ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 244

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
1. Oktober 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2004/C 244/1

Euro-Wechselkurs

1

2004/C 244/2

Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ( 1 )

2

2004/C 244/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3569 — WENDEL INVESTISSEMENT/BUREAU VERITAS) ( 1 )

18

2004/C 244/4

Liste der von der Kommission zwischen dem 1. August 2004 und 31. August 2004 angenommenen Kom-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge

19

 

II   Vorbereitende Rechtsakte

 

Kommission

2004/C 244/5

Liste der von der Kommission zwischen dem 1. August 2004 und 31. August 2004 angenommenen Legislativvorschläge

20

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2004/C 244/6

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Gemeinsames harmonisiertes Programm der Europäischen Union für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/1


Euro-Wechselkurs (1)

30. September 2004

(2004/C 244/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2409

JPY

Japanischer Yen

137,17

DKK

Dänische Krone

7,4416

GBP

Pfund Sterling

0,6868

SEK

Schwedische Krone

9,0588

CHF

Schweizer Franken

1,5524

ISK

Isländische Krone

87,85

NOK

Norwegische Krone

8,341

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5756

CZK

Tschechische Krone

31,66

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

247,41

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6677

MTL

Maltesische Lira

0,4289

PLN

Polnischer Zloty

4,3797

ROL

Rumänischer Leu

41 135

SIT

Slowenischer Tolar

239,98

SKK

Slowakische Krone

40,055

TRL

Türkische Lira

1 863 600

AUD

Australischer Dollar

1,7212

CAD

Kanadischer Dollar

1,574

HKD

Hongkong-Dollar

9,6745

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8414

SGD

Singapur-Dollar

2,0937

KRW

Südkoreanischer Won

1 429,39

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,9792


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/2


MITTEILUNG DER KOMMISSION

LEITLINIEN DER GEMEINSCHAFT FÜR STAATLICHE BEIHILFEN ZUR RETTUNG UND UMSTRUKTURIERUNG VON UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN

(2004/C 244/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission nahm 1994 die ersten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1) an. Im Jahr 1997 wurden Sonderregelungen für den Bereich Landwirtschaft erlassen (2). 1999 wurde eine neue Fassung der Leitlinien angenommen (3), die zum 9. Oktober 2004 ausläuft.

2.

Mit den vorliegenden Leitlinien, deren Wortlaut sich an die früheren Leitlinien anlehnt, möchte die Kommission gewisse Änderungen und Klarstellungen vornehmen, die ihr aus verschiedenen Gründen angezeigt erscheinen.

3.

In Anbetracht der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Stockholm vom 23. und 24. März 2001 und von Barcelona vom 15. und 16. März 2002, wonach die Mitgliedstaaten die staatlichen Beihilfen im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt weiter zurückfahren und stärker auf horizontale Ziele von gemeinsamem Interesse wie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt ausrichten sollen, scheint eine genauere Prüfung der Wettbewerbsverzerrungen, die durch Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hervorgerufen werden, angebracht. Dies entspricht auch den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000, die auf eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gerichtet sind.

4.

Das Ausscheiden leistungsschwacher Unternehmen ist ein normaler Vorgang am Markt. Es darf nicht zur Regel werden, dass ein Unternehmen, das in Schwierigkeiten geraten ist, vom Staat gerettet wird. Die umstrittensten Beihilfefälle der Vergangenheit betrafen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die zu den Beihilfearten zählen, die den Wettbewerb am stärksten verzerren. Das allgemeine Beihilfeverbot des EG-Vertrags sollte somit die Regel bleiben und Ausnahmen nur begrenzt zugelassen werden.

5.

Der Grundsatz der einmaligen Gewährung wird weiter gestärkt, damit Unternehmen nicht mittels wiederholter Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen künstlich am Leben erhalten werden.

6.

In den Leitlinien von 1999 wird zwischen Rettungsbeihilfen und Umstrukturierungsbeihilfen unterschieden: Rettungsbeihilfen haben danach vorübergehenden Charakter und sollen die Weiterführung eines Unternehmens in Schwierigkeiten so lange ermöglichen, wie dies zur Aufstellung eines Umstrukturierungs- und/oder Liquidationsplans notwendig ist. In dieser Phase darf normalerweise keine durch staatliche Beihilfen finanzierte Umstrukturierung vorgenommen werden. Diese strenge Trennung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ist jedoch nicht unproblematisch. Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, sind unter Umständen bereits in der Rettungsphase gezwungen, rasch strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung der Finanzlage zu verhindern oder zumindest zu begrenzen. Deshalb wird der Begriff der „Rettungsbeihilfe“ in den vorliegenden Leitlinien erweitert um es dem Begünstigten zu ermöglichen Sofortmaßnahmen — auch struktureller Art — zu ergreifen wie die sofortige Schließung einer Zweigniederlassung oder den Rückzug aus defizitären Tätigkeitsbereichen in anderer Form. Angesichts der Dringlichkeit solcher Beihilfen sollten die Mitgliedstaaten die Genehmigung dieser Beihilfen in einem vereinfachten Verfahren erwirken können.

7.

Was Umstrukturierungsbeihilfen anbelangt, so wird in den Leitlinien von 1999 wie in denen von 1994 weiterhin ein substanzieller Beitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung gefordert. Die Überarbeitung dieser Leitlinien soll zum Anlass genommen werden, noch deutlicher als bisher herauszustellen, dass diese Eigenleistung konkret sein muss und kein Beihilfeelement enthalten darf. Die Eigenleistung des Beihilfeempfängers dient einem doppelten Zweck: zum einen wird daran sichtbar, dass die Märkte (Gesellschafter, Gläubiger) davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellen lässt; zum anderen wird auf diese Weise sichergestellt, dass sich die Umstrukturierungsbeihilfe auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Minimum beschränkt, und Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen gehalten werden. Hierzu verlangt die Kommission überdies von allen Begünstigten einer Umstrukturierungsbeihilfe eine Gegenleistung in Form von Ausgleichsmaßnahmen.

8.

Staatliche Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten können nur unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt betrachtet werden: z. B. aus sozial- oder regionalpolitischen Gründen oder weil die positive Rolle der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Volkswirtschaft zu berücksichtigen ist oder in Ausnahmefällen, weil eine wettbewerbsbestimmte Marktstruktur erhalten bleiben soll und das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopolsituation oder zu einem Oligopol führen könnte. Nicht gerechtfertigt wäre es hingegen, ein Unternehmen in einem Sektor mit langfristigen strukturellen Überkapazitäten künstlich am Leben zu erhalten, oder wenn es nur mit Hilfe wiederholter staatlicher Intervention überleben könnte.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH DER LEITLINIEN SOWIE BEZUG ZU ANDEREN VORSCHRIFTEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN

2.1.   Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten

9.

Es gibt keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Gleichwohl geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.

10.

Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen unabhängig von der Größe insbesondere in folgenden Fällen in Schwierigkeiten:

a)

wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (4) mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden (5) und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist;

b)

wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (6), mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist;

c)

wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

11.

Selbst wenn keine der in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder es wurde bereits ein Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht eingeleitet. Die vorliegenden Leitlinien finden dann auch auf Beihilfen Anwendung, die im Rahmen eines solchen Verfahrens zur Weiterführung des Unternehmens gewährt werden. Ein Unternehmen in Schwierigkeiten kommt jedenfalls nur dann für eine Beihilfe in Betracht, wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Fremdmitteln zu sanieren.

12.

Im Rahmen der vorliegenden Leitlinien kann für neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. Erst danach kommt es unter folgenden Voraussetzungen für eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe in Frage:

a)

es handelt sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien;

b)

es gehört nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe (7), ausgenommen unter den unter Randnummer 13 dargelegten Voraussetzungen.

13.

Ein Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört oder im Begriff ist, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden, kommt für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur dann in Frage, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. Wo ein Unternehmen in Schwierigkeiten eine Tochtergesellschaft gründet, wird diese zusammen mit dem Unternehmen in Schwierigkeiten, unter dessen Kontrolle die Tochtergesellschaft steht, als eine Gruppe betrachtet. Beihilfen können nur unter den in dieser Randnummer festgelegten Voraussetzungen gewährt werden.

2.2.   Bestimmung der Begriffe „Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe“

14.

Für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gelten dieselben Leitlinien, da der Staat es in beiden Fällen mit Unternehmen in Schwierigkeiten zu tun hat und die Rettung und Umstrukturierung häufig zwei, wenn auch klar voneinander unterscheidbare Phasen ein und desselben Vorgangs sind.

15.

Eine Rettungsbeihilfe ist ihrem Wesen nach eine vorübergehende, reversible Unterstützungsmaßnahme. Sie soll das Unternehmen so lange über Wasser halten, bis ein Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan erstellt worden ist. Einer Rettungsbeihilfe liegt das allgemeine Prinzip zugrunde, dass sie die vorübergehende Stützung eines Unternehmens ermöglicht, das mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage beispielsweise durch akute Liquiditätsprobleme oder technische Insolvenz konfrontiert ist. Eine solche vorübergehende Unterstützung soll dem Unternehmen die nötige Zeit verschaffen, um die Umstände, die zu den Schwierigkeiten führten, eingehend prüfen zu können und einen angemessenen Plan zur Überwindung dieser Schwierigkeiten auszuarbeiten. Die Rettungsbeihilfe darf nicht über das erforderliche Minimum hinausgehen. Eine Rettungsbeihilfe verschafft einem Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, somit eine Atempause von höchstens sechs Monaten. Die Beihilfe muss aus einer reversiblen Finanzhilfe in Form einer Darlehensbürgschaft oder eines Darlehens zu einem Zinssatz bestehen, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen. Maßnahmen struktureller Art, die kein sofortiges Tätigwerden erfordern wie die spontane, unwiderrufliche Beteiligung des Staates am Gesellschaftskapital, können nicht mit einer Rettungsbeihilfe finanziert werden.

16.

Sobald ein Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan, für den eine Beihilfe beantragt worden ist, erstellt ist und durchgeführt wird, gilt jede weitere Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe. Maßnahmen auch struktureller Art, die umgehend durchgeführt werden müssen, um Verluste aufzufangen (z. B. sofortiger Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen), können mit Rettungsbeihilfen finanziert werden, sofern die unter Abschnitt 3.1 für Einzelbeihilfen und unter Abschnitt 4.3 für Beihilferegelungen aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Machen die Mitgliedstaaten nicht von dem vereinfachten Verfahren (siehe Abschnitt 3.1.2) Gebrauch, müssen sie nachweisen, dass diese strukturellen Maßnahmen umgehend durchgeführt werden müssen. Für eine finanzielle Umstrukturierung dürfen Rettungsbeihilfen normalerweise nicht gewährt werden.

17.

Eine Umstrukturierung stützt sich dagegen auf einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens. Sie umfasst normalerweise eines oder mehrere der folgenden Elemente: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. Die betriebliche Umstrukturierung muss in der Regel mit einer finanziellen Umstrukturierung (Kapitalzuführung, Schuldenabbau) einhergehen. Umgekehrt darf sich eine Umstrukturierung im Sinne dieser Leitlinien nicht nur auf finanzielle Eingriffe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne nach den Ursachen der Verlustquellen zu suchen.

2.3.   Anwendungsbereich

18.

Die Leitlinien gelten für alle Unternehmen unabhängig vom jeweiligen Wirtschaftszweig (mit Ausnahme des Steinkohlenbergbaus (8) und der Stahlindustrie (9)); sektorale Regelungen für Unternehmen in Schwierigkeiten bleiben davon unberührt (10). Mit Ausnahme von Rdnr. 79 (11) gelten sie auch im Fischerei- und Aquakultursektor, sofern die für diesen Sektor geltenden Leitlinien (12) eingehalten werden. Kapitel 5 enthält einige zusätzliche Vorschriften für die Landwirtschaft.

2.4.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

19.

Beihilfen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, können nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag trotzdem mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Abgesehen von Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2, insbesondere solchen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind und die von den vorliegenden Leitlinien nicht erfasst werden, bildet Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) die einzige Rechtsgrundlage, auf der Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Danach kann die Kommission „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige […], soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, genehmigen. Das gilt insbesondere, wenn die Beihilfe erforderlich ist, um durch ein Versagen des Marktes verursachte Ungleichgewichte zu korrigieren oder den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten.

20.

Da es in seiner Existenz bedroht ist, kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kommission können Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten deswegen nur dann zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel so weit zu beeinträchtigen, dass dies dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Befinden sich die Unternehmen, die Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten sollen, in Fördergebieten, so wird die Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag regionalen Erwägungen Rechnung tragen (siehe Einzelheiten unter Rdnrn. 55 und 56).

21.

Die Kommission wird besonders darauf achten, dass diese Leitlinien nicht dazu benutzt werden, bestehende Gemeinschaftsrahmen oder Leitlinien zu umgehen.

22.

Änderungen in den Eigentumsverhältnissen des begünstigten Unternehmens sind für die Beurteilung von Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen unerheblich.

2.5.   Empfänger früherer rechtswidriger Beihilfen

23.

Wurde einem Unternehmen in Schwierigkeiten eine Beihilfe gewährt, wegen der die Kommission eine Rückforderungsentscheidung erlassen hat, so muss, wenn die Rückforderung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) nicht erfolgt ist, die Beurteilung einer Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, die demselben Unternehmen gewährt werden soll, einerseits den kumulativen Effekt der alten und neuen Beihilfe wie auch zweitens die Tatsache, dass die alte Beihilfe nicht zurückgezahlt worden ist, berücksichtigen (14).

3.   ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG EINZELN ANGEMELDETER RETTUNGS- UND UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN

24.

Dieses Kapitel betrifft allein Beihilfen, die einzeln bei der Kommission angemeldet werden. Die Kommission kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelungen genehmigen. Die Voraussetzungen für die Genehmigung solcher Regelungen sind in Kapitel 4 aufgeführt.

3.1.   Rettungsbeihilfe

3.1.1.   Genehmigungsvoraussetzungen

25.

Rettungsbeihilfen im Sinne von Randnummer 15 können nur dann von der Kommission genehmigt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen handeln (15). In beiden Fällen muss für das Darlehen ein Zinssatz verlangt werden, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen. Für die Rückzahlung von Darlehen und die Laufzeit von Bürgschaften gilt eine höchstens sechsmonatige Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen.

b)

Sie müssen aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und dürfen keine unverhältnismäßig gravierenden Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten haben.

c)

Bei der Anmeldung muss sich der Mitgliedstaat verpflichten, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft ausgelaufen ist; im Falle nicht angemeldeter Umstrukturierungsbeihilfen muss der Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Anwendung der Maßnahme entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorlegen oder aber den Nachweis erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft ausgelaufen ist.

d)

Ihre Höhe muss auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wird, erforderlich ist. In diesem Betrag kann eine Beihilfe für dringende Strukturmaßnahmen, wie in Randnummer 16 ausgeführt, enthalten sein. Der erforderliche Betrag sollte sich am verlustbedingten Liquiditätsbedarf des Unternehmens orientieren. Zu seiner Bestimmung wird die Formel im Anhang herangezogen. Rettungsbeihilfen, die über den anhand der Formel errechneten Betrag hinausgehen, müssen eingehend begründet werden.

e)

Sie müssen dem in Abschnitt 3.3 dargelegten Grundsatz der einmaligen Beihilfe entsprechen.

26.

Falls der Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten ab Genehmigung der Beihilfe oder — im Falle nicht angemeldeter Beihilfen — nach der erstmaligen Anwendung der Maßnahme einen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat, verlängert sich die sechsmonatige Frist für die Rückzahlung des Darlehens oder das Auslaufen der Bürgschaft, bis die Kommission über diesen Plan entscheidet, sofern die Kommission nicht entscheidet, dass eine solche Verlängerung nicht gerechtfertigt ist.

27.

Unbeschadet von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und der Möglichkeit, nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag den Gerichtshof anzurufen, wird die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten, wenn der Mitgliedstaat

a)

keinen plausiblen, fundierten Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorgelegt hat;

b)

nicht nachgewiesen hat, dass das Darlehen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vollständig getilgt bzw. die Bürgschaft innerhalb dieser Frist ausgelaufen ist.

28.

Die Kommission wird unbeschadet von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und unbeschadet der Möglichkeit, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag den Gerichtshof anzurufen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass das Darlehen oder die Bürgschaft missbräuchlich verwendet worden ist, oder wenn nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ihrer Ansicht nach kein Grund mehr besteht, die Beihilfe nicht zurückzuzahlen.

29.

Die Genehmigung einer Rettungsbeihilfe besagt noch nicht, dass anschließend auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans vergebene Beihilfen ohne Weiteres genehmigt werden. Diese Beihilfen müssen einzeln geprüft werden.

3.1.2.   Vereinfachtes Verfahren

30.

Die Kommission wird nach Möglichkeit innerhalb eines Monats über Rettungsbeihilfen entscheiden, die alle in Abschnitt 3.1.1 genannten Voraussetzungen erfüllen und darüber hinaus allen nachstehenden Anforderungen genügen:

a)

das betreffende Unternehmen erfüllt mindestens eines der unter Randnummer 10 genannten Kriterien;

b)

die Rettungsbeihilfe ist auf den Betrag begrenzt, der sich aus der Anwendung der Formel im Anhang ergibt, und ist nicht höher als 10 Mio. EUR.

3.2.   Umstrukturierungsbeihilfen

3.2.1.   Grundprinzip

31.

Umstrukturierungsbeihilfen sind unter Wettbewerbsaspekten besonders problematisch, weil sie dazu führen können, dass ein unangemessener Anteil der Strukturanpassungslasten und der damit einhergehenden sozialen und wirtschaftlichen Probleme auf andere Hersteller, die ohne Beihilfen auskommen, und auf andere Mitgliedstaaten abgewälzt wird. Daher sollen Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur dann genehmigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlaufen. Dies ist nur möglich, wenn die Beihilfen strengen Anforderungen genügen und die Kommission die Gewissheit hat, dass etwaige Wettbewerbsverzerrungen durch die mit der Weiterführung des Unternehmens verbundenen Vorteile aufgewogen werden (dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Nettoeffekt der durch den Untergang des Unternehmens verursachten Entlassungen und die Auswirkungen auf die Zulieferer die Beschäftigungsprobleme nachweislich verschärfen oder in Ausnahmefällen, wenn der Marktaustritt des Unternehmens zu einer Monopol- bzw. Oligopolsituation führen würde), und prinzipiell wenn den Wettbewerbern ein angemessener Ausgleich geboten wird.

3.2.2.   Genehmigungsvoraussetzungen

32.

Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Fördergebiete, kleine und mittlere Unternehmen und den Agrarsektor (vgl. Rdnrn. 55, 56, 57, 59 und Kapitel 5) genehmigt die Kommission eine Beihilfe nur dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Förderungswürdigkeit des Unternehmens

33.

Das Unternehmen muss als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne dieser Leitlinien (vgl. Rdnrn. 9 bis 13) betrachtet werden können.

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

34.

Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss; KMU sind gemäß Abschnitt 3.2.5 hiervon ausgenommen.

35.

Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Umstrukturierungsbeihilfen müssen demnach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verknüpft sein, für den sich der betreffende Mitgliedstaat verbürgt. Dieser Plan ist der Kommission mit allen erforderlichen Angaben, u. a. einer Marktstudie, vorzulegen. Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden. Eine erfolgreiche Umstrukturierung muss die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären.

36.

Der Umstrukturierungsplan muss die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind. Er muss u. a. die jetzige Situation und voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf den relevanten Produktmärkten mit verschiedenen Szenarien, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen, sowie die besonderen Stärken und Schwächen des Unternehmens berücksichtigen. Er muss dem Unternehmen den Übergang zu einer neuen Struktur ermöglichen, die langfristige Rentabilität und den Erhalt des Unternehmens aus eigener Kraft verspricht.

37.

Der Umstrukturierungsplan muss eine Umstellung des Unternehmens in der Weise vorsehen, dass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle seine Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann. Die erwartete Kapitalrendite des umstrukturierten Unternehmens sollte ausreichen, um aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können. Sind die Schwierigkeiten des Unternehmens auf ein unzulängliches System der Unternehmensführung zurückzuführen, müssen geeignete Anpassungen vorgenommen werden.

Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

38.

Damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden, so dass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen, sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Andernfalls müsste geschlossen werden, dass die Beihilfe „dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission wird das Ziel der Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausgleichsmaßnahmen heranziehen.

39.

In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten ein Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten. Wenn die Kommission prüft, ob die Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, berücksichtigt sie dabei die Marktstruktur und das Wettbewerbsumfeld, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen keine Verschlechterung der Marktstruktur beispielsweise durch die mittelbare Schaffung eines Monopols oder Oligopols bewirken. Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass es hierzu kommen würde, sollten die Ausgleichsmaßnahmen so gestaltet werden, dass diese Situation vermieden wird.

40.

Die Maßnahmen müssen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zur Größe (16) und Stellung des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Sie sollten besonders an den Märkten ansetzen, auf denen das begünstigte Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat. Der Umfang des Kapazitätsabbaus oder der Begrenzung der Marktpräsenz hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Kommission stützt sich bei ihrer Beurteilung auf die dem Umstrukturierungsplan beigefügte Marktstudie und, soweit angemessen, auf jedwede andere, auch die von Interessierten Dritten gelieferten Informationen. Der Kapazitätsabbau bzw. die Begrenzung der Marktpräsenz des Unternehmens sind integraler Bestandteil des Umstrukturierungsplans. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Trennung von Geschäftsbereichen vor oder nach der Beihilfegewährung stattfinden, solange sie Teil derselben Umstrukturierungsmaßnahme sind. Schuldenerlass und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wären, bleiben bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt. Zuvor gewährte Rettungsbeihilfen werden berücksichtigt.

41.

Für kleine Unternehmen spielen diese Erwägungen normalerweise keine Rolle, da davon ausgegangen werden kann, dass Ad-hoc-Beihilfen an kleine Unternehmen den Wettbewerb in der Regel nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen, es sei denn, die Beihilfevorschriften in einem bestimmten Sektor sehen anderes vor oder das begünstigte Unternehmen ist auf einem Markt tätig, der über lange Zeit unter Überkapazitäten leidet.

42.

Ist das begünstigte Unternehmen auf einem Markt tätig, auf dem seit langem strukturelle Überkapazitäten im Sinne des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (17) bestehen, kann die Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz bis zu 100 % ausmachen (18).

Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement

43.

Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, beschränken. Zuvor gewährte Rettungsbeihilfen werden berücksichtigt. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. An diesem Beitrag wird sichtbar, dass die Märkte davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen lässt. Es muss sich um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag handeln ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow. Er muss so hoch wie möglich sein.

44.

Die Kommission wird im Regelfall die folgenden Beiträge zur Umstrukturierung (19) als ausreichend ansehen: bei kleinen Unternehmen einen Beitrag von mindestens 25 % betragen, bei mittleren Unternehmen von mindestens 40 % und bei großen Unternehmen von mindestens 50 %. In außergewöhnlichen Umständen und in Härtefällen, die der betreffende Mitgliedstaat nachzuweisen hat, kann die Kommission ausnahmsweise einen geringeren Beitrag akzeptieren.

45.

Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, sollte die Beihilfe nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden könnte. Daher prüft die Kommission den Umfang der Verbindlichkeiten des Unternehmens nach der Umstrukturierung sowie nach jedem Zahlungsaufschub oder jeder Reduzierung seiner Schulden, vor allem wenn das Unternehmen nach einem im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Insolvenzverfahren weitergeführt wird (20). Die Beihilfe darf weder ganz noch teilweise zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind.

Besondere Bedingungen, an die die Genehmigung einer Beihilfe geknüpft wird

46.

Zusätzlich zu den unter Randnummern 38 bis 42 beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen kann die Kommission die Bedingungen und Auflagen vorschreiben, die sie für notwendig hält, damit der Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälscht wird, falls der Mitgliedstaat sich nicht selbst zum Erlass der entsprechenden Bestimmungen verpflichtet hat. So kann der betreffende Mitgliedstaat u. a. verpflichtet werden,

a)

selbst Maßnahmen zu ergreifen (beispielsweise bestimmte Märkte, die mit den Geschäftsbereichen des Unternehmens im direkten oder indirekten Zusammenhang stehen, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht für andere Unternehmen aus der Gemeinschaft zu öffnen);

b)

dem Beihilfeempfänger bestimmte Maßnahmen vorzuschreiben;

c)

dem Beihilfeempfänger während der Umstrukturierungsphase keine Beihilfen mit anderer Zielsetzung zu gewähren.

Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und Einhaltung der Bedingungen

47.

Das Unternehmen muss den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der Kommissionsentscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wurde, festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllen. Die Kommission betrachtet jede Nichteinhaltung des Plans oder der sonstigen Bedingungen und Auflagen als missbräuchliche Verwendung der Beihilfe; Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und die Möglichkeit, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag den Gerichtshof anzurufen, bleiben hiervon unberührt.

48.

Bei Umstrukturierungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken und für die umfangreiche Beihilfen bereitgestellt werden, kann die Kommission verlangen, dass die Umstrukturierungsbeihilfe in mehreren Tranchen ausgezahlt wird. Sie kann die Auszahlung der einzelnen Tranchen von Folgendem abhängig machen:

i)

einer Bestätigung vor jeder Zahlung, dass die einzelnen Etappen des Umstrukturierungsplans termingerecht durchgeführt worden sind;

ii)

ihrer Genehmigung vor jeder Zahlung nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Plans.

Kontrolle und Jahresbericht

49.

Die Kommission muss sich von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplans anhand regelmäßiger ausführlicher Berichte überzeugen können, die ihr von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt werden.

50.

Bei Beihilfen für Großunternehmen ist der Kommission der erste dieser Berichte in der Regel spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Beihilfe vorzulegen. Danach sind die Berichte der Kommission mindestens jährlich zu einem festen Termin zu übermitteln, solange die Ziele des Umstrukturierungsplans noch nicht als erreicht gelten. Die Berichte enthalten alle sachdienlichen Informationen, die die Kommission braucht, um die Durchführung des Umstrukturierungsplans, den Zeitpunkt der Zahlungen an das Unternehmen und dessen Finanzlage sowie die Einhaltung der in der Genehmigungsentscheidung niedergelegten Bedingungen und Auflagen kontrollieren zu können. Die Berichte enthalten u. a. alle sachdienlichen Angaben zu den Beihilfen gleich welcher Zielsetzung und gleichgültig, ob es sich dabei um Einzelbeihilfen oder Beihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung handelt, die das Unternehmen während der Umstrukturierungsphase erhalten hat (vgl. Rdnrn. 68 bis 71). Müssen der Kommission bestimmte wesentliche Informationen, z. B. über Betriebsstilllegungen oder Kapazitätsverringerungen, rechtzeitig bestätigt werden, so kann sie häufigere Berichte verlangen.

51.

Bei Beihilfen für KMU reicht die jährliche Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz des begünstigten Unternehmens in der Regel aus, außer wenn in der Genehmigungsentscheidung strengere Anforderungen festgelegt worden sind.

3.2.3.   Änderung des Umstrukturierungsplans

52.

Ist eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt worden, so kann der betreffende Mitgliedstaat in der Umstrukturierungsphase die Kommission um Genehmigung von Änderungen des Umstrukturierungsplans und des Beihilfebetrags ersuchen. Die Kommission kann solche Änderungen genehmigen, wenn dabei folgende Regeln beachtet werden:

a)

auch der geänderte Plan muss die Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lassen;

b)

wird der Beihilfebetrag heraufgesetzt, so muss auch der erforderliche Ausgleich höher sein als ursprünglich festgelegt;

c)

sind die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen geringer als die ursprünglich vorgesehenen, muss der Beihilfebetrag entsprechend verringert werden;

d)

der neue Zeitplan für die Ausgleichsmaßnahmen darf sich gegenüber dem ursprünglich beschlossenen Zeitplan nur aus Gründen verzögern, die das Unternehmen oder der Mitgliedstaat nicht zu vertreten haben; andernfalls ist der Beihilfebetrag entsprechend zu kürzen.

53.

Werden Bedingungen der Kommission oder die Verpflichtungszusagen des Mitgliedstaates gelockert, muss der Beihilfebetrag entsprechend herabgesetzt oder es müssen andere Bedingungen vorgeschrieben werden.

54.

Wird ein genehmigter Umstrukturierungsplan geändert, ohne dass die Kommission davon ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wird, leitet die Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (missbräuchliche Anwendung von Beihilfen) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein; Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und die Möglichkeit, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag den Gerichtshof anzurufen, bleiben hiervon unberührt.

3.2.4.   Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten

55.

Der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt ist gemäß Artikel 158 EG-Vertrag ein vorrangiges Ziel der Gemeinschaft und die übrigen Politiken müssen nach Artikel 159 zu seiner Verwirklichung beitragen (21). Die Kommission muss demnach bei der Beurteilung von Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten regionale Entwicklungserfordernisse berücksichtigen. Hat ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen seinen Standort in einem Fördergebiet, so ist dies allein jedoch kein Grund für die Tolerierung solcher Beihilfen. Mittel- oder langfristig gesehen ist einer Region nicht damit geholfen, dass Unternehmen künstlich am Leben erhalten werden. Außerdem liegt es im Hinblick auf das Ziel der Förderung der Regionalentwicklung, im Interesse der Regionen, ihre Ressourcen für die möglichst baldige Entwicklung von Tätigkeiten zu verwenden, die auf Dauer wirtschaftlich sind. Schließlich müssen auch bei Beihilfen an Unternehmen in Fördergebieten die von ihnen ausgehenden Wettbewerbsverzerrungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dabei sind auch mögliche schädliche nachteilige Folgen in dem betreffenden und anderen Fördergebieten zu berücksichtigen.

56.

Die unter Randnummern 32 bis 54 aufgeführten Kriterien gelten somit auch für Fördergebiete, selbst wenn man die Erfordernisse der regionalen Entwicklung berücksichtigt. Allerdings kann die Kommission in diesen Gebieten, sofern die Vorschriften für staatliche Beihilfen in einem bestimmten Sektor nichts anderes vorschreiben, weniger strenge Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen und den Umfang der Eigenleistung des begünstigten Unternehmens stellen. Soweit regionale Entwicklungserfordernisse dies rechtfertigen, und in Fällen, in denen ein Kapazitätsabbau in dem begünstigten Unternehmen oder die Begrenzung seiner Marktpräsenz als die bestgeeignete Maßnahme erscheint, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist demnach in Fördergebieten eine geringere Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz statthaft als in anderen Gebieten. In diesen Fällen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen sind, wird zwischen regionalen Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag unterschieden, um den ernsteren regionalen Problemen der erstgenannten Gebiete Rechnung zu tragen.

3.2.5.   Umstrukturierungsbeihilfen für KMU

57.

Beihilfen für kleine Unternehmen (22) beeinträchtigen in der Regel die Handelsbedingungen in geringerem Maße als Beihilfen für mittlere oder große Unternehmen. Dies gilt auch für Umstrukturierungsbeihilfen, so dass an die unter Randnummern 32 bis 54 aufgeführten Bedingungen weniger strenge Maßstäbe angelegt werden können:

a)

die Gewährung von Beihilfen wird nicht generell von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht (vgl. Rdnr. 41), sofern sektorspezifische Bestimmungen nichts anderes vorschreiben;

b)

auch an den Inhalt der Berichte werden bei KMU geringere Anforderungen gestellt (vgl. Rdnrn. 49, 50 und 51).

58.

Allerdings gilt der Grundsatz der einmaligen Beihilfe (Abschnitt 3.3) uneingeschränkt auch für KMU.

59.

Umstrukturierungspläne für KMU bedürfen nicht der Genehmigung der Kommission. Der Plan muss jedoch die Anforderungen unter Randnummern 35, 36 und 37 erfüllen, vom betreffenden Mitgliedstaat genehmigt und an die Kommission übermittelt worden sein. Die Beihilfe ist an die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans zu knüpfen. Der Mitgliedstaat muss sich vergewissern, dass diese Anforderungen eingehalten werden.

3.2.6.   Beihilfen zur Deckung der Sozialkosten von Umstrukturierungen

60.

Umstrukturierungen gehen gewöhnlich mit einer Beschränkung oder Aufgabe der in Schwierigkeiten geratenen Tätigkeitsbereiche einher. Ganz abgesehen von einem Kapazitätsabbau, von dem die Gewährung der Beihilfe abhängig gemacht werden kann, sind solche Beschränkungen häufig schon aus Rationalisierungs- und Effizienzgründen notwendig. Unabhängig von den Gründen führen diese Maßnahmen im Allgemeinen zu einem Personalabbau bei dem Unternehmen.

61.

Das Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten umfasst in manchen Fällen ein allgemeines Sozialversicherungssystem, das die direkte Zahlung von Abfindungen und Vorruhestandsgeld an die entlassenen Arbeitnehmer vorsieht. Solche Regelungen werden nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen.

62.

Abgesehen von den direkten Abfindungs- und Vorruhestandszahlungen an das Personal kommt der Staat im Rahmen der allgemeinen Sozialversicherungssysteme vielfach für Leistungen auf, die das Unternehmen über seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen hinaus an seine entlassenen Mitarbeiter zahlt. Gelten diese Regelungen generell ohne sektorale Beschränkung für alle Arbeitnehmer, die vorher festgelegte, automatisch anwendbare Voraussetzungen erfüllen, so liegen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag an Unternehmen vor, die eine Umstrukturierung durchführen. Werden die betreffenden Regelungen aber zur Unterstützung der Umstrukturierung in bestimmten Wirtschaftszweigen verwendet, so können sie wegen dieser selektiven Verwendung durchaus Beihilfen enthalten (23).

63.

Die Verpflichtungen zur Zahlung von Abfindungen und/oder Vorruhestandsgeld, die einem Unternehmen aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften bei Entlassungen obliegen, verursachen Kosten, die zu den aus Eigenmitteln zu deckenden normalen Kosten eines Unternehmens gehören. Daher ist jeder staatliche Beitrag zu diesen Kosten unabhängig davon, ob er direkt an das Unternehmen oder über eine andere staatliche Stelle an die Arbeitnehmer gezahlt wird, als Beihilfe anzusehen.

64.

Die Kommission erhebt gegenüber derartigen Beihilfen, wenn sie Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, nicht von vorne herein Einwände, weil sie über das Interesse des Unternehmens hinausgehende wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, den Strukturwandel erleichtern und soziale Probleme abfedern.

65.

Außer für Abfindungs- und Vorruhestandszahlungen werden Beihilfen im Zusammenhang mit einer bestimmten Umstrukturierungsregelung vielfach auch für Schulung, Beratung und praktische Hilfe bei der Stellensuche, für Beihilfen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes und berufliche Bildung sowie zur Unterstützung künftiger Existenzgründer gewährt. Derartige Beihilfen werden von der Kommission stets befürwortet, wenn sie Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden.

66.

Die unter Randnummern 62 bis 65 fallenden Beihilfen müssen in dem Umstrukturierungsplan klar ausgewiesen werden. Beihilfen für Sozialmaßnahmen, die ausschließlich den entlassenen Arbeitnehmern zugute kommen, bleiben bei der Bestimmung des Umfangs der Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Randnummern 38 bis 42 außer Betracht.

67.

Im gemeinsamen Interesse trägt die Kommission dafür Sorge, dass die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung in anderen Mitgliedstaaten als dem, der die Beihilfe gewährt, im Rahmen des Umstrukturierungsplans begrenzt werden.

3.2.7.   Pflicht zur Unterrichtung der Kommission über alle Beihilfen an das begünstigte Unternehmen während der Umstrukturierungsphase

68.

Wird eine Umstrukturierungsbeihilfe an ein großes oder mittleres Unternehmen nach den vorliegenden Leitlinien geprüft, so kann die Gewährung jeder weiteren Beihilfe in der Umstrukturierungsphase, selbst wenn sie nach Maßgabe einer bereits genehmigten Beihilferegelung erfolgt, den Umfang des von der Kommission zu bestimmenden Ausgleichs beeinflussen.

69.

Bei der Anmeldung einer Umstrukturierungsbeihilfe für ein großes oder mittleres Unternehmen müssen alle anderen Beihilfen gleich welcher Art angegeben werden, die für das begünstigte Unternehmen in der Umstrukturierungsphase vorgesehen sind, außer wenn diese Beihilfen unter die De-minimis-Regeln oder unter eine Freistellungsverordnung fallen. Die Kommission berücksichtigt diese Beihilfen bei der Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfe.

70.

Alle tatsächlich einem großen oder mittleren Unternehmen während des Umstrukturierungszeitraums gewährten Beihilfen, einschließlich der aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährten, sind bei der Kommission einzeln anzumelden, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfe davon nicht unterrichtet war.

71.

Die Kommission wird gewährleisten, dass diese Leitlinien nicht durch die Gewährung von Beihilfen im Rahmen genehmigter Regelungen umgangen werden können.

3.3.   Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe

72.

Bei Rettungsbeihilfen handelt es sich um eine einmalige Intervention, die in erster Linie die Weiterführung des Unternehmens für eine begrenzte Zeitspanne gewährleisten soll, während der die Zukunftsaussichten des Unternehmens eingeschätzt werden können. Die wiederholte Gewährung von Rettungsbeihilfen, die lediglich den Status quo aufrechterhalten, das unvermeidbare Ende hinausschieben und in der Zwischenzeit die betreffenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme auf leistungsfähigere Hersteller oder andere Mitgliedstaaten abwälzen, ist hingegen nicht zulässig. Rettungsbeihilfen dürfen deshalb nur einmal vergeben werden (Grundsatz der einmaligen Beihilfe). Gleiches gilt für Umstrukturierungsbeihilfen, um zu verhindern, dass Unternehmen, die nur mit wiederholter staatlicher Unterstützung überleben können, missbräuchlich gefördert werden. Wird schließlich eine Rettungsbeihilfe einem Unternehmen gewährt, das bereits eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, so ist davon auszugehen, dass die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens wiederholt auftreten und wiederholte staatliche Intervention den Wettbewerb entgegen dem gemeinsamen Interesse verzerrt. Ein derartiges wiederholtes staatliches Eingreifen in diesem Sinne sollte daher nicht zulässig sein.

73.

Meldet ein Mitgliedstaat bei der Kommission eine geplante Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe an, so muss er angeben, ob das Unternehmen bereits in der Vergangenheit, auch vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Leitlinien, eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen erhalten hat (24). Ist dies der Fall und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt worden oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), wird die Kommission weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen nur in folgenden Fällen genehmigen:

a)

wenn sich die Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt;

b)

wenn die Rettungsbeihilfe in Übereinstimmung mit den Bedingungen in Abschnitt 3.1.1 gewährt worden ist und keine staatlich geförderte Umstrukturierung gefolgt ist, falls

i)

vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen nach der Rettungsbeihilfe langfristig wirtschaftlich tragfähig ist, und

ii)

neue Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe frühestens nach 5 Jahren auf Grund von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Umständen (25) erforderlich werden, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat.

c)

in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, für die das Unternehmen nicht verantwortlich ist.

In den unter Buchstaben b) und c) genannten Fällen kann das in Abschnitt 3.1.2 genannte vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden.

74.

Änderungen der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens nach Genehmigung einer Beihilfe sowie ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, das die Sanierung seiner Bilanz, die Reduzierung seiner Schulden oder die Begleichung seiner Altschulden zur Folge hat, berühren die Anwendung dieser Regel in keiner Weise, soweit es um die Weiterführung ein und desselben Unternehmens geht.

75.

Hat eine Unternehmensgruppe bereits eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten, so genehmigt die Kommission weitere Rettungs- oder Umstrukturierungs-beihilfen zugunsten der Gruppe oder einzelner Unternehmen dieser Gruppe normalerweise erst zehn Jahre, nachdem die Rettungsbeihilfe gewährt worden, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist). Hat ein Unternehmen, das einer Unternehmensgruppe angehört, eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten, können für die Gruppe insgesamt oder für einzelne Unternehmen der Gruppe, nicht aber für den Empfänger der früheren Beihilfe, weiterhin Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden, sofern die übrigen Bestimmungen der vorliegenden Leitlinien eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Beihilfe von der Unternehmensgruppe oder den zu dieser Gruppe gehörenden Unternehmen nicht an den Empfänger der früheren Beihilfe weitergegeben wird.

76.

Im Fall eines Unternehmens, das Vermögenswerte insbesondere von einem Unternehmen übernimmt, gegen das eines der unter Randnummer 74 genannten Verfahren oder ein Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht eröffnet wurde und das bereits selbst eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, findet der Grundsatz der einmaligen Beihilfe keine Anwendung auf das übernehmende Unternehmen, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das übernehmende Unternehmen unterscheidet sich deutlich von dem früheren Unternehmen;

b)

das übernehmende Unternehmen hat die Vermögenswerte des früheren Unternehmens zum Marktpreis erworben;

c)

die Liquidation oder der gerichtliche Vergleich und der Erwerb des früheren Unternehmens sind keine reine Formsache, nur um die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe zu umgehen (was die Kommission beispielsweise feststellen könnte, falls die Schwierigkeiten des übernehmenden Unternehmens beim Erwerb der Vermögenswerte des früheren Unternehmens absehbar waren).

77.

Hier sei allerdings daran erinnert, dass Beihilfen für den Erwerb von Vermögenswerten nach diesen Leitlinien nicht genehmigt werden können, da sie als Beihilfen für eine Erstinvestition gelten.

4.   BEIHILFEREGELUNGEN ZUGUNSTEN VON KMU

4.1.   Allgemeine Grundsätze

78.

Die Kommission genehmigt Regelungen für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten nur, wenn die betreffenden Unternehmen der Gemeinschaftsdefinition der KMU entsprechen. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen finden die Kapitel 2 und 3 — mit Ausnahme des Abschnittes 3.1.2 — auf die Beurteilung der Vereinbarkeit solcher Regelungen mit dem Gemeinsamen Markt Anwendung, da letzterer nicht für Beihilferegelungen gilt. Jede im Rahmen einer Regelung gewährte Beihilfe, die eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, muss einzeln angemeldet und von der Kommission vor ihrer Vergabe genehmigt werden.

4.2.   Förderungswürdigkeit

79.

Beihilfen, die kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen von ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Leitlinien genehmigten Beihilferegelungen gewährt werden, können — soweit sektorale Bestimmungen nichts anderes vorsehen — von der Einzelanmeldung nur dann freigestellt werden, wenn die betreffenden Unternehmen mindestens eines der drei unter Randnummer 10 genannten Kriterien erfüllen. Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die keinem der drei Kriterien genügen, sind bei der Kommission einzeln anzumelden, damit diese beurteilen kann, ob es sich tatsächlich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. Beihilfen an Unternehmen, die auf einem Markt tätig sind, auf dem seit langem strukturelle Überkapazitäten bestehen, müssen unabhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens ebenfalls einzeln bei der Kommission angemeldet werden, damit sie im Hinblick auf die Anwendung von Randnummer 42 geprüft werden können.

4.3.   Bedingungen für die Genehmigung von Rettungsbeihilferegelungen

80.

Regelungen, die die Gewährung von Rettungsbeihilfen vorsehen, können von der Kommission nur genehmigt werden, wenn sie die Voraussetzungen unter Randnummer 25 Buchstaben a), b), d) und e) erfüllen. Rettungsbeihilfen dürfen nicht für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gewährt werden, in dem die Lage des Unternehmens zu prüfen ist. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss der Mitgliedstaat entweder einen Umstrukturierungs- oder einen Liquidationsplan gebilligt oder von dem Begünstigten die Rückzahlung des Darlehens und der der Risikoprämie entsprechenden Beihilfe gefordert haben.

81.

Jede Rettungsbeihilfe, die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gewährt oder nicht nach sechs Monaten zurückgezahlt wird, muss bei der Kommission einzeln angemeldet werden.

4.4.   Bedingungen für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilferegelungen

82.

Die Kommission wird Umstrukturierungsbeihilferegelungen nur genehmigen, wenn die Gewährung der Beihilfen von der vollständigen Durchführung eines von dem betreffenden Mitgliedstaat zuvor gebilligten Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Wiederherstellung der Rentabilität: Es gelten die unter Randnummern 34 bis 37 festgelegten Kriterien;

b)

Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen: Da Beihilfen an kleine Unternehmen den Wettbewerb normalerweise in geringerem Maß verzerren, findet der Grundsatz unter Randnummern 38 bis 42 keine Anwendung, sofern die Vorschriften für staatlichen Beihilfen in einem bestimmten Sektor nichts anderes vorschreiben. Dafür müssen die Regelungen vorsehen, dass die begünstigten Unternehmen während der Durchführung des Umstrukturierungsplans keine Kapazitätsaufstockung vornehmen können. Auf Unternehmen mittlerer Größe finden die Randnummern 38 bis 42 Anwendung.

c)

Begrenzung der Beihilfen auf das notwendige Mindestmaß: Es gelten die unter Randnummern 43, 44 und 45 dargelegten Grundsätze;

d)

Änderung des Umstrukturierungsplans: Bei jeder Änderung des Umstrukturierungsplans müssen die unter Randnummern 52, 53 und 54 festgelegten Regeln eingehalten werden.

4.5.   Gemeinsame Bedingungen für die Genehmigung von sofort- und/oder Umstrukturierungsbeihilferegelungen

83.

In Beihilferegelungen muss der Höchstbetrag der Beihilfe angegeben sein, der ein und demselben Unternehmen als Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe einschließlich im Falle einer Änderung des Umstrukturierungsplans gewährt werden kann. Alle Beihilfen, die diesen Betrag überschreiten, müssen bei der Kommission einzeln angemeldet werden. Der Höchstbetrag einer kombinierten Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe, die ein und demselben Unternehmen gewährt werden kann, darf 10 Mio. EUR einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen nicht überschreiten.

84.

Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe ist einzuhalten. Abschnitt 3.3 findet Anwendung.

85.

Eine Einzelanmeldung ist auch erforderlich, wenn ein Unternehmen Vermögenswerte eines anderen Unternehmens übernimmt, das selbst bereits Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat.

4.6.   Kontrolle und Jahresberichte

86.

Die Randnummern 49, 50 und 51 finden auf Beihilferegelungen keine Anwendung. Die Genehmigung einer Regelung wird jedoch mit der Auflage verbunden, einen — normalerweise jährlichen — Bericht über die Durchführung der betreffenden Regelung mit Angaben vorzulegen, die den Weisungen der Kommission zu den standardisierten Jahresberichten (26) entsprechen. Die Berichte müssen überdies ein Verzeichnis aller begünstigten Unternehmen sowie folgende Angaben zu den einzelnen Unternehmen enthalten:

a)

Firma;

b)

Code des betreffenden Wirtschaftszweigs entsprechend dem dreistelligen NACE-Code (27);

c)

Beschäftigtenzahl;

d)

Jahresumsatz und Bilanzsumme;

e)

Betrag der gewährten Beihilfe;

f)

Höhe und Art der Eigenleistung des Beihilfeempfängers;

g)

gegebenenfalls Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen;

h)

gegebenenfalls Angaben zu den Umstrukturierungsbeihilfen oder gleichgestellten Beihilfen, die in der Vergangenheit gewährt worden sind;

i)

Angabe, ob das begünstigte Unternehmen vor Abschluss der Umstrukturierung liquidiert oder einem Insolvenzverfahren unterstellt worden ist.

5.   VORSCHRIFTEN FÜR UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN IM AGRARSEKTOR (28)

5.1.   Ausgleichsmaßnahmen

87.

Unter den Randnummern 38 bis 42, 57 und 82 Buchstabe b) wird ausgeführt, dass das Erfordernis eines Ausgleichs im Prinzip nicht für kleine Unternehmen gilt, sofern sektorspezifische Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Agrarsektor verlangt die Kommission in der Regel von allen Begünstigten einer Umstrukturierungsbeihilfe ungeachtet der Größe des Unternehmens einen Ausgleich nach den unter den Randnummern 38 bis 42 genannten Grundsätzen.

5.2.   Definition der Überkapazität

88.

Für den Agrarsektor wird die strukturelle Überkapazität im Sinne dieser Leitlinien von der Kommission von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Umfangs und der Tendenz der Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes in den letzten drei Jahren für die betreffende Erzeugnisgruppe wie Ausfuhrerstattungen, Rücknahme vom Markt, Preisentwicklung auf dem Weltmarkt und gemeinschaftsrechtliche sektorale Beschränkungen definiert.

5.3.   Förderungswürdigkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilferegelungen

89.

Abweichend von Rdnr. 79 kann die Kommission auch Beihilfen zugunsten von KMU von einer Einzelanmeldung freistellen, wenn das KMU nicht mindestens eines der drei in Randnummer 10 genannten Kriterien erfüllt.

5.4.   Kapazitätsabbau

90.

Bestehen strukturelle Überkapazitäten, so sind nach den Randnummern 38 bis 42 Produktionskapazitäten unwiderruflich zu reduzieren oder stillzulegen. Offene landwirtschaftliche Flächen können 15 Jahre nach der tatsächlichen Stilllegung wieder verwendet werden. Bis dahin sind sie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (29) und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen in einem für nicht mehr für die Erzeugung genutzte landwirtschaftliche Flächen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten.

91.

Für Beihilfen, die auf bestimmte Erzeugnisse oder Wirtschaftsbeteiligte abzielen, muss die Kapazitätsverringerung mindestens 10 % der Produktionskapazitäten erreichen, für die die Umstrukturierungsbeihilfe tatsächlich gewährt wird. Bei nicht in dieser Weise ausgerichteten Beihilfen muss der Kapazitätsabbau mindestens 5 % betragen. Bei Umstrukturierungsbeihilfen in benachteiligten Gebieten (30) vermindert sich die vorzunehmende Kapazitätsreduzierung um 2 Prozentpunkte. Die Kommission wird diese Kapazitätsverringerung nicht verlangen, wenn die Entscheidungen zur Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen an Begünstigte in einem bestimmten Wirtschaftszweig in einem beliebigen Zwölfmonats-Zeitraum insgesamt auf nicht mehr als 1 % der Produktionskapazität in dem betreffenden Wirtschaftszweig und Mitgliedstaat erstrecken. Im Falle von Beihilferegelungen, die sich auf eine bestimmte Region beschränken, kann diese Regel auf die Region angewandt werden.

92.

Die Voraussetzung der endgültigen Reduzierung von Kapazitäten kann auch auf der Ebene des jeweiligen Marktes erfüllt werden (ohne dass die Begünstigten der Umstrukturierungsbeihilfen betroffen sind). Unter der Voraussetzung, dass die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden, können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, auf welche Art und Weise sie einen Kapazitätsabbau herbeiführen.

93.

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die Kapazitätsreduzierung zusätzlich zu jedwedem Kapazitätsabbau erfolgt, der ohne die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe vorgenommen würde.

94.

Setzt die Kapazitätsreduzierung nicht beim Beihilfeempfänger an, müssen die betreffenden Maßnahmen spätestens ein Jahr nach Gewährung der Beihilfe durchgeführt werden.

95.

Um sicherzustellen, dass die Kapazitäten auf der relevanten Marktstufe tatsächlich stillgelegt worden sind, muss sich der Mitgliedstaat verpflichten, in dem betreffenden Sektor keine staatliche Beihilfe zum Ausbau von Kapazitäten zu gewähren. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren, nachdem der erforderliche Kapazitätsabbau tatsächlich erreicht worden ist.

96.

Bei der Feststellung der Beihilfefähigkeit und der Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe werden die Belastungen nicht berücksichtigt, die sich auf der Ebene der einzelnen Wirtschaftsbeteiligten aus der Einhaltung von Gemeinschaftsquoten und den damit zusammenhängenden Bestimmungen ergeben.

5.5.   Grundsatz der einmaligen Beihilfe

97.

Der Grundsatz, dass Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen nur ein einziges Mal gewährt werden dürfen, gilt auch für den Agrarsektor. Allerdings gilt statt der in Abschnitt 3.3 genannten Zehnjahresfrist eine Fünfjahresfrist.

5.6.   Kontrolle und Jahresbericht

98.

Die Bestimmungen der Kapitel 3 und 4 gelten sowohl für die Kontrolle als auch für die Jahresberichte im Agrarsektor mit Ausnahme der Verpflichtung zur Auflistung aller Beihilfeempfänger sowie bestimmter Angaben über einzelne Begünstigte (siehe Rdnr. 86). Finden die Bestimmungen unter Randnummern 90 bis 96 Anwendung, so muss der Bericht auch Angaben zu den Produktionskapazitäten enthalten, die tatsächlich von den von Umstrukturierungsbeihilfen profitiert haben, sowie zu dem tatsächlich erreichten Kapazitätsabbau.

6.   ZWECKDIENLICHE MASSNAHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 88 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

99.

Die Kommission schlägt den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag mit separatem Schreiben zweckdienliche Maßnahmen für ihre bestehenden Beihilferegelungen vor, wie sie in den Randnummern 100 und 101 beschrieben werden. Künftige Regelungen können nur dann genehmigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

100.

Die Mitgliedstaaten, die den Vorschlag der Kommission annehmen, müssen ihre bestehenden Beihilferegelungen, die nach dem 9. Oktober 2004 in Kraft bleiben sollen, innerhalb von sechs Monaten den vorliegenden Leitlinien anpassen.

101.

Die Mitgliedstaaten müssen sich binnen eines Monats ab Erhalt des Schreibens, in dem ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorgeschlagen werden, mit diesem Vorschlag einverstanden erklären.

7.   ZEITPUNKT DER ANWENDBARKEIT UND GELTUNGSDAUER

102.

Die Kommission wird die vorliegenden Leitlinien vom 10. Oktober 2004 bis zum 9. Oktober 2009 anwenden.

103.

Anmeldungen, die bei der Kommission vor dem 10. Oktober 2004 eingehen, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft.

104.

Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist.

In allen anderen Fällen wird sie die Prüfung auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Beihilfevergabe galten.


(1)  ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(2)  ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. Siehe auch die Fußnote zur Überschrift von Kapitel 5.

(3)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(4)  Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16), aufgeführt sind.

(5)  Analog zu Artikel 17 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates (ABl. L 26 vom 30.1.1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(6)  Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG aufgeführt sind.

(7)  Zur Klärung der Frage, ob ein Unternehmen unabhängig ist oder einer bestimmten Gruppe zugehört, werden die Kriterien von Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. 63 vom 28.2.2004, S. 20) herangezogen.

(8)  Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates (ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1); Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(9)  Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5). Randnummer 1 der Mitteilung der Kommission — Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21). Zweckdienliche Maßnahmen wurden im Zusammenhang mit dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8) ergriffen.

(10)  Entsprechende Regelungen gibt es für den Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5).

(11)  KMU-Beihilfen, die die unter Randnummer 0 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können dennoch von der Anmeldung als Einzelbeihilfe freigestellt werden.

(12)  ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

(13)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1, geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(14)  Rechtssache C-355/95 P Textilwerke Deggendorf GmbH (TWD)/Kommission, Slg. 1997, S. I-2549.

(15)  Bei Rettungsbeihilfen im Bankensektor kann eine Ausnahme gemacht werden, damit das betreffende Kreditinstitut seine Banktätigkeit vorübergehend in Übereinstimmung mit den geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften weiterführen kann (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Beihilfen, die in anderer Form als Darlehensbürgschaften und Darlehen gemäß Buchstabe a) gewährt werden, müssen den allgemeinen für Rettungsbeihilfen geltenden Grundsätzen entsprechen und dürfen nicht aus Finanzmaßnahmen struktureller Art bestehen, die bei den Eigenmitteln der Bank ansetzen. Beihilfen, die in anderer Form als Darlehensbürgschaften und Darlehen gemäß Buchstabe a) gewährt werden, werden bei der Prüfung etwaiger Gegenleistungen im Rahmen eines Umstrukturierungsplans berücksichtigt (vgl. Rdnrn. 38 bis 42).

(16)  Hierfür wird kann die Kommission auch berücksichtigen, ob es sich bei dem fraglichen Unternehmen um ein mittleres oder großes Unternehmen handelt.

(17)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(18)  In diesen Fällen lässt die Kommission lediglich Beihilfen zur Deckung der Sozialkosten der Umstrukturierung zu (vgl. Abschnitt 3.2.6) sowie Umweltschutzbeihilfen zur Reinigung verschmutzter Standorte, die andernfalls aufgegeben werden müssten.

(19)  Vgl. Rdnr. 7. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfe enthalten. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Darlehen einen günstigeren Zinssatz trägt oder wenn es von staatlichen Bürgschaften unterlegt wird, die Beihilfeelemente enthalten.

(20)  Vgl. Rdnr. 10 c).

(21)  Artikel 159 EG-Vertrag sieht Folgendes vor: „Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele des Artikels 158 und tragen zu deren Verwirklichung bei.“

(22)  Im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Bis 31. Dezember 2004 gilt die Definition in der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4).

(23)  In seinem Urteil in der Rechtssache C-241/94, (Kimberly Clark Sopalin), Slg. 1996, S. I-4551, bestätigte der Gerichtshof, dass die Finanzierung aus dem nationalen Beschäftigungsfonds durch den französischen Staat auf der Grundlage von Ermessensentscheidungen geeignet ist, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere und somit die Voraussetzungen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt. (Durch das Urteil sind allerdings die Schlussfolgerungen der Kommission nicht in Frage gestellt worden, die diese Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erachtet hatte.)

(24)  Bei nicht angemeldeten Beihilfen trägt die Kommission in ihrer Würdigung der Möglichkeit Rechnung, dass diese Beihilfen nicht als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, sondern auf andere Weise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hätten erklärt werden können.

(25)  Unvorhersehbar sind Umstände, die von der Leitung des Unternehmens bei der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans unmöglich vorhergesehen werden konnten und die nicht auf Fahrlässigkeit oder Irrtümer der Unternehmensleitung oder Entscheidungen der Unternehmensgruppe, zu der das betroffene Unternehmen gehört, zurückzuführen sind.

(26)  Vgl. Anhang III A und B (Standardberichtsformular für bestehende staatliche Beihilfen) der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(27)  Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, veröffentlicht vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften.

(28)  Im Sinne dieser Leitlinien erfasst der Agrarsektor alle Wirtschaftsteilnehmer, die an der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse beteiligt sind. Beihilfen für Unternehmen, die Agrarerzeugnisse verarbeiten oder vermarkten, fallen nicht unter dieses Kapitel. Solche Beihilfen werden auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften der vorliegenden Leitlinien geprüft. Fischerei und Aquakultur sind ebenfalls von diesem Kapitel ausgenommen.

(29)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).

(30)  Im Sinne von Artikel 13 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80); Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).


ANHANG

Formel (1) für die Berechnung des Höchstbetrags einer Rettungsbeihilfe, der zur Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens berechtigt:

Formula

Die Formel basiert auf dem operativen Ergebnis des Unternehmens (Gewinne vor Zinsaufwand und Steuern) im Jahr vor der Vergabe bzw. Anmeldung der Beihilfe (angegeben als „t“). Zu diesem Betrag sind die Abschreibungen hinzuzurechnen sowie die Veränderungen des Nettoumlaufvermögens. Die Veränderung des Nettoumlaufvermögens ergibt sich aus der Differenz zwischen Umlaufvermögen und kurzfristigen Verbindlichkeiten (2) in den letzten abgeschlossenen Rechnungsperioden. Gleiches gilt, wenn Rückstellungen auf Ebene des Betriebsergebnisses vorgenommen werden; solche Rückstellungen sind klar zu kennzeichnen und vom Betriebsergebnis auszunehmen.

Die Formel soll Aufschluss über den negativen operativen Cashflow im Jahr vor der Anmeldung der Beihilfe (oder bei nicht angemeldeten Beihilfen vor deren Vergabe) geben. Die Hälfte dieses Betrags sollte die Fortführung des Unternehmens für einen Zeitraum von sechs Monaten sicherstellen. Das Ergebnis aus der Formel muss daher durch 2 geteilt werden.

Die Formel kann nur angewandt werden, wenn das Ergebnis negativ ist.

Ergibt sich aus der Formel ein positives Ergebnis, so ist ausführlich darzulegen, dass sich das Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rdnrn. 10 und 11 befindet.

Beispiele:

Gewinn vor Zinsaufwand und Steuern (Mio. EUR)

(12)

Abschreibungen (Mio. EUR)

(2)

Bilanz (Mio. EUR)

31. Dezember X

31. Dezember XO

Umlaufvermögen

Liquide Mittel

10

5

Forderungen

30

20

Bestände

50

45

Transitorische Aktive

20

10

Sonstiges Umlaufvermögen

20

20

Umlaufvermögen insgesamt

130

100

Kurzfristige Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten

20

25

Antizipative Passiva

15

10

Transitorische Passiva

5

5

Rückstellungen insgesamt

40

40

Betriebskapital

90

60

Betriebskapital-Differenz

(30)

Maximale Rettungsbeihilfe = [–12 + 2 + (–30)] / 2 = –20 Mio. EUR

Da sich aus der Formel ein höherer Betrag als 10 Mio. EUR ergibt, kann das in Randnummer 30 beschriebene vereinfachte Verfahren nicht genutzt werden. Bei Überschreiten dieses Betrags sollte der Mitgliedstaat ausführen, wie der Bedarf des Unternehmens an liquiden Mitteln und die Höhe der Rettungsbeihilfe berechnet wurden.


(1)  Das Betriebsergebnis (EBIT = Gewinn vor Zinsaufwand und Steuern, wie im Jahresabschluss des Jahres vor Anmeldung der Beihilfe ausgewiesen, angegeben als „t“) plus Abschreibungen für denselben Zeitraum plus Veränderungen des Nettoumlaufvermögens über einen Zeitraum von zwei Jahren (Jahr vor Anmeldung der Beihilfe und das Jahr davor) geteilt durch zwei, um den Betrag für sechs Monate, der für eine Rettungsbeihilfe normalerweise zulässigen Frist, zu bestimmen.

(2)  Umlaufvermögen: liquide Mittel, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sonstige Vermögensgegenstände und aktive Rechnungsabgrenzungsposten, Vorräte.

Kurzfristige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahme, aus Lieferungen und Leistungen und andere kurzfristige Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten aus Steuern.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3569 — WENDEL INVESTISSEMENT/BUREAU VERITAS)

(2004/C 244/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 23. September 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Wendel Investissement S.A. („Wendel“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Bureau Veritas S.A. („Bureau Veritas“, Frankreich), das derzeit gemeinsam von Wendel und Poincaré Investissements kontrolliert wird, durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Wendel: Investmentholding, die insbesondere Legrand, Wheelabrator Allevard, Oranje-Nassau und Stallergènes kontrolliert;

Bureau Veritas: Zertifizierung, Klassifizierung und Qualitätskontrolle.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3569 — WENDEL INVESTISSEMENT/BUREAU VERITAS, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/19


LISTE DER VON DER KOMMISSION ZWISCHEN DEM 1. AUGUST 2004 UND 31. AUGUST 2004 ANGENOMMENEN KOM-DOKUMENTE MIT AUSNAHME DER LEGISLATIVVORSCHLÄGE  (1)

(2004/C 244/04)

Dokument

Teil

Datum der Annahme

Titel

KOM(2004) 548

 

9.8.2004

Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Aufnahme der Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra

Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex.


(1)  Diese Liste enthält nur KOM-Dokumente, die die Bedingungen zur Veröffentlichung erfüllen.


II Vorbereitende Rechtsakte

Kommission

1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/20


LISTE DER VON DER KOMMISSION ZWISCHEN DEM 1. AUGUST 2004 UND 31. AUGUST 2004 ANGENOMMENEN LEGISLATIVVORSCHLÄGE  (1)

(2004/C 244/05)

Dokument

Teil

Datum der Annahme

Titel

KOM(2004) 545

 

9.8.2004

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern

KOM(2004) 559

1

16.8.2004

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

KOM(2004) 559

2

16.8.2004

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

KOM(2004) 563

 

18.8.2004

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich der Lagerung von Samen von Rindern für den innergemeinschaftlichen Handel

KOM(2004) 571

 

26.8.2004

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex.


(1)  Diese Liste enthält nur KOM-Dokumente, die die Bedingungen zur Veröffentlichung erfüllen.


III Bekanntmachungen

Kommission

1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/21


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Gemeinsames harmonisiertes Programm der Europäischen Union für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern

(2004/C 244/06)

1.   HINTERGRUND

Die Europäische Kommission ruft zur Einreichung von Vorschlägen zwecks langfristiger Zusammenarbeit bei der Durchführung von Erhebungen im Rahmen des (am 29. November 2000 von der Kommission angenommenen) gemeinsamen harmonisierten Programms für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern in der Tschechischen Republik, Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakischen Republik und Slowenien (diese Länder werden nachstehend als „neue EU-Mitgliedstaaten“ bezeichnet), Luxemburg, Bulgarien, Kroatien und Rumänien auf. Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen einer Partnerschaftsvereinbarung zwischen der Kommission und den betreffenden Instituten in den neuen EU-Mitgliedstaaten, Luxemburg, Bulgarien, Kroatien und Rumänien während eines Zeitraums von drei Jahren.

Mit dem Programm sollen Daten über die Lage der Wirtschaft in den EU-Mitgliedstaaten erhoben werden, vor allem um die Konjunkturzyklen im Hinblick auf die Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vergleichen zu können. Das gemeinsame harmonisierte Programm ist zu einem unverzichtbaren Instrument der wirtschaftspolitischen Überwachung im Rahmen der WWU geworden und dient darüber hinaus allgemeinen wirtschaftspolitischen Zwecken.

2.   LEISTUNGSBESCHREIBUNG

2.1.   Zielsetzung

Im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten Programms führen Spezialorganisationen/-institute kofinanzierte Meinungsumfragen durch. Die Kommission will Vereinbarungen mit Organisationen und Instituten schließen, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um in den kommenden drei Jahren folgende Erhebungen durchzuführen:

Investitionserhebungen sowie Umfragen in der Bauindustrie, dem Einzelhandel und dem Dienstleistungssektor in den neuen EU-Mitgliedstaaten sowie in Bulgarien, Kroatien und Rumänien;

Einzelhandels- und Dienstleistungsumfragen in Luxemburg;

Industrie- und Verbraucherumfragen in Kroatien;

„Ad-hoc“-Umfragen der Kommission zu aktuellen Wirtschaftsfragen. Diese Ad-hoc-Umfragen werden in weniger regelmäßigen Abständen zusätzlich zu den monatlichen Umfragen durchgeführt, wobei dieselben Stichproben verwendet werden wie bei den monatlichen Umfragen, um Informationen zu bestimmten wirtschaftspolitischen Themen einzuholen.

Die Umfragen richten sich an Unternehmer in der Industrie, der Bauwirtschaft, dem Einzelhandel und dem Dienstleistungssektor sowie an Verbraucher.

2.2.   Technische Einzelheiten

2.2.1.   Umfragezeitplan und Ergebnisübermittlung

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die im Rahmen dieser Aufforderung vorgesehenen Umfragen:

Titel der Umfrage

Zahl der erfassten Sektoren/Größen-klassen

Zahl der monatlichen Fragen

Zahl der vierteljährlichen Fragen

Umfrage in der Industrie

56 / -

7

9

Umfrage über die Investitionen

8 / 6

2 Fragen im März/April

4 Fragen im Oktober/November

Umfrage in der Bauindustrie

5 / -

5

1

Umfrage im Einzelhandel

9 / -

6

-

Umfrage im Dienstleistungssektor

19 / -

6

1

Umfrage bei den Verbrauchern

25 / -

12

3

Die monatlichen Umfragen müssen in den ersten beiden Wochen des Monats durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail mindestens vier Werktage vor Monatsende entsprechend dem der Vereinbarung beigefügten Kalender übermittelt werden.

Die vierteljährlichen Umfragen müssen in den ersten beiden Wochen des jeweils ersten Quartalsmonats (Januar, April, Juli, Oktober) durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail mindestens vier Werktage vor Ende des Monats Januar, April, Juli bzw. Oktober entsprechend dem der Vereinbarung beigefügten Kalender übermittelt werden.

Die halbjährlichen Umfragen über die Investitionen müssen im März/April und im Oktober/November durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail mindestens vier Werktage vor Ende des Monats Mai bzw. Dezember entsprechend dem der Vereinbarung beigefügten Zeitplan übermittelt werden.

Bei „Ad-hoc“-Umfragen verpflichtet sich der Vertragspartner, den für die jeweilige Umfrage vorgegebenen Zeitplan einzuhalten.

2.2.2.   Methodik des gemeinsamen harmonisierten Programms der EU für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern

Einzelheiten zur Methodik enthält der „User Guide“ auf folgender Website:

http://europa.eu.int/comm/economy_finance/indicators/business_consumer_surveys/userguide_en.pdf.

3.   ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN UND DAUER

3.1.   Administrative Bestimmungen

Die Organisation bzw. das Institut soll für eine Höchstdauer von drei Jahren ausgewählt werden. Die Kommission will eine langfristige Zusammenarbeit mit den erfolgreichen Bewerbern aufbauen. Zu diesem Zweck soll zwischen den Parteien eine dreijährige Partnerschaftsvereinbarung geschlossen werden. Im Rahmen dieser Partnerschaftsvereinbarung, die die gemeinsamen Ziele und die Art der geplanten Maßnahmen regelt, können zwischen den Parteien drei jeweils einjährige Zuschussvereinbarungen geschlossen werden. Die erste der Zuschussvereinbarungen wird sich auf den Zeitraum Mai 2005 bis April 2006 erstrecken.

3.2.   Dauer

Die Umfragen laufen vom 1. Mai bis zum 30. April. Die Dauer der Maßnahmen darf 12 Monate (bei der Investitionserhebung 13 Monate) nicht übersteigen.

4.   FINANZIERUNG

4.1.   Gemeinschaftliche Finanzierungsquellen

Die ausgewählten Maßnahmen werden aus der Haushaltslinie 01.02.02 — „Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion“ finanziert.

4.2.   Geschätzter Gesamtbetrag der verfügbaren Gemeinschaftsmittel

Für die Umfragen stehen jährlich insgesamt rund 650 000 EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Verfügung.

Die Zahl der Vertragspartner dürfte je nach den eingehenden Vorschlägen zwischen 12 und 24 liegen.

4.3.   Prozentsatz der Gemeinschaftsfinanzierung

Der Beitrag der Gemeinschaft zur gemeinsamen Finanzierung darf 50 % der zuschussfähigen Aufwendungen des Vertragspartners je Umfrage nicht übersteigen.

4.4.   Finanzierung der Maßnahmen durch den Vertragspartner und zuschussfähige Aufwendungen

Zuschussfähig sind nur Aufwendungen, die nach Unterzeichnung der Zuschussvereinbarung durch alle Beteiligten angefallen sind. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden, doch dürfen die Aufwendungen in keinem Fall vor Antragstellung entstanden sein. Sachleistungen sind keine zuschussfähigen Aufwendungen.

Im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarung muss der Vertragspartner alljährlich eine auf Euro lautende detaillierte Aufstellung über die geschätzten Kosten und die Finanzierung der Maßnahme vorlegen. Diese Aufstellung wird der jährlichen Zuschussvereinbarung als Anhang angefügt. Die Kommission kann die darin angegebenen Zahlen für spätere Prüfungen heranziehen.

5.   AUSWAHLKRITERIEN

5.1.   Rechtsstatus

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an Organisationen/Institute (juristische Personen) mit Rechtsstatus in einem EU-Mitgliedstaat, Bulgarien, Kroatien oder Rumänien. Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie eine juristische Person sind, und zu diesem Zweck die Standardbescheinigung über ihre Rechtspersönlichkeit vorlegen.

5.2.   Ausschlussgründe

Vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden Bewerber (1)

a)

die sich in Konkurs oder Abwicklung oder in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden,

b)

die rechtskräftig wegen eines Tatbestands verurteilt wurden, der ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt,

c)

die sich eines schwerwiegenden Verstoßes gegen berufs- oder standesrechtliche Vorschriften schuldig gemacht haben, der vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,

d)

die ihrer Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, bzw. nach den Rechtsvorschriften des Landes des Auftraggebers oder des Landes, in dem der Auftrag ausgeführt werden soll, nicht nachgekommen sind,

e)

die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten Handlung verurteilt wurden,

f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen festgestellt wurde,

g)

die sich in einem Interessenkonflikt befinden,

h)

die bei der Mitteilung der für die Teilnahme erforderlichen Auskünfte unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben.

Die Kandidaten müssen unter Verwendung des Standardvordrucks eine Erklärung abgeben, dass keiner der unter Ziffer 5.2 Buchstaben a) bis f) genannten Tatbestände auf sie zutrifft.

5.3.   Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

1.

Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die sich falscher Erklärungen oder der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags schuldig gemacht haben, für eine Höchstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, nach Anhörung des Auftragnehmers, von aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Aufträgen oder Zuschüssen ausgeschlossen. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt werden.

Gegen Bewerber oder Bieter, die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des zu vergebenden Auftrags verhängt.

Gegen Auftragnehmer, die sich der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des fraglichen Auftrags verhängt. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz auf 4 bis 20 % angehoben werden.

2.

In den unter Ziffer 5.2 Buchstaben a), c) und d) genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, nach Anhörung des Auftragnehmers, von Aufträgen und Zuschüssen ausgeschlossen.

In den unter Ziffer 5.2 Buchstaben b) und e) genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren, gerechnet ab der Notifizierung des Gerichtsurteils, von Aufträgen und Zuschüssen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt werden.

3.

Zu den unter Ziffer 5.2 Buchstabe e) genannten Fällen gehören:

a)

Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

b)

Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind,

c)

Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates,

d)

Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates.

6.   AUSWAHLKRITERIEN

Die Bewerber müssen über solide, ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, um ihre Tätigkeit während der gesamten Dauer der geförderten Aktion bzw. während des gesamten Jahres, für das der Zuschuss gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen zu können. Sie müssen ferner über die nötigen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die geplante Aktion bzw. das Arbeitsprogramm durchführen zu können.

6.1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Bewerber müssen finanziell in der Lage sein, die geplanten Aktionen durchzuführen, und müssen ihre Bilanz sowie ihre Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen. Bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen wird hiervon abgesehen.

6.2.   Operationelle Leistungsfähigkeit

Die Bewerber müssen operationell in der Lage sein, die geplanten Aktionen durchzuführen, und müssen entsprechende Nachweise beibringen.

Die Befähigung der Bewerber wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

mindestens dreijährige nachweisliche Erfahrung mit der Ausarbeitung und Durchführung qualitativer Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern;

nachweisliche Erfahrung auf mindestens zwei der folgenden Gebiete:

1.

Auswertung von Konjunkturumfrageergebnissen, methodologische Fragen (Stichproben, Fragebögen und zeitliche Staffelung) und Analysen,

2.

Erstellung von Indikatoren auf der Grundlage von Konjunkturumfrageergebnissen,

3.

Verwertung der Konjunkturumfrageergebnisse zur konjunkturellen und makroökonomischen Analyse und Forschung unter Anwendung statistischer und ökonometrischer Verfahren, einschließlich sektoraler Analysen,

4.

ökonometrische Modelle und sonstige Vorausschätzungsinstrumente;

Fähigkeit zur Anwendung der Methodik des gemeinsamen harmonisierten Programms der EU für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern sowie zur Befolgung der Vorgaben der Kommission: Einhaltung der monatlichen Meldetermine, Verbesserung und Anpassung des Umfrageprogramms nach den Vorgaben der Kommissiondienststellen entsprechend den bei den Koordinierungssitzungen mit den Vertretern der betreffenden Organisationen/Institute erzielten Vereinbarungen.

7.   ZUSCHLAGSKRITERIEN

Die Aufträge werden nach folgenden Kriterien vergeben:

Fachkenntnisse und Erfahrung auf den unter Ziffer 6.2 genannten Gebieten,

vorgeschlagene Umfragemethodik einschließlich Stichprobenplan, Erhebungsquote, Antwortquote,

Befähigung und Kenntnisse in Bezug auf die speziellen Umfragemerkmale des Sektors und des Landes, in denen die Umfrage(n) durchgeführt werden soll(en),

Effizienz der Arbeitsorganisation des Bewerbers, in Bezug auf Flexibilität, Infrastruktur, qualifizierte Mitarbeiter und Strukturen zur Durchführung der Arbeiten, Meldung der Ergebnisse, Beteiligung an der Vorbereitung der Umfragen im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten Programms und für die Kontakte mit der Kommission,

Preiswürdigkeit.

8.   PRAKTISCHER ABLAUF

8.1.   Erstellung und Einreichung der Vorschläge

Die Vorschläge müssen den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Angebotsvordruck sowie alle darin genannten Nachweise umfassen.

Jede Bewerbung muss ein unterzeichnetes Original und zwei Kopien enthalten.

Bei der Kommission sind folgende Unterlagen erhältlich:

Standard-Angebotsvordruck,

Standard-Partnerschaftsvereinbarung,

Standard-Zuschussvereinbarung nebst Anhang mit einer ausführlichen Beschreibung der Aktion,

Muster für eine Übersicht über die veranschlagten Umfragekosten und einen Finanzierungsplan,

Formblatt mit Finanzangaben,

Standardvordruck zur Rechtsform,

Standarderklärung über die Teilnahmeberechtigung,

a)

durch Herunterladen aus dem Internet unter nachstehender Internetadresse:

http://europa.eu.int/comm/economy_finance/tenders/call0406_en.htm;

b)

falls dies nicht möglich ist, durch schriftliche Anfrage bei der Kommission unter folgender Anschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion ECFIN

Referat ECFIN-A-3 (Konjunkturerhebungen)

BU-1 3/146

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 296 36 50.

Den Umschlag bitte mit dem Vermerk „Appel à propositions — ECFIN/2004/A3-01“ versehen.

Die Kommission behält sich vor, die Standardunterlagen zu ändern, wenn das gemeinsame harmonisierte Programm bzw. die Verwaltung der verfügbaren Haushaltsmittel dies erfordern.

Die Vorschläge sind in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft, ggf. mit englischer, französischer oder deutscher Übersetzung, einzureichen.

Die Vorschläge sind in zwei verschlossenen Umschlägen zu übermitteln.

Der äußere Umschlag ist mit der unter Ziffer 8.3 angegebenen Anschrift sowie dem Vermerk „Appel à propositions — ECFIN/2004/A3-01“ zu versehen.

Der innere verschlossene enthält den Vorschlag und trägt den Vermerk „Appel à propositions — ECFIN/2004/A3-01 — à ne pas ouvrir par le service courrier“.

Nach Eingang der Unterlagen erhalten die Bewerber eine Empfangsbestätigung.

8.2.   Inhalt der Vorschläge

8.2.1.   Administrativer Teil

Der administrative Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Standardvordruck zur Rechtsform sowie den geforderten Nachweis über den Rechtsstatus der Organisation bzw. des Instituts,

das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt mit Finanzangaben,

die unterzeichnete Standard-Erklärung des Bewerbers zu seiner Teilnahmeberechtigung,

den Organisationsplan der Organisation bzw. des Instituts, unter Angabe der Namen und Funktionen der Geschäftsleitung und der für die Durchführung der Umfragen zuständigen Stelle,

eine Erklärung der Organisation bzw. des Instituts, dass im Falle eines Zuschlags die Standard-Partnerschaftsvereinbarung und die Zuschussvereinbarung unterzeichnet werden,

Nachweis einer soliden Finanzlage: Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre.

8.2.2.   Fachlicher Teil

Der fachliche Teil des Vorschlags muss Folgende enthalten:

Beschreibung der Tätigkeit der Organisation bzw. des Instituts, die eine Bewertung der Kompetenz sowie des Umfangs und der Dauer der Erfahrungen auf den unter Ziffer 6.2 genannten Gebieten ermöglicht. Aufgeführt werden sollten Studien, Dienstleistungsaufträge, Beratungstätigkeiten, Umfragen, Veröffentlichungen und sonstige frühere Arbeiten, unter Angabe des Namens der Kunden und unter Hinweis auf Arbeiten, die für Rechnung der Europäischen Kommission durchgeführt wurden. Außerdem sollten die relevantesten Studien und/oder Ergebnisse beigefügt werden.

Ausführliche Beschreibung der betrieblichen Organisation zwecks Durchführung der Umfragen. Beigefügt werden sollten Belege über die Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und qualifizierten Mitarbeiter (kurze Lebensläufe), die dem Bewerber zur Verfügung stehen.

Ausführliche Beschreibung der Umfragemethodik: Stichprobenverfahren, Stichprobenfehler und Vertrauensintervalle, Stichprobengröße und geschätzte Antwortquote.

Ausführliche Beschreibung der Aufgaben, die an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen.

8.2.3.   Finanztechnischer Teil

Der finanztechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

ordnungsgemäß ausgefüllte ausführliche Standard-Kostenaufstellung (in Euro) über einen Zeitraum von 12 Monaten für jede Umfrage, mit einem Finanzierungsplan für die betreffende Aktion und einer detaillierten Aufgliederung der zuschussfähigen Gesamt- und Stückkosten für die Durchführung der Studie, einschließlich der Kosten für Unteraufträge,

gegebenenfalls eine Bescheinigung über den finanziellen Beitrag anderer Organisationen.

8.3.   Anschrift für die Einreichung der Vorschläge

Europäische Kommission

Generaldirektion ECFIN

„Appel à propositions — ECFIN/2004/A3-01“

Referat ECFIN R-2

BU-1 3/13

B-1049 Brüssel.

8.4.   Einsende- bzw. Abgabeschluss

Interessenten werden aufgerufen, ihre Vorschläge an die Europäische Kommission zu richten.

Die Vorschläge können übermittelt werden:

a)

per Einschreiben bis spätestens 16. November 2004 (es gilt das Datum des Poststempels),

b)

durch Hinterlegung bei der zentralen Poststelle der Europäischen Kommission (eigenhändige Abgabe oder Übermittlung durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen privaten Kurierdienste) an folgender Anschrift:

Europäische Kommission

Zentrale Poststelle

Rue de Genève 1

B-1140 Brüssel

bis spätestens 16 Uhr (Ortszeit) am 16. November 2004. Als Nachweis gilt in diesem Falle die von einem Beamten der oben genannten Dienststelle datierte und unterzeichnete Empfangsbescheinigung.

Vorschläge, die nach Ablauf der Einreichungsfrist bei der Kommission eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

9.   BEARBEITUNG DER EINGEGANGENEN VORSCHLÄGE

Sämtliche Vorschläge werden zunächst auf die formale Erfüllung der Zulassungskriterien geprüft.

Die zugelassenen Vorschläge werden anhand der oben genannten Zuschlagskriterien bewertet und benotet.

Die Auswahl der Vorschläge erfolgt in der zweiten Jahreshälfte 2004 durch einen Auswahlausschuss, der dem Generaldirektor der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen untersteht. Dem Ausschuss gehören mindestens drei Personen aus mindestens zwei Referaten an, zwischen denen keine hierarchische Beziehung besteht. Der Ausschuss verfügt über ein eigenes Sekretariat, dass für die Kontakte mit den erfolgreichen Kandidaten zuständig ist. Bewerber, die nicht berücksichtigt wurden, werden einzeln benachrichtigt.

10.   WICHTIGER HINWEIS

Die vorliegende Aufforderung beinhaltet keinerlei vertragliche Verpflichtung der Europäischen Kommission gegenüber den Organisationen/Instituten, die einen Vorschlag einreichen. Mitteilungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Aufforderung bedürfen der Schriftform.

Die Teilnehmer werden auf die Vertragsbestimmungen verwiesen, die im Falle des Zuschlags Anwendung finden.


(1)  Gemäß den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.