ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 25E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
1. Februar 2005


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Inhalt

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I   Mitteilungen

 

Rat

2005/C 025E/1

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 1/2005 vom 19. Juli 2004, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

1

2005/C 025E/2

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 2/2005 vom 24. September 2004, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa

19

2005/C 025E/3

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 3/2005 vom 7. Oktober 2004, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

29

2005/C 025E/4

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 4/2005 vom 21. Oktober 2004, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2005 bis 2019

41

2005/C 025E/5

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 5/2005 vom 12. November 2004, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

44

DE

 


I Mitteilungen

Rat

1.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 25/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 1/2005

vom Rat festgelegt am 19. Juli 2004

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/C 25E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (3), die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (4), die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (5) und die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (6) wurden wiederholt umfassend geändert. Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung sollten diese Richtlinien aufgehoben und durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(2)

Unterschiedliche nationale Höchstgehalte an Rückständen von Pestiziden können den Handel mit Erzeugnissen, die in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind, und daraus gewonnenen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Drittländern und der Gemeinschaft beeinträchtigen. Im Interesse des freien Warenverkehrs, gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Mitgliedstaaten und des Verbraucherschutzes ist es daher angezeigt, Rückstandshöchstgehalte (RHG) in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs auf Gemeinschaftsebene festzusetzen.

(3)

Eine Verordnung zur Festsetzung von RHG braucht nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt zu werden. Sie ist daher das geeignetste Rechtsinstrument zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs, da ihre präzisen Vorschriften gemeinschaftsweit zu ein und demselben Zeitpunkt und nach ein und demselben Verfahren angewendet werden und insofern eine effizientere Verwendung nationaler Ressourcen gestatten.

(4)

Produktion und Verbrauch von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen spielen in der Gemeinschaft eine sehr wichtige Rolle. Ernteerträge werden kontinuierlich durch Schadorganismen beeinträchtigt. Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse müssen unbedingt gegen derartige Organismen geschützt werden, nicht nur, um Ernteverluste oder Pflanzenschäden zu vermeiden, sondern auch um die Qualität des Ernteerzeugnisses zu gewährleisten, die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern und den natürlichen Lebensraum durch Begrenzung der für die Agrarproduktion erforderlichen Fläche zu schützen.

(5)

Eine der wichtigsten Methoden zum Schutz von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen vor den Folgen des Schadorganismenbefalls ist die Verwendung gezielt wirkender Stoffe in Pflanzenschutzmitteln. Als mögliche Folge der Verwendung dieser Wirkstoffe können in den behandelten Erzeugnissen, in Tieren, an die diese Erzeugnisse verfüttert werden, und in Honig, der von Bienen erzeugt wird, die diesen Wirkstoffen ausgesetzt sind, Rückstände verbleiben. Es muss sichergestellt werden, dass diese Rückstände nicht in Mengen vorhanden sind, die ein inakzeptables Gesundheitsrisiko für Menschen oder gegebenenfalls für Tiere darstellen.

(6)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (7) müssen die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen vorschreiben, dass die betreffenden Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß zu verwenden sind. Ordnungsgemäße Verwendung bedeutet Anwendung sowohl der Grundsätze einer guten Pflanzenschutzpraxis als auch der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Stellt ein RHG, der sich bei zulässiger Verwendung eines Pestizids gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ergibt, ein Gesundheitsrisiko für den Verbraucher dar, so sollte diese Verwendung mit Blick auf die Verringerung der Rückstandsmengen überprüft werden. Die Gemeinschaft sollte die Anwendung risikomindernder Methoden oder Mittel und die Verringerung der verwendeten Pestizidmengen auf ein Niveau, das einer effizienten Schädlingsbekämpfung zuträglich ist, fördern.

(7)

Mit der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (8), wurden bestimmte Wirkstoffe verboten. Gleichzeitig sind im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG zurzeit auch zahlreiche andere Wirkstoffe nicht zugelassen. Die Rückstände von Wirkstoffen in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs, die von unzulässigen Verwendungen oder von Umweltverschmutzungen oder von Verwendungen in Drittländern herrühren, sollten sorgfältig kontrolliert und überwacht werden.

(8)

Die grundlegenden Vorschriften des Lebens- und Futtermittelrechts sind in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (9) festgelegt.

(9)

Neben diesen grundlegenden Vorschriften sind spezifischere Vorschriften notwendig, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und des Handels mit Drittländern im Sektor frische, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs, in denen sich Pestizidrückstände befinden können, zu gewährleisten und gleichzeitig die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbraucherinteressen zu schaffen. Diese Vorschriften umfassen die Festsetzung von spezifischen RHG für jedes einzelne Pestizid in allen Lebens- und Futtermitteln und die Qualität der diesen RHG zugrunde liegenden Daten.

(10)

Die Grundsätze des allgemeinen Lebensmittelrechts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten zwar nur für Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere; da es jedoch schwierig ist, Erzeugnisse getrennt zu behandeln, die als Futtermittel für nicht für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere verwendet werden sollen, sollten sie zur Erleichterung der Kontrolle und der Durchsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch auf Futtermittel für nicht für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere Anwendung finden. Allerdings sollte diese Verordnung kein Hindernis für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen für die Bewertung von Pestiziden darstellen.

(11)

Die Richtlinie 91/414/EWG enthält grundlegende Vorschriften über die Verwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel sollte insbesondere keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben. Pestizidrückstände, die auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zurückzuführen sind, könnten die Gesundheit von Verbrauchern gefährden. Es empfiehlt sich daher, Vorschriften für die RHG für zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse festzulegen, die mit der Zulassung der Verwendung der Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG verbunden sind. Ebenso muss diese Richtlinie angepasst werden, um der gemeinschaftlichen Vorgehensweise für die Festlegung von RHG nach dieser Verordnung Rechnung zu tragen. Nach dieser Richtlinie kann ein Mitgliedstaat als Berichterstatter für die Bewertung eines Wirkstoffs benannt werden. Das in diesem Mitgliedstaat vorhandene Fachwissen sollte für die Zwecke dieser Verordnung genutzt werden.

(12)

Es empfiehlt sich, zur Ergänzung der allgemeinen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Lebens- und Futtermittelkontrollen spezifische Vorschriften für die Kontrolle von Pestizidrückständen zu erlassen.

(13)

Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (10) enthält spezifische Vorschriften für die Tierernährung, einschließlich Vermarktung und Lagerung von Futtermitteln sowie Verfütterung an Tiere. Bei bestimmten Erzeugnissen ist es nicht möglich festzustellen, ob sie zu Lebensmitteln verarbeitet oder für die Tierernährung verwendet werden sollen. Etwaige Pestizidrückstände in diesen Erzeugnissen sollten daher beim menschlichen Verzehr und gegebenenfalls auch bei der Verfütterung an Tiere unbedenklich sein. Folglich empfiehlt es sich, dass für diese Erzeugnisse zusätzlich zu den spezifischen Vorschriften für die Tierernährung auch die Vorschriften der vorliegenden Verordnung gelten sollten.

(14)

Es ist angezeigt, bestimmte Begriffe, die für die Festsetzung und Kontrolle von RHG für Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs verwendet werden, auf Gemeinschaftsebene zu definieren.

(15)

Gemäß der Richtlinie 76/895/EWG können die Mitgliedstaaten höhere RHG festsetzen, als sie zurzeit auf Gemeinschaftsebene zugelassen sind. Diese Möglichkeit muss entfallen, da sie im Binnenmarkt Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel verursachen könnte.

(16)

Die Bestimmung von RHG für Pestizide erfordert langwierige technische Überlegungen und schließt eine Bewertung der potenziellen Verbrauchergefährdung ein. RHG für die derzeit unter die Richtlinie 76/895/EWG fallenden Pestizide oder für Pestizide, für die es noch keine RHG gibt, können daher nicht sofort festgesetzt werden.

(17)

Es ist angezeigt, die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdaten, die zur Entscheidung über die Festsetzung von RHG für Pestizide erforderlich sind, auf Gemeinschaftsebene festzulegen.

(18)

Insbesondere bei nicht zugelassenen Pestiziden, die möglicherweise in der Umwelt vorhanden sind, sollte es in Ausnahmefällen gestattet sein, RHG auf der Grundlage von Überwachungsdaten festzusetzen.

(19)

RHG für Pestizide sollten kontinuierlich überwacht und angepasst werden, um neuen Erkenntnissen und Daten Rechnung zu tragen. RHG sollten an der unteren analytischen Bestimmungsgrenze festgesetzt werden, wenn sich bei zulässiger Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine Pestizidrückstände in nachweisbaren Mengen feststellen lassen. Sind Pestizidverwendungen auf Gemeinschaftsebene nicht zugelassen, so sollten die RHG auf einem angemessen niedrigen Niveau festgesetzt werden, um den Verbraucher vor der Aufnahme unzulässiger oder zu hoher Mengen an Pestizidrückständen zu schützen. Zur besseren Kontrolle von Pestizidrückständen muss für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen, für die in den Anhängen II oder III keine RHG festgesetzt wurden, ein Standard-RHG festgesetzt werden, es sei denn, dass der betreffende Wirkstoff in Anhang IV aufgeführt ist. Der Standardwert sollte auf 0,01 mg/kg festgesetzt werden und es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, für die in Anhang V aufgeführten Wirkstoffe einen anderen Standardwert festzusetzen, wobei den verfügbaren Routineanalysemethoden und/oder dem Verbraucherschutz Rechnung zu tragen ist.

(20)

Bei außerhalb der Gemeinschaft erzeugten Lebens- und Futtermitteln können hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln legal andere landwirtschaftliche Praktiken angewandt werden, was zuweilen dazu führt, dass andere Pestizidrückstände auftreten können als diejenigen, die durch vorschriftgemäße Verwendungen in der Gemeinschaft verursacht werden. Es ist daher zweckmäßig, dass für eingeführte Erzeugnisse RHG festgesetzt werden, die diesen Verwendungen und den daraus resultierenden Rückständen Rechnung tragen, vorausgesetzt, dass die Sicherheit der Erzeugnisse anhand derselben Kriterien nachgewiesen werden kann, die für einheimische Erzeugnisse gelten.

(21)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält Verfahrensvorschriften für Sofortmaßnahmen betreffend Lebensmittel und Futtermittel gemeinschaftlichen Ursprungs und Lebensmitteleinfuhren aus Drittländern. Nach diesen Vorschriften kann die Kommission in Situationen, in denen ein Lebensmittel die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt ernsthaft gefährden könnte und in denen ein solches Risiko durch Maßnahmen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend eingedämmt werden kann, Sofortmaßnahmen treffen. Es ist zweckmäßig, dass diese Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf Menschen und gegebenenfalls Tiere von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) bewertet werden.

(22)

Die lebenslange Exposition und gegebenenfalls die akute Exposition von Verbrauchern gegenüber Pestizidrückständen in Lebensmitteln sollte unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien nach gemeinschaftlichen Verfahren und Praktiken bewertet werden.

(23)

Die Handelspartner der Gemeinschaft sollten über die Welthandelsorganisation zu den vorgeschlagenen RHG gehört und ihre Bemerkungen sollten vor Festlegung der RHG berücksichtigt werden. Den auf internationaler Ebene von der Codex-Alimentarius-Kommission festgesetzten RHG sollte bei der Festsetzung gemeinschaftlicher RHG ebenfalls Rechnung getragen werden.

(24)

Es ist notwendig, dass die Behörde RHG-Anträge und Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten bewertet, damit ein Risiko für Verbraucher und gegebenenfalls auch für Tiere festgestellt werden kann.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen vorsehen und dafür Sorge tragen, dass sie angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(26)

Die Schaffung eines gemeinschaftlich harmonisierten Systems für die Festsetzung von RHG setzt die Entwicklung von Leitlinien, Datenbanken sowie andere Tätigkeiten voraus, die mit entsprechenden Kosten verbunden sind. Es ist angezeigt, dass sich die Gemeinschaft in bestimmten Fällen an diesen Kosten beteiligt.

(27)

Es ist gute Verwaltungspraxis und technisch wünschenswert, Entscheidungen über RHG für Wirkstoffe zeitgleich mit Entscheidungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG über die betreffenden Wirkstoffe zu treffen. Für zahlreiche Wirkstoffe, für die noch keine gemeinschaftlichen RHG festgesetzt wurden, werden Entscheidungen im Rahmen der genannten Richtlinie nicht erwartet, bis diese Verordnung in Kraft tritt.

(28)

Mit Blick auf die schrittweise Festsetzung von RHG im Zuge der Entscheidungen über einzelne Wirkstoffe als Teil der Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ist es daher angezeigt, Sondervorschriften für die Festsetzung vorläufiger, jedoch verbindlicher harmonisierter RHG festzulegen. Bei diesen vorläufigen harmonisierten RHG sollten insbesondere geltende nationale RHG, die von den Mitgliedstaaten festgesetzt wurden, zugrunde gelegt und die nationalen Modalitäten, nach denen sie festgesetzt wurden, eingehalten werden, vorausgesetzt, dass diese RHG kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen.

(29)

Nach Aufnahme alter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG müssen die Mitgliedstaaten binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt der Aufnahme jedes diese Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel neu bewerten. Die betreffenden RHG sollten für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren beibehalten werden, um eine ununterbrochene Geltungsdauer der Zulassungen zu gewährleisten, und nach Abschluss der Neubewertung endgültig festgesetzt werden, wenn sie durch Unterlagen untermauert werden, die Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, oder auf einen Standard-Wert festgesetzt werden, wenn sie nicht auf diese Weise untermauert werden.

(30)

In dieser Verordnung werden RHG für die Kontrolle von Pestizidrückständen in Lebensmitteln und in Futtermitteln festgesetzt. Die Mitgliedstaaten sollten daher nationale Programme für die Kontrolle dieser Rückstände aufstellen. Die Ergebnisse der nationalen Kontrollprogramme werden der Kommission, der Behörde und den anderen Mitgliedstaaten vorgelegt und in den Jahresbericht der Gemeinschaft aufgenommen.

(31)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

(32)

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Erleichterung des Handels bei gleichzeitigem Schutz des Verbrauchers notwendig und angemessen, Rückstandshöchstgehalte für Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs festzusetzen. Diese Verordnung geht nicht über das zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 harmonisierte Gemeinschaftsvorschriften betreffend Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die von Anhang I abgedeckten Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs oder Teile davon, die als frisches, verarbeitetes und/oder zusammengesetztes Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden sollen, in oder auf denen sich Pestizidrückstände befinden können.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die unter Anhang I fallenden Erzeugnisse, wenn sie nachweislich

a)

für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebens- oder Futtermitteln oder

b)

zur Aussaat oder zur Anpflanzung oder

c)

für nach einzelstaatlichem Recht zugelassene Tätigkeiten für Untersuchungen von Wirkstoffen bestimmt sind.

(3)   Rückstandshöchstgehalte für Pestizide, die nach dieser Verordnung festgelegt werden, gelten nicht für unter Anhang I fallende Erzeugnisse, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind und vor der Ausfuhr behandelt werden, wenn hinreichend nachgewiesen wurde, dass das Bestimmungsdrittland diese spezielle Behandlung verlangt oder ihr zustimmt, um die Einschleppung von Schadorganismen in sein Hoheitsgebiet zu verhindern.

(4)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinien 98/8/EG (12) und 2002/32/EG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 (13).

Artikel 3

Definitionen

(1)   Für diese Verordnung gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und die Definitionen in Artikel 2 Nummern 1 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG.

(2)   Ferner bezeichnet in dieser Verordnung der Ausdruck

a)

„gute Agrarpraxis“ (GAP) eine auf nationaler Ebene empfohlene, zugelassene oder registrierte unbedenkliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unter realen Bedingungen auf jeder Stufe der Produktion, der Lagerung, der Beförderung, des Vertriebs und der Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln,

b)

„kritische GAP“ diejenige GAP, die in den Fällen, in denen es mehr als eine GAP für eine Wirkstoff-/Erzeugnis-Kombination gibt, zu den höchst zulässigen Werten für Pestizidrückstände in einer behandelten Kultur führt und die Grundlage für die Festlegung des Rückstandshöchstgehalts darstellt,

c)

„Pestizidrückstände“ Rückstände, auch von derzeit oder früher in Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 91/414/EWG verwendeten Wirkstoffen und ihren Stoffwechsel- und/oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukten, die in oder auf den unter Anhang I dieser Verordnung fallenden Erzeugnissen vorhanden sind, darunter auch insbesondere die Rückstände, die von der Verwendung im Pflanzenschutz, in der Veterinärmedizin und als Biozidprodukt herrühren können,

d)

„Rückstandshöchstgehalte“ (RHG) die höchste zulässige Menge eines Pestizidrückstands in oder auf Lebens- oder Futtermitteln,

e)

„CXL“ einen von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten Rückstandshöchstwert,

f)

„Bestimmungsgrenze“ die validierte geringste Rückstandskonzentration, die im Rahmen der routinemäßigen Überwachung nach validierten Methoden quantifiziert und erfasst werden kann,

g)

„Einfuhrtoleranz“ einen für eingeführte Erzeugnisse festgelegten Rückstandshöchstgehalt, wenn

die Verwendung dieses Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel an einem bestimmten Erzeugnis in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist oder

ein geltender gemeinschaftlicher Rückstandshöchstwert nicht ausreicht, um den Erfordernissen des internationalen Handels gerecht zu werden,

h)

„Eignungsprüfung“ einen vergleichenden Test, bei dem mehrere Laboratorien Analysen an identischen Proben durchführen und der somit eine Bewertung der Qualität der von den einzelnen Laboratorien durchgeführten Analysen ermöglicht,

i)

„akute Referenzdosis“ die geschätzte Menge eines Stoffs in einem Lebensmittel, ausgedrückt mit Bezug auf das Körpergewicht, die nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bewertung ohne nennenswertes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers über einen kurzen Zeitraum — normalerweise bei einer Mahlzeit oder an einem Tag — aufgenommen werden kann,

j)

„vertretbare Tagesdosis“ die geschätzte Menge eines Stoffs in einem Lebensmittel, ausgedrückt mit Bezug auf das Körpergewicht, die nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bewertung ein Leben lang täglich ohne nennenswertes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers aufgenommen werden kann.

Artikel 4

Liste mit Gruppen von Erzeugnissen, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten

(1)   Die Erzeugnisse, Gruppen von Erzeugnissen und/oder Teile von Erzeugnissen nach Artikel 2 Absatz 1, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt und in Anhang I aufgeführt. Anhang I enthält alle Erzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt sind, sowie andere Erzeugnisse, für die insbesondere wegen der Bedeutung dieser Erzeugnisse für die Ernährung der Verbraucher bzw. für den Handel harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten sollen. Die Erzeugnisse sind so zu Gruppen zusammenzufassen, dass Rückstandshöchstgehalte so weit wie möglich für eine Gruppe ähnlicher oder verwandter Erzeugnisse festgelegt werden können.

(2)   Anhang I wird erstmals binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt und gegebenenfalls — insbesondere auf Antrag eines Mitgliedstaats — überprüft.

Artikel 5

Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind

(1)   Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren bestimmt und in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt, wobei die jeweilige Verwendung dieser Wirkstoffe sowie die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) dieser Verordnung genannten Faktoren zu berücksichtigen sind.

(2)   Anhang IV wird erstmals binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.

KAPITEL II

GEMEINSCHAFTSVERFAHREN FÜR RHG-ANTRÄGE

ABSCHNITT 1

EINREICHUNG VON RHG-ANTRÄGEN

Artikel 6

Anträge

(1)   Zieht ein Mitgliedstaat in Betracht, einem Antrag auf Zulassung oder auf vorläufige Zulassung der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß der Richtlinie 91/414/EWG stattzugeben, so prüft er, ob infolge dieser Verwendung ein in Anhang II oder Anhang III dieser Verordnung festgelegter Rückstandshöchstgehalt geändert, ein neuer Wert festgelegt oder der Wirkstoff in Anhang IV aufgenommen werden muss. Er verlangt gegebenenfalls von dem Antragsteller, dass er einen Antrag gemäß Artikel 7 einreicht.

(2)   Personen, die hinreichende Nachweise für ein berechtigtes Interesse erbringen können, einschließlich Hersteller, Erzeuger und Produzenten der unter Anhang I fallenden Erzeugnisse, können bei einem Mitgliedstaat ebenfalls einen Antrag gemäß Artikel 7 stellen.

(3)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehaltes erforderlich ist, so kann er ebenfalls einen Antrag auf Festlegung, Änderung oder Streichung des betreffenden Rückstandshöchstgehaltes gemäß Artikel 7 formulieren und bewerten.

(4)   Anträge auf Einfuhrtoleranzen werden den gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bestimmten Bericht erstattenden Mitgliedstaaten unterbreitet oder, falls kein Berichterstatter bestimmt worden ist, auf Ersuchen des Antragstellers an die Mitgliedstaaten gerichtet, die die Kommission nach dem in Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren bestimmt hat. Diese Anträge sind im Einklang mit Artikel 7 dieser Verordnung zu stellen.

Artikel 7

Modalitäten der Antragstellung

(1)   Der Antragsteller fügt einem RHG-Antrag folgende Informationen und Unterlagen bei:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers;

b)

das Antragsdossier mit

i)

einer Zusammenfassung des Antrags;

ii)

den wichtigsten Argumenten;

iii)

einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen;

iv)

einer Kopie der den spezifischen Verwendungszweck des Wirkstoffs betreffenden guten Agrarpraxis;

c)

gegebenenfalls wissenschaftlich fundierte Bedenken;

d)

die Angaben gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG im Rahmen der Datenanforderungen für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide, gegebenenfalls einschließlich toxikologischer Daten und Daten über Routineanalysemethoden zur Anwendung in Kontrolllaboratorien sowie Daten über den Pflanzen- und Tiermetabolismus.

Liegen jedoch einschlägige Daten bereits öffentlich vor, insbesondere wenn der Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG schon bewertet wurde, oder wenn es einen CXL gibt und solche Daten vom Antragsteller unterbreitet werden, so kann ein Mitgliedstaat diese Informationen auch bei der Bewertung eines Antrags nutzen. In diesen Fällen enthält der Bewertungsbericht eine Begründung für die Berücksichtigung oder die Nichtberücksichtigung dieser Daten.

(2)   Der Mitgliedstaat, der die Bewertung vornimmt, kann gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller über die Informationen nach Absatz 1 hinaus innerhalb einer von dem Mitgliedstaat festgesetzten Frist zusätzliche Informationen übermittelt.

Artikel 8

Bewertung der Anträge

(1)   Ein Mitgliedstaat, dem ein den Anforderungen des Artikels 7 entsprechender Antrag gemäß Artikel 6 zugeleitet wird, übermittelt unverzüglich der durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 errichteten Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“ genannt) und der Kommission eine Kopie hiervon und erstellt ohne unnötige Verzögerungen einen Bewertungsbericht.

(2)   Die Anträge werden nach den einschlägigen Bestimmungen der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG oder anhand spezifischer Bewertungsgrundsätze bewertet, die nach dem in Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren in einer Kommissionsverordnung niedergelegt werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann die Bewertung aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten von dem gemäß der Richtlinie 91/414/EWG für diesen Wirkstoff bestimmten Bericht erstattenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.

(4)   In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat bei der Bewertung eines Antrags auf Schwierigkeiten stößt oder in denen Doppelarbeit vermieden werden soll, kann nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, von welchem Mitgliedstaat bestimmte Anträge beurteilt werden.

Artikel 9

Vorlage bewerteter Anträge bei der Kommission und der Behörde

(1)   Nach Fertigstellung des Bewertungsberichts leitet der Mitgliedstaat ihn an die Kommission weiter. Die Kommission setzt unverzüglich die Mitgliedstaaten in Kenntnis und leitet den Antrag, den Bewertungsbericht und die beigefügten Unterlagen unverzüglich an die Behörde weiter.

(2)   Die Behörde bestätigt dem Antragsteller, dem bewertenden Mitgliedstaat und der Kommission unverzüglich in schriftlicher Form den Eingang des Antrags. In der Bestätigung sind das Eingangsdatum und die beigefügten Unterlagen anzugeben.

ABSCHNITT 2

PRÜFUNG VON RHG-ANTRÄGEN DURCH DIE BEHÖRDE

Artikel 10

Stellungnahme der Behörde zu RHG-Anträgen

(1)   Die Behörde bewertet die Anträge und die Bewertungsberichte und gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme insbesondere zu den Risiken für den Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere im Zusammenhang mit der Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehaltes ab. Diese Stellungnahme umfasst

a)

eine Beurteilung der Frage, ob die im Antrag für die routinemäßige Überwachung vorgeschlagene Analysemethode für die beabsichtigten Kontrollzwecke geeignet ist;

b)

die voraussichtliche Bestimmungsgrenze für die Pestizid-Erzeugnis-Kombination;

c)

eine Bewertung des Risikos, dass die vertretbare Tagesdosis oder die akute Referenzdosis infolge der Änderung des Rückstandshöchstgehalts überschritten wird; die Angabe des Anteils an der Aufnahme des Erzeugnisses, für das der Rückstandshöchstgehalt beantragt wird;

d)

alle sonstigen Angaben, die für die Risikobewertung relevant sind.

(2)   Die Behörde übermittelt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme an den Antragsteller, die Kommission und die Mitgliedstaaten. Aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme muss eindeutig hervorgehen, worauf sich die einzelnen Schlussfolgerungen gründen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Artikel 11

Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu RHG-Anträgen

(1)   Die Behörde gibt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 10 schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Antragseingangs ab.

(2)   In Fällen, in denen die Behörde zusätzliche Informationen verlangt, wird die in Absatz 1 genannte Frist ausgesetzt, bis diese Informationen vorliegen. Solche Aussetzungen fallen unter Artikel 13.

Artikel 12

Bewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde

(1)   Die Behörde unterbreitet der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine insbesondere auf den einschlägigen Bewertungsbericht gemäß der Richtlinie 91/414/EWG gestützte und mit Gründen versehene Stellungnahme

a)

zu den in Anhang II oder Anhang III dieser Verordnung festgelegten Rückstandshöchstgehalten für den Wirkstoff;

b)

zur Notwendigkeit der Festlegung neuer Rückstandshöchstgehalte für den Wirkstoff oder seiner Aufnahme in Anhang IV dieser Verordnung;

c)

zu spezifischen Verarbeitungsfaktoren gemäß Artikel 20 Absatz 2 dieser Verordnung, die für diesen Wirkstoff möglicherweise erforderlich sind;

d)

zu den Rückstandshöchstgehalten, bei denen die Kommission die Aufnahme in Anhang II und/oder Anhang III dieser Verordnung in Betracht ziehen könnte, sowie zu den Rückstandshöchstgehalten für den betreffenden Wirkstoff, die gestrichen werden können.

(2)   Im Fall von Wirkstoffen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, ist die in Absatz 1 dieses Artikels genannte mit Gründen versehene Stellungnahme innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzugeben.

Artikel 13

Überprüfung auf dem Verwaltungsweg

Entscheidungen oder Unterlassungen der Behörde im Rahmen der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnisse können von der Kommission aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder einer unmittelbar und individuell betroffenen Person überprüft werden.

Zu diesem Zweck muss bei der Kommission binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die betroffene Person von der betreffenden Handlung oder Unterlassung Kenntnis erlangt hat, ein Antrag gestellt werden.

Die Kommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten und verpflichtet die Behörde gegebenenfalls, ihre Entscheidung aufzuheben oder der Unterlassung innerhalb einer festgesetzten Frist abzuhelfen.

ABSCHNITT 3

FESTLEGUNG, ÄNDERUNG ODER STREICHUNG VON RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTEN

Artikel 14

Entscheidungen über RHG-Anträge

(1)   Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde wird von der Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten eine Verordnung über die Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehalts oder aber eine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags ausgearbeitet und zur Annahme vorgelegt.

(2)   Mit Blick auf Absatz 1 wird Folgendes berücksichtigt:

a)

der wissenschaftlich-technische Kenntnisstand;

b)

das mögliche Vorhandensein von Pestizidrückständen aus anderen Quellen als der üblichen Anwendung von Wirkstoffen zu Pflanzenschutzzwecken;

c)

die Ergebnisse einer Bewertung der potenziellen Risiken für die Gesundheit von Verbrauchern und gegebenenfalls für Tiere;

d)

die Ergebnisse von Bewertungen und Entscheidungen, die Verwendungszwecke von Pflanzenschutzmitteln zu ändern;

e)

ein CXL oder eine gute Agrarpraxis, die in einem Drittland für die vorschriftsmäßige Verwendung eines Wirkstoffs gilt;

f)

andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.

(3)   Die Kommission kann jederzeit verlangen, dass der Antragsteller zusätzliche Informationen übermittelt. Die Kommission macht alle erhaltenen zusätzlichen Informationen den Mitgliedstaaten und der Behörde zugänglich.

Artikel 15

Aufnahme neuer oder geänderter Rückstandshöchstgehalte in die Anhänge II und III

(1)   In der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Verordnung werden

a)

neue oder geänderte Rückstandshöchstgehalte festgelegt und in der Liste in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt, wenn die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, oder

b)

vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgelegt oder geändert und in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführt, wenn die Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden und wenn sie nicht in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, oder

c)

in anderen Fällen gemäß Artikel 16 vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgelegt und in der Liste in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe b) festgelegter vorläufiger Rückstandshöchstgehalt wird aufgrund einer Verordnung ein Jahr nach der Aufnahme oder Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nach dem in Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren aus Anhang III gestrichen. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann der Wert jedoch ein weiteres Jahr beibehalten werden, bis die Bestätigung vorliegt, dass die zur Untermauerung eines Antrags auf Festlegung eines Rückstandshöchstgehalts erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen durchgeführt wurden. Unter der Voraussetzung, dass diese Bestätigung vorliegt, wird der vorläufige Rückstandshöchstgehalt für weitere zwei Jahre beibehalten, sofern keine unannehmbaren Sicherheitsbedenken für den Verbraucher festgestellt wurden.

Artikel 16

Verfahren für die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte unter bestimmten Umständen

(1)   In der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Verordnung können vorläufige Rückstandshöchstgehalte, die in der Liste in Anhang III aufzuführen sind, auch unter folgenden Umständen festgelegt werden:

a)

in Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn Pestizidrückstände infolge der Umweltverschmutzung oder einer anderen Kontamination oder infolge der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG auftreten können, oder

b)

wenn die betreffenden Erzeugnisse nur einen geringfügigen Bestandteil der Ernährung der Verbraucher und gegebenenfalls von Tieren darstellen oder

c)

für Honig oder

d)

wenn in einer Entscheidung, einen Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufzunehmen bzw. zu streichen, wesentliche Verwendungszwecke eines Pflanzenschutzmittels aufgezeigt wurden.

(2)   Die Aufnahme vorläufiger Rückstandshöchstgehalte gemäß Absatz 1 stützt sich auf die Stellungnahme der Behörde, Überwachungsdaten sowie eine Bewertung, deren Ergebnisse zeigen, dass keine unannehmbaren Gesundheitsrisiken für Verbraucher oder Tiere bestehen.

Die weitere Gültigkeit der gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) festgelegten vorläufigen Rückstandshöchstgehalte wird mindestens alle zehn Jahre überprüft, und diese Rückstandshöchstgehalte werden erforderlichenfalls geändert oder gestrichen.

Die Rückstandshöchstgehalte gemäß Absatz 1 Buchstabe d) werden bei Ablauf des Zeitraums, für den die wesentlichen Verwendungszwecke zugelassen waren, neu bewertet.

Artikel 17

Änderungen der Rückstandshöchstgehalte infolge des Widerrufs von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel

Änderungen der Anhänge II oder III, die zur Streichung eines RHG infolge des Widerrufs einer geltenden Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erforderlich werden, können ohne Stellungnahme der Behörde vorgenommen werden.

KAPITEL III

RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR ERZEUGNISSE PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS

Artikel 18

Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten

(1)   Unter Anhang I fallende Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel oder Futtermittel bzw. ihrer Verfütterung an Tiere keine Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:

a)

die in den Anhängen II und III festgelegten Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse;

b)

bei Erzeugnissen, für die in den Anhängen II oder III kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, oder für nicht in Anhang IV aufgeführte Wirkstoffe 0,01 mg/kg, es sei denn, dass nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der verfügbaren routinemäßigen Analysemethoden unterschiedliche Standardwerte für einen Wirkstoff festgelegt worden sind. Diese Standardwerte sind in Anhang V aufzuführen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unter Anhang I fallenden Erzeugnissen bzw. die Verfütterung solcher Erzeugnisse an für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizidrückstände enthalten, vorausgesetzt,

a)

diese Erzeugnisse entsprechen Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 20 oder

b)

der Wirkstoff ist in Anhang IV aufgeführt.

(3)   Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte dürfen die Mitgliedstaaten in ihren eigenen Hoheitsgebieten abweichend von Absatz 1 Rückstandsgehalte für einen Wirkstoff zulassen, die die in den Anhängen II und III angegebenen Höchstgehalte für ein unter Anhang I fallendes Erzeugnis überschreiten, wenn die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang VII aufgeführt ist, sofern

a)

die betreffenden Erzeugnisse nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt sind;

b)

geeignete Kontrollen eingeführt sind, die gewährleisten, dass solche Erzeugnisse bei einer Abgabe unmittelbar an den Endverwender oder Endverbraucher diesem so lange nicht zugänglich gemacht werden können, bis sie die in Anhang II oder III angegebenen Höchstgehalte nicht mehr überschreiten;

c)

die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet worden sind.

Die in Anhang VII aufgeführten Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen sind nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen.

(4)   In Ausnahmefällen, insbesondere bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder in Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2000/29/EG (14), kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und/oder die Verfütterung an Tiere von behandelten Lebens- oder Futtermitteln, die Absatz 1 nicht entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet zulassen, sofern diese Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko darstellen. Die Zulassungen werden zusammen mit einer entsprechenden Risikobewertung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ohne ungebührliche Verzögerung eine Prüfung nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren erfolgt und sodann für einen bestimmten Zeitraum ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt festgesetzt wird oder sonstige im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen notwendige Maßnahmen ergriffen werden.

Artikel 19

Verbot verarbeiteter und/oder zusammengesetzter Erzeugnisse

Es ist verboten, unter Anhang I fallende Erzeugnisse, die Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 20 nicht entsprechen, im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen als Lebens- oder Futtermittel oder ihre Verfütterung an Tiere zu verarbeiten und/oder zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen zu mischen.

Artikel 20

Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse

(1)   Sind für verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel in den Anhängen II oder III keine Rückstandshöchstgehalte festgelegt, so gelten die Rückstandshöchstgehalte, die in Artikel 18 Absatz 1 für das unter Anhang I fallende entsprechende Erzeugnis festgelegt sind, wobei durch die Verarbeitung und/oder das Mischen bewirkte Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind.

(2)   Nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren können spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für bestimmte Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren oder für bestimmte verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse in die Liste in Anhang VI aufgenommen werden.

KAPITEL IV

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUFNAHME BESTEHENDER RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE IN DIESE VERORDNUNG

Artikel 21

Erstmalige Festlegung von Rückstandshöchstgehalte

(1)   Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Kriterien zu berücksichtigen sind.

(2)   Anhang II wird binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.

Artikel 22

Erstmalige Festlegung von vorläufigen Rückstandshöchstgehalten

(1)   Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden ist, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren erstmals festgelegt und, falls sie noch nicht in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, in Anhang III dieser Verordnung aufgenommen, wobei die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, gegebenenfalls die in Artikel 24 genannte mit Gründen versehene Stellungnahme, die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Faktoren und die folgenden Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen sind:

a)

die restlichen Rückstandshöchstgehalte aus dem Anhang der Richtlinie 76/895/EWG und

b)

die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte.

(2)   Anhang III wird binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 erstellt.

Artikel 23

Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen über nationale Rückstandshöchstgehalte

Ist ein Wirkstoff noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und hat ein Mitgliedstaat spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Anhang I dieser Verordnung einen nationalen Rückstandshöchstgehalt für diesen Wirkstoff für ein unter Anhang I dieser Verordnung fallendes Erzeugnis festgelegt oder entschieden, dass für diesen Wirkstoff kein Rückstandshöchstgehalt erforderlich ist, so teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission in einer Form und innerhalb einer Frist, die nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, den nationalen Rückstandshöchstgehalt oder die Tatsache, dass für einen bestimmten Wirkstoff kein Rückstandshöchstgehalt erforderlich ist, mit, sowie gegebenenfalls und auf Antrag der Kommission:

a)

die gute Agrarpraxis (GAP);

b)

falls vorhanden, Angaben zu überwachten Versuchen und/oder Überwachungsdaten, wenn in dem Mitgliedstaat eine kritische GAP angewandt wird;

c)

die vertretbare Tagesdosis und, falls relevant, die akute Referenzdosis, die für die nationale Risikobewertung zugrunde gelegt wurden, sowie das Ergebnis der Bewertung.

Artikel 24

Stellungnahme der Behörde zu den Daten, die den nationalen Rückstandshöchstgehalten zugrunde liegen

(1)   Die Behörde unterbreitet der Kommission auf deren Antrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den potenziellen Risiken für die Gesundheit der Verbraucher aufgrund von

a)

vorläufigen Rückstandshöchstgehalten, die in Anhang III aufgenommen werden können;

b)

Wirkstoffen, die in Anhang IV aufgenommen werden können.

(2)   Bei der Ausarbeitung der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 1 berücksichtigt die Behörde die verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 übermittelten Angaben.

Artikel 25

Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde, falls eine solche erforderlich ist, können für die in Artikel 23 genannten Wirkstoffe vorläufige Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgelegt und in Anhang III aufgenommen werden bzw. kann der Wirkstoff gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Anhang IV aufgenommen werden.

KAPITEL V

AMTLICHE KONTROLLEN, BERICHTERSTATTUNG UND SANKTIONEN

ABSCHNITT 1

AMTLICHE KONTROLLEN VON RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTEN

Artikel 26

Amtliche Kontrollen

(1)   Unbeschadet der Richtlinie 96/23/EG (15) führen die Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle amtliche Kontrollen auf Pestizidrückstände durch, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.

(2)   Diese Kontrollen auf Pestizidrückstände umfassen insbesondere Probenahmen, die anschließende Analyse der Proben und gegebenenfalls die Identifizierung vorhandener Pestizide sowie die Ermittlung der jeweiligen Rückstandsgehalte.

Artikel 27

Probenahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten entnehmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse früherer Kontrollprogramme Proben in ausreichender Zahl und Bandbreite, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse der Stichprobenuntersuchungen für den Markt repräsentativ sind. Die Stichproben werden in angemessener Nähe zum Ort der Abgabe entnommen, damit nachfolgend Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden können.

(2)   Die Probenahmemethoden, die zur Kontrolle von anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG (16) fallenden Pestizidrückständen notwendig sind, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 28

Analysemethoden

(1)   Die Methoden für die Analyse von Pestizidrückständen entsprechen den in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle festgelegten Kriterien.

(2)   Im Einklang mit dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren können technische Leitlinien zu den spezifischen Validierungskriterien und den spezifischen Verfahren für die Qualitätskontrolle der Analysemethoden für die Ermittlung von Pestizidrückständen erlassen werden.

(3)   Alle Laboratorien, die Proben für die amtliche Kontrolle von Pestizidrückständen analysieren, unterziehen sich der in Artikel 36 Absatz 1 genannten gemeinschaftlichen Eignungsprüfung für Pestizidrückstände, die von der Kommission durchgeführt wird.

ABSCHNITT 2

KONTROLLPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT

Artikel 29

Kontrollprogramm der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission legt ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft mit genauen Angaben über die in die nationalen Kontrollprogramme einzubeziehenden spezifischen Proben fest, das auch etwaigen Problemen mit der Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten Rückstandshöchstgehalte Rechnung trägt, damit die Verbraucherexposition und die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften bewertet werden können.

(2)   Das Kontrollprogramm der Gemeinschaft wird nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt und jährlich aktualisiert. Der Entwurf des Kontrollprogramms wird dem in Artikel 45 Absatz 1 genannten Ausschuss spätestens sechs Monate vor Ende des Kalenderjahres vorgelegt.

ABSCHNITT 3

NATIONALE KONTROLLPROGRAMME

Artikel 30

Nationale Programme zur Kontrolle von Pestizidrückständen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen nationale Mehrjahresprogramme zur Kontrolle von Pestizidrückständen fest. Diese Programme werden jährlich aktualisiert.

Sie sind risikobezogen und zielen insbesondere auf die Bewertung der Verbraucherexposition und die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ab. In den Programmen ist zumindest Folgendes festgelegt:

a)

die Erzeugnisse, von denen Proben zu nehmen sind,

b)

die Zahl der Proben, die zu entnehmen und zu analysieren sind,

c)

die zu analysierenden Pestizide,

d)

die Kriterien für die Erstellung der Programme, darunter

i)

die auszuwählenden Pestizid-Erzeugnis-Kombinationen;

ii)

die Zahl der aus der einheimischen bzw. der nicht-einheimischen Produktion entnommenen Proben;

iii)

der Verbrauch der Erzeugnisse als Anteil der nationalen Gesamtverzehrmenge;

iv)

das Kontrollprogramm der Gemeinschaft und

v)

die Ergebnisse früherer Kontrollprogramme.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Behörde spätestens drei Monate vor Ende jedes Kalenderjahres ihre aktualisierten Kontrollprogramme für die Pestizidrückstände nach Absatz 1 vor.

(3)   Die Mitgliedstaaten beteiligen sich am Kontrollprogramm der Gemeinschaft gemäß Artikel 29.

ABSCHNITT 4

INFORMATIONSÜBERMITTLUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND JAHRESBERICHT

Artikel 31

Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, der Behörde und den anderen Mitgliedstaaten bis 31. August jeden Jahres folgende Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr:

a)

die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 26 Absatz 1;

b)

die in den nationalen Kontrollprogrammen gemäß Artikel 30 und im gemeinschaftlichen Kontrollprogramm gemäß Artikel 29 angewandten Bestimmungsgrenzen;

c)

Angaben über die Beteiligung von Analyselaboratorien an Eignungsprüfungen der Gemeinschaft gemäß Artikel 28 Absatz 3 und an anderen Eignungsprüfungen, die für die im Rahmen des nationalen Kontrollprogramms untersuchten Pestizid-Erzeugnis-Kombinationen relevant sind;

d)

Angaben über den Akkreditierungsstatus der Analyselaboratorien, die an den unter Buchstabe a) genannten Kontrollen beteiligt waren;

e)

Angaben über die ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen.

(2)   Nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren können nach Anhörung der Behörde Durchführungsmaßnahmen bezüglich der Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Artikel 32

Jahresbericht über Pestizidrückstände

(1)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 1 übermittelten Informationen erstellt die Behörde einen Jahresbericht über Pestizidrückstände.

(2)   Der Jahresbericht enthält mindestens folgende Informationen:

a)

eine Analyse der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 26 Absatz 2,

b)

eine Darlegung der möglichen Gründe für die Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte sowie gegebenenfalls Bemerkungen zu Möglichkeiten für das Risikomanagement,

c)

eine Analyse der chronischen oder akuten Risiken für die Gesundheit der Verbraucher durch Pestizidrückstände,

d)

eine auf die Informationen nach Buchstabe a) gestützte Bewertung der Verbraucherexposition und andere einschlägige Informationen, einschließlich der gemäß der Richtlinie 96/23/EG übermittelten Berichte.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat die Informationen gemäß Artikel 31 nicht übermittelt, so kann die Behörde die Informationen über diesen Mitgliedstaat bei der Erstellung des Jahresberichts außer Acht lassen.

(4)   Die Form des Jahresberichts kann nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(5)   Die Behörde legt der Kommission den Jahresbericht spätestens am letzten Februartag jeden Jahres vor.

(6)   Der Jahresbericht kann ein Gutachten darüber enthalten, welche Pestizide in künftige Programme aufzunehmen sind.

(7)   Die Behörde macht den Jahresbericht sowie etwaige Bemerkungen der Kommission oder der Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 33

Übermittlung des Jahresberichts über Pestizidrückstände an den Ausschuss

Die Kommission legt den Jahresbericht über Pestizidrückstände unverzüglich dem in Artikel 45 Absatz 1 genannten Ausschuss vor, der ihn prüft und gegebenenfalls Maßnahmen empfiehlt, die in Bezug auf festgestellte Überschreitungen der in den Anhängen II und III festgesetzten Rückstandshöchstgehalte zu treffen sind.

ABSCHNITT 5

SANKTIONEN

Artikel 34

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für ihre ordnungsgemäße Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.

KAPITEL VI

SOFORTMASSNAHMEN

Artikel 35

Sofortmaßnahmen

Zeigt sich infolge neuer Informationen oder einer Neubewertung vorhandener Informationen, dass Pestizidrückstände oder Rückstandshöchstgehalte, die durch die vorliegende Verordnung geregelt werden, die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden können und dass unverzügliches Handeln erforderlich ist, so finden die Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anwendung.

KAPITEL VII

FLANKIERENDE MASSNAHMEN BEZÜGLICH HARMONISIERTER RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR PESTIZIDE

Artikel 36

Flankierende Maßnahmen bezüglich harmonisierter Rückstandshöchstgehalte für Pestizide

(1)   Auf Gemeinschaftsebene werden flankierende Maßnahmen bezüglich harmonisierter Rückstandshöchstgehalte für Pestizide festgelegt, die Folgendes umfassen:

a)

eine konsolidierte Datenbank mit Gemeinschaftsvorschriften über Rückstandshöchstgehalte für Pestizide, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist;

b)

gemeinschaftliche Eignungsprüfungen gemäß Artikel 28 Absatz 3;

c)

die zur Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Vorschriften und technischen Leitlinien für Pestizidrückstände erforderlichen Studien und andere Maßnahmen;

d)

die zur Einschätzung der Exposition von Verbrauchern und Tieren gegenüber Pestizidrückständen erforderlichen Studien;

e)

die Studien, die zur Unterstützung der Kontrolllabors erforderlich sind, wenn eine Kontrolle der festgelegten Rückstandshöchstgehalte mit den verfügbaren Analysemethoden nicht möglich ist.

(2)   Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen in Absatz 1 können nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 37

Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den flankierenden Maßnahmen für harmonisierte Rückstandshöchstgehalte für Pestizide

(1)   Zur Deckung der Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 36 kann die Gemeinschaft eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 100 % gewähren.

(2)   Die entsprechenden Mittel werden für jedes Haushaltsjahr als Teil des Haushaltsverfahrens bewilligt.

KAPITEL VIII

KOORDINIERUNG VON ANTRÄGEN BETREFFEND RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE

Artikel 38

Benennung nationaler Stellen

Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Stellen für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Behörde, anderen Mitgliedstaaten, Herstellern, Erzeugern und Produzenten bei der Durchführung dieser Verordnung. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle, so teilt er mit, welche der benannten Stellen als Kontaktstelle dient.

Die nationalen Stellen können Aufgaben an andere Einrichtungen delegieren.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Behörde Namen und Anschriften der benannten nationalen Stellen mit.

Artikel 39

Koordinierung der Information über Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde

Die Behörde

a)

koordiniert ihre Tätigkeit mit dem gemäß der Richtlinie 91/414/EWG für einen bestimmten Wirkstoff benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat;

b)

koordiniert ihre Tätigkeit in Bezug auf Rückstandshöchstgehalte insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 41 mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Artikel 40

Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Behörde auf deren Anfrage alle verfügbaren Angaben, die zur Bewertung der Sicherheit eines Rückstandshöchstgehalts erforderlich sind.

Artikel 41

Datenbank der Behörde für Rückstandshöchstgehalte

Unbeschadet der geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts über den Zugang zu Dokumenten erstellt und unterhält die Behörde eine der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugängliche Datenbank mit den einschlägigen wissenschaftlichen Daten und Angaben über die gute Agrarpraxis in Zusammenhang mit den in den Anhängen II, III, IV und VII aufgeführten Rückstandshöchstgehalten, Wirkstoffen und Verarbeitungsfaktoren. Die Datenbank enthält insbesondere Beurteilungen der Aufnahme von Wirkstoffen über die Nahrung, Angaben zu Verarbeitungsfaktoren und zu toxikologischen Endpunkten.

Artikel 42

Mitgliedstaaten und Gebühren

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr oder Abgabe erheben, die die Kosten für die mit der Festlegung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten verbundenen Verpflichtungen oder für andere Arbeiten aufgrund der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen abdeckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Gebühr oder Abgabe gemäß Absatz 1

a)

auf transparente Weise festgesetzt wird und

b)

den tatsächlichen Kosten der angefallenen Arbeit entspricht.

Die Gebühr oder Abgabe kann jedoch eine Skala mit festen Gebühren auf der Grundlage der durchschnittlichen Bearbeitungskosten gemäß Absatz 1 umfassen.

KAPITEL IX

DURCHFÜHRUNG

Artikel 43

Wissenschaftliches Gutachten der Behörde

Die Kommission oder die Mitgliedstaaten können bei der Behördebeantragen, zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Risikobewertung nach dieser Verordnung ein wissenschaftliches Gutachten zu erstellen. Die Kommission kann bestimmen, innerhalb welcher Frist dieses Gutachten vorzulegen ist.

Artikel 44

Verfahren für die Erstellung der Gutachten der Behörde

(1)   Sind für die Erstellung der Gutachten der Behörde gemäß dieser Verordnung nur wissenschaftliche oder technische Arbeiten unter Anwendung feststehender wissenschaftlicher oder technischer Grundsätze erforderlich, so muss die Behörde den Wissenschaftlichen Ausschuss oder die Wissenschaftlichen Gremien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht hören, es sei denn, die Kommission oder ein Mitgliedstaat erheben Einwände gegen dieses Verfahren.

(2)   Die Fälle, auf die Absatz 1 dieses Artikels Anwendung findet, sind nach Durchführungsbestimmungen zu Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu benennen.

Artikel 45

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 46

Durchführungsmaßnahmen

Nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren kann – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde – Folgendes festgelegt oder geändert werden:

a)

Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;

b)

die in Artikel 23, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 5 vorgesehenen Zeitpunkte;

c)

technische Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung;

d)

Durchführungsvorschriften bezüglich wissenschaftlicher Daten, die für die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten erforderlich sind.

Artikel 47

Bericht über den Stand der Durchführung dieser Verordnung

Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung der Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

Aufhebung und Anpassung der Rechtsvorschriften

(1)   Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG werden mit Wirkung von dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

(2)   Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG erhält folgende Fassung:

„f)

für die von der Anwendung betroffenen und unter die Zulassung fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gegebenenfalls Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2004 (17) festgesetzt oder geändert worden sind.

Artikel 49

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Anforderungen des Kapitels III gelten nicht für Erzeugnisse, die vor dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorschriftsmäßig erzeugt oder in die Gemeinschaft eingeführt wurden.

Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus können jedoch für diese Erzeugnisse nach dem Verfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(2)   Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, können für die Anwendung bestimmter Rückstandshöchstgehalte gemäß den Artikeln 15, 16, 21, 22 und 25 erforderlichenfalls weitere Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Diese Maßnahmen sind nach dem Verfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 zu erlassen und gelten unbeschadet der Verpflichtung, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für den Verbraucher sicherzustellen.

Artikel 50

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Kapitel II, III und V gelten nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der letzten der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 33.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Juli 2004 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(4)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81).

(5)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG.

(6)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG.

(7)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 14).

(8)  ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(9)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(10)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 33).

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(13)  Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2004 der Kommission (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 13).

(14)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/70/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 97).

(15)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(16)  Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).

(17)  ABl. L … vom …, S. …“


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Der Rat erhielt am 14. März 2003 einen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 20. April 2004 angenommen. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 16. Juli 2003 abgegeben.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 19. Juli 2004 nach dem Verfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags festgelegt.

II.   ZIELSETZUNG

Der Vorschlag zielt auf eine Überarbeitung und Straffung der europäischen Rechtsvorschriften über Pestizide ab, indem vier geltende Ratsrichtlinien durch eine einzige Verordnung ersetzt werden. Mit dem neuen, harmonisierten Regelwerk wird eine doppelte Zielsetzung verfolgt: Zum einen geht es um die Erleichterung des Handels im Binnenmarkt und mit Drittländern, wobei in bestimmten Fällen Exporteuren, die in die EU liefern, Einfuhrtoleranzen gewährt werden, und zum anderen soll ein gemeinschaftsweit einheitliches Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden. Der Vorschlag steckt auch den entsprechenden Aufgabenbereich der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ab. Gemäß den vom Rat neu gefassten Vorschriften sollen nach einem Übergangszeitraum Rückstandshöchstwerte (RHW) ausschließlich auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, wobei ein Verfahren zur Anwendung kommen soll, bei dem die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit der Festlegung eines Rückstandshöchstwertes einschätzen und der Kommission einen Bewertungsbericht vorlegen, während die EFSA für die Risikobewertung auf der Grundlage des Bewertungsberichts des Mitgliedstaats und der von den Antragstellern übermittelten Daten zuständig sind und die Kommission das Risikomanagement durch Festlegung von Rückstandshöchstwerten übernimmt.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

A.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates deckt sich insofern weitgehend mit den Standpunkten der Kommission und des Parlaments, als darin

die Ziele sowie der überwiegende Teil der von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Parlament mitgetragenen Modalitäten bestätigt werden;

zahlreiche der vom Europäischen Parlament in der ersten Lesung angenommenen Abänderungen aufgegriffen werden.

Der Rat hat insbesondere einer Reihe von Abänderungen des Parlaments zugestimmt, die auf das reibungslose Funktionieren der neuen Verfahren sowie auf eine stärkere Kohärenz zwischen der neuen Verordnung und den übrigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft abzielen. Darüber hinaus hielt der Rat weitere Änderungen für angezeigt, beispielsweise um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer flexiblen Vorgehensweise bei Überschreitungen der Rückstandshöchstwerte in bestimmten Ausnahmefällen einzuräumen. Ferner hat der Rat Teile des Verordnungstextes umstrukturiert, um zum einen die jeweiligen Aufgabenbereiche der Mitgliedstaaten, der EFSA und der Kommission abzustecken und zum anderen die Übergangsbestimmungen und die nach der neuen Regelung geltenden Verfahren voneinander abzugrenzen. Des Weiteren wurde eine Reihe technischer und redaktioneller Änderungen vorgenommen.

B.   BESONDERE BEMERKUNGEN

a)   Antragsverfahren: Die Rolle der EFSA bzw. der Mitgliedstaaten

Die Kommission hatte in ihrem Vorschlag die ausschließliche Zuständigkeit der EFSA für die wissenschaftliche Bewertung und die Festlegung von Rückstandshöchstwerten vorgesehen. Der Rat hat jedoch mit dem Parlament vereinbart, dass die Mitgliedstaaten entsprechend den nach der Richtlinie 91/414/EWG geltenden Verfahren eine Vorabprüfung der RHW-Anträge vornehmen sollten. Ferner ist der Rat übereingekommen, dass der Kommission und der EFSA unverzüglich Kopien der bei den Mitgliedstaaten eingegangenen RHW-Anträge zuzuleiten sind (Artikel 8).

b)   Verfahren für die Routinearbeit der EFSA

In Anbetracht des erheblichen Arbeitsvolumens, das auf die EFSA zukommen wird, hat der Rat einen neuen Artikel mit dem Ziel eingefügt, unnötige Anhörungen wissenschaftlicher Gremien zu vermeiden, d. h. in Fällen, in denen sich die EFSA bei der Erstellung ihrer Gutachten ausschließlich auf feststehende wissenschaftliche Grundsätze stützt (Artikel 44). Diese Bestimmung ist analog zu Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

c)   Überprüfung auf dem Verwaltungsweg

Es wurde ein neuer Artikel eingefügt, um die Möglichkeit des Einspruchs gegen Entscheidungen und Unterlassungen der ESFA vorzusehen (Artikel 13).

d)   Zeitplan und Übergang zu den neuen Verfahren

Im Interesse eines reibungslosen Übergangs zu der neuen Regelung hat der Rat entsprechend dem Wunsch des Parlaments bestimmte Fristen für die Erstellung der wichtigsten technischen Anhänge festgesetzt; dazu gehören eine Liste harmonisierter Rückstandshöchstwerte (Anhang II), eine Liste vorläufiger harmonisierter Rückstandshöchstwerte (Anhang III) und eine Liste von Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstwerte erforderlich sind (Anhang IV). Desgleichen hat der Rat eine Frist für die Erstellung der Liste der Erzeugnisse gesetzt, für die harmonisierte Rückstandshöchstwerte gelten werden (Anhang I). Der Rat hat sich auch der Auffassung des Parlaments angeschlossen, dass die Verordnung erst dann in allen Teilen anwendbar sein sollte, wenn die ausschlaggebenden Anhänge fertig gestellt sind (Artikel 4, 5, 21, 22 und 50).

e)   Möglichkeit der Verlängerung der Gültigkeit vorläufiger Rückstandshöchstwerte

Um den reibungslosen Übergang zu einer vollständig harmonisierten Regelung zu erleichtern, hat der Rat beschlossen, dass vorläufige Rückstandshöchstwerte, die im Normalfall ein Jahr gültig sind, in bestimmten Fällen bis zu drei weitere Jahre in Anhang III belassen werden können (z. B. in Fällen, in denen Mitgliedstaaten mitteilen, dass für die wissenschaftliche Untersuchung von Wirkstoffen, die auf nationaler Ebene zugelassen sind, mehr Zeit erforderlich ist) (Artikel 15).

f)   Pestizideinsatz für die Behandlung nach der Ernte

Es wurde eine Ausnahmeregelung eingeführt, um das Begasen von Erzeugnissen nach der Ernte zu ermöglichen (z. B. zum Schutz der Erzeugnisse vor Schädlingsbefall während der Lagerung und des Transports, wobei es zu einer vorübergehenden Überschreitung der Rückstandshöchstwerte kommen kann, solange die Erzeugnisse gelagert bzw. befördert werden) (Artikel 18 Absatz 3).

g)   Einsatz von Pestiziden in Ausnahmefällen

Für Ausnahmefälle (z. B. wenn der Notfalleinsatz eines Pflanzenschutzmittels zur Schädlingsbekämpfung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erforderlich ist) wurden für den Notfall Bestimmungen eingeführt, denen zufolge ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die den in der Verordnung festgelegten Rückstandshöchstwerten nicht entsprechen, und/oder deren Verfütterung an Tiere in seinem Hoheitsgebiet zulassen kann. Derartige Zulassungen werden den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der ESFA mitgeteilt, damit vorläufige Rückstandshöchstwerte festgelegt und sonstige notwendige Maßnahmen ergriffen werden können. Zulassungen dieser Art dürfen nur erteilt werden, wenn die behandelten Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen (Artikel 18 Absatz 4).

h)   Definitionen

Bei der Umformulierung des Textes im Interesse der rechtlichen Klarheit hat der Rat zwei neue Definitionen aufgenommen, und zwar für den Begriff „kritische GLP“ (die gute landwirtschaftliche Praxis, die die Grundlage für harmonisierte Rückstandshöchstwerte nach Maßgabe der Verordnung bildet) und für den Begriff „CXW“ (ein von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegter Rückstandshöchstwert); die Definition für „zusammengesetzte Lebensmittel“ wurde gestrichen. Ferner ist der Rat dem Europäischen Parlament gefolgt und hat die Definition der „Pestizidrückstände“ klarer gefasst (Artikel 3).

i)   Technische und redaktionelle Änderungen

Es wurden zahlreiche weitere Änderungen vorgenommen, darunter technische Anpassungen und Klarstellungen.

j)   Vom Rat nicht angenommene Änderungen

Weitere Beratungen sind erforderlich, insbesondere über Fragen der Risikobewertung und über Bestimmungen betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln; einer Reihe von Abänderungen des Europäischen Parlaments kann der Rat zurzeit nicht zustimmen. Diese Fragen betreffen in diesem Zusammenhang insbesondere die Konzepte für die Expositionsbewertung im Rahmen der Festlegung von Rückstandshöchstwerten, Überlegungen über die geeignetste Art und Weise der Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Ausarbeitung von Bestimmungen über die gute landwirtschaftliche Praxis und den Pflanzenschutz.


1.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 25/19


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 2/2005

vom Rat festgelegt am 24. September 2004

im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. …/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/C 25E/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung der Informationsgesellschaft und der Breitbandkommunikation wird sich auf das Leben aller Bürger der Europäischen Union auswirken, da insbesondere der Zugang zu Wissen und neue Formen des Wissenserwerbs gefördert werden und somit die Nachfrage nach neuen Inhalten, Anwendungen und Diensten steigen wird.

(2)

Die Verbreitung des Internets nimmt in der Gemeinschaft weiterhin rasch zu. Die Möglichkeiten des Internets sollten dazu genutzt werden, dass alle Personen und Organisationen in der Gemeinschaft von den sozialen und wirtschaftlichen Vorteilen des Informations- und Wissensaustauschs profitieren können. In Europa sind nunmehr die Voraussetzungen gegeben, um das Potenzial digitaler Inhalte umfassend zu nutzen.

(3)

Der Europäische Rat von Lissabon (23./24. März 2000) stellt in seinen Schlussfolgerungen fest, dass von dem Übergang zu einer digitalen, auf Wissen basierenden Wirtschaft, der von neuen Gütern und Dienstleistungen ausgelöst wird, starke Impulse für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgehen werden. Dabei wurde ausdrücklich die Rolle der Anbieter von Inhalten gewürdigt, die durch die Nutzung und Vernetzung der kulturellen Vielfalt in Europa einen Mehrwert schaffen.

(4)

In dem Aktionsplan eEurope 2005, der Teil der Lissabonner Strategie ist, wird zu Maßnahmen aufgerufen, mit denen das Angebot sicherer Dienste, Anwendungen und Inhalte über Breitbandnetze gefördert werden soll und die zu einem Umfeld führen sollen, das private Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt, sowie zu einer Steigerung der Produktivität und moderneren öffentlichen Dienstleistungen, und jedem die Möglichkeit zur Teilnahme an der globalen Informationsgesellschaft geben sollen.

(5)

In Europa werden hochwertige digitale Inhalte mit ausgewogenen Zugangs- und Nutzungsrechten offensichtlich zunehmend von einem breiten Publikum nachgefragt; dies können einzelne Bürger, Studenten, Forscher, KMU und andere Nutzer aus der Wirtschaft oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sein, die ihre Kenntnisse erweitern möchten, oder aber „Wiederverwender“, die digitale Inhalte zur Entwicklung von Diensten nutzen möchten.

(6)

Die Akteure im Bereich der digitalen Inhalte sind sowohl die Anbieter von Inhalten (einschließlich öffentlicher und privater Organisationen und Institutionen, die digitale Inhalte erstellen und zusammentragen oder deren Eigentümer sind) als auch die Nutzer von Inhalten (einschließlich Organisationen und Unternehmen, die Endnutzer sind oder digitale Inhalte wieder verwenden und/oder einen Mehrwert damit schaffen). Besonderes Augenmerk sollte auf die Teilnahme von KMU gerichtet werden.

(7)

Ziel des mit der Entscheidung 2001/48/EG (3) angenommenen Programms eContent (2001-2004) war es, die Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte im Internet zu unterstützen und die Sprachenvielfalt europäischer Websites in der Informationsgesellschaft zu fördern. In der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2003 über die Zwischenbewertung des Programms eContent wird bekräftigt, wie wichtig es ist, Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen.

(8)

Technologische Fortschritte bieten die Möglichkeit, Inhalte durch eingebettetes Wissen aufzuwerten und die Interoperabilität von Diensten zu verbessern; dies ist eine wesentliche Voraussetzung für den Zugang zu digitalen Inhalten sowie für deren Nutzung und Verbreitung. Das ist vor allem für die Bereiche von öffentlichem Interesse relevant, auf die dieses Programm abzielt.

(9)

Voraussetzung für die Kontinuität der im Rahmen dieses Programms eingeleiteten Vorhaben ist die Förderung tragfähiger Geschäftsmodelle; damit werden zudem die Bedingungen für höhere wirtschaftliche Erträge aus Diensten, die auf dem Zugang zu digitalen Inhalten und deren Wiederverwendung beruhen, verbessert.

(10)

Es wurde ein Rechtsrahmen erarbeitet, um den Herausforderungen zu begegnen, die sich im Bereich der digitalen Inhalte in der Informationsgesellschaft stellen (4)  (5)  (6).

(11)

Aufgrund unterschiedlicher Verfahren in den Mitgliedstaaten gibt es nach wie vor technische Hindernisse für den breiten Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors sowie für deren Nutzung, Wiederverwendung und Verwertung in der Gemeinschaft.

(12)

Soweit digitale Inhalte personenbezogene Daten umfassen, sollten die Richtlinien 95/46/EG (7) und 2002/58/EG (8) eingehalten werden; die eingesetzten Technologien sollten die Privatsphäre achten und nach Möglichkeit stärken.

(13)

Aktionen der Gemeinschaft, die Informationsinhalte betreffen, sollten die sprachliche und kulturelle Vielfalt der Gemeinschaft zur Geltung bringen.

(14)

Die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(15)

Die Kommission sollte dafür sorgen, dass dieses Programm Initiativen und Programme der Gemeinschaft — insbesondere jene, die sich mit den Bereichen Bildung und Kultur sowie mit dem europäischen Interoperabilitätsrahmen befassen — ergänzt und dass Synergieeffekte erzielt werden.

(16)

Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (10) bildet.

(17)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa, aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der in Frage stehenden Sachgebiete auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der europäischen Dimension und der Auswirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2005-2008 ein Programm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in der Gemeinschaft eingerichtet, das die Schaffung und Verbreitung von Informationen in Bereichen von öffentlichem Interesse auf Gemeinschaftsebene fördert.

Das Programm erhält die Bezeichnung Programm „eContentplus“ (nachstehend „das Programm“ genannt).

(2)   Zur Verwirklichung des Gesamtziels des Programms werden die folgenden Aktionsbereiche festgelegt:

a)

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene;

b)

Erleichterung der Verbesserung der Qualität und Förderung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bei Anbietern und Nutzern von Inhalten sowie sektorübergreifend;

c)

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte und Sensibilisierung.

Die im Rahmen dieser Aktionsbereiche durchzuführenden Tätigkeiten sind auf die in Anhang I genannten Bereiche der Informationen des öffentlichen Sektors, der räumlichen Daten sowie der pädagogischen, kulturellen und wissenschaftlichen Inhalte ausgerichtet. Das Programm ist gemäß Anhang II durchzuführen.

Artikel 2

Teilnahme

(1)   Die Teilnahme an dem Programm steht juristischen Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten offen. Ferner können juristische Personen mit Sitz in den Bewerberländern gemäß mit diesen Ländern bestehenden oder zu schließenden bilateralen Abkommen teilnehmen.

(2)   Juristische Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, können gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zur Teilnahme an dem Programm zugelassen werden.

(3)   Juristische Personen mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zur Teilnahme an dem Programm zugelassen werden, sofern ihre Teilnahme effektiv zur Durchführung des Programms beiträgt. Die Entscheidung über die Genehmigung einer solchen Teilnahme wird nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

Artikel 3

Zuständigkeiten der Kommission

(1)   Für die Durchführung des Programms ist die Kommission verantwortlich.

(2)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieses Beschlusses ein Arbeitsprogramm.

(3)   Bei der Durchführung des Programms trägt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Sorge für die Gesamtkohärenz und -komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte und die Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft haben, insbesondere die Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung, IDA (Datenaustausch zwischen Verwaltungen), eTen (transeuropäische Netze), eInclusion, eLearning (System der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa), Modinis und sichere Nutzung des Internet (Safer Internet).

(4)   Die Kommission handelt in den folgenden Fällen nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren:

a)

Annahme und Änderung des Arbeitsprogramms;

b)

Festlegung der Kriterien und des Inhalts von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit den in Artikel 1 dargelegten Zielen;

c)

Beurteilung der auf der Grundlage der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine Gemeinschaftsförderung vorgeschlagenen Vorhaben, bei denen sich der geschätzte Gemeinschaftsbeitrag auf mindestens 1 Mio. EUR beläuft;

d)

Abweichung von den Regelungen des Anhangs II.

(5)   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 4 genannten Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms.

Artikel 4

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Überwachung und Bewertung

(1)   Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Aktionen einer vorherigen Beurteilung, einer ständigen Kontrolle und einer abschließenden Bewertung unterzogen werden.

(2)   Die Kommission überwacht die Durchführung von Vorhaben im Rahmen des Programms. Sie bewertet die Art und die Wirkung der Durchführung der Vorhaben, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens Mitte 2006 Bericht über die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionsbereiche. Dabei unterrichtet sie über die Vereinbarkeit des für die Jahre 2007 und 2008 vorgesehenen Betrags mit der Finanziellen Vorausschau. Gegebenenfalls unternimmt die Kommission die erforderlichen Schritte im Rahmen der Haushaltsverfahren für die Jahre 2007 und 2008, um die Vereinbarkeit der jährlichen Mittelzuweisungen mit der Finanziellen Vorausschau sicherzustellen. Nach Abschluss des Programms legt die Kommission einen endgültigen Bewertungsbericht vor.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse ihrer quantitativen und qualitativen Bewertung gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen zur Änderung dieses Beschlusses. Die Ergebnisse sind jeweils vor der Vorstellung des Entwurfs des allgemeinen Haushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2007 bzw. 2009 vorzulegen.

Artikel 6

Finanzrahmen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen dieses Beschlusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 wird hiermit auf 135 Mio. EUR festgesetzt; davon sind 55,6 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 vorgesehen.

(2)   Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, sofern er für diese Phase des Programms mit der ab dem Jahr 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar ist.

(3)   Die jährlichen Mittel für den Zeitraum von 2005 bis 2008 werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Anhang III enthält eine vorläufige Aufgliederung der Ausgaben.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 117 vom 30.4.2004, S. 49.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. September 2004 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32.

(4)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

(5)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(6)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).


ANHANG I

MASSNAHMEN

I.   EINLEITUNG

Das Gesamtziel des Programms eContentplus ist die Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in der Gemeinschaft, um die Schaffung und Verbreitung von Informationen in Bereichen von öffentlichem Interesse auf Gemeinschaftsebene zu fördern.

Das Programm wird bessere Voraussetzungen für den Zugang zu digitalen Inhalten und Diensten sowie deren Verwaltung in mehrsprachigen und multikulturellen Umgebungen schaffen. Es wird das Angebot für die Nutzer erweitern und neue Formen der Interaktion mit wissensbasierten digitalen Inhalten fördern — ein mittlerweile unerlässliches Merkmal, um Inhalte dynamischer zu gestalten und gezielter auf einen bestimmten Kontext (Lernen, Kultur, Menschen mit besonderen Bedürfnissen usw.) auszurichten.

Das Programm wird den Weg für eine Rahmenstruktur für hochwertige digitale Inhalte in Europa — den Europäischen Raum für digitale Inhalte — ebnen, indem es den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen den Inhaltsbranchen und den Anbietern und Nutzern von Inhalten sowie deren gegenseitige Bereicherung fördert.

Geplant sind drei Aktionsbereiche:

a)

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene;

b)

Erleichterung der Verbesserung der Qualität und Förderung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bei Anbietern und Nutzern sowie sektorübergreifend;

c)

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte und Sensibilisierung.

II.   AKTIONSBEREICHE

A.   Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene

Zu den im Rahmen dieser Aktionsbereiche durchzuführenden Tätigkeiten gehören der Aufbau von Netzen und die Entwicklung von Partnerschaften zwischen den Akteuren, um die Schaffung neuer Dienste zu fördern.

Zielbereiche sind Informationen des öffentlichen Sektors, räumliche Daten sowie didaktische und kulturelle Inhalte.

Schwerpunktbereiche:

a)

Sensibilisierung breiterer Kreise für die Bedeutung von Informationen des öffentlichen Sektors, ihren wirtschaftlichen Wert und die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Nutzung. Zu verbessern ist die grenzüberschreitende Nutzung und Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors durch öffentliche Einrichtungen und Privatunternehmen, insbesondere KMU, zur Entwicklung von hochwertigen Informationsprodukten und -diensten.

b)

Förderung der breiteren Nutzung räumlicher Daten durch öffentliche Körperschaften, Privatunternehmen — einschließlich KMU — und Bürger durch Instrumente der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene. Zu behandeln sind sowohl technische als auch organisatorische Fragen; Doppelarbeit und unzureichend entwickelte territoriale Datenbestände sind zu vermeiden. Die grenzüberschreitende Interoperabilität ist ebenso zu fördern wie die Zusammenarbeit zwischen Kartierungsstellen und die Entwicklung neuer europäischer Dienste für mobile Nutzer. Ferner ist die Verwendung offener Standards zu unterstützen.

c)

Förderung der Verbreitung offener europäischer Sammlungen digitaler Objekte für Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie Privatpersonen. Es wird die Einrichtung europaweiter Vermittlungsdienste für digitale Lerninhalte mit entsprechenden Geschäftsmodellen gefördert. Ferner sollte die Verwendung offener Standards und die Bildung großer Nutzergruppen unterstützt werden, die Vornormungs- und Spezifikationspläne analysieren und testen, um der Festlegung weltweiter Normen für digitale Lerninhalte eine mehrsprachige und multikulturelle europäische Dimension zu verleihen.

d)

Förderung des Aufbaus europaweiter Informationsinfrastrukturen für den Zugang zu hochwertigen Europäischen digitalen kulturellen und wissenschaftlichen Ressourcen und deren Nutzung durch Verknüpfung virtueller Bibliotheken, gemeinschaftlicher Sammlungen usw. Zu fördern sind koordinierte Konzepte für die Digitalisierung und das Anlegen von Sammlungen, die Pflege digitaler Objekte sowie die Bestandsaufnahme digitaler kultureller und wissenschaftlicher Ressourcen. Der Zugang zu diesen Ressourcen ist durch effiziente Lizenzsysteme und eine kollektive Freigabe der Nutzungsrechte zu verbessern.

B.   Erleichterung der Verbesserung der Qualität und Förderung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bei Anbietern und Nutzern von Inhalten sowie sektorübergreifend

Durch die im Rahmen dieser Aktionsbereiche durchzuführenden Tätigkeiten sollen die Ermittlung und die weite Verbreitung bewährter Praktiken für Methoden, Verfahren und Abläufe gefördert werden, um eine höhere Qualität und Effizienz bei der Entwicklung, Nutzung, und Verbreitung digitaler Inhalte zu erreichen.

Sie umfassen Versuche zum Nachweis der Auffindbarkeit, Nutzbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Kombinierbarkeit und Interoperabilität digitaler Inhalte im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften, wobei von Anfang an dem Bedarf der verschiedenen Zielgruppen und Märkte in einem zunehmend mehrsprachigen und multikulturellen Umfeld Rechnung zu tragen ist; sie müssen mehr sein als bloße Lokalisierungstechnologien.

Diese Tätigkeiten werden die Vorteile der Anreicherung digitaler Inhalte mit maschinenverständlichen Daten (semantisch korrekt definierten Metadaten, die auf einer relevanten beschreibenden Terminologie sowie den entsprechenden Vokabularen und Ontologien basieren) nutzen.

Zielanwendungsbereiche sind Informationen des öffentlichen Sektors, räumliche Daten, pädagogische und kulturelle digitale Inhalte sowie wissenschaftliche und akademische digitale Inhalte.

C.   Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte und Sensibilisierung

Die im Rahmen dieser Aktionsbereiche durchzuführenden Tätigkeiten umfassen Begleitmaßnahmen zu einschlägigen Rechtsakten in Bezug auf digitale Inhalte und die Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung. Die Entwicklung von Instrumenten für Leistungsvergleiche, Überwachung und Analyse, die Folgenabschätzung des Programms sowie die Verbreitung der Ergebnisse werden unterstützt. Dabei werden sich abzeichnende Möglichkeiten und Probleme (z. B. Vertrauen, Qualitätskennzeichnung, Rechte an geistigem Eigentum im Bildungswesen) aufgezeigt und analysiert und es werden gegebenenfalls Lösungen vorgeschlagen.


ANHANG II

MITTEL FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

1.

Die Kommission führt das Programm entsprechend dem technischen Inhalt des Anhangs I durch.

2.

Die Durchführung erfolgt über indirekte Aktionen; dazu gehören:

a)

Aktionen auf Kostenteilungsbasis

i)

Projekte zur Wissenserweiterung im Hinblick auf die Verbesserung vorhandener Produkte, Verfahren und/oder Dienste und/oder die Erfüllung des Bedarfs der Gemeinschaftspolitik. Die Gemeinschaftsfinanzierung beträgt in der Regel höchstens 50 % der Projektkosten. Öffentliche Körperschaften können eine Erstattung von 100 % der Zusatzkosten erhalten.

ii)

Maßnahmen im Hinblick auf bewährte Praktiken zur Verbreitung von Wissen; sie werden in der Regel nach Themen gebündelt und über thematische Netze verknüpft. Der Gemeinschaftsbeitrag für diese Maßnahmen beschränkt sich auf die zur Erreichung der spezifischen Ziele erforderlichen oder angemessenen direkten Kosten.

iii)

Thematische Netze führen unterschiedliche Akteure zusammen, die ein bestimmtes technologisches oder organisatorisches Ziel verfolgen, um Koordinierungsmaßnahmen und Wissenstransfer zu erleichtern. Sie können mit Maßnahmen im Hinblick auf bewährte Praktiken verknüpft sein. Unterstützung wird für die erstattungsfähigen Zusatzkosten der Koordinierung und Einrichtung des Netzes gewährt. Der Gemeinschaftsbeitrag kann die erstattungsfähigen Zusatzkosten für diese Maßnahmen abdecken.

b)

Begleitmaßnahmen

Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei. Ausgeschlossen sind Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, Marketing-Tätigkeiten und Verkaufsförderung.

i)

Studien zur Unterstützung des Programms, einschließlich Vorbereitung künftiger Maßnahmen;

ii)

Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops oder andere Sitzungen und Verwaltung gebündelter Maßnahmen;

iii)

Verbreitung, Information und Kommunikation.

3.

Die Auswahl von Aktionen auf Kostenteilungsbasis erfolgt auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die gemäß den geltenden Finanzbestimmungen auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

4.

Anträge auf Förderung durch die Gemeinschaft müssen gegebenenfalls einen Finanzierungsplan umfassen, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung aufgeführt sind; dabei sind unter anderem Angaben zur Höhe der bei der Gemeinschaft beantragten Fördermittel sowie zu sonstigen beantragten oder gewährten Beihilfen aus anderen Quellen zu machen.

5.

Begleitmaßnahmen werden nach den geltenden Finanzvorschriften im Rahmen von Ausschreibungen durchgeführt.


ANHANG III

VORLÄUFIGE AUFGLIEDERUNG DER AUSGABEN

1.

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene

40-50 %

2.

Erleichterung der Verbesserung der Qualität und Förderung bewährter Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten bei Anbietern und Nutzern von Inhalten sowie sektorübergreifend

45-55 %

3.

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte und Sensibilisierung

8-12 %


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat den eingangs genannten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates am 13. Februar 2004 angenommen (1). Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags.

2.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 22. April 2004 abgegeben und der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 29. April 2004 Stellung genommen; der Ausschuss der Regionen hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

3.

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 4. Mai 2004 einen geänderten Vorschlag übermittelt.

4.

Am 24. September 2004 hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt nach Artikel 251 des Vertrags festgelegt.

II.   ZIEL

Mit dem vorgeschlagenen Programm (ein Nachfolgeprogramm zu dem Ende 2004 auslaufenden aktuellen Programm eContent) sollen die Bedingungen für einen breiteren Zugang zu digitalen Inhalten und deren Nutzung geschaffen und gegebenenfalls eine höhere wirtschaftliche Rentabilität der Dienste, die auf dem Zugang und der (Wieder-)Verwendung von digitalen Inhalten beruhen, bewirkt werden, indem ein beachtlicher Beitrag zur Strategie von eEurope in Bereichen wie elektronisches Lernen, elektronische Behördendienste u. a. geleistet wird.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Der Gemeinsame Standpunkt greift das Gesamtziel des Kommissionsvorschlags und generell auch die vorgeschlagenen Mittel zur Erreichung dieses Ziels auf. Im Laufe der Beratungen im Rat wurde der Vorschlag jedoch teilweise umformuliert. Die wichtigsten Punkte, in denen der Gemeinsame Standpunkt vom Vorschlag der Kommission und von den Abänderungen des Europäischen Parlaments (siehe Abschnitt IV) abweicht, sind nachstehend dargelegt:

1.

Angesichts des Umfangs der in dem Vorschlag in Betracht gezogenen Projekte hielt es der Rat für angezeigt, die KMU zu erwähnen und darauf hinzuweisen, dass ihrer Beteiligung besondere Beachtung zu schenken ist (Erwägungsgründe 5 und 6 sowie Anhang I Abschnitt II.A). Darüber hinaus wurde in Erwägungsgrund 5 und in Anhang I Abschnitt I eine Bezugnahme auf Menschen mit besonderen Bedürfnissen hinzugefügt.

2.

Im Gemeinsamen Standpunkt wurde Artikel 3 durch Hinzufügung eines neuen Absatzes geändert, in dem es um die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen in der Gemeinschaft geht.

3.

Der Rat ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Durchführung des Programms eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und Transparenz gewährleisten sollte. Im Gemeinsamen Standpunkt wurden daher die Artikel 3 und 4 in Bezug auf das Ausschussverfahren zugunsten des Verwaltungsverfahrens geändert. Diese Änderungen sind in Erwägungsgrund 14 näher erläutert.

4.

Was den Finanzrahmen (Artikel 6) des Programms anbelangt, so wurde der von der Kommission vorgeschlagene Gesamtbetrag verringert. Die Kommission hatte eine erhebliche Aufstockung der Mittel des derzeitigen Programms vorgeschlagen; auch wenn alle Mitgliedstaaten die Bedeutung des Programms anerkannten, wurde eine geringere Aufstockung für angemessen erachtet. Im Einklang mit anderen Rechtsakten wurde eine Vorbehaltsklausel zur Wahrung der Haushaltsdisziplin eingefügt, da sich die Laufzeit des Programms über die derzeitige Finanzielle Vorausschau hinaus erstreckt.

5.

Im Gemeinsamen Standpunkt wurde außerdem die vorläufige Aufgliederung der Ausgaben in Anhang III geändert. Der Rat hielt es für angezeigt, den Aktionsbereich 1 stärker zu betonen.

IV.   ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

1.   Abänderungen des Europäischen Parlaments, die von der Kommission akzeptiert und vom Rat übernommen wurden:

Abänderung 1 wurde als Erwägungsgrund 6 in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, wobei der Rat eine Hinzufügung in Bezug auf KMU vornahm.

Abänderung 2 wurde in Artikel 1 Absatz 1 übernommen.

Die Abänderungen 3, 4 und 5 wurden in Artikel 1 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts einbezogen, mit Ausnahme der Bezugnahme auf „Bereiche von öffentlichem Interesse“, die nach Ansicht des Rates bereits durch Absatz 1 dieses Artikels abgedeckt sind. Darüber hinaus behielt der Rat die Bezugnahme auf die „Sensibilisierung“ in Absatz 2 bei, die er für wichtig hält. Dies gilt auch für die damit zusammenhängenden Abänderungen 11, 12, 13, 14 und 16, die der Rat in die Anhänge I und III übernommen hat.

Der Rat hat die Abänderungen 6 und 7 in Artikel 5 seines Gemeinsamen Standpunkts aufgenommen, allerdings hat er Abänderung 6 geringfügig umformuliert.

Die Abänderungen 8, 9 und 10 wurden alle in Artikel 6 des Gemeinsamen Standpunkts aufgenommen, mit Ausnahme des Gesamtbetrags für den Finanzrahmen, den der Rat aus den oben genannten Gründen geändert hat.

2.   Abänderungen des Europäischen Parlaments, die von der Kommission akzeptiert, vom Rat aber nicht übernommen wurden:

Der Rat hat Abänderung 15 nicht übernommen, da die Sensibilisierung seines Erachtens ein wichtiger Teil des Programms ist.


(1)  ABl. C 98 vom 23.4.2004, S. 39.


1.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 25/29


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 3/2005

vom Rat festgelegt am 7. Oktober 2004

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/C 25E/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs zielt auf ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau ab; sie beruht auf der Grundauffassung, dass alle an der Beförderung von Gütern auf See Beteiligten Verantwortung dafür tragen, dass die in den Gewässern der Gemeinschaft verkehrenden Schiffe die geltenden Vorschriften und Normen einhalten.

(2)

Die wesentlichen Normen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen stützen sich in allen Mitgliedstaaten auf das Marpol-Übereinkommen 73/78. Diese Regeln werden jedoch tagtäglich von zahlreichen in den Gemeinschaftsgewässern verkehrenden Schiffen übertreten, ohne dass dagegen Maßnahmen getroffen werden.

(3)

Da das Marpol-Übereinkommen 73/78 von Mitgliedstaat zu Mitgliedsaat unterschiedlich umgesetzt wurde, ist eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Erhebliche Unterschiede gibt es insbesondere bei der Praxis der Mitgliedstaaten zur Verhängung von Sanktionen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen.

(4)

Abschreckende Maßnahmen sind mit der Politik der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs untrennbar verbunden, da sie einen Zusammenhang zwischen der Verantwortung aller an der Beförderung umweltbelastender Güter auf See Beteiligten und den drohenden Sanktionen herstellen. Im Hinblick auf einen effizienten Schutz der Umwelt bedarf es daher wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen.

(5)

Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, die bestehenden Rechtsvorschriften anzugleichen; insbesondere umfasst dies zum einen die genaue Definition des betreffenden Verstoßes und der Ausnahmen, was Gegenstand dieser Richtlinie ist, und zum anderen Mindestvorschriften für Strafen, die Verantwortlichkeit und die Gerichtsbarkeit, was Gegenstand des Rahmenbeschlusses 2005/…/JI des Rates vom … zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe ist.

(6)

Mit dieser Richtlinie soll unter anderem der Begriff „Einleiten“ bzw. „Einleitung“ definiert und somit die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/.../JI zur Verhinderung dieser Verstöße effizienter gestaltet werden.

(7)

Weder die internationale Haftungs- und Entschädigungsregelung im Fall der Ölverschmutzung noch die für die Verschmutzung durch andere gefährliche oder schädliche Stoffe geltende Regelung haben eine hinreichend abschreckende Wirkung, um die an der Beförderung gefährlicher Ladung auf See Beteiligten von unerlaubten Praktiken abzuhalten. Die erforderliche abschreckende Wirkung lässt sich nur durch die Einführung von Sanktionen erzielen, die für jede Person gelten, die eine Verschmutzung des Meeres verursacht oder dazu beiträgt. Sanktionen sollten nicht nur für den Reeder oder den Kapitän des Schiffes, sondern auch für den Eigentümer der Ladung, die Klassifikationsgesellschaft und andere Beteiligte gelten.

(8)

Von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen sollten als Verstöße betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

(9)

Die Sanktionen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen sind unabhängig von der Haftpflicht der betroffenen Parteien und unterliegen daher weder etwaigen Regeln über die Beschränkung oder Zurechnung der Haftung noch begrenzen sie die effiziente Entschädigung der Opfer von Verschmutzungsereignissen.

(10)

Um sicherzustellen, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen rechtzeitig entdeckt und die Täter ermittelt werden, ist eine weitergehende wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich.

(11)

Wenn ein klarer, objektiver Beweis dafür vorliegt, dass eine Einleitung einen größeren Schaden verursacht oder einen größeren Schaden zu verursachen droht, sollten die Mitgliedstaaten ihre zuständigen Behörden mit der Angelegenheit im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens befassen, das im Einklang mit Artikel 220 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 steht.

(12)

Diese Richtlinie entspricht dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im Sinne des Artikels 5 des Vertrags. Die Einbeziehung der internationalen Normen für die Meeresverschmutzung durch Schiffe in das Gemeinschaftsrecht und die Festlegung von Sanktionen, die strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen einschließen können, für Verstöße gegen diese Normen ist eine Maßnahme, die zur Erreichung eines hohen Sicherheits- und Umweltschutzniveaus im Seeverkehr erforderlich ist. Dies lässt sich durch die Gemeinschaft nur über harmonisierte Vorschriften wirksam erreichen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Minimum und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus. Sie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unter Beachtung des Völkerrechts strengere Maßnahmen gegen die Meeresverschmutzung durch Schiffe zu ergreifen.

(13)

Diese Richtlinie steht mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union voll und ganz im Einklang —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Ziel dieser Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass gegen Personen, die für Meeresverschmutzung durch Schiffe verantwortlich sind, geeignete Sanktionen verhängt werden, um die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen und den Schutz der Meeresumwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe zu verstärken.

(2)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen gegen die Meeresverschmutzung durch Schiffe im Einklang mit dem Völkerrecht zu ergreifen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

 

„Marpol-Übereinkommen 73/78“ das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dessen Protokoll von 1978 in der jeweils geltenden Fassung;

 

„Schadstoffe“ die unter die Anlagen I (Öl) und II (als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe) des Marpol-Übereinkommens 73/78 fallenden Stoffe;

 

„Einleiten“ bzw. „Einleitung“ jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache, wie in Artikel 2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 bestimmt;

 

„Schiff“ ein Seeschiff, ungeachtet seiner Flagge und seiner Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, einschließlich Tragflächenbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmendem Gerät.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt im Einklang mit dem Völkerrecht für das Einleiten von Schadstoffen in

a)

innere Gewässer, einschließlich Häfen, eines Mitgliedstaats, soweit die Marpol-Bestimmungen anwendbar sind,

b)

das Küstenmeer eines Mitgliedstaats,

c)

Meerengen, die nach den Bestimmungen von Teil III Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 über die Transitdurchfahrt der internationalen Schifffahrt dienen, soweit ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse über diese Meerengen ausübt,

d)

die im Einklang mit dem Völkerrecht festgelegte ausschließliche Wirtschaftszone oder entsprechende Zone eines Mitgliedstaats und

e)

die hohe See.

(2)   Diese Richtlinie gilt für das Einleiten von Schadstoffen von allen Schiffen, ungeachtet ihrer Flagge, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen Schiffen, die Eigentum eines Staates sind oder von einem Staat betrieben werden und zum betreffenden Zeitpunkt ausschließlich für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden.

Artikel 4

Verstöße

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete als Verstöße betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

Artikel 5

Ausnahmen

(1)   Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete werden nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 11 Buchstabe a) oder Regel 11 Buchstabe c) bzw. die in Anlage II Regel 6 Buchstabe a) oder Regel 6 Buchstabe c) des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.

(2)   Einleitungen von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) genannten Gebieten werden für den Eigentümer, den Kapitän oder die unter der Verantwortung des Kapitäns handelnde Mannschaft nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 11 Buchstabe b) bzw. die in Anlage II Regel 6 Buchstabe b) des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.

(3)   Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete werden nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 9 oder Regel 10 bzw. die in Anlage II Regel 5 des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.

Artikel 6

Durchsetzungsmaßnahmen betreffend Schiffe im Hafen eines Mitgliedstaats

(1)   Lassen Unregelmäßigkeiten oder Informationen den Verdacht aufkommen, dass von einem Schiff aus, das sich freiwillig in einem Hafen oder Vorhafen eines Mitgliedstaats aufhält, eine Einleitung von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete erfolgt oder erfolgt ist, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der einschlägigen Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) eine angemessene Inspektion durchgeführt wird.

(2)   Werden bei der Inspektion gemäß Absatz 1 Umstände bekannt, die auf einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 hindeuten, so werden die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und des Flaggenstaats unterrichtet.

Artikel 7

Durchsetzungsmaßnahmen von Küstenstaaten betreffend Schiffe im Transitverkehr

(1)   Erfolgt die mutmaßliche Einleitung von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b), c), d) oder e) genannten Gebieten und läuft das Schiff, auf das sich der Verdacht dieser Einleitung bezieht, keinen Hafen des Mitgliedstaats an, der im Besitz der Informationen über die mutmaßliche Einleitung ist, so gilt Folgendes:

a)

Befindet sich der nächste von dem Schiff angelaufene Hafen in einem anderen Mitgliedstaat, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Inspektion nach Artikel 6 Absatz 1 und bei der Entscheidung über die angemessenen Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf diese Einleitung eng zusammen.

b)

Handelt es sich bei dem nächsten von dem Schiff angelaufenen Hafen um den Hafen eines Staates außerhalb der Gemeinschaft, so ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der nächste von dem Schiff angelaufene Hafen über die mutmaßliche Einleitung unterrichtet wird, und fordert den Staat des nächsten angelaufenen Hafens auf, angemessene Maßnahmen in Bezug auf diese Einleitung zu ergreifen.

(2)   Liegt ein klarer, objektiver Beweis dafür vor, dass ein Schiff, das die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder d) genannten Gebiete befährt, in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Gebiet einen Verstoß begangen hat, der zu einer Einleitung führt, die einen größeren Schaden an der Küste oder für die damit verbundenen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats oder an Ressourcen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder d) genannten Gebieten verursacht oder einen solchen Schaden zu verursachen droht, so befasst dieser Staat, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, vorbehaltlich Teil XII Abschnitt 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, seine zuständigen Behörden mit der Angelegenheit im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, wobei dieses Verfahren auch das Festhalten des Schiffes umfassen kann.

(3)   Die Behörden des Flaggenstaats sind auf jeden Fall zu unterrichten.

Artikel 8

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verstöße im Sinne von Artikel 4 Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen sind, die auch strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen umfassen können.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Sanktionen auf alle Personen anwendbar sind, die sich eines Verstoßes im Sinne von Artikel 4 schuldig gemacht haben.

Artikel 9

Beachtung des Völkerrechts

Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne formale oder tatsächliche Diskriminierung ausländischer Schiffe und im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht einschließlich Teil XII Abschnitt 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 an, und setzen den Flaggenstaat des Schiffes sowie andere betroffene Staaten unverzüglich über Maßnahmen in Kenntnis, die gemäß dieser Richtlinie getroffen wurden.

Artikel 10

Begleitmaßnahmen

Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls eng mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls im Rahmen des durch die Entscheidung Nr. 2850/2000/EG (3) eingeführten Aktionsprogramms zur Bekämpfung unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung zusammen, um

a)

die für die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Informationssysteme einzurichten;

b)

auf der Grundlage bestehender internationaler Verfahrensweisen und Leitlinien gemeinsame Verfahrensweisen und Leitlinien einzuführen, und zwar insbesondere für

die Überwachung und frühzeitige Ermittlung von Schiffen, von denen unter Verstoß gegen diese Richtlinie Schadstoffe ins Meer eingeleitet werden, sowie gegebenenfalls für an Bord der Schiffe eingebaute Überwachungseinrichtungen,

zuverlässige Verfahren zur Zurückverfolgung von Schadstoffen im Meer bis zu einem bestimmten Schiff und

die wirksame Durchsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 11

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden. Auf der Grundlage dieser Berichte legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gemeinschaftsbericht vor.

Artikel 12

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (4) eingesetzt wurde.

(2)   Die Kommission setzt den durch die Entscheidung Nr. 2850/2000/EG eingesetzten Ausschuss regelmäßig über vorgeschlagene Maßnahmen oder sonstige einschlägige Tätigkeiten, die als Reaktion auf die Verschmutzung des Meeres durchgeführt werden, in Kenntnis.

Artikel 13

Änderungsverfahren

Änderungen des Marpol-Übereinkommens 73/78, auf die in Artikel 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Artikel 14

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am … (5) nachzukommen und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 72.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2004 (ABl. C 92 E vom 21.4.2004, S. 77).

(3)  Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1). Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(4)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).

(5)  Achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG

Verweisende Zusammenfassung der im Marpol-Übereinkommen 73/78 enthaltenen Bestimmungen über die Einleitung von Öl und schädlichen flüssigen Stoffen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2

TEIL I:   ÖL (MARPOL-ÜBEREINKOMMEN 73/78 ANLAGE I)

Für die Zwecke des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage I bezeichnet der Ausdruck „Öl“ Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse (mit Ausnahme von Petrochemikalien, die unter das Marpol-Übereinkommen 73/78 Anlage II fallen) und der Ausdruck „ölhaltiges Gemisch“ ein Gemisch mit einem beliebigen Ölgehalt.

Auszüge aus den relevanten Bestimmungen des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage I:

Regel 9:   Überwachung des Einleitens von Öl

1.

Vorbehaltlich der Regeln 10 und 11 und des Absatzes 2 der vorliegenden Regel ist jedes Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer aus Schiffen, auf die diese Anlage Anwendung findet, verboten, es sei denn, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind;

a)

bei Öltankschiffen, sofern nicht unter Buchstabe b) etwas anderes bestimmt ist:

i)

Das Tankschiff befindet sich nicht in einem Sondergebiet,

ii)

das Tankschiff ist mehr als 50 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt,

iii)

das Tankschiff fährt auf seinem Kurs,

iv)

die jeweilige Öl-Einleitrate liegt nicht höher als 30 Liter je Seemeile,

v)

die Gesamtmenge des ins Meer eingeleiteten Öls beträgt bei vorhandenen Tankschiffen nicht mehr als 1/15 000 der Gesamtmenge der Ladung, aus welcher der Rückstand stammt, und bei neuen Tankschiffen nicht mehr als 1/30 000 der Gesamtmenge der Ladung, aus welcher der Rückstand stammt, und

vi)

das Tankschiff hat ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl und eine Sloptankanlage nach Maßgabe der Regel 15 in Betrieb;

b)

bei einem Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von 400 und mehr RT, sofern es sich nicht um ein Öltankschiff handelt, und bei Öltankschiffen aus Maschinenraumbilgen ausschließlich der Ladungs-Pumpenraumbilgen, sofern der Ausfluss nicht mit Ölladungsrückständen vermischt ist:

i)

das Schiff befindet sich nicht in einem Sondergebiet,

ii)

das Schiff fährt auf seinem Kurs,

iii)

der Ölgehalt des Ausflusses ohne Verdünnung beträgt nicht mehr als 15 ppm, und

iv)

das Schiff hat eine Anlage nach Maßgabe der Regel 16 [Überwachungs-, Kontroll- und Filteranlagen] in Betrieb.

2.

Bei einem Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400 RT, das kein Öltankschiff ist und das sich außerhalb eines Sondergebiets befindet, stellt die Verwaltung [Flaggenstaat] sicher, dass es, soweit möglich und zumutbar, mit Einrichtungen ausgerüstet ist, um die Lagerung von Ölrückständen an Bord und ihr Einleiten in Auffanganlagen oder ins Meer nach Absatz 1 Buchstabe b) zu gewährleisten.

[…]

3.

Absatz 1 gilt nicht für das Einleiten von sauberem oder getrenntem Ballast oder von unbehandelten ölhaltigen Gemischen, die unverdünnt einen Ölgehalt von nicht mehr als 15 ppm aufweisen, nicht aus Ladungs-Pumpenraumbilgen stammen und nicht mit Ölladungsrückständen vermischt sind.

4.

Die ins Meer eingeleitete Flüssigkeit darf keine Chemikalien oder sonstigen Stoffe in Mengen oder Konzentrationen, die eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen, oder Chemikalien oder sonstige Stoffe enthalten, die zur Umgehung der in dieser Regel niedergelegten Einleitungsbedingungen hinzugefügt wurden.

5.

Ölrückstände, die nicht nach den Absätzen 1, 2 und 4 ins Meer eingeleitet werden dürfen, müssen an Bord behalten oder in Auffanganlagen eingeleitet werden.

[…]

Regel 10:   Methoden der Verhütung der Ölverschmutzung durch in Sondergebieten betriebene Schiffe

1.

Im Sinne dieser Anlage sind die Sondergebiete das Mittelmeergebiet, das Ostseegebiet, das Gebiet des Schwarzen Meeres, das Gebiet des Roten Meeres, das „Gebiet der Golfe“, der Golf von Aden, das Antarktisgebiet und die nordwesteuropäischen Gewässer, [die wie folgt festgelegt werden:]

2.

Außer nach Regel 11

a)

ist jedes Einleiten von Öl oder einem ölhaltigen Gemisch ins Meer aus jedem Öltankschiff und aus jedem anderen Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von 400 und mehr RT, das kein Öltankschiff ist, verboten, solange sich das Schiff in einem Sondergebiet aufhält. […]

b)

[…] ist jedes Einleiten von Öl oder einem ölhaltigen Gemisch ins Meer aus einem Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400 RT, das kein Öltankschiff ist, verboten, solange sich das Schiff in einem Sondergebiet aufhält, es sei denn, dass der Ölgehalt des Ausflusses ohne Verdünnung nicht mehr als 15 ppm beträgt.

3.

a)

Absatz 2 gilt nicht für das Einleiten von sauberem oder getrenntem Ballast.

b)

Absatz 2 Buchstabe a) gilt nicht für das Einleiten von behandeltem Bilgenwasser aus Maschinenräumen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Das Bilgenwasser stammt nicht aus Ladungs-Pumpenraumbilgen,

ii)

das Bilgenwasser ist nicht mit Ölladungsrückständen vermischt,

iii)

das Schiff fährt auf seinem Kurs,

iv)

der Ölgehalt des Ausflusses ohne Verdünnung beträgt nicht mehr als 15 ppm,

v)

das Schiff hat eine Ölfilteranlage nach Regel 16 Absatz 5 in Betrieb, und

vi)

das Filtersystem ist mit einer Unterbrechervorrichtung ausgestattet, die sicherstellt, dass das Einleiten selbsttätig unterbrochen wird, wenn der Ölgehalt des Ausflusses mehr als 15 ppm beträgt.

4.

a)

Die ins Meer eingeleitete Flüssigkeit darf keine Chemikalien oder sonstigen Stoffe in Mengen oder Konzentrationen, die eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen, oder Chemikalien oder sonstige Stoffe enthalten, die zur Umgehung der in dieser Regel niedergelegten Einleitungsbedingungen hinzugefügt wurden.

b)

Ölrückstände, die nicht nach Absatz 2 oder 3 ins Meer eingeleitet werden dürfen, müssen an Bord behalten oder in Auffanganlagen eingeleitet werden.

5.

Diese Regel hindert ein Schiff, das sich auf einer Reise befindet, die nur teilweise durch ein Sondergebiet führt, nicht daran, außerhalb des Sondergebiets nach Regel 9 einzuleiten.

[…]

Regel 11:   Ausnahmen

Die Regeln 9 und 10 gelten nicht

a)

für das Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer, das aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist, oder

b)

für das Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung:

i)

sofern nach Eintritt des Schadens oder Feststellung des Einleitens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern, und

ii)

sofern nicht der Eigentümer oder der Kapitän entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt hat, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde, oder

c)

für das von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassene Einleiten ölhaltiger Stoffe ins Meer, wenn es der Bekämpfung eines bestimmten Verschmutzungsereignisses dient, um den Verschmutzungsschaden auf ein Mindestmaß zu verringern. Jedes derartige Einleiten bedarf der Genehmigung jeder Regierung, in deren Hoheitsbereich das Einleiten vorgesehen ist.

TEIL II:   SCHÄDLICHE FLÜSSIGE STOFFE (MARPOL-ÜBEREINKOMMEN 73/78 ANLAGE II)

Auszüge aus den relevanten Bestimmungen des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage II:

Regel 3:   Einteilung und Einordnung schädlicher flüssiger Stoffe

1.

Für die Zwecke der Regeln dieser Anlage werden schädliche flüssige Stoffe in folgende vier Gruppen eingeteilt:

a)

Gruppe A: Schädliche flüssige Stoffe, die, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet würden, eine große Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen oder die Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres ernstlich schädigen würden und die daher die Anwendung strenger Maßnahmen gegen die Verschmutzung rechtfertigen.

b)

Gruppe B: Schädliche flüssige Stoffe, die, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet würden, eine Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen oder die Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres schädigen würden und die daher die Anwendung besonderer Maßnahmen gegen die Verschmutzung rechtfertigen.

c)

Gruppe C: Schädliche flüssige Stoffe, die, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet würden, eine geringere Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen oder die Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres geringfügig schädigen würden und die daher eine besondere Handhabung erfordern.

d)

Gruppe D: Schädliche flüssige Stoffe, die, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet würden, eine noch erkennbare Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen oder die Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres geringfügig beeinträchtigen würden und die daher bei der Handhabung einer gewissen Aufmerksamkeit bedürfen.

[…]

[Weitere Richtlinien für die Einstufung von Stoffen, einschließlich einer Liste eingestufter Stoffe sind in den Regeln 3 Absätze 2 bis 4 und 4 sowie in den Anhängen des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage II enthalten.]

[…]

Regel 5:   Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe

Stoffe der Gruppen A, B und C außerhalb von Sondergebieten und Stoffe der Gruppe D in allen Gebieten

Vorbehaltlich der Bestimmungen von […] Regel 6 dieser Anlage gilt Folgendes:

1.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe A im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder der vorläufig als solche bewerteten Stoffe oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten. Müssen Tanks, die derartige Stoffe oder Gemische enthalten, gewaschen werden, so müssen die dabei anfallenden Rückstände an die Auffanganlage abgegeben werden, bis die Konzentration des Stoffes in dem an die Auffanganlage abgegebenen Ausfluss bei oder unter dem Wert von 0,1 Gewichtsprozenten liegt und bis der Tank leer ist; hiervon ausgenommen ist gelber oder weißer Phosphor, dessen Restkonzentration einen Wert von 0,01 Gewichtsprozenten haben muss. Alles später zusätzlich in den Tank eingeführte Wasser kann ins Meer eingeleitet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb,

b)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

c)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

2.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe B im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb,

b)

die Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten sind von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassen. Diese Verfahren und Vorkehrungen beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen und stellen sicher, dass die Konzentration des Ausflusses und die Einleitrate so beschaffen sind, dass die Konzentration des Stoffes im Kielwasser am Heck des Schiffes 1 ppm nicht überschreitet,

c)

die Höchstmenge der aus jedem Tank und dem dazugehörigen Leitungssystem eingeleiteten Ladung überschreitet nicht die nach den unter Buchstabe b) bezeichneten Verfahren zugelassene Höchstmenge, die keinesfalls größer sein darf als 1 Kubikmeter oder 1/3 000 der Tankkapazität in Kubikmeter, je nachdem, welcher Wert größer ist,

d)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

e)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

3.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe C im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe c) oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb,

b)

die Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten sind von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassen. Diese Verfahren und Vorkehrungen beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen und stellen sicher, dass die Konzentration des Ausflusses und die Einleitrate so beschaffen sind, dass die Konzentration des Stoffes im Kielwasser am Heck des Schiffes 10 ppm nicht überschreitet,

c)

die Höchstmenge der aus jedem Tank und dem dazugehörigen Leitungssystem eingeleiteten Ladung überschreitet nicht die nach den unter Buchstabe b) bezeichneten Verfahren zugelassene Höchstmenge, die keinesfalls größer sein darf als 3 Kubikmeter oder 1/1 000 der Tankkapazität in Kubikmeter, je nachdem, welcher Wert größer ist;

d)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

e)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

4.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe D im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe d) oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb,

b)

die Gemische haben eine Konzentration von höchstens einem Teil des jeweiligen Stoffes auf zehn Teile Wasser, und

c)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land.

5.

Von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassene Lüftungsverfahren können zur Beseitigung von Ladungsrückständen aus einem Tank verwendet werden. Diese Verfahren beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen. Alles später in den Tank eingeführte Wasser wird als sauber angesehen und unterliegt nicht Absatz 1, 2, 3 oder 4.

6.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen, die nicht in eine Gruppe eingestuft, vorläufig bewertet oder nach Regel 4 Absatz 1 beurteilt worden sind, oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten.

Stoffe der Gruppen A, B und C innerhalb von Sondergebieten [im Sinne des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage II Regel 1, einschließlich der Ostsee]

Vorbehaltlich des Absatzes 14 dieser Regel und der Regel 6 dieser Anlage gilt Folgendes:

7.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe A im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten. Müssen Tanks, die derartige Stoffe oder Gemische enthalten, gewaschen werden, so müssen die dabei anfallenden Rückstände an eine Auffanganlage, welche die an das Sondergebiet angrenzenden Staaten nach Regel 7 einrichten, abgegeben werden, bis die Konzentration des Stoffes in dem an die Auffanganlage abgegebenen Ausfluss bei oder unter dem Wert von 0,05 Gewichtsprozenten liegt und bis der Tank leer ist; hiervon ausgenommen ist gelber oder weißer Phosphor, dessen Restkonzentration einen Wert von 0,005 Gewichtsprozenten haben muss. Alles später zusätzlich in den Tank eingeführte Wasser kann ins Meer eingeleitet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb,

b)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

c)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

8.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe B im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Tank wurde nach dem von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassenen Verfahren vorgewaschen, das auf von der [IMO] erarbeiteten Normen beruht, und das dabei anfallende Tankwaschwasser wurde in eine Auffanganlage eingeleitet,

b)

das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb,

c)

die Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten und Auswaschen sind von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassen. Diese Verfahren und Vorkehrungen beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen und stellen sicher, dass die Konzentration des Ausflusses und die Einleitrate so beschaffen sind, dass die Konzentration des Stoffes im Kielwasser am Heck des Schiffes 1 ppm nicht überschreitet,

d)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

e)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

9.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe C im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe c) oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb,

b)

die Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten sind von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassen. Diese Verfahren und Vorkehrungen beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen und stellen sicher, dass die Konzentration des Ausflusses und die Einleitrate so beschaffen sind, dass die Konzentration des Stoffes im Kielwasser am Heck des Schiffes 1 ppm nicht überschreitet,

c)

die Höchstmenge der aus jedem Tank und dem dazugehörigen Leitungssystem eingeleiteten Ladung überschreitet nicht die nach den unter Buchstabe b) bezeichneten Verfahren zugelassene Höchstmenge, die keinesfalls größer sein darf als 1 Kubikmeter oder 1/3 000 der Tankkapazität in Kubikmeter, je nachdem, welcher Wert größer ist,

d)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

e)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

10.

Von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassene Lüftungsverfahren können zur Beseitigung von Ladungsrückständen aus einem Tank verwendet werden. Diese Verfahren beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen. Alles später in den Tank eingeführte Wasser wird als sauber angesehen und unterliegt nicht Absatz 7, 8 oder 9.

11.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen, die nicht in eine Gruppe eingestuft, vorläufig bewertet oder nach Regel 4 Absatz 1 beurteilt worden sind, oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten.

12.

Diese Regel verbietet nicht, dass ein Schiff die Rückstände von Ladung der Gruppe B oder C an Bord behält und außerhalb eines Sondergebiets nach Absatz 2 bzw. 3 ins Meer einleitet.

Regel 6:   Ausnahmen

Regel 5 gilt nicht

a)

für das Einleiten ins Meer von schädlichen flüssigen Stoffen oder von solche Stoffe enthaltenden Gemischen, das aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist, oder

b)

für das Einleiten ins Meer von schädlichen flüssigen Stoffen oder von solche Stoffen enthaltenden Gemischen infolge der Beschädigung eines Schiffes oder seiner Ausrüstung:

i)

sofern nach Eintritt des Schadens oder Feststellung des Einleitens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern, und

ii)

sofern nicht der Eigentümer oder der Kapitän entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt hat, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde, oder

c)

für das von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassene Einleiten ins Meer von schädlichen flüssigen Stoffen oder von solche Stoffe enthaltenden Gemischen, wenn es der Bekämpfung eines bestimmten Verschmutzungsereignisses dient, um den Verschmutzungsschaden auf ein Mindestmaß zu verringern. Jedes derartige Einleiten bedarf der Genehmigung der Regierung, in deren Hoheitsgebiet das Einleiten vorgesehen ist.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens (Artikel 251 EGV) hat der Rat am 11. Juni 2004 eine politische Einigung über den Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße erzielt (1). Im Anschluss an die rechtliche und sprachliche Überarbeitung hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 7. Oktober 2004 festgelegt.

Hierbei hat der Rat die Stellungnahme des Europäischen Parlaments (erste Lesung am 13. Januar 2004 (2)) und die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3)  (4) berücksichtigt.

Ziel der Richtlinie ist es, die im Rahmen des MARPOL-Übereinkommens geltenden internationalen Bestimmungen über die Meeresverschmutzung durch Schiffe in das Gemeinschaftsrecht aufzunehmen, indem vorgesehen wird, dass Verletzungen der Bestimmungen für Einleitungen als Verstöße geahndet werden, und harmonisierte Vorschriften für deren Durchsetzung festzulegen. Die Richtlinie hat des Weiteren zum Ziel, den Geltungsbereich der Bestimmungen auszuweiten, um einerseits auch auf Beschädigungen beruhende Einleitungen von Öl abzudecken, wenn diese auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, und um andererseits eine möglichst weitgehende Durchsetzung der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über das Seerecht (UNCLOS) zu gewährleisten.

II.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Nach der Havarie des Öltankers Prestige hat der Rat nicht nur darauf hingewiesen, wie wichtig Maßnahmen zur Sicherheit des Seeverkehrs sind, sondern auch darauf gedrungen, dass gegen Personen, die durch grob fahrlässiges Verhalten eine Meeresverschmutzung verursacht oder dazu beigetragen haben, angemessene Sanktionen verhängt werden. Das Grundkonzept des Rates in Bezug auf diesen Kommissionsvorschlag — der im März 2003 vorgelegt wurde und durch im gleichen Monat formulierte Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, in der die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage ins Blickfeld gerückt wurde, Unterstützung erhielt — fußt auf dem Grundsatz, wonach die der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Seerecht (UNCLOS) erwachsenden Rechte umfassend wahrgenommen und gleichzeitig die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) erfüllt werden.

Der Rat ist der Auffassung, dass die Umsetzung der MARPOL-Bestimmungen über die Meeresverschmutzung durch Schiffe in das Gemeinschaftsrecht eine strengere und stärker harmonisierte Anwendung und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten gewährleisten wird. Er teilt die Ansicht, wonach festgelegt werden muss, dass sämtliche Einleitungen von Schadstoffen als Verstöße betrachtet werden, wenn sie durch Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder Fahrlässigkeit verursacht wurden.

Gemäß dem Grundsatz der Wahrung der MARPOL-Bestimmungen sind Ausnahmen für den Fall vorgesehen, dass eine Einleitung vorgenommen wird, um Leben oder das Schiff selbst zu retten. Die den Eigentümer und den Kapitän betreffende Ausnahmebestimmung des MARPOL-Übereinkommens bei Einleitungen infolge von Havarien gilt in internationalen Seegewässern und in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder entsprechenden Zone der Mitgliedstaaten. In diesen Fällen ist die Besatzung als logische Folge der MARPOL-Bestimmungen geschützt, wenn sie unter der Verantwortung des Kapitäns handelt. Hingegen hält es der Rat für angebracht, in den Binnengewässern und im Küstenmeer der Mitgliedstaaten die Rechte der Gemeinschaft nach Artikel 211 Absatz 4 des UNCLOS-Übereinkommens wahrzunehmen, damit der Schutz der Küstengebiete verbessert wird, und die Ausnahmebestimmung für Einleitungen infolge von Havarien aufzuheben.

Der Rat ist der Auffassung, dass Sanktionen für Verstöße betreffend die Meeresverschmutzung durch Schiffe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und auch strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen umfassen können. Er teilt ferner die Ansicht, dass diese Sanktionen für alle Personen gelten müssen, die sich einer Meeresverschmutzung schuldig gemacht haben, und demzufolge die gesamte Verantwortungskette erfassen müssen. Die Verstöße sind zwar in der Richtlinie definiert, doch sollten die verbindlichen Mindestbestimmungen für strafrechtliche Sanktionen, strafrechtliche Verantwortlichkeit und strafrechtliche Zuständigkeit nach Ansicht des Rates in dem von der Kommission vorgeschlagenen parallelen Rahmenbeschluss festgelegt und vom Rat „Justiz und Inneres“ geprüft werden.

Der Rat begrüßt, dass die strengen Durchsetzungsmaßnahmen gegen Schiffe, die einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen, entsprechend den einschlägigen internationalen Leitlinien gestrafft worden sind. Er befürwortet den verbesserten Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (sowohl Flaggen- als auch Hafenstaaten) über mutmaßliche Einleitungen, um die Durchsetzung geeigneter Maßnahmen zu erleichtern.

Abschließend vertritt der Rat die Auffassung, dass alle im Rahmen des UNCLOS-Übereinkommens gegebenen Möglichkeiten zum Schutz der Küstengebiete und ihrer Ressourcen genutzt werden müssen, einschließlich der gemäß Artikel 220 Absatz 6 des UNCLOS-Übereinkommens getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen von Küstenstaaten betreffend Schiffe im Transitverkehr, die das Küstenmeer oder die ausschließliche Wirtschaftszone oder entsprechende Zone befahren, wenn ein klarer, objektiver Beweis für eine Einleitung vorliegt, die einen größeren Schaden an der Küste oder an Ressourcen des Küstenmeeres oder der ausschließlichen Wirtschaftszone oder entsprechenden Zone verursacht oder einen solchen Schaden zu verursachen droht. In einem solchen Fall muss der betroffene Mitgliedstaat seine zuständigen Behörden mit der Angelegenheit im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften befassen, wobei dieses Verfahren auch das Festhalten des Schiffes umfassen kann.

III.   ABÄNDERUNGEN

Angesichts der Tatsache, dass der Rat für diesen Richtlinienentwurf einen Ansatz verfolgt, der — wie vorstehend ausgeführt — deutlich von dem ursprünglich vorgeschlagenen Text abweicht, war es größtenteils nicht möglich, die vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen im Rahmen des gemeinsamen Standpunkts zu berücksichtigen.

Die angeregte Schaffung einer Europäischen Küstenwache (Abänderungen 6 und 22) war in dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission nicht enthalten. Der Rat hält es zwar für wichtig, Möglichkeiten zur Verbesserung des Schutzes der europäischen Küstengebiete zu erörtern, möchte jedoch einer entsprechenden Initiative der Kommission, die in einen separaten Rechtsakt münden könnte, den der Rat wohlwollend prüfen würde, nicht vorgreifen.

Der Rat teilt zwar die Anliegen des Europäischen Parlaments bezüglich der Umsetzung des die Sicherheit des Seeverkehrs betreffenden Gemeinschaftsrechts (Abänderungen 3, 19, 20 und 31), ist jedoch der Ansicht, dass die Durchsetzung bestehender Rechtsakte, wie etwa der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und ihre Überwachung zu den im Vertrag genannten Aufgaben der Kommission gehört.

Da das Ziel der Richtlinie darin besteht, von Schiffen ausgehende Schadstoffeinleitungen in eindeutiger Weise als Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht zu definieren, ist der Rat der Ansicht, dass weitere technische Vorschriften, wie etwa Bestimmungen über an Bord eingebaute Überwachungseinrichtungen oder Ölregister (Abänderungen 30 und 32), über den Geltungsbereich des Richtlinienvorschlags hinausgehen.

Gemäß dem Grundprinzip des vorstehend dargelegten Ansatzes des Rates gelten die MARPOL-Bestimmungen für Einleitungen, einschließlich der den Eigentümer und den Kapitän betreffenden Ausnahmebestimmung bei Einleitungen infolge von Havarien (Abänderung 10), in internationalen Seegewässern und in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder entsprechenden Zone der Mitgliedstaaten. In diesen Fällen ist auch die Besatzung ausdrücklich ausgenommen, wenn sie unter der Verantwortung des Kapitäns handelt. In den Binnengewässern und im Küstenmeer der Mitgliedstaaten hingegen wird diese Ausnahme gemäß den nach Artikel 211 Absatz 4 des UNCLOS-Übereinkommens bestehenden Möglichkeiten nicht gewährt.

Was den Geltungsbereich der Richtlinie betrifft, so hält es der Rat für angebracht, alle Schiffe unabhängig von der geführten Flagge innerhalb eines bestimmten Seegebiets einander gleichzustellen, um eine Benachteiligung der unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffe zu verhindern (Abänderungen 11 und 13).

Während der gemeinsame Standpunkt keine detaillierte Bestimmung über die Art der Sanktionen enthält (siehe Streichung von Artikel 8 Absätze 4 bis 6/Abänderungen 17 und 18), da die Mindestvorschriften zur Harmonisierung strafrechtlicher Sanktionen Gegenstand des parallelen Rahmenbeschlusses sind, regelt Artikel 7 Absatz 2 Durchsetzungsmaßnahmen von Küstenstaaten im Einklang mit Artikel 220 Absatz 6 des UNCLOS-Übereinkommens, einschließlich des Festhaltens des Schiffes, für die in diesem Artikel genannten Fälle.

Der gemeinsame Standpunkt enthält einige kleinere Änderungen und Präzisierungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag. An einigen Stellen wurden die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen teilweise oder vollständig übernommen, damit ein kohärenter Rechtstext entsteht.


(1)  Die Kommission hatte ihren Vorschlag am 7. März 2003 (ABl. C 76 vom 25.3.2004, S. 5) unter dem Titel „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung insbesondere strafrechtlicher Sanktionen für Verschmutzungsdelikte“ vorgelegt.

(2)  Dok. 5181/04 CODEC 24 MAR 2 ENV 8 DROIPEN 1 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 72.

(4)  Der Ausschuss der Regionen hat beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.


1.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 25/41


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 4/2005

vom Rat festgelegt am 21. Oktober 2004

im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019

(2005/C 25E/04)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (3) wird das Ziel verfolgt, den Reichtum und die Vielfalt sowie die Gemeinsamkeiten der europäischen Kulturen herauszustellen und einen Beitrag zu einem besseren Verständnis der Bürger Europas füreinander zu leisten.

(2)

Anhang I des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG legt die zeitliche Abfolge fest, nach der die Mitgliedstaaten Benennungen für diese Veranstaltung mitteilen können. Jener Anhang beschränkt sich auf die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses am 25. Mai 1999.

(3)

Gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG kann jener Beschluss überarbeitet werden, insbesondere im Hinblick auf die künftige Erweiterung der Europäischen Union.

(4)

Angesichts der Erweiterung von 2004 ist es wichtig, dass die neuen Mitgliedstaaten in naher Zukunft ebenfalls die Möglichkeit haben sollten, im Rahmen der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ Städte zu benennen, ohne die vorgesehene Reihenfolge für die anderen Mitgliedstaaten umzustoßen, so dass ab 2009 bis zum Ende dieser Gemeinschaftsaktion jährlich zwei Städte in den Mitgliedstaaten ausgewählt werden können.

(5)

Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:

„(12a)

Die finanziellen Auswirkungen dieses Beschlusses werden so berücksichtigt, dass sichergestellt ist, dass für die Benennung von zwei ‚Kulturhauptstädten Europas‘ ausreichende und angemessene Gemeinschaftsmittel zur Verfügung stehen.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In dem in der Liste in Anhang I festgelegten Turnus werden Städte aus den Mitgliedstaaten zur ‚Kulturhauptstadt Europas‘ erklärt. Bis einschließlich 2008 wird eine Stadt aus dem jeweils in der Liste aufgeführten Mitgliedstaat ausgewählt. Ab 2009 wird eine Stadt aus jedem der jeweils in der Liste aufgeführten Mitgliedstaaten ausgewählt. Die in Anhang I vorgesehene zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden. Jeder Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß dieser zeitlichen Abfolge die Benennung einer oder mehrerer Städte mit. Diese Mitteilung erfolgt spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung, gegebenenfalls mit einer Empfehlung des betreffenden Mitgliedstaats.“

3.

Anhang I wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Mai 2004.

Geschehen zu Luxemburg am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 15.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Oktober 2004 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1.


ANHANG

REIHENFOLGE DER BERECHTIGUNG ZUR BENENNUNG EINER „KULTURHAUPTSTADT EUROPAS“

2005

Irland

 

2006

Griechenland (1)

 

2007

Luxemburg

 

2008

Vereinigtes Königreich

 

2009

Österreich

Litauen

2010

Deutschland

Ungarn

2011

Finnland

Estland

2012

Portugal

Slowenien

2013

Frankreich

Slowakei

2014

Schweden

Lettland

2015

Belgien

Tschechische Republik

2016

Spanien

Polen

2017

Dänemark

Zypern

2018

Niederlande (1)

Malta

2019

Italien

 


(1)  Der Rat (Kultur/Audiovisuelle Medien) hat auf seiner Tagung vom 28. Mai 1998 den Platztausch zwischen Griechenland und den Niederlanden gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG zur Kenntnis genommen.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat am 17. November 2003 einen auf Artikel 151 des EG-Vertrags gestützten Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 unterbreitet.

2.

Das Europäische Parlament hat in erster Lesung am 22. April 2004 Stellung genommen. Die Kommission hat am 29. April 2004 mündlich ihren geänderten Vorschlag vorgestellt.

3.

Der Ausschuss der Regionen hat am 21. April 2004 Stellung genommen (1).

4.

Der Rat hat am 21. Oktober 2004 im Einklang mit Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

II.   ZIELSETZUNG DES VORSCHLAGS

Mit dem Vorschlag soll den neuen Mitgliedstaaten ermöglicht werden, an der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ teilzunehmen, ehe die Geltungsdauer des Beschlusses im Jahr 2019 endet. Die bisherige Reihenfolge der Mitgliedstaaten, die Benennungen vornehmen können, wird nicht geändert; stattdessen wird ein neues System geschaffen, nach dem ab dem Jahr 2009 jeweils zwei Mitgliedstaaten Städte benennen können, so dass zwei Kulturhauptstädte in den Mitgliedstaaten ausgewählt werden können.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Bemerkungen

Der Rat hat keine Änderungen des Kommissionsvorschlags vorgenommen. Die Kommission hat eine der fünf vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen (Abänderung 1) vollständig übernommen.

2.   Abänderungen des Europäischen Parlaments

2.1.   Vom Rat gebilligte Abänderungen

Der Rat hat die vom Parlament vorgeschlagene und von der Kommission übernommene Abänderung (Abänderung 1) ohne Abstriche gebilligt.

2.2.   Vom Rat nicht übernommene Abänderungen

Der Rat hat wie die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Abänderungen 2, 3, 4 und 5 den Anwendungsbereich des Vorschlags überschreiten; er hielt es nicht für zweckdienlich, diese Abänderungen zu übernehmen.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der Rat hält seinen Gemeinsamen Standpunkt für ausgewogen und ist der Auffassung, dass er dem wichtigsten Ziel des Kommissionsvorschlags ohne Einschränkungen entspricht und somit die möglichst baldige Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten an der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ erleichtert.


(1)  ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 15.


1.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 25/44


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 5/2005

vom Rat festgelegt am 12. November 2004

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/C 25E/05)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (2) hat einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines Erdgasbinnenmarkts geleistet. Um die verbleibenden Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarkts, insbesondere hinsichtlich des Erdgashandels, anzugehen, müssen nun strukturelle Änderungen am Regulierungsrahmen vorgenommen werden. Zusätzliche technische Regeln sind erforderlich, insbesondere hinsichtlich der Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, die Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen, die Verfahren für das Engpassmanagement und die Anforderungen an die Transparenz.

(2)

Die Erfahrung mit der Umsetzung und Überwachung des ersten Pakets von Leitlinien für die gute Praxis, das 2002 vom Europäischen Erdgasregulierungsforum (im Folgenden „Forum“ genannt) angenommen wurde, zeigt, dass diese rechtlich durchsetzbar sein müssen, damit die vollständige Umsetzung der in den Leitlinien festgelegten Regeln in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist und damit in der Praxis eine Mindestgarantie für gleiche Marktzugangsbedingungen gegeben ist.

(3)

Ein zweites Paket gemeinsamer Regeln mit dem Titel „Zweite Leitlinien für die gute Praxis“, wurde auf der Tagung des Forums vom 24. und 25. September 2003 angenommen; das Ziel der vorliegenden Verordnung ist, auf der Grundlage jener Leitlinien Grundprinzipien und Regeln für den Netzzugang und für Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, für das Engpassmanagement, die Transparenz, den Ausgleich von Mengenabweichungen und den Handel mit Kapazitätsrechten festzulegen.

(4)

Artikel 15 der Richtlinie 2003/55/EG gestattet den gleichzeitigen Betrieb eines Fernleitungsnetzes und eines Verteilernetzes durch ein und denselben Betreiber. Die in dieser Verordnung festgelegten Regeln machen somit keine Neuorganisation der nationalen Fernleitungs- und Verteilernetze erforderlich, die den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/55/EG und insbesondere Artikel 15 entsprechen.

(5)

Hochdruckfernleitungen, die lokale Verteiler an das Erdgasnetz anschließen und nicht in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzt werden, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(6)

Die Kriterien für die Festlegung der Tarife für den Netzzugang müssen angegeben werden, um sicherzustellen, dass sie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Erfordernissen eines gut funktionierenden Binnenmarktes vollständig entsprechen, die erforderliche Netzintegrität in vollem Umfang berücksichtigen und bei gleichzeitiger Sicherstellung angemessener Anreize in Bezug auf die Effizienz die Ist-Kosten widerspiegeln, einschließlich einer angemessenen Kapitalrendite, und gegebenenfalls die Tarifvergleiche der Regulierungsbehörden berücksichtigen.

(7)

Bei der Berechnung der Tarife für den Netzzugang müssen die Ist-Kosten sowie die Notwendigkeit, angemessene Kapitalrenditen und Anreize für den Bau neuer Infrastrukturen zu bieten, berücksichtigt werden. In dieser Hinsicht und insbesondere, wenn ein tatsächlicher Leitungswettbewerb zwischen verschiedenen Fernleitungen gegeben ist, sind Tarifvergleiche als relevante Methode zu berücksichtigen.

(8)

Die Verwendung von marktorientierten Verfahren, wie etwa Versteigerungen, zur Festlegung von Tarifen muss mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/55/EG vereinbar sein.

(9)

Ein gemeinsamer Mindestbestand an Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter ist nötig, damit in der Praxis in der gesamten Gemeinschaft ein gemeinsamer Mindeststandard für den Netzzugang gegeben und sichergestellt ist, dass die Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter in ausreichendem Umfang kompatibel sind, und damit die aus einem gut funktionierenden Erdgasbinnenmarkt resultierenden Nutzeffekte ausgeschöpft werden können.

(10)

Im Kontext des nicht diskriminierenden Netzzugangs für Fernleitungsnetzbetreiber ist unter harmonisierten Transportverträgen nicht zu verstehen, dass die Bedingungen in den Transportverträgen eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers eines Mitgliedstaats mit den Bedingungen in den Transportverträgen eines anderen Fernleitungsnetzbetreibers dieses oder eines anderen Mitgliedstaats identisch sein müssen, es sei denn, dass Mindestanforderungen festgelegt sind, denen alle Transportverträge genügen müssen.

(11)

Das Engpassmanagement bei vertraglich bedingten Netzengpässen ist im Hinblick auf die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes ein wichtiges Thema. Es müssen gemeinsame Regeln für den Ausgleich zwischen der notwendigen Freigabe ungenutzter Kapazitäten gemäß dem Grundsatz „use-it-or-lose-it“ einerseits und dem Recht der Kapazitätsinhaber, die Kapazität im Bedarfsfall zu nutzen, andererseits entwickelt werden, wobei gleichzeitig die Liquidität der Kapazitäten verbessert werden muss.

(12)

Wenngleich physische Netzengpässe in der Gemeinschaft derzeit selten ein Problem sind, könnten sie in der Zukunft zu einem solchen werden. Daher müssen Grundprinzipien dafür festgelegt werden, wie in solchen Fällen die Kapazitäten auf überlasteten Netzen zugewiesen werden.

(13)

Für den tatsächlichen Zugang zu den Erdgasnetzen benötigen die Netznutzer Informationen insbesondere über die technischen Anforderungen und die verfügbare Kapazität, damit sie die Geschäftsmöglichkeiten wahrnehmen können, die im Rahmen des Binnenmarktes entstehen. Für solche Transparenzanforderungen sind gemeinsame Mindeststandards erforderlich. Die Veröffentlichung solcher Informationen kann auf unterschiedliche Weise, auch mit elektronischen Mitteln erfolgen.

(14)

Von den Fernleitungsnetzbetreibern betriebene nichtdiskriminierende und transparente Ausgleichssysteme für Erdgas sind wichtige Mechanismen, insbesondere für neue Marktteilnehmer, die möglicherweise größere Schwierigkeiten als bereits in einem relevanten Markt etablierte Unternehmen haben, ihr gesamtes Verkaufsportofolio auszugleichen. Daher müssen Regeln festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Fernleitungsnetzbetreiber solche Mechanismen in einer Weise handhaben, die mit nichtdiskriminierenden, transparenten und effektiven Netzzugangsbedingungen vereinbar ist.

(15)

Der Handel mit primären Kapazitätsrechten spielt bei der Entwicklung eines wettbewerbsoffenen Marktes und für die Entstehung von Liquidität eine wichtige Rolle. Diese Verordnung sollte daher Grundregeln hierfür festlegen.

(16)

Um ein angemessenes Maß an Liquidität auf dem Kapazitätsmarkt zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Unternehmen, die Kapazitätsrechte erwerben, diese an andere zugelassene Unternehmen verkaufen können. Dieser Ansatz steht jedoch einem System nicht entgegen, in dem vertraglich festgelegt ist, dass während eines bestimmten, auf nationaler Ebene vorgegebenen Zeitraums nicht genutzte Kapazitäten dem Markt verbindlich wieder zur Verfügung gestellt werden.

(17)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Einhaltung der Regeln dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien gewährleisten.

(18)

In den Leitlinien im Anhang dieser Verordnung sind spezielle, ausführliche Umsetzungsregeln festgelegt, die auf den Zweiten Leitlinien für die gute Praxis beruhen. Diese Regeln werden im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nationalen Erdgasnetze gegebenenfalls weiterzuentwickeln sein.

(19)

Wenn die Kommission Änderungen der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Leitlinien vorschlägt, sollte sie sicherstellen, dass alle von diesen Leitlinien betroffenen und durch Fachverbände vertretenen einschlägigen Kreise und die Mitgliedstaaten zuvor im Rahmen des Forums angehört werden, und sollte von der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas sachdienliche Beiträge anfordern.

(20)

Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Informationen dieser Art sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden.

(21)

Diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien berühren nicht die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft.

(22)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden.

(23)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gerechter Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung nicht diskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten nationaler und regionaler Märkte, um das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts sicherzustellen.

Dieses Ziel beinhaltet die Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für die Tarife oder für die bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Methoden, für den Zugang zum Netz, die Einrichtung von Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter und harmonisierte Grundsätze für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement, die Festlegung der Anforderungen an die Transparenz, Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelte sowie die Erleichterung des Kapazitätshandels.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit der Richtlinie 2003/55/EG eine Rechtspersönlichkeit oder Stelle einrichten, die eine oder mehrere der normalerweise dem Fernleitungsnetzbetreiber zugewiesenen Funktionen übernimmt, der die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen hat.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Fernleitung“ den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

2.

„Transportvertrag“ einen Vertrag, den der Fernleitungsnetzbetreiber mit einem Netznutzer im Hinblick auf die Durchführung der Fernleitung geschlossen hat;

3.

„Kapazität“ den maximalen Lastfluss, der in Norm-Kubikmetern pro Zeiteinheit oder in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt wird, auf den der Netznutzer gemäß den Bestimmungen des Transportvertrags Anspruch hat;

4.

„nicht genutzte Kapazität“ eine verbindliche Kapazität, die ein Netznutzer im Rahmen eines Transportvertrags zwar erworben, aber nicht nominiert hat;

5.

„Engpassmanagement“ das Management des Kapazitätsportfolios des Fernleitungsnetzbetreibers zur optimalen und maximalen Nutzung der technischen Kapazität und zur rechtzeitigen Feststellung künftiger Engpass- und Sättigungsstellen;

6.

„Sekundärmarkt“ den Markt für die auf andere Weise als auf dem Primärmarkt gehandelte Kapazität;

7.

„Nominierung“ die vorherige Meldung des Lastflusses, den der Netznutzer tatsächlich in das Netz ein- oder aus diesem ausspeisen will, an den Fernleitungsnetzbetreiber;

8.

„Renominierung“ die nachträgliche Meldung einer korrigierten Nominierung;

9.

„Netzintegrität“ jedwede auf ein Fernleitungsnetz, einschließlich der erforderlichen Fernleitungsanlagen, bezogene Situation, in der Erdgasdruck und Erdgasqualität innerhalb der von dem Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, so dass der Erdgasferntransport technisch gewährleistet ist;

10.

„Ausgleichsperiode“ den Zeitraum, innerhalb dessen jeder Netznutzer die Entnahme einer in Energieeinheiten ausgedrückten Erdgasmenge durch die Einspeisung der gleichen Erdgasmenge in das Fernleitungsnetz gemäß dem Transportvertrag oder dem Netzcode ausgleichen muss;

11.

„Netznutzer“ einen Kunden oder einen potenziellen Kunden eines Fernleitungsnetzbetreibers und Fernleitungsnetzbetreiber selbst, sofern diese ihre Funktionen im Zusammenhang mit der Fernleitung wahrnehmen müssen;

12.

„unterbrechbare Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf unterbrechbare Kapazität anbietet;

13.

„unterbrechbare Kapazität“ die Erdgasfernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß den im Transportvertrag festgelegten Bedingungen unterbrochen werden kann;

14.

„langfristige Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber für eine Dauer von einem Jahr oder mehr anbietet;

15.

„kurzfristige Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber für eine Dauer von weniger als einem Jahr anbietet;

16.

„verbindliche Kapazität“ Erdgasfernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber vertraglich als nicht unterbrechbare Kapazität zugesichert wurde;

17.

„verbindliche Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf verbindliche Kapazität anbietet;

18.

„technische Kapazität“ die verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes anbieten kann;

19.

„kontrahierte Kapazität“ die Kapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber einem Netznutzer durch einen Transportvertrag zugewiesen hat;

20.

„verfügbare Kapazität“ den Teil der technischen Kapazität, die nicht zugewiesen wurde und dem Netz aktuell noch zur Verfügung steht;

21.

„vertraglich bedingter Engpass“ bezeichnet eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt;

22.

„Primärmarkt“ den Markt für die vom Fernleitungsnetzbetreiber direkt gehandelte Kapazität;

23.

„physischer Engpass“ eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach tatsächlichen Lieferungen die technische Kapazität zu einem bestimmten Zeitpunkt übersteigt.

(2)   Ferner gelten die für die Anwendung dieser Verordnung einschlägigen Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2003/55/EG mit Ausnahme der Begriffsbestimmung von „Fernleitung“ in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2003/55/EG.

Artikel 3

Tarife für den Netzzugang

(1)   Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55/EG genehmigten Tarife oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Tarife müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen, bei gleichzeitiger Sicherstellung angemessener Anreize in Bezug auf die Effizienz die Ist-Kosten widerspiegeln, einschließlich einer angemessenen Kapitalrendite, und gegebenenfalls die Tarifvergleiche der Regulierungsbehörden berücksichtigen. Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen nicht diskriminierend angewandt werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Tarife auch mittels marktorientierter Verfahren wie Versteigerungen festgelegt werden können, vorausgesetzt, dass diese Verfahren und die damit verbundenen Einkünfte von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.

Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten.

(2)   Durch die Tarife für den Netzzugang darf weder die Marktliquidität eingeschränkt noch der Handel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden. Hemmen Unterschiede der Tarifstrukturen oder der Ausgleichsmechanismen den Handel zwischen Fernleitungsnetzen, so arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55/EG in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Behörden aktiv auf die Konvergenz der Tarifstrukturen und der Entgelterhebungsgrundsätze hin, auch im Zusammenhang mit Ausgleichsregelungen.

Artikel 4

Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber

a)

stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen auf nicht diskriminierender Grundlage anbieten. Bietet ein Fernleitungsnetzbetreiber verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legt er dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde, indem er entweder harmonisierte Transportverträge oder einen Netzcode benutzt, die von der zuständigen Behörde nach dem in Artikel 25 der Richtlinie 2003/55/EG genannten Verfahren genehmigt worden sind;

b)

stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter bereit. Der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider;

c)

bieten den Netznutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an.

(2)   Transportverträge, die mit unüblichen Anfangsterminen oder mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Jahresstandardtransportvertrags unterzeichnet werden, dürfen nicht zu willkürlich höheren oder niedrigeren Tarifen führen, die nicht gemäß den Grundsätzen des Artikels 3 Absatz 1 den Marktwert der Dienstleistung widerspiegeln.

(3)   Gegebenenfalls können Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nicht diskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.

Artikel 5

Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement

(1)   Den Marktteilnehmern wird in allen in Artikel 6 Absatz 3 genannten maßgeblichen Punkten die größtmögliche Kapazität zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nicht diskriminierende und transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzen diese um; diese müssen

a)

angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der technischen Kapazität liefern und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern;

b)

die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und „Trading-Hubs“ sicherstellen und gleichzeitig flexibel und in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen;

c)

mit den Netzzugangsregelungen der Mitgliedstaaten kompatibel sein.

(3)   Schließen Fernleitungsnetzbetreiber neue Transportverträge ab oder handeln sie laufende Verträge neu aus, so berücksichtigen diese Verträge folgende Grundsätze:

a)

Im Falle vertraglich bedingter Engpässe bietet der Fernleitungsnetzbetreiber ungenutzte Kapazität auf dem Primärmarkt zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität an;

b)

Netznutzer, die ihre ungenutzte, kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen oder verpachten wollen, sind hierzu berechtigt. Die Mitgliedstaaten können eine Benachrichtigung oder Unterrichtung des Fernleitungsnetzbetreibers durch die Netznutzer verlangen.

(4)   Bleiben Kapazitäten im Rahmen bestehender Transportverträge ungenutzt und entsteht ein vertraglich bedingter Engpass, so wenden die Fernleitungsnetzbetreiber Absatz 3 an, es sei denn, dadurch würde gegen die Anforderungen bestehender Transportverträge verstoßen. Würde dadurch gegen bestehende Transportverträge verstoßen, so richten die Fernleitungsnetzbetreiber nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 ein Gesuch an die Netznutzer für die Nutzung der ungenutzten Kapazität auf dem Sekundärmarkt.

(5)   Im Falle physischer Engpässe wenden die Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls die Regulierungsbehörden nicht diskriminierende transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen an.

Artikel 6

Transparenzanforderungen

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ausführliche Informationen über die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen.

(2)   Zur Sicherstellung transparenter, objektiver, nicht diskriminierender Tarife und zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Erdgasnetzes, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber oder die zuständigen nationalen Behörden angemessen und ausreichend detaillierte Informationen über die Tarifbildung, die entsprechenden Methoden und die Tarifstruktur.

(3)   Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder Fernleitungsnetzbetreiber für alle maßgeblichen Punkte, einschließlich Ein- und Ausspeisepunkte, regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die technischen, kontrahierten und verfügbaren Kapazitäten.

(4)   Die maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, werden von den zuständigen Behörden nach Konsultation der Netznutzer genehmigt.

(5)   Ist ein Fernleitungsnetzbetreiber der Ansicht, dass er aus Gründen der Vertraulichkeit nicht berechtigt ist, alle erforderlichen Daten zu veröffentlichen, so ersucht er die zuständigen Behörden, die Einschränkung der Veröffentlichung für den betreffenden Punkt oder die betreffenden Punkte zu genehmigen.

Die zuständigen Behörden erteilen oder verweigern die Genehmigung auf Einzelfallbasis, wobei sie insbesondere der Notwendigkeit des legitimen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und dem Ziel der Schaffung eines wettbewerbsoffenen Erdgasbinnenmarkts Rechnung tragen. Wird die Genehmigung erteilt, so wird die verfügbare Kapazität ohne die Angabe der numerischen Daten, die der Vertraulichkeit zuwiderlaufen würden, veröffentlicht.

Eine Genehmigung im Sinne dieses Absatzes wird nicht erteilt, wenn drei oder mehr Netznutzer Kapazität an demselben Punkt kontrahiert haben.

(6)   Die Fernleitungsnetzbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher und leicht zugänglicher Weise ohne Diskriminierung bekannt.

Artikel 7

Ausgleichsregeln und Ausgleichsentgelte

(1)   Die Ausgleichsregeln werden auf gerechte, nicht diskriminierende und transparente Weise konzipiert und beruhen auf objektiven Kriterien. Die Ausgleichsregeln spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider.

(2)   Im Falle nicht marktorientierter Ausgleichssysteme werden die Toleranzwerte in einer Weise bestimmt, die entweder dem saisonalen Charakter entspricht oder zu einem Toleranzwert führt, der höher ist als der sich aus dem saisonalen Charakter ergebende Toleranzwert, und die die tatsächlichen technischen Möglichkeiten des Fernleitungsnetzes widerspiegelt. Die Toleranzwerte spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider.

(3)   Die Ausgleichsentgelte sind weitestgehend kostenorientiert und bieten angemessene Anreize für die Netznutzer, ihre Ein- und Ausspeisung von Erdgas auszugleichen. Sie vermeiden Quersubventionen zwischen den Netznutzern und behindern nicht den Markteintritt neuer Marktteilnehmer.

Die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsentgelte sowie die endgültigen Tarife werden von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls dem Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.

(4)   Die Fernleitungsnetzbetreiber können Strafentgelte von den Netznutzern erheben, deren Einspeisung in das und Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz nicht gemäß den in Absatz 1 genannten Ausgleichsregeln ausgeglichen ist.

(5)   Strafentgelte, die die tatsächlich entstandenen Ausgleichskosten übersteigen, werden bei der Tarifgestaltung in einer Weise berücksichtigt, die nicht das Interesse am Ausgleich mindert und von den zuständigen Behörden genehmigt wird.

(6)   Damit die Netznutzer rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber ausreichende, rechtzeitig erscheinende und zuverlässige Online-Informationen über den Ausgleichsstatus der Netznutzer bereit. Der Stand der bereitgestellten Informationen spiegelt den Informationsstand wider, über den die Fernleitungsnetzbetreiber verfügen. Sofern Entgelte für die Bereitstellung von Informationen dieser Art erhoben werden, werden diese Entgelte von den zuständigen Behörden genehmigt und vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen, die Ausgleichssysteme zu harmonisieren und die Strukturen und die Höhe der Ausgleichsentgelte zu straffen, um den Erdgashandel zu erleichtern.

Artikel 8

Handel mit Kapazitätsrechten

Jeder Fernleitungsnetzbetreiber ergreift angemessene Maßnahmen, damit Kapazitätsrechte frei gehandelt werden können und dieser Handel erleichtert wird. Jeder Betreiber entwickelt auf dem Primärmarkt harmonisierte Transportverträge und Verfahren, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und anerkennt den Transfer primärer Kapazitätsrechte, sofern dieser durch die Netznutzer mitgeteilt wurde. Die harmonisierten Transportverträge und Verfahren werden den Regulierungsbehörden mitgeteilt.

Artikel 9

Leitlinien

(1)   Gegebenenfalls bestimmen Leitlinien, die für das zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung sorgen, Folgendes:

a)

die Einzelheiten der Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter gemäß Artikel 4, einschließlich der Art und Dauer der Dienstleistungen und anderer Anforderungen an diese;

b)

die Einzelheiten der Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen gemäß Artikel 5;

c)

die Einzelheiten der Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Zugang zum Netz benötigen, und der Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte gemäß Artikel 6, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen.

(2)   Leitlinien zu den in Absatz 1 aufgeführten Punkten sind im Anhang enthalten. Sie können von der Kommission geändert werden; dies geschieht nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3)   Die Anwendung und Änderung von Leitlinien, die gemäß dieser Richtlinie angenommen wurden, spiegelt die Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen wider und erfordert daher keine einheitlichen detaillierten Bedingungen für den Netzzugang Dritter auf Gemeinschaftsebene. Es können jedoch Mindestanforderungen festgelegt werden, um nicht diskriminierende und transparente Netzzugangsbedingungen zu erreichen, die für einen Erdgasbinnenmarkt erforderlich sind und die dann unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen entsprechend angewandt werden können.

Artikel 10

Regulierungsbehörden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung sorgen die nach Artikel 25 der Richtlinie 2003/55/EG eingerichteten Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten für die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 9 dieser Verordnung angenommenen Leitlinien.

Soweit angebracht, arbeiten sie untereinander und mit der Kommission zusammen.

Artikel 11

Übermittlung von Informationen

Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Zwecke des Artikels 9 erforderlichen Informationen.

Unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden, setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.

Artikel 12

Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen

Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung und die in Artikel 9 genannten Leitlinien enthalten.

Artikel 13

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum 1. Juli 2006 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen, die diese betreffen.

(2)   Sanktionen nach Absatz 1 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Richtlinie 2003/55/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Bericht der Kommission

Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem Bericht nach Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2003/55/EG berichtet die Kommission auch über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, in welchem Umfang die Verordnung nicht diskriminierende und kostenorientierte Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen gewährleisten und somit einen Beitrag zur Wahlmöglichkeit für die Kunden in einem gut funktionierenden Binnenmarkt und zur langfristigen Versorgungssicherheit leisten konnte. Der Bericht kann erforderlichenfalls geeignete Vorschläge und/oder Empfehlungen enthalten.

Artikel 16

Ausnahmeregelungen

Diese Verordnung gilt nicht für

a)

in den Mitgliedstaaten liegende Erdgasfernleitungsnetze für die Dauer der gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahmen; Mitgliedstaaten, denen gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2003/55/EG Ausnahmen gewährt wurden, können bei der Kommission für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die in diesem Buchstaben genannte Ausnahme ausläuft, eine zeitweilige Ausnahmeregelung in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung beantragen;

b)

die in Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/55/EG genannten Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten und erheblichen Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen und Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen, die von den Bestimmungen der Artikel 18, 19, 20 und 25 Absätze 2, 3 und 4 der genannten Richtlinie ausgenommen sind, solange sie von den in diesem Buchstaben genannten Bestimmungen ausgenommen bleiben, oder

c)

Erdgasfernleitungsnetze, für die Ausnahmen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG gewährt worden sind.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006 mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 2 Satz 2, der ab dem 1. Januar 2007 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004) und Beschluss des Rates vom …

(2)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

LEITLINIEN FÜR

1.

DIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN NETZZUGANG DRITTER

2.

GRUNDSÄTZE DER KAPAZITÄTSZUWEISUNGSMECHANISMEN, ENGPASSMANAGEMENTVERFAHREN UND IHRER ANWENDUNG BEI VERTRAGLICH BEDINGTEN ENGPÄSSEN UND

3.

DEFINITION DER TECHNISCHEN INFORMATIONEN, DIE DIE NETZNUTZER FÜR DEN TATSÄCHLICHEN NETZZUGANG BENÖTIGEN, DEFINITION ALLER FÜR DIE TRANSPARENZANFORDERUNGEN MASSGEBLICHEN PUNKTE, UND DER FÜR ALLE MASSGEBLICHEN PUNKTE ZU VERÖFFENTLICHENDEN INFORMATIONEN UND DES ZEITPLANS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

1.   DIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN NETZZUGANG DRITTER

(1)

Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten verbindliche und unterbrechbare Dienstleistungen bis hin zu einer Mindestperiode von einem Tag an.

(2)

Harmonisierte Transportverträge und ein gemeinsamer Netzcode werden so konzipiert, dass der Handel und die Wiederverwendung von Kapazitäten, die von den Netznutzern kontrahiert wurden, erleichtert wird, ohne dass die Kapazitätsfreigabe behindert wird.

(3)

Die Fernleitungsnetzbetreiber konzipieren Netzcodes und harmonisierte Verträge im Anschluss an eine angemessene Konsultation der Netznutzer.

(4)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen standardisierte Verfahren für die Nominierung und Renominierung ein, die zuvor innerhalb der European Association for the Streamlining of the Exchange of Energy Gas (Verband EASEE-gas) vereinbart wurden. Sie entwickeln Informationssysteme und elektronische Kommunikationsmittel, um den Netznutzern geeignete Daten bereitzustellen und Transaktionen, etwa Nominierungen, die Kapazitätskontrahierung und die Übertragung von Kapazitätsrechten zwischen Netznutzern, zu vereinfachen.

(5)

Die Fernleitungsnetzbetreiber harmonisieren formalisierte Anfrageverfahren und Antwortzeiten gemäß der besten Branchenpraxis, um die Antwortzeiten zu minimieren. Sie stellen spätestens ab dem 1. Juli 2006 bildschirmgestützte Online-Kapazitätsbuchungs- und -bestätigungssysteme sowie Nominierungs- und Renominierungsverfahren bereit, sofern solche Verfahren innerhalb des Verbands EASEE-gas vereinbart wurden.

(6)

Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen den Netznutzern keine separaten Gebühren für Informationsanfragen und für Transaktionen in Rechnung, die mit ihren Transportverträgen zusammenhängen und gemäß Standardregeln und -verfahren durchgeführt werden.

(7)

Informationsanfragen, bei denen außergewöhnliche oder übermäßige Kosten anfallen, etwa für Durchführbarkeitsstudien, können separat in Rechnung gestellt werden, sofern die Aufwendungen ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.

(8)

Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern bei der Koordinierung der Wartung ihrer jeweiligen Netze zusammen, um Unterbrechungen der Fernleitungsdienstleistungen für die Netznutzer und die Fernleitungsnetzbetreiber in anderen Gebieten möglichst gering zu halten und um hinsichtlich der Versorgungssicherheit, einschließlich des Transits, gleiche Nutzeffekte zu gewährleisten.

(9)

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens einmal jährlich bis zu einem vorher festgelegten Termin alle geplanten Wartungszeiträume, die sich auf die aus den Transportverträgen resultierenden Rechte der Netznutzer auswirken könnten, und die entsprechenden betriebsbezogenen Informationen mit einer angemessenen Vorlaufzeit. Dazu gehört die zügige und nicht diskriminierende Veröffentlichung von Änderungen der geplanten Wartungszeiträume und die Bekanntgabe ungeplanter Wartungsarbeiten, sobald der Fernleitungsnetzbetreiber von diesen Kenntnis hat. Während der Wartungszeiträume veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig aktualisierte Informationen über die Einzelheiten der Wartungsarbeiten, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkung.

(10)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein Tagesprotokoll über die tatsächlichen Wartungsarbeiten und die eingetretenen Lastflussunterbrechungen, das sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung stellen. Auf Anfrage werden Informationen auch den von einer Unterbrechung Betroffenen zur Verfügung gestellt.

2.   GRUNDSÄTZE DER KAPAZITÄTSZUWEISUNGSMECHANISMEN, ENGPASSMANAGEMENTVERFAHREN UND IHRER ANWENDUNG BEI VERTRAGLICH BEDINGTEN ENGPÄSSEN

2.1.   Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement

(1)

Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren erleichtern die Entwicklung des Wettbewerbs und den liquiden Kapazitätshandel und sind mit Marktmechanismen, einschließlich der Spotmärkte und Trading Hubs, vereinbar. Sie sind flexibel und können sich an sich verändernde Marktgegebenheiten anpassen.

(2)

Diese Mechanismen und Verfahren berücksichtigen die Integrität des jeweiligen Netzes und die Versorgungssicherheit.

(3)

Diese Mechanismen und Verfahren behindern weder den Markteintritt neuer Marktteilnehmer noch schaffen sie übermäßige Markteintrittshindernisse. Sie hindern Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer und Unternehmen mit kleinem Marktanteil, nicht am wirksamen Wettbewerb.

(4)

Von diesen Mechanismen und Verfahren gehen geeignete ökonomische Signale im Hinblick auf die effiziente Nutzung technischer Kapazitäten in möglichst großem Umfang aus, und sie erleichtern Investitionen in neue Infrastruktur.

(5)

Die Netznutzer werden darauf hingewiesen, welche Art von Umständen die Verfügbarkeit kontrahierter Kapazität beeinträchtigen könnte. Die Unterrichtung über Unterbrechungen sollte dem Informationsstand entsprechen, den die Fernleitungsnetzbetreiber haben.

(6)

Ergeben sich aus Gründen der Netzintegrität Schwierigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Lieferverpflichtungen, so sollten die Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich die Netznutzer unterrichten und eine nicht diskriminierende Lösung anstreben.

Die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren die Netznutzer zu den Verfahren vor deren Anwendung und vereinbaren die Verfahren mit der Regulierungsbehörde.

2.2.   Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen

(1)

Falls die kontrahierte Kapazität nicht genutzt wird, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber diese Kapazität auf dem Primärmarkt auf unterbrechbarer Basis durch Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit zur Verfügung, sofern sie nicht vom jeweiligen Netznutzer zu einem angemessenen Preis auf dem Sekundärmarkt angeboten wird.

(1)

Die Einnahmen aus der freigegebenen, unterbrechbaren Kapazität werden nach Regeln aufgeteilt, die von der jeweiligen Regulierungsbehörde festgelegt oder genehmigt worden sind. Diese Regeln sind mit dem Erfordernis einer effektiven und effizienten Netznutzung vereinbar.

(2)

Die Regulierungsbehörden können unter Berücksichtigung der vorherrschenden speziellen Gegebenheiten einen angemessenen Preis für die freigegebene unterbrechbare Kapazität festlegen.

(3)

Die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich gegebenenfalls in angemessener Weise, dem Markt zumindest Teile der nicht genutzten Kapazität als verbindliche Kapazität anzubieten.

3.   DEFINITION DER TECHNISCHEN INFORMATIONEN, DIE DIE NETZNUTZER FÜR DEN TATSÄCHLICHEN NETZZUGANG BENÖTIGEN, DEFINITION ALLER FÜR DIE TRANSPARENZANFORDERUNGEN MASSGEBLICHEN PUNKTE, EINSCHLIESSLICH DER FÜR ALLE MASSGEBLICHEN PUNKTE ZU VERÖFFENTLICHENDEN INFORMATIONEN UND DES ZEITPLANS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DIESER INFORMATIONEN

3.1.   Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:

a)

Eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und der entsprechenden Entgelte;

b)

die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen und gegebenenfalls den Netzcode und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer umrissen werden, einschließlich harmonisierter Transportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;

c)

die harmonisierten Verfahren, die bei der Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;

d)

Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuweisung, das Engpassmanagement, gegen das Horten und für die Wiederverwendung;

e)

die Regeln für den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber;

f)

gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;

g)

eine ausführliche Beschreibung des Gasnetzes des Fernleitungsnetzbetreibers mit Angabe aller maßgeblichen Punkte, die sein Netz mit dem anderer Fernleitungsnetzbetreiber und/oder mit der Erdgasinfrastruktur wie Flüssigerdgas- (LNG)-Anlagen und Infrastruktureinrichtungen, die für die Bereitstellung von Hilfsdiensten gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2003/55/EG erforderlich sind, verbinden;

h)

Informationen über die Erdgasqualität und Druckanforderungen;

i)

die Regeln für den Anschluss an das vom Fernleitungsnetzbetreiber betriebene Netz;

j)

rechtzeitig alle Informationen über vorgeschlagene und/oder tatsächliche Änderungen der Dienstleistungen oder Bedingungen, einschließlich der in den Buchstaben a bis i aufgeführten Punkte.

3.2.   Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte

Zu den maßgeblichen Punkten gehören mindestens:

a)

alle Einspeisepunkte eines von einem Fernleitungsnetzbetreiber betriebenen Netzes;

d)

die wichtigsten Ausspeisepunkte und -bereiche, die mindestens 50 % der gesamten Ausspeisekapazität des Netzes eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers ausmachen, einschließlich aller Ausspeisepunkte und -bereiche, die mehr als 2 % der gesamten Ausspeisekapazität des Netzes ausmachen;

e)

alle Punkte, die verschiedene Netze von Fernleitungsnetzbetreibern verbinden;

f)

alle Punkte, die das Netz eines Fernleitungsnetzbetreibers mit einer LNG-Kopfstation verbinden;

g)

alle wesentlichen Punkte des Netzes eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers, einschließlich der Verbindungspunkte zu Erdgashubs. Als wesentlich gelten alle Punkte, an denen erfahrungsgemäß physische Engpässe auftreten können;

f)

alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2003/55/EG erforderlich ist.

3.3.   Für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen

(1)

Für alle maßgeblichen Punkte veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig/kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise im Internet die folgenden Informationen über die Kapazitätslage bis hin zu den täglichen Perioden:

a)

die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen;

b)

die gesamte kontrahierte und unterbrechbare Kapazität;

c)

die verfügbare Kapazität.

(2)

Für alle maßgeblichen Punkte veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber die verfügbaren Kapazitäten für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten im Voraus und aktualisieren diese Informationen mindestens monatlich oder, falls neue Informationen vorliegen, häufiger.

(3)

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte tägliche Aktualisierungen der Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen (einen Tag und eine Woche im Voraus), die u. a. auf Nominierungen, den vorherrschenden vertraglichen Verpflichtungen und regelmäßigen langfristigen Prognosen der verfügbaren Kapazität auf jährlicher Basis für bis zu zehn Jahre beruhen.

(4)

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen historische monatliche Höchst- und Mindestkapazitätsauslastungsraten und die jährlichen durchschnittlichen Lastflüsse für alle maßgeblichen Punkte für die letzten drei Jahre auf einer kontinuierlichen Basis.

(5)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein sich über mindestens drei Monate erstreckendes Tagesprotokoll der tatsächlichen aggregierten Lastflüsse.

(6)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle Kapazitätsverträge und alle sonstigen relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung und der Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten, auf die die maßgeblichen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugreifen können.

(7)

Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen nutzerfreundliche Instrumente für die Berechnung der Entgelte für die verfügbaren Dienstleistungen und für die Online-Überprüfung der verfügbaren Kapazität bereit.

(8)

Sind die Fernleitungsnetzbetreiber außerstande, Informationen gemäß den Nummern 1, 3 und 7 zu veröffentlichen, so konsultieren sie ihre maßgeblichen nationalen Behörden und erstellen so schnell wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2006, einen Aktionsplan für die Umsetzung.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat am 12. Dezember 2003 einen auf Artikel 95 des EG-Vertrags gestützten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen vorgelegt.

2.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 2. Juni 2004 Stellung genommen.

3.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 20. April 2004 mit 41 Abänderungen angenommen. Die Kommission wird keinen geänderten Vorschlag vorlegen.

4.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 12. November 2004 gemäß Artikel 251 des Vertrags festgelegt.

II.   ZIEL DES VORSCHLAGS

Mit diesem Vorschlag soll die im vergangenen Jahr angenommene Erdgasbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2003/55/EG) ergänzt werden, indem unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nationalen und regionalen Märkte faire und detaillierte Vorschriften für den Zugang Dritter zu den Erdgasfernleitungsnetzen der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Er kann als Parallele zur Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel gesehen werden, die als Teil des Binnenmarktpakets angenommen wurde. Der Vorschlag stützt sich auf eine Reihe von Leitlinien, die vom Europäischen Erdgasregulierungsforum (Madrider Forum) freiwillig vereinbart wurden und die durch die vorgeschlagene Verordnung verbindlichen Charakter erhalten sollen.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

a)

Was die 41 Abänderungen des Europäischen Parlaments anbelangt, so ist der Rat der Kommission gefolgt und hat

in Bezug auf die nachstehend genannten 22 Abänderungen

die Abänderungen 7, 12, 15, 18-21, 23, 26, 32, 34 und 39-41 ganz (gelegentlich mit Umformulierungen),

die Abänderungen: 1, 4, 25 teilweise,

die Abänderungen: 3, 13, 29, 36 und 38 im Grundsatz

übernommen sowie die 18 Abänderungen 2, 5, 8-11, 14, 16-17, 22, 24, 27, 30-31, 35, 37, 42 und 43 aus inhaltlichen und/oder formalen Gründen abgelehnt.

Der Rat hat ferner die Abänderung 33 stillschweigend akzeptiert.

b)

Was den Kommissionsvorschlag anbelangt, so hat der Rat einige weitere Änderungen (inhaltlicher und/oder formaler Art) vorgenommen, auf die weiter unten eingegangen wird.

Alle Änderungen des Rates am Kommissionsvorschlag sind von der Kommission gebilligt worden.

2.   SPEZIFISCHE BEMERKUNGEN

a)

Die wichtigsten Änderungen des Rates am Verordnungsentwurf betreffen die in Artikel 9 genannten Leitlinien, deren Anwendungsbereich der Rat begrenzt hat; insbesondere wurde die Möglichkeit, dass die Kommission neue Leitlinien im Wege des Ausschussverfahrens annimmt, aus dem Kommissionsvorschlag gestrichen, wobei der Kommission die Befugnis gelassen wird, die im Anhang zu dem Verordnungsentwurf enthaltenen Leitlinien zu ändern; diese Leitlinien betreffen Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement sowie Transparenzanforderungen. Ferner hat der Rat Artikel 9 um einen Absatz ergänzt, in dem klargestellt wird, dass die Leitlinien und deren Anwendung und künftige Änderung die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Erdgasnetzen widerspiegeln sollten.

Darüber hinaus hat der Rat einen neuen Artikel (Artikel 16) aufgenommen, in dem bestätigt wird, dass die einschlägigen Ausnahmeregelungen nach der Richtlinie 2003/55/EG auch für diese Verordnung gelten.

Der Rat hat ferner den Zeitpunkt für die Anwendung der Verordnung vom 1. Juli 2005 auf den 1. Juli 2006 verlegt; hiervon ausgenommen ist Artikel 9 Absatz 2, der ab dem 1. Januar 2007 gilt (Artikel 17).

b)

Weitere Änderungen betreffen insbesondere

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1: Der Rat hat die Definition von „Fernleitung“ geringfügig geändert, um genauer zu bestimmen, auf welche Rohrleitungen die Definition Anwendung findet; dementsprechend wurde der Erwägungsgrund 5 aufgenommen;

Artikel 2 Absatz 1 Nummern 4 und 18: Der Rat hat zwei neue Definitionen aufgenommen (für die Begriffe „nicht genutzte Kapazität“ und „verbindliche Dienstleistungen“);

Artikel 2 Absatz 1 Nummern 23 und 24: Der Rat hat die Definitionen der Begriffe „neue Marktteilnehmer“ und „kleiner Marktteilnehmer“ gestrichen, da die Verordnung seines Erachtens für alle Marktbeteiligten in gleicher Weise gelten sollte;

Artikel 3 Absatz 1: Der Rat hat einen neuen Unterabsatz 2 aufgenommen, um sicherzustellen, dass die Tarife auch mittels Versteigerungen festgelegt werden können; dementsprechend wurde der Erwägungsgrund 8 aufgenommen;

Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 6: Der Rat hat diese Bestimmungen im Interesse der Klarheit umformuliert;

Artikel 6 Absatz 4: Der zweite Satz dieses Absatzes wurde geändert, um den Anwendungsbereich präziser zu formulieren, und wurde sodann insbesondere aufgrund seines Ausführlichkeitsgrads in den Anhang (Abschnitt 3.2 Buchstabe b)) übertragen;

Artikel 11 Absätze 2 bis 5: Der Rat hat diese Absätze und folglich auch Artikel 13 Absatz 1 gestrichen;

eine Reihe von Verweisen auf die Richtlinie 2003/55/EG, die der Klarheit halber aufgenommen wurden (Artikel 1 Absatz 2 (neu), Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 14, Artikel 15 (siehe Abänderung 36));

einige neue Erwägungsgründe, die der Rat zusätzlich zu den bereits erwähnten Erwägungsgründen aufgenommen hat, um insbesondere Änderungen in den Artikeln Rechnung zu tragen (Erwägungsgründe 4, 7, 10, 16 und 19) (entspricht Abänderung 3).

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Auffassung, dass der Gemeinsame Standpunkt weitgehend den meisten Anliegen des Europäischen Parlaments inhaltlich entspricht und dass er zur Vollendung und zum reibungslosen Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes beitragen wird.