ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
Informationsnummer |
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II Vorbereitende Rechtsakte |
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Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
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417. Plenartagung am 11./12. Mai 2005 |
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2005/C 267/1 |
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2005/C 267/2 |
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2005/C 267/3 |
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2005/C 267/4 |
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2005/C 267/5 |
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2005/C 267/6 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Beziehungen EU/Indien |
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2005/C 267/7 |
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2005/C 267/8 |
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2005/C 267/9 |
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DE |
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II Vorbereitende Rechtsakte
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
417. Plenartagung am 11./12. Mai 2005
27.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/1 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004“
(KOM(2004) 599 endg. — 2004/0217 (COD))
(2005/C 267/01)
Der Rat beschloss am 12. November 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 20. April 2005 an. Berichterstatter war Herr BRAGHIN.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss verabschiedete auf seiner 417. Plenartagung am 11./12. Mai 2005 (Sitzung vom 11. Mai) einstimmig folgende Stellungnahme:
1. Zusammenfassung der Stellungnahme des Ausschusses
1.1 |
Der Ausschuss erachtet den Schutz von Kindern für vordringlich, da es sich aufgrund ihrer physiologischen, psychologischen und entwicklungsbedingten Charakteristika um eine verletzliche Bevölkerungsgruppe handelt. Nach Auffassung des Ausschusses muss die Entscheidung, Tests an Kindern zu beantragen oder vorzunehmen, folglich auf einem klar definierten und begründeten Forschungsbedarf beruhen, wobei die Einhaltung der ethischen Grundsätze bei der Erprobung gewährleistet sein muss. |
1.2 |
Der EWSA stimmt der Einsetzung eines Pädiatrieausschusses im Rahmen der EMEA zu, den er für ein geeignetes Instrument zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Forschung auf der Grundlage wissenschaftlicher und ethischer Grundsätze hält. Er empfiehlt, bei dessen Zusammensetzung in stärkerem Maße spezifische Kompetenzen im Bereich Pädiatrie (Entwicklung und Verwendung von Kinderarzneimitteln) zu berücksichtigen und die Anzahl der von der Kommission designierten Sachverständigen zu erhöhen. |
1.3 |
Der Ausschuss hält es für sinnvoll, den Zuständigkeitsbereich dieses Pädiatrieausschusses schon jetzt zu erweitern. Im Einzelnen empfiehlt er, dass er im Rahmen des europäischen Netzwerks der Forscher und Zentren für die Durchführung von Studien an Kindern eine stärkere Rolle spielen und mit der wissenschaftlichen Leitung des Programms für pädiatrische Studien mit der Bezeichnung MICE (Medicine Investigation for the Children in Europe), das die Kommission in einer gesonderten Initiative vorschlagen möchte, betraut werden sollte. |
1.4 |
Der Ausschuss begrüßt die vorgeschlagenen Zulassungsverfahren und unterstützt insbesondere das für bereits zugelassene Arzneimittel vorgesehene neue Verfahren der Zulassung für die pädiatrische Verwendung. Er schlägt überdies ein verkürztes zentralisiertes Verfahren vor, sofern die — insbesondere im Rahmen des regelmäßigen Sicherheitsberichts — verfügbaren Daten über eine sichere Verwendung nicht dagegen sprechen. Er empfiehlt ferner zu spezifizieren, dass der Inhaber einer Zulassung die Wahl zwischen den beiden Verfahren hat, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, bei einer bestimmten Untergruppe der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe das für Arzneimittel für seltene Leiden vorgesehene Verfahren anzuwenden. |
1.5 |
Angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwands für pädiatrische Studien sowie der damit verbundenen heiklen Fragen der Ethik und der Einwilligung von Patienten im Kindesalter sieht der Ausschuss den Vorteil des im Vorschlag erläuterten Bonussystems, empfiehlt aber dessen Ausbau in einigen besonderen Fällen. |
1.6 |
Der Ausschuss begrüßt das Ziel, die Ärzte und die sonstigen im Gesundheitswesen Tätigen auch mittels eines umfassenderen Zugriffs auf die gemeinschaftliche Datenbank EUDRACT (1) eingehender und umfassender über die Arzneimittel und die pädiatrische Erprobung zu informieren. Er empfiehlt des Weiteren eine breitere Kommunikationsstrategie zur Förderung eines sichereren und effektiveren Umgangs mit Kinderarzneimitteln. |
1.7 |
Der Ausschuss erachtet eine detaillierte Analyse der epidemiologischen Lage bei Kindern, der therapeutischen Ansätze und der Mängel in puncto derzeit verfügbarer Kinderarzneimittel sowie der Untersuchung des Phänomens der Verschreibung von nicht für Kinder zugelassenen Arzneimitteln in der Pädiatrie für notwendig. |
1.8 |
Der Ausschuss empfiehlt daher, dass sich die Kommission am Aufbau eines Netzwerks der zuständigen Behörden und der spezialisierten Prüfzentren zu dem Zweck, vertiefte Kenntnisse über die Mechanismen der Nachfrage nach Arzneimittel und der besten Therapieverfahren zu erlangen, aktiv beteiligt. |
1.9 |
Der Ausschuss würde schließlich einen weiteren Ausbau der Zusammenarbeit mit der WHO und des Dialogs mit den zuständigen internationalen Behörden begrüßen, damit die Zulassung von Kinderarzneimitteln beschleunigt und Doppeluntersuchungen und unnötige Wiederholungen klinischer Studien vermieden werden können. |
2. Einleitung
2.1 |
Kinder sind eine schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe, die sich aufgrund ihrer physiologischen, psychologischen und entwicklungsbedingten Charakteristika von den Erwachsenen unterscheidet; daher sind Forschungsarbeiten im Arzneimittelbereich, die Alter und Entwicklung berücksichtigen, überaus wichtig. Anders als bei den Arzneimitteln für Erwachsene sind über 50 % der in Europa zur Behandlung von Kindern eingesetzten Arzneimittel nicht an Kindern geprüft und nicht eigens für die Verwendung bei Kindern zugelassen; die unzureichenden pädiatrischen Prüfungen und Zulassungen von Kinderarzneimitteln können sich nachteilig auf die Gesundheit und damit die Lebensqualität der Kinder in Europa auswirken. |
2.2 |
Zwar gibt es auch Vorbehalte gegen die Durchführung von Arzneimitteltests mit Kindern; ihnen gegenüber stehen jedoch ethische Erwägungen hinsichtlich der Verabreichung von Arzneimitteln an eine Bevölkerungsgruppe, in der sie nicht geprüft wurden und für die daher die positiven oder negativen Auswirkungen nicht bekannt sind. Im Übrigen enthält die EU-Richtlinie über die Durchführung von klinischen Prüfungen (2) spezifische Vorschriften zum Schutz von Kindern, die in der Union an klinischen Erprobungen beteiligt sind. |
2.3 |
Ziele des Verordnungsvorschlags sind:
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2.4 |
Der Vorschlag enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele; die wichtigsten davon sind: |
2.4.1 |
Einrichtung eines Pädiatrieausschusses im Rahmen der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA). Der Pädiatrieausschuss soll für die Beurteilung und die Billigung von pädiatrischen Prüfkonzepten und Anträgen auf Freistellung und Zurückstellung zuständig sein; auch soll er die Übereinstimmung der Dossiers mit gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepten und mit den bestehenden Gemeinschaftsvorschriften bewerten, ein Inventar der therapeutischen Erfordernisse von Kindern aufstellen und umfangreichere Informationen über den sicheren und wirksamen Gebrauch von Arzneimitteln bei Kindern verschiedenen Alters liefern, auch um die Durchführung von Doppelstudien und von unnötigen Studien an Kindern zu vermeiden. |
2.4.2 |
Das pädiatrische Prüfkonzept ist das Dokument, auf das sich die Studien an Kindern stützen, und muss von dem Pädiatrieausschuss gebilligt werden. Bei der Beurteilung derartiger Konzepte berücksichtigt der Pädiatrieausschuss systematisch zwei Grundsätze: Studien dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn ein potenzieller therapeutischer Nutzen für Kinder besteht (Doppelstudien sind zu vermeiden), und sie dürfen nicht die Zulassung von Arzneimitteln für andere Bevölkerungsgruppen verzögern. |
2.4.3 |
Die Ergebnisse aller Studien in Ausführung eines genehmigten pädiatrischen Prüfkonzepts sind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung neuer Wirkstoffe als auch im Falle neuer Indikationen, neuer pharmazeutischer Formen und neuer Verabreichungswege zugelassener Arzneimittel vorzulegen, außer wenn eine Freistellung oder Zurückstellung gewährt wurde. |
2.4.4 |
Als Anreiz in Bezug auf patentfreie Arzneimittel wird ein neuer Zulassungstyp vorgeschlagen: die Zulassung für die pädiatrische Verwendung. Eine solche Zulassung erfolgt nach den bestehenden Verfahren der Genehmigung für das Inverkehrbringen, ist jedoch speziell für Arzneimittel gedacht, die ausschließlich für Kinder entwickelt werden. |
2.4.5 |
Damit gemeinschaftsweit mehr Kinderarzneimittel zur Verfügung stehen (die Erfüllung der vorgeschlagenen Anforderungen ist an die Gewährung von Boni in der gesamten Gemeinschaft geknüpft) und der freie Warenverkehr in der Gemeinschaft nicht verzerrt wird, wird vorgeschlagen, dass Anträge auf Zulassung eines Arzneimittels mit zumindest einer pädiatrischen Indikation auf der Grundlage der Ergebnisse eines gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts Zugang zum zentralisierten Gemeinschaftsverfahren haben. |
2.4.6 |
Für neue Arzneimittel und für durch ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützte Arzneimittel gilt Folgendes: Wenn alle Maßnahmen des gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts durchgeführt wurden, wenn das Arzneimittel in allen Mitgliedstaaten zugelassen ist und wenn einschlägige Informationen über die Ergebnisse der Studien in den Produktinformationen angeführt sind, wird eine sechsmonatige Verlängerung des ergänzenden Schutzzertifikats gewährt. |
2.4.7 |
Ähnliche Anreize werden für Arzneimittel für seltene Leiden vorgeschlagen, deren zehnjährige Marktexklusivität um weitere zwei Jahre verlängert werden soll, wenn sie den Anforderungen zur Verwendung bei Kindern genügen. |
2.4.8 |
Für entsprechende bereits im Handel befindliche Arzneimittel soll der Datenschutz wie bei einer neuen Zulassung für die pädiatrische Anwendung gelten. |
2.5 |
Die Richtlinie über klinische Prüfungen sieht eine Gemeinschaftsdatenbank über klinische Prüfungen vor (EudraCT). Es wird vorgeschlagen, in dieser Datenbank Informationen über alle in der Gemeinschaft und in Drittstaaten laufenden und abgeschlossenen pädiatrischen Studien zu erfassen. |
2.6 |
Die Kommission will die Möglichkeit eines pädiatrischen Studienprogramms untersuchen („Arzneimittelprüfungen für die Kinder Europas“) und dabei bestehende Gemeinschaftsprogramme berücksichtigen. |
2.7 |
Ferner wird vorgeschlagen, ein Gemeinschaftsnetz zur Verbindung nationaler Netze und Prüfzentren zu schaffen, um die notwendige Kompetenz auf europäischer Ebene aufzubauen, die Durchführung von Studien zu erleichtern, die Zusammenarbeit zu stärken und eine doppelte Durchführung von Studien zu vermeiden. |
2.8 |
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag. Artikel 95, in dem das Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 vorgeschrieben wird, bildet die Rechtsgrundlage für die Verwirklichung der Ziele, die in Artikel 14 EG-Vertrag dargelegt sind; zu ihnen gehört der freie Warenverkehr (Artikel 14 Absatz 2), also im vorliegenden Fall der freie Verkehr von Humanarzneimitteln. |
3. Allgemeine Bemerkungen
3.1 Gesundheitsschutz und klinische Erprobung bei Kindern
3.1.1 |
Der EWSA betrachtet den Schutz der Kinder als vorrangig, da es sich um eine wegen der spezifischen physiologischen, psychologischen und Entwicklungsmerkmale schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe handelt. Um dieses Grundziel im Zusammenhang mit Arzneimitteln für Kinder zu erreichen, müssen einige Voraussetzungen beachtet werden:
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3.1.2 |
Nach Auffassung des EWSA muss die Entscheidung, Tests an Kindern zu beantragen oder vorzunehmen, folglich auf einem klar definierten und begründeten Forschungsbedarf beruhen, wobei zu prüfen wäre, ob:
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3.1.3 |
Aufgrund dieser Erwägungen hält es der EWSA für zweckmäßig, nicht nur in den Erwägungsgründen, sondern auch im Wortlaut des Artikels selbst auf die in der Richtlinie über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (5) enthaltenen ethischen Normen und einschlägige Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen zu verweisen. Die allgemeinen Kriterien, an die sich der Pädiatrieausschuss bei der Genehmigung des „pädiatrischen Prüfkonzepts“ halten muss, sollten die Empfehlungen der diesbezüglichen Internationalen Harmonisierungskonferenz (ICH) (6) berücksichtigen und den in der Richtlinie 2001/20/EG enthaltenen Vorschriften zur klinischen Erprobung entsprechen, damit die Einhaltung der ethischen Grundsätze bei der eigentlichen Erprobung sichergestellt ist. |
3.1.4 |
Der EWSA fordert daher, den Patienten im Kindesalter mit seinen Gesundheitserfordernissen wirklich in den Mittelpunkt des Vorschlags zu stellen und die Problematik der medizinischen Vorgehensweise — also auch der einschlägigen Informationen über die klinische und therapeutische Praxis, über die das medizinische Personal und die Gesundheitseinrichtungen für ihren Zuständigkeitsbereich verfügen müssen, um einen bestimmten Patienten, der ihre Behandlung benötigt, zu therapieren — unter diesem Gesichtspunkt anzugehen. |
3.2 Mangel an Hintergrundinformationen bezüglich der Verwendung von Arzneimitteln
3.2.1 |
Der EWSA hält die Analyse der derzeitigen Lage, der Ursachen und Risiken für unzureichend, die in der ausführlichen Folgenabschätzung auf wenigen Seiten abgehandelt und in der Begründung zum Verordnungsvorschlag nicht einmal erwähnt wird. |
3.2.1.1 |
Es wäre zweckmäßig gewesen, eine Analyse der epidemiologischen Lage bei Kindern und der Mängel des derzeitigen therapeutischen Instrumentariums voranzustellen und folglich — im Rahmen der laufenden Diskussion über das VII. Forschungs-Rahmenprogramm — anzugeben, welche Forschungsausrichtungen wünschenswert sind, und mit EU-Mitteln unterstützt werden. Eine solche Analyse hätte es auch ermöglicht, die auf die bereits von der CHMP Paediatric Expert Group durchgeführte Arbeit zurückzugreifen, die eine Liste von 65 nicht patentierter, für die FuE im Bereich der Kinderheilkunde als prioritär einzustufender Wirkstoffe zusammengestellt hat, und die laufenden Arbeiten zur Durchführung des bereits erwähnten pädiatrischen Studienprogramms (Arzneimittelprüfungen für die Kinder Europas) zu beschleunigen. |
3.2.1.2 |
Während der Markt für die im Kindesalter häufig auftretenden Krankheiten groß genug ist, sodass die Pharmaindustrie dank zu erwartender Kapitalrendite an der Entwicklung neuer pädiatrischer Indikationen und neuer, für Kinder geeigneterer Formulierungen interessiert ist, verursacht die Entwicklung von Arzneimitteln für seltenere Krankheiten oder spezifische Alters-Untergruppen im Vergleich zur möglichen Kapitalrendite zu hohe Kosten, die von der Industrie (v.a. von europäischen KMU der Pharmabranche) ohne ausreichende Anreize oder Finanzmittel für die Forschung nicht getragen werden können. Insbesondere für diese selteneren Krankheiten, von denen besondere Alters-Untergruppen betroffen sind, müssen weitere geeignete Instrumente gefunden werden, um den hohen Personal-, Zeit- und Geldaufwand, den die Entwicklung spezifischer Kinderarzneimittel verursacht, zu kompensieren. |
3.2.2 |
Gleichermaßen zweckmäßig wäre es gewesen, eine eingehendere Analyse des Phänomens der Verschreibung von Arzneimitteln in der Pädiatrie, die für Erwachsene zugelassen, für Kinder aber nicht getestet/zugelassen sind (sog. Off-label-Verschreibungen), durchzuführen; mit Hilfe einer solchen Analyse könnten einerseits das tatsächliche Ausmaß dieses Phänomens und andererseits die konkreten Schäden durch unzweckmäßigen Gebrauch von Arzneimitteln eingeschätzt werden. Wären diese Gegebenheiten besser bekannt, so hätten wohl auch die Gegenmaßnahmen und Anreizmechanismen auf fundiertere Weise untersucht werden können. |
3.2.2.1 |
Der EWSA ist sich bewusst, dass die diesbezüglichen Informationen heterogen sind und in den Mitgliedstaaten von verschiedenen Einrichtungen mit ganz unterschiedlichen Vorgehensweisen in unvollständiger und voneinander abweichender Form gesammelt werden, weshalb zu bezweifeln ist, dass diese Daten vergleichbar sind und sich daraus wissenschaftlich fundierte allgemeine Erwägungen ableiten lassen. Eine Studie über die Verschreibung und Verwendung der Arzneimittel würde trotz der genannten Einschränkungen einen ersten, groben Überblick über die Diskrepanzen ermöglichen, die bei dem Umfang und bei der Entwicklung der Therapieklassen sowie bei den Wirkstoffen feststellbar sind, wobei deren Verwendung nicht immer eine wissenschaftlich fundierte therapeutische Begründung hat. |
3.2.2.2 |
Eine weitere Lücke wird hinsichtlich der Analyse der Unterschiede in der ärztlichen Verschreibungspraxis in den verschiedenen Mitgliedstaaten offenbar, die auf der Grundlage der zusammengestellten Daten über die für verschiedene Krankheiten verschriebenen Medikamentenklassen sicher relevant wäre. Der EWSA hält eine solche Analyse nicht nur für unaufschiebbar, sondern auch für besonders nützlich, um das elementare Gut der Gesundheit der Bürger zu garantieren. In Anbetracht der Tatsache, dass die Ausbildungsgänge für die Fachleute, die Modalitäten der medizinischen Versorgung sowie die Bereitstellung von Behandlungen und Arzneimitteln im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten liefen, bringt der EWSA den Wunsch zum Ausdruck, dass die „offene Koordinierungsmethode“ baldmöglichst auch auf die Verwendung von Arzneimitteln angewandt wird. Darüber hinaus wünscht der Ausschuss, dass es im Interesse der Gesundheit der Bürger unter aktiver Mitwirkung der Ärzte- und der Patientenverbände gelingen möge, innerhalb vernünftiger Fristen eine Reihe strukturierter Leitlinien über die bewährtesten ärztlichen Praktiken in den verschiedenen Therapiebereichen und bei den verschiedenen Patientengruppen einschließlich der pädriatischen Bevölkerungsgruppe zu vereinbaren. |
3.2.3 |
Parallel dazu hätte eine Analyse darüber vorgenommen werden müssen, welche Ergebnisse die Überwachung und die Pharmakovigilanz gezeitigt haben, Bereiche, in denen die europäischen Vorschriften sicherlich an der Spitze stehen: Das Netz der Pharmakovigilanz hätte bereits aufdecken müssen, ob unzweckmäßiger Gebrauch und indirekt auch Therapielücken vorliegen, zu deren Beseitigung die EU-Institutionen in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden bereits eine geeignete Informationspolitik hätten entwerfen können. |
3.2.4 |
Angesichts des verbreiteten Phänomens von Off-label-Verschreibungen muss die Frage gestellt werden, ob ein auf das Zulassungsverfahren abzielender Ansatz (wie im Fall dieses Kommissionsvorschlags) ausreichend ist oder nicht. Nach Ansicht des Ausschusses wäre es wünschenswert gewesen, parallel dazu für Ärzte, sonstige im Gesundheitswesen Tätige sowie für Eltern Maßnahmen zur Schaffung einer Kultur des richtigen Umgangs mit Arzneimitteln für Kinder vorzuschlagen; denn das verständliche Anliegen der Eltern, die durch die Krankheit verursachten Symptome und Beschwerden ihrer Kinder zu lindern, setzt den Arzt oft unter Druck und bringt ihn dazu, schon kleinen Patienten etwas zu verschreiben, was nicht immer auf ihre wirklichen Bedürfnisse abgestimmt ist. |
3.2.5 |
Ein weiterer, nicht berücksichtigter Aspekt dieser Arzneimittel ist die wichtige Rolle des Apothekers bei Kaufentscheidungen und bei der Beratung über eine zweckmäßige Verwendung des Arzneimittels: Aktive Bildungsmaßnahmen einerseits und die Pharmakovigilanz andererseits sollten von den Apothekern unterstützt werden. |
3.2.6 |
Ebenfalls von Interesse wäre eine gründlichere Auswertung der verfügbaren Daten über eine sichere Verwendung — und insbesondere der Daten der Pharmakovigilanz -, um festzustellen, ob die unterschiedlichen Verschreibungsgepflogenheiten in den EU-Mitgliedstaaten sowie die unterschiedliche Einstufung von Arzneimitteln zu unterschiedlichen Folgen hinsichtlich unzweckmäßigem Gebrauchs und Unverträglichkeit führen. |
3.2.7 |
Der Ausschuss ist sich der Tatsache bewusst, dass diese Aspekte nicht Gegenstand der primären Zielsetzung des vorliegenden Kommissionsvorschlags sind. Er empfiehlt gleichwohl, dass sich die Kommission am Aufbau eines Netzwerks der zuständigen Behörden und der spezialisierten Prüfzentren zu dem Zweck, vertiefte Kenntnisse über den Mechanismus der Nachfrage nach Arzneimitteln, ihren zweckmäßigen Gebrauch und der besten Therapieverfahren usw. zu erlangen, aktiv beteiligt, wodurch auch die Vollendung des Binnenmarkts im Arzneimittelbereich vorangebracht wird. |
3.3 Der Pädiatrieausschuss und die klinische Erprobung
3.3.1 |
Der EWSA stimmt der Einsetzung eines Pädiatrieausschusses im Rahmen der EMEA zu. Die ausgesprochen vielfältigen Aufgaben dieses Ausschusses sollten Folgendes umfassen: Bewertung der Inhalte und Modalitäten eines jeden pädiatrischen Prüfkonzepts; präventive Bewertung des möglichen therapeutischen Nutzens für Kinder; wissenschaftliche Unterstützung bei der Erstellung solcher Prüfkonzepte; Abstimmung der durchgeführten Studien auf bewährte klinische Praktiken; therapeutisches Inventar; Unterstützung und Beratung bei der Schaffung eines europäischen Netzwerks der Forscher und Zentren mit spezifischen Kompetenzen bei der Durchführung der Studien bei Kindern; hinzu kommen sollte schlussendlich auch die Zuständigkeit für die Vermeidung von Doppelstudien. |
3.3.2 |
Angesichts dieses breiten Spektrums von Zuständigkeiten hält der EWSA die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Wissenschaftsbereiche für nicht ganz angemessen, insbesondere hinsichtlich der Methodologie der vorklinischen und klinischen Entwicklung (v.a. Fachleute für Pharmakologie und Toxikologie, Pharmakinetik, Biometrik und Biostatik, Fachleute (einschließlich Neonatologen) der die wichtigsten therapeutischen Gruppen betreffenden pädiatrischen Bereiche und Fachleute für Pharmakoepidemiologie). Er regt ferner an, die Zahl der von der Kommission benannten Sachverständigen zu erhöhen und darunter auch Vertreter von Gesundheitseinrichtungen für Kinder aufzunehmen. |
3.3.3 |
Der EWSA nimmt die Begriffsbestimmung der „pädiatrischen Bevölkerungsgruppe“ als „der Teil der Bevölkerung zwischen 0 und 18 Jahren“ in Artikel 2 zur Kenntnis und ist sich der Tatsache bewusst, dass nicht einmal im Rahmen der ICH eine eindeutige Definition festgelegt werden konnte. Er hofft indes, dass es der Pädiatrieausschuss bei der Festlegung der spezifischen Studien für jede Untergruppe der Bevölkerung vermeidet, Gruppen, die von der Konstitution und dem Alter ihrer Mitglieder keine Risikogruppen sind, unnötigen Tests zu unterziehen. |
3.3.4 |
Der EWSA betrachtet das Prinzip, die pädiatrischen Prüfkonzepte im Lauf der Entwicklung eines neuen Arzneimittels vorzulegen, als richtig und hält die Möglichkeit eines ständigen Dialogs zwischen dem Antragsteller und dem Pädiatrieausschuss für sehr positiv. Er bringt jedoch seine Verwunderung über die Forderung zum Ausdruck, die pädiatrischen Prüfkonzepte (von Ausnahmen abgesehen) „spätestens bei Abschluss der pharmakokinetischen Studien“ (Artikel 17 Absatz 1) vorzulegen. Denn in dieser Phase sind die Untersuchungen über die Sicherheit des Wirkstoffes bei erwachsenen Patienten noch nicht abgeschlossen, also steht auch das Sicherheitsprofil noch nicht genau fest. Folglich kann in dieser Phase noch kein vollständiges und gut strukturiertes pädiatrisches Prüfkonzept (speziell für die verschiedenen Untergruppen der pädriatischen Bevölkerungsgruppe) aufgestellt werden, so dass die Gefahr besteht, dass unnötige Studien eingeleitet oder die Untersuchungen mit anderen Dosierungen als ursprünglich vorgesehen wiederholt werden. |
3.3.5 |
Der EWSA befürchtet darüber hinaus, dass diese Forderung zu Verzögerungen bei der Entwicklung neuer Medikamente für Erwachsene führen könnte, wohingegen man in einer fortgeschritteneren Entwicklungsphase die Risikogruppen, auch innerhalb der pädriatischen Bevölkerungsgruppe, besser ermitteln, die Forschungsanstrengungen auf die fehlenden wichtigen Informationen konzentrieren und gezieltere Konzepte für eine aktive Pharmakovigilanz vorschlagen könnte. |
3.3.6 |
Auch äußert der Ausschuss seine Verwunderung darüber, „dass vor Annahme des Verordnungsvorschlags abgeschlossene Studien nicht für von der EU gewährte Bonusse und Anreize in Frage kommen. Allerdings werden sie in Bezug auf die Anforderungen des Vorschlags berücksichtigt, und die Unternehmen sind dazu verpflichtet, den zuständigen Behörden die Studien vorzulegen, sobald dieser Verordnungsvorschlag angenommen wurde“ (7). Infolge dieser Aussage könnten nämlich laufende oder geplante Studien der Unternehmen verzögert oder eingeschränkt werden, bis diese Verordnung ihre endgültige Gestalt angenommen hat und in der gesamten EU rechtskräftig ist. |
3.4 Mechanismen für Anreize
3.4.1 |
Der EWSA stimmt der Notwendigkeit zu, geeignete Formen von Anreizen zu finden, damit die pädiatrischen klinischen Studien nach den bewährtesten Praktiken und unter Einhaltung der ethischen Regeln durchgeführt werden und infolgedessen das therapeutische Instrumentarium der Kinderärzte, klinische Einrichtungen und Pädiatrie-Abteilungen der Krankenhäuser so rasch wie möglich durch sichere, wirksame und hochwertige Arzneimittel bereichert wird, die speziell für Kinder konzipiert und entwickelt wurden — gemäß den Ausführungen in der Entschließung des Rates vom 14. Dezember 2000 und auch unter Berücksichtigung der in den USA (8) mit der dortigen einschlägigen Gesetzgebung gewonnenen Erfahrung. |
3.4.2 |
Der Zeit- und Ressourcenaufwand für diese Art von Studien sowie die damit verbundenen heiklen Fragen der Ethik und der Einwilligung von Patienten im Kindesalter erklären, warum es den Marktkräften allein nicht gelungen ist, für die Entwicklung echter „Kinderarzneimittel“ zu sorgen. Der EWSA ist sich dieser Lage bewusst und hält die für die verschiedenen Fälle vorgesehenen Boni für nicht immer angemessen. |
3.4.2.1 |
Insbesondere die Verlängerung der Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats um sechs Monate dürfte nicht ausreichend sein, um die durch pädiatrische Studien für neue Produkte verursachten Mehrkosten (und die Gefahr von Verzögerungen bei der Fertigstellung des Dossiers und bei der Zulassung) auszugleichen. Zwar sind zu Recht Möglichkeiten wie Freistellungen und Zurückstellungen vorgesehen, doch wenn die pädiatrische Forschung Pflicht wird, bedeutet dies eine besonders kostspielige und langwierige Belastung. |
3.4.2.2 |
Der Ausschuss nimmt den derzeitigen Prozess der Fokussierung in Forschung und Entwicklung auf Wirkstoffe mit großen Marktchancen, die zunehmend Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen binden, mit Sorge zur Kenntnis, wohingegen Wirkstoffe, die in erster Linie für kleinere Marktsegmente oder Marktnischen bestimmt sind, an Bedeutung verlieren. Sollte sich dieser Trend auch für die neuen Kinderarzneimittel bestätigen, könnte das Ziel, in der Pädiatrie baldmöglichst zu einem wirklich innovativen therapeutischen Instrumentarium von ausreichendem Umfang zu gelangen, nicht erreicht werden. Der Ausschuss legt nahe, dieses Risiko sorgfältig zu überwachen und es im Rahmen des vorgesehenen allgemeinen Berichts über die im Bereich der Durchführung der Verordnung gewonnenen Erfahrungen explizit zu untersuchen. |
3.4.3 |
Das in Titel III Kapitel 2 („Zulassung für die pädiatrische Verwendung“) des Kommissionsdokuments vorgesehene neue Verfahren für bereits auf dem Markt befindliche, nicht durch Patent oder ergänzendes Schutzzertifikat geschützte Medikamente stellt eine wichtige und positive Neuerung im Rahmen der Verfahren zur Zulassung für die pädiatrische Verwendung dar. Die Möglichkeit, das zentralisierte Verfahren auch dann anzuwenden, wenn die ursprüngliche Zulassung eines Medikaments für Erwachsene im nationalen Verfahren erreicht wurde, stellt eine gute Chance dar. |
3.4.4 |
Begrüßenswert ist auch eine gewisse Flexibilisierung der Verfahren, insbesondere durch die Möglichkeit, auf die in dem Dossier über das schon genehmigte Arzneimittel enthaltenen Daten Bezug zu nehmen (Artikel 31 Absatz 4) und einen bereits bekannten Markennamen zu verwenden, bei dem lediglich das hochgestellte Zeichen „P“ hinzugefügt wird (Artikel 31 Absatz 5). In diesem Fall regt der EWSA an, auch auf der Verpackung die Verabreichungsform und Dosierung besonders deutlich anzugeben, wenn, was ja wahrscheinlich ist, für die Verabreichung an Kinder andere Werte gelten. |
3.4.5 |
Der EWSA stellt jedoch fest, dass dieser Flexibilität Zwänge gegenüberstehen, die auf die pädiatrische Forschung abschreckend wirken könnten, so insbesondere die Verpflichtung, in allen Mitgliedstaaten über eine Zulassung zu verfügen, um in den Genuss der Verlängerung der Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats um sechs Monate zu gelangen. Der EWSA hält diese Bestimmung für überzogen, v.a. in einer erweiterten EU, und ist der Auffassung, dass sie faktisch nur von internationalen Konzernen bei Arzneimitteln, deren Erfolg sicher ist, genutzt werden kann. |
3.4.6 |
Etwas verwunderlich ist auch die Aussage, dass alle Daten über die Entwicklung bekannt gemacht werden müssen, wodurch de facto die geltende Bestimmung über Informationen und Daten in den Unterlagen für die Zulassung zur Vermarktung geändert wird. Auch dieser Ansatz schreckt davon ab, Forschungsarbeiten zu für Kinder geeigneten pharmazeutischen Formen und Dosierungen von bereits auf dem Markt befindlichen und gut eingeführten Arzneimitteln aufzunehmen. |
3.5 Informationen über die Verwendung von Arzneimitteln bei Kindern
3.5.1 |
Eines der Ziele des Vorschlags sind umfassendere Informationen über die Verwendung von Arzneimitteln bei Kindern. Der EWSA stimmt der Aussage zu, dass eine bessere Verfügbarkeit von Informationen die sichere und wirksame Verwendung von Arzneimitteln bei Kindern und dadurch die öffentliche Gesundheit zu fördern vermag und die Verfügbarkeit dieser Informationen dazu beitragen kann, Doppelstudien und unnötige Studien über Kinder zu vermeiden. |
3.5.2 |
Der EWSA schließt sich daher dem Vorschlag an, die in der Richtlinie über die Durchführung von klinischen Prüfungen vorgesehene Gemeinschaftsdatenbank über klinische Prüfungen (EudraCT) als Ausgangspunkt für die Informationsquellen über alle in der EU und in Drittstaaten laufenden und abgeschlossenen pädiatrischen Studien zu verwenden. |
3.5.2.1 |
Die Nutzungsmodalitäten dieser Datenbank scheinen jedoch unzureichend festgelegt: Wer hat Zugang? Welche Informationen werden veröffentlicht und welche zum Schutz sensibler, unter das Vertraulichkeitsgebot fallender Industriedaten als vertraulich eingestuft? |
3.5.2.2 |
Auch scheint die Grenze zwischen Informationen, die in das technische Datenblatt für im Gesundheitswesen Tätige aufgenommen werden, und Informationen in der Packungsbeilage für die Öffentlichkeit nicht klar gezogen. Im pädiatrischen Marktsegment ist die Verständlichkeit und Transparenz der Packungsbeilage besonders wichtig, um zu verhindern, dass Patienten im Kindesalter durch eine unsachgemäße Handhabung und Verabreichung von Arzneimitteln möglicherweise Schaden zugefügt wird. |
3.5.3 |
Titel VI „Kommunikation und Koordinierung“ enthält eine Reihe von Maßnahmen und Verpflichtungen (z.B. tragen die Mitgliedstaaten lt. Artikel 41 „die verfügbaren Daten über die derzeitige Verwendung von Arzneimitteln in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zusammen und übermitteln sie der Agentur innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung“); nicht behandelt wird jedoch das wichtigste Thema, die Kenntnisse über die korrekte Verwendung von Arzneimitteln bei Kindern und die in dieser Hinsicht notwendigen Maßnahmen gegenüber den im Gesundheitswesen Tätigen und der Bevölkerung im Allgemeinen. |
4. Schlussbemerkungen
4.1 |
Der EWSA bekräftigt seine grundsätzliche Zustimmung zu diesem Verordnungsvorschlag, fragt sich jedoch, ob die Rechtsgrundlage, auf dem er beruht, genauer gesagt Artikel 95 EGV, der auf die Erreichung der in Artikel 14 Absatz 2 festgelegten Ziele (freier Warenverkehr) abzielt, in einem Anwendungsbereich mit wichtigen Aspekten für die Gesundheit der Bevölkerung die geeignetste Grundlage ist. Wenngleich alle Rechtsvorschriften im Pharmabereich auf diesem Artikel basieren, muss doch berücksichtigt werden, dass im vorliegenden Falle das Grundziel die Gesundheit und der Schutz der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe ist. |
4.2 |
Der EWSA hofft, dass die Kommission so rasch wie möglich einen weiteren Vorschlag vorlegt, der auf die Nachfrage nach Arzneimitteln anstatt auf das pharmazeutische Angebot ausgerichtet ist. Ziel ist es, ein einsatzfähiges Instrument aufzubauen, das die Sammlung und Verbreitung von Informationen über die Verfügbarkeit und Verwendung von Arzneimitteln, die Einrichtung von epidemiologischen Datenbanken und Datenbanken über die Verschreibungsgepflogenheiten sowie die Festlegung von Leitlinien durch breite Einbeziehung von Fachleuten des Gesundheitswesens und Patientenverbänden ermöglicht, wobei gleichzeitig die Anwendung der „offenen Koordinierungsmethode“ auch in diesem Sektor ermöglicht und gefördert wird. |
4.3 |
Das in Titel VI beschriebene Verfahren im Bereich der Kommunikation und Koordinierung scheint ziemlich restriktiv. Der EWSA wünscht, dass eine breitere Kommunikationsstrategie erarbeitet und umgesetzt wird, die zu einem vernünftigeren Umgang mit Arzneimitteln in der Pädiatrie führt, und die Ärzte und sonstigen im Gesundheitswesen Tätigen alle zu diesem Zweck erforderlichen Wissensinstrumente erhalten. In diesem Sinne muss insbesondere neu überlegt werden, ob und zu welchen Bedingungen die in der European Clinical Trials Database (EUDRACT-Database) enthaltenen Informationen über klinische Studien auch den in der klinischen Forschung tätigen Personen und den Ärzten zugänglich gemacht werden können. |
4.4 |
Der EWSA begrüßt den Vorschlag, ein Programm für pädiatrische Studien mit der Bezeichnung MICE (Arzneimittelprüfungen für die Kinder Europas) aufzulegen, mit dem auf Gemeinschaftsebene die von Konzernen, Unternehmen und Kinderkrankenhaus-Netzen betriebene Forschung über die Verwendung von nicht patentierten Arzneimitteln sowie Beobachtungs- oder „Kohorten“-Studien in der Phase nach der Zulassung finanziert werden sollen. Der Ausschuss hätte es allerdings vorgezogen, allgemeine Hinweise und eine genauere Beschreibung der diesbezüglichen Rolle des Pädiatrieausschusses zu finden. Dadurch sollte vermieden werden, dass sich eine lange Diskussion darüber entspinnt, wer die Therapiebereiche festlegen soll, in denen das Gewinnen von Kenntnissen über die Verwendung in der Pädiatrie prioritär ist und wo vorrangiger Bedarf besteht bzw. welche spezifischen Studien durchzuführen sind; diese Befürchtung liegt u.a. darin begründet, dass zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede in den ärztlichen Praktiken bestehen. |
4.5 |
Der EWSA regt daher an, in Artikel 7 dieses Verordnungsvorschlags ausdrücklich aufzunehmen, dass für diese Aufgaben der Pädiatrieausschuss zuständig ist, um eine rasche Durchführung zu erleichtern und eine bessere Koordinierung mit allen institutionellen Aktivitäten des Pädiatrieausschusses selbst zu gewährleisten. |
4.6 |
Parallel dazu wünscht der EWSA, dass der Pädiatrieausschuss beim Aufbau und der Entwicklung des in Artikel 43 vorgesehenen europäischen Netzes von „Prüfern und Prüfzentren mit spezifischer Sachkenntnis im Bereich von Forschung und Studien in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe“ nicht nur die Aufgabe der Unterstützung und Beratung der Arzneimittelagentur hat, sondern eine aktive Rolle spielt und dabei ggf. von einem Forum unterstützt wird, in dem Fachleute aller Mitgliedstaaten aus der Wissenschaft und den verschiedenen Pädiatrie-Fachbereichen versammelt sind. Darüber hinaus regt der EWSA an, bei Festlegung spezifischer Studienprotokolle Forscher aus den Unternehmen einzubeziehen, die durch ihre Produkte betroffen sind und ja die meisten Informationen über die Merkmale dieser Produkte besitzen. |
4.7 |
Dass die Hauptaufgabe des Pädiatrieausschusses darin besteht, die „pädiatrischen Prüfkonzepte“ zu genehmigen, um die sich der gesamte Vorschlag dreht, lässt befürchten, dass sich gegenüber dem Bestreben, einige der o.g., auch ethischen Ziele (wie die Vermeidung unnötiger Doppelarbeiten oder die Durchführung nicht wirklich nötiger pädiatrischer Studien) zu erreichen, eine Logik der automatischen Durchführung der pädiatrischen klinischen Studien durchsetzt. |
4.8 |
Der EWSA regt an, unter den Aufgaben des Ausschusses ausdrücklich die Notwendigkeit aufzuführen, einerseits die in der EudraCT-Datenbank verfügbaren Informationen zu analysieren und andererseits den (in den neuesten Änderungen der Vorschriften vorgesehenen) regelmäßigen Sicherheitsbericht genau zu untersuchen; darin sind nämlich epidemiologische Daten, Untersuchungen über Verschreibungen und die Ergebnisse der veröffentlichten Prüfungen enthalten, sodass anzunehmen ist, dass klinische Tests in Umfang und Laufzeit reduziert, wenn nicht gar in einigen Fällen überflüssig gemacht werden können. |
4.9 |
Hinsichtlich des Verfahrens sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass — falls diese Dokumentation eine Auswertung der (durch Pharmakovigilanz, die Informationsberichte und durch den regelmäßigen Sicherheitsbericht erlangten) Sicherheitsdaten über bestehende Arzneimittel mit Formulierungen oder Dosierungen für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe ermöglicht — statt eines Verfahrens wie der ohnehin langwierigen und kostspieligen „Zulassung für die pädiatrische Verwendung“ ein verkürztes und vereinfachtes zentralisiertes Verfahren zu wählen, das zu den zweckmäßigen Änderungen des Datenblattes und des Beipackzettels führt (9). |
4.10 |
Hinsichtlich des Verfahrens ist der EWSA des Weiteren der Auffassung, dass spezifiziert werden muss, dass der Inhaber einer Zulassung die Wahl zwischen den beiden Verfahren hat, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, bei einer bestimmten Untergruppe der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe das für Arzneimittel für seltene Leiden vorgesehene Verfahren anzuwenden. |
4.11 |
Der EWSA hebt hervor, dass die Ergebnisse der durchgeführten Studien und die Änderungen der genehmigten Beipackzettel veröffentlicht und die Informationen für die pädiatrische Verwendung bei allen nicht patentgeschützten Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff eingefügt werden sollten. |
4.12 |
Die Aktivitäten der EU als Regulierungsbehörde stellen bereits jetzt für die Entwicklungsländer einen Bezugspunkt bei der Arzneimittelzulassung dar, und die WHO bezieht sich in der Frage der Bewertung zulassungsfähiger Arzneimittel in diesen Ländern auf die EU. Es ist zu hoffen, dass die zügige Annahme der Verordnung in der EU zu positiven Auswirkungen auf die auch in den weniger weit entwickelten Ländern zur Verfügung stehenden Pädiatrietherapien führt. Der Ausschuss unterstützt eine weitere Verstärkung der guten Zusammenarbeit mit der WHO und hofft, dass die Kommission mit allen internationalen Behörden einen systematischen Dialog führt zum Zweck der beschleunigten Zulassung neuer Wirkstoffe oder Indikationen, Dosierungen oder Formulierungen, die für den pädiatrischen Einsatz besser geeignet sind, und dabei Doppelstudien und unnötige Wiederholungen klinischer Studien vermieden werden. |
Brüssel, den 11. Mai 2005
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) European Clinical Trias Database.
(3) In den USA kann die Food and Drug Administration (FDA) eine Erprobung für pädiatrische Verwendung fordern, wenn Pharmaka auf dem Markt ein „inadequate labeling“ aufweisen, das die Patienten erheblichen Gefahren aussetzen könnte.
(4) In den USA setzt die Food and Drug Administration das „substantielle“ Ausmaß bei 50 000 Patienten im Kindesalter an; wenn diese Schwelle überschritten wird, kann sie von einem Pharmaunternehmen verlangen, pädiatrische klinische Tests durchzuführen.
(6) Insbesondere wird auf die Leitlinie E 11 der Internationalen Harmonisierungskonferenz (ICH) mit folgendem Wortlaut verwiesen: „The ethical imperative to obtain knowledge of the effects of medicinal products in pediatric patients has to be balanced against the ethical imperative to protect each pediatric patient in clinical trials.“ (Der ethische Leitsatz, Kenntnis über die Wirkung von Arzneimitteln bei Kindern zu erlangen, muss abgewogen werden gegen den ethischen Leitsatz, jeden Patienten im Kindesalter bei klinischen Tests zu schützen.)
(7) Einleitung, Abschnitt„Informationen über die Verwendung von Arzneimitteln bei Kindern“.
(8) Best Pharmaceuticals for Children Act vom 1. April 2002, Public Law Nr. 107-109.
(9) Ein solches vereinfachtes Verfahren wurde in den USA eingeführt, wo bei 33 Erzeugnissen infolge der Zulassung durchgeführter klinischer Studien (da es in den USA kein Instrument wie den regelmäßigen Sicherheitsbericht gibt, waren solche Studien erforderlich) die Aufnahme pädiatrischer Informationen in den Beipackzettel erreicht wurde, während 53 Produkte auf der Grundlage eines umfassenden Plans klinischer Untersuchungen speziell für die Pädiatrie zugelassen wurden.
27.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/9 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Der industrielle Wandel im Maschinenbausektor“
(2005/C 267/02)
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 1. Juli 2004, gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung eine Stellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten: „Der industrielle Wandel im Maschinenbausektor“.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Beratende Kommission für den industriellen Wandel nahm ihre Stellungnahme am 27. April 2005 an. Berichterstatter war Herr van Iersel, Mitberichterstatter Herr Castañeda.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 417. Plenartagung am 11./12. Mai 2005 (Sitzung vom 11. Mai) mit 211 Ja-Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
Zusammenfassung
Der Maschinenbausektor ist nicht nur ein eigenständiger Industriezweig, sondern als Anbieter von Investitionsgütern und der in anderen Industriebereichen eingesetzten Technik auch eine treibende Kraft über alle Branchengrenzen hinweg, die vielen anderen europäischen Industriebereichen wertvolle Impulse gibt. Der Maschinenbausektor nimmt eine Schlüsselstellung im Innovationsbereich ein und muss daher in der europäischen Industriepolitik als Sektor von besonderer strategischer Bedeutung angesehen werden. Der Sektor eignet sich hervorragend für die Erarbeitung eines konkreten Programms, in dem auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene Ziele zur Verwirklichung der Lissabon-Strategie festgelegt werden. Hierfür bedarf es nicht nur spartenübergreifender und spartenspezifischer Maßnahmen, sondern auch einer angemessenen Mischung aus diesen beiden. All diese Maßnahmen sollten dem Sektor nicht nur Europa-, sondern weltweit zu Höhenflügen verhelfen.
Es gibt zahlreiche Fragen, die im laufenden Konsultationsprozess und der Politikgestaltung auf EU-Ebene (in Bezug auf den Maschinenbau) aufgegriffen werden sollten. Dies wird zweifelsohne positive Impulse für ähnliche Prozesse auf nationaler und regionaler Ebene in ganz Europa geben. Zu den spezifischen Bedingungen, die es auf EU-Ebene zu erfüllen gilt, zählen: bessere Rechtsetzung einschl. einer Ex-ante-Folgenabschätzung für den Regulierungsrahmen sowie der angemessenen Anwendung und Durchsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften, eine effiziente Marktüberwachung, die Einrichtung einer Technologieplattform zur Überbrückung der Kluft zwischen den Forschungszentren und Universitäten einerseits und der Industrie andererseits, die Verringerung der zunehmenden Diskrepanz zwischen den EU-finanzierten F&E-Aktivitäten und den Anforderungen des Maschinenbausektors, eine Wettbewerbspolitik zur Förderung der Entwicklung und Innovation in KMU, die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmärkten und die Konzipierung einer Handelspolitik, die den freien Zugang zu Drittlandsmärkten und Investitionen in Drittländern gewährleistet. Genauso wichtig ist es, das Fachwissen der Arbeitnehmer an die geltenden Normen anzupassen.
Ein Dialog zwischen der Europäischen Kommission und allen betroffenen Akteuren auf EU-Ebene über die Auswirkungen auf den Maschinenbausektor könnte einen geeigneten Rahmen für die Förderung dieses Sektors in der EU darstellen und dem Aus- und Aufbau von konkurrenzfähigen regionalen Clustern dienen. Dies erfordert allerdings ein aktives Engagement aller europäischer Institutionen, insbesondere der Europäischen Kommission.
1. Einleitung
1.1 |
Die Europäische Kommission entwickelt eine Industriepolitik „neuen Stils“, die auf drei Säulen beruht: bessere Reglementierung, ein sektorspezifischer Ansatz und ein integrierter Ansatz auf EU-Ebene. Sie ist unmittelbar sowohl mit der Lissabon-Strategie als auch der derzeitig vorgenommenen Neubewertung des Beitrags der verarbeitenden Industrie in Europa verbunden. |
1.2 |
Diese Wiederankurbelung der europäischen Industriepolitik wird von zahlreichen Industriezweigen ausdrücklich begrüßt. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss stimmt den Grundsätzen dieser Industriepolitik „neuen Stils“ uneingeschränkt zu (1). Ihr Erfolg wird in erster Linie von einer angemessenen Mischung aus spartenübergreifenden und spartenspezifischen Maßnahmen abhängen, da
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1.3 |
Die politischen Verantwortungsträger sind sich ganz allgemein darin einig, dass Europa in einer globalisierten Welt eine führende Rolle einnehmen muss, um sich den Herausforderungen der Zukunft stellen zu können. Die Verwirklichung der Lissabon-Strategie ist von grundlegender Bedeutung — und zwar heute mehr denn je. Aus diesem Grund sollte Europa sich nicht darauf beschränken, seine bekannten „Schwächen“ (im Vergleich zu seinen Handelspartnern) zu bekämpfen, sondern sollte insbesondere auch auf seine Stärken setzen und diese ausbauen. Die Maschinenbauindustrie hält enorme technologische Ressourcen bereit, da sie Eigentümer der Technologie ist, die nicht nur in ihren Erzeugnissen, sondern auch in den Verfahren ihrer Kunden zum Einsatz kommt, zu denen die übrigen Branchen der verarbeitenden Industrie ebenso wie die Grundversorgungsbetriebe in den Bereichen Energie, Wasser, Verkehr und Kommunikation zählen. |
1.4 |
Mit der Wiederankurbelung der Lissabon-Strategie und ihrer Ausrichtung auf die Wachstumsförderung und die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstreicht die Europäische Kommission zurecht die wesentliche Bedeutung der verarbeitenden Industrie, insbesondere der KMU. Daher muss der Maschinenbau in der europäischen Industriepolitik als Sektor von besonderer strategischer Bedeutung angesehen werden, erlebt er doch derzeit außerdem einen Höhenflug. Denn das Augenmerk sollte nicht nur auf die Sektoren gerichtet werden, die sich unmittelbaren Schwierigkeiten gegenüber sehen, sondern auch auf diejenigen, die gegenwärtig Erfolge verbuchen können. |
1.4.1 |
Der Maschinenbausektor ist nicht nur ein eigenständiger Industriezweig, sondern als Anbieter von Investitionsgütern und der in anderen Industriebereichen eingesetzten Technik auch eine treibende Kraft über alle Branchengrenzen hinweg, die vielen anderen europäischen Industriebereichen wertvolle Impulse gibt. |
1.4.2 |
Der Maschinenbausektor als Anbieter der für alle übrigen Wirtschaftszweige notwendigen Technologien liefert die grundlegende Industrie-Infrastruktur, auf der die gesamte europäische Wirtschaft beruht. |
1.4.3 |
Außerdem ist dieser Sektor einer der Hauptexportsektoren. Rund 15 % des Exports der in der EU hergestellten Güter entfällt auf den Maschinenbau. |
1.5 |
Der Binnenmarkt hat große Vorteile für den Maschinenbausektor mit sich gebracht, hat er den europäischen Herstellern doch einen umfassenden Heimmarkt eröffnet. Wenngleich ein angemessener Rahmen an kohärenten internationalen Normen und europäischen Rechtsvorschriften für diesen Sektor unerlässlich ist, so muss dabei jedoch die notwendige Ausgewogenheit gewahrt werden, um jedwede den Wettbewerb einschränkende Überregulierung zu vermeiden. Gleichzeitig gilt es auch, größeres Augenmerk auf die Umsetzung und den Vollzug der Rechtsvorschriften zu verwenden. |
1.6 |
Es bedarf nicht nur spartenübergreifender und spartenspezifischer Maßnahmen, sondern auch einer angemessenen Mischung aus diesen beiden. |
2. Strategische Relevanz
2.1 |
Der Maschinenbausektor ist aus zahlreichen Gründen für die europäische Wirtschaft von grundlegender Bedeutung: |
2.1.1 |
Der Maschinenbausektor ist ein Industriezweig von strategischer Relevanz: Es handelt sich um einen wissensintensiven Industriebereich mit hoher Wertschöpfung, der die übrigen Wirtschaftsbereiche mit den Maschinen und Anlagen, Produktionssystemen und Komponenten sowie den mit der Verwendung dieser Produkte verbundenen Diensten wie auch der erforderlichen Technologie und dem nötigen Sachwissen versorgt. Er liefert außerdem einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung, da er eine effizientere Produktion und infolge eine Entkoppelung der Ressourcennutzung vom Wirtschaftswachstum ermöglicht. Der Maschinenbausektor ist kein homogener, sondern ein sehr vielfältiger Sektor, der sich aus einer Reihe von Einzelsparten zusammensetzt, wie etwa den Bereichen Hebezeuge und Fördereinrichtungen, Werkzeugmaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen, industrielle Kühl- und Lüftungstechnik, Pumpen und Kompressoren, Maschinen für den Bergbau-, Steinbruch- und Bausektor, Lager, Triebwerke, Getriebe- und Antriebselemente, Installationsmaterial, Motoren und Turbinen, Land- und Forstmaschinen, Textilmaschinen zur Bekleidungsfertigung und Lederverarbeitung, Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakmaschinen, Traktoren, Papier- und Drucktechnik, Industrieöfen und -hochöfen, Metallverarbeitungsanlagen usw. Ferner sind auch alle in anderen Industriezweigen zum Einsatz kommenden Technologien wie die Mechatronik als Kombination von mechanischen und elektronischen Komponenten zu erwähnen. |
2.1.2 |
Der Maschinenbausektor liefert jedoch nicht nur das technische Gerät, sondern verfügt auch über das Fachpersonal und Sachwissen für die Verbesserung bestehender Verfahren und Produkte und zur Entwicklung neuer Produkte in all diesen Einzelsparten. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung in einer erweiterten Union und darüber hinaus ist dies von besonderer Bedeutung. |
2.1.3 |
Der europäische Maschinenbausektor ist einer der Marktführer weltweit. Europa bestreitet 41 % der weltweiten Produktion und ist der größte Hersteller und Exporteur von Maschinen und Anlagen bis hin zu kompletten Fabrikanlagen (Ausfuhrvolumen 261 707 Millionen Euro im Jahr 2002). Diese herausragende Marktstellung muss gehalten werden, will Europa der weltweit wettbewerbsfähigste wissensbasierte Wirtschaftsraum werden. |
2.1.4 |
Der Maschinenbausektor ist ein industrieller Kernbereich. Er ist mit einem Anteil von ca. 8 % an der Gesamtwertschöpfung nicht nur einer der größten Industriezweige in Europa, sondern mit rund 140 000 Unternehmen (von denen 21 600 mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen) auch einer der größten Arbeitgeber, der über 2,49 Millionen Arbeitnehmern größtenteils hochqualifizierte Arbeitsplätze bietet. Er hat eine starke Stellung im Binnenmarkt (Umsatz im Jahr 2003 in der EU-15 in Höhe von 285 Mrd. Euro und in der EU-25 in Höhe von 305 Mrd. Euro) inne, entfallen doch 70 % der Produktion im Binnenmarkt auf diesen Sektor. Dies trägt sowohl zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit als auch zu einer größeren Arbeitsplatzstabilität in diesem Sektor bei. Daher ist dieser Industriezweig von maßgeblicher Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie. |
2.1.5 |
Der Maschinenbausektor nimmt eine Schlüsselstellung im Innovationsbereich ein. Bei maßgeschneiderten Kundenlösungen und in Nischenmärkten ist Europa besonders wettbewerbsfähig. Dies ist nicht nur für die Innovationskapazität sämtlicher weiterer Wirtschaftsbereiche von grundlegender Bedeutung, sondern auch für ihre Fähigkeit, eine hohe Wertschöpfung und auf diese Weise einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen, der die Nachteile wettmacht, mit denen Europa in zahlreichen Bereichen, wie etwa bei den Arbeitskosten, möglicherweise zu kämpfen hat. Der Maschinenbausektor ist ein wichtiger Innovationsmotor und ein Vorreiter, fördert er doch die Anwendung und Integration von Innovationen im Zusammenhang mit seinen eigenen Erzeugnissen und Verfahren. Er ist ein Glied — oftmals sogar das allererste — in der Wertschöpfungskette. Sollte auch nur ein Glied wegfallen, leidet die gesamte Kette darunter. |
2.1.6 |
Der Maschinenbausektor ist eine Branche, in der kleine und mittlere Unternehmen (2) (die überwiegend Familienbetriebe sind) vorherrschen, die mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind. Viele dieser Betriebe sind auch weltweit tätig. Der Maschinenbau kann somit als „lebendes Beispiel“ des für die Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie unverzichtbaren Unternehmergeistes angesehen werden. |
2.1.7 |
Des Weiteren weist der Maschinenbausektor u.a. folgende Wesensmerkmale auf:
|
2.2 |
Die im Maschinenbau tätigen Unternehmen zeichnen sich durch einen besonderen engen Kundenkontakt aus, da die maschinengestützte Fertigung im Allgemeinen ein komplexes Verfahren ist, für das spezielle Fachkenntnisse im Maschinenbau und kontinuierliche technische Betreuungs- und Wartungsdienste seitens des Maschinenherstellers erforderlich sind. Der Maschinenbausektor ist ein zentraler Bestandteil der Industriestrukturen und ein Ausgangspunkt für die Schaffung von erfolgreichen Clustern, wo immer eine geografische Nähe zwischen dem Hersteller und dem Endverbraucher besteht, wie beispielweise in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, im Piemont und in der Lombardei, in der Region Rhône-Alpes, in den Midlands und im Technologiedreieck Eindhoven-Leuven-Aachen. Diese Beispiele zeigen, wie wertvoll und unerlässlich der Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oftmals ist. |
2.3 |
Der Maschinenbausektor spielt als Hersteller von Anlagen zur Behandlung von Wasser, Boden, Luft, Abfall und Dung eine entscheidende Rolle für die Verbesserung der Umwelt. Er erleichtert ferner den Einsatz erneuerbarer Energieträger. |
2.4 |
Der europäische Maschinenbausektor ist international marktführend, er ist ein Grundpfeiler der verarbeitenden Industrie und der Exportwirtschaft in Europa und somit eine der europäischen Trumpfkarten. Die Einführung von Fördermaßnahmen für diesen Sektor sollten diesem nicht nur europa-, sondern weltweit zu Höhenflügen verhelfen. |
2.5 |
Ein schlagkräftiges Argument für die stärkere Förderung des Maschinenbausektors ist das Augenmerk, dass die amerikanische Regierung seit kurzem auf eben diesem Sektor zuteil werden lässt. Länder wie die USA sind sich der Bedeutung der verarbeitenden Industrie im Allgemeinen und des Maschinenbaus im Besonderen für die Wirtschaft und die nationale Sicherheit immer stärker bewusst (3). |
3. Erforderliche Maßnahmen auf europäischer Ebene
3.1 Industrieller Wandel und Innovation
3.1.1 |
Industrieller Wandel und Innovation bei Produktion und Verarbeitung sind das Gebot der Stunde. Weniger ausgefeilte Produktionstätigkeiten, die geringerqualifizierte Arbeitskräfte erfordern, werden vermehrt in andere Teile der Welt verlagert. Zur Haltung und Stärkung seiner Stellung auf dem heimischen wie auch dem internationalen Markt bedarf es ständiger Anpassung und Innovation im Maschinenbausektor. Dies sollte allen Akteuren auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene ein Anliegen sein. |
3.1.2 |
Der Maschinenbausektor zog bereits 1994 die Aufmerksamkeit der EU-Regulierungsinstanzen auf sich, die in Form einer Mitteilung der Kommission (4) und später einer Entschließung des Rates (5) reagierten. Weder die Europäische Kommission noch die Mitgliedstaaten haben jedoch großes Interesse an einem entsprechenden Nachgang zu diesen beiden Dokumenten gezeigt. Ein derartiger Mangel an Handlungsbereitschaft kann wohl kaum als positive Umsetzung einer Politik bezeichnet werden. Vor dem Hintergrund der vorrangigen Bedeutung der Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie im Rahmen der Lissabon-Strategie hatte sich diese allgemeine zögerliche Haltung unter der letzten Europäischen Kommission jedoch gewandelt. Dies hätte ein günstiges Klima für eine echte öffentlich-private Partnerschaft auf Gemeinschaftsebene schaffen können, welches dann hoffentlich auch die aktive Zusammenarbeit zwischen den Akteuren auf einzelstaatlicher und lokaler Ebene auf den Weg gebracht hätte. Bedauerlicherweise scheint die Europäische Kommission den Schwerpunkt derzeit jedoch auf einige wenige wichtigen Sektoren zu legen, zu denen der Maschinenbausektor gegenwärtig nicht zählt. |
3.1.3 |
Die Industriepolitik „neuen Stils“ stellt darauf ab, genau die Barrieren zu beseitigen, die die Beziehungen zwischen öffentlichen und privaten Akteuren so lange geprägt haben. Die einzelnen Akteure müssen sich dessen bewusst sein, dass jeder von ihnen einem gemeinsamen Ziel dient. Mit einer so angelegten Industriepolitik wird bezweckt, Menschen und Organisationen zusammenzubringen und jene Gräben zu überwinden, die einer angemessenen Innovationstätigkeit bisher oftmals im Wege standen. |
3.1.4 |
Die große Vielfalt an hochspezialisierten, häufig im Hochtechnologiebereich tätigen KMU in diesem Industriezweig stellt hohe Anforderungen an die Organisation und Durchführung der Produktionsverfahren. Im Gegensatz zu einigen anderen Industriezweigen mit einer relativ kleinen Zahl an führenden Unternehmen müssen für diesen Sektor besondere Instrumente und Maßnahmen vorgesehen werden. Eine dieser besonderen Maßnahmen könnte die Schaffung einer Technologieplattform für die verarbeitende grundlegende Industrie oder die Erarbeitung eines speziellen Programms sein, die diesbezüglich eine herausragende Rolle spielen könnten (6). Ferner sind gewaltige Investitionen in den F&E-Bereich erforderlich. |
3.1.5 |
Eine Technologieplattform oder ein spezielles Programm sollte sich den Fundus an technischen Möglichkeiten, der dank der jahrelangen europäischen Tradition im Maschinenbau aufgebaut werden konnte, zunutze machen und darauf abstellen, die Förderung europäischer Forschungsprogramme, das industrielle Fachwissen der Maschinenbaucluster und die Sachkenntnisse der spezialisierten europäischen Forschungsinstitute miteinander zu kombinieren. |
3.1.6 |
Derartige Programme für den Maschinenbausektor müssen den zahlreichen Einzelsparten und ihren Wechselwirkungen untereinander Rechnung tragen, namentlich den gemeinsamen Innovationen, der Verknüpfung verschiedener Technologiekomponenten und mithin auch der Notwendigkeit Genüge tun, einen echten Wissensaustausch im Herstellungs- und Dienstleistungssektor sicherzustellen. |
3.1.7 |
Die Kluft zwischen den Forschungszentren und Hochschulen einerseits und dem Markt andererseits muss überbrückt werden. Die europäischen F&E-Programme sollten keineswegs einzig und allein auf die Wissenschaft und auf langfristige Vorhaben ausgerichtet sein, sondern durch die Reservierung von Mitteln für angewandte Forschung, die innovative Produkte hervorbringt, auf ausgewogene Verhältnisse abzielen. |
3.1.8 |
Diese Technologieplattform sollte maßgeblich zu einem besseren Verständnis zwischen den unterschiedlichen Forschungszentren und dem Maschinenbausektor beitragen. Dies wiederum könnte sich positiv auf vergleichbare Foren in den Mitgliedstaaten auswirken. |
3.1.9 |
Wegen der Vielzahl an KMU im Maschinenbausektor ist es unbedingt erforderlich, dass die Auflagen und der verwaltungsmäßige Aufwand abgebaut werden und der Zugang zu EU-Programmen erleichtert wird. |
3.1.10 |
Für die Durchführung großmaßstäblicher Industrievorhaben müssen die F&E-Programme selbstverständlich auf bahnbrechende Technologien ausgerichtet sein, wirken diese doch als Triebkraft für die gesamte Wertschöpfungskette. Es muss jedoch das richtige Gleichgewicht bezüglich der Mittelbereitstellung für derartige Großprojekte und den Möglichkeiten der KMU gefunden werden. |
3.1.11 |
All dies wird sich auch vorteilhaft auf die einzelstaatlichen Programme auswirken. In einem von Interaktion und Benchmarking geprägten Umfeld müssen die bewährten Verfahrensweisen berücksichtigt werden. Angesichts der überwältigenden Zahl an KMU muss den einzelstaatlichen Fachverbänden eine aktive Rolle in diesem Bereich eingeräumt werden. |
3.2 Industrieller Wandel und berufliche Qualifikationen
3.2.1 |
Es besteht eine enge Wechselbeziehung zwischen der Industriepolitik „neuen Stils“, der Innovationstätigkeit, der Kreativität, der Produktivität und den beruflichen Qualifikationen. |
3.2.2 |
Das Interesse der jungen Menschen an einem Technologiestudium bzw. einer Karriere in der technischen Industrie ist heute eher gering. Dieses Phänomen ist teilweise auf das veraltete Bild dieses Industriesektors zurückzuführen. Daher sind auf die neuen Technologien ausgerichtete Maßnahmen seitens der Industrie selbst erforderlich, die von einem neuen Kommunikationsansatz seitens der nationalen und europäischen Medien unterstützt werden müssen, um eine Änderung der Wahrnehmung dieses Sektors in der Öffentlichkeit hervorzurufen. Eine effiziente Kommunikation zwischen den Unternehmen und der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den jungen Menschen, ist von entscheidender Bedeutung. Zur Umkehrung der aktuellen Trends bedarf es einer Änderung der Einstellung und der Vorgehensweise. Daher muss das Bewusstsein für die Wirklichkeit im Maschinenbausektor geschärft werden, und zwar im gesamten Sektor vom reinen Technologieaspekt über Dienstleistungen bis hin zu Verknüpfungen verschiedener Technologienkomponenten, Verarbeitung, Marketing, Internationalisierung usw. Je besser diese Verknüpfungen und spannenden Verfahren dargestellt werden, desto stärker wird das Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere der jungen Menschen geweckt. |
3.2.3 |
Der Grundstein für Verbesserungen muss im Wege innovativer Bildungssysteme gelegt werden, die dieses Interesse wecken. So müssen der Wirklichkeit angepasste Unterrichtseinheiten, auch in den Unternehmen selbst, entwickelt werden. Die Industrie muss dazu ermutigt werden, eng mit Bildungs-, Hochschul- und Weiterbildungseinrichtungen zusammenzuarbeiten. Ferner müsste die direkte Einbindung von Management-Vertretern in die entsprechenden Unterrichtsprogramme gefördert werden. Im Gegenzug sollten Lehrer die Möglichkeit für einen direkten Austausch mit den Unternehmen erhalten. Bildungseinrichtungen sollten dazu ermuntert werden, sich auch auf (internationalen) Handelsmessen zu präsentieren. |
3.2.4 |
Technologie- und Wissenschaftsparks im Umfeld von (technischen) Hochschulen sollten auf- bzw. intensiver ausgebaut werden. Als erfolgreiche Vorbilder seien hier die Universitäten von Cambridge, Eindhoven und Aachen genannt. |
3.2.5 |
Wegen des raschen Wandels im Güter- und Dienstleistungsbereich müssen lebenslanges Lernen und denn auch die Flexibilität der Arbeitnehmer, sich auf diesen Wandel einzustellen, eine gängige Unternehmenspraxis werden. |
3.2.6 |
Eine effiziente Koordinierung zwischen Wirtschaft (Unternehmer, Gewerkschaften, Arbeitnehmer) und Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen wird der Stärkung regionalen Spezialwissens und somit der Einrichtung bzw. dem Ausbau konkurrenzfähiger regionaler Cluster dienen. Sie wird in erster Linie, aber nicht ausschließlich auf regionaler Ebene erfolgen, da eine Vielzahl von Unternehmen betroffen ist und sich das regionale Spezialwissen und die unterschiedlichen Kulturen weitreichende Folgen mit sich bringen. |
3.2.7 |
Ein Dialog zwischen den Sozialpartnern über die industriellen Auswirkungen auf europäischer Ebene kann sich als nutzbringend erweisen. Beispielgebende Maßnahmen, Vergleichsanalysen und Benchmarking auf EU-Ebene könnten einen zweckdienlichen Rahmen bieten und die Ziele für nationale und regionale Programme vorgeben und stärken. Ein anschauliches Beispiel für einen Dialog, der zur Schaffung eines derartigen Rahmens geführt hat, ist der Dialog im Rahmen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe WEM-EMB aus 2003 (7). Es wäre zweckdienlich, die Ergebnisse all dieser sehr unterschiedlichen Initiativen zu untersuchen und eine Bewertung bewährter Vorgehensweisen vorzunehmen, könnte dies doch zu einer stärkeren Dynamik in anderen Regionen beitragen. |
3.2.8 |
Dieser Prozess kann insbesondere durch die Einbindung der neuen EU-Mitgliedstaaten noch vertieft und möglicherweise auf Bildungseinrichtungen ausgeweitet werden. |
3.2.9 |
Obwohl die Mobilität von Ingenieuren und Technikern innerhalb der EU noch zu wünschen lässt, weisen der Bologna-Prozess und die immer größere Harmonisierung der Lehrpläne der technischen Universitäten, Weiterbildungseinrichtungen und Berufsvereinigungen der Ingenieure in Europa den Weg hin zur Schaffung eines europäischen Arbeitsmarktes für Maschinenbaufachkräfte. |
3.3 Rahmenbedingungen
Die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Unternehmen sind von grundlegender Bedeutung und umfassen u.a. folgende Aspekte:
3.3.1 Der Binnenmarkt
Der Binnenmarkt sollte einen harmonisierten Zugang zum Markt in der EU und im EWR sicherstellen und so zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Bedauerlicherweise ist der Binnenmarkt für Waren jedoch noch nicht vollendet. Folgende Mängel sind besonders hervorzuheben:
3.3.1.1 Reglementierung
— |
Die bessere Rechtsetzung ist eine Grundvoraussetzung für alle Unternehmen, insbesondere für KMU; |
— |
Rechtsakte sollten nur erlassen werden, wenn sie wirklich erforderlich sind, d.h. auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung und nach umfassender Anhörung der Betroffenen; |
— |
Die Rechtsakte sollten einfach gehalten und mit so wenig bürokratischem Aufwand wie möglich verbunden sein, und zwar insbesondere für KMU, die den größten Teil der Unternehmen im europäischen Maschinenbausektor ausmachen (8). Bedauerlicherweise vergessen EU-Regelungsinstanzen trotz ihrer guten Absichten nur allzu oft das Ausmaß an unnötigen bürokratischen Hürden, das die Regelungen mit sich bringen; |
— |
Folgenabschätzungen für den Regulierungsrahmen sind unverzichtbar: Sie sollten in allen europäischen und nationalen Institutionen nicht nur bei der Erarbeitung des ursprünglichen Vorschlags, sondern während des gesamten Rechtsetzungsverfahrens und ex-post, das heißt für eine bestimmte Zeit nach Durchführung des Rechtsaktes Anwendung finden. Dies würde eine Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung politischer Ziele ermöglichen; |
— |
Die geltenden EU-Rechtsvorschriften sollten in geeigneter Weise angewendet und durchgesetzt werden: Die Kommission sollte die tatsächliche Umsetzung der Rechtsvorschriften besser verfolgen und für eine einheitliche Umsetzung Sorge tragen. Alle Akteure sollten aufgefordert werden, für eine angemessene Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu sorgen und diese zu überwachen; |
— |
Sämtliche Bestimmungen in den verschiedenen Richtlinien müssen harmonisiert und alle darin enthaltenen Begriffbestimmungen im Zusammenhang mit der verarbeitenden Industrie vereinheitlicht werden; |
— |
Zusätzliche einzelstaatliche Auflagen sollten vermieden werden, bestehen doch bereits viel zu viele unterschiedliche Produktanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Dieses Problem wird durch die unterschiedliche Umsetzung noch verschärft. Eine überschießende Umsetzung von Rechtsakten („gold-plating“) führt lediglich zu einer Aufsplitterung des Binnenmarktes und schadet auf diese Weise der Wettbewerbsfähigkeit. |
3.3.1.2 Marktüberwachung
Eine verbesserte Marktüberwachung ist von entscheidender Bedeutung, da die derzeitige Marktüberwachung in Europa unzulänglich ist und keine einheitlichen Bedingungen für alle Akteure bietet (9). Die Zollbehörden sollten daher ihre Kontrollen intensivieren und über die erforderlichen Möglichkeiten und Mittel verfügen, um sicherzustellen, dass kein Erzeugnis auf den Markt kommt, das den geltenden Regeln nicht entspricht.
Außerdem sollte die Kontrolle von Maschinenbauerzeugnissen an den EU-Außengrenzen verbessert werden, um Produkt- und Markenpiraterie zu bekämpfen, die zu einem immer größeren und ernst zu nehmenden Problem in der EU wird und bereits 5 % des in der EU abgesetzten technischen Geräts ausmacht. Der Ansatz, dass Mitgliedstaaten erst dann handeln sollen, wenn es zu einem Zwischenfall kommt, ist keinesfalls zufriedenstellend.
Da die Marktüberwachung von den einzelstaatlichen Behörden nach unterschiedlichen Kriterien durchgeführt wird, besteht Harmonisierungsbedarf. Um diese Harmonisierung zu gewährleisten, könnte die Kommission einen Marktüberwachungsleitfaden für alle Mitgliedstaaten erstellen.
3.3.2 Handel
Hauptanliegen ist der Marktzugang für europäische Unternehmen, ohne dabei jedoch die eigenen Normen des europäischen Binnenmarkts zu untergraben. Mit einem Exportanteil im Maschinen- und Anlagenbereich in Höhe von 129 Milliarden Euro ist die EU weltweit Marktführer auf dem Markt für Maschinenbauerzeugnisse. Der freie Marktzugang zu Drittländern und Investitionen in diesen Ländern sind daher von wesentlicher Bedeutung für den Maschinenbausektor.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Liberalisierung des Welthandels mit Maschinenbauprodukten und -dienstleistungen (einschl. einer Vielzahl im Binnenmarkt). Der europäische Maschinenbausektor hat sich bei der Uruguay- als auch der Doha-Runde für die Beseitigung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse stark gemacht. Die Europäische Kommission sollte in ihren internationalen, regionalen und bilateralen Handelsverhandlungen weiterhin auf die Beseitigung technischer Handelshemmnisse, die Liberalisierung von Auslandsinvestitionen und die Niederlassung ausländischer Unternehmen sowie die Liberalisierung von Dienstleistungen und den Abbau von Einfuhrzöllen für Maschinenbauprodukte auf der Grundlage der Gegenseitigkeit hinwirken.
In Bezug auf Dienstleistungen gilt es, für eine einmischungsfreie Bereitstellung von Waren und damit verbundenen Dienstleistungen Sorge zu tragen.
3.3.3 Wettbewerbspolitik
Soll die EU zum dynamischsten Wirtschaftsraum in der Welt werden, so müssen nicht nur neue Technologien entwickelt, sondern es muss auch ihre rasche Verbreitung mit Nachdruck gefördert werden. Daher ist es wichtig, in der Wettbewerbspolitik die geeigneten Rahmenbedingungen für die Erleichterung des Technologietransfers an Dritte zu schaffen. Wenn eine innovative Technologie entwickelt wird — und der europäische Maschinenbausektor ist oftmals auf Nischenmärkte spezialisiert — ist die von den europäischen Wettbewerbsbehörden favorisierte Heranziehung von Marktanteilsschwellen zur Bewertung spezifischer wettbewerbsverzerrender Auswirkungen verfehlt.
3.3.4 Steuern und Finanzierung
Das Steuerniveau in der Europäischen Union ist im Allgemeinen sehr hoch. Eine Senkung der Unternehmensteuer in einem von Innovationsgütern geprägten Umfeld wäre eine sehr sinnvolle Maßnahme. Des Weiteren können auch mit anderen Maßnahmen wie Steuervergünstigungen für Investitionen Anreize geschaffen werden.
3.3.5 Bankwesen
Die Bedeutung der Finanzinstitute wird oftmals übersehen, denn ihnen kommt bei der Ausführung von industriepolitischen Zielen eine wesentliche Rolle zu, da sie das Risiko annehmen oder ablehnen. Außerdem ist auch der Grad ihrer Zugänglichkeit von Bedeutung. Die Vorgehensweisen in einigen Ländern wie anscheinend in Deutschland und Frankreich schaffen mehr Anreize als in anderen Ländern. Der Ausschuss befürwortet, dass dieser Aspekt in der Industriepolitik berücksichtigt wird, vor allem im Maschinenbausektor, der für die KMU so wichtig ist. Dies könnte zu besseren Verfahren in ganz Europa führen. Andere Elemente wie etwa die Baseler Eigenkapitalvereinbarung („Basel II“) erschweren in zunehmendem Maße den Zugang zu den für die Investitionen in die Forschung erforderlichen Finanzmitteln, um innovative Produkte zu entwickeln oder das Wachstum der Unternehmen im Allgemeinen zu fördern.
3.4 Regelmäßige Analysen und der ständige Dialog zwischen allen Akteuren und vor allem den Sozialpartnern zur Frage der industriellen Auswirkungen auf europäischer (wie auch nationaler und regionaler) Ebene werden diesen Prozessen zweifelsohne positive Impulse geben.
4. Empfehlungen
4.1 |
Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass bei der Konzipierung der Industriepolitik den Worten auch Taten folgen müssen. Die Kosten, die durch ein uneinheitliches, nicht gesamteuropäisches Vorgehen entstehen, könnten in der Maschinenbauindustrie besonders hoch sein, zumal da dieser Sektor trotz seiner Vorreiterrolle und seiner wichtigen Kernkompetenzen zahlreichen Herausforderungen gegenüber steht, die nicht nur konjunkturbedingt, sondern auch struktureller Natur sind. Diese Herausforderungen müssen bewältigt werden. Hierfür ist die Berücksichtigung der folgenden Punkte wesentlich: |
4.2 |
Dieser Sektor eignet sich hervorragend für die Erarbeitung eines konkreten Programms und die Festlegung von Zielen auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene, mit denen auf die Verwirklichung der Lissabon-Ziele abgestellt wird. |
4.3 |
Nach Meinung des Ausschusses wäre das Engagement der EU in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:
|
4.3.1 |
Die Verantwortung hierfür liegt bei der Kommission und dem Rat Wettbewerbsfähigkeit, die eng mit Vertretern des Maschinenbausektors zusammenarbeiten müssen. So sind regelmäßige Treffen zwischen Vertretern dieses Sektors einschl. der betroffenen Sozialpartner und der Kommission wünschenswert. Daher sollte der Aufbau der für diese EU-Politik zuständigen Infrastrukturen, insbesondere in der Generaldirektion Unternehmen und Industrie, den Anforderungen des Maschinenbausektors Rechnung tragen. |
4.3.2 |
Deshalb muss auch dafür Sorge getragen werden, dass die Kommission über den entsprechenden Fundus an praktischen Erfahrungen und Sachwissen im Maschinenbau verfügt. |
4.4 |
Der Ausschuss betont, dass diesem Sektor auf EU-Ebene besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, da er überwiegend aus KMU besteht. Diesbezüglich sollte auf folgende Aspekte geachtet werden: |
4.4.1 |
Im Zusammenhang mit Forschung und Innovation sollte die zunehmende Diskrepanz zwischen den EU-finanzierten F&E-Aktivitäten und den Anforderungen des Maschinenbausektors angegangen und die Teilnahme der Unternehmen erleichtert werden, dergestalt dass für die Verwirklichung des ehrgeizigen Ziels, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, entsprechend umfangreiche Finanzmittel in den betreffenden Rubriken des EU-Haushalts vorgesehen werden. Die meisten Unternehmen sind KMU, die derzeit jedoch in den europäischen Industrieforschungsvorhaben nicht genügend ins Visier genommen werden und sich nur schwer an solchen Vorhaben beteiligen können. |
4.4.2 |
Die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen in der EU muss in Zusammenarbeit mit dem Maschinenbausektor erfolgen, da eine Überregulierung und ein immer größerer bürokratischer Aufwand den Unternehmergeist untergraben anstatt zu fördern. |
4.4.3 |
Die Marktüberwachung sollte verbessert werden, um allen europäischen Unternehmen die gleichen Bedingungen zu bieten. Dies gilt auch für europäische Erzeugnisse und Einfuhren aus Drittstaaten. |
4.4.4 |
Der Zugang der europäischen Unternehmen zu den Finanzmärkten muss ebenfalls verbessert werden. |
4.4.5 |
In den Handelsbeziehungen mit Drittländern muss der freie Zugang zu Drittlandsmärkten und Investitionen in diesen Ländern gewährleistet werden. |
4.4.6 |
Durch die Wettbewerbspolitik sollten Entwicklung, Innovation und Technologie in KMU gefördert werden. |
4.4.7 |
Eine Debatte auf EU-Ebene zwischen den Sozialpartnern und der Kommission zur Steigerung der Produktivität sowie zur Verbesserung des Know-how und der Bildungssysteme könnte einen sinnvollen Bezugsrahmen für die Konkretisierung eines entsprechenden Dialogs in den Mitgliedstaaten, insbesondere auf regionaler Ebene liefern. |
4.5 |
Als Industriezweig im Wandel entwickelt sich der Maschinenbausektor rasant von einer auf die reine Produkterzeugung ausgerichteten Industrie hin zu einem „Wertschöpfer“ und Zugangsanbieter, der eine immer breitere Palette an Dienstleistungen sowie Gesamtlösungen für seine Kunden bereitstellt. Diese Herausforderung, die der Schlüssel für ein dauerhaftes nachhaltiges Wachstum und eine herausragende Stellung auf dem Weltmarkt ist, muss mit angemessenen Maßnahmen auf EU-Ebene entsprochen werden. Der Ausschuss bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die Kommission seinen Empfehlungen Rechnung trägt und alle geeigneten Maßnahmen trifft, um Europa zu dem Ziel hinzuführen, das laut Kommissionspräsident Barroso eines der vorrangigen Ziele seiner Kommission ist: die Verwirklichung der Lissabon-Strategie. |
Brüssel, den 11. Mai 2005
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) Siehe die Ausschussstellungnahme vom 15. Dezember 2004 zum Thema „Den Strukturwandel begleiten: Eine Industriepolitik für die erweiterte Union“ (KOM(2004) 274 endg. vom 21.4.2004) (Berichterstatter: Herr van Iersel).
(2) Lediglich 21 600 aller Maschinenbauunternehmen beschäftigen mehr als 20 und überhaupt nur 4 500 mindestens 100 Arbeitnehmer.
(3) Siehe „Manufacturing in America“ (Herausgeber: Handelsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika). Ein weiteres Beispiel für die strategische Bedeutung des Maschinenbaus ist eine im „Defence Authorization Act“ für das Haushaltsjahr 2004 enthaltene Bestimmung, die Anreize für die Vertragspartner der amerikanischen Armee enthält, wenn diese in ihren Verträgen anbieten, nur in den USA hergestellte Maschinen und Anlagen zu verwenden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Gewährleistung einer unabhängigen Kapazität an Werkzeugmaschinen für Verteidigungs-, Sicherheits- und politische Zwecke als unverzichtbar angesehen wird.
(4) Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Maschinenbauindustrie“ (KOM(94) 380 endg. vom 25. Oktober 1994).
(5) Entschließung des Rates vom 27. November 1995 über die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Maschinenbauindustrie (ABl. C 341 vom 19.12.1995, S. 1-2).
(6) Siehe u.a. die Ausschussstellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission: Wissenschaft und Technologie: Schlüssel zur Zukunft Europas – Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union“, CESE 1647/2004 (Berichterstatter: Herr Wolf) und die zusätzliche Stellungnahme zur Stellungnahme der Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch zu der Mitteilung „Wissenschaft und Technologie: Schlüssel zur Zukunft Europas – Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union“, (Berichterstatter: Herr van Iersel).
(7) Ad-hoc-Arbeitsgruppe des Europäischen Metallarbeitgeberverbandes (WEM) und des Europäischen Metallgewerkschaftsbundes (EMB), „Wichtigste Erkenntnisse aus dem Austausch nationaler Praktiken“, Januar 2003.
(8) Beispiele: die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften für chemische Stoffe (REACH) und der Vorschlag für eine Richtlinie über Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte.
(9) So gab es im Bereich der Baumaschinen – aber auch in anderen Bereichen – zahlreiche Fälle, die das Bestehen eines „Schwarzmarktes“ von aus Drittländern eingeführten Maschinen untermauern, die zwar mit der CE-Konformitätskennzeichnung ausgestattet sind und über eine EG-Konformitätserklärung verfügen, mit den europäischen Rechtsbestimmungen jedoch NICHT im Einklang stehen. Ferner gibt es zahlreiche Maschinen, die weder das CE-Kennzeichen aufweisen noch EG-konform sind, und dennoch vollkommen ungestraft auf dem Binnenmarkt verkauft werden. Um den europäischen Herstellern und den Herstellern aus Drittländern die gleiche Ausgangslage zu bieten, müssen derartige Vorgehensweisen verhindert werden.
27.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/16 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“
(KOM(2004) 607 endg. — 2004/0209 COD)
(2005/C 267/03)
Der Rat beschloss am 20. Oktober 2004 gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu obenerwähnten Vorlagen zu ersuchen:
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 21. April 2005 an. Berichterstatterin war Frau ENGELEN-KEFER.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 417. Plenartagung am 11./12. Mai 2005 (Sitzung vom 11. Mai) mit 160 Stimmen bei 101 Gegenstimmen und 8 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Einleitung
1.1 |
Am 22. September 2004 hat die EU-Kommission ihren „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“ vorgelegt (1). |
1.2 |
Sie begründet ihren Änderungsvorschlag zum einen damit, dass sich die Notwendigkeit zur Überprüfung aus der Richtlinie selbst ableitet. Zwei Richtlinienbestimmungen sehen nämlich eine Überprüfung vor dem 23. November 2003 vor. Diese betreffen die Abweichung vom Bezugszeitraum bei Anwendung von Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) und die Möglichkeit, Artikel 6 nicht anzuwenden, wenn der betreffende Arbeitnehmer sein Einverständnis dazu erklärt (Artikel 22 individuelles „Opt-out“). Zum anderen stellt sie fest, dass die Auslegung der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof Auswirkungen auf den Begriff der „Arbeitszeit“ und damit auf wesentliche Richtlinienbestimmungen habe, die daher zu überprüfen seien. |
1.3 |
Die vertraglich vorgesehene zweistufige Anhörung der Sozialpartner habe ergeben, dass die Sozialpartner der Aufforderung der EU-Kommission, zu dieser Frage Verhandlungen aufzunehmen, nicht nachgekommen sind. Sie haben stattdessen die Kommission ersucht einen Richtlinienvorschlag vorzulegen. |
1.4 |
Die Kommission weist ferner darauf hin, dass es einer ausgewogenen Lösung bedarf, die die den Sozialpartnern zur Erörterung vorgelegten Kernprobleme umfasst, und dass diese bestimmte Kriterien erfüllen muss. Sie „muss
|
1.5 |
Die Kommission ist der Auffassung, dass diesen Kriterien mit dem vorliegenden Vorschlag Rechnung getragen wird. |
2. Wesentlicher Inhalt des Vorschlags
2.1 Begriffsbestimmungen (Artikel 2) (3)
2.1.1 |
Die Definition der Arbeitszeit bleibt unverändert. Es werden zwei neue Definitionen eingeführt, nämlich „Bereitschaftsdienst“ und „inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes“. Letztere wird als Zeit definiert, in der der Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst hat, „aber von seinem Arbeitgeber nicht zur Ausübung seiner Tätigkeit oder Wahrnehmung seiner Aufgaben aufgefordert wird“ (Artikel 2 Nummer 1 b). |
2.1.2 |
Gleichzeitig wird bestimmt, dass die inaktive Zeit des Bereitschaftsdienstes „nicht als Arbeitszeit angesehen [wird], sofern nicht in der einzelstaatlichen Gesetzgebung oder tarifvertraglich oder, in Übereinstimmung mit der einzelstaatlichen Gesetzgebung und/oder Praxis, in einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern etwas anderes vorgesehen ist“ (Artikel 2 a). |
2.2 Bezugszeiträume (Artikel 16 und 19), Ausgleichszeitraum (Artikel 17)
2.2.1 |
Der Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Artikel 6 bleibt grundsätzlich auf „bis zu vier Monate“ begrenzt. Es wird eine Ergänzung vorgeschlagen, die besagt, dass die Mitgliedstaaten diesen Bezugszeitraum „mittels Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus objektiven oder technischen Gründen oder aus Gründen der Arbeitsorganisation […] auf zwölf Monate ausdehnen [können]“ (Artikel 16 Buchstabe b). Dabei sind die allgemeinen Grundsätze für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie der Anhörung der Sozialpartner einzuhalten und der soziale Dialog zu fördern. |
2.2.2 |
Bei Abweichungen vom Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Tarifvertrag entfällt die bisherige Grenze von sechs Monaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, dass aus objektiven oder technischen Gründen oder aus Gründen der Arbeitsorganisation „in den Tarifverträgen oder Vereinbarungen der Sozialpartner längere Bezugszeiträume im Hinblick auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt werden, die in keinem Fall zwölf Monate überschreiten dürfen“ (Artikel 19). Die allgemeinen Grundsätze des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind dabei zu berücksichtigen. |
2.2.3 |
Nach Artikel 3 und 5 der Richtlinie sind tägliche Ruhezeiten von 11 zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum und wöchentliche Ruhezeiten von 24 Stunden zzgl. der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden pro 7-Tage-Zeitraum vorgeschrieben. Wenn davon abgewichen wird, müssen den Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Im Zusammenhang mit diesen Abweichungsmöglichkeiten von den Mindestvorschriften der Richtlinie für bestimmte Tätigkeiten und Arbeitnehmergruppen, u.a. des Gesundheitssektors, wird die angemessene Frist für die Gewährleistung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten dahingehend präzisiert, dass diese „72 Stunden nicht überschreiten darf“ (Artikel 17 Absatz 2). |
2.3 Individuelles Opt-out (Artikel 22)
2.3.1 |
Die Mitgliedstaaten haben nach der geltenden Richtlinie die Möglichkeit, Artikel 6 über die wöchentliche Höchstarbeitszeit unter bestimmten Bedingungen nicht anzuwenden, sofern der Arbeitnehmer sein Einverständnis dazu erklärt. Der Änderungsvorschlag erhält diese Möglichkeit des individuellen Opt-out aufrecht, knüpft die Inanspruchnahme jedoch ausdrücklich daran, dass ein Tarifvertrag dies vorsieht. Ist kein Tarifvertrag in Kraft und besteht keine betriebliche Interessenvertretung, so soll die Nichtanwendung des Artikel 6 über die wöchentliche Höchstarbeitszeit weiterhin durch individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer möglich sein. Die allgemeinen Grundsätze des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen. |
2.3.2 |
Gegenüber der geltenden Richtlinie sind folgende Bedingungen für die Inanspruchnahme des individuellen Opt-out neu:
|
2.3.3 |
Der Änderungsvorschlag sieht weiter vor, dass die EU-Kommission spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Durchführungsbericht vorlegt, insbesondere zum individuellen Opt-out. |
3. Allgemeine Bewertung
3.1 |
Die europäischen Sozialpartner haben von der in Artikel 139 EGV vorgesehenen Möglichkeit, eine Vereinbarung abzuschließen, keinen Gebrauch gemacht, da die Standpunkte hinsichtlich der Revision der Richtlinie weit auseinanderliegen. Die divergierenden Standpunkte, wie sie sich als Ergebnis der zweiten Anhörung der EU-Kommission ergeben haben, werden in der Begründung zum Änderungsvorschlag der EU-Kommission dargelegt. Während der EGB zur Aufnahme von Verhandlungen bereit war, sah UNICE „angesichts der Reaktionen des EGB auf die Konsultationsdokumente der Kommission keine Aussicht […], eine Vereinbarung über die Revision der Richtlinie durch Verhandlungen im sozialen Dialog zu erreichen.“ (4) Der EWSA bedauert, dass es nicht zu Verhandlungen der Sozialpartner gekommen ist. Er sieht seine Aufgabe jedoch nicht darin, diese Sozialpartnerverhandlungen zu ersetzen. Er weist vielmehr noch einmal darauf hin, dass gerade bei der Frage der Arbeitszeit den Sozialpartnern eine sehr wichtige Rolle zukommt. (5) Nach Auffassung des EWSA sind Kommission und Rat gut beraten, wenn sie gemeinsam mit dem Europäischen Parlament nach einem Kompromiss suchen, der die Interessen beider Sozialpartner in ausgewogener Weise berücksichtigt. Der Ausschuss wird sich daher in seiner Stellungnahme auf allgemeine Überlegungen und Beurteilungen zum Änderungsvorschlag der EU-Kommission konzentrieren. |
3.2 |
Die Globalisierung von Märkten und Produktionsbeziehungen und die damit verbundene Vertiefung der internationalen Arbeitsteilung stellt die Unternehmen und die europäische Wirtschaft insgesamt vor neue Herausforderungen. Unzweifelhaft führt die Globalisierung zu einer Verschärfung des internationalen Wettbewerbs und zu der Notwendigkeit, sich den veränderten Marktbedingungen anzupassen. Diese Entwicklung setzt auch das europäische Sozialmodell unter Druck, das sich dadurch auszeichnet, dass wirtschaftliche Leistungskraft und sozialer Fortschritt miteinander einhergehen. Das europäische Entwicklungsmodell, das in der Strategie von Lissabon zum Ausdruck kommt, basiert auf einer integrierten Strategie zur Förderung der Wirtschaftsleistung, der Investitionen in die Menschen, des sozialen Zusammenhaltes, der Arbeitsqualität, eines hohen Sozialschutzniveaus sowie der Anerkennung der Bedeutung des sozialen Dialogs. Soziale Mindeststandards als wesentliches Instrument europäischer Sozialpolitik sollten zu einer Verbesserung des Schutzniveaus führen, um dadurch die Konkurrenz um soziale Standards zu begrenzen und zugleich Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die Revision der Arbeitszeitrichtlinie sollte vor diesem Hintergrund darauf hin geprüft werden, ob sie diesem Ziel gerecht wird. |
3.3 |
Die EU-Arbeitszeitrichtlinie stellt eine Mindestvorschrift im Sinne des Vertrages zur Erreichung der sozialen Ziele der Gemeinschaft dar. In den Sozialvorschriften des Vertrages wird als Ziel formuliert „die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen“ (Artikel 136 EGV). Dabei wird ausdrücklich auf die Europäische Sozialcharta von 1961 und die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 verwiesen, deren Geist bei der Verfolgung der sozialen Ziele der Gemeinschaft zu berücksichtigen ist. Nach der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 muss jeder Arbeitnehmer „zufriedenstellende Bedingungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit vorfinden“, und es sind Maßnahmen zu treffen, „um die Harmonisierung der auf diesem Gebiet bestehenden Bedingungen auf dem Wege des Fortschritts weiterzuführen“. (6) In der Europäischen Sozialcharta des Europarates von 1961 (revidiert 1996), die alle EU-Mitgliedstaaten anerkannt haben, wird das soziale Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen ausformuliert. Darin ist die Verpflichtung für die Vertragsstaaten enthalten „für eine angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitszeit zu sorgen und die Arbeitswoche schrittweise zu verkürzen“ sowie „eine wöchentliche Ruhezeit sicherzustellen“ (Artikel 2). Aus dem Geist beider Chartas ergibt sich, dass die Begrenzung und schrittweise Verkürzung der Arbeitszeit ein soziales Grundrecht darstellt und dass die Harmonisierung durch Mindestvorschriften auf europäischer Ebene zu sozialem Fortschritt führen muss. |
3.4 |
Mit der EU-Grundrechtecharta, die Teil der zukünftigen EU-Verfassung ist, wird das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit als ein für die Union verbindliches soziales Grundrecht ausgestaltet. Das Grundrecht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen wird dahingehend präzisiert: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.“ (7) Der EWSA ist der Auffassung, dass die Bewertung des Änderungsvorschlags der EU-Kommission von dieser Entwicklung auf europäischer Ebene hin zu einem sozialen Grundrecht ausgehen und vor diesem Hintergrund erfolgen muss. Es stellt sich dabei die Frage: trägt der Änderungsvorschlag dazu bei, dieses soziale Grundrecht durch europaweite Mindestvorschriften durchzusetzen, oder wird nicht vielmehr der Flexibilisierungsspielraum zugunsten wirtschaftlicher Interessen erweitert, ohne zugleich den Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnung zu tragen? Dies wäre sicher keine geeignete Reaktion auf die Erfordernisse einer Dienstleistungs- und Wissensgesellschaft, in der mit Blick auf die Flexibilität der unternehmerischen Tätigkeit und die Gewährleistung des Arbeitnehmerschutzes neue Wege beschritten werden müssen. Das gilt für alle Unternehmen, insbesondere aber für kleine und mittelständische Betriebe und die Unternehmen der Sozialwirtschaft. |
3.5 |
Darüber hinaus ist der Änderungsvorschlag daran zu messen, inwieweit die von der EU-Kommission selbst gesetzten Ziele erreicht werden. Diese bestehen darin, die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit mehr Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung, insbesondere auch im Hinblick auf die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, zu verbinden bei Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen für KMU. Der EWSA hat sich in seiner Stellungnahme zur Mitteilung der EU-Kommission „Überprüfung der EU-Arbeitszeitrichtlinie“ (8) bereits mit diesen Zielen befasst und festgestellt, dass „die Richtlinie eine flexible Lösung auf Verhandlungsbasis gestattet“ (9). Zugleich hat er festgestellt, dass „die einzelstaatliche Rechtsetzung im Bereich der Arbeitszeit […] im allgemeinen auf der gemeinsamen Verantwortung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für eine zufriedenstellende Gestaltung der Arbeitszeit [fußt]. Ausgehend von den Arbeitszeitbestimmungen und im Rahmen von Tarifverträgen obliegt den Sozialpartnern der Mitgliedstaaten auf verschiedenen Ebenen die Lösung der Arbeitszeitfragen, die sich am Arbeitsplatz ergeben“ (10). Der EWSA ist der Auffassung, dass es vor allem in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, durch gesetzliche Begrenzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit für den allgemeinen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Tarifvertragsparteien können hingegen im Rahmen gesetzlicher und tarifvertraglicher Höchstgrenzen flexible Formen der Arbeitszeitorganisation zu vereinbaren, die den besonderen Bedürfnissen in einer Branche Rechnung tragen und zugleich den Arbeits- und Gesundheitsschutz gewährleisten, um dadurch Flexibilität mit sozialer Sicherheit in Einklang zu bringen. Nach Ansicht des EWSA geht es um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und sozialem Schutz, was durch tarifvertragliche Regelungen am besten gewährleistet werden kann. |
3.6 |
Die geltende Richtlinie lässt eine Verlängerung des Bezugszeitraums bei Mehrarbeit über vier Monate hinaus ausschließlich durch Tarifvertrag zu. Mit dem Änderungsvorschlag wird es erstmals den Mitgliedstaaten erlaubt, den Bezugszeitraum durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften generell auf zwölf Monate auszudehnen. Der EWSA hat sich in seiner früheren Stellungnahme bereits mit dieser Frage befasst und festgestellt: „Da ein Bezugszeitraum von zwölf Monaten bereits in vielen Mitgliedstaaten durch Tarifverträge angewendet wird, vertritt der EWSA die Auffassung, dass die derzeitige Regelung mit der Möglichkeit, den Bezugszeitraum durch Tarifverträge auszuweiten, den Sozialpartnern die notwendige Flexibilität gewährt, um Arbeitszeiten an die jeweilige Situation in den Mitgliedstaaten, Sektoren und Betrieben anzupassen. Diese Regelung sollte daher beibehalten werden“ (11). Nach Meinung des EWSA kommen flexible Arbeitszeitmodelle in den Grenzen der geltenden Richtlinie und auf der Grundlage von Tarifverträgen auch den Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an mehr Zeitsouveränität und insbesondere auch der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie entgegen. Außerdem ermöglichen sie die Achtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der von wesentlicher Bedeutung ist. |
3.7 |
Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll die sogenannte inaktive Zeit des Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit angesehen werden, wobei als Abgrenzungskriterium die Aufforderung durch den Arbeitgeber herangezogen wird. Die Aufnahme einer Definition des Bereitschaftsdienstes und vor allem der inaktiven Zeit während des Bereitschaftsdienstes steht nicht in Einklang mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen Simap, Sergas, Jaeger und Pfeiffer, in denen festgestellt worden ist, dass das „Zur-Verfügung-Stehen am Arbeitsplatz“ für sich genommen Arbeitsleistung ist und damit zur Arbeitszeit hinzu gerechnet werden muss (12). Diese Rechtsprechung basiert nicht nur auf einer Wortauslegung der geltenden Richtlinie, sondern auf deren Sinn und Zweck, einschließlich internationaler Rechtsgrundlagen wie den IAO-Übereinkommen 1 (Gewerbe) und 30 (Handel und Büros) sowie der Europäischen Sozialcharta. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten dieser Auslegung des Arbeitszeitbegriffs der geltenden Richtlinie durch den EuGH in ihrem nationalen Arbeitszeitrecht hätten nachkommen müssen. |
3.7.1 |
Das Anknüpfen an die Aufforderung durch den Arbeitgeber hat zur Folge, dass das sich „Zur-Verfügung-Halten“ am Arbeitsplatz keine Arbeitsleistung mehr darstellt. Diese Vorstellung verkennt, dass Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst in ihren Verrichtungen am Arbeitsplatz nicht frei sind und weder Freizeit haben noch Ruhezeit in Anspruch nehmen können. Es liegt in der Natur des Bereitschaftsdienstes, dass der Arbeitnehmer nicht frei über seine Zeit disponieren kann, sondern zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme, an einem Arbeitsort, bereit sein, also „zur Verfügung stehen“ muss. Diese besondere Situation mit „Ruhezeit“ gleichzusetzen, würde zu überlangen Arbeitszeiten führen, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erheblich gefährden. Darüber hinaus erscheint es in der Praxis kaum möglich, die inaktive Zeit an das Fehlen einer ausdrücklichen Aufforderung anzuknüpfen. Denn die Aufnahme der konkreten Tätigkeit wird durch die aktuellen Notwendigkeiten am Arbeitsplatz bestimmt und nicht durch die Aufforderung durch den Arbeitgeber, wie bei Einsätzen im Krankenhaus oder bei Feuerwehren leicht nachzuvollziehen ist. |
3.7.2 |
Der EWSA hat in seiner früheren Stellungnahme bereits festgestellt, dass „die Ausgestaltung der Arbeitszeitregeln in Tarifverträgen von grundlegendem Interesse für die Sozialpartner [ist], die in diesen Fragen große Sachkenntnis und Erfahrung besitzen“ (13). Dies trifft nach Auffassung des EWSA insbesondere auch für die Regelung der Arbeitszeitorganisation bei Bereitschaftsdiensten zu. Dies sollte daher den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben, die dabei die unter Ziffer 3.7 aufgeführten und für sie bindenden grundlegenden Texte zu beachten haben. |
3.7.3 |
Der EWSA ist sich der Tatsache bewusst, dass in verschiedenen Branchen, Berufen und Betrieben unterschiedliche Bedingungen bei der Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes bestehen. Der Vorschlag der Kommission zur generellen Aufteilung in einen aktiven und inaktiven Teil des Bereitschaftsdienstes trägt jedoch nach Ansicht des EWSA nicht zur Lösung dieser praktischen Probleme bei. Bereitschaftsdienste als besondere Form der Arbeitszeit bedürfen besonderer, auf die Bedürfnisse der jeweiligen Branche bzw. Tätigkeit zugeschnittener Regelungen, die von den Tarifvertragsparteien getroffen werden müssen. In der tarifvertraglichen Praxis gibt es hierfür viele gute Beispiele. |
3.8 |
Im Hinblick auf die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten bei Abweichungen von den Mindestvorschriften über die einzuhaltenden Ruhezeiten sieht die geltende Richtlinie keinerlei Frist vor. Die in dem Änderungsvorschlag vorgenommene Präzisierung beinhaltet daher eine Klarstellung, die allerdings nicht im Einklang mit der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung steht. In seinem Urteil in der Sache Jaeger hatte der EuGH nämlich entschieden, dass Ausgleichsruhezeiten unverzüglich zu gewähren sind. Der EWSA ist der Auffassung, dass ein begrenztes Maß an Flexibilität bei der Gewährung von Ausgleichsruhezeiten, wie mit dem Änderungsvorschlag beabsichtigt, sowohl im Interesse des Unternehmens als auch der betroffenen Arbeitnehmer sein kann, wenn zugleich dem Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechnung getragen wird. Auch hier sollten den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen angepasste Lösungen den Tarifvertragsparteien auf der geeigneten Ebene, je nach den nationalen Gepflogenheiten, vorbehalten sein. |
3.9 |
Das individuelle Opt-out stellt eine generelle Ausnahme von der Mindestvorschrift der Richtlinie über die wöchentliche Höchstarbeitszeit dar. Zwar werden durch den Änderungsvorschlag einige zusätzliche Bedingungen formuliert, die den Missbrauch begrenzen können. Die Tatsache, dass das individuelle Opt-out grundsätzlich unter Tarifvorbehalt gestellt wird, kann jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass damit die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz durch gesetzliche Begrenzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von den Mitgliedstaaten auf die Tarifvertragsparteien verlagert wird. Darüber hinaus kann von dieser Ausnahme weiterhin Gebrauch gemacht werden, wenn kein Tarifvertrag gilt und es keine Interessenvertretung im Betrieb oder im Unternehmen gibt. |
3.9.1 |
Der EWSA hat sich bereits in seiner früheren Stellungnahme mit den möglichen Konsequenzen dieser Ausnahme für den Arbeits- und Gesundheitsschutz befasst und darauf hingewiesen, dass diese Ausnahme „ausdrücklich nur dann zur Anwendung kommen [kann], wenn der Mitgliedstaat die übergeordneten Prinzipien des ‚Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer‘ respektiert“ (14). Der EWSA anerkennt, dass die EU-Kommission mit ihrem Änderungsvorschlag den Versuch unternimmt, den Missbrauch zu begrenzen. Er bezweifelt jedoch, dass die vorgeschlagenen zusätzlichen Bedingungen hierzu geeignet sind. Der EWSA gibt zu Bedenken, dass die Beibehaltung des individuellen Opt-out dem Ziel der Richtlinie selbst als einer europäischen Mindestvorschrift zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ganz generell zuwiderläuft. Dass die Kommission diese Bedenken teilt, geht aus ihrer Mitteilung im Rahmen der ersten Phase der Konsultationen der Sozialpartner selbst hervor, in der es heißt: „In Artikel 18.1 b) i) enthaltene Bestimmungen, die die Möglichkeit schaffen, auf freiwilliger und individueller Basis im Durchschnitt eines Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden in der Woche zu arbeiten, könnten das Ziel der Richtlinie des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Frage stellen“ (15). Und weiter heißt es: „Außerdem ist eine nicht beabsichtigte Wirkung zu erkennen: Es ist schwierig, bei den Arbeitnehmern, die eine Opt-out-Vereinbarung unterschrieben haben, die Einhaltung der anderen Richtlinienbestimmungen zu gewährleisten (oder wenigstens zu kontrollieren)“ (16). Der EWSA möchte daher die Frage aufwerfen, warum die Kommission nicht von der Option Gebrauch gemacht hat, die sie in ihrem Konsultationspapier im Rahmen der zweiten Phase der Anhörung der Sozialpartner angeführt hat, nämlich den Vorschlag des Europäischen Parlaments aufzugreifen und „das individuelle Opt-out schnellstmöglich auslaufen zu lassen und in der Zwischenzeit strengere Bedingungen für seine Anwendung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) i) zur Sicherstellung des freiwilligen Charakters und der Verhinderung von Missbrauch in der Praxis festzulegen“ (17). |
3.10 |
Ein generelles Ziel des Änderungsvorschlags der Kommission ist es auch, zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie beizutragen. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die für Artikel 22 (1) vorgeschlagenen Änderungen (individuelles Opt-out) sowie den Erwägungsgrund 6, der die Aufforderung an die Sozialpartner enthält, entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Kommission es sich mit diesen Verweisen zu einfach macht. Die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie erfordert im Vorhinein planbare und kalkulierbare Arbeitszeiten, d.h. eine Flexibilität, die nicht einseitig an betrieblichen Belangen ausgerichtet ist, sondern den betroffenen Eltern Spielräume für die Verteilung der Arbeitszeit nach familiären Bedürfnissen einräumt. Das individuelle Opt-out trägt hierzu gerade nicht bei, da es eine Verlängerung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit über die Mindestvorschrift der Richtlinie hinaus ermöglicht. Der EWSA hatte bereits in seiner früheren Stellungnahme festgestellt: „Die Opt-out-Möglichkeit scheint somit auch einen negativen Effekt auf die Chancengleichheit von Männern und Frauen zu haben.“ (18) Nach Ansicht des EWSA beinhaltet die geltende Richtlinie genügend Flexibilität, um den besonderen Bedürfnissen von Familien Rechnung zu tragen, wobei das individuelle Opt-out eher erschwerend als erleichternd wirkt. |
4. Schlussfolgerungen
4.1 |
Aus den Überlegungen zur allgemeinen Bewertung des Änderungsvorschlags ergeben sich nach Ansicht des EWSA berechtigte Zweifel, ob der Änderungsvorschlag der Kommission geeignet ist, die angestrebten Ziele auch tatsächlich zu erreichen. Diese Zweifel betreffen insbesondere das angestrebte ausgewogene Verhältnis zwischen Flexibilität und Arbeits- und Gesundheitsschutz und damit auch die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Kommt man zu dem Schluss, dass der Vorschlag diese Ziele nicht in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander bringt, so bleibt als logische Konsequenz nur die Änderung des Kommissionsvorschlags. Nach Auffassung des EWSA ist es nun Aufgabe des Europäischen Parlaments im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die notwendigen Änderungsvorschläge zu unterbreiten. In diesem Zusammenhang ist der EWSA der Meinung, dass man sich mit einiger Berechtigung die Frage stellen kann, ob das individuelle Opt-out, das ja die Möglichkeit eröffnet, die zentrale Mindestvorschrift der Richtlinie über die wöchentliche Höchstarbeitszeit außer Kraft zu setzen, mit den Grundrechtszielen der neuen EU-Verfassung in Einklang steht. |
4.2 |
Der EWSA möchte dabei nochmals betonen, dass es die vorrangige Aufgabe der Tarifvertragsparteien auf nationaler Ebene ist, unter Achtung der Grundrechte flexible Arbeitszeitmodelle, die den spezifischen Bedürfnissen in einer Branche Rechnung tragen, zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere auch für die Regelung von Bereitschaftsdiensten als besondere Form der Arbeitszeit. |
4.3 |
Der EWSA wendet sich daher an EU-Kommission, Europäisches Parlament und EU-Rat mit der Bitte, sich bei der Revision der Richtlinie von folgenden Gesichtspunkten leiten zu lassen:
|
Brüssel, den 11. Mai 2005
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) KOM(2004) 607 endg. - 2004/209 (COD).
(2) KOM(2004) 607 endg. - 2004/209 (COD), S. 3-4.
(3) Die in den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 erwähnten Artikel beziehen sich auf die Richtlinie 2003/88/EG.
(4) Brief der UNICE an Kommissar Dimas vom 2.6.2004.
(5) EWSA-Stellungnahme vom 30.6.2004 zum Thema „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen und die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene hinsichtlich der Überprüfung der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“, Ziffer 2.2.5 (ABl. C 302 vom 7.12.2004, S. 74).
(6) Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, Absatz 19.
(7) EU-Grundrechtecharta Artikel 31 in Artikel II-91 Verfassungsentwurf.
(8) Mitteilung der Kommission vom 15.1.2004 (KOM(2003) 843 endg.).
(9) Siehe die in der Fußnote 5 erwähnte EWSA-Stellungnahme (Ziffer 2.2.8).
(10) Idem, Ziffer 2.2.7.
(11) Idem, Ziffer 3.1.7.
(12) Idem, Ziffer 3.2.2.
(13) Idem, Ziffer 2.2.6.
(14) Idem, Ziffer 3.3.2.
(15) KOM(2003) 843 endg. vom 30.12.2003, S. 25 (manche sprachlichen Fehler im Zitat korrigiert). Der Artikel des Zitats bezieht sich auf die Richtlinie 93/104/EG.
(16) Idem, S. 25.
(17) Konsultationspapier der EU-Kommission: Zweite Phase der Anhörung der europäischen Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene hinsichtlich der Überarbeitung der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, S. 13 (Zitat basiert auf englischer und französischer Version, deutsche Übersetzung unpräzise). Der Artikel des Zitats bezieht sich auf die Richtlinie 93/104/EG.
(18) Siehe die in der Fußnote 5 erwähnte EWSA-Stellungnahme (Ziffer 3.3.6).
ANHANG
zur Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Der unten aufgeführte Änderungsantrag wurde abgelehnt, jedoch von mehr als einem Viertel der abgegebenen Stimmen unterstützt:
(GEGENSTELLUNGNAHME)
Den gesamten Wortlaut der Stellungnahme wie folgt ersetzen:
Der Ausschuss unterstützt allgemein den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
Dieser Vorschlag beruht auf Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dem zufolge die verabschiedeten Richtlinien zu einer „Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer“ beitragen sollen und gleichzeitig „keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben [sollen], die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen“. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass der Kommissionsvorschlag den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer auf hohem Niveau gewährleistet und gleichzeitig den Betrieben Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung gewährt.
Der Ausschuss unterstützt in vollem Umfang die von der Kommission definierten Kriterien für alle zukünftigen Vorschläge. Sie müssen
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im Zusammenhang mit der Arbeitszeit größeren Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten; |
— |
den Unternehmen und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung einräumen; |
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eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen; |
— |
eine unverhältnismäßige Belastung der Unternehmen, insbesondere der KMU, vermeiden. |
Die Kommission hat die wichtige Rolle der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf der Ebene der Einzelstaaten, der Branchen und der Betriebe in diesem Zusammenhang zu Recht in den Vordergrund gerückt.
Im Besonderen stellt der Ausschuss fest, dass in zahlreichen Mitgliedstaaten ein Bezugszeitraum von zwölf Monaten schon üblich ist, und daher sollte durch die geltenden Bestimmungen die Festlegung eines Standardbezugszeitraums von einem Jahr gefördert werden.
In Bezug auf die Bereitschaftsdienste weist der Ausschuss darauf hin, dass es in mehreren Mitgliedstaaten einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen gibt, die die in verschiedenen Sektoren und vor allem im Gesundheitsbereich üblichen Bereitschaftsdienste regeln. Diese Regelungen sind nicht einheitlich, doch ist ihnen allen gemeinsam, dass die Bereitschaftsdienste nicht oder nur teilweise als Arbeitszeiten gelten.
Der Ausschuss schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass die nicht aktive Bereitschaftsdienstzeit nicht als Arbeitszeit gelten sollte. Dies ist für den Betrieb aller Unternehmen, vor allem der KMU, sowie für die Weiterentwicklung der Sozialwirtschaft von wesentlicher Bedeutung.
Darüber hinaus sollte nach Ansicht des Ausschusses Bereitschaftsdienstzeit nicht als Ruhezeit gelten, da dies zu übermäßig langen Arbeitszeiten führen und so die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erschweren sowie Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gefährden würde.
Erforderlichenfalls könnte eine Durchschnittsstundenzahl für die nicht aktive Bereitschaftsdienstzeit festgelegt werden, um den unterschiedlichen Bedürfnissen in den verschiedenen Sektoren und Unternehmen gerecht zu werden.
Der Ausschuss ist der Meinung, dass die Möglichkeit des Opt-out beibehalten werden und das kollektive Opt-out dem individuellen gleichgestellt werden sollte. Dies ist wichtig, um die unterschiedlichen Beziehungen zwischen den Sozialpartnern in der erweiterten EU sowie die Erfordernisse der Unternehmen und die Bedürfnisse und Wünsche der Arbeitnehmer, die in bestimmten Lebensabschnitten möglicherweise an längeren Arbeitszeiten interessiert sind, zu berücksichtigen.
Doch ist zu gewährleisten, dass der freiwillige Charakter dieser Möglichkeit erhalten bleibt, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden kann und dass der Mitarbeiter seine Zustimmung zu längeren Arbeitszeiten zurückziehen kann, wenn sich seine Lebensumstände verändern. Der Ausschuss unterstützt daher die im Kommissionsvorschlag an das Opt-out geknüpften zusätzlichen Bedingungen.
Ergebnis der Abstimmung:
Ja-Stimmen: |
: |
109 |
Nein-Stimmen: |
: |
156 |
Stimmenthaltungen: |
: |
7 |
27.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/22 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Rolle der nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau“
(2005/C 267/04)
Im Vorfeld ihrer Amtsübernahme beschloss die luxemburgische Ratspräsidentschaft am 29. November 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des Vertrags um Stellungnahme zu folgendem Thema zu ersuchen: „Die Rolle der nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau“
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 18. April 2005 an. Berichterstatterin war Frau SIRKEINEN, Mitberichterstatter waren Herr EHNMARK und Herr RIBBE.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 417. Plenartagung am 11./12. Mai 2005 (Sitzung vom 11. Mai) mit 151 Stimmen gegen 1 Stimme bei 8 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Einleitung
1.1 |
Der EWSA hat die Thematik der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung in früheren Stellungnahmen umfassend behandelt. In dieser Sondierungsstellungnahme geht er auf Ersuchen der luxemburgischen Ratspräsidentschaft dem Zusammenhang zwischen der nachhaltigen Entwicklung und der Finanziellen Vorausschau oder anders ausgedrückt der Frage nach, was die Haushaltspolitiken leisten können und müssen, um die nachhaltige Entwicklung zu integrieren und zu verbessern. Die Gliederung dieser Stellungnahme folgt den Rubriken bzw. Prioritäten der Mitteilung über die Finanzielle Vorausschau. |
1.2 |
Zwischen dem EU-Haushaltsplan und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung besteht eine komplexe Wechselbeziehung. In dieser Stellungnahme unternimmt der EWSA den Versuch, diesen Themenkomplex zu beleuchten, ohne an dieser Stelle allen Einzelheiten gerecht werden zu können. Deshalb ist es wichtig, Sachwissen und Meinungen zu den betreffenden Themen auf breiter Basis zu sammeln und zu analysieren. |
1.3 |
Der EWSA ist willens und bereit, eine aktive Rolle bei der Weiterbehandlung des Themas Nachhaltigkeit zu spielen. Hierzu kann er im Rahmen des ihm auf dem Gipfeltreffen des Europäischen Rates vom März 2005 übertragenen Mandats zur Umsetzung der Lissabon-Strategie einen wichtigen Beitrag leisten. Das interaktive Netzwerk mit der Zivilgesellschaft und den betroffenen Parteien, das er aufbauen soll, stellt eine geeignete Plattform dar, um eine effiziente, multidimensionale (wirtschaftliche, soziale, ökologische) und transparente Bewertung vorzunehmen und dabei dafür zu sorgen, dass sich die Akteure vor Ort die Gemeinschaftspolitiken stärker zu eigen machen. |
2. Mitteilung der Kommission über die Haushaltsmittel 2007-2013
2.1 |
In ihrer Mitteilung „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013“ (1) vom 10. Februar 2004 stellte die Kommission ihre Prioritäten für die erweiterte Europäische Union sowie ihre Vorschläge für den Finanzbedarf, die Instrumente, die Governance, den neuen Finanzrahmen sowie das Finanzierungssystem vor. Die drei Prioritäten für die nächste Finanzielle Vorausschau sind:
|
2.1.1 |
Der Vorschlag für den neuen Finanzrahmen gliedert sich in folgende Rubriken (Tabelle im Anhang):
|
2.1.2 |
Die Kommission schlägt eine höhere Ausgabensteigerung für die erste Priorität vor. Für die gesamten Verpflichtungsermächtigungen wird eine Erhöhung von 120,7 Millionen Euro im Jahr 2006 auf 158,4 Millionen Euro im Jahr 2013 vorgeschlagen. Dies soll durch Zahlungen in Höhe von 1,24 % des BNE, einschließlich einer Marge von 0,10 %, finanziert werden. |
2.1.3 |
In seiner Stellungnahme zur Finanziellen Vorausschau 2007-2013 befürwortet der EWSA grundsätzlich die Mitteilung, die er als in sich schlüssig betrachtet. Die Mitteilung geht von fundierten, weitsichtigen politischen Prämissen aus; sie gibt klare und logische Prioritäten und Optionen für die politische Praxis vor und zeichnet sich durch ihre Ausgewogenheit aus. Bei den Eigenmitteln des Gemeinschaftshaushalts plädiert der Ausschuss für „eine Anhebung der Eigenmittel des Gemeinschaftshaushalts für den neuen Planungszeitraum 2007-2013 gegenüber dem derzeitigen Finanzrahmen auf eine Obergrenze von 1,30 % des BNE“. |
3. Allgemeine Bemerkungen
3.1 |
Es ist von außerordentlicher Wichtigkeit, dass die neue Finanzielle Vorausschau — der Rahmen für die EU-Haushaltspläne von 2007 bis 2013 — klar auf die Prioritäten der Union ausgerichtet ist, insbesondere die Lissabon-Ziele und die nachhaltige Entwicklung. Zu diesem Zweck muss eine deutliche Umschichtung der Ausgaben stattfinden. Wird die Entwicklung der Union durch die recht langfristige Finanzielle Vorausschau nicht in die richtigen Bahnen gelenkt, besteht kaum Hoffnung, dass dies durch andere Politikfelder oder spätere finanzielle Nachbesserungen geleistet werden kann. |
3.2 |
Der EWSA geht in dieser Stellungnahme nicht ausführlich auf die Thematik der Eigenmittel ein, da diese bereits in der unter Ziffer 2.1 erwähnten, unlängst verabschiedeten Stellungnahme gründlich behandelt wurde. Allerdings muss unbedingt hervorgehoben werden, dass„Europa“ weder den eigenen Prioritäten noch den Bedürfnissen und Erwartungen seiner Bürger gerecht werden kann, wenn keine adäquate Finanzierung gegeben ist. Die EU-Finanzierung kann bei den für bestimmte Ziele eingesetzten Gesamtmitteln eine signifikante Multiplikatorwirkung ausüben — dieses Potenzial sollte voll ausgeschöpft werden. Gegenwärtig gibt es Spannungen zwischen den Nettobeitragszahlern und den derzeitigen Hauptbegünstigten; daneben besteht auch noch ein Spannungsfeld zwischen den politischen Verpflichtungen gegenüber den neuen Mitgliedstaaten und ihren Bürgern sowie der Notwendigkeit, die Mittel zugunsten der neuen Handlungsschwerpunkte der EU umzuschichten. Der Ausschuss betont, dass eine Umschichtung der Ausgaben mit Ausrichtung auf die Prioritäten der Union unabhängig von der letztlich festgelegten Höhe der Eigenmittel vorgenommen werden muss. |
4. Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung
4.1 |
Die EU-Strategie der nachhaltigen Entwicklung basiert auf der Verflechtung, Interdependenz und Kohärenz der so genannten „drei Säulen“ wirtschaftlicher, sozialer und Umweltaspekte. Die nachhaltige Entwicklung umfasst sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte. Politische Entscheidungen müssen allen drei Aspekten zugleich gerecht werden. Politiken, die hauptsächlich auf eines dieser Gebiete ausgerichtet sind, oder andere Politiken müssen mit den Zielsetzungen der übrigen Gebiete im Einklang stehen. |
4.2 |
Die nachhaltige Entwicklung hat einen langfristigen und einen globalen Aspekt. Aus Gründen der Generationengerechtigkeit dürfen heutige Generationen nicht auf Kosten künftiger Generationen leben. Die globale Verteilungsgerechtigkeit hingegen verbietet es, auf Kosten anderer Gesellschaften zu leben oder sie in der Entfaltung ihres Wohlstands zu behindern bzw. die globale Armutsbekämpfung zu beeinträchtigen. |
4.3 |
Die Strategie für nachhaltige Entwicklung unterscheidet sich von dem, was man sich nach gängiger Definition unter einer „Strategie“ vorstellt, da in diesem Fall nicht ein Ziel und ein Maßnahmenprogramm zu seiner Verwirklichung definiert wird, sondern die Nachhaltigkeit des Entwicklungsansatzes zum Hauptziel gemacht wird. Bei der nachhaltigen Entwicklung lässt sich kein Endpunkt definieren: Die nachhaltige Entwicklung ist nämlich weniger als ein Ziel, denn vielmehr als ein Prozess zu verstehen. Wichtig ist, dass dafür Sorge getragen wird, dass die langfristigen Entwicklungen kohärent sind und wirklich auf die Erfüllung der unter 4.1 und 4.2 genannten Kriterien abzielen. Dies ist die wahre Herausforderung, die sich bei der nachhaltigen Entwicklung stellt, denn hier versagt eine an Einzelzielen ausgerichtete Politik, auch wenn einschneidende Trendwenden (z.B. die Fortschritte bei den Millenniumszielen) messbar sein müssen. |
4.4 |
Die nachhaltige Entwicklung erfordert sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene ein hohes Maß an politischer Kohärenz. Die Gesamtanstrengung ist weitgehend die Summe kleiner und großer Schritte, die zusammen einen Prozess ergeben, der nicht-nachhaltige Entwicklungen eindämmt und den Wandel im Sinne der übergreifenden Zielsetzungen fördert. Bei diesem Ansatz besteht eine der größten Herausforderungen in der Entwicklung von Indikatoren, die diese Entwicklungen angemessen abbilden. |
4.5 |
Die Nachhaltigkeitsstrategie der EU konzentriert sich gegenwärtig auf einige vordringliche gesellschaftsrelevante Brennpunkte: Klimawandel, Verkehr, Gesundheitswesen und natürliche Ressourcen. Andere, darunter die Armutsbekämpfung und die Alterung der Bevölkerung, wurden zunächst ausgeklammert, sollen jedoch später hinzugenommen werden. |
4.6 |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat sich in seinen früheren Stellungnahmen in Sachen Nachhaltigkeit für ein Handeln in bestimmten Politikfeldern ausgesprochen. Diese sind: Förderung privater und öffentlicher Investitionen in neue und saubere Technologien, neue Anstrengungen zur Verbesserung der Qualität der Arbeit, Bepreisung der Nutzung natürlicher Ressourcen sowie Strategien für eine verminderte Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen. |
4.7 |
Die politischen Maßnahmen auf diesen Gebieten, wie wichtig sie auch sein mögen, reichen allein nicht aus, um das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu erreichen. Das Ziel und die Kriterien der Nachhaltigkeit sollten in allen Politikbereichen Berücksichtigung finden. Die einzelnen EU-Politiken müssen sich somit zu einem kohärenteren Gesamtbild zusammenfügen. |
4.8 |
Möglicherweise ist die Zeit reif, die Herangehensweise der EU an die nachhaltige Entwicklung zu überdenken. Bei der bevorstehenden Überprüfung der Nachhaltigkeitsstrategie wird über die besten Wege zur Umsetzung des übergreifenden Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung nachgedacht werden müssen. |
5. Die Finanzielle Vorausschau und die nachhaltige Entwicklung
5.1 |
Die Struktur und die inhaltlichen Details des Haushaltsplans üben einen grundlegenden richtungsweisenden Einfluss auf die Entwicklungen in der EU aus. Die neue Struktur des Haushaltsplans mit ihren neuen prioritären Haushaltslinien zeigt, dass die Bedeutung der nachhaltigen Entwicklung anerkannt wird. Der EWSA hofft, dass sich dies in der Ausführung des Haushaltsplans konkret niederschlagen wird und nicht einfach überkommene Praktiken unter einer neuen Bezeichnung weitergeführt werden. |
5.2 |
Der EWSA teilt die Auffassung der Kommission, wonach Wachstum und Beschäftigung im Kontext der Lissabon-Ziele bis 2010 die größte Aufmerksamkeit gebühren. Wachstum ist dabei als Wirtschaftswachstum unter Berücksichtigung europäischer Kernwerte zu verstehen, wozu besonders die soziale Integration, Gesundheits- und Umweltschutz gehören. Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum sind kein Selbstzweck, sondern Werkzeuge zur Förderung der Zielsetzungen im sozialen und im Umweltbereich. Das eigentliche Problem besteht jedoch im immer langsameren Wachstum und der geringeren Wettbewerbsfähigkeit der EU im Vergleich zu anderen Weltwirtschaftsräumen, wodurch das europäische Sozialmodell und unsere ökologischen Wertvorstellungen gefährdet werden. |
5.3 |
Bei Haushaltsentscheidungen sollte auch bedacht werden, dass die soziale Entwicklung und die Umweltentwicklung auch einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten. |
5.4 |
Die EU bietet hinsichtlich der Fortschritte in Richtung einer nachhaltigen Entwicklung kein einheitliches Bild. Die Mitgliedstaaten befinden sich in sehr unterschiedlichen Situationen: Einigen wenigen ist es gelungen, erfolgreich ein starkes wirtschaftliches Wachstum mit einem hohen Maß an Sozial- und Umweltschutz zu kombinieren. Dabei scheint eine positive Wechselwirkung zwischen den Entwicklungen auf verschiedenen Gebieten stattgefunden zu haben. Andere Mitgliedstaaten wiederum scheinen mit der gegenteiligen Situation zu kämpfen, einer Kombination aus sehr verhaltenem Wirtschaftswachstum, Schwierigkeiten bei der Lösung sozialer Probleme und einem Rückstand im Umweltschutz. Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich in einer anderen Situation als die alten: Sie können Wachstum sowie nach einer ursprünglich problematischen Ausgangslage deutliche Fortschritte bei den anderen „Säulen“ vorweisen. |
5.5 |
Bei der EU-Erweiterung handelt es sich um die für die EU wichtigste Einflussgröße der letzten Jahre; auch der durch die Finanzielle Vorausschau abgedeckte Zeitraum 2007-2013 dürfte ganz im Zeichen der Erweiterung stehen. Gewiss ergeben sich aus ihr auch weitreichende Konsequenzen für den Haushalt, zumal bei den Aufwendungen für die Kohäsion. Der EWSA hat den Themenkreis Erweiterung, Kohäsion und Finanzierung in anderen Zusammenhängen aufgegriffen. Es kann keinen Zweifel daran geben, dass der EU-Beitritt eine große Herausforderung darstellt, was die Konzipierung einzelstaatlicher Politiken in Richtung nachhaltige Entwicklung und die Beteiligung an den Gesamtmaßnahmen und -zielsetzungen der EU angeht. Danach sorgt der gemeinschaftliche Besitzstand dafür, dass sich ihre Entwicklung in den Bereichen Umwelt, Gesundheit, Soziales und anderen Bereichen an der Nachhaltigkeitsvorgabe orientiert, da die nachhaltige Entwicklung (die nicht ausdrücklich im Acquis verankert ist) durch den Acquis gefördert wird. Der größte Teil der Nachhaltigkeitsanstrengungen muss jedoch erst noch geleistet werden, Unterstützungsprogramme, materielle Hilfsleistungen und Wissenstransfer können und müssen einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaften leisten. |
5.6 |
Die Schwerpunkte der Strategie für nachhaltige Entwicklung sowie weitere Bereiche mit erwiesenermaßen nicht-nachhaltigen Trends — die in Ziffer 4.4 und 4.5 genannt wurden — müssen auch im Rahmen der Haushaltspolitik als Handlungsschwerpunkte begriffen werden. |
5.7 |
Eine Haushaltslinie an sich ist meist weder „nachhaltig“ noch „nicht-nachhaltig“. Ihre Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung sind davon abhängig, wie die Planung der Programme, Ziele und Kriterien für die zu finanzierenden Projekte im Einzelnen aussieht. |
5.8 |
Das Hauptinstrument zur Sicherung der politischen Kohärenz mit der Lissabon-Strategie und den Nachhaltigkeitszielen ist die Folgenabschätzung. Hierin sind sich alle beteiligten Akteure einschließlich der Kommission einig. Gleichwohl wurden nur zögerliche Schritte hin zu einer systematischen, unabhängigen und kompetenten Bewertung aller prüfungswürdigen Vorschläge unternommen. Der EWSA betrachtet die Ausarbeitung und Umsetzung der neuen Finanziellen Vorausschau als eine günstige Gelegenheit für die Einführung einer systematischen Bewertung. |
5.9 |
Jedes einzelne Programm des Haushalts mitsamt seinen Zielen sollte einer Folgenabschätzung unterworfen werden. In diesem Zusammenhang sollten insbesondere Beihilfepraktiken für nicht-nachhaltige Tätigkeiten in Bereichen, die in der Strategie für nachhaltige Entwicklung und u.a. in den Stellungnahmen des EWSA aufgezeigt wurden, eingestellt werden. Folgenabschätzungen zur Prüfung der Auswirkungen unter dem Vorzeichen einer langfristig nachhaltigen Entwicklung sollten in Übereinstimmung mit früheren Empfehlungen des EWSA auch in die Lissabon-Strategie aufgenommen werden. |
5.10 |
Für die Auswahl der im Rahmen der verschiedenen Haushaltslinien zu finanzierenden Projekte und Programme sollten klare und transparente Kriterien aufgestellt werden. Dabei sollten auch Nachhaltigkeitskriterien einfließen, wie etwa die Auswirkungen des jeweiligen Projekts auf Umwelt, Gesundheit, Arbeitsplatzschaffung oder -vernichtung und die Wettbewerbsfähigkeit der EU. |
5.11 |
Besondere Aufmerksamkeit sollte den Mitteln aus den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds sowie den Ausgaben für die Landwirtschaft und die TEN-Programme gewidmet werden. Bei diesen Tätigkeitsfeldern der EU, die den größten Teil der Gemeinschaftsmittel binden, sollten systematisch Lösungen gewählt werden, die den Nachhaltigkeitskriterien weitest möglich entsprechen. |
5.12 |
In diesen Gebieten ist eine bessere Erfolgskontrolle der Resultate und der Auswirkungen der aufgewendeten Mittel nötig. Es reicht nicht, die Höhe der Ausgaben sowie die Einhaltung der verwaltungstechnischen Abläufe zu überwachen. Damit die Entwicklung in die gewünschte Richtung geht, müssen umfassende Folgenabschätzungen nach Maßgabe der Kriterien der nachhaltigen Entwicklung angestellt werden. |
5.13 |
Folgeabschätzungsstudien zu vorgeschlagenen Maßnahmen alleine ergeben nicht immer ein vollständiges Bild als Grundlage für die Entscheidungsfindung. In manchen Fällen müssen auch die Folgen unterlassener Handlungen untersucht werden, die gegen die Auswirkungen der verschiedenen möglichen Maßnahmen abzuwägen sind. |
6. Bemerkungen zu den Prioritäten der Finanziellen Vorausschau
6.1 A) Nachhaltiges Wachstum — Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
6.1.1 |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss stimmt den Hauptzielen des Kommissionsvorschlags für die Unterrubrik Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung zu: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in einem vollständig integrierten Binnenmarkt, Verstärkung der europäischen FuE-Anstrengungen, Aufbau von EU-weiten Netzen, qualitative Verbesserung von allgemeiner und beruflicher Bildung sowie eine sozialpolitische Agenda, die der europäischen Gesellschaft hilft, den Wandel frühzeitig zu erkennen und zu meistern. |
6.1.2 |
Im Zusammenhang mit dieser Rubrik weist der EWSA besonders auf die Schlüsselrolle von Wissen, FuE und neuen Technologien hin. Indem diese als echter Schwerpunkt behandelt und mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet wird, hat Europa die einzigartige Chance, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung angesichts der scharfen Konkurrenz aus anderen Teilen der Welt zu verbessern und zugleich die Belastung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen durch ökologisch effizientere technische Lösungen zu mindern, die den Bedürfnissen seiner Bürger Rechnung tragen und deren Gesundheit und Sicherheit schützen. |
6.1.3 |
Die nachhaltige Entwicklung ist ein übergeordnetes Politikziel der Europäischen Union. Sie erfordert systematische und langfristig angelegte Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen in den drei Pfeilern des wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritts — dies wurde auch auf dem am 14./15. April in Zusammenarbeit mit der Kommission veranstalteten Stakeholder-Forum zur nachhaltigen Entwicklung betont. Eine Reihe von Universitäten und wissenschaftlichen Einrichtungen in der EU haben sich zu Netzen zusammengeschlossen, um koordiniert zum Thema nachhaltige Entwicklung forschen zu können. Die Finanzielle Vorausschau bietet eine wertvolle Gelegenheit zur Förderung dieser und anderer Initiativen. |
6.1.4 |
Die zunehmenden globalen Verteilungskämpfe um Rohstoffe und Öl — um nur zwei Beispiele herauszugreifen — und ihre Auswirkungen auf die Kosten zeigen, dass neue Materialien, neue Produktionsverfahren und ganz allgemein ressourcenschonendere Technologien entwickelt werden müssen. |
6.1.4.1 |
Der EWSA befürwortet deshalb erneut die Vorschläge der Kommission für einen Europäischen Forschungsraum, die Verdoppelung der Mittel für das 7. Rahmenprogramm und die Umsetzung des Aktionsplanes für Umwelttechnologie. In seinen künftigen Stellungnahmen zum 7. Rahmenprogramm und den spezifischen Programmen wird der EWSA auch den Aspekt der nachhaltigen Entwicklung einbeziehen. |
6.1.5 |
In diesem Teil der Finanziellen Vorausschau, der neben Forschung und Entwicklung auch Innovation und Transeuropäische Netze behandelt, wird bei Energie und Transport besonderer Nachdruck erforderlich sein. Die Förderung der Entwicklung von Technologien und die Markteinführung erneuerbarer Energien, Energieeffizienz und Lösungen für „saubere“ Energie müssen hohe Priorität erhalten. TEN-Projekte, die lediglich zu einem erhöhten Verkehrsvolumen führen, stehen nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit. |
6.1.6 |
In mehreren Stellungnahmen hatte der EWSA angemahnt, besonders im Verkehrs- und Energiebereich verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Entwicklung in Richtung Nachhaltigkeit zu lenken. Zu diesem Zweck wurden vom Ausschuss auch politische Leitvorgaben vorgeschlagen. Aus der Mitteilung zur Finanziellen Vorausschau geht nicht klar hervor, ob hierfür ausreichende Mittel vorgesehen werden sollen. |
6.1.7 |
Im Rahmen der Anpassung der EU an eine zunehmend wettbewerbsfähigere Weltgemeinschaft muss die Finanzielle Vorausschau zwei dem Wesen nach diametral gegensätzlichen Herausforderungen gerecht werden: erstens den hohen Arbeitslosenquoten in den meisten EU-Ländern und zweitens dem schon absehbaren Arbeitskräftemangel. Der Ausschuss hat im Rahmen mehrerer Stellungnahmen jüngeren Datums, u.a. zu den Themen „Beschäftigungspolitik: Rolle des EWSA nach der Erweiterung und in der Perspektive des Lissabonner Prozesses“, „Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen“ und „Die Durchführung der Lissabon-Strategie verbessern“ bereits entsprechende Empfehlungen abgegeben. |
6.1.8 |
Insbesondere spricht sich der EWSA für einen neuen Ansatz für das lebenslange Lernen aus, da es ein Werkzeug ist, mit dem sowohl die Beschäftigungssituation verbessert als auch das Problembewusstsein in Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung geschärft werden kann. Lebenslanges Lernen ist ein wesentliches Bindeglied, das bei den Maßnahmen zur Umsetzung der Lissabon-Strategie fehlt. Ein ernsthaftes Engagement für die nachhaltige Entwicklung kommt nicht ohne die einschlägige Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern sowie zusätzliche Finanzmittel von den Mitgliedstaaten aus. |
6.2 B) Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung
6.2.1 |
Kohäsion war für die Vertiefung der Integration notwendig. Der EWSA begrüßt den Versuch der Kommission, die Kohäsionsmaßnahmen wieder auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung auszurichten. |
6.2.2 |
Die Kohäsionspolitik sollte auf die Verbesserung der Wirtschaftsleistung und die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen abzielen, indem ungenutzte Ressourcen mobilisiert werden. EU-Mittel dürfen nicht dafür verwendet werden, angeschlagene Unternehmen so zu unterstützen, dass dadurch Wettbewerbsverzerrungen oder Arbeitsplatzverlagerungen von einem Gebiet der EU in ein anderes Vorschub geleistet wird. Die Maßnahmen sollten sich vorrangig auf die Unterstützung neuer nachhaltiger Arbeitsplätze zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, die Human- und Sachressourcen, die Konsolidierung des Binnenmarktes sowie die Verbesserung der Mobilität der Arbeitnehmer konzentrieren. |
6.2.3 |
Unterstützt werden sollte die Konzentration der Mittel auf Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel 1) zwecks besserer Übereinstimmung mit den allgemeinen strategischen Zielsetzungen der EU im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung. Dabei muss auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zum Zwecke der tieferen Integration des Binnenmarktes stärker gefördert werden. |
6.2.4 |
Für die Regionen, in denen das Pro-Kopf-BIP aufgrund des statistischen Effekts der Erweiterung über 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt, ist ein Übergangszeitraum notwendig. Gleichwohl sollten die Subventionen schrittweise zurückgefahren werden. |
6.2.5 |
Auch hier sind klare qualitative Prüfungen geboten. Aufgrund der Tatsache, dass es „Geld aus Brüssel“ gab, wurde viel Geld für Planungen ausgegeben, das besser hätte investiert werden können. Die Regionalförderung hat auch nicht immer neue Arbeitsplätze in Europa geschaffen, sondern häufig nur eine regionale Verlagerung organisiert. |
6.2.6 |
Auf lokaler und regionaler Ebene muss ein stärkeres Verantwortungsgefühl für konkrete Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung entstehen. Der Ausschuss empfiehlt, Kohäsionsprojekte nicht nur auf ihre Wachstums- und Beschäftigungsrelevanz zu prüfen, sondern auch hinsichtlich ihrer Wirkung für eine langfristig nachhaltige Entwicklung der Region. |
6.3 Nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen
Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
6.3.1 |
In seiner Stellungnahme „Die Zukunft der GAP“ (2) hat der Ausschuss die diversen Reformschritte der EU im agrarpolitischen Rahmen ausführlich beschrieben und kommentiert und auf die schwierige Situation einer nachhaltigen Landwirtschaft in Europa im Kontext globalisierter Märkte hingewiesen. Dabei stellte er fest, dass es im Vorfeld aller Reformen immer wieder kritische Anmerkungen und Debatten über die soziale Gerechtigkeit und die Ausgewogenheit der Agrarausgaben sowie über deren ökologische Folgewirkungen gab. Diese Debatten sind mit der Reform von Luxemburg nicht abgeschlossen. |
6.3.2 |
Dies veranlasste die Kommission dazu, immer wieder Vorschläge für eine Neuausrichtung der Agrarausgaben in Richtung von „mehr Nachhaltigkeit“ zu entwickeln. So schlug z.B. der damalige Agrarkommissar Fischler zunächst eine Obergrenze, später eine degressive Staffelung der Zahlungen vor, um so für eine „gerechtere“ Verteilung der Fördermittel zu sorgen. Auch die verbindliche Koppelung von Direkthilfen an über geltendes Recht hinausgehende Umweltauflagen wurde bereits vielfach von den Kommissaren McSharry und Fischler diskutiert, um die transferierten Finanzmittel auch ökologisch zu qualifizieren. Die Vorschläge fanden jedoch im Rat keine Mehrheit. |
6.3.3 |
Die im Sommer 2003 beschlossene Agrarreform gibt den Mitgliedstaaten im Prinzip zwei Möglichkeiten bei der Schaffung der Betriebsprämie, mit der die neuen Direktzahlungen umgesetzt werden: entweder eine Betriebsprämie, deren Höhe sich an den bisherigen betrieblichen Zahlungen orientiert, oder eine Betriebsprämie, die die Fläche des Betriebs zur Berechnungsgrundlage nimmt oder zumindest mit einbezieht (sogenannte Regionalisierung). |
6.3.4 |
Eine Koppelung der künftigen Zahlung an die Erhaltung und/oder Schaffung von Arbeitsplätzen wurde auch diesmal für keine der vorgesehenen Lösungen verpflichtend vorgeschrieben. Diese Tatsache dürfte im Lichte der Nachhaltigkeitsdiskussion ebenso neue gesellschaftliche Diskussionen auslösen wie die Frage der ökologischen Komponente, die mit den Zahlungen verbunden ist. |
6.3.5 |
Denn die sog. „Cross Compliance Standards“, die von landwirtschaftlichen Betrieben zu erfüllen sind, gehen kaum über die Einhaltung bestehender Gesetze hinaus, was im Zuge der Umsetzung der Reform in nationale Politik in einigen Mitgliedstaaten bereits zu heftigen Auseinandersetzungen geführt hat. |
6.3.6 |
Für den EWSA ist eindeutig, dass ein staatlicher Geldtransfer immer an einen Gemeinnutzen gekoppelt sein muss. Zahlungen brauchen eine Begründung, eine Legitimierung, eine gesellschaftliche Akzeptanz. Eine klar nachvollziehbare Verbindung der GAP mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Göteborg-Strategie und der Lissabon-Strategie (Arbeitsplätze schaffen, soziale Gerechtigkeit fördern, Umwelt erhalten) wäre hilfreich, erkennbar ist eine solche zumindest für den Großteil der Gesellschaft derzeit noch nicht. Dies dürfte weitere Diskussionen entweder um den generellen Sinn der Zahlung sowie über die Rolle der Landwirte für die Verwirklichung dieser Ziele nach sich ziehen. Bei der Halbzeitbewertung der gegen den Willen der Mehrheit der Vertreter der Landwirte und Viehzüchter durchgeführten GAP-Reform sollte als Grundlage für ihre soziale Legitimierung wieder die Stärkung der nachhaltigen landwirtschaftlichen Familienbetriebe in Europa in den Mittelpunkt gestellt werden. |
6.3.7 |
Die Zahlungen aus der ersten Säule der GAP, vornehmlich die Direktzahlungen, sind zweifellos von existenzieller Bedeutung für viele Landwirte. Mit den entkoppelten Direktzahlungen wird jedoch keine politische Steuerung in Richtung nachhaltiger Produktion betrieben, sie stellen vielmehr eine Einkommenssicherungspolitik dar, die darüber hinaus nicht allen Landwirten gleichermaßen zugute kommt. |
6.3.8 |
In der zweiten Säule, der Förderung der ländlichen Entwicklung, wird Geld nur gegen klar definierte „Gegenleistungen“, die in gemeinschaftlich festgelegten Programmen entwickelt wurden, gezahlt. Zu nennen sind hier u.a.: Agrarumweltprogramme, die Förderung des ökologischen Landbaus, die Diversifizierung auf den landwirtschaftlichen Betrieben (z.B. verstärkte Verarbeitung und Vermarktung von Rohprodukten), Kleinst- und Kleinunternehmen im ländlichen Raum. |
6.3.9 |
Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist die Aussage der neuen Agrarkommissarin Fischer Boel, die anlässlich der Eröffnung der Grünen Woche in Berlin am 20. Januar 2005 forderte, die „ländliche Entwicklung zu einem Herzstück der Lissabon-Strategie zu machen“. In diesem Kontext sind weitere Aussagen aus dem Kabinett der Kommissarin interessant, wonach in der ersten Säule nicht damit gerechnet wird, dass im größeren Umfang Arbeitsplätze geschaffen werden, hingegen aber ein sehr großes Potenzial in der Politik der ländlichen Entwicklung gesehen wird. Der EWSA würde es sehr begrüßen, wenn die Kommission die zu erwartenden Wirkungen der beiden agrarpolitischen Säulen auf Arbeit, Umwelt und Soziales möglichst bald mit Studien untermauern würde. |
6.3.10 |
Mit dem derzeit in Diskussion befindlichen Entwurf einer neuen Verordnung für die Entwicklung des ländlichen Raums sollen der ländlichen Entwicklung weitere Aufgaben zugeordnet werden (u.a. Finanzierung der NATURA-2000-Gebiete, Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie). Die Entwicklung des ländlichen Raums wird so mehr und mehr zu einem wichtigen politischen Steuerungselement in Richtung Nachhaltigkeit, was der EWSA begrüßt. |
6.3.11 |
Nach den Plänen der Kommission soll im Zeitraum 2007-2013 das Budget für die ländliche Entwicklung allerdings nur auf dem bisherigen Niveau gehalten werden. Für den EWSA bedeutet dies, dass schon in der Finanziellen Vorausschau der EU die ländliche Entwicklung, gemessen an den ihr anvertrauten Aufgaben, unterfinanziert ist. |
6.3.12 |
Vor dem Hintergrund, dass die Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Nachhaltigkeitsdebatte von essenzieller Bedeutung sind, ist die derzeit im Rat geführte, von den sechs Nettozahlern initiierte Debatte um mögliche extreme Kürzungen dieser Haushaltslinie für den EWSA vollkommen unverständlich. |
6.4 Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht
6.4.1 |
Damit die europäischen Bürger in einem wahren Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts leben können, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene unabdingbar, die für Effizienz und die Verteilung der finanziellen Belastung sorgen. Die erfolgreiche Integration von Zuwanderern ist sowohl eine Frage des sozialen Zusammenhalts als auch eine Vorbedingung für wirtschaftliche Effizienz. Der EWSA unterstützt die Einrichtung einer Europäischen Grenzschutzagentur, eine gemeinsame Asyl- und Zuwanderungspolitik, Maßnahmen in Bezug auf legale Zuwanderer bzw. Drittstaatsangehörige, die erst seit kurzer Zeit in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, sowie die Verhinderung der illegalen Einwanderung und die Rückführung illegaler Zuwanderer. |
6.4.2 |
Die Prävention und Bekämpfung von Verbrechen und Terrorismus ist für die Union eine zentrale Herausforderung. Ausreichende Ressourcen für die Gewährleistung der notwendigen Sicherheit sind eine Voraussetzung für die administrative, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit unserer Gesellschaften. |
6.4.3 |
Sicherheit und Schutz im Alltag, unter anderem auch die Absicherung hinsichtlich der tagtäglichen Bedürfnisse, wird von den Bürgern Europas groß geschrieben. Die Bürger erwarten von der Union ein hohes Maß an Schutz vor Naturkatastrophen, Gesundheits- und Umweltkrisen und sonstigen großen Bedrohungen. Gesundheitsgefahren durch gefährliche Stoffe in der Umwelt oder in der Nahrung sowie die Sicherheitsstandards insbesondere in der Energiewirtschaft und im Verkehr erfordern kontinuierlich Aufmerksamkeit und Maßnahmen von Seiten der Union. |
6.4.4 |
Es muss eine angemessene Grundversorgung mit Dienstleistungen von allgemeinem Interesse z.B. in den Bereichen Gesundheit und Bildung, Energie, Verkehr und Kommunikation sichergestellt werden. Auf einigen Gebieten, etwa Energie und Verkehr, ist die physische Versorgungssicherheit ein wichtiger Aspekt für die Entwicklung des Binnenmarktes sowie des multilateralen und bilateralen Handels und der sonstigen Außenbeziehungen. |
6.4.5 |
Nachhaltige Entwicklung setzt sich dank dem Bewusstsein, der Einstellung und dem Handeln einzelner Bürger und Gruppen allmählich durch — diese Faktoren können durch ausschließlich „von oben“ gesteuerte Interventionen seitens unserer Systeme, Organisationen und Institutionen nie mehr ersetzt werden. Europa kann mit Stolz auf seine gut organisierten und funktionierenden Gesellschaften blicken, auf seine gut ausgebildeten und aktiv partizipierenden Bürger sowie auf sein hoch entwickeltes Gefüge von Organisationen der Zivilgesellschaft. Diese Faktoren schaffen womöglich die denkbar beste kulturelle Ausgangsbasis für eine weitergehende nachhaltige Entwicklung. |
6.4.6 |
Die EU-Erweiterung hat das kulturelle Spektrum Europas abermals vergrößert. Das Leben des Einzelnen kann hierdurch bereichert werden, jedoch müssen Bemühungen um gegenseitiges Verständnis gefördert werden. Der Austausch von Wissen und Erfahrungen im wirtschaftlichen, politischen und täglichen Leben muss — unter anderem auch bei der Frage, wie mehr Nachhaltigkeit erzielt werden kann — ebenfalls gefördert werden. Nicht nur die neuen Mitgliedstaaten, sondern ganz Europa und alle seine Bürger würden hieraus Nutzen ziehen. |
6.5 Die Europäische Union als globaler Partner
6.5.1 |
Auf dem UN-Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg hat sich die EU als dynamischer und ergebnisorientierter Teilnehmer profiliert. Der Vorstoß für neue Aufgaben, darunter die Initiativen zur Lösung der Wasser- und Energieprobleme („Koalition der Entschlossenen“), hat der Europäischen Union viel Sympathie verschafft. |
6.5.2 |
Auf Ebene der Vereinten Nationen macht die Umsetzung des 52-seitigen Aktionsplans der Johannesburg-Konferenz Fortschritte. Es ist ein langwieriger Prozess, in dessen Verlauf die Teilnehmerstaaten beträchtliche Schwierigkeiten überwinden müssen, um ihre Versprechungen und Pläne Wirklichkeit werden zu lassen. |
6.5.3 |
Die Europäische Union muss ihren Verpflichtungen und der Rolle des Impulsgebers, die sie auf dem Weltnachhaltigkeitsgipfel gespielt hat, gerecht werden. Dies sollte sich in den Mittelzuweisungen der Finanziellen Vorausschau widerspiegeln. |
6.5.4 |
Die EU wird sich stärker darum bemühen müssen, Maßnahmen in den am wenigsten entwickelten Ländern zu fördern — im Mittelpunkt stehen dabei die Grundbedürfnisse wie Wasser, Energie, Gesundheitsversorgung, Lebensmittelsicherheit, Grundbildung und Ausbildung sowie die Entwicklung der Landwirtschaft. |
6.5.5 |
Einzelne EU-Mitgliedstaaten haben ehrgeizige Hilfsprogramme für die am wenigsten entwickelten Länder, vor allem die afrikanischen Länder, entworfen. Indes müsste die Ausgestaltung und Umsetzung dieser Entwicklungsprogramme zwischen der EU-Ebene und der nationalen Ebene besser koordiniert werden. Das „Cotonou-Abkommen“ hat sich als wertvolles Instrument zur Einbeziehung der Sozialpartner und der organisierten Zivilgesellschaft der AKP-Staaten (Afrika, Karibik, Pazifik) erwiesen. |
6.5.6 |
Die nachhaltige Entwicklung wird zum Teil in diesen Entwicklungsprogrammen berücksichtigt. In Übereinstimmung mit dem in Johannesburg verabschiedeten Aktionsplan müsste ihr jedoch ein zentraler Stellenwert eingeräumt werden. |
6.5.7 |
Um die Bemühungen besser zu koordinieren und die Dimension der nachhaltigen Entwicklung zu stärken, empfiehlt der EWSA, weitere Vorstöße seitens der EU insbesondere in Form von „Koalitionen der Entschlossenen“ bei spezifischen Entwicklungsthemen wie Wasser, Energie, sichere Lebensmittel und Gesundheitsfürsorge. |
7. Schlussfolgerungen
7.1 |
Die neue Struktur des Haushaltsplans mit ihren neuen prioritären Haushaltslinien zeigt, dass die Bedeutung der nachhaltigen Entwicklung anerkannt wird. Der EWSA hofft, dass sich dies in der Ausführung des Haushaltsplans konkret niederschlagen wird und nicht einfach überkommene Praktiken unter einer neuen Bezeichnung weitergeführt werden. Der Ausschuss betont, dass eine Umschichtung der Ausgaben mit Ausrichtung auf die Prioritäten der Union unabhängig von der letztlich festgelegten Höhe der Eigenmittel vorgenommen werden muss. |
7.2 |
Es ist von außerordentlicher Wichtigkeit, dass die neue Finanzielle Vorausschau — der Rahmen für die EU-Haushaltspläne von 2007 bis 2013 — klar auf die Prioritäten der Union ausgerichtet ist, insbesondere die Lissabon-Ziele und die nachhaltige Entwicklung. Zu diesem Zweck muss eine deutliche Umschichtung der Ausgaben stattfinden. Wird die Entwicklung der Union durch die recht langfristige Finanzielle Vorausschau nicht in die richtigen Bahnen gelenkt, besteht kaum Hoffnung, dass dies durch andere Politikfelder oder spätere finanzielle Nachbesserungen geleistet werden kann. |
7.3 |
Der EWSA teilt die Auffassung der Kommission, wonach Wachstum und Beschäftigung im Kontext der Lissabon-Ziele bis 2010 die größte Aufmerksamkeit gebühren. Wachstum versteht sich dabei als Wirtschaftswachstum unter Berücksichtigung europäischer Kernwerte, wozu besonders die soziale Integration, Gesundheits- und Umweltschutz gehören. Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum sind kein Selbstzweck, sondern Werkzeuge zur Förderung der Zielsetzungen im sozialen und im Umweltbereich. Das eigentliche Problem besteht jedoch im immer langsameren Wachstum und der geringeren Wettbewerbsfähigkeit der EU im Vergleich zu anderen Weltwirtschaftsräumen, wodurch das europäische Sozialmodell und unsere ökologischen Wertvorstellungen gefährdet werden. |
7.4 |
Die Schwerpunkte der Strategie für nachhaltige Entwicklung sowie weitere Bereiche mit erwiesenermaßen nicht-nachhaltigen Trends — Klimawandel, Verkehr, Gesundheitswesen, natürliche Ressourcen, Armutsbekämpfung, Alterung der Bevölkerung, Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen — müssen auch im Rahmen der Haushaltspolitik als Handlungsschwerpunkte begriffen werden. |
7.5 |
Eine Haushaltslinie an sich ist meist weder „nachhaltig“ noch „nicht-nachhaltig“. Ihre Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung sind davon abhängig, wie die Planung der Programme, Ziele und Kriterien für die zu finanzierenden Projekte im Einzelnen aussieht. |
7.6 |
Das Hauptinstrument zur Sicherung der politischen Kohärenz mit der Lissabon-Strategie und den Nachhaltigkeitszielen ist die Folgenabschätzung. Jedes einzelne Programm des Haushalts mitsamt seinen Zielen sollte einer Folgenabschätzung unterworfen werden. Hierbei geht es vor allem auch darum, Beihilfepraktiken für nicht-nachhaltige Tätigkeiten einzustellen. |
7.7 |
Für die Auswahl der im Rahmen der verschiedenen Haushaltslinien zu finanzierenden Projekte und Programme sollten klare und transparente Kriterien aufgestellt werden. Dabei sollten auch Nachhaltigkeitskriterien einfließen, wie etwa die Auswirkungen des jeweiligen Projekts auf Umwelt, Gesundheit, Arbeitsplatzschaffung oder -vernichtung und die Wettbewerbsfähigkeit der EU. |
7.8 |
Besondere Aufmerksamkeit sollte den Mitteln aus den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds sowie den Ausgaben für die Landwirtschaft und die TEN-Programme gewidmet werden. Bei diesen Tätigkeitsfeldern der EU, die den größten Teil der Gemeinschaftsmittel binden, sollten systematisch Lösungen gewählt werden, die den Nachhaltigkeitskriterien weitest möglich entsprechen. |
7.9 |
Der EWSA weist besonders auf die Schlüsselrolle von Wissen, FuE und neuen Technologien hin. Indem diese als echter Schwerpunkt behandelt und mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet werden, hat Europa die einzigartige Chance, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung angesichts der scharfen Konkurrenz aus anderen Teilen der Welt zu verbessern und zugleich die Belastung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen durch ökologisch effizientere technische Lösungen zu mindern, die den Bedürfnissen seiner Bürger Rechnung tragen und deren Gesundheit und Sicherheit schützen. |
Brüssel, den 11. Mai 2005
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) KOM(2004) 101 endg.
(2) ABl. C 125 vom 27.5.2002, S. 87-99.
ANHANG
zur Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Der folgende Änderungsantrag wurde auf der Plenartagung abgelehnt, vereinigte jedoch mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen auf sich:
Ziffer 4.5
Wie folgt ändern:
„Die Nachhaltigkeitsstrategie der EU konzentriert sich gegenwärtig auf einige der offenkundig drängendsten gesellschaftlichen Probleme vordringliche gesellschaftsrelevante Brennpunkte: Klimawandel, Verkehr, Gesundheitswesen und natürliche Ressourcen. Andere, darunter die Armutsbekämpfung und die Alterung der Bevölkerung, wurden zunächst ausgeklammert, sollen jedoch später hinzugenommen werden. Gleichzeitig müssen aber auch die Bekämpfung der Armut und des Elends sowie die Überalterung der Bevölkerung angegangen werden. Eine der wichtigsten Änderungen, die die Strategie für nachhaltige Entwicklung erfordert und ermöglicht, besteht genau darin, dass man sich von diesem Prioritätendenken löst, ohne dabei jedoch den Handlungsbedarf bis in einzelne Sektoren hinein aus dem Auge zu verlieren.“
Begründung
Es geht um Vorschläge mit demselben Ziel: Die wichtigsten kulturellen Änderungen, die die Strategie und der Begriff der nachhaltigen Entwicklung erfordern und nach sich ziehen, sollen noch deutlicher gemacht werden, als dies in der Sondierungsstellungnahme bereits der Fall ist.
Es soll hervorgehoben werden, dass die betreffenden kulturellen Veränderungen in der Gesellschaft und beim Einzelnen bereits vorhanden sind, wodurch die Strategie der nachhaltigen Entwicklung, ohne die sich die schlimmsten Befürchtungen für die Zukunft tatsächlich bewahrheiten könnten, mit Hilfe entsprechender Förderung (also der finanziellen Vorausschau) wirklich operativ werden kann.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen |
: |
51 |
Nein-Stimmen |
: |
54 |
Stimmenthaltungen |
: |
26 |
27.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/30 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus“
(KOM(2004) 448 endg.)
(2005/C 267/05)
Der Europäische Rat beschloss am 21. Oktober 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 15. April 2005 an. Berichterstatter war Herr SIMPSON.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 417. Plenartagung am 11./12. Mai 2005 (Sitzung vom 11. Mai) mit 107 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:
1. Zusammenfassung
1.1 |
Nach der ersten Geldwäscherichtlinie von 1991 (91/308/EWG) und der zweiten aus dem Jahre 2001 (2001/97/EG) ist dieser Vorschlag der dritte Versuch für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche. |
1.2 |
Die Erarbeitung dieses neuen Richtlinienvorschlags ist maßgeblich zurückzuführen auf: 1) die Aufnahme eines besonderen Hinweises auf die Finanzierung des Terrorismus — obwohl diese nach einhelliger Auffassung der Mitgliedstaaten im Begriff der schweren Straftat in der vorhergehenden Richtlinie mit eingeschlossen war, sowie auf 2) die Berücksichtigung der im Juni 2003 veröffentlichten 40 überarbeiteten Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) (1). |
2. Allgemeine Bemerkungen
2.1 |
Die Bestimmungen des Richtlinienvorschlags betreffen insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche und Gruppen:
|
2.2 |
Der Richtlinienvorschlag soll die bestehenden Richtlinien ersetzen, die dann aufgehoben werden. |
2.3 |
Die wichtigsten Neuerungen im Vergleich zur ersten und zweiten Geldwäscherichtlinie betreffen:
|
2.4 |
Der Richtlinienvorschlag ermöglicht auch eine weitergehende Harmonisierung in Bezug auf die Länder, in denen die Empfehlungen der FATF der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bereits in Kraft sind oder in Kraft treten werden. |
2.5 |
Die Zusammenfassung der Anforderungen der ersten und der zweiten Geldwäscherichtlinie in der neuen Richtlinie trägt auch zu erhöhter Klarheit bei. |
2.6 |
Gleichwohl hält sich die dritte Geldwäscherichtlinie weitgehend an den Wortlaut der zweiten, deren Anwendungsbereich sowohl hinsichtlich der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche, als auch in Bezug auf das Spektrum der betroffenen Sektoren bereits erheblich erweitert worden war. Der Zeitraum für eine Wirkungsanalyse der Richtlinie aus dem Jahr 2001 ist begrenzt und der Ausschuss stellt fest, dass bislang keine umfassende Untersuchung über die Wirksamkeit oder Verhältnismäßigkeit der jetzigen Regelung — einschließlich der Frage, ob die Aufwendungen der Regierungen der Mitgliedstaaten denen des reglementierten Sektors entsprechen — vorliegt. |
2.7 |
Der EWSA begrüßt Maßnahmen, durch die Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus erschwert werden. Er setzt sich für eine EU-weite Anwendung vorbeugender Maßnahmen ein und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Geldwäscher versuchen dürften, die Schwächen im Überwachungssystem auszunutzen, als auch dass die Gelder zu den schwächsten Stellen in diesem System transferiert werden. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten unionsweit strenge Standards festlegen und darauf hinwirken, dass diese Standards auch in Drittländern eingeführt werden. |
2.8 |
In dieser Stellungnahme werden ausgewählte Aspekte des Richtlinienvorschlags näher beleuchtet. |
3. Bemerkungen zu bestimmten Bereichen mit maßgeblichen Änderungen
3.1 Terrorismus und schwere Straftaten
3.1.1 |
Der EWSA begrüßt die Aufnahme der Finanzierung terroristischer Aktivitäten in den Richtlinienvorschlag. |
3.1.2 |
Bezüglich der Definition schwerer Straftaten und der Geldwäsche wäre eine weitergehende Klarstellung für den betroffenen Personenkreis hilfreich, um ein besseres Verständnis von den mit der Richtlinie im Einzelnen verfolgten Absichten zu bekommen. Dies wäre auch einer kohärenten und wirkungsvollen Umsetzung in nationales Recht zuträglich. |
3.1.3 |
Es muss geklärt werden, welche strafrechtlichen Kenntnisse im reglementierten Sektor tätige Personen eigentlich haben müssen, da sie zum Großteil über wenig oder gar kein diesbezügliches Fachwissen verfügen. In Artikel 3 Absatz 7 des Richtlinienvorschlags werden verschiedene Arten von „schweren Straftaten“ definiert. Der Ausschuss empfiehlt indes, klarzustellen, dass von einer im reglementierten Sektor tätigen Person bei der Entscheidung, ob sie einen Geldwäscheverdacht melden soll oder nicht, nur von den strafrechtlichen Fachkenntnissen ausgegangen werden kann, die von einer Person mit der betreffenden Funktion erwartet werden können. Ein anderes Vorgehen würde eine übermäßige Belastung des reglementieren Sektors darstellen (entsprechende Schulung des Personals, Kontrolle seiner Tätigkeit) und das Risiko von Kostensteigerungen und ungebührlichen Beeinträchtigungen von Kunden und Mandanten mit sich bringen. Außerdem könnte es eine unnötige Gefährdung der in diesem Sektor tätigen Personen bedeuten. |
3.1.4 |
Der Begriff der „schweren Straftat“, dessen Definition mindestens die in Artikel 3 Absatz 7 aufgeführten Tatbestände umfassen muss, scheint als Mindestnorm angelegt zu sein. Die bisherige Umsetzung der bestehenden Richtlinien zeigt, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Ansätze verfolgen, die letztendlich zu Regelungen geführt haben, die sich entweder auf alle Arten strafbarer Handlungen oder aber nur auf „schwere Straftaten“ beziehen. |
3.1.5 |
Es sollte darüber nachgedacht werden, wie die diesbezüglichen Wahlmöglichkeiten der Mitgliedstaaten eingegrenzt und die einheitliche Anwendung der Geldwäscherichtlinie gefördert werden könnten, um zu EU-weit einheitlichen Bestimmungen für den reglementierten Sektor zu gelangen. Für den Fall, dass Mitgliedstaaten eine umfassendere Anwendung des Richtlinienvorschlags wünschen, empfiehlt der Ausschuss, die Meldepflicht nur für Tatbestände im Rahmen schwerer Straftaten (der Mindestnorm) zu erwägen. Dabei ist allerdings die Möglichkeit freiwilliger Meldungen bei anderen Tatbeständen, für die der selbe gesetzliche Schutz wie für die obligatorischen Meldungen gewährt wird, vorzusehen. |
3.1.6 |
Eine „alle strafbaren Handlungen“ umfassende Regelung der Meldepflicht, insbesondere in Verbindung mit extraterritorialen Anforderungen, läuft Gefahr, eine nicht unerhebliche Ressourcenverschwendung im Privatsektor und bei der Strafverfolgung zu verursachen. Die Einführung eines Verfahrens für geringfügige Sachverhalte („Limited Intelligence Value Reports“) im Vereinigten Königreich zum Zwecke der Verringerung des Aufwands, den Fälle von keiner oder geringfügiger strafrechtlicher Relevanz (und Tatbestände, die den zuständigen Behörden bereits gemeldet wurden) dem reglementierten Sektor sowie den Strafverfolgungsbehörden verursachen, belegt deutlich, welche Probleme eine sämtliche strafbare Handlungen umfassende Regelung birgt. |
3.1.7 |
Der Ausschuss hält den in Artikel 6 Buchstabe b) festgelegten Mindestbetrag (15 000 EUR) für sinnvoll, da dieser Schwellenwert unabhängig davon gilt, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. |
3.1.8 |
Eine weitere notwendige Klärung, die zur Konsistenz der Bestimmungen beiträgt, bezieht sich auf die Definition von Geldwäsche: Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der zweiten Richtlinie entnommene und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Richtlinienvorschlags aufgeführte Definition auch den Besitz von Erlösen aus selbst begangenen Straftaten umfasst, ohne dass weitere Transaktionen stattgefunden haben müssen. |
3.1.9 |
In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) werden fünf verschiedene, von selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen durchgeführte und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallende Kategorien von Transaktionen oder Tätigkeiten genannt. Der Ausschuss empfiehlt, eine sechste Kategorie hinzuzufügen: (vi) Steuerberatung. |
3.2 Trust- und Unternehmensdienstleister sowie Händler bzw. Erbringer von Waren und Dienstleistungen mit hohem Transaktionswert
3.2.1 |
„Trust- und Unternehmensdienstleister“ werden in Artikel 3 Absatz 9 und „Händler von Waren bzw. Erbringer von Dienstleistungen mit hohem Transaktionswert“ in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstabe f) definiert. Der Ausschuss begrüßt die in den Begriffsbestimmungen erfolgte Verdeutlichung und insbesondere die Nennung von Dienstleistungen in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstabe f). Geldwäsche kann mittels Manipulation umfangreicher Bargeschäfte sowohl im Rahmen von Dienstleistungen als auch von Warenlieferungen erfolgen. |
3.3 Sorgfaltspflicht bei der Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität, einschließlich des wirtschaftlichen Eigentümers
3.3.1 |
Die Artikel in diesem Bereich müssen klar formuliert sein und sich auf ein risikobasiertes System anwenden lassen. Die meisten bei der Erfüllung der Geldwäscherichtlinie verursachten Kosten sind auf diese Bestimmungen, die auch für Kunden und Mandanten von unmittelbarer Auswirkung sind, zurückzuführen. |
3.3.2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
3.3.2.1 |
Gemäß Artikel 3 Absatz 8 ist ein „wirtschaftlicher Eigentümer“„die natürliche Person, die letztlich direkt oder indirekt 10 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte an einer juristischen Person oder des Vermögens einer Stiftung, eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung besitzt oder kontrolliert oder ansonsten einen vergleichbaren Einfluss auf das Management einer juristischen Person ausübt“. Nach Auffassung des Ausschusses ist dieser Schwellenwert in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und dem Verweis auf risikosensitive Maßnahmen in Artikel 7 Absatz 2 zu niedrig. |
3.3.2.2 |
In dem Richtlinienvorschlag sollten Grundsätze für die Feststellung der Identität aufgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, entsprechende Weisungen entweder selbst zu erarbeiten oder aber die entsprechenden Berufsverbände damit zu beauftragen. Diese Weisungen sollten sich auf ein risikobasiertes System zur Identifizierung beziehen, das über ein abgestuftes und je nach Sachlage anzuwendendes Verfahren zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers verfügt. |
3.3.2.3 |
Sind die Gründe für strenge Anforderungen zwar durchaus nachvollziehbar, so werden indes rechtmäßig handelnde Kunden und Mandanten durch die Praxis einer generellen, nicht risikobasierten Anwendung aufgrund zusätzlicher Kosten und Anstrengungen sowie durch den möglichen Verlust von Geschäftsgeheimnissen bezüglich geplanter Transaktionen, die strafrechtlich nicht oder nur geringfügig von Belang sind, tendenziell benachteiligt. |
3.3.2.4 |
Der Ausschuss empfiehlt, die Untergrenze für die Pflicht zur Feststellung des Eigentums oder der Anteile einer Einzelperson oder einvernehmlich auftretender Teilhaber auf 25 % anzuheben. |
3.3.3 Politisch exponierte Personen
3.3.3.1 |
Der Ausschuss stellt fest, dass die Definition politisch exponierter Personen in Artikel 3 Absatz 10 viel zu weit reichend ist und der Wortlaut durch den Einschub der Worte „die nicht Unionsbürger sind“ nach „natürliche Personen“ geändert werden sollte. In der Europäischen Union unterliegen politisch exponierte Personen (die nicht unbedingt immun gegen die Versuchungen der Korruption sind) gesicherten demokratischen Kontrollen, aufgrund deren die Maßnahmen auf der Grundlage einer erhöhten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht erforderlich sind. |
3.3.4 Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität
3.3.4.1 |
Bezüglich der „Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität“ ist aus Gründen der Klarheit in dem Richtlinienvorschlag eine genauere Begriffsbestimmung erforderlich. Termini wie „Sorgfaltspflicht“ und „Überprüfung“ (2) könnten in den verschiedenen Bereichen des reglementierten Sektors und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt werden und sollten dementsprechend präziser definiert werden, um ein gleiches Verständnis zu ermöglichen. |
3.3.4.2 |
Der Ausschuss empfiehlt, in den Richtlinienvorschlag eine Bestimmung aufzunehmen, der zufolge die Mitgliedstaaten bezüglich der Identifikation eindeutige Weisungen für ein risikobasiertes Verfahren in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen haben. |
3.3.4.3 |
Laut Artikel 6 Buchstabe c) müssten bei einem Verdacht auf Geldwäsche Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität angewandt werden, und zwar unabhängig von einer etwaigen Ausnahmeregelung, Befreiung oder Existenz eines Schwellenwerts. Dies könnte sich als nicht durchführbar erweisen, da bei der Durchführung solcher auf Verdachtsmomenten beruhenden Verfahren die verdächtigte Partei — oder die verdächtigten Parteien — darüber in Kenntnis gesetzt werden könnten. Artikel 6 Buchstabe c) sollte eine Angabe darüber enthalten, dass diese Verfahren nur in dem Maße durchzuführen sind, dass die verdächtigten Parteien hierüber keine Kenntnis erlangen. |
3.3.4.4 |
Bezüglich der Verfahren im Rahmen der vereinfachten Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c) empfiehlt der Ausschuss folgende Änderung durch Einfügung des Wortlauts in Kursivdruck: „Rentensystemen und Pensionsplänen bzw. vergleichbaren Systemen, die die Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und/oder vom Arbeitgeber geleistet werden (…)“. |
3.3.4.4.1 |
In Artikel 11 Absatz 2 ist vorgesehen, den Kreditinstituten die Aufnahme von Beziehungen mit einer Korrespondenzbank, die fiktiven Banken die Nutzung ihrer Konten gestattet, zu untersagen. Für ein Kreditinstitut wird es nicht immer einfach sein, festzustellen, ob eine Korrespondenzbank dies gestattet. Es sollte klargestellt werden, dass hier von Kreditinstituten lediglich erwartet wird, dass sie gegenüber ihren Korrespondenzbanken angemessene Vorsichtsmaßnahmen treffen und prüfen, welche Art von Beziehungen diese zu fiktiven Banken unterhalten. |
3.3.4.5 |
Der Verweis auf beweiskräftige Unterlagen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) muss nicht durch das Wort „zusätzlich“ spezifiziert werden, das gestrichen werden könnte. |
3.3.4.6 |
Artikel 12 gestattet es, bei Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität auf Dritte zurückzugreifen, wobei die Zuständigkeit für solche Verfahren letztlich bei den Institutionen oder Personen verbleibt, die der vorgeschlagenen Richtlinie unterliegen. Der Ausschuss empfiehlt allerdings, folgenden Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2 — „Die letztendliche Zuständigkeit verbleibt jedoch bei dem dieser Richtlinie unterliegenden Institut oder der dieser Richtlinie unterliegenden Person, die auf Dritte zurückgreift“ — zu streichen und ihn durch den in Erwägungsgrund 20 aufgeführten Grundsatz zu ersetzen (demzufolge zur Vermeidung der wiederholten Feststellung der Kundenidentität auf von Dritten durchgeführte Verfahren zurückgegriffen werden kann, sofern diese ebenfalls der Richtlinie unterliegen). Solange dies nicht möglich ist und keine sinnvollen Maßnahmen zur Feststellung der Vertrauenswürdigkeit Dritter getroffen wurden, kann diese Bestimmung nicht zur Vermeidung von Doppelarbeit beitragen. |
3.3.4.7 |
Artikel 13 Absatz 2, der sich auf die Information bei Verdachtsmomenten bezieht, sollte sinnvollerweise erweitert werden und folgenden Satz beinhalten: „Die Kommission sollte diesen Hinweisen nachgehen und die Mitgliedstaaten über die entsprechenden Ergebnisse informieren.“ |
3.3.4.8 |
Um Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit der in Artikel 14 enthaltenen Bestimmungen mit den Datenschutzbestimmungen einiger Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollte das Wort „unmittelbar“ gestrichen werden. Dritte Parteien müssen die Möglichkeit haben, das Einverständnis der Personen, über die Informationen weitergegeben werden, einzuholen. Das fragliche „unmittelbar“ könnte durch „unverzüglich“ ersetzt werden |
3.4 Verbot der Informationsweitergabe
3.4.1 |
Der Ausschuss empfiehlt, die Bedeutung des im ersten Teil von Artikel 25 enthaltenen „Verbots“ genauer zu definieren. In einigen Mitgliedstaaten müssen Angestellte des reglementierten Sektors sowohl bestimmten Bereichen der Gerichtsbarkeit als auch den zentralen Meldestellen Meldung erstatten. In der Praxis kann die Bekämpfung von Geldwäsche durch einen behutsamen Informationsaustausch zwischen den nicht in die Geldwäsche verwickelten Parteien erleichtert werden. Im Sinne der Förderung dieser positiven Formen der Informationsweitergabe empfiehlt der Ausschuss eine dahingehende Änderung des Artikels, die Informationsweitergabe nur dann zu verbieten, wenn dadurch Verdächtigte über das Verfahren informiert werden oder die Untersuchung eines Geldwäschetatbestands beeinträchtigt wird. |
3.5 Lauterer Wettbewerb im Geschäftsverkehr mit Drittländern
3.5.1 |
In Erwägungsgrund 23 auf Seite 13 sowie in Artikel 27 wird empfohlen, die Gemeinschaftsstandards auch in Drittländern anzuwenden, in denen Kredit- und Finanzinstitute der Gemeinschaft Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Zweigniederlassungen haben und in denen es keine einschlägigen Rechtsvorschriften für diesen Bereich gibt. |
3.5.2 |
Der Ausschuss befürchtet, dass eine solche Anwendung ein effektives und wettbewerbsfähiges Handeln von Zweigniederlassungen und in Mehrheitsbesitz befindlichen Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten der Gemeinschaft in Ländern, die keine mit dem EU-Standard vergleichbare Geldwäschegesetze haben, unmöglich machen könnte. Deshalb sollte die Anwendung der Gemeinschaftsstandards oder vergleichbarer Bestimmungen gefördert werden, aber eine zwingende Anwendung in Drittländern könnte sich als verfrüht erweisen. Hier sollten die Finanz- und Kreditinstitute vorzugsweise die zuständigen Behörden in Drittländern informieren, damit Unterstützung bei der Verbesserung ihrer Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Aktivitäten gewährt werden kann. |
3.5.3 |
Die Europäische Union sollte sich verstärkt für die Anwendung angemessener, relevanter und allgemein anerkannter Standards einsetzen und zu diesem Zweck die Bezugnahmen auf die Anwendung der EU-Anforderungen durch Bezugnahmen auf die Anwendung der 40 Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche“ (FAFT) ersetzen. Hierdurch würde jeglicher Verdacht entkräftet, die EU wolle ihre Anforderungen mit extraterritorialer Wirkung durchsetzen, obwohl allgemeine Standards mit vollkommen identischer Wirkung bestehen. |
3.6 Schutz von Angestellten
3.6.1 |
Der Ausschuss begrüßt die in Artikel 24 vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese auszuweiten und um einen Verweis auf Gerichtsverfahren und die Rolle der Polizeibehörden bei der Schutzgewährung zu ergänzen. Sicherheit bezüglich des Schutzes der Vertraulichkeit derjenigen, die einen Geldwäscheverdacht melden, ist von ausschlaggebender Bedeutung für das reibungslose Funktionieren des Meldesystems. Nicht nur Angestellte, sondern auch die Einrichtungen, in denen sie beschäftigt sind, sollten durch Artikel 24 geschützt werden. Außerdem sollte ein besonderer Hinweis auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu der nach straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen größtmöglichen Geheimhaltung der Identität von Personen, die einen Geldwäscheverdacht äußern, aufgenommen werden. In der Richtlinie sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Identität von Personen, die einen Geldwäscheverdacht melden, streng vertraulich behandelt wird, sofern sie nicht der Offenlegung ihrer Identität zustimmen oder diese für ein faires Strafgerichtsverfahren unterlässlich ist. |
3.6.2 |
Artikel 24 sollte dahingehend geändert werden, dass die Schutzbestimmungen auf selbstständig Berufstätige und Kleinunternehmen ausgeweitet werden. |
3.7 Weitere Bemerkungen
3.7.1 Vom Richtlinienvorschlag reglementierter Sektor
3.7.1.1 |
Sofern nicht anders verfügt, gelten alle im Richtlinienvorschlag enthaltenen Bestimmungen und Anforderungen für die in Artikel 2 aufgeführten Institute und Personen. Da der reglementierte Sektor stark unterschiedliche Aktivitäten betrifft, muss die Lage von Institutionen oder Berufsgruppen, die nur teilweise in den Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags fallen, geklärt werden. Sie benötigen eine Klarstellung in Bezug auf die Frage, wie sie die Bestimmungen auf die entsprechenden Geschäftsbereiche — im Unterschied zu ihren übrigen Aktivitäten — anzuwenden haben. |
3.7.1.2 |
Es wird nicht deutlich, warum nach Artikel 2 des Richtlinienvorschlags auf Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen nur im Rahmen von bestimmten Tätigkeiten Anwendung finden soll, wohingegen sämtliche Tätigkeitsbereiche anderer freier Berufe mit vergleichbar hohen ethischen Standards oder Qualifizierungsmerkmalen, die mit der Berufszugehörigkeit verbunden sind, unter die Richtlinie fallen. Nach Kenntnis des Ausschusses sind in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Tätigkeiten Notaren beziehungsweise anderen Angehörigen von Rechtsberufen vorbehalten (üblicherweise solche in Verbindung mit ihrer Rolle als Anwalt in einem förmlichen Gerichtsverfahren), so dass in diesen Tätigkeitsbereichen sehr wohl ein Unterschied zwischen den Angehörigen von Rechtsberufen und den Angehörigen anderer freier Berufe gemacht werden kann und somit ein triftiger Grund dafür vorliegt, sie aus dem Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Dennoch ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Angehörigen von Rechtsberufen in den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschlossen werden sollten, sofern die von ihnen ausgeübte Tätigkeit nicht zu den Tätigkeiten zählt, die den Angehörigen von Rechtsberufen vorbehalten sind, und die entsprechenden Dienstleistungen in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen würden, wenn sie von einer anderen entsprechend regulierten Firma erbracht würden. |
3.7.2 Meldepflichten
3.7.2.1 |
In Artikel 17 wird verfügt, dass die unter die Richtlinie fallenden Institute und Personen alle Tätigkeiten, die mit Geldwäsche zusammenhängen könnten, besonders sorgfältig prüfen müssen. |
3.7.2.2 |
Diese Bestimmung könnte zu umfangreichen zusätzlichen Verfahren durch die unter den Richtlinienvorschlag fallenden Institute und Personen führen und das Risiko beinhalten, dass Personen, die unter Geldwäscheverdacht stehen, durch die Durchführung dieser besonderen Verfahren einen „Wink“ erhalten. |
3.7.2.3 |
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Durchführung der in Artikel 17 offensichtlich nahegelegten Ermittlungen nicht Aufgabe des reglementierten Sektors sein kann. Vielmehr müssen sie auf der Grundlage der ihnen im normalen Geschäftsverkehr zugehenden Informationen eine gewisse Sensibilität für Verdachtsmomente entwickeln und auf dieser Basis den Strafrechtsbehörden zu Ermittlungszwecken Meldung erstatten. |
3.7.3 Möglichkeit des Erlasses strengerer Vorschriften durch die Mitgliedstaaten
3.7.3.1 |
In Artikel 4 wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gewährt, im Vergleich zum Richtlinienvorschlag strengere Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten. |
3.7.3.2 |
Wesentliche Unterschiede in der Härte der Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten können das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, dem freien Wettbewerb abträglich sein und Straftäter dazu bewegen, ihre Geldwäscheaktivitäten in Mitgliedstaaten zu verlagern, die über weniger strenge Vorschriften verfügen. |
3.7.3.3 |
Der Ausschuss empfiehlt, lokale Unterschiede auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen diese Unterschiede — sofern sie auf von den Mitgliedstaaten zwingend vorgeschriebenen Bestimmungen beruhen und nicht auf freiwilliger Basis erfolgen — besondere lokale Gegebenheiten widerspiegeln. |
3.7.4 Bemerkungen zu bestimmten Artikeln
3.7.4.1 |
Der Ausschuss begrüßt, dass die Mitgliedstaaten laut Artikel 31 Absatz 3 dafür zu sorgen haben, dass eine Rückmeldung erfolgt, und empfiehlt, dass dies insbesondere für die zentralen Meldestellen zu gelten hat. Rückmeldungen sind im Sinne einer besseren und effektiveren künftigen Einhaltung der Bestimmungen von großem Nutzen. |
3.7.4.2 |
In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) werden die unter den Richtlinienvorschlag fallenden Institute und Personen verpflichtet, der zentralen Meldestelle nach den Verfahren, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften festgelegt sind, alle erforderlichen weiteren Auskünfte zu erteilen. Der Ausschuss möchte darauf hinweisen, dass sich der Begriff „alle erforderlichen weiteren Informationen“ unter dem Aspekt der Strafverfolgung als ausgesprochen umfassend erweisen und der reglementierte Sektor sich außer Stande sehen könnte, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Der Ausschuss empfiehlt daher, die Formulierung „alle erforderlichen Informationen“ durch einen Wortlaut zu ersetzen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, mit den jeweiligen reglementierten Sektoren die eventuell zusätzlich erforderlichen Informationen zu vereinbaren, ohne dass diese eine unnötige Belastung bedeuten, und Maßnahmen vorzusehen, durch die sichergestellt wird, dass die zentralen Meldestellen nicht mehr Informationen verlangen können. |
3.7.4.3 |
In Artikel 20 Absatz 2 sollte festgelegt werden, dass Verdachtsmomente, die während einer Rechtsberatung (durch Notare, selbstständige Rechtsberater, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer oder Steuerberater) aufkommen, von der Meldepflicht bei Vorliegen von Verdachtsmomenten ausgenommen sein sollten. Der aktuelle Wortlaut dieses Absatzes ist enger gefasst, derzeit ist vorgesehen, Ausnahmen von der Meldepflicht lediglich für Beratungen zu gewähren, in denen im Zusammenhang mit einem Verfahren vorab die Rechtslage für den Mandanten geprüft wird. Hierdurch würde der unter die Menschenrechte fallende Anspruch des Mandanten auf Rechtsberatung unter Wahrung der Vertraulichkeit in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt. |
3.7.4.4 |
Die in Artikel 23 enthaltene Bestimmung, der zufolge die Weitergabe von Informationen infolge der Anwendung des Richtlinienvorschlags nicht als Verletzung irgendeiner Beschränkung der Informationsweitergabe gelten kann, muss den Zusatz erhalten, dass eine solche Weitergabe auf Treu und Glauben erfolgt, um in den Genuss dieser Schutzklausel kommen zu können. Dieser in der zweiten Geldwäscherichtlinie enthaltene Passus sollte wieder aufgenommen werden um zu betonen, dass der reglementierte Sektor verantwortungsbewusst und auf Treu und Glauben handeln muss, will er in den Genuss des notwendigerweise weit reichenden gesetzlichen Schutzes kommen. Anderslautende Regelungen laufen Gefahr, die Rechtsgleichheit und den gleichen Zugang zum Recht zu gefährden. |
4. Schlussfolgerungen
4.1 |
Der Ausschuss unterstützt zwar die beiden mit der Richtlinie verfolgten Ziele, nämlich zum einen dafür zu sorgen, dass die EU entsprechend den 40 Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FAFT) die festgelegten allgemeinen Standards umfassend anwendet, und zum andern die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus eindeutig in die Richtlinie einzubeziehen, bedauert jedoch, dass der Vorschlag für eine dritte Geldwäsche-Richtlinie erstellt wurde, bevor Gelegenheit bestand, die Auswirkungen der 2001 erlassenen zweiten Richtlinie eingehend zu prüfen. Die Ausarbeitung einer dritten Geldwäscherichtlinie, die so relativ rasch und ohne nennenswerten Zeitraum für eine Wirkungsanalyse auf die zweite Geldwäscherichtlinie folgt, könnte sich als etwas überstürzt erweisen. |
4.1.1 |
Die Erstellung einer dritten Richtlinie zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nur dadurch begründet werden, dass durch sie die zweite Richtlinie, ebenso wie ihre Umsetzung, weiter verbessert wird. Vor allem stellen wir anerkennend fest, dass nun einiges erreicht wurde:
|
4.2 |
Die in dieser Stellungnahme vorgebrachten Empfehlungen zielen auf eine Verbesserung der Richtlinie mittels eines Beitrags zu oben genannten, sich ergänzenden und durchaus miteinander zu vereinbarenden Zielsetzungen ab. Alle weiteren Änderungen in der Schlussphase der Verhandlungen über die Richtlinie sollten von diesen übergreifenden Grundsätzen geprägt sein. |
4.3 |
Angesichts des kurzen Zeitraums seit dem Inkrafttreten der zweiten Richtlinie in einigen Mitgliedstaaten sollte für die Umsetzung der dritten Richtlinie ein verhältnismäßig großzügig bemessener Zeitraum vorgesehen werden. |
4.4 |
Mit der Erfahrung, die sich aus der Anwendung der Richtlinie zur Verhütung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Aktivitäten ergibt, wird sich die Europäische Union möglicherweise veranlasst sehen, zu prüfen, wieweit Verbindungen zu anderen Aspekten kriminellen Verhaltens und der Abschreckung hergestellt und bei Maßnahmen Synergien genutzt werden können. Der Ausschuss hat hierzu folgende Vorschläge:
|
4.5 |
Der Ausschuss begrüßt die weitere Verschärfung der Vorschriften zur Verhütung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus als ein Symbol dafür, dass die Europäische Union im privaten und öffentlichen Handeln für hohe Standards in Bezug auf Rechtschaffenheit und Verhalten eintritt. Der Richtlinienvorschlag ist nicht nur ein praktischer Schritt in Bezug auf die Abwicklung von Finanzangelegenheiten, er ist auch ein Mittel zur Stärkung der Europäischen Union. |
Brüssel, den 11. Mai 2005
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) Die FATF ist ein intergouvernementales Gremium, das mit der Festlegung von Standards sowie der Konzeption und Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung befasst ist. Website: www.fatf-gafi.org.
(2) Anm. d. Übers.: Die beiden englischen Begriffe „scrutiny“ und „verification“ werden in der deutschen Fassung des Richtlinienvorschlags mit „Überprüfung“ wiedergegeben.
27.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/36 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Beziehungen EU/Indien“
(2005/C 267/06)
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 27. Januar 2004 gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zu folgender Vorlage zu erarbeiten: „Beziehungen EU/Indien“.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Außenbeziehungen nahm ihre Stellungnahme am 14. März 2005 an. Berichterstatter war Herr Sukhdev SHARMA.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 417. Plenartagung (Sitzung vom 12. Mai 2005) einstimmig mit 145 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Einleitung
1.1 |
Der erste Informationsbericht zu den „Beziehungen EU/Indien“ (CES 947/2000) wurde im Dezember 2000, im Vorfeld der im Januar 2001 in Neu-Delhi abgehaltenen ersten Sitzung des Diskussionsforums EU/Indien, von der Fachgruppe Außenbeziehungen angenommen. Die europäischen Teilnehmer des Diskussionsforums sind Mitglieder des EWSA, die indischen Teilnehmer stammen aus verschiedenen Bereichen der organisierten Zivilgesellschaft (siehe Anhang I). |
1.2 |
Das 2001 gegründete Diskussionsforum EU/Indien hat sich im Dialog zwischen Indien und der EU als wichtiges Gremium etablieren können. Im Juni 2004 fand in Srinagar, Kaschmir, sein siebtes Treffen statt, das achte im Dezember in London. Bei letzterem wurden so sensible Themen wie Kinderarbeit und Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz auf freimütige, aber konstruktive Weise diskutiert (s. Abschnitt 5: Der Dialog zwischen den Zivilgesellschaften der EU und Indiens bis heute). |
1.3 |
Diese Initiativstellungnahme zu den Beziehungen EU/Indien wurde im Hinblick auf die seit 2000 wachsende Bedeutung dieser Beziehungen erarbeitet, die im Jahr 2004 ihren deutlichen Niederschlag in einer Reihe von Entwicklungen fand. |
1.4 |
Die vorliegende Initiativstellungnahme beschränkt sich aus diesem Grund nicht auf eine Aktualisierung des Informationsberichts 2000 zu den Beziehungen EU/Indien. Sie weist auch nachdrücklich darauf hin, dass der EWSA die starke politische Unterstützung sowohl durch die EU-Institutionen als auch durch die indische Regierung für eine engere Zusammenarbeit zwischen der europäischen und der indischen Zivilgesellschaft nutzen muss. Zu diesem Zweck wird in dieser Initiativstellungnahme zusammengefasst, welchen Beitrag der EWSA bisher dazu geleistet hat, die indische und die europäische Zivilgesellschaft in einem sinnvollen Dialog zusammenzuführen. Weitere Schritte, die der EWSA insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung des Gemeinsamen Aktionsplans für eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Indien — vor allem mit Hilfe des Diskussionsforums — unternehmen kann, werden aufgezeigt. |
1.5 |
Als Reaktion auf die Tatsache, dass sich die Beziehungen EU/Indien „in den letzten Jahren in Umfang und Intensität exponentiell entwickelt“ haben, legte die Europäische Kommission dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem EWSA im Juni 2004 ihre weitreichenden Vorschläge für eine strategische Partnerschaft mit Indien vor. Die Kommission forderte einen Aktionsplan, der auf dem sechsten EU/Indien-Gipfel 2005 genehmigt werden soll. |
1.6 |
Die indische Regierung begrüßte im August die Mitteilung der Kommission vom 16. Juni und schlug vor, zur Erarbeitung des auf dem sechsten Gipfel zu genehmigenden Aktionsplans einen Ausschuss auf ministerieller Ebene einzusetzen. |
1.7 |
Der Europäische Rat begrüßte in seinen im Oktober angenommenen Schlussfolgerungen die „gründliche und umfassende“ Mitteilung der Kommission. Der Rat sprach seine volle Unterstützung für ihre allgemeinen Ziele aus und verpflichtete sich, „zusammen mit der Kommission an ihrer Verwirklichung zu arbeiten“. |
1.8 |
Das Europäische Parlament sprach im Oktober gegenüber dem Rat die Empfehlung aus, „den Ausbau der EU/Indien-Beziehungen zu einer strategischen Partnerschaft zu beschließen“ sowie die „notwendigen praktischen Maßnahmen“ einzuleiten. |
1.9 |
Der fünfte EU/Indien-Gipfel im November in Den Haag forderte beide Seiten dazu auf, „auf der Grundlage der Kommissionsmitteilung, der Schlussfolgerungen des Rates sowie des Antwortpapiers Indiens gemeinsam einen umfassenden Indien/EU-Aktionsplan für eine strategische Partnerschaft sowie eine neue Gemeinsame Politische Erklärung auszuarbeiten, die auf dem sechsten Gipfeltreffen bestätigt werden sollen.“ |
1.10 |
Bei dem Treffen des Diskussionsforums im Dezember in London wurde in den Empfehlungen zum EU/Indien-Gipfel „festgehalten, dass die strategische Partnerschaft EU/Indien die Chance bietet, die Rolle, die der Zivilgesellschaft bei dieser Partnerschaft zufällt, über das Diskussionsforum aufzuwerten und auszubauen“. Es wurde mit Nachdruck darauf hingewiesen, „dass die Zivilgesellschaft fest in diese neue Partnerschaft eingebunden werden“ müsse, ebenso wie man sich „stark daran interessiert“ zeigte, „einen aktiven Beitrag zu dem gemeinsamen Aktionsplan zu leisten“. |
1.11 |
Die Länge des Kommissionsdokuments und der Antwort der Indischen Regierung könnte darauf schließen lassen, dass noch viel zu tun bleibt, um die Beziehungen EU/Indien zu stärken und zu vertiefen. Tatsächlich aber besteht bereits, so die Erklärung des Gipfels, ein enges Verhältnis innerhalb einer „auf der gesunden Basis gemeinsamer Werte und Überzeugungen beruhenden Partnerschaft“. Die drei oben erwähnten Dokumente verdeutlichen in der Tat, wieviel schon erreicht worden ist. |
1.12 |
Da sowohl Indien als auch die EU als wichtige globale Akteure eine auf Multilateralismus beruhende Weltordnung befürworten, ist die Partnerschaft EU/Indien im Laufe der Jahre über die ursprüngliche bloße Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit hinausgewachsen und bezieht nun auch übergeordnete politische und strategische Aspekte mit ein. Ihr politischer Dialog umfasst inzwischen einen regelmäßig — in den vergangenen Jahren jährlich — stattfindenden Gipfel, jährliche „Troika“-Treffen auf ministerieller Ebene und infolge der 2001 verabschiedeten gemeinsamen Erklärung zum Terrorismusproblem eine politische Arbeitsgruppe Terrorismus (COTER Troika), die zweimal jährlich zusammentritt. Zudem gibt es eine Arbeitsgruppe Konsularangelegenheiten und seit 2000 treffen sich zweimal jährlich hochrangige Beamte aus Indien und der EU. Ein weiterer Bestandteil des institutionalisierten Dialogs sind die alle zwei Jahre stattfindenden Treffen der EU/Indien-Diskussionsrunde. |
1.13 |
Handel und Investitionen sind weiterhin Eckpfeiler im Verhältnis EU/Indien. Die EU ist Indiens größter Handelspartner und seine wichtigste Quelle für Investitionen aus dem Ausland. Dennoch sind Handel und Investitionen noch deutlich ausbaufähig, weshalb indische und europäische Wirtschaftsvertreter im Rahmen einer gemeinsamen Initiative zur Förderung von Handel und Investitionen Handlungsempfehlungen für acht Sektoren herausgegeben haben. Ein mit 13,4 Mio. € dotiertes Programm zur Entwicklung von Handel und Investitionen wird sich auf diese Empfehlungen stützen. Inzwischen haben die EU und Indien ein Abkommen über die Zollzusammenarbeit mit dem Ziel der Erleichterung des Warenaustauschs geschlossen und stehen in Verhandlungen über ein Seeverkehrsabkommen, durch das der Ausbau der Aktivitäten indischer und europäischer Schifffahrtsgesellschaften gefördert werden soll. |
1.14 |
Die Exporte Indiens in die EU im Bereich Informationstechnologie (IT) sind im Jahr 2003 auf über 2 Mrd. angestiegen und stellten 20 % der Software-Ausfuhren des Landes insgesamt dar. Etwa 900 indische und europäische Unternehmen und Organisationen nahmen teil am EUROINDIA-Kooperationsforum zur Informationsgesellschaft, das im März 2004 in Neu-Delhi stattfand. Mittlerweile wurde ein Dialog zur Informationsgesellschaft eingeleitet, dem die Gemeinsame Erklärung der EU und Indiens zu den Perspektiven für die Entwicklung der Informationsgesellschaft sowie der Informations- und Kommunikationstechnologien zugrunde liegt. |
1.15 |
Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Technologie, die Mitte der 80er-Jahre ihren Anfang nahm, hat sich zu einem der vielversprechendsten Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der EU und Indien entwickelt. Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit aus dem Jahr 2002 schuf den rechtlichen Rahmen für die Teilnahme indischer und europäischer Forscher an Programmen der jeweils anderen Seite, und Indien ist ein „Zielland“ für internationale Zusammenarbeit im Rahmen des 6. Forschungsrahmenprogramms. |
1.16 |
Indien und die EU arbeiten an einem Entwurf für ein Kooperationsabkommen zum europäischen Satellitennavigationsprojekt Galileo. Angesichts der Kompetenz Indiens auf dem Gebiet der Satelliten- und Navigationstechnik wird das Abkommen die industrielle Zusammenarbeit in vielen High-Tech-Bereichen fördern. Indien und die EU können bereits auf eine lange Zusammenarbeit ihrer Raumfahrtagenturen ESA und ISRO bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums zurückblicken. Die EU hat ihr Interesse an der Mission der unbemannten indischen Mondsonde Chandrayaan-1 bekundet. |
1.17 |
In der Entwicklungszusammenarbeit zeichnen sich neue Ansätze ab. Indien entwickelt sich zu einem untypischen Akteur mit einer an Bedeutung zunehmenden Entwicklungspolitik, bei der es zugleich Empfänger und Geber ist. Dieser Wandel ist nach den Zerstörungen durch den Tsunami, der die Küste des Indischen Ozeans am 26. Dezember 2004 heimsuchte, erkennbar geworden. Indien wies die aus dem Ausland angebotene Nothilfe zurück, setzte aber selbst in Sri Lanka eine groß angelegte Nothilfeaktion in Gang. Als Empfänger nimmt Indien gegenwärtig Entwicklungshilfe von einer ausgewählten Gruppe bilateraler Geldgeber an: der EU, den G8-Staaten sowie von kleineren bilateralen Geberländern, die nicht zu den G8-Staaten gehören. Die Hilfe der kleineren Geldgeber wird nur angenommen, wenn sie 25 Millionen $ pro Jahr übersteigt. Die EU stellt Indien für den Zeitraum 2001 bis 2006 225 Mio. € als nicht rückzahlbare Hilfe zur Verfügung; vier Fünftel davon sind für die Eindämmung der Armut vorgesehen. Die Entwicklungszusammenarbeit wird sich auf die Bundesstaaten Rajasthan und Chattisgarh konzentrieren und gilt größtenteils Programmen in den Bereichen Bildung und Gesundheitsfürsorge. |
1.18 |
Der EWSA muss auf diese Fülle von politisch bedeutsamen Entwicklungen in einem Zeitraum von nur sechs Monaten, der ersten Jahreshälfte 2005, wirkungsvoll reagieren. Die Europäische Kommission hat in ihrer Juni-Mitteilung empfohlen, das Diskussionsforum vollständig in das institutionelle EU/Indien-Gefüge zu integrieren. Seine Ko-Vorsitzenden sollten dazu aufgefordert werden, dem Gipfel nicht-bindende politische Empfehlungen vorzulegen. Der Rat hat die Vorschläge der Kommission zur Verbesserung des beiderseitigen Verständnisses durch „verstärkte Zusammenarbeit zwischen politischen Parteien, Gewerkschaften, Unternehmensverbänden, Universitäten sowie den Zivilgesellschaften unterstützt.“ Auf dem Gipfeltreffen in Den Haag kam man überein, „die Zusammenarbeit zwischen politischen Parteien, Gewerkschaften, Unternehmensverbänden, Universitäten sowie den Zivilgesellschaften zu fördern“. |
1.19 |
In der vorliegenden Initiativstellungnahme werden auch Möglichkeiten aufgezeigt, wie das Diskussionsforum effizienter und seine Website, das EU/Indien-Internet-Forum der Zivilgesellschaft, dazu genutzt werden kann, die Effektivität des Diskussionsforums zu erhöhen und in wesentlich größerem Umfang indische und europäische zivilgesellschaftliche Organisationen zu erreichen. |
2. Mitwirkung an der strategischen Partnerschaft EU/Indien
2.1 |
Das Diskussionsforum begrüßte bei seinem Treffen im Dezember 2004 in London die Initiierung der strategischen Partnerschaft EU/Indien und verpflichtete sich, an dem 2005, im Vorfeld des sechsten EU/Indien-Gipfels, zu erstellenden gemeinsamen Aktionsplan mitzuwirken. Es erklärte seine Absicht, „in Bereichen, in denen die Zivilgesellschaft einen wirklichen Mehrwert einbringen kann, und insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der Millenniumsziele, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und eine geregelte Entwicklung der Globalisierung Vorschläge zu unterbreiten“. Das Diskussionsforum verpflichtete sich auch dazu, zu untersuchen, welchen Beitrag die Zivilgesellschaft zur Umsetzung der gemeinsamen Erklärung zu den kulturellen Beziehungen leisten kann. |
2.2 |
Das Diskussionsforum bietet ebenso wie der EWSA die besten Voraussetzungen für eine Mitwirkung an der strategischen Partnerschaft EU/Indien. Seit seinem ersten Treffen in Neu-Delhi im Januar 2001 hat das Diskussionsforum erstens viele der von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vom 16. Juni angesprochenen Themen erörtert und zweitens zu diesen Themen Empfehlungen an die Adresse der EU/Indien-Gipfel ausgesprochen. Bei seinem Treffen in London wurde festgehalten, dass die entstehende strategische Partnerschaft „die Chance bietet, die Rolle der Zivilgesellschaft über das Diskussionsforum aufzuwerten und auszubauen.“ Das Diskussionsforum hatte bereits bei seinem zweiten Treffen im Juli 2001 in Brüssel zu einer Reihe von Themen, wie Globalisierung, Handel und Investitionen, WTO, geistiges Eigentum, Medien und Kultur, Diskussionen geführt und Empfehlungen ausgesprochen. Bei seinen folgenden Sitzungen wurden diese Themen nicht nur wieder aufgegriffen, sondern das Spektrum auch um Themen wie die Zusammenarbeit im Nahrungsmittel- und Agrobusinesssektor, Menschenrechte am Arbeitsplatz, nachhaltige Entwicklung und Tourismus erweitert. Der frühere Meinungsaustausch zu kulturellen Themen wird bei seinem nächsten Treffen durch eine Diskussion über kulturellen und religiösen Pluralismus in demokratischen Gesellschaften weiter vorangebracht werden. |
2.3 |
Das Diskussionsforum hat bei seinem Treffen in London beschlossen, nicht alle von der Europäischen Kommission in Rahmen der strategischen Partnerschaft angeschnittenen Themen zu untersuchen, sondern sich auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen die Zivilgesellschaft einen spezifischen Beitrag zu leisten hat. Es konnte sich daher mit Gewinn auf seinen Beitrag zu den nachstehenden Bereichen konzentrieren, die von der Kommission als wichtige Elemente der entstehenden strategischen Partnerschaft gewertet werden. |
2.3.1 |
Konfliktprävention und Wiederaufbau nach Konflikten: Wie die Kommission darlegte, hat Indien auf diesen Gebieten sowohl durch seine Teilnahme an UN-Aktionen als auch bilateral, wie in Afghanistan, eine wichtige Rolle gespielt. Daher rührt ihr Vorschlag, die EU und Indien sollten die Möglichkeiten zur Institutionalisierung einer regelmäßigen Zusammenarbeit in diesen Bereichen ausloten. Die Kommission schlägt ferner vor, dass die EU und Indien eine gemeinsame Initiative für eine Konferenz auf UN-Ebene über Konfliktprävention und den Umgang mit konfliktgeschädigten Gebieten (post-conflict management) ergreifen sowie einen Dialog über den Beitrag regionaler Integration zur Konfliktprävention aufnehmen. |
2.3.2 |
Migration: Die Kommission stellt fest, dass internationale Migrationsbewegungen angesichts der Globalisierung zugenommen haben. Dies hat einerseits zu vermehrten Rücküberweisungen von Migranten und andererseits zu Problemen wie illegale Einwanderung und Menschenhandel geführt. Die Kommission befürwortet einen umfassenden Dialog, der nicht nur legale Einwanderung einschließlich Arbeitsmigration sowie Visumsfragen, sondern auch die Bekämpfung von Schmuggel und illegalem Handel, die Rückführung und Rückübernahme illegaler Einwanderer sowie andere migrationsbezogene Themen umfasst. |
2.3.3 |
Demokratie und Menschenrechte: Die Kommission befürwortet eine Ausweitung des gegenwärtigen Dialogs auf Themen wie Abschaffung der Todesstrafe, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Kinderarbeit, Arbeitnehmerrechte, soziale Verantwortung der Unternehmen sowie Religionsfreiheit. Die Kommission erklärt sich bereit, im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte Projekte in Indien zu finanzieren. Nach Auffassung des EWSA sollte auch die Diskriminierung von Angehörigen bestimmter Kasten angesprochen werden. |
2.3.4 |
Umweltbezogene Themen: Indien und die EU sollten zusammen an der Förderung der Zusammenarbeit im Bereich globaler Umweltprobleme arbeiten, wie dies bei den UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt geschehen ist, wo ein konstruktiver Dialog über den Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechten Ausgleich bei der Nutzung entstehender Vorteile (Access and Benefit Sharing — ABS) begründet werden konnte. Indien soll dazu aufgefordert werden, ein Umweltforum EU/Indien unter Beteiligung von Zivilgesellschaft und Wirtschaft zu veranstalten, auf dem Meinungen, Know-how sowie wissenschaftliche und technische Informationen ausgetauscht werden. Der Ausschuss ist der Meinung, dass das Diskussionsforum EU/Indien die Themenbereiche Energiepolitik und Energieversorgungssicherheit in naher Zukunft ansprechen sollte. |
2.3.5 |
Nachhaltige Entwicklung: Diese sollte nach Auffassung der Europäischen Kommission durch einen Dialog über die Förderung des Handels mit umweltfreundlich hergestellten Waren sowie über Fragen wie Etikettierung und Nachhaltigkeitsprüfung gefördert werden. Die Kommission spricht sich auch für eine bessere Nutzung des Zentrums für nachhaltigen Handel und Innovation (STIC) aus. |
2.3.6 |
Entwicklungszusammenarbeit: Indien hat die Anzahl bilateraler Geldgeber auf sechs reduziert (USA, Russland, Vereinigtes Königreich, Deutschland, Japan und die EU). Das Land ist inzwischen sowohl Empfänger als auch Geber von Entwicklungshilfe. Dennoch muss — nach Ansicht der Kommission — die EU Indien dabei helfen, die Millenniums-Entwicklungsziele zu erfüllen. Der soziale und wirtschaftliche Zusammenhalt könnte als vorrangiges Thema festgelegt werden, wobei sich die Erfahrungen aus den EU-Förderprogrammen in Indien für Grundschulausbildung und elementare medizinische Versorgung zugrunde legen ließen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich die Entwicklungszusammenarbeit der EU stärker auf Hilfe für soziale Randgruppen konzentrieren sollte. Auch die Förderung der „IAO-Kernarbeitsnormen“ sollte unterstützt werden. Nach Auffassung des EWSA sollte Indien jene drei IAO-Übereinkommen über Kernarbeitsnormen ratifizieren, die es bis jetzt noch nicht ratifiziert hat. |
2.3.7 |
Kulturelle Zusammenarbeit: Die Kommission betrachtet eine verstärkte Zusammenarbeit insbesondere in den Bereichen Film und Musik als wünschenswert. Eine Kulturwoche soll zeitgleich mit dem politischen und dem wirtschaftlichen Gipfel veranstaltet werden. Der Ausschuss stellt fest, dass das Jahr 2006, das zum Jahr des Interkulturellen Dialogs erklärt wurde, dem Diskussionsforum eine gute Gelegenheit bieten könnte, dieses Thema aufzugreifen. |
2.3.8 |
Außenwirkung: Die Öffentlichkeit in Indien muss nach Ansicht der Kommission über alle Facetten der EU, nicht nur ihre Handelsbeziehungen, informiert werden. Die Kommission wird ein Forschungsprojekt starten, um die Zielgruppen, zentralen Botschaften und wichtigsten Instrumente sowie deren bestmöglichen Einsatz ausfindig zu machen. Die Mitgliedstaaten sind ebenso wie das Europäische Parlament dazu aufgefordert, einen Beitrag dazu zu leisten, dem Profil der EU in Indien schärfere Konturen zu verleihen. Von Neu-Delhi wird erwartet, dass es seine eigene Kommunikationsstrategie aufstellt. |
2.3.9 |
Handel und Investitionen: Die Europäische Kommission weist in ihrer Mitteilung darauf hin, dass Handel und Investitionen „die Eckpfeiler in den Beziehungen zwischen der EU und Indien“ bilden. Mehrere der in der Mitteilung enthaltenen Vorschläge betreffen daher diese beiden Themen, sowohl auf multilateraler wie auf bilateraler Ebene. Die EU sollte nach Auffassung der Kommission darauf hinwirken, eine größere Konvergenz mit Indien bei zentralen Fragen der Doha-Entwicklungsrunde der WTO-Handelsverhandlungen zu erreichen. Sie befürwortet auch einen bilateralen Dialog, zum Beispiel über die Rechte an geistigem Eigentum, um zu einer Verständigung über die TRIPS zu gelangen. |
2.4 |
In einem Abschnitt ihrer Mitteilung über die Förderung der Unternehmenskooperation äußert die Kommission den Wunsch, die EU solle die Einrichtung eines Runden Tisches führender Unternehmer unterstützen. Der Gipfel in Den Haag befürwortete diesen Vorschlag. Unterdessen hat die Gemeinsame Initiative EU/Indien zur Förderung von Handel und Investitionen einen direkten Dialog zwischen Unternehmern und Politikern ermöglicht. Indische Unternehmens- und Industrieorganisationen veranstalten bereits einen Indien/EU-Wirtschaftsgipfel, der zeitgleich mit dem politischen Gipfel stattfinden und die Schlussfolgerungen der führenden Unternehmer an die politischen Entscheidungsträger weiterleiten soll. |
2.5 |
Angesichts der Tatsache, dass sich die Mitglieder des Diskussionsforums auch aus der Wirtschaft und Arbeitgeberorganisationen rekrutieren, könnte es sinnvoll sein, Überlegungen darüber anzustellen, wie es am besten an diesen Aktivitäten mitwirken könnte, die von der indischen und der europäischen Wirtschaft gemeinsam unternommen werden. Während seine Aufgabe natürlich auch darin besteht, an der Stärkung der von der Kommission unterstützten wirtschaftlichen Partnerschaft zwischen der EU und Indien mitzuwirken, sollte der Beitrag des Diskussionsforums zu dem gemeinsamen Aktionsplan — wie bei dem Treffen in London vereinbart — im Wesentlichen auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und eine geregelte Entwicklung der Globalisierung gerichtet sein. |
2.6 |
Die Mitglieder des Diskussionsforums kommen auch aus den Hochschulen; daher wäre zu überlegen, welchen Beitrag das Forum zu den in der Mitteilung aufgeführten bestehenden und geplanten Hochschulprogrammen der Europäischen Kommission leisten kann. Hierzu zählt auch ein Europastudienprogramm an der Jawaharlal-Nehru-Universität in Neu-Delhi. Ein Stipendienprogramm mit einem Etat von 33 Mio. € wird von Beginn des akademischen Jahres 2005/2006 an zur Verfügung stehen. Es ist gekoppelt an das Erasmus-Mundus-Programm und in erster Linie für weiterführende Studien indischer Studenten an Universitäten der EU gedacht. |
3. Die Zivilgesellschaft in Indien und in Europa
Was ist unter „Zivilgesellschaft“ zu verstehen? Der EWSA ist der Auffassung, dass es nicht möglich ist, „mehr an Verbindlichkeit zuzulassen, als das Bekenntnis zum demokratischen System. Die Zivilgesellschaft ist ein Sammelbegriff für alle Formen sozialen Handelns von einzelnen oder Gruppen, die nicht auf Initiative des Staates zurückgehen und nicht von diesem gelenkt werden.“ (1). Ihre Befürworter in Indien vertreten ebenfalls die Auffassung, dass die Zivilgesellschaft ein Bekenntnis zum demokratischen System ist und dass sie nur in einer Demokratie wirksam tätig sein kann. In der Tat wurden einige Mitarbeiter von zivilgesellschaftlichen Organisationen in Indien durch die Errungenschaften der Zivilgesellschaft in Europa und den Vereinigten Staaten inspiriert, andere durch die von Mahatma Gandhi ins Leben gerufene Tradition des sozialen und politischen Aktivismus.
3.1 Die Zivilgesellschaft in Indien
3.1.1 |
Die wachsende Bedeutung der indischen Zivilgesellschaft zeigt sich deutlich in der Verbreitung der verschiedensten Freiwilligenorganisationen (dies ist der in Indien übliche Begriff; der Begriff „regierungsunabhängige Organisation“ (NGO) ist erst in den letzten 20 Jahren gebräuchlich geworden). Deren Anzahl wurde vor ca. 10 Jahren auf 50 000 bis 100 000 geschätzt, sie ist inzwischen mit ziemlicher Sicherheit noch größer. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind in zahlreichen Tätigkeitsfeldern in ganz Indien vertreten und schließen auch Unternehmens- und Berufsverbände sowie Gewerkschaften ein. |
3.1.2 |
Die zivilgesellschaftlichen Organisationen in Indien:
|
3.1.3 |
Insbesondere in Bezug auf entwicklungspolitische Fragen halten NGO und Regierung eine partnerschaftliche Zusammenarbeit für unerlässlich. Die nationale Planungskommission hat dementsprechend öfters Freiwilligenorganisationen finanziell unterstützt. Im jüngsten, zehnten Fünfjahresplan wird Folgendes festgehalten: „Die Pläne sollten die aktuellen Bedürfnisse der Menschen berücksichtigen und in wirtschaftlicher wie sozialer Hinsicht die ethischen Grundwerte der Menschen, für die sie bestimmt sind, berücksichtigen. Die Menschen müssen sich als die Subjekte solcher Pläne verstehen und ihren Beitrag dazu leisten. Der Neigung, von der Regierung zu erwarten, dass sie alles für die Menschen tut, muss Einhalt geboten werden; es ist bekannt, dass Programme und Pläne, an denen sich die Menschen beteiligen, sehr viel effektiver sind.“ |
3.1.4 |
Die Planungskommission verfügt über eine Freiwilligenaktionseinheit als „Schnittstelle zum Freiwilligensektor“. Nach Aussage von Frau Sayeeda Hamee, einem Mitglied der Planungskommission, hat diese nun beschlossen, „beratende Gruppen ... aus Vertretern verschiedener Teile des Landes zu bilden, die über die Vorgänge an der Basis Bescheid wissen und die vorschlagen können, was geändert werden muss und wie dies geschehen sollte“ (2). |
3.1.5 |
Die Kongress-Partei war stets Verfechterin der Zivilgesellschaft und die von der Kongresspartei angeführte Regierungskoalition in Neu-Delhi wird wahrscheinlich deren Tätigkeiten größere Bedeutung beimessen als die vorangehende Regierung. Unmittelbar nach ihrer Einsetzung traf sich die neue Regierung zu Konsultationen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, um von diesen eine Stellungnahme zu dem „Common Minimum Programme“ zu erhalten. Die Einrichtung eines Nationalen Beratungsgremiums (NAC) unter der Leitung von Sonia Gandhi, der Vorsitzenden der Kongress-Partei, sollte unter diesem Aspekt betrachtet werden. Ein führendes Mitglied der Kongresspartei, das an der Gründung des NAC beteiligt war, bemerkte, dass dieses Gremium die Schnittstelle zwischen der Regierung der Vereinigten Progressiven Allianz (United Progressive Alliance; UPA) und der Zivilgesellschaft sein und dass es neue Ideen in die Planung einbringen werde — was normalerweise nicht mit der Regierung in Verbindung gebracht werde (3). Das NAC, dessen zwölf Mitglieder von Premierminister Manmohan Singh ernannt wurden, soll diesen bei der Umsetzung des „Common Minimum Programme“ der UPA beraten. Während Regierungsberater häufig pensionierte Beamte oder Diplomaten sind, übt die Hälfte der NAC-Mitglieder eine praktische Tätigkeit im regierungsunabhängigen Bereich aus (4). Frau Gandhi möchte zunächst bevorzugt die Themen Landwirtschaft, Bildung, Gesundheit und Beschäftigung behandeln. |
3.2 Die Zivilgesellschaft in der Europäischen Union (5)
3.2.1 |
Die Zivilgesellschaft in der EU ist mit ihren zahlreichen Organisationen auf lokaler, nationaler und EU-Ebene ebenso dynamisch wie jene in Indien. Gegenüber letzterer hat sie jedoch einen entscheidenden Vorteil: die organisierte europäische Zivilgesellschaft hat ihre eigene „Spitzenorganisation“ — den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) in Brüssel. Zudem ist der EWSA fester Bestandteil des Institutionsgefüges, das 1957 durch den Römischen Vertrag — den Gründungsvertrag der aus sechs Nationen bestehenden Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der heutigen Europäischen Union der 25 — errichtet wurde (6). Der EWSA hat inzwischen 317 Mitglieder aus 25 Mitgliedstaaten. Sie werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten vom Rat der EU ernannt. Die Mitglieder gehören einer von drei möglichen Gruppen an: den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern oder der Gruppe „Verschiedene Interessen“. Die Mitglieder dieser dritten Gruppe vertreten — im Sinne des EG-Vertrages — Landwirte, kleine und mittlere Unternehmen, Handwerker, freie Berufe, Kooperativen, Verbraucherorganisationen, Umweltschutzgruppen, Familienvereinigungen, Frauenorganisationen, Wissenschaftler und Lehrer, regierungsunabhängige Organisationen usw. |
3.2.2 |
Der EWSA ist ein politisch unabhängiges Konsultativorgan mit beratender Funktion. Seine Aufgabe ist es, die für die Beschlussfassung verantwortlichen EU-Institutionen über die Standpunkte seiner Mitglieder zu informieren. Es gibt etwa 14 Politikbereiche, in denen der Rat der EU oder die Europäische Kommission nur einen Beschluss fassen können, wenn sie zuvor den EWSA konsultiert haben. Diese Bereiche sind: Landwirtschaft, freier Personen- und Dienstleistungsverkehr, Sozialpolitik, Bildung, Berufsausbildung und Jugend, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Industriepolitik, Forschung und technologische Entwicklung sowie Umwelt. Der Rat, die Kommission und das Europäische Parlament können den EWSA auch zu jedem anderen Thema konsultieren, wenn sie dies für angebracht halten. Der EWSA kann seinerseits eine Stellungnahme zu Themen erarbeiten, die er als wichtig erachtet; auf dieser Grundlage beruht diese „Initiativstellungnahme“ zu den Beziehungen EU/Indien. |
3.2.3 |
Die Rolle des EWSA als Vermittler im Dialog mit der Zivilgesellschaft erstreckt sich über die Grenzen der EU der 25 hinaus. Er nimmt aktiv am Europa-Mittelmeer-Dialog sowie am Dialog mit den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP) teil, mit denen die EU durch das Cotonu-Abkommen verbunden ist. Er engagiert sich zudem im Dialog mit der Zivilgesellschaft in den Staaten Lateinamerikas, u.a. den Mercosur-Staaten, und nicht zuletzt in Indien — über das Diskussionsforum EU/Indien — und China. |
4. Jüngste Entwicklungen in der EU und in Indien
4.1 |
Ein vollständiger Bericht über die großen Veränderungen sowohl in der EU als auch in Indien würde mehrere hundert Seiten füllen. Dieser Bericht konzentriert sich auf die wesentlichen Entwicklungen, die es dem EWSA ermöglichen werden, effektiver zur Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Indien beizutragen. Die wichtigsten Entwicklungen im Hinblick auf die EU sind: ihre Erweiterung auf 25 Mitgliedstaaten, die Aktion zur Schaffung eines größeren Europas durch die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP), die Umsetzung der im März 2000 vom Europäischen Rat in Lissabon verabschiedeten „Lissabon-Strategie“. Diese Strategie, die der nachhaltigen Entwicklung eine große Bedeutung zumisst, soll die EU bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt machen. Eine weitere wichtige Entwicklung ist der Vertrag über die Europäische Verfassung, der nun von den 25 Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. |
4.2 |
Die Erweiterung der EU am 1. Mai 2004 hat sowohl die politische als auch die wirtschaftliche Landschaft in Europa entscheidend verändert. Die politischen Folgen der Erweiterung sind wahrscheinlich von größerer Bedeutung als die wirtschaftlichen, und sei es nur, weil der Prozess zur wirtschaftlichen Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten längst vor deren offiziellem Beitritt zur EU am 1. Mai 2004 begonnen hat. Durch die Erweiterung ist die Bevölkerungszahl der EU von 380 Millionen auf 455 Millionen angewachsen und umfasst mithin nun 7,3 % der Weltbevölkerung. Das Bruttosozialprodukt (BIP) der EU ist von 9,3 Billionen auf 9,7 Billionen gestiegen, der Anteil der EU am weltweiten BIP hat sich somit auf 28,7 % erhöht. Die Erweiterung hatte jedoch ein Sinken des Pro-Kopf-BIP (von 24 100 Euro) auf 21 000 Euro zur Folge sowie einen Rückgang des Handels mit Nicht-EU-Staaten (von 2 Billionen Euro) auf 1,8 Billionen Euro. Die Ursache hierfür ist darin zu sehen, dass der Handel zwischen der EU-15 und den zehn Kandidatenländern nun zum Binnenhandel der EU-25 gerechnet wird. |
4.3 |
Mit der Erweiterung haben sich die Grenzen der EU ausgedehnt. Die EU hat allerdings bereits im Vorfeld der Erweiterung damit begonnen, eine Politik zur Schaffung eines „Ringes befreundeter Staaten“ zu entwickeln. Zu diesem Zweck hat sie die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) konzipiert, die sechs osteuropäische Länder (Ukraine, Republik Moldau, Georgien, Armenien, Aserbaidschan und Belarus) sowie neun Länder des südlichen Mittelmeers (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien) und die Palästinensische Behörde umfasst. Wie der Rat der EU im Juni 2004 bestätigt hat, ist es das Ziel der ENP, „die Vorteile einer erweiterten EU mit den Nachbarländern zu teilen, um zu mehr Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in der Europäischen Union und bei ihren Nachbarn beizutragen“ (7). Die ENP schließt „ein hohes Maß an wirtschaftlicher Integration und eine vertiefte politische Zusammenarbeit“ ein, „damit nicht neue Trennungslinien zwischen der erweiterten EU und ihren Nachbarn entstehen“. |
4.4 |
In Bezug auf Indien lässt sich als wichtigste Entwicklung das allgemein überraschende Ergebnis der Parlamentswahlen im Mai festhalten, das zu einer von der Kongress-Partei angeführten Koalition unter Premierminister Manmohan Singh führte und somit die BJP-geführte Koalition unter Premierminister Atal Behari Vajpayee ablöste. Die hohe Beteiligung an den Parlamentswahlen, die erfolgreiche Verwendung von elektronischen Wahlautomaten im ganzen Land und der friedliche Machtwechsel in Neu-Delhi — trotz politischer Unruhen anlässlich der Wahlergebnisse — rechtfertigen Indiens Anspruch, die größte Demokratie der Welt zu sein. |
4.5 |
Nach dem überraschenden Sieg der Kongress-Partei wurde gemutmaßt, dass eine von der Kongresspartei geführte Regierungskoalition entweder nicht lange bestehen oder durch ihre externen Mitstreiter, insbesondere die Kommunistische Partei, dazu gezwungen würde, die Reformen rückgängig zu machen. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass die Reformen, die unter anderem den Abbau von Importkontrollen sowie die Öffnung der Kapitalmärkte vorsahen, 1991 von einer Kongress-Regierung initiiert wurden und dass ihre wichtigsten geistigen Väter der neue Premierminister, Manmohan Singh, und der neue Finanzminister, Palaniappan Chidambaram, waren. Letzterer sieht sich selbst als den „Investitionsminister“ in der von der Kongresspartei geführten Koalition. Anders ausgedrückt: zivilgesellschaftliche Organisationen aus dem Bereich Unternehmen und Finanzen, wie diejenigen, die am Diskussionsforum EU/Indien teilnehmen, werden mit ihm zusammenarbeiten, um die wissensbasierten Wirtschaftszweige des Landes auszubauen. |
4.6 |
Die Regierung möchte jedoch ihrer wirtschaftlichen Strategie ein „menschliches Antlitz“ geben, um die auf 300 Millionen geschätzten Inder, die mit weniger als 0,75 € (1 $) am Tag auskommen müssen, aus der Armut zu führen. Aus diesem Grunde will sie eine jährliche Wachstumsrate von 7 %-8 % erreichen, um die Bauern zu unterstützen, die Frauen in ihren Rechten zu stärken und die Ausgaben für Gesundheit und Bildung zu erhöhen. |
4.7 |
Die Herausforderungen, denen die indische Zivilgesellschaft gegenübersteht, kann den europäischen zivilgesellschaftlichen Organisationen Gelegenheit bieten, mit den entsprechenden indischen Organisationen — zu gegenseitigem Nutzen — zusammenzuarbeiten. Die ersten Schritte hierzu kann das Diskussionsforum EU/Indien unternehmen, recht schnell könnten jedoch auch Organisationen, mit denen die europäischen und indischen Mitglieder des Diskussionsforums in engem Kontakt stehen, oder andere EWSA-Mitglieder, z.B. Experten zu den Themen ländliche Entwicklung, Gesundheit und Bildung, miteinbezogen werden. Diese Zusammenarbeit, sozusagen vor Ort, zwischen der europäischen und der indischen Zivilgesellschaft kann sicherstellen, dass die Empfehlungen des Diskussionsforums an die jährlich stattfindenden EU/Indien-Gipfel praktikabel sind, da sie auf Erfahrung beruhen. |
5. Der Dialog zwischen den Zivilgesellschaften der EU und Indiens bis heute
5.1 |
Um den vor uns liegenden Weg planen zu können, müssen wir uns zunächst darüber im Klaren sein, woher wir kommen. Als Ausgangspunkt für einen verstärkten Dialog der Zivilgesellschaften müssen dementsprechend die für einen solchen Dialog bereits vorhandenen Einrichtungen und ihre bisherigen Erfolge dienen. Für den EWSA bedeutet dies, die bisherige Arbeit des Diskussionsforums EU/Indien zu beurteilen und eine Übereinstimmung darüber zu erzielen, wie seine Ziele am besten zu erreichen wären. Hierbei sind auch einschlägige Entwicklungen zu berücksichtigen, wie der Beschluss des Europäischen Rates von Den Haag zur Förderung der Zusammenarbeit nicht nur zwischen den Zivilgesellschaften, sondern auch den politischen Parteien, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Universitäten. |
5.2 |
Um die Eignung des Diskussionsforums als wichtiger Partner bei der Ausarbeitung des Gemeinsamen Aktionsplans zu demonstrieren, wurden bereits die Themen erwähnt, die bei den verschiedenen Treffen des Diskussionsforums seit dessen Einsetzung im Jahr 2001 erörtert wurden. Eine Vorstellung von der Kontinuität der Arbeit des Diskussionsforums, dem Umfang der erörterten Themen und der vertrauensvollen Atmosphäre, in der diese Diskussionen stattfinden, lässt sich bei der Betrachtung der Ergebnisse der jüngsten Treffen gewinnen. |
5.3 |
Bei seinem sechsten Treffen in Rom sprach das Diskussionsforum eine Reihe von Empfehlungen aus zu Themen wie den Initiativen zur Stärkung der sozialen Verantwortung der Unternehmen, der besonderen Unterstützung für KMU und der Rationalisierung der Regelungen für eine zeitlich befristete Mobilität von Wissensarbeitern aus Indien innerhalb der EU sowie der EU-Unterstützung für industrielle Cluster in einigen ausgewählten Sektoren, die über Export- und Entwicklungspotenzial verfügen. Gleichzeitig ernannte das Diskussionsforum zwei Berichterstatter, deren Aufgabe es ist zu beurteilen, wie die den Organisationen der Zivilgesellschaft eigene Sichtweise besser in die Förderung von Handel und nachhaltiger Entwicklung integriert werden kann. |
5.4 |
Dieses Thema wurde im Juni 2004 auf dem siebten Treffen des Diskussionsforums in Srinagar diskutiert. Man kam überein, dass im Hinblick auf die Vertiefung eines gemeinsamen Verständnisses von nachhaltiger Entwicklung praktische Beispiele aus Indien und der EU die Grundlage des Abschlussberichts darstellen sollten, der auf dem neunten Treffen des Diskussionsforums vorgelegt werden soll. Auf dem Treffen in Srinagar wurde außerdem die Zusammenarbeit zwischen Indien und der EU auf dem Gebiet der Tourismusentwicklung diskutiert. Grundlage der Debatte waren die Ausführungen des EWSA und indischer Mitglieder des Diskussionsforums. Das Diskussionsforum war einhellig der Meinung, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft eine wichtige Rolle bei der Förderung einer nachhaltigen Form des Tourismus spielen sollten, die die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt und der gesamten Bevölkerung zugute kommt. |
5.5 |
Auf den Treffen in Rom, Srinagar und London wurde die Einrichtung eines Internetforums für die Zivilgesellschaft diskutiert, das von dem Treffen in Bangalore im März 2003 empfohlen worden war. Die Teilnehmer der Treffen hoben hervor, dass diese Einrichtung die Möglichkeit in sich berge, eine ständige Diskussionsplattform zwischen den indischen und den europäischen Mitgliedern des Diskussionsforums sowie ein Instrument zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Organisationen der Zivilgesellschaft allgemein zu werden. |
5.6 |
Auf dem Treffen in Rom wurden auch die wichtigsten bisherigen Errungenschaften des Diskussionsforums besprochen. Die Teilnehmer stimmten der Ansicht zu, dass sich die Bewertung dieser wichtigsten Errungenschaften nicht auf eine bloße Feststellung der Anzahl der umgesetzten Empfehlungen beschränken kann, nicht zuletzt deshalb, weil die Umsetzung vieler dieser Empfehlungen nicht innerhalb des Verantwortungs- oder Aufgabenbereichs der Zivilgesellschaften der EU und Indiens liegt. Unbestrittene Tatsache ist, dass das Diskussionsforum zu zahlreichen Themen Empfehlungen verabschiedet und gemeinsame Ansätze vereinbart hat, darunter auch solche, die als sensibel, wenn nicht gar kontrovers bezeichnet werden könnten. Es hob zudem die Bedeutung bestimmter Formen der Zusammenarbeit, wie etwa die Schaffung des Internetforums, hervor, veranstaltete Anhörungen örtlicher zivilgesellschaftlicher Organisationen während der zweimal im Jahr abgehaltenen Treffen und förderte die Ad-hoc-Zusammenarbeit zwischen der indischen Seite und dem EWSA. Ein Beispiel für Letzteres ist die Hilfestellung, die die indische Delegation dem EWSA bei seiner Arbeit zum Allgemeinen Präferenzsystem geleistet hat. |
5.7 |
Zwar sind 60-70 % der arbeitenden Bevölkerung offiziell oder nicht deklariert in der Landwirtschaft beschäftigt, doch ist bisher keine Bauernorganisation in der indischen Delegation des Diskussionsforums EU/Indien vertreten, was die Beratungen des Diskussionsforums über Themen mit Bezug auf Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes erschwert hat. |
5.8 |
Das Diskussionsforum erörterte die Mechanismen der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie des sozialen Dialogs in der Europäischen Union. Es nahm die in der Union hinsichtlich der Partner des sozialen Dialogs herrschende Praxis, die Fragen im Zusammenhang mit der Bestimmung und Repräsentativität dieser Akteure sowie die verschiedenen Foren für diesen Dialog zur Kenntnis. Das Diskussionsforum analysierte die derzeitige Lage der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Indien, u.a. die Struktur und Zusammensetzung der Gewerkschaften und Tarifverhandlungen, die Arbeitsrechtsreform und Indiens Haltung in Bezug auf Vorschläge zur Verknüpfung der Arbeitsnormen mit dem internationalen Handel. Dabei wurde festgestellt, dass ein Großteil der indischen Arbeitnehmer im so genannten informellen Sektor (Kleinunternehmen, selbstständige Beschäftigung, Gelegenheitsarbeit) tätig ist und dass Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer notwendig sind. Des Weiteren wurden stärkere Bemühungen zur Ratifizierung der ILO-Kernarbeitsnormen und ihrer Umsetzung in Recht und Praxis gefordert. |
6. Ein verstärkter Dialog der Zivilgesellschaften: Ausblick
6.1 |
Die Zeit ist reif für eine schnelle Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den organisierten Zivilgesellschaften der EU der 25 und Indiens. Auf dem Gipfeltreffen EU/Indien wurde die Bedeutung der Aktivitäten des Diskussionsforums bereits anerkannt. Die indische Regierung hat eine Anzahl von Beschlüssen gefasst, um die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in Indien zu stärken. Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 16. Juni dazu aufgerufen, das Diskussionsforum „in die institutionelle Architektur voll [einzubinden]“ und seine zwei Ko-Vorsitzenden zu den Gipfeltreffen EU/Indien einzuladen. |
6.2 |
Die indische Regierung stellte in ihrer ersten Reaktion auf die Mitteilung vom 16. Juni fest, dass trotz der Anstrengungen auf „offizieller Ebene, mit den Veränderungen, die Indien und die EU durchlaufen, Schritt zu halten … immer noch Bedarf besteht, die Intensität der Kontakte auf anderen Ebenen zu verbessern, unter anderem zwischen unseren jeweiligen Zivilgesellschaften“. |
6.3 |
Unvermeidlich ergibt sich die Frage, wie der Entscheidungsfindungs- und Beschlussfassungsprozess des Diskussionsforums effektiver werden kann, besonders da es über das seltene Privileg des direkten Zugangs zu den höchsten politischen Organen — dem Regierungsoberhaupt, das jeweils den EU-Ratsvorsitz innehat, und dem indischen Premierminister bei ihren jährlichen Gipfeltreffen — verfügt. In Abschnitt 2 dieser Initiativstellungnahme „Mitwirkung an der strategischen Partnerschaft EU/Indien“ wird aufgeführt, inwiefern das Diskussionsforum einen effektiven Beitrag zur Erarbeitung des Gemeinsamen Aktionsplans für eine strategische Partnerschaft leisten kann. Diese Tätigkeit wird bis zum sechsten EU/Indien-Gipfel in der zweiten Jahreshälfte 2005, auf dem der Plan bestätigt werden soll, beendet sein. |
6.4 |
Viele Empfehlungen der Diskussionsrunde an das Gipfeltreffen EU/Indien werden mittel- bis langfristige Verpflichtungen zum Gegenstand haben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Empfehlungen sich auch auf Projekte beziehen sollten, die von Organisationen der europäischen und der indischen Zivilgesellschaft gemeinsam umzusetzen sind. Politische Unterstützung würde es erleichtern, die gegebenenfalls notwendigen Mittel zu erhalten, und würde es der indischen und europäischen organisierten Zivilgesellschaft ermöglichen, bei zahlreichen Projekten zusammenzuarbeiten (8). |
6.5 |
Wenn das Diskussionsforum im Bereich Entscheidungsfindung und Beschlussfassung effizient sein soll, muss seine Agenda selbstverständlich viele der Themen beinhalten, die auf offizieller Ebene, etwa im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und der Doha-Entwicklungsrunde der Welthandelsgespräche, diskutiert werden. Das Diskussionsforum könnte seine Effizienz durch eine Zusammenarbeit mit dem EU/Indien-Wirtschaftsgipfel sehr verbessern, unter dessen Initiatoren sich zwei seiner Mitglieder — aus dem Indischen Verband der Industrie- und Handelskammern (FICCI) und dem Verband der indischen Industrie (CII) — befinden. Das Diskussionsforum sollte ferner anregen, an dem geplanten Runden Tisch führender Unternehmer beteiligt zu werden, dessen Einrichtung die Europäische Kommission vorgeschlagen hat. |
6.6 |
Da sich unter den Mitgliedern des Diskussionsforums auch Wissenschaftler befinden, könnte es einen nützlichen Beitrag zum Erfolg des 2005 aufgelegten 33 Millionen €-Stipendienprogramms der Europäischen Kommission für Indien leisten. Der EWSA könnte schließlich seine eigenen Initiativen gegenüber Indien ausweiten, wozu beispielsweise sein früher gefasster Beschluss gehört, den indischen Ko-Vorsitzenden des Diskussionsforums zur Teilnahme an seinem Seminar über die WTO nach Cancun einzuladen. |
6.7 |
Die Tatsache, dass es in Bezug auf wirtschaftliche Themen immer mehr Kommunikationskanäle zwischen staatlichen Verwaltungen und Unternehmervertretern gibt, bedeutet ganz und gar nicht, dass das Diskussionsforum seine Beratungen über diese Themen einschränken sollte. Aber statt sich ganz auf die rein wirtschaftlichen Aspekte zu konzentrieren, sollte es sich auch den Folgen in anderen, insbesondere sozialen, Bereichen widmen. Diese Schlussfolgerung hat das Diskussionsforum in Srinagar im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung gezogen: Diese umfasst seinem Verständnis nach nicht nur den wirtschaftlichen Aspekt der Entwicklungsstrategie, sondern auch die sozialen und Umweltaspekte. Outsourcing ist ein weiteres Thema, das sich für einen solchen Ansatz anbietet. Die Probleme, die sich in der EU bezüglich Outsourcing stellen, unterscheiden sich sehr von denen, auf die man in Indien aufmerksam geworden ist, aber ein Aspekt ist ihnen gemeinsam: In beiden Fällen sind es die sozialen Probleme, die am schwierigsten zu lösen sind. Durch die Annahme eines ganzheitlichen Ansatzes wird das Diskussionsforum also imstande sein sicherzustellen, dass die nicht-wirtschaftlichen Aspekte von Themen, die für gewöhnlich als hauptsächlich wirtschaftlich wahrgenommen werden, eine angemessene Berücksichtigung erfahren. |
6.8 |
Diese Verschiebung des Schwerpunktes wird das Diskussionsforum befähigen, als Ergänzung zu dem Wirtschafts- und dem politischen Gipfel EU/Indien-Sozialkonferenzen zu organisieren. Die Themen für diese Konferenzen können unter jenen ausgewählt werden, die bereits im Diskussionsforum zur Sprache gekommen sind, wie etwa die Gleichstellung der Geschlechter. Weitere Themen könnten z.B. die sozialen Auswirkungen von Produktionsauslagerungen und Auswanderung sein. Die Bedeutung derartiger Konferenzen für eine ausgewogene Entwicklung sowohl der europäischen als auch der indischen Gesellschaft kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. |
6.9 |
Es ist erforderlich, dass sich das Diskussionsforum kulturellen Themen in einer konzentrierteren Weise zuwendet. Es könnte sich an der Umsetzung der gemeinsamen Erklärung zu den kulturellen Beziehungen Indien/EU beteiligen. Doch das Diskussionsforum könnte sich auch mit der Empfehlung für einen „Dialog der Zivilisationen, der Religionen und der Kulturen“ befassen, die die Vertreter der asiatischen Zivilgesellschaft der Asien-Europa-Zusammenkunft (besser bekannt als ASEM) auf ihrem Treffen in Barcelona im Juni 2004 vorgelegt haben (9). Die Führung des ASEM hat bereits einen Dialog der Zivilisationen eingeleitet, an dem Staats- und Regierungschefs aus der EU teilgenommen haben, Indien als Nicht-ASEM-Mitglied jedoch nicht. In seiner Reaktion auf die Mitteilung der Kommission hat Indien seine Bereitschaft erklärt, an einem Dialog mit der EU über die durch religiösen Extremismus und Fundamentalismus verursachten Probleme teilzunehmen. |
6.10 |
Ein Erfolg dieser Vorhaben ist nur möglich, wenn das Diskussionsforum sich auf wesentlich mehr Organisationen der Zivilgesellschaft erstreckt, als es tatsächlich bei seinen Treffen unterbringen kann. Aber die perfekte Lösung für dieses Problem steht in der Form seines Internetforums bereits zur Verfügung. Durch die Öffnung dieses Forums für andere Organisationen der Zivilgesellschaft aus der EU und Indien können diese auch in das Diskussionsforum einbezogen werden. Da die Anzahl der in Frage kommenden Organisationen sehr groß ist, kann der Zugang zunächst auf Organisationen beschränkt werden, die den Mitgliedern des Diskussionsforums bekannt sind. Als Ergänzung zu diesem Austausch im virtuellen Raum will das Diskussionsforum weiterhin lokale zivilgesellschaftliche Organisationen zu seinen regelmäßig stattfindenden Treffen einladen. |
6.11 |
Das Internet-Forum ist ein Medium, das den Mitgliedern des Diskussionsforums bei ihrer Kommunikation zwischen den zweimal im Jahr stattfindenden Treffen gute Dienste leistet, vor allem wenn man bedenkt, dass seine indischen Mitglieder über den ganzen Subkontinent verstreut sind. Berichtsentwürfe können ins Forum gestellt werden, damit die Mitglieder diese im Vorlauf der Treffen kommentieren können. Die Diskussionen während der Treffen selbst können sich dadurch im Ergebnis wesentlich reichhaltiger gestalten und die Empfehlungen für die Gipfeltreffen EU/Indien zielgerichteter werden. Die Mitglieder können einander über ihre Aktivitäten auf dem Laufenden halten und sich so über die berufliche Tätigkeit der anderen besser informieren. Mit dem Anwachsen der Anzahl der europäischen und indischen Organisationen, die Zugang zum Forum haben, könnten jene mit einem gemeinsamen Interessenschwerpunkt das Forum für eine intensivere Zusammenarbeit nutzen, zunächst für den Austausch von Erfahrungen und später für die Entwicklung gemeinsamer Projekte. |
6.12 |
Zwei weitere Themen, die vom Diskussionsforum ausgiebig erörtert wurden, sind: die Rolle der Medien bei der Stärkung der Zivilgesellschaft sowie kulturelle Zusammenarbeit. Das Forum kann einen nützlichen Beitrag leisten zu den Bemühungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, die EU in Indien, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen, stärker zu profilieren, sowie zur Ausarbeitung eines speziellen Kapitels über kulturelle Zusammenarbeit in dem Aktionsplan für eine strategische Partnerschaft, wobei die gemeinsame Erklärung zur kulturellen Zusammenarbeit zwischen der EU und Indien vom 8. November 2004 als Grundlage dienen kann. |
7. Schlussfolgerungen
7.1 |
Die EU und Indien sind entschlossener denn je, ihre Zusammenarbeit auszubauen und zu vertiefen. Jüngster Beleg hierfür ist die Geschwindigkeit, mit der die Europäische Kommission und die diplomatische Vertretung Indiens bei der EU die Arbeit an dem Aktionsplan für eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Indien in Angriff genommen haben. Beide wünschen eine Mitwirkung ihrer jeweiligen Zivilgesellschaft an diesem Prozess. Der EWSA unterstützt bereits durch finanzielle Förderung des Internetforums EU/Indien sowie durch Einladung des indischen Ko-Vorsitzenden des Diskussionsforums, N.N. Vohra, zur Teilnahme an für die Beziehungen EU/Indien relevanten Veranstaltungen aktiv die Zusammenführung der europäischen und der indischen Zivilgesellschaft. |
7.2 |
Nachdem er die Mitteilung der Europäischen Kommission über die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Indien begrüßt hat, muss der EWSA nun aktiv an der Erarbeitung des diesbezüglichen Aktionsplans mitwirken. Das Treffen des Diskussionsforums in London verpflichtete sich, „den europäischen Institutionen und der indischen Regierung in Bereichen, in denen die Zivilgesellschaft einen wirklichen Mehrwert einbringen kann — insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der Millenniumsziele, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und eine geregelte Entwicklung der Globalisierung — Vorschläge zu unterbreiten“. |
7.3 |
Die indische Regierung hat die Erweiterung der EU begrüßt. In der nach dem Gipfeltreffen in Den Haag am 8. November 2004 abgegebenen gemeinsamen Presseerklärung bestätigte Indien seine Ansicht, „dass die Vertiefung und Erweiterung der EU zu einer Stärkung unserer Beziehungen beitragen wird“. Der EWSA als das die europäische Zivilgesellschaft vertretende Konsultativorgan muss deshalb sowohl gewährleisten, dass die EU der 25 in der Diskussionsrunde angemessen vertreten ist, als auch die Beziehungen EU/Indien bei seinen eigenen Aktivitäten stärker betonen. Das Diskussionsforum EU/Indien kann somit für die Beziehungen des EWSA zu anderen Entwicklungsländern und -regionen in der Welt als Vorbild dienen. |
Brüssel, den 12. Mai 2005
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) Wirtschafts- und Sozialausschuss, Stellungnahme zum Thema „Die Rolle und der Beitrag der organisierten Zivilgesellschaft zum europäischen Einigungswerk“, Ziffer 5.1, verabschiedet am 22. September 1999, ABl. C 329 vom 17.11.1999.
(2) „Opening the Planning Commission to the people: Sayeeda Hameed“, von Rajashri Dasgupta. InfoChange News and Features, September 2004.
(3) „The Hindu“, 26. Juni 2004. Sehr ähnliche Ansichten äußerte Jaswant Singh, Minister für Außenbeziehungen in der von der BJP geführten Regierungskoalition, als er im Jahre 2001 zusammen mit Kommissionsmitglied Chris Patten das Diskussionsforum EU/Indien eröffnete.
(4) Zu ihnen zählen auch Prof. Jean Dreze, indischer Staatsbürger belgischer Abstammung, der mit Dr. Amartya Sen in Verbindung steht, sowie zwei ehemalige Mitglieder der Planungskommission, Herr Hanumantha Rao und Herr Swaminathan. Von zivilgesellschaftlichen Organisationen kommen die Sozialaktivistin Aruna Roy; Jayaprakash Narayan (Gesundheit und Umwelt); Mirai Chatterjee (Verband selbstständig tätiger Frauen; Self-employed womens association SEWA) sowie Madhav Chavan (Schulbildung).
(5) Eine Erwähnung der europäischen Zivilgesellschaft mag unnötig erscheinen, insbesondere wenn sie sich nur auf den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bezieht. Die indischen zivilgesellschaftlichen Organisationen wird es jedoch interessieren, dass ihre Kollegen in der EU über eine „Spitzenorganisation“ verfügen.
(6) Artikel 193 des Vertrages legte fest, dass „Der Ausschuss [...] aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und der Allgemeinheit [besteht].“
(7) Rat Allgemeine Angelegenheiten vom 14. Juni 2004. Europäische Nachbarschaftspolitik - Schlussfolgerungen des Rates.
(8) Dies belegt die Entscheidung des Außenministeriums in Neu-Delhi, die finanziellen Mittel für die in Indien anfallenden Betriebskosten des vom Diskussionsforum eingerichteten EU/Indien-Internetforums bereitzustellen.
(9) The Barcelona Report. Recommendations from civil society on Asia-Europe relations, addressed to the ASEM leaders. Connecting Civil Society from Asia & Europe: an informal consultation. 16-18 Juni 2004, Barcelona, Spanien.
27.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/45 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten“ und dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Regelung der einzigen Anlaufstelle und dem Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer“
(KOM(2004) 728 endg. — 2004/0261 (CNS) — 2004/0262 (CNS))
(2005/C 267/07)
Der Rat beschloss am 24. Januar 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 15. April 2005 an. Berichterstatter war Herr BURANI.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 417. Plenartagung am 11./12. Mai 2005 (Sitzung vom 12. Mai) mit 90 Stimmen ohne Gegenstimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:
1. Einleitung: Das Kommissionsdokument
1.1 |
Die Kommission legte im Oktober 2003 ein Dokument (1) vor, in dem die bereits im Juni 2000 aufgezeigten Strategien im Bereich der Mehrwertsteuer zusammengefasst und einige neue, damit zusammenhängende Initiativen vorgestellt wurden. Kurz gesagt ist diese Strategie auf die folgenden vier Hauptziele ausgerichtet: Vereinfachung, Modernisierung, einheitlichere Anwendung der geltenden Bestimmungen und Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit. |
1.2 |
Das Dokument (2), mit dem nun der EWSA befasst ist, untergliedert sich in drei Teile:
|
1.2.1 |
Der Ausschuss hat sich lediglich mit den unter a) und c) aufgeführten Dokumenten zu befassen. Die allgemeinen Bemerkungen betreffen beide Dokumente, da sie ein und der selben Strategie zugeordnet werden. |
1.3 |
Der Europäische Rat befasste sich auf seiner Tagung am 26. März 2004 mit der bereits seit einiger Zeit erörterten Vereinfachung der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen und forderte den Rat (Wettbewerbsfähigkeit) dazu auf, die für eine Vereinfachung in Frage kommenden Bereiche auszumachen. Der entsprechende Beschluss wurde im Juni 2004 gefasst und die Kommission legte im Oktober 2004 das Dokument vor, das nun Gegenstand dieser Stellungnahme ist. Der niederländische Ratsvorsitz warf zwischenzeitlich — in der informellen Sitzung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom September 2004 — die Frage nach „Wachstumsförderung durch Verringerung des Verwaltungsaufwands“ auf. Die Kommission ist nunmehr der Auffassung, dass ihr Dokument dieser Zielsetzung voll und ganz entspricht. |
1.4 |
Die von der Kommission durchgeführten, im zweiten Halbjahr 2003 veröffentlichten Untersuchungen (3) haben deutlich gemacht, dass die Vereinfachung der Bestimmungen für Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung mehrwertsteuerliche Pflichten zu erfüllen haben (d.h. für Exporteure von Gütern und Dienstleistungen, Anm. des EWSA), eines der vordringlichen Ziele sein muss. Für diese Steuerpflichtigen sind die Verfahren so kompliziert und ist der Verwaltungsaufwand so hoch, dass viele potenzielle Exporteure generell von mehrwertsteuerpflichtigen Aktivitäten in anderen Mitgliedstaaten abgehalten werden. Andererseits sind die Erstattungsverfahren so kompliziert und aufwändig, dass im Verlauf des Verfahrens ca. 54 % der Großunternehmen darauf verzichtet haben, Erstattungsansprüche weiterzuverfolgen. |
1.5 |
Die unter Ziffer 1.2 aufgeführten Vorschläge zielen darauf ab, den genannten Nachteilen durch sechs konkrete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen:
|
1.6 |
Damit diese Ziele verwirklicht werden können, hat die Kommission bereits folgende drei Vorschläge für Rechtsakte vorgelegt:
|
1.6.1 |
Die im Kommissionsdokument aufgeführten Initiativen waren bereits Gegenstand ausführlicher Erörterungen mit dem Mitgliedstaaten und einer umfassenden Befragung der betroffenen Unternehmen über das Internet. |
A. TEIL I: DER RICHTLINIENVORSCHLAG
2. Der Entwurf der Regelung der einzigen Anlaufstelle
2.1 |
Das Konzept der „einzigen Anlaufstelle“ ist nicht neu: Es wurde erstmals in der Richtlinie 2002/38/EG des Rates vorgeschlagen, der Anwendungsbereich war allerdings auf elektronische Dienstleistungen (6) im grenzübergreifenden Handel, die für nicht steuerpflichtige Wirtschaftssubjekte erbracht wurden, beschränkt. Im Grunde und einfacher ausgedrückt würde die nun vorgeschlagene Regelung der einzigen Anlaufstelle für alle Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen ausführen, die Wahlmöglichkeit bieten, sich am Ort der Niederlassung in ein für alle EU-Mitgliedstaaten gültiges elektronisches Register einzutragen. Dadurch würden diese Unternehmen von der Verpflichtung einer MwSt-Identifizierung in allen Mitgliedstaaten, in die sie Waren oder Leistungen ausführen, entbunden, und sie könnten ihre nationale MwSt-Nummer beibehalten. |
2.2 |
Die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle würde folglich zu folgender Sachlage führen:
|
2.2.1 |
Die Kommission ist davon überzeugt, dass die Regelung nach dem Prinzip der einzigen Anlaufstelle die steuerkonforme Gestaltung einer über die gegenwärtigen Kennziffern bei weitem hinausgehenden Anzahl und Bandbreite von Transaktionen erleichtern könnte: Neben den bereits von den geltenden Bestimmungen erfassten Aktivitäten des Fernverkaufs würden auch alle Direktverkäufe an die Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten unter die Regelung fallen. Noch bedeutsamer ist allerdings, dass diese Regelung auch die wirtschaftlichen Aktivitäten zwischen Steuerpflichtigen, auf die das Prinzip der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Selbstveranlagung) nicht angewandt werden kann, umfasst. |
2.2.1.1 |
Berechnungen zufolge könnte die Regelung der einzigen Anlaufstelle von ca. 200 000 Unternehmen genutzt werden. Es ist allerdings abzusehen, dass die exportierenden Unternehmen — insbesondere Großunternehmen -, die bereits in einem anderen Land als dem ihrer Niederlassung eine MwSt-Identifikation haben, weiterhin nach der gegenwärtigen Regelung verfahren werden, denn der Weg der einzigen Anlaufstelle kann, muss aber nicht gewählt werden. |
2.3 |
Die Regelung der einzigen Anlaufstelle stellt gleichwohl nicht die Lösung für alle Probleme dar. Erstens bleiben alle nationalen Bestimmungen bezüglich der Erklärungszeiträume, der Zahlung und Erstattung sowie der Durchführung weiterhin in Kraft. Die Kommission erklärt ausdrücklich, dass das neue Verfahren nicht auf eine vollständige Harmonisierung der nationalen Bestimmungen hinauslaufen soll, was sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt für „weder realistisch noch notwendig“ hält. |
2.3.1 |
Weiterhin ungelöst bleibt ferner die Frage der Überweisungen, die zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Verbrauchsmitgliedstaat direkt zu erfolgen haben. Der Kommission zufolge hat die Erfahrung mit der bestehenden Sonderregelung für den elektronischen Handel (die derzeit von weniger als 1 000 nicht im Inland ansässigen Unternehmen genutzt wird) gezeigt, dass die Aufteilung der eingegangenen Beträge für den Mitgliedstaat der Identifizierung eine „große Belastung“ darstellt. Deshalb hält sie es für „unrealistisch“, eine Ausdehnung des Systems auf einen größeren Kreis von Nutzern und auf mehr Vorgänge vorzusehen. In diesem Falle müssten umfangreiche Buchungsverfahren zur Bewältigung der Zahlungsströme entwickelt werden. Diese Aufgabe könnte von Finanzmittlern, die den Unternehmen auch die Abrechnung und Abwicklung der Vorgänge anbieten könnten, übernommen werden. Solche Dienstleistungen, die nur auf freiwilliger Basis angeboten werden sollen und die insbesondere für Kleinunternehmen interessant sein können, „müssten aber der wirtschaftlichen Realität Rechnung tragen“, d.h. zu annehmbaren Konditionen durchgeführt werden. |
2.3.2 |
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass keines der bestehenden Verfahren im Bereich der MwSt-Zahlung und -Erstattung durch das System der einzigen Anlaufstelle verändert wird. Die Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen an Privatkunden, die eine einzige Zahlung an den exportierenden Mitgliedstaat vorsieht, bleibt ebenfalls in Kraft. Dieser hat die Aufgabe, den entsprechenden Betrag an das Bestimmungsland der Leistungen weiterzugeben. Diese Verfahren müssten vor dem 30. Juni 2006 überprüft werden, und dabei könnte auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die Regelung der einzigen Anlaufstelle auf alle Arten elektronisch erbrachter Dienstleistungen auszudehnen. |
3. Weitere Aspekte des Kommissionsvorschlags
3.1 |
Ein Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 1998 mit dem Hauptziel der Reform des Erstattungssystems sah einige Änderungen im Bereich der nicht — oder nur teilweise — abzugsfähigen Ausgaben zur Ermittlung der Besteuerung im MwSt-Bereich vor. Ziel war eine „Annäherung“ — wenn nicht gar Angleichung — der nach wie vor stark divergierenden nationalen Vorschriften. Dem Vorschlag war indes kein Erfolg beschieden, was vor allem auf die Befürchtungen einiger Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Einnahmen zurückzuführen war. |
3.1.1 |
Im jetzt vorliegenden Kommissionsvorschlag wird das Thema wieder aufgegriffen und eine Harmonisierung der vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen, nicht abzugsfähigen Ausgaben vorgeschlagen, die hauptsächlich — mit einigen Ausnahmen und Einschränkungen — folgende Kategorien umfassen:
Für alle übrigen nicht in den vorerwähnten Kategorien enthaltenen Ausgabenposten würden die normalen Vorschriften über die Abzugsfähigkeit gelten. |
3.2 |
Bei B2B-Umsätzen („business to business“) geht die Mehrwertsteuer zu Lasten des Kunden im Bestimmungsmitgliedstaat und kann im Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft („ reverse charge mechanism “) erstattet werden. Dieses Verfahren ist bei bestimmten Umsätzen obligatorisch, bei anderen Umsätzen liegt die Anwendung indes im Ermessen der Mitgliedstaaten. Die Kommission schlägt nun vor, die obligatorische Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen von Gegenständen, die vom Lieferanten selbst oder in seinem Auftrag installiert oder montiert werden, auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie auf die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Sechsten MwSt-Richtlinie auszudehnen. |
3.3 |
Die gegenwärtigen Bestimmungen bezüglich der MwSt-Befreiung werden von der Kommission als „recht streng“ und inkohärent bezeichnet, was auf die verschiedenen Mitgliedstaaten im Zuge ihres EU-Beitritts oder bei anderen Gelegenheiten gestatteten Ausnahmeregelungen zurückzuführen ist. In diesem Bereich ist eine eklatante Ungleichbehandlung in den verschiedenen Mitgliedstaaten festzustellen, und nichts spricht für eine Verringerung dieser Ungleichgewichte, die vielmehr aufgrund der Verlängerung befristeter Ausnahmeregelungen oder sogar der Ausweitung von Anwendungsbereichen noch zugenommen haben. Der Kommissionsvorschlag sieht größere Flexibilität bei der Festlegung des Schwellenwertes, bis zu dem Steuerpflichtige befreit werden können, vor. Dieser soll bei 100 000 Euro liegen, wobei es jedem Mitgliedstaat frei steht — eventuell je nachdem, ob es sich um Lieferung von Gütern oder von Dienstleistungen handelt -, einen niedrigeren Wert festzulegen. |
3.4 |
Die derzeitigen Vorschriften für den Fernverkauf sehen zwei unterschiedliche, als Jahresgesamtsummen verstandene Schwellenwerte vor, die bei 35 000bzw. bei 100 000 Euro liegen und vom Bestimmungsmitgliedstaat gewählt werden können. Bei darüber hinausgehenden Umsätzen muss der Lieferant die Mehrwertsteuer dem Kunden nach den im Bestimmungsland geltenden Sätzen in Rechnung stellen. Die Kommission schlägt zur Vereinfachung des Wirtschaftslebens vor, einen einheitlichen Schwellenwert von 150 000 Euro einzuführen, der sämtliche Verkäufe in alle EU-Staaten umfasst. |
4. Bemerkungen zu dem System der einzigen Anlaufstelle
4.1 |
Der Ausschuss ist im Großen und Ganzen mit der Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle einverstanden, möchte jedoch einige Bemerkungen zur Optimierung des grenzüberschreitenden MwSt-Systems vorbringen. Diese Bemerkungen und Anregungen sind als Anhaltspunkte für künftige Entwicklungen und weitere Vorhaben zu verstehen, denn der Ausschuss ist sich der Tatsache bewusst, dass die Kommission angesichts der gegenwärtigen Sachlage gut daran getan hat, ein realistisches Minimalprogramm vorzuschlagen, das eben deshalb hoffentlich auch durchgeführt werden kann. |
4.2 |
Die Frage der Harmonisierung im Steuerbereich im Allgemeinen und der Mehrwertsteuer im Besonderen bietet keinen Anlass zu großen Hoffnungen: Fortschritte lassen sich nur mühsam und auf einem dornigen Weg erzielen, die Verfahren sind unübersichtlich und häufig ineffizient, die Vorschriften kompliziert und mitunter Auslegungssache. Dieser Zustand geht zu Lasten der Bürger und Unternehmen und letztendlich der Wirtschaft insgesamt. Paradoxerweise sind indes die allergrößten Opfer die Mitgliedstaaten selbst, die häufig den — durch die Tatsachen untermauerten — Eindruck vermitteln, sie wollten aus mehr oder weniger offenen Gründen um jeden Preis den gegenwärtigen Zustand bewahren und aus Angst vor Veränderungen weiterhin mit komplizierten und kostspieligen Systemen operieren: Sinnbild einer zum Selbstzweck mutierten Bürokratie. |
4.3 |
Die ersten Ergebnisse des bereits für elektronisch erbrachte Dienstleistungen eingerichteten und funktionierenden Systems der einzigen Anlaufstelle scheinen auf geringes Interesse der Wirtschaftsakteure zu stoßen: das System wird de facto von weniger als 1 000nicht im Inland ansässigen Unternehmen — vorwiegend Großunternehmen — genutzt, auch wenn es verfrüht wäre, dieser Zahl Aussagekraft zuzuschreiben. Das neue System müsste nach Auffassung der Kommission mehr Zustimmung erhalten: Von ca. 250 000potenziellen, im Inland ansässigen und im grenzübergreifenden Handel aktiven Wirtschaftsakteuren dürften ca. 200 000 das System anwenden. Sollte sich diese Annahme als richtig erweisen, würden sich für die einzige Anlaufstelle Probleme ergeben, denn die Kommission weist darauf hin, dass das für den elektronischen Handel eingerichtete System bereits Managementprobleme verursacht und einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich zieht. Die Kommission schlägt vor, der einzigen Anlaufstelle die Aufgabe der Erhebung der Forderungen und der Verteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten (nach Auffassung der Kommission eine „große Belastung“) sowie der Verwaltung der Erstattungsverfahren zu entziehen und sie dem Finanzsektor zu übertragen: eine vielleicht notwendige, aber eindeutig unbefriedigende Lösung. |
4.4 |
Stellt die Aufgabe der Verwaltung der Geldflüsse für die Steuerverwaltungen eine Belastung dar, dann wird dies nach Auffassung des Ausschusses auch für den Finanzsektor zutreffen, der sicherlich in der Lage ist, solche Dienstleistungen zu erbringen. Eine solche Aufgabe hätte allerdings ihren Preis, und die Kosten würden auf die Steuerpflichtigen oder die Steuerverwaltungen abgewälzt. Es bleibt tatsächlich unklar, wer für die Kosten des einzurichtenden Systems aufkommen müsste, wenngleich die Behörden davon ausgehen, dass dies die Wirtschaftsakteure sein werden. Die Kommission vertritt die durch Untersuchungen untermauerte Auffassung, dass das neue — auf der einzigen Anlaufstelle und dem System von Clearing und Abrechnung der zu leistenden Beträge basierende — System im Vergleich zur derzeitigen Regelung auf jeden Fall weniger Kosten verursachen werde. |
4.5 |
Der Ausschuss besitzt nicht die Mittel, um zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß das gesamte Projekt der einzigen Anlaufstelle und die Übertragung der Zuständigkeit für diese Dienstleistung auf den Finanzsektor zusätzliche Kosten verursacht oder aber einen begrüßenswerten Nutzen bietet. Den Kosten müsste der den Wirtschaftsakteuren und staatlichen Verwaltungen entstehende geldwerte Nutzen infolge Verschlankung und Beschleunigung der Verfahren gegenübergestellt werden. Intuitiv geht der Ausschuss davon aus, dass begrüßenswerte, gleichwohl begrenzte Vorteile für die einzelstaatlichen Verwaltungen zu erwarten wären: mit dem System der einzigen Anlaufstelle würde zwar die obligatorische steuerliche Registrierung in den Bestimmungsländern hinfällig und der schriftliche Verwaltungsaufwand reduziert, aber die nationalen Vorschriften (in puncto Fristen für die Abgabe der Erklärungen sowie Vorschriften für Zahlung und Erstattung) blieben dennoch in Kraft. Vor allem bleibt die Vielzahl nationaler Steuersätze mangels Harmonisierung unverändert. |
4.6 |
Letztendlich bringt der Ausschuss sein Einverständnis mit dem Kommissionsvorschlag zum Ausdruck, möchte die Entscheidungsträger aber auf eine Überlegung von grundlegender Bedeutung hinweisen: wenn die einzige Anlaufstelle als einziger Mittler zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den einzelstaatlichen Behörden fungieren muss, dann muss sie auch tatsächlich die einzige Instanz für die Verfahren zur Verwaltung der zu entrichtenden bzw. zu erstattenden Beträge sein. Der Prozess ist jedenfalls solange nicht abgeschlossen, bis nicht eine — auch für die Schaffung eines wirklichen Binnenmarkts wichtige — Harmonisierung der Steuersätze und der nationalen Bestimmungen erreicht sein wird. Ein weiterer Aspekt betrifft die Sprachenfrage: wenngleich der Informationsaustausch mit der einzigen Anlaufstelle auf der Grundlage von Codes erfolgt, so kann sich doch mitunter ein unmittelbarer, mit Standardformulierungen nicht zu realisierender Dialog als erforderlich erweisen. |
5. Bemerkungen zu weiteren Aspekten des Richtlinienvorschlags
5.1 |
Der Ausschuss begrüßt uneingeschränkt den Vorschlag der Kommission zur Harmonisierung der vom MwSt-Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Ausgabekategorien (vgl. Ziffer 3.1.1). Sollte dieser Vorschlag angenommen werden, würde endlich ein Prozess der Steuerangleichung in Gang gesetzt werden, wenngleich es zur Zeit ganz so aussieht, dass dieser erst in ferner Zukunft abgeschlossen wird. |
5.2 |
Ebenfalls begrüßt wird der Vorschlag zur Ausweitung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Ziffer 3.2), wobei allerdings die allgemeine Anwendung auf alle B2B-Umsätze innerhalb der Union der entschlossenere Schritt wäre. |
5.3 |
Zur MwSt-Befreiung (Ziffer 3.3) sind verschiedene Bemerkungen vorzubringen. Der Ausschuss hat sich bereits im Rahmen seiner Stellungnahme mit der Frage befasst und die Praxis der Sonderbehandlung bestimmter Kategorien von Wirtschaftsakteuren — nicht nur im Zuge der verschiedenen Beitrittsrunden, sondern auch als Erbe vormaliger Zustände in Mitgliedstaaten, die schon länger zur EU gehören — missbilligt. Der Ausschuss wies bereits darauf hin und bekräftigt dies hiermit, dass die MwSt-Befreiung einiger Kategorien von Wirtschaftsakteuren nicht nur bei transnationalen Umsätzen, sondern auch — und vielleicht sogar in noch größerem Maße — innerhalb der Mitgliedstaaten, zu Wettbewerbsverzerrungen führt. |
5.3.1 |
Unter anderem ist festzustellen, dass in der Begründung der Kommission von „kleinen und mittleren Unternehmen“ die Rede ist, wohingegen in offiziellen Schriftsätzen und insbesondere in den Beitrittsprotokollen im Allgemeinen nur „kleine“ Unternehmen genannt werden: Dies ist ein deutliches Zeichen dafür, dass man die Tragweite dieser Vergünstigung beschränken und de facto auf Unternehmen von völlig unterschiedlicher Bedeutung ausdehnen möchte. Im Richtlinienvorschlag wird die Frage der Klassifizierung ausgeklammert: Es ist lediglich von „Steuerpflichtigen“ mit einem Umsatz im innergemeinschaftlichen Handel von nicht mehr als 100 000 Euro die Rede. Daraus geht eindeutig hervor, dass man alle Unternehmen unbeschadet ihrer Größenordnung in den Genuss der Befreiung kommen lassen möchte. |
5.3.2 |
Man möchte folglich mit dieser Befreiung nicht eine bestimmte Unternehmenskategorie, sondern eine bestimmte Kategorie von Umsätzen mit unerheblichem Transaktionswert von der Mehrwertsteuer befreien, womit der Ausschuss vollkommen einverstanden ist. Allerdings muss geklärt werden, ob die Unternehmen, die aufgrund allgemeiner Bestimmungen auf nationaler Ebene von der Mehrwertsteuer befreit sind, ebenfalls dem Schwellenwert von 100 000 Euro für innergemeinschaftliche Umsätze unterliegen. Wäre dies der Fall, würde sich die widersprüchliche Lage ergeben, dass de jure von der Steuer befreite Unternehmen ab Überschreiten des genannten Schwellenwertes die Steuer bezahlen müssen. |
5.3.3 |
Für prinzipiell weniger sinnvoll hält der Ausschuss den Vorschlag, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu gewähren, auch einen unterhalb der 100 000 Euro-Grenze liegenden Schwellenwert anzusetzen, oder unterschiedliche Schwellenwerte für Waren und für Dienstleistungen festzulegen. Dadurch würden die unübersichtliche und die Arbeit der Wirtschaftsakteure erschwerende Regelvielfalt zementiert sowie die Verwaltungskosten erhöht werden, und schließlich stehen sie eindeutig im Widerspruch zum Geist des Binnenmarkts. Anderseits ist es durchaus nachvollziehbar, dass einzelstaatliche Besonderheiten Ausnahmen von allgemeinen Bestimmungen erforderlich machen können, weshalb die Vereinheitlichung des Schwellenwerts für die Befreiungen angesichts anderer, weitaus gravierender Ungleichheiten nicht das gewünschte Ergebnis zeitigen würde. |
5.4 |
In Bezug auf den Fernverkauf (Ziffer 3.4) begrüßt der Ausschuss nachdrücklich den von der Kommission vorgeschlagenen Einsatz für die Verringerung der den Wirtschaftsakteuren aufgrund der unterschiedlichen einzelstaatlichen Steuersysteme auferlegten steuerlichen Pflichten. Die Festlegung eines einheitlichen und überall gültigen Schwellenwerts dürfte zusammen mit der Einrichtung der einzigen Anlaufstelle einen effektiven Fortschritt darstellen. |
B: TEIL II: DER VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES
6. Das Kommissionsdokument
6.1 |
Der Vorschlag enthält eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003, die im Falle der Annahme der Richtlinie erforderlich wäre. Der Vorschlag umfasst Durchführungsbestimmungen, die keiner besonderer Bemerkung bedürfen, da es sich zum Großteil um technische Fragen bezüglich des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, bezüglich der Offenlegung der Bestimmungen sowie bezüglich des Informationsaustauschs mit der Kommission handelt. Der wichtigste Teil stellt Artikel 34g dar und betrifft die Kontrolle der Mehrwertsteuerpflichtigen und ihrer Erklärungen. |
6.2 |
Das Grundprinzip der Kontrolle entspricht dem Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten: Kontrollen können mittels der einzigen Anlaufstelle sowohl von dem Mitgliedstaat der einzigen Anlaufstelle, als auch von jedem anderen Mitgliedstaat des Verbrauchs durchgeführt werden, wobei alle die Verpflichtung haben, vorab die übrigen Beteiligten zu informieren. Letztere sind auf Wunsch an den Kontrollen zu beteiligen. Die Verfahren zur Definition der Zusammenarbeit sind in Artikel 11 und 12 der grundlegenden Verordnung enthalten. |
6.3 |
Der Ausschuss möchte sich dazu nicht weiter äußern, da es sich vorwiegend um Verfahrensfragen handelt. Er fragt sich allerdings, ob im Rahmen der Zusammenarbeit alle Eventualitäten eines Bereichs berücksichtigt worden sind, der zwar keine neuen Aspekte aufweist (die einzige Anlaufstelle für Fernverkäufe existiert bereits), indes von bemerkenswerter Komplexität ist. In erster Linie ist die einzige Anlaufstelle eine virtuelle Einrichtung, die folglich ohne persönliche Kontakte zwischen Vertretern der einzelstaatlichen Verwaltungen funktioniert; des Weiteren wird die Zusammenarbeit durch die bereits mehrfach erwähnte Problematik der Sprachenvielfalt nicht erleichtert und eine effektive Kooperation erschwert. |
6.3.1 |
So ist darauf hinzuweisen, dass Kontrollen nicht immer und in jedem Falle unter Einsatz von Codes und Standardformulierungen durchgeführt werden können. Wenngleich aus wohl bekannten Gründen das Problem der Kontakte zwischen den Verwaltungen und den Steuerpflichtigen als zweitrangig oder sogar als inexistent betrachtet wird, so machen die Wirtschaftsakteure des Sektors kein Hehl aus ihren gegenwärtigen Problemen und ihrer Besorgnis über die künftige Entwicklung. |
6.4 |
Schließlich ist auf den nicht ganz unwichtigen Tatbestand hinzuweisen, dass der Richtlinienvorschlag einen für die Wirtschaftsakteure besonders wichtigen Aspekt unberücksichtigt lässt: den Datenschutz. Man geht davon aus, dass der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Behörden durch die herkömmlichen Vorschriften über den Schutz des Privatlebens gegen die Gefahr der Informationsweitergabe an Unbefugte geschützt ist. Die eigentliche Gefahr wird allerdings nicht gesehen: die des Eindringens Dritter in die Datenbanken der öffentlichen Verwaltung. Im vorliegenden Falle können Informationen über Marktanteile und Kundendaten Gegenstand von Industriespionage sein, die mitunter schwere Schäden verursacht. Die Bürger und die Unternehmen haben ein Recht zu wissen, welche technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz vor Hackern ergriffen worden sind, bevor sie öffentlichen Verwaltungen gleich welchen Landes Informationen anvertrauen. |
Brüssel, den 12. Mai 2005
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) KOM(2003) 614 endg.
(2) KOM(2004) 728 endg. vom 29.10.2004.
(3) SEK(2004) 1128.
(4) Siehe Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.4.2004.
(5) Siehe Verordnung (EG) Nr. 885/2004 vom 26.4.2004.
(6) Vgl. Stellungnahme des EWSA, ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 59.
27.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/50 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates — Europäischer Fischereifonds“
(KOM(2004) 497 endg. — 2004/0169 (CNS))
(2005/C 267/08)
Der Rat beschloss am 1. Dezember 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen:
Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 18. April 2005 an. Berichterstatter war Herr SARRÓ IPARRAGUIRRE.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 417. Plenartagung am 11./12. Mai 2005 (Sitzung vom 11. Mai) mit 84 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Einleitung
1.1 |
Am 1. Januar 2003 trat die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) in Kraft, deren Ziel es ist, im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung unter ausgewogener Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen und eine nachhaltige Aquakultur zu gewährleisten. |
1.1.1 |
Zuvor hatte der Rat bereits die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik angenommen (1). |
1.2 |
Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik stützen sich auf Titel II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37. Im Mittelpunkt dieser Politik standen von Anfang an strukturpolitische Maßnahmen, die in den letzten zwanzig Jahren zur Modernisierung des gesamten Fischereisektors beigetragen haben. |
1.3 |
Zur Verwirklichung der speziellen Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es Aufgabe der Gemeinschaft, sowohl den langfristigen Fortbestand der Fischerei als auch eine mit einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen und einer geringeren Umweltbelastung im Einklang stehende Entwicklung des Aquakultursektors sicherzustellen und zu diesem Zweck die nötigen strukturellen Anpassungen vorzunehmen, die ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Ressourcen und Fangkapazitäten gewährleisten. |
1.4 |
Diese strukturellen Anpassungen ziehen tiefgreifende Veränderungen in der Fischerei nach sich, denen mit geeigneten Maßnahmen begegnet werden muss, um das vorhandene Humankapital in diesem Wirtschaftszweig zu erhalten und es mit dem neuesten Fachwissen vertraut zu machen, das für die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen und die Entwicklung der Aquakultur erforderlich ist, sowie das soziale und wirtschaftliche Gefüge der Küstenregionen durch flankierende Maßnahmen für die Umstellung derjenigen Gebiete zu bewahren, die von der Umstrukturierung des Fischereisektors betroffenen sind. |
1.5 |
Die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und die finanzielle Unterstützung der Strukturreformen in diesem Bereich erfolgte bis zum 31. Dezember 2002 im Rahmen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP) bzw. des Finanzinstruments zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF), das zum 31. Dezember 2006 ausläuft. |
1.5.1 |
Dieses Regelwerk wird erheblich vereinfacht, da in dem jetzigen Verordnungsvorschlag vorgesehen ist, die Bestimmungen der geltenden Verordnungen (EG) Nr. 1260/99 (2), (EG) Nr. 1263/99 (3), (EG) Nr. 2792/99 (4) und (EG) Nr. 366/2001 (5) zu ersetzen bzw. anzupassen. |
2. Allgemeine Bemerkungen
2.1 |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss erachtet den vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Fischereifonds (EFF) für zweckdienlich, stellt er doch die Kontinuität des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) ab 1. Januar 2007 sicher, das gemäß der letzten Verordnung zum 31. Dezember 2006 ausläuft; die neue Verordnung sichert die Fortführung der finanziellen Unterstützung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013. |
2.2 |
Zusammenfassend wird mit diesem Verordnungsvorschlag ein zweifaches Ziel für den Europäischen Fischereifonds verfolgt: Zum einen muss der Europäische Fischereifonds, der als Finanzinstrument integraler Bestandteil der Gemeinsamen Fischereipolitik ist, die Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen begleiten und zur Anpassung der Produktionsstrukturen des Fischereisektors beitragen, um so eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die Grundlagen für eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung zu schaffen. Zum anderen soll er Ausdruck des Zusammenhalts mit den Menschen und den Gebieten, die mit der Fischerei verbunden sind, sein. |
2.3 |
Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass im Rahmen des Europäischen Fischereifonds ein besonderes Augenmerk auf das Ziel des wirtschaftlichen Zusammenhalts gerichtet werden muss, das heißt auf die Förderung von Wachstum und Strukturanpassung in den weniger entwickelten Regionen, die auf einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Wirtschaftstätigkeiten, der Beschäftigung und der Humanressourcen ebenso wie auf dem Umweltschutz und der Verbesserung der Umweltbedingungen fußen müssen. |
2.4 |
Der Ausschuss erachtet es für notwendig, einige Bemerkungen und Empfehlungen zum Verordnungsvorschlag an die Kommission zu richten. |
3. Besondere Bemerkungen
3.1 |
Der Europäische Fischereifonds stützt sich auf ein vereinfachtes Instrument, die Gemeinschaftsinterventionen erfolgen auf der Grundlage einer einzigen Verordnung und werden aus einem einzigen Fonds finanziert. Der Ausschuss hält diesen Ansatz für sehr sinnvoll, da er zweifellos für eine größere Wirksamkeit der Maßnahmen des Fonds sorgen wird. |
3.2 |
Im Interesse dieser größeren Wirksamkeit sind die im Verordnungsvorschlag enthaltenen operationellen Programme auf fünf Schwerpunkte ausgerichtet und enthalten keine technischen Details, die das Verständnis und die Durchführung dieser Programme erschweren können. Die Programmplanung wird rationalisiert, die Programmergänzungen nach Einzelmaßnahmen werden gestrichen und die Zahlungen vereinfacht, den Mitgliedstaaten wird das Recht zuerkannt, ihre Verantwortung bei der Durchführung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft wahrzunehmen, und die Regeln für die Zuschussfähigkeit werden, abgesehen von einigen Ausnahmen, auf nationaler Ebene festgelegt. |
3.2.1 |
Schon allein aufgrund der oben erwähnten Tatsache, dass mit diesem Verordnungsvorschlag die Bestimmungen der vier geltenden Verordnungen ersetzt bzw. angepasst werden, lässt sich das Ausmaß der Vereinfachung dieses Regelungsumfeldes erahnen. |
3.2.2 |
Der Ausschuss begrüßt diese Bestimmungen, da er die Vereinfachung von Maßnahmen bei korrekter Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, bei der den Mitgliedstaaten die Entscheidung überlassen wird, auf welche konkreten Maßnahmen sie ihre wirtschaftlichen Anstrengungen abstellen, positiv bewertet. |
3.2.3 |
In dem Verordnungsvorschlag sind folgende fünf Schwerpunkte vorgesehen:
|
3.3 |
In Titel I des Verordnungsvorschlags werden die „Ziele und Grundregeln für die Interventionen“ erörtert. Der Ausschuss ist grundsätzlich mit den Aussagen der Kommission in diesem Titel I einverstanden, möchte jedoch folgendes anmerken: |
3.3.1 |
Die Unterscheidung zwischen „Fischer“ und „Erwerbstätige im Fischereisektor“ in Artikel 3 muss präzisiert werden. |
3.3.2 |
Der Ausschuss schlägt vor, ein weiteres Ziel in die Liste der mit den Fondsinterventionen verfolgten Ziele aufzunehmen, und zwar „Qualitativ hochwertige Arbeitsplätze sicherzustellen und die Lebens-, Sicherheits- und Hygienebedingungen am Arbeitsplatz zu verbessern“. |
3.3.3 |
Der Ausschuss stimmt dem im Verordnungsvorschlag dargelegten Grundsatz der Subsidiarität, der geteilten Mittelverwaltung und der Gleichstellung von Männern und Frauen zu und betont, dass diese korrekt angewendet werden müssen und die Entscheidung über zweckdienliche konkrete Maßnahmen den Mitgliedstaaten überlassen sein muss. |
3.3.4 |
Die Kommission schlägt für den Zeitraum 2007-2013 einen Finanzrahmen in Höhe von 4.983 Millionen EUR (zu den Preisen von 2004) vor, von denen 0,8 % für die technische Hilfe veranschlagt sind, die die Kommission unmittelbar für eine Reihe von im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Maßnahmen leistet. |
3.3.4.1 |
Weitere 75 % der dem Fonds zugewiesenen Verpflichtungsermächtigungen gehen an die unter dem Ziel „Konvergenz“ förderfähigen Regionen, die restlichen 25 % an die übrigen Regionen. Wie in Anhang I des Verordnungsvorschlags dargelegt, werden 1.702 Millionen EUR dieser 75 % auf diejenigen Regionen aufgeteilt, die in erst seit kurzem der EU angehörenden Mitgliedstaaten liegen und unter das Ziel „Konvergenz“ fallen; weitere 2.015 Millionen EUR gehen an die sonstigen in diesem Förderziel erfassten Regionen. Die restlichen 1.246 Millionen EUR stehen den übrigen europäischen Regionen zur Verfügung. |
3.3.4.2 |
Der Ausschuss fragt sich, ob die veranschlagten Mittel zur Erfüllung sämtlicher im Verordnungsvorschlag eingegangenen Verpflichtungen ausreichen. |
3.3.5 |
Der Ausschuss hält die in Artikel 13 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Kriterien für die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten für angemessen, da die verfügbaren Mittel auf der Grundlage der Bedeutung der Fischwirtschaft für den jeweiligen Mitgliedstaat, des Umfangs der erforderlichen Anpassungen des Fischereiaufwands, des Beschäftigungsniveaus in der Fischwirtschaft und der Kontinuität der laufenden Maßnahmen aufgeteilt werden. Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass im Rahmen der „Kontinuität der laufenden Maßnahmen“ der Situation der Mitgliedstaaten, die die Gemeinschaftsbestimmungen bereits erfüllen, insbesondere im Zusammenhang mit den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen Rechnung getragen werden muss. |
3.4 |
In Titel II „Strategische Leitlinien“ und Titel III „Programmplanung“ sind die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, die Erstellung eines nationalen Strategieplans für den Fischereisektor im Einklang mit den Gemeinschaftsstrategien durch jeden betroffenen Mitgliedstaat und, ausgehend von dem nationalen Strategieplan, die Ausarbeitung eines operationellen Programms durch jeden einzelnen Mitgliedstaat für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 vorgesehen. Diese operationellen Programme, die mit der allgemeinen Gemeinschaftsstrategie sowie den besonderen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik und anderer Gemeinschaftspolitiken im Einklang stehen müssen, werden nach Maßgabe der Leitlinien des Verordnungsvorschlags ausgearbeitet und der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. |
3.4.1 |
Nach Genehmigung durch die Kommission werden diese operationellen Programme umgesetzt. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Umsetzung, aufgrund wesentlicher strategischer Änderungen oder zur Sicherstellung einer guten Programmverwaltung können sie jederzeit überarbeitet werden. |
3.4.2 |
In dem Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April 2011 einen Bericht über die Durchführung ihres nationalen Strategieplanes vorlegen und dass die Kommission ihrerseits dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Oktober 2011 einen Bericht über die Durchführung der nationalen Strategiepläne und der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft unterbreitet. |
3.4.3 |
Der Ausschuss hält die im Verordnungsvorschlag vorgegebene Reihenfolge der strategischen Ausrichtungen von den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft über die nationalen Strategiepläne bis hin zu den entsprechenden operationellen Programmen für kohärent. Er bezweifelt allerdings, ob drei Monate für die Ausarbeitung der nationalen Strategiepläne angesichts ihres Umfangs, der Schwierigkeiten bei ihrer Erstellung, die in „enger Abstimmung mit den Partnern“ zu erfolgen hat, und der Zahl der Regionen in einigen Küstenländern ausreichend sind. |
3.5 |
In Titel IV wird der finanzielle Beitrag des EFF auf der Grundlage der in Ziffer 3.2 genannten fünf Schwerpunkte erörtert. |
3.5.1 |
Im Zusammenhang mit Schwerpunkt 1 „Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte“ schlägt die Kommission unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 drei Hauptaktionslinien für diesen finanziellen Beitrag vor:
|
3.5.1.1 |
Die erste in Ziffer 3.5.1 genannte Aktionslinie, für die die Kommission einen Beitrag des Fonds vorschlägt, betrifft öffentliche Zuschüsse für Reeder und Besatzungsmitglieder, die von nationalen Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands betroffen sind, wenn diese sich im Rahmen von folgenden Maßnahmen bewegen:
|
3.5.1.1.1 |
In Artikel 24 des Verordnungsvorschlags ist festgehalten, dass die Laufzeit der nationalen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands auf zwei Jahre begrenzt ist. |
3.5.1.1.1.1 |
In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 heißt es, dass die Bestandserholungs- und die Bewirtschaftungspläne mehrjährig sind. |
3.5.1.1.1.2 |
Nach Ansicht des EWSA kann die Forderung, die Laufzeit der Pläne zur Flottenanpassung auf zwei Jahre zu begrenzen, den Mitgliedstaaten schwerwiegende Probleme bereiten, wird doch ein erheblicher Aufwand in kurzer Zeit gefordert, während die Bestandserholungspläne mehrjährig angelegt sind. Die in Artikel 23 Buchstabe a) des Verordnungsvorschlags erörterten Zuschüsse für die nationalen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands müssen sich nach Auffassung des Ausschusses auf mindestens vier Jahre erstrecken. |
3.5.1.1.2 |
Die Kommission schlägt vor, dass die nationalen Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands im Rahmen dieses ersten Schwerpunkts Maßnahmen zur endgültigen wie auch zur vorübergehenden Stilllegung von Fischereifahrzeugen umfassen. |
3.5.1.1.2.1 |
Die endgültige Stilllegung eines Fischereifahrzeugs kann laut Verordnungsvorschlag nur durch Abwracken des Schiffs oder seine Verwendung für nicht erwerbsorientierte Zwecke erreicht werden. Nach Ansicht des Ausschusses sollte die Umwidmung zu anderen Zwecken als der Fischerei erfolgen, unabhängig davon, ob sie einem Erwerbszweck dienen oder nicht, fördert doch die Kommission selbst bestimmte erwerbsorientierte Umwidmungen (Fischerei-Tourismus). Außerdem könnte das Konzept der Umwidmung von Schiffen auch ihre endgültige Ausfuhr in Drittländer und ihren Verkauf an gemischte Gesellschaften beinhalten, sofern wissenschaftliche Gutachten überschüssige Fischbestände bestätigen, die die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft in den Gewässern des betreffenden Drittlandes ermöglichen. |
3.5.1.1.2.2 |
In diesem Sinne bekräftigt der Ausschuss die Aussage in seiner Stellungnahme über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (6), „dass Gemeinschaftsunternehmen ein mögliches Instrument zur Neuorientierung der Fischereiflotte und bei der Kooperation mit Drittstaaten im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit sind“. |
3.5.1.1.2.3 |
Ferner hat der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der von der Europäischen Kommission in Artikel 25 vorgeschlagenen Kriterien für die Festlegung der Höhe der öffentlichen Zuschüsse, die den Reedern gewährt werden, wenn sie sich für das Abwracken ihrer Fischereifahrzeuge entscheiden, da unterschiedliche Prämien je nach Marktwert des Fischereifahrzeugs in dem jeweiligen Mitgliedstaat, seinem Versicherungswert, dem durch das Fischereifahrzeug erwirtschafteten Umsatz sowie seinem Alter und seiner Tonnage festgesetzt werden. Diese Kriterien können sich nach Meinung des Ausschusses als problematisch für den Fischereisektor erweisen und sogar eine Diskriminierung je nach dem Wert, den ein Schiff auf einem nationalen Markt hat, bedeuten. Daher fordert der Ausschuss die Kommission auf, ausgewogenere Alternativkriterien für alle Mitgliedstaaten zu erarbeiten. |
3.5.1.1.3 |
Über den finanziellen Beitrag des Europäischen Fischereifonds für die vorübergehende Stilllegung von Fischereifahrzeugen aufgrund der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands hinaus ist in dem Verordnungsvorschlag vorgesehen, dass der EFF bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit wegen Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen, die nicht auf Bestandserhaltungsmaßnahmen zurückzuführen sind, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zur Finanzierung der Entschädigungen für die Fischer und die Eigner von Fischereifahrzeugen beiträgt. |
3.5.1.1.3.1 |
Der Ausschuss erachtet diesen Vorschlag der Kommission im Hinblick auf Naturkatastrophen oder andere Ausnahmesituationen für sehr sinnvoll. |
3.5.1.2 |
Die Investitionen an Bord von mehr als fünf Jahre alten Fischereifahrzeugen sind auf die Modernisierung auf dem Hauptdeck zwecks Verbesserung der Sicherheit an Bord beschränkt. |
3.5.1.2.1 |
Somit wird in dem vorliegenden Verordnungsvorschlag eine finanzielle Unterstützung für den Austausch der Hauptmaschine des Fischereifahrzeugs ausgeschlossen. |
3.5.1.2.2 |
Der Ausschuss weist darauf hin, dass mit Ausnahme der Rettungs- und Kommunikationssysteme, die normalerweise auf dem Hauptdeck installiert sind, die Sicherheitsvorkehrungen der Schiffe zum Großteil unter Deck zu finden sind. |
3.5.1.2.3 |
Da ein notwendiger Austausch der Hauptmaschine eindeutig zur Gewährleistung der Sicherheit des Fischereifahrzeugs beiträgt und an und für sich weder die Maschinenleistung in kW noch die Fangkapazität erhöht, fordert der Ausschuss die Kommission auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, den Austausch der Hauptmaschine aus rein sicherheitstechnischen Gründen in die Bestimmungen über Investitionen an Bord der Fischereifahrzeuge aufzunehmen, auch wenn im einschlägigen Artikel in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Möglichkeiten der Modernisierung auf die auf dem Hauptdeck installierte Ausrüstung beschränkt sind. |
3.5.1.2.4 |
Bei dieser Forderung hat der Ausschuss auch die langfristige Erhaltung der Fischereiflotte im Sinn, die Ziel der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik ist. |
3.5.1.2.5 |
Zusätzlich zu den oben erwähnten Investitionen in die Sicherheit an Bord schlägt die Kommission die Finanzierung von Ausrüstung vor, die es ermöglicht, den bisherigen Rückwurfanteil des Fangs an Bord zu halten, sowie von Ausrüstung für bestimmte Pilotprojekte und von Ausrüstung, die die Auswirkungen der Fischerei auf die Lebensräume und den Meeresboden verringert. Der Ausschuss stimmt diesen Vorschlägen zu. |
3.5.1.3 |
In dem Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, dass die finanzielle Unterstützung des Fonds für die oben genannte Ausrüstung im Falle von Fischereifahrzeugen, die die so genannte „kleine Küstenfischerei“ betreiben, um 20 % erhöht wird — ein Vorschlag, den der Ausschuss ausdrücklich begrüßt. |
3.5.1.4 |
Der Ausschuss unterstützt die in dem Verordnungsvorschlag enthaltenen sozioökonomischen Maßnahmen, die vorwiegend für die Fischer bestimmt sind, die infolge der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik ihre Arbeit als Fischer aufgeben müssen. Der Ausschuss ist jedoch der Ansicht, dass diese Maßnahmen auch Zuschüsse für die Weiterbildung und die Umschulung derjenigen Fischer umfassen müssen, die weiter in der Seefischerei tätig sind. |
3.5.1.4.1 |
Darüber hinaus müssen neben den Fischern auch ihre Verbände Begünstigte dieser sozioökonomischen Ausgleichsmaßnahmen sein können. |
3.5.1.4.2 |
Der Ausschuss bedauert, dass jungen Fischern, die erstmals Eigner eines Fischereifahrzeugs werden möchten, lediglich für ihre nautische und fischereitechnische Ausbildung, nicht jedoch für den Bau ihres Fischereifahrzeuges ein finanzieller Zuschuss gewährt wird, wobei mit dem Zuschuss durchaus verschiedene Auflagen, z.B. hinsichtlich der Größe, verbunden sein könnten. Der Ausschuss fordert die Kommission auf, diese Möglichkeit zu untersuchen. |
3.5.1.5 |
Dem Ausschuss ist klar, dass eine solche Bezuschussung, strikt genommen, den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 unterliegt. Aufgrund seiner Aufgabenstellung, im Sinne der Mitgliedstaaten und somit der europäischen Bürger auf die Qualität der Kommissionsvorschläge in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu achten, fühlt er sich jedoch verpflichtet aufzuzeigen, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen die Abwanderung der Fischer in andere Tätigkeitsfelder außerhalb des Fischereisektors beschleunigen und die gemeinschaftliche Fischereiflotte schwächen werden, wodurch die Europäische Union mit jedem Tag stärker von Fischeinfuhren aus Drittländern abhängig wird. |
3.5.1.6 |
Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, dass die Fischerei in Europa und überall auf der Welt einer der gefährlichsten Berufe überhaupt ist und in der Arbeitsunfallstatistik ganz oben steht, bekräftigt der Ausschuss seine bereits in früheren Stellungnahmen (7) zum „Grünbuch über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik“ und zu der „Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ formulierten Standpunkte. Darin unterstrich der Ausschuss, „dass bei den Bemühungen um eine schrittweise Verkleinerung der Gemeinschaftsflotte die Notwendigkeit nicht aus den Augen verloren werden darf, die Erneuerung und Modernisierung der Gemeinschaftsflotte voranzutreiben, wobei die Qualität der Bedingungen für die Aufbereitung des Fangs sowie die Verbesserung der Lebensqualität an Bord und der Sicherheit der Besatzungen im Vordergrund stehen muss“. Der Ausschuss verweist die Kommission an dieser Stelle nochmals auf die Schlussfolgerung seiner Stellungnahme zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik, dass „die öffentlichen Beihilfen zur Flottenerneuerung und -modernisierung beizubehalten sind“, sofern der Zustand der Fischbestände dies erlaubt. |
3.5.2 |
Unter Schwerpunkt 2 werden die Möglichkeiten für die Gewährung von Fondsmitteln für Investitionen in „Aquakultur, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“ behandelt. In dem Verordnungsvorschlag ist klar festgehalten, welche Art von Investitionen im Bereich der Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung förderfähig bzw. nicht förderfähig sind und welche Maßnahmen wiederum im Rahmen dieser Investitionen förderfähig sind. Dabei sind die Zuschüsse auf die Investitionen beschränkt bzw. den Investitionen vorbehalten, die von Kleinst- und Kleinunternehmen beantragt werden. |
3.5.2.1 |
Die Kommission begründet diese Beschränkung allein damit, dass 90 % aller Aquakulturbetriebe Kleinst- und Kleinunternehmen sind. Der Ausschuss betont, dass in diesem Schwerpunkt das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung kommen muss. Bei der Erstellung ihrer nationalen Strategiepläne und der Festlegung ihrer landesspezifischen Ziele dürfen die Mitgliedstaaten nur eine einzige Bedingung für die Finanzierung der vorgelegten Projekte stellen: Die Vorhaben müssen sich wirtschaftlich und kommerziell rechnen und darauf abstellen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken. Vor diesem Hintergrund ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Gewährung von EFF-Mitteln auf wirtschaftlich lebensfähige Unternehmen, in erster Linie Kleinst- und Kleinunternehmen, ausgerichtet sein muss, die ein strenges Bewirtschaftungsmodell verfolgen. Denn nur diese Unternehmen ermöglichen den Erhalt des für die Verbesserung der Lebensbedingungen und den Schutz der Umwelt notwendigen wirtschaftlichen und sozialen Gefüges. Der Ausschuss spricht sich daher dafür aus, dass neben Kleinst- und Kleinunternehmen, auf die sich die finanzielle Unterstützung vorrangig richten soll, auch andere wirtschaftlich lebensfähige Unternehmen in den Genuss der EFF-Mittel kommen können. |
3.5.2.2 |
Da Schiffe, die hilfsweise zur Unterstützung der Aquakultur eingesetzt werden, keine bestandswirksame Erhöhung des Fischereiaufwands bedeuten, spricht sich der Ausschuss dafür aus, dass eine EFF-Kofinanzierung für Schiffsneubauten dieser Art in den Verordnungsvorschlag aufgenommen werden sollte. |
3.5.2.3 |
Bei den förderfähigen Maßnahmen sollte nach Ansicht des Ausschusses in dem Verordnungsvorschlag die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, Zuschüsse für die Finanzierung von Investitionen zu gewähren, die auf eine erhöhte biologische und wirtschaftliche Effizienz der bestehenden Produktionssysteme abstellen, damit der Einsatz neuer Technologien ermöglicht wird, die umweltfreundlich sind und eine rentablere Produktion erlauben. |
3.5.2.4 |
Für die Aquakultur enthält der Verordnungsvorschlag eine Neuerung, die dem Ausschuss sehr wichtig erscheint, und zwar die (an eine Reihe von Bedingungen geknüpfte) Gewährung von Ausgleichszahlungen für die Anwendung von Aquakultur-Produktionsmethoden, die zum Umweltschutz, zur Verbesserung der Umweltqualität und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums beitragen, um die Gemeinschaftsziele auf dem Gebiet Fischerei und Umwelt zu verwirklichen. |
3.5.2.5 |
Nach Meinung des Ausschusses ist es jedoch in der Praxis nicht möglich, die in Artikel 31 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags genannten Bedingungen zu erfüllen. Bei der Ausarbeitung ihrer operationellen Programme für das Jahr 2006 können die Mitgliedstaaten weder die Einkommensverluste noch die Mehrkosten noch die Notwendigkeit einer finanziellen Beihilfe für die Durchführung der Projekte in den sieben Folgejahren vorhersehen. Daher empfiehlt der Ausschuss die Streichung von Artikel 31 Absatz 4. |
3.5.2.6 |
Der Ausschuss erachtet den Beitrag des Fonds zu den Hygiene- und Veterinärmaßnahmen für angemessen sowohl in Bezug auf die Gewährung von Entschädigungen an Muschelzüchter im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Ernte wegen einer Kontamination der Zuchtmuscheln als auch in Bezug auf die finanzielle Unterstützung von Bemühungen, die Gefahr der Ausbreitung von Krankheiten in der Aquakultur einzudämmen. |
3.5.2.7 |
Der Ausschuss hält auch die in dem Verordnungsvorschlag enthaltenen förderfähigen Maßnahmen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung für angezeigt, sofern diese, wie bereits erwähnt, nicht ausschließlich Kleinst- und Kleinunternehmen vorbehalten sind. |
3.5.2.8 |
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass auch die finanzielle Unterstützung von Fischereitätigkeiten in Eigen- oder Binnengewässern in diesen Schwerpunkt aufgenommen werden sollte, da diese Art von Fischerei in einigen EU-Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist. |
3.5.3 |
In Schwerpunkt 3 des Verordnungsvorschlags werden die „Maßnahmen von allgemeinem Interesse“ dargelegt. Es ist vorgesehen, dass der Fonds befristete Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützen kann, die zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen und die unter aktiver Beteiligung der Unternehmen selbst oder von Erzeugerorganisationen oder anderen, von der Verwaltungsbehörde anerkannten Organisationen durchgeführt werden. Auch wenn in den Grundsätzen der Intervention festgehalten ist, dass die Maßnahmen von den „Unternehmen selbst“ durchgeführt werden können, heißt es dort außerdem, dass der Fonds befristete Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützen kann, „die über das normale Maß privaten Unternehmertums hinausgehen“. Desgleichen ist in Anhang II des Verordnungsvorschlags keine finanzielle Beteiligung der privaten Begünstigten für die in Gruppe 1 enthaltenen nicht produktiven Investitionen vorgesehen, zu denen alle unter Schwerpunkt 3 vorgeschlagenen Investitionen zählen. Daher spricht sich der Ausschuss dafür aus, dass der Fonds auch befristete, von Privatunternehmern beantragte Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützen kann. |
3.5.3.1 |
Die in Artikel 36 vorgeschlagene Unterstützung des Europäischen Fischereifonds für „Maßnahmen von allgemeinem Interesse“ ist nach Ansicht des Ausschusses sinnvoll. Durch die Formulierung von vier umfangreichen Aktionslinien wird eine Auswahl wichtiger Ziele für die Fischereiwirtschaft und die Aquakultur ermöglicht. |
3.5.3.2 |
Im Zusammenhang mit den „Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna“ in Artikel 37 sieht der Ausschuss kritisch, dass es sich dabei um rein technische Maßnahmen handelt, wie die Anbringung fester oder beweglicher Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna oder zur Sanierung von Binnengewässern, einschließlich der Laichgründe und der Routen wandernder Arten, dass jedoch in keiner Weise auf die notwendige wissenschaftliche Begleitung hingewiesen wird und direkte Besatzmaßnahmen ausgeschlossen werden. Der EWSA fordert die Kommission auf, für die Beteiligung des Fonds an dieser Art von Maßnahmen ausdrücklich eine wissenschaftliche Begleitung zu verlangen und der Notwendigkeit, Wiederbesatzmaßnahmen für bestimmte wandernde Fischarten zu bezuschussen, Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollten nach Auffassung des Ausschusses private Unternehmen, die daran Interesse zeigen und die festgelegten Ziele erfüllen können, in die Liste der Unternehmen aufgenommen werden, die diese Art von Maßnahmen durchführen können. |
3.5.3.3 |
Die Unterstützung seitens des Fonds für Investitionen in Fischereihäfen wird präzise dargelegt. Der Ausschuss meint, dass zu den fünf vorgesehenen Aktionslinien noch eine weitere für den Bau und Unterhalt von Einrichtungen zur Aufnahme von Gemeinschaftsfischern hinzugefügt werden sollte, die nach einer Fangfahrt in einem anderen als ihrem Heimathafen anlegen. |
3.5.3.4 |
Der Ausschuss befürwortet den Ansatz für die „Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten“, sofern die Unterstützung durch den EFF im Wesentlichen auf Maßnahmen von allgemeinem Interesse gerichtet ist, u.a. zur Förderung des Absatzes von überschüssigen oder unterbewirtschafteten Arten, zur Verbesserung der Produktqualität, zur Förderung umweltfreundlich gewonnener Erzeugnisse und zur Durchführung von Werbekampagnen zur Verbesserung des Images des Fischereisektors. |
3.5.3.5 |
In Artikel 40 über die „Pilotprojekte“ sollte ein weiterer Absatz hinzugefügt werden, in dem die Möglichkeit vorgesehen wird, Fischereierprobungsvorhaben als Pilotprojekte zu fördern, sofern sie zur Erhaltung der Fischereibestände beitragen und dabei selektivere Techniken zum Einsatz kommen, wie im derzeitigen FIAF vorgesehen. |
3.5.3.6 |
Der Ausschuss ist im Übrigen der Auffassung, dass die Europäische Kommission im Rahmen dieses Schwerpunkts mehr für die Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten im Sinne ihrer Mitteilung „Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Gutachten für das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ (8) tun muss. Daher sollten auch Meeresforschungsreisen, sozioökonomische Studien über die Auswirkungen der drastischen Wiederauffüllungsmaßnahmen, die wissenschaftliche Beratung des Sektors und die Funktionsweise der regionalen Beratungsgremien finanziert werden, wobei die Wissenschaftler so bezahlt werden müssen, als wären sie Mitglieder dieser Gremien. |
3.5.3.7 |
Ferner sollten die Zuschüsse für die Errichtung und die Arbeit der Erzeugerorganisationen in der im derzeitigen FIAF vorgesehenen Höhe beibehalten werden. |
3.5.4 |
Im Zusammenhang mit den in Schwerpunkt 4 „Nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete“ genannten Interventionsbereichen ist vorgesehen, dass der Fonds ergänzend zu den anderen Gemeinschaftsinstrumenten zugunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Verbesserung der Lebensqualität in den förderfähigen Fischereigebieten tätig wird, wobei präzisiert wird, dass diese Intervention im Rahmen einer Gesamtstrategie erfolgt, die die Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen begleiten soll. |
3.5.4.1 |
Die in diesem Schwerpunkt vorgeschlagenen Maßnahmen stellen großteils auf die Umstrukturierung der von der Fischerei abhängigen Küstengebiete ab, deren Entwicklung nicht länger an Fischereitätigkeiten gekoppelt sein soll. Der Ausschuss betont, dass derartigen Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung dieser Gebiete durch Umstellung auf andere, fischereifremde Tätigkeiten eine hinreichend differenzierte wissenschaftliche Untersuchung der Fischereitätigkeit in dem betreffenden Gebiet vorausgehen muss, in die sowohl Wissenschaftler als auch der Fischereisektor des betreffenden Gebiets eingebunden sind. |
3.5.4.2 |
Gemäß dem Verordnungsvorschlag erstellt jeder Mitgliedstaat in seinem operationellen Programm ein Verzeichnis der im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete förderfähigen Gebiete. |
3.5.4.3 |
Diese Auflage fügt sich grundsätzlich in das Konzept der Subsidiarität ein, die von der Kommission ohne Unterlass als grundlegendes Element einer korrekten Durchführung des Verordnungsvorschlags angeführt wird. Gleichzeitig höhlt die Kommission dieses Prinzip jedoch aus, da sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre förderfähigen Gebiete nach Kriterien festzulegen, die teilweise realitätsfern sind, insbesondere wenn gefordert wird, dass es sich um Gebiete handeln muss, in denen keine Stadt mehr als 100.000 Einwohner hat. Der Ausschuss dringt daher auf die Streichung dieses Kriteriums für die Festlegung der förderfähigen Gebiete. |
3.5.4.4 |
Nach Ansicht des Ausschusses muss, nachdem die förderfähigen Maßnahmen durch die Kommission festgelegt sind, in dieser Frage das Subsidiaritätsprinzip gelten. Er fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten im Wortlaut des Verordnungsvorschlags das Recht zuzuerkennen, das Verzeichnis ihrer förderfähigen Gebiete gemäß ihren eigenen Kriterien zu erstellen. |
3.5.4.5 |
Darüber hinaus ist in diesem Schwerpunkt vorgesehen, dass die Maßnahmen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete von einem Zusammenschluss öffentlicher oder privater lokaler Partner in einem bestimmten Gebiet, einer so genannten „Aktionsgruppe Fischerei“ (AGF), durchgeführt werden. |
3.5.4.6 |
Diese „Aktionsgruppen Fischerei“ treten als Mittelverwalter auf, weshalb sie gewisse Anforderungen an ihre Funktionsweise erfüllen müssen, mit denen sichergestellt wird, dass sie über eine ausreichende Verwaltungs- und Finanzkapazität für die transparente und erfolgreiche Durchführung der Vorhaben verfügen. |
3.5.4.7 |
Aus Sicht des Ausschusses wäre es wünschenswert, dass die Zusammensetzung dieser „Aktionsgruppen Fischerei“ von den Sozialpartnern vorab anerkannt wird. |
3.5.5 |
Der fünfte und letzte Schwerpunkt der Fondsinterventionen ist die „Technische Hilfe“. Ziel dieses Schwerpunkts ist die Finanzierung — auf eigene Initiative oder im Auftrag der Kommission — der direkt für die Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, technischen und administrativen Hilfe sowie der Evaluierung, Prüfung und Kontrolle des Europäischen Fischereifonds sowie ähnlicher Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten für ihre operationellen Programme vorschlagen können. |
3.5.5.1 |
In dem Verordnungsvorschlag wird die Höhe der Finanzierung der technischen Hilfe auf 0,8 % der jährlichen Dotierung des Fonds und des Zuschusses für die Mitgliedstaaten auf 5 % des Gesamtbetrags jedes operationellen Programms festgelegt. |
3.5.5.2 |
Der Ausschuss stimmt den vorgeschlagenen förderfähigen Maßnahmen und Finanzierungssätzen zu. |
4. Allgemeines
4.1 |
Der Verordnungsvorschlag enthält des Weiteren eine Reihe von allgemeinen Bestimmungen über die „Effizienz und Publizität“ der Interventionen, die „Finanzielle Beteiligung des Fonds“, die „Verwaltung, Begleitung und Kontrollen“, die „Finanzielle Abwicklung“ sowie den „Ausschuss für den Europäischen Fischereifonds“. |
4.1.1 |
Der Ausschuss begrüßt all diese Bestimmungen, da sie die ordnungsgemäße Funktionsweise, Verwaltung, Kontrolle und Transparenz des Fonds gewährleisten. |
5. Schlussfolgerungen
5.1 |
Der Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Fischereifonds erfüllt die Rolle eines Finanzinstruments, das die Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen begleiten und zur Anpassung der Produktionsstrukturen des Fischereisektors nach Maßgabe der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen wird. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt daher grundsätzlich den Kommissionsvorschlag. |
5.2 |
Der Ausschuss stimmt dem Anwendungszeitraum für diese Verordnung (1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013) und der Klausel für ihre Revision durch den Rat vor Ablauf der Geltungsdauer zu. |
5.3 |
Er hält die vorgeschlagenen Ziele und Grundregeln für die Interventionen für zweckdienlich, fordert die Kommission jedoch auf, für eine möglichst breite Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu sorgen und den Mitgliedstaaten die Entscheidung zu überlassen, auf welche konkreten Maßnahmen sie ihre wirtschaftlichen Anstrengungen abstellen. Der Ausschuss schlägt außerdem eine Ergänzung der Liste der mit den Fondsinterventionen verfolgten Ziele vor, und zwar um das Ziel „Qualitativ hochwertige Arbeitsplätze sicherzustellen und die Lebens-, Sicherheits- und Hygienebedingungen am Arbeitsplatz zu verbessern“. |
5.4 |
Der Ausschuss hält die Frist von drei Monaten für die Ausarbeitung der nationalen Strategiepläne angesichts des Umfangs dieser Pläne, der Schwierigkeiten bei ihrer Erstellung, die in „enger Abstimmung mit den Partnern“ zu erfolgen hat, und der Zahl der Regionen in einigen Küstenländern für sehr knapp bemessen. |
5.5 |
Bei Schwerpunkt 1 „Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte“ sind die im EFF vorgesehenen Maßnahmen die konsequente Fortführung des Textes, den der Rat zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik beschlossen hat. Der Ausschuss ist allerdings der Ansicht, dass die Europäische Union eine einsatz- und wettbewerbsfähige Fischereiflotte sowohl inner- als auch außerhalb ihrer Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) erhalten muss und dass diese Erhaltung Aufgabe der Kommission ist. Daher schlägt der EWSA der Kommission folgende Änderungen in Schwerpunkt 1 vor:
|
5.6 |
Im Zusammenhang mit Schwerpunkt 2 „Aquakultur, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“ betont der Ausschuss, dass bei der Durchführung stets das Subsidiaritätsprinzip gelten und es den Mitgliedstaaten überlassen sein muss, wie sie die finanziellen Mittel des Fonds am besten einsetzen, wobei Investitionen von Kleinst- und Kleinunternehmen vorrangig zu unterstützen sind und die einzige Bedingung für die Finanzierung sein sollte, dass die Projekte sich wirtschaftlich und kommerziell rechnen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessern. |
5.7 |
Im Schwerpunkt 3 „Maßnahmen von gemeinsamen Interesse“ sollte der Fonds befristete, von Privatunternehmern beantragte Maßnahmen von allgemeinem Interesse und Maßnahmen für die Verbesserung der wissenschaftlich-technischen Gutachten für das Fischereimanagement der Gemeinschaft unterstützen. |
5.8 |
In Schwerpunkt 4 „Nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete“ gelten als förderfähige Gebiete ausschließlich diejenigen, in denen keine Stadt mehr als 100 000 Einwohner hat. Der EWSA tritt für die Streichung dieses Kriterium ein. Nach dem Subsidiaritätsprinzip muss es Sache der Mitgliedstaaten sein, das Verzeichnis ihrer förderfähigen Gebiete gemäß ihren eigenen Kriterien zu erstellen. |
5.9 |
Der Ausschuss begrüßt die Maßnahmen im Schwerpunkt 5 „Technische Hilfe“ und erachtet die vorgeschlagenen förderfähigen Maßnahmen und Finanzierungssätze für richtig. |
5.10 |
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass auch die finanzielle Unterstützung von Fischereitätigkeiten in Eigen- oder Binnengewässern eindeutig in den EFF aufgenommen werden sollte, da diese Art von Fischerei in einigen EU-Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist. Der Ausschuss empfiehlt, in Titel IV Kapitel IV Artikel 43 Buchstabe (e) des Verordnungsvorschlags sowie an etwaigen sonstigen Vorkommensstellen den Ausdruck „Seen“ durch den Ausdruck „Binnengewässer“ zu ersetzen. |
5.11 |
Er unterstützt ferner die Verwaltungs-, Kontroll- und Begleitsysteme des Fonds, denn sie sind für die mit dem EFF angestrebte Wirksamkeit sinnvoll und unerlässlich. |
5.12 |
Aus diesen Gründen stimmt der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss dem von der Kommission vorgelegten Verordnungsvorschlag über den Europäischen Fischereifonds unter den genannten Vorbehalten zu. |
Brüssel, den 11. Mai 2005
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002.
(4) ABl. L 337 vom 30.12.1999.
(7) CESE 1315/2001 (ABl. C 36 vom 8.2.2002) und CESE 1369/2002 (ABl. C 85 vom 8.4.2003).
27.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/57 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“
(KOM(2004) 501 endg. — 2004/0170 (CNS))
(2005/C 267/09)
Der Rat beschloss am 22. Oktober 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 15. April 2005 an. Berichterstatter war Herr BURANI.
Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 417. Plenartagung am 11./12. Mai 2005 (Sitzung vom 12. Mai) mit 118 gegen 2 Stimmen bei 15 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Einleitung
1.1 |
Artikel 9 des Beschlusses des Rates bezüglich der Eigenmittel der Union (1) sieht vor, dass die Kommission vor dem 1. Januar 2006 eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems, wie es für den Zeitraum 2007-2013 geplant ist, vornimmt und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreitet. Das Europäische Parlament hat ausdrücklich eine Überarbeitung der Kriterien zur Bestimmung der Beitragszahlungen gefordert. Die Kommission hat im Rahmen des ihr erteilten Auftrags und im Einvernehmen mit dem Rat den nun zur Prüfung anstehenden Vorschlag erarbeitet. Die der Kommission erteilte Aufgabe erweist sich als schwierig aufgrund des ausgesprochen technischen Charakters der Thematik, vor allem aber wegen der heiklen politischen Aspekte, welche die Beziehungen der Mitgliedstaaten untereinander und die Beziehungen zwischen den Regierungen und ihren Bürgern betreffen. |
1.2 |
Der finanztechnische Teil des Dokuments ist auch für den Nichtlaien im Bereich des öffentlichen Finanzwesens nicht einfach zu verstehen. Man muss der Kommission indes zugestehen, dass sie sich stark um eine derartige Aufbereitung der Materie bemüht hat, dass sie zumindest von den Fachleuten erörtert und von den Entscheidungsträgern verstanden werden kann. Dem Vorschlag ist ein Bericht (2), in dem das derzeitige Eigenmittelsystem und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Wahlmöglichkeiten erläutert werden, sowie ein technischer Anhang zu den ökonometrischen Aspekten mit den entsprechenden buchungstechnischen, mathematischen und wirtschaftlichen Details (3) beigefügt. |
1.3 |
Der Ausschuss möchte sich deshalb auf diejenigen Aspekte konzentrieren, die in direktem Zusammenhang mit der angemessenen Belastung und den Verfahren zur Ermittlung der Beitragssätze sowie zur Verteilung der Beiträge und Rückflüsse auf die Mitgliedstaaten stehen. Er ist sich allerdings der Tatsache bewusst, dass aufgrund des ausgesprochen fachspezifischen und schwer verständlichen Charakters der Thematik die wirtschaftliche oder politische Bedeutung der damit verbundenen Auswirkungen mitunter schwer zu erkennen ist. Ferner ist es sehr schwierig, den Begriff der „Gerechtigkeit“ des Eigenmittelsystems eindeutig zu definieren, da dieser sowohl objektive wie subjektive Bestandteile enthält. Kann z.B. das Wohlstandsniveau genau angegeben werden, so ist es ungleich schwieriger, die indirekten Vorteile der EU-Mitgliedschaft zu bewerten. Das Endergebnis hängt jedenfalls mehr oder weniger davon ab, ob es gelingt, in den Verhandlungen im Rat, die voraussichtlich nicht einfach sein werden, zu einem sinnvollen Ausgleich zu kommen. |
1.3.1 |
Die Qualität der erzielten Lösungen wird davon abhängen, ob sich zwischen den beiden folgenden Grundsätzen ein stabiles Gleichgewicht finden lässt: Das ist zum einen der Grundsatz des „juste retour“, wobei jeder Mitgliedstaat davon ausgeht, dass sein Beitrag von der Summe aller — nicht immer quantifizierbaren — Vorteile, die er aus der EU-Mitgliedschaft zieht, abhängig ist. Der zweite Grundsatz bezieht sich auf die Solidarität, die den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität abverlangt, damit sie angesichts der Gemeinschaftsbedürfnisse größere Konzessionen machen — oder weniger fordern. Ferner ist zu berücksichtigen, dass diese Grundsätze zwar allgemein akzeptiert sind, aber von jedem Staat auf der Grundlage eigener Berechnungen unterschiedlich ausgelegt werden. Jede Regierung ist um die Sicherung der eigenen Finanzen besorgt und weiß, dass die öffentliche Meinung häufig eine ausschlaggebende Rolle bei der Entscheidungsfindung spielt. Für alle zufriedenstellende Vereinbarungen können erzielt werden, wenn Lösungen im Geiste eines echten „Finanzföderalismus“ akzeptiert werden. |
2. Die gegenwärtige Lage
2.1 |
Das Verfügen über Eigenmittel ist ein Wesensmerkmal der Europäischen Union und ist eines der Elemente, das die eigenständige Rechtspersönlichkeit der Union belegt. Das bedeutet, dass sie über ihr alleine zur Verfügung stehende und nicht von den Mitgliedstaaten abhängige Finanzmittel verfügen muss. In diesem Zusammenhang können Eigenmittel der Gemeinschaft definiert werden als der Gemeinschaft zugewiesene Einkünfte zur Finanzierung ihres Haushalts, die ihr von Rechts wegen zustehen und die keiner weiteren Beschlüsse der Regierungen der Mitgliedstaaten bedürfen. |
2.2 |
Den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Berlin am 24./25. März 1999 aufgestellten Grundsätzen zufolge muss das Eigenmittelsystem der EU „gerecht, transparent, kostenwirksam, einfach und auf Kriterien gestützt sein (...), die der Beitragskapazität der einzelnen Staaten bestmöglich Rechnung tragen“. Gegen diesen durchaus einleuchtenden Grundsatz wurde in verschiedener Hinsicht mehrmals verstoßen. |
2.3 |
Der Beschluss des Rates zum Aufbau eines Eigenmittelsystems vom 21. April 1970 wurde durch den Beschluss vom 24. Juni 1988 ergänzt und geändert, zuletzt wurde er 1999 vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Berlin geändert. Vereinfachend kann von drei unterschiedlichen Kategorien von Eigenmitteln gesprochen werden:
|
2.3.1 |
Bestanden im Jahr 1996 70 % aller Einkünfte der EU aus der Summe der TEM und der MwSt-Eigenmittel, so ist der Anteil dieser beiden Kategorien 2003 auf 38 % gesunken. Berechnungen der Kommission zufolge wird sich dieser Anteil in 2004 und im laufenden Jahr auf ca. 26 % verringern, Zeichen einer allgemeinen Tendenz zur weiteren Verringerung dieses Anteils, dem der relative Bedeutungsgewinn der BNE-Eigenmittel (der sogenannten „vierten Einnahmequelle“) entgegensteht. |
2.4 |
Das Verfahren der „vierten Einnahmequelle“ wurde durch den Beschluss des Rates vom 7. Mai 1985 geändert: Angesichts der Tatsache, dass das Vereinigte Königreich für einen im Vergleich zu seiner Beitragskapazität zu hohen Anteil hätte aufkommen müssen, wurde vereinbart, diesem Land zwei Drittel seiner Nettobeiträge zu erstatten. Diese Entscheidung wurde im Laufe der Zeit Veränderungen unterzogen, und die Kommission führt dazu aus, dass die nachfolgenden Änderungen dieses Erstattungsverfahren „immer komplizierter und immer undurchschaubarer“ gemacht haben. |
2.4.1 |
Die Entscheidung, eine Korrektur vorzunehmen, wurde allerdings bereits 1984 auf der Tagung des Europäischen Rates in Fontainebleau getroffen, wenngleich ihr allgemein gehaltener Wortlaut einen generell gültigen Grundsatz vermuten ließ: „jeder Mitgliedstaat, der gemessen an seinem relativen Wohlstand eine zu große Haushaltslast trägt, kann zu gegebener Zeit in den Genuss einer Korrekturmaßnahme gelangen“. Das Vereinigte Königreich kam ab dem Folgejahr (in Bezug auf den in Fontainebleau gefassten Beschluss) als einziger Mitgliedstaat in den Genuss der Korrektur, und daran hat sich bis heute nichts geändert: jährlich wird dem VK ein Betrag von ca. 4,6 Mrd. Euro erstattet (jährlicher Durchschnittswert für den Zeitraum 1997-2003). Der Ausschuss hinterfragt die Bedeutung der Worte „zu gegebener Zeit“, die eine zeitlich begrenzte Maßnahme vermuten lassen, die von Jahr zu Jahr zu überprüfen ist (was nie der Fall war); er fragt ferner, ob seinerzeit neben dem Vereinigten Königreich auch andere Staaten in den Genuss einer derartigen Korrekturmaßnahme hätten kommen können. |
2.4.2 |
Der Begriff der „übermäßigen Belastung“ geht zum Teil auf die Tatsache zurück, dass das Vereinigte Königreich damals in der Tabelle (4) des Pro-Kopf-BNE (Bruttonationaleinkommens) mit einem Wert von 90,6 % des EU-Durchschnitts hinter Italien mit 92,6 %, Frankreich mit 104 % und Deutschland mit 109,6 % das Schlusslicht bildete. Heute ist die Reihenfolge umgekehrt (Angaben von 2003): Das Vereinigte Königreich liegt zusammen mit Dänemark bei einem BNE von 111,2 % des EU-Durchschnitts vor Frankreich (104,2 %), Deutschland (98,6 %) und Italien (97,3 %). Ein weiterer, in gebührendem Maße berücksichtigter Gesichtspunkt war die Tatsache, dass das VK einen sehr hohen Beitrag auf der MwSt-Basis entrichten musste, wobei es in relativ geringem Maße in den Genuss von Agrar- und Regionalbeihilfen kam. Im Ergebnis wäre das Vereinigte Königreich der größte Nettozahler des Gemeinschaftshaushaltes gewesen: Eine unausgeglichene Situation, die eine Korrektur erforderlich machte, welche dann eben auch erfolgte. |
2.4.3 |
Die VK-Erstattungen wurden und werden auf die anderen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem jeweiligen BNP umgelegt, wobei das VK aus der Berechnung selbstverständlich ausgenommen wird. Die Regelung des Verhältnisses zum BNP wurde im Jahr 1999 einschneidend verändert, als vier der (in relativen Zahlen) wichtigsten Beitragszahler zum EU-Haushalt (Deutschland, Niederlande, Österreich und Schweden) ein Nachlass von 75 % auf ihren Beitrag zur VK-Korrektur gewährt wurde. Das Ergebnis dieses neuen Beitragssystems ist, dass Frankreich und Italien zusammen für 52 % der VK-Korrektur aufkommen. |
2.4.4 |
Sollte das derzeitige System in Kraft bleiben, würde sich gemäß der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 eine paradoxe Situation ergeben: die VK-Korrektur würde durchschnittlich um 50 % zunehmen, und im Ergebnis wäre das Vereinigte Königreich — bei erheblich steigender Belastung der übrigen, auch der neuen Mitgliedstaaten — der kleinste Nettozahler (5), ohne zu berücksichtigen, dass die vorgesehene Ausdehnung des Mechanismus auf andere Länder (vgl. Ziffer 3.6) nach Auffassung des EWSA eine Anpassung der Bestimmungen erforderlich macht. Deshalb müsste der Korrekturmechanismus, sollte er sich überhaupt als notwendig erweisen (vgl. Ziffer 3.6.4), zumindest — so wie dies die Kommission im Übrigen auch beabsichtigt — reformiert und durch einen anderen Mechanismus ersetzt werden, der den in Fontainebleau aufgestellten Kriterien gerecht wird und zu gerechten und transparenten Lösungen führt. |
3. Der Kommissionsvorschlag — Bemerkungen zu den wichtigsten Artikeln
3.1 |
Artikel 2: Eigenmittel. In Absatz 1 Buchstabe a wird das — in einigen Punkten geänderte — derzeitige System aufgegriffen. Die Eigenmittel der ersten Kategorie (TEM, siehe Ziffer 2.3), bestehen im Wesentlichen aus Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, Zöllen auf den Warenverkehr mit Drittländern und aus Beiträgen und Abgaben im Rahmen der GMO für Zucker. Die Mitgliedstaaten behalten 25 % der geschuldeten Beiträge als Ausgleich für die Erhebungskosten ein: ein Abschlag von solchem Ausmaß bedarf einer Erläuterung. Ursprünglich lag der Abschlag bei 10 %, wurde dann 1999 auf 25 % angehoben und erstmals als „Erhebungskosten“ definiert. Es handelte sich offensichtlich um eine außerplanmäßige Korrekturmaßnahme, von der hauptsächlich die Niederlande und das Vereinigte Königreich profitierten und ist ein Beispiel für die mangelnde Transparenz der Verfahren. |
3.1.1 |
Der prozentuale Anteil der Einnahmen aus den TEM an den Gesamteinnahmen der EU sinkt kontinuierlich (die Angaben zu diesem Punkt sowie die folgenden Angaben sind dem Bericht der Kommission über die „Finanzierung der Europäischen Union“ (6) entnommen): ist er doch von 19 % im Jahr 1996 auf 13 % im Jahr 2003 zurückgegangen. Die Berechnungen und statistischen Verfahren zur Bestimmung der geschuldeten Beiträge machen einen Ressourceneinsatz erforderlich, der auch nach der Senkung der Zölle erhebliche Ausgaben verursacht. |
3.1.1.1 |
Der EWSA fragt sich, ob es sich wirklich lohnt, dieses Beitragssystem beizubehalten, oder ob es nicht vielmehr angezeigt wäre, seine Bedeutung ganz erheblich einzuschränken und dieses System durch eine Anpassung des BNE-Satzes zu ersetzen. Der EWSA nimmt allerdings zur Kenntnis, dass die Kommission einen ganz anderen Weg eingeschlagen hat, der sich auf Überlegungen bezüglich der Union unmittelbar zustehender Steuerquellen stützt, und dass sie nicht beabsichtigt, diesen Ansatz noch zu ändern, zumal er von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten geteilt zu werden scheint. |
3.2 |
In Absatz 1 Buchstabe b wird die Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die einheitliche MwSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage vorgesehen. Die heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des BNE eines jeden Mitgliedstaates nicht überschreiten. Der einheitliche Satz wird in Absatz 4 mit 0,30 % festgelegt. Diese Einnahmequelle des Gemeinschaftshaushalts erlitt einen erheblichen relativen Bedeutungsverlust: waren im Jahr 1996 noch 51,3 % der Eigenmittel dieser Kategorie zuzuschreiben, so sinkt dieser Anteil auf (voraussichtlich) ca. 14 % in 2004 und 2005. |
3.2.1 |
Der EWSA hat wiederholt Kritik am MwSt-System geäußert, das — in noch stärkerem Maße als die TEM — hohe Kosten für Erhebung, Verwaltung und Überprüfung verursacht. Laut OLAF ist die MwSt die „am stärksten hinterzogene Steuer“ mit entsprechendem Schaden für den Gemeinschaftshaushalt (was allerdings durch eine Erhöhung des BNE-Beitrags ausgeglichen wird). |
3.2.2 |
Der EWSA stellt auch in diesem Fall die Frage, ob es sinnvoll ist, diese Abgabe — die die Kommission indes zu bevorzugen scheint — beizubehalten, auch wenn sie, wie ursprünglich beabsichtigt, erwägt, sie zu einer veritablen Steuerquelle umzugestalten. Der Höchstsatz der BNE-Eigenmittel sollte so ausgerichtet werden können, dass die MwSt-Eigenmittel durch BNE-Eigenmittel ersetzt werden. Da die Einnahmen aus der MwSt-Abgabe in etwa in der gleichen Größenordnung der Einnahmen aus dem prozentualen Anteil am BNE liegen, dürften keine nennenswerte Umverteilungen in Bezug auf die Belastung der Mitgliedstaaten erforderlich sein, aber die statistische Berechnung und die Erhebung des MwSt-Anteils an den EU-Eigenmitteln würde sich erübrigen. Im genannten Bericht über die Finanzierung der Union (siehe Ziffer 3.1.1) hat die Kommission zwar tatsächlich die Möglichkeit erwogen, die MwSt-Eigenmittel zu beseitigen, kam aber zum entgegengesetzten Schluss. |
3.2.2.1 |
Der EWSA ist sich der Komplexität der Thematik bewusst, vertritt jedoch die Auffassung, dass vor einer endgültigen Entscheidung die Charakteristika und die zahlreichen Nachteile dieser Steuerart eingehend untersucht werden sollten; er hat sich mehrfach mit dieser Thematik befasst. Ferner ist neben den im vorstehenden Absatz aufgeführten Argumenten zu bedenken, dass die MwSt seit Jahrzehnten einer provisorischen Regelung unterliegt. |
3.3 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ist das wichtigste Element des Kommissionsvorschlags: Darin wird vorgeschlagen, die Abgabe auf den Gesamtbetrag der BNE aller Mitgliedstaaten durch die Anwendung eines „im Rahmen des Haushaltsverfahrens (...) festzulegenden Satzes“ zu bestimmen. Das Haushaltsverfahren ist ein besonderer Themenbereich, zu dem sich der Ausschuss nicht äußern möchte. Er weist allerdings darauf hin, dass der Anteil dieser Abgabe ständig zunimmt und den Vorzug hat, unter allen Abgabearten die weitaus geringsten Verwaltungskosten zu verursachen. Die Kommission weist im Anhang zu ihrem Bericht darauf hin, dass Verwaltungskosten lediglich ein Kriterium unter mehreren berücksichtigten — und nicht notwendigerweise das wichtigste — darstellen. Der EWSA nimmt dies zur Kenntnis, betont indes, dass die Einhaltung von Grundsätzen in Fragen des Haushaltsbeitrags häufig Sparzwängen geopfert wird. |
3.4 |
Die drei oben genannten Einnahmequellen (Absatz 1 Buchstaben a, b und c) bilden einen „Mix“, der durch die in Absatz 2 genannten „sonstigen eingeführten Abgaben“ ergänzt wird und von Jahr zu Jahr stark unterschiedlich ausfallen kann. Seit Jahren überlegen sich Rat und Kommission, ob man dieses System beibehalten soll. In dem bereits genannten Bericht über die Finanzierung der Union (7) sucht die Kommission nach einer optimalen Struktur und geht dabei von drei Optionen aus: Beibehalten des derzeitigen Systems, Einführung eines nur auf dem BNE beruhenden Finanzierungssystems oder ein System, das in viel stärkerem Maße auf Steuereinnahmen basiert. Es ist wahrscheinlich, dass die Frage im Laufe des nächsten Jahres erörtert und einer abschließenden Lösung zugeführt werden soll. Der Ausschuss hofft, über die weiteren Entwicklungen in Kenntnis gesetzt zu werden, warnt aber vor der aus den durchgeführten Studien bereits jetzt ersichtlichen Tendenz, lediglich einen technisch-buchhalterischen Ansatz zu wählen, der den politischen Aspekten der Entscheidungen nicht gerecht wird. |
3.4.1 |
Es wurde der Vorschlag geäußert, im Rahmen der im vorstehenden Absatz genannten „sonstigen eingeführten Abgaben“ — oder sogar anstatt der MwSt-Eigenmittel — eine Steuer auf nicht umweltfreundliche Energieerzeugnisse einzuführen, deren Aufkommen dem Gemeinschaftshaushalt zufließt, wobei die Mittel aber für den Umweltschutz einzusetzen sind. Der Ausschuss spricht sich gegen eine solche Lösung aus, da eine Zweckbindung eines bestimmten Teils der Beiträge nicht zulässig ist. Davon abgesehen erlaubt es die internationale politische Lage nicht, Entscheidungen zu treffen, welche künftige Entwicklungen beeinträchtigen könnten. |
3.5 |
Artikel 3: Mittel und Verpflichtungen. In diesem Artikel wird eine Obergrenze für Einnahmen und Ausgaben festgelegt: die Eigenmittelobergrenze beträgt 1,24 % des Gesamtbetrags der BNE der Mitgliedstaaten, die Verpflichtungsermächtigungen dürfen 1,31 % derselben Bezugsgröße nicht übersteigen. Ein Ausgleich müsste mittels Einkünfte anderer Art erfolgen. Was die Ausgaben betrifft, haben die Diskussionen unter den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ausrichtungen bezüglich der Festlegung einer in der Finanziellen Vorausschau vorzusehenden Obergrenze offenbart. Der Ausgang dieser Frage wird von dem Gleichgewicht abhängen, das zwischen den beiden folgenden Positionen gefunden werden kann: Dem Standpunkt der Fürsprecher einer stärkeren Rolle der Kommission und anspruchsvoller Programme im Sinne des sozioökonomischen Fortschritts, die neue und umfangreichere Einnahmequellen erforderlich machen, auf der einen Seite, und der Position der Vertreter eines größeren Handlungsspielraums der Mitgliedstaaten und einer Konsolidierungspolitik, die das Beibehalten des Status quo bzw. sogar eine (unwahrscheinliche) Reduzierung der derzeitigen Einnahmen bedeuten würde, auf der anderen Seite. Die Probleme der neuen Mitgliedstaaten müssen besonders bedacht werden, da die künftige Ausrichtung weitgehend von der Akzeptanz zweier Begriffe bestimmt wird, die als „umfassende Solidarität“ und „Gesamtentwicklung“ bezeichnet werden können. Es ist sehr einfach, diese Begriffe zu proklamieren, aber sehr schwer, sie haushaltstechnisch umzusetzen. |
3.6 |
Artikel 4 Absatz 1: der allgemeine Korrekturmechanismus. Der Beschluss von Fontainebleau in Bezug auf das Vereinigte Königreich wird in eine allgemeine Bestimmung umgewandelt: Es wird festgelegt, den allgemeinen Korrekturmechanismus auf alle Mitgliedstaaten anzuwenden, die ein negatives Haushaltsungleichgewicht aufweisen, das einen bestimmten Prozentsatz ihres BNE überschreitet. Der Schwellenwert wird im Vorschlag für den Beschluss nicht präzisiert, in der begleitenden einführenden Begründung aber mit -0,35 % des BNE angegeben. Der Gesamtbetrag der Korrekturen darf allerdings das „maximal verfügbare Rückerstattungsvolumen“ nicht überschreiten. Der Rat berechnet nach dem Verfahren gemäß Artikel 279 Absatz 2 EG-Vertrag die Korrekturen und ihre Finanzierung. Die Korrekturen ergeben sich für die betreffenden Mitgliedstaaten aus der Differenz zwischen den gesamten Zahlungen und den gesamten erhaltenen Mittel, die mit den aufteilbaren Gesamtausgaben multipliziert wird. Ist das Ergebnis positiv, wird es mit einem Erstattungssatz multipliziert, der maximal 0,66 % der gesamten Zahlungen beträgt und erforderlichenfalls anteilig gekürzt wird, damit das maximal verfügbare Rückerstattungsvolumen nicht überschritten wird. Schließlich ist das Verfahren schwer verständlich und das Ergebnis kaum zu kontrollieren. Es stellt ein weiteres Beispiel für mangelnde Transparenz dar und sollte unbedingt vereinfacht werden. |
3.6.1 |
Der EWSA stellt fest, dass die in Ziffer 2.4.1 und 2.4.4 geäußerten Fragen bzw. Forderungen in dem Kommissionsvorschlag tatsächlich dahingehend berücksichtigt wurden, dass ein zeitlich nicht begrenztes Verfahren, zu dem nur ein Mitgliedstaat Zugang hatte — wenngleich sich dies begründen ließ -, nun allen offen steht. Der Ausschuss bemerkt ferner, dass der Begriff der „übermäßigen Belastung“ in ein mathematisch-rechnerisches Problem umgewandelt wurde. Dadurch lassen sich zwar subjektive Bewertungen vermeiden, andererseits können damit Aspekte „quasi qualitativen Charakters“ wie Wettbewerbsfähigkeit, Niveau des Sozialschutzes und Schattenwirtschaft, die über das quantifizierbare Pro-Kopf-Einkommen hinausgehen, allerdings nicht erfasst werden. Andererseits bestünde — auch wenn die tatsächliche Lage eines Landes sich nicht mit Zahlen erfassen lässt — bei einer Berücksichtigung weiterer Aspekte im Rahmen einer allgemeinen Norm die Gefahr, gegen das Erfordernis der Transparenz verstoßende subjektive Gesichtspunkte einzuführen. Deshalb gibt es keine andere Möglichkeit, als den allgemeinen Korrekturmechanismus in der vorgeschlagenen Form zu akzeptieren, wohl wissend, dass er nicht immer optimale Ergebnisse zeitigen wird. |
3.6.2 |
Der Vorteil der in Artikel 4 Absatz 1 vorgeschlagenen Lösung liegt darin, dass Direktzahlungen der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Korrekturmechanismus beseitigt werden, die dann vielmehr aus dem Gemeinschaftshaushalt erfolgen soll. Dadurch würde ein System beseitigt, das den Regeln der Logik widerspricht und keinesfalls als transparent gelten kann. Die Begründung der Kommission enthält zahlreiche, nicht immer leicht zu verstehende Berechnungen sowie Überlegungen, welche die Tragweite des Vorschlags für einen Beschluss erkennen lassen. So führt z.B. die Einführung des von -0,35 % des BNE voraussichtlich zu einem Gesamtvolumen der Bruttokorrekturen in Höhe von durchschnittlich 7 Mrd. Euro — eine Information, die die Bewertung des allgemeinen Korrekturmechanismus erleichtert. Nach den Worten der Kommission würde die Einführung eines allgemeinen Korrekturmechanismus bei gleichzeitiger Änderung der Finanzierungsvorschriften den „Vergleich mit dem Korrekturvolumen nach der geltenden Regelung verzerren“. Eine Simulierung der quantitativen Auswirkungen der verschiedenen möglichen Systeme und Parameter wird in einer Tabelle aufgeführt, die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Entscheidungen bewertet werden muss. Der EWSA sieht sich angesichts der Datenlage nicht im Stande, die Einzelheiten dieser komplexen Materie zu erörtern. |
3.6.3 |
Gleichwohl möchte der Ausschuss auf zwei Aspekte hinweisen, die den allgemeinen Korrekturmechanismus insgesamt in Frage stellen könnten. Erstens ist der Mechanismus starr und zeitlich nicht begrenzt. Es könnte sich als gefährlich erweisen, Regeln auf der Grundlage einer momentanen Lage zu konzipieren, die sich in Zukunft vollkommen anders präsentieren könnte, was durch das Beispiel des Stabilitäts- und Wachstumspakts augenfällig belegt wird. Zweitens dürfte es kaum sinnvoll sein, Beiträge zu erheben, die dann durch „Korrekturen“ verändert werden und die im Sinne der Transparenz vielmehr als „Erstattungen“ zu bezeichnen wären. |
3.6.4 |
Schließlich weist der EWSA darauf hin, dass er in seiner unlängst vorgelegten Stellungnahme (8) erhebliche Vorbehalte gegen die Institutionalisierung des allgemeinen Korrekturmechanismus angemeldet hatte, fragt sich jedoch, ob das Prinzip der „Korrektur“ nicht vielmehr grundlegend geändert und der allgemeine Korrekturmechanismus fester Bestandteil der Kriterien für die Festlegung der Beitragszahlungen sein sollte. Das bedeutet, dass die im Rahmen des allgemeinen Korrekturmechanismus vorgeschlagenen Parameter auf die Berechung der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten angewandt werden müssten, was von der Kommission bereits praktiziert wird. Dieses Verfahren sollte zusammen mit Bestimmungen für eine regelmäßige Überprüfung — beispielsweise alle sieben Jahre — institutionalisiert werden. |
3.7 |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a: VK-Korrektur. Dieser Absatz enthält eine Übergangsregelung, der zufolge das Vereinigte Königreich neben dem Anspruch auf die im vorstehenden Absatz aufgeführten Korrekturen auch die in Fontainebleau zugesprochenen Rechte behält. Diese Zahlungen sollen allerdings bis 2011 schrittweise abgesenkt werden und betragen 2008 2 Mrd. €, 2009 1,5 Mrd. €, 2010 1 Mrd. € und 2011 0,5 Mrd. €. Diese Beträge würden im allgemeinen Korrekturmechanismus nicht berücksichtigt und praktisch nach den derzeit gültigen Bestimmungen finanziert: Dementsprechend beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Finanzierung, und der Anteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens wird auf 25 % ihres regulären Beitrags beschränkt (siehe Ziffern 2.4.3 und 2.4.4). Der Kommission zufolge sollten diese neuen Bestimmungen die finanziellen Auswirkungen des allgemeinen Korrekturmechanismus auf das Vereinigte Königreich in vier Schritten abfedern. Das Vereinigte Königreich erhielt im Zeitraum 1997-2003 jährliche Nettokorrekturzahlungen von durchschnittlich 4,5 Mrd. €, wohingegen ihm im Rahmen des allgemeinen Korrekturmechanismus jährlich 2,1 Mrd. € zustehen würden. Die vorgeschlagene Übergangsregelung bringt die durchschnittlichen jährlichen Gesamtzahlungen (Fontainebleau plus allgemeiner Korrekturmechanismus) auf 3,1 Mrd. €. |
3.7.1 |
Der Kommissionsvorschlag ist offensichtlich das Ergebnis einer Verbindung verschiedener Elemente unter besonderer Berücksichtigung der vorherigen Sachlage, notwendiger Transparenz sowie politischer Opportunität. Es ist sicherlich nicht das erste Mal, dass Ausnahmen von allgemeinen Bestimmungen vereinbart werden, die — alten und neuen — Beitrittsverträge zeugen davon. Für außenstehende und nicht unmittelbar betroffene Beobachter mag es schwierig sein, die hier besprochenen Regeln gutzuheißen, aber die Realität, mit der gerechnet werden muss, kann es den Entscheidungsträgern angezeigt erscheinen lassen, ausgewogene und vor allem transparente und gut begründete Lösungsvorschläge zu präsentieren. In diesem Falle muss nicht nur ein Ausgleich zwischen dem „juste retour“ und der in Ziffer 1.4 angesprochenen Solidarität gefunden werden, sondern die Verhandlungsführer bedürfen auch eines besonderen politischen Fingerspitzengefühls, um die Öffentlichkeit in Europa, insbesondere in dem unlängst beigetretenen Teil Europas, nicht vor den Kopf zu stoßen. |
3.8 |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b: Stufenweise Einführung des allgemeinen Korrekturmechanismus. Der Bestimmung zufolge wird eine schrittweise Einführung des allgemeinen Korrekturmechanismus verfügt: der maximale Erstattungssatz von 66 % gemäß Artikel 4 Absatz 1 (siehe Ziffer 3.6) soll erst ab 2011 zur Anwendung kommen. Bei seiner Einführung im Jahr 2008 beträgt der Satz 33 %, er steigt dann 2009 und 2010 auf 50 % und erreicht erst im folgenden Jahr seinen Höchstwert. Die Kommission begründet diese Maßnahme damit, dass „zum Ausgleich der Mehrkosten aufgrund der vorgeschlagenen Ausgleichszahlungen für das VK der Mechanismus für die anderen Mitgliedstaaten allmählich eingeführt werden (sollte), um die Finanzierungskosten in der Übergangszeit zu begrenzen“. Dies ist ein deutliches Zeichen für die Schwierigkeiten, in denen sich Europa befindet und die man nicht vor den Bürgern verbergen darf. Der EWSA kann seine bereits in der vorstehenden Ziffer 3.7.1 vorgebrachten Bemerkungen nur mit Nachdruck wiederholen. |
3.9 |
Artikel 5: Verfahren zur Berechnung der Korrekturen. An der Finanzierung der Korrekturbeträge beteiligen sich alle Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres Anteils am gesamten BNE der EU. Die Zuweisungen für die Mitgliedstaaten, die ein Recht auf Anwendung der Korrekturmaßnahme haben, werden mit ihren jeweiligen Zahlungen verrechnet, wohingegen die von allen Mitgliedstaaten zu tragende Finanzierungslast zu dem Satz eines jeden Mitgliedstaates hinzugerechnet wird, der aus dem Gesamtbetrag der BNE aller Mitgliedstaaten ermittelt wird. Der EWSA enthält sich jeder Bemerkung: Ist der Mechanismus erst einmal eingeführt, wird er kaum anders durchzuführen sein. |
3.10 |
Artikel 6, 7 und 8: Nicht buchungstechnische Modalitäten der Eigenmittel. Diese Bestimmungen bedürfen ebenfalls keiner besonderen Bemerkungen, da sie den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechnungswesens entsprechen: Verbot der Bindung der Einnahmen an besondere Ausgaben, Übertragen etwaiger Haushaltsüberschüsse auf das folgende Haushaltsjahr, Verfahren zur Erhebung der Eigenmittel. |
3.11 |
Artikel 9: Änderung der Eigenmittelstruktur. Die Kommission verpflichtet sich in diesem Artikel — sollte er angenommen werden — einen Vorschlag für ein wirklich auf Steuern beruhendes Eigenmittel vorzulegen, das am 1. Januar 2014 in Kraft treten soll. |
3.11.1 |
In dem bereits genannten Bericht über die Finanzierung der Union (9) wird diese Frage eingehend erörtert. Kurzum: Die Kommission ist geneigt, die (auf dem BNE basierenden Einnahmen drastisch zu reduzieren und sie durch entsprechende Einnahmen aus auf Steuern beruhenden Eigenmitteln zu ersetzen. Stark vereinfachend lassen sich drei Möglichkeiten erkennen: eine Besteuerung des Energieverbrauchs, eine echte MwSt-gestützte (und nicht statistische) Abgabe oder Eigenmittel auf der Grundlage der Körperschaftsteuer. Die partielle Ersetzung der vierten Einnahmequelle durch ein steuerbasiertes System hätte der Kommission zufolge (Ziffer 4.1 (3) des Berichts) den Vorteil, die Sichtbarkeit Europas bei den Bürgern zu erhöhen und eine direkte Verbindung zwischen dem EU-Haushalt und den EU-Bürgern zu schaffen. In der gegenwärtigen Zeit, in der die vierte Einnahmequelle die Hauptrolle spielt, neigen die Mitgliedstaaten und insbesondere die Nettozahler dazu, die Maßnahmen und Initiativen der Gemeinschaft ausschließlich unter dem Aspekt nationaler Nettopositionen zu sehen und laufen dabei Gefahr, das Wesen der Gemeinschaftsmaßnahmen und ihren Zusatznutzen aus den Augen zu verlieren. |
3.11.2 |
Der EWSA wiederholt die bereits weiter oben vorgebrachten Überlegungen zu diesem Bericht, der sicherlich besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Nach Auffassung des Ausschusses bietet das Dokument aber lediglich einen ersten Überblick und bedarf weiterer Vertiefung. Ohne auf die in der vorhergehenden Ziffer genannten drei verschiedenen Optionen eines auf Steuern basierten Eigenmittelsystems (von denen die erste sofort auszuscheiden scheint (10)) eingehen zu wollen, möchte der Ausschuss doch die im vorstehenden Absatz wiedergegebenen Äußerungen der Kommission hervorheben, welche die Beweggründe für Artikel 9 deutlich machen: Glaubt die Kommission, dass eine „europäische Besteuerung“ der Unionsbürger diese stärker mit Europa verbindet und Europa mehr Sichtbarkeit verschafft, so könnte sie nach Ansicht des Ausschusses vielmehr eine diametral entgegengesetzte Wirkung haben. Die — vom Ausschuss geteilte — Kritik der Kommission an der Haltung der Mitgliedstaaten könnte sich dann nämlich analog auch auf die Haltung der Unionsbürger übertragen. |
3.11.3 |
Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission nicht eine Erhöhung der Steuern beabsichtigt, sondern vielmehr für die Beitragszahler deutlich machen möchte, welcher Anteil am Steuersatz für die nationalen Steuerbehörden und welcher Anteil für die Finanzierung der EU bestimmt ist. Trotz dieser Klarstellung hegt der Ausschuss Zweifel an der vorgeschlagenen Lösung. Zwar könnte die deutliche Kennzeichnung einer „Europasteuer“ einerseits — bei gleichbleibender Gesamtbelastung der Beitragszahler — zu erhöhter Transparenz beitragen, doch ist andererseits nicht zu leugnen, dass die europäische Einigung von einem Teil der Bürger in den verschiedenen Ländern noch abgelehnt oder zumindest nicht als Ideal empfunden wird. Eine „Europasteuer“ könnte als — wenngleich missbräuchlich verwendetes — Argument gegen Europa herangezogen werden. |
3.12 |
Während der vorhergehende Absatz die abschließenden Bemerkungen des EWSA zum Kommissionsdokument enthält, soll den Beschlussfassungsorganen noch eine zusätzliche Überlegung unterbreitet werden, die als Beitrag zu einer künftigen Prüfung dieser Materie dienen soll. Nach Ansicht des EWSA könnte ein Ansatz mit transparenten und leicht anwendbaren Lösungen wie folgt aussehen:
Ein solcher Ansatz könnte später sicher noch weiter verfeinert und korrigiert werden, hätte jedoch unter anderem den Vorteil, dass er die gegenwärtige Lage jedes Staates ohne erforderliche Revisionen der Beitragsstruktur konstant widerspiegeln würde. |
4. Schlussbemerkungen
4.1 |
Der EWSA ist sich der Tatsache bewusst, dass die — sicherlich von politischen Überlegungen beeinflussten — endgültigen Entscheidungen von den Mitgliedstaaten getroffen werden. Er legt seine vorstehenden Überlegungen und Vorschläge als Vertreter der Zivilgesellschaft, die letztlich für die Beiträge zum EU-Haushalt aufkommen muss, vor und äußert den Wunsch, sie mögen Berücksichtigung finden. |
4.2 |
Die Zivilgesellschaft — und letztendlich der Unionsbürger — stellt fest, dass das System der Beitragszahlungen zu den Eigenmitteln der Union nicht nur wenig bekannt ist, sondern sich vor allem durch mangelnde Transparenz auszeichnet. Als in noch geringerem Maße transparent erweist sich ein als Erstattung bereits geleisteter Beiträge verstandener allgemeiner Korrekturmechanismus zu Lasten anderer Mitgliedstaaten und nicht des Gemeinschaftshaushalts. Will man Europa wirklich „den Bürgern näher bringen“, dann müssen sich die Mitgliedstaaten ihrer Verantwortung hinsichtlich dieses sattsam bekräftigten Ziels bewusst sein. Die Kommunikation mit den Bürgern muss auf einer klaren Botschaft und einer verständlichen Sprache beruhen. Diese Aufgabe obliegt weniger der Kommission als vielmehr den Regierungen der Mitgliedstaaten, d.h. den Einzigen, die mit ihren Bürgern kommunizieren können, da sie deren Mentalität und Bedürfnisse kennen. Die einzelnen nationalen Regierungen tragen letztlich die besondere Verantwortung für die Glaubwürdigkeit Europas. |
4.3 |
Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, könnte die Schaffung eines auf einer „Europasteuer“ basierenden Beitragssystems Sinn machen. Andernfalls kann das vorgeschlagene System zumindest als verfrüht bezeichnet werden. |
Brüssel, den 12. Mai 2005
Die Präsidentin
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Anne-Marie SIGMUND
(1) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.
(2) KOM(2004) 505 endg.
(3) KOM(2004) 505 endg. Band II.
(4) Siehe Tabelle 1, S. 3 des Kommissionsdokuments KOM(2004) 501 endg.
(5) Siehe Tabelle 4, S. 8, des o.g. Dokuments.
(6) KOM(2004) 505 endg.
(7) KOM(2004) 505 endg.
(8) Stellungnahme des EWSA zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union - 2007-2013“; ABl. C 74 vom 23.3.2005, Ziffer 5.5.1.
(9) KOM(2004) 505 endg. vom 14.7.2004.
(10) Eine Energiesteuer ist in der gegenwärtigen Lage und in Zukunft anachronistisch (siehe Stellungnahme des EWSA zum Thema „Steuerpolitik in der Europäischen Union - Prioritäten für die nächsten Jahre“, ABl. C Nr. 48 vom 21.2.2002, Ziffer 3.1.2.1.1). Hinsichtlich der Energiesteuer zu ökologischen Zwecken hat der EWSA wiederholt betont, „dass die Einführung ökologisch orientierter Steuern und Abgaben nicht zu einer Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und zum Abbau von Arbeitsplätzen insbesondere in energieintensiven Branchen führen darf“.
(11) ABl. C 74 vom 23.3.2005, S. 32, Ziffer 5.5.
ANHANG
Folgender Änderungsantrag wurde abgelehnt:
Ziffer 3.1.1.1
Ziffer ersatzlos streichen
Begründung
Die Berechnung der Zolleinnahmen muss trotzdem durchgeführt werden und die Kosten des Zollwesens entstehen in jedem Fall, auch wenn die Zolleinnahmen nicht in das EU-Eigenmittelsystem einfließen. Da die Außenhandelspolitik zum Zuständigkeitsbereich der EU gehört, ist es auch logisch, dass alle Bestandteile dieses Bereichs — inklusive Zollerhebungen und Zolleinnahmen — von der EU geregelt werden.
Ergebnis der Abstimmung:
Ja-Stimmen: 38
Nein-Stimmen: 51
Stimmenthaltungen: 18