ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 300

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Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
4. Dezember 2004


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I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2004/C 300/1

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-153/01: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EAGFL — Rechnungsabschluss — Haushaltsjahre 1996 bis 1998 — Entscheidung 2001/137/EG)

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2004/C 300/2

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-255/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias [Griechenland]): Panagiotis Markopoulos u. a. gegen Ypourgos Anaptyxis (Vorabentscheidungsersuchen — Achte Richtlinie 84/253/EWG — Artikel 11 und 15 — Zulassung der mit der Prüfung von Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen — Möglichkeit, Personen zuzulassen, die keine berufliche Eignungsprüfung abgelegt haben — Voraussetzungen für die Zulassung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten)

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2004/C 300/3

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 5. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Lörrach [Deutschland]): Bernhard Pfeiffer (C-397/01), Wilhelm Roith (C-398/01), Albert Süß (C-399/01), Michael Winter (C-400/01), Klaus Nestvogel (C-401/01), Roswitha Zeller (C-402/01), Matthias Döbele (C-403/01) gegen Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V. (Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Richtlinie 93/104/EG — Anwendungsbereich — Rettungsassistenten, die im Rahmen eines vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes in Rettungsfahrzeugen mitfahren — Bedeutung des Begriffes Straßenverkehr — Wöchentliche Höchstarbeitszeit — Grundsatz — Unmittelbare Wirkung — Ausnahme — Voraussetzungen)

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2004/C 300/4

Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 5. Oktober 2004 in der Rechtssache C-475/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EG — Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke — Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf Ouzo als auf andere alkoholische Getränke — Vereinbarkeit dieses Steuersatzes mit einer Richtlinie, die nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 EG angefochten wurde)

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2004/C 300/5

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-36/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland]): Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs GmbH gegen Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn (Dienstleistungsfreiheit — Freier Warenverkehr — Beschränkungen — Öffentliche Ordnung — Menschenwürde — Schutz der in der nationalen Verfassung verankerten Grundwerte — Gespieltes Töten)

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2004/C 300/6

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-39/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret [Dänemark]): Mærsk Olie & Gas A/S gegen Firma M. de Haan en W. de Boer (Brüsseler Übereinkommen — Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seeschiffs — Schadensersatzklage — Artikel 21 — Rechtshängigkeit — Identität der Parteien — Zuerst angerufenes Gericht — Keine Identität von Grundlage und Gegenstand — Artikel 25 — Begriff der Entscheidung — Artikel 27 Nummer 2 — Versagung der Anerkennung)

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2004/C 300/7

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-55/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 1, 6 und 7 der Richtlinie 98/59/EG — Begriff Massenentlassung — Den Entlassungen gleichgestellte Fälle — Unvollständige Umsetzung)

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2004/C 300/8

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen Erpo Möbelwerk GmbH (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/9)

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2004/C 300/9

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-103/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG — Begriff der Abfallmenge — Befreiung von der Genehmigungspflicht)

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2004/C 300/0

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-113/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande (Verordnung [EWG] Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen — Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle — Nationale Maßnahme, nach der Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erhoben werden können, wenn 20 % der Abfälle in dem Mitgliedstaat verwertet werden können und der Prozentsatz der im Bestimmungsland verwertbaren Abfälle geringer ist — Maßnahme eines Mitgliedstaats, die ein Verfahren nicht nach dem Kriterium der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem des Heizwerts der verbrannten Abfälle unter Punkt R 1 [Verwertung durch Verbrennung] des Anhangs II B der Richtlinie 75/442 oder unter Punkt D 10 [Beseitigung durch Verbrennung] des Anhangs II A dieser Richtlinie einordnet)

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2004/C 300/1

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P: Mag Instrument Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Dreidimensionale Formen von Taschenlampen — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft)

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2004/C 300/2

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-173/02: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung [EWG] Nr. 3950/92 — Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse — Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für den Erwerb von Milchquoten verboten wird)

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2004/C 300/3

Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-200/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Immigration Appellate Authority [Vereinigtes Königreich]): Kunqian Catherine Zhu, Man Lavette Chen gegen Secretary of State for the Home Department (Aufenthaltsrecht — Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sich aber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält — Eltern mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats — Aufenthaltsrecht der Mutter in dem anderen Mitgliedstaat)

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2004/C 300/4

Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-222/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]): Peter Paul, Cornelia Sonnen-Lütte, Christel Mörkens gegen Bundesrepublik Deutschland (Kreditinstitute — Einlagensicherungssystem — Richtlinie 94/19/EG — Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/EWG und 89/646/EWG — Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Einlegerschutzes — Haftung der Aufsichtsbehörden für Verluste aufgrund unzureichender Aufsicht)

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2004/C 300/5

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-247/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Italien]): Sintesi SpA gegen Autorità per la Vigilanza sui Lavori Pubblici (Richtlinie 93/37/EWG — Öffentliche Bauaufträge — Erteilung des Zuschlags — Recht des öffentlichen Auftraggebers, zwischen dem Kriterium des niedrigsten Preises und dem des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu wählen)

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2004/C 300/6

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-276/02: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfen — Begriff — Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch ein Unternehmen — Verhalten der nationalen Behörden nach Erklärung der Zahlungseinstellung)

8

2004/C 300/7

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-288/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (Seeverkehr — Freier Dienstleistungsverkehr — Seekabotage)

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2004/C 300/8

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-298/02: Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EAGFL — Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 — Artikel 1 — Birnen und Pfirsiche — Entscheidung 2002/524/EG)

9

2004/C 300/9

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-299/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 43 EG und 48 EG — Nationale Maßnahmen, die die Registrierung eines Schiffes in den Niederlanden von der Voraussetzung abhängig machen, dass Anteilsinhaber, Geschäftsführer und natürliche Personen, die mit der laufenden Geschäftsführung einer Gesellschaft der Gemeinschaft betraut sind, die Eigentümerin des Schiffes ist, die Gemeinschafts- oder EWR Angehörigkeit besitzen — Nationale Maßnahmen, wonach der Geschäftsführer einer Reedereigesellschaft die Gemeinschafts- oder EWR Angehörigkeit und einen Gemeinschafts- oder EWR Wohnsitz besitzen muss)

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2004/C 300/0

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-312/02: Königreich Schweden gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Nichtigkeitsklage — EAGFL — Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Beihilfe für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen — Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch)

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2004/C 300/1

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-313/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes [Österreich]): Nicole Wippel gegen Peek & Cloppenburg GmbH & Co. KG (Richtlinie 97/81/EG — Richtlinie 76/207/EWG — Sozialpolitik — Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern — Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern — Ausmaß und Ausgestaltung der Arbeitszeit)

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2004/C 300/2

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-328/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates — Landwirtschaft — Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen)

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2004/C 300/3

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-336/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf [Deutschland]): Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH gegen Brangewitz GmbH (Pflanzensorten — Schutzregelung — Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung [EG] Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung [EG] Nr. 1768/95 — Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte — Erbringer vorbereitender Dienstleistungen — Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskunft zu erteilen)

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2004/C 300/4

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-340/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung — Richtlinie 92/50/EWG — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge — Unterstützung des Auftraggebers betreffend eine Kläranlage — Vergabe an den Gewinner eines früheren Ideenwettbewerbs ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der EG)

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2004/C 300/5

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-379/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Dänemark]): Skatteministeriet gegen Imexpo Trading A/S (Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur — Stuhlunterlagen)

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2004/C 300/6

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-402/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG — Anerkennung von Diplomen — Zugang zum Beruf des Sozialpädagogen im öffentlichen Krankenhauswesen und im örtlichen öffentlichen Dienst — Begriff reglementierter Beruf — Berufserfahrung — Artikel 39 EG)

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2004/C 300/7

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-409/02 P: Jan Pflugradt gegen Europäische Zentralbank (Rechtsmittel — Beschäftigte der Europäischen Zentralbank — Vertragliche Natur der arbeitsrechtlichen Beziehungen — Änderung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben)

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2004/C 300/8

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-426/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Abgaben gleicher Wirkung — Gemeinsame Handelspolitik — Einfuhr von Waren, die aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern stammen — Bei der Anerkennung der Rechnungen erhobene Gebühren)

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2004/C 300/9

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-431/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Gefährliche Abfälle — Vertragsverletzung — Richtlinie 91/689/EWG)

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2004/C 300/0

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 5. Oktober 2004 in der Rechtssache C-442/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État [Frankreich]): Caixa-Bank France gegen Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie (Niederlassungsfreiheit — Kreditinstitute — Nationale Rechtsvorschriften, die eine Verzinsung von Sichteinlagenkonten verbieten)

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2004/C 300/1

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-447/02 P: KWS Saat AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Farbe als solche — Farbe Orange)

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2004/C 300/2

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-472/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel Brüssel [Belgien]): Siomab SA gegen Institut bruxellois pour la gestion de l'environnement (Umwelt — Abfälle — Verordnung [EWG] Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen — Zuständigkeit der Behörde am Versandort, die Zuordnung des Zweckes der Verbringung [Verwertung oder Beseitigung] zu überprüfen und einer auf einer unzutreffenden Zuordnung beruhenden Verbringung zu widersprechen — Modalitäten des Widerspruchs)

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2004/C 300/3

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-8/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance Brüssel [Belgien]): Banque Bruxelles Lambert SA (BBL) gegen Belgischer Staat (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 4 und 9 Absatz 2 Buchstabe e — Begriff Steuerpflichtiger — Ort der Dienstleistungen — SICAV)

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2004/C 300/4

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-31/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes [Deutschland]): Pharmacia Italia SpA (Verordnung [EWG] Nr. 1768/92 — Arzneimittel — Ergänzendes Schutzzertifikat — Übergangsregelung — Aufeinander folgende Genehmigungen als Tierarzneimittel und als Humanarzneimittel)

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2004/C 300/5

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-55/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (Arbeitnehmer — Anerkennung von Diplomen — Fluglotsen im zivilen Flugverkehr — Unzulässigkeit)

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2004/C 300/6

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-60/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts [Deutschland]): Wolff & Müller GmbH & Co. KG gegen José Filipe Pereira Félix (Artikel 49 EG — Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs — Bauunternehmen — Subunternehmer — Verpflichtung eines Unternehmens, als Bürge für die Zahlung eines Mindestentgelts an die von einem Nachunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu haften)

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2004/C 300/7

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-106/03 P: Vedial SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Verwechslungsgefahr — Wort und Bildmarke HUBERT — Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke SAINT-HUBERT 41 — Beklagteneigenschaft des HABM vor dem Gericht)

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2004/C 300/8

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-143/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 28 EG — Nationale Regelung, die Alkali-Batterien einer Kennzeichnungsregelung unterwirft)

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2004/C 300/9

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-189/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Dienstleistungsfreiheit — Beschränkungen — Private Sicherheitsdienste)

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2004/C 300/0

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-193/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Stuttgart [Deutschland]): Betriebskrankenkasse der Robert Bosch GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland (Soziale Sicherheit — Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat entstandener Krankheitskosten — Artikel 34 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 — Krankenkasse, die bei Rechnungen über geringfügige Beträge ein vereinfachtes Verfahren der vollständigen Erstattung anwendet)

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2004/C 300/1

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-239/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung — Artikel 4 Absatz 1 und 8 — Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus — Artikel 6 Absätze 1 und 3 — Kein Erlass der geeigneten Maßnahmen, um die massive und andauernde Verschmutzung des Étang de Berre zu verhüten, zu verringern und zu bekämpfen — Einleitungsgenehmigung)

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2004/C 300/2

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-263/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates — Paralleleinfuhr — Einfuhr von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedstaaten, wenn diese mit bereits zugelassenen Arzneimitteln identisch sind — Genehmigung für das Inverkehrbringen — Fehlender rechtlicher Rahmen)

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2004/C 300/3

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-275/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 89/665/EWG — Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge — Unvollständige Umsetzung)

21

2004/C 300/4

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-339/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/22/EG — Haltung von Wildtieren in Zoos — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

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2004/C 300/5

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-341/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates — Nichtumsetzung der Richtlinie 98/49/EG)

22

2004/C 300/6

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung — Freier Dienstleistungsverkehr — Bedingungen des Aufnahmemitgliedstaats für Unternehmen, die Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats in diesen Mitgliedstaat entsenden)

22

2004/C 300/7

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-477/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG — Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft — Entwicklung — Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen — Zuweisung von Fahrwegkapazität, Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Infrastruktur und Sicherheitsbescheinigung — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

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2004/C 300/8

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-483/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG — Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft — Entwicklung — Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen — Zuweisung von Fahrwegkapazität, Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Infrastruktur und Sicherheitsbescheinigung — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

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2004/C 300/9

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 5. Oktober 2004 in der Rechtssache C-524/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen G. & E. Gianniotis EPE (Schiedsklausel — Erstattung von Vorschüssen — Verzugszinsen — Versäumnisverfahren)

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2004/C 300/0

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-550/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates — Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG — Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft — Entwicklung — Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen — Zuweisung von Fahrwegkapazität, Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Infrastruktur und Sicherheitsbescheinigung — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

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2004/C 300/1

Rechtssache C-407/04 P: Rechtsmittel der Dalmine SpA gegen das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-50/00 (Dalmine SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), eingelegt am 24. September 2004 (Fax 16. September 2004)

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2004/C 300/2

Rechtssache C-409/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) vom 2. August 2004 in dem Rechtsstreit The Queen auf Antrag der 1. Teleos plc, 2. Unique Distribution Ltd, 3. Synectiv Ltd, 4. New Communications Ltd, 5. Quest Trading Company Ltd, 6. Phones International Ltd, 7. AGM Associates Ltd, 8. DVD Components Ltd, 9. Fonecomp Ltd, 10. Bulk GSM, 11. Libratech Ltd, 12. Rapid Marketing Services Ltd, 13. Earthshine Ltd, 14. Stardex (UK) Ltd gegen Commissioners of Customs and Excise

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2004/C 300/3

Rechtssache C-410/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschluss des Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia vom 22. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Associazione Nazionale Autotransporto Viaggiatori – A.N.A.V gegen Comune di Bari sowie A.M.T.A.B. Servizio SpA

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2004/C 300/4

Rechtssache C-412/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 24. September 2004

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2004/C 300/5

Rechtssache C-416/04 P: Rechtsmittel der The Sunrider Corporation gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-203/02, The Sunrider Corporation gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Juan Espadafor Caba, eingelegt am 29. September 2004

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2004/C 300/6

Rechtssache C- 417/04 P: Rechtsmittel der Regione Siciliana gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-341/02, Regione Siciliana gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 29. September 2004

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2004/C 300/7

Rechtssache C-421/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Audiencia Provincial Barcelona, Fünfzehnte Abteilung, vom 28. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Matratzen Concord AG gegen Hukla-Germany SA

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2004/C 300/8

Rechtssache C-423/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund der Anordnung eines Social Security Commissioner, Lodon vom 14. September 2004 in dem Rechtsstreit Sarah Margaret Richards gegen Secretary of State for Work and Pensions

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2004/C 300/9

Rechtssache C-424/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 4. Oktober 2004

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2004/C 300/0

Rechtssache C-425/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 4. Oktober 2004

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2004/C 300/1

Rechtssache C-426/04 P: Rechtsmittel der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau (EAW) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2004 in der Rechtssache T-175/03, Norbert Schmitt gegen Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAW), eingelegt am 4. Oktober 2004

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2004/C 300/2

Rechtssache C-430/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 8. Juli 2004 in Sachen Finanzamt Eisleben gegen Feuerbestattungsverein Halle e.V.

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2004/C 300/3

Rechtssache C-431/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Massachusetts Institute of Technology.

33

2004/C 300/4

Rechtssache C-432/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Edith Cresson, eingereicht am 7. Oktober 2004

34

2004/C 300/5

Rechtssache C-433/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 8. Oktober 2004

34

2004/C 300/6

Rechtssache C-434/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Oikeus vom 6. Oktober 2004 in dem Strafverfahren gegen Jan-Erik Anders Ahokainen und Mati Leppik

35

2004/C 300/7

Rechtssache C-435/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der belgischen Cour de cassation vom 6. Oktober 2004 in einem Strafverfahren gegen Sébastien Victor Leroy

35

2004/C 300/8

Rechtssache C-436/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteil des Hof van Cassatie van België vom 5. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Léopold van Esbroeck gegen Openbaar Ministerie

35

2004/C 300/9

Rechtssache C-437/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 15. Oktober 2004

36

2004/C 300/0

Rechtssache C-442/04: Klage des Königreichs Spanien gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 21. Oktober 2004

36

2004/C 300/1

Streichung der verbundenen Rechtssachen C-451/02 und C-452/02

37

2004/C 300/2

Streichung der Rechtssache C-237/03

37

2004/C 300/3

Streichung der Rechtssache C-256/03

37

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2004/C 300/4

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 2004 in der Rechtssache T-310/00, MCI, Inc., gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Wettbewerb — Fusionskontrolle — Nichtigkeitsklage — Rechtsschutzinteresse — Befugnis der Kommission)

38

2004/C 300/5

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. September 2004 in der Rechtssache T-246/02, Albano Ferrer de Moncada gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Beurteilung — Verspätete Erstellung — Ersatz des erlittenen Schadens)

38

2004/C 300/6

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2004 In der Rechtssache T-313/02, David Meca-Medina, Igor Majcen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Wettbewerb — Dienstleistungsfreiheit — Anti-Doping-Regelung des Internationalen Olympischen Komitees [IOC] — Rein sportliches Regelwerk)

39

2004/C 300/7

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2004 in der Rechtssache T-16/03, Albano Ferrer de Moncada gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Beurteilung — Verfahrensfehler — Begründung — Aufhebung der Beurteilung — Ersatz des erlittenen Schadens)

39

2004/C 300/8

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 2004 in der Rechtssache T-216/03, Mário Paulo Tenreiro gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Mobilität — Ablehnung einer Beförderung — Abwägung der Verdienste)

40

2004/C 300/9

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. September 2004 in der Rechtssache T-291/02 González y Díez SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EGKS — Staatliche Beihilfen — Nichtigkeitsklage — Gegenstandslosigkeit der Klage — Erledigung der Hauptsache — Entscheidung über die Kosten)

40

2004/C 300/0

Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 21. September 2004 in der Rechtssache T-310/03 R Kreuzer Medien GmbH gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Zulässigkeit des Antrags eines Streithelfers)

40

2004/C 300/1

Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 2004 In der Rechtssache T-439/03 R II Ulrike Eppe gegen Europäisches Parlament (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Auswahlverfahren — Neuer Antrag — Zulässigkeit — Keine Dringlichkeit)

41

2004/C 300/2

Rechtssache T-277/04: Klage der Vitakraft-Werke Wührmann Sohn GmbH Co. KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 9. Juli 2004

41

2004/C 300/3

Rechtssache T-324/04: Klage des F gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. August 2004

42

2004/C 300/4

Rechtssache T-333/04: Klage der House of Donuts International gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 11. August 2004

42

2004/C 300/5

Rechtssache T-349/04: Klage der Parfümerie Douglas GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 23. August 2004

43

2004/C 300/6

Rechtssache T-361/04: Klage der Republik Österreich gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. September 2004

44

2004/C 300/7

Rechtssache T-368/04: Klage des Luc Verheyden gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. September 2004

44

2004/C 300/8

Rechtssache T-372/04: Klage der Coopérative d'Exportation du Livre Français (C.E.L.F.) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. September 2004

45

2004/C 300/9

Rechtssache T-375/04: Klage der Grandits GmbH und fünf andere gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. September 2004

45

2004/C 300/0

Rechtssache T-380/04: Klage des Ioannis Terezakis gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. September 2004

46

2004/C 300/1

Rechtssache T-384/04: Klage der RB Square Holdings Spain S.L. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 22. September 2004

47

2004/C 300/2

Rechtssache T-389/04: Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. September 2004

47

2004/C 300/3

Rechtssache T-390/04: Klage der Carla Piccinni-Leopardi, des Carlos Martínez Mongay und des Georgios Katalagarianakis gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. September 2004

48

2004/C 300/4

Rechtssache T-394/04: Klage des Guido Strack gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. Oktober 2004

48

2004/C 300/5

Rechtssache T-395/04: Klage der Air One S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. Oktober 2004

49

2004/C 300/6

Rechtssache T-406/04: Klage des André Bonnet gegen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Oktober 2004

50

2004/C 300/7

Rechtssache T-407/04: Klage der Benedicta Miguelez Herreras gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. Oktober 2004

50

2004/C 300/8

Rechtssache T-408/04: Klage der Anke Kröppelin gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 4. Oktober 2004

50

2004/C 300/9

Rechtssache T-409/04: Klage des Benito Latino gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Oktober 2004

51

2004/C 300/0

Rechtssache T-411/04: Klage des Jean-Paul Keppene gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Oktober 2004

51

2004/C 300/1

Rechtssache T-415/04: Klage der Vittoria Tebaldi u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Oktober 2004

52

2004/C 300/2

Rechtssache T-417/04: Klage der Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Oktober 2004

52

2004/C 300/3

Rechtssache T-418/04: Klage der Confcooperative u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Oktober 2004

53

2004/C 300/4

Rechtssache T-420/04: Klage des Kenneth Blackler gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 10. Oktober 2004

54

2004/C 300/5

Streichung in der Rechtssache T-251/99

54

2004/C 300/6

Streichung in der Rechtssache T-305/99

54

2004/C 300/7

Streichung in der Rechtssache T-313/99

54

 

III   Bekanntmachungen

2004/C 300/8

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. C 284 vom 20.11.2004

55

 

Berichtigungen

2004/C 300/9

Berichtigung der Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache C-310/01 (Amtsblatt der Europäischen Union ABl. C 55 vom 8.3.2003)

56

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-153/01: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 bis 1998 - Entscheidung 2001/137/EG)

(2004/C 300/01)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-153/01 betreffend eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung nach Artikel 230 EG, eingereicht am 9. April 2001, Königreich Spanien (Bevollmächtigter: S. Ortiz Vaamonde) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: S. Pardo Quintillán), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung 2001/137/EG der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit sie in Bezug auf das Königreich Spanien eine finanzielle Berichtigung um 2 426 259 870 ESP für im Rahmen der Regelung über die Zusatzabgabe auf Milcherzeugnisse geschuldete Zinsen vornimmt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Spanien trägt vier Fünftel der Kosten.

4.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Fünftel der Kosten.


(1)  ABl. C 186 vom 30.6.2001.


4.12.2004   

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C 300/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-255/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias [Griechenland]): Panagiotis Markopoulos u. a. gegen Ypourgos Anaptyxis (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Achte Richtlinie 84/253/EWG - Artikel 11 und 15 - Zulassung der mit der Prüfung von Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen - Möglichkeit, Personen zuzulassen, die keine berufliche Eignungsprüfung abgelegt haben - Voraussetzungen für die Zulassung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten)

(2004/C 300/02)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-255/01 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, vorgelegt vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 12. Juni 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2001, in dem Verfahren Panagiotis Markopoulos u. a. gegen Ypourgos Anaptyxis, Soma Orkoton Elegkton, Streithelfer: Georgios Samothrakis u. a. und Christos Panagiotidis, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, S. von Bahr und K. Schiemann (Berichterstatter) – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 15 der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen ermächtigt alle Mitgliedstaaten, die Personen zuzulassen, die die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, d. h. diejenigen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten zur Pflichtprüfung der Unterlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 berechtigt sind und diese Pflichtprüfung bis zu dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt durchgeführt haben, ohne diese Personen zur vorherigen Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung zu verpflichten.

Dieser Artikel 15 hindert einen Mitgliedstaat jedoch daran, von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, der auf keinen Fall nach dem 1. Januar 1990 liegen darf, Gebrauch zu machen.

2.

Artikel 11 der Achten Richtlinie 84/253 ermächtigt einen Aufnahmemitgliedstaat, bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Berufsangehörige zur Ausübung der Tätigkeit der Pflichtprüfung von Rechnungslegungsunterlagen zuzulassen, ohne von ihnen die Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung zu verlangen, wenn die zuständigen Behörden dieses Aufnahmemitgliedstaats gemäß der Richtlinie deren Befähigungen als denjenigen gleichwertig erachten, die nach dem Recht ihres Staates verlangt werden.


(1)  ABl. C 289 vom 13.10.2001.


4.12.2004   

DE

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C 300/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 5. Oktober 2004

in den verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Lörrach [Deutschland]): Bernhard Pfeiffer (C-397/01), Wilhelm Roith (C-398/01), Albert Süß (C-399/01), Michael Winter (C-400/01), Klaus Nestvogel (C-401/01), Roswitha Zeller (C-402/01), Matthias Döbele (C-403/01) gegen Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V. (1)

(Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anwendungsbereich - Rettungsassistenten, die im Rahmen eines vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes in Rettungsfahrzeugen mitfahren - Bedeutung des Begriffes „Straßenverkehr“ - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - Grundsatz - Unmittelbare Wirkung - Ausnahme - Voraussetzungen)

(2004/C 300/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

In den verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeitsgericht Lörrach (Deutschland) mit Beschlüssen vom 26. September 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 2001, in den Verfahren Bernhard Pfeiffer (C-397/01), Wilhelm Roith (C-398/01), Albert Süß (C-399/01), Michael Winter (C-400/01), Klaus Nestvogel (C-401/01), Roswitha Zeller (C-402/01), Matthias Döbele (C-403/01) gegen Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V. hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten Richter P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und K. Lenaerts – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler – am 5. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

a)

Artikel 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass die im Rahmen eines Rettungsdienstes wie dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeübte Tätigkeit von Rettungsassistenten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fällt.

b)

Der Begriff „Straßenverkehr“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit eines Rettungsdienstes nicht erfasst wird, auch wenn diese zumindest zum Teil darin besteht, ein Fahrzeug zu benutzen und den Patienten auf der Fahrt ins Krankenhaus zu begleiten.

2.

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass die Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur bei ausdrücklicher und freier Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers rechtswirksam ist. Es genügt insoweit nicht, dass der Arbeitsvertrag des Betroffenen auf einen Tarifvertrag verweist, der eine solche Überschreitung erlaubt.

3.

Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei der von Rettungsassistenten im Rahmen eines Rettungsdienstes einer Einrichtung wie des Deutschen Roten Kreuzes geleisteten Arbeitsbereitschaft – gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung – eine Überschreitung der in dieser Bestimmung festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zulässt.

Diese Bestimmung erfüllt alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.

Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, muss bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist. In den Ausgangsverfahren muss das vorlegende Gericht somit alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern, die in Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 auf 48 Stunden festgesetzt ist.


(1)  ABl. C 3 vom 5.1.2002.


4.12.2004   

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C 300/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Plenum)

vom 5. Oktober 2004

in der Rechtssache C-475/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EG - Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf Ouzo als auf andere alkoholische Getränke - Vereinbarkeit dieses Steuersatzes mit einer Richtlinie, die nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 EG angefochten wurde)

(2004/C 300/04)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-475/01 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 6. Dezember 2001, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Traversa und M. Condou Durande), unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigter: K. Manji), gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: A. Samoni-Rantou und P. Mylonopoulos), hat der Gerichtshof (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 5. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 68 vom 16.3.2002.


4.12.2004   

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C 300/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-36/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland]): Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs GmbH gegen Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn (1)

(Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Menschenwürde - Schutz der in der nationalen Verfassung verankerten Grundwerte - „Gespieltes Töten“)

(2004/C 300/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-36/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 24. Oktober 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2002, in dem Verfahren Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs GmbH gegen Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Das Gemeinschaftsrecht steht einem nationalen Verbot einer in der gewerblichen Veranstaltung von Spielen mit simulierten Tötungshandlungen an Menschen bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit, das zum Schutz der öffentlichen Ordnung wegen einer in dieser Tätigkeit gesehenen Verletzung der Menschenwürde ergeht, nicht entgegen.


(1)  ABl. C 109 vom 4.5.2002.


4.12.2004   

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C 300/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-39/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret [Dänemark]): Mærsk Olie & Gas A/S gegen Firma M. de Haan en W. de Boer (1)

(Brüsseler Übereinkommen - Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seeschiffs - Schadensersatzklage - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Identität der Parteien - Zuerst angerufenes Gericht - Keine Identität von Grundlage und Gegenstand - Artikel 25 - Begriff der Entscheidung - Artikel 27 Nummer 2 - Versagung der Anerkennung)

(2004/C 300/06)

Verfahrenssprache: Dänisch

In der Rechtssache C-39/02 wegen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Højesteret (Dänemark) mit Entscheidung vom 8. Februar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2002, in dem Verfahren Mærsk Olie & Gas A/S gegen Firma M. de Haan en W. de Boer hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Richter A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt P. Léger; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Ein Antrag auf Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds, den ein Schiffseigentümer bei einem Gericht eines Vertragsstaats stellt, wobei er darin den möglichen Geschädigten benennt, und eine von diesem Geschädigten beim Gericht eines anderen Vertragsstaats erhobene Schadensersatzklage gegen den Schiffseigentümer begründen keine Rechtshängigkeitssituation im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geänderten Fassung.

2.

Ein Beschluss zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds wie der im Ausgangsverfahren ist eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 EuGVÜ.

3.

Einer Entscheidung, mit der ohne vorherige Zustellung an den betroffenen Gläubiger ein Haftungsbeschränkungsfonds errichtet wurde, kann die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nicht nach Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ verweigert werden, sofern sie dem Beklagten ordnungsmäßig und rechtzeitig zugestellt worden ist; das gilt auch dann, wenn der Gläubiger gegen diese Entscheidung Rechtsmittel mit der Begründung eingelegt hat, dass das Gericht, das die Entscheidung erlassen habe, unzuständig sei.


(1)  ABl. C 109 vom 4.5.2002.


4.12.2004   

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C 300/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 12. Oktober 2004

in der Rechtssache C-55/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 1, 6 und 7 der Richtlinie 98/59/EG - Begriff „Massenentlassung“ - Den Entlassungen gleichgestellte Fälle - Unvollständige Umsetzung)

(2004/C 300/07)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

In der Rechtssache C-55/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 22. Februar 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Sack und M. França) gegen Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. Fernandes und F. Ribeiro Lopes), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie des Richters C. Gulmann, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 12. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen verstoßen, dass sie den Begriff der Massenentlassungen auf Entlassungen aus strukturellen, technischen oder konjunkturellen Gründen beschränkt und ihn nicht auf Entlassungen aus allen Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erstreckt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 97 vom 20.4.2002.


4.12.2004   

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C 300/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 21. Oktober 2004

in der Rechtssache C-64/02 P: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen Erpo Möbelwerk GmbH (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/9)

(2004/C 300/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-64/02 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG Satzung des Gerichtshofes, eingegangen am 27. Februar 2002, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: A. von Mühlendahl und G. Schneider), unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: P. Ormond, C. Jackson, M. Bethell und M. Tappin im Beistand von D. Alexander), Streithelfer im Rechtsmittelverfahren: Erpo Möbelwerk GmbH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. von Petersdorff-Campen und H. von Rohr), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet, R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 21. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 109 vom 4.5.2002.


4.12.2004   

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C 300/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-103/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG - Begriff der Abfallmenge - Befreiung von der Genehmigungspflicht)

(2004/C 300/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-103/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 20. März 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Wainwright und R. Amorosi) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 verstoßen, dass sie im Dekret vom 5. Februar 1998 zur Bezeichnung der nichtgefährlichen Abfälle, die den vereinfachten Verwertungsverfahren im Sinne der Artikel 31 und 33 des Gesetzesdekrets Nr. 22 vom 5. Februar 1997 unterliegen, keine Höchstmengen je Abfallart für Abfälle, die nach dem genehmigungsfreien Verfahren verwertet werden können, festgelegt hat.

2.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung und Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle verstoßen, dass sie die Abfallarten hinsichtlich der technischen Normen 5.9 und 7.8 in Anhang 1 des genannten Dekrets nicht genau definiert hat.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 118 vom 18.5.2002.


4.12.2004   

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C 300/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-113/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande (1)

(Verordnung [EWG] Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen - Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle - Nationale Maßnahme, nach der Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erhoben werden können, wenn 20 % der Abfälle in dem Mitgliedstaat verwertet werden können und der Prozentsatz der im Bestimmungsland verwertbaren Abfälle geringer ist - Maßnahme eines Mitgliedstaats, die ein Verfahren nicht nach dem Kriterium der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem des Heizwerts der verbrannten Abfälle unter Punkt R 1 [Verwertung durch Verbrennung] des Anhangs II B der Richtlinie 75/442 oder unter Punkt D 10 [Beseitigung durch Verbrennung] des Anhangs II A dieser Richtlinie einordnet)

(2004/C 300/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-113/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 27. März 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: H. van Lier im Beistand von M. van der Woude und R. Wezenbeek-Geuke) gegen Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich der Niederlande hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Artikel 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 und die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 geänderten Fassung verstoßen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 144 vom 15.6.2002.


4.12.2004   

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C 300/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-136/02 P: Mag Instrument Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Dreidimensionale Formen von Taschenlampen - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft)

(2004/C 300/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-136/02 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 8. April 2002, Mag Instrument Inc. mit Sitz in Ontario, Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Nette, G. Rahn, W. von der Osten-Sacken und H. Stratmann, dann Rechtsanwälte W. von der Osten-Sacken, U. Hocke und A. Spranger, anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: D. Schennen), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Mag Instrument Inc. trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 144 vom 15.6.2002.


4.12.2004   

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C 300/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-173/02: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Verordnung [EWG] Nr. 3950/92 - Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für den Erwerb von Milchquoten verboten wird)

(2004/C 300/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-173/02 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 13. Mai 2002, Königreich Spanien (Bevollmächtigter: S. Ortiz Vaamonde) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. L. Buendía Sierra), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas und S. von Bahr – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 169 vom 13.7.2002.


4.12.2004   

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C 300/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Plenum)

vom 19. Oktober 2004

in der Rechtssache C-200/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Immigration Appellate Authority [Vereinigtes Königreich]): Kunqian Catherine Zhu, Man Lavette Chen gegen Secretary of State for the Home Department (1)

(Aufenthaltsrecht - Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sich aber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält - Eltern mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats - Aufenthaltsrecht der Mutter in dem anderen Mitgliedstaat)

(2004/C 300/13)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-200/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Immigration Appellate Authority (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 27. Mai 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 2002, in dem Verfahren Kunqian Catherine Zhu, Man Lavette Chen gegen Secretary of State for the Home Department hat der Gerichtshof (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas sowie der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richter C. Gulmann und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 19. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht verleihen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.


(1)  ABl. C 180 vom 27.7.2002.


4.12.2004   

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C 300/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Plenum)

vom 12. Oktober 2004

in der Rechtssache C-222/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]): Peter Paul, Cornelia Sonnen-Lütte, Christel Mörkens gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Kreditinstitute - Einlagensicherungssystem - Richtlinie 94/19/EG - Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/EWG und 89/646/EWG - Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Einlegerschutzes - Haftung der Aufsichtsbehörden für Verluste aufgrund unzureichender Aufsicht)

(2004/C 300/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-222/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Beschluss vom 16. Mai 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni 2002, in dem Verfahren Peter Paul, Cornelia Sonnen-Lütte, Christel Mörkens gegen Bundesrepublik Deutschland hat der Gerichtshof (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 12. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Wenn die in der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme vorgesehene Entschädigung der Einleger gewährleistet ist, kann Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der die nationale Behörde zur Aufsicht über die Kreditinstitute ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, was nach dem nationalen Recht ausschließt, dass der Einzelne Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine unzureichende Aufsicht dieser Behörde entstanden ist.

2.

Die Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, die Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten und die Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780 stehen einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der die nationale Behörde zur Aufsicht über die Kreditinstitute ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, was nach dem nationalen Recht ausschließt, dass der Einzelne Ersatz des Schadens verlangen kann, der durch eine unzureichende Aufsicht dieser Behörde entstanden ist.


(1)  ABl. C 202 vom 24.8.2002.


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C 300/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-247/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Italien]): Sintesi SpA gegen Autorità per la Vigilanza sui Lavori Pubblici (1)

(Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Erteilung des Zuschlags - Recht des öffentlichen Auftraggebers, zwischen dem Kriterium des niedrigsten Preises und dem des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu wählen)

(2004/C 300/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-247/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien) mit Entscheidung vom 26. Juni 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 2002, in dem Verfahren Sintesi SpA gegen Autorità per la Vigilanza sui Lavori Pubblici, Beteiligte: Ingg. Provera e Carrassi SpA, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M. Múgica Azarmendi, Hauptverwaltungsrätin – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den öffentlichen Auftraggebern für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen im Anschluss an ein offenes oder nicht offenes Ausschreibungsverfahren abstrakt und allgemein vorschreibt, nur das Kriterium des niedrigsten Preises anzuwenden.


(1)  ABl. C 202 vom 24.8.2002.


4.12.2004   

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C 300/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 14. September 2004

in der Rechtssache C-276/02: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch ein Unternehmen - Verhalten der nationalen Behörden nach Erklärung der Zahlungseinstellung)

(2004/C 300/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-276/02 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, beim Gerichtshof eingereicht am 23. Juli 2002, Königreich Spanien (Bevollmächtigter: S. Ortiz Vaamonde) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz und J. L. Buendía Sierra), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin F. Macken – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 14. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung 2002/935/EG der Kommission vom 14. Mai 2002 über die staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Grupo de Empresas Álvarez wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 219 vom 14.9.2002.


4.12.2004   

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C 300/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 21. Oktober 2004

in der Rechtssache C-288/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)

(Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage)

(2004/C 300/17)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-288/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 9. August 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Simonsson und M. Patakia) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: E.-M. Mamouna), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 21. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie den Peloponnes als Insel ansieht und auf aus der Gemeinschaft stammende und zur Inselkabotage eingesetzte Kreuzfahrtschiffe mit einer Gesamttonnage von mehr als 650 BRZ als Aufnahmestaat ihre nationalen Vorschriften über die Besatzung anwendet, gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1, 3 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.


4.12.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-298/02: Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(EAGFL - Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 - Artikel 1 - Birnen und Pfirsiche - Entscheidung 2002/524/EG)

(2004/C 300/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-298/02 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 21. August 2002, Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Cattabriga im Beistand von M. Moretto, avvocato), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič und E. Levits – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 261 vom 26.10.2002.


4.12.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-299/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 48 EG - Nationale Maßnahmen, die die Registrierung eines Schiffes in den Niederlanden von der Voraussetzung abhängig machen, dass Anteilsinhaber, Geschäftsführer und natürliche Personen, die mit der laufenden Geschäftsführung einer Gesellschaft der Gemeinschaft betraut sind, die Eigentümerin des Schiffes ist, die Gemeinschafts- oder EWR Angehörigkeit besitzen - Nationale Maßnahmen, wonach der Geschäftsführer einer Reedereigesellschaft die Gemeinschafts- oder EWR Angehörigkeit und einen Gemeinschafts- oder EWR Wohnsitz besitzen muss)

(2004/C 300/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-299/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 23. August 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. H. I. Simonsson und H. M. H. Speyart) gegen Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster und S. Terstal), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie des Richters A. Rosas und der Richterin R. Silva de Lapuerta – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 48 EG verstoßen, dass es Artikel 311 des Wetboek van Koophandel und Artikel 8:169 des Burgerlijk Wetboek erlassen und in seinem Recht beibehalten hat, in denen bestimmte Voraussetzungen festgelegt sind in Bezug auf

die Staatsangehörigkeit der Anteilseigner von Gesellschaften, die Eigentümer eines Seeschiffes sind, welches sie in den Niederlanden registrieren lassen wollen;

die Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer von Gesellschaften, die Eigentümer eines Seeschiffes sind, welches sie in den Niederlanden registrieren lassen wollen;

die Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen, die mit der laufenden Geschäftsführung der Niederlassung betraut sind, von der aus in den Niederlanden das für die Registrierung eines Schiffes in den niederländischen Registern erforderliche Seeschifffahrtsgewerbe ausgeübt wird;

die Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer von Reedereigesellschaften für in den Niederlanden registrierte Seeschiffe und

den Wohnsitz der Geschäftsführer von Reedereigesellschaften für in den Niederlanden registrierte Seeschiffe.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.


4.12.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-312/02: Königreich Schweden gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Nichtigkeitsklage - EAGFL - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Beihilfe für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch)

(2004/C 300/20)

Verfahrenssprache: Schwedisch

In der Rechtssache C-312/02 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 4. September 2002, Königreich Schweden (Bevollmächtigte: K. Renman) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: K. Simonsson), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann und R. Schintgen, der Richterin F. Macken sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 261 vom 26.10.2002.


4.12.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/11


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 12. Oktober 2004

in der Rechtssache C-313/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes [Österreich]): Nicole Wippel gegen Peek & Cloppenburg GmbH & Co. KG (1)

(Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern - Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern - Ausmaß und Ausgestaltung der Arbeitszeit)

(2004/C 300/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-313/02 betreffend ein an den Gerichtshof gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 8. August 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 5. September 2002, in dem Verfahren Nicole Wippel gegen Peek & Cloppenburg GmbH & Co. KG hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen, der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und K. Schiemann – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 12. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, der, wie im Ausgangsverfahren, bestimmt, dass sich das Ausmaß und die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richten und im Einzelfall erst einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt werden, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.

Ein solcher Arbeitnehmer fällt auch in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung, die der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit als Anhang beigefügt ist, wenn:

er nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht;

er ein Arbeitnehmer im Sinne von Paragraph 3 Nummer 1 dieser Rahmenvereinbarung ist, dessen normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums berechnete Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt, und

bei Teilzeitbeschäftigten, die nur gelegentlich arbeiten, der Mitgliedstaat diese Arbeitnehmer nicht gemäß Paragraph 2 Nummer 2 dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen hat.

2.

Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung, die der Richtlinie 97/81 als Anhang beigefügt ist, und die Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 sind dahin auszulegen, dass sie

einer Bestimmung wie § 3 des Arbeitszeitgesetzes, der die Höchstarbeitszeit grundsätzlich auf 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden pro Tag festlegt und der daher die Höchstarbeitszeit und die Ausgestaltung der Arbeitszeit sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitarbeitnehmer regelt, nicht entgegenstehen;

unter Umständen, unter denen alle Arbeitsverträge der übrigen Arbeitnehmer eines Unternehmens die Wochenarbeitszeit und die Ausgestaltung der Arbeitszeit festlegen, einem Teilzeitarbeitsvertrag von Arbeitnehmern desselben Unternehmens wie dem im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, wonach die Wochenarbeitszeit und die Ausgestaltung der Arbeitszeit nicht festgelegt sind, sondern sich nach den von Fall zu Fall bestimmten Erfordernissen des Arbeitsanfalls richten, wobei diese Arbeitnehmer zwischen der Annahme und der Ablehnung dieser Arbeit wählen können.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


4.12.2004   

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C 300/11


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 12. Oktober 2004

in der Rechtssache C-328/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen)

(2004/C 300/22)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-328/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG, eingereicht am 18. September 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Condou-Durande) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: V. Kontolaimos und I. Chalkias), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, des Richters J.-P. Puissochet, der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský und U. Lõhmus – Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 12. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen verstoßen, dass sie die für die vollständige Umsetzung des Artikels 2 Buchstaben a und e dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Hellenische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 26.10.2002.


4.12.2004   

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C 300/12


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-336/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf [Deutschland]): Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH gegen Brangewitz GmbH (1)

(Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung [EG] Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung [EG] Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Erbringer vorbereitender Dienstleistungen - Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskunft zu erteilen)

(2004/C 300/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-336/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 8. August 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2002, in dem Verfahren Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH gegen Brangewitz GmbH hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr (Berichterstatter) – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte – außer Hybriden und synthetischen Sorten –, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 2100/94 aufgeführten Pflanzenarten gehört, gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

2.

Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 ist dahin auszulegen, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in dem Fall, dass der Sortenschutzinhaber über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass jener hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte – außer Hybriden und synthetischen Sorten –, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 2100/94 aufgeführten Pflanzenarten gehört, gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, dem Sortenschutzinhaber die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln muss, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er hinsichtlich des durch Anbau von Vermehrungsgut der betreffenden Sorte gewonnenen Ernteerzeugnisses vorbereitende Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter diese Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


4.12.2004   

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C 300/12


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-340/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Unterstützung des Auftraggebers betreffend eine Kläranlage - Vergabe an den Gewinner eines früheren Ideenwettbewerbs ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der EG)

(2004/C 300/24)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-340/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 24. September 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Nolin) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. Bergues, S. Pailler und D. Petrausch), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr und K. Schiemann (Berichterstatter) – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und insbesondere aus deren Artikel 15 Absatz 2 verstoßen, dass die Communauté urbaine du Mans einen Studien- und Beratungsauftrag über die Unterstützung des Auftraggebers betreffend die Kläranlage La Chauvinière vergab, ohne dass im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung veröffentlicht worden war.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


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C 300/13


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-379/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Dänemark]): Skatteministeriet gegen Imexpo Trading A/S (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Stuhlunterlagen)

(2004/C 300/25)

Verfahrenssprache: Dänisch

In der Rechtssache C-379/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2002, in dem Verfahren Skatteministeriet gegen Imexpo Trading A/S hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg-Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und S. von Bahr – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996, der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997, der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 2204/99 der Kommission vom 12. Oktober 1999 ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, ob Stuhlunterlagen aus Kunststoff, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, zur Unterposition 3918 10 90 oder zur Unterposition 9403 70 90 der Kombinierten Nomenklatur gehören, der erstgenannten Position der Vorzug zu geben ist.


(1)  ABl. C 7 vom 11.1.2003.


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C 300/13


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-402/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Anerkennung von Diplomen - Zugang zum Beruf des Sozialpädagogen im öffentlichen Krankenhauswesen und im örtlichen öffentlichen Dienst - Begriff „reglementierter Beruf“ - Berufserfahrung - Artikel 39 EG)

(2004/C 300/26)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-402/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 12. November 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia und D. Martin) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und A. Colomb), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin F. Macken – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 sowie aus Artikel 39 EG verstoßen, dass sie für den Zugang zum Beruf des Sozialpädagogen im öffentlichen Krankenhauswesen und im örtlichen öffentlichen Dienst kein Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome eingeführt hat, das den Anforderungen dieser Richtlinien genügt, und dass sie eine nationale Regelung sowie eine Praxis des Ausschusses für die Gleichstellung von Diplomen beibehalten hat, die nicht die Berücksichtigung der Berufserfahrung von Wanderarbeitnehmern vorsehen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 323 vom 21.12.2002.


4.12.2004   

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C 300/14


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-409/02 P: Jan Pflugradt gegen Europäische Zentralbank (1)

(Rechtsmittel - Beschäftigte der Europäischen Zentralbank - Vertragliche Natur der arbeitsrechtlichen Beziehungen - Änderung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben)

(2004/C 300/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-409/02 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 18. November 2002 durch Jan Pflugradt, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Pflüger, andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank (Bevollmächtigte: V. Saintot und T. Gilliams im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 19 vom 25.1.2003.


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C 300/14


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 21. Oktober 2004

in der Rechtssache C-426/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abgaben gleicher Wirkung - Gemeinsame Handelspolitik - Einfuhr von Waren, die aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern stammen - Bei der Anerkennung der Rechnungen erhobene Gebühren)

(2004/C 300/28)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-426/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, beim Gerichtshof eingereicht am 22. November 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und M. Konstantinidis) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: A. Samoni-Rantou und N. Dafniou), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und S. von Bahr – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 21. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie zugunsten des Ethnikos Organismos Farmakon (Staatliches Arzneimittelamt) eine Gebühr für die Zertifizierung der Rechnungen für Einfuhren von pharmazeutischen Rohstoffen, Halbfertigerzeugnissen und Endprodukten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingeführt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 23 EG, 25 EG und 133 EG verstoßen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 12. Oktober 2004

in der Rechtssache C-431/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)

(Gefährliche Abfälle - Vertragsverletzung - Richtlinie 91/689/EWG)

(2004/C 300/29)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-431/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. November 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und M. Konstantinidis) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: P. Ormond und K. Manji im Beistand von M. Demetriou, Barrister), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters A. Borg Barthet, der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und der Richter S. von Bahr und U. Lõhmus – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 12. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) und aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Verpflichtungen aus den Artikeln 1 Absätze 4 und 5, 2 Absätze 1, 2 und 4, 3 Absätze 1 bis 4, 4 Absätze 1 bis 3 und 5 Absatz 2 dieser Richtlinie nachzukommen

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Fünftel der Kosten.

4.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt vier Fünftel der Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 25.1.2003.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 5. Oktober 2004

in der Rechtssache C-442/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État [Frankreich]): Caixa-Bank France gegen Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie (1)

(Niederlassungsfreiheit - Kreditinstitute - Nationale Rechtsvorschriften, die eine Verzinsung von Sichteinlagenkonten verbieten)

(2004/C 300/30)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-442/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Frankreich) mit Entscheidung vom 6. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 2002, in dem Verfahren Caixa-Bank France gegen Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie, Beteiligte: Banque fédérale des banques populaires u. a., hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), des Richters R. Schintgen, der Richterin N. Colneric, des Richters S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 5. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 43 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einem Kreditinstitut, das eine Tochtergesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft ist, verbietet, die auf Euro lautenden Sichteinlagenkonten zu verzinsen, die von im ersten Mitgliedstaat Gebietsansässigen eingerichtet werden.


(1)  ABl. C 19 vom 25.1.2003.


4.12.2004   

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C 300/16


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 21. Oktober 2004

in der Rechtssache C-447/02 P: KWS Saat AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Farbe als solche - Farbe Orange)

(2004/C 300/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-447/02 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 11. Dezember 2002, KWS Saat AG mit Sitz in Einbeck (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Rohnke, anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: D. Schennen und G. Schneider), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet sowie der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 21. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

KWS Saat AG trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 55 vom 8.3.2003.


4.12.2004   

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C 300/16


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 19. Oktober 2004

in der Rechtssache C-472/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel Brüssel [Belgien]): Siomab SA gegen Institut bruxellois pour la gestion de l'environnement (1)

(Umwelt - Abfälle - Verordnung [EWG] Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zuständigkeit der Behörde am Versandort, die Zuordnung des Zweckes der Verbringung [Verwertung oder Beseitigung] zu überprüfen und einer auf einer unzutreffenden Zuordnung beruhenden Verbringung zu widersprechen - Modalitäten des Widerspruchs)

(2004/C 300/32)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-472/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour d'appel Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2002, in dem Verfahren Siomab SA gegen Institut bruxellois pour la gestion de l'environnement hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und S. von Bahr – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 19. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Entscheidungen 98/368/EG der Kommission vom 18. Mai 1998 und 1999/816/EG der Kommission vom 24. November 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde am Versandort, wenn ein Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 8 der Verordnung das besondere Verfahren der Notifizierung des für eine Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erstellten Begleitscheins durch die zuständige Behörde am Versandort vorgesehen hat und diese Behörde meint, wegen der unzutreffenden Zuordnung dieser Verbringung durch die notifizierende Person einen Einwand dagegen erheben zu müssen, die Verbringung nicht von Amts wegen neu zuordnen kann und den Begleitschein den anderen Behörden und dem Empfänger notifizieren muss. In diesem Fall hat sie der notifizierenden Person und den anderen zuständigen Behörden ihren Einwand auf jede geeignete Weise vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Frist mitzuteilen.


(1)  ABl. C 44 vom 22.2.2003.


4.12.2004   

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C 300/17


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 21. Oktober 2004

in der Rechtssache C-8/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance Brüssel [Belgien]): Banque Bruxelles Lambert SA (BBL) gegen Belgischer Staat (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 4 und 9 Absatz 2 Buchstabe e - Begriff „Steuerpflichtiger“ - Ort der Dienstleistungen - SICAV)

(2004/C 300/33)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-8/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal de première instance Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom 24. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Januar 2003, in dem Verfahren Banque Bruxelles Lambert SA (BBL) gegen Belgischer Staat, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr (Berichterstatter) – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 21. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Investmentgesellschaften mit variablem Grundkapital (sociétés d'investissement à capital variable, SICAV), deren ausschließlicher Zweck im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung anzulegen, sind nach Artikel 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage mehrwertsteuerpflichtig, so dass der Ort der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen, die solchen SICAV erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als der Dienstleistende, der Ort ist, an dem diese SICAV den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit haben.


(1)  ABl. C 44 vom 22.2.2003.


4.12.2004   

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C 300/17


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 19. Oktober 2004

in der Rechtssache C-31/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes [Deutschland]): Pharmacia Italia SpA (1)

(Verordnung [EWG] Nr. 1768/92 - Arzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Übergangsregelung - Aufeinander folgende Genehmigungen als Tierarzneimittel und als Humanarzneimittel)

(2004/C 300/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-31/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Januar 2003, in dem Verfahren Pharmacia Italia SpA, früher Pharmacia & Upjohn SpA, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und S. von Bahr – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 19. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft auf der Grundlage eines in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Humanarzneimittels steht es entgegen, dass vor dem nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel maßgeblichen Stichtag in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben Erzeugnisses als Tierarzneimittel erteilt worden ist.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.


4.12.2004   

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C 300/18


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-55/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)

(Arbeitnehmer - Anerkennung von Diplomen - Fluglotsen im zivilen Flugverkehr - Unzulässigkeit)

(2004/C 300/35)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-55/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 11. Februar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia und M. Valverde López) gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigter: S. Ortiz Vaamonde), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, G. Arestis und J. Klučka – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 83 vom 5.4.2003.


4.12.2004   

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C 300/18


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 12. Oktober 2004

in der Rechtssache C-60/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts [Deutschland]): Wolff & Müller GmbH & Co. KG gegen José Filipe Pereira Félix (1)

(Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Bauunternehmen - Subunternehmer - Verpflichtung eines Unternehmens, als Bürge für die Zahlung eines Mindestentgelts an die von einem Nachunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu haften)

(2004/C 300/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-60/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Februar 2003, in dem Verfahren Wolff & Müller GmbH & Co. KG gegen José Filipe Pereira Félix hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann und R. Schintgen und der Richterinnen F. Macken und N. Colneric; Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 12. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 5 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen steht bei Auslegung im Licht des Artikels 49 EG in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Bauunternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers oder eines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, wenn das Mindestentgelt den Betrag erfasst, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt), wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.


4.12.2004   

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C 300/18


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 12. Oktober 2004

in der Rechtssache C-106/03 P: Vedial SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Wort und Bildmarke HUBERT - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke SAINT-HUBERT 41 - Beklagteneigenschaft des HABM vor dem Gericht)

(2004/C 300/37)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-106/03 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 27. Februar 2003, Vedial SA, mit Sitz in Ludres (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: T. van Innis, G. Glas und F. Herbert, anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: O. Montalto und P. Geroulakos), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken (Berichterstatterin) und N. Colneric – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass – am 12. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Vedial SA trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


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C 300/19


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-143/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG - Nationale Regelung, die Alkali-Batterien einer Kennzeichnungsregelung unterwirft)

(2004/C 300/38)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-143/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. März 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Visaggio und R. Amorosi) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von P. Gentili), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič und E. Levits – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen, dass sie Alkali-Mangan-Batterien mit einem Quecksilbergehalt von weniger als 0,0005 Gewichtsprozenten einer Kennzeichnungsregelung unterworfen hat, die insbesondere die Angabe von Schwermetallen vorsieht.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


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C 300/19


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-189/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Dienstleistungsfreiheit - Beschränkungen - Private Sicherheitsdienste)

(2004/C 300/39)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-189/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 5. Mai 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia und W. Wils) gegen Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster, C. Wissels und N. A. J. Bel), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richter A. Rosas und S. von Bahr sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, dass es im Rahmen des Gesetzes über private Sicherheitsdienste und Detekteien vom 24. Oktober 1997 Vorschriften erlassen hat, nach denen

Unternehmen, die in den Niederlanden Dienstleistungen erbringen wollen, sowie deren Führungskräfte einer Erlaubnis bedürfen, deren Erteilung kostenpflichtig ist, ohne dass dabei die Verpflichtungen berücksichtigt werden, denen ein ausländischer Dienstleistungserbringer bereits im Niederlassungsmitgliedstaat unterliegt, und

die Bediensteten dieser Unternehmen, die vom Niederlassungsmitgliedstaat in die Niederlande abgeordnet werden, im Besitz eines von den niederländischen Behörden ausgestellten Ausweises sein müssen, soweit für die streitige Anforderung nicht die Kontrollen berücksichtigt werden, denen die Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen bereits in ihrem Herkunftsmitgliedstaat unterliegen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


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C 300/20


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-193/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Stuttgart [Deutschland]): Betriebskrankenkasse der Robert Bosch GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Soziale Sicherheit - Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat entstandener Krankheitskosten - Artikel 34 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 - Krankenkasse, die bei Rechnungen über geringfügige Beträge ein vereinfachtes Verfahren der vollständigen Erstattung anwendet)

(2004/C 300/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-193/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Mai 2003, in dem Verfahren Betriebskrankenkasse der Robert Bosch GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Berichterstatter) sowie der Richter J.-P. Puissochet und S. von Bahr – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler R. Grass – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der nach einer internen Regelung verfolgten Praxis einer Krankenkasse nicht entgegensteht, wonach diese die ihren Versicherten bei einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Krankheitskosten in voller Höhe erstattet, wenn sie einen Betrag von 200 DM nicht übersteigen.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


4.12.2004   

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C 300/20


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-239/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung - Artikel 4 Absatz 1 und 8 - Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus - Artikel 6 Absätze 1 und 3 - Kein Erlass der geeigneten Maßnahmen, um die massive und andauernde Verschmutzung des Étang de Berre zu verhüten, zu verringern und zu bekämpfen - Einleitungsgenehmigung)

(2004/C 300/41)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-239/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 4. Juni 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Valero Jordana und B. Stromsky) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und E. Puisais), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris und G. Arestis – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: R. Grass – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 des Übereinkommens von Barcelona vom 16. Februar 1976 zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 genehmigt wurde, und Artikel 6 Absätze 1 und 3 des Protokolls von Athen vom 17. Mai 1980 über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 83/101/EWG des Rates vom 28. Februar 1983 genehmigt wurde, sowie aus Artikel 300 Absatz 7 EG verstoßen, dass sie nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die massive und andauernde Verschmutzung des Étang de Berre zu verhüten, zu verringern und zu bekämpfen, und dass sie es unterlassen hat, den Bestimmungen des Anhangs III des Protokolls von Athen vom 17. Mai 1980 über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 83/101/EWG des Rates vom 28. Februar 1983 genehmigt wurde, nach dessen Abschluss durch eine Änderung der Genehmigung für das Einleiten von in Anhang II des Protokolls aufgeführten Stoffen Rechnung zu tragen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003.


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C 300/21


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 12. Oktober 2004

in der Rechtssache C-263/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Paralleleinfuhr - Einfuhr von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedstaaten, wenn diese mit bereits zugelassenen Arzneimitteln identisch sind - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Fehlender rechtlicher Rahmen)

(2004/C 300/42)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-263/03 wegen Vertragsverletzung gemäß Artikel 226 EG, eingereicht am 17. Juni 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: B. Stromsky) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und R. Loosli-Surrans), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und R. Schintgen – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 12. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen, dass sie keine besondere Regelung für die Genehmigung der Einfuhr von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erlassen hat, wenn diese mit bereits in Frankreich zugelassenen Arzneimitteln identisch sind (Paralleleinfuhren).

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-275/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Unvollständige Umsetzung)

(2004/C 300/43)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

In der Rechtssache C-275/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 25. Juni 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: A. Caeiros und K. Wiedner) gegen Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. Fernandes und C. Gagliardi Graça), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr und U. Lõhmus – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge verstoßen, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 vom 21. November 1967 nicht aufgehoben hat, das die Gewährung von Schadensersatz an diejenigen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt wurden, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


4.12.2004   

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C 300/22


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-339/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/22/EG - Haltung von Wildtieren in Zoos - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2004/C 300/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-339/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Schieferer und M. van Beek) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigter: M. Lumma), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter E. Juhász und M. Ilešič – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos verstoßen, dass in verschiedenen Ländern mit Ausnahme von Bremen, Hamburg, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Berlin, Schleswig-Holstein und Thüringen nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen worden sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 226 vom 20.9.2003.


4.12.2004   

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C 300/22


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-341/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/49/EG)

(2004/C 300/45)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-341/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG, eingereicht am 1. August 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Michard und D. Martin) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: N. Dafniou), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), des Richters A. Borg Barthet, der Richterin F. Macken sowie der Richter S. von Bahr und J. Malenovský – Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: R. Grass – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaften zu- und abwandern, verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 226 vom 20.9.2003.


4.12.2004   

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C 300/22


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 21. Oktober 2004

in der Rechtssache C-445/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)

(Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Bedingungen des Aufnahmemitgliedstaats für Unternehmen, die Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats in diesen Mitgliedstaat entsenden)

(2004/C 300/46)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-445/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingegangen am 21. Oktober 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner im Beistand von Rechtsanwalt A. Rukavina), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), K. Schiemann, E. Juhász und M. Ilešič – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass – am 21. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch, dass es von Dienstleistungserbringern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats nach Luxemburg entsenden möchten, das Vorliegen einer individuellen Arbeitserlaubnis, deren Erteilung von Erwägungen abhängt, die mit dem Arbeitsmarkt zusammenhängen, oder einer kollektiven Arbeitserlaubnis verlangt, die nur in Ausnahmefällen und auch nur dann erteilt wird, wenn die betreffenden Arbeitnehmer bei Beginn ihrer Entsendung seit mindestens sechs Monaten durch unbefristete Arbeitsverträge mit dem entsendenden Unternehmen verbunden sind, und dadurch, dass es von diesen Dienstleistungserbringern eine Bankbürgschaft fordert, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 289 vom 29.11.2003.


4.12.2004   

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C 300/23


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 21. Oktober 2004

in der Rechtssache C-477/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG - Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Entwicklung - Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen - Zuweisung von Fahrwegkapazität, Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Infrastruktur und Sicherheitsbescheinigung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2004/C 300/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-477/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 17. November 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Schmidt und W. Wils) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und M. Lumma), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet und U. Lõhmus (Berichterstatter) – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 21. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.


4.12.2004   

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C 300/23


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-483/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG - Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Entwicklung - Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen - Zuweisung von Fahrwegkapazität, Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Infrastruktur und Sicherheitsbescheinigung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2004/C 300/48)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-483/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. November 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: W. Wils) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: M. Demetriou und K. Manji), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters J.-P. Puissochet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter S. von Bahr und U. Lõhmus (Berichterstatter) – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 7 vom 10.1.2004.


4.12.2004   

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C 300/24


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 5. Oktober 2004

in der Rechtssache C-524/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen G. & E. Gianniotis EPE (1)

(Schiedsklausel - Erstattung von Vorschüssen - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

(2004/C 300/49)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-524/03 betreffend eine Klage gemäß Artikel 238 EG, eingereicht am 16. Dezember 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Triantafyllou, Beistand: Rechtsanwalt N. Korogiannakis) gegen G. & E. Gianniotis EPE, genannt „Nosokomeio Agia Eleni“, niedergelassen in Piräus (Griechenland), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter) und K. Schiemann – Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: R. Grass – am 5. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die G. & E. Gianniotis EPE wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Betrag von 212 010,17 Euro als Hauptschuld zuzüglich Zinsen

von einem Betrag von 72 136,15 Euro zu einem Satz von 6 % pro Jahr ab 30. September 2001 bis 31. Dezember 2002, zu einem Satz von 8 % pro Jahr vom 1. Januar 2003 bis zum Tag des Erlasses dieses Urteils und zu dem nach griechischem Recht, d. h. gegenwärtig Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2842/2000 über die Ersetzung der Drachme durch den Euro, angewendeten Jahressatz bis zu einem Höchstsatz von 8 % pro Jahr vom Tage des Erlasses dieses Urteils an bis zur vollständigen Begleichung der Schuld,

von einem Betrag von 28 758,20 Euro zu einem Satz von 5,25 % pro Jahr ab 30. November 2001 bis 31. Dezember 2002, zu einem Satz von 7,25 % pro Jahr ab 1. Januar 2003 bis zum Tag des Erlasses dieses Urteils und zu dem nach der oben genannten griechischen Rechtsvorschrift angewendeten Jahressatz bis zu einem Höchstsatz von 7,25 % pro Jahr vom Tag der Verkündung dieses Urteils an bis zur endgültigen Begleichung der Schuld,

von einem Betrag von 111 115,82 Euro mit einem Satz von 4,78 % ab 15. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, mit einem Satz von 6,78 % pro Jahr ab 1. Januar 2003 bis zum Tag des Erlasses dieses Urteils und zu dem nach der oben genannten griechischen Rechtsvorschrift angewendeten Jahressatz bis zu einem Höchstsatz von 6,78 % pro Jahr vom Tag des Erlasses dieses Urteils an bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

2.

Die G. & E. Gianniotis EPE trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.


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C 300/24


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-550/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG - Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Entwicklung - Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen - Zuweisung von Fahrwegkapazität, Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Infrastruktur und Sicherheitsbescheinigung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2004/C 300/50)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-550/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG, eingereicht am 23. Dezember 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: W. Wils und G. Zavvos) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: N. Dafniou), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Richters J.-P. Puissochet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter S. von Bahr und U. Lõhmus (Berichterstatter) – Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: R. Grass – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.


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C 300/25


Rechtsmittel der Dalmine SpA gegen das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-50/00 (Dalmine SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), eingelegt am 24. September 2004 (Fax 16. September 2004)

(Rechtssache C-407/04 P)

(2004/C 300/51)

Die Dalmine SpA hat am 24. September 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-50/00 (Dalmine SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind die Rechtsanwälte A. Sinagra, M. Siragusa und F. M. Moretti.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben und damit die ursprünglich angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; oder

das angefochtene Urteil und dementsprechend die Entscheidung der Kommission hinsichtlich der Teile aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären, auf die sich die Rechtsmittelgründe beziehen, denen der Gerichtshof stattgibt;

hilfsweise, unter Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung die verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung der mit diesem Rechtsmittel geltend gemachten Gründe und Umstände entweder als Folge der vom Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der Sanktion begangenen Rechtsfehler oder als Folge der vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Urteils insbesondere (aber nicht ausschließlich) im Hinblick auf die Beurteilung der in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen durch das Gericht im Wege einer wesentlichen Herabsetzung neu festzusetzen;

zu prüfen, ob die Sache anderenfalls nach dem Dafürhalten des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen ist, damit dieses erneut verhandelt und ein neues Urteil fällt, das die vom Gerichtshof im vorliegenden Fall etwa vorgenommenen und zu beachtenden Auslegungen von Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen berücksichtigt;

schließlich, in jedem Fall der Kommission zugunsten der Rechtsmittelführerin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Gerichts in diesem Punkt die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin weist das Urteil des Gerichts folgende Mängel auf:

Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Bejahung der Rechtmäßigkeit der der Rechtsmittelführerin von der Kommission insbesondere mit dem Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17/62 (1) gestellten Fragen;

Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Bejahung der Zulässigkeit und Verwendbarkeit des Dokuments „Sharing Key“ als Beweismittel;

Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Bejahung der Zulässigkeit und Verwendbarkeit der Protokolle über die Vernehmungen der ehemaligen leitenden Angestellten der Dalmine als Beweismittel;

Verstoß gegen Artikel 81 EG im Hinblick auf die Befugnis, in die Entscheidung eine über die Sache hinaus gehende Begründung in Bezug auf die den Unternehmen zur Last gelegten Beschwerdepunkte aufzunehmen;

Verstoß gegen Artikel 81 EG, fehlerhafte Rechtsanwendung, Verfälschung von Beweisen und Begründungsmangel im Hinblick auf die Bestimmung des Gegenstands der angeblichen Zuwiderhandlung gemäß Artikel 1 der Entscheidung, auf die Überprüfung der Verwirklichung der Zuwiderhandlung, auf die Feststellung ihrer Wirkungen und auf die Gleichstellung einer etwaigen Zuwiderhandlung, die nur geplant worden sei oder sich nicht spürbar zum Schaden des Wettbewerbs ausgewirkt habe, mit vollständig verwirklichten Zuwiderhandlungen oder solchen mit rechtswidrigem Ziel oder mit rechtswidriger Wirkung;

Verstoß gegen Artikel 81 EG, fehlerhafte Rechtsanwendung, Verfälschung von Beweisen und Begründungsmangel im Hinblick auf die angebliche Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten;

Ermessensüberschreitung, Verletzung des Gemeinschaftsrechts und Verfälschung von Tatsachen und Beweisen bei der vom Gericht vorgenommenen Rekonstruktion des von der Kommission in Artikel 2 der Entscheidung beanstandeten Fehlverhaltens;

Ermessensüberschreitung, Verletzung des Gemeinschaftsrechts und Verfälschung von Tatsachen und Beweisen bei der Beurteilung der Ziele und/oder Wirkungen des Liefervertrags zwischen der Dalmine und der British Steel als rechtswidrig, weil dieser Vertrag den Wettbewerb auf dem Markt für Glattendrohre und Spezialgewinderohre beschränke;

Verletzung des Gemeinschaftsrechts und Verfälschung von Tatsachen und Beweisen bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Klauseln des Liefervertrags zwischen der Dalmine und der British Steel;

hilfsweise, Verstoß gegen Artikel 81 EG und fehlerhafte Begründung bei der Beurteilung der Einhaltung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17/62 und der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen durch die Kommission im Hinblick auf die Schwere der der Dalmine zurechenbaren Zuwiderhandlung; und schließlich wiederum hilfsweise,

Verstoß gegen Artikel 81 EG und fehlerhafte Begründung bei der Beurteilung der Einhaltung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17/62 und der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen durch die Kommission im Hinblick auf die Dauer der der Dalmine vorgeworfenen Zuwiderhandlung und hinsichtlich der mildernden Umstände.


(1)  ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204.


4.12.2004   

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C 300/26


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) vom 2. August 2004 in dem Rechtsstreit The Queen auf Antrag der 1. Teleos plc, 2. Unique Distribution Ltd, 3. Synectiv Ltd, 4. New Communications Ltd, 5. Quest Trading Company Ltd, 6. Phones International Ltd, 7. AGM Associates Ltd, 8. DVD Components Ltd, 9. Fonecomp Ltd, 10. Bulk GSM, 11. Libratech Ltd, 12. Rapid Marketing Services Ltd, 13. Earthshine Ltd, 14. Stardex (UK) Ltd gegen Commissioners of Customs and Excise

(Rechtssache C-409/04)

(2004/C 300/52)

Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 2. August 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 24. September 2004, in dem Rechtsstreit The Queen auf Antrag der 1. Teleos plc, 2. Unique Distribution Ltd, 3. Synectiv Ltd, 4. New Communications Ltd, 5. Quest Trading Company Ltd, 6. Phones International Ltd, 7. AGM Associates Ltd, 8. DVD Components Ltd, 9. Fonecomp Ltd, 10. Bulk GSM, 11. Libratech Ltd, 12. Rapid Marketing Services Ltd, 13. Earthshine Ltd, 14. Stardex (UK) Ltd gegen Commissioners of Customs and Excise um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist der Begriff „versendet“ in Artikel 28a Absatz 3 (1) (innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen) unter den relevanten Umständen dahin zu verstehen, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb stattfindet, wenn

a)

die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, auf den Erwerber übergeht und die Gegenstände vom Lieferanten in der Weise geliefert werden, dass er sich für den Erwerber (der in einem anderen Mitgliedstaat als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist) aufgrund eines Kaufvertrags mit einer ab-Werk-Klausel, wonach der Erwerber dafür verantwortlich ist, die Gegenstände in einen anderen als den Liefermitgliedstaat zu verbringen, in einem gesicherten Lager im Liefermitgliedstaat bereitstellt, und wenn aus den Vertragsunterlagen und/oder anderen Belegen die Absicht hervorgeht, dass die Gegenstände dann weiter an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden sollen, die Gegenstände aber den Liefermitgliedstaat physisch noch nicht verlassen haben, oder

b)

die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, auf den Erwerber übergeht und die Gegenstände ihre Reise in einen anderen Mitgliedstaat beginnen, aber nicht unbedingt vollenden (insbesondere, wenn die Gegenstände den Liefermitgliedstaat physisch noch nicht verlassen haben), oder

c)

die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und die Gegenstände den Liefermitgliedstaat auf ihrer Reise in einen anderen Mitgliedstaat physisch verlassen haben?

2.

Ist Artikel 28c Teil A Buchstabe a dahin auszulegen, dass Lieferungen von Gegenständen von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn

die Gegenstände einem Erwerber geliefert werden, der in einem anderen Mitgliedstaat als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist, und

der Erwerber sich vertraglich zum Kauf der Gegenstände auf der Grundlage verpflichtet hat, dass er, nachdem er die Befähigung erlangt hat, im Liefermitgliedstaat wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, dafür verantwortlich ist, diese vom Liefermitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen, und

a)

die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, auf den Erwerber übergeht und die Gegenstände vom Lieferanten in der Weise geliefert werden, dass er sie für den Erwerber aufgrund eines Kaufvertrags mit einer ab-Werk-Klausel, wonach der Erwerber dafür verantwortlich ist, die Gegenstände in einen anderen als den Liefermitgliedstaat zu verbringen, in einem gesicherten Lager im Liefermitgliedstaat bereitstellt, und wenn aus den Vertragsunterlagen und/oder anderen Belegen die Absicht hervorgeht, dass die Gegenstände dann weiter an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden sollen, die Gegenstände aber den Liefermitgliedstaat physisch noch nicht verlassen haben, oder

b)

die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, auf den Erwerber übergeht und die Gegenstände ihre Reise in einen anderen Mitgliedstaat begonnen, aber nicht unbedingt vollendet haben (insbesondere, wenn die Gegenstände den Liefermitgliedstaat physisch noch nicht verlassen haben) oder

c)

die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und die Gegenstände den Liefermitgliedstaat auf ihrer Reise in einen anderen Mitgliedstaat verlassen haben, oder

d)

die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und auch nachgewiesen werden kann, dass die Gegenstände tatsächlich im Bestimmungsmitgliedstaat angekommen sind?

3.

Unter welchen Umständen (wenn überhaupt) können die zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats unter den relevanten Umständen, wenn ein Lieferant auf eine Rückzahlungsforderung hin diesen Behörden gutgläubig objektive Beweise vorgelegt hat, die zum Zeitpunkt ihres Zugangs offensichtlich den Anspruch des Lieferanten auf Befreiung der Waren nach Artikel 28c Teil A Buchstabe a rechtfertigten und von den zuständigen Behörden für die Befreiung ursprünglich akzeptiert worden waren, später gleichwohl verlangen, dass der Lieferant für diese Waren Mehrwertsteuer entrichtet, wenn sie Kenntnis von weiteren Beweisen erhalten haben, die entweder (a) Zweifel an der Gültigkeit der früheren Beweise aufkommen lassen oder (b) zeigen, dass die vorgelegten Beweise falsche Angaben enthielten, der Lieferant davon aber nichts wusste und auch nicht daran beteiligt war?

4.

Ist es für die Antwort auf Frage 3 von Bedeutung, dass Beweise vorlagen, wonach der Erwerber bei der Steuerverwaltung des Bestimmungsmitgliedstaats Steuererklärungen eingereicht hatte, wenn in diesen die Erwerbsvorgänge, die Gegenstand dieser Rückzahlungsansprüche sind, als innergemeinschaftlicher Erwerb aufgeführt waren, und der Erwerber einen Betrag als Mehrwertsteuer für den Erwerb eingesetzt und denselben Betrag auch als Vorsteuer nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der Sechsten Richtlinie geltend gemacht hatte?


(1)  Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriftender Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).


4.12.2004   

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C 300/27


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschluss des Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia vom 22. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Associazione Nazionale Autotransporto Viaggiatori – A.N.A.V gegen Comune di Bari sowie A.M.T.A.B. Servizio SpA

(Rechtssache C-410/04)

(2004/C 300/53)

Das Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. September 2004, in dem Rechtsstreit Associazione Nazionale Autotransporto Viaggiatori – A.N.A.V gegen Comune di Bari sowie A.M.T.A.B. Servizio SpA um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist Artikel 113 Absatz V der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 267/00 in der durch Artikel 14 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 269/03 geänderten Fassung insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Verpflichtungen zur Transparenz und zum freien Wettbewerb gemäß den Artikeln 46, 49 und 86 des Vertrages, vereinbar, als er keine Grenze für die Freiheit der öffentlichen Verwaltung festlegt, zwischen den verschiedenen Formen der Vergabe einer öffentlichen Dienstleistung und insbesondere zwischen der Vergabe mittels öffentlicher Ausschreibung und der unmittelbaren Vergabe an eine von der öffentlichen Verwaltung in vollem Umfang kontrollierte Gesellschaft zu wählen?


4.12.2004   

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C 300/27


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 24. September 2004

(Rechtssache C-412/04)

(2004/C 300/54)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 24. September 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Klaus Wiedner und Giuseppe Bambara.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik durch den Erlass der in den Artikeln 2 Absatz 1, 17 Absatz 12, 27 Absatz 2, 30 Absatz 6a, 37b und 37c Absatz 1 des Gesetzes Nr. 109 vom 11. Februar 1994, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes Nr. 166 vom 1. August 2002, in Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 109/94, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 166/2002, in Verbindung mit den Gesetzen Nr. 1150/1942 und Nr. 10/1977 mit späteren Änderungen und Ergänzungen, in Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 109/94 in Verbindung mit Artikel 188 des DPR Nr. 554 vom 21. Dezember 1999 sowie Artikel 7 des Gesetzes Nr. 166/2002 und Artikel 3 Absatz 3 des Decreto legislativo Nr. 157 vom 17. März 1995 enthaltenen Bestimmungen gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/37/EWG, 93/36/EWG, 92/50/EWG und 93/36/EWG sowie aus den Artikeln 43 EG und 49 EG sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, die deren Ausprägung sind, verstoßen hat,

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission führt aus, die Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 109/94 und 3 Absatz 3 des Decreto legislativo Nr. 157 vom 17. März 1995, nach denen das öffentliche Vergaberecht für Bauaufträge auch auf Verträge anzuwenden sei, bei denen die Komponente der Bauarbeiten in wirtschaftlicher Hinsicht überwiege, jedoch im Verhältnis zu den anderen Leistungen eindeutig Hilfscharakter habe, hätten zur Folge, dass zahlreiche Dienstleistungs- und Lieferaufträge von der Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsregelungen, nämlich der Richtlinien 92/50 bzw. 93/36, ausgenommen würden.

Da die Schwellenwerte für die Anwendung dieser Richtlinien erheblich niedriger als diejenigen für die Anwendung der Richtlinie 93/37 seien, führten die streitigen Vorschriften dazu, dass gemischte Aufträge für Dienstleistungen und Bauarbeiten, Lieferungen und Bauarbeiten oder Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die die Schwellenwerte für die Anwendung der Richtlinien 92/50 und 93/36 überstiegen, aber unter denjenigen für Bauaufträge nach der Richtlinie 93/37 lägen, ohne Einhaltung der in den Richtlinien 92/50 und 93/36 vorgesehenen Verfahren vergeben würden, nur weil die Bauarbeiten – obwohl sie lediglich Hilfscharakter hätten – in wirtschaftlicher Hinsicht überwögen. Unter diesem Gesichtspunkt verstießen die streitigen Vorschriften gegen die Richtlinien 92/50 und 93/36.

Regelung betreffend die von Privaten unter Abzug von den Erschließungsbeiträgen durchgeführten Maßnahmen

Nach Auffassung der Kommission verstößt Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 109/94 insoweit, als er im Falle eines Vertrages zwischen dem Privaten und der Verwaltung, der mehrere Vorhaben oder Arbeiten umfasse, die für sich betrachtet unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie 93/37 lägen, deren Gesamtwert diesen Schwellenwert jedoch übersteige, von der Verpflichtung befreie, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren zu befolgen, dies in Verbindung mit den Gesetzen Nr. 1051/42 und Nr. 10/77 sowie späteren Änderungen und Ergänzungen, wonach Erschließungsarbeiten direkt an den durch eine Baugenehmigung oder einen genehmigten Erschließungsplan berechtigten Bauherrn vergeben werden dürften, gegen die Richtlinie 93/36.

Regelung betreffend die Planung und Leitung von Bauvorhaben, die unter den gemeinschaftlichen Schwellenwerten liegen

Die Kommission trägt vor, die Artikel 17 und 30 des Gesetzes Nr. 109/94, wonach die öffentlichen Auftraggeber die betreffenden Aufträge auf Vertrauensbasis vergeben dürften, ohne sie in irgendeiner Form auszuschreiben, verstießen unwiderruflich gegen den Grundsatz der Transparenz, der eine Ausprägung von Artikel 49 EG sei. Zudem könne der Rückgriff auf ein Verfahren zur Prüfung der Erfahrung und der Befähigung des Leistungserbringers nicht ohne weiteres die Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz gewährleisten, wenn darüber hinaus keine minimale Form der Bekanntmachung vorgesehen sein, die einen gleichberechtigten Wettbewerb zwischen allen an der Erbringung der Leistung potenziell Interessierten ermöglichten.

Regelung betreffend die Vergabe der Bauleitungstätigkeiten

Die Kommission führt aus, Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 109/94 verstoße dadurch, dass er die unmittelbare Vergabe von Aufträgen betreffend die Bauleitung an den mit der Bauplanung Beauftragten gestatte, je nach dem Umfang der vergebenen Dienstleistungen und der anwendbaren Regelung gegen die Richtlinien 92/50 und 93/38 oder gegen die Artikel 43 EG und 49 EG.

Regelung betreffend die Vergabe der Abnahmedienstleistungen

Nach Ansicht der Kommission ist der Mechanismus des Artikels 28 des Gesetzes Nr. 109/94, der den öffentlichen Auftraggebern die unmittelbare Auswahl der mit der Abnahme Betrauten außerhalb der eigenen Organisation gestatte, ohne die Bekanntmachung einer Ausschreibung oder andere Formen der Veröffentlichung vorzusehen, die es allen an der Erbringung der Leistung potenziell Interessierten ermöglichen würde, sich um die Vergabe der Aufträge betreffend die Abnahmedienstleistungen zu bewerben, je nach dem Umfang dieser Dienstleistungen und der anwendbaren Regelung gegen die Richtlinien 92/50 und 93/38 oder gegen den Grundsatz der Transparenz verstoße, dessen Ausprägung die Artikel 43 EG und 49 EG seien.

Regelung betreffend die Projektfinanzierung

Die Artikel 37a ff. des Gesetzes Nr. 109/94 regeln das Institut der „Projektfinanzierung“. Dieses Institut soll die Verwirklichung von öffentlichen Bauvorhaben durch Vergabe einer Baukonzession auf der Grundlage von Angeboten ermöglichen, die von Personen außerhalb der Verwaltung, so genannten „Promotern“, abgegeben werden.

Die Kommission trägt vor, diese Regelung der Modalitäten für die Ausschreibung der Konzession bevorzuge den Promoter in zweifacher Hinsicht gegenüber allen anderen potenziellen Bewerbern. Erstens werde der Promoter – in prozeduraler Hinsicht – automatisch zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren betreffend die Vergabe der Konzession eingeladen, ohne dass ein Vergleich zwischen seinem Angebot und den Angeboten der Teilnehmer an einer früheren Phase der Ausschreibung vorgenommen werde. Daher würden im Verhandlungsverfahren, auch wenn im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung mehr als zwei Angebote abgegeben worden seien, die besser als das ursprüngliche Angebot des Promoters seien, trotzdem nur die beiden besten Angebote und der Promoter selbst berücksichtigt. Zweitens laufe – in materieller Hinsicht – die dem Promoter eingeräumte Möglichkeit, sein Angebot im Laufe des Verhandlungsverfahrens zu ändern, im Kern darauf hinaus, dass ihm bei der Vergabe der Konzession eine Vorzugsbehandlung eingeräumt werde.

Nach Auffassung der Kommission sind diese dem Promoter gegenüber den potenziellen Konzessionären eingeräumten Vorteile als unvereinbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung anzusehen.


4.12.2004   

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C 300/29


Rechtsmittel der The Sunrider Corporation gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-203/02 (1), The Sunrider Corporation gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Juan Espadafor Caba, eingelegt am 29. September 2004

(Rechtssache C-416/04 P)

(2004/C 300/55)

The Sunrider Corporation mit Sitz in Torrance, Kalifornien (Vereinigte Staaten), hat am 29. September 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-203/02, The Sunrider Corporation gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Juan Espadafor Caba beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführerin ist Rechtsanwalt A. Kockläuner.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-203/03 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben;

2.

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen;

3.

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 8. April 2002 in der Sache R 1046/2000-1 aufzuheben;

4.

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz und dem HABM aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

Verstoß gegen Artikel 43 Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (unbefugte Benutzung)

Das Gericht erster Instanz habe Artikel 43 Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 insofern unzutreffend ausgelegt, als es zu Unrecht die Benutzung der Marke durch einen Dritten berücksichtigt habe.

Das Gericht erster Instanz habe dabei die Beweislastverteilung nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 unzutreffend ausgelegt. Außerdem habe es unschlüssige (implizite) Ausführungen und Beweisangebote der Gegenseite berücksichtigt. Darüber hinaus habe es sich nicht auf verlässliche Beweise, sondern auf Vermutungen gestützt. Schließlich hätte es prüfen müssen, ob zum Zeitpunkt des Urteils des Gerichts erster Instanz angesichts der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten rechtmäßigerweise eine neue Entscheidung mit demselben verfügenden Teil wie die vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung habe erlassen werden können.

Verstoß gegen Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94: kein hinreichender Nachweis der Benutzung der Widerspruchsmarke

Überdies habe das Gericht erster Instanz gegen Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, da es den Begriff der ernsthaften Benutzung im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 unzutreffend ausgelegt habe.

Das Gericht erster Instanz habe u. a. nicht ausreichend berücksichtigt, dass

der Inhaber der Widerspruchsmarke lediglich drei Rechnungen für das Jahr 1996 vorgelegt habe, deren Rechnungsbeträge sich insgesamt auf nur 3 476,00 Euro beliefen;

der Inhaber der Widerspruchsmarke lediglich zwei Rechnungen für das Jahr 1997 vorgelegt habe, deren Rechnungsbeträge sich insgesamt auf nur 1 306,00 Euro beliefen;

es sich bei den fraglichen Waren um billige Ware gehandelt habe, also um in Massenproduktion hergestellte und für den Massenkonsum bestimmte Produkte;

diese Waren verhältnismäßig leicht verkäuflich gewesen seien;

die fraglichen Waren allenfalls an einen einzigen Kunden verkauft worden seien.

Daher liege keine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke ES 372 221„VITAFRUT“ im Sinne von Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 vor, weil es sich um eine sporadische, gelegentliche und minimale Benutzung gehandelt habe, die in einem wesentlichen Teil des Gebietes, in dem sie geschützt sei, nicht gegenwärtig gewesen sei.

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

Außerdem seien die Marken, die einander gegenüberzustellen seien, in Bezug auf die Waren „Kräuter- und Vitamingetränke“, für die die angemeldete Marke Nr. 156 422„VITAFRUIT“ eingetragen werden solle, einander nicht so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Insbesondere zwischen den Waren „Kräuter- und Vitamingetränke“ zum einen und „Fruchtsaftkonzentrat“ zum anderen bestehe nur entfernte Ähnlichkeit, weil sie nur sehr wenige Berührungspunkte aufwiesen.

Dies liege daran, dass die Produkteigenschaften, die Rohstoffe und die Herstellungsumstände der miteinander zu vergleichenden Waren, insbesondere die Maschinen, das Know-how und die Produktionsanlagen, die für die Herstellung der fraglichen Waren erforderlich seien, unterschiedlich seien. Zudem unterschieden sich die zu vergleichenden Waren in Bezug auf die Art, wie sie gebraucht würden, ihre funktionalen Eigenschaften und die Art ihres Vertriebs. Daher überwögen die Unterschiede der fraglichen Waren gegenüber deren etwaigen gemeinsamen Eigenschaften.


(1)  ABl. C 233, 28.9.2002, S. 26.


4.12.2004   

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C 300/30


Rechtsmittel der Regione Siciliana gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-341/02, Regione Siciliana gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 29. September 2004

(Rechtssache C- 417/04 P)

(2004/C 300/56)

Die Regione Siciliana hat am 29. September 2004 ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-341/02, Regione Siciliana gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin ist die Avvocatura dello Stato.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004 aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht in Bezug auf den angefochtenen Beschluss folgende Rechtsmittelgründe geltend:

Den Randnummern 47, 48 und 49 des angefochtenen Beschlusses sei eindeutig zu entnehmen, dass die Rechtsgrundlage für den Beschluss Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz sei, der bestimme: „Das Gericht kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen …“ Im vorliegenden Fall lasse sich den Verfahrensakten nichts entnehmen, was eine Prüfung des Fehlens „unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen“ von Amts wegen durch das Gericht rechtfertigen würde. Außerdem habe das Gericht mit keinem Wort erläutert, welches diese „unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen“ sein könnten und vorliegend seien, die zur Anwendung des besonderen Verfahrens nach Artikel 113 der Verfahrensordnung führen könnten. Das völlige Fehlen einer entsprechenden Begründung sei eine sehr schwere Verletzung der grundlegenden Verteidigungsrechte und des kontradiktorischen Verfahrens;

Verstoß gegen und fehlerhafte Anwendung von Artikel 230 EG in Bezug auf die Befugnis der Regione Siciliana zur Erhebung der Anfechtungsklage und demzufolge Verstoß gegen das grundlegende Recht auf Verteidigung;

Verstoß gegen und fehlerhafte Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 (1) in der geänderten Fassung;

Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 (2);

fehlerhafte Begründung wegen Inkohärenz und Willkür;

fehlerhafte Begründung wegen Widersprüchlichkeit, Folgewidrigkeit und fehlender Argumente.


(1)  ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9.

(2)  ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1.


4.12.2004   

DE

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C 300/31


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Audiencia Provincial Barcelona, Fünfzehnte Abteilung, vom 28. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Matratzen Concord AG gegen Hukla-Germany SA

(Rechtssache C-421/04)

(2004/C 300/57)

Die Fünfzehnte Abteilung der Audiencia Provincial Barcelona (Spanien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 28. Juni 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Oktober 2004, in dem Rechtsstreit Matratzen Concord AG gegen Hukla-Germany SA um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Kann die Gültigkeit der Eintragung einer Marke in einem Mitgliedstaat eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, wenn die Marke – wie die spanische Marke „MATRATZEN“ zur Unterscheidung von Matratzen und verwandten Waren – keine Unterscheidungskraft hat oder im Handel dazu dient, die geschützte Ware oder Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft und sonstige Merkmale der Ware in der Sprache eines anderen Mitgliedstaats, die im erstgenannten Mitgliedstaat nicht gesprochen wird, zu bezeichnen?


4.12.2004   

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C 300/31


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund der Anordnung eines Social Security Commissioner, Lodon vom 14. September 2004 in dem Rechtsstreit Sarah Margaret Richards gegen Secretary of State for Work and Pensions

(Rechtssache C-423/04)

(2004/C 300/58)

Ein Social Security Commissioner, London (Vereinigtes Königreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Anordnung vom 14. September 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. Oktober 2004, in dem Rechtsstreit Sarah Margaret Richards gegen Secretary of State for Work and Pensions um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Verbietet es die Richtlinie 79/7 (1), dass einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen, die im Alter von 60 Jahren Anspruch auf Altersrente hätte, wenn sie nach nationalem Recht als Frau zu behandeln wäre, eine solche Rente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres versagt wird?

2.

Wenn ja, von welchem Zeitpunkt an sollte die Entscheidung des Gerichtshofes zu Frage 1 wirksam werden?


(1)  Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24).


4.12.2004   

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C 300/31


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 4. Oktober 2004

(Rechtssache C-424/04)

(2004/C 300/59)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. Oktober 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind K. Wiedner und B. Stromsky, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (1), Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (2) und Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (3) verstoßen hat, dass sie dem öffentlichen Auftraggeber nicht die Verpflichtung auferlegt hat, einen echten Wettbewerb durch eine Mindestanzahl von fünf Bietern im nicht offenen Verfahren auch dann zu gewährleisten, wenn keine Marge festgelegt wird;

2.

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 und Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer iv der Richtlinie 93/38/EWG des Rates (4) verstoßen hat, dass sie die Verträge, die Anleihen oder finanzielle Verpflichtungen zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob diese zu einem Finanzierungs- oder Liquiditätszweck bestimmt sind, und die nicht mit einem Immobiliengeschäft verbunden sind, vom Geltungsbereich des französischen Code des marchés publics (Vergabegesetzbuch) ausnimmt;

3.

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus der Beachtung der Grundsätze und Vorschriften des Vertrages (Artikel 49) und insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem der Transparenz, dessen logische Folge in einer angemessenen Publizität besteht, ergeben, dass sie vorgesehen hat, dass öffentliche Aufträge, die

juristische Dienstleistungen,

Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen,

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erholung, der Kultur und des Sports,

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung sowie der beruflichen Qualifikation und Eingliederung

zum Gegenstand haben, bei ihrer Vergabe nur Verpflichtungen hinsichtlich der Bezeichnung der Leistungen durch Bezugnahme auf Normen – falls solche existieren – und der Übersendung eines Vergabebescheides ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Vorschriften und Grundsätze des Vertrages beachtet wurden, unterliegen;

4.

der Französische Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der französische Code des marchés publics sei in mancher Hinsicht nicht mit den Vorschriften und Grundsätzen des EG-Vertrags und der Gemeinschaftsrichtlinien zu den öffentlichen Aufträgen vereinbar.

Zunächst verstoße die Französische Republik dadurch gegen ihre in den Gemeinschaftsrichtlinien enthaltene Verpflichtung, einen echten Wettbewerb in bestimmten nicht offenen Vergabeverfahren zu gewährleisten, dass sie dem öffentlichen Auftraggeber nicht die Verpflichtung auferlege, eine Mindestanzahl von fünf Bietern sicherzustellen, falls keine Marge festgelegt werde.

Die Französische Republik verstoße auch dadurch gegen ihre Verpflichtungen, dass sie die Verträge, die Anleihen oder finanzielle Verpflichtungen zum Gegenstand hätten, unabhängig davon, ob diese zu einem Finanzierungs- oder Liquiditätszweck bestimmt seien, und die nicht mit einem Immobiliengeschäft verbunden seien, vom Geltungsbereich des französischen Code des marchés publics ausnehme. Diese Verträge beträfen Dienstleistungen und fielen daher in den Geltungsbereich der Richtlinien. Im Übrigen könnten sie nicht als von der Wertpapiere und andere Finanzierungsinstrumente betreffenden Ausnahme erfasst angesehen werden.

Schließlich stelle die Tatsache, dass bestimmte öffentliche Aufträge von der Pflicht zur Gewährleistung einer angemessenen Publizität ausgenommen worden seien, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, wie es in Artikel 49 EG vorgesehen sei, und gegen das Transparenzgebot dar.


(1)  Richtlinie 93/36/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1).

(2)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1).

(3)  Richtlinie 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54).

(4)  Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14.6.1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84).


4.12.2004   

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C 300/32


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 4. Oktober 2004

(Rechtssache C-425/04)

(2004/C 300/60)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. Oktober 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Wouter Wils und Claudio Loggi.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 27 der Richtlinie 2001/16/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 20. April 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.


4.12.2004   

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C 300/32


Rechtsmittel der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau (EAW) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2004 in der Rechtssache T-175/03, Norbert Schmitt gegen Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAW), eingelegt am 4. Oktober 2004

(Rechtssache C-426/04 P)

(2004/C 300/61)

Die Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAW) hat am 4. Oktober 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2004 in der Rechtssache T-175/03, Norbert Schmitt gegen Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAW), beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Albert Coolen, Jean-Noël Louis, Etienne Marchal und Sébastien Orlandi, avocats.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2004 in der Rechtssache T-175/03 (Norbert Schmitt/Europäische Agentur für den Wiederaufbau) insgesamt aufzuheben

sowie im Wege einer eigenen Sachentscheidung

die Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der EAW vom 25. Februar 2003 über die Kündigung des Zeitbedienstetenvertrags des Klägers im ersten Rechtszug zurückzuweisen;

dem Kläger im ersten Rechtszug und Rechtsmittelgegner die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht erster Instanz habe gegen den Verfügungsgrundsatz verstoßen, indem es seine Entscheidung auf Klagegründe und Argumente gestützt habe, die vom Kläger im ersten Rechtszug weder unmittelbar erhoben noch rechtlich hinreichend ausgeführt worden seien.

Ferner habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es Artikel 4 des mit dem Kläger geschlossenen Zeitbedienstetenvertrags so ausgelegt habe, dass er das Kündigungsrecht der Agentur für diesen Vertrag ausschließlich auf Situationen beschränke, die sich aus einer wesentlichen Verringerung oder Einstellung der Tätigkeit der Agentur vor Ablauf ihres Mandats ergäben.

Schließlich habe das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass das berechtigte Vertrauen des Klägers verletzt worden sei, obwohl sich aus den Urteilsgründen ergebe, dass dem Kläger keine bestimmte, unbedingte und mit den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu vereinbarende Zusicherung über seine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf des Mandats der Agentur gegeben worden sei.


4.12.2004   

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C 300/33


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 8. Juli 2004 in Sachen Finanzamt Eisleben gegen Feuerbestattungsverein Halle e.V.

(Rechtssache C-430/04)

(2004/C 300/62)

Der Bundesfinanzhof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 8. Juli 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7.10.2004 in Sachen Finanzamt Eisleben gegen Feuerbestattungsverein Halle e.V., um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Kann sich ein privater Steuerpflichtiger, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, deren Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung sei rechtswidrig, auf Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (1) berufen?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


4.12.2004   

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C 300/33


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2004 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Massachusetts Institute of Technology.

(Rechtssache C-431/04)

(2004/C 300/63)

Der Bundesgerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 29. Juni 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. Oktober 2004 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Massachusetts Institute of Technology, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Setzt der Begriff der „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel vom 18. Juni 1992 (1) voraus, dass die Bestandteile, aus denen die Zusammensetzung besteht, je für sich Wirkstoffe mit arzneilicher Wirkung sind?

2.

Liegt eine „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels“ auch dann vor, wenn bei einer aus zwei Bestandteilen bestehenden Stoffzusammensetzung der eine Bestandteil ein bekannter arzneilich wirksamer Stoff für eine bestimmte Indikation ist und der andere Bestandteil eine Darreichungsform des Arzneimittels ermöglicht, die eine veränderte Wirksamkeit des Arzneimittels für diese Indikation herbeiführt (in-vivo-lmplantat mit kontrollierter Freigabe des Wirkstoffs zur Vermeidung toxischer Wirkungen)?


(1)  ABl. L 182, S. 1.


4.12.2004   

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C 300/34


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Edith Cresson, eingereicht am 7. Oktober 2004

(Rechtssache C-432/04)

(2004/C 300/64)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. Oktober 2004 eine Klage gegen Edith Cresson beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Hans Peter Hartvig und Julian Currall, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass Frau Cresson gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 213 EG-Vertrag verstoßen hat;

2.

dementsprechend Frau Cresson die ihr zustehenden Ruhegehaltsansprüche und/oder alle weiteren mit diesen Ansprüchen in Zusammenhang stehenden oder an ihrer Stelle gewährten Vergünstigungen teilweise oder vollständig abzuerkennen, wobei die Kommission die Festsetzung der Dauer und des Ausmaßes dieser Aberkennung dem Ermessen des Gerichtshofes überlässt;

3.

Frau Cresson die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente.

Frau Cresson habe während ihrer Amtszeit als Kommissionsmitglied in Bezug auf zwei persönliche Freunde Günstlingswirtschaft betrieben, die gegen das Allgemeininteresse und ihre Verpflichtungen aus Artikel 213 EG-Vertrag verstoßen habe. Ein Freund sei auf Betreiben von Frau Cresson eingestellt worden, obwohl sein Profil nicht den verschiedenen Dienstposten, für die er eingestellt worden sei, entsprochen habe. Der Schutz durch Frau Cresson sei dann mehrfach offenbar geworden, obwohl seine Leistungen nach Qualität, Quantität und Brauchbarkeit offensichtlich unzureichend gewesen seien. Außerdem seien auch auf Betreiben von Frau Cresson einem anderen ihrer Freunde Verträge angeboten worden, ohne dass sie einer Anforderung oder einem Bedarf der Dienststellen entsprochen hätten. Das Verhalten von Frau Cresson sei nicht durch das Interesse des Organs bestimmt worden, sondern im Wesentlichen durch den Willen motiviert gewesen, diesen beiden Personen einen Gefallen zu tun. Zumindest habe sich Frau Cresson zu keinem Zeitpunkt nach der Ordnungsmäßigkeit der Entscheidungen oder der durchgeführten Verfahren erkundigt, was jedoch geboten gewesen sei, da es sich um Personen gehandelt habe, mit denen sie freundschaftliche Beziehungen unterhalten habe. Diese Verhaltensweisen ließen daher erkennen, dass ein Fall von Günstlingswirtschaft oder zumindest von qualifizierter Fahrlässigkeit vorliege.


4.12.2004   

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C 300/34


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 8. Oktober 2004

(Rechtssache C-433/04)

(2004/C 300/65)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 8. Oktober 2004 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist D. Triantafyllou, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, dass es Geschäftsherren und Unternehmer, die nicht in Belgien registrierte Vertragspartner beauftragen, verpflichtet, von dem für die geleisteten Arbeiten zu zahlenden Betrag 15 % abzuziehen, und ihnen eine gesamtschuldnerische Haftung für Abgabenschulden ihrer nicht in Belgien registrierten Vertragspartner auferlegt;

dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die nationale Regelung verpflichte im Sektor der Bauindustrie die Geschäftsherren und Unternehmer unter Bußgeldandrohung dazu, bei jeder Zahlung an ihre nicht in Belgien registrierten Vertragspartner 15 % des Rechnungsbetrags abzuziehen und an die belgischen Behörden abzuführen, um die Entrichtung oder Beitreibung der von diesen Vertragspartnern etwa zu zahlenden Abgabenschulden sicherzustellen. Sie behindere damit den freien Dienstleistungsverkehr, wie er in den Artikeln 49 EG und 50 EG vorgesehen sei. Ebenso verstoße die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsherren und der Unternehmer für Abgabenschulden ihrer nicht registrierten Geschäftspartner, die auf 35 % des Gesamtpreises der Arbeiten unter Ausschluss der Mehrwertsteuer begrenzt sei, gegen die Artikel 49 EG und 50 EG.

Diese Regelungen seien geeignet, Unternehmer und Geschäftsherren davon abzuhalten, nicht in Belgien registrierte Vertragspartnern zu beauftragen. So entspreche der automatische Eintritt der gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsherren und der Unternehmer für die Abgabenschulden ihrer Vertragspartner nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und stelle eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Eigentumsrechts und der Verteidigungsrechte dieser Geschäftsherren und dieser Unternehmer dar. Die gesamtschuldnerische Haftung des Geschäftsherrn und des Unternehmers trete nämlich automatisch ein, ohne dass die Behörde eine Pflichtverletzung des Geschäftsherren bzw. des Unternehmers oder seine Beteiligung an einer solchen nachweisen müsse. Ferner könne sie Abgabenschulden erfassen, die Arbeiten beträfen, die der Vertragspartner für andere Personen geleistet habe. Die Abzugspflicht sei ihrerseits durch eine Geldbuße bewehrt, die sich auf das Doppelte des abzuziehenden Betrags belaufe.

Außerdem stellten diese Regelungen für die nicht registrierten Vertragspartner, die ihre Dienste in Belgien anbieten wollten, ein echtes Hindernis dar. Die müssten es nämlich hinnehmen, dass sie den Rechnungsbetrag auch dann abzüglich 15 % erhielten, wenn sie gar keine Abgabe schuldeten, mit der dieser Abzug verrechnet werden könnte, während sie den abgezogenen Betrag erst nach einer bestimmten Zeit im Wege eines Erstattungsantrags wiedererlangen könnten.

Diese Maßnahmen könnten nicht als objektiv gerechtfertigt angesehen werden. Zunächst unterliege ein Leistungserbringer, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sei, meistens nicht den Abgaben im Sinne dieser Regelungen. Sodann sei, sofern in Sonderfällen Abgabenschulden in Belgien zu entrichten oder beizutreiben seien, der durch diese Bestimmungen geschaffene Mechanismus aufgrund seiner Allgemeinheit als unverhältnismäßig anzusehen.

Schließlich würden die Abzugspflicht und die gesamtschuldnerische Haftung nicht durch die Möglichkeit der Registrierung gerechtfertigt. Angesichts der Schritte, die mit dem Registrierungsverfahren, das weit über die bloße Übermittlung von Information an die belgischen Behörden hinausgehe, verbunden seien, sei diese Registrierung für Unternehmen, die in Belgien keinen Sitz hätten, aber von ihrem Recht Gebrauch machen wollten, dort gelegentlich ihre Dienste anzubieten, kein gangbarer Ausweg. Durch das Erfordernis der Registrierung werde den Bestimmungen des Vertrages, die den freien Dienstleistungsverkehr gewährleisten sollten, ihre praktische Wirksamkeit völlig genommen.


4.12.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/35


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Oikeus vom 6. Oktober 2004 in dem Strafverfahren gegen Jan-Erik Anders Ahokainen und Mati Leppik

(Rechtssache C-434/04)

(2004/C 300/66)

Das Korkein Oikeus (Finnland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 6. Oktober 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Oktober 2004, in dem Strafverfahren gegen Jan-Erik Anders Ahokainen und Mati Leppik um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist Artikel 28 EG dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen unvergällter Äthylalkohol über 80 % (Weingeist) nur eingeführt werden darf, wenn hierfür eine Erlaubnis erteilt worden ist?

2.

Ist, wenn die vorstehende Frage zu bejahen ist, eine solche Erlaubnisregelung aufgrund von Artikel 30 EG als zulässig anzusehen?


4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/35


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der belgischen Cour de cassation vom 6. Oktober 2004 in einem Strafverfahren gegen Sébastien Victor Leroy

(Rechtssache C-435/04)

(2004/C 300/67)

Die belgische Cour de cassation ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 6. Oktober 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. Oktober 2004, in einem Strafverfahren gegen Sébastien Victor Leroy um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Stehen die Artikel 49 bis 55 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats entgegen, die es einer in diesem Staat wohnenden und arbeitenden Person verbietet, in seinem Hoheitsgebiet ein Fahrzeug zu benutzen, das einer in einem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasingfirma gehört, wenn das Fahrzeug zwar nicht in dem ersten, aber in dem zweiten Staat zugelassen ist?


4.12.2004   

DE

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C 300/35


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteil des Hof van Cassatie van België vom 5. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Léopold van Esbroeck gegen Openbaar Ministerie

(Rechtssache C-436/04)

(2004/C 300/68)

Der Hof van Cassatie van België (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 5. Oktober 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. Oktober 2004, in dem Rechtsstreit Léopold van Esbroeck gegen Openbaar Ministerie um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Muss Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 dahin ausgelegt werden, dass er für ein belgisches Gericht im Falle einer Person gilt, die in Belgien nach dem 25. März 2001 vor einem Strafgericht wegen derselben Taten strafrechtlich verfolgt wurde, derentwegen sie durch Urteil eines norwegischen Strafgerichts am 2. Oktober 2000 verurteilt worden war und für die die verhängte Strafe oder Maßregel bereits vollstreckt worden war, wenn nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union, der Republik Island und Norwegen über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands u. a. Artikel 54 des Schengen-Durchführungsübereinkommens von Norwegen erst mit Wirkung vom 25. März 2001 durchgeführt und angewandt werden sollte?

Soweit die erste Frage bejaht wird:

2.

Muss Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 in Verbindung mit Artikel 71 dieses Übereinkommens dahin ausgelegt werden, dass die strafbaren Handlungen des Besitzes zum Zweck der Ausfuhr und Einfuhr, die sich auf dieselben Betäubungsmittel und psychotropischen Stoffe aller Art einschließlich Cannabis beziehen und die in verschiedenen Staaten, die das Schengen-Durchführungsübereinkommens unterzeichnet haben oder in denen der Schengen-Besitzstand durchgeführt und angewandt wird, als Ausfuhr oder Einfuhr strafrechtlich verfolgt werden, als „dieselbe Tat“ im Sinne des genannten Artikels 54 angesehen werden?


4.12.2004   

DE

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C 300/36


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 15. Oktober 2004

(Rechtssache C-437/04)

(2004/C 300/69)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 15. Oktober 2004 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist J.-F. Pasquier, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften verstoßen hat, dass es eine Steuer eingeführt hat, die gegen die Steuerbefreiung der Europäischen Gemeinschaften verstößt;

dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente.

Die Einführung einer regionalen Steuer zu Lasten der Nutzer von Gebäuden und der Inhaber von dinglichen Rechten an Gebäuden im Gebiet der Region Bruxelles-Capitale durch eine regionale Verordnung vom 23. Juli 1992 stelle einen Verstoß gegen die in Artikel 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 vorgesehene Steuerbefreiung der Gemeinschaften dar. Diese Verordnung habe eine Neuerung gegenüber der alten Regelung gebracht, indem sie zusätzlich zur Besteuerung der Nutzer eine Steuer zu Lasten der Eigentümer von gewerblich genutzten Gebäuden ab einer bestimmten Fläche eingeführt habe. Wie die Gesetzesmaterialien zur Verordnung vom 23. Juli 1992 zeigten, handle es sich bei der Besteuerung der Eigentümer in Wirklichkeit um eine rechtliche Konstruktion zur Umgehung der Steuerbefreiung, die eine Reihe von Personen oder Institutionen genössen, die Nutzer von Gebäuden seien. Tatsächlich seien es nämlich diese Rechtssubjekte und unter ihnen die Gemeinschaften, die die wirtschaftliche Belastung durch die Steuer zu tragen hätten, entweder aufgrund von Klauseln, die in die Mietverträge aufgenommen würden, wonach sie für alle auf dem Gebäude lastenden Steuern oder Abgaben aufkämen, wenn der Vermieter selbst keine Befreiung davon erhalte, oder durch Abwälzung auf den Mietpreis. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge verstoße aber jede gesetzliche Bestimmung gegen den Grundsatz der Steuerbefreiung, die, auch ohne die Gemeinschaft ausdrücklich einer Steuer zu unterwerfen, zur Folge und zum klaren Ziel habe, dass die Gemeinschaft – wenn auch indirekt, aber zwangsläufig – mit einer Steuer belastet werde.


4.12.2004   

DE

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C 300/36


Klage des Königreichs Spanien gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 21. Oktober 2004

(Rechtssache C-442/04)

(2004/C 300/70)

Das Königreich Spanien hat am 21. Oktober 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist Enrique Braquehais Conesa, Abogado del Estado, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien (1), mit der die Artikel 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (2), zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (3) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 (4) und (EG) Nr. 2027/95 (5) umgesetzt werden, für nichtig zu erklären und

dem beklagten Organ die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

a)

dadurch, dass es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004, gegen die sich die vorliegende Klage richte, um eine Regelung zur Umsetzung der durch das Königreich Spanien (in der Rechtssache C-36/04) angefochtenen Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 – genauer ihrer Artikel 3 und 6 über den höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwand jedes Mitgliedstaats und die verschiedenen in diesen Bestimmungen genannten Gebiete und Fischereien – handele, soweit darin die Jahre 1998 bis 2002 als Referenzperiode dienten, was eine Diskriminierung der spanischen Flotte aus Gründen der Nationalität darstelle, da in den betreffenden Jahren nach der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und in den Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 der Zugang der spanischen Flotte zu den ICES-Gebieten V b, VI, VII sowie VIII a, b, d, und e beschränkt gewesen sei,

b)

dadurch, dass die Einrichtung des empfindlichen Gebietes, auf das sich Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 beziehe, der durch die angefochtene Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 umgesetzt werde, die spanische Flotte ebenfalls diskriminiere, da das neue empfindliche Gebiet teilweise mit dem als „Irish Box“ bezeichneten Gebiet übereinstimme, in dem gemäß dem Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Beschränkungen für die spanische Flotte bestünden.

Ermessensmissbrauch,

da der Schutz des empfindlichen Gebietes nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, der durch die jetzt angefochtene Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 umgesetzt werde, durch Anwendung der Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 850/1998 hätte erreicht werden müssen, durch die technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren eingeführt würden und zwar für alle Zonen, von denen wissenschaftlich nachgewiesen sei, dass sie diese Voraussetzung erfüllten.


(1)  ABl. L 285 vom 5.8.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 5.

(5)  ABl. L 199 vom 24.8.1995, S. 1.


4.12.2004   

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C 300/37


Streichung der verbundenen Rechtssachen C-451/02 und C-452/02 (1)

(2004/C 300/71)

Mit Beschluss vom 27. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der verbundenen Rechtssachen C-451/02 und C-452/02 (Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs) – Hauptzollamt Bremen gegen Joh. C. Henschen GmbH & Co. KG (C-451/02) und ITG GmbH Internationale Spedition (C-452/02) – angeordnet.


(1)  ABl. C 55 vom 8.3.2003.


4.12.2004   

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C 300/37


Streichung der Rechtssache C-237/03 (1)

(2004/C 300/72)

Mit Beschluss vom 22. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-237/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance Roubaix [Frankreich]) – SA Banque Sofinco gegen Daniel Djemoui, Carole Djemoui – angeordnet.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003.


4.12.2004   

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C 300/37


Streichung der Rechtssache C-256/03 (1)

(2004/C 300/73)

Mit Beschluss vom 25. August 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-256/03 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland – angeordnet.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003.


GERICHT ERSTER INSTANZ

4.12.2004   

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C 300/38


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 28. September 2004

in der Rechtssache T-310/00, MCI, Inc., gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Wettbewerb - Fusionskontrolle - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Befugnis der Kommission)

(2004/C 300/74)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-310/00, MCI, Inc., vormals MCI WorldCom, Inc., dann WorldCom, Inc., mit Sitz in Ashburn, Virginia (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Lasok, QC, sowie Rechtsanwälte J.-Y. Art und B. Hartnett, dann K. Lasok, Zustellungsanschrift in Luxemburg,, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst P. Oliver, P. Hellström und L. Pignataro, dann P. Oliver und P. Hellström, im Beistand von Barrister N. Khan, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/790/EG der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 – MCI WorldCom/Sprint) (ABl. 2003, L 300, S. 1) hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 28. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung 2003/790/EG der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1741 – MCI WorldCom/Sprint) wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen die Kosten von MCI, Inc.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 9.12.2000.


4.12.2004   

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C 300/38


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 30. September 2004

in der Rechtssache T-246/02, Albano Ferrer de Moncada gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Beurteilung - Verspätete Erstellung - Ersatz des erlittenen Schadens)

(2004/C 300/75)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-246/02, Albano Ferrer de Moncada, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und A. Finchelstein, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission den Antrag des Klägers vom 28. August 2001 auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen stillschweigend abgelehnt hat, der durch die verspätete Erstellung der Beurteilungen des Klägers für die Zeiträume 1995-1997 und 1997-1999 entstanden ist, und, soweit erforderlich, Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission die Beschwerde des Klägers vom 14. Januar 2002 zurückgewiesen hat, sowie wegen Schadensersatz zum Ausgleich des dem Kläger durch die verspätete Erstellung dieser Beurteilungen entstandenen immateriellen Schadens hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse – Kanzler: H. Jung – am 30. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger zusätzlich zu den von ihr bereits gezahlten 1 000 Euro einen Betrag von 7 000 Euro zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.


4.12.2004   

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C 300/39


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 30. September 2004

In der Rechtssache T-313/02, David Meca-Medina, Igor Majcen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Wettbewerb - Dienstleistungsfreiheit - Anti-Doping-Regelung des Internationalen Olympischen Komitees [IOC] - Rein sportliches Regelwerk)

(2004/C 300/76)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-313/02, David Meca-Medina, wohnhaft in Barcelona (Spanien), Igor Majcen, wohnhaft in Ljubljana (Slovenien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-L. Dupont, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: O. Beynet und A. Bouquet, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. August 2002, mit der die Beschwerde der Kläger gegen das Internationale Olympische Komitee auf Feststellung der Unvereinbarkeit bestimmter von diesem erlassener und vom Internationalen Schwimmverband (FINA) durchgeführter Vorschriften und bestimmter Dopingkontrollpraktiken mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit (Sache COMP/38158, Meca-Medina und Majcen/IOC) zurückgewiesen wurde, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras – Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat – am 30. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 305 vom 7.12.2002.


4.12.2004   

DE

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C 300/39


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 30. September 2004

in der Rechtssache T-16/03, Albano Ferrer de Moncada gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Beurteilung - Verfahrensfehler - Begründung - Aufhebung der Beurteilung - Ersatz des erlittenen Schadens)

(2004/C 300/77)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-16/03, Albano Ferrer de Moncada, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und A. Finchelstein, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1995-1997 und Schadensersatz hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse – Kanzler: H. Jung – am 30. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1995–1997 wird aufgehoben.

2.

Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1 000 Euro zu zahlen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 83 vom 5.4.2003.


4.12.2004   

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C 300/40


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 28. September 2004

in der Rechtssache T-216/03, Mário Paulo Tenreiro gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Mobilität - Ablehnung einer Beförderung - Abwägung der Verdienste)

(2004/C 300/78)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-216/03, Mário Paulo Tenreiro, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Kraainem (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: A. Bordes und L. Lozano Palacios, Zustellungsanschrift in Luxemburg), im Wesentlichen wegen Aufhebung der am 14. August 2002 veröffentlichten Entscheidung der Kommission über die Festlegung der Liste der im Rahmen des Haushaltsjahres 2002 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten, weil diese nicht den Namen des Klägers enthält, hat das Gericht (Einzelrichter: M. Pirrung) – Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin – am 28. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


4.12.2004   

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C 300/40


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 2. September 2004

in der Rechtssache T-291/02 González y Díez SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(EGKS - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache - Entscheidung über die Kosten)

(2004/C 300/79)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache T-291/02, González y Díez SA mit Sitz in Villabona-Llanera (Spanien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Folguera Crespo, A. Martínez Sánchez und J. C. Engra Moreno, danach Rechtsanwälte J. Folguera Crespo und A. Martínez Sánchez, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz und J. L. Buendía Sierra), wegen Nichtigerklärung der Artikel 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827/EGKS der Kommission vom 2. Juli 2002 über die Gewährung von Beihilfen durch Spanien zugunsten der Firma González y Díez in den Jahren 1998, 2000 und 2001 (ABl. L 296, S. 80), hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung, der Richter A. W. H. Meij, N. J. Forwood, der Richterin I. Pelikánová sowie des Richters S. S. Papasavvas – Kanzler: H. Jung – am 2. September 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


4.12.2004   

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C 300/40


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 21. September 2004

in der Rechtssache T-310/03 R Kreuzer Medien GmbH gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit des Antrags eines Streithelfers)

(2004/C 300/80)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-310/03 R, Kreuzer Medien GmbH mit Sitz in Leipzig (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Lenz, unterstützt durch Falstaff Verlags GmbH mit Sitz in Klosterneuburg (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W.-G. Schärf, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: E. Waldherr und U. Rösslein, Zustellungsanschrift in Luxemburg), und Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: E. Karlsson), unterstützt durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M.-J. Jonczy, L. Pignataro-Nolin und F. Hoffmeister, Zustellungsanschrift in Luxemburg), Königreich Spanien (Bevollmächtigte: L. Fraguas Gadea, Zustellungsanschrift in Luxemburg) und Republik Finnland (Bevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski und T. Pynnä, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Antrags der Falstaff Verlags GmbH auf Aussetzung der Wirkungen der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152, S. 16) auf der Grundlage von Artikel 243 EG hat der Präsident des Gerichts am 21. September 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


4.12.2004   

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C 300/41


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 19. Juli 2004

In der Rechtssache T-439/03 R II Ulrike Eppe gegen Europäisches Parlament

(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Auswahlverfahren - Neuer Antrag - Zulässigkeit - Keine Dringlichkeit)

(2004/C 300/81)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-439/03 R II, wohnhaft in Hannover (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Rogalla, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: J. de Wachter und N. Lorenz), wegen Antrags, das Auswahlverfahren EURI Al167 /02 aufzuheben und unter Teilnahme der Antragstellerin zu wiederholen, hilfsweise, dem Europäischen Parlament zu untersagen, auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens Einstellungen vorzunehmen, hat der Präsident des Gerichts am 19. Juli 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


4.12.2004   

DE

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C 300/41


Klage der Vitakraft-Werke Wührmann Sohn GmbH Co. KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 9. Juli 2004

(Rechtssache T-277/04)

(2004/C 300/82)

Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 ' 2 der Verfahrensordnung Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Vitakraft-Werke Wührmann Sohn GmbH Co. KG, Bremen (Deutschland), hat am 9. Juli 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt U. Sander.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Johnson=s Veterinary Products Limited, Sutton Coldfield (Vereinigtes Königreich).

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer R 560/2003-1 vom 27. April 2004 aufzuheben;

das beklagte Amt zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Johnson's Veterinary Products Limited

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Wortmarke „VITACOAT“ für Waren der Klassen 3, 5 und 21 (Shampoos, Conditioner, Präparate für das Haar und die Haut, Deodorants, Mittel zur Vertilgung von Milben, Läusen, Flöhen und anderen Parasiten; alles für Tiere, sowie Bürsten und Kämme für Tiere)

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Die deutsche Wortmarke „VITAKRAFT“

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:

Verletzung des Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94;

unzutreffende Beurteilung der originären Kennzeichnungskraft sowie der wegen Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke;

unzutreffende Beurteilung des Einflusses der Identität der Streitzeichen im Anfangsteil „VITA“;

unzutreffende Beurteilung der phonetischen und begrifflichen Ähnlichkeit der Streitzeichen;

fehlende Berücksichtigung weitreichender Warenidentität.


4.12.2004   

DE

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C 300/42


Klage des F gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. August 2004

(Rechtssache T-324/04)

(2004/C 300/83)

Verfahrenssprache: Französisch

F, wohnhaft in Rhode St Genèse (Belgien), hat am 6. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des PMO.2 (Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche – Dienstbezüge, Dienstreisen, Sachverständige) vom 8. Januar 2004 zur Festlegung der Modalitäten einer ersten Rückforderung der Beträge, die der Kläger ohne rechtlichen Grund erhalten hat, aufzuheben;

die Entscheidung des PMO.1 (Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche – Verwaltung der individuellen finanziellen Ansprüche) vom 18. November 2003 zur Streichung der dem Kläger zuvor gezahlten Auslandszulage aufzuheben;

die Entscheidung des PMO.2 vom 9. Februar 2004 zur Festlegung der Modalitäten der Rückforderung der Beträge, die der Kläger ohne rechtlichen Grund erhalten hat, aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Juli 2004, ihm mitgeteilt am 7. Juli 2004, mit der seine Beschwerde beantwortet wurde, aufzuheben;

alle nachfolgenden und/oder diese Entscheidungen betreffenden Handlungen aufzuheben, die nach Einreichung der Klage vorgenommen werden könnten;

die Auszahlung aller Beträge anzuordnen, die von seinen Bezügen seit Februar 2004 einbehalten wurden und/oder werden, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,25 % seit Einlegung der Beschwerde;

ihm vorbehaltlich einer Klageerweiterung im Laufe des Verfahrens eine nach Billigkeit auf 3 000 Euro geschätzte Entschädigung als Ersatz für immaterielle Schäden zuzusprechen;

der Beklagten jedenfalls die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten und Gebühren des Anwalts, der von ihm im Hinblick auf die Klageerhebung konsultiert wurde, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger sei am 16. September 1987 in den Dienst der Kommission getreten. Nachdem er zunächst seine Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt habe, arbeite er seit dem 1. April 1989 in Brüssel. Sowohl in Luxemburg als auch in Brüssel habe er die Auslandszulage bezogen.

Mit den angefochtenen Entscheidungen habe die Kommission diese Zulage mit Rückwirkung ab der Versetzung nach Brüssel gestrichen, da sie festgestellt habe, dass der Kläger während des einschlägigen Referenzzeitraums vom 16. März 1982 bis zum 15. März 1987 in Brüssel gewohnt und gearbeitet habe. Die Kommission habe auch die Rückzahlungsmodalitäten für die Beträge, die der Kläger ohne rechtlichen Grund erhalten habe, festgelegt.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger eine Verletzung der Artikel 69 und 85 des Statuts, von Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts und der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung geltend. Er macht auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht und offenkundige Beurteilungsfehler geltend. In diesem Zusammenhang führt der Kläger aus, er habe während des Referenzzeitraums für einen ausländischen Verband von Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie gearbeitet. Dieser Verband sei als internationale Organisation anzusehen, und daher dürfe der Zeitraum, während dessen er dort gearbeitet habe, nicht einbezogen werden. Davon abgesehen habe er sich während des Referenzzeitraums überwiegend nicht ständig in Brüssel aufgehalten, da sich seine wirtschaftlichen Aktivitäten zu jener Zeit auf das Ausland konzentriert hätten.


4.12.2004   

DE

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C 300/42


Klage der House of Donuts International gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 11. August 2004

(Rechtssache T-333/04)

(2004/C 300/84)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Die House of Donuts International, George Town, Grand Cayman (British West Indies), hat am 11. August 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt N. Decker, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Panrico S.A.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass ihre Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 474 486 zur Eintragung zuzulassen ist;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Mai 2004 (Sache R 1034/2001-4) aufzuheben;

der Widersprechenden die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Klägerin.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „House of Donuts“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 42 (z. B. Krapfen, Muffins, Croissants, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer, Betrieb von Restaurants und Cafeterien und Catering) – Anmeldung Nr. 474 486.

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Wiederspruchzeichens

Panrico S.A.

Widerspruchsmarke oder –zeichen:

Spanische Wort- und Bildmarken „DONUT“ und „Donuts“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 42 (z. B. Süßwaren aller Art, Gebäck, Bonbons, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Catering, Betrieb von Bars, Restaurants, Hotels und Campinganlagen).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.

Klagegründe:

Die einander gegenüber stehenden Marken seien nicht ähnlich. Der Widersprechenden dürfe nicht der ausschließliche Gebrauch der Wörter „Donut“ oder „Donuts“ vorbehalten werden.


4.12.2004   

DE

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C 300/43


Klage der Parfümerie Douglas GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 23. August 2004

(Rechtssache T-349/04)

(2004/C 300/85)

Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Parfümerie Douglas GmbH, Hagen (Deutschland), hat am 23. August 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Christoph Schumann. Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Jürgen Heinz Douglas, Hamburg (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage zusammen mit den ihr beigefügten Dokumenten zuzulassen, die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Einlegung der Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 24. Mai 2004 in der Beschwerdesache

R 795/2002-4 festzustellen und die vorgenannte Entscheidung aufzuheben, den Widerspruch zurückzuweisen und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Wortmarke „Douglas beauty spa“ für Dienstleistungen der Klasse 39 (Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Reisebegleitung; Vermittlung von Hotelzimmern und anderen Unterkünften) – Anmeldung Nr. 1 459 197

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Jürgen Heinz Douglas

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Die deutsche Marke „Douglas Touristik“ für Dienstleistungen der Klasse 39 (Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Vermietung von Kraftfahrzeugen und Booten).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 42, 43, 74 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates in Verbindung mit Regeln 15, 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission


4.12.2004   

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C 300/44


Klage der Republik Österreich gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. September 2004

(Rechtssache T-361/04)

(2004/C 300/86)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Republik Österreich, hat am 1. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Ministerialrat Dr. Harald Dossi, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

den dem Schreiben der Kommission vom 22. Juni 2004 zugrunde liegenden Beschluss der Kommission, mit dem die Kommission die Vorlage eines Vorschlags für eine Ökopunktenachfolgeregelung oder eine vergleichbare Regelung zur Gewährleistung des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage im Sinne der Vorgaben des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte 1994 abgelehnt und damit die diesbezügliche Aufforderung der Republik Österreich vom 31. März 2004 an die Kommission, tätig zu werden, endgültig abgelehnt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bindungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 24. Juni 1994 beinhaltet eine spezielle Regelung für den Transit von schweren Lastkraftwagen durch Österreich zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen. Laut der Klägerin verfolge diese Regelung das Ziel, die „NOx-Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich […] im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1992 und dem 31. Dezember 2003 gemäß der Tabelle in Anhang 4 um 60 v.H.“ zu reduzieren. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift seien demnach die NOx-Gesamtemissionen um 60 % zu reduzieren.

Die Klägerin trägt vor, dass Artikel 11 Absatz 4 des Protokolls davon spreche, dass die angestrebte 60 %-ige Reduzierung der NOx-Emissionen transitierender Schwerlastkraftwagen auf einer „dauerhaften und umweltgerechten“ Grundlage zu erreichen ist, und dass sie deshalb davon ausgeht, dass dieses im Protokoll formulierte Ziel über das formale Auslaufen des Transitregimes mit 31. Dezember 2003 hinaus wirke. Nach Rechtsauffassung der Republik Österreich seien die Ziele des Protokolls weiterhin verbindlich, und die Erlassung einer primärrechtskonformen Ökopunktenachfolgeregelung oder einer das Ziel des Transitprotokolls in vergleichbarer Weise sicherstellenden Regelung sei rechtlich geboten.

Die Klägerin macht geltend, dass die zwischenzeitlich von Rat und Parlament erlassene Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 (1) der Vorgabe der Sicherstellung des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage im Sinne der Vorgaben des Protokolls Nr. 9 nicht entspreche, und sie wurde daher von der Klägerin mit einer Nichtigkeitsklage (2) bekämpft. Somit sei festzustellen, dass derzeit kein den weiterhin verbindlichen primärrechtlichen Zielvorgaben des Protokolls entsprechendes gemeinschaftsrechtliches Schutzregime bestehe, und die Kommission säumig sei, ihrer Handlungsverpflichtung dadurch nachzukommen, dass sie umgehend einen Vorschlag für ein Übergangsregime bis zur Verabschiedung der neuen Wegekostenrichtlinie vorlegt.

Die Klägerin macht folglich geltend, dass die endgültige Ablehnung der Kommission vom 22. Juni 2004, im Sinne dieser Handlungsverpflichtung tätig zu werden, für nichtig zu erklären sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.12.2003 zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik (ABl. L 345, S. 30).

(2)  Rechtssache C-161/04, Republik Österreich/Rat und Parlament (Abl. 2004 C 106, S. 49).


4.12.2004   

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C 300/44


Klage des Luc Verheyden gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. September 2004

(Rechtssache T-368/04)

(2004/C 300/87)

Verfahrenssprache: Französisch

Luc Verheyden, wohnhaft in Angera (Italien), hat am 13. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen seines Vorgesetzten vom 4. Februar 2004, 24. Februar 2004 und 27. Februar 2004 aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde zur Beantwortung der Beschwerde (R/159/04) vom 1. Juni 2004, zugegangen am 14. Juni 2004, aufzuheben;

alle im Laufe des Verfahrens ergehenden Entscheidungen aufzuheben;

die Beklagte gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Beamtenstatuts zur Zahlung einer Ausgleichsentschädigung für 30 nicht in Anspruch genommene und nicht abgegoltene Tage Jahresurlaub zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,25 % ab Klageerhebung zu verurteilen;

ihm – vorbehaltlich einer Klageerweiterung oder –beschränkung im Laufe des Verfahrens – einen nach Billigkeit auf 12 500 Euro geschätzten Schadensersatz für immaterielle Schäden und berufliche Nachteile zuzusprechen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung, ihm die Übertragung seines Urlaubsanspruchs auf das Jahr 2004 nicht zu gewähren. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger eine Verletzung der Artikel 25 und 57 des Statuts, von Artikel 4 des Anhangs V des Statuts zur Festlegung der Urlaubsordnung, einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes und einen offenkundigen Beurteilungsfehler geltend.


4.12.2004   

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C 300/45


Klage der Coopérative d'Exportation du Livre Français (C.E.L.F.) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. September 2004

(Rechtssache T-372/04)

(2004/C 300/88)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Coopérative d'Exportation du Livre Français (C.E.L.F.) mit Sitz in Paris hat am 15. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Olivier Schmitt.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2004)1361 fin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 2004 über die von Frankreich gewährte Beihilfe zugunsten der Coopérative d'Exportation du Livre Français (C.E.L.F.) für nichtig zu erklären, soweit sie in Artikel 1 Satz 1 die zwischen 1980 und 2001 von Frankreich gewährte Beihilfe zugunsten der C.E.L.F. für die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG qualifiziert;

der Kommission die Kosten in Höhe von 5 000 Euro aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Geschäftstätigkeit der Klägerin bestehe darin, Aufträge über die Lieferung von Büchern, Broschüren und Kommunikationsträgern jeder Art ins Ausland unmittelbar auszuführen und allgemein alle Geschäfte abzuwickeln, die der Förderung der französischen Kultur in der Welt dienten. Die Klägerin trägt vor, dass sie im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit von allgemeinem Interesse in den Genuss verschiedener Subventionen des französischen Staates gekommen sei. Die fragliche Subvention sei eine Betriebsbeihilfe, die der Klägerin zum Ausgleich der Mehrkosten für die Bearbeitung geringer Bestellungen von im Ausland ansässigen Buchhändlern gewährt worden sei.

Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei. In zweiter Linie macht sie einen Verstoß gegen Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 1 EG geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr als Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sei, die Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen obliege. Deshalb fielen die vom Staat geleisteten Zahlungen nicht in die Kategorie der staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG.


4.12.2004   

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C 300/45


Klage der Grandits GmbH und fünf andere gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. September 2004

(Rechtssache T-375/04)

(2004/C 300/89)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Grandits GmbH, Kirchschlag (Österreich), die Scheucher-Fleisch GmbH, Ungerdorf (Österreich), die Tauernfleisch Vertriebs GmbH, Flattach (Österreich), die Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH, Glanegg (Österreich), die Wech-Geflügel GmbH, St. Andrä (Österreich) und Johann Zsifkovics, Wien (Österreich) haben am 17. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigte der Kläger sind Rechtsanwälte J. Hofer und T. Humer.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 30.06.2004 (C(2004) 2037 fin), betreffend die Staatliche Beihilfe NN 34A 2000/Österreich „Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel“, für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Tragung der Kosten der Kläger zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger rügen zunächst die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Kommission habe die Maßnahmen, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind, als angemeldete Beihilfe behandelt, obwohl eine Anmeldung durch Österreich gar nicht vorliege. Die Kommission habe Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 659/1999 verletzt, denn sie verfüge über kein Ermessen und hätte das förmliche Prüfverfahren einleiten müssen. Die Kommission habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, weil sie nicht sämtliche, ihr von den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte sorgfältig und unvoreingenommen geprüft habe. Ein Zeitraum von 52 Monaten sei im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nicht angemessen und stelle eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer dar.

Die Kläger rügen ferner die Verletzung von Artikel 87 Absatz 3 lit. c EG. Die Kommission habe aufgrund unzureichender Untersuchungen und Sachverhaltsfeststellungen angenommen, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes von Artikel 87 Absatz 3 lit. c EG erfüllt seien.

Die Kläger rügen schließlich die Verletzung des Durchführungsverbotes gemäß Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG und Artikel 3 der Verordnung Nr. 659/99. Für nicht angemeldete Beihilfen bestehe ein Durchführungsverbot. Eine rückwirkende Heilung durch die abschließende Entscheidung sei unzulässig.


4.12.2004   

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C 300/46


Klage des Ioannis Terezakis gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. September 2004

(Rechtssache T-380/04)

(2004/C 300/90)

Verfahrenssprache: Englisch

Ioannis Terezakis, wohnhaft in Brüssel (Belgien), hat am 22. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt L. Defalque.

Der Kläger beantragt,

die in einem Schreiben vom 12. Juli 2004 enthaltene Entscheidung der Kommission, die bei ihm am 16. Juli 2004 eingegangen ist und mit der ihm der Zugang zu dem Hauptunternehmervertrag, den Subunternehmerverträgen, den Angaben über die Kosten für die Bauleistungen, den Rechnungen und dem Abschlussbericht betreffend den Bau des Flughafens von Spata verwehrt worden ist, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zunächst geltend, die Weigerung der Kommission, ihm Zugang zum Hauptunternehmervertrag zu gewähren, stelle einen offensichtlichen Rechts- und Sachverhaltsirrtum dar, da die Kommission nicht deutlich gemacht habe, ob es sich bei dem Urheber des Dokuments, dem Athens International Airport, um einen anderen Dritten als einen Mitgliedstaat oder eine staatliche Stelle Griechenlands handele und somit Artikel 4 Absatz 4 oder aber Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) anzuwenden sei. Die Kommission habe zudem nicht dargetan, dass sie in Erwägung gezogen habe, Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, ohne den Dritten zu konsultieren. Außerdem habe die Kommission den Grundsatz des größtmöglichen Zugangs zu Dokumenten nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 verletzt, indem sie sich für eine weite Auslegung des Begriffes „Schutz der geschäftlichen Interessen“ entschieden habe.

Im Zusammenhang mit demselben Dokument macht der Kläger auch geltend, dass die Kommission gegen Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 und gegen Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Beschlusses 2001/937 der Kommission (2) verstoßen habe, indem sie die Gründe des Dritten für die Verweigerung seiner Zustimmung zur Offenlegung nicht geprüft und dem Kläger Einzelheiten dieser Prüfung nicht mitgeteilt habe. Außerdem habe die Kommission gegen Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, indem sie nicht die Möglichkeit in Erwägung gezogen habe, teilweisen Zugang zu den Dokumenten zu gewähren; schließlich habe sie die Pflicht verletzt, ihren Beschluss zu begründen.

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission auch den Zugang zu den Rechungen und dem Abschlussbericht über die Fertigstellung des Flughafens mit der Begründung verweigert, dass sie im Rahmen einer von der Generaldirektion Regionalpolitik in Auftrag gegebenen Abschlussprüfung geprüft würden, die noch nicht abgeschlossen sei. In diesem Teil der Entscheidung habe die Kommission Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 unzutreffend ausgelegt und begehe einen offensichtlichen Sachverhaltsirrtum, wenn sie davon ausgehe, dass die fragliche Abschlussprüfung unter diese Bestimmung falle. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des größtmöglichen Zugangs zu Dokumenten sowie eine Verletzung von Anhang V der Entscheidung der Kommission über die Gewährung eines Zuschusses aus dem Kohäsionsfonds vor, wonach betroffene Mitgliedstaaten einen offenen und einfachen Zugang zu den von der Öffentlichkeit angeforderten einschlägigen Informationen sicherstellen müssten. Überdies habe es die Kommission unterlassen, einen teilweisen Zugang zu den Dokumenten in Erwägung zu ziehen.

Bei ihrer Weigerung, Zugang zu den Angaben über die Kosten für die Bauleistungen zu gewähren, sei die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Antrag nicht um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten handele, und habe damit gegen die Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.

Schließlich habe die Kommission offensichtlich nicht nach Treu und Glauben gehandelt und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, da sie in der angefochtenen Entscheidung nicht angegeben habe, wann sie voraussichtlich im Besitz der Subunternehmerverträge sein werde.


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43 bis 48.

(2)  ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 94 bis 98 .


4.12.2004   

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C 300/47


Klage der RB Square Holdings Spain S.L. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 22. September 2004

(Rechtssache T-384/04)

(2004/C 300/91)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Die RB Square Holdings Spain S.L., Barcelona (Spanien), hat am 22. September 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Katia Manhaeve, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer: Unelko N.V.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 652/2002-4 der Vierten Beschwerdekammer des Amtes aufzuheben;

dem Amt sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Unelko N.V.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „clean x“ – Anmeldung Nr. 222 471 für Waren der Klasse 3 (Reinigungsmittel u. a.).

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Klägerin.

Widerspruchsmarke oder –zeichen:

Nationale Wort- und Bildmarke „CLEN“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1)


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.01.94, S. 1).


4.12.2004   

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C 300/47


Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. September 2004

(Rechtssache T-389/04)

(2004/C 300/92)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 23. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind C.-D. Quassowski, Beistand: Rechtsanwältin G. Quardt.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission C(2004)2641 vom 14.07.2004 über Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der MobilCom für insoweit nichtig zu erklären, als die Kommission darin Deutschland auferlegt, sicherzustellen, daß die MobilCom sowie alle ihre Konzerngesellschaften ihre Online-Shops für den Online-Direktvertieb von MobilCom Mobilfunkverträgen für die Dauer von 7 Monaten schließen, und daß für die Dauer der Schließung der Online-Shops auch der Online-Direktvertrieb von MobilCom Mobilfunkverträgen über die Webseite der MobilCom Shops eingestellt wird, und daß die MobilCom und ihre Konzerngesellschaften keine anderen Maßnahmen treffen, mit denen die vorliegenden Bedingungen umgangen werden, und daß der Kunde nicht direkt durch einen automatisierten Link auf den betreffenden Webseiten an einen Vertriebspartner weitergeleitet wird;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, daß Artikel 88 Absatz 2 der Kommission es nicht erlaube, dem betroffenen Mitgliedstaat andere Maßnahmen zur Reduzierung oder Aufhebung wettbewerbsverzerrender Effekte einer staatlichen Beihilfe aufzuerlegen, als deren Rückforderung. Die in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gälten auch nicht als Umgestaltung der Beihilfe oder als Bedingungen oder Auflagen, die von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung 659/1999 gedeckt werden könnten. Im Ergebnis habe daher die Kommission ihre Kompetenz überschritten und gegen Artikel 10 EG, welcher die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Organe der EG vorschreibt, verstoßen, zumal Deutschland ausdrücklich erklärt habe, daß es nicht in der Lage sei, die Einhaltung der Bedingungen zuzusagen.

Die Klägerin weist ferner auf schwerwiegende Ermessensfehler der Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hin.


4.12.2004   

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C 300/48


Klage der Carla Piccinni-Leopardi, des Carlos Martínez Mongay und des Georgios Katalagarianakis gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. September 2004

(Rechtssache T-390/04)

(2004/C 300/93)

Verfahrenssprache: Französisch

Carla Piccinni-Leopardi und Carlos Martínez Mongay, beide wohnhaft in Brüssel, und Georgios Katalagarianakis, wohnhaft in Overijse (Belgien), haben am 28. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission über die Vergabe der Verdienstpunkte und der Prioritätspunkte, die das Punktekonto („sac-à-dos“) der Kläger bilden, und die Entscheidung, sie nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger im vorliegenden Verfahren greifen die Entscheidung der Beklagten an, ihnen im Rahmen des Beförderungsjahres 2003 keine spezifischen Verdienst- oder Prioritätspunkte zuzuteilen, um die Änderung ihrer Einstufung bei der Einstellung zu berücksichtigen, sowie die Entscheidung, sie in diesem Beförderungsjahr nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern.

Zur Begründung ihrer Forderungen machen die Kläger geltend:

einen Verstoß gegen Artikel 43 und 45 des Statuts, weil die Verdienste der Kläger für die Vergangenheit pauschal abgegolten worden seien, obwohl vorher Beurteilungen erstellt worden seinen. Die Vergabe von einem Übergangsprioritätspunkt für das Dienstalter in der Besoldungsgruppe verstoße gegen den Grundsatz, wonach die Beförderung nach einer vergleichenden Prüfung der Verdienste der Beamten ausgesprochen werde;

eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts und des Grundsatzes der Anwartschaft auf eine Laufbahn. Insoweit tragen die Kläger vor, dass Beamte, die seit längerer Zeit nicht in den Genuss einer Beförderung gekommen seien, weil ihre Verdienste nicht als ausreichend bewertet worden seien, besondere Prioritätspunkte erhalten hätten und auch für das Beförderungsjahr 2004 erhalten würden.

Demgegenüber würden die Kläger, deren Verdienste seit Beginn ihrer Laufbahn nicht entsprechend ihrem eigentlichen Wert hätten beurteilt werden können, ebenso behandelt wie jene Beamten, die bei ihrer Einstellung nicht in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft worden seien;

eine Verletzung des Artikels 233 EG. Im vorliegenden Fall stelle sich die Frage, ob, nachdem die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Einstufungskriterien für rechtswidrig erklärt worden seien und die Kommission sich verpflichtet habe, die Einstufung zahlreicher Beamter, die gemäß diesen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen eingestellt worden seien, nochmals zu überprüfen, die Entscheidung, die Kläger bei der Einstellung nachträglich in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn einzustufen, so weit eingeschränkt werden könne, dass ihr jede praktische Wirkung genommen werde.


4.12.2004   

DE

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C 300/48


Klage des Guido Strack gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. Oktober 2004

(Rechtssache T-394/04)

(2004/C 300/94)

Verfahrenssprache: Deutsch

Guido Strack, Wasserliesch (Deutschland), hat am 5. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt J. Mosar, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

das gemäß Artikel 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den Kläger durchgeführte Beförderungsverfahren für das Jahr 2003, die darin erfolgte Punktevergabe sowie die darauf ergangene Entscheidung der Nichtbeförderung des Klägers aufzuheben;

die Beklagte zur Übernahme aller Gerichts- und sonstigen Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Art und Weise der Durchführung des Beförderungsverfahrens 2003, die Nichtvergabe von Prioritätspunkten an den Kläger sowie die Entscheidung der Anstellungsbehörde im Rahmen des Beförderungsverfahrens für das Jahr 2003, den Kläger nicht in den nächst höheren Dienstgrad A5 zu befördern.

Der Kläger rügt den Verstoß gegen folgende Vorschriften und allgemeine Rechtsgrundsätze:

Artikel 26 des Statuts

Artikel 25 des Statuts

Artikel 24, Satz 4 und 5 des Statuts

Artikel 110 in Verbindung mit Artikel 45 des Statuts

Artikel 43 des Statuts

Artikel 45 Absatz 1 des Statuts und den Gleichheitsgrundsatz

die der Verwaltung gegenüber ihren Beamten obliegende Fürsorgepflicht

die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts

Artikel 41 der Grundrechtscharta, das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren, das Fürsorgeprinzip und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs

die Begründungspflicht sowie das Willkürverbot

das Gebot des Schutzes des legitimen Vertrauens und die Regel „patere legem quam ipse fecisti“


4.12.2004   

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C 300/49


Klage der Air One S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. Oktober 2004

(Rechtssache T-395/04)

(2004/C 300/95)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Air One S.p.A. hat am 5. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Gianluca Belotti und Matteo Padellaro, avvocati.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie, obwohl sie dazu förmlich verpflichtet war, es unterlassen hat, zu der von Air One S.p.A. am 22. Dezember 2003 eingereichten Beschwerde über rechtswidrige staatliche Beihilfen, die dem Luftfahrtunternehmen Ryanair von den italienischen Behörden gewährt worden sind, Stellung zu nehmen;

der Kommission aufzugeben, zu der Beschwerde der Klägerin und zu den verlangten Sicherungsmaßnahmen unverzüglich förmlich Stellung zu nehmen;

der Beklagten jedenfalls alle Kosten aufzuerlegen, auch wenn die Klage im Laufe des vorliegenden Verfahrens durch Maßnahmen der Kommission gegenstandslos werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, sie habe der Europäischen Kommission mit Schreiben des Datums 22. Dezember 2003 eine Beschwerde über die rechtswidrigen Beihilfen übermittelt, die das irische Luftfahrtunternehmen Ryanair bei verschiedenen italienischen Flughäfen in der Form erhalten habe, dass die bei Landungen in Italien verlangten Flughafengebühren und die Preise für dabei erbrachte Leistungen außerordentlich wettbewerbsfähig gewesen seien; manchmal sei dieses Unternehmen sogar von allen Kosten freigestellt worden.

Da sie von der Kommission keine Reaktion erhalten habe, habe sie die Kommission förmlich im Sinne von Artikel 232 EG aufgefordert, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Nachdem vier Monate ergebnislos verstrichen seien, habe sie beschlossen, das Gericht anzurufen.

Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass die Kommission neun Monate habe verstreichen lassen, ohne in irgendeiner Weise zu reagieren und ohne – auf eine Beschwerde hin, die auf tatsächliche Umstände gestützt sei, die von der Kommission weitgehend und in ähnlich gelagerten Fällen bereits beurteilt und als staatliche Beihilfen angesehen worden seien – zu beschließen, gegen die italienischen Behörden wegen dieser Beihilfen, die illegal und sehr wahrscheinlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, vorzugehen, könne vom Gericht nur als Vertragsverletzung beanstandet werden.

Überdies seien die Beihilfen einem Unternehmen gewährt worden, dass auf dem Sektor der Luftfahrt aktiv sei; dieser Sektor werde von der Kommission besonders aufmerksam auch hinsichtlich staatlicher Beihilfen beobachtet.


4.12.2004   

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C 300/50


Klage des André Bonnet gegen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Oktober 2004

(Rechtssache T-406/04)

(2004/C 300/96)

Verfahrenssprache: Französisch

André Bonnet, wohnhaft in Saint Pierre de Vassols (Frankreich), hat am 4. Oktober 2004 eine Klage gegen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Hervé de Lépinau, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen vom 11. Februar 2004, 4. März 2004 und 2. Juli 2004 sowie die Entscheidung über die Ernennung einer anderen Person auf die Stelle, die mit dem Kläger besetzt werden sollte, aufzuheben;

festzustellen, dass die Einstellung vom 4. Februar 2004 ab 1. März 2004 ihre volle Wirkung entfaltet;

den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an den Kläger 100 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens sowie 5 000 Euro monatlich ab 1. März bis zur tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit zu zahlen;

hilfsweise für den Fall, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz nicht zwingend zur tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit führt, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Zahlung von insgesamt 260 000 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Erhebung der vorliegenden Klage zu verurteilen;

jedenfalls dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe des Klägers entsprechen denen, die er in der Rechtssache T-132/04 (1) geltend gemacht hat.


(1)  ABl. C 168 vom 26.6.2004, S. 7.


4.12.2004   

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C 300/50


Klage der Benedicta Miguelez Herreras gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. Oktober 2004

(Rechtssache T-407/04)

(2004/C 300/97)

Verfahrenssprache: Französisch

Benedicta Miguelez Herreras, wohnhaft in Brüssel, hat am 1. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwalt Marc van der Woude und Rechtsanwältin Valérie Landes.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes, an sie für das Beförderungsjahr nur einen Prioritätspunkt der Generaldirektion zu vergeben, die durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung der Berufung bestätigt wurde und endgültig geworden ist, aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an sie für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 23 Punkte zu vergeben, sowie die Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe C 2 für das Beförderungsjahr 2003, das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe C 1 beförderten Beamten und jedenfalls die Entscheidung aufzuheben, ihren Namen nicht in die Liste und das Verzeichnis aufzunehmen;

soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und Argumente entsprechen denen, die in der Rechtssache T-311/04 (José Luis Buendia Sierra/Kommission) geltend gemacht worden sind.


4.12.2004   

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C 300/50


Klage der Anke Kröppelin gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 4. Oktober 2004

(Rechtssache T-408/04)

(2004/C 300/98)

Verfahrenssprache: Französisch

Anke Kröppelin, wohnhaft in Brüssel, hat am 4. Oktober 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Rates der Europäischen Union, mit der ihr die Auslandszulage und die daraus abgeleiteten Rechte seit ihrem Dienstantritt am 1. November 2003 versagt werden, aufzuheben,

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Bevor die Klägerin ihren Dienst beim Rat antrat, war sie im Informationsbüro des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Brüssel beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage beanstandet sie die Entscheidung, mit der ihr die Auslandszulage versagt wird.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts, da der Rat nicht berücksichtigt habe, dass sie sich in einer Lage befinde, die sich aus der Beschäftigung durch einen anderen Staat ergebe. Außerdem seien die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verletzt.


4.12.2004   

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Klage des Benito Latino gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Oktober 2004

(Rechtssache T-409/04)

(2004/C 300/99)

Verfahrenssprache: Französisch

Benito Latino, wohnhaft in Lauzun (Frankreich), hat am 4. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Juan Ramón Iturriagagoitia.

Der Kläger beantragt,

das am 11. November 2003 zugestellte und von ihm am 15. November 2003 in Empfang genommene ärztliche Gutachten vom 6. Mai 2002 aufzuheben;

die am 15. November 2003 eingegangene Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003 aufzuheben, soweit sie die ihm zuerkannte dauernde Teilinvalidität in Höhe von 5 % betrifft und ihm bestimmte Auslagen und Gebühren der Mitglieder des Ärzteausschusses auferlegt werden;

die Kommission zur Zahlung sämtlicher Auslagen und Gebühren des Ärzteausschusses zu verurteilen;

der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein ehemaliger Beamter der Kommission, der von 1969 bis 1991 im Belaymont-Gebäude in Brüssel gearbeitet hat, beantragte 1994, seine Atemwegserkrankung, die mit der Belastung mit Asbest, der er angeblich ausgesetzt war, zusammenhänge, als Berufskrankheit anzuerkennen. Eine erste Entscheidung der Kommission auf diesen Antrag über die Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit und die Festsetzung des Grades seiner Invalidität auf 5 % wurde vom Gericht im Rahmen der vom Kläger anhängig gemachten Rechtssache T-300/97 (1) aufgehoben.

Im Anschluss an das genannte Urteil befasste die Kommission erneut den Ärzteausschuss und erließ, nachdem dieser am 6. Mai 2002 ein neues ärztliches Gutachten erstattet hatte, die angefochtene Entscheidung.

Zur Stützung seiner Klage trägt der Kläger zunächst vor, dass das Mehrheitsgutachten des Ärzteausschusses dadurch gegen Artikel 73 des Statuts verstoße, dass es das abweichende Gutachten nicht berücksichtige. Außerdem entspreche dieses Gutachten nicht den durch die Rechtsprechung des Gerichts festgelegten Voraussetzungen und enthalte widersprüchliche und unverständliche Wertungen.

Der Kläger beruft sich weiter auf einen Verstoß gegen die Artikel 3, 17 und 20 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten, auf Absatz 3 des Anhangs zu dieser Regelung sowie auf die Artikel 381 bis 383 und 387 ff. der offiziellen belgischen Tabelle über die Sätze bei Invalidität. Er macht auch einen Mangel an Objektivität des Ärzteausschusses sowie eine angeblich ablehnende Haltung zweier seiner Mitglieder gegenüber dem Kläger geltend. Seiner Ansicht nach ist ein neuer Ärzteausschuss unter Beachtung der Verteidigungsrechte zu bilden.


(1)  Mitgeteilt im ABl. 1998, C 41, S. 23.


4.12.2004   

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Klage des Jean-Paul Keppene gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Oktober 2004

(Rechtssache T-411/04)

(2004/C 300/100)

Verfahrenssprache: Französisch

Jean-Paul Keppene, wohnhaft in Etterbeek (Belgien), hat am 6. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Paul-Emmanuel Ghislain.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen der Kommission, die Zahl der dem Kläger im Rahmen des Beurteilungsverfahrens 2003 zuerkannten Prioritätspunkte (GD) nicht zu erhöhen und ihn im Beförderungsjahr 2003 nicht nach Besoldungsgruppe A 5 zu befördern, sowie die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Beschwerden des Klägers (R/673/03 und R/716/03) aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an den Kläger 3 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage schließe sich an die Klage in der Rechtssache T-272/04 an, in der die stillschweigenden Entscheidungen über die Zurückweisung der vom Kläger eingereichten Beschwerden angefochten worden seien. Nachdem die Anstellungsbehörde schließlich ausdrückliche Zurückweisungsentscheidungen erlassen habe, seien es gerade diese, deren Aufhebung im vorliegenden Fall beantragt werde.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die streitigen Entscheidungen eine verschleierte Disziplinarmaßnahme wegen seiner im dienstlichen Interesse erfolgten Abordnung an den Gerichtshof darstellten und seine Verdienste nicht in angemessener Weise berücksichtigt hätten.

Als Klagegründe werden in der Klageschrift ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beurteilung und Beförderung der Beamten und gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit sowie ein Ermessensmissbrauch angeführt.


4.12.2004   

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C 300/52


Klage der Vittoria Tebaldi u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Oktober 2004

(Rechtssache T-415/04)

(2004/C 300/101)

Verfahrenssprache: Französisch

Vittoria Tebaldi, wohnhaft in Tervuren (Belgien), Vicente Tejero Gazo, wohnhaft in Sterrebeek (Belgien), Victor González Martínez, wohnhaft in Brüssel und Alessandro Giovannetti, wohnhaft in Ernster (Luxemburg), haben am 6. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Gilles Bounéou und Frédéric Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2003 beförderten Beamten, soweit die Namen der Kläger darin nicht aufgeführt sind, und inzident die Maßnahmen, die diese Entscheidung vorbereitet haben, aufzuheben;

hilfsweise,

die insbesondere aufgrund der Empfehlungen der Beförderungsausschüsse erfolgte Zuteilung der Beförderungspunkte für das Beförderungsjahr 2003 aufzuheben;

über die Auslagen, Kosten und Honorare zu entscheiden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu deren Zahlung zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger in der vorliegenden Rechtssache wenden sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, sie im Beförderungsjahr 2003 nicht zu befördern.

Zur Begründung ihrer Anträge machen sie einen Verstoß geltend gegen

Artikel 45 des Statuts und die allgemeinen Durchführungsbestimmungen dazu;

den Leitfaden für die Verwaltung „Beurteilung und Beförderung der Beamten“;

die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des Verbotes des willkürlichen Verfahrens sowie der Verpflichtung zur Begründung der Rechtsakte;

den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens;

die Fürsorgepflicht.


4.12.2004   

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C 300/52


Klage der Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Oktober 2004

(Rechtssache T-417/04)

(2004/C 300/102)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia hat am 15. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Enzo Bevilacqua und Professor Fausto Capelli, avvocati.

Die Klägerin beantragt,

die Anmerkung zu Nummer 103 des Anhangs I der Verordnung Nr. 1429/2004 der Kommission hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Verwendung der Bezeichnung „Tocai friulano“ bis zum 31. März 2007 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Verordnung Nr. 1429/2004 (1) der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 753/2002, ebenfalls der Kommission, ersetzt gemäß Artikel 1 Nummer 5 den Anhang II der geänderten Verordnung Nr. 753/2002 durch einen neuen Anhang (Anhang I). Darin wird für Wein der Rebsorte „Tocai friulano“ (Nr. 103 des neuen Anhangs I) gemäß einer Anmerkung dazu die zeitliche Beschränkung der Verwendung der Bezeichnung bis zum 31. März 2007, die bereits im Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002 enthalten war, beibehalten. Mit der Klage wird die Nichtigerklärung der genannten Anmerkung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „Tocai friulano“ begehrt.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Anträge geltend:

Gemäß Artikel 59 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge seien mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Ungarns und der anderen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 alle Bestimmungen der früheren Vereinbarungen zwischen Ungarn und der Europäischen Gemeinschaft, die nicht ausdrücklich in den Beitrittsvertrag übernommen worden seien, hinfällig geworden.

Die Kommission sei nicht zuständig, im Rahmen der Anwendung von Artikel 19 der Verordnung Nr. 753/2002 Rechte abzuschaffen; sie sei zwar gemäß der Grundverordnung Nr. 1493/1999 befugt gewesen, festzulegen, in welchem Land welche Rebsorte angebaut werden dürfe, doch habe sie keine Befugnis, eine in einem Mitgliedstaat seit langem angebaute Rebsorte zu streichen; nur die Mitgliedstaaten könnten eine solche Entscheidung treffen.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG. Dieses Verbot, das vor dem Beitritt Ungarns nicht auf dieses Land anwendbar gewesen sei, komme aber zur vollen Anwendung, seit Ungarn Mitgliedstaat sei.

Schließlich: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verletzung der Verteidigungsrechte.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 263 vom 10. August 2004, S. 11).


4.12.2004   

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C 300/53


Klage der Confcooperative u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Oktober 2004

(Rechtssache T-418/04)

(2004/C 300/103)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Confcooperative, die Unione regionale della Cooperazione FVG Federagricole, das Consorzio Friulvini S.C.a.r.l., die Cantina Sociale di Ramoscello e S. Vito S.C.a.r.l., die Cantina Produttori Cormòns S.C.a.r.l. und Luigi Soini haben am 15. Oktober 2004 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Prof. Fausto Capelli.

Die Kläger beantragen,

die Anmerkung zu Nummer 103 des Anhangs I der Verordnung Nr. 1429/2004 der Kommission über die zeitliche Begrenzung der Verwendung des Namens „Tocai friulano“ bis zum 31. März 2007 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es werden die gleichen Klagegründe und wesentlichen Argumente vorgebracht wie in der Rechtssache T-417/04, Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia gegen Kommission (1).


(1)  Noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.


4.12.2004   

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C 300/54


Klage des Kenneth Blackler gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 10. Oktober 2004

(Rechtssache T-420/04)

(2004/C 300/104)

Verfahrenssprache: Französisch

Kenneth Blackler, wohnhaft in Ispra (Italien), hat am 10. Oktober 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Patrick Goergen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2004 aufzuheben, die die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren Nr. PE/98/A zur Erstellung einer Eignungsliste für Ingenieure im Fachbereich Telekommunikation als Einstellungsreserve für Hauptverwaltungsräte (A 5/A 4), den Kläger nicht zu den mündlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, bestätigt;

sämtliche späteren Vorgänge und Handlungen des betreffenden Auswahlverfahrens aufzuheben;

hilfsweise, wenn das Gericht dem Antrag auf Aufhebung des Auswahlverfahrens nicht nachkommt, das Parlament zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden 100 000 Euro zu zahlen;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens Nr. PE/98/A, ihn nicht zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen, da er aufgrund der Bewertung seiner Bewerbung an 38. Stelle gesetzt worden sei und nur die 15 Besten zu den mündlichen Prüfungen eingeladen würden. Dieses Auswahlverfahren betraf die Erstellung einer Liste als Einstellungsreserve für Hauptverwaltungsräte im Bereich der Telekommunikation.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Kläger geltend:

einen Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens, da die angefochtene Entscheidung als Beurteilungskriterium für die Zuweisung einer Note für die von den Bewerbern vorgelegten Diplome die Studiendauer berücksichtigt, einige vom Kläger mit seiner Bewerbung vorgelegte Dokumente außer Acht gelassen und die Befähigungsnachweise auch nicht nach den gemäß der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgeschriebenen Kriterien beurteilt habe;

das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, da die Dauer der Berufserfahrung des Klägers fehlerhaft berechnet worden sei und weder seine Publikationen noch seine detaillierte Aufstellung der von ihm während seiner Laufbahn durchgeführten Arbeiten für den Nachweis, dass er durchaus mindestens acht der 13 in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens genannten Kompetenzbereiche erfülle, berücksichtigt worden seien.


4.12.2004   

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C 300/54


Streichung in der Rechtssache T-251/99 (1)

(2004/C 300/105)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-251/99 – Texaco Nederland B.V. u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften – angeordnet.


(1)   ABl. C 20 vom 22.1.2000.


4.12.2004   

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C 300/54


Streichung in der Rechtssache T-305/99 (1)

(2004/C 300/106)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-305/99 – OK Nederland B.V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften – angeordnet.


(1)   ABl. C 63 vom 4.3.2000.


4.12.2004   

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C 300/54


Streichung in der Rechtssache T-313/99 (1)

(2004/C 300/107)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-313/99 – Veka B.V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften – angeordnet.


(1)   ABl. C 63 vom 4.3.2000.


III Bekanntmachungen

4.12.2004   

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C 300/55


(2004/C 300/108)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 284 vom 20.11.2004

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 273 vom 6.11.2004

ABl. C 262 vom 23.10.2004

ABl. C 251 vom 9.10.2004

ABl. C 239 vom 25.9.2004

ABl. C 228 vom 11.9.2004

ABl. C 217 vom 28.8.2004

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex:http://europa.eu.int/eur-lex

 

CELEX:http://europa.eu.int/celex


Berichtigungen

4.12.2004   

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C 300/56


Berichtigung der Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache C-310/01

(Amtsblatt der Europäischen Union C 55 vom 8. März 2003 )

(2004/C 300/109)

In der Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache C-310/01, Comme di Udine, Azienda Multiservizi Spa (AMGA) gegen Diddi Dino Figli Srl, Associazione Nazionale Imprese Gestione servizi tecnici integrati (AGESI), ist der Text durch folgenden Text zu ersetzen:

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 14. November 2002

in der Rechtssache C-310/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato): Comune di Udine, Azienda Multiservizi SpA (AMGA) gegen Diddi Dino Figli Srl, Associazione Nazionale Imprese Gestione servizi tecnici integrati (AGESI) (1)

(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Frage, deren Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Aufträge, die sich gleichzeitig auf Erzeugnisse und Dienstleistungen beziehen - Höherer Wert der Erzeugnisse als der Dienstleistungen - Anwendung der Richtlinie 93/36/EWG)

(2003/C 55/50)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-310/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Consiglio di Stato (Italien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Comune di Udine, Azienda Multiservizi SpA (AMGA) gegen Diddi Dino Figli Srl, Associazione Nazionale Imprese Gestione servizi tecnici integrati (AGESI) vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1 Buchstabe b, 2 und 6 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O. Edwards und S. von Bahr – Generalanwalt: S. Alber; Kanzler: R. Grass – am 14. November 2002 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf einen öffentlichen Auftrag anwendbar ist, der sich gleichzeitig auf Waren im Sinne der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und auf Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 92/50 bezieht, wenn der Wert der in den Auftrag einbezogenen Waren denjenigen der Dienstleistungen übersteigt.

Die Richtlinie 93/36 ist auf einen solchen Auftrag anwendbar, es sei denn, dass der öffentliche Auftraggeber über den Lieferanten eine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt und dieser Lieferant seine Tätigkeit im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber verrichtet, die ihn kontrollieren.


(1)  ABl. C 289 vom 13.10.2001.