ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 144E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
14. Juni 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2005/C 144E/1

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 19/2005 vom 17. Februar 2005, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden

1

2005/C 144E/2

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 20/2005 vom 7. März 2005, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen

9

2005/C 144E/3

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 21/2005 vom 8. März 2005, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten

16

2005/C 144E/4

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 22/2005 vom 4. April 2005, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln)

24

DE

 


I Mitteilungen

Rat

14.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 144/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 19/2005

vom Rat festgelegt am 17. Februar 2005

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden

(2005/C 144 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 135,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat unter anderem die Aufgabe, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens zu fördern. Der Binnenmarkt umfasst daher einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2)

Die Einleitung der Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem und ihre Investition im Anschluss an eine Geldwäsche schaden der gesunden und nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung. Daher wurde mit der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (3) auf Gemeinschaftsebene ein Mechanismus zur Verhinderung von Geldwäsche eingeführt, indem Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, überwacht werden. Da die Gefahr besteht, dass die Anwendung dieses Mechanismus zu einem Anstieg der Bewegungen von Barmitteln für illegale Zwecke führt, sollte die Richtlinie 91/308/EWG durch ein System zur Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ergänzt werden.

(3)

Solche Überwachungssysteme werden derzeit nur von einigen Mitgliedstaaten auf der Grundlage des nationalen Rechts angewendet. Die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften wirken sich negativ auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts aus. Daher sollten die Grundelemente auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden, um ein gleichwertiges Niveau der Überwachung der Bewegungen von Barmitteln über die Grenzen der Gemeinschaft hinweg sicherzustellen. Diese Harmonisierung sollte allerdings die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht berühren, im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Vertrags nationale Kontrollen der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft vorzunehmen.

(4)

Auch den ergänzenden Arbeiten anderer internationaler Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF), die vom G7-Gipfel 1989 in Paris eingesetzt wurde, sollte Rechnung getragen werden. Durch die Sonderempfehlung IX der FATF vom 22. Oktober 2004 werden die Regierungen aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um Bewegungen von Barmitteln aufzuspüren, einschließlich der Einführung eines Anmeldesystems oder anderer Offenlegungspflichten.

(5)

Daher sollten Barmittel, die von natürlichen Personen bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft mitgeführt werden, dem Grundsatz der obligatorischen Anmeldung unterliegen. Dieser Grundsatz würde es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über derartige Bewegungen von Barmitteln zu sammeln und diese Informationen gegebenenfalls anderen Behörden zu übermitteln. Die Zollbehörden sind an den Grenzen der Gemeinschaft präsent, wo die Überwachung am wirksamsten ist, und einige von ihnen verfügen bereits über praktische Erfahrung in diesem Bereich. Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (4) sollte zur Anwendung kommen. Diese gegenseitige Amtshilfe sollte sowohl die korrekte Anwendung der Überwachung von Barmitteln als auch die Übermittlung von Informationen, die zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 91/308/EWG beitragen könnten, sicherstellen.

(6)

Angesichts ihres präventiven Zwecks und abschreckenden Charakters sollte die Anmeldepflicht bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der Gemeinschaft erfüllt werden. Damit sich die Behörden jedoch auf die wesentlichen Bewegungen von Barmitteln konzentrieren können, sollte diese Anmeldepflicht nur für Bewegungen von Barmitteln in Höhe von 10 000 EUR oder mehr gelten. Ferner sollte klargestellt werden, dass die Anmeldepflicht für die natürliche Person gilt, die die Barmittel mit sich führt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Eigentümer handelt.

(7)

Es sollte ein gemeinsamer Standard für die zu übermittelnden Informationen angewendet werden. Dadurch wird der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert.

(8)

Die für die einheitliche Auslegung dieser Verordnung erforderlichen Definitionen sollten festgelegt werden.

(9)

Die gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden gesammelten Informationen sollten an die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden weitergeleitet werden.

(10)

Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG stehen, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden gesammelten Informationen an die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten und/oder an die Kommission weitergeleitet werden. Außerdem sollte die Übermittlung bestimmter Informationen bei Hinweisen auf Bewegungen von Barmitteln unterhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Schwelle vorgesehen werden.

(11)

Den zuständigen Behörden sollten die für eine effektive Überwachung der Bewegungen von Barmitteln erforderlichen Befugnisse übertragen werden.

(12)

Die Befugnisse der zuständigen Behörden sollten um die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Sanktionen ergänzt werden. Jedoch sollten Sanktionen nur wegen des Fehlens einer Anmeldung im Sinne dieser Verordnung verhängt werden.

(13)

Da das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der staatenübergreifenden Dimension der Geldwäsche im Binnenmarkt besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG betreffend Transaktionen, die von Finanz- und Kreditinstituten sowie bestimmten Berufsgruppen abgewickelt werden, indem sie harmonisierte Vorschriften für die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, durch die zuständigen Behörden festlegt.

(2)   Diese Verordnung berührt nicht die nationalen Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 58 des Vertrags getroffen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„zuständige Behörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung ermächtigt wird;

2.

„Barmittel“

a)

übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumenten mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt, sowie unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt;

b)

Bargeld (Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind).

Artikel 3

Anmeldepflicht

(1)   Jede natürliche Person, die in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist und Barmittel in Höhe von 10 000 EUR oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag gemäß dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, anmelden. Die Anmeldepflicht ist nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind.

(2)   Die Anmeldung im Sinne des Absatzes 1 enthält Angaben

a)

zum Anmelder, einschließlich Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit,

b)

zum Eigentümer der Barmittel,

c)

zum vorgesehenen Empfänger der Barmittel,

d)

zu Höhe und Art der Barmittel,

e)

zu Herkunft und Verwendungszweck der Barmittel,

f)

zum Reiseweg,

g)

zum Verkehrsmittel.

(3)   Die Informationen sind entsprechend den von dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat festzulegenden Vorgaben schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln. Jedoch darf der Anmelder auf eigenen Wunsch die Informationen in schriftlicher Form übermitteln. Ist eine schriftliche Anmeldung eingegangen, so wird dem Anmelder auf Antrag eine beglaubigte Kopie ausgehändigt.

Artikel 4

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Zur Überwachung der Erfüllung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 sind Beamte der zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihr Verkehrsmittel zu kontrollieren.

(2)   Bei einer Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 können die Barmittel im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen auf dem Verwaltungsweg einbehalten werden.

Artikel 5

Aufzeichnung und Verarbeitung von Informationen

(1)   Die nach Artikel 3 und/oder Artikel 4 erlangten Informationen werden von den zuständigen Behörden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaats aufgezeichnet und verarbeitet und den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden dieses Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(2)   Ergeben die Kontrollen nach Artikel 4, dass eine natürliche Person mit Barmitteln unterhalb der in Artikel 3 festgesetzten Schwelle in die Gemeinschaft einreist oder aus der Gemeinschaft ausreist, und gibt es Hinweise auf rechtswidrige Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die zuständigen Behörden des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaats diese Informationen, den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie Angaben über das verwendete Verkehrsmittel ebenfalls aufzeichnen und verarbeiten und den in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/308/EWG genannten Behörden dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Artikel 6

Informationsaustausch

(1)   Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG stehen, die mit der Bewegung von Barmitteln verknüpft sind, so können die aufgrund der Anmeldung nach Artikel 3 oder der Kontrollen nach Artikel 4 erlangten Informationen den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 findet entsprechende Anwendung.

(2)   Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit dem Erlös aus einem Betrug oder mit einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft stehen, so werden die Informationen auch der Kommission übermittelt.

Artikel 7

Informationsaustausch mit Drittstaaten

Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können die nach dieser Verordnung erlangten Informationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe einem Drittstaat übermitteln; diese Übermittlung erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen gemäß Artikel 3 und/oder Artikel 4 erlangt haben, und unter Einhaltung der einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über einen solchen Informationsaustausch, wenn dies für die Durchführung dieser Verordnung von besonderem Interesse ist.

Artikel 8

Sanktionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum … (5) die Sanktionen mit, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 verhängt werden.

Artikel 9

Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über ihre Anwendung vor.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … (6).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...


(1)  ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 574.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2003 (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 259), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. Februar 2005 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

(4)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(5)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(6)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtline.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 25. Juni 2002 ihren Bericht über die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zusammen mit einem auf Artikel 135 EG-Vertrag gestützten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verhinderung der Geldwäsche durch Zusammenarbeit im Zollwesen (1)  (2) vorgelegt.

Das Europäische Parlament hat am 15. Mai 2003 in erster Lesung seine Stellungnahme (3) abgegeben und dabei 23 Abänderungen an dem Vorschlag beschlossen.

Die Kommission hat dem Rat am 3. Juli 2003 einen geänderten Vorschlag zu dem oben genannten Thema vorgelegt (4).

Der Rat hat am 17. Februar 2005 seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 Absatz 2 des Vertrags festgelegt.

II.   ZIEL

Ziel des Vorschlags ist es, für natürliche Personen die Verpflichtung einzuführen, Bewegungen flüssiger Mittel oberhalb einer bestimmten Schwelle an den Außengrenzen der EU anzumelden. Außerdem zielt der Vorschlag darauf ab, bezüglich der Bewegungen flüssiger Mittel die Kontrollen an den Grenzen zu verstärken und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Überlegungen

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates wird im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag das Ziel verfolgt, harmonisierte Grenzkontrollen in Bezug auf die Bewegungen flüssiger Mittel einzuführen; hierdurch soll die Richtlinie 91/308/EWG (5) ergänzt und durch die Beseitigung der zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestehenden Unterschiede das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt werden.

2.   Nähere Erläuterungen zum Standpunkt des Rates

Der Rat hat zu den vom Europäischen Parlament beschlossenen Abänderungen wie folgt Stellung genommen:

a)   Rechtsgrundlage

Der Rat hat im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Abänderung 2) zusätzlich Artikel 95 als Rechtsgrundlage für den Vorschlag angeführt. Nach Auffassung des Rates besteht der Hauptzweck der Verordnung nicht in der Verhinderung der Geldwäsche (wofür eine andere Rechtsgrundlage gewählt werden müsste), sondern in der Einführung harmonisierter Grenzkontrollen in Bezug auf die Bewegungen flüssiger Mittel, wofür Artikel 95 des Vertrags über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, die geeignete Rechtsgrundlage darstellt.

b)   Umwandlung in eine Richtlinie

Der Rat konnte den Abänderungen des Europäischen Parlaments, die mit der Umwandlung des Vorschlags in eine Richtlinie verbunden sind, (Abänderungen 1, 8, 9, 18, 20, 21, 22, 23) nicht zustimmen, da es seiner Auffassung nach nur im Wege einer Verordnung möglich ist, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum einen hinreichenden Grad der Harmonisierung zu erreichen, da eine Verordnung allgemein gültig und in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.

c)   Anmeldepflicht

In seinem Gemeinsamen Standpunkt unterstützt der Rat den Vorschlag der Kommission zur Einführung einer Anmeldepflicht. Der Rat konnte sich den Vorschlag des Europäischen Parlaments, den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einem Anmelde- oder einem Offenlegungssystem zu lassen, (Abänderungen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 14, 18, 19) nicht zu Eigen machen. Eine solche Wahl zwischen zwei Systemen würde einer einheitlichen gemeinschaftsweiten Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen entgegenstehen. Der Rat hat jedoch eine gewisse Flexibilität vorgesehen, indem er den Mitgliedstaaten die Wahl lässt, ob sie die vorgeschriebene Anmeldung in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form vorsehen wollen. Infolgedessen ist der Rat übereingekommen, das im Anhang zu dem Vorschlag enthaltene Formblatt für die Anmeldung zu streichen und eine Bestimmung über die Angaben einzufügen, die die schriftliche, mündliche oder elektronische Anmeldung enthalten muss (siehe auch weiter unten Nummer 3 Buchstabe b).

d)   Schwelle, ab der eine Anmeldung verlangt wird

Der Rat hat sich für eine Schwelle von 10 000 EUR entschieden; dieser Wert liegt unter den im Kommissionsvorschlag und in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Abänderungen 3 und 7) vorgesehenen Schwellen. Mit dieser niedrigeren Schwelle wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in den geltenden Rechtsvorschriften vieler Mitgliedstaaten wesentlich niedrigere Schwellen vorgesehen sind und die ursprünglich vorgeschlagene Schwelle (15 000 EUR) zu einer erheblichen Verschlechterung der Kontrollintensität in diesen Mitgliedstaaten führen würde.

Mit der Entscheidung für eine niedrigere Schwelle wird auf internationaler Ebene auch ein deutliches Signal für die Bereitschaft des Rates gesetzt, Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen flüssiger Mittel zu verabschieden, indem er einen strikten, gemeinschaftsweit einheitlichen Grenzbetrag festlegt, der leicht umzusetzen und für Reisende, die in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen oder aus diesem ausreisen, eindeutig zu erkennen ist.

e)   Befugnisse der zuständigen Behörden

Der Rat pflichtet dem Europäischen Parlament (Abänderungen 10 und 17) dahin gehend bei, dass die Bestimmung über die Befugnisse der zuständigen Behörden in einen anderen Kontext eingeordnet werden sollte, und hat sie deshalb in den Artikel übertragen, der unmittelbar auf den Artikel über die Anmeldepflicht folgt. Bezüglich des Inhalts dieser Bestimmung ist der Rat der Auffassung, dass den nationalen Behörden die Befugnisse im Einklang mit den nach einzelstaatlichem Recht festgelegten Bedingungen erteilt werden sollten. Die nationalen Behörden sollten darüber hinaus befugt sein, die Verkehrsmittel zu kontrollieren, um prüfen zu können, ob der Anmeldepflicht tatsächlich nachgekommen wird. Den im Vorschlag vorgesehenen und in Abänderung 11 befürworteten Zeitraum von höchstens drei Tagen für die Zurückbehaltung von flüssigen Mitteln hat der Rat jedoch nicht beibehalten, da seiner Auffassung nach durch eine solche zeitliche Begrenzung den Behörden die notwendige Flexibilität genommen würde, Kontrollen und anschließende Untersuchungen durchzuführen, um feststellen zu können, ob in bestimmten Fällen ein Strafverfahren eröffnet werden muss.

f)   Begriffsbestimmung für „flüssige Mittel“

Die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ (FATF) hat auf ihrer Tagung vom 22. Oktober 2004 die Sonderempfehlung IX zum Thema Geldkuriere angenommen. In dieser auf internationaler Ebene vereinbarten Empfehlung ist eine Begriffsbestimmung für „flüssige Mittel“ enthalten, die der Rat in den vorliegenden Verordnungsentwurf aufgenommen hat, um so die größtmögliche Übereinstimmung zwischen den auf Gemeinschaftsebene und auf internationaler Ebene geltenden Vorschriften sicherzustellen. Wie in Abänderung 13 gefordert, wird in dem Text die Begriffsbestimmung für flüssige Mittel so ausgeweitet, dass mehr Arten von Schecks darunter fallen, als in dem ursprünglichen Vorschlag vorgesehen.

g)   Informationsaustausch

Der Rat hat die Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen den Behörden (Abänderung 15) klarer gefasst und neu strukturiert:

Zunächst ist festgelegt, dass die durch Anmeldungen oder Kontrollen erlangten Informationen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aufgezeichnet und verarbeitet werden und innerhalb desselben Mitgliedstaats der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit — FIU) zugänglich gemacht werden; dieser letztere Punkt ist auch in der Sonderempfehlung IX der FATF ausdrücklich genannt. Reisen Personen in die Gemeinschaft ein oder aus der Gemeinschaft aus, die weniger als 10 000 EUR an flüssigen Mitteln mit sich führen, bei denen jedoch Hinweise auf einen Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen vorliegen, so können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auch bestimmte Angaben zu diesen Personen aufzeichnen, verarbeiten und der zentralen Meldestelle desselben Mitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Ferner ist bestimmt, dass die im Rahmen der Anmeldungen oder Kontrollen erlangten Informationen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Für diesen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gilt sinngemäß die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung.

Schließlich ist festgelegt, dass im Rahmen von Abkommen über gegenseitige Amtshilfe Informationen mit Drittländern ausgetauscht werden können. Die Übermittlung von Informationen kann jedoch nur erfolgen, wenn die Behörde, die die Informationen ursprünglich erlangt hat, ihre Zustimmung erteilt hat und wenn die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden. Die Kommission ist über einen solchen Informationsaustausch zu unterrichten, wenn dies für die Umsetzung dieser Verordnung von besonderem Interesse ist.

h)   Gemeinsame Datenbank

Der Rat hat den Vorschlag, die erlangten Informationen an eine Datenbank weiterzuleiten, die gemeinsam von den Mitgliedstaaten verwaltet und beim Europäischen Polizeiamt (Europol) geführt würde, (Abänderung 16) abgelehnt. Er ist der Auffassung, dass dies nicht von der für diesen Verordnungsentwurf gewählten Rechtsgrundlage abgedeckt würde.

i)   Bericht der Kommission

Der Rat hat in seinem Gemeinsamen Standpunkt den in Abänderung 22 enthaltenen Gedanken akzeptiert und eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht vorzulegen hat.

3.   Vom Rat eingefügte neue Elemente

Ergänzend zu den Punkten, zu denen das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat und zu denen der Gemeinsame Standpunkt des Rates vorstehend dargelegt ist, hat der Rat folgende neue Elemente in den Vorschlag eingefügt:

a)   Geltungsbereich der Verordnung

Die innergemeinschaftliche Überwachung flüssiger Mittel kann beibehalten werden, sofern die damit verbundenen Maßnahmen mit dem Vertrag in Einklang stehen.

Außerdem hat der Rat den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung angepasst, da seiner Auffassung nach aus Gründen der Transparenz für Reisende und zur Erleichterung der Anwendung der Verordnung durch die zuständigen Behörden eine Kontrolle der Bewegungen flüssiger Mittel dann erfolgen sollte, wenn eine natürliche Person in das Gebiet der Gemeinschaft einreist oder aus diesem ausreist. Mit dieser Lösung würde auch eine parallele geografische Anwendung der Richtlinie 91/308/EWG und dieses Verordnungsentwurfs sichergestellt.

b)   Formblatt für die Anmeldung

Der Rat hat das von der Kommission vorgeschlagene einheitliche Formblatt für die Anmeldung abgelehnt. Er hat es stattdessen vorgezogen, festzulegen, welche Angaben die Anmeldung enthalten muss. Hierdurch soll der Verwaltungsaufwand, der für die zuständigen Behörden durch die Erhebung von Informationen bei Reisenden entsteht, auf ein striktes Mindestmaß beschränkt und gleichzeitig dafür gesorgt werden, dass bestimmte Mindestangaben über die Bewegungen flüssiger Mittel gesammelt werden und später für einen Austausch mit anderen Behörden zur Verfügung stehen.

c)   Kopien von schriftlichen Anmeldungen

Für den Fall, dass ein Anmelder die festgelegten Angaben in schriftlicher Form mitteilt, hat der Rat eine Bestimmung eingefügt, mit der sichergestellt wird, dass dem Anmelder auf Antrag eine beglaubigte Kopie seiner schriftlichen Anmeldung ausgehändigt wird.

d)   Sanktionen

Der Rat hat die Bestimmungen über die Sanktionen vereinfacht, indem er sie an ähnliche Bestimmungen in vergleichbaren Rechtsakten (6) angeglichen hat. Die Mitgliedstaaten setzen deshalb wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Pflicht fest, Bewegungen flüssiger Mittel bei Überschreiten der Außengrenzen der Gemeinschaft anzumelden. Der Rat hat Abänderung 19 akzeptiert, in der vorgesehen ist, die Frist, bis zu der die anzuwendenden Sanktionen der Kommission mitzuteilen sind, zu verlängern. Er hat hierfür eine Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung festgesetzt.

IV.   SCHLUSSBEMERKUNG

Der Rat unterstützt in seinem Gemeinsamen Standpunkt das mit der vorgeschlagenen Verordnung verfolgte Ziel, harmonisierte Grenzkontrollen für Bewegungen flüssiger Mittel einzuführen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verstärken. Da die Gefahr besteht, dass die Anwendung strengerer Kontrollen im Finanzsektor infolge der Annahme der Richtlinie 91/308/EWG zu einem Anstieg der Bewegungen flüssiger Mittel für illegale Zwecke führt, bekräftigt die Gemeinschaft ihre Entschlossenheit, die Bewegungen flüssiger Mittel für illegale Zwecke dadurch zu bekämpfen, dass für natürliche Personen die Pflicht eingeführt wird, Bewegungen flüssiger Mittel ab einem Betrag von 10 000 EUR an den Außengrenzen der Gemeinschaft anzumelden, wobei mögliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch vermieden werden, dass mittels einer Verordnung für die harmonisierte Anwendung dieser Maßnahmen in der gesamten Gemeinschaft gesorgt wird.


(1)  ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 574.

(2)  COM(2002) 328 final.

(3)  ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 259.

(4)  Dok. 11151/03 UD 67 EF 35 Ecofin 203 CRIMORG 51 CODEC 948.

(5)  Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S, 77).

(6)  Siehe z. B. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7).


14.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 144/9


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 20/2005

vom Rat festgelegt am 7. März 2005

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen

(2005/C 144 E/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit der Binnenmarkt verwirklicht wird, müssen Beschränkungen des freien Warenverkehrs und Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, und gleichzeitig muss ein Umfeld geschaffen werden, das Innovationen und Investitionen begünstigt. Vor diesem Hintergrund ist der Schutz von Erfindungen durch Patente wesentlich für den Erfolg des Binnenmarkts. Es ist unerlässlich, dass computerimplementierte Erfindungen in allen Mitgliedstaaten wirksam, transparent und einheitlich geschützt sind, wenn Investitionen auf diesem Gebiet gesichert und gefördert werden sollen.

(2)

Die Patentpraxis und die Rechtsprechung in den einzelnen Mitgliedstaaten haben zu Unterschieden beim Schutz computerimplementierter Erfindungen geführt. Solche Unterschiede könnten den Handel stören und somit verhindern, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.

(3)

Die Ursachen für die Unterschiede könnten mit der Zeit größer werden, da die Mitgliedstaaten neue, voneinander abweichende Verwaltungspraktiken einführen oder die nationalen Gerichte die geltenden Rechtsvorschriften unterschiedlich auslegen.

(4)

Die zunehmende Verbreitung und Nutzung von Computerprogrammen auf allen Gebieten der Technik und die weltumspannenden Verbreitungswege über das Internet sind ein kritischer Faktor für die technische Innovation. Deshalb muss sichergestellt sein, dass die Entwickler und Nutzer von Computerprogrammen in der Gemeinschaft ein optimales Umfeld vorfinden.

(5)

Aus diesen Gründen sollten die für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen maßgeblichen Rechtsvorschriften vereinheitlicht werden, um sicherzustellen, dass die daraus folgende Rechtssicherheit und das Niveau der Anforderungen an die Patentierbarkeit dazu führen, dass innovative Unternehmen den größtmöglichen Nutzen aus ihrem Erfindungsprozess ziehen und Anreize für Investitionen und Innovationen geschaffen werden. Die Rechtssicherheit wird auch dadurch sichergestellt, dass bei Zweifeln über die Auslegung dieser Richtlinie die Gerichte der Mitgliedstaaten den Gerichtshof anrufen können und die letztinstanzlichen Gerichte der Mitgliedstaaten hierzu verpflichtet sind.

(6)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind zur Einhaltung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet (TRIPS-Übereinkommen), das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (3) angenommen wurde. Nach Artikel 27 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens sollen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein, sowohl für Erzeugnisse als auch für Verfahren, vorausgesetzt, sie sind neu, beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind gewerblich anwendbar. Nach diesem Artikel sollten ferner — ohne Diskriminierung nach dem Gebiet der Technik — Patente erhältlich sein und Patentrechte ausgeübt werden können. Diese Grundsätze sollten demgemäß auch für computerimplementierte Erfindungen gelten.

(7)

Nach dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973 und den Patentgesetzen der Mitgliedstaaten gelten Computerprogramme, Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Schöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie die Wiedergabe von Informationen ausdrücklich nicht als Erfindungen, weshalb sie von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, und hat auch ihre Berechtigung nur, soweit sich die Patentanmeldung oder das Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht, da die besagten Gegenstände und Tätigkeiten als solche keinem Gebiet der Technik zugehören.

(8)

Durch diese Richtlinie soll vermieden werden, dass die Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens über die Grenzen der Patentierbarkeit unterschiedlich ausgelegt werden. Die dadurch entstehende Rechtssicherheit sollte zu einem investitions- und innovationsfreudigen Klima im Bereich der Software beitragen.

(9)

Der Patentschutz versetzt die Innovatoren in die Lage, Nutzen aus ihrer Kreativität zu ziehen. Patentrechte schützen zwar Innovationen im Interesse der Gesellschaft allgemein; sie sollten aber nicht in wettbewerbswidriger Weise genutzt werden.

(10)

Nach der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (4) werden alle Ausdrucksformen von ursprünglichen Computerprogrammen wie literarische Werke durch das Urheberrecht geschützt. Die Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, sind dagegen nicht durch das Urheberrecht geschützt.

(11)

Damit eine Erfindung als patentierbar gilt, sollte sie einen technischen Charakter haben und somit einem Gebiet der Technik zuzuordnen sein.

(12)

Für Erfindungen gilt ganz allgemein die Voraussetzung, dass sie, um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten sollten.

(13)

Folglich erfüllt eine computerimplementierte Erfindung trotz der Tatsache, dass sie einem Gebiet der Technik zugerechnet wird, nicht das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentierbar, wenn sie keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, z. B. weil dem besonderen Beitrag die Technizität fehlt.

(14)

Die Tatsache allein, dass eine ansonsten nicht patentierbare Methode in einer Vorrichtung wie einem Computer angewendet wird, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass ein technischer Beitrag geleistet wird. Folglich kann eine computerimplementierte Geschäfts-, Datenverarbeitungs- oder andere Methode, bei der der einzige Beitrag zum Stand der Technik nichttechnischen Charakter hat, keine patentierbare Erfindung darstellen.

(15)

Bezieht sich der Beitrag zum Stand der Technik ausschließlich auf einen nicht patentierbaren Gegenstand, kann es sich nicht um eine patentierbare Erfindung handeln, unabhängig davon, wie der Gegenstand in den Patentansprüchen dargestellt wird. So kann beispielsweise das Erfordernis eines technischen Beitrags nicht einfach dadurch umgangen werden, dass in den Patentansprüchen technische Hilfsmittel spezifiziert werden.

(16)

Außerdem ist ein Algorithmus von Natur aus nichttechnischer Art und kann deshalb keine technische Erfindung darstellen. Allerdings kann eine Methode, die die Benutzung eines Algorithmus umfasst, unter der Voraussetzung patentierbar sein, dass die Methode zur Lösung eines technischen Problems angewandt wird. Allerdings sollte ein für eine derartige Methode gewährtes Patent kein Monopol auf den Algorithmus selbst oder seine Anwendung in einem von dem Patent nicht vorgesehenen Kontext verleihen.

(17)

Der Anwendungsbereich der ausschließlichen Rechte, die durch ein Patent gewährt werden, wird durch die Patentansprüche, die anhand der Beschreibung und etwaiger Zeichnungen auszulegen sind, definiert. Patentansprüche auf computerimplementierte Erfindungen sollten zumindest unter Bezugnahme entweder auf ein Erzeugnis wie beispielsweise eine programmierte Vorrichtung oder ein Verfahren, das in einer solchen Vorrichtung verwirklicht wird, angemeldet werden. Werden demnach einzelne Software-Elemente in einem Kontext benutzt, bei dem es nicht um die Verwirklichung eines rechtmäßig beanspruchten Erzeugnisses oder Verfahrens handelt, stellt eine solche Verwendung keine Patentverletzung dar.

(18)

Um computerimplementierte Erfindungen rechtlich zu schützen, sind keine gesonderten Rechtsvorschriften erforderlich, die das nationale Patentrecht ersetzen. Die Vorschriften des nationalen Patentrechts sind auch weiterhin die Hauptgrundlage für den Rechtschutz computerimplementierter Erfindungen. Durch diese Richtlinie wird lediglich die derzeitige Rechtslage klargestellt, um Rechtssicherheit, Transparenz und Rechtsklarheit zu gewährleisten und Tendenzen entgegenzuwirken, nicht patentierbare Methoden, wie nahe liegende oder nichttechnische Vorgänge und Geschäftsmethoden, als patentfähig zu erachten.

(19)

Diese Richtlinie sollte sich auf die Festlegung bestimmter Patentierbarkeitsgrundsätze beschränken; insbesondere sollen diese Grundsätze einerseits die Schutzfähigkeit von Erfindungen sicherstellen, die einem Gebiet der Technik zugehören und einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten, andererseits Erfindungen vom Schutz ausschließen, die keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten.

(20)

Die Wettbewerbsposition der gemeinschaftlichen Wirtschaft im Vergleich zu ihren wichtigsten Handelspartnern wird sich verbessern, wenn die bestehenden Unterschiede beim Rechtschutz computerimplementierter Erfindungen ausgeräumt sind und die Rechtslage transparent ist. Beim derzeitigen Trend der klassischen verarbeitenden Industrie zur Verlagerung ihrer Betriebe in Niedriglohnländer außerhalb der Gemeinschaft liegt die Bedeutung des Urheberrechtsschutzes und insbesondere des Patentschutzes auf der Hand.

(21)

Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags unberührt lassen, insbesondere wenn ein marktbeherrschender Lieferant sich weigert, den Einsatz einer patentierten Technik zu gestatten, die für den alleinigen Zweck benötigt wird, die in zwei unterschiedlichen Computersystemen oder Netzen verwendeten Konventionen umzuwandeln und somit die Datenübermittlung und den Datenaustausch zwischen den Systemen oder Netzen zu ermöglichen.

(22)

Rechte, die aus Patenten erwachsen, die für Erfindungen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erteilt werden, sollten nicht die Handlungen beeinträchtigen, die nach den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 91/250/EWG, insbesondere den Bestimmungen über die Dekompilierung und die Interoperabilität, zulässig sind. Insbesondere sollten Handlungen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 91/250 EWG keine Genehmigung des Rechtsinhabers in Bezug auf dessen Urheberrechte an dem oder in Zusammenhang mit dem Computerprogramm erfordern, für die aber ohne die genannten Artikel eine solche Genehmigung erforderlich wäre, keine Genehmigung des Rechtsinhabers in Bezug auf dessen Patentrechte an dem oder in Zusammenhang mit dem Computerprogramm erfordern.

(23)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der nationalen Vorschriften für computerimplementierte Erfindungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Computerimplementierte Erfindung“ ist eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem oder mehreren Computerprogrammen realisiert wird.

b)

„Technischer Beitrag“ ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik, der neu und für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist. Zur Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs, der technische Merkmale umfassen muss, die ihrerseits mit nichttechnischen Merkmalen versehen sein können, in seiner Gesamtheit vom Stand der Technik abhebt.

Artikel 3

Voraussetzungen der Patentierbarkeit

Um patentierbar zu sein, müssen computerimplementierte Erfindungen neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, müssen computerimplementierte Erfindungen einen technischen Beitrag leisten.

Artikel 4

Ausschluss von der Patentierbarkeit

(1)   Ein Computerprogramm als solches kann keine patentierbare Erfindung darstellen.

(2)   Bei computerimplementierten Erfindungen wird nicht schon deshalb das Vorliegen eines technischen Beitrags angenommen, weil zu ihrer Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird. Folglich sind Erfindungen, zu deren Ausführung ein Computerprogramm, sei es als Quellcode, als Objektcode oder in anderer Form ausgedrückt, eingesetzt wird, und durch die Geschäftsmethoden, mathematische oder andere Methoden angewendet werden, nicht patentfähig, wenn sie keine technischen Wirkungen erzeugen, die über die normalen physikalischen Interaktionen zwischen einem Programm und dem Computer, Computernetzwerk oder einer sonstigen programmierbaren Vorrichtung, in der es abgespielt wird, hinausgehen.

Artikel 5

Form des Patentanspruchs

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf eine computerimplementierte Erfindung entweder ein Erzeugnisanspruch erhoben werden kann, d. h. auf einen programmierten Computer, ein programmiertes Computernetz oder eine sonstige programmierte Vorrichtung, oder ein Verfahrensanspruch, d. h. auf ein Verfahren, das von einem Computer, einem Computernetz oder einer sonstigen Vorrichtung durch Ausführung von Software verwirklicht wird.

(2)   Ein Patentanspruch auf ein Computerprogramm, sei es auf das Programm allein oder auf ein auf einem Datenträger vorliegendes Programm, ist nicht zulässig, es sei denn das Programm begründete einen in derselben Patentanmeldung erhobenen Erzeugnis- oder Verfahrensanspruch gemäß Absatz 1, wenn es auf einem programmierbaren Computer, auf einem programmierbaren Computernetz oder einer sonstigen programmierbaren Vorrichtung installiert und ausgeführt würde.

Artikel 6

Konkurrenz zur Richtlinie 91/250/EWG

Rechte, die aus Patenten erwachsen, die für Erfindungen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erteilt werden, dürfen nicht die Handlungen beeinträchtigen, die nach den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 91/250/EWG, insbesondere den Bestimmungen über die Dekompilierung und die Interoperabilität, zulässig sind.

Artikel 7

Beobachtung

Die Kommission beobachtet, wie sich computerimplementierte Erfindungen auf die Innovationstätigkeit und den Wettbewerb in Europa und weltweit, auf die Unternehmen der Gemeinschaft, insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen, die Open-Source-Bewegung und den elektronischen Geschäftsverkehr auswirken.

Artikel 8

Bericht über die Wirkungen der Richtlinie

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am ... (5) einen Bericht über Folgendes vor:

a)

die Auswirkungen von Patenten auf computerimplementierte Erfindungen auf die in Artikel 7 genannten Faktoren;

b)

die Angemessenheit der Regeln für die Laufzeit des Patents und die Festlegung der Patentierbarkeitsanforderungen, insbesondere die Neuheit, die erfinderische Tätigkeit und den eigentlichen Patentanspruch, und ihre Einschätzung, ob es unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft wünschenswert und rechtlich möglich wäre, diese Regeln zu ändern;

c)

etwaige Schwierigkeiten, die in Mitgliedstaaten aufgetreten sind, in denen Erfindungen vor der Patenterteilung nicht auf Neuheit und Erfindungshöhe geprüft werden, und etwaige Schritte, die unternommen werden sollten, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen;

d)

etwaige Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen dem Schutz durch Patente für computerimplementierte Erfindungen und dem Schutz von Computerprogrammen durch das Urheberrecht, wie es die Richtlinie 91/250/EWG vorsieht, aufgetreten sind, sowie etwaige Missbräuche des Patentsystems in Verbindung mit computerimplementierten Erfindungen;

e)

die Art und Weise, in der die Anforderungen dieser Richtlinie in der Praxis des Europäischen Patentamts und in seinen Prüfungsrichtlinien berücksichtigt worden sind;

f)

die Aspekte, unter denen es unter Umständen notwendig ist, eine diplomatische Konferenz zur Überarbeitung des Europäischen Patentübereinkommens vorzubereiten;

g)

die Auswirkungen von Patenten für computerimplementierte Erfindungen auf die Entwicklung und Kommerzialisierung interoperierender Computerprogramme und -systeme.

Artikel 9

Überprüfung der Auswirkungen

Anhand der Beobachtung nach Artikel 7 und des nach Artikel 8 zu erstellenden Berichts überprüft die Kommission die Auswirkungen dieser Richtlinie und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der Rechtsvorschriften.

Artikel 10

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum ... (6) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie geregelten Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 61 vom 14.3.2004, S. 154.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. September 2003 (ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 230), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. März 2005 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9).

(5)  5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(6)  2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat am 20. Februar 2002 einen auf Artikel 95 des EG-Vertrags gestützten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen (1)vorgelegt.

2.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 19. September 2002 abgegeben (2).

3.

Das Europäische Parlament hat am 24. September 2003 in erster Lesung Stellung genommen (3).

4.

Die Kommission hat keinen geänderten Vorschlag unterbreitet.

5.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags am 7. März 2004 festgelegt.

II.   ZIEL

6.

Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, die Vorschriften des nationalen Patentrechts hinsichtlich der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen zu harmonisieren und die Patentierungsvoraussetzungen transparenter zu machen.

III.   GEMEINSAMER STANDPUNKT

Erwägungsgründe

7.

Der Rat hat eine Reihe von Erwägungsgründen des Kommissionsvorschlags modifiziert oder zusammengefasst und einige zusätzliche Erwägungsgründe aufgenommen. Dabei übernahm er die Abänderungen 1, 2, 88, 3, 34, 115, 85, 7, 8, 9, 86, 11, 12 und 13 des Europäischen Parlaments vollständig, teilweise oder in umformulierter Form. Nachfolgend wird bei den entsprechenden Artikeln auf die wichtigsten Änderungen an den Erwägungsgründen verwiesen.

Artikel

Artikel 1 (Anwendungsbereich)

8.

Artikel 1 wurde in der im Kommissionsvorschlag enthaltenen Fassung übernommen. Auch vom Europäischen Parlament wurden keine Änderungsvorschläge zu diesem Artikel gemacht.

Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)

9.

Was Buchstabe a anbelangt, so ist der Rat den EP-Abänderungen 36, 42 und 117 teilweise gefolgt und hat die Worte „auf den ersten Blick mindestens“ und „neuartiges“ aus der Definition des Begriffs „computerimplementierte Erfindung“ gestrichen, weil sie seiner Ansicht nach überflüssig sind und hinsichtlich ihres Bezugs zum Neuheitstest, der im Zuge der Prüfung auf Patentierbarkeit einer Erfindung vorgenommen wird, Verwirrung stiften könnten.

10.

In Bezug auf Buchstabe b hat der Rat

den Ausdruck „Gebiet der Technik“ durch „Gebiet der Technologie“ ersetzt, wie er üblicherweise in internationalen Patentrechtsübereinkommen wie dem TRIPS-Übereinkommen verwendet wird;

das Wort „neu“ eingefügt, um die Kriterien des „technischen Beitrags“ deutlicher zu machen;

einen zweiten Satz aufgenommen, bei dem es sich im Wesentlichen um die Bestimmung aus Artikel 4 Absatz 3 des Kommissionsvorschlags handelt, die geringfügig abgeändert wurde, um deutlich zu machen, dass technische Merkmale unverzichtbarer Bestandteil von Patentansprüchen sind, auch wenn zur Bewertung des technischen Beitrags einer computerimplementierten Erfindung nichttechnische Merkmale herangezogen werden. Diese Sichtweise deckt sich zum Teil mit den Abänderungen 16, 100, 57, 99, 110 und 70 des Europäischen Parlaments.

Artikel 3 des Kommissionsvorschlags (Gebiet der Technik)

11.

Mit diesem Artikel sollte den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt werden, in ihren nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass computerimplementierte Erfindungen als einem Gebiet der Technik zugehörig gelten. Im Einklang mit der Abänderung 15 des Europäischen Parlaments hat der Rat die Streichung von Artikel 3 beschlossen, da sich seiner Auffassung nach eine generelle Verpflichtung dieser Art nur schwer in nationales Recht umsetzen lässt. Stattdessen hat sich der Rat dafür entschieden, im Erwägungsgrund 13 die diesbezügliche Aussage, die im Erwägungsgrund 11 des Kommissionsvorschlags enthalten ist, in deutlicherer Form aufzugreifen.

Artikel 3 (Artikel 4 des Kommissionsvorschlags) (Voraussetzungen der Patentierbarkeit)

12.

Der Rat hat die ersten beiden Absätze von Artikel 4 des Kommissionsvorschlags zu einem einzigen Absatz zusammengefasst und zugleich geringfügige redaktionelle Änderungen vorgenommen, um den Text klarer zu gestalten. Die neue Fassung entspricht wörtlich dem vom Europäischen Parlament in der Abänderung 16 für Artikel 4 Absatz 1 vorgeschlagenen Wortlaut.

13.

Wie bereits erwähnt, wurde Artikel 4 Absatz 3 des Kommissionsvorschlags in die Definition des Begriffs „technischer Beitrag“ in Artikel 2 Buchstabe b übernommen, weil er offensichtlich eher in die Begriffsbestimmungen als in einen Artikel mit der Überschrift „Voraussetzungen der Patentierbarkeit“ gehört.

Artikel 4 (Ausschluss von der Patentierbarkeit)

14.

Um Missverständnissen vorzubeugen, hat der Rat in Absatz 1 dieses Artikels eine eindeutige Aussage getroffen, nämlich dass ein Computerprogramm als solches keine patentierbare Erfindung darstellen kann.

15.

Absatz 2, der sich mit der Abänderung 17 des Europäischen Parlaments deckt, soll klarstellen, wo die Grenzen der Patentierbarkeit im Rahmen der Richtlinie liegen; er ist im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen 14 bis 16 zu sehen, die den Abänderungen 85, 7 und 8 des Europäischen Parlaments entsprechen. Jedoch hat der Rat den Passus „sei es als Quellcode, als Objektcode oder in anderer Form ausgedrückt“ eingefügt, um klarer zum Ausdruck zu bringen, was unter „Erfindungen, zu deren Ausführung ein Computerprogramm eingesetzt wird“ zu verstehen ist.

Artikel 5 (Form des Patentanspruchs)

16.

Absatz 1 wurde unverändert aus dem Kommissionsvorschlag übernommen.

17.

Absatz 2 wurde hinzugefügt, um deutlich zu machen, dass der Schutzumfang einer patentierten Erfindung unter bestimmten Umständen und unter genau definierten Bedingungen auch ein Computerprogramm, sei es das Programm allein oder ein auf einem Datenträger vorliegendes Programm, umfassen kann. Nach Ansicht des Rates folgt die Richtlinie damit der gängigen Praxis sowohl des Europäischen Patentamts als auch der Mitgliedstaaten.

Artikel 6 (Konkurrenz zur Richtlinie 91/250/EWG)

18.

Der Rat hat die Abänderung 19 des Europäischen Parlaments übernommen, weil sie seiner Ansicht nach klarer als der Kommissionsvorschlag formuliert ist. Die Verweise auf Marken und Halbleitertopografien wurden gestrichen, da sie in diesem Zusammenhang für unerheblich gehalten werden.

19.

Die Abänderung 76 des Europäischen Parlaments wurde vom Rat nicht übernommen, da sie seiner Meinung nach zu ungenau ist und im Widerspruch zum TRIPS-Übereinkommen steht. Der Aspekt der Interoperabilität ist bereits hinreichend durch Artikel 6 sowie durch die Anwendung allgemeiner Wettbewerbsvorschriften geregelt, wie eindeutig aus den Erwägungsgründen 21 und 22 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates hervorgeht.

Artikel 7 (Beobachtung)

20.

Der Rat hat die Abänderung 71 des Europäischen Parlaments übernommen.

Artikel 8 (Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie)

21.

Der Rat hat die Fassung des Kommissionsvorschlags unverändert übernommen und folgende zusätzliche Elemente eingefügt:

Buchstabe b: Wie vom Europäischen Parlament in Abänderung 92 vorgeschlagen, wurden die Worte „die Laufzeit des Patents und“ hinzugefügt; zudem hat der Rat unter Berücksichtigung der Abänderung 25 des Europäischen Parlaments einen ergänzenden Verweis auf die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgenommen.

Buchstabe d: Der Rat hat die Abänderung 23 des Europäischen Parlaments übernommen.

Buchstabe c: Der Rat hat die Abänderung 26 des Europäischen Parlaments übernommen.

Buchstabe f: Der Rat hat die Abänderung 25 des Europäischen Parlaments übernommen, jedoch die Bezugnahme auf das Gemeinschaftspatent gestrichen, da sie seiner Auffassung nach in diesem Zusammenhang unerheblich ist.

Buchstabe g: Der Rat hat die Abänderung 89 des Europäischen Parlaments zwar inhaltlich übernommen, jedoch eine klarere Formulierung gewählt.

Artikel 9 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (Prüfung der Auswirkungen)

22.

Der Rat hat die Abänderung 27 des Europäischen Parlaments übernommen.

Artikel 10 (Artikel 9 des Kommissionsvorschlags) (Umsetzung)

23.

Im Unterschied zum Europäischen Parlament, das eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten wählte (Abänderung 28), hat sich der Rat für eine Umsetzungsfrist von 24 Monaten entschieden.

Artikel 11 (Inkrafttreten) und 12 (Adressaten) (Artikel 10 und 11 des Kommissionsvorschlags)

24.

Der Rat hat die Fassung des Kommissionsvorschlags übernommen.

IV.   NICHT ÜBERNOMMENE ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

25.

Nach eingehender Prüfung der Abänderungen sah sich der Rat außer Stande, die Abänderungen 88 (Satz 1), 31, 32, 112, 95, 84, 114, 125, 75, 36, 42, 117, 107, 69, 55/rev., 97, 108, 38, 44, 118, 45, 16, 100, 57, 99, 110, 70 (teilweise), 60, 102, 111, 72, 103, 119, 104, 120, 76, 24, 81, 93, 94 und 28 des Europäischen Parlaments zu übernehmen.

26.

Der Rat vertritt die Ansicht, dass einige dieser Abänderungen überflüssig sind (Abänderungen 88 (Satz 1), 31, 75, 94), unklar sind und zu Verwirrung führen könnten (Abänderungen 36, 42, 117, 72, 104, 120), keinen unmittelbaren Bezug zu den anstehenden Fragen haben (Abänderungen 95, 24, 81), nicht die gängige Praxis widerspiegeln (Abänderungen 32, 112, 16, 100, 57, 99, 110, 70, 102, 111) oder im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens sowie den allgemeinen Grundsätzen des Patentrechts stehen (Abänderungen 84, 114, 125, 107, 69, 55/rev., 97, 108, 38, 44, 118, 45, 60, 103, 119, 76, 93).

V.   FAZIT

27.

Der Rat hat in seinen Gemeinsamen Standpunkt eine erhebliche Zahl von Abänderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments übernommen. Er hat sich in dem Gemeinsamen Standpunkt durchgängig darum bemüht, einen vernünftigen und realistischen Ausgleich zwischen den Interessen der Patentinhaber und denen anderer betroffener Parteien herzustellen. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates ist von der Kommission als insgesamt ausgewogen begrüßt und als zufrieden stellendes Kompromisspaket akzeptiert worden.


(1)  ABl. C 151 vom 25.6.2002, S. 129.

(2)  ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 154.

(3)  ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 230.


14.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 144/16


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 21/2005

vom Rat festgelegt am 8. März 2005

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten

(2005/C 144 E/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Aktionsplan zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), der im September 2000 vom Ecofin-Rat gebilligt wurde, heißt es, dass ein begrenzter Satz von vierteljährlichen Sektorkonten dringend benötigt wird und dass diese Daten innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf des betreffenden Quartals vorliegen sollten.

(2)

In dem Gemeinsamen Bericht des Ecofin-Rates und der Kommission an den Europäischen Rat über Statistiken und Indikatoren für die Eurozone, den der Ecofin-Rat am 18. Februar 2003 angenommen hat, wird unterstrichen, dass auf verschiedenen Gebieten, zu denen auch vierteljährliche nationale Sektorkonten gehören, Maßnahmen von hoher Priorität bis 2005 voll umgesetzt sein sollten.

(3)

Für die Konjunkturanalyse in der Europäischen Union und die Durchführung der Geldpolitik im Rahmen der WWU werden makroökonomische Statistiken über das wirtschaftliche Verhalten der einzelnen institutionellen Sektoren und über die Beziehungen zwischen ihnen benötigt, die sich den Daten, die auf der Ebene der Volkswirtschaft insgesamt erstellt werden, nicht entnehmen lassen. Darum ist es erforderlich, dass für die Europäische Union insgesamt und den Euro-Raum vierteljährliche Sektorkonten erstellt werden.

(4)

Die Erstellung dieser Konten ist Teil des übergeordneten Ziels der Schaffung eines Systems von jährlichen und vierteljährlichen Gesamtrechnungen für die Europäische Union und den Euro-Raum. Dieses System umfasst die makroökonomischen Hauptaggregate sowie die finanziellen und nichtfinanziellen Sektorkonten. Ziel ist es zu erreichen, dass alle diese Rechnungen miteinander und, was die Konten der übrigen Welt betrifft, die Daten der Zahlungsbilanz mit den Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vergleichbar sind.

(5)

Damit europäische Sektorkonten gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates (3) niedergelegten Grundsätzen des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft erstellt werden können, müssen die Mitgliedstaaten vierteljährliche nationale Sektorkonten übermitteln. Die europäischen Konten müssen jedoch die Volkswirtschaft des Europäischen Wirtschaftsraums als Ganzes widerspiegeln und ergeben sich daher unter Umständen nicht durch einfache Aggregation der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten. Ziel ist es insbesondere, die Transaktionen der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union in den Konten für das jeweilige Gebiet (je nach Fall die Europäische Union oder der Euro-Raum) zu berücksichtigen.

(6)

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (4).

(7)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten für die Europäische Union und den Euro-Raum, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Insbesondere sollte von den Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen sie einen unbedeutenden Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten leisten, nicht verlangt werden, dass sie die Daten bis ins letzte Detail aufgegliedert liefern.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(9)

Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (6) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm und der mit dem Beschluss 91/115/EWG, Euratom des Rates (7) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken wurden gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Erstellung vierteljährlicher europäischer nichtfinanzieller Sektorkonten geschaffen.

Artikel 2

Übermittlung vierteljährlicher nichtfinanzieller Sektorkonten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten gemäß dem Anhang; Angaben für die Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sind zunächst nicht zu übermitteln.

(2)   Ein Zeitplan für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sowie die Anforderung, die im Anhang aufgeführten Transaktionen nach Partnersektoren aufzugliedern, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Ein darauf gerichteter Beschluss ergeht erst, wenn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 9 über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstattet hat.

(3)   Die in Absatz 1 genannten vierteljährlichen Daten werden der Kommission spätestens 90 Kalendertage nach Ablauf des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen. Während einer Überganszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten vierteljährlichen Daten der Kommission spätestens 95 Kalendertage nach Ablauf des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen. Etwaige revidierte Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Übermittlungsfrist kann nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren um höchstens fünf Tage angepasst werden.

(5)   Die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten betrifft Daten für das dritte Quartal 2005. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten bis zum 3. Januar 2006. Die erste Übermittlung umfasst auch retrospektive Daten für den Zeitraum ab dem ersten Quartal 1999.

Artikel 3

Berichtspflichten

(1)   Alle Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang genannten Daten für den Sektor übrige Welt (S.2) und den Sektor Staat (S.13). Entspricht das Bruttoinlandsprodukt eines Mitgliedstaats zu jeweiligen Preisen normalerweise mehr als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so übermittelt dieser Mitgliedstaat die im Anhang genannten Daten für alle institutionellen Sektoren.

(2)   Die Kommission ermittelt den in Absatz 1 genannten prozentualen Anteil, den das Bruttoinlandsprodukt eines Mitgliedstaats zu jeweiligen Preisen normalerweise am gesamten Bruttoinlandsprodukt der Gemeinschaft hat, anhand des arithmetischen Mittels der von den Mitgliedstaaten übermittelten jährlichen Daten für die letzten drei Jahre.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Anteil (1 %) am Gesamtwert für die Gemeinschaft kann nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst werden.

(4)   Abweichungen von dieser Verordnung können von der Kommission akzeptiert werden, wenn ein nationales statistisches System erheblich angepasst werden muss. Entsprechende Ausnahmeregelungen gelten höchstens drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder ab dem Inkrafttreten der nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen.

Artikel 4

Definitionen und Standards

Für die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Daten gelten die Standards, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (nachstehend „ESVG-Verordnung“ genannt).

Artikel 5

Datenquellen und Vergleichbarkeitsanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die in dieser Verordnung angeforderten Informationen aus allen von ihnen als sachdienlich erachteten Quellen zusammen, wobei sie direkte Informationen, etwa aus administrativen Quellen oder Unternehmens- und Haushaltserhebungen, vorrangig nutzen.

Können derartige direkte Informationen nicht erhoben werden, so können, insbesondere für die gemäß Artikel 2 Absatz 5 angeforderten retrospektiven Daten, beste Schätzungen übermittelt werden.

(2)   Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung übermittelten Daten müssen mit den vierteljährlichen nichtfinanziellen Konten des Staates und den vierteljährlichen Hauptaggregaten der Volkswirtschaft, die der Kommission aufgrund des Datenlieferprogramms der ESVG-Verordnung übermittelt werden, vergleichbar sein.

(3)   Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung übermittelten vierteljährlichen Daten werden mit den entsprechenden jährlichen Daten, die aufgrund des Datenlieferprogramms der ESVG-Verordnung übermittelt werden, abgestimmt.

Artikel 6

Qualitätsstandards und Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich die Qualität der übermittelten Daten im Laufe der Zeit so verbessert, dass sie den gemeinsamen Qualitätsstandards entspricht, die nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb eines Jahres, nachdem sie zum ersten Mal Daten übermittelt haben, eine aktuelle Beschreibung der verwendeten Quellen und Methoden und der statistischen Aufbereitung.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche methodische oder andere Änderungen, die sich auf die übermittelten Daten auswirken, innerhalb von drei Monaten nach dem Wirksamwerden dieser Änderungen mit.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

Die Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Hierzu gehören:

a)

gemäß Artikel 2 Absatz 2 Maßnahmen zur Festlegung des Zeitplans für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G;

b)

gemäß Artikel 2 Absatz 2 Maßnahmen zur Anforderung der Aufgliederung der im Anhang genannten Transaktionen nach Partnersektoren;

c)

gemäß Artikel 2 Absatz 4 Maßnahmen zur Anpassung des Zeitplans für die Übermittlung vierteljährlicher Daten;

d)

gemäß Artikel 3 Absatz 3 Maßnahmen zur Anpassung des Anteils (1 %) am Gesamtwert für die Gemeinschaft, anhand dessen festgelegt wird, ob Daten für alle institutionellen Sektoren zu übermitteln sind;

e)

gemäß Artikel 6 Absatz 1 Maßnahmen zur Festlegung der Standards für die Datenqualität.

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Durchführungsbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über ihre Durchführung vor.

Der Bericht enthält insbesondere:

a)

Informationen über die Qualität der erstellten Statistiken;

b)

eine Beurteilung des Nutzens, den die erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu ihren Kosten erbringen;

c)

eine Bestimmung der Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind, und der Änderungen, die für notwendig erachtet werden.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 42 vom 18.2.2004, S. 23.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 141), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. März 2005 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(7)  ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19.


ANHANG

Datenübermittlung

 

Verwendung

Aufkommen

S1

S1N

S11

S12

S13

S14_S15

S2

S1

S1N

S11

S12

S13

S14_S15

S2

Volkswirtschaft

Nicht auf Sektoren verteilt

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Staat

Private Haushalte und pOE

Übrige Welt

Volkswirtschaft

Nicht auf Sektoren verteilt

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Staat

Private Haushalte und pOE

Übrige Welt

P1

Produktionswert

 

 

 

 

 

 

 

X

 

X

X

X

X

 

P2

Vorleistungen

X

 

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

P.3

Konsumausgaben

X

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

P.31

Konsumausgaben für den Individualverbrauch

X

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

P.32

Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

P.5

Bruttoinvestitionen

X

 

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

P.51

Bruttoanlageinvestitionen

X

 

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

P.5N

Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen

X

 

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

P.6

Exporte von Waren und Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

P.7

Importe von Waren und Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

D.1

Arbeitnehmerentgelt

X

 

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

D.2

Produktions- und Importabgaben

X

X

X

X

X

X

 

X

 

 

 

X

 

X

D.21

Gütersteuern

X

X

 

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

X

D.29

Sonstige Produktionsabgaben

X

 

X

X

X

X

 

X

 

 

 

X

 

X

D.3

Subventionen

X

 

 

 

X

 

X

X

X

X

X

X

X

 

D.31

Gütersubventionen

X

 

 

 

X

 

X

X

X

 

 

 

 

 

D.39

Sonstige Subventionen

X

 

 

 

X

 

X

X

 

X

X

X

X

 

D.21-D.31

Gütersteuem abzüglich Gütersubventionen

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

D.4

Vermögenseinkommen

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.41

Zinsen

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.4N

Vermögenseinkommen außer Zinsen

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.42

Ausschüttungen und Entnahmen

X

 

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.43

Reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige Welt

X

 

X

X

 

 

X

X

 

X

X

X

X

X

D.44

Vermögenseink. aus Versicherungsverträgen

X

 

X

X

 

 

X

X

 

X

X

X

X

X

D.45

Pachteinkommen

X

 

X

X

X

X

 

X

 

X

X

X

X

 

D.5

Einkommen- und Vermögensteuern

X

 

X

X

X

X

X

X

 

 

 

X

 

X

D.6

Sozialbeitrage und Sozialleistungen

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.61

Sozialbeitrage

X

 

 

 

 

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.62

Monetäre Sozialleistungen

X

 

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

D.63

Soziale Sachtransfers

X

 

 

 

X

X

 

X

 

 

 

 

X

 

D.7

Sonstige laufende Transfers

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.71

Nettoprämien für Schadenversicherungen

X

 

X

X

X

X

X

X

 

 

X

X

 

X

D.72

Schadenversicherungsleistungen

X

 

 

X

 

 

X

X

 

X

X

X

X

X

D.7N

Sonstige laufende Transfers a.n.g.

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.8

Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche

X

 

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

D.9

Vermögenstransfers

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.91

Vermögenswirksame Steuern

X

 

X

X

 

X

X

X

 

 

 

X

 

 

D.9N

Investitionszuschüsse u. sonst. Vermögenstransfers

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

K.1

Abschreibungen

X

 

X

X

X

X

 

X

 

X

X

X

X

 

K.2

Nettozugang an nichtproduz. Vermögensgütern

X

 

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 


 

Kontensalden

S1

S1N

S11

S12

S13

S14_S15

S2

Volkswirtschaft

Nicht auf Sektoren verteilt

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Staat

Private Haushalte und pOE

Übrige Welt

B.1G

Bruttowertschöpfung

X

X

X

X

X

X

 

B.1N

Nettowertschöpfung

X

X

X

X

X

X

 

B.2G

Betriebsüberschuss (brutto)

X

 

X

X

X

X

 

B.3G

Selbständigeneinkommen (brutto)

X

 

 

 

 

X

 

B.4G

Unternehmensgewinn (brutto)

X

 

X

X

 

X

 

B.5G

Primäreinkommen (brutto)

X

 

X

X

X

X

 

B.6G

Verfügb. Einkommen, Ausgabenkonzept (brutto)

X

 

X

X

X

X

 

B.7G

Verfügb. Einkommen, Verbrauchskonzept (brutto)

X

 

 

 

X

X

 

B.8G

Sparen (brutto)

X

 

X

X

X

X

 

B.9

Finanzierungssaldo

X

 

X

X

X

X

X

B.11

Außenbeitrag

 

 

 

 

 

 

X

B.12

Saldo der laufenden Außentransaktionen

 

 

 

 

 

 

X


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat am 17. Dezember 2003 einen auf Artikel 285 des EG-Vertrags gestützten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (1) vorgelegt.

2.

Die Europäische Zentralbank hat ihre Stellungnahme am 4. Februar 2004 abgegeben (2).

3.

Das Europäische Parlament hat am 31. März 2004 in erster Lesung Stellung genommen (3).

4.

Die Kommission hat keinen geänderten Vorschlag vorgelegt.

5.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags am 8. März 2005 festgelegt.

II.   ZIEL

6.

Mit diesem Verordnungsvorschlag soll ein gemeinsamer Rahmen für die Beiträge der Mitgliedstaaten zu vierteljährlichen europäischen Gesamtrechnungen nach institutionellen Sektoren geschaffen werden.

III.   GEMEINSAMER STANDPUNKT

Erwägungsgründe

7.

Der Rat hat Erwägungsgrund 5 durch Streichung des Passus „in dem betreffenden Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen“ geändert, um die einzige Abänderung des Europäischen Parlaments vollständig zu übernehmen. Mit dieser Änderung soll verdeutlicht werden, dass der Anwendungsbereich der Verordnung „je nach Fall die Europäische Union oder den Euro-Raum“ anstelle des „Europäischen Wirtschaftsraums“ betrifft.

Artikel

Artikel 1 (Zweck)

8.

Artikel 1 wurde in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung akzeptiert; das Europäische Parlament hat keine Abänderung vorgeschlagen.

Artikel 2 (Übermittlung vierteljährlicher nichtfinanzieller Sektorkonten)

9.

Absatz 1 wurde entsprechend dem Kommissionsvorschlag akzeptiert.

10.

Dem Absatz 2 hat der Rat folgenden Satz angefügt: „Ein diesbezüglicher Beschluss ergeht erst, wenn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 9 über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstattet hat.“ Durch diese Änderung hat der Rat festgelegt, dass keine Übermittlung weiterer Daten hinsichtlich einer weiteren Aufgliederung der Transaktionen stattfindet, bevor nicht die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat (innerhalb eines Zeitraums von maximal fünf Jahren) über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstattet hat.

11.

In Absatz 3 hat der Rat einen neuen Satz eingefügt: „Während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten vierteljährlichen Daten der Kommission spätestens 95 Kalendertage nach Ablauf des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen.“. Hiermit wird eine dreijährige Übergangsfrist geschaffen, während der die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 1 genannten vierteljährlichen Daten innerhalb von 95 Tagen anstelle der von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen 90 Tage zu übermitteln haben.

12.

Absatz 4 wurde entsprechend dem Kommissionsvorschlag akzeptiert.

13.

In Absatz 5 hat der Rat „das erste Quartal“ durch „das dritte Quartal“ und das Datum „30. Juni 2005“ durch „3. Januar 2006“ ersetzt und somit den Zeitraum, auf den sich die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten bezieht, um zwei Quartale und den Termin für die Übermittlung der betreffenden Daten durch die Mitgliedstaaten um ein halbes Jahr nach hinten verschoben.

Artikel 3 (Berichtspflichten), Artikel 4 (Definitionen und Standards), Artikel 5 (Datenquellen und Konsistenzanforderungen), Artikel 6 (Qualitätsstandards und Berichte), Artikel 7 (Durchführungsmaßnahmen), Artikel 8 (Ausschuss), Artikel 9 (Durchführungsbericht) und Artikel 10 (Inkrafttreten)

14.

Diese Artikel wurden entsprechend dem Kommissionsvorschlag akzeptiert; auch das Europäische Parlament hat keine Abänderungen vorgeschlagen.

IV.   NICHT ÜBERNOMMENE ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

15.

Die einzige vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagene Abänderung ist übernommen worden.

V.   FAZIT

16.

Der Rat hat in seinen Gemeinsamen Standpunkt die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Abänderung übernommen. Er vertritt die Auffassung, dass die in seinen Gemeinsamen Standpunkt aufgenommenen Änderungen mit den Zielen der Verordnung voll in Einklang stehen. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates ist von der Kommission als insgesamt ausgewogen begrüßt und als zufrieden stellendes Kompromisspaket akzeptiert worden.


(1)  KOM(2003) 0789 endg.

(2)  ABl. C 42 vom 18.2.2004, S. 23.

(3)  ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 141.


14.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 144/24


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 22/2005

vom Rat festgelegt am 4. April 2005

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln)

(2005/C 144 E/04)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 14 des Vertrags schafft einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2)

Die Arbeiten auf dem Gebiet Binnenmarkt sollten der Verbesserung der Lebensqualität, des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit des Verbrauchers dienen. Diese Richtlinie entspricht dem Erfordernis, bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft ein hohes Niveau des Gesundheits- und Verbraucherschutzes zu gewährleisten.

(3)

Die Verwendung bestimmter Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln, die aus weichmacherhaltigem Material bestehen oder Bestandteile aus weichmacherhaltigem Material enthalten, sollte verboten werden, da das Vorhandensein bestimmter Phthalate Gefahren im Hinblick auf die Gesundheit von Kindern aufweist oder möglicherweise aufweisen könnte.

(4)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) wurde von der Kommission konsultiert und hat Stellungnahmen zu der von diesen Phthalaten ausgehenden Gesundheitsgefährdung abgegeben.

(5)

In der Empfehlung 98/485/EG der Kommission vom 1. Juli 1998 betreffend bestimmte Baby- und Spielzeugartikel aus phthalathaltigem Weich-PVC, die dazu bestimmt sind, von Kleinkindern in den Mund genommen zu werden (4), wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen zu erlassen, um bei den betreffenden Produkten einen hohen Gesundheitsschutz für Kinder sicherzustellen.

(6)

Seit 1999 ist die Verwendung von sechs Phthalaten in Spielzeug und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, nach der Annahme der Entscheidung 1999/815/EG der Kommission (5) im Rahmen der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (6) auf Ebene der Europäischen Union vorübergehend verboten. Die Geltungsdauer dieser Entscheidung wird regelmäßig verlängert.

(7)

Die bereits von einigen Mitgliedstaaten erlassenen Beschränkungen des Inverkehrbringens von Spielzeug und Babyartikeln, die Phthalate enthalten, haben direkte Auswirkungen auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts. Daher ist es geboten, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet anzugleichen und folglich Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (7) zu ändern.

(8)

Wenn sich das Risiko durch eine wissenschaftliche Bewertung nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt, sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau insbesondere für Kinder sicherzustellen.

(9)

Da der Organismus von Kindern sich noch entwickelt, reagieren sie besonders empfindlich auf fortpflanzungsgefährdende Substanzen. Daher sollte die Exposition von Kindern gegenüber allen praktisch vermeidbaren Emissionsquellen solcher Substanzen, insbesondere aus Artikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden, so weit wie möglich reduziert werden.

(10)

Bei den Risikobewertungen und/oder im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (8) wurden DEHP, DBP und BBP als fortpflanzungsgefährdende Stoffe erkannt und deshalb als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 eingestuft.

(11)

Zu DINP, DIDP und DNOP gibt es entweder keine oder widersprüchliche wissenschaftliche Informationen, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie eine potenzielle Gefahr darstellen, wenn sie in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die definitionsgemäß für Kinder hergestellt werden.

(12)

Die Unwägbarkeiten bei der Evaluierung der Auswirkungen der Exposition gegenüber diesen Phthalaten, z. B. wie lange bzw. wie oft die Artikel in den Mund genommen werden oder die Exposition gegenüber Emissionen aus anderen Quellen, erfordern die Berücksichtigung vorsorglicher Überlegungen. Deshalb sollten Beschränkungen für die Verwendung dieser Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln und für das Inverkehrbringen solcher Artikel eingeführt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten jedoch die Beschränkungen für DINP, DIDP und DNOP weniger streng sein als die für DEHP, DBP und BBP vorgeschlagenen Beschränkungen.

(13)

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über das Vorsorgeprinzip sollten die Maßnahmen, die auf diesem Prinzip beruhen, im Lichte neuer wissenschaftlicher Informationen überprüft werden.

(14)

Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Marktüberwachung und die Durchsetzung von Regelungen bei Spielzeug und Babyartikeln verantwortlich sind, sowie im Benehmen mit den relevanten Organisationen der Hersteller und der Importeure die Verwendung von Phthalaten und anderen Substanzen als Weichmacher in Spielzeug und Babyartikeln überwachen.

(15)

Der Begriff „Babyartikel“ sollte für die Zwecke der Richtlinie 76/769/EWG definiert werden.

(16)

Der Rat sollte entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (9) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen dieser Richtlinie und der Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.

(17)

Die Kommission wird die Verwendung der in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Phthalate in anderen Produkten überprüfen, wenn die Risikobewertung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (10) abgeschlossen ist.

(18)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (11) und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (12) und der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (13) —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

‚Babyartikel‘: jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.“

2.

Anhang I wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Kommission bewertet spätestens bis zum … (14) erneut die in der Richtlinie 76/769/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung vorgesehenen Maßnahmen im Lichte neuer wissenschaftlicher Informationen über im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Stoffe und deren Ersatzstoffe, und diese Maßnahmen werden, falls dies gerechtfertigt ist, entsprechend geändert.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … (15) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem … (16) an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 14.

(2)  ABl. C 117 vom 26.4.2000, S. 59.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 410), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. April 2005 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 35.

(5)  ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/781/EG (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 35).

(6)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

(7)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63).

(8)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(11)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(12)  ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(13)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(14)  Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(15)  Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(16)  12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG werden folgende Abschnitte angefügt:

„[XX.]

Folgende Phthalate (oder andere CAS- und Einecs-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

CAS-Nr. 117-81-7

Einecs-Nr. 204-211-0

Dibutylphthalat (DBP)

CAS-Nr. 84-74-2

Einecs-Nr. 201-557-4

Benzylbutylphthalat (BBP)

CAS-Nr. 85-68-7

Einecs-Nr. 201-622-7

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

[XXa.]

Folgende Phthalate (oder andere CAS- und Einecs-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Di-“isononyl„phthalat (DINP)

CAS Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0

Einecs-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

Di-“isodecyl„phthalat (DIDP)

CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1

Einecs-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

Di-n-octylphthalat (DNOP)

CAS-Nr. 117-84-0

Einecs-Nr. 204-214-7

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind und von ihnen in den Mund genommen werden können.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.“


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament am 24. November 1999 ihren auf Artikel 95 EG-Vertrag gestützten Vorschlag für eine Richtlinie zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG (1) vorgelegt.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 15. Februar 2000 Stellung genommen (2).

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 6. Juli 2000 abgegeben (3).

Der Rat hat am 4. April 2004 seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt (siehe Dok. 5467/05).

II.   ZIEL

Der Richtlinienentwurf betrifft das Inverkehrbringen und die Verwendung von phthalathaltigen Spielzeug- und Babyartikeln. In seiner ursprünglichen Fassung sah er das Verbot von sechs verschiedenen Phthalaten in PVC-haltigen Spielzeug- und Babyartikeln vor, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden.

Das Europäische Parlament hat im Rahmen der ersten Lesung eine Entschließung über Phthalate und die Sicherheit von Spielzeug angenommen, in der einige Abänderungen am Kommissionsvorschlag vorgeschlagen wurden. Es handelt sich in der Hauptsache um folgende Abänderungen:

Bei Spielzeugartikeln, die Phthalate enthalten und für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren bestimmt sind, aber auch von jüngeren Kleinkindern in den Mund genommen werden könnten, müssen Warnhinweise auf der Verpackung und auf dem Spielzeug selbst angebracht sein.

Das Verbot sollte nicht nur für die sechs im Kommissionsvorschlag genannten Stoffe, sondern generell für alle Phthalate gelten.

Das Verbot sollte für alle Spielzeugartikel gelten und nicht nur für solche, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind oder die entwickelt wurden, um von Kindern in den Mund genommen zu werden. Bei Spielzeug, das von Kindern in den Mund genommen werden kann, dürfen die Konzentrationen höchstens 0,1 % und nicht, wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen, 1 % betragen.

Duftkomponenten dürfen phthalathaltigen Spielzeugartikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden können, nicht zugesetzt werden.

Der Rat hat das Dossier am 25. Mai 2000 geprüft, konnte aber zu keinem gemeinsamen Standpunkt gelangen.

Inzwischen wurden neue Risikobeurteilungen vorgelegt; danach erschien es wünschenswert, einige der im ursprünglichen Vorschlag enthaltenen Vorschriften entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Parlaments zu verschärfen. Am 24. September 2004 erzielte der Rat einhellig eine politische Einigung über den Entwurf einer Richtlinie zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG in der in Anlage I zu Dokument 12469/04 wiedergegebenen Fassung.

III.   ANALYSE DES IN DOKUMENT 5467/05 WIEDERGEGEBENEN GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Überlegungen

Zwar wurden nicht alle Abänderungen des Europäischen Parlaments übernommen, doch erweitert der Gemeinsame Standpunkt die Reichweite des Verbots erheblich, indem er die Pflicht zur Kennzeichnung der schädlichen Stoffe durch deren vollständiges Verbot ersetzt und dadurch Rechtssicherheit schafft, dass er die unter das Verbot fallenden Artikel klar definiert (es wurde eine Definition des Begriffs „Babyartikel“ aufgenommen, die mit der Begriffsbestimmung in der Spielzeug-Entscheidung (4) identisch ist).

Die Abänderungen 1, 3, 4, 6 und 8 wurden im Grundsatz, aber in geänderter Formulierung übernommen.

Die Abänderungen 18, 2, 5, 11, 24, 7, 17/rev., 16 und 9 wurden als nicht annehmbar betrachtet.

2.   Neuerungen des Gemeinsamen Standpunkts gegenüber dem Kommissionsvorschlag

An den Erwägungsgründen 3, 4 und 7 wurden geringfügige redaktionelle Änderungen, zumeist rechtlicher Art, vorgenommen. Zusätzlich wurden die Erwägungsgründe 6 sowie 9 bis 15 aufgenommen, um darauf hinzuweisen, dass ein vorübergehendes Verbot bereits in Kraft ist, und um den Zusammenhang zwischen dem Verbot bestimmter Phthalate, dem Vorsorgeprinzip und den Risikobewertungsverfahren stärker herauszustellen.

Die Definition des Begriffs „Babyartikel“ wurde in den neuen Artikel 1 Absatz 1 aufgenommen.

Artikel 2 wurde so umformuliert, dass er nunmehr die Verpflichtung der Kommission enthält, die erlassenen Maßnahmen innerhalb von vier Jahren nach deren Inkrafttreten zu überprüfen.

Artikel 3 wurde neu gefasst, um den Leitlinien für die redaktionelle Qualität von Rechtsakten zu entsprechen und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission ihre Umsetzungsmaßnahmen zu notifizieren, aufzunehmen.

Der Geltungsbereich des Verbots wurde im Anhang klarer gestaltet: Für DEHP, DBP und BBP wurde das Verbot auf sämtliche Spielzeug- und Babyartikel ausgedehnt; bei DINP, DIDP und DNOP gilt das Verbot für Spielzeug- und Babyartikel, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind und von ihnen in den Mund genommen werden können. In beiden Fällen wurde klargestellt, dass der Konzentrationsgrenzwert von 0,1 Masse- % sich auf den weichmacherhaltigen Materialanteil bezieht, so dass bei Artikeln, die sowohl weichmacherhaltiges Material als auch andere Komponenten enthalten, der Grenzwert weiterhin ausschließlich für den weichmacherhaltigen Materialanteil gilt.

IV.   FAZIT

Der Rat verfolgt mit seinem Gemeinsamen Standpunkt dieselbe Zielrichtung wie das Europäische Parlament; so erweitert er die Reichweite des Verbots erheblich, indem er die Pflicht zur Kennzeichnung der schädlichen Stoffe durch deren vollständiges Verbot ersetzt. Damit wird nach Ansicht des Rates ein großer Schritt auf dem Weg zu einem dauerhaften Verbot getan, das allerdings eine ständige Überprüfung bedingt, die ihrerseits zu einer weiteren Ausdehnung des Verbots führen könnte, wenn sich nach dessen Inkrafttreten neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben sollten.


(1)  ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 14.

(2)  ABl. C 117 vom 26.4.2000, S. 17.

(3)  ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 410.

(4)  Entscheidung1999/815EG der Kommission (ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 46).