ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 71

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
22. März 2005


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II   Vorbereitende Rechtsakte

 

Ausschuss der Regionen

 

57. Plenartagung am 17./18. November 2004

2005/C 071/1

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa

1

2005/C 071/2

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Vorlage eines Vorschlags für eine Richtlinie und zwei Vorschläge für eine Empfehlung zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

6

2005/C 071/3

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema Lokale und regionale Gebietskörperschaften in Russland und Entwicklung der Kooperation zwischen der Europäischen Union und Russland

11

2005/C 071/4

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Europäischer Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel

16

2005/C 071/5

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Grünbuch zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen

19

2005/C 071/6

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission Wissenschaft und Technologie: Schlüssel zur Zukunft Europas – Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union

22

2005/C 071/7

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu folgenden Kommissionsvorlagen

26

2005/C 071/8

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Elektronische Gesundheitsdienste – eine bessere Gesundheitsfürsorge für Europas Bürger: Aktionsplan für einen europäischen Raum der elektronischen Gesundheitsdienste

30

2005/C 071/9

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms JUGEND IN AKTION im Zeitraum 2007-2013

34

2005/C 071/0

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

40

2005/C 071/1

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit

46

2005/C 071/2

Entschliessung des Ausschusses der Regionen vom 18. November über die Eröffnung von Verhandlungen über einen EU-Beitritt der Türkei

53

2005/C 071/3

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Europa: Nationale Breitbandstrategien

55

2005/C 071/4

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Aktionsplan eEurope 2005: Aktualisierung

59

2005/C 071/5

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Grünbuch Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union

62

DE

 


II Vorbereitende Rechtsakte

Ausschuss der Regionen

57. Plenartagung am 17./18. November 2004

22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/1


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa

(2005/C 71/01)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -

gestützt auf den Entwurf eines Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments zum Vertrag über eine Verfassung für Europa (PE 347.119);

aufgrund des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 14. September 2004, den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen;

gestützt auf den von den Staats- und Regierungschefs am 29. Oktober 2004 unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa (CIG 87/2/04 rev. 2, CIG 87/04 Add. 1 rev. 1 und Add. 2 rev. 2);

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Laeken vom 14./15. Dezember 2001, insbesondere auf die Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union;

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17./18. Juni 2004;

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Vorschläge des AdR für die Regierungskonferenz“ (CdR 169/2003 fin (1)), seine Entschließung zu den Empfehlungen des Konvents (CdR 198/2003 fin (2)), seine Entschließung über die Ergebnisse der Regierungskonferenz (CdR 22/2004 fin (3)) sowie seine Erklärung über den Verfassungsprozess der Union (CdR 77/2004);

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Die Teilnahme der Vertreter der Regionalregierungen an den Arbeiten des Rates der Europäischen Union und die Beteiligung des AdR an den informellen Ratstagungen“ (CdR 431/2000 fin (4));

gestützt auf seinen von der Fachkommission für konstitutionelle Fragen und Regieren in Europa am 21. September 2004 angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 354/2003 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Schausberger, Vertreter des Landes Salzburg beim Ausschuss der Regionen (AT-EVP), und Lord Tope, Greater London Authority (UK-ELDR);

IN ERWÄGUNG FOLGENDER GRÜNDE:

1)

Gemäß der Erklärung von Laeken und den von den Staats- und Regierungschefs eingegangenen Verpflichtungen soll die Union eine Verfassungsgrundlage erhalten, die mehr Demokratie, Legitimität, Transparenz und Effizienz gewährleistet, um die demokratischen Herausforderungen eines erweiterten Europas bewältigen zu können;

2)

Die Europäische Kommission stellt in ihrem Weißbuch „Europäisches Regieren“ fest, dass die Europäische Union zu einem Regieren auf verschiedenen Ebenen übergegangen ist und die lokale und regionale Regierungs- bzw. Verwaltungsebene und deren Zuständigkeiten daher stärker beachtet werden müssen;

3)

Der Verfassungsvertrag schafft eine Verfassungsgrundlage für die Anwendung und Gewährleistung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, wobei die Rechte der Mitgliedstaaten wie auch der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geschützt und die administrativen und finanziellen Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften berücksichtigt werden;

4)

Die Schaffung eines neuen politischen Ex-ante-Kontrollmechanismus, der zum ersten Mal in der Geschichte der europäischen Integration die nationalen Parlamente - und ggf. auch die regionalen Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen - in den europäischen Rechtsetzungsprozess einbezieht, sowie die Einbeziehung des Ausschusses der Regionen in den Prozess der Ex-post-Überwachung stellen die wichtigsten Neuerungen dar, die mit dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingeführt werden sollen;

5)

Die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit muss ausgewogen mit der Notwendigkeit eines wirkungsvollen Handelns der Union in Einklang gebracht werden;

6)

Die Befassung durch das Europäische Parlament stellt eine Anerkennung des Beitrags des AdR zum Verfassungsprozess und insbesondere seiner Befähigung zur Vertretung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen des Europäischen Konvents dar.

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 17. November) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

(a)   Verfassungsgebungsprozess

1.1

beglückwünscht den irischen Ratsvorsitz, der die Regierungskonferenz (RK) während seiner Amtszeit mit Erfolg geleitet und zum Abschluss gebracht hat;

1.2

verweist auf seine Beiträge zum Verfassungsgebungsprozess, die dem Europäischen Konvent von den mit Beobachterstatus teilnehmenden Mitgliedern der AdR-Delegation unterbreitet wurden, sowie die gemeinsam mit den europäischen Verbänden der Regionen und Gemeinden ergriffenen Maßnahmen und Initiativen, die sich vorrangig auf die Subsidiaritätsmechanismen und die Berücksichtigung der regionalen und lokalen Dimension in der Verfassung konzentrierten; er begrüßt, dass die diesbezüglichen Vorschläge des Europäischen Konvents auf der Regierungskonferenz angenommen wurden;

1.3

bekräftigt seine Unterstützung für den Verfassungsgebungsprozess und lobt insbesondere die Vorbereitungsphase im Konvent, die sich durch ein offenes, partizipatives und integratives Vorgehen auszeichnete; er vertritt den Standpunkt, dass der Konvent - wie insbesondere die Tatsache belegt, dass diesem Thema ein halber Sitzungstag gewidmet wurde - die Rolle und Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im europäischen Integrationsprozess zwar anerkennt, aber nicht hoch genug einstuft; er bedauert, dass dem Konvent nicht mehr Zeit zur Verfügung stand, um die Bestimmungen für die Politikbereiche von Teil III der Verfassung in aller Ausführlichkeit zu erörtern, was dazu geführt hat, dass Teil III nicht immer der Systematik für die Festlegung der Zuständigkeiten in Teil I folgt;

1.4

begrüßt die im Rahmen der Erarbeitung des Verfassungsvertrags vom Europäischen Parlament gewährte Unterstützung für eine stärkere Anerkennung der institutionellen und politischen Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im gemeinschaftlichen Entscheidungsprozess (siehe den Bericht von Herrn Napolitano über „Die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im europäischen Aufbauwerk“ sowie den Bericht von Herrn Lamassoure über „Die Abgrenzung der Befugnisse zwischen der EU und den Mitgliedstaaten“);

(b)   Der Vertrag

1.5

ist der Meinung, dass der Vertrag einen deutlichen Fortschritt für die Europäische Union bedeutet und viele der notwendigen Voraussetzungen für ein effektives Regieren der Union schafft;

1.6

ist der Ansicht, dass sowohl durch die ausdrückliche Verknüpfung der Koordinierung der Wirtschafts- mit der Beschäftigungspolitik [Artikel I-14 und I-15] als auch durch die Einführung einer horizontalen Sozialklausel, der zufolge die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politiken Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes berücksichtigen muss [Artikel III-117], eine angemessene rechtliche Grundlage für die Verfolgung der Ziele des europäischen Sozialmodells und der Nachhaltigkeit geschaffen wird, die in der Präambel zur Charta der Grundrechte der Union und unter den Zielen der Europäischen Union aufgeführt sind [Artikel I-3 Absatz 3];

1.7

begrüßt, dass die Charta der Grundrechte in den Vertrag aufgenommen werden soll, da dies für die Bürger mehr Klarheit und Sicherheit hinsichtlich ihrer mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte schafft und den Weg für ein gerechteres und sozialeres Europa bereitet;

1.8

bedauert die Verankerung des nationalen Vetos in verschiedenen Bereichen, da dies seiner Meinung nach eine effiziente Beschlussfassung unnötig behindern wird;

1.9

begrüßt jedoch die Bestimmung, dass der Rat über den Abschluss internationaler Abkommen betreffend den Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen sowie mit Dienstleistungen des sozialen, des Bildungs- und des Gesundheitssektors einstimmig beschließen muss [Artikel III-315];

1.10

befürwortet ebenfalls, dass für Teil III der Verfassung die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgesehen ist [Artikel IV-445];

1.11

ist der Auffassung, dass durch den Vertrag eine klarere Festlegung und Verteilung der Befugnisse innerhalb der Union, eine Vereinfachung ihrer Instrumente und eine Stärkung der demokratischen Legitimität, der Transparenz des Entscheidungsfindungsprozesses sowie der Effizienz der Institutionen bewirkt wird und die Union die notwendige Flexibilität gewinnt, um sich in verschiedene neue Richtungen weiterzuentwickeln;

(c)   Subsidiarität und die Rolle der subnationalen Regierungs- und Verwaltungsebene

1.12

begrüßt die neue Definition des Subsidiaritätsprinzips und die Beteiligung des Ausschusses der Regionen an der Ex-post-Überwachung seiner Einhaltung [Subsid-Artikel 8]; er nimmt auch befriedigt zur Kenntnis, dass er zusammen mit den anderen Institutionen und den nationalen Parlamenten den Bericht der Kommission über die Anwendung des Artikels I-11 der Verfassung (Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit) erhalten wird [Subsid-Artikel 9]; er bedauert jedoch, dass die Bestimmungen über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weniger umfassend sind als die über die Subsidiarität;

1.13

vermerkt erfreut den Hinweis auf die regionale und kommunale Selbstverwaltung [Artikel I-5 & Teil II-Präambel], die Anerkennung der Bedeutung einer bürgernahen Demokratie in der Union [Artikel I-46 Absatz 3] und die Rolle der repräsentativen Verbände im demokratischen Leben der Union [Artikel I-47 Absatz 2]; er bedauert allerdings, dass in Titel VI („Das demokratische Leben der Union“) [Artikel I-46] über den Grundsatz der repräsentativen Demokratie der AdR nicht erwähnt wird, wo doch seine Mitglieder den für die Union zentralen Grundsatz der Bürgernähe verkörpern;

1.14

ist der Auffassung, dass durch die stärkere Anerkennung der lokalen und regionalen Dimension innerhalb der neuen Architektur der Union sowohl ihre Effizienz als auch ihre Bürgernähe verbessert wird: die europäische Integration sollte einen Entscheidungsfindungsprozess mit sich bringen, bei dem die Standpunkte der lokalen und regionalen Regierungs- und Verwaltungsebene berücksichtigt werden, da sie für die Umsetzung und Durchführung eines Großteils der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der EU zuständig sind und die größte Bürgernähe besitzen, weshalb sie maßgeblich zu einer guten Rechtsetzung der EU beitragen können [Artikel I-5]; diese Konsultation darf jedoch keinesfalls an die Stelle der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in ihren jeweiligen Befugnisbereichen treten, die gewahrt werden müssen; den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften muss die Möglichkeit gegeben werden, zu beweisen, dass sie gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen ausreichend erreichen können;

1.15

begrüßt die Bestimmung, dass die Union die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt, und ihre grundlegenden staatlichen Funktionen zu achten hat [Artikel I-5, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit], da dies von maßgeblicher Bedeutung für die Wahrung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der demokratisch legitimierten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sein könnte;

1.16

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass im Verfassungsvertrag das Recht von Regionalministern festgeschrieben wird, als Vertreter ihres Mitgliedstaats an den Ratstagungen teilzunehmen, indem in Artikel I-23 Absatz 2 der Wortlaut von Artikel 203 des EG-Vertrags übernommen wird; er appelliert an die Mitgliedstaaten, intern die entsprechenden Strukturen und Mechanismen für die Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung der Europapolitik der Mitgliedstaaten zu schaffen und die regionale Beteiligung auf den Gebieten, die in die Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften fallen, auch bei der Neuregelung der Ratsformationen zu gewährleisten;

1.17

unterstützt die Forderung nach einer umfassenderen Anhörung in der prälegislativen Phase: damit die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften voll an der Fassung der Beschlüsse der Gemeinschaft mitwirken können, für deren Umsetzung bzw. Durchführung sie verantwortlich sind, müssen sie gut über die aktuellen Entwicklungen informiert sein, und eine angemessene vorherige Konsultation ist von entscheidender Bedeutung; dies ist ein in beide Richtungen ablaufender Prozess, bei dem die Konsultation der Kommission einen besseren Einblick in die lokale und regionale Dimension ermöglichen und dadurch zu einer besseren Rechtsetzung führen dürfte [Subsid-Artikel 2];

1.18

fordert, dass gleich zu Beginn der Amtszeit der neu besetzten Kommission ein echter Dialog aufgenommen und auf Schlüsselthemen ausgeweitet werden sollte;

1.19

dringt auf eine Verbesserung der direkten Konsultation in den Mitgliedstaaten zwischen den nationalen Parlamenten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die für die Umsetzung bzw. Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zuständig sind;

1.20

begrüßt die Forderung des Vertrags, dass die Europäische Kommission vor der Unterbreitung von Legislativvorschlägen zuvor deren finanzielle und administrative Auswirkungen prüfen muss, und ist der Meinung, dass hierbei auch die Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften berücksichtigt werden müssen, da sehr häufig diese Regierungs- und Verwaltungsebene letztendlich für die Umsetzung und Durchführung neuer EU-Initiativen zuständig ist; er ersucht das Europäische Parlament, die Auswirkungen seiner Abänderungen zu Legislativvorschlägen in ähnlicher Weise zu berücksichtigen [Subsid-Artikel 4];

1.21

würdigt die breite und nützliche Debatte, die auf der vom AdR veranstalteten Konferenz zum Thema Subsidiarität am 27. Mai 2004 in Berlin geführt wurde; er verweist darauf, dass die Anwendung und Bewertung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in einer künftigen AdR-Stellungnahme eingehender behandelt werden wird;

(d)   Politikbereiche

1.22

begrüßt, dass der territoriale Zusammenhalt in die Ziele der Union aufgenommen wird und die verschiedenen Arten von Gebieten, die durch eine schwierige Lage gekennzeichnet sind, in die Regionen einbezogen werden, denen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird; er bedauert jedoch, dass in dem Vertrag nicht auf die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit eingegangen wird und weder ein klares Rechtsinstrument noch ein Rahmen für die finanzielle Unterstützung von Städtepartnerschaften oder ähnlichen Formen einer derartigen Zusammenarbeit geschaffen wird [Artikel III-220-224], wo doch Europa auf eine lange Tradition der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zurückblickt, die eine der soziokulturellen Grundlagen der europäischen Integration darstellt und im Kontext der neuen Nachbarschaftspolitik noch größere Bedeutung gewinnt. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist daher unverzichtbar, um der Union eine derartige Zusammenarbeit zu ermöglichen;

1.23

hält es für positiv, dass dem Vertrag zufolge Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse von den Mitgliedstaaten – und ihren jeweiligen Regierungs- und Verwaltungsebenen – zur Verfügung gestellt, in Auftrag gegeben und finanziert werden;

1.24

begrüßt die Anerkennung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, da dies zur Erhaltung und Entfaltung der lokalen and regionalen Tradition und Identität beitragen und kultureller Gleichmacherei in Europa entgegenwirken wird [Artikel I-3 & III-280];

1.25

nimmt die Aufnahme unterstützender, koordinierender oder ergänzender Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in den Bereichen Sport [Artikel III-282], Tourismus [Artikel III-281] und Katastrophenschutz [Artikel III-284], in denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle spielen, zur Kenntnis und ersucht die Kommission, als Instrument generell europäische Rahmengesetze zu verwenden;

1.26

vertritt den Standpunkt, dass aufgrund der Übertragung von Befugnissen betreffend den Handel mit kulturellen Dienstleistungen sowie mit Dienstleistungen des sozialen, des Bildungs- und des Gesundheitssektors an die Union streng über die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gewacht werden muss, und empfiehlt, dass die Europäische Kommission generell das Instrument europäischer Rahmengesetze verwenden sollte, wobei es den nationalen, regionalen und lokalen Behörden überlassen bleibt, wie und mit welchen Mitteln sie die angestrebten Ergebnisse erzielen;

(e)   Ausschuss der Regionen

1.27

bedauert, dass die Regierungskonferenz den institutionellen Status des Ausschusses der Regionen nicht dahingehend gefestigt hat, dass die Bereiche für seine obligatorische Befassung innerhalb der konstitutionellen Architektur genau festgelegt wurden und seine beratende Rolle gestärkt wurde, z.B. in Bereichen der geteilten Zuständigkeit, bei Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik und bei unterstützenden, koordinierenden und ergänzenden Maßnahmen;

1.28

vermerkt mit Befriedigung, dass dem Ausschuss der Regionen das Recht zuerkannt wird, zur Wahrung seiner Rechte und bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips vor dem Gerichtshof Klage zu erheben [Artikel III-365]. Gleichwohl bedauert der Ausschuss, dass die Regierungskonferenz den Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen nicht die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem EuGH zuerkannt hat, damit diese ihre Gesetzgebungsbefugnisse verteidigen können;

1.29

nimmt erfreut die Bestätigung zur Kenntnis, dass seine Mandatsperiode auf 5 Jahre verlängert wird, da sie dann auf die des Parlaments und der Kommission abgestimmt werden kann [Artikel III-386].

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

(a)   Ratifikation des Vertrags

2.1

bittet das Europäische Parlament, dem Verfassungsvertrag zuzustimmen und begrüßt die Initiative des EP-Ausschusses für konstitutionelle Fragen, den AdR um eine Stellungnahme zum Vertragsentwurf über eine Verfassung für Europa zu ersuchen;

2.2

teilt die Auffassung des Europäischen Parlaments, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa einen unleugbaren Fortschritt hin zu mehr Demokratie darstellt;

2.3

ersucht die nationalen und ggf. die regionalen Parlamente, den Verfassungsvertrag zu ratifizieren;

2.4

trägt die politischen Bemühungen des Europäischen Parlaments zur Konsolidierung des Verfassungsprozesses durch die Hervorhebung der Vorzüge dieser Verfassung und insbesondere der Vorschläge des Ausschusses für regionale Entwicklung des EP mit;

2.5

fordert den Abschluss eines interinstitutionellen Abkommens, um eine gemeinsame Kommunikationsstrategie zu erarbeiten mit Blick darauf, den Bürgern insbesondere in Anbetracht des bevorstehenden Ratifizierungsprozesses den Entwurf des Verfassungsvertrags zu vermitteln;

2.6

verpflichtet sich, sich an dieser Strategie zu beteiligen, und übernimmt die Aufgabe, in der breiten Öffentlichkeit auf ein besseres Verständnis des Vertrags und eine größere diesbezügliche Akzeptanz hinzuarbeiten, und wird auch seine Mitglieder sowie deren Behörden und Vertretungsgremien dazu anhalten;

2.7

begrüßt die Initiative „1000 Diskussionen über Europa“ und bekräftigt seine Bereitschaft, sich über sein Netzwerk der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aktiv daran zu beteiligen, den europäischen Bürgern mit dieser Kampagne die Verfassung näherzubringen und ruft die Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie die gewählten Vertreter der regionalen und lokalen Ebene dazu auf, ihre Kräfte zu bündeln, um für die künftige Europäische Verfassung zu werben und im Rahmen des Ratifizierungsprozesses einen gemeinsamen Beitrag zur politischen und demokratischen Debatte zu leisten;

(b)   Durchführung des Vertrags

2.8

erwartet, dass das Inkrafttreten des Verfassungsvertrags einen echten Mehrwert für das demokratische Leben und die Tätigkeit der Union darstellen wird;

2.9

verpflichtet sich, seine neuen Rechte und Pflichten zu bewerten und die notwendige Vorbereitung und interne Reorganisation durchzuführen, um seine erweiterten Zuständigkeiten auch tatsächlich effizient wahrnehmen zu können;

2.10

weist das Europäische Parlament auf einige Auswirkungen des Verfassungsvertrags hin und ruft es dazu auf, dem Ausschuss der Regionen insbesondere in den folgenden Bereichen seine Unterstützung zu gewähren:

qualitative Einbindung des AdR in das politische Leben der Union sowie in den gemeinschaftlichen Entscheidungsprozess;

effiziente und erfolgreiche Umsetzung der Bestimmungen des „Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ sowohl hinsichtlich des politischen Ex-ante-Konsultationsprozesses als auch der rechtlichen Ex-post-Überwachung;

Wahrung der Zuständigkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in Übereinstimmung mit der neuen Definition des Subsidiaritätsprinzips und der neuen Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb der EU;

Anerkennung des territorialen Zusammenhalts als neue Zielsetzung der Union und Einhaltung der im Rahmen des neuen Protokolls über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt eingegangenen Verpflichtungen;

trotz des Fehlens einer Rechtsgrundlage Förderung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit als fester Bestandteil der Politik der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Bestrebungen der EU im Bereich der Nachbarschaftspolitik;

Respekt der kulturellen und sprachlichen Vielfalt als einer neuen gemeinschaftlichen Zielsetzung.

2.11

bittet das Europäische Parlament, die im Verfassungsvertrag [Artikel III-388] verankerte Möglichkeit der Anhörung des AdR stärker zu nutzen, um zu einem besseren Verständnis der lokalen und regionalen Dimension zu gelangen;

2.12

fordert, dass in den Fällen, in denen der Verfassungsvertrag die obligatorische Anhörung des Ausschusses vorsieht, dasjenige Organ, das den Ausschuss konsultiert hat, stichhaltig begründen muss, warum es den Empfehlungen des Ausschusses nicht folgt;

2.13

dringt darauf, dass er im Rahmen der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zusammen mit den nationalen Parlamenten an der sechswöchigen Frühwarnphase beteiligt wird, bei einem Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip eine begründete Stellungnahme abgeben kann und diese Stellungnahme berücksichtigt wird [Subsid-Artikel 6];

2.14

fordert die nationalen Parlamente auf, einen regelmäßigen und funktionierenden Dialog mit Vertretern der lokalen und regionalen Ebene, die mit der Vielfalt vertraut sind und für die Auswirkungen der Überwachung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips verantwortlich sein werden, aufzubauen;

2.15

appelliert an die nationalen Regierungen und Parlamente, den Geist und die Philosophie des „systematischen Dialogs“ der EU in ihren innerstaatlichen Regierungsstrukturen umzusetzen, soweit dies noch nicht der Fall ist, indem Vertreter der regionalen und lokalen Regierungs- und Verwaltungsebene an der Prüfung von Legislativvorschlägen beteiligt werden;

2.16

ersucht die Europäische Kommission, dem Ausschuss der Regionen über die Anwendung des Artikels I-10 (Unionsbürgerschaft) Bericht zu erstatten, insbesondere da in diesem Artikel das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen geregelt ist [Artikel III-129];

2.17

Angesichts der Ablehnung des Vorschlags, die gegenwärtige beratende Funktion des AdR durch eine horizontale Bestimmung zu stärken, die vorsieht, dass der AdR in den Bereichen geteilter Zuständigkeit, zu Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie im Bereich der Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen zu konsultieren ist, fordert der AdR die Europäische Kommission auf, ihn zu sämtlichen Initiativen in Bereichen mit einer eindeutigen lokalen oder regionalen Dimension oder Zuständigkeit zu konsultieren, in denen der Vertrag keine obligatorische Befassung vorsieht. Diese Bereiche umfassen unter anderem Rechtsetzungsakte zur Festlegung der vor allem wirtschaftlichen und finanziellen Grundsätze und Bedingungen, die es den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gestatten, ihren Aufgaben nachzukommen [Artikel III-122], nämlich: Liberalisierung von Dienstleistungen [Artikel III-147]; Harmonisierung der Rechtsvorschriften über indirekte Steuern [Artikel III-171]; Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Binnenmarkts [Artikel III-172, III-173]; staatliche Beihilfen [Artikel III-167, III-168, III-169]; Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischereipolitik [Artikel III-231]; Forschung und technologische Entwicklung [Artikel III-251, III-252 und III-253], Tourismus [Artikel III-281] und Katastrophenschutz [Artikel III-284];

2.18

dringt darauf, dass die Europäische Kommission den Ausschuss bei künftigen Änderungen seiner Zusammensetzung im Zuge der Ausarbeitung eines diesbezüglichen Vorschlags für einen Beschluss des Rates konsultieren sollte [Artikel I-32 und Artikel III-386];

(c)   Überprüfung des Vertrags und seiner Bestimmungen

2.19

hält es für notwendig für die Weiterentwicklung der EU, kontinuierlich zu prüfen, welche Aufgaben in einer beträchtlich erweiterten Union gemeinsam wahrgenommen werden können;

2.20

bekräftigt seinen Willen, an künftigen Überprüfungen der Verfassung aktiv und umfassend mitzuwirken, und regt an, dass die Mitgliedstaaten in ihre Delegationen für Regierungskonferenzen [CdR 198/2003, 3.7], in denen Vertragsänderungen mit Auswirkungen auf die subnationale Ebene behandelt werden, sowie in die Delegationen für einen künftigen Konvent Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aufnehmen sollten;

(d)   Schlussbemerkung

2.21

beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission zu übermitteln.

Brüssel, den 17. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 62.

(3)  ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 52.

(4)  ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 5.


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/6


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Vorlage eines Vorschlags für eine Richtlinie und zwei Vorschläge für eine Empfehlung zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“

(2005/C 71/02)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Vorlage eines Vorschlags für eine Richtlinie und zwei Vorschläge für eine Empfehlung zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (KOM(2004) 178 endg. - 2004/0061 (CNS) - 2004/0062 (CNS) - 2004/0063 (CNS));

aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 29. Juni 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 15. Juni 2004, die Fachkommission für Außenbeziehungen mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf seine Stellungnahme zur Einwanderungspolitik (Mitteilung der Kommission über eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung (KOM(2001) 672 endg.)) und zur Asylpolitik (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (KOM(2001) 510 endg. - 2001/0207 (CNS)) vom 16. Mai 2002 (CdR 93/2002 fin) (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Grünbuch über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen (KOM(2002) 175 endg.) vom 20. November 2002 (CdR 242/2002 fin) (2);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (KOM(2002) 225 endg. - 1999/0258 (CNS)) vom 20. November 2002 (CdR 243/2002 fin) (3);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes (KOM(2002) 548 endg. - 2002/0242 (CNS)) vom 9. April 2003 (CdR 2/2003 fin) (4);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 (KOM(2004) 102 endg. 2004/0032 (CNS)) vom 17. Juni 2004 (CdR 80/2004 fin);

gestützt auf den von der Fachkommission für Außenbeziehungen in ihrer Sitzung am 17. September 2004 angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 168/2004 rev. 1), Berichterstatter: Herr Gustav SKUTHÄLLA (FI/ELDR), Bürgermeister von Närpes;

in Erwägung folgender Gründe:

Die Festlegung gemeinsamer und fairer Regeln für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung in die EU wird sowohl für die Zuwanderer als auch für ihr Herkunftsland sowie für das Gastland von Vorteil sein. Ziel ist es, die Einreise und die Mobilität von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung in das Gebiet bzw. innerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften zu fördern.

Die Europäische Union wird bis zum Jahr 2010 700 000 zusätzliche Forscher benötigen, damit das vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckte Ziel, bis zum Ende dieses Jahrzehnts 3 % des BIP der Mitgliedstaaten für Forschung und technologische Entwicklung zu verwenden, erreicht werden kann. Der Bedarf an Forschern muss durch verschiedene, abgestimmte Maßnahmen gedeckt werden. Dazu gehört, dass die Attraktivität einer wissenschaftlichen Laufbahn für Jugendliche in der Schule gesteigert, die Karrierechancen für Forscher in der Europäischen Union verbessert und die Möglichkeiten in den Bereichen Bildung und Mobilität erweitert werden. Da innerhalb der Europäischen Union voraussichtlich jedoch nicht genug Forscher vorhanden sein werden, müssen auch Maßnahmen ergriffen werden, um vermehrt Forscher aus Drittstaaten zu gewinnen.

Dieser Richtlinienvorschlag ist eine nützliche Ergänzung der Vorschläge zur Zuwanderung zum Zwecke der Arbeit, zum Recht auf Familienzusammenführung und des Vorschlags zu den Bedingungen der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatenangehörigen, die wegen eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer Freiwilligenarbeit einreisen wollen: Zusammen genommen stellen sie ein Bündel gemeinsamer Regeln und einen einheitlichen Rechtsrahmen dar.

Der Europäische Forschungsraum ist das zentrale Anliegen der EU-Forschungspolitik und der Eckstein des neuen strategischen Zieles, welches sich die EU für das kommende Jahrzehnt gesetzt hat: Die Europäische Union möchte der weltweit wettbewerbsfähigste und dynamischste wissensbasierte Wirtschaftsraum werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird sich die Ausarbeitung einer globalen Strategie für den Übergang zu einer wissensbasierten Gesellschaft und Wirtschaft als notwendig erweisen.

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 17. November) einstimmig folgende Stellungnahme:

„VORSCHLAG FÜR EINE RICHTLINIE DES RATES ÜBER EIN BESONDERES ZULASSUNGSVERFAHREN FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE IN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT ZUM ZWECKE DER WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNG“

1.   Standpunkt des Ausschusses der Regionen

Beurteilung des Ausschusses

Richtlinienvorschlag

1.1

Der Ausschuss der Regionen begrüßt den Richtlinienvorschlag der Kommission und schlägt nachstehende Änderungen vor.

1.2

Der Ausschuss der Regionen weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass neben den Maßnahmen in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung auch andere einschlägige Maßnahmen ergriffen werden, um das Ziel, 3 % des BIP der Mitgliedstaaten bis zum Ende des Jahrzehnts für Forschungswecke aufzuwenden, zu erreichen. In diesem Sinne ist beispielsweise das Interesse der Jugendlichen an einer wissenschaftlichen Laufbahn zu wecken, sind die Möglichkeiten zur Fortbildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern sowie die Karrieremöglichkeiten für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern (Erwägungsgrund 4).

1.3

Der AdR unterstreicht, dass die Umsetzung der Richtlinie nicht zu einer Abwanderung von Wissenschaftlern in den Schwellen- und Entwicklungsländern führen darf. Flankierende Maßnahmen zur Förderung der Rückkehr der Forscher in ihre Herkunftsländer und zur Steigerung ihrer Mobilität sind in Partnerschaft mit den Herkunftsländern zu ergreifen, um eine globale Migrationspolitik zu schaffen. Der AdR hält es für vordringlich, 2004 konkrete Vorschläge entsprechend der Aufforderung des Rates vom 19. Mai 2003 vorzulegen (Erwägungsgrund 6).

1.4

Der AdR sieht es als sachdienlich an, für die Einreise und den Aufenthalt der Forscher über die Aufenthaltsgenehmigung hinaus keine Arbeitserlaubnis zu verlangen. Die herkömmlichen Einreise- und Aufenthaltsverfahren haben jedoch unbeschadet des in der Richtlinie vorgeschriebenen Verfahrens Bedeutung, unter anderem für Doktoranden, die Forschung betreiben, dabei aber Studenten-Status haben, da die Richtlinie auf sie nicht Anwendung findet (Erwägungsgrund 7).

1.5

Der Ausschuss der Regionen begrüßt, dass der Vorschlag der Forschungseinrichtung eine zentrale Rolle im Einreise- und Aufenthaltsverfahren für Forscher einräumt. Hierbei ist aber die Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen der Forschungseinrichtung und den Behörden eindeutig zu regeln, unter anderem, um unnötige Überschneidungen und unzweckmäßige bürokratische Lösungen zu vermeiden. Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass es unter dem Aspekt der Rechtssicherheit wichtig ist, klare Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Beteiligten zu erlassen. Die Zusammenarbeit zwischen der Forschungseinrichtung und den Behörden darf auch die gesetzliche Verpflichtung der Behörden zur Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollaufgaben nicht verletzen (Erwägungsgrund 8).

1.6

Der Ausschuss der Regionen unterstreicht die entscheidende Bedeutung der Aufnahmevereinbarung innerhalb des Verfahrens für die Einreise und den Aufenthalt. In der Aufnahmevereinbarung verpflichtet sich der Forscher, das betreffende Forschungsprojekt durchzuführen, während die Forschungseinrichtung ihrerseits die Aufnahme des Forschers unter der Voraussetzung, dass diesem ein Aufenthaltstitel erteilt wird, gewährleistet. Da die Aufnahmevereinbarung Voraussetzung für die Einreise und den Aufenthalt des Forschers ist, muss sie alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung relevant sind. Auch die Angaben über das Forschungsprojekt sollten ausführlich sein, damit die Forschungseinrichtung - im Ausnahmefall auch die zuständige Behörde - eine Bewertung vornehmen kann. Nach Ansicht des Ausschusses werden diese Aspekte in der Richtlinie auf sachdienliche Weise behandelt. (Erwägungsgrund 9).

1.7

Der AdR stellt fest, dass die umfassende wirtschaftliche Verantwortung für die Kosten, die der Forscher eventuell während seines Aufenthaltes im Mitgliedstaat verursacht, zu einer Änderung in der Einreise- und Aufenthaltspraxis führen kann. Der Ausschuss hält es für unerlässlich, mit ausreichender Genauigkeit die Ausgabenposten, die unter die Kosten für den Aufenthalt des Forschers, für seine medizinische Versorgung und für seine Rückreise fallen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die wirtschaftliche Verantwortung eintritt, zu definieren (Erwägungsgrund 10).

1.8

Der Ausschuss der Regionen hält die Definition des Begriffs „Forscher“ für zweckmäßig: Eine weit gefasste Auslegung des Begriffes ermöglicht die extensive Anwendung der Richtlinie. So wird nicht expressis verbis vorausgesetzt, dass die betreffende Person als Forscher im Herkunftsland tätig gewesen sein muss. Einreise und Aufenthalt sollen indes der Durchführung eines Forschungsprojekts dienen, wobei auch der Unterricht an einer Hochschuleinrichtung erlaubt ist (Erwägungsgrund 11).

1.9

Der Ausschuss der Regionen stellt fest, dass der Begriff „Forschungseinrichtung“ angemessen definiert wird. Um dem Ziel, 3 % des BNP in die Forschung zu investieren, gerecht zu werden, müssen auch Einrichtungen und Unternehmen der Privatwirtschaft in die Definition mit aufgenommen werden. Wesentlich ist, dass das Organ als Forschungseinrichtung betrachtet werden kann und dass es von dem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet es sich befindet, zugelassen ist (Artikel 2).

1.10

Der Ausschuss der Regionen betont die Bedeutung der Berücksichtigung des Standpunkts der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Vorabzulassung einer Forschungseinrichtung, die Forscher aus Drittländern aufzunehmen beabsichtigt (Artikel 4).

1.11

Der Ausschuss der Regionen begrüßt, dass die Mitgliedstaaten die Zulassung der Forschungseinrichtung zurückziehen bzw. ihre Verlängerung verweigern können. Dies kann erfolgen, wenn die Forschungseinrichtung nicht länger die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 - 4.7 erfüllt, wenn der Forscher die Bedingungen nach Artikel 5 - 6 nicht erfüllt und wenn die Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen eingegangen ist, auf den der Mitgliedstaat Artikel 8 Absatz 1 angewendet hat. Der AdR vertritt die Auffassung, dass diese Sanktionsmöglichkeiten die Bereitschaft fördern, den Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen – sie haben auch eine präventive Funktion (Artikel 4).

1.12

Der Ausschuss weist auf den wesentlichen Umstand hin, dass der im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und gültiger Reisedokumente befindliche Forscher einen Teil des Forschungsprojektes auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates durchführen kann, vorausgesetzt, dass hierdurch die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet werden. Je nach Dauer eines solchen Abschnitts innerhalb eines Forschungsprojektes kann eine neue Aufnahmevereinbarung erforderlich werden. Aufgrund der betreffenden Aufnahmevereinbarung soll dem Forscher eine Aufenthaltgenehmigung in dem anderen Mitgliedstaat bewilligt werden. Der AdR hält es für zielführend, die Mobilität auch innerhalb der EU zu erleichtern und zu erhöhen; dies dürfte die Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene verbessern (Artikel 13).

1.13

Der Ausschuss der Regionen erachtet die der zuständigen Behörde auferlegte Verpflichtung, binnen 30 Tagen nach Stellung des Antrags auf Einreise- bzw. Aufenthalt oder auf Verlängerung des Aufenthaltstitels eine Entscheidung zu treffen, als notwendige Garantie für ein schnelles Verfahren. Ist darüber zu befinden, ob ein Antrag als komplex einzustufen ist, sollte nach Ansicht des AdR aus Gründen der Rechtssicherheit eine einheitliche und voraussehbare Behandlung angestrebt werden, da die vorgeschriebene Frist in solchen Fällen überschritten werden kann (Artikel 15).

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

1.14

Der Ausschuss der Regionen ist der Ansicht, dass die in der Empfehlung erwähnten Maßnahmen eine wichtige Funktion bei der Frage der sukzessiven Anpassung der Verpflichtungen und Regeln erfüllen, die im Zuge der Umsetzung der Richtlinie zu beachten sind.

1.15

Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass empfohlen wird, Forscher von der Forderung nach einer Arbeitserlaubnis zu befreien bzw. ihnen alternativ diese Erlaubnis automatisch auszustellen. Dies dürfte zu kürzeren Bearbeitungszeiten beitragen. Ferner ist es in Anbetracht des langfristigen und zahlenmäßig großen Bedarfs an Forschern in der Europäischen Union nur dann begründet, Arbeits- und Aufenthaltgenehmigung zeitbegrenzt auszustellen, wenn dies durch Rücksicht auf die Bedürfnisse des Herkunftslandes des Forschers erforderlich ist (Empfehlung 1a, 1c, 2b).

1.16

Der Ausschuss der Regionen weist auf die Bedeutung der frühzeitigen Einbeziehung der Forschungseinrichtung in das Einreise- und Aufenthaltsverfahren des Forschers hin, um ein Klima des gegenseitigen Vertrauens zu schaffen und eine optimale Zusammenarbeit zwischen der Forschungseinrichtung und der zuständigen Behörde (Empfehlung 2 c) herbeizuführen.

1.17

Der Ausschuss der Regionen begrüßt die Empfehlung, die Familienzusammenführung zu fördern, unter anderem durch die Zulassung der Antragstellung auf Familienzusammenführung nach Ankunft in dem jeweiligen Mitgliedsstaat; dies wurde in der Richtlinie über Familienzusammenführungen nicht zur Auflage gemacht. Ferner weist der AdR darauf hin, dass die Anträge der Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt zügig bearbeitet werden müssen. Es besteht durchaus Grund zur Annahme, dass Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einreise bzw. dem Aufenthalt der Familienmitglieder einen Forscher davon abhalten können, sich für einen Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zu entscheiden (Empfehlung 3a, 3b, 3d).

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa der Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich für Forschungszwecke innerhalb der Europäischen Union bewegen

1.18

Der Ausschuss der Regionen hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten weitestgehend von der Möglichkeit, Visa für eine mehrfache Ein- und Ausreise auszustellen, Gebrauch machen. Aus Wettbewerbserwägungen heraus sollte die Dauer des Forschungsprojekts bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Visums berücksichtigt werden. Derartige pragmatische Lösungen können in einer globalen Wettbewerbssituation die eigene Attraktivität erhöhen (Empfehlung 2).

1.19

Der Ausschuss der Regionen erachtet die Einhaltung der Prinzipien der Empfehlung durch die Mitgliedstaaten als wesentlich, um die Mobilität der Forscher, die sich oft zum Zwecke kürzerer Forschungsaufenthalte anderweitig niederlassen müssen, zu erhöhen. In diesem Sinne darf von der Annahme ausgegangen werden, dass Forscher, die einen Aufenthalt in der Europäischen Union anstreben, ehrliche Absichten hegen, was auch in Bezug auf die Vorlage von Nachweisen beim Einreichen des Visumsantrags zu berücksichtigen ist (Empfehlung 3).

2.   Empfehlung des Ausschusses der Regionen (Änderungsanträge)

Empfehlung 1 zum Richtlinienvorschlag

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Das besondere Verfahren für Forscher beruht auf der Zusammenarbeit der Forschungseinrichtungen mit den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten. Den Forschungseinrichtungen wird im Zulassungsverfahren eine wesentliche Rolle zugewiesen, damit die Einreise und der Aufenthalt von Forschern aus Drittstaaten in die bzw. in der Gemeinschaft unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fremdenpolizei erleichtert und beschleunigt wird.

Das besondere Verfahren für Forscher beruht auf der Zusammenarbeit der Forschungseinrichtungen mit den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten. Den Forschungseinrichtungen wird im Zulassungsverfahren eine wesentliche Rolle zugewiesen, damit die Einreise und der Aufenthalt von Forschern aus Drittstaaten in die bzw. in der Gemeinschaft unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fremdenpolizei und der übrigen zuständigen Behörden erleichtert und beschleunigt wird.

Begründung

Die Beteiligung der Forschungseinrichtung sollte nicht das Recht der zuständigen Behörden untergraben, ihren Pflichten im Bereich der Ausländerkontrolle nachzukommen. Da nicht nur die Polizei mit derartigen Aufgaben befasst ist, erscheint es angebracht, dass auch die Überwachungstätigkeit der übrigen Behörden im Ausländerbereich Erwährung findet. Eine erschöpfende Auflistung dieser Behörden in der Gemeinschaft dürfte nicht notwendig sein.

Empfehlung 2 zum Richtlinienvorschlag

Artikel 4 Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Jede Forschungseinrichtung, die einen Forscher im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Zulassungsverfahrens aufnehmen möchte, muss zuvor von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, zu diesem Zweck zugelassen worden sein.

Jede Forschungseinrichtung, die einen Forscher im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Zulassungsverfahrens aufnehmen möchte, muss zuvor von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, zu diesem Zweck zugelassen worden sein. Bei der Zulassung sind regionale und lokale Aspekte zu berücksichtigen, indem eine zweckdienliche geografische Standortverteilung derartiger Forschungseinrichtungen angestrebt wird.

Begründung

Der Zusatz erscheint notwendig, damit auch die regionalen und lokalen Gesichtspunkte bei der ganzheitlichen Beurteilung der in die Beschlussfassung einfließenden Faktoren gebührend berücksichtigt werden.

Empfehlung 3 zum Richtlinienvorschlag

Artikel 15 Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Entscheidungen über die Ablehnung, Änderung, Nichtverlängerung oder Entziehung von Aufenthaltstiteln sind hinreichend zu begründen. Der Antragsteller wird in der Mitteilung auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hingewiesen.

Entscheidungen über die Ablehnung, Änderung, Nichtverlängerung oder Entziehung von Aufenthaltstiteln sind hinreichend zu begründen. Der Antragsteller wird in der Mitteilung auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hingewiesen. Die Mitteilung muss Hinweise auf mögliche Rechtsbehelfe samt Informationen über Inhalt und Anlagen der Beschwerdeschrift, die Frist für den Rechtsbehelf und die Beschwerdestelle enthalten.

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen Entscheidungen, die die Rechte und Pflichten einer Person betreffen, mit größtmöglicher Klarheit darlegen, wie die betreffende Person die Überprüfung der Entscheidung erwirken kann.

Brüssel, den 17. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 44.

(2)  ABl. C 73 vom 26.3.2003, S. 13.

(3)  ABl. C 73 vom 26.3.2003, S. 16.

(4)  ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 5.


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/11


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Lokale und regionale Gebietskörperschaften in Russland und Entwicklung der Kooperation zwischen der Europäischen Union und Russland“

(2005/C 71/03)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 19. März 2004, die Fachkommission für Außenbeziehungen gemäß Artikel 265 Absatz 5 des EG-Vertrags mit der Erarbeitung einer Initiativstellungnahme zum Thema „Lokale und regionale Gebietskörperschaften in Russland und Entwicklung der Kooperation zwischen der Europäischen Union und Russland“ zu beauftragen;

unter Bezugnahme auf die Erklärung des Präsidenten der Russischen Föderation, Wladimir Putin, auf dem Jahrestreffen der russischen Staatsbeamten mit hochrangigen Vertretern der Wirtschaft und lokaler Gebietskörperschaften am 1. Juli 2004, die eine Grundlage für den Aufbau eines ständigen Dialogs der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Russlands mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union schafft;

unter Bezugnahme auf den EU-Russland-Gipfel vom 21. Mai 2004;

gestützt auf das Protokoll zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das am 27. April 2004 von der EU und Russland unterzeichnet wurde, um das Abkommen ab dem 1. Mai 2004 auf die zehn neuen Mitgliedstaaten auszuweiten;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Februar 2004 (KOM(2004) 106 endg.), in der die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der EU und Russland vorschlägt;

gestützt auf den Bericht des Europäischen Parlaments A5-0053/2004 endgültig vom 2. Februar 2004 mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu den Beziehungen EU-Russland;

unter Bezugnahme auf den Gipfel von Rom im November 2003;

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Zweiter Aktionsplan für die Nördliche Dimension, 2004-2006“ (KOM(2003) 343 endg.) vom 9. Oktober 2003 (CdR 102/2003 fin) (1);

unter Bezugnahme auf das föderale Gesetz „Über die allgemeinen Prinzipien der Organisation der örtlichen Selbstverwaltung in der Russischen Föderation“ Nr. 131-FZ vom 6. Oktober 2003 und dessen laufende Umsetzung;

unter Bezugnahme auf die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen zwischen der EU und Russland, wie auf dem St. Petersburger Gipfel im Juni 2003 vereinbart;

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Russland: Wie geht es weiter?“ vom 20. März 2002 (CES 354/2002);

gestützt auf die Absichtserklärung zur Zusammenarbeit zwischen dem Föderationsrat der Föderations-Versammlung der Russischen Föderation und dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union vom 30. März 2001;

gestützt auf die „Gemeinsame Strategie“ EU-Russland aus dem Jahr 1999, auf die sich der Ansatz der EU in Bezug auf ihre Beziehungen zu Russland stützt;

gestützt auf die Charta der kommunalen Selbstverwaltung, die 1998 von der Russischen Föderation ratifiziert wurde;

gestützt auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Russland aus dem Jahr 1997;

gestützt auf den konstruktiven Vortrag von Herrn Alexander Songal, Leiter der Abteilung für internationale Beziehungen der Duma der Region Kaliningrad, und auf die anschließende Debatte in der Sitzung der Fachkommission für Außenbeziehungen des AdR am 5. September 2003;

gestützt auf den konstruktiven Vortrag von Herrn Alexander Uss, Vorsitzender des Parlaments der Region Krasnojarsk und Mitglied des Rates der interregionalen Vereinigung „Sibirisches Abkommen“, und die anschließende Debatte in der Sitzung der Fachkommission für Außenbeziehungen des AdR am 17. September 2004;

gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 105/2004 rev. 1), der am 17. September 2004 von der Fachkommission für Außenbeziehungen angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Lars Abel, Mitglied des Kreistags von Kopenhagen (DK/EVP));

in Erwägung folgender Gründe:

1)

Nach Auffassung des Ausschusses stützen sich starke lokale und regionale Gebietskörperschaften auf den Grundsatz der demokratischen Legitimität und der Rechenschaftspflicht ihrer Arbeitsorgane.

Der Ausschuss der Regionen fordert daher die Regierungen aller Staaten Europas auf, den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung im Sinne der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Oktober 1985 zu befolgen und weiterzuentwickeln und jede Beschränkung der direkten Teilhabe der Bürger auf lokaler und regionaler Ebene zu vermeiden.

2)

Durch die EU-Erweiterung hat sich die gemeinsame Grenze der EU und Russlands erheblich verlängert. Für die EU sind gute Beziehungen zu Russland, ihrem größten Nachbarstaat, unerlässlich. Daher sollte die EU die Entwicklung einer verantwortungsvollen Regierungsführung in Russland nicht nur auf der nationalen Ebene, sondern auch auf der regionalen und lokalen Ebene fördern. Es liegt im Interesse der EU, sich für ein offenes, stabiles und demokratisches Russland zu engagieren, das als strategischer Partner dienen kann und sich für die gemeinsamen Werte einsetzt, seine Reformbemühungen fortsetzt, seine Verpflichtungen in die Tat umsetzt und gemeinsam mit der EU im Rahmen der Beziehungen zu den Neuen Unabhängigen Staaten (NUS) einen konstruktiven Beitrag leistet.

3)

Eine wirkliche Partnerschaft sollte auf einer Strategie und einer Agenda von praktischer Relevanz als konkreter Ausdruck politischer Erklärungen aufbauen. Um die mit der Erweiterung der Europäischen Union und den Beziehungen zu Russland verbundenen Veränderungen und neuen Herausforderungen angehen zu können, sind praktische und konkrete Maßnahmen erforderlich.

Auf der lokalen und regionalen Ebene muss das Wachstum als Grundlage für den künftigen Wohlstand gesichert und die Entwicklung an die unterschiedlichen Voraussetzungen auf der dezentralen Ebene angepasst werden. Das Bildungswesen, die Umwelt, der Verkehr, die Wirtschaftsförderung durch öffentlich-private Partnerschaften, soziale Leistungen und das Gesundheitswesen stellen wichtige Bestandteile der regionalen Entwicklung dar, die zum Wachstum in Russland und in der EU beitragen und die Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stärken sollen.

4)

Die EU muss auch denjenigen Gebieten der Nördlichen Dimension besondere Aufmerksamkeit widmen, die besondere Entwicklungsbedürfnisse aufweisen. Zu diesen Gebieten gehören der Nordwesten Russlands mitsamt der Region Kaliningrad (Königsberg) und die russischen polaren und subpolaren Gebiete. Hier muss der Schwerpunkt auf den schwierigen klimatischen Bedingungen liegen, die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung, Bildung, Gesundheit und die Umwelt haben.

5)

Betont werden sollte, dass sich der Ausschuss der Regionen auf die Bereiche konzentrieren möchte, die in den Zuständigkeitsbereich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fallen. Die staatlichen Behörden beschäftigen sich mit übergeordneten Fragen, die die gesamte Gesellschaft betreffen, während sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf die Bereiche konzentrieren, die für Teile der Gesellschaft im Alltag der Bürger von Bedeutung sind.

6)

Die aktive Beteiligung des Ausschusses der Regionen wird schwerpunktmäßig auf praktischen Fragen liegen, die in konkreter Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Partnern in der EU und Russland gelöst werden können. Durch den Ausbau der Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene kann die EU zu einer stärkeren und erforderlichen Diversifizierung der russischen Wirtschaft beitragen, die eine Voraussetzung für mehr ausländische Direktinvestitionen ist, durch die das Sachkapital und die Infrastruktur modernisiert werden können. Der Ausschuss verweist darauf, dass die Kommission in ihrer Analyse (KOM(2004) 106 endg. vom 10. Februar 2004) darauf hinweist, dass im Zusammenhang mit den Reformen noch viel zu tun bleibt, namentlich in der öffentlichen Verwaltung und im Finanzsektor, im Wohnungsbau, in den kommunalen Versorgungsdiensten, im Gesundheits- und im Bildungswesen. Durch eine Beschleunigung der erforderlichen strukturellen, sozialen und institutionellen Reformen in Russland können das Investitions- und Geschäftsklima verbessert und die Produktivität im gewerblichen Sektor gesteigert werden.

7)

Über eine enge Zusammenarbeit auf Projektebene kann die EU einen Beitrag zu einer ausgewogenen Durchführung der Reform der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes leisten, und zwar sowohl auf föderaler als auch auf regionaler Ebene. Die EU kann durch Verbesserungen in bestimmten Sektorbereichen auch auf Projektebene an der Entwicklung des Humankapitals mitwirken. Die EU muss auch weiterhin Kontakte zwischen der Bevölkerung an der Basis fördern, u.a. durch Partnerschaften im Bildungsbereich -

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 17. November) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

stellt mit Blick auf die Schlussfolgerungen der Sitzung des Ständigen Partnerschaftsrats im April 2004 fest, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen auch weiterhin eine wichtige und stabile Grundlage für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland darstellt. Das Abkommen legt den Rahmen für die bilaterale Zusammenarbeit fest und schafft die für die Debatte und Beschlussfassung über gemeinsame Anliegen auf allen Ebenen sowie für den Informationsaustausch und die Konfliktlösung am dringendsten erforderlichen Organe;

1.2

ist dazu bereit, einen konstruktiven Beitrag zur Schaffung und Entwicklung der vier Räume zu leisten, die auf dem Gipfel von St. Petersburg im Mai 2003 beschlossen wurden: ein gemeinsamer Wirtschaftsraum, ein gemeinsamer Raum der Freiheit, der Sicherheit und Rechtssicherheit, ein gemeinsamer Raum der äußeren Sicherheit sowie ein gemeinsamer Raum der Forschung und Bildung, einschließlich der Kultur;

1.3

ist der Ansicht, dass viele Elemente der vier Räume selbstverständlich auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften betreffen. Er fordert dazu auf, in den Bereichen, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen, sowie in den Bereichen, die über die Methode der offenen Koordinierung verwaltet werden, direkt an der Entwicklung der gemeinsamen Räume beteiligt zu werden;

1.4

begrüßt, dass in der Absichtserklärung zwischen dem Ausschuss der Regionen und Russland bestimmte Bereiche für die Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene genannt werden;

1.5

sieht dem Inkrafttreten der reformierten Gesetze über die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Russland 2006 mit Genugtuung entgegen und erwartet, dass es sich um einen Fortschritt in Bezug auf die Möglichkeiten zur Kooperation zwischen den dezentralen Gebietskörperschaften in der EU und Russland handelt, besonders indem eine Klärung der Zuständigkeiten bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit stattfindet; angesichts der laufenden Gespräche zwischen dem Europarat und Russland ist der Ausschuss davon überzeugt, dass die Grundsätze der Charta der lokalen Selbstverwaltung auch im Zusammenhang mit den jüngsten Gesetzesvorschlägen in Russland gewahrt werden;

1.6

misst der Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Russland und der EU eine gewisse Dringlichkeit bei, da hierdurch der Schwerpunkt auf die Möglichkeiten zur Lösung gemeinsamer Probleme auf der dezentralen, bürgernahen Ebene gelegt wird;

1.7

ist der Ansicht, dass die Demokratie und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf der lokalen und regionalen Ebene gefördert werden;

1.8

stellt mit Genugtuung fest, dass der Wunsch nach einer guten Zusammenarbeit aufgrund positiver Ergebnisse von Projekten zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU und Russland wächst;

1.9

betont, dass eine gemeinsame Projektleitung eine wichtige und erforderliche Voraussetzung für eine dauerhafte Zusammenarbeit zwischen dezentralen Gebietskörperschaften darstellt.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

2.1   Lokale und regionale übergeordnete Prioritäten und Beschlussfassungsprozesse

2.1.1

fordert zu einer dezentralen Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf. In der Absichtserklärung zwischen dem Ausschuss der Regionen und Russland werden vielerlei Bereiche genannt – Kultur, soziales Leben, regionale Wirtschaft, Umwelt, Verkehr, Landwirtschaft, Forschung und Wirtschaftsförderung könnten als Vorschläge für konkrete Initiativen dienen, die insgesamt einen wesentlichen Bestandteil der Verantwortung der dezentralen Gebietskörperschaften für die lokale und regionale Entwicklung ausmachen;

2.1.2

ist der Ansicht, dass die Gesundheit, und insbesondere die öffentliche Gesundheit, ein wesentliches Element für das Wachstumspotenzial einer Gesellschaft darstellt und der diesbezügliche Zuständigkeitsbereich somit von grundlegender Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist. Dieser Aspekt wird in der Absichtserklärung nicht explizit genannt, doch ist er mit dem Sozialbereich verwandt und hat einen direkten oder indirekten Einfluss auf andere Sektorbereiche, was das Gesundheitswesen zu einem wichtigen Grundstein für andere Sektoren macht und zur Aufrechterhaltung der Stabilität in einer Gesellschaft beitragen lässt;

2.1.3

würde es begrüßen, wenn der Ausschuss der Regionen mit praktischer Unterstützung durch die Europäische Kommission und unter Berücksichtigung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Russland in Zusammenarbeit mit Vertretern lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in Russland ein neues Instrument in Form eines Standardabkommens (Memorandum of Understanding (MoU)) mit entsprechenden Leitlinien ausarbeiten könnte, das als Grundlage für konkrete Kooperationsabkommen zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den EU-Mitgliedstaaten und den entsprechenden Gebietskörperschaften in ganz Russland dienen könnte. Dies böte den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU und Russland interessante und motivierende Perspektiven, was ein in diesem Zusammenhang wichtiges „Bottom-up“-Vorgehen fördern und bürokratische Hindernisse beseitigen könnte;

2.1.4

ruft zu einer konkreten Zusammenarbeit, zu konkreten Projekten und Partnerschaften zwischen den dezentralen Gebietskörperschaften in der EU und Russland in den Bereichen auf, die in der Absichtserklärung des Ausschusses der Regionen und Russlands genannt werden. Die Aufzählung der Bereiche ist nicht erschöpfend, doch kann sie in Verhandlungen zwischen den einzelnen russischen und europäischen Kommunen und Regionen ergänzt werden;

2.1.5

empfiehlt, dass alle Abkommen klare Zielsetzungen, Leitlinien für die Aufstellung von Aktions- und Zeitplänen, Prinzipien für die Finanzierung sowie Regelungen und Fristen für die Bewertung der Grundlage für das Abkommen enthalten sollten;

2.1.6

empfiehlt, den Austausch von Informationen und bewährter Verfahren in den Einsatzbereichen zum Nutzen der gesamten Gesellschaft zu fördern; die Fachkommission RELEX des Ausschusses der Regionen plädiert für regelmäßige Beratungen über Russland, um eine Bestandsaufnahme der Zusammenarbeit und des Verhältnisses zwischen der EU und Russland unter besonderer Berücksichtigung der Zuständigkeitsbereiche der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu erstellen;

2.1.7

würde die Einrichtung eines ständigen Forums für regionale und lokale Politiker aus der EU und Russland begrüßen, damit hier über gemeinsame Interessen, wie etwa über die Perspektiven der neuen EU-Nachbarschaftspolitik auf lokaler und regionaler Ebene, und konkrete Initiativen für die lokale und regionale Ebene beraten werden kann und der Europäischen Kommission und der russischen Regierung Vorschläge für eine künftige intensivere Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland unterbreitet werden können; der Ausschuss verweist in diesem Zusammenhang auf die guten Erfahrungen mit dem 1997 ins Leben gerufenen „Industrialists' Round Table“;

2.1.8

ist der Ansicht, dass ein Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu einem besseren Verständnis zwischen der EU und Russland beitragen und die Möglichkeiten für konkrete Initiativen im Verhältnis zu Russland, eventuell in Form von Workshops, Seminaren, Sitzungen und Konferenzen, verbessern kann, da beide Seiten zu einer intensiveren Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland beitragen möchten;

2.2   Interregionale Zusammenarbeit – jetzt und in Zukunft

2.2.1

betont die Bedeutung der ersten Phase des neuen Nachbarschaftsprogramms, das plangemäß von 2004 bis 2006 durchgeführt werden soll und hoffentlich mit konkreten Ergebnissen den Weg frei machen wird für eine bessere und geradlinigere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland; der Ausschuss begrüßt in diesem Zusammenhang das neue Richtprogramm für die regionale Zusammenarbeit sowie das nationale Richtprogramm für Russland im Rahmen von TACIS, in dem die Reaktion der EU näher erläutert und die Ziele und Prioritäten für den Zeitraum von 2004 bis 2006 hervorgehoben werden;

2.2.2

begrüßt das neue Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument für 2007 bis 2013 für eine kontinuierliche interregionale Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Nachbarstaaten mit gemeinsamen Bewerbungsfristen, Verfahren und gemeinsamer Berichterstattung;

2.2.3

regt an, dass Russland zu einem gemeinsamen Finanzierungsinstrument, das auf gemeinsamen Initiativen und einer gemeinsamen Leitung aufbaut, beitragen und hieran beteiligt werden sollte, so dass sowohl die EU als auch Russland Nutzen und Wert einer intensiveren Zusammenarbeit erkennen;

2.2.4

unterstreicht die Bedeutung des Twinning-Konzepts auf der lokalen und regionalen Ebene für den Erfahrungsaustausch in bestimmten Bereichen;

2.2.5

betont den Nutzen des Auf- und Ausbaus einer Zusammenarbeit vor allem in den Bereichen Kultur und Bildung, die in besonderem Maße auf den lokalen und regionalen Aktivitäten, den Traditionen und der kulturellen Vielfalt der Bevölkerung beruhen;

2.3   Die Nördliche Dimension in der EU und Russland – Kaliningrad und die Regionen im Nordwesten Russlands sowie am Polarkreis

2.3.1

unterstreicht, dass die russischen Regionen, die direkt an die EU angrenzen, in erster Linie von den internationalen Beziehungen zwischen der EU und Russland betroffen sind; der Nordwesten Russlands macht zusammen mit Kaliningrad einen festen Bestandteil der Nördlichen Dimension der EU aus;

2.3.2

betont die Bedeutung des zweiten Handlungsplans für die Nördliche Dimension, in dessen Rahmen alle Partner mit Interesse an der Nördlichen Dimension die Möglichkeit haben, sich an konkreten Projekten und einer Kooperation mit dem Austausch bewährter Verfahren in bestimmten Bereichen, die im Aktionsplan aufgeführt sind, zu beteiligen. Ferner ist es wichtig, die für die Umsetzung des konkreten Inhalts des Aktionsplans erforderliche Finanzierung leicht zugänglich zu machen, wenn sich die Nördliche Dimension als eine einzige geografische Region volkswirtschaftlich zum Nutzen der gesamten EU entwickeln soll;

2.3.3

macht auf den Status der Region Kaliningrad als Sonderwirtschaftszone aufmerksam und verweist zugleich auf die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Ländern, die unmittelbar an Kaliningrad angrenzen und daher die gleichen Probleme und Möglichkeiten wie diese Region haben;

2.3.4

würde es begrüßen, wenn die Projekte zwischen Kaliningrad und der EU auch in den Finanzierungslösungen des Aktionsprogramms für die Nördliche Dimension gebührend berücksichtigt würden, um eine Grundlage für die grenzüberschreitende technische Zusammenarbeit auf der lokalen und regionalen Ebene zu schaffen;

2.3.5

empfiehlt, den Schwerpunkt der EU und Russlands auf schwer zugängliche Gebiete im Rahmen der Nördlichen Dimension zu setzen, in denen ein sehr raues Klima herrscht und in denen daher die Entwicklung, eine nachhaltige Umwelt, die Wirtschaftsförderung, soziale Leistungen sowie das Bildungs- und Gesundheitswesen aufgrund der klimatischen Bedingungen, großer Entfernungen, einer gering ausgeprägten Infrastruktur und kleinen Bevölkerungsgruppen gelegentlich vor besonderen Problemen stehen; der Ausschuss verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Konzept des arktischen Fensters mit Beziehungen zwischen den 16 Ländern und Regionen in den polaren und subpolaren Gebieten des Nordwestens;

2.3.6

erinnert daran, dass der Ausschuss der Regionen selbstverständlich eine zentrale Rolle im Rahmen der Einrichtung eines gemeinsamen, koordinierenden und beratenden Gremiums übernehmen könnte, das lokale und regionale Vertreter aus dem gesamten Gebiet der Nördlichen Dimension umfasst.

Brüssel, den 17. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 27.


Anhang

Absichtserklärung

zur Zusammenarbeit zwischen dem Föderationsrat der Föderations-Versammlung der Russischen Föderation und dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union

Im Rahmen der Vertiefung der Beziehungen zwischen dem Föderationsrat der Föderations-Versammlung der Russischen Föderation und dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union begrüßen wir den Willen der Präsidenten beider Gremien, den Dialog auszubauen, um den Austausch von Informationen im regionalen und kommunalen Bereich zu fördern.

Im Namen des Rates der Russischen Förderation und des Ausschusses der Regionen erkennen wir an, dass der Prozess der Globalisierung eine Welt schafft, die für alle Menschen immer offener und zugänglicher wird.

Eingedenk der Bedeutung guter Kenntnisse der beiderseitigen Spezifitäten und Besonderheiten sind gute Beziehungen zwischen dem Rat der Russischen Förderation und dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union wichtig und notwendig.

In diesem Sinne begrüßen wir einen breiten Austausch von Informationen, um unsere Bürger besser an der Beschlussfassung auf regionaler und lokaler Ebene zu beteiligen. Es ist wichtig, seine Partner besser kennen zu lernen.

Wir bekunden unseren Willen, den Ausbau der Beziehungen in folgenden vorrangigen Bereichen zu fördern:

Kultur;

soziales Leben;

regionale Wirtschaft;

Umwelt;

ländliche und städtische Entwicklung;

regionaler und lokaler Verkehr;

Landwirtschaft;

Forschung;

Schulung von Führungskräften.

Wir verpflichten uns, die Beziehungen zwischen dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union und dem Rat der Russischen Föderation im Hinblick auf eine Annäherung zwischen den Bürgern der Europäischen Union und der Russischen Föderation intensiver zu gestalten.

Moskau, den 30. März 2001

Ausschuss der Regionen der Europäischen Union

Jos CHABERT

Präsident

Rat der Russischen Föderation

Igor STROJEW

Präsident


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/16


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Europäischer Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel“

(2005/C 71/04)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Europäischer Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel“ (KOM(2004) 415 endg.) und den dazu gehörigen Anhang (Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, SEK(2004) 739);

aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 5. Juli 2004, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 27. Januar 2004, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1);

gestützt auf den Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2004) 490 endg. - 2004/0161(CNS));

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Halbzeitbewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik“ (KOM(2002) 394 endg. - CdR 188/2002 fin (2));

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Wegweiser zur nachhaltigen Landwirtschaft“ (KOM(1999) 22 endg. - CdR 183/99 fin (3));

gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 251/2004 rev. 1), der am 20. September 2004 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Myllyvirta, Bürgermeister von Mikkeli (FI/EVP);

in Erwägung der folgenden Gründe:

1)

Ökologisch erzeugte Lebensmittel und die ökologische Landwirtschaft werden bei der Anpassung der Agrarproduktion an die Erfordernisse des Marktes, bei der Berücksichtigung der Wünsche der EU-Bürger hinsichtlich eines besonders hohen Standards im Umwelt-, Ressourcen- und Tierschutz sowie bei der Stärkung der nachhaltigen Entwicklung in Europa immer wichtiger.

2)

Die Mitteilung der Kommission verweist zu Recht auf die gesellschaftliche Doppelrolle der ökologischen Landwirtschaft: Zum einen stellt sie eine marktgesteuerte, den Wünschen der Verbraucher entsprechende umweltfreundliche und sichere Bereitstellung von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen dar, zum anderen erbringt die ökologische Landwirtschaft öffentliche Güter, indem sie die nachhaltige Entwicklung sowie den Umwelt- und Tierschutz besonders fördert.

3)

Vordringlich ist die Sicherung der Rahmenbedingungen für die ökologische Landwirtschaft bei unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft. Die Normen für die ökologische Erzeugung müssen zuverlässig, einheitlich, klar und mit den Prinzipien der ökologischen Landwirtschaft vereinbar sein; zugleich ist darauf zu achten, dass sie auch künftig reelle Perspektiven für die Erzeugung und Verarbeitung auf dem gesamten Gemeinschaftsgebiet bei unterschiedlichen natürlichen Gegebenheiten und Marktverhältnissen bieten.

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 in Brüssel (Sitzung vom 17. November) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

begrüßt die Mitteilung als positiven und willkommenen Schritt bei der Anerkennung des Stellenwertes der ökologischen Landwirtschaft und der Verbesserung der Voraussetzungen dieses Sektors in der Europäischen Union.

1.2

hält es für besonders begrüßenswert, dass die Mitteilung mit großer Sorgfalt und in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen ausgearbeitet wurde.

1.3

betont, dass von der ökologischen Landwirtschaft bedeutende regionale und lokale Impulse ausgehen und dass den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der in der Mitteilung genannten Ziele zukommt.

1.4

vertritt die Auffassung, dass die Mitteilung sehr allgemein gehalten und teilweise in ihren Zielsetzungen zu bescheiden ausgefallen ist: Soll ein spürbarer Nutzen für die Umwelt erzielt werden, muss der Anteil der ökologischen Erzeugung gesteigert werden!

Marktmechanismen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.5

hebt die Bedeutung der Absatzförderung und des gesteigerten Verbraucherbewusstseins für Bio-Produkte hervor und geht davon aus, dass sich auch die Gemeinschaft an der Finanzierung der diesbezüglichen Absatzförderungskampagnen beteiligen wird. Die Schärfung des Verbraucherbewusstseins hinsichtlich der ökologischen Landwirtschaft ist Teil der Palette an Kommunikations- und Informationsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Bürger für die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung. Die Finanzierung der Kampagnen muss so angelegt sein, dass auch Kleinerzeuger und die KMU des Lebensmittelsektors daran teilhaben können.

1.6

begrüßt die Vorschläge zur breiteren Verwendung des EU-Ökozeichens, das bislang parallel zu nationalen und regionalen Bio-Siegeln verwendet wird. Die Kriterien für die Vergabe des EU-Ökozeichens müssen zuverlässig und für EU- und Drittlandserzeugnisse die gleichen sein. Das EU-Ökozeichen sollte um eine Information zur regionalen Herkunft der Produkte ergänzt werden können.

1.7

erkennt an, dass die Vereinheitlichung der Normen für die ökologische Landwirtschaft für das Gelingen der gemeinschaftlichen Absatzförderungsmaßnahmen von zentraler Bedeutung ist, und unterschreibt denn auch die diesbezüglichen Vorschläge in der Mitteilung. Die in der Mitteilung angeregte Ergänzung der Normen (u.a. für tierische Verarbeitungserzeugnisse, Tierschutz, Umweltstandards) und ihre Harmonisierung für weitere Produktgruppen (ökologische Weine, Aquakulturen) ist begrüßenswert.

1.8

betont, dass zur Sicherung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt eine Harmonisierung der Normen unumgänglich ist. Der Abbau künstlicher Handelshemmnisse wäre einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zuträglich. Einerseits wird die Entwicklung des Sektors auf einigen Märkten durch Rohstoffknappheit erschwert, andererseits ist es für entlegene, dünn bevölkerten Erzeugungsgebiete von zentraler Bedeutung, dass die Vermarktung der Erzeugnisse in den Gebieten mit höherer Nachfrage nicht durch Hindernisse erschwert wird.

1.9

teilt die Auffassung, dass unter dem Blickwinkel der verbesserten Marktbeobachtung der Vorschlag betreffend die verstärkte Erfassung statistischer Daten für ökologische Erzeugnisse begrüßenswert ist.

Perspektive des internationalen Handels

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.10

betont, dass der Mitteilung zufolge auch der Handel mit ökologischen Erzeugnissen vom Abbau von Handelshemmnissen im internationalen Handel profitieren kann. Der freie Warenverkehr bietet die Gewähr für eine ausreichende Erhältlichkeit in Gebieten, in denen die lokale Produktion den Bedarf nicht decken kann; sie stärkt den Einsatz von umweltfreundlichen Erzeugungsmethoden auch außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Der internationale Handel hat insofern seine Berechtigung, da er eine wirtschaftlich attraktive Bandbreite bzw. Produktpalette sichert. Daneben ist aber auch zu betonen, dass die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, auf die sich die ökologische Landwirtschaft beruft, für eine Stärkung der lokalen und regionalen Erzeugung und Vermarktung sprechen. Bei der Aufnahme von Drittländern in die Gleichwertigkeitsliste sollte neben den zu erfüllenden adäquaten ökologischen Erzeugungsvorschriften auch die Erfüllung der übrigen in der EU für die Erzeugung von Lebensmitteln geltenden Standards Berücksichtigung finden.

Die Gemeinsame Agrarpolitik

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.11

stellt fest, dass die Förderung der ökologischen Landwirtschaft in der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Agrarpolitik stärker betont werden sollte. Die für die Förderung einer umweltfreundlicheren landwirtschaftlichen Erzeugung bereitgestellten Mittel müssten auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene stärker als bisher zu Gunsten der ökologischen Erzeugung eingesetzt werden. Damit sie ihre positiven Auswirkungen auf die Umwelt auch entfalten kann, muss die ökologische Landwirtschaft eine lohnende Alternative für die Landwirte in den intensiv bewirtschafteten Gebieten darstellen.

1.12

betont, dass an Stelle der regionalen Spezialisierung solche Lösungen zu unterstützen sind, die zu einer besseren Integration von ökologischem Anbau und ökologischer Viehzucht führen. Außerdem muss ausgelotet werden, wie die Voraussetzungen für die ökologische Viehzucht verbessert werden könnten.

1.13

befürwortet den Vorschlag der Mitteilung, nationale Entscheidungsträger aufzufordern, die verschiedenen Fördermaßnahmen auf breiter Front zu nutzen. Untersuchungen belegen, dass das Einkommen der ökologischen Landwirte nicht selten aus verschiedenen Quellen stammt und dass sie aktiv an einem multilateralen Netzwerk von Akteuren in den ländlichen Gegenden beteiligt sind. De facto ist es im Sinne des Erhalts der Vielfalt der ländlichen Gebiete und ihrer Überlebensfähigkeit wichtig, dass die ökologische Landwirtschaft bei den Finanzierungsmaßnahmen zugunsten der ländlichen Gebiete stärkere Berücksichtigung findet.

1.14

stellt sich hinter die in der Mitteilung ausgedrückte Forderung, dass als GVO-haltig gekennzeichnete Produkte nicht als ökologisch erzeugte Produkte deklariert werden dürfen; für das unbeabsichtigte Auftreten von GVO-Spuren in ökologischen Erzeugnissen sollten die gleichen Schwellenwerte gelten wie bei den allgemeinen Grenzwerten für die Kennzeichnungspflicht. Die noch nicht festgesetzten allgemeinen oberen Grenzwerte für Saatgut müssten auf einem Niveau definiert werden, dass auch in der ökologischen Landwirtschaft angewendet werden kann.

1.15

unterstreicht die Bedeutung der langfristig angelegten Suche nach Wegen zur Einrechnung der durch die Erzeugung verursachten Umweltkosten in den Preis von Nahrungsmitteln, was die Position umweltfreundlicher und in der jeweiligen Region produzierter Produkte auf dem Markt stärken dürfte.

Forschung

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.16

betont, wie wichtig die Forschung zur Lösung der Probleme der noch in den Anfängen steckenden ökologischen Landwirtschaft und der Absatzmechanismen für Bio-Erzeugnisse ist. Für Forschung über Themen, die speziell den Bereich der ökologischen Landwirtschaft berühren, sollten gesondert und entsprechend ihrer Bedeutung und Entwicklungsziele im Rahmen einzelstaatlicher wie von der EU finanzierter Programme Mittel bereitgestellt werden.

1.17

wünscht eine Verbesserung der Möglichkeiten der regionalen Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen sowie der Beratungsgremien, die sich mit den Herausforderungen der ökologischen Landwirtschaft beschäftigen. Im weiteren Sinne kommt ihre Aktivität auch der Entwicklung der ländlichen Gebiete zugute. Bei den ökologischen Erzeugern handelt es sich hauptsächlich um Kleinbetriebe bzw. Erzeugerorganisationen, deren Ressourcen nicht ausreichen, um sich einen guten Überblick über die komplexen Zusammenhänge dieses Bereichs zu verschaffen.

Kontrolle und Überwachungsmaßnahmen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.18

stellt zu seiner Zufriedenheit fest, dass der Aktionsplan die Durchsetzung und Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen und die Notwendigkeit der Weiterentwicklung der diesbezüglichen Normen eingehend behandelt. Da öffentliche Mittel verwendet werden, um die ökologische Produktionskette zu unterstützen, und der Verbraucher für Bio-Produkte einen höheren Preis bezahlt, muss die Gewähr bestehen, dass die Erzeugnisse in der ganzen Gemeinschaft den Bestimmungen über ökologische Erzeugung entsprechen.

1.19

weist darauf hin, dass ein kompliziertes Kontrollsystem besonders für kleine ökologisch ausgerichtete Betriebe einen großen Kostenfaktor darstellt. Deshalb sollte die Aktivität wirkungsvoller gestaltet werden, indem ein auf der Risikobewertung basierendes Überwachungssystem eingerichtet wird. Da die ökologische Landwirtschaft einen öffentlichen Nutzen erbringt, ist die partielle Bestreitung anfallender Überwachungskosten aus öffentlichen Mitteln durchaus gerechtfertigt. Wesentlich ist, dass die Kosten für die Überwachung keinen Hinderungsgrund für die Aufnahme der ökologischen Erzeugung darstellen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

2.1

fordert, dass bei der Umsetzung des Aktionsplans für die ökologische Landwirtschaft und die ökologisch erzeugten Lebensmittel besondere Aufmerksamkeit der Sicherung der Arbeitsvoraussetzungen auf dem gesamten Gebiet der Union gewidmet und der Aktionsplan in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften umgesetzt wird.

2.2

hält es für unabdingbar, dass die Umsetzung der Maßnahmen der Gemeinschaft mit den einzelstaatlichen und regionalen Vorkehrungen koordiniert wird und die Kommission die Umsetzung des Aktionsplans überwacht, ohne den Mitgliedstaaten zusätzliche finanzielle oder verwaltungstechnische Belastungen aufzuerlegen, sowie im Bedarfsfall neue Vorschläge unterbreitet.

2.3

fordert die Mitgliedsstaaten auf, die Absatzförderung für lokale und regionale ökologische Erzeugnisse mit Hilfe der Förderungsmaßnahmen für die ländlichen Gegenden zu unterstützen.

2.4

fordert die öffentlichen sowie öffentlich finanzierte Akteure - darunter die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften - auf, ökologisch erzeugten Lebensmitteln beispielsweise in Schulen, Kindertagesstätten und sonstigen Einrichtungen den Vorzug zu geben.

Brüssel, den 17. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(2)  ABl. C 73 vom 26.3.2003, S.25.

(3)  ABl. C 156 vom 6.6.2000, S.40.


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/19


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Grünbuch zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen“

(2005/C 71/05)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -

GESTÜTZT auf das von der Europäischen Kommission vorgelegte „Grünbuch zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen“ (KOM(2004) 327 endg.);

AUFGRUND des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 30. April 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme dazu zu ersuchen;

AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidenten vom 26. Mai 2004, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge“ und dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung“ (KOM(2000) 275 endg. – 2000/0115 (COD) und KOM(2000) 276 endg. – 2000/0117 (COD) - CdR 312/2000 fin (1));

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu dem „Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ (KOM(2003) 270 endg. - CdR 149/2003 fin (2));

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zur Halbzeitbewertung der Lissabon-Strategie „Mitteilung der Kommission: Die europäische Beschäftigungsstrategie wirkungsvoller umsetzen - Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten - Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten“ (KOM(2004) 239 endg. - CdR 152/2004 fin);

GESTÜTZT auf den am 4. Oktober 2004 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 239/2004 rev. 1) (Berichterstatterin: Frau Segersten Larsson, Ratsvorsitzende des Provinzialverbands Värmland (SE/EVP)) -

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 17. November) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

begrüßt das von der Kommission vorgelegte „Grünbuch zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen“, denn die Zusammenarbeit zwischen Kommunen/Regionen und Privatwirtschaft hat in der EU immer mehr an Bedeutung gewonnen. Fragen wie Wachstum, Ausgleich und Wettbewerb sind einem der wichtigsten Elemente der Lissabon-Strategie zuzuordnen: der Verbesserung der Rahmenbedingungen für einen guten funktionierenden Binnenmarkt. Gleichzeitig stellt der Ausschuss fest, dass es zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und auch zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen bei Art und Umfang der Formen partnerschaftlicher Zusammenarbeit große Unterschiede gibt.

1.2

stellt fest, dass das Grünbuch keine konkreten Vorschläge enthält, sondern Klarheit über die Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen schaffen soll, die für die Phase der Auswahl des privaten Partners und für die sich daran anschließende Phase gelten; gegebenenfalls bestehende Unsicherheiten sollen ermittelt und es soll analysiert werden, ob der Gemeinschaftsrahmen den Herausforderungen und spezifischen Merkmalen von ÖPP gerecht wird. In Grünbuch wird ferner eine Reihe von Fragen aufgeworfen, deren Beantwortung für das weitere Vorgehen der Kommission von großer Bedeutung sein wird.

1.3

ist der Ansicht, dass die öffentlich-privaten Partnerschaften nicht nur unter rein fachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu sehen sind, sondern in einem weiteren Zusammenhang auch aus einer politischen Perspektive betrachtet werden müssen.

1.4

tritt dafür ein, dass sämtliche Fragen, die Partnerschaften, Auftragsvergabe und Dienstleistungen im allgemeinen Interesse betreffen, aus einer ganzheitlichen Warte gesehen werden.

1.5

ist überzeugt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als die Regierungsebenen, die den Bürgern am nächsten sind, am besten darüber bestimmen können, ob sie Aufgaben in eigener Regie durchführen, Dritte damit beauftragen oder andere Formen der Zusammenarbeit mit Partnern suchen wollen. Der AdR betont die zentrale Rolle, die dieser politischen Ebene bei der Entscheidung darüber zukommt, von wem öffentlich finanzierte Tätigkeiten erbracht werden sollen.

1.6

ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oft auch besser beurteilen können, in welcher Form die Dienste zu finanzieren sind.

1.7

hebt hervor, dass Kommunen und Regionen unterschiedliche Funktionen ausüben, denn ihnen obliegen nicht nur Organisation, Steuerung und Kontrolle, sondern sie führen bestimmte Tätigkeiten auch selbst (in eigener Regie) durch.

1.8

sieht Partnerschaften nicht immer als Patentlösung. Seiner Ansicht nach muss von Projekt zu Projekt beurteilt werden, ob eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Privatsektor einen Mehrwert erbringt.

1.9

stimmt der Aussage des Grünbuchs zu, dass der öffentliche Partner die Ziele im Sinne des öffentlichen Interesses festlegen, die Qualität und die Preisbildung der angebotenen Dienstleistungen bestimmen und die Einhaltung der Ziele überwachen können muss.

Entwicklung der öffentlich-privaten Partnerschaft

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.10

stellt fest, dass der Begriff der Partnerschaft heute wesentlich weiter ausgelegt wird, als ursprünglich abzusehen war.

1.11

schlägt vor, dass „öffentlich-private Partnerschaft“ künftig klarer abgegrenzt wird und auf ein langfristiges Verhältnis, eine gemeinsame Risikoübernahme und eine breite wirtschaftliche Ausrichtung abhebt.

1.12

hält es daher für vordringlich, das Konzept der öffentlich-privaten Partnerschaft genauer zu definieren, um eine sachdienliche Debatte über mögliche künftige Initiativen der Gemeinschaft in Gang zu bringen.

1.13

beobachtet, dass unter Partnerschaft/Zusammenarbeit oft mehr verstanden wird als nur eine Partnerschaft zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gehen Kooperationen mit einer Vielzahl anderer Akteure ein, wie z.B. mit anderen Kommunen/Regionen, Hochschulen, gewerkschaftlichen Organisationen, Glaubensgemeinschaften, Verbänden, Interessenvertretungen, ideellen Vereinigungen und Privatpersonen. Solche Kooperationspartner können in der Zukunft sogar noch wesentlich an Bedeutung gewinnen.

1.14

stellt fest, dass gelegentlich traditionelle Auftragsvergaben, bei der die Partner eine engere Zusammenarbeit und eine gemeinsame Übernahme der Verantwortung anstreben, ebenfalls als Partnerschaft, öffentlich-private Partnerschaft oder ÖPP auf Vertragsbasis bezeichnet werden.

1.15

hält eine enge Zusammenarbeit auch in einem traditionellen Auftragsvergabeverfahren für wichtig, insbesondere in der Durchführungsphase.

1.16

weist darauf hin, dass es in einer Partnerschaftslösung mit Verantwortungsteilung oder in einer institutionalisierten öffentlich-privaten Partnerschaft häufig der öffentliche Partner ist, der letztlich die Verantwortung trägt. Vorteile sind: mehr Verantwortung beim Privatsektor, Teilen der finanziellen Last, neue Ideen, andere Arbeitsweise und langfristig angelegtes Verhältnis.

1.17

betont die bestehende mehrfache Kontrolle durch den öffentlichen Akteur generell bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse so auch bei Partnerschaftslösungen. Es sollte nicht vergessen werden, dass die wirtschaftlichen und politischen Entscheidungen einem mehrfachen demokratischen Abstimmungsverfahren und damit Kontrollen vorweg sowie eigenen Kontrollorganen unterliegen, die eine qualifizierte Publizität garantieren.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

2.1

betont, dass die im EG-Vertrag verankerten Grundsätze, wie Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und gegenseitige Anerkennung, grundlegend für Partnerschaftslösungen gleich welcher Art sein müssen.

2.2

spricht sich in der jetzigen Situation gegen die Einführung einer Gemeinschaftsregelung für Partnerschaften aus, weil der Begriff der Partnerschaft nicht klar definiert ist. Er ist des Weiteren der Auffassung, dass öffentlich-private Partnerschaften nicht unter die Richtlinie über öffentliche Aufträge fallen sollten, da diese keine ausreichenden Anreize für Initiative, Risikoübernahme und Flexibilität bietet. Das Regelwerk ist nicht flexibel genug, denn in einer Partnerschaft geht es nicht um eine herkömmliche Lieferantenbeziehung, sondern um eine aktive Rolle als Partner. Die Kommission ist zwar zum Teil auf frühere Stellungnahmen des AdR eingegangen, jedoch nicht in ausreichendem Maße.

2.3

unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle für die Definition, Organisation, Finanzierung und Überwachung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse spielen.

2.4

ist der Ansicht, dass die öffentlichen Akteure im Zusammenhang mit ihrer Pflicht, den Zugang zu Diensten von allgemeinem Interesse sicherzustellen, verschiedene Betriebsmodelle frei wählen und erproben können müssen, sofern bestimmte Grundsätze wie Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und gegenseitige Anerkennung erfüllt sind.

2.5

vertritt die Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch am besten beurteilen können, welche Art von Dienstleistung in welcher Betriebsform und welcher Qualität zu erbringen ist, weil sie den Bürgern am nächsten stehen. Über die demokratischen Spielregeln, denen öffentliche Akteure bei diesbezüglichen Entscheidungen unterliegen, ist darüber hinaus eine qualifizierte Kontrolle und Transparenz gewährleistet.

2.6

hält es für wichtig, noch einmal hervorzuheben, dass die Gebietskörperschaften frei darüber befinden können, ob sie Dienste selbst bereitstellen, Dritte damit beauftragen oder sie in Zusammenarbeit mit anderen Partnern erbringen wollen.

2.7

unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit haben müssen, verschiedene Formen der Zusammenarbeit individuell und flexibel zu entwickeln.

2.8

hebt hervor, dass die Bürger stärker im Blickpunkt stehen müssen, denn für sie sind die Dienste schließlich zu erbringen.

2.9

machte in seiner Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge“ deutlich, dass öffentlich-private Partnerschaftsprojekte flexibel und allgemein zugänglich sein müssen. Zudem wies er auf die Bedeutung eines umfassenden Dialogs zwischen Auftraggebern und Lieferanten während des gesamten Auftragsvergabeverfahrens hin.

2.10

äußerte an gleicher Stelle ebenfalls, „dass Auftragsvergabe von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften an deren eigene selbständige Rechtspersonen nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinien unterliegt und als Produktion in eigener Regie betrachtet werden sollte“.

2.11

stimmt mit der Aussage des Grünbuchs überein: „Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen nehmen keinen Einfluss auf die Entscheidung der Mitgliedstaaten, eine öffentliche Dienstleistung selbst zu erbringen oder sie Dritten zu übertragen“.

2.12

stellt fest, dass in vielen Mitgliedstaaten eine Art der Partnerschaft entwickelt wird, bei der der einzelne Bürger bestimmt, wer eine Dienstleistung erbringen soll. Dem öffentlichen Akteur kommt dabei mehr die Aufgabe zu, den Bürgern ein Mindestqualitätsniveau zu garantieren und dafür zu sorgen, dass die Unternehmen seriös sind. Die derzeitigen Auftragsvergaberegeln werden diesem Verhältnis, in dem der Bürger eine wichtige Stellung hat und derjenige ist, der letztendlich darüber bestimmt, wer Dienste erbringen soll, nicht gerecht.

2.13

nimmt zu der Frage, ob gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für Dienstleistungskonzessionen eingeführt werden sollen, nicht Stellung und kann dies in Ermangelung einer Definition des Begriffs der Partnerschaft auch nicht tun. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass Dienstleistungskonzessionen nicht unter die EG-Richtlinie über öffentliche Aufträge fallen sollten, denn Konzessionen erfordern eine flexiblere Verfahrensweise als Aufträge.

2.14

hält das derzeitige Auftragsvergaberecht immer noch für kompliziert und findet darin keine Anreize für Flexibilität und innovative Ideen.

2.15

betont ausdrücklich, dass die Überführung eines Unternehmens aus dem öffentlichen in den privaten Bereich eine wirtschaftspolitische Entscheidung ist, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

2.16

spricht sich dafür aus, dass Erfahrungen mit wettbewerblichen Dialogen gesammelt werden, bevor weitere Maßnahmen vorgeschlagen werden. Er weist ebenso darauf hin, dass er in seiner Stellungnahme zur Auftragsvergaberichtlinie Vorbehalte gegen diese Vergabeform äußerte und stattdessen eine vermehrte Vergabe von Aufträgen im Verhandlungsverfahren befürwortete.

2.17

fordert die Kommission auf, nach dem „Teckal-Urteil“, das in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt wird, die rechtliche Lage klarzustellen. Nach Ansicht des Ausschusses darf eine Wirtschaftstätigkeit, die in Form eines vollständig öffentlichen Unternehmens betrieben wird, nicht unter die Gemeinschaftsvorschriften für öffentliche Aufträge fallen, weil der öffentliche Akteur eine Kontrolle ausübt, weil sie seiner eigenen Tätigkeit gleichkommt und weil diese Rechtsperson ihre Wirtschaftstätigkeit im Wesentlichen mit den öffentlichen Körperschaften abwickelt, die sie unterhält.

2.18

betont die Bedeutung eines politischen Konsenses auf der lokalen/regionalen Ebene, wenn Vereinbarungen mit langer Laufzeit abgeschlossen werden sollen.

2.19

hält es für wichtig, dass diese Thematik nicht nur aus dem Blickwinkel des Wettbewerbs betrachtet wird, sondern dass auch demokratische Aspekte Beachtung finden, in denen sich die Erwartungen der Bürger widerspiegeln.

2.20

ersucht um erneute Anhörung, sobald der Begriff der Partnerschaft definiert ist.

2.21

möchte abschließend einige Fragen aufwerfen:

Wie wird demokratischen Aspekten in Partnerschaftslösungen und bei der Auftragsvergabe Rechnung getragen?

Welche Möglichkeiten der Übernahme politischer Verantwortung haben die Bürger?

Wie sieht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit bei langen Vertragslaufzeiten aus?

Wie wird die politische Handlungsfreiheit garantiert?

Wie kann bei langen Laufzeiten auf Bedarfsänderungen und veränderte Rahmenbedingungen reagiert werden?

Wie erhalten die Bürger Einblick in die laufende Abwicklung der Wirtschaftstätigkeit?

Haben die öffentlichen Akteure die sichere Möglichkeit, die Wirtschaftstätigkeit zu steuern, ihren Verlauf zu überwachen und den Bürgern eine hohe Dienstequalität zu garantieren?

Welchen Einfluss haben die Strukturfonds auf die Entwicklung öffentlich-privater Partnerschaften, und wie wichtig sind sie dafür?

Brüssel, den 17. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 23.

(2)  ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 7.


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/22


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission „Wissenschaft und Technologie: Schlüssel zur Zukunft Europas – Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union“

(2005/C 71/06)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN –

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Wissenschaft und Technologie: Schlüssel zur Zukunft Europas - Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union“ (KOM(2004) 353 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2004, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf die Entscheidung des Europäischen Rates von Lissabon, der das Konzept des Europäischen Forschungsraumes gebilligt und so die Grundlage für eine gemeinsame Wissenschafts- und Technologiepolitik in der Europäischen Union geschaffen hat;

gestützt auf die Entscheidung des Europäischen Rates von Barcelona von März 2002, mit der sich die Europäische Union das Ziel gesetzt hat, die Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung zu erhöhen, so dass diese 2010 ein Niveau von 3 % des BIP der Europäischen Union erreichen;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Europa und die Grundlagenforschung“  (1);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Die Rolle der Universitäten im Europa des Wissens“  (2) und die Prospektivstellungnahme des AdR zum Thema „Die Rolle der Universitäten in der lokalen und regionalen Entwicklung im Europa des Wissens“ (CdR 89/2003 fin) (3);

gestützt auf den Bericht einer hochrangigen Expertengruppe unter dem Vorsitz von Professor Ramon Marimón zum Thema „Bewertung der Effizienz der neuen Instrumente des 6. Forschungs-Rahmenprogramms“ (21. Juni 2004);

gestützt auf den Stellungnahmeentwurf der Fachkommission für Kultur und Bildung vom 22. September 2004 (CdR 194/2004 rev. 1), Berichterstatter: Herr Jyrki Myllyvirta, Bürgermeister der Stadt Mikkeli (FI/EVP);

In Erwägung nachstehender Gründe:

1)

Die globale Zielsetzung der Kommissionsmitteilung ist für die Durchführung der Lissabon-Strategie unerlässlich. Die Anhebung der europäischen Forschungsaufwendungen auf 3 % des BIP, wobei zwei Drittel aus privatwirtschaftlichen Quellen stammen und sämtliche Mittel für Forschung und Entwicklung zur Förderung einer wissensbasierten Gesellschaft und Wirtschaft in Europa verwendet werden sollen, ist ein ehrgeiziges Ziel, das nur dann verwirklicht werden kann, wenn die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sich gleichermaßen diesem Ziel verschreiben und koordiniert vorgehen.

2)

In der Mitteilung werden sechs Hauptziele für die Entwicklung abgesteckt, und zwar:

Einrichtung europäischer Pole der Exzellenz durch Zusammenarbeit zwischen Laboratorien;

Start europäischer technologischer Initiativen;

Förderung der Kreativität in der Grundlagenforschung durch Wettbewerb zwischen Teams auf europäischer Ebene;

Steigerung der Attraktivität Europas für die besten Wissenschaftler;

Ausbau der Forschungsinfrastrukturen von europäischem Interesse;

stärkere Koordinierung der einzelstaatlichen Forschungsprogramme.

Die weiterreichenden Verfahrensvorschläge betreffen

die Steigerung der Forschungsleistung in der gesamten Union, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten;

die Konzentration der EU-Maßnahmen auf Schlüsselthemen und

die Erzielung einer größeren Wirkung durch bessere Konzepte.

3)

Die in der Mitteilung vorgeschlagenen Maßnahmen sind keine echten Kohäsionsinstrumente, werden sich jedoch unweigerlich auf die Kohäsionspolitik auswirken, sei es nun in positiver oder negativer Hinsicht. Die wissensbasierten Wirtschaftssektoren sind die treibende Kraft in der Entwicklung ganz Europas. Aus regionalpolitischer Sicht ist die Ausrichtung dieser Kräfte zur Förderung der Kohärenzziele weitaus effizienter als eine Forschungspolitik, die zu Zentralisierung führt, die wiederum durch gesteigerte Beihilfen und Fördermittel in der Regionalpolitik wettgemacht werden muss;

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 18. November) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

begrüßt die Mitteilung der Kommission „Wissenschaft und Technologie: Schlüssel zur Zukunft Europas - Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union“ und erachtet sie als bedeutenden Impulsgeber für die Verbesserung und Intensivierung der europäischen Forschung zum Wohle ganz Europas;

1.2

stimmt der Kommission zu, dass wissenschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Innovation das Herzstück der wissensgestützten Wirtschaft bilden, die eine Schlüsselfunktion für das Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die Beschäftigung und zur Verbesserung der Lebensqualität der EU-Bürger einnimmt;

1.3

weist darauf hin, dass Wachstum und Erfolg jeder einzelnen Region in Europa in immer stärkerem Maße von den Fortschritten bei der Verwirklichung der wissensbasierten Wirtschaft abhängen;

1.4

vertritt die Auffassung, dass die von der Europäischen Union in der Forschungspolitik unternommenen Anstrengungen sich durchaus als wertvoll und zweckdienlich erwiesen haben, der bisherige Ansatz den heutigen Bedürfnissen aber offensichtlich nicht mehr gerecht wird;

1.5

unterstützt das Ziel, Mittel in Höhe von 3 % des BIP für Forschung und Entwicklung aufzuwenden. Dieses absolut unerlässliche Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn sich alle Mitgliedstaaten zu seiner Umsetzung verpflichten. Quantitativ gesehen kann zwar die direkte EU-Forschungsfinanzierung nur eine geringe Rolle spielen, die Maßnahmen auf EU-Ebene können jedoch zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen und sind für die Stärkung des Engagements der Mitgliedstaaten und den größtmöglichen Innovationsnutzen unabdingbar;

1.6

befürwortet den Vorschlag der Kommission, die von der Europäischen Union für die Forschung bereitgestellten Mittel im Zeitraum 2007-2013 zu verdoppeln. Es ist im Interesse ganz Europas, dass dieser Vorschlag in die Tat umgesetzt wird, auch wenn andere Bereiche des Haushaltsentwurfs für den Zeitraum 2007-2013 geändert werden sollten;

1.7

teilt die Ansicht der Kommission, dass die neuen Mitgliedstaaten mit ihren Human- und Kulturressourcen einen weiteren Motivationsschub für ein verbessertes Handeln und die Aufstockung der Ressourcen für die Forschungspolitik darstellen.

DER EUROPÄISCHE MEHRWERT

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.8

unterstreicht, dass der europäische Mehrwert im Forschungsbereich unübersehbar ist. Dieser Mehrwert beruht auf:

der Möglichkeit, die erforderliche „kritische Masse“ für diejenigen Forschungsthemen zu bilden, für die in den einzelnen Ländern nicht ausreichend Ressourcen zur Verfügung stehen;

der Steigerung der Attraktivität für Spitzenforscher und

der höheren Mobilität hochqualifizierter Forscher und sonstiger Experten;

1.9

ist der Ansicht, dass die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel für Forschung und Entwicklung einschließlich des neuen Rahmenprogramms dynamisch angelegt sein und den Anforderungen von Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft entsprechen muss, um die Forschung auf die Gebiete zu lenken, in denen die Auswirkungen auf das Wachstum in Europa, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die Beschäftigung am deutlichsten zu Tage treten;

1.10

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf vielerlei positive Weise zur Schaffung eines europäischen Mehrwerts beitragen können. Dazu zählen regionale Innovationsstrategien, Technologie- und Gründerzentren, Wissenschaftsparks und Risikokapitalfonds, die in der Mitteilung sehr wohl berücksichtigt werden. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kommt aufgrund ihrer Bürgernähe auch eine wichtige innovationsfördernde Rolle in Bereichen wie der nachhaltigen Entwicklung innerhalb des Gemeinwesens zu;

1.11

begrüßt das Ziel, die Forschungsinfrastrukturen von europäischem Interesse auszubauen;

1.12

unterstützt das Ziel, die Forschungspolitik der Europäischen Union kosteneffizienter zu gestalten;

1.13

hebt hervor, dass die kritische Masse vom jeweiligen Forschungsthema und -bereich ebenso wie von den Teilnehmern abhängt (siehe Marimón-Bericht). Die vorgeschlagene Patentlösung sollte keinesfalls auf alle thematischen Bereiche und Forschungsinstrumente angewendet werden;

1.14

hält fest, dass bei der Verbesserung der Koordinierung der nationalen Programme auch den regionalen Forschungsprogrammen und den Auswirkungen dieser Programme auf die regionale Entwicklung Rechnung getragen werden muss;

1.15

weist darauf hin, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU), d.h. 99 % aller Wirtschaftsunternehmen, die größten Arbeitgeber und die wichtigsten Akteure für die europäische Innovation und regionale Entwicklung sind. Die KMU und ihr Forschungs- und Entwicklungsbedarf müssen stärker als bislang in der europäischen Forschungspolitik berücksichtigt werden;

1.16

pflichtet der Kommission darin bei, dass Forscher die Möglichkeit haben müssen, die europäischen Forschungsmaßnahmen je nach ihren Interessen und Anforderungen voll auszuschöpfen - bis hin zur Durchführung kleinerer Projekte -, und stimmt dem Vorschlag zu, einen offeneren Mechanismus für die Forschungsfinanzierung zu schaffen;

1.17

plädiert dafür, von Forschern auf eigene Initiative auf der Grundlage des Forschungs- und Entwicklungsbedarfs der Wirtschaft vorgeschlagene Projekte stärker zu fördern;

1.18

hebt den Beitrag der lokalen und regionalen Wirtschaftsentwicklungsmaßnahmen und -strategien hervor. Denn in der Regel koordinieren die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Zusammenarbeit mit den Universitäten und Unternehmen in ihrem Umfeld die Instrumente der lokalen und regionalen Wirtschaftsentwicklung und der gesamten Innovationsinfrastruktur;

1.19

erachtet die EUREKA-Methode als gutes Beispiel eines wissenschaftlich orientierten und ehrgeizigen Forschungsnetzwerkes, an dem sich auch KMU ohne Schwierigkeiten beteiligen können.

VIELFALT UND GEOGRAFISCHE DEZENTRALISIERUNG DER FORSCHUNG

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.20

unterstreicht, dass ein grundlegender Vorteil Europas das hohe Bildungsniveau eines großen Teiles seiner Bevölkerung ist. Um diesen Vorteil jedoch voll zu nutzen, bedarf es einer weitverbreiteten Bildungs- und Forschungsinfrastruktur in Europa;

1.21

fordert umfassende Maßnahmen, um auch kleineren Einrichtungen und Behörden die Möglichkeit an die Hand zu geben, in den Genuss der europäischen Forschungspolitik zu kommen. Die FuE-Welt ist immer vielfältiger und multifunktioneller geworden, die Grenze zwischen Grundlagen- und angewandter Forschung verschwindet zusehends, und neues Wissen kann in Einrichtungen von unterschiedlicher Größe und Art hervorgebracht werden. So sind selbst kleine Einrichtungen in der Lage, Wissen von weltweitem Interesse in sehr spezifischen Sachbereichen zu schaffen, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Hochtechnologieunternehmen;

1.22

betont, dass Vielfalt, Autonomie und geografische Dezentralisierung der Forschung wichtige Aspekte zur Steigerung ihrer regionalen Resonanz sind. Der Ausbau der Verwaltungsstrukturen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist außerdem eine unerlässliche Voraussetzung dafür, dass Innovationen den Weg von der Forschung in die Wirtschaft und in staatliche Einrichtungen finden. Dies gilt insbesondere für die neuen Mitgliedstaaten, in denen der Aufbau dezentralisierter Verwaltungsstrukturen ebenso wie die Stärkung der lokalen und regionalen Verwaltung Schlüsselelemente für die Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene sind;

1.23

hält fest, dass es unterschiedliche Systeme in Europa gibt. Je nach Mitgliedstaat spielen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Organisation, Finanzierung und Entwicklung im Bereich höhere Bildung und Forschung oftmals eine grundlegende Rolle, insbesondere bei der Schaffung eines innovativen Umfeldes, in dem Forschung, Entwicklung, Gründerzentren und Wirtschaft miteinander verbunden werden und Forschungsergebnisse zu neuen Wirtschaftsaktivitäten, zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und zu einer höheren Lebensqualität beitragen;

1.24

vertritt die Meinung, dass das in der Mitteilung erläuterte Konzept der „Pole der Exzellenz“ verwirklicht werden muss, wobei hochspezialisierte kleinere Zentren berücksichtigt werden müssen, die sich als wesentlich für die Entwicklung weltweit wettbewerbsfähiger Unternehmen in Nischenbereichen und als Initialzündung für die Entstehung neuer Großunternehmen erweisen können;

1.25

ist der Ansicht, dass dies auch für Technologieplattformen gilt, die als Impulsgeber zur Förderung diverser Hochtechnologieunternehmen in allen Teilen Europas angesehen werden müssen;

1.26

begrüßt, dass die für die Forschungspolitik und die Strukturfonds zur Verfügung stehenden Mittel komplementär genutzt werden sollen. Es gilt, die praktischen Lösungen in den unter dem Ziel „Konvergenz“ förderfähigen Regionen und in den im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ erfassten Regionen zu entwickeln, wobei den neuen Mitgliedstaaten besonderes Augenmerk geschenkt werden muss;

1.27

empfiehlt, die „Marie-Curie“-Maßnahmen fortzuführen und auszubauen, um Europa für Spitzenforscher attraktiver zu machen. Die europäische Forschung muss in der Lage sein, ihr gesamtes Potenzial zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Europas, zur Gewinnung der Jugend für die Wissenschaft, zur Stärkung der Stellung der Frauen in Wissenschaft und Forschung, zur Förderung aller Regionen und zur Nutzung der Vorteile einer intensiveren Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu bündeln.

HIN ZUM SIEBTEN RAHMENPROGRAMM

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.28

begrüßt die am Ende der Mitteilung an die verschiedenen Akteure und Nutzer der Forschung in Europa gerichtete Einladung, sich an der Diskussion zu beteiligen, anhand derer das 7. Forschungsrahmenprogramm konzipiert werden wird;

1.29

unterstreicht die positive Rolle der verschiedenen Akteure, insbesondere der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die diese in Bezug auf den vorgeschlagenen „Europäischen Forschungsrat“ übernehmen könnten. Das Konzept eines „Europäischen Forschungsrates“, sei es nun in Form einer Unionsagentur oder einer anderen Struktur, sollte darauf ausgerichtet werden, enge Kontakte zu den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und dem Ausschuss der Regionen aufzubauen. Die europäische FuE-Finanzierung sollte auf der Grundlage wissenschaftlicher Exzellenz und des Potenzials, neue Innovationen auf den Handelsmarkt zu bringen, erfolgen und den gesellschaftlichen Bedürfnissen entsprechen. Nach Auffassung des Ausschusses sollten auch europäische Regionen und Forscher, die nicht an den durch den vorgeschlagenen „Europäischen Forschungsrat“ finanzierten Forschungsteams beteiligt sind, an den Forschungsergebnissen teilhaben können;

1.30

unterstützt die vorgeschlagene Rationalisierung und Zusammenführung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Forschung in und zum Nutzen von KMU, zur Entwicklung von Risikokapitalfonds, Wissenschaftsparks, Gründerzentren und regionalen Innovationsstrategien sowie für den Technologietransfer und den Umgang mit geistigem Eigentum und Patenten. Dieser Vorschlag betrifft zahlreiche Generaldirektionen der Kommission und muss von all diesen gemeinsam vorbereitet werden. Ferner gilt es, auch für eine enge Einbindung des Ausschusses der Regionen Sorge zu tragen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

2.1

empfiehlt, die Förderung einer ausgewogenen regionalen Entwicklung in Europa als Teilaspekt in die Durchführung der europäischen Forschungspolitik einfließen zu lassen;

2.2

plädiert dafür, die Förderung von Forschung und Entwicklung bei der Konzipierung neuer Strukturfondsprogramme zu berücksichtigen;

2.3

betont, dass die „menschliche Dimension“ und die gesellschaftlichen Bedürfnisse im neuen Finanzierungsprogramm berücksichtigt werden sollten;

2.4

unterstreicht die Bedeutung von Forschungs- und Innovationsinfrastrukturen, Forschungszentren, Technologieparks und Exzellenzzentren, einschließlich der kleineren Zentren, da ihnen eine Schlüsselrolle bei der Aus- und Weiterbildung der Forscher und beim Aufbau des Humankapitals nicht nur vor Ort, sondern auch zum Wohle der gesamten Region zukommt;

2.5

empfiehlt, dass die Europäische Union der Forschung in den Bereichen Unternehmergeist, regionale Innovationsprozesse und Vermarktung der Forschungsergebnisse umfassendere finanzielle Mittel gewährt, um Instrumente zum Ausbau der wissensbasierten Wirtschaft in verschiedenen Teilen der EU zu entwickeln.

Brüssel, den 18. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  KOM(2004) 9 endg.

(2)  KOM(2003) 58 endg.

(3)  ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 22.


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/26


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu folgenden Kommissionsvorlagen

„Fortsetzung der Integration des europäischen Eisenbahnsystems – Drittes Eisenbahnpaket“

„Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft“

„Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von mit dem Führen von Triebfahrzeugen und Lokomotiven im Eisenbahnnetz der Gemeinschaft betrautem Zugpersonal“

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr“

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Entschädigungen bei Nichterfüllung vertraglicher Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr“

(2005/C 71/07)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Europäischen Kommission zum Thema „Fortsetzung der Integration des europäischen Eisenbahnsystems: Drittes Eisenbahnpaket“ (KOM(2004) 140 endg.), den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft“ (KOM(2004) 139 endg. – 2004/0047 (COD)), den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von mit dem Führen von Triebfahrzeugen und Lokomotiven im Eisenbahnnetz der Gemeinschaft betrautem Zugpersonal“ (KOM(2004) 142 endg. –2004/0048 (COD)), den „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr“ (KOM(2004) 143 endg. – 2004/0049 (COD)) und den „Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Entschädigungen bei Nichterfüllung vertraglicher Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr“ (KOM(2004) 144 endg. – 2004/0050 (COD));

aufgrund des Beschlusses des Rates vom 28. April 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 71 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dieser Vorlage zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 19. Juni 2004, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf seine frühere Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems“ (KOM(1999) 617 endg. – 1999/0252 (COD)) (CdR 94/2000 fin) (1);

gestützt auf seine frühere Stellungnahme zu der Mitteilung der Europäischen Kommission „Schaffung eines integrierten europäischen Eisenbahnraums“ – KOM(2002) 18 endg. (zweites Eisenbahnpaket) (CdR 97/2002 fin) (2);

gestützt auf seine frühere Stellungnahme zu dem Weißbuch „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (KOM(2001) 370 endg.) (CdR 54/2001 fin) (3);

gestützt auf seine frühere Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems“ – „Marco Polo“ (KOM(2002) 54 endg. – 2002/0038 (COD)) (CdR 103/2002 fin) (4);

gestützt auf seine frühere Stellungnahme zu „Korridore und TEN-T: Wachstumsmotor und Instrument für den Zusammenhalt in Europa“ und zu der Kommissionsmitteilung über die Entwicklung eines Europa-Mittelmeer-Verkehrsnetzes (KOM(2003) 376 endg.) (CdR 291/2003 fin) (5);

gestützt auf seine Stellungnahme (CdR 161/2004 rev. 2), die am 24. September 2004 von der Fachkommission für Kohäsionspolitik angenommen wurde (Berichterstatter: Herr SOULAGE, Präsident der Region Rhône-Alpes (FR/SPE));

In Erwägung folgender Gründe:

1)

Die Entwicklung des Personen- und Güterverkehrs auf der Schiene ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Schaffung eines integrierten Europa und zugleich eine wichtige Quelle wirtschaftlichen Wachstums.

2)

Das Bestreben nach einer umsichtigen Öffnung der Schienentransportmärkte kann ein zusätzlicher Vorteil sein bei der Verwirklichung dieses Entwicklungsziels vor allem auf internationaler Ebene.

3)

Alle Bemühungen um Integration und Öffnung müssen im Sinne der drei Aspekte Dienstleistungsqualität, Sicherheit der Fahrgäste und der transportierten Güter sowie Rechte der Fahrgäste und der bedienten Gebiete erfolgen.

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 17. November) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Auf dem Weg zum Binnenmarkt für Eisenbahnverkehrsdienste

Der Ausschuss der Regionen stimmt diesen Vorschlägen grundsätzlich zu, dennoch sollten zahlreiche Punkte präzisiert werden, und zwar was sowohl die Interventionsmodalitäten der Staaten und der betroffenen Gebietskörperschaften als auch den Umfang, die Reichweite und die Art der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung angeht. Der Ausschuss der Regionen möchte sichergestellt sehen, dass die Umsetzung dieser Bahnreform unter Bedingungen erfolgt, die einer Verbesserung der Eisenbahnverkehrdienste zuträglich sind, die Wettbewerbsfähigkeit der Schiene im Verhältnis zu anderen Verkehrsträgern stärken und die erforderliche wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Bahnunternehmen sichern.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

begrüßt die Anstrengungen zur Förderung und Schaffung eines integrierten europäischen Schienenverkehrs als einer unabdingbaren Voraussetzung für die Wiederbelebung eines Verkehrsträgers, dem – wie im Weißbuch betont wird – in einer nachhaltigen Verkehrspolitik in der Europäischen Union ein zentraler Platz zukommt;

1.2

begrüßt insgesamt die Bemühungen der Kommission, im Einklang mit den Beschlüssen des Parlaments die Schaffung eines echten Binnenmarktes für die Schienenverkehrsdienstleistungen, sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr, voranzubringen. Die im Dritten Eisenbahnpaket enthaltenen Vorschläge sehen eine qualitative Verbesserung der Güterverkehrsdienstleistungen sowie die schrittweise Marktöffnung des Personenverkehrsdienstes in den Ländern der Union vor, beginnend bei der grenzüberschreitenden Fahrgastbeförderung;

1.3

stellt fest, dass im Bereich des internationalen Personenverkehrs die Entwicklung von Hochgeschwindigkeitsdiensten zur Verbindung von Regionen unter dem Blickwinkel einer nachhaltigen Entwicklung eine begrüßenswerte Initiative darstellt, die allerdings im Rahmen eines Systems ins Werk gesetzt werden muss, das die Bedienung in der Fläche mit einem guten, auf die Fahrpläne abgestimmten Regionalangebot verbindet;

1.4

unterstützt die Entwicklung grenzübergreifender Dienste, die einen beachtlichen Pendlerverkehrsmarkt darstellen. Das Zustandekommen von Vereinbarungen zwischen den betroffenen Regionen muss erleichtert werden, um ein hohes Qualitätsniveau und die Rentabilität solcher Dienste zu gewährleisten;

1.5

hält die Belange der Raumordnung sowie den gleichberechtigten Zugang zu den verschiedenen Regionen für sehr wichtige Aspekte. Unter diesem Gesichtspunkt ist es ihm ein Anliegen, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass das Auftreten neuer Eisenbahnunternehmen die Aufgabe unrentabler Dienste, die heute dank der Mechanismen des Tarifausgleichs gesichert sind, nach sich zieht;

In diesem Zusammenhang sind zwei mögliche Gefahren auszumachen:

Die erste betrifft Regionen in Randlage oder isolierte Gebiete, die von diesen neuen Diensten ausgeschlossen sein können, wenn das Unternehmen alleine die Eckdaten dieser Verkehrsdienste festlegt. Desgleichen können bestimmte interregionale Strecken, die nicht Gegenstand gemeinwirtschaftlicher Verträge sind, durch internationale Verkehrsverbindungen, die sich auf die verkehrsreichsten und damit einträglichsten Haltepunkte konzentrieren, destabilisiert werden.

Die zweite betrifft die Bedingungen für die Anwendung der Schutzklausel bei (insbesondere regionalen) Verkehrsverbindungen, die Gegenstand eines gemeinwirtschaftlichen Vertrages sind.

1.6

weist darauf hin, dass die Frage der Sicherheit des Schienenverkehrs, wie in der Begründung dargelegt wird, von grundlegender Bedeutung ist, und das Aufkommen günstig anbietender Unternehmen sich nicht negativ auf die Sicherheitsanforderungen für Reisende (Ausbildung und Fahrerlaubnis für Fahrzeugführer, Überalterung des rollenden Materials, Regelungen bezüglich der Wartung) auswirken darf. Dies ist umso wichtiger, als die Genehmigung von Kabotage, insbesondere im Bereich der regionalen Verkehrsverbindungen, für die die gemeinwirtschaftlichen Verträge meist einen hohen Sicherheitsstandard fordern, zu Mischverkehr führen wird. Ebenso bewirkt die Genehmigung von Kabotage de facto eine Liberalisierung des Eisenbahnverkehrsmarktes auf bestimmten nationalen Strecken; dabei ist sicherzustellen, dass diese Öffnung für den Wettbewerb nicht darauf hinausläuft, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit bestimmter nationaler Verkehrsverbindungen, die nicht Gegenstand gemeinwirtschaftlicher Verträge sind, geschwächt wird;

1.7

bekräftigt sein Plädoyer für die Verfahren zur Bewertung der Reformen im Eisenbahnverkehr, um sicherzustellen, dass die Reformen zu einer Verbesserung der angebotenen Dienstleistungen führen (Angebotsniveau, Qualität der Dienstleistung, Sicherheit, Kosten). Von daher fragt er sich, ob der vorgesehene Zeitplan, der keinen Raum für die notwendige Evaluierung der vorangehenden Reformen lässt, überhaupt Sinn macht.

Zertifizierung von Betriebspersonal im Schienenverkehrsnetz der Gemeinschaft

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.8

begrüßt die Initiative der Kommission, ein zweiteiliges Zertifizierungssystem für Triebfahrzeugführer aus folgenden Bestandteilen einzuführen: 1) eine EU-Fahrerlaubnis, die auf dem gesamten Gebiet der Union gilt, von der nationalen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle ausgestellt wird und Eigentum des Triebfahrzeugführers ist; 2) eine harmonisierte Zusatzbescheinigung für jeden Fahrzeugführer, die die besonderen, mit dem dienstlichen Einsatz verbundenen Anforderungen widerspiegelt und begrenzte Gültigkeit hat. Sie wird ausgestellt von dem Eisenbahnunternehmen, das den Triebfahrzeugführer beschäftigt;

1.9

stellt fest, dass dieses System gemeinsam von den betreffenden Partnern (der Gemeinschaft Europäischer Bahnen (GEB) und der Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF)) ausgearbeitet worden ist und die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet;

1.10

bekräftigt, dass die Forderung nach einer genauen Definition der Sicherheitsvorschriften aufgrund der angestrebten Interoperabilität der Bahnnetze unumgänglich ist. Die vorgeschlagene Harmonisierung ist notwendig angesichts der großen Unterschiede der nationalen Rechtsvorschriften über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern. Die Prüfung der physischen und psychischen Eignung, ihre regelmäßige Überprüfung und die Folgeüberwachung des Kompetenzniveaus, ebenso wie Grundkenntnisse einer Sprache der Gemeinschaft stellen unabdingbare Garantien für ein hohes Sicherheitsniveau im Schienenverkehr dar;

1.11

begrüßt die stufenweise Einführung dieser neuen Bestimmungen, die zunächst nur für Triebfahrzeugführer im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, mittelfristig und nach ihrer Auswertung aber für alle Triebfahrzeugführer gelten sollen.

Rechte und Pflichten der Fahrgäste im internationalen Eisenbahnverkehr

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.12

begrüßt die Initiative der Kommission, die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im internationalen Eisenbahnverkehr, nach dem Beispiel des Luftfahrtverkehrs, im Wege der Verordnung zu regeln. Eine solche Maßnahme ist geeignet, eine gesunde Konkurrenz zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu fördern;

1.13

plädiert dafür, die vorgeschlagenen Maßnahmen auf innerstaatliche Kabotagedienste im Rahmen der gegenwärtigen Gesetzgebung auszudehnen;

1.14

stellt fest, dass nach wie vor die Vertreter der Schienenverkehrsnutzer sowie die lokalen Gebietskörperschaften in den vorgesehenen Verfahren viel zu wenig berücksichtigt werden.

Entschädigungen bei Nichterfüllung von Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.15

stellt fest, dass der Anteil der Bahnfracht zurückgegangen ist, während gleichzeitig die Ansprüche der Frachtkunden in Bezug auf bessere Dienstleistungsqualität, pünktlichere Lieferung usw. gestiegen sind;

1.16

ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der von den Schienenverkehrsunternehmen angebotenen Dienste von entscheidender Bedeutung sind, anderenfalls wird der Bahnfrachtanteil weiter abnehmen;

1.17

nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, auf ein Wachstum der Marktanteile des Schienengüterverkehrs in einem nach wie vor schwierigen Umfeld hinzuwirken. Die Verbesserung der von den Verkehrsunternehmen gebotenen Dienstleistungsqualität ist sicherlich ein Mittel, Kunden zu binden und neue Kunden zu gewinnen;

1.18

fragt sich, ob die Kommission diesen Sektor reglementieren muss, da die Verkehrsunternehmen vertragliche Beziehungen zu ihren Kunden unterhalten, deren Gegenstand unter anderem die Qualitätsanforderungen sind. Es besteht die Gefahr, dass der gegenteilige Effekt eintritt, insbesondere wenn diese Qualitätsanforderungen ein Ansteigen der Kosten für die Dienstleistungen zur Folge haben, während es dem Straßenverkehr freigestellt bleibt, gegenseitig anerkannte Anforderungen festzulegen. Diese Frage ist umso brisanter für die Eisenbahnunternehmen in den neuen Mitgliedsländern, insbesondere wenn die Kommission diese Qualitätsanforderungen nicht für alle Verkehrsträger auf gleicher Grundlage regelt.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

2.1

fordert, den vorgesehenen Zeitplan zu ändern, um Raum zu lassen für die notwendige Evaluierung der vorangegangenen Reformen. Bei dieser Evaluierung sollen insbesondere die aufgrund dieser Reformen in den neuen Mitgliedstaaten sowie den Regionen in Randlage erforderlichen Entwicklungen berücksichtigt werden können;

2.2

plädiert dafür, den grenzüberschreitenden Verkehrsdienst dahingehend genauer zu definieren, dass es in jedem von dem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst betroffenen Land mindestens einen End- bzw. Zwischenhaltepunkt in einem bedeutenden städtischen Gebiet geben muss. Die Definition des grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes in Artikel 1 des Richtlinienentwurfs [KOM(2004) 139 endg.] beschränkt sich nämlich auf ein einziges Kriterium, nämlich darauf, dass „alle Wagen mindestens eine Grenze überschreiten“. Diese einfache Definition kann zu Missbrauch führen (free riders), da es ausreichen würde, den ersten Bahnhof hinter der Grenze anzufahren, um den Status des grenzüberschreitenden Verkehrs beanspruchen zu können, während der Umsatz fast ausschließlich in ein- und demselben Staat erfolgt. Eine solche Praxis würde de facto zu einer Liberalisierung des Inlandsmarktes des betreffenden Landes führen;

2.3

fordert, die Rolle der Staaten und der Gebietskörperschaften bei der Definition der Merkmale des angestrebten grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes (Anzahl der Dienste, Anzahl der Haltepunkte, Anzahl der Fahrten, zeitliche Abstände, Tarife auf den nationalen Strecken) zu präzisieren;

2.4

schlägt vor, den Text des Richtlinienentwurfs dahingehend zu verdeutlichen, dass vorgesehen wird, dass Einschränkungen der Kabotagedienste sowohl von einer Gebietskörperschaft auferlegt werden können, wenn die Strecke, die Gegenstand eines gemeinwirtschaftlichen Vertrages ist, in ihre Zuständigkeit als Betreiber fällt, als auch von der in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannten Regulierungsstelle.

2.5

empfiehlt, die Bedingungen für den Betrieb des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs nach Maßgabe der Art der geplanten Dienstleistungen zu definieren. Die wirtschaftliche Rentabilität dieser Dienstleistungen, ihre Tarife und ihr Leistungsniveau sind von der Art der Dienstleistung abhängig. Es ist problematisch, von vornherein dieselben Regeln vorzusehen für eine grenzüberschreitende Verbindung zwischen zwei benachbarten Regionen, für eine Verbindung auf einer Hochgeschwindigkeitsstrecke wie etwa zwischen London und Marseilles, für eine Nachtverbindung, wie zwischen Hamburg und Zürich oder eine saisonal betriebene Strecke, wie zwischen Paris und Venedig;

2.6

empfiehlt, die Auswirkungen der Liberalisierung dieses Marktes auf die internationalen Reisebuslinien anzusprechen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Tariffreiheit auf diesen Linien (haben diese Reiseunternehmen ebenfalls das Recht auf nationale Kabotage?);

2.7

hebt die Notwendigkeit hervor, genauer darzulegen, unter welchen Bedingungen die neuen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdienstleister ihre Tarife, insbesondere für Kabotagekundschaft, frei festlegen können. Dies ist wichtig, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen für die nationalen Unternehmen, wenn diese nicht über Tariffreiheit verfügen, zu vermeiden;

2.8

schlägt vor, eine mit dem Rentabilitätskriterium vereinbare Laufzeit der Verträge für die Erbringung neuer Verkehrsdienste festzulegen. Um eine Flüchtigkeit des Angebots auf diesem Gebiet zu vermeiden, ist es wichtig, dass den verschiedenen beteiligten Partnern Sicherheiten geboten werden;

2.9

fordert, dass in der harmonisierten Zusatzbescheinigung für das Betriebspersonal die Beherrschung der Sprache jedes durchquerten Landes gefordert wird;

2.10

betont, dass die für den Schienenverkehr geltenden Bedingungen für Entschädigungen an Reisende, insbesondere was die Verspätung von Zügen betrifft, mit den im Flugverkehr angewandten Bestimmungen (Geltungsdauer und Höhe der Entschädigung) identisch sein sollten;

2.11

weist darauf hin, dass von all diesen Themen eine wachsende Anzahl von Gebietskörperschaften betroffen ist und dass es folglich von grundlegender Bedeutung ist, deren Vertreter an allen für die Umsetzung dieser Maßnahmen zuständigen staatlichen oder gemeinschaftlichen Stellen zu beteiligen.

Brüssel, den 17. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 317 vom 6.11.2000, S. 22.

(2)  ABl. C 66 vom 19.3.2003, S. 5.

(3)  ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 8.

(4)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 15.

(5)  ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 10.


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/30


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Elektronische Gesundheitsdienste – eine bessere Gesundheitsfürsorge für Europas Bürger: Aktionsplan für einen europäischen Raum der elektronischen Gesundheitsdienste

(2005/C 71/08)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN –

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Elektronische Gesundheitsdienste – eine bessere Gesundheitsfürsorge für Europas Bürger: Aktionsplan für einen europäischen Raum der elektronischen Gesundheitsdienste;

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 30. April 2004, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 8. September 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf den von der Fachkommission für Kultur und Bildung am 22. September 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf 256/2004 rev. 1 (Berichterstatter: Herr Olivier Bertrand, Bürgermeister von Saint-Silvain-Bellegarde (FR)(EVP)) –

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 17. November) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Einleitung

1.1

Die elektronischen Gesundheitsdienste verfügen entsprechend ihrer breit gefassten Definition in der Einleitung zur Mitteilung der Kommission über das Potenzial, eine – effektiv und wirtschaftlich – verbesserte Gesundheitsfürsorge zu erbringen. Für den Erfolg maßgeblich wird es jedoch sein, das Vertrauen der Bürger zu stärken, dass sämtliche Aspekte der elektronischen Gesundheitsdienste, die Auswirkungen auf sie haben, so angelegt sind, dass ihre Interessen an erster Stelle stehen. Die Einbindung von Vertretern von Organisationen, die Patienten und Bürger repräsentieren, in die Konzeption von Produkten, Systemen und Dienstleistungen der elektronischen Gesundheitsdienste wird daher äußerst wichtig sein. An den Systemen, die für bestimmte Patientengruppen konzipiert sind, sollten Vertreter der einschlägigen Patientenhilfsgruppen beteiligt werden. Die Vertraulichkeit persönlicher Patientenakten wird ein wichtiges Anliegen für die Bürger sein.

1.2

Die Bezeichnung „auf den Bürger gerichtete Gesundheitssysteme“ ist als Bezug auf die praktische Umsetzung von Maßnahmen und nicht nur als Absichtserklärung in politischen Dokumenten zu verstehen.

1.3

Die Erfahrung mit der Einführung der Systeme der elektronischen Gesundheitsdienste hat ferner eindeutig gezeigt, dass es erforderlich ist, die Angehörigen der Heilberufe schon bei Beginn der Diskussionen über ein mögliches Projekt für elektronische Gesundheitsdienste, das für ihre Nutzung ausgelegt ist, mit einzubeziehen.

1.4

Auch die Frage der Qualitätssicherung validierter Gesundheitsinformationssysteme („Websiegel“) wird von vitaler Bedeutung sein, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu gewinnen und aufrechtzuerhalten. Es sollte erkannt werden, dass die Vertrauensbildung maßgeblich ist, um die Bürger zur Nutzung von Informationsquellen zu ermuntern, die zuverlässige, ausgewogene und unparteiische Informationen und Ratschläge liefern, anstelle solcher Quellen, die unzulängliche bzw. sogar gefährliche Informationen, häufig für kommerzielle Zwecke, anbieten (1).

2.   Herausforderungen und Erwartungen in Bezug auf das europäische Gesundheitswesen und die Rolle der elektronischen Gesundheitsdienste

2.1

Zugänglichkeit der Dienste: In der Mitteilung heißt es, dass im Jahr 2051 40 % der Einwohner der Union älter als 65 Jahre sein werden. Die jüngeren Segmente dieser Altersgruppe werden Menschen sein, die in einem elektronischen Umfeld gelebt und gearbeitet haben und mit elektronischen Gesundheitsdiensten wahrscheinlich vertraut und zufrieden sind, sofern während ihres Erfahrungszeitraums die erforderlichen Qualitätskontrollen durchgeführt wurden. In den ersten Jahren des 21. Jahrhunderts haben viele Menschen höherer Altersgruppen jedoch möglicherweise nur wenig Erfahrung mit elektronischen Gesundheitsdiensten, und vielen fehlt es an den erforderlichen IT-Kenntnissen, um die Entwicklungen im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste bestmöglich zu nutzen. Es handelt sich dabei genau um die Menschen, bei denen die größte Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie in stärkerem Maße auf den Zugang zu Gesundheitsfürsorgeleistungen angewiesen sind. Es müssen daher entsprechende Systeme vorhanden sein, bei denen die Gewähr besteht, dass ihre Interessen nicht beeinträchtigt werden. So wird es einige Jahre lang notwendig sein, alternative Kommunikationskanäle für den Zugang der Bürger zu den Gesundheitsdiensten bereitzustellen, beispielsweise per Telefon. Außerdem sollten Informationen in Papierformat verfügbar sein.

2.2

Es wird davon ausgegangen, dass ein Ausschuss unter Schirmherrschaft der GD Beschäftigung und Soziales die elektronischen Gesundheitsdienste einer Prüfung unterzieht, und zwar u.a. im Hinblick auf die „duale Gesellschaft“, die Unterschiede im städtischen und ländlichen Umfeld sowie Fragen zum Thema Bildung und Ausbildung für Angehörige der Heilberufe und Bürger. Eine Lösung dieser Fragen ist für die erfolgreiche Umsetzung der elektronischen Gesundheitsdienste von wesentlicher Bedeutung.

2.3

Technologische Infrastruktur: In der Mitteilung wird Bezug auf die Notwendigkeit von Maßnahmen zum „Ausbau von Breitband-Telekommunikationsnetzen“ genommen. Einige der derzeitigen Breitband-Internetverbindungen sind in bestimmten geografischen Gebieten nicht stabil genug. Dies hat gravierende Auswirkungen auf die Krankenhäuser und die Angehörigen der Heilberufe im Bereich der gesundheitlichen Grundversorgung in diesen Gebieten. Einige Aspekte der Telemedizin, wie die Übertragung von Röntgenuntersuchungsergebnissen, würden dadurch höchst unzuverlässig, wenn nicht gar unmöglich. In ländlichen oder dünn besiedelten Gebieten, in denen die derzeitigen Breitbandverbindungen relativ instabil sind, liegen die Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge in der Regel weiter voneinander entfernt als in anderen Gebieten, und der potenzielle Nutzen von Anwendungen der elektronischen Gesundheitsdienste ist dementsprechend größer. Wenn örtliche Gesundheitsdienstleister Informationen für die Anwohner online bereitstellen wollen, ist es ferner von wesentlicher Bedeutung, dass die ortsansässige Bevölkerung über zuverlässige technologische Infrastrukturen verfügt, damit ein problemloser Zugang gewährleistet ist.

2.4

Es besteht somit Bedarf an Investitionen in die notwendige Ausstattung, um zu gewährleisten, dass die geeignete technologische Infrastruktur vorhanden ist, damit alle Beteiligten problemlos auf die die elektronischen Dienste zugreifen können. Diese Investitionen könnten aus den Kohäsions- und/oder Strukturfonds der EU sowie eventuell über die Europäische Investitionsbank finanziert werden.

2.5

Stärkung der „Gesundheitskunden“ – Patienten und gesunde Bürger: Es wird Bezug darauf genommen, dass die Menschen beim Umgehen mit ihren eigenen Krankheiten, Risiken und ihrer Lebensführung jetzt Hilfe benötigen, sowie darauf, dass die Menschen aktiv nach Informationen über ihre Gesundheitsprobleme suchen. Zusammenfassend gesagt, möchten die Menschen heute an behandlungsrelevanten Entscheidungen mit den Angehörigen der Heilberufe als Partner zusammenarbeiten.

2.6

Die bei weitem häufigste Intervention, die bei der Behandlung von Krankheiten und zum Schutz der Bürger vor schwerwiegenden Leiden wie koronare Herzkrankheit oder Schlaganfall zum Tragen kommt, ist die Verabreichung von Medikamenten. Die veröffentlichten Vorschläge für den „Fahrplan“ der Europäische Arzneimittelagentur (EMEA) lassen darauf schließen, dass der Wunsch nach Einrichtung einer EMEA-Datenbank besteht, in der alle Arzneimittel enthalten sind, die sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch im Rahmen des zentralisierten Verfahrens zugelassen wurden. Dieser Vorschlag sollte umgesetzt werden, sobald er sich als praktikabel erweist. Den Menschen, die Informationen über Arzneimittel über das Internet suchen, sollte ans Herz gelegt werden, als vorrangige Quelle die EMEA-Datenbank zu konsultieren, da die darin enthalten Informationen objektiv, zuverlässig und wissenschaftlich geprüft sind.

2.7

Alle „validierten“ Websites über Arzneimittel und medizinische Behandlungen sollten den Menschen ausdrücklich anraten, die darin enthaltenen Informationen bzw. mögliche Gesundheitsprobleme mit ihrem Arzt oder Apotheker zu diskutieren. In dem WHO-Bericht von 2003 mit dem Titel „Adherence to long term therapies – evidence for action“ wird auf die gravierenden Probleme hingewiesen, die durch eine fehlende Compliance bei der langfristigen medikamentösen Behandlung chronischer Krankheiten entstehen. Es handelt sich dabei nicht nur um eine Vergeudung von Ressourcen, sondern auch eine künftige Bedrohung für die Gesundheit des Einzelnen.

2.8

Jüngste Forschungsergebnisse (2) legen nahe, dass die Entscheidung, eine Medikation einzustellen, häufig auf eine dezidierte Entscheidung seitens der Patienten zurückzuführen ist und nicht etwa darauf, dass die Einnahme vergessen wurde. Die Gründe für mangelnde Compliance sind nach Aussage des WHO-Berichts unterschiedlich; Auslöser können jedoch häufig unangenehme Nebenwirkungen sein. In allen Initiativen der elektronischen Gesundheitsdienste, die Informationen über Arzneimittel und medizinische Behandlungen enthalten, sollte dies – im Rahmen eines beherzten Herangehens zur Förderung der Compliance – entsprechend berücksichtigt werden.

2.9

Eine Schlussfolgerung des WHO-Berichts lautete, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Compliance größere Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung haben können als manche spezifische medizinische Behandlung. In Zeiten der Mittelknappheit im Gesundheitswesen sollten geeignete Initiativen der elektronischen Gesundheitsdienste deshalb auf eine Verbesserung der Compliance abzielen.

2.10

In der Mitteilung wird unterstrichen, dass der Zugang zu „umfassenden und sicheren elektronischen Gesundheitsdatensätzen“ die Qualität der Versorgung und die Sicherheit des Patienten nachweislich verbessert. Das Dilemma besteht darin, wie das Vertrauen des Patienten in die Sicherheit und Vertraulichkeit von Gesundheitsdatensätzen aufrechterhalten werden und es gleichzeitig gewährleistet sein kann, dass allen Angehörigen der Heilberufe, die Gesundheitsfürsorgedienste für den Einzelnen erbringen, die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, die es ihnen ermöglichen, die qualitativ beste Versorgung zu leisten. Das Problem, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Vertraulichkeit der Daten aufrechtzuerhalten, wird durch die zunehmende grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung noch erschwert. Die Mitteilung eröffnet hier die Möglichkeit für eine Studie zum Thema Datenschutz im Kontext der elektronischen Gesundheitsdienste. Dies sollte eine Priorität darstellen.

2.11

Unterstützung von Gesundheitsbehörden und Gesundheitsmanagern: In der Mitteilung wird aufgezeigt, dass die elektronischen Gesundheitsdienste neue Möglichkeiten für Bewohner abgelegener Gebiete mit nur eingeschränkten Gesundheitsdiensten sowie für ausgegrenzte Gruppen (etwa Personen mit unterschiedlich schweren Behinderungen) eröffnen. Dies wird nur dann zur Realität, wenn dort, wo es erforderlich ist, die notwendigen Investitionen in die technologische Infrastruktur in abgelegenen Gebieten getätigt werden. Darüber hinaus wird eine entsprechende Anleitung für die Bürger ebenfalls von wesentlicher Bedeutung sein.

3.   Aktueller Stand

3.1

Wesentliche Herausforderungen auf dem Weg zu einer stärkeren Verbreitung: Wie in der Mitteilung klargestellt wird, ist die Interoperabilität ein zentrales Anliegen, das – wenn es erfüllt werden soll – ein beherzteres Herangehen erfordert, als dies bisher der Fall war. Benutzerfreundlichkeit sollte vor dem Hintergrund der notwendigen Investitionen leichter zu erreichen sein. Auf die Themen Vertraulichkeit und Sicherheit ist in dieser Stellungnahme bereits eingegangen worden.

3.1.1

Die in der allgemeinen Datenschutzrichtlinie enthaltenen Bestimmungen zur Schaffung eines Verhaltenskodexes für spezielle Bereiche wie Gesundheit sollten unverzüglich auf den Weg gebracht werden, insbesondere, um die Frage der Vertraulichkeit und Sicherheit anzugehen.

3.1.2

Neben einer Gewissheit bezüglich der Vertraulichkeit wird es den Bürgern ein Anliegen sein, dass – sollten Probleme infolge der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung entstehen – ihr Recht auf Ausgleich geschützt ist. Die Diskussionen über den Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (KOM(2004) 2 endg.) zeigen, dass sich die Deckung der Berufshaftpflichtversicherung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheidet. Die Versicherer haben darauf hingewiesen, dass es das Erfordernis einer Berufshaftpflichtdeckung für Angehörige der Heilberufe für einige dieser Berufe unmöglich machen könnte, eine bezahlbare Deckung zu erreichen. Diese wären dann vor die Wahl gestellt, Leistungen zu verweigern oder gesetzeswidrig zu handeln. Dieses Problem muss gelöst werden, wenn die Bürger Vertrauen in die Nutzung der grenzüberschreitenden Leistungen der elektronischen Gesundheitsdienste haben sollen.

3.2

Die Frage der Qualifikationen der Anbieter grenzüberschreitender Gesundheitsdienste berührt auch die Bürger, wie es die Diskussionen über die vorgeschlagene Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (KOM(2002) 119 endg.) deutlich gezeigt haben. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die elektronischen Gesundheitsdienste nicht zur Umgehung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften genutzt werden, d.h. die Ordnungsbehörde im Aufnahmeland muss darüber informiert sein, dass ein Angehöriger der Heilberufe eines anderen Mitgliedstaats eine Dienstleistung anbietet, und die Gewissheit haben, dass der betreffende Angehörige der Heilberufe angemessen qualifiziert ist, über eine Lizenz zur Ausübung seines Berufes verfügt und nicht Gegenstand von disziplinarischen Sanktionen ist. Die Bürger möchten sicher sein, dass die Angehörigen der Heilberufe aus anderen Mitgliedstaaten, die Dienstleistungen für sie bereitstellen, dieselben Anforderungen erfüllen, die in ihrem Mitgliedstaat gelten. Im Text der betreffenden Richtlinie muss eine Lösung gefunden werden, wenn die Bürger Vertrauen in die Nutzung der elektronischen Gesundheitsdienste haben sollen.

3.3

Ein Beispiel, das zur Verstärkung der Sicherheit und rechtlichen Gewissheit beitragen würde, wäre die Standardisierung der elektronischen Verschreibungsformulare. Derzeit gibt es in der ganzen EU kein standardisiertes Format für papiergestützte Verschreibungen; dies ist ein weiteres Element, das für Patienten, die eine Verschreibung in einem anderen Mitgliedstaat einlösen wollen als dem, in dem sie ausgestellt wurde, zu Problemen führt. Es scheint daher zweckmäßig, die Standardisierung von elektronischen Verschreibungsformularen schon jetzt zu prüfen, da die elektronischen Verschreibungsdienstleistungen noch in den Kinderschuhen stecken, als abzuwarten, bis die Systeme in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten etabliert sind. Die Vertreter des ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Berufsstandes in der EU sollten eingeladen werden, an einer solchen Initiative mitzuwirken.

3.4

Wie in der Mitteilung dargelegt wird, bevorzugen die Bürger Dienstleistungen, die auf ihre Bedürfnisse und Anforderungen zugeschnitten sind und von denen sie wissen, dass ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre gewahrt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Einführung von Systemen der elektronischen Gesundheitsdienste rascher vonstatten gehen würde, wenn die Bedürfnisse und Interessen der Nutzergruppen (Angehörige der Heilberufe, Patienten und Bürger) mit berücksichtigt würden. Deshalb sollten die Vertreter von Nutzergruppen in die Entwicklung von Projekten der elektronischen Gesundheitsdienste einbezogen werden. Diese Gruppen werden dann mit größerer Wahrscheinlichkeit zu Nutzern und Förderern der elektronischen Gesundheitsdienste. Die Tatsache, dass alle Gruppen von Beteiligten in der Lage sind, bei der Durchführung eines Projekts ein Vetorecht geltend zu machen, falls sich dieses als nicht nutzbringend erweist, sollte bei den Planern dieser Projekte oberste Priorität haben.

3.5

Das Risiko, dass die im Absatz Zugang für alle zu elektronischen Gesundheitsdiensten genannten Gesellschaftsgruppen von den Möglichkeiten der elektronischen Gesundheitsdienste ausgeschlossen bleiben könnten, muss als Priorität behandelt werden, damit sich die Menschen in diesen bereits benachteiligten Gruppen nicht noch mehr ausgegrenzt fühlen. Die elektronischen Gesundheitsdienste könnten – wenn sie auf geeignete Weise bereitgestellt werden – ein wichtiges Element für eine verbesserte Gesundheitsversorgung dieser Gruppen darstellen.

4.   Hin zu einem europäischen Raum der elektronischen Gesundheitsdienste: Themen und Maßnahmen

4.1

Die Ziele, die hier für die eingangs in der Mitteilung aufgeworfenen Fragen aufgeführt sind, werden nur dann erreicht, wenn volles Engagement seitens der Mitgliedstaaten besteht und alle Beteiligten, einschließlich der Vertreter von Patienten, Bürgern und Angehörigen der Heilberufe, schon von Beginn an sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene stärker beteiligt werden, die Erreichung der gesteckten Ziele sorgfältig und konsistent überwacht wird und die erforderlichen Investitionen in die technologische Infrastruktur getätigt werden. Dies wird in großem Maße dazu beitragen, die Bürger dazu zu ermuntern, Vertrauen in die Nutzung der elektronischen Gesundheitsdienste zu haben und ihre Weiterentwicklung zu unterstützen. Ohne die Unterstützung durch die Bürger lässt sich nur wenig erreichen.

Der Ausschuss der Regionen hat nur einige Teilüberschriften in diesem Abschnitt der Mitteilung kommentiert.

4.2

Aktionsbereich 1: Gemeinsame Probleme angehen: (Ziffer 4.2.1 der Mitteilung) Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Frage der Rückerstattung an grenzüberschreitende Patienten untersuchen. So könnte in der Tat der Umstand erwogen werden, in dem z.B. für einen in Grenznähe lebenden Patienten der nächstgelegene Spezialist, der ihm am geeignetsten erscheint, ihm per Fernkonsultation (wie unter Ziffer 4.3.2 vorgesehen) gegebenenfalls ein medizinisches Zweitgutachten auszustellen, in einem Krankenhaus praktiziert, das sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Patienten befindet. Das Fehlen einer Regelung wäre von diesen Patientengruppen nur schwer nachzuvollziehen; daher müsste eine Regelung in Analogie zu den Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten geschaffen werden.

4.2.1

(Ziffer 4.2.3 der Mitteilung) Was die Mobilität der Patienten betrifft, so wird die Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für die Patientenidentifikation, wie unter Ziffer 4.2.2.1 vorgesehen, sowie das Vertrauen darauf, dass strenge Kontrollen vorhanden sind, um die Kompetenz der Angehörigen der Heilberufe zu gewährleisten, die Dienste in den Mitgliedstaaten erbringen, von großer Bedeutung sein.

4.2.2

(Ziffer 4.2.4 der Mitteilung) Der Ausschuss der Regionen wiederholt diesbezüglich seine Bemerkung, dass eine finanzielle Unterstützung seitens der Gemeinschaft wesentlich sein wird, um den Ausbau der technologischen Infrastruktur in einigen schlecht bedienten Gebieten zu beschleunigen.

4.2.3

(Ziffer 4.2.7 der Mitteilung) In der Mitteilung der Kommission heißt es, dass eine Sicherheit bezüglich der Haftung für Produkte und Dienste der elektronischen Gesundheitsdienste „nützlich wäre“. Dieser Wortlaut sollte nach Auffassung des Ausschusses der Regionen ersetzt werden durch „wesentlich ist“, wenn das Vertrauen der Patienten in die Nutzung der elektronischen Gesundheitsdienste aufgebaut und aufrechterhalten werden soll. Für die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein früherer Termin als 2009 gesetzt werden, um den notwendigen Rahmen für größere rechtliche Sicherheit auf diesem Gebiet zu schaffen.

4.3   Aktionsbereich 2: Pilotaktionen, um eine förderliche Einführung zu beschleunigen

4.3.1

(Ziffer 4.3.1 der Mitteilung) Der Ausschuss der Regionen begrüßt die finanzielle Beteiligung der Kommission an der Entwicklung von Qualitätskriterien für gesundheitsbezogene Websites. Es sollten langfristige Kampagnen seitens der Regierungen und der Angehörigen der Heilberufe durchgeführt werden, um die Bürger zu ermuntern, bevorzugt Websites zu nutzen, die ein „Websiegel“ tragen. Eine formale, konstante Überwachung solcher Websites zur Gewährleistung der kontinuierlichen Einhaltung der Qualitätskriterien wird von wesentlicher Bedeutung sein.

4.3.2

(Ziffer 4.3.3 der Mitteilung) Der Ausschuss der Regionen begrüßt die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte. Die vorgeschlagene Europäische Gesundheitskarte sollte bei ihrer Einführung die auf der Krankenversicherungskarte enthaltenen Informationen sowie auf Wunsch des Patienten seine wichtigsten Gesundheitsdaten umfassen. Der Patient sollte dann in der Lage sein, einzelnen Angehörigen der Heilberufe den Zugang zu relevanten Daten zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie die qualitativ beste Versorgung leisten. Dies macht wiederum deutlich, wie wichtig es ist, die Interoperabilität der elektronischen Technologie zu gewährleisten. Es sollte darauf geachtet werden, dass bestimmte Gesundheitsdaten, die für eine selektive Nutzung „herausgepickt“ werden könnten, nicht an Krankenversicherungsunternehmen bereitgestellt werden.

4.3.3

(Ziffer 4.4.1 der Mitteilung) Die Einrichtung des hochrangigen Forums zu elektronischen Gesundheitsdiensten zur Unterstützung der Kommissionsdienststellen wird dadurch, dass es bekräftigt, dass alle Beteiligten von Beginn an mit einbezogen werden, die ideale Möglichkeit zur Vertrauensbildung bieten. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Forums Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen, zu denen natürlich die Interoperabilität zählen sollte, eingesetzt werden können. Es sollte eine enge Verbindung zwischen dem Forum zu elektronischen Gesundheitsdiensten und der hochrangigen Reflexionsgruppe zu Gesundheitsversorgung und medizinischen Diensten bestehen, die im Rahmen der Mitteilung der Kommission über Patientenmobilität eingerichtet werden soll.

5.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

5.1

empfiehlt, finanzielle Unterstützung über EU-Struktur-/Kohäsionsfonds oder aus der Europäischen Investitionsbank bereitzustellen, um die erforderliche Effizienz von Breitband-Telekommunikationsnetzen in Gegenden sicherzustellen, die andernfalls schlecht bedient wären;

5.2

empfiehlt, dass das Problem, das Vertrauen der Patienten in die Vertraulichkeit personenbezogener Gesundheitsdaten aufrechtzuerhalten und gleichzeitig zu erläutern, inwiefern es von Nutzen ist, dass die an ihrer Behandlung beteiligten Angehörigen der Heilberufe einschlägige Informationen auszutauschen, von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten prioritär angegangen werden sollte;

5.3

empfiehlt, Vertreter von Patienten, Bürgern und den Angehörigen der Heilberufe von Beginn an in alle Vorschläge in Bezug auf Projekte der elektronischen Gesundheitsdienste einzubeziehen;

5.4

empfiehlt, dezidierte Schritte einzuleiten, um zu gewährleisten, dass die Interessen von Menschen höherer Altersgruppen und anderer gefährdeter Personengruppen in Bezug auf sämtliche Projekte der elektronischen Gesundheitsdienste spezielle Berücksichtigung finden und einige Jahre lang alternative Möglichkeiten für die Suche nach Informationen und Rat bereitgestellt werden;

5.5

empfiehlt, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen viel früheren Termin als 2009 zu setzen, um den notwendigen Rahmen für größere rechtliche Sicherheit bezüglich der Haftung für Produkte und Dienste der elektronischen Gesundheitsdienste zu schaffen;

5.6

empfiehlt, der Frage der Rückerstattung grenzüberschreitend erbrachter Gesundheitsdienste Priorität einzuräumen;

5.7

empfiehlt, die Bürger seitens der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Angehörigen der Heilberufe langfristig dazu zu ermuntern, bevorzugt Websites zu nutzen, die ein „Websiegel“ tragen;

5.8

empfiehlt, ein System einzurichten, mit dem sichergestellt wird, dass die mit einem „Websiegel“ versehenen Websites konsequent den festgelegten Qualitätskriterien genügen;

5.9

empfiehlt, dass die elektronischen Gesundheitsdienste, die an medikamentöse Behandlungen geknüpft sind, das schwerwiegende Problem der fehlenden Compliance mit Medikationsplänen angehen;

5.10

empfiehlt, eine enge Verbindung zwischen dem Forum zu elektronischen Gesundheitsdiensten und der hochrangigen Reflexionsgruppe zu Gesundheitsversorgung und medizinischen Diensten zu knüpfen, die im Rahmen der Mitteilung der Kommission über Patientenmobilität eingerichtet werden soll.

Brüssel, den 17. November 2004

Der Präsident

Des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  Im Rahmen einer jüngsten Erhebung unter 32 der beliebtesten Websites für alternative und komplementäre Behandlungsmethoden, die tagtäglich angeblich Zehntausende von „Besuchern“ verzeichnen, stieß man auf 118 verschiedene „Heilmethoden“ für Krebs und 59 so genannte Präventivbehandlungen, von denen in keinem Fall nachgewiesen werden konnte, dass sie über die beanspruchte Wirkung verfügen. Auf einem Fünftel der Websites wurden die Patienten zudem – entweder aktiv oder indirekt – davon abgehalten, konventionelle Behandlungsmethoden für Krebs zu nutzen (Studie veröffentlicht in der Zeitschrift „Annals of Oncology“, zitiert in den BBC News vom 15. April 2004).

(2)  Barber N., Parsons J., Clifford S., Darracott R., Horne R., „Patients' problems with new medication for chronic diseases“, Quality and Safety in Healthcare, Nr. 13. Juni 2004.


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/34


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms ‚JUGEND IN AKTION‘ im Zeitraum 2007-2013“

(2005/C 71/09)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -

GESTÜTZT auf den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms „JUGEND IN AKTION“ im Zeitraum 2007-2013 (KOM(2004) 471 endg. – 2004/0152 (COD),

AUFGRUND des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2004, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 149 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen,

AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidenten vom 27. Januar 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen,

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu dem Europäischen Freiwilligendienst für Jugendliche (CdR 191/1996 fin) (1),

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zum Thema Gemeinschaftliches Aktionsprogramm – Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche  (2) (CdR 86/1997 fin),

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung SOKRATES, dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung LEONARDO DA VINCI und dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „JUGEND“  (3) (CdR 226/1998 fin),

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu den Folgemaßnahmen zum Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ – Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der Partizipation und Information der Jugendlichen gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa  (4) (CdR 309/2003 fin),

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu dem Weißbuch der Europäischen Kommission Neuer Schwung für die Jugend Europas  (5) (CdR 389/2001 fin),

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu dem einheitlichen Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)  (6) (CdR 307/2003 fin),

GESTÜTZT auf die Gesamtstellungnahme zu den Folgemaßnahmen zum Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“- Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der freiwilligen Aktivitäten Jugendlicher und Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich „Die Jugend besser verstehen und mehr über sie erfahren“  (7) (CdR 192/2004 fin),

GESTÜTZT auf den Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (8),

GESTÜTZT auf den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (9),

GESTÜTZT auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (10),

GESTÜTZT auf die Mitteilung der Kommission an den Rat „Folgemaßnahmen zum Weißbuch ‚Neuer Schwung für die Jugend Europas‘ – Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der Partizipation und Information der Jugendlichen gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa“ (KOM(2003) 184 endg.),

GESTÜTZT auf die Entschließung des Rates vom 25. November 2003 über gemeinsame Zielsetzungen für die Partizipation und Information von Jugendlichen (11),

GESTÜTZT auf die Entschließungen des Rates und der im Rat vereinigten Jugendminister zur Mitbestimmung von Jugendlichen (12), zur außerschulischen Bildungsdimension sportlicher Aktivitäten in den Jugendprogrammen der Europäischen Gemeinschaft (13), zur sozialen Integration der Jugendlichen (14) und zur Förderung der Eigeninitiative, des Unternehmergeistes und der Kreativität junger Menschen (15),

GESTÜTZT auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche (KOM(96) 610 endg. - 96/0318 (COD)),

GESTÜTZT auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft (16),

GESTÜTZT auf den Bericht der Kommission Zwischenevaluierung des Aktionsprogramms Jugend 2000-2006 (Berichtszeitraum 2000-2003) (KOM(2004) 158 endg.),

GESTÜTZT auf das Weißbuch Europäisches Regieren (KOM(2001) 428 endg.),

GESTÜTZT auf die Artikel 13 und 149 des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

GESTÜTZT auf den am 22. September 2004 von der Fachkommission für Kultur und Bildung angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 270/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Alvaro Ancisi, Gemeinderatsmitglied von Ravenna (IT/EVP)) -

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 17. November) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

in Anbetracht der Tatsache, dass die Förderung der Unionsbürgerschaft und die Eingliederung der Jugendlichen in die Gesellschaft zu den politischen Prioritäten des Ausschusses gehören, dass es die lokale und regionale Ebene ist, auf der sich die Jugendlichen als aktive Bürger bewähren und dass der Vorschlag im Zusammenhang mit den Prioritäten der Fachkommission EDUC steht (Punkt 1.2 des Arbeitsprogramms der Fachkommission EDUC für das Jahr 2004);

1.2

ist sich bewusst, dass die aktive Bürgerschaft der Jugendlichen, das Zugehörigkeitsgefühl zu Europa, die Entwicklung des Sinns für Solidarität und des gegenseitigen Verständnisses eine Schlüsselrolle für den sozialen Zusammenhalt der Union und den Frieden spielen;

1.3

befürwortet die fünf von der Kommission ermittelten Ziele, vorrangig die Konsolidierung der Aktionslinien „Jugend für Europa“ und „Europäischer Freiwilligendienst“, da sich diese auch auf die einzelstaatlichen Jugendpolitiken auswirken und einen Multiplikatoreffekt haben können;

1.4

begrüßt insbesondere die Aktionslinie „Jugend für die Welt“, die die Möglichkeit der Teilnahme an Austauschprogrammen und Erbringung von Freiwilligendiensten auf die Nachbarländer des erweiterten Europa ausdehnt, sowie die Aktionslinien 4 und 5, da sie Systeme zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Behörden und im Jugendbereich tätigen Politikern ermitteln;

1.5

stimmt der Entscheidung zu, den demographischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Wandel zu berücksichtigen und die Zielgruppe des Programms durch Erweiterung der Altersgrenzen (ursprünglich 15 bis 25) auf 13 bis 30 zu vergrößern;

1.6

begrüßt die Annahme der offenen Koordinierungsmethode und des Grundsatzes der Komplementarität der Gemeinschaftspolitiken mit den einzelstaatlichen Politiken im Bereich Jugend, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Methode die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang einbezieht, ihre ausschlaggebende Rolle für den Erfolg des Programms anerkennt und die Grundsätze der Subsidiarität, Bürgernähe und Verhältnismäßigkeit wahrt;

1.7

sieht ein, dass die teilnehmenden Länder besondere Maßnahmen zur Behebung der Mobilitätshindernisse der Programmteilnehmer treffen müssen und dass auf nationaler oder europäischer Ebene angemessene Instrumente zur Anerkennung der Freiwilligendienste und der nicht formalen und informellen Bildungserfahrungen der an den Programmaktionen teilnehmenden Jugendlichen einzuführen sind – auch im Zuge der Integration des Programms JUGEND in andere Aktionslinien der Gemeinschaft;

1.8

betont, dass bei der Umsetzung des Programms die besonderen nationalen Gegebenheiten der jeweiligen Länder zu beachten sind. Die Mittel sollten den Kommunen für Tätigkeiten zugewiesen werden können, für die sie naturgemäß zuständig sind. Auch die für sachdienlich befundenen, bereits laufenden lokalen Maßnahmen sollten förderungswürdig sein;

1.9

nimmt zur Kenntnis, dass in der Einführung und in den Anhängen des Vorschlags für einen Beschluss die Finanzierung von Partnerschaften mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorgesehen ist, um langfristig gesehen Projekte zu entwickeln, die verschiedene Programme kombinieren können, und dass diese Finanzierung Projekte und Koordinierungstätigkeiten betrifft. Er nimmt ferner zur Kenntnis, dass im Rahmen der Aktion „Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme“ ebenfalls eine Partnerschaft mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorgesehen ist. Dennoch macht er darauf aufmerksam, dass diese Ziele im Wortlaut des Beschlusses selbst nicht deutlich zum Tragen kommen.

2.   Die Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen empfiehlt Folgendes:

a)

Es ist wichtig, neue Instrumente zur Vereinfachung und flexiblen Konzipierung des Programms aufzuzeigen, damit die Verfahren transparent und die Informationen leicht zugänglich und bürgernah gestaltet werden können, wobei auch einige Möglichkeiten einer größeren Dezentralisierung der Strukturen zu ermitteln sind.

b)

Um einen tatsächlichen Erfolg des Programms zu gewährleisten, muss die Rolle der lokalen und regionalen Ebene - auf der die Jugendlichen sich als aktive Bürger beweisen, am gesellschaftlichen und politischen Leben teilnehmen, Freiwilligenarbeit leisten und ihrer Solidarität konkreten Ausdruck verleihen können - aufgewertet werden.

c)

Gerade auf der lokalen und regionalen Ebene ist es möglich, Informationen über das Programm zielgerichteter zu verbreiten und sie auch für benachteiligtere Gruppen von Jugendlichen zugänglich zu machen, innovative Initiativen anzuregen, den Ausbau nichtstaatlicher, im Jugendbereich tätiger Verbände sowie deren EU-weite Projektplanungskapazität zu fördern und vorbildliche Praktiken auszuprobieren und auszutauschen.

d)

Die drei folgenden, von der Kommission ermittelten kritischen Punkte, die bei der Zwischenevaluierung des Programms deutlich zu Tage traten, sollten stets mit Aufmerksamkeit beobachtet werden:

das in vielen europäischen Ländern zu verzeichnende Fehlen rechtlicher Regelungen für die Freiwilligenarbeit, die es ermöglichen würden, deren Sonderstellung zu schützen und anzuerkennen;

die bestehenden Hindernisse bei der Mobilität der Begünstigten sowie bei ihrem Rechts-, Sozial- und Gesundheitsschutz, insbesondere in Bezug auf die Partnerländer;

das Fehlen angemessener Instrumente auf nationaler oder europäischer Ebene zur Anerkennung nicht formaler und informeller Bildungserfahrungen der an den Programmaktionen teilnehmenden Jugendlichen.

e)

Es ist wichtig, die auf europäischer Ebene tätigen nichtstaatlichen Organisationen und das europäische Jugendforum zu unterstützen. Nicht minder wichtig ist es jedoch, die nationalen Foren zu unterstützen und sie miteinander zu vernetzen sowie den lokalen Jugendinitiativen und den kleinen Verbänden, die auf lokaler Ebene europäische Projekte fördern, Entfaltungsmöglichkeiten zu bieten.

Empfehlung 1

Artikel 3 Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Jugendpolitik“

Im Rahmen des allgemeinen Ziels „Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Jugendpolitik mit besonderer Berücksichtigung der lokalen und regionalen Ebene

Begründung

Der Änderungsvorschlag trägt der Tatsache Rechnung, dass vorbildliche Praktiken zur Förderung einer aktiven Bürgerschaft unter Jugendlichen auf der Ebene des lokalen Gemeinwesens entstehen, weil gerade auf dieser Ebene die Beteiligung der Jugendlichen am öffentlichen Leben des Gemeinwesens, am System der repräsentativen Demokratie und an Formen des Erlernens der Beteiligung gefördert wird.

Empfehlung 2

Artikel 8 Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen zum Aufbau von Strukturen auf europäischer, nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene, damit die Programmziele verwirklicht werden und um die Programmaktionen auszuwerten.

Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen zum Aufbau von Strukturen auf europäischer, nationaler, und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene, damit die Programmziele verwirklicht werden und um die Programmaktionen auszuwerten.

Begründung

Um die Programmziele zu verwirklichen, muss ein breiter Zugang zu den Informationen über die Möglichkeiten gewährleistet werden, die das Programm den Jugendlichen und ihren Betreuern bietet. Ferner müssen die nichtstaatlichen Organisationen auch auf lokaler und regionaler Ebene bei ihrer Projektplanung unterstützt und die Maßnahmen zur Förderung der Jugendinitiativen verbreitet werden.

Empfehlung 3

Artikel 8 Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen, um die Anerkennung nicht formaler und informeller Bildungserfahrungen junger Menschen zu fördern, insbesondere durch Ausstellung landes- oder europaweit gültiger Bescheinigungen oder Zeugnisse zur Anerkennung der erworbenen Erfahrung und zur Bestätigung der unmittelbaren Beteiligung der jungen Menschen oder der sozialpädagogischen Betreuer an einer Programmaktion.

Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen, um die Anerkennung nicht formaler und informeller Bildungserfahrungen junger Menschen zu fördern, insbesondere durch Ausstellung landes- oder europaweit gültiger Bescheinigungen oder Zeugnisse zur Anerkennung der erworbenen Erfahrung und zur Bestätigung der unmittelbaren Beteiligung der jungen Menschen oder der sozialpädagogischen Betreuer an einer Programmaktion oder einer ähnlichen Aktion mit europäischem Gütesiegel. Dieses Ziel kann durch die Komplementarität mit anderen, in Artikel 11 vorgesehenen Aktionen der Gemeinschaft verstärkt werden.

Begründung

Zur Verwirklichung des Ziels der Anerkennung nicht formaler und informeller Kompetenzen, die durch die Teilnahme an freiwilligen Aktivitäten, Solidaritätsmaßnahmen, Partizipation und Austausch erworben wurden, müssen – wie in Artikel 11 vorgesehen – Formen der Komplementarität mit anderen Aktionen der Gemeinschaft im Bereich Erziehung, Bildung und Kultur sowie – wie in Artikel 12 vorgesehen – mit den nationalen Politiken und Instrumenten geschaffen werden.

Empfehlung 4

Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

 

6 b) a

können beschließen, dass die nationalen Agenturen einige ihrer Zuständigkeiten auf die lokale und regionale Ebene übertragen.

Begründung

Mit der Dezentralisierung einiger Funktionen der nationalen Agenturen auf die lokale und regionale Ebene kann eine größere Zugänglichkeit und Nähe der Programmteilnehmer gewährleistet werden. Dies ist insbesondere förderlich, um auch den kleinen nichtstaatlichen Organisationen zum Zeitpunkt der Information, Förderung, Bewerbung und Bewertung von Projekten Hilfestellung zu leisten und benachteiligte Jugendliche zu erreichen.

Empfehlung 5

Artikel 12 Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag

Die am Programm teilnehmenden Länder können für nationale und regionale Maßnahmen gemäß Artikel 4 ein europäisches Gütesiegel erhalten.

Die am Programm teilnehmenden Länder können für nationale, und regionale und lokale Maßnahmen gemäß Artikel 4 ein europäisches Gütesiegel erhalten.

Begründung

Insbesondere auf der Ebene der lokalen Gebietskörperschaften sind junge Menschen am demokratischen Leben beteiligt und gehen freiwilligen Aktivitäten nach. Gerade auf lokaler Ebene entstehen auch Formen des nicht formalen und informellen Lernens.

Empfehlung 6

Artikel 4 Absatz 4

Stellungnahmeentwurf

Änderungsvorschlag

4)   Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme

Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen, und deren Vernetzung, Austausch und Ausbildung sowie die Vernetzung der sozialpädagogischen Betreuer, die Förderung der Innovation und der Qualität der Maßnahmen, die Information der jungen Menschen und der Aufbau der für die Erreichung der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten.

4)   Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme

Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen, und deren Vernetzung, Austausch und Ausbildung sowie die Vernetzung der sozialpädagogischen Betreuer, die Förderung der Innovation und der Qualität der Maßnahmen, die Information der jungen Menschen und der Aufbau der für die Erreichung der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten sowie die Förderung von Partnerschaften mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

Begründung

Auch im Wortlaut des Beschlusses soll das Ziel der Förderung von Partnerschaften mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, das bereits in der Einführung und den Anhängen mit Bezugnahme auf die Aktion 4 zum Ausdruck kam, betont werden.

Brüssel, den 17. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 42 vom 10.2.1997, S. 1.

(2)  ABl. C 244 vom 11.8.1997, S. 47 (KOM(96) 610 endg. – 96/0318 (COD)).

(3)  ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 77 (KOM(98) 329 endg., KOM(98) 330 endg. und KOM(98) 331 endg.).

(4)  ABl. C 22 vom 24.1.2001, S. 7 (KOM(2003) 184 endg.).

(5)  ABl. C 373 vom 2.12.1998, S. 20 (KOM(2001) 681 endg.).

(6)  KOM(2003) 796 endg.

(7)  KOM(2004) 336 endg. und KOM(2004) 337 endg.

(8)  ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

(10)  ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.

(11)  ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 6.

(12)  ABl. C 42 vom 17.2.1999, S. 1.

(13)  ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 5.

(14)  ABl. C 374 vom 28.12.2000, S. 5.

(15)  ABl. C 196 vom 12.7.2001, S. 2.

(16)  ABl. C 613 vom ... 2001.


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/40


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“

(2005/C 71/10)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ (KOM(2004) 343 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 27. Mai 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

gestützt auf den Beschluss seines Präsidiums vom 10. Februar 2004, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;

gestützt auf Artikel III-330 und Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a) des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa;

gestützt auf den Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrages: Die EU-Regionen in äußerster Randlage (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Die Probleme der Regionen in äußerster Randlage in Bezug auf die Anwendung von Artikel 299“ (CdR 440/2000 fin) (2);

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla am 21./22. Juni 2002 und des Europäischen Rates von Brüssel am 17./18. Juni 2004;

gestützt auf das gemeinsame Memorandum von Spanien, Frankreich, Portugal und den sieben Regionen in äußerster Randlage und den Beitrag dieser Regionen vom 2. Juni 2003;

gestützt auf die Schlusserklärungen der Präsidentenkonferenz von Ponta Delgada am 2. September 2004, von Martinique am 30. Oktober 2003, von La Palma am 15. Oktober 2002, von Lanzarote am 25. September 2001 und von Funchal am 31. März 2000;

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zum Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (3);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (CdR 120/2004 fin) (4);

gestützt auf den Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrages: Die EU-Regionen in äußerster Randlage (KOM(2000) 147 endg. vom 13. März 2000);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission über eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage: Bilanz und Perspektiven (SEK(2004) 1030 endg.);

gestützt auf den Stellungnahmeentwurf der Fachkommission für Kohäsionspolitik vom 24. September 2004 (CdR 61/2004 rev. 1), Berichterstatter: Herr Adan MARTIN MENIS, Präsident der Regierung der Kanarischen Inseln (ES/ELDR));

in Erwägung folgender Gründe:

1)

Die sieben Regionen in äußerster Randlage – die Azoren, Guadeloupe, Guyana, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique und Réunion – sind gleichberechtigte Teile der Europäischen Union, zeichnen sich gleichzeitig jedoch durch ihre einzigartige und spezielle Situation aus, die sie von den übrigen Gemeinschaftsregionen unterscheidet;

2)

Diese Situation ist durch die Dauerhaftigkeit und Häufung einer Reihe von Benachteiligungen gekennzeichnet, insbesondere extreme Abgelegenheit, geringe Größe und mangelnde Diversifizierung in der Erzeugung, die die Ursachen für die Isolierung und Anfälligkeit dieser Regionen sind – eine Tatsache, die in Artikel 299 Absatz 2 EGV anerkannt ist;

3)

Diese Situation schlägt sich in Mehrkosten und besonderen Schwierigkeiten in Bezug auf Wachstum, Konvergenz und wirtschaftliche Nachhaltigkeit dieser Regionen nieder, die ihre vollständige Eingliederung in die Dynamik des Binnenmarktes behindern, die Möglichkeiten ihrer Bürger beeinträchtigen und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen schmälern;

4)

Aufgrund ihrer geografischen Lage könnten sich die Regionen in äußerster Randlage indes zu strategischen europäischen Vorposten für die Stärkung der Rolle entwickeln, die die Europäische Union in der Welt spielen möchte;

5)

Diese Charakteristika rechtfertigen durchaus eine Sonderbehandlung bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitiken, um die besonderen Bedürfnisse dieser Regionen zu berücksichtigen und ihr eigenes Entwicklungspotenzial zu fördern;

6)

Daher gilt es, die Forderungen der Regionen in äußerster Randlage und ihrer nationalen Behörden nach einer umfassenden und kohärenten Strategie für diese Regionen zu unterstützen, die zur Berücksichtigung ihrer speziellen Situation mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden und sich in einer echten Gemeinschaftspolitik für die Regionen in äußerster Randlage niederschlagen muss;

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 18. November) folgende Stellungnahme:

1.   Bemerkungen des Ausschusses der Regionen

Die Sonderbehandlung für die Regionen in äußerster Randlage – eine im Allgemeinen positive Bilanz, doch bleibt noch viel zu tun

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

begrüßt, dass die Europäische Kommmission 1986 die Initiative zur Schaffung eines angemessenen Rahmens für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts und die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken in diesen Regionen auf der Grundlage der POSEI-Programme (Programme zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der betreffenden Regionen zurückzuführenden Probleme) ergriffen hat;

1.2

verweist darauf, dass die Aufnahme eines eigenen Artikels zur Berücksichtigung der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union in den Vertrag, nämlich Artikel 299 Absatz 2, einer Reihe von konkreten Zielen nachkam, und zwar:

der Bekräftigung der Einzigartigkeit der Regionen in äußerster Randlage und der Notwendigkeit der Berücksichtigung dieses Sachverhalts in sämtlichen Politiken der Europäischen Union, insbesondere durch die Aufrechterhaltung einer bevorzugten Unterstützung solcher Regionen im Rahmen der Strukturpolitik für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt;

der Anpassung der Gemeinschaftspolitiken an die regionale Realität durch die Durchführung von besonderen Maßnahmen und Festlegung von besonderen Bedingungen für die Anwendung des Vertrags, soweit derartige Bestimmungen sich als erforderlich erweisen, um die Entwicklung dieser Regionen zu ermöglichen;

der Berücksichtigung des besonderen geografischen Umfelds der Regionen in äußerster Randlage in Bezug auf Handelspolitik und Zusammenarbeit sowie der Abkommen mit den Nachbarstaaten;

1.3

vertritt die Auffassung, dass diese Ziele nichts von ihrer Gültigkeit verloren haben und, da sie bei weitem noch nicht erreicht wurden und ein fortwährendes Handeln seitens der Europäischen Union erforderlich machen, wie dies auch die Verankerung der Sonderstellung der Regionen in äußerster Randlage in Artikel III-330 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa deutlich macht;

1.4

erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Ausschuss seinerzeit den Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrages vom 14. März 2000 befürwortet hatte, mit dem den Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage „eine deutlich andere Qualität“ verliehen und eine neue, entscheidende Etappe durch die Festlegung einer umfassenden und kohärenten Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage eingeleitet werden sollte;

1.5

erachtet die im Rahmen der Anwendung des oben genannten Berichts vom 14. März 2000 ergriffenen Maßnahmen ganz allgemein als positiv; hält jedoch fest, dass die erweiterte Europäische Union sich derzeit an einem entscheidenden Punkt ihres Integrationsprozesses befindet und vielfältigen Herausforderungen von einschneidender Bedeutung gegenübersteht, die tiefgreifende Änderungen im institutionellen Gefüge, in den Gemeinschaftspolitiken und in der europäischen Wirtschaft unerlässlich machen;

1.6

ist der Ansicht, dass diese Änderungen ungeachtet der herausragenden positiven Aspekte die Notwendigkeit hervorheben, den derzeitigen Ansatz zu überarbeiten und die Gemeinschaftspolitik für die Regionen in äußerster Randlage zu vertiefen, um einen geeigneten Rahmen für diese Regionen in der neuen europäischen Struktur zu schaffen, mit dem ihre uneingeschränkte Teilnahme an diesem neuen Europa sichergestellt wird;

1.7

dankt in diesem Zusammenhang dem Europäischen Rat, dass er in seinem Handeln stets die Regionen in äußerster Randlage des Gemeinschaftsraumes berücksichtigt und verteidigt hat; weist darauf hin, dass der Europäische Rat von Sevilla im Juni 2002 in seinen Schlussfolgerungen die Notwendigkeit anerkannt hat, verstärkt auf die Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages hinzuwirken und geeignete Vorschläge zu unterbreiten, damit im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftspolitiken, insbesondere in der Verkehrspolitik, sowie der Reform einiger dieser Politiken, insbesondere der Regionalpolitik, den spezifischen Bedürfnissen der Regionen in äußerster Randlage entsprochen werden kann; betont ebenfalls, dass die Kommission an gleicher Stelle ihre Absicht bekundet hat, einen neuen Bericht über diese Regionen vorzulegen, der in einem umfassenden und kohärenten Ansatz die Besonderheiten der Situation dieser Regionen und die Möglichkeiten, ihnen Rechnung zu tragen, aufzeigt;

1.8

begrüßt die Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ am 26. Mai 2004 sowie der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage: Bilanz und Perspektiven“ am 6. August 2004; nimmt den Willen der Union zur Kenntnis, den besonderen regionalen Bedürfnissen insbesondere durch die Anerkennung der einzigartigen Situation der Regionen in äußerster Randlage Rechnung zu tragen, die eine Sonderbehandlung in den verschiedenen Gemeinschaftspolitiken absolut rechtfertigt;

Auf dem Weg zu einer umfassenden und kohärenten Entwicklungsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.9

äußert sich lobend über den Vorschlag der Kommission, ihre partnerschaftlichen Beziehungen zu den Regionen in äußerster Randlage und zu deren Präsidentenkonferenz auszubauen, was von ihrem Willen zeugt, die regionale Dimension in das europäische Einigungswerk einzubeziehen;

1.10

anerkennt die Fortschritte der Kommission in ihrem Verständnis der komplexen Problematik der Regionen in äußerster Randlage; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Entwicklung und Integration der Regionen in äußerster Randlage immer noch hinter derjenigen in den übrigen europäischen Regionen zurückbleibt und dass einige Gemeinschaftspolitiken, die von einem gesamtgemeinschaftlichen Standpunkt aus konzipiert wurden, ohne die besondere Dimension der Regionen in äußerster Randlage mit einzubeziehen, deren Bedürfnissen nicht entsprechen;

1.11

hält fest, dass die europäische Integration unter anderem auf der Wahrung der Vielfalt und der besonderen Gegebenheiten aller Regionen der Union beruht, um den größtmöglichen Fortschritt für die gesamte Union zu erzielen. Der Ausschuss spricht sich insbesondere für die Erstellung einer Arbeitsstrategie für die durch ihre geografische Lage benachteiligten Regionen aus, die auf die Besonderheiten dieser Regionen abstellt und geeignete Abhilfemaßnahmen beinhaltet;

1.12

befürwortet die drei von der Kommission ausgewählten Aktionsprioritäten, und zwar Wettbewerbsfähigkeit, Anbindung und Ausgleich sonstiger Benachteiligungen sowie Integration in das regionale Umfeld, die der künftigen Strategie zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in den Regionen in äußerster Randlage zugrunde liegen sollen;

1.13

unterstützt das Bestreben der Kommission, bei der Identifizierung und Bemessung der Mehrkosten für die Regionen in äußerster Randlage Fortschritte zu erzielen, um den daraus entstehenden Nachteilen besser begegnen zu können;

1.14

hält jedoch fest, dass die Kommission dem ihr vom Europäischen Rat in Sevilla erteilten Mandat wie auch den von den Regionen und ihren Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebrachten Anliegen in ihrem Vorschlag nur teilweise nachkommt;

1.15

betont insbesondere, dass die Bewertung der Sachlage durch die Kommission nicht in einer echten Querschnittsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage zum Ausdruck kommt, mit der alle Gemeinschaftspolitiken und die für diese zur Verfügung stehenden Mittel mobilisiert werden, um der einzigartigen Situation dieser Regionen in angemessener Weise Rechnung zu tragen;

1.16

bedauert, dass die Kommission trotz ihrer Willenserklärung, die oben genannten Aktionsprioritäten im Rahmen einerseits der Kohäsionspolitik und andererseits der übrigen Gemeinschaftspolitiken umzusetzen, in Bezug auf letztere nicht hinreichend präzisiert, welche Mittel sie bereitzustellen gedenkt, sondern diese von späteren Entscheidungen bzw. neuen Untersuchungen abhängig macht;

1.17

stellt fest, dass die Kommission die Anwendung des allgemeinen Rahmens der Kohäsionspolitik auf die Regionen in äußerster Randlage mit der Schaffung zweier spezifischer Instrumente verbinden möchte, namentlich einem Programm zum Ausgleich der Benachteiligungen der Regionen in äußerster Randlage und einem Aktionsplan „Grand voisinage“;

1.18

steht der Schaffung dieser beiden speziellen Instrumente positiv gegenüber, die ausschließlich den Regionen in äußerster Randlage zugute kommen und mit denen die durch ihre besondere Situation bedingten Nachteile ausgeglichen werden sollen; beklagt jedoch das Fehlen konkreter Aussagen über die Finanzmittel, mit denen diese Instrumente ausgestattet werden sollen;

1.19

kritisiert, dass die Kommission sich nicht für die Einbeziehung sämtlicher Regionen in äußerster Randlage in das künftige Förderziel „Konvergenz“ entschieden hat, und unterstreicht erneut, dass die automatische Förderfähigkeit im Rahmen dieses Ziels der geeignetste Weg ist, um den in ihrer äußersten Randlage begründeten Strukturnachteilen dieser Regionen zu begegnen und ihre einheitliche Behandlung zu gewährleisten;

1.20

betont, dass die Benachteiligungen der Regionen in äußerster Randlage dauerhaft und unabhängig von ihrem jeweiligen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt in allen Regionen gleich sind und dass die Schwierigkeiten der Regionen in äußerster Randlage sich nicht auf die Frage des BIP reduzieren lassen, sondern ein komplexes strukturelles Problem darstellen, das die Bürger in diesen Regionen und die Wettbewerbsfähigkeit der dort ansässigen Unternehmen stark beeinträchtigt;

1.21

hebt hervor, dass alle Regionen in äußerster Randlage, auch diejenigen, deren Pro-Kopf-BIP mehr als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt, weiterhin mit einem Basisinfrastrukturmangel sowie einem Wettbewerbsfähigkeits- und Konvergenzdefizit zu kämpfen haben, die die Verwirklichung der Ziele der Lissabon- und Göteborg-Strategie grundlegend behindern; vertritt die Auffassung, dass diese Regionen ihren Konvergenzprozess nicht fortführen können, wenn es der europäischen Regionalpolitik ab 2006 an Kontinuität und einem allgemeinen Rahmen fehlt, der den besonderen Charakteristika der Regionen in äußerster Randlage Rechnung trägt;

1.22

verweist darauf, dass ein bedeutender Teil der Chancen zur Förderung von Wachstum, Diversifizierung und Produktivität in den Regionen in äußerster Randlage auf einige wenige traditionelle Wirtschaftsbereiche, in denen diese Regionen vergleichsweise durchaus Vorteile haben, sowie auf den Fremdenverkehr und andere alternative Produktionszweige beschränkt sind; diese Aktivitäten müssen daher anhand einer effizienten Modernisierungs-, Innovations- und Entwicklungsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage gefördert werden;

1.23

nimmt mit Freude zur Kenntnis, dass die Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der neuen Programme zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit nicht nur in Bezug auf die transnationale, sondern auch die grenzübergreifende Zusammenarbeit förderwürdig sind; dies ist unerlässlich, damit das Ziel der Eingliederung der Regionen in äußerster Randlage in ihr geografisches Umfeld verwirklicht werden kann, das selbst die Kommission anerkennt;

1.24

würdigt die Bedeutung, die der Vertiefung der Beziehungen zwischen den Regionen in äußerster Randlage und den benachbarten Drittländern sowie der Ausarbeitung eines Aktionsplanes „Grand voisinage“ zur Förderung der Schaffung eines Raumes des Wachstums und der Integration in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht in diesen Grenzregionen der EU beigemessen wird; bedauert jedoch das Fehlen konkreter Aussagen über die Finanzmittel, mit denen dieser Aktionsplan ausgestattet sein soll;

1.25

ist der Ansicht, dass die Entwicklung einer Nachbarschaftspolitik für die Regionen in äußerster Randlage mit der Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel in ausreichender Höhe für diese Regionen einhergehen muss, damit sie ihre Rolle als „aktive Grenzregionen“ der EU effizient spielen können und das Gemeinschaftshandeln zur Bekämpfung der Armut, zur Verteidigung der demokratischen Werte sowie zur Wahrung der Menschenrechte und der Grundsätze des Rechtsstaates in ihren Nachbarländern in positiver und maßgeblicher Weise unterstützen können;

1.26

unterstreicht, dass zur Verwirklichung dieser Ziele die im Rahmen der Außen- und Entwicklungspolitik zur Verfügung stehenden Instrumente der EU effizient und kohärent insbesondere mit den Bestimmungen des Abkommens von Cotonou, dem MEDA-Programm und der ALA-Finanzregelung sowie allen Gemeinschaftsinitiativen und -programmen koordiniert werden müssen, die in Zukunft für die Zusammenarbeit mit diesen Regionen der Welt auf den Weg gebracht werden;

1.27

stellt erfreut fest, dass die Kommission beabsichtigt, eine eingehende Bewertung darüber vorzunehmen, wie die Leistungen der Daseinsvorsorge in den Regionen in äußerster Randlage funktionieren, und im Rahmen einer Arbeitsgruppe entsprechende Empfehlungen zu erstellen;

1.28

unterstützt die Bemühungen der Kommission, der besonderen Dimension der Regionen in äußerster Randlage im Bereich der staatlichen Beihilfen Rechnung zu tragen;

1.29

betont, dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen, die zur Begleitung und Sicherstellung des Funktionierens des Binnenmarktes ausgearbeitet wurden, nicht auf diskriminierende Weise auf die Betriebsbeihilfen für die in diesen Regionen ansässigen Unternehmen angewendet werden dürfen, die, wie selbst die Kommission anerkennt, nicht in den vollen Genuss der Vorteile dieses Binnenmarktes kommen;

1.30

bedauert daher, dass die Kommission sich nicht dafür entschieden hat, alle Regionen in äußerster Randlage, d.h. auch diejenigen Regionen, in denen das Pro-Kop-BIP mehr als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt, in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags einzubeziehen – eine Lösung, die am besten dazu geeignet gewesen wäre, um den in ihrer äußersten Randlage begründeten Strukturnachteilen dieser Regionen zu begegnen und ihre einheitliche Behandlung zu gewährleisten;

1.31

vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der europäische Gesetzgeber mit der Aufnahme sämtlicher Regionen in äußerster Randlage in den neuen Artikel 56 Absatz 3 Ziffer a) des Vertrags über eine Verfassung für Europa (ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) seine Absichten deutlich gemacht hat, und fordert die Kommission mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit auf, ihre Haltung in den Verhandlungen über die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zu überdenken und ihren Vorschlag um die Aufnahme der Regionen in äußerster Randlage in diese Kategorie zu ergänzen;

1.32

ist gleichfalls der Ansicht, dass die Erhöhung der Beihilfenintensität um zehn Prozentpunkte im Lichte der Vorschläge, die die Kommission bei der Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorlegt, bewertet werden muss, um feststellen zu können, ob diese für die Sicherstellung einer echten Innovationsförderpolitik in den Regionen in äußerster Randlage ausreichen;

1.33

hält angesichts der oben erläuterten Überlegungen fest, dass die Kommission den Erwartungen in Bezug auf einen umfassenden und kohärenten Ansatz, zu deren Ausarbeitung sie der Europäische Rat in Sevilla aufgefordert hatte, nicht vollständig gerecht geworden ist;

1.34

erachtet daher den von der Kommission vorgeschlagenen Rahmen für unzureichend, hätte dieser doch einen bedeutenden Schritt hin zu einer Gemeinschaftspolitik für die Regionen in äußerster Randlage darstellen sollen, mit dem in allen Bereichen der Gemeinschaftspolitik dauerhafte Mechanismen geschaffen werden, die der besonderen Situation dieser Regionen besser Rechnung tragen;

1.35

bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die Regionen in äußerster Randlage auch weiterhin auf die Unterstützung der Europäischen Union angewiesen sind, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihren Konvergenzprozess in Bezug auf die Wirtschaftsentwicklung und die Chancengleichheit ihrer Bürger im Vergleich zu den übrigen Regionen Europas voranzubringen;

1.36

ermutigt abschließend den Europäischen Rat, der Notwendigkeit, bei der Prüfung der Mitteilung über eine Strategie für die Regionen in äußerster Randlage rasch voranzuschreiten, den Vorrang einzuräumen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

2.1

ruft die Kommission dazu auf, ihren Vorschlag für die Behandlung der Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der Regionalpolitik dahingehend zu überarbeiten, all diese Regionen unabhängig von ihrem Pro-Kopf-BIP in das künftige Förderziel „Konvergenz“ einzubeziehen, eine Lösung, die am besten dazu geeignet wäre, den in ihrer äußersten Randlage begründeten Strukturnachteilen dieser Regionen zu begegnen und ihre einheitliche Behandlung zu gewährleisten;

2.2

fordert die Kommission dazu auf, die erforderlichen Finanzmittel für die beiden vorgeschlagenen Instrumente, d.h. das Programm zum Ausgleich der Mehrkosten für die Regionen in äußerster Randlage und den Aktionsplan „Grand voisinage“, in ausreichender Höhe zur Verfügung zu stellen, damit diese den echten Bedürfnissen sämtlicher Regionen in äußerster Randlage, einschließlich der Regionen, deren Pro-Kopf-BIP mehr als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt, entsprechen können;

2.3

verweist darauf, dass alle Regionen in äußerster Randlage, einschließlich der Regionen, die ihre Förderwürdigkeit unter dem Förderziel „Konvergenz“ verlieren könnten, weiterhin aufgrund ihrer besonderen Situation Investitionen – insbesondere in die Infrastruktur – tätigen müssen, und fordert die Kommission daher auf, im Rahmen des spezifischen Programms diejenigen Investitionen zu genehmigen, mit denen die Nachteile in den Regionen in äußerster Randlage wettgemacht werden sollen;

2.4

fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich die Arbeiten zur inhaltlichen Ausgestaltung des Aktionsplans „Grand voisinage“ für die Regionen in äußerster Randlage unter dem Gesichtspunkt der effizienten und kohärenten Koordinierung mit den sonstigen Instrumenten der Außen- und Entwicklungspolitik sowie der Handels- und Zollpolitik der EU einzuleiten und klare Vorschläge zur Koordinierung dieser Instrumente mit der vor kurzem vorgestellten Nachbarschaftsinitiative vorzulegen;

2.5

betont die Notwendigkeit, die Einbeziehung der Regionen in äußerster Randlage in die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des neuen Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ als grundlegende Bedingung für die Verwirklichung der Integration dieser Regionen in ihr unmittelbares geografisches Umfeld sicherzustellen;

2.6

empfiehlt, dass die Kommission ihre Vorschläge im Rahmen der neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung dahingehend überarbeitet, dass die Bestimmungen des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa aufgenommen und die derzeitige Beihilfenintensität ebenso wie die Möglichkeit der Gewährung zeitlich unbefristeter und nicht degressiver Beihilfen beibehalten werden; fordert die Kommission ferner auf, die Sonderbehandlung der Regionen in äußerster Randlage in Bezug auf die staatlichen Beihilfen für den Landwirtschafts- und Fischereisektor fortzuführen und sogar zu intensivieren;

2.7

fordert die Kommission auf, auch weiterhin sicherzustellen, dass die Regionen in äußerster Randlage ihre differenzierten Steuersysteme beibehalten können, sind diese doch für ihre Wirtschaftsentwicklung von grundlegender Bedeutung;

2.8

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Partnerschaft, die mit der Mitteilung über die Regionen in äußerster Randlage eingerichtet werden soll, dem Mandat des Europäischen Rates von Sevilla in vollem Umfang nachzukommen, das heißt eine echte Querschnittstrategie festzulegen, um alle Gemeinschaftspolitiken an die besondere Situation dieser Regionen anzupassen und spezielle Maßnahmen in bestimmten sektorspezifischen Bereichen der Kohäsionspolitik auszuarbeiten;

2.9

empfiehlt insbesondere die Beibehaltung und Intensivierung der Sonderbehandlung der traditionellen Wirtschaftszweige, der Diversifizierungsbestrebungen und des Modernisierungsprozesses im Primärsektor, um dessen Beitrag zum Wachstum und zur Konvergenz der Regionen in äußerster Randlage auszubauen;

2.10

ersucht die Kommission, ihren Vorschlag zur Anpassung der POSEI-Programme zu erläutern, und fordert die Schaffung von dauerhaften Instrumenten, die über eine dem Entwicklungsziel dieser Programme angepasste Mittelausstattung verfügen;

2.11

fordert die Kommission auf, im Rahmen der GMO für Bananen einen angemessenen Zollsatz festzulegen, um die Gemeinschaftsproduktion in diesem Bereich zu schützen, und notfalls Ausgleichsbeihilfen für die Hersteller vorzusehen;

2.12

fordert die Kommission auf, im Rahmen der GMO für Zucker spezielle Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Zuckersektors in den Regionen in äußerster Randlage zu treffen;

2.13

fordert die Kommission auf, die besonderen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage in die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums einzubeziehen, ihnen ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen und im Rahmen des künftigen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums die gleichen Kofinanzierungssätze einzuräumen, die auch auf die am meisten benachteiligten Regionen angewendet werden;

2.14

fordert die Kommission auf, im Rahmen des Ziels der Eingliederung der Regionen in äußerster Randlage in ihr jeweiliges geografisches Umfeld Aktionspläne für jede einzelne geografische Zone, in denen sich diese Regionen befinden, unter Einbeziehung dieser Regionen, ihrer Mitgliedstaaten und der benachbarten Drittländer auszuarbeiten und auf den Weg zu bringen;

2.15

fordert die Kommission auf, neue Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe in den Regionen in äußerster Randlage zu setzen, die mit vergleichbaren Erzeugnissen aus Drittländern konkurrieren, die Assoziierungsabkommen mit der EU geschlossen haben (z.B. Marokko), in Verhandlungen mit der EU stehen (z.B. der MERCOSUR) oder sich auf Zollpräferenzregelungen berufen können (z.B. die AKP-Staaten);

2.16

fordert die Kommission auf, den 14. Erwägungsgrund des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung in die Tat umzusetzen und die Notwendigkeit anzuerkennen, die Beteiligung der Regionen in äußerster Randlage an den FTE-Maßnahmen der Gemeinschaft durch geeignete Mechanismen zu fördern, die an ihre besondere Situation angepasst sind, und diese besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage auch in den Vorbereitungsarbeiten für das nächste Rahmenprogramm zu berücksichtigen;

2.17

fordert die Kommission auf, die Regionen in äußerster Randlage als vorrangige Zielgruppe für Aktionen in den Bereichen Informationsgesellschaft und technologische Innovation einzustufen; diese Bereiche stellen eine echte Chance für die Regionen in äußerster Randlage dar, da sie dazu beitragen können, bestimmte Nachteile dieser Regionen wettzumachen;

2.18

teilt die Einschätzung der Kommission in Bezug auf die Bedeutung des Verkehrs, um den Zugang der Regionen in äußerster Randlage zum Binnenmarkt sicherzustellen, und empfiehlt die Festlegung angemessener Mechanismen und Verfahren, um eine effektive Integration dieser Regionen in alle Bereiche der gemeinsamen Verkehrspolitik zu verwirklichen;

2.19

fordert die Kommission insbesondere auf, die unmittelbare Einbindung der Projekte der Regionen in äußerster Randlage in die transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze zu gewährleisten und ihnen oberste Priorität einzuräumen;

2.20

unterstreicht, dass die Umwelt ein Bereich von grundlegender Bedeutung für die Regionen in äußerster Randlage ist, und fordert die Kommission auf, umgehend die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine nachhaltige Entwicklung u.a. in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt, das Netz Natura 2000 und die Abfallwirtschaft sicherzustellen;

2.21

fordert die Kommission ganz allgemein auf, den gemeinsamen Forderungen der Regionen in äußerster Randlage und ihrer Staaten Rechnung zu tragen und diese in die jeweilige Gemeinschaftspolitik einfließen zu lassen;

2.22

verweist auf die Notwendigkeit, Instrumente festzulegen, die eine kontinuierliche Bewertung der Effizienz der neuen gemeinschaftlichen Regelungen betreffend die Regionen in äußerster Randlage gestatten, um dafür zu sorgen, dass diese das Wachstum der wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen nicht nur nicht behindern, sondern die Wirtschaftstätigkeit regelrecht und in nachhaltiger Weise begünstigen;

2.23

bekräftigt seine Aussage, dass die Verwirklichung der strategischen Ziele eine effiziente Koordinierung insbesondere auf Kommissionsebene durch die dienstübergreifende Gruppe, deren ständige ressourcenmäßige Ausstattung ausgebaut werden muss, bedingt;

2.24

plädiert für eine von den Gemeinschaftsorganen und den Regionen ausgehende Kommunikationsstrategie, in der die europäische Öffentlichkeit auf die Probleme der Regionen in äußerster Randlage und ihre spezielle europäische Dimension aufmerksam gemacht werden;

2.25

ermutigt die Regionen in äußerster Randlage, ihre Zusammenarbeit in allen denkbaren Bereichen fortzusetzen, und fordert die Kommission auf, diese Regionen in diesem Bemühen zu unterstützen, um für die Herausforderungen einerseits ihrer eigenen Entwicklung innerhalb der Europäischen Union und andererseits der Globalisierung gewappnet zu sein.

Brüssel, den 18. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  KOM(2000) 147 endg. vom 14.3.2000.

(2)  ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 11.

(3)  Entschließung vom Europäischen Parlament am 22.4.2004 verabschiedet.

(4)  Stellungnahme vom AdR am 17.6.2004 verabschiedet.


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/46


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“

(2005/C 71/11)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -

GESTÜTZT auf den von der Europäischen Kommission am 14. Juli 2004 angenommenen „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“, KOM(2004) 496 endg. – 2004/0168 (COD);

AUFGRUND des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2004, ihn gemäß Artikel 159 Absatz 3 des EG-Vertrags mit einer Stellungnahme zu dieser Vorlage zu befassen;

AUFGRUND des Beschlusses der Rates vom 8. November 2004, ihn mit diesem Thema zu befassen;

GESTÜTZT auf die Schreiben der Mitglieder der Europäischen Kommission Barnier und De Palacio vom 8. März 2004, in denen der Ausschuss um eine Stellungnahme zu dem neuen europäischen Rechtsinstrument der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ersucht wird;

GESTÜTZT auf Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags, in dem es heißt: „Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen“;

GESTÜTZT auf Artikel III-220 des Verfassungsvertrags für Europa, in dem es heißt: „Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern“. […] „Unter den betroffenen Gebieten wird den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichen Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.“;

AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

GESTÜTZT auf die Berichte des Europäischen Parlaments: den „Gerlach“-Bericht von 1976 über die Regionalpolitik der Gemeinschaft in Bezug auf die Regionen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft (1), den „Boot“-Bericht von 1984 über die Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (2), den „Schreiber“-Bericht von 1986 über die Region Saarland-Lothringen-Luxemburg (3), den „Poetschki“-Bericht über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an den Binnengrenzen (4), den „Chiabrando“-Bericht von 1988 über das Entwicklungsprogramm für die Grenzregion Spanien/Portugal (5), den „Cushnahan“-Bericht von 1990 über die Gemeinschaftsinitiative INTERREG (6), den „Muru“-Bericht von 1994 über die Gemeinschaftsinitiative INTERREG II (7);

GESTÜTZT auf die Madrider Rahmenkonvention des Europarats aus dem Jahre 1980 und deren Zusatzprotokolle (1995, 1998);

GESTÜTZT auf die Stellungnahme des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates zu der Vorlage „Neues Rechtsinstrument für die grenzübergreifende Zusammenarbeit“ der Fachkommission für Kohäsionspolitik (COTER) des Ausschusses der Regionen, die vom Präsidium des Kongresses in der Sitzung am 4. Mai 2004 angenommen wurde. Berichterstatter: Herr Van Staa (Österreich, L, EVP/CD);

GESTÜTZT auf das Weißbuch der Europäischen Kommission „Europäisches Regieren“ (KOM(2001) 428 endg.), in dem es heißt, dass die Kommission prüft, „wie der Rahmen für die transnationale Zusammenarbeit der regionalen und lokalen Akteure auf EU-Ebene besser unterstützt werden könnte, um dann bis Ende 2003 entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.“ (3.1);

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme vom März 2002 über „Strategien für die Förderung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit in einem erweiterten Europa - ein grundlegendes und zukunftsweisendes Dokument“ (CdR 181/2000 fin) (8);

GESTÜTZT auf seine Studie „Die transeuropäische Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Neue Herausforderungen und notwendige Schritte zur Verbesserung der Zusammenarbeit“ vom Oktober 2001, die in enger Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft europäischer Grenzregionen im Zuge der Vorbereitung der vorstehend genannten Stellungnahme ausgearbeitet wurde;

GESTÜTZT auf den „Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt - Eine neue Partnerschaft für die Kohäsion, Konvergenz, Wettbewerbsfähigkeit, Kooperation“, angenommen von der Europäischen Kommission am 18. Februar 2004; in der Schlussfolgerung heißt es: „In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Kommission, ein neues Rechtsinstrument in Form einer europäischen Kooperationsstruktur (‚Grenzübergreifende Regionalbehörde‘) zu schaffen, das den Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunalbehörden ermöglichen soll, sowohl im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen als auch außerhalb die üblichen administrativen und Rechtsprobleme bei der Verwaltung von grenzübergreifenden Programmen und Vorhaben zu bewältigen. Dieser neuen Rechtsstruktur sollte die Kompetenz zur Durchführung von Kooperationsmaßnahmen im Namen der einzelstaatlichen Behörden übertragen werden.“;

GESTÜTZT auf seine am 16. Juni 2004 verabschiedete Stellungnahme zu dem „Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (CdR 120/2004 fin);

GESTÜTZT auf den von der Arbeitsgemeinschaft europäischer Grenzregionen (AGEG) für die Europäische Kommission ausgearbeiteten Bericht „Towards a new Community legal instrument facilitating public-law-based trans-European cooperation among territorial authorities in the European Union“  (9), der auf vorausgehenden Arbeiten zusammen mit dem Ausschuss der Regionen im Rahmen der vorstehend genannten Studie aufbaut;

GESTÜTZT auf die in enger Absprache mit der Europäischen Kommission wahrgenommene prälegislative Rolle des Ausschusses der Regionen sowie die Gesichtspunkte, die von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Vorfeld geäußert wurden;

GESTÜTZT auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 62/2004 rev. 3), der am 24. September 2004 von der Fachkommission für Kohäsionspolitik angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Niessl, Landeshauptmann des Burgenlandes, (AT/SPE).

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 18. November) folgende Stellungnahme:

Standpunkte des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unterstützt die Absicht der Europäischen Kommission, die rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen für die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (transeuropäische Zusammenarbeit) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene nachhaltig zu verbessern und ist der Auffassung, dass mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf den immer noch bestehenden Schwierigkeiten in dieser Zusammenarbeit effektiver als bisher begegnet werden kann;

2.

schlägt jedoch vor, das zu schaffende Rechtsinstrument nicht „Europäischer Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“, sondern „Europäischer Verband für transeuropäische Zusammenarbeit“ (EVTZ) zu nennen, da diese Bezeichnung auch die mögliche Verwendung des Rechtsinstruments für transnationale und interregionale Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 1 des Verordnungsentwurfs zum Ausdruck bringt;

3.

stimmt der Europäischen Kommission zu, dass die Bedingungen für die transeuropäische Zusammenarbeit durch die Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend und wirksam verbessert werden können und dass ein Tätigwerden der Gemeinschaft gemäss Artikel 5 Absatz 2 EGV (Subsidiaritätsprinzip) angesichts der vorliegenden transnationalen Aspekte und der deutlichen Vorteile gemeinschaftlichen Vorgehens im Vergleich zu Maßnahmen auf Ebene der 25 Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist;

4.

stimmt der Europäischen Kommission zu, dass der Verordnungsvorschlag gemäss Artikel 5 Absatz 3 EGV (Verhältnismäßigkeitsprinzip) nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgeht, da er nur einen fakultativen Rahmen für die transeuropäische Zusammenarbeit zur Verfügung stellt und der Verordnungsvorschlag nur Mindestanforderungen für die Errichtung und das Funktionieren eines „Europäischen Verbands für transeuropäische Zusammenarbeit“ festlegt;

5.

begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Kommission ihren Verordnungsentwurf auf Artikel 159 des EG-Vertrags stützt - und dass aufgrund dieser Rechtsgrundlage das Mitentscheidungsverfahren gemäss Artikel 251 des Vertrags zur Anwendung kommt, in dem der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt;

6.

begrüßt, dass die Europäische Kommission das Rechtsinstrument der Verordnung gewählt hat, weil dadurch die Errichtung eines „Europäischen Verbunds für transeuropäische Zusammenarbeit“ durch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die dies wünschen, ohne Umsetzungsmaßnahmen bzw. Genehmigung der einzelnen Mitgliedstaaten möglich wird;

7.

begrüßt aber gleichzeitig, dass nicht nur die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, sondern auch die Mitgliedstaaten Partner bei der Errichtung eines „Europäischen Verbunds für transeuropäische Zusammenarbeit“ sein und somit im Rahmen von grenzüberschreitender, transnationaler und interregionaler Zusammenarbeit zur Erreichung von mehr wirtschaftlichem und sozialem Zusammenhalt in Europa beitragen können;

8.

bewertet es darüber hinaus positiv, dass der Verordnungsvorschlag vorsieht, neben den Mitgliedstaaten und den regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften auch andere lokale öffentliche Organismen als Mitglieder eines EVTZ zuzulassen;

9.

begrüßt es, dass die Europäische Kommission den Vorschlag des Ausschusses der Regionen aufgenommen hat, die Aufgaben eines EVTZ nicht nur auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu beschränken, sondern den Einsatz eines EVTZ auch im Rahmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zu ermöglichen; fordert jedoch, dass – wie bereits für den Titel vorgeschlagen - im Text der Verordnung entsprechende Änderungen vorgenommen werden, um diese Zielsetzung deutlicher werden zu lassen;

10.

begrüßt, dass mit der Verordnung einheitliche Voraussetzungen für die Einrichtung von EVTZ in allen EU-Mitgliedstaaten geschaffen werden; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass bestehende bilaterale Abkommen zur transeuropäischen Zusammenarbeit weiterhin anwendbar bleiben;

11.

unterstützt die von der Europäischen Kommission gewählte Formulierung von Artikel 3 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags hinsichtlich der Aufgaben und der Zuständigkeit eines EVTZ, die es den Mitgliedern überlässt, den Aufgabenkreis des EVTZ festzulegen;

12.

begrüßt die Wahlmöglichkeit für das anzuwendende nationale Recht; fordert jedoch die Kommission auf, nach Möglichkeit zu vermeiden zu versuchen, dass es zu Kollisionen mit bestehendem nationalen Recht kommen kann. Für den Fall, dass der Sitz des EVTZ in einem Mitgliedstaat liegt, dessen Recht nicht zur Anwendung kommen soll, ist die Europäische Kommission aufgerufen, die notwendigen Voraussetzungen zur Vermeidung von möglichen Normenkollisionen zu schaffen;

13.

empfiehlt, dass die Verordnung Regelungen enthält, die Mitgliedstaaten ermächtigt, wenn notwendig, gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen für die Übertragung von Aufgaben auf und die Aufsicht über den EVGZ angemessene Regelungen zu treffen;

14.

begrüßt des Weiteren, dass ein EVTZ sowohl mit der Umsetzung von gemeinschaftsfinanzierten Programmen als auch mit der Verwirklichung anderer genereller Maßnahmen der transeuropäischen Zusammenarbeit beauftragt werden kann, weil dadurch ein starker Impuls für die weitere Entwicklung transeuropäischer Aktivitäten in Europa ausgehen kann, macht aber darauf aufmerksam, dass die Beauftragung mit der Durchführung gemeinschaftsfinanzierter Programme durch Dritte ermöglicht werden muss, damit die Regelungen des Verordnungsvorschlages wirksam werden können;

15.

unterstützt die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Möglichkeit, einen EVTZ mit Rechtspersönlichkeit auszustatten, aber auch die Möglichkeit, die praktische Erfüllung der Aufgaben eines EVTZ einem seiner Mitglieder zu übertragen, weil dadurch die Schaffung neuer aufgeblähter bürokratischer Strukturen, vermieden werden kann;

16.

spricht sich jedoch dafür aus, dass Aufgaben des EVTZ nicht nur in ihrer Gesamtheit, sondern auch teilweise übertragen bzw. auf die Mitglieder des EVTZ aufgeteilt werden können und fordert daher die entsprechende Änderung des Wortlauts in Artikel 5 Absatz 3;

17.

fordert, dass ein EVTZ obligatorisch eine aus Vertretern seiner Mitglieder bestehende Versammlung einzurichten hat, die im Sinne der Transparenz und demokratischen Rückbindung die Verantwortung für die Tätigkeit des EVTZ übernimmt;

18.

sieht es als notwendig an, dass in Artikel 6 der Verordnung für den Direktor des EVTZ eine politische und juristische Haftung gegenüber den in der Versammlung des EVTZ durch Vertreter handelnden Mitgliedern vorgesehen wird;

19.

fordert, dass die aufgrund der Verordnung geschlossenen Abkommen zur transeuropäischen Zusammenarbeit nicht nur allen Mitgliedern und Mitgliedsstaaten, sondern auch dem Ausschuss der Regionen übermittelt werden. Der Ausschuss der Regionen sollte ein Register der bestehenden EVTZs einrichten, das es den europäischen Institutionen, den Mitgliedstaaten, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aber auch jedem europäischen Bürger ermöglicht, rasch und gezielt Informationen über einen EVTZ abzurufen. Das Register könnte darüber hinaus einen wertvollen Beitrag zur Verbreitung bewährter Verfahren („best practise“) in Europa leisten.

Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Empfehlung 1

(Titel)

(Die Begriffe und Abkürzung sind in allen betroffenen Absätzen zu ändern. Es muss heißen: EVTZ)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds Verbands für grenzüberschreitende transeuropäische Zusammenarbeit (EVTZ)

Begründung

Die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften kennt drei Formen der Zusammenarbeit: die grenzüberschreitende, die interregionale und die transnationale Zusammenarbeit. Diese werden unter dem alle drei Formen umfassenden Begriff der transeuropäischen Zusammenarbeit zusammengefasst. Die Schaffung des Europäischen Verbands soll für alle drei Formen der transeuropäischen Zusammenarbeit möglich sein.

Empfehlung 2

(Erwägungsgrund 1)

(Bei Annahme von Empfehlung 1 durchgängige Änderung bei den Begriffen „grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ bzw. „transnationale und interregionale Zusammenarbeit“, die auch in allen betroffenen Absätzen zu „transeuropäischer Zusammenarbeit“ wird.)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 159 dritter Absatz des EG-Vertrags sieht vor, dass spezifische Aktionen außerhalb der Fonds festgelegt werden können, die im ersten Absatz dieses Artikels angeführt sind, um die im Vertrag vorgesehene Zielsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung der Gesamtheit der Gemeinschaft und die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes implizieren die Verstärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen die Aktionen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit verwirklicht werden.

Artikel 159 dritter Absatz 3 des EG-Vertrags sieht vor, dass spezifische Aktionen außerhalb der Fonds festgelegt werden können, die im ersten Absatz dieses Artikels angeführt sind, um die im Vertrag vorgesehene Zielsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung der Gesamtheit der Gemeinschaft und die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes implizieren die Verstärkung der grenzüberschreitenden transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit (im Folgenden „transeuropäische Zusammenarbeit“). Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen die Aktionen der transeuropäischen Zusammenarbeit verwirklicht werden.

Begründung

Diese Änderung ergibt sich aus Empfehlung 1.

Empfehlung 3

(Erwägungsgrund 7)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

(7)

Um die Hindernisse zu überwinden, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beeinträchtigen, ist es notwendig, ein Instrument der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene einzuführen, welches auf dem Territorium der Gemeinschaft erlaubt, gemeinsame Verbünde mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung „Europäischer Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ (EVGZ) zu gründen. Der Rückgriff auf einen EVGZ ist fakultativ.

(7)

Um die Hindernisse zu überwinden, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beeinträchtigen, ist es notwendig, ein Instrument der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene einzuführen, welches auf dem Territorium der Gemeinschaft erlaubt, gemeinsame Verbünde mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung „Europäischer Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ (EVGZ) zu gründen. Der Rückgriff auf einen EVGZ ist fakultativ. Bestehende bilaterale Abkommen zur grenzüberschreitenden, interregionalen oder transnationalen Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie zwischen Staaten sollen weiterhin anwendbar bleiben.

Begründung

Der rechtliche Geltungsbereich bestehender bilateraler Abkommen wie des Karlsruher Abkommens hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit darf durch die Verordnung nicht eingeschränkt werden.

Empfehlung 4

(Erwägungsgrund 10)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitglieder können beschließen, den EVGZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder einem der Mitglieder seines Aufgaben anzuvertrauen.

Die Mitglieder können beschließen, den EVGZ EVTZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder einem bzw. mehreren seiner der Mitglieder seines Aufgaben anzuvertrauen.

Begründung

Diese Änderung ergibt sich aus Empfehlung 1.

Empfehlung 5

(Erwägungsgrund 11)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

[…] die nur Initiativen der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen und kommunalen Gebietskörperschaften darstellen, ohne eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

[…] die nur Initiativen der Mitgliedstaaten und/oder ihrer Regionen und kommunalen Gebietskörperschaften darstellen, ohne eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

Begründung

Es entspricht dem Wesen der transeuropäischen Zusammenarbeit, dass auch Regionen und kommunale Gebietskörperschaften ohne Beteiligung der mitgliedstaatlichen Ebene als Partner einer transeuropäischen Kooperation Mitgliedstaaten tätig werden (können).

Empfehlung 6

Artikel 1 Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Natur des EVGZ

Ein gemeinsamer Verbund kann auf dem Gebiet der Gemeinschaft in Form eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit - nachfolgend „EVGZ“ genannt - unter den Bedingungen und nach Modalitäten dieser Verordnung gegründet werden.

Natur des EVGZ EVTZ

Ein gemeinsamer Verbund Verband kann auf dem Gebiet der Gemeinschaft in Form eines Europäischen Verbund Verbands für transeuropäische Zusammenarbeit grenzüberschreitende Zusammenarbeit - nachfolgend „EVGZ EVTZ“ genannt - unter den Bedingungen und nach Modalitäten dieser Verordnung gegründet werden.

Begründung

Diese Änderung ergibt sich aus Empfehlung 1.

Empfehlung 7

Artikel 1 Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Der EVGZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sowie der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften zu erleichtern und zu fördern, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken.

Der EVGZ EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (transeuropäische Zusammenarbeit) der Mitgliedstaaten sowie der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften zu erleichtern und zu fördern, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken.

Begründung

Diese Änderung ergibt sich aus Empfehlung 1.

Empfehlung 8

Artikel 2 Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitglieder können beschließen, den EVGZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder einem der Mitglieder seine Aufgaben anzuvertrauen.

Die Mitglieder können beschließen, den EVGZ EVTZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder einem bzw. mehreren der Mitglieder seines die Wahrnehmung seiner Aufgaben anzuvertrauen.

Begründung

Diese Änderung ergibt sich aus Empfehlung 1.

Empfehlung 9

Artikel 3 Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Der EVGZ führt die Aufgaben aus, die ihm von ihren Mitgliedern gemäß der vorliegenden Verordnung anvertraut werden.

Der EVGZ erfüllt die Aufgaben, die ihm von seinen Mitgliedern oder von Dritten mit seinem Einverständnis gemäß der Verordnung übertragen werden.

Begründung

Sofern der EVGZ zukünftig auch gemeinschaftsfinanzierte Programme durchführen soll, ist diese Weiterung notwendig.

Empfehlung 10

Artikel 3 Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Die Gründung des EVGZ berührt weder die finanzielle Verantwortung der Mitglieder und der Mitgliedstaaten für die Gemeinschaftsmittel noch für die nationalen Mittel.

Die Begründung des EVGZ berührt weder die finanzielle Verantwortung der Mitglieder für die Gemeinschaftsmittel und für die nationalen Mittel noch der Mitgliedstaaten für die Gemeinschaftsmittel. Den Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen, den EVGZ durch Gesetz oder Abkommen unter ihre Fach- und Rechtsaufsicht zu stellen. Die Aufsicht kann entweder einem der Mitgliedstaaten übertragen werden oder gemeinschaftlich wahrgenommen werden.

Begründung

Dass die Mitgliedstaaten gegenüber ihren nationalen Parlamenten für die nationalen Mittel haften, ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf - natürlich - nicht der Erwähnung in dem Verordnungsvorschlag. Sofern aber die Mitgliedstaaten (und damit in föderalen Staaten die zuständigen Bundesländer) auch für die Gemeinschaftsmittel haften sollen, muss zwingend auch eine umfassende mitgliedstaatliche Aufsicht über den EVGZ zugelassen werden. Andernfalls müssten die Mitgliedstaaten umfassend für Sachverhalte haften, die sich ihrer Einflussnahme vollständig entziehen.

Empfehlung 11

Artikel 4 Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Das Abkommen wird allen Mitgliedern und den Mitgliedstaaten übermittelt.

Das Abkommen wird allen Mitgliedern, und den Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Der Ausschuss nimmt das Abkommen in ein öffentlich zugängliches Register aller „Abkommen zur transeuropäischen Zusammenarbeit“ auf.

Begründung

Der AdR sieht sich dem Transparenzgebot des EG-Vertrags verpflichtet als einheitlicher Dienst, der für die europäischen Bürger ebenso wie für die Dienststellen der Europäischen Kommission als Kompetenzzentrum leicht zugänglich zu sein und für eine jederzeit gewährleistete Abrufbarkeit von Informationen, die die regionale und lokale Ebene und daher ihre Bürger betreffen, zu sorgen hat.

Empfehlung 12

(In Artikel 5 sowie in allen betroffenen Absätzen)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Geschäftsordnung

Statuten

Begründung

Da der Verband auf der Basis von einer Reihe von Grundsatzregeln funktioniert, sollten diese in sog. Statuten festgelegt werden. Demgegenüber setzt die Geschäftsordnung die Regeln und Bedingungen für das Funktionieren im Innern fest. Es steht also nichts dagegen, zusätzlich zu den Statuten dem EVTZ auch eine Geschäftsordnung zu geben.

Brüssel, den 18. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 293 vom 13.12.1976.

(2)  ABl. C 127 vom 14.5.1984.

(3)  ABl. C 176 vom 14.7.1986.

(4)  ABl. C 99 vom 13.4.1987.

(5)  ABl. C 262 vom 10.10.1988.

(6)  ABl. C 175 vom 16.7.1990.

(7)  ABl. C 128 vom 9.5.1994.

(8)  ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 37.

(9)  Auf dem Weg zu einem neuen Rechtsinstrument der Gemeinschaft, das die öffentlich-rechtliche transeuropäische Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften in der Europäischen Union erleichtert.


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/53


ENTSCHLIESSUNG DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN VOM 18. NOVEMBER ÜBER DIE ERÖFFNUNG VON VERHANDLUNGEN ÜBER EINEN EU-BEITRITT DER TÜRKEI

(2005/C 71/12)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die von der Europäischen Kommission am 6. Oktober 2004 vorgelegte Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Empfehlung der Europäischen Kommission zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt“ (KOM(2004) 656 endg.);

gestützt auf den „Regelmäßigen Bericht über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt 2004“ (SEK(2004) 1201);

gestützt auf die von der Fachkommission für Außenbeziehungen und der Union türkischer Gemeinden am 11. Oktober 2004 verabschiedete Erklärung von Ankara;

gestützt auf die in der außerordentlichen Sitzung des Präsidiums am 21. Oktober 2004 in Den Haag verabschiedete „Strategie für Außenbeziehungen“ des Ausschusses der Regionen;

1)

begrüßt das Beitrittsgesuch der Türkei in gleichem Maße wie die Beitrittsgesuche anderer europäischer Staaten;

2)

beabsichtigt, seinen Standpunkt in Bezug auf den Beitritt der Türkei aus lokaler und regionaler Sicht bei passenden künftigen Gelegenheiten vorzutragen, und ersucht die Europäische Kommission, ihn zu künftigen Regelmäßigen Berichten zu konsultieren;

3)

anerkennt, dass die von den türkischen Behörden in den letzten Jahren unternommenen Reformanstrengungen die Türkei auf ihrem Weg zur Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen vorangebracht haben, wodurch eine Entscheidung für die Eröffnung von Verhandlungen über einen EU-Beitritt der Türkei erleichtert wurde;

4)

ermutigt die türkische Regierung, ihre ehrgeizigen Reformvorhaben fortzuführen, um so bald wie möglich deren vollständige Umsetzung zu erreichen mit der Maßgabe, deren Unumkehrbarkeit und Nachhaltigkeit zu gewährleisten;

5)

begrüßt die von der Türkei unternommenen Dezentralisierungsbemühungen, die im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der kommunalen Selbstverwaltung stehen sollten, und das 2004 verabschiedete Gesetz über die Kommunalverwaltungsreform, in dem die Kommunalverwaltung als kleinste Organisationseinheit anerkannt wird, und erwartet dessen angemessene Durchführung sowie gleichgerichtete Bemühungen hinsichtlich der regionalen Ebene;

6)

erwartet, dass das Reformpaket bezüglich der öffentlichen Verwaltung, insbesondere das Rahmengesetz zur Reform des öffentlichen Sektors, das Gesetz über die Sonderverwaltung der Provinzen sowie das Gesetz über die Gemeinden und Großstädte, nach ordnungsgemäßer Konsultation der Organisationen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft sowie nach Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit zügig verabschiedet wird; betont die Notwendigkeit, den lokalen Behörden die erforderlichen Finanz- und Humanressourcen zur umfassenden Umsetzung der Reformen an die Hand zu geben, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der benachteiligten türkischen Regionen besonderes Augenmerk zu widmen und einen Rechtsrahmen für eine Regionalentwicklungspolitik zu schaffen;

7)

unterstreicht, dass die erfolgreiche Durchführung dieser Reformen die künftigen Anstrengungen der Türkei im Hinblick auf den EU-Beitritt voranbringen würde, und stimmt daher der Europäischen Kommission ausdrücklich zu, dass eine Folgenabschätzung, ein Durchführungsplan sowie ein budgetärer und Finanzrahmen erforderlich sind;

8)

begrüßt die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene „Drei-Säulen-Strategie“, und verpflichtet sich zur aktiven Mitwirkung an der dritten Säule mit dem Ziel der Stärkung des politischen, kulturellen, sozialen und religiösen Dialogs, um die Menschen einander näher zu bringen; empfiehlt daher den Ausbau des Dialogs zwischen dem AdR und den türkischen lokalen Gebietskörperschaften aufbauend auf den Erfahrungen des AdR mit früheren Beitrittsländern, wodurch die Wahrung der lokalen Demokratie und die Durchführung der Dezentralisierung in Bezug auf die regionale Ebene sichergestellt werden sollen; auf der Grundlage des Beschlusses des Europäischen Rates betreffend die Türkei erwartet der AdR, dass der Ministerrat und der Assoziationsrat die Errichtung eines Gemischten Beratenden Ausschusses aus Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Türkei und Mitgliedern des AdR vorschlagen;

9)

fordert die Türkei mit Nachdruck auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die in der Empfehlung der Europäischen Kommission hervorgehobenen Bedenken auszuräumen, insbesondere in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte und die Ausübung der Grundfreiheiten, die „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Folter und Misshandlung, die Wahrung sämtlicher Rechte und Freiheiten für alle Minderheiten, die Achtung aller Religionen (besonders die Frage der gleichen Rechtsstellung aller Religionsgemeinschaften), die vollständige Ächtung von Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen sowie die Einhaltung der IAO-Standards bezüglich Kinderarbeit;

10)

fordert die türkische Regierung auf, eine erneute Anstrengung zur Lösung der Zypernfrage unter der Schirmherrschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, die mit den UN-Resolutionen, dem gemeinschaftlichen Besitzstand und den europäischen Werten und Grundsätzen in Einklang steht, entschieden zu unterstützen;

11)

anerkennt die in der Mitteilung der Europäischen Kommission erwähnten besonderen Herausforderungen, die sich aus der Aussicht auf eine Mitgliedschaft der Türkei in Bezug auf die künftige Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Kohäsionspolitik und der Freizügigkeit von Arbeitnehmern ergeben;

12)

unterstützt das allgemeine Ziel der Europäischen Union, die Integration hin zu einer politischen Union gemeinsamer Werte weiter voranzubringen, und betont insbesondere die Notwendigkeit, die erforderlichen finanziellen, institutionellen und wirtschaftlichen Bedingungen für die erfolgreiche Vorbereitung der Union auf eine weitere Erweiterung zu schaffen;

13)

verweist auf die Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission, in denen es heißt „[die Kommission] wird bei einem schwerwiegenden und dauerhaften Verstoß gegen die Grundsätze der Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf denen die Union beruht, die Aussetzung der Verhandlungen empfehlen“, und unterstreicht den Standpunkt der Europäischen Kommission in Bezug auf die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei, dass dies „ein Prozess mit offenem Ende ist, dessen Ausgang sich nicht im Vorhinein garantieren lässt“;

14)

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung im Hinblick auf das Gipfeltreffen des Europäischen Rats am 17. Dezember 2004 in Brüssel an den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission sowie an das türkische Parlament und die türkische Regierung zu übermitteln.

Brüssel, den 18. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/55


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Europa: Nationale Breitbandstrategien“

(2005/C 71/13)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN –

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen„Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Europa: Nationale Breitbandstrategien“ (KOM(2004) 369 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 13. Mai 2004, den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu dieser Vorlage zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 20. April 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf das Ziel der Lissabon-Strategie, „die Union [bis 2010] zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum zu machen - einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen“;

gestützt auf die Aufforderung des Europäischen Rates von Barcelona an die Kommission, einen umfassenden Aktionsplan eEurope aufzustellen, bei dem die Schwerpunkte darauf liegen sollten, dass „bis 2005 in der gesamten Union Breitbandnetze in weitem Umfang verfügbar sind und genutzt werden und dass das Internet-Protokoll IPv6 verstärkt zur Anwendung gelangt“ sowie auf der„Sicherheit von Netzen und Information sowie auf eGovernment, eLearning, eHealth und eBusiness“  (1);

gestützt auf den daraufhin angenommenen Aktionsplan eEurope 2005 von Mai 2002 und dessen neue Ziele, namentlich die Förderung der Entwicklung und Nutzung innovativer Dienste, die vom Europäischen Rat von Sevilla bekräftigt wurden (2). Übergeordnetes Ziel ist, bis Ende 2005 moderne öffentliche Online-Dienste (elektronische Behördendienste, elektronisches Lernen, elektronische Gesundheitsdienste) und ein dynamisches Umfeld für den elektronischen Geschäftsverkehr in Europa zu schaffen, das auf der breiten Verfügbarkeit von Breitbandanschlüssen zu wettbewerbsfähigen Preisen und einer sicheren Informationsinfrastruktur beruht;

gestützt auf den Vorentwurf einer Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission:„Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Europa: Neue Entwicklungen in der elektronischen Kommunikation“ (KOM(2004) 61 endg.) (3);

gestützt auf den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (KOM(2003) 406 endg. - 2003/0147 (COD));

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission über die Bewertung und eine zweite Phase des IDA-Programms (CdR 44/98 fin) (4);

gestützt auf den von der Fachkommission für Kultur und Bildung am 22. September 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 257/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Tomaž Štebe, Bürgermeister von Mengeš (SI/EVP));

In Erwägung folgender Gründe:

1.

Die Verwirklichung des ehrgeizigen Ziels von Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Europa auf der Grundlage der Chancengleichheit und des Zugangs zu Digitaltechnologien ohne Diskriminierungen im Rahmen einer europaweiten Informationsinfrastruktur muss bei der Einigung Europas als Ganzem mit allen derzeitigen und künftigen EU-Mitgliedstaaten, d.h. ihren Städten und Gemeinden, ihren Unternehmen und Bürgern eine Schlüsselrolle spielen;

2.

Es ist von entscheidender Bedeutung, eine effiziente und moderne Informationsinfrastruktur sowohl für alteingesessene als auch neue Unternehmen und für modernere öffentliche Dienste bereitzustellen;

3.

Die Chancengleichheit in der Informationsgesellschaft in Bezug auf die Verfügbarkeit von Anschlüssen und Diensten unabhängig von der Art des Nutzers, seiner gesellschaftlichen Stellung oder seinem Wohnort sollte zu den Rechten der Europäischen Bürger zählen;

4.

Die Informationsinfrastruktur sollte sowohl im Verständnis innerhalb der Gesellschaft als auch hinsichtlich der Verwaltung der Wasser- und Energieversorgung gleichgesetzt sein;

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 18. November) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

begrüßt die prägnante und klare Analyse und die Schlussfolgerungen der Kommission in ihrer Mitteilung „Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Europa: Nationale Breitbandstrategien“, die in enger Verbindung mit den früheren Bewertungen und Empfehlungen der Kommission in ihrer Mitteilung „Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Europa: Neue Entwicklungen in der elektronischen Kommunikation“  (5) sowie den in der Mitteilung „Aktionsplan eEurope 2005: Aktualisierung“ vorgeschlagenen Maßnahmen stehen;

1.2

anerkennt die wichtige Rolle der Vorteile von Breitbandinfrastrukturen bei der Modernisierung von Wirtschafts- und Gesellschaftssystemen. Die deutlichen Zuwachsraten bei der Breitbandeinführung und -nutzung in der Vergangenheit sind ein sehr ermutigendes Zeichen. So hat sich 2003 die Anzahl an Breitbandanschlüssen in der EU-15 verdoppelt. Dennoch steht die Verwirklichung der Ziele des eEurope-Aktionsplans außerhalb der städtischen Ballungsräume und öffentlichen Einrichtungen insbesondere in den ländlichen, benachteiligten und weniger entwickelten Regionen noch in weiter Ferne;

1.3

ist davon überzeugt, dass der aktualisierte Aktionsplan „eEurope“ und die Erstellung von nationalen Breitbandstrategien im Hochgeschwindigkeitsbereich in der erweiterten Europäischen Union der 25 neue Impulse für Fortschritte auf dem Weg hin zur modernsten, zuverlässigsten und direktesten europäischen Informationsinfrastruktur (EII) für Verwaltungen, Unternehmen und Bürger geben werden;

1.4

fordert, dass die Strategien und Maßnahmen im Bereich Informationsinfrastruktur, insbesondere für den Aufbau der Basiskommunikationsinfrastruktur (d.h. Breitband-Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Städte und Gemeinden im ländlichen Raum), und zur Unterstützung der Entwicklung der Infrastruktur für elektronische Dienste auf ehrgeizige Ziele ausgerichtet sein sollten, wobei technologische und kommerzielle Interessen zu berücksichtigen sind. Die Finanzierung sollte mit lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Mitteln in gleicher Weise wie für (National)Straßen und Autobahnen oder andere Basisinfrastrukturen erfolgen;

1.5

fordert ferner, dass die Kommission auch weiterhin Verfahren gegen untätige Regulierungsinstanzen anstrengt, die nicht effizient oder innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens gegen marktbeherrschende Netzbetreiber oder Dienstleister vorgehen, deren Handeln die Gewährleistung der Chancengleichheit und einen echten Wettbewerb innerhalb der Informationsinfrastruktur auf nationaler und nachgeordneter Ebene verhindert;

1.6

befürwortet die vom Europäischen Rat auf seinem Treffen im Dezember 2003 auf den Weg gebrachte europäische Wachstumsinitiative, in der die Möglichkeit der Verwendung öffentlicher Mittel, einschließlich der Strukturfonds, zur Sicherstellung der weiten Verfügbarkeit von Breitbandanschlüssen betont wird, die bereits im Aktionsplan eEurope 2005 vorgeschlagen wurde (6). Neue, rasch umsetzbare Projekte zur Überwindung der digitalen Kluft („Quick-start“) werden die Bereitstellung von Breitbandanschlüssen in weniger entwickelten Regionen beschleunigen, in denen kommerzielle Gründe nicht ausreichend schwer wiegen;

1.7

unterstützt den Vorschlag der Kommission, die EU-Strukturfonds zur Förderung der elektronischen Kommunikation im ländlichen Raum oder in benachteiligten städtischen Gebieten einzusetzen (7);

1.8

fordert die Kommission dazu auf, im Rahmen ihrer Maßnahmen für die Informationsgesellschaft und die Informationsinfrastruktur die Entwicklung innovativer Dienstleistungen und Verfahren zu fördern und zu unterstützen, um veraltete Technologien zu ersetzen und neue, wettbewerbsfähige und moderne kommerzielle und öffentliche elektronische Dienste für Unternehmen, Bürger und Verwaltungen einzuführen;

1.9

begrüßt, dass die Kommission heikle Punkte aufgreift, die den Austausch bewährter Verfahren behindern - wie die rechtlichen Aspekte der Wiederverwendung erfolgreicher Entwicklungen und die Eigentumsrechte an den Systemen sowie deren Auswirkungen auf öffentliche Ausschreibungen - und die Verfahren zur Umsetzung öffentlich-privater Partnerschaften (8);

1.10

steht dem Vorschlag positiv gegenüber, die Nutzung der neuen Dienste und Technologien durch die breite Öffentlichkeit zu fördern und entsprechende Bildungsmaßnahmen zu ergreifen. Über die Breitbandtechnologie sollten allen Bürgern neue und bessere Dienste zur Verfügung gestellt werden;

1.11

befürwortet das Eingreifen der öffentlichen Hand beim Auf- und Ausbau einer europäischen Informationsinfrastruktur, mit der die europäische, wettbewerbsfähige Grundlage für kommerzielle und weitverbreitete öffentliche Dienste gestärkt wird. Mit öffentlichen Mitteln entwickelte elektronische Dienste sollten eine wichtige ergänzende Rolle zu kommerziellen Investitionen spielen, Privatinvestitionen erleichtern und europäische Unternehmen bei der Behauptung im internationalen Wettbewerb unterstützen;

1.12

stimmt der Kommission zu, dass die Frage einer sicheren Informationsinfrastruktur und die Einrichtung einer Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) von grundlegender Bedeutung ist;

1.13

spricht sich für eine (Neu)Definierung von Breitband auf der Grundlage des in dieser Stellungnahme dargelegten ehrgeizigen Konzepts der Informationsinfrastruktur aus. Folgerichtig sollten bestehende Maßnahmen und Programme (eEurope, Technologien der Informationsgesellschaft (IST), elektronischer Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA), elektronische Transeuropäische Netze (eTEN) usw. ebenso wie die Verwaltung digitaler Rechte (DRM) und der Urheberrechtsschutz (9)) entsprechend klargestellt, vereinfacht, neu definiert und ergänzt werden;

1.14

vertritt die Auffassung, dass die Definition von Breitband im Sinne dieser Mitteilung eine gute Ausgangsgrundlage ist, wird Breitband doch wie folgt definiert: „eine Vielzahl von Technologien, die zur Unterstützung der Bereitstellung innovativer interaktiver Dienste mit permanenter Funktionalität entwickelt wurden und eine Breitbandkapazität bieten, die sich mit der Zeit weiterentwickelt und die gleichzeitige Nutzung von Sprach- und Datendiensten gestattet“;

1.15

regt an, diese Definition von Breitband, da es sich um eine grundlegende Infrastruktur und ein Hochgeschwindigkeitskommunikationsnetz handelt, um diejenigen Instrumente, Dienstprogramme und Mechanismen (Treiberplattform) im Rahmen der europäischen Informationsinfrastruktur für elektronische Dienste zu ergänzen, die zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen elektronischen Datenaustausches in Echtzeit von Bedeutung sind;

1.16

plädiert für die Festlegung zusätzlicher technischer Spezifikationen für Hochgeschwindigkeits-Internetzugänge bzw. Breitbandanschlüsse wie Verzögerungen und Fehlerbehebung;

1.17

schlägt vor, eine neue Initiative mit dem Titel „The Digital Opportunity Information Technology - DOIT“ („Digitale Chancen - Informationstechnologie“) für alle auf den Weg zu bringen, in deren Rahmen besonderes Augenmerk auf die Regionen mit Entwicklungsrückstand gerichtet werden sollen, um die Verbreitung der Informationsinfrastruktur voranzubringen und durch Bildungs- und Fördermaßnahmen sowie die Bereitstellung von Mitteln für die Informationsinfrastruktur bestehende Wirtschaftsaktivitäten zu unterstützen bzw. neue zu schaffen;

1.18

ermutigt die Gebietskörperschaften dazu, beim Bau oder bei der Erneuerung von Straßen als Langzeitinvestition unterirdische Kommunikationsleitungsröhren vorzusehen bzw. diese zusammen mit anderen Kabeln und Versorgungsleitungen (für Straßenbeleuchtung, Stromversorgung usw.) zu verlegen;

1.19

ruft die Gebietskörperschaften und die Kommission dazu auf, die Möglichkeit zu überprüfen, dass ein einziges Unternehmen (oder eine Gebietskörperschaft bzw. eine Gruppe von Gebietskörperschaften) für den Aufbau und die Erhaltung der Informationsinfrastruktur als deren Eigentümer verantwortlich zeichnet. Auf diese Weise hätten unterschiedlichste Dienstleister die Möglichkeit, diese Infrastruktur gleichberechtigt zu nutzen. Hauptziel dieser Strategie ist die Stärkung des Wettbewerbs zwischen den Dienstleistern in Bezug auf Kosten und Qualität, wobei allen Dienstleistern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung die gleichen Möglichkeiten offen stehen, um ihre Kunden zu erreichen;

1.20

hält eine Stärkung des Wettbewerbs für wünschenswert, indem die Vergabe der erforderlichen Lizenzen für die Infrastruktur und für Frequenzbereiche schnell und unbürokratisch gehandhabt wird;

1.21

befürwortet die Entwicklung von Normen und Basisanwendungen (gemeinsame elektronische Dienste) mit gemeinsamen (kompatiblen) Datenmodellen und Datenattributen beispielsweise für geografische Informationssysteme (GIS), 3D- und VR-Visualisierungstechnologien für Raumplanung und Wiederaufbau sowie Raum-, Immobilien- und Kommunalinfrastrukturverwaltung, für den Zugang zu registrierungspflichtigen verteilten öffentlichen Datenbanksystemen und für deren Aktualisierung für Dienstleistungen öffentlicher Stellen, die zu Hause oder am Arbeitsplatz in Anspruch genommen werden, und für das Verkehrsmanagement (Staumanagement, Bezahlung von Straßenbenutzungsgebühren und Bußgeldern mittels SmartCard);

1.22

dringt auf die Formulierung ehrgeizigerer Ziele für die europäische Informationsinfrastruktur in Bezug auf Kommunikationstechnologien, Konnektivität, Übertragungsrate, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit:

a)

Verwendung von Glasfaserleitungen, damit jeder europäische Endnutzer über einen Anschluss mit mindestens 10 Mbps oder mehr und die Möglichkeit der Zweiweg-Kommunikation verfügt, es sei denn, es sind aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Sicherstellung der optimalen Kommunikation (geografische Situation, Anforderungen des Nutzers) andere Lösungen erforderlich wie (Hochleistungs-)Kupferleitungen, drahtloser Netzzugang („Fixed Wireless Access“ - FWA) oder Satellitenübertragung:

 

25 % - Ende 2006;

 

70 % - Ende 2010;

b)

Sicherstellung der Bandbreite und Verfügbarkeit von IP-Telefonie für wandernde Nutzer - Ende 2006;

c)

Festlegung erschwinglicher Monatsgebühren für einen Breitbandanschluss mit einer Durchsatzrate von 10 Mbps, sicherem Internetzugang und verschlüsselter Datenübertragung, Multimedia-IP-Telefonie, Multimedia-Digitalfernsehen und Hörfunk (Preis ohne digitale Rechte) - Ende 2006;

1.23

unterstützt folgende Strategien für die europäische Informationsinfrastruktur:

a)

Gewährleistung eines zuverlässigen, sicheren, authentischen und verschlüsselten elektronischen Datenaustausches von Multimediainhalten und -dokumenten - Ende 2006;

b)

Sicherstellung des Zugangs zu verteilten, interoperablen, komplexen und hierarchischen Datensystemen und der Aktualisierung der Datenbestände - Ende 2007;

c)

Ermöglichung des Zugangs zu virtuellen oder simulierten Umgebungen und zu laufenden Prozessen sowie deren Steuerung in Echtzeit - Ende 2008;

1.24

spricht sich für eine europäische Informationsinfrastruktur-Dienstleistungsplattform aus:

a)

Interoperabilität der auf dem Gebiet der Union tätigen öffentlichen und privaten Zertifizierungs- und Prüfungssysteme;

b)

eMoney/ePay mit erschwinglichen Transaktions- und Verwaltungsgebühren;

c)

Telemedizin (elektronische Gesundheitsdienste), elektronisches Lernen;

d)

„vernetzte Kommune“: Telemetrie, Prozesssteuerung, Gebäude- und Einrichtungsverwaltung;

1.25

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass ein Großteil der herkömmlichen Kupferleitungskommunikationsinfrastruktur im Telefonbereich veraltet ist bzw. starke Konkurrenz bekommt (Entflechtung der Teilnehmeranschlüsse). Die Regierungen haben es bislang verabsäumt, die erforderliche Umstrukturierung in die Wege zu leiten, und stattdessen wettbewerbsverzerrende Maßnahmen eingeleitet, die den Aufbau einer modernen Informationsinfrastruktur bremsen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

2.1

empfiehlt, dass die Kommission für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über Folgendes Sorge trägt:

a)

Überwachung und Verwirklichung eines gemeinsamen Wettbewerbssystems im Infrastrukturbereich, das auf der Nichtdiskriminierung und der Sicherstellung gleicher Gebühren für alle Betreiber und Anbieter beruht;

b)

Möglichkeit für die nationalen Regulierungsbehörden, die Frequenzauswahl für FWA-Systeme zu genehmigen und die Lizenzgebühren in ländlichen oder weniger entwickelten Regionen zu senken;

2.2

empfiehlt außerdem, dass die Kommission die Finanzierung einer europäischen Informationsinfrastruktur mit folgenden Zielsetzungen und Prioritäten fördert:

a)

Bau von Leitungen;

b)

Entwicklung von Dienstleistungsplattformen;

c)

Verkabelung und Netzwerkausbau in ländlichen und weniger entwickelten Regionen;

d)

Senkung der Lizenzgebühren durch die nationalen Regulierungsbehörden in Regionen mit Entwicklungsrückstand;

2.3

empfiehlt abschließend, dass die Kommmission in ihrem in Ausarbeitung befindlichen Vorschlag zu Hochgeschwindigkeitskommunikationsstrategien (EU-25 und neue Beitrittsländer), der im Oktober 2004 vorgelegt werden soll, die Bedeutung erheblicher und weitreichender technologischer Fortschritte in der europäischen Informationsinfrastruktur betont.

Brüssel, den 18. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  Europäischer Rat von Barcelona, Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes, Ziffer 40

(http://ue.eu.int/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ec/71067.pdf).

(2)  Aktionsplan „eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle“ (KOM(2002) 263 endg.).

(3)  R/CESE 880/2004 - TEN/189.

(4)  ABl. C 251 vom 10.8.1998, S. 1.

(5)  Weißbuch „Die Raumfahrt: Europäische Horizonte einer erweiterten Union - Aktionsplan für die Durchführung der europäischen Raumfahrtpolitik“ (KOM(2003) 673 endg.) und Mitteilung der Kommission „Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Europa: Neue Entwicklungen in der elektronischen Kommunikation“ (KOM(2004) 61 endg.).

(6)  siehe Mitteilung der Kommission „Elektronische Kommunikation - der Weg zu einer wissensbestimmten Wirtschaft“ (KOM(2003) 65 endg.) und Mitteilung der Kommission „Eine europäische Wachstumsinitiative: Investitionen in Netze und Wissen für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2003) 690 endg.).

(7)  „Leitlinien für die Kriterien und Modalitäten des Einsatzes der Strukturfonds zur Förderung der elektronischen Kommunikation“ (SEK(2003) 895)

(http://europa.eu.int/comm/regional_policy/sources/docoffic/working/doc/telecom_de.pdf)

(8)  

Anmerkung: Die Kommission bereitet derzeit ein Grünbuch zu öffentlich-privaten Partnerschaften in der Europäischen Union vor.

(9)  Mitteilung der Kommission „Die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt“ (KOM)2004) 261 endg.).


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/59


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Aktionsplan eEurope 2005: Aktualisierung“

(2005/C 71/14)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN –

Gestützt auf die „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan eEurope 2005: Aktualisierung“

Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

Aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 20. April 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

Gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Thema „eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle“ (CdR 136/2002 fin) (1);

Gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Thema „Die Rolle elektronischer Behördendienste (E-Government) für die Zukunft Europas“;

Gestützt auf den am 22. September 2004 von der Fachkommission für Kultur und Bildung angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 193/2004 rev. 2) (Berichterstatter: Herr Ervelä, Vorsitzender des Stadtrates von Sauvo, Vorsitzender des Regionalverbandes Südwestfinnland (FI/ELDR));

in Erwägung folgender Gründe:

1)

Der Informations- und Kommunikationstechnik kommt bei der Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie im wirtschaftlichen und sozialen Bereich der Wirtschaft sowie bezüglich der nachhaltigen Entwicklung eine herausragende Rolle zu.

2)

Die sozial und regional ausgewogene Entwicklung der europäischen Wissensgesellschaft ist als übergeordnete Zielsetzung anzusehen.

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November (Sitzung vom 18. November) folgende Stellungnahme:

1.   Die Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Sozial und regional ausgewogene Wissensgesellschaft

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

teilt die auch in der Halbzeitbilanz des eEurope-Aktionsplans geäußerte Sorge hinsichtlich der Auswirkungen der digitalen Kluft und begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung, die Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme ist, die wissensgesellschaftliche Inklusion und den sozialen Zusammenhalt mit Blick auf die regionalen Ungleichgewichte und die Möglichkeiten für eine Erbringung von digitalen Diensten im Sinne eines besseren Zugangs für alle zu einem Schwerpunkt des aktualisierten Aktionsplans erklärt hat.

1.2

vertritt die Auffassung, dass die bestehenden regionalen Unterschiede bei der Verfügbarkeit und Bepreisung von Breitbanddiensten zu einem zentralen Hindernis für gleichberechtigten Zugang und Teilhabe an der Wissensgesellschaft geworden sind, und erachtet es als überaus wichtig, dass das „Forum zur Überbrückung der digitalen Kluft“ (Digital Divide Forum) umgehend seine Arbeit aufnimmt.

1.3

stellt fest, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur digitalen Integration zwar an sich sachdienlich sind, bezweifelt indes ihre kurzfristige Wirkung. Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass zur Vermeidung der digitalen Ausgrenzung zumindest einstweilen dafür Sorge getragen werden muss, dass die Bürger die erforderlichen Dienstleistungen weiterhin auch auf die hergebrachte Art und Weise in Anspruch nehmen können.

Informations- und Kommunikationstechnologie und Lissabon-Strategie

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.4

teilt die Auffassung der Kommission, dass mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologie die Produktivität und die Partizipationsmöglichkeiten gesteigert werden konnten, macht jedoch darauf aufmerksam, dass ihr Potenzial - das sich nicht nur auf die Erbringung elektronischer Dienstleistungen in bestimmten Bereichen, beschränkt, sondern auch, unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften, die Förderung von Investitionen in den Gebieten umfasst, wo die Nachfrage für kommerzielle Investoren nicht attraktiv genug ist - u.a. von den Behörden bislang erst ansatzweise ausgeschöpft worden ist.

1.5

steht auf dem Standpunkt, dass sowohl die Maßnahmen im ursprünglichen eEurope-Aktionsplan als auch die in seiner aktualisierten Version vorgeschlagenen Maßnahmen die Entwicklung der elektronischen Dienste hervorheben. Gleichwohl ist die mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnik anvisierte Effizienzsteigerung der Behörden nicht ohne erhebliche Umstrukturierungen ihrer internen Arbeitsweise sowie der zwischenbehördlichen Zusammenarbeit zu erreichen.

1.6

unterstützt die in der Mitteilung enthaltene Darstellung, dass ab 2005 die EU-Wissensgesellschafts-Politik horizontal enger an die verschiedenen Teilbereiche der Lissabon-Strategie geknüpft werden müsste, sodass neben wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zielen auch die Beziehung zwischen der IKT und der nachhaltigen Entwicklung stärker als bislang Berücksichtigung findet.

Die Auswirkungen der Erweiterungen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.7

begrüßt, dass die Kommission auf die durch die Erweiterung entstandene neue Bedarfslage umgehend reagiert und eine Aktualisierung des eEurope-Aktionsplans vorgelegt hat;

1.8

stellt fest, dass im Zuge der Erweiterung die anhand der in der Leistungsanalyse („Benchmarking“) verwendeten Indikatoren gemessenen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, aber auch und besonders zwischen den Regionen gewachsen sind. Der Ausschuss begrüßt die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Entwicklung eines Informationsdiensts zum Vergleich der Ergebnisse;

1.9

hofft, dass die dort entwickelten Netzwerke der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die auch die neuen Mitgliedstaaten umfassen, besonders beim Austausch bewährter Vorgehensweisen genutzt werden können.

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des Aktionsplans

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.10

unterstreicht die bedeutende und oft unabhängige Position der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europas bei der Umsetzung elektronischer Behördendienste in der Verwaltung, bei der Gesundheitsfürsorge, im Kultur-, Tourismus- sowie im Bildungsbereich. Die Gebietskörperschaften beteiligen sich darüber hinaus an regionalen und lokalen Entwicklungsvorhaben für Datenübertragungsdienste und elektronischen Geschäftsverkehr;

1.11

vertritt die Auffassung, dass ohne die breite Beteiligung der europäischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die vorgeschlagenen Prozesse zur Anwendung der offenen Koordinierung nicht verwirklicht werden können, mit denen die freiwillige und multilaterale Verpflichtung zur schwerpunktmäßigen Einführung der elektronischen Behördendienste gefördert werden soll;

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

2.1

hofft, dass die Kommission zur Klarstellung ihrer Politik betreffend die Informationsgesellschaft eine Synthese des ursprünglichen eEurope 2005-Aktionsplans und seiner Aktualisierung veröffentlicht;

2.2

setzt sich dafür ein, dass die Beobachtung der Verfügbarkeit von Breitbanddiensten dahingehend verbessert werden muss, dass die unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzer stärker berücksichtigt werden, denn die am unteren Ende der Kapazitätsskala angesiedelten Breitbanddienste sind nicht in der Lage, den im Aktionsplan vorgegebenen Zielen für die öffentlichen elektronischen Dienste gerecht zu werden, erst recht nicht in abgelegenen Regionen;

2.3

betont, dass der Zugang zu gesellschaftlich wichtigen IKT-Diensten nicht ausschließlich davon abhängig sein darf, ob ihre Entwicklung für den privaten Sektor eines Gebiets von Interesse ist oder nicht. Die Behörden müssen gegebenenfalls auch selbst Maßnahmen ergreifen können, um den Nutzern im fraglichen Gebiet einen bedarfsgerechten Zugang zu diesen Diensten zu verschaffen;

2.4

hofft, dass besonders bei der Verbreitung bewährter Vorgehensweisen neben den elektronischen Behördendiensten auch herausgestellt wird, wie durch den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik die Qualität und die Produktivität traditioneller Dienstleistungen verbessert und mit Hilfe der Technik überflüssige Bürokratie abgebaut werden konnte;

2.5

unterstützt die Einbindung der paneuropäischen Dimension in die elektronischen Behördendienste, betont aber zugleich, dass auch in den anderen Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der von den Unternehmen und Bürgern im Alltag benötigten öffentlichen Dienstleistungen in der Hauptsache die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verantwortlich zeichnen. Deshalb ist es schwerlich vorstellbar, wie sich eine funktionierende paneuropäische Dimension ohne die enge Beteiligung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften entwickeln ließe;

2.6

schlägt eine genauere Untersuchung der Gründe vor, warum in Europa die Inanspruchnahme der elektronischen Behördendienste hinter dem zur Verfügung stehenden Angebot zurückbleibt;

2.7

betont, dass bei der Ausarbeitung nationaler und regionaler Umsetzungspläne für die elektronischen Gesundheitsdienste [„ehealth“] allen betroffenen Kreisen, die an der Entwicklung dieser Dienste beteiligt sind, ein Mitspracherecht gesichert werden muss;

2.8

äußert die Hoffnung, dass die im Aktionsplan geforderten Interoperabilität des elektronischen Lernens unter anderem auch dahingehend weiterentwickelt werden kann, dass für die verschiedenen allgemeinen und beruflichen Bildungsebenen ein Kriterienkatalog für das europäische elektronische Lernen ausgearbeitet wird;

2.9

erachtet es als wichtig, dass die Kommission möglichst rasch den Markt für bzw. die Interoperabilität digitaler Unterschriften u.a. für behördliche Bescheinigungen insbesondere mit Blick auf paneuropäische Dienste untersucht;

2.10

fordert, dass die Kommission aktiv dafür Sorge trägt, dass technische Vereinfachungen in Bezug auf die digitale Unterschrift besonders bei den Behörden nicht dazu führen, dass ihre Verwendung verbindlich vorgeschrieben wird, obgleich dies für Qualität und Sicherheit der Dienste nicht zwingend geboten bzw. sachdienlich ist;

2.11

weist darauf hin, dass es neben den für den Dienstleistungsnutzer bestimmten Verfahren für digitale Unterschriften mindestens ebenso stark darauf ankommt, die Verwendung der digitalen Unterschrift so weit zu entwickeln, dass die Bürger vollkommen sicher sein können, dass eine Mitteilung einer Behörde oder eines Unternehmens an einen Bürger auch tatsächlich von dem angezeigten Absender ausgeht;

2.12

unterstützt die von der Kommission vorgelegten Maßnahmen zur Entwicklung der Zahlung per Mobilfunk und hebt hervor, dass der hohe Entwicklungsstand der europäischen Mobiltelefonie-Märkte Anlass zur Hoffnung gibt, dass sich die Zahlung per Mobilfunk in den nächsten Jahren als eine treibende Kraft für die Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie erweisen könnte;

2.13

stellt fest, dass das Engagement der Kommission zur Entwicklung eines Rahmens für die digitale Verwaltung von Rechten sowie die Hinzuziehung der Betroffenen zu gemeinsamen Beratungen unumgänglich ist und dass die Inhaber der Rechte aufgefordert werden, sich darüber zu verständigen, inwieweit Interoperabilität hergestellt werden soll;

2.14

unterstützt nachdrücklich den Plan der Kommission, eine Datenbank über die bewährten Vorgehensweisen der KMU im elektronischen Geschäftsverkehr einzurichten und hofft, dass auch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europas in enger Zusammenarbeit mit den KMU an der aktiven Entwicklung und Nutzung der Datenbank teilhaben können;

2.15

fordert, dass, um den durch die digitale Kluft verursachten Problemen beizukommen, die Empfehlungen der Kommission zur Plattform-Unabhängigkeit nicht nur auf die diversen elektronischen Dienste, sondern auch auf die herkömmlichen Dienstleistungskanäle abheben sollten;

2.16

ist der Auffassung, dass die Benchmarking-Indikatoren des Informationsdienstes für eEurope neben dem Vergleich der Mitgliedstaaten auch den Vergleich der Regionen hergeben sollten, da die augenfälligen Disparitäten vor allem zwischen den Regionen bestehen. Das Wissen um den Nachholbedarf der eigenen Region eröffnet die Möglichkeit, den Entscheidungsprozess auf die Beseitigung solcher Schwachpunkte auszurichten.

Brüssel, den 18. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 14.


22.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/62


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Grünbuch „Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union

(2005/C 71/15)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN –

gestützt auf das Grünbuch „Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union“

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 1. Juli 2003, gemäß Artikel 265 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema Gleichbehandlung (CdR 513/99 fin) (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (CdR 19/2004 fin) (2);

gestützt auf den von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik am 4. Oktober 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 241/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Peter Moore, Mitglied des Stadtrates von Sheffield (UK/ELDR);

verabschiedete auf seiner 57. Plenartagung am 17./18. November 2004 (Sitzung vom 18. November) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Bemerkungen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

(I)   Bewältigung der Herausforderungen der Erweiterung

1.1

begrüßt den Standpunkt der Kommission, dass die Erweiterung allen Mitgliedstaaten als Anreiz dienen sollte, mehr Anstrengungen zur Bewältigung der Herausforderungen zu unternehmen, mit denen die Minderheiten konfrontiert sind, und er teilt die von der Kommission geäußerte Überzeugung, dass dies insbesondere auf die Roma zutrifft;

1.2

teilt die Ansicht, dass das auf Rechte gestützte Konzept für Fragen wie Behinderungen, Alter und sexuelle Orientierung, so wie es in der EU-Strategie zur Bekämpfung von Diskriminierungen verankert ist, in einigen Mitgliedstaaten sowohl für staatliche Stellen als auch für Nichtregierungsorganisationen immer noch ein relativ neuer Ansatz ist;

1.3

bedauert, dass Artikel 13 EG-Vertrag nicht geändert wurde und damit gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in diesem Bereich weiterhin einstimmig angenommen werden müssen;

(II)   Rechtliche und praktische Umsetzung des Diskriminierungsverbots

1.4

bedauert, dass sich eine Rangfolge hinsichtlich des Schutzes der einzelnen, unter Artikel 13 fallenden Gruppen herausgebildet hat. Es bestehen weiterhin Unterschiede sowohl hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs der Vorschriften für die einzelnen Arten der Diskriminierung als auch der Verfahren zu ihrer Durchsetzung. Ein wirksames Konzept zur Diskriminierungsbekämpfung erfordert eine stärkere Gleichstellung hinsichtlich des gewährten Schutzniveaus und eine größere Konsistenz der diesbezüglichen Rechtsvorschriften. Der AdR erinnert die Kommission daran, dass ein umfassenderer und vollständiger politischer Rahmen in Bezug auf Behinderungen, Alter, sexuelle Orientierung, Religion und Glauben noch aussteht. Der AdR stellt z.B. fest, dass Menschen mit Behinderungen oft dadurch diskriminiert werden, dass sie keinen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, baulichen Einrichtungen und Information- und Kommunikationseinrichtungen haben. Die Kommission hat bisher keine Mitteilung veröffentlicht, die sich spezifisch und ausschließlich damit beschäftigt, wie Fragen der sexuellen Orientierung im EU-Recht und in der EU-Politik geregelt und behandelt werden, obwohl diese Thematik klar unter Artikel 13 des Vertrages fällt;

1.5

ist der Ansicht, dass es an institutioneller Unterstützung für Einzelkläger, für die eine Einzelklage das wichtigste Mittel zur Geltendmachung ihrer Rechte ist, mangelt, was die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften schwer beeinträchtigt. Einzelpersonen haben Probleme bei der Beweisbeschaffung, die Mechanismen zu ihrem Schutz vor Schikanen sind unzureichend, und sie haben beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten, die Verfahrenskosten aufzubringen;

1.6

ist der Überzeugung, dass so genannte weiche Regelungen („soft legislation“) und nichtlegislative Maßnahmen (wie zum Beispiel Memoranden, Entschließungen, Erklärungen usw.) zwar wirksam sein können, dies aber umso mehr sind, wenn sie auf bereits bestehenden, verbindlichen EU-Rechtsvorschriften aufbauen. Ein Beispiel dafür wären die von der Kommission aufgestellten beschäftigungspolitischen Leitlinien für Behinderte, die im Hinblick auf die gesetzlichen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten nur begrenzt Erfolg hätten (würden sie nicht durch EU-Rechtsvorschriften gestützt);

(III)   Verbesserung der Datensammlung, Überwachung und Analyse

1.7

ist der Ansicht, die EU könnte sich mit der systematischen Erfassung von Daten und Informationen einen besseren Überblick verschaffen über die geografische Verteilung und die Häufigkeit von Diskriminierungen. Sie könnte so auch eine bessere Formulierung der Strategien und der Methoden zur besseren Gewährleistung von Vergleichbarkeit, Objektivität, Kohärenz und Verlässlichkeit dieser Daten auf Gemeinschaftsebene, ein besseres Maß der Wirkung der Maßnahmen und Finanzierung sowie eine verstärkte Zusammenarbeit mit nationalen Forschungseinrichtungen im Hochschulbereich der Nichtregierungsorganisationen und spezialisierten Gruppen und Einrichtungen der Interessenvertretung erreichen. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kommt in der laufenden Datenerfassung und -Analyse bereits eine Schlüsselrolle zu;

(IV)   Optimale Nutzung der EU-Mittel

1.8

stellt fest, dass kleinere Nichtregierungsorganisationen und Basisorganisationen ungeachtet der Wirkung und Reichweite ihrer Projekte mitunter keinen Zugang zu EU-Mitteln haben, was im Wesentlichen auf zu komplizierte bürokratische Verfahren zurückzuführen ist; er ist der Auffassung, dass es für kleine Organisationen auf lokaler und regionaler Ebene schier unmöglich ist, ihre Arbeit ohne diese Finanzmittel fortzusetzen;

(V)   Stärkung der Zusammenarbeit mit den betroffenen Akteuren

1.9

begrüßt die Tatsache, dass im Grünbuch die Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich Gleichstellung und Nichtdiskriminierung in der erweiterten Europäischen Union anerkannt wird; als wichtiger Arbeitgeber sollten lokale und regionale Gebietskörperschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben positive Maßnahmen im Hinblick auf folgende Ziele erwägen: a) unter die Richtlinien fallende Arten der Diskriminierung müssen abgeschafft werden; b) ungesetzliche Belästigungen müssen abgeschafft werden; c) die Chancengleichheit von Zugehörigen der unter Artikel 13 fallenden Gruppen und anderen Personen muss gefördert werden;

(VI)   Gewährleistung der Komplementarität mit anderen Politikbereichen der Europäischen Union

1.10

vertritt die Ansicht, dass mit der Aufnahme der Grundrechtscharta in den Vertrag Bereiche der Diskriminierung ins Blickfeld rücken werden, die bislang nicht von den bestehenden Rechtsvorschriften abgedeckt wurden;

1.11

bezweifelt, dass die Gleichstellungsfrage in bestimmten Politikfeldern in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde, und dass bestimmte rechtliche und politische Initiativen mit dem Geist der Rechtsetzung zur Diskriminierungsbekämpfung und Maßnahmen unter Berufung auf Artikel 13 im Einklang stehen;

1.12

stellt fest, dass die gegenseitige Anerkennung von in der EU erworbenen Abschlüssen und Befähigungsnachweisen zwar zugenommen hat, es jedoch keine Vereinbarung über Abschlüsse gibt, die von Drittstaatsangehörigen in der EU oder - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Inhaber – in Drittstaaten erworben wurden;

1.13

bedauert die ungenaue und klischeehafte Beschreibung einiger unter Artikel 13 fallender Gruppen, die zu fortgesetzten Angriffen auf die Würde und die Wahrnehmung bestimmter Gruppen im öffentlichen Leben, in der politischen Debatte, in den Medien und in der Werbung geführt hat. Dies untergräbt den Grundsatz der Gleichbehandlung;

1.14

begrüßt die im Januar 2004 verabschiedete Richtlinie 2003/109/EG, mit der Drittstaatsangehörigen, die sich über einen Zeitraum von fünf Jahren rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, eine Unionsbürgern vergleichbare Rechtsstellung verliehen wird, was eine Ergänzung der Vorschriften der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse darstellt. Im Hinblick auf Fragen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit oder das Wahlrechts muss die Richtlinie noch besser erläutert werden.

2.   Empfehlungen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

(I)   Bewältigung der Herausforderungen der Erweiterung

2.1

fordert, dass spezifische Mittelzuweisungen und spezifische Linien des Aktionsplans auf Roma-Projekte ausgerichtet werden;

2.2

fordert alle Mitgliedstaaten zu einer breiter angelegten Diskussion, Debatten und Aufklärungsforen über soziale Bürgerrechte, Diskriminierung und Menschenrechte sowie soziale Grundrechte auf und fordert, dass in den Mitgliedstaaten ein Konsultations- und Beobachtungsprozess über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aus in Artikel 13 vorgesehenen Gründen eingerichtet wird;

(II)   Rechtliche und praktische Umsetzung des Diskriminierungsverbots

2.3

verweist auf seine frühere Entscheidung und beauftragt den derzeitigen Generalsekretär, die Personalpolitik des Generalsekretariates und das Profil seiner Mitarbeiter auf die Einhaltung der neuen Rechtsvorschriften hin zu prüfen und dem Präsidium und der Fachkommission ECOS innerhalb von sechs Monaten diesbezüglich Bericht zu erstatten sowie einen Leitfaden mit vorbildlichen Maßnahmen gegen Diskriminierungen für Kommunen, die als Arbeitgeber fungieren, in Auftrag zu geben und zu veröffentlichen. Dieser Leitfaden sollte aus jedem Mitgliedstaat Beispiele für Maßnahmen zu allen sechs Diskriminierungsgründen gemäß Artikel 13 EGV enthalten;

2.4

fordert, dass die Rechtsvorschriften über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen umfassend auf alle unter Artikel 13 fallenden Bereiche ausgedehnt werden; er fordert insbesondere mehr Schutz vor Diskriminierungen aus Gründen des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der Religion oder des Glaubens und der sexuellen Orientierung;

2.5

fordert die Kommission zur Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf geeignete, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen und Verfahren bei Verletzung der in den Richtlinien festgelegten Pflichten und zur Beschleunigung der Umsetzung dieser Richtlinien in einzelstaatliches Recht auf;

2.6

fordert eine stärkere institutionelle Unterstützung für Einzelklagen seitens der in Artikel 13 genannten Gruppen; Organisationen mit einem legitimen Interesse müssten im Namen oder zur Unterstützung Einzelner und mit deren Einverständnis die Rechte dieser Einzelpersonen gerichtlich geltend machen können; besteht die begründete Annahme, dass eine Diskriminierung vorliegt (z.B. Tatbestände, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen), sollte die Beweislast umgekehrt und dem Beklagten auferlegt werden; jede Form der Benachteiligung oder Konsequenzen als Reaktion auf Klagen oder Beschwerden müssen verboten werden;

(III)   Verbesserung der Datensammlung, Überwachung und Analyse

2.7

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nationalen Behörden zur Verbesserung der Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung;

(IV)   Optimale Nutzung der EU-Mittel

2.8

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit auf europäischer Ebene tätigen und mit EU-Geldern finanzierten Nichtregierungsorganisationen kreative Mittel und Wege zu finden, wie auch kleine Nichtregierungsorganisationen Zugang zu begrenzten Finanzierungsmitteln erhalten können;

(V)   Stärkung der Zusammenarbeit mit den betroffenen Akteuren

2.9

verpflichtet sich zur Weiterentwicklung der Antidiskriminierungsagenda der EU und vertritt die Ansicht, dass er zusammen mit allen betroffenen Akteuren stärker in die Aufstellung, Planung und Umsetzung dieser Agenda und die einschlägigen Kommunikationsmaßnahmen einbezogen werden sollte;

2.10

fordert, dass es eine Selbstverständlichkeit sein sollte, dass der AdR zu EU-Konferenzen und Seminaren zum Thema Gleichstellung und Nichtdiskriminierung - insbesondere im Bereich der Diskriminierung gegen Roma - eingeladen wird;

2.11

ruft zu mehr Konsultationen mit den Vertretern der Zivilgesellschaft während des Umsetzungsprozesses auf;

2.12

fordert alle EU-Institutionen auf, Buchstaben und Geist der Richtlinien zur Diskriminierungsbekämpfung besser zur Geltung zu bringen durch: a) umfassende Maßnahmen zur Gleichstellung bei der Einstellung, Beschäftigung und bei Dienstleistungsaufträgen; b) die Mitglieder und politischen Organe der EU-Einrichtungen sollten im Hinblick auf Artikel 13-Gruppen eine ausgewogene Zusammensetzung aufweisen;

(VI)   Gewährleistung der Komplementarität mit anderen Politikbereichen der Europäischen Union

2.13

fordert die Kommission auf mitzuteilen, wie sie unter die Grundrechtscharta fallende Gruppen in die bestehenden Antidiskriminierungsrichtlinien einzubeziehen gedenkt, da diese Charta ja in den neuen Vertrag aufgenommen wird;

2.14

empfiehlt Verfahren, die sicherstellen, dass als Querschnittsmaßnahme zur Gleichstellung die Grundsätze und Aspekte der Gleichstellung bei der Konzipierung, Verwaltung und Bewertung aller Maßnahmen und Politikfelder ausreichend Berücksichtigung finden;

2.15

empfiehlt, dass die Kommission eng mit dem AdR zusammenarbeitet, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Aufstellung von Gleichstellungsplänen und der Berichterstattung über ergriffene Maßnahmen an die zuständigen Gleichstellungsbehörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen.

Brüssel, den 18. November 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 226 vom 8.8.2000, S. 1.

(2)  ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 25.