ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 318

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
22. Dezember 2004


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II   Vorbereitende Rechtsakte

 

Ausschuss der Regionen

 

55. Plenartagung am 16./17. Juni 2004

2004/C 318/1

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt

1

2004/C 318/2

Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema Billigfluglinien und Territorialentwicklung

7

2004/C 318/3

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Modernisierung des Sozialschutzes für mehr und bessere Arbeitsplätze — Ein umfassender Ansatz, um dazu beizutragen, dass Arbeit sich lohnt

12

2004/C 318/4

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Festlegung der Leitlinien für die zweite Runde der Gemeinschaftsinitiative EQUAL für die transnationale Zusammenarbeit zur Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Ungleichheit in Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt — Freizügigkeit guter Konzepte

15

2004/C 318/5

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Förderung der Genossenschaften in Europa

17

2004/C 318/6

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen

19

2004/C 318/7

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Die Rolle elektronischer Behördendienste (E-Government) für die Zukunft Europas

22

2004/C 318/8

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über unerbetene Werbenachrichten (Spam)

24

2004/C 318/9

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich

27

2004/C 318/0

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010

30

DE

 


II Vorbereitende Rechtsakte

Ausschuss der Regionen

55. Plenartagung am 16./17. Juni 2004

22.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/1


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“

(2004/C 318/01)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

Gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (KOM(2004) 107 endg.);

Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 18. Februar 2004, ihn gemäß Art. 265 Abs. 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dieser Vorlage zu ersuchen;

Aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 27. Januar 2004, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

Gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Thema „Die Struktur und die Ziele der europäischen Regionalpolitik im Zuge von Erweiterung und Globalisierung: Eröffnung der Debatte“ (CdR 157/2000 fin) (1);

Gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Zweiter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (CdR 74/2001 fin) (2);

Gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Erster Zwischenbericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (CdR 101/2002 fin) (3);

Gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Zweiter Zwischenbericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (CdR 391/2002) (4);

Gestützt auf seine Initiativstellungnahme vom 10. April 2003 zum Thema „Territorialer Zusammenhalt“ (CdR 388/2002 fin) (5);

Gestützt auf seinen Prospektivbericht zum Thema „Management und Vereinfachung der Strukturfonds nach 2006“ (CdR 389/2002 fin) (6);

Gestützt auf den am 5. Mai 2004 von der Fachkommission für Kohäsionspolitik angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 120/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Herr D'AMBROSIO, Präsident der Region Marken (IT/SPE), und Herr SCHNEIDER, Staatssekretär, Bevollmächtigter des Landes Sachsen-Anhalt beim Bund (DE/EVP));

Gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Europäische Nachbarschaftspolitik — Strategiepapier“ vom 12. Mai 2004;

in Erwägung nachstehender Gründe:

verabschiedete auf seiner 55. Plenartagung am 16./17. Juni 2004 (Sitzung vom 16. Juni) folgende Stellungnahme:

Der Ausschuss der Regionen

Allgemeine Aspekte

1.

begrüßt den „Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“, der wie der Zweite Bericht ein in sich abgeschlossenes Dokument ist, das vor allem zu den Unionspolitiken ausführliche Informationen liefert;

2.

gelangt zu einer positiven Bewertung der in den letzten Jahren bei der Kohäsion erzielten Resultate; dies gilt auch für die positive Wirkung der Regionalpolitik der Union auf die Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts der Gemeinschaft als Ganzes; der AdR weist erneut darauf hin, dass die in den Verträgen festgeschriebene Kohäsionspolitik das Instrument mit dem größten spezifischen Gewicht und der größten Relevanz für die Umsetzung der Prinzipien Solidarität und Zusammenarbeit ist und mithin als einer der Eckpfeiler bei der Integration der Völker und Gebiete der Union anzusehen ist;

3.

berücksichtigt, dass die Bevölkerung der EU von 380 Mio. (EU-15) in der erweiterten Union auf 454 Mio. (EU-25) bzw. 485 Mio. (EU-27) steigen wird. Einer Zunahme der EU-Bevölkerung um ca. 20 % steht aber nur eine Steigerung des BIP-Volumens der EU um ca. 5 % gegenüber. Der Durchschnitt des BIP pro Einwohner wird um ca. 12,5 % sinken. Statt bisher 84 Mio. EU-Bürger werden künftig 123 Mio. EU-Bürger in Regionen mit Entwicklungsrückstand leben;

4.

begrüßt die Tatsache, dass in der Kohäsionspolitik den neuen Mitgliedern Vorrang eingeräumt wird, als Ausdruck der Entschlossenheit der EU, die sozioökonomischen Disparitäten in der erweiterten Union zu verringern. Diesen Ansatz hat der Ausschuss der Regionen aus Gründen der Solidarität mit den neuen Mitgliedstaaten von Anfang an unterstützt;

5.

nimmt von der Tatsache Kenntnis, dass trotz der erzielten Fortschritte zahlreiche sozioökonomische Probleme in den Regionen der bisherigen 15 Mitgliedstaaten weiterhin bestehen, wie der dritte Kohäsionsbericht nachweist. Dies betrifft beispielsweise den Rückstand im Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner, die hohe Arbeitslosigkeit, das niedrige Wirtschaftswachstum, die Defizite in den Ausgaben für Forschung und Entwicklung und bei den ausländischen Direktinvestitionen;

6.

weist darauf hin, dass sich in einem Europa mit 25 bzw. 27 Mitgliedstaaten die territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Ungleichgewichte sogar noch stärker ausprägen dürften. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, eine Politik des territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts zu verfolgen, die die Auswirkungen der Globalisierung auf die Wirtschaft und ihre Folgen in Gestalt einer fortschreitenden Liberalisierung des internationalisierten Handels berücksichtigt;

7.

erklärt, dass die regionale Dimension der Kohäsionspolitik, die laut Art. 158 des EG-Vertrages die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne einer harmonischen Entwicklung der Union als Ganzes bezweckt, heute mehr denn je Gültigkeit und Berechtigung hat. Der Ausschuss möchte außerdem daran erinnern, wie wichtig es ist, dass die regionale Dimension bei der politischen Gestaltung auf Gemeinschaftsebene und auf einzelstaatlicher Ebene systematisch beachtet wird;

8.

spricht sich für die Vorschläge aus, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den kommunalen, regionalen, nationalen und EU-Behörden während des gesamten Prozesses der Programmplanung, Umsetzung und Bewertung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu stärken und die Mitgliedstaaten zu ermutigen, gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses dreiseitiger Vereinbarungen zu nutzen;

9.

stellt außerdem fest, dass die Umsetzung des Ziels der Lissabon-Strategie zu langsam vonstatten geht;

Mittel für die künftige Kohäsionspolitik

10.

vertritt die Auffassung, dass der Finanzvorschlag der Kommission, der 0,41 % des Bruttonationaleinkommens (bei Einbeziehung der Interventionen für die ländliche Entwicklung und die Fischerei auf 0,46 % ausdehnungsfähig) bzw. 336,3 Milliarden Euro für die Finanzierung der drei Ziele vorsieht (78 % für das Konvergenzziel, 18 % für die regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sowie 4 % für die territoriale Zusammenarbeit), einen akzeptablen Kompromiss für die künftige Kohäsionspolitik darstellt;

11.

ist zudem der Meinung, dass zur Verwirklichung einer Kohäsionspolitik, die den Bestrebungen der Union im Sinne der Lissabon-Strategie entspricht, nicht weniger als 0,46 % des BNE — wie 1999 in der EU-15 — aufgewendet werden dürfen;

12.

schließt sich der Auffassung der Europäischen Kommission an, dass die von der Kommission vorgeschlagene Finanzausstattung ausreichend ist, um die Regionen der heutigen EU weiter zu fördern und gleichzeitig die neuen Mitgliedstaaten gleichberechtigt zu unterstützen, wenn die Mittel gerecht verteilt und auf die Lösung der gravierendsten Probleme konzentriert werden;

13.

begrüßt, dass für die Zuweisung der Finanzmittel an die neuen Mitgliedstaaten die Absorptionsgrenze von 4 % des nationalen BIP beibehalten und dabei die Beträge im Rahmen der Instrumente für die ländliche Entwicklung und die Fischerei mit berücksichtigt werden sollen;

Ziel (1): Konvergenz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung in den rückständigsten Mitgliedstaaten und Regionen

14.

begrüßt den Vorschlag des Kohäsionsberichtes, dass das neue Ziel „Konvergenz“ neben Regionen (auf NUTS-II-Ebene) mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Einwohner von bis zu 75 % des EU-Durchschnitts (EU-25) auch Regionen umfassen soll, die vom so genannten statistischen Effekt betroffen sind;

15.

begrüßt, dass die Regelungen des bisherigen Ziels 1 beibehalten und auf die erweiterte Gemeinschaft angewandt werden;

16.

unterstützt die Einbeziehung des Kohäsionsfonds in die Förderpriorität „Konvergenz“. Dies betrifft sowohl die Anwendung des 90 %-Kriteriums für die Auswahl der Mitgliedstaaten, die für Zahlungen aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, als auch die Verknüpfung der Ziel-1-Programme mit den Maßnahmen des Kohäsionsfonds im Infrastrukturbereich. Da der Kohäsionsfonds aus Ziel-1-Mitteln finanziert wird, müssen die Zahlungen aus dem Fonds bei der Aufteilung der übrigen Ziel-1-Mittel auf die Regionen auch in Anrechnung kommen; für die Mitgliedstaaten, die aufgrund der Erweiterung künftig nicht mehr als Fördergebiete ausgewählt werden können, müssen die Mitgliedstaaten gemeinsam eine politische Lösung suchen.

17.

fordert, dass die Mittelverteilung im neuen Ziel 1 wie bisher nach objektiven und transparenten Kriterien erfolgt und dabei die Schwere der Problemlagen in den Fördergebieten zugrunde gelegt wird. Die dafür in Berlin und Kopenhagen für die laufende Förderperiode angewandten Formeln sind grundsätzlich weiterhin anwendbar. Allerdings sollten der regionale Wohlstand und die Arbeitslosigkeit stärker als bisher gewichtet werden;

Statistischer Effekt

18.

nimmt die aktuellen Angaben der Europäischen Kommission zur Kenntnis, denen zufolge 17 Regionen mit rund 19 Millionen Einwohnern nur dadurch aus der „klassischen“ Ziel-1-Förderung herausfallen würden, dass der EU-Durchschnitt des Bruttoinlandsprodukts durch die Erweiterung sinkt (so genannter statistischer Effekt);

19.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, für diese Regionen eine Lösung innerhalb des künftigen Ziels „Konvergenz“ zu finden;

20.

nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, die Übergangsregelung auf Grund eines Entwicklungsrückstands für die vom statistischen Effekt betroffenen Regionen 2013 enden zu lassen. Der Ausschuss weist jedoch darauf hin, dass die betroffenen Regionen aus Gründen der Gleichbehandlung nicht automatisch von einer eventuellen Phasing-in-Regelung in das neue Ziel „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der übernächsten Förderperiode ausgeschlossen werden dürfen. Maßstab künftiger Förderung muss die am Ende der nächsten Förderperiode herrschende sozioökonomische Lage in den Regionen sein;

21.

betrachtet die von Kommissar Barnier vorgeschlagene Regelung, für diese Regionen zu Beginn der Förderperiode ein Förderniveau von 85 % der Ausstattung für „klassische“ Ziel-1-Gebiete vorzusehen, das dann bis zum Ende der Förderperiode auf ca. 60 % der Finanzausstattung sinkt, als einen akzeptablen Kompromiss, wenn damit eine angemessene Mittelausstattung entsprechend den Vorschlägen der Kommission zur Finanziellen Vorausschau 2007-2013 verbunden wird. Es läuft den Zielsetzungen der Kommission jedoch keineswegs zuwider, in ihrem künftigen Verordnungsvorschlag die Möglichkeit vorzusehen, auf 100 % des Förderniveaus zu gelangen, falls die Mittel aufgrund der Nichtausführung seitens der Ziel-1-Regionen nicht in Anspruch genommen würden; diese Mittel wären Teil einer Reserve, die nach der Hälfte des Programmzeitraums 2007-2013 in jedem Mitgliedstaat neu verteilt werden könnte;

Beihilfenkontrolle

22.

nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, dass für die Regionen der alten und neuen Mitgliedstaaten, welche unter das neue Ziel „Konvergenz“ fallen, auch künftig staatliche Beihilfen gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. a) EG-Vertrag zulässig sein sollen;

23.

fordert für die vom statistischen Effekt betroffenen Regionen dass diese Regionen für den gesamten Förderzeitraum unter Art. 87 Abs. 3 Buchst. a) fallen;

24.

plädiert dafür, dass alle Regionen mit „natürlichem Fördereffekt“ (die sog. „Phasing-in-Regionen“) während der Förderphase aus Art. 87 Abs. 3 Buchst. a) herausgenommen und Art. 87 Abs. 3 Buchst. c) zugeordnet werden;

Ziel (2): Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

25.

billigt den Vorschlag der Kommission, ein Ziel für alle Regionen zu schaffen, die sich nicht in die Typologie der Priorität „Konvergenz“ einordnen lassen; besondere Aufmerksamkeit könnte Regionen mit erheblichen sozioökonomischen Problemen und beträchtlichem strukturellen Anpassungsbedarf gewidmet werden, die aufgrund einheitlicher Kriterien zu definieren sind. Zugleich begrüßt er, dass das neue Ziel die Regionen insgesamt anspricht;

26.

unterstützt die Entscheidung der Kommission, die Interventionen im Rahmen des neuen Ziels „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Schaffung von Arbeitsplätzen“ auf einem Ansatz aufzubauen, der das jeweilige Regionalgebiet umfassend abdeckt und an die Themen der Lissabon- und Göteborg-Strategien anknüpft, ohne dabei die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse außer Acht zu lassen; das Spektrum der möglichen Maßnahmen muss jedoch so angelegt werden, dass ein ausreichender Gestaltungsspielraum verbleibt, um der Vielfalt und Unterschiedlichkeit der europäischen Regionen in einem integrierten regionalpolitischen Ansatz gerecht zu werden;

27.

fordert die Kommission im Hinblick auf die Lissabon-Strategie auf, bewährte Verfahrensweisen aus früheren Innovationsfördermaßnahmen aufzugreifen und als Vorbild für die Interventionen im Rahmen des Themas „Innovation und wissensbasierte Wirtschaft“ heranzuziehen, um nicht unnötig Mittel zu verschwenden und das Rad neu zu erfinden;

28.

billigt, dass die Regionen, die auf Grund ihrer positiven Entwicklung nicht länger für das neue Konvergenzziel qualifiziert sind, nunmehr in dem neuen Ziel „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Schaffung von Arbeitsplätzen“ unter der Rubrik „Phasing-in“ untergebracht werden. Der Ausschuss fordert, dass auf die Regionen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten die Schwelle von 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-15 überschreiten, ein ähnliches Verfahren angewendet wird wie das Verfahren, das während des Zeitraums 2000-2006 für die gleichen Umstände festgelegt wurde. Dies würde eine flexiblere Anwendung von Mitteln ermöglichen, um so die erreichte wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen mit natürlichem Fördereffekt zu konsolidieren;

29.

begrüßt die Verknüpfung der europäischen Beschäftigungsstrategie mit den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds; weist im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf die Notwendigkeit einer stärkeren und besseren Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Programmierung und Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des ESF hin. Diese Interventionen sollten mit der europäischen Beschäftigungsstrategie und ihren einzelstaatlichen Bestandteilen, den nationalen Aktionsplänen für Beschäftigung, im Einklang stehen. Sie sollten außerdem auf sonstige regionale Pläne, die sich auf die regionalen Arbeitsmärkte auswirken, abgestimmt werden und Maßnahmen umfassen, die derzeit unter das Programm EQUAL fallen;

30.

drängt darauf, dass die Mittel des neuen Ziels „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ den Mitgliedstaaten aufgrund transparenter sozialer, wirtschaftlicher und territorialer Kriterien nach Maßgabe der Probleme und Bedürfnisse in den Förderregionen zugeteilt werden; es sollten zuverlässige Indikatoren entwickelt werden, um mangelnde Wettbewerbsfähigkeit zu messen und Wachstums- und Investitionschancen erkennbar zu machen. BIP und Beschäftigungsquote allein reichen nicht zur Lenkung der politischen Maßnahmen und der Finanzierung aus; er fordert, dass die Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der Mittel unter dem Ziel „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ auf die einzelnen Regionen die territoriale Entwicklung, die regionale Wettbewerbsfähigkeit und unionsweite soziale und wirtschaftliche Indikatoren berücksichtigen;

Beihilfenkontrolle

31.

fordert die Kommission auf, unverzüglich Vorschläge für die Zukunft der staatlichen Beihilfen nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c) des EG-Vertrags zu unterbreiten und zu prüfen, wie die territoriale Differenzierung durch die Verwendung geeigneter Indikatoren in die Regeln einbezogen werden kann, da die Beibehaltung einer territorialen Differenzierung im Rahmen staatlicher Beihilfen, die gezielte öffentliche Investitionen ermöglichen, wenn dadurch Marktversagen ausgeglichen werden kann, für die Verwirklichung des Ziels des territorialen Zusammenhalts unverzichtbar ist; dabei ist zu berücksichtigen, dass übermäßige Differenzen zwischen den für benachbarte Regionen festgelegten zulässigen Förderobergrenzen vermieden werden;

32.

fordert für die Nicht-Konvergenzkriterien angemessene beihilferechtliche Regelungen, damit auch diese gemäß dem Subsidiaritätsprinzip die strukturelle Weiterentwicklung und den Abbau interregionaler Unterschiede verfolgen können. Dies beinhaltet die Beibehaltung des Status nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c) für Regionen mit strukturellem Anpassungsbedarf, die im Wege einheitlicher Kriterien definiert werden müssen;

33.

fordert, dass auf Regionen mit geographisch oder demographisch bedingten Strukturschwächen letztendlich Art. 87 Abs. 3 Buchst. c) des EG-Vertrags angewendet wird;

Ziel (3): Europäische territoriale Zusammenarbeit

34.

würdigt die Schaffung eines spezifischen Ziels für die transnationale, die grenzübergreifende und die interregionale Zusammenarbeit und begrüßt den für die territoriale Zusammenarbeit vorgeschlagenen Mittelanteil;

35.

unterstützt die Anerkennung von Seegrenzen im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und ist der Ansicht, dass die Regionen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der Festlegung und Auswahl der förderfähigen Seegrenzen beteiligt werden müssen;

36.

fordert, auch in Zukunft die interregionale Förderung innerhalb der Europäischen Union fortzusetzen. Sorge bereitet, dass der Kohäsionsbericht die Förderung der interregionalen Zusammenarbeit nur im Rahmen der Regionalprogramme vorsieht. Der Verweis auf die Fördermöglichkeiten im Rahmen der Regionalprogramme hilft nicht weiter, da dann die Förderung komplexer Kooperationsprogramme von der Ausgestaltung interner strukturpolitischer Strategien abhängt. Außerdem muss gewährleistet sein, dass grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin an den Außen- und Binnengrenzen, einschließlich der „alten“ Binnengrenzen, stattfinden kann;

37.

plädiert ungeachtet der Feststellungen unter Ziffer 36 dafür, es den Regionen, die dies wünschen, zu ermöglichen, die Verwaltung von Programmen auf der Grundlage des Kooperationsziels in ihre regulären Programme zu integrieren;

38.

begrüßt, dass ein „neues Rechtsinstrument“ für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit eingerichtet werden soll, und fordert die Europäische Kommission auf, dessen Aufgabe und Bedeutung besser zu definieren und dabei auch Sorge zu tragen, dass es dadurch zu keiner Verzögerung beim Start und bei der Umsetzung der neuen Programme kommt und dass die Kontinuität in Bezug auf bereits bestehende Kooperationen gewährleistet wird;

39.

begrüßt die Schaffung eines „neuen Nachbarschaftsinstruments“ und betont, dass es rasch aktiviert werden muss, damit es im neuen Programmplanungszeitraum zum Einsatz kommen kann, und dass es auf den Erfahrungen aufbauen sollte, die bereits im Rahmen des laufenden INTERREG-Programms gesammelt werden konnten;

40.

fordert die Europäische Kommission auf, ein neues Rechtsinstrument zur Erleichterung der dezentralen interregionalen Zusammenarbeit, über die auf lokaler und regionaler Ebene entschieden wird, vorzuschlagen;

41.

empfiehlt, bei den verschiedenen Instrumenten der regionalen und lokalen Zusammenarbeit die Vernetzung von Städten zu fördern und weiter zu stärken und auf mehr Erfahrungen mit der dezentralen Zusammenarbeit zwischen lokalen und/oder regionalen Gebietskörperschaften hinzuwirken;

Maßnahmen für individuelle territoriale Besonderheiten

42.

begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Kommission wie auch in der Vergangenheit einerseits ein spezifisches Programm für die in Art. 299 Abs. 2 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage zum Ausgleich ihrer Benachteiligungen und andererseits die Aufnahme einer Maßnahme „Grand Voisinage“ (größeres nachbarschaftliches Umfeld) für diese Regionen in die neuen Programme zur Förderung der „europäischen territorialen Zusammenarbeit“ vorgeschlagen hat, damit sie über die erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen verfügen, um ihre Aufgabe als aktive EU-Grenze wahrnehmen und somit zur europäischen Integration beitragen zu können Allerdings ersucht der Ausschuss die Europäische Kommission, klare Vorschläge zur Koordinierung dieser Bestimmungen mit dem neuen Vorschlag der „Nachbarschaftsinitiative“ und dem Ziel der territorialen Zusammenarbeit zu unterbreiten;

43.

würdigt die unternommenen Anstrengungen zur Behandlung städtischer Probleme im Rahmen einer breiter angelegten regionalen und nationalen Strategie. Gleichwohl ersucht der AdR die Europäische Kommission, die Kriterien für die Förderungswürdigkeit städtischer Gebiete besser zu definieren und dabei die Rolle zu berücksichtigen, die Mittel- und Unterzentren bei der Gewährleistung einer ausgewogenen Entwicklung innerhalb einer Region spielen;

44.

ist der Meinung, dass die städtische Dimension der Regionalpolitik nicht nur die städtische Erneuerung zum Inhalt haben sollte, sondern auch die Rolle der städtischen Gebiete als wirtschaftliche Impulsgeber für die Regionen und die Beziehungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten;

45.

unterstützt die Anstrengungen der Europäischen Kommission, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip die Stärkung der städtischen Mitbestimmung bei der Umsetzung der „urbanen Dimension“ zu fördern;

46.

begrüßt die Perspektive der Kommission für Regionen mit geographisch oder demographisch bedingten Strukturschwächen, wie etwa Bergregionen, dünn besiedelte Regionen und Inselregionen. Der Ausschuss fordert ferner, dass spezifische Maßnahmen mit dem Ziel ergriffen werden, diese Regionen unter lauteren Bedingungen in den Binnenmarkt zu integrieren, sofern dies durch die gegebenen Umstände gerechtfertigt ist. Als Parameter sollten die hohen Kosten berücksichtigt werden, welche die Gewährleistung der Leistungen der Daseinsvorsorge aufgrund der territorialen und demographischen Charakteristika für einige Regionen mit sich bringen;

Querverbindungen zu anderen sektorbezogenen Politiken

47.

vertritt die Auffassung, dass die Kohäsionspolitik als horizontale Politik zu betrachten ist, die auf der Grundlage der nachhaltigen Entwicklung einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt fördert und der eine Schlüsselbedeutung im Prozess der Integration der Völker und Gebiete der Union zukommt. Alle Bereiche der gemeinschaftlichen Politik müssen zur Erreichung dieser Ziele einen Beitrag leisten;

48.

nimmt die Absicht der Europäischen Kommission zur Integration der Leader+-Initiative in den Mainstream zur Kenntnis, zeigt sich allerdings besorgt, was die Aufnahme der ländlichen Entwicklung in den zweiten Pfeiler der GAP anbelangt; diese Besorgnis hat ihre Ursache in dem geringeren Niveau der Regionalisierung und der dominierenden Rolle der landwirtschaftlichen Produktion. Der AdR drängt die Europäische Kommission, darauf hinzuwirken, dass ländliche Gebiete im weiteren Sinn nachdrücklich ermutigt werden, an Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen im Rahmen des Ziels Wettbewerbsfähigkeit teilzunehmen;

49.

ist der Ansicht, dass bei der Programmplanung die Verwendung der Mittel zur Entwicklung des ländlichen Raums aus der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Verwendung der Mittel aus dem neuen Ziel 2, Wettbewerb und Beschäftigung, aufeinander abgestimmt werden müssen. Diese Abstimmung sollte auf regionaler Ebene stattfinden;

50.

begrüßt, dass ein einziges Instrument zur Entwicklung des ländlichen Raumes bzw. für die Fischerei geschaffen werden soll. Der Ausschuss fordert die Kommission auf darzulegen, wie dieses Instrument außerhalb des Konvergenzziels funktionieren soll, und hält es für erforderlich, das Instrument vorrangig auf Maßnahmen auszurichten, mit denen den negativeren Aspekten des ländlichen Raums — Entvölkerung, Überalterung und Fehlen an endogenem Entwicklungspotenzial — begegnet wird;

51.

fordert, dass die Maßnahmen im Rahmen der EG-Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums außerhalb der Unterstützung der landwirtschaftlichen Produktion auf landwirtschaftliche und landwirtschaftsnahe Bereiche einschließlich ländlicher Dienstleistungen ausgeweitet werden. Es muss bei der Mittelverteilung gewährleistet sein, dass die Konvergenzziele und der Mittelbedarf für die Aufgaben, wie sie sich aus den im Rahmen der GAP-Reformen zugewiesenen Aufgaben ergeben, gleichzeitig berücksichtigt werden;

Vereinfachung der Strukturfondsverwaltung

52.

begrüßt, dass die Kommission vorgeschlagen hat, zentrale Elemente des Systems zur Programmierung und Verwaltung auch für die künftige Umsetzung der Strukturfonds, wie zum Beispiel der mehrjährige Planungszeitraum, der strategische Ansatz im Rahmen einer einzigen Strategie, die Förderung öffentlich-privater Partnerschaften auf regionaler Ebene und die Stärkung der Partnerschaft zwischen den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen — lokal, regional, national und europäisch — beizubehalten;

53.

fordert, dass die Regionen enger in ein wirksames und transparentes System zur Kontrolle der Zuweisung, Verteilung und Verwendung von Strukturfondsmitteln eingebunden werden;

54.

stellt fest, dass die Kommission viele Vorschläge der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Vereinfachung der Fonds übernommen hat, indem

die Programme künftig nur noch auf der Ebene der Prioritäten programmiert werden und damit die Ergänzung zur Programmplanung entfällt,

die Anwendung des Additionalitätsprinzips nur noch im Rahmen des Konvergenzziels überprüft wird,

die Programme künftig nur noch als Mono-Fonds-Programme umgesetzt werden, und der EFRE und der ESF die Möglichkeit erhalten, auch etwaige sonstige Maßnahmen, die das Sachkapital betreffen, zu finanzieren und

der Kohäsionsfonds und der EFRE für Verkehrs- und Infrastrukturprojekte einem einheitlichen Programmplanungssystem folgen sollen;

die Finanzkontrolle im Interesse der Vereinfachung und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dezentralisiert wird.

55.

unterstreicht, dass die „Vereinfachung“ der Programmplanung für die Kommission nicht zu Erschwernissen für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder die Projektträger führen darf. So könnte beispielsweise die Schaffung der Mono-Fonds-Programme im neuen Ziel 1 zu einer Erhöhung der Zahl der Programme führen, was für die Regionen keine Erleichterung bringt. Besser wäre es, die jetzige Regelung für die Operationellen Programme beizubehalten und nur die Forderungen nach Verflechtung der Fonds in den Schwerpunkten und Maßnahmen aufzugeben. Auch künftig muss es möglich bleiben, für benachbarte Regionen übergreifende Operationelle Programme und gemeinsame Finanzpläne zu führen;

56.

fordert die Kommission auf, bei der Vereinfachung der Regionalpolitik die sogenannte Nutzerperspektive zu berücksichtigen;

57.

bittet um Klärung, welche Rolle das vorgeschlagene Strategiepapier in Bezug auf die Programmierung auf nationaler/regionaler Ebene spielt und welche Konsequenzen aus der jährlichen Befassung der nationalen Fortschrittsberichte entstehen sollen; der AdR geht davon aus, dass die verfassungsrechtlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden und ersucht, dabei zu berücksichtigen, dass die Erstellung dieser Strategiepapiere in partnerschaftlicher, gleichberechtigter Zusammenarbeit nach dem Prinzip der Subsidiarität erfolgen muss;

58.

hält es für ausreichend, dass sich die europäischen Institutionen höchstens alle zwei Jahre mit den Prioritäten und erreichten Resultaten befassen. Diese Prüfung könnte auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates erfolgen, die der Agenda von Lissabon bzw. Göteborg gewidmet ist. Dadurch dürfen die Umsetzung der Programme auf regionaler Ebene nicht verzögert und deren Struktur nicht verändert werden;

59.

bemerkt, dass die Kommission den Vorschlag des AdR, die „n+2“ in eine „n+3“ Regel abzuändern, um die bei der Durchführung von Großprojekten entstehenden Probleme zu reduzieren, nicht übernommen hat, und fordert die Kommission auf, die Vorschläge (der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften) erneut in Betracht zu ziehen und im Falle der Ablehnung eine umfassende Begründung für diese Vorgangsweise abzugeben.

Brüssel, den 16. Juni 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 148 vom 18.5.2001, S. 25.

(2)  ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 27.

(3)  ABl. C 66 vom 19.3.2003, S. 11.

(4)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 13.

(5)  ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 23.

(6)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 1.


22.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/7


Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Billigfluglinien und Territorialentwicklung“

(2004/C 318/02)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

Aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 19. März 2004, gemäß Artikel 265 des EG-Vertrags eine Stellungnahme zur Bedeutung von Billigfluglinien für die territoriale Entwicklung zu erarbeiten und die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit den Vorarbeiten zu beauftragen;

Gestützt auf seine Stellungnahme (CdR 388/2002 fin) vom 9. April 2003 zum Thema „Territorialer Zusammenhalt“ (Berichterstatter: Herr VALCÁRCEL SISO, Präsident der Autonomen Gemeinschaft Murcia (ES/EVP);

Gestützt auf seine Stellungnahme vom 15. Mai 2002 zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems“ (KOM(2002) 54 endg. — 2002/0038 COD) (CdR 103/2002 fin) (1);

Gestützt auf seine Prospektivstellungnahme (CdR 393/2002) (2) vom 2. Juli 2003 zur „Kapazität von Regionalflughäfen“ (Berichterstatter: Herr VERBURG, Vizegouverneur der Provinz Nordholland (NL/EVP));

Gestützt auf die Leitlinien für die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags und des Arti- kels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (KOM(1994) 350 endg.);

Gestützt auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 vom 17. Februar 1993„Christian Poucet gegen Assurances Générales de France und Caisse Mutuelle Régionale du Languedoc-Roussillon“ sowie in der Rechtssache C-82/01 vom 24. Oktober 2002„Aéroports de Paris gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften“;

Gestützt auf den von der Fachkommission für Kohäsionspolitik am 5. Mai 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 63/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Herr KEYMER, Vorsitzender des Bezirksrates von Tandridge (UK/EVP));

In Erwägung folgender Gründe:

1)

Die rasante Entwicklung von Niedrigpreisfluglinien in Europa führte zum Entstehen eines Netzes von Diensten, die sowohl Direktflugverbindungen von Region zu Region als auch Verbindungen von einer Region zu einem internationalen Großflughafen bereitstellen.

2)

Die fortgesetzte Weiterentwicklung dieses Netzes hat eine offensichtliche, unbestrittene regionale Dimension, denn sie ermöglicht Flüge von Region zu Region, erhöht die Mobilität der Bürger, regt die Wirtschaftsentwicklung und das Beschäftigungswachstum an, fördert den Tourismus, gibt insbesondere abgelegenen, wenig entwickelten Regionen eine neue Attraktivität und hat dadurch eine positive Wirkung auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in Europa.

3)

Der jüngste Beschluss der Europäischen Kommission in der Sache Ryanair/Charleroi (Belgien) untermauert die Unterstützung der Kommission für die weitere Entwicklung des Billigflugsektors, hat jedoch auch die Unsicherheit deutlich gemacht, die hinsichtlich der künftigen Entwicklung interregionaler Flugverbindungen für die Regionen, ihre Flughäfen und die Fluggesellschaften mit Niedrigpreisdiensten sowie für die übrige Wirtschaft und für die Bürger besteht.

4)

Die Solidität der Investitionen der Regionen in ihre Flughafeninfrastruktur und der Fluggesellschaften in Billigflugdienste wurde durch die Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbs- und Beihilfenrechts durch die Kommission in Frage gestellt.

5)

Diese Situation bedeutet eine beträchtliche Schmälerung des Spielraums der öffentlichen Hand, dort, wo es mit der Notwendigkeit einer Verbesserung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Europäischen Union vereinbar ist, öffentliche Investitionen in die Flughafeninfrastruktur und in Flugdienste zu lenken —

verabschiedete auf seiner 55. Plenartagung am 16./17. Juni 2004 (Sitzung vom 17. Juni) folgende Stellungnahme:

Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Einleitung

Der Ausschuss der Regionen

1.

betont, dass die Ausarbeitung einer Mitteilung durch die Europäische Kommission über Regionalflughäfen und die Ausarbeitung neuer Leitlinien über die Rolle staatlicher Beihilfen zur Unterstützung der Entwicklung von Regionalflughäfen und Flugdiensten eine gute Gelegenheit zur Herstellung der Klarheit bietet, die nötig ist, damit die positiven Effekte von Billigflugdiensten auf die Förderung der Regionalentwicklung zur Geltung kommen;

2.

begrüßt die Gelegenheit, seine Haltung bereits im Vorfeld der Arbeiten der Kommission darlegen zu können, sodass seine Standpunkte darin einfließen können;

3.

bekräftigt, dass seine Prospektivstellungnahme zur „Kapazität von Regionalflughäfen“ (CdR 393/2002) vom 2. Juli 2003 eine maßgebliche Grundlage für diese Standpunkte ist;

4.

wiederholt seine Auffassung, dass Regionalflughäfen als ein Standortvorteil anzusehen sind, der für die Entwicklung der regionalen und lokalen Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist;

5.

macht die Kommission darauf aufmerksam, dass die soziale und wirtschaftliche Bedeutung des Luftverkehrs mit der EU-Erweiterung zunehmen wird und dass von Regionalflughäfen aus betriebene Flugdienste einschließlich der von Billigfluglinien angebotenen eine schnellere, einfachere Anbindung einer Region an die großen Zentren in der EU und weltweit ermöglichen;

6.

betont, dass Regionalflughäfen ein weiteres Element der Infrastruktur für die Zugänglichkeit einer Region sind. Dazu gehören auch Straßen, Schienen usw., die in den Genuss von Investitionen der öffentlichen Hand kommen. Genauso sollten Investitionen der öffentlichen Hand in Regionalflughäfen erleichtert und gefördert werden. Der Ausschuss begrüßt darüber hinaus die Zustimmung der Europäischen Kommission dazu, dass Investitionen der öffentlichen Hand in die Unterstützung des Aufbaus dort angesiedelter Regionalflugdienste, einschließlich der von Billigfluglinien angebotenen, fließen;

7.

hebt gegenüber der Europäischen Kommission folgende Elemente als wesentlich hervor:

Regionalflughäfen und Regionalflugdienste sind als ein wichtiges Instrument zu sehen, das den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften hilft, den territorialen Zusammenhalt und die Entwicklung zu fördern;

Die Entwicklung von Regionalflughäfen und Regionalflugdiensten leistet einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zum Wiederaufschwung einer Region, zur sozialen Inklusion und zu Programmen der regionalen und lokalen Wirtschaftsentwicklung;

Niedrigpreisflugdienste sind von erheblicher Bedeutung für die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung kleiner und mittelgroßer Regionalflughäfen;

Die Kommission muss klare Leitlinien vorlegen, die bei Abwägungen über die künftige Verwendung öffentlicher Mittel zur Unterstützung der Entwicklung des Netzes von Regionalflugdiensten als Richtschnur dienen können.

Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

TERRITORIALER ZUSAMMENHALT UND ENTWICKLUNG

1.

Verkehr ist ein Schlüsselfaktor für die wirtschaftliche und soziale Integration Europas. Die Erweiterung der Europäischen Union wird zu einer größeren Arbeitsmobilität führen, mit der Folge eines verstärkten sozialen Austauschs. Dadurch steigt die Bedeutung eines Netzes von Regionalflugdiensten einschließlich der von Billigfluglinien angebotenen, die Verbindungen von Region zu Region anbieten. Die Bedeutung des Luftverkehrs für die Entwicklung des sozialen Zusammenhalts der EU wird zunehmen. Daher besteht zwischen dem Vorhandensein von Regionalflughäfen und interregionalen Flugdiensten und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Regionen ein unmittelbarer Zusammenhang.

2.

Regionalflughäfen machen eine Region schnell und einfach erreichbar. Von einem Regionalflughafen aus betriebene Flugdienste bieten nicht nur Direktflugverbindungen von Region zu Region, sondern sichern auch die Anbindung einer Region an internationale Großflughäfen. Solche Dienste ermöglichen es in den Bürgerinnen und Bürgern, die auf einer Insel, in Gebieten Mittel- und Osteuropas und in Ländern an der Peripherie der EU leben, in höherem Maße an Europa teilzuhaben, und fördern damit die soziale Inklusion.

3.

Ein weiterer Ausbau des Netzes von Regionalflugdiensten würde es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, von jeder Region der EU aus innerhalb eines Reisetages zu den großen wirtschaftlichen, politischen und wissenschaftlichen Zentren in dem Mitgliedstaat und der Europäischen Union hin- und wieder zurückzureisen.

4.

Die Entwicklung von Regionalflughäfen und Regionalflugdiensten, einschließlich der von Billigfluglinien angebotenen, muss Teil der Entwicklung eines intermodalen Verkehrssystems sein, das den wirtschaftlichen, umweltrelevanten und sozialen Zielen des von der Europäischen Kommission angeregten regionalen Rahmens für den territorialen Zusammenhalt dient.

5.

Der Ausbau von Regionalflughäfen und Regionalflugdiensten muss nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung geplant werden, die den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechen muss, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen, ihren eigenen Bedürfnissen nachzukommen, zu beeinträchtigen.

6.

Regionalflughäfen haben freie Kapazitäten an Terminalplatz und Rollbahnausnutzung, die genutzt werden können, um interregionale Direktflugverbindungen anzubieten, die neben Zubringerdienste von einem Regionalflughafen zu einem internationalen Drehkreuzflughafen treten und diese ergänzen. Durch den Ausbau des Netzes interregionaler Flugdienste können internationale Drehkreuzflughäfen und nationale Flughäfen also entlastet werden. Die Überlastung der Drehkreuze kann ferner durch die Entwicklung einer Reihe von Regionalflughäfen zu Gateway-Flughäfen je nach Lage, Kapazität, Anlagen und gegenwärtigem Flugaufkommen vermieden werden. Der Bereitstellung interregionaler Billigflugdienste kommt im Rahmen der Entwicklung dieses umfassenderen Netzes von Regionalflugdiensten eine erhebliche Bedeutung zu.

7.

Bei der Erarbeitung eines Planungsrahmens, innerhalb dessen sich die Entwicklung von Regionalflughäfen und interregionalen Flugdiensten vollziehen kann, müssen die öffentlichen Stellen auf eine angemessene Balance zwischen Region-zu-Region-Verbindungen und Region-zu-Drehkreuz-Verbindungen achten. Diese Balance wird teilweise von den wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzungen der einzelnen Region abhängen.

8.

Die Erarbeitung von EU-weiten Luftfahrtvereinbarungen (wie z. B. „open skies“) darf nicht auf Kosten der Regionalflughäfen gehen. Bei allen derartigen Vereinbarungen oder politischen Strategien müssen die weiteren regionalen und territorialen Zusammenhänge in die Entscheidungsfindung einbezogen und berücksichtigt werden, damit die regionale Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet werden kann.

SCHLUSSFOLGERUNG

9.

Regionalflughäfen sind wichtige Zugangspunkte zu den Regionen. Von einem Regionalflughafen aus betriebene Flugdienste, einschließlich der von Billigfluglinien angebotenen, können potenziell einen wichtigen Beitrag zum territorialen Zusammenhalt leisten. Um dieses Potenzial zu erschließen, bedarf es eines höheren Maßes an Sicherheit für die Investitionen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft. Dies gilt insbesondere für Investitionen in die Flughafeninfrastruktur, die langfristig angelegt sind. Die Kommission sollte der wichtigen Rolle von Regionalflughäfen und Regionalflugdiensten als Teil eines multimodalen Konzepts für die Entwicklung der transeuropäischen Verkehrsnetze mehr Beachtung schenken. Insbesondere sollte die Kommission das Potenzial von Investitionen in interregionale Direktflugdienste prüfen, die ergänzend neben die Entwicklung von Hochgeschwindigkeitszugverbindungen treten.

WIRTSCHAFTLICHE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT

10.

Das Vorhandensein von Regionalflugdiensten, insbesondere von Billigfluglinien, die von einem Regionalflughafen aus betrieben werden, bedeutet einen besseren Zugang zum Weltmarkt. Dieser Vorteil zusammen mit niedrigeren Lohnkosten und Kosten für Betriebsstätten, mit denen abgelegenere Gebiete oft aufwarten können, können Unternehmen veranlassen, Investitionen für neue Wirtschaftstätigkeiten in der Region zu tätigen. In der Region bereits bestehende Unternehmen können ihren Marktanteil vergrößern, wenn sie in der Lage sind, andere Teile des Mitgliedstaats, der EU und der Welt zu erreichen.

11.

Die wirtschaftliche Gesamtwirkung, die sich durch die Entwicklung von Regionalflughäfen aus betriebener Regionalflugdienste erzielen lässt, ist unter den folgenden vier Teilaspekten zu sehen:

direkte Wirkung: Beschäftigung und Einnahmen, die ganz oder weitgehend mit dem Betrieb des Flughafens zusammenhängen;

indirekte Wirkung: Beschäftigung und Einnahmen, die in der Wirtschaft des untersuchten Gebietes in der Kette der Lieferanten von Gütern und Dienstleistungen erzeugt werden;

induzierte Wirkung: Beschäftigung und Einnahmen, die in der Wirtschaft der Region dadurch entstehen, dass die direkt und indirekt Beschäftigten dort ihr Einkommen ausgeben;

katalytische Wirkung: Beschäftigung und Einnahmen, die in der regionalen Wirtschaft durch die weitere Ausstrahlung des Flughafens entstehen, indem die Produktivität der Unternehmen erhöht wird und dort wirtschaftliche Tätigkeiten angesiedelt werden, z. B. durch ausländische Direktinvestitionen und einströmenden Tourismus.

12.

Der bessere Zugang zu europäischen und internationalen Märkten, den ein Regionalflughafen eröffnen kann, trägt zum Verbleib qualifizierter Arbeitskräfte in der Region bei. Die Entwicklung billiger interregionaler Flugdienste, die von einem Regionalflughafen aus betrieben werden, kann lokal und in der Region insgesamt zusätzliche Arbeitsplätze und Ausbildungsmöglichkeiten schaffen. Insbesondere die Ansiedlung technischer und unterstützender Dienste auf einem Regionalflughafen wird in der Region den Bedarf an gut ausgebildeten Ingenieuren und Technikern erhöhen, die in der Luftfahrtindustrie gebraucht werden. Das daraus resultierende bessere Arbeitsplatzangebot in der Region führt dazu, dass weniger Sozialausgaben geleistet werden müssen und gleichzeitig mehr Wohlstand entsteht. Außerdem können Billigfluggesellschaften zur Diversifizierung, saisonalen Entzerrung und Dynamisierung des Fremdenverkehrsangebots beitragen, was die Angebotsqualität und dadurch auch die touristische Attraktivität einer Region verbessern würde.

SCHLUSSFOLGERUNG

13.

Die Entwicklung von Billigfluglinien, die interregionale Direktflugverbindungen von Regionalflughäfen anbieten, kann ein wirkungsvoller Katalysator für die regionale Wirtschaftsentwicklung gemäß den wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzungen des von der Europäischen Kommission angeregten regionalen Rahmens für den territorialen Zusammenhalt sein. Der Ausbau des Netzes preiswerter interregionaler Punkt-zu-Punkt-Flugverbindungen, die von Regionalflughäfen aus operieren, kann der Erhöhung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der Regionen und mithin der EU einen starken Schub geben.

STAATLICHE BEIHILFEN

14.

Die kleineren Regionalflughäfen werden wahrscheinlich auf Mittel von der öffentlichen Hand angewiesen sein, um die Betriebskosten zu decken und Investitionen in neue Infrastruktur zu finanzieren. Im Gegenzug bieten sie als Stützpunkt für Regionalflugdienste das Potenzial, die Anbindung abgelegener Regionen zu verbessern, was wiederum der von ihnen bedienten Region erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile bringt.

15.

Stärker in den Vordergrund gerückt werden muss die Funktion eines öffentlichen Dienstes, die von Regionalflughäfen aus operierende Billigfluglinien mit interregionalen Direktflugverbindungen wahrnehmen, indem sie die Anbindung der Region an den Rest der EU und der Welt verbessern.

16.

Die öffentliche Hand muss nach einem gezielten Konzept solche Investitionen in Infrastruktur und Dienstleistungen unterstützen, die den Bürgerinnen und Bürgern durch die Verbesserung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der Regionen die Gelegenheit eröffnen, ihre Fähigkeiten optimal zur Geltung zu bringen.

17.

Die öffentliche Investitionstätigkeit zur Sicherung einer ausgewogeneren Verteilung der Wirtschaftstätigkeit innerhalb der EU steht im Einklang mit den regionalpolitischen Zielsetzungen der Kommission, durch den Abbau der durch Überkonzentration, Verkehrsstauung und Engpässe im Verkehrssystem verursachten Belastungen nachhaltigere Entwicklungsmuster zu erreichen.

18.

Ein Konzept für die Investitionstätigkeit der öffentlichen Hand muss ausreichend flexibel sein, um dem unterschiedlichen Entwicklungsgrad der einzelnen Regionen der EU und den speziellen, von den entsprechenden regionalen und lokalen Stellen festgelegten wirtschaftspolitischen und raumplanerischen Prioritäten einer Region gerecht zu werden.

SCHLUSSFOLGERUNG

19.

Es ist anzuerkennen, dass es im Interesse der Allgemeinheit liegt, das Netz regionaler Flugdienste, einschließlich der von Billigfluglinien an einem Regionalflughafen angebotenen, beizubehalten und auszubauen. Behutsam eingesetzte Investitionen der öffentlichen Hand können als moderate Anschubinvestitionen wirken, die der lokalen und regionalen Wirtschaft signifikante Vorteile bringen. Der Abzug von Investitionen der öffentlichen Hand unter diesen Umständen kann zur Folge haben, dass preiswerte interregionale Flugdienste keine Gelegenheit mehr haben, ihre Katalysatorfunktion für den territorialen Zusammenhalt und eine höhere wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit auszuüben. Die Rahmenregelung für den Einsatz öffentlicher Investitionen muss daher so beschaffen sein, dass sie der weiteren Schaffung von Arbeitsplätzen, dem Wiederaufschwung einer Region, der sozialen Inklusion und den Programmen der umweltgerechten sowie der regionalen und lokalen Wirtschaftsentwicklung gerecht wird.

ANFORDERUNGEN AN DIE LEITLINIEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN

20.

Die Leitlinien müssen ausreichend Klarheit darüber bringen, wie die Kommission die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts betreffend Wettbewerb und staatliche Beihilfen auslegen wird, um den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die notwendige Richtschnur für den gezielten Einsatz öffentlicher Investitionen zu geben, damit sie die Ausschöpfung des Potenzials von Regionalflughäfen und Niedrigpreisflugdiensten für die Erreichung der regionalpolitischen Zielsetzungen der Kommission unterstützen können.

21.

Bei der Abfassung der Leitlinien muss die Kommission Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang konsultieren.

22.

Die Leitlinien müssen den Grundsatz der regionalen Vielfalt anerkennen und achten. Sie müssen dem unterschiedlichen Entwicklungsgrad der einzelnen Regionen der EU Rechnung tragen. Naturbedingte Nachteile einer Region, die Gegenstand einer Maßnahme sein soll, müssen darin ebenso Berücksichtigung finden wie der Entwicklungsgrad der übrigen, in der Region zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel, die Randlage der Region und ihre Abhängigkeit von Großflughäfen. Sie müssen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit lassen, bestimmte Flughafeninfrastrukturvorhaben und Regionalflugdienste als regional bedeutsam einzustufen, soweit dies im Einklang mit den speziellen, von den betreffenden Gebietskörperschaften festgelegten wirtschaftspolitischen und raumplanerischen Prioritäten steht.

23.

Die Leitlinien dürfen keine strikten oder starr anzuwendenden Schwellenwerte enthalten, sondern müssen den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit lassen, die Zweckmäßigkeit öffentlicher Investitionen von Fall zu Fall abzuwägen.

24.

Sie müssen klar festhalten, dass Investitionen der öffentlichen Hand zur Unterstützung der Bereitstellung von Regionalflugdiensten ausschließlich unter der Bedingung des uneingeschränkten Zugangs aller Fluglinien zu den Investitionen nach vorher festgelegten Kriterien zulässig sind. Diese Kriterien müssen dem besonderen Nutzen Rechnung tragen, den der Aufbau interregionaler Billigflugdienste, die als Katalysator für Investitionen in den Regionen wirken, für die regionale Wirtschaft haben kann.

25.

Sie müssen Investitionen der öffentlichen Hand zulassen, die einen erheblichen Beitrag zu den Betriebsanlaufkosten darstellen, einschließlich aus dem lokalen Steueraufkommen finanzierter, regional ausgerichteter Marketingkampagnen, die zur Etablierung solcher Dienste nötig sind.

26.

Die Leitlinien müssen Raum für Investitionen der öffentlichen Hand für den Aufbau oder die Bereitstellung zusätzlicher Flughafeninfrastruktur lassen, wo dies notwendig ist, um die Entwicklung neuer Regionalflugdienste zu unterstützen.

27.

Die Leitlinien dürfen in ihrer Anwendung nicht auf reine Grundsätze der Marktwirtschaft beschränkt sein, sondern müssen umfassendere Aspekte der sozialen, ökologischen und territorialen Entwicklung berücksichtigen, die sich aus dem Aufbau neuer Regionalflugdienste, einschließlich der von Billigfluglinien angebotenen, ergeben.

28.

Die Leitlinien müssen die Entwicklung von Regionalflughäfen und interregionalen Flugdiensten als Teil der großen transeuropäischen Verkehrsnetze fördern.

29.

Die Leitlinien müssen das Erfordernis enthalten, dass Investitionen nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung geplant werden müssen, die den gegenwärtigen Bedürfnissen zu entsprechen hat, ohne die Möglichkeit kommender Generationen, ihren eigenen Bedürfnissen nachzukommen, zu beeinträchtigen.

Brüssel, den 17. Juni 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 15.

(2)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 47.


22.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/12


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Modernisierung des Sozialschutzes für mehr und bessere Arbeitsplätze — Ein umfassender Ansatz, um dazu beizutragen, dass Arbeit sich lohnt“

(2004/C 318/03)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

Gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Modernisierung des Sozialschutzes für mehr und bessere Arbeitsplätze — Ein umfassender Ansatz, um dazu beizutragen, dass sich Arbeit lohnt“ (KOM(2003) 842 endg.),

Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 5. Januar 2004, den Ausschuss gemäß Arti- kel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu diesem Vorschlag zu ersuchen,

Aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 26. September 2003, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen,

Gestützt auf seine Stellungnahme (CdR 15/2003 fin (1)) zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Fünf Jahre europäische Beschäftigungsstrategie — eine Bestandsaufnahme“ (KOM(2002) 416 endg.) und der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Zukunft der europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) — Eine Strategie für Vollbeschäftigung und bessere Arbeitsplätze für alle“ (KOM(2003) 6 endg.),

Gestützt auf seine Stellungnahme (CdR167/2002 fin (2)) zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Anzeiger über die Umsetzung der sozialpolitischen Agenda“,

Gestützt auf den am 30. April 2004 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 94/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Roberto PELLA, Präsident des Provinzialrats von Biella (Italien — EVP)) —

verabschiedete auf seiner 55. Plenartagung am 16./17. Juni 2004 (Sitzung vom 16. Juni) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.1

Der Ausschuss der Regionen hat stets, auch in seinen jüngsten Stellungnahmen, den in Lissabon eingeleiteten Prozess befürwortet, bei dem die enge Verbindung zwischen Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik anerkannt wurde.

1.2

Die Mitteilung der Kommission stellt einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg dar, der auf dem Lissabonner Gipfel zur Wahrung der sozialen Dimension in den EU-Politiken eingeschlagen wurde.

1.3

Im Kommissionsdokument kommt der Wille zum Ausdruck, die in der sozialpolitischen Agenda umrissenen Zielsetzungen weiter zu verfolgen. Der Ausschuss hat diese Agenda bereits befürwortet, nicht zuletzt im Rahmen des jährlichen Anzeigers über ihre Umsetzung.

Der Ausschuss der Regionen

1.4

begrüßt die Vollständigkeit des Kommissionsdokuments, mit dem ein umfassender Ansatz für die behandelte Problematik geschaffen wurde.

1.5

begrüßt die Anstrengungen, die die Kommission unternommen hat, um die verschiedenen sozialpolitischen Aspekte anzugehen und Vorschläge, die auf die diversen Bereiche in all ihren Ausprägungen eingehen, sowie Maßnahmen auszuarbeiten, die auf der europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Ebene ergriffen werden müssen, um allen europäischen Bürgern einen guten Lebensstandard zu gewährleisten.

1.6

ist, wie im Übrigen auch aus zahlreichen Kommissionsdokumenten hervorgeht, davon überzeugt, dass angemessenere Mittel bereitgestellt werden müssen, um das sehr große Beschäftigungspotenzial in Europa zu nutzen und zu konkretisieren.

1.7

anerkennt und betont den Mehrwert der Lebensqualität eines jeden Bürgers, der sich daraus ergibt, dass er die Möglichkeit hat, eine finanziell und professionell befriedigende Arbeit zu erhalten.

1.8

begrüßt insbesondere, dass der Sozialschutz in der Mitteilung nicht als Ersatz für die Fähigkeit eines Einzelnen, die Verantwortung für die eigene Lebensqualität zu übernehmen, sondern vielmehr als eine Unterstützung aufgefasst wird, die dem Einzelnen neues Selbstvertrauen einflößt und entsprechende soziale Bedingungen schafft, damit er in vollem Umfang die Rolle eines Europäers einnehmen und aus einem Zustand der Armut und sozialer Ausgrenzung ausbrechen kann.

1.9

bekräftigt in Übereinstimmung mit der Kommission die Notwendigkeit der Vorbeugung von Armut und sozialer Ausgrenzung der schwächsten Gesellschaftsgruppen mit Hilfe wirksamer Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen.

1.10

stimmt mit der Kommission darin überein, dass Dienstleistungen wie Betreuung und Sozialerziehung von Kindern, Pflege und Schutz von alten und behinderten Menschen usw. insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene ausschlaggebend sind, damit die europäischen Bürger einer befriedigenden Arbeit nachgehen können.

1.11

begrüßt insbesondere, dass die Notwendigkeit der Förderung der Altenpflege stärker in den Vordergrund gerückt wird. Ferner hält es der Ausschuss für angemessen hervorzuheben, dass die Altenpflege nicht nur als Betreuungsdienstleistung außerhalb der Familie verstanden werden darf. Vielmehr erscheint vor dem Hintergrund der Erfahrungen auf lokaler und regionaler Ebene die häusliche Pflege als die nützlichste und dem gemeinsamen Wohl der älteren Person und ihrer Familieangehörigen am meisten zuträgliche Pflege.

1.12

nimmt für das Fehlen von Daten über die Beitrittskandidaten zur Kenntnis. Dieses hängt damit zusammen, dass sich die Kommission bei der Erarbeitung der Mitteilung auf die eigens dafür entworfenen, auch an die Beitrittskandidaten übermittelten Fragebögen stützte, die Beitrittskandidaten jedoch keine erschöpfenden Antworten erteilten, so dass es nicht möglich war, sie in die Bewertung der verschiedenen Strategien zur Verbesserung der Beschäftigungslage einzubeziehen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

ist der Auffassung, dass es sich bei den von der Kommission genannten Rehabilitationsmaßnahmen zur Erleichterung des Wiedereinstiegs in den Arbeitsmarkt für bedrohte soziale Gruppen, beispielsweise für Menschen mit Behinderungen, um vorwiegend soziale und nicht nur medizinische Maßnahmen handelt, wie dies die Kommission in ihrer Mitteilung nahe zu legen scheint. In der Tat ist in vielen Fällen der erschwerte Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nicht nur auf medizinische Ursachen, d. h. auf objektive körperliche Behinderungen zurückzuführen, sondern auch und insbesondere auf Gründe materieller, psychologischer, zwischenmenschlicher und sozialer Natur. Die Kommission sollte daher verstärkt, nicht nur in den Schlussfolgerungen, die Rolle hervorheben, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Durchführung von umfassenderen Betreuungs- und Sozialmaßnahmen in diesen Fällen zukommt. Selbstverständlich sind neben diesen Maßnahmen reine Rehabilitationsmaßnahmen im medizinischen Sinne des Wortes insbesondere auf staatlicher Ebene zu ergreifen.

2.2

erachtet es, wie bereits in anderen Stellungnahmen dargelegt, als notwendig, die im Bereich des Sozialschutzes vorgesehenen Maßnahmen zu rationalisieren und sie auf die Maßnahmen im Bereich der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik abzustimmen, wobei die Konsultierung und insbesondere die Einbeziehung der lokalen und regionalen Akteure, die die schwächsten Bevölkerungsgruppen am leichtesten erreichen können, stets sicherzustellen ist.

2.3

ersucht die Kommission, die Rolle nichtstaatlicher Organisationen verstärkt in den Vordergrund zu rücken. Diese werden in der Mitteilung nicht erwähnt, sind jedoch unerlässliche Partner der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Suche nach konkreten Antworten auf soziale Probleme, da sie den von der Ausgrenzung bedrohten Bürgern oft ermöglichen, mit der Arbeitswelt in Kontakt zu treten, oftmals über die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

2.4

empfiehlt der Kommission, die bereits im Zusammenhang mit der Modernisierung des Sozialschutzes erwähnten und vom Europäischen Rat von Lissabon als Ziele anerkannten Schlüsselbereiche wie in der jetzigen Mitteilung auch weiterhin zu berücksichtigen: Qualität der Arbeit, Sicherheit der Rentensysteme, soziale Integration, Gesundheitsschutz.

2.5

Im Lichte des von der Kommission am 18. Februar 2004 vorgelegten Dritten Berichts über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, wonach „bestimmte geographische oder naturbedingte Nachteile Entwicklungsprobleme verschärfen können. Dies gilt insbesondere für die EU-Regionen in äußerster Randlage, zahlreiche Inselgebiete […]“, sollte die Kommission Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Nachteile fördern bzw. ergreifen. Dazu gehören Bildungsmaßnahmen und Anreize für Inselregionen und EU-Gebiete in äußerster Randlage zur Modernisierung des Sozialschutzes, um mehr und bessere Arbeitsplätze für die Bewohner dieser Regionen zu schaffen, insbesondere für diejenigen, die bei der Arbeitssuche außerhalb ihres Heimatgebiets auf Schwierigkeiten stoßen.

2.6

bekräftigt seine Auffassung, dass ein bürgernahes, demokratischeres und transparenteres Europa eine stärkere Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie der Zivilgesellschaft, u. a. über nichtstaatliche Organisationen, an der Entwicklung, Realisierung und Bewertung der Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungspolitiken erfordert.

2.7

bekräftigt auch in Bezug auf die jetzige Mitteilung, was er bereits in der Stellungnahme (CdR 15/2003) zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Fünf Jahre europäische Beschäftigungsstrategie — eine Bestandsaufnahme“ (KOM(2002) 416 endg.) und der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Zukunft der europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) — Eine Strategie für Vollbeschäftigung und bessere Arbeitsplätze für alle“ (KOM(2003) 6 endg.) zum Ausdruck gebracht hat:

Die lokalen und regionalen Akteure nehmen eine wichtige Aufgabe wahr: als Anbieter beschäftigungsfördernder Sozialleistungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote, als Schöpfer der lokalen Arbeitsmärkte, als Entwickler neuer Beschäftigungsmöglichkeiten und als Arbeitgeber.

Die Voraussetzungen für den Arbeitsmarktzugang von Jugendlichen, Frauen, Einwanderern und einer alternden Bevölkerung sowie die Förderung der Gleichstellung am Arbeitsmarkt werden von ihnen auf unterschiedliche Weise beeinflusst.

Bei der Integration von Nichterwerbstätigen in den Arbeitsmarkt haben die lokalen und regionalen Akteure häufig eine zentrale Funktion.

Ein hoher Beschäftigungsstand ist zentrales Ziel auch der regionalen Entwicklungspolitik und eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Versorgung mit Diensten.

Die Partnerschaft zwischen den Akteuren des öffentlichen Dienstes, der Privat- und Sozialwirtschaft sowie nichtstaatlichen Organisationen ist für die Stärkung des sozialen Zusammenhalts, die Herausbildung neuen Sozialkapitals, die Gründung neuer Unternehmen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und somit auch die Bereitstellung eines attraktiven Arbeitsmarktes für diejenigen, denen die Erwerbslosigkeit droht, besonders wichtig.

2.8

fordert die Kommission auf, in Mitteilungen, die die Problematik der Notwendigkeit größerer Arbeitsflexibilisierung zum Gegenstand haben werden, stets hervorzuheben, dass es erforderlich ist, Arbeitnehmer, die neue Berufswege einschlagen wollen, zu unterstützen. Das Fehlen angemessener Sozialschutzmaßnahmen gefährdet auch die Arbeitsmarktflexibilisierung, die vor dem Hintergrund der heutigen Merkmale des Weltmarktes unerlässlich ist.

2.9

betont, dass eine wirtschaftliche Grundsicherung sowohl für Niedriglohnbezieher als auch für Arbeitnehmer mit mittlerer bzw. großer Verantwortung wichtig ist. Es bedarf außerdem einer Form von Unterstützung, die auf die Aus- und Weiterbildung und die Aufwertung ihrer beruflichen Fähigkeiten ausgerichtet ist.

2.10

weist darauf hin, dass Sozialschutzsysteme, insbesondere die wirtschaftlicher Art, die Arbeitgeber mit einbeziehen sollten. Die Arbeitgeber haben einen besseren Überblick über die jeweilige Situation und können somit gezieltere Maßnahmen zur Förderung des Wiedereinstiegs in das Berufsleben treffen. Für einen Arbeitnehmer mit Behinderung könnte der Arbeitgeber gegebenenfalls einen neuen geeigneten Arbeitsplatz in demselben oder in einem anderen Unternehmen finden.

2.11

empfiehlt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, damit sich die EU-Mitgliedstaaten, auch wenn sie im Bereich der Sozialpolitik über die volle gesetzgeberische Autonomie verfügen, der Bedeutung der von der Kommission in der Mitteilung vorgeschlagenen Leitlinien und der strategischen Rolle bewusst werden, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zukommt.

Brüssel, den 16. Juni 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 46.

(2)  ABl. C 66 vom 19.3.2003, S. 1.


22.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/15


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Festlegung der Leitlinien für die zweite Runde der Gemeinschaftsinitiative EQUAL für die transnationale Zusammenarbeit zur Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Ungleichheit in Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt — ‚Freizügigkeit guter Konzepte‘“

(2004/C 318/04)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

Gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Festlegung der Leitlinien für die zweite Runde der Gemeinschaftsinitiative EQUAL für die transnationale Zusammenarbeit zur Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Ungleichheit in Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt — „Freizügigkeit guter Konzepte“ (KOM(2003) 840 endg.);

Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 5. Januar 2004, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

Aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 6. November 2003, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

Gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 96/2004 rev. 1), der am 30. April 2004 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Peter MOORE, Mitglied des Stadtrates von Sheffield (UK/ELDR) —

verabschiedete auf seiner 55. Plenartagung am 16./17. Juni 2004 (Sitzung vom 16. Juni) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Bemerkungen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

vertritt die Auffassung, dass die Gemeinschaftsinitiative EQUAL eines der wichtigsten Instrumente zur Entwicklung und Verbreitung innovativer Ansätze in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik ist;

1.2

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften EQUAL von Beginn an ihre breite Unterstützung zuteil werden ließen, da diese Initiative eine wesentliche Möglichkeit für die Verbesserung und Weiterentwicklung der Sozial- und Beschäftigungspolitik auf lokaler und regionaler Ebene darstellt. Des Weiteren begrüßen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den Partnerschaftsansatz von EQUAL, der den „Good governance“-Grundsätzen entspricht;

1.3

ist der Ansicht, dass die Umsetzung innovativer Technologien in Politik und Praxis (das sogenannte „Mainstreaming“) und die Entwicklung neuer praktischer Ansätze und langfristiger Qualifikationen zu den Hauptzielen zählen sollten. Die Ergebnisse sollten nicht von den Maßnahmen zur breitenwirksamen Umsetzung getrennt werden, sondern vielmehr an diese gekoppelt sein, um sie um neue Dimensionen zu bereichern und ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können einen Beitrag zur Integration neuer Verfahren in die Systeme der Dienstleistungserbringung und die politischen Netzwerke vor Ort leisten;

1.4

unterstreicht, dass die Sinti- und Roma-Frage von besonderer Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist. Mit der Erweiterung werden Sinti und Roma zur größten ethnischen Minderheit in der Europäischen Union. Obwohl Sinti und Roma seit über 700 Jahren auf dem Gebiet der EU leben, sind sie nach wie vor die vielleicht am stärksten diskriminierte Gruppe aller europäischen Bürger. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen eine Schlüsselrolle bei der Auseinandersetzung mit Fragen, mit denen Sinti und Roma konfrontiert sind. Dies wird selbst von den Vertretern der europäischen Roma-Vereinigungen anerkannt;

1.5

weist ferner auf das umfassende Problem des Menschenhandels, insbesondere mit Kindern und Frauen, hin; ist der Auffassung, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine grundlegende Aufgabe bei der Förderung des Wohlergehens der Allgemeinheit zukommt und dass sie die persönlichen (z. B. Hilfe für die Opfer) und sozialen (z. B. Verbrechensverhütung) Auswirkungen des Menschenhandels und dieses Aspekts der Sexindustrie in Angriff nehmen müssen; verweist auf die Notwendigkeit, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften diesbezüglich mit den notwendigen Ressourcen und Mitteln auszustatten;

1.6

vertritt den Standpunkt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als wichtige Partner bei der Durchführung der Gemeinschaftsinitiative EQUAL und der Umsetzung ihrer Ergebnisse in Politik und Praxis angesehen werden müssen.

2.   Empfehlungen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

befürwortet die Einführung eines Verfahrenschrittes „Bestätigung für Aktion 2“; empfiehlt auch für Maßnahmen im Rahmen von Aktion 3 (Verbreitung beispielhafter Lösungen und Umsetzung in Politik und Praxis) einen derartigen Integrationsmechanismus, um Probleme bei der Erschließung angemessener Finanzquellen angehen zu können, da Aktivitäten im Rahmen von Aktion 3 eigentlich kaum die Art von Ergebnissen bieten, die Investoren im Allgemeinen suchen (d. h. direkte Aktivitäten zur Unterstützung der Begünstigten);

2.2

begrüßt die Möglichkeit zur Ausweitung der Partnerschaften und somit zur Zusammenarbeit mit den Beitrittsstaaten, da diese Möglichkeit in der ersten Runde durch Finanzbestimmungen eingeschränkt wurde;

2.3

ist der Auffassung, dass die Entwicklungspartnerschaften durch die Erprobung einer größeren Zahl neuer Wege beim Schutz vor Arbeitslosigkeit, der Qualität der Beschäftigung und unmittelbaren Maßnahmen zur Arbeitsplatzbeschaffung ermutigt werden sollten, die Erfahrungen und beispielhaften Lösungen aus der ersten Runde zu analysieren — insbesondere die Lehren in den Bereichen, wo kein Erfolg erzielt werden konnte;

2.4

betont die Notwendigkeit, Arbeitskräfte länger im Erwerbsleben zu halten. Dem Ansatz der Kommission in dieser Frage ist nicht nur angesichts der Alterung der Bevölkerung ganz allgemein zuzustimmen, sondern auch im Hinblick auf Regionen, in denen die Schwerindustrie traditionell vorherrscht und viele ältere Arbeitnehmer Umschulungskurse besuchen mussten oder dies noch tun müssen, um eine Beschäftigung im Dienstleistungssektor oder in anderen Industriezweigen zu finden;

2.5

hält es für wichtig, die Schwierigkeiten der Arbeitgeber bei der Förderung von „Diversity-Maßnahmen“ anzuerkennen, ruft diese jedoch auch dazu auf, von den in der ersten Runde in allen Mitgliedstaaten entwickelten erfolgreichen Verfahren zu lernen;

2.6

befürwortet die Förderung von Maßnahmen mit dem Ziel, auf die sich abzeichnenden Herausforderungen, denen Sinti und Roma sowie Opfer von Menschenhandel gegenüberstehen, zu reagieren; erachtet es als wünschenswert, diese und weitere EU-weite Probleme in geeignetem Rahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu behandeln. Dies darf sich jedoch keinesfalls negativ auf diejenigen Bereiche auswirken, in denen das Augenmerk anderen Zielgruppen gelten muss;

2.7

vertritt die Ansicht, dass alle Mitgliedstaaten den gleichen Zeitplan einhalten müssen, um den Aufbau transnationaler Partnerschaften zum rechten Zeitpunkt zu erleichtern, wobei die Durchführung der Maßnahmen zum gleichen Zeitpunkt in Angriff genommen werden muss, um die Wirksamkeit dieser Partnerschaften sicherzustellen. Dies war in der ersten Runde nicht der Fall. Die Bekräftigung dieses Erfordernisses durch die Kommission ist zu begrüßen;

2.8

plädiert für die Möglichkeit, die thematischen Netze und Gruppen auf nationaler und europäischer Ebene in der zweiten Runde auszuweiten, und hofft, dass in dieser zweiten Runde verstärkt Nutzen aus dieser Möglichkeit gezogen wird und somit eine stärkere Wirkung erzielt werden kann. Das Konzept der thematischen Netze und Gruppen hat sich im Laufe der ersten Runde nur sehr langsam entwickelt. Die Verwaltungsbehörden können bei der Förderung der Einbeziehung einschl. des proaktiven Vorgehens von Entwicklungspartnerschaften bei der Ermittlung der Hauptakteure und Festlegung der wichtigsten Maßnahmen zur Optimierung der Resonanz der im Rahmen dieser Partnerschaften durchgeführten Projekte eine federführende Rolle übernehmen. Es wäre sinnvoll, eine bessere Zusammenarbeit zwischen den thematischen Netzen und Gruppen zu schaffen, die für die Erstellung von Dokumenten im Zusammenhang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie und Maßnahmen zur sozialen Eingliederung auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene verantwortlich sind. Dies würde die Umsetzung in Politik und Praxis erleichtern, die als eine der Zielsetzungen angeführt wird;

2.9

stimmt den Vorschlägen zur Umsetzung der Ergebnisse in Politik und Praxis zu, mit denen der Beitrag von EQUAL für die politischen Entscheidungsträger und den Strukturfondsprogrammen für die Ziele 1, 2 und 3 sichergestellt wird, und empfiehlt eine formelle Einbindung der thematischen Netze und Gruppen;

2.10

hält es für unerlässlich, die Vorteile der transnationalen Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung auch nach 2006 zu bewahren, und empfiehlt daher, dass dieser Idee der transnationalen Zusammenarbeit in den Vorschlägen der Kommission für die ESF-Programme, die die derzeitigen Programme ersetzen sollen, wie auch innerhalb des regionalen EFRE-Programms Rechnung getragen wird.

Brüssel, den 16. Juni 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


22.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/17


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Förderung der Genossenschaften in Europa“

(2004/C 318/05)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

Gestützt auf die „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Förderung der Genossenschaften in Europa“ (KOM(2004) 18 endg.);

Aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 23. Februar 2004, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

Aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 19. Juni 2003, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

Gestützt auf den am 30. April 2004 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 97/2004 rev. 1), Berichterstatterin: Frau PELLINEN, Vorsitzende des Stadtrates von Haukipudas, Mitglied des Rates des Regionalverbands von Nord-Österbotten (FI/SPE) —

verabschiedete auf seiner 55. Plenartagung am 16./17. Juni 2004 (Sitzung vom 16. Juni) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Förderung der Genossenschaften in Europa, die von dem Willen getragen ist, die Verbreitung der Genossenschaften in ganz Europa zu fördern. Es wird der Versuch unternommen, die Sichtbarkeit des Genossenschaftswesens und das Verständnis für seine Besonderheiten zu fördern. Die Kenntnis der Arbeitsweise der Genossenschaften, die Weiterentwicklung des Genossenschaftsrechts, sein Erhalt sowie die Aufwertung der Stellung und der Leistungsfähigkeit der Genossenschaften dienen der Verwirklichung der Gemeinschaftsziele;

1.2

teilt die Auffassung der Kommission betreffend das Potenzial der Genossenschaften bei der Entwicklung der Marktstellung kleiner und mittelständischer Unternehmen, bei der Erbringung hochwertiger Dienstleistungen für Genossenschafter bzw. Kunden und besonders bei den „Nachbarschaftsdiensten“ etwa im Bereich des Gesundheitswesens, des Sozialschutzes und der Wohlfahrt. Beim Aufbau der Wissensgesellschaft können in Arbeitnehmerhand befindliche Arbeitnehmer-Genossenschaften einen wertvollen Beitrag leisten;

1.3

begrüßt das Bestreben der Kommission, nach Mitteln zu suchen, mit denen die Bereitschaft und die Fähigkeit der kleinen und mittelständischen Betriebe gestärkt wird, bei der Bildung einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit oder einer Firmengruppe die Rechtsform der Genossenschaft als Instrument zu nutzen;

1.4

erachtet es als wichtig, zu den genossenschaftlichen Vorhaben kleiner und mittelständischer Unternehmen einen strukturierten Wissensaustausch zu organisieren, nach bewährten Praktiken zu suchen und diese zu veröffentlichen;

1.5

unterstützt die Suche nach Mitteln, die genauere Statistiken über die Genossenschaften liefern;

1.6

unterstreicht die Bedeutung der Teilnahme der Genossenschaften an Programmen, die die Erziehung, die Schulbildung, das lebenslange Lernen und das e-Learning betreffen; ebenfalls unterstützt er die Ermutigung der Universitäten und der weiterführenden Schulen zum Angebot von Ausbildungsmaßnahmen für Führungskräfte der Genossenschaften;

1.7

hält es für außerordentlich wichtig, dass bei der öffentlichen Unternehmensförderung, die den Genossenschaften angeboten wird, bewährte Praktiken identifiziert und verbreitet werden;

1.8

betont die Bedeutung der Finanzierung der Genossenschaften. Es sollte erwogen werden, bei der Vergabe von Mitteln aus dem Europäischen Investitionsfonds einen einschlägigen Hinweis auf die Genossenschaften vorzusehen; dies betrifft die Mittel des Europäischen Investitionsfonds, die für das Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, besonders für kleine und mittelständische Unternehmen, gedacht sind („Multi-Annual Programme for Enterprise and Entrepreneurship and in particular for small and medium-sized enterprises“). Zugleich ist den Genossenschaften ein vollwertiger Zugang zu den Gemeinschaftsmaßnahmen und zu den Informationen über diese Programme zu sichern;

1.9

unterstützt das Bestreben der Kommission, Politiken, bewährte Praktiken und Rechtsakte zu ermitteln, die die Sozialgenossenschaften betreffen;

1.10

fordert die Kommission auf, europaweite Aussprachen über die Umsetzung der Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft bzw. die Richtlinie in den Mitgliedstaaten durchzuführen;

1.11

unterstützt die Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten zur Entwicklung des Genossenschaftsrechts;

1.12

unterstützt die Bestrebung, „Mustergesetze“ im Genossenschaftsrecht auszuarbeiten;

1.13

erachtet es als grundlegend, dass bei einer europaweiten Bewertung des Genossenschaftsrechts der zentrale Ausgangspunkt die Vereinfachung ist, indem vorgeschlagen wird, nach Möglichkeit immer gemeinsame europäische Bestimmungen zu erlassen;

1.14

betont die wichtige Aufgabe der Genossenschaften bei der Entwicklung der Landwirtschaft in den neuen Mitgliedstaaten, indem die Zusammenarbeit bei der Beschaffung, der Vermarktung der Produkte und der Produktentwicklung unterstützt wird;

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, rasch die Möglichkeiten zur Verwirklichung und Unterstützung der Vorhaben verschiedener interessierter Kreise zu klären, deren Ziel es ist, die Behörden und die privaten Gewerbetreibenden für die Möglichkeit der Gründung eines Unternehmens oder einer Gruppe von Kleinunternehmen in Genossenschaftsform zu sensibilisieren;

2.2

stellt fest, dass die Kommission die Möglichkeit eines strukturierten Wissens- und Erfahrungsaustauschs sowie ggf. die Identifizierung bewährter Praktiken hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der Genossenschaften klären muss. Die Kommission muss in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und verschiedenen Interessenvertretungen den Bedarf nach einem Leistungsvergleich der nationalen Politiken und Praktiken klären;

2.3

ermutigt die Erprobung des „Satellitenverfahrens“ und anderer Stichprobenverfahren zur Erfassung der notwendigen Daten über die Genossenschaften in Europa;

2.4

hält es für wichtig, dass die Teilnahme und der Einfluss der Genossenschaften bei Programmen berücksichtigt wird, die das lebenslange Lernen, die Schulung, die Erziehung, das e-Learning usw. betreffen; besonders gilt dies für internationale Projekte und Netze von internationalen Fachleuten, die zur Entwicklung bewährter Praktiken auf innovativen Gebieten führen;

2.5

betont, wie wichtig es ist, bewährte Praktiken bei Genossenschaften zu identifizieren und diese im System der öffentlichen unternehmensbezogenen Dienstleistungen zu verbreiten;

2.6

hält die unverzügliche Klärung der Möglichkeit der Hinzufügung eines Hinweises auf die Genossenschaften bei den Mitteln aus dem Europäischen Investitionsfonds für wichtig, die im Rahmen des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative vorhanden sind und besonders den für die kleinen und mittelständischen Unternehmen bestimmten Teil betreffen; sicherzustellen ist, dass die Genossenschaften in den Genuss der Gemeinschaftsprogramme kommen können und ihr ungehinderter Zugang zu den Informationen über diese Programme gewährleistet ist;

2.7

ermutigt die Kommission zur Untersuchung von Politiken, bewährten Praktiken und Regelungen, die die Sozialgenossenschaften und im weiteren Sinne die soziale und beschäftigungspolitische Bedeutung der Genossenschaften in Europa betreffen; die Kommission wird angehalten, den Gemeinschaftsinstitutionen darüber Bericht zu erstatten;

2.8

empfiehlt der Kommission, unverzüglich mit den Mitgliedstaaten bzw. denjenigen Behörden in Dialog zu treten, in deren Zuständigkeit die europaweite Umsetzung des Genossenschaftsrechtes liegt. Vorrangig sind Fragen zu erörtern, bei denen einzelstaatliche Maßnahmen unerlässlich sind, und welche einzelstaatlichen Gesetze befolgt werden;

2.9

betont die Notwendigkeit einer aktiven Zusammenarbeit mit den Behörden, besonders in den neuen Mitgliedstaaten, damit die Optimierung des Genossenschaftsrechts gewährleistet wird. Außerdem muss die Kommission fordern, dass die Mitgliedstaaten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten schon im Vorfeld, d. h. bereits in der Planungsphase, über genossenschaftsrelevante Rechtsänderungen sowie über die Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften informieren;

2.10

begrüßt, dass die Kommission die Bürger und die europäischen Interessenorganisationen zur Einbringung von Initiativen und Entwürfen von „Mustergesetzen“ auffordert; begrüßenswert ist auch die Bereitschaft der Kommission, bei der Ausarbeitung dieser Gesetze Hilfe zu leisten;

2.11

empfiehlt der Kommission eine aktive Haltung bei der europaweiten Überwachung der Rechtsakte des Genossenschaftswesens und bei der Registrierung des Änderungsbedarfes, sodass fünf Jahre nach Beginn der Umsetzung der Rechtsakte diese, falls möglich, einfacher und kraftvoller gestaltet werden können;

2.12

hält es für wichtig, dass die Kommission sicherstellt, dass das Potenzial der Genossenschaften und der anderen Unternehmen der Sozialwirtschaft bei der Entwicklung der Landwirtschaft durch Gemeinschaftsinitiativen genutzt wird;

2.13

betont, dass die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten nach Möglichkeiten suchen sollten, den Genossenschaften Steuererleichterung auf Grund ihres regionalen oder sozialen Nutzens zu gewähren — unter der Bedingung, dass sie im Wesentlichen die den Genossenschaften eigenen Grundsätze respektieren, d.h. den Grundsatz der Demokratie und der Solidarität sowie die unmittelbare Wahrnehmung der Unternehmerfunktion durch die Teilhaber — seien dies Arbeitnehmer oder Verbraucher;

2.14

betont nachdrücklich das Potenzial der Genossenschaftsunternehmen für die örtliche Wirtschaft; die Genossenschaften sind potenzielle Entwickler neuer innovativer Beschäftigungsformen auf regionaler und lokaler Ebene;

2.15

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, aktiv die Gründung von Genossenschaften (insbesondere von Absatzgenossenschaften) auf neuen landwirtschaftlichen und ländlichen Betätigungsfeldern zu fördern, wie z. B. in den Bereichen ökologische Landwirtschaft, aquatische Kulturen etc. Die Maßnahmen könnten darüber hinaus auch Ausbildung, Förderung, Rechtsberatung, Teilnehmeridentifizierung etc. umfassen;

2.16

mahnt die Kommunen und Regionen, bei ihrer Wirtschaftspolitik den genossenschaftlichen Unternehmen mehr Aufmerksamkeit als bisher zu schenken;

2.17

erinnert daran, dass Genossenschaftsunternehmen neue Möglichkeiten zur Verbesserung der Beschäftigungslage, zur Erbringung von Dienstleistungen und zur Wirtschaftsbelebung in entlegenen und kapitalschwachen Regionen bieten.

Brüssel, den 16. Juni 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


22.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/19


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen“

(2004/C 318/06)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

Gestützt auf den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen“, KOM(2003) 739 endg. — 2003/0300 (COD);

Aufgrund des Beschlusses des Rates vom 23. Januar 2004, ihn gemäß Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um eine Stellungnahme zu ersuchen;

Aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 4. November 2002, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

Gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EC) (1);

Gestützt auf die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2002 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (280/2004/EC) (2);

Gestützt auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (3);

Gestützt auf seine Stellungnahmen vom 18. September 1997 zum Thema „Klimaveränderungen und Energie“ — CdR 104/1997 endg. (4) — und vom 14. März 2002 zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen“ — CdR 458/2001 endg. (5);

Gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission zum sechsten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt, „Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand“, Sechstes Umweltaktionsprogramm, und dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Umweltaktionsprogramm 2001-2010 der Europäischen Gemeinschaft, KOM(2001) 31 endg. — CdR 36/2001 endg. (6);

in Erwägung:

1.

dass eine Effizienzerhöhung der Endenergienutzung für den Umweltschutz, die Senkung des Energiebedarfs und die Erreichung der in Kyoto festgelegten Ziele unerlässlich ist und die Weiterentwicklung eines Marktes für Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten wird;

2.

dass die regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften Europas seit Jahren Vorreiter bei der Energieeinsparung z. B. bei der Nutzung regenerativer Energien und der Erprobung intelligenter Energiesysteme sind;

3.

dass sich zahlreiche Gebietskörperschaften in Europa verpflichtet haben, die Ziele von Kyoto zu erfüllen;

4.

dass Energieeinsparung zuerst im Bewusstsein der Bürger erfolgen muss und die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften als bürgernächste politische Ebene dazu ihren Anteil beitragen kann und dazu die Europäische Union den notwendigen Freiraum gewähren muss;

Gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 92/2004 rev. 1), der am 3. Mai 2004 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommenen wurde (Berichterstatter: Herr SINNER, Staatsminister für Europaangelegenheiten und regionale Beziehungen des Freistaates Bayern (D, EVP)) —

verabschiedete auf seiner 55. Plenartagung am 16./17. Juni 2004 (Sitzung vom 17. Juni) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

ist im Einklang mit den Vorstellungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Auffassung, dass eine Erhöhung der Effizienz bei der Endenergienutzung ein wichtiges Ziel ist. Er begrüßt die Absicht der Kommission, zur Weiterentwicklung eines Marktes für Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen beizutragen. Auch aus Sicht des Ausschusses der Regionen ist es notwendig, den Markt für Energiedienstleistungen und Energieeffizienz zu stärken und so die Emissionen zu reduzieren und die nachhaltige Entwicklung zu fördern;

1.2

hält den Richtlinienvorschlag grundsätzlich für einen richtigen Ansatz, diese Ziele zu erreichen;

1.3

steht uneingeschränkt zu dem gesetzten Ziel des Klimaschutzes und zur Einhaltung der daraus resultierenden Reduktionsverpflichtung. Es gibt auch in den Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen bereits eine Vielzahl von Maßnahmen, die darauf abzielen, diese Verpflichtung zu erfüllen (vgl. dazu u. a. das Energieeinsparungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das am 1. April 2004 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde). Hierzu zählen auch Anstrengungen zur Verbesserung der Energieeffizienz in allen Verbrauchsbereichen;

1.4

ist der Auffassung, dass die Durchsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen, wie die Einsparung von Energie durch die Endverbraucher und das Angebot von Energiedienstleistungen, mit dem Kontext wettbewerbsorientierter Märkte in Einklang stehen sollte; gleichzeitig ist hervorzuheben, dass der Verbesserung der öffentlichen Versorgungsdienste Priorität eingeräumt werden muss, damit diese auch weiterhin ihrer Verpflichtung hinsichtlich Qualität, Sicherheit und Zugänglichkeit nachkommen können;

1.5

stellt nicht in Frage, dass geeignete Rahmenbedingungen vonnöten sind, um die Energieeffizienz beim Endverbraucher maßgeblich zu steigern. Erreicht wird dies am besten dadurch, dass die Nachfrage nach geeigneten Techniken und Verfahren angeregt und erhöht wird. Problematisch erscheint der Vorschlag, stattdessen die Unternehmen zu Angeboten solcher Art zu verpflichten. Diese müssten damit Verfahren und Techniken in Vorrat halten, zu deren Nachfrage kein Käufer gezwungen wäre — mit der Folge eines erhöhten Endpreises für die Verbraucher;

1.6

hält den Richtlinienvorschlag dort für systemwidrig, wo er wesentliche Strukturen des Energie-Binnenmarktes außer Acht lässt. Der Richtlinienvorschlag enthält eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Einzelhändler oder Versorger ihren Kunden in allen Endverbrauchssektoren Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen zum Teil kostenlos anbieten. Im offenen Markt ist das Angebot jedoch kaum steuerbar. Zudem sind die beteiligten Marktakteure wie unbundelte Energieversorgungsunternehmen und neu auf den Markt vordringende Energiehändler zu unterschiedlich, um sie gleichen bzw. vergleichbaren Regulierungsansätzen zu unterwerfen;

1.7

sieht die Verpflichtung der Netzbetreiber, dem Endkunden Energiedienstleistungen anbieten und liefern zu müssen, als einen Verstoß gegen die Binnenmarktrichtlinie an;

1.8

erachtet den Aufbau neuer behördlicher Strukturen mit den vorgesehenen, nur mit erheblichem Aufwand zu bewerkstelligenden Überwachungs- und Prüfpflichten nur für bedingt geeignet, um die Endenergieeffizienz zu steigern und die Entwicklung eines Endenergieeffizienz- und Energiedienstleistungsmarktes voranzutreiben. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Erfüllung dieser Aufgaben an bereits vorhandene Stellen zu richten. Nach dem Richtlinienvorschlag „sollten“ die Kosten der zur Erreichung des Energieeinsparvolumens ergriffenen Maßnahmen deren Nutzen nicht übersteigen. Da jedoch unklar ist, wie diese Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden soll, stellt diese Verpflichtung einen bloßen Programmsatz ohne praktische Bedeutung dar mit der Konsequenz, dass sich die Kosten völlig unverhältnismäßig zum Nutzen entwickeln können. Es ist daher zu befürchten, dass die nach Art. 10 b des Richtlinienvorschlags mögliche Übertragung bestimmter Kosten über die Verteiltarife den Endverbrauchern aufgebürdet werden;

1.9

dringt darauf, dass die einheitliche Festlegung einer Effizienzsteigerungsrate von 1 % für alle Mitgliedstaaten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen darf, da die Staaten, die bereits ein hohes Effizienzniveau erreicht haben, weitere Effizienzsteigerungen nur zu vergleichsweise hohen Kosten realisieren könnten. Es muss gewährleistet werden, dass den von den Mitgliedstaaten in der Vergangenheit unternommenen Anstrengungen gebührend Rechnung getragen wird. Die in Anhang I des Richtlinienvorschlags vorgesehene Berücksichtigung von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten seit 1991 zur Energieeinsparung ergriffen haben, muss derart erfolgen, dass Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen sind; darüber hinaus spricht sich der AdR gegen eine unverhältnismäßige Belastung der öffentlichen Behörden aus und fordert eine Gleichbehandlung des öffentlichen und des privaten Sektors;

1.10

sieht in den vorgesehenen Maßnahmen, wie z. B. dem einheitlichen Einsparziel, der Schaffung von neuen Überprüfungsbürokratien oder von Zwangsmärkten für Energiedienstleistungen, nach Umfang und Intensität einen sehr weitgehenden Eingriff in die Energiepolitik der Mitgliedstaaten.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

fordert die Kommission im Hinblick auf die sehr begrüßenswerte Zielsetzung des Gesetzgebungsvorschlages auf, den Richtlinienentwurf in wesentlichen Punkten zu überarbeiten. Ziel der Überarbeitung sollte es vor allem sein, die Nachfrage nach Energiedienstleistungen durch Information, Beratung und Förderung weiter zu entwickeln und zu stärken; er schlägt in diesem Zusammenhang eine europaweite Informationskampagne vor, um das Bewusstsein für den ökologischen Nutzen von Energieeinsparungen zu schärfen;

2.2

bittet die Kommission, die Subsidiarität insoweit zu beachten, als es auch in Zukunft den Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen überlassen werden sollte, für die Qualifikation, Zertifizierung oder Akkreditierung von Energiedienstleistern, für die Überwachung der Energieauditsysteme und des Marktes für Energiedienstleistungen zu sorgen, Energieeffizienzprogramme aufzustellen und öffentlich beaufsichtigte Finanzierungsmöglichkeiten zu schaffen;

2.3

schlägt vor, den Detaillierungsgrad der Bestimmungen soweit zu beschränken, dass er mit dem Interesse der Kommission zur Deregulierung, Entbürokratisierung und Vereinfachung von Verfahrensabläufen noch vereinbar ist;

2.4

fordert die Kommission auf, den öffentlichen Sektor hinsichtlich des Energieeinsparziels nicht über Gebühr zu belasten. Der öffentliche und der private Sektor sollten beide im selben Maße zu einem Beitrag zu dem Gesamtziel einer verbesserten Energieeffizienz verpflichtet werden;

2.5

macht darauf aufmerksam, dass es zur Einhaltung der im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Verpflichtungen notwendig wird, Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen, Daten zu erheben und Berichte an die Kommission anzufertigen. Dafür müssten neue — bisher nicht erforderliche — Personalkapazitäten in der öffentlichen Verwaltung, aber auch bei den Unternehmen aufgebaut werden, z. B. für die Erhebung und Weitergabe bisher nicht relevanter Daten der Endkunden (z. B. bei Heizöl) und für den Vertrieb von Energiedienstleistungen. Dies sollte bei der Gesetzgebung berücksichtigt und eingeplant werden;

2.6

erinnert die Kommission an die Notwendigkeit, den neuen Richtlinienvorschlag in vollen Einklang mit den Zielsetzungen aller gesetzlichen Regelungen im Energiebereich, insbesondere denen der Energie-Binnenmarktrichtlinie, zu bringen.

Brüssel, den 17. Juni 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(4)  ABl. C 379 vom 15.12.1997, S. 11.

(5)  ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 59.

(6)  ABl. C 357 vom 14.12.2001, S. 44.


22.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/22


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Rolle elektronischer Behördendienste (E-Government) für die Zukunft Europas“

(2004/C 318/07)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

Gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Rolle elektronischer Behördendienste (E-Government) für die Zukunft Europas“ (KOM(2003) 567 endg.);

Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 26. September 2003, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

Aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 6. November 2003, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

Gestützt auf die Erklärung der Minister vom 8. Juli 2003 auf der E-Government-Konferenz in Como, Italien;

Gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle“ (CdR 136/2002 fin) (1);

Gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)“ (CdR 247/2003 fin) (2);

Gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „eEurope 2002: Schaffung europäischer Rahmenbedingungen für die Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors“ (CdR 134/2002 fin) (3);

Gestützt auf den von der Fachkommission für Kultur und Bildung am 5. April 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 392/2003 rev. 2) (Berichterstatter: Herr Keith BROWN, Mitglied des Rates von Clackmannanshire, Schottland (UK/EA);

in Erwägung folgender Gründe:

1.

Elektronische Behördendienste tragen nicht nur zur Steigerung der Effizienz öffentlicher Verwaltungen, sondern auch zu mehr Demokratie bei, indem sie eine Verbesserung der Governance und eine stärkere Beteiligung der Bürger am öffentlichen Leben ermöglichen.

2.

Die Schaffung von E-Government-Strukturen und -Diensten bedarf des Engagements auf höchster politischer Ebene; die meisten rechtlichen Hemmnisse bestehen nicht auf europäischer, sondern auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

3.

Die unterschiedlichen Traditionen und Rechtssysteme der derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten erschweren die Festlegung einheitlicher Standards für die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen —

verabschiedete auf seiner 55. Plenartagung am 16./17. Juni (Sitzung vom 16. Juni) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Die Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt, dass die Kommission der Rolle öffentlicher Behördendienste bei der Verwirklichung der Lissabonner Ziele große Bedeutung beimisst, und unterstreicht insbesondere den wichtigen Beitrag, den die regionalen und kommunalen Verwaltungen durch die umfangreichen und wichtigen Aufgaben, die sie gegenüber Bürgern und Unternehmen im Dienstleistungs- und Regelungsbereich wahrnehmen, zur Förderung elektronischer Behördendienste und zur Nutzung deren Potenzials leisten;

1.2

unterstreicht die Besonderheiten der kommunalen und regionalen Verwaltungen: Aufgrund ihres Einflusses und ihrer Bürgernähe können sie eine rasche Innovation bewirken und eine gründliche Kenntnis des Dienstleistungsbedarfs wie auch der Nutzer gewinnen, was von allergrößter Bedeutung ist; außerdem können sie durch ihr direktes Engagement auf der Ebene sowohl des Einzelnen als auch des Gemeinwesens den Erwerb neuer Fertigkeiten fördern und auf diejenigen Verhaltensänderungen hinwirken, die notwendig sind, damit E-Government nutzbringend in die Praxis umgesetzt werden kann;

1.3

teilt die Auffassung, dass E-Government im Wesentlichen als die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Bereich der Regierung und Verwaltung im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und der Entwicklung neuer Fähigkeiten zu definieren ist;

1.4

weist darauf hin, dass es außerordentlich wichtig ist, Ausbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen und finanziell zu fördern, damit ein möglichst breites Spektrum von Bürgern an den Fortschritten bei den elektronischen Behördendiensten teilhaben kann;

1.5

betont, dass sich die Vorteile von E-Government in Veränderungen bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der besseren Beteiligung der Bürger an den demokratischen Prozessen und der Politikgestaltung — mit anderen Worten in einer umfassenden Modernisierung der Dienstleistungserbringung durch die Behörden sowie deren Interaktion mit den Bürgern — niederschlagen werden;

1.6

weist darauf hin, dass ein derartiger Umbau auf sämtlichen Verwaltungsebenen nicht ohne Gegenleistung zu haben sein wird, sondern eine beträchtliche und anhaltende Bindung von Ressourcen erfordert und eine Doppelbelastung insofern mit sich bringen wird, als die bestehenden Systeme während der Übergangszeit weiterlaufen müssen — eine entscheidende Notwendigkeit für öffentliche Verwaltungen, die für gewerbliche Unternehmen nicht besteht;

1.7

hält fest, dass der Übergang zu Breitbandanschlüssen eine maßgebliche Voraussetzung für einen hohen Verbreitungsgrad und interaktive Dienste ist, und begrüßt daher den Aufruf der Kommission an alle öffentlichen Verwaltungen, sich bis 2005 mit entsprechenden Anschlüssen auszustatten; er ist der Überzeugung, dass diese Umstellung finanziell unterstützt werden muss, insbesondere in Gebieten, wo der derzeitige Umfang des Zugangs und auch die diesbezügliche Zuwachsrate relativ niedrig sind;

1.8

ist mit der in der Mitteilung vorgenommenen Unterscheidung zwischen E-Governance und E-Government einverstanden und der Auffassung, dass das weiter gefasste Konzept der E-Governance, das wichtige soziale Dienste mit einschließt, für die kommunalen und regionalen Verwaltungen von höchster Relevanz ist;

1.9

empfiehlt die Festlegung einheitlicher Rahmenvorgaben für die Forschung, um sicherzustellen, dass eine qualitative und quantitative Bewertung aller signifikanten Programme und Projekte veröffentlicht wird, damit einerseits erfolgreiche Ansätze übernommen und andererseits Fehlschläge offen und ehrlich analysiert werden, um daraus Lehren für die Zukunft zu ziehen;

1.10

ist der Auffassung, dass die partnerschaftliche Zusammenarbeit, die Schaffung von Konsortien und Joint Ventures auf allen Ebenen zwischen Behörden und möglichst auch privaten Organisationen sowohl in den einzelnen Mitgliedstaaten als auch EU-weit entscheidend wichtig ist, um Innovation zu nutzen und ein Veralten zu verhindern, bestehende und künftige beispielhafte Praktiken weiterzuvermitteln und die Ausgaben der öffentlichen Hand optimal zu verwenden;

1.11

stellt fest, dass E-Government dazu beitragen kann, sowohl die kulturellen Besonderheiten der Menschen in den verschiedenen Regionen als auch deren Gleichberechtigung beim Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten und zu fördern und sie stärker in den politischen Gestaltungsprozess einzubinden, wobei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine besondere Rolle spielen. Fundierte Studien über integrative Praktiken sind in diesem Zusammenhang sehr wichtig;

1.12

ist sich der Notwendigkeit bewusst, durch den Einsatz einer geeigneten Technik zur Verbesserung des Datenschutzes und der Sicherheit das Vertrauen der Benutzer zu gewinnen, hält es allerdings für notwendig, auf einen ausgewogenen Mittelweg bei der Festsetzung von Regelungen zu achten, die den elektronischen Austausch von Daten über bestimmte Personen über Gebühr behindern könnten;

1.13

merkt an, dass diese Mitteilung Teil einer Reihe von Modernisierungsinitiativen ist, die in ihrer Gesamtwirkung die Interaktion zwischen Bürger und Staat im Hinblick auf die soziale Integration verbessern können, dass aber nichtsdestoweniger vor den potenziellen Gefahren gewarnt werden muss, die sich aufgrund der Isolation, die die Verringerung der zwischenmenschlichen Kontakte mit sich bringt, für den sozialen Zusammenhalt ergeben könnten.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

empfiehlt der Europäischen Kommission, bei der Förderung der elektronischen Behördendienste gemeinsamen Standards und Rahmenvorgaben für den Informationsaustausch und effektiver Interoperabilität Vorrang einzuräumen und den Bekanntheitsgrad von gesamteuropäischen Diensten sowie den problemlosen Zugang aller EU-Bürger zu nationalen und regionalen Diensten zu verbessern. Außerdem muss die Sicherheit sämtlicher Transaktionen und Daten Priorität haben, da das Vertrauen der Öffentlichkeit und die Nutzung unmittelbar von der Sicherheit abhängig sind;

2.1 a)

empfiehlt der Europäischen Kommission, ihre Anstrengungen zur effektiven und effizienten Koordinierung der Maßnahmen der Programme im Bereich E-Government (insbesondere IDA, eTEN und die Forschungsaktionen eGOV des 6. Rahmenprogramms) zu verstärken, um die Ergebnisse sowie die Nutzung der von der Europäischen Union zur Entwicklung von E-Government bereitgestellten Ressourcen zu optimieren;

2.1 b)

empfiehlt der Europäischen Kommission, auf lokaler und regionaler Ebene die Maßnahmen der Programme im Bereich E-Government zu verstärken;

2.2

empfiehlt die Bereitstellung von staatlichen Mitteln oder EU-Strukturfondsmitteln für die Einführung der Breitbandtechnik in Gebieten, in denen dies u.U. auf gewerblichem Wege nicht möglich ist, um durch die Konzentrierung der Bemühungen auf diejenigen Gebiete, in denen der derzeitige Umfang des Zugangs und auch die diesbezügliche Zuwachsrate relativ niedrig ist, die Verfügbarkeit elektronischer Behördendienste im gesamten Unionsgebiet sicherzustellen. Die besonderen Merkmale der Regionen, vor allem ihre geografische Ausdehnung und ihre Einwohnerzahl, sollten bei der Festsetzung der Finanzmittel berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um Infrastrukturen zu schaffen, welche den Zugang im gesamten Gebiet gewährleisten;

2.3

dringt darauf, zumindest in der Übergangsphase Schulungskurse für den Zugang zu elektronischen Behördendiensten und geeignete Strukturen für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Menschen mit einem niedrigen Bildungsniveau anzubieten, um die E-Integration zu unterstützen und jegliche Gefahr der Diskriminierung zu vermeiden;

2.4

begrüßt die Feststellung, dass die Bereitstellung von Online-Diensten noch keine Garantie für ihre tatsächliche Nutzung ist, und empfiehlt nachdrücklich die Durchführung von Untersuchungen, um zum einen auf der Nachfrageseite die Präferenzen und Vorbehalte hinsichtlich der Arten von Diensten und des Zugangs zu diesen Diensten und zum anderen auf der Angebotsseite den notwendigen Innovationsbedarf zu ermitteln; auf dieser Grundlage sollte dann entschieden werden, welche Kommunikationskanäle bei dem breitesten Spektrum von Benutzern — unabhängig von geographischem Lebensraum, Alter, Geschlecht oder sozialem und wirtschaftlichem Hintergrund — auf Akzeptanz stoßen;

2.5

betont, dass die Möglichkeiten der Informationstechnologie zur Optimierung von Qualität und Produktivität der über die herkömmlichen Kanäle in Anspruch genommenen Behördendienste voll und ganz zu nutzen sind;

2.6

empfiehlt, eine Regelung festzuschreiben, wonach die Ergebnisse von mit öffentlichen Mitteln geförderten E-Government-Programmen und -Projekten veröffentlicht werden müssen, wobei über die mit der betreffenden Initiative erzielten Fortschritte berichtet und Lehren für künftige Verbesserungen gezogen werden sollen;

2.7

ersucht die Kommission um Förderung der Bemühungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, elektronische Behördendienste in verschiedenen Sprachen unter besonderer Berücksichtigung von Regional- und Minderheitensprachen anzubieten;

2.8

räumt ein, dass die Evaluierung breit angelegter Initiativen in neuen Tätigkeitsfeldern eine äußerst komplexe Angelegenheit ist, dringt jedoch darauf, von Anfang an klare Zielvorgaben festzulegen und die (positiven wie auch negativen) Ergebnisse anhand von Kriterien wie Relevanz, Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Funktionalität und mit dem Ziel künftiger Verbesserungen vor Augen umfassend, vorurteilsfrei und kritisch zu bewerten.

Brüssel, den 16. Juni 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 14.

(2)  ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 72.

(3)  ABl. C 73 vom 26.3.2003, S. 38.


22.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/24


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über unerbetene Werbenachrichten (Spam)“

(2004/C 318/08)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

Gestützt auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über unerbetene Werbenachrichten (Spam) (KOM(2004) 28 endg.);

Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 22. Januar 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

Aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

Gestützt auf seine Stellungnahme zu den Folgemaßnahmen zum mehrjährigen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen und dem Vorschlag zur Änderung der Entscheidung Nr. 276/1999/EG über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung einer sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen (CdR 140/2002 fin) (1);

Gestützt auf seine Stellungnahme zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003–2005) zur Überwachung und Beobachtung von eEurope, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (CdR 252/2002 fin) (2);

Gestützt auf seine Stellungnahme zum eEurope 2002-Benchmarking-Bericht (KOM(2002) 62 endg.) und eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle (CdR 136/2002 fin) (3);

Gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen“ (CdR 332/98 fin) (4);

Gestützt auf seine Stellungnahme zum „Sechsten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor“ (CdR 52/2001 fin) (5);

Gestützt auf seine Stellungnahme zu den Folgemaßnahmen zum Grünbuch — Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates (CdR 54/98 fin) (6);

Gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr“ (CdR 350/97 fin) (7);

Gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Sicherheit der Netze und Informationen: Vorschlag für einen Europäischen Politikansatz“ (CdR 257/2001 fin) (8);

Gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Schaffung einer sicheren Informationsgesellschaft durch Verbesserung der Sicherheit von Informationsinfrastrukturen und Bekämpfung der Computerkriminalität — eEurope 2002“ (KOM(2000) 890 endg. — CdR 88/2001 fin) (9);

Gestützt auf den am 5. April 2004 von der Fachkommission für Kultur und Bildung angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 69/2004 rev. 1) (Berichterstatterin: Susie KEMP, Mitglied des West Berkshire Unitary Council (UK/EVP));

In Erwägung folgender Gründe:

1)

Unerwünschte Werbung über elektronische Post, im Englischen auch als „Spam“ bezeichnet, hat besorgniserregende Ausmaße angenommen, ihr Anteil am weltweiten E-Mail-Aufkommen ist von 7 % im Jahr 2001 auf nun 50 % gestiegen;

2)

Unerwünschte elektronische Werbepost ist aus zahlreichen Gründen problematisch: Neben der Bedrohung der Privatsphäre, Irreführung der Verbraucher, Gefährdung Minderjähriger und der Menschenwürde stellt sie auch eine Bedrohung für den Handel dar. Diese Praxis verursacht Zusatzkosten für Unternehmen, führt zu Produktivitätsverlust und untergräbt tendenziell das Verbrauchervertrauen;

3)

Die EU erließ im Juli 2002 die Richtlinie 2002/58/EG über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation, mit der der Grundsatz der zustimmungsbedürftigen Werbung über elektronische Post (Opt-in-Regelung) eingeführt wurde; diese Richtlinie sollte bis 31. Oktober 2003 umgesetzt sein;

4)

Dies ist zwar ein erster Schritt, doch nur teilweise eine Antwort auf das Problem. Damit die Richtlinie den gewünschten Effekt erzielt, sind weitere Maßnahmen erforderlich —

verabschiedete auf seiner 55. Plenartagung am 16./17. Juni 2004 (Sitzung vom 16. Juni) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkt des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

stimmt mit der Schlussfolgerung der Kommission überein, dass „Spam“ heute zu den wichtigsten Herausforderungen gehört, denen das Internet gegenübersteht. Spam muss nicht nur durch eine wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften und internationale Zusammenarbeit, sondern auch durch Selbstregulierung und technische Lösungen der Wirtschaft sowie durch Aufklärung der Verbraucher bekämpft werden;

1.2

begrüßt die fortgesetzten Bemühungen der Kommission, die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie über elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) anzuhalten, sowie die den Mitgliedstaaten angebotene Hilfeleistung und hofft, dass diese Hilfeleistung nach der Erweiterung im Mai 2004 auch den neuen Mitgliedstaaten angeboten werden wird;

1.3

stellt fest, dass unerbetene E-Mail zu einem Verlust an Vertrauen in Informationsnetze führt und dass die Systeme durch die Masse des E-Mail-Aufkommens verlangsamt werden. Da es sich hierbei um ein grenzüberschreitendes Problem handelt, hält der Ausschuss die Abstimmung mit internationalen Organisationen und anderen Wirtschaftsmächten sowie deren Mitarbeit für eine Grundvoraussetzung für einen Erfolg der Gemeinschaftspolitik;

1.4

bedauert, dass die Kommission die Eignung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Schnittstelle zu ihren Bürgern und der breiten Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang nicht zur Kenntnis nimmt, und fordert die Kommission auf, sich zu vergegenwärtigen, wie sinnvoll und zweckmäßig der Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Bekämpfung von Spam sein könnte;

1.5

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf vielerlei unterschiedliche Weise zur Lösung des Spam-Problems beitragen können. So z. B. durch die Aufklärung über dieses Thema, die Verbreitung von Informationen sowie generell durch ihre Nähe zu den Bürgern, Organisationen und Unternehmen;

1.6

verweist darauf, dass er bereits angeregt hat, Maßnahmen dafür vorzusehen, Schüler und Schülerinnen über die Sicherheitsaspekte der Informationsgesellschaft und die Folgen von Computerkriminalität zu informieren;

1.7

stellt fest, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften im weitesten Sinne für den Schutz der Öffentlichkeit verantwortlich sind;

1.8

bemerkt, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vor allem nach der Erweiterung eine bedeutende Rolle im Zusammenhang mit der Sicherstellung einer ausgewogenen Entwicklung der Wissens- und Informationsgesellschaft in der Europäischen Union zukommt, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in den Regionen, Städten und Bezirken in ganz Europa zu fördern. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verfügen über einzigartige Voraussetzungen dafür, sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmaßnahmen einer möglichst breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere mit Blick auf benachteiligte Gruppen;

1.9

bemerkt, dass die lokale und regionale Regierungs- und Verwaltungsebene nicht nur für die Entwicklung elektronischer Behördendienste, sondern auch für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Rahmen des lebenslangen Lernens (da die Computerkompetenz zu den neuen Grundfähigkeiten gezählt wird) und der Gesundheitsfürsorge zuständig ist. Ferner arbeitet die lokale und regionale Regierungs- und Verwaltungsebene aktiv am Ausbau der Informationssicherheit, der Entwicklung inhaltsorientierter Dienste für die Bereiche Kultur und Tourismus, am Ausbau des Zugangs zu Online-Diensten und selbstverständlich am verwaltungsinternen wie auch allgemein dem einrichtungsübergreifenden Ausbau der Interoperabilität. Der Ausschuss hält daher eine effiziente und unbehinderte elektronische Kommunikation für unbedingt erforderlich.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

fordert dazu auf, die aktive Beteiligung der Kandidatenländer stärker einzuplanen. Für das Internet gelten keine herkömmlichen Staatsgrenzen, daher sollten sich Maßnahmen auf europäischer Ebene nicht auf die Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten beschränken. Durch die Auswirkungen mangelnder Informations- und Netzsicherheit in den weniger entwickelten Regionen Europas könnte sich die digitale Kluft zwischen ihnen und den am weitesten entwickelten und sicheren Regionen noch ausweiten;

2.2

schlägt vor, sich um ein stärkeres Engagement der weltweit größten Software-Hersteller für mehr Forschung im Rahmen der Informations- und Netzsicherheit und ihre direkte praktische Anwendung zu bemühen. Die Sicherheit sollte auch bei den in Europa tätigen Telekommunikationsdiensten und Anbietern von Internet-Zugängen im Vordergrund stehen, ferner sollten die Kontakte zu Aktivitäten und Organisationen außerhalb der EU ausgebaut werden;

2.3

fordert die Kommission auf, die Fähigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Kommunikation mit den Bürgern vor Ort zu nutzen. Bibliotheken, Gemeindezentren und andere kommunale Gebäude bieten beispielsweise hervorragende Aufklärungsmöglichkeiten und einen öffentlichen Zugang zu den Informationen. Diese Einrichtungen ermöglichen einen direkten Kontakt zur Öffentlichkeit, auch zu benachteiligten Gruppen;

2.4

ist der Ansicht, dass viele Probleme im Zusammenhang mit einer sicheren Nutzung des Internet auf der lokalen Ebene gelöst werden könnten, insbesondere durch intensive Aufklärungskampagnen. Lokale und regionale Gebietskörperschaften können als „Litfasssäulen“ für Informationen zur Abwehr unerbetener E-Mail dienen;

2.5

ist der Ansicht, dass die Schulen im Rahmen ihres Bildungsauftrags die Jugendlichen frühzeitig über die Sicherheitserfordernisse der Informationsgesellschaft aufklären müssen;

2.6

regt an, die bestehenden Verbindungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu Unternehmen zu nutzen, um diese zu Maßnahmen gegen Spam zu ermutigen;

2.7

möchte ferner die Bedeutung der Zusammenarbeit innerhalb der EU und vor allem die Rolle der lokalen und regionalen Regierungs- und Verwaltungsebene für die Sicherstellung dieser Zusammenarbeit betonen.

Brüssel, den 16. Juni 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 73 vom 26.3.2003, S. 34.

(2)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 19.

(3)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 14.

(4)  ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 33.

(5)  ABl. C 19 vom 22.1.2002, S. 1.

(6)  ABl. C 251 vom 10.8.1998, S. 51.

(7)  ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 19.

(8)  ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 89.

(9)  ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 85.


22.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/27


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich“

(2004/C 318/09)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

Gestützt auf die „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich“ (KOM(2003) 784 endg.);

Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 15. Dezember 2003, ihn gemäß Artikel 265 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

Aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

Gestützt auf seine Stellungnahme zu „Bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken“ (CdR 387/2001 fin) (1);

Gestützt auf seine Stellungnahme zum „Vierten Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG ‚Fernsehen ohne Grenzen‘“ (CdR 90/2003 fin) (2);

Gestützt auf seine Stellungnahme zu „Hemmnissen für den breiten Zugang zu neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft durch offene Plattformen beim digitalen Fernsehen und beim Mobilfunk der dritten Generation“ und der „Mitteilung über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Rundfunk und Analogabschaltung)“ (CdR 308/2003 fin);

Gestützt auf den am 5. April 2004 von der Fachkommission für Kultur und Bildung angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 67/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Dieter SCHIFFMANN, Mitglied des Landtags von Rheinland-Pfalz (DE/SPE)) —

verabschiedete auf seiner 55. Plenartagung am 16./17. Juni 2004 (Sitzung vom 17. Juni) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

würdigt die zentrale Rolle der audiovisuellen Medien für die Entwicklung einer pluralistischen Gesellschaft in Europa, die Wahrung der regionalen und lokalen Identität und die Entfaltung der demokratisch legitimierten Bürgerrechte;

1.2

unterstreicht die Zielsetzung, den rechtlichen Rahmen für die audiovisuellen Medien so anzupassen, dass deren positive Weiterentwicklung im Sinne ihrer herausragenden Aufgabenstellung ermöglicht und gefördert wird;

1.3

sieht die Notwendigkeit, zugleich weitere übergeordnete Ziele von allgemeinem Interesse, die in Zusammenhang mit der Regelung des audiovisuellen Bereichs stehen, wie Wettbewerb, Verbraucherschutz oder Recht der Telekommunikation, in die Betrachtung mit einzubeziehen und begrüßt, dass die Kommission dies zum Anlass für die Erstellung einer Mitteilung über die Weiterentwicklung der europäischen Regulierungspolitik im gesamten audiovisuellen Bereich gemacht hat;

1.4

sieht es als sinnvoll an, gerade zum Zeitpunkt der Erweiterung der Europäischen Union den rechtlichen Rahmen für die audiovisuelle Politik klarzustellen und die zeitliche Abfolge für dessen Weiterentwicklung darzulegen, um damit auch frühzeitige und weitestgehende Rechtssicherheit für die Beitrittsstaaten anzustreben;

1.5

sieht durch die weitere technische Innovation, etwa Flachbildfernseher, große Chancen für die Weiterentwicklung des audiovisuellen Sektors und betont die Notwendigkeit, dies bei der weiteren Rahmensetzung zu berücksichtigen;

1.6

teilt und unterstreicht grundsätzlich die von der Kommission verfolgten Grundsätze für einen ordnungspolitischen Rahmen im audiovisuellen Bereich;

1.7

teilt grundsätzlich die positive Bewertung der Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen als einem stabilen, sicheren Rechtsrahmen für Fernsehdienste in der Gemeinschaft, der den freien Verkehr von Fernsehdiensten innerhalb der Gemeinschaft im Wesentlichen gewährleistet hat, und verweist hierzu auf seine Stellungnahme (CdR 90/2003 fin);

1.8

unterstreicht die Bedeutung des Ursprungsland-Prinzips als einem Grundprinzip des Binnenmarktes im audiovisuellen Sektor, teilt aber auch die Besorgnisse, die im Rahmen der Konsultation vorgetragen wurden, dass Fernsehveranstalter angesichts der Vielfalt der nationalen Gesetze sich jeweils den Mitgliedstaat mit der liberalsten Gesetzgebung aussuchen könnten;

1.9

teilt die Einschätzung der Kommission, dass eine grundlegende Überarbeitung der Fernsehrichtlinie zur Anpassung an Veränderungen geboten sein könnte;

1.10

hätte deshalb im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen und Veränderungen des audiovisuellen Marktes eine Initiative der Kommission für eine rasche und umfassende Fortentwicklung der Fernsehrichtlinie hin zu einem kohärenten europäischen Rechtsrahmen für die Verbreitung audiovisueller Inhalte begrüßt, der für die unter die Fernsehrichtlinie fallenden Dienste und die Dienste der Informationsgesellschaft eine abgestufte Regelungsdichte vorsehen könnte;

1.11

ist der Auffassung, dass die weiteren Fragen im Bereich der Anwendung der Fernsehrichtlinie nicht durch interpretierende Mitteilungen, sondern durch eine rasche Fortentwicklung der Fernsehrichtlinie zu regeln sind, um die erforderliche Rechtssicherheit zu erreichen;

1.12

unterstreicht die Bedeutung der Wahrung der Wettbewerbsregeln im Bereich der audiovisuellen Politik;

1.13

unterstreicht die Verantwortung für den Erhalt und die Weiterentwicklung des Medienpluralismus in Europa, den Mitgliedstaaten der EU und den Regionen Europas;

1.14

betont die Notwendigkeit des rechtlichen Rahmens für die Dienste der Informationsgesellschaft, wie elektronischer Geschäftsverkehr und Zugang zu neuen Diensten, und begrüßt im Hinblick auf das Erfordernis einer abgestuften Regelungsdichte, dass die Kommission nicht beabsichtigt, die Unterscheidung zwischen Diensten der Informationsgesellschaft und den unter die Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen fallenden Diensten in Frage zu stellen;

1.15

unterstreicht die Notwendigkeit einer verbraucherfreundlichen Umstellung vom analogen zum digitalen Rundfunk und verweist auf seine diesbezügliche Stellungnahme (CdR 308/2003 fin);

1.16

betont die herausragende Bedeutung des Rechts auf Information im Rahmen der Individualrechte der Bürgerinnen und Bürger Europas und begrüßt, dass die Kommission sich im Rahmen der Konsultationen der Frage des Rechts auf Information im Hinblick auf Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung widmet und hierbei Anlass zu eingehenderen Überlegungen sieht;

1.17

unterstreicht die wichtige Rolle der regionalen Filmförderung und betont seine Überzeugung, dass die regionale und lokale audiovisuelle Produktion an Bedeutung zunimmt und sie neben Produktionen auf Landesebene ein Gegengewicht zu den Produktionen nichteuropäischer Länder darstellt;

1.18

unterstreicht die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Förderung europäischer Werke und sieht in der Unterstützung der Präsenz europäischer Werke unabhängiger Produzenten in den Programmen einen wichtigen Beitrag für eine vielfältige audiovisuelle Landschaft in Europa, der insbesondere auch geeignet ist, das vielfältige regionale und lokale Erbe Europas zu wahren und deutlich zu machen, sieht dieses Ziel aber durch die bisherige Quotenregelung nicht ausreichend erfüllt;

1.19

unterstreicht die Notwendigkeit ausgewogener Regelungen für qualitative und quantitative Voraussetzungen für Werbung;

1.20

begrüßt die Bereitschaft der Kommission zum Nachdenken über eine Weiterentwicklung der Empfehlung zu Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde;

1.21

sieht im Recht auf Gegendarstellung ein wichtiges Element der Wahrung der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit und unterstützt die Absicht, dieses Recht auf alle Medien auszudehnen;

1.22

unterstützt die Absicht der Kommission, eine Aktualisierung der Empfehlung zum Jugendschutz und dem Schutz der Menschenwürde mit den Schwerpunkten Medienkompetenz, Recht auf Gegendarstellung und Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung bzw. Aufstachelung zu Hass in allen Online-Medien vorzunehmen;

1.23

sieht die Notwendigkeit von Ko- und Selbstregulierungsmodellen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit zum Ausdruck nationaler und regionaler Ausprägungen beinhaltet, befürwortet aber zugleich die Absicht, eine Studie über Koregulierungsmodelle im Medienbereich zu erarbeiten, um deren Auswirkungen und Vereinbarkeit mit dem europäischen Rahmenrecht zu untersuchen.

1.24

unterstreicht die Erforderlichkeit, dass die Gemeinschaft das europäische audiovisuelle Modell auch international, vor allem im Rahmen der WTO-Verhandlungen, weiterhin umfassend sichert.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

empfiehlt, eine zügige Überarbeitung und Weiterentwicklung der Fernsehrichtlinie anzustreben, um die erforderliche Rechtssicherheit, gerade auch im Hinblick auf die Beitrittsstaaten, sicherzustellen und die Fernsehrichtlinie der weiteren technischen Entwicklung anzupassen;

2.2

empfiehlt, bei der Weiterentwicklung der Fernsehrichtlinie und der weiteren Rahmenbedingungen für den audiovisuellen Bereich die wichtige Funktion der audiovisuellen Medien und Produktionen für die Entwicklung und Entfaltung der regionalen und lokalen Identität zu berücksichtigen und zu unterstützen. In diesem Sinne muss auch die starke Konzentration dieses Industriezweigs gebremst und/oder auf nationaler und internationaler Ebene wettgemacht werden;

2.3

empfiehlt, im Hinblick auf die fortschreitende Konvergenz der Medien eine Abgrenzung der rechtlichen Regelungen nach den Inhalten der Produktionen, unabhängig von den technischen Plattformen, anzustreben;

2.4

spricht sich dafür aus, die qualitativen Werberegelungen, insbesondere im Hinblick auf Kinder- und Jugendschutz, Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt, in bisherigem Umfang beizubehalten;

2.5

regt jedoch eine weitere Überprüfung der quantitativen Werbebestimmungen unter Berücksichtigung der zunehmenden Wahl- und Steuerungsmöglichkeiten der Nutzer an, um, gerade auch vor dem Hintergrund der EU-Erweiterung, durch mehr Flexibilität ein Zeichen für einen Abbau bürokratischer Regularien zu setzen;

2.6

empfiehlt, die Werberegelungen auch auf die sogenannten neuen Werbeformen wie splitt-screen, virtuelle und interaktive Werbung anzuwenden und durch entsprechende Vorschriften, die der Einhaltung der deutlichen Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung dienen, Rechtsklarheit für den Einsatz dieser Werbeformen zu schaffen;

2.7

begrüßt, dass im Rahmen der audiovisuellen Politik gemeinsam mit der Fernsehrichtlinie auch damit zunehmend in Zusammenhang stehende andere Regelungsbereiche wie Wettbewerbspolitik, Urheberschutz, Verbraucherschutz u. a. gesehen werden, und empfiehlt, bei der Rechtsetzung diese Zusammenhänge in Zukunft in zunehmendem Maße zu berücksichtigen;

2.8

unterstreicht, dass gerade vor dem Hintergrund des Beitritts der zehn neuen EU-Mitgliedstaaten darauf hingewirkt werden muss, die Regelungen zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenrechte im gesamten audiovisuellen Bereich kontinuierlich einzuhalten;

2.9

regt darum an, in dem angekündigten Vorschlag für eine Aktualisierung für eine Empfehlung des Rates über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde die Bemühungen um effiziente Instrumente der Selbstkontrolle und der Koregulierung, einschließlich der Intensivierung des Austausches vorbildlicher Verfahren und der Netzwerkszusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die digitale und Online-Umgebung, zu verstärken;

2.10

empfiehlt, in dem angekündigten Vorschlag Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz einen besonderen Stellenwert einzuräumen, da die Kommission zu Recht feststellt, dass „das Wissen, wo man Informationen findet und wie man sie auswertet, (...) heutzutage eine grundlegende Fähigkeit darstellt“, und regt ferner an, dass dieser unbedingt erforderliche Vorschlag zur Erlangung von Medienkompetenz alle Sprachen der Europäischen Union umfassen und ein „Mindestmaß an Information in all diesen Sprachen und deren Präsenz“ gewährleistet werden soll;

2.11

spricht sich dafür aus, das Recht auf Information auch im Hinblick auf Ereignisse, für die Exklusivrechte bestehen, sowie im Hinblick auf Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu wahren; der AdR unterstreicht hierzu seine Auffassung, die Regelung zur Ausstrahlung von Großereignissen im Free-TV unter Berücksichtigung der sprachlichen Besonderheiten der jeweiligen Länder flexibel zu gestalten und die Erstellung einer europäischen Liste von Großereignissen zu prüfen, und regt an, auf europäischer Ebene ein Recht zur Fernsehkurzberichterstattung zu Informationen von allgemeinem Interesse zu verankern;

2.12

empfiehlt, angesichts der positiven Entwicklung des Marktes audiovisueller Inhalte in Europa verstärkt Überlegungen anzustellen, zur Förderung der europäischen Kino- und Fernsehfilme von den bisherigen Quotenregelungen in Artikel 4 und 5 der Fernsehrichtlinie zu einer stärkeren Unterstützung von Produktion und Vertrieb im Rahmen von Förderprogrammen überzugehen; er unterstreicht seine Ansicht, dass bei der Auswertung dieser Werke insbesondere der Erhalt europäischer Kultur sowie regionalpolitische und wirtschaftliche Auswirkungen berücksichtigt werden sollten. In diesem Zusammenhang sollte auch ein speziell auf die Produktion und den Vertrieb auf regionaler Ebene und/oder in den verschiedenen europäischen Sprachen ausgerichtetes Förderprogramm aufgelegt werden;

2.13

erneuert seine Anregung, angesichts der beim Übergang zur digitalen Produktion und Verbreitung erforderlichen Investitionen sowie des hohen Eigenproduktionsanteils der regionalen und lokalen Fernsehdienste Möglichkeiten zur Förderung der Verbreitung regionaler und lokaler Fernsehdienste anzuregen bzw. zuzulassen, um damit auch in der digitalen TV-Zukunft die kulturelle und regionale Vielfalt zu sichern. Daher sollten Investitionen zur Umstellung der regionalen Fernsehdienste auf die Digitaltechnik vorrangig gefördert werden;

2.14

spricht sich dafür aus, auch bei einer Weiterentwicklung der Fernsehrichtlinie sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Aufgaben entsprechend der Vorgaben der Mitgliedstaaten erfüllen kann, wobei die Förderung und Unterstützung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten mit regionaler Reichweite stets zu achten ist.

Brüssel, den 17. Juni 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 15.

(2)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 79.


22.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 318/30


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010“

(2004/C 318/10)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

Gestützt auf den Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 (KOM(2004) 102 endg. — 2004/0032 (CNS));

Aufgrund des Beschlusses des Rates vom 23. Februar 2004, den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu ersuchen;

Aufgrund des Beschlusses des Präsidenten vom 6. November 2003, die Fachkommission für Außenbeziehungen mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b);

Gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds“ (KOM(1999) 686 endg. — 1999/0274 (CNS), CdR 80/2000 fin (1));

Gestützt auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Einwanderung, Integration und Beschäftigung“ (KOM(2003) 336 endg., CdR 223/2003 fin (2));

Gestützt auf die übrigen Stellungnahmen des Ausschusses mit besonderem Bezug zur Flüchtlingspolitik (CdR 90/2001 fin (3); CdR 214/2001 fin (4); CdR 93/2002 fin (5); CdR 249/2003 fin (6));

Gestützt auf den am 4. Mai 2004 von der Fachkommission für Außenbeziehungen angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 80/2004 rev. 1), Berichterstatter: Gustav SKUTHÄLLA (FI/ELDR), Bürgermeister von Närpes;

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

1)

Die zweite Phase des Europäischen Flüchtlingsfonds sollte stärker als bisher ein effizientes und wichtiges Gestaltungsmittel zum Erreichen der zentralen Zielsetzungen — geteilte Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und Verwirklichung der gemeinsamen Asylpolitik in allen Mitgliedstaaten — darstellen;

2)

Zum Erreichen der Zielsetzungen ist es unabdingbar zu gewährleisten, dass der Fonds für seine ganze Laufzeit mit ausreichenden Mitteln ausgestattet ist, wobei die Erweiterung der Gemeinschaft und die Bedürfnisse der neuen Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen sind —

verabschiedete auf seiner 55. Plenartagung am 16./17. Juni 2004 (Sitzung vom 17. Juni) folgende Stellungnahme:

1.   Sichtweise des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der nachstehenden Änderungsvorschläge;

1.2

schätzt die Arbeit, mit der die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Regionen, die Kommunen, die Organisationen, die Flüchtlinge selbst sowie die übrigen Akteure zum Erreichen der Ziele der ersten Phase des Europäischen Flüchtlingsfonds beigetragen haben;

1.3

würdigt die Anstrengungen der Kommission zur Ausarbeitung des neuen Vorschlages und vertritt die Auffassung, dass es gelungen ist, einen bedeutenden Teil der Evaluierungsergebnisse der ersten Phase sowie die Gesichtspunkte, die von den verschiedenen Akteuren vorgebracht wurden, mit zu berücksichtigen;

1.4

hält das vorgeschlagene Prinzip und System der geteilten Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten für gerecht;

1.5

vertritt die Auffassung, dass die vorgeschlagene feste Mittelausstattung zur Umsetzung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten sowie das Niveau der technischen und administrativen Unterstützung das absolute Mindestniveau dafür darstellen, dass die Teilnahme aller Mitgliedstaaten am Programm sichergestellt, deren Systeme entwickelt und auf allgemeineuropäisches Niveau angehoben werden können; betont, dass auch in den Mitgliedstaaten, die an der ersten Phase des Europäischen Flüchtlingsfonds teilgenommen haben, besonders die lokalen Akteure nach wie vor der Schulung und Anleitung zur Verwirklichung hochqualitativer Maßnahmen bedürfen;

1.6

hält es für wichtig sicherzustellen, dass alle Personen, die in den Mitgliedstaaten internationalen Schutz genießen, in den Maßnahmenkreis des Fonds einbezogen werden, unbeschadet des jeweiligen einzelstaatlichen Verfahrens, über das sie in den Mitgliedstaat gelangt sind; hält es des Weiteren für wichtig, dass bei der Umsetzung des Programms die Bedürfnisse der schutzbedürftigsten Flüchtlinge besonders berücksichtigt werden. Die schutzbedürftigsten Gruppen sind beispielsweise Minderjährige ohne Begleitung, alleinerziehende oder alleinstehende Frauen, Opfer von Folter oder sonstiger menschenunwürdiger und menschenverachtender Behandlung, Opfer von sexuellem Missbrauch sowie Personen, die auf besondere medizinische Hilfe angewiesen sind;

1.7

unterstützt die von der Kommission vorgeschlagene ganzheitliche Herangehensweise an die Asylpolitik insoweit, als dass aus dem Fonds unter Berücksichtigung lokaler, regionaler und nationaler Aspekte die Verbesserung der Lebensbedingungen der Asylbewerber, die Maßnahmen zur Verbesserung der Integration und die Heimkehr gefördert werden können;

1.8

befürwortet neben nationalen Maßnahmen die Unterstützung von Gemeinschaftsmaßnahmen und Soforthilfemaßnahmen. Die Gemeinschaftsmaßnahmen können zu einem wichtigen Mittel strategischer Planung und Entwicklung auf europäischer Ebene ausgestaltet werden, wenn sowohl auf breiter politischer Ebene als auch auf regionaler und lokaler Ebene praktische Maßnahmen so gestaltet werden, dass sie einander ergänzen. Für die Gemeinschaftsmaßnahmen muss ein ausreichend großer Anteil der Mittelausstattung des Fonds vorgesehen werden können; es ist darauf zu achten, dass sich diese Maßnahmen gegenseitig ergänzen und die Umsetzung transparent erfolgt;

1.9

betont, dass die Auswirkungen der Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen am deutlichsten in den örtlichen Gemeinwesen zu Tage treten, in denen die Aufnahme dieser Gruppen erfolgt, und dringt darauf, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in solche Entscheidungen über Aufnahme und Integration in ihre Gemeinwesen einbezogen werden;

1.10

weist darauf hin, dass die Integrationsförderung eine europäische Schlüsselfrage und einen Prüfstein für eine Flüchtlings- und Asylpolitik darstellt, die die Menschenrechte respektiert — ihr Gelingen wird auch künftig von entscheidender Bedeutung für eine ausgeglichene Entwicklung der örtlichen Gemeinwesen sein;

1.11

betont das Recht aller, freiwillig, sicher und unter Wahrung der Menschenwürde in das Heimatland zurückzukehren;

1.12

unterstützt die Bestrebungen der Kommission, die strategische Planung des Programms in Form von Mehrjahresprogrammen zu verbessern;

1.13

unterstreicht, dass die strategische Planung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten transparent und in echter Partnerschaft geschehen muss, ganz gleich ob es sich um Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, um Gemeinschaftsmaßnahmen oder um Soforthilfemaßnahmen handelt;

1.14

betont insbesondere, dass den regionalen und lokalen Akteuren eine zentrale Rolle zukommt, da sie die Verantwortung bei der Aufnahme der Asylbewerber und Flüchtlinge und bei der Umsetzung integrationsfördernder Maßnahmen tragen; bedauert gerade deshalb, dass es der Kommission in ihrem Vorschlag nicht gelungen ist, eine ausreichend breit angelegte Anhörung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Planung der Ausführung des Programms und der Entscheidung über dessen Finanzierung sicherzustellen. Im Besonderen stellt der Vorschlag nicht sicher, dass die lokalen und regionalen Akteure als Entwickler bewährter Praktiken an den Gemeinschaftsmaßnahmen partizipieren können.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Empfehlung 1

Erwägungsgrund 4

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

(4)

Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen und vertriebenen Personen geeignete Aufnahmebedingungen sowie gerechte und wirksame Asylverfahren zu gewähren, müssen unterstützt werden, um die Rechte der Personen zu wahren, die internationalen Schutzes bedürfen, und das Funktionieren der Asylsysteme zu verbessern.

(4)

Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen und vertriebenen Personen geeignete Aufnahmebedingungen unter Berücksichtigung der Sonderbedürfnisse der schutzbedürftigsten Personen (Minderjährige ohne Begleitung, alleinerziehende oder alleinstehende Frauen, Opfer von Folter oder menschenunwürdiger und erniedrigender Behandlung oder sexuellem Missbrauch und Personen, die auf besondere medizinische Hilfe angewiesen sind) sowie gerechte und wirksame Asylverfahren zu gewähren, müssen unterstützt und verbessert werden, um die Rechte der Personen zu wahren, die internationalen Schutzes bedürfen, und das Funktionieren der Asylsysteme zu verbessern.

Begründung

Es ist wichtig, die Aufnahmeverhältnisse zu verbessern, falls sie noch nicht auf einem zweckdienlichen Niveau sind. Besonders bei großen Asylbewerberkontingenten wird die Situation der schutzbedürftigsten Personen nicht immer erkannt und ihre unmittelbaren Sonderbedürfnisse bleiben unberücksichtigt. Die Anerkennung der schutzbedürftigsten Personen fördert eine richtungsweisende Definition der zu dieser Kategorie gehörenden Personen. Mit einer angemessenen Unterstützung, Betreuung oder mit anderen Sondermaßnahmen können sie in ihrer momentanen Situation unterstützt und ein günstiger Einfluss auf ihre spätere Integration bzw. mögliche Rückkehr genommen werden.

Empfehlung 2

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

(8)

Konkrete Hilfe ist erforderlich, um die Voraussetzungen zu schaffen oder zu verbessern, damit Flüchtlinge und vertriebene Personen in voller Kenntnis der Sachlage beschließen können, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und in ihr Herkunftsland zurückzukehren, wenn sie dies wünschen

(8)

Konkrete Hilfe ist erforderlich, um die Voraussetzungen zu schaffen oder zu verbessern, damit dass Flüchtlinge und vertriebene Personen in voller Kenntnis der Sachlage beschließen können, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und sicher sowie unter Achtung ihrer Menschenrechte in ihr Herkunftsland zurückzukehren, wenn sie dies wünschen.

Begründung

Der Europäische Flüchtlingsfonds darf unter keinen Umständen die Rückkehr in Situationen fördern, in denen keine Gewähr für eine sichere Rückkehr bzw. die Wahrung der Menschenrechte des Rückkehrenden besteht.

Empfehlung 3

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

(15)

Die Durchführung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten muss hinreichende Garantien in Bezug auf die Modalitäten und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse dieser Maßnahmen und ihre Bewertung, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und deren Kontrolle geben.

(15)

Die Durchführung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten muss hinreichende Garantien in Bezug auf die Transparenz der Durchführung und die diesbezüglichen die Modalitäten, und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse dieser Maßnahmen und ihre Bewertung, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und deren Kontrolle geben bieten.

Begründung

Die Transparenz der Durchführung muss allzeit gegeben sein.

Empfehlung 4

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

 

d)

die freiwillige Rückkehr von Personen, deren Antrag auf Schutz gemäß Artikel 3 Nummern 1-3 abgelehnt wurde, unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Personen keine neue Staatsbürgerschaft erhalten und sich nicht aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates entfernt haben.

Begründung

Die Programmfinanzierung ist auch bei der freiwilligen Rückkehr der abgewiesenen Asylbewerber angezeigt, nicht nur bei denjenigen, deren Antrag noch in Bearbeitung ist.

Empfehlung 5

Artikel 4 Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

3.

Die Maßnahmen berücksichtigen geschlechtsspezifische Fragen sowie die spezifischen Bedürfnisse der besonders schutzbedürftigen Personen, einschließlich der Personen, die Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlungen erfahren haben, sowie das vorrangige Interesse des Kindes. Die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) vorgesehenen Maßnahmen können Gegenstand verbundener Projekte sein.

3.

Die Maßnahmen berücksichtigen geschlechtsspezifische Fragen Aspekte, vorrangig das Wohlergehen der Kinder sowie die spezifischen Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger ohne Begleitung, alleinerziehender oder alleinstehender Frauen, von Personen, die Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlungen und Missbrauch erfahren haben oder auf spezielle medizinische Behandlung angewiesen sind , sowie das vorrangige Interesse des Kindes. Die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) vorgesehenen Maßnahmen können Gegenstand verbundener Projekte sein.

Begründung

Bei dem vorrangigen Wohlergehen des Kindes werden die Bestimmungen internationaler Abkommen befolgt, weshalb angeregt wird, dies in dem Vorschlag auch klar auszudrücken. Die Anerkennung der schutzbedürftigsten Personen fördert eine in diese Kategorien gehörende richtungsweisende Definition. Die vorgeschlagene Auflistung folgt beispielsweise derjenigen des UNHCR.

Empfehlung 6

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Die Unterstützung aus dem Fonds für Maßnahmen zur Integration der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Personen sowie ihrer Familienangehörigen in die Gesellschaft des Wohnsitzmitgliedstaats kann insbesondere erfolgen für:

Die Unterstützung aus dem Fonds für Maßnahmen zur Integration der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Personen sowie ihrer Familienangehörigen in die Gesellschaft des Wohnsitzmitgliedstaats kann insbesondere beispielsweise erfolgen für:

Begründung

Die Integrationsindikatoren sind weder einheitlich definiert, noch herrscht über sie Einvernehmen. Deshalb muss betont werden, dass die hier definierten Maßnahmen nur Beispiele für die Förderung der Integration sind.

Empfehlung 7

Artikel 6, dritter Spiegelstrich (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

 

Maßnahmen, die darauf abzielen, die Aneignung der Sprache und der Kultur des Aufnahmelandes zu fördern;

Begründung

Die Bedeutung der Sprache wird aus gutem Grund unterstrichen: Sie ist das wichtigste Instrument zur aktiven „Mitgliedschaft“ in der umgebenden Gemeinschaft und Gesellschaft. Sprache kann auf vielerlei Arten erlernt werden; sie ist eng mit der Kultur verknüpft, weshalb sich Fördermaßnahmen z. B. nicht allein auf Schulungsmaßnahmen beschränken sollten.

Empfehlung 8

Artikel 6, sechster Spiegelstrich

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Maßnahmen zur Integration dieser Personen, mit Beteiligung von örtlichen Behörden, Unionsbürgern oder Flüchtlingsorganisationen, z. B. über Voluntariat, Patenschaften, Beteiligung sozio-professioneller Organisationen oder Gewerkschaften.

Maßnahmen zur Integration dieser Personen, mit Beteiligung von örtlichen Behörden, Unionsbürgern oder Flüchtlingsorganisationen, z. B. über Voluntariat, Patenschaften, Beteiligung sozio-professioneller Organisationen oder Gewerkschaften. Maßnahmen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zur Förderung der Integration dieser Personen.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fördern die Integration hauptsächlich dadurch, dass ihnen die Organisation von öffentlichen Dienstleistungen obliegt. Bei der Organisation dieser Dienstleistungen sollen deren Verfügbarkeit, der nicht-diskriminatorische Zugang sowie andere Sonderbedürfnisse zur Förderung der Integration der Flüchtlinge beachtet werden. Aufgrund ihrer entscheidenden Rolle sind sie von den anderen Maßnahmen auf lokaler Ebene zu unterscheiden. Deshalb ist der ursprüngliche Textvorschlag präzisiert worden; es wird eine Aufteilung in zwei Teile vorgeschlagen (Empfehlung 8 und 9).

Empfehlung 9

Artikel 6, siebter Spiegelstrich (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

— Maßnahmen zur Integration dieser Personen, mit Beteiligung von örtlichen Behörden, Unionsbürgern oder Flüchtlingsorganisationen, z. B. über Voluntariat, Patenschaften, Beteiligung sozio-professioneller Organisationen oder Gewerkschaften.

— Maßnahmen zur Förderung der Integration und des Dialogs mit den örtlichen Gemeinschaften. An diesen Maßnahmen beteiligen sich die Organisationen der Flüchtlinge und die Unionsbürger, z. B. über ehrenamtliche Tätigkeit und Patenschaften, Gewerkschaften, sonstige wirtschaftliche oder soziale Organisationen.

Begründung

Der Begriff „Integration“ hat einen Aspekt der Gegenseitigkeit, da es um den Dialog und die Interaktion zwischen beiden Seiten geht: der Gemeinschaft, oder allgemeiner der Zivilgesellschaft, einerseits und der zu integrierenden Person andererseits — dies soll durch den Änderungsvorschlag hervorgehoben werden. Zusätzlich ist auch noch die Eigenverantwortung des Flüchtlings hervorzuheben, sich als neues Mitglied in die Gemeinschaft einzufügen.

Empfehlung 10

Artikel 8 Absatz 2 (neuer Absatz 2, der jetzige Absatz 2 wird zu Absatz 3)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

 

2.

Bei der Auswahl förderungswürdiger Maßnahmen ist auf die Schaffung konkreter bewährter Praktiken auf örtlicher und regionaler Ebene zu achten.

Begründung

Der Vorschlag zur Definition von förderungswürdigen Gemeinschaftsmaßnahmen erweckt den Eindruck, als hoffe man hauptsächlich auf die Unterstützung durch die Akteure der Zentralregierung oder die europäische Ebene. Oft jedoch werden bewährte Praktiken und innovative Pilotprojekte in den Gemeinden geschaffen und insbesondere dort in der Praxis getestet. Deshalb ist es wichtig, die Umsetzung von grenzüberschreitenden Maßnahmen lokaler und regionaler Akteure sicherzustellen.

Empfehlung 11

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

d)

aufgrund der Aufnahme der betreffenden Personen und der Durchführung von Sofortmaßnahmen anfallende Personal- und Verwaltungskosten;

d)

aufgrund der Aufnahme der betreffenden Personen, aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Beschlussfassungsprozesses und der Durchführung von Sofortmaßnahmen anfallende Personal- und Verwaltungskosten;

Begründung

Im jetzigen Wortlaut bleibt unklar, wie die Aufnahme der Beschlussfassung über das Aufenthaltsrecht der betreffenden Personen in die förderungswürdigen Maßnahmen gelöst ist. Der Beschlussfassungsprozess ist jedoch ein wesentlicher Teil der Verwirklichung von Soforthilfemaßnahmen; die daraus resultierenden Kosten können einen beträchtlichen Umfang annehmen.

Empfehlung 12

Artikel 12 Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

4.

Die zuständigen Behörden müssen insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

4.

Die zuständigen Behörden müssen unter Wahrung der Transparenz insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

Begründung

Die Umsetzung muss in allen Situationen und auf allen Ebenen transparent erfolgen.

Empfehlung 13

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

a)

Konsultation der beteiligten Partner wie Nichtregierungsorganisationen, lokale Behörden, einschlägig tätige internationale Organisationen und Sozialpartner im Hinblick auf die Festlegung der Mehrjahresplanung;

a)

Konsultation der beteiligten Partner; dies sind die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, aber auch wie Nichtregierungsorganisationen, einschlägig tätige internationale Organisationen und Sozialpartner im Hinblick auf die Festlegung der Mehrjahresplanung;

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind die zentralen Akteure, Bereitsteller von Dienstleistungen sowie Träger der ganzheitlichen Verantwortung im Zuständigkeitsbereich des Europäischen Flüchtlingsfonds. Besonders die Politik der Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen kann in den Mitgliedstaaten ohne die Absprache mit diesen Behörden weder geplant noch betrieben werden. Bei dem Beschluss ist darauf zu achten, dass die zuständigen EFF-Behörden die Programmplanung in Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vornehmen.

Empfehlung 14

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Organisation der Verfahren für die Auswahl und Zuweisung der Kofinanzierungen aus dem Fonds unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtkumulierung;

Organisation der Verfahren für die Auswahl und Zuweisung der Kofinanzierungen aus dem Fonds unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtkumulierung sowie Lage und Bedarf in dem Mitgliedstaat; zusätzlich sollte bei der Auswahl der Projekte die Kosteneffektivität des Projekts unter Berücksichtigung der Zahl der betroffenen Personen und Erfahrung, der Sachkunde, der Verlässlichkeit der Organisationen oder etwaiger Partnerorganisationen, die eine Finanzierung beantragen, berücksichtigt werden.

Begründung

Artikel 9 Absatz 3 der Entscheidung des Rates vom 28. September 2000 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds (ABl. L 252 vom 6.10.2000, S. 12 ff.) (EFF I) hat sich bewährt und sollte daher in den EFF II übernommen werden. Insbesondere sollte die Auswahl der Projekte durch die zuständigen Behörden weiterhin auch nach dem Kriterium der Lage der Region bzw. lokalen Organisationseinheit und des Bedarfs erfolgen. Dies leisten die regionalen und lokalen Koordinierungsstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Externe Sachverständige sind hierzu nicht in der Lage.

Empfehlung 15

Artikel 22, Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

2.

Eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des dem Mitgliedstaat in der jährlichen Entscheidung der Kommission über die Kofinanzierung durch den Fonds zugeteilten Betrags erfolgt binnen 60 Tagen nach Annahme der Kofinanzierungsentscheidung.

2.

Eine Vorauszahlung in Höhe von 70 50 % des dem Mitgliedstaat in der jährlichen Entscheidung der Kommission über die Kofinanzierung durch den Fonds zugeteilten Betrags erfolgt binnen 60 Tagen nach Annahme der Kofinanzierungsentscheidung.

Begründung

Um die nationalen Budgets und die Mittel der durchführenden Projektpartner (NGOs etc.) nicht über Gebühr zu beanspruchen, sollten bei den Zahlungen an die Mitgliedstaaten weniger strenge Erfordernisse für die Vorauszahlungen vorgesehen werden.

Brüssel, den 17. Juni 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 317 vom 6.11.2000, S. 4.

(2)  ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 46.

(3)  ABl. C 19 vom 22.1.2002, S. 20.

(4)  ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 85.

(5)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 44.

(6)  ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 30.