ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 225

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
14. September 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 225/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 225/2

Stellungnahme der Kommission — Vom 13. September 2005 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Forschungsreaktors TRIGA — Mark I der Medizinischen Hochschule Hannover in Niedersachsen, Bundesrepublik Deutschland, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

2

2005/C 225/3

Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

3

2005/C 225/4

Informationsverfahren — Technische Vorschriften ( 1 )

8

2005/C 225/5

Mitteilung der Kommission gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im inneritalienischen Linienflugverkehr ( 1 )

13

2005/C 225/6

Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für Linienflugdienste im innerdeutschen Luftverkehr ( 1 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

14.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/1


Euro-Wechselkurs (1)

13. September 2005

(2005/C 225/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2276

JPY

Japanischer Yen

136,17

DKK

Dänische Krone

7,4562

GBP

Pfund Sterling

0,67410

SEK

Schwedische Krone

9,3090

CHF

Schweizer Franken

1,5474

ISK

Isländische Krone

76,48

NOK

Norwegische Krone

7,8210

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5729

CZK

Tschechische Krone

29,310

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

245,55

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9383

RON

Rumänischer Leu

3,4905

SIT

Slowenischer Tolar

239,43

SKK

Slowakische Krone

38,510

TRY

Türkische Lira

1,6400

AUD

Australischer Dollar

1,5988

CAD

Kanadischer Dollar

1,4552

HKD

Hongkong-Dollar

9,5288

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7483

SGD

Singapur-Dollar

2,0638

KRW

Südkoreanischer Won

1 259,52

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,8444

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,9362

HRK

Kroatische Kuna

7,4300

IDR

Indonesische Rupiah

12 368,07

MYR

Malaysischer Ringgit

4,627

PHP

Philippinischer Peso

68,654

RUB

Russischer Rubel

34,8490

THB

Thailändischer Baht

50,293


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/2


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

Vom 13. September 2005

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Forschungsreaktors TRIGA — Mark I der Medizinischen Hochschule Hannover in Niedersachsen, Bundesrepublik Deutschland, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(2005/C 225/02)

(Nur die deutsche Fassung ist verbindlich)

Am 11. Januar 2005 legte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Forschungsreaktors TRIGA — Mark I der Medizinischen Hochschule Hannover vor.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 22. April 2005 anforderte und welche die deutsche Regierung am 27. Mai 2005 vorlegte, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall der Niederlande, beträgt ca. 180 km.

2.

Beim normalen Stilllegungsbetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten zur Folge.

3.

Während der Stilllegung anfallende feste radioaktive Abfälle werden zur Behandlung und Zwischenlagerung zur regionalen Sammelstelle im Forschungszentrum Jülich verbracht. Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Stoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwertung oder Weiterverwendung aus der behördlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschrieben sind.

4.

Im Falle nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Forschungsreaktors TRIGA — Mark I in der Medizinischen Hochschule Hannover in Niedersachsen, Bundesrepublik Deutschland, sowohl im normalem Betrieb als auch bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.


14.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/3


Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2005/C 225/03)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 und Artikel 12 d der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, eines der WTO angehörenden Staates oder eines nach Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Die Veröffentlichung enthält, insbesondere unter 4.6, die Angaben, aufgrund deren der Antrag als im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gerechtfertigt gilt.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

HUILE D'OLIVE DE NIMES

EG-Nr.: FR/00441/18.11.2004

g.U. (x) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Weitere Angaben, insbesondere zu den Herstellern der Erzeugnisse, welche die Bezeichnungen g.U. bzw. g.g.A. führen, sind der vollständigen Spezifikation zu entnehmen, die über die nationalen Behörden oder die Dienststellen der Europäischen Kommission (1) erhältlich ist.

1.   Zuständige Stelle des Mitgliedstaats

Name:

Institut National des Appellations d'Origine

Anschrift:

138, Champs Elysées — F-75008 Paris

Ab dem 1. Januar 2005: 51 rue d'Anjou — F-75008 Paris

Telefon:

01 53 89 80 00

Fax:

01 42 25 57 97

2.   Vereinigung

2.1

Name:

Syndicat des Oléiculteurs du Gard et Environs pour la Défense et la Promotion des Appellations d'Origine Contrôlées Huile d'Olive de Nîmes et Olive de Nîmes.

2.2

Anschrift:

Mas des Abeilles — F-30000 Nîmes

Tel.:

04 66 04 50 34

Fax:

04 66 04 50 31

2.3

Zusammensetzung:

 Erzeuger/Verarbeiter (X) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.5 Olivenöl

4.   Beschreibung der Spezifikation:

(Zusammenfassung der Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2)

4.1   Name: „Huile d'olive de Nîmes“

4.2   Beschreibung: Für das „Huile d'olive de Nîmes“ ist die dominierende Sorte Picholine, gekennzeichnet durch ein gewisses Brennen im Mund und zuweilen durch eine leichte Bitterkeit von herausragender Bedeutung. Seine Duftnote entspricht dem Aroma von Artischocken und grünem Laub. Im Mund entwickelt sich diese Duftnote von grünem Laub zum Aroma der immergrünen Strauchheide Südfrankreichs und zum Aroma roter Früchte.

Seine Farbe ist grün, eventuell mit gelben Einsprengseln.

4.3   Geografisches Gebiet: Das Erzeugungsgebiet des „Huile d'olive de Nîmes“ erstreckt sich auf 183 Gemeinden im Departement Gard und 40 Gemeinden im Departement Hérault. Die vollständige Aufstellung der Gemeinden ist der Spezifikation zu entnehmen.

Kennzeichnend für das geografische Gebiet ist eine im Allgemeinen weniger als 350 Meter hohe Hügellandschaft; der Boden besteht überwiegend aus Molassen aus dem Tertiär, Kalkgestein und Kalkmergel aus der Kreidezeit sowie aus Alluvialterrassen.

Das Klima ist mediterran, es weht der Mistral.

4.4   Ursprungsnachweis: Voraussetzung für die Vermarktung von Olivenöl unter der geprüften Ursprungsbezeichnung „Huile d'olive de Nîmes“ ist die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung durch das Institut National des Appellations d'Origine gemäß den in Verordnungen und Erlassen für die Erteilung einer geprüften Ursprungsbezeichnung für Produkte des Olivenanbaus definierten Bedingungen.

Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung des Rohstoffs und dessen Verarbeitung zu Olivenöl müssen in dem angegebenen geografischen Gebiet durchgeführt werden.

Die Verfahrensvorschriften für die Erzeugung des Rohstoffs sehen vor:

eine Aufstellung der Parzellen in Form einer Liste der für die Erzeugung der Ursprungsbezeichnung „Huile d'olive de Nîmes“ geeigneten Parzellen, die die Kriterien für den Anbauort und die Anbaubedingungen erfüllen,

eine Erntemeldung, die jährlich vom Erzeuger erstellt wird und Angaben zur Produktionsfläche, zur Menge der erzeugten Oliven in Bezug auf den vorgegebenen Ertrag sowie zur vorgesehenen Bestimmung der Oliven (Ölmühle, Ort der Weiterverarbeitung) enthält.

Die Verfahrensvorschriften für die Weiterverarbeitung sehen vor:

eine Herstellungsmeldung des Verarbeitungsbetriebs, die die jährliche Gesamtmenge des verarbeiteten Erzeugnisses ausweist,

einen Antrag auf Zulassungsbescheinigung mit Angaben zum Lagerort der Erzeugnisse sowie zu allen Verpackungen, in denen die betreffenden Erzeugnisse enthalten sind.

Vervollständigt wird dieses Verfahren durch eine Analyse und organoleptische Prüfung zur Sicherstellung der Qualität und der typischen Eigenschaften der Erzeugnisse.

Überdies ist jeder Wirtschaftsteilnehmer, der eine Zulassungsbescheinigung erhalten hat, verpflichtet, einmal jährlich eine Bestandsmeldung zu erstellen.

4.5   Herstellungsverfahren: Die Oliven müssen in dem unter Ziffer 4-3 definierten Erzeugungsgebiet erzeugt und weiterverarbeitet werden.

Sorten:

Die Olivenöle sind aus den folgenden Sorten herzustellen: Picholine, Négrette, Noirette. Diese Sorten müssen zusammen mindestens 85 % der Olivenbäume sämtlicher Olivenhaine der Anbaubetriebe ausmachen. Auf die Sorte Picholine müssen, bezogen auf die Anzahl der Olivenbäume sämtlicher Olivenhaine der Anbaubetriebe, mindestens 70 % entfallen. Bis zum Jahr 2015 einschließlich kann dieser Anteil jedoch bei 60 % liegen.

Bei den sekundären Sorten handelt es sich um Sauzen vert, Rougette, Olivastre, Broutignan, Cul blanc, Verdale de l'Hérault oder Groussaldo, Aglandau, Amellau, Pigalle, Piquette sowie um die anderen alten ortstypischen Sorten, die dort vor dem Frosteinbruch von 1956 vorkamen.

In jedem Olivenhain ist die Pflanzung von befruchtenden Sorten zulässig, sofern sie sich harmonisch einfügen und ihre Zahl 5 % der Gesamtzahl der im jeweiligen Olivenhain angebauten Pflanzen nicht übersteigt. Die Nutzung von Oliven dieser Sorten ist gestattet, und zwar zu einem maximalen Anteil von 5 Prozent an der Gesamtmenge der verarbeiteten Oliven.

Bewirtschaftungsweise des Olivenhains:

Die Olivenhaine müssen jährlich gepflegt werden, und zwar entweder durch Kulturbepflanzung oder durch Einsäen und Mähen von Gras. Jedem Olivenbaum steht eine Fläche von mindestens 24 m2 zur Verfügung. Der Abstand zwischen den Olivenbäumen beträgt mindestens 4 Meter.

Die Olivenbäume müssen mindestens alle zwei Jahre geschnitten werden.

Die Bewässerung ist während der Vegetationsperiode der Olivenbäume bis zur Reife zulässig.

Der Ertrag darf 10 Tonnen Oliven pro Hektar nicht überschreiten. Im Falle außergewöhnlicher klimatischer Bedingungen kann der Ertrag für eine bestimmte Ernte verringert oder erhöht werden, ohne jedoch 12 Tonnen Oliven pro Hektar zu überschreiten.

Die Öle werden aus Oliven hergestellt, die von Olivenbäumen mit einem Mindestalter von fünf Jahren stammen.

Ernte:

Der Erntebeginn wird per Erlass des Präfekten auf Vorschlag der Dienststellen des INAO festgelegt.

Die Öle werden aus Oliven hergestellt, die in reifem Zustand geerntet wurden, das heißt, wenn mindestens 25 % der Oliven ihre Farbe von klarem Grün zu Gelb verändert haben.

Die Oliven werden direkt vom Baum gepflückt oder durch Schütteln, Abschlagen, Absaugen oder beliebige andere Systeme, die das Äußere der Oliven nicht beeinträchtigen, geerntet, wobei die Früchte in Netzen oder anderen Auffangvorrichtungen unter dem Baum aufgefangen werden. Pflückwerkzeuge sind untersagt.

Oliven, die direkt vom Boden aufgelesen werden, müssen getrennt von den Oliven aufbewahrt werden, die Anspruch auf die Verarbeitung zu Öl mit Ursprungsbezeichnung erheben können.

Die Oliven werden in Holz- oder Pallox-Kisten gelagert und transportiert.

Verarbeitungsbedingungen:

Die Oliven dürfen zwischen dem Pflücken und der Weiterverarbeitung nicht länger als acht Tage gelagert werden.

Das Mischen der Oliven vor der Zerkleinerung ist zulässig, wobei die Sorte Picholine mindestens 60 % der verarbeiteten Oliven ausmacht.

Die Extraktion erfolgt mittels mechanischer Verfahren, ohne Erhitzung der Olivenpaste auf mehr als 30° Celsius.

Zulässige Behandlungen sind Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Ausnahme von Wasser ist die Verwendung von Zusatzstoffen zur Erleichterung der Extraktion der Öle untersagt.

Bei dem hergestellten Öl muss es sich um ein Olivenöl mit einem Gehalt an freier Säure, ausgedrückt als Oleinsäure, von maximal 0,8 Gramm pro 100 Gramm handeln.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Die Kombination eines natürlichen Umfelds, eines historischen Hintergrunds und eines gewissen Know-hows machen aus dem „Huile d'olive de Nîmes“ ein einzigartiges und ursprüngliches Erzeugnis.

Natürliches Umfeld:

Kennzeichnend für das Erzeugungsgebiet ist eine Hügellandschaft in einer Höhe von weniger als 350 Metern. Die Böden bestehen überwiegend aus Molassen aus dem Tertiär, Kalkgestein und Kalkmergel aus der Kreidezeit sowie aus Alluvialterrassen. Das Klima ist mediterran, mit ausgeprägter Trockenheit im Sommer und starken Regenfällen im Herbst. In der Region weht der Mistral, und es kann zu strengen Wintern kommen.

Geschichte:

Das Vorkommen des Olivenbaums seit dem Altertum beweist die enge Bindung der Region von Nîmes an den Olivenanbau.

Die Herstellung von Olivenöl wird in dieser Region von alters her betrieben, da die Olivenbäume eine sinnvolle Nutzung der kargen Böden und auf diese Weise die Erzeugung des einzig verfügbaren Fettes ermöglichten. Nach seiner Einführung während der Herrschaft der Griechen intensivierte sich der Olivenanbau mit der Ansiedlung der römischen Kolonien. Seine maximale Ausdehnung erreichte dieser Anbau im 16. Jahrhundert.

Im Jahr 1789 galt das im Bezirk Aramon erzeugte Olivenöl als eines der besten, und Nîmes war ein wichtiger Ort für die Vermarktung des Öls.

Die Fläche, auf der Olivenanbau betrieben wird, ist jedoch angesichts des Weinbaus und der zunehmenden Öleinfuhren rückläufig.

Kennzeichnend für das 19. Jahrhundert ist der Niedergang des Olivenanbaus infolge der Konkurrenz durch den Weinbau und der Einfuhr anderer Fette. Dieser Niedergang hielt bis zum Zweiten Weltkrieg an; dann bewirkten die fünf Konfliktjahre aufgrund des Mangels an Importölen und an Fetten ein Wiederaufleben des Interesses an der Erzeugung von Olivenöl.

Der schwere Frosteinbruch des Jahres 1956 dezimierte die Olivenpflanzungen in der Region von Nîmes.

Seit den 1990er Jahren ist ein neuerlicher Aufschwung erkennbar, und die Ausweitung der Erzeugung von „Huile d'olive de Nîmes“ wird gefördert.

Know-how:

Das „Huile d'olive de Nîmes“ wird überwiegend aus der Sorte Picholine hergestellt, die aufgrund ihrer Widerstandsfähigkeit bevorzugt wird, durch die sie sich perfekt an die Bodenverhältnisse und die klimatischen Bedingungen anpassen konnte. Diese Sorte weist eine gewisse Beständigkeit gegen die Winterkälte auf, und ihre Früchte halten den heftigen Herbststürmen stand.

Der Anbau der Sorte Picholine überwiegt im Becken von Nîmes, der Wiege dieser Sorte, während auf dem Piémont Cévenols auch andere ortstypische Sorten zu finden sind.

Der Wind hat die Menschen veranlasst, Olivenbäume relativ niedriger Höhe zu kultivieren, was nicht nur eine bessere Windbeständigkeit bewirkt, sondern auch die Ernte der für die Verwendung als Tafeloliven bestimmten grünen Oliven erleichtert. Die Ernte erfolgt überwiegend manuell, da die vorherrschende Sorte Picholine zu zwei Zwecken (Ölerzeugung und Tafeloliven) verwendet wird und über eine zu hohe Schüttelbeständigkeit verfügt, andererseits aufgrund der Beschaffenheit der traditionellen Olivenhaine (geringe Fläche, Vorhandensein niedriger Mauern, Zugänglichkeit oftmals begrenzt).

Die gute Abstimmung zwischen dem Boden und insbesondere der Sorte Picholine sowie die Qualität des aus dieser Sorte hergestellten Öls haben den Aufschwung und die Entwicklung des Ölanbaus in der Region Nîmes über das historische Kerngebiet Nîmes-Sommières hinaus begünstigt.

4.7   Kontrolleinrichtung:

Name:

I.N.A.O.

Anschrift:

138, Champs Elysées — F-75008 Paris

Ab dem 1. Januar 2005: 51 rue d'Anjou — F-75008 Paris

Name:

D.G.C.C.R.F.

Anschrift:

59, Bd V.Auriol — F-75703 Paris Cedex 13

4.8   Etikettierung: Neben den obligatorischen, in den gesetzlichen Bestimmungen zur Etikettierung und Verpackung von Lebensmitteln vorgeschriebenen Angaben muss die Etikettierung von Ölen mit der geprüften Ursprungsbezeichnung „Huile d'olive de Nîmes“ die folgenden Angaben enthalten:

die Ursprungsbezeichnung „Huile d'olive de Nîmes“

die Angabe „appellation d'origine contrôlée“ (geprüfte Ursprungsbezeichnung) oder „AOC“ (g.U.). Wenn auf dem Etikett neben der Anschrift auch der Name des Betriebs oder eine Marke angegeben sind, wird diese Bezeichnung zwischen den Wörtern „appellation“ und „contrôlée“ wiederholt.

Diese Angaben haben sich in demselben Sichtfeld und auf demselben Etikett zu befinden.

Sie sind in gut sichtbaren, leicht lesbaren, nicht entfernbaren und ausreichend großen Buchstaben aufzubringen, die sich gut von dem Hintergrund abheben, auf dem sie gedruckt sind, um sich deutlich von den übrigen Angaben in Schrift und Bild zu unterscheiden.

4.9   Einzelstaatliche Vorschriften: Verordnung zur geprüften Ursprungsbezeichnung „Huile d'olive de Nîmes“.


(1)  Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel


14.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/8


Informationsverfahren — Technische Vorschriften

(2005/C 225/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37; ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 20)

Der Kommission übermittelte einzelstaatliche Entwürfe von technischen Vorschriften

Bezugsangaben (1)

Titel

Termin des Ablaufs des dreimonatigen Stillhaltefrist (2)

2005/0410/D

Entwurf einer Allgemeinen Verordnung zum Beschussgesetz (BeschV)

25.11.2005

2005/0411/F

Erlass Nr. vom 2005 über den Schutz von Gebäuden gegen Termiten und andere holzfressende Insekten sowie zur Änderung der Bau- und Wohnungsordnung

28.11.2005

2005/0412/F

Verordnung zur Umsetzung der Artikel R. 112-2 bis R. 112-6 der Bau- und Wohnungsordnung

28.11.2005

2005/0413/P

Zweite Änderung der Rechtsverordnung Nr. 366-A/97 vom 20. Dezember 1997 zur Festlegung eines Rechtsrahmens für die Behandlung von Verpackungen und Verpackungsabfällen

28.11.2005

2005/0416/F

Technische Anmerkungen Pro Pharmacopoea zur Anhörung im Rahmen des öffentlichen Einspruchsverfahrens

30.11.2005

2005/0417/F

Beschluss Nr. 05-XXXX der Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation und Postwesen vom XX XXXXXX 2005 zur Festlegung der technischen Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 3410-3600 MHz für Punkt-zu-Multipunkt-Übertragungswege des festen Funkdiensts

30.11.2005

2005/0418/F

Beschluss Nr. 05-XXXX der Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation und Postwesen vom XX XXXXXX 2005 zur Festlegung der Nutzungsbedingungen für drahtlose Zugangseinrichtungen einschließlich lokaler Funknetze im 5-GHz-Band

Beschluss Nr. 05-XXXX der Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation und Postwesen vom XX XXXX XXXXXX 2005 über die Zuteilung von Frequenzen für drahtlose Zugangseinrichtungen einschließlich lokaler Funknetze im 5-GHz-Band

30.11.2005

2005/0419/CZ

Entwurf — Verordnung vom ... zur Änderung der Verordnung GBl. Nr. 345/2002 des Ministeriums für Industrie und Handel zur Festlegung der Messgeräte zur pflichtgemäßen Überprüfung und Messgeräte, die einer Bauartzulassung unterliegen

1.12.2005

Die Kommission möchte auf das Urteil „CIA Security“ verweisen, das am 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94 (Slg. I, S. 2201) erging. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind Artikel 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG (ehemalige 83/189/EWG) so auszulegen, dass Dritte sich vor nationalen Gerichten auf diese Artikel berufen können; es obliegt dann den nationalen Gerichten sich zu weigern, die Anwendung einer einzelstaatlichen technischen Vorschrift zu erzwingen, die nicht gemäß der Richtlinie notifiziert wurde.

Dieses Urteil bestätigt die Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 1986 (ABl. C 245 vom 1.10.1986, S. 4).

Die Missachtung der Verpflichtung zur Notifizierung führt damit zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, die somit gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind.

Weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren erhalten Sie unter folgender Adresse:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Einheit C3

B-1049 Brüssel

E-Mail-Adresse: Dir83-189-Central@cec.eu.int

Besuchen Sie auch die Webseite: http://europa.eu.int/comm/enterprise/tris/

Eventuelle Auskünfte zu den Notifizierungen sind bei den nachstehenden nationalen Dienststellen verfügbar:

LISTE DER FÜR DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 98/34/EG ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN

BELGIEN

BELNotif

Qualité et Sécurité

SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie

NG III — 4ème étage

boulevard du Roi Albert II / 16

B-1000 Bruxelles

Frau Pascaline Descamps

Tel. (32-2) 206 46 89

Fax (32-2) 206 57 46

E-Mail: pascaline.descamps@mineco.fgov.be

paolo.caruso@mineco.fgov.be

Allgemeine Mailbox: belnotif@mineco.fgov.be

Webseite: http://www.mineco.fgov.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Czech Office for Standards, Metrology and Testing

Gorazdova 24

P.O. BOX 49

CZ-128 01 Praha 2

Frau Helena Fofonkova

Tel. (420) 224 907 125

Fax (420) 224 907 122

E-Mail: fofonkova@unmz.cz

Allgemeine Mailbox: eu9834@unmz.cz

Webseite: http://www.unmz.cz

DÄNEMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK-2100 Kopenhagen Ø (oder DK-2100 Kopenhagen OE)

Tel. (45) 35 46 66 89 (direct)

Fax (45) 35 46 62 03

E-Mail: Frau Birgitte Spühler Hansen — bsh@ebst.dk

Mailbox für Notifizierungen — noti@ebst.dk

Webseite: http://www.ebst.dk/Notifikationer

DEUTSCHLAND

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Referat XA2

Scharnhorststr. 34 — 37

D-10115 Berlin

Frau Christina Jäckel

Tel. (49) 30 2014 6353

Fax (49) 30 2014 5379

E-Mail: infonorm@bmwa.bund.de

Webseite: http://www.bmwa.bund.de

ESTLAND

Ministry of Economic Affairs and Communications

Harju str. 11

EE-15072 Tallinn

Herr Karl Stern

Tel. (372) 6 256 405

Fax (372) 6 313 660

E-Mail: karl.stern@mkm.ee

Allgemeine Mailbox: el.teavitamine@mkm.ee

GRIECHENLAND

Ministry of Development

General Secretariat of Industry

Mesogeion 119

GR-101 92 Athens

Tel. (30) 210 696 98 63

Fax (30) 210 696 91 06

ELOT

Acharnon 313

GR-111 45 Athens

Tel. (30) 210 212 03 01

Fax (30) 210 228 62 19

E-Mail: 83189in@elot.gr

Webseite: http://www.elot.gr

SPANIEN

Ministerio de Asuntos Exteriores

Secretaría de Estado de Asuntos Europeos

Direccion General de Coordinacion del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias

Subdireccion General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y de Medio Ambiente

C/Padilla, 46, Planta 2a, Despacho: 6218

E-28006 Madrid

Herr Angel Silván Torregrosa

Tel. (34) 91 379 83 32

Frau Esther Pérez Peláez

Technischer Beraterin

E-Mail: esther.perez@ue.mae.es

Tel. (34) 91 379 84 64

Fax (34) 91 379 84 01

Allgemeine Mailbox: d83-189@ue.mae.es

FRANKREICH

Délégation interministérielle aux normes

Direction générale de l'Industrie, des Technologies de l'information et des Postes (DiGITIP)

Service des politiques d'innovation et de compétitivité (SPIC)

Sous-direction de la normalisation, de la qualité et de la propriété industrielle (SQUALPI)

DiGITIP 5

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Frau Suzanne Piau

Tel. (33) 1 53 44 97 04

Fax (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: suzanne.piau@industrie.gouv.fr

Frau Françoise Ouvrard

Tel. (33) 1 53 44 97 05

Fax (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: francoise.ouvrard@industrie.gouv.fr

IRLAND

NSAI (National Standards Authority of Ireland)

Glasnevin

Dublin 9

Ireland

Herr Tony Losty

Tel. (353) 1 807 38 80

Fax (353) 1 807 38 38

E-Mail: tony.losty@nsai.ie

Webseite: http://www.nsai.ie/

ITALIEN

Ministero delle attività produttive

Dipartimento per le imprese

Direzione Generale per lo sviluppo produttivo e la competitività

Ispettorato tecnico dell'industria — Ufficio F1

Via Molise 2

I-00187 Roma

Herr Vincenzo Correggia

Tel. (39) 06 47 05 22 05

Fax (39) 06 47 88 78 05

E-Mail: vincenzo.correggia@minindustria.it

Herr Enrico Castiglioni

Tel. (39) 06 47 05 26 69

Fax (39) 06 47 88 77 48

E-Mail: enrico.castiglioni@minindustria.it

Allgemeine Mailbox: ucn98.34.italia@attivitaproduttive.gov.it

Webseite: http://www.minindustria.it

ZYPERN

Cyprus Organization for the Promotion of Quality

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

13, A. Araouzou street

CY-1421 Nicosia

Tel. (357) 22 40 93 13 oder (357) 22 37 50 53

Fax (357) 22 75 41 03

Herr Antonis Ioannou

Tel. (357) 22 40 94 09

Fax (357) 22 75 41 03

E-Mail: aioannou@cys.mcit.gov.cy

Frau Thea Andreou

Tel. (357) 22 409 404

Fax (357) 22 754 103

E-Mail: tandreou@cys.mcit.gov.cy

Allgemeine Mailbox: dir9834@cys.mcit.gov.cy

Webseite: http://www.cys.mcit.gov.cy

LETTLAND

Ministry of Economics of Republic of Latvia

Trade Normative and SOLVIT Notification Division

SOLVIT Cordination Centre

55, Brivibas Street

LV-1519 Riga

Reinis Berzins

Deputy Head of Trade Normative and SOLVIT Notification Division

Tel. (371) 701 32 30

Fax (371) 728 08 82

Zanda Liekna

Solvit Coordination Centre

Tel. (371) 701 32 36

Fax (371) 728 08 82

E-Mail: zanda.liekna@em.gov.lv

Allgemeine Mailbox: notification@em.gov.lv

LITAUEN

Lithuanian Standards Board

T. Kosciuskos g. 30

LT-01100 Vilnius

Frau Daiva Lesickiene

Tel. (370) 5 270 93 47

Fax (370) 5 270 93 67

E-Mail: dir9834@lsd.lt

Webseite: http://www.lsd.lt

LUXEMBURG

SEE — Service de l'Energie de l'Etat

34, avenue de la Porte-Neuve

B.P. 10

L-2010 Luxembourg

Herr J.P. Hoffmann

Tel. (352) 46 97 46 1

Fax (352) 22 25 24

E-Mail: see.direction@eg.etat.lu

Webseite: http://www.see.lu

UNGARN

Hungarian Notification Centre —

Ministry of Economy and Transport

Budapest

Honvéd u. 13-15.

H-1055

Herr Zsolt Fazekas

E-Mail: fazekaszs@gkm.hu

Tel. (36) 1 374 28 73

Fax (36) 1 473 16 22

E-Mail: notification@gkm.hu

Webseite: http://www.gkm.hu/dokk/main/gkm

MALTA

Malta Standards Authority

Level 2

Evans Building

Merchants Street

VLT 03

MT-Valletta

Tel. (356) 21 24 24 20

Fax (356) 21 24 24 06

Frau Lorna Cachia

E-Mail: lorna.cachia@msa.org.mt

Allgemeine Mailbox: notification@msa.org.mt

Webseite: http://www.msa.org.mt

NIEDERLANDE

Ministerie van Financiën

Belastingsdienst/Douane Noord

Team bijzondere klantbehandeling

Centrale Dienst voor In-en uitvoer

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

9700 RD Groningen

Nederland

Herr Ebel van der Heide

Tel. (31) 50 5 23 21 34

Frau Hennie Boekema

Tel. (31) 50 5 23 21 35

Frau Tineke Elzer

Tel. (31) 50 5 23 21 33

Fax (31) 50 5 23 21 59

Allgemeine Mailbox:

Enquiry.Point@tiscali-business.nl

Enquiry.Point2@tiscali-business.nl

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C2/1

Stubenring 1

A-1010 Wien

Frau Brigitte Wikgolm

Tel. (43) 1 711 00 58 96

Fax (43) 1 715 96 51 oder (43) 1 712 06 80

E-Mail: not9834@bmwa.gv.at

Webseite: http://www.bmwa.gv.at

POLEN

Ministry of Economy and Labour

Department for European and Multilateral Relations

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Frau Barbara Nieciak

Tel. (48) 22 693 54 07

Fax (48) 22 693 40 28

E-Mail: barnie@mg.gov.pl

Frau Agata Gągor

Tel. (48) 22 693 56 90

Allgemeine Mailbox: notyfikacja@mg.gov.pl

PORTUGAL

Instituto Portugês da Qualidade

Rua Antonio Gião, 2

P-2829-513 Caparica

Frau Cândida Pires

Tel. (351) 21 294 82 36 oder 81 00

Fax (351) 21 294 82 23

E-Mail: c.pires@mail.ipq.pt

Allgemeine Mailbox: not9834@mail.ipq.pt

Webseite: http://www.ipq.pt

SLOWENIEN

SIST — Slovenian Institute for Standardization

Contact point for 98/34/EC and WTO-TBT Enquiry Point

Šmartinska 140

SLO-1000 Ljubljana

Tel. (386) 1 478 3041

Fax (386) 1 478 3098

E-Mail: contact@sist.si

Frau Vesna Stražišar

SLOWAKEI

Frau Kvetoslava Steinlova

Director of the Department of European Integration,

Office of Standards, Metrology and Testing of the Slovak Republic

Stefanovicova 3

SK-814 39 Bratislava

Tel. (421) 2 5249 3521

Fax (421) 2 5249 1050

E-Mail: steinlova@normoff.gov.sk

FINNLAND

Kauppa-ja teollisuusministeriö

(Ministry of Trade and Industry)

Besucheradresse:

Aleksanterinkatu 4

FIN-00171 Helsinki

und

Katakatu 3

FIN-00120 Helsinki

Postanschrift:

PO Box 32

FIN-00023 Government

Herr Tuomas Mikkola

Tel. (358) 9 5786 32 65

Fax (358) 9 1606 46 22

E-Mail: tuomasmikkola@ktm.fi

Frau Katri Amper

Allgemeine Mailbox: maaraykset.tekniset@ktm.fi

Webseite: http://www.ktm.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

(National Board of Trade)

Box 6803

Drottninggatan 89

S-113 86 Stockholm

Frau Kerstin Carlsson

Tel. (46) 86 90 48 82 oder (46) 86 90 48 00

Fax (46) 86 90 48 40 oder (46) 83 06 759

E-Mail: kerstin.carlsson@kommers.se

Allgemeine Mailbox: 9834@kommers.se

Webseite: http://www.kommers.se

GROSSBRITANNIEN

Department of Trade and Industry

Standards and Technical Regulations Directorate 2

151 Buckingham Palace Road

London SW1 W 9SS

United Kingdom

Herr Philip Plumb

Tel. (44) 20 72 15 14 88

Fax (44) 20 72 15 15 29

E-Mail: philip.plumb@dti.gsi.gov.uk

Allgemeine Mailbox: 9834@dti.gsi.gov.uk

Webseite: http://www.dti.gov.uk/strd

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

EFTA Surveillance Authority (ESA)

Rue Belliard 35

B-1040 Bruxelles

Frau Adinda Batsleer

Tel. (32-2) 286 18 61

Fax (32-) 286 18 00

E-Mail: aba@eftasurv.int

Frau Tuija Ristiluoma

Tel. (32-2) 286 18 71

Fax (32-2) 286 18 00

E-Mail: tri@eftasurv.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGESA@eftasurv.int

Webseite: http://www.eftasurv.int

EFTA

Goods Unit

EFTA Secretariat

Rue Joseph II 12-16

B-1000 Bruxelles

Frau Kathleen Byrne

Tel. (32-2) 286 17 49

Fax (32-2) 286 17 42

E-Mail: kathleen.byrne@efta.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGEFTA@efta.int

Webseite: http://www.efta.int

TÜRKEI

Undersecretariat of Foreign Trade

General Directorate of Standardisation for Foreign Trade

Inönü Bulvari no 36

06510

Emek — Ankara

Herr Mehmet Comert

Tel. (90) 312 212 58 98

Fax (90) 312 212 87 68

E-Mail: comertm@dtm.gov.tr

Webseite: http://www.dtm.gov.tr


(1)  Jahr, Registriernummer, Staat.

(2)  Zeitraum, in dem der Entwurf nicht verabschiedet werden kann.

(3)  Keine Stillhaltefrist, da die Kommission die Begründung der Dringlichkeit anerkannt hat.

(4)  Keine Stillhaltefrist, da es sich um technische Spezifikationen bzw. sonstige mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundene Vorschriften (Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG) handelt.

(5)  Informationsverfahren abgeschlossen.


14.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/13


Mitteilung der Kommission gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im inneritalienischen Linienflugverkehr

(2005/C 225/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Die italienische Regierung hat beschlossen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs und in Übereinstimmung mit Artikel 52 Absatz 35 des Gesetzes Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf folgender Strecke aufzuerlegen:

1.   Betroffene Strecke

Crotone-Rom-Mailand und zurück.

1.1.

Die zuständigen Stellen können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 geänderten Fassung nach den in diesem Dokument geregelten Modalitäten Zeitnischen reservieren.

1.2.

Im Interesse der mit der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verfolgten Ziele werden die einwilligenden Luftfahrtunternehmen vom ENAC auf strukturelle Eignung und Erfüllung der Mindestanforderungen für den Zugang zum Dienst überprüft.

2.   Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

2.1   Mindestfrequenzen:

Ganzjährig mindestens zwei Hinflüge und zwei Rückflüge täglich auf der oben genannten Strecke.

Die gesamte Kapazität jedes Flugzeugs ist nach den Bedingungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne jegliche Kontingentierung anzubieten. Am Zwischenflughafen Rom auf der Strecke Rom-Mailand sowie am Flughafen Mailand auf der Strecke Mailand-Rom können nicht gebuchte Plätze für die Gesamtstrecke Crotone-Mailand bzw. Mailand-Crotone zu Marktpreisen verkauft werden. Zu diesem Zweck dürfen Buchungen zu Marktpreisen erst zehn Stunden vor Abflug des Flugzeugs vom Flughafen Crotone für die Strecke Crotone-Rom-Mailand bzw. vom Flughafen Mailand für die Strecke Mailand-Rom-Crotone akzeptiert werden.

2.2.   Abflugzeiten:

Auf der Strecke Crotone-Rom-Mailand:

ein Abflug in der Zeitspanne 06.45-07.45 Uhr

ein Abflug in der Zeitspanne 14.30-15.30 Uhr.

Der Abflug nach Mailand muss, außer in Fällen höherer Gewalt, innerhalb von 60 Minuten nach Ankunft in Rom erfolgen.

Auf der Strecke Mailand-Rom-Crotone:

ein Abflug in der Zeitspanne 10.30-11.30 Uhr

ein Abflug in der Zeitspanne 18.30-19.30 Uhr.

Der Abflug nach Crotone muss, außer in Fällen höherer Gewalt, innerhalb von 60 Minuten nach Ankunft in Rom erfolgen.

2.3.   Einzusetzende Flugzeuge:

Die eingesetzten Flugzeuge müssen auf der Strecke Crotone-Rom-Mailand und zurück ganzjährig eine Mindestkapazität von 90 Sitzplätzen bieten.

2.4.   Kapazität:

Es ist ganzjährig eine tägliche Mindestkapazität von 180 Sitzplätzen auf der Strecke Crotone-Rom-Mailand sowie von 180 Sitzplätzen auf der Strecke Mailand-Rom-Crotone anzubieten.

2.5.   Tarife:

a)

Die Höchsttarife auf den einzelnen Strecken betragen:

Crotone-Rom: 66,00 EUR

Crotone-Mailand (über Rom): 94,00 EUR

Mailand-Crotone (über Rom): 94,00 EUR

Rom-Crotone: 66,00 EUR.

Alle Tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Flughafensteuern und -gebühren; Zuschläge gleich welcher Art dürfen nicht erhoben werden.

Es ist zumindest eine Art des Flugscheinvertriebs und -verkaufs vorzusehen, die für die Fluggäste vollkommen unentgeltlich ist und keinerlei zusätzliche Kosten mit sich bringt.

Die oben angegebenen Tarife gelten für alle Fluggäste auf den Strecken Crotone-Rom, Crotone-Mailand, Mailand-Crotone und Rom-Crotone. Lediglich die Fluggäste auf den Strecken Rom-Mailand und Mailand-Rom müssen ihre Flugscheine zu Marktpreisen erstehen.

b)

Die zuständigen Stellen ändern die Höchsttarife jährlich nach Maßgabe der Inflationsrate des Vorjahres, die auf der Grundlage des allgemeinen Verbraucherpreisindex ISTAT/FOI ermittelt wird. Die Anpassung wird allen auf den betreffenden Strecken tätigen Luftfahrtunternehmen bekannt gegeben und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Kenntnis gebracht.

c)

Im Fall einer Schwankung des mittleren Euro/US-Dollar-Wechselkurses und/oder der Treibstoffkosten um mehr als 5 % im Halbjahr sind die Tarife proportional zur ermittelten Veränderung des auf den Treibstoff entfallenden Anteils der Flugkosten anzupassen.

Die Tarifanpassung wird gegebenenfalls halbjährlich vom Verkehrsminister auf der Grundlage einer Erhebung des ENAC vorgenommen. Eine etwaige Tarifanpassung tritt im folgenden Halbjahr in Kraft.

Die Anpassung wird allen auf den betreffenden Strecken tätigen Luftfahrtunternehmen bekannt gegeben und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Kenntnis gebracht.

2.6.   Kontinuität:

Zur Gewährleistung der Kontinuität, Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit der Flüge verpflichten sich die Luftfahrtunternehmen, die diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren, zur Erfüllung nachstehender Anforderungen:

Erbringung einer Leistungsgarantie zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung und Kontinuität des Flugbetriebs. Die Garantie beträgt mindestens zwei Millionen EUR und wird in Form einer Versicherungsgarantie zugunsten des italienischen Amts für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC) geleistet, das mittels dieser Garantie die Kontinuität des Flugbetriebs sicherstellt.

Durchführung von mindestens 98 % der vorgesehenen Flüge: Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht übersteigen.

Bei Überschreitung der zulässigen 2 % Zahlung eines Strafgeldes von 3 000 EUR an die Regulierungsstelle für jeden weiteren ausgefallenen Flug. Die so erzielten Einnahmen werden dem Haushalt der Stadt Crotone zur Finanzierung der territorialen Kontinuität zugeführt. Derartige Strafgelder sind zusätzlich zu den Entschädigungen, wie sie die aktuelle Regelung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung vorsieht, zu zahlen.

Der Verkehrsdienst muss mindestens zwölf Monate ununterbrochen aufrechterhalten werden.


14.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/15


Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für Linienflugdienste im innerdeutschen Luftverkehr

(2005/C 225/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die deutsche Regierung beschlossen, ab 1. Januar 2006 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für die Flugverbindungen Rostock-Laage — München und Rostock-Laage — Köln/Bonn und zurück aufzuerlegen.

2.

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betreffen folgende Aspekte:

2.1.

Regelmäßigkeit, Flugzeiten und Zeitnischen

Von Montag bis Freitag ist eine regelmäßige Flugverbindung mit zwei Umläufen nach München und mindestens mit einem Umlauf nach Köln/Bonn aufrecht zu erhalten. Die Landungen in München sollen vor 8:00 Uhr und gegen 17:30 Uhr erfolgen; die Rückflüge nach Rostock-Laage sollen vor 9:00 Uhr und gegen 18:30 Uhr erfolgen. Der Umlauf nach Köln/Bonn soll in der Zeit zwischen 11 und 15 Uhr erfolgen. Diese Anforderungen gelten ganzjährig, zwischen Weihnachten und Neujahr kann der Flugbetrieb eingeschränkt werden. An Sonn- und Feiertagen ist je ein Umlauf ausreichend.

Die entsprechenden Zeitnischen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 sind vorhanden bzw. bei der zuständigen Stelle beantragt worden.

2.2.

Sitzplatzkapazität

Für die Flüge sind Flugzeuge einzusetzen, die über mindestens 30 Sitzplätze für Fluggäste verfügen.

2.3.

Fluggerät

Das eingesetzte Flugzeugmuster muss über Turboprop- oder Strahlantrieb sowie über eine Druckkabine verfügen. Die Flüge sind nach Instrumentenflugregeln durchzuführen.

2.4.

Tarife

Der höchste Grundtarif für einen einfachen Flug ab Rostock-Laage nach München darf 250 EUR (Endverbraucherpreis) und nach Köln/Bonn 200 EUR (Endverbraucherpreis) nicht übersteigen.

2.5.

Reservierungen

Die Flüge sollen über mindestens ein internationales Reservierungs-system (CRS) und im Internet buchbar sein.

2.6.

Kontinuität der Flüge

Die Anzahl der Flüge, die aus Gründen storniert werden, die dem Luftfahrtunternehmen direkt zuzuweisen sind, darf 2 % der jährlich vorgesehenen Anzahl von Flügen nicht übersteigen.

3.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden auf folgendes hingewiesen: Sofern kein Luftfahrtunternehmen dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern bis 1. Dezember 2005 einen schriftlichen Nachweis über die Aufnahme von Linienflügen zum 1. Januar 2006 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Beantragung von Ausgleichszahlungen vorgelegt hat, wird Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu einer oder beiden Strecken je einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1. Januar 2006 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

Eine entsprechende Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d wird in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Weitere Auskünfte erteilt das

Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern

Johannes-Stelling-Straße 14

D-19053 Schwerin

Tel. (49-385) 588-5510

Fax: (49-385) 588-5865.