ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 61

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
11. März 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 061/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 061/2

Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3734 — Ericsson/H3G) ( 1 )

2

2005/C 061/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3709 — Orkla/Elkem) ( 1 )

3

2005/C 061/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3556 — Fortis/BCP) ( 1 )

3

2005/C 061/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3576 — ECT/PONL/Euromax) ( 1 )

4

2005/C 061/6

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Irland für Linienflugdienste zwischen Galway/Na Minna und den Aran-Inseln ( 1 )

5

2005/C 061/7

Neue nationale seite der Euro-Umlaufmünzen

6

2005/C 061/8

Neue nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

11.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 61/1


Euro-Wechselkurs (1)

10. März 2005

(2005/C 61/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3409

JPY

Japanischer Yen

139,62

DKK

Dänische Krone

7,4459

GBP

Pfund Sterling

0,69645

SEK

Schwedische Krone

9,0693

CHF

Schweizer Franken

1,5484

ISK

Isländische Krone

79,14

NOK

Norwegische Krone

8,174

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5825

CZK

Tschechische Krone

29,503

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

243,88

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

MTL

Maltesische Lira

0,4327

PLN

Polnischer Zloty

3,9725

ROL

Rumänischer Leu

36 051

SIT

Slowenischer Tolar

239,7

SKK

Slowakische Krone

37,761

TRY

Türkische Lira

1,7215

AUD

Australischer Dollar

1,6938

CAD

Kanadischer Dollar

1,6112

HKD

Hongkong-Dollar

10,458

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8147

SGD

Singapur-Dollar

2,1731

KRW

Südkoreanischer Won

1 341,3

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,8918


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.3.2005   

DE

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C 61/2


Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3734 — Ericsson/H3G)

(2005/C 61/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 2. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Ericsson Telecommunicazioni SpA und Ericsson Network Services Italia SpA (beide „Ericsson“, Italien), die von der Gruppe Telefonaktiebolaget LM Ericsson („Gruppo Ericsson“, Schweden) kontrolliert werden, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über Teile von H3G SpA („H3G“, Italien) durch die Anmietung von Vermögenswerten.

Am 1. März 2005 haben die Parteien die Kommission darüber informiert, daß sie ihre Anmeldung zurückziehen.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.3.2005   

DE

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C 61/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3709 — Orkla/Elkem)

(2005/C 61/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 4. März 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3709. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


11.3.2005   

DE

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C 61/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3556 — Fortis/BCP)

(2005/C 61/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 19. Januar 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3556. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


11.3.2005   

DE

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C 61/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3576 — ECT/PONL/Euromax)

(2005/C 61/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 22. Dezember 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3576. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


11.3.2005   

DE

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C 61/5


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Irland für Linienflugdienste zwischen Galway/Na Minna und den Aran-Inseln

(2005/C 61/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Irland hat beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für Linienflugdienste zwischen Galway/Na Minna und den Aran-Inseln, die in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 281/05 vom 5. Oktober 2001 veröffentlichten Mitteilung festgelegt waren, zu ändern.

2.

Diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden wie folgt geändert:

Tarife (Änderung zu C 281/05 Absatz 2.4 (a))

1.

Für jede Insel wird ein Normaltarif (hin und zurück) von höchstens 46,66 EUR angeboten.

2.

Für jede Insel wird ein Hin- und Rückflugtarif für Ortsansässige (Inselbewohner) von höchstens 35,99 EUR angeboten.

3.

Für jede Insel wird ein Hin- und Rückflugtarif für Studierende unter 26 Jahren von höchstens 38,66 EUR angeboten.

4.

Für jede Insel wird ein Hin- und Rückflugtarif für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von höchstens 26,66 EUR angeboten.

5.

Für jede Insel wird ein Hin- und Rückflugtarif für ortsansässige Studierende, Kinder und Jugendliche (Inselbewohner) von höchstens 24,00 EUR angeboten.


11.3.2005   

DE

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C 61/6


NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN

(2005/C 61/07)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Jedes Land darf pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Österreich

Anlass: 50. Jahrestag der Unterzeichnung des Österreichischen Staatsvertrages

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Der äußere Münzring trägt die zwölf Sterne der Europäischen Union. Der innere Teil zeigt eine Reproduktion der Unterschriften und Siegel auf der letzten Seite des Österreichischen Staatsvertrages, der im Mai 1955 von den Außenministern und Botschaftern der Sowjetunion, Großbritanniens, der Vereinigten Staaten und Frankreichs sowie dem damaligen österreichischen Außenminister Leopold Figl unterzeichnet wurde. Oberhalb der Siegel verläuft am Rande des Münzinneren in einem leicht nach rechts geneigten Halbkreis die Aufschrift „50 JAHRE STAATSVERTRAG“. Unten links befindet sich das Prägejahr 2005. Der vertikal gestreifte Hintergrund des Münzbilds steht für die heraldische Darstellung der österreichischen Landesfarben rot-weiß-rot.

Prägeauflage: max. 7 Millionen Münzen

Voraussichtliche Ausgabe: ab 11. Mai 2005


(1)  Siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1-30, mit Angaben zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38-39).


11.3.2005   

DE

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C 61/7


NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN

(2005/C 61/08)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Jedes Land darf pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Belgien

Anlass: Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Die Bildnisse von Großherzog Henri von Luxemburg und König Albert II von Belgien erscheinen im Profil in der Mitte der Abbildung. Das Profil von König Albert II liegt ein wenig über dem von Großherzog Henri. Unter den Bildnissen erscheint die Jahreszahl „2005“. Unten rechts erscheinen die Initialen „LL“ des Graveurs. Die beiden Bildnisse und das Datum werden von den zwölf Sternen umringt sowie vom Monogramm des Großherzogs Henri auf der linken Seite und von König Albert auf der rechten Seite. Die Münzzeichen erscheinen jeweils zwischen zwei Sternen, und zwar eines links und eines rechts im unteren Teil des äußeren Kreises.

Prägeauflage: max. 6 Millionen Münzen

Voraussichtliche Ausgabe: März/April 2005


(1)  Siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1-30, mit Angaben zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38-39).