ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 160

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
30. Juni 2005


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I   Mitteilungen

 

Rat

2005/C 160/1

Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

1

2005/C 160/2

Protokoll über die Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

11

DE

 


I Mitteilungen

Rat

30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/1


ÜBEREINKOMMEN

ÜBER DEN BEITRITT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DER REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK MALTA, DER REPUBLIK POLEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN UND DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK ZU DEM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BESEITIGUNG DER DOPPELBESTEUERUNG IM FALLE VON GEWINNBERICHTIGUNGEN ZWISCHEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN

(2005/C 160/01)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT —

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,

DAS MINISTERKABINETT DER REPUBLIK LETTLAND,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,

DER PRÄSIDENT MALTAS,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik treten bei: dem am 23. Juli 1990 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen in der durch das am 21. Dezember 1995 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen geänderten Fassung; dem am 25. Mai 1999 in Brüssel unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Artikel 2

Das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2:

a)

nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:

„b)

in der Tschechischen Republik:

daň z příjmů fyzických osob

daň z příjmů právnických osob“

;

b)

Buchstabe b wird zu Buchstabe c und erhält folgende Fassung:

„c)

in Dänemark:

indkomstskat til staten,

den kommunale indkomstskat,

den amtskommunale indkomstskat“

;

c)

Buchstabe c wird zu Buchstabe d;

d)

nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe eingefügt:

„e)

in der Republik Estland:

tulumaks“

;

e)

Buchstabe d wird zu Buchstabe f;

f)

Buchstabe e wird zu Buchstabe g und erhält folgende Fassung:

„g)

in Spanien:

Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas;

Impuesto sobre Sociedades;

Impuesto sobre la Renta de no Residentes“

;

g)

Buchstabe f wird zu Buchstabe h;

h)

Buchstabe g wird zu Buchstabe i;

i)

Buchstabe h wird zu Buchstabe j und erhält folgende Fassung:

„j)

in Italien:

imposta sul reddito delle persone fisiche,

imposta sul reddito delle società,

imposta regionale sulle attività produttive“

;

j)

nach Buchstabe j werden die folgenden Buchstaben eingefügt:

„k)

in der Republik Zypern:

Φόρος Εισοδήματος

Έκτακτη Εισφορά για την Άμυνα της Δημοκρατίας

l)

in der Republik Lettland:

uzņēmumu ienākuma nodoklis

iedzīvotāju ienākuma nodoklis

m)

in der Republik Litauen:

Gyventoju pajamu mokestis

Pelno mokestis“

;

k)

Buchstabe i wird zu Buchstabe n;

l)

nach Buchstabe n werden die folgenden neuen Buchstaben eingefügt:

„o)

in der Republik Ungarn:

személyi jövedelemadó

társasági adó

osztalékadó

p)

in der Republik Malta:

taxxa fuq l — income“

;

m)

Buchstabe j wird zu Buchstabe q;

n)

Buchstabe k wird zu Buchstabe r;

o)

nach Buchstabe r wird folgender Buchstabe eingefügt:

„s)

in der Republik Polen:

podatek dochodowy od osób fizycznych

podatek dochodowy od osób prawnych“

;

p)

Buchstabe l wird zu Buchstabe t;

q)

nach Buchstabe t werden die folgenden Buchstaben eingefügt:

„u)

in der Republik Slowenien:

dohodnina

davek od dobička pravnih oseb

v)

in der Slowakischen Republik:

daň z príjmov právnických osôb

daň z príjmov fyzických osôb“

;

r)

Buchstabe m wird zu Buchstabe w;

s)

Buchstabe n wird zu Buchstabe x und erhält folgende Fassung:

„x)

in Schweden:

statlig inkomstskatt

kupongskatt

kommunal inkomstskatt“

;

t)

Buchstabe o wird zu Buchstabe y.

2.

Dem Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

in der Tschechischen Republik:

Ministr financí oder ein bevollmächtigter Vertreter

in der Republik Estland:

Rahandusminister oder ein bevollmächtigter Vertreter

in der Republik Zypern:

Ο Υπουργός Οικονομικών oder ein bevollmächtigter Vertreter

in der Republik Lettland:

Valsts ieņēmumu dienests

in der Republik Litauen:

Finansu ministras oder ein bevollmächtigter Vertreter

in der Republik Ungarn:

a pénzügyminiszter oder ein bevollmächtigter Vertreter

in der Republik Malta:

il-Ministru responsabbli għall-finanzi oder ein bevollmächtigter Vertreter

in der Republik Polen:

Minister Finansów oder ein bevollmächtigter Vertreter

in der Republik Slowenien:

Ministrstvo za finance oder ein bevollmächtigter Vertreter

in der Slowakischen Republik:

Minister financií oder ein bevollmächtigter Vertreter.“

3.

In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Gedankenstrich:

„—

Italien

Il Ministro delle Finanze oder ein bevollmächtigter Vertreter“

folgende Fassung

„—

Italien

Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein bevollmächtigter Vertreter“

.

Artikel 3

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik je eine beglaubigte Abschrift

des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen,

des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

und

des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache.

Der estnische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der slowenische, der slowakische, der tschechische und der ungarische Wortlaut des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I bis IX beigefügt. Der estnische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der slowenische, der slowakische, der tschechische und der ungarische Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Vertragsstaaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diese Staaten folgt.

Artikel 6

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert allen Unterzeichnerstaaten

a)

die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

b)

den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen zwischen den Staaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft tritt.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Hecho en Bruselas, el ocho de diciembre de dos mil cuatro.

V Bruselu dne osmého prosince dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles den ottende december to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am achten Dezember zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu kaheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις οκτώ Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the eighth day of December in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le huit décembre deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì otto dicembre duemilaquattro.

Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada astotajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų gruodžio aštuntą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer-negyedik év december hό nyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell fit-tmien jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Brussel, de achtste december tweeduizendvier.

Sporządzono w Brukseli, dnia ósmego grudnia roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Bruxelas, em oito de Dezembro de dois mil e quatro.

V Bruseli ôsmeho decembra dvetisícštyri.

V Bruslju, dne osmega decembra leta dva tisoč štiri.

Tehty Brysselissä kahdeksantena päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den åttonde december tjugohundrafyra.

POUR SA MAJESTE LE ROI DES BELGES

VOOR ZIJNE MAJESTEIT DE KONING DER BELGEN

FÜR SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER

Image

ZA PREZIDENTA ČESKÉ REPUBLIKY

Image

FOR HENDES MAJESTÆT DANMARKS DRONNING

Image

FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

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EESTI VABARIIGI PRESIDENDI NIMEL

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ΓΙΑ ΤΟΝ ΠΡΟΕΔPO THΣ EΛΛHNIKHΣ ΔHMOKPATIAΣ

Image

POR SU MAJESTAD EL REY DE ESPAÑA

Image

POUR LE PRÉSIDENT DE LA RÉPUBLIQUE FRANÇAISE

Image

THAR CEANN UACHTARÁN NA hÉIREANN

FOR THE PRESIDENT OF IRELAND

Image

PER IL PRESIDENTE DELLA REPUBBLICA ITALIANA

Image

ΓΙΑ ΤΟΝ ΠΡΟΕΔPO THΣ KYΠPIAKHΣ ΔHMOKPATIAΣ

Image

LATVIJAS REPUBLIKAS MINISTRU KABINETA VĀRDĀ

Image

LIETUVOS RESPUBLIKOS PREZIDENTO VARDU

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POUR SON ALTESSE ROYALE LE GRAND-DUC DE LUXEMBOURG

Image

A MAGYAR KÖZTÁRSASÁG ELNÖKE RÉSZÉRŐL

Image

GĦALL-PRESIDENT TA’ MALTA

Image

VOOR HARE MAJESTEIT DE KONINGIN DER NEDERLANDEN

Image

FÜR DEN BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Image

ZA PREZYDENTA RZECZYPOSLITEJ POLSKIEJ

Image

PELO PRESIDENTE DA REPÚBLICA PORTUGUESA

Image

ZA PREDSEDNIKA REPUBLIKE SLOVENIJE

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ZA PREZIDENTA SLOVENSKEJ REPUBLIKY

Image

SUOMEN TASAVALLAN PRESIDENTIN PUOLESTA

FÖR REPUBLIKEN FINLANDS PRESIDENT

Image

FÖR KONUNGARIKET SVERIGES REGERING

Image

FOR HER MAJESTY THE QUEEN OF THE UNITED KINGDOM OF GREAT BRITAIN AND NORTHERN IRELAND

Image


30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/11


PROTOKOLL ÜBER DIE UNTERZEICHNUNG DES ÜBEREINKOMMENS

über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem übereinkommen über die beseitigung der doppelbesteuerung im falle von gewinnberichtigungen zwischen verbundenen unternehmen

Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland haben das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zum Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen am 8. Dezember 2004 in Brüssel unterzeichnet.

Bei dieser Gelegenheit nahmen sie Kenntnis von folgenden einseitigen Erklärungen:

I.

Erklärung zu Artikel 7 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen:

Erklärung von Belgien, der Tschechischen Republik, von Lettland, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei und Slowenien zu Artikel 7 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Belgien, die Tschechische Republik, Lettland, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei und Slowenien erklären, dass sie von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch machen werden.

II.

Erklärungen zu Artikel 8 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen:

1.

Erklärung der Republik Zypern

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ liegt in folgenden Fällen vor:

a)

betrügerische oder absichtliche Abgabe oder Vorlage falscher Belege, Steuererklärungen, Aufzeichnungen oder Erklärungen in Bezug auf Einkommen oder Ansprüche auf Steuervergünstigungen oder -abzüge;

b)

betrügerische oder absichtliche Vorlage falscher Geschäftsbücher;

c)

Weigerung, Unterlassung oder Versäumnis, eine Steuererklärung abzugeben;

d)

Weigerung, Unterlassung oder Versäumnis, ordnungsgemäß Buch zu führen, oder Nichtvorlage von Aufzeichnungen und Büchern zu Prüfungszwecken;

e)

Hilfe, Unterstützung, Beratung, Anstiftung oder Verleitung einer Person zur Erstellung, Abgabe oder Beibringung materiell falscher Steuererklärungen, Belege, Forderungen, Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen oder zur Führung oder Erstellung materiell falscher Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen.

Die Rechtsvorschriften zu den genannten Verstößen sind in den Gesetzen über die Steuerfestsetzung und -erhebung enthalten.

2.

Erklärung der Tschechischen Republik

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ gegen die Steuergesetze ist jeder Verstoß gegen die Steuergesetze, der mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgeld geahndet wird. Ein Verstoß gegen die Steuergesetze in diesem Sinne ist:

a)

das Nichtbezahlen der geforderten Steuern, Sozial- und Krankenversicherungsabgaben und Abgaben für die staatliche Beschäftigungspolitik;

b)

die Umgehung von Steuern oder ähnlichen Abgaben;

c)

die Nichterfüllung der Angabenpflicht.

3.

Erklärung der Republik Estland

Der Ausdruck „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ wird im Sinne von Steuerhinterziehung ausgelegt, die nach estnischem Recht (Strafgesetzbuch) strafrechtlich geahndet wird.

4.

Erklärung der Hellenischen Republik

Die von der Hellenischen Republik im Jahr 1990 erstellte Definition eines „empfindlich zu bestrafenden Verstoßes“ erhält folgende Fassung:

 

Ein ‚empfindlich zu bestrafender Verstoß‘ ist eine schwer wiegende Zuwiderhandlung gegen steuerliche Vorschriften, die mit Verwaltungssanktionen geahndet wird, sowie ein durch strafrechtliche Sanktionen zu ahnender Verstoß gegen die Steuergesetze gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Rechnungsführung und des Einkommensteuergesetzes sowie allen spezifischen Bestimmungen des Steuerrechts, die verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen festlegen.

5.

Erklärung der Republik Ungarn

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine Steuerstraftat oder ein Steuervergehen, die/das mit strafrechtlichen Sanktionen von über 50 Mio. HUF geahndet wird.

6.

Erklärung der Republik Lettland

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine schwer wiegende Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die auf dem Verwaltungsweg sowie strafrechtlich geahndet wird.

7.

Erklärung der Republik Litauen

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine Zuwiderhandlung wie zum Beispiel vorsätzliches Verhalten und Widerstand gegen Steuerprüfungen, die strafrechtlich oder auf dem Verwaltungsweg geahndet wird.

8.

Erklärung der Republik Malta

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“, der mit Verwaltungssanktionen oder strafrechtlichen Sanktionen geahndet wird, ist gegeben, wenn eine Person mit dem Vorsatz, Steuern zu hinterziehen oder eine andere Person bei der Steuerhinterziehung zu unterstützen,

a)

ein meldepflichtiges Einkommen nicht in einer Steuererklärung oder einem anderen Dokument oder einer anderen Erklärung, das/die für die Zwecke oder im Rahmen der Einkommensteuergesetze erstellt oder vorgelegt wird, angibt;

oder

b)

falsche Angaben oder falsche Einträge in einer Steuererklärung oder einem anderen Dokument oder einer anderen Erklärung, das/die für die Zwecke oder im Rahmen der Einkommensteuergesetze erstellt oder vorgelegt wird, macht;

oder

c)

Fragen oder Informationsersuchen, die gemäß den Bestimmungen der Einkommensteuergesetze gestellt werden, in mündlicher oder schriftlicher Form falsch beantwortet;

oder

d)

falsche Rechnungsbücher oder andere Aufzeichnungen erstellt oder führt bzw. deren Erstellung oder Führung genehmigt, oder Rechnungsbücher oder andere Aufzeichnungen fälscht bzw. deren Fälschung genehmigt;

oder

e)

von Betrug, Kunstgriffen oder List Gebrauch macht oder deren Gebrauch genehmigt.

9.

Erklärung des Königreichs der Niederlande

Die vom Königreich der Niederlande im Jahr 1990 erstellte Definition eines „empfindlich zu bestrafenden Verstoßes“ erhält folgende Fassung:

 

Ein ‚empfindlich zu bestrafender Verstoß‘ ist eine vorsätzlich begangene Straftat nach Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 69 Absatz 1 oder Absatz 2 des Allgemeinen Steuergesetzes, die von einem Gericht geahndet wird.

10.

Erklärung der Portugiesischen Republik

Die von der Portugiesischen Republik im Jahr 1990 erstellte Definition eines „empfindlich zu bestrafenden Verstoßes“ erhält folgende Fassung:

 

Ein ‚empfindlich zu bestrafender Verstoß‘ ist eine Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die vom Gesetz als schwer wiegend definiert wird oder mit betrügerischer Absicht begangen wird, und die strafrechtlich sowie auf dem Verwaltungsweg geahndet wird.

11.

Erklärung der Republik Polen

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine schuldhafte Zuwiderhandlung eines Steuerpflichtigen gegen die Steuergesetze, die mit einer Geldstrafe, einer Haftstrafe oder beiden Strafen zusammen oder Freiheitsentziehung geahndet wird.

12.

Erklärung der Republik Slowenien

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ liegt bei jeder Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die geahndet wird, vor.

13.

Erklärung der Slowakischen Republik

Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist ein Verstoß gegen die Steuerpflicht, der mit einer „Geldstrafe“ gemäß dem Steuerverwaltungsgesetz Nr. 511/1992 Slg. in der geänderten Fassung, den einschlägigen Steuergesetzen oder dem Gesetz über die Buchführung geahndet wird, und ein „zu bestrafender Verstoß“ ist eine in Verbindung mit Verstößen gegen die genannten Gesetze begangene Straftat, die nach dem Strafgesetzbuch geahndet wird.

Hecho en Bruselas, el ocho de diciembre de dos mil cuatro.

V Bruselu dne osmého prosince dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles den ottende december to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am achten Dezember zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu kaheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις οκτώ Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the eighth day of December in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le huit décembre deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì otto dicembre duemilaquattro.

Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada astotajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų gruodžio aštuntą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer-negyedik év december hό nyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell fit-tmien jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Brussel, de achtste december tweeduizendvier.

Sporządzono w Brukseli, dnia ósmego grudnia roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Bruxelas, em oito de Dezembro de dois mil e quatro.

V Bruseli ôsmeho decembra dvetisícštyri.

V Bruslju, dne osmega decembra leta dva tisoč štiri.

Tehty Brysselissä kahdeksantena päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den åttonde december tjugohundrafyra.

POUR SA MAJESTE LE ROI DES BELGES

VOOR ZIJNE MAJESTEIT DE KONING DER BELGEN

FÜR SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER

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ZA PREZIDENTA ČESKÉ REPUBLIKY

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FOR HENDES MAJESTÆT DANMARKS DRONNING

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FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

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EESTI VABARIIGI PRESIDENDI NIMEL

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ΓΙΑ ΤΟΝ ΠΡΟΕΔPO THΣ EΛΛHNIKHΣ ΔHMOKPATIAΣ

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POR SU MAJESTAD EL REY DE ESPAÑA

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POUR LE PRÉSIDENT DE LA RÉPUBLIQUE FRANÇAISE

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THAR CEANN UACHTARÁN NA hÉIREANN

FOR THE PRESIDENT OF IRELAND

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PER IL PRESIDENTE DELLA REPUBBLICA ITALIANA

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ΓΙΑ ΤΟΝ ΠΡΟΕΔPO THΣ KYΠPIAKHΣ ΔHMOKPATIAΣ

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LATVIJAS REPUBLIKAS MINISTRU KABINETA VĀRDĀ

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LIETUVOS RESPUBLIKOS PREZIDENTO VARDU

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POUR SON ALTESSE ROYALE LE GRAND-DUC DE LUXEMBOURG

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A MAGYAR KÖZTÁRSASÁG ELNÖKE RÉSZÉRŐL

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GĦALL-PRESIDENT TA’ MALTA

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VOOR HARE MAJESTEIT DE KONINGIN DER NEDERLANDEN

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FÜR DEN BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

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ZA PREZYDENTA RZECZYPOSLITEJ POLSKIEJ

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PELO PRESIDENTE DA REPÚBLICA PORTUGUESA

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ZA PREDSEDNIKA REPUBLIKE SLOVENIJE

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ZA PREZIDENTA SLOVENSKEJ  REPUBLIKY

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SUOMEN TASAVALLAN PRESIDENTIN PUOLESTA

FÖR REPUBLIKEN FINLANDS PRESIDENT

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FÖR KONUNGARIKET SVERIGES REGERING

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FOR HER MAJESTY THE QUEEN OF THE UNITED KINGDOM OF GREAT BRITAIN AND NORTHERN IRELAND

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