ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 206

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
29. August 2006


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II   Vorbereitende Rechtsakte

 

Ausschuß der Regionen

 

64. Plenartagung vom 26./27. April 2006

2006/C 206/1

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament Thematische Strategie zur Luftreinhaltung und zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft für Europa

1

2006/C 206/2

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Richtlinie) und zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament - Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt

5

2006/C 206/3

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema Naturkatastrophen (Flächenbrände, Überschwemmungen, Dürren)

9

2006/C 206/4

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema Die Kohäsionspolitik und die Städte: Der Beitrag der Städte und Ballungsräume zu Wachstum und Beschäftigung in den Regionen

17

2006/C 206/5

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zivilgesellschaftlicher Dialog zwischen der EU und den Kandidatenländern

23

2006/C 206/6

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu folgenden Themen:

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Eine gemeinsame Integrationsagenda - Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Migration und Entwicklung: Konkrete Leitlinien

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

27

2006/C 206/7

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Bildungs- und Ausbildungszwecken: Europäische Qualitätscharta für Mobilität

40

2006/C 206/8

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)

44

DE

 


II Vorbereitende Rechtsakte

Ausschuß der Regionen

64. Plenartagung vom 26./27. April 2006

29.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/1


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung“ und zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft für Europa“

(2006/C 206/01)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft für Europa“ (KOM(2005) 447 endg. - 2005/0183 (COD)) und die Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung“ (KOM(2005) 446 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 21. September 2005, ihn gemäß der Artikel 175 und 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft für Europa“ zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 25. Juli 2005, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Entwicklung einer thematischen Strategie für städtische Umwelt“ (KOM(2004) 60 endg.) - CdR 93/2004 fin (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Das Programm ‚Saubere Luft für Europa‘ (CAFE): Eine thematische Strategie für die Luftqualität“ (KOM(2001) 245 endg.) - CdR 203/2001 fin (2);

gestützt auf den von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung am 27. Februar angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 45/2006 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Jahn, Landrat des Landkreises Hohenlohe (DE/EVP));

in Erwägung folgender Gründe:

1)

Luftverunreinigungen sind vor allem in den urbanen Agglomerationen anzutreffen und dementsprechend besteht für die Städte ein großes Interesse daran, zu der von der Kommission vorgelegten „Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung“ Stellung zu nehmen.

2)

Gleiches gilt für den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Luftqualität und saubere Luft in Europa“ und dies um so mehr, weil in diesem Vorschlag u.a. eine Überarbeitung der Normen zur Messung und Bewertung der Feinstaubbelastung vorgeschlagen wird.

3)

Die Städte können aufgrund ihrer Praxiserfahrung wesentlich dazu beitragen, dass die Praktikabilität und damit der Erfolg der Luftreinhaltepolitik verbessert wird.

verabschiedete auf seiner 64. Plenartagung am 26. und 27. April 2006 (Sitzung vom 26. April) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

stimmt mit der Kommission darin überein, dass trotz der erreichten Fortschritte, auf die in der „Thematischen Strategie“ hingewiesen wird, die Verschmutzung der Luft durch die Gesundheit und die Umwelt schädigende, gasförmige oder feste Bestandteile weiter verringert werden muss und dass - da die Luftreinhaltepolitik eine sowohl lokale wie grenzüberschreitende Dimension aufweist - dieses Ziel nur durch eine gemeinsame Anstrengung aller Akteure auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene erreicht werden kann; erinnert daran, dass die lokalen Gebietskörperschaften durch städtebauliche Maßnahmen (Entflechtung von Wohn- und Gewerbeflächen, verkehrslenkende und verkehrsberuhigende Maßnahmen, Freiflächen und Begrünung des Siedlungsgebiets, Berücksichtigung mikroklimatischer Gegebenheiten zur besseren Durchlüftung des Siedlungsgebiets) das für sie prioritäre Ziel der Gesundheit ihrer Bürger verfolgen;

1.2

begrüßt das Kommissionsdokument „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung“ sowie den gleichzeitig veröffentlichten Entwurf einer Richtlinie, weil durch sie eine Strategiediskussion und eine Aktualisierung der Zielsetzungen unter Berücksichtigung neuerer Forschungserkenntnisse ermöglicht wird;

1.3

stellt fest, dass auch aus der Sicht der Städte Anpassungen vor allem zugunsten der Praktikabilität der Luftreinhaltungsmaßnahmen im örtlichen Bereich erforderlich sind;

1.4

erinnert daran, dass die Städte in ihrem Territorium einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichsten Funktionen herstellen müssen und sich daraus auch notwendigerweise Begrenzungen für die Erreichung einzelner sektoraler Ziele ergeben;

1.5

drängt daher darauf, dass die europäische Gesetzgebung die Möglichkeit für flexible Lösungen vorsieht; ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Behörden die Möglichkeit haben sollten, bei ihren einschlägigen Maßnahmen Gebiete vorrangig zu behandeln, in denen viele Menschen zu hoher Luftverschmutzung ausgesetzt sind (wie z.B. Wohngebiete);

1.6

stellt mit Nachdruck fest, dass es auch im Bereich der Luftreinhaltung absolut notwendig ist, dass die Verhinderung von Emissionen an erster Stelle stehen muss und dass dementsprechend die Beseitigung von Immissionen immer nur eine Notlösung sein darf; verweist im Einzelnen darauf, dass

die festgelegten Umweltziele und die vorhandenen Instrumente zur Minderung der Emissionen miteinander abgestimmt sein müssen, damit eine realistische Chance besteht, diese Umweltziele in den meisten Städten einhalten zu können,

auf europäischer Ebene ausreichende flankierende Maßnahmen zur Erleichterung einer wirksamen Umsetzung der europäischen Richtlinien ergriffen werden müssen,

auf europäischer Ebene die notwendige Verbesserung der Minderungstechnologien und Verschärfung der Emissionsstandards für Fahrzeuge (z.B. Euro VI für LKW) in einer Weise erfolgen müssen, damit die Luftqualitätsstandards in den Städten erreicht werden können,

die Bekämpfung der großräumigen Hintergrundbelastung von Partikeln, die ganz beträchtlich zur Nichteinhaltung der Grenzwerte in städtischen Gebieten beiträgt, europaweite Maßnahmen, wie zum Beispiel die sofortige Revision der NEC-Richtlinie (Richtlinie über nationale Emissionshöchstgrenzen) erfordert.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1   In Bezug auf die Thematische Strategie

2.1.1

sieht die Nützlichkeit der „Thematischen Strategie“ als ein Referenzdokument für die Politikgestaltung im Bereich der Luftreinhaltung und fordert, dass mit Blick auf die Verwirklichung der Zielsetzungen und des Praxisbezugs nicht nur Modellrechnungen auf der „Grundlage der epidemiologischen Forschungsergebnisse“ und „des vollen Einsatzes der technologischen Möglichkeiten“, sondern auch auf der Grundlage von Annahmen über die praktische Verwirklichbarkeit der Normen in einem urbanen Umfeld durchgeführt werden;

2.1.2

verlangt daher, dass die Forschungsanstrengungen im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms sich mit den Möglichkeiten und Beschränkungen aktiver Luftreinhaltepolitik im örtlichen und territorialen Zusammenhang (zum Beispiel durch lokale Fall- und Machbarkeitsstudien) befassen, und bittet dementsprechend die Kommission darum, das Dokument um diese Dimension zu ergänzen;

2.1.3

bedauert, dass nach seiner Auffassung die Kommission bisher in nicht ausreichendem Ausmaß Vertreter der Verbände der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die ja zu den Hauptakteuren der Luftreinhaltepolitik gehören, an der Ausarbeitung der thematischen Strategie beteiligt hat, und hält es für unbedingt erforderlich, deren Beteiligung, u.a. im Rahmen des strukturierten Dialogs der Kommission mit den Verbänden der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vorzusehen;

2.1.4

sieht zumindest die Gefahr, dass die Argumentation der „Thematischen Strategie“ zu sehr von der Ausrichtung der Luftreinhaltepolitik auf die Immissionsbeseitigung bestimmt ist, und fordert daher die Kommission auf, die „Thematische Strategie“ fortzuschreiben, und zur Verhinderung einer Zunahme der Luftverschmutzung einer auf Prävention ausgerichteten Politik den Vorrang zu geben, anstatt sich auf die Immissionsbeseitigung zu konzentrieren;

2.1.5

stellt fest, dass die grundsätzlich begrüßte Einbindung anderer Fachpolitiken zum Teil nur als Absichtserklärung erwähnt wird und fordert daher auch in diesem Bereich weitere Erläuterungen und Festlegungen;

2.1.6

hält es aus den genannten Gründen für erforderlich, dass die „Thematische Strategie“ fortgeschrieben und um die folgenden Punkte ergänzt bzw. erweitert wird:

Festlegung einer ehrgeizigen, an den Emissionsquellen ansetzenden europäischen Politik für Industrie, Energiewirtschaft, Verkehr und Transport;

Aufstellung eines Zeitplans zur Umsetzung dieser Politik;

Einbeziehung anderer Politikbereiche bei der Bekämpfung der Luftverschmutzung;

Ergänzung und Erweiterung der Forschung in Bezug auf die praktischen Ergebnisse der Umsetzung dieser Politik.

Ferner muss die Thematische Strategie um die Erörterung der finanziellen Unterstützung der Gebietskörperschaften, die die Politik zur Prävention und Luftreinhaltung maßgeblich umsetzen, erweitert werden;

2.1.7

empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, eine aktivere Politik zur Förderung der Fernwärme und der Kraft-Wärme-Kopplung zu betreiben. Dadurch würde zugleich ein Beitrag zur Vermeidung von Luftverschmutzung durch die Verbrennung von Biomasse in Kleinfeuerungsanlagen geleistet. Das Ausräumen nationaler Hemmnisse - beispielsweise der durch die Wettbewerbsgesetzgebung verursachten -, die das Potenzial der Fernwärme fesseln, ist unerlässlich im Bestreben um die Verbesserung der lokalen Luftqualität. Bei neuen Wohn- und Gewerbegebieten sollte das Wärmeversorgungskonzept bereits vor der Erschließung geplant werden. Auf lokaler Ebene bestehen dafür oft die besten Voraussetzungen;

2.2   In Bezug auf den Vorschlag für eine Richtlinie

2.2.1

stellt fest, dass die von der Kommission vorgeschlagene Aktualisierung der europäischen Rechtsetzung den Bedingungen und Anforderungen der praktischen Luftreinhaltepolitik entgegenkommt und bittet daher die an der Erörterung beteiligten Gremien auf nationaler und europäischer Ebene, diese Bewertung zu teilen und in diesem Zusammenhang vor allem die Bestimmungen zur Flexibilisierung und damit Stärkung des Praxisbezugs mitzutragen;

Nichtberücksichtigung von Schadstoffkomponenten und Fristverlängerungen

2.2.2

begrüßt insbesondere, dass Bestimmungen eingeführt werden, die die Berücksichtigung örtlicher Bedingungen ermöglichen und fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, auch gegen ablehnende Stellungnahmen festzuhalten

an dem Vorschlag, die durch Winterstreuung hervorgerufenen Auswirkungen auf die Feinstaubbelastung aus der Bewertung der Luftqualität herauszunehmen (Art. 13 Abs. 3),

an dem Vorschlag, die auf natürliche Ursachen herrührenden Anteile von Schadstoffen aus der Bewertung der Luftqualität herauszunehmen (entsprechend Art. 19); fordert die Kommission auf, einen Leitfaden bzw. klare Vorgaben für das Verfahren zur Messung dieser Art von Verschmutzung zu erstellen,

und an dem Vorschlag, Ausnahmen von den Bestimmungen aufgrund besonders schwieriger (zum Beispiel topografischer) Gegebenheiten (Art. 20 Abs. 2) vorzusehen,

sowie die Möglichkeit einer Fristverlängerung in Art. 20 auf bis zu 10 Jahren vorzusehen, wenn zuvor nachgewiesen wurde, dass alle verhältnismäßigen Maßnahmen zur Minderung der Immissionen getroffen worden sind;

2.2.3

regt darüber hinaus an, in der Richtlinie eine rechtliche Möglichkeit zu schaffen, wonach - wenn außergewöhnliche Umstände (z.B. Topografie,) vorliegen, die eine Einhaltung der Bestimmungen auf längere Zeit oder auf Dauer faktisch unmöglich machen, und der Nachweis erbracht wurde, dass alle verhältnismäßigen Maßnahmen zur Minderung der Immissionen getroffen worden sind - für diese Gebiete gesonderte Vereinbarungen im Sinne der „tripartite arrangements“ (d.h. Übereinkommen, die von der EU, dem jeweiligen Mitgliedstaat und einer oder mehrerer Gebietskörperschaften getroffen werden, um integrationspolitische Maßnahmen vor dem Hintergrund spezifischer lokaler Gegebenheiten umzusetzen) getroffen werden können;

2.2.4

begründet diesen Vorschlag, zum einen um Rechtsunsicherheit für Gebietskörperschaften zu vermeiden und zum anderen eine unter den gegebenen Umständen erreichbare Verringerung von Schadstoffen eine derartige Vereinbarung zu ermöglichen, und erinnert zur Bekräftigung dieses Vorschlags daran, dass ein Teil der Vertreter der Wissenschaft und sachkundiger Behörden davon ausgeht, dass die Zielwerte auch bei größten Anstrengungen in der Praxis nicht erreicht werden könnten;

Messung und Bewertung von Feinstaub

2.2.5

stellt fest, dass die Richtlinie in Bezug auf Feinstaub drei Grenzwerte und ein Reduzierungsziel nennt. Die Kommission ergänzt die bisherigen Luftqualitätsnormen für Feinstaub (PM10) um weitere, auf die feinsten Partikel ausgerichteten Normen (PM2,5) und begründet dies mit epidemiologischen Forschungsergebnissen (CAFE-Programm, Weltgesundheitsorganisation, Praxis in den USA und Japan), wonach die feinsten Partikel deshalb gefährlicher sind, weil sie bis in die feinsten Verästelungen der Lunge vordringen und weil eine relative hohe, andauernde Exposition mit PM2,5 die Gesundheit mehr beeinträchtigt als gelegentliche Spitzenbelastungen;

2.2.6

stellt folglich fest, dass nach dem Richtlinienvorschlag zu den für PM10 geltenden Grenzwerten (in einem Messgebiet dürfen als Jahresmittelwert 40 μg/m3 und ein Tagesmittelwert von 50 μg/m3 nicht an mehr als 35 Tagen pro Jahr überschritten werden) weitere auf PM2,5 basierende Normen (Einhaltung einer jährlichen Konzentrationsobergrenze von 25 μg/m3 und bis 2020 ein nicht verbindliches Reduktionsziel für die städtische PM2,5 Hintergrundbelastung von 20 %) hinzu kommen sollen, und stellt somit fest, dass mit Blick auf den Feinstaub insgesamt drei Grenzwerte und ein Reduktionsziel vorgesehen werden;

2.2.7

befürchtet, dass dieses Nebeneinander von Bestimmungen für die Luftreinhaltepolitik im Bereich Feinstaubreduzierung rechtlich und praxisbezogen zu viele Probleme aufwirft, und fordert aufgrund der Überzeugungskraft der in der „Thematischen Strategie“ zitierten Forschungsergebnisse über die Auswirkungen von Feinststaub, die Messung und Kontrolle der Luftverschmutzung durch Feinstaub ausschließlich auf PM2,5 und auf einen realistischen Grenzwert und auf ein Reduktionsziel auszurichten;

2.2.8

verweist im Übrigen in diesem Zusammenhang auf die Tatsache, dass die Messwerte für PM10 und PM2,5 (naturgemäß) stark korrelieren (somit die eine die andere Messmethode weitgehend substituiert) und es auch daher sachgemäß ist, nur eine Messmethode anzuwenden, wobei die für die Luftreinhaltepolitik relevanteren Luftqualitätsziele für PM2,5 sinnvollerweise vorzuziehen sind. Dabei gilt es, die Änderung der Richtlinie 2004/107/EG zu berücksichtigen, damit die darin erfassten Metalle in PM2,5 gemessen werden;

2.2.9

begründet den Übergang zu einer auf PM2,5 basierenden Normierung in Verbindung mit einem Reduktionsziel für Feinstaub auch aus der Sicht der stadthygienischen Anforderungen und städtebaulichen Praxis wie folgt:

Die Absenkung der Grundbelastung im gesamten Stadtbereich verringert das Gesundheitsrisiko mehr als die Beseitigung von Spitzenwerten an besonders belasteten Stellen innerhalb des Stadtgebiets, wobei es sich oftmals nicht um Wohnquartiere handelt.

Der jetzige Tagesgrenzwert in seiner Rolle als auslösendes Kriterium für Maßnahmen fokussiert die praktische Luftreinhaltepolitik auf Immissionsbeseitigung, während die Einführung einer Emissionsobergrenze die Prävention von Emissionen unter Einbeziehung aller Stellen und Maßnahmen erforderlich macht;

2.2.10

fordert für den Fall, dass die PM10-Qualitätsziele beibehalten werden, unter Hinweis auf diese Gesichtspunkte auf den Tagesgrenzwert zu verzichten und eine Normierung vorzusehen, die die Emissionsbeseitigung in den Vordergrund der Luftreinhaltepolitik lokal wie gesamträumlich rückt;

Konkretisierung der Gebiete

2.2.11

hält es in Übereinstimmung mit dem Vorschlag für richtig, dass die Abgrenzung der Gebiete entsprechend Art. 4 von den Mitgliedstaaten vorgenommen wird. Die Einteilung sollte nicht zu detailliert sein, sondern einen eher übergreifenden Charakter haben; fordert in diesem Zusammenhang, dass durch eine einheitlichen Kriterien entsprechende räumliche Anordnung der Messstationen (bei bestehenden Messstationen gegebenenfalls Gewichtung der Messergebnisse zum Ausgleich der Auswirkungen rein standortbedingter Besonderheiten) die Vergleichbarkeit der Messergebnisse im Unionsgebiet gewährleistet wird. Für die räumliche und zahlenmäßige Anordnung der Messstationen sind Vorschriften unter Anwendung einheitlicher Kriterien sowohl auf nationaler als auch lokaler Ebene festzulegen;

2.2.12

äußert in diesem Zusammenhang die Sorge, dass Maßnahmen, die lediglich auf den engeren räumlichen Bereich der Messstelle bezogen sind, so zum Beispiel durch Umlenkung des Verkehrs, die Belastung anderer Viertel zunimmt und - im schlimmsten Fall - die Bemühungen der Städte, durch Verkehrsbeschränkungen in den Wohngebieten die Unfallgefahren, die Lärmbelästigung und die Luftverschmutzung zu verringern, geradezu konterkariert wird. Bezüglich der Verringerung der Luftverschmutzung sollte die Richtlinie vorrangig darauf abstellen, die Zahl der der Luftbelastung ausgesetzten Menschen zu senken;

Solidarische Finanzierungsregelungen

2.2.13

verlangt eine finanzielle Unterstützung derjenigen Mitgliedstaaten und deren Gebietskörperschaften, die die Hauptlasten der Luftreinhaltung zu tragen haben;

Forschungsbemühungen, Einbeziehung der Vertreter der Gebietskörperschaften

2.2.14

stellt mit Sorge fest, dass die Einschätzungen der Wissenschaftler über die möglichst erfolgreiche und möglichst kostengünstigste Luftreinhaltepolitik sich noch widersprechen und fordert daher weitere Forschungsbemühungen, wobei unbedingt die Wirkungs- und Folgeabschätzungsforschung bezogen auf die praktische Umsetzung verstärkt werden muss;

2.2.15

fordert eindringlich, dass Sachverständige aus den Verbänden, die die Interessen regionaler und lokaler Gebietskörperschaften vertreten, an der Ausarbeitung der Luftreinhaltepolitik unmittelbar beteiligt werden.

Brüssel, den 26. April 2006

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  ABl. C 43 vom 18.2.2005, S. 35.

(2)  ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 78.


29.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/5


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Richtlinie)“ und zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament - Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt“

(2006/C 206/02)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Richtlinie)“ (KOM(2005) 505 endg.) und die „Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament - Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt“ (KOM(2005) 504 endg.);

aufgrund des Beschlusses des Rates vom 29. November 2005, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 12. April 2005, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf seine Initiativstellungnahme vom 12. Oktober 2005 zum Thema „EU-Meerespolitik - eine Frage der nachhaltigen Entwicklung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften“ - CdR 84/2005 fin;

gestützt auf seine Stellungnahme vom 9. April 2003 zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament: Hin zu einer Strategie zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt“ (KOM(2002) 539 endg.) - CdR 24/2003 fin (1);

gestützt auf seine Stellungnahme vom 13. Juni 2001 zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum sechsten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt, ‚Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand‘, Sechstes Umweltaktionsprogramm, und dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Umweltaktionsprogramm 2001-2010 der Europäischen Gemeinschaft“ (KOM(2001) 31 endg. - 2001/0029(COD)) - CdR 36/2001 fin (2);

gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 46/2006 rev. 1), der am 27. Februar 2006 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Cohen, Bürgermeister von Kalkara (MT/SPE);

verabschiedete auf seiner 64. Plenartagung am 26./27. April 2006 (Sitzung vom 26. April) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

bedauert die Tatsache, dass die Qualität der Meeresumwelt und der damit zusammenhängenden Ökosysteme sich in den letzten Jahren merklich verschlechtert hat, da menschliche Eingriffe und Übernutzung unsere Meeresumwelt stark in Mitleidenschaft ziehen;

1.2

stellt fest, dass die Europäische Kommission im sechsten Umweltaktionsprogramm aufgefordert wird, eine thematische Strategie zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt mit dem eindeutigen Ziel auszuarbeiten, die nachhaltige Nutzung und die Erhaltung der Meeresökosysteme zu fördern;

1.3

erwartet mit Interesse die für die erste Jahreshälfte 2006 geplante Veröffentlichung des Grünbuchs zur Ausarbeitung der neuen Meerespolitik der EU, in dem die wirtschaftliche, soziale und ökologische Bedeutung der maritimen Dimension in Europa zu berücksichtigen sein wird;

1.4

stellt fest, dass die Strategie ein positiver und begrüßenswerter Schritt hin zur Anerkennung des Stellenwerts des Schutzes und der Erhaltung der Meeresumwelt und der Artenvielfalt ihrer Ökosysteme ist;

1.5

hält die Strategie für den notwendigen ökologischen Unterbau der neuen EU-Meerespolitik;

1.6

hebt die Tatsache hervor, dass die Meeresumwelt, ihr Schutz und ihre Erhaltung eine bedeutende Auswirkung auf die lokale und regionale Wirtschaft hat und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Ziele, wie sie in der Strategie beschrieben sind, einen Beitrag zu leisten haben;

2.   Der Zustand der Meeresumwelt Europas verschlechtert sich

2.1

ist sich der Tatsache bewusst, dass die Meeresumwelt für die Nachhaltigkeit des Lebens und die damit zusammenhängende reiche biologische Vielfalt unabdingbar ist;

2.2

ist sich der anhaltenden Verschlechterung der Meeresumwelt Europas bewusst, die hauptsächlich durch den Menschen verursacht wird, z.B. durch Verschmutzung und Verunreinigung der Meere sowie durch nicht nachhaltige Befischung;

2.3

betont, wie wichtig es ist, einen nachhaltigen Ansatz bei der Nutzung der verfügbaren maritimen Ressourcen zu fördern - sowohl im Interesse der heute lebenden Bevölkerung als auch zukünftiger Generationen;

2.4

ist sich bewusst, dass die große Gefahr möglicherweise unumkehrbarer Veränderungen in den Meeresökosystemen Europas besteht, wenn nicht möglichst schnell entsprechende Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden;

2.5

betont, dass es unbedingt notwendig ist, umgehend Maßnahmen einzuleiten, um den Zerstörungsprozess anzuhalten und umzukehren;

2.6

stellt fest, dass ein solcher Ansatz sowohl aus rein ökologischen als auch aus wirtschaftlichen und sozialen Überlegungen heraus verfolgt werden muss;

3.   Ein angemessener institutioneller Rahmen für das Meeresmanagement

3.1

stellt fest, dass die Meeresumwelt nicht mit den bestehenden geopolitischen Grenzen übereinstimmt;

3.2

ist sich bewusst, dass der Verbesserung des Meeresumweltschutzes in Europa sowohl auf globaler und europäischer als auch auf nationaler Ebene potenzielle institutionelle Hindernisse entgegenstehen und dass die Durchsetzungsmechanismen häufig uneffektiv und unangemessen sind;

3.3

teilt die Ansicht, dass aufbauend auf dem durch bestehende Einrichtungen, politische Maßnahmen und Vereinbarungen erzielten Fortschritt und um weitere diesbezügliche Erfolge verbuchen zu können, eine klar umrissene Gesamtvision der politischen Maßnahmen für die Meeresumwelt und die damit verbundenen Bereiche entwickelt werden muss;

3.4

unterstreicht die Bedeutung, die der Entwicklung einer wirkungsvollen EU-Politik zur Regulierung von maritimen Angelegenheiten zukommt, die auch auf die Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der vorhandenen maritimen Ressourcen abhebt und denn auch verstärkte Anstrengungen zur Förderung des Schutzes der Meere beinhaltet;

4.   Unzulängliche Wissensgrundlage

4.1

stellt fest, dass gute Politik von qualitativ hochwertigen Informationen abhängig ist;

4.2

ist sich bewusst, dass die bestehenden Überwachungs- und Bewertungsprogramme im europäischen Raum weder einheitlich noch vollständig sind und dass bedeutende Informationslücken hinsichtlich des Zustandes der Meeresumwelt Europas bestehen;

4.3

begrüßt die Forderung nach einem neuen Ansatz bei der Meeresüberwachung und -bewertung, der zu einem höheren Grad an Harmonisierung und einer weiteren Verbreitung und Nutzung der Daten sowie zu einem Austausch der auf nationaler Ebene verfügbaren Informationen führen soll, was wiederum zu einer höheren Effizienz führt;

5.   Die Herausforderung annehmen

5.1

stimmt zu, dass zur effizienten Vermeidung weiterer Verluste an biologischer Vielfalt bzw. einer anhaltenden Zerstörung der Meeresumwelt und zur erfolgreichen Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere ein übergreifender Politikansatz für den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresumwelt notwendig ist;

5.2

ist der Überzeugung, dass der Erfolg eines solchen übergreifenden Politikansatzes von der Einbeziehung aller Interessen und einer klaren Zielsetzung abhängt;

6.   Die Strategie

6.1

stellt zu seiner Zufriedenheit fest, dass das erklärte Ziel dieser thematischen Strategie der Schutz und die Wiederherstellung der Ozeane und Meere Europas sowie die Nachhaltigkeit menschlichen Handelns ist;

6.2

bekräftigt, dass auch künftige Generationen ein Recht auf eine biologisch vielfältige und dynamische Meeresumwelt haben, die sicher, sauber, gesund und produktiv ist;

6.3

ist sich bewusst, dass dies ein real schwer erreichbares, ehrgeiziges Ziel ist, dessen Ergebnisse sich nur langfristig einstellen werden;

6.4

bekräftigt, dass die Ziele der thematischen Strategie nur erreicht werden können, wenn alle Interessenträger mit an Bord genommen werden;

6.5

stellt einerseits fest, dass die Zielsetzungen auf supranationaler Ebene festgelegt werden sollten, und begrüßt andererseits die Absicht, entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sicherzustellen, dass die tatsächliche Planung und Durchführung der Maßnahmen in der Verantwortung der Meeresregionen bleibt und somit die jeweiligen Umstände, Probleme und Bedürfnisse beachtet werden;

6.6

weist dennoch mit Besorgnis darauf hin, dass in manchen Fällen die tatsächliche Umsetzung durch einen Mangel an Zusammenarbeit und Engagement seitens der beteiligten Parteien behindert werden könnte, besonders in Meeresregionen, an die eine größere Anzahl von Nichtmitgliedstaaten angrenzt;

7.   Ein neues politisches Instrument

7.1

stimmt zu, dass mehr getan werden muss, wenn Europa seine Meeresumwelt schützen und erhalten will;

7.2

unterstützt den in der Strategie beschriebenen Rahmen für eine intensivere Zusammenarbeit, der darauf abzielt, durch eine bessere Wissensbasis, durch integrierte und kostenwirksame Maßnahmen sowie wirksame Überwachungs- und Bewertungssysteme ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt Europas zu schaffen;

7.3

begrüßt die Anwendung des auf dem Subsidiaritätsprinzip gründenden flexiblen Ansatzes, der im Umfang ehrgeizig ist, die Handlungsinstrumente aber dennoch nicht übergenau vorschreibt und somit Rücksicht auf die Situation der jeweiligen Regionen nimmt;

8.   Die Meeresstrategie-Richtlinie

8.1

ist der Ansicht, dass angesichts der inzwischen nachweislich raschen Verschlechterung der Meeresumwelt Europas umgehend gehandelt werden muss, um sicherzustellen, dass die angestrebte Zielsetzung eines guten Zustands der Meeresumwelt Europas noch vor dem gesetzten Termin 2021 erreicht wird;

8.2

ist der Ansicht, dass ein guter Umweltzustand bei entsprechender Handlungsbereitschaft bereits in einem viel kürzeren Zeitraum erreicht werden kann;

8.3

begrüßt das Konzept, europäische Meeresregionen und -unterregionen einzurichten, um die tatsächliche Umsetzung der politischen Maßnahmen zu gewährleisten;

8.4

ist jedoch der Auffassung, dass das Schwarze Meer als wichtige Meeresregion, an die zwei Beitrittsländer (Rumänien, Bulgarien) und die Türkei, mit der gegenwärtig Beitrittsverhandlungen geführt werden, angrenzen, von nun an in die Strategie miteinbezogen werden sollte;

8.5

ist der Überzeugung, dass die einzelnen Inseln und Gebiete, die geografisch zum Gebiet der Europäischen Union zählen, aber außerhalb der eingerichteten Meeresregionen und -unterregionen liegen, auch in den Geltungsbereich dieser Politik einbezogen werden sollten;

8.6

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten und die einzelnen Regionen sowohl miteinander als auch mit der Europäischen Kommission eng zusammenarbeiten müssen, um die gesetzten Ziele tatsächlich zu erreichen;

8.7

stellt fest, dass in denjenigen Fällen, in denen die von den Mitgliedstaaten oder Regionen ausgemachten Probleme in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, die Europäische Kommission nicht nur informiert und konsultiert werden, sondern selbst als der wichtigste Partner in diesem Prozess fungieren sollte, der die Durchsetzung der politischen Maßnahmen koordiniert;

8.8

ist der Ansicht, dass die Bestimmung nicht ausreicht, der zufolge die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission Informationen und einen Nachweis liefern müssen, wenn sie behaupten, dass ein Problem in einem bestimmten Bereich sich nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene angehen lässt;

8.9

empfiehlt, dass die Europäische Kommission in solchen Fällen selbst tätig wird und zur Bewältigung des betreffenden Problems die notwendigen Bewertungs-, Überwachungs- und Umsetzungsprogramme durchführt. Die Kommission muss außerdem klarstellen, was passiert, wenn die Ziele und Maßnahmen eines Mitgliedstaates nicht den Anforderungen der Richtlinie genügen und deswegen von der Kommission nicht gebilligt werden;

8.10

hält es außerdem für grundlegend, dass die Europäische Kommission eine Restfunktion bei der Überwachung des Umsetzungsprozesses behält und im Bedarfsfall eingreifen sollte, um die gemeinsame Durchführung in der jeweiligen Meeresregion zwischen den verschiedenen Staaten und Beteiligten zu koordinieren und zu erleichtern;

8.11

ersucht die Europäische Kommission, dafür zu sorgen, dass in den von den Mitgliedstaaten zu erarbeitenden Strategien der Präsenz anderer Biozönosen in ihren Meeresregionen, wie etwa Algen und Meeresschildkröten, Rechnung getragen wird;

8.12

ersucht die Europäische Kommission, die Einführung von genetisch veränderten Organismen, die derzeit schwer einschätzbare Umweltauswirkungen haben, bei den Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu berücksichtigen;

8.13

ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, sich genau an die in Artikel 4 der Richtlinie aufgeführten Anforderungen zu halten und Programme zur Folgenabschätzung, zur Aufstellung ökologischer Ziele und zur Überwachung aufzustellen;

8.14

ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der einzelnen Meeresregionen unmittelbar in die Entwicklung dieser Programme zur Folgenabschätzung, Zielvorgabe und Beobachtung einbezogen werden sollten;

8.15

hegt Zweifel an dem in Artikel 4 der Richtlinie beschriebenen Zeitplan - insbesondere dem für die anzuwendenden Maßnahmenprogramme;

8.16

in der realistischen Annahme, dass entsprechende Ergebnisse nur langfristig erreicht werden können, unterstützt der Ausschuss die Idee eines regelmäßig bilanzierenden und adaptiven Umsetzungsprozesses, bei dem anhand der Überwachungsprogramme ermittelte neue Daten, jüngste Entwicklungen und die Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen miteinbezogen werden. So könnten im Falle der Notwendigkeit umgehend kurz- oder mittelfristige Maßnahmen ergriffen werden, um jedweder negativen Einwirkung auf den Zustand der Meeresumwelt entgegenzuwirken;

8.17

stellt fest, dass kurzfristig zwar mit erheblichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kosten zu rechnen ist, diese gegenüber den auf mittel- und langfristige Sicht zu erwartenden ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorteilen jedoch kaum ins Gewicht fallen;

8.18

ist jedoch der Ansicht, dass diese kurz- bis mittelfristig anfallenden Belastungen nicht als alleinige Verantwortung der nationalen und regionalen Regierungs- und Verwaltungsebenen angesehen oder gar - was noch schlimmer wäre - einzelnen Personen oder Gemeinden aufgebürdet werden dürfen;

9.   Synergien mit anderen politischen Maßnahmen

9.1

ist sich bewusst, dass in zunehmendem Maße ein umfassendes Konzept benötigt wird, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den häufig miteinander konkurrierenden ökologischen und ökonomischen Interessen herzustellen;

9.2

ist sich darüber im Klaren, wie wichtig die Konzipierung einer neuen EU-Meerespolitik ist, insbesondere im Lichte der ehrgeizigen Ziele der Lissabon-Strategie und der Göteborg-Strategie;

9.3

stellt fest, dass die Frage der Schaffung eines Gesamtrahmens für die Regulierung im Hinblick auf die verschiedenen Nutzer und Verwendungszwecke von Ozeanen und Meeren in dem Grünbuch über die neue Meerespolitik behandelt werden muss. Es ist wichtig, dass die Kommission dafür Sorge trägt, dass umweltpolitische Fragen im Rahmen der europäischen Meerespolitik angegangen werden, und darauf achtet, dass der Gesamtrahmen in Bezug auf die Nutzer und die Verwendungszwecke von Ozeanen und Meeren zufriedenstellend geregelt wird;

9.4

stellt weiterhin fest, dass die Strategie ihrem Konzept nach auf die Flankierung und das Aufgreifen bereits bestehender Maßnahmen und Initiativen ausgerichtet ist, die zwar nicht ausdrücklich dem Schutz der Meeresumwelt verschrieben sind, aber dennoch in gewissem Maße einen Beitrag dazu leisten;

9.5

begrüßt die Erarbeitung einer umfassenden Rahmenstrategie, die als umweltpolitischer Unterbau („Umweltsäule“) der künftigen EU-Meerespolitik dienen soll;

9.6

stellt fest, dass diese Strategie die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der Meeresumwelt besser in die Lage versetzen wird, ihren Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten aufgrund verschiedener internationaler Übereinkommen nachzukommen.

9.7

ersucht die Europäische Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der von ihnen zu erarbeitenden Meeresstrategien in den Maßnahmenprogrammen unbedingt Aspekte der Bewirtschaftung der Küstengebiete berücksichtigen angesichts der Tatsache, dass die meisten Auswirkungen auf die Meeresumwelt hier ihren Ursprung haben;

10.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

10.1

empfiehlt, als Zieldatum für die Erreichung eines guten Umweltzustands der europäischen Meeresumwelt spätestens 2018 vorzusehen;

10.2

empfiehlt ferner, die Frist für die Erstellung bzw. Umsetzung des Maßnahmenprogramms auf 2013 bzw. 2015 vorzuziehen;

10.3

fordert die Europäische Kommission auf, das Schwarze Meer als eigene Meeresregion aufzuführen;

10.4

erwartet von der Kommission, dass sie Kriterien für den „guten Umweltzustand“ definiert, die ehrgeizig, klar, konsistent und vergleichbar sind und die in einem gleich hohen Level eines „guten Umweltzustands“ in der gesamten EU und zum gleichen Zeitpunkt resultieren;

10.5

ist der Auffassung, dass eine fortlaufende Überwachung der Umsetzungsmaßnahmen sowie eine regelmäßige Veröffentlichung der erhaltenen Ergebnisse und Daten von wesentlicher Bedeutung ist;

10.6

fordert die Europäische Kommission auf, die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen in den einzelnen Meeresregionen zu überwachen und dabei eine echte Koordinierungs- und Impulsgebungsfunktion zu übernehmen, um auf diese Weise als Vermittler zwischen den verschiedenen Akteuren in diesen Regionen zu agieren;

10.7

hofft, dass die Europäische Kommission regelmäßig Bewertungsberichte über die Umsetzung der Strategie sowie Folgenabschätzungen bezüglich der Richtlinie vorlegen und in diesem Rahmen Best-Practice-Szenarien aufzeigen wird;

10.8

würde es begrüßen, wenn die Berichte der Europäischen Kommission nicht nur dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt würden, sondern auch dem Ausschuss der Regionen;

10.9

würde es ferner begrüßen, wenn sämtliche Bemerkungen des Ausschusses und die diesbezüglichen Antworten in die Berichte der Europäischen Kommission einfließen würden;

10.10

ist der Überzeugung, dass mittels einer angemessenen Informationspolitik die aktive Beteiligung und Unterstützung der breiten Öffentlichkeit erreicht werden kann;

10.11

ist sich bewusst, dass die kurz- bis mittelfristig anfallenden Kosten das sozioökonomische Wohlergehen von Gemeinden oder Einzelpersonen beeinträchtigen können und dass dies wiederum das von der Öffentlichkeit aufgebrachte Maß an Engagement und Unterstützung beeinflussen könnte, das so dringend erforderlich ist; dringt daher darauf, dass Beihilfeprogramme zur Unterstützung solcher unmittelbar betroffenen Personen und Gemeinden bei der Abfederung negativer Auswirkungen auf europäischer Ebene konzipiert werden;

10.12

fordert alle politischen Entscheidungsträger - einschließlich der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Privatwirtschaft - auf, einen langfristig angelegten Plan anzunehmen, mit dem eine beträchtliche Aufstockung der Mittel für Forschung im Bereich der Meeresumwelt unterstützt wird, so dass sichergestellt wird, dass ausreichende Mittel für die Erforschung der Meeresumwelt zur Verfügung stehen;

10.13

ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als bürgernächste Ebene viel erreichen können, indem sie Informationsarbeit leisten und somit Rückhalt bei der breiten Öffentlichkeit bewirken;

10.14

bietet daher an, eine bedeutende Rolle als Partner der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten zu übernehmen, und empfiehlt, unter Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine langfristig angelegte, über die Gemeinschaft finanzierte Informationskampagne einzuleiten.

Brüssel, den 26. April 2006

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 14.

(2)  ABl. C 357 vom 14.12.2001, S. 44.


29.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/9


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Naturkatastrophen (Flächenbrände, Überschwemmungen, Dürren)“

(2006/C 206/03)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. April 2006, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 4 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 23. März 2006, gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Geschäftsordnung Herrn Valcárcel Siso, Präsident der Regionalregierung von Murcia (ES/EVP), zum Hauptberichterstatter für diese Stellungnahme zu ernennen;

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ausbau der Katastrophenschutzkapazitäten in der Europäischen Union“ (KOM(2004) 200 endg. – (CdR 241/2003 fin (1));

in Erwägung folgender Gründe:

1)

Naturkatastrophen, Waldbrände, Überschwemmungen und Dürren stellen in wachsendem Maße eine unmittelbare Gefahr für das menschliche Leben dar, beeinträchtigen in gravierender Weise die ausgewogene Entwicklung der Regionen, gefährden ihre wirtschaftlichen Ressourcen, ihre Natur- und Kulturschätze, zwingen die Menschen zur Abwanderung, schwächen die Wirtschaftstätigkeit und mindern die Lebensqualität der Bevölkerung in den betroffenen Regionen.

2)

Naturkatastrophen kennen keine Grenzen, weshalb die Zusammenarbeit zwischen den Gebieten, die einer gemeinsamen Bedrohung ausgesetzt sind, unerlässlich ist.

3)

Die Folgen des Klimawandels wie Wüstenbildung, Erosion und Versalzung treffen - wenn auch in unterschiedlichem Maße - alle Mitgliedstaaten. Für die Europäische Union sollte die Eindämmung von Naturkatastrophen daher ein zentrales Element der nachhaltigen Entwicklung sein.

4)

In den einzelnen Phasen der Konzipierung, Planung und Umsetzung der Gemeinschaftspolitik zur Vermeidung und Bewältigung von Naturkatastrophen und zur Linderung ihrer Folgen in den davon betroffenen Regionen und Städten der EU muss den Grundsätzen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts Rechnung getragen werden.

5)

Maßnahmen zum Schutz vor Naturkatastrophen sind im Rahmen aller damit zusammenhängenden Bereiche der Gemeinschaftspolitik zu treffen, insbesondere in den Bereichen, die den ländlichen Raum und die Umwelt, die Infrastrukturen und die Forschungs- und Entwicklungspolitik betreffen.

6)

Der Solidaritätsfonds der EU hat sich bei Naturkatastrophen als nicht ausreichend erwiesen, wobei diese Unzulänglichkeit durch die mangelnde Koordinierung zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene bestehenden Mechanismen noch verschärft wird.

verabschiedete auf seiner 64. Plenartagung am 26./27. April 2006 (Sitzung vom 26. April) einstimmig folgende Stellungnahme:

STANDPUNKTE UND EMPFEHLUNGEN DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

Der Ausschuss der Regionen

1.

stellt mit Besorgnis fest, dass sich die Zahl, Schwere und Intensität der Naturkatastrophen, die sich in den letzten Jahren in den Regionen der Europäischen Union ereignet haben, merklich erhöht hat;

2.

begrüßt die Anteilnahme, die das Europäische Parlament bei Naturkatastrophen gezeigt hat;

3.

weist auf die Ausmaße von Naturkatastrophen anderer Art wie Erdbeben, Seebeben, Tsunami, Vulkanausbrüche und andere Phänomene der Erdkruste und von anderen, mit dem Klimawandel und der globalen Erwärmung zusammenhängenden Erscheinungen hin, die zu einem Anstieg des Meeresspiegels an den Küsten und zum Fortschwemmen von Stränden, zur Überflutung bewohnter Gebiete sowie zum Verlust von Infrastrukturen und Anlagen führen; macht darüber hinaus auf die Gefahren aufmerksam, die mit extremem Schneefall und Frost verbunden sind;

4.

weist darauf hin, dass die Regionen, Städte und Gemeinden als die den Bürgern am nächsten stehende Ebene im Katastrophenfall als erste betroffen und gefragt sind und dass es daher auf ihre volle Beteiligung an der Ausarbeitung, Umsetzung und Kontrolle von Strategien und Maßnahmen zum Schutz vor Naturkatastrophen ankommt; daher sollte jeder Mitgliedstaat dafür Sorge tragen, dass die Regionen und die lokalen Gebietskörperschaften über rationelle, gut funktionierende Instrumente rechtlicher, materieller und finanzieller Art verfügen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben brauchen;

5.

ruft in Erinnerung, dass das Tätigwerden der Gemeinschaft die Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ergänzen soll, und ersucht die Kommission, die Gemeinschaftsmaßnahmen besser auf die einzelnen Verwaltungsebenen auszurichten;

6.

hält es für unerlässlich, dass die Grundsätze der Solidarität, Zusammenarbeit, Abstimmung und Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union in vollem Umfang zur Anwendung kommen, wenn es darum geht, Naturkatastrophen vorzubeugen und zu verhindern und ihre Auswirkungen zu lindern und einzudämmen;

7.

unterstreicht die Notwendigkeit eines entschiedenen Engagements sowohl der Behörden als auch der Bürger, um die Faktoren, welche Katastrophen verursachen oder deren Auswirkungen und Folgen verschärfen, zu verringern;

8.

unterstützt die Forderung des Europäischen Parlaments nach Ausarbeitung einer europäischen Strategie zur Bekämpfung von Naturkatastrophen (Flächenbrände, Überschwemmungen und Dürren) unter Angabe der entsprechenden Finanzierungsinstrumente für die Durchführung dieser Strategie sowie mit der Möglichkeit der Zuweisung von EU-Mitteln im Bereich des Katastrophenschutzes, wobei den abgelegenen Regionen, denjenigen mit geringer Bevölkerungsdichte, den Regionen in äußerster Randlage und den Regionen, die aufgrund struktureller Gegebenheiten stärker davon betroffen sind, besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist;

9.

ersucht die Gemeinschaftsinstitutionen zu prüfen, ob nicht auch Erdbeben und damit zusammenhängende Erscheinungen wie zum Beispiel Vulkanausbrüche, die katastrophale Folgen haben können, in diese Strategie aufgenommen werden sollten;

10.

fordert, dass in dieser Strategie ein umfassendes Konzept zur Bewältigung von Naturkatastrophen Anwendung findet, das präventive Maßnahmen (der Risikoanalyse und -entschärfung), Maßnahmen der Planung und Durchführung (Aufgabenverteilung, Mobilisierung von Ressourcen usw.) und Maßnahmen des Wiederaufbaus und der Nachkontrolle umfasst;

11.

erklärt, dass es vor allem darauf ankommt, in allen Phasen dieser Strategie Maßnahmen zur Aufklärung, Schulung und Sensibilisierung der Bürger über die Katastrophenrisiken und die Maßnahmenpläne vorzusehen; besonderes Augenmerk muss dabei Kindern und Jugendlichen sowie weiteren im Notfall schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie älteren Menschen oder Personen eingeschränkter Mobilität gelten;

12.

unterstreicht die wichtige Rolle der Medien bei der genauen Unterrichtung der Öffentlichkeit, um diese in die Lage zu versetzen, effektiv an der Prävention und der Begrenzung von Schäden von Katastrophen mitzuwirken;

13.

empfiehlt, die Anstrengungen auf die Einrichtung der erforderlichen Informationssysteme zu konzentrieren, um so die Voraussage, Beobachtung und Auswertung sämtlicher Naturkatastrophen durch den Einsatz neuer Technologien zu verbessern; unterstützt insbesondere die Vorschläge des Europäischen Parlaments für die Aufnahme des Betriebs des Galileo-Systems und für die Ausweitung des Aktionsradius der Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) auf sämtliche Naturkatastrophen;

14.

hält es für notwendig, im Siebten FTE-Rahmenprogramm die Forschung zur Verhütung von Katastrophen zu intensivieren und dazu Mittel für die Entwicklung von Vorhersagemodellen und die Verbesserung der Frühwarnsysteme bereitzustellen;

15.

empfiehlt, dass in den nationalen oder regionalen Plänen für die ländliche Entwicklung den Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen von Katastrophen (Erosionsbekämpfung, Wiederaufforstung mit geeigneten Arten, wasserwirtschaftliche Bauarbeiten, Pflege und Überwachung der Wälder, Agrarumweltmaßnahmen zur Einsparung von Wasser u.a.) Vorrang eingeräumt werden sollte;

16.

weist darauf hin, dass die Europäische Union im Hinblick auf das Ziel der Verminderung der Zahl und des Ausmaßes von Flächenbränden ihre Bemühungen verstärkt auf die Bekämpfung der Brandursachen richten und dazu geeignete Präventions- und Waldüberwachungsmaßnahmen festlegen sollte; ersucht die Kommission, für die korrekte Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts zu sorgen;

17.

bedauert, dass die Brandverhütungsmaßnahmen des Programms Forest Focus nicht zu den Schwerpunktbereichen des neuen Programms LIFE+ gehören;

18.

weist auf die Verschlimmerung von Dürren hin, deren Ausmaß und Dauer in zahlreichen Regionen der Union immer mehr zugenommen hat, in denen in letzter Zeit die Wasservorräte drastisch zurückgegangen sind, was schwerwiegende soziale, ökologische und wirtschaftliche Folgen hat;

19.

begrüßt die von verschiedenen Mitgliedstaaten dem Rat der EU-Umweltminister vorgelegte Initiative zum Risikomanagement von dürrebedingten Bedrohungen und fordert die Europäische Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz vor Dürrekatastrophen zu verbessern und das potenzielle Risiko für die Bürger, die Wirtschaft und die Umwelt zu senken;

20.

empfiehlt die Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Dürrekatastrophen und Wüstenbildung im Rahmen der Aktivitäten des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung sowie die Ergreifung von Maßnahmen zur Sensibilisierung für einen nachhaltigen Umgang mit Wasser;

21.

ist der Auffassung, dass angesichts der Schwere und Intensität der in den letzten Jahren aufgetretenen Naturkatastrophen verstärkt Maßnahmen im Bereich der Raumplanung gesetzt werden müssen sowie integralen territorialen Maßnahmen im ländlichen Raum mehr Bedeutung zukommen muss;

22.

begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser und weist darauf hin, dass auch den großen Überschwemmungen in den Flussbecken des Mittelmeerraums Rechnung zu tragen ist, die mit heftigen Regengüssen und flutwellenartig ansteigenden Wasserständen einhergehen; gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass in anderen Mitgliedstaaten ganz andere Verhältnisse im Hinblick auf Überschwemmungen herrschen, die angepasste Lösungen erfordern;

23.

dringt darauf, eine gute Koordinierung zwischen bestehenden und künftigen Richtlinien über den Umgang mit Naturressourcen und/oder Naturphänomenen je nach den spezifischen Gegebenheiten eines jeden Landes sicherzustellen;

24.

fordert eine Stärkung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz und befürwortet daher den Vorschlag des Europäischen Parlaments, das Beobachtungs- und Informationszentrum des gemeinschaftlichen Katastrophenschutzmechanismus auszubauen, und empfiehlt, für die einzelnen Katastrophenarten kompatible Maßnahmen- oder Katastrophenbekämpfungsmodelle zu erstellen, die eine bessere Koordination der nationalen und regionalen Katastrophenmanagement-Mechanismen ermöglichen;

25.

spricht sich dafür aus, die Schaffung einer europäischen Katastropheneinsatztruppe zu erwägen, und hält es für zweckmäßig, dass die Mitgliedstaaten nach Lösungen suchen, die eine angemessene Interoperabilität zwischen zivilen und militärischen Einsatzkräften gewährleisten, wobei er empfiehlt, die militärischen Notfalleinsatztruppen in das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz einzubeziehen;

26.

steht dem Vorschlag für den neuen Solidaritätsfonds und der Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Krisensituationen größeren Ausmaßes aufgrund von Industrie- und Technikkatastrophen, Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit und terroristische Handlungen grundsätzlich positiv gegenüber; ersucht jedoch die Kommission, die Schwelle von 1 Mrd. EUR bzw. 0,5 % des BNE noch einmal zu überdenken, eine ausreichende Flexibilität, Transparenz und Einfachheit der Verfahrensweisen zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass den speziellen Erfordernissen der betroffenen Gebiete und der regionalen Dimension bestimmter Naturereignisse Rechnung getragen wird;

27.

dringt darauf, der Reihe von Krisensituationen, in denen Mittel des Solidaritätsfonds in Anspruch genommen werden können, ausdrücklich die Dürre hinzuzufügen, die als ein dauerhaftes strukturelles Problem zu sehen ist, das sich kaum den festgesetzten Antragsfristen anpassen lässt und das schwerwiegende Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Regionen hat; ersucht außerdem um die Aufrechterhaltung der Fonds-Unterstützung in außergewöhnlichen lokalen Notsituationen;

28.

weist darauf hin, dass die Strukturfonds ein wesentliches Instrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Katastrophen sind; er hält es daher für grundlegend wichtig, die unzureichende Synergie zwischen den Strukturfonds und dem Solidaritätsfonds zu verbessern, indem der theoretische Ansatz des „Wiederaufbaus für Entwicklung“ in die Praxis umgesetzt wird, was die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Entscheidungsstrukturen zur Bewältigung von Naturkatastrophen impliziert;

29.

fordert dazu auf, in der kommenden Finanzplanung für den Zeitraum 2007-2013 die notwendige Flexibilität und Umverteilbarkeit der Mittel unter den einzelnen Fonds sowie eine etwaige Wiederverwendung der durch die n+2-Regel der Strukturfonds freigesetzten Mittel zu ermöglichen, damit die Regionen die verfügbaren Mittel im Katastrophenfall aufstocken können, wenn sie dies für erforderlich halten;

30.

bekräftigt erneut, dass sich eine echte Strategie zum Katastrophenschutz in der Landwirtschaft nicht auf Schockmaßnahmen beschränken kann und daher Bildungs-, Informations- und Präventionsmaßnahmen enthalten sollte, die mit Hilfe des Programms Forest Focus, der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums oder des Europäischen Sozialfonds finanziert werden, und auch die Schaffung einer öffentlichen, von der Europäischen Union finanzierten Versicherung zu erwägen ist;

31.

ist der Auffassung, dass die INTERREG-Initiative sich beim Austausch bewährter Praktiken im Bereich der Verhütung von Naturkatastrophen als sehr wirksam erwiesen hat, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Beispiele im Anhang; er begrüßt die im Rahmen der Vereinbarung über den neuen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 vorgesehene Aufstockung der Haushaltsmittel für die territoriale Zusammenarbeit;

32.

weist darauf hin, dass die Einrichtung Europäischer Verbünde für grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit die Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen verbessern kann;

33.

unterstützt die Forderung des Europäischen Parlaments, staatliche Beihilfen oder Darlehen der Europäischen Investitionsbank für Naturkatastrophen zu verwenden;

34.

appelliert an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat, die Standpunkte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Planung jedweder Initiativen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Naturkatastrophen zu berücksichtigen und ein wirksames Verfahren der vorherigen Konsultation der unmittelbar für das Katastrophenmanagement zuständigen Personen zu gewährleisten.

Brüssel, den 26. April 2006

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  ABl. C 43 vom 18.2.2005, S. 38.


ANHANG

Beispiele für bewährte Praktiken zur Verhütung von Naturkatastrophen

1.   ESCAPE - European Solutions by Co-operation and Planning in Emergencies (Notfallplanung bei Gefahr der Überflutung von Küstengebieten)

Zur Milderung der Auswirkungen einer Flut haben die Partner aus den am stärksten betroffenen Gebieten im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in Belgien das Projekt ESCAPE ins Leben gerufen. Dieses Projekt ging über die Prävention und das Risikomanagement hinaus und diente der Verbesserung der Raumordnungspolitik, der Strategien für das Risikomanagement und der Notfallpläne und sowie der Sensibilisierung der Bevölkerung, um die in den Küstenorten durch Überschwemmungen verursachten Schäden möglichst gering zu halten.

Zu den Hauptmaßnahmen gehörte eine Hochwasser-Informationskampagne. Mit Videos, Konferenzen und einer Zeitung wurde Kindern und Erwachsenen, der Bevölkerung vor Ort und Fachleuten aufgezeigt, welche Gefahren von einem Hochwasser ausgehen können. Die Kampagne erläuterte außerdem, was der Staat leisten kann und wie die Menschen sich selbst schützen können. Eine weitere wichtige Maßnahme beinhaltete die Entwicklung eines flexiblen, multifunktionalen Notfallplans zum Schutz der lokalen Bevölkerung, der Touristen und der Geschäfte und Unternehmen im Falle einer Überflutung. Ein grenzübergreifender Rahmen für die Notfallplanung steht für die Mitbenutzung durch andere zur Verfügung.

Darüber hinaus wurde im Rahmen von ESCAPE ein Hochwasserinformationssystem (HIS) für Flutsituationen eingerichtet und getestet, mit dem Tidenstände, Windstärke und Wellenhöhe überwacht werden. Das HIS ist an ein System zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (Decision Support System - DSS) gekoppelt, mit dessen Hilfe geschätzt werden kann, wie lange es dauert, ein Katastrophengebiet zu evakuieren, und anhand von Daten wie Straßenkapazität und Demographie Evakuierungswege empfohlen werden. Die für die Notfall- und Raumplanung zuständigen lokalen, regionalen und nationalen Behörden können das HIS und das DSS nutzen, um die Auswirkungen und den zeitlichen Ablauf einer Flut vorherzusagen. http://www.interregnorthsea.org/project-details.asp?id=1-16-31-7-526-02

2.   AWARE - Attention to warning and readiness in emergencies

Eine Konsequenz aus dem ESCAPE-Projekt war, dass, da Katastrophen keine Grenzen kennen, auch Notfallpläne nicht an den Grenzen Halt machen sollten. AWARE kann als Nachfolgeprojekt zu ESCAPE angesehen werden. Während ESCAPE nur für die Gefahr von Überflutungen gedacht ist, schließt AWARE auch andere Bereiche ein. Das bestimmende Merkmal des Projekts ist die übergreifende Zusammenarbeit bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen zur qualitativen Verbesserung der Notfallplanung und zur Erhöhung des Risikobewusstseins der Bevölkerung.

AWARE konzentriert sich auf die Sensibilisierung mit dem Ziel, die Gefährdung von Menschen in grenzüberschreitenden Regionen während und nach Katastrophen zu verringern, indem die Informations- und Kommunikationsquellen und –kanäle verbessert werden. Um das Bewusstsein der Menschen, Medien, Behörden und Notfalldienste für die Risiken einer Katastrophe zu schärfen und sie besser darüber aufzuklären, wie sie im Katastrophenfall handeln und reagieren müssen, werden zwei Kampagnen für eine nachhaltige Sensibilisierung der Jugend und der Fachwelt durchgeführt, gefolgt von einem Bericht über die Vereinbarungen, die mit den Medien im Hinblick auf ihre Berichterstattung über Katastrophen in verschiedenen Ländern getroffenen wurden, und einer Durchführbarkeitsstudie über ein Instrument, mit dessen Hilfe die Behörden im Katastrophenfall Angehörige und Freunde von Opfern über deren aktuellen Aufenthaltsort unterrichten können. Des Weiteren setzt AWARE den Akzent auf Inhalt und Struktur der Informationen, die vor, während und nach einer Katastrophe zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in grenzüberschreitenden Regionen ausgetauscht werden, und der dann zwischen ihnen erfolgenden Kommunikation. Die lokalen Gebietskörperschaften sollen bei ihren Entscheidungen bedenken, wie diese sich in benachbarten Grenzregionen auswirken, und auch die Behörden auf der anderen Seite der Grenze informieren. Die Projektpartner werden durch den Austausch von Informationen und Erkenntnissen einen gemeinsamen Wissens- und Erfahrungsschatz aufbauen und einen Bericht mitsamt Empfehlungen über ein virtuelles grenzübergreifendes Krisenmanagementsystem und zwei interregionale Sachverständigentreffen zum Thema Krisenbewältigung und Katastrophenhilfe erstellen. Das Endziel des Projekts ist die Verbesserung der Qualität der in grenzüberschreitenden Gebieten geleisteten Katastrophenhilfe durch den Austausch von Mitarbeitern zwischen den teilnehmenden Regionen und die Durchführung regionaler, grenzüberschreitender Übungen (ausschließlich auf Behördenebene) mit interregionalen Beobachtern und grenzübergreifenden Komponenten. www.project-aware.com

3.   Chain of Safety, eine Initiative zur Hochwasser-Notfallplanung für den gesamten Nordseeraum

Da Katastrophen nicht an den Grenzen einer Region oder eines Landes Halt machen, sollten dies Risiko- und Krisenmanagement genauso wenig. Die Europäische Kommission hat anerkannt, dass hier Handlungsbedarf besteht, und entwickelt derzeit in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mehrere Initiativen für einen europäischen Ansatz in der Notfallplanung. Chain of Safety ist der auf die Nordsee bezogene Beitrag zu diesen Initiativen: ein Projekt zur Errichtung einer Struktur für die Hochwasser-Notfallplanung, die auf dem Modell der Sicherheitskette beruht und den gesamten Nordseeraum abdeckt. Ziel des Projekts ist die Förderung der Zusammenarbeit, der Austausch von Erfahrungen und die gegenseitige Hilfe in der Nordseeregion bei Hochwasser- und Überflutungsgefahr durch die Bündelung der im Bereich Küstenüberflutung gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen mit Hilfe einer die gesamte Nordseeregion miteinander vernetzenden Sicherheitskette. Hierdurch soll die interregionale Zusammenarbeit zwischen den Nordseeregionen optimiert werden, um die Zahl der Flutopfer und den durch eine Flut verursachten Schaden möglichst gering zu halten. Das übergreifende Ziel des Projekts besteht darin, einen Hochwasser-Notfallplan für das gesamte Nordseegebiet einzuführen. Dies würde in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Akteuren geschehen, um die Beispiele für bewährte Praktiken und die Erfahrungen der beteiligten Regionen zu bündeln.

Die im Rahmen des Projekts Chain of Safety durchgeführten Maßnahmen lassen sich in drei Hauptthemen unterteilen: eine vergleichende Analyse der in den Nordseeanrainerregionen vorhandenen regionalen und nationalen Hochwasser-Notfallpläne, die Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für eine Sicherheitskette im Nordseeraum und eine Bestandsaufnahme der erforderlichen und verfügbaren Ausrüstung für die Umsetzung eines gemeinsamen Hochwasser-Notfallplans.

4.   Verbesserung der Wissensdatenbank NEDIES (Natural and Environmental Disaster Information Exchange System) der Gemeinsamen Forschungsstelle

Der Schutz der Bürger und der Umwelt in Europa ist aufgrund von vielfältigen, aus natürlichen Ursachen entstehenden Gefahren eine stetige Herausforderung. Daher sind die Lehren, die aus der systematischen Analyse des Ablaufs vergangener Katastrophen und der zu ihrer Entstehung beitragenden Umstände gezogen wurden, von größter Bedeutung für eine künftige Risikosenkung und die Festlegung von Prioritäten im Rahmen eines Risikomanagements. Die umfassende Verbreitung und Bekanntmachung der gewonnenen Erkenntnisse ist ein weiterer wesentlicher Schritt zur Vermeidung des Auftretens von Unglückfällen und insbesondere zur Linderung ihrer Auswirkungen. Zu diesem Zweck unterhält die Gemeinsame Forschungsstelle das System NEDIES, das der Aufbereitung und Verbreitung der gesammelten Erfahrungen für die Vorbeugung, Vorsorge und Nachsorge von Naturkatastrophen und technischen Unfällen dient. Auf die im NEDIES-System enthaltenen Berichte über Naturkatastrophen kann über ein Internetportal zugegriffen werden.

Zur Verbesserung und Erweiterung der Wissensdatenbank NEDIES, die Daten über Katastrophen, einschließlich der aus früheren Erfahrungen gezogenen Lehren, enthält, sind besser strukturierte und genauere Kenntnisse über die Umstände von Katastrophen erforderlich, um eine detaillierte, verlässliche Grundlage für die Entscheidungsfindung liefern zu können. Als Teil einer von der Gemeinsamen Forschungsstelle und der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Studie entwickelt die Fakultät der Universität von Seeland (Niederlande) derzeit ein Schema für die strukturierte Analyse und Darstellung des zeitlichen Ablaufs von Katastrophen, der vor, während und nach dem Ereignis ergriffenen Maßnahmen zur Katastrophenbewältigung sowie der Akteure, des Umfelds und anderer Parameter, die die Wirksamkeit der Bewältigungsmaßnahmen beeinflussen. Hierdurch soll ein ausreichend strukturierter Input geliefert werden, um leichter Schlussfolgerungen aus vergangenen Erfahrungen ziehen zu können. Die Ergebnisse dieser Analyse werden in das Konzept der „Sicherheitskette“ übertragen, wodurch die in den einzelnen Stadien auftretenden, zueinander in Wechselbeziehung stehenden Auswirkungen aufzeigbar werden.

5.   INTERREG III A – Italien/Slowenien: das SIMIS-Projekt für ein vernetztes System zur Überwachung des Flusses Isonzo - Soča

Mit diesem Projekt soll das System zur Überwachung des Einzugsgebiets des Isonzo und somit der Schutz der Bevölkerung gegen Überschwemmungen verbessert werden. Außerdem dient es der Verbesserung der supranationalen Sicherheitsmaßnahmen, der Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Region Friaul-Julisch Venetien und Slowenien sowie der Nutzung innovativer technischer Mittel. Zur Verwirklichung dieser Ziele wurden die Einsatzleitzentralen von Palmanova und Lublijana miteinander vernetzt und gemeinsame Protokolle für den Notfalleinsatz erstellt. Eine gründliche Studie des Wassereinzugsgebiets wurde ebenfalls durchgeführt, und an den am stärksten gefährdeten Stellen des Einzugsgebiets wurde moderne Überwachungstechnik installiert, um Überschwemmungen vorhersagen und vermeiden zu können. http://www.simis.si

6.   Interregionales Protokoll über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Katastrophenschutz zwischen Friaul-Julisch Venetien, Kärnten und Slowenien

Die autonome Region Friaul-Julisch Venetien, das Bundesland Kärnten und die Republik Slowenien sind sich angesichts der natürlichen oder vom Menschen ausgehenden potenziellen Gefährdungen für die Bevölkerung der Tatsache bewusst, dass im Katastrophenfall unverzüglich gegenseitige Hilfe geleistet werden muss. Sie sind deshalb entschlossen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Katastrophenschutz auszubauen. Sie bekunden ihren Willen, eine größtmögliche Zusammenarbeit anzustreben und im Katastrophenfall bzw. bei einem sich abzeichnenden Katastrophenfall - unter anderem auch bei Waldbränden - die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in den angrenzenden Gebieten sowie zum Schutz der Vermögenswerte, der Siedlungen und der Umwelt im Sinne eines optimalen Zusammenwirkens miteinander abzustimmen. Die Protokolle über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sehen gemeinsame Vorgehensweisen in folgenden Bereichen vor: Vorhersage und Prävention von Katastrophen, Datenaustausch in Echtzeit, unverzügliche Übermittlung von Informationen über Katastrophenfälle und die gegenseitige Unterstützung im Katastrophenfall sowie Koordinierung der Hilfsmaßnahmen für die betroffene Bevölkerung angrenzender Gebiete.

Für die Durchführung der entsprechenden Prognose- und Präventionsmaßnahmen und den Informationsaustausch im Rahmen des Katastrophenschutzes vernetzen die autonome Region Friaul-Julisch Venetien, das Bundesland Kärnten und die Republik Slowenien ihre Einsatzleitzentralen, um einen rechtzeitigen Austausch aller relevanten Informationen zu ermöglichen; sie geben ihr Know-how an ihre Partner weiter und führen gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen durch. Sie bauen außerdem zur Verknüpfung ihrer Einsatzleitzentralen ein effizientes Datenübertragungssystem auf, das es ermöglicht, die relevanten Daten der in den einzelnen Gebieten aufgebauten seismischen, hydrometeorologischen und seewetterspezifischen Überwachungssysteme in Echtzeit zu übermitteln und eine Videokonferenzschaltung zwischen den Einsatzzentralen herzustellen.

Die Regionen verpflichten sich zu einem frühzeitigen Informationsaustausch zwischen den Einsatzleitzentralen, wenn sich eine Katastrophe abzeichnet oder ereignet, die zu einer Gefährdung für die Bevölkerung, die Vermögenswerte, die Siedlungen und die Umwelt in den angrenzenden Gebieten führen kann. Sie legen einen Zeitplan für regelmäßige Treffen der technischen Einsatzkräfte der betreffenden Instanzen fest. Außerdem sorgen sie für einen Wissenstransfer über für den Katastrophenschutz bedeutsame wissenschaftlich-technische Fortschritte, wobei sie auch gemeinsame Projekte für die anschließende Weiterentwicklung und Anwendung in den Bereichen Vorhersage und Prävention von Naturkatastrophen auf den Weg bringen. Sie organisieren gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen und Übungen, um ihre Vorgehensweisen für den Katastrophenfall aufeinander abzustimmen. Wenn sich auf ihrem Gebiet Katastrophen ereignen, von denen die Bevölkerung in den angrenzenden Gebieten betroffen sein könnte, können die einzelnen Regionen über ihre Einsatzleitzentralen gegenseitige Unterstützung anfordern. Die gegenseitige Unterstützung wird in Abhängigkeit von den verfügbaren Ressourcen geleistet und kann Folgendes umfassen: die Entsendung von Spezialisten, von Freiwilligenverbänden mit ihren Transportmitteln und Ausrüstungen sowie von Flugzeugen, außerdem diverse Hilfsmittel für die Bevölkerung in den angrenzenden Gebieten sowie sämtliche sonstigen Maßnahmen, die zur Bewältigung der Krisensituation beitragen. Die Regionen kommen überein, sich beim Löschen von Waldbränden in den angrenzenden Gebieten gegenseitig zu unterstützen. Für diese gegenseitige Unterstützung werden keine Kosten berechnet.

7.   DESERTNET – Überwachung und Bekämpfung der Wüstenbildung im europäischen Mittelmeerraum

Bei „DESERTNET“ handelt es sich ein Projekt zur Untersuchung, Überwachung und nachhaltigen Bewirtschaftung der von der Wüstenbildung bedrohten Gebiete im Mittelmeerraum, mit dessen Hilfe technisch-wissenschaftliche Informationen und Erfahrungen, die für die in den regionalen und nationalen Programmen aufgeführten gefährdeten Gebiete gesammelt und aufgearbeitet wurden, gebündelt werden sollen. Eine Dienstleistungsplattform, ein Netz für Pilotmaßnahmen und Nutzer und eine interregionale Beobachtungsstelle zur Bekämpfung der Wüstenbildung werden geschaffen, um zur Errichtung eines einheitlichen Systems für den Austausch von Daten und Informationen und für die Kontrolle der Wüstenbildung in den einzelnen Gebieten beizutragen.

Mit „DESERTNET“ konnte ein Netz für Pilotmaßnahmen errichtet werden, dessen Ziel die Vereinheitlichung der Methoden auf der Grundlage eines Vergleichs der in mehreren Regionen gewonnenen Erfahrungen ist. Konkrete Gestalt hat das Netz in der Entwicklung einer Dienstleistungsplattform angenommen, die die Erstellung einer Datenbank mit Informationen über die in den Partnerregionen verfügbaren Methoden, Modelle und Daten ermöglichte. Diese Struktur dürfte außerdem künftig die Verwaltung der Aktivitäten und Beiträge zu den Projekten oder anderen Tätigkeiten vereinfachen. „DESERTNET“ zeigt somit die am häufigsten angewandten und am weitesten verbreiteten Methoden auf. In ihrer künftigen Arbeit wollen die Partner die Dienstleistungsplattform insbesondere durch eine Erhöhung der Nutzerzahl voranbringen. Durch den größeren Nutzerkreis wird die Plattform zu einem virtuellen Wissensumschlagplatz, in den neben den Nutzern auch die nationalen Ausschüsse zur Bekämpfung der Wüstenbildung einbezogen werden.

Die Partnerregionen sind Ligurien, Kampanien, Kalabrien, Toskana, Sizilien, Emilia Romagna, Basilicata und Sardinien auf italienischer sowie die autonomen Regionen Murcia und Andalusien auf spanischer Seite (http://www.desertnet.org/).

8.   ROBINWOOD – Wiederbelebung ländlicher Gebiete und Bergregionen durch die nachhaltige Entwicklung im Wege einer integrierten Forstwirtschaft

Robinwood ist ein von der Europäischen Kommission im Rahmen des Programms Interreg III C Süd mitfinanziertes Projekt. Das Ziel besteht in der sozioökonomischen Entwicklung ländlicher Gebiete durch die Wiederbelebung der Holzversorgungskette. Das Projekt verfolgt einen innovativen Ansatz im Rahmen einer nachhaltigen Forstwirtschaft, der planerische, ökologische, energiepolitische, territoriale, wirtschaftliche und beschäftigungspolitische Aspekte miteinander verbindet.

Das Robinwood-Projekt umfasst fünf Hauptthemen:

Programmkoordinierung und -verwaltung;

Erhaltung des Bodens: Suche nach forstwirtschaftlichen Lösungen für die Verhütung von Bodenerosion, Erdrutschen und Überschwemmungen;

Waldressourcen: Verbesserung der Waldbewirtschaftung durch den Austausch von bewährten Praktiken und Lösungen für Fragen der Forstzertifizierung, des Forstmanagements und der forstwirtschaftlichen Planung. Diese Komponente wird in die Erstellung eines operationellen Plans für die Waldbewirtschaftung durch die Partnerregionen münden, in dem die wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftungsverfahren bewertet wird;

Energie: Förderung einer verstärkten Nutzung von Holz-Biomasse zur CO2-neutralen Energieerzeugung aus einem nachwachsenden Rohstoff;

Kommunikation: Verbreitung von Neuentwicklungen in ländlichen Gebieten und Bergregionen der Partnerregionen. Die Kommunikation ist ein wesentliches Instrument für die Förderung der „Exzellenz“ und die Bekanntmachung bewährter Praktiken unter den regionalen Partnern;

Folgende Regionen sind an dem Projekt beteiligt: Ligurien (Italien), Brandenburg (Deutschland), die autonome Region Murcia (Spanien), Wales (Großbritannien), Ostpommern (Polen) und die autonomen Regionen Košice und Prešov im Osten der Slowakischen Republik.


29.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/17


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Die Kohäsionspolitik und die Städte: Der Beitrag der Städte und Ballungsräume zu Wachstum und Beschäftigung in den Regionen“

(2006/C 206/04)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

aufgrund des Schreibens der Europäischen Kommission an Präsident Straub vom 25. Januar 2006, in dem der Ausschuss um Stellungnahme zum Thema „Die Kohäsionspolitik und die Städte: Der Beitrag der Städte und Ballungsräume zu Wachstum und Beschäftigung in den Regionen“ ersucht wird;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 10. November 2005, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zum Thema „Die Kohäsionspolitik und die Städte: Der Beitrag der Städte zu Wachstum und Beschäftigung in den Regionen“;

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds“ (KOM(2004) 492 endg. – 2004/0163 (AVC)) (CdR 232/2004 fin (1));

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)“ (KOM(2004) 495 endg. – 2004/0167 (COD)) (CdR 233/2004 fin (1));

gestützt auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission: Die Kohäsionspolitik im Dienste von Wachstum und Beschäftigung: Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007-2013“ (KOM(2005) 299 endg.) (CdR 140/2005 fin);

gestützt auf die Schlussfolgerungen des informellen Ministerratstreffens zum Thema „Zukunftsfähige Gemeinwesen“ am 6./7. Dezember 2005 in Bristol;

gestützt auf den Bericht des Europäischen Parlaments über „Die städtische Dimension im Zusammenhang mit der Erweiterung“ (2004/2258);

gestützt auf den von der Fachkommission für Kohäsionspolitik am 23. Februar 2006 angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 38/2006 rev. 1) (Berichterstatter: Michael Häupl, Bürgermeister von Wien (SPE/AT));

verabschiedete auf seiner 64. Plenartagung am 26./27. April 2006 (Sitzung vom 26. April) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

erinnert einleitend an die Tatsache, dass 78 % der Bevölkerung der Europäischen Union in den Städten, in den Ballungsgebieten oder in den städtischen Gebieten leben. Mehr als 60 % der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten mit mehr als 50.000 Einwohnern. In den städtischen Gebieten konzentrieren sich sowohl große Potenziale, als auch komplexe Schwierigkeiten;

1.2

ruft vor diesem Hintergrund die im „Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt: Eine neue Partnerschaft für die Kohäsion, Konvergenz, Wettbewerbsfähigkeit, Kooperation“ (2) erklärte Absicht der Europäischen Kommission, die Städtefragen durch vollständige Einbindung in die Regionalprogramme stärker in den Vordergrund zu rücken, in Erinnerung;

1.3

betont die entscheidende Bedeutung einer städtischen Dimension in allen Gemeinschaftspolitiken, nicht nur in der EU-Kohäsionspolitik: Nur wenn ihre positiven Wirkungen für die städtische Bevölkerung konkret sichtbar und erfahrbar sind, wird es der EU gelingen, jenes Maß an politischer Akzeptanz (wieder) zu gewinnen, dass für die erfolgreiche Weiterentwicklung unseres gemeinsamen Projekts unabdingbar ist;

1.4

unterstützt die mit dem „Bericht über die städtische Dimension im Zusammenhang mit der Erweiterung“ (3) gesetzte Initiative des Europäischen Parlaments zur Stärkung der städtischen Dimension aller Gemeinschaftspolitiken und in den Politiken der Mitgliedstaaten sowie die Forderungen dieses Berichts;

1.5

betont den entscheidenden Beitrag, den Städte zur Umsetzung der 2005 neu ausgerichteten Lissabon-Strategie leisten. Wachstum ist aber kein Selbstzweck. Es ist vielmehr ein Mittel zur Steigerung der Beschäftigung, des sozialen Zusammenhalts und der ökologischen Nachhaltigkeit. Indem es so zum Erhalt des europäischen Sozialmodells beiträgt, sichert es die Lebensqualität der BürgerInnen Europas. Beschäftigung ist für die EU-BürgerInnen das wichtigste Thema. Durch die neue Konzentration auf Wirtschaftswachstum und Produktivitätssteigerungen dürfen die übrigen Dimensionen der Lissabon-Strategie nicht aus dem Blick verloren werden;

1.6

macht darauf aufmerksam, dass Städte immer schon Labors für Entwicklungen aller Art darstellten: Die meisten sozialen und technologischen Entwicklungen nahmen ihren Ausgang von Städten. Mit diesem für Städte charakteristischen Strukturwandel sind sowohl Chancen wie Risken verbunden: Für den Einzelnen wie für die Gesellschaft insgesamt. Städte haben es gelernt, mit diesem Strukturwandel umzugehen, auf ihn zu reagieren. Sie sind es auch gewöhnt, das - sich teilweise durch den Strukturwandel ergebende - Marktversagen auszugleichen. Gerade weil es zur Erreichung der Ziele von Lissabon in vielen Sektoren der Anpassung von Strukturen an die neuen Herausforderungen bedarf, kommt den Städten eine zentrale Rolle zu;

1.7

merkt deshalb kritisch an, dass wegen des „Top-down-Ansatzes“ bei der Entwicklung und Umsetzung der Lissabon-Strategie, die überwiegende Mehrheit der europäischen Städte in die Erstellung der Nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten nicht eingebunden war. Teilweise waren die Städte zwar formal, aber nicht materiell eingebunden. Eine diesbezügliche Erhebung hat gezeigt, dass Städte im Allgemeinen eher dann eingebunden waren, wenn es im entsprechenden Mitgliedstaat ein explizites Städteministerium (z.B. Niederlande) gibt, oder wenn es sich bei den Städten gleichzeitig um Regionen (Berlin, Hamburg, Wien etc.) handelt. Diese Nichteinbindung der städtischen Ebene hat zur Folge, dass die Potenziale der Städte und ihre große Fähigkeit, Synergien für die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten Akteuren und den Sozialpartnern zu schaffen, teilweise ungenützt bleiben. Zum selben Ergebnis kommt im Wesentlichen eine vom AdR durchgeführte Studie „Umsetzung der Lissabon-Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung - Der Beitrag der Regionen und Städte“ (4). Demnach sind nur 17 % der Städte und Regionen mit ihrer Einbindung in die Ausarbeitung der Nationalen Reformprogramme zufrieden;

1.8

hält fest, dass Städte in die Erstellung der Einzelstaatlichen Strategischen Rahmenpläne (ESRP) gemäß Artikel 25 und 26 des Entwurfs der allgemeinen Strukturfonds-Verordnung (5) tendenziell stärker einbezogen waren. Die explizite Berücksichtigung der städtischen Dimension in den ESRP und den davon abgeleiteten operationellen Programmen stellt aber noch immer keine Selbstverständlichkeit dar;

1.9

weist kritisch darauf hin, dass im derzeit vorliegenden Entwurf der Strategischen Kohäsionsleitlinien 2007-2013 (6) die städtische Dimension der Kohäsionspolitik weitgehend ausgeblendet bleibt. Die städtische Dimension wird nur im Rahmen der „territorialen Besonderheiten“ abgehandelt. Dieser Mangel wurde auch durch die Ergebnisse des Konsultationsprozesses zu den Strategischen Kohäsionsleitlinien 2007-2013 verdeutlicht: Vielfach wurde eine stärkere Betonung der entscheidenden Rolle der Städte für Wachstum und Beschäftigung gefordert. Ebenso sollten die Leitlinien die lebenswichtige Rolle der Städte auch formal anerkennen. Ohne klare EU-Regulative, die die Einbeziehung der Städte verbindlich festlegen, besteht die Gefahr, dass es in der Periode 2007-2013 nicht zu einer Stärkung, sondern zu einer Schwächung der städtischen Dimension der Kohäsionspolitik kommt;

1.10

begrüßt daher die mit der Vorlage des Arbeitsdokuments „Die Kohäsionspolitik und die Städte: Der Beitrag der Städte zu Wachstum und Beschäftigung in den Regionen“ (7) gesetzte Initiative der Europäischen Kommission, diesen Kritiken Rechnung zu tragen und die städtische Dimension in der künftigen Kohäsionspolitik doch noch zu stärken. Das Dokument veranschaulicht in hervorragender Weise die zentrale Bedeutung der Städte für die weitere Entwicklung Europas, der Mitgliedstaaten und der Regionen. Der entscheidende Beitrag, den Städte für Wachstum und Beschäftigung, den sozialen Zusammenhalt und eine nachhaltige Entwicklung leisten können, kommt klar zum Ausdruck;

1.11

würdigt insbesondere den Umstand, dass die Europäische Kommission in dem Dokument die städtische Dimension in ihrer ganzen Komplexität darstellt. Dieser holistische Ansatz ist eine entscheidende Stärke des Dokuments, der jedenfalls zu erhalten ist. Der anhand konkreter Beispiele und Daten aufgezeigten Komplexität kann nur durch einen - alle Politikbereiche - integrierenden Ansatz Rechnung getragen werden. Die städtische Dimension lässt sich nicht auf die Kohäsionspolitik beschränken, sondern ist in allen Gemeinschaftspolitiken explizit zu berücksichtigen;

1.12

hebt besonders hervor, dass in dem Dokument der Beitrag der Städte auf 50 konkrete Aktionsleitlinien heruntergebrochen wurde. Diese stehen nun den Städten als Handlungsanleitung für die zukünftige Ausrichtung konkreter Maßnahmen zur Verfügung;

1.13

unterstützt den von der Europäischen Kommission eingeleiteten Konsultationsprozess zu dem Arbeitsdokument sowie die Absicht der Europäischen Kommission, die wichtigsten Ergebnisse dieses Prozesses in die endgültige Version der Strategischen Kohäsionsleitlinien aufzunehmen und das überarbeitete Arbeitsdokument in Form einer „Mitteilung“ zu veröffentlichen;

1.14

wirkt mit an der weiteren Stärkung der städtischen Dimension durch die Organisation des Städteforums am 26. April 2006 gemeinsam mit der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für regionale Entwicklung des Europäischen Parlaments;

1.15

begrüßt, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung eines Kohäsionsfonds die Möglichkeit eröffnet, den umweltfreundlichen städtischen Verkehr mit Mitteln aus diesem Fonds zu fördern.

2.   Anregungen des Ausschusses der Regionen zum Arbeitsdokument der Europäischen Kommission „Die Kohäsionspolitik und die Städte: Der Beitrag der Städte zu Wachstum und Beschäftigung in den Regionen“

Der Ausschuss der Regionen

2.1

gratuliert der Europäischen Kommission zu den präzisen und detailgestützten Ausführungen zu den Themen: Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Regionalpolitik, die Rolle der Städte: Warum Städte wichtig sind, attraktive Städte, Unterstützung für Innovation, unternehmerische Initiativen und wissensgestützte Wirtschaft, mehr und bessere Arbeitsplätze, Unterschiede zwischen den Städten, Governance und Finanzierung der städtischen Erneuerung;

2.2

begrüßt, dass in den Aktionsleitlinien die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Maßnahmen der Städte zu unterstützen;

2.3

fordert die Festlegung einer vierten Priorität in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, d.h. einer Priorität für Städte und Stadtregionen mit dem Ziel, die Sicherheit, den Zusammenhalt und die (wirtschaftliche, soziale, ökologische und gewerbliche) Nachhaltigkeit der Gemeinschaften in den am stärksten benachteiligten Stadtvierteln zu fördern;

2.4

weist auf die unterschiedlichen Situationen der Städte hin, insbesondere in Abhängigkeit von ihrer Größe, ihrer geografischen Lage (z.B. Randlage), der jeweiligen innerstaatlichen Kompetenzverteilung und dem Umstand, ob es sich um Städte in den alten oder den neuen Mitgliedstaaten handelt, und schlägt ferner vor, ein derart wichtiges Kriterium zu berücksichtigen wie die Unterschiede zwischen den Städten der einzelnen Mitgliedstaaten, die sich aus dem Urbanisierungs- und Wirtschaftsniveau dieser Länder ergeben;

2.5

teilt die Sichtweise der Europäischen Kommission, dass die generelle Stärkung der Handlungskompetenz der Städte eine Voraussetzung für ihre erfolgreiche Entwicklung darstellt und so wesentlich zur regionalen Entwicklung beiträgt. Dazu müssen die Städte sowohl mit Systemen und Werkzeugen ausgestattet sein, die es ihnen ermöglichen, auf wirtschaftliche und soziale Veränderungen zu reagieren, als auch mit einer kritischen Masse an finanziellen Mitteln, die ihnen mithilfe der in Artikel 36, 41 und 42 der neuen EFRE-Verordnung vorgesehenen Globalzuschüsse und der Subdelegation der betreffenden Verwaltungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden könnten;

2.6

unterstreicht, dass es zur Umsetzung der Lissabon-Strategie mit hohen Wachstums- und Produktivitätssteigerungen entscheidend ist, die diesbezügliche Bedeutung von Städten und Stadtregionen anzuerkennen, welche aus ihrer kritischen Masse an Einwohnern, ihren akademischen und wissenschaftlichen Exzellenzzentren sowie ihrer Fähigkeit zur industriellen Verwertung von Forschungsergebnissen resultiert, und fordert deshalb eine städtische Dimension der Kohäsionspolitik, die dem Potenzial von Städten als Motoren der Innovation und der wissensbasierten Wirtschaft Rechnung trägt;

2.7

weist speziell im Zusammenhang mit der Verbesserung der Rahmenbedingungen des unternehmerischen Umfelds und für Innovation darauf hin, dass Städte diese wichtigen Steuerungsfunktionen nur dann ausüben können, wenn sie über die dafür notwendige finanzielle Ressourcenausstattung verfügen. Dies gilt natürlich für alle angeführten Aktionsfelder;

2.8

unterstreicht die Bedeutung einer koordinierten und die Realitäten von „funktionellen Regionen“ berücksichtigenden Vorgangsweise zur Erreichung von nachhaltigen Verbesserungen durch die angeführten Aktionsleitlinien. Erst aus der partnerschaftlichen Zusammenarbeit über administrative Grenzen hinweg entstehen Lösungsmöglichkeiten und Chancen zur Nutzung von Potenzialen. Diese in der Praxis nicht immer einfache Kooperation sollte durch spezielle Anreize von den EU-Politiken gefördert werden, so beispielsweise durch die Förderung von umfassenden Projekten zur strategischen Entwicklung. Der Aufbau neuer sowie der Ausbau der bereits bestehenden Netzwerke für die Zusammenarbeit zwischen großstädtischen Ballungsräumen und städtischen Gebieten ist von besonderer Bedeutung. In diesem Zusammenhang sollte vor allem die im laufenden Programmplanungszeitraum der Initiative INTERREG III entwickelte Zusammenarbeit hervorgehoben werden, die für den Zeitraum 2007-2013 im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ erfolgen wird;

2.9

unterstreicht die Bedeutung der Städte bei der Bekämpfung des Klimawandels aufgrund ihrer Einwohnerzahl und ihrer Fähigkeit, weitreichende Veränderungen zu bewirken, z.B. hinsichtlich des öffentlichen Verkehrswesens oder der innovativen Energienutzung in Gebäuden, und schlägt deshalb die Aufnahme eines Umweltkriteriums in die Strukturfondsprogramme vor;

2.10

betont die Wichtigkeit der Sanierung und städtebaulichen Entwicklung von „Industriebrachen“ und öffentlichen Räumen als einen Beitrag zur Erneuerung der gewachsenen Städte und zur Reduktion der Zersiedelung. Dazu benötigen die Städte die Unterstützung der nationalen und europäischen Ebene. Zur Bewältigung ihrer spezifischen Probleme bedürfen die großstädtischen Ballungsräume und städtischen Gebiete der finanziellen Unterstützung der Europäischen Union, die für die Belebung von im Niedergang befindlichen städtischen Gebieten und zur Stärkung von Initiativen, mit denen die im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative URBAN eingeleiteten Arbeiten fortgeführt werden, Ad-hoc-Programme auflegen sollte;

2.11

ist sich der Bedeutung einer alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung umfassenden Diversitätspolitik bewusst. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung zur vollen Nutzung des spezifischen Potenzials von Personen mit Migrationshintergrund, welche derzeit noch vielfach eine ungenützte Ressource darstellen;

2.12

weist insbesondere auf die Bedeutung der Leistungen der Daseinsvorsorge für die Effizienz der städtischen Systeme und die Attraktivität der Städte hin. Dabei ist - als Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips - besonders auf das freie Wahlrecht der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften hinsichtlich der Form der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse Bedacht zu nehmen; fordert, dass der europäische Rechtsrahmen dabei weiterhin für die Möglichkeit zur Eigenproduktion bzw. der unmittelbaren Betrauung von Inhouse-Unternehmen offen steht. In der Rechtsetzung zum Vergabe- und Beihilfenrecht bedarf es für Städte und Regionen einer erhöhten Flexibilität;

2.13

empfiehlt, dass in allen Aktionsbereichen die Bedürfnisse von Frauen, Jugendlichen, älteren Personen sowie jene von Personen mit besonderen Bedürfnissen speziell berücksichtigt werden;

2.14

ist der Auffassung, dass Städte „frauenfreundlicher“ gestaltet werden sollten, und zwar durch die Förderung von Unternehmerinnen und durch Maßnahmen zur Ausbildung und Unterstützung weiblicher Führungskräfte in Betrieben und Behörden in Städten mithilfe von angemessenen Nachbarschafts- und Sozialdienstleistungen;

2.15

regt an, das Dokument um einen eigenen Abschnitt zum Thema Gesundheit zu ergänzen. Dieses Thema wird zwar in den drei Kernthemen - Erreichbarkeit und Mobilität, Zugang zu Diensten und Einrichtungen, natürliche und physische Umwelt - behandelt. Wegen seiner Bedeutung sollte es aber auch in expliziten Aktionslinien berücksichtigt werden;

2.16

betont die besondere Bedeutung der Sicherstellung von flächendeckenden und leistbaren Kinderbetreuungsangeboten mit bedarfsgerechten Öffnungszeiten. Ein solches Angebot ermöglicht es den Erziehungsberechtigten, einer Arbeit nachzugehen, schafft eine wichtige Grundlage für den weiteren Bildungsweg der Kinder, leistet einen großen Beitrag für die Integration von unterschiedlichen Kulturen und für die Integration von Kindern mit besonderen Bedürfnissen;

2.17

merkt hinsichtlich der Aktionsleitlinien zum Bereich „Maßnahmen für KMU und Kleinstunternehmen“kritisch an, dass die Vereinfachung des Zugangs zu Finanzierungen durch die Übernahme von Risiken sehr restriktiv betrieben werden und nur nach strengen Kriterien erfolgen sollte, und betont, dass es notwendig ist, die Zuschüsse für die Kleinstunternehmen zu erhöhen;

2.18

weist darauf hin, dass Bildung und Bildungspolitik in ihrer gesamten Bandbreite – einschließlich des „lebensbegleitenden Lernens“ - nicht nur in ihren Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung, sondern auch unter den Gesichtspunkten einer sozialen und solidarischen Gemeinschaft, die vor allem die Teilhabe aller Menschen an gesamtgesellschaftlichen und nicht nur an wirtschaftlichen Prozessen in den Vordergrund stellt, betrachtet werden sollten;

2.19

ist sich bewusst, dass wegen der Zunahme des Anteils der älteren Menschen Bereiche wie Pflege und Betreuung sowie „soziale Dienste“ an Bedeutung gewinnen werden. In diesen Verschiebungen innerhalb der Alterspyramide liegen große zukünftige Herausforderungen für die Städte. Sie stellen aber auch Chancen für Wachstum und Beschäftigung z.B. in den Pflegeberufen dar;

2.20

betont, dass die große Zahl an Einwanderern in den europäischen großstädtischen Ballungsräumen und städtischen Gebieten zwar einerseits ein grundlegendes Problem für diese Gebietskörperschaften darstellt, ihnen andererseits jedoch auch neue „Marktnischen“ eröffnet, in denen sie neue Wachstumsmöglichkeiten suchen sollten. Die Impulse für die Ausschöpfung dieser Möglichkeiten sollten von den verschiedenen öffentlichen Behörden ausgehen;

2.21

unterstreicht die - insbesondere für Städte - steigende Bedeutung der Sozialwirtschaft als wachsender Arbeitsmarkt neben dem ersten (privaten) Sektor und dem zweiten (staatlichen) Sektor; fordert die explizite Berücksichtigung der Notwendigkeit der Förderung der Marktchancen von Unternehmen der Sozialwirtschaft (des „dritten Sektors“) in den Aktionsleitlinien z.B. beim Zugang zu Krediten oder durch staatliche Garantien;

2.22

streicht insbesondere hervor, dass der nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen und der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zentrale Bedeutung für die weitere Entwicklung der EU insgesamt zukommt. Nur auf der Basis sichtbarer Erfolge in diesem Bereich kann die (Rück-)Gewinnung der Akzeptanz der Bevölkerung für die EU gelingen. Städte als Zentren des Strukturwandels sind von der Problematik der Arbeitslosigkeit in besonderem Maße betroffen;

2.23

fordert, dass die Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten verstärkt auf die Bedürfnisse von städtischen Regionen Rücksicht nimmt und dass dafür angepasste Konzepte gemeinsam mit den funktionalen städtischen Arbeitsmarktregionen entwickelt werden. Institutionelle Pakte, Abkommen und Übereinkommen zur Abstimmung von nationaler, regionaler und lokaler Arbeitsmarktpolitik, wie sie die Territorialen Beschäftigungspakte darstellen, können dafür als Basis dienen. Durch diese wird auf der Ebene der Städte die Verknüpfung von Wirtschafts-, Regional- und Arbeitsmarktpolitik verstärkt. Sie sollten weiter ausgebaut und durch Mittel der EU unterstützt werden;

2.24

stimmt mit der Europäischen Kommission überein, dass der hohe Ausländeranteil eine Chance für die Städte darstellt, die - wenn sie wettbewerbsfähig sein wollen - Menschen mit den unterschiedlichsten Fähigkeiten anziehen und unterstützen müssen, und oftmals MigrantenInnen über jene Qualifikationen verfügen, an denen es mangelt. Der Ausschuss befürwortet daher die im jüngsten Bericht der Europäischen Kommission über die Anwendung der Übergangsregelungen bezüglich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung, „sorgfältig zu prüfen, ob die Fortführung der Übergangsregelungen angesichts der Situation auf ihrem Arbeitsmarkt und der Ergebnisse dieses Berichts notwendig ist“;

2.25

weist kritisch darauf hin, dass der Qualität der geschaffenen Arbeitsplätze entscheidende Bedeutung zukommt. Beschäftigungszuwächse ergaben sich zuletzt überwiegend aus der Zunahme von Teilzeitjobs und neuen Erwerbsformen. In einzelnen Branchen sinkt die Qualität der angebotenen Arbeitsplätze und/oder es werden keine den rechtlichen Standards entsprechenden Dienstverhältnisse angeboten. Aus diesen unterschiedlichen Beschäftigungsformen, die keine finanzielle Stabilität des Arbeitnehmers gewährleisten, entstehen neue soziale Verwerfungen. Die Privatwirtschaft und die Unternehmen sind gefordert, Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen, die eine nachhaltige Beschäftigung ermöglichen. Die Flexibilisierung des Arbeitsmarktes auf Kosten der Arbeitsplatzsicherheit und der sozialen Sicherheit ist kein nachhaltiges Konzept. Daher sollten die verschiedenen öffentlichen Behörden dafür Sorge tragen, dass es nicht dazu kommt;

2.26

hebt hervor, dass die Verhinderung sozialer Ausgrenzung und der daraus resultierenden Probleme - von Ghettoisierung bis zu Kriminalität - eine fundamentale Voraussetzung zur Entstehung urbaner Lebensqualität ist. Die öffentlichen Behörden müssen den Bevölkerungsgruppen, die am stärksten Gefahr laufen, sozial ausgegrenzt zu werden, besonderes Augenmerk schenken. Hierbei seien insbesondere die Einwanderer genannt;

2.27

betont, dass durch die Aufnahme von gemeinschaftlichen Initiativen wie Urban und Equal in die nationalen und regionalen Aktionsprogramme das Innovationspotenzial von Programmen und Initiativen der EU nicht geschmälert werden darf. Ganz im Gegenteil sollte der innovative Charakter städtepolitischer Initiativen im Rahmen der neuen Kohäsionspolitik gefördert und die Vernetzung von Ideen und die Übertragung ihrer Anwendbarkeit unterstützt werden;

2.28

ersucht zu diesem Zweck die Europäische Kommission, darauf zu achten, dass die städtepolitischen Initiativen als Orientierungsvorgabe der EU und angesichts ihres Vorbildcharakters und ihrer Übertragbarkeit (die bei der nächsten Programmplanung beibehalten werden sollten) miteinander vergleichbar sind und dass die Wirksamkeit der Maßnahmen qualitativ und quantitativ messbar ist.

3.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

3.1

fordert die Europäische Kommission auf, bei allen Gemeinschaftspolitiken die städtische Dimension zu berücksichtigen. Dafür ist ein Ansatz erforderlich, der die konkreten Probleme städtischer Realität ermittelt, analysiert und berücksichtigt sowie die Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken auf die Städte evaluiert. Um dies zu gewährleisten, erscheint die Einbeziehung der institutionellen Verantwortlichen der Städte in alle Phasen der Politik- und Programmentwicklung sowie der Umsetzung und Evaluierung, unverzichtbar;

3.2

weist auf die Notwendigkeit einer verbesserten Koordination der städtischen Dimension zwischen allen Dienststellen der Europäischen Kommission hin, insbesondere zwischen der GD REGIO, der GD Umwelt, der GD Verkehr, der GD Beschäftigung und der GD Gesundheit. In allen Programmen der EU ist der städtischen Dimension - in finanzieller und in territorialer Hinsicht - größere Aufmerksamkeit beizumessen;

3.3

betont auch die Notwendigkeit einer stärkeren Abstimmung zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat, um so zu einer klareren Agenda für Maßnahmen der EU für Städte zu kommen;

3.4

empfiehlt der Europäischen Kommission die Stärkung der „Interservice working group“ durch Beiziehung von ExpertInnen aus den Städten sowie die Schaffung einer dienstübergreifenden Task-Force - ähnlich dem Vorbild der fraktionsübergreifenden Arbeitsgruppe „Urban-logement“ im Europäischen Parlament. Auch die Schaffung von Foren für den regelmäßigen Dialog mit Städten über die sie betreffenden EU-Politiken, wie dies im Umweltbereich bereits praktiziert wird, wird empfohlen;

3.5

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf - ähnlich dem sozialen und dem zivilen Dialog -, einen „territorialen Dialog“ zu verkünden, der es den verschiedenen regionalen und städtischen Behörden und ihren nationalen und europäischen Verbänden ermöglicht, ihre Positionen in die Vorbereitung, Verhandlung und Entscheidung von die Städte und Regionen betreffenden Politiken und Maßnahmen einzubringen und letztere so mitzugestalten. Der von der Europäischen Kommission 2003 unter Einbeziehung des Ausschusses der Regionen eingeleitete Dialog mit den Verbänden der Gebietskörperschaften (8) ist nur ein erster Schritt in diese Richtung;

3.6

spricht sich für die Organisation eines Treffens auf hoher Ebene vor jedem Frühjahrsgipfeltreffen durch den Rat und die Mitgliedstaaten aus. An diesem Treffen sollten neben den am „territorialen Dialog“ Beteiligten insbesondere die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, der Ausschuss der Regionen sowie Städtenetze teilnehmen. Ebenso werden jährliche Sitzungen der für die Städtepolitik zuständigen Minister der Mitgliedstaaten angeregt, denen ein Treffen mit Vertretern der Städtenetze und der nationalen und europäischen Kommunalverbände wie dem Rat der Regionen und Gemeinden Europas (RGRE) vorausgehen sollte. Die „Interservice working group“ der Europäischen Kommission sollte bei diesen Sitzungen regelmäßig über den Stand ihrer Arbeiten berichten;

3.7

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, in den nationalen Politiken die städtische Dimension verstärkt zu berücksichtigen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Städte mit jenen finanziellen Ressourcen ausgestattet sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Auch der Dialog mit den Städten und ihren Verbänden sollte vertieft und in eine feste Form von formalisierter Konsultation gebracht werden;

3.8

weist auf die zentrale Bedeutung von Forschung & Entwicklung für das Erreichen der Ziele von Lissabon hin; fordert deshalb, dass sich die bedeutende Rolle der Städte in der Forschungspolitik im 7. Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in Form eines „urban mainstreaming“ niederschlägt. Die städtische Dimension wird bisher nur in den Themen Umwelt und Verkehr dezidiert berücksichtigt. Demgegenüber ist die Aufnahme städtischer Forschungsaspekte in allen Themenbereichen und spezifischen Programmen notwendig. Wichtig ist es, in diesem Zusammenhang die Vernetzung der Städte mit ihren Hochschulen und Forschungseinrichtungen durch geeignete Maßnahmen stärker zu unterstützen. Damit ist eine Synergie für die Stadtentwicklung und eine breitere öffentliche Wahrnehmung von Forschung und Entwicklung zu erreichen. Eine solche Maßnahme könnte z.B. ein Wettbewerb um den Titel „Europäische Stadt der Wissenschaft“ sein;

3.9

Im 7. Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sollte gewährleistet sein, dass die Städte als Foren für den Austausch von Informationen und Wissen konsolidiert werden, die Verteilung der Mittel und Maßnahmen im Innovationsbereich den Bedürfnissen der Gesellschaft im Allgemeinen und der Bürger im Besonderen entspricht und die Unterstützung der transnationalen Forschung im Bereich der Stadtentwicklung gesichert ist;

3.10

betont die Wichtigkeit der Subsidiarität und die Bedeutung der Einbeziehung der subnationalen Ebenen in die Programmierung und Umsetzung der Kohäsionspolitik. Die Dezentralisierung im Management der Strukturfonds darf nicht zu einer Zentralisierung der Kohäsionspolitik auf der Ebene der Mitgliedstaaten führen;

3.11

fordert die Europäische Kommission auf, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Durchführungs- und Kontrollbestimmungen auf Maßnahmen der Städte zu berücksichtigen;

3.12

verlangt eine stärkere und transparentere Beteiligung der lokalen Gebietskörperschaften an der Vorbereitung, Ausarbeitung und Durchführung der Nationalen Reformprogramme und fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre jährlichen Berichte an die Europäische Kommission ein spezifisches Kapitel über die Maßnahmen zur Durchführung dieser Programme auf lokaler Ebene aufzunehmen;

3.13

begrüßt die Berücksichtigung der städtischen Dimension in den Vorschlägen der Europäischen Kommission für die Verordnungen zu den Strukturfonds und zum Kohäsionsfonds für 2007-2013;

3.14

fordert die Stärkung der städtischen Dimension in den Strategischen Kohäsionsleitlinien für die Periode 2007-2013. Die tatsächliche Einbeziehung der städtischen Dimension ist von der Europäischen Kommission sicherzustellen. Etwa durch die eindeutige Festlegung der städtischen Dimension in den Durchführungsberichten der Mitgliedstaaten und im Jahresbericht der Europäischen Kommission, die in den Artikeln 27 und 28 des Entwurfs der Allgemeinen Strukturfonds Verordnung (9) vorgesehen sind;

3.15

verweist auf die grundlegende Rolle der prospektiven und strategischen Maßnahmen zur Lösung von Beschäftigungsproblemen, die von den Kommunalverwaltungen hauptsächlich über Vorschläge zur Schaffung alternativer Arbeitsplätze in den so genannten neuen Bereichen der Arbeitsplatzschaffung durchgeführt werden. Er empfiehlt deshalb, die städtische Dimension nicht nur bei der Konzeption und Ausarbeitung von Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen, sondern die Städte überdies mit den erforderlichen Zuständigkeiten, Verwaltungsinstrumenten und Haushaltsmitteln auszustatten;

3.16

begrüßt die gemeinsamen Initiativen der Europäischen Kommission und der EIP Group JEREMIE, JASPERS und JESSICA. Ein gleichberechtigter Zugang für alle staatlichen Ebenen zu diesen Finanzierungssystemen stellt eine wesentliche Voraussetzung für ihren Erfolg dar;

3.17

empfiehlt die Erarbeitung, regelmäßige Aktualisierung und Verbreitung von Daten und Analysen, die die komplexe Realität der Städte abbilden und eine bessere Einschätzung der Situation in den Städten erlauben. Insbesondere werden Initiativen wie das ESPON oder das STÄDTEAUDIT unterstützt;

3.18

unterstützt die Weiterentwicklung von Netzwerken zwischen den Städten für den Austausch von Erfahrungen und Best Practices. Dabei sollte auf bestehenden Netzwerken wie URBACT mit dem Pilotprojekt „European Urban Knowledge Network“, den interregionalen städtischen Kooperationsschwerpunkten, EUROCITIES etc. aufgebaut werden. Auch Initiativen nationaler und europäischer Verbände, die Interessen von Städten vertreten, sollen dabei berücksichtigt werden;

3.19

empfiehlt der Europäischen Kommission, die Empfängerstaaten dieser Hilfen dazu aufzufordern, einen bedeutenden Teil der Mittel aus dem Kohäsionsfonds in nachhaltige Stadtverkehrsprojekte zu investieren.

Brüssel, den 26. April 2006

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  ABl. C 231 vom 20.9.2005.

(2)  „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt: Eine neue Partnerschaft für die Kohäsion, Konvergenz, Wettbewerbsfähigkeit, Kooperation“, KOM(2004) 107 endg. vom 18.2.2004.

(3)  Entschließung des Europäischen Parlaments zur städtischen Dimension im Zusammenhang mit der Erweiterung vom 13. Oktober 2005, P6_TA-PROV(2005)0387, Berichterstatter: Jean Marie BEAUPUY, noch nicht im ABl. veröffentlicht.

(4)  „Umsetzung der Lissabon-Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung - Der Beitrag der Regionen und Städte. Lissabon-Strategie: Eine Umfrage zur Einbindung der Regionen und Städte in die Erarbeitung der nationalen Reformprogramme“, DI CdR 45/2005.

(5)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds, KOM(2004) 492 endg. vom 14.7.2004.

(6)  Mitteilung der Kommission „Die Kohäsionspolitik im Dienste von Wachstum und Beschäftigung - Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007-2013“, KOM(2005) 299 endg. vom 5.7.2005.

(7)  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: „Die Kohäsionspolitik und die Städte: Der Beitrag der Städte zu Wachstum und Beschäftigung in den Regionen“ vom 23. November 2005, abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/regional_policy/consultation/urban/index_de.htm

(8)  Mitteilung der Kommission „Dialog mit den Verbänden der Gebietskörperschaften über die Politikgestaltung der Europäischen Union“, KOM(2003) 811 endg. vom 19.12.2003.

(9)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds, KOM(2004) 492 endg. vom 14.7.2004.


29.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/23


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Zivilgesellschaftlicher Dialog zwischen der EU und den Kandidatenländern“

(2006/C 206/05)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Zivilgesellschaftlicher Dialog zwischen der EU und den Kandidatenländern“ (KOM(2005) 290 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2005, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags zu konsultieren;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 29. September 2005, die Fachkommission für Außenbeziehungen mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zur Strategie der Europäischen Kommission im Hinblick auf die im Rahmen des Erweiterungsprozesses erzielten Fortschritte zu beauftragen;

gestützt auf seine Stellungnahme zur finanziellen Vorausschau: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: „Unsere Zukunft aufbauen. Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013“, KOM(2004) 101 endg., CdR 162/2004 (1) fin (Berichterstatter: Herr BORE, Mitglied des Stadtrates von Birmingham (UK/SPE));

gestützt auf seine Stellungnahme zu der „Empfehlung der Europäischen Kommission zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt“ KOM(2004) 656 endg., CdR 495/2004 (Berichterstatterin: Frau LUND, Gemeinderatsmitglied in Farum (DK/SPE));

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Kroatien“, KOM(2004) 275 endg., CdR 499/2004 (Berichterstatter: Herr GOTTARDO, Mitglied der Regionalversammlung von Friaul-Julisch Venetien (IT/EVP));

gestützt auf die Ergebnisse der von der Europäischen Kommission online durchgeführten öffentlichen Konsultation zum „Zukünftigen Programm zur Förderung einer aktiven Unionsbürgerschaft 2007-2013“;

aufgrund des Ratsbeschlusses vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (2004/100/EG);

gestützt auf seinen am 28. Februar 2006 von der Fachkommission für Außenbeziehungen und dezentralisierte Zusammenarbeit angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 50/2006, Berichterstatter: Herr GOTTARDO, Mitglied der Regionalversammlung von Friaul-Julisch Venetien (IT/EVP));

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)

Der Zivilgesellschaft in den Kandidatenländern kommt eine maßgebliche Rolle dabei zu, den Bürgerinnen und Bürgern den europäischen Integrationsprozess zu vermitteln und die nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei den notwendigen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Bemühungen zu unterstützen, um den Beitrittsprozess zu einem Erfolg werden zu lassen.

2)

Ein zivilgesellschaftlicher Dialog zwischen der EU und den Kandidatenländern ist notwendig, um das gegenseitige gesellschaftliche und politische Verständnis zu vertiefen und die gegenseitige kulturelle Achtung zu festigen.

3)

Die Errichtung von Netzen, die auf der jeweiligen Zivilgesellschaft aufbauen und dem gegenseitigen Kennenlernen sowie der Bekanntmachung des europäischen Integrationsprozesses dienen, bietet den Vorteil, einen dezentralen Ansatz sicherzustellen.

verabschiedete auf seiner 64. Plenartagung am 26./27. April 2006 (Sitzung vom 27. April) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Der Standpunkt des Ausschusses der Regionen

1.1   Allgemeine Bemerkungen

Der Ausschuss der Regionen

1.1.1

begrüßt die Kommissionsmitteilung zur Umsetzung der „dritten Säule“ ihrer Strategie, die auf dem zivilgesellschaftlichen Dialog beruht und an die Türkei, Kroatien und weitere EU-Beitrittskandidaten gerichtet ist;

1.1.2

teilt insbesondere die Auffassung, dass die Gemeinschaftsinstitutionen ihr Augenmerk verstärkt auf die Bürgerinnen und Bürger der Kandidatenländer richten müssen, da diese bei den bisherigen Erweiterungen im Hinblick auf die damit einhergehenden Entscheidungen, Folgen und Möglichkeiten offenkundig nicht ausreichend einbezogen wurden, wodurch der Integrationsprozess oftmals als „auferlegt“ und nicht „mitgetragen“ empfunden wurde;

1.1.3

vertritt in Anknüpfung an den Beschluss des Rates vom 3.10.2005, der die Notwendigkeit betont, die Zustimmung der Bürger für den Beitrittsprozess sicherzustellen, die Auffassung, dass die Vermittlung der Konsequenzen einer fortschreitenden Erweiterung der Gemeinschaft sich nicht auf die Bürgerinnen und Bürger der Kandidatenländer beschränken darf, sondern auch die zivilgesellschaftlichen Akteure der Mitgliedstaaten erfassen muss. Die Aufnahmefähigkeit der Gemeinschaft als konstitutives Beitrittskriterium wird auch am Grad der Akzeptanz gemessen werden, mit dem die Unionsbürgerinnen und -bürger künftigen Erweiterungen begegnen.

1.1.4

pflichtet der Entscheidung der Kommission bei, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am politischen Dialog zu beteiligen, der mit allen Kandidatenländern auf ihrem Weg hin zum EU-Beitritt geführt wird; betrachtet sich deshalb als bevorzugter Gesprächspartner im Rahmen der dritten Säule der Kommissionsstrategie, da er direkt auf den Plan gerufen ist, um den zivilgesellschaftlichen Dialog voranzubringen; verlangt folglich, in die künftigen Maßnahmen der Kommission im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs direkt eingebunden zu werden, wobei er den Maßnahmen im Bereich der Information und Kommunikation besondere Aufmerksamkeit schenkt;

1.1.5

verweist auf das Ungleichgewicht in der Mitteilung der Europäischen Kommission, insofern als nahezu das gesamte Dokument der Türkei gewidmet ist; ist der Auffassung, dass es zweckmäßiger gewesen wäre, die Mitteilung über die dritte Säule horizontaler zu gestalten, damit sie für alle Kandidatenländer und nicht nur für die Türkei und Kroatien Geltung beanspruchen kann;

1.1.6

nimmt insbesondere die Disparität des in der Mitteilung vorgesehenen finanziellen Ansatzes zur Kenntnis, der zwar nur provisorisch ist, in dessen Rahmen jedoch ein Mindestbezugsrahmen für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Türkei festgelegt wird, während ein solcher Rahmen für Maßnahmen zugunsten Kroatiens fehlt;

1.1.7

hält es für erforderlich, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Wahl der Modalitäten für die Planung einer Kommunikations- und Integrationspolitik zu überlassen, die an die aus den Kandidatenländern stammenden und in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Bürgerinnen und Bürgern gerichtet ist; Aufgabe der Europäischen Kommission ist es hingegen, einen gemeinsamen Ansatz zu entwickeln, der die Gründe, die Bedeutung und das Potenzial des europäischen Integrationsprozesses aufzeigt, für die derzeitigen und die zukünftigen Beitrittskandidaten gilt und mittels eines an die Bürger aller Kandidatenländer gerichteten und von den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften durchgeführten Kommunikationsplans umgesetzt wird;

1.1.8

betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, ein „europäisches Netz der Zivilgesellschaften“, das in der Zivilgesellschaft und an Schulen und Universitäten der Kandidatenländer tätig wird, unter Ausstattung mit den entsprechenden Finanzmitteln mit der Aufgabe zu betrauen, den Bürgern der einzelnen Kandidatenländer die Geschichte, die Institutionen, die Gründe und die Perspektiven des europäischen Integrationsprozesses zu vermitteln und dabei insbesondere auf die Bedeutung der Unionsbürgerschaft einzugehen, die nach Abschluss des Beitrittsprozesses zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzukommt;

1.1.9

schlägt ferner vor, im Einklang mit den ersten Entwürfen der Assoziierungs- und Stabilisierungsabkommen Treffen zwischen lokalen und regionalen Mandatsträgern aus den EU-Mitgliedstaaten und lokalen und regionalen Mandatsträgern aus allen Kandidatenländern zu planen und zu institutionalisieren, was gegenwärtig weder für Kroatien noch für die Länder des westlichen Balkanraums (potenzielle Kandidatenländer) vorgesehen ist;

1.2   Laufende und neue Aktivitäten: die Türkei

1.2.1

bekräftigt seine Überzeugung, dass die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses mit den türkischen lokalen Gebietskörperschaften förderlich ist, nimmt jedoch besorgt zur Kenntnis, dass die türkischen nationalen Behörden die für den effektiven Einsatz eines GBA AdR/Türkei erforderlichen Maßnahmen noch nicht vollends umgesetzt haben;

1.2.2

nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, die nichtstaatlichen Organisationen am Prozess der Integration der türkischen Bürgerinnen und Bürger in den EU-Mitgliedstaaten zu beteiligen, betont jedoch, dass ein dezentraler Ansatz unter Einbeziehung der lokalen Gebietskörperschaften für einen reibungslosen Ablauf dieses Prozesses unerlässlich ist;

1.2.3

betont den Nutzen eines speziellen Jahresberichts der Kommission über die Achtung der Rechte von Minderheiten in der Türkei und spricht sich dafür aus, einen festen Anteil der Heranführungsmittel für die nichtstaatlichen Organisationen und die lokalen Vertreterverbände, die sich dem Schutz der Minderheitenrechte und der Förderung von Minderheiten- und Regionalsprachen widmen, bereitzustellen;

1.2.4

befürwortet den Ansatz der Kommission zugunsten von Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen und für die Chancengleichheit einsetzen, und betont die Notwendigkeit, die tatsächliche aktive Beteiligung von Frauen am aktiven politischen Geschehen auf lokaler Ebene zu fördern und mitzuverfolgen;

1.2.5

begrüßt die Teilnahme türkischer Studierender an den gemeinschaftlichen Jean-Monnet-Programmen, hält jedoch die Dezentralisierung und Ausweitung dieses Ansatzes (auch mittels der neuen Technologien) für unerlässlich, damit einerseits in Randgebieten gelegene Universitäten und andererseits Studierende, die keine Hochschulausbildung anstreben, ebenfalls daran teilnehmen können;

1.2.6

begrüßt die Entwicklung interkultureller Austauschprogramme, die als tragendes Element des Dialogs mit der EU dienen können, und ruft die Europäische Kommission und insbesondere ihre Delegation in Ankara dazu auf, einen dezentralisierten Ansatz zu verfolgen und den NRO in Randgebieten und in Regionen mit sprachlichen Minderheiten, deren Schutz auch mittels der gemeinschaftlichen Programme Kultur und Media gefördert werden sollte, die gebührende Beachtung zu schenken;

1.2.7

teilt die Auffassung, dass es notwendig ist, einen Dialog zwischen den religiösen Gemeinden und Verbänden anzustreben, und erwartet, darüber durch zukünftige Mitteilungen zum zivilgesellschaftlichen Dialog angemessen informiert zu werden;

1.2.8

hält es für zweckmäßig, aktiv an der Förderung öffentlicher Debatten im Netz beteiligt zu werden und an den telematischen Aktivitäten teilzunehmen, die von der Kommission auf der Internetseite mit Informationen über die Türkei veranstaltet werden;

1.3   Laufende und neue Aktivitäten: Kroatien

1.3.1

bedauert, dass das mit Kroatien geschlossene Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen nicht die Schaffung eines Gemeinsamen Beratenden Ausschusses des AdR und der kroatischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vorsieht, und weist die Kommission nachdrücklich darauf hin, dass er befragt werden muss, damit es in Bezug auf die anderen potenziellen Kandidatenländer aus dem westlichen Balkanraum nicht erneut zu ähnlichen Fehler kommt;

1.3.2

nimmt zur Kenntnis, dass sich Kroatien zunehmend an den gemeinschaftlichen Programmen beteiligt, und spricht sich für eine Stärkung der Städtepartnerschaften zwischen Kroatien und der EU (mithilfe des Programms „Bürger/innen für Europa“) und zwischen den kroatischen Gespanschaften und europäischen Regionen, insbesondere den unter Ziel 1 fallenden Regionen der neuen Mitgliedstaaten, aus (auch mit Hilfe des Leonardo-da-Vinci-Programms);

1.3.3

weist die Kommission darauf hin, dass der Förderung der Achtung der Minderheitensprachen sowie der Zweisprachigkeit und der Rechte der Minderheiten in der kroatischen Zivilgesellschaft besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist;

1.3.4

begrüßt, dass die Kommission Fernsehprogramme, die die breite Öffentlichkeit über die Europäische Union informieren sollen, zu den zu finanzierenden Projekten zählt, und dabei auch solche Programme berücksichtigt, die von europäischen Medien auf lokaler und regionaler Ebene realisiert werden; betont in diesem Zusammenhang, dass es für den Erfolg solcher Maßnahmen wichtig ist, auf regionale Sprachen und nationale Minderheiten zurückzugreifen;

1.3.5

hält es für unerlässlich, im Rahmen der neuen Aktivitäten, die es unter aktiver Beteiligung der kroatischen Zivilgesellschaft zu entwickeln gilt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere durch die Förderung der Euroregionen und des interreligiösen Dialogs zu fördern;

1.3.6

nimmt zur Kenntnis, dass die kroatische Regierung eine „nationale Strategie zur Entwicklung der Zivilgesellschaft“ erarbeiten und einen Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft einsetzen will, der im Hinblick auf die Bewertung der Zuweisung von öffentlichen Finanzmitteln für die Aktivitäten der kroatischen Zivilgesellschaft die erforderliche Transparenz sicherstellen soll.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

2.1   Allgemeine Empfehlungen

Der Ausschuss der Regionen

2.1.1

spricht sich dafür aus, dass die Kommission ab dem Jahr 2006 jährlich ein umfassendes Dokument über den Stand des Dialogs zwischen den Zivilgesellschaften vorbereitet, das den Gegebenheiten aller Kandidatenländer gleichermaßen Rechnung trägt und einen gesonderten Bericht über den Dialog zwischen den religiösen Gemeinden und Verbänden beinhaltet;

2.1.2

spricht sich dafür aus, den zukünftigen Mitteilungen zum zivilgesellschaftlichen Dialog regelmäßig einen Finanzrahmen für die jährliche Finanzierung von Aktivitäten beizufügen, die der Entwicklung des zivilgesellschaftlichen Dialogs dienen;

2.1.3

schlägt der Kommission vor, die Möglichkeit der Errichtung eines „europäischen Netzes der Zivilgesellschaft“ zur Verbreitung der jeweiligen Geschichte, Kultur und des europäischen Integrationsprozesses zu erwägen, das der kulturellen, nationalen, regionalen und lokalen Vielfalt der EU Rechnung trägt und mithilfe von Schulen und Universitäten die Bürgerinnen und Bürger der EU und der Kandidatenländer erreicht;

2.1.4

betont, dass die positiven Aspekte der europäischen Integration im Mittelpunkt des Dialogs stehen sollten.

2.1.5

fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf das Netzwerk CIRCOM sowie auf die in den Regionen und Städten der EU und der Kandidatenländer bestehenden privaten Fernsehsender zurückzugreifen, um an ein breites Publikum gerichtete Fernsehprogramme zu realisieren, die der Entwicklung des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der EU und den Kandidatenländern dienen; ruft die Kommission ferner auf, die Beteiligung von Journalisten der türkischen und kroatischen Presse auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie der Minderheitenpresse an den Arbeiten seiner Plenartagungen zu fördern;

2.1.6

ist der Auffassung, dass der Wahrung der Chancengleichheit und der Rolle der Frauenverbände besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, und spricht sich deshalb dafür aus, dass die Kommission jenen von den nichtstaatlichen Organisationen vorgelegten Projekten Priorität einräumt, die auf eine Wahrung der Chancengleichheit und eine stärkere Beteiligung von Frauen am gesellschaftlichen und politischen Geschehen abzielen; ruft in diesem Zusammenhang die Europäische Kommission auf, spezifische Programme für die Kandidatenländer zur Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung sowohl im wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben als auch in Bildung und Medien auszuarbeiten;

2.1.7

weist darauf hin, dass Kroatien gegenwärtig vom gemeinschaftlichen Aktionsprogramm zur Förderung der im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft tätigen Organisationen (Bürgerbeteiligung) ausgeschlossen ist;

2.2   Türkei

2.2.1

nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission den zur Finanzierung des zivilgesellschaftlichen Dialogs erforderlichen Betrag für das Jahr 2006 auf 40 Millionen EUR geschätzt hat; spricht sich in diesem Zusammenhang für eine Halbzeitbewertung der verwendeten Mittel aus und hält einen Ansatz, der den konkreten Bedürfnissen Rechnung trägt, für zweckmäßiger als die in der Kommissionsmitteilung vorgeschlagene Zuweisung eines festen Prozentsatzes, mit Ausnahme eines im Vorfeld festgelegten und sich auf mehrere Jahre erstreckenden Betrags zur Förderung der Arbeit von nichtstaatlichen Organisationen und lokalen Vertreterverbänden, die sich für den Schutz der Rechte von Minderheiten und für die Benutzung von deren Muttersprachen einsetzen;

2.2.2

dringt darauf, dass die türkischen Behörden die für die Errichtung eines Gemeinsamen Beratenden Ausschusses zwischen den türkischen Gebietskörperschaften und dem AdR erforderlichen Schritte zu unternehmen;

2.2.3

fordert die Kommission auf, das Jean-Monnet-Programm und die Jean-Monnet-Aktion „Lehrveranstaltungen zur europäischen Integration an den Hochschulen“ auch außerhalb der Großstädte und der großen türkischen Hochschulen zu finanzieren; hält es in diesem Zusammenhang für förderlich, ähnliche Programme auszuarbeiten, die sich auch an Schüler richten;

2.2.4

empfiehlt - um die in Randgebieten der Türkei tätigen nichtstaatlichen Organisationen einzubeziehen - die Beziehungen zu den Vertreterverbänden der lokalen Gebietskörperschaften und den regionalen und lokalen Medien zu vertiefen;

2.2.5

fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, ihre Appelle an die türkischen Behörden zu verstärken, eine angemessene Vertretung von Frauen in den politischen Organen auf lokaler Ebene zu gewährleisten; spricht sich in diesem Zusammenhang für die Schaffung einer jährlichen europäischen Auszeichnung für das Engagement von Frauen in der Kommunalpolitik aus;

2.2.6

schlägt der Kommission vor - um Städtepartnerschaften zwischen der Türkei und der EU zu fördern - von den AdR-Mitgliedern zu profitieren, die jedes Jahr eine gewisse Zahl an städtischen Behörden in der Türkei „adoptieren“ und eine Partnerschaft mit einer entsprechenden Anzahl an lokalen Behörden in der EU vermitteln könnten, beispielsweise anlässlich einer jährlichen, von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem AdR veranstalteten Konferenz;

2.2.7

fordert die Europäische Kommission auf, ihn an den telematischen Maßnahmen zur Bekanntmachung der öffentlichen Online-Debatten sowie an der Konzipierung und Umsetzung der Internetseite mit Informationen über die Erweiterung und die Maßnahmen im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs in der Türkei zu beteiligen;

2.3   Kroatien

2.3.1

fordert die Europäische Kommission auf, die Finanzierung der mit dem zivilgesellschaftlichen Dialog zusammenhängenden Aktivitäten ab der Programmplanung 2006 festzulegen und hierfür einen konkreten Betrag der im Rahmen des Heranführungshilfeprogramms jährlich zur Verfügung stehenden Mittel bereitzustellen;

2.3.2

bekräftigt sein Interesse am Dialog mit den kroatischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und fordert, in den mit den anderen Staaten des westlichen Balkanraums geschlossenen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens die ausdrückliche Schaffung eines Gemeinsamen Beratenden Ausschusses mit dem AdR zu verankern;

2.3.3

schlägt vor, spezielle Partnerschaftsprogramme zwischen den öffentlichen Behörden der kroatischen Gespanschaften und den unter Ziel 1 (ab 2007 „Konvergenzziel“) fallenden europäischen Regionen zu entwickeln, um bewährte Praktiken im Hinblick auf die Verwendung gemeinschaftlicher Heranführungsmittel auszutauschen, und insbesondere regionale Partnerschaften mittels des Ausbildungsprogramms Leonardo da Vinci zu planen;

2.3.4

schlägt vor, ein Informationsprogramm zum Zwecke des gegenseitigen Kennenlernens zu entwickeln und die europäische Botschaft auf lokaler Ebene auch in den Sprachen der nationalen Minderheiten zu vermitteln, und zwar unter Einsatz der kroatischen regionalen Medien, einschließlich solcher, die die nationalen Minderheiten repräsentieren;

2.3.5

fordert die Europäische Kommission auf, über die Arbeit der die nationalen Minderheiten vertretenden Zivilgesellschaft in Kroatien zu wachen und einen Jahresbericht über die Achtung der Rechte der nationalen Minderheiten zu erarbeiten und gegebenenfalls die Frage der Zweisprachigkeit in den lokalen und regionalen Behörden genauer zu beleuchten;

2.3.6

schlägt vor, Kroatien ab dem Jahr 2007 am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm zur Förderung der im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft tätigen Organisationen (Bürgerbeteiligung) teilnehmen zu lassen;

2.3.7

schlägt der Europäischen Kommission vor, sich dafür einzusetzen, dass ein Vertreter der europäischen Zivilgesellschaften in der Rolle eines Beobachters an den Arbeiten des von der kroatischen Regierung eingesetzten Rates für die Entwicklung der Zivilgesellschaft teilnehmen kann.

Brüssel, den 27. April 2006

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  ABl. Nr. C 164 vom 5.7.2005, S. 4.


29.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/27


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu folgenden Themen:

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine gemeinsame Integrationsagenda - Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union“

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Migration und Entwicklung: Konkrete Leitlinien“

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

(2006/C 206/06)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilungen der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu „Migration und Entwicklung: Konkrete Leitlinien“ KOM(2005) 390 endg. und zu „Eine gemeinsame Integrationsagenda - Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union“ KOM(2005) 389 endg.;

gestützt auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-staatsangehöriger KOM(2005) 391 endg.;

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 1. September 2005, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 23. September 2005, die Fachkommission für Außenbeziehungen mit der Ausarbeitung der diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf Artikel 63 des EG-Vertrags;

gestützt auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes;

gestützt auf die Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren;

gestützt auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen;

gestützt auf seine Stellungnahme zum „Grünbuch über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration“ (CdR 82/2005 fin);

gestützt auf seine Stellungnahme zur „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Einwanderung, Integration und Beschäftigung“ (CdR 223/2003 fin, ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 46-49);

gestützt auf seinen von der Fachkommission für Regieren in Europa und für den Raum der Freiheit und des Rechts am 2. März 2006 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 51/2006 rev. 1) (Berichterstatter: Andreas Schieder (AT/SPE);

verabschiedete auf seiner 64. Plenartagung am 26./27. April 2006 (Sitzung vom 27. April) folgende Stellungnahme:

I.   MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN: EINE GEMEINSAME INTEGRATIONSAGENDA - EIN RAHMEN FÜR DIE INTEGRATION VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN IN DIE EUROPÄISCHE UNION; KOM(2005) 389 ENDG.

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt, dass die Kommission einer Forderung des Europäischen Rates nach Vorschlägen für einen kohärenten europäischen Rahmen der Integration von Drittstaatsangehörigen nachkommt;

1.2

stellt fest, dass die Kommission sich in der ersten Antwort dazu vor allem auf Vorschläge für konkrete Maßnahmen zur konsequenten Umsetzung der gemeinsamen Grundprinzipien für Integration sowie auf die EU-Unterstützungsmechanismen (neue Aktionsmöglichkeiten auf EU- und einzelstaatlicher Ebene, neue Wege, um die Kohärenz zwischen den EU- und den einzelstaatlichen Maßnahmen zu gewährleisten) konzentriert;

1.3

anerkennt, dass die in der gegenständlichen Mitteilung enthaltene Tabelle mit beispielhaften Maßnahmen sowohl auf nationalstaatlicher als auch EU-Ebene auf den Gemeinsamen Grundprinzipien für Integration (vom Europäischen Rat im November 2004 beschlossen) als auch auf dem Integrationshandbuch, auf vorbereitenden Maßnahmen von INTI und den Vorbereitungen für die Einrichtung eines Europäischen Integrationsfonds fußt;

1.4

bedauert, dass die Reihenfolge der von der Kommission erstatteten Vorschläge keine Prioritätensetzung darstellt; diese sollen nach Wunsch der Kommission die Mitgliedstaaten selbst treffen;

1.5

begrüßt die Auffassung der Kommission, dass Integration ein zweiseitiger Prozess ist;

1.6

erachtet es als wichtig, dass Maßnahmen zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit der Bevölkerung des Aufnahmelandes (im Sinne von interkultureller Sensibilisierung und Wissensvermittlung, Akzeptanz von Migration) gesetzt werden sowie die Rolle privater Organisationen beim Diversitätsmanagement und die Zusammenarbeit mit den Medien (Förderung freiwilliger Verhaltenskodizes) gestärkt werden;

1.7

begrüßt, dass die Eingliederung auf der Basis der Achtung der Grundwerte der EU erfolgen soll. Hier sind vor allem die staatsbürgerlichen Elemente von Einführungsprogrammen hervorzuheben;

1.8

begrüßt die Aufmerksamkeit, die der Bildung in dieser Mitteilung gewidmet wird, und betont die Notwendigkeit, spezifische Mittel und Instrumente im Bildungsbereich einzusetzen, um eine vollständige Eingliederung der MigrantInnen in das Bildungssystem des Aufahmandes und somit in die Gesellschaft insgesamt zu ermöglichen;

1.9

unterstreicht, dass Beschäftigung als wesentliche Komponente des Eingliederungsprozesses zu sehen ist. Wichtig sind vor allem innovative Konzepte zur Vermeidung von Diskriminierung, Anerkennung von Ausbildungen und beruflichen Erfahrungen durch die Einführung gemeinsamer Anerkennungsverfahren in allen Mitgliedstaaten, Beteiligung der SozialpartnerInnen bei den Maßnahmen, Unterstützung der Ausbildungskapazitäten von KleinunternehmerInnen, Berufsverbänden und Gewerkschaften und positive Maßnahmen zur Förderung der Einstellung von MigrantInnen. Er betont, dass EU-weit einheitliche, klare und nichtdiskriminierende Kriterien zur Bewertung der Bildungssysteme der einzelnen Länder und der Berufserfahrung der Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten;

1.10

hebt hervor, dass die Eingliederung ein dynamischer in beide Richtungen gehender Prozess des gegenseitigen Entgegenkommens ist. Begrüßungsinitiativen und Hilfsangebote zur Förderung von Vertrauen sind hierbei wichtige Instrumente;

1.11

betont die Wichtigkeit, dass sowohl MigrantInnen als auch die ansässige Bevölkerung für die Grundwerte der EU sensibilisiert werden müssen;

1.12

hebt hervor, dass die Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu Ausbildungsmöglichkeiten sowie die Anerkennung von Abschlüssen und Berufserfahrung wesentliche Komponenten für den Eingliederungsprozess sind;

1.13

begrüßt, dass die Stärkung der Kapazität öffentlicher und privater DienstanbieterInnen zur Interaktion mit Drittstaatsangehörigen gefördert werden soll (Übersetzungsdienst, interkulturelle Kompetenzen, Integrations- und Diversitätsmanagement, Mentorenprogramme);

1.14

stimmt zu, dass häufige Begegnungen zwischen EinwanderInnen und Einheimischen, gemeinsame Foren, interkultureller Dialog, Aufklärung über die EinwanderInnen und ihre Kultur, integrationsfreundliche Lebensbedingungen in den Städten verstärkt werden sollten;

1.15

hebt hervor, dass die Europäische Grundrechtscharta Achtung der Vielfalt der Kulturen und das Recht auf freie Religionsausübung garantiert, sofern dem nicht andere unverletzliche europäische Rechte, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder einzelstaatliches Recht entgegen stehen;

1.16

unterstreicht die Wichtigkeit der Beteiligung von EinwanderInnen am demokratischen Prozess und an der Konzipierung integrationspolitischer Maßnahmen, insbesondere auf lokaler Ebene;

1.17

begrüßt, dass die Liste der beispielhaften Maßnahmen umfassend ist und sich auf alle wesentlichen Integrationsbereiche bezieht. In diesem Sinne kann sie ein wertvoller Ausgangspunkt für die Abstimmung der Integrationspolitiken in den Mitgliedstaaten sein;

1.18

hebt hervor, dass es der Vorgabe klarer Ziele bedarf. Diese sollen durch Indikatoren und Evaluierungsmechanismen geprüft werden, damit die Maßnahmen angepasst, die Integrationsfortschritte bewertet und die Informationsflüsse effizienter gestaltet werden können;

1.19

sieht Zusammenarbeit und Informationsaustausch als besonders wichtig an (Nationale Kontaktstellen für Integration - NKPI, Integrationshandbuch, Website zur Integrationsthematik).

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

betont, dass Auswahl, Art und Weise der Umsetzung im Kontext der eigenen innerstaatlichen Gegebenheiten und Traditionen erfolgen können, die Vorschläge jedoch als Kernelemente sämtlicher Integrationspolitiken der Mitgliedstaaten betrachtet werden;

2.2

hebt hervor, dass ein Fokus auf den Genderaspekt sowie die Situation von jungen MigrantInnen und Kindern aus MigrantInnenfamilien gelegt werden sollte;

2.3

befürwortet, dass Grundkenntnisse der Sprache, der Geschichte und der Institutionen der Aufnahmegesellschaft als notwendige Voraussetzung für die Eingliederung angesehen werden;

2.4

fordert, dass Anstrengungen im Bildungswesen zur Befähigung von EinwanderInnen zu einer erfolgreicheren und aktiveren Teilhabe an der Gesellschaft unternommen werden. Z.B. sollten Schullehrpläne mit einer Diversitätsdimension und besondere Unterstützung junger MigrantInnen im Schulbereich sichergestellt werden. Zusätzlich sollte die Wichtigkeit der vorschulischen Bildung und die Notwendigkeit von Projekten zur Erleichterung des Übergangs von der Schule ins Berufsleben hervorgehoben und geeignete diesbezügliche Programme in den Mitgliedstaaten gefordert werden;

2.5

unterstreicht, dass über die von der Kommission genannte Notwendigkeit hinaus, „wirkungsvolle Maßnahmen gegen Kriminalität bei jungen MigrantInnen“ durchzuführen, auch eine wirksame Politik der Prävention und Aufklärung im Vorfeld gefördert werden muss;

2.6

unterstreicht, dass der Zugang von MigrantInnen zu öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen als eine entscheidende Voraussetzung für Integration gefördert werden sollte;

2.7

betont, dass die Akzeptanz anderer Lebensweisen und Anschauungen eine unüberschreitbare Grenze hat: die Achtung der Menschenrechte und die durch die Gesetze der EU und internationale Gesetze verbriefte Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung, vor allem aufgrund des Geschlechts. So müssen die Migrantinnen besonders geschützt werden, und zwar durch die Gewährleistung ihres uneingeschränkten, gleichberechtigten Zugangs zu Arbeit und Bildung und zum politischen Leben der demokratischen europäischen Gesellschaft sowie den Schutz ihrer Selbstbestimmung z.B. mit Blick auf die Vermeidung von Zwangsehen, die Bekämpfung der häuslichen Gewalt, die Garantie ihrer sexuellen und reproduktiven Rechte oder das Verbot demütigender Praktiken wie der Beschneidung von Frauen. Die Menschenrechte sind unverhandelbar, und ihre Missachtung ist durch keine Tradition bzw. Kultur zu rechtfertigen. Deshalb gilt es, spezifische Maßnahmen zur Information, Prävention, Unterstützung und Sensibilisierung zu konzipieren und zu ergreifen, mit dem Ziel, alle diskriminierenden und/oder demütigenden Praktiken oder Bräuche zu bekämpfen und so Fortschritte auf dem Gebiet der Chancengleichheit für ImmigrantInnen zu erzielen;

2.8

hebt hervor, dass die Mitteilung eine Tendenz zur Unverbindlichkeit und analytischer Unschärfe hat. So fällt insgesamt auf, dass „weiche Maßnahmen“ (wie Dialog, Foren, Informationsvermittlung usw.) in der Mitteilung im Vordergrund stehen, wobei die Bedeutung dieser Maßnahmen nicht unterschätzt werden darf. Strukturell für Integration wichtige Maßnahmen, wie die politische Beteiligung von MigrantInnen, kommen eher nur am Rande vor (Prinzip 9);

2.9

fordert eine klare Trennung und Reihung nach den jeweiligen politischen, rechtlichen, strukturellen und institutionellen Verantwortlichkeiten und AkteurInnen der Aufnahmegesellschaft sowie nach der Wichtigkeit der Maßnahmen. In diesem Sinne sollten auch die gemeinsamen Grundprinzipien weiter entwickelt und als Instrument somit gestärkt werden;

2.10

befürwortet Schritte für einen kohärenten Ansatz auf EU-Ebene. Der rechtliche Rahmen für Zulassung und Aufenthalt einschließlich der Rechte und Pflichten sollte konsolidiert werden;

2.11

stellt fest, dass in der Mitteilung die Genderthematik als wichtiges Anliegen hervorgehoben wird. Deshalb sollte das gegenständliche Dokument auch in geschlechtsspezifischer Sprache abgefasst werden;

2.12

fordert, dass im rechtlichen Rahmen für Zulassung und Aufenthalt jedes künftige Migrationsinstrument Fragen der Gleichbehandlung und Rechte für MigrantInnen berücksichtigen sollte;

2.13

unterstreicht die Wichtigkeit - vor allem im Kontext der Partizipation - der Beteiligung von Interessengruppen und die Idee der Einrichtung eines Europäischen Integrationsforums der EU-Dachorganisationen (Konsultation, Empfehlungen, enger Kontakt zu NKPI). Das Europäische Parlament - EP, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss - EWSA und der Ausschuss der Regionen - AdR sollten eingeladen werden. Das Europäische Integrationsforum sollte in die vorbereitende Konferenz für weitere zukünftige Integrationshandbücher einbezogen werden. Der Jahresbericht über Migration und Integration sollte fortgeführt und entwickelt werden;

2.14

hebt hervor, dass viele der angesprochenen Maßnahmen (Begrüßungsinitiativen, Hilfsangebote, Verbesserung des Wissens der ansässigen BürgerInnen, Kursangebote …) von lokalen Stellen durchgeführt werden sollen. Diese müssen daher unbedingt auch mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Gleiches gilt auch für die regionale Ebene (Einrichtung von Informationsinstrumenten, Einführungs-, Kulturprogramme …);

2.15

fordert für die Umsetzung von Integrationsmaßnahmen angemessene Finanzmittel für die Kommunen und Regionen ein;

2.16

schlägt die Einrichtung einer Datenbank (z.B. für Informationen über die Anerkennung von Ausbildungen und Abschlüssen, für Informationen über die Bedürfnisse von MigrantInnen …) vor;

2.17

hebt hervor, dass die regionalen und lokalen Ebenen im Bereich der Integration einen großen, unverzichtbaren Beitrag leisten und ein umfassendes Wissen und „Know-how“ einbringen können. Deshalb sollten sie sehr früh und umfassend in die Entwicklung von Strategien und in den ganzen Prozess eingebunden werden;

2.18

fordert Maßnahmen und Anreize für MigrantInnen, die vorgeschlagenen Konzepte auch zu nutzen (z.B. Anreize bei Arbeitssuche und Ausbildung);

2.19

betont die Notwendigkeit besserer Verfahren zur Berechnung der Anzahl der MigrantInnen, um die Integrationsmaßnahmen, die durchgeführt werden sollen, entsprechend anpassen und entwickeln zu können.

II.   MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN MIGRATION UND ENTWICKLUNG: KONKRETE LEITLINIEN; KOM(2005) 390 ENDG.

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

stellt fest, dass die Mitteilung Schritte zur Verbesserung der Wirkung von Migration auf die Entwicklung beinhaltet. Die Grundlage bildet die Mitteilung vom Dezember 2002. Der Schwerpunkt liegt auf der Nord-Süd-Wanderung;

1.2

stellt fest, dass es wichtig ist, neben den Auswirkungen der Emigration auf die Entwicklung der Herkunftsländer auch die Auswirkungen der Entwicklungshilfe auf die Emigration zu untersuchen, da jene dieser zugrunde liegt. Nur wenn die Herkunftsländer der MigrantInnen darin unterstützt werden, ihren BürgerInnen angemessene Möglichkeiten zu bieten, können die Migrationsströme langfristig kontrolliert werden;

1.3

anerkennt, dass die Mitteilung stark auf die Unterstützung von zeitweiliger und virtueller Rückkehr zum Zweck von Transfer von Wissen und Erfahrung zum Nutzen der Herkunftsländer und ihrer Entwicklung (Braincirculation anstelle von Braindrain) setzt;

1.4

begrüßt, dass die Einbindung der Migrationspolitik in die Entwicklungspolitik, der Nutzen der zurückkehrenden MigrantInnen für die Entwicklung, die Erleichterung von Kapitaltransfer und Rücküberweisungen, die Kofinanzierung von Projekten, die auf Rücküberweisungsgeldern basieren, als besonders wichtig angesehen werden;

1.5

befürwortet, dass die Mitteilung ganz generell die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Herkunftsstaaten und MigrantInnen herbeiführen will. (Das zeichnet sich auch vermehrt in der Staatsbürgerschaftspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten ab.);

1.6

unterstreicht die Wichtigkeit einer stärkeren Perspektive in Richtung MigrantInnen als bridgebuilders zu den Herkunftsstaaten. Diese Herangehensweise sollte als Argument für eine Ergänzung der Schulbildung in der Sprache des Aufnahmestaates durch zusätzliche Alphabetisierung und Unterricht in der Muttersprache dienen;

1.7

hält fest, dass aus den Diskussionen rund um das Grünbuch für legale Einwanderung klar wird, dass es künftig primär um die Forcierung der temporären Beschäftigung und Einwanderung hoch qualifizierter Arbeitskräfte gehen wird.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

hält fest, dass Finanzströme zur Verwirklichung der Entwicklungsziele lediglich beitragen können. Sie sind allerdings rein privater Natur und können daher staatliche Entwicklungshilfe nicht ersetzen. Diesem Umstand sollte gebührend Rechnung getragen werden;

2.2

betont, dass die Gebühren- und die Überweisungskonditionen unbefriedigend sind. Es werden Maßnahmen zur Senkung der Gebühren, für größere Sicherheit und für die Beschleunigung der Abwicklung der Transaktionen gefordert. Diese sind kurzfristig realisierbar. Allerdings sollten die Auswirkungen auf die Entwicklung als ein längerfristiges Ziel definiert werden;

2.3

schlägt vor, dass folgende Maßnahmen festgeschrieben werden:

Förderung kostengünstiger, schneller und sicherer Überweisungen

besseres Datenmaterial

Transparenz

rechtlicher Rahmen

technischer Rahmen

Zugang zu Finanzdienstleistungen;

2.4

begrüßt, dass die Entwicklungsländer bei der Lokalisierung ihrer Diaspora und dem Aufbau von Kontakten unterstützt werden sollen. Die Eliten in der Diaspora sollen durch den Aufbau von Datenbanken für Informationen der Regierungen der Herkunftsländer genutzt werden. Im Falle eines Bedarfs können Elite zur Rückkehr eingeladen werden. Allerdings sollte klargestellt werden, dass die Eintragung der Diaspora in Datenbanken nur auf freiwilliger Basis erfolgen darf;

2.5

anerkennt, dass durch die befristete Migration das Potenzial im Heimatland gehoben werden soll. Dies sollte aber nicht als zu allgemeiner Rahmen für Saisonarbeitskräfte dienen;

2.6

betont, dass die angesprochene Rückkehrmigration und eine befristete oder virtuelle Rückkehr nach der geltenden Rechtslage (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen) nicht möglich ist, da auch MigrantInnen mit unbefristetem Niederlassungsrecht diesen Status verlieren, wenn sie sich für längere Zeit nicht im Empfangsstaat aufhalten. Die in der Mitteilung von der Kommission angekündigte Prüfung, wie Drittstaatsangehörige ihres Aufenthaltsrechts nicht verlustig gehen, obwohl sie im Rahmen eines Rückkehrprogramms zeitweilig in ihr Heimatland zurückkehren, wird daher begrüßt;

2.7

schlägt eine gemeinsame Regelung vor, die es gestattet, dass MigrantInnen mit unbefristetem Aufenthaltsrecht oder mit Anspruch darauf für einen von ihnen als notwendig erachteten Zeitraum in ihre Herkunftsländer reisen können, ohne dass dies den Verlust ihres Status als Drittstaatsangehörige mit langfristigem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht bedeutet;

2.8

anerkennt, dass die gegenständliche Mitteilung die international zunehmende Diskussion, MigrantInnen als EntwicklungsakteurInnen zu begreifen (Rücküberweisungen, Wissenstransfer …) reflektiert. Von dieser Perspektive aus gesehen ist temporäre Migration positiv, allerdings sollten dabei zuerst Maßnahmen, die auf der Freiwilligkeit der Rückkehr bzw. einem Anreizsystem fußen, geprüft werden;

2.9

fordert daher, dass in diesem Kontext neu darüber nachgedacht wird, was Transnationalität für die Integrationspolitik heißen sollte;

2.10

honoriert, dass die Mitteilung von einer interessanten Perspektive ausgeht, welche die Entsendeländer als Stakeholder im Migrationsmanagement begreift. Diese positiven Aspekte von temporärer Migration und temporärer Rückkehr würden jedoch ein unbeschränktes Wiedereinreiserecht für lang- oder länger ansässige MigrantInnen erfordern (diametraler Gegensatz zur Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die den automatischen Wegfall eines bereits erworbenen Aufenthaltsrechts bei Abwesenheit vom EU-Raum vorsieht);

2.11

begrüßt, dass in der Mitteilung ein Fokus auf die Forcierung temporärer Migration gelegt wird, sofern diese freiwillig und auf Basis eines Anreizsystems erfolgt. Temporäre Migration kann in der Dritten Welt ein nützliches Entwicklungsinstrument darstellen;

2.12

glaubt, dass temporäre Migration nur wirkungsvoll sein kann, wenn Migranten nach einer temporären Rückkehr in ihr Herkunftsland die Wiedereinreise in das Aufnahmeland ermöglicht wird. Er ruft daher die Mitgliedstaaten, die derzeit kein Wiedereinreiserecht vorsehen, auf, dieses Verbot aufzuheben;

2.13

anerkennt, dass saisonale Beschäftigung einen kurzfristigen Vorteil für die Betroffenen darstellt, als ihnen kurzfristig ermöglicht wird, Geld und Berufserfahrung zu sammeln. Allerdings kehren die Betroffenen in ihre Herkunftsländer ohne Hoffnung auf Besserung ihrer ökonomischen und sozialen Lage zurück. Einer längerfristigen Perspektive ist nach Auffassung des Ausschusses der Regionen der Vorzug zu geben;

2.14

begrüßt die Unterstützung von Rückkehrprogrammen. Diese können aber nur dann funktionieren, wenn eine effiziente Entwicklungspolitik - auch über den Ausbau der koordinierten Maßnahmen zur dezentralisierten Zusammenarbeit - betrieben wird;

2.15

fordert daher ausreichende Investitionen in Infrastruktur- und Ausbildungsmaßnahmen sowie Kontrolle des Mitteleinsatzes vor Ort;

2.16

empfiehlt, in Bezug auf die Einwanderung zur Ausübung einer Saisonarbeit, bei der die Gefahr der Ausbeutung potenziell stärker gegeben ist, angemessene Maßnahmen vorzusehen, um dieses Risiko zu vermeiden;

2.17

sieht, dass die Vorschläge der gegenständlichen Mitteilung einerseits zielführende und in die Zukunft weisende Ansätze enthalten; an der Auflösung der oben aufgezeigten Widersprüche müsste jedoch gearbeitet werden;

2.18

betont, dass sichergestellt werden müsste, dass nicht die restriktiven Ansätze in der EU die Oberhand gewinnen;

2.19

unterstreicht, dass nicht folgendes Negativszenario eintreten darf: Umfassende Maßnahmen zur zwangsweisen Rückführung werden mit dem Argument der Förderung der Entwicklung legitimiert, ohne dass es ein System breiter, für alle Qualifikationsniveaus angelegter legaler Einwanderungsmöglichkeiten gibt (siehe Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, KOM(2005) 391 endg.);

2.20

betont, dass der Entwicklungshilfe für die Herkunftsländer der MigrantInnen größte Bedeutung einzuräumen ist und mit Hilfe von Vereinbarungen und spezifischen Programmen die Zusammenarbeit mit ihnen in allen Bereichen vorangetrieben werden muss;

2.21

hebt hervor, dass die regionalen und lokalen Ebenen im Bereich der Integration einen großen, unverzichtbaren Beitrag leisten und ein umfassendes Wissen und „Know-how“ einbringen können. Deshalb sollten sie sehr früh und umfassend in die Entwicklung von Strategien und in den ganzen Prozess eingebunden werden.

III.   VORSCHLAG DER KOMMISSION FÜR EINE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER GEMEINSAME NORMEN UND VERFAHREN IN DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR RÜCKFÜHRUNG ILLEGAL AUFHÄLTIGER DRITTSTAATSANGEHÖRIGER; KOM(2005) 391 ENDG.

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

unterstreicht, dass eine wirkungsvolle Rückführungspolitik ein notwendiger Bestandteil einer durchdachten und glaubwürdigen Migrationspolitik ist;

1.2

hebt hervor, dass durch die Richtlinie ein faires und transparentes Verfahren garantiert werden soll;

1.3

stellt fest, dass durch ein harmonisiertes zweistufiges Verfahren (Entscheidung über die Rückführung - Erlass und Durchsetzung einer Abschiebungsanordnung) der Grundsatz der freiwilligen Rückkehr (Anreize) verwirklicht werden soll;

1.4

begrüßt, dass die Schaffung von EU-weit gültigen Wiedereinreiseverboten auch die Grundlage für einen gemeinsamen Datenverbund (SIS II) bietet.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

fordert, dass die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Anspruchs auf einen „fair trial“ nicht zu Gunsten von Xenophobie und von Fokussierung auf bloße Wirtschaftlichkeit geopfert werden dürfen;

2.2

betont, dass bei der Einführung verfahrensrechtlicher Mindestgarantien die Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen besonders zu beachten ist. Da oft MigrantInnen bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit schweren Repressalien zu rechnen haben, sollten die zur Wahrung der Menschenrechte erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, wobei ihrem Schutz absolute Priorität vor der Vollstreckung der Rückführung einzuräumen ist;

2.3

bedauert, dass an keine speziellen Schutznormen für Frauen, Mädchen, Minderjährige und Menschen mit Behinderungen gedacht wurde;

2.4

fordert ein, dass auch die Opfer und ZeugInnen von Menschenhandel und anderen im Zusammenhang mit Migration begangenen Straftaten unter den Schutz der EU gestellt werden;

2.5

hebt hervor, dass die Menschenrechte wie sie im Gemeinschaftsrecht, allen voran der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie in der Charta der Grundrechte der EU festgelegt sind, die Grundlage für neu zu schaffende Normen bilden sollen. Durch den ausdrücklichen und verbindlichen Verweis auf konkrete Artikel der EMRK und der Charta soll die Berücksichtigung bei der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Weiche Formulierungen (in gebührender Weise, im Einklang) laufen Gefahr, als unangemessen weiter Spielraum interpretiert zu werden;

2.6

fordert, dass nicht schon allein ein bloßer unrechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als schlagendes Indiz für das Vorliegen einer Fluchtgefahr gewertet werden darf. Diese Vorgehensweise würde eine unzulässige Vorverurteilung darstellen, die Artikel 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) widerspricht;

2.7

unterstreicht die Wichtigkeit des Schutzes von Opfern und ZeugInnen von Menschenhandel. Opfer und ZeugInnen von Menschenhandel sollen nicht nur für die Zwecke von Strafprozessen instrumentalisiert werden. Vielmehr soll vor einer Rückführung die Situation, die im Heimatland herrscht, berücksichtigt werden, um Erpressungen und gefährlichen Drohungen von StraftäterInnen keinen Vorschub zu leisten;

2.8

tritt dafür ein, dass unter dem Passus „Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ nur über die Schwelle der Erheblichkeit hinausgehende Verstöße gegen zentrale Interessen der Mitgliedstaaten verstanden wird und einen Grund für die Verhängung eines Wiedereinreiseverbotes bildet. Vergehen mit bloß geringer Auswirkung auf das Gemeinwohl, wie z.B. unqualifizierter illegaler Aufenthalt, sollen nicht mit dieser Sanktion belegt werden;

2.9

empfiehlt, Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe unabhängig von einer Prognose der Erforderlichkeit zu bewilligen. Die Notwendigkeit dieser finanziellen Unterstützung kann vorausschauend während eines laufenden Verfahrens nicht seriös beurteilt werden. Daher sollte die Tatsache der Mittellosigkeit den Ausschlag für die Gewährung von Verfahrenshilfe geben;

2.10

fordert die Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen (vorläufiger Gewahrsam), da MigrantInnen bei der Rückkehr in ihr Heimatland oft mit schweren Repressalien zu rechnen haben. Einzelne Personen tendieren zu extremen Verhaltensweisen; gerade hier dürfen die Menschenrechte trotzdem nicht aus den Augen verloren werden;

2.11

stellt klar, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollen, eine adäquate medizinische Versorgung im vorläufigen Gewahrsam zu garantieren;

2.12

spricht sich dafür aus, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 voll inhaltlich umzusetzen ist. Besonders hervorzuheben sind die Rechte auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Schutz der Privatsphäre, Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung, Recht auf Gesundheitsvorsorge, Recht auf Bildung, Schule und Berufsausbildung sowie der Minderheitenschutz;

2.13

unterstreicht, dass für das Funktionieren der Systematik der gegenständlichen Richtlinie sichergestellt werden muss, dass Zustellungen anderer Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten anerkannt und ermöglicht werden. Dies soll durch den Abschluss bi- oder multilateraler Abkommen, die auch die notwendige Amtshilfe umfassen müssen, sichergestellt werden;

2.14

spricht sich für die Einrichtung eines zentralen IT-Systems für die Speicherung personenspezifischer Daten aus. Die Vollzugsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten sollen auf dieses System Zugriff haben und verpflichtet sein, die notwendigen Datentransfers durchzuführen.

Empfehlung 1

Artikel 5

Textvorschlag der Europäischen Kommission KOM(2005) 391 endg. – 2005/0167 (COD)

Änderung

Artikel 5

Familiäre Bindungen und Wohl des Kindes

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen des Drittstaatsangehörigen, die Dauer seines Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller und sozialer Bindungen zu seinem Herkunftsland. Außerdem tragen sie dem Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 Rechnung.

Artikel 5

Familiäre Bindungen und Wohl des Kindes

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen des Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK , die Dauer seines Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller und sozialer Bindungen zu seinem Herkunftsland. Außerdem tragen sie dem beachten sie das Wohl des Kindes im Einklang mit gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 Rechnung.

Begründung

Dem Ausschuss der Regionen ist es ein besonderes Anliegen, dass die Menschenrechte, wie sie in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, allen voran die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK, festgelegt sind, die Grundlage für neu zu schaffende Normen bildet. Durch den ausdrücklichen und verbindlichen Verweis auf konkrete Artikel der EMRK ist die Berücksichtigung bei der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sichergestellt. Weiche Formulierungen (in gebührender Weise, im Einklang) laufen Gefahr, als unangemessen weiter Spielraum interpretiert zu werden.

Empfehlung 2

Artikel 6 Absatz 2

Textvorschlag der Europäischen Kommission KOM(2005) 391 endg. – 2005/0167 (COD)

Änderung

Artikel 6

Rückführungsentscheidung

2.

Die Rückführungsentscheidung sieht eine angemessene Frist von bis zu vier Wochen für die freiwillige Ausreise vor, außer wenn berechtigterweise anzunehmen ist, dass die betreffende Person in diesem Zeitraum fliehen könnte. Besteht Fluchtgefahr, können dem Betreffenden für die Dauer dieses Zeitraums bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden wie ein regelmäßiges Vorstelligwerden bei den Behörden, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Artikel 6

Rückführungsentscheidung

2.

Die Rückführungsentscheidung sieht eine angemessene Frist von bis zu vier Wochen für die freiwillige Ausreise vor, außer wenn berechtigterweise anzunehmen ist, dass die betreffende Person in diesem Zeitraum fliehen könnte. Besteht Fluchtgefahr, können dem Betreffenden für die Dauer dieses Zeitraums bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden wie ein regelmäßiges Vorstelligwerden bei den Behörden, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

2.a)

Fluchtgefahr wird nicht schon allein deswegen angenommen, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält.

Begründung

Die vorgeschlagene Ergänzung dient zur Klarstellung, dass nicht schon allein ein bloßer unrechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als schlagendes Indiz für das Vorliegen einer Fluchtgefahr gewertet werden darf. Diese Vorgehensweise würde eine unzulässige Vorverurteilung darstellen, die Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) widerspricht.

Empfehlung 3

Artikel 6 Absatz 5

Textvorschlag der Europäischen Kommission KOM(2005) 391 endg. – 2005/0167 (COD)

Änderung

Artikel 6

Rückführungsentscheidung

5.

Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, einem illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen aus familiären, humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückführungsentscheidung erlassen oder wird diese, sofern sie bereits erlassen wurde, zurückgenommen.

Artikel 6

Rückführungsentscheidung

5.

Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, einem illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen aus familiären, humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückführungsentscheidung erlassen oder wird diese, sofern sie bereits erlassen wurde, zurückgenommen.

5.a)

Die Mitgliedstaaten schützen die Opfer und ZeugInnen von Menschenhandel. In diesen Fällen wird so lange keine Rückführungsentscheidung erlassen oder wird diese, sofern sie bereits erlassen wurde, zurückgenommen, solange nicht sichergestellt ist, dass die Opfer und ZeugInnen von Menschenhandel in einen für sie sicheren Drittstaat rückgeführt werden können. Um die angemessene Entwicklung dieser Aktivitäten zur Wahrung der Rechte der MigrantInnen seitens der Mitgliedstaaten zu erleichtern, muss die Europäische Union diesen verschiedene Finanzhilfemechanismen zur Verfügung stellen.

Begründung

Der Ausschuss der Regionen will durch die vorgeschlagene Änderung die Wichtigkeit des Schutzes dieser verfolgten Menschengruppe hervorheben. Opfer und ZeugInnen von Menschenhandel sollen nicht nur für die Zwecke von Strafprozessen instrumentalisiert werden. Vielmehr ist vor einer Rückführung die Situation, die im Heimatland herrscht, zu berücksichtigen, um Erpressungen und gefährlichen Drohungen von StraftäterInnen keinen Vorschub zu leisten.

Die Europäische Union muss für alle politischen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung, die angesichts der derzeitigen Lage kein Einzelproblem der Mitgliedstaaten ist, sondern eine Herausforderung für die Union als Ganzes darstellt, Mitverantwortung übernehmen. Im Rahmen der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 sind innerhalb des Programms für den Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts Wirtschaftshilfemechanismen vorgesehen. Bestimmte Teile dieses Programms betreffen die Zuwanderungs- und die Integrationspolitik und die Mittel könnten teilweise für diese Zwecke verwendet werden.

Empfehlung 4

Artikel 8 Absatz 2

Textvorschlag der Europäischen Kommission KOM(2005) 391 endg. – 2005/0167 (COD)

Änderung

Artikel 8

Vertagung

1.

Die Mitgliedstaaten können die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum vertagen.

2.

Die Mitgliedstaaten vollstrecken eine Abschiebungsanordnung in folgenden Fällen solange nicht, wie folgende Umstände vorliegen:

a)

Unfähigkeit des Drittstaatsangehörigen, in das Rückkehrland zu reisen oder befördert zu werden, aufgrund seiner körperlichen oder seelischen Verfassung;

b)

technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder sonstige Schwierigkeiten, die eine humane Vollstreckung der Abschiebung unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde des Drittstaatsangehörigen nicht zulassen;

c)

unzureichende Gewähr dafür, dass unbegleitete Minderjährige am Ausreiseort oder bei der Ankunft im Rückkehrland einem Familienangehörigen, einem gleichwertigen Vertreter, zum Beispiel einem Vormund des Minderjährigen, oder einem zuständigen Beamten des Rückkehrlandes nach Prüfung der Bedingungen, die die Minderjährigen vor Ort erwarten, übergeben werden können.

3.

Wird die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung oder die Ausführung einer Abschiebungsanordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 vertagt, können dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, sofern Fluchtgefahr besteht, bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden wie ein regelmäßiges Vorstelligwerden bei den Behörden, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Artikel 8

Vertagung

1.

Die Mitgliedstaaten können die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum vertagen.

2.

Die Mitgliedstaaten vollstrecken eine Abschiebungsanordnung in folgenden Fällen solange nicht, wie folgende Umstände vorliegen:

a)

Unfähigkeit des Drittstaatsangehörigen, in das Rückkehrland zu reisen oder befördert zu werden, aufgrund seiner körperlichen oder seelischen Verfassung;

b)

technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder sonstige Schwierigkeiten, die eine humane Vollstreckung der Abschiebung unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde des Drittstaatsangehörigen nicht zulassen;

c)

unzureichende Gewähr dafür, dass unbegleitete Minderjährige am Ausreiseort oder bei der Ankunft im Rückkehrland einem Familienangehörigen, einem gleichwertigen Vertreter, zum Beispiel einem Vormund des Minderjährigen, oder einem zuständigen Beamten des Rückkehrlandes nach Prüfung der Bedingungen, die die Minderjährigen vor Ort erwarten, übergeben werden können.

2.a)

Die Mitgliedstaaten müssen die Vollstreckung einer Entscheidung zur Rückführung Minderjähriger so lange vertagen, wie unzureichende Gewähr dafür besteht, dass unbegleitete Minderjährige am Ausreiseort oder bei der Ankunft im Rückkehrland einem Familienangehörigen, einem gleichwertigen Vertreter, zum Beispiel einem Vormund des Minderjährigen, oder einem zuständigen Beamten des Rückkehrlandes nach Prüfung des übergeordneten Interesses des Minderjährigen und der Bedingungen, die ihn vor Ort erwarten, übergeben werden können.

3.

Wird die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung oder die Ausführung einer Abschiebungsanordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 vertagt, können dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, sofern Fluchtgefahr besteht, bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden wie ein regelmäßiges Vorstelligwerden bei den Behörden, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Begründung

Es stünde im Widerspruch zu sämtlichen internationalen Menschenrechtskonventionen und insbesondere zu dem von der UN-Vollversammlung verabschiedeten Übereinkommen über die Rechte des Kindes, wenn es den Staaten überlassen würde, eine Rückführung von Minderjährigen auch ohne eine solche Prüfung durchzuführen; dieser Prüfung kommt aufgrund des übergeordneten Interesses des Minderjährigen, das jeder Minderjährige betreffenden Entscheidung prinzipiell zugrunde liegen sollte, wesentliche Bedeutung zu.

Empfehlung 5

Artikel 9 Absatz 3

Textvorschlag der Europäischen Kommission KOM(2005) 391 endg. – 2005/0167 (COD)

Änderung

Artikel 9 Absatz 3

Wiedereinreiseverbot

3.

Das Wiedereinreiseverbot kann zurückgenommen werden, insbesondere wenn

a)

gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen erstmals eine Rückführungsentscheidung oder eine Abschiebungsanordnung ergangen ist;

b)

sich der betreffende Drittstaatsangehörige bei einer konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats gemeldet hat;

c)

der betreffende Drittstaatsangehörige alle Kosten des vorangegangenen Rückführungsverfahrens erstattet hat.

Artikel 9 Absatz 3

Wiedereinreiseverbot

3.

Das Wiedereinreiseverbot kann jederzeit zurückgenommen werden, insbesondere wenn.

a)

gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen erstmals eine Rückführungsentscheidung oder eine Abschiebungsanordnung ergangen ist;

b)

sich der betreffende Drittstaatsangehörige bei einer konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats gemeldet hat;

c)

der betreffende Drittstaatsangehörige alle Kosten des vorangegangenen Rückführungsverfahrens erstattet hat.

Begründung

Durch die vorgeschlagene Abänderung wird die Vorschrift präzisiert. Insbesondere die ausdrückliche Bindung der Rücknahme des Wiedereinreiseverbots an die Erstattung der Kosten des Rückführungsverfahrens in lit. c) könnte zu einer ungerechtfertigten positiven Diskriminierung von Reichen oder sogar finanzkräftigen Schlepperbanden führen. Für den Ausschuss der Regionen bleibt auch der Sinn der Forderung nach einer Meldung bei einer konsularischen Vertretung offen.

Empfehlung 6

Artikel 12 Absatz 3

Textvorschlag der Europäischen Kommission KOM(2005) 391 endg. – 2005/0167 (COD)

Änderung

Artikel 12

Rechtsbehelfe

3.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine rechtliche Beratung, Vertretung and – wenn nötig – spachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Artikel 12

Rechtsbehelfe

3.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine rechtliche Beratung, Vertretung aund – wenn nötig – sp r achliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Begründung

Der Ausschuss der Regionen empfiehlt, Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe unabhängig von einer Prognose der Erforderlichkeit zu bewilligen. Die Notwendigkeit dieser finanziellen Unterstützung kann vorausschauend während eines laufenden Verfahrens nicht seriös beurteilt werden. Daher sollte die Tatsache der Mittellosigkeit den Ausschlag für die Gewährung von Verfahrenshilfe geben.

Empfehlung 7

Artikel 14 Abs. 1

Textvorschlag der Europäischen Kommission KOM(2005)391 endg. – 2005/0167 (COD)

Änderung

Artikel 14

Vorläufige Gewahrsamnahme

1.

Wenn berechtigterweise anzunehmen ist, dass Fluchtgefahr besteht, und weniger drastische Zwangsmaßnahmen wie ein regelmäßiges Vorstelligwerden bei den Behörden, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren, die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, oder sonstige Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr nicht ausreichend wären, nehmen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die eine Abschiebungsanordnung oder eine Rückführungsentscheidung ergangen ist oder ergehen wird, in vorläufigen Gewahrsam.

Artikel 14

Vorläufige Gewahrsamnahme

1.

Wenn berechtigterweise anzunehmen ist, dass Fluchtgefahr besteht, und weniger drastische Zwangsmaßnahmen wie ein regelmäßiges Vorstelligwerden bei den Behörden, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren, die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, oder sonstige Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr nicht ausreichend wären, nehmen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die eine Abschiebungsanordnung oder eine Rückführungsentscheidung ergangen ist oder ergehen wird, in vorläufigen Gewahrsam. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) gilt.

Begründung

Die vorgeschlagene Ergänzung dient zur Klarstellung, dass nicht schon allein ein bloßer unrechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als schlagendes Indiz für das Vorliegen einer Fluchtgefahr gewertet werden darf. Diese Vorgehensweise würde eine unzulässige Vorverurteilung darstellen, die Artikel 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) widerspricht.

Empfehlung 8

Artikel 15 Absatz 1

Textvorschlag der Europäischen Kommission KOM(2005) 391 endg. – 2005/0167 (COD)

Änderung

Artikel 15

Bedingungen des vorläufigen Gewahrsams

1.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in vorläufigen Gewahrsam genommenen Drittstaatsangehörigen eine menschenwürdige Behandlung unter Beachtung der Grundrechte und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht erfahren. Auf Wunsch wird ihnen unverzüglich gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden sowie mit einschlägig tätigen internationalen und Nichtregierungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.

Artikel 15

Bedingungen des vorläufigen Gewahrsams

1.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in vorläufigen Gewahrsam genommenen Drittstaatsangehörigen eine menschenwürdige Behandlung unter Beachtung des Artikel 3 der EMRK der Grundrechte und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht erfahren. Auf die Verhältnismäßigkeit der notwendigen Zwangsmaßnahmen wird besonders geachtet. Auf Wunsch wird ihnen unverzüglich gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden sowie mit einschlägig tätigen internationalen und Nichtregierungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung dient zur Präzisierung der in Artikel 3 EMRK festgelegten Verpflichtung, niemand der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung zu unterwerfen.

Die Forderung nach der Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen wird vom Ausschuss der Regionen besonders betont, da MigrantInnen bei der Rückkehr in ihr Heimatland oft mit schweren Repressalien zu rechnen haben. Einzelne Personen tendieren zu extremen Verhaltensweisen; gerade hier dürfen die Menschenrechte trotzdem nicht aus den Augen verloren werden.

Empfehlung 9

Artikel 15 Absatz 2

Textvorschlag der Europäischen Kommission KOM(2005) 391 endg. – 2005/0167 (COD)

Änderung

Artikel 15

Bedingungen des vorläufigen Gewahrsams

2.

Die vorläufige Gewahrsamnahme erfolgt in speziell hierfür vorgesehenen Einrichtungen. Wenn in einem Mitgliedstaat keine solchen Gewahrsamseinrichtungen vorhanden sind und eine Einweisung in eine Haftanstalt vorgenommen werden muss, ist sicherzustellen, dass der in vorläufigen Gewahrsam genommene Drittstaatsangehörige ständig räumlich getrennt von den gewöhnlichen Gefängnisinsassen untergebracht ist.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Situation schutzbedürftiger Personen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige nicht in gewöhnlichen Haftanstalten in vorläufigen Gewahrsam genommen werden. Unbegleitete Minderjährige werden von den Erwachsenen getrennt, es sei denn, das Wohl des Kindes erfordert etwas anderes.

Artikel 15

Bedingungen des vorläufigen Gewahrsams

2.

Die vorläufige Gewahrsamnahme erfolgt in speziell hierfür vorgesehenen Einrichtungen. Wenn in einem Mitgliedstaat keine solchen Gewahrsamseinrichtungen vorhanden sind und eine Einweisung in eine Haftanstalt vorgenommen werden muss, ist sicherzustellen, dass der in vorläufigen Gewahrsam genommene Drittstaatsangehörige ständig räumlich getrennt von den gewöhnlichen Gefängnisinsassen untergebracht ist. Adäquate medizinische Versorgung bei physischen und psychischen Problemen wird sichergestellt. Besonderes Augenmerk wird auf die Betreuung traumatisierter Personen gelegt.

Auf die spezifischen Bedürfnisse von Frauen wird besonders Rücksicht genommen. So wird jedenfalls eine räumliche Trennung von Männern und Frauen in der vorläufigen Gewahrsamnahme vorgenommen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Situation schutzbedürftiger Personen. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Beachtung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989. Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere dafür Sorge, dass Minderjährige nicht in gewöhnlichen Haftanstalten in vorläufigen Gewahrsam genommen werden. Unbegleitete Minderjährige werden von den Erwachsenen getrennt, es sei denn, das Wohl des Kindes erfordert etwas anderes.

Begründung

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen klarstellen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine adäquate medizinische Versorgung im vorläufigen Gewahrsam zu garantieren.

Ausdrücklich sollen die Rechte von Frauen und Mädchen verankert werden.

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 ist voll inhaltlich umzusetzen. Besonders hervorzuheben sind die Rechte auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Schutz der Privatsphäre, Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung, Recht auf Gesundheitsvorsorge, Recht auf Bildung, Schule und Berufsausbildung sowie der Minderheitenschutz.

Empfehlung 10

Artikel 11 Absatz 1

Textvorschlag der Europäischen Kommission KOM(2005) 391 endg. – 2005/0167 (COD)

Änderung

Artikel 11

Form

1.

Rückführungsentscheidungen und Abschiebungsanordnungen ergehen schriftlich.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorgen, dass die sachlichen und rechtlichen Gründe in der Entscheidung und/oder Anordnung angegeben werden und der betreffende Drittstaatsangehörige schriftlich über mögliche Rechtsbehelfe informiert wird.

Artikel 11

Form

1.

Rückführungsentscheidungen und Abschiebungsanordnungen ergehen schriftlich.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorgen, dass die sachlichen und rechtlichen Gründe in der Entscheidung und/oder Anordnung angegeben werden und der betreffende Drittstaatsangehörige schriftlich über mögliche Rechtsbehelfe informiert wird.

1.a)

Die Mitgliedstaaten anerkennen und ermöglichen die Zustellung von amtlichen Schriftstücken und Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der oben angeführten Verfahren.

Begründung

Für das Funktionieren der Systematik der gegenständlichen Richtlinie muss sichergestellt werden, dass Zustellungen anderer Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten anerkannt und ermöglicht werden. Dies ist durch den Abschluss bi- oder multilateraler Abkommen, die auch die notwendige Amtshilfe umfassen müssen, sicherzustellen.

Empfehlung 11

neuer Artikel 16 a)

Brüssel,

KOM(2005) 391 endg.

RICHTLINE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

Bisher besteht das oben angeführte Dokument aus den Kapiteln I bis VI.

Der Ausschuss der Regionen spricht sich für die Ergänzung des Textes um folgendes Kapitel V a) aus:

Kapitel V a)

ZENTRALES IT-SYSTEM

Artikel 16 a)

Zentrales IT-System für die Speicherung personenspezifischer Daten

1.

Die Mitgliedstaaten speichern und aktualisieren in einem von der EU zentral zur Verfügung gestellten IT-System die verfahrensrelevanten personenspezifischen Daten der illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten rückgeführt werden bzw. werden sollen.

2.

Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten haben auf dieses System Zugriff und werden verpflichtet, die in Abs. 1 angeführten Datentransfers durchzuführen.

Brüssel, den 27. April 2006

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


29.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/40


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Bildungs- und Ausbildungszwecken: Europäische Qualitätscharta für Mobilität“

(2006/C 0206/07)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

aufgrund der „Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Bildungs- und Ausbildungszwecken: Europäische Qualitätscharta für Mobilität“ (KOM(2005) 450 endg.);

aufgrund des Ratsbeschlusses vom 10. Oktober 2005, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags zu diesem Thema zu konsultieren;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 10. November 2005, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu beauftragen;

aufgrund der Stellungnahme der Fachkommission für Kultur, Bildung und Forschung vom 1. März 2006 (CdR 34/2006 rev. 1; Berichterstatter: Luciano Caveri, Präsident der autonomen Region Aostatal, IT/ALDE);

verabschiedete auf seiner 64. Plenartagung am 26./27. April 2006 (Sitzung vom 27. April) folgende Stellungnahme:

1.   Bemerkungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

nimmt zur Kenntnis, dass Europa im Rahmen der Lissabon-Strategie das lebenslange Lernen als ausschlaggebend für das menschliche und berufliche Vorankommen erkannt hat. Allgemeine und berufliche Bildung - nicht nur als Vorbereitung auf eine berufliche Laufbahn, sondern während des gesamten Arbeitslebens - sind auch künftig entscheidend für technologische Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, für die Schaffung von Arbeitsplätzen wie auch für die Ausbildung der Menschen, die diese Arbeitsplätze besetzen sollen;

1.2

hebt hervor, dass effizienteres Lernen dadurch erreicht werden kann, dass es als Prozess der aktiven Erforschung und nicht als passive Aufnahme von Lerninhalten konzipiert und erlebt wird. Noch heute gilt, dass die Erwachsenenbildung effizienter wird, wenn sie so geändert wird, dass die von der heutigen Gesellschaft verlangten Fähigkeiten und Kompetenzen genutzt werden, um die eigene Rolle als Mensch und Bürger sowie die eigene berufliche Zukunft bewusst zu gestalten. Die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten gewinnt also an Wert, sobald der Einzelne seine berufliche und persönliche Zukunft so plant, dass er als Individuum weiterkommt, aber auch einen Beitrag zum Fortschritt der Gesellschaft leistet;

1.3

hebt hervor, dass Schulbesuch, Berufsausbildung und Berufstätigkeit im Ausland auf besondere Weise ein Instrument darstellen, das zum Nachdenken über die eigenen kognitiven Vorgehensweisen und Strategien anregt und - weil dadurch die eigenen Kompetenzen in einem anderen Umfeld genau bestimmt und an dieses angepasst werden - die Strategien zur Handhabung der geistigen Fähigkeiten des Einzelnen verfeinert sowie seine Eigenständigkeit und Kommunikationsfähigkeit gestärkt und aufgewertet werden;

1.4

bekräftigt, dass Ausbildungs- oder Berufserfahrung im Ausland, wenn sie angemessen vorbereitet, ausgerichtet und unterstützt wird, einen Bildungswert darstellt, dessen Bedeutung weit über die Krönung der eigenen Berufsausbildung herausgeht und ein viel breiteres Spektrum umfasst. Wenn wir unter Kultur oder Bildung nicht nur eine Summe von Kenntnissen, sondern eine Gesamtheit von Verhaltensweisen, Werten, praktischem Wissen einer bestimmten Personengruppe verstehen, was kann dann besser als eine Auslandserfahrung die Grundlage für den Aufbau einer wirklichen und eigenen Kultur der Europäischen Union bilden?

1.5

nimmt zur Kenntnis, dass ein interkultureller Ansatz gegenüber anderen Realitäten eine positive Einstellung zu Austausch und Empathie voraussetzt; diese Bereiche eignen sich sehr dazu, unterschiedliche Gegebenheiten miteinander zu vergleichen und zu erkennen, dass Arbeit und Ausbildung die Komplexität jeder Kultur charakterisieren. Denn durch den Wert, der den Kulturen beigemessen wird, durch die vielfältigen und flexiblen Organisationsformen und durch die Aspekte der zwischenmenschlichen Beziehungen können Vorurteile und Verallgemeinerungen überwunden werden;

1.6

vertritt die Auffassung, dass für eine bessere Qualität der Mobilitätserfahrungen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, uneingeschränkt anzuerkennen, dass der Einzelne bei der Anhebung des Wissens- und Qualifikationsniveaus seines Herkunftslandes und bei seinem Beitrag neuer Kenntnisse, kultureller, traditioneller und sprachlicher Anreize im Gastland eine wichtige Rolle spielt;

1.7

heißt den Kommissionsvorschlag gut, da dieser in der hier dargestellten Sichtweise die Aufgabe erfüllt, das allgemeine Qualitätsniveau der Ausbildung in Europa anzuheben und ein Modell vorschlägt, das von der Anerkennung der zentralen Rolle des betroffenen Einzelnen ausgeht und die bestmögliche Nutzung und Wirkung des Ausbildungsgangs für den Einzelnen und die Gesellschaft gewährleistet;

1.8

hebt hervor, dass eine Entsprechung bestehen sollte zwischen dem Wert, den die Einzelnen ihren Austauscherfahrungen beimessen, und dem Wert, den die Herkunfts- und Gastländer diesen Einzelerfahrungen und den Mobilitätsprogrammen insgesamt beimessen. Die in der „Europäischen Qualitätscharta für Mobilität“ enthaltenen Angaben sind in diesem Sinne Vorbedingung dafür, dass die Teilnehmer sowohl während ihres Aufenthalts im Gastland auch nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland eine positive Erfahrung machen. Eine solche Ausrichtung lässt sich besser realisieren, wenn die lokale und regionale Ebene für die Gestaltung und Koordinierung der Mobilitätserfahrungen zuständig ist;

1.9

hält es für möglich, auf der Ebene der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften/Behörden korrekte und genaue Informationen zu erteilen, die Einzelnen zu motivieren, die Chance eines Auslandsaufenthalts zu Weiterbildungszwecken zu ergreifen, Vorteile für die eigene berufliche Laufbahn daraus zu ziehen und die Ergebnisse der Erfahrungen hinsichtlich erworbenen und auf das Arbeitsumfeld im Herkunftsland übertragbaren Kompetenzen zu interpretieren. Die lokalen Verwaltungen können somit eine sehr wichtige Aufgabe erfüllen, indem sie die Qualität und Effizienz der Mobilitätsprogramme bewerten;

1.10

nimmt zur Kenntnis, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen vor Ort für die Bevölkerung im Allgemeinen und insbesondere Jugendliche besser gewährleisten können, was die kulturellen und beruflichen Chancen anbelangt, die die Mobilität bietet. Sie ermöglicht nämlich eine Überwindung nicht nur der wirtschaftlichen, sondern auch der kulturellen Hindernisse der beruflichen Entfaltung des Einzelnen;

1.11

darüber hinaus hält es der AdR für notwendig, den einzelnen Teilnehmern außer einer angemessenen sprachlichen, pädagogischen und praktischen Vorbereitung auch Unterstützung und Beratung zur Erstellung ihres eigenen kulturellen und beruflichen Entwicklungsplans zu bieten. Denn mehr denn je sollten die europäischen Programme zur beruflichen Mobilität auf den Einzelnen genau abgestimmt sein und eine Investition in die Berufswelt darstellen. In diesem Zusammenhang sollte nach Beendigung des Auslandsaufenthalts analysiert werden, welche Kompetenzen aus dieser Erfahrung im eigenen Arbeitsumfeld genutzt werden können; dabei sind auch die Instrumente zur Anerkennung und Anrechnung der erworbenen Kompetenzen anzuwenden (z.B. das Instrument Europass Mobilität);

1.12

bekräftigt, dass außer einer Koordinierungs- und Kontaktrolle gegenüber den Einrichtungen des Gastlandes zur Qualitätskontrolle der logistischen Unterstützung und Betreuung eine Gesamtleitung der Beobachtung und Auswertung der Auswirkungen der Mobilitätserfahrungen insgesamt auf die Bevölkerung, die Bildungssysteme und das Produktionssystem vonnöten ist. Zu diesem Zweck sind Synergien zu schaffen, die Unternehmen, Bildungsstätten, Schulen und Universitäten einbeziehen, damit diese die von den Teilnehmern erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich anerkennen;

1.13

betont, dass nicht unterschätzt werden darf, dass sich bei der Umsetzung der „Europäischen Qualitätscharta für Mobilität“ ein Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen Gebietskörperschaften und einschlägigen Stellen der verschiedenen Mitgliedstaaten entwickelt, der die Festlegung einer gemeinsamen und vereinbarten Vorgehensweise ermöglicht. Das Ergebnis dieser Prozesse wird zweifellos zu weiteren nützlichen Planungen in den verschiedensten Bereichen führen, von der regionalen Wirtschaftsentwicklung bis zur Ausbildung und zum Austausch von Arbeitnehmern; dadurch entstehen neue Vertrauens- und Kooperationsverhältnisse als Grundlage für die gegenseitige Anerkennung.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Empfehlung 1

Anhang, Ziffer 1

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

1.   EUROPÄISCHE QUALITÄTSCHARTA FÜR MOBILITÄT

1.

Beratung und Information

Potenzielle KandidatInnen erhalten Zugang zu zuverlässigen Beratungs- und Informationsquellen für Mobilitätsangebote und die Bedingungen, unter denen sie diese nutzen können.

1.   EUROPÄISCHE QUALITÄTSCHARTA FÜR MOBILITÄT

1.

Beratung und Information

Potenzielle KandidatInnen erhalten Zugang zu zuverlässigen Beratungs- und Informationsquellen für Mobilitätsangebote und die Bedingungen, unter denen sie diese nutzen können.

Die lokale und regionale Ebene spielt eine Schlüsselrolle beim Informationszugang; daher sollten die Kontakte zu den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gegebenenfalls in den Mobilitätsprogrammen der TeilnehmerInnen berücksichtigt werden.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind die Ebenen, an die sich die potenziellen Teilnehmer an den Austauschprogrammen vorrangig wenden, um Informationen einzuholen und sich beraten zu lassen. Sie sind die bürgernächsten Ebenen und sind sich am stärksten der Bedürfnisse ihrer Bevölkerung bewusst; daher sind sie auch am ehesten in der Lage, die vorhandenen Chancen aufzuzeigen, Maßnahmen zu planen, die Kandidaten zu beraten und zu unterstützen, um eine möglichst starke Beteiligung der Bürger und eine möglichst hohe Effizienz der Programme zu erreichen.

Empfehlung 2

Anhang, Ziffer 3

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

1.   EUROPÄISCHE QUALITÄTSCHARTA FÜR MOBILITÄT

3.

Personalisierung

Mobilität zu Bildungs- oder Ausbildungszwecken ist soweit wie möglich auf den persönlichen Lernweg, die Fähigkeiten und die Motivation der TeilnehmerInnen abzustimmen und so zu konzipieren, dass sie diese Aspekte weiterentwickelt oder ergänzt.

1.   EUROPÄISCHE QUALITÄTSCHARTA FÜR MOBILITÄT

3.

Personalisierung

Mobilität zu Bildungs- oder Ausbildungszwecken ist soweit wie möglich auf den persönlichen Lernweg, die Fähigkeiten und die Motivation der TeilnehmerInnen abzustimmen und so zu konzipieren, dass sie diese Aspekte weiterentwickelt oder ergänzt, sowohl in der geregelten als auch der nicht geregelten Ausbildung, wobei eine Pädagogik ohne Ausgrenzung anzuwenden und den Einflüssen der nicht formalen Ausbildung auf Kinder besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.

Begründung

Der nicht geregelten Ausbildung sollte dieselbe Bedeutung beigemessen werden wie der geregelten.

Empfehlung 3

Anhang, Ziffer 5

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

1.   EUROPÄISCHE QUALITÄTSCHARTA FÜR MOBILITÄT

5.

Sprachliche Aspekte

Effizientes Lernen setzt Fremdsprachenkenntnisse voraus. Die TeilnehmerInnen, aber auch die Entsende- und Aufnahmeeinrichtungen, haben auf die sprachliche Vorbereitung besonderen Wert zu legen. Mobilitätsregelungen sollten folgende Punkte beinhalten:

Vor der Abreise: Feststellung der Fremdsprachenkenntnisse und Angebot, Kurse in der Sprache des Gastlandes und in der Unterrichtssprache – sofern diese von der Landessprache verschieden ist – zu besuchen.

Im Gastland: sprachliche Unterstützung und Betreuung.

1.   EUROPÄISCHE QUALITÄTSCHARTA FÜR MOBILITÄT

5.

Sprachliche Aspekte

Effizientes Lernen setzt Fremdsprachenkenntnisse voraus. Die TeilnehmerInnen, aber auch die Entsende- und Aufnahmeeinrichtungen, haben auf die sprachliche Vorbereitung besonderen Wert zu legen, um eine stärkere Integration zu ermöglichen, insbesondere dort, wo Minderheitssprachen gesprochen werden. Mobilitätsregelungen sollten folgende Punkte beinhalten:

Vor der Abreise: Feststellung der Fremdsprachenkenntnisse und Angebot, Kurse in der Sprache des Gastlandes und in der Unterrichtssprache - sofern diese von der Landessprache verschieden ist - zu besuchen.

Im Gastland: sprachliche Unterstützung und Betreuung.

Begründung

In Gebieten, in denen Minderheitensprachen gesprochen werden, sollten die nationalen und europäischen Stellen eng mit den lokalen und regionalen Stellen und den Universitäten zusammenarbeiten, um mehr Studenten zu veranlassen, Kurse in diesen Sprachen zu besuchen, bevor sie das gewählte Austauschprogramm antreten.

Empfehlung 4

Anhang, Ziffer 8

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

1.   EUROPÄISCHE QUALITÄTSCHARTA FÜR MOBILITÄT

8.

Anrechnung

Ist ein im Ausland absolvierte Studien- oder Praktikumsphase integraler Bestandteil eines Regelstudiums oder einer formalen Ausbildung, so ist dies im Lernplan zu vermerken. Um eine angemessene Anrechnung und Zertifizierung zu gewährleisten, sind die TeilnehmerInnen entsprechend zu unterstützen. Die Form der Anrechnung ist im Lernplan festzulegen. Für andere Arten der Mobilität, vor allem im Rahmen nicht formaler Bildung und Ausbildung, ist eine Bestätigung auszustellen, mit der die TeilnehmerInnen ihre aktive Teilnahme und die Erreichung der Lernziele ausreichend und glaubhaft nachweisen können.

1.   EUROPÄISCHE QUALITÄTSCHARTA FÜR MOBILITÄT

8.

Anrechnung

Ist eine im Ausland absolvierte Studien- oder Praktikumphase integraler Bestandteil eines Regelstudiums oder einer formalen Ausbildung, so ist dies im Lernplan zu vermerken. Um eine angemessene Anrechnung und Zertifizierung zu gewährleisten, sind die TeilnehmerInnen entsprechend zu unterstützen. Die Form der Anrechnung ist im Lernplan festzulegen. Für andere Arten der Mobilität, vor allem im Rahmen nicht formaler Bildung und Ausbildung, ist eine Bestätigung auszustellen, mit der die TeilnehmerInnen ihre aktive Teilnahme und die Erreichung der Lernziele ausreichend und glaubhaft nachweisen können.

Der AdR unterstreicht die Bedeutung der Anrechnung und fordert die Mitgliedstaaten auf, die vorhandenen Instrumente für die Anrechnung in der Praxis anzuwenden bzw. solche zu schaffen, wenn noch keine bestehen. Die bestehenden Anrechnungsinstrumente müssen voll ausgenutzt werden, insbesondere das Mobilitätsdokument „Europass“, um zu gewährleisten, dass sich die Erfahrungen der Teilnehmer positiv auswirken.

Begründung

Es wird hervorgehoben, wie wichtig die Anerkennung der während eines Austauschprogramms erworbenen Kompetenzen und erreichten Abschlüsse ist, um die Transparenz der Qualifikationen zu erhöhen und infolgedessen die Mobilität von Arbeitnehmern und Studenten zu fördern. Der AdR fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, die vorhandenen Instrumente für die Anrechnung in der Praxis anzuwenden.

Empfehlung 5

Anhang, Ziffer 9

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsantrag des AdR

9.

Wiedereingliederung und Evaluierung

Nach ihrer Rückkehr werden die TeilnehmerInnen beraten, wie sie ihre während des Auslandsaufenthaltes erworbenen Fertigkeiten und Kompetenzen nutzen können. Personen, die nach einer langen Mobilitätsphase zurückkehren, sind bei der Wiedereingliederung in das soziale, Bildungs- oder Berufsumfeld in ihrem Heimatland in geeigneter Form zu unterstützen. Die TeilnehmerInnen evaluieren die gewonnene Erfahrung gemeinsam mit den verantwortlichen Organisationen und überprüfen, ob die Lernplanziele erreicht wurden.

9.

Wiedereingliederung und Evaluierung

Nach ihrer Rückkehr werden die TeilnehmerInnen beraten, wie sie ihre während des Auslandsaufenthaltes erworbenen Fertigkeiten und Kompetenzen nutzen können. Personen, die nach einer langen Mobilitätsphase zurückkehren, sind bei der Wiedereingliederung in das soziale, Bildungs- oder Berufsumfeld in ihrem Heimatland in geeigneter Form zu unterstützen. Die TeilnehmerInnen evaluieren die gewonnene Erfahrung gemeinsam mit den verantwortlichen Organisationen und überprüfen, ob die Lernplanziele erreicht wurden.

Die zuständigen Stellen sollten geeignete erfolgreiche Teilnehmer als „Botschafter der Mobilität“ gewinnen oder einstellen, damit diese andere Personen anregen, ihrem Beispiel zu folgen, sowie Wissen und Ratschläge aus erster Hand vermitteln können.

Brüssel, den 27. April 2006

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


29.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 206/44


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)“

(2006/C 206/08)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission zum „Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)“ (KOM(2005) 467 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 16. November 2005, ihn gemäß Artikel 128 des EG-Vertrags mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu befassen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 12. April 2005, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu beauftragen;

gestützt auf Artikel 151 des EG-Vertrags, der festlegt, dass „die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung [trägt], insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.“;

gestützt auf Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Union, dem zufolge „die Union die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen [achtet]“;

gestützt auf die UNESCO-Konvention zum Schutz der Vielfalt kultureller Inhalte und künstlerischer Ausdrucksformen vom 20. Oktober 2005;

gestützt auf die von der Fachkommission für Kultur und Bildung am 1. März 2006 angenommene Stellungnahme (CdR 44/2006 rev. 1), Berichterstatter: Herr Mátis, Bürgermeister von Szirák (HU/UEN-EA);

verabschiedete auf seiner 64. Plenartagung am 26./27. April 2006 (Sitzung vom 27. April) folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

Der Ausschuss der Regionen

1.1

betont, dass Europas Stärke in seiner Vielfalt liegt. Die Wahrung der kulturellen, sprachlichen, ethnischen und religiösen Vielfalt ist ein Grundsatz des Prozesses der europäischen Integration, der keineswegs Unterschiede nivellieren oder einheitliche Identitäten schaffen, sondern vielmehr eine stärkere Zusammenarbeit und eine bessere Verständigung unter den Völkern Europas fördern soll;

1.2

stellt das Ausmaß der heutigen Migration in der EU fest. Die verschiedenen Behörden müssen alles daran setzen, dass die Zuwanderer zu Trägern des wechselseitigen Austausches zwischen den Kulturen werden und sich voll in unsere Gesellschaften integrieren;

1.3

stellt fest, dass eine Kombination verschiedener Faktoren - mehrere Erweiterungen der Europäischen Union, aufgrund des Binnenmarktes gestiegene Mobilität, alte und neue Migrationsbewegungen, der intensivere weltweite Austausch in den Bereichen Handel, Bildung und Freizeit sowie die allgemeine Globalisierung - dazu führt, dass die Interaktionen zwischen den Bürgern in Europa ständig zunehmen;

1.4

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) und befürwortet deren Hauptziel, die europäischen Bürger sowie alle Menschen, die in der Europäischen Union leben, für das Konzept einer aktiven und weltoffenen Unionsbürgerschaft sowie für die Rolle des gemeinsamen europäischen Erbes bei der Schaffung einer Wertegemeinschaft zu sensibilisieren, welche die Vielfalt in all ihren Formen achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union beruht. Ein dem interkulturellen Dialog gewidmetes Europäisches Jahr ist ein einmaliges Instrument zur Sensibilisierung und Einbindung der Bürger, wobei unter interkulturell ein Dialog zu verstehen ist, der die Beteiligung aller Bereiche und Teile der Gesellschaft ermöglicht;

1.5

begrüßt, dass die Kandidatenländer über andere Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs eng in das Europäische Jahr eingebunden werden sollen; befürwortet ferner, dass auf Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs und den verschiedenen Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, die mit den EFTA-Ländern, den westlichen Balkanländern und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik entwickelt werden, geachtet wird;

1.6

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

weitreichende Kompetenzen im Bereich der Förderung interkultureller Aktivitäten und des interkulturellen Dialogs besitzen und für die Schaffung und Erhaltung der großen kulturellen Vielfalt in Europa wie auch für die soziale Integration der verschiedenen in der Gesellschaft bestehenden Gruppen in hohem Maße verantwortlich sind;

eine wesentliche Rolle bei der Verbreitung und Anwendung vorbildlicher Verfahren sowie beim Austausch einschlägiger Erfahrungen spielen, da sie insbesondere mehrdimensionale lokale und regionale Netzwerke im Kultursektor koordinieren und dabei sämtliche interessierte Kreise einbeziehen.

2.   Bedeutung des interkulturellen Dialogs

Der Ausschuss der Regionen

2.1

bekräftigt, dass die Wahrung und Förderung der kulturellen Vielfalt zu den Grundsätzen des Prozesses der europäischen Integration gehört. Die kulturelle Vielfalt ist eine Wohlstandsquelle, die es zu bewahren gilt, und ein Hauptmerkmal der europäischen Identität, weshalb ihre Werte verteidigt werden müssen. In dieser Hinsicht ist der interkulturelle Dialog ein wichtiges Instrument für das Verständnis der kulturellen Vielfalt;

2.2

unterstreicht, dass der interkulturelle Dialog ein besseres Verständnis - insbesondere kultureller Traditionen, religiöser Bräuche und geschichtlicher Entwicklungen - fördern kann. Ein solcher Ansatz kann uns auch gegen die doppelte Gefahr der kulturellen Indifferenz und der Nivellierung nach unten sowie der Zunahme von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wappnen, die ein antisoziales Verhalten befördern. Nach Ansicht des Ausschusses der Regionen muss die interkulturelle Zusammenarbeit gefördert werden, damit kulturelle Unterschiede künftig in einem mehrsprachigen, multikulturellen Europa zur Vertiefung der Kontakte zwischen den Bürgern dienen (1);

2.3

betont, dass der interkulturelle Dialog auch dabei hilft, die Radikalisierung bestimmter Gesellschaftsgruppen zu bremsen;

2.4

unterstreicht, dass er insbesondere eine bessere Integration der Migranten fördern möchte;

2.5

betont, dass der interkulturelle Dialog zur Weitergabe der Grundwerte des privaten, sozialen und bürgerlichen Lebens - wie Solidarität, Toleranz, Demokratie und Verständnis der kulturellen Vielfalt - beitragen kann. Der interkulturelle Dialog kann die Fähigkeit einzelner Kulturgruppen, miteinander zu kommunizieren, sowie die Teilhabe an den demokratischen Entscheidungsprozessen fördern. Dieser Dialog ist wesentlich, denn Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Spannungen breiten sich immer weiter aus. Das „Recht auf Unterschied“ darf nicht zu „unterschiedlichen Rechten“ führen;

2.6

weist darauf hin, dass der interkulturelle Dialog zur Abmilderung der sozialen Ausgrenzung, Isolierung und Marginalisierung benachteiligter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere der Migranten, beitragen kann. Kultur und die Teilnahme an kulturellen Aktivitäten können diesen Gruppen neue Möglichkeiten eröffnen, ihre Identität und ihr Selbstwertgefühl zu stärken und einen neuen Platz in der Gesellschaft zu finden;

2.7

fordert, dass auf lokaler Ebene ein dauerhaftes Förderinstrument zugunsten des interkulturellen Dialogs und diesbezüglicher Aktivitäten eingerichtet wird, um die einzelnen laufenden Initiativen zu unterstützen und den Kulturaustausch zwischen den Bürgern durch Maßnahmen mit den Schwerpunkten Kultur, Sport, Jugend usw. auszubauen;

2.8

plädiert dafür, dass mehr Wert auf die horizontale Integration der Kultur in sämtliche Politikbereiche, insbesondere in Bildung, Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie Sport, gelegt wird.

3.   Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung des interkulturellen Dialogs

Der Ausschuss der Regionen

3.1

spricht sich für die Förderung der weniger verbreiteten und der regionalen Sprachen in Europa, einschließlich der Sprachen einiger der kleineren Mitgliedstaaten, aus;

3.2

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dank ihrer Bürgernähe strategisch am besten geeignet sind, auf die Bedürfnisse und besonderen Anliegen der einzelnen Kulturgruppen in der EU einzugehen und die lokale und regionale Bevölkerung erfolgreich für die Förderung eines besseren interkulturellen Dialogs zu mobilisieren;

3.3

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, sich ohne Wenn und Aber für die Verwirklichung des Europäischen Jahrs des interkulturellen Dialogs zu engagieren und insbesondere regionale und lokale Informationskampagnen durchzuführen. Da die Kommunalverwaltungen erstklassige Beziehungen zur örtlichen Bevölkerung unterhalten und diese auch vertreten, können sie am besten gewährleisten, dass die Bürger und insbesondere die benachteiligten Gruppen möglichst umfassend von den Maßnahmen profitieren und so den größtmöglichen Nutzen aus den ihnen gebotenen Möglichkeiten ziehen;

3.4

betont, dass es vielleicht besonders wichtig - da vielleicht besonders kompliziert - ist, statt auf der Ebene der internationalen Diplomatie vielmehr auf lokaler und regionaler Ebene Vorschriften und Programme gegen die soziale und kulturelle Ausgrenzung zu erarbeiten;

3.5

unterstreicht, dass die erfolgreiche Förderung des interkulturellen Dialogs unbedingt eine Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene erfordert, welche die interessierten Kreise in den Gemeinden und Regionen - insbesondere die Sozialpartner, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, NRO sowie Jugend-, Sport-, Kultur- und religiöse Organisationen - umfasst;

3.6

betont die zunehmende Wichtigkeit des interkulturellen Dialogs auf internationaler Ebene;

3.7

unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der UNESCO-Konvention zum Schutz der Vielfalt kultureller Inhalte und künstlerischer Ausdrucksformen vom 20. Oktober 2005, die erstmals einen Konsens über eine Reihe von Leitlinien und Konzepten zur kulturellen Vielfalt, u.a. in Zusammenhang mit handelspolitischen Beschlüssen, erzielt und die Basis für eine neue globale Säule der Governance im Kulturbereich geschaffen hat;

3.8

würdigt ebenfalls die Tätigkeit der Anna-Lindh-Stiftung zum Euro-Mediterranen Dialog zwischen den Kulturen und bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften in die Arbeiten dieser Stiftung einbezogen werden;

3.9

hebt hervor, dass die laufenden Programme zur Kooperation von Regionen und/oder Gemeinden sowie die bestehenden Städtepartnerschaftsprogramme einen bedeutenden Beitrag zur Bereicherung der kulturellen Zusammenarbeit kleiner und großer Städte leisten;

3.10

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Förderung des interkulturellen Dialogs, der in Abstimmung mit anderen Politikbereichen - z.B. allgemeine und berufliche Bildung, unternehmens- und beschäftigungsfördernde Strategien - entwickelt wird, beitragen können;.

3.11

hebt hervor, dass die EU abgesehen von all diesen Maßnahmen des kulturellen Austausches auf den allen Europäern gemeinsamen kulturellen Elementen beruht, die aus ihren Traditionen herrühren und zusammen als „europäische Kultur“ bezeichnet werden können.

4.   Konkrete Vorschläge

Der Ausschuss der Regionen

4.1

fordert, dass die Veranstaltungen im Rahmen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs dergestalt begleitet werden, dass die Erkenntnisse über die im Laufe des Jahres gesammelten Erfahrungen anschließend für eine eingehende Analyse genutzt werden können, um ein Kommunikations- und Austauschinstrument für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu entwickeln;

4.2

empfiehlt, im Rahmen des Europäischen Jahres Interaktionen zu intensivieren und einen offenen Dialog zwischen den Bürgern zu erleichtern, um den Gedanken und die Werte der europäischen Integration zu fördern. Der Ausschuss unterstreicht ferner, dass es nicht ausreicht, einige Beispiele für erfolgreiche Projekte hervorzuheben, und empfiehlt die Erarbeitung eines Konzepts, das die mittelfristige Anwendung erfolgreicher Austauschmodelle ermöglicht;

4.3

ruft die Europäische Kommission auf, die Erfahrungen zu berücksichtigen, die während des Europäischen Jahres - auch mit den mehrjährigen Aktionsprogrammen zum interkulturellen Dialog wie etwa mit dem Programm Kultur 2007 - gesammelt wurden;

4.4

fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Frage des kulturellen Dialogs und seines Programms in die Rechtsetzungsarbeiten - insbesondere über das Bildungswesen, die Kultur und Bürgerinitiativen - der einzelstaatlichen und regionalen Parlamente aufzunehmen;

4.5

ersucht die Europäische Kommission, die inhaltliche Gestaltung der Aktionen auf Gemeinschaftsebene (Aktionen A und B) zu konkretisieren und ausführlich über die einsatzfähigen Instrumente zu informieren;

4.6

stellt zur Ressourcenverteilung im Anhang des Entscheidungsvorschlags fest, dass die im Rahmen des Europäischen Jahres vorgeschlagenen Mittel hauptsächlich für große symbolträchtige Gemeinschaftsmaßnahmen (acht geplante Aktionen - Aktion (b)) bestimmt sind. Der AdR fordert dazu auf, sich - vor allem in den Kommunen und Regionen - auf kleinere Maßnahmen zu konzentrieren, die nachhaltige Wirkungen und Multiplikatoreffekte in den verschiedenen Gemeinschaften haben und den Kulturaktionen der EU einen bedeutenden Zusatznutzen verleihen können. Zahlreiche kleinere kreative Lokalinitiativen können wegen fehlender Mittel nicht verwirklicht werden. Daher empfiehlt der AdR, dass ein Schwerpunkt des Europäischen Jahres auf kleineren Lokalinitiativen liegt, und fordert einen entsprechenden Finanzrahmen für diese Initiativen;

4.7

ruft zur Unterstützung der Arbeit des Europäischen Migrationsnetzwerks auf; dieses Forum bietet die Möglichkeit, auf EU-Ebene über Fragen der Immigration und der Marginalisierung von Migrantengruppen zu diskutieren, kulturelle Missverständnisse zu überwinden und die politischen Entscheidungsträger sowie die Bürger entsprechend zu informieren;

4.8

fordert die Anerkennung der sozialen Netzwerke lokaler Gemeinschaften als sehr wichtige Verbindungsstellen, Motoren und Katalysatoren des Dialogs zwischen den einzelnen Kulturen;

4.9

unterstreicht, dass die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Durchführung des Europäischen Jahres offenbar am besten garantiert, dass dieses Jahr die europäischen Bürger auch tatsächlich erreicht. Die Berücksichtigung der lokalen und regionalen Dimension ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg des Europäischen Jahres;

4.10

fordert die Europäische Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Verwirklichung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs und insbesondere in die Durchführung regionaler und lokaler Informationskampagnen einzubeziehen;

4.11

wünscht nachdrücklich eine vorrangige Unterstützung für die Programme, die einen umfassenden künstlerischen Ansatz verfolgen und im Rahmen derer die - eventuell in einem Gesamtkonzept miteinander verbundenen - verschiedenen künstlerischen Disziplinen koexistieren;

4.12

fordert die Europäische Kommission auf, eine kurze Botschaft oder einen prägnanten Leitgedanken für das Europäische Jahr 2008 zu formulieren, welche(r) allen europäischen Bürgern die Bedeutung des Slogans „Einheit in Vielfalt“ nahe bringt. Fordert ferner besondere Unterstützung für Projekte, deren Schwerpunkt auf der Ermittlung gemeinsamer europäischer Kulturtraditionen und/oder einschlägiger zukunftsorientierter Konzepte liegt;

4.13

fordert eine Ausweitung der von den verschiedenen EU-Institutionen im Rahmen des „interkulturellen Jahres“ durchgeführten Maßnahmen zur interkulturellen Integration, um festzustellen, inwiefern sie - über die Kultur - dazu beigetragen haben, dass die Einwanderer in die Gesellschaft integriert und eher als Bereicherung denn als Problem für Europa betrachtet werden.

5.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Empfehlung 1

Artikel 5

Kommissionsvorschlag KOM(2005) 467

AdR-Empfehlung

Artikel 5

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Koordinierungsstelle oder eine gleichwertige Verwaltungsstelle, die für die Abwicklung der Teilnahme dieses Landes am Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zuständig ist. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Stelle die verschiedenen auf nationaler Ebene am interkulturellen Dialog Beteiligten in geeigneter Weise einbindet. Diese Stelle koordiniert die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs auf nationaler Ebene.

Artikel 5

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Koordinierungsstelle oder eine gleichwertige Verwaltungsstelle, die für die Abwicklung der Teilnahme dieses Landes am Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zuständig ist. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Stelle die verschiedenen auf nationaler Ebene am interkulturellen Dialog Beteiligten, einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, in geeigneter Weise einbindet. Diese Stelle koordiniert die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs auf nationaler Ebene.

Brüssel, den 27. April 2006

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Michel DELEBARRE


(1)  CdR 227/98 fin.