ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2005/C 215/1 |
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2005/C 215/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3825 — EHA/REWE Austria/JV) ( 1 ) |
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2005/C 215/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/ M.3931 — TransGourmet/Prodirest) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2005/C 215/4 |
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2005/C 215/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3930 — LBO/Wheelabrator Allevard) ( 1 ) |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2005/C 215/6 |
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2005/C 215/7 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
2.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/1 |
Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1) am 1. September 2005:
2,05 %
Euro-Wechselkurs (2)
1. September 2005
(2005/C 215/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2388 |
JPY |
Japanischer Yen |
136,95 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4584 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,68335 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3325 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5463 |
ISK |
Isländische Krone |
76,98 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,8445 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9559 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5729 |
CZK |
Tschechische Krone |
29,340 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
243,86 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6960 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9821 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5093 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,51 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,550 |
TRY |
Türkische Lira |
1,6653 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6374 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4708 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,6263 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7747 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0841 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 280,67 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,8986 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,0280 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4352 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 821,58 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,672 |
PHP |
Philippinischer Peso |
69,503 |
RUB |
Russischer Rubel |
35,2090 |
THB |
Thailändischer Baht |
50,927 |
(1) Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
2.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3825 — EHA/REWE Austria/JV)
(2005/C 215/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 27. Juni 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3825. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
2.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/ M.3931 — TransGourmet/Prodirest)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2005/C 215/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 25. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TransGourmet Holding AG („TransGourmet“, Schweiz), das gemeinsam von der Rewe Handelsgruppe („REWE“, Deutschland) und der Coop Gruppe („Coop“, Schweiz) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von den Unternehmen Prodirest S.N.C. („Prodirest“, Frankreich), SA Discol („Discol“, Frankreich) und Goninet S.N.C. („Goninet“, Frankreich) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3931 — TransGourmet/Prodirest, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
2.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/4 |
Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
(2005/C 215/04)
(Dieses Verzeichnis ersetzt das Verzeichnis, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 295 vom 18. Oktober 2000, S. 2, veröffentlicht wurde)
1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (1) sind die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ermächtigt, Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, in einem Drittland entladen und eingeführt worden sind oder zumindest den Bestimmungsort in einem Drittland erreicht haben.
Für die Zulassung der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften sind die Mitgliedstaaten zuständig.
Die Zulassung einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft durch einen Mitgliedstaat gilt für alle Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die von den zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ausgestellten Bescheinigungen in der ganzen Gemeinschaft verwendet werden dürfen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Kontrollgesellschaft niedergelassen ist.
Der Transparenz halber veröffentlicht die Kommission in regelmäßigen Abständen ein aktualisiertes Verzeichnis aller von den Mitgliedstaaten zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften. Das Verzeichnis im Anhang wurde am 1. Juli 2005 erstellt.
2. HINWEIS
Die Kommissionsdienststellen machen die Ausführer auf folgende Punkte aufmerksam:
— |
Die Tatsache, dass eine Kontroll- und Überwachungsgesellschaft im Verzeichnis aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass die von dieser Gesellschaft ausgestellten Bescheinigungen automatisch akzeptiert werden. So werden unter Umständen weitere Belege verlangt. Außerdem kann nachträglich festgestellt werden, dass die ausgestellten Bescheinigungen nicht korrekt sind. |
— |
Eine Gesellschaft kann jederzeit aus dem Verzeichnis gestrichen werden. Der Ausführer sollte sich daher bei den nationalen Behörden zuvor erkundigen, ob die Gesellschaft, mit der er zusammenarbeiten will, noch zugelassen ist. |
— |
Ausführer, die weitere Auskünfte über eine Gesellschaft wünschen, können sich an die nationale Behörde wenden, von der die Gesellschaft zugelassen wurde. |
(1) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).
ANHANG
Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften
DÄNEMARK
Baltic Control Ltd Århus (1) |
Sindalsvej 42 B |
P.O. Box 2199 |
DK-8240 Risskov |
Tel. (45) 86 21 62 11 |
Fax (45) 86 21 62 55 |
baltic@balticcontrol.com |
DEUTSCHLAND
ICCS (1) |
International Commodity Control Services GmbH |
Große Elbstraße 145 a |
D-22767 Hamburg |
Tel. (49-40) 36 98 29 0 |
Fax (49-40) 36 98 29 20 |
team@iccshamburg.com |
IPC Hormann GmbH (1) |
Independent Product-Controlling |
Ernst-August-Straße 10 |
D-29664 Walsrode |
Tel. (49-5161) 60 39 0 |
Fax (49-5161) 60 39 101 |
ipc@ipc-hormann.com |
Argos Control Warenprüfung GmbH |
Nantestrasse 30 |
D-13127 Berlin |
Tel. (49-30) 283 05 73-0 |
Fax (49-283) 05 73-16 |
Allgemein@argoscontrol.de |
SPANIEN
SGS Española de Control SA (1) |
C/Trespaderne, 29 |
Edificio Barajas I |
(Bo del Aeropuerto) |
E-28042 Madrid |
Tel. (34) 913 13 80 00 |
Fax (34) 913 13 80 80 |
sgstecnos-spain@sgsgroup.com |
Inspectorate Española, SA |
C/Estrecho de Mesina, 13 |
E-28042 Madrid |
Tel. (34) 914 18 38 30 |
Fax (34) 914 18 38 01 |
certificacion@bsi-global.com |
FRANKREICH
SGS AGRI MIN |
191 avenue Aristide-Briand |
F-94237 Cachan Cedex |
Tel. (33-1) 41 24 89 50 |
Fax (33-1) 41 24 89 9 |
Sgs.rouen.agridiv@sgs.com |
SICEA INTERNATIONAL |
Anse Aubran |
Avenue Gérard Baudet |
F-13110 Port de Bouc |
Tel. (33-4) 42 35 04 60 |
Fax (33-4) 42 40 09 64 |
sicea.intl@wanadoo.fr |
ITALIEN
SOCIETA SGS ITALIA SpA |
Sede legale: Via Gasparre Gozzi 1/A |
I-20129 Milano |
Tel. (39-02) 73 931 |
Fax (39-02) 70 12 46 30 |
www.sgs.com |
SOCIETA VIGLIENZONE ADRIATICA Spa |
Sede legale: Via Varese n. 20 |
I-20121 Milano |
Filiale: C. ne Piazza d'Armi, 130 |
I-48100 Ravenna |
Tel. (39-0544) 42 22 40 |
Fax (39-0544) 42 23 20 |
controlli@viglienzoni.it |
SOCIETA BOSSI&C. — TRANSITI Spa |
Via D. Fiasella, n. 1 |
I-16121 Genova |
Tel. (39-010) 57 16-1 |
Fax (39-010) 58 23 46 |
surveyor@bossi-transiti.it |
NIEDERLANDE
CONTROL UNION NEDERLAND (1) |
Jufferstraat, 9-15 |
Postbus 22074 |
3003 DB Rotterdam |
Nederland |
Tel. (31-10) 282 33 90 |
Fax (31-10) 412 39 67 |
netherlands@controlunion.com |
SAYBOLT INTERNATIONAL BV |
PO Box 151 |
3000 AD Rotterdam |
Nederland |
Tel. (31-10) 460 99 11 |
Fax (31-10) 435 36 00 |
www.saybolt.com |
POLEN
J.S.Hamilton Sp. z o.o. |
ul. Świętojańska 134 |
81-404 Gdynia |
Tel. (48-58) 660 77 20/621 83 21 |
Fax (48-58) 660 77 21 |
www.hamilton.net.pl |
Polcargo International Sp. z o.o. |
ul. Henryka Pobożnego 5 |
70-900 Szczecin |
Tel. (48-91) 434 02 11 |
Fax (48-91) 488 20 36 |
www.polcargo.pl |
SGS Polska Sp. z o.o. |
ul. Bema 83 |
01-233 Warszawa |
Tel. (48-22) 329 22 22 |
Fax (48-22) 329 22 20 |
www.sgs.com |
FINNLAND
SGS INSPECTION SERVICE OY |
Särkiniementie 3 |
PO Box 128 |
FIN-00211 Helsinki |
Tel. (358-9) 696 35 79 |
(358-9) 696 37 01 |
Fax (358-9) 692 46 73 |
e-mail contact: Pirjo.alhola@sgs.com |
OY LARS KROGIUS AB (2) |
Temppelikatu 4 B |
FIN-00100 Helsinki |
Tel. (358-9) 47 43 11 |
Fax (358-9) 47 99 00 |
e-mail contact: average.finland@krogius.com |
www.krogius.com |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
CONTROL UNION (Ireland) Ltd |
6 Northern Road |
Belfast Harbour Estate |
Belfast BT3 9AL |
Northern Ireland |
United Kingdom |
Tel. (44) 12 32 74 04 51 |
Fax (44) 12 32 74 02 72 |
info@cuireland.com |
ITS Testing Services (UK) Ltd |
Caleb Brett House |
734 London Road |
West Thurrock |
Grays |
Essex RM20 3NL |
United Kingdom |
Tel. (44) 17 08 68 02 00 |
Fax (44) 17 08 68 02 50 |
mstokes@caleb-brett.com |
(1) Dieses Unternehmen wurde auch für die Kontrollen in Drittländern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 betreffend den Schutz lebender Rinder beim Transport zugelassen.
(2) Die diesem Unternehmen erteilte Genehmigung zur Ausstellung von Bescheinigungen gilt nur für bestimmte Drittländer. Das Verzeichnis dieser Länder ist bei den finnischen Behörden erhältlich.
2.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3930 — LBO/Wheelabrator Allevard)
(2005/C 215/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 25. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen WHA Holding SAS (Frankreich), das von LBO France Gestion („LBO“, Frankreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Wheelabrator Allevard SA („WHA“, Frankreich) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3930 — LBO/Wheelabrator Allevard, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
III Bekanntmachungen
Kommission
2.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/8 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Aktionen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“
Vorrangiger Themenbereich: „Unterstützung der kohärenten Entwicklung der Politik“
Kennnummer: FP6-2005-RTD-OMC-NET
(2005/C 215/06)
1. |
Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an. Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungs- und Verbreitungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten. |
2. |
Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderung“ genannt) umfasst diesen allgemeinen Teil sowie die im Anhang beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesem Anhang sind insbesondere die Fristen für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben. |
3. |
Natürliche und juristische Personen, die nicht unter eine der in den Beteiligungsregeln oder in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen. Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der keiner der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung auf sie zutrifft. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben. Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken. |
4. |
Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderung einen Leitfaden zur Verfügung, der Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthält. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren (7) zur Verfügung. Dieser Leitfaden und diese Leitlinien, ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu den Aufforderungen, sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:
|
5. |
Die Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen sind nur elektronisch über das webgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Koordinator jedoch bei der Kommission um die Erlaubnis ersuchen, den Vorschlag vor dem Einreichungsschluss der Aufforderung auf Papier einzureichen. Hierzu sollte er sich schriftlich an eine der folgenden Adressen wenden:
Der Antrag muss begründet werden. Antragsteller, die ihren Vorschlag auf Papier einreichen möchten, übernehmen die Verantwortung dafür, dass solche Ausnahmeersuchen und die zugehörigen Schritte so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass sie den Einreichungsschluss der Aufforderung einhalten können. Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen zwei Teile enthalten: die Formblätter (Teil A) und den Inhalt (Teil B). Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen. Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur offline- oder online-Verwendung) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder unlesbar sind oder Viren enthalten, werden von der Bewertung ausgeschlossen. Fassungen von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf einem entfernbaren elektronischen Datenträger (z. B. CD-ROM, Diskette), per E-Mail oder per Telefax eingereicht werden, werden von der Bewertung ausgeschlossen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, deren Übermittlung auf Papier genehmigt wurde und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen. Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Einreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen. |
6. |
Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens an dem in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die sonstigen Förderkriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind. |
7. |
Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist. |
8. |
Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z. B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist die Kennnummer der Aufforderung anzugeben. |
(1) ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.
(2) ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.
(3) Kommissionsbeschluss C(2002) 4789, geändert durch C(2003) 577, C(2003) 955, C(2003) 1952, C(2003) 3543, C(2003) 3555, C(2003) 4609, C(2003) 5183, C(2004) 433, C(2004) 2002, C(2004) 2727, C(2004) 3324, C(2004) 4178,, C(2004)5286, C(2005)27, C(2005)961, C(2005)2076, C(2005)2747 und C(2005)3244, alle Beschlüsse unveröffentlicht.
(4) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(7) C(2003) 883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch C(2004) 1855 vom 18.5.2004.
(8) Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.
ANHANG
FP6-RTD-OMC-NET
1. Spezifisches Programm: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“
2. Vorrangiger Themenbereich/Gebiet: 12. Unterstützung der kohärenten Entwicklung der Politik
3. Aufforderungstitel: Unterstützung des Lernens voneinander und der Koordinierung bei der Entwicklung der Forschungspolitik
4. Kennnummer: FP6-2005-RTD-OMC-NET
5. Tag der Veröffentlichung:
6. Einreichungsschluss: 3. Februar 2006, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)
7. Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 8,7 Mio. EUR
8. Bereiche und Instrumente:
Bereich |
Instrument |
|
1.2.3.2 |
RTD-OMC-NET |
Koordinierungsmaßnahmen |
9. Mindesteilnehmerzahl:
Instrument |
Mindestteilnehmerzahl |
Koordinierungsmaßnahmen |
Es müssen mindestens fünf unabhängige Rechtspersonen (1) aus fünf verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten teilnehmen, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten oder assoziierte Bewerberländer |
10. Teilnahmebeschränkungen: Die Mindestteilnehmerzahl muss ausschließlich durch öffentliche Stellen gemäß Artikel 2 Absatz 31 der Beteiligungsregeln erreicht werden, die an der Festlegung der Forschungspolitik auf nationaler oder regionaler Ebene beteiligt sind. Der Koordinator muss eine solche öffentliche Stelle sein
11. Konsortialvereinbarungen: Die Teilnehmer an Konsortien, die aufgrund dieser Aufforderung gebildet werden, brauchen keine Konsortialvereinbarung abzuschließen
12. Bewertungsverfahren: Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren. Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet
13. Bewertungskriterien: Die geltenden Kriterien für jedes Instrument sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (einschließlich ihrer jeweiligen Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl)
14. Vorläufige Bewertungs- und Auswahlfristen: Die Bewertungsergebnisse werden voraussichtlich innerhalb von vier Monaten nach Einreichungsschluss vorliegen
(1) Ein Teilnehmer ist eine Rechtsperson, die zum Projekt beiträgt und die aufgrund des Vertrags Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft hat. Rechtspersonen, die an dieser Koordinierungsmaßnahme teilnehmen, werden in erster Linie nationale und regionale Behörden sein.
2.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/s3 |
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