ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2005/C 314/1 |
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2005/C 314/2 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2005/C 314/3 |
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2005/C 314/4 |
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2005/C 314/5 |
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2005/C 314/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4061 — Kalyani Brakes/Brembo/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
10.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. Dezember 2005
(2005/C 314/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1785 |
JPY |
Japanischer Yen |
142,01 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4495 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67320 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,4224 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5398 |
ISK |
Isländische Krone |
75,49 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,9270 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9556 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5733 |
CZK |
Tschechische Krone |
29,038 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
256,07 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6978 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8569 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,6344 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,51 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,026 |
TRY |
Türkische Lira |
1,5988 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5709 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3665 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,1384 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6770 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9836 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 218,39 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,5029 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,5182 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3990 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 407,88 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,439 |
PHP |
Philippinischer Peso |
62,985 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,0640 |
THB |
Thailändischer Baht |
48,674 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
10.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/2 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2005/C 314/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Ungarn
Beihilfe Nr.: N 123/2005
Titel: Programm für den Erhalt des kulturellen Erbes zur Förderung des Tourismus
Zielsetzung: Erhaltung des kulturellen Erbes und Förderung des Tourismus
Rechtsgrundlage: A Nemzeti Fejlesztési Hivatal 2/2005. (II. 18) rendeletével módosított, a Turisztikai célelőirányzat felhasználásának és kezelésének részletes szabályairól szóló 14/2002. (XI. 16.) MeHVM rendelet
Haushaltsmittel: 5 Mrd. HUF jährlich (ca. 20 Mio. EUR)
Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 %
Laufzeit: 2005-2009
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Beihilfe Nr.: N 159 /2005
Titel: EWSI Channel Tunnel Freight Support Funding (Beihilfe zugunsten des Unternehmens English Welsh Scottish Railway International Ltd zur Finanzierung von Schienengüterverkehrsdiensten durch den Kanaltunnel)
Ziel(e): Erstattung der für die Benutzung des Kanaltunnels zu entrichtenden Gebühren zur kontinuierlichen Aufrechterhaltung von Schienengüterverkehrsdiensten durch den Kanaltunnel
Haushaltsmittel: 42 000 000 GBP/60 100 000 EUR
Laufzeit: 1.5.2005 bis 30.11.2006
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Dänemark
Beihilfe Nr.: N 214/2005
Titel: Förderung der Nutzung von Informationstechnologie und elektronischem Geschäftsverkehr durch KMU
Zielsetzung: Förderung der Nutzung von Informationstechnologie und elektronischem Geschäftsverkehr durch KMU
Rechtsgrundlage: Finansloven § 19.11.10.80, tekstbemærkning 175
Haushaltsmittel: Ca. 1,3 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 50 % der Projektkosten
Laufzeit:
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Deutschland
Beihilfe Nr.: N 248/2004
Titel: Einbringung des Hessischen Investmentfonds als Stille Einlage bei der Landesbank Hessen-Thüringen
Beihilfeintensität oder -höhe: Maßnahme, die keine Beihilfe darstellt
Laufzeit: Unbegrenzt
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Belgien
Beihilfe Nr.: N 279/2003
Titel: Beihilfen für Investitionen in den Umweltschutz in Flandern
Zielsetzung: Förderung des Umweltschutzes
Rechtsgrundlage: Decreet van 31 januari 2003 betreffende het economisch ondersteuningsbeleid (Belgisch Staatsblad van 25 maart 2003)
Haushaltsmittel: 626 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 40 %
Laufzeit: Zehn Jahre
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Beihilfe Nr.: N 293/2004
Titel: Änderung der Regelung N 245/03
Zielsetzung: Durch die Änderung werden Ausgaben für einige Software-Lizenzen und andere Ausgaben in die beihilfefähigen Kosten aufgenommen
Rechtsgrundlage: Finance Bill 2004
Haushaltsmittel: Die ursprünglichen Haushaltsmittel der Regelung werden nicht wesentlich geändert
Beihilfeintensität oder -höhe: Unverändert
Laufzeit: Unverändert
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien (Friaul-Julisch-Venetien)
Beihilfe Nr.: N 308/2001
Titel: Beihilfen für die Beschäftigung von Behinderten
Zielsetzung: Förderung der Einstellung von Behinderten und Anpassung der Arbeitsstätten und –geräte an die Bedürfnisse von Behinderten
Rechtsgrundlage: Progetto di Legge Regionale (n.133) „Disposizioni in materia di diritto al lavoro dei disabili, di telelavoro e in materia previdenziale“ in Anwendung der Artikel 13 und 14 der Legge 12 marzo 1999, n. 68, „Norme per il diritto al lavoro dei disabili“
Haushaltsmittel: 13,5 Mrd. ITL (7 Mio. EUR)
Beihilfeintensität oder –höhe: 50 % der Kosten der Anpassung der Arbeitsstätten an die Bedürfnisse der Behinderten, Befreiung der eingestellten Behinderten von den Sozialabgaben unter bestimmten Voraussetzungen
Laufzeit: 2001-2006
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Tschechische Republik
Beihilfe Nr.: N 432/2004
Titel: Maßnahme zugunsten von Boeing Česká und The Boeing Company
Zielsetzung: Rechtsschutzinstrument im Zusammenhang mit der Beendigung der Kapitalbeteiligung von The Boeing Company an AERO Vodochody a.s. (Luftfahrtindustrie)
Rechtsgrundlage: Usnesení vlády České republiky ze dne 6. října 2004 č. 973 o řešení situace ve společnosti AERO Vodochody a.s. a podmínkách ukončení účasti společnosti The Boeing Company v této společnosti
Laufzeit: Unbefristet
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
10.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/4 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2005/C 314/03)
Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien (Toskana)
Beihilfe Nr.: N 61/2004
Titel: Beihilfe für die Kosten der unschädlichen Entsorgung toter Tiere
Zielsetzung: Entschädigung für Kosten, die den landwirtschaftlichen Betrieben für das Erfassen, den Transport und die Vernichtung toter Tiere entstehen
Rechtsgrundlage: Proposta di legge d'iniziativa della Giunta regionale n. 7 del 19.1.2004„Interventi a favore degli allevatori in relazione alla rimozione e alla distruzione degli animali morti in azienda“
Haushaltsmittel: 810 000 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Erfassung und Transport: 300 EUR je GVE und 65 EUR je Schaf oder Ziege, höchstens 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.
Vernichtung der Tierkörper zwischen 1. November 2002 und 31. Dezember 2003: 50 EUR und 7 EUR je GVE bzw. Schaf oder Ziege, höchstens 100 % bzw. 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten zwischen 1. November 2002 und 31. Dezember 2003 bzw. 1. Januar und 31. Dezember 2004
Laufzeit: Die Entschädigung wird geleistet je verendetes Tier (1. November 2002 bis 31. Dezember 2004)
Andere Angaben: Nach dem Gesetzesentwurf Nr. 7 vom 19.1.2004 soll eine bereits geltende, durch die Kommission genehmigte Regelung geändert werden, im Rahmen der Beihilfemaßnahmen N 639/2001 (Entscheidung der Kommission SG(2002)198 vom 31. Januar 2002, ABl. C 58/2002) und N 739/2002 (Entscheidung der Kommission C(2003)64 vom 15. Januar 2003, ABl. C 39/2003)
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Spanien
Beihilfe Nr.: N 163/2004
Titel: Beihilfen für die Beseitigung von Schäden wegen der hohen Niederschlagsmengen in Aragon
Zielsetzung: Reparatur der durch wolkenbruchartige Regenfälle verursachten Schäden in Aragon
Rechtsgrundlage: Proyecto de orden por la que se establecen ayudas para paliar los daños causados por las tormentas y lluvias torrenciales acaecidas en los meses de julio y agosto de 2003 en determinados municipios de la Comunidad Autónoma de Aragón
Haushaltsmittel: 285 000 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Weniger als die tatsächlich entstandenen Schäden
Laufzeit: Einmalzahlungen
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
10.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/5 |
Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2005/C 314/04)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 und Artikel 12 d der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, eines der WTO angehörenden Staates oder eines nach Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Die Veröffentlichung enthält, insbesondere unter 4.6, die Angaben, aufgrund deren der Antrag als im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gerechtfertigt gilt.
ZUSAMMENFASSUNG
VERORDNUNG EWG NR. 2081/92 DES RATES
„LIMONE FEMMINELLO DEL GARGANO“
EG-Nr.: IT/00297/10.6.2003
g.U. ( ) g.g.A. (X)
Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Für die vollständigen Angaben, insbesondere zu den Erzeugern des Erzeugnisses der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung bzw. geschützten geografischen Angabe, ist die vollständige Fassung der Spezifikation auf nationaler Ebene oder bei den Dienststellen der Europäischen Kommission zu konsultieren (1).
1. Zuständige Behörde des Mitgliedstaats
Name: |
Ministero delle Politiche Agricole e Forestali |
Anschrift: |
Via XX Settembre, 20 — I-00187 Roma |
Tel. |
06 — 481 99 68 |
Fax |
06 — 42 01 31 26 |
E-Mail: |
qtc3@politicheagricole.it |
2. Vereinigung
2.1 Name: Consorzio di tutela e valorizzazione „Gargano Agrumi“
2.2 Anschrift:
Via Salita della Bella — I-71018 Vico del Gargano (FG) |
Tel. (39-0884) — 96 62 29 |
Fax (39-0884) — 96 63 99 |
2.3 Zusammensetzung: Erzeuger/Verarbeiter (X) sonstige ( )
3. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.6 — Obst und Gemüse, unverarbeitet.
4. Beschreibung der Spezifikation
(Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)
4.1 Name: „Limone Femminello del Gargano“
4.2 Beschreibung: Frisches Obst der Art „Citrus limonium“, weichschalige Sorte „Femminello comune“, auch als „lustrino“ (glänzend) (Citrus limonium tenue R.) und „oblungo“ (länglich) oder „fusillo“ (spindelförmig) (Citrus limonium oblungum R.) bezeichnet.
Die Sorte „Limone Femminello del Gargano“ hat folgende wesentlichen Eigenschaften
Zitrone mit weicher Schale (lustrino):
Ovale Form;
besonders glatte und dünne, hellgelbe Fruchtrinde;
Mindestdurchmesser 50 mm;
Gewicht mindestens 80 g;
Flavedo reich an essenziellen Öle mit sehr intensiven Aromen,
8 bis 11 Segmente je Frucht;
Fruchtfleisch und Saft sind von zitronengelber Farbe mit wenigen Kernen: Der Saft mit einem Säuregehalt von mehr als 3,5 g je 100 ml macht 35 % des Fruchtgewichts aus.
Längliche Zitrone (fusillo):
Ellipsenform;
mehr oder weniger glatte Fruchtrinde von mittlerer Dicke und leuchtend zitronengelber Farbe;
Mindestdurchmesser 60 mm;
Gewicht mindestens 100 g;
Flavedo reich an essenziellen Öle mit sehr intensiven Aromen,
8 bis 11 Segmente je Frucht;
Fruchtfleisch und Saft von zitronengelber Farbe: Der Saft mit einem Säuregehalt von mehr als 3,5 g je 100 ml macht 30 % des Fruchtgewichts aus.
4.3 Geografisches Gebiet: Das geografische Gebiet, in dem die Zitronen erzeugt und verpackt werden, liegt in der Provinz Foggia (Region Apulien) und umfasst das Gebiet der Gemeinden Vico del Gargano, Ischitella und Rodi Garganico, genauer gesagt den Küstenstreifen im Norden der Halbinsel Gargano und dessen Hinterland von Vico del Gargano über Rodi Garganico bis Ischitella.
4.4 Ursprungsnachweis: Die Erzeugung wird in jeder Phase ständig überwacht. Durch Eintragung der Erzeuger und der Verpackungsbetriebe in von der Kontrollbehörde geführte Register ist die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet.
Die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses und der Herkunftsnachweis werden außerdem dadurch gesichert, dass jeder Zitronenhain in einem entsprechenden Register erfasst wird, das die Kontrollbehörde führt. Dabei werden die Merkmale des Zitronenhains sowie die der Behörde gemeldete Erzeugungsmenge erfasst. Alle in den entsprechenden Melderegistern aufgeführten natürlichen und juristischen Personen werden von der Kontrolleinrichtung gemäß den Bestimmungen der Spezifikation und dem betreffenden Kontrollplan kontrolliert.
4.5 Herstellungsverfahren: Den Bestimmungen zufolge sind bei der Anlage von Zitronenhainen die orografischen und pedologischen Besonderheiten des Erzeugungsgebiets zu beachten: Bei abschüssigen Parzellen werden mit Trockenmauern und Randbefestigungen Terrassen angelegt. Zum Schutz vor kaltem Wind wird erforderlichenfalls ein Windschutzstreifen vor allem aus der für die Region typischen Steineiche, Röhricht und Netzen angelegt.
Als Unterlage wird traditionell ausschließlich Bitterorange eingesetzt, die nach den geltenden Vorschriften zertifiziert wurde.
Die Baumgestalt besteht aus zwei Haupt- und zwei Nebenzweigen, so dass die Baumkrone sich wie ein Kreis innerhalb eines Quadrates entwickelt und die Form einer abgeplatteten Halbkugel (der so genannten „cupola squarciata“) annimmt, die Belüftung und Ernte vereinfacht.
Die Anpflanzung erfolgt traditionsgemäß in rautenförmiger Anordnung; die Pflanzdichte liegt zwischen 250 und 400 Pflanzen je ha.
Von Mai bis Oktober werden die Zitruspflanzen bewässert.
Die Erntemenge darf 35 t/ha nicht überschreiten.
Geerntet wird manuell nur mithilfe von Baumscheren. Es wird ganzjährig geerntet, da die pedoklimatischen Bedingungen und die Besonderheiten der Zitronenhaine gewährleisten, dass die Früchte lange an der Pflanze bleiben. Die künstliche Fruchtreifung ist verboten.
Die Erzeugnisse mit der geschützten geografischen Angabe „Limone Femminello del Gargano“ dürfen ausschließlich in dem unter Ziffer 4.3 genannten Gebiet erzeugt worden sein, um ihre Rückverfolgbarkeit und Kontrolle sicherzustellen und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses nicht zu beeinträchtigen.
4.6 Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Die Umweltqualität des Gebiets, das aus geo-pedoklimatischer Sicht dem Küstengebiet und der Mittelmeer-Klimazone der Halbinsel Gargano zuzurechnen ist, sowie das Mikroklima haben zusammen mit der seit Urzeiten überlieferten Erfahrung der Bauern dieses Gebiets dazu beigetragen, dass sich Zitronen von so offensichtlicher Qualität herausgebildet haben, dass sie bereits in der Antike auch auf ausländischen Märkten gefragt waren. Die Zitrone „Limone Femminello del Gargano“ wird wegen ihrer Authentizität und vor allem wegen ihres besonderen Aromas geschätzt, das sie von den in anderen Teilen Italiens erzeugten Zitronen abhebt.
Der Zitrusfrüchteanbau im Gargano erfolgt noch nach traditionellen Verfahren in Handarbeit, bei der dem Baumbeschneider eine wesentliche Rolle zufällt. Die Landwirtschaft im Gargano hat mit der Zeit einen reichen Schatz an landwirtschaftlichem Kenntnissen herausgebildet, die eine Generation an die andere weitergegeben hat.
Bereits im Jahr 1884 bestanden erste Absatzbeziehungen zu Nordamerika, das einen großen Teil der Zitruserzeugung abnahm. Die ersten historischen Dokumente betreffend die Zitrone „Limone Femminello del Gargano“ stammen aus dem Jahr 1000. Die ältesten Produktionszahlen zu diesem Gebiet stammen aus neapolitanischen Statistiken aus dem Jahr 1811, denen zufolge 60 % der Produktion zur Ausfuhr bestimmt waren.
4.7 Kontrolleinrichtung: Bei der Kontrolleinrichtung handelt es sich um eine Behörde.
4.8 Etikettierung: Die Zitrone „Limone Femminello del Gargano“ muss in geschlossenen, steifen Verpackungen pflanzlichen Ursprungs (Holz oder Karton) mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 kg und höchstens 25 kg auf den Markt gebracht werden. Es muss gewährleistet sein, dass mindestens 80 % der Früchte mit oder ohne Papierhülle das Bildzeichen „IGP 'Limone Femminelloe del Gargano'“ tragen. Offen vermarktete Früchte müssen das vorgenannten Bildzeichen tragen.
Die Verpackungen müssen die folgenden Angaben tragen:
„Limone Femminello del Gargano“ gegebenenfalls gefolgt vom Namen der vermarkteten Sorte „lustrino“ oder „fusillo“, dem Bildzeichen der Abkürzung I.G.P. und der ausgeschriebenen Bezeichnung „Indicazione Geografica Protetta“, den Angaben zum Erzeuger, Verpacker, Händler und dem Nettogewicht.
Erzeugnisse, bei denen die I.G.P „Limone Femminello del Gargano“, auch aufbereitet oder verarbeitet, als Zutat verwendet wird, können mit Hinweis auf diese Bezeichnung ohne Anbringen des Gemeinschaftslogos in den Handel gebracht werden, sofern
in der betreffenden Warengruppe ausschließlich zertifizierte Früchte verwendet werden;
die Verarbeiter von den Inhabern des mit der Eintragung der geschützten geografischen Angabe erworbenen Rechts auf geistiges Eigentum, die in einer vom Landwirtschaftsministerium hierzu ermächtigten Vereinigung zusammengeschlossen sind, eine entsprechende Erlaubnis erhalten haben. Die Vereinigung muss sie auch in die speziellen Verzeichnisse eingetragen und auf die ordnungsgemäße Verwendung der geschützten Bezeichnung geachtet haben. Wenn eine solche Vereinigung nicht besteht, werden die Aufgaben vom Ministerium als der mit der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 betrauten Behörde wahrgenommen.
Das Bildzeichen besteht aus dem stilisierten Abbild von zwei Zitronen an einem mit Blättern behangenen Zweig im Innern einer ellipsenförmigen Krone. Diese trägt die Aufschrift „Limone Femminello del Gargano“.
Die Zitronen und die Aufschrift sind dunkelgelb, der Zweig und die Blätter grün.
4.9 Einzelstaatliche Vorschriften: —
(1) Europäische Kommission - Generaldirektion Landwirtschaft - Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse - B-1049 Brüssel.
10.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/9 |
Vertragsverletzungsverfahren 2003/4497 — Civitavecchia
(2005/C 314/05)
In Erwiderung der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission der Italienischen Republik in Bezug auf das oben genannte Verfahren übermittelt hat und worin die Kommission die Auffassung vertrat, die italienischen Behörden seien ihrer Pflicht zur Messung von PM10-Partikeln in der Region Civitavecchia sowie zur Veröffentlichung diesbezüglicher Informationen nicht ordnungsgemäß nachgekommen und hätten damit gegen die Richtlinien 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (1) und 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (2) verstoßen, teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass seit 3. April 2005 in Civitavecchia (via Palmiro Togliatti) eine Messstation zur Überwachung der Luftqualität besteht, mit der die PM10-Konzentrationen gemessen werden können, und dass die diesbezüglichen Informationen auf der Webseite der Agenzia Regionale Protezione Ambientale del Lazio (Arpalazio) unter der Adresse http://www.arpalazio.it/aria/centraline/dettaglio_provincia.php verfügbar sind.
Die Kommissionsdienststellen sind auf Grund dessen der Ansicht, dass die Italienische Republik der genannten ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme nachgekommen ist und dass das Vertragsverletzungsverfahren 2003/4497 daher niederzuschlagen ist. Daher werden sie der Kommission die Einstellung des Verfahrens empfehlen.
Neue Elemente, die Anlass geben könnten, diese Empfehlung zur Einstellung des Verfahrens zu revidieren, sind der Kommission innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu übermitteln. Gehen keine weiteren Daten ein, so wird das Verfahren eingestellt.
Erhält die Kommission — auch nach der Verfahrenseinstellung — Kenntnis von Umständen, die die Eröffnung eines Verfahrens in derselben Sache rechtfertigen, so veranlasst sie ungeachtet obiger Empfehlung erneut die Einleitung eines Verfahrens und die Aufnahme von Ermittlungen.
(1) ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.
(2) ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.
10.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4061 — Kalyani Brakes/Brembo/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2005/C 314/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 2. Dezember 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 [und infolge einer Verweisung nach Artikel 4(5)] der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Kalyani Brakes Ltd („Kalyani“, Indien), das der Bosch-Gruppe angehört, und Brembo SpA („Brembo“, Italien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen KBX Motorbike Products Private Ltd („KBX“, Indien). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4061 — Kalyani Brakes/Brembo/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.