ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 322

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
17. Dezember 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Europäisches Parlament

2005/C 322/1

Verabschiedet auf der XXXIV. Konferenz der Gemeinschafts- und Europaausschüsse der Parlamente der Europäischen Union (COSAC) — London, 11. Oktober 2005 — Beitrag der COSAC für die EU-Institutionen

1

 

Rat

2005/C 322/2

Mitteilung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

3

 

Kommission

2005/C 322/3

Euro-Wechselkurs

4

2005/C 322/4

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3942 — adidas/Reebok) ( 1 )

5

2005/C 322/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3995 — Belgacom/Telindus) ( 1 )

6

2005/C 322/6

Bekanntmachung über Konsultationen zur Anwendung der mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 der Kommission eingeführten Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte

7

2005/C 322/7

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China

12

 

Gerichtshof

 

GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

2005/C 322/8

Bildung und Besetzung der Kammern, Wahl der Kammerpräsidenten und Zuteilung der Richter an die Kammern

16

2005/C 322/9

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

17

2005/C 322/0

Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

17

2005/C 322/1

Mitteilung

17

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2005/C 322/2

Aufforderungzur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

18

2005/C 322/3

Änderung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums(ABl. C 315 vom 17.12.2002)

21

2005/C 322/4

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums — Wissenschaft und Gesellschaft: René-Descartes-Preise — Kennnummer: FP6-2005-Science and Society-18

22

2005/C 322/5

UK-Edinburgh: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Glasgow und Barra (Schottland) ( 1 )

26

2005/C 322/6

UK-Edinburgh: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Glasgow und Campbeltown sowie Glasgow und Tiree (Schottland) ( 1 )

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Europäisches Parlament

17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/1


Verabschiedet auf der XXXIV. Konferenz der Gemeinschafts- und Europaausschüsse der Parlamente der Europäischen Union (COSAC)

London, 11. Oktober 2005

„Beitrag der COSAC für die EU-Institutionen“

(2005/C 322/01)

Kontrolle der GASP

1.

Die COSAC begrüßt den Beschluss des Rates, Informationen dahingehend zu veröffentlichen, welche Mitgliedstaaten sich an welchen GASP/ESVP-Missionen beteiligen, und fordert den Rat auf, diese sinnvolle Verfahrensweise, die die Transparenz verbessert und die parlamentarische Kontrolle erleichtert, beizubehalten.

Bessere Rechtsetzung: Folgenabschätzungen

2.1.

Die COSAC begrüßt die Initiative für bessere Rechtsetzung und fordert die Kommission auf, wie in der Mitteilung „Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union“ (KOM(2005) 97 endg.) vorgeschlagen, eine integrierte Folgenabschätzung für alle wichtigen Initiativen in ihrem Arbeitsprogramm vorzulegen.

2.2.

Die COSAC fordert die Kommission auf, Zusammenfassungen von einer Seite all ihrer Folgenabschätzungen zu verfassen, um ein rasches und effizientes Verständnis des Materials zu erleichtern, diese Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Gemeinschaft zu übersetzen und sie unverzüglich und unmittelbar an die nationalen Parlamente zu übermitteln.

2.3.

Die COSAC fordert die Kommission auf, alle Folgenabschätzungen und Fahrpläne direkt an die nationalen Parlamente zu übermitteln sowie ihre Folgenabschätzungen und Fahrpläne in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zu veröffentlichen. Die Dokumente der Kommission sollten der Öffentlichkeit möglichst rasch nach ihrer Annahme durch das Kollegium zugänglich gemacht werden.

2.4.

Die COSAC fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, ein gemeinsames Konzept zur Einschätzung der Verwaltungskosten zu entwickeln.

2.5.

Die COSAC ersucht das Europäische Parlament und den Ministerrat, Folgenabschätzungen für ihre Vorschläge für wesentliche Änderungsanträge zu Legislativvorschlägen vorzulegen. Die COSAC empfiehlt, dass sich die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat darauf verständigen, unter welchen Umständen ein Änderungsvorschlag eine Folgenabschätzung erfordert. Die COSAC ersucht darum, dass die Kommission im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens ihre Folgenabschätzungen im Anschluss an die erste Lesung im Europäischen Parlament, einen Gemeinsamen Standpunkt des Rates und die zweite Lesung im Europäischen Parlament sowie vor der Sitzung eines Vermittlungsausschusses aktualisiert.

2.6.

Die COSAC betont, dass Folgenabschätzungen objektiv sein müssen.

2.7.

Die COSAC fordert die Kommission auf, ihre Folgenabschätzungen auf die drei Elemente der Lissabon-Strategie, nämlich wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen, zu konzentrieren.

2.8.

Die COSAC fordert die Kommission auf, Folgenabschätzungen für die Legislativvorschläge vorzulegen, die sie zurückzuziehen gedenkt.

2.9.

Die COSAC fordert die Kommission auf, eine öffentliche Datenbank anzulegen, die alle Vorschläge im jährlichen Legislativ- und Arbeitsprogramm mit Links zu ihren Folgenabschätzungen und Fahrplänen enthalten soll.

Transparenz im Rat

3.

Die COSAC fordert den Ministerrat auf, unverzüglich seine Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, dass seine Sitzungen öffentlich stattfinden, wenn er Entwürfe von Rechtsvorschriften prüft bzw. darüber abstimmt, um die Kluft zwischen den Bürgern und der Union zu verringern, eine effektivere Kontrolle der Ministerbeschlüsse durch die nationalen Parlamente zu ermöglichen und bezüglich der nicht hinnehmbaren Situation Abhilfe zu schaffen, dass Rechtsvorschriften in geheimer Sitzung erörtert und beschlossen werden.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

4.

Die einzelstaatlichen Parlamente, die sich beteiligen möchten, sollen eine Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich anstehender Legislativvorschläge der EU durchführen, wodurch sie ihre Kontrollfunktion gemäß dem Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente im Anhang zum Vertrag von Amsterdam erfüllen, ihre Regelungen zur Beschlussfassung in Bezug auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit testen, eine Bewertung der von der Kommission vorgelegten Begründungen vornehmen und gegenüber der Kommission die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in Bezug auf die Subsidiarität hervorheben können.

Debatte über die Zukunft Europas

5.

Die COSAC stimmt zu, dass eine Überwindung der derzeitigen Krise in der Europäischen Union eine breite Debatte unter Einbeziehung der Bürger der Union, nicht nur ihrer Institutionen und Eliten erfordert. Eine solche Debatte sollte auf allen Ebenen — lokal, regional, national und europäisch — stattfinden. Eine besondere Verantwortung für dieses Unterfangen tragen die einzelstaatlichen Parlamente und das Europäische Parlament. In einer Reihe von Sitzungen sollte versucht werden, die verschiedenen Debatten zu fördern, zu steuern und zusammenzufassen, das europäische Bewusstsein zu stärken und zu einer klaren Definition der Rolle und der Zielsetzungen der Europäischen Union zu gelangen, die von den europäischen Bürgern verstanden und akzeptiert wird. Dies wiederum würde künftige Beschlüsse über die Zukunft des Verfassungsvertrags erleichtern.


Rat

17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/3


Mitteilung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

(2005/C 322/02)

Die Internationale Zuckerorganisation hat gemäß den Bestimmungen des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (1) einstimmig beschlossen, die Geltungsdauer dieses Übereinkommens um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern.


(1)  ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15 (Beschluss 92/580/EWG des Rates).


Kommission

17.12.2005   

DE

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C 322/4


Euro-Wechselkurs (1)

16. Dezember 2005

(2005/C 322/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1983

JPY

Japanischer Yen

139,28

DKK

Dänische Krone

7,4521

GBP

Pfund Sterling

0,67745

SEK

Schwedische Krone

9,4790

CHF

Schweizer Franken

1,5460

ISK

Isländische Krone

74,67

NOK

Norwegische Krone

7,9685

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5735

CZK

Tschechische Krone

29,025

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

253,13

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6966

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8720

RON

Rumänischer Leu

3,6569

SIT

Slowenischer Tolar

239,50

SKK

Slowakische Krone

37,975

TRY

Türkische Lira

1,6185

AUD

Australischer Dollar

1,6122

CAD

Kanadischer Dollar

1,3860

HKD

Hongkong-Dollar

9,2900

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7376

SGD

Singapur-Dollar

2,0001

KRW

Südkoreanischer Won

1 217,59

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,7176

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,6745

HRK

Kroatische Kuna

7,3900

IDR

Indonesische Rupiah

11 839,20

MYR

Malaysischer Ringgit

4,528

PHP

Philippinischer Peso

64,019

RUB

Russischer Rubel

34,3570

THB

Thailändischer Baht

49,086


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.12.2005   

DE

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C 322/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3942 — adidas/Reebok)

(2005/C 322/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 12. Dezember 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die adidas-Salomon AG („adidas“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Reebok International Ltd. („Reebok“, USA) im Wege des Kaufs von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

adidas: Herstellung von Sportschuhen, Sportbekleidung und Sportgeräten;

Reebok: Herstellung von Sportschuhen, Sportbekleidung und Sportgeräten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3942 — adidas/Reebok, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B –1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.12.2005   

DE

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C 322/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3995 — Belgacom/Telindus)

(2005/C 322/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 1. Dezember 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3995. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


17.12.2005   

DE

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C 322/7


Bekanntmachung über Konsultationen zur Anwendung der mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 der Kommission eingeführten Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte

(2005/C 322/06)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 der Kommission (1) vom 7. April 2004 wurden endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (z. B. Mandarinen) eingeführt. Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates (2) und der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates (3), insbesondere des Artikels 21 und des Artikels 18, konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Anwendung der Schutzmaßnahmen.

Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller und deren Verband, die Einführer und Händler und deren Verbände, die Zulieferer sowie die ausführenden Hersteller in China und deren Verbände offiziell über die Einleitung einer Halbzeitüberprüfung im Wege einer am 4. Juni 2005 (4) veröffentlichten Bekanntmachung.

Nach einer Untersuchung der Wirkung der Maßnahmen und der Angemessenheit ihrer weiteren Anwendung sowie des Tempos der Liberalisierung informierte die Kommission die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung. In dem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 eingesetzten beratenden Ausschuss wurden Konsultationen abgehalten.

1.   Betroffene Ware

Bei der fraglichen Ware handelt es sich um zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, aber mit Zusatz von Zucker (nachstehend „betroffene Ware“ genannt).

Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 2008 30 55 und 2008 30 75 zugewiesen. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   Verfahren

2.1   Gegenstand der Konsultationen

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates hält die Kommission spätestens nach Ablauf der Hälfte der Geltungsdauer der Maßnahmen Konsultationen mit den Mitgliedstaaten zur Anwendung der Maßnahmen ab.

Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen sollte im Rahmen der Untersuchung

a)

die Wirkung der Schutzmaßnahmen untersucht werden,

b)

geprüft werden, ob und inwieweit es angebracht ist, die Liberalisierung zu beschleunigen, und

c)

geprüft werden, ob ihre Anwendung weiterhin erforderlich ist.

2.2   Untersuchungszeitraum

In diesem Wirtschaftszweig beginnt die Konservierungssaison im Oktober eines jeden Jahres. Die Daten werden je Konservierungssaison analysiert, d. h. nach Zeiträumen von Oktober bis September des darauf folgenden Jahres. Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung wurden die Daten für den Zeitraum von 1998/99 bis 2002/03 analysiert. Diese Untersuchung betrifft die Saisons 2003/04 und 2004/05.

Es sei daran erinnert, dass sich die Produktion von Dosenmandarinen auf Spanien konzentriert.

2.3   Von dem Verfahren betroffene Parteien

Allen bekanntermaßen von den Verfahren betroffenen Parteien sowie allen übrigen Unternehmen, die innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Fristen von sich aus mit der Kommission Kontakt aufnahmen, wurden Fragebogen zugesandt.

Antworten gingen ein von fünf Gemeinschaftsherstellern, fünf Zulieferern, elf Einführern, sieben Ausführern/Händlern und zwei Verbänden.

Die Kommissionsdienststellen holten alle Informationen ein, die sie für die Untersuchung als notwendig erachteten, und verifizierten sie, und in den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Gemeinschaftshersteller

Halcon Foods, S.A., Murcia, Spanien

Alcurnia Alimentacion, s.l., Murcia, Spanien

Conservas y Fruta S.A., Murcia, Spanien

Industrias Videca S.A., Valencia, Spanien

Agricultura y Conservas, S.A., Valencia, Spanien

Zulieferer

Cooperativa Agricola Ntra Sra del Oreto Coop. V, — Valencia, Spanien

Unabhängige Einführer

Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co., KG, Hamburg, Deutschland

I. Schröder KG (GmbH & Co), Hamburg, Deutschland

Edeka Zentrale AG & Co. KG, Hamburg, Deutschland

Hüpeden & Co. (GmbH & Co.) KG, Hamburg, Deutschland

3.   Umstrukturierungsmaßnahmen

Wie unter Randnummer 120 der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 vorgesehen, wurden im Rahmen der Überprüfung die Umstrukturierungsmaßnahmen der Dosenmandarinenhersteller in der Gemeinschaft untersucht. Das wichtigste Ergebnis des bisherigen Umstrukturierungsprozesses ist die Senkung der Produktionskapazität in der letzten Saison um 33 000 Tonnen. Diese Senkung entspricht 25 % der ursprünglichen Gesamtkapazität. Ferner wurden im Interesse einer effizienteren Produktionskette und der gleichzeitigen Schaffung von Größenvorteilen Bemühungen um die Rationalisierung der Rohstoffbeschaffung und um kostenwirksamere Absatz- und Vertriebskanäle unternommen. Zu den wichtigsten bisherigen Schritten zählen die Aufgabe der Herstellung von Dosenmandarinen bestimmter Hersteller, Übernahmen von Unternehmen, die Gründung einer Genossenschaft zwecks gemeinsamen Einkaufs und die Einführung eines neuen Produktionsliniensystems.

Die Ergebnisse der Umstrukturierung werden nun sichtbar und sollten mit der Zeit die Inangriffnahme noch weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen anregen. Zu den voraussichtlichen Maßnahmen zählen die Vollendung von Prozessen, die eine technische Verbesserung der Produktion bewirken. Ferner sind weitere Auswirkungen und Größenvorteile infolge der Konsolidierung solcher Maßnahmen wie die Drosselung der Produktion und die Gründung von Genossenschaften vorgesehen.

4.   Untersuchungsergebnisse

Die existierenden Maßnahmen wurden anhand von Daten über die letzten drei Konservierungssaisons analysiert. Bei den für 2002/03 ausgewiesenen Zahlen handelt es sich um die Daten aus der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 zur Einführung der endgültigen Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Dosenmandarinen. Diese Zahlen werden hier genannt, um die Lage des Wirtschaftszweigs zur Zeit der Einleitung des Verfahrens und somit vor der Ausgangsuntersuchung widerzuspiegeln. Die Daten für 2003/04, die im Rahmen dieser Halbzeitüberprüfung verifiziert wurden, betreffen den Durchführungszeitraum der Untersuchung, die zu der Einführung der Maßnahmen führte. Die Daten für 2004/05 beziehen sich auf den Zeitraum nach der Einführung der Maßnahmen.

4.1   Einfuhren

4.1.1   Einfuhrvolumen

Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluss über die Einfuhren aus China in die EU-25. Die Einfuhren aus allen anderen Ländern sind geringfügig, da sie weniger als 2 % der gesamten Einfuhren bzw. 1 000 Tonnen pro Jahr ausmachen.

 

2002/03

2003/04

2004/05 (5)

 

50 500

63 900

46 600 (5)

Index

100

127

92

Quelle: Eurostat

In der Saison 2004/05 pendelte sich das Einfuhrvolumen bei rund 47 000 Tonnen ein. Annähernd 60 % der Einfuhren im Jahr 2004/05 erfolgten im März und April 2005 unmittelbar vor dem Auslaufen des Lizenzzeitraums. Dieses Einpendeln folgte auf einen Anstieg der Einfuhren, die 2003/04 einen Stand von 63 900 Tonnen erreichten. Der Einfuhrhöchststand im Jahr 2003/04 dürfte auf die Antizipation der Einführung endgültiger Maßnahmen zurückzuführen sein.

Die Einfuhren in bestimmte Mitgliedstaaten stiegen von der Saison 2002/03 bis zur Saison 2004/05 auf mehr als das Dreifache. Andere Mitgliedstaaten, die traditionell keine Einführer sind, begannen mit der Einfuhr von Dosenmandarinen aus China. Einige der Beitrittsländer hingegen importierten in den beiden Monaten vor dem Beitritt große Mengen und stellten die Einfuhren in einigen Fällen nach der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 dann vollständig ein.

Es sei daran erinnert, dass für die Einfuhren aus China ein Zollkontingent von rund 32 000 Tonnen und für die Einfuhren mit Ursprung in anderen Ländern eines von rund 2 000 Tonnen festgesetzt wurden. Nach der Ausschöpfung des Kontingents ist ein Zoll von 301 EUR/Tonne zu entrichten. Es wurden Dosenmandarinen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Kontingents eingeführt, letztere unter Entrichtung des Zolls. Dies zeigt, dass die Nachfrage in der EU gedeckt wird.

4.1.2   Einfuhrpreise

 

2002/03

2003/04

2004/05

(10 Monate)

 

595

524

520

Index

100

88

87

Quelle: Eurostat

Den Untersuchungsergebnissen zufolge gingen die Einfuhrpreise auf der Stufe cif Gemeinschaftsgrenze von 595 EUR/Tonne in der Saison 2002/03 auf 524 EUR/Tonne in der Saison 2003/04 und weiter auf 520 EUR/Tonne in der Saison 2004/05 zurück. Von 2002/03 bis 2004/05 gingen sie somit insgesamt um 13 % zurück. Dieser Rückgang war hauptsächlich auf den Wertverlust des USD gegenüber dem Euro zurückzuführen. Bekanntlich werden die eingeführten Dosenmandarinen in USD fakturiert, der in jenem Zeitraum 18 % seines Wertes einbüßte. Der Anstieg der in USD fakturierten Preise um 5 % wurde daher durch den Wertverlust ausgeglichen, so dass die Preise effektiv um 13 % (18 % — 5 %) zurückgingen. Ab Januar 2005 war jedoch ein leichter Anstieg der Einfuhrpreise zu beobachten.

4.2   Lage der Gemeinschaftshersteller

Um die Auswirkungen der Maßnahmen zu prüfen, untersuchte die Kommission die einschlägigen Wirtschaftsfaktoren. Bei der Analyse der Untersuchungsergebnisse ist zu berücksichtigen, dass die Produktionsmenge jedes Jahr zu Beginn der Konservierungssaison im November festgelegt wird.

4.2.1   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2002/03

2003/04

2004/05

Produktionskapazität

129 000

129 000

96 000

Kapazitätsauslastung

31 %

22 %

40 %

Von 2002/03 bis 2003/04 blieb die Produktionskapazität konstant und ging dann in der Saison 2004/05 um rund 25 % zurück (vgl. Nummer 3 Umstrukturierungsmaßnahmen). Dies führte zu einer leichten Verbesserung der Kapazitätsauslastung von 20 % in der Saison 2003/04 auf 40 % in der Saison 2004/05.

4.2.2.   Produktion

 

2002/03

2003/04

2004/05

Tonnen

39 600

28 200

38 000

Index

100

71

96

Die Produktion erholte sich 2004/05 und damit in der Saison, die auf die Einführung der endgültigen Maßnahmen folgte. Die Produktion in der EU war vor der Einführung der Maßnahmen wegen der massiven Einfuhren aus China anhaltend stark zurückgegangen. Sie erreichte in der Saison 2003/04 ihren Tiefststand mit nur noch 28 200 Tonnen. Zu Zeiten dieses Produktionsrückgangs galten noch keine endgültigen Schutzmaßnahmen.

Zu jener Zeit zogen die Gemeinschaftshersteller angesichts drohender Konkurse in Erwägung, die Herstellung von Dosenmandarinen aufzugeben.

Ausschlaggebend für die Produktionsmenge ist weiterhin hauptsächlich das Verhältnis zwischen den Produktionskosten und dem voraussichtlichen Verkaufspreis. Der voraussichtliche Verkaufspreis hängt wiederum vor allem von dem Preis der Einfuhren aus China ab. Die Einfuhren im Rahmen des Kontingents für andere Länder als China sind minimal und wirken sich daher nicht nennenswert auf die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller aus.

4.2.3   EU-Verkäufe

 

2002/03

2003/04

2004/05 (6)

Tonnen

28 000

23 000

28 000

Index

100

82

100

Dank stärkerer Wettbewerbsfähigkeit und eines leichten Anstiegs der Einfuhrpreise in den letzten Monaten erholten sich die Verkäufe in der Saison 2004/05. Diese positive Entwicklung in jüngster Zeit folgt auf einen negativen Trend, der bis zur Saison 2003/04 angehalten hatte.

4.2.4   Verbrauch

 

2002/03

2003/04

2004/05(e)

Tonnen

79 000

82 000

84 000 (e)

Index

100

104

106

Quelle: Eurostat-Daten und Unternehmensschätzungen

Der Verbrauch in der EU-25 hat in den letzten beiden Saisons leicht zugenommen, was vor allem auf die Erweiterung der Europäischen Union zurückzuführen ist.

4.2.5   Marktanteil

 

2002/03

2003/04

2004/05

Gemeinschaftshersteller

35 %

28 %

33 %

Der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller erholte sich nach der Einführung der endgültigen Schutzmaßnahmen in der Saison 2004/05, als er auf 33 % stieg. Diese Erholung trat ein, nachdem er zuvor von 35 % in der Saison 2002/03 auf 28 % in der Saison 2003/04 gefallen war.

4.2.6   Beschäftigung, geleistete Arbeitsstunden und Produktivität

 

2002/03

2003/04

2004/05

Beschäftigung

2 343

2 224

1 970

Geleistete Arbeitsstunden

675 000

475 000

580 000

Geleistete Arbeitsstunden/Tonne

17,0

16,8

15,3

Die Dosenmandarinenproduktion ist ein Saisongeschäft, und bei der Mehrheit der Beschäftigten handelt es sich um Saisonarbeiter. Bei diesem ausgereiften Produkt ist die Produktivität relativ stabil, und etwaige Schwankungen sind hauptsächlich auf die unterschiedliche Frischobstausbeute zurückzuführen. Technische Verbesserungen im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses in der untersuchten Saison 2004/05 haben jedoch zur Steigerung der Produktivität beigetragen, und infolgedessen sind die geleisteten Arbeitsstunden je hergestellte Tonne zurückgegangen.

4.2.7   Unterbietung

Die Untersuchung ergab, dass die Preisunterbietung nach der Einführung der endgültigen Schutzmaßnahmen zunahm. Der Hauptfaktor für diese Entwicklung dürfte der Wertverlust des US-Dollar sein

(vgl. Nummer 4.1.2).

4.2.8   Rentabilität

 

2002/03

2003/04

2004/05

Nettogewinn/-verlust EU-Verkäufe

– 4,3 %

– 6,5 %

– 5,5 %

Quelle: Ergebnisse der Unternehmen

In der Saison 2004/05 begannen sich die Ergebnisse der Gemeinschaftshersteller langsam zu erholen, als die Produktion stieg und die Einfuhrpreise anfingen, sich zu stabilisieren. Ab Januar 2005 begannen die Preise zu steigen. Diese positive Entwicklung folgte auf einen Zeitraum schlechter Ergebnisse in der Saison 2003/04. Die geringen Verkaufsmengen, die zunehmenden Billigeinfuhren und die Tatsache, dass die vorläufigen Schutzmaßnahmen noch nicht in Kraft waren, trugen alle zu diesen schwachen Ergebnissen in der Saison 2003/04 bei.

4.3   Lage anderer interessierter Parteien

4.3.1   Ausführer

Mehr als 98 % der Gesamtausfuhren haben ihren Ursprung in der Volksrepublik China. Den Ausführern wurden Fragebogen gesandt, und die eingeholten Informationen repräsentierten rund 20 % des in die EU ausgeführten Gesamtvolumens, so dass sie durch Eurostat-Daten ergänzt werden mussten. Die Informationen in den Fragebogen entsprachen in etwa den Eurostat-Daten.

4.3.2   Einführer/Einzelhandelsketten

Im Durchschnitt entfallen 75 % der Dosensatsumaseinfuhren in die EU auf deutsche Einführer und Einzelhandelsketten, und die restlichen 25 % verteilen sich im Wesentlichen auf die Tschechische Republik, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Belgien. Die Ergebnisse dieser Untersuchung bestätigten, dass das bestehende Lizenzsystem ordnungsgemäß funktioniert und dass die Lizenzen von den traditionellen Einführern ausgeschöpft werden. Die finanzielle Lage der Einführer ist weiterhin gesichert mit unter anderem einer durchschnittlichen Rentabilität von rund 15 % im Dosenmandarinensektor.

5.   Analyse der Ergebnisse

5.1   Wirkung der Maßnahmen

Infolge der eingeführten Maßnahmen waren positive Auswirkungen zu beobachten.

Dank der Einführung der Maßnahmen konnten die Gemeinschaftshersteller Umstrukturierungsmaßnahmen ergreifen. Die im Rahmen der Umstrukturierung erzielte Senkung der Produktionskapazität und weitere, noch durchzuführende Maßnahmen dürften es dem Sektor ermöglich, eine zunehmende Wettbewerbsfähigkeit an den Tag zu legen, die Produktivität zu optimieren und Größenvorteile zu nutzen.

Nach dem Höchststand in der Saison 2003/04 haben sich die Einfuhren eingependelt, und in der Saison 2004/05 bewirkten die Maßnahmen einen Rückgang des Einfuhrvolumens. Die zuvor sinkenden Einfuhrpreise begannen 2005 zu steigen.

Im untersuchten Zeitraum waren die Ergebnisse der Gemeinschaftshersteller zwar weiterhin negativ, begannen sich aber im Vergleich zur vorausgegangenen Saison zu verbessern. Die größere Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat im Verein mit den höheren Einfuhrpreisen zu einer Erholung der Verkäufe und Produktion der EU-Hersteller geführt. Die Rentabilität, die in der Saison 2003/04 auf -6,5 % zurückgegangen war, stieg in der Saison 2004/05 auf -5,5 %.

In Anbetracht des gegenwärtigen Umstrukturierungsprozesses, der Einfuhrtrends und der sich verbessernden Lage der Gemeinschaftshersteller ist der Schluss zu ziehen, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 der Kommission eingeführten Maßnahmen wirksam sind.

5.2   Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen

Erst die allerjüngsten Trends haben gezeigt, dass sich die Schutzmaßnahmen positiv auswirken. Dies entspricht allerdings den Erwartungen, da die endgültigen Maßnahmen erst seit einer Konservierungssaison in Kraft sind.

Der Umstrukturierungsprozess wurde eingeleitet und hat bisher zu einer Senkung der Produktionskapazität um 25 % geführt. In den kommenden Jahren ist mit weiteren Aktivitäten zu rechnen, und zur Vollendung dieses Prozesses bedarf es folglich mehr Zeit.

Das Einfuhrvolumen ist zwar zurückgegangen, aber das Kontingent von 32 000 Tonnen wird regelmäßig überschritten, und die Preisunterbietung hat, hauptsächlich aufgrund des Wertverlusts des USD, zugenommen.

Wie unter Nummer 5 festgestellt, haben die Gemeinschaftshersteller im untersuchten Zeitraum bessere finanzielle Ergebnisse erzielt als in der vorausgegangenen Saison, aber insgesamt sind die Ergebnisse weiterhin negativ. Auch die Produktion, der Marktanteil und die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller haben in der Saison 2004/05 begonnen sich zu verbessern, bewegen sich aber weiterhin auf oder leicht unter dem Niveau von 2002/03.

Die Gemeinschaftshersteller erkennen die zunehmend positiven Auswirkungen der Maßnahmen an, haben aber dennoch beantragt, den Zusatzzoll so zu erhöhen, dass über das Kontingent hinausgehende Einfuhren verhindert werden. Die Hersteller würden zudem die Einführung eines Mindestpreissystems in angemessener Höhe begrüßen, um heftige Einfuhrpreisschwankungen zu verhindern.

Aber weder Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 über die gemeinsame Einfuhrregelung noch die einschlägigen WTO-Regeln sehen eine Erhöhung des Schutzniveaus infolge der Halbzeitüberprüfung vor.

Die kooperierenden Einführer sprachen sich gegen die Einführung eines Mindestpreises aus mit der Begründung, dass ein solches System wegen der Gefahr von Quersubventionierungen zwischen Mandarinen und anderem eingeführtem Dosenobst nicht geeignet sei. Außerdem zögen einige der traditionellen Einführer eine Erhöhung ihres jetzigen Kontingentsanteils von 75 % auf 95 % vor, um Lizenzspekulationen vorzubeugen. Einige Einführer beantragten eine wesentliche Erhöhung des Zollkontingents, da die EU-Hersteller angeblich über zuwenig Rohstoffe (frische Mandarinen) verfügten, um die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt zu decken.

Die Untersuchung hat hingegen ergeben, dass die Ernte an frischen Satsumas in der Gemeinschaft zwar leicht zurückgeht, aber dennoch ausreicht und zu vertretbaren Preisen angeboten wird. Was die Festsetzung und Zuweisung der Kontingentsanteile angeht, so müssen gemäß der üblichen Vorgehensweise in solchen Fällen anderen Wirtschaftsbeteiligten auf dem Markt hinreichende Möglichkeiten vorbehalten werden, um die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zu gewährleisten. Eine Änderung der Zuweisung und Festsetzung der Kontingentsanteile wäre folglich nicht vertretbar.

Angesichts der vorhandenen Produktionskapazität in China und der Tatsache, dass die Lage der Gemeinschaftshersteller weiterhin gefährdet ist, würde eine Aufhebung der Maßnahmen die Vollendung des derzeitigen Umstrukturierungsprozesses gefährden. China ist in der Lage, den japanischen, den US-amerikanischen und den europäischen Markt zu versorgen, und kann sich ohne weiteres an die Nachfrage auf dem Weltmarkt anpassen.

Der nach Ausschöpfung des Kontingents zu entrichtende Zusatzzoll ist angesichts der großen Differenz zwischen den chinesischen Preisen auf der Stufe cif Gemeinschaftsgrenze und den europäischen Preisen sowie der festgestellten Zielpreisunterbietung ebenfalls als angemessen anzusehen.

In Anbetracht des Vorstehenden zieht die Kommission daher den Schluss, dass die Anwendung der geltenden Schutzmaßnahmen weiterhin erforderlich ist, um die Anpassung der Gemeinschaftshersteller zu unterstützen, die Fortsetzung des Umstrukturierungsprozesses und die weitere Erholung von der gegenwärtig negativen wirtschaftlichen Lage zu ermöglichen.

5.3   Liberalisierungstempo

Die von der WTO und im Gemeinschaftsrecht vorgesehene schrittweise Liberalisierung der Maßnahmen erfolgt bereits. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung (EG) Nr. 658/2004 der Kommission eine jährliche Erhöhung des Kontingents um 5 % vor. Trotz des Zusatzzolls überschreiten die Einfuhren die jährliche Kontingentsmenge von 32 000 Tonnen. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Verbesserung der wirtschaftlichen Indikatoren der EU-Hersteller und auch deren Umstrukturierungsbemühungen nicht schneller als vorhergesehen vonstatten gehen und den zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahmen vertretbaren Erwartungen gerecht werden. Somit ist für die Erholung und die Umstrukturierung mehr als eine Konservierungssaison erforderlich, um die beabsichtigte Wirkung zu erzielen. Die Lage der Einführer hat sich nicht verändert und ist weiterhin gesichert.

Eine Erhöhung des Einfuhrzollkontingents würde in der Tat den derzeitigen Umstrukturierungsprozess gefährden und die Wirkung der Maßnahmen untergraben. Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass das in der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 vorgesehene Liberalisierungstempo vertretbar ist und eine Beschleunigung nicht angemessen wäre.

6.   Schlusserwägungen

Die vorstehenden Feststellungen zeigen, dass sich die Lage der Gemeinschaftshersteller infolge der Maßnahmen allmählich verbessert. Ferner wird ein den Erwartungen im Rahmen dieses Verfahrens gerecht werdender Umstrukturierungsprozess durchgeführt, dessen Auswirkungen sich in den kommenden Jahren voll manifestieren dürften.

Das festgesetzte Zollkontingent wurde während des gesamten Untersuchungszeitraums überschritten, was zeigt, dass der besondere Zusatzzoll nicht zu hoch ist und der Bedarf außer auf dem Gemeinschaftsmarkt auch aus anderen Quellen gedeckt werden kann. Das derzeitige Liberalisierungstempo sollte im Interesse der Wirksamkeit der Maßnahmen nicht weiter beschleunigt werden, damit sich die Gemeinschaftshersteller erholen können.

7.   Schlussfolgerung

Die Kommission gelangte in ihrer vom beratenden Ausschuss gebilligten Analyse daher zu dem Schluss, dass die Anwendung der geltenden Schutzmaßnahmen Wirkung zeigt und weiterhin erforderlich ist und dass das derzeitige Liberalisierungstempo angemessen ist.

Die geltenden Maßnahmen sollten daher in ihrer jetzigen Form und Höhe unverändert aufrechterhalten werden.


(1)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 67.

(2)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

(3)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

(4)  ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 11.

(5)   = Extrapoliert aus den Daten für die ersten 10 Monate

Quelle: Eurostat

(6)  Extrapoliert aus den Daten über die Verkäufe in den ersten neun Monaten


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/12


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2005/C 322/07)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (2), dem zufolge die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffenes Land“ genannt) gedumpt werden und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 4. November 2005 von Eurometaux (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Wolframelektroden entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um bestimmte Wolframelektroden (einschließlich Stangen und Stäbe), ausgenommen nur gesinterte Wolframelektroden, auch zugeschnitten, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise den KN-Codes ex 8101 95 00 und ex 8515 90 90 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in dem unter Nummer 5.1 Buchstabe d) genannten Drittland mit Marktwirtschaft. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des vorgenannten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergibt laut Antragsteller eine erhebliche Dumpingspanne.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Die Mengen und Preise der eingeführten betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und das Niveau der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage dieses Wirtschaftszweigs erheblich beeinträchtigt.

5.   Verfahren

Die Kommission ist nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet hiermit eine Untersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein.

5.1   Verfahren zur Ermittlung von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wird.

a)   Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, binnen der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen);

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Erklärung, ob das Unternehmen die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne (3) beantragen will (kommt nur für Hersteller in Betracht);

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens bei der Produktion der betroffenen Ware;

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Herstellung und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind;

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe nützlich sein könnten;

durch Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und eine Überprüfung seiner Antworten vor Ort erlauben; erklärt ein Unternehmen, dass es nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden ist, wird es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen angesehen. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.

ii)   Endgültige Bildung der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die Stichprobe endgültig zu bilden, nachdem sie die betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären haben, in die Stichprobe einbezogen zu werden.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern und den Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nach Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. der innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Frist anzufordern ist. Diese Parteien sollten jedoch wissen, dass die Kommission im Falle der Bildung von Stichproben unter den Ausführern/Herstellern die Berechnung einer individuellen Spanne ablehnen kann, wenn die Anzahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

c)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Ferner kann die Kommission interessierte Parteien hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu beantragen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

Es wird beabsichtigt, die Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c) gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

e)   Marktwirtschaftsstatus

Für diejenigen Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. dass sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d) gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen im Antrag genannten Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, allen im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den Behörden der Volksrepublik China die entsprechenden Antragsformulare zu.

5.2   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

In dem Fall, in dem sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als zutreffend erweisen sollten, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten allgemeinen Frist selbst melden und der Kommission Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens und anderer Antragsformulare

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für das Stichprobenverfahren

i)

Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklärt haben, in die Stichprobe einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichprobe zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Bildung der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer ii) genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die Vereinigten Staaten von Amerika als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet sind (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

d)   Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung

Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e) dieser Bekanntmachung) und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“  (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung mit dem Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ übermittelt werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

8.   Nichtmitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(2)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(3)  Beantragt werden können individuelle Spannen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung von Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung über die individuelle Behandlung von Unternehmen in Nichtmarktwirtschafts-/Transformationsländern und gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung von Unternehmen, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragen. Anträge auf individuelle Behandlung sind nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu stellen.

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


Gerichtshof

GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/16


Bildung und Besetzung der Kammern, Wahl der Kammerpräsidenten und Zuteilung der Richter an die Kammern

(2005/C 322/08)

Am 30. November 2005 hat das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 und Artikel 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1) sowie Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 10 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz beschlossen, in drei Kammern und im Plenum zu tagen. Es hat außerdem für die Zeit vom 30. November 2005 bis zum 30. September 2008 die Richter H. KREPPEL und S. VAN RAEPENBUSCH zu Kammerpräsidenten ernannt und die Richter wie folgt den Kammern zugeteilt:

Erste Kammer

Kammerpräsident H. KREPPEL,

Richter H. TAGARAS und S. GERVASONI,

Zweite Kammer

Kammerpräsident S. VAN RAEPENBUSCH,

Richterin I. BORUTA und Richter H. KANNINEN,

Dritte Kammer mit drei Richtern

Präsident des Gerichts (2) P. MAHONEY,

Richterin I. BORUTA sowie Richter H. KANNINEN, H. TAGARAS und S. GERVASONI.

In der Dritten Kammer tagt der Präsident unbeschadet des Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd mit Richterin I. BORUTA und Richter H. TAGARAS oder mit Richter H. KANNINEN und Richter S. GERVASONI.


(1)  ABl. 2004, L 333, S. 7.

(2)  ABl. 2005, C 271, S. 27.


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/17


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

(2005/C 322/09)

Am 30. November 2005 hat das Gericht nach Artikel 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 12 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz für den ersten Zeitraum vom Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes, mit dem die ordnungsgemäße Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst festgestellt wird, im Amtsblatt bis zum 30. September 2006 beschlossen:

Der Ersten Kammer werden alle Rechtssachen zugewiesen, mit Ausnahme der hauptsächlich Fragen der Einstellung, der Beurteilung/Beförderung und des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst betreffenden Rechtssachen, die der Zweiten Kammer zugewiesen werden;

eine bestimmte Anzahl von Rechtssachen wird unabhängig von den betroffenen Bereichen nach einer in Vollsitzung bestimmten festen Frequenz der Dritten Kammer zugewiesen;

von den vorstehenden Zuweisungsregeln kann aus Gründen des Zusammenhangs sowie zur Sicherstellung einer ausgewogenen und angemessen diversifizierten Arbeitslast innerhalb des Gerichts abgewichen werden.


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/17


Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(2005/C 322/10)

Am 30. November 2005 hat das Gericht nach Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2004/752 und Artikel 106 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz beschlossen, als Richter, der in Vertretung des Präsidenten des Gerichts bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständig ist, für die Zeit vom Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes, mit dem die ordnungsgemäße Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst festgestellt wird, im Amtsblatt bis zum 30. September 2006 den Präsidenten der Zweiten Kammer, Richter S. VAN RAEPENBUSCH, zu bestimmen.


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/17


Mitteilung

(2005/C 322/11)

Am 30. November 2005 hat Frau Waltraud Hakenberg, Kanzlerin des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1), nach den Artikeln 4 und 20 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz sowie Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ihren Eid geleistet und ihr Amt für einen Zeitraum von sechs Jahren bis zum 29. November 2011 angetreten.


(1)  ABl. 2005, C 296, S. 39.


III Bekanntmachungen

Kommission

17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/18


Aufforderungzur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

(2005/C 322/12)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen nachstehend „Aufforderung“ umfasst diesen allgemeinen Teil sowie die im Anhang beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesem Anhang sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die die Bedingungen der Beteiligungsregeln erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderung(en) Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu der (den) Aufforderung(en) sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:

Europäische Kommission

The FP6 Information Desk

Generaldirektion RTD

B-1049 Brüssel

Internet-Adresse: www.cordis.lu/fp6

5.

Die Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen sind nur elektronisch über das webgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Koordinator jedoch bei der Kommission um die Erlaubnis ersuchen, den Vorschlag vor einem Einreichungsschluss einer Aufforderung auf Papier einzureichen. Dieses Ersuchen sollte schriftlich an eine der folgenden Adressen gerichtet werden:

Europäische Kommission

INCO Information Desk

Direktion N

Generaldirektion RTD

B-1049 Brüssel

Oder inco@cec.eu.int. Das Ersuchen muss begründet werden. Antragsteller, die ihren Vorschlag auf Papier einreichen möchten, übernehmen die Verantwortung dafür, dass solche Ausnahmeersuchen und die zugehörigen Schritte so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass sie den Einreichungsschluss der Aufforderung einhalten können.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen zwei Teile enthalten: die Formulare (Teil A) und den Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen

Versionen von Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z.B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per e-mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die mit besonderer Genehmigung auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die sonstigen Förderkriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

7.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

8.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden.

9.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z.B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Kommissionsbeschluss C(2002)4789, geändert durch C(2003)577, C(2003)955, C(2003)1952, C(2003)3543, C(2003)3555, C(2003)4609, C(2003)5183, C(2004)433, C(2004)2002, C(2004)2727, C(2004)3324 und C(2004)4178 alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  C(2003)883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch C(2004)3337 vom 1.9.2004.

(8)  Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.


ANHANG

1)   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

2)   Vorrangiger Themenbereich/Gebiet: Spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit — Länder des westlichen Balkans (WBC)

3)   Aufforderungstitel: Maßnahmen zur gezielten Unterstützung (SSA) der Länder des westlichen Balkans

4)   Kennnummer: FP6-2005-INCO-WBC/SSA-3

5)   Tag der Veröffentlichung:

6)   Frist(en) für die Einreichung der Vorschläge: 6. März 2006, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7)   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: EUR 4 Mio. (2006)

8)   Forschungsgebiete und Instrumente:

Bereich

Instruments (1)

Neuer spezifischer Bereich:

Stärkung der Forschungskapazitäten der Länder des westlichen Balkans

SSA

9   Mindestteilnehmerzahl (2):

Instrument

Mindestanzahl

SSA

1 Rechtsperson mit Sitz in den WBC

10)   Teilnahmebeschränkunge: Der Koordinator sollte eine Rechtsperson mit Sitz in einem Land des westlichen Balkans sein

11)   Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Maßnahmen, die sich aus dieser Aufforderung ergeben, müssen keine Konsortialvereinbarung abschließen

12)   Bewertungsverfahren:

Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet

13)   Bewertungskriterien: Die geltenden Kriterien für jedes Instrument sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (einschließlich ihrer jeweiligen Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl)

14)   Vorläufige Bewertungs- und Auswahlfristen:

Bewertungsergebnisse: dürften innerhalb von 3 Monaten nach dem Aufforderungsschluss vorliegen.

Vertragsunterzeichnung: Voraussichtlich werden die ersten Verträge für diese Aufforderung 7 Monate nach der Abgabefrist in Kraft treten


(1)  SSA = Maßnahme zur gezielten Unterstützung (Specific Supporting Activity).

(2)  MS = EU-Mitgliedstaaten, AS (einschließlich. ACC) = assoziierte Staaten; ACC = assoziierte Bewerberländer. Die Länder des westlichen Balkans sind in Anhang C des Arbeitsprogramms definiert.


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/21


Änderung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

( Amtsblatt der Europäischen Union C 315 vom 17. Dezember 2002 )

(2005/C 322/13)

Mit Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2005 (1) wurden folgende Änderungen vorgenommen:

Seite 51 (Anlage 25) Punkt 7, Kennnummer: FP6-2002-INCO-DEV/SSA-1

Der Wortlaut:

Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 1 Mio. Euro 2003. Die gesamte vorläufige Mittelzuweisung für 2004, 2005 und 2006 ist den regelmäßig aktualisierten Fassungen des Arbeitsprogramms zu entnehmen.“

Wird wie folgt ersetzt:

Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: EUR 2,4 Mio. 2006 (Frist 6. März).“

Seite 52 (Anhang 26) Punkt 7, Kennnummer: FP6-2002-INCO-MPC/SSA-2

Der Wortlaut:

Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 0,6 Mio. Euro 2003. Die gesamte vorläufige Mittelzuweisung für 2004, 2005 und 2006 ist den regelmäßig aktualisierten Fassungen des Arbeitsprogramms zu entnehmen.“

Wird wie folgt ersetzt:

Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: EUR 1 Mio. 2006 (Frist 6. März).“

Seite 53 (Anhang 27): Kennnummer: FP6-2002-INCO-WBC/SSA-3

Diese Aufforderung wird für 2006 annulliert und durch eine neue spezifische Aufforderung für Maßnahmen zur gezielten Unterstützung — FP6-2005-INCO-WBC/SSA-3 ersetzt. Frist 6. März 2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union.

Seite 54 (Anhang 28) Punkt 7, Kennnummer: FP6-2002-INCO-Russia+NIS/SSA-4.

Der Wortlaut:

Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 0,6 Mio. Euro 2003. Die gesamte vorläufige Mittelzuweisung für 2004, 2005 und 2006 ist den regelmäßig aktualisierten Fassungen des Arbeitsprogramms zu entnehmen.“

Wird wie folgt ersetzt:

Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: EUR 0,7 Mio. 2006 (Frist 6. März)“.

Seite 55 (Anhang 29) Punkt 7, Kennnummer: FP6-2002-INCO-COMultilatRTD/SSA-5.

Der Wortlaut:

Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 0,6 Mio. Euro 2003. Die gesamte vorläufige Mittelzuweisung für 2004, 2005 und 2006 ist den regelmäßig aktualisierten Fassungen des Arbeitsprogramms zu entnehmen.“

Wird wie folgt ersetzt:

Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: EUR 2,3 Mio. 2006 (Frist 6. März)“.


(1)  Beschluss C(2005)2076 der Kommission vom 7. Juli, nicht veröffentlicht.


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/22


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“

Wissenschaft und Gesellschaft: René-Descartes-Preise

Kennnummer: FP6-2005-Science and Society-18

(2005/C 322/14)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 30. September 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderung“ genannt) umfasst diesen allgemeinen Teil sowie die im Anhang beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesem Anhang sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die nicht unter eine der in den Beteiligungsregeln oder in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der keiner der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung auf sie zutrifft. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderung einen Leitfaden zur Verfügung, der Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthält. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren (7) zur Verfügung. Diese Leitfäden und Leitlinien, ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zur Aufforderung, sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:

Europäische Kommission

The FP6 Information Desk

Generaldirektion RTD

B-1049 Brüssel

E-Mail: rtd-descartes@cec.eu.int

Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/research/descartes/index_en.htm

5.

Die Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen zum Bereich 4.3.4.2 (a) i: Descartes-Preis (Forschung) sind ausschließlich elektronisch über das webgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS) (8) einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Koordinator jedoch bei der Kommission um die Erlaubnis ersuchen, den Vorschlag vor dem Einreichungsschluss der Aufforderung auf Papier einzureichen. Hierzu sollte er sich schriftlich an die folgende Adresse wenden: rtd-descartes@cec.eu.int. Der Antrag muss begründet werden. Antragsteller, die ihren Vorschlag auf Papier einreichen möchten, übernehmen die Verantwortung dafür, dass solche Ausnahmeersuchen und die zugehörigen Schritte so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass sie den Einreichungsschluss der Aufforderung einhalten können.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen zum Bereich 4.3.4.2 (a) i: Descartes-Preis (Forschung) können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen zum Bereich 4.3.4.2 (a) i: Descartes-Preis (Forschung), die online eingereicht werden und unvollständig oder unlesbar sind oder Viren enthalten, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Fassungen von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen zum Bereich 4.3.4.2 (a) i: Descartes-Preis (Forschung), die auf einem entfernbaren elektronischen Datenträger (z. B. CD-ROM, Diskette), per E-Mail oder per Telefax eingereicht werden, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen zum Bereich 4.3.4.2 (a) i: Descartes-Preis (Forschung), deren Übermittlung auf Papier genehmigt wurde und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen zum Bereich 4.3.4.2 (a) ii: Descartes-Preis (Kommunikation) können allerdings nur auf Papier eingereicht werden.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen zum Bereich 4.3.4.2 (a) ii: Descartes-Preis (Kommunikation) müssen unter Verwendung der Formblätter im Leitfaden für Antragsteller abgefasst und eingereicht werden.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen Bereich 4.3.4.2 (a) ii: Descartes-Preis (Kommunikation), die auf Papier per Post eingereicht werden, müssen bei der Kommission unter der nachstehenden und als solcher ausgewiesenen Adresse eingehen:

„FP6 — Research Proposals“

FP6-2005-Science and Society 18

Europäische Kommission

B-1049 Brüssel

Bei Zustellung von Hand oder durch Vertreter (einschließlich privater Kurierdienste (9)) muss die nachstehende und als solche ausgewiesene Adresse verwendet werden:

„FP6 — Research Proposals“

FP6-2005-Science and Society 18

Europäische Kommission

Rue de Genève, 1

B-1140 Brüssel

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen zwei Teile enthalten: die Formblätter (Teil A) und den Inhalt (Teil B).

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens an dem in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die sonstigen Förderkriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

7.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

8.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, können Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde bewertet werden.

9.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z. B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44.

(3)  Kommissionsbeschluss C(2002)4791, geändert durch die Kommissionsbeschlüsse C(2003)635, C(2003)998, C(2003)1951, C(2003)2708, C(2003)4571, C(2004)48, C(2004)3330, C(2004)4726, C(2005)969, C(2005)1447, C(2005)3190 und C(2005) 4206, alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  C(2003)883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch C(2004) 3337 vom 1.9.2004.

(8)  Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.

(9)  Ist bei einem Kurierdienst eine Telefonnummer des Empfängers anzugeben, nennen Sie bitte folgende Nummer: (32-2) 299 11 11 (Frau Linda Maxwell und Frau Martina Ritter).


ANHANG

1)   Spezifisches Programm: Ausgestaltung des EFR

2)   Tätigkeit: Wissenschaft und Gesellschaft

3)   Aufforderungstitel: René-Descartes-Preise 2006

4)   Kennnummer: FP6-2005-Science-and-society-18

5)   Tag der Veröffentlichung:

6)   Einreichungsfrist: 4. Mai 2006, 17.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit)

7)   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 1,425 Mio. EUR

8)   Forschungsgebiete und Instrumente: Vorschläge werden zu den nachstehend genannten Themen erbeten: In der Tabelle sind lediglich die Kurztitel enthalten. Eine ausführliche Beschreibung der Themen ist im Arbeitsprogramm „Wissenschaft und Gesellschaft“ zu finden.

9)   Mindestteilnehmerzahl (2):

Instrument

Mindestanzahl

SSA 4.3.4.2 (a) i: Descartes-Preis (Forschung)

2 Rechtspersonen aus 2 verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens 1 MS oder ACC

SSA 4.3.4.2 (a) ii: Descartes-Preis (Kommunikation)

1 Rechtsperson aus 1 MS oder AS

10)   Teilnahmebeschränkungen: Unter der Voraussetzung, dass die unten genannten Bedingungen erfüllt sind, kann sich jeder Rechtsperson, die in einem anderen Drittland als den in Artikel 6 Absatz 2 der Beteiligungsregeln genannten ansässig ist (Rechtsträger in Ländern, die ein Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit geschlossen haben, können von Rechts wegen teilnehmen), über die festgelegte Mindestzahl der Teilnehmer aus Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern hinaus an dieser Aufforderung beteiligen, wenn diese Beteiligung für die vorgeschlagene Tätigkeit nützlich oder notwendig ist.

Für den Descartes-Forschungspreis (4.3.4.2 (a) i):

Forschungsteams oder Stellen, die Auszeichnungen verleihen, können nur ein Projekt pro Vorschlag und höchstens fünf Vorschläge unterbreiten.

Für den Descartes-Kommunikationspreis (4.3.4.2 (a) ii):

Der Kandidat muss bereits einen Preis für wissenschaftliche Kommunikation erhalten haben.

Mit dem Vorschlag ist eine Kopie der Preisurkunde einzureichen.

Die Bewertung darf sich nur auf Errungenschaften beziehen, die Gegenstand des früheren Preises waren, nicht auf Ergebnisse, die zwischenzeitlich erzielt worden sind.

Der Vorschlag kann nur von der Einrichtung eingereicht werden, die diesem Kandidaten den Preis verliehen hat.

Die Einrichtung kann nur einen Kandidaten pro Vorschlag benennen.

Ein Vorschlag wird nur bewertet, wenn all diese Zulässigkeitskriterien erfüllt sind.

11)   Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Maßnahmen, die sich aus dieser Aufforderung ergeben, müssen keine Konsortialvereinbarung abschließen.

12)   Bewertungsverfahren:

Die Bewertung erfolgt in einem Schritt. Eventuell werden einzelne Bewertungen durch Ferngutachter vorgenommen.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13)   Bewertungskriterien: Für den Rene-Descartes-Preis (Forschung) Thema 4.3.4.2 (a) i dieses Arbeitsprogramms gelten die folgenden Bewertungskriterien:

Qualität und Neuartigkeit der erzielten Ergebnisse

Beitrag zur Behandlung wichtiger wissenschaftlicher und technologischer Fragen

das Maß, inwieweit die Ergebnisse der Forschungsarbeiten nur auf europäischer Ebene oder einer noch darüber hinausgehenden Ebene erzielt werden können.

Mindestens zu erreichende Gesamtpunktzahl nach Anwendung der Gewichtungsfaktoren: 17 von 20.

Für den Rene-Descartes-Preis (Kommunikation) Thema 4.3.4.2 (a) ii dieses Arbeitsprogramms gelten die folgenden Bewertungskriterien:

Zweckdienlichkeit, Eignung und Neuartigkeit der für die Kommunikation eingesetzten technischen Mittel

Richtigkeit, Angemessenheit und Seriosität des wissenschaftlichen Inhalts

Wirksamkeit der Kommunikation in Bezug auf die Steigerung des Ansehens der Naturwissenschaften, des Ingenieurwesens und der Technik beim Zielpublikum

Fähigkeit der Wissenschaftskommunikationsmaßnahme, auf die wichtigsten Belange und/oder Erwartungen der europäischen Gesellschaft einzugehen

Fähigkeit der Kommunikationsmaßnahme oder des im Bereich der Kommunikation tätigen Fachmanns, ein Modell für deren Umsetzung in verschiedene kulturelle Umfelder anzubieten

Fähigkeit der Kommunikationsmaßnahme oder des im Bereich der Kommunikation tätigen Fachmanns, neue Denkanstöße zu geben und daraus folgende Initiativen in einem weiteren Zusammenhang anzuregen.

Mindestens zu erreichende Gesamtpunktzahl: 16 von 20 (nach Anwendung der Gewichtungsfaktoren)

14)   Vorläufige Bewertung und Auswahlfristen:

Bewertungsergebnisse: Diese werden voraussichtlich 6 Monate nach dem Einreichungsschluss vorliegen.

Mitteilungsschreiben über den Zuschuss: Die Preisvergabe wird voraussichtlich vor Ende 2006 erfolgen.


(1)   SSA — Maßnahme zur gezielten Unterstützung.

(2)  MS = EU-Mitgliedstaaten, AS (einschließlich. ACC) = assoziierte Staaten, ACC : Assoziierte Bewerberländer.

Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die erforderliche Mindestteilnehmerzahl aufbringt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/26


UK-Edinburgh: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Glasgow und Barra (Schottland)

(2005/C 322/15)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat das Vereinigte Königreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Glasgow und Barra gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 387/06 vom 21.12.1996 veröffentlicht und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Union C 355/04 vom 8.12.1999, C 310/08 vom 13.12.2002, C 278/06 vom 19.11.2003 und C 321 vom 16.12.2005 geändert.

Sofern am 1.3.2006 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr zwischen Glasgow und Barra entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird das Vereinigte Königreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1.4.2006 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung eines Linienflugverkehrs zwischen Glasgow und Barra ab dem 1.4.2006 entsprechend den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 387/06 vom 21.12.1996 veröffentlicht und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Union C 355/04 vom 8.12.1999, C 310/08 vom 13.12.2002, C 278/06 vom 19.11.2003 und C 321 vom 16.12.2005 geändert wurden.

3.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde. Die Dienste unterliegen der Aufsicht durch die britische Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation Authority, CAA).

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen einschließlich Ausschreibungsformular, Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen und Anhang zu den Vertragsbedingungen sowie die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 387/06 vom 21.12.1996 veröffentlicht und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Union C 355/04 vom 8.12.1999, C 310/08 vom 13.12.2002, C 278/06 vom 19.11.2003 und C 321 vom 16.12.2005 geändert wurden, sind unentgeltlich bei der Vergabebehörde erhältlich:

Scottish Executive Enterprise, Transport and Lifelong Learning Department, Transport Division 2/2, Victoria Quay, Edinburgh EH6 6QQ, United Kingdom. Tel. (44-131) 244 08 54. Fax (44-131) 244 08 71. (Contact: Grace McGuire, SEETLLD - Transport Division 2/2).

Die Luftfahrtunternehmen haben in ihren Ausschreibungsunterlagen ihre finanzielle Situation (durch Vorlage der Geschäftsberichte und geprüften Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre einschließlich Angaben zum Umsatz und Ergebnis vor Steuern der letzten drei Jahre), ihre Erfahrung sowie ihre technische Befähigung zur Erbringung der beschriebenen Dienste nachzuweisen. Die Vergabebehörde behält sich das Recht vor, weitere Informationen zu den finanziellen und technischen Ressourcen und zur Befähigung der Bewerber einzuholen.

Preise sind in Pfund Sterling anzugeben. Alle Unterlagen sind in englischer Sprache vorzulegen. Der Vertrag unterliegt schottischem Recht und der ausschließlichen Zuständigkeit schottischer Gerichte.

6.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird in Einklang mit der Leistungsbeschreibung festgesetzt. Der Ausgleichshöchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

Die Auftragsvergabe erfolgt durch die schottischen Minister. Alle aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen erfolgen in Pfund Sterling.

7.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Laufzeit des Vertrags beträgt drei Jahre vom 1.4.2006 bis zum 31.3.2009. Eine Änderung oder Kündigung des Vertrags ist ausschließlich gemäß den Vertragsbedingungen zulässig. Änderungen bei den Flugdiensten sind nur mit Zustimmung der Vergabebehörde zulässig.

8.   Vertragsstrafen: Führt das Luftfahrtunternehmen einen Flug nicht durch, können die schottischen Minister die Ausgleichszahlung anteilmäßig für jeden nicht durchgeführten Flug kürzen. Eine solche Kürzung erfolgt nicht, sofern die Nichtdurchführung des Flugs durch einen der folgenden Gründe und nicht durch Maßnahmen oder Unterlassungen des Luftfahrtunternehmens verursacht ist:

Wetterbedingungen/Gezeiten;

Schließung der Flughäfen;

Flugsicherheit;

Streiks;

Gefahrenabwehr.

Gemäß den Vertragsbedingungen ist die Nichtdurchführung von Flügen vom Luftfahrtunternehmen zu erklären.

9.   Frist für die Einreichung von Geboten: Ein Monat nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung.

10.   Einreichung der Gebote: Die Gebote sind an die unter Ziffer 5 genannte Anschrift zu senden. Zur Öffnung der Gebote zugelassen sind benannte Mitarbeiter der Vergabebehörde (Scottish Executive Enterprise, Transport and Lifelong Learning Department and Procurement and Commercial Services Division at the Scottish Executive).

11.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern vor dem 1.3.2006 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 1.4.2006 (oder früher) entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in ihrer geänderten Fassung vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.


17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/28


UK-Edinburgh: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Glasgow und Campbeltown sowie Glasgow und Tiree (Schottland)

(2005/C 322/16)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat das Vereinigte Königreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Glasgow und Campbeltown sowie Glasgow und Tiree gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 387/06 und C 387/07 vom 21.12.1996 veröffentlicht und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Union C 355/03 vom 8.12.1999, C 310/07 vom 13.12.2002, C 278/05 vom 19.11.2003 und C 321 vom 16.12.2005 geändert.

Sofern am 1.3.2006 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr zwischen Glasgow und Campbeltown sowie Glasgow und Tiree entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird das Vereinigte Königreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke weiterhin einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1.4.2006 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Glasgow und Campbeltown sowie Glasgow und Tiree ab dem 1.4.2006 entsprechend den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 387/06 und C 387/07 vom 21.12.1996 veröffentlicht und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Union C 355/03 vom 8.12.1999, C 310/07 vom 13.12.2002, C 278/05 vom 19.11.2003 und C 321 vom 16.12.2005 geändert wurden.

3.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde. Die Dienste unterliegen der Aufsicht durch die britische Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation Authority, CAA).

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen einschließlich Ausschreibungsformular, Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen und Anhang zu den Vertragsbedingungen sowie die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 387/06 und C 387/07 vom 21.12.1996 veröffentlicht und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Union C 355/03 vom 8.12.1999, C 310/07 vom 13.12.2002, C 278/05 vom 19.11.2003 und C 321 vom 16.12.2005 geändert wurden, sind unentgeltlich bei der Vergabebehörde erhältlich:

Scottish Executive Enterprise, Transport and Lifelong Learning Department, Transport Division 2/2, Victoria Quay, Edinburgh EH6 6QQ, United Kingdom. Tel. (44-131) 244 08 54. Fax (44-131) 244 08 71. (Contact: Grace McGuire, SEETLLD - Transport Division 2/2).

Die Luftfahrtunternehmen haben in ihren Ausschreibungsunterlagen ihre finanzielle Situation (durch Vorlage der Geschäftsberichte und geprüften Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre einschließlich Angaben zum Umsatz und Ergebnis vor Steuern der letzten drei Jahre), ihre Erfahrung sowie ihre technische Befähigung zur Erbringung der beschriebenen Dienste nachzuweisen. Die Vergabebehörde behält sich das Recht vor, weitere Informationen zu den finanziellen und technischen Ressourcen und zur Befähigung der Bewerber einzuholen.

Das Recht zur Durchführung von Linienflugdiensten auf den Strecken Glasgow-Campbeltown und Glasgow-Tiree wird gewährt, wenn beide Leistungen in einem Vertrag berücksichtigt werden oder Angebote für Flugdienste jeweils für eine der Strecken abgegeben werden. Dementsprechend liegt die Annahme von Geboten für die Durchführung der Flugdienste auf nur einer oder beiden Strecken im Ermessen der Vergabebehörde, und Bieter sollten für jede Gebotsvariante getrennte Preisgebote vorlegen. Die getrennten oder kombinierten Gebote werden danach beurteilt, welches Gebot wirtschaftlich am günstigsten ist und die Durchführung der Flugdienste auf den einzelnen Strecken während der vorgesehenen Vertragslaufzeit gewährleistet. Preise sind in Pfund Sterling anzugeben. Alle Unterlagen sind in englischer Sprache vorzulegen. Der Vertrag (die Verträge) unterliegt (unterliegen) schottischem Recht und der ausschließlichen Zuständigkeit schottischer Gerichte.

6.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für den Betrieb der Flugdienste über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme der Dienste (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird in Einklang mit der Leistungsbeschreibung festgesetzt. Der Ausgleichshöchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

Die Auftragsvergabe erfolgt durch die schottischen Minister. Alle aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen erfolgen in Pfund Sterling.

7.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Laufzeit des Vertrags beträgt drei Jahre vom 1.4.2006 bis zum 31.3.2009. Eine Änderung oder Kündigung des Vertrags ist ausschließlich gemäß den Vertragsbedingungen zulässig. Änderungen bei den Flugdiensten sind nur mit Zustimmung der Vergabebehörde zulässig.

8.   Vertragsstrafen: Führt das Luftfahrtunternehmen einen Flug nicht durch, können die schottischen Minister die Ausgleichszahlung anteilmäßig für jeden nicht durchgeführten Flug kürzen. Eine solche Kürzung erfolgt nicht, sofern die Nichtdurchführung des Flugs durch einen der folgenden Gründe und nicht durch Maßnahmen oder Unterlassungen des Luftfahrtunternehmens verursacht ist:

Wetterbedingungen/Gezeiten;

Schließung der Flughäfen;

Flugsicherheit;

Streiks;

Gefahrenabwehr.

Gemäß den Vertragsbedingungen ist die Nichtdurchführung von Flügen vom Luftfahrtunternehmen zu erklären.

9.   Frist für die Einreichung von Geboten: Ein Monat nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung.

10.   Einreichung der Gebote: Die Gebote sind an die unter Ziffer 5 genannte Anschrift zu senden. Zur Öffnung der Gebote zugelassen sind benannte Mitarbeiter der Vergabebehörde (Scottish Executive Enterprise, Transport and Lifelong Learning Department and Procurement and Commercial Services Division at the Scottish Executive).

11.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern vor dem 1.3.2006 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecken ab oder vor dem 1.4.2006 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in ihrer geänderten Fassung vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu erhalten.