ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 126

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
25. Mai 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 126/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 126/2

Informationsverfahren — Technische Vorschriften ( 1 )

2

2005/C 126/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3814 — RR Donnelley/Astron) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

8

2005/C 126/4

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3797 — CGE/AMGA/SMAT/SAP) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

2005/C 126/5

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

10

2005/C 126/6

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3815 — 3i Group/Carema) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

2005/C 126/7

Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

14

 

III   Bekanntmachungen

 

Europäisches Parlament

2005/C 126/8

Beschluss

18

 

Kommission

2005/C 126/9

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich der gemeinschaftsweiten Zusammenarbeit zur Vermeidung der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung

19

2005/C 126/0

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — ELearning-Programm — GD EAC/23/05

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

25.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/1


Euro-Wechselkurs (1)

24. Mai 2005

(2005/C 126/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2617

JPY

Japanischer Yen

135,39

DKK

Dänische Krone

7,4484

GBP

Pfund Sterling

0,68765

SEK

Schwedische Krone

9,1812

CHF

Schweizer Franken

1,5467

ISK

Isländische Krone

81,03

NOK

Norwegische Krone

8,0885

BGN

Bulgarischer Lew

1,9620

CYP

Zypern-Pfund

0,5767

CZK

Tschechische Krone

30,351

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

253,90

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

4,1808

ROL

Rumänischer Leu

36 163

SIT

Slowenischer Tolar

239,48

SKK

Slowakische Krone

38,975

TRY

Türkische Lira

1,7504

AUD

Australischer Dollar

1,6527

CAD

Kanadischer Dollar

1,5893

HKD

Hongkong-Dollar

9,8146

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7662

SGD

Singapur-Dollar

2,0877

KRW

Südkoreanischer Won

1 262,84

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,2052

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,4425

HRK

Kroatische Kuna

7,3130

IDR

Indonesische Rupiah

11 948,30

MYR

Malaysischer Ringgit

4,794

PHP

Philippinischer Peso

68,794

RUB

Russischer Rubel

35,3360

THB

Thailändischer Baht

50,487


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


25.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/2


Informationsverfahren — Technische Vorschriften

(2005/C 126/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37; ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 20)

Der Kommission übermittelte einzelstaatliche Entwürfe von technischen Vorschriften:

Bezugsangaben (1)

Titel

Termin des Ablaufs des dreimonatigen Stillhaltefrist (2)

2005/0188/NL

Verordnung des Staatssekretärs für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt mit Vorschriften über Beihilfen für den Austausch oder die Nachrüstung von Dieselmotoren für den Antrieb von Binnenschiffen (Beihilferegelung für Dieselmotoren von Binnenschiffen)

 (4)

2005/0189/SK

Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft der Slowakischen Republik und des Ministeriums für Gesundheitswesen der Slowakischen Republik zur Herausgabe eines Kapitels des Lebensmittelgesetzes der Slowakischen Republik betreffend Genussmittel

27.7.2005

2005/0190/F

Entwurf technischer Vorschriften von Régie Gaz-Electricité de Sallanches für Rohrleitungen für die Verteilung von Gas und zur Durchführung des Erlasses Nr. 2004-555 vom 15. Juni 2004 über technische Vorschriften für Rohrleitungen und Anschlüsse von Anlagen für die Fernleitung, die Verteilung und die Speicherung von Gas

28.7.2005

2005/0191/A

Leistungsbeschreibung für den Siedlungswasserbau — LB — SW, Version 05

28.7.2005

2005/0192/F

Entwurf technischer Vorschriften von Régie Gaz-Electricité de Bonneville für Rohrleitungen für die Verteilung von Gas und zur Durchführung des Erlasses Nr. 2004-555 vom 15. Juni 2004 über technische Vorschriften für Rohrleitungen und Anschlüsse von Anlagen für die Fernleitung, die Verteilung und die Speicherung von Gas

28.7.2005

2005/0193/F

Entwurf technischer Vorschriften von Régie municipale Gaz Electricité de Carmaux für Rohrleitungen für die Verteilung von Gas und zur Durchführung des Erlasses Nr. 2004-555 vom 15. Juni 2004 über technische Vorschriften für Rohrleitungen und Anschlüsse von Anlagen für die Fernleitung, die Verteilung und die Speicherung von Gas

28.7.2005

2005/0194/PL

Verordnungsentwurf des Ministers für Infrastruktur über die allgemeinen technischen Betriebsbedingungen von Eisenbahnfahrzeugen

28.7.2005

2005/0195/B

Entwurf eines königlichen Erlasses zur Festlegung der Spezifikationen und der Registrierung von Lesegeräten für den elektronischen Personalausweis und den elektronischen Sozialversicherungsausweis

29.7.2005

2005/0196/UK

Kraftfahrzeugverordnung (Austauschkatalysatoren) von 2005

29.7.2005

2005/0197/D

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

29.7.2005

2005/0198/IRL

Arzneimittelverordnung (Verschreibung und Kontrolle der Abgabe) (Änderung) von 2005

29.7.2005

2005/0199/D

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

29.7.2005

2005/0200/CZ

Entwurf — Gesetz über Arzneimittel

3.8.2005

2005/0201/UK

IR 2036 — Britische Schnittstellenspezifikation 2036 (Ausgabe 2.0) von Diensten zur Überwachung von Datenmaterialflüssen

4.8.2005

2005/0202/D

Homöopathisches Arzneibuch — HAB 2005

4.8.2005

Die Kommission möchte auf das Urteil „CIA Security“ verweisen, das am 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94 (Slg. I, S. 2201) erging. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind Artikel 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG (ehemalige 83/189/EWG) so auszulegen, dass Dritte sich vor nationalen Gerichten auf diese Artikel berufen können; es obliegt dann den nationalen Gerichten sich zu weigern, die Anwendung einer einzelstaatlichen technischen Vorschrift zu erzwingen, die nicht gemäß der Richtlinie notifiziert wurde.

Dieses Urteil bestätigt die Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 1986 (ABl. Nr. C 245 vom 1.10.1986, S. 4).

Die Missachtung der Verpflichtung zur Notifizierung führt damit zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, die somit gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind.

Weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren erhalten Sie unter folgender Adresse:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Einheit C3

B-1049 Brüssel

E-Mail-Adresse: Dir83-189-Central@cec.eu.int

Besuchen Sie auch die Webseite: http://europa.eu.int/comm/enterprise/tris/

Eventuelle Auskünfte zu den Notifizierungen sind bei den nachstehenden nationalen Dienststellen verfügbar:

LISTE DER FÜR DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 98/34/EG ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN

BELGIEN

BELNotif

Qualité et Sécurité

SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie

NG III — 4ème étage

boulevard du Roi Albert II / 16

B-1000 Bruxelles

Frau Pascaline Descamps

Tel. (32-2) 206 46 89

Fax (32-2) 206 57 46

E-Mail: pascaline.descamps@mineco.fgov.be

paolo.caruso@mineco.fgov.be

Allgemeine Mailbox: belnotif@mineco.fgov.be

Webseite: http://www.mineco.fgov.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Czech Office for Standards, Metrology and Testing

Gorazdova 24

P.O. BOX 49

CZ-128 01 Praha 2

Frau Helena Fofonkova

Tel. (420) 224 907 125

Fax (420) 224 907 122

E-Mail: fofonkova@unmz.cz

Allgemeine Mailbox: eu9834@unmz.cz

Webseite: http://www.unmz.cz

DÄNEMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK-2100 Copenhagen Ø (oder DK-2100 Copenhagen OE)

Tel. (45) 35 46 66 89 (direct)

Fax (45) 35 46 62 03

E-Mail: Frau Birgitte Spühler Hansen — bsh@ebst.dk

Mailbox für Notifizierungen — noti@ebst.dk

Webseite: http://www.ebst.dk/Notifikationer

DEUTSCHLAND

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Referat XA2

Scharnhorststr. 34 — 37

D-10115 Berlin

Frau Christina Jäckel

Tel. (49) 30 2014 6353

Fax (49) 30 2014 5379

E-Mail: infonorm@bmwa.bund.de

Webseite: http://www.bmwa.bund.de

ESTLAND

Ministry of Economic Affairs and Communications

Harju str. 11

EE-15072 Tallinn

Herr Margus Alver

Tel. (372) 6 256 405

Fax (372) 6 313 660

E-Mail: margus.alver@mkm.ee

Allgemeine Mailbox: el.teavitamine@mkm.ee

GRIECHENLAND

Ministry of Development

General Secretariat of Industry

Mesogeion 119

GR-101 92 Athens

Tel. (30) 210 696 98 63

Fax (30) 210 696 91 06

ELOT

Acharnon 313

GR-111 45 Athens

Tel. (30) 210 212 03 01

Fax (30) 210 228 62 19

E-Mail: 83189in@elot.gr

Webseite: http://www.elot.gr

SPANIEN

Ministerio de Asuntos Exteriores

Secretaría de Estado de Asuntos Europeos

Direccion General de Coordinacion del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias

Subdireccion General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y de Medio Ambiente

C/Padilla, 46, Planta 2a, Despacho: 6218

E-28006 Madrid

Herr Angel Silván Torregrosa

Tel. (34) 91 379 83 32

Frau Esther Pérez Peláez

Technischer Beraterin

E-Mail: esther.perez@ue.mae.es

Tel. (34) 91 379 84 64

Fax (34) 91 379 84 01

E-Mail: d83-189@ue.mae.es

FRANKREICH

Délégation interministérielle aux normes

Direction générale de l'Industrie, des Technologies de l'information et des Postes (DiGITIP)

Service des politiques d'innovation et de compétitivité (SPIC)

Sous-direction de la normalisation, de la qualité et de la propriété industrielle (SQUALPI)

DiGITIP 5

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Frau Suzanne Piau

Tel. (33) 1 53 44 97 04

Fax (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: suzanne.piau@industrie.gouv.fr

Frau Françoise Ouvrard

Tel. (33) 1 53 44 97 05

Fax (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: francoise.ouvrard@industrie.gouv.fr

IRLAND

NSAI (National Standards Authority of Ireland)

Glasnevin

Dublin 9

Ireland

Herr Tony Losty

Tel. (353) 1 807 38 80

Fax (353) 1 807 38 38

E-Mail: tony.losty@nsai.ie

Webseite: http://www.nsai.ie/

ITALIEN

Ministero delle attività produttive

Dipartimento per le imprese

Direzione Generale per lo sviluppo produttivo e la competitività

Ispettorato tecnico dell'industria — Ufficio F1

Via Molise 2

I-00187 Roma

Herr Vincenzo Correggia

Tel. (39) 06 47 05 22 05

Fax (39) 06 47 88 78 05

E-Mail: vincenzo.correggia@minindustria.it

Herr Enrico Castiglioni

Tel. (39) 06 47 05 26 69

Fax (39) 06 47 88 77 48

E-Mail: enrico.castiglioni@minindustria.it

E-Mail: ispettoratotecnico@minindustria.flexmail.it

Webseite: http://www.minindustria.it

ZYPERN

Cyprus Organization for the Promotion of Quality

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

13, A. Araouzou street

CY-1421 Nicosia

Tel. (357) 22 40 93 13 oder (357) 22 37 50 53

Fax (357) 22 75 41 03

Herr Antonis Ioannou

Tel. (357) 22 40 94 09

Fax (357) 22 75 41 03

E-Mail: aioannou@cys.mcit.gov.cy

Frau Thea Andreou

Tel. (357) 22 409 404

Fax (357) 22 754 103

E-Mail: tandreou@cys.mcit.gov.cy

Allgemeine Mailbox: dir9834@cys.mcit.gov.cy

Webseite: http://www.cys.mcit.gov.cy

LETTLAND

Division of the Commercial Normative, SOLVIT and Notification

Internal Market Department of the

Ministry of Economics of the Republic of Latvia

55, Brvibas str.

Riga

LV-1519

Frau Agra Ločmele

Senior Officer of the Division of the Commercial Normative, SOLVIT and Notification

E-Mail: agra.locmele@em.gov.lv

Tel. (371) 703 12 36

Fax (371) 728 08 82

E-Mail: notification@em.gov.lv

LITAUEN

Lithuanian Standards Board

T. Kosciuskos g. 30

LT-01100 Vilnius

Frau Daiva Lesickiene

Tel. (370) 5 270 93 47

Fax (370) 5 270 93 67

E-Mail: dir9834@lsd.lt

Webseite: http://www.lsd.lt

LUXEMBURG

SEE — Service de l'Energie de l'Etat

34, avenue de la Porte-Neuve

B.P. 10

L-2010 Luxembourg

Herr J.P. Hoffmann

Tel. (352) 46 97 46 1

Fax (352) 22 25 24

E-Mail: see.direction@eg.etat.lu

Webseite: http://www.see.lu

UNGARN

Hungarian Notification Centre —

Ministry of Economy and Transport

Budapest

Honvéd u. 13-15.

H-1055

Herr Zsolt Fazekas

E-Mail: fazekaszs@gkm.hu

Tel. (36) 1 374 28 73

Fax (36) 1 473 16 22

E-Mail: notification@gkm.hu

Webseite: http://www.gkm.hu/dokk/main/gkm

MALTA

Malta Standards Authority

Level 2

Evans Building

Merchants Street

VLT 03

MT-Valletta

Tel. (356) 21 24 24 20

Fax (356) 21 24 24 06

Frau Lorna Cachia

E-Mail: lorna.cachia@msa.org.mt

Allgemeine Mailbox: notification@msa.org.mt

Webseite: http://www.msa.org.mt

NIEDERLANDE

Ministerie van Financiën

Belastingsdienst/Douane Noord

Team bijzondere klantbehandeling

Centrale Dienst voor In-en uitvoer

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

9700 RD Groningen

Nederland

Herr Ebel van der Heide

Tel. (31) 50 5 23 21 34

Frau Hennie Boekema

Tel. (31) 50 5 23 21 35

Frau Tineke Elzer

Tel. (31) 50 5 23 21 33

Fax (31) 50 5 23 21 59

Allgemeine Mailbox:

Enquiry.Point@tiscali-business.nl

Enquiry.Point2@tiscali-business.nl

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C2/1

Stubenring 1

A-1010 Wien

Frau Brigitte Wikgolm

Tel. (43) 1 711 00 58 96

Fax (43) 1 715 96 51 oder (43) 1 712 06 80

E-Mail: not9834@bmwa.gv.at

Webseite: http://www.bmwa.gv.at

POLEN

Ministry of Economy and Labour

Department for European and Multilateral Relations

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Frau Barbara Nieciak

Tel. (48) 22 693 54 07

Fax (48) 22 693 40 28

E-Mail: barnie@mg.gov.pl

Frau Agata Gągor

Tel. (48) 22 693 56 90

Allgemeine Mailbox: notyfikacja@mg.gov.pl

PORTUGAL

Instituto Portugês da Qualidade

Rua Antonio Gião, 2

P-2829-513 Caparica

Frau Cândida Pires

Tel. (351) 21 294 82 36 oder 81 00

Fax (351) 21 294 82 23

E-Mail: c.pires@mail.ipq.pt

Allgemeine Mailbox: not9834@mail.ipq.pt

Webseite: http://www.ipq.pt

SLOWENIEN

SIST — Slovenian Institute for Standardization

Contact point for 98/34/EC and WTO-TBT Enquiry Point

Šmartinska 140

SLO-1000 Ljubljana

Tel. (386) 1 478 3041

Fax (386) 1 478 3098

E-Mail: contact@sist.si

Frau Vesna Stražišar

SLOWAKEI

Frau Kvetoslava Steinlova

Director of the Department of European Integration,

Office of Standards, Metrology and Testing of the Slovak Republic

Stefanovicova 3

SK-814 39 Bratislava

Tel. (421) 2 5249 3521

Fax (421) 2 5249 1050

E-Mail: steinlova@normoff.gov.sk

FINNLAND

Kauppa-ja teollisuusministeriö

(Ministry of Trade and Industry)

Besucheradresse:

Aleksanterinkatu 4

FIN-00171 Helsinki

und

Katakatu 3

FIN-00120 Helsinki

Postanschrift:

PO Box 32

FIN-00023 Government

Herr Henri Backman

Tel. (358) 9 1606 36 27

Fax (358) 9 1606 46 22

E-Mail: henri.backman@ktm.fi

Frau Katri Amper

Allgemeine Mailbox: maaraykset.tekniset@ktm.fi

Webseite: http://www.ktm.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

(National Board of Trade)

Box 6803

Drottninggatan 89

S-113 86 Stockholm

Frau Kerstin Carlsson

Tel. (46) 86 90 48 82 oder (46) 86 90 48 00

Fax (46) 86 90 48 40 oder (46) 83 06 759

E-Mail: kerstin.carlsson@kommers.se

Allgemeine Mailbox: 9834@kommers.se

Webseite: http://www.kommers.se

GROSSBRITANNIEN

Department of Trade and Industry

Standards and Technical Regulations Directorate 2

151 Buckingham Palace Road

London SW1 W 9SS

United Kingdom

Herr Philip Plumb

Tel. (44) 20 72 15 14 88

Fax (44) 20 72 15 15 29

E-Mail: philip.plumb@dti.gsi.gov.uk

Allgemeine Mailbox: 9834@dti.gsi.gov.uk

Webseite: http://www.dti.gov.uk/strd

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

EFTA Surveillance Authority (ESA)

Rue Belliard 35

B-1040 Bruxelles

Frau Adinda Batsleer

Tel. (32-2) 286 18 61

Fax (32-) 286 18 00

E-Mail: aba@eftasurv.int

Frau Tuija Ristiluoma

Tel. (32-2) 286 18 71

Fax (32-2) 286 18 00

E-Mail: tri@eftasurv.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGESA@eftasurv.int

Webseite: http://www.eftasurv.int

EFTA

Goods Unit

EFTA Secretariat

Rue de Trêves 74

B-1040 Bruxelles

Frau Kathleen Byrne

Tel. (32-2) 286 17 34

Fax (32-2) 286 17 42

E-Mail: kathleen.byrne@efta.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGEFTA@efta.int

Webseite: http://www.efta.int

TÜRKEI

Undersecretariat of Foreign Trade

General Directorate of Standardisation for Foreign Trade

Inönü Bulvari no 36

06510

Emek — Ankara

Herr Saadettin Doğan

Tel. (90) 312 212 58 99

(90) 312 204 81 02

Fax (90) 312 212 87 68

E-Mail: dtsabbil@dtm.gov.tr

Webseite: http://www.dtm.gov.tr


(1)  Jahr, Registriernummer, Staat.

(2)  Zeitraum, in dem der Entwurf nicht verabschiedet werden kann.

(3)  Keine Stillhaltefrist, da die Kommission die Begründung der Dringlichkeit anerkannt hat.

(4)  Keine Stillhaltefrist, da es sich um technische Spezifikationen bzw. sonstige mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundene Vorschriften (Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG) handelt.

(5)  Informationsverfahren abgeschlossen.


25.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3814 — RR Donnelley/Astron)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 126/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 10. Mai 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen RRD Inks Limited („RRD Inks“, Vereinigtes Königreich), das von RR Donnelley & Sons Company („RRD“, USA) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Astron Group Limited („Astron“, Vereinigtes Königreich) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

für RR Donnelley: internationale Druckdienstleistungen, Druck von Zeitungen, Zeitschriften, Katalogen, Telefonbüchern, Büchern usw. in Europa;

für Astron: Ausgliederung von Prozessen mit Bezug zu Dokumenten, Dokumenten- und Datenspeicherung, Druckaktivitäten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3814 — RR Donnelley/Astron, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


25.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3797 — CGE/AMGA/SMAT/SAP)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 126/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 17. Mai 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Compagnie Générale des Eaux („CGE“, Frankreich), das der Gruppe Veolia Environment („VE“, Frankreich) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Societa' Azionaria per la Condotta di Acque potabili S.p.A. („SAP“, Italien), das zur Zeit gemeinsam kontrolliert wird von Azienda Mediterranea Gas e Acqua S.p.A. („AMGA“, Italien) und Societa' Metropolitana Acque Torino S.p.A. („SMAT“), durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 4. Mai 2005.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AMGA: Dienstleistungen der Wasserver- und -entsorgung, Produktion und Vertrieb von Elektrizität, Management eine Gasversorgungsnetzes und Telekommunikation. AMGA ist nur in Italien aktiv;

SMAT: Dienstleistungen der Wasserver- und -entsorgung in Italien;

CGE: Wassersektor, Energiedienstleistungen, Abfallentsorgung und -verwertung, Passagiertransport;

SAP: Dienstleistungen der Wasserver- und -entsorgung in Italien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3797 —CGE/AMGA/SMAT/SAP, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


25.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/10


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2005/C 126/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Frankreich

Beihilfe Nr.: E 46/2001

Titel: Befreiung von der Steuer auf Krankenversicherungsverträge

Zielsetzung: Beihilfe sozialer Art

Rechtsgrundlage: Article 995-15o du code général des impôts

Laufzeit: Unbefristet

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Finnland

Beihilfe Nr.: N 70/2004

Titel: Befreiung vom Abzug der Einkommensteuer an der Quelle und Ausgleich für Sozialabgaben für Seeleute

Zielsetzung: Sicherung von Arbeitsplätzen für Seeleute aus dem EWR an Bord finnischer Fahrgastschiffe und Erhaltung des maritimen Know-hows innerhalb der Gemeinschaft

Rechtsgrundlage: Laki n:o 542/2004, 24. kesäkuuta 2004, ja laki n:o 62/2004, 9. heinäkuuta 2004

Haushaltsmittel: rund 50 Mio. EUR jährlich

Laufzeit: 5 Jahre (2005-2009)

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Österreich

Beihilfe Nr.: N 140/2004

Titel: Beihilfeprogramm für den kombinierten Verkehr Straße-Schiene-Schiff

Ziel: Die Beihilfe soll den kombinierten Güterverkehr fördern und damit eine Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf andere Verkehrsträger bewirken. Die geplanten Maßnahmen werden dazu beitragen, das Ziel von Kioto für Österreich und die EU zu erreichen

Rechtsgrundlage: Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln; 51. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Jahrgang 2004

Haushaltsmittel: 18 Millionen EUR

Laufzeit: 2003-2008

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Belgien

Beihilfe Nr.: N 142/2000

Titel: Beihilfe für die Handelsmarine sowie die Bagger- und Schleppdienstbranchen

Ziel: Durch die Befreiung vom Lohnsteuervorabzug beabsichtigen die belgischen Behörden, die Entwicklung der Handelsmarine sowie der Bagger- und Schleppdienstbranchen auf See zu fördern und die außergemeinschaftliche Konkurrenz zu bekämpfen

Rechtsgrundlage: Loi du 24 décembre 1999/Wet van 24 december 1999

Haushaltsmittel: Beihilfe für die Handelsmarine und die Baggerbranche: 151 Mio. BEF (3,7 Mio. Euro) jährlich

Beihilfe für die Schleppdienstbranche: 120 Mio. BEF (3 Mio. Euro) jährlich

Beihilfeintensität: Befreiung der in Belgien lohnsteuerpflichtigen Seeleute vom Lohnsteuervorabzug, sofern sie auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff mit Schiffszertifikat beschäftigt sind

Laufzeit: unbegrenzt

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Schottland)

Beihilfe Nr.: N 307/2004

Titel: Breitbandtelekommunikation in Schottland (ländliche und abgelegene Gebiete)

Zielsetzung: Förderung der Erbringung erschwinglicher Breitbandtelekommunikationsdienste in ländlichen und abgelegenen Gebieten in Schottland

Rechtsgrundlage: Section 53 of the Scotland Act 1998

Haushaltsmittel: 12 bis 17 Mio. GBP

Beihilfeintensität oder -höhe: Unbekannt (Rückzahlungsmechanismus)

Laufzeit: Drei bis fünf Jahre

Andere Angaben: Der für die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen ausgewählte Anbieter ist verpflichtet, dritten Anbietern den offenen Zugang zu nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren.

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Frankreich

Beihilfe Nr.: N 421/2003

Titel: Beihilfe für den französischen Steinkohlenbergbau zur Deckung der Stilllegungskosten für das Jahr 2003

Ziel: Deckung der Kosten der Einstellung des gesamten Untertage-Steinkohlenbergbaus in Frankreich unter Berücksichtigung der sozialen und regionalen Folgen

Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau

Haushaltsmittel: 916,4 Mio. EUR

Laufzeit: 2003

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Belgien

Beihilfe Nr.: N 496/04

Titel: Förderung der Filmproduktion und audiovisuellen Produktion durch die flämische Gemeinschaft Belgiens — Vlaams Audiovisueel Fonds vzw

Zielsetzung: Förderung der Filmwirtschaft

Rechtsgrundlage: Decreet van 13 april 1999 houdende machtiging van de Vlaamse Regering om toe te treden tot en om mee te werken aan de oprichting van de vzw Vlaams Audiovisueel Fonds.

Haushaltsmittel: 12 Mio. EUR + 500 000 EUR für 2004

Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich, in jedem Falle unter 50 %

Laufzeit: Bis Ende 2005

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Frankreich

Beihilfe Nr.: N 593/2000

Titel: Erstattung des auf den Seeverkehr entfallenden Anteils der „taxe professionnelle“ (örtliche Gewerbesteuer)

Ziel: Durch die Rückerstattung des auf den Seeverkehr entfallenden Anteils der „taxe professionnelle“ an die Reedereien soll die Wettbewerbsfähigkeit der französischer Reedereien gegenüber der außergemeinschaftlichen Konkurrenz gefördert werden

Rechtsgrundlage: Circulaire ministérielle du 8 mars 1990, reconduite par les circulaires des 25 octobre 1995 et 19 janvier 1999

Haushaltsmittel: im Jahr 2001: 100 000 000 FRF (15,2 Mio. Euro), ab 2003: 92 000 000 FRF (14,02 Mio. Euro)

Beihilfenintensität: 100 % des auf den Seeverkehr entfallenden Anteils der von den beihilfeberechtigten Unternehmen im zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten „taxe professionnelle“

Laufzeit: unbegrenzt

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Deutschland

Beihilfe Nr.: N 644i/2002

Titel: Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur nach Teil II Ziffer 7 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Ziel: Verbesserung der Infrastruktur von Regionalflughäfen, um für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen der Industrie angemessene Bedingungen zu schaffen

Rechtsgrundlage: Gemeinschaftsaufgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen von Teil II Nummer 7 des jeweils geltenden Rahmenplans der GA

Haushaltsmittel: Die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe gewährte Beihilfe beläuft sich auf insgesamt rund 5 Milliarden EUR, von denen nur ein Teil für die betreffende Maßnahme bestimmt ist (schätzungsweise 10 Millionen EUR pro Jahr)

Laufzeit: 2004-2006

Andere Angaben: Art der Beihilfe: Zuschüsse

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Frankreich

Beihilfe Nr.: N 766/2000

Titel: Rückerstattung der obligatorischen Sozialbeiträge der Arbeitgeber an die Schifffahrtsunternehmen

Ziel: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit französischer Reedereien gegenüber der außergemeinschaftlichen Konkurrenz

Rechtsgrundlage: Circulaire ministérielle vom 31. März 1999

Haushaltsmittel: 215 Mio. FRF (32,7 Mio. Euro) pro Jahr

Beihilfeintensität: variabel, bis zu 100 % der vom Unternehmen im Vorjahr abgeführten Beiträge

Laufzeit: unbefristet

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


25.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3815 — 3i Group/Carema)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 126/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 17. Mai 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen 3i Group plc („3i Group“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Carema Vård och Omsorg AB („Carema“, Schweden) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

3i Group: Gesellschaft für Risikokapital,

Carema: Erbringung von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3815 — 3i Group/Carema, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


25.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/14


Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2005/C 126/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 und Artikel 12 d der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, eines der WTO angehörenden Staates oder eines nach Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Die Veröffentlichung enthält, insbesondere unter 4.6, die Angaben, aufgrund deren der Antrag als im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gerechtfertigt gilt.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

„SALAME CREMONA“

EG — Nr.: IT/00265/27.12.2002

g. U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Für die vollständigen Angaben, insbesondere zu den Erzeugern des Erzeugnisses mit der betreffenden g.U. bzw. g.g.A., ist die vollständige Fassung der Spezifikation auf nationaler Ebene oder bei den Dienststellen der Europäischen Kommission (1) zu konsultieren.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero delle Politiche Agricole e Forestali

Anschrift:

Via XX Settembre n. 20 — 00187 ROMA

Telefon:

06-481 99 68

Fax:

06-42 01 31 26

E-Mail:

qualita@politicheagricole.it

2.   Vereinigung:

2.1

Name:

Consorzio tutela del Salame Cremona

2.2

Anschrift:

Piazza Zelioli Lanzini, 1 — 26100 CREMONA

Tel. Fax:

0372/598251

2.3

Zusammensetzung:

Erzeuger / Verarbeiter (x) Andere ()

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.2: Fleischzubereitungen

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2):

4.1   Name: „Salame Cremona“

4.2   Beschreibung: „Salame Cremona“ ist ein gereiftes Rohwursterzeugnis, das beim Inverkehrbringen folgende Merkmale aufweist:

Äußere physikalische Merkmale

Gewicht am Ende der Reifezeit: mindestens 500 g

Durchmesser bei der Zubereitung: mindestens 65 mm

Länge bei der Zubereitung: mindestens 150 mm

Chemisch-physikalische Merkmale

Mikrobiologische Merkmale

Gehalt an mesophilen Bakterien: > 107 KBE/g, vorwiegend Milchsäurebakterien und Coccaceae.

Organoleptische Merkmale

Äußeres: zylindrische, stellenweise unregelmäßige Form

Konsistenz: kompakt und weich

Anschnitt: der feste und gleichmäßige Anschnitt ist durch die typische Verbindung von Muskel- und Fettanteilen gekennzeichnet, die nicht klar voneinander abgegrenzt sind und ineinander übergehen; keine sichtbaren Sehnenbestandteile.

Farbe: intensiv rot.

Geruch: typischer würziger Duft.

4.3   Geografisches Gebiet: Salame Cremona wird in folgenden Regionen hergestellt: Lombardei, Emilia Romagna, Piemont und Venetien.

4.4   Ursprungsnachweis: Die wichtigsten historischen Belege, die eindeutig den Ursprung dieses Erzeugnisses und seine Verbindung mit dem Gebiet bezeugen, stammen aus dem Jahr 1231 und werden im staatlichen Archiv von Cremona aufbewahrt; sie bestätigen den Handel mit Schweinen und Fleischzubereitungen zwischen dem Gebiet Cremona und den umliegenden Staaten. Dokumente aus der Renaissance, die in der Literatur- und Urkundenabteilung des staatlichen Archivs aufbewahrt werden, beweisen eindeutig das Vorhandensein und insbesondere auch die Bedeutung des Produkts „Salami“ in dem Erzeugungsgebiet der Spezifikation. In den Berichten, die anlässlich des Besuchs des Bischofs Cesare Speciano (1599-1606) in den Nonnenklöstern dieses Gebiets verfasst wurden, wird erwähnt, dass „im täglichen Leben“, „an Tagen mit fetter Kost“ auch eine bestimmte Menge Salami verteilt wurde.

Auch heute noch ist Salame Cremona fester Bestandteil der Lebensmittelmessen, die in der Lombardei und der Poebene veranstaltet werden. Sozioökonomische Hinweise zeugen vom Vorhandensein zahlreicher Schweinefleischverarbeitungsbetriebe in der Poebene, die sich infolge der engen Verflechtung mit der Milchverarbeitungsindustrie und dem Getreideanbau, insbesondere dem Maisanbau, ausgebreitet haben.

4.5   Herstellungsverfahren: Das Erzeugungsverfahren lässt sich zusammengefasst wie folgt beschreiben: Die Rohware für die Herstellung der g.g.A. muss von Schweinen stammen, die in folgenden Regionen geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden: Friaul Julisch Venezien, Venetien, Lombardei, Piemont, Emilia Romagna, Umbrien, Toskana, Marken, Abruzzen, Latium und Molise. Verarbeitet werden Schweine der traditionellen Rassen Large White Italiana und Landrace Italiana, die im italienischen Herdbuch eingetragen sind oder Schweine von Ebern dieser Rassen, Schweine von Ebern der Rasse Duroc Italiana, die im italienischen Herdbuch eingetragen ist, oder Schweine von Ebern anderer Rassen oder von Ebern hybrider Rassen, sofern sie von Selektions- oder Kreuzungsplänen stammen, die mit dem italienischen Herdbuch für die Erzeugung des schweren Hausschweins vereinbar sind.

Die Schweine werden zwischen dem 9. und 15. Lebensmonat geschlachtet. Das Durchschnittsgewicht eines Schlachttiers muss im üblichen Bereich von 144-176 kg liegen.

Zur Brätherstellung wird Schweinefleisch von der Skelettmuskulatur und durchwachsenes quergestreiftes Muskelgewebe verwendet.

Zutaten: Salz, Gewürze, Pfefferkörner oder grob geriebener Pfeffer und zerstoßener Knoblauch.

Weitere mögliche Zutaten: stiller Weiß- oder Rotwein, Zucker und/oder Dextrose und/oder Fruktose und/oder Laktose, Gärkulturen, Natrium- und/oder Kaliumnitrit, Ascorbinsäure und daraus hergestelltes Natriumsalz.

Verboten ist die Verwendung von Separatorenfleisch.

Zubereitung: Die Muskel- und Fettbestandteile, werden durch Entfernung der größeren Bindegewebsstücke und des weichen Fettgewebes, der Lymphknoten und der großen Nervenstränge sorgfältig gesäubert. Das Zerkleinern erfolgt in einem Fleischwolf mit 6 mm-Lochscheiben. Die Temperatur des zu zerkleinernden Fleischs muss über 0 oC liegen. Das Salzen erfolgt während des Zerkleinerungsvorgangs, nach Abschluss der Zerkleinerung werden die anderen Zutaten und die Aromen beigefügt. Alle Zutaten werden in Vakuummaschinen oder über einen längeren Zeitraum unter normalem Luftdruck vermengt. Salame Cremona wird in natürlichen Schweine-, Rinder-, Pferde- oder Schafdärmen mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm abgefüllt. Die Wursthülle wird manuell oder mechanisch mit einer Kordel verschlossen. Das Zwischenerzeugnis darf höchstens einen Tag bei einer Temperatur zwischen 2 oC und 10 oC in einem Kühlraum gelagert werden. Die Trocknung erfolgt in warmer Luft (bei 15 oC - 25 oC).

Die Reifung muss in ausreichend belüfteten Räumen bei einer Temperatur von 11 oC - 16 oC erfolgen, die Reifedauer beträgt mindestens fünf Wochen. Sie kann aber je nach dem ursprünglichen Durchmesser des Tierdarms variieren.

Die g.g.A. Salame Cremona wird ganz oder im Vakuum bzw. in Schutzatmosphäre verpackt ganz, in Stücken oder in Scheiben angeboten.

Betriebe, die die g.g.A. „Salame Cremona“ herstellen wollen, müssen die bei der EU hinterlegte Spezifikation genau einhalten.

Herstellung, Verpackung und Portionierung erfolgen ausschließlich im Erzeugungsgebiet gemäß Artikel 3 der Spezifikation unter Aufsicht der Kontrolleinrichtung gemäß Artikel 7 der Spezifikation, damit Kontrolle und Herkunftssicherung gewährleistet sind und die qualitativen Merkmale des Erzeugnisses nicht verfälscht werden.

4.6   Zusammenhang mit geografischem Gebiet: Die Herstellung von Salami ist in engem Zusammenhang mit den örtlichen Schweinehaltungsbetrieben zu sehen, die sich bis in die römische Zeit zurückverfolgen lassen. Salame Cremona ist eng mit dem Herstellungsgebiet verbunden und aus der Schweinehaltung hervorgegangen, die sich im Zusammenhang mit der Käseherstellung und dem Maisanbau entwickelt hat. Die Wurst stammt ursprünglich aus Cremona; mit der Zeit hat sich die Herstellung jedoch in der gesamten Poebene verbreitet.

Neben den Synergien, die sich durch die Milchrinder- und Schweinehaltung in Verbindung mit dem Getreideanbau ergeben, wirkt sich auch das neblige und windstille Klima günstig auf die Wurstherstellung aus, da unter diesen Bedingungen Rohwürste wie Salami gut reifen können und ihre typische Weichheit und Geschmeidigkeit und ihr pikantes Aroma entfalten. Im Erzeugungsgebiet von Salame Cremona mit der typischen Bodenbeschaffenheit von Schwemmland wurde jahrhundertelang Schweinezucht betrieben, zunächst in Familienbetrieben und später immer stärker auch in Gewerbebetrieben. Die Erzeugungsgebiete weisen alle ein nebliges Klima mit hoher Luftfeuchtigkeit und Windarmut auf, das die optimale Reifung eines Wursterzeugnisses wie Salame Cremona gewährleistet. Die Landschaft des Erzeugungsgebiets ist im Raum der Poebene sehr gleichförmig, eine einheitliche, von Flüssen und Kanälen durchzogene Ebene mit einer Vegetation, die insbesondere von Wiesen und Maisfeldern geprägt ist.

Das Klima ist im gesamten Erzeugungsgebiet gekennzeichnet durch einen relativ strengen, sehr feuchten und nebligen Herbst und Winter und einen milden und regenreichen Frühling, während im Sommer hohe Temperaturen mit häufigen und starken Regenschauern herrschen. In der Poebene und in den angrenzenden Tälern wurden immer Schweine gehalten, denn diese Tiere können den dort wachsenden Mais und die Nebenprodukte der Milchverarbeitung optimal verwerten.

Das Erzeugungsgebiet bot immer auch ideale Bedingungen für die Erzeugung der Rohstoffe (also Mais und Molke), die für die Herstellung von Schweinefleisch, namentlich zur Herstellung von Salame Cremona, notwendig sind; dieses erfordert ein sehr feuchtes und windstilles Klima, damit das Erzeugnis seine hohen qualitativen Merkmale entfalten kann.

Diese Bedingungen allein reichen aber nicht aus, um der Salame Cremona diese qualitativen Merkmale zu verleihen, hierzu haben auch die Menschen beigetragen, die in dem Erzeugungsgebiet besondere Zubereitungs- und Reifungsverfahren entwickelt haben.

Auch heute noch ist Salame Cremona ein Produkt, dessen Herstellung sich auf die traditionellen Verfahren stützt, auch wenn diese sich bei der Verarbeitung mit neuen Technologien verbinden.

Die durch das Klima bestimmte Umwelt und die Menschen, die sich durch das besondere Geschick bei der Herstellung von Salame Cremona auszeichnen, sind also noch heute entscheidende und unersetzliche Faktoren, die die Besonderheit und die Wertschätzung dieses Produkts gewährleisten.

Salame Cremona genießt seit langem eine hohe Bekanntheit und Wertschätzung, die durch ihre traditionelle Präsenz auf den Lebensmittelmessen in der Poebene und auf den wichtigsten inländischen und internationalen Märkten bezeugt werden.

Ein weiterer Beleg ist die Einbeziehung von „Salame Cremona“ in die Liste der wichtigsten Lebensmittel mit italienischer Herkunftsbezeichnung, die 1950-1970 Bestandteil von bilateralen Verträgen zwischen Italien und anderen europäischen Staaten (Deutschland, Frankreich, Österreich und Spanien) zum Schutz von geografischen Ursprungsbezeichnungen waren.

4.7   Kontrolleinrichtung:

Name:

Istituto Parma Qualità — I.P.Q.

Anschrift:

Via Roma, 82/c — 43013 LANGHIRANO (PR)

4.8   Etikettierung: Auf dem Etikett sind deutlich und unverwischbar der Name „Salame Cremona“ und der Hinweis „Indicazione Geografica Protetta“ und/oder die Abkürzung „IGP“ anzubringen; hierfür muss eine größere Schrift verwendet werden als für die anderen Angaben. Der letztgenannte Hinweis ist in die Sprache des Landes zu übersetzen, in dem das Erzeugnis verkauft wird.

Jeder weitere nicht ausdrücklich vorgesehene Hinweis ist verboten.

Gestattet sind dagegen die Angabe von Namen, Firmenzusätze oder private Markenzeichen, sofern sie nicht Werbezwecken dienen oder den Käufer irreführen.

Außerdem muss das Etikett das Gemeinschaftslogo gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1276/98 enthalten.

4.9   Einzelstaatliche Vorschriften: —


(1)  Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel


III Bekanntmachungen

Europäisches Parlament

25.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/18


BESCHLUSS

(2005/C 126/08)

DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,

Gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, die durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates, festgelegt sind, insbesondere auf Artikel 30 dieses Statuts,

Gestützt auf den Beschluss des Präsidiums über die Benennung der Anstellungsbehörde, zuletzt geändert am 26. Oktober 2004,

Gestützt auf die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/C/135,

Gestützt auf die vom Paritätischen Ausschuss in seiner Sitzung vom 13. April 2005 abgegebene Stellungnahme,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gültigkeitsdauer der Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens Nr. EUR/C/135 wird bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.

Luxemburg, 10. Mai 2005

Julian PRIESTLEY


Kommission

25.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/19


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich der gemeinschaftsweiten Zusammenarbeit zur Vermeidung der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung

(2005/C 126/09)

I.1.

Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen Projekte ausfindig gemacht werden, die von der Europäischen Kommission, Generaldirektion Umwelt, gefördert werden können. Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form einer Kofinanzierung.

I.2.

Die betroffenen Bereiche, Art und Inhalt der Maßnahmen (sowie die Bedingungen für eine Bewilligung von Mitteln und die Bewerbungsformulare) sind den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen. Diese können unter der Internetadresse Europa konsultiert werden:

http://europa.eu.int/comm/environment/funding/intro_en.htm

I.3.

Einreichung und Prüfung der Vorschläge:

Einsendeschluss ist der 31.7.2005

Prüfung der Vorschläge:

Eingang, Registrierung und Empfangsbestätigung durch die Kommission,

Prüfung durch die Dienststellen der Kommission,

endgültige Entscheidung und Benachrichtigung der Bewerber.

Der Zuschlag wird auf der Grandlage der in den Unterlagen für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Kriterien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erteilt.

Das Verfahren ist streng vertraulich. Nach Erteilen des Zuschlags durch die Kommission wird ein Vertrag (Beträge in Euro) zwischen der Kommission und dem Bewerber geschlossen.

Gegen die Entscheidung der Kommission kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.


25.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 126/20


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — E LEARNING-PROGRAMM — GD EAC/23/05

(2005/C 126/10)

1.   Geltungsbereich

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zielt auf drei der vier Aktionsbereiche des eLearning-Programms ab

(a)   Förderung der digitalen Kompetenz

Identifizierung, Beurteilung, Beschreibung und Verbreitung bewährter Verfahren zur Förderung der digitalen Kompetenz; dies umfasst sowohl konzeptionelle als auch praktische Fragen, die vom Verständnis digitaler Kompetenz bis zu Fördermaßnahmen für spezifische Zielgruppen reichen, beispielsweise die Bereitstellung von digitalen Online- und Offline-Informationsquellen für diejenigen, die nicht ungehindert auf IKT zugreifen können, oder die Förderung der digitalen Kompetenz im Kontext des lebenslangen Lernens. Des Weiteren können sich die Vorschläge auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der digitalen Kompetenz beziehen, die auf den ermittelten bewährten Verfahren aufbauen.

Konzeption und Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen im Rahmen europäischer Netze in diesem Bereich. Es sollen Maßnahmen unterstützt werden, die von den europäischen Netzen, Vereinigungen, Behörden, Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor etc. durchgeführt werden und somit die Kontakte und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Partnern fördern.

(b)   Europäische virtuelle Hochschulen

Erfahrungsaustausch, Identifizierung, Entwicklung und intensive Verbreitung bewährter Verfahren, mit dem Schwerpunkt auf Modellen und Praktiken, die in hohem Maße für die wirksame Integration von IKT in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und für länderübergreifende virtuelle Hochschulen geeignet sind.

Förderung europäischer Projekte für virtuelle Mobilität, die auf Kooperationsvereinbarungen zwischen Hochschulen sowie auf institutionalisierten thematischen und anderen Netzen aufbauen (und diese ausweiten) sowie eine wichtige Rolle bei der Verbreitung virtueller Hochschulen spielen. Diese Vorschläge sollen eine effektive und nachhaltige Entwicklung im Zusammenhang mit dem Bologna-Prozess und seinen operativen Instrumenten (ECTS, Qualität…) erleichtern und langfristige Partnerschaften auf Grundlage organisatorischer und ökonomischer Modelle unterstützen.

(c)   Querschnittsmaßnahmen

Vorschläge, die im Zusammenhang mit diesem Teil der Aufforderung eingehen, müssen integrierte, kohärente und praxisorientierte Dienstleistungen für die Endnutzer von E-Learning — z. B. Lehrer, Ausbilder, Betreuer und Lernende selbst — betreffen, so dass diese digitale Lerninhalte (E-Learning-Inhalte) effektiv nutzen können. Die Vorschläge müssen Informationsdienste oder unterstützende Dienste für das Lernen oder beides zum Gegenstand haben:

Informationsdienste für Endnutzer zu den praktischen Aspekten der Nutzung von E-Learning-Inhalten und Hinweise darüber, wo man Informationen, Rat und Unterstützung erhalten kann.

Unterstützende Dienste für Endnutzer, so dass sie E-Learning-Inhalte effektiv nutzen können.

Der vierte Interventionsbereich des Programms eLearning, Internet-Partnerschaften in Europa und Förderung der Lehrerbildung, wird Gegenstand wird Gegenstand einer separaten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sein.

2.   Förderfähigkeit der Antragsteller

Die als Koordinator/Projektträger auftretende Einrichtung und die anderen beteiligten Organisationen müssen Rechtspersönlichkeit besitzen. Alle beteiligten Organisationen müssen ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben: in einem der 25 EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen oder Bulgarien.

Die Bedingungen und näheren Bestimmungen für die Teilnahme der EWR-Staaten und Bulgariens an dem Programm werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte getroffen, die die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Staaten regeln.

3.   Mittelausstattung und Laufzeit der Vorschläge

Titel

Verfügbares Budget

Finanzierungsanteil (% der zuschussfähigen Kosten)

Durchschnittl. Höhe des Gemeinschaftszuschusses

Höchstbetrag des Gemeinschaftszuschusses

Digitale Kompetenz

1,3 Mio. EUR

Max.

80 %

170 000 EUR

300 000 EUR

Europäische virtuelle Hochschulen

4,1 Mio. EUR

500 000 EUR

1 000 000 EUR

Querschnittsmaßnahmen

1 Mio. EUR

250 000 EUR

500 000 EUR

Die Projektlaufzeit beträgt zwischen 12 und 24 Monate. Förderfähig sind nur Kosten, die ab dem 1. Januar 2006 anfallen.

Ende der Abgabefrist für Vorschläge:

5.   Einreichung des Antrags

Sämtliche relevanten Dokumente sowie weitere Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finden Sie unter der folgenden Internet-Adresse:

http://europa.eu.int/comm/education/programmes/elearning/index_de.html