ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
16.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
15. Februar 2006
(2006/C 39/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1904 |
JPY |
Japanischer Yen |
139,96 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4654 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,68350 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3325 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5577 |
ISK |
Isländische Krone |
75,92 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,1375 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5745 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,395 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
250,93 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6960 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,7740 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5291 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,49 |
SKK |
Slowakische Krone |
37,395 |
TRY |
Türkische Lira |
1,5938 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6042 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3734 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2393 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7573 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9376 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 159,57 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,2717 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,5805 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3018 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
10 971,92 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,430 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,365 |
RUB |
Russischer Rubel |
33,5880 |
THB |
Thailändischer Baht |
46,865 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
16.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/2 |
Mitteilung der Kommission zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, betreffend die qualifizierten Einrichtungen, die berechtigt sind, eine Klage im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie zu erheben
(2006/C 39/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Die folgenden Einrichtungen wurden von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats für berechtigt erklärt, Unterlassungsklagen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/27/EG zu erheben:
BELGIEN
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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TSCHECHISCHE REPUBLIK
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Breites Spektrum von Maßnahmen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, darunter Information und Beratung in strittigen Fällen. |
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Wahrnehmung von Verbraucherinteressen insbesondere dort, wo die Möglichkeiten des Einzelnen erschöpft sind. |
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Bearbeitung sämtlicher Verbraucherschutzfragen. |
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Bearbeitung sämtlicher Verbraucherschutzfragen. |
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Bearbeitung sämtlicher Verbraucherschutzfragen. |
DÄNEMARK
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Verbraucherombudsmann, gemäß Gesetz über den Warenverkauf zuständig für die Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften, insbesondere im Bereich der Verbraucherrechte. Berechtigt, im Sinne der folgenden Richtlinien Klage zu erheben:
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Zulassung von nachweislich wirksamen und sicheren Medikamenten. Beitrag zur Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für medizinische Leistungen und den angestrebten medizinischen Ergebnissen. Kontrolle der Pharma- und der Pharmageräteindustrie. Das Arzneimittelamt ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel Klage zu erheben. |
DEUTSCHLAND
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher und Dienstleistungsnehmer berechtigt (Artikel 2 der Satzung). |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit Sekten und dem Psychomarkt; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen der Mieter in Berlin durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Energieverbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Energieverbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung, ins besondere auf dem Gebiet des Datenschutzes; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung, insbesondere auf den Gebieten erneuerbare Energien und rationelle Energieverwendung unter besonderer Berücksichtigung der Sonnenenergie; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern mit Grundbesitz im Ausland und sonstigen an Auslandsimmobilien interessierten Personen durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse des o. g. Personenkreises berechtigt |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Hamm und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Iserlohn durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Kassel und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Schwerin und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern im Siegerland und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der mietrechtlichen Interessen der Verbraucher in Mecklenburg-Vorpommern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der mietrechtlichen Interessen der Verbraucher in Schleswig-Holstein durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der mietrechtlichen Interessen der Verbraucher in Kiel durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Velbert und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Wiesbaden und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Duisburg durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Frankfurt am Main durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Leverkusen durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Stuttgart und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Flensburg durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Hamburg durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in München durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern und Pächtern in Dortmund durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Baden-Baden und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Bochum, Hattingen und Umgegend durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Bremen und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Lüdenscheid und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern und Pächtern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Hannover und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Heidelberg und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Miet-, Pacht- und Wohnungsfragen in Karlsruhe (Stadt und Landkreis) durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Köln durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in München durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Wohnungsmietern in Frankfurt (Oder) und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher auf dem Gebiet des öffentlichen Verkehrs durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher insbesondere auf den Gebieten Qualität und Preise, Sicherheit, Gesundheit, Umweltverträglichkeit, Gesetze und Verordnungen; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern in Bankangelegenheiten durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern und Dienstleistungsnehmern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher und Dienstleistungsnehmer berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz der Interessen von Verbrauchern in Miet- und Wohnungsangelegenheiten durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Einheitliche Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der Interessen von Mietern; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Vorbeugende Bekämpfung des grauen Kapitalmarktes und Verhinderung von Straftaten in diesem Bereich, u. a. mittels Aufklärungsarbeit und Wahrnehmung von Verbraucherinteressen; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, Schutz der Verkehrsteilnehmer, insbesondere Verbraucherschutz; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Hessen durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Groß-Hamburg und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern in Düsseldorf und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern im Regierungsbezirk Trier durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Mietern im Bereich des Landgerichtsbezirks Bad Kreuznach und Umgebung durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Mieter berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Finanzdienstangelegenheiten durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
GRIECHENLAND
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz von Verbraucherrechten und -interessen |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik.. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik.. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik.. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik.. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Schutz und Förderung der Wirtschaftszweige Industrie, Handel und Handwerk; Mitgestaltung der Wirtschaftspolitik. Gemäß Artikel 10 Absätze 9 und 15 des griechischen Gesetzes Nr. 2251/94 sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
ESTLAND
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Verbraucherschutzangelegenheiten im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen sowie mit Pauschalreiseverträgen. |
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Kontrolle der Vermarktung und Bewerbung von Arzneimitteln. |
SPANIEN
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Förderung der Rechte von Verbrauchern. |
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Verteidigung der individuellen und kollektiven Interessen der Nutzer von Kommunikationseinrichtungen sowie Schutz der gesetzlich garantierten Rechte. |
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Verteidigung der Interessen von Hausfrauen und Nutzern. |
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Aufklärung, Schutz und Information von Verbrauchern. |
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Information und Aufklärung von Verbrauchern sowie Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen mit Hilfe der legislativen Befugnisse. |
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Annahme und Durchführung von Aktionsplänen zum Verbraucherschutz. |
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Planung und Durchführung von Informationskampagnen. Entwurf von Vorschriften zu Schutz, Bildung und Aufklärung von Verbrauchern . |
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Durchführung, Planung, Koordinierung und Beaufsichtigung von Verfahren zur Kontrolle der Anwendung von Verbraucherschutzbestimmungen. |
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Gestaltung von Programmen zu Aufklärung, Bildung, Untersuchung und Schulung in Verbraucherfragen sowie zur fachlichen, rechtlichen und behördlichen Unterstützung von Verbrauchern. |
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Planung, Abwicklung, Koordinierung, fachliche Begleitung und Konzipierung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes. |
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Aufklärung und Unterrichtung von Verbrauchern über ihre Rechte und deren Wahrnehmung. Bearbeitung von Anfragen, Beschwerden und Reklamationen. |
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Aufklärung, Unterrichtung, Orientierung, Verteidigung und Vertretung von Verbrauchern. |
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Schutz der Verbraucher von Waren und der Nutzer von Dienstleistungen mit besonderem Schwerpunkt auf der Familie und auf der Hausfrau als der Verwalterin der Haushaltskasse. |
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Verteidigung von Verbraucherinteressen. Schutz und Beratung von Verbrauchern in allen Verbraucherfragen. |
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Aufklärung und Unterrichtung von Verbrauchern und Nutzern sowie Bekanntmachung ihrer Rechte und Förderung von deren Wahrnehmung und Durchsetzung. |
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Schutz der Verbraucher, insbesondere durch Schulung, Aufklärung und juristischen Beistand. |
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Aufklärung und Unterrichtung von Verbrauchern sowie Schutz der Interessen von Mitgliedern und Verbrauchern im Allgemeinen. |
FRANKREICH
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
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Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen |
IRLAND
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Unabhängige, gesetzlich vorgeschriebene Stelle zur Beratung und Aufklärung von Verbrauchern, zur Regulierung des Kreditvermittlergewerbes, zur Zulassung von Pfandleihern und zur Durchsetzung von zahlreichen Verbraucherschutzvorschriften. |
ITALIEN
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Ausschließlich Förderung der gesellschaftlichen Solidarität durch Schutz der Rechte von Verbrauchern, insbesondere wenn diese aus körperlichen, geistigen, wirtschaftlichen, sozialen oder familiären Gründen benachteiligt sind (Art. 3 der Satzung). |
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Ausschließlich Schutz der Rechte und Interessen von Verbrauchern, u. a.: Recht im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Sicherheit und der Qualität von Produkten und Dienstleistungen; sachliche und lautere Werbung; Transparenz und Gleichbehandlung in Waren- und Dienstleistungsverträgen; Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen nach Qualitäts- und Leistungsstandards; Aufklärung über verantwortungsbewussten, kritischen, angemessenen und umweltfreundlichen Konsum und Energieverbrauch; Informationen über den Umgang mit Geld zur Vermeidung von Überschuldung und Wucher; Beistand für die Opfer von Wuchergeschäften und andere Hilfsbedürftige (Art. 1 der Satzung). |
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Schutz von Verbrauchern mit Hilfe von Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte und zur Herbeiführung eines höheren Lebensstandards (Art. 2 der Satzung). |
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Unterstützung, Schutz, Vertretung und Verteidigung der Nutzer von Bank- und Finanzdienstleistungen und von Verbrauchern, die mit Investmentfonds oder sonstigen Aktivitäten in Berührung kommen, die direkt oder indirekt mit Kreditdiensten in Verbindung stehen (Art. 1 der Satzung). |
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Förderung und Verteidigung der Interessen von Verbrauchern sowie Initiativen zur Gewährleistung individueller und kollektiver Interessen (Art. 2 der Satzung). |
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Schutz von Verbrauchern mit Hilfe von solidaritätsfördernden Maßnahmen und solchen zum Schutz bürgerlicher Rechte (Art. 2 der Satzung). |
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Verbraucherschutz. Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern mit Hilfe eigener und anderer Gremien sowie unabhängiger, von den übrigen Aktivitäten getrennter Abteilungen (Art. 1 der Satzung). |
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Bürgerbewegung zum Schutz der sozialen und politischen Bürgerrechte auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Kampf gegen Verschwendung und Korruption in enger Zusammenarbeit mit der großen Verbraucherbewegung, Sicherung der Verbraucherrechte und Schutz von Umwelt, Boden, Gesundheit sowie individuller und kollektiver Sicherheit (Art. 1 der Satzung). |
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Vertretung der Rechte und Interessen von Verbrauchern sowie von Zuwanderern und Flüchtlingen gegenüber öffentlichen Einrichtungen und privaten Herstellern und Anbietern von Waren und Dienstleistungen mit Hilfe legaler rechtlicher Mittel, um Marktverzerrungen zu beseitigen (Art. 2 der Satzung). |
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Veranstaltung unabhängiger und demokratischer gesellschaftspolitischer Bildungsmaßnahmen ohne Erwerbszweck. Durchführung von kulturellen, sozialen, politischen und juristischen Maßnahmen zur Förderung, Verteidigung und Wahrung der Rechte von Verbrauchern, insbesondere wenn diese benachteiligt sind (Art. 3 der Satzung). |
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Schutz von Verbrauchern ohne Erwerbszweck; Hauptziel ist die Herbeiführung von gesellschaftlicher Solidarität (Art. 2 der Satzung). |
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Unterstützung, Schulung, Aufklärung und Schutz der Verbraucher, insbesondere wenn diese wirtschaftlich und gesellschaftlich benachteiligt sind (Art. 2 der Satzung). |
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Aufklärung sowie Förderung, Unterstützung, Wahrung, Vertretung und Schutz der individuellen und kollektiven Rechte und Interessen der Verbraucher (Waren und Dienstleistungen) sowie der Anliegen von Verbrauchern ganz allgemein (Art. 1 der Satzung). |
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Förderung eines möglichst effektiven Einsatzes der individuellen und kollektiven Ressourcen der Partner hinsichtlich Schulung, Information usw.; Unterstützung und Koordinierung der Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen, die auf der Grundlage von Eigenmanagement und Mitbestimmung arbeiten, um die Kaufkraft zu erhalten und ein bewusstes Konsumverhalten zu fördern; Suche nach einem neuen Entwicklungsmodell, bei dem neue Verbraucherstrategien berücksichtigt werden, um kapitalistische Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsformen zu ermitteln und zu verändern; Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung vor Produktions- und Dienstleistungsunternehmen, auch mit Hilfe juristischer Mittel; Beitrag zur Weiterentwicklung und Stärkung der Ideale und Werte der Arbeiter- und Landpächterbewegungen, u. a. durch Formen der Zusammenarbeit, bei der Erfahrungen geteilt und ausgetauscht werden (Art. 2 der Satzung). |
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Schutz der Rechte von Verbrauchern im Allgemeinen gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 281 vom 30. Juli 1998 sowie von Sparern im Besonderen; Verbesserung der Lebensqualität dieses Personenkreises; Förderung des Entstehens einer Verbraucherkultur und eines nachhaltigen, umweltverträglichen Konsumverhaltens durch Aufklärung und Schulungen (Art. 2 der Satzung). |
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Eigenständige, nicht erwerbsorientierte Vereinigung zur Herbeiführung gesellschaftlicher Solidarität, zur Förderung sozialer Rechte und zum Schutz der Rechte von Bürgern und Verbrauchern (Art. 1 der Satzung). |
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Vertretung und Wahrung der Interessen sämtlicher Verbraucher, einschließlich der Nutzer öffentlicher und privater Dienstleistungen, und insbesondere solcher Verbraucher, die aufgrund ihrer schwachen Verhandlungsposition und des Informationsmangels gegenüber den professionellen Anbietern benachteiligt sind; bei Bedarf Vertretung der rechtmäßigen Ansprüche vor Gericht und in internationalen Gremien; Hilfe bei der Kontaktaufnahme mit öffentlichen und privaten Anbietern von Waren und Dienstleistungen (Art. 2 der Satzung). |
ZYPERN
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher. Annahme von EU-Richtlinien und einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften. |
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Verteidigung der von UNO und EU festgelegten Verbraucherrechte und Aufklärung der Verbraucher über ihre Rechte und Pflichten. |
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Vertretung und Förderung der Rechte sämtlicher Verbraucher und Wahrung ihres Rechts auf ein komfortables und gesundes Leben in einer nachhaltigen und entwickelten Umwelt. |
LETTLAND
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Vertretung und Schutz der Rechte und Interessen von Verbrauchern. |
LITAUEN
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Staatliche Einrichtung, zuständig für die Durchführung der Verbraucherschutzpolitik sowie für die Koordinierung der Produktsicherheitskontrollen und der Vertretung von Verbraucherrechten. |
LUXEMBURG
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Information, Aufklärung, Verbraucherschutz, juristische Dienstleistungen, Rat von Fachleuten, Rechtsbeistand, Vertretung gegenüber Behörden. |
UNGARN
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Vertretung und Schutz der Interessen der ungarischen Verbraucher. Mitgestaltung der nationalen Verbraucherschutzpolitik und -gesetzgebung; Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Verbraucherschutzorganisationen. |
NIEDERLANDE
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Erziehung der Verbraucher, um sie in die Lage zu versetzen, ökologisch wie gesellschaftlich nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen. |
ÖSTERREICH
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Vertretung und Förderung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sowie der gewerblichen Wirtschaft und einzelner ihrer Mitglieder (§ 1 Wirtschaftskammergesetz). Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 28(1), 28a(1) und 29(1) KSchG sowie §§ 1, 2(1) und 14(1) UWG. |
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Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeitnehmer und ihrer Familien, Durchführung von Maßnahmen in Angelegenheiten der Bildung, der Kultur, des Umweltschutzes, des Konsumentenschutzes, der Freizeitgestaltung, des Schutzes und der Förderung der Gesundheit und der Wohnverhältnisse, Förderung der Vollbeschäftigung; Mitwirkung an der Festsetzung von Preisen und an Wettbewerbsregelungen; Beratung und Rechtsschutzgewährung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten einschließlich Vertretung. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 1, 2(1) und 14(1) UWG. |
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Förderung der gesamtwirtschaftlichen Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft und Vertretung von deren gemeinsamen Interessen. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 1, 2(1) und 14(1) UWG. |
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Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen aller unselbstständig Erwerbstätigen (Arbeiter, Angestellte, öffentliche Bedienstete, einschließlich der in einem Lehr- oder ähnlichen Verhältnis stehenden Personen), Arbeitslosen, auch wenn sie noch keiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnten, Schüler und Studenten, welche die Absicht haben, unselbstständig erwerbstätig zu werden, und sonstigen Berufsgruppen (wie z. B. der freischaffend oder freiberuflich Tätigen), soweit sie von ihrer Tätigkeit her mit den unselbstständig Erwerbstätigen vergleichbar sind. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 1, 2(1) und 14(1) UWG. |
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Beratung, Information und Schutz der Verbraucher vor irreführenden und unfairen Werbe- und Verkaufsmethoden sowie bei rechtlichen Fragen der Güterbeschaffung und der Nutzung von Dienstleistungen. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 1, 2(1) und 14(1) UWG. |
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Förderung der Zusammenarbeit der Landarbeiterkammern und Beratung und Durchführung gemeinsamer Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Landarbeiterkammern (Dienstnehmersektionen) fallen. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 28(1), 28a(1) und 29(1) KSchG. |
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Zugänglichmachung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen für die ältere Generation entsprechend ihren Bedürfnissen sowie die Mitwirkung bei der Lösung von sozial-, alten- und gesundheitspolitischen Problemen, Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 28(1), 28a(1) und 29(1) KSchG. |
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Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere Kampf gegen geschäftsschädigende Praktiken im Wirtschaftsleben. Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß §§ 1, 2(1) und 14(1) UWG. |
POLEN
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Kommissar für Bürgerrechte: Nach Art. 208 der polnischen Verfassung zuständig für die Wahrung der in Verfassung und Gesetzgebung garantierten Rechte der Bürger. Genaue Beschreibung seiner Aufgaben in Gesetz vom 15.7.1987 (konsolidierte Fassung im Gesetzblatt 2001, Nr. 14, S. 147). Wird tätig, wenn ihm Verletzungen von Menschen- oder Bürgerrechten gemeldet werden. |
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Versicherungs-Ombudsmann: Rechtsgrundlage für seine Tätigkeit ist das Gesetz vom 22. Mai 2003, nach dem der Ombudsmann bei Versicherungsunternehmen, beim Büro der polnischen Kraftfahrzeugversicherer und beim Versicherungsgarantie-Fonds Auskünfte anfordern kann zu
Außerdem kann der Ombudsmann Probleme betreffend die Pflichtversicherung an das Finanzministerium weiterleiten oder Änderungen der entsprechenden Bestimmungen vorschlagen. |
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Gemäß Art. 39 des Gesetzes vom 15. Dezember 2000 über Wettbewerb und Verbraucherschutz in seiner geänderten Fassung (Gesetzblatt 2003, Nr. 86, S. 804) vertreten die etwa 300 über das Land verteilten regionalen und kommunalen Verbraucher-Ombudsleute die lokalen Behörden in Fragen des Verbraucherschutzes. Hauptaufgaben:
Insbesondere kann der Ombudsmann im Namen von Verbrauchern vor Gericht gehen oder — mit Billigung der Verbraucher — in laufende Gerichtsverfahren eingreifen. |
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Gemäß Art. 39 des Gesetzes vom 15. Dezember 2000 über Wettbewerb und Verbraucherschutz in seiner geänderten Fassung (Gesetzblatt 2003, Nr. 86, S. 804) sind die Verbraucherorganisationen befugt, die Interessen der Verbraucher in Rechtsstreitigkeiten gegenüber Behörden zu vertreten und die nationaler Verbraucherpolitik mitzugestalten. Die in Abschnitt 1 genannten Organisationen sind berechtigt,
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PORTUGAL
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Öffentliche Maßnahmen zur Unterrichtung, Aufklärung und Erziehung von Verbrauchern, um diese zu ermuntern und zu befähigen, ihre Interessen zu verteidigen. Durchführung von Untersuchungen, und Abgabe von Stellungnahmen sowie (bei Bedarf) deren Veröffentlichung. Schaffung einer Rechtsberatung für Verbraucher entsprechend den Vorgaben des Generalsekretärs. Durchführung oder Veranlassung von Produktuntersuchungen und –tests. Organisation von Gesprächen über verbraucherrelevante Themen. |
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Schutz von Verbrauchern (Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern). Förderung und Bekanntmachung der in Verfassung und Gesetzgebung garantierten Verbraucherrechte sowie Kontrolle ihrer Anwendung und Einhaltung. Untersuchung aller Fragen, die für Verbraucher von Belang sind, und Suche nach Antworfen. |
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Vertretung der Verbraucher ganz allgemein. |
SLOWENIEN
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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nichtstaatliche Verbraucherorganisation Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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nichtstaatliche Verbraucherorganisation Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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nichtstaatliche Verbraucherorganisation Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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nichtstaatliche Verbraucherorganisation Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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nichtstaatliche Verbraucherorganisation Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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nichtstaatliche Verbraucherorganisation Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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nichtstaatliche Verbraucherorganisation Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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nichtstaatliche Verbraucherorganisation Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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nichtstaatliche Verbraucherorganisation Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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nichtstaatliche Verbraucherorganisation Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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nichtstaatliche Verbraucherorganisation Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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nichtstaatliche Verbraucherorganisation Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Slowenische Handelskammer Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
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Slowenische Handwerkskammer Gemäß den Artikeln 74, 75 und 76 des slowenischen Verbraucherschutzgesetzes sind Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Einreichung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt. |
SLOWAKEI
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Vertretung von Verbrauchern vor Gericht. Erstellung von Gutachten. Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern. |
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Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern. |
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Vertretung von Verbraucherinteressen vor Gericht. |
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Außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten, Vertretung vor Gericht und bei Behörden. |
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Außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten, Vertretung der Verbraucher vor Gericht. |
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Verteidigung der Rechte von Verbrauchern vor Ort, Vertretung der Verbraucher vor Gericht. |
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Vertretung von Verbrauchern vor Gericht und Ausarbeitung von Schriftsätzen für Gerichtsverfahren. |
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Vertretung von Verbrauchern in Streitigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Monopolversorgungsdiensten. |
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Beratung, Unterstützung von Verbrauchern vor Gericht. |
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Beratung, Unterstützung von Verbrauchern vor Gericht. |
FINNLAND
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Überwachung des auf die Verbraucher zielenden Marketings und der Bedingungen in Verbraucherverträgen; außerdem Kontrolle der Einhaltung der ethischen Grundsätze und der Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen in der Radio- und Fernsehwerbung. |
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Überwachung der Wirksamkeit des Verbraucherschutzes und der erreichten Fortschritte. |
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Vertretung der Verbraucherinteressen, ggf. durch Anstrengung von Zivilprozessen. |
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Überwachung des Pauschalreisemarktes und der Sicherheitsaspekte. |
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Überwachung des Marketings bei Verbraucherkrediten und der Vertragsbedingungen, gemeinsam mit dem Bürgerbeauftragten für Verbraucherfragen. |
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Überwachung der Arzneimittelwerbung. |
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Überwachung der Alkohol- und Tabakwerbung. |
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Überwachung der Radio- und Fernsehwerbung unter besonderer Berücksichtigung der für die (Fernseh-)Werbung geltenden ethischen Grundsätze und der Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen sowie der Alkohol- und Tabakwerbung. |
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Überwachung des Versicherungsmarktes und der Anwendung der Versicherungsbestimmungen. |
SCHWEDEN
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Nationale Verwaltungsstelle für Verbraucherangelegenheiten, zuständig für die Wahrung der Interessen von Verbrauchern. |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Name der Organisation |
Kontaktdaten |
Aufgaben |
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Maximierung des Wohls der Verbraucher; Gewährleistung eines ungestörten Wettbewerbs zwecks Steigerung der Leistungsfähigkeit der Märkte und des Nutzens für die Verbraucher. |
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Rechtsgrundlage für die Arbeit des Information Commissioner's Office sind die Gesetze über den Datenschutz und über das Recht auf Akteneinsicht/Auskunft. |
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U. a. Vertretung der begründeten Anliegen von Luftverkehrsnutzern und Schutz bei Zahlungsunfähigkeit seitens der Anbieter von Luftverkehrsleistungen. |
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Regulierung der Gas- und Strommärkte in Großbritannien und Schutz der Interessen der Gas- und Stromkunden. |
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Regulierung der Gas- und Strommärkte in Nordirland und Schutz der Interessen der Gas- und Stromkunden. |
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Regulierung des Kommunikationssektors im Vereinigten Königreich sowie der Fernseh-, Radio-, Telekommunikations- und Mobilfunkdienste. |
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Regulierung der privatisierten Wasserindustrie in England und Wales. Schutz der Verbraucherinteressen bezüglich Tarifen und Servicestandards. Beilegung von Streitfällen. |
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Regulierung des Eisenbahnsektors in Großbritannien. Schutz der Interessen der Eisenbahnnutzer. |
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Teil der Kommunalverwaltung in Großbritannien. Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften, die das Angebot und den Verkauf von Waren und Dienstleistungen regeln. Beratung von Verbrauchern und Unternehmen. |
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Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften, die das Angebot und den Verkauf von Waren und Dienstleistungen in Nordirland regeln. Beratung von Verbrauchern und Unternehmen. |
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Unabhängige Einrichtung zur Regulierung des Finanzdienstleistungssektors im Vereinigten Königreich. Erhaltung des Vertrauens in das britische Finanzsystem, Förderung des öffentlichen Verständnisses und Wahrung des Verbraucherschutzes. |
16.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/39 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2006/C 39/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Spanien (Andalusien)
Beihilfe Nr.: N 368/2005
Titel: Beihilferegelung zur Förderung audiovisueller Werke durch Andalusien
Zielsetzung: Förderung der Vorführung von Spielfilmen in Kinos und der Teilnahme audiovisueller Werke an internationalen Festivals, Märkten und audiovisuellen Werbeveranstaltungen
Rechtsgrundlage: Orden de la Consejería de Cultura por la que se establecen las bases reguladoras para la concesión de ayudas a la promoción de obras audiovisuales y se efectúa su convocatoria para el año 2005
Haushaltsmittel: 240 000 EUR im Jahre 2005; 280 000 EUR im Jahre 2006; 320 000 EUR im Jahre 2007; 360 000 EUR im Jahre 2008; Insgesamt: 1,2 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Für den Vertrieb europäischer Spielfilme in Kinos beträgt die Beihilfe 50 % der Vermarktungskosten von bis zu 90 000 EUR pro Film.
Für die Teilnahme audiovisueller Werke an Festivals beträgt die Beihilfe bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten von bis zu 12 000 EUR pro Film, der an einem Wettbewerb teilnimmt und bis zu 6 000 EUR für jeden Film, der nicht am Wettbewerb teilnimmt.
Für die Teilnahme von Unternehmen, die audiovisuelle Werke produzieren, an Ausschreibungen zur Förderung audiovisueller Werke beträgt die Beihilfe bis zu 35 % der beihilfefähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 2 000 EUR pro Produktionsunternehmen.
Für die Teilnahme von Unternehmen, die audiovisuelle Werke produzieren, an audiovisuellen Werbeveranstaltungen beträgt die Beihilfe bis zu 35 % der beihilfefähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 2 000 EUR pro Produktionsunternehmen
Laufzeit: Von 2005 bis zum 31. Dezember 2008
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Österreich (Wien)
Beihilfe Nr.: N 396/2004
Titel: Forschung, technologische Entwicklung und Innovation in Wien; Teilprogramme B und C
Zielsetzung: Forschung und Entwicklung
Rechtsgrundlage: Programme B und C der Gesamtrichtlinie „Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien“
Haushaltsmittel: Gesamtes Beihilfeprogramm, einschließlich aller Teilprogramme A bis I: 17,6 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten, weitere 10 % für KMU im Rahmen von Teilprogrammen
Laufzeit: 1.1.2005 bis 31.12.2008
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Beihilfe-Nr.: NN 74/2003
Mitgliedstaat: Italien (Kampanien)
Titel: Maßnahmen zur Förderung neuer unternehmerischer Initiativen, die zur Entstehung von Arbeitsplätzen beitragen
Rechtsgrundlage: Legge regionale n. 28 del 31.8.1993«Interventi a sostegno di nuove iniziative imprenditoriali e produttive in favore dell'occupazione», modificata dalla legge regionale n. 23 del 2.9.1996 e integrata dall'articolo 5 della legge regionale n. 5 del 5.8.1999 e dall'articolo 5 della legge regionale n. 18 del 6.12.2000 e dalla legge regionale 10/2001
Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung — kleine und mittlere Unternehmen [alle Wirtschaftszweige]
Haushaltsmittel: Gesamtbetrag der vorgesehenen Einzelbeihilfe: 40,4 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 50 % NSÄ
Laufzeit: Von 1995 bis zum 31.12.1999
Andere Angaben: Beihilferegelung — Zuschuss — Zinszuschuss
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Deutschland (Bayern)
Beihilfe Nr.: NN 77/04
Titel: Bayerisches Technologieförderungsprogramm — Verlängerung der Beihilferegelung
Zielsetzung: FuE Beihilfe für KMU
Rechtsgrundlage: Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Technologieförderungsprogramms (BayTP)
Haushaltsmittel: 40 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: FuE-Beihilfe: 40 % für industrielle Forschung; 25 % für vorwettbewerbliche Entwicklung; zuzüglich eines KMU-Zuschlags von 10 % bei geeigneten Investitionsbeihilfen; 15 % für kleine und 7,5 % für mittlere Unternehmen
Laufzeit: 1.1.2004 — 31.12.2009
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
16.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/41 |
Informationsverfahren — Technische Vorschriften
(2006/C 39/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37; ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 20)
Der Kommission übermittelte einzelstaatliche Entwürfe von technischen Vorschriften
Bezugsangaben (1) |
Titel |
Termin des Ablaufs des dreimonatigen Stillhaltefrist (2) |
2006/0040/DK |
Entwurf einer Verordnung über Chiptuning |
27.4.2006 |
2006/0041/DK |
Entwurf zur Änderung der Verordnung über Einzelvorschriften für Fahrzeuge über Chiptuning von 2006 |
27.4.2006 |
2006/0042/F |
Beschluss Nr. xxxx der Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation und Postwesen vom xx xxx xx zur Identifizierung und Festlegung der Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen für die Funksteuerungssysteme von Modellfahrzeugen |
26.4.2006 |
2006/0043/PL |
Gesetz über ein System zur Beurteilung der Übereinstimmung von Erzeugnissen, die für Zwecke der Verteidigungsbereitschaft und der Sicherheit des Staates vorgesehen sind |
28.4.2006 |
2006/0044/E |
Funkschnittstelle IR-32 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 6 800 MHz |
28.4.2006 |
2006/0045/E |
Funkschnittstelle IR-31 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 6 200 MHz |
28.4.2006 |
2006/0046/E |
Funkschnittstelle IR-28 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 2 000 MHz |
28.4.2006 |
2006/0047/E |
Funkschnittstelle IR-27 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 1 500 MHz |
28.4.2006 |
2006/0048/E |
Funkschnittstelle IR-37 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 13 GHz |
28.4.2006 |
2006/0049/E |
Funkschnittstelle IR-33 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 7 000 MHz |
28.4.2006 |
2006/0050/E |
Funkschnittstelle IR-44 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 52 GHz |
28.4.2006 |
2006/0051/E |
Funkschnittstelle IR-43 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 38 GHz |
28.4.2006 |
2006/0052/E |
Funkschnittstelle IR-29 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 2 600 MHz |
28.4.2006 |
2006/0053/E |
Funkschnittstelle IR-39 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 18 GHz |
28.4.2006 |
2006/0054/E |
Funkschnittstelle IR-35 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 10,5 GHz |
28.4.2006 |
2006/0055/E |
Funkschnittstelle IR-34 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 8 000 MHz |
28.4.2006 |
2006/0056/E |
Funkschnittstelle IR-30 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 4 000 MHz |
28.4.2006 |
2006/0057/E |
Funkschnittstelle IR-38 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 15 GHz |
28.4.2006 |
2006/0058/E |
Funkschnittstelle IR-41 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 26 GHz |
28.4.2006 |
2006/0059/E |
Funkschnittstelle IR-40 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 23 GHz |
28.4.2006 |
2006/0060/E |
Funkschnittstelle IR-42 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 28 GHz |
28.4.2006 |
2006/0061/E |
Entwurf einer Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Umspannwerke |
28.4.2006 |
2006/0062/E |
Funkschnittstelle IR-36 für Funkverbindungen des festen Punkt-zu-Punkt-Diensts im Frequenzband 11 GHz |
28.4.2006 |
2006/0063/E |
Verordnungsentwurf der Regionalregierung zur Regelung der Einrichtungen, die in der autonomen Region Madrid UV-Bräunungsgeräte betreiben |
28.4.2006 |
2006/0064/E |
Entwurf einer königlichen Verordnung zur Verabschiedung der Vorschrift über die Lagerung von Ammoniumnitratdüngern mit einem Stickstoffanteil von höchstens 28 Gew.-% |
28.4.2006 |
2006/0066/B |
Königlicher Erlass zur Änderung des königlichen Erlasses vom 25. April 2004 zur Regelung der Organisation von Aktivsportveranstaltungen |
28.4.2006 |
2006/0067/HU |
Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums …/2006 (…) über das Sicherheitsreglement zur Herstellung und Abfüllung von Sodawasser sowie zur Lagerung und zum Transport von Sodawasser-Flaschen und -Zylindern |
2.5.2006 |
2006/0068/D |
Verordnung zur Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kennleuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge |
2.5.2006 |
2006/0069/UK |
Änderungen der Anhänge zum Prüfungshandbuch für die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (Single Vehicle Approval — SVA) zur Festlegung von Nicht-EU-Standards, die denen der verbundenen Bestimmungen gleichwertig sind |
2.5.2006 |
2006/0070/F |
Technische Anmerkungen Pro Pharmacopoea zur Anhörung im Rahmen des öffentlichen Einspruchsverfahrens |
2.5.2006 |
Die Kommission möchte auf das Urteil „CIA Security“ verweisen, das am 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94 (Slg. I, S. 2201) erging. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind Artikel 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG (ehemalige 83/189/EWG) so auszulegen, dass Dritte sich vor nationalen Gerichten auf diese Artikel berufen können; es obliegt dann den nationalen Gerichten sich zu weigern, die Anwendung einer einzelstaatlichen technischen Vorschrift zu erzwingen, die nicht gemäß der Richtlinie notifiziert wurde.
Dieses Urteil bestätigt die Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 1986 (ABl. C 245 vom 1.10.1986, S. 4).
Die Missachtung der Verpflichtung zur Notifizierung führt damit zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, die somit gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind.
Weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren erhalten Sie unter folgender Adresse:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Einheit C3 |
B-1049 Brüssel |
E-Mail-Adresse: Dir83-189-Central@cec.eu.int |
Besuchen Sie auch die Webseite: http://europa.eu.int/comm/enterprise/tris/
Eventuelle Auskünfte zu den Notifizierungen sind bei den nachstehenden nationalen Dienststellen verfügbar:
LISTE DER FÜR DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 98/34/EG ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN
BELGIEN
BELNotif |
Qualité et Sécurité |
SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie |
NG III — 4ème étage |
boulevard du Roi Albert II / 16 |
B-1000 Bruxelles |
Frau Pascaline Descamps |
Tel. (32-2) 206 46 89 |
Fax (32-2) 206 57 46 |
E-Mail: pascaline.descamps@mineco.fgov.be |
paolo.caruso@mineco.fgov.be |
Allgemeine Mailbox: belnotif@mineco.fgov.be |
Webseite: http://www.mineco.fgov.be |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Czech Office for Standards, Metrology and Testing |
Gorazdova 24 |
P.O. BOX 49 |
CZ-128 01 Praha 2 |
Mr. Miroslav Chloupek |
Director of International Relations Department |
Tel. (420) 224 907 123 |
Fax (420) 224 914 990 |
E-Mail: chloupek@unmz.cz |
Allgemeine Mailbox: eu9834@unmz.cz |
Webseite: http://www.unmz.cz |
DÄNEMARK
Erhvervs- og Boligstyrelsen |
Dahlerups Pakhus |
Langelinie Allé 17 |
DK-2100 Kopenhagen Ø (oder DK-2100 Kopenhagen OE) |
Tel. (45) 35 46 66 89 (direct) |
Fax (45) 35 46 62 03 |
E-Mail: Frau Birgitte Spühler Hansen — bsh@ebst.dk |
Mailbox für Notifizierungen — noti@ebst.dk |
Webseite: http://www.ebst.dk/Notifikationer |
DEUTSCHLAND
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit |
Referat XA2 |
Scharnhorststr. 34 — 37 |
D-10115 Berlin |
Frau Christina Jäckel |
Tel. (49) 30 2014 6353 |
Fax (49) 30 2014 5379 |
E-Mail: infonorm@bmwa.bund.de |
Webseite: http://www.bmwa.bund.de |
ESTLAND
Ministry of Economic Affairs and Communications |
Harju str. 11 |
EE-15072 Tallinn |
Herr Karl Stern |
Tel. (372) 6 256 405 |
Fax (372) 6 313 660 |
E-Mail: karl.stern@mkm.ee |
Allgemeine Mailbox: el.teavitamine@mkm.ee |
GRIECHENLAND
Ministry of Development |
General Secretariat of Industry |
Mesogeion 119 |
GR-101 92 Athens |
Tel. (30) 210 696 98 63 |
Fax (30) 210 696 91 06 |
ELOT |
Acharnon 313 |
GR-111 45 Athens |
Tel. (30) 210 212 03 01 |
Fax (30) 210 228 62 19 |
E-Mail: 83189in@elot.gr |
Webseite: http://www.elot.gr |
SPANIEN
Ministerio de Asuntos Exteriores |
Secretaría de Estado de Asuntos Europeos |
Direccion General de Coordinacion del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias |
Subdireccion General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y de Medio Ambiente |
C/Padilla, 46, Planta 2a, Despacho: 6218 |
E-28006 Madrid |
Herr Angel Silván Torregrosa |
Tel. (34) 91 379 83 32 |
Frau Esther Pérez Peláez |
Technischer Beraterin |
E-Mail: esther.perez@ue.mae.es |
Tel. (34) 91 379 84 64 |
Fax (34) 91 379 84 01 |
Allgemeine Mailbox: d83-189@ue.mae.es |
FRANKREICH
Délégation interministérielle aux normes |
Direction générale de l'Industrie, des Technologies de l'information et des Postes (DiGITIP) |
Service des politiques d'innovation et de compétitivité (SPIC) |
Sous-direction de la normalisation, de la qualité et de la propriété industrielle (SQUALPI) |
DiGITIP 5 |
12, rue Villiot |
F-75572 Paris Cedex 12 |
Frau Suzanne Piau |
Tel. (33) 1 53 44 97 04 |
Fax (33) 1 53 44 98 88 |
E-Mail: suzanne.piau@industrie.gouv.fr |
Frau Françoise Ouvrard |
Tel. (33) 1 53 44 97 05 |
Fax (33) 1 53 44 98 88 |
E-Mail: francoise.ouvrard@industrie.gouv.fr |
IRLAND
NSAI (National Standards Authority of Ireland) |
Glasnevin |
Dublin 9 |
Irland |
Herr Tony Losty |
Tel. (353) 1 807 38 80 |
Fax (353) 1 807 38 38 |
E-Mail: tony.losty@nsai.ie |
Webseite: http://www.nsai.ie/ |
ITALIEN
Ministero delle attività produttive |
Dipartimento per le imprese |
Direzione Generale per lo sviluppo produttivo e la competitività |
Ispettorato tecnico dell'industria — Ufficio F1 |
Via Molise 2 |
I-00187 Roma |
Herr Vincenzo Correggia |
Tel. (39) 06 47 05 22 05 |
Fax (39) 06 47 88 78 05 |
E-Mail: vincenzo.correggia@minindustria.it |
Herr Enrico Castiglioni |
Tel. (39) 06 47 05 26 69 |
Fax (39) 06 47 88 77 48 |
E-Mail: enrico.castiglioni@minindustria.it |
Allgemeine Mailbox: ucn98.34.italia@attivitaproduttive.gov.it |
Webseite: http://www.minindustria.it |
ZYPERN
Cyprus Organization for the Promotion of Quality |
Ministry of Commerce, Industry and Tourism |
13, A. Araouzou street |
CY-1421 Nicosia |
Tel. (357) 22 40 93 13 oder (357) 22 37 50 53 |
Fax (357) 22 75 41 03 |
Herr Antonis Ioannou |
Tel. (357) 22 40 94 09 |
Fax (357) 22 75 41 03 |
E-Mail: aioannou@cys.mcit.gov.cy |
Frau Thea Andreou |
Tel. (357) 22 409 404 |
Fax (357) 22 754 103 |
E-Mail: tandreou@cys.mcit.gov.cy |
Allgemeine Mailbox: dir9834@cys.mcit.gov.cy |
Webseite: http://www.cys.mcit.gov.cy |
LETTLAND
Ministry of Economics of Republic of Latvia |
Trade Normative and SOLVIT Notification Division |
SOLVIT Cordination Centre |
55, Brivibas Street |
LV-1519 Riga |
Reinis Berzins |
Deputy Head of Trade Normative and SOLVIT Notification Division |
Tel. (371) 701 32 30 |
Fax (371) 728 08 82 |
Zanda Liekna |
Solvit Coordination Centre |
Tel. (371) 701 32 36 |
Fax (371) 728 08 82 |
E-Mail: zanda.liekna@em.gov.lv |
Allgemeine Mailbox: notification@em.gov.lv |
LITAUEN
Lithuanian Standards Board |
T. Kosciuskos g. 30 |
LT-01100 Vilnius |
Frau Daiva Lesickiene |
Tel. (370) 5 270 93 47 |
Fax (370) 5 270 93 67 |
E-Mail: dir9834@lsd.lt |
Webseite: http://www.lsd.lt |
LUXEMBURG
SEE — Service de l'Energie de l'Etat |
34, avenue de la Porte-Neuve |
B.P. 10 |
L-2010 Luxembourg |
Herr J.P. Hoffmann |
Tel. (352) 46 97 46 1 |
Fax (352) 22 25 24 |
E-Mail: see.direction@eg.etat.lu |
Webseite: http://www.see.lu |
UNGARN
Hungarian Notification Centre — |
Ministry of Economy and Transport |
Budapest |
Honvéd u. 13-15. |
HU-1055 |
Herr Zsolt Fazekas |
E-Mail: fazekaszs@gkm.hu |
Tel. (36) 1 374 28 73 |
Fax (36) 1 473 16 22 |
E-Mail: notification@gkm.hu |
Webseite: http://www.gkm.hu/dokk/main/gkm |
MALTA
Malta Standards Authority |
Level 2 |
Evans Building |
Merchants Street |
VLT 03 |
MT-Valletta |
Tel. (356) 21 24 24 20 |
Fax (356) 21 24 24 06 |
Frau Lorna Cachia |
E-Mail: lorna.cachia@msa.org.mt |
Allgemeine Mailbox: notification@msa.org.mt |
Webseite: http://www.msa.org.mt |
NIEDERLANDE
Ministerie van Financiën |
Belastingsdienst/Douane Noord |
Team bijzondere klantbehandeling |
Centrale Dienst voor In-en uitvoer |
Engelse Kamp 2 |
Postbus 30003 |
9700 RD Groningen |
Nederland |
Herr Ebel van der Heide |
Tel. (31) 50 5 23 21 34 |
Frau Hennie Boekema |
Tel. (31) 50 5 23 21 35 |
Frau Tineke Elzer |
Tel. (31) 50 5 23 21 33 |
Fax (31) 50 5 23 21 59 |
Allgemeine Mailbox: |
Enquiry.Point@tiscali-business.nl |
Enquiry.Point2@tiscali-business.nl |
ÖSTERREICH
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit |
Abteilung C2/1 |
Stubenring 1 |
A-1010 Wien |
Frau Brigitte Wikgolm |
Tel. (43) 1 711 00 58 96 |
Fax (43) 1 715 96 51 oder (43) 1 712 06 80 |
E-Mail: not9834@bmwa.gv.at |
Webseite: http://www.bmwa.gv.at |
POLEN
Ministry of Economy and Labour |
Department for European and Multilateral Relations |
Plac Trzech Krzyży 3/5 |
PL-00-507 Warszawa |
Frau Barbara Nieciak |
Tel. (48) 22 693 54 07 |
Fax (48) 22 693 40 28 |
E-Mail: barnie@mg.gov.pl |
Frau Agata Gągor |
Tel. (48) 22 693 56 90 |
Allgemeine Mailbox: notyfikacja@mg.gov.pl |
PORTUGAL
Instituto Portugês da Qualidade |
Rua Antonio Gião, 2 |
P-2829-513 Caparica |
Frau Cândida Pires |
Tel. (351) 21 294 82 36 oder 81 00 |
Fax (351) 21 294 82 23 |
E-Mail: c.pires@mail.ipq.pt |
Allgemeine Mailbox: not9834@mail.ipq.pt |
Webseite: http://www.ipq.pt |
SLOWENIEN
SIST — Slovenian Institute for Standardization |
Contact point for 98/34/EC and WTO-TBT Enquiry Point |
Šmartinska 140 |
SI-1000 Ljubljana |
Tel. (386) 1 478 3041 |
Fax (386) 1 478 3098 |
E-Mail: contact@sist.si |
Frau Vesna Stražišar |
SLOWAKEI
Frau Kvetoslava Steinlova |
Director of the Department of European Integration, |
Office of Standards, Metrology and Testing of the Slovak Republic |
Stefanovicova 3 |
SK-814 39 Bratislava |
Tel. (421) 2 5249 3521 |
Fax (421) 2 5249 1050 |
E-Mail: steinlova@normoff.gov.sk |
FINNLAND
Kauppa-ja teollisuusministeriö |
(Ministry of Trade and Industry) |
Besucheradresse: |
Aleksanterinkatu 4 |
FIN-00170 Helsinki |
und |
Ratakatu 3 |
FIN-00120 Helsinki |
Postanschrift: |
PO Box 32 |
FIN-00023 Government |
Herr Tuomas Mikkola |
Tel. (358) 9 5786 32 65 |
Fax (358) 9 1606 46 22 |
E-Mail: tuomasmikkola@ktm.fi |
Frau Katri Amper |
Allgemeine Mailbox: maaraykset.tekniset@ktm.fi |
Webseite: http://www.ktm.fi |
SCHWEDEN
Kommerskollegium |
(National Board of Trade) |
Box 6803 |
Drottninggatan 89 |
S-113 86 Stockholm |
Frau Kerstin Carlsson |
Tel. (46) 86 90 48 82 oder (46) 86 90 48 00 |
Fax (46) 86 90 48 40 oder (46) 83 06 759 |
E-Mail: kerstin.carlsson@kommers.se |
Allgemeine Mailbox: 9834@kommers.se |
Webseite: http://www.kommers.se |
GROSSBRITANNIEN
Department of Trade and Industry |
Standards and Technical Regulations Directorate 2 |
151 Buckingham Palace Road |
London SW1 W 9SS |
United Kingdom |
Herr Philip Plumb |
Tel. (44) 20 72 15 14 88 |
Fax (44) 20 72 15 15 29 |
E-Mail: philip.plumb@dti.gsi.gov.uk |
Allgemeine Mailbox: 9834@dti.gsi.gov.uk |
Webseite: http://www.dti.gov.uk/strd |
EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
EFTA Surveillance Authority (ESA) |
Rue Belliard 35 |
B-1040 Bruxelles |
Frau Adinda Batsleer |
Tel. (32-2) 286 18 61 |
Fax (32-) 286 18 00 |
E-Mail: aba@eftasurv.int |
Frau Tuija Ristiluoma |
Tel. (32-2) 286 18 71 |
Fax (32-2) 286 18 00 |
E-Mail: tri@eftasurv.int |
Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGESA@eftasurv.int |
Webseite: http://www.eftasurv.int |
EFTA |
Goods Unit |
EFTA Secretariat |
Rue Joseph II 12-16 |
B-1000 Bruxelles |
Frau Kathleen Byrne |
Tel. (32-2) 286 17 49 |
Fax (32-2) 286 17 42 |
E-Mail: kathleen.byrne@efta.int |
Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGEFTA@efta.int |
Webseite: http://www.efta.int |
TÜRKEI
Undersecretariat of Foreign Trade |
General Directorate of Standardisation for Foreign Trade |
Inönü Bulvari no 36 |
06510 |
Emek — Ankara |
Herr Mehmet Comert |
Tel. (90) 312 212 58 98 |
Fax (90) 312 212 87 68 |
E-Mail: comertm@dtm.gov.tr |
Webseite: http://www.dtm.gov.tr |
(1) Jahr, Registriernummer, Staat.
(2) Zeitraum, in dem der Entwurf nicht verabschiedet werden kann.
(3) Keine Stillhaltefrist, da die Kommission die Begründung der Dringlichkeit anerkannt hat.
(4) Keine Stillhaltefrist, da es sich um technische Spezifikationen bzw. sonstige mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundene Vorschriften (Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG) handelt.
(5) Informationsverfahren abgeschlossen.
16.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/47 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4081 — Fujitsu/Siemens)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2006/C 39/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 8. Februar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Fujitsu Siemens Computers (Holding) BV. („FSC“, Niederlande), das gemeinsam von den Unternehmen Fujitsu Limited und Siemens Aktiengesellschaft („Siemens“, Deutschland) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die alleinige Kontrolle über die Geschäftseinheit Product Related Services GmbH & CO. OHG („PRS“) des Unternehmens Siemens Business Services („SBS“, Deutschland), einer vollständigen Tochtergesellschaft von Siemens, durch Kauf von Aktien und Vermögenswerten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4081 — Fujitsu/Siemens, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.