ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 325

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
22. Dezember 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 325/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 325/2

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Fristverlängerung — Antrag eines Mitgliedstaats

2

2005/C 325/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4028 — Flaga/Progas/JV) ( 1 )

3

2005/C 325/4

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4065 — BS Investimenti/MCC Sofipa/IP Cleaning) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

4

2005/C 325/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4075 — Providence/Carlyle/Com Hem) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

5

2005/C 325/6

Information betreffend Beschwerde Nr. 2005/4347

6

2005/C 325/7

Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 ( 1 )

7

2005/C 325/8

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

16

2005/C 325/9

Mitteilung der Kommission — Gegenwerte für die Schwellenwerte der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

17

2005/C 325/0

Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von synthetischen Spinnfasern aus Polyester mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien, Belarus, Australien, Indonesien, Thailand, der Republik Korea und Indien

20

2005/C 325/1

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Änderung der Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

22

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2005/C 325/2

Liste der von Island und Norwegen anerkannten Mineralwässer gemäß Artikel 1 der Richtlinie 80/777/EWR des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

24

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2005/C 325/3

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums — Aktivität: Vorrangiger Themenbereich: Technologien für die Informationsgesellschaft — Kennnummer: FP6-2005-IST-6 — Kennnummer: FP6-2002-IST-C

25

2005/C 325/4

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums — Vorrangiger Themenbereich: Unterstützung der Politiken und Planung im Vorgriff auf den künftigen Wissenschafts- und Technologiebedarf — Kennnummern: FP6-2005-SSP-5A

29

2005/C 325/5

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums — Vorrangiger Themenbereich: Unterstützung der Politiken und Planung im Vorgriff auf den künftigen Wissenschafts- und Technologiebedarf — Kennnummern: FP6-2005-SSP-5B-Influenza

35

2005/C 325/6

Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/1


Euro-Wechselkurs (1)

21. Dezember 2005

(2005/C 325/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1872

JPY

Japanischer Yen

139,18

DKK

Dänische Krone

7,4575

GBP

Pfund Sterling

0,67895

SEK

Schwedische Krone

9,4300

CHF

Schweizer Franken

1,5529

ISK

Isländische Krone

75,42

NOK

Norwegische Krone

8,0495

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5735

CZK

Tschechische Krone

28,954

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

251,19

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6965

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8283

RON

Rumänischer Leu

3,6619

SIT

Slowenischer Tolar

239,51

SKK

Slowakische Krone

37,851

TRY

Türkische Lira

1,6043

AUD

Australischer Dollar

1,6184

CAD

Kanadischer Dollar

1,3918

HKD

Hongkong-Dollar

9,2037

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7444

SGD

Singapur-Dollar

1,9788

KRW

Südkoreanischer Won

1 209,04

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,5800

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,5884

HRK

Kroatische Kuna

7,4045

IDR

Indonesische Rupiah

11 664,24

MYR

Malaysischer Ringgit

4,487

PHP

Philippinischer Peso

63,343

RUB

Russischer Rubel

34,1854

THB

Thailändischer Baht

48,632


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/2


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Fristverlängerung

Antrag eines Mitgliedstaats

(2005/C 325/02)

Mit Datum vom 8. November2005 hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) erhalten.

Der Antrag des Vereinigten Königreichs betrifft die Stromerzeugung in England, Schottland und Wales, also im gesamten Land mit Ausnahme von Nordirland. Der Antrag wurde im Amtsblatt C 305/19 vom 2.12.2005 veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist läuft am 9. Februar 2006 ab.

Angesichts der Tatsache, dass die Kommissionsdienststellen zusätzliche Informationen benötigen und diese prüfen müssen, und gemäß den Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 6 Satz 3 der Richtlinie 2004/17/EG wird die Frist, binnen deren die Kommission über diesen Antrag entscheiden muss, um einen Monat verlängert.

Die Frist läuft endgültig am 10. März 2006 ab.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4028 — Flaga/Progas/JV)

(2005/C 325/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 14. Dezember 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4(5) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Flaga GmbH („Flaga“, Österreich), das von Eastfield International Holdings, Inc. Kontrolliert wird, und Progas GmbH & Co KG („Progas“, Deutschland), das von Familie Thyssen Beteiligungsgesellschaft mbH kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen („JV“). Im Rahmen eines hiermit verknüpften Geschäftsvorgang erwirbt Flaga im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Progas Flüssiggas HandelsGmbH („Progas Austria“, Österreich), das von Progas kontrolliert wird, durch Kauf von Anteilrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Flaga: Groß- und Einzelhandel mit und Verteilung von Flüssiggas (LPG);

Progas: Groß- und Einzelhandel mit und Verteilung von Flüssiggas (LPG):

JV: Groß- und Einzelhandel mit und Verteilung von Flüssiggas (LPG);

Progas Austria: Groß- und Einzelhandel mit und Verteilung von Flüssiggas (LPG) in Österreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4028 — Flaga/Progas/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4065 — BS Investimenti/MCC Sofipa/IP Cleaning)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 325/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 14. Dezember 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen BS Investimenti SGR S.p.A. („BS“, Italien), das der BS Gruppe angehört, und MCC Sofipa SGR S.p.A. („MCC Sofipa“, Italien), das der Capitalia Gruppe angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem, derzeit allein von BS kontrollierten, Unternehmen IP Cleaning S.p.A. („IPC“, Italien) durch einen Geschäftsführungsvertrag oder andere Mittel.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BS: Verwaltung von Investmentfonds;

MCC Sofipa: Verwaltung von Investmentfonds;

IPC: Herstellung und Vertrieb von Reinigungsmaschinen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4065 — BS Investimenti/MCC Sofipa/IP Cleaning, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4075 — Providence/Carlyle/Com Hem)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 325/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 14. Dezember 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Carlyle Europe Partners II L. P. („Carlyle“, USA) und Providence Equity Offshore Partners V LP („Providence“, Cayman Islands) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Nordic Communication Services AB, der Muttergesellschaft der Com Hem Group, durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

für Carlyle: private globale Investmentfirma;

für Providence: Privater Investmentfonds der Providence Equity Partners Inc. — einer globalen privaten Investmentfirma mit Spezialisierung auf Eigenkapitalinvestments in Medien- und Kommunikationsunternehmen;

für Com Hem Group: Angebot von Kabelfernsehen, Telefonie und Breitbanddienstleistungen in Schweden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4075 — Providence/Carlyle/Com Hem, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/6


Information betreffend Beschwerde Nr. 2005/4347

(2005/C 325/06)

Am 18. Oktober 2005 richtete die Kommission im oben genannten Beschwerdefall ein Mahnschreiben an Italien, das die Bewirtschaftung der Wasserressourcen in der Region des Lago d' Idro in Verbindung mit einem Schutzgebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen betrifft.

Das Vertragsverletzungsverfahren bezieht sich in diesem speziellen Fall nicht auf die Verletzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG, sondern auf die Verletzung von Artikel 10 des EG-Vertrags, da Italien der Zusammenarbeitsverpflichtung mit der Kommission hinsichtlich der Übermittlung der von der Kommission angeforderten Informationen nicht nachgekommen ist.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/7


Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004

(2005/C 325/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

I.   EINLEITUNG UND GEGENSTAND DER MITTEILUNG

1.

Die Einsicht in die Akten der Kommission ist eine der Verfahrensgarantien zur Wahrung der Grundsätze der Fairness und der Verteidigungsrechte. Die Akteneinsicht ist geregelt in Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1), Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission („Durchführungsverordnung“) (2), Artikel 18 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) (3) und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission („Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung“) (4). Nach diesen Bestimmungen ist die Kommission verpflichtet, bevor sie eine Entscheidung aufgrund von Artikel 7, 8, 23 und 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absätze 2 bis 6, Artikel 14 und Artikel 15 der Fusionskontrollverordnung erlässt, den jeweiligen Personen, Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen Gelegenheit zu geben, zu den gegen sie vorgebrachten Beschwerdepunkten oder Einwänden (nachstehend: Beschwerdepunkte) Stellung zu nehmen und Einsicht in die Akten der Kommission zu nehmen, damit ihre Verteidigungsrechte während des Verfahrens vollständig gewahrt werden. Mit dieser Mitteilung wird der Rahmen für die Ausübung der in diesen Bestimmungen genannten Rechte festgelegt. Nicht behandelt wird in dieser Mitteilung die etwaige Vorlage von Schriftstücken im Zusammenhang mit anderen Verfahren. Die Mitteilung erfolgt vorbehaltlich der Auslegung dieser Bestimmungen durch die Gemeinschaftsgerichte. Die in dieser Mitteilung beschriebenen Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen die Kommission die Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens anwendet. (5)

2.

Das oben genannte spezifische Recht unterscheidet sich vom allgemeinen Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 (6), das anderen Bedingungen und Ausnahmeregelungen unterliegt und einem anderen Zweck dient.

3.

Unter Akteneinsicht im Sinne dieser Mitteilung ist ausschließlich die Einsichtnahme in die Verfahrensakte durch die Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zu verstehen, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat. Die vorliegende Mitteilung erläutert, wer zu diesem Zweck Akteneinsicht nehmen kann.

4.

Zwar wird in den oben genannten Verordnungen auch Beschwerdeführern und anderen Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht bzw. ein Recht auf Einsicht in bestimmte Unterlagen eingeräumt. Dies ist aber nicht identisch mit dem Akteneinsichtsrecht der Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte; nur auf letzteres erstreckt sich der Begriff der Akteneinsicht in dieser Mitteilung. Die Einsichtsrechte von Beschwerdeführern und sonstigen Beteiligten werden in einem separaten Abschnitt dieser Mitteilung behandelt.

5.

In dieser Mitteilung wird auch ausgeführt, welche Informationen zugänglich gemacht werden, und wann und wie das Akteneinsichtsrecht ausgeübt wird.

6.

Diese Mitteilung tritt ab ihrer Veröffentlichung an die Stelle der Mitteilung der Kommission von 1997 (7). Die neuen Regeln berücksichtigen die ab dem 1. Mai 2004 geltenden Vorschriften, d.h. die o.g. Verordnung Nr. 1/2003, die Fusionskontrollverordnung, die Durchführungsverordnung, die Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung und den Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (8). Ebenso haben die jüngste Rechtsprechung der Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz (9) sowie die Fallpraxis der Kommission seit Annahme der Mitteilung von 1997 Eingang gefunden.

II.   UMFANG DES AKTENEINSICHTSRECHTS

A.   Wer hat Anspruch auf Akteneinsicht?

7.

Die Akteneinsicht nach den in Ziffer 1 genannten Bestimmungen dient der wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte gegenüber den von der Kommission vorgebrachten Beschwerdepunkten. Zu diesem Zweck wird sowohl in Verfahren nach Artikel 81 und 82 EG-Vertrag als auch in Verfahren nach der Fusionskontrollverordnung den jeweiligen Personen, Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen (10), an die die Kommission ihre Beschwerdepunkte richtet (nachstehend „die Betroffenen“), auf Antrag Akteneinsicht gewährt (11).

B.   Welche Dokumente dürfen eingesehen werden?

1.   Inhalt der Kommissionsakte

8.

Die „Akte der Kommission“ in einem Wettbewerbsverfahren („die Akte“) besteht aus sämtlichen Schriftstücken bzw. Dokumenten (12), die von der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission während des Verfahrens erhalten, erstellt oder zusammengestellt wurden.

9.

Bei Nachprüfungen nach Artikel 20, 21 und 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und nach Artikel 12 und 13 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission Schriftstücke erlangen, von denen sich einige nach einer genaueren Prüfung als dem Gegenstand der Sache fremd erweisen. Diese Schriftstücke können an die Unternehmen, bei denen sie erhalten wurden, zurückgegeben werden und gelten dann nicht länger als Teil der Akte.

2.   Dokumente, in die Einsicht gewährt werden kann

10.

Die Betroffenen müssen Gelegenheit erhalten, die in der Kommissionsakte enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen, um auf dieser Grundlage zu den vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, wie sie in den Beschwerdepunkten zum Ausdruck gebracht wurden, wirksam Stellung nehmen zu können. Zu diesem Zweck erhalten sie Einsicht in sämtliche Schriftstücke, die Teil der Kommissionsakte im Sinne von Ziffer 8 sind. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind interne Schriftstücke, Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen und sonstige vertrauliche Informationen (13).

11.

Die Ergebnisse einer Studie, die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Auftrag gegeben wurde, sind zusammen mit den Ausschreibungsunterlagen und dem methodischen Ansatz der Studie zugänglich. Allerdings kann der Schutz der Rechte an geistigem Eigentum Vorsichtsmaßnahmen erfordern.

3.   Dokumente, in die keine Einsicht gewährt werden kann

3.1.   Interne Schriftstücke

3.1.1   Allgemeine Grundsätze

12.

Interne Schriftstücke haben weder be- noch entlastenden Charakter (14). Sie gehören nicht zum Beweismaterial, auf das die Kommission ihre rechtliche Würdigung stützt. Die Betroffenen erhalten deswegen keine Einsicht in interne Schriftstücke in der Kommissionsakte (15). Da diese internen Schriftstücke keine Beweiskraft haben, beeinträchtigt diese Einschränkung nicht die wirksame Ausübung des Verteidigungsrechts der Betroffenen (16).

13.

Die Kommission ist nicht verpflichtet (17), von Zusammenkünften mit Personen oder Unternehmen Protokolle anzufertigen. Fertigt die Kommission Protokolle an, so stellen sie eine Deutung des in den Zusammenkünften Gesagten durch die Kommission dar und sind daher als interne Schriftstücke zu betrachten. Werden die Protokolle indessen von den anwesenden Personen oder Unternehmen gebilligt, ist nach Entfernung etwaiger Geschäftsgeheimnisse und vertraulicher Angaben Einsicht zu gewähren. Solche gebilligten Protokolle gehören zum Beweismaterial, auf das die Kommission ihre rechtliche Würdigung stützen kann. (18)

14.

Im Zusammenhang mit Studien, die im Rahmen des Verfahrens in Auftrag gegeben wurden, gilt der Schriftverkehr zwischen der Kommission und dem Auftragnehmer über die Bewertung der Arbeit des Auftragnehmers oder finanzielle Aspekte als interne Schriftstücke, in die keine Einsicht gewährt wird.

3.1.2   Schriftverkehr mit anderen Behörden

15.

Als intern sind ebenfalls der Schriftverkehr zwischen der Kommission und anderen Behörden (der Mitgliedstaaten der EG („die Mitgliedstaaten“) oder von Drittländern) und von letzteren erhaltene interne Schriftstücke zu betrachten. Dazu zählen beispielsweise:

der Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischen den letztgenannten (19);

der Schriftverkehr zwischen der Kommission und anderen Behörden der Mitgliedstaaten (20);

der Schriftverkehr zwischen der Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und Dienststellen der EFTA-Staaten (21).

der Schriftverkehr zwischen der Kommission und Behörden von Drittländern einschließlich der Wettbewerbsbehörden, vor allem wenn die Gemeinschaft und das Drittland ein Abkommen über die Vertraulichkeit des gegenseitigen Informationsaustauschs geschlossen haben (22).

16.

Unter außergewöhnlichen Umständen wird nach Entfernung etwaiger Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Einsicht in Schriftstücke gewährt, die von einem Mitgliedstaat, der EFTA-Überwachungsbehörde oder einem EFTA-Staat stammen. Vor der Gewährung von Einsicht in solche Schriftstücke konsultiert die Kommission die Stelle, die das Schriftstück übermittelt hat, um festzustellen, ob es Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthält.

Dies ist der Fall, wenn Schriftstücke aus einem Mitgliedstaat Anschuldigungen gegen Verfahrensbeteiligte enthalten, die die Kommission prüfen muss oder wenn sie — ähnlich wie von privaten Beteiligten erlangte Schriftstücke — Teil des Beweismaterials im Rahmen der Ermittlungen sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf:

gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1/2003 ausgetauschte Schriftstücke und Informationen und der Kommission erteilte Auskünfte im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1/2003;

Beschwerden von Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003;

Es können ferner Schriftstücke, die von den Mitgliedstaaten oder der EFTA-Überwachungsbehörde stammen, eingesehen werden, soweit sie für die Verteidigung der Parteien im Hinblick auf die Ausübung der Zuständigkeit der Kommission relevant sind (23).

3.2.   Vertrauliche Informationen

17.

Die Kommissionsakte kann ferner Schriftstücke mit Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen enthalten, die ganz oder teilweise vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen werden können (24). Dabei wird, soweit möglich, Einsicht in nicht vertrauliche Fassungen der ursprünglichen Informationen gewährt. Kann die Vertraulichkeit nur durch eine Zusammenfassung der relevanten Informationen gewährleistet werden, steht diese Zusammenfassung zur Einsichtnahme offen. Alle sonstigen Schriftstücke sind im Original einsehbar.

3.2.1   Geschäftsgeheimnisse

18.

Könnte die Preisgabe einer Information über die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens letzteres schwer beeinträchtigen, ist diese Information als Geschäftsgeheimnis zu betrachten (25). Beispiele für Informationen, die als Geschäftsgeheimnisse einzustufen sein können, sind etwa technische und/oder finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-how eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und –verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten- und Preisstruktur oder Absatzstrategie.

3.2.2   Sonstige vertrauliche Informationen

19.

Die Kategorie „sonstige vertrauliche Informationen“ umfasst Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, aber insoweit als vertraulich angesehen werden können, als eine Person oder ein Unternehmen durch ihre Offenlegung erheblich geschädigt werden können. Je nach Sachlage kann dies im Einzelfall für Angaben von Dritten zu Unternehmen gelten, die auf ihre Konkurrenten, Handelspartner, Abnehmer oder Lieferanten einen sehr starken wirtschaftlichen Druck ausüben können. Das Gericht erster Instanz und der Gerichtshof haben es als legitim betrachtet, diesen Unternehmen bestimmte Schreiben ihrer Abnehmer vorzuenthalten, weil deren Offenlegung die Verfasser leicht der Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen aussetzen könnte (26). Unter den Begriff der sonstigen vertraulichen Informationen können somit auch Angaben fallen, mittels derer die Betroffenen Beschwerdeführer oder sonstige Dritte identifizieren könnten, die den berechtigten Wunsch haben, anonym zu bleiben.

20.

Auch Militärgeheimnisse können als sonstige vertrauliche Informationen gelten.

3.2.3   Kriterien für die Annahme eines Antrags auf vertrauliche Behandlung

21.

Informationen werden als vertraulich eingestuft, wenn die betreffende Person oder das Unternehmen dies beantragt hat und dem Antrag von der Kommission stattgegeben wurde (27).

22.

Vertraulichkeitsschutz kann nur für Informationen beantragt werden, die unter die obigen Beschreibungen von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen fallen. Der Antrag auf Schutz eines Geschäftsgeheimnisses oder einer vertraulichen Angabe ist zu begründen (28). In der Regel kann Vertraulichkeitsschutz nur in Bezug auf die Informationen beantragt werden, die die Kommission vom Antragsteller selbst erhalten hat, nicht aber für Informationen aus einer anderen Quelle.

23.

Informationen über ein Unternehmen, die bereits außerhalb des Unternehmens (oder im Falle einer Unternehmensgruppe außerhalb der Gruppe) oder außerhalb des Verbandes, an den sie von diesem Unternehmen übermittelt wurden, bekannt sind, können normalerweise nicht als vertraulich eingestuft werden (29). Informationen, die ihren geschäftlichen Wert verloren haben, beispielsweise weil sie veraltet sind, können nicht länger als vertraulich betrachtet werden. Generell geht die Kommission davon aus, dass Informationen über Umsatz, Absatz, Marktanteile der Betroffenen und ähnliche Angaben, die älter als 5 Jahre sind, nicht länger vertraulich behandelt werden müssen (30).

24.

In Verfahren nach Artikel 81 und 82 EG-Vertrag steht die Einstufung einer Information als vertraulich ihrer Offenlegung nicht entgegen, wenn sie zum Nachweis eines vorgeworfenen Verstoßes erforderlich ist („belastendes Schriftstück“) oder zur Entlastung eines Betroffenen erforderlich sein könnte („entlastendes Schriftstück“). In einem solchen Fall überwiegt das Interesse am Schutz der Verteidigungsrechte der Betroffenen durch möglichst weit reichende Akteneinsicht das Interesse am Schutz vertraulicher Angaben anderer Beteiligter (31). In einem solchen Fall befindet die Kommission über die Offenlegung. Hierzu berücksichtigt sie sämtliche relevanten Umstände, u.a.:

die Bedeutung der Information für die Feststellung, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, und ihr Beweiswert;

die etwaige Unerlässlichkeit der Information;

ihr Sensibilitätsgrad (in welchem Maße könnte die Offenlegung der Informationen den Interessen der Person oder des Unternehmens schaden);

das vorläufige Urteil über die Schwere der vorgeworfenen Zuwiderhandlung.

Ähnliche Erwägungen gelten in Fusionskontrollverfahren, wenn die Kommission die Preisgabe einer Information als für die Zwecke des Verfahrens notwendig betrachtet (32).

25.

Beabsichtigt die Kommission die Offenlegung einer Information, gibt sie der betreffenden Person/dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit, eine nicht vertrauliche Fassung des Schriftstücks, in dem diese Information enthalten ist, vorzulegen, die den gleichen Beweiswert hat wie die ursprünglichen Schriftstücke (33).

C.   Wann wird Akteneinsicht gewährt?

26.

Vor Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nach den in Ziffer 1 genannten Bestimmungen durch die Kommission haben die Betroffenen kein Anrecht auf Akteneinsicht.

1.   Akteneinsicht in Verfahren nach Artikel 81 und 82 EG-Vertrag

27.

Die Akteneinsicht wird auf Antrag und in der Regel einmalig nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt, damit der Grundsatz der Fairness und die Verteidigungsrechte der Betroffenen gewahrt bleiben. In der Regel wird daher keine Einsicht in die Erwiderungen der übrigen Betroffenen auf die Beschwerdepunkte der Kommission gewährt.

Der Betroffene erhält dagegen Einsicht in Dokumente, die nach Übermittlung der Beschwerdepunkte in einem späteren Verfahrensstadium eingehen, sofern diese Dokumente neues be- oder entlastende Beweismaterial zu den gegen diesen Betroffenen in den Beschwerdepunkten erhobenen Vorwürfen darstellen können. Dies gilt insbesondere insofern, als sich die Kommission auf neue Beweise zu stützen beabsichtigt.

2.   Akteneinsicht in Fusionskontrollverfahren

28.

Gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 3 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung erhalten die Anmelder auf Antrag Einsicht in die Kommissionsakte in jedem Stadium des Verfahrens zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdepunkte und der Anhörung des Beratenden Ausschusses. Nicht behandelt wird in dieser Mitteilung hingegen die etwaige Vorlage von Schriftstücken, bevor die Kommission auf der Grundlage der Fusionskontrollverordnung eine Mitteilung von Beschwerdepunkten an Unternehmen richtet (34).

III.   BESONDERE FRAGEN BETREFFEND BESCHWERDEFÜHRER UND ANDERE BETEILIGTE

29.

In diesem Abschnitt werden die Fälle behandelt, in denen die Kommission Beschwerdeführern in Verfahren nach Artikel 81 und 82 oder sonstigen Beteiligten in Fusionskontrollverfahren Einsicht in bestimmte in ihrer Akte enthaltene Schriftstücke gewähren kann oder muss. Unabhängig vom Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen in der Durchführungsverordnung und der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung (35) handelt es sich um zwei — mit Blick auf Umfang, Zeitpunkt und Rechte der Beteiligten — Fälle der Einsichtnahme, die sich von der Akteneinsicht im Sinne des vorherigen Abschnitts unterscheiden.

A.   Offenlegung von Schriftstücken gegenüber Beschwerdeführern in Wettbewerbsverfahren

30.

Das Gericht erster Instanz hat festgestellt (36), dass Beschwerdeführer nicht über die gleichen Rechte und Garantien verfügen wie die Betroffenen, gegen die sich das Verfahren richtet. Beschwerdeführer können daher kein Recht auf Akteneinsicht geltend machen, wie es den Betroffenen zukommt.

31.

Ein Beschwerdeführer, den die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung von ihrer Absicht unterrichtet hat, seine Beschwerde zurückzuweisen (37), kann jedoch Einsicht in die Unterlagen beantragen, auf die die Kommission ihre vorläufige Beurteilung stützt (38). Der Beschwerdeführer erhält eine einmalige Einsicht in diese Schriftstücke, nachdem das Schreiben versandt wurde, in dem die Kommission ihn von der geplanten Zurückweisung seiner Beschwerde unterrichtet.

32.

Beschwerdeführer haben kein Recht auf Einsicht in Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen, die die Kommission im Zuge ihrer Untersuchung erhalten hat (39).

B.   Offenlegung von Schriftstücken gegenüber anderen Beteiligten in Fusionskontrollverfahren

33.

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung kann auch anderen Beteiligten, denen die Beschwerdepunkte mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte gewährt werden, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen erforderlich ist

34.

Diese anderen Beteiligten sind die an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Veräußerer und das Unternehmen, das übernommen werden soll (40).

IV.   VERFAHREN ZUR AKTENEINSICHT

A.   Vor der Akteneinsicht

35.

Jede Person, die Informationen oder Stellungnahmen in einem der nachstehend aufgelisteten Fälle oder anschließend im Zuge des gleichen Verfahrens weitere Angaben vorgelegt hat, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission für die Äußerung festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen (41):

a)

in Verfahren nach Artikel 81 und 82:

Adressaten der Beschwerdepunkte der Kommission, die sich zu diesen Beschwerdepunkten äußern (42);

ein Beschwerdeführer, der sich zu diesen Beschwerdepunkten äußert (43);

jede andere natürliche oder juristische Person, die beantragt, gehört zu werden und ausreichendes Interesse nachweist oder von der Kommission zur Äußerung aufgefordert wird, und die sich schriftlich oder in einer mündlichen Anhörung äußert (44);

ein Beschwerdeführer, der auf ein Schreiben antwortet, mit dem ihn die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, die Beschwerde zurückzuweisen (45);

b)

in Fusionskontrollverfahren:

Anmelder oder andere Beteiligte, die sich zu Beschwerdepunkten der Kommission äußern, die die Kommission im Blick auf eine einen oder mehrere dieser Beteiligten beschwerende Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung vom Aufschub des Vollzugs eines Zusammenschlusses angenommen hat, oder die sich zu einer vorläufigen Entscheidung in dieser Angelegenheit äußern (46);

Anmelder, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, andere Beteiligte, die von diesen Beschwerdepunkten unterrichtet wurden, oder Beteiligte, an die die Kommission Beschwerdepunkte zwecks Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes gerichtet hat, und die sich zu diesen Beschwerdepunkten äußern (47);

Dritte, die eine Anhörung beantragen, und jede natürliche oder juristische Person, die von der Kommission zur Äußerung aufgefordert wurde, die sich schriftlich oder in einer mündlichen Anhörung äußern (48);

jede Person, die Auskünfte nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung vorlegt.

36.

Ferner kann die Kommission Unternehmen (49), die Schriftstücke vorlegen oder vorgelegt haben, auffordern, die Schriftstücke oder Auszüge zu kennzeichnen, die sie als in ihrem Eigentum befindliche Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben betrachten, und jene Unternehmen zu benennen, denen gegenüber sie die Vertraulichkeit dieser Informationen gewahrt sehen möchten (50).

37.

Zum Zweck einer raschen Bearbeitung der in Ziffer 36 genannten Anträge auf Vertraulichkeit kann die Kommission den Unternehmen eine Frist setzen, innerhalb derer sie a) ihren Anspruch auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf jedes einzelne Schriftstück oder Teile davon begründen; b) der Kommission eine nicht vertrauliche Fassung der Unterlagen zukommen lassen, aus denen die vertraulichen Passagen entfernt worden sind (51). In Kartellverfahren müssen die Unternehmen zudem eine knappe Beschreibung jeder Angabe, die entfernt worden ist, übermitteln (52).

38.

Die nicht vertraulichen Fassungen und die Beschreibungen der entfernten Angaben müssen alle Beteiligten mit Akteneinsichtsrecht in die Lage versetzen, zu erkennen, ob die entfernten Angaben für ihre Verteidigung von Bedeutung sind und es ausreichende Gründe gibt, bei der Kommission Zugang zu diesen Angaben zu beantragen.

B.   Behandlung vertraulicher Angaben

39.

In Verfahren nach Artikel 81 und 82 gilt, dass die Kommission, wenn Unternehmen die oben unter Ziffern 35-37 genannten Bestimmungen nicht einhalten, annimmt, dass die einschlägigen Schriftstücke oder Erklärungen keine vertraulichen Angaben enthalten (53). Die Kommission kann folglich davon ausgehen, dass diese Unternehmen keine Einwände gegen die Offenlegung dieser Schriftstücke und Erklärungen in ihrem vollen Umfang hegen.

40.

In Verfahren nach Artikel 81 oder 82 und in Fusionskontrollverfahren wird die Kommission, wenn die Person oder das Unternehmen die jeweiligen in den Ziffern 35 bis 37 dargelegten Voraussetzungen — soweit anwendbar — erfüllt, entweder

den gerechtfertigt erscheinenden Anträgen vorläufig stattgeben, oder

die betreffende Person bzw. das betreffende Unternehmen davon unterrichten, dass sie mit seinem bzw. ihrem Antrag auf Vertraulichkeitsschutz ganz oder teilweise nicht einverstanden ist, wenn ersichtlich ist, dass der Antrag ungerechtfertigt ist.

41.

Die Kommission kann ihre vorläufige Zustimmung zum Vertraulichkeitsantrag zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise rückgängig machen.

42.

Stimmt die Generaldirektion Wettbewerb dem Vertraulichkeitsantrag von Anfang an nicht zu oder will sie ihre vorläufige Zustimmung zu diesem Antrag entziehen, und beabsichtigt sie daher die Offenlegung der Information, gibt sie der betreffenden Person bzw. dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung. Hierzu unterrichtet die Generaldirektion Wettbewerb die Person bzw. das Unternehmen schriftlich und unter Angabe von Gründen von ihrer Offenlegungsabsicht und setzt ihr bzw. ihm eine Frist zur Äußerung. Bestehen nach dieser Äußerung noch unterschiedliche Auffassungen über die Preisgabe der Information fort, befasst sich der Anhörungsbeauftragte mit der Sache gemäß dem Mandat des Anhörungsbeauftragten (54).

43.

Besteht die Gefahr, dass ein Unternehmen, das auf seine Konkurrenten, Handelspartner, Abnehmer oder Lieferanten einen sehr starken wirtschaftlichen Druck ausüben kann, Vergeltungsmaßnahmen gegen diese wegen ihrer Mitwirkung bei den Ermittlungen der Kommission ergreifen könnte (55), wird die Kommission die Anonymität der Informationsquelle durch Gewährung von Einsichtnahme in eine nicht vertrauliche Fassung oder eine Zusammenfassung der betreffenden Antworten schützen (56). Anträge auf Wahrung der Anonymität in solchen Situationen und Anträge auf Wahrung der Anonymität entsprechend Ziffer 81 der Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden (57) werden entsprechend den Ziffern 40 bis 42 oben behandelt.

C.   Gewährung der Akteneinsicht

44.

Die Kommission kann Akteneinsicht in einem der nachfolgenden Wege gewähren, wobei sie die technischen Möglichkeiten der Beteiligten gebührend berücksichtigt:

mittels CD-Rom oder anderen künftig verfügbaren elektronischen Datenspeichern;

mittels Zusendung von Ablichtungen der einsehbaren Akte in Papierform auf dem Postweg;

durch Einladung, die einsehbare Akte an Ort und Stelle in den Räumlichkeiten der Kommission einzusehen.

Die Kommission kann auch mehrere dieser Möglichkeiten miteinander verknüpfen.

45.

Zur Erleichterung der Akteneinsicht erhalten die Betroffenen ein Inhaltsverzeichnis der Kommissionsakte im Sinne von Ziffer 8.

46.

Die in der Kommissionsakte befindlichen Beweisunterlagen können in ihrer Originalversion eingesehen werden. Die Kommission ist nicht verpflichtet, eine Übersetzung von Schriftstücken der Akte zur Verfügung zu stellen (58).

47.

Hält ein Betroffener nach erfolgter Akteneinsicht den Einblick in bestimmte nichteinsehbare Informationen für seine Verteidigung für erforderlich, kann er die Kommission in einem mit Gründen versehenen Antrag darauf hinweisen. Sind die Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb nicht in der Lage, dem Antrag stattzugeben und stimmt der Betroffene ihrer Auffassung nicht zu, wird die Angelegenheit durch den Anhörungsbeauftragten gemäß dem Mandat von Anhörungsbeauftragten behandelt (59).

48.

Die bei der Akteneinsicht im Einklang mit dieser Mitteilung erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke der Rechts- und Verwaltungsverfahren im Rahmen der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verwendet werden, die dem Verwaltungsverfahren, in dessen Zuge Akteneinsicht gewährt wird, zugrunde liegen (60). Sollten die Informationen jemals unter Beteiligung eines Rechtsbeistands zu einem anderen Zweck verwendet werden, kann die Kommission den Vorfall der Kammer des betreffenden Rechtsbeistands melden, damit disziplinarische Maßnahmen eingeleitet werden.

49.

Mit Ausnahme der Ziffern 45 und 47 gilt der vorliegende Abschnitt C gleichermaßen für die Einsichtsrechte von Beschwerdeführern (in Verfahren nach Artikel 81 oder 82) und sonstigen Beteiligten (in Fusionskontrollverfahren).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission, ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung in ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 9.

(5)  Verweise in dieser Mitteilung auf Artikel 81 und 82 beziehen sich daher auch auf Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. Vgl. etwa Urteil vom 13.4.2005, Rechtssache T-2/03, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(7)  Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 und 82], der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) 4064/89 des Rates, ABl. C 23 vom 23.1.1997, S. 3.

(8)  ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21.

(9)  Insbesondere die verbundenen Rechtssachen T-25/95 u.a., Cimenteries CBR SA u.a./Kommission, Slg. 2000, II-0491.

(10)  Im verbleibenden Teil dieser Mitteilung schließt der Begriff „Unternehmen“ sowohl Unternehmen als auch Unternehmensvereinigungen ein. Unter „Personen“ sind sowohl natürliche als auch juristische Personen zu verstehen. Häufig sind Einrichtungen zugleich juristische Personen und Unternehmen, sie werden dann von beiden Begriffen erfasst. Dasselbe gilt für natürliche Personen, die ein Unternehmen im Sinne von Artikel 81 und 82 darstellen. In Fusionskontrollverfahren sind ebenso die Personen zu berücksichtigen, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung Bezug genommen wird, selbst wenn es sich um natürliche Personen handelt. Sind Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen es sich aber auch nicht um Unternehmen handelt, an Wettbewerbsverfahren der Kommission beteiligt, werden die Grundsätze in dieser Mitteilung, soweit angemessen, entsprechend angewandt.

(11)  Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung, Artikel 18 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung.

(12)  In dieser Mitteilung bezeichnet der Begriff „Schriftstück“ oder „Dokument“ ausnahmslos sämtliche Formen der Informationsaufbereitung unabhängig vom verwendeten Medium. Er erstreckt sich auch auf sämtliche jetzt und künftig verfügbaren elektronischen Dateiformate.

(13)  Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003, Artikel 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung und Artikel 17 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung. Diese Ausnahmen werden auch erwähnt im Urteil des EuGeI, Hercules Chemicals/Kommission, Rechtssache T-7/89, Slg. 1991, S. II-1711, Randnummer 54. Nach Ansicht des Gerichts kann die Kommission nicht alleine entscheiden, welche Schriftstücke der Akte für die Zwecke der Verteidigung relevant sein können (Rechtssache T-30/91 Solvay/Kommission, Slg. [1995] II-1775, Rdnrn. 81-86, und Rechtssache T-36/91 ICI/Kommission, Slg [1995] II-1847, Randnrn. 91-96).

(14)  Interne Schriftstücke sind beispielsweise Entwürfe, Stellungnahmen oder Vermerke der Kommissionsdienststellen oder anderer beteiligter Behörden.

(15)  Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003, Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung und Artikel 17 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung.

(16)  S.o. Ziffer 1.

(17)  Urteil vom 30.9.2003 in den verbundenen Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98 Atlantic Container Line u.a./Kommission (TACA), Slg [2003] II-3275, Randnrn. 349-359.

(18)  Stellungnahmen, die gemäß Artikel 19 oder 20 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1/2003 oder Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Fusionskontrollverordnung aufgenommen wurden, gehören in der Regel zu den Dokumenten, in die Einsicht gewährt werden kann (s.o. Absatz 10).

(19)  S. Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003, Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, Artikel 17 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung.

(20)  S. EuGeI, Rechtssachen T-134/94 u.a. NMH Stahlwerke u.a./Kommission, Slg. [1997] II-2293, Randnr. 36, und Rechtssache T-65/89, BPB Industries and British Gypsum Slg. [1993] II-389, Randnr. 33.

(21)  In dieser Mitteilung bezieht sich der Begriff „EFTA-Staaten“ auf solche EFTA-Staaten, die dem EWR angehören.

(22)  Z.B. Artikel VIII Absatz 2 des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln (ABl. L 95 vom 27.4.1995, S. 47), der bestimmt, dass die Vertragsparteien alles unternehmen („to the fullest extent possible“), um die Vertraulichkeit von Informationen zu wahren, die ihnen vom anderen Vertragspartner im Rahmen des Abkommens übermittelt wurden. Durch diesen Artikel ist die Kommission nach Völkerrecht gebunden.

(23)  Im Fusionskontrollbereich kann dies insbesondere Eingaben der Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung im Hinblick auf die Verweisung eines Falles betreffen.

(24)  Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung und Artikel 17 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung; Rechtssache T-7/89 Hercules Chemicals NV/Kommission, Slg. [1991] II-1711, Randnr. 54; Rechtssache T-23/99, LR AF 1998 A/S/Kommission, Slg. [2002] II-1705, Randnr. 170.

(25)  Urteil vom 18.9.1996 in Rechtssache T-353/94 Postbank NV/Kommission Slg. [1996] II-921, Randnr. 87.

(26)  Die Gemeinschaftsgerichte haben sich zu dieser Frage sowohl in Verfahren, die den Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 betrafen (Rechtssache T-65/89, BPB Industries and British Gypsum, Slg. [1993] II-389 und Rechtssache C-310/93P, BPB Industries and British Gypsum, Slg. [1995] I-865), als auch in Fusionskontrollverfahren (Rechtssache. T-221/95 Endemol/Kommission, Slg. [1999] II-1299, Randnr. 69, und Rechtssache T-5/02 Laval/Kommission, Slg. [2002] II-4381, Randnrn. 98ff.) geäußert.

(27)  S.u. Ziffer 40.

(28)  S.u. Ziffer 35.

(29)  Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen allerdings, die einem Branchen- oder Berufsverband von seinen Mitgliedern anvertraut werden, verlieren gegenüber Dritten nicht ihren vertraulichen Charakter und können daher nicht an Beschwerdeführer weitergegeben werden. S. Verbundenen Rechtssachen. 209-215 und 218/78, Fedetab, Slg. [1980], 3125, Randnr. 46.

(30)  S.u. Ziffern 35-38 über die Aufforderung an Unternehmen, vertrauliche Informationen kenntlich zu machen.

(31)  Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung.

(32)  Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung.

(33)  S.u. Ziffer 42.

(34)  Diese Frage wird in der Anleitung der GD Wettbewerb „für eine sinnvolle Abwicklung von EG-Fusionskontrollverfahren“ behandelt, die auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb abgerufen werden kann: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html

(35)  In Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung ist vom „Einsicht in Unterlagen“ für Beschwerdeführer die Rede, in Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung von „Einsicht in die Verfahrensakte“ für andere Beteiligte, soweit diese für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen erforderlich ist.

(36)  Rechtssache T-17/93, Matra-Hachette SA/Kommission, Slg. [1994] II-595, Randnr. 34. Das Gericht führte aus, dass die Rechte Dritter wie sie in Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 vom 6.2.1962 (jetzt ersetzt durch Artikel 27 der Verordnung Nr. 1/2003) festgelegt sind, auf das Recht beschränkt sind, sich am Verwaltungsverfahren zu beteiligen.

(37)  Mit Schreiben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung.

(38)  Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung.

(39)  Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung.

(40)  Artikel 11 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung.

(41)  Artikel 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung und Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung.

(42)  Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

(43)  Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung.

(44)  Gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung.

(45)  Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung.

(46)  Artikel 12 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung.

(47)  Artikel 13 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung.

(48)  Gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung.

(49)  In Fusionskontrollverfahren gelten die in dieser und den nachstehenden Ziffern ausgeführten Grundsätze auch für die Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung.

(50)  Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung und Artikel 18 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung. Dies gilt auch für Schriftstücke, die während einer Nachprüfung gemäß Artikel 13 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 20 f. der Verordnung Nr. 1/2003 von der Kommission aufgefunden wurden.

(51)  Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung und Artikel 18 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung.

(52)  Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung.

(53)  Artikel 16 der Durchführungsverordnung.

(54)  Artikel 9 des Beschlusses der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren, ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21.

(55)  S.o. Ziffer 19.

(56)  Rechtssache T-5/02, Tetra Laval/Kommission, Slg. [2002] II-4381, Randnrn. 98, 104 und 105.

(57)  Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 65.

(58)  Rechtssache T-25/95 u.a. Cimenteries, Randnr. 635.

(59)  Artikel 8 des Beschlusses der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren, ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21.

(60)  Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung sowie Artikel 17 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zur Fusionskontrollverordnung.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/16


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2005/C 325/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme:

Nummer der Beihilfe: N 221/2005

Mitgliedstaat: Polen [Dolnośląskie]

Titel: Program pomocy regionalnej dla przedsiębiorców inwestujących na terenie gminy Kobierzyce

Rechtsgrundlage: Ustawa o samorządzie gminnym z dnia 8 marca 1990 r.; Ustawa o podatkach i opłatach lokalnych z dnia 12 stycznia 1991 r.; Projekt Uchwały Rady Gminy w Kobierzycach w sprawie zwolnień z podatku od nieruchomości dla przedsiębiorców na terenie gminy Kobierzyce

Ziel: Regionale Entwicklung [Alle Sektoren]

Haushaltsmittel: 1,5 Millionen PLN

Laufzeit:

Beihilfehöchstintensität: 50 %

Andere Angaben: Beihilferegelung — Steuervergünstigung

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Germany (Schleswig-Holstein)

Nummer der Beihilfe: N 345/05

Titel: Abänderung des EFRE-Risikokapitalfonds Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage: Beteiligungsgrundsätze

Ziel: Risikokapital (Alle Sektoren)

Haushaltsmittel: 500 000 — 750 000 EUR

Laufzeit:

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/17


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Gegenwerte für die Schwellenwerte der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2005/C 325/09)

Für die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (1) festgesetzten Schwellenwerte gelten in den europäischen Währungen außerhalb der Euro-Zone die folgenden Gegenwerte:

80 000 EUR

CYP

Zypern-Pfund

46 490

CZK

Tschechische Krone

2 505 315

DKK

Dänische Krone

595 338

EEK

Estnische Krone

1 251 728

GBP

Pfund Sterling

54 738

HUF

Ungarischer Forint

20 101 006

LTL

Litauischer Litas

276 225

LVL

Lettischer Lats

53 821

MTL

Maltesische Lira

34 299

PLN

Polnischer Zloty

350 962

SEK

Schwedische Krone

730 728

SIT

Slowenischer Tolar

19 098 173

SKK

Slowakische Krone

3 182 081

137 000 EUR

CYP

Zypern-Pfund

79 614

CZK

Tschechische Krone

4 290 353

DKK

Dänische Krone

1 019 516

EEK

Estnische Krone

2 143 584

GBP

Pfund Sterling

93 738

HUF

Ungarischer Forint

34 422 973

LTL

Litauischer Litas

473 036

LVL

Lettischer Lats

92 169

MTL

Maltesische Lira

58 737

PLN

Polnischer Zloty

601 022

SEK

Schwedische Krone

1 251 372

SIT

Slowenischer Tolar

32 705 621

SKK

Slowakische Krone

5 449 314

211 000 EUR

CYP

Zypern-Pfund

122 618

CZK

Tschechische Krone

6 607 769

DKK

Dänische Krone

1 570 203

EEK

Estnische Krone

3 301 433

GBP

Pfund Sterling

144 371

HUF

Ungarischer Forint

53 016 404

LTL

Litauischer Litas

728 544

LVL

Lettischer Lats

141 953

MTL

Maltesische Lira

90 464

PLN

Polnischer Zloty

925 661

SEK

Schwedische Krone

1 927 295

SIT

Slowenischer Tolar

50 371 431

SKK

Slowakische Krone

8 392 739

422 000 EUR

CYP

Zypern-Pfund

245 235

CZK

Tschechische Krone

13 215 538

DKK

Dänische Krone

3 140 406

EEK

Estnische Krone

6 602 865

GBP

Pfund Sterling

288 741

HUF

Ungarischer Forint

106 032 808

LTL

Litauischer Litas

1 457 088

LVL

Lettischer Lats

283 906

MTL

Maltesische Lira

180 928

PLN

Polnischer Zloty

1 851 323

SEK

Schwedische Krone

3 854 590

SIT

Slowenischer Tolar

100 742 861

SKK

Slowakische Krone

16 785 478

1 000 000 EUR

CYP

Zypern-Pfund

581 126

CZK

Tschechische Krone

31 316 442

DKK

Dänische Krone

7 441 721

EEK

Estnische Krone

15 646 600

GBP

Pfund Sterling

684 221

HUF

Ungarischer Forint

251 262 578

LTL

Litauischer Litas

3 452 816

LVL

Lettischer Lats

672 763

MTL

Maltesische Lira

428 739

PLN

Polnischer Zloty

4 387 020

SEK

Schwedische Krone

9 134 099

SIT

Slowenischer Tolar

238 727 159

SKK

Slowakische Krone

39 776 014

5 278 000 EUR

CYP

Zypern-Pfund

3 067 181

CZK

Tschechische Krone

165 288 180

DKK

Dänische Krone

39 277 401

EEK

Estnische Krone

82 582 755

GBP

Pfund Sterling

3 611 319

HUF

Ungarischer Forint

1 326 163 884

LTL

Litauischer Litas

18 223 961

LVL

Lettischer Lats

3 550 844

MTL

Maltesische Lira

2 262 883

PLN

Polnischer Zloty

23 154 692

SEK

Schwedische Krone

48 209 777

SIT

Slowenischer Tolar

1 260 001 948

SKK

Slowakische Krone

209 937 800


(1)  ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/20


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von synthetischen Spinnfasern aus Polyester mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien, Belarus, Australien, Indonesien, Thailand, der Republik Korea und Indien

(2005/C 325/10)

Die Kommission hat beschlossen, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) einzuleiten. Die Überprüfung beschränkt sich auf eine Untersuchung betreffend den Ausschluss von Polyester-Spinnfasern mit niedrigem Schmelzpunkt („low melt polyester staple fibres“, nachstehend „LMP“ abgekürzt) aus der Warendefinition.

1.   Ware

Die Überprüfung betrifft synthetische Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien, Belarus, Australien, Indonesien, Thailand, der Republik Korea und Indien (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit dem KN-Code 5503 20 00 zugewiesen werden. Sie werden gemeinhin als Polyester-Spinnfasern oder PSF bezeichnet. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

2.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1522/2000 des Rates (2) gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Australien, Indonesien und Thailand, mit der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 des Rates (3) gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und Indien, mit der Verordnung (EG) Nr. 1799/2002 des Rates (4) gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Belarus und mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates (5) gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien eingeführt wurden. Am 14. Juli 2005 (6) wurde auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Überprüfung der geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Australien, Indonesien und Thailand eingeleitet.

3.   Gründe für die Überprüfung

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge sollten LMP aus der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen werden, da sie dem Anschein nach im Vergleich zu anderen PSF-Typen andere grundlegende materielle und chemische Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. So weisen LMP allem Anschein nach inhärente Bindeeigenschaften auf, die sie von anderen Polyester-Spinnfasern unterscheiden.

4.   Verfahren

Die Kommission kam, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Definition der betroffenen Ware beschränkt. Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, ob der Geltungsbereich der geltenden Maßnahmen geändert werden muss.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird den Einführern, den Verwendern, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien, Belarus, Australien, Indonesien, Thailand, der Republik Korea und Indien sowie den Behörden aller betroffenen Länder Fragebogen zusenden, um die von ihr für ihre Untersuchung als erforderlich erachteten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die betroffenen Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b) gesetzten Frist zu stellen.

5.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstigen Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

6.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (7) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

7.   Nichtmitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht fristgerecht oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates(ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 10.

(3)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates (ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 274 vom 11.10.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2005 des Rates (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 1).

(6)  ABl. C 174 vom 14.7.2005, S. 15.

(7)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (Antidumping-Übereinkommen).


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/22


Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Änderung der Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

(2005/C 325/11)

I.   Einleitung

Die ursprüngliche Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportversicherung (1) (nachstehend „Mitteilung von 1997“) wurde 1997 angenommen und sollte am 1. Januar 1998 für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft treten.

Im Jahr 2001 nahm die Kommission eine Änderung zur Mitteilung von 1997 an (2) (nachstehend „Änderung von 2001“), die die Definition der „marktfähigen“ Risiken zum Gegenstand hat, welche nicht von Ausfuhrkreditversicherern mit Hilfe des Staates gedeckt werden dürfen. Außerdem wurde die Geltungsdauer der Mitteilung von 1997 mit der Änderung von 2001 bis 31. Dezember 2004 verlängert. Mit einer weiteren Mitteilung verlängerte die Kommission im Jahr 2004 die Geltungsdauer der Mitteilung von 1997 bis zum 31. Dezember 2005 (3).

Durch die Änderung von 2001 erhielt Ziff. 2.6 der Mitteilung von 1997 folgende Fassung:

„Die Kapazität des privaten Rückversicherungsmarktes schwankt. Dies bedeutet, dass die Definition der marktfähigen Risiken nicht unveränderlich ist und im Laufe der Zeit angepasst werden kann. Die Definition kann deshalb überarbeitet werden, insbesondere beim Auslaufen dieser Mitteilung am 31. Dezember 2004. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten und die sonstigen Interessierten zu dieser Überarbeitung konsultieren (4). Soweit erforderlich wird bei der Änderung der Definition der Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Exportkreditversicherung zu berücksichtigen sein, um jegliche Kollision oder Rechtsunsicherheit zu vermeiden.“

Im einleitenden Teil der Änderung von 2001 führt die Kommission ferner aus:

„Die Kommission beabsichtigt, eine weitere Studie im Jahr 2003 vorzunehmen, um zu ermitteln, welche Kapazitäten der private Rückversicherungsmarkt hätte, sich an eine Erweiterung der Definition der marktfähigen Risiken anzupassen, um eine breitere Palette an Geschäftsrisiken möglicherweise einschließlich der Risiken in sämtlichen Ländern der Welt decken zu können. Sollten die Ergebnisse dieser Studie und die Konsultierung der Mitgliedstaaten bestätigen, dass eine solche Deckung möglich wäre, wird sie die Definition der marktfähigen Risiken im Rahmen der allgemeinen Überprüfung der Mitteilung von 1997 im Jahr 2004 entsprechend ändern“.

Nach Abschluss einer Studie über die Lage des privaten Rückversicherungsmarktes auf dem Gebiet der Exportkreditversicherung, nach Konsultation der Mitgliedstaaten sowohl innerhalb der Gruppe Ausfuhrkredite des Rates als auch im Rahmen einer multilateralen Zusammenkunft zur Thematik der staatlichen Beihilfen sowie nach Anhörung sonstiger Interessierter hat die Kommission beschlossen, die mit der Änderung von 2001 eingeführte Definition der „marktfähigen“ Risiken unverändert zu lassen. In den meisten Mitgliedstaaten wird jedoch kleinen Unternehmen mit niedrigen Ausfuhrumsätzen vonseiten privater Versicherer keine oder nur unzureichende Ausfuhrkreditversicherungsdeckung angeboten, weil diese wegen unzureichender Streuung der Empfängerländer bzw. ausländischen Abnehmer und mangelnder Erfahrungen und Kenntnisse dieser Unternehmen in Bezug auf die komplexen Zusammenhänge der Ausfuhrkreditversicherung und der damit verbundenen erheblichen Vermittlungs- und Bearbeitungskosten für die Versicherer nicht oder kaum rentabel ist. Die Kommission ist daher bereit, die Ausfuhrrisiken dieser Unternehmen in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen auf dem Markt keine angemessene Deckung angeboten wird, vorübergehend als „nicht marktfähig“ zu betrachten, auch um gewerblichen Versicherern Zeit zu geben, sich auf den durch die EU-Erweiterung bedingten größeren Markt einzustellen.

Diese neue Bestimmung gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010. Die Kommission wird jedoch die Marktlage in Bezug auf KMU mit niedrigen Ausfuhrumsätzen innerhalb von drei Jahren erneut bewerten. Sollte sich herausstellen, dass für diese KMU am Markt eine ausreichende Ausfuhrkreditversicherungsdeckung verfügbar ist, wird die Kommission diese Mitteilung dahingehend ändern, dass die Risiken dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausfuhr als „marktfähig“ eingestuft werden.

Die Kommission hat auch beschlossen, die Geltungsdauer der Mitteilung von 1997 bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern.

Im Jahr 2010 wird die Kommission die Kapazitäten des privaten Rückversicherungsmarktes erneut untersuchen, um die Definition der „marktfähigen“ Risiken gegebenenfalls entsprechend anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die neue Lage bei als „nicht marktfähig“ eingestuften Risiken.

II.   Änderungen der Mitteilung von 1997

Am 1. Januar 2006 treten folgende Änderungen zur Mitteilung von 1997 in der Fassung der Änderung von 2001 in Kraft:

1.

In Ziff. 2.5 wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt

„Ungeachtet der Definition der ‚marktfähigen‘ Risiken in Satz 1 des vorstehenden Absatzes werden — soweit in einem Mitgliedstaat kein privater Versicherungsmarkt vorhanden ist — wirtschaftliche und politische Risiken öffentlicher und nichtöffentlicher Schuldner, die in den im Anhang aufgeführten Ländern niedergelassen sind, vorübergehend als nicht marktfähig betrachtet, wenn sie von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der einschlägigen EU-Definition (5) eingegangen werden, die einen jährlichen Ausfuhrumsatz von höchstens 2 Mio. EUR erzielen (6). In diesen Fällen passen staatliche oder staatlich unterstützte Ausfuhrkreditversicherer ihre Prämiensätze für diese ‚nicht marktfähigen‘ Risiken so weit wie möglich an die von privaten Ausfuhrkreditversicherern üblicherweise für die betreffende Risikoart berechneten Sätze an und berücksichtigen u.a. die begrenzte Streuung in Bezug auf die ausländischen Abnehmer, die Charakteristika der versicherten Unternehmen und die damit verbundenen Kosten. Für Mitgliedstaaten, die der Kommission eine Mitteilung über die Anwendung dieser Bestimmung übermitteln wollen, gelten die in Ziff. 4.4 für die Anwendung der Ausweichklausel genannten Verfahren und Bedingungen. Die Kommission behält sich das Recht vor, in Absprache mit den Mitgliedstaaten diese Klausel zu streichen oder die Bedingungen für ihre Anwendung zu überarbeiten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Kapazität des privaten Versicherungsmarktes in diesem Marktsegment während der Geltungsdauer dieser Mitteilung schwankt.“

2.

Ziff. 2.6 wird durch folgenden Absatz ersetzt

„Die Kapazität des privaten Rückversicherungsmarktes schwankt. Das bedeutet, dass die Definition der marktfähigen Risiken nicht unveränderlich ist und im Laufe der Zeit angepasst werden kann. Die Definition kann deshalb überarbeitet werden, insbesondere beim Auslaufen dieser Mitteilung. Die Kommission wird Vertreter der Mitgliedstaaten mit einschlägigen Erfahrungen und sonstige Interessierte zu dieser Überarbeitung konsultieren. Soweit erforderlich, wird bei der Änderung der Definition der Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Exportkreditversicherung zu berücksichtigen sein, um jegliche Kollision oder Rechtsunsicherheit zu vermeiden“.

3.

Ziff. 4.5 erhält folgende Fassung

„Diese Mitteilung gilt bis zum 31. Dezember 2010“.


(1)  ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4.

(2)  ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2.

(3)  ABl. C 307 vom 11.12.2004, S. 12.

(4)  U.a. wird die Kommission auf die Hilfe des Rates zurückgreifen (z.B. auf seine Gruppe Ausfuhrkredite.

(5)  Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 (ggf. in geänderter Fassung).

(6)  Der betreffende jährliche Ausfuhrumsatz wird gemäß Artikel 4 des Anhangs der Kommissionsempfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 (ggf. in geänderter Fassung) berechnet. Die Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs gelten entsprechend für den jährlichen Ausfuhrumsatz des betroffenen Unternehmens.


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/24


Liste der von Island und Norwegen anerkannten Mineralwässer gemäß Artikel 1 der Richtlinie 80/777/EWR des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

(2005/C 325/12)

LISTE DER VON ISLAND ANERKANNTEN NATÜRLICHEN MINERALWÄSSER:

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Icelandic Spring

Jadar spring area

Reykjavik

LISTE DER VON NORWEGEN ANERKANNTEN NATÜRLICHEN MINERALWÄSSER:

Handelsname

Name der Quelle

Gewinnungsort

Farris

Kong Olavs kilde

Larvik

Fjellbekk

Ivar Aasen kilde

Volda

Fyresdal

Fyresdalkilden

Fyresdal

Olden

Blåfjellkilden

Olderdalen

Osa

Osakilden

Ilvik/Hardanger


III Bekanntmachungen

Kommission

22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/25


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

Aktivität: Vorrangiger Themenbereich: Technologien für die Informationsgesellschaft

Kennnummer: FP6-2005-IST-6

Kennnummer: FP6-2002-IST-C

(2005/C 325/13)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderungen“ genannt) umfassen diesen allgemeinen Teil sowie die in den Anhängen beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesen Anhängen sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die die Bedingungen der Beteiligungsregeln erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderungen Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu den Aufforderungen sind bei der Europäischen Kommission unter folgende Adress erhältlich:

Europäische Kommission

IST Information Desk

Generaldirektion INFSO

BU31 1/19

B-1049 Brüssel

E-mail-Adresse: ist@cec.eu.int

Internet-Adresse: www.cordis.lu/ist

5.

Die Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen sind nur elektronisch über das webgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Koordinator jedoch bei der Kommission um die Erlaubnis ersuchen, den Vorschlag vor einem Einreichungsschluss einer Aufforderung auf Papier einzureichen. Dieses Ersuchen sollte schriftlich an eine der folgenden Adressen gerichtet werden:

Europäische Kommission

IST Information Desk

Generaldirektion INFSO

BU31 1/19

B-1049 Brüssel

E-mail-Adresse: ist@cec.eu.int

Das Ersuchen muss begründet werden. Antragsteller, die ihren Vorschlag auf Papier einreichen möchten, übernehmen die Verantwortung dafür, dass solche Ausnahmeersuchen und die zugehörigen Schritte so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass sie den Einreichungsschluss der Aufforderung einhalten können.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen zwei Teile enthalten: die Formulare (Teil A) und den Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen

Versionen von Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z.B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per e-mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die mit besonderer Genehmigung auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die sonstigen Förderkriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

7.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

8.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden.

9.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z.B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  âABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Kommissionsbeschluss C(2002)4789, geändert durch C(2003)577, C(2003)955, C(2003)1952, C(2003)3543, C(2003)3555, C(2003)4609, C(2003)5183, C(2004)433, und C(2004)2002, alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  C(2003)883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch C(2004) 1855 vom 18.5.2004.

(8)  Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.


ANHANG

SECHSTE TIG-AUFFORDERUNG

1)   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

2)   Vorrangiger Themenbereich: Technologien für die Informationsgesellschaft (TIG)

3)   Aufforderungstitel: Sechste TIG-Aufforderung

4)   Kennnummer: FP6-2005-IST-6

5)   Tag der Veröffentlichung:

6)   Einreichungsschluss: 25.4.2006, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7)   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 140 Mio. EUR; davon

37 Mio. EUR für Ziel 2.6.1

40 Mio. EUR für Ziel 2.6.2

30 Mio. EUR für Ziel 2.6.3

3 Mio. EUR für Ziel 2.6.4

30 Mio. EUR für Ziel 2.6.5

8)   Gebiete und Instrumente: Vorschläge werden zu folgenden Zielen erbeten:

2.6.1: Fortgeschrittene Robotik

2.6.2: Umgebungsunterstütztes Leben in der alternden Gesellschaft

2.6.3: Suchmaschinen für audiovisuelle Inhalte

2.6.4: Begleitmaßnahmen zur Unterstützung der Beteiligung an der gemeinschaftlichen IKT-Forschung

2.6.5: Internationale Zusammenarbeit

Zur Erreichung der Ziele können folgende Instrumente eingesetzt werden:

9)   Mindestteilnehmerzahl (3):

Ziel

Mindestanzahl

Alle Ziele

Für IP, STREP, CA: drei unabhängige Rechtspersonen aus drei verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens zwei MS oder ABL

Für SSA: eine Rechtsperson

10)   Teilnahmebeschränkungen:

Ziel

Beschränkung

Alle Ziele

Keine Beschränkung

11)   Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Aktivitäten im Rahmen dieser Aufforderung müssen eine Konsortialvereinbarung schließen

12)   Bewertungsverfahren: Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren. Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet

13)   Bewertungskriterien:

Für die speziellen Ziele 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3 und 2.6.4: siehe Abschnitt 4 des TIG-Arbeitsprogramms 2005-06. (4)

Für das spezielle Ziel 2.6.5 siehe Anlage

14)   Vorläufige Bewertungs- und Auswahlfristen: Bewertungsergebnisse werden voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist vorliegen


(1)  Neue Instrumente: IP und NoE.

(2)  Herkömmliche Instrumente: STREP, SSA und CA.

(3)  MS = EU-Mitgliedstaaten, AS (einschließlich ABL) = assoziierte Staaten; ABL: Assoziierte Bewerberländer. Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die erforderliche Mindestteilnehmerzahl aufbringt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.

(4)  Vgl. Technologien für die Informationsgesellschaft unter http://www.cordis.lu/fp6/sp1_wp.htm


UNBEFRISTETE AUFFORDERUNG (ERWEITERUNG DER AUFFORDERUNG FP6-2002-IST-C)

Für die unbefristete Aufforderung „Neue und künftige Technologien — Offner Bereich (laufende Einreichung)“, beendet am 20.9.2005 für CA-, SSA-Vorschläge und STREP-Kurzvorschläge, ist der Stichtag zur Einreichung eines vollständigen STREP-Vorschlags, im Anschluss an einen erfolgreichen STREP-Kurzvorschlag, auf den 14. März 2006 um 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) verlängert worden.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/29


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

Vorrangiger Themenbereich: „Unterstützung der Politiken und Planung im Vorgriff auf den künftigen Wissenschafts- und Technologiebedarf“

Kennnummern: FP6-2005-SSP-5A

(2005/C 325/14)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderungen“ genannt) umfasst (umfassen) diesen allgemeinen Teil sowie die in den Anhängen beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesen Anhängen sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die die Bedingungen der Beteiligungsregeln erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderungen Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu den Aufforderungen sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:

Europäische Kommission

Generaldirektion Forschung

B-1049 Brussels

Fax (32-2) 295 60 33

E-mail Adresse: rtd-policies@cec.eu.int

Internet Adresse: http://europa.eu.int/comm/research/fp6/ssp/index_en.htm

5.

Die Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen sind nur elektronisch über das webgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Koordinator jedoch bei der Kommission um die Erlaubnis ersuchen, den Vorschlag vor einem Einreichungsschluss einer Aufforderung auf Papier einzureichen. Dieses Ersuchen sollte schriftlich an eine der folgenden Adressen gerichtet werden:

Europäische Kommission

Unit A 1

Generaldirektion Forschung

SDME 2/73

B-1049 Brussels

E-mail Adresse: rtd-policies@cec.eu.int

Das Ersuchen muss begründet werden. Antragsteller, die ihren Vorschlag auf Papier einreichen möchten, übernehmen die Verantwortung dafür, dass solche Ausnahmeersuchen und die zugehörigen Schritte so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass sie den Einreichungsschluss der Aufforderung einhalten können.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen zwei Teile enthalten: die Formulare (Teil A) und den Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen.

Versionen von Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z.B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per E-Mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die mit besonderer Genehmigung auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die sonstigen Förderkriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

7.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

8.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden.

9.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z.B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Kommissionsbeschluss C(2002)4789, geändert durch C(2003)577, C(2003)955, C(2003)1952, C(2003)3543, C(2003)3555, C(2003)4609, C(2003)5183, C(2004)433, C(2004)2002, C(2004)2727, C(2004)3324, C(2004)4178, C(2004)5286, C(2005)27, C(2005)961, C(2005)2076, C(2005)2747, C(2005)3244, C(2005)3390, C(2005) 4006, C(2005)4008 und C (2005)5588, alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  C(2003)883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch C(20041855 vom 18.5.2004.

(8)  EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.


ANHANG

1.   Spezifisches Programm: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

2.   Tätigkeit: Spezielle Tätigkeit, die sich auf die politikorientierte Forschung unter der Rubrik „Unterstützung der Politiken und Planung im Vorgriff auf den künftigen Wissenschafts- und Technologiebedarf“ erstreckt.

3.   Aufforderungstitel: Wissenschaftliche Unterstützung der Politik

4.   Kennnummer: FP6-2005-SSP-5A

5.   Tag der Veröffentlichung:

6.   Einreichungsschluss: 22. März 2006, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung::

Instrument (1)

Mio. EUR

STREP, CA und SSA

77

8.   Bereiche und Instrumente::

Gebiete des vorrangigen Themenbereichs „Nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen Europas“

Aufgaben

Instrumente

Vorläufiger EG-Beitrag

(Mio. EUR)

8.1. B.1.1.

Modernisierung und Nachhaltigkeit der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich ihrer multifunktionalen Rolle, um so die nachhaltige Entwicklung und Förderung des ländlichen Raums sicherzustellen, sowie

8.1. B.1.2.

Instrumente und Bewertungsverfahren für nachhaltiges Management in Land- und Forstwirtschaft

1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 20, 21, 24, 26

STREP

13,2

10, 11, 17, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28, 29

SSA oder CA

6, 30

CA

8.1. B.1.3.

Modernisierung und Nachhaltigkeit der Fischerei, einschließlich der Aquakultur-Produktionssysteme

1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11

STREP

13,6

7, 12

CA

13

SSA

8.1. B.1.4.

Neue und umweltfreundlichere Erzeugungssysteme zur Förderung der Tiergesundheit und der artgerechten Tierhaltung, einschließlich der Erforschung von Tierkrankheiten wie Maul- und Klauenseuche, Schweinepest sowie Entwicklung von Marker-Impfstoffen

1

CA

1,3

2

STREP

3, 4, 5

SSA

8.1. B.1.5.

Umwelterhebungen (Boden, Wasser, Luft, Lärm, einschließlich der Auswirkungen chemischer Stoffe)

1, 2, 4, 5, 6, 8, 9

STREP

6,9

3

SSA

7

CA

8.1. B.1.6.

Bewertung von Umwelttechnologien zur Flankierung politischer Entscheidungen, besonders von wirksamen, aber preisgünstigen Technologien im Hinblick auf die Einhaltung der Umweltvorschriften

1, 3

STREP

1,3

2

CA


Gebiete des vorrangigen Themenbereichs „Gesundheit, Sicherheit und Chancen für die europäischen Bürger“

Aufgaben

Instrumente

Vorläufiger EG-Beitrag

(Mio. EUR)

8.1. B.2.1.

Gesundheitsfaktoren und Bereitstellung hochwertiger und nachhaltiger Gesundheitsdienste und Ruhestandsleistungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Alterung der Bevölkerung und dem demographischen Wandel)

1, 4, 6

STREP

7,4 — 7,9

2, 3, 7

CA

5

SSA

8.1. B.2.2.

öffentliches Gesundheitswesen, einschließlich Epidemiologie als Beitrag zur Krankheitsvorbeugung und Behandlungsmöglichkeiten für neu auftretende seltene und übertragbare Krankheiten, Allergien, sichere Verfahren für Blut- und Organspenden, Prüfverfahren ohne Tierversuche

1, 2, 3,

STREP

5,3 — 5,8

4

CA

5

SSA

8.1. B.2.3.

Auswirkungen von Umweltfaktoren auf die Gesundheit (einschließlich Sicherheit am Arbeitsplatz und Methoden zur Risikobewertung und Verringerung der Gefährdung der Bevölkerung durch Naturkatastrophen)

1, 3

STREP

2,5

2

CA

8.1. B.2.4.

Fragen der Lebensqualität im Zusammenhang mit behinderten Menschen (einschließlich Einrichtungen für gleichen Zugang)

1, 2

SSA

0,7 — 0,8

8.1. B.2.5.

Vergleichende Erforschung der Faktoren, die den Wanderungsbewegungen und Flüchtlingsströmen zugrunde liegen, einschließlich illegale Einwanderung und Menschenhandel

1, 2

STREP oder CA

1,0 — 1,5

8.1. B.2.6.

Verbesserte Instrumente zur Erkennung von Kriminalitätstrends und -ursachen und zur Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Kriminalitätsprävention; Erkennung neuer Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Drogenmissbrauch

1, 2, 3

STREP oder CA

1,5 — 2,25

8.1. B.2.7.

Fragen des Katastrophenschutzes (einschließlich Biosicherheit und Schutz vor Terroranschlägen) und Krisenbewältigung

1

SSA

0,5


Gebiete des vorrangigen Themenbereichs „Förderung des Wirtschaftspotenzials und des Zusammenhalts einer größeren und stärker integrierten Europäischen Union“

Aufgaben

Instrumente

Vorläufiger EG-Beitrag

(Mio. EUR)

8.1. B.3.1.

Unterstützung der Politik in den Bereichen europäische Integration, nachhaltige Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Handel (einschließlich verbesserter Instrumente zur Bewertung der Wirtschaftsentwicklung und des Zusammenhalts)

ABGESCHLOSSEN

ABGESCHLOSSEN

ABGESCHLOSSEN

8.1. B.3.2.

Entwicklung von Instrumenten, Indikatoren und operativen Parametern zur Bewertung der (wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen) Leistung nachhaltiger Verkehrs- und Energiesysteme

1, 5, 6

STREP

9,6

2, 3, 4, 7, 8, 10

SSA

9

CA

8.1. B.3.3.

Globale Sicherheitsanalyse- und Validierungssysteme für das Verkehrswesen und Erforschung von Unfallrisiken und Sicherheitsfaktoren in Mobilitätssystemen

1

SSA

1,1

8.1. B.3.4.

Mittel- und langfristige Prognose und Entwicklung innovativer Nachhaltigkeitskonzepte

1, 3, 4, 5, 6

STREP

3,9

2

SSA

8.1. B.3.5.

Fragen der Informationsgesellschaft (z. B. Verwaltung und Schutz digitaler Bestände und breiter Zugang zur Informationsgesellschaft)

ABGESCHLOSSEN

ABGESCHLOSSEN

ABGESCHLOSSEN

8.1. B.3.6.

Schutz des kulturellen Erbes und diesbezügliche Erhaltungskonzepte

1, 2, 4, 5

STREP

4,0

3

CA

6, 7

SSA

8.1. B.3.7.

Verbesserung der Qualität, Zugänglichkeit und Verbreitung von europäischen Statistiken

ABGESCHLOSSEN

ABGESCHLOSSEN

ABGESCHLOSSEN

9.   Mindestteilnehmerzahl (2):

Instrument

Mindestteilnehmerzahl

STREP und CA

3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens 2 MS oder ACC

SSA

1 Rechtsperson aus einem MS oder AS

10.   Teilnahmebeschränkungen: Keine.

11.   Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Maßnahmen, die sich aus dieser Aufforderung ergeben, müssen keine Konsortialvereinbarung abschließen.

12.   Bewertungsverfahren: Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.   Bewertungskriterien: Siehe Anhang B des Arbeitsprogramms zu den für das jeweilige Instrument geltenden Kriterien (auch zur Gewichtung der Bewertungskriterien, zu den Mindestpunktzahlen sowie zur mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl).

14.   Vorläufige Fristen für Bewertungen und Vertragsabschlüsse: Bewertungsergebnisse: Angesichts des breiten Themenbereichs der SSP und der Notwendigkeit, die Kohärenz zwischen den vorrangigen Themenbereichen des Arbeitsprogramms zu gewährleisten, finden die Bewertungen zu verschiedenen Terminen statt, so dass die Ergebnisse nicht vor Juli 2006 vorliegen dürften.

Vertragsunterzeichnung: Die ersten Verträge in Zusammenhang mit dieser Aufforderung dürften im letzten Quartal 2006 in Kraft treten.


(1)  STREP = Spezielles gezieltes Forschungsprojekt (Specific Targeted Research Project), CA = Koordinierungsmaßnahme (Coordination action), SSA — Maßnahme zur gezielten Unterstützung (Specific support action).

(2)  MS = EU-Mitgliedstaaten, AS (einschließlich. ACC) = assoziierte Staaten, ACC = assoziierte Bewerberländer.

Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die erforderliche Mindestteilnehmerzahl aufbringt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/35


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

Vorrangiger Themenbereich: „Unterstützung der Politiken und Planung im Vorgriff auf den künftigen Wissenschafts- und Technologiebedarf“

Kennnummern: FP6-2005-SSP-5B-Influenza

(2005/C 325/15)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderungen“ genannt) umfasst (umfassen) diesen allgemeinen Teil sowie die in den Anhängen beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesen Anhängen sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die die Bedingungen der Beteiligungsregeln erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderungen Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu den Aufforderungen sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:

Europäische Kommission

Generaldirektion Forschung

B-1049 Brussels

Fax (32-2) 295 60 33

E-mailAdresse: rtd-policies@cec.eu.int

Internet Adresse: http://europa.eu.int/comm/research/fp6/ssp/index_en.htm

5.

Die Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen sind nur elektronisch über das webgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Koordinator jedoch bei der Kommission um die Erlaubnis ersuchen, den Vorschlag vor einem Einreichungsschluss einer Aufforderung auf Papier einzureichen. Dieses Ersuchen sollte schriftlich an eine der folgenden Adressen gerichtet werden:

Europäische Kommission

Unit A 1

Generaldirektion Forschung

SDME 2/73

B-1049 Brussels

E-mail Adresse: rtd-policies@cec.eu.int

Das Ersuchen muss begründet werden. Antragsteller, die ihren Vorschlag auf Papier einreichen möchten, übernehmen die Verantwortung dafür, dass solche Ausnahmeersuchen und die zugehörigen Schritte so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass sie den Einreichungsschluss der Aufforderung einhalten können.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen zwei Teile enthalten: die Formulare (Teil A) und den Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen.

Versionen von Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z.B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per E-Mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die mit besonderer Genehmigung auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die sonstigen Förderkriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

7.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

8.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden.

9.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z.B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Kommissionsbeschluss C(2002)4789, geändert durch C(2003)577, C(2003)955, C(2003)1952, C(2003)3543, C(2003)3555, C(2003)4609, C(2003)5183, C(2004)433, C(2004)2002, C(2004)2727, C(2004)3324, C(2004)4178, C(2004)5286, C(2005)27, C(2005)961, C(2005)2076, C(2005)2747, C(2005)3244, C(2005)3390, C(2005) 4006, C(2005)4008 und C (2005)5588, alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  C(2003)883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch C(20041855 vom 18.5.2004.

(8)  EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.


ANHANG

1.   Spezifisches Programm: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

2.   Tätigkeit: Spezielle Tätigkeit, die sich auf die politikorientierte Forschung unter der Rubrik „Unterstützung der Politiken und Planung im Vorgriff auf den künftigen Wissenschafts- und Technologiebedarf“ erstreckt.

3.   Aufforderungstitel: Wissenschaftliche Unterstützung der Politik: Sonderaufforderung zur Geflügelpest-Pandemie

4.   Kennnummer: FP6-2005-SSP-5B-INFLUENZA

5.   Tag der Veröffentlichung:

6.   Einreichungsschluss: 22. März 2006, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung:

Instrument (1)

Mio. EUR

STREP, CA und SSA

20

8.   Bereiche und Instrumente:

Gebiete des vorrangigen Themenbereichs „Nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen Europas“

Aufgaben

Instrumente

Vorläufiger EG-Beitrag

(Mio. EUR)

8.1. B.1.4.

Neue und umweltfreundlichere Erzeugungssysteme zur Förderung der Tiergesundheit und der artgerechten Tierhaltung, einschließlich der Erforschung von Tierkrankheiten wie Maul- und Klauenseuche, Schweinepest sowie Entwicklung von Marker-Impfstoffen.

1, 2, 3, 5

STREP

10

6

CA

4

STREP oder CA

7

CA oder SSA


Gebiete des vorrangigen Themenbereichs „Gesundheit, Sicherheit und Chancen für die europäischen Bürger“

Aufgaben

Instrumente

Vorläufiger EG-Beitrag

(Mio. EUR)

8.1. B.2.2.

Öffentliches Gesundheitswesen, einschließlich Epidemiologie als Beitrag zur Krankheitsvorbeugung und Behandlungsmöglichkeiten für neu auftretende seltene und übertragbare Krankheiten, Allergien, sichere Verfahren für Blut- und Organspenden, Prüfverfahren ohne Tierversuche

1, 2, 3

STREP

10

4

SSA

9.   Mindestteilnehmerzahl (2):

Instrument

Mindestteilnehmerzahl

STREP und CA

3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens 2 MS oder ACC

SSA

1 Rechtsperson aus einem MS oder AS

10.   Teilnahmebeschränkungen: Keine.

11.   Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Maßnahmen, die sich aus dieser Aufforderung ergeben, müssen keine Konsortialvereinbarung abschließen.

12.   Bewertungsverfahren: Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.   Bewertungskriterien: Siehe Anhang B des Arbeitsprogramms zu den für das jeweilige Instrument geltenden Kriterien (auch zur Gewichtung der Bewertungskriterien, zu den Mindestpunktzahlen sowie zur mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl).

14.   Vorläufige Fristen für Bewertungen und Vertragsabschlüsse: Bewertungsergebnisse: Angesichts des breiten Themenbereichs der SSP und der Notwendigkeit, die Kohärenz zwischen den vorrangigen Themenbereichen des Arbeitsprogramms zu gewährleisten, finden die Bewertungen zu verschiedenen Terminen statt, so dass die Ergebnisse nicht vor Juli 2006 vorliegen dürften.

Vertragsunterzeichnung: Die ersten Verträge in Zusammenhang mit dieser Aufforderung dürften im letzten Quartal 2006 in Kraft treten.


(1)  STREP = Spezielles gezieltes Forschungsprojekt (Specific Targeted Research Project); CA = Koordinierungsmaßnahme (Coordination action), SSA — Maßnahme zur gezielten Unterstützung (Specific support action).

(2)  MS = EU-Mitgliedstaaten, AS (einschließlich. ACC) = assoziierte Staaten, ACC = assoziierte Bewerberländer.

Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die erforderliche Mindestteilnehmerzahl aufbringt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/40


Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

(2005/C 325/16)

I.   GEGENSTAND

1.

Es wird eine Ausschreibung bezüglich der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais der Unterposition 1005 90 00 der Kombinierten Nomenklatur aus Drittländern durchgeführt.

2.

Die Menge, auf die sich die Festsetzung der Kürzung des Einfuhrzolls beziehen kann, beträgt 700 000 Tonnen.

3.

Die vorliegende Bekanntmachung wird veröffentlicht und die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2093/2005 der Kommission (1).

II.   FRISTEN

1.

Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 30. Dezember 2005 und endet am 5. Januar 2006 um 10 Uhr.

2.

Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt die Frist für die Einreichung der Angebote am Freitag jeder Woche und endet am Donnerstag der folgenden Woche um 10 Uhr.

Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt sie für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen.

Für die Wochen vom 7. zum 13. April 2006 und vom 19. zum 25. Mai 2006 wird die Einreichung von Angeboten ausgesetzt.

III.   ANGEBOTE

1.

Die schriftlichen Angebote müssen spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch elektronische Übermittlung bei der nachstehenden Anschrift eingehen:

Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA)

C/Beneficencia 8

E-28004 Madrid

E-mail: secreint@fega.mapya.es

Fax (34) 91 521 98 32, (34) 91 522 43 87

Die nicht durch elektronische Übermittlung eingereichten Angebote müssen in doppeltem, versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk stehen: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais — Verordnung (EG) Nr. 2093/2005“.

Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend.

2.

Das Angebot und der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (2) genannte Nachweis sowie die dort genannte Erklärung sind in der bzw. einer der Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird.

IV.   AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT

Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörde zu stellen.

V.   ZUSCHLAGSERTEILUNG

Der Zuschlag begründet

a)

das Recht auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die angebotene Menge zugeschlagenen Kürzung des Zolls bei der Einfuhr;

b)

die Verpflichtung, für diese Menge eine Einfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat zu beantragen.


(1)  ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 3.

(2)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6)