ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 109

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
30. April 2004


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II   Vorbereitende Rechtsakte

 

Ausschuss der Regionen
53. Plenartagung vom 11. und 12. Februar 2004

2004/C 109/1

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten und dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den vorläufigen Landaußengrenzen zwischen Mitgliedstaaten

1

2004/C 109/2

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission: Europäisches Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit — Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe

7

2004/C 109/3

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema Korridore und TEN-T: Wachstumsmotor und Instrument für den Zusammenhalt in Europa und zu der Kommissionsmitteilung über die Entwicklung eines Europa-Mittelmeer-Verkehrsnetzes

10

2004/C 109/4

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

14

2004/C 109/5

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung über Folgemaßnahmen zum Weißbuch Neuer Schwung für die Jugend Europas — Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der Partizipation und Information der Jugendlichen gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa

25

2004/C 109/6

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung

29

2004/C 109/7

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

33

2004/C 109/8

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Einwanderung, Integration und Beschäftigung

46

2004/C 109/9

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Tätigkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie Vorschläge zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates und zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Neufassung)

50

2004/C 109/0

Entschliessung des Ausschusses der Regionen über die Ergebnisse der Regierungskonferenz

52

2004/C 109/1

Entschliessung des Ausschusses der Regionen zum Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission und zu den Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2004

53

DE

 


II Vorbereitende Rechtsakte

Ausschuss der Regionen 53. Plenartagung vom 11. und 12. Februar 2004

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/1


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten“ und dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den ‚vorläufigen Landaußengrenzen‘ zwischen Mitgliedstaaten“

(2004/C 109/01)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

Gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten und den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den „vorläufigen Landaußengrenzen“ zwischen Mitgliedstaaten (KOM(2003) 502 endg. — 2003/0193 (CNS); 2003/0194 (CNS));

aufgrund des Beschlusses des Rates vom 18. September 2003, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um eine Stellungnahme zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 19. Juni 2003, die Fachkommission für Außenbeziehungen mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu befassen;

gestützt auf Artikel 61 und 62 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1);

gestützt auf das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union;

gestützt auf das Protokoll zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen;

gestützt auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit (KOM(2001) 386 endg. vom 11. Juli 2001);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Die Auswirkungen der Erweiterung für die an Beitrittsländer angrenzenden Regionen“ (KOM(2001) 437 endg. vom 25. Juli 2001);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten“ (KOM(2002) 233 endg. vom 7. Mai 2002);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Weiterentwicklung des Besitzstands im Bereich des kleinen Grenzverkehrs“ (SEK(2002) 947 vom 9. September 2002);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Größeres Europa - Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (KOM(2003) 104 endg. vom 11. März 2003);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Schaffung der Voraussetzungen für ein neues Nachbarschaftsinstrument“ (KOM(2003) 393 endg. vom 1. Juli 2003);

gestützt auf den „Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, (Europäischer Rat JAI) vom 13. Juni 2002;

gestützt auf seine Stellungnahme vom 13. März 2002 zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit“ (KOM(2001) 386 endg. — 2001/0154 (CNS)) und dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die Voraussetzungen, unter denen Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen, und die Einführung einer besonderen Reisegenehmigung unter Festlegung der Voraussetzungen, unter denen Drittstaatsangehörige einreisen dürfen, um sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während höchstens sechs Monaten frei zu bewegen“ (KOM(2001) 388 endg. – 2001/0155 (CNS), (CdR 386/2001 fin (2));

gestützt auf seine Stellungnahme vom 16. Mai 2002 zur Einwanderungspolitik: „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung“ (KOM(2001) 672 endg.), „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO)“ (KOM(2001) 567 endg. – 2001/0230 (CNS)), „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Offener Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik der Gemeinschaft“ (KOM(2001) 387 endg.) und zur Asylpolitik: „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen“ (KOM(2001) 510 endg. – 2001/0207 (CNS)), „Arbeitsdokument der Kommission – Das Verhältnis zwischen der Gewährleistung der inneren Sicherheit und der Erfüllung der Anforderungen aus internationalen Schutzverpflichtungen und den diesbezüglichen Instrumenten“ (KOM(2001) 743 endg.), „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die gemeinsame Asylpolitik – Einführung eines offenen Koordinierungsmechanismus“ (KOM(2001) 710 endg.) (CdR 93/2002 fin (3));

gestützt auf seine Stellungnahme vom 13. Februar 2003 zu dem Dokument „Auf dem Weg zur erweiterten Union: Strategiepapier und Bericht der Europäischen Kommission über die Fortschritte jedes Bewerberlandes auf dem Weg zum Beitritt“ (KOM(2002) 700 endg. und SEK(2002) 1400 – 1412) und dem „Bericht der Kommission an den Rat - Erläuterungen zur Erweiterung Europas“ (KOM(2002) 281 endg.), (CdR 325/2002 fin (4));

gestützt auf seine Stellungnahme vom 9. April 2003 zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes“ (KOM(2002) 548 endg. – 2002/0242 CNS), (CdR 2/2003 fin (5));

gestützt auf seine Stellungnahme vom 13. März 2002 zum Thema „Strategien für die Förderung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit in einem erweiterten Europa - ein grundlegendes und zukunftsweisendes Dokument“, (CdR 181/2000 fin (6));

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Zweiter Aktionsplan für die Nördliche Dimension 2004-2006“ (KOM(2003) 343 endg.) (CdR 102/2003 fin (7));

unter Bezugnahme auf Art. III-166 des Entwurfes eines Vertrags über eine Verfassung für Europa, der durch den Konvent dem Präsidenten des Europäischen Rates am 18. Juni 2003 in Rom überreicht wurde, CONV 850/03 (8);

gestützt auf seinen von der Fachgruppe für Außenbeziehungen am 27. November 2003 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 277/2003 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Karsten NEUMANN, Mitglied des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (DE/SPE).

In Erwägung nachstehender Gründe:

„Nicht ein Europa der Mauern kann sich über Grenzen hinweg versöhnen, sondern ein Kontinent, der seinen Grenzen das Trennende nimmt.“

(Richard von Weizsäcker, ehem. Bundespräsident Deutschlands)

1)

Der Ausschuss der Regionen begrüßt die vorgeschlagenen Regelungen zur europaweiten Initiierung von bilateralen Übereinkommen über den Kleinen Grenzverkehr vor dem Hintergrund der bevorstehenden Erweiterung, da Grenzübertritte zwischen heutigen und künftigen Mitgliedstaaten einerseits, zwischen den künftigen und unseren zukünftigen Nachbarn andererseits sehr häufig und oft von regionaler Bedeutung sind.

2)

Der Ausschuss der Regionen betont, dass diese flankierende Maßnahme mit der anstehenden Erweiterung sicherstellen kann, dass die neu entstandenen und entstehenden Grenzen zwischen den neuen Mitgliedsländern und ihren Nachbarn kein übermäßiges Hemmnis für den Handel, den sozialen und kulturellen Austausch oder die regionale Zusammenarbeit insbesondere für die Bewohner der Grenzregionen darstellen.

3)

Der Ausschuss der Regionen hebt hervor, dass die kommunalen, regionalen und lokalen Behörden in den Grenzregionen immer die Vorreiter der Verständigung und Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg waren und sein werden, da die mit der Trennung verbundenen Probleme und Risiken in erster Linie kommunale Probleme darstellen und durch eine enge kommunale Zusammenarbeit abgebaut oder zumindest verringert werden können. Die regionalen Interessen und Probleme können dabei sehr vielschichtig sein, oftmals auf lokaler Ebene unproblematisch gelöst werden aber auch die Beziehungen zwischen den Nachbarstaaten nachhaltig negativ beeinflussen und einer guten Nachbarschaft im Wege sein.

4)

Der Ausschuss der Regionen stützt seine positive Überzeugung mit den vorliegenden vielfältigen und durchgehend positiven Erfahrungen mit dem Kleinen Grenzverkehr in denjenigen Grenzregionen Europas, die eine solche Regelung bereits teilweise seit Jahrzehnten erfolgreich anwenden.

5)

Der Ausschuss der Regionen begrüßt die bisher praktizierte Einbeziehung der Beitrittsländer bei der Erarbeitung des Kommissionsvorschlages und betont die Notwendigkeit der Fortführung des Dialoges mit diesen in Bezug auf die Regelungen des grenzüberschreitenden Grenzverkehrs.

6)

Es wäre wünschenswert, wenn für die Zukunft der europäischen Integration unter besonderer Berücksichtigung der Erweiterung eine kohärente Strategie zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fortgeschrieben wird und die vorliegenden Verordnungsempfehlungen hierfür einen wichtigen Impuls geben könnten, indem die Regelungen durch die Beitrittsländer und die Mitgliedstaaten mit Grenzen zu diesen voll umfänglich genutzt werden, soweit dies bisher nicht durch bilaterale Übereinkommen bereits erfolgte.

verabschiedete auf seiner 53. Plenartagung am 11. /12. Februar 2004 (Sitzung vom 11. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt den Vorschlag der Kommission, in zwei Verordnungsvorschlägen, die zweckmäßigerweise gemeinsam erörtert werden, einen kohärenten Rahmen visarechtlicher Bestimmungen um die vorgesehenen Erleichterungen für Grenzbewohner im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs für die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genau bestimmbare Übergangsfrist bis zur vollständigen Anwendung des Schengen-Besitzstandes in den beitretenden Kandidatenländern zu ergänzen, gleichzeitig für diese Übergangszeit diese so flexibel wie möglich zu gestalten und damit vorausschauend eine schrittweise flexible Anpassung der Regelungen je nach Umsetzungsstand des Schengen-Besitzstandes in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen;

1.2

stellt zu seiner Zufriedenheit fest, dass die Dokumente, die Gegenstand dieser Stellungnahme sind, zu einem Bündel von Maßnahmen gehören, die aufgrund der Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union mit dem Vertrag von Amsterdam und der damit konstituierten allgemeinen Zuständigkeit für „Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten“ gemäß Artikel 62 Absatz 2 aufgrund von Artikel 61 zu jenen Maßnahmen gehören, die als flankierende Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 (ex-Artikel 7a) innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erlassen werden;

1.3

weist auf seine Stellungnahme zur “Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Außengrenzen und Rückführung illegal aufhältiger Personen„ (KOM(2003) 323 endg., CdR 250/2003 fin), hin und betont die große Bedeutung einer gut durchdachten Visapolitik zur Prävention illegaler Einwanderung, Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel, insbesondere den menschenunwürdigen Frauenhandel, die sich auf ein effizientes Informationssystem und ein effizientes integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen stützen muss;

1.4

teilt die Auffassung der Kommission in ihrer Mitteilung “Schaffung der Voraussetzungen für ein neues Nachbarschaftsinstrument„, dass eine wirksame Grenzkontrolle eine wesentliche Voraussetzung für Wohlstand und Sicherheit auf beiden Seiten, und die Erleichterung des Handels und des Grenzverkehrs bei gleichzeitiger Sicherung der Grenzen ist;

1.5

erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Gewährleistung von Stabilität und Sicherheit gerade im Grenzgebiet in der ersten Reihe stehen;

1.6

teilt die Auffassung der Kommission, dass es angesichts der seit langem bestehenden sozialen und kulturellen Bindungen über die Außengrenzen der Union hinweg wichtig ist, dass die neuen EU-Außengrenzen nicht als Hürde für bestehende Kontakte und Kooperationsmaßnahmen auf lokaler Ebene empfunden werden und weist darauf hin, dass diese vielmehr für die Gestaltung friedlicher und gut nachbarschaftlicher Beziehungen der EU zu ihren neuen Nachbarn nutzbar gemacht werden können;

1.7

betont, dass die regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit kommunaler, lokaler und regionaler Behörden bei der langfristigen Bewältigung dieser komplexen Herausforderungen von entscheidender Bedeutung ist, wenngleich auf nationaler Ebene gehandelt werden muss;

1.8

ist der Ansicht, dass sich tatsächliche Fortschritte in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit überall dort schneller etablieren, wo ambitionierte und dringend fortzusetzende finanzielle Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beispielsweise über INTERREG III A an die enge Zusammenarbeit lokaler und regionaler Akteure in den Grenzregionen geknüpft wird, die über die Förderung hinaus fortbesteht;

1.9

ersucht erneut darum, den Grenzregionen weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu schenken und sie entsprechend dem Ansatz der „Gemeinschaftsaktion für die Grenzregion“ aufgrund ihrer peripheren Lage weiterhin mit angemessenen Mittel und Instrumenten auszustatten;

1.10

ist überzeugt, dass für die reibungsfreie Zusammenarbeit zwischen den lokalen Akteuren in den Grenzregionen, ob Verwaltungen oder Organisationen, die erleichterten Möglichkeiten des Grenzübertritts im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs einen Beitrag geleistet haben und auf Basis der Verordnungsvorschläge weiterhin leisten können;

1.11

möchte deshalb anregen, dass das erfolgreiche Modell der EuRegios auch an den künftigen Außengrenzen seine Fortsetzung findet und dort wie an den vorläufigen Außengrenzen die Möglichkeiten des Kleinen Grenzverkehrs zumindest für die Bewohner derjenigen Gemeinden vereinbart werden sollten, die in den von den spezifischen Fördermaßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten umfassten Gemeindegebieten ansässig sind, um den Mehrwert aus den gemeinschaftlich finanzierten Projekten zu festigen und die Zusammenarbeit in diesen zu erleichtern;

1.12

regt deshalb an zu prüfen, ob die Festlegung eines räumlichen Geltungsbereiches, auch wenn es nur um eine maximale Ausdehnung geht, durch die Richtlinien tatsächlich zur Umsetzung der Ziele erforderlich, also verhältnismäßig, ist oder es nicht vielmehr der Entscheidung der Mitgliedstaaten in Kenntnis der konkreten örtlichen Bedingungen, der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verflechtungsräume im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips überlassen bleiben sollte, den räumlichen Geltungsbereich bilateral festzulegen, zumal hiervon zusätzliche Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitgliedstaaten nicht zu befürchten sind;

1.13

betont, dass der Kleine Grenzverkehr wie alle Maßnahmen zum Abbau von Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens nach Maßgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien auszugestalten ist;

1.14

betont aus diesem Grund, dass die Kontrolle jedes Grenzübertritts trotz der vorgeschlagenen Erleichterungen des Grenzübertritts gewährleistet sein muss, da die eingeschränkte territoriale und zeitliche Geltung der Visa ohne Sichtvermerke ohne Kontrolle an der Grenze nicht effektiv geprüft werden kann;

1.15

betont, dass bei Einführung des speziellen Kurzzeitvisums „L“ alle Bedingungen wie für die Erteilung von Visa für Kurzaufenthalte erfüllt werden müssen, dieses im Unterschied zu den Kurzzeitvisa allerdings nur zum Aufenthalt im Grenzgebiet berechtigt;

1.16

bittet zu prüfen, wie bei dem geplanten Sondervisum und dem in Artikel 16 vorgesehenen Verzicht auf Einreise- und Ausreisestempel die Einhaltung der zeitlichen Regelungen des Artikel 9 des Vorschlages überprüft werden soll und inwieweit eine solche Überprüfung zur Erreichung des Verordnungszieles erforderlich und zweckmäßig zu gestalten ist;

1.17

stellt fest, dass die Zusammenarbeit der Konsulate auf örtlicher Ebene, die durch die Gemeinsame Konsularische Instruktion geregelt ist, und die Visumpolitik auch zum Schutz der Außengrenzen beitragen müssen;

1.18

weist darauf hin, dass die Verordnungen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende Rechtsakte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte sind und somit von allen Beitrittskandidaten vollständig zu übernehmen sind, auch solange und soweit diese nicht unmittelbar mit dem Beitritt zur Europäischen Union in das System einbezogen werden;

1.19

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Einführung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr zu einem großen Teil auch von lokalen Bedingungen abhängig sein werden, weshalb trotz der nationalstaatlichen Zuständigkeit eine vorherige und eine begleitende Konsultation mit den lokalen und regionalen Behörden in den Grenzregionen unabdingbar für einen Erfolg der beabsichtigten Maßnahmen ist;

1.20

betont, dass parallel zu den vorgeschlagenen Maßnahmen eine Reihe praktischer Vorkehrungen zum Ausbau der Grenzübergangsstellen erforderlich sind, um den Grenzübertritt an den Außengrenzen effizienter und reibungsloser zu gestalten und damit gleichzeitig die Kräfte zur Gewährleistung der Sicherheit an den Außengrenzen konzentrieren zu können;

1.21

weist darauf hin, dass solche Maßnahmen auch an den „vorläufigen Außengrenzen“ im Hinblick auf den Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen nicht entbehrlich sind, sondern vielmehr als Lückenschluss im regionalen grenzüberschreitenden Verkehrsnetz gute Bedingungen für die Nutzung der wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Chancen der Erweiterung der EU schaffen können;

1.22

begrüßt die Anwendbarkeit auch für die Grenze zum Kaliningrader Gebiet und regt an, eine entsprechende Regelung als begrüßenswerte Ergänzung zu den Transitregelungen zwischen den Beitrittsländern, der EU und Russland in Anlehnung an die gefundenen Kompromisse alsbald zu initiieren;

1.23

regt an, eine Harmonisierung der visarechtlichen Bestimmungen über den Kleinen Grenzverkehr mit den korrespondierenden Zollbestimmungen, insbesondere zur Einfuhrabgabenbefreiung, alsbald zu initiieren;

1.24

stellt fest, dass die Kommission im Ergebnis der angekündigten Prüfung von ihrem in der Mitteilung “Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten„ angekündigten Ansinnen Abstand genommen hat, zwischen der Gemeinschaft und den angrenzenden Drittstaaten Übereinkommen zu schließen, diese vielmehr zu schließenden bilateralen Übereinkommen den Nachbarstaaten überlässt und damit die Berücksichtigung der vielfältigen lokalen und regionalen Interessen in den Grenzregionen unter Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten ermöglicht und

1.25

würde es begrüßen, wenn die Beteiligung der kommunalen, regionalen und lokalen Behörden an der Aushandlung dieser bilateralen Übereinkommen genauso selbstverständlich sichergestellt würde, wie die Einbeziehung des Ausschusses der Regionen bei der Weiterentwicklung des europäischen Besitzstandes bezüglich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

2.1   zur Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten (2003/0193 (CNS))

Empfehlung 1

zu Artikel 3 (b)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

b)

„Grenzgebiet“: Eine in Luftlinie höchstens 50 km breite Zone, gerechnet ab der Grenze. Die betreffenden Staaten können präzisieren, welche lokalen Verwaltungsbezirke als dem Grenzgebiet zugehörig zu betrachten sind.

b)

„Grenzgebiet“: Eine in Luftlinie höchstens 50 km breite Zone, gerechnet ab der Grenze. Die betreffenden Staaten können präzisieren festlegen, welche lokalen Verwaltungsbezirke als dem Grenzgebiet zugehörig zu betrachten sind, wobei diese in der Regel zumindest teilweise innerhalb einer Zone von nicht mehr als 50 km von der Grenze liegen sollen.

Begründung

Die Festlegung einer Höchstgrenze erscheint zur Erreichung des Zieles der Verordnung nicht erforderlich, ist somit nicht verhältnismäßig. Es sollte der Entscheidung der Mitgliedstaaten in Kenntnis der konkreten örtlichen Bedingungen, der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verflechtungsräume im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips überlassen bleiben, den räumlichen Geltungsbereich bilateral festzulegen, zumal hiervon zusätzliche Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitgliedstaaten nicht zu befürchten sind. Zur Erreichung der Ziele der Verordnung dürfte eine Regel-Bestimmung in der empfohlenen Form ausreichend sein. Dies könnte insbesondere in peripheren Gebieten sinnvoll sein, wo größere Gemeinden erst in einer Entfernung von mehr als 50 km zur Landgrenze liegen, jedoch eine enge wirtschaftliche Verflechtung in das benachbarte Grenzgebiet aufweisen und beispielsweise über eine EuRegio seitens der Kommission als Grenzregion gefördert werden, so zum Beispiel in der Euroregion Pomerania die Insel Rügen (D) und das Ballungszentrum Stettin (PL) bei einer Entfernung von rund 200 km. Zumindest ist die besondere Situation von Insellagen bei der Entfernungsberechnung zu den Landgrenzen zu berücksichtigen, wenn „50 km Luftlinie ab der Grenze“ wegen Artikel 1 an die nächstgelegene Landgrenze anknüpft.

Empfehlung 2

zu Artikel 18 c)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

c)

den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

c)

den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

Begründung

Der Vorschlag erweckt den Eindruck, als soll die Überschreitung der Außengrenzen ohne eine Kontrolle der besonderen Berechtigung ermöglicht werden. Grundsätzlich kann die Einführung dieses Verfahrens an Binnengrenzen ohne nennenswerte „Kriminalitätsbelastung“ sinnvoll sein. Allerdings birgt es die Gefahr des Missbrauchs der Regelung, soweit eine Grenzkontrolle nicht sichergestellt ist und Kontrollen im Landesinneren die Durchsetzung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der Aufenthaltsgestattung nicht sicherstellen können. Dieser Gefahr ist selbst durch höhere Anforderungen an die Visaerteilung vor allem im Hinblick auf die gewollt große Anzahl solcher Visaerteilungen im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs nicht zu begegnen. Durch Erleichterungen wie in Punkt a) und b) vorgesehen kann der Grenzübertritt bereits in einem Maße erleichtert werden, welches im Einklang mit den Erfordernissen der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und illegaler Einwanderung steht.

Soweit die Kommission zur Begründung anführt, dass diese Möglichkeit bereits in Artikel 3 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens und in Teil I Nr. 1.3 des Gemeinsamen Handbuchs vorgesehen ist, verzichtet sie auf einen Hinweis auf die Streichung von Teilen der Regelung durch die Entscheidung 2002/352/EG des Rates vom 9. Mai 2002, womit diese Möglichkeit seit dem 1. Juni 2002 nur noch für Personen eröffnet wird, „für die in bilateralen Abkommen über den ‚Kleinen Grenzverkehr‘ – in Italien ‚Kleiner Grenzverkehr‘ oder ‚Ausflugsverkehr‘ genannt – entsprechende Berechtigungen vereinbart sind“ und für „Seeleute, die gemäß Punkt 6.5.2 auf Landurlaub gehen“. Zudem ist von dieser Kann-Bestimmung durch den Exekutivausschuss wohl mit gutem Grund kein Gebrauch gemacht worden, womit hieraus keinerlei Begründung für die nunmehr vorgesehene Nutzung der Ermächtigung abgeleitet werden kann.

2.2   zur Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den „vorläufigen Landaußengrenzen“ zwischen Mitgliedstaaten (2003/0194 (CNS))

Empfehlung 3

(zu Artikel 5 Nr. 2. c)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

c)

den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

c)

den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

Begründung

siehe Begründung zu Empfehlung 2

Solange die zweite Phase des Schengen-Systems nicht umgesetzt wurde, gilt auch hier das unter Begründung zu Empfehlung 2 Gesagte.

Brüssel, den 11. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 57.

(2)  ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 20.

(3)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 44.

(4)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 56.

(5)  Bulletin 6 (2003) 1.4.7.

(6)  ABl. C 192 vom 12.08.2002, S. 37.

(7)  ABl. C vom 27.1.2004, S. 27.

(8)  ABl. C 169 vom 18.7.2003, S. 58.


30.4.2004   

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C 109/7


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission: „Europäisches Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit — Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe“

(2004/C 109/02)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

GESTÜTZT auf die Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend das „Europäische Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit“ (KOM(2003) 311 endg.);

AUFGRUND des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 2. Juni 2003, den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidiums vom 14. Mai 2002, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

GESTÜTZT auf seine frühere Stellungnahme zu dem Weißbuch „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (KOM(2001) 370 endg. – CdR 54/2001 fin (1));

GESTÜTZT auf seine frühere Stellungnahme zu der Mitteilung der Europäischen Kommission „Prioritäten für die Sicherheit des Straßenverkehrs in der EU - Fortschrittsbericht und Einstufung der Maßnahmen“ (KOM(2000) 125 endg. - CdR 166/2000 fin (2));

GESTÜTZT auf den am 3. Dezember 2003 von der Fachkommission für Kohäsionspolitik angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 184/2003 rev. 2), Berichterstatter: Herr Royston Brady, Mitglied der Dublin Regional Authority (IE/EA);

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

1.

Die Sicherheit im Straßenverkehr ist für den gesamten Gemeinschaftsraum und für alle Bürger von unmittelbarer Bedeutung. Die volkswirtschaftlichen Kosten der jährlich rund 1,3 Mio. Verkehrsunfälle mit mehr als 40.000 Toten und 1,7 Mio. Verletzten werden auf 160 Mrd. € beziffert, ganz abgesehen von dem nicht in Zahlen auszudrückenden Leid der Betroffenen.

2.

Der EG-Vertrag sieht im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik ausdrücklich Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vor.

3.

Die Verwirklichung der Ziele einer gemeinsamen Verkehrspolitik und des europäischen Aktionsprogramms für die Straßenverkehrssicherheit fallen in den Bereich der geteilten Zuständigkeiten, in dem lokale und regionale Gebietskörperschaften wichtige Aufgaben wahrzunehmen haben.

4.

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass sich die Europäische Union das Ziel setzt, die Zahl der Verkehrstoten bis 2010 um die Hälfte zu verringern.

verabschiedete auf seiner 53. Plenartagung am 11./12. Februar 2004 (Sitzung vom 11. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

1.1

Der Ausschuss der Regionen begrüßt die Mitteilung und das Aktionsprogramm als einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung und Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit.

1.2

Der Ausschuss unterstützt das Ziel, die Zahl der Verkehrstoten bis 2010 zu halbieren, und begrüßt es, dass auch der Rat hinter diesem Ziel steht. Das Ziel impliziert, wie in der Mitteilung gesagt wird, eine ernsthafte kollektive Selbstverpflichtung mit Verantwortlichkeiten und Maßnahmen auf allen Ebenen der öffentlichen Gewalt. Die Vereinbarung von Zielen, die Zuweisung von Zuständigkeiten und eine integrierte Planung sind wichtige Voraussetzungen für den Erfolg. Aus Sicht des Ausschusses muss die Zielsetzung des Aktionsprogramms aber verfeinert werden. Angesichts der Tatsache, dass die Zahl der Verkehrstoten in den vergangenen 30 Jahren um die Hälfte zurückgegangen ist, ist die Zielsetzung einer weiteren Verringerung um 50 % bis 2010 möglicherweise zu ehrgeizig, insbesondere im Kontext der im Aktionsprogramm vorgesehenen Maßnahmen. Angesichts der in der EU stark voneinander abweichenden Unfallquoten im Straßenverkehr mit Todes- oder Verletzungsfolge kommt es ebenso darauf an, dass die angestrebte Verringerung in den Mitgliedstaaten insbesondere unter Berücksichtigung der Unfallquote eines Landes und der dort bereits erzielten Erfolge bei der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit erreicht wird, und dass sie bei allen Verkehrsteilnehmern, nicht nur den Kraftfahrern, erreicht wird.

1.3

Auch wenn die Zahl der bei Verkehrsunfällen Getöteten und Verletzten zurückgegangen ist, ist es nach Ansicht des Ausschusses keineswegs angebracht, die Hände in den Schoß zu legen, denn die Lage auf den Straßen der EU ist immer noch unannehmbar.

1.4

Der Ausschuss betont, dass die Rechte einzelner Verkehrsteilnehmer nicht über der Sicherheit der Allgemeinheit stehen dürfen.

1.5

Der Erfolg des Aktionsprogramms setzt voraus, dass alle Beteiligten engagiert daran mitwirken und ihren Beitrag leisten. In dieser Hinsicht begrüßt der Ausschuss, dass die Kommission die wichtige Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften anerkennt. Er stellt ebenfalls fest, dass die Kommission viele seiner Empfehlungen aus seiner Stellungnahme zu den „Prioritäten für die Sicherheit des Straßenverkehrs in der EU - Fortschrittsbericht und Einstufung der Maßnahmen“ (3) übernommen hat.

1.6

Nach dem Dafürhalten des Ausschusses ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft besonders dort angebracht, wo die Technik rasch voranschreitet und multinationale Unternehmen in globalen Märkten operieren. Er steht daher einer Anwendung der Methode der offenen Koordinierung auf gewisse Aspekte der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in der EU aufgeschlossen gegenüber.

1.7

Die Nichteinhaltung der Grundregeln der Verkehrssicherheit durch Verkehrsteilnehmer, insbesondere durch Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, Alkohol am Steuer und Nichtgebrauch persönlicher Sicherheitsvorrichtungen, ist anerkanntermaßen die Hauptursache für schwere Unfälle. Der Ausschuss betont daher, dass die Anwendung und Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten vorrangig sein muss.

1.8

Die Charta für Straßenverkehrssicherheit ist eine begrüßenswerte Initiative, die aktive Unterstützung verdient. Der AdR selbst könnte als Medium für die weitere Verbreitung der Charta bei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU fungieren und würde mit besonderem Einsatz ihre Verbreitung in den Beitrittsländern fördern.

1.9

Der Ausschuss der Regionen begrüßt den Vorschlag zur Errichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Straßenverkehrssicherheit, denn aussagekräftige, vergleichbare statistische Daten, insbesondere zu den Unfallursachen, sind zur weiteren Entwicklung gezielter Maßnahmen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit notwendig.

1.10

Der Ausschuss befürwortet technische Neuerungen, wie z.B. genormte Unfalldatenschreiber („Black box“), für den Einbau in Kraftfahrzeugen. Bei allgemeiner Verwendung könnten solche Geräte einen ganz erheblichen Einfluss auf das Fahrerverhalten haben und außerdem den finanziellen Aufwand für die Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften deutlich verringern.

1.11

Innerhalb der Grenzen bestehender Gemeinschaftspolitiken befürwortet der Ausschuss auch steuerliche Anreize für die Entwicklung und Anwendung von Sicherheitsmerkmalen für Fahrzeuge. Er betont jedoch, dass eine bessere Sicherheitsausstattung für Fahrzeuge und ihre Insassen nicht auf Kosten der schwächeren Verkehrsteilnehmer gehen darf.

1.12

In der Mitteilung wird ausgeführt, dass die Europäische Union über die „Finanzmittel“ zur Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit verfügt. Der Ausschuss der Regionen dringt darauf, dass solche Mittel den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Durchführung spezifischer Verkehrssicherheitsprogramme zur Verfügung gestellt werden. Aspekte der Verkehrsicherheit sollten auch ein Eignungskriterium für mit Strukturfondsmitteln finanzierte Verkehrsinfrastrukturvorhaben sein.

1.13

Nach Auffassung des Ausschusses hätte die Mitteilung stärker auf nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer, d.h. Fußgänger und Radfahrer, und Fragen ihrer Sicherheit eingehen sollen. Ihre traditionell unzureichende verkehrspolitische Berücksichtigung hat einen überproportional hohen Anteil dieser Verkehrsteilnehmer an Unfällen auf europäischen Straßen zur Folge gehabt. Der Ausschuss ist besorgt, dass das vorgeschlagene Aktionsprogramm für Straßenverkehrssicherheit die übliche Tendenz, diese Gruppen zuwenig zu beachten, verstärken könnte.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

2.1

Angesichts der großen Unterschiede in der Straßenverkehrssicherheit in der EU sollte die für das Aktionsprogramm vorgeschlagene Zielfestlegung nach Auffassung des Ausschusses der Regionen verfeinert werden, z.B. durch spezifische Unterziele für einzelne Mitgliedstaaten und die verschiedenen Gruppen von Verkehrsteilnehmern. Die Zielvorgaben müssen auch für Länder mit einem hohen Verkehrssicherheitsstand anspornend wirken und realistisch sein. Unterziele wären in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften festzulegen.

2.2

Der Ausschuss begrüßt die gegenwärtige, vom Roten Kreuz mit Unterstützung der Kommission durchgeführte Kampagne für Kinder. Er hält die Förderung einer sicheren Fahrweise und eines sicherheitsbewussten Verkehrsverhaltens bei jungen Fahrern und Verkehrsteilnehmern für sehr wichtig und würde in dieser Hinsicht Vorschläge für ein gemeinschaftsweites Verkehrs- und Fahrsicherheitsprogramm begrüßen, das sich mit finanzieller Unterstützung durch die Kommission an Schüler der Sekundarstufe wendet und eventuell an das Gemeinschaftsprogramm „Jugend“ gekoppelt wird. Er weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als sachkundige Partner für die Ausarbeitung und Durchführung eines solchen Programms zur Verfügung stehen.

2.3

Nach Ansicht des Ausschusses muss die wichtige, ergänzende Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften für die Durchsetzung verkehrsrechtlicher Vorschriften in enger Zusammenarbeit mit der Polizei stärker berücksichtigt werden. Ihre stärkere Einbindung würde es leichter machen, die Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften sicherzustellen. Durch die Gesetzgebung dürfen jedoch keine zusätzlichen Aufgaben verpflichtend auferlegt werden, sondern die Aufgaben müssen freiwilliger Natur sein und sich in erster Linie auf die lokalen Probleme der Straßenverkehrssicherheit konzentrieren.

2.4

Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag, die Weiterentwicklung von EuroNCAP in dem Sinne zu fördern, dass auch andere Aspekte der passiven Sicherheit, wie Schutz gegen Schleudertraumata und bessere Fahrzeugkompatibilität beim Zusammenstoß mit anderen Pkw, einbezogen werden. Eine Risikobewertung der Gefahr von Unfällen mit Fußgängern sollte dagegen standardmäßig in das EuroNCAP-Beurteilungsprogramm aufgenommen werden.

2.5

Beim Entwurf und der Planung von Straßeninfrastrukturprojekten sollten die zuständigen Behörden nach Ansicht des AdR die Straßenverkehrssicherheit als eine Grundbedingung ansehen, unter anderem durch die Konsultation der für Straßenverkehrssicherheit zuständigen Organisationen, z.B. der Polizei.

2.6

Der Ausschuss sieht in der Verbesserung der Straßeninfrastruktur ein hohes Potenzial für die Verringerung der Häufigkeit und Schwere von Unfällen. Im Aktionsprogramm werden Maßnahmen im Bereich des Straßenneubaus vorgeschlagen; der AdR würde aber auch Vorschläge für das Verkehrsmanagement und Verkehrssicherheitsinitiativen auf dem vorhandenen Straßennetz, auch in städtischen Gebieten, begrüßen. So sollte beispielsweise ein generelles Überholverbot für Lkw auf gefährlichen Streckenabschnitten ins Auge gefasst werden.

2.7

Der Kompetenzbereich der Europäischen Beobachtungsstelle für Straßenverkehrssicherheit könnte auf die vergleichende Zusammenstellung bewährter Verfahrensweisen für mehr Verkehrssicherheit und ihre Weitergabe an andere Akteure ausgedehnt werden. Sinnvoll wäre auch eine Erweiterung ihrer Aufgaben um die Sammlung vergleichbarer Daten aus allen Mitgliedstaaten über den Grad der Einhaltung der Verkehrsvorschriften und Sicherheitsanforderungen und die Erfolgswahrscheinlichkeit möglicher Durchsetzungsmaßnahmen. Die Veröffentlichung dieser kontinuierlich erhobenen Daten könnte für die Mitgliedstaaten einen Anreiz darstellen, größere Anstrengungen in diesen Bereichen zu unternehmen.

2.8

Stärker bedacht werden muss nach Ansicht des AdR auch, welche Folgen Verkehrsunfälle für die Unfallopfer und ihre Familien bzw. Angehörigen haben. Hier könnte eine Bestandsaufnahme bewährter Maßnahmen zur Informierung und Unterstützung der Unfallopfer und ihrer Angehörigen aufgestellt werden. Dies könnte ebenfalls eine Aufgabe für die Europäische Beobachtungsstelle für Straßenverkehrssicherheit sein.

2.9

Angesichts der bedeutsamen Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften als Partner bei der Umsetzung des Aktionsprogramms für Straßenverkehrssicherheit dringt der AdR als deren institutionelle Vertretung auf EU-Ebene darauf, in dem Monitoringgremium, das die erzielten Fortschritte bewerten soll, vertreten zu sein.

2.10

Die Absicht der Kommission, die Einrichtung eines Informationsnetzes zwischen den einzelstaatlichen Führerscheinstellen zu fördern, wird begrüßt. Darüber hinaus sollte nach Ansicht des Ausschusses ein System zur Beitreibung ausstehender Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die von EU-Bürgern im EU-Ausland begangen wurden, erwogen werden.

2.11

Der Ausschuss bekräftigt, dass ihm die Straßenverkehrssicherheit ein Anliegen ist, und tritt dafür ein, die Möglichkeiten für ein Vorgehen gegen Personen zu verbessern, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind und ein nichtversichertes Fahrzeug führen. Zu viele Unfälle passieren unter Beteiligung von Fahrzeugführern, die gegen Verpflichtungen in Bezug auf Fahrerlaubnis und Fahrzeugversicherung verstoßen. Für mehr Sicherheit im Straßenverkehr muss bei den Fahrzeugführern ein größeres Verantwortungsbewusstsein für die Gefahren, die sie hervorrufen, aber auch die Pflichten bewirkt werden, denen sie nachkommen müssen.

2.12

Der Ausschuss betont, dass Europa ein offener Raum ist, in dem sich die europäischen Bürger frei bewegen können. Die Bekämpfung von Straßenverkehrsdelikten sollte keine Grenzen kennen. Deswegen sollte die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden, damit die Sanktionen bei Delikten und Verstößen, die von europäischen Bürgern oder Drittstaatsangehörigen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen werden, wirklich durchgesetzt werden können.

Brüssel, den 11. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 8.

(2)  ABl. C 22 vom 24.1.2001, S. 25.

(3)  ABl. C 22 vom 24.1.2001, S. 25.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/10


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Korridore und TEN-T: Wachstumsmotor und Instrument für den Zusammenhalt in Europa“ und zu der Kommissionsmitteilung über die Entwicklung eines Europa-Mittelmeer-Verkehrsnetzes

(2004/C 109/03)

Der Ausschuss der Regionen,

AUFGRUND des Stellungnahmeersuchens des Rates der Europäischen Union sowie eines Schreibens des Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 15. September 2003, mit dem der Ausschuss der Regionen um Ausarbeitung einer Stellungnahme zum Thema „Verbindungen und Verkehr in Europa im Kontext der lokalen Gegebenheiten und unter besonderer Berücksichtigung der großen grenzüberschreitenden Infrastrukturvorhaben“ gebeten wurde;

GESTÜTZT AUF die Kommissionsmitteilung über die Entwicklung eines Europa-Mittelmeer-Verkehrsnetzes — KOM(2003) 376 endg.;

AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidenten vom 19. Juni 2003, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

GESTÜTZT AUF die Mitteilung der Kommission „Eine europäische Wachstumsinitiative — Investitionen in Netze und Wissen für Wachstum und Beschäftigung — Zwischenbericht für den Europäischen Rat“ — KOM(2003) 579 endg.;

GESTÜTZT AUF den Bericht der Hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von Herrn Van Miert über die vorrangigen TEN-V-Vorhaben bis 2020 vom 30. Juni 2003;

GESTÜTZT AUF seine Stellungnahme über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (CdR 284/2001 fin) (1);

GESTÜTZT AUF den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des geänderten Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes — KOM(2003) 564 endg.;

GESTÜTZT AUF die vom informellen Rat der EU-Verkehrsminister am 4./5. Juli 2003 angenommene Charta von Neapel;

GESTÜTZT AUF den von der Fachkommission für Kohäsionspolitik am 3. Dezember 2003 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 291/2003) (Berichterstatter: Herr Bernard SOULAGE, Vorsitzender des Verkehrsausschusses des Regionalrats Rhône-Alpes (FR/SPE));

In Erwägung folgender Gründe

1)

Der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur ist ein maßgebliches Instrument für die Vollendung des Europäischen Einigungswerkes, weil es den Handelsverkehr als Quelle des Wachstums erleichtert und zum territorialen Zusammenhalt Europas beiträgt und ein Europa der „Nachbarschaftlichkeit“ schafft; deshalb kommt den transeuropäischen Verkehrsnetzen und den Verkehrskorridoren für die Gewährleistung eines freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräften, d.h. für ein ungehindertes Funktionieren des Binnenmarktes, eine maßgebliche Rolle zu.

2)

Ein neues Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine nachhaltige, umweltgerechte und den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union angemessene Entwicklung.

3)

Die ausgewogene territoriale Entwicklung bedingt eine angemessene Berücksichtigung der Regionen in Randlage und Enklaven, den Schutz sensibler Zonen und eine Verbesserung der Erreichbarkeit vor allem von Grenzregionen und die Schaffung eines europäischen Raumes der Nachbarschaftlichkeit.

verabschiedete auf seiner 53. Plenartagung am 11./12. Februar 2004 (Sitzung vom 11. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Die Rolle der Verkehrsnetze bei der Entwicklung der Union

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt die Initiative, da die europäischen und transeuropäischen Netze eine Hebelwirkung auf Wachstum und Beschäftigung haben und die Initiative die Notwendigkeit einer langfristigen Vision für die Entwicklung der Europäischen Union unterstreicht, zumal im Kontext ihrer Erweiterung und der Ausdehnung multimodaler Verkehrskorridore über die Grenzen der Europäischen Union hinaus; dies ist äußerst wichtig, um zu vermeiden, dass die neuen Mitgliedstaaten wie Randregionen behandelt werden.

1.2

betont, dass die Europäische Union bei ihren Maßnahmen im Verkehrsbereich sich nicht auf einen rein budgetären und kurzfristigen Ansatz beschränken darf: es muss unbedingt auch der Beitrag des Verkehrssystems zur polyzentrischen Entwicklung des Hoheitsgebietes der Europäischen Union mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung berücksichtigt werden. Bei den Infrastrukturen, die für morgen geschaffen werden müssen, geht es nicht nur um Baulichkeiten, um den heute auftretenden oder den in der erweiterten EU erwarteten Verkehrsüberlastungsphänomenen zu begegnen. Das Angebot an Infrastrukturen und Dienstleistungen ist dem aktuellen Mobilitätsbedarf durchaus gewachsen. Diese zeichnen auch die künftigen Mobilitätsströme vor. Und die künftigen Verkehrsströme (Personen-, Dienstleistungs- und Warenfluss) betreffen auch die Verkehrsverbindungen im Mittelmeerraum, Ostseeraum, mit den Balkanländern und anderen benachbarten Drittländern.

1.3

ist der Auffassung, dass die Infrastrukturen ein Motor für die wirtschaftliche Entwicklung sind und — auf lange Sicht — zu einem wirtschaftlichen Ausgleich zwischen den Regionen beitragen. Bereits heute müssen die Vorbereitungen für die weitere Entwicklung (bis hin zu einer späteren Erweiterung) der Europäischen Union getroffen werden, dergestalt dass die (materiellen wie immateriellen) Verbindungen mit ihren Nachbarn in Mittel- und Osteuropa verstärkt werden, um so einen Großraum der Stabilität, Integration und des Wohlstands zu schaffen. Unter diesem Blickwinkel muss ein immer stärkerer Zusammenhang zwischen den transeuropäischen Verkehrsnetzen und dem Konzept der transeuropäischen und euromediterranen Verkehrskorridore hergestellt werden, deren Entwicklung sich in den Rahmen der neuen Strategie der Politik der Nachbarschaftlichkeit einfügt. Die gesamteuropäischen Verkehrskorridore, die auf den Regierungskonferenzen von 1994 auf Kreta und 1997 in Helsinki (also in einem zwischenstaatlichen Ansatz) auf den Weg gebracht wurden, sind (finanziell und institutionell) außerhalb des gemeinschaftlichen Rahmens angesiedelt und erstrecken sich nicht nur auf die Beitrittsländer, sondern auch auf die europäischen Drittländer. Wie im Bericht der Hochrangigen Gruppe festgestellt wird, muss eine vernünftige Planung der transeuropäischen Netze auf lange Sicht auch einen direkten Zusammenhang zwischen den vorrangigen TEN-V-Projekten und den außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Verkehrskorridoren unter Nutzung der hierfür zur Verfügung stehenden Instrumente vorsehen.

1.4

betont in diesem Zusammenhang die Vorrangigkeit grenzüberschreitender Verkehrsverbindungen und der Überwindung natürlicher Hindernisse, bei der durch eine bessere Verkehrsinfrastrukturgestaltung die Hemmnisse für den europäischen Handelsverkehr abgebaut werden können und eine stärkere Ausgewogenheit des Entwicklungsstandes in Europa herbeigeführt werden kann.

1.5

befürwortet den Vorschlag der Kommission, bei der Verwirklichung der verschiedenen Teilprojekte des transeuropäischen Verkehrsnetzes eindeutige Prioritäten zu setzen, damit die verfügbaren Mittel effizient eingesetzt werden und eine zu stark zersplitterte Schaffung der Teilstücke dieser Verkehrsachsen vermieden wird, die die Operationalität der Verkehrsadern sehr stark verzögern dürfte und folglich auch deren Bedeutung für die Entwicklung Europas schmälern würde.

1.6

bekundet in diesem Zusammenhang sein Interesse für die Vorschläge der Hochrangigen Gruppe (Van-Miert-Gruppe), die auf genauen Kriterien für die Auswahl der vorrangigen Vorhaben nach Maßgabe ihres Mehrwerts für Europa und des Grads des — zumal finanziellen — Engagements der betreffenden Mitgliedstaaten basieren, ist allerdings angesichts der Anzahl der bereits begonnenen und nicht abgeschlossenen bzw. nicht finanzierten Projekte besorgt über die nach wie vor sehr umfangreiche Liste an prioritären Vorhaben; es sollte deshalb ergänzend ein Programm mit Projekten festgelegt werden, die baureif und finanziert sind und deshalb kurzfristig angeschoben werden können (Quickstartprogramm); der Ausschuss wäre sehr daran interessiert, diesbezüglich einen Beitrag leisten zu können und in das Geschehen eingebunden zu werden.

1.7

begrüßt die Vorzugsbehandlung grenzüberschreitender Vorhaben, die Intermodalität und den Einsatz nachhaltiger Verkehrsträger zu begünstigen, und insbesondere das Konzept der Hochgeschwindigkeitsseewege, soweit sie sich in ein Gesamtschema für nachhaltigen Verkehr einfügen. Fördermaßnahmen für Hochgeschwindigkeitsseewege dürfen nicht zu signifikanten Wettbewerbsverzerrungen zwischen Häfen sowie im Verhältnis zu bestehenden Frachtdiensten der Seeschifffahrt und der nachhaltigen Landverkehrsträger Bahn und Binnenschiff führen.

1.8

bekräftigt das Anliegen der Gebietskörperschaften, in den Prozess der Auslotung, Konzipierung und Einleitung von Vorhaben direkter eingebunden zu werden, vor allem wenn es um grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen geht, bei denen die Gebietskörperschaften oftmals mit die aktivste treibende Kraft für das Fortschreiten von Projekten sind.

Festlegung und Verwirklichung der vorrangigen Verkehrsachsen

Der Ausschuss der Regionen

1.9

begrüßt, dass die Kommission bei Vorhaben zur Schaffung grenzüberschreitender Verkehrsverbindungen von Verkehrsachsen, die als Projekte von europäischem Interesse eingestuft wurden und erfahrungsgemäß die klassischen Finanzquellen am wenigsten anzusprechen vermögen, eine Anhebung des Finanzierungsanteils gegenüber den aus europäischen Fonds bereitgestellten Mitteln auf 30 % anstrebt. Deswegen fordert er die Regierungen auf, dieser Empfehlung unverzüglich nachzukommen.

1.10

befürwortet den Vorschlag der Kommission, ein Verfahren für die Einstufung als Vorhaben von europäischem Interesse einzuführen und für die Beobachtung der grenzüberschreitenden Vorhaben Koordinatoren einzusetzen.

1.11

fordert, nur solchen Vorhaben ein europäisches Interesse zu bescheinigen, bei denen die betreffenden Mitgliedstaaten nachweislich eine Verpflichtung sowohl für die Finanzierung als auch hinsichtlich der Termine für die Verwirklichung der Arbeiten eingegangen sind, um eine zwischen den beteiligten Seiten koordinierte und zügige Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten.

1.12

wünscht, dass die Verwaltung der vorrangigen Vorhaben in die Einrichtung von Lenkungsausschüssen für die Verkehrsachsen mündet — in Analogie zu den multimodalen Verkehrskorridoren —, in denen auch die unmittelbar von diesen Verkehrsachsen betroffenen Gebietskörperschaften vertreten sind.

1.13

regt an, dass die Kriterien für die Ausweisung der vorrangigen Verkehrsachsen klar und deutlich die Ziele der verschiedenen Vorhaben in Bezug auf drei maßgebliche Aspekte ausmachen sollten: ihr Beitrag zur Netzwirkung und Abfederung von Verkehrsengpässen (Verbindung aufkommensstarker Quell-/Zielregionen, Verbesserung der Verkehrsbedingungen, Zeitgewinn), ihre Wirkung im Bereich der nachhaltigen Entwicklung (Umwelteffekte einschließlich der lokalen Auswirkungen auf die von der betreffenden Verkehrsader durchzogenen Gebiete und die empfindlichen Zonen, Maßnahmen zugunsten einer Verkehrsverlagerung auf nachhaltige Verkehrsträger), ihre Wirkung im Bereich der Raumplanung (Verbesserung der Erreichbarkeit, Auswirkungen auf das wirtschaftliche und soziale Leben in den von dem betreffenden Verkehrsweg durchzogenen Gebieten). Dessen ungeachtet regt er an, dass der Entwicklung und dem Einsatz innovativer Technologien auch unter industriepolitischen Gesichtspunkten in der Gemeinschaft mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird.

1.14

ist der Auffassung, dass unbedingt koordinierte Verfahren für die Vorabbewertungen eingeführt werden müssen, nach denen zwecks größerer Kohärenz und Transparenz bei den Entscheidungen über die vorrangigen Verkehrsachsen transnationale Untersuchungskommissionen für grenzüberschreitende Streckenabschnitte eingesetzt und die betreffenden Gebietskörperschaften besser eingebunden werden können.

1.15

plädiert dafür, die Modalitäten für die Schaffung von Hochgeschwindigkeitsseewegen zu vertiefen, um zu gewährleisten, dass die ins Auge gefassten Linienverkehrsdienste lebensfähig sind, die Hafeninfrastrukturen und die Übergänge zur Verkehrsinfrastruktur des Hinterlands entsprechend angepasst werden, daneben aber auch unmittelbar die Fragen der Sicherheit des Seeverkehrs und der Garantien bezüglich der dieser Transportart innewohnenden Umweltverschmutzungsgefahren berücksichtigt werden. Um jedwede Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Häfen zu vermeiden, muss außerdem die Definition von Seeverkehrsliniendiensten Teil eines koordinierten Prozesses in den einzelnen großen Küstengebieten sein.

Modalitäten für die Finanzierung der vorrangigen Verkehrsachsen

Der Ausschuss der Regionen

1.16

ist der Auffassung, dass die Lancierung einer europäischen Wachstumsinitiative auch den Einsatz außergewöhnlicher Finanzierungsmöglichkeiten voraussetzt. Bei dieser Initiative kommt den Verkehrsnetzen zwangsläufig maßgebliche Bedeutung zu.

1.17

unterstreicht die Größenordnung des Mittelbedarfs für den Ausbau der transeuropäischen Verkehrsnetze und ist beunruhigt hinsichtlich der Fähigkeit zur Mobilisierung der erforderlichen Summen auf der Ebene der Mitgliedstaaten, vor allem in einer Phase, in der die Mitgliedstaaten bestrebt sind, den Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP zu senken, um dadurch den Stabilitätspakt einhalten zu können.

1.18

teilt die vom Ministerrat bekundete Auffassung, dass die Europäische Investitionsbank bei der Finanzierung des Netzes stärker einbezogen werden sollte, begrüßt die bereits bewilligten zusätzlichen Darlehen und ermutigt die EIB, neue Modalitäten für die Finanzierung des Netzes zu entwickeln.

1.19

betont, dass dieser Vorschlag einer größeren Rolle der EIB indes immer noch nicht ausreicht, um die Wachstumsinitiative und die transeuropäischen Verkehrsnetze in die Tat umzusetzen.

1.20

ist der Ansicht, dass das Konzept der öffentlich-privaten Partnerschaft (PPP) eine Lösung für bestimmte Vorhaben bietet, in vielen Fällen die Risiken bezüglich der Kosten und des Verkehrsgeschehens jedoch so groß sind, dass — wenn diese Risiken nicht durch sehr teure Garantien abgedeckt sind — der Anteil an Eigenmitteln und die durch Infrastrukturbepreisung erzielten Einnahmen nur einen sehr bescheidenen Betrag ausmachen werden, der in jedem Falle durch öffentliche Beiträge der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten und durch neue Finanzierungskonzepte, auf die nachstehend noch näher eingegangen werden soll, vervollständigt werden muss. Auf diesem Gebiet könnte die EIB eine größere Rolle übernehmen, um leichter Privatinvestoren für eine Beteiligung zu gewinnen, vor allem über Garantiemechanismen, wie sie bei einigen Vorhaben bereits mit Erfolg eingesetzt wurden.

1.21

weist darauf hin, dass grenzüberschreitende Streckenabschnitte auf kurze Sicht keine hinreichende finanzielle Rentabilität bieten, die eine ausgewogene Partnerschaft hergäbe, und außerdem die Erhebung hoher Benutzungsgebühren auf den einzelnen Trassen nicht geeignet ist, den derzeitigen Grenzeffekten abzuhelfen, und selbst die Gefahr einer Verstärkung dieser Effekte besteht.

1.22

ist der Meinung, dass aus all diesen Gründen klargestellt werden muss, welche Formen der Finanzierung für die Verwirklichung des transeuropäischen Netzes zur Verfügung stehen. Die spezifischen Anstrengungen der Mitgliedstaaten und die öffentlichen Finanzmittel müssen enorm gesteigert werden, daneben müssen aber auch neue Ansätze entwickelt werden. Bei der Anhebung der Gesamtbesteuerung, zumal bei der Mineralölsteuer, ist Umsicht am Platze: Hauptzweck dieser Steuern ist die Deckung der externen Kosten (Unsicherheit, Umweltverschmutzung, Lärmbelastung, Treibhauseffekt); deswegen können sie nicht als bequeme Geldquelle für die Finanzierung des Ausbaus der Netze angesehen werden. Außerdem enthält der derzeitige europäische Rechtsrahmen keine klare Aussage über die Möglichkeiten, für einen vorrangigen Zweck zur Finanzierung über die Steuern zu greifen. Eine Weiterentwicklung dieses Rechtsrahmens ist zwar durchaus wünschenswert, aber die Chancen hierfür sind sehr gering, und außerdem ist dies ein sehr langwieriger Prozess. Ein erster Schritt in dieser Richtung könnte darin bestehen, den Mitgliedstaaten bei der Mineralölsteuer mehr Selbstbestimmungsrecht einzuräumen.

1.23

ist der Meinung, dass angesichts der Probleme einer Finanzierung über die allgemeinen Steuern die Finanzierung der vorrangigen Verkehrsachsen aus heutiger Sicht hauptsächlich über eine spezifische Besteuerung in Form einer Vignette, Benutzungsgebühr oder Maut erfolgen muss und Ausgleichsmechanismen geschaffen werden müssen, um Entartungseffekte hoher Gebührensätze für teure Prestigeobjekte oder die am wenigsten benutzten Streckenabschnitte zu vermeiden. Der Ausschuss der Regionen wird die rasche und gerechte Einführung dieser Mechanismen ganz besonders aufmerksam verfolgen.

1.24

macht darauf aufmerksam, dass die grenzüberschreitenden Abschnitte von der Europäischen Union stärker gefördert werden müssen — der Kommissionsvorschlag sieht eine Anhebung des Finanzierungsanteils auf 30 % der Projektkosten vor — aber auch von den betreffenden Mitgliedstaaten stärker finanziell unterstützt werden müssen, vor allem bei einem Trassenverlauf über natürliche Hindernisse oder durch empfindliche Zonen.

1.25

ist der Auffassung, dass die Verpflichtung, die die betreffenden Mitgliedstaaten für den Anteil an der Finanzierung der sie betreffenden grenzüberschreitenden Streckenabschnitte eingehen müssen, eines der maßgeblichen Kriterien für die Verleihung einer Erklärung des europäischen Interesses an vorrangige Verkehrsachsen sein sollte, und fordert die Regierungen auf, die im Bericht der Hochrangigen Gruppe vorgeschlagenen Zeitpläne einzuhalten.

1.26

schlägt vor, für die einzelnen Teilabschnitte einer vorrangigen Verkehrsachse Finanzierungskonzepte anzustreben, die dem Hauptzweck der betreffenden Teilstücke angemessen sind: das Auffangen einer Verkehrsüberlastung oder eines Verkehrsengpasses eignet sich eher für eine öffentlich-private Partnerschaft (PPP) — wegen des hohen Verkehrsaufkommens und der Zahlungsbereitschaft der Streckennutzer angesichts des erwarteten Zeitgewinns —, während für die Verbesserung der Erreichbarkeit von Gebieten in Randlagen und die Schaffung grenzüberschreitender Streckenabschnitte wohl eher auf die Besteuerung oder vergleichbare Ressourcen zurückzugreifen ist.

1.27

regt an, diese Mechanismen für die Finanzierung vorrangiger Vorhaben zu vertiefen, um zu gewährleisten, dass bei sämtlichen beteiligten Seiten die entsprechenden Ressourcen verfügbar sind, und zwar auch auf EU-Ebene, so dass nicht über die Maßen eigentlich für andere Zwecke bestimmte europäische Ressourcen mobilisiert werden, wie etwa die europäischen Strukturfonds.

1.28

betont, dass die Finanzierung der transeuropäischen Verkehrsnetze durch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften stets sehr bescheiden bleiben wird, weil sie bei anderen Infrastrukturen, die in vielen Fällen für das reibungslose Funktionieren der transeuropäischen Verkehrsnetze unverzichtbar sind, sehr starke Verpflichtungen haben. Für die Verbesserung der Erreichbarkeit, der Wettbewerbsfähigkeit und des territorialen Zusammenhalts der Regionen sollte die Herbeiführung einer Kohärenz zwischen den Strukturfonds und dem transeuropäischen Verkehrsnetz vorgesehen und bei der Abfassung der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Revision des transeuropäischen Verkehrsnetzes festgehalten werden.

1.29

ist der Ansicht, dass soweit die Bereitstellung von Finanzmitteln für TEN-V-Vorhaben mit Zuwendungen aus anderen Fonds (EFRE, Kohäsionsfonds) kumuliert werden darf, nach Erschwernisgrad abgestufte Obergrenzen für kumulierte Beihilfen vorgesehen werden sollten. Zu diesem Zweck müssten die verkehrspolitischen Entscheidungsträger und die regionalpolitisch Verantwortlichen (und im Bedarfsfalle auch die wettbewerbspolitischen Akteure) gemeinsam auf europäischer Ebene eine Referenztypologie der Regionen aufstellen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

fordert die Durchführung einer genaueren Untersuchung über die im Kommissionsvorschlag aufgeführten Maßnahmen, wie sie von der Kommission im Rahmen der Wachstumsinitiative als Quickstartprogramm angekündigt ist, um zu einer realistischen Aufstellung von Vorhaben zu gelangen, die bereits kurzfristig anlaufen könnten.

2.2

schlägt vor, die Verleihung einer Erklärung des europäischen Interesses bei vorrangigen Verkehrsachsen des transeuropäischen Verkehrsnetzes an die Bedingung zu knüpfen, dass die betreffenden Staaten nachweislich eine Verpflichtung hinsichtlich ihrer finanziellen Beteiligung an der Verwirklichung der grenzüberschreitenden Streckenabschnitte dieser Verkehrsachsen eingehen und die betreffenden lokalen Gebietskörperschaften eingebunden werden.

2.3

legt Wert auf die Feststellung, dass bei der Verwirklichung der Verkehrsachsen des transeuropäischen Verkehrsnetzes Prioritäten gesetzt werden müssen, die vor allem im Kontext der Mehrjahres-Finanzplanung der Europäischen Union und der betreffenden Mitgliedstaaten realistisch sind, sodass der konzentrierte Einsatz von Mitteln Effizienz und die Einhaltung der Fristvorgaben garantiert. Bei den Auswahlkriterien ist darauf zu achten, ob das vorgesehene Finanzierungskonzept (Benutzer und/oder Steuerzahler) den Hauptzwecken der einzelnen Teilabschnitte der betreffenden Verkehrsachse angemessen ist.

2.4

regt an, die betreffenden Gebietskörperschaften bei der Einsetzung von Lenkungsausschüssen für die vorrangigen Verkehrsachsen sowie den Verfahren für die Bewertung und Konzipierung von Vorhaben zu beteiligen; etwa in Form einer regelmäßigen Mitwirkung bei den Arbeiten des vom italienischen Ratsvorsitzes auf der Tagung am 4./5. Juli 2003 in Neapel vorgeschlagenen Agentur für große Infrastrukturvorhaben, falls diese Idee verwirklicht werden sollte.

2.5

schlägt vor, zur Auflage zu machen, dass in den Projektunterlagen für die Schaffung von Hochgeschwindigkeitsseewegen speziell auch auf die Aspekte Seeverkehrssicherheit und Umweltschutz einzugehen ist.

2.6

fordert, dass im Rahmen der neuen Strategie der Nachbarschaftlichkeit angesichts der Bedeutung der paneuropäischen und euromediterranen Verkehrskorridore für die Schaffung eines Raumes der Integration und Entwicklung die entsprechenden Finanzmittel für die Verwirklichung dieser Korridore bereitgestellt werden und die zentrale Bedeutung der Beteiligung der betreffenden Gebietskörperschaften an der Planung der diesbezüglichen Vorhaben bekräftigt wird.

Brüssel, den 11. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 7


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/14


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

(2004/C 109/04)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

gestützt auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (KOM(2003) 448 endg. — 2003/0175 (COD))

aufgrund des Beschlusses des Rates vom 12. September 2003, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 71 sowie Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 19. Juni 2003, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf den Stellungnahmeentwurf der Fachkommission für Kohäsionspolitik vom 3. Dezember 2003 (CdR 290/2003 rev. 1), Berichterstatter: Herr Robert NEILL, Mitglied der London Assembly (UK, EVP);

In Erwägung folgender Gründe:

1)

Die Verkehrsüberlastung und die Verschmutzung in unseren Städten führen zu höherer Kostenbelastung für die Wirtschaft, schmälern die Effizienz des Verkehrssystems, verschlechtern die Umwelt und beeinträchtigen die Gesundheit der Bevölkerung.

2)

Die Erhebung von Infrastrukturbenutzungsentgelten ist nur eines einer ganzen Palette von Instrumenten, mit denen für eine nachhaltigere und effizientere Nutzung der Verkehrsinfrastruktur Sorge getragen werden kann.

3)

Die derzeitigen Steuer- und Abgabensätze im Straßenverkehr basieren nicht auf einer Berechnung der tatsächlichen Kosten, was einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten in die Hand spielt, die ökologischen und sozialen Kosten völlig außer acht lässt und zu Schwierigkeiten bei der Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen führt.

4)

Der Gütertransport ist ein entscheidender Faktor für die Verwirklichung der europäischen Integration und die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Regionen.

5)

Bei stark durch internationalen Gütertransport beanspruchten Straßen müssen bislang die zuständigen Behörden die Kosten tragen, was für sie eine übergebührliche Belastung sein kann.

6)

Artikel 3c des Amsterdamer Vertrags verpflichtet die EU, bei der Festlegung und Durchführung von Gemeinschaftspolitiken im Interesse der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung die Erfordernisse des Umweltschutzes einzubeziehen.

7)

Auf dem Europäischen Gipfel von Göteborg wurde die Verlagerung des Anteils der verschiedenen Verkehrsträger am Verkehrsaufkommen zum Kernstück der Strategie der EU für eine nachhaltige Entwicklung erklärt.

8)

Das Bündel an Maßnahmenvorschlägen zur Förderung des Ausbaus der transeuropäischen Netze umfasst u.a. einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, der Gegenstand einer gesonderten Stellungnahme ist (CdR 185/2003 fin) (1).

verabschiedete auf seiner 53. Plenartagung am 11./12. Februar 2004 (Sitzung vom 11. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1)   Standpunkt des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

befürwortet die Überarbeitung des gemeinschaftlichen Tarifierungsrahmens für die Benutzung bestimmter Straßen durch schwere Nutzfahrzeuge, um dadurch im Binnenmarkt für den Güterschwertransport auf der Straße für Bedingungsgleichheit mit anderen Verkehrsträgern zu sorgen.

ist der Ansicht, dass dieser Rahmen zu einer effizienten Funktionsweise der Verkehrssysteme im Binnenmarkt beitragen sollte, indem die Inanspruchnahme von Verkehrswegen beeinflusst wird und der Fragenkomplex der Verkehrsüberlastung, der Kosten einer starken Beanspruchung der Straßeninfrastruktur, deren Instandhaltung sowie der angemessenen Bereitstellung neuer Infrastruktur angegangen wird.

unterstützt das Verursacherprinzip und den Territorialitätsgrundsatz (nach dem die Kosten da bezahlt werden, wo sie entstehen): Es sollte ein einheitliches System für die Entrichtung von Straßenbenutzungsentgelten geben, unabhängig davon, von woher die Benutzer kommen.

begrüßt die vorgeschlagene Überarbeitung des Tarifierungssystems, so dass es die sozialen und ökologischen Faktoren vor Ort genauer widerspiegelt, ist jedoch der Meinung; dass die Tarifbildung sich auf sämtliche externen Kosten stützen sollte.

ist der Auffassung, dass ein besseres Straßenbenutzungsmanagement zu sicheren Straßen beitragen wird, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Straßenverkehrssicherheit Gegenstand einer gesonderten Stellungnahme ist.

1.   Anwendungsbereich der Richtlinie

1.1

befürwortet die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrahmens auf schwere Nutzfahrzeuge eines zulässigen Gesamtgewichts von über 3,5 Tonnen und die Verkehrswege der transeuropäischen Netze und potentielle Ausweichstrecken im Sinne des Subsidiaritätsprinzips. Ebenso begrüßt der Ausschuss, dass die Kommissionsvorlage es den Mitgliedstaaten unbenommen lässt, auf dem gesamten Straßennetz Maut- und / oder Benützungsgebühren zu erheben.

1.2

ist der Meinung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Entscheidungsprozeß über die Anwendung von Infrastrukturbenutzungsentgelten in ihrem Hoheitsgebiet eingebunden werden müssen, wobei das Erfordernis einer Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen in der EU und die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interessen der betreffenden Kommunen/Regionen unter einen Hut gebracht werden müssen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten frei und in flexibler Weise darüber befinden können, ob und wo Infrastrukturbenutzungsentgelte erhoben werden sollen. Allerdings wäre es im Sinn einer nachhaltigen Verkehrspolitik wünschenswert, wenn ein harmonisierter, europaweit gültiger Mindesttarif für schwere Nutzfahrzeuge eingeführt wird.

1.3

begrüßt, dass in der Kommissionsvorlage das Problem der Ausweichstrecken ausdrücklich anerkannt wird, und plädiert für eine größtmögliche Flexibilität bei der Abwandlung der Tarifstruktur, um dafür zu sorgen, dass nicht Straßen niederer Ordnung anstelle der Hauptstrecke/Verkehrsachse benutzt werden.

1.4

ist der Ansicht, dass entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein sollten, sich die Einführung von Benutzungsentgelten für andere Straßen von der Kommission genehmigen zu lassen.

1.5

fordert die Kommission auf, einen technischen Dialog zwischen Kommissionsbeamten und Sachverständigen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Absteckung politischer Weichenstellungen und in der Phase der Konzipierung verkehrspolitischer Maßnahmen zu fördern.

2.   Die Tarifbildungsstruktur

2.1

teilt die Auffassung, dass eine transparente Entgeltstruktur sehr wesentlich ist, um die Akzeptanz des Tarifsystems bei den Benutzern zu gewährleisten.

2.2

ist allerdings darüber enttäuscht, dass die Vorschläge der Kommission nicht mit den ursprünglichen Anregungen auf einer Linie liegen, die die Kommission im Jahre 2001 in ihrem Weißbuch „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ vorgetragen hat, da nämlich nur die Infrastrukturkosten und die nicht gedeckten Unfallkosten in die Infrastrukturkostenberechnung einfließen sollen. Der Ausschuss hat seinerzeit das im Weißbuch „Faire Preise für die Infrastrukturnutzung“ der Kommission von 1998 beschriebene Konzept befürwortet, das ein Tarifierungsmodell vorsah, bei dem die Entgeltberechnung auf der Basis der Grenzkosten erfolgt und das sämtliche externen Kosten widerspiegelt.

2.3

fordert die Kommission auf, weiterhin eine einvernehmliche Methodik anzustreben, die eine Quantifizierung aller maßgeblichen externen Kosten ermöglicht, am besten im Wege eines grenzkostenbezogenen Ansatzes, so dass eine solide Bewertung darüber angestellt werden kann, ob die Einbeziehung dieser Kosten bei der Bepreisung unter Berücksichtigung potenzieller nachteiliger Auswirkungen auf Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit wünschenswert und machbar erscheint.

2.4

teilt die Ansicht, dass bei der Tarifbildung die vom Fahrzeug ausgehende Infrastruktur- und Umweltbelastung berücksichtigt werden sollen. In den Vorschlägen wird Bezug genommen auf das Fahrzeuggewicht, die Achsenkonfiguration und die Motorisierung/Emissionswerte, was sich möglicherweise für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder Prüfstellen auswirken kann, die diese Fahrzeuge kontrollieren bzw. Durchführungsmaßnahmen treffen sollen, um die Einhaltung der Mindestnormen zu gewährleisten. Es ist jedoch anzumerken, dass wohl nicht alle Prüfstellen bereits über die entsprechenden Informationen über die Typgenehmigung bzw. Zulassung von Gütertransportfahrzeugen verfügen.

2.5

fordert die Kommission jedoch auf, die Vorschläge für die Einstufung in Schadensklassen gemäß Anhang III nochmals zu überdenken. Dies gilt insbesondere für die offensichtliche Widersprüchlichkeit, dass ein LKW (Gelenk- und Anhängerfahrzeug) mit 3 + 3 Achsen und einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 36 t und 40 t ebenso in die Klasse I fällt wie ein Zweiachs-LKW zwischen 3,5 und 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Die tatsächliche Straßenbeanspruchung durch die vorgenannten Fahrzeugtypen stimmt mit den vorgeschlagenen Mautkategorien keinesfalls überein.

2.6

befürwortet die Möglichkeit, nach lokalen Gegebenheiten differenzierte Entgeltsätze vorzusehen, die insbesondere Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte bzw. der Empfindlichkeit des Ökosystems des betreffenden geographischen Gebiets Rechnung tragen.

2.7

fordert die Kommission auf, klarzustellen, was unter einem empfindlichen Gebiet zu verstehen ist, in dem bis 50 % höhere Entgeltsätze erhoben werden könnten; die Begriffsbestimmung in ihrer jetzigen Fassung ist zu vage und könnte von den Mitgliedstaaten sehr weit ausgelegt werden; für den Alpenraum bietet sich als territoriales Abgrenzungskriterium der Geltungsbereich der Alpenkonvention an, die auch von der EU ratifiziert wurde.

2.8

befürwortet ebenfalls nach Tageszeit und Grad der Verkehrsdichte differenzierte Entgeltsätze, um eine optimale Nutzung des Straßennetzes durch das Güterstraßentransportgewerbe zu gewährleisten.

2.9

vertritt die Ansicht, dass auch eine Staffelung des Entgelts nach Tagesart und nicht nur nach Tageszeit, sowie nach Fahrtrichtung zulässig sein sollte, solange der Tarifdurchschnittswert den EU-Leitlinien Genüge tut.

2.10

fordert die Kommission auf, die Beschränkung der Differenzierung der Mautgebührensätze zum Zwecke der Stauneigungsbeeinflussung aus dem Richtlinienvorschlag herauszunehmen. Diese Obergrenze würde nämlich die Effizienz von Stauneigungsgebühren unterminieren, die in manchen Fällen auf mehr als das zweifache des Mindestsatzes festgesetzt werden müssten, um einen akzeptablen Verkehrsfluss zu erreichen. Die Behörden sollten die Freiheit haben, das Benutzungsentgelt entsprechend den örtlichen Gegebenheiten auf ein effizientes Niveau festzusetzen. Dabei sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten.

2.11

befürchtet, dass wegen der für die stärker peripher gelegenen und weniger leicht erreichbaren Regionen der EU zwangsläufig längeren Transportwege für ihre Warenein- und -ausfuhr entfernungsbezogene Gebühren die lokalen Wirtschaften in diesen Gebieten übergebührlich belasten könnten. Deswegen sollten Abweichungen zulässig sein, um diesem Effekt gegenzusteuern.

2.12

stimmt zu, dass die Abweichungen dem Ziel angemessen sein müssen, damit unlauterer Wettbewerb in diesem Markt vermieden wird.

2.13

befürwortet die Möglichkeit, als Ausgleich für das Infrastrukturbenutzungsentgelt Steuersenkungen vorzusehen, insbesondere bei der jährlichen Kfz-Steuer.

2.14

fragt sich erneut, ob die bisherigen Gemeinschaftspolitiken auf diesem Gebiet ausreichen, um den Einsatz sauberer Technologien und Kraftstoffe zu beschleunigen. Die Kommission sollte eine stärkere Integration der verschiedenen politischen Maßnahmen zu diesem Bereich sowie auf dem Gebiet der Tarifierung der Infrastrukturbenutzung ins Auge fassen, um sicherzustellen, dass beide Politikbereiche unmittelbar zur Verwirklichung der Ziele Abbau der Verkehrsüberlastung und Senkung der Schadstoffemissionen beitragen.

2.15

fordert die Kommission auf, Mittel für technische Studien zur Weiterentwicklung des Systems für die Erhebung von Infrastrukturbenutzungsentgelten aufzuwenden, insbesondere die Berechnung der Grenzkosten, so dass alle externen Kosten in die Höhe des Entgelts einfließen.

3.   Verwendung der Einnahmen aus Benutzungsentgelten

3.1

ist der Ansicht, dass eine gute Verkehrsinfrastruktur für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der europäischen Regionen von maßgeblicher Bedeutung ist. Angesichts des wachsenden Straßenverkehrs ist es sehr wichtig, das Verhaltensschema bei der Wahl der Verkehrsart zu ändern, nachhaltige Verkehrsmittel zu fördern, was bedeutet, dass brauchbare und gleichermaßen effiziente und konkurrenzfähige Alternativen vorhanden sein müssen.

3.2

unterstützt die Auflage, dass die Einnahmen aus Benutzungsentgelten für verkehrsbezogene Dienstleistungen zu verwenden sind, da sie für die Akzeptanz eines Straßenbenutzungsentgeltsystems von zentraler Bedeutung ist; regt aber gleichzeitig an zu gestatten, dass die Einnahmen aus den Benutzungsentgelten auch zum Ausgleich der Verluste aus der Kraftfahrzeug- oder Mineralölsteuerabsenkung verwandt werden.

3.3

ist indes der Ansicht, dass entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften selbst frei darüber entscheiden können sollten, wie die Einnahmen aus dem vorgeschlagenen Verkehrstarifsystem verwendet werden sollen, insbesondere wenn es sich um die Entgelte für die Benutzung von Straßen ihres Zuständigkeitsbereichs handelt.

3.4

vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit der Querfinanzierung alternativer Verkehrsträger in Bezug auf sämtliche Benutzungsentgelte ausdrücklich eingeräumt werden sollte, um nachhaltigere Verkehrsträger zu fördern; dies sollte nicht ausschließlich für sensible Gebiete gelten, in denen Zuschläge zur Anwendung kommen.

3.5

fordert die Mitgliedstaaten auf, für bessere Verkehrsträgeralternativen zu sorgen, was das Verkehrsverdichtungsproblem lindern und eine Verkehrsverlagerung im Frachttransport fördern wird.

3.6

erachtet die Einrichtung einer nationalen Aufsichtsbehörde in sämtlichen Mitgliedstaaten für nicht erforderlich; wenn gleichwohl eine nationale Aufsichtsbehörde einzurichten ist, dann müssten ihr auch Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angehören. Die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten selbst darüber entscheiden, wie die Einnahmen aus den Benutzungsentgelten überwacht und verwaltet werden sollen. Sie sollten geeignete transparente Verfahren für die Buchführung und Rechenschaft über die eingenommenen Entgelte und ihre Verwendung zu Verkehrszwecken entwickeln. Das gesamte Unterfangen sollte für alle beteiligten Akteure transparent sein.

3.7

weist darauf hin, dass die Finanzierung der transeuropäischen Netze in einer gesonderten Stellungnahme behandelt wird.

4.   Stadtmauterhebung

4.1

weist darauf hin, dass zahlreiche lokale und regionale Gebietskörperschaften Straßenbenutzungsentgeltkonzepte bereits eingeführt haben oder einführen wollen, die als distanzabhängige bzw. zeitbezogene Tarifsysteme angelegt sind und mit Gebühren bzw. Vignetten (2) arbeiten.

4.2

begrüßt, dass im Kommissionsvorschlag ausdrücklich anerkannt wird, dass gemäß dem Subsidiaritätsprinzip die Erhebung von Benutzungsentgelten für andere Straßen sowie Stadtmautgebührensysteme Sache der Mitgliedstaaten und ihrer lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bleiben und nicht den Grundsätzen der vorgeschlagenen Richtlinie unterliegen, sondern wie bisher den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags genügen müssen.

4.3

macht darauf aufmerksam, dass die Eurovignette-Richtlinie sich nicht auf innerstädtische bzw. Ortsstraßen erstreckt, es sei denn, dass Ausweichstrecken mit einer Benutzungsgebühr belegt werden oder die betreffenden Straßen Teil des transeuropäischen Hauptverkehrsachsennetzes sind.

4.4

weist deswegen auf folgende Problempunkte hin:

Es muss unbedingt eine Überlagerung bzw. Überschneidung zwischen nationalen und städtischen Bepreisungssystemen vermieden werden, vor allem Dingen, wenn das Hauptverkehrstraßennetz Ortsdurchfahrtenabschnitte enthält.

Es können unterschiedliche Preisbildungsgrundsätze für örtliche Stauvermeidungskonzepte angewandt werden, die auf Verkehrsnachfragesteuerung angelegt sind. Lokale und regionale Behörden können sich aber auch für Benutzungsgebührensysteme entscheiden, die auf dem Grenzkostenkonzept basieren und sich nicht am Durchschnittskostenansatz orientieren, wie ihn die Kommission in ihrer Eurovignette-Richtlinie gewählt hat. Falls der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie später auf andere Straßen und Straßenbenutzer ausgedehnt werden sollte, wird auch die Tarifbildungsgrundlage überprüft werden müssen, weil dann nämlich andere soziale, ökologische und wirtschaftliche Faktoren ins Spiel kommen.

5.   Folgenabschätzung

5.1

fordert die Kommission auf, auch die Auswirkungen des Benutzungsentgeltsystems insbesondere in Bezug auf:

städtische und lokale Mautsysteme;

Gebiete in Randlage;

kleine Gütertransportunternehmen mit überwiegend inländischem oder lokalem Aktionsradius;

zu betrachten, wenn sie im Jahr 2008 dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung und die Auswirkungen der Richtlinie Bericht erstattet. Dies sollte jedoch nicht mit einem überzogenen Verwaltungsmehraufwand für die Mitgliedstaaten oder deren Regionen verbunden sein.

2)   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

In der Kommissionsvorlage sollten folgende Änderungen vorgenommen werden:

Empfehlung 1

Erwägungsgründe

Kommissionstext

Vorschlag des AdR Text ergänzen

(5)

In die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Einführung von Mautgebühren sollten ferner die nicht durch Versicherungen abgedeckten Unfallkosten, die zu Lasten der Allgemeinheit gehen, einfließen.

(5)

In die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Einführung von Mautgebühren sollten ferner auch die externen Kosten bis hin zu den Stau-, Gesundheits- und Umweltkosten sowie den nicht durch Versicherungen abgedeckten Unfallkosten, die zu Lasten der Allgemeinheit gehen, einfließen, sofern in Zukunft eine einvernehmliche Quantifizierungsmethode gefunden werden kann, die auch die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt.

Begründung

Die Tarifbildung sollte alle externen Kosten berücksichtigen, und nicht nur die Unfallkosten, damit sie die tatsächlichen sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Kosten der Benutzung der Straßenverkehrswege widerspiegelt.

Empfehlung 2

Erwägungsgründe

Kommissionstext

Vorschlag des AdR Text ergänzen

(8)

Die finanzielle Belastung des Straßenverkehrssektors darf im Rahmen des Möglichen nicht erhöht werden, sondern muss umverteilt werden, indem das System von Steuern und festen Gebühren durch ein System nutzungsbezogener Gebühren ersetzt wird. Bei der Einführung von Maut- und/oder Benutzungsgebühren müssen die Mitgliedstaaten daher in der Lage sein, die jährlichen Kraftfahrzeugsteuersätze zu senken, gegebenenfalls unter die in Anhang I der Richtlinie 1999/62/EG vorgesehenen Mindestsätze.

(8)

Das System von Steuern und festen Gebühren soll durch ein System nutzungsbezogener Gebühren ersetzt werden. Bei der Einführung von Maut- und/oder Benutzungsgebühren können die Mitgliedstaaten daher die jährlichen Kraftfahrzeugsteuersätze senken, gegebenenfalls unter die in Anhang I der Richtlinie 1999/62/EG vorgesehenen Mindestsätze. Bei einer Absenkung der Kraftfahrzeugsteuersätze dürfen die in Anhang I der Richtlinie 1999/62/EG vorgesehenen Mindestsätze nicht unterschritten werden

Begründung

Bei einer Absenkung der Kraftfahrzeugsteuer sollten aus grundsätzlichen Erwägungen die in Anhang I der Richtlinie 1999/62/EG vorgesehenen Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen. Bei einer Unterschreitung dieser Mindestsätze käme es zu nicht hinnehmbaren Nachteilen. Insbesondere würde sich dadurch

der ökologische Lenkungseffekt der emissionsbezogenen Kraftfahrzeugsteuer relativieren,

das kraftfahrzeugsteuerliche Belastungsniveau im Verhältnis zu Pkw in unvertretbarer Weise verzerren. Für viele Pkw könnte sich dadurch eine deutlich höhere Steuerbelastung ergeben als für schwere Nutzfahrzeuge. Dies würde der Systematik der Kraftfahrzeugsteuer, die zwar nicht rechtlich, aber in sachlicher Hinsicht zur Abgeltung der Wegekosten erhoben wird, zuwiderlaufen.

Empfehlung 3

Erwägungsgrund 9

Kommissionstext

Vorschlag des AdR Text ergänzen

(9)

Bei der Finanzierung der Infrastrukturen besteht Grund, die Anstrengungen zur Verringerung der Stauneigung und Schaffung der Infrastrukturen des transeuropäischen Netzes zu erhöhen. Um den Ausbau des Verkehrsnetzes als Ganzes sicherzustellen, müssen die Einnahmen aus Gebühren für die Instandhaltung der Straßeninfrastrukturen sowie zum Nutzen des Verkehrssektors eingesetzt werden und so zum ausgewogenen Ausbau aller Infrastrukturen beitragen

(9)

Bei der Finanzierung der Infrastrukturen besteht Grund, die Anstrengungen zur Verringerung der Stauneigung und Schaffung der Infrastrukturen des transeuropäischen Netzes zu erhöhen. Um den Ausbau des Verkehrsnetzes als Ganzes sicherzustellen, müssen die Einnahmen aus Gebühren für die Instandhaltung der Straßeninfrastrukturen sowie zum Nutzen des Verkehrssektors, und dabei insbesondere zugunsten nachhaltiger Verkehrsträgeralternativen, eingesetzt werden und so zum ausgewogenen Ausbau aller Infrastrukturen beitragen. Mit diesem Ziel können sie auch zum Ausgleich der Folgen der Kraftfahrzeugsteuerabsenkung verwandt werden.

Begründung

Die Möglichkeit der Querfinanzierung alternativer Verkehrsträger sollte in Bezug auf jedwede Gebühren ausdrücklich eingeräumt werden, um nachhaltigere Verkehrsträger zu fördern, und zwar nicht nur für sensible Gebiete, in denen Gebührenzuschläge zur Anwendung kommen.

Empfehlung 4

Erwägungsgründe

Kommissionstext

Vorschlag des AdR Wortlaut abändern

(13)

Um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten eine unabhängige Aufsichtsbehörde für die Straßeninfrastrukturen benennen. Diese Behörde stellt ein Schlüsselelement im Hinblick auf die Gewährleistung — durch angemessene Kontrolle — einer ausgewogenen Verwendung der verfügbaren Mittel dar. In diesem Zusammenhang müssen einfache und klare Regeln im Hinblick auf Synergien zwischen den Infrastrukturen konkurrierender Verkehrsträger im gleichen Korridor gefördert werden

(13)

Um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten transparente Buchführungsverfahren für die ausgewogene Verwendung der verfügbaren Ressourcen einführen. In diesem Zusammenhang müssen einfache und klare Regeln im Hinblick auf Synergien zwischen den Infrastrukturen konkurrierender Verkehrsträger im gleichen Korridor gefördert werden

Begründung

Die Einrichtung einer nationalen Aufsichtsbehörde in sämtlichen Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten selbst darüber entscheiden können, wie sie die Finanzierung überwachen und verwalten wollen. Sie sollten geeignete transparente Verfahren für die Buchführung und Rechenschaft über die erhobenen Entgelte und die Verwendung dieser Mittel für Verkehrszwecke entwickeln.

Empfehlung 5

Erwägungsgründe

Kommissionstext

Vorschlag des AdR Text ergänzen

(14)

Für den Ausbau des Tarifierungssystems für die Benutzung der Straßeninfrastruktur sind weitere technische Fortschritte erforderlich. Vorzusehen ist ein Verfahren, das es der Kommission ermöglicht, die Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG an den technischen Fortschritt anzupassen und zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten zu konsultieren. Die zur Durchführung der genannten Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu erlassen.

(14)

Für den Ausbau des Tarifierungssystems für die Benutzung der Straßeninfrastruktur sind weitere technische Fortschritte erforderlich, insbesondere eine Berechnung der Grenzkosten unter Berücksichtigung sämtlicher externen Kosten. Vorzusehen ist ein Verfahren, das es der Kommission ermöglicht, die Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG an den technischen Fortschritt anzupassen und zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten zu konsultieren. Die zur Durchführung der genannten Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu erlassen.

Begründung

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Modelle für die Berechnung der Grenzkosten unter Berücksichtigung sämtlicher externen Kosten; an dieser Stelle soll die Notwendigkeit einer näheren Untersuchung dieses Sachverhalts unterstrichen werden, so dass ein in sich geschlossenes gesamteuropäisches Konzept für diesen Bereich eingeführt werden kann.

Empfehlung 6

Ziffer 3 (a) Änderung von Artikel 7 Absatz 2

Kommissionstext

Vorschlag des AdR Teilweise streichen

2.

Die Maut- und Benutzungsgebühren gelten für die festgelegten Fahrzeuge und auf dem transeuropäischen Straßennetz. Die Mitgliedstaaten können die Maut- und Benutzungsgebühren auf andere Strecken des Hauptstraßennetzes ausweiten. Unbeschadet von Artikel 6 unterliegt die Ausweitung auf diese anderen Strecken dem Verfahren des Artikels 9c, Absatz 5.

2.

Die Maut- und Benutzungsgebühren gelten für die festgelegten Fahrzeuge und auf dem transeuropäischen Straßennetz. Die Mitgliedstaaten können die Maut- und Benutzungsgebühren auf andere Strecken des Hauptstraßennetzes ausweiten.

Begründung

Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, sich die Einführung von Benutzungsentgelten für andere Straßen von der Kommission genehmigen zu lassen.

Empfehlung 7

Ziffer 1 (b) - Änderung von Artikel 2 Buchstabe b

Kommissionstext

Vorschlag des AdR

„Baukosten“ die mit dem Bau verbundenen Kosten, gegebenenfalls einschließlich der Kosten der Zinsen auf das investierte Kapital, neuer Infrastrukturen oder von Infrastrukturen, deren Bau nicht vor dem ... [15 Jahre vor Inkrafttreten dieser Richtlinie abge-schlossen wurde];

„Baukosten“ die mit dem Bau verbundenen Kosten, gegebenenfalls einschließlich der Kosten der Zinsen auf das investierte Kapital, neuer Infrastrukturen oder von Infrastrukturen, deren Bau nicht vor dem ... [15 30 Jahre vor Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen wurde];

Begründung

Eine Beschränkung der Anrechenbarkeit von Baukosten würde Mitgliedstaaten, die bereits frühzeitig in den Ausbau des hochrangigen Straßennetzes investiert haben, benachteiligen.

Empfehlung 8

Ziffer 3 (f) - Änderung von Artikel 7 Absatz 9

Kommissionstext

Vorschlag des AdR

9.

Die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren müssen sich an den Kosten für Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, einschließlich der zur Verringerung der Lärmbelästigung bestimmten Infrastrukturkosten und an den Kosten entsprechend den tatsächlichen Zahlungen des Infrastrukturverwalters, auf Basis objektiver umweltbezogener Aspekte, wie zum Beispiel die Bodenverseuchung, sowie an den unmittelbaren und mittelbaren Unfallkosten orientieren, die nicht durch eine Versicherungssystem gedeckt sind und daher von der Gesellschaft getragen werden müssen.

Bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren werden hinsichtlich der Berücksichtigung der Baukosten die Rechte aus am ... [Datum des Inkrafttretens der aktuellen Richtlinie] bereits bestehenden Konzessionsverträgen gewahrt.

9. 

Die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren müssen sich an den Kosten für Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, einschließlich der zur Verringerung der Lärmbelästigung bestimmten Infrastrukturkosten und an den Kosten entsprechend den tatsächlichen Zahlungen des Infrastrukturverwalters, auf Basis objektiver umwelt- und gesundheitsbezogener Aspekte, wie zum Beispiel die Bodenverseuchung, bis hin zu den unmittelbaren und mittelbaren Unfallkosten orientieren, die nicht durch eine Versicherungssystem gedeckt sind und daher von der Gesellschaft getragen werden müssen.

Bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren werden hinsichtlich der Berücksichtigung der Baukosten die Rechte aus am ... [Datum des Inkrafttretens der aktuellen Richtlinie] bereits bestehenden Konzessionsverträgen gewahrt.

Begründung

Die Tarifbildung sollte alle externe Kosten berücksichtigen, und nicht nur die Unfallkosten, damit sie die tatsächlichen sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Kosten der Benutzung der Verkehrswege widerspiegelt.

Empfehlung 9

Ziffer 3 (h) - Änderung von Artikel 7 Absatz 11

Kommissionstext

Vorschlag des AdR

11.

In Ausnahmefällen von Infrastrukturen in besonders sensiblen Gebieten, insbesondere den Berggebieten, und nach Konsultation der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 9c, Absatz 5 können die Mautgebühren erhöht werden für eine Querfinanzierung der Investitionskosten, die andere Verkehrsinfrastrukturen von hohem europäischem Interesse im gleichen Korridor und in der gleichen Verkehrsregion betreffen. Die Erhöhung darf 25% der Mautgebühren nicht überschreiten. Die Anwendung dieser Bestimmung unterliegt der Vorlage von Finanzierungsplänen für die betreffenden Infrastrukturen und einer Kosten-Nutzen-Analyse für das neue Infrastrukturvorhaben. Bei neuen grenzüberschreitenden Vorhaben unterliegt die Anwendung dieser Bestimmung der Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten.

Falls die geplante Erhöhung nach Ansicht der Kommission nicht den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen entspricht, bittet sie den Ausschuss nach Artikel 9c, Absatz 1 um Stellungnahme. Sie kann die von dem betreffenden Mitgliedstaat geplanten Gebühren nach dem Verfahren des Artikels 9c, Absatz 2 ablehnen.

Teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass sie beabsichtigt, den Ausschuss um Stellungnahme zu bitten, so wird die in Artikel 2 der Entscheidung des Rates gemäß Artikel 9c, Absatz 5 genannte Frist von 30 Tagen ausgesetzt.

11.

In Ausnahmefällen von Infrastrukturen in besonders sensiblen Gebieten, insbesondere den Berggebieten bzw. im Alpenraum im Geltungsbereich der Alpenkonvention, und nach Konsultation der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 9c, Absatz 5 können die Mautgebühren erhöht werden für eine Querfinanzierung der Investitionskosten, die andere Verkehrsinfrastrukturen von hohem europäischem Interesse sowie alternative Maßnahmen zur Entlastung des Straßenverkehrs oder Umweltschutzmaßnahmen im gleichen Korridor und in der gleichen Verkehrsregion betreffen. Die Erhöhung darf 25 50% der Mautgebühren nicht überschreiten. Die Anwendung dieser Bestimmung unterliegt der Vorlage von Finanzierungsplänen für die betreffenden Infrastrukturen und einer Kosten-Nutzen-Analyse für das neue Infrastrukturvorhaben. Bei neuen grenzüberschreitenden Vorhaben unterliegt die Anwendung dieser Bestimmung der Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten.

Falls die geplante Erhöhung nach Ansicht der Kommission nicht den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen entspricht, bittet sie den Ausschuss nach Artikel 9c, Absatz 1 um Stellungnahme. Sie kann die von dem betreffenden Mitgliedstaat geplanten Gebühren nach dem Verfahren des Artikels 9c, Absatz 2 ablehnen.

Teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass sie beabsichtigt, den Ausschuss um Stellungnahme zu bitten, so wird die in Artikel 2 der Entscheidung des Rates gemäß Artikel 9c, Absatz 5 genannte Frist von 30 Tagen ausgesetzt.

Begründung

Zur Definition des sensiblen Gebiets bietet sich für den Alpenraum der Geltungsbereich der Alpenkonvention an. Weiters soll die Querfinanzierung nicht nur für die Verbesserung der Verkehrsinfrastrukturen, sondern auch für alternative Maßnahmen zur Entlastung des Verkehrs oder für Umweltschutzmaßnahmen möglich sein. Schließlich sollen die Zuschlagshöhen in sensiblen Gebieten nicht strikt mit 25 % begrenzt, sondern höher und flexibler sein.

Empfehlung 10

Ziffer 3 (g) Änderung von Artikel 7 Absatz 10

Kommissionstext

Vorschlag des AdR Text ergänzen

10.

Unbeschadet der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren nach Absatz 9 können die Mitgliedstaaten die Mautgebührensätze differenzieren nach:

a)

Fahrzeugtypen entsprechend der Klasse der von ihnen an den Strecken verursachten Schäden gemäß Anhang III sowie entsprechend ihrer EURO-Emissionsklasse gemäß Anhang 0;

b)

Tagesart und Fahrtrichtung;

c)

Tageszeit und Stauneigung auf der betreffenden Achse sofern keine Mautgebühr mehr als 100% über der während der günstigsten Tageszeit erhobenen Gebühr liegt;

d)

der betreffenden Achse des Straßennetzes entsprechend der Sensibilität der Region unter ökologischen Gesichtspunkten, der Bevölkerungsdichte, der Randlage und der Unfallgefahr.

Eine Differenzierung der Gebühren nach Fahrzeugtyp, Tageszeit und Stauneigung sowie der betreffenden Achse des Straßennetzes muss dem angestrebten Ziel angemessen sein.

Bis spätestens 1. Juli 2008 müssen die Mitgliedstaaten die Mautsätze entsprechend der betreffenden Achse des Straßennetzes gemäß Buchstabe c) differenzieren.

10.

Unbeschadet der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren nach Absatz 9 können die Mitgliedstaaten die Mautgebührensätze differenzieren nach:

a)

Fahrzeugtypen entsprechend der Klasse der von ihnen an den Strecken verursachten Schäden gemäß Anhang III sowie entsprechend ihrer EURO-Emissionsklasse gemäß Anhang 0;

b)

Tagesart und Fahrtrichtung;

c)

Tageszeit und Stauneigung auf der betreffenden Achse sofern keine Mautgebühr mehr als 100% über der während der günstigsten Tageszeit erhobenen Gebühr liegt;

d)

der betreffenden Achse des Straßennetzes entsprechend der Sensibilität der Region unter ökologischen Gesichtspunkten, der Bevölkerungsdichte, der Randlage und der Unfallgefahr.

Eine Differenzierung der Gebühren nach Fahrzeugtyp, Tageszeit und Stauneigung sowie der betreffenden Achse des Straßennetzes muss dem angestrebten Ziel angemessen sein.

Bis spätestens 1. Juli 2008 müssen die Mitgliedstaaten die Mautsätze entsprechend der betreffenden Achse des Straßennetzes gemäß Buchstabe c) differenzieren.

Begründung

Wenn die Benutzungsentgelte als Instrumente zur Nachfragesteuerung genutzt werden sollen, müssen alle Faktoren berücksichtigt werden, die sich auf die Straßenbenutzung auswirken, bis hin zur Tagesart, d.h. die einzelnen Wochentage oder Feiertage. Außerdem sollte eine Staffelung des Benutzungsentgelts nach Fahrtrichtung und Tageszeit möglich sein.

Die Beschränkung der Differenzierung der Mautgebührensätze zum Zwecke der Stauneigungsbeeinflussung aus dem Richtlinienvorschlag herausgenommen werden. Diese Obergrenze würde nämlich die Effizienz von Stauneigungsgebühren unterminieren, die in manchen Fällen auf mehr als das zweifache des Mindestsatzes festgesetzt werden müssten, um einen akzeptablen Verkehrsfluss zu erreichen. Die Behörden sollten die Freiheit haben, das Benutzungsentgelt entsprechend den örtlichen Gegebenheiten auf ein effizientes Niveau festzusetzen. Dabei sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten.

Die stärker peripher gelegenen und weniger leicht zu erreichenden Gebiete der EU implizieren zwangsläufig längere Transportstrecken für die Ein- und Ausfuhr von Gütern, weswegen entfernungsbezogene Benutzungsentgelte die lokalen Wirtschaften übergebührlich belasten können. Daher sollten Abweichungen zulässig sein, um solchen Folgen zu begegnen.

Empfehlung 11

Ziffer 4 Einfügung eines Artikels 7b

Kommissionstext

Vorschlag des AdR Text ergänzen

1.

Unbeschadet der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts können die Mitgliedstaaten bei der Einführung eines Systems von Infrastrukturmaut- und/oder Benutzungsgebühren einen Ausgleich für diese Abgaben gewähren, insbesondere durch eine Senkung der Kraftfahrzeugsteuersätze, gegebenenfalls unter die in Anhang I festgelegten Mindestsätze.

1.

Unbeschadet der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts können die Mitgliedstaaten bei der Einführung eines Systems von Infrastrukturmaut- und/oder Benutzungsgebühren einen Ausgleich für diese Abgaben gewähren, insbesondere durch eine Senkung der Kraftfahrzeug- oder Mineralölsteuersätze, gegebenenfalls unter die in Anhang I festgelegten Mindestsätze.

Begründung

In der Richtlinie sollte den Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht eingeräumt werden, als Ausgleich für die Straßenbenutzungsentgelte die Mineralölsteuersätze zu senken. Die Senkung der Mineralölsteuer ist ein gerechteres Verfahren, um dafür zu sorgen, dass alle Straßenbenutzer im Binnenmarkt gleichbehandelt werden, unabhängig von ihrer Nationalität.

Empfehlung 12

Ziffer (6) Einfügung eines Artikels 8a

Kommissionstext

Vorschlag des AdR Teilweise Streichung und Textänderung

6)

Folgende Artikel 8a und 8b werden eingefügt:

„Artikel 8a

1.    Jeder Mitgliedstaat trägt für die Benennung eine unabhängigen Infrastrukturaufsichtsbehörde Sorge.

2.    Die unabhängige Infrastrukturaufsichtsbehörde überwacht das Funktionieren des Maut- und/oder Benutzungsgebührensystems unter Gewährleistung von Transparenz und Nichtdiskriminierung zwischen den Betreibern.

3.    Unbeschadet der Unabhängigkeit des privaten Konzessionsinhabers, prüft die unabhängige Infrastrukturaufsichtsbehörde, ob die aus Maut- und Benutzungsgebühren für Verkehrsinfrastrukturen stammenden Einnahmen für nachhaltige Verkehrsprojekte verwendet werden.

4.   Die unabhängige Infrastrukturaufsichtsbehörde fördert durch Koordinierung der verschiedenen Finanzierungsmittel für Verkehrsinfrastrukturen Synergieeffekte bei der Finanzierung.

5.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennung der unabhängigen Infrastrukturaufsichtsbehörde und über deren Zuständigkeitsbereiche.

Artikel 8b

Die eventuell gewährten Ermäßigungen der Mautgebühren sind auf die tatsächlichen Einsparungen des Infrastrukturbetreibers bei den Verwaltungskosten begrenzt. Bei der Festlegung der Höhe der Ermäßigung dürfen die in den erhobenen Mautgebühren bereits enthaltenen Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt werden.“

6)

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Die eventuell gewährten Ermäßigungen der Mautgebühren sind auf die tatsächlichen Einsparungen des Infrastrukturbetreibers bei den Verwaltungskosten begrenzt. Bei der Festlegung der Höhe der Ermäßigung dürfen die in den erhobenen Mautgebühren bereits enthaltenen Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt werden.“

Begründung

Die Einrichtung einer nationalen Aufsichtsbehörde in sämtlichen Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten selbst darüber entscheiden können, wie sie die Finanzierung überwachen und verwalten wollen. Sie sollten geeignete transparente Verfahren für die Buchführung und Rechenschaft über die eingenommenen Entgelte und die Verwendung dieser Mittel für Verkehrszwecke entwickeln.

Empfehlung 13

Ziffer 6(b) Änderung von Artikel 9

Kommissionstext

Vorschlag des AdR Text ergänzen

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Unbeschadet des Artikels 7, Absatz 11 werden die Einnahmen aus Maut- und/oder Benutzungsgebühren zur Instandhaltung der betreffenden Infrastruktur sowie zugunsten des gesamten Verkehrssektors eingesetzt, unter Berücksichtigung des ausgewogenen Ausbaus der Verkehrsnetze.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Unbeschadet des Artikels 7, Absatz 11 werden die Einnahmen aus Maut- und/oder Benutzungsgebühren zur Instandhaltung der betreffenden Infrastruktur sowie zugunsten des gesamten Verkehrssektors eingesetzt, einschließlich nachhaltiger Verkehrsträgeralternativen, unter Berücksichtigung des ausgewogenen Ausbaus der Verkehrsnetze. Mit diesem Ziele können sie auch zum Ausgleich der Folgen der Kraftfahrzeugsteuerabsenkung verwandt werden.

Begründung

Die Möglichkeit der Querfinanzierung alternativer Verkehrsträger sollte in Bezug auf jedwede Gebühren ausdrücklich eingeräumt werden, um nachhaltigere Verkehrsträger zu fördern, und zwar nicht nur für sensible Gebiete, in denen Gebührenzuschläge zur Anwendung kommen.

Es sollte die Möglichkeit genannt werden, Gebühren zur Finanzierung ausgleichender Steuerabsenkungen einzusetzen.

Brüssel, den 11. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 073 vom 23.3.2004, S. 54.

(2)  In der Gemeinschaft findet die Vignette als Mautform — vor allem für Autobahnen — weithin Verwendung, wobei gegen Entrichtung der Mautpauschale ein Beleg ausgehändigt wird, der zur Infrastrukturbenutzung berechtigt.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/25


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung über Folgemaßnahmen zum Weißbuch ‚Neuer Schwung für die Jugend Europas‘ — Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der Partizipation und Information der Jugendlichen gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa“

(2004/C 109/05)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

GESTÜTZT AUF die Mitteilung über Folgemaßnahmen zum Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ — Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der Partizipation und Information der Jugendlichen gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (KOM(2003) 184 endg.);

AUFGRUND des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 14. April 2003, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidiums vom 1. Juli 2003, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

GESTÜTZT AUF das Weißbuch der Kommission „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ (KOM(2001) 681 endg.) und seine diesbezügliche Stellungnahme (CdR 389/2001 fin) (1);

GESTÜTZT AUF das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „Auswertung der Antworten der Mitgliedstaaten auf die Fragebögen der Kommission zur Partizipation und Information der Jugendlichen“;

GESTÜTZT AUF Artikel 149 des EG-Vertrags;

GESTÜTZT AUF die Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (KOM(2001) 681 endg.);

GESTÜTZT AUF die Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 über das lebensbegleitende Lernen (2);

GESTÜTZT AUF die Entschließung des Rates vom 28. Juni 2001 zur Förderung der Eigeninitiative, des Unternehmergeistes und der Kreativität junger Menschen: „Von der Ausgrenzung zur Lebenstüchtigkeit“;

GESTÜTZT AUF die Entschließung des Rates vom 30. Mai 2002 zur „Jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa“;

GESTÜTZT AUF den am 5. Dezember 2003 von der Fachkommission für Kultur und Bildung angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 309/2003 rev. 1) (Berichterstatter: Jens Kramer Mikkelsen, Oberbürgermeister von Kopenhagen (DK/SPE)):

IN ERWÄGUNG DES FOLGENDEN:

1

Für Europas Zukunft ist es wichtig, auf allen Ebenen etwas gegen die trotz des höheren Bildungsstandes zunehmende Entpolitisierung insbesondere von Jugendlichen zu unternehmen. Untersuchungen zeigen, dass das demokratische Handeln der Jugendlichen eng mit ihren persönlichen Interessen verknüpft ist;

2)

die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen eine wichtige Rolle in der europäischen Jugendpolitik, da sie Kontakt zu den Jugendlichen haben und es diese Ebene ist, auf der die Jugendlichen in Schule und in Freizeit ihre ersten Erfahrungen mit demokratischem Handeln in einer demokratischen Gesellschaft machen;

3)

die europäische Jugendpolitik muss kohärent sein, für die Jugendlichen und gemeinsam mit ihnen gemacht werden, die zuständigen Verwaltungen und Politikbereiche einbeziehen und damit die für diesen Bereich zur Verfügung stehenden Ressourcen besser nutzen;

4)

der Entschließung des Rates vom 24. November 2003 über die Zukunft der jugendpolitischen Zusammenarbeit (CONS 14575/03);

5)

Artikel III-182 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa;

6)

die europäische Jugendpolitik muss auf allen administrativen und politischen Ebenen und in allen Ländern wahrnehmbar sein und über die Kommunikationsmedien und in einer Sprache vermittelt werden, die den Jugendlichen in Europa vertraut ist; —

verabschiedete auf seiner 53. Plenartagung am 11./12. Februar 2004 (Sitzung vom 11. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte und Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

1.1

Der Ausschuss begrüßt die Vorgehensweise der Kommission im Zusammenhang mit ihrer Fragebogenaktion, die alle Mitgliedstaaten und Beitrittsländer umfasste; ebenso begrüßt er die Anhörung des Europäischen Jugendforums und dessen Positionspapier (3). Diese Vorgehensweise ist eine positive Weiterführung der Vorgehensweise des Weißbuchs „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ [(KOM(2001) 681 endg.)] in dem viele Jugendliche, Sachverständige und Politiker aus allen Ländern und auf allen Ebenen zu Wort kamen.

1.2

Der Ausschuss hat bereits früher seine Zufriedenheit über die Anwendung der Methode der offenen Koordinierung und des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der europäischen Jugendpolitik zum Ausdruck gebracht, allerdings unter der Voraussetzung einer umfassenden Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Der Ausschuss ersucht deshalb darum, im Rahmen von geplanten Initiativen im Jugendpolitikbereich künftig gehört und nicht nur informiert zu werden.

1.3

Der Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass eine kohärente europäische Jugendpolitik, die der Lage in den einzelnen Ländern, den Herausforderungen und Problemen, mit denen die Jugendlichen in Europa heute konfrontiert sind, Rechnung trägt, zur Umsetzung der auf den Tagungen der Europäischen Räte in Lissabon und Barcelona festgelegten Strategie, die Europäische Union zum „wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ zu machen, beitragen kann.

1.4

Der Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die nicht formale und informelle Bildung neben der formalen Bildung und den Maßnahmen zur Förderung der Mobilität eine wichtige Rolle für die persönliche Entwicklung der Jugendlichen und die „Ausübung einer aktiven Staatsbürgerschaft“ spielen und dass diese Bildungsformen hohe Priorität in der Jugendpolitik auf der lokalen, regionalen, einzelstaatlichen und europäischen Ebene haben müssen. Auf europäischer Ebene müssen diese Maßnahmen insbesondere in die neue Generation der Programme JUGEND FÜR EUROPA und GRUNDTVIG für den Zeitraum 2006-2012 integriert werden.

Gemeinsame Zielsetzungen für eine verbesserte Partizipation der Jugendlichen

1.5

Der Ausschuss befürwortet das globale Ziel der Kommission, d.h. die Durchführung und Unterstützung von Aktionen, die die Rolle der Jugendlichen als aktive Bürger fördern und ihre effektive Beteiligung an der demokratischen Gesellschaft stärken, hält es jedoch für wesentlich, die Bedeutung der Partizipation der Jugendlichen auch bei der Aufstellung der konkreten Ziele in der Jugendpolitik zu betonen und klarzustellen, dass alle Jugendlichen gemeint sind.

1.6

Der Ausschuss schließt sich der Kommission an, die eine zunehmende Entpolitisierung vor allem bei Jugendlichen feststellt, und fordert dazu auf, parallel zur Umsetzung der gemeinsamen Zielsetzungen, die zu einer verbesserten Partizipation der Jugendlichen am demokratischen Leben führen sollen, intensiv nach den Ursachen für diese Tendenz zu forschen und geeignete Maßnahmen vorzusehen, um solchen Entwicklungen vorzubeugen bzw. eine Trendwende herbeizuführen.

Stärkere Einbeziehung der Jugendlichen in das gesellschaftliche Geschehen ihrer Lebenswelten

1.7

Der Ausschuss stimmt mit der Aussage der Kommission und der Europäischen Charta der Beteiligung von Jugendlichen am Leben der Gemeinde und der Region des Europarats überein, dass die nähere Umgebung der Jugendlichen eine entscheidende Rolle spielt, und fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den lokalen Akteuren die rechtlichen, personellen und finanziellen Voraussetzungen für die Maßnahmen zur Einbeziehung aller Jugendlichen in das politische Geschehen vor Ort zu schaffen.

1.8

Der Ausschuss fördert und unterstützt deshalb die Gründung von Jugendräten auf lokaler Ebene.

1.9

Der Ausschuss begrüßt die vorgeschlagenen Aktionslinien, ist jedoch der Ansicht, dass der gleichberechtigten Einbeziehung männlicher und weiblicher Jugendlicher große Bedeutung beigemessen werden und auch die Partizipation der Gruppen von Jugendlichen stärker berücksichtigt werden sollte, denen es aus sozialen oder ethnischen Gründen bzw. aufgrund einer physischen oder psychischen Behinderung besonders schwer fällt, sich im politischen Leben zu artikulieren. Der Ausschuss hält die Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zu den demokratischen Prozessen für zwingend erforderlich.

1.10

Der Ausschuss teilt die Auffassung, dass ein besseres Zusammenspiel zwischen privaten NGO, Jugend- und Freizeitclubs, Vereinen und den Eltern auf der einen Seite und den Behörden und der politischen Ebene auf der anderen eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Projekts „Partizipation“ darstellt. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit zwischen der lokalen, regionalen, einzelstaatlichen und europäischen Ebene.

1.11

Der Ausschuss begrüßt die Einbeziehung von JUGEND in die durch die Europäische Kommission ins Leben gerufenen Pilotprojekte (GD EAC 43/03) zur Förderung der Partizipation von Jugendlichen und ist erfreut über das große Interesse; er fordert die Kommission jedoch dazu auf, für die nächste Runde mehr Mittel für Projektvorschläge zur Verfügung zu stellen, da nur ein sehr kleiner Teil der Projekte der letzten Runde finanziert werden konnte.

Stärkere Beteiligung der Jugendlichen im System der repräsentativen Demokratie

1.12

Der Ausschuss stimmt der Notwendigkeit einer Veränderung der Einstellungen und Ver-haltensweisen der Jugendlichen zu; dies ist jedoch auch seitens der Politiker erforderlich. Eine solche Veränderung kann bei den Jugendlichen nur über einen konkreten politischen Einfluss geschehen. Daher muss der Dialog mit Jugendlichen speziell dort ausgebaut werden, wo die Jugendlichen unmittelbar die Gelegenheit zu einer stärkeren Beteiligung an der politischen Beschlussfassung erfahren haben bzw. haben können; dies kann dadurch geschehen, dass ihre Beteiligung an der Planung und Verwaltung der sie betreffenden Dienste gefördert wird und Formen aktiver Beteiligung der Jugendlichen am Leben der Gemeinschaft erprobt werden. Diesbezügliche Initiativen müssen konkret sein und u.a. Vorschläge für eine aufsuchende Jugendarbeit enthalten, bei der die nicht in Vereinen o.ä. organisierten Jugendlichen einbezogen werden.

1.13

Der Ausschuss betont, wie wichtig es ist, europäische Jugendorganisationen und andere Einrichtungen, die eine aktive Jugendpolitik betreiben, mit den erforderlichen finanziellen Mitteln für eine verstärkte Netzwerkarbeit auszustatten, Damit sie bewährte Verfahren in diesem Bereich austauschen können. Er begrüßt daher den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger Jugendorganisationen (4).

1.14

Der Ausschuss teilt die Auffassung, dass viele Jugendliche durch wirtschaftliche und soziale, schulische, ethnisch-kulturelle oder geschlechtsspezifische Gegebenheiten bzw. aufgrund einer physischen oder psychischen Behinderung an einer aktiven Teilnahme am demokratischen Leben gehindert werden. Daher müssen über Mainstream-Aktivitäten hinaus vor allem auf der lokalen Ebene Mittel für die Erforschung der tieferliegenden Ursachen für die mangelnde Partizipation dieser Jugendlichen bereit gestellt und gleichzeitig Initiativen entwickelt werden, mit deren Hilfe präventiv gegen die im Rahmen der Untersuchung entdeckten negativen Faktoren vorgegangen bzw. diese beseitigt werden können.

1.15

Deshalb setzt sich der Ausschuss nachdrücklich dafür ein, in Artikel III-182 des vom Europäischen Konvent vorgelegten Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa vorzusehen, die Bestimmungen der derzeit geltenden Verträge im Bereich der Jugendpolitik in dem Sinne zu ergänzen, dass die Tätigkeit der Union auf die Förderung der Partizipation von Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa ausgerichtet sein sollte.

Lernen zu partizipieren

1.16

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Bildung in all ihren Spielarten – nicht formale Bildung (Initiativen zur Erleichterung des Zugangs zur Bildung für benachteiligte Bevölkerungsgruppen), formale Bildung und informelle Bildung (z.B. „Schulen der zweiten Chance“ und ähnliche Initiativen, die einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen) – bei der Entwicklung der Fähigkeit der Jugendlichen zur Partizipation am demokratischen Leben eine fundamentale Rolle spielt und es daher der nationalen, regionalen und lokalen Ebene obliegt, eine Bildungspolitik aufzustellen, die konkret auf ein „Demokratie-Lernen“ ausgerichtet ist.

1.17

Der Ausschuss hält es für wichtig, dass die Jugendlichen repräsentative Demokratie verstehen und ausprobieren, und fordert dazu auf, konkrete Maßnahmen und Initiativen, z.B. in Form von Jugendpolitiktagen, zu ergreifen und an den Treffpunkten der Jugendlichen (Schulen, Jugendzentren usw.) und/oder auf kommunaler Ebene Mittel der partizipativen Demokratie einzusetzen.

1.18

Der Ausschuss hält das soziale Erbe für einen Faktor, der auch im Hinblick auf die Fähigkeit und den Willen zur Partizipation am demokratischen Leben von entscheidender Bedeutung ist. Daher muss im Zusammenspiel zwischen der nicht formalen, der informellen und der formalen Bildung für eine weitest mögliche Einbindung der Eltern und der Familie gesorgt werden.

1.19

Der Ausschuss spricht sich für eine Erforschung der Ursachen für die Marginalisierung von Gruppen von Jugendlichen, darunter das soziale Erbe und die Auswirkungen der Globalisierung aus und fordert konkrete Initiativen, einschließlich Benchmarking, auf europäischer Ebene.

1.20

Der Ausschuss teilt die Auffassung, dass die Information der Jugendlichen grundsätzlich mindestens zwei Zielgruppen hat: erstens die Jugendlichen selbst und zweitens die Erwachsenen, die Kontakt zu den Jugendlichen haben. Daher muss die Zielgruppe vor und bei der Verbreitung von Informationen für Jugendliche genau bekannt sein, um die Vermittlung, das Format, das Medium und den Inhalt nach ihr ausrichten zu können. Dabei sollten speziell auf Jugendliche zugeschnittene Dienste zur Information, Orientierung und Beratung (wie z.B. Info-Jeunes) vorgesehen werden.

1.21

Der Ausschuss erkennt an, dass die Zuständigkeit für die Information der Jugendlichen sowohl bei den Mitgliedstaaten als auch bei den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften liegt, doch muss betont werden, dass vor allem die regionale und die lokale Ebene die Hauptakteure bei der Umsetzung sind und sie daher möglichst weitgehend an der strategischen Planung mitwirken müssen.

Verbesserung des Zugangs der Jugendlichen zu Informationsdiensten

1.22

Der Ausschuss nimmt die Schlussfolgerungen der Kommission aus der Analyse der Jugendinformationsdienste der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, darunter die Tatsache, dass es in vielen Fällen an einer Koordinierung zwischen der europäischen, staatlichen, regionalen und lokalen Ebene fehlt, die Dienste nicht auf der richtigen Ebene arbeiten oder von geringem Nutzen sind; er vertritt daher die Auffassung, dass in dieser Hinsicht wesentliche Verbesserungen, insbesondere in Bezug auf die benachteiligten Jugendlichen, darunter auch diejenigen mit einer physischen oder psychischen Behinderung, erforderlich sind. Diese Informationsdienste müssen aktive („aufsuchende“) Formen der Information verwenden und die Jugendlichen selbst einbeziehen.

1.23

Der Ausschuss begrüßt die vorgeschlagenen Aktionslinien in Bezug auf die Koordinierung der verschiedenen Informationsdienste und eine bessere vertikale und horizontale Zusammenarbeit in Europa, vermisst jedoch ein wenig konkretere Hinweise auf die mögliche praktische Umsetzung.

1.24

Im Zusammenhang mit der Information benachteiligter Jugendlicher hält der Ausschuss es für erforderlich, vor jeglicher Bemühung um Sicherstellung gleicher Informationsmöglichkeiten für diese Gruppen zu erforschen, durch welche Faktoren diese benachteiligten Jugendlichen am Zugang zu Informationen gehindert werden.

Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Informationen

1.25

Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag der Kommission, einen Normenkatalog für die Jugendinformations- und -beratungsdienste, mit dem u.a. gemeinsame Qualitätskriterien und Qualitätssicherungsmechanismen festgelegt werden, auszuarbeiten, hält jedoch auch ein Benchmarking der Leistungen für erforderlich. Die europäische Dimension wird über die Verwendung eines gemeinsamen Normenkatalogs automatisch gestärkt.

1.26

Der Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Aus- und Weiterbildung der Personen, die in der Jugendinformation tätig sind, verbessert werden muss. Vor allem muss das Wissen über die Welt der Jugendlichen und ihre sich rasch verändernden Kommunikationsmedien (neue Technologien, hier insbesondere Mobiltelefone, SMS und das Internet) in diese Aus- und Weiterbildung einbezogen werden.

Förderung der Beteiligung der Jugendlichen an der Gestaltung und Verbreitung von Informationen

1.27

Der Ausschuss stimmt dem Vorschlag der Kommission zu, Jugendorganisationen und Jugendliche allgemein in die Planung und Umsetzung von Jugendinformationsstrategien einzubeziehen, möchte jedoch hervorheben, dass auch ethnische und andere Minderheiten in diesen Prozess der Gestaltung, Erstellung und Verbreitung eingebunden werden müssen, vor allem, wenn sozial schwache Jugendliche die Zielgruppe bilden.

1.28

Der Ausschuss ist erfreut, dass die Kommission die Umsetzung und Weiterverfolgung der gemeinsamen Zielsetzungen mit Hilfe der Methode der offenen Koordinierung in einer flexiblen Weise und unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips plant.

1.29

Der Ausschuss fordert dazu auf, die aktive Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit dem Austausch von Erfahrungen und beispielhaften Verfahren festzuschreiben und zu berücksichtigen und dieser Rolle auch durch die Beteiligung an den geplanten regelmäßigen internationalen Zusammenkünften Rechnung zu tragen.

1.30

Ferner ersucht der Ausschuss die Mitgliedstaaten, sich bei der Erstellung der nationalen Berichte über die Umsetzung der beiden Prioritäten Partizipation und Information im Jahr 2005, die der Kommission als Grundlage für ihren dem Rat vorzulegenden Fortschrittsbericht dienen sollen, mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu beraten.

Brüssel, den 11. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 287 vom 22.11.2002, S. 6.

(2)  ABl. C 163 vom 9.7.2002.

(3)  Implementing Common Objectives to enhance the participation of young people and improve information for young people (25./26. April 2003).

(4)  (KOM(2001) 681 endg.)


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/29


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung“

(2004/C 109/06)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

GESTÜTZT auf den „Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung“ (KOM(2003) 550 endg. — 2003/0210 (COD));

AUFGRUND des Ratsbeschlusses vom 3. Oktober 2003, ihn gemäß Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidiums vom 19. Juni 2003, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Ausarbeitung der diesbezüglichen Stellungnahme zu betrauen;

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik“ CdR 171/97 fin (1);

GESTÜTZT auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur „Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik“;

GESTÜTZT auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission zum sechsten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt“, „Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand“, Sechstes Umweltaktionsprogramm, und dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Umweltaktionsprogramm 2001-2010 der Europäischen Gemeinschaft“ CdR 36/2001 fin (2);

GESTÜTZT auf den am 12. Dezember 2003 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 240/2003 rev.1) (Berichterstatter: Herr Flensted-Jensen, Landrat des Kreises Århus (DK, SPE));

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

1)

Grundwasser ist eine wichtige und bedrohte Ressource, welche die Umweltqualität vieler aquatischer und terrestischer Ökosysteme maßgeblich beeinflusst; auch für die industrielle und landwirtschaftliche Produktion sowie als Ausgangspunkt für die Trinkwassergewinnung ist es von entscheidender Bedeutung;

2)

dem qualitativen und quantitativen Grundwasserschutz sollte deshalb ein hoher politischer Stellenwert auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene eingeräumt werden. In diesem Sinne sind gesamteuropäische Initiativen erforderlich, um eine weitestgehende Harmonisierung der Bestimmungen auf dem Gebiet zu erzielen, dabei aber gleichzeitig den erheblichen naturgegebenen Unterschieden der Grundwasserkörper in Europa Rechnung zu tragen;

3)

der quantitative Grundwasseraspekt wird von der Wasserrahmenrichtlinie abgedeckt, weshalb der Schwerpunkt der Grundwasserrichtlinie bei der Grundwasserqualität liegt;

verabschiedete auf seiner 53. Plenartagung am 11./12. Februar 2004 (Sitzung vom 11. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkt des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission für eine neue Grundwasserrichtlinie und die Wasserrahmenrichtlinie, die den weiteren Rechtsrahmen der Erstgenannten darstellt, sowohl in umweltpolitischer als auch in gesellschaftlicher Hinsicht eine vernünftige übergeordnete Strategie darstellt, deren Schwerpunkt die Vermeidung von Verschmutzung und die Sanierung der Umwelt ist;

1.2

begrüßt unter diesem Blickwinkel den Vorschlag für eine neue Grundwasserrichtlinie, die die grundwasserrelevanten Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie auf geeignete Weise ergänzt;

1.3

begrüßt, dass die Kommission in ihrem Vorschlag auf eine umfassende Auflistung gesamteuropäischer Qualitätskriterien in Form von Grenzwerten für den Schadstoffgehalt des Grundwassers verzichtet und sich statt dessen auf existierende Schwellenwerte im Einklang mit bereits gültigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beschränkt, darunter auf die Nitrat-, die Pestizid- und die Biozidrichtlinie;

1.4

stellt mit Befriedigung fest, dass die Mitgliedstaaten an Stelle von gesamteuropäischen Qualitätsnormen Schwellenwerte für relevante natürliche und künstliche Grundwasserschadstoffe nach Maßgabe der Kriterien der Richtlinie festlegen müssen;

1.5

befürwortet die in der Richtlinie enthaltene Mindestliste derjenigen Stoffe, für die die Mitgliedstaaten Schwellenwerte festsetzen müssen;

1.6

befürwortet die Vorgehensweise, wonach die Kommission später, ausgehend von den Berichten der Mitgliedstaaten, Stellung zu der Frage beziehen kann, ob für den Vorschlag gesamteuropäischer Qualitätsnormen im Rahmen einer weiterreichenden Harmonisierung der Bestimmungen auf besagtem Gebiet eine Grundlage gegeben ist;

1.7

setzt voraus, dass der Ausschuss der Regionen bei eventuellen Änderungen von Anhang I der Richtlinie, der die gesamteuropäischen Qualitätsnormen umfasst, miteinbezogen wird;

1.8

erachtet es als notwendig, dass derzeitige und künftige gesamteuropäische Qualitätsnormen in den Mitgliedstaaten mit Hinblick auf den Schutz des Oberflächenwassers verschärft werden können;

1.9

weist auf die Notwendigkeit hin, bei der Klassifizierung der Grundwasserkörper und bei der Konzipierung des Überwachungsnetzwerkes sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Vergleiche der Grundwasserqualität aufgrund von homogenem Datenmaterial vornehmen, beispielsweise indem vergleichbare Redoxverhältnisse oder geologische Gegebenheiten herangezogen werden.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

empfiehlt, dass aus der Grundwasserrichtlinie hervorgehen sollte, dass einzelstaatliche Schwellenwerte von den zuständigen Behörden im Einzugsgebiet angehoben werden können, falls sich dies in den jeweiligen Gebieten mit Hinblick auf die Erfüllung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie als notwendig erweist;

2.2

empfiehlt, in den Fällen, in denen die Hintergrundwerte der im Grundwasser natürlich vorkommenden Stoffe nicht bekannt sind, diese Werte nach bestem fachlichen Ermessen festzusetzen, bis einschlägiges Datenmaterial vorliegt. In einigen Fällen wird sich die Ermittlung natürlicher Hintergrundwerte freilich als kaum möglich erweisen;

2.3

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung von signifikanten und anhaltenden Trends in einem Grundwasserkörper oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die Heranziehung vergleichbarer Probenahmestellen gewährleisten;

2.4

empfiehlt, Phosphor in die Mindestliste in Anhang III Teil A 1 des Richtlinienvorschlags mit aufzunehmen, da der genannte Stoff eine potenzielle Gefahr für die chemische Qualität des Grundwassers darstellt;

2.5

empfiehlt für den Fall, dass die Altlasten ehemals industriell genutzter Flächen nicht nach Artikel 4 Absatz 4 und 5 der Wasserrahmenrichtlinie auf ausgewogene Art und Weise saniert werden können, diese Bestimmungen bei nächster Gelegenheit zu ändern. Gleichzeitig sollte in Erwägung gezogen werden, das Konzept der „Risikomanagementzonen“ wieder in die Wasserbewirtschaftungspläne der Einzugsgebiete aufzunehmen, da dieses Konzept sowohl die ökologischen und ökonomischen Aspekte als auch die praktische Machbarkeit berücksichtigt;

2.6

ist der Ansicht, dass aus Artikel 4 Absatz 3 der Grundwasserrichtlinie klar hervorgehen sollte, welcher Ausschuss vor einer Änderung von Anhang I der Grundwasserrichtlinie um Stellungnahme ersucht wird;

2.7

spricht sich dafür aus, dass der Ausschuss der Regionen bei künftigen Änderungen der Grundwasserrichtlinie weitestgehend zu Rate gezogen wird, darunter bei wesentlichen Änderungen der Anhänge II-IV der Richtlinie, da die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vielerorts über große technische und verwaltungstechnische Erfahrung im Grundwasserbereich verfügen; gleichzeitig sollte die Aufforderung an die Mitgliedstaaten ergehen, sich die obengenannten Erfahrungen bei der Arbeit mit der Richtlinie zunutze zu machen;

2.8

stellt fest, dass die vorgeschlagene Richtlinie als Teil der Wasserrahmenrichtlinie für die Mitgliedstaaten erhebliche finanzielle Auswirkungen haben wird, und drängt darauf, dass in künftigen und bestehenden Finanzregelungen die wirtschaftliche Belastung berücksichtigt wird, welche die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie tragen müssen;

2.9

schlägt vor diesem Hintergrund folgende konkrete Änderungen vor:

Empfehlung 2.1

Artikel 4 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang II Abschnitte 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie vorzunehmenden Merkmalbeschreibung legen die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Anhang II dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Kosten bis zum 22. Dezember 2005 Schwellenwerte für jeden Schadstoff fest, der auf ihrem Hoheitsgebiet dazu beiträgt, dass ein Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern als gefährdete Grundwasserkörper eingestuft werden. Die Mitgliedstaaten legen zumindest Schwellenwerte für die in Anhang III Teil A.1 und A.2 dieser Richtlinie genannten Schadstoffe fest. Diese Schwellenwerte werden unter anderem bei der Überprüfung des Zustands des Grundwassers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG verwendet.

Diese Schwellenwerte können auf nationaler Ebene, auf Ebene der Einzugsgebiete oder auf Ebene von Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern festgelegt werden.

1.

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang II Abschnitte 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie vorzunehmenden Merkmalbeschreibung legen die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Anhang II dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Kosten bis zum 22. Dezember 2005 Schwellenwerte für jeden Schadstoff fest, der auf ihrem Hoheitsgebiet dazu beiträgt, dass ein Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern als gefährdete Grundwasserkörper eingestuft werden. Die Mitgliedstaaten legen zumindest Schwellenwerte für die in Anhang III Teil A.1 und A.2 dieser Richtlinie genannten Schadstoffe fest. Diese Schwellenwerte werden unter anderem bei der Überprüfung des Zustands des Grundwassers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG verwendet.

Diese Schwellenwerte können auf nationaler Ebene, auf Ebene der Einzugsgebiete oder auf Ebene von Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern festgelegt werden.

Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für nationale Schwellenwerte, sollten die zuständigen Behörden im Einzugsgebiet zur Festlegung strengerer Werte befugt sein, falls sich dies zur Erfüllung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie in dem jeweiligen Einzugsgebiet als notwendig erweist.

Begründung

Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für nationale Schwellenwerte, sollten die zuständigen Behörden im Einzugsgebiet die Befugnis haben, die Schwellenwerte zur Erfüllung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie im jeweiligen Einzugsgebiet zu verschärfen. Da dies der Logik der Wasserrahmenrichtlinie entspricht, ist eine Erwähnung im Text der Grundwasserrichtlinie angebracht.

Empfehlung 2.2

Anhang III Teil B 2.2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.2

Beziehung zwischen den Schwellenwerten und den Hintergrundwerten natürlich vorkommender Stoffe.

2.2

Beziehung zwischen den Schwellenwerten und den Hintergrundwerten natürlich vorkommender Stoffe. Liegen keine Hintergrundwerte für natürlich vorkommende Stoffe im Grundwasser vor, werden diese Werte nach bestem fachlichem Ermessen festgelegt.

Begründung

Vielfach dürfte die Ermittlung des Hintergrundwerts erst nach einem längeren Überwachungszeitraum möglich sein — für einige Grundwasserkörpergruppen kann es sich zudem als schwierig erweisen, geeignete Grundwasserkörper zur Ermittlung des natürlichen Hintergrundwerts zu finden. In beiden Situationen müssen die Hintergrundwerte nach bestem Fachwissen festgelegt werden.

Empfehlung 2.3

Anhang IV Ziffer 1.2 (a)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

a)

Die Bewertung erfolgt anhand der arithmetischen Mittel der Durchschnittswerte der einzelnen Probenahmestellen an jedem Grundwasserkörper bzw. jeder Gruppe von Grundwasserkörpern, die bei vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Kontrollhäufigkeit ermittelt werden.

a)

Die Bewertung erfolgt anhand der arithmetischen Mittel der Durchschnittswerte der einzelnen Probenahmestellen an jedem Grundwasserkörper bzw. jeder Gruppe von Grundwasserkörpern, die bei vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Kontrollhäufigkeit ermittelt werden. Hierbei ist die Vergleichbarkeit der Probenahmestellen sicherzustellen.

Begründung

Die Zusammensetzung des Grundwassers unterliegt einer starken natürlichen Variationsbreite. Dieser Umstand betrifft nicht nur verschiedenartige Grundwasserkörper, sondern kann sogar bei ein und demselben Grundwasserkörper auftreten. Zum Beispiel besteht ein Unterschied in der chemischen Beschaffenheit des Wassers der obersten bzw. der untersten Schichten innerhalb eines Wasserkörpers. Eine realitätsgerechte Bewertung setzt deshalb die gesicherte Vergleichbarkeit der Probenahmestellen voraus, etwa in Bezug auf die geologischen Gegebenheiten oder das Redoxverhältnis.

Empfehlung 2.4

Anhang III, Teil A.1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Ammonium

Arsen

Kadmium

Chlorid

Blei

Quecksilber

Sulfat

Ammonium

Arsen

Kadmium

Chlorid

Blei

Quecksilber

Sulfat

Phosphor

Begründung

Bei Phosphor handelt es sich um einen Stoff, der auf längere Sicht eine Bedrohung für die chemische Qualität des Grundwassers darstellen könnte.

Brüssel, den 11. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 38.

(2)  ABl. C 357 vom 14.12.2001, S. 44.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/33


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie“

(2004/C 109/07)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

Gestützt auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie KOM(2003) 319 endg. – 2003/0107 (COD);

Aufgrund des Beschlusses des Rates vom 20. Juni 2003, ihn gemäß Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

Aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 4. Dezember 2002, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

Gestützt auf die Mitteilung der Kommission KOM(2000) 664 endg. mit dem Titel „Sicherheit im Bergbau: Untersuchung neuerer Unglücke im Bergbau und Folgemaßnahmen“;

Gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Mitteilung der Kommission über Sicherheit im Bergbau: Untersuchung neuerer Unglücke im Bergbau und Folgemaßnahmen KOM(2000) 664 endg. – C5-0013/2001-2001/2005 (COS);

Gestützt auf die Begründung der Kommission zur Annahme der Änderung der Seveso II – Richtlinie KOM(2001) 624 endg.;

Gestützt auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasser-Rahmenrichtlinie);

Gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft;

Gestützt auf die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe;

Gestützt auf die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (UVP-Richtlinie);

Gestützt auf die Richtlinie 2003/4/EG des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG;

Gestützt auf die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie);

Gestützt auf die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II – Richtlinie);

Gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) in der mit der Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung;

Gestützt auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (Abfalldeponierichtlinie);

Gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH vom 18.4.2002 (C-9/00) und vom 11.9.2003 (C-114/01);

In Kenntnis der Annahme des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (1);

In Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Förderung der nachhaltigen Entwicklung der nichtenergetischen mineralgewinnenden Industrie der EU KOM(2000) 265 endg.;

In Kenntnis des Arbeitsdokumentes der Kommissionsstellen vom 7. Juli 2003 SEK(2003) 804 über den Vierten Jahresbericht über die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft 2002;

Gestützt auf den von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung am 12. Dezember 2003 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 330/2003 rev.1) (Berichterstatterin: Frau Gabriele Sikora, Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen, DE/SPE); -

verabschiedete auf seiner 53. Plenartagung am 11./12. Februar 2004 (Sitzung vom 11. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen (AdR)

1.1

begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Kommission, mit einer Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie in der EU einen eigenen Rechtsrahmen zu schaffen. Die Schaffung einheitlicher Mindeststandards für die Bewirtschaftung von Abfällen – nicht zuletzt wegen der anstehenden EU-Erweiterung - ist für die Umwelt und damit für die Gesundheit sowie das Wohl der in der Gemeinschaft lebenden Bürger angezeigt;

1.2

verkennt nicht die Tatsache, dass für die Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie aus der Richtlinie Kosten erwachsen, die gravierende wirtschaftliche Auswirkungen haben können. Die sich daraus ergebenen sozialen Folgen für die Bürger und Regionen müssen Berücksichtigung finden;

1.3

weist darauf hin, dass der administrative Aufwand und die damit verbundenen Kosten für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, aber auch für die Unternehmen, nicht unverhältnismäßig sein dürfen;

1.4

ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte und im Sinne eines einheitlichen, systematisch aufgebauten europäischen Rechts sowie zur Vermeidung von Widersprüchlichkeiten,

die Richtlinie keine Regelungen enthalten sollte, die bereits abschließend auf der EU-Ebene geregelt worden sind,

die Abfalldefinition mit der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG in Verbindung mit der aktuellen EuGH-Rechtsprechung übereinstimmen muss,

dem Grundsatz der Nachhaltigen Entwicklung stringent Rechnung getragen werden muss,

es eine Schlechterstellung des Bergbaus gegenüber anderen Abfallerzeugern nicht geben darf.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Empfehlung 1

Erwägungsgrund 4

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich müssen Mindestanforderungen festgelegt werden, um etwaige negative Auswirkungen der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, z.B. Bergematerial (d.i. die festen Abfälle, die nach der Erzaufbereitung mit Hilfe verschiedener Techniken zurückbleiben), taubes Gestein und Deckgebirge (d.i. das Material, das bei der Gewinnung und Schaffung des Zugangs zu Erzen oder mineralischen Ressourcen bewegt wird) und Oberboden (d.i. die oberste Schicht des Bodens), für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verhüten oder weitmöglichst zu reduzieren.

Im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich müssen Mindestanforderungen festgelegt werden, um etwaige negative Auswirkungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verhüten oder weitmöglichst zu reduzieren, die von der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, d.h. Abfällen aus der Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Rohstoffen ausgehen .z.B. Bergematerial (d.i. die festen Abfälle, die nach der Erzaufbereitung mit Hilfe verschiedener Techniken zurückbleiben), taubes Gestein und Deckgebirge (d.i. das Material, das bei der Gewinnung und Schaffung des Zugangs zu Erzen oder mineralischen Ressourcen bewegt wird) und Oberboden (d.i. die oberste Schicht des Bodens), für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verhüten oder weitmöglichst zu reduzieren.

Begründung

Die Nennung von Materialien als Beispiele für typische bergbauliche Abfälle führt zu dem falschen Eindruck, dass es sich bei diesem Bodenmaterial stets um Abfall handele. Eine solche Einordnung steht im Widerspruch zu der Abfalldefinition der EU-Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG (AbfRRL), die auch im Rahmen der vorliegenden Richtlinie (Art. 3 Absatz 1) maßgeblich ist, und der vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 18.4.2002 (C-9/00) und 11.9.2003 (C-114/01) für die Rohstoffgewinnung entwickelten Abgrenzungskriterien. Welche Stoffe bzw. Materialien im einzelnen als Abfälle anzusehen sind, bestimmt sich ausschließlich nach den Kriterien der AbfRRL unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalles. Nach der Abfalldefinition der AbfRRL sind die im Bergbau anfallenden Materialien „taubes Gestein, Deckgebirge und Oberboden“ dann nicht als Abfall einzustufen, wenn sie - wie in der Regel - unmittelbar nach dem Anfall zur Wiedernutzbarmachung unverändert eingesetzt werden.

Empfehlung 2

Erwägungsgrund 5

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Entsprechend gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande. Diese Bestimmungen sollten jedoch die Grundsätze und Schwerpunkte widerspiegeln, die in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 58 genannt werden, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) auch weiterhin auf alle Aspekte der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Anwendung findet, sofern sie nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

Entsprechend gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande. Diese Bestimmungen sollten jedoch die Grundsätze und Schwerpunkte widerspiegeln, die in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 58 genannt werden, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) auch weiterhin auf alle Aspekte der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Anwendung findet, sofern sie nicht von dieser Richtlinie erfasst werden. Erfasst werden Abfälle im Sinne von Artikel 1 a) der Richtlinie 75/442/EWG der mineralgewinnenden Industrie. Hierbei sind die Grundsätze der EuGH-Urteile vom 18. April 2002 (C-9/00) und vom 11. September 2003 (C-114/01) zu berücksichtigen.

Begründung

Diese Ergänzung dient der Klarstellung, dass grundsätzlich nur solche Stoffe von der Richtlinie erfasst werden, die der Abfalldefinition der AbfRRL entsprechen. Darüber hinaus sollte aus Gründen der Rechtsklarheit die neueste EuGH-Rechtsprechung zu der Frage, wann bei der Rohstoffgewinnung anfallendes Gestein als Abfall einzustufen ist, aufgenommen werden. Dies entspricht auch der Auffassung der Kommission, die in der Fußnote 21 der Begründung selbst auf das erstgenannte EuGH-Urteil verweist.

Empfehlung 3

Erwägungsgrund 8

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Auch gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Abfälle aus der Offshore-Gewinnung und -Aufbereitung mineralischer Ressourcen, für die Ablagerung unverschmutzter Böden oder von Abfällen aus der Prospektion mineralischer Ressourcen, während ungefährlicher Inertabfall aus der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Ressourcen aufgrund seiner geringeren Umweltrisiken nur einer begrenzten Anzahl von Auflagen unterliegt.

Auch gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Abfälle aus der Offshore-Gewinnung und -Aufbereitung mineralischer Ressourcen, für die Ablagerung unverschmutzter Böden oder von Abfällen aus der Prospektion mineralischer Ressourcen, während ungefährlicher Inertabfall aus der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Ressourcen aufgrund seiner geringeren Umweltrisiken nur einer begrenzten Anzahl von Auflagen unterliegt. Des Weiteren gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 Abs. 3 j) der EU-Wasserrahmenrichtlinie, die dort abschließend geregelt sind.

Begründung

Diese Ergänzung dient der Klarstellung. Die von Art. 11 Abs. 3 j) EU-Wasserrahmenrichtlinie erfassten Tätigkeiten fallen von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da es sich hierbei nicht um die Entsorgung von Abfällen, sondern um die Wiedereinleitung von Bergbauwässern in Grundwasser handelt.

Empfehlung 4

Erwägungsgrund 10

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Im Geiste der in der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere in den Artikeln 3 und 4 genannten Grundsätzen und Prioritäten, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber der mineralgewinnenden Industrie alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle tatsächlichen oder potenziell schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die von der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ausgehen können, zu verhindern oder weitestmöglich zu verringern.

Im Geiste der in der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere in den Artikeln 3 und 4 genannten Grundsätzen und Prioritäten, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber der mineralgewinnenden Industrie unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle tatsächlichen oder potenziell schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die von der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ausgehen können, zu verhindern oder weitestmöglich zu verringern.

Begründung

Die im Erwägungsgrund 10 angeführte Zielsetzung der Richtlinie steht entsprechend den EU-Vorgaben unter dem Vorbehalt der Nachhaltigkeit mit ihren drei Elementen. Dies muss im Erwägungsgrund verdeutlicht werden.

Empfehlung 5

Artikel 2 Absatz 1 (Geltungsbereich)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Entsprechend den Bestimmungen von Absatz 2 gilt diese Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, nachstehend „mineralische Abfälle“ genannt, d.h. von Abfällen, die beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen.

Entsprechend den Bestimmungen von Absatz 2 gilt diese Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, nachstehend „mineralische Abfälle“ genannt, d.h. von Abfällen, die beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen. Diese Richtlinie gilt für die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, nachstehend „mineralische Abfälle“ genannt, d.h. von Abfällen, gemäß Art. 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Art 2 Abs. 1 Buchstabe b) ii) der Richtlinie 75/442/EWG, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Abfallbegriff dem der Abfallrahmenrichtlinie und der auf dieser Basis ergangenen EuGH-Rechtsprechung entsprechen muss.

Empfehlung 6

Artikel 2 Absatz 2 (Geltungsbereich)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen:

a)

Abfall, der bei der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Ressourcen anfällt, der jedoch nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen ist, z.B. Nahrungsmittelabfall, Altöl, Altfahrzeuge, leere Batterien und Akkumulatoren;

b)

Abfall aus der Offshore-Gewinnung und -Aufbereitung mineralischer Ressourcen

c)

Die Ablagerung unverschmutzten Bodens aus der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung mineralischer Ressourcen und dem Betrieb von Steinbrüchen

d)

Abfall, der an einem Gewinnungs- oder Aufbereitungsstandort entsteht und zwecks Ablagerung im oder auf dem Boden an einen anderen Ort verbracht wird;

e)

Abfall, der beim Aufsuchen mineralischer Ressourcen entsteht.

Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen:

a)

Abfall, der bei der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Ressourcen anfällt, der jedoch nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen ist, z.B. Nahrungsmittelabfall, Altöl, Altfahrzeuge, leere Batterien und Akkumulatoren;

b)

Abfall aus der Offshore-Gewinnung und -Aufbereitung mineralischer Ressourcen

c)

Die Ablagerung unverschmutzten Bodens aus der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung mineralischer Ressourcen und dem Betrieb von Steinbrüchen

c)  d)

Abfall, der an einem Gewinnungs- oder Aufbereitungsstandort entsteht und zwecks Ablagerung im oder auf dem Boden an einen anderen Ort außerhalb der mineralgewinnenden Industrie verbracht wird.

e)

Abfall, der beim Aufsuchen mineralischer Ressourcen entsteht

Begründung

Zu a) Die beispielhafte Aufzählung sollte entfallen, da die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, ob es sich um einen „bergbautypischen Abfall“ handelt oder nicht.

Zu c) Sollte mit Absatz 3 zusammen gefasst werden, siehe Begründung zu Absatz 3.

Zu d) Abfälle, die zur Entsorgung zu einem anderen Bergbaubetrieb verbracht werden, sollten auch unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Andernfalls würde die in der Praxis übliche zentrale Entsorgung von Abfällen aus verschiedenen Bergbaubetrieben ungerechtfertigter Weise den allgemeinen abfallrechtlichen Regelungen unterliegen, während für den in dem selben Betrieb entsorgten Abfall die vorliegende Richtlinie zur Anwendung kommen würde. Dies ist weder sachlich noch aus Umweltschutzgründen gerechtfertigt.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird das Ziel der Richtlinie klargestellt, dass bergbauliche Abfälle, die außerhalb der mineralgewinnenden Industrie entsorgt werden, unter das allgemeine Abfallrecht fallen.

Zu e) Aus rechtssystematischen Gründen sollten die Abfälle aus der Aufsuchung unter diese spezielle Richtlinie fallen, da sie in der AbfRRL ausdrücklich ausgenommen sind.

Empfehlung 7

Artikel 2 Absatz 3 (Geltungsbereich)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Die Ablagerung ungefährlichen Inertabfalls unterliegt ausschließlich den Bestimmungen der Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) dieser Richtlinie.

Die Ablagerung ungefährlichen Inertabfalls unterliegt ausschließlich den Bestimmungen der Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) dieser Richtlinie.

Für die Entsorgung unverschmutzten Bodens und nicht gefährlichen Inertabfalls aus der Gewin-nung, Aufbereitung und Lagerung mineralischer Ressourcen und dem Betrieb von Steinbrüchen gelten nicht die Maßgaben dieser Richtlinie.

Begründung

Unverschmutzer Boden und nicht gefährlicher Inertabfall sind auch von der Abfalldeponierichtlinie 1999/31/EG ausgenommen worden. Es gibt daher auch keinen Grund, derartige Abfälle in die Regelungen dieser Richtlinie einzubinden. Dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend sollten diese Abfälle den nationalen Regelungen vorbehalten bleiben.

Empfehlung 8

Artikel 2 Absatz 4 (Geltungsbereich)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

4. Unbeschadet der Bestimmungen anderer Gemeinschaftsvorschriften unterliegen Abfälle, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht den Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG.

4. Unbeschadet der Bestimmungen anderer Gemeinschaftsvorschriften unterliegen Abfälle, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen oder für die gemäß Absatz 3 die Maßgaben dieser Richtlinie nicht gelten, nicht den Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG.

Begründung

Die Ergänzung ist erforderlich, da ansonsten für die Abfälle des Absatzes 3 die Abfalldeponierichtlinie gelten würde.

Empfehlung 9

Artikel 3 Ziffer 12 (Begriffsbestimmungen)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

„Sickerwasser“ ist jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Abfallentsorgungseinrichtung austritt oder in ihr zurückgehalten wird, einschließlich verseuchter Drainage, die unbehandelt negative Auswirkun-gen auf die Umwelt haben kann;

„Sickerwasser“ ist jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Abfallentsorgungseinrichtung austritt oder in ihr zurückgehalten wird, einschließlich verseuchter Drainage, die unbehandelt negative Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; emittiert oder in der Abfallentsorgungseinrichtung eingeschlossen wird;

Begründung

Es sollte die in Art. 2 i der Abfalldeponierichtlinie vorgesehene Definition für Sickerwasser übernommen werden.

Empfehlung 10

Artikel 3 Ziffer 13 (Begriffsbestimmungen)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

„Abfallentsorgungseinrichtung“ ist ein Bereich, der für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder suspendierten Abfällen ausgewiesen wird und in der Regel über einen Damm oder sonstige bauliche Vorkehrungen zur Aufnahme, zum Zurückhalten, Aufstauen oder zur Erfüllung anderer Funktionen verfügt, wozu, wenn auch nicht ausschließlich, Halden und Absetzteiche gehören, jedoch keine Abbauhohlräume, in die der Abfall nach Gewinnung des Minerals zurück verbracht wird.

„Abfallentsorgungseinrichtung“ ist ein Bereich, der für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr 3 Jahren für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder suspendierten Abfällen ausgewiesen wird und in der Regel über einen Damm oder sonstige bauliche Vorkehrungen zur Aufnahme, zum Zurückhalten, Aufstauen oder zur Erfüllung anderer Funktionen verfügt, wozu, wenn auch nicht ausschließlich, Halden und Absetzteiche gehören, jedoch keine Abbauhohlräume, in die der Abfall nach Gewinnung des Minerals zurück verbracht wird.

Begründung

Der vorgeschlagene Ablagerungszeitraum von einem Jahr ist nicht angemessen. Insbesondere bei größeren Bergbauvorhaben kann es im Sinne einer umweltgerechten Wiedernutzbarmachung der bergbaulich genutzten Flächen sinnvoll sein, Abfälle längere Zeit zu lagern, um sie anschließend zur Rekultivierung einzusetzen. Es muss daher zumindest der in Art. 2 g) Abfalldeponierichtlinie vorgesehene Ablagerungszeitraum für die Verwertung von mehr als 3 Jahren auch für bergbauliche Abfallanlagen gelten. Anderenfalls wird die Durchführung bestimmter aufgrund rechtlicher Vorgaben oder bergbaulicher Anforderungen erforderlicher Maßnahmen unnötig erschwert bzw. gefährdet.

Empfehlung 11

Artikel 3 Ziffer 14 (Begriffsbestimmungen)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

„schwerer Unfall“ bedeutet ein Ereignis am Standort, das zu einer ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führen kann;

„schwerer Unfall“bedeutet ein Ereignis am Standort, das zu einer ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führen kann; ist ein Unfall im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG;

Begründung

Der Begriff ist bereits in der Seveso II-Richtlinie definiert.

Empfehlung 12

Artikel 3 Ziffer 18 (Begriffsbestimmungen)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

„Sanierung“ ist die Behandlung des durch den Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung in Mitleidenschaft gezogenen Bodens mit dem Ziel, den Boden wieder in einen zufriedenstellenden Zustand zu versetzen mit besonderer Berücksichtigung des Zustands des Bodens, der wild lebenden Tiere und Pflanzen, der natürlichen Lebensräume, der Süßwassersysteme und Landschaften vor dem Betrieb der Einrichtung sowie geeigneter sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten;

„Sanierung“ ist die Behandlung des durch den Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung in Mitleidenschaft gezogenen Bodens mit dem Ziel, den Boden wieder in einen zufriedenstellenden Zustand zu versetzen mit besonderer Berücksichtigung des Zustands des Bodens, der wild lebenden Tiere und Pflanzen, der natürlichen Lebensräume, der Süßwassersysteme und Landschaften vor dem Betrieb der Einrichtung sowie oder geeigneter sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten;

Begründung

Bei der „Sanierung“ einer in Anspruch genommenen Oberfläche ist nicht immer der Zustand vor dem Betrieb oder eine Naturschutzfläche herzustellen. Vielmehr kann alternativ auch eine Art der Nachfolgenutzung abhängig von der Landesplanung und den Umständen des Einzelfalles vorgesehen werden.

Empfehlung 13

Artikel 5 Absatz 2 (Abfallbewirtschaftungsplan)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Mit dem Abfallbewirtschaftungsplan werden die nachstehenden Ziele verfolgt:

Mit dem Abfallbewirtschaftungsplan werden die nachstehenden Ziele unter Berücksichtigung öko-logischer, ökonomischer und sozialer Belange verfolgt:

Begründung

Die Zielvorgaben in Art. 5 Abs. 2 müssen dem sog. Nachhaltigkeitsgrundsatz, der eine gleichrangige Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Belange im EU-Recht fordert, Rechnung tragen.

Empfehlung 14

Artikel 5 Absatz 2 a) iii) (Abfallbewirtschaftungsplan)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

iii)

Verwendung der Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des Minerals, soweit dies praktisch möglich und ökologisch unbedenklich ist.

iii)

Verwendung der Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des Minerals, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und und ökologisch unbedenklich ist sowie das öffentliche Interesse hinsichtlich der Wiedernutzbarmachung dem nicht entgegensteht.

Begründung

Insbesondere die Verwendung von Abfällen zur Verfüllung von Abbauhohlräumen muss unter dem Vorbehalt stehen, dass der hierzu erforderliche Aufwand auch unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist.

Das Prinzip der EU zur Wahrung der Nachhaltigkeit ist auch hier zu beachten.

Empfehlung 15

Artikel 6 (Vermeidung von schweren Unfällen und Information)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

1. 

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß der Definition von Artikel 9, jedoch nicht für Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen.

1. 

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß der Definition von Artikel 9, jedoch nicht für Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen.

2. 

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/91/ EWG des Rates und der Richtlinie 92/104/EWG des Rates, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass festgestellt wird, wo Gefahren für schwere Unfälle bestehen, damit bei Auslegung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Abfallentsorgungseinrichtung die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.

2.

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/91/ EWG des Rates und der Richtlinie 92/104/EWG des Rates, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass festgestellt wird, wo Gefahren für schwere Unfälle bestehen, damit bei Auslegung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Abfallentsorgungseinrichtung die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.

3.

Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Bestimmungen hat jeder Betreiber eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle bei der Abfallentsorgung aufzustellen und zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement einzuführen, das die in Punkt 1 von Anhang I genannten Elemente enthält. Hierfür hat der Betreiber einen Sicherheitsmanager zu ernennen, der für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle zuständig ist. Der Betreiber hat einen internen Notfallplan über die im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen auszuarbeiten.

Die zuständige Behörde hat einen externen Notfallplan über die im Notfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden Maßnahmen auszuarbeiten. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die für die Aufstellung dieses Plans erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

3.

Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Bestimmungen hat jeder Betreiber eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle bei der Abfallentsorgung aufzustellen und zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement einzuführen, das die in Punkt 1 von Anhang I genannten Elemente enthält. Hierfür hat der Betreiber einen Sicherheitsmanager zu ernennen, der für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle zuständig ist. Der Betreiber hat einen internen Notfallplan über die im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen auszuarbeiten.

Die zuständige Behörde hat einen externen Notfallplan über die im Notfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden Maßnahmen auszuarbeiten. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die für die Aufstellung dieses Plans erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

4.

Mit den in Absatz 3 genannten Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Begrenzung und Steuerung von schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt oder an Eigentum einzuschränken;

b)

Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Eigentum vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;

c)

Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit und der zuständigen Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;

d)

Sicherstellung der Wiederherstellung, Sanierung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber bei einem schweren Unfall der zuständigen Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der bereits eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.

4.

Mit den in Absatz 3 genannten Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Begrenzung und Steuerung von schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt oder an Eigentum einzuschränken;

b)

Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Eigentum vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;

c)

Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit und der zuständigen Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;

d)

Sicherstellung der Wiederherstellung, Sanierung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber bei einem schweren Unfall der zuständigen Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der bereits eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.

5.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, sich an der Aufstellung oder Überprüfung des externen Notfallplans zu beteiligen, der gemäß Absatz 3 erstellt werden muss.

Zu diesem Zweck wird die betroffene Öffentlichkeit über alle derartigen Vorschläge unterrichtet und ihr werden die einschlägigen Informationen zur Verfügung gestellt, wie etwa Informationen über das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen und darüber, an welche Behörde Bemerkungen und Fragen zu richten sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Öffentlichkeit das Recht erhält, sich innerhalb angemessener Fristen zu äußern, und dass bei der Entscheidung über den externen Notfallplan das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen berücksichtigt wird.

5.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, sich an der Aufstellung oder Überprüfung des externen Notfallplans zu beteiligen, der gemäß Absatz 3 erstellt werden muss.

Zu diesem Zweck wird die betroffene Öffentlichkeit über alle derartigen Vorschläge unterrichtet und ihr werden die einschlägigen Informationen zur Verfügung gestellt, wie etwa Informationen über das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen und darüber, an welche Behörde Bemerkungen und Fragen zu richten sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Öffentlichkeit das Recht erhält, sich innerhalb angemessener Fristen zu äußern, und dass bei der Entscheidung über den externen Notfallplan das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen berücksichtigt wird.

6.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und über die bei einem Unfall zu ergreifenden Maßnahmen, die zumindest die unter Punkt 2 von Anhang I genannten Elemente enthalten, der betroffenen Öffentlichkeit selbstverständlich kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren.

6.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und über die bei einem Unfall zu ergreifenden Maßnahmen, die zumindest die unter Punkt 2 von Anhang I genannten Elemente enthalten, der betroffenen Öffentlichkeit selbstverständlich kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren.

Für die von dieser Richtlinie erfassten Abfallentsorgungseinrichtungen gelten die Vorschriften der Richtlinie 96/82/EG, soweit sie in deren Geltungsbereich fallen.

Begründung

Um Doppelregelungen sowie Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte Artikel 6 neu gefasst werden. Die Seveso II-Richtlinie ist nach langen Diskussionen vom Rat und Parlament wegen der auch im vorliegenden Richtlinienentwurf angesprochenen Unfälle dahingehend geändert worden, dass bergbauliche Entsorgungseinrichtungen von der Seveso II-Richtlinie nunmehr erfasst werden. Daher besteht kein Bedarf für erneute Regelungen.

Empfehlung 16

Artikel 8 (Beteiligung der Öffentlichkeit)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

1.

Die Öffentlichkeit ist durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel, z.B. elektronische Medien, wenn vorhanden, über folgende Elemente in einem frühen Stadium des Genehmigungsverfahrens bzw. spätestens dann zu unterrichten, wenn es sinnvoll erscheint, die Informationen zur Verfügung zu stellen:

a)

über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung bzw. den Antrag zur Aktualisierung einer Genehmigung gemäß Artikel 7;

b)

soweit zutreffend über den Sachverhalt, dass eine Entscheidung der Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 bedarf;

c)

über die für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen eingeholt und denen Bemerkungen oder Fragen übermittelt werden können, sowie über Einzelheiten zu den Fristen für die Einreichung von Bemerkungen oder Fragen;

d)

 über die Art der möglichen Entscheidungen oder - falls zutreffend - vorläufigen Entscheidungen;

e)

falls zutreffend, über Einzelheiten des Antrags auf Aktualisierung einer Genehmigung oder der Genehmigungsbedingungen;

f)

über Zeit, Ort bzw. Mittel für die Bekanntgabe relevanter Informationen;

g)

über Einzelheiten zur Regelung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Konsultation gemäß Absatz 5.

1.

Die Öffentlichkeit ist durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel, z.B. elektronische Medien, wenn vorhanden, über folgende Elemente in einem frühen Stadium des Genehmigungsverfahrens bzw. spätestens dann zu unterrichten, wenn es sinnvoll erscheint, die Informationen zur Verfügung zu stellen:

a)

über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung bzw. den Antrag zur Aktualisierung einer Genehmigung gemäß Artikel 7

b)

soweit zutreffend über den Sachverhalt, dass eine Entscheidung der Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 bedarf;

c)

über die für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen eingeholt und denen Bemerkungen oder Fragen übermittelt werden können, sowie über Einzelheiten zu den Fristen für die Einreichung von Bemerkungen oder Fragen;

d)

über die Art der möglichen Entscheidungen oder - falls zutreffend – vorläufigen Entscheidungen;

e)

falls zutreffend, über Einzelheiten des Antrags auf Aktualisierung einer Genehmigung oder der Genehmigungsbedingungen;

f)

über Zeit, Ort bzw. Mittel für die Bekanntgabe relevanter Informationen;

g)

über Einzelheiten zur Regelung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Konsultation gemäß Absatz 5.

2.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb angemessener Fristen folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

a)

die nach einzelstaatlichem Recht wichtigsten Berichte und Beratungsunterlagen, die der/den zuständige(n) Behörde(n) zum Zeitpunkt der gemäß Absatz 1 erfolgten Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit vorgelegen haben;

b)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 68, weitere als die in Absatz 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung gemäß Artikel 7 relevant sind und erst verfügbar werden, nachdem die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet wurde.

2.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb angemessener Fristen folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

a)

die nach einzelstaatlichem Recht wichtigsten Berichte und Beratungsunterlagen, die der/den zuständige(n) Behörde(n) zum Zeitpunkt der gemäß Absatz 1 erfolgten Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit vorgelegen haben;

b)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 68, weitere als die in Absatz 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung gemäß Artikel 7 relevant sind und erst verfügbar werden, nachdem die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet wurde.

3.

Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde vor der endgültigen Entscheidung ihre Bemerkungen und Standpunkte mitzuteilen.

3.

Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde vor der endgültigen Entscheidung ihre Bemerkungen und Standpunkte mitzuteilen.

4.

Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Konsultationen sind bei der Entscheidungsfindung gebührend zu berücksichtigen.

4.

Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Konsultationen sind bei der Entscheidungsfindung gebührend zu berücksichtigen.

5.

Die Einzelheiten der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß diesem Artikel sind von den Mitgliedstaaten so festzulegen, dass der Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung und Beteiligung ermöglicht wird.

5.

Die Einzelheiten der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß diesem Artikel sind von den Mitgliedstaaten so festzulegen, dass der Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung und Beteiligung ermöglicht wird.

6.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit nach der Entscheidungsfindung auf geeignete Weise und stellt der Öffentlichkeit die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Inhalt der Entscheidung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung;

b)

Gründe und Erwägungen für die Entscheidung.

6.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit nach der Entscheidungsfindung auf geeignete Weise und stellt der Öffentlichkeit die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Inhalt der Entscheidung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung;

b)

Gründe und Erwägungen für die Entscheidung.

Für die Beteiligung der Öffentlichkeit in einem Genehmigungsverfahren nach Artikel 7 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG entsprechend.

Begründung

Zur Vermeidung von Doppelregelungen und Rechtsunsicherheiten sollte in Art. 8 ein Verweis auf die Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, die ebenfalls Abfallentsorgungseinrichtungen erfasst, aufgenommen werden.

Empfehlung 17

Artikel 9 (Klassifikationssystem für Abfallentsorgungseinrichtungen)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Die Mitgliedstaaten stufen für die Zwecke dieser Richtlinie als Abfallentsorgungseinrichtungen genutzte Halden oder angelegte Absetzteiche je nach ihrem Gefährdungspotenzial in die folgenden Kategorien ein:

(1)

Kategorie A: Abfallentsorgungseinrichtungen, bei denen ein Versagen oder der nicht ordnungsgemäße Betrieb eine signifikante Unfallgefahr bedeuten würde;

(2)

Kategorie B: jede nicht unter Kategorie A fallende Abfallentsorgungseinrichtung.

Die Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen in die Kategorie A sind in Anhang III erläutert.

Die Mitgliedstaaten stufen für die Zwecke dieser Richtlinie als Abfallentsorgungseinrichtungen genutzte Halden oder angelegte Absetzteiche je nach ihrem Gefährdungspotenzial in die folgenden Kategorien ein:

(1)

Kategorie A: Abfallentsorgungseinrichtungen, bei denen ein Versagen oder der nicht ordnungsgemäße Betrieb eine signifikante Unfallgefahr bedeuten würde;

(2)

Kategorie B: jede nicht unter Kategorie A fallende Abfallentsorgungseinrichtung.

Die Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen in die Kategorie A sind in Anhang III erläutert.

Begründung

Der Sinn und Zweck eines solchen Klassifizierungssystems ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als offenbar die Regelung im wesentlichen Art. 6 über die Vermeidung von schweren Unfällen betrifft. Im Übrigen sind die in Anhang III genannten Kriterien nicht geeignet, eine sachgerechte Klassifizierung der Anlagen vorzunehmen. Da ein kompletter Ausschluss der Gefährdung der Arbeitnehmer letztendlich nie erfolgen kann, würden letztlich sämtliche Anlagen aufgrund dieses ersten Kriteriums unter die Kategorie A fallen.

Empfehlung 18

Artikel 10 (Abbauhohlräume)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass der Betreiber bei der Verfüllung von Abfall in Abbauhohlräume geeignete Maßnahmen ergreift, um:

(1)

die Stabilität dieses Abfalls gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu gewährleisten;

(2)

die Verschmutzung des Oberflächen- und Grundwasser gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 zu vermeiden;

(3)

 und gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5 diesen Abfall zu überwachen.

Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass der Betreiber bei der Verfüllung von Abfall in Abbauhohlräume geeignete Maßnahmen ergreift, um:

(1)

die Stabilität dieses Abfalls gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu gewährleisten;

(2)

die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwasser gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 zu vermeiden;

(3)

und gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5 diesen Abfall zu überwachen, sofern eine Beeinträchtigung der Biosphäre zu befürchten ist.

Begründung

Nach Abschluss des Versatzes mit bergbaulichen Abfällen ist eine Überwachung aus technischen Gründen in der Regel nicht möglich, da die Abfälle nach Abschluss der Arbeiten nicht mehr zugänglich sind. Im übrigen ist eine regelmäßige Überwachung angesichts des immensen Kosten- und Zeitaufwandes nur dann gerechtfertigt, wenn eine Beeinträchtigung der Biosphäre zu befürchten ist.

Empfehlung 19

Artikel 13 Absatz 1 b) (Vermeidung der Verschmutzung von Wasser und Boden)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

die Bildung von Sickerwasser sowie die Verschmutzung von Oberflächen- oder Grundwasser durch die Abfälle zu vermeiden;

die Bildung von Sickerwasser möglichst gering zu halten sowie die Verschmutzung von Boden und Oberflächen- oder Grundwasser durch die Abfälle zu vermeiden;

Begründung

Die Bildung von Sickerwasser kann in der Praxis in der Regel nicht verhindert werden. So entsteht auf Halden allein durch den natürlichen Niederschlag bereits Sickerwasser. Dieses kann lediglich aufgefangen und ggf. behandelt werden.

Empfehlung 20

Artikel 13 Absatz 2 (Vermeidung der Verschmutzung von Wasser und Boden)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Hat die zuständige Behörde aufgrund einer Bewertung der Umweltrisiken unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie 76/464/EG des Rates, der Richtlinie 80/68/EG des Rates und/ oder der Richtlinie 2000/60/EG entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Abfallentsorgungseinrichtung keine Gefährdung für Boden, Grund- oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) verringert oder gestrichen werden.

Hat die zuständige Behörde aufgrund einer Bewertung der Umweltrisiken nach den Vorgaben unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie 76/464/EG des Rates, der Richtlinie 80/68/EG des Rates und/oder der Richtlinie 2000/60/EG entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist oder dass die Abfallentsorgungseinrichtung keine Gefährdung für Boden, Grund- oder Oberflächenwasser darstellt, so können entfallen die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) verringert oder gestrichen werden.

Begründung

Bei der Entscheidung über die Frage, welchen Anforderungen die Abfallentsorgungseinrichtungen im Hinblick auf den Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser genügen muss, ist die Behörde an die Vorgaben der genannten EU-Wasserrichtlinien gebunden. Den Behörden steht kein darüber hinausgehender Entscheidungsspielraum zu. Soweit von den Abfallentsorgungseinrichtungen keine Gefährdungen für Boden oder Gewässer ausgehen, gibt es keinen sachlichen Grund, die Anforderungen nach Absatz 1 b) und c) aufrechtzuerhalten.

Empfehlung 21

Artikel 14 Absatz 1 (Finanzielle Sicherheit und Umwelthaftung)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Vor Aufnahme jeglicher Tätigkeiten zur Ablagerung von Abfall im oder auf dem Boden hat die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung eines Betrages oder einer gleichwertigen Maßnahme, z.B. eines von der Industrie finanzierten, gegenseitigen Garantiefonds, zu verlangen, so dass:

a)

alle in der nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigung festgelegten Auflagen, auch die Bestimmungen für die Stilllegung, erfüllt sind;

b)

 zum gegebenen Zeitpunkt Mittel für die Sanierung des Bodens zur Verfügung stehen, der von der Abfallentsorgungseinrichtung in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Vor Aufnahme jeglicher Tätigkeiten zur Ablagerung von Abfall im oder auf dem Boden hat die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung eines Betrages oder einer gleichwertigen- z.B. in Form eines von der Industrie finanzierten, gegenseitigen Garantiefonds - oder einer gleichwertigen Maßnahme nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten zu verlangen, so dass:

a)

alle in der nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigung festgelegten Auflagen, auch die Bestimmungen für die Stilllegung, erfüllt sind;

b)

 zum gegebenen Zeitpunkt Mittel für die Sanierung des Bodens zur Verfügung stehen, der von der Abfallentsorgungseinrichtung in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Begründung

Diese Formulierung entspräche inhaltlich den Regelungen des Artikels 8 a) iv) der Abfalldeponierichtlinie 1999/31/EG, für die auf dieser Basis schon nationale Festlegungen getroffen worden sind.

Empfehlung 22

Artikel 14 Absatz 5 (Finanzielle Sicherheit und Umwelthaftung)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderung durch den AdR

Die Bestimmungen der Richtlinie ... über Umwelthaftung betreffen die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt gelten mutatis mutandis auch für Umweltschäden durch den Betrieb von Einrichtungen zur Entsorgung von mineralischen Abfällen, sowie für alle unmittelbar drohenden Schäden dieser Art durch den Betrieb derartiger Einrichtungen.

Die Bestimmungen der Richtlinie ... über Umwelthaftung betreffen die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt gelten mutatis mutandis auch für Umweltschäden durch den Betrieb von Einrichtungen zur Entsorgung von mineralischen Abfällen, sowie für alle unmittelbar drohenden Schäden dieser Art durch den Betrieb derartiger Einrichtungen.

Für Umweltschäden, die durch den Betrieb von in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallende Abfallentsorgungseinrichtungen verursacht werden, gelten die Bestimmungen der Richtlinie ... über Umwelthaftung betreffend die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt.

Begründung

Die Haftung für Umweltschäden, die durch in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallende Abfallentsorgungseinrichtungen verursacht werden, sollte sich nach den Bestimmungen der zukünftigen Umwelthaftungsrichtlinie richten, die lediglich noch veröffentlicht werden muss.

Empfehlung 23

Artikel 22 (Übergangsbestimmung)

von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag durch den AdR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfallentsorgungseinrichtungen, für die vor oder an [ dem Zeitpunkt der Umsetzung ] eine Genehmigung erteilt wurde, oder die zu diesem Zeitpunkt der Umsetzung bereits in Betrieb sind, innerhalb von 4 Jahren nach diesem Zeitpunkt die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfallentsorgungseinrichtungen, für die vor oder an [ dem Zeitpunkt der Umsetzung ] eine Genehmigung erteilt wurde, oder die zu diesem Zeitpunkt der Umsetzung bereits in Betrieb sind, innerhalb von 4 Jahren nach diesem Zeitpunkt die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.

die zum Zeitpunkt der Umsetzung bereits in Betrieb sind, innerhalb von 10 Jahren nach diesem Zeitpunkt die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Es sei denn, dass dieses aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder aus Umweltgesichtspunkten nicht erforderlich oder wirtschaftlich unvertretbar ist.

Begründung

Für unter geltendes Recht genehmigte, stillgelegte Anlagen darf es keine Rückwirkung geben. Die mineralgewinnende Industrie gibt es bereits seit Jahrhunderten mit unzählbaren Standorten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind nicht finanzierbar (so hat die Bundesrepublik seit der Integration der neuen Bundesländer bereits mehr als 10 Milliarden € für die Sanierung der Wismut und des Braunkohlenbergbaus verausgabt).

Die längere Übergangsfrist zur Anpassung ist im Hinblick auf Planung und Finanzierbarkeit erforderlich, zumal in der Abfalldeponierichtlinie eine deutlich längere Übergangsfrist festgelegt worden ist.

Brüssel, den 11. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. L 326 vom 3.12. 1998.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/46


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Einwanderung, Integration und Beschäftigung“

(2004/C 109/08)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Gestützt auf die „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Einwanderung, Integration und Beschäftigung“ (KOM(2003) 336 endg.);

Gestützt auf das „Commission Staff Working Paper on the Extended Impact Assessment on the Communication on Immigration, Integration and Employment“ (KOM(2003) 336 endg. - SEK(2003) 694);

Aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 3. Juni 2003, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

Aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 19. März 2003, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza vom 9. Dezember 2000;

Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla vom 21./22. Juni 2002;

Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15./16. Oktober 1999;

Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 24. März 2000;

Gestützt auf seine Stellungnahme zum „Geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung“ (CdR 243/2002 fin) (1);

Gestützt auf seine Stellungnahme zur „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung“ (KOM(2001) 672 endg.) und seine am 16. Mai 2002 verabschiedete Stellungnahme zur „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Offener Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik der Gemeinschaft“ (KOM(2001) 387 endg. – CdR 93/2002 fin (2));

Gestützt auf seine Stellungnahme zur Migrationspolitik der Gemeinschaft und zu einem gemeinsamen Asylverfahren (CdR 90/2001 fin) (3);

Gestützt auf seine Stellungnahme zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen“ (CdR 213/2001 fin) (4);

Gestützt auf seine Stellungnahme zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten“ (CdR 214/2001 fin) (5);

Gestützt auf seine Stellungnahme zur „Richtlinie des Rates zu den Bedingungen der Einreise und des Aufenthalts von Angehörigen von Drittstaaten zum Zweck bezahlter Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeiten“ (CdR 386/2001 fin) (6);

Gestützt auf seine Stellungnahme zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes“ (KOM(2002) 548 endg. – CdR 2/2003 fin) (7);

Gestützt auf die „Mitteilung der Kommission über die Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern“ (KOM(2002) 703 endg.)

Gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Der Prozess der Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union“(CdR 327/99 fin) (8);

Gestützt auf seine Stellungnahme zu dem vom Europäischen Rat in Stockholm angeforderten Bericht “Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Förderung des aktiven Alterns„ (KOM(2002) 9 endg. – CdR 94/2002 fin) (9);

Gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Einwanderung, Eingliederung und Rolle der organisierten Zivilgesellschaft“ (CES 365/2002);

Gestützt auf Artikel 13 EGV und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft;

Gestützt auf den Bericht des Europarates „Diversity and cohesion: new challenges for the integration of immigrants and minorities“;

Gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 223/2003 rev. 1), der am 16. Dezember 2003 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Boden, Vorsitzender der Regionalversammlung North West (UK/SPE));

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

verabschiedete auf seiner 53. Plenartagung am 11./12. Februar 2004 (Sitzung vom 12. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt die Gelegenheit zu einer Gesamtbewertung der Vorschläge für Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union;

1.2

billigt die Entwicklung einer umfassenden Strategie zur Integration von Einwanderern im Hinblick auf die Zukunft der europäischen Integration und insbesondere der Erweiterung:

1.3

unterstreicht die Nützlichkeit und die Notwendigkeit einheitlicher Maßnahmen und Verfahren im Bereich der Migrations- und Integrationspolitik für legale und illegale Einwanderer;

1.4

anerkennt die Sensibilitäten der Mitgliedstaaten im Bereich der Integrationspolitik und vertritt die Auffassung, dass die EU den Nutzen integrationsfördernder Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene eher durch Förderprogramme und –initiativen als durch die Harmonisierung von Rechtsvorschriften steigern könnte;

1.5

begrüßt die Anstrengungen der Kommission zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen und Initiativen, die die Integration von Einwanderern in die Zivilgesellschaft und den EU-Arbeitsmarkt verbessern sollen;

1.6

fordert die Kommission auf, eine im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip stehende Strategie zu verfolgen, an der die Union, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Ebenen sowie die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft aktiv mitwirken;

1.7

bedauert, dass in der Mitteilung und in der ausführlichen Folgenabschätzung nicht anerkannt wird, welch bedeutende Rolle die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als direkte Dienstleister, Partner anderer gesetzlicher und freiwilliger Dienstleister sowie Leitorgane des Gemeinwesens bei der erfolgreichen Umsetzung der Integrationspolitik spielen – d. h. als Erbringer von Dienstleistungen für Einwanderer und als politische Verantwortliche, die den Wählern am nächsten sind;

1.8

bedauert, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Erarbeitung der ausführlichen Folgenabschätzung betreffend die Mitteilung über Einwanderung, Integration und Beschäftigung nicht hinreichend konsultiert wurden;

1.9

unterstreicht die zentrale Rolle lokaler Gebietskörperschaften, die im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche Wohnungsbau, Raumplanung, Bildung, Gesundheitsfürsorge und Beschäftigung unmittelbaren Einfluss auf die Integration ausüben sowie die soziale Eingliederung und die nachhaltige Entwicklung der Kommunen fördern können;

1.10

ist der festen Überzeugung, dass die Umsetzung der Integrationspolitik nur dann erfolgreich sein kann, wenn die lokalen und regionalen Träger gebührend berücksichtigt werden – insbesondere die mit einem demokratischen Mandat ausgestatteten Gebietskörperschaften, die den Anliegen der Bürger Gehör schenken;

1.11

begrüßt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgefordert werden, Beiträge zur Erarbeitung nationaler Aktionspläne für soziale Eingliederung und Beschäftigung zu leisten. Dies erleichtert den Vergleich und die Ermittlung bewährter Verfahren sowie die Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen und Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten verfolgten Strategien;

1.12

ist der Auffassung, dass Einwanderung für die Aufnahmeländer positiv ist. Damit die Einwanderer jedoch ihr Potenzial vollkommen ausschöpfen können, müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen einer geeigneten Politik zur Planung der Zuwanderungsströme für geeignete Integrationsmaßnahmen sorgen; bringt gleichzeitig jedoch seine Unterstützung für die im Konventsentwurf getroffene Feststellung zum Ausdruck, dass im Zuge weiterer europäischer Koordinierung „das Recht der Mitgliedstaaten festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittstaaten in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbständige Arbeit zu suchen, nicht berührt“ werden darf (Artikel III-168 (5)).

1.13

betont, dass Integration ein zweiseitiger Prozess ist und es Anstrengungen sowohl seitens der Einwanderer als auch seitens der einheimischen Bevölkerung bedarf, um wirklichen sozialen Zusammenhalt zu erreichen;

1.14

hält es für wichtig, dass Einwanderer und Flüchtlinge selbst an der Entwicklung von lokalen und regionalen Diensten beteiligt werden, um diese zweckmäßiger und wirkungsvoller zu gestalten. Ein solches Vorgehen wäre gleichzeitig ein erster Schritt zur Förderung der aktiven Eingliederung von Einwanderern und Flüchtlingen in das zivile und berufliche Leben der Mitgliedstaaten;

1.15

ist der Ansicht, dass die Migrationspolitik der Gemeinschaft auch großen Wert auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Herkunftsländern (mit dem Ziel der Verbesserung der dortigen Lebensqualität durch Beseitigung der Ursachen der Entbehrungen und der Unzufriedenheit, welche die Einwohner zur Auswanderung veranlassen) legen sollte; ferner sollte sie die Einwanderung auf Niveaus begrenzen, die im Sinne der Nachhaltigkeit sowohl für die Aufnahmeländer als auch die Herkunftsländer vorteilhaft sind;

1.16

hebt hervor, dass Einwanderung allein nicht ausreicht, um dem Arbeitskräftemangel in der EU langfristig abzuhelfen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zum Beitrag älterer Arbeitnehmer und allgemeiner auf die Notwendigkeit, Berufsbildungs-, Umschulungs- und Berufsberatungspolitiken durchzuführen und Angebot und Nachfrage besser zusammenzuführen, um die Vollbeschäftigung zu fördern;

1.17

nimmt mit Sorge das Fehlen einer Geschlechterdimension in der Mitteilung zur Kenntnis. Er unterstreicht die Bedeutung geschlechtsspezifischer Integrationsmaßnahmen, da unter den Einwanderern Frauen von der Arbeitslosigkeit besonders stark betroffen sind;

1.18

weist darauf hin, dass die mangelhafte Kenntnis der Sprache des Aufnahmelandes ein Haupthindernis bei der Integration ist, insbesondere bei der Arbeitsplatzsuche, der Inanspruchnahme von Berufsbildungsmaßnahmen und der Erreichung guter Schulabschlüsse;

1.19

stellt erneut fest, dass die Ziele von Lissabon ohne erfolgreiche Migrationspolitik nicht erreicht werden können. Die strukturpolitischen Instrumente der Gemeinschaft sollten deshalb die soziale Eingliederung von Einwanderern und Flüchtlingen nach 2006 durch die Verknüpfung dieser Themen mit den wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen unter dem neuen Ziel 2 fördern;

1.20

begrüßt, dass die Kommission von dem in ihrer Mitteilung über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft (KOM(2000) 757 endg.) geäußerten Standpunkt abgerückt ist, wo sie sich auf einen Rechtsstatus für Drittstaatsangehörige bezieht, die mit EU-Staatsangehörigen gleichgestellt würden und denen eine Art Zivilbürgerschaft auf der Grundlage des EG-Vertrags in Aussicht gestellt werden könnte.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

fordert die Kommission auf, stärker anzuerkennen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer Rolle als Leitorgane des Gemeinwesens und als größter Dienstleister sowie als Kenner der Lage vor Ort, was die Probleme der Einwanderer anbelangt, auch weil sie direkt mit ihnen und ihren Vertretungen zu tun haben, entscheidend für den Erfolg der Umsetzung und Förderung von Integrations- und Beschäftigungsinitiativen sind;

2.2

fordert dazu auf, die Tatsache anzuerkennen, dass eine große Zahl von Arbeitsmigranten illegalen Status hat. Er drängt auf die Einrichtung von Mechanismen, die es Personen, die gegen das Einwanderungsgesetz verstoßen, erlauben, ihren Status zu legalisieren – und zwar möglichst zügig und in Form von Einzelfallprüfungen; dabei sind jedoch auch die begrenzten Kapazitäten für eine Aufnahme unter menschenwürdigen Bedingungen zu berücksichtigen und Personen auszuschließen, die schwere Straftaten begangen haben. Gleichzeitig sollten Strafen für diejenigen vorgesehen werden, die von der illegalen Beschäftigung profitieren;

2.3

fordert die Kommission und den Rat auf, Leitlinien für die Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern zu erarbeiten In diesen Leitlinien sollte herausgestellt werden, dass die EU einen brain drain in den Ursprungsländern vermeiden und die Menschenrechte der betreffenden Arbeitsmigranten vollkommen achten muss;

2.4

bekräftigt die Notwendigkeit, politische Maßnahmen zu ergreifen, um die illegale Einwanderung zu bekämpfen, die zudem einen menschenunwürdigen Markt alimentiert. Dazu ist ein Bündel von Maßnahmen erforderlich, die zwischen der EU und den Mitgliedstaaten - vor allem den von den Zuwanderungsströmen am stärksten betroffenen Ländern - abgestimmt sind, damit einerseits die Herkunfts- und Transitländer außerhalb der EU u.a. durch Hilfs- und Unterstützungsinitiativen dafür in die Pflicht genommen werden, dass sie die illegale Beförderung ins Zielland bekämpfen und vor Ort stoppen, und andererseits die EU-Außengrenzen überwacht und gegen illegale Grenzübertritte geschützt werden.

2.5

drängt die Kommission, sich das Fachwissen auf dem Gebiet internationaler Partnerschaften, das die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Strukturen in den Herkunftsländern (zwecks Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in diesen Ländern) erworben haben, zunutze zu machen sowie die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Debatte über das Kooperationsprogramm mit Drittstaaten im Bereich der EU-Einwanderungspolitik zu erleichtern;

2.6

fordert die Kommission auf, Gemeinschaftsprogramme wie EQUAL zu verstärken. Diese Initiative fördert die soziale Eingliederung durch die Unterstützung von benachteiligten und beim Zugang zu Bildung und Beschäftigung potenziell diskriminierten Gruppen. Derartige Programme geben den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Mittel an die Hand, um die soziale und berufliche Integration von Flüchtlingen zu fördern;

2.7

ist der Auffassung, dass die Kommission Maßnahmen zur Erleichterung der sozialen Eingliederung von Einwanderern ergreifen sollte, und zwar in Form von spezifischen Programmen, die es lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ermöglichen, angemessene Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen;

2.8

spricht sich dafür aus, zur Gewährleistung einer besseren Integration die jeweilige Landessprache Migrantengruppen jeglichen Alters als Fremdsprache zu vermitteln, und drängt darauf, auf diesem Gebiet bewährte Praktiken zu ermitteln und zu verbreiten;

2.9

betont, dass die Integrationsmaßnahmen durch Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit flankiert werden sollte, vor allem:

im Schulunterricht: Förderung der Toleranz und Nichtdiskriminierung sowie der Wertschätzung ethnischer und kultureller Minderheiten; Veranschaulichung der negativen sozialen Folgen des Rassismus, um die Unterstützung der gesamten Gesellschaft bei der Rassismusbekämpfung und Integrationsförderung zu erhalten; der AdR erkennt die wichtige Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in diesem Bereich an;

im Bereich der Migrations- und Asylpolitik: Festlegung gerechter Maßnahmen und Verfahren bei gleichzeitiger Bereitstellung angemessener Finanzmittel zur Unterstützung und Eingliederung von Einwanderern und Flüchtlingen – unter besonderer Berücksichtigung von Frauen, die potenziell in zweifacher Weise diskriminiert werden;

entsprechende Ausstattung von lokalen Gebietskörperschaften und Nichtregierungsorganisationen, damit sich diese erfolgreich um Einwanderer und Flüchtlinge kümmern können;

begrüßt Artikel III-168 (4) des Konventsentwurfes, demzufolge „durch europäische Gesetze oder Rahmengesetze unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festgelegt werden können, mit denen die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Integration der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen gefördert und unterstützt werden“;

2.10

fordert, dass die künftigen Jahresberichte über die Entwicklung der gemeinsamen Migrationspolitik eine Bewertung der Programme zur Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen umfassen sollten, um bewährte Verfahren zu ermitteln und auf dieser Grundlage politische Empfehlungen zu unterbreiten;

2.11

ersucht die Kommission, im Rahmen der Debatte über die künftige europäische Kohäsionspolitik die Tatsache zu berücksichtigen, dass einige Regionen, in denen die Zahl der Einwanderer in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat, durch eine Verringerung der Beihilfen aus den Strukturfonds besonders belastet würden;

2.12

fordert dazu auf, Leitlinien für die Anerkennung der Bürgerrechte von Einwanderern in Abhängigkeit der Dauer ihres Aufenthalts in den EU-Mitgliedstaaten zu entwickeln, da es sich hierbei um ein Grundprinzip handelt, das eine wirkliche Integration von Einwanderern ermöglicht.

Brüssel, den 12. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 73 vom 26.3.2003, S. 16.

(2)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 44.

(3)  ABl. C 19 vom 22.1.2002, S. 20.

(4)  ABl. C 19 vom 22.1.2002, S. 26.

(5)  ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 85.

(6)  ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 20.

(7)  ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 5.

(8)  ABl. C 156 vom 6.6.2000, S. 1.

(9)  ABl. C 287 22.11.2002, S. 1.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/50


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Tätigkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie Vorschläge zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates“ und zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Neufassung)“

(2004/C 109/09)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

GESTÜTZT AUF die „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Tätigkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie die Vorschläge zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates“ und den „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Neufassung)“ (KOM(2003) 483 endg.);

AUFGRUND des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 22. Mai 2003, den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu ersuchen;

AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidenten vom 19. März 2003, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

GESTÜTZT AUF den am 16. Dezember 2003 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 313/2003 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Moore, Mitglied des Stadtrats von Sheffield (UK/ELDR));

verabschiedete auf seiner 53. Plenartagung am 11./12. Februar 2004 (Sitzung vom 12. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.

würdigt und schätzt die strategische Rolle der Beobachtungsstelle bei der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Europäischen Union;

2.

begrüßt, dass sich die Kommission in der Mitteilung dafür einsetzt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates zusätzlich Managementkenntnisse vorweisen müssen;

3.

vertritt die Auffassung, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften als bedeutende Arbeitgeber und Anbieter von Gütern und Dienstleistungen bei der Ausführung, der Auswertung und der Teilnahme an Antirassismusprojekten und der Weiterentwicklung bewährter Praktiken eine wichtige Rolle spielen. Daher bedürfen die nationalen Strategien der Unterstützung durch die Gebietskörperschaften, damit sie größtmögliche Zustimmung und Beteiligung erhalten und auf diese Weise die Informationen die lokalen und regionalen Medien erreichen, im Interesse einer flächendeckenden Verbreitung auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

4.

unterstreicht die Bedeutung der Konsultationsmechanismen und der Beibehaltung des Kontakts mit der Zivilgesellschaft;

5.

ist in Sorge, dass die Abschaffung der nationalen Rundtischgespräche den Austausch der Beobachtungsstelle mit der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die nationalen Rundtischgespräche der Beobachtungsstelle haben einen Beitrag zur Herstellung und Pflege von unerlässlichen Kontakten mit ethnischen Minderheitsgruppen und den Schlüsselstellen der Zivilgesellschaft im Sinne des bilateralen Informationsflusses geleistet;

6.

In der Frage der Zusammensetzung des Verwaltungsrates zeigt sich der AdR mit der vorgeschlagenen grundsätzlichen Berufung der Leiter von Gleichstellungsgremien in den Verwaltungsrat nicht einverstanden;

7.

nimmt den Wunsch der Kommission zur Kenntnis, die Effizienz der Beschlussfassungsstrukturen der Beobachtungsstelle zu verbessern – mit besonderem Verweis auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, die den Einfluss der Beobachtungsstelle auf die politisch Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten maximieren sollte, ohne dass dabei die zu gewährleistende Unabhängigkeit Schaden nimmt;

8.

stimmt zu, dass die Operationalisierung von RAXEN hohe Priorität genießen sollte. Aufgrund ihres Überwachungsbereiches befindet sich die Beobachtungsstelle in einer stark exponierten Position. Die systematische Erhebung von Datenmaterial und Informationen ist unerlässlich, um die folgenden Themen mit Bezug auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit anzugehen: eine aus verschiedenen Gründen wiederholt mangelhafte oder unterlassene Berichterstattung über rassistische Vorfälle; Feststellung von Trends und Praktiken, die auf diskriminatorische Entwicklungen hindeuten, und Schlagkraft von Maßnahmen, die die vorgenannten Phänomene effektiv bekämpfen; Förderung der Vergleichbarkeit von Daten verschiedener Herkunft durch Anwendung gemeinsamer Formate, Indikatoren und Methodologie. Überwachung durch die Beobachtungsstelle im Wege der Erhebung, des Abgleichs, der Analyse und Verbreitung geeigneter Daten, die der EU einen besseren Überblick über die geographische Verteilung und das Vorkommen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verschaffen, bessere Formulierung der Strategien und der Methoden zur Gewährleistung von Vergleichbarkeit, Objektivität, Kohärenz und Verlässlichkeit dieser Daten auf Gemeinschaftsebene, und verstärkte Zusammenarbeit mit den nationalen universitären Forschungszentren, NRO und speziellen Interessengruppen / Zentren;

9.

hierbei wird anerkannt, dass die verstärkte Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einzelstaatlichen Behörden für die verbesserten Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen auf einzelstaatlicher Ebene unerlässlich ist. Der Ausschuss der Regionen teilt die in der Mitteilung vertretene Auffassung, dass der Tätigkeitsbereich der Beobachtungsstelle letztendlich nicht abgedeckt werden kann, wenn die einzelstaatlichen Behörden keine kompatiblen, wenn nicht gar gemeinsamen Klassifizierungssysteme einführen. Der Ausschuss begrüßt die Bereitschaft der einzelstaatlichen Behörden, bei ihrem Gedankenaustausch mit der Kommission und der Beobachtungsstelle eine aktivere Rolle zu spielen. Nachdrücklich unterstützt der Ausschuss auch den Vorschlag, den Schwerpunkt der Verordnung bei der Zusammenarbeit zwischen Beobachtungsstelle und einzelstaatlichen Behörden anzusiedeln, damit die Investitionen der Europäischen Union eine optimale Kosten-Nutzen-Wirkung erzielen;

10.

hält es für angezeigt, dass die Berichterstattung der Beobachtungsstelle bei der Übermittlung von Informationen an die Adresse der politisch Verantwortlichen auf einzelstaatlicher und auf EU-Ebene einen klaren Bezug zur übergeordneten Zielsetzung aufweist;

11.

vertritt die Ansicht, dass die Arbeit der Beobachtungsstelle zur Überwachung und zur Stärkung der „Charta der europäischen Parteien für eine nichtrassistische Gesellschaft“ (Februar 1998) fortgesetzt und unterstützt werden sollte. Aktuelle Initiativen, die von der Beobachtungsstelle über die Rundtischgespräche gefördert werden, zum Beispiel die Medienarbeit, die Arbeit mit Sportorganisationen wie der UEFA oder der FIFA sowie die Konferenzen sollten so erweitert werden, dass sie die Aktivitäten von politischen Parteien auf lokaler und regionaler Ebene erfassen;

12.

ist der Auffassung, dass sich die Beobachtungsstelle angesichts der EU-Erweiterung einen klaren Überblick über den aktuellen Sachstand in den Beitrittsländern verschaffen und auf die Auswirkung der Erweiterung vorbereitet sein sollte, die sich möglicherweise in einer gesteigerten Besorgnis über Themen wie Migration, Arbeitslosigkeit etc. äußert. Die Beobachtungsstelle sollte auch weiterhin ihre legitime und wichtige Arbeit für eine integrationsfördernde Gesellschaft fortsetzen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.

regt an, dass die Beobachtungsstelle in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und im Sinne ihrer Aufgaben gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung verstärkt die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in ihren Aktivitätsbereich einbezieht, damit die Bereitstellung von Informationen von Seiten und in Richtung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gefördert wird. Dies könnte folgendermaßen geschehen:

a.

im Wege entsprechender Vereinbarungen mit den nationalen Anlaufstellen,

b.

über einen dem Ausschuss der Regionen vorzulegenden Jahresbericht der Beobachtungsstelle zum Zweck eines kontinuierlichen Dialogs mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über die Aktivitäten, den Wissensstand, den Informationsaustausch sowie die Teilnahme an Forschung und Datenerhebung;

2.

fordert eine klarere Fassung von Artikel 3 Buchstabe e) und Artikel 2 Absatz 2 (die Artikel, welche die Zielsetzung der Beobachtungsstelle beschreiben). Der Beitrag der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft zu den Strukturen, Funktionen und Aktivitäten der Beobachtungsstelle ist klärungsbedürftig;

3.

Zum Thema Verwaltungsrat und Exekutivausschuss der Beobachtungsstelle:

a.

befürwortet eine eindeutigere Beschreibung des für die Verwaltungsratsmitglieder erforderlichen Qualifikationsprofils sowie die Identifizierung und Festlegung bestimmter Mindestkompetenzen. Nominierungen und Ernennungen sollten von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit diesen Qualifikationsprofilen und Kompetenzen vorgenommen werden;

b.

spricht sich dafür aus, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung unabhängige Persönlichkeiten sind;

c.

plädiert nachdrücklich für eine Festlegung der Mandatsdauer der Verwaltungsratsmitglieder - eine mangelnde Begrenzung des Mandats leistet der Pflichtverletzung und der Instabilität Vorschub und läuft den allgemein anerkannten bewährten Praktiken zuwider;

d.

hinterfragt, um der unerwünschten Einflussnahme auf eine unabhängige Agentur, als die die Beobachtungsstelle konzipiert ist, vorzubeugen, die Notwendigkeit der zusätzlichen Stimmen der Kommission in beiden Leitungsgremien;

e.

rät zu einem Ausbau des Mandats des Verwaltungsrates, indem größere Kontrolle durch das Management auf bestimmten Gebieten zugelassen wird – dies wird sowohl die Effektivität als auch die Effizienz der Entscheidungsprozesse in einer Weise fördern, die mit operationellen und strategischen Erfordernissen im Einklang steht;

f.

befürwortet eine Vertretung des Ausschusses der Regionen im Verwaltungsrat zur Würdigung der Schlüsselrolle, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften innerhalb des Aufgabenbereichs der Beobachtungsstelle zukommt;

4.

empfiehlt eine weitergehende Klärung der Einbeziehung der Mitgliedstaaten bei RAXEN (wie in Artikel 3 Absatz 2 skizziert) unter Wahrung der von der ursprünglichen Verordnung vorgesehenen Unabhängigkeit der Beobachtungsstelle;

5.

würdigt die wesentliche Verbindung zwischen Datenerhebung und Informationsanalyse, und empfiehlt deshalb die Förderung des einschlägigen Kapazitätsaufbaus und die Unterstützung des Beitrags, den die Beobachtungsstelle zur Politikgestaltung leistet. Die Datenerhebung ist eine notwendige, jedoch nicht hinlängliche Vorbedingung für die Abdeckung des Aufgabenbereichs, welcher der Beobachtungsstelle durch die Verordnung zugewiesen wurde;

6.

ist der Auffassung, dass die bewusstseinsbildenden Aktivitäten innerhalb der Aufgaben der Beobachtungsstelle von wesentlicher Bedeutung sind und empfiehlt deshalb, dass diese in der Verordnung ihren Niederschlag finden;

7.

empfiehlt die adäquate Vorbereitung der Beobachtungsstelle auf die Herausforderungen und Möglichkeiten, die sich durch die Kandidatenländer im Zuge der EU-Erweiterung abzeichnen; die Beobachtungsstelle sollte mit der Kommission bei der Überwachung der Kopenhagen-Kriterien zusammenarbeiten und sich gemeinsam mit ihr für die Bekämpfung von Rassismus einsetzen;

8.

unterstützt den Vorschlag, es dem Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle zu ermöglichen, unabhängige Sachverständige aus den Kandidatenländern zu den Sitzungen einzuladen, um den künftigen Beitritt zu erleichtern.

Brüssel, den 12. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


30.4.2004   

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C 109/52


Entschliessung des Ausschusses der Regionen über die Ergebnisse der Regierungskonferenz

(2004/C 109/10)

Der Ausschuss der Regionen

GESTÜTZT AUF den vom Europäischen Konvent ausgearbeiteten Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa vom 18. Juli 2003;

IN ERWÄGUNG der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rats vom 12./13. Dezember 2003;

IN ERWÄGUNG der Vorschläge des Vorsitzes der Regierungskonferenz anlässlich des Europäischen Rats vom 12./13. Dezember 2003 (CIG 60/03, CIG 60/03 Add. 1 und CIG 60/03 Add. 2);

IN ERWÄGUNG der Erklärung von Laeken über die Zukunft der Europäischen Union;

GESTÜTZT AUF die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 zu den Ergebnissen der Regierungskonferenz (P5_TA-PROV (2003) 0593) und vom 29. Januar 2004 zu dem Programm des amtierenden irischen Ratsvorsitzes und zu der Europäischen Verfassung (P5_TA-PROV (2004) 0052);

GESTÜTZT AUF seine Stellungnahme vom 9. Oktober 2003 zum Thema „Vorschläge des AdR für die Regierungskonferenz“ (CdR 169/2003 fin (1));

GESTÜTZT AUF den Beschluss seines Präsidiums vom 18. November 2003, im Einklang mit Artikel 265 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Entschließung zu diesem Thema auszuarbeiten;

nahm auf seiner 53. Plenartagung am 11./12. Februar 2004 (Sitzung vom 12. Februar) folgende Entschließung an.

Der Ausschuss der Regionen

1.

BEDAUERT, dass der Europäische Rat am 12./13. Dezember 2003 das Scheitern der Regierungskonferenz besiegelt hat und UNTERSTÜTZT die Bemühungen des irischen Vorsitzes im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen den Regierungen, um den europäischen Bürgern so rasch wie möglich und vorzugsweise noch vor den europäischen Wahlen eine Verfassung zu geben;

2.

DRINGT zur Verbesserung der Transparenz und zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht auf die Öffentlichkeit der Gespräche;

3.

UNTERSTREICHT die vom Europäischen Konvent erzielten und von einer breiten Legitimierung durch die europäischen Bürger getragenen historischen Fortschritte;

4.

ERACHTET den Entwurf, den der Europäische Konvent den Staats- und Regierungschefs unterbreitet hat und den der Ausschuss befürwortet, als Grundlage für den künftigen Vertrag über eine Verfassung für Europa, und IST DER AUFFASSUNG, dass auf ihm auch der endgültige Beschluss der Regierungskonferenz aufbauen muss;

5.

RUFT die Regierungen der Mitgliedstaaten zu verantwortlichem Handeln AUF und ERSUCHT sie, das Gemeinschaftsinteresse über die einzelstaatlichen Interessen zu stellen, um der europäischen Integration und insbesondere der Kohäsionspolitik nicht die Zukunft zu verbauen;

6.

UNTERSTREICHT in diesem Zusammenhang, dass die Verankerung der territorialen Kohäsion in den Zielen der Union eine der grundlegenden Errungenschaften des vom Konvent ausgearbeiteten Verfassungsentwurfs darstellt;

7.

ERSUCHT die Regierungskonferenz DRINGEND, die in dem Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents anerkannte Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im europäischen Einigungswerk und die dem AdR neu übertragene Rolle als Hüter des Subsidiaritätsprinzips zu bestätigen;

8.

WIEDERHOLT seine Empfehlungen im Hinblick auf die Beseitigung gewisser Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Teilen des Vertrags, ohne dadurch jedoch das institutionelle Gleichgewicht zu gefährden, und zwar einerseits, um seine institutionelle Stellung zu klären, die Bereiche seiner obligatorischen Befassung im verfassungsrechtlichen Fundament zu verankern und seine beratende Funktion aufzuwerten, sowie andererseits, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu festigen, insbesondere durch die Schaffung einer expliziten Rechtsgrundlage für die interregionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit;

9.

RUFT die Regierungen der Mitgliedstaaten dazu AUF, den vom Europäischen Rat in Laeken lancierten Prozess der Reform der Union zum Abschluss zu bringen,

10.

BEAUFTRAGT seinen Präsidenten, diese Entschließung an den Rat der Union, das Europäische Parlament, die Europäische Kommission sowie die Mitglieder des Konvents weiterzuleiten.

Brüssel, den 12. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 1.


30.4.2004   

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C 109/53


Entschliessung des Ausschusses der Regionen zum Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission und zu den Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2004

(2004/C 109/11)

Der Ausschuss der Regionen —

GESTÜTZT auf das Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2004 (KOM(2003) 645 endg.);

GESTÜTZT auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zum Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2004, die auf der Plenartagung am 17. Dezember 2003 verabschiedet wurde (P5-TA-PROV(2003)0585);

GESTÜTZT auf das Protokoll über die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen (DI CdR 81/2001 rev. 2);

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

verabschiedete auf seiner 53. Plenartagung (Sitzung vom 12. Februar 2004) folgende Entschließung:

Der Ausschuss der Regionen

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt den strategischen Ansatz der jährlichen Arbeitsplanung der Europäischen Kommission für das Jahr 2004;

2.

ist der Ansicht, dass die Prioritäten des Ausschusses der Regionen sich in denjenigen der Kommission widerspiegeln. Der AdR setzt folgende Prioritäten: Mitarbeit an der Festlegung der künftigen Kohäsionspolitik, Umsetzung der Lissabon-Agenda, Vollendung der Erweierung, Vorbereitung einer neuen Nachbarschaftspolitik sowie Stärkung der lokalen und regionalen Dimension des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;

3.

bekräftigt seinen Wunsch, in den interinstitutionellen Dialog über die jährliche politische Strategie und das Arbeitsprogramm eingebunden zu werden, und begrüßt in diesem Zusammenhang, dass laut der Mitteilung der Kommission „Dialog mit den Verbänden der Gebietskörperschaften über die Politikgestaltung der Europäischen Union“ (1)„der systematische Dialog […] nach Vorlage des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission […] beginnen“ wird;

4.

verpflichtet sich insbesondere mit Blick auf die Europawahlen im Juni 2004, die Errungenschaften des Europäischen Konvents entsprechend seiner am 12. Februar 2004 verabschiedeten Entschließung zu den Ergebnissen der Regierungskonferenz zu verteidigen;

5.

hält es für unabdingbar, sich besser mit der Europäischen Kommission über die praktischen Modalitäten zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Bürgernähe, aber auch zur Evaluierung der territorialen Auswirkungen der Gemeinschaftsvorschriften abzustimmen, und weist darauf hin, dass er die Kommission in seiner Entschließung zu ihrem Arbeitsprogramm 2003 aufgerufen hatte, „bereits jetzt die von der Arbeitsgruppe 'Subsidiarität' des Konvents formulierten Empfehlungen umzusetzen, dass jeder Legislativvorschlag der Kommission einen Abschnitt 'Subsidiarität' enthalten solle, in dem dargelegt werde, inwieweit das Subsidiaritätsprinzip beachtet wurde“;

6.

hält es für erforderlich, die von der Europäischen Kommission eingeleiteten Versuchsprojekte zur Förderung dreiseitiger Verträge zur Stärkung des territorialen Zusammenhalts fortzusetzen, und fordert, dass die Kommission ihn über die Ergebnisse dieser Projekte informiert;

7.

fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Umsetzung des Kooperationsprotokolls mit Blick auf eine Überprüfung vor Ende dieses Jahres sowie angesichts der neuen Konsultations- und Kooperationskultur und der neuen Aufgaben des Ausschusses mit ihm zu bewerten;

8.

begrüßt, dass der Rat ein mehrjähriges Strategieprogramm 2004-2006 (2) angenommen hat, das einen nützlichen Bezugsrahmen für die strategische Programmplanung der anderen europäischen Institutionen darstellt;

Zukunft der Kohäsionspolitik

9.

verpflichtet sich, uneingeschränkt an der Ausarbeitung einer neuen Kohäsionspolitik teilzunehmen und dabei seinen Sachverstand sowie die profunden Kenntnisse der kommunalen und regionalen Gegebenheiten, die seine Mitglieder besitzen, zu nutzen; die Regionen sind nicht nur die geeignetste Ebene um kohäsionspolitische Entscheidungen zu treffen, sondern auch die effizienteste Ebene für ihre Umsetzung;

10.

begrüßt die Initiativen im Rahmen des Europäischen Jahrs der Erziehung durch Sport und fordert aufgrund der Tatsache, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften an der Organisation von Sportveranstaltungen in hohem Maße beteiligt sind, in die von der Kommission im Rahmen der EYES-Initiative ausgerichteten Veranstaltungen stärker einbezogen zu werden.

11.

befürwortet nachdrücklich eine europäische Regionalpolitik, die diesen Namen verdient und die im Sinne der Ziele der Lissabon-Strategie die Wettbewerbsfähigkeit fördert, und lehnt jegliche Überlegung, diese wieder zu nationalisieren und sie lediglich durch Regionalbeihilfen für ärmere Mitgliedstaaten zu ersetzen, ab;

12.

hält die für die Regionalpolitik als Zielgröße festgelegten 0,45 % des BIP der EU für die erforderliche Untergrenze, um eine realistische Regionalpolitik der Union zu gewährleisten; er lehnt es ab, dass die Regionalpolitik bei den von einigen Nettozahlern der Union gestellten Forderungen nach einem Einfrieren des EU-Haushalts als Anpassungsvariable verwandt wird;

13.

lehnt jegliches Ansinnen ab, eine Einigung über die finanzielle Vorausschau und die Höhe der Mittel für die Kohäsionspolitik von einem Einschwenken auf die Positionen abhängig zu machen, die von den Nettozahlern im Rahmen der Regierungskonferenz vertreten werden;

14.

unterstreicht, dass die regionale Zusammenarbeit ein Integrationsfaktor ist und einen echten gemeinschaftlichen Mehrwert für die Regionalpolitik darstellt, die einen der Grundpfeiler der künftigen Strukturfonds bilden muss;

15.

weist erneut auf die erforderliche Vereinfachung, Erhöhung der Wirksamkeit und Dezentralisierung der Strukturfonds hin, die im Prospektivbericht des AdR hervorgehoben und von den Akteuren vor Ort im Rahmen der hierzu durchgeführten umfassenden Konsultationen gefordert wurden;

16.

bekräftigt seine Forderung nach einer praktikablen Umsetzung einer Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage eines integrierten Konzepts innerhalb ein und desselben rechtlichen und instrumentellen Rahmens entsprechend den Erklärungen von Cork (1996) und Salzburg (2003); er fordert die Aufgabe des derzeitigen Verständnisses von ländlicher Entwicklung als einfacher Fortsetzung der landwirtschaftlichen Aktivitäten sowie eine Politik, die den vielfältigen Tätigkeiten der Landwirte, dem Fremdenverkehr, der Förderung des Handwerks, dem Zugang zur Informationsgesellschaft, den Dienstleistungen für die Bevölkerung und den Unternehmen sowie der Siedlungspolitik Rechnung trägt;

Umsetzung der Ziele der Lissabon-Strategie

17.

fordert eine intensivere und stärker dezentralisierte Umsetzung der Lissabon-Strategie, für die entsprechende Haushaltsmittel bereitzustellen sind;

18.

begrüßt den starken Impuls, den die Lissabon-Agenda durch den Bericht der Kommission für die Frühjahrstagung des Rates erhalten hat, und fordert den Europäischen Rat auf, auf seiner Frühjahrstagung die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Reformen zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, nachhaltigem Wachstum und Stabilität nötig sind; ist der Ansicht, dass die lokalen und regionalen Behörden bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie als Partner angesehen werden sollten, und hebt ihren Beitrag zur Erreichung dieser Ziele und zum Abbau der regionalen Unterschiede hervor;

19.

ist gleichwohl der Auffassung, dass die für die Verwirklichung der Ziele von Lissabon erforderlichen Strukturreformen nicht zu Lasten des sozialen Zusammenhalts gehen dürfen und deshalb von umfangreichen wirtschaftlichen, sozialen und bildungspolitischen Investitionen flankiert werden müssen. In diesem Zusammenhang hält es der Ausschuss für notwendig, im Stabilitäts- und Wachstumspakt genauere Kriterien festzulegen, die den Investitionen der öffentlichen Hand — darunter vor allem den Infrastrukturausgaben und den Hilfen zur beruflichen und sozialen Integration — Rechnung tragen;

20.

fordert eine umfassendere und verstärkte Einbeziehung der Umweltbelange in alle Politikbereiche entsprechend der Göteborg-Strategie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Effizienz;

21.

begrüßt, dass der Förderung von Investitionen in Netzwerke und Wissen und insbesondere der Entwicklung des europäischen Forschungsraums und der Umsetzung des Aktionsplans zur Steigerung der Investitionen in Forschung und Entwicklung bis auf 3 % des BIP sowie der Gewinnung entsprechender Humanressourcen für die Forschung Priorität eingeräumt wird;

22.

fordert, dass bei der Förderung des europäischen Wachstums und der Umsetzung der Lissabon-Strategie größeres Gewicht auf die Rolle von Bildung und Ausbildung sowie die Investitionen in Humanressourcen gelegt wird;

23.

erwartet mit großem Interesse die Folgemaßnahmen der Kommission zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 'Altmark Trans' bezüglich der Finanzierung von mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen und zum Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, in dem die Kommission nur wenige Vorschläge für legislative Maßnahmen unterbreitet hat;

24.

unterstreicht, wie wichtig eine Überprüfung und Anpassung der Initiative eEurope 2005 im erweiterten Europa und insbesondere die Entwicklung und Nutzung einer sicheren europäischen Breitband-Infrastruktur ist, und sieht dem überarbeiteten Aktionsplan eEurope 2005 mit Interesse entgegen;

25.

ersucht die Kommission, darauf zu achten, dass der zunehmende Konzentrationsprozess im Mediensektor nicht zu einem Oligopol führt, das den Pluralismus, die kulturelle Vielfalt und die Wahlfreiheit der Verbraucher gefährden würde;

Erweiterung der Union

26.

zeigt sich besorgt darüber, dass die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht ausreichend in die Vorbereitung der Erweiterung einbeziehen und fordert, dass die Kohäsionspolitik bei der Integration der neuen Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle spielen sollte;

27.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission den weiteren Ausbau der Verwaltungskapazitäten als eine Hauptpriorität für die beitretenden Staaten ansieht; erinnert daran, dass vor allem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der beitretenden Staaten nach wie vor mehr Unterstützung benötigen; fordert die Kommission auf, dringend weitere innovative Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungs- und Vollzugskapazitäten der lokalen und regionalen Behörden der beitretenden Staaten einzuleiten;

28.

empfiehlt nachdrücklich, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stärker in die laufenden und künftigen Beitrittsverhandlungen einzubinden; weist darauf hin, dass die derzeitigen Probleme der ersten zehn beitretenden Staaten auch auf mangelnde Vollzugs- und Verwaltungskapazitäten zurückzuführen sind, was hätte vermieden werden können, wenn den Erfordernissen der lokalen und regionalen Behörden im Erweiterungsprozess mehr Aufmerksamkeit geschenkt worden wäre;

29.

betont, wie wichtig die Förderung kultureller Vielfalt im erweiterten Europa ist; gedenkt, seine Prioritäten in puncto Respektierung und Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt als Quelle des Wohlstands aktiv zu verfolgen;

Nachbarschaftspolitik

30.

befürwortet uneingeschränkt die Nachbarschaftspolitik der Kommission und den Stabilitätsfaktor, auf dem sie fußt; nimmt einmal mehr mit Bedauern zur Kenntnis, dass im Arbeitsprogramm der Kommission nach wie vor zu den meisten Erweiterungs- und Nachbarschaftsfragen keine Konsultation des Ausschusses der Regionen vorgesehen ist;

31.

sieht den Ausbau der transeuropäischen Netze auch als unabdingbar für die Erhöhung der Stabilität an den EU-Außengrenzen an;

32.

erinnert daran, dass wenn die Politik „Größeres Europa“ erfolgreich sein soll, unbedingt zwei verschiedene Interventionslinien erforderlich sind: eine für den Mittelmeerraum und eine für Russland und die NUS;

33.

empfiehlt der Kommission, den Erfahrungen der neuen, aus den beitretenden Staaten kommenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen mit ihren Nachbarn aus Osteuropa und dem Mittelmeerraum uneingeschränkt Rechnung zu tragen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU-25 in die Planung der neuen Politik eines „Rings befreundeter Staaten“ einzubinden; entsprechend diesem Anliegen wird der AdR der östlichen Dimension der Politik „Größeres Europa“ durch die Veranstaltung eines Seminars zu diesem Thema im zweiten Halbjahr 2004 in Kaliningrad besondere Aufmerksamkeit schenken;

34.

verlangt in Übereinstimmung mit seiner Entschließung vom 28. November 2003 eine stärkere Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft; dazu ist es erforderlich, im Rahmen der Institutionen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft ein Gremium zu schaffen, das die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vertritt, die dezentrale Zusammenarbeit Europa-Mittelmeer zu einem Eckpfeiler des Barcelona-Prozesses zu machen und auf der Grundlage eines interregionalen und transnationalen Kooperationsprogramms für die Gebietskörperschaften des Mittelmeerraums Leitlinien für diese Zusammenarbeit zu erstellen; hierbei sollte der Schwerpunkt auf spezifischen Schulungsprogrammen zur Schaffung von Verwaltungskapazitäten liegen;

35.

verlangt, dass die Umsetzung der Thessaloniki-Agenda energisch vorangetrieben wird und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften des westlichen Balkans in alle Programme und Netzwerke der EU eingebunden werden, um ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Integration in die Europäische Union zu fördern;

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

36.

hebt die lokale und regionale Dimension hervor, die mit der Verwirklichung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verbunden ist; fordert zum einen die Berücksichtigung dieser Dimension bei der Festlegung der Leitlinien entsprechend dem Programm von Tampere, dessen Abschluss der AdR innerhalb der vom Europäischen Rat von Thessaloniki bestätigten Fristen wünscht, und zum anderen die Konsultation des AdR hierzu;

37.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der AdR bei der Asyl- und Zuwanderungspolitik verstärkt konsultiert wird; bedauert jedoch, dass die Kommission die vom AdR ausdrücklich beantragte Konsultation zu bestimmten Dokumenten in diesem Bereich abgelehnt hat;

38.

betont, dass die Integration von Migranten und der soziale Zusammenhalt in den meisten EU-Mitgliedstaaten brandaktuelle Schlüsselthemen sind, und ist der Auffassung, dass die Integration ein zentrales Anliegen auf allen maßgeblichen Politikfeldern der EU sein sollte, insbesondere bei der gemeinsamen Einwanderungs- und Asylpolitik;

39.

empfiehlt, auch auf die Strukturfonds zurückzugreifen, um Instrumente zur Verwirklichung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in regionalen und lokalen Brennpunkten zu fördern und zu entwickeln;

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem irischen und niederländischen Ratsvorsitz sowie den Regierungen und Parlamenten der Bewerberländer zu übermitteln.

Brüssel, den 12. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  (KOM(2003) 811 endg.)

(2)  (Dok. 15709/03 vom 5.12.2003)