ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 40

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
17. Februar 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 040/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 040/2

Angaben zu den Gerichten und den Rechtsbehelfen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

2

2005/C 040/3

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen — Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (sog. Permis de Foix)  ( 1 )

5

2005/C 040/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3561 — DEUTSCHE TELEKOM/EUROTEL) ( 1 )

7

2005/C 040/5

Bekanntmachung betreffend die Antisubventions- und Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft: Umfirmierung eines Unternehmens, für das individuelle Ausgleichs- und Antidumpingzölle gelten

8

 

Europäische Zentralbank

2005/C 040/6

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2005 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (KOM(2004) 448 endgültig) (CON/2005/2)

9

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

EFTA-Gerichtshof

2005/C 040/7

Ersuchen des Frostating lagmannsrett mit Beschluss vom 23. April 2004 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Fokus Bank ASA gegen Staten gegen Skattedirektoratet (Rechtssache E-1/04)

14

2005/C 040/8

Ersuchen des Gulating lagmannsrett mit Beschluss vom 3. Mai 2004 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Reidar Rasmussen m.fl. gegen Total E&P Norge AS (Rechtssache E-2/04)

15

2005/C 040/9

Antrag des Gulating lagmannsrett auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs vom 28. Mai 2004 in der Rechtssache Tsomakas Athanasios und andere gegen Staten v/Rikstrygdeverket (Rechtssache E-3/04)

16

2005/C 040/0

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. November 2004 gegen das Fürstentum Liechtenstein (Rechtssache E-8/04)

17

2005/C 040/1

Klage der Bankers' and Securities Dealers' Association of Iceland vom 23. November 2004 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde (Rechtssache E-9/04)

18

 

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

2005/C 040/2

Von Norwegen benanntes nationales Referenzlabor gemäß der Entscheidung des Rates 1999/313/EG über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination

19

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2005/C 040/3

43. Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen — Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen

20

2005/C 040/4

EMAS — Verzeichnis der zum Zwecke des Umweltmanagements und der Umweltbetriebsprüfung eingetragenen Standorte in Norwegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001

21

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2005/C 040/5

IRL-Dublin: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung Irlands gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Kerry und Dublin, Irland ( 1 )

24

2005/C 040/6

IRL-Dublin: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung Irlands gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Galway und Dublin, Irland ( 1 )

26

2005/C 040/7

IRL-Dublin: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung Irlands gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf zwei Inlandsstrecken: Donegal-Dublin und Sligo-Dublin ( 1 )

28

2005/C 040/8

IRL-Dublin: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung Irlands gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf zwei Strecken: Knock-Dublin und Derry-Dublin ( 1 )

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/1


Euro-Wechselkurs (1)

16. Februar 2005

(2005/C 40/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3040

JPY

Japanischer Yen

137,00

DKK

Dänische Krone

7,4429

GBP

Pfund Sterling

0,69135

SEK

Schwedische Krone

9,0761

CHF

Schweizer Franken

1,5469

ISK

Isländische Krone

81,08

NOK

Norwegische Krone

8,3590

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5831

CZK

Tschechische Krone

30,062

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

243,85

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4312

PLN

Polnischer Zloty

4,0059

ROL

Rumänischer Leu

38 339

SIT

Slowenischer Tolar

239,75

SKK

Slowakische Krone

38,072

TRY

Türkische Lira

1,7126

AUD

Australischer Dollar

1,6626

CAD

Kanadischer Dollar

1,6078

HKD

Hongkong-Dollar

10,1708

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8237

SGD

Singapur-Dollar

2,1377

KRW

Südkoreanischer Won

1 337,90

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,8139


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/2


Angaben zu den Gerichten und den Rechtsbehelfen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

(2005/C 40/02)

Alle Angaben zu den Gerichten und den Rechtsbehelfen, die der Kommission nach diesem Datum mitgeteilt werden, sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht

Liste 1

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

in Belgien beim „tribunal de première instance“/„rechtbank van eerste aanleg“/„erstinstanzliches Gericht“;

in der Tschechischen Republik beim „okresní soud“ oder „soudní exekutoř“;

in Deutschland:

im Bezirk des Kammergerichts: beim „Familiengericht, Pankow/Weißensee“,

in den Bezirken der übrigen Oberlandesgerichte: beim „Familiengericht“ am Sitz des betreffenden Oberlandesgerichts;

in Estland beim „maakohus“ oder beim „linnakohus“;

in Griechenland beim „Πρωτοδικείο“;

in Spanien beim „Juzgado de Primera Instancia“;

in Frankreich beim „juge aux affaires familiales du tribunal de grande instance“;

in Irland beim „High Court“;

in Italien beim „Corte d'appello“;

in Zypern [wurde der Kommission noch nicht mitgeteilt];

in Lettland beim „rajona (pilsētas) tiesa“;

in Litauen beim „Lietuvos apeliacinis teismas“;

in Luxemburg beim Präsidenten des „Tribunal d'arrondissement“;

in Ungarn [wurde der Kommission noch nicht mitgeteilt];

in Malta beim „Prim' Awla tal-Qorti Civili“ oder „il-Qorti tal Maġistrati ta' Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha“;

in den Niederlanden beim „voorzieningenrechter van de rechtbank“;

in Österreich beim „Bezirksgericht“;

in Polen beim „Sąd okręgowy“;

in Portugal beim „Tribunal de comarca“ oder „Tribunal de Família e Menores“;

in Slowenien beim „okrožno sodišče“;

in der Slowakischen Republik:

a)

beim „Krajský súd v Bratislave“ für Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe,

b)

beim „Okresný súd“ für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder beim „Okresný súd Bratislava I“, wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakischen Republik hat, für Anträge in Bezug auf die elterliche Verantwortung;

in Finnland beim „Käräjäoikeus/tingsrätt“;

in Schweden beim „Svea hovrätt“;

im Vereinigten Königreich:

a)

in England und Wales beim „High Court of Justice“ — Principal Registry of the Family Division,

b)

in Schottland beim „Court of Session, Outer House“,

c)

in Nordirland beim „High Court of Justice“.

Liste 2

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

in Belgien:

a)

Die Person, die den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt hat, kann einen Rechtsbehelf beim „cour d'appel“ oder beim „hof van beroep“ einlegen,

b)

Die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, kann beim „tribunal de première instance“/bei der „rechtbank van eerste aanleg“/beim „erstinstanzliches Gericht“ Einspruch einlegen;

in der Tschechischen Republik beim „okresní soud“;

in Deutschland beim „Oberlandesgericht“;

in Estland beim „ringkonnakohus“;

in Griechenland beim „Εφετείο“;

in Spanien bei der „Audiencia Provincial“;

in Frankreich bei der „Cour d'appel“;

in Irland beim „High Court“;

in Italien beim „Corte d'appello“;

in Zypern [wurde der Kommission noch nicht mitgeteilt];

in Lettland beim „apgabaltiesā“;

in Litauen beim „Lietuvos apeliacinis teismas“;

in Luxemburg bei der „Cour d'appel“;

in Ungarn [wurde der Kommission noch nicht mitgeteilt];

in Malta beim „Qorti tal-Appell“ gemäß dem im „Kodiċi tal-Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili – Kap. 12“ festgelegten Verfahren für Rechtsbehelfe;

in den Niederlanden bei der „rechtbank“;

in Österreich beim „Bezirksgericht“;

in Polen beim „Sąd apelacyjny“;

in Portugal beim „Tribunal da Relação“;

in Slowenien beim „okrožno sodišče“;

in der Slowakischen Republik beim „Okresný súd“;

in Finnland beim „Hovioikeus/hovrätt“;

in Schweden beim „Svea hovrätt“;

im Vereinigten Königreich:

a)

in England und Wales beim „High Court of Justice“ — Principal Registry of the Family Division,

b)

in Schottland beim „Court of Session, Outer House“,

c)

in Nordirland beim „High Court of Justice“.

Liste 3

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg und den Niederlanden: mit einer „Kassationsbeschwerde“;

in der Tschechischen Republik: mit einem „žaloba pro zmatečnost“ und einem „dovolání“;

in Deutschland: mit einer „Rechtsbeschwerde“;

in Estland: mit dem „kasaatsioonkaebus“;

in Irland: mit einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsbehelf beim „Supreme Court“;

in Zypern: [wurde der Kommission noch nicht mitgeteilt];

in Litauen: mit einer Kassationsbeschwerde beim „Lietuvos Aukščiausiasis Teismas“;

in Ungarn: [wurde der Kommission noch nicht mitgeteilt];

in Österreich: mit dem „Revisionsrekurs“;

in Polen: mit einer Kassationsbeschwerde beim „Sąd Najwyższy“;

in Portugal: mit einem „recurso restrito à matéria de direito, para o Supremo Tribunal de Justiça“;

in Slowenien: „pritožba na Vrhovno sodišče Republike Slovenije“;

in der Slowakischen Republik: mit einem „dovolanie“;

in Finnland: mit einem Rechtsbehelf beim „Korkein oikeus/högsta domstolen“;

in Schweden: mit einem Rechtsbehelf beim „Högsta domstolen“;

im Vereinigten Königreich: mit einem einzigen weiteren, auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsbehelf:

a)

in England und Wales beim „Court of Appeal“,

b)

in Schottland beim „Court of Session, Inner House“,

c)

in Nordirland beim „Northern Ireland Court of Appeal“.


17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/5


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (sog. „Permis de Foix“)

(2005/C 40/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 hat das Unternehmen „Encana France“ mit Sitz in 68, rue du Faubourg Saint-Honoré, PARIS, 75008, Frankreich um eine Exklusivgenehmigung mit fünfjähriger Laufzeit zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen (sog. „Permis de Foix“) für eine Fläche von etwa ca. 3 478 km2 in Teilen der Departements Hautes Pyrénées, Haute-Garonne, Ariège und Aude ersucht.

Das betreffende Gebiet wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die die nachstehend aufgeführten geografischen Punkte miteinander verbinden, wobei als Null-Meridian derjenige von Paris gilt.

PUNKT

LÄNGENGRAD

BREITENGRAD

A

2,30° O

48,10° N

B

1,40° O

48,10° N

C

1,40° O

48,00° N

D

1,10° O

48,00° N

E

1,10° O

47,90° N

F

0,80° O

47,90° N

G

0,80° O

47,80° N

H

0,20° O

47,80° N

I

0,20° O

47,60° N

J

0,70° O

47,60° N

K

0,70° O

47,70° N

L

1,00° O

47,70° N

M

1,00° O

47,80° N

N

2,30° O

47,80° N

Folgende Bereiche sind ausgeschlossen:

Das Gebiet der Konzession von Bonrepos-Montastruc (47,09 km2)

PUNKT

LÄNGENGRAD

BREITENGRAD

O

2,24° O

47,98° N

P

2,24° O

48,04° N

Q

2,20° O

48,04° N

R

2,20° O

48,06° N

S

2,15° O

48,06° N

T

2,15° O

47,98° N

Das Gebiet der Konzession von Proupiary (13 km2)

PUNKT

LÄNGENGRAD

BREITENGRAD

U

1,723° O

47,965° N

V

1,686° O

47,990° N

W

1,641° O

47,981° N

X

1,640° O

47,970° N

Y

1,638° O

47,955° N

Z

1,650° O

47,957° N

Das Gebiet der Konzession von Saint Marcet (39,43 km2)

PUNKT

LÄNGENGRAD

BREITENGRAD

AA

1,778° O

48,032° N

AB

1,716° O

48,032° N

AC

1,700° O

48,0096° N

AD

1,69316° O

48,000° N

AE

1,686° O

47,990° N

AF

1,723° O

47,965° N

AG

1,796° O

47,974° N

AH

1,78794° O

48,000° N

Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei ist das Verfahren einzuhalten, das in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret 95-427 vom 19. April 1995 über Schürfrechte (Journal Officiel de la République française vom 22. April 1995) festgelegt wurde.

Ergänzende Auskünfte erteilt: Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie (Direction générale de l'énergie et des matières premières, Direction des ressources énergétiques et minérales, Bureau de la législation minière), 61, Boulevard Vincent Auriol, Télédoc 133, 75703 Paris Cedex 13, Frankreich [Tel. (33) 144 97 02 30, Fax (33) 144 97 05 70].


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3561 — DEUTSCHE TELEKOM/EUROTEL)

(2005/C 40/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 15. Dezember 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3561. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/8


Bekanntmachung betreffend die Antisubventions- und Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft: Umfirmierung eines Unternehmens, für das individuelle Ausgleichs- und Antidumpingzölle gelten

(2005/C 40/05)

Für die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien gelten ein mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 des Rates (1) eingeführter endgültiger Ausgleichszoll und ein mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates (2) eingeführter endgültiger Antidumpingzoll.

Die Ausfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) in die Gemeinschaft von MTZ Polyesters Limited, einem in Indien ansässigen Unternehmen, unterliegen einem individuellen Ausgleichszoll von 8,7 % und einem individuellen Antidumpingzoll von 49,0 %. Mit dem Beschluss 2001/645/EG (3) nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot bezüglich der dem Antidumpingzoll unterliegenden Einfuhren an. Das Unternehmen hat die Kommission über seine Umfirmierung in MTZ Polyfilms Limited unterrichtet. Dem Unternehmen zufolge berührt die Umfirmierung weder das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme der individuellen Ausgleichs- und Antidumpingzölle noch sein Recht auf Inanspruchnahme der Verpflichtung, die das Unternehmen unter seinem früheren Namen MTZ Polyesters Limited eingegangen war.

Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Feststellungen der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates und des Beschlusses 2001/645/EG der Kommission von der Umfirmierung unberührt bleiben. Daher sind die Bezugnahmen auf MTZ Polyesters Limited in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 des Rates, in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates und in Artikel 1 des Beschlusses 2001/645/EG der Kommission künftig als Bezugnahme auf MTZ Polyfilms Limited zu verstehen.

Der TARIC-Zusatzcode A031 für MTZ Polyesters Limited sollte demnach für MTZ Polyfilms Limited gelten.


(1)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56.


Europäische Zentralbank

17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/9


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Februar 2005

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus

(KOM(2004) 448 endgültig)

(CON/2005/2)

(2005/C 40/06)

1.

Am 22. Oktober 2004 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

2.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der vorsieht, dass die EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich gehört wird. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht ferner auf Artikel 105 Absatz 5 des Vertrags, da der Richtlinienvorschlag eine der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) betrifft, und zwar zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen. Darüber hinaus beruht die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme auf Artikel 105 Absatz 2 und 106 Absatz 1 des Vertrags sowie Artikel 16 bis 18 und 21 bis 23 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die Auswirkungen auf bestimmte Aufgaben des ESZB haben. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3.

Diese Stellungnahme beruht auf der Fassung des Richtlinienvorschlags vom 13. Oktober 2004, zu dem die EZB um Stellungnahme ersucht wurde. Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass diese Fassung unter der niederländischen Präsidentschaft weiter bearbeitet wurde. Aus Gründen der Klarheit äußert sich die EZB in dieser Stellungnahme jedoch nicht zu späteren Fassungen des Richtlinienvorschlags.

4.

Das vorrangige Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, eine koordinierte Umsetzung und Anwendung der überarbeiteten Vierzig Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (nachfolgend die „FATF“) in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Das Ergebnis der im Juni 2003 abgeschlossenen Überarbeitung der Vierzig Empfehlungen der FATF ist ein verbesserter und umfassenderer Rahmen internationaler Standards zur Sicherung der Integrität des Finanzsystems. Der Anwendungsbereich der Vierzig Empfehlungen wurde insbesondere dahin gehend erweitert, dass neben der Geldwäsche auch die Terrorismusfinanzierung erfasst wird. Vor diesem Hintergrund erhält der Binnenmarkt durch den Richtlinienvorschlag einen verbesserten und einheitlichen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Im Einzelnen wird unter anderem Folgendes vorgeschlagen: a) Die Terrorismusfinanzierung in das Konzept der Geldwäsche aufzunehmen; b) die Änderung der Begriffsbestimmung der „schweren Straftat“ der geltenden Richtlinie über Geldwäsche (1) (nachfolgend die „geltende Geldwäsche-Richtlinie“); c) die Erweiterung des Kreises der Personen und Institute, auf die die geltende Geldwäsche-Richtlinie Anwendung findet, um unter anderem Trust- und Unternehmensdienstleister sowie Versicherungsmittler (wenn sie Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Anlagezweck vermitteln) zu erfassen, soweit diese jeweils noch nicht unter die geltende Geldwäsche-Richtlinie fallen; d) die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität sowie der Pflichten zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen für in Drittländern ansässige Zweigstellen von Instituten, auf die die geltende Geldwäsche-Richtlinie Anwendung findet, oder für in Drittländern ansässige Tochtergesellschaften dieser Institute, die sich mehrheitlich im Besitz der genannten Institute befinden; e) das ausdrückliche Verbot für Kredit- und Finanzinstitute, anonyme Konten, anonyme Sparbücher oder Konten unter fiktiven Namen zu führen; f) das ausdrückliche Verbot für Kreditinstitute, Korrespondenzbankbeziehungen mit fiktiven Banken („shell banks“) einzugehen; g) die Festlegung detaillierterer „know-your-customer“-Regeln für Institute und Personen, auf die der Richtlinienvorschlag Anwendung findet, insbesondere für Fälle, in denen ein erhöhtes Geldwäscherisiko besteht, wozu grenzübergreifende Korrespondenzbankbeziehungen gehören; h) den Mitgliedstaaten bei einem geringen Geldwäscherisiko zu gestatten, eine vereinfachte Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität anzuwenden (die Kommission kann mit Unterstützung eines Ausschusses zur Verhinderung von Geldwäsche Durchführungsbestimmungen erlassen, in denen die Kriterien zur Bestimmung des Bestehens eines hohen bzw. geringen Geldwäscherisikos festgelegt werden); i) die gegenseitige Anerkennung - vorbehaltlich bestimmter Bedingungen - von Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität, die Dritte in anderen Mitgliedstaaten durchführen; j) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, zentrale Meldestellen zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten; k) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Zulassungs- oder Eintragungssystem für Wechselstuben sowie Trust- und Unternehmensdienstleister einzuführen. Die EZB nimmt ferner zur Kenntnis, dass gemäß dem Richtlinienvorschlag die speziellen Bestimmungen über die Feststellung der Kundenidentität auf Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen Anwendung finden. Diese speziellen Bestimmungen sind in dem noch nicht veröffentlichten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Auftraggeberdaten bei Überweisungen (2) festgelegt.

5.

Im Allgemeinen erinnert die EZB an die vom Eurosystem eingegangene Verpflichtung, „alles in seiner Macht Stehende zu tun, um zum Beschluss, zur Umsetzung und Durchführung von Maßnahmen gegen die Nutzung des Finanzsystems für terroristische Aktivitäten beizutragen“. Diese Verpflichtung kommt in der öffentlichen Erklärung des EZB-Rats vom 1. Oktober 2001 zum Ausdruck, die den Terroranschlägen in den Vereinigten Staaten vom 11. September 2001 folgte. Vor diesem Hintergrund begrüßt die EZB den Richtlinienvorschlag nachdrücklich. Angesichts der Herausforderungen, die sich aus den Entwicklungen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben, stellt der Richtlinienvorschlag einen wichtigen Schritt zur Verbesserung des Rechtsrahmens der Gemeinschaft zum Schutz der Integrität des Finanzsystems dar. Die EZB begrüßt den Richtlinienvorschlag auch deshalb, weil er die koordinierte Umsetzung und Anwendung der Vierzig Empfehlungen der FATF in den Mitgliedstaaten erleichtert und somit zur Angleichung der Methoden zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beiträgt. Darüber hinaus trägt eine solche koordinierte Anwendung dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kredit- und Finanzinstitute in der EU zu wahren. Die EZB begrüßt ferner die Artikel 37 und 38 des Richtlinienvorschlags. Diese Bestimmungen sehen vor, dass die Kommission mit Unterstützung des oben genannten Ausschusses Durchführungsbestimmungen erlässt, um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung des Richtlinienvorschlags zu gewährleisten. Die genannten Artikel sollten gewährleisten, dass der im Richtlinienvorschlag vorgesehene Regelungsrahmen aktuell und damit auch effektiv bleibt. Ferner sollten die Artikel zu einer einheitlichen Anwendung des Richtlinienvorschlags durch die zuständigen Behörden beitragen. So ist gemäß dem zweiten Erwägungsgrund des Richtlinienvorschlags ein gemeinschaftliches Vorgehen in diesem Bereich erforderlich, „um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems Maßnahmen ergreifen, die mit der Vollendung des Binnenmarkts unvereinbar sein könnten“.

6.

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass die Anwendung der Artikel 7 und 30 (diese Bestimmungen haben die Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität und interne Verfahren zum Gegenstand) auf Kredit- und sonstige Finanzinstitute Aufsichtspflichten erheblich beeinflussen wird. Diese Bestimmungen entsprechen den Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur „Sorgfaltspflicht der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität“ (3), die dadurch, dass sie auf die Reduzierung des operationellen Risikos und des Reputationsrisikos für Banken abzielen, diese Frage aus einer anderen Perspektive behandeln. Die EZB begrüßt die verstärkten Anforderungen des Richtlinienvorschlags, da diese mit international anerkannten, bewährten Standards („best practice“) im Einklang stehen. Ferner weist die EZB darauf hin, dass es wichtig ist, bei der nationalen Umsetzung des Richtlinienvorschlags die Übereinstimmung zwischen den in den Artikeln 7 und 30 genannten Verfahren und nationalen Umsetzungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute, insbesondere im Hinblick auf Banken- und Finanzgruppen, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist eine konsistente und koordinierte Anwendung der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität durch die zuständigen Behörden erstrebenswert und bei Rechtsvorschriften, in denen die Durchsetzung der Einhaltung von Standards bei der Feststellung der Kundenidentität anderen Behörden als der betreffenden Bankenaufsichtsbehörde anvertraut ist, von besonderer Bedeutung. Konsistenz und Koordination würden auch die Belastung verringern, die aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Regelungen auf grenzübergreifender Ebene entsteht. Die EZB stellt insbesondere fest, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität ebenfalls mit dem operationellen Risiko im Zusammenhang steht. Letzteres wird im Vorschlag für eine Neufassung der Kodifizierten Bankenrichtlinie und der Kapitaladäquanzrichtlinie (4) behandelt. Dieser Zusammenhang beruht darauf, dass unmittelbare Verluste (5), die infolge einer unzureichenden Sorgfalt bei der Feststellung der Kundenidentität entstehen, in den Bereich des operationellen Risikos fallen, das in Artikel 4 der vorgeschlagenen Neufassung der Kodifizierten Bankenrichtlinie definiert wird und das Risiko des Verlustes erfasst, der infolge der Mangelhaftigkeit oder des Versagens von internen Verfahren, von Personen und Systemen eintritt. Daher umfasst das in Anhang V, Ziffer 11 der vorgeschlagenen Neufassung der Kodifizierten Bankenrichtlinie vorgeschriebene Management des operationellen Risikos ebenfalls die in den Artikeln 7 und 30 des Richtlinienvorschlags enthaltenen Prinzipien und Verfahren. Allgemeiner ausgedrückt muss gemäß Artikel 22 der vorgeschlagenen Neufassung der Kodifizierten Bankenrichtlinie Banken die Verpflichtung auferlegt werden, über Verfahren zur Steuerung aller erheblichen aktuellen und künftigen Risiken zu verfügen. Zu diesen Risiken gehört das Reputationsrisiko, das infolge einer unzureichenden Sorgfalt bei der Feststellung der Kundenidentität entsteht. Die EZB gibt zu bedenken, dass dieser Zusammenhang in den Artikeln 7 und 30 des Richtlinienvorschlags konkret behandelt werden sollte. Zumindest müsste die Umsetzung aller damit zusammenhängenden Bestimmungen und die sich daran anschließende Aufsicht durch die zuständigen Behörden konsistent erfolgen, um eine unangemessene Belastung der betroffenen Institute zu vermeiden.

7.

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass Artikel 11 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags unter anderem in Bezug auf „grenzübergreifende Korrespondenzbankbeziehungen zwischen Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern“ eine verstärkte Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität vorsieht. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Empfehlung 7 der Vierzig Empfehlungen der FATF, in der grenzübergreifende Korrespondenzbankbeziehungen geregelt sind. Gemäß der Begründung des Richtlinienvorschlags ist das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei grenzübergreifenden Korrespondenzbankbeziehungen besonders hoch, und deshalb bedürfen diese besonderer Aufmerksamkeit.

8.

Die EZB nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass die für grenzübergreifende Korrespondenzbankbeziehungen geltende verstärkte Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität keine Anwendung auf Korrespondenzbankbeziehungen zwischen zwei Kreditinstituten innerhalb desselben Mitgliedstaats findet. Allerdings scheint es, als sei das gemäß der Kodifizierten Bankenrichtlinie (6) in der EU geltende Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Wortlaut des Artikels 11 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags nicht berücksichtigt worden. Es ist fraglich, ob Korrespondenzbankbeziehungen zwischen Kreditinstituten in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten - so wie es der Richtlinienvorschlag vorsieht - als Fälle eines hohen Risikos angesehen werden sollten, in denen es erforderlich ist, unter anderem die „Qualität der Aufsicht“ über ein Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat oder die „Reputation“ eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts zu beurteilen. Aus diesem Grund schlägt die EZB vor, dass der Richtlinienvorschlag auf der Grundlage des in der EU geltenden Prinzips der gegenseitigen Anerkennung eine Befreiung von den Bestimmungen über die verstärkte Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität für Kreditinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf grenzübergreifende Korrespondenzbankbeziehungen vorsehen sollte.

i)   Pflichten der Kreditinstitute gegenüber den Zentralbanken gemäß dem Richtlinienvorschlag

9.

Für die Zentralbanken ist es von besonderem Interesse, ob die im Richtlinienvorschlag in Bezug auf grenzübergreifende Korrespondenzbankbeziehungen vorgesehene verstärkte Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität auch auf Korrespondenzbankbeziehungen Anwendung finden soll, die Zentralbanken außerhalb der EU (sowie innerhalb der EU) mit Kreditinstituten innerhalb der EU unterhalten. Der Euro wird häufig als internationale Reservewährung verwendet, und deshalb unterhalten viele Zentralbanken und Währungsbehörden außerhalb der EU Korrespondenzbankbeziehungen mit Kreditinstituten innerhalb der EU. In den Vereinigten Staaten finden die Bestimmungen des „USA PATRIOT Act“ (7), die eine Zulassung von für ausländische Banken verwaltete, eingerichtete oder geführte Korrespondenzkonten erfordern, keine Anwendung auf ausländische Zentralbanken oder Währungsbehörden, die als Zentralbanken fungieren. Diese Bestimmungen gelten ebenso wenig für aufgrund von Abkommen oder internationalen Vereinbarungen gegründete internationale Finanzinstitute oder regionale Entwicklungsbanken. Die EZB empfiehlt, für grenzübergreifende Korrespondenzbankbeziehungen eine ähnliche Befreiung in die im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Bestimmungen über die verstärkte Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität aufzunehmen, da bei Korrespondenzbankbeziehungen mit Zentralbanken, Währungsbehörden und internationalen Finanzinstituten, mit Ausnahme von Instituten aus Ländern, die auf der FATF-Liste der nicht kooperativen Länder und Hoheitsgebiete stehen, im Allgemeinen kein hohes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.

10.

In diesem Zusammenhang weist die EZB darauf hin, dass gemäß Artikel 23 der Satzung „die EZB und die nationalen Zentralbanken befugt [sind], mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen … [sowie] alle Arten von Bankgeschäften im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen …“. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Bankgeschäfte für diese Kunden, d. h. Zentralbanken außerhalb und innerhalb der EU sowie internationale Organisationen, vertraulich ausgeführt werden. Es ist nicht klar, ob die Geschäftspartner der nationalen Zentralbanken (NZBen) im Eurosystem - z. B. Kreditinstitute - gemäß dem Richtlinienvorschlag die Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität anwenden müssten, wenn sie finanzielle Mittel erhalten, die von den NZBen für Kunden, die Zentralbanken oder internationale Organisationen sind, angelegt werden. Es wäre daher sinnvoll, wenn der Richtlinienvorschlag dahin gehend geändert werden könnte, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den unter den Richtlinienvorschlag fallenden Instituten und Personen zu gestatten, die Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität nicht auf die EZB und die NZBen im ESZB anzuwenden. Dies sollte auch gelten, wenn die EZB und die NZBen im ESZB für Dritte handeln. In der Praxis besteht in Bezug auf Zentralbanken ein sehr geringes Geldwäscherisiko, und eine ausdrücklich Bezugnahme auf Zentralbanken würde zu mehr Rechtsklarheit beitragen.

ii)   Pflichten der Zentralbanken gemäß dem Richtlinienvorschlag

11.

Der Richtlinienvorschlag findet wie die geltende Geldwäsche-Richtlinie auf Kredit- und Finanzinstitute Anwendung (Artikel 2 Absatz 1). Ob Zentralbanken unter den Richtlinienvorschlag fallen, ist jedoch unklar. Aus Gründen der Rechtsklarheit würde es die EZB begrüßen, wenn Artikel 2 des Richtlinienvorschlags dahin gehend geändert wird, dass dem Artikel ein Absatz angefügt wird, gemäß dem Zentralbanken die Höhe des Risikos einschätzen, dass sie zur Geldwäsche benutzt werden, und sie im Falle eines erheblichen Geldwäscherisikos geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie die Ziele des Richtlinienvorschlags erfüllen.

12.

Artikel 7 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags sieht vor, dass in Bezug auf Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen die speziellen Bestimmungen auf dem Gebiet der Feststellung der Kundenidentität gelten, die in dem noch nicht veröffentlichten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Auftraggeberdaten bei Überweisungen (nachfolgend der „Verordnungsentwurf“) festgelegt sind (8). Zweck des Verordnungsentwurfs ist es zu gewährleisten, dass den zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung grundlegende Informationen über den Auftraggeber unmittelbar zur Verfügung stehen. Der Verordnungsentwurf gilt für Überweisungen in beliebiger Währung, die von Anbietern von Zahlungsdienstleistungen mit Sitz in der EU getätigt und/oder empfangen werden (9). Darüber hinaus enthält der Verordnungsentwurf für Anbieter von Zahlungsdienstleistungen geltende Bestimmungen über die Speicherung von Auftraggeberdaten bei Überweisungen (10). Die Bestimmungen des Richtlinienvorschlags über Auftraggeberdaten scheinen bei Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen keine Befreiung von sonstigen Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität, einschließlich der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers, vorzusehen. Daher scheint der Richtlinienvorschlag grundsätzlich auf den Betrieb von Zahlungsverkehrssystemen Anwendung zu finden. Insbesondere ist in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags vorgesehen, dass die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers Teil des Verfahrens zur Feststellung der Kundenidentität ist. Artikel 3 Absatz 8 sieht vor, dass unter dem wirtschaftlichen Eigentümer unter anderem die natürliche Person zu verstehen ist, in deren Namen eine Transaktion bzw. Tätigkeit durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang ist die besondere Struktur von Zahlungsverkehrssystemen von Bedeutung. Wie bei Postdiensten sind Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen nur für die ordnungsgemäße Abholung, Sortierung, Abwicklung, Übermittlung und Zustellung der „Umschläge“, d. h. der Zahlungsnachrichten, zuständig. Grundsätzlich ist es jedoch weder ihre Aufgabe noch sind sie technisch dazu in der Lage, den Inhalt der Umschläge zu lesen oder zu überprüfen. Eine Überprüfung der Identität des Auftraggebers und des Begünstigten, einschließlich ihrer Namen und Adressen, könnte nur durch ihre jeweiligen Finanzdienstleistungsanbieter vorgenommen werden. Dies steht im Einklang mit den in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten umgesetzten Bestimmungen der geltenden Geldwäsche-Richtlinie. Da jedoch moderne Zahlungsverkehrssysteme über eine voll automatisierte Datenverarbeitung verfügen, sind sie nicht in der Lage, Qualitätsprüfungen irgendwelcher Art durchzuführen, und sie stehen in der Regel in keiner Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber oder Endbegünstigten der Zahlung. Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen sind lediglich in der Lage zu überprüfen, ob überhaupt Daten in einem Eingabefeld vorhanden sind; sie können jedoch nicht die Qualität, Vollständigkeit, Genauigkeit oder Aussagefähigkeit dieser Daten überprüfen. Die EZB ist daher der Ansicht, dass unbeschadet der Verpflichtung von Betreibern von Zahlungsverkehrssystemen sicherzustellen, dass durch geeignete Feststellung der Identität der Systemteilnehmer die in Zahlungsverkehrssysteme eingegebenen Zahlungsaufträge genau verfolgt werden können, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags keine Anwendung auf Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen finden sollte. Zu diesem Zweck wurden in einigen Fällen Regelungen über entsprechende Überwachungsbefugnisse der Zentralbank erlassen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Februar 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77). Geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

(2)  Der Vorschlag setzt die Sonderempfehlung VII (zu elektronischen Überweisungen) der Sonderempfehlungen der FATF zur Terrorismusfinanzierung um.

(3)  Basler Ausschuss für Bankenaufsicht „Sorgfaltspflicht der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität“, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Oktober 2001.

(4)  Vorschlag der Kommission für Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, 14.7.2004, KOM(2004) 486 endgültig.

(5)  Mittelbare Verluste aufgrund einer Reputationsschädigung des Instituts werden nicht vom operationellen Risiko erfasst.

(6)  Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/69/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44).

(7)  „Uniting and Strengthening America by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism Act of 2001“ (Gesetz von 2001 zur Einigung und Stärkung Amerikas durch die Bereitstellung geeigneter Maßnahmen, um Terrorismus entgegen zu treten und aufzuhalten).

(8)  Die EZB geht davon aus, dass diese Bestimmung geändert wird, wenn die Kommission ihren Vorschlag vor In-Kraft-Treten des Richtlinienvorschlags noch nicht veröffentlicht hat.

(9)  Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 3 und 4 des Verordnungsentwurfs.

(10)  Artikel 5 des Verordnungsentwurfs.


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Gerichtshof

17.2.2005   

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C 40/14


Ersuchen des Frostating lagmannsrett mit Beschluss vom 23. April 2004 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Fokus Bank ASA gegen Staten gegen Skattedirektoratet

(Rechtssache E-1/04)

(2005/C 40/07)

Mit Beschluss vom 23. April 2004, der in der Gerichtskanzlei am 27. April 2004 eingelangt ist, ersuchte das Frostating lagmannsrett (Appellationsgericht Frostating), Trondheim, Norwegen, den EFTA-Gerichtshof um Abgabe eines Gutachtens in der Rechtssache Fokus Bank ASA gegen Staten gegen Skattedirektoratet, zu folgenden Fragen:

1.

Lässt es sich mit Artikel 40 EWR-Abkommen vereinbaren, dass eine Steuergutschrift für die Quellensteuer an Steuerzahler mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten nicht gewährt wird?

a)

Ist es rechtlich von Bedeutung, ob der Steuerzahler in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der sich in einem Steuerabkommen mit Norwegen verpflichtet hat, eine Quellensteuergutschrift zu gewähren?

b)

Ist es rechtlich von Bedeutung, ob der Steuerzahler in dem speziellen Fall tatsächlich eine Quellensteuergutschrift erhält oder erhalten wird?

2.

Lässt es sich mit dem EWR-Abkommen vereinbaren, dass ein Mitgliedstaat bei der Bewertung und Neubewertung der Dividendensteuer (Quellensteuer) nur mit der ausschüttenden Gesellschaft verkehrt, wenn die Bewertungsentscheidung für ausländische Steuerzahler auf der Vermutung beruht, dass der Eigentümer für Steuerzwecke jemand anderer ist als die Person, die 1) nach Privatrecht der Eigentümer ist; 2) im VPS-Register als Eigentümer geführt wird; und 3) in Bezug auf die Steuerbehörden als Eigentümer aufscheint, ohne den Eigentümer für Steuerzwecke oder den VPS-registrierten Eigentümer nach Privatrecht über die Bewertungsänderung zu unterrichten?


17.2.2005   

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C 40/15


Ersuchen des Gulating lagmannsrett mit Beschluss vom 3. Mai 2004 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Reidar Rasmussen m.fl. gegen Total E&P Norge AS

(Rechtssache E-2/04)

(2005/C 40/08)

Mit Beschluss vom 3. Mai 2004, der in der Gerichtskanzlei am 13. Mai 2004 eingelangt ist, ersuchte das Gulating lagmannsrett (Appellationsgericht Gulating), Bergen, Norwegen, den EFTA-Gerichtshof um Abgabe eines Gutachtens in der Rechtssache Reidar Rasmussen m.fl. gegen Total E&P Norge AS zu folgenden Fragen:

1.

Ist Artikel 1 der Richtlinie des Rates 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 auf eine Situation anwendbar, in der ein Unternehmensteil, sofern er eine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt, von einer Gesellschaft an eine andere übertragen wird, und die Erwerbergesellschaft und eine angeschlossene Gesellschaft in derselben Unternehmensgruppe dieselben bzw. gleichwertige Tätigkeiten durchführen? Schließt die Tatsache, dass einige Arbeitsverhältnisse direkt vom Veräußerer an die Erwerbergesellschaft oder ihre angeschlossene Gesellschaft übertragen werden, die Anwendung der Richtlinie aus?

2.

Ist die Anwendung der Richtlinie gemäß Artikel 1 ausgeschlossen, wenn zwar die Wartungs- und Unterstützungsaufgaben des Unternehmens, nicht aber die Produktionsfunktion übertragen werden, und die Arbeitnehmer aller dieser Funktionen sowohl vor als auch nach der Übertragung als Team arbeiten?

3.

Ist die Richtlinie gemäß Artikel 1 im Fall der Übertragung von Wartungsaufgaben an eine feste Offshore-Anlage für die Gaserzeugung anwendbar, bei der ein wesentlicher Teil des Personals in Bezug auf die Zahl und Qualifikation, das diese Funktion beim Veräußerer ausgeübt hat, einem Erwerber übertragen wird, der diese Wartungsaufgaben auf denselben Anlagen weiterhin im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags durchführt? Ist die Anwendung der Richtlinie ausgeschlossen, wenn das Eigentum an den Werkzeugen und Geräten, die das Wartungspersonal vor der Übertragung benutzte und auch danach weiter benutzt, nicht auf den Erwerber übergegangen ist?

4.

Ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie, dass Arbeitsverträge von Arbeitnehmern, die vor der Übertragung nicht erklärt haben, nicht für den Erwerber arbeiten zu wollen, zugleich mit und aufgrund der Übertragung des Unternehmens an den Erwerber übertragen werden?


17.2.2005   

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C 40/16


Antrag des Gulating lagmannsrett auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs vom 28. Mai 2004 in der Rechtssache Tsomakas Athanasios und andere gegen Staten v/Rikstrygdeverket

(Rechtssache E-3/04)

(2005/C 40/09)

Mit Beschluss vom 28. Mai 2004, der in der Gerichtskanzlei am 4. Juni 2004 einging, beantragte das Gulating lagmannsrett (Berufungsgericht Gulating), Bergen, Norwegen, beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Tsomakas Athanasios und andere gegen Staten v/Rikstrygdeverket zu folgender Frage:

Ist es mit den in Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthaltenen Kollisionsnormen vereinbar, dass der Flaggenstaat davon ausgeht, dass der Wohnsitzstaat das Formblatt E 101 oder eine Erklärung mit Informationen, die den in diesem Formblatt enthaltenen Informationen gleichwertig sind, ausgestellt haben muss, damit das Recht des Wohnsitzstaates gemäß Artikel 14 b Absatz 4 anwendbar wird, und dass mangels eines solchen Dokuments die Rechtsvorschriften des Flaggenstaates gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c anwendbar sind?


17.2.2005   

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C 40/17


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde vom 8. November 2004 gegen das Fürstentum Liechtenstein

(Rechtssache E-8/04)

(2005/C 40/10)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch ihre Bevollmächtigten Niels Fenger und Elisabethann Wright, Rue Belliard 35, B-1040 Brüssel, hat am 8. November 2004 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Fürstentum Liechtenstein erhoben.

Die Klägerin beantragt, dass der Gerichtshof

1.

feststellt, dass das Fürstentum Liechtenstein durch Aufrechterhaltung von Artikel 25 Bankengesetz, wonach mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung einer in Liechtenstein niedergelassenen Bank ihren Wohnsitz in diesem Land haben müssen, die in Artikel 31 des EWR-Abkommens verankerte Niederlassungsfreiheit missachtet hat;

2.

dem Fürstentum Liechtenstein die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Nach Artikel 31 Absatz 1 des EWR-Abkommens müssen Staatsangehörige von EWR-Staaten, die ihr Recht auf Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen, genauso behandelt werden wie die Staatsangehörigen des Landes, in dem sich die Niederlassung befindet.

Artikel 33 des EWR-Abkommens sieht eine Ausnahme vom Recht auf Niederlassungsfreiheit vor.

Wie der EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache E-3/98, Rainford-Towning, [1998] EFTA Ct. Rep. 205, und Rechtssache E-2/01, Pucher, [2002] EFTA Ct. Rep. 44, festgestellt hat, „entspricht [es] gefestigter Rechtsprechung des EuGH, dass die Vorschriften über Gleichbehandlung nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbieten, sondern auch jede Form der versteckten Diskriminierung, welche durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale als der Staatsangehörigkeit tatsächlich zum gleichen Ergebnis führt“.

Sowohl der EFTA-Gerichtshof als auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften stehen auf dem Standpunkt, dass „nationale Regeln, die nach dem Wohnsitz unterscheiden, eine Tendenz [haben], sich zum Nachteil von Angehörigen anderer Abkommensparteien auszuwirken, da es sich bei Personen ohne Wohnsitz im Inland in der Mehrzahl der Fälle um Ausländer handelt“ (Rainford-Towning, paragraph 29).

Des Weiteren hat der EFTA-Gerichtshof festgestellt: „Was eine Rechtfertigung aufgrund der öffentlichen Ordnung nach Artikel 33 EWRA anlangt, so muss festgehalten werden, dass eine Berufung auf das Konzept der öffentlichen Ordnung zur allfälligen Rechtfertigung einer besonderen Behandlung von EWR-Ausländern zusätzlich zur Störung der gesellschaftlichen Ordnung, die jede Rechtsverletzung nach sich zieht, in jedem Fall das Vorhandensein einer echten und schwerwiegenden Bedrohung eines der grundlegenden Interessen der Gesellschaft voraussetzt“ (Rainford-Towning, paragraph 42).

Der EFTA-Gerichtshof hat anerkannt, dass es als ein legitimes Ziel der öffentlichen Ordnung anzusehen ist, die Funktionsweise und den guten Ruf des Finanzdienstleistungssektors zu schützen und dass der Umstand, dass Liechtenstein keine Vertragspartei des Übereinkommens von Lugano ist, zu gewissen Komplikationen führen kann.


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C 40/18


Klage der „Bankers' and Securities Dealers' Association of Iceland“ vom 23. November 2004 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde

(Rechtssache E-9/04)

(2005/C 40/11)

Die „Bankers' and Securities Dealers' Association of Iceland“, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Niemeyer von Hengeler Mueller, Avenue Cortenbergh 118, B-1000 Brüssel, und Dr. Ralf Sauer von Hengeler Mueller, Charlottenstraße 35/36, 10117 Berlin, Deutschland, haben am 23. November 2004 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.

Der Kläger begehrt, der Gerichtshof möge:

1.

die Entscheidung Nr. 213/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. August 2004 (Icelandic Housing Financing Fund) für nichtig erklären; und

2.

der EFTA-Überwachungsbehörde die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Bei dem Kläger handelt es sich um die Vereinigung sämtlicher isländischer Geschäftsbanken und sie agiert als ihre Dienstleistungs- und Clearing-Bank.

Der isländische Wohnraumfinanzierungsfonds („Icelandic Housing Financing Fund“/HFF) gewährt normale Darlehen an Privatpersonen zwecks Bau oder Erwerb von privatem Wohneigentum sowie Darlehen an Privatpersonen mit geringen Einkommen.

Der Kläger argumentiert, dass es sich bei den Darlehen um normale Bankdienstleistungen handelt und dass das De facto-Staatsmonopol des HFF dem freien Dienstleistungsverkehr, der Niederlassungsfreiheit und dem freien Kapitalverkehr zuwiderläuft.

Der Entscheidung Nr. 213/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. August 2004 zufolge ist das HFF-System mit den Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens vereinbar.

Der Kläger begehrt, dass die EFTA-Überwachungsbehörde

gegen ihre Verpflichtung zur Einleitung formaler Prüfverfahren verstoßen hat;

wesentliche Formvorschriften verletzt hat, indem sie nicht die in Artikel 16 SCA geforderten angemessenen Gründe angegeben hat und;

Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens falsch interpretiert und angewandt hat.


Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

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C 40/19


Von Norwegen benanntes nationales Referenzlabor gemäß der Entscheidung des Rates 1999/313/EG über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination

(2005/C 40/12)

Norwegische Veterinärmedizinische Fakultät

Abteilung Lebensmittelsicherheit und Infektionsbiologie

Postfach 8146 Dep.

N-0033 Oslo


EFTA-Überwachungsbehörde

17.2.2005   

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C 40/20


43. ÄNDERUNG DER LEITLINIEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen

(2005/C 40/13)

Datum der Annahme des Beschlusses:

EFTA-Staat: k. A.

Fall Nr.: 47655

Titel: Änderungen der Leitlinien der Überwachungsbehörde Kapitel 26A für den „multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben“ und Vorschläge zweckdienlicher Maßnahmen

Rechtsgrundlage: Beschluss des Kollegiums Nr. 40/04

Beschluss: Folgende zweckdienliche Maßnahmen wurden von der Überwachungsbehörde vorgeschlagen und von den EFTA-Staaten akzeptiert:


17.2.2005   

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C 40/21


EMAS

Verzeichnis der zum Zwecke des Umweltmanagements und der Umweltbetriebsprüfung eingetragenen Standorte in Norwegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001

(2005/C 40/14)

Eintragungsnummer

Ausgesetzt

Name und Anschrift des Unternehmens

Telefon/Fax/E-Mail

Kontaktperson

Industriezweig

NO-000001

 

Peterson Linerboard AS

Verket 22

N-1543 Moss

+47/ 69 25 65 00

+47/ 69 25 46 95

Ellen Hilde Grøm

21.120

NO-000003

 

Norske Skogindustrier ASA

Skogn

N-7620 Skogn

+47/ 74 08 70 00

+47/ 74 08 71 09

wenche.ravlo@norske-skog.com

Wenche Ravlo

21

NO-000004

 

Isola AS

Fabrikk Eidanger

Prestmoen 9

N-3945 Eidanger

+47/ 35 57 57 00

+47/ 35 55 48 44

isola@isola.no

Gunnar Hansen

26.820

NO-000005

 

Maarud AS

N-2114 Disenå

+47/ 62 96 82 00

+47/ 62 96 82 61

kmellem@krafteurope.com

Kari Benterud Mellem

15.31

NO-000015

 

Rescon Mapei AS

Vallsetveien 6

N-2120 Sagstua

+47/ 62 97 20 00

+47/ 62 97 20 99

alan.ulstad@resconmapei.no

Alan K. Ulstad

24.66

NO-000016

 

Håg ASA

Sundveien

N-7460 Røros

+47/ 72 40 72 00

+47/ 72 40 72 72

Maj Britt Fjerdingen

36.11

NO-000017

 

Gyproc AS

Habornv 59

N-1631 Gamle Fredrikstad

+47/ 69 35 75 00

+47/ 69 35 75 01

gyprocno@gyproc.com

Jon Gjerløw

26.62

NO-000019

 

Norske Skogindustrier ASA

Saugbruksforeningen

Tistedalsg 9-11

N-1756 Halden

+47/ 69 17 40 00

+47/ 69 17 43 30

Alfred Isaksen

21.111

21.120

NO-000023

 

Norgips AS

Tørkop

N-3060 Svelvik

+47/ 33 78 48 00

+47/ 33 78 48 50

john-widar.kalleberg@norgips.com

John Widar Kalleberg

26.62

NO-000026

 

Domstein Måløy AS

Domstein-Måløy Fiskeindustri

Trollebø

N-6700 Måløy

+47/ 57 85 58 00

+47/ 57 85 58 01

are.natland.boe@domstein.no

Grete Hamre

15.202

NO-000027

 

Sør-Norge Aluminium AS

N-5460 Husnes

+47/ 53 47 50 00

+47/ 53 47 53 90

magne.rekkedal@soral.no

Magne Rekkedal

27.421

NO-000034

 

Savo AS

Fyrstikkbakken 7

N-0667 Oslo

+47/ 22 91 67 00

+47/ 22 63 12 09

Birgit Madsen

31.11

NO-000035

 

Olsen Skarholmen AS

Skarholmen

N-5033 Kleppestø

+47/ 56 15 77 70

+47/ 56 15 77 75

bente.nasutvik@panfish.no

Bente Naustvik

15.202

NO-000044

 

Hydro Aluminium Profiler AS

N-2240 Magnor

+47/ 62 83 33 00

+47/ 62 83 33 10

Øyvind Aasen

28

NO-000052

 

Gålå Høgfjellshotell og Hytter AS

N-2646 Gålå

+47/ 61 29 81 09

+47/ 61 29 85 40

galahot@online.no

Gunther Motzke

55.110

55.210

NO-000053

 

Dale AS

Fabrikkvegen

N-5721 Dalekvam

+47/ 56 59 41 00

+47/ 56 59 41 41

daleas@sagatex.no

Knut Skeide

17.210

NO-000054

 

AS Norske Shell

Draugenfeltet

Risavika Havnering 300

Postboks 40

N-4098 Tananger

+47/ 51 69 30 00

+47/ 51 69 30 30

Trym Edvardsson

11.10

NO-000055

 

Møre Tekstilfabrikk AS

Avd Gåseid

Kvasnesveien 2

N-6037 Ålesund

+47/ 70 17 53 00

+47/ 70 17 53 90

vidar@more-tekstil.no

Vidar Mittet

17.60

NO-000056

 

Møre Tekstilfabrikk AS

Avd Vegsund

Borgundveien 489

N-6015 Ålesund

+47/ 70 17 53 00

+47/ 70 17 53 90

vidar@more-tekstil.no

Vidar Mittet

17.60

NO-000059

 

Ørsta Gruppen AS

N-6151 Ørsta

+47/ 70 04 70 04

+47/ 70 04 71 01

firmapost@orstastaal.no

Rolf O. Hjelle

28.1

NO-000060

 

Isola AS

Fabrikk Platon

Lienfossveien 9

N-3670 Notodden

+47/ 35 57 57 00

+47/ 35 55 48 44

isola@isola.no

Gunnar Hansen

25.20

NO-000062

 

Sødra Cell Folla AS

N-7796 Follafoss

+47/ 74 12 36 00

+47/ 74 12 36 01

Oddvar Aftret

21.111

NO-000063

 

Pyrox AS

N-5685 Uggdal

+47/ 53 43 04 00

+47/ 53 43 04 04

Eirik Helgesen

29.2

NO-000071

 

Forestia AS

Avd Kvam

N-2650 Kvam

+47/ 62 42 82 00

+47/ 61 29 25 30

kvam@forestia.com

Harvey Rønningen

20.200

NO-000074

 

Brødr Sunde AS

Borgundfjordveien 118

N-6022 Ålesund

+47/ 70 17 70 00

+47/ 70 14 34 10

post@sunde.no

Liv Jorunn Valaas

24.160

NO-000083

 

Total E & P Norge AS

Finnestadveien 44

N-4029 Stavanger

+47/ 51 50 39 18

+47/ 51 50 31 40

firmapost@ep.total.no

Ulf Einar Moltu

11.100

NO-000084

 

Kims Norge AS

Postboks 33

N-2857 Skreia

+47/ 61 16 56 00

+47/ 61 16 44 17

Stein Rønne

15

NO-000085

 

Kährs Brumunddal AS

Strandsagveien 2

N-2381 Brumunddal

+47/ 62 34 66 00

+47/ 62 34 68 59

Harald Øie

20.200

NO-000086

 

Grafisk Senter Grøset AS

N-2260 Kirkenær

+47/ 62 94 65 00

+47/ 62 99 65 01

firmapost@gsg.no

Mari Lilleåsen

22.220

NO-000087

 

Norske Skogindustrier ASA

Follum

N-3505 Hønefoss

+47/ 32 11 21 00

+47/ 32 11 21 00

astrid.broch-due@norske-skog.com

Astrid Broch-Due

21

NO-000088

 

Moelven Van Severen AS

Tiendeholmen

N-7800 Namsos

+47/ 74 21 33 00

+47/ 74 21 33 90

post@vanseveren.moelven.com

Frank-Espen Kristoffersen

20.101

NO-000090

 

AS Oppland Metall

Mattisrudsvingen 2

N-2827 Hunndalen

+47/ 61 18 76 70

+47/61 17 04 71

firmapost@opplandmetall.no

Knut Sørlie

37.00, 60.2

NO-000092

 

Forestia AS

Braskereidfoss

N-2435 Braskereidfoss

+47/ 62 42 82 00

+47/ 62 42 82 78

braskeriedfoss@forestia.com

Per Olav Løken

20.200

NO-000093

 

Prior Øst BA

Industriveien 1

N-1890 Rakkestad

+47/ 69 22 67 00

+47/ 69 22 67 01

Arne Kristian Kolberg

15.12

NO-000095

 

Grip Senter

Storgata 23 C

N-0184 Oslo

+47/ 22 97 98 00

+47/ 22 42 75 10

Eva Marit Isanger

91.33

NO-000096

 

Gjøvik Land og Toten Avfallsselskap DA

Dalborgmarka 100

N-2827 Hunndalen

+47/ 61 14 55 80

+47/ 61 13 22 45

Bjørn E. Berg

90

NO-000097

 

Hydro Polymers AS

Klor/VCM fabrikken & PVC fabrikken

Rafnes

N-3966 Stahelle

+47/35 00 60 94

+47/35 00 62 98

nils.eirik.stamland@hydro.com

Nils Eirik Stamland

24.140


III Bekanntmachungen

Kommission

17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/24


IRL-Dublin: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung Irlands gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Kerry und Dublin, Irland

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/C 40/15)

1.

Einleitung: Irland hat die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 66/04 vom 15. März 2002 veröffentlichte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Linienflugverkehr zwischen Dublin und Kerry mit Wirkung vom 22. Juli 2005 geändert. Die Einzelheiten dieser geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 39 vom 16. Februar 2005 veröffentlicht worden.

Sofern einen Monat nach der Veröffentlichung kein Luftfahrtunternehmen diesen Linienflugverkehr entsprechend der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Irland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der vorgenannten Verordnung die Bedienung dieser Strecken ab dem 22. Juli 2005 einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.

Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Dublin und Kerry ab dem 22. Juli 2005 entsprechend der für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 39 vom 16. Februar 2005 veröffentlicht worden ist.

3.

Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde. Die Flugdienste werden zu Flugplätzen unter der Zuständigkeit der Irish Aviation Authority durchgeführt.

4.

Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) bis i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.

Auskünfte an Bieter: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen umfassen das Angebotsformular, die Finanzinformationsanforderungen und eine Kurzinformation über den Flughafen von Kerry (Passagierzahlen, Landegebühren, technische Einrichtungen usw.) sowie über die demographische und sozio-ökonomische Situation seines Einzugsbereichs und die Vertragsbedingungen. Sie sind unentgeltlich bei folgender Stelle erhältlich:

Department of Transport, 44 Kildare Street, Att: Herr Liam Keogh, Dublin 2, Ireland. Tel. (353-1) 604 15 94, Fax (353-1) 604 16 81; E-mail: liamkeogh@transport.ie.

6.

Von den Bietern geforderte Angaben: Da die Dienste am 22. Juli 2005 aufgenommen werden und angesichts der Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Kontinuität müssen die Bieter zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Angebotsformular gegenüber der Vergabebehörde hinreichend belegen, dass sie:

a)

über die Fähigkeit verfügen und finanziell in der Lage sind, die genannten Flugdienste durchzuführen;

b)

über die erforderlichen gültigen Erlaubnisse und Bescheinigungen (Luftverkehrs-Betriebsgenehmigung und Luftverkehrsbetreiberzeugnis, ausgestellt im Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung JAR-OPS) verfügen; und

c)

über nachweisliche Erfahrung mit der Durchführung von Linienflugdiensten verfügen.

Sofern Gewissheit hinsichtlich a), b) und c) besteht, werden die Gebote danach bewertet, welches das wirtschaftlich vorteilhafteste ist, wobei ferner die Fähigkeit der Luftfahrtunternehmen zur Durchführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unterliegenden Flugdienste während der gesamten Vertragslaufzeit berücksichtigt wird. Die Vergabebehörde ist jedoch nicht verpflichtet, ein Gebot anzunehmen. Unter bestimmten Umständen behält sich der Minister das Recht vor, mit den Bietern über den Preis zu verhandeln, wobei geschätzte Verluste auf der Grundlage der Betriebskosten, geschätzte Erträge usw. berücksichtigt werden.

Die Vergabebehörde behält sich das Recht vor, weitere Informationen zur finanziellen Leistungsfähigkeit und/oder zu den technischen Ressourcen und Fähigkeiten der Bieter einzuholen sowie unbeschadet dessen weitere von Dritten oder vom Bieter betreffend die Fähigkeit des Bieters zur Durchführung der betreffenden Linienflugdienste einzuholen.

Preise sind in Euro anzugeben. Alle Unterlagen sind in englischer Sprache vorzulegen. Der Vertrag unterliegt irischem Recht und der ausschließlichen Zuständigkeit irischer Gerichte.

7.

Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für den Betrieb der Flugdienste auf der betreffenden Strecke im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme der Dienste gefordert wird. Die Ausgleichsleistung ist entsprechend den geforderten Mindeststandards zu berechnen.

Die tatsächlich vom Department of Transport zu zahlende Ausgleichsleistung wird jährlich nachträglich festgesetzt und auf die dem erfolgreichen Anbieter bei der Durchführung der Dienste tatsächlich entstandenen Verluste begrenzt, wobei die tatsächlichen Kosten, Erträge und gegebenenfalls Gewinnmargen berücksichtigt werden und der im Gebot für das jeweilige Jahr angegebene Betrag die Obergrenze darstellt.

Das Luftfahrtunternehmen kann nach den in den Unterlagen (s.o. Punkt 5) genannten Verfahren regelmäßige Teilzahlungen fordern. Am Ende jedes Vertragsjahres wird eine Restzahlung geleistet, vorbehaltlich der Vorlage entsprechender Belege bei der Vergabebehörde zusammen mit einer Bestätigung durch die Wirtschaftsprüfer des Luftfahrtunternehmens gemäß den Vertragsbedingungen geleistet.

Vertraglich vorgesehen ist die im alleinigen Ermessen der Vergabebehörde erfolgende Anhebung des Höchstbetrags der Ausgleichsleistung in einem oder mehreren Jahre, falls sich die Betriebsbedingungen ändern. Unbeschadet der Bestimmungen zur Vertragskündigung wird die Vergabebehörde bei der Bewertung von Anträgen auf Anhebung des Höchstbetrags der Beihilfe in einem oder mehreren Jahren Entwicklungen berücksichtigen, die sich auf den Betrieb des Dienstes auswirken und vom Anbieter nicht vorhergesehen wurden oder werden konnten oder durch Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters bedingt sind.

Alle Zahlungen im Rahmen des Vertrags erfolgen in Euro.

8.

Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Auftragsvergabe erfolgt durch den Minister für Verkehr. Die Laufzeit des Vertrags beträgt drei Jahre ab dem 22. Juli 2005. Bei Bedarf wird spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2005 eine neue Ausschreibung durchgeführt. Eine Änderung oder Kündigung des Vertrags ist ausschließlich gemäß den Vertragsbedingungen zulässig. Änderungen bei den Einzelheiten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sind nur mit vorheriger Zustimmung der Vergabebehörde zulässig.

9.

Vertragsstrafen: Wenn ein Flug aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfällt, beschränkt sich die zu leistende Ausgleichszahlung auf die Kosten, die dem Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung der aufgrund der Nichtdurchführung dieser Flüge umgeleiteten Fluggäste tatsächlich entstanden sind. Die Vergabebehörde behält sich vor, den Vertrag zu kündigen, falls sie in Anbetracht der Angemessenheit des Dienstes des Luftfahrtunternehmens und insbesondere der Zahl der Flüge, die aus unmittelbar dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnenden Gründen gestrichen wurden und/oder verspätet waren, der Auffassung ist, dass die Standards der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht zur Zufriedenheit eingehalten wurden oder werden.

10.

Frist für die Einreichung der Angebote: Einunddreißig (31) Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union.

11.

Einreichung der Angebote: Die Gebote sind in einem Umschlag mit der Aufschrift „EASP“ Tender bis zu dem Punkt 10 genannten Datum, 12.00 Uhr (Ortszeit Irland) per Einschreiben (maßgebend ist das Datum des Poststempels) an nachstehende Anschrift zu senden oder dort abzugeben:

Department of Transport, 44 Kildare Street, Dublin 2, Ireland.

12.

Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine Bedienung des Strecke entsprechend der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung anbietet, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu verlangen.

13.

Freedom of Information Act, 1997: Das Department of Transport verpflichtet sich, vorbehaltlich seiner gesetzlichen Verpflichtungen, auch im Rahmen des Freedom of Information (FOI) Act 1997 sich nach besten Kräften um die Einhaltung der Vertraulichkeit der von den Bietern bereitgestellten Angaben zu bemühen. Falls ein Bieter wünscht, dass bestimmte in seinem Gebot enthaltene Angaben nicht bekannt gemacht werden, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, sollte er diese Angaben kenntlich machen und die Gründe für die Geheimhaltung nennen. Das Department wird die Bieter zu diesen Angaben von geschäftlicher Bedeutung konsultieren, bevor über die Veröffentlichung im Rahmen der Bestimmungen des Freedom of Information Act entschieden wird. Ist nach Ansicht der Bieter keine der bereitgestellten Angaben von geschäftlicher Bedeutung, so sollten sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Angaben können auf Antrag im Rahmen des Freedom of Information Act veröffentlicht werden.


17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/26


IRL-Dublin: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung Irlands gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Galway und Dublin, Irland

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/C 40/16)

1.

Einleitung: Irland hat die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 66/05 vom 15. März 2002 veröffentlichte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Linienflugverkehr zwischen Dublin und Galway mit Wirkung vom 22. Juli 2005 geändert. Die Einzelheiten dieser geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 39 vom 16. Februar 2005 veröffentlicht worden.

Sofern einen Monat nach der Veröffentlichung und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Irland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der vorgenannten Verordnung die Bedienung dieser Strecken ab dem 22. Juli 2005 einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.

Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Dublin und Galway ab dem 22. Juli 2005 entsprechend der für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 39 vom 16. Februar 2005 veröffentlicht worden ist.

3.

Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde. Die Flugdienste werden zu Flugplätzen unter der Zuständigkeit der Irish Aviation Authority durchgeführt.

4.

Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) bis i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.

Auskünfte an Bieter: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen umfassen das Angebotsformular, die Finanzinformationsanforderungen und eine Kurzinformation über den Flughafen von Galway (Passagierzahlen, Landegebühren, technische Einrichtungen usw.) sowie über die demographische und sozio-ökonomische Situation seines Einzugsbereichs und die Vertragsbedingungen. Sie sind unentgeltlich bei folgender Stelle erhältlich:

Department of Transport, 44 Kildare Street, Att: Herr Liam Keogh, Dublin 2, Ireland. Tel. (353-1) 604 15 94, Fax (353-1) 604 16 81. E-mail: liamkeogh@transport.ie.

6.

Von den Bietern geforderte Angaben: Da die Dienste am 22. Juli 2005 aufgenommen werden und angesichts der Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Kontinuität müssen die Bieter zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Angebotsformular gegenüber der Vergabebehörde hinreichend belegen, dass sie:

a)

über die Fähigkeit verfügen und finanziell in der Lage sind, die genannten Flugdienste durchzuführen;

b)

über die erforderlichen gültigen Erlaubnisse und Bescheinigungen (Luftverkehrs-Betriebsgenehmigung und Luftverkehrsbetreiberzeugnis, ausgestellt im Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung JAR-OPS) verfügen; und

c)

über nachweisliche Erfahrung mit der Durchführung von Linienflugdiensten verfügen.

Sofern Gewissheit hinsichtlich a), b) und c) besteht, werden die Gebote danach bewertet, welches das wirtschaftlich vorteilhafteste ist, wobei ferner die Fähigkeit der Luftfahrtunternehmen zur Durchführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unterliegenden Flugdienste während der gesamten Vertragslaufzeit berücksichtigt wird. Die Vergabebehörde ist jedoch nicht verpflichtet, ein Gebot anzunehmen. Unter bestimmten Umständen behält sich der Minister das Recht vor, mit den Bietern über den Preis zu verhandeln, wobei geschätzte Verluste auf der Grundlage der Betriebskosten, geschätzte Erträge usw. berücksichtigt werden.

Die Vergabebehörde behält sich das Recht vor, weitere Informationen zur finanziellen Leistungsfähigkeit und/oder zu den technischen Ressourcen und Fähigkeiten der Bieter einzuholen sowie unbeschadet dessen weitere von Dritten oder vom Bieter betreffend die Fähigkeit des Bieters zur Durchführung der betreffenden Linienflugdienste einzuholen.

Preise sind in Euro anzugeben. Alle Unterlagen sind in englischer Sprache vorzulegen.

Der Vertrag unterliegt irischem Recht und der ausschließlichen Zuständigkeit irischer Gerichte.

7.

Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für den Betrieb der Flugdienste auf der betreffenden Strecke im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme der Dienste gefordert wird. Die Ausgleichsleistung ist entsprechend den geforderten Mindeststandards zu berechnen.

Die tatsächlich vom Department of Transport zu zahlende Ausgleichsleistung wird jährlich nachträglich festgesetzt und auf die dem erfolgreichen Anbieter bei der Durchführung der Dienste tatsächlich entstandenen Verluste begrenzt, wobei die tatsächlichen Kosten, Erträge und gegebenenfalls Gewinnmargen berücksichtigt werden und der im Gebot für das jeweilige Jahr angegebene Betrag die Obergrenze darstellt.

Das Luftfahrtunternehmen kann nach den in den Unterlagen (s.o. Punkt 5) genannten Verfahren regelmäßige Teilzahlungen fordern. Am Ende jedes Vertragsjahres wird eine Restzahlung geleistet, vorbehaltlich der Vorlage entsprechender Belege bei der Vergabebehörde zusammen mit einer Bestätigung durch die Wirtschaftsprüfer des Luftfahrtunternehmens gemäß den Vertragsbedingungen geleistet.

Vertraglich vorgesehen ist die im alleinigen Ermessen der Vergabebehörde erfolgende Anhebung des Höchstbetrags der Ausgleichsleistung in einem oder mehreren Jahre, falls sich die Betriebsbedingungen ändern. Unbeschadet der Bestimmungen zur Vertragskündigung wird die Vergabebehörde bei der Bewertung von Anträgen auf Anhebung des Höchstbetrags der Beihilfe in einem oder mehreren Jahren Entwicklungen berücksichtigen, die sich auf den Betrieb des Dienstes auswirken und vom Anbieter nicht vorhergesehen wurden oder werden konnten oder durch Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters bedingt sind.

Alle Zahlungen im Rahmen des Vertrags erfolgen in Euro.

8.

Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Auftragsvergabe erfolgt durch den Minister für Verkehr. Die Laufzeit des Vertrags beträgt drei Jahre ab dem 22. Juli 2005. Bei Bedarf wird spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2005 eine neue Ausschreibung durchgeführt. Eine Änderung oder Kündigung des Vertrags ist ausschließlich gemäß den Vertragsbedingungen zulässig. Änderungen bei den Einzelheiten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sind nur mit vorheriger Zustimmung der Vergabebehörde zulässig.

9.

Vertragsstrafen: Wenn ein Flug aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfällt, beschränkt sich die zu leistende Ausgleichszahlung auf die Kosten, die dem Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung der aufgrund der Nichtdurchführung dieser Flüge umgeleiteten Fluggäste tatsächlich entstanden sind. Die Vergabebehörde behält sich vor, den Vertrag zu kündigen, falls sie in Anbetracht der Angemessenheit des Dienstes des Luftfahrtunternehmens und insbesondere der Zahl der Flüge, die aus unmittelbar dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnenden Gründen gestrichen wurden und/oder verspätet waren, der Auffassung ist, dass die Standards der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht zur Zufriedenheit eingehalten wurden oder werden.

10.

Frist für die Einreichung der Angebote: Einunddreißig (31) Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union.

11.

Einreichung der Angebote: Die Gebote sind in einem Umschlag mit der Aufschrift „EASP“ Tender bis zu dem Punkt 10 genannten Datum, 12.00 Uhr (Ortszeit Irland) per Einschreiben (maßgebend ist das Datum des Poststempels) an nachstehende Anschrift zu senden oder dort abzugeben:

Department of Transport, 44 Kildare Street, Dublin 2, Ireland.

12.

Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine Bedienung des Strecke entsprechend der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung anbietet, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu verlangen.

13.

Freedom of Information Act, 1997: Das Department of Transport verpflichtet sich, vorbehaltlich seiner gesetzlichen Verpflichtungen, auch im Rahmen des Freedom of Information (FOI) Act 1997 sich nach besten Kräften um die Einhaltung der Vertraulichkeit der von den Bietern bereitgestellten Angaben zu bemühen. Falls ein Bieter wünscht, dass bestimmte in seinem Gebot enthaltene Angaben nicht bekannt gemacht werden, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, sollte er diese Angaben kenntlich machen und die Gründe für die Geheimhaltung nennen. Das Department wird die Bieter zu diesen Angaben von geschäftlicher Bedeutung konsultieren, bevor über die Veröffentlichung im Rahmen der Bestimmungen des Freedom of Information Act entschieden wird. Ist nach Ansicht der Bieter keine der bereitgestellten Angaben von geschäftlicher Bedeutung, so sollten sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Angaben können auf Antrag im Rahmen des Freedom of Information Act veröffentlicht werden.


17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/28


IRL-Dublin: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung Irlands gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf zwei Inlandsstrecken: Donegal-Dublin und Sligo-Dublin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/C 40/17)

1.

Einleitung: Irland hat die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 66/0/ und C 66/03 vom 15.3.2002 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Donegal-Dublin und zwischen Sligo-Dublin mit Wirkung vom 22. Juli 2005 geändert. Die Einzelheiten dieser geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 39 vom 16. Februar 2005 veröffentlicht worden.

Sofern einen Monat nach der Veröffentlichung kein Luftfahrtunternehmen diesen Linienflugverkehr entsprechend der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Irland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der vorgenannten Verordnung die Bedienung dieser Strecken ab dem 22. Juli 2005 einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.

Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf zwei gesonderten Strecken zwischen Donegal-Dublin und Sligo-Dublin ab dem 22. Juli 2005. Die Flugdienste sind gemäß der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 39 vom 16. Februar 2005 veröffentlicht ist, durchzuführen.

Das Recht zur Durchführung der dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unterliegenden Flugdienste wird auf der Grundlage eines einzigen Vertrags für Flugdienste auf beiden Strecken vergeben.

3.

Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde. Die Flugdienste werden zu Flugplätzen unter der Zuständigkeit der Irish Aviation Authority durchgeführt.

4.

Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) bis i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.

Auskünfte an Bieter: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen umfassen das Angebotsformular, die Finanzinformationsanforderungen und eine Kurzinformation über die Flughäfen von Sligo und Donegal (Passagierzahlen, Landegebühren, technische Einrichtungen usw.) sowie über die demographische und sozio-ökonomische Situation und die Vertragsbedingungen. Sie sind unentgeltlich bei folgender Stelle erhältlich:

Department of Transport, 44 Kildare Street, Dublin 2, Ireland. Att: Herr Liam Keogh. Tel. (353-1) 604 15 94, Fax (353-1) 604 16 81. E-mail: liamkeogh@transport.ie.

6.

Von den Bietern geforderte Angaben: Da die Dienste am 22. Juli 2005 aufgenommen werden und angesichts der Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Kontinuität müssen die Bieter zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Angebotsformular gegenüber der Vergabebehörde hinreichend belegen, dass sie:

a)

über die Fähigkeit verfügen und finanziell in der Lage sind, die genannten Flugdienste durchzuführen;

b)

über die erforderlichen gültigen Erlaubnisse und Bescheinigungen (Luftverkehrs-Betriebsgenehmigung und Luftverkehrsbetreiberzeugnis, ausgestellt im Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung JAR-OPS) verfügen; und

c)

über nachweisliche Erfahrung mit der Durchführung von Linienflugdiensten verfügen.

Sofern Gewissheit hinsichtlich a), b) und c) besteht, werden die Gebote danach bewertet, welches das wirtschaftlich vorteilhafteste ist, wobei ferner die Fähigkeit der Luftfahrtunternehmen zur Durchführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unterliegenden Flugdienste während der gesamten Vertragslaufzeit berücksichtigt wird. Die Vergabebehörde ist jedoch nicht verpflichtet, ein Gebot anzunehmen. Unter bestimmten Umständen behält sich der Minister das Recht vor, mit den Bietern über den Preis zu verhandeln, wobei geschätzte Verluste auf der Grundlage der Betriebskosten, geschätzte Erträge usw. berücksichtigt werden.

Die Vergabebehörde behält sich das Recht vor, weitere Informationen zur finanziellen Leistungsfähigkeit und/oder zu den technischen Ressourcen und Fähigkeiten der Bieter einzuholen sowie unbeschadet dessen weitere von Dritten oder vom Bieter betreffend die Fähigkeit des Bieters zur Durchführung der betreffenden Linienflugdienste einzuholen.

Preise sind in Euro anzugeben. Alle Unterlagen sind in englischer Sprache vorzulegen.

Der Vertrag unterliegt irischem Recht und der ausschließlichen Zuständigkeit irischer Gerichte.

7.

Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für den Betrieb der Flugdienste auf der betreffenden Strecke im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme der Dienste gefordert wird. Die Ausgleichsleistung ist entsprechend den geforderten Mindeststandards zu berechnen.

Die tatsächlich vom Department of Transport zu zahlende Ausgleichsleistung wird jährlich nachträglich festgesetzt und auf die dem erfolgreichen Anbieter bei der Durchführung der Dienste tatsächlich entstandenen Verluste begrenzt, wobei die tatsächlichen Kosten, Erträge und gegebenenfalls Gewinnmargen berücksichtigt werden und der im Gebot für das jeweilige Jahr angegebene Betrag die Obergrenze darstellt.

Das Luftfahrtunternehmen kann nach den in den Unterlagen (s.o. Punkt 5) genannten Verfahren regelmäßige Teilzahlungen fordern. Am Ende jedes Vertragsjahres wird eine Restzahlung geleistet, vorbehaltlich der Vorlage entsprechender Belege bei der Vergabebehörde zusammen mit einer Bestätigung durch die Wirtschaftsprüfer des Luftfahrtunternehmens gemäß den Vertragsbedingungen geleistet.

Vertraglich vorgesehen ist die im alleinigen Ermessen der Vergabebehörde erfolgende Anhebung des Höchstbetrags der Ausgleichsleistung in einem oder mehreren Jahre, falls sich die Betriebsbedingungen ändern. Unbeschadet der Bestimmungen zur Vertragskündigung wird die Vergabebehörde bei der Bewertung von Anträgen auf Anhebung des Höchstbetrags der Beihilfe in einem oder mehreren Jahren Entwicklungen berücksichtigen, die sich auf den Betrieb des Dienstes auswirken und vom Anbieter nicht vorhergesehen wurden oder werden konnten oder durch Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters bedingt sind.

Alle Zahlungen im Rahmen des Vertrages erfolgen in Euro.

8.

Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Auftragsvergabe erfolgt durch den Minister für Verkehr. Die Laufzeit des Vertrags beträgt drei Jahre ab dem 22. Juli 2005. Bei Bedarf wird spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2005 eine neue Ausschreibung durchgeführt. Eine Änderung oder Kündigung des Vertrags ist ausschließlich gemäß den Vertragsbedingungen zulässig. Änderungen bei den Einzelheiten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sind nur mit vorheriger Zustimmung der Vergabebehörde zulässig.

9.

Vertragsstrafen: Wenn ein Flug aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfällt, beschränkt sich die zu leistende Ausgleichszahlung auf die Kosten, die dem Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung der aufgrund der Nichtdurchführung dieser Flüge umgeleiteten Fluggäste tatsächlich entstanden sind. Die Vergabebehörde behält sich vor, den Vertrag zu kündigen, falls sie in Anbetracht der Angemessenheit des Dienstes des Luftfahrtunternehmens und insbesondere der Zahl der Flüge, die aus unmittelbar dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnenden Gründen gestrichen wurden und/oder verspätet waren, der Auffassung ist, dass die Standards der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht zur Zufriedenheit eingehalten wurden oder werden.

10.

Frist für die Einreichung der Angebote: Einunddreißig (31) Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union.

11.

Einreichung der Angebote: Die Gebote sind in einem Umschlag mit der Aufschrift „EASP“ Tender bis zu dem Punkt 10 genannten Datum, 12.00 Uhr (Ortszeit Irland) per Einschreiben (maßgebend ist das Datum des Poststempels) an nachstehende Anschrift zu senden oder dort abzugeben:

Department of Transport, 44 Kildare Street, Dublin 2, Ireland.

12.

Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine Bedienung des Strecke entsprechend der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung anbietet, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu verlangen.

13.

Freedom of Information Act, 1997: Das Department of Transport verpflichtet sich, vorbehaltlich seiner gesetzlichen Verpflichtungen, auch im Rahmen des Freedom of Information (FOI) Act 1997 sich nach besten Kräften um die Einhaltung der Vertraulichkeit der von den Bietern bereitgestellten Angaben zu bemühen. Falls ein Bieter wünscht, dass bestimmte in seinem Gebot enthaltene Angaben nicht bekannt gemacht werden, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, solte er diese Angaben kenntlich machen und die Gründe für die Geheimhaltung nennen. Das Department wird die Bieter zu diesen Angaben von geschäftlicher Bedeutung konsultieren, bevor über die Veröffentlichung im Rahmen der Bestimmungen des Freedom of Information Act entschieden wird. Ist nach Ansicht der Bieter keine der bereitgestellten Angaben von geschäftlicher Bedeutung, so sollten sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Angaben können auf Antrag im Rahmen des Freedom of Information Act veröffentlicht werden.


17.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/30


IRL-Dublin: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung Irlands gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf zwei Strecken: Knock-Dublin und Derry-Dublin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/C 40/18)

1.

Einleitung: Irland hat beschlossen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 265/07 vom 15. September 2000 (in der berichtigten, im Amtsblatt C 276 vom 28. September 2000 veröffentlichten Fassung) bzw. C 66/06 vom 15. März 2002 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Knock-Dublin bzw. Derry-Dublin mit Wirkung vom 22. Juli 2005 zu ändern. Die Einzelheiten dieser geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 39 vom 16. Februar 2005 veröffentlicht worden.

Sofern einen Monat nach der Veröffentlichung kein Luftfahrtunternehmen diesen Linienflugverkehr entsprechend der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Irland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der vorgenannten Verordnung die Bedienung dieser Strecken ab dem 22. Juli 2005 einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.

Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf zwei gesonderten Strecken zwischen Knock-Dublin und Derry-Dublin ab dem 22. Juli 2005. Die Flugdienste sind gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 39 vom 16. Februar 2005 veröffentlicht sind, durchzuführen.

Das Recht zur Durchführung der dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unterliegenden Verpflichtung unterliegenden Flugdienste wird auf der Grundlage eines einzigen Vertrags für Flugdienste auf beiden Strecken vergeben.

3.

Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde. Die Flugdienste werden zu Flugplätzen unter der Zuständigkeit der Irish Aviation Authority durchgeführt.

4.

Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) bis i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.

Auskünfte an Bieter: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen umfassen das Angebotsformular, die Finanzinformationsanforderungen und eine Kurzinformation über die Flughäfen von Knock und Derry (Passagierzahlen, Landegebühren, technische Einrichtungen usw.) sowie über die demographische und sozio-ökonomische Situation seines Einzugsbereichs und die Vertragsbedingungen. Sie sind unentgeltlich bei folgender Stelle erhältlich:

Department of Transport, Att: Herr Liam Keogh, 44 Kildare Street, Dublin 2, Ireland. Tel. (353-1) 604 15 94, Fax (353-1) 604 16 81; E-mail: liamkeogh@transport.ie.

6.

Von den Bietern geforderte Angaben: Da die Dienste am 22. Juli 2005 aufgenommen werden und angesichts der Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Kontinuität müssen die Bieter zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Angebotsformular gegenüber der Vergabebehörde hinreichend belegen, dass sie:

a)

über die Fähigkeit verfügen und finanziell in der Lage sind, die genannten Flugdienste durchzuführen;

b)

über die erforderlichen gültigen Erlaubnisse und Bescheinigungen (Luftverkehrs-Betriebsgenehmigung und Luftverkehrsbetreiberzeugnis, ausgestellt im Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung JAR-OPS) verfügen und

c)

über nachweisliche Erfahrung mit der Durchführung von Linienflugdiensten verfügen.

Sofern Gewissheit hinsichtlich a), b) und c) besteht, werden die Gebote danach bewertet, welches das wirtschaftlich vorteilhafteste ist, wobei ferner die Fähigkeit der Luftfahrtunternehmen zur Durchführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unterliegenden Flugdienste während der gesamten Vertragslaufzeit berücksichtigt wird. Die Vergabebehörde ist jedoch nicht verpflichtet, ein Gebot anzunehmen. Unter bestimmten Umständen behält sich der Minister das Recht vor, mit den Bietern über den Preis zu verhandeln, wobei geschätzte Verluste auf der Grundlage der Betriebskosten, geschätzte Erträge usw. berücksichtigt werden.

Die Vergabebehörde behält sich das Recht vor, weitere Informationen zur finanziellen Leistungsfähigkeit und/oder zu den technischen Ressourcen und Fähigkeiten der Bieter einzuholen sowie unbeschadet dessen weitere von Dritten oder vom Bieter betreffend die Fähigkeit des Bieters zur Durchführung der betreffenden Linienflugdienste einzuholen.

Preise sind in Euro anzugeben. Alle Unterlagen sind in englischer Sprache vorzulegen.

Der Vertrag unterliegt irischem Recht und der ausschließlichen Zuständigkeit irischer Gerichte.

7.

Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für den Betrieb der Flugdienste auf der betreffenden Strecke im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme der Dienste gefordert wird. Die Ausgleichsleistung ist entsprechend den geforderten Mindeststandards zu berechnen.

Die tatsächlich vom Department of Transport zu zahlende Ausgleichsleistung wird jährlich nachträglich festgesetzt und auf die dem erfolgreichen Anbieter bei der Durchführung der Dienste tatsächlich entstandenen Verluste begrenzt, wobei die tatsächlichen Kosten, Erträge und gegebenenfalls Gewinnmargen berücksichtigt werden und der im Gebot für das jeweilige Jahr angegebene Betrag die Obergrenze darstellt.

Das Luftfahrtunternehmen kann nach den in den Unterlagen (s.o. Punkt 5) genannten Verfahren regelmäßige Teilzahlungen fordern. Am Ende jedes Vertragsjahres wird eine Restzahlung geleistet, vorbehaltlich der Vorlage entsprechender Belege bei der Vergabebehörde zusammen mit einer Bestätigung durch die Wirtschaftsprüfer des Luftfahrtunternehmens gemäß den Vertragsbedingungen geleistet.

Vertraglich vorgesehen ist die im alleinigen Ermessen der Vergabebehörde erfolgende Anhebung des Höchstbetrags der Ausgleichsleistung in einem oder mehreren Jahren, falls sich die Betriebsbedingungen ändern. Unbeschadet der Bestimmungen zur Vertragskündigung wird die Vergabebehörde bei der Bewertung von Anträgen auf Anhebung des Höchstbetrags der Beihilfe in einem oder mehreren Jahren Entwicklungen berücksichtigen, die sich auf den Betrieb des Dienstes auswirken und vom Anbieter nicht vorhergesehen wurden oder werden konnten oder durch Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters bedingt sind.

Alle Zahlungen im Rahmen des Vertrags erfolgen in Euro.

8.

Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Auftragsvergabe erfolgt durch den Minister für Verkehr. Die Laufzeit des Vertrags beträgt drei Jahre ab dem 22. Juli 2005. Bei Bedarf wird spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2005 eine neue Ausschreibung durchgeführt. Eine Änderung oder Kündigung des Vertrags ist ausschließlich gemäß den Vertragsbedingungen zulässig. Änderungen bei den Einzelheiten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sind nur mit vorheriger Zustimmung der Vergabebehörde zulässig.

9.

Vertragsstrafen: Wenn ein Flug aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfällt, beschränkt sich die zu leistende Ausgleichszahlung auf die Kosten, die dem Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung der aufgrund der Nichtdurchführung dieser Flüge umgeleiteten Fluggäste tatsächlich entstanden sind. Die Vergabebehörde behält sich vor, den Vertrag zu kündigen, falls sie in Anbetracht der Angemessenheit des Dienstes des Luftfahrtunternehmens und insbesondere der Zahl der Flüge, die aus unmittelbar dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnenden Gründen gestrichen wurden und/oder verspätet waren, der Auffassung ist, dass die Standards der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht zur Zufriedenheit eingehalten wurden oder werden.

10.

Frist für die Einreichung der Angebote: Einunddreißig (31) Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union.

11.

Einreichung der Angebote: Die Gebote sind in einem Umschlag mit der Aufschrift „EASP“ Tender bis zu dem Punkt 10 genannten Datum, 12.00 Uhr (Ortszeit Irland) per Einschreiben (maßgebend ist das Datum des Poststempels) an nachstehende Anschrift zu senden oder dort abzugeben:

Department of Transport, 44 Kildare Street, Dublin 2, Ireland.

12.

Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine Bedienung des Strecke entsprechend der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung anbietet, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu verlangen.

13.

Freedom of Information Act, 1997: Das Department of Transport verpflichtet sich, vorbehaltlich seiner gesetzlichen Verpflichtungen, auch im Rahmen des Freedom of Information (FOI) Act 1997 sich nach besten Kräften um die Einhaltung der Vertraulichkeit der von den Bietern bereitgestellten Angaben zu bemühen. Falls ein Bieter wünscht, dass bestimmte in seinem Gebot enthaltene Angaben nicht bekannt gemacht werden, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, sollte er diese Angaben kenntlich machen und die Gründe für die Geheimhaltung nennen. Das Department wird die Bieter zu diesen Angaben von geschäftlicher Bedeutung konsultieren, bevor über die Veröffentlichung im Rahmen der Bestimmungen des Freedom of Information Act entschieden wird. Ist nach Ansicht der Bieter keine der bereitgestellten Angaben von geschäftlicher Bedeutung, so sollten sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Angaben können auf Antrag im Rahmen des Freedom of Information Act veröffentlicht werden.