ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 108

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
6. Mai 2006


Informationsnummer

Inhalt

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I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2006/C 108/1

Rechtssache C-66/06: Klage, eingereicht am 6. Februar 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

1

2006/C 108/2

Rechtssache C-74/06: Klage, eingereicht am 8. Februar 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

2

2006/C 108/3

Rechtssache C-76/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2006 von der Britannia Alloys & Chemicals Ltd gegen das Urteil vom 29. November 2005 in der Rechtssache T-33/02, Britannia Alloys & Chemicals Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

2

2006/C 108/4

Rechtssache C-84/06: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Hoge Raad der Nederlanden vom 10. Februar 2006 — Staat der Nederlanden (Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport) gegen 1. Antroposana, Patiëntenvereniging voor Antroposofische Gezondheidszorg, 2. Nederlandse Vereniging van Antroposofische Artsen, 3. Weleda Nederland N.V. und 4. Wala Nederland N.V.

3

2006/C 108/5

Rechtssache C-88/06: Klage, eingereicht am 13. Februar 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

4

2006/C 108/6

Rechtssache C-95/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2006 von der Bausch & Lomb Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. November 2005 in der Rechtssache T-154/03, Biofarma SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

4

2006/C 108/7

Rechtssache C-103/06: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale des affaires de Sécurité Sociale Paris vom 30. Januar 2006 — Philippe Derouin/Union pour le Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d'Allocations Familiales Paris

5

2006/C 108/8

Rechtssache C-109/06: Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

6

2006/C 108/9

Rechtssache C-117/06: Vorabentscheidungsersuchen des Kammergericht Berlin vom 21. Februar 2006 in der Grundbuchsache Gerda Möllendorf, Christiane Möllendorf Niehuus, Beteiligte: 1. Salem-Abdul Ghani El-Rafei, 2. Dr. Kamal Rafehi, 3. Ageel A. Al-Ageel

6

2006/C 108/0

Rechtssache C-120/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2006 von der Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Spa (FIAMM) und der Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Technologies Inc. (FIAMM Technologies) gegen das Urteil vom 14. Dezember 2005 des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-69/00, Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Spa (FIAMM) und der Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Technologies Inc. (FIAMM Technologies)/Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

6

2006/C 108/1

Rechtssache C-121/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. März 2006 von der Giorgio Fedon & Figli SpA und der Fedon America, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2005 in der Rechtssache T-135/01, Giorgio Fedon & Figli SpA, Fedon America, Inc./Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Rat der Europäischen Union

7

2006/C 108/2

Rechtssache C 125/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. März 2006 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache T 33/01, Infront WM AG (ehemals Kirchmedia WM AG)/Kommission der EG

7

2006/C 108/3

Rechtssache C-126/06: Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodeikio Tripolis vom 3. März 2006 — Carrefour — Marinopoulos A.E./Nomarchiaki aftodioikisi Tripolis

8

2006/C 108/4

Rechtssache C-127/06: Klage, eingereicht am 3. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

8

2006/C 108/5

Rechtssache C-128/06: Klage, eingereicht am 3. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

9

2006/C 108/6

Rechtssache C-129/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2006 von der Autosalone Ispra Snc gegen das Urteil vom 30. November 2005 in der Rechtssache T-250/02, Autosalone Ispra Snc/Europäische Atomgemeinschaft

9

2006/C 108/7

Rechtssache C-131/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2006 von der Castellblanch SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache T-29/04, Castellblanch SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Champagne Louis Roederer SA

10

2006/C 108/8

Rechtssache C-132/06: Klage, eingereicht am 7. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

11

2006/C 108/9

Rechtssache C-133/06: Klage, eingereicht am 8. März 2006 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

12

2006/C 108/0

Rechtssache C-134/06: Klage, eingereicht am 8. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

12

2006/C 108/1

Rechtssache C-135/06 P: Rechtsmittel des Herrn Roderich Weißenfels gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Januar 2006 in der Rechtssache T-33/04, Roderich Weißenfels gegen Europäisches Parlament, eingelegt am 10. März 2006

13

2006/C 108/2

Rechtssache C-139/06: Klage, eingereicht am 10. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

14

2006/C 108/3

Rechtssache C-140/06: Klage, eingereicht am 14. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

14

2006/C 108/4

Rechtssache C-151/06: Klage, eingereicht am 20. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

14

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2006/C 108/5

Rechtssache T-15/02: Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2006 — BASF AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Wettbewerb — Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte — Verteidigungsrechte — Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen — Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße — Abschreckungswirkung — Erschwerende Umstände — Rolle als Anführer oder Anstifter — Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren — Berufsgeheimnis und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

16

2006/C 108/6

Rechtssache T-26/02: Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2006 — Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Wettbewerb — Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte — Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen — Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße — Mildernde Umstände — Mitteilung über Zusammenarbeit)

16

2006/C 108/7

Rechtssache T-322/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. März 2006 — Telefon & Buch/HABM (Gemeinschaftsmarke — Zulässigkeit der Klage — Zufall — Antrag auf Nichtigerklärung — Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Wortmarke WEISSE SEITEN — Absolute Eintragungshindernisse — Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung Nr. 40/94)

17

2006/C 108/8

Rechtssache T-411/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Herbillon/Kommission (Beamte — Ernennung — Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe — Artikel 31 Absatz 2 des Statuts)

17

2006/C 108/9

Rechtssache T-429/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Valero Jordana/Kommission (Beamte — Ernennung — Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe — Artikel 31 Absatz 2 des Statuts)

18

2006/C 108/0

Rechtssache T-10/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Leite Mateus/Kommission (Beamte — Ernennung — Überprüfung der Einstufung in die Dienstaltersstufe — Artikel 31 Absatz 2 des Statuts)

18

2006/C 108/1

Rechtssache T-26/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Verborgh/Kommission (Beamte — Ernennung — Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe — Artikel 31 Absatz 2 des Statuts)

18

2006/C 108/2

Rechtssache T-31/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Eurodrive/HABM (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung des Bildzeichens Euromaster als Gemeinschaftsmarke — Ältere nationale Wortmarken Euromaster — Fehlende Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen — Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

19

2006/C 108/3

Rechtssache T-35/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia/HABM (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Ältere Wortmarke FERRERO — Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortelement FERRÓ als Gemeinschaftsmarke — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

19

2006/C 108/4

Rechtssache T-44/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Kimman/Kommission (Beamte — Ernennung — Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe — Artikel 31 Absatz 2 des Statuts)

20

2006/C 108/5

Rechtssache T-129/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Develey/HABM (Gemeinschaftsmarke — Dreidimensionale Marke — Form einer Kunststoffflasche — Zurückweisung der Eintragung — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Ältere nationale Marke — Pariser Verbandsübereinkunft — TRIPS-Abkommen — Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

20

2006/C 108/6

Rechtssache T-226/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Italien/Kommission (Nichtigkeitsklage — Verordnung [EG] Nr. 316/2004 — Gemeinsame Marktordnung für Wein — Schutz traditioneller Begriffe — Änderung der Klassifizierung bestimmter ergänzender traditioneller Begriffe — Verwendung bei der Etikettierung von aus Drittländern stammenden Weinen — Verfahrensfehler — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — TRIPS-Übereinkommen)

20

2006/C 108/7

Rechtssache T-289/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. März 2006 — Lantzoni/Gerichtshof (Beamte — Beförderung — Vergabe von Beförderungspunkten — Zusammenhang mit der Beurteilung)

21

2006/C 108/8

Rechtssache T-238/99: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. März 2006 — Service station Veger/Kommission (Klageschrift — Formerfordernisse — Offensichtlich unzulässige Klage)

21

2006/C 108/9

Rechtssache T-448/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Februar 2006 — Kommission/Trends u. a. (Schiedsklausel — Einrede der Unzulässigkeit — Klage gegen Gesellschafter)

21

2006/C 108/0

Rechtssache T-449/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Februar 2006 — Kommission/Trends u. a. (Schiedsklausel — Einrede der Unzulässigkeit — Klage gegen Gesellschafter)

22

2006/C 108/1

Rechtssache T-46/05: Klage, eingereicht am 3. Februar 2005 — Kommission/Environmental Management Consultants Ltd

22

2006/C 108/2

Rechtssache T-71/06: Klage, eingereicht am 27. Februar 2006 — ENERCON/HABM

23

2006/C 108/3

Rechtssache T-73/06: Klage, eingereicht am 28. Februar 2006 — Cassegrain/HABM

23

2006/C 108/4

Rechtssache T-74/06: Klage, eingereicht am 3. März 2006 — Fox Racing/HABM

24

2006/C 108/5

Rechtssache T-76/06: Klage, eingereicht am 24. Februar 2006 — Plásticos Españoles (Aspla)/Kommission

24

2006/C 108/6

Rechtssache T-80/06: Klage, eingereicht am 3. März 2006 — Budapesti Erőmű/Kommission

25

2006/C 108/7

Rechtssache T-82/06: Klage, eingereicht am 14. März 2006 — Apple Computer International/Kommission

26

2006/C 108/8

Rechtssache T-84/06: Klage, eingereicht am 13. März 2006 — Onderlinge Waarborgmaatschappij Azivo Algemeen Ziekenfonds De Volharding/Kommission

27

2006/C 108/9

Rechtssache T-87/06: Klage, eingereicht am 14. März 2006 — L'Oréal/HABM

27

2006/C 108/0

Rechtssache T-88/06: Klage, eingereicht am 17. März 2006 — Dorel Juvenile Group/HABM

28

2006/C 108/1

Rechtssache T-90/06: Klage, eingereicht am 20. März 2006 — TOMORROW FOCUS/HABM

28

2006/C 108/2

Rechtssache T-96/06: Klage, eingereicht am 17. März 2006 — Tsakiris-Mallas A.E. — Ajinomoto/HABM

29

2006/C 108/3

Rechtssache T-275/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Aries Meca/Kommission

29

2006/C 108/4

Rechtssache T-506/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. März 2006 — Success-Marketing/HABM

29

 

GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

2006/C 108/5

Beschluss des Gerichts Nr. 1/2006, erlassen in der Vollsitzung vom 15. Februar 2006, über die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern (im ABl. zu veröffentlichen)

30

2006/C 108/6

Rechtssache F-19/06: Klage, eingereicht am 20. Februar 2006 — Semeraro/Kommission

30

2006/C 108/7

Rechtssache F-20/06: Klage, eingereicht am 22. Februar 2006 — De Luca/Kommission

31

2006/C 108/8

Rechtssache F-21/06: Klage, eingereicht am 2. März 2006 — Da Silva/Kommission

31

2006/C 108/9

Rechtssache F-22/06: Klage, eingereicht am 6. März 2006 — Vienne u. a./Europäisches Parlament

32

2006/C 108/0

Rechtssache F-23/06: Klage, eingereicht am 3. März 2006 — Abad-Villanueva u. a./Kommission

32

2006/C 108/1

Rechtssache F-24/06: Klage, eingereicht am 10. März 2006 — Abarca Montiel u. a./Kommission

33

2006/C 108/2

Rechtssache F-25/06: Klage, eingereicht am 10. März 2006 — Béatrice Ider u. a./Kommission

34

2006/C 108/3

Rechtssache F-26/06: Klage, eingereicht am 10. März 2006 — Bertolete u.a./Kommission

34

2006/C 108/4

Rechtssache F-27/06: Klage, eingereicht am 10. März 2006 — Lofaro/Kommission

35

2006/C 108/5

Rechtssache F-96/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. März 2006 — Marenco/Kommission

35

 

III   Bekanntmachungen

2006/C 108/6

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 96 vom 22.4.2006

36

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/1


Klage, eingereicht am 6. Februar 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-66/06)

(2006/C 108/01)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Simonetti und X. Lewis im Beistand von Rechtsanwalt F. Louis und C. O'Daly, Solicitor)

Beklagter: Irland

Anträge der Klägerin

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit vor Erteilung der Genehmigung die zu den Projektarten, die unter Anhang II Klasse 1 Buchstaben a, b, c und f der Richtlinie fallen, gehörenden Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 der UVP-Richtlinie in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden, und

Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anwendung einheitlicher, ungeeigneter Schwellenwerte für die Größe

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die irischen Umsetzungsvorschriften unzureichend seien, da sie in Bezug auf die unter Anhang II Klasse 1 Buchstaben a, b und c der UVP-Richtlinie fallenden Projektarten keine wirksamen Maßnahmen vorsähen, um die nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absätze 2 und 3 der Richtlinie erforderlichen Ergebnisse zu erzielen.

Die Mitgliedstaaten könnten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie bei Projekten des Anhangs II entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand „der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien“ die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmen. Welche Bestimmung der Mitgliedstaat auch treffe, sie müsse Artikel 4 Absatz 3 genügen, d. h. die in Anhang III aufgeführten Auswahlkriterien berücksichtigen. Dazu gehörten beispielsweise die Größe des Projekts, die Kumulierung mit anderen Projekten, sein Standort, die ökologische Empfindlichkeit des geografischen Raumes und seine Auswirkungen auf historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften.

Irland habe jedoch in seinen Umsetzungsvorschriften für Projekte, die unter Anhang II Klasse 1 Buchstaben a, b und c fielen, einen einheitlichen, ungeeigneten Schwellenwert für die Größe gewählt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, andere Merkmale des Projekts in die Prüfung einzubeziehen.

Intensive Fischzucht

In Bezug auf Fischzucht-Versuchsbetriebe sähen die Umsetzungsvorschriften offenbar die Möglichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor, „wenn der Minister der Ansicht ist, dass bei der vorgeschlagenen Fischzucht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“. Diese Vorschriften enthielten jedoch keinen Hinweis auf die in Anhang III der UVP-Richtlinie aufgeführten Auswahlkriterien. Der Minister sei daher bei der Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, nicht ausdrücklich verpflichtet, den für einen derartigen Fischzucht-Versuchsbetrieb vorgeschlagenen Ort oder irgendeines der anderen Auswahlkriterien zu berücksichtigen.

Irland erkenne die Notwendigkeit an, in Bezug auf Fischzuchtprojekte ausdrücklich Auswahlkriterien des Anhangs III vorzusehen. Soweit der Kommission jedoch bekannt sei, seien keine Änderungsvorschriften erlassen oder ihr mitgeteilt worden.


6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/2


Klage, eingereicht am 8. Februar 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-74/06)

(2006/C 108/02)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 90 EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie bei der Bestimmung des steuerlichen Werts von aus einem anderen Mitgliedstaat in das griechische Hoheitsgebiet eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeugen für die Wertminderung nur ein einziges Kriterium anwendet, das nur auf das Alter des Fahrzeugs gestützt ist und nach dem eine Minderung um 7 % für Kraftfahrzeuge mit einem Alter von 6 Monaten bis zu einem Jahr oder von 14 % für Kraftfahrzeuge mit einem Alter von einem Jahr zugelassen wird, was nicht gewährleistet, dass die geschuldete Steuer, sei es auch nur in bestimmten Fällen, den Betrag der Reststeuer überschreitet, der im Wert gleichartiger gebrauchter Kraftfahrzeuge enthalten ist, die bereits in dem betreffenden Staat zugelassen worden sind, wobei die Grundlage der Berechnung der Wertminderung der Allgemeinheit nicht zur Kenntnis gebracht worden ist und die Prüfung von Kraftfahrzeugen durch Sachverständige von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 300 Euro unterliegt;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die feststehende Staffelung der Wertminderung, die die Hellenische Republik auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge anwende, spiegele nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Genauigkeit die tatsächliche Wertminderung der Fahrzeuge wider und garantiere folglich nicht, dass die geschuldete Zulassungssteuer — sei es auch nur in bestimmten Fällen — nicht über den Betrag der Reststeuer hinausgehe, die im Wert gleichartiger gebrauchter Fahrzeuge enthalten sei, die bereits in Griechenland zugelassen worden seien.

2.

Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss genüge nicht, um die Lücken dieses Grundsystems auszufüllen, setze die abschreckende Zahlung einer erheblichen Gebühr voraus und sei nicht mit der Veröffentlichung der Kriterien verbunden, die bei der Bestimmung des Wertes von gebrauchten Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen seien, wodurch dieses Verfahren wirkungslos werde.


6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/2


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2006 von der Britannia Alloys & Chemicals Ltd gegen das Urteil vom 29. November 2005 in der Rechtssache T-33/02, Britannia Alloys & Chemicals Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-76/06 P)

(2006/C 108/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Britannia Alloys & Chemicals Ltd (Prozessbevollmächtigte: S. Mobley, H. Bardell und M. Commons, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben, soweit darin die Klage von Britannia gegen die Entscheidung abgewiesen wird;

Artikel 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er Britannia betrifft;

hilfsweise zum vorstehenden Antrag, Artikel 3 der Entscheidung, soweit er Britannia betrifft, dahin gehend zu ändern, dass die ihr darin auferlegte Geldbuße aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird;

hilfsweise zu den beiden vorstehenden Anträgen, die Sache zur Entscheidung gemäß der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;

jedenfalls der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Britannia in Bezug auf die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt Folgendes vor:

1.

Das Gericht habe dadurch gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (1) verstoßen, dass es festgestellt habe, dass die Kommission zu Recht die in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehene Höchstgrenze von 10 % des Umsatzes auf den Umsatz von Britannia für das am 30. Juni 1996 endende Geschäftsjahr und nicht auf das letzte Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung bezogen habe.

2.

Das Gericht habe gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen,

a)

indem es die Diskriminierung bestätigt habe, die die Kommission zwischen Unternehmen, die sich im Wesentlichen in der gleichen Situation befänden, dadurch vorgenommen habe, dass sie die Höchstgrenze von 10 % des Umsatzes im Fall von Britannia auf das letzte Jahr der nach Ansicht der Kommission „normalen Wirtschaftstätigkeit“ bezogen habe und bei allen anderen Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet gewesen sei, auf das Geschäftsjahr, das der Entscheidung vorausgegangen sei, und

b)

indem es die Entscheidung der Kommission bestätigt habe, die Britannia in Bezug auf das Jahr, für das die Höchstgrenze von 10 % des Umsatzes gelte, im Vergleich zur Praxis der Kommission in anderen unmittelbar vergleichbaren Fällen diskriminiere.

3.

Das Gericht habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen,

a)

indem es die Heranziehung eines anderen Jahres als des letzten Geschäftsjahres für die Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Höchstgrenze für den Umsatz durch die Kommission bestätigt habe, obgleich Sicherheit in Bezug auf die absolute Höchstgrenze der Geldstrafe, die verhängt werden könne, bestehen müsse, und

b)

indem es Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in der Weise ausgelegt habe, dass eine Geldstrafe verhängt werde, die nicht der Geldstrafe entspreche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, festgelegt gewesen sei, und dadurch gegen die Grundrechte der Unternehmen verstoßen habe.


(1)  Verordnung Nr. 17 des Rates, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204).


6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/3


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Hoge Raad der Nederlanden vom 10. Februar 2006 — Staat der Nederlanden (Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport) gegen 1. Antroposana, Patiëntenvereniging voor Antroposofische Gezondheidszorg, 2. Nederlandse Vereniging van Antroposofische Artsen, 3. Weleda Nederland N.V. und 4. Wala Nederland N.V.

(Rechtssache C-84/06)

(2006/C 108/04)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Eingangsdatum: 10. Februar 2006

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staat der Nederlanden (Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport)

Beklagte: 1. Antroposana, Patiëntenvereniging voor Antroposofische Gezondheidszorg, 2. Nederlandse Vereniging van Antroposofische Artsen, 3. Weleda Nederland N.V., 4. Wala Nederland N.V.

Vorlagefragen

1.

Zwingt die Richtlinie 2001/83/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel die Mitgliedstaaten, anthroposophische Arzneimittel, die nicht zugleich homöopathische Arzneimittel sind, den Genehmigungserfordernissen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Richtlinie zu unterwerfen?

2.

Wenn die erste Frage verneint wird, ist dann die niederländische Gesetzesvorschrift, die diese anthroposophischen Arzneimittel den genannten Genehmigungserfordernissen unterwirft, eine nach Artikel 30 EG zugelassene Ausnahme vom Verbot des Artikels 28 EG?


(1)  ABl. L 311, S. 67.


6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/4


Klage, eingereicht am 13. Februar 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-88/06)

(2006/C 108/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und I. Kaufmann-Bühler)

Beklagter: Irland

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

Verurteilung Irlands in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 19. Juli 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 46.


6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/4


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2006 von der Bausch & Lomb Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. November 2005 in der Rechtssache T-154/03, Biofarma SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-95/06 P)

(2006/C 108/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bausch & Lomb Inc. (Prozessbevollmächtigte: M. Silverleaf QC, R. Black, B. Gerber und E. Kohner, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: 1. Biofarma SA; 2. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Rechtsmittelführerin

Aufhebung des angefochtenen Urteils;

Wiederherstellung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Februar 2003;

Anordnung an das HABM, die im Namen der Rechtsmittelführerin angemeldete Marke einzutragen;

Verurteilung der Antragsgegnerin in die Kosten des Rechtsmittels und der Klage beim Gericht erster Instanz.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Urteil des Gerichts erster Instanz sei aus folgenden Gründen aufzuheben:

In dem Urteil habe das Gericht entschieden, dass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiden betroffenen Marken bestanden habe. Diese Beurteilung beruhe jedoch auf den nachstehend zusammengefassten Rechtsfehlern und/oder Verfahrensverstößen.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es entweder nicht richtig oder überhaupt nicht geprüft habe, ob die von den Marken erfassten Waren ähnlich seien. Dabei sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen.

Das Gericht hätte über die Frage entscheiden müssen, ob die in der Anmeldung beanspruchten Waren denen ähnlich seien, für die die Benutzung der Widerspruchsmarke nachgewiesen worden sei. Hätte das Gericht dies getan, so hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass dies nicht der Fall sei und es folglich auch keine Grundlage für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gebe. Hilfsweise hätte es feststellen müssen, dass höchstens eine marginale Ähnlichkeit in der Warenart bestehe und dass eine so geringe Ähnlichkeit bei einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr einen sehr hohen Grad an Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Marken und überdies eine (jedoch nicht gegebene) Begründung erfordere, weshalb die maßgeblichen Verkehrskreise annehmen könnten, dass die Waren aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten.

Das Gericht habe Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b bei seiner Würdigung der relativen Zeichenähnlichkeit rechtsfehlerhaft angewandt. Es habe seiner Würdigung nicht eine umfassende Beurteilung des Gesamteindrucks zugrunde gelegt, den die Marken beim Durchschnittsverbraucher visuell und klanglich hervorriefen, sondern eine minutiöse Zergliederung der linguistischen und sprachlichen Merkmale der Wörter, die die jeweilige Marke bildeten.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit hätte das Gericht die Marken als Ganzes und dessen jeweilige visuelle und insbesondere klangliche Wirkung auf den Durchschnittsverbraucher betrachten müssen. Weiter habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass für die betreffenden Waren feststehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl bei ihrer Auswahl als auch Verwendung besonders umsichtig seien. Hätte das Gericht den richtigen Ansatz gewählt, so hätte es erkannt, dass beide Marken sowohl unterschiedlich klängen als auch aussähen.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft auch nicht die maßgeblichen Verkehrskreise ermittelt. Es habe bei der Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b rechtlich fehlerhaft die Patienten als Teil der maßgeblichen Verkehrskreise angesehen; diese bestünden aber bei richtiger Beurteilung nur aus medizinischen Fachleuten.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sei das Gericht mechanisch vorgegangen. Es habe die festgestellten Ähnlichkeiten nicht abgewogen und nicht näher die Frage geprüft, ob sie zu einer Verwechslungsgefahr führten, sondern eine solche einfach bejaht. Anschließend habe es begründungslos die Frage verneint, ob die Unterschiede zwischen den jeweiligen Marken und Waren diese Ähnlichkeit beseitigten. Folglich habe das Gericht Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in seiner Auslegung durch den Gerichtshof rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen Verfahrensverstoß begangen, mangels Begründung seiner Entscheidung insbesondere gegen Artikel 81 der Verfahrensordnung.

Das Gericht habe schließlich dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht den Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers der betroffenen Waren berücksichtigt und nicht die Frage geprüft habe, ob er die Verwechslungsgefahr verringern könne. Es hätte den besonders hohen Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers bei der Vorbereitung auf die Produktauswahl und bei dieser selbst in seinen Auswirkungen auf die Verwechslungsgefahr berücksichtigen müssen. Auch damit habe das Gericht Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in seiner Auslegung durch den Gerichtshof rechtsfehlerhaft angewandt.


6.5.2006   

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C 108/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale des affaires de Sécurité Sociale Paris vom 30. Januar 2006 — Philippe Derouin/Union pour le Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d'Allocations Familiales Paris

(Rechtssache C-103/06)

(2006/C 108/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale des affaires de Sécurité Sociale Paris.

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Philippe Derouin.

Beklagter: Union pour le Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d'allocations Familiales de Paris — Région Parisienne.

Vorlagefrage

Ist die Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 dahin auszulegen, dass sie einer Regelung in einem Abkommen wie in dem französisch-britischen Abkommen vom 22. Mai 1968 entgegensteht, wonach Einkünfte, die im Vereinigten Königreich von Arbeitnehmern oder Selbständigen erzielt werden, die in Frankreich wohnen und dort sozialversichert sind, nicht in die Bemessungsgrundlage für den allgemeinen Sozialbeitrag (C.S.G.) und den Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld (C.R.D.S.), die in Frankreich erhoben werden, eingehen?


6.5.2006   

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C 108/6


Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-109/06)

(2006/C 108/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: W. Mölls, Bevollmächtigter)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/96/EG (1) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nicht erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 31. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 283, S. 51


6.5.2006   

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C 108/6


Vorabentscheidungsersuchen des Kammergericht Berlin vom 21. Februar 2006 in der Grundbuchsache Gerda Möllendorf, Christiane Möllendorf Niehuus, Beteiligte: 1. Salem-Abdul Ghani El-Rafei, 2. Dr. Kamal Rafehi, 3. Ageel A. Al-Ageel

(Rechtssache C-117/06)

(2006/C 108/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Kammergericht Berlin.

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gerda Möllendorf, Christiane Möllendorf-Niehuus

Beteiligte: 1. Salem-Abdul Ghani El-Rafei, 2. Dr. Kamal Rafehi, 3. Ageel A. Al-Ageel

Vorlagefragen:

1.

Verbieten die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 3, Art 4. Abs. 1 der Verordung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (1) die in Erfüllung eines Kaufvertrages erfolgte Auflassung (Übereignung) eines Grundstücks an eine in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführte natürliche Person?

2.

Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Verbietet die VO (EG) Nr. 881/2002 die zum Übergang des Eigentums am Grundstück erforderliche Umschreibung im Grundbuch auch dann, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag vor Veröffentlichung der Verfügungsbeschränkung im Amtsblatt der EG geschlossen und die Auflassung bindend erklärt worden ist, und der nach dem Vertrag von der im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen Person als Käufer zu zahlende Kaufpreis vor diesem Zeitpunkt

a)

auf einem Notaranderkonto hinterlegt oder

b)

an den Verkäufer ausgezahlt worden ist?


(1)  Abl. Nr. L 139, S. 9


6.5.2006   

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C 108/6


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2006 von der Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Spa (FIAMM) und der Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Technologies Inc. (FIAMM Technologies) gegen das Urteil vom 14. Dezember 2005 des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-69/00, Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Spa (FIAMM) und der Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Technologies Inc. (FIAMM Technologies)/Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-120/06 P)

(2006/C 108/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Spa (FIAMM) und Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Technologies Inc. (FIAMM Technologies) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Van Bael, F. Di Gianni und A. Cevese)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005 aufzuheben;

in der Annahme, dass die Aktenlage dies zulässt, in der Sache zu entscheiden und den Rechtsmittelführerinnen das Recht auf Ersatz des Schadens zuzuerkennen, das sich aus der Haftung der Rechtsmittelgegner für eine unerlaubte Handlung oder eine erlaubte Handlung ergibt;

in jedem Fall den Rechtsmittelgegnern die Kosten sowohl des vorliegenden Verfahrens als auch des Verfahrens in der ersten Instanz aufzuerlegen;

hilfsweise eine angemessene Entschädigung zugunsten der Rechtsmittelführerinnen aufgrund der unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht festzusetzen;

sonstige Maßnahmen und Verfügungen zu erlassen, die sich nach Recht und Billigkeit als erforderlich erweisen sollten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das angefochtene Urteil sei insoweit rechtsfehlerhaft, als in ihm eine Begründung in Bezug auf eines der vorgebrachten Hauptargumente fehle, dass nämlich die Rechtsmittelführerinnen unter den besonderen tatsächlichen Umständen, die den vorliegenden Fall kennzeichneten, über das Recht verfügten, sich auf die vom Berufungsgremium der Welthandelsorganisation erlassene Entscheidung zu berufen, um für die Zwecke der Schadensersatzklage die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaft nachzuweisen.


6.5.2006   

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C 108/7


Rechtsmittel, eingelegt am 1. März 2006 von der Giorgio Fedon & Figli SpA und der Fedon America, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2005 in der Rechtssache T-135/01, Giorgio Fedon & Figli SpA, Fedon America, Inc./Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-121/06 P)

(2006/C 108/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Giorgio Fedon & Figli SpA, Fedon America, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Van Bael, A. Cevese, F. Di Gianni und R. Antonini)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Rat der Europäischen Union

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005 aufzuheben;

unter Feststellung der Entscheidungsreife die Sache selbst zu entscheiden und den Rechtsmittelführerinnen aufgrund der Haftung der anderen Verfahrensbeteiligten für unerlaubtes oder erlaubtes Handeln einen Anspruch auf Ersatz des Schadens zuzuerkennen;

jedenfalls den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten sowohl dieses Verfahrens als auch des Verfahrens in erster Instanz aufzuerlegen;

hilfsweise, aufgrund der unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht eine angemessene Entschädigung zugunsten der Rechtsmittelführerinnen zu bestimmen;

andere Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die sich aus Gründen der Billigkeit als notwendig erweisen sollten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, dass das angefochtene Urteil fehlerhaft sei, da es überhaupt keine Begründung in Bezug auf eines der geltend gemachten Hauptargumente enthalte, und zwar auf das Argument, dass sie bei der spezifischen Sachlage, die den vorliegenden Fall kennzeichne, die Entscheidung des Berufungsgremiums der Welthandelsorganisation anführen könnten, um im Rahmen der Schadensersatzklage die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaft zu beweisen.


6.5.2006   

DE

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C 108/7


Rechtsmittel, eingelegt am 1. März 2006 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache T 33/01, Infront WM AG (ehemals Kirchmedia WM AG)/Kommission der EG

(Rechtssache C 125/06 P)

(2006/C 108/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Banks und M. Huttunen)

Andere Verfahrensbeteiligte: Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache T-33/01, Infront WM AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben;

selbst den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden durch die Feststellung, dass die Klage in der Rechtssache T-33/01 unzulässig war;

der Klägerin in der Rechtssache T-33/01 die der Kommission aus dieser Rechtssache und dem vorliegenden Rechtsmittel entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel betrifft die Frage der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Gericht erster Instanz im angefochtenen Urteil diese Begriffe rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt habe. Dadurch habe es das institutionelle Gleichgewicht beseitigt, das sich in den Vorschriften widerspiegele, die regelten, wann vor den Gemeinschaftsgerichten die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung in Frage gestellt werden könne. Das Gericht habe ein Unternehmen als von einer Entscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen angesehen, dem durch die fragliche Entscheidung allenfalls ein mittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden sein könne und das noch nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens dargetan habe. Das Gericht habe für die Bejahung der individuellen Betroffenheit Merkmale anerkannt, die auch viele andere Wirtschaftsteilnehmer aufwiesen, die sich in Situationen befänden, die mit derjenigen der Klägerin vergleichbar seien.


6.5.2006   

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C 108/8


Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodeikio Tripolis vom 3. März 2006 — Carrefour — Marinopoulos A.E./Nomarchiaki aftodioikisi Tripolis

(Rechtssache C-126/06)

(2006/C 108/13)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Dioikitiko Protodeikio Tripolis (Verwaltungsgericht erster Instanz Tripolis)

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Carrefour — Marinopoulos A.E.

Beklagte: Nomarchiaki aftodioikisi Tripolis (Provinzialverwaltung Tripolis)

Vorlagefragen

a.

Ist das — in den Gründen des Vorabentscheidungsersuchens beschriebene — Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis für das Inverkehrbringen von „Bake-off“-Erzeugnissen eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG?

b.

Dient das Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis für die Brotherstellung — falls es als mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist — lediglich einem qualitativen Zweck, d. h. dient es lediglich zur qualitativen Unterscheidung im Hinblick auf die Eigenschaften des vorgebackenen Brotes (Geruch, Geschmack, Farbe und Aussehen der Kruste) sowie auf seinen Nährwert (Urteil des Gerichtshofes der EG vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-325/00, Kommission/Deutschland) oder dient es dem Schutz der Verbrauchers und der öffentlichen Gesundheit vor einer etwaigen Verfälschung seiner Qualität (Entscheidung 3852/2002 des Symvoulio tis Epikrateias)?

c.

Besteht angesichts dessen, dass die erwähnte Beschränkung unterschiedslos sowohl inländische wie Gemeinschaftserzeugnisse des „Bake-off“-Typs erfasst, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht, und ist diese Beschränkung geeignet, den freien Handel mit den genannten Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen?


6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/8


Klage, eingereicht am 3. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-127/06)

(2006/C 108/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: A. Aresu)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG sei am 9. Oktober 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 271, S. 16.


6.5.2006   

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C 108/9


Klage, eingereicht am 3. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-128/06)

(2006/C 108/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Maidani und G. Braun)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/124/EG sei am 12. Oktober 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 339, S. 70.


6.5.2006   

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C 108/9


Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2006 von der Autosalone Ispra Snc gegen das Urteil vom 30. November 2005 in der Rechtssache T-250/02, Autosalone Ispra Snc/Europäische Atomgemeinschaft

(Rechtssache C-129/06 P)

(2006/C 108/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Autosalone Ispra Snc (Prozessbevollmächtigter: B. Casu, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. de March und A. Dal Ferro, avvocato)

Anträge

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-250/02 aufzuheben;

die Rechtssache T-250/02 an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses nach Vornahme — auch von Amts wegen — der angemessenen Beweiserhebungen, wie der Einholung eines Gutachtens oder der Vornahme eines Lokalaugenscheins oder der Vernehmung von Zeugen, ein neues Urteil erlässt, mit dem den erstinstanzlichen Klageanträgen stattgegeben wird;

die Kommission zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der ersten Instanz zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Urteil des Gerichts an folgenden Mängeln leide:

 

Fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts wegen Entstellung und Verfälschung der Beweiselemente;

 

Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Verfahrensregeln im Bereich der Beweiserhebung.


6.5.2006   

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C 108/10


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2006 von der Castellblanch SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache T-29/04, Castellblanch SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Champagne Louis Roederer SA

(Rechtssache C-131/06 P)

(2006/C 108/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Castellblanch SA (Prozessbevollmächtigte: F. de Visscher, E. Cornu, E. De Gryse und D. Moreau, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Champagne Louis Roederer SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache T-29/04, Castellblanch SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) mit ihrer Entscheidung vom 17. November 2003 (Sache R 37/2000-2) nicht gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) verstoßen hat, und in der Sache endgültig zu entscheiden;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. November 2003 (Sache R 37/2000-2) aufzuheben, soweit darin die Beschwerde der Castellblanch SA zurückgewiesen, dem Widerspruch Nr. B 15703 für alle angegriffenen Waren stattgegeben und die Anmeldung Nr. 55962 für alle angegriffenen Waren zurückgewiesen wurde;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten der Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe mit seinem Urteil dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es zwei neue, erstmals ihm vorgelegte Schriftstücke berücksichtigt habe, die es als unzulässig hätte zurückweisen müssen.

Zwar werde mit dem Rechtsmittel das Urteil nicht gerügt, soweit der erste Klagegrund der beim Gericht erhobenen Aufhebungsklage in Frage stehe und das Gericht festgestellt habe, dass die Inhaberin der älteren Marke deren Benutzung im relevanten Schutzgebiet hinreichend nachgewiesen habe. Gerügt werde aber, dass das Gericht die Art und Weise der Benutzung der älteren Marke beim Zeichenvergleich nicht berücksichtigt und vor allem die Auswirkungen dieser Art der Benutzung auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht gewürdigt habe.

Im Rahmen des Warenvergleichs und der Beurteilung der Verwechslungsgefahr verstoße das Urteil des Gerichts gegen verschiedene gemeinschaftsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Benutzung der älteren Marke nur für das Wort „Champagne“ und auch nicht für alle von der älteren Marke geschützten Waren nachgewiesen worden sei. Soweit das Gericht außerdem „Champagne“ und „Cava“ bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander verglichen habe, habe es sein Urteil insofern widersprüchlich begründet, als es auf der einen Seite ausgeführt habe, dass sich die Verbraucher allgemein für die Herkunft von Weinen interessierten, und auf der anderen Seite, dass gerade „Champagne“ und „Cava“ einander ähnlich seien. Infolgedessen habe das Gericht die Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall falsch beurteilt.

Bei seiner Beurteilung der Verwechslungsgefahr habe das Gericht außerdem die Auswirkungen verkannt, die die Art und Weise der Benutzung der älteren Marke habe. Es habe bei seiner Beurteilung der Markenähnlichkeit auch nicht das jeweilige Gewicht der mit einem bestimmten Sinngehalt verbundenen und der anderen Elemente der Marke der Rechtsmittelführerin richtig beurteilt. Infolgedessen habe es die Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall falsch gewürdigt.


(1)  ABl. 1994, L 11, S. 1.


6.5.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/11


Klage, eingereicht am 7. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-132/06)

(2006/C 108/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und M. Afonso)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie in den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 (Haushaltsgesetz 2003) ausdrücklich und allgemein vorgesehen hat, auf die Ermittlung der in mehreren Besteuerungszeiträumen getätigten steuerbaren Umsätze zu verzichten, gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (1) in Verbindung mit Artikel 10 EG-Vertrag verstoßen hat;

Verurteilung der Italienischen Republik in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission weist auf die den Mitgliedstaaten vom Gemeinschaftsgesetzgeber auferlegte doppelte Verpflichtung hin, nicht nur alle nationalen Rechtsvorschriften zu erlassen, die zur Umsetzung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlich sind, sondern auch alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mehrwertsteuerpflichtigen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie einhalten, vor allem die Verpflichtung, die aufgrund der Vornahme steuerbarer Umsätze geschuldete Steuer innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu entrichten. Die Harmonisierung der Mehrwertsteuer durch den Gemeinschaftsgesetzgeber wäre ihrer Bedeutung sowie jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn die nationalen Steuerverwaltungen nicht verpflichtet wären, für eine wirksame Ermittlung und Kontrolle zu sorgen, um, wie es in der 14. Begründungserwägung der Sechsten Richtlinie heiße, die „Gleichmäßigkeit bei der Steuererhebung in allen Mitgliedstaaten“ zu gewährleisten.

Die mit Artikel 8 und 9 des italienischen Gesetzes Nr. 289/2002 eingeführten Vorschriften gingen weit über die Grenzen des den Mitgliedstaaten vom Gemeinschaftsgesetzgeber eingeräumten Verwaltungsermessens hinaus. Denn anstatt von diesem Ermessen im Interesse wirksamerer Kontrollen Gebrauch zu machen, habe der italienische Staat in diesem Gesetz einen tatsächlichen allgemeinen Verzicht vorgesehen, der unterschiedslos gelte und jede Ermittlung und Überprüfung im Bereich der Mehrwertsteuer von vornherein ausschließe und damit unmittelbar gegen die Vorschriften des Artikels 22 der Sechsten Richtlinie und folglich auch gegen die allgemeine Verpflichtung nach Artikel 2, alle steuerbaren Umsätze mit Mehrwertsteuer zu belegen, verstoße. Der italienische Gesetzgeber habe es allen seiner Steuerhoheit unterworfenen Mehrwertsteuerpflichtigen ermöglicht, für mehrere Besteuerungszeiträume eventuelle Steuerkontrollen vollständig auszuschließen. Diese erhebliche Vergünstigung könne vom Steuerpflichtigen durch Zahlung eines Pauschalbetrags erlangt werden, der nichts mehr mit der Mehrwertsteuer zu tun habe, die auf den Preis der vom Steuerpflichtigen im betreffenden Besteuerungszeitraum erbrachten Lieferungen oder Dienstleistungen geschuldet gewesen wäre.

Diese radikale „Entkoppelung“ der nach den normalen Mehrwertsteuervorschriften berechneten Schuld und des für den „condono tombale“ zu entrichtenden Betrages zeige sich besonders deutlich dann, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine Steuererklärung abgegeben habe. Der Steuerpflichtige könne seine Situation bereinigen, indem er für jedes Steuerjahr 1 500 Euro, wenn es sich um eine natürliche Person handele, oder 3 000 Euro, wenn es sich um eine Gesellschaft handele, entrichte. Auch beim Anwendungsfall des „condono tombale“, bei dem eine ergänzende Erklärung vorgelegt werde, fehle es an jedem Zusammenhang mit der Besteuerungsgrundlage der getätigten (und nicht angegebenen) Umsätze. Der vom Steuerpflichtigen, der in den Genuss des Erlasses gelangen wolle, geschuldete Betrag werde nämlich als Prozentsatz (2 %) der Mehrwertsteuer, die auf die im jeweiligen Besteuerungszeitraum erbrachten Lieferungen oder Dienstleistungen geschuldet gewesen wäre (oder der im selben Besteuerungszeitraum zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuer auf Anschaffungen), berechnet.

Dieser allgemeine und im Voraus ausgesprochene Verzicht auf jede Kontrolle sei geeignet, das gute Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems erheblich zu stören. Insbesondere verändere er den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbiete, dass Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Umsätze tätigten, im Hinblick auf die Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt würden. Jede Ausnahme von der Regel der wirksamen Anwendung und Erhebung der Mehrwertsteuer bedeute nämlich einen schweren Nachteil für italienische Unternehmen und solche aus den anderen Mitgliedstaaten, die den normalen Mehrwertsteuervorschriften unterlägen, und außerdem einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Grundsatz eines „gesunden Wettbewerbs“ auf dem Gemeinsamen Markt, wie er in der vierten Begründungserwägung der Sechsten Richtlinie niedergelegt sei.


(1)  ABl. L 145, S. 1.


6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/12


Klage, eingereicht am 8. März 2006 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-133/06)

(2006/C 108/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: H. Duintjer Tebbens, A. Caiola und A. Auersperger Matić)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Artikel 29 Absätze 1 und 2 und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (1) gemäß Artikel 230 EG für nichtig zur erklären;

hilfsweise, die Richtlinie 2005/85/EG in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament stützt seine Klage auf vier Klagegründe: Verletzung des EG-Vertrags, Unzuständigkeit des Rates für den Erlass der fraglichen Vorschriften, Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift, genauer gesagt, fehlende Begründung der angefochtenen Vorschriften, und Nichtbeachtung der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit.

Dadurch, dass sich der Rat die Erstellung und Änderung der gemeinsamen Minimalliste der als sichere Herkunftsstaaten zu betrachtenden Drittstaaten und der Liste der sicheren europäischen Drittstaaten im Anhörungsverfahren vorbehalten habe, habe er Artikel 67 Absatz 5 erster Gedankenstrich EG verletzt, der den Übergang zum Mitentscheidungsverfahren vorsehe, nachdem die Vorschriften erlassen worden seien, in denen die wesentlichen Grundsätze und gemeinsamen Regeln für die Asyl- und Flüchtlingspolitik festgelegt seien. Der Rat sei nicht dafür zuständig, in einem Akt des abgeleiteten Rechts eine Rechtsgrundlage für den Erlass nachfolgender Akte des abgeleiteten Rechts zu schaffen, soweit sie keine Durchführungsmaßnahmen darstellten.

Außerdem habe der Rat diesen in den Artikeln 29 Absätze 1 und 2 und 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/85/EG enthaltenen Vorbehalt der Rechtsetzung rechtlich nicht hinreichend begründet, was eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle. Schließlich sei der Rat der in Artikel 10 EG vorgesehenen Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament insoweit nicht nachgekommen, als die angefochtenen Vorschriften die Rolle des Mitgesetzgebers außer Acht ließen, die dem Europäischen Parlament durch den EG-Vertrag zugewiesen sei, ungeachtet der im Laufe des Anhörungsverfahrens zu der in Rede stehenden Richtlinie verabschiedeten legislativen Entschließung vom 27. September 2005, mit der das Parlament den Rat auf diesen Punkt aufmerksam gemacht habe.


(1)  ABl. L 326, S. 13.


6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/12


Klage, eingereicht am 8. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-134/06)

(2006/C 108/20)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Zavvos und H. Støvlbæk)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (1) verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, was den Beruf des Tierarztes angeht, nicht erlassen hat, oder in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im konkreten Fall hätten die Mitgliedstaaten nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2003 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt fest, dass Griechenland die erforderlichen Maßnahmen, was den Beruf des Tierarztes angehe, noch nicht erlassen habe.


(1)  ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1


6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/13


Rechtsmittel des Herrn Roderich Weißenfels gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Januar 2006 in der Rechtssache T-33/04, Roderich Weißenfels gegen Europäisches Parlament, eingelegt am 10. März 2006

(Rechtssache C-135/06 P)

(2006/C 108/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Roderich Weißenfels (Prozessbevollmächtigter: G. Maximini, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Der Rechtsmittelführer beantragt:

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 25. Januar 2006 in der Rechtssache T-33/04 (Weißenfels ./. Europäisches Parlament) (1), zugestellt am 31. Januar 2006, wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung des Beklagten vom 26. Juni 2003, mit der dem Kläger von der doppelten Kinderzulage nach Artikel 67 Abs. 3 des Statuts eine an seinen Sohn Frederik anderweitig gezahlte Sonderbeihilfe für Schwerbehinderte abgezogen wird, wird für nichtig erklärt.

3.

Die stillschweigende Ablehnung des Beklagten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 4. Juni 2003 die in der Vergangenheit zu Unrecht einbehaltene doppelte Kinderzulage zu erstatten, wird für nichtig erklärt.

4.

Die Entscheidung des Beklagten vom 28. April 2004, mit der die dem Sohn Frederik des Klägers anderweitig gewährte Sonderbeihilfe für Schwerbehinderte zur „Zulage gleicher Art“ im Sinne von Artikel 67 Abs. 2 des Statuts wie die dem Kläger zuerkannte doppelte Kinderzulage erklärt wird, wird für nichtig erklärt.

5.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Schaden (hilfsweise: in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes) zu ersetzen, der sich aus den seit dem 1. Dezember 1998 zu Unrecht einbehaltenen Teilen seiner Dienstbezüge in Form der doppelten Kinderzulage ergibt.

6.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Klägers.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass das Gericht erster Instanz Verfahrensfehler begangen habe, da es in seinem angefochtenen Urteil die Anträge des Rechtsmittelführers nicht richtig gewertet und ihm rechtswidrig eine Klagebeschränkung unterstellt habe. Die Feststellung des Gerichts, wonach ein Schadenersatzantrag nur in der Fassung der Erwiderung formuliert wurde, sei rechtsirrig, da der diesbezügliche ursprüngliche Antrag in der Klageschrift von seinem Gehalt her als Antrag auf Schadenersatz zu werten sei.

Das Gericht habe die Gleichartigkeit der in Frage stehenden Zulagen — als Voraussetzung der Verwendung des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts — in formaler Hinsicht nicht geprüft und in materieller Hinsicht verkannt. Es könne in formaler Hinsicht keine „Zulage gleicher Art“ vorliegen, da die luxemburgische Sonderzuwendung keinesfalls an eine unselbständige Erwerbstätigkeit geknüpft sei. In materieller Hinsicht sei die Abweichung im Zusammenhang mit dem Zweck der beiden Zulagen zu beachten: während auf die Zulage nach Artikel 67 Absatz 3 des Statuts nur der Rechtsmittelführer selbst zum Zwecke seiner Entlastung — unabhängig von seinem Wohnsitz — einen Anspruch habe, habe einen Anspruch auf die eigenständige luxemburgische Sonderzuwendung nur der Berechtigte — also der Sohn des Rechtsmittelführers — zum Zwecke seiner Versorgung, so lange er in Luxemburg lebt.

Eine Anwendung von Artikel 67 Absatz 2 des Statuts sei daher also ausgeschlossen, da weder in formaler noch materieller Hinsicht eine anderweitig gezahlte Zulage gleicher Art im Sinne des diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts vorliege. Die gegenteilige Auffassung des Gerichts verletze somit das Gemeinschaftsrecht.


(1)  Abl. C 74, S. 18


6.5.2006   

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C 108/14


Klage, eingereicht am 10. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-139/06)

(2006/C 108/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und D. Lawunmi)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1) und 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

Verurteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinien sei am 13. August 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(2)  ABl. L 345 vom 13.12.2003, S. 106.


6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/14


Klage, eingereicht am 14. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-140/06)

(2006/C 108/23)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Walker, A. Alcover San Pedro)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

Verurteilung der Tschechischen Republik in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 18. Juli 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 189, S. 12.


6.5.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/14


Klage, eingereicht am 20. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-151/06)

(2006/C 108/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Maidani)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/125/EG sei am 12. Oktober 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 339, S. 73.


GERICHT ERSTER INSTANZ

6.5.2006   

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C 108/16


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2006 — BASF AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-15/02) (1)

(Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Verteidigungsrechte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Abschreckungswirkung - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer oder Anstifter - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Berufsgeheimnis und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

(2006/C 108/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BASF AG (Ludwigshafen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy und J. Temple-Lang, Solicitors, R. O'Donoghue, Barrister, und Rechtsanwalt C. Feddersen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Wainwright und L. Pignataro-Nolin)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbußen, die durch Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) (ABl. 2003, L 6, S. 1) gegen die Klägerin verhängt wurden

Tenor des Urteils

1.

Die durch Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) wegen Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Vitamine C, D 3, Beta-Carotin und Carotinoide gegen die Klägerin verhängten Geldbußen werden wie folgt festgesetzt:

Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin C: 10,875 Millionen Euro;

Zuwiderhandlung in Bezug auf Vitamin D 3: 5,6 Millionen Euro;

Zuwiderhandlung in Bezug auf Beta-Carotin: 16 Millionen Euro;

Zuwiderhandlung in Bezug auf Carotinoide: 15,5 Millionen Euro.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; diese trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 109 vom 4. 5. 2002.


6.5.2006   

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C 108/16


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2006 — Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-26/02) (1)

(Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Mildernde Umstände - Mitteilung über Zusammenarbeit)

(2006/C 108/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buhart und P.-M. Louis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Wainwright und L. Pignataro-Nolin)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße, die durch Artikel 3 Buchstabe f der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) (ABl. 2003, L 6, S. 1) gegen die Klägerin verhängt wurde

Tenor des Urteils

1.

Die durch Artikel 3 Buchstabe f der Entscheidung 2003/2/EG der Kommission vom 21. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) gegen die Klägerin verhängte Geldbuße wird auf 18 000 000 Euro herabgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; diese trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 97 vom 30. 4. 2002.


6.5.2006   

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C 108/17


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. März 2006 — Telefon & Buch/HABM

(Rechtssache T-322/03) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Zulässigkeit der Klage - Zufall - Antrag auf Nichtigerklärung - Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Wortmarke WEISSE SEITEN - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung Nr. 40/94)

(2006/C 108/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Telefon & Buch Verlagsgesellschaft mbH (Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Zeiner und M. Baldares del Barco)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Herold Business Data GmbH & Co. KG (Mödling, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Lensing-Kramer, C. von Nussbaum und U. Reese)

Gegenstand der Rechtssache

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juni 2003 (Verbundene Sachen R 580/2001-1 und R 592/2001-1) im Zusammenhang mit einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Herold Business Data AG und Telefon & Buch Verlagsgesellschaft mbH

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die Kosten der Streithelferin.

3.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


6.5.2006   

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C 108/17


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Herbillon/Kommission

(Rechtssache T-411/03) (1)

(Beamte - Ernennung - Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe - Artikel 31 Absatz 2 des Statuts)

(2006/C 108/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Georges Herbillon (Arlon, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und É. De Schietere de Lophem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2002 über die endgültige Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, und der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 35 vom 7.2.2004.


6.5.2006   

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C 108/18


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Valero Jordana/Kommission

(Rechtssache T-429/03) (1)

(Beamte - Ernennung - Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe - Artikel 31 Absatz 2 des Statuts)

(2006/C 108/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gregorio Valero Jordana (Uccle, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und É. De Schietere de Lophem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. September 2002 über die endgültige Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, und, soweit erforderlich, der Entscheidung der Kommission vom 9. September 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers sowie, hilfsweise, Vorlage bestimmter Dokumente

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.


6.5.2006   

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C 108/18


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Leite Mateus/Kommission

(Rechtssache T-10/04) (1)

(Beamte - Ernennung - Überprüfung der Einstufung in die Dienstaltersstufe - Artikel 31 Absatz 2 des Statuts)

(2006/C 108/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Carlos Alberto Leite Mateus (Zaventem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und V. Joris)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2002 über die endgültige Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 3 mit Wirkung vom 1. März 1988

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2002 über die endgültige Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 3 mit Wirkung vom 1. März 1988 wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.


6.5.2006   

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C 108/18


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Verborgh/Kommission

(Rechtssache T-26/04) (1)

(Beamte - Ernennung - Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe - Artikel 31 Absatz 2 des Statuts)

(2006/C 108/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jacques Verborgh (Aalter, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und É. De Schietere de Lophem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und S. Pilette)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2002 über die endgültige Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, und, soweit erforderlich, der Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers, hilfsweise Vorlage bestimmter Dokumente

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 71 vom 20.3.2004.


6.5.2006   

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C 108/19


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Eurodrive/HABM

(Rechtssache T-31/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Bildzeichens Euromaster als Gemeinschaftsmarke - Ältere nationale Wortmarken Euromaster - Fehlende Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2006/C 108/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Eurodrive Services and Distribution NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: E. Chávarri und A. Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: I. de Medrano Caballero)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Jesús Gómez Frías (Madrid, Spanien)

Gegenstand der Rechtssache

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. November 2003 (Sachen R 419/2001-1 und R 530/2001-1) im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Jesús Gómez Frías und der Eurodrive Services and Distribution NV

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 190 vom 24.7.2004.


6.5.2006   

DE

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C 108/19


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia/HABM

(Rechtssache T-35/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Wortmarke FERRERO - Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortelement „FERRÓ“ als Gemeinschaftsmarke - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2006/C 108/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia AVEE (Pikermi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Chrissanthis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: J. Novais Gonçalves)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Ferrero OHG mbH, Stadtallendorf (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaeffer)

Gegenstand der Rechtssache

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Dezember 2003 (Sache R 460/2002-1) im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren zwischen der Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia und der Ferrero OHG mbH.

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

3.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


6.5.2006   

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C 108/20


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Kimman/Kommission

(Rechtssache T-44/04) (1)

(Beamte - Ernennung - Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe - Artikel 31 Absatz 2 des Statuts)

(2006/C 108/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Eugène Kimman (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und É. De Schietere de Lophem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und A. Bouquet)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2002 über die endgültige Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 5 und, soweit erforderlich, der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


6.5.2006   

DE

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C 108/20


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Develey/HABM

(Rechtssache T-129/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke - Form einer Kunststoffflasche - Zurückweisung der Eintragung - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Ältere nationale Marke - Pariser Verbandsübereinkunft - TRIPS-Abkommen - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2006/C 108/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG (Unterhaching, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein und H. Kunz-Hallstein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Januar 2004 (Sache R 367/2003-2), mit der die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Flasche als Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 168 vom 26.6.2004.


6.5.2006   

DE

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C 108/20


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-226/04) (1)

(Nichtigkeitsklage - Verordnung [EG] Nr. 316/2004 - Gemeinsame Marktordnung für Wein - Schutz traditioneller Begriffe - Änderung der Klassifizierung bestimmter ergänzender traditioneller Begriffe - Verwendung bei der Etikettierung von aus Drittländern stammenden Weinen - Verfahrensfehler - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - TRIPS-Übereinkommen)

(2006/C 108/36)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Fiorilli, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Nolin und V. Di Bucci)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 55, S. 16), soweit sie die Artikel 24, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 (ABl. L 118, S. 1) über den Schutz der traditionellen Begriffe ändert

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 179 vom 10.7.2004.


6.5.2006   

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C 108/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. März 2006 — Lantzoni/Gerichtshof

(Rechtssache T-289/04) (1)

(Beamte - Beförderung - Vergabe von Beförderungspunkten - Zusammenhang mit der Beurteilung)

(2006/C 108/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dimitra Lantzoni (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin C. Marhuenda, dann Rechtsanwältin M. Bouché)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Schauss)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Oktober 2003 über die an die Klägerin für den Beförderungszeitraum 1999–2000 und das Beförderungsjahr 2001 vergebenen Beförderungspunkte

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie die Vergabe der Beförderungspunkte für den Beförderungszeitraum 1999–2000 betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


6.5.2006   

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C 108/21


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. März 2006 — Service station Veger/Kommission

(Rechtssache T-238/99) (1)

(Klageschrift - Formerfordernisse - Offensichtlich unzulässige Klage)

(2006/C 108/38)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Service station V/H J. P. Veger (Maria Hoop, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Brouwers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Rozet und H. Speyart, dann G. Rozet und H. van Vliet)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/705/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (ABl. L 280, S. 87)

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2000.


6.5.2006   

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C 108/21


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Februar 2006 — Kommission/Trends u. a.

(Rechtssache T-448/04) (1)

(Schiedsklausel - Einrede der Unzulässigkeit - Klage gegen Gesellschafter)

(2006/C 108/39)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Pataki im Beistand der Rechtsanwälte M. Bra, K. Kapoutzidou und S. Chatzigiannis)

Beklagte: Transport Environment Development Systems (Trends) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos), Marios Kontaratos (Athen), Anastasios Tillis (Neo Irakleio, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos), Georgios Argyrakos (Athen), Konstantinos Petrakis (Cholargos, Griechenland) und Fotini Koutroumpa (Glyfada, Griechenland)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag der Kommission auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des überschüssigen finanziellen Beitrags, den die Europäische Gemeinschaft aufgrund der beiden im Rahmen der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms „Telematics applications of commun interest“ geschlossenen Verträge gezahlt hat

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen Herrn Tillis, Herrn Kontaratos, Herrn Argyrakos, Herrn Petrakis und Frau Koutroumpa gerichtet ist.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Tillis im Zusammenhang mit seiner Einrede der Unzulässigkeit entstanden sind.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003.


6.5.2006   

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C 108/22


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Februar 2006 — Kommission/Trends u. a.

(Rechtssache T-449/04) (1)

(Schiedsklausel - Einrede der Unzulässigkeit - Klage gegen Gesellschafter)

(2006/C 108/40)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia im Beistand der Rechtsanwälte M. Bra, K. Kapoutzidou und S. Chatzigiannis)

Beklagte: Transport Environment Development Systems (Trends) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos), Marios Kontaratos (Athen), Anastasios Tillis (Neo Irakleio, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos), Georgios Argyrakos (Athen), Konstantinos Petrakis (Cholargos, Griechenland) und Fotini Koutroumpa (Glyfada, Griechenland)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag der Kommission auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des überschüssigen finanziellen Beitrags, den die Europäische Gemeinschaft aufgrund der beiden im Rahmen der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms „Telematics systems in the area of transport“ geschlossenen Verträge gezahlt hat

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen A. Tillis, M. Kontaratos, G. Argyrakos, K. Petrakis und F. Koutroumpa gerichtet ist.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die A. Tillis im Zusammenhang mit seiner Einrede der Unzulässigkeit entstanden sind.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003.


6.5.2006   

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C 108/22


Klage, eingereicht am 3. Februar 2005 — Kommission/Environmental Management Consultants Ltd

(Rechtssache T-46/05)

(2006/C 108/41)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Triantafyllou, Beistand: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Environmental Management Consultants Ltd (Lefkosia, Zypern)

Anträge der Klägerin

die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 44 056,81 Euro zu verurteilen, der 31 965,28 Euro als Kapital und 12 091,53 Euro als Verzugszinsen von dem Datum an, an dem die Belastungsanzeige fällig geworden ist, bis zum 31. Januar 2005 entspricht;

die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 9,62 Euro pro Tag vom 1. Februar 2005 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu verurteilen und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, habe mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen, der sich in die Anwendung der Bestimmungen des Sonderprogramms mit Drittländern und internationalen Organisationen eingefügt habe. Der Vertrag habe sich im Einzelnen auf die Durchführung eines Vorhabens mit der Bezeichnung „Technical Development and demonstration of closed-loop electroplating and metal chemistry“ bezogen und habe innerhalb von 30 Monaten vom 1. November 1998 an durchgeführt werden sollen. Im Rahmen des Vertrages sei die Kommission die Verpflichtung eingegangen, finanziell zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens in Höhe von 50 % der erstattungsfähigen Aufwendungen und in Höhe von 100 % der sonstigen Aufwendungen bis zu einem Betrag von 538 800 Euro beizutragen.

Im Mai 1999 sei die Gesellschaft, die die Aufgaben der Koordinatorin der Arbeiten wahrgenommen hatte, in Konkurs gefallen und habe die Durchführung des Vorhabens, die am 5. Februar 1999 begonnen habe, unterbrochen. Trotz der Bemühungen einiger der verbleibenden Mitglieder des Konsortiums sei es nicht möglich gewesen, einen anderen Koordinator zu finden. Infolgedessen habe die Kommission beschlossen, den Vertrag zu kündigen, nachdem sie festgestellt habe, dass die Durchführung des Vorhabens durch die verbleibenden Mitglieder des Konsortiums nicht möglich gewesen sei. Ihre Entscheidung habe die Kommission der Beklagten mit Schreiben vom 16. Juni 2000 mitgeteilt und die Beklagte dabei aufgefordert, eine Aufstellung über die Aufwendungen und einen technischen Bericht über die von Februar bis Mai 1999 durchgeführte Arbeit vorzulegen.

Die Beklagte habe eine Aufstellung über die Aufwendungen für den Zeitraum vom 1. November 1998 bis zum 30. April 2000 vorgelegt, die Kommission habe aber beschlossen, die Personalkosten nur für den Zeitraum Februar bis Mai 1999 zu veranschlagen, der ihrer Ansicht nach den Zeitraum der tatsächlichen Dauer des Programms darstelle, und die Ausrüstungskosten dazuzurechnen. Auf der Grundlage dieser Berechnungen hat die Kommission Aufwendungen in Höhe vom 23 404,72 Euro anerkannt und begehrt mit ihrer Klage die Erstattung eines Betrages in Höhe von 31 965,28 Euro, der den Restbetrag des von ihr der Beklagten gezahlten Vorschusses darstellt, sowie die Zahlung der von diesem Betrag geschuldeten Zinsen gemäß ihren diesbezüglichen Bestimmungen.


6.5.2006   

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C 108/23


Klage, eingereicht am 27. Februar 2006 — ENERCON/HABM

(Rechtssache T-71/06)

(2006/C 108/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ENERCON GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. November 2005 (Beschwerdesache 0179/2005-2) aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in Form eines Abschnittes eines Windenergiekonverters für Waren der Klasse 7 — Anmeldung Nr. 2 496 743

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die mit der Marke beanspruchte Form der Ware außerhalb der üblichen Formenvielfalt liege. Die dreidimensionale Marke sei deswegen unterscheidungskräftig.

Verletzung von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung, weil die Beschwerdekammer die Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände hätte auffordern müssen, weitere Verkehrsgutachten beizubringen, wenn dies dazu geführt hätte, den Nachweis nach Artikel 7 Absatz 3 zu führen.


6.5.2006   

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C 108/23


Klage, eingereicht am 28. Februar 2006 — Cassegrain/HABM

(Rechtssache T-73/06)

(2006/C 108/43)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Kläger: Jean Cassegrain (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Coursin und T. van Innis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Amt die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, einen oder mehrere Gutachter zu bestellen, um vor dem Gericht die Frage zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Form eines Produkts oder die Darstellung seines Umrisses ebenso gut wie ein das Produkt begleitender Buchstabe geeignet sind, sich dem Publikum als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen, und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die eine Tasche darstellt, für Waren der Klasse 18 (Anmeldung Nr. 3598571).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 4 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates. Die Klägerin macht geltend, dass die Marke hinreichend unterscheidungskräftig sei, um eine Tasche oder ein Sortiment von Taschen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und sie zu individualisieren.


6.5.2006   

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C 108/24


Klage, eingereicht am 3. März 2006 — Fox Racing/HABM

(Rechtssache T-74/06)

(2006/C 108/44)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Fox Racing Inc. (Morgan Hill, USA) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lloyd IP Limited (Penrith, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. Dezember 2005 (Sache R 1180/2004-1) teilweise aufzuheben, soweit darin die Anmeldung für Helme für Mofas und Schutzhelme als Teil von Schutzkleidung für Motorrad- und Radfahrer (Klasse 9) und Bekleidungsstücke, nämlich Mäntel, Regenmäntel, Sweatshirts, Jerseykleidung, Hemden, Blusen, Hosen, Strumpfhosen, kurze Hosen, Hüte, Mützen, Schweißbänder, Stirnbänder, Handschuhe, Gürtel, Schuhe, Stiefel, Socken und Schürzen (Klasse 25), zurückgewiesen wird;

dem HABM die Kosten im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SHIFT“ für Waren der Klassen 9, 16, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 2 419 349.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Lloyd Lifestyle Limited.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke und ältere nicht eingetragene Wortmarke „Swift“ und nationale Bildmarke „Swift leathers“ für Waren der Klasse 9 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung, soweit darin die Anmeldung für „Luftdruckmesser“ und Waren der Klasse 16 und 18 zurückgewiesen worden war; im Übrigen Bestätigung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates.


6.5.2006   

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C 108/24


Klage, eingereicht am 24. Februar 2006 — Plásticos Españoles (Aspla)/Kommission

(Rechtssache T-76/06)

(2006/C 108/45)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Plásticos Españoles, S.A. (Aspla) (Torrelavega, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Garayar und A. García Castillo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Feststellung der Zulässigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsklage;

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005)4634 final vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen, hilfsweise, erhebliche Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage hat die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005)4634 final der Kommission vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen — zum Gegenstand. In der angefochtenen Entscheidung wurde festgestellt, dass die Klägerin neben anderen Unternehmen dadurch gegen Artikel 81 EG verstoßen habe, dass sie von 1991 bis 2002 an einem System von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor für Industriesäcke aus Kunststoff in Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Spanien und Frankreich mitgewirkt habe. Wegen dieser Verstöße verhängte die Kommission gegen die Klägerin und die Armando Álvarez, S.A. als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße.

Die Klägerin stützt ihre Anträge auf folgende Gründe:

Fehlerhafte Sachverhaltswürdigung der Kommission in Bezug auf die Tragweite des Verhaltens der Klägerin, den Umfang der betroffenen Produkt- und geografischen Märkte sowie die Marktanteile, die als Grundlage für die Bemessung der Geldbußen dienten;

Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und den Grundsatz der Rechtssicherheit wegen fehlerhafter Einstufung der Zuwiderhandlung als „einheitlich und fortgesetzt“ und unzutreffender Bestimmung der von den sanktionierten Unternehmen zu tragenden Verantwortung;

hilfsweise, Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung wegen fehlerhafter Einstufung der Zuwiderhandlung als „einheitlich und fortgesetzt“ in Bezug auf die Klägerin, unzutreffender Bestimmung der von ihr zu tragenden individuellen Verantwortung und Diskriminierung gegenüber der Stempher B.V., die nach Angaben der Kommission ebenfalls an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei;

Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (1) und die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen offensichtlichen Fehlers bei der Bemessung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße sowie offensichtlicher Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung ihrer Höhe.


(1)  Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).


6.5.2006   

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C 108/25


Klage, eingereicht am 3. März 2006 — Budapesti Erőmű/Kommission

(Rechtssache T-80/06)

(2006/C 108/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Budapesti Erőmű „Zártkörűen Működő Részvénytársaság“ (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, Rechtsanwälte C. Arhold und K. Struckmann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 9. November 2005, ein förmliches Prüfverfahren im Beihilfefall C 41/2005 (ex NN 49/2005) — Gestrandete Kosten in Ungarn zu eröffnen, oder, hilfsweise, Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit die von der Klägerin geschlossenen Strombezugsverträge betroffen sind;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens;

Erlass von solchen weiteren oder anderen Maßnahmen, die recht und billig sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein Fernwärmelieferant und Stromerzeuger in Ungarn. In der angefochtenen Entscheidung entschied die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren über die behauptete neue staatliche Beihilfe in der Form von Strombezugsverträgen zwischen den ungarischen Stromerzeugern und dem öffentlichen ungarischen Netzbetreiber (1) zu eröffnen.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig gewesen sei. Aus Anhang IV Kapitel 3 Nummer 1 der Beitrittsakte (2) und Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) ergebe sich, dass die Kommission nur für Beihilfemaßnahmen zuständig sei, die nach dem Tag des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats weiterhin anzuwenden seien. Die Klägerin trägt vor, dass die Strombezugsverträge vor dem Beitritt abgeschlossen worden und nach dem Beitritt nicht weiterhin anzuwenden seien.

Ferner habe die Kommission einen offensichtlichen Rechts- und Ermessensfehler begangen, indem sie ein förmliches Prüfverfahren eröffnet habe, ohne objektive Gründe dafür gehabt zu haben, dass die Strombezugsverträge der Klägerin eine staatliche Beihilfe enthielten. Die Kommission habe es unterlassen, die Art der Strombezugsverträge der Klägerin im Licht der Umstände bei Vertragsabschluss zu beurteilen, sowie eine unangemessene Beurteilung des Begriffs wirtschaftlicher Vorteil und der Begriffe Wettbewerbsverfälschung und Auswirkung auf den Handel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG vorgenommen.

Die Kommission habe auch fehlerhaft entschieden, dass die Strombezugsverträge neue Beihilfen enthielten, da sie vor der Öffnung des ungarischen Strommarktes abgeschlossen worden seien.

Schließlich sei die Begründung der angefochtenen Entscheidung unzureichend.


(1)  Staatliche Beihilfe – Ungarn – Staatliche Beihilfe Nr. C 41/2005 (ex NN 49/2005) – Gestrandete Kosten in Ungarn – Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2005, C 324, S. 12).

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Anhang IV: Liste nach Artikel 22 der Beitrittsakte – 3. Wettbewerbspolitik (ABl. 2003, L 236, S. 797).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


6.5.2006   

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C 108/26


Klage, eingereicht am 14. März 2006 — Apple Computer International/Kommission

(Rechtssache T-82/06)

(2006/C 108/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Apple Computer International (Cork, Irland) (Prozessbevollmächtigte: G. Breen, Solicitor, P. Sreenan, SC, und B. Quigley, BL)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass die in Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission enthaltene Einreihung in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft;

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 346, S. 7), soweit darin die in Nummer 2 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung bezeichneten Farbmonitore mit Flüssigkristallanzeige in den KN-Code 8528 21 90 eingereiht werden;

Feststellung, dass Monitore, die der technischen Spezifizierung in Nummer 2 des Anhangs der angefochtenen Verordnung entsprechen, richtigerweise in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten des vorliegenden Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Verordnung reihe vier Monitore mit Flüssigkristallanzeige (LCD) in zwei verschiedene KN-Codes der Kombinierten Nomenklatur ein. Obwohl das in Nummer 2 des Anhangs der angefochtenen Verordnung genannte Gerät nicht als Ware der Klägerin identifiziert werde, identifizierten die technischen Merkmale und die technische Beschreibung, die in dieser Nummer 2 enthalten seien, die Ware eindeutig als den Apple 20″ LCD.

Die Kommission habe mit der Einreihung des 20″ LCD der Klägerin in die Position 8528 gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) verstoßen und einen offenkundigen Fehler bei der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die zolltarifliche Einreihung begangen.

Das fragliche Gerät erfülle nach Position 8471, wie sie in Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur ausgelegt werde, die Kriterien für die Einreihung als „Einheit“ einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, sei von der ausschließlich oder hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verwendeten Art und sei außerdem nicht geeignet, eine andere eigene Funktion als die Datenverarbeitung zu erfüllen. Die Einreihung in die Position 8528 stelle daher einen offenkundigen Fehler bei der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die zolltarifliche Einreihung dar.

Schließlich stehe die angefochtene Einreihung in direktem Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-11/93 (Siemens Nixdorf/Hauptzollamt Augsburg, Slg. 1994, I-1945).


(1)  ABl. L 256, S. 1.


6.5.2006   

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C 108/27


Klage, eingereicht am 13. März 2006 — Onderlinge Waarborgmaatschappij Azivo Algemeen Ziekenfonds De Volharding/Kommission

(Rechtssache T-84/06)

(2006/C 108/48)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Onderlinge Waarborgmaatschappij Azivo Algemeen Ziekenfonds De Volharding U. A. ('s-Gravenhage, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 3. Mai 2005 (Sachen N 541/2004 und N 542/2004);

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein Krankenversicherer mit ungefähr 150 000 angeschlossenen Versicherten. Diese Versicherten haben im Allgemeinen einen größeren Behandlungsbedarf als der Durchschnittsversicherte in den Niederlanden, wodurch die Klägerin seit geraumer Zeit ein schlechteres Ergebnis als die übrigen Krankenversicherer aufweist. Nach Ansicht der Klägerin werden die schlechten Ergebnisse durch Mängel im Ausgleichssystem verursacht.

Mit ihrer Klage greift die Klägerin den Beschluss der Kommission (1) an, mit dem diese gemäß Artikel 87 EG und 88 EG die Beihilfen genehmigt hat, die die Niederlande im Rahmen des neuen Krankenversicherungssystems angemeldet hatten. Diese Beihilfen betreffen die Bildung finanzieller Rücklagen durch Krankenkassen und das Risikoausgleichssystem (2).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Kommission hinsichtlich der Funktionsweise des Risikoausgleichssystems Beurteilungsfehler unterlaufen seien und sie es daher unvollständig geprüft habe. Deshalb verstoße der Beschluss gegen Artikel 86 Absatz 2 EG und sei unverständlich, zumindest aber unzureichend begründet.

Auch habe die Kommission das Risikoausgleichssystem zu Unrecht auf der Grundlage von Artikel 86 Absatz 2 EG genehmigt. Denn infolge der Mängel dieses Systems sei für eine Reihe Krankenversicherer der gewährte Ausgleich höher, als erforderlich sei, um die Kosten der öffentlichen Leistungspflichten zu decken, während eine Reihe anderer Krankenversicherer infolge der Unzulänglichkeiten einen unzureichenden Ausgleich erhielten.

Außerdem habe die Kommission in Anbetracht der Komplexität der angemeldeten Beihilferegelung das förmliche Überprüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einleiten müssen. Denn sie habe während der einleitenden Überprüfungsphase des Artikels 88 Absatz 3 ernsthafte Schwierigkeiten gehabt, die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen, da sie nicht über ausreichende Informationen verfügt habe.

Abschließend meint die Klägerin, dass die Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, dass das neue niederländische Gesundheitssystem mit der Richtlinie Schadenversicherung (3), mit Artikel 43 EG und mit Artikel 49 EG unvereinbar sei. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin insbesondere auf das Verbot der Prämiendifferenzierung, auf die Annahmepflicht und das Risikoausgleichssystem hin. Außerdem ist sie der Ansicht, dass die Kommission zu Unrecht und entgegen Artikel 253 EG nicht begründet habe, warum sie der Auffassung sei, dass die Dritte Richtlinie Schadenversicherung, Artikel 43 EG und Artikel 49 EG in Verbindung mit Artikel 87 EG und Artikel 86 Absatz 2 EG nicht der angemeldeten staatlichen Beihilfe entgegenstünden.


(1)  ABl. 2005, C 324, S. 30.

(2)  Beihilfen N 541/04 und N 542/2004.

(3)  Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1).


6.5.2006   

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C 108/27


Klage, eingereicht am 14. März 2006 — L'Oréal/HABM

(Rechtssache T-87/06)

(2006/C 108/49)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: L'Oréal SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X. Buffet Delmas d'Autane)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Revlon (Suisse) SA (Schlieren, Schweiz)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2006 in der Sache R 216/2003-4 zu dem Widerspruchsverfahren Nr. B216087 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 011 626) aufzuheben;

dem HABM sämtliche Kosten des Verfahrens (insbesondere des gerichtlichen und des Beschwerdeverfahrens) aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FLEXI DESIGN“ für Waren in Klasse 3 — Anmeldung Nr. 1 011 626.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Revlon (Suisse) SA.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „Flex“ für Waren der Klassen 3 und 34.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für alle angegriffenen Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Artikel 15 und 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die von der Revlon (Suisse) SA vorgelegten Beweismittel nicht als stichhaltiger Nachweis für die echte Benutzung der Wortmarke „FLEX“ im relevanten Zeitraum gelten könnten, und zwar weder für das Vereinigte Königreich noch für Frankreich.

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, da zwischen den Marken keine Ähnlichkeit und daher auch keine Verwechslungsgefahr bestehe.


6.5.2006   

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C 108/28


Klage, eingereicht am 17. März 2006 — Dorel Juvenile Group/HABM

(Rechtssache T-88/06)

(2006/C 108/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dorel Juvenile Group Inc. (Canton, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Gesa Simon)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 11. Januar 2006 (Sache R 616/2004-2) aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SAFETY 1st“ für Waren der Klassen 12, 20, 21 und 28 — Anmeldung Nr. 2 258 697.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren nicht fehle.


6.5.2006   

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C 108/28


Klage, eingereicht am 20. März 2006 — TOMORROW FOCUS/HABM

(Rechtssache T-90/06)

(2006/C 108/51)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: TOMORROW FOCUS AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Gürtler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Information Builders (Netherlands) B.V. (Amstelveen, Niederlande)

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 17.01.2006 (Sache R116/2005-1) aufzuheben, soweit diese Entscheidung eine Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Tomorrow Focus“ Nr. 002382455 anordnet;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 17.01.2006 (Sache R116/2005-1) dahingehend abzuändern, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Tomorrow Focus“ Nr. 002382455 auch für die Waren „computers and data processing apparatus“ sowie die Dienstleistungen „computer programming and design of computer programs (computer software); maintenance and upgrading of computer programs, and on-line upgrading services“ zur Eintragung zugelassen wird;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „Tomorrow Focus“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 (Anmeldung Nr. 2382455).

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Information Builders (Netherlands) B.V.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Bildmarke „Focus“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 68585).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch und Zurückweisung der Anmeldung für die Klassen 9 und 42.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, Zurückweisung der Anmeldung für gewisse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 sowie Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da unrichtigerweise eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken festgestellt wurde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.5.2006   

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C 108/29


Klage, eingereicht am 17. März 2006 — Tsakiris-Mallas A.E. — Ajinomoto/HABM

(Rechtssache T-96/06)

(2006/C 108/52)

Sprache der Klageschrift: Griechisch

Parteien

Klägerin: Tsakiris-Mallas A.E (Argyroupoli, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Late Editions Limited (Leighton Buzzard, Vereinigtes Königreich)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Januar 2006 in der Rechtssache R 1127/2004-2 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „exë“ für Waren der Klassen 18 und 25 — Anmeldung Nr. 2 190 015

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Late Editions Limited

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „EXE“ für Waren der Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs für einen Teil der Waren

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Es liege ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vor.


6.5.2006   

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C 108/29


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006 — Aries Meca/Kommission

(Rechtssache T-275/04) (1)

(2006/C 108/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


6.5.2006   

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C 108/29


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. März 2006 — Success-Marketing/HABM

(Rechtssache T-506/04) (1)

(2006/C 108/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005.


GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

6.5.2006   

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C 108/30


Beschluss des Gerichts Nr. 1/2006,

erlassen in der Vollsitzung vom 15. Februar 2006,

über die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

(im ABl. zu veröffentlichen)

(2006/C 108/55)

Mit Beschluss 2005/C 322/09 vom 30. November 2005 über die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern (ABl. 2005, C 322, S. 17) hat das Gericht entschieden, eine bestimmte Anzahl von Rechtssachen unabhängig von den betroffenen Bereichen nach einer in Vollsitzung bestimmten festen Frequenz der Dritten Kammer zuzuweisen.

In der Vollsitzung vom 15. Februar 2006 ist diese Frequenz auf jede siebte Rechtssache gemäß der Nummer der neu eingereichten Rechtssachen festgelegt worden, wobei die Liste mit der ersten beim Gericht neu eingereichten Rechtssache, d. h. der Rechtssache F-118/05, beginnt.

Wie in dem zitierten Beschluss ausgeführt, kann von dieser Frequenz aus Gründen des Zusammenhangs sowie zur Sicherstellung einer ausgewogenen und angemessen diversifizierten Arbeitslast innerhalb des Gerichts abgewichen werden.

Luxemburg, den 15. Februar 2006

Die Kanzlerin

W. HAKENBERG

Der Präsident

P. MAHONEY


6.5.2006   

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C 108/30


Klage, eingereicht am 20. Februar 2006 — Semeraro/Kommission

(Rechtssache F-19/06)

(2006/C 108/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Maria Magdalena Semeraro (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 8. November 2005 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde vom 12. August 2005 gegen die ihr für das Jahr 2004 erteilte Beurteilung der beruflichen Entwicklung zurückgewiesen wurde;

soweit erforderlich, auch diese Beurteilung aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine am 30. November 2004 nach Besoldungsgruppe C*6 beförderte Beamtin der Kommission, erhielt im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 erheblich weniger Verdienstpunkte als in den Vorjahren.

Da ihre dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, hat sie die vorliegende Klage erhoben, mit der sie drei Klagegründe geltend macht.

Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts und Artikel 9 Absatz 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts (ADB). Insbesondere habe der Berufungsbeurteilende die Beurteilung der beruflichen Entwicklung unverändert aufrechterhalten, ohne konkret und individuell auf die Einwände und Bemerkungen des paritätischen Beförderungsausschusses einzugehen.

Mit dem zweiten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen Artikel 43 des Statuts, Artikel 1 Absatz 2 ADB, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend. Zum einen stehe die Verringerung der Zahl der Verdienstpunkte im Verfahren 2004 nicht im Einklang mit der Tatsache, dass die Einzelbeurteilungen denen der Vorjahre entsprächen. Zum anderen sei die von der Verwaltung gegebene Begründung, dass die Verringerung auf die Beförderung der Klägerin Ende 2004 zurückzuführen sei, völlig unerheblich.

Mit dem dritten Klagegrund werden ein Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts, Artikel 10 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts und Artikel 9 Absatz 7 ADB sowie ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt. Insbesondere hätten weder der Beurteilende noch der gegenzeichnende Beamte oder der Berufungsbeurteilende die Verneinung der Frage, ob die Klägerin geeignet sei, Aufgaben der Laufbahn B* zu übernehmen, hinreichend begründet.


6.5.2006   

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C 108/31


Klage, eingereicht am 22. Februar 2006 — De Luca/Kommission

(Rechtssache F-20/06)

(2006/C 108/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Patrizia De Luca (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts rechtswidrig ist;

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. Februar 2005, mit der die Klägerin auf eine Verwaltungsratsstelle bei der GD „Justiz, Freiheit und Sicherheit“, Direktion „Ziviljustiz, Grundrechte und Unionsbürgerschaft“, Referat „Ziviljustiz“ ernannt wurde, soweit damit ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A*9, Dienstaltersstufe 2, und der Beginn ihres Dienstalters auf den 1. Februar 2005 festlegt werden;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, Beamtin der Besoldungsgruppe A*6 (jetzt A*10), ist nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (1) als erfolgreiche Bewerberin des Auswahlverfahrens KOM/A/11/01, dessen Ausschreibung 2001 veröffentlicht worden war, auf eine Verwaltungsratsstelle ernannt worden. Sie wurde nach Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe A*9 eingestuft.

Sie macht zunächst geltend, die angefochtene Entscheidung stelle unter Verstoß gegen den Legalitätsrahmen, den die Ausschreibung des Auswahlverfahrens, das sie bestanden habe, darstelle, und gegen ihre Anwartschaft auf eine Laufbahn eine Rückstufung dar. Auch seien die Artikel 4, 5, 29 und 31 des Statuts sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit verletzt worden.

Die genannte Entscheidung verletze außerdem den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Zum einen seien nämlich die Einstufungen erfolgreicher Bewerber desselben Auswahlverfahrens oder von Auswahlverfahren des gleichen Niveaus auf verschiedenen Ebenen erfolgt, je nachdem, ob die Einstellung zu einem Zeitpunkt vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 stattfinde. Zum anderen sei die Dienstaltersstufe der Klägerin entgegen den insbesondere auf die Ernennung eines Bediensteten auf Zeit zum Beamten anwendbaren Vorschriften ohne Berücksichtigung des Dienstalters festgelegt worden, das sie als Beamtin der Besoldungsgruppe A*10 erworben habe.

Schließlich beruft sich die Klägerin auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da sie habe erwarten können, dass sie in der Besoldungsgruppe ernannt werde, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegeben gewesen sei.


(1)  ABl. L 124 vom 27. April 2004, S. 1.


6.5.2006   

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C 108/31


Klage, eingereicht am 2. März 2006 — Da Silva/Kommission

(Rechtssache F-21/06)

(2006/C 108/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Joao Da Silva (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

die Klage einschließlich der mit ihr erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig und begründet zu erklären;

die in der Entscheidung vom 18. Mai 2005 über seine Ernennung zum Direktor enthaltene Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, aufzuheben;

den Kläger in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe (oder deren Entsprechung nach der durch das neue Statut eingeführten Einstufung) neu einzustufen, in die er gemäß den Bestimmungen der am 7. November 2003 nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts veröffentlichten Stellenausschreibung normalerweise hätte eingestuft werden müssen (Ausschreibung der Stelle eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2);

die Laufbahn des Klägers rückwirkend zum Zeitpunkt seiner in dieser Weise berichtigten Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe einschließlich der Zahlung von Verzugszinsen vollständig wieder herzustellen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 7. November 2003 schrieb die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts die Stelle eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 aus. Der Kläger, der vorübergehend als Referatsleiter der Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 7, mit der Verwaltung dieses Dienstpostens betraut war, beschloss, sich zu bewerben.

Mit Entscheidung vom 18. Mai 2005 wurde er auf die freie Stelle ernannt und in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, eingestuft, wobei der Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Entscheidung auf den 16. September 2004 festgesetzt wurde.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass diese Einstufung niedriger sei als die Besoldungsgruppe A 2, nunmehr A*15, die in der Stellenausschreibung angegeben worden sei. Außerdem sei diese Einstufung auch niedriger als die, von der er vor seiner Ernennung auf die Direktorenstelle, als er Referatsleiter gewesen sei, profitiert habe. Dieses Ergebnis stehe nicht im Einklang mit der Tatsache, dass eine Direktorenstelle mit höheren Funktionen und Aufgaben verbunden sei.

Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Einstufung gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 5 des Anhangs XIII des Statuts verstoße. Außerdem seien mehrere Rechtsgrundsätze verletzt: der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der Grundsatz der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe, der als wesentlicher Grundsatz für die Gewährleistung der Gleichbehandlung der Beamten in Artikel 7 Absatz 1 aufgestellt sei, die Grundsätze des Rückwirkungsverbots, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Anwartschaft auf eine Laufbahn und gegen das dienstliche Interesse vor.

Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts rechtswidrig sei.


6.5.2006   

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C 108/32


Klage, eingereicht am 6. März 2006 — Vienne u. a./Europäisches Parlament

(Rechtssache F-22/06)

(2006/C 108/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Vienne (Bascharage, Luxemburg) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge der Kläger

Aufhebung der ausdrücklichen Entscheidung vom 14. November 2005, mit der das Europäische Parlament den Klägern den Beistand nach Artikel 24 des Statuts verweigert hat;

Verurteilung des Europäischen Parlaments zum solidarischen Ersatz des Schadens, der den Klägern hierdurch entstanden ist;

Verurteilung des Europäischen Parlaments in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger, alles Beamte oder sonstige Bedienstete des Europäischen Parlaments, hatten die Übertragung ihrer in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem nach einem 1991 erlassenen belgischen Gesetz beantragt. 2003 erließ Belgien ein neues Gesetz, das nach Ansicht der Kläger günstigere Bedingungen für diese Art neuer Übertragungen vorsieht. Da die Kläger jedoch bereits die Übertragung ihrer Rechte veranlasst hatten, konnten sie nicht in den Genuss der Bestimmungen des Gesetzes von 2003 kommen.

Sie stellten daher einen Antrag auf Beistand nach Artikel 24 des Statuts. Das Europäische Parlament, das nicht beabsichtigte, seinen Beamten und Zeitbediensteten Beistand beim Erhalt dieser Übertragungen zu leisten, lehnte ihren Antrag mit Entscheidung vom 14. November 2005 ab.

Mit ihrer Klage fechten die Kläger diese Entscheidung an, die sie als eine gegen Artikel 24 des Statuts verstoßende Beistandsverweigerung ansehen. Außer auf diesen Artikel berufen sie sich zur Begründung ihrer Anträge auch auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Willkürverbots, der Begründungspflicht, des berechtigten Vertrauens und des Grundsatzes „patere legem quam ipse fecisti“ sowie auf einen Ermessensmissbrauch.


6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/32


Klage, eingereicht am 3. März 2006 — Abad-Villanueva u. a./Kommission

(Rechtssache F-23/06)

(2006/C 108/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Roberto Abad-Villanueva und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Aufhebung der Entscheidungen, mit denen den Klägern ihr Übergang in eine andere Laufbahngruppe mitgeteilt wurde, da die Kläger darin in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft werden als die, in die sie nach den statutarischen Bestimmungen hätten eingestuft werden müssen, der Multiplikationskoeffizient beibehalten wird und die Beförderungspunkte, die die Kläger erhalten hatten, gestrichen werden;

Feststellung der Rechtswidrigkeit von Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger sind erfolgreiche Teilnehmer der internen Auswahlverfahren COM/PA/04 und COM/PB/04 für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe, für die die Ausschreibungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Statuts veröffentlicht worden waren. Sie wurden nach diesem Zeitpunkt von der Beklagten in einer höheren Laufbahngruppe als der vorhergehenden, jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppen, Dienstaltersstufen und Multiplikationskoeffizienten ernannt. Ihre Beförderungspunkte wurden dagegen mit Null angesetzt.

Mit ihrer Klage machen die Kläger zunächst geltend, dass die Ernennungsentscheidungen gegen die Artikel 31 und 62 des Statuts sowie gegen Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts verstießen, da sie gemäß diesen Bestimmungen günstiger hätten eingestuft werden müssen. Die Beklagte habe somit das Recht eines jeden Beamten, in der Besoldungsgruppe eingestellt zu werden, die in der Ausschreibung vorgesehen gewesen sei, verletzt und außerdem die Kläger gegenüber den erfolgreichen Teilnehmern anderer Auswahlverfahren für dieselben Laufbahngruppen diskriminiert.

Darüber hinaus tragen die Kläger vor, dass keine Rechtsgrundlage es der Beklagten erlaube, weiterhin die für ihre früheren Laufbahngruppen vorgesehenen Multiplikationskoeffizienten auf sie anzuwenden oder ihnen die Beförderungspunkte zu nehmen, die sie in ihren „Rucksäcken“ gehabt hätten.

Schließlich verstießen die angefochtenen Entscheidungen auch gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte und der Gleichbehandlung.


6.5.2006   

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C 108/33


Klage, eingereicht am 10. März 2006 — Abarca Montiel u. a./Kommission

(Rechtssache F-24/06)

(2006/C 108/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Sabrina Abarca Montiel und andere (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 21. November 2005 über die Zurückweisung der zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem 26. Juli 2005 und dem 17. August 2005 eingelegten Beschwerden der Klägerinnen gegen die Verwaltungsentscheidungen, in denen die Einstufung und die Bezüge jeder Klägerin festgelegt wurden, wie auch gegen Artikel 7 des Beschlusses des Kollegiums der Kommissionsmitglieder vom 27. April 2005 über die „Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Übergangsmaßnahmen für Personen, die in Kinderkrippen und Kindertagesstätten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel in Brüssel beschäftigt sind“, sowie gegen die Anhänge I und II dieses Beschlusses;

soweit erforderlich, auch Aufhebung der Entscheidungen, gegen die die genannten Beschwerden gerichtet waren;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen, gegenwärtig in den Kinderkrippen und Kindertagesstätten in Brüssel tätige Vertragsbedienstete, erfüllten die gleichen Aufgaben auf der Grundlage von Arbeitsverträgen nach belgischem Recht bereits vor ihrer Ernennung. Sie beanstanden ihre Einstufung und ihre Bezüge, die die Beklagte bei ihrer Ernennung zu Vertragsbediensteten festgelegt hat.

Mit dem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass sie gemäß den erwähnten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und anderen Bestimmungen über die Vertragsbediensteten der Kommission unter Berücksichtigung ihrer Befähigung und ihres Dienstalters in die Funktionsgruppe III statt in die Funktionsgruppe II hätten eingestuft werden müssen.

Mit dem zweiten Klagegrund beschweren sich die Klägerinnen insbesondere darüber, dass sie nicht das in Artikel 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehene Mindestgehalt erhielten.

Mit dem dritten Klagegrund berufen sich die Klägerinnen auf einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, gegen das Vereinbarungsprotokoll vom 22. Januar 2002 zwischen der Kommission und Vertretern des Personals der Kinderkrippen und Kindertagesstätten mit Vertrag nach belgischem Recht, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und gegen die allgemeinen Grundsätze auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Insbesondere hätten bei der Berechnung des den Klägerinnen zu gewährleistenden Gehalts die Familienzulagen nicht berücksichtigt werden dürfen.


6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/34


Klage, eingereicht am 10. März 2006 — Béatrice Ider u. a./Kommission

(Rechtssache F-25/06)

(2006/C 108/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Béatrice Ider und andere (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 21. November 2005 über die Zurückweisung der am 26. Juli 2005 eingelegten Beschwerden der Kläger gegen die Verwaltungsentscheidungen, in denen die Einstufung und die Bezüge jedes Klägers festgelegt wurden, wie auch gegen Artikel 8 des Beschlusses des Kollegiums der Kommissionsmitglieder vom 27. April 2005 über die „Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Übergangsmaßnahmen für Personen, die in Kinderkrippen und Kindertagesstätten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel in Brüssel beschäftigt sind“, sowie gegen die Anhänge I und II dieses Beschlusses;

soweit erforderlich, auch Aufhebung der Entscheidungen, gegen die die genannten Beschwerden gerichtet waren;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger, gegenwärtig in den Kinderkrippen und Kindertagesstätten in Brüssel tätige Vertragsbedienstete, erfüllten die gleichen Aufgaben auf der Grundlage von Arbeitsverträgen nach belgischem Recht bereits vor ihrer Ernennung. Sie beanstanden ihre Einstufung und ihre Bezüge, die die Beklagte bei ihrer Ernennung zu Vertragsbediensteten festgelegt hat.

Mit dem ersten Klagegrund machen die Kläger geltend, dass sie nach dem Vereinbarungsprotokoll vom 22. Januar 2002 zwischen der Kommission und Vertretern des Personals der Kinderkrippen und Kindertagesstätten mit Vertrag nach belgischem Recht eine günstigere Einstufung hätten erhalten müssen. Ihre Einstufung in die Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, stelle nämlich einen offenkundigen Beurteilungsfehler und eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung dar, da sie als Anfänger ohne jede Berufserfahrung angesehen worden seien, obwohl sie ein bedeutendes Dienstalter aufgewiesen hätten.

Mit dem zweiten Klagegrund berufen sich die Kläger auf einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, gegen das erwähnte Vereinbarungsprotokoll, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und gegen die allgemeinen Grundsätze auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Insbesondere hätten bei der Berechnung des den Klägern zu gewährleistenden Gehalts die Familienzulagen nicht berücksichtigt werden dürfen.


6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/34


Klage, eingereicht am 10. März 2006 — Bertolete u.a./Kommission

(Rechtssache F-26/06)

(2006/C 108/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Marli Bertolete u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 21. November 2005 über die Zurückweisung der am 26. Juli 2005 eingelegten Beschwerden der Klägerinnen gegen die Verwaltungsentscheidungen, in denen die Einstufung und die Bezüge jeder Klägerin festgelegt wurden, wie auch gegen Artikel 7 des Beschlusses des Kollegiums der Kommissionsmitglieder vom 27. April 2005 über die „Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Übergangsmaßnahmen für Personen, die in Kinderkrippen und Kindertagesstätten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel in Brüssel beschäftigt sind“, sowie gegen die Anhänge I und II dieses Beschlusses;

soweit erforderlich, auch Aufhebung der Entscheidungen, gegen die die genannten Beschwerden gerichtet waren;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen, gegenwärtig in den Kinderkrippen und Kindertagesstätten in Brüssel tätige Vertragsbedienstete, erfüllten die gleichen Aufgaben auf der Grundlage von Arbeitsverträgen nach belgischem Recht bereits vor ihrer Ernennung. Sie beanstanden ihre Einstufung und ihre Bezüge, die die Beklagte bei ihrer Ernennung zu Vertragsbediensteten festgelegt hat.

Mit dem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass sie nach den genannten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen über Vertragsbedienstete der Kommission unter Berücksichtigung ihrer Befähigung und ihres Dienstalters in die Funktionsgruppe III statt in die Funktionsgruppe II hätten eingestuft werden müssen.

Mit dem zweiten Klagegrund beschweren sich die Klägerinnen insbesondere darüber, dass sie nicht das in Artikel 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehene Mindestgehalt erhielten.

Mit dem dritten Klagegrund berufen sich die Klägerinnen auf einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, gegen das Vereinbarungsprotokoll vom 22. Januar 2002 zwischen der Kommission und Vertretern des Personals der Kinderkrippen und Kindertagesstätten mit Vertrag nach belgischem Recht, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und gegen die allgemeinen Grundsätze auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Insbesondere hätten bei der Berechnung des den Klägerinnen zu gewährleistenden Gehalts die Familienzulagen nicht berücksichtigt werden dürfen.


6.5.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/35


Klage, eingereicht am 10. März 2006 — Lofaro/Kommission

(Rechtssache F-27/06)

(2006/C 108/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alessandro Lofaro (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-L. Laffineur)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 2005 über die Verlängerung der Probezeit des Klägers um sechs Monate, der Entscheidung vom 28. September 2005 über seine Entlassung am Ende der Probezeit sowie der Probezeitberichte, auf denen diese beiden Entscheidungen beruhen;

falls erforderlich, Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde vom 23. November 2005 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers;

Verurteilung der Beklagten, an den Kläger Schadensersatz zu zahlen, der nach billigem Ermessen auf 85 473 Euro für den materiellen und auf 50 000 Euro für den immateriellen Schaden geschätzt wird, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung im Laufe des Verfahrens;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission, war vom 16. September 2004 bis 15. September 2005 auf der Grundlage eines Vertrages angestellt, der gemäß Artikel 14 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eine sechsmonatige Probezeit vorsah. Nach einer ersten negativen Beurteilung, einer Verlängerung der Probezeit um sechs Monate und einer zweiten negativen Beurteilung beendete die Beklagte diesen Vertrag.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die Beklagte offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe. Außerdem habe sie die allgemeinen Grundsätze, die das Recht auf Würde und auf Verteidigung garantieren, verletzt und überflüssige Kritikpunkte formuliert.


6.5.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/35


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. März 2006 — Marenco/Kommission

(Rechtssache F-96/05) (1)

(2006/C 108/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006.


III Bekanntmachungen

6.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/36


(2006/C 108/66)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 96 vom 22.4.2006

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 86 vom 8.4.2006

ABl. C 74 vom 25.3.2006

ABl. C 60 vom 11.3.2006

ABl. C 48 vom 25.2.2006

ABl. C 36 vom 11.2.2006

ABl. C 22 vom 28.1.2006

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