ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
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II Vorbereitende Rechtsakte |
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Kommission |
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2004/C 321/2 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2004/C 321/3 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
27. Dezember 2004
(2004/C 321/01)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3527 |
JPY |
Japanischer Yen |
140,34 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4411 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,7036 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0292 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5484 |
ISK |
Isländische Krone |
83,78 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,265 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9559 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5786 |
CZK |
Tschechische Krone |
30,555 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
245,6 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6936 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4338 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,0565 |
ROL |
Rumänischer Leu |
39 648 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,77 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,805 |
TRL |
Türkische Lira |
1 834 938 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7526 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,6625 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5289 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8861 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,2186 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 415,8 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,6495 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
24. Dezember 2004
(2004/C 321/02)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3542 |
JPY |
Japanischer Yen |
140,26 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4406 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,70330 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0350 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5458 |
ISK |
Isländische Krone |
83,79 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,2815 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9559 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,57870 |
CZK |
Tschechische Krone |
30,433 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
246,25 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6936 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4337 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,0757 |
ROL |
Rumänischer Leu |
38 700 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,7800 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,830 |
TRL |
Türkische Lira |
1 854 638 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7587 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,6631 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5412 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8908 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,2203 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 419,13 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,6377 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/3 |
NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN
(2004/C 321/03)
Nationale Seite der vom Staat Vatikanstadt ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Jedes Land darf pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Staat Vatikanstadt
Anlass: 75. Jahrestag der Gründung des Staates Vatikanstadt
Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Münzbild zeigt eine schematische Darstellung der Umgrenzungsmauern der Vatikanstadt mit dem Petersdom im Vordergrund. Die Aufschriften „75 ANNO DELLO STATO“ und „1929-2004“ befinden sich links bzw. oben rechts des Münzbilds. Links unten sind der in kleineren Buchstaben gehaltene Name des Designers „VEROI“ und die Initialen des Graveurs „L.D.S. INC.“ zu erkennen. Der äußere Münzring trägt die zwölf Sterne der Europäischen Union und die Aufschrift „CITTA' DEL VATICANO“.
Prägeauflage: max. 100 000 Münzen
Voraussichtliche Ausgabe: ab 15. Dezember 2005
(1) Siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1-30, mit Angaben zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38-39).
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/4 |
Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für Linienflugdienste im innerdeutschen Luftverkehr
(2004/C 321/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienverkehr zwischen Hof — Frankfurt am Main, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs auferlegt und zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 113 vom 18.4.2001, Seite 10, veröffentlicht wurden, wie folgt neu zu fassen:
2. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betreffen folgende Aspekte:
2.1 Streckenführung:
Linienverkehr auf der Flugstrecke Hof — Frankfurt am Main.
2.2 Mindestbedienhäufigkeit:
Mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag mit Anschlussmöglichkeit an die Flugrouten ab Frankfurt am Main. Diese Anforderung gilt ganzjährig, zwischen Weihnachten und Neujahr ist ein eingeschränkter Flugbetrieb möglich.
2.3 Sitzplatzkapazität:
Jeweils mindestens 540 Sitzplätze wöchentlich (36 Sitze je Flug × 3 Flüge täglich × 5 Wochentage) zwischen Hof — Frankfurt am Main. Die Anforderungen gelten ganzjährig.
2.4 Flugzeiten:
Die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen 06:00 Uhr ab Hof und 22:30 Uhr an Hof durchzuführen.
Folgende Slots (Flugplanzeiten Februar 2004, Ankunft bzw. Abflug) sind in Frankfurt am Main reserviert:
— |
an Frankfurt 07:00 Uhr (Fr), 07:10 Uhr (Mo-Do), 11:05 Uhr (Mo-Fr), 19:50 Uhr (Mo-Fr) |
— |
ab Frankfurt 07:45 (Mi-Fr), 08:15 (Di), 08:25 Uhr (Mo), 17:20 (Mo-Fr), 20:35 Uhr (Di, Fr), 20:55 Uhr (Mo, Mi), 21:00 Uhr (Do) |
2.5 Fluggerät:
Für die erforderlichen Flüge müssen Flugzeuge mit Druckkabinen eingesetzt werden, die für mindestens 36 Sitze zugelassen sind.
Die Luftfahrtunternehmen werden auf die technischen und betrieblichen Bedingungen des Flugplatzes Hof hingewiesen (vgl. Luftfahrthandbuch für die Bundesrepublik Deutschland).
2.6 Tarife:
Der höchste Grundtarif für einen einfachen Flug zwischen Hof nach Frankfurt am Main darf den höchsten Grundtarif für einen einfachen Flug zwischen Nürnberg und Frankfurt am Main um nicht mehr als 5 % übersteigen. Der höchste Grundtarif einschl. MwSt. ohne Gebühren betrug im Januar 2004 für einen einfachen Flug zwischen Nürnberg und Frankfurt am Main 196 €.
Interline-Abkommen nach den Regeln der IATA mit der Gewährung von Durchgangstarifen müssen gesichert sein.
2.7 Vertrieb:
Die Flüge müssen über mindestens ein Computerreservierungssystem vertrieben werden.
2.8 Kontinuität der Flüge:
Die Anzahl der Flüge, die aus Gründen storniert werden, die dem Luftfahrtunternehmen direkt zuzuweisen sind, darf 2 % der jährlich veranschlagten Zahl von Flügen nicht übersteigen.
3. Ausschreibung
Die Luftfahrtunternehmen werden darauf hingewiesen, daß die Durchführung des Flugliniendienstes ausgeschrieben und mit Wirkung vom 1. April 2005 vergeben werden soll. Eine entsprechende Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 wird in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Weitere Auskünfte erteilt das
Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie |
D-80525 München |
Telefon: 089/2162-2392 oder 2162-2350 |
Telefax: 089/2162-2588 |
4. Diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ersetzen die in der Mitteilung der Kommission enthaltenen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 113/10 vom 18.4.2001 veröffentlicht wurden.
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/6 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge
(2004/C 321/05)
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
KOM(2004) 705 |
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22.10.2004 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) |
KOM(2004) 706 |
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22.10.2004 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 |
KOM(2004) 409 |
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8.6.2004 |
BERICHT DER KOMMISSION auf der Grundlage von Artikel 11 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung |
KOM(2004) 676 |
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12.10.2004 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex.
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3676 — WARBURG/PROVIDENCE/TELCORDIA)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2004/C 321/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 20. Dezember 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 [und infolge einer Verweisung nach Artikel 4(5)] der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Warburg Pincus LLC („Warburg“), USA, und Providence Equity Partners Inc. („Providence“), USA, erwerben im Sinne von Arti- kel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Telcordia Technologies Inc. („Telcordia“), USA, durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3676 — WARBURG/PROVIDENCE/TELCORDIA, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:
http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3647 — WestLB/DAL)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2004/C 321/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 16. Dezember 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen AG („WestLB“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Deutsche Anlagen-Leasing GmbH („DAL“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3647 — WestLB/DAL, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:
http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3674 — IESY Repository/ISH)
(2004/C 321/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 17. Dezember 2004 ist bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Iesy Repository GmbH („Iesy“, Deutschland), das von Apollo Management V, L.P., USA, kontrolliert wird, erwirbt durch Kauf von Anteilsrechten die Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung über die Unternehmen ISH GmbH & Co KG und ISH KS NRW GmbH & Co KG („ISH“, Deutschland). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3674 — IESY Repository/ISH, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3657 — AIRBUS/SITA/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2004/C 321/09)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 15. Dezember 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: die Unternehmen Airbus Financial Services („Airbus“, Frankreich), die zur Airbus-Gruppe gehören, und SITA Information Network Computing B.V. („SITA“, Niederlande), die zur SITA-Gruppe gehören, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen OnAir N.V. („OnAir“, Niederlande) durch Kauf von Anteilsrechten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3657 — AIRBUS/SITA/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:
http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/11 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3590 — FIAT/MAGNETI MARELLI)
(2004/C 321/10)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 17. November 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Italienisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3590. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/11 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3574 — RABOBANK/BGZ)
(2004/C 321/11)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 19. November 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3574. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
II Vorbereitende Rechtsakte
Kommission
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/12 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge
(2004/C 321/12)
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
KOM(2004) 682 |
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20.10.2004 |
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung von Artikel 3 der Entscheidung 98/198/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten MwSt-Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern |
KOM(2004) 530 |
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30.7.2004 |
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Ausweise für Seeleute im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren (Übereinkommen Nr. 185) |
KOM(2004) 703 |
|
20.10.2004 |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien auf aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht |
KOM(2004) 704 |
|
20.10.2004 |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien auf aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht |
KOM(2004) 669 |
|
11.10.2004 |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Notenwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind |
KOM(2004) 688 |
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22.10.2004 |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Indonesien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht |
KOM(2004) 691 |
|
22.10.2004 |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht |
KOM(2004) 697 |
|
22.10.2004 |
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2001/855/EG des Rates vom 15. November 2001 zur Genehmigung der stillschweigenden Verlängerung oder der Aufrechterhaltung derjenigen Bestimmungen von Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträgen sowie Handelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Gegenstand unter die gemeinsame Handelspolitik fällt |
KOM(2004) 613 |
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27.9.2004 |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen |
KOM(2004) 692 |
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22.10.2004 |
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2000/746/EG des Rates zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Anwendung einer von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung |
KOM(2004) 641 |
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8.10.2004 |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem |
KOM(2004) 599 |
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29.9.2004 |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 |
KOM(2004) 572 |
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8.9.2004 |
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegenüber Glyphosat-Herbiziden toleranten Ölrapsprodukts (Brassica napus L., Linie GT73) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
KOM(2004) 649 |
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6.10.2004 |
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex.
III Bekanntmachungen
Kommission
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/14 |
D-München: Durchführung von Linienflugdiensten
Ausschreibung der Bundesrepublik Deutschland gem. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke Hof — Frankfurt am Main
(2004/C 321/13)
1. |
Einleitung: Gemäß Art. 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die deutsche Regierung beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke Hof — Frankfurt am Main gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ab 1. April 2004 aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 321 vom 28.12.2004 veröffentlicht. Sofern kein Luftfahrtunternehmen dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bis 1. März 2005 einen schriftlichen Nachweis über die Aufnahme von Linienflügen zum 1. April 2005 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Beantragung von Ausgleichszahlungen vorgelegt hat, wird Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d) der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1. April 2005 im Zuge einer Ausschreibung vergeben. |
2. |
Gegenstand der Ausschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke Hof — Frankfurt am Main gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 321 vom 28.12.2004 veröffentlicht sind. |
3. |
Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde. |
4. |
Verfahren: Für die Ausschreibung gelten Artikel 4 Ab- satz 1 Buchstaben d)-i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie behält sich das Recht vor, alle Angebote abzulehnen bzw. Verhandlungen einzuleiten, wenn kein wirtschaftlich annehmbares Angebot eingegangen ist. Der Bieter ist an sein Angebot bis zur Angebotsvergabe gebunden. Der Auftrag wird nur auf ein insgesamt wirtschaftlich annehmbares Angebot erteilt. |
5. |
Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen einschließlich der Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen und der Übertragung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind kostenlos bei folgender Stelle erhältlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Prinzregentenstraße 28, D-80538 München, Telefax: (49-89) 21 62-25 88. |
6. |
Finanzieller Ausgleich: In den Angeboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecke Hof — Frankfurt am Main über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. |
7. |
Tarife: Die eingereichten Angebote müssen die geplanten Tarife und entsprechenden Tarifbedingungen enthalten. Die Tarife müssen im Einklang stehen mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 321 vom 28.12.2004 veröffentlicht sind. |
8. |
Laufzeit des Vertrages: Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 1. April 2005 und endet am 31. März 2008. |
9. |
Änderung oder Kündigung des Vertrages: Der Vertrag kann nur abgeändert werden, wenn die Änderungen im Einklang stehen mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 321 vom 28.12.2004 veröffentlicht wurden. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Der Vertrag kann von beiden Seiten nur mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. |
10. |
Nichterfüllen des Vertrages/Vertragsstrafen: Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vertragspflichten, die das Luftfahrtunternehmen zu vertreten hat, ist der Zuwendungsgeber berechtigt, die Ausgleichszahlung anteilmäßig zu kürzen. Sofern ein Schaden enstanden ist, bleibt die Geltendmachung vorbehalten. |
11. |
Einreichen der Angebote: Die Angebote sind per Einschreiben gegen Rückschein an die nachstehende Anschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Prinzregentenstraße 28, D-80538 München. Die Angebote sind spätestens 1 Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einzureichen. Alle Angebote müssen in 5-facher Ausfertigung eingereicht werden. |
12. |
Gültigkeit der Ausschreibung: Die Ausschreibung ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2408/92 nur gültig, wenn kein Luftfahrtunternehmen der EU vor dem 1. März 2005 ein Programm für die Durchführung von Linienflügen auf der o. g. Strecke ab dem 1. April 2005 gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne finanzielle Ausgleichsleistung beantragt hat. |