ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2005/C 061/1 |
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2005/C 061/2 |
Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3734 — Ericsson/H3G) ( 1 ) |
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2005/C 061/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3709 — Orkla/Elkem) ( 1 ) |
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2005/C 061/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3556 — Fortis/BCP) ( 1 ) |
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2005/C 061/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3576 — ECT/PONL/Euromax) ( 1 ) |
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2005/C 061/6 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Irland für Linienflugdienste zwischen Galway/Na Minna und den Aran-Inseln ( 1 ) |
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2005/C 061/7 |
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2005/C 061/8 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
11.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
10. März 2005
(2005/C 61/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3409 |
JPY |
Japanischer Yen |
139,62 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4459 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,69645 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0693 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5484 |
ISK |
Isländische Krone |
79,14 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,174 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9559 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5825 |
CZK |
Tschechische Krone |
29,503 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
243,88 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6962 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4327 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9725 |
ROL |
Rumänischer Leu |
36 051 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,7 |
SKK |
Slowakische Krone |
37,761 |
TRY |
Türkische Lira |
1,7215 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6938 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,6112 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,458 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8147 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,1731 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 341,3 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,8918 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
11.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/2 |
Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3734 — Ericsson/H3G)
(2005/C 61/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 2. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Ericsson Telecommunicazioni SpA und Ericsson Network Services Italia SpA (beide „Ericsson“, Italien), die von der Gruppe Telefonaktiebolaget LM Ericsson („Gruppo Ericsson“, Schweden) kontrolliert werden, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über Teile von H3G SpA („H3G“, Italien) durch die Anmietung von Vermögenswerten.
Am 1. März 2005 haben die Parteien die Kommission darüber informiert, daß sie ihre Anmeldung zurückziehen.
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
11.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3709 — Orkla/Elkem)
(2005/C 61/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 4. März 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3709. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
11.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3556 — Fortis/BCP)
(2005/C 61/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 19. Januar 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3556. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
11.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3576 — ECT/PONL/Euromax)
(2005/C 61/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 22. Dezember 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3576. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
11.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/5 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Irland für Linienflugdienste zwischen Galway/Na Minna und den Aran-Inseln
(2005/C 61/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Irland hat beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für Linienflugdienste zwischen Galway/Na Minna und den Aran-Inseln, die in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 281/05 vom 5. Oktober 2001 veröffentlichten Mitteilung festgelegt waren, zu ändern. |
2. |
Diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden wie folgt geändert:
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11.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/6 |
NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN
(2005/C 61/07)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Jedes Land darf pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Österreich
Anlass: 50. Jahrestag der Unterzeichnung des Österreichischen Staatsvertrages
Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Der äußere Münzring trägt die zwölf Sterne der Europäischen Union. Der innere Teil zeigt eine Reproduktion der Unterschriften und Siegel auf der letzten Seite des Österreichischen Staatsvertrages, der im Mai 1955 von den Außenministern und Botschaftern der Sowjetunion, Großbritanniens, der Vereinigten Staaten und Frankreichs sowie dem damaligen österreichischen Außenminister Leopold Figl unterzeichnet wurde. Oberhalb der Siegel verläuft am Rande des Münzinneren in einem leicht nach rechts geneigten Halbkreis die Aufschrift „50 JAHRE STAATSVERTRAG“. Unten links befindet sich das Prägejahr 2005. Der vertikal gestreifte Hintergrund des Münzbilds steht für die heraldische Darstellung der österreichischen Landesfarben rot-weiß-rot.
Prägeauflage: max. 7 Millionen Münzen
Voraussichtliche Ausgabe: ab 11. Mai 2005
(1) Siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1-30, mit Angaben zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38-39).
11.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/7 |
NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN
(2005/C 61/08)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Jedes Land darf pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Belgien
Anlass: Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion
Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Die Bildnisse von Großherzog Henri von Luxemburg und König Albert II von Belgien erscheinen im Profil in der Mitte der Abbildung. Das Profil von König Albert II liegt ein wenig über dem von Großherzog Henri. Unter den Bildnissen erscheint die Jahreszahl „2005“. Unten rechts erscheinen die Initialen „LL“ des Graveurs. Die beiden Bildnisse und das Datum werden von den zwölf Sternen umringt sowie vom Monogramm des Großherzogs Henri auf der linken Seite und von König Albert auf der rechten Seite. Die Münzzeichen erscheinen jeweils zwischen zwei Sternen, und zwar eines links und eines rechts im unteren Teil des äußeren Kreises.
Prägeauflage: max. 6 Millionen Münzen
Voraussichtliche Ausgabe: März/April 2005
(1) Siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1-30, mit Angaben zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38-39).