ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 104E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
30. April 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   (Mitteilungen)

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

SITZUNGSPERIODE 2004 — 2005

 

Montag, 19. April 2004

2004/C 104E/1

PROTOKOLL

1

ABLAUF DER SITZUNG

Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Mitteilung des Präsidenten

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Zusammensetzung des Parlaments

Zusammensetzung der Fraktionen

Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Prüfung von Mandaten

Tagungskalender 2005

Vorlage von Dokumenten

Petitionen

Mittelübertragungen

Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Weiterbehandlung der Standpunkte und Entschließungen des Parlaments

Arbeitsplan

Abkommen EG/USA: Verarbeitung von Fluggastdatensätzen

Wahrung und Förderung der Grundwerte der Union (Aussprache)

Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ***I — Verbraucherkredit ***I — Unlautere Geschäftspraktiken ***I (Aussprache)

Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs ***I (Aussprache)

Gesellschaftsrecht und Corporate Governance (Aussprache)

Einheitlicher Zahlungsraum (Aussprache)

Sichere Erdgasversorgung ***I — Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen ***I (Aussprache)

Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ***I (Aussprache)

Übermittlung von Gemeinsamen Standpunkten des Rates

Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen ***I (Aussprache)

Batterien und Akkumulatoren ***I (Aussprache)

Integrierte Produktpolitik (Aussprache)

Systeme der sozialen Sicherheit ***II (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

24

ANLAGE I

25

 

Dienstag, 20. April 2004

2004/C 104E/2

PROTOKOLL

26

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Zusammensetzung des Parlaments

Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Beschluss über die Dringlichkeit

Sicherheit auf See (Aussprache)

Schwere Nutzfahrzeuge: Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege ***I (Aussprache)

Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***I (Aussprache)

Sicherheit von Tunneln ***II (Aussprache)

Tagesordnung

Abstimmungsstunde

EU-Nachbarschaftspolitik nach der Erweiterung * (Artikel 110a GO) (Schlussabstimmung)

Zypern: Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Elektronische Mautsysteme ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Zollkodex der Gemeinschaften***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Kleiner Grenzverkehr an den Landaußengrenzen* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Kleiner Grenzverkehr an den vorläufigen Landaußengrenzen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Informations- und Koordinierungsnetz für Migrationsbehörden* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ort der Dienstleistung* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Europäische Weltraumorganisation * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Visa-Informationssystem (VIS) * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Übermittlung von Angaben über beförderte Personen durch Beförderungsunternehmen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Europäische Polizeiakademie: Rechtspersönlichkeit — Sitz * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Ernennung eines Mitglieds des EZB-Direktoriums * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Gemeinschaftliche Rechtsetzung und Konsultationsverfahren (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Systeme der sozialen Sicherheit ***II (Abstimmung)

Sicherheit von Tunneln ***II (Abstimmung)

Luftqualität: Immissionskonzentrationen bestimmter Schadstoffe ***I (Abstimmung)

Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ***I (Abstimmung)

Verbraucherkredit ***I (Abstimmung)

Unlautere Geschäftspraktiken ***I (Abstimmung)

Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs ***I (Abstimmung)

Sichere Erdgasversorgung ***I (Abstimmung)

Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen ***I (Abstimmung)

Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ***I (Abstimmung)

Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen ***I (Abstimmung)

Batterien und Akkumulatoren ***I (Abstimmung)

Schwere Nutzfahrzeuge: Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege ***I (Abstimmung)

Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***I (Abstimmung)

Europäischer Flüchtlingsfonds 2005-2010 * (Abstimmung)

Abfallvermeidung und -recycling (Abstimmung)

Wahrung und Förderung der Grundwerte der Union (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Ansprache von Michel Barnier

Debatte über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Vorlage von Dokumenten

Schriftliche Erklärungen (Artikel 51 GO)

Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013 (Aussprache)

Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt: Dritter Bericht (Aussprache)

Jährliche Strategieplanung der Kommission für 2005 (Aussprache)

EP-Haushaltsvoranschlag 2005 (Aussprache)

Eurostat — Entlastung 2002: Einzelplan III — Kommission — 6., 7. und 8. Europäischer Entwicklungsfonds — Einzelpläne II, IV, V, VI, VII und VIII — Einzelplan I — Europäisches Parlament — Dezentrale Agenturen — EGKS (Aussprache)

Tagesordnung

Beitrittsantrag Kroatiens (Mitteilung der Kommission)

Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

Eurostat — Entlastung 2002: Einzelplan III — Kommission — 6., 7. und 8. Europäischer Entwicklungsfonds — Einzelpläne II, IV, V, VI, VII und VIII — Einzelplan I — Europäisches Parlament — Dezentrale Agenturen — EGKS (Fortsetzung der Aussprache)

Abkommen EG/USA: Verarbeitung von Fluggastdatensätzen * (Aussprache)

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Aussprache)

Schengener Übereinkommen: Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern * (Aussprache)

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht * (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

51

ANLAGE 1

53

ANLAGE II

81

ANGENOMMENE TEXTE

127

P5_TA(2004)0278EU-Nachbarschaftspolitik nach der Erweiterung *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die neue Nachbarschaftspolitik der EU angesichts eines größeren Europa (KOM(2003) 603 — C5-0501/2003 — 2003/0232(CNS))

127

P5_TA(2004)0279Zypern: Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern (KOM(2004) 185 — C5-0175/2004 — 2004/0067(CNS))

127

P5_TA(2004)0280Elektronische Mautsysteme ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (6277/1/2004 — C5-0163/2004 — 2003/0081(COD))

128

P5_TA(2004)0281Zollkodex der Gemeinschaften ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (KOM(2003) 452 — C5-0345/2003 — 2003/0167(COD))

129

P5_TC1-COD(2003)0167Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

129

P5_TA(2004)0282Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt ***Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) durch die Europäische Gemeinschaft (5747/2004 — KOM(2003) 555 — C5-0065/2004 — 2003/0214(AVC))

137

P5_TA(2004)0283Kleiner Grenzverkehr an den Landaußengrenzen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten (KOM(2003) 502 — C5-0442/2003 — 2003/0193(CNS))

137

P5_TA(2004)0284Kleiner Grenzverkehr an den vorläufigen Landaußengrenzen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den vorläufigen Landaußengrenzen zwischen Mitgliedstaaten (KOM(2003) 502 — C5-0443/2003 — 2003/0194(CNS))

140

P5_TA(2004)0285Informations- und Koordinierungsnetz für Migrationsbehörden *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (KOM(2003) 727 — C5-0612/2003 — 2003/0284(CNS))

141

P5_TA(2004)0286Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ort der Dienstleistung *Legislative Entschließung des Europäischen Parlamens zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (KOM(2003) 822 — C5-0026/2004 — 2003/0329(CNS))

143

P5_TA(2004)0287Europäische Weltraumorganisation *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation (KOM(2004) 85/2 — C5-0099/2004 — 2004/0028(CNS))

143

P5_TA(2004)0288Europäische Polizeiakademie: Rechtspersönlichkeit *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative Irlands zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) (15400/2003 — C5-0001/2004 — 2004/0801(CNS))

144

P5_TA(2004)0289Europäische Polizeiakademie: Sitz *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Vereinigten Königreichs zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) (5121/2004 — C5-0040/2004 — 2004/0802(CNS))

145

P5_TA(2004)0290Ernennung eines Mitglieds des EZB-Direktoriums *Beschluss des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Empfehlung des Rates zur Ernennung von José Manuel González-Páramo zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (6315/2004 — C5-0176/2004 — 2004/0808(CNS))

146

P5_TA(2004)0291Rechtsetzung und KonsultationsverfahrenEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Prüfung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung und der Konsultationsverfahren (2003/2079(INI))

146

P5_TA(2004)0292Chancengleichheit für Menschen mit BehinderungenEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan (KOM(2003) 650 — C5-0039/2004 — 2004/2004(INI))

148

P5_TA(2004)0293Systeme der sozialen Sicherheit ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (15577/6/2003 — C5-0043/2004 — 1998/0360(COD))

153

P5_TC2-COD(1998)0360Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

153

ANLAGE IUNTERHALTSVORSCHÜSSE UND BESONDERE GEBURTS- UND ADOPTIONSBEIHILFEN (Artikel 1 Buchstabe z)

193

ANLAGE IIBESTIMMUNGEN VON ABKOMMEN, DIE WEITER IN KRAFT BLEIBEN UND GEGEBENENFALLS AUF DIE PERSONEN BESCHRÄNKT SIND, FÜR DIE DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN Artikel 8 Absatz 1

194

ANLAGE IIIBESCHRÄNKUNG DES ANPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN Artikel 18 Absatz 2

194

ANLAGE IVMEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKKEHREN Artikel 27 Absatz 2

194

ANLAGE VMEHR RECHTE FÜR EHEMALIGE GRENZGÄNGER, DIE IN DEN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKKEHREN, IN DEM SIE ZUVOR EINE BESCHÄFTIGUNG ODER EINE SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGEIT AUSGEÜBT HABEN (FINDET NUR ANWENDUNG, WENN DER MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER TRÄGER, DER DIE KOSTEN DER DEM RENTNER IN SEINEM WOHNMITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN SACHLEISTUNGEN ZU TRAGEN HAT, SEINEN SITZ HAT, AUCH AUFGEFÜHRT IST) Artikel 28 Absatz 2

195

ANLAGE VIRECHTSVORSCHRIFTEN DES TYPS A, DIE DER SONDERKOORDINIERUNG UNTERLIEGEN SOLLTEN Artikel 44 Absatz 1

195

ANLAGE VIIÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF DEN GRAD DER INVALIDITÄT (Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung)

196

ANLAGE VIIIFÄLLE, IN DENEN DIE AUTONOME LEISTUNG GLEICH HOCH ODER HÖHER ALS DIE ANTEILIGE LEISTUNG IST (Artikel 52 Absatz 4)

200

ANLAGE IXLEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL 54 ANZUWENDEN

201

ANLAGE XBESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN (Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c)

202

ANLAGE XIBESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN (Artikel 51 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 83)

203

P5_TA(2004)0294Sicherheit von Tunneln ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (5238/1/2004 — C5-0118/2004 — 2002/0309(COD))

203

P5_TA(2004)0295Luftqualität: Immissionskonzentrationen bestimmter Schadstoffe ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (KOM(2003) 423 — C5-0331/2003 — 2003/0164(COD))

204

P5_TC1-COD(2003)0164Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft

204

ANLAGE IZIELWERTE FÜR ARSEN, KADMIUM, NICKEL UND BENZO(A)PYREN

212

ANLAGE IIFESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER IMMISSIONSKONZENTRATIONEN VON ARSEN, KADMIUM, NICKEL UND BENZO(A)PYREN INNERHALB EINES GEBIETS ODER BALLUNGSRAUMS

213

ANLAGE IIISTANDORT UND MINDESTANZAHL DER PROBENAHMESTELLEN FÜR DIE MESSUNG DER IMMISSIONSKONZENTRATIONEN UND DER ABLAGERUNGSRATEN

213

ANLAGE IVDATENQUALITÄTSZIELE UND ANFORDERUNGEN AN MODELLE ZUR BESTIMMUNG DER LUFTQUALITÄT

215

ANLAGE VREFERENZMETHODEN FÜR DIE BEWERTUNG DER IMMISSIONSKONZENTRATIONEN UND DER ABLAGERUNGSRATEN

217

P5_TA(2004)0296Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (KOM(2003) 443 — C5-0335/2003 — 2003/0162(COD))

218

P5_TC1-COD(2003)0162Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr..../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)

218

ANLAGE IVERZEICHNIS DER VON ARTIKEL 3 BUCHSTABE a ERFASSTEN RICHTLINIEN UND VERORDNUNGEN

231

P5_TA(2004)0297Verbraucherkredit ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher (KOM(2002) 443 — C5-0420/2002 — 2002/0222(COD))

233

P5_TC1-COD(2002)0222Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher

233

ANLAGE IGRUNDGLEICHUNG ZUR DARSTELLUNG DER GLEICHHEIT ZWISCHEN KREDIT-AUSZAHLUNGSBETRÄGEN EINERSEITS UND TILGUNGS- UND KOSTENZAHLUNGEN ANDERERSEITS

249

ANLAGE IIBEISPIELE FÜR DIE BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN JAHRESZINSES

250

P5_TA(2004)0298Unlautere Geschäftspraktiken ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (KOM(2003) 356 — C5-0288/2003 — 2003/0134(COD))

260

P5_TC1-COD(2003)0134Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken)

261

ANLAGE 1GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN

274

ANLAGE 2BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR REGELUNG DER BEREICHE WERBUNG UND KOMMERZIELLE KOMMUNIKATION

276

P5_TA(2004)0299Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs (KOM(2003) 117 — C5-0108/2003 — 2003/0052(COD))

278

P5_TC1-COD(2003)0052Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs

278

ANLAGEN

302

P5_TA(2004)0300Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zur Änderung der Rechtsgrundlage und zur allgemeinen Ausrichtung des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (15769/2003 — C5-0027/2004 — 2002/0220(COD))

304

P5_TA(2004)0301Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (KOM(2003) 741 — C5-0644/2003 — 2003/0302(COD))

305

P5_TC1-COD(2003)0302Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

306

ANLAGELEITLINIEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN ZUGANG DRITTER

316

P5_TA(2004)0302Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates (KOM(2003) 453 — C5-0369/2003 — 2003/0172(COD))

319

P5_TC1-COD(2003)0172Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates

320

ANLAGE IMETHODEN ZUR FESTLEGUNG ALLGEMEINER ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

338

ANLAGE IIMETHODE ZUR FESTLEGUNG SPEZIFISCHER ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

341

ANLAGE IIICE-KENNZEICHNUNG

343

ANLAGE IVINTERNE ENTWURFSKONTROLLE

343

ANLAGE VKONFORMITÄTSERKLÄRUNG

344

ANLAGE VIINHALT DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

344

ANLAGE VIIMINDESTKRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG VON SELBSTREGULIERUNGSINITIATIVEN IM RAHMEN DIESER RICHTLINIE

345

P5_TA(2004)0303Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen ***ILegislative Entscließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (KOM(2003) 403 — C5-0355/2003 — 2003/0173(COD))

346

P5_TC1-COD(2003)0173Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls

347

P5_TA(2004)0304Batterien und Akkumulatoren ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (KOM(2003) 723 — C5-0563/2003 — 2003/0282(COD))

354

P5_TC1-COD(2003)0282Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren

355

ANLAGE IÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER SAMMELZIELE GEMÄSS ARTIKEL 13

370

ANLAGE IISYMBOL FÜR DIE BEZEICHNUNG VON BATTERIEN, AKKUMULATOREN UND BATTERIESÄTZEN FÜR DIE GETRENNTE SAMMLUNG

370

ANLAGE IIIBATTERIEN UND AKKUMULATOREN FÜR ANWENDUNGEN, DIE VON DEM IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 FESTGELEGTEN VERBOT AUSGENOMMENEN SIND

370

ANLAGE IVVERZEICHNIS DER KATEGORIEN VON ANWENDUNGEN, DIE NICHT UNTER ARTIKEL 5 FALLEN

371

P5_TA(2004)0305Schwere Nutzfahrzeuge: Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (KOM(2003) 448 — C5-0351/2003 — 2003/0175(COD))

371

P5_TC1-COD(2003)0175Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

372

ANLAGE I

381

ANLAGE II

382

P5_TA(2004)0306Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (KOM(2003) 628 — C5-0601/2003 — 2003/0255(COD))

385

P5_TC1-COD(2003)0255Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

385

ANLAGE I

394

ANLAGE II

395

P5_TA(2004)0307Europäischer Flüchtlingsfonds 2005-2010 *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 (KOM(2004) 102 — C5-0096/2004 — 2004/0032(CNS))

395

P5_TA(2004)0308Abfallvermeidung und -recyclingEntschließung des Europäischen Parlaments über die Mitteilung der Kommission: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling (KOM(2003) 301 — C5-0385/2003 — 2003/2145(INI))

401

P5_TA(2004)0309Wahrung und Förderung der Grundwerte der UnionEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union: Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union (KOM(2003) 606 — C5-0594/2003 — 2003/2249(INI))

408

 

Mittwoch, 21. April 2004

2004/C 104E/3

PROTOKOLL

412

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Vorlage von Dokumenten

Beschlüsse über bestimmte Dokumente

Zypern (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Lage im Nahen Osten (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Transatlantische Beziehungen (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Mitteilung des Präsidenten (Betrugsvorwürfe)

Abstimmungsstunde

Tagungskalender 2005 (Abstimmung)

Abkommen EG/USA: Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Antrag auf Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs) (Abstimmung)(Einfache Mehrheit erforderlich)

Begrüßung

Abstimmungsstunde (Fortsetzung)

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Beschluss über das Abstimmungsverfahren)

Beförderungen im Güterkraftverkehr ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Wasserqualität und Süßwasserfische ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

UN/ECE-Regelung: Werkstoffe für die Kfz-Innenausstattung *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

UN/ECE-Regelung: Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

UN/ECE-Regelung: Abrollgeräusch von Reifen *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Besondere Versorgungsregelung: Wiederausfuhr und Weiterversand von Erzeugnissen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren: Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Europäische Audiovisuelle Informationsstelle ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Entlastung 2002: Dezentrale Agenturen (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Entlastung 2002: EGKS (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ***II (Abstimmung)

Erweiterung: Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe ***I (Abstimmung)

Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) ***I (Abstimmung)

Abkommen EU/USA: Verarbeitung von Fluggastdatensätzen * (Abstimmung)

Schengener Übereinkommen: Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern * (Abstimmung)

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht * (Abstimmung)

Entlastung 2002: Einzelplan III — Kommission (Abstimmung)

Entlastung 2002: 6., 7. und 8. Europäischer Entwicklungsfonds (Abstimmung)

Entlastung 2002: Einzelpläne II, IV, V, VI, VII und VIII (Abstimmung)

Entlastung 2002: Einzelplan I — Europäisches Parlament (Abstimmung)

Gesellschaftsrecht und Corporate Governance (Abstimmung)

Zypern (Abstimmung)

Einheitlicher Zahlungsraum (Abstimmung)

Integrierte Produktpolitik (Abstimmung)

Sicherheit auf See (Abstimmung)

Tagesordnung

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Begrüßung

Transatlantische Beziehungen (Fortsetzung der Aussprache)

Pakistan (Aussprache)

Menschenrechte in der Welt und EU-Menschenrechtspolitik 2003 (Aussprache)

Entwicklungszusammenarbeit: Demokratie, Rechtsstaat, Menschenrechte und Grundfreiheiten ***I (Aussprache)

Kulturhauptstadt Europas (2005-2019) ***I (Aussprache)

Tagesordnung

Europass: Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen ***I (Aussprache)

Misstrauensantrag (Aussprache)

Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ***III — Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft ***III — Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems ***III — Europäische Eisenbahnagentur ***III (Aussprache)

Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) ***I (Aussprache)

Digitale Inhalte ***I (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

437

ANLAGE 1

439

ANLAGE I

456

ANGENOMMENE TEXTE

545

P5_TA(2004)0310Beförderung im Güterkraftverkehr ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) (KOM(2004) 47 — C5-0055/2004 — 2004/0017(COD))

545

P5_TA(2004)0311Süßwasserfische und Wasserqualität ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (kodifizierte Fassung) (KOM(2004) 19 — C5-0038/2004 — 2004/0002(COD))

545

P5_TA(2004)0312UN/ECE-Regelung: Werkstoffe für die Kfz-Innenausstattung ***Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche technische Vorschriften für das Brennverhalten von Werkstoffen für die Innenausstattung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen (KOM(2003) 630 — 5049/2004 — C5-0106/2004 — 2003/0247(AVC))

546

P5_TA(2004)0313UN/ECE-Regelung: Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung ***Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche technische Vorschriften für die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung (KOM(2003) 632 — 5048/2004 — C5-0105/2004 — 2003/0248(AVC))

547

P5_TA(2004)0314UN/ECE-Regelung: Abrollgeräusche von Reifen ***Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen im Hinblick auf das Abrollgeräusch (KOM(2003) 635 — 5047/2004 — C5-0107/2004 — 2003/0254(AVC))

547

P5_TA(2004)0315Besondere Versorgungsregelung: Wiederausfuhr und Weiterversand von Erzeugnissen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlament zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Bedingungen für die Wiederausfuhr und den Weiterversand von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen (KOM(2004) 155 — C5-0129/2004 — 2004/0051(CNS))

548

P5_TA(2004)0316Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren: Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über die Möglichkeit, für bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anzuwenden (KOM(2004) 243 — C5-0187/2004 — 2004/0076(CNS))

548

P5_TA(2004)0317Europäische Audiovisuelle Informationsstelle ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1999/784/EG des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (KOM(2003) 763 — C5-0622/2003 — 2003/0293(COD))

549

P5_TC1-COD(2003)0293Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. April 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/784/EG des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

550

P5_TA(2004)0318Eindämmung des Tabakkonsums *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (KOM(2003) 807 — C5-0028/2004 — 2003/0316(CNS))

551

P5_TA(2004)0319Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (KOM(2004) 151 — C5-0128/2004 — 2004/0052(CNS))

552

P5_TA(2004)0320Entlastung 2002: Europäische Agentur für Wiederaufbau

553

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0632/2003 — 2003/2242(DEC))

553

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0632/2003 — 2003/2242(DEC))

554

P5_TA(2004)0321Entlastung 2002: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

559

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0636/2003 — 2003/2246(DEC))

559

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0636/2003 — 2003/2246(DEC))

560

P5_TA(2004)0322Entlastung 2002: Europäische Umweltagentur

564

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Umweltagentur für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0635/2003 — 2003/2245(DEC))

564

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Umweltagentur für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0635/2003 — 2003/2245(DEC))

565

P5_TA(2004)0323Entlastung 2002: Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

570

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0638/2003 — 2003/2255(DEC))

570

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0638/2003 — 2003/2255(DEC))

571

P5_TA(2004)0324Entlastung 2002: Übersetzungszentrum

576

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0637/2003 — 2003/2247(DEC))

576

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0637/2003 — 2003/2247(DEC))

576

P5_TA(2004)0325Entlastung 2002: Europäisches Zentraum für die Förderung der Berufsbildung

581

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0630/2003 — 2003/2240(DEC))

581

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0630/2003 — 2003/2240(DEC))

582

P5_TA(2004)0326Entlastung 2002: Eurojust

587

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors von Eurojust für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0662/2003 — 2003/2256(DEC))

587

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors von Eurojust für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0662/2003 — 2003/2256(DEC))

588

P5_TA(2004)0327Entlastung 2002: Europäische Stiftung für Berufsbildung

592

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0641/2003 — 2003/2259(DEC))

592

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0641/2003 — 2003/2259(DEC))

593

P5_TA(2004)0328Entlastung 2002: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

598

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0631/2003 — 2003/2241(DEC))

598

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0631/2003 — 2003/2241(DEC))

599

P5_TA(2004)0329Entlastung 2002: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

603

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0634/2003 — 2003/2244 (DEC))

603

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0634/2003 — 2003/2244 (DEC))

604

P5_TA(2004)0330Entlastung 2002: Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

609

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0633/2003 — 2003/2243(DEC))

609

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0633/2003 — 2003/2243(DEC))

610

P5_TA(2004)0331Entlastung 2002: EGKS

615

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr (C5-0646/2003 — 2003/2218(DEC))

615

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr (C5-0646/2003 — 2003/2218(DEC))

615

P5_TA(2004)0332Aufbau eines transeuropäischenVerkehrsnetzes ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (5762/1/2004 — C5-0184/2004 — 2001/0229(COD))

619

P5_TA(2004)0333Erweiterung: Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe infolge der Erweiterung (KOM(2003) 605 — C5-0477/2003 — 2003/0234(COD))

620

P5_TC1-COD(2003)0234Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung, infolge der Erweiterung, der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

621

P5_TA(2004)0334Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (KOM(2003) 667 — C5-0527/2003 — 2003/0260(COD))

622

P5_TC1-COD(2003)0260Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)

623

P5_TA(2004)0335Schengener Übereinkommen: Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs (KOM(2003) 664 — C5-0580/2003 — 2003/0258(CNS))

628

P5_TA(2004)0336Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — (Neufassung) (KOM(2003) 808 — C5-0060/2004 — 2003/0311(CNS))

632

P5_TA(2004)0337Entlastung 2002: Einzelplan III — Kommission

638

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission) (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003 — 2003/2210(DEC))

638

2.   Beschluss des Europäischen Parlaments über den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission) (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003 — 2003/2210(DEC))

639

3.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission) (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003 — 2003/2210(DEC))

640

P5_TA(2004)0338Entlastung 2002: 6., 7., und 8. Europäischer Entwicklungsfonds

677

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003 — 2003/2189(DEC))

677

2.   Beschluss des Europäischen Parlaments über den Rechnungsabschluss für den sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003 — 2003/2189(DEC))

678

3.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003 — 2003/2189(DEC))

680

P5_TA(2004)0339Entlastung 2002: Einzelplan II — Rat

687

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan II — Rat (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2212(DEC))

687

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan II — Rat (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2212(DEC))

688

P5_TA(2004)0340Entlastung 2002: Einzelplan IV — Gerichtshof

690

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan IV — Gerichtshof (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2213(DEC))

690

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 Einzelplan IV — Gerichtshof (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2213(DEC))

690

P5_TA(2004)0341Entlastung 2002: Einzelplan V — Rechnungshof

692

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan V — Rechnungshof (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2214(DEC))

692

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan V — Rechnungshof (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2214(DEC))

693

P5_TA(2004)0342Entlastung 2002: Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

697

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2215(DEC))

697

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2215(DEC))

698

P5_TA(2004)0343Entlastung 2002: Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

699

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2216(DEC))

699

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2216(DEC))

700

P5_TA(2004)0344Entlastung 2002: Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter

702

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 -Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2217(DEC))

702

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2217(DEC))

702

P5_TA(2004)0345Entlastung 2002: Einzelplan I — Europäisches Parlament

703

1.   Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (Einzelplan I — Europäisches Parlament) (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2211(DEC))

703

2.   Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (Einzelplan I — Europäisches Parlament) (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2211(DEC))

704

P5_TA(2004)0346Gesellschaftsrecht und Corporate GovernanceEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union — Aktionsplan (KOM(2003) 284 — C5-0378/2003 — 2003/2150(INI))

714

P5_TA(2004)0347ZypernEntschließung des Europäischen Parlaments zu Zypern

720

P5_TA(2004)0348Einheitlicher ZahlungsraumEntschließung des Europäischen Parlaments zu einem Rechtsrahmen für einen einheitlichen Zahlungsraum (2003/2101(INI))

722

P5_TA(2004)0349Integrierte ProduktpolitikEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Integrierte Produktpolitik — Auf dem ökologischen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen (KOM(2003) 302 — C5-0550/2003 — 2003/2221(INI))

725

P5_TA(2004)0350Sicherheit auf SeeEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Verbesserung der Sicherheit auf See (2003/2235(INI))

730

 

Donnerstag, 22. April 2004

2004/C 104E/4

PROTOKOLL

739

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Vorlage von Dokumenten

Ausgang des Verfahrens gegen Leyla Zana und andere in Ankara (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Grundzüge der Wirtschaftspolitik — Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten * (Aussprache)

Begrüßung

Erlöschen des Mandats von Michel Raymond

Abstimmungsstunde

Bienenzuchtsektor * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Visa-Informationssystem (VIS) * (Artikel 110a GO) (Schlussabstimmung)

Immunität und Vorrechte des ehemaligen Mitglieds Umberto Bossi (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Immunität und Vorrechte des ehemaligen Mitglieds Umberto Bossi (Zweiter Antrag) (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ***III (Abstimmung)

Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft ***III (Abstimmung)

Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems ***III (Abstimmung)

Europäische Eisenbahnagentur ***III (Abstimmung)

Berichtigungshaushaltsplan 6/2004 (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Entwicklungszusammenarbeit: Demokratie, Rechtsstaat, Menschenrechte und Grundfreiheiten ***I (Abstimmung)

Kulturhauptstadt Europas (2005-2019) ***I (Abstimmung)

Europass: Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen ***I (Abstimmung)

Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) ***I (Abstimmung)

Digitale Inhalte ***I (Abstimmung)

Kooperationsabkommen EG/Pakistan * (Abstimmung)

Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten * (Abstimmung)

Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013 (Abstimmung)

Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt: Dritter Bericht (Abstimmung)

Jährliche Strategieplanung der Kommission für 2005 (Abstimmung)

EP-Haushaltsvoranschlag 2005 (Abstimmung)

EIB-Tätigkeitsbericht 2002 (Abstimmung)

Eurostat (Abstimmung)

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Abstimmung)

Lage in Pakistan (Abstimmung)

Transatlantische Beziehungen (Abstimmung)

Menschenrechte in der Welt und EU-Menschenrechtspolitik 2003 (Abstimmung)

Ausgang des Verfahrens gegen Leyla Zana und andere in Ankara (Abstimmung)

Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Frauen in Südosteuropa (Aussprache)

Konferenz zur Revision des Ottawa-Vertrags über Antipersonenminen (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Kuba (Aussprache)

Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele (Aussprache)

Nigeria (Aussprache)

Abstimmungsstunde

Kuba (Abstimmung)

Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele (Abstimmung)

Nigeria (Abstimmung)

Frauen in Südosteuropa (Abstimmung)

Konferenz zur Revision des Ottawa-Vertrags über Antipersonenminen (Abstimmung)

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Zusammensetzung der Ausschüsse

Schriftliche Erklärungen im Register (Artikel 51 GO)

Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Unterbrechung der Sitzungsperiode

ANWESENHEITSLISTE

760

ANLAGE 1

761

ANLAGE IIERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNG

786

ANGENOMMENE TEXTE

941

P5_TA(2004)0351Bienenzuchtsektor *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (KOM(2004) 30 — C5-0052/2004 — 2004/0003(CNS))

941

P5_TA(2004)0352Visa-Informationssystem (VIS) *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (KOM(2004) 99 — C5-0098/2004 — 2004/0029(CNS))

945

P5_TA(2004)0353Antrag von Umberto Bossi auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und VorrechteBeschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag von Umberto Bossi auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2003/2171(IMM))

945

P5_TA(2004)0354Antrag von Umberto Bossi auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und VorrechteBeschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag von Umberto Bossi auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2003/2172(IMM))

946

P5_TA(2004)0355Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ***IIILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (PE-CONS 3641/2004 — C5-0156/2004 — 2002/0025(COD))

947

P5_TA(2004)0356Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft ***IIILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (PE-CONS 3638/2004 — C5-0153/2004 — 2002/0022(COD))

948

P5_TA(2004)0357Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems ***IIILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (PE-CONS 3639/2004 — C5-0154/2004 — 2002/0023(COD))

949

P5_TA(2004)0358Europäische Eisenbahnagentur ***IIILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (PE-CONS 3640/2004 — C5-0155/2004 — 2002/0024(COD))

950

P5_TA(2004)0359Berichtigungshaushaltsplan 6/2004Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (8539/2004 — C5-0167/2004 — 2004/2026(BUD))

950

ANLAGEVERHALTENSKODEX FÜR DIE EINSETZUNG EINER EXEKUTIVAGENTUR

951

P5_TA(2004)0360Entwicklungszusammenarbeit: Demokratie, Rechtsstaat, Menschenrechte und Grundfreiheiten ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (KOM(2003) 639 — C5-0507/2003 — 2003/0250(COD))

953

P5_TC1-COD(2003)0250Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen

953

P5_TA(2004)0361Kulturhauptstadt Europas (2005 bis 2019) ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2005 bis 2019 (KOM(2003) 700 — C5-0548/2003 — 2003/0274(COD))

956

P5_TC1-COD(2003)0274Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. April 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2005 bis 2019

957

ANLAGEREIHENFOLGE DER BERECHTIGUNG ZUR BENENNUNG EINER KULTURHAUPTSTADT EUROPAS

959

P5_TA(2004)0362Europass: Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (KOM(2003) 796 — C5-0648/2003 — 2003/0307(COD))

960

P5_TC1-COD(2003)0307Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)

960

ANLAGE IDER EUROPÄISCHE LEBENSLAUF

966

ANLAGE IIDER MOBILIPASS

969

ALAGE IIIDER DIPLOMZUSATZ

971

ANLAGE IVDAS EUROPÄISCHE SPRACHENPORTFOLIO

973

ANLAGE VDIE ZEUGNISERLÄUTERUNG

975

ANLAGE VIINFORMATIONSSYSTEME

976

ANLAGE VIIFINANZANHANG

976

P5_TA(2004)0363Unternehmen und unternehmerische Initiative ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (KOM(2003) 758 — C5-0628/2003 — 2003/0292(COD))

977

P5_TC1-COD(2003)0292Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. April 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 2000/819/EG über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

977

P5_TA(2004)0364Digitale Inhalte ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (KOM(2004) 96 — C5-0082/2004 — 2004/0025(COD))

981

P5_TC1-COD(2004)0025Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. April 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa

981

ANLAGE IMASSNAHMEN

985

ANLAGE IIMITTEL ZUR DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

987

ANLAGE IIIVORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER AUSGABEN

988

P5_TA(2004)0365Kooperationsabkommen EG/Pakistan *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung (8108/1999 — KOM(1998) 357 — C5-0659/2001 — 1998/0199(CNS))

988

P5_TA(2004)0366Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2004) 239 — C5-0188/2004 — 2004/0082(CNS))

989

P5_TA(2004)0367Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an denRat und das Europäische Parlament: unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013 (KOM(2004) 101 — C5-0089/2004 — 2004/2006(INI))

991

P5_TA(2004)0368Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt: Dritter BerichtEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (KOM(2004) 107 — C5-0092/2004 — 2004/2005(INI))

1000

P5_TA(2004)0369Jährliche Strategieplanung der Kommission für 2005Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Haushaltsplan 2005: Die jährliche Strategieplanung der Kommisson (2004/2001(BUD))

1009

P5_TA(2004)0370EP-Haushaltsvoranschlag 2005Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2005 (2004/2007(BUD))

1014

P5_TA(2004)0371EIB-Tätigkeitsbericht 2002Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Tätigkeitsbericht der Europäischen Investitionsbank für 2002 (2004/2012(INI))

1019

P5_TA(2004)0372EurostatEntschließung des Europäischen Parlaments zu Eurostat

1021

P5_TA(2004)0373Freiheit der Meinungsäußerung und InformationsfreiheitEntschließung des Europäischen Parlaments zu Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien (2003/2237(INI))

1026

P5_TA(2004)0374Lage in PakistanEntschließung des Europäischen Parlaments zur Lage betreffend Menschenrechte und Demokratie in der Islamischen Republik Pakistan

1040

P5_TA(2004)0375Transatlantische BeziehungenEntschließung des Europäischen Parlaments zum Stand der Transatlantischen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens EU-USA in Dublin am 25. und 26. Juni 2004

1043

P5_TA(2004)0376Menschenrechte in der Welt und EU-Menschenrechtspolitik 2003Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten in der Welt im Jahr 2003 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2003/2005(INI))

1048

P5_TA(2004)0377Ausgang des Verfahrens gegen Leyla Zana und andere in AnkaraEntschließung des Europäischen Parlaments zum Ausgang des Verfahrens gegen Leyla Zana und andere in Ankara

1060

P5_TA(2004)0378Grundzüge der WirtschaftspolitikEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Empfehlung der Kommission für die 2004 aktualisierten Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (im Zeitraum 2003-2005) (KOM(2004) 238 — C5-0183/2004 — 2004/2020(INI))

1061

P5_TA(2004)0379KubaEntschließung des Europäischen Parlaments zu Kuba

1066

P5_TA(2004)0380Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen SpieleEntschließung des Europäischen Parlaments zur Achtung der grundlegenden Arbeitsschutznormen bei der Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele

1067

P5_TA(2004)0381NigeriaEntschließung des Europäischen Parlaments zu Nigeria

1069

P5_TA(2004)0382Frauen in SüdosteuropaEntschließung des Europäischen Parlaments zu den Frauen in Südosteuropa (2003/2128(INI))

1070

P5_TA(2004)0383Konferenz zur Revision des Ottawa-Vertrags über AntipersonenminenEntschließung des Europäischen Parlaments zu den Vorbereitungen der Europäischen Union für die Revisionskonferenz zu dem Vertrag von Ottawa über Antipersonenminen

1075

DE

 


I (Mitteilungen)

EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2004 — 2005

Montag, 19. April 2004

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 104/1


PROTOKOLL

(2004/C 104 E/01)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Pat COX

Präsident

1.   Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Die Sitzung wird um 17.05 Uhr eröffnet.

2.   Mitteilung des Präsidenten

Der Präsident gedenkt im Namen des Parlaments der im Irak ermorderten italienischen Geisel Fabrizio Quattrocchi. Er übermittelt der Familie des Opfers sowie dem italienischen Volk und der italienischen Regierung im Namen des Parlaments sein Beileid.

Das Parlament legt eine Schweigeminute ein.

3.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

4.   Zusammensetzung des Parlaments

Die zuständigen griechischen Behörden haben die Benennung von Nikolaos Chountis mit Wirkung vom 15. April 2004 anstelle von Alexandros Alavanos zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Die zuständigen spanischen Behörden haben die Benennung von Cristina Soriano Gil, José Vila Abelló und Enric Xavier Morera i Catalá mit Wirkung vom 2. April 2004 anstelle von María del Carmen Ortiz Rivas, Carlos Ripoll y Martínez de Bedoya und Carles-Alfred Gasòliba i Böhm zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Der Präsident weist auf die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 5 GO hin.

Die zuständigen maltesischen Behörden haben die Benennung von Mario De Marco anstelle von Antonio Fenech und von Jason Azzopardi anstelle von Michael Frendo als Beobachter mit Wirkung vom 29. März 2004.

Die zuständigen lettischen Behörden haben die Benennung von Guntars Krasts anstelle von Juris Dobelis als Beobachter mit Wirkung vom 7. April 2004 mitgeteilt.

Die zuständigen zypriotischen Behörden haben die Benennung von Lefteris Christoforou anstelle von Georgios Tasou als Beobachter mit Wirkung vom 13. April 2004 mitgeteilt.

5.   Zusammensetzung der Fraktionen

M. Enric Xavier Morera i Catalá hat sich der Verts/ALE-Fraktion angeschlossen.

6.   Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

M. Mario De Marco wird als Beobachter im BUDG-Ausschuss benannt.

M. Lefteris Christoforou wird als Beobachter im LIBE-Ausschuss benannt.

M. Jason Azzopardi wird als Beobachter im PECH-Ausschuss und im RETT-Ausschuss benannt.

M. Josef Kubica wird als Beobachter im AFCO-Ausschuss benannt

*

* *

Die PPE-DE, PSE und ELDR-Fraktionen haben folgende Benennungen vorgeschlagen:

ENVI-Ausschuss: Jacqueline Rousseau

AGRI-Ausschuss, FEMM-Ausschuss und Delegation für die Beziehungen zu Kanada: Cristina Soriano

30. RETT-Ausschuss und Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Mittelamerikas und Mexiko: José Vila Abellò.

Diese Vorschläge gelten als bestätigt, wenn bis zur Genehmigung dieses Protokolls keine Einwände erhoben werden.

7.   Prüfung von Mandaten

Auf Vorschlag des JURI-Ausschusses beschließt das Parlament, die Mandate der Abgeordneten Meropi Kaldi und María del Carmen Ortiz Rivas für gültig zu erklären.

8.   Tagungskalender 2005

Die Konferenz der Präsidenten hat ihre Vorschläge für den Tagungskalender 2005 mitgeteilt, die wie folgt lauten:

10. bis 13. Januar

26. und 27. Januar

21. bis 24. Februar

7. bis 10. März

11. bis 14. April

27. und 28. April

9. bis 12. Mai

25. und 26. Mai

6. bis 9. Juni

22. und 23. Juni

4. bis 7. Juli

5. bis 8. September

26. bis 29. September

12. und 13. Oktober

24. bis 27. Oktober

14. bis 17. November

30. November und 1. Dezember

12. bis 15. Dezember

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen ist auf Dienstag, 20. April, 10.00 Uhr festgesetzt; die Abstimmung findet am Mittwoch, 21. April, 12.00 Uhr, statt.

9.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

von Rat und Kommission:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern (KOM(2004) 185 — C5-0175/ 2004 — 2004/0067(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

 

mitberatend: ITRE

Rechtsgrundlage:

Artikel 93 EGV

Entwurf einer Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (6315/2004 — C5-0176/2004 — 2004/0808(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

Rechtsgrundlage:

Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b EGV

Rat der Europäischen Union: Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Rates über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (8058/2004 — C5-0177/2004 — 2003/0809(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

 

mitberatend: RETT

Rechtsgrundlage:

Artikel 62 Nummer 2 EGV, Artikel 63 Nummer 3 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittelund Osteuropa während des Heranführungszeitraums (KOM(2004) 163 — C5-0178/2004 — 2004/0054(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: AGRI

 

mitberatend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 308 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 2. Dezember 2007 (KOM(2004) 197 — C5-0179/2004 — 2004/0071(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: PECH

 

mitberatend: BUDG, DEVE

Rechtsgrundlage:

Artikel 37 EGV, Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 EGV

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EGVertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vor Subventionierung und unlauterer Preisbildung bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten von Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind (KOM(2004) 235 — C5-0180/2004 — 2002/0067(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: RETT

 

mitberatend: ECON, ITRE

Rechtsgrundlage:

Artikel 80 Absatz 2 EGV

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität der Badegewässer (KOM(2004) 245 — C5-0181/2004 — 2002/0254(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

 

mitberatend: JURI, RETT

Rechtsgrundlage:

Artikel 175 Absatz 1 EGV

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EGVertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (KOM(2004) 265 — C5-0182/2004 — 2003/0044(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: RETT

 

mitberatend: LIBE, JURI

Rechtsgrundlage:

Artikel 80 Absatz 2 EGV

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EGVertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der zweiten Phase (2004-2008) des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) (KOM(2004) 259 — C5-0185/2004 — 2003/ 0025(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: FEMM

 

mitberatend: BUDG, LIBE

Rechtsgrundlage:

Artikel 152 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 (KOM(2004) 218 — C5-0186/2004 — 2004/0070(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: PECH

 

mitberatend: BUDG, DEVE

Rechtsgrundlage:

Artikel 37 EGV, Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 EGV

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über die Möglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten, Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anzuwenden (KOM(2004) 243 — C5-0187/2004 — 2004/0076(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

 

mitberatend: JURI

Rechtsgrundlage:

Artikel 94 EGV

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2004) 239 — C5-0188/2004 — 2004/0082(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: EMPL

 

mitberatend: ECON, ITRE, FEMM

Rechtsgrundlage:

Artikel 128 Absatz 2 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (KOM(2004) 183 — C5-0189/2004 — 2004/ 0058(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: PECH

 

mitberatend: BUDG, DEVE

Rechtsgrundlage:

Artikel 37 EGV, Artikel 300 Absätze 2 und 3 EGV

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EGVertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (KOM(2004) 255 — C5-0190/2004 — 2002/0234(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: RETT

 

mitberatend: JURI

Rechtsgrundlage:

Artikel 80 Absatz 2 EGV

2)

von den Ausschüssen

2.1)

Bericht:

* Bericht über den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Abschluss seines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation (KOM(2004) 85 — C5-0099/2004 — 2004/0028(CNS)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Herr Bodrato (A5-0222/2004).

*** I Zweiter Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher (KOM(2002) 443 — C5-0420/2002 — 2002/ 0222(COD)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Wuermeling (A5-0224/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des WHORahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (KOM(2003) 807 — C5-0028/2004 — 2003/0316(CNS)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Herr Maaten (A5-0226/2004).

Bericht über die Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union: Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union (KOM(2003) 606 — C5-0594/2003 — 2003/2249(INI)) — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Herr Voggenhuber (A5-0227/2004).

Bericht über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002, Einzelplan II — Rat (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2212(DEC)), Einzelplan IV — Gerichtshof (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/ 2213(DEC)), Einzelplan V — Rechnungshof (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/ 2214(DEC)), Einzelplan VI — Wirtschafts-und Sozialausschuss (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2215(DEC)), Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen (I5-0034/ 2003 — C5-0088/2004 — 2003/2216(DEC)), Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2217(DEC)) (I5-0034/03 — C5-0088/2004 — 2003/2212(DEC)) — Ausschuss für Haushaltskontrolle.

Berichterstatterin: Frau Stauner (A5-0228/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs (KOM(2003) 664 — C5-0580/2003 — 2003/0258(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Angelilli (A5-0229/2004).

Bericht über Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien (2003/2237(INI)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Boogerd-Quaak (A5-0230/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Bedingungen für die Wiederausfuhr und den Weiterversand von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen (KOM(2004) 155 — C5-0129/2004 — 2004/0051(CNS)) (Vereinfachtes Verfahren — Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Herr Daul (A5-0231/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (KOM(2004) 30 — C5-0052/2004 — 2004/0003(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatterin: Frau Lulling (A5-0232/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (KOM(2003) 822 — C5-0026/2004 — 2003/0329(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Herr Karas (A5-0233/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (KOM(2004) 096 — C5-0082/2004 — 2004/0025(COD)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Herr W.G. van Velzen (A5-0235/2004).

Bericht über den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2005 (2004/2007(BUD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Herr Kuckelkorn (A5-0236/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (KOM(2003) 758 — C5-0628/2003 — 2003/0292(COD)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Herr Rübig (A5-0237/2004).

*** Empfehlung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche technische Vorschriften für das Brennverhalten von Werkstoffen für die Innenausstattung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen (KOM(2003) 630 — 5049/2004 — C5-0106/2004 — 2003/0247(AVC)) (Vereinfachtes Verfahren — Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Herr Berenguer Fuster (A5-0238/2004).

*** Empfehlung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen im Hinblick auf das Abrollgeräusch (KOM(2003) 635 — 5047/2004 — C5-0107/2004 — 2003/0254(AVC)) (Vereinfachtes Verfahren — Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Herr Berenguer Fuster (A5-0239/2004).

*** Empfehlung zu dem Vorschlag für einen Beschluss über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche technische Vorschriften für die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung (KOM(2003) 632 — 5048/2004 — C5-0105/2004 — 2003/0248(AVC)) (Vereinfachtes Verfahren — Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Herr Berenguer Fuster (A5-0240/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und de Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1999/784/EG des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (KOM(2003) 763 — C5-0622/2003 — 2003/0293(COD)) — Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport.

Berichterstatterin: Frau Sanders-ten Holte (A5-0241/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (KOM(2003) 796 — C5-0648/2003 — 2003/0307(COD)) (Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 162a GO) — Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport.

Berichterstatterin: Frau Zissener (A5-0247/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (KOM(2003) 808 — C5-0060/2004 — 2003/0311(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Ceyhun (A5-0248/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) (KOM(2004) 47 — C5-0055/2004 — 2004/0017(COD)) (Vereinfachtes Verfahren — Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsodnung) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Gargani (A5-0250/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (KOM(2004) 151 — C5-0128/2004 — 2004/0052(CNS)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Frau Jackson (A5-0251/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (kodifizierte Fassung) (KOM(2004) 19 — C5-0038/2004 — 2004/0002(COD)) (Vereinfachtes Verfahren — Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Gargani (A5-0252/2004).

Bericht über die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union — Aktionsplan (KOM(2003) 284 — C5-0378/2003 — 2003/2150(INI)) (Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 162a GO) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatterin: Frau Ghilardotti (A5-0253/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (KOM(2003) 741 — C5-0644/2003 — 2003/0302(COD)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Herr Seppänen (A5-0254/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (KOM(2003) 452 — C5-0345/2003 — 2003/0167(COD)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatterin: Frau Fourtou (A5-0255/2004).

Bericht über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 in der vom Rat geänderten Fassung — Einzelplan III — Kommission (2004/2021(BUD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Herr Mulder (A5-0256/2004).

Bericht über die Verbesserung der Sicherheit auf See (2003/2235(INI)) — Nichtständiger Ausschuss für die Verbesserung der Sicherheit auf See.

Berichterstatter: Herr Sterckx (A5-0257/2004).

Bericht über den Tätigkeitsbericht der Europäischen Investitionsbank für 2002 (2004/2012(INI)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Frau Ridruejo (A5-0258/2004).

Bericht über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan III — Kommission (2004/2026(BUD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Herr Mulder (A5-0259/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs (KOM(2003) 117 — C5-0108/2003 — 2003/0052(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Herr Sturdy (A5-0260/2004).

Bericht über die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Integrierte Produktpolitik — Auf dem ökologischen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen“ (KOM(2003) 302 — C5-0550/2003 — 2003/2221(INI)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Herr Wijkman (A5-0261/2004).

* Bericht über den Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (KOM(2004) 99 — C5-0098/2004 — 2004/0029(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Coelho (A5-0262/2004).

Bericht über die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan (KOM(2003) 650 — C5-0039/2004 — 2004/2004(INI)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Mantovani (A5-0263/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern ((KOM(2004) 185 — C5-0175/2004 — 2004/0067(CNS)) Vereinfachtes Verfahren — Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Frau Randzio-Plath (A5-0264/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (KOM(2003) 723 — C5-0563/2003 — 2003/0282(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Herr Blokland (A5-0265/2004).

* Zweiter Bericht über die Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Rates über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (8058/2004 — C5-0177/2004 — 2003/0809(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Hernández Mollar (A5-0266/2004).

* Bericht über den Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 (KOM(2004) 102 — C5-0096/2004 — 2004/0032(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Deprez (A5-0267/2004).

Bericht über die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013“(KOM(2004) 101 — C5-0089/2004 — 2004/2006(INI)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Herr Wynn (A5-0268/2004).

Bericht über den Haushaltsplan 2005: Mitteilung der Kommission über die jährliche Strategieplanung (2004/2001(BUD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Herr Garriga Polledo (A5-0269/2004).

Jahresbericht über Menschenrechte in der Welt im Jahr 2003 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2003/2005(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatterin: Frau De Keyser (A5-0270/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des US Department of Homeland Security (KOM(2004) 190 — C5-0162/2004 — 2004/0064(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Boogerd-Quaak (A5-0271/2004).

Bericht über den Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (KOM(2004) 107 — C5-0092/2004 — 2004/2005(INI)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Herr Hatzidakis (A5-0272/2004).

* Bericht über den Entwurf einer Empfehlung des Rates betreffend die Ernennung von José Manuel González-Páramo zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (6315/2004 — C5-0176/2004 — 2004/0808(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Frau Randzio-Plath (A5-0273/2004).

2.2)

Empfehlungen für die zweite Lesung:

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (15577/9/2003 — C5-0043/2004 — 1998/0360(COD)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Lambert (A5-0234/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (6277/1/2004 — C5-0163/2004 — 2003/0081(COD)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatterin: Frau Sommer (A5-0246/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (5238/1/2004 — C5-0118/2004 — 2002/0309(COD)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Herr Rack (A5-0249/2004).

3)

von den Abgeordneten

3.1)

mündliche Anfragen für die Fragestunde (Artikel 43 GO) (B5-0071/2004)

Ebner Michl, McAvan Linda, Lage Carlos, Sandbæk Ulla Margrethe, Karas Othmar, Newton Dunn Bill, Harbour Malcolm, Paasilinna Reino, Martínez Martínez Miguel Angel, McKenna Patricia, Bowis John, Kinnock Glenys, Posselt Bernd, Isler Béguin Marie Anne, Staes Bart, Nogueira Román Camilo, Hedkvist Petersen Ewa, Crowley Brian, Hughes Stephen, Morgan Eluned, Bowe David Robert, Gahrton Per, Ó Neachtain Seán, Medina Ortega Manuel, Andrews Niall, Hyland Liam, Fitzsimons James (Jim), Collins Gerard, Grönfeldt Bergman Lisbeth, Sacrédeus Lennart, Thorning-Schmidt Helle, Whitehead Phillip, Ahern Nuala, Kratsa-Tsagaropoulou Rodi, Varela Suanzes-Carpegna Daniel, Hatzidakis Konstantinos, Casaca Paulo, Dybkjær Lone, Lannoye Paul A.A.J.G., Moraes Claude, MacCormick Neil, Patakis Ioannis, Färm Göran, Mulder Jan, Izquierdo Rojo María, Arvidsson Per-Arne, Alyssandrakis Konstantinos, Riis-Jørgensen Karin, Korakas Efstratios, De Rossa Proinsias, Sandberg-Fries Yvonne, Thors Astrid- Isler Béguin Marie Anne, Nogueira Román Camilo, Hyland Liam, Collins Gerard, Crowley Brian, Gahrton Per, Medina Ortega Manuel, Andrews Niall, Fitzsimons James (Jim), Ludford Sarah, McKenna Patricia, Ahern Nuala, Ó Neachtain Seán, Kratsa-Tsagaropoulou Rodi, Dybkjær Lone, Newton Dunn Bill, Posselt Bernd, O'Toole Barbara, Jensen Anne Elisabet, Moraes Claude, MacCormick Neil, De Rossa Proinsias, Izquierdo Rojo María und Thors Astrid

3.2)

Entschließungsanträge (Artikel 48 GO)

Maurizio Turco, Emma Bonino, Marco Cappato, Gianfranco Dell'Alba, Benedetto Della Vedova, Olivier Dupuis, Marco Pannella, Uma Aaltonen, Nuala Ahern, Sylviane H. Ainardi, Bent Hindrup Andersen, Jan Andersson, Anne André-Léonard, Danielle Auroi, Alexandros Baltas, María Luisa Bergaz Conesa, Jean-Louis Bernié, Fausto Bertinotti, Johanna L.A. Boogerd-Quaak, Armonia Bordes, Alima Boumediene-Thiery, David Robert Bowe, André Brie, Ieke van den Burg, António Campos, Marie-Arlette Carlotti, Maria Carrilho, Paulo Casaca, Michael Cashman, Gérard Caudron, Chantal Cauquil, Carmen Cerdeira Morterero, Dorette Corbey, Armando Cossutta, Danielle Darras, Jean-Maurice Dehousse, Véronique De Keyser, Harlem Désir, Jan Dhaene, Giuseppe Di Lello Finuoli, Lone Dybkjær, Saïd El Khadraoui, Alain Esclopé, Jillian Evans, Giovanni Claudio Fava, Anne Ferreira, Ilda Figueiredo, Glyn Ford, Pernille Frahm, Geneviève Fraisse, Per Gahrton, Marie-Françoise Garaud, Marie-Hélène Gillig, Koldo Gorostiaga Atxalandabaso, Mary Honeyball, Michiel van Hulten, Renzo Imbeni, Marie Anne Isler Béguin, Salvador Jové Peres, Anna Karamanou, Hans Karlsson, Giorgos Katiforis, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Dimitrios Koulourianos, Alain Krivine, Arlette Laguiller, Jean Lambert, Vincenzo Lavarra, Caroline Lucas, Sarah Ludford, Eryl Margaret McNally, Nelly Maes, Cecilia Malmström, Lucio Manisco, Helmuth Markov, Pedro Marset Campos, Claudio Martelli, David W. Martin, Emmanouil Mastorakis, Véronique Mathieu, Erik Meijer, José María Mendiluce Pereiro, Emilio Menéndez del Valle, Reinhold Messner, Rosa Miguélez Ramos, Ana Miranda de Lage, Hans Modrow, Enrique Monsonís Domingo, Claude Moraes, Luisa Morgantini, Sami Naïr, Pasqualina Napoletano, Bill Newton Dunn, Camilo Nogueira Román, Jean-Thomas Nordmann, Mihail Papayannakis, Béatrice Patrie, Marit Paulsen, Giovanni Pittella, Elly Plooij-van Gorsel, Jacques F. Poos, Didier Rod, Alexander de Roo, Martine Roure, Giorgio Ruffolo, Heide Rühle, Guido Sacconi, Ulla Margrethe Sandbæk, Manuel António dos Santos, Luciana Sbarbati, Michel-Ange Scarbonchi, Karin Scheele, Herman Schmid, Olle Schmidt, Inger Schörling, Ilka Schröder, Patsy Sörensen, Ioannis Souladakis, Sérgio Sousa Pinto, Bart Staes, Dirk Sterckx, Joke Swiebel, Anna Terrón i Cusí, Maj Britt Theorin, Feleknas Uca, María Elena Valenciano Martínez-Orozco, Anne E.M. Van Lancker, Gianni Vattimo, Luigi Vinci, Matti Wuori, Francis Wurtz, Eurig Wyn, Myrsini Zorba und Olga Zrihen zur Beachtung des Grundsatzes der Trennung von staatlichen und religiösen Einrichtungen in der Europäischen Verfassung (B5-0186/2004)

Ausschussbefassung:

federführend: AFCO

 

mitberatend: LIBE

3.3)

Schriftliche Erklärungen (Artikel 51 GO)

Miquel Mayol i Raynal, Ian Stewart Hudghton, Nelly Maes, Camilo Nogueira Román und Ortuondo Larrea zur Anerkennung des Rechts auf Selbstbestimmung (Nr. 29/2004)

John Bowis, Jillian Evans, Imelda Mary Read, Catherine Stihler und Diana Wallis zur Endometriose (Nr. 30/2004)

Caroline Lucas, Paul A.A.J.G. Lannoye, Inger Schörling und Patricia McKenna zur an Kinder gerichteten Werbung für Lebensmittel (Nr. 31/2004)

Jean Lambert, Caroline Lucas, Matti Wuori und Alima Boumediene-Thiery zum Tod von Sikh-Zivilisten in Pandschab und Indien im Jahre 1984 (Nr. 32/2004)

4)

von der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss

***III Bericht über den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (PE-CONS 3641/2004 — C5-0156/2004 — 2002/0025(COD)).

Berichterstatter: Georg Jarzembowski (A5-0242/2004)

***III Bericht über den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (PE-CONS 3639/2004 — C5-0154/2004 — 2002/0023(COD)).

Berichterstatterin: Sylviane H. Ainardi (A5-0243/2004)

***III Bericht über den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur („Agenturverordnung“) (PE-CONS 3640/2004 — C5-0155/2004 — 2002/0024(COD)).

Berichterstatter: Gilles Savary (A5-0244/2004)

***III Bericht über den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (PE-CONS 3638/2004 — C5-0153/2004 — 2002/0022(COD)].

Berichterstatter: Dirk Sterckx (A5-0245/2004)

10.   Petitionen

Folgende Petitionen, die zu den angegebenen Daten in das Register eingetragen wurden, wurden gemäß Artikel 191 Absatz 5 GO zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen:

31. März 2004

Rafael Pérez (Nr. 251/2004)

Antonio Arbelo Alvarado (Nr. 252/2004)

Pedro Fernández Arcila (ATAN (Asociación Tinerfeña de Amigos de la Naturaleza)) (Nr. 253/2004)

Antonio Plá Piera (Asociación de Vecinos, Cultural y de Consumidores Patraix) (Nr. 254/2004)

José Luis Hernández Domínguez (Nr. 255/2004)

Pierre Segura (Nr. 256/2004)

Dragan Rakic (Nr. 257/2004)

Jacques Memmi (Nr. 258/2004)

Manuel Enocq (Nr. 259/2004)

Suleman Gjanaj (Nr. 260/2004)

Jean de la Forge (Comité de Défense Rural Donnery/FAY-AUX-LOGES) (Nr. 261/2004)

Adalgisa Uccheddu (Nr. 262/2004)

Andrea Alleva (Nr. 263/2004)

Roberto Massa (Nr. 264/2004)

Giovanni Pittella (Nr. 265/2004)

Mario Borghezio (Nr. 266/2004)

Donato Aguese (Nr. 267/2004)

Silvia Varriale (Nr. 268/2004)

Vincenzo Guerra (Nr. 269/2004)

Marica Camerlengo (Nr. 270/2004)

Giuseppe Mario Di Mattia (Nr. 271/2004)

Luis Manuel Rodrigues de Sousa Gabriel (Nr. 272/2004)

Joachim Kurth (Nr. 273/2004)

Ferdinand Holzner (Nr. 274/2004)

Gert Schlüter (Nr. 275/2004)

Arif Rüzgar (Nr. 276/2004)

Rita Bürger (Nr. 277/2004)

Karl-Heinz Hutzler (Nr. 278/2004)

Friedrich Arnst (Nr. 279/2004)

Erwin Bültmann (Nr. 280/2004)

Peter Mailänder (Rechtsanwälte Haver & Mailänder) (Nr. 281/2004)

Gisela Kroll (Nr. 282/2004)

Franco José Kozely Masé Duca (Nr. 283/2004)

Charles Winfield (Nr. 284/2004)

Errol Jackson (Nr. 285/2004)

Denise Walsh (Nr. 286/2004)

Carol Grayson (Nr. 287/2004)

Michael Gare-Simmons (Nr. 288/2004)

Harriet Bullock (Nr. 289/2004)

Reinhild Bergan (Nr. 290/2004)

Frank Harvey (Nr. 291/2004)

Harto Hannula (Nr. 292/2004)

Rien van Kerkwijk (Vereniging Vrij Wonen) (8 753 weitere Unterzeichner) (Nr. 293/2004)

Marie-Christina Gräfin zu Poppenheim (Nr. 294/2004)

Christos Kostoudis (Nr. 295/2004)

Irini Savvidou (Somateio ergazomenon sta topika symfona apasholisis Dimou Veroias) (Nr. 296/2004)

Marianthi Varveri (Nr. 297/2004)

Evangelos Tsankarakis (Oikodomikos Synetairismos Georgikon Ypallilon O „PAN“ S.P.E.) (Nr. 298/2004)

11.   Mittelübertragungen

Der Haushaltsausschuss hat den den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 3/2004 (SEK(2004) 286 — C5-0119/2003) geprüft.

Nach Stellungnahme des Rates hat er gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 181 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung mit der folgenden Aufteilung genehmigt:

HERKUNFT DER MITTEL

 

 

Kapitel 31.01 — Reserve für Verwaltungsausgaben

 

 

Posten 31.0140 — 04.010407 Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung der sozialen Ausgrenzung — Verwaltungsausgaben

NGM

- 450 000 EUR

Posten 31.0140 — 04.010412 Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Diskriminierung — Verwaltungsausgaben

NGM

- 630 000 EUR

Posten 31.0140 — 15.010412 Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft und Besuche bei der Kommission — Verwaltungsausgaben

NGM

-1 050 000 EUR

Kapitel 31.02 — Reserve für Finanzinterventionen

 

 

Posten 31.0241 — 04.490407 Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung der sozialen Ausgrenzung — Verwaltungsausgaben

ZE

- 215 928 EUR

Posten 31.0241 — 04.490412 Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Diskriminierung — Verwaltungsausgaben

ZE

- 562 192 EUR

Posten 31.0241 — 15.030302 Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen von Titel 3

VE

- 406 100 EUR

 

ZE

- 406 100 EUR

— Artikel 31.0241 — 15.0605 Besuche bei der Kommission

VE

-1 500 000 EUR

 

ZE

-1 540 000 EUR

Posten 31.0241 — 15.490401 Vorbereitende Maßnahmen für eine Zusammenarbeit im Bereich Bildungs- und Jugendpolitik — Verwaltungsausgaben

ZE

-1 200 000 EUR

Posten 31.0241 — 15.490412 Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft — Verwaltungsausgaben

ZE

- 270 000 EUR

BESTIMMUNG DER MITTEL:

 

 

Kapitel 04.01 — Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Beschäftigung und Soziales

 

 

Artikel 04.0104 — Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs Beschäftigung und Soziales

 

 

Posten 04.010407 — Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung der sozialen Ausgrenzung — Verwaltungsausgaben

NGM

450 000 EUR

Posten 04.010412 — Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Diskriminierung — Verwaltungsausgaben

NGM

630 000 EUR

Kapitel 04.49 — Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Massgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

 

 

Artikel 04.4904 — Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs Beschäftigung und Soziales

 

 

Posten 04.490407 — Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung der sozialen Ausgrenzung — Verwaltungsausgaben

ZE

215 928 EUR

Posten 04.490412 — Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Diskriminierung — Verwaltungsausgaben

ZE

562 192 EUR

Kapitel 15.01 — Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Bildung und Kultur

 

 

Artikel 15.0104 — Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs Bildung und Kultur

 

 

Posten 15.010412 — Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft und Besuche bei der Kommission — Verwaltungsausgaben

NGM

1 050 000 EUR

Kapitel 15.03 — Berufliche Bildung

 

 

— Artikel 15.0303 — Europäische Stiftung für Berufsbildung

 

 

Posten 15.030302 — Europäische Stiftung für Berufsbildung — Haushaltszuschuss im Rahmen von Titel 3

VE

406 100 EUR

 

ZE

406 100 EUR

Kapitel 15.06 — Dialog mit den Bürgern

 

 

— Artikel 15.0605 — Besuche bei der Kommission

VE

1 500 000 EUR

 

ZE

1 540 000 EUR

Kapitel 15.49 — Verwaltungsausgaben im Rahmen der Programme, für die die Mittel nach Massgabe der alten Haushaltsordnung gebunden wurden

 

 

Artikel 15.4904 — Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs Bildung und Kultur

 

 

Posten 15.490401 — Vorbereitende Maßnahmen für eine Zusammenarbeit im Bereich Bildungs- und Jugendpolitik — Verwaltungsausgaben

ZE

1 200 000 EUR

Posten 15.490412 — Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft — Verwaltungsausgaben

ZE

270 000 EUR

*

* *

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 4/2004 (SEK(2004) 256 — C5-0120/2003) geprüft.

Nach Stellungnahme des Rates hat er gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 181 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung mit der folgenden Aufteilung genehmigt:

HERKUNFT DER MITTEL:

 

 

Kapitel 31.01 — Reserve für Verwaltungsausgaben

 

 

Posten 31.0140 — 09.010404 Aktion gegen illegale und schädliche Inhalte im Internet — Verwaltungsausgaben

NGM

-62 000 EUR

Kapitel 31.02 — Reserve für Finanzinterventionen

 

 

— Posten 31.0241 — 07.030101 Schutz der Wälder

VE

-17 000 000 EUR

 

ZE

-17 000 000 EUR

— Artikel 31.0241 — 09.0301 Informationsgesellschaft

VE

-6 000 000 EUR

 

ZE

-2 200 000 EUR

BESTIMMUNG DER MITTEL:

 

 

Kapitel 07.03 — Umweltprogramme und -Projekte

 

 

— Artikel 07.0301 — Mechanismus für Saubere Entwicklung

 

 

— Posten 07.030101 — Schutz der Wälder

VE

17 000 000 EUR

 

ZE

17 000 000 EUR

Kapitel 09.01 — Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Informationsgesellschaft

 

 

Artikel 09.0104 — Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs Informationsgesellschaft

 

 

Posten — 09.010404 Aktion gegen illegale und schädliche Inhalte im Iternet — Verwaltungsausgaben

NGM

162 000 EUR

Kapitel 09.03 — eEUROPE

 

 

— Artikel 09.0301 — Informationsgesellschaft

VE

6 000 000 EUR

 

ZE

2 200 000 EUR

*

* *

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC 5/2004 (SEK(2004) 302 — C5-0125/2004) geprüft.

Nach Stellungnahme des Rates hat er gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 181 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 die Mittelübertragung mit der folgenden Aufteilung genehmigt:

HERKUNFT DER MITTEL:

 

 

Kapitel 27.01 — Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Haushalt

 

 

Artikel 27.0102 — Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Haushalt

 

 

— Posten 27.010209 — Externes Personal — nicht dezentralisierte Verwaltung

NGM

-1 725 000 EUR

Posten 27.010219 — Sonstige Verwaltungsausgaben — nicht dezentralisierte Verwaltung

NGM

- 511 000 EUR

BESTIMMUNG:

 

 

Kapitel 01.01 — Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

 

 

Artikel 01.0102 — Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wirtschaft und Finanzen

 

 

— Posten 01.010201 — Externes Personal

NGM

77 000 EUR

Kapitel 03.01 — Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Wettbewerb

 

 

Artikel 03.0102 — Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Wettbewerb

 

 

— Posten 03.010201 — Externes Personal

NGM

607 000 EUR

Kapitel 05.01 — Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Landwirtschaft

 

 

Artikel 05.0102 — Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Landwirtschaft

 

 

— Posten 05.010201 — Externes Personal

NGM

490 000 EUR

Kapitel 13.01 — Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Regionalpolitik

 

 

Artikel 13.0102 — Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Regionalpolitik

 

 

— Posten 13.010201 — Externes Personal

NGM

514 000 EUR

Kapitel 25.01 — Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

 

 

Artikel 25.0102 — Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

 

 

Posten 25.010211 — Sonstige Ausgaben des Politikbereichs Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

NGM

511 000 EUR

Kapitel 27.01 — Verwaltungsausgaben des Politikbereichs Haushalt

 

 

Artikel 27.0102 — Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs Haushalt

 

 

— Posten 27.010201 — Externes Personal der GD Haushalt

NGM

37 000 EUR

12.   Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Der Rat hat beglaubigte Abschrift der folgenden Dokumente übermittelt:

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha über den Handel mit Textilwaren

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004.

13.   Weiterbehandlung der Standpunkte und Entschließungen des Parlaments

Der Präsident weist darauf hin, dass die Mitteilung der Kommission über die Weiterbehandlung der folgenden Entschließung durch die Kommission verteilt wurde:

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2004 (P5_TA(2003)0585).

*

* *

Es sprechen Dagmar Roth-Behrendt, die auf die Anschuldigungen zurückkommt, die in den deutschen Medien von einem Mitglied des Parlaments gegen bestimmte Abgeordnete erhoben wurden (siehe insbesondere Punkt 3 des Protokolls vom 29. März 2004), und verlangt, dass etwaige Unterlagen, die diese Anschuldigen belegen, dem Rechnungshof und OLAF übermittelt werden, damit diese Sache restlos aufgeklärt wird (der Präsident wiederholt seine Aufforderung an den Urheber der fraglichen Anschuldigungen, ihm solche etwaigen Dokumente zu übergeben, und weist darauf hin, dass er bisher nichts erhalten hat), und Jo Leinen.

14.   Arbeitsplan

Nach der Tagesordnung folgt die Festlegung des Arbeitsplans.

Der endgültige Entwurf der Tagesordnung für die April-Tagung 2004 ((PE 344.162/PDOJ) ist verteilt worden. Folgende Änderungen wurden beantragt (Artikel 132 GO):

Sitzungen vom 19 bis 22. April 2004

Montag

Auf Vorschlag des Präsidenten wird der Punkt „Ausführungen von einer Minute zu Themen von politischer Bedeutung“, der nach der Tagesordnung üblicherweise auf den Arbeitsplan folgt, durch einen Gedankenaustausch über die Empfehlung des JURI-Ausschusses ersetzt, gemäß Artikel 300 Absatz 6 des Vertrags ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit des Vorschlags eines Beschlusses des Rates über ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten über die Verarbeitung und Übermittlung von Fluggastdatensätzen mit dem Vertrag einzuholen.

Guido Podestà im Namen der PPE-DE-Fraktion sowie im Namen von Vitaliano Gemelli, Vorsitzender des PETI-Ausschuss, beantragt, dass der Bericht Johanna L.A. Boogerd-Quaak (A5-0230/2004) an den Ausschuss zurücküberwiesen wird, um seine Zulässigkeit zu prüfen (der Präsident schlägt ihm vor, die Schlussfolgerungen der Sitzung des LIBE-Ausschusses, die am selben Abend um 19 Uhr vorgesehen sind, abzuwarten. Guido Podestà erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden).

Es sprechen Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Johanna L.A. Boogerd-Quaak (Berichterstatterin), Francesco Fiori, der darauf besteht, dass über den Rücküberweisungsantrag abgestimmt wird, und Elena Ornella Paciotti im Namen der PSE-Fraktion.

Der Präsident stellt fest, dass die Frist gemäß Artikel 144 GO für die Einreichung eines solchen Antrags nicht eingehalten worden ist, und weist drauf hin, dass der Antrag noch zum Zeitpunkt der Abstimmung gestellt werden kann.

Dienstag

Der Bericht Jan Mulder und Neena Gill (A5-0256/2004) (Punkt 107 OJ) wird von der Tagesordnung abgesetzt, da der Rat alle Abänderungen des Parlaments akzeptiert hat.

Die PSE-Fraktion beantragt, dass die Abstimmung über den Bericht Christa Randzio-Plath (A5-0273/2004) (Punkt 71 OJ), der für die Abstimmungsstunde am Mittwoch vorgesehen ist, auf Dienstag vorgezogen wird.

Der Antrag wird gebilligt.

Die GUE/NGL-Fraktion beantragt, dass der Bericht Marianne Eriksson (A5-0274/2004) auf die Tagesordnung am Dienstag gesetzt wird.

Es sprechen Marianne Eriksson (Berichterstatterein) die den Antrag begründet, Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Doris Pack im Namen der PPE-DE-Fraktion.

Durch namentliche Abstimmung (Präsident) lehnt das Parlament den Antrag ab (59 Ja-Stimmen, 127 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen).

Berichtigungen des Stimmverhaltens:

Philippe A.R. Herzog, Umberto Scapagnini und Anne Van Lancker haben mitgeteilt, dass sie für den Antrag stimmen wollten.

Die PPE-DE-Fraktion beantragt, in die gemeinsame Aussprache zur Entlastung 2002 (Punkte 34 bis 38 OJ) eine Erklärung der Kommission zu Eurostat mit Einreichung von Entschließungsanträgen aufzunehmen.

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, der den Antrag begründet, und Helmut Kuhne.

Das Parlament billigt den Antrag durch EA (100 Ja-Stimmen, 86 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen).

Einreichungsfristen:

Entschließungsanträge: Dienstag, 20. April, 10:00 Uhr

Änderungsanträge und Entschließungsanträge: Mittwoch, 21. April, 10:00 Uhr.

Die Abstimmung findet am Donnerstag statt.

Mittwoch

Die Verts-ALE-Fraktion beantragt, dass Erklärungen der Kommission und des Rates zur Lage im Nahen Osten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Es sprechen Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion, die den Antrag begründet, und Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSE-Fraktion.

Das Parlament billigt den Antrag.

Dieser Tagesordnungspunkt folgt unmittelbar nach der Aussprache über Zypern (Punkt 64), wodurch die Fragestunde am Nachmittag voraussichtlich verkürzt wird.

Donnerstag

keine Änderungsvorschläge

Antrag des Rates auf Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens (Artikel 134 GO) auf:

Initiative der Republik Italien auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten.

Begründung der Dringlichkeit:

Solange der Rat keinen Beschluss gefasst hat, besteht in diesem wichtigen Bereich eine Regelungslücke.

Das Parlament wird zu Beginn der folgenden Sitzung über die Dringlichkeit zu befinden haben.

*

* *

Der Arbeitsplan ist somit festgelegt.

15.   Abkommen EG/USA: Verarbeitung von Fluggastdatensätzen

M. Der Präsident teilt mit, dass er zu dem Bericht Johanna L.A. Boogerd-Quaak (A5-0271/2004) ein Schreiben des Vorsitzenden des JURI-Ausschusses erhalten hat, das empfiehlt, ein Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu der Vereinbarkeit des Abkommens EG/USA über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung mit dem Vertrag einzuholen.

Es sprechen Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission), Klaus-Heiner Lehne im Namen der PPE-DE-Fraktion, Elena Ornella Paciotti im Namen der PSE-Fraktion, Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, Giuseppe Di Lello Finuoli im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Johanna L.A. Boogerd-Quaak, Berichterstatterin, und Jorge Salvador Hernández Mollar, Vorsitzender des LIBE-Ausschusses.

Die Aussprache in der Sache findet wie vorgesehen am Dienstag statt und die Abstimmung am Mittwoch.

*

* *

M. Der Präsident fordert die Mitglieder, die im Rahmen der „Wortmeldungen von einer Minute über Themen von politischer Bedeutung“ sprechen wollten, auf, ihm ihre Wortmeldung schriftlich zu übermitteln oder am Ende der Aussprachen des heutigen Abends das Wort zu ergreifen.

16.   Wahrung und Förderung der Grundwerte der Union (Aussprache)

Bericht: Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union: Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union [KOM(2003) 606 — C5-0594/2003 — 2003/2249(INI)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Johannes Voggenhuber (A5-0227/2004)

Johannes Voggenhuber erläutert seinen Bericht.

VORSITZ: David W. MARTIN

Vizepräsident

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Marcelino Oreja Arburúa, Jo Leinen, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Georges Berthu und Hans-Peter Martin.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.33 des Protokolls vom 20. April 2004.

17.   Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ***I — Verbraucherkredit ***I — Unlautere Geschäftspraktiken ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) [KOM(2003) 443 — C5-0335/2003 — 2003/0162(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatterin. Evelyne Gebhardt (A5-0191/2004).

Verfasserin der Stellungnahme (Artikel 162a GO): Béatrice Patrie, ENVI-Ausschuss

Zweiter Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher [KOM(2002) 443 — C5-0420/2002 — 2002/0222(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Joachim Wuermeling (A5-0224/2004)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG and 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) [KOM(2003) 356 — C5-0288/2003 — 2003/0134(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatterin: Fiorella Ghilardotti (A5-0188/2004).

Verfasser der Stellungnahme (Artikel 162a GO): Phillip Whitehead, ENVI-Ausschuss

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Evelyne Gebhardt erläutert ihren Bericht (A5-0191/2004).

Joachim Wuermeling erläutert seinen Bericht (A5-0224/2004).

Fiorella Ghilardotti erläutert ihren Bericht (A5-0188/2004).

Es sprechen Pervenche Berès (Verfasserin der Stellungnahme ECON), Béatrice Patrie (Verfasserin der Stellungnahme ENVI) und Phillip Whitehead (Verfasser der Stellungnahme ENVI).

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

Es sprechen Marianne Thyssen im Namen der PPE-DE-Fraktion, Manuel Medina Ortega im Namen der PSE-Fraktion, Astrid Thors im Namen der ELDR-Fraktion, Neil MacCormick im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Rijk van Dam im Namen der EDD-Fraktion, María Sornosa Martínez (Verfasserin der Stellungnahme ENVI), Paolo Bartolozzi, Arlene McCarthy, Diana Wallis, Klaus-Heiner Lehne, Othmar Karas, Avril Doyle, Malcolm Harbour und David Byrne.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 10.20, 10.21 und 10.22 des Protokolls vom 20. April 2004

18.   Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs [KOM(2003) 117 — C5-0108/2003 — 2003/0052(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Robert William Sturdy (A5-0260/2004)

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Robert William Sturdy erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Saïd El Khadraoui im Namen der PSE-Fraktion, Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Dorette Corbey und David Byrne.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.23 des Protokolls vom 20. April 2004.

19.   Gesellschaftsrecht und Corporate Governance (Aussprache)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union — Aktionsplan [KOM(2003) 284 — C5-0378/2003 — 2003/2150(INI)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatterin: Fiorella Ghilardotti (A5-0253/2004).

Verfasserin der Stellungnahme (Artikel 162a GO): Pervenche Berès, ECON-Ausschuss

Fiorella Ghilardotti erläutert ihren Bericht.

Es spricht Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission)

Es sprechen Pervenche Berès (Verfasserin der Stellungnahme ECON), Per-Arne Arvidsson (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Ioannis Koukiadis (Verfasser der Stellungnahme EMPL), Klaus-Heiner Lehne im Namen der PPE-DE-Fraktion, Inglewood und Frits Bolkestein.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.24 des Protokolls vom 21. April 2004

20.   Einheitlicher Zahlungsraum (Aussprache)

Bericht: Rechtsrahmen für einen einheitlichen Zahlungsraum [2003/2101(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Alexander Radwan (A5-0192/2004)

Alexander Radwan erläutert seinen Bericht.

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

Es spricht Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission)

Es sprechen Helena Torres Marques im Namen der PSE-Fraktion, Philippe A.R. Herzog im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Frits Bolkestein.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.26 des Protokolls vom 21. April 2004

21.   Sichere Erdgasversorgung ***I — Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen ***I (Aussprache)

Bericht: Änderung der Rechtsgrundlage und „allgemeine Ausrichtung“ des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (erneute Konsultation) [15769/2003 — C5-0027/2004 — 2002/0220(COD)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Peter Michael Mombaur (A5-0213/2004)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen [KOM(2003) 741 — C5-0644/2003 — 2003/0302(COD)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Esko Olavi Seppänen (A5-0254/2004)

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Peter Michael Mombaur erläutert seinen Bericht (A5-0213/2004).

Esko Olavi Seppänen erläutert seinen Bericht (A5-0254/2004).

Es spricht Giles Bryan Chichester im Namen der PPE-DE-Fraktion.

VORSITZ: Catherine LALUMIÈRE

Vizepräsidentin

Es sprechen Bernhard Rapkay im Namen der PSE-Fraktion, Johannes (Hans) Blokland im Namen der EDD-Fraktion, Hans Kronberger, fraktionslos, Gordon J. Adam, Benedetto Della Vedova, Rolf Linkohr, Reino Paasilinna und Loyola de Palacio.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 10.24 und 10.25 des Protokolls vom 20. April 2004

22.   Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates [KOM(2003) 453 — C5-0369/2003 — 2003/0172(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Astrid Thors (A5-0171/2004).

Verfasser der Stellungnahme (Artikel 162a GO): Claude Turmes, ITRE-Ausschuss

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Astrid Thors erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Claude Turmes (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Peter Liese im Namen der PPE-DE-Fraktion, Karin Scheele im Namen der PSE-Fraktion, Chris Davies im Namen der ELDR-Fraktion, David Robert Bowe und Loyola de Palacio.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.26 des Protokolls vom 20. April 2004

23.   Übermittlung von Gemeinsamen Standpunkten des Rates

Die Präsidentin teilt gemäß Artikel 74 Absatz 1 GO mit, dass der folgende Gemeinsame Standpunkt des Rates, die dazugehörige Begründung und der jeweilige Standpunkt der Kommission eingegangen sind:

Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (C5-0184/2004 — 2001/0229(COD) — 5762/1/2004 — 8073/2004 — KOM(2004) 294)

Ausschussbefassung:

federführend: RETT

 

in 1. Lesung mitberatend: BUDG, ENVI, ITRE

Die Dreimonatsfrist, über die das Parlament verfügt, beginnt somit am folgenden Tag, 20. April 2004.

24.   Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls [KOM(2003) 403 — C5-0355/2003 — 2003/0173(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Alexander de Roo (A5-0154/2004)

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

VORSITZ: Charlotte CEDERSCHIÖLD

Vizepräsidentin

Alexander de Roo erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Rolf Linkohr (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Cristina García-Orcoyen Tormo im Namen der PPE-DE-Fraktion, David Robert Bowe im Namen der PSE-Fraktion, Chris Davies im Namen der ELDRFraktion, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Peter Liese und Margot Wallström.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.27 des Protokolls vom 20. April 2004

*

* *

Es spricht Jens-Peter Bonde, der darauf hinweist, dass der — im Zusammenhang mit Eurostat eingereichte — Misstrauensantrag gegen die Kommission eine ausreichende Zahl von Unterschriften erhalten hat, damit gemäß Artikel 34 GO darüber debattiert und abgestimmt wird (die Präsidentin nimmt dies zur Kenntnis und erklärt, dass der Präsident am folgenden Tag darauf zurückkommmen wird).

25.   Batterien und Akkumulatoren ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren [KOM(2003) 723 — C5-0563/2003 — 2003/0282(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Johannes (Hans) Blokland (A5-0265/2004)

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Johannes (Hans) Blokland erläutert seinen Bericht.

Es spricht Rolf Linkohr (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Robert Goodwill im Namen der PPE-DE-Fraktion, Bernd Lange im Namen der PSE-Fraktion, Chris Davies im Namen der ELDR-Fraktion, Alexander de Roo im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Patricia McKenna und Margot Wallström.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.28 des Protokolls vom 20. April 2004

26.   Integrierte Produktpolitik (Aussprache)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Integrierte Produktpolitik: Auf den ökologischen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen [KOM(2003) 302 — C5-0550/2003 — 2003/2221(INI)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Anders Wijkman (A5-0261/2004)

Anders Wijkman erläutert seinen Bericht.

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Es spricht Bernd Lange im Namen der PSE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.27 des Protokolls vom 21. April 2004

27.   Systeme der sozialen Sicherheit ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [15577/6/2003 — C5-0043/2004 — 1998/0360(COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Jean Lambert (A5-0234/2004)

Jean Denise Lambert erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es spricht Stavros Dimas (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Ria G.H.C. Oomen-Ruijten im Namen der PPE-DE-Fraktion, Ieke van den Burg im Namen der PSE-Fraktion, Johanna L.A. Boogerd-Quaak im Namen der ELDR-Fraktion, Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion, Marie-Hélène Gillig und Stavros Dimas.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.17 des Protokolls vom 20. April 2004

28.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 344.162/OJMA).

29.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.40 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

David W. Martin

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Adam, Aguiriano Nalda, Nuala Ahern, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Andria, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Belder, Berend, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Bernié, Berthu, Bertinotti, Beysen, Bigliardo, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, van den Bos, Boumediene-Thiery, Bourlanges, Bouwman, Bowe, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brie, Brienza, Brok, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cardoso, Carlotti, Carraro, Casaca, Cashman, Caudron, Cederschiöld, Cercas, Cerdeira Morterero, Cesaro, Chichester, Chountis, Claeys, Coelho, Collins, Corbett, Corbey, Cornillet, Corrie, Paolo Costa, Raffaele Costa, Coûteaux, Cox, Crowley, Cushnahan, van Dam, Dary, Daul, Davies, De Clercq, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Duthu, Dybkjær, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jillian Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Farage, Fava, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Ferreira, Ferrer, Ferri, Fiebiger, Fiori, Fitzsimons, Florenz, Ford, Foster, Fourtou, Frahm, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gahrton, Galeote Quecedo, Garaud, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garot, Garriga Polledo, de Gaulle, Gawronski, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Harbour, Hatzidakis, Haug, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Honeyball, Hortefeux, Hudghton, Hughes, van Hulten, Hyland, Iivari, Inglewood, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jensen, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Kaldi, Karamanou, Karas, Karlsson, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krivine, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lipietz, Lisi, Ludford, Lulling, Lund, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, Maes, Malliori, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marinos, Markov, Marques, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Martínez Martínez, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Mennea, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morera Català, Morgan, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Nordmann, Ojeda Sanz, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, O'Toole, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Papayannakis, Parish, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Perry, Pesälä, Pex, Piecyk, Piscarreta, Plooij-van Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Pronk, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Raymond, Read, Ribeiro e Castro, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Rühle, Rutelli, Sacconi, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Santer, Santini, dos Santos, Sartori, Sauquillo Pérez del Arco, Scallon, Scapagnini, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schwaiger, Segni, Seppänen, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Sommer, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stihler, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sylla, Sørensen, Tajani, Tannock, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Turco, Turmes, Twinn, Uca, Väyrynen, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Veltroni, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Virrankoski, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, Wuermeling, Wuori, Wurtz, Wyn, Wynn, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

A.Nagy, Azzopardi, Bagó, Bastys, Bauer, Berg, Bielan, Bonnici, Christoforou, Chronowski, Zbigniew Chrzanowski, Cybulski, Demetriou, Drzęla, Ékes, Gałażewski, Golde, Genowefa Grabowska, Gruber, Heriban, Jerzy Jaskiernia, Kamiński, Kāposts, Kelemen, Kiršteins, Kļaviņš, Kłopotek, Klukowski, Kriščiūnas, Daniel Kroupa, Kubica, Kubovič, Kuzmickas, Kvietkauskas, Laar, Libicki, Lisak, Lydeka, Macierewicz, Maldeikis, Matsakis, Őry, Pęczak, Plokšto, Podgórski, Protasiewicz, Pusz, Janno Reiljan, Rutkowski, Savi, Siekierski, Šlesere, Smorawiński, Surján, Tomczak, Vaculík, Valys, George Varnava, Vella, Vėsaitė, Wittbrodt, Żenkiewicz


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Änderung der Tagesordnung

Ja-Stimmen: 59

EDD: Belder, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Dybkjær, Jensen, Ludford, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Sørensen, Thors, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Frahm, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Patakis, Schmid Herman, Seppänen, Uca, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Turco

PPE-DE: Cederschiöld, Posselt, Radwan, Stenmarck

PSE: Dhaene, Färm, Hedkvist Petersen, Kuckelkorn, Paciotti, Patrie, Sacconi, Theorin, Thorning-Schmidt, Trentin, Weiler

Verts/ALE: Ahern, Maes

Nein-Stimmen: 127

NI: Berthu, Claeys, de La Perriere, Souchet

PPE-DE: Averoff, Avilés Perea, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Daul, Descamps, Dover, Doyle, Ferri, Fiori, Foster, Fourtou, Glase, Goepel, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Herranz García, Kaldí, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Langen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Mantovani, Marinos, Méndez de Vigo, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Oreja Arburúa, Pack, Pex, Podestà, Poettering, Rovsing, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Stauner, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vila Abelló, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Zimmerling

PSE: Baltas, Bösch, Bowe, Corbett, Corbey, Duin, Ettl, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Guy-Quint, van Hulten, Jöns, Kindermann, Koukiadis, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, McCarthy, Mastorakis, Medina Ortega, Müller, Myller, Napoletano, Prets, Roth-Behrendt, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Titley, Walter, Wiersma

UEN: Thomas-Mauro

Verts/ALE: Duthu, Lannoye, MacCormick, McKenna, Morera i Catalá, de Roo, Rühle, Staes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 5

GUE/NGL: Herzog

PPE-DE: Banotti

PSE: Poos

Verts/ALE: Echerer, Schroedter


Dienstag, 20. April 2004

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 104/26


PROTOKOLL

(2004/C 104 E/02)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Giorgos DIMITRAKOPOULOS

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.00 Uhr eröffnet.

2.   Zusammensetzung des Parlaments

Die zuständigen spanischen Behörden haben die Benennung von Luis Marco Aguiriano Nalda mit Wirkung vom 19. April 2004 anstelle von María Rodríguez Ramos zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Der Präsident weist auf die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 5 GO hin.

3.   Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Auf Antrag der PSE-Fraktion bestätigt das Parlament die folgende Benennung:

M.Aguiriano Nalda als Mitglied des

BUDG-Ausschusses

Delegation für die Beziehungen zu der Volksrepublik China.

4.   Beschluss über die Dringlichkeit

Dringlichkeitsantrag:

Initiative der Republik Italien im Hinblick auf die Annahme einer Entscheidung des Rates betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliestaaten aufhalten (12025/2003 — C5-0440/2003 und 14205/2003 — C5-0582/2003 — 2003/0821(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Es spricht Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion zu dem Antrag.

Die Dringlichkeit wird abgelehnt.

*

* *

Es spricht Jens-Peter Bonde, der auf seine Wortmeldung vom Vortag (Punkt 24 des Protokolls vom 19. April 2004) zurückkommt, in der er darauf hingewiesen hatte, dass für den Misstrauensantrag gegen die Kommission im Zusammenhang auf Eurostat die erforderliche Anzahl der Unterschriften erreicht wurde, und der um Erläuterungen zum weiteren Verfahren bittet (der Präsident antwortet, dass die zuständigen Dienste die genaue Anzahl der Unterschriften überprüfen werden und das Plenum im Anschluss daran hierüber informiert wird).

5.   Sicherheit auf See (Aussprache)

Bericht: Verbesserung der Sicherheit auf See [2003/2235(INI)] — Nichtständiger Ausschuss für die Verbesserung der Sicherheit auf See.

Berichterstatter: Dirk Sterckx (A5-0257/2004)

Herman Vermeer (für den Berichterstatter) erläutert den Bericht.

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Es sprechen Daniel Varela Suanzes-Carpegna im Namen der PPE-DE-Fraktion, Gilles Savary im Namen der PSE-Fraktion, Astrid Thors im Namen der ELDR-Fraktion, María Luisa Bergaz Conesa im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Camilo Nogueira Román im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Alain Esclopé im Namen der EDD-Fraktion, Dominique F.C. Souchet, fraktionslos, Françoise Grossetête, Rosa Miguélez Ramos und Sylviane H. Ainardi.

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

Es sprechen Josu Ortuondo Larrea, Koldo Gorostiaga Atxalandabaso, Georg Jarzembowski, Emmanouil Mastorakis, Konstantinos Hatzidakis, Jan Marinus Wiersma, Manuel Pérez Álvarez, Juan de Dios Izquierdo Collado, Peter Pex, Bernard Poignant, Brigitte Langenhagen, Wilhelm Ernst (Willi) Piecyk, John Walls Cushnahan, Jan Dhaene, Loyola de Palacio und Koldo Gorostiaga Atxalandabaso zu dieser Wortmeldung.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.28 des Protokolls vom 21. April 2004

6.   Schwere Nutzfahrzeuge: Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge [KOM(2003) 448 — C5-0351/2003 — 2003/0175(COD)].

Berichterstatter: Luigi Cocilovo (A5-0220/2004)

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Luigi Cocilovo erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Manuel António dos Santos (Verfasser der Stellungnahme ECON) und Georg Jarzembowski im Namen der PPE-DE-Fraktion.

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

Es sprechen Ulrich Stockmann im Namen der PSE-Fraktion, Paolo Costa im Namen der ELDR-Fraktion, Elisabeth Schroedter im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Reinhard Rack, Johannes (Hannes) Swoboda, Herman Vermeer, Claude Turmes, Ari Vatanen, Ewa Hedkvist Petersen, Gilles Savary und Jan Dhaene.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.29.

7.   Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr [KOM(2003) 628 — C5-0601/2003 — 2003/0255(COD)].

Berichterstatter: Helmuth Markov (A5-0216/2004)

Verfasserin der Stellungnahme (Artikel 162a GO): Elisabeth Schroedter, EMPL-Ausschuss

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Helmuth Markov erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Elisabeth Schroedter (Verfasserin der Stellungnahme EMPL), Mathieu Grosch im Namen der PPE-DE-Fraktion, Emmanouil Mastorakis im Namen der PSE-Fraktion, Samuli Pohjamo im Namen der ELDR-Fraktion, Arlette Laguiller im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Rijk van Dam im Namen der EDD-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.30.

8.   Sicherheit von Tunneln ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz [5238/1/2004 — C5-0118/2004 — 2002/0309(COD)].

Berichterstatter: Reinhard Rack (A5-0249/2004)

Reinhard Rack erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Es sprechen Giorgio Lisi im Namen der PPE-DE-Fraktion und Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.18.

VORSITZ: Pat COX

Präsident

9.   Tagesordnung

Der Präsident macht folgende Mitteilungen:

1.

Der RETT-Ausschuss beantragt, dass über die Empfehlung für die zweite Lesung Bradbourn betreffend den Aufbau eines transeuropäischen Vekehrsnetzes (Punkt 30 OJ) am folgenden Tag ohne Aussprache abgestimmt wird.

Der Präsident weist darauf hin, dass die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen somit auf 17.00 Uhr vorgezogen wird.

Das Parlament erklärt sich damit einverstanden.

2.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen zum Bericht Brok über das Kooperationsabkommen EG-Pakistan (Punkt 67 OJ) wird auf den folgenden Tag, 10.00 Uhr verlängert.

3.

Der wegen ihrer Rolle in der Eurostat-Affaire gegen die Kommission gerichtete Misstrauensantrag (B5-0189/2004) hat die Unterschriften von 65 Abgeordneten erhalten und wird daher der Kommission übermittelt. Der Präsident schlägt vor, dass die Aussprache am folgenden Tag um 21.00 Uhr stattfindet und dass gemäß Artikel 34 Absatz 5 GO, wonach die Abstimmung über den Antrag frühestens 48 Stunden nach dem Beginn der Aussprache stattfindet, über den Misstrauensantrag in der Mai-Tagung 2004 abgestimmt wird.

Es sprechen zum letzten Punkt Enrique Barón Crespo im Namen der PSE-Fraktion, Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Wortmeldung von Enrique Barón Crespo, Jens-Peter Bonde, Mogens N.J. Camre und Daniel Marc Cohn-Bendit.

10.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

10.1.   EU-Nachbarschaftspolitik nach der Erweiterung * (Artikel 110a GO) (Schlussabstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die neue Nachbarschaftspolitik der EU angesichts eines größeren Europa [KOM(2003) 603 — C5-0501/2003 — 2003/0232(CNS)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Reimer Böge (A5-0198/2004).

Der Bericht wurde am 31. März 2004 an den Ausschuss zurücküberwiesen (Artikel 69 Absatz 2 GO) (Punkt 6.7 des Protokolls)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0278)

10.2.   Zypern: Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern [KOM(2004) 185 — C5-0175/2004 — 2004/0067(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Christa Randzio-Plath (A5-0264/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0279)

10.3.   Elektronische Mautsysteme ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft [6277/1/2004 — C5-0163/2004 — 2003/0081(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatterin: Renate Sommer (A5-0246/2004).

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Renate Sommer gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0280)

10.4.   Zollkodex der Gemeinschaften***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [KOM(2003) 452 — C5-0345/2003 — 2003/0167(COD)].

Rechtsausschuss. Berichterstatterin: Janelly Fourtou (A5-0255/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0281)

10.5.   Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) durch die Europäische Gemeinschaft [5747/2004 — KOM(2003) 555 — C5-0065/2004 — 2003/0214(AVC)].

Berichterstatterin: Christine De Veyrac (A5-0215/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Christine De Veyrac gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0282)

10.6.   Kleiner Grenzverkehr an den Landaußengrenzen* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten [KOM(2003) 502 — C5-0442/2003 — 2003/0193(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Carmen Cerdeira Morterero (A5-0142/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0283)

10.7.   Kleiner Grenzverkehr an den vorläufigen Landaußengrenzen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den „vorläufigen Landaußengrenzen“ zwischen Mitgliedstaaten [KOM(2003) 502 — C5-0443/2003 — 2003/0194(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Stockton (A5-0141/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung(P5_TA(2004)0284)

10.8.   Informations- und Koordinierungsnetz für Migrationsbehörden* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten [KOM(2003) 727 — C5-0612/2003 — 2003/0284(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Ewa Klamt (A5-0145/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Ewa Klamt gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0285)

10.9.   Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ort der Dienstleistung* (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung [KOM(2003) 822 — C5-0026/2004 — 2003/0329(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Othmar Karas (A5-0233/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0286)

10.10.   Europäische Weltraumorganisation * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation [KOM(2004) 85/2 — C5-0099/2004 — 2004/0028(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Guido Bodrato (A5-0222/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0287)

10.11.   Visa-Informationssystem (VIS) * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) [KOM(2004) 99 — C5-0098/2004 — 2004/0029(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Carlos Coelho (A5-0262/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

Abgelehnt durch einzige Abstimmung

Der Berichterstatter, Carlos Coelho, empfiehlt die Ablehnung des Vorschlags der Kommission. Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission) weist darauf hin, dass die Kommission ihren Vorschlag aufrecht erhält. Der Gegenstand wird somit gemäß Artikel 68 Absatz 3 GO an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

Der Berichterstatter spricht zu dieser Rücküberweisung.

10.12.   Übermittlung von Angaben über beförderte Personen durch Beförderungsunternehmen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Rates über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln [6620/2004 — C5-0111/2004 — 2003/0809(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Jorge Salvador Hernández Mollar (A5-0266/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

INITIATIVE DES KÖNIGREICHS SPANIEN

Abgelehnt durch einzige Abstimmung

Der Gegenstand wird gemäß Artikel 68 Absatz 3 GO an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

10.13.   Europäische Polizeiakademie: Rechtspersönlichkeit — Sitz * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht:

1.

Initiative Irlands zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA)

[15400/2003 — C5-0001/2004 — 2004/0801(CNS)]

2.

Initiative des Vereinigten Königreichs zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA)

[5121/2004 — C5-0040/2004 — 2004/0802(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Martine Roure (A5-0140/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

ENTWÜRFE LEGISLATIVER ENTSCHLIESSUNGEN

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0288 und P5_TA(2004)0289)

10.14.   Ernennung eines Mitglieds des EZB-Direktoriums * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf einer Empfehlung des Rates betreffend die Ernennung von José Manuel González-Páramo zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (6315/2004 — C5-0176/2004 — 2004/0808(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Christa Randzio-Plath (A5-0273/2004).

(Geheime Abstimmung: Artikel 136 Absatz 1 GO)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Christa Randzio-Plath gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

Angenommen durch einzige und geheime Abstimmung (363 Ja-Stimmen, 113 Nein-Stimmen, 52 Enthaltungen) (P5_TA(2004)0290)

10.15.   Gemeinschaftliche Rechtsetzung und Konsultationsverfahren (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Prüfung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung und der Konsultationsverfahren [2003/2079(INI)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Bert Doorn (A5-0221/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0291)

10.16.   Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan [KOM(2003) 650 — C5-0039/2004 — 2004/2004(INI)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatter: Mario Mantovani (A5-0263/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0292)

10.17.   Systeme der sozialen Sicherheit ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [15577/6/2003 — C5-0043/2004 — 1998/0360(COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Jean Denise Lambert (A5-0234/2004).

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0293)

10.18.   Sicherheit von Tunneln ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz [5238/1/2004 — C5-0118/2004 — 2002/0309(COD)].

Berichterstatter: Reinhard Rack (A5-0249/2004).

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 18)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0294)

10.19.   Luftqualität: Immissionskonzentrationen bestimmter Schadstoffe ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft [KOM(2003) 423 — C5-0331/2003 — 2003/0164(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Hans Kronberger (A5-0047/2004).

Die Aussprache fand am 9. März 2004 statt (Punkt 19 des Protokolls dieses Datums).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 19)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0295)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0295)

10.20.   Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) [KOM(2003) 443 — C5-0335/2003 — 2003/0162(COD)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatterin: Evelyne Gebhardt (A5-0191/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 20)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0296)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0296)

10.21.   Verbraucherkredit ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher [KOM(2002) 443 — C5-0420/2002 — 2002/0222(COD)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Joachim Wuermeling (A5-0224/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 21)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0297)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0297)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Der Berichterstatter, Joachim Wuermeling, schlägt vor, über einige Änderungsanträge, über die gesondert abgestimmt werden sollte, en bloc abzustimmen. Arlene McCarthy erklärt sich im Namen der PSE-Fraktion damit einverstanden, sofern über die Änderungsanträge 38, 39, 80, 102, 122, 127 und 128 gesondert abgestimmt wird. Der Präsident teilt mit, dass die Änderungsanträge 38, 39 und 102 zurückgezogen worden sind. Der Berichterstatter gibt dem Antrag von Arlene McCarthy statt.

Joachim Wuermeling trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 178 vor, der nicht berücksichtigt wird, da sich mehr als 32 Abgeordnete dagegen ausgesprochen haben.

Im Anschluss an die Wortmeldung von Arlene McCarthy zu Änderungsantrag 206 bestätigt der Berichterstatter, dass dieser hinfällig ist.

10.22.   Unlautere Geschäftspraktiken ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG and 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) [KOM(2003) 356 — C5-0288/2003 — 2003/0134(COD)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatterin: Fiorella Ghilardotti (A5-0188/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 22)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0298)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0298)

10.23.   Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs [KOM(2003) 117 — C5-0108/2003 — 2003/0052(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Robert William Sturdy (A5-0260/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 23)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0299)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0299)

10.24.   Sichere Erdgasversorgung ***I (Abstimmung)

Bericht: Änderung der Rechtsgrundlage und „allgemeine Ausrichtung“ des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (erneute Konsultation) [15769/2003 — C5-0027/2004 — 2002/0220(COD)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Peter Michael Mombaur (A5-0213/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 24)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0300)

10.25.   Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen [KOM(2003) 741 — C5-0644/2003 — 2003/0302(COD)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Esko Olavi Seppänen (A5-0254/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 25)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA2004)0301)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0301)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Peter Michael Mombaur weist auf eine Abweichung zwischen der deutschen und der englischen Fassung des Änderungsantrags 43 hin und stellt fest, dass die englische Fassung maßgeblich ist.

10.26.   Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderunge an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates [KOM(2003) 453 — C5-0369/2003 — 2003/0172(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Astrid Thors (A5-0171/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 26)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0302)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0302)

10.27.   Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls [KOM(2003) 403 — C5-0355/2003 — 2003/0173(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Alexander de Roo (A5-0154/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 27)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0303)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0303)

10.28.   Batterien und Akkumulatoren ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren [KOM(2003) 723 — C5-0563/2003 — 2003/0282(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Johannes (Hans) Blokland (A5-0265/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 28)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0304)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0304)

10.29.   Schwere Nutzfahrzeuge: Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge [KOM(2003) 448 — C5-0351/2003 — 2003/0175(COD)]

Berichterstatter: Luigi Cocilovo (A5-0220/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 29)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0305)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0305)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Gilles Savary weist auf einen Fehler in der französischen Fassung des Änderungsantrags 48 hin.

10.30.   Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr [KOM(2003) 628 — C5-0601/2003 — 2003/0255(COD)].

Berichterstatter: Helmuth Markov (A5-0216/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 30)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0306)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0306)

10.31.   Europäischer Flüchtlingsfonds 2005-2010 * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 [KOM(2004) 102 — C5-0096/2004 — 2004/0032(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Gérard Deprez (A5-0267/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 31)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0307)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0307)

10.32.   Abfallvermeidung und -recycling (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling [KOM(2003) 301 — C5-0385/2003 — 2003/2145(INI)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Karl-Heinz Florenz (A5-0176/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 32)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0308)

10.33.   Wahrung und Förderung der Grundwerte der Union (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union: Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union [KOM(2003) 606 — C5-0594/2003 — 2003/2249(INI)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Johannes Voggenhuber (A5-0227/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 33)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0309)

*

* *

Die Punkte, über die aus Zeitgründen nicht abgestimmt werden konnte, werden auf die Abstimmungsstunde des folgenden Tages vertagt.

11.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht de Roo — A5-0154/2004

Marialiese Flemming im Namen der österreichischen Mitglieder der PPE-DE-Fraktion

Bericht Cocilovo — A5-0220/2004

Michl Ebner

Bericht Voggenhuber — A5-0227/2004

Miquel Mayol i Raynal

Bericht Wuermeling — A5-0224/2004

Astrid Thors, Theresa Villiers

12.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Wuermeling — A5-0224/2004

Änderungsantrag 48

dafür: Lone Dybkjær, Karin Riis-Jørgensen

Änderungsantrag 173

dafür: Othmar Karas

Änderungsantrag 201

dafür: Eurig Wyn

Änderungsantrag 202

dafür: Claude Turmes

dagegen: Dagmar Roth-Behrendt

Bericht Thors — A5-0171/2004

Änderungsantrag 1

dafür: Othmar Karas

Bericht Blokland — A5-0265/2004

Änderungsantrag 23

dafür: David Robert Bowe

Bericht Cocilovo — A5-0220/2004

Änderungsantrag 53

dafür: Christa Prets, Marialiese Flemming

dagegen: Alexander Radwan

Änderungsantrag 54

dafür: Marialiese Flemming

dagegen: Alexander Radwan

Änderungsantrag 55

dagegen: Alexander Radwan

Änderungsantrag 56

dafür: Christa Prets

dagegen: Alexander Radwan

Enthaltung: Hans-Peter Martin

Änderungsantrag 48

dagegen: Alexander Radwan

Enthaltung: Armonia Bordes

Bericht Markov — A5-0216/2004

Änderungsantrag 52 und 58 (identisch)

dafür: Pervenche Berès

Bericht Florenz — A5-0176/2004

Änderungsantrag 11

dafür: Armonia Bordes

dagegen: Rainer Wieland

Änderungsantrag 15

dafür: Jan Andersson, Göran Färm, Ewa Hedkvist Petersen, Hans Karlsson, Yvonne Sandberg-Fries, Maj Britt Theorin

Änderungsantrag 20

dagegen: Linda McAvan, Claude Moraes, Othmar Karas

Erklärungen über die Nichtteilnahme an Abstimmungen:

Gerhard Hager war anwesend, hat aber nicht an allen Abstimmungen nicht teilgenommen.

Armonia Bordes und Arlette Laguiller waren anwesend, haben aber an der Abstimmung über den Bericht Fourtou (A5-0255/2004) und über die Änderungsanträge 53, 54, 55 und 56 im Bericht Cocilovo (A5-0220/2004) nicht teilgenommen.

(Die Sitzung wird von 14.15 Uhr bis 15.10 Uhr unterbrochen.)

13.   Ansprache von Michel Barnier

Der Präsident weist darauf hin, dass er soeben gemeinsam mit dem Präsidenten von Ruanda des 10. Jahrestags des Genozids gedacht hat, und begrüßt die Anwesenheit im Plenarsaal von Michel Barnier, ehemaliges Mitglied der Kommission und nunmehr Außenminister der französischen Regierung.

M. Michel Barnier hält eine Ansprache, in der er insbesondere dem Präsidenten des Parlaments sowie allen Personen, mit denen er während seiner Tätigkeit für die Kommission zusammengearbeitet hat, dankt.

Es spricht Giorgio Napolitano, Präsident des AFCO-Ausschusses.

VORSITZ: David W. MARTIN

Vizepräsident

14.   Debatte über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (eingereichte Entschließungsanträge)

Folgende Abgeordnete oder Fraktionen haben gemäß Artikel 50 GO Entschließungsanträge mit Antrag auf eine Debatte eingereicht:

I.   KUBA

Concepció Ferrer, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Bernd Posselt und Lennart Sacrédeus im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Situation der Menschenrechte in Kuba ein Jahr nach den Massenverhaftungen von Dissidenten (B5-0192/2004)

Cecilia Malmström und Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion zur Situation der Menschenrechte in Kuba ein Jahr nach den Massenverhaftungen von Dissidenten (B5-0201/2004)

Alain Lipietz, Josu Ortuondo Larrea und Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Lage in Kuba ein Jahr nach den Massenverhaftungen von Dissidenten (B5-0204/2004)

Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion zur Situation der Menschenrechte in Kuba ein Jahr nach den Massenverhaftungen von Dissidenten (B5-0207/2004)

Ana Miranda de Lage und Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion zu Kuba (B5-0208/2004)

Luisa Morgantini, Pernille Frahm und Herman Schmid im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Lage in Kuba (B5-0212/2004)

Luís Queiró und José Ribeiro e Castro im Namen der UEN-Fraktion zu Kuba (B5-0214/2004)

II.   HERSTELLUNG VON SPORTARTIKELN FÜR DIE OLYMPISCHEN SPIELE

Stephen Hughes, Marie-Hélène Gillig, Anna Karamanou und Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion, Jean Denise Lambert, Theodorus J.J. Bouwman und Hiltrud Breyer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Emmanouil Bakopoulos, Sylvia-Yvonne Kaufmann und Dimitrios Koulourianos im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Achtung der grundlegenden Arbeitsschutznormen bei der Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele (B5-0191/2004)

Anne Elisabet Jensen im Namen der ELDR-Fraktion zur Achtung der grundlegenden Arbeitsschutznormen bei der Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele (B5-0200/2004)

Bartho Pronk im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Achtung der grundlegenden Arbeitsschutznormen bei der Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele (B5-0202/2004)

Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion zur Achtung der grundlegenden Arbeitsschutznormen bei der Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele (B5-0210/2004)

III.   NIGERIA

Niall Andrews im Namen der UEN-Fraktion zur Ermordung von Christen in Nigeria (B5-0194/2004)

Charles Tannock, John Alexander Corrie, Lennart Sacrédeus und Bernd Posselt zur Ermordung von Christen in Nigeria (B5-0203/2004)

Didier Rod, Marie Anne Isler Béguin und Nelly Maes im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu den Konfrontationen zwischen Gruppierungen in Nigeria (B5-0205/2004)

Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion zur Ermordung von Christen in Nigeria (B5-0206/2004)

Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion zu Nigeria (B5-0209/2004)

Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion zur Lage in Nigeria (B5-0211/2004)

Yasmine Boudjenah im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Konfrontationen zwischen Gruppierungen in Nigeria (B5-0213/2004)

Die Redezeit wird gemäß Artikel 120 GO aufgeteilt.

15.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

16.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

von den Ausschüssen

1.1)

Berichte:

Bericht über die Konsequenzen der Sexindustrie in der Europäischen Union (2003/2107(INI)) — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Frau Eriksson (A5-0274/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung (8108/1999 — C5-0659/2001 — 1998/0199(CNS)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Herr Brok (A5-0275/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über die Möglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anzuwenden (Vereinfachtes Verfahren — Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) (KOM(2004) 243 — C5-0187/2004 — 2004/0076(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Frau Randzio-Plath (A5-0276/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2004) 239 — C5-0188/2004 — 2004/0082(CNS)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Hermange (A5-0277/2004).

***I Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (Kom(2003) 639 — C5-0507/2003 — 2003/0250(COD) — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit.

Berichterstatter: Fernando Fernández Martín (A5-0279/2004).

Bericht: Empfehlung der Kommission für die 2004 aktualisierten Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (im Zeitraum 2003-2005) (KOM(2004) 238 — C5-0183/2004 — 2004/2020(INI) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Christa Randzio-Plath (A5-0280/2004).

1.2)

Empfehlungen für die zweite Lesung:

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (5762/1/2004 — C5-0184/2004 — 2001/0229(COD)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Herr Bradbourn (A5-0278/2004).

2)

von den Abgeordneten

2.1)

Schriftliche Erklärungen (Artikel 51 GO)

Carmen Cerdeira Morterero zum Zugang von behinderten Menschen zu den Europawahlen 2004 (Nr. 33/2004).

17.   Schriftliche Erklärungen (Artikel 51 GO)

Die schriftlichen Erklärungen Nr. 2 und 3/2004 haben nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften erhalten und sind somit gemäß Artikel 51 Absatz 5 GO hinfällig.

18.   Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013 (Aussprache)

Bericht: Mitteilung der Kommission: Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013 [KOM(2004) 101 — C5-0089/2004 — 2004/2006(INI)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Terence Wynn (A5-0268/2004)

Terence Wynn erläutert seinen Bericht.

Es spricht Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender).

Es spricht Michaele Schreyer (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Véronique De Keyser (Verfasserin der Stellungnahme AFET), Jan Mulder (Verfasser der Stellungnahme CONT), Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf (Verfasser der Stellungnahme AGRI), Brigitte Langenhagen (Verfasserin der Stellungnahme PECH), Samuli Pohjamo (Verfasser der Stellungnahme RETT), Ulpu Iivari (Verfasserin der Stellungnahme CULT), Nirj Deva (Verfasser der Stellungnahme DEVE), James E.M. Elles im Namen der PPE-DE-Fraktion, Bárbara Dührkop Dührkop im Namen der PSE-Fraktion, Kyösti Tapio Virrankoski im Namen der ELDR-Fraktion, Ilda Figueiredo im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Liam Hyland im Namen der UEN-Fraktion.

VORSITZ: José PACHECO PEREIRA

Vizepräsident

Es sprechen Reimer Böge und Jutta D. Haug.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.17 des Protokolls vom 22. April 2004

19.   Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt: Dritter Bericht (Aussprache)

Bericht: Dritter Bericht der Kommission über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt [KOM(2004) 107 — C5-0092/2004 — 2004/2005(INI).

Berichterstatter: Konstantinos Hatzidakis (A5-0272/2004)

Konstantinos Hatzidakis erläutert seinen Bericht.

Es spricht Franz Fischler (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Myrsini Zorba (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), Elspeth Attwooll (Verfasserin der Stellungnahme EMPL), Agnes Schierhuber (Verfasserin der Stellungnahme AGRI), Marie-Hélène Gillig (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), José Javier Pomés Ruiz im Namen der PPE-DE-Fraktion, Juan de Dios Izquierdo Collado im Namen der PSE-Fraktion, Samuli Pohjamo im Namen der ELDR-Fraktion, Elisabeth Schroedter im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Margie Sudre, Arlene McCarthy, Camilo Nogueira Román, Rolf Berend, Garrelt Duin, Juan Manuel Ferrández Lezaun, Emmanouil Mastorakis, Ewa Hedkvist Petersen, Catherine Guy-Quint und Franz Fischler.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.18 des Protokolls vom 22. April 2004

20.   Jährliche Strategieplanung der Kommission für 2005 (Aussprache)

Bericht: Haushaltsplan 2005: Mitteilung der Kommission über die jährliche Strategieplanung [2004/2001(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Salvador Garriga Polledo (A5-0269/2004)

Salvador Garriga Polledo erläutert seinen Bericht.

Es spricht Michaele Schreyer (Mitglied der Kommission).

Es sprechen José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra (Verfasser der Stellungnahme AFET), Paul Rübig (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Bartho Pronk (Verfasser der Stellungnahme EMPL), María Esther Herranz García (Verfasserin der Stellungnahme AGRI), Brigitte Langenhagen (Verfasserin der Stellungnahme PECH), Catherine Guy-Quint (Verfasserin der Stellungnahme RETT), Lissy Gröner (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Markus Ferber im Namen der PPE-DE-Fraktion, Ralf Walter im Namen der PSE-Fraktion, Samuli Pohjamo im Namen der ELDR-Fraktion, Kathalijne Maria Buitenweg im Namen der Verts/ALE-Fraktion und Franz Turchi im Namen der UEN-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.19 des Protokolls vom 22. April 2004.

21.   EP-Haushaltsvoranschlag 2005 (Aussprache)

Bericht: Hauhaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2005 [2004/2007(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Wilfried Kuckelkorn (A5-0236/2004)

Wilfried Kuckelkorn erläutert seinen Bericht.

VORSITZ: Ingo FRIEDRICH

Vizepräsident

Es spricht Markus Ferber im Namen der PPE-DE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.20 des Protokolls vom 22. April 2004

22.   Eurostat — Entlastung 2002: Einzelplan III — Kommission — 6., 7. und 8. Europäischer Entwicklungsfonds — Einzelpläne II, IV, V, VI, VII und VIII — Einzelplan I — Europäisches Parlament — Dezentrale Agenturen — EGKS (Aussprache)

Erklärung der Kommission: Eurostat

Bericht: Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission) [SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003 — 2003/2210(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Juan José Bayona de Perogordo (A5-0200/2004)

Bericht: Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 [KOM(2003) 475 — C5-0496/2003 — 2003/2189(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Jonas Sjöstedt (A5-0183/2004)

Bericht: Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002

1.

Einzelplan II — Rat

2.

Einzelplan IV — Gerichtshof

3.

Einzeplan V — Rechnungshof

4.

Einzelplan VI — Wirtschaft-s und Sozialausschuss

5.

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

6.

Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter

[I5-0034/2004 — C5-0088/2004 — 2003/2212(DEC), 2003/2213(DEC), 2003/2214(DEC), 2003/2215(DEC), 2003/2216(DEC), 2003/2217(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatterin: Gabriele Stauner (A5-0228/2004)

Bericht: Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002

(Einzelplan I — Europäisches Parlament) [I5-0034/2004 — C5-0088/2004 — 2003/2211(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Michiel van Hulten (A5-0218/2004)

Bericht: Entlastung 2002 für:

1.

die Europäische Agentur für Wiederaufbau [C5-0632/2003 — 2003/2242(DEC)]

2.

die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz [C5-0636/2003 — 2003/2246(DEC)]

3.

die Europäische Umweltagentur [C5-0635/2003 — 2003/2245(DEC)]

4.

die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln [C5-0638/2003 — 2003/2255(DEC)]

5.

das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union [C5-0637/2003 — 2003/2247(DEC)]

6.

das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung [C5-0630/2003 — 2003/2240(DEC)]

7.

Eurojust [C5-0662/2003 — 2003/2256(DEC)]

8.

die Europäische Stiftung für Berufsbildung [C5-0641/2003 — 2003/2259(DEC)]

9.

die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen [C5-0631/2003 — 2003/2241(DEC)]

10.

die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht [C5-0634/2003 — 2003/2244(DEC)]

11.

die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit [C5-0633/2003 — 2003/2243(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Jan Mulder (A5-0212/2004)

Bericht: Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr [C5-0646/2003 — 2003/2218(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatterin: Heide Rühle (A5-0201/2004)

Franz Fischler (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Juan José Bayona de Perogordo erläutert seinen Bericht (A5-0200/2004).

Jonas Sjöstedt erläutert seinen Bericht (A5-0183/2004).

Gabriele Stauner erläutert ihren Bericht (A5-0228/2004).

Michiel van Hulten erläutert seinen Bericht (A5-0218/2004).

(Da der Zeitpunkt für die Mitteilung der Kommission gekommen ist, wird die Aussprache an dieser Stelle unterbrochen und um 21.00 Uhr fortgesetzt) (Punkt 26).

23.   Tagesordnung

Der Präsident schlägt angesichts der Änderungen der Tagesordnung (Punkt 14 des Protokolls vom 19. April 2004 und Punkt 9 des vorliegenden Protokolls) und mit Zustimmung des Rats und der Fraktionen vor, die Fragestunde mit Anfragen an den Rat von der Tagesordnung des folgenden Tages abzusetzen.

Das Parlament erklärt sich damit einverstanden.

24.   Beitrittsantrag Kroatiens (Mitteilung der Kommission)

Mitteilung der Kommission: Stellungnahme der Kommission zum Antrag Kroatiens auf Beitritt zur Union

Der Präsident heißt eine kroatische Delegation mit dem Außenminister willkommen, die auf der Ehrentribüne Platz genommen hat.

Christopher Patten und Günther Verheugen (Mitglieder der Kommission) machen die Mitteilung.

Nach dem „catch the eye“-Verfahren stellen Olivier Dupuis, Sarah Ludford und Alexandros Baltas Fragen, die Christopher Patten beantwortet.

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

Nach demselben Verfahren stellen Joost Lagendijk und Doris Pack Fragen, die Günther Verheugen beantwortet, sowie Miet Smet und Michl Ebner, die Christopher Patten beantwortet.

Der Punkt ist geschlossen.

25.   Fragestunde (Anfragen an die Kommission)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an die Kommission (B5-0071/2004).

Erster Teil

Anfrage 25 von Michl Ebner: Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts — Genehmigung von groß angelegten Wasserableitungen zur Wasserkraftgewinnung.

Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Michl Ebner und Carlos Lage.

Anfrage 26 von Linda McAvan: Soziale Verantwortung der Unternehmen.

Stavros Dimas (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Linda McAvan und Philip Bushill-Matthews.

Anfrage 27 von Carlos Lage: Schließung von europäischen Werken des Unternehmens Bombardier.

Stavros Dimas beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Carlos Lage, Regina Bastos, Ilda Figueiredo und Malcolm Harbour.

Es spricht Göran Färm, zu der fehlenden Bereitschaft von Michaele Schreyer, auf eine von ihm gestellte Frage zu antworten (der Präsident nimmt dies zur Kenntnis).

Zweiter Teil

Anfrage 28 von Ulla Margrethe Sandbæk: Weiterbehandlung von Pilotprojekten und Umwandlung in Mehrjahresprogramme.

Michaele Schreyer (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Glenys Kinnock (in Vertretung).

Anfrage 29 von Othmar Karas: Studie über die Auswirkungen von Basel II auf die Klein- und Mittelbetriebe.

Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Othmar Karas, Paul Rübig und Enric Morera Català.

Anfrage 30 von Bill Newton Dunn: Diebstahl personenbezogener Daten.

Frits Bolkestein beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Bill Newton Dunn und Reino Paasilinna.

Anfrage 31 von Malcolm Harbour: Urteil in der Rechtssache Gambelli.

Frits Bolkestein beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Malcolm Harbour.

Anfrage 32 von Reino Paasilinna: Konzentration der Medien.

Frits Bolkestein beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Reino Paasilinna.

Anfrage 33 von Miguel Angel Martínez Martínez: Ersuchen um Klarstellung der Antworten der Kommission zu Kuba.

Poul Nielson (Mitglied der Kommission) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Miguel Angel Martínez Martínez, Efstratios Korakas und Nikolaos Chountis.

Anfrage 34 von Patricia McKenna: IWF-Programme und das Globalziel Armutsbekämpfung der EU.

Poul Nielson beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Patricia McKenna.

Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet.

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an die Kommission ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 20.10 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Gerhard SCHMID

Vizepräsident

26.   Eurostat — Entlastung 2002: Einzelplan III — Kommission — 6., 7. und 8. Europäischer Entwicklungsfonds — Einzelpläne II, IV, V, VI, VII und VIII — Einzelplan I — Europäisches Parlament — Dezentrale Agenturen — EGKS (Fortsetzung der Aussprache)

Jan Mulder erläutert den Bericht (A5-0212/2004).

Bart Staes (für die Berichterstatterin) erläutert den Bericht (A5-0201/2004).

Es spricht Michaele Schreyer (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Bartho Pronk (Verfasser der Stellungnahme EMPL), Miet Smet (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Ursula Stenzel (Verfasserin der Stellungnahme AFET), Ozan Ceyhun (Verfasser der Stellungnahme LIBE), Martin Callanan (Verfasser der Stellungnahme ENVI), Diemut R. Theato im Namen der PPE-DEFraktion, Helmut Kuhne im Namen der PSE-Fraktion, Ole B. Sørensen im Namen der ELDR-Fraktion, Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Mogens N.J. Camre im Namen der UEN-Fraktion, Graham H. Booth im Namen der EDD-Fraktion, Gianfranco Dell'Alba, fraktionslos, María Antonia Avilés Perea, Herbert Bösch, Rijk van Dam, Christopher Heaton-Harris, Paulo Casaca, Jens-Peter Bonde und Michaele Schreyer.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Jens-Peter Bonde im Namen der EDD-Fraktion zu Eurostat (B5-0218/2004)

Heide Rühle und Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu Eurostat (B5-0219/2004)

Jan Mulder und Ole B. Sørensen im Namen der ELDR-Fraktion zu Eurostat (B5-0220/2004)

Freddy Blak, Jonas Sjöstedt und Luigi Vinci im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Eurostat-Affäre (B5-0222/2004)

Enrique Barón Crespo und Helmut Kuhne im Namen der PSE-Fraktion zu den Maßnahmen der Kommission im Zusammenhang mit Eurostat (B5-0223/2004)

James E.M. Elles im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Eurostat (B5-0225/2004).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Entlastungen: Punkte 10.20, 10.21, 10.23, 10.12 und 10.13 des Protokolls vom 21. April 2004 — Eurostat: Punkt 7.22 des Protokolls vom 22. April 2004.

27.   Abkommen EG/USA: Verarbeitung von Fluggastdatensätzen * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des US Department of Homeland Security [KOM(2004) 190 — C5-0162/2004 — 2004/0064(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Johanna L.A. Boogerd-Quaak (A5-0271/2004)

Es spricht Christopher Patten (Mitglied der Kommission).

Johanna L.A. Boogerd-Quaak erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Jorge Salvador Hernández Mollar im Namen der PPE-DE-Fraktion, Elena Ornella Paciotti im Namen der PSE-Fraktion, Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, Kathalijne Maria Buitenweg im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Marco Cappato, fraktionslos, Hubert Pirker, Anna Terrón i Cusí, Christopher Patten für eine persönliche Bemerkung im Anschluss an die Wortmeldung von Graham R. Watson und Graham R. Watson, der seine Bemerkung zurückzieht.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.17 des Protokolls vom 21. April 2004

28.   Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Aussprache)

Bericht: Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien [2003/2237(INI)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Johanna L.A. Boogerd-Quaak (A5-0230/2004)

Der Präsident teilt mit, dass die UEN-Fraktion einen Antrag auf Ablehnung einer Aussprache wegen Unzulässigkeit eingereicht hat.

Es spricht José Ribeiro e Castro, der im Namen der UEN-Fraktion den Antrag begründet (der Präsident erklärt, dass ein solcher Antrag gemäß Artikel 143 Absatz 1 GO unzulässig ist, da die in der Geschäftsordnung vorgesehene Frist nicht eingehalten wurde).

Johanna L.A. Boogerd-Quaak erläutert ihren Bericht.

Es spricht Antonio Tajani, der eine Mitteilung des Pressedienstes dementiert, wonach die Meinungs- und Informationsfreiheit in Italien eines der Hauptthemen dieser Tagung darstellt.

Es spricht Christopher Patten (Mitglied der Kommission)...

Es sprechen Giuseppe Gargani (Verfasser der Stellungnahme JURI), Roy Perry (Verfasser der Stellungnahme CULT), Monica Frassoni (Verfasserin der Stellungnahme AFCO), Giacomo Santini im Namen der PPE-DEFraktion, Elena Ornella Paciotti im Namen der PSE-Fraktion, Giorgio Calò im Namen der ELDR-Fraktion, Giuseppe Di Lello Finuoli im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Monica Frassoni im Namen der Verts/ALEFraktion, Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion, der Präsident und Pasqualina Napoletano — die zwei letzteren zur Wortmeldung von Roberta Angelilli —, Koenraad Dillen, fraktionslos, Anna Terrón i Cusí, Lucio Manisco, Enric Morera Català, Mariotto Segni, Mario Borghezio und Francesco Fiori.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.23 des Protokolls vom 22. April 2004

29.   Schengener Übereinkommen: Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs [KOM(2003) 664 — C5-0580/2003 — 2003/0258(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Roberta Angelilli (A5-0229/2004)

Es spricht Christopher Patten (Mitglied der Kommission).

Roberta Angelilli erläutert ihren Bericht.

Es spricht Marcelino Oreja Arburúa im Namen der PPE-DE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.18 des Protokolls vom 21. April 2004

30.   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) [KOM(2003) 808 — C5-0060/2004 — 2003/0311(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Ozan Ceyhun (A5-0248/2004)

Es spricht Christopher Patten (Mitglied der Kommission).

Ozan Ceyhun erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Minerva Melpomeni Malliori (Verfasserin der Stellungnahme ENVI) und Arie M. Oostlander im Namen der PPE-DE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.19 des Protokolls vom 21. April 2004

31.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 344.162/OJME).

32.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 0.15 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

James L.C. Provan

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Aguiriano Nalda, Nuala Ahern, Ainardi, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Andria, Angelilli, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Belder, Berend, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Bernié, Berthu, Bertinotti, Beysen, Bigliardo, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bonino, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, Borghezio, van den Bos, Boselli, Boumediene-Thiery, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brie, Brienza, Brok, Brunetta, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Butel, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cappato, Cardoso, Carlotti, Carnero González, Carraro, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cederschiöld, Cercas, Cerdeira Morterero, Cesaro, Ceyhun, Chichester, Chountis, Claeys, Clegg, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Corbett, Corbey, Cornillet, Corrie, Paolo Costa, Raffaele Costa, Coûteaux, Cox, Crowley, Cushnahan, van Dam, Dary, Daul, Davies, De Clercq, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Duthu, Dybkjær, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Farage, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Ferreira, Ferrer, Ferri, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flemming, Flesch, Florenz, Ford, Foster, Fourtou, Frahm, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gahrton, Galeote Quecedo, Garaud, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garot, Garriga Polledo, de Gaulle, Gawronski, Gebhardt, Gemelli, Ghilardotti, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Hieronymi, Hoff, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, van Hulten, Hyland, Iivari, Ilgenfritz, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Jensen, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Junker, Kaldi, Karamanou, Karas, Karlsson, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krivine, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lisi, Lucas, Ludford, Lulling, Lund, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Malmström, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marinos, Markov, Marques, Marset Campos, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martínez Martínez, Mastella, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Mauro, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Mennea, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morera Català, Morgan, Morgantini, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Musotto, Mussa, Musumeci, Myller, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Niebler, Nisticò, Nobilia, Nogueira Román, Nordmann, Ojeda Sanz, Olsson, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, O'Toole, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Pannella, Papayannakis, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Pex, Piecyk, Pirker, Piscarreta, Pittella, Plooij-van Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Pronk, Provan, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Raymond, Read, Redondo Jiménez, Ribeiro, Ribeiro e Castro, Riis-Jørgensen, Rocard, Rod, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Rühle, Ruffolo, Rutelli, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santer, Santini, dos Santos, Sartori, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scallon, Scapagnini, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Jürgen Schröder, Schroedter, Schulz, Schwaiger, Segni, Seppänen, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Sommer, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sylla, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Trentin, Tsatsos, Turchi, Turco, Turmes, Twinn, Uca, Väyrynen, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Veltroni, van Velzen, Vermeer, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, Wuermeling, Wuori, Wyn, Wynn, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimeray, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

A.Nagy, Azzopardi, Bagó, Bastys, Bauer, Berg, Bielan, Bonnici, Christoforou, Chronowski, Zbigniew Chrzanowski, Cybulski, de Marco, Demetriou, Drzęla, Ékes, Gałażewski, Germič, Golde, Genowefa Grabowska, Gruber, Heriban, Ilves, Jerzy Jaskiernia, Kamiński, Kāposts, Kelemen, Kiršteins, Kļaviņš, Kłopotek, Klukowski, Kósėné Kovács, Kriščiūnas, Daniel Kroupa, Kubica, Kubovič, Kuzmickas, Kvietkauskas, Laar, Landsbergis, Liberadzki, Libicki, Lisak, Lydeka, Macierewicz, Maldeikis, Mallotová, Matsakis, Őry, Palečková, Pęczak, Alojz Peterle, Pieniążek, Plokšto, Podgórski, Pospíšil, Protasiewicz, Pusz, Rutkowski, Savi, Siekierski, Šlesere, Smorawiński, Surján, Szabó, Tomczak, Vaculík, Vadai, Valys, George Varnava, Vastagh, Vella, Vėsaitė, Wittbrodt, Żenkiewicz, Žiak


ANLAGE 1

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   EU-Nachbarschaftspolitik nach der Erweiterung *

Bericht: BÖGE (A5-0198/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

2.   Zypern: Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse

Bericht: RANDZIO-PLATH (A5-0264/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

3.   Elektronische Mautsysteme ***II

Bericht: SOMMER (A5-0246/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

4.   Zollkodex der Gemeinschaften ***I

Bericht: FOURTOU (A5-0255/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

NA

+

454, 7, 51

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

5.   Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt ***

Bericht: DE VEYRAC (A5-0215/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

6.   Kleiner Grenzverkehr an den Landesaußengrenzen *

Bericht: CERDEIRA MORTERERO (A5-0142/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

7.   Kleiner Grenzverkehr an den Landesaußengrenzen *

Bericht: STOCKTON (A5-0141/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

8.   Informations- und Koordinierungsnetz für Migrationsbehörden *

Bericht: KLAMT (A5-0145/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

9.   Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ort der Dienstleistung *

Bericht: KARAS (A5-0233/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

10.   Europäische Weltraumorganisation *

Bericht: BODRATO (A5-0222/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

11.   Visa-Informationssystem (VIS) *

Bericht: COELHO (A5-0262/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag der Kommission

 

-

 

Da der Vorschlag der Kommission abgelehnt wurde und die Kommission nicht die Absicht hat, ihn zurückzuziehen, wird der Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (Artikel 68 Absatz 3 GO).

12.   Übermittlung von Angaben über beförderte Personen durch Beförderungsunternehmen *

Zweiter Bericht: HERNÁNDEZ MOLLAR (A5-0266/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Text der Initiative

EA

-

225, 287, 11

Da die Initiative abgelehnt wurde, wird der Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (Artikel 68 Absatz 3 GO)

13.   Europäische Polizeiakademie: Rechtspersönlichkeit — Sitz *

Bericht: ROURE (A5-0140/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

14.   Ernennung eines Mitglieds des EZB-Direktoriums

Bericht: RANDZIO-PLATH (A5-0273/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

Geh.

+

363, 113, 52

Geheime Abstimmung (Artikel 136 Absatz 1 GO)

15.   Gemeinschaftliche Rechtsetzung und Konsultationsverfahren

Bericht: DOORN (A5-0221/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

NA

+

501, 1, 23

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

16.   Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen

Bericht: MANTONVANI (A5-0263/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

17.   Systeme der sozialen Sicherheit ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: LAMBERT (A5-0234/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-2

Ausschuss

 

+

 

18.   Sicherheit von Tunneln ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: RACK (A5-0249/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

19.   Luftqualität: Immissionskonzentrationen bestimmter Schadstoffe ***I

Bericht: KRONBERGER (A5-0047/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

3 Fraktionen + Kronberger

 

+

 

Block 2

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 61 wurde zurückgezogen.

Block 1 = 74 Änderungsanträge von 3 Fraktionen und von Hans Kronberger (Änderungsanträge 62 bis 135)

Block 2 = 60 Änderungsanträge des Umweltausschusses (Änderungsanträge 1 bis 60)

20.   Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ***I

Bericht: GEBHARDT (A5-0191/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

PSE

 

+

 

Block 2

Ausschuss

 

 

Block 3

Ausschuss

 

-

 

nach Artikel 21

59

PPE-DE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 49 und 54 wurden annulliert.

Block 1 = 35 Änderungsanträge der PSE-Fraktion (Änderungsanträge 60 bis 94)

Block 2 = 47 Änderungsanträge des Rechtsausschusses (Änderungsanträge 2, 4 bis 7, 9 bis 25, 29 bis 39, 41 bis 43, 45, 46, 48, 50 bis 53 und 55 bis 58)

Block 3 = 9 Änderungsanträge des Rechtsausschusses (Änderungsanträge 1, 3, 8, 26 bis 28, 40 und 44)

21.   Verbraucherkredit ***I

Zweiter Bericht: WUERMELING (A5-0224/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-9

11-18

21

24-25

27-31

34

43

45-46

49-51

53

56-57

61

76

78

82-89

93

94

109-117

121

124

126

129-131

137

138

140

142

144

146-147

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

10, 19-20

Ausschuss

ges./EA

+

276, 233, 6

23, 26, 33, 37, 38, 39, 42, 44, 47, 54, 55, 59, 60, 62, 67, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 77, 79

ges./EA

+

275, 239, 2

102, 104, 105, 106, 107, 120

ges./EA

+

285, 227, 2

132, 133, 134, 135, 139, 141, 143, 145, 148, 149, 150, 151, 152

 

+

 

22

ges.

-

 

 

80

 

ges.

-

 

 

122

 

ges.

-

 

 

123

 

ges.

+

 

 

125

 

ges.

+

 

 

127

 

ges.

-

 

 

128

 

ges.

-

 

Artikel 1

167

PPE-DE

 

-

 

32

Ausschuss

 

-

 

204

PSE

 

+

 

Artikel 2 Buchst. a

154

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 2 Buchstabe d

155

VERTS/ALE

 

-

 

36

Ausschuss

EA

-

221, 291, 1

166

PPE-DE

 

-

 

182

PSE

 

+

 

Art 2 Buchstabe g

40

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

3

+

 

177

ELDR

 

 

Artikel 2 Buchstabe h

183

PSE

EA

+

275, 240, 3

41

Ausschuss

 

 

Artikel 2, nach Buchstabe p

156

Verts/ALE

 

-

 

176

ELDR

 

+

 

168

PPE-DE

 

 

35

Ausschuss

 

 

Artikel 3 § 2 Einleitung

48=

178entspr.=

Ausschuss

ELDR

NA

+

273, 242, 11

Artikel 3 § 2 Buchstabe a

178entspr.

ELDR

NA

+

317, 203, 11

169

PPE-DE

 

 

58

Ausschuss

 

 

Artikel 3 § 1 Buchstabe c

52

Ausschuss

 

-

 

184

PSE

 

+

 

Artikel 3 § 2 Buchstabe e

185

PSE

 

+

 

Artikel 4

63

Ausschuss

 

-

 

157

Verts/ALE

 

-

 

186

PSE

 

-

 

187

PSE

 

+

 

Artikel 5

64

Ausschuss

 

+

 

206

PSE

NA

 

Artikel 6

65

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

3

-

 

158 entspr.

Verts/ALE

 

-

 

188

PSE

 

+

 

159

Verts/ALE

 

-

 

nach Artikel 6

179

ELDR

 

+

 

66

Ausschuss

 

 

Artikel 7

68

Ausschuss

 

+

 

190

PSE

 

 

189

PSE

 

 

Artikel 8 § 2

180

ELDR

 

+

 

73

Ausschuss

 

 

Artikel 10 § 2 Unterabsatz 1

81

Ausschuss

 

+

 

191

PSE

 

 

Artikel 11 § 1

164

PPE-DE

 

-

 

90

Ausschuss

 

-

 

Artikel 11, nach § 2

170

PPE-DE

 

-

 

Artikel 11 § 3

171

PPE-DE

 

-

 

192

PSE

 

+

 

Artikel 11, nach § 3

193

PSE

 

+

 

Artikel 11 § 4

172

PPE-DE

 

-

 

Artikel 12

91

Ausschuss

 

-

 

194

PSE

 

+

 

195

PSE

 

+

 

196

PSE

 

+

 

197

PSE

 

+

 

198

PSE

 

+

 

Artikel 13

199

PSE

 

+

 

153

Ausschuss

 

 

Artikel 14 § 3

92

Ausschuss

EA

+

403, 86, 12

160

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 15

95

Ausschuss

 

+

 

200

PSE

 

 

Artikel 16 § 1

173

PPE-DE

NA

-

241, 272, 11

96

Ausschuss

 

-

 

201

PSE

NA

+

276, 235, 18

Artikel 16 § 2

202

PSE

NA

-

205, 312, 8

101

Ausschuss

ges.

-

 

97

Ausschuss

ges.

-

 

98

Ausschuss

ges.

-

 

99

Ausschuss

ges.

-

 

100

Ausschuss

ges.

-

 

Artikel 19, nach § 2

165

PPE-DE

 

+

 

205

PSE

 

 

174

PPE-DE

 

-

 

108

Ausschuss

 

+

 

Artikel 22

175

PPE-DE

 

+

 

118

Ausschuss

 

 

119

Ausschuss

 

 

Artikel 24 § 1 nach Buchstabe a

161

Verts/ALE

 

+

 

Artikel 28

136

Ausschuss

 

+

 

163

Verts/ALE

 

 

162

Verts/ALE

 

+

 

nach Artikel 28

203

PSE

 

-

 

Rechtsgrundlage

181

PSE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 103 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 173, 177, 178, 201, 202

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 40

1. Teil: Einleitung

2. Teil: Spiegelstrich 1

3. Teil: Spiegelstrich 2

PSE, ELDR

Änd. 65

1. Teil: Text ohne Absatz 3, 4a

2. Teil: Absatz 3

3. Teil: Absatz 4a

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 37, 38, 39, 102

PSE: Änd. 10, 19, 20, 22, 23, 26, 33, 37, 42, 44, 47, 54, 55, 59, 60, 62, 67, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 77, 79, 80, 104, 105, 106, 107, 120, 122, 123, 125, 127, 128, 132, 133, 134, 135, 139, 141, 143, 145, 148, 149, 150, 151, 152, 101

ELDR: Änderungsanträge 90, 96, 97, 98, 99, 100, 101

22.   Unlautere Geschäftspraktiken ***I

Bericht: GHILARDOTTI (A5-0188/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-9

13-15

19-20

22-29

32-34

36-37

39-40

43-55

60

62-70

72-88

90-92

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

10

Ausschuss

ges.

+

 

11

Ausschuss

ges.

-

 

16

Ausschuss

ges.

-

 

35

Ausschuss

ges.

-

 

38

Ausschuss

ges.

-

 

41

Ausschuss

ges.

-

 

42

Ausschuss

ges.

-

 

56

Ausschuss

ges.

-

 

57

Ausschuss

ges./EA

+

265, 236, 2

58

Ausschuss

ges.

-

 

61

Ausschuss

ges.

+

 

71

Ausschuss

ges.

+

 

89

Ausschuss

ges./EA

+

271, 232, 1

93

Ausschuss

ges.

-

 

94

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 2 Buchstabe b

12

Ausschuss

 

-

 

107

PSE

 

+

 

Art 2 Buchstabe g

17+18

Ausschuss

 

+

 

104

PPE-DE

 

+

 

Artikel 2 Buchstabe j

21

Ausschuss

 

+

 

108

PSE

 

+

 

Artikel 4 § 1

95

EDD

 

-

 

Artikel 4, nach § 2

109

PSE

 

+

 

Artikel 5 § 2 Spiegelstrich 2

30+31

Ausschuss

 

-

 

110

PPE-DE

 

+

 

Artikel 9 Buchstabe c

111

PSE

 

+

 

59

Ausschuss

 

+

 

Artikel 10

103

PPE-DE

 

+

 

Artikel 11

102

PPE-DE

 

-

 

101

PPE-DE

 

-

 

Anhang 1, „irreführende Geschäftspraktiken“ Nummer 3

99

PPE-DE

 

+

 

100

PPE-DE

 

-

 

Anhang 1, „irreführende Geschäftspraktiken“, Nummer 4

98

PPE-DE

 

-

 

Anhang 1, „irreführende Geschäftspraktiken“, Nummer 7

97

PPE-DE

 

+

 

Anhang 1, „aggressive Geschäftspraktiken“, Nummer 4

96

PPE-DE

 

-

 

88

Ausschuss

 

+

 

Rechtsgrundlage

112

PSE

 

+

 

Erwägung 5

105

PPE-DE

 

+

 

nach Erwägung 13

106

PSE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 2/3, 4/5, 9/10, 17/18, 30/31, 43 bis einschließlich 45, 46/47, 64/65, 91/92 des Rechtsausschusses sind fusioniert worden.

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 21, 61, 10, 71, 93, 94

PSE Änd. 11, 16, 35, 38, 41, 42, 56, 57, 58, 89

23.   Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs ***I

Bericht: STURDY (A5-0260/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

7

11-20

22-25

29-30

32

34

37

39-40

42-48

50-54

56-61

63

65-66

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

8

Ausschuss

ges.

-

 

10

Ausschuss

ges./EA

-

239, 272; 1

21

Ausschuss

ges.

+

 

26

Ausschuss

ges.

+

 

27

Ausschuss

ges./EA

+

279,230,0

31

Ausschuss

ges.

+

 

33

Ausschuss

ges.

+

 

35

Ausschuss

ges./EA

-

237, 265, 6

36

Ausschuss

ges.

+

 

38

Ausschuss

ges.

+

 

41

Ausschuss

ges.

-

 

55

Ausschuss

ges.

-

 

62

Ausschuss

ges.

+

 

64

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

3

-

 

Artikel 3 § 5

71

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 6 § 1 Unterabsatz 2

75

PPE-DE

 

-

 

Artikel 21

77

PPE-DE

 

-

 

nach Artikel 23

76

PPE-DE

 

-

 

Artikel 24

78

PPE-DE

 

-

 

Artikel 26

73

Verts/ALE

 

-

 

49

Ausschuss

 

+

 

Artikel 29

72

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 41

68

PSE

 

-

 

Erwägung 12

74

PPE-DE

 

-

 

Erwägung 13

6

Ausschuss

 

+

 

69

PSE

 

 

nach Erwägung 19

67

PSE

 

-

 

Erwägung 20

9S=

70S=

Ausschuss

Verts/ALE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 28 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änderungsanträge 21, 26, 27, 33, 35, 36, 41

ELDR Änd. 10, 35, 41, 55, 62, 64

PSE Änd. 8, 31, 38, 55

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 64

1. Teil: Text ohne die Worte „mit der Industrie ausgehandelt werden“ und „Es sollte die Möglichkeit ... festgesetzt hat“

2. Teil: die Worte „mit der Industrie ausgehandelt werden und“

3. Teil: die Worte „Es sollte die Möglichkeit .... festgesetzt hat“

24.   Sichere Erdgasversorgung ***I

Bericht: MOMBAUR (A5-0213/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 2

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 3

 

Originaltext

ges.

+

 

Abstimmung: Entwurf einer legislativen Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE Entwurf einer legislativen Entschließung — §§ 2,3

25.   Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen ***I

Bericht: SEPPÄNEN (A5-0254/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

7-27

29-42

Ausschuss

 

+

 

Artikel 1 § 1

43

PPE-DE

 

+

 

6

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 28 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

26.   Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ***I

Bericht: THORS (A5-0171/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

3-9

11

13-14

16-17

19-27

29-50

52-56

58-60

62-63

65

67-73

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

1

Ausschuss

NA

+

437, 73, 11

2

Ausschuss

ges.

+

 

10

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

12

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

15

Ausschuss

ges.

+

 

51

Ausschuss

ges.

+

 

57

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

64

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

66

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 7 § 2 Unterabsatz 2

75

Verts/ALE

 

+

 

Artikel 11, nach § 1

76

Verts/ALE

 

+

 

nach Artikel 13

77

Verts/ALE

 

-

 

61

Ausschuss

 

+

 

Anhang 1, nach Abschnitt 2

78

Verts/ALE

NA

-

232, 273, 20

Anhang 5

74

PPE-DE

 

+

 

nach Erwägung 4

79

PPE-DE

 

+

 

nach Erwägung 6

18=

80=

Ausschuss

PPE-DE

 

+

 

Erwägung 20

81

PPE-DE

 

+

 

28

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE Änd. 1

Verts/ALE Änd. 78

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 1, 15, 28

ELDR Änd. 1, 2, 51

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 10

1. Teil: ohne die Worte „der Chemikalienpolitik der Gemeinschaft“

2. Teil: diese Worte

Änd. 12

1. Teil: Text ohne das Wort „städtischen“

2. Teil: diese Worte

Änd. 57

1. Teil: Text ohne das Wort „in städtischen Gebieten“

2. Teil: diese Worte

ELDR

Änd. 64

1. Teil: Text ohne die Worte „Entsprechend .... Aufsichtsbehörden bei.“

2. Teil: diese Worte

Verts/ALE

Änd. 66

1. Teil: Text mit Ausnahme der Streichung des Absatzes 2 des Kommissionsvorschlags

2. Teil: Streichung des Absatzes 2

27.   Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen ***I

Bericht: DE ROO (A5-0154/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

Ausschuss + 7 Fraktionen

 

+

 

Block 2

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die EDD-Fraktion hat nicht die Änderungsanträge 25 und 38 unterzeichnet. Hans Blokland hat diese beiden Änderungsanträge im eigenen Namen unterzeichnet.

Block 1 (Kompromissänderungsanträge) = 3 Änderungsanträge des Umweltausschusses (Änderungsanträge 11, 12 und 18) und 28 Änderungsanträge von 7 Fraktionen (Änderungsanträge 19 bis 46)

Block 2 = 15 Änderungsanträge des Umweltausschusses (Änderungsanträge 1 bis 10 und 13 bis 17)

28.   Batterien und Akkumulatoren ***I

Bericht: BLOKLAND (A5-0265/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

4

6

10

14

16

18

20

24

29

37

39

43

46-47

50

52-53

63

65

67-68

71

73-75

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

2

Ausschuss

ges.

+

 

5

Ausschuss

ges.

+

 

7

Ausschuss

ges.

+

 

8

Ausschuss

ges.

+

 

9

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

2

+

11

Ausschuss

ges.

+

 

12

Ausschuss

ges.

+

 

19

Ausschuss

ges.

+

 

21

Ausschuss

ges.

+

 

25

Ausschuss

ges.

+

 

26

Ausschuss

ges.

+

 

27

Ausschuss

ges.

+

 

45

Ausschuss

ges.

+

 

51

Ausschuss

ges.

+

 

54

Ausschuss

ges.

+

 

55

Ausschuss

ges.

+

 

57

Ausschuss

ges.

+

 

58

Ausschuss

ges.

+

 

59

Ausschuss

ges.

+

 

60

Ausschuss

ges.

+

 

61

Ausschuss

ges.

+

 

62

Ausschuss

ges.

+

 

64

Ausschuss

ges.

+

 

69

Ausschuss

ges.

+

 

77

Ausschuss

ges.

+

 

79

Ausschuss

ges.

+

 

80

Ausschuss

ges.

+

 

81

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 3 § 4

84/rev

EDD

 

-

 

15

Ausschuss

EA

-

246, 267, 5

Artikel 3 § 6

85

EDD

 

+

 

17

Ausschuss

 

 

Artikel 3 § 14

105

Verts/ALE

 

-

 

22

Ausschuss

 

+

 

Artikel 4

23

Ausschuss

NA

+

290, 224, 11

83

PSE

 

 

82

Ausschuss

getr.

 

 

1/NA

+

295, 209, 14

2/NA

-

198, 309, 11

Artikel 5, nach dem einzigen Absatz

106

Verts/ALE

 

-

 

92

PPE-DE

 

+

 

Artikel 9 § 1 Buchstabe a

107

Verts/ALE

 

-

 

28

Ausschuss

 

+

 

Artikel 9 § 1 Buchstabe b

108

Verts/ALE

 

+

 

30

Ausschuss

 

+

 

Artikel 9 § 1 Buchstabe c

109

Verts/ALE

 

+

 

31

Ausschuss

 

 

Artikel 9, nach § 2

110

Verts/ALE

EA

-

97,421,1

32

Ausschuss

 

+

 

Artikel 10

118S

EDD

NA

-

23, 499, 8

Artikel 11

33

Ausschuss

getr.

 

 

1/EA

-

243, 258, 3

2

-

 

3

+

 

93

PPE-DE

 

 

Artikel 13

111/rev

Verts/ALE

 

-

 

34

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 14 § 1

86S

EDD

 

-

 

35

Ausschuss

 

+

 

Artikel 14 § 2

87S

EDD

 

-

 

36

Ausschuss

 

+

 

Artikel 15 § 1

94

PPE-DE

 

-

 

38

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

120

EDD

EA

+

267, 240, 3

95

PPE-DE

 

+

 

Artikel 15 § 3

121

EDD

 

-

 

Artikel 16 § 1

88

EDD

 

-

 

40

Ausschuss

 

+

 

41

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 18

99

PPE-DE

 

+

 

42

Ausschuss

 

 

Artikel 19

100

PPE-DE

 

+

 

Artikel 20

122

EDD

 

-

 

44

Ausschuss

 

+

 

Artikel 20, nach § 2

112

Verts/ALE

 

+

 

Artikel 22

123

EDD

 

-

 

48

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 23 § 1

124

EDD

 

-

 

49

Ausschuss

 

+

 

Artikel 23 § 2

97

PPE-DE

 

-

 

Artikel 25 § 1 Buchstabe e

96

PPE-DE

 

-

 

Artikel 25 § 2

113

Verts/ALE

 

-

 

56

Ausschuss

 

+

 

Artikel 29 § 1 Buchstabe b

66

Ausschuss

 

+

 

98

PPE-DE

 

 

Artikel 33

114

Verts/ALE

 

-

 

Anhang 1 Tabelle 2 nach Zeile 3

115

Verts/ALE

 

-

 

Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 5

116

Verts/ALE

 

-

 

72

Ausschuss

 

+

 

Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 8

117

Verts/ALE

 

-

 

76

Ausschuss

 

+

 

 

78

 

 

+

 

Anhang 2 § 2

125

PPE-DE

 

 

nach Anhang 2

101

PPE-DE

 

+

 

Erwägung 7

1

Ausschuss

 

+

 

89

PPE-DE

 

 

Erwägung 10

102

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung 11

103

Verts/ALE

 

+

 

3

Ausschuss

 

 

Erwägung 14

104

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung 21

90

PPE-DE

 

-

 

Erwägung 24

91S

PPE-DE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

EA

+

283, 224, 15

Änderungsantrag 7 wurde annulliert.

Änderungsantrag 119 wurde zurückgezogen.

Änderungsantrag 13 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Änd. 23, 82

EDD Änd. 118S

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 2, 5, 7, 8, 21, 25, 26, 27, 45, 51, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 69, 77, 79, 80, 81

Verts/ALE Änd. 11, 12, 41, 64

EDD Änd. 9, 19

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 34

1. Teil: Absätze 1 und 2

2. Teil: Absatz 2a (neu)

PSE, EDD

Änd. 33

1. Teil: Text ohne die Worte „ganzen oder unbehandelten“

2. Teil: diese Worte

3. Teil: Absatz 2

Verts/ALE

Änd. 9

1. Teil: Text ohne die Worte „was .... betrifft“

2. Teil: diese Worte

Änd. 38

1. Teil: Text ohne die Worte „und die als .... entsprechen“

2. Teil: diese Worte

Änd. 48

1. Teil: Absätze 1 bis 4

2. Teil: Absatz 5

Änd. 82

1. Teil: Text ohne Spiegelstrich 8

2. Teil: Spiegelstrich 8

Änd. 41

1. Teil: Zahl „11“

2. Teil: die Worte „die Behandlung oder“

29.   Schwere Nutzfahrzeuge: Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege ***I

Bericht: COCILOVO (A5-0220/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-9

11-12

14

18

20

22

24

26-27

32-34

38-39

42-43

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

16

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

17

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

25

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

35

Ausschuss

ges./EA

-

236, 278, 2

36

Ausschuss

ges.

+

 

37

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 2 Buchstabe aa)

53

Verts/ALE

NA

-

103, 414, 6

21

Ausschuss

 

+

 

Artikel 7 § 9 Unterabsatz 1

54

Verts/ALE

NA

-

242, 267, 6

28 entspr.

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 7 § 9 Unterabsatz 2

28 entspr.

Ausschuss

 

+

 

Artikel 7 § 10 Einleitung

55

Verts/ALE

NA

-

215, 298, 5

29 entspr.

Ausschuss

 

+

 

Artikel 7 § 10 Buchst. a bis c

29 entspr.

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 7, nach § 10

50

PSE

 

+

 

Artikel 7 § 11

56

Verts/ALE

NA

-

101, 418, 1

30

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 9 § 2

48

PSE

NA

+

308, 208, 10

40

Ausschuss

 

 

49

PSE

NA

 

nach Artikel 9

51

PSE

 

-

 

41

Ausschuss

 

+

 

Erwägung 5

10

Ausschuss

 

+

 

44

PSE

 

 

Erwägung 8

13

Ausschuss

 

+

 

45

PSE

 

-

 

Erwägung 9

15S

Ausschuss

 

-

 

46

PSE

 

+

 

nach Erwägung 9

47

PSE

EA

-

234, 260, 3

nach Erwägung 15

52

PSE

EA

+

285, 219, 7

19

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 1 und 7 wurden fusioniert.

Die Änderungsanträge 23 und 31 betreffen nicht alle Sprachfassungen und wurden daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE: Änd. 44, 48, 49

Verts/ALE: Änd. 53, 54, 55, 56

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 16

1. Teil: Text ohne die Worte „sowie den Gebieten ... der Richtlinie 96/62/EG“

2. Teil: diese Worte

Änd. 17

1. Teil: Text ohne die Worte „vollständige“

2. Teil: dieses Wort

Änd. 25

1. Teil: bis „einkalkuliert sind“

2. Teil: Rest

Änd. 28

1. Teil: Text ohne Spiegelstrich 4

2. Teil: Spiegelstrich 4

Änd. 29 entspr. (Artikel 7 § 10 Buchst. a bis c)

1. Teil: Text ohne die Buchstaben ab, b und ca

2. Teil: die Buchstaben ab, b und ca

Änd. 30

1. Teil: Text ohne die Worte „und in den Gebieten ... der Richtlinie 96/62/EG genannten Liste“

2. Teil: diese Worte

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Änd. 35

ELDR: Änd. 25

Verts/ALE: Änd. 35, 36, 37

M. Gilles Savary weist auf eine Korrektur der französischen Sprachfassung des Änderungsantrags 48 hin.

30.   Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***I

Bericht: MARKOV (A5-0216/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1

5

7

11

13-16

20

22-25

27-29

31-35

37

39-40

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

3

Ausschuss

ges.

+

 

6

Ausschuss

ges.

+

 

12

Ausschuss

ges.

+

 

18

Ausschuss

ges.

+

 

19

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

21

Ausschuss

ges.

+

 

26

Ausschuss

ges.

+

 

30

Ausschuss

ges.

+

 

36

Ausschuss

ges.

+

 

41

Ausschuss

ges.

+

 

42

Ausschuss

ges.

+

 

43

Ausschuss

ges./EA

-

203, 292, 7

45

Ausschuss

ges./EA

-

218, 290, 2

46

Ausschuss

ges.

-

 

47

Ausschuss

ges.

-

 

48

Ausschuss

ges.

-

 

49

Ausschuss

ges.

-

 

Artikel 2, nach § 1

63

EDD

EA

+

264, 244, 4

Artikel 2 § 2 Unterabsatz 1

51=

57=

Verts/ALE

GUE/NGL

 

-

 

17

Ausschuss

EA

-

207, 258, 2

Artikel 9 § 4 Einleitung

64

EDD

 

-

 

Artikel 9 § 4 Buchstabe a

52=

58=

Verts/ALE

GUE/NGL

NA

-

119, 392, 10

Artikel 9§ 4 Buchstabe b

53=

59=

Verts/ALE

GUE/NGL

NA

-

114, 309, 11

Artikel 9 § 4 Buchstabe c

54=

60=

Verts/ALE

GUE/NGL

NA

-

113, 391, 11

Artikel 11 Absatz 1

65

EDD

 

-

 

38

Ausschuss

 

+

 

Artikel 13, nach § 3

55=

61=

Verts/ALE

GUE/NGL

NA

-

237, 271, 9

Anhang 1, Abschnitt A nach Nummer 7

66

EDD

 

+

 

Anhang 1 Abschnitt B Nummer 3

67

EDD

 

-

 

Anhang 1 Abschnitt B Nummer 5

68

EDD

NA

-

240,278,2

Erwägung 4

4

Ausschuss

EA

-

238, 267, 7

56=

62=

Verts/ALE

GUE/NGL

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 13/14 und 21/22 des Regionalausschusses wurden fusioniert.

Änderungsantrag 44 wurde annulliert.

Die Änderungsanträge 2, 8, 9, 10 und 50 betreffen nicht alle Sprachfassungen und wurden daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE Änderungsanträge 52/58, 53/59, 54/60

GUE/NGL Änd. 52/58, 53/59, 54/60, 55/61, 68

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 21, 42, 43, 47, 48, 49

PSE Änderungsanträge 12, 17, 18, 26, 36, 41-49

ELDR Änd. 3, 6, 30, 47, 48, 49

GUE/NGL Änd. 43, 45, 46, 47, 48, 67

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE, ELDR

Änd. 19

1. Teil: bis „durchgeführt“

2. Teil: Rest

31.   Europäischer Flüchtlingsfonds 2005-2010 *

Bericht: DEPREZ (A5-0267/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-10

12-27

Ausschuss

 

+

 

Artikel 4

28

PSE

 

+

 

11

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

legislative Entschließung

§ 3

29

PPE-DE

 

-

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

32.   Abfallvermeidung und -recycling

Bericht: FLORENZ (A5-0176/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 2

30S

PPE-DE

 

-

 

§ 5

10

Verts/ALE

 

+

 

§ 8

11

Verts/ALE

NA

+

280, 220, 11

nach § 8

12

Verts/ALE

NA

+

272, 221, 9

§ 9

31

PPE-DE

 

+

 

nach § 9

13

Verts/ALE

NA

+

270, 233, 7

14

Verts/ALE

NA

+

481,14,15

§ 12

32

PPE-DE

 

-

 

§ 16

15

Verts/ALE

NA

+

343,147,16

§ 18

16

Verts/ALE

 

+

 

§ 19

33

PPE-DE

 

-

 

§ 20

34

PPE-DE

NA

+

392, 111, 10

§ 21

35

PPE-DE

 

-

 

nach § 22

17

Verts/ALE

 

+

 

§ 23

18

Verts/ALE

 

+

 

§ 26

19

Verts/ALE

 

-

 

§ 29

20

Verts/ALE

NA

+

253, 244, 18

nach § 29

21

Verts/ALE

getr.

 

 

1/NA

+

273, 223, 10

2/NA

-

234, 269, 5

§ 30

36S

PPE-DE

 

-

 

§ 31

37

PPE-DE

 

+

 

§ 32

38

PPE-DE

 

-

 

§ 34

22

Verts/ALE

 

-

 

§ 35

23

Verts/ALE

 

-

 

§ 40

4

EDD

 

-

 

39

PPE-DE + UEN

 

-

 

§ 41

5

EDD

 

-

 

Erwägung D

24

PPE-DE

 

+

 

Erwägung G

25

PPE-DE

 

+

 

6

Verts/ALE

 

 

Erwägung I

26S

PPE-DE

 

-

 

Erwägung L

27

PPE-DE

 

+

 

Erwägung M

28

PPE-DE

 

+

 

Erwägung O

7

Verts/ALE

 

+

 

Erwägung P

29

PPE-DE

 

+

 

Erwägung R

8

Verts/ALE

 

+

 

nach Erwägung T

9

Verts/ALE

 

+

 

2

EDD

 

+

 

1

EDD

 

-

 

Erwägung U

3

EDD

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änderungsanträge 11, 12, 13, 14, 15, 20, 21, 34

Anträge auf getrennte Abstimmung

ELDR

Änd. 21

1. Teil: Text ohne das Wort „vollständig“

2. Teil: dieses Wort

33.   Wahrung und Förderung der Grundwerte der Union

Bericht: VOGGENHUBER (A5-0227/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1

5

PPE-DE

 

-

 

§ 2

6S

PPE-DE

 

-

 

§ 3

7S

PPE-DE

 

-

 

2

GUE/NGL

 

-

 

§ 4

8S

PPE-DE

 

Z

 

§ 6

9

PPE-DE

EA

-

220, 231, 7

§ 7

10

PPE-DE

 

Z

 

§ 10

12S

PPE-DE

 

Z

 

11

PPE-DE

 

-

 

§ 11 Buchstabe d

13S

PPE-DE

 

Z

 

§ 12

14S

PPE-DE

 

Z

 

nach Erwägung D

3

PPE-DE

 

Z

 

Erwägung E

4S

PPE-DE

 

Z

 

Erwägung G

1

GUE/NGL

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

383, 30, 52

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Schlussabstimmung

Sonstige

Die PPE-DE-Fraktion hat ihre Änderungsanträge 8, 10, 12, 13, 14, 3, 4 zurückgezogen.


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Fourtou A5-0255/2004

Ja-Stimmen: 454

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Herzog, Jové Peres, Puerta, Sylla

NI: Beysen, Borghezio, Gobbo, Hager, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García- Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carraro, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 7

EDD: Andersen, Bonde, Booth, Farage, Sandbæk, Titford

UEN: Camre

Enthaltungen: 51

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca

NI: Berthu, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Souchet, Turco

Verts/ALE: McKenna

2.   Bericht Randzio-Plath A5-0273/2004

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carraro, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

3.   Bericht Doorn A5-0221/2004

Ja-Stimmen: 501

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carraro, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 1

UEN: Camre

Enthaltungen: 23

EDD: Abitbol, Booth, Coûteaux, Farage, Kuntz, Titford

GUE/NGL: Bordes, Krarup, Krivine, Laguiller

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Turco

PSE: Färm

4.   Zweiter Bericht Wuermeling A5-0224/2004

Ja-Stimmen: 273

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Garaud, Gobbo, Hager, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Lalumière

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 242

EDD: Andersen, Bonde, Booth, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Dybkjær, Maaten, Riis-Jørgensen

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Turco

5.   Zweiter Bericht Wuermeling A5-0224/2004

Ja-Stimmen: 317

EDD: Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Hager, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 203

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Sandbæk, Titford

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Doyle

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Breyer

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

PSE: Rothley

6.   Zweiter Bericht Wuermeling A5-0224/2004

Ja-Stimmen: 241

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

NI: Berthu, Beysen, Garaud, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Duin, Glante, Görlach, Hänsch, Haug, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lange, Leinen, Mann Erika, Marinho, Müller, Rapkay, Roth-Behrendt, Schmid Gerhard, Valenciano Martínez-Orozco

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 272

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Read, Rocard, Rothe, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 11

EDD: Booth, Farage, Titford

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Mennea, Turco

PSE: Bösch, Rothley

7.   Zweiter Bericht Wuermeling A5-0224/2004

Ja-Stimmen: 276

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Cesaro, Costa Raffaele, Gil-Robles Gil-Delgado, Wijkman

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Collins, Crowley

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 235

EDD: Abitbol, Kuntz

ELDR: Monsonís Domingo

NI: Berthu, Beysen, Garaud, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Ceyhun, Duin, Glante, Görlach, Hänsch, Haug, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lange, Leinen, Mann Erika, Müller, Rapkay, Roth-Behrendt

UEN: Bigliardo, Camre, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 18

EDD: Booth, Farage, Titford

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Mennea, Turco

PSE: Bullmann

UEN: Muscardini, Nobilia, Turchi

8.   Zweiter Bericht Wuermeling A5-0224/2004

Ja-Stimmen: 205

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Friedrich

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 312

EDD: Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Bowe, Cashman, Corbett, Evans Robert J.E., Ford, Gill, Hänsch, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, O'Toole, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Titley, Whitehead, Wynn

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 8

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Mennea, Turco

UEN: Nobilia, Turchi

9.   Bericht Thors A5-0171/2004

Ja-Stimmen: 437

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Dybkjær, Rutelli

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Caudron, Chountis, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Fitzsimons

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 73

EDD: Abitbol, Bernié, Booth, Coûteaux, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Souchet

PPE-DE: Gawronski, Niebler, Schmitt, Suominen, Vatanen, van Velzen

UEN: Bigliardo, Camre, Collins, Marchiani, Muscardini, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 11

ELDR: Manders

NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Mennea, Speroni, Turco

UEN: Hyland

10.   Bericht Thors A5-0171/2004

Ja-Stimmen: 232

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Berthu, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 273

EDD: Abitbol, Bernié, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Borghezio, Garaud, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Mennea, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Fava, Ghilardotti, Napoletano, Paciotti, Sacconi, Trentin, Veltroni

UEN: Bigliardo, Marchiani, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 20

EDD: Coûteaux

ELDR: Dybkjær

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Souchet, Turco, Varaut

PPE-DE: Schierhuber

UEN: Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini

11.   Bericht Blockland A5-0265/2004

Ja-Stimmen: 290

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Averoff, Daul, Dimitrakopoulos, Hatzidakis, Kratsa-Tsagaropoulou, Marinos, Mastella, Smet, Trakatellis, Wijkman, Xarchakos, Zacharakis

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Camre, Muscardini, Nobilia, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 224

EDD: Bernié, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Flesch, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Bowe, Hughes, Linkohr

UEN: Andrews, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 11

ELDR: Newton Dunn

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Mennea, Turco

PPE-DE: Florenz, Maat, Oomen-Ruijten

12.   Bericht Blockland A5-0265/2004

Ja-Stimmen: 295

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Averoff, Dimitrakopoulos, Hatzidakis, Maat, Marinos, Oomen-Ruijten, Pex, Trakatellis, Wijkman, Xarchakos, Zacharakis

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Queiró, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 209

EDD: Bernié, Coûteaux, Kuntz, Saint-Josse, Titford

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Collins, Marchiani, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 14

EDD: Mathieu

ELDR: Newton Dunn

GUE/NGL: Ainardi

NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Mennea, Speroni, Turco

PPE-DE: Florenz

13.   Bericht Blockland A5-0265/2004

Ja-Stimmen: 198

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

PPE-DE: Averoff, Dimitrakopoulos, Hatzidakis, Oomen-Ruijten, Pex, Trakatellis, Wijkman, Xarchakos, Zacharakis

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Nein-Stimmen: 309

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Kaldí, Karas, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 11

ELDR: Newton Dunn

NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Mennea, Speroni, Turco

14.   Bericht Blockland A5-0265/2004

Ja-Stimmen: 23

EDD: Andersen, Bonde, Coûteaux, Kuntz, Sandbæk, Titford

ELDR: Dybkjær

GUE/NGL: Krarup

NI: Berthu, Borghezio, Garaud, Gobbo, de La Perriere, Speroni, Varaut

UEN: Andrews, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 499

EDD: Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Beysen, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 8

ELDR: Vallvé

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

UEN: Hyland

15.   Bericht Cocilovo A5-0220/2004

Ja-Stimmen: 103

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Van Hecke

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Ebner, Karas, Rack, Radwan, Rübig, Schierhuber, Stenzel

PSE: Berger, Bösch, Dehousse, Dhaene, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Ettl, Scheele, Schulz, Swoboda, Vairinhos

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 414

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Blak

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, De Keyser, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Laguiller

NI: Borghezio, Gobbo, Mennea, Speroni

PPE-DE: Costa Raffaele

16.   Bericht Cocilovo A5-0220/2004

Ja-Stimmen: 242

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Ebner, Karas, Posselt, Rack, Radwan, Rübig, Schierhuber, Stenzel

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 267

EDD: Bernié, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Gobbo, de La Perriere, Souchet, Speroni, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 6

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Mennea

17.   Bericht Cocilovo A5-0220/2004

Ja-Stimmen: 215

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Ebner, Flemming, Karas, Posselt, Rack, Radwan, Rübig, Schierhuber, Stenzel

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 298

EDD: Bernié, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Bowe, Cashman, Corbett, Désir, Evans Robert J.E., Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, O'Toole, Read, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Titley, Whitehead, Wynn

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Marchiani, Nobilia, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Enthaltungen: 5

GUE/NGL: Blak

NI: Mennea

PSE: Pittella

UEN: Fitzsimons, Hyland

18.   Bericht Cocilovo A5-0220/2004

Ja-Stimmen: 101

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Boogerd-Quaak

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Ebner, Flemming, Karas, Rack, Rübig, Schierhuber, Stenzel

PSE: Berger, Bösch, Dehousse, Ettl, Lund, Marinho, Scheele, Swoboda, Vairinhos

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 418

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Blak

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 1

ELDR: Dybkjær

19.   Bericht Cocilovo A5-0220/2004

Ja-Stimmen: 308

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, Clegg, Davies, Duff, Dybkjær, Huhne, Ludford, Malmström, Manders, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Procacci, Schmidt, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Flemming, Foster, Grönfeldt Bergman, Grosch, Harbour, Helmer, Inglewood, Karas, Khanbhai, Kirkhope, Parish, Perry, Purvis, Rack, Rübig, Scallon, Schierhuber, Smet, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Vlasto

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Camre, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 208

EDD: Coûteaux

ELDR: Andreasen, André-Léonard, van den Bos, Busk, Calò, De Clercq, Flesch, Jensen, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rutelli, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Bordes

NI: Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brienza, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Sommer, Stauner, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Segni, Turchi

Enthaltungen: 10

EDD: Mathieu

GUE/NGL: Laguiller

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Mennea

20.   Bericht Markov A5-0216/2004

Ja-Stimmen: 119

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Ebner, García-Orcoyen Tormo, Lechner, Liese, Mastella, Wijkman

PSE: Carlotti, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Lalumière, Lund, Marinho, Paasilinna, Pérez Royo, Poignant, Roure, Savary, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 392

EDD: Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, de La Perriere, Mennea, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 10

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang

UEN: Camre

21.   Bericht Markov A5-0216/2004

Ja-Stimmen: 114

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PSE: Berès, Carlotti, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Lalumière, Lund, Marinho, Paasilinna, Pérez Royo, Poignant, Rocard, Roure, Savary, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Van Lancker, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 390

EDD: Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dupuis, de La Perriere, Mennea, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Campos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang

UEN: Camre

22.   Bericht Markov A5-0216/2004

Ja-Stimmen: 113

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PSE: Berès, Carlotti, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Lalumière, Lund, Marinho, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Rocard, Roure, Savary, Vairinhos, Van Lancker, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 391

EDD: Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, de La Perriere, Mennea, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Campos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang

UEN: Camre

23.   Bericht Markov A5-0216/2004

Ja-Stimmen: 237

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Raschhofer

PPE-DE: Bremmer, Maat

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 271

EDD: Belder, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Gobbo, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Speroni, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 9

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Dybkjær

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle

UEN: Camre

24.   Bericht Markov A5-0216/2004

Ja-Stimmen: 240

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

GUE/NGL: Krarup

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Marinho

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 278

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Borghezio, Della Vedova, Gobbo, Martin Hans-Peter, Speroni

PPE-DE: Atkins, Jeggle, Wieland, Wijkman

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Fitzsimons, Hyland, Marchiani

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 2

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

Verts/ALE: Schörling

25.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Ja-Stimmen: 280

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: De Veyrac, Goepel, Santini, Wijkman

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 220

EDD: Bernié, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: van den Bos, Ludford, Mulder, Thors

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, de La Perriere, Mennea, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Bigliardo, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 11

ELDR: Manders

GUE/NGL: Alyssandrakis, Herzog, Korakas, Patakis

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

26.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Ja-Stimmen: 272

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: De Veyrac, Wijkman

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 221

EDD: Bernié, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Plooij-van Gorsel

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Goebbels

UEN: Bigliardo, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 9

ELDR: Manders

NI: Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Speroni, Turco

27.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Ja-Stimmen: 270

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Koch, Wijkman

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Fitzsimons

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 233

EDD: Bernié, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Nordmann, Plooij-van Gorsel, Thors

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel- Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Bigliardo, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 7

ELDR: Manders

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

28.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Ja-Stimmen: 481

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Garaud, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans- Peter, Raschhofer, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García- Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen- Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas- Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 14

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Titford

PPE-DE: McMillan-Scott, Mastella, Suominen

PSE: Goebbels

UEN: Marchiani, Muscardini, Nobilia, Segni, Turchi

Enthaltungen: 15

ELDR: Mulder, Nordmann, Thors

NI: Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Mennea, Turco

PPE-DE: Xarchakos

29.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Ja-Stimmen: 343

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse, Dhaene, El Khadraoui, Ford, Lund, Napoletano, Piecyk, Thorning-Schmidt, Vairinhos

UEN: Andrews, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 147

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Titford

NI: Mennea

PPE-DE: Mastella

PSE: Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez- Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Marchiani, Muscardini, Nobilia, Segni

Enthaltungen: 16

ELDR: Mulder

NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, Speroni, Turco

PPE-DE: Xarchakos

30.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Ja-Stimmen: 392

EDD: Bernié, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Nordmann, Plooij-van Gorsel

GUE/NGL: Bakopoulos, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Jové Peres, Krarup, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Sjöstedt, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García- Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen- Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 111

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Schröder Ilka, Seppänen

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Bremmer

PSE: Bowe, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Lund, Vairinhos

UEN: Marchiani

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 10

ELDR: Manders, Mulder

GUE/NGL: Herzog

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

PPE-DE: Wijkman

31.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Ja-Stimmen: 253

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Andria, Sacrédeus, Wijkman, Xarchakos

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Camre, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 244

EDD: Bernié, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Nordmann, Plooij-van Gorsel

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, de La Perriere, Mennea, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Cashman, Evans Robert J.E., Ford, Gill, Goebbels, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Morgan, Murphy, O'Toole, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Whitehead, Wynn

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ribeiro e Castro, Turchi

Enthaltungen: 18

ELDR: Manders, Mulder, Rousseaux, Vermeer

GUE/NGL: Herzog

NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Turco

PSE: Bowe

32.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Ja-Stimmen: 273

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Florenz, Wijkman, Xarchakos

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 223

EDD: Bernié, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Plooij-van Gorsel

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Bowe

UEN: Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 10

ELDR: Manders, Mulder

NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Turco

UEN: Camre

33.   Bericht Florenz A5-0176/2004

Ja-Stimmen: 234

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Wijkman, Xarchakos

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 269

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Mennea, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Goebbels

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 5

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Turco

34.   Bericht Voggenhuber A5-0227/2004

Ja-Stimmen: 383

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta

NI: Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, Bourlanges, Bremmer, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Flemming, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Jackson, Jeggle, Kaldí, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Knolle, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Veltroni, Volcic, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Crowley, Fitzsimons, Queiró

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, MacCormick, Maes, Morera i Catalá, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 30

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Seppänen

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gobbo, de La Perriere, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Fiori, Jarzembowski, Mastella, Mauro, Wuermeling

UEN: Andrews, Marchiani, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 52

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bordes, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Sjöstedt, Sylla

PPE-DE: Atkins, von Boetticher, Bradbourn, Bushill-Matthews, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Foster, Friedrich, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Inglewood, Kastler, Khanbhai, Koch, Konrad, Mantovani, Montfort, Parish, Perry, Purvis, Schierhuber, Stevenson, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

UEN: Camre, Hyland, Turchi

Verts/ALE: Mayol i Raynal


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2004)0278

EU-Nachbarschaftspolitik nach der Erweiterung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die neue Nachbarschaftspolitik der EU angesichts eines größeren Europa (KOM(2003) 603 — C5-0501/2003 — 2003/0232(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 603) (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0501/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik und des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0198/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der am 31. März 2004 (2) geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  P5_TA(2004)0230.

P5_TA(2004)0279

Zypern: Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern (KOM(2004) 185 — C5-0175/2004 — 2004/0067(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 185) (1),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0175/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 30. März 2004 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch bestimmte Mitgliedstaaten (2),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0264/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  P5_TA(2004)0200.

P5_TA(2004)0280

Elektronische Mautsysteme ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (6277/1/2004 — C5-0163/2004 — 2003/0081(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (6277/1/2004 — C5-0163/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 132) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0246/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit der Präsidentin des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 18.12.2003, P5_TA(2003)0594.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0281

Zollkodex der Gemeinschaften ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (KOM(2003) 452 — C5-0345/2003 — 2003/0167(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 452) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 29, 95, 133 und 135 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0345/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0255/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0167

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und 135,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (5), enthält die Vorschriften für die zollrechtliche Behandlung von Waren bei der Einfuhr und der Ausfuhr.

(2)

Bei den Zollkontrollen im Hinblick auf Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist ein gleichwertiges Schutzniveau zu schaffen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es notwendig, in der Gemeinschaft ein gleichwertiges Zollkontrollniveau zu schaffen und eine harmonisierte Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten , die für die Durchführung dieser Kontrollen hauptsächlich zuständig sind. Diese Kontrollen müssen auf gemeinsam vereinbarten Normen und Risikokriterien für die Auswahl der zu kontrollierenden Waren und Wirtschaftsbeteiligten basieren, um die Risiken für die Gemeinschaft und ihre Bürger sowie für die Handelspartner der Gemeinschaft zu minimieren. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten daher zur Unterstützung eines gemeinsamen Ansatzes einen Rahmen für das Risikomanagement in der Europäischen Union schaffen, so dass wirksame Prioritäten gesetzt und die entsprechenden Mittel effizient zugewiesen werden können und damit letztlich das richtige Gleichgewicht zwischen Zollkontrollen und Erleichterungen für den rechtmäßigen Handel gewahrt bleibt. Dazu gehören auch gemeinsame Kriterien und einheitliche Anforderungen an die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie die einheitliche Anwendung derselben. Die Einführung eines gemeinsamen Risikomanagements sollte die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, Waren stichprobenweise zu prüfen.

(3)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission müssen einander ihre Informationen über risikobehaftete Einfuhr- und Ausfuhrwaren mitteilen. Zu diesem Zweck muss ein sicheres System aufgebaut werden, das den zuständigen Behörden rechtzeitig und effizient den Zugriff auf diese Informationen, ihre Übermittlung und ihren Austausch ermöglicht. Diese Informationen können auch an Drittländer weitergeleitet werden, sofern ein internationales Abkommen dies vorsieht.

(4)

Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Angaben, die die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden machen, anderen Behörden desselben Mitgliedstaates, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission oder Behörden in Drittländern zugänglich gemacht werden dürfen. Hierfür ist klar anzugeben, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) sowie die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden und alle anderen Behörden gelten, an die entsprechend dem Zollkodex der Gemeinschaft Daten weitergegeben werden.

(5)

Um wirklich risikobezogene Kontrollen zu ermöglichen, müssen für alle Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, Vorab-Angaben gemacht werden; ausgenommen sind durchgehende Beförderungen durch dieses Gebiet auf dem Luftweg oder auf dem Seeweg. Diese Angaben, die normalerweise von den internationalen Spediteuren geliefert werden, sollten vorliegen, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen. Je nach Waren oder Beförderungsmittel können für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen unterschiedliche Zeitrahmen und Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften müssen auch für Waren gelten, die in eine oder aus einer Freizone verbracht werden, damit keine Sicherheitsschlupflöcher entstehen. Kontrollen zu Sicherheitszwecken sollten in der Regel an den Eingangszollstellen an den Grenzübergangsorten der Gemeinschaft stattfinden, während Kontrollen zwecks Einziehung von Abgaben oder zu ähnlichen Zwecken in der Regel bei den Einfuhrzollstellen im Inneren des Zollgebiets durchgeführt werden sollten .

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist daher entsprechend zu ändern

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummern werden eingefügt:

4a.

„Eingangszollstelle“: die Zollstelle, zu der die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren unverzüglich befördert werden müssen und bei der sie einer geeigneten risikobezogenen Eingangskontrolle unterzogen werden;

4b.

„Einfuhrzollstelle“: die Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten durchzuführen sind, damit die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;

4c.

„Ausfuhrzollstelle“: die Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten durchzuführen sind, damit die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassenden Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;

4d.

„Ausgangszollstelle“: die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden müssen, bevor sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und bei der sie Zollkontrollen im Zusammenhang mit Ausfuhrförmlichkeiten unterzogen werden können.

b)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

„Zollkontrollen“: besondere von den Zollbehörden durchgeführte Amtshandlungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Übergabe und die Bestimmung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftscharakter; zu diesen Amtshandlungen können die Beschau der Waren, die Überprüfung der Zollanmeldung und des Vorhandenseins und der Echtheit elektronischer oder schriftlicher Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel , des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, die Durchführung behördlicher Nachforschungen und andere ähnliche Maßnahmen gehören ;“

c)

Folgende Nummern werden angefügt:

„25.

„Risiko“: Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Vorfalls im Zusammenhang mit dem internationalen Transport oder Handel von Waren zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern, sowie mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftscharakter, der

die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Maßnahmen verhindert, oder

den finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten schadet, oder

die Sicherheit der Gemeinschaft oder die öffentliche Gesundheit, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet ;

26.

„Risikomanagement“: die systematische Festlegung und Anwendung aller zur Begrenzung des Risikos erforderlicher Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieser Tätigkeiten und ihrer Ergebnisse nach internationalen, gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Quellen und Strategien.

2.

En neuer Abschnitt 1a und ein neuer Artikel 5a werden eingefügt:

„Abschnitt 1a

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 5a

(1)     Die Zollbehörden verleihen gegebenenfalls nach Beratung mit anderen zuständigen Behörden und entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 2 den im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die Anträge auf Gewährung von Erleichterungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante Zollkontrollen oder im Hinblick auf sonstige Zollvorschriften stellen, den Status von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten.

Der Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ wird von den Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten nach den Bedingungen gemäß Absatz 2 anerkannt, es sei denn, die Erleichterung wurde gemäß den Zollvorschriften nur für einen oder mehrere Mitgliedstaaten gewährt.

(2)     Die Kriterien für die Verleihung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten umfassen :

die nachweisliche Einhaltung der Zollvorschriften in der Vergangenheit;

eine zufrieden stellende Betriebsführung und, wo dies angebracht ist, Transportaufzeichnungen, die angemessene Zollkontrollen ermöglichen; und

angemessene Sicherheitsstandards.

Nach dem Ausschussverfahren werden festgelegt:

die Regeln für die Erteilung einer Zulassung und die Erleichterungen nach Absatz 1;

die Regeln zur Bestimmung der Zuständigkeit einer Zollbehörde für die Erteilung einer Zulassung;

die Regeln für die Beratung mit anderen Zollbehörden und die Erteilung von Informationen an diese;

die Regeln, nach denen die Gewährung von Erleichterungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante Zollkontrollen von einer Zollbehörde in Ausnahmefällen ausgesetzt werden kann;

die Bedingungen, unter denen der Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ entzogen werden kann;

die Bedingungen, unter denen bei bestimmten Kategorien von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte von dem Erfordernis abgesehen werden kann, ihren Sitz in der Gemeinschaft zu haben.

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

(1)     Die Zollbehörden können gemäß den in den geltenden Bestimmungen festgelegten Bedingungen alle Kontrollen durchführen, die sie für erforderlich halten, um eine korrekte Anwendung der Zollvorschriften und sonstigen Vorschriften über den internationalen Transport von Waren zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftscharakter zu gewährleisten. Zollkontrollen zur Überprüfung der korrekten Anwendung des Gemeinschaftsrechts können auch in einem Drittland durchgeführt werden, wenn dies in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.

(2)    Die Zollkontrollen außer Stichprobenkontrollen stützen sich auf eine Risikoanalyse unter Verwendung automatisierter Datenverarbeitungsmethoden , damit die Risiken erkannt und quantifiziert und die zur Bewertung der Risiken nach nationalen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls internationalen Kriterien erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Die Durchführungsverordnung legt einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement sowie gemeinsame Kriterien und prioritäre Kontrollbereiche fest. Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission ein elektronisches System für die Durchführung des Risikomanagements .

(3)     Führen andere Behörden als die Zollbehörden Zollkontrollen durch, so nehmen sie diese Kontrollen in enger Abstimmung mit den Zollbehörden — nach Möglichkeit zur gleichen Zeit und am gleichen Ort — vor .

(4)     Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Artikel können die Zoll- und anderen zuständigen Behörden wie z.B. Veterinär- und Polizeibehörden zum Schutz der Bürger und Unternehmen oder zur Aufdeckung oder Verhinderung von Unregelmäßigkeiten die Daten, die sie im Zusammenhang mit dem internationalen Transport von Waren zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern, oder im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftscharakter erhalten haben, einander, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission übermitteln, sofern die korrekte Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften dies verlangt. Die Übermittlung vertraulicher Daten an Zollverwaltungen und andere Verwaltungen (z.B. Sicherheitsbehörden) von Drittländern ist nur im Rahmen einer internationalen Übereinkunft und unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zulässig.

4.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Alle Informationen, die vertraulichen Charakter haben oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den zuständigen Behörden ohne ausdrückliche Genehmigung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, nicht offengelegt werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, wenn die zuständige Behörde im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren dazu verpflichtet ist. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben erfolgt unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

5.

In Artikel 16 wird der Begriff „zollamtliche Prüfung“ durch den Begriff “Zollkontrollen“ ersetzt.

6.

Unter Kapitel I des Titels III (Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft) werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 36a

(1)     Für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren wird eine summarische Anmeldung abgegeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen.

(2)     Die summarische Anmeldung wird bei der Eingangszollstelle abgegeben .

Die Zollbehörden können die Abgabe der summarischen Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle zulassen, sofern diese die erforderlichen Angaben der Eingangszollstelle unverzüglich auf elektronischem Wege übermittelt oder zugänglich macht.

Die Zollbehörden können zulassen, dass die Abgabe der summarischen Anmeldung durch eine entsprechende Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Beteiligten ersetzt wird .

(3)     Die summarische Anmeldung wird vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abgegeben.

(4)     Nach dem Ausschussverfahren werden festgelegt

die Frist, innerhalb der die summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben ist,

die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der genannten Frist und

die Voraussetzungen, unter denen von der Abgabe einer summarischen Anmeldung abgesehen werden kann oder unter denen sie angepasst werden kann, unter besonderen Umständen und für bestimmte Arten von Warenverkehr, Beförderungsmitteln oder Wirtschaftsbeteiligten; oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen.

Artikel 36b

(1)     Nach dem Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datenbestand und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung erstellt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich im Hinblick auf Sicherheitsaspekte für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Durchführung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten heranzuziehen sind.

(2)   Die summarische Anmeldung erfolgt unter Einsatz von Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Angaben enthalten. In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen auf Papierträger annehmen, sofern die Qualität des darauf angewandten Risikomanagements der Qualität entspricht, dem die unter Einsatz von Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen unterliegen .

(3)   Die summarische Anmeldung wird von der Person abgegeben , die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist.

(4)     Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 2 genannten Person kann die summarische Anmeldung stattdessen abgegeben werden von

a)

der Person, in deren Namen die in Absatz 2 genannte Person handelt, oder

b)

jeder Person, die die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde gestellen oder gestellen lassen kann, oder

c)

einem Vertreter einer der in Absatz 2 oder in Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten Personen

(5)     Den in den Absätzen 3 und 4 genannten Personen wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden

a)

die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder

b)

festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder

c)

die Entfernung der Waren gemäß den Zollvorschriften bereits zugelassen haben.

Artikel 36c

(1)     Die Eingangszollstelle kann bei den Waren auf die summarische Anmeldung verzichten, für die vor dem Ablauf der in Artikel 36a Absatz 3 oder 4 genannten Frist eine Zollanmeldung abgegeben wird. In diesem Falle muss die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Anmeldung erforderlichen Daten enthalten, und sie hat, bis sie gemäß Artikel 63 angenommen wird, den Status einer summarischen Anmeldung.

(2)     Die Zollbehörden können die Abgabe der Zollanmeldung bei einer Einfuhrzollstelle, die nicht die Eingangszollstelle ist, zulassen, sofern diese die erforderlichen Angaben der Eingangszollstelle unverzüglich auf elektronischem Wege übermittelt oder zugänglich macht.

(3)     Wird die Zollanmeldung nicht unter Einsatz von Datenverarbeitung abgegeben, so unterwerfen die Zollbehörden die Daten der gleichenRisikomanagementqualität wie elektronische summarische Anmeldungen.

7.

In Artikel 37 Absatz 1 werden die Worte „zollamtlich geprüft“ und in Artikel 38 Absatz 3 die Worte „einer zollamtlichen Prüfung unterzogen“ durch die Worte „Zollkontrollen unterzogen“ ersetzt.

8.

Artikel 38 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)     Die Absätze 1 bis 4 und die Artikel 36a bis 36c und 39 bis 53 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.

9.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Waren sind beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Die Person, die die Waren gestellt, bezieht sich dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Waren abgegeben wurde.

10.

Titel III Kapitel 3 erhält die Überschrift „Abladen der gestellten Waren“.

11.

Die Artikel 43 bis 45 werden gestrichen.

12.

Artikel 170 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Folgende Waren sind den Zollbehörden zu gestellen und unterliegen den für sie geltenden Zollförmlichkeiten:

a)

Waren, die sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in eine Freizone oder das Freilager beendet wird; die Gestellung ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens von der Gestellungspflicht befreit werden können;

b)

Waren, die aufgrund einer Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in eine Freizone oder ein Freilager verbracht wurden;

c)

Waren, auf die die in Artikel 166 Buchstabe b) genannten Maßnahmen anwendbar sind;

d)

Waren, die von außerhalb der Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.

13.

Artikel 176 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung.

Für Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder aus einer Freizone heraus unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist in Einklang mit den Artikeln 36a bis 36c eine summarische Anmeldung abzugeben.“

14.

Artikel 181 erhält folgende Fassung:

„Artikel 181

Die Zollbehörden überzeugen sich davon, dass die Vorschriften über die Ausfuhr , die passive Veredelung, die Wiederausfuhr , die Nichterhebungsverfahren oder das interne Versandverfahren sowie die Bestimmungen des Titels V erfüllt sind, wenn die Waren aus einer Freizone oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen.

15.

In Artikel 182 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die Wiederausfuhr oder“ gestrichen.

16.

Unter Titel V (Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft) wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 182a

(1)    Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist entweder eine Zollanmeldung oder, wenn eine Zollanmeldung nicht erforderlich ist, eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen.

(2)    Nach dem Ausschussverfahren werden festgelegt

die Frist, innerhalb der die Zollanmeldung oder eine summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben ist;

die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der genannten Frist sowie der Voraussetzungen, unter denen von der Abgabe einer summarischen Anmeldung abgesehen werden kann;

die Fälle und ihre Voraussetzungen, in denen für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, weder eine Zollanmeldung noch eine summarische Anmeldung abzugeben ist,

unter besonderen Umständen und für bestimmte Arten von Warenverkehr, Beförderungsmitteln oder Wirtschaftsbeteiligten; oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5a Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 36a Absatz 4, Artikel 36b Absatz 1 und Artikel 182a Absatz 2 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Alle übrigen Bestimmungen gelten, sobald die Durchführungsvorschriften auf der Grundlage der vorstehenden Artikel in Kraft getreten sind. Die elektronische Anmeldung, automatisierte Risikomanagementsysteme und der elektronische Datenaustausch zwischen Eingangs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Ausgangszollstellen, die in den Artikeln 13, 36a, 36b und 36c, vorgesehen sind, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen Geltung erlangt haben, einzurichten.

Spätestens zwei Jahre nach Beginn der Geltung dieser Bestimmungen prüft die Kommission Anträge von Mitgliedstaaten auf eine Verlängerung der im vorstehenden Absatz genannten Frist für die Systeme der elektronischen Anmeldung, automatisierte Risikomanagementsysteme und den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollstellen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und schlägt, soweit zweckmäßig, eine Änderung der in Absatz 3 Satz 2 genannten Frist vor.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

P5_TA(2004)0282

Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) durch die Europäische Gemeinschaft (5747/2004 — KOM(2003) 555 — C5-0065/2004 — 2003/0214(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 555) (1),

in Kenntnis des Protokolls über den Beitritt (5747/2004),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C5-0065/2004),

gestützt auf Artikel 86 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5-0215/2004),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0283

Kleiner Grenzverkehr an den Landaußengrenzen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten (KOM(2003) 502 — C5-0442/2003 — 2003/0193(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 502) (1),

gestützt auf Artikel 62 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0442/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0142/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Artikel 2 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Diese Verordnung berührt nicht die Bestimmungen der Schlussakte des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla.

Abänderung 2

Artikel 3 Buchstabe h

h)

„Grenzarbeitnehmer“: Drittstaatsangehörige, die im Grenzgebiet eines benachbarten Drittlandes ansässig und im Grenzgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats beschäftigt sind und täglich oder zumindest einmal wöchentlich in das Grenzgebiet des Nachbarlandes zurückkehren.

h)

„Grenzarbeitnehmer“: Drittstaatsangehörige, die im Grenzgebiet eines benachbarten Drittlandes ansässig und im Grenzgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats beschäftigt sind und im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit täglich oder zumindest einmal alle zwei Wochen regelmäßig in das Grenzgebiet des Nachbarlandes zurückkehren.

Abänderung 3

Artikel 6 Einleitung

Folgende Dokumente können nicht visumpflichtige Grenzbewohner zum Überschreiten der Landaußengrenze eines benachbarten Mitgliedstaats zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs berechtigen:

Folgende Dokumente berechtigen nicht visumpflichtige Grenzbewohner zum Überschreiten der Landaußengrenze eines benachbarten Mitgliedstaats zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs:

Abänderung 4

Artikel 6 Buchstabe a

a)

ein Personalausweis, in dem der Wohnsitz im Grenzgebiet angegeben ist. Ist die letztgenannte Bedingung nicht erfüllt, können die Grenzbewohner gebeten werden, zusammen mit dem Reisedokument eine Wohnsitzbescheinigung mit sich zu führen;

a)

ein Personalausweis, in dem der Wohnsitz im Grenzgebiet angegeben ist. Ist die letztgenannte Bedingung nicht erfüllt, werden die Grenzbewohner gebeten, zusammen mit dem Reisedokument eine Wohnsitzbescheinigung mit sich zu führen;

Abänderung 5

Artikel 6 Buchstabe b

b)

eine vom Wohnsitzstaat ausgestellte besondere Grenzübertrittsgenehmigung.

entfällt

Abänderung 13

Artikel 7 Absatz 1

Im Rahmen dieser Verordnung können sich nicht visumpflichtige Grenzbewohner bis zu sieben aufeinander folgende Tage im Grenzgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats aufhalten. Die Gesamtdauer der einzelnen Aufenthalte in dem betreffenden Mitgliedstaat darf drei Monate binnen eines Halbjahres nicht überschreiten.

Im Rahmen dieser Verordnung können sich nicht visumpflichtige Grenzbewohner bis zu vierzehn aufeinander folgende Tage im Grenzgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats aufhalten. Die Gesamtdauer der einzelnen Aufenthalte in dem betreffenden Mitgliedstaat darf drei Monate binnen eines Halbjahres nicht überschreiten.

Abänderung 6

Artikel 7 Absatz 2a (neu)

 

Die Behörden der Mitgliedstaaten können die Dokumente, die zum Kleinen Grenzverkehr berechtigen, entziehen, wenn der Begünstigte einen schwerwiegenden Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften oder Vorschriften dieser Verordnung begeht.

Abänderung 7

Artikel 9 Absatz 2

Die räumliche Gültigkeit des Visums ist auf das Grenzgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats beschränkt.

Die räumliche Gültigkeit des Visums ist auf das Grenzgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats beschränkt. Die Mitgliedstaaten können von der auf 50 km beschränkten territorialen Gültigkeit des Visums abweichen, sofern dies gerechtfertigt ist und von beiden Mitgliedstaaten akzeptiert wird.

Abänderung 8

Artikel 9 Absatz 3

Das Visum berechtigt den Inhaber, die Landaußengrenze des ausstellenden Mitgliedstaats mehrmals zu überschreiten und sich bis zu sieben aufeinander folgende Tage im Grenzgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten. Die Gesamtdauer der einzelnen Aufenthalte in dem betreffenden Mitgliedstaat darf drei Monate binnen eines Halbjahres nicht überschreiten.

Das Visum berechtigt den Inhaber, die Landaußengrenze des ausstellenden Mitgliedstaats mehrmals zu überschreiten und sich bis zu vierzehn aufeinander folgende Tage im Grenzgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten. Die Gesamtdauer der einzelnen Aufenthalte in dem betreffenden Mitgliedstaat darf drei Monate binnen eines Halbjahres nicht überschreiten. Eine günstigere Behandlung ist für Grenzarbeitnehmer, Schüler, Studenten sowie Personen, die eine Berufsausbildung, eine Ausbildung ohne Vergütung oder einen Freiwilligendienst absolvieren, anzuwenden.

Abänderung 9

Artikel 15

Die Zeitvorgaben gemäß Artikel 7 und Artikel 9 gelten nicht für Grenzarbeitnehmer.

Die Zeitvorgaben gemäß Artikel 7 und Artikel 9 gelten nicht für Grenzarbeitnehmer , Schüler, Studenten sowie Personen, die eine Berufsausbildung, eine Ausbildung ohne Vergütung oder einen Freiwilligendienst absolvieren .

Abänderung 10

Artikel 16 Überschrift

Einreise- und Ausreisestempel

Kontrollen bei Ein- und Ausreise

Abänderung 11

Artikel 16

Auf bzw. in den Reisedokumenten von Grenzbewohnern, die die Landaußengrenze eines Mitgliedstaats zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs überschreiten, werden keine Einreise- oder Ausreisestempel angebracht.

Das Überschreiten der Grenze wird elektronisch bzw. mit Hilfe von Magnetkarten kontrolliert, um die Einhaltung der zulässigen Aufenthaltsdauer zu gewährleisten. Bis zur Einführung derartiger Mittel wird auf bzw. in den Reisedokumenten von Grenzbewohnern, die die Landaußengrenze eines Mitgliedstaats zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs überschreiten, ein Einreise- oder Ausreisestempel angebracht.

Abänderung 12

Artikel 18 Buchstabe c

c)

den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

entfällt


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0284

Kleiner Grenzverkehr an den vorläufigen Landaußengrenzen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den „vorläufigen Landaußengrenzen“ zwischen Mitgliedstaaten (KOM(2003) 502 — C5-0443/2003 — 2003/0194(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 502) (1),

gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0443/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0141/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Artikel 5 Absatz 2 Einleitung

(2) Die Abkommen nach Absatz 1 können Bestimmungen zur Erleichterung des Grenzübertritts enthalten, denen zufolge die Mitgliedstaaten

(2) Die Abkommen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen zur Erleichterung des Grenzübertritts, denen zufolge die Mitgliedstaaten

Abänderung 2

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

c)

den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

entfällt


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0285

Informations- und Koordinierungsnetz für Migrationsbehörden *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (KOM(2003) 727 — C5-0612/2003 — 2003/0284(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 727) (1),

gestützt auf Artikel 66 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0612/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0145/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EU-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 6a (neu)

 

(6a) Angesichts seiner Fach- und Detailkenntnisse sollte Europol an dem web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetz beteiligt werden. Die Kommission wird aufgefordert, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Entscheidung einen Vorschlag mit dieser Zielsetzung vorzulegen.

Abänderung 2

Artikel 1

Mit der Entscheidung wird ein sicheres web-gestütztes Informations- und Koordinierungsnetz für den Informationsaustausch über irreguläre Migration, illegale Einreise und Einwanderung und die Rückführung illegal aufhältiger Personen eingerichtet.

Mit der Entscheidung wird ein sicheres web-gestütztes Informations- und Koordinierungsnetz für den Informationsaustausch über irreguläre Migration, Schleusernetze und Netze, die die Arbeitskraft illegaler Einwanderer ausnutzen, illegale Einreise und Einwanderung und die Rückführung illegal aufhältiger Personen eingerichtet.

Abänderung 3

Artikel 2 Absatz 1

(1) Der Kommission wird die Zuständigkeit für die Entwicklung und Verwaltung des Netzes, einschließlich seiner Struktur und seines Inhalts und der Elemente für den Informationsaustausch, zugewiesen.

(1) Der Kommission wird die Zuständigkeit für die Entwicklung und Verwaltung des Netzes, einschließlich seiner Struktur und der Elemente für den Informationsaustausch, zugewiesen.

Abänderung 4

Artikel 2 Absatz 2 Einleitung

(2) Der Informationsaustausch umfasst mindestens Folgendes:

(2) Der Informationsaustausch umfasst Folgendes:

Abänderung 5

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

d) Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr.

d)

Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr , insbesondere Fälle der Nichtachtung der Würde und der körperlichen Unversehrtheit der ausgewiesenen Personen durch die für die Rückkehr zuständigen Behörden .

Abänderung 6

Artikel 5 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Es wird ein Verfahren vorgesehen, um es dem Eigentümer der Information zu ermöglichen, regelmäßig etwaige Korrekturen oder eine Aktualisierung der an das Netz gelieferten Daten vorzunehmen.

Abänderung 7

Artikel 5 Absatz 4

(4) Unbeschadet von Absatz 3 beschließt die Kommission weitere Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2.

(4) Soweit die von den Mitgliedstaaten getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht ausreichen, um die in Absatz 3 genannten Ziele zu erreichen, beschließt die Kommission weitere Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0286

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ort der Dienstleistung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlamens zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (KOM(2003) 822 — C5-0026/2004 — 2003/0329(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 822) (1),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0026/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0233/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0287

Europäische Weltraumorganisation *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation (KOM(2004) 85/2 — C5-0099/2004 — 2004/0028(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 85/2) (1),

gestützt auf Artikel 170, Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0099/2004),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 9. Oktober 2003 zu der europäischen Raumfahrtpolitik — Grünbuch (2) und vom 29. Januar 2004 zum Aktionsplan für die Durchführung der europäischen Raumfahrtpolitik (3),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0222/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  P5_TA(2003)0427.

(3)  P5_TA(2004)0054.

P5_TA(2004)0288

Europäische Polizeiakademie: Rechtspersönlichkeit *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative Irlands zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) (15400/2003 — C5-0001/2004 — 2004/0801(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative Irlands (15400/2003) (1),

gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0001/2004),

gestützt auf Artikel 106, Artikel 67 und Artikel 61 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0140/2004),

1.

billigt die Initiative Irlands in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative Irlands entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung Irlands zu übermitteln.

TEXT DER INITIATIVE

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE b

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe f (Beschluss 2000/820/JI)

f)

die Gehälter der Mitglieder des Sekretariats und/oder die Rückerstattung der Ausgaben des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, der oder die die Entlohnung der Mitglieder des Sekretariats gewährleistet(n), und zwar entsprechend dem Umfang der Beiträge der Mitgliedstaaten.

f)

die Gehälter der Mitglieder des Sekretariats oder die Rückerstattung der Ausgaben des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, der oder die die Entlohnung der Mitglieder des Sekretariats gewährleistet(n), und zwar entsprechend dem Umfang der Beiträge der Mitgliedstaaten.


(1)  ABl. C 1 vom 6.1.2004, S. 8.

P5_TA(2004)0289

Europäische Polizeiakademie: Sitz *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Vereinigten Königreichs zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) (5121/2004 — C5-0040/2004 — 2004/0802(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative des Vereinigten Königreichs (5121/2004) (1),

gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0040/2004),

gestützt auf Artikel 106, Artikel 67 und Artikel 61 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0140/2004),

1.

billigt die Initiative des Vereinigten Königreichs in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Vereinigten Königreichs entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

TEXT DER INITIATIVE

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 2

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 (Beschluss 2000/820/JI)

(1) Der Verwaltungsrat richtet ein ständiges Sekretariat ein, das die EPA bei den Verwaltungsaufgaben unterstützt, die für ihre Tätigkeit und die Durchführung des Jahresprogramms und gegebenenfalls der zusätzlichen Programme und Initiativen erforderlich sind. Dieses Sekretariat kann bei einer der nationalen Ausbildungseinrichtungen der Polizei errichtet werden .

(1) Der Verwaltungsrat richtet ein ständiges Sekretariat ein, das die EPA bei den Verwaltungsaufgaben unterstützt, die für ihre Tätigkeit und die Durchführung des Jahresprogramms und gegebenenfalls der zusätzlichen Programme und Initiativen erforderlich sind. Dieses Sekretariat hat seinen Sitz in Bramshill .

Abänderung 3

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Beschluss 2000/820/JI)

Die Bestimmungen über die Unterbringung der EPA im Vereinigten Königreich und über die Leistungen, die vom Vereinigten Königreich zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Vereinigten Königreich für die Mitglieder der Organe der EPA, ihren Direktor, ihre Bediensteten und deren Familienangehörige gelten, werden nach einstimmiger Billigung durch den Verwaltungsrat in einem Sitzabkommen zwischen der EPA und dem Vereinigten Königreich festgelegt.

Die Bestimmungen über die Unterbringung der EPA in Bramshill und über die Leistungen, die vom Vereinigten Königreich zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Vereinigten Königreich für die Mitglieder der Organe der EPA, ihren Direktor, ihre Bediensteten und deren Familienangehörige gelten, werden nach einstimmiger Billigung durch den Verwaltungsrat in einem Sitzabkommen zwischen der EPA und dem Vereinigten Königreich festgelegt.


(1)  ABl. C 20 vom 24.1.2004, S. 18.

P5_TA(2004)0290

Ernennung eines Mitglieds des EZB-Direktoriums *

Beschluss des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Empfehlung des Rates zur Ernennung von José Manuel González-Páramo zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (6315/2004 — C5-0176/2004 — 2004/0808(CNS))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 30. März 2004 (6315/2004),

gestützt auf Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0176/2004),

gestützt auf Artikel 36 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0273/2004),

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zur Ernennung von José Manuel González-Páramo zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Präsidenten des Rates zur Weiterleitung an die Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

P5_TA(2004)0291

Rechtsetzung und Konsultationsverfahren

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Prüfung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung und der Konsultationsverfahren (2003/2079(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2002 über Folgenabschätzung (KOM(2002) 276),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2002„Aktionsplan Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ (KOM(2002) 278),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2003 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission „Bessere Rechtsetzung“ (1),

gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0221/2004),

A.

in der Erwägung, dass eine nachträgliche Vereinfachung und Verbesserung der Rechtsetzung viel teurer und komplizierter ist, als wenn man sich schon zu Beginn einen klaren Überblick über die Auswirkungen der Rechtsetzung verschafft und diese bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften berücksichtigt,

B.

in der Erwägung, dass eine wirksame demokratische Kontrolle nur möglich ist, wenn dem Parlament ausreichende Informationen über die Auswirkungen der Rechtsetzung auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte vorliegen,

C.

in der Erwägung, dass die Gesetzestexte und die Begründungen häufig durchaus Informationen über die angestrebten politischen Ziele enthalten, jedoch keinen Einblick in die Kosten der Ausführung und Anwendung der Rechtsvorschriften ermöglichen; in der Erwägung, dass dieser Einblick Einsparungen in Höhe von mehreren Milliarden Euro an Kosten ermöglicht, die Unternehmen und Bürgern entstehen, wenn sie den gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Behörden, ausführenden Stellen und anderen nachkommen, in Form der so genannten administrativen Belastung; ferner in der Erwägung, dass die Verringerung der administrativen Belastung einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung in Europa und zu den Zielen von Lissabon bedeutet,

D.

in der Erwägung, dass die oben genannte Interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Ziel, eine Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung zu erreichen, der Folgenabschätzung eine wichtige Rolle einräumt und dass diese Vereinbarung insbesondere in diesem Bereich weiter konkretisiert werden muss,

E.

in der Erwägung, dass sich die Folgenabschätzung nicht auf quantitative Elemente wie die Kosten der Maßnahmen, beschränken darf, sondern dass qualitative Faktoren wie die Notwendigkeit der Maßnahmen, die sozialen Anforderungen, die Sicherheit der Menschen, ihre Gesundheit oder ihre persönliche Entwicklung berücksichtigt werden müssen,

1.

stellt fest, dass die bisher angewandte Methode der Folgenabschätzung keine Informationen geliefert hat, die bei der Beurteilung der Auswirkungen und der Kosten geplanter europäischer Rechtsvorschriften hilfreich waren; begrüßt daher die Initiative der Kommission, eine systematische Folgenabschätzung bei neuen Rechtsvorschriften vorzunehmen;

2.

definiert eine Folgenabschätzung als einen kurzen und bündigen Überblick über die Auswirkungen auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte sowie einen Überblick über die politischen Alternativen, die dem Gesetzgeber vor diesem Hintergrund zur Verfügung stehen;

3.

betont, dass eine Folgenabschätzung ein Hilfsmittel zur Realisierung einer besseren Rechtsetzung darstellt; ist ferner der Ansicht, dass eine Folgenabschätzung in keiner Weise ein Ersatz für den demokratischen Entscheidungsprozess ist; stellt ferner fest, dass die Erfahrung in den Ländern, in denen Folgenabschätzungen durchgeführt werden, gezeigt hat, dass eine Folgenabschätzung zu besseren Gesetzen und einer Vereinfachung der Kontrolle durch das Parlament führt;

4.

schlägt vor, Folgenabschätzungen für Initiativen durchführen zu lassen, die die Kommission im Rahmen ihrer jährlichen politischen Strategie oder ihres Arbeitsprogramms vorlegt, sowie für Änderungsanträge des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, die wesentliche Auswirkungen auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte haben werden;

5.

schlägt daher folgendes Verfahren vor:

a)

jeder legislative Vorschlag der Kommission sollte mit einer globalen Schätzung der Kosten der Rechtsetzung für soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte einhergehen; diese Schätzung wird von den zuständigen Beamten in Abstimmung mit einer direkt dem Präsidenten der Europäischen Kommission unterstehenden Rechnungsprüfungsstelle vorgenommen;

b)

diese globale Schätzung der Kosten wird von der Rechnungsprüfungsstelle kontrolliert;

c)

die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament legen im Rahmen der Umsetzung der oben genannten Interinstitutionellen Vereinbarung eine Kostenschwelle fest, bei deren Überschreitung eine umfassende Folgenabschätzung durchzuführen ist;

d)

wird festgestellt, dass bei einem legislativen Vorschlag die festgelegte Kostenschwelle überschritten wird, prüfen die zuständigen Beamten der Kommission den Vorschlag auf seine Auswirkungen auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte sowie die politischen Alternativen, die dem Gesetzgeber vor diesem Hintergrund zur Verfügung stehen; dieser Prozess muss durch die Rechnungsprüfungsstelle kontrolliert werden; die Ergebnisse dieser Untersuchung werden dem Gesetzesvorschlag beigefügt;

e)

die Ergebnisse der Kostenabschätzungen und Folgenabschätzungen werden dem Vorschlag beigefügt und an einem zentralen und für jedermann zugänglichen Ort veröffentlicht;

f)

die Kommission übermittelt dem Parlament nur solche Vorschläge, denen eine Kostenbewertung und Folgenabschätzung beigefügt sind;

g)

Änderungsanträge des Europäischen Parlaments, die Auswirkungen auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte haben werden, werden zum Zwecke einer Kostenabschätzung einer mit den angemessenen Mitteln, über die das Parlament verfügen kann, eingerichteten Rechnungsprüfungsstelle vorgelegt; überschreitet der Änderungsantrag die in Buchstabe c) erwähnte Kostenschwelle, so führt die Rechnungsprüfungsstelle eine Folgenabschätzung für diesen Änderungsantrag durch; die Ergebnisse der Kostenabschätzung und der Folgenabschätzung werden dem zuständigen parlamentarischen Ausschuss übermittelt und gleichzeitig an dem in Buchstabe e) genannten Ort veröffentlicht;

h)

der Rat führt ein ähnliches Verfahren wie in Buchstabe g) durch und richtet eine Rechnungsprüfungsstelle beim Ratssekretariat ein;

6.

weist darauf hin, dass das vorgeschlagene Verfahren den praktischen Erfahrungen in den Ländern entspricht, in denen bereits seit geraumer Zeit Folgenabschätzungen durchgeführt werden;

7.

weist ferner darauf hin, dass eine europäische Folgenabschätzung nur dann Sinn hat, wenn Kommission, Rat und Europäisches Parlament nach derselben Systematik und mit denselben Maßstäben arbeiten; ersucht daher Kommission und Rat um Fortsetzung der interinstitutionellen Beratungen, um dieses Jahr noch Einigung über das in Ziffer 5 vorgeschlagene Verfahren zu erzielen;

8.

fordert die Kommission und den Rat auf, um die Kosten des Folgenabschätzungssystems zu begrenzen, zusammen mit dem Parlament gemeiname Kriterien zu entwickeln, um die Kosten zu beziffern, die die Gesetzesentwürfe sowohl in der Union insgesamt als auch innerhalb der Mitgliedstaaten verursachen;

9.

nimmt die oben genannte Mitteilung der Kommission über die Ausführung des Aktionsplans „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ zur Kenntnis; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission Fortschritte bei der Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsetzung erzielt; äußert die Hoffnung, dass die von der Kommission festgestellten Probleme künftig gelöst werden können; betont, dass eine nachträgliche Vereinfachung vermieden werden kann, wenn zuvor eine sorgfältige Folgenabschätzung konsequent durchgeführt wird;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

P5_TA(2004)0292

Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan (KOM(2003) 650 — C5-0039/2004 — 2004/2004(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2003) 650),

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission zur Chancengleichheit für Behinderte — eine neue Strategie der Europäischen Union für Behinderte (KOM(1996) 406) und „Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen“ (KOM(2000) 284),

unter Hinweis auf Artikel 13 des EG-Vertrags und die Erklärung Nr. 22 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 21 und 26,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen bzw. Standpunkte vom 11. April 1997 zur Chancengleichheit für Behinderte (2), vom 18. November 1998 zu Gebärdensprache (3), vom 15. Dezember 1998 zur Bewertung des dritten Aktionsprogramms der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS II) (4), vom 4. April 2001 zur Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen“ (5), vom 15. November 2001 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (6), vom 3. September 2003 zur Unterstützung eines rechtsverbindlichen Instruments der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen (7) und vom 9. März 2004 zu der Situation von Frauen, die Minderheitengruppen in der Europäischen Union angehören (8),

unter Hinweis auf die Entschließungen des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für Behinderte (9) und vom 17. Juni 1999 betreffend gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen (10), vom 6. Februar 2003„eAccessability“ — Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Wissensgesellschaft (11), vom 5. Mai 2003 zur Chancengleichheit für Schüler und Studierende mit Behinderungen in Bezug auf allgemeine und berufliche Bildung (12) und vom 6. Mai 2003 zur Zugänglichkeit kultureller Einrichtungen und kultureller Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen (13), vom 15. Juli 2003 zur Förderung der Beschäftigung und sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (14); unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. und 3. Juni 2003 hinsichtlich der Bekämpfung von Stigmatisierung und Diskriminierung im Zusammenhang mit Geisteskrankheiten sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf die Untersuchung Eurobarometer 54.2 „Einstellung der Europäer gegenüber Behinderungen“ und den Eurostat-Bericht „Beschäftigung von Personen mit Behinderungen in Europa 2002“,

unter Hinweis auf die UN-Rahmenbestimmungen von 1993 zur Chancengleichheit für Behinderte,

unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte des Kindes von 1989 und ihre vier Grundprinzipien: „Diskriminierungsverbot, Vorrang für das Wohl des Kindes, Recht auf Leben und Entwicklung, Meinungsfreiheit und Recht auf Mitwirkung“, die als miteinander verknüpft und unteilbar zu betrachten sind,

unter Hinweis auf die Madrider Erklärung „Nichtdiskriminierung plus positive Handlungen bewirken soziale Integration“, die auf dem von der spanischen EU-Präsidentschaft organisierten Kongress von 600 Vertretern von Behindertenorganisationen aus ganz Europa angenommen worden ist,

unter Hinweis auf die ermutigenden Ergebnisse des „Corporate Partnership Programme“, das eine engere Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Menschen mit Behinderungen hinsichtlich des Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen sowie hinsichtlich der Beschäftigung gefördert hat,

unter Hinweis auf die Entschließung „Über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen hinaus: eine Vision für die Zukunft“ und das Manifest im Hinblick auf die Europawahlen 2004, angenommen vom Europäischen Behindertenparlament, das am 10. und 11. November 2003, organisiert vom zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments in Zusammenarbeit mit dem European Disability Forum, stattgefunden hat,

in Kenntnis der Erklärung des XIII. Iberoamerikanischen Gipfels der Staats- und Regierungschefs am 14. und 15. November 2003 in Santa Cruz de la Sierra in Bolivien, in der das Jahr 2004 zum Iberoamerikanischen Jahr der Behinderten erklärt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2003 zu der Petition 842/2001 betreffend die Auswirkungen der Diskriminierung von Personen mit Multipler Sklerose in der Europäischen Union (15),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Kommission durchgeführten Untersuchung zur Integration von Menschen mit Behinderungen und insbesondere zu den Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Behinderung in den Beziehungen zur Institution,

unter Hinweis auf den Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (16) und die Empfehlung 2003/579/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (17),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000,

in Kenntnis des Entschließungsantrags von Cristiana Muscardini zu den Reiseerleichterungen für Behinderte in Europa (B5-0061/2004),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0263/2004),

A.

angesichts der 50 Millionen Menschen mit Behinderungen in der erweiterten Europäischen Union und den heterogenen Charakter ihrer Behinderungen,

B.

in der Erwägung, dass die Nichtdiskriminierung und der Schutz der Menschenrechte im Zentrum der in Artikel 13 des EG-Vertrags und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Strategie zugunsten der Menschen mit Behinderungen stehen müssen,

C.

in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zu den Maßnahmen durchgeführt hat, die von der Kommission zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Behinderung in den Beziehungen zur Institution getroffen worden sind,

D.

in der Erwägung, dass die Behinderung nicht vom medizinischen Standpunkt (medizinisches Modell), sondern vom gesellschaftlichen Standpunkt (gesellschaftliches Modell) gesehen werden muss, indem Menschen mit Behinderungen als Bürger mit gleichen Rechten anerkannt werden,

E.

in der Erwägung, dass ein wirksames politisches Vorgehen in mit der Behinderungsthematik zusammenhängenden Fragen auf den universellen Werten der Achtung der Menschenrechte, der Chancengleichheit und der Würde aller Bürger aufbauen muss, wozu alle demokratischen politischen Kräfte einen positiven Beitrag zu leisten haben,

F.

in der Erwägung, dass behinderte Frauen häufig Opfer vielfältiger Formen der Diskriminierung sind,

1.

begrüßt die auf europäischer und nationaler Ebene festzustellende wachsende Sensibilisierung für die Nichtdiskriminierung und die Menschenrechte der Personen mit Behinderungen sowie die Entwicklung von Partnerschaften zwischen Behindertenverbänden und Akteuren des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Anschluss an die im Rahmen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003 eingeleiteten Initiativen; ist der Auffassung, dass die erzielten positiven Ergebnisse in die Politiken der Europäischen Union einbezogen und durch geeignete politische und legislative Initiativen gefestigt werden müssen;

2.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Folgewirkung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003 und insbesondere die Verabschiedung eines europäischen Aktionsplans zugunsten behinderter Menschen durch die Kommission; bedauert jedoch, dass sich der Aktionsplan in Anbetracht der Tatsache, dass für Behinderte, wenn sie eine echte Gleichstellung und soziale Integration erfahren sollen, sämtliche Lebensbereiche berücksichtigt werden müssen, zu sehr und zu eng auf Beschäftigungs- und Bildungspolitik konzentriert; ist der Auffassung, dass die Mitteilung auf die Konsolidierung der erzielten Ergebnisse setzen muss, um solide Grundlagen für die künftige Arbeit zu schaffen; bedauert, dass die Mitteilung der Kommission weder eine integrierte Geschlechterperspektive noch ein besonderes Kapitel über geschlechterspezifische Behindertenpolitik enthält; fordert die Kommission auf, die Geschlechterperspektive und spezifische Informationen über behinderte Frauen in die einzelnen Phasen ihres Aktionsplans aufzunehmen; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in sämtliche behindertenpolitische Maßnahmen die Geschlechterperspektive einzubeziehen;

3.

bedauert, dass der Aktionsplan keine Legislativvorschläge und insbesondere keinen Richtlinienvorschlag gegen Diskriminierung aus Gründen der Behinderung enthält, der sich auf sämtliche Zuständigkeitsbereiche der Europäischen Union erstrecken würde, um endgültig jedes Hindernis für die Teilnahme behinderter Menschen am Leben der Gemeinschaft zu beseitigen und es den Behinderten zu ermöglichen, tatsächlich die vollen Bürgerrechte zu genießen, und dies trotz der wiederholten einschlägigen Forderungen des Europäischen Parlaments und der von dem italienischen Ratsvorsitz eingeleiteten Debatte über die Richtlinie zum Diskriminierungsverbot; erinnert daran, dass die Kommission sich verpflichtet hat, eine solche Richtlinie vorzulegen;

4.

bedauert, dass in den Vorschlägen des Aktionsplans nicht berücksichtigt wurde, dass Organisationen von Behinderten in den Erweiterungsländern besonders unterstützt werden müssen, um ihnen in der Übergangsphase des Beitritts zu helfen;

5.

ersucht die Kommission, in ihr künftiges Grünbuch zur Strategie für die Nichtdiskriminierung sowie in ihre neue sozialpolitische Agenda einen Zeitplan für die Vorlage einer Richtlinie zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Behinderung in den nicht durch die Richtlinie 2000/78/EG abgedeckten Bereichen aufzunehmen; ruft die Union und die Mitgliedstaaten auf, Statistiken über die Situation Behinderter nach Geschlecht aufgegliedert auszuarbeiten; ist der Auffassung, dass eine Studie durchgeführt werden sollte, um zu untersuchen, ob Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Behinderte behinderte Frauen und Mädchen benachteiligen;

6.

ersucht die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2000/78/EG noch nicht vollständig umgesetzt haben, unverzüglich die Adressaten zu informieren und Maßnahmen zur Unterrichtung der für die Anwendung verantwortlichen Akteure, einschließlich der Richter, einzuleiten; begrüßt die Absicht der Kommission, gegen eine nicht erfolgte Umsetzung der Richtlinie in die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung vorzugehen;

7.

ist der Auffassung, dass der künftige Vertrag, mit dem eine Verfassung für Europa geschaffen wird, unter Achtung jenes sozialen Europas, das sich dem Grundsatz der Solidarität verpflichtet wird, die Maßnahmen verstärken muss, mit denen die Diskriminierung bekämpft und der Schutz der Menschenrechte und die Chancengleichheit für Personen mit Behinderungen, insbesondere für Behinderte, die sehr pflegebedürftig sind und/oder sich nicht selbst vertreten können, gefördert werden können; ersucht die Mitgliedstaaten, bei der Verabschiedung von Legislativmaßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und die Mitentscheidung auszuweiten;

8.

bekräftigt seine Unterstützung für eine UN-Menschenrechtskonvention für Personen mit Behinderungen und ersucht die Mitgliedstaaten, auf der Grundlage seiner Entschließung aktiv ein Übereinkommen zu fördern, das die uneingeschränkte Ausübung der Menschenrechte für Personen mit Behinderungen gewährleistet;

9.

verweist darauf, dass behinderte Frauen Opfer gravierender Verletzungen ihrer Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Selbstbestimmung sind, da ihnen ihre sexuellen und reproduktiven Rechte vorenthalten werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, entschlossen Maßnahmen gegen jegliche Formen der Gewalt gegen behinderte Frauen und Mädchen zu ergreifen; fordert die Kommission auf, im Rahmen des DAPHNE-Programms besonderes Augenmerk auf die Bekämpfung der Gewalt gegen behinderte Frauen zu richten und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Mangel an Informationen im Allgemeinen zu beheben und den Zugang der behinderten Frauen zu den Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte behinderter Frauen bei sexuellem Missbrauch und Gewalt zu erlassen und im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor genitaler Verstümmelung zu ergreifen, die gemäß der Aktionsplattform der UN-Frauenkonferenz als Straftat betrachtet werden muss;

10.

unterstreicht die Bedeutung des Zweijahresberichts über die Menschen mit Behinderungen, weil er als Mittel dafür dienen kann, einen besseren Überblick über die Situation in den Mitgliedstaaten der Union zu verschaffen und vorbildliche Verfahren zu fördern; ist der Auffassung, dass sich die Beiträge der Mitgliedstaaten auf gemeinsame Leitlinien gründen müssten, um das Benchmarking zu ermöglichen, wobei besondere Aufmerksamkeit der Lage der Menschen mit Behinderungen in den Beitrittsländern geschenkt werden sollte; betont erneut, dass die Behindertenverbände auf nationaler und europäischer Ebene aktiv in den Entscheidungsprozess einbezogen werden müssen;

11.

ersucht die Kommission, den Zweijahresbericht über die Lage von Menschen mit Behinderungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss für Sozialschutz und dem Beschäftigungsausschuss zu unterbreiten; ersucht den Rat „Beschäftigung und Sozialpolitik“, die Prüfung des Berichts in seine Tagesordnung aufzunehmen;

12.

begrüßt die Zusage der Kommission, ein Arbeitsdokument über die Durchführung der europäischen Beschäftigungsstrategie gegenüber Menschen mit Behinderungen vorzulegen; ersucht die Kommission darüber hinaus, konkrete Empfehlungen für die Mitgliedstaaten auszuarbeiten, die in den nächsten gemeinsamen Beschäftigungsbericht einzubeziehen sind;

13.

ersucht die Mitgliedstaaten und die Kommission, die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen umzusetzen, insbesondere was die Notwendigkeit betrifft, im Zweijahresbericht 2005 die besondere Aufmerksamkeit auf die Verbesserung der Lebensqualität von behinderten Menschen, die sehr betreuungsbedürftig sind und/oder sich nicht selbst vertreten können, und der Lebensqualität der Familienangehörigen, auf die qualitativ hochstehenden Dienstleistungen zur Förderung der Unabhängigkeit von Personen mit Behinderungen sowie auf die Achtung der Rechte dieser Menschen zu lenken;

14.

ist der Auffassung, dass die künftige Verordnung betreffend den Europäischen Sozialfonds spezifische Maßnahmen im Bereich der Behindertenthematik mit dem Hauptakzent auf Personen, die sehr betreuungsbedürftig sind und/oder sich nicht selbst vertreten können, fördern muss, indem die Qualität der Ausbildung und der Rehabilitation verbessert und gleichzeitig das Mainstreaming der Behinderung in den einzelnen Zielsetzungen gewährleistet wird; ersucht die Kommission ferner, in die Strukturfonds-Verordnungen die Verpflichtung der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen bei der Finanzierung von Infrastruktur- oder Bauvorhaben sowie bei vom Europäischen Sozialfonds finanzierten Ausbildungsgängen einschließlich der Ausbildung in den neuen Informations- und Telekommunikationstechnologien aufzunehmen;

15.

begrüßt es, dass in den Aktionsplan der Kommission Maßnahmen betreffend die Zugänglichkeit der Informationstechnologien und der baulichen Umwelt sowie die Verpflichtung einbezogen worden sind, im Rahmen gemeinschaftlicher Politiken im Bereich des baulichen Umfelds das Prinzip des Universaldesigns zu fördern; ist jedoch der Auffassung, dass es zur Erzielung konkreter Ergebnisse notwendig ist, eine ehrgeizigere Strategie zu entwickeln; fordert, dass die Empfehlungen des EU-Sachverständigenberichts über „Zugang für alle“ unverzüglich umgesetzt werden, einschließlich der Überarbeitung der Richtlinie über Bauprodukte im Sinne zwingender Zugangsvorschriften; fordert daher, dass die EU-Massnahmen flankiert werden durch einen geeigneten Rechtsrahmen, der gemeinsame Normen für die Zugänglichkeit von Produkten, Dienstleistungen und Infrastrukturen festlegt und einhergeht mit Anreizen für die Unternehmen und mit der Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor;

16.

verweist ferner darauf, dass unterstützende Technologien zwar eine wichtige Rolle dabei spielen, die Selbständigkeit von Behinderten zu erleichtern, jedoch für viele Behinderte unerschwinglich sein können; verweist darauf, dass viele Hilfsmittel schwierig zu erhalten, zu warten und zu reparieren sind; verweist darauf, dass das Handynet-Programm nicht in der Lage war, den tatsächlichen Bedürfnissen Behinderter zu entsprechen, und unterstreicht, dass die EU-Politik ihr Augenmerk konkreter auf die Förderung einer „Design für alle“-Politik richten muss;

17.

begrüßt die Verabschiedung von Vorschriften für die Zugänglichkeit von Dienstleistungen, Produkten und Lieferaufträgen im Rahmen der kürzlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen neuen Richtlinien zur Auftragsvergabe; ersucht die Kommission, Leitlinien für die öffentlichen Einrichtungen und die lokalen Körperschaften vorzulegen, um die uneingeschränkte Anwendung dieser Vorschriften zu gewährleisten;

18.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Austausch bewährter Praktiken zu fördern und die Faktoren für Erfolg oder Misserfolg hinsichtlich der vollständigen Integration von Personen mit Behinderungen im Bereich Erziehung, Bildung und Ausbildung zu ermitteln; schlägt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, Behindertenorganisationen, Experten aus dem Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungsbereich, Vertretern der Sozialpartner, Herstellern im Bereich der neuen Technologien und anderen Akteuren vor;

19.

unterstreicht die Bedeutung des im Rahmen des Haushaltsplans 2004 vom Europäischen Parlament angenommenen Pilotvorhabens zum Follow-up des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003 mit dem Ziel, das Mainstreaming der Behindertenthematik in den einzelnen europäischen Politiken zu fördern und die Entwicklung von Partnerschaften zwischen Behindertenorganisationen und Akteuren des wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen Sektors sowie der Medien zu unterstützen; ersucht die Kommission, im Haushaltsplan 2005 einen Vorschlag für ein spezifisches Aktionsprogramm zu unterbreiten;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(2)  ABl. C 132 vom 28.4.1997, S. 313.

(3)  ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 66.

(4)  ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 35.

(5)  ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 246.

(6)  ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 599.

(7)  P5_TA(2003)0370.

(8)  P5_TA(2004)0153.

(9)  ABl. C 12 vom 13.1.1997, S. 1.

(10)  ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 3.

(11)  ABl. C 39 vom 18.2.2003, S. 5.

(12)  ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 6.

(13)  ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 7.

(14)  ABl. C 175 vom 24.7.2003, S. 1.

(15)  P5_TA(2003)0601.

(16)  ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13.

(17)  ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 22.

P5_TA(2004)0293

Systeme der sozialen Sicherheit ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (15577/6/2003 — C5-0043/2004 — 1998/0360(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15577/6/2003 — C5-0043/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 779) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 596) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A5-0234/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 79 E vom 30.3.2004, S. 15.

(2)  Angenommene Texte vom 3.9.2003, P5_TA(2003)0365.

(3)  ABl. C 38 vom 12.2.1999, S. 10.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(1998)0360

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung der Sozialpartner und der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen.

(2)

Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4), ist mehrfach geändert und aktualisiert worden, um nicht nur den Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene — einschließlich der Urteile des Gerichtshofes —, sondern auch den Änderungen der Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen. Diese Faktoren haben dazu beigetragen, dass die gemeinschaftlichen Koordinierungsregeln komplex und umfangreich geworden sind. Zur Erreichung des Ziels des freien Personenverkehrs ist es daher von wesentlicher Bedeutung, diese Vorschriften zu ersetzen und dabei gleichzeitig zu aktualisieren und zu vereinfachen.

(4)

Es ist notwendig, die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen.

(5)

Es ist erforderlich, bei dieser Koordinierung innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen, dass die betreffenden Personen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften gleich behandelt werden.

(6)

Die enge Beziehung zwischen den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit und den tarifvertraglichen Vereinbarungen, die diese Rechtsvorschriften ergänzen oder ersetzen und die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, kann einen Schutz bei der Anwendung dieser Bestimmungen erfordern, der demjenigen vergleichbar ist, der durch diese Verordnung gewährt wird. Als erster Schritt könnten die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die solche Regelungen notifiziert haben, evaluiert werden.

(7)

Wegen der großen Unterschiede hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs der nationalen Rechtsvorschriften ist es vorzuziehen, den Grundsatz festzulegen, dass diese Verordnung auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie auf ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen Anwendung findet.

(8)

Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung.

(9)

Der Gerichtshof hat mehrfach zur Möglichkeit der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten Stellung genommen; dieser Grundsatz sollte explizit aufgenommen und ausgeformt werden, wobei Inhalt und Geist der Gerichtsentscheidungen zu beachten sind.

(10)

Der Grundsatz, dass bestimmte Sachverhalte oder Ereignisse, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetreten sind, so zu behandeln sind, als ob sie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften Anwendung finden, eingetreten wären, sollte jedoch nicht zu einem Widerspruch mit dem Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, mit Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, führen. Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, sollten deshalb nur durch die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Zeiten berücksichtigt werden.

(11)

Die Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem Mitgliedstaat eingetreten sind, kann in keinem Fall bewirken, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig wird oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar werden.

(12)

Im Lichte der Verhältnismäßigkeit sollte sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen nicht zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen oder zum Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art für denselben Zeitraum führt.

(13)

Die Koordinierungsregeln müssen den Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.

(14)

Diese Ziele müssen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten, die nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften für die Begründung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für dessen Berechnung zu berücksichtigen sind, sowie durch die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen unter diese Verordnung fallenden Personengruppen, erreicht werden.

(15)

Es ist erforderlich, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden.

(16)

Innerhalb der Gemeinschaft ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, Ansprüche der sozialen Sicherheit vom Wohnort der betreffenden Person abhängig zu machen; in besonderen Fällen jedoch — vor allem bei besonderen Leistungen, die an das wirtschaftliche und soziale Umfeld der betreffenden Person gebunden sind — könnte der Wohnort berücksichtigt werden.

(17)

Um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, als allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorzusehen, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

(18)

Von dieser allgemeinen Regel ist in besonderen Fällen, die andere Zugehörigkeitskriterien rechtfertigen, abzuweichen.

(19)

In einigen Fällen können Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft von der Mutter oder dem Vater in Anspruch genommen werden; weil sich für Väter diese Leistungen von Erziehungsleistungen unterscheiden und mit Leistungen bei Mutterschaft im engeren Sinne gleichgesetzt werden können, da sie in den ersten Lebensmonaten eines Neugeborenen gewährt werden, ist es angezeigt, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft gemeinsam zu regeln.

(20)

In Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft sollte den Versicherten sowie ihren Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Schutz gewährt werden.

(21)

Die Bestimmungen über Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft wurden im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes erstellt. Die Bestimmungen über die vorherige Genehmigung wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofes verbessert.

(22)

Die besondere Lage von Rentenantragstellern und Rentenberechtigten sowie ihrer Familienangehörigen erfordert Bestimmungen auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die dieser Situation gerecht werden.

(23)

In Anbetracht der Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Systemen ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit vorsehen, dass Familienangehörigen von Grenzgängern in dem Mitgliedstaat, in dem die Grenzgänger ihre Tätigkeit ausüben, medizinische Behandlung gewährt wird.

(24)

Es ist erforderlich, spezifische Bestimmungen vorzusehen, die ein Zusammentreffen von Sachleistungen bei Krankheit mit Geldleistungen bei Krankheit ausschließen, wie sie Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-215/99 Jauch und C-160/96 Molenaar waren, sofern diese Leistungen das gleiche Risiko abdecken.

(25)

In Bezug auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sollten Regeln erlassen werden, die Personen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Schutz gewähren.

(26)

Für Leistungen bei Invalidität sollten Koordinierungsregeln vorgesehen werden, die die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung des Invaliditätszustands und seiner Verschlimmerung, berücksichtigen.

(27)

Es ist erforderlich, ein System zur Feststellung der Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene für Personen zu erarbeiten, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten.

(28)

Es ist erforderlich, den Betrag einer Rente festzulegen, die nach der Zusammenrechnungs- und Zeitenverhältnisregelung berechnet und durch das Gemeinschaftsrecht garantiert ist, wenn sich die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschriften als weniger günstig erweist als die genannte Regelung.

(29)

Um Wanderarbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen gegen eine übermäßig strenge Anwendung der nationalen Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschriften zu schützen, ist es erforderlich, Bestimmungen aufzunehmen, die für die Anwendung dieser Vorschriften strenge Regeln festlegen.

(30)

Wie der Gerichtshof stets bekräftigt hat, ist der Rat nicht dafür zuständig, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen das Zusammentreffen von zwei oder mehr Rentenansprüchen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten erworben wurden, dadurch eingeschränkt wird, dass der Betrag einer Rente, deren Anspruch ausschließlich nach nationalen Rechtsvorschriften erworben wurde, gekürzt wird.

(31)

Nach Auffassung des Gerichtshofes ist es Sache des nationalen Gesetzgebers, derartige Rechtsvorschriften zu erlassen, wobei der Gemeinschaftsgesetzgeber die Grenzen festlegt, in denen die nationalen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsvorschriften anzuwenden sind.

(32)

Zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer ist vor allem ihre Arbeitssuche in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern; daher ist eine stärkere und wirksamere Koordinierung zwischen den Systemen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsverwaltung aller Mitgliedstaaten notwendig.

(33)

Es ist erforderlich, gesetzliche Vorruhestandsregelungen in den Geltungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen und dadurch die Gleichbehandlung und die Möglichkeit des „Exports“ von Vorruhestandsleistungen sowie die Feststellung von Familien- und Gesundheitsleistungen für die betreffende Person nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten; da es gesetzliche Vorruhestandsregelungen jedoch nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten gibt, sollten die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten auf diese Regelungen nicht angewendet werden.

(34)

Da die Familienleistungen sehr vielfältig sind und Schutz in Situationen gewähren, die als klassisch beschrieben werden können, sowie in Situationen, die durch ganz spezifische Faktoren gekennzeichnet sind und die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 Hoever und Zachow und in der Rechtssache C-275/96 Kuusijärvi waren, ist es erforderlich, diese Leistungen in ihrer Gesamtheit zu regeln.

(35)

Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.

(36)

Unterhaltsvorschüsse sind zurückzuzahlende Vorschüsse, mit denen ein Ausgleich dafür geschaffen werden soll, dass ein Elternteil seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für sein Kind nicht nachkommt; hierbei handelt es sich um eine familienrechtliche Verpflichtung. Daher sollten diese Vorschüsse nicht als direkte Leistungen aufgrund einer kollektiven Unterstützung zu Gunsten der Familien angesehen werden. Aufgrund dieser Besonderheiten sollten die Koordinierungsregeln nicht für solche Unterhaltsvorschüsse gelten.

(37)

Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass Vorschriften, mit denen vom Grundsatz der „Exportierbarkeit“ der Leistungen der sozialen Sicherheit abgewichen wird, eng ausgelegt werden müssen. Dies bedeutet, dass sie nur auf Leistungen angewendet werden können, die den genau festgelegten Bedingungen entsprechen. Daraus folgt, dass Titel III Kapitel 9 dieser Verordnung nur auf Leistungen angewendet werden kann, die sowohl besonders als auch beitragsunabhängig sind und in Anlage X dieser Verordnung aufgeführt sind.

(38)

Es ist erforderlich, eine Verwaltungskommission einzusetzen, der ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats angehört und die insbesondere damit beauftragt ist, alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln, die sich aus dieser Verordnung ergeben, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

(39)

Es hat sich herausgestellt, dass die Entwicklung und Benutzung von elektronischen Datenverarbeitungsdiensten für den Informationsaustausch die Einsetzung eines Fachausschusses unter der Verantwortung der Verwaltungskommission mit spezifischen Zuständigkeiten in den Bereichen der Datenverarbeitung erforderlich machen.

(40)

Die Benutzung von elektronischen Datenverarbeitungsdiensten für den Datenaustausch zwischen Trägern erfordert Bestimmungen, die gewährleisten, dass elektronisch ausgetauschte oder herausgegebene Dokumente genauso anerkannt werden wie Dokumente in Papierform. Ein solcher Austausch hat unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr zu erfolgen.

(41)

Zur Erleichterung der Anwendung der Koordinierungsregeln ist es erforderlich, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den jeweiligen Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften gerecht werden.

(42)

Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und der Absicht, diese Verordnung auf alle Unionsbürger auszudehnen, und mit dem Ziel, eine Lösung zu erreichen, die allen Zwängen Rechnung trägt, die mit den besonderen Merkmalen von auf dem Wohnortkriterium basierenden Systemen verknüpft sein könnten, wurde eine besondere Ausnahmeregelung in Form eines Eintrags für Dänemark in Anlage XI für zweckdienlich erachtet, die ausschließlich auf Sozialrentenansprüche für die neue Kategorie von nicht erwerbstätigen Personen, auf die diese Verordnung ausgeweitet wurde, beschränkt ist; damit wird den besonderen Merkmalen des dänischen Systems sowie der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Renten nach dem geltenden dänischen Recht (Rentengesetz) nach einer Wohnzeit von zehn Jahren „exportiert“ werden können.

(43)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung wird eine besondere Ausnahmeregelung in Form eines Eintrags für Finnland in Anlage XI für zweckdienlich erachtet, die auf wohnsitzabhängige staatliche Renten beschränkt ist, um den besonderen Merkmalen der finnischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Rechnung zu tragen; dadurch soll sichergestellt werden, dass die staatliche Rente nicht niedriger sein darf als die staatliche Rente, die sich ergäbe, wenn sämtliche Versicherungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, in Finnland zurückgelegt worden wären.

(44)

Es ist erforderlich, eine neue Verordnung zu erlassen, um die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufzuheben. Dabei muss die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 jedoch im Hinblick auf bestimmte Rechtsakte der Gemeinschaft und Abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, zur Wahrung der Rechtssicherheit in Kraft bleiben und weiterhin Rechtsgültigkeit besitzen.

(45)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich Koordinierungsmaßnahmen zur Sicherstellung, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

b)

„selbstständige Erwerbstätigkeit“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

c)

„Versicherter“ in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;

d)

„Beamter“ jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt;

e)

“Sondersystem für Beamte“ jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des betreffenden Mitgliedstaats anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt;

f)

„Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

g)

„Flüchtling“ eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

h)

„Staatenloser“ eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen;

i)

„Familienangehöriger“

1.

i)

jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

ii)

in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

2.

unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;

3.

wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;

j)

„Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

k)

„Aufenthalt“ den vorübergehenden Aufenthalt;

l)

„Rechtsvorschriften“ für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.

Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht;

m)

„zuständige Behörde“ in jedem Mitgliedstaat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;

n)

„Verwaltungskommission“ die in Artikel 71 genannte Kommission;

o)

„Durchführungsverordnung“ die in Artikel 89 genannte Verordnung;

p)

„Träger“ in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;

q)

„zuständiger Träger“

i)

den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder

ii)

den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder

iii)

den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger oder

iv)

bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde;

r)

„Träger des Wohnorts“ und „Träger des Aufenthaltsorts“ den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger;

s)

„zuständiger Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;

t)

„Versicherungszeiten“ die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;

u)

„Beschäftigungszeiten“ oder „Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit“ die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;

v)

„Wohnzeiten“ die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;

w)

„Renten“ nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;

x)

„Vorruhestandsleistungen“ alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen; eine „vorgezogene Leistung wegen Alters“ ist eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird;

y)

„Sterbegeld“ jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe w genannten Kapitalabfindungen;

z)

„Familienleistungen“ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anlage I.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

a)

Leistungen bei Krankheit;

b)

Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;

c)

Leistungen bei Invalidität;

d)

Leistungen bei Alter;

e)

Leistungen an Hinterbliebene;

f)

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

g)

Sterbegeld;

h)

Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

i)

Vorruhestandsleistungen;

j)

Familienleistungen.

(2)   Sofern in Anlage XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.

(3)   Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel 70.

(4)   Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.

(5)   Diese Verordnung ist weder auf die soziale und medizinische Fürsorge noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anwendbar.

Artikel 4

Gleichbehandlung

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Artikel 5

Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:

a)

Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b)

Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Artikel 6

Zusammenrechnung der Zeiten

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften

den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs,

die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder

den Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung

von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Artikel 7

Aufhebung der Wohnortklauseln

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Artikel 8

Verhältnis zwischen dieser Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen

(1)   Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anlage II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben.

(2)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können bei Bedarf nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung Abkommen miteinander schließen.

Artikel 9

Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, und die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 sowie spätere wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum des Inkrafttretens der einschlägigen Gesetze und Regelungen anzugeben oder im Falle der Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l das Datum, ab dem diese Verordnung auf die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten genannten Regelungen Anwendung findet.

(2)   Diese Notifizierungen werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften jährlich übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 10

Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.

TITEL II

BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1)   Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2)   Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3)   Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a)

eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b)

ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c)

eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d)

eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e)

jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

(4)   Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

Artikel 12

Sonderregelung

(1)   Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.

(2)   Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Artikel 13

Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1)   Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt

a)

den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder

b)

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.

(2)   Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt

a)

den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b)

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

(3)   Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

(4)   Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(5)   Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

Artikel 14

Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung

(1)   Die Artikel 11 bis 13 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.

(2)   Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.

(3)   Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.

(4)   Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat, so gilt die Gleichstellung des Wohnorts in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 5 Buchstabe b ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Artikel 15

Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften

Die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften können zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind, der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen sie zuletzt unterlagen, oder der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, wählen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über Familienbeihilfen, die nach den Beschäftigungsbedingungen für diese Hilfskräfte gewährt werden. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird mit dem Tag des Dienstantritts wirksam.

Artikel 16

Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15

(1)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen.

(2)   Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt.

TITEL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN

KAPITEL 1

LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT SOWIE LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT UND GLEICHGESTELLTE LEISTUNGEN BEI VATERSCHAFT

ABSCHNITT 1

VERSICHERTE UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN MIT AUSNAHME VON RENTNERN UND DEREN FAMILIENANGEHÖRIGEN

Artikel 17

Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

Artikel 18

Aufenthalt in dem zuständigen Mitgliedstaat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat befindet — Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern

(1)   Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben der in Artikel 17 genannte Versicherte und seine Familienangehörigen auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

(2)   Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben Anspruch auf Sachleistungen während ihres Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat, es sei denn, dieser Mitgliedstaat ist in Anlage III aufgeführt. In diesem Fall haben die Familienangehörigen von Grenzgängern in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1.

Artikel 19

Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats

(1)   Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

(2)   Die Verwaltungskommission erstellt eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können.

Artikel 20

Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen

(1)   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat begibt, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen.

(2)   Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend.

(4)   Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte selbst und hat sich dieser Mitgliedstaat für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden, so werden die Sachleistungen nach Absatz 2 für Rechnung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen erbracht. In diesem Fall gilt für die Zwecke des Absatzes 1 der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen als zuständiger Träger.

Artikel 21

Geldleistungen

(1)   Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.

(2)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschließlich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.

(3)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines pauschalen Erwerbseinkommens zu berechnen sind, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist, der in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.

Artikel 22

Rentenantragsteller

(1)   Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des letzten zuständigen Mitgliedstaats den Anspruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sofern der Rentenantragsteller die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats erfüllt. Der Anspruch auf Sachleistungen in dem Wohnmitgliedstaat besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers.

(2)   Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Mitgliedstaats erbracht, der im Falle der Zuerkennung der Rente nach den Artikeln 23 bis 25 zuständig wäre.

ABSCHNITT 2

RENTNER UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN

Artikel 23

Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats

Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.

Artikel 24

Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats

(1)   Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, erhält dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird:

a)

hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten;

b)

hat der Rentner Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so übernimmt der zuständige Träger des Mitgliedstaats die Kosten, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben; sollte die Anwendung dieser Regel dazu führen, dass die Kosten von mehreren Trägern zu übernehmen wären, gehen die Kosten zulasten des Trägers, der für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, die für den Rentner zuletzt gegolten haben.

Artikel 25

Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnmitgliedstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Mitgliedstaat besteht

Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und von dem sie keine Rente erhält, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 24 Absatz 2 bestimmt wird, soweit dieser Rentner und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Artikel 26

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat des Rentners wohnen

Familienangehörige einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, haben, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als der Rentner wohnen, Anspruch auf Sachleistungen vom Träger ihres Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, sofern der Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Sachleistungen hat. Die Kosten übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.

Artikel 27

Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat — Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat — Zulassung zu einer notwendigen Behandlung außerhalb des Wohnmitgliedstaats

(1)   Artikel 19 gilt entsprechend für eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines der ihre Rente(n) gewährenden Mitgliedstaaten hat, oder für ihre Familienangehörigen, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat aufhalten.

(2)   Artikel 18 Absatz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, wenn sie sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Mitgliedstaat sich dafür entschieden hat und in Anlage IV aufgeführt ist.

(3)   Artikel 20 gilt entsprechend für einen Rentner und/oder seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.

(4)   Sofern in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der zuständige Träger die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.

(5)   Die Kosten für die Sachleistungen nach Absatz 3 werden vom Träger des Wohnortes des Rentners oder seiner Familienangehörigen übernommen, wenn diese Personen in einem Mitgliedstaat wohnen, der sich für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden hat. In diesen Fällen gilt für die Zwecke des Absatzes 3 der Träger des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen als zuständiger Träger.

Artikel 28

Besondere Vorschriften für Grenzgänger in Rente

(1)   Ein Grenzgänger, der in Rente geht, hat bei Krankheit weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es um die Fortsetzung einer Behandlung geht, die in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde. Als „Fortsetzung einer Behandlung“ gilt die fortlaufende Untersuchung, Diagnose und Behandlung einer Krankheit.

(2)   Ein Rentner, der in den letzten fünf Jahren vor dem Zeitpunkt des Anfalls einer Alters- oder Invaliditätsrente mindestens zwei Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, hat Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er als Grenzgänger eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn dieser Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, sich dafür entschieden haben und beide in Anlage V aufgeführt sind.

(3)   Absatz 2 gilt entsprechend für die Familienangehörigen eines ehemaligen Grenzgängers oder für seine Hinterbliebenen, wenn sie während der in Absatz 2 genannten Zeiträume Anspruch auf Sachleistungen nach Artikel 18 Absatz 2 hatten, und zwar auch dann, wenn der Grenzgänger vor dem Anfall seiner Rente verstorben ist, sofern er in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod mindestens zwei Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten so lange, bis auf die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anwendung finden.

(5)   Die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner oder seinen Hinterbliebenen in ihrem jeweiligen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.

Artikel 29

Geldleistungen für Rentner

(1)   Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. Artikel 21 gilt entsprechend.

(2)   Absatz 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners.

Artikel 30

Beiträge der Rentner

(1)   Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Dekkung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

(2)   Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.

ABSCHNITT 3

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 31

Allgemeine Bestimmung

Die Artikel 23 bis 30 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder seine Familienangehörigen, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats haben. In diesem Fall gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel 17 bis 21.

Artikel 32

Rangfolge der Sachleistungsansprüche — Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnmitgliedstaat

(1)   Ein eigenständiger Sachleistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder dieses Kapitels hat Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige. Ein abgeleiteter Anspruch auf Sachleistungen hat jedoch Vorrang vor eigenständigen Ansprüchen, wenn der eigenständige Anspruch im Wohnmitgliedstaat unmittelbar und ausschließlich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat besteht.

(2)   Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt, so werden die Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem sie wohnen, sofern der Ehegatte oder die Person, die das Sorgerecht für die Kinder des Versicherten hat, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt oder von diesem Mitgliedstaat aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rente erhält.

Artikel 33

Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

(1)   Hat ein Träger eines Mitgliedstaats einem Versicherten oder einem seiner Familienangehörigen vor dessen Versicherung nach den für einen Träger eines anderen Mitgliedstaats geltenden Rechtsvorschriften den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein größeres Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so werden diese Leistungen auch dann für Rechnung des ersten Trägers gewährt, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Leistungen bereits nach den für den zweiten Träger geltenden Rechtsvorschriften versichert ist.

(2)   Die Verwaltungskommission legt die Liste der von Absatz 1 erfassten Leistungen fest.

Artikel 34

Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

(1)   Kann der Bezieher von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die als Leistungen bei Krankheit gelten und daher von dem für die Gewährung von Geldleistungen zuständigen Mitgliedstaat nach den Artikeln 21 oder 29 erbracht werden, im Rahmen dieses Kapitels gleichzeitig für denselben Zweck vorgesehene Sachleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, für die ebenfalls ein Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten nach Artikel 35 zu erstatten hat, so ist das allgemeine Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 mit der folgenden Einschränkung anwendbar: Beantragt und erhält die betreffende Person die Sachleistung, so wird die Geldleistung um den Betrag der Sachleistung gemindert, der dem zur Kostenerstattung verpflichteten Träger des ersten Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird oder gestellt werden könnte.

(2)   Die Verwaltungskommission legt die Liste der von Absatz 1 erfassten Geldleistungen und Sachleistungen fest.

(3)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können andere oder ergänzende Regelungen vereinbaren, die für die betreffenden Personen nicht ungünstiger als die Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.

Artikel 35

Erstattungen zwischen Trägern

(1)   Die von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.

(2)   Die Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für Mitgliedstaaten, bei deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig ist.

(3)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

KAPITEL 2

LEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN

Artikel 36

Anspruch auf Sach- und Geldleistungen

(1)   Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

(2)   Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf, die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.

(3)   Artikel 21 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel.

Artikel 37

Transportkosten

(1)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport einer Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet, bis zu ihrem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, übernimmt die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Person wohnt, sofern dieser Träger den Transport unter gebührender Berücksichtigung der hierfür sprechenden Gründe zuvor genehmigt hat. Eine solche Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich.

(2)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei einem tödlichen Arbeitsunfall die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, übernimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Kosten der Überführung bis zu dem entsprechenden Ort in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.

Artikel 38

Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war

Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 39

Verschlimmerung einer Berufskrankheit

Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes:

a)

Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit.

b)

Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. Der zuständige Träger des zweiten Mitgliedstaats gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit zugezogen hätte, während die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie galten.

c)

Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf die Empfänger von Leistungen anwendbar, die gemäß Buchstabe b von den Trägern zweier Mitgliedstaaten gewährt werden.

Artikel 40

Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften

(1)   Besteht in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht dort zwar eine derartige Versicherung, ist jedoch kein für die Gewährung von Sachleistungen zuständiger Träger vorgesehen, so werden diese Leistungen von dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts gewährt, der für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.

(2)   Besteht in dem zuständigen Mitgliedstaat keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, so finden die Bestimmungen dieses Kapitels über Sachleistungen dennoch auf eine Person Anwendung, die bei Krankheit, Mutterschaft oder gleichgestellter Vaterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf diese Leistungen hat, falls die betreffende Person einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet, während sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält. Die Kosten werden von dem Träger übernommen, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für die Sachleistungen zuständig ist.

(3)   Artikel 5 gilt für den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Gleichstellung von später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsbetrags oder der Festsetzung des Leistungsbetrags, sofern

a)

für einen bzw. eine früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch bestand und

b)

für einen bzw. eine später eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.

Artikel 41

Erstattungen zwischen Trägern

(1)    Artikel 35 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen.

(2)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

KAPITEL 3

STERBEGELD

Artikel 42

Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat eintritt oder wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt

(1)   Tritt der Tod eines Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ein, so gilt der Tod als in dem zuständigen Mitgliedstaat eingetreten.

(2)   Der zuständige Träger ist zur Gewährung von Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Artikel 43

Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners

(1)   Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder auf Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten hatte und in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der für die Übernahme der Kosten für die nach den Artikeln 24 und 25 gewährten Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz hat, so wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes in dem Mitgliedstaat gewohnt hätte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2)   Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.

KAPITEL 4

LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT

Artikel 44

Personen, für die ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs A galten

(1)   Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Rechtsvorschriften des Typs A“ alle Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die durch den zuständigen Mitgliedstaat ausdrücklich in Anlage VI aufgenommen wurden, und der Ausdruck „Rechtsvorschriften des Typs B“ alle anderen Rechtsvorschriften.

(2)   Eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und die Versicherungs- oder Wohnzeiten ausschließlich unter Rechtsvorschriften des Typs A zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Leistungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 — nur gegenüber dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren; sie erhält diese Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften.

(3)   Eine Person, die keinen Leistungsanspruch nach Absatz 2 hat, erhält die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats — gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 — noch Anspruch hat.

(4)   Sehen die in Absatz 2 oder 3 genannten Rechtsvorschriften bei Zusammentreffen mit anderen Einkünften oder mit Leistungen unterschiedlicher Art im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen bei Invalidität vor, so gelten die Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 3 entsprechend.

Artikel 45

Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Zeiten

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Artikel 51 Absatz 1 entsprechend an.

Artikel 46

Personen, für die entweder ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs B oder sowohl Rechtsvorschriften des Typs A als auch des Typs B galten

(1)   Eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht Rechtsvorschriften des Typs A sind, Leistungen nach Kapitel 5, das unter Berücksichtigung von Absatz 3 entsprechend gilt.

(2)   Wird jedoch eine Person, für die ursprünglich Rechtsvorschriften des Typs B galten, im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide, während für sie Rechtsvorschriften des Typs A gelten, so erhält sie Leistungen nach Artikel 44 unter folgenden Voraussetzungen:

Sie erfüllt — gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 — ausschließlich die in diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art vorgesehenen Voraussetzungen, ohne jedoch Versicherungsoder Wohnzeiten einzubeziehen, die nach Rechtsvorschriften des Typs B zurückgelegt wurden, und

sie macht keine Ansprüche auf Leistungen bei Alter — unter Berücksichtigung des Artikels 50 Absatz 1 '— geltend.

(3)   Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers ist für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anlage VII als übereinstimmend anerkannt sind.

Artikel 47

Verschlimmerung des Invaliditätszustands

(1)   Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands, für den eine Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Leistungen erhält, gilt unter Berücksichtigung dieser Verschlimmerung Folgendes:

a)

Die Leistungen werden nach Kapitel 5 gewährt, das entsprechend gilt.

b)

Unterlag die betreffende Person jedoch zwei oder mehr Rechtsvorschriften des Typs A und waren die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats seit dem Bezug der Leistungen auf sie nicht anwendbar, so werden die Leistungen nach Artikel 44 Absatz 2 gewährt.

(2)   Ist der nach Absatz 1 geschuldete Gesamtbetrag der Leistung oder Leistungen niedriger als der Betrag der Leistung, den die betreffende Person zulasten des zuvor für die Zahlung zuständigen Trägers erhalten hat, so gewährt ihr dieser Träger eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags.

(3)   Hat die betreffende Person keinen Anspruch auf Leistungen zulasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats, so hat der zuständige Träger des zuvor zuständigen Mitgliedstaats die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls des Artikel 45 zu gewähren.

Artikel 48

Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter

(1)   Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind und nach Kapitel 5 in Leistungen bei Alter umgewandelt.

(2)   Kann eine Person, die Leistungen bei Invalidität erhält, nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 50 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen bei Invalidität weiter, auf die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange die betreffende Person die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt.

(3)   Werden Leistungen bei Invalidität, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nach Artikel 44 gewährt werden, in Leistungen bei Alter umgewandelt und erfüllt die betreffende Person noch nicht die für den Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen, so erhält sie von diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten vom Tag der Umwandlung an Leistungen bei Invalidität.

Diese Leistungen werden nach Kapitel 5 gewährt, als ob dieses Kapitel bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität anwendbar gewesen wäre, und zwar bis die betreffende Person die für den Anspruch auf Leistung bei Alter nach den Rechtsvorschriften des oder der anderen betreffenden Staaten geltenden Voraussetzungen erfüllt, oder, sofern eine solche Umwandlung nicht vorgesehen ist, so lange, wie sie Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten hat.

(4)   Die nach Artikel 44 gewährten Leistungen bei Invalidität werden nach Kapitel 5 neu berechnet, sobald die berechtigte Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des Typs B erfüllt oder Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält.

Artikel 49

Besondere Vorschriften für Beamte

Die Artikel 6, 44, 46, 47, 48 und Artikel 60 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst sind.

KAPITEL 5

ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1)   Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.

(2)   Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a oder b die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt.

(3)   Hat die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung von Leistungen bei Alter aufzuschieben, so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4)   Sobald die Voraussetzungen nach den anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder die betreffende Person die Feststellung einer nach Absatz 1 aufgeschobenen Leistung bei Alter beantragt, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet, es sei denn, die Zeiten, die nach den anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sind bereits nach Absatz 2 oder 3 berücksichtigt worden.

Artikel 51

Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten

(1)   Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.

Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen im Rahmen eines Sondersystems, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

(2)   Die im Rahmen eines Sondersystems eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war, selbst wenn diese Zeiten bereits in dem letztgenannten Mitgliedstaat im Rahmen eines Sondersystems berücksichtigt wurden.

(3)   Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, so gilt diese Voraussetzung im Falle der Versicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nach den in Anlage XI für jeden betroffenen Mitgliedstaat genannten Verfahren als erfüllt.

Artikel 52

Feststellung der Leistungen

(1)   Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag

a)

allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);

b)

indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:

i)

Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

ii)

Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.

(2)   Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel 53 bis 55 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.

(3)   Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechnet wurden.

(4)   Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, so kann der zuständige Träger unter den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen auf die Berechnung der anteiligen Leistung verzichten. Diese Fälle sind in Anlage VIII aufgeführt.

Artikel 53

Doppelleistungsbestimmungen

(1)   Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.

(2)   Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.

(3)   Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:

a)

Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.

b)

Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.

c)

Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.

d)

Wendet ein einzelner Mitgliedstaat Doppelleistungsbestimmungen an, weil die betreffende Person Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten bezieht oder in anderen Mitgliedstaaten Einkünfte erzielt hat, so kann die geschuldete Leistung nur um den Betrag dieser Leistungen oder Einkünfte gekürzt werden.

Artikel 54

Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art

(1)   Treffen Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden, zusammen, so gelten die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung.

(2)   Doppelleistungsbestimmungen gelten nur dann für eine autonome Leistung, wenn es sich

a)

um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist,

oder

b)

um eine Leistung handelt, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird, und die zusammentrifft

i)

mit einer Leistung gleicher Art, außer wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Abkommen zur Vermeidung einer mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen haben, oder

ii)

mit einer Leistung nach Buchstabe a.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Leistungen und Abkommen sind in Anlage IX aufgeführt.

Artikel 55

Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art

(1)   Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen

a)

auf zwei oder mehrere autonome Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind;

die Anwendung dieses Buchstabens darf jedoch nicht dazu führen, dass der betreffenden Person ihr Status als Rentner für die Zwecke der übrigen Kapitel dieses Titels nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren aberkannt wird;

b)

auf eine oder mehrere anteilige Leistungen, so berücksichtigen die zuständigen Träger die Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte sowie alle für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen vorgesehenen Bezugsgrößen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, die für die Berechnung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii berücksichtigt wurden;

c)

auf eine oder mehrere autonome Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, so wenden die zuständigen Träger Buchstabe a auf die autonomen Leistungen und Buchstabe b auf die anteiligen Leistungen entsprechend an.

(2)   Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Teilung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art und/oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Bezugsgrößen in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zu berücksichtigenden Versicherungs- und/oder Wohnzeiten vorsehen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder bei sonstigen Einkünften kein Leistungsanspruch entsteht.

Artikel 56

Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

(1)   Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes:

a)

Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer der zurückgelegten Zeiten; diese Berechnungsmethode verpflichtet diesen Träger nicht zur Gewährung einer Leistung, deren Betrag die volle nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe nicht von der Versicherungsdauer abhängig ist.

b)

Das Verfahren zur Berücksichtigung sich überschneidender Zeiten ist in der Durchführungsverordnung geregelt.

c)

Erfolgt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berechnung von Leistungen auf der Grundlage von Einkünften, Beiträgen, Beitragsgrundlagen, Steigerungsbeträgen, Entgelten, anderen Beträgen oder einer Kombination mehrerer von ihnen (durchschnittlich, anteilig, pauschal oder fiktiv), so verfährt der zuständige Träger nach den in Anlage XI für den betreffenden Mitgliedstaat genannten Verfahren wie folgt:

i)

Er ermittelt die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschließlich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

ii)

Er zieht zur Berechnung des Betrags aufgrund von Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, die gleichen Bezugsgrößen heran, die für die Versicherungszeiten festgestellt oder aufgezeichnet wurden, die nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

(2)   Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der Bezugsgrößen, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden, gelten gegebenenfalls für die Bezugsgrößen, die der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats nach Absatz 1 für Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigen muss, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden.

Artikel 57

Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr

(1)   Ungeachtet des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b ist der Träger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn

die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt

und

aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Zeiten“ alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jedes betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt.

(3)   Würde die Anwendung des Absatzes 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Mitgliedstaaten von der Leistungspflicht führen, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, als ob alle zurückgelegten und nach Artikel 6 und Artikel 51 Absätze 1 und 2 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden wären.

Artikel 58

Gewährung einer Zulage

(1)   Ein Leistungsempfänger, auf den dieses Kapitel Anwendung findet, darf in dem Wohnmitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die in diesen Rechtsvorschriften für eine Versicherungs- oder Wohnzeit festgelegt ist, die den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung der Leistung nach diesem Kapitel berücksichtigt wurden.

(2)   Der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats zahlt der betreffenden Person während der gesamten Zeit, in der sie in dessen Hoheitsgebiet wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

Artikel 59

Neuberechnung und Anpassung der Leistungen

(1)   Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Artikel 52 vorzunehmen.

(2)   Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des betreffenden Mitgliedstaats geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 52 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist.

Artikel 60

Besondere Vorschriften für Beamte

(1)   Die Artikel 6, 50, Artikel 51 Absatz 3 und die Artikel 52 bis 59 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst sind.

(2)   Ist jedoch nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Mitgliedstaats der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs aufgrund eines Sondersystems für Beamte davon abhängig, dass alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Beamte in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats solchen Zeiten gleichgestellt sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates nur die Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften anerkannt werden können.

Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Feststellung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt.

(3)   Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Leistungen eines Sondersystems für Beamte auf der Grundlage des bzw. der in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielten Entgelts berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur das Entgelt, das in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, während dessen bzw. deren die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag.

KAPITEL 6

LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT

Artikel 61

Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

(1)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2)   Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,

Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder

Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.

Artikel 62

Berechnung der Leistungen

(1)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.

(2)   Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Grenzgängern, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten.

Artikel 63

Besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7 nur in den in den Artikeln 64 und 65 vorgesehenen Fällen und Grenzen.

Artikel 64

Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben

(1)   Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:

a)

vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;

b)

der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;

c)

der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;

d)

die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt.

(2)   Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Absatz 1 Buchstabe c einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Sie verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert.

(3)   Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

(4)   Die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Mitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in den sich die betreffende Person zur Arbeitssuche begibt, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)   Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2)   Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3)   Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4)   Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5)

a)

Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b)

Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6)   Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(7)   Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.

(8)   Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

KAPITEL 7

VORRUHESTANDSLEISTUNGEN

Artikel 66

Leistungen

Sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig, so findet Artikel 6 keine Anwendung.

KAPITEL 8

FAMILIENLEISTUNGEN

Artikel 67

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Artikel 68

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1)   Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a)

Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b)

Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i)

bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii)

bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii)

bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2)   Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3)   Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a)

Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b)

der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Artikel 69

Ergänzende Bestimmungen

(1)   Besteht nach den gemäß den Artikeln 67 und 68 bestimmten Rechtsvorschriften kein Anspruch auf zusätzliche oder besondere Familienleistungen für Waisen, so werden diese Leistungen grundsätzlich in Ergänzung zu den anderen Familienleistungen, auf die nach den genannten Rechtsvorschriften ein Anspruch besteht, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, die für den Verstorbenen die längste Zeit gegolten haben, sofern ein Anspruch nach diesen Rechtsvorschriften besteht. Besteht kein Anspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so werden die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft und die Leistungen entsprechend gewährt.

(2)   Leistungen in Form von Renten oder Rentenzuschüssen werden nach Kapitel 5 berechnet und gewährt.

KAPITEL 9

BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN

Artikel 70

Allgemeine Vorschrift

(1)   Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ die Leistungen,

a)

die dazu bestimmt sind:

i)

einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht,

ii)

oder allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist,

und

b)

deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten;

und

c)

die in Anlage X aufgeführt sind.

(3)   Artikel 7 und die anderen Kapitel dieses Titels gelten nicht für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Leistungen.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Leistungen werden ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt.

TITEL IV

VERWALTUNGSKOMMISSION UND BERATENDER AUSSCHUSS

Artikel 71

Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission

(1)   Der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

(2)   Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt.

Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden gemäß den Beschlussfassungsregeln des Vertrags getroffen und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.

(3)   Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.

Artikel 72

Aufgaben der Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:

a)

Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergeben; jedoch bleibt das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach dieser Verordnung sowie nach dem Vertrag vorgesehen sind, unberührt.

b)

Sie erleichtert die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere, indem sie den Erfahrungsaustausch und die Verbreitung der besten Verwaltungspraxis fördert.

c)

Sie fördert und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern im Bereich der sozialen Sicherheit, um u.a. spezifische Fragen in Bezug auf bestimmte Personengruppen zu berücksichtigen; sie erleichtert die Durchführung von Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Koordinierung der sozialen Sicherheit.

d)

Sie fördert den größtmöglichen Einsatz neuer Technologien, um den freien Personenverkehr zu erleichtern, insbesondere durch die Modernisierung der Verfahren für den Informationsaustausch und durch die Anpassung des Informationsflusses zwischen den Trägern zum Zweck des Austauschs mit elektronischen Mitteln unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in dem jeweiligen Mitgliedstaat; die Verwaltungskommission erlässt die gemeinsamen strukturellen Regeln für die elektronischen Datenverarbeitungsdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung, und legt die Einzelheiten für den Betrieb des gemeinsamen Teils dieser Dienste fest.

e)

Sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung und aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig ist.

f)

Sie unterbreitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geeignete Vorschläge zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit dem Ziel, den gemeinschaftlichen Besitzstand durch die Erarbeitung weiterer Verordnungen oder durch andere im Vertrag vorgesehene Instrumente zu verbessern und zu modernisieren.

g)

Sie stellt die Unterlagen zusammen, die für die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, und stellt auf der Grundlage eines Berichts des in Artikel 74 genannten Rechnungsausschusses die Jahresabrechnung zwischen diesen Trägern auf.

Artikel 73

Fachausschuss für Datenverarbeitung

(1)   Der Verwaltungskommission ist ein Fachausschuss für Datenverarbeitung (im Folgenden „Fachausschuss“ genannt) angeschlossen. Der Fachausschuss unterbreitet der Verwaltungskommission Vorschläge für die gemeinsamen Architekturregeln zur Verwaltung der elektronischen Datenverarbeitungsdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung; er erstellt Berichte und gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, bevor die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach Artikel 72 Buchstabe d trifft. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Fachausschusses werden von der Verwaltungskommission bestimmt.

(2)   Zu diesem Zweck hat der Fachausschuss folgende Aufgaben:

a)

Er trägt die einschlägigen fachlichen Unterlagen zusammen und übernimmt die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten.

b)

Er legt der Verwaltungskommission die in Absatz 1 genannten Berichte und mit Gründen versehenen Stellungnahmen vor.

c)

Er erledigt alle sonstigen Aufgaben und Untersuchungen zu Fragen, die die Verwaltungskommission an ihn verweist.

d)

Er stellt den Betrieb der gemeinschaftlichen Pilotprojekte unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsdienste und, für den gemeinschaftlichen Teil, der operativen Systeme unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsdienste sicher.

Artikel 74

Rechnungsausschuss

(1)   Der Verwaltungskommission ist ein Rechnungsausschuss angeschlossen. Seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise werden von der Verwaltungskommission bestimmt.

Der Rechnungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Er prüft die Methode zur Feststellung und Berechnung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten durchschnittlichen jährlichen Kosten.

b)

Er trägt die erforderlichen Daten zusammen und führt die Berechnungen aus, die erforderlich sind, um den jährlichen Forderungsstand jedes einzelnen Mitgliedstaats festzustellen.

c)

Er erstattet der Verwaltungskommission regelmäßig Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung, insbesondere in finanzieller Hinsicht.

d)

Er stellt die für die Beschlussfassung der Verwaltungskommission gemäß Artikel 72 Buchstabe g erforderlichen Daten und Berichte zur Verfügung.

e)

Er unterbreitet der Verwaltungskommission alle geeigneten Vorschläge im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b und c, einschließlich derjenigen, die diese Verordnung betreffen.

f)

Er erledigt alle Arbeiten, Untersuchungen und Aufträge zu Fragen, die die Verwaltungskommission an ihn verweist.

Artikel 75

Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(1)   Es wird ein Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Beratender Ausschuss“ genannt) eingesetzt, der sich für jeden Mitgliedstaat wie folgt zusammensetzt:

a)

ein Vertreter der Regierung,

b)

ein Vertreter der Arbeitnehmerverbände,

c)

ein Vertreter der Arbeitgeberverbände.

Für jede der oben aufgeführten Kategorien wird für jeden Mitgliedstaat ein stellvertretendes Mitglied ernannt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Rat ernannt. Den Vorsitz im Beratenden Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)   Der Beratende Ausschuss ist befugt, auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Verwaltungskommission oder auf eigene Initiative

a)

über allgemeine oder grundsätzliche Fragen und über die Probleme zu beraten, die die Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf bestimmte Personengruppen, aufwirft;

b)

Stellungnahmen zu diesen Bereichen für die Verwaltungskommission sowie Vorschläge für eine etwaige Überarbeitung der genannten Bestimmungen zu formulieren.

TITEL V

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 76

Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über

a)

alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;

b)

alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieser Verordnung berühren können.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die Verwaltungskommission legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.

(3)   Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.

(4)   Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.

Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.

(5)   Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

(6)   Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.

(7)   Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die gemäß Artikel 290 des Vertrags als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist.

Artikel 77

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Werden personenbezogene Daten aufgrund dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung von den Behörden oder Trägern eines Mitgliedstaats den Behörden oder Trägern eines anderen Mitgliedstaats übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Mitgliedstaats. Für jede Weitergabe durch die Behörde oder den Träger des Empfängermitgliedstaats sowie für die Speicherung, Veränderung oder Löschung der Daten durch diesen Mitgliedstaat gilt das Datenschutzrecht des Empfängermitgliedstaats.

(2)   Die für die Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten werden durch einen Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr übermittelt.

Artikel 78

Elektronische Datenverarbeitung

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden schrittweise die neuen Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gewährt bei Aufgaben von gemeinsamem Interesse Unterstützung, sobald die Mitgliedstaaten diese elektronischen Datenverarbeitungsdienste eingerichtet haben.

(2)   Jeder Mitgliedstaat betreibt seinen Teil der elektronischen Datenverarbeitungsdienste in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr.

(3)   Ein von einem Träger nach dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung versandtes oder herausgegebenes elektronisches Dokument darf von einer Behörde oder einem Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht deshalb abgelehnt werden, weil es elektronisch empfangen wurde, wenn der Empfängerträger zuvor erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Dokumente zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Dokumente wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.

(4)   Ein elektronisches Dokument wird als gültig angesehen, wenn das EDV-System, in dem dieses Dokument aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, um jede Veränderung, Übermittlung oder jeden unberechtigten Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Die aufgezeichnete Information muss jederzeit in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können. Wird ein elektronisches Dokument von einem Träger der sozialen Sicherheit an einen anderen Träger übermittelt, so werden geeignete Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr getroffen.

Artikel 79

Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit

Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften folgende Tätigkeiten ganz oder teilweise finanzieren:

a)

Tätigkeiten, die der Verbesserung des Informationsaustauschs — insbesondere des elektronischen Datenaustauschs — zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen,

b)

jede andere Tätigkeit, die dazu dient, den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und ihren Vertretern auf dem dazu am besten geeigneten Wege Informationen über die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten zu vermitteln.

Artikel 80

Befreiungen

(1)   Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder gemäß dieser Verordnung einzureichen sind.

(2)   Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieser Verordnung vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.

Artikel 81

Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe

Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.

Artikel 82

Ärztliche Gutachten

Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Antragstellers oder des Leistungsberechtigten unter den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden.

Artikel 83

Anwendung von Rechtsvorschriften

Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anlage XI aufgeführt.

Artikel 84

Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen

(1)   Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, können in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten.

(2)   Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Mitgliedstaat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Mitgliedstaats dies erfordern.

(3)   Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich genießen die Forderungen des Trägers eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats Forderungen gleicher Art einräumen.

(4)   Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschließlich der Kostenerstattung, wird durch die Durchführungsverordnung und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.

Artikel 85

Ansprüche der Träger

(1)   Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

a)

Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an.

b)

Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.

(2)   Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.

Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 Absatz 3 und/oder Artikel 41 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung:

a)

Gewährt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaats einer Person Leistungen für einen in seinem Hoheitsgebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten aus.

b)

Für die Anwendung von Buchstabe a gilt

i)

der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert und

ii)

dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger.

c)

Die Absätze 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt.

Artikel 86

Bilaterale Vereinbarungen

Bezüglich der Beziehungen zwischen Luxemburg einerseits und Frankreich, Deutschland und Belgien andererseits werden über die Anwendung und die Dauer des in Artikel 65 Absatz 7 genannten Zeitraums bilaterale Vereinbarungen geschlossen.

TITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 87

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung.

(2)   Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach dieser Verordnung werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 begründet diese Verordnung einen Leistungsanspruch auch für Ereignisse vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(4)   Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.

(5)   Die Ansprüche einer Person, der vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat eine Rente gewährt wurde, können auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden.

(6)   Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(7)   Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.

(8)   Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, so bleiben diese Rechtsvorschriften so lange anwendbar, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gemäß dieser Verordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.

(9)   Artikel 55 dieser Verordnung findet ausschließlich auf Renten Anwendung, für die Artikel 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Beginn der Anwendung dieser Verordnung nicht gilt.

(10)   Die Bestimmungen des Artikels 65 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten in Luxemburg spätestens zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung.

(11)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausreichende Informationen über die mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung eingeführten Änderungen der Rechte und Pflichten zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 88

Aktualisierung der Anhänge

Die Anhänge dieser Verordnung werden regelmäßig überarbeitet.

Artikel 89

Durchführungsverordnung

Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt.

Artikel 90

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke

a)

der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (5), solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;

b)

der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland (6), solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;

c)

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (7) und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (8) sowie anderer Abkommen, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Bezug nehmen, solange diese Abkommen nicht infolge der vorliegenden Verordnung geändert worden sind.

(2)   Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (9), gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 91

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 38 vom 12.2.1999, S. 10 und ABl. C. (geänderter Vorschlag).

(2)  ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 29.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Januar 2004 (OJ C 79 E vom 30.3.2004, S. 15) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(4)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 1).

(5)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 7.

(7)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1.

(8)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 55).

(9)  ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46.

ANLAGE I

UNTERHALTSVORSCHÜSSE UND BESONDERE GEBURTS- UND ADOPTIONSBEIHILFEN

(Artikel 1 Buchstabe z)

I.   Unterhaltsvorschüsse

A.

BELGIEN

Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen.

B.

DÄNEMARK

Im Gesetz über Kindergeld vorgesehene Unterhaltsvorschüsse für Kinder.

Unterhaltsvorschüsse für Kinder konsolidiert durch Gesetz Nr. 765 vom 11. September 2002.

C.

DEUTSCHLAND

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 23. Juli 1979.

D.

FRANKREICH

Unterhaltszahlung für ein Kind, wenn ein oder beide Elternteile es versäumt haben oder außerstande sind, ihrer Unterhaltspflicht oder ihrer durch gerichtliche Entscheidung festgelegten Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nachzukommen.

E.

ÖSTERREICH

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985 - UVG.

F.

PORTUGAL

Unterhaltsvorschüsse (Gesetz Nr. 75/98 vom 19. November über die Unterhaltsgarantie für Minderjährige).

G.

FINNLAND

Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die Sicherung des Kindesunterhalts (671/1998).

H.

SCHWEDEN

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsgesetz (1996: 1030).

II.   Besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen

A.

BELGIEN

Geburtsbeihilfe und Adoptionsprämie.

B.

SPANIEN

Einmalige Zahlung einer Geburtszulage.

C.

FRANKREICH

Geburts- oder Adoptionsbeihilfe als Teil der „Kleinkindbeihilfe“.

D.

LUXEMBURG

Familienbeihilfe

Geburtsbeihilfe

E.

FINNLAND

Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäß dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.

ANLAGE II

BESTIMMUNGEN VON ABKOMMEN, DIE WEITER IN KRAFT BLEIBEN UND GEGEBENENFALLS AUF DIE PERSONEN BESCHRÄNKT SIND, FÜR DIE DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN

Artikel 8 Absatz 1

Der Inhalt dieses Anlages wird vom Europäischen Parlament und dem Rat im Einklang mit dem Vertrag so bald wie möglich und spätestens bis zu dem in Artikel 91 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung festgelegt.

ANLAGE III

BESCHRÄNKUNG DES ANPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN

Artikel 18 Absatz 2

DÄNEMARK

SPANIEN

IRLAND

NIEDERLANDE

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

ANLAGE IV

MEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKKEHREN

Artikel 27 Absatz 2

BELGIEN

DEUTSCHLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

ITALIEN

LUXEMBURG

ÖSTERREICH

SCHWEDEN

ANLAGE V

MEHR RECHTE FÜR EHEMALIGE GRENZGÄNGER, DIE IN DEN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKKEHREN, IN DEM SIE ZUVOR EINE BESCHÄFTIGUNG ODER EINE SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGEIT AUSGEÜBT HABEN (FINDET NUR ANWENDUNG, WENN DER MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER TRÄGER, DER DIE KOSTEN DER DEM RENTNER IN SEINEM WOHNMITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN SACHLEISTUNGEN ZU TRAGEN HAT, SEINEN SITZ HAT, AUCH AUFGEFÜHRT IST)

Artikel 28 Absatz 2

BELGIEN

DEUTSCHLAND

SPANIEN

FRANKREICH

LUXEMBURG

ÖSTERREICH

PORTUGAL

ANLAGE VI

RECHTSVORSCHRIFTEN DES TYPS A, DIE DER SONDERKOORDINIERUNG UNTERLIEGEN SOLLTEN

Artikel 44 Absatz 1

A.

GRIECHENLAND

Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Versicherungssystem (OGA) nach dem Gesetz Nr. 4169/1961.

B.

IRLAND

Teil II Kapitel 15 des „Social Welfare (Consolidation) Act“ von 1993.

C.

FINNLAND

Nach dem Nationalen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 festgesetzte und nach den vorläufigen Bestimmungen des Nationalen Rentengesetzes (547/93) gewährte Invaliditätsrenten.

Staatliche Renten für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind (Nationales Rentengesetz (547/93)).

D.

SCHWEDEN

Einkommensabhängige Geldleistungen bei Krankheit und Lohnausgleichszahlungen (Gesetz 1962:381, geändert durch Gesetz 2001:489).

E.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

(a)

Großbritannien

Artikel 30A Absatz 5 sowie Artikel 40, 41 und 68 des Gesetzes über die Beiträge und Leistungen 1992.

(b)

Nordirland

Artikel 30A Absatz 5 sowie Artikel 40, 41 und 68 des Gesetzes über die Beiträge und Leistungen (Nordirland) 1992.

ANLAGE VII

ÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF DEN GRAD DER INVALIDITÄT

(Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung)

BELGIEN

Mitgliedstaat

Systeme, die von den Trägern der MItgliedstaaten der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben

Systeme, die von den belgischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden

Allgemeines System

Knappschaftliches System

System der Seeleute

Ossom

Allgemeine Invalidität

Berufsunfähigkeit

FRANKREICH

1. Allgemeines System:

 

 

 

 

 

Gruppe III

(Pflegefälle)

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Gruppe II

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Gruppe I

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

2.

Landwirtschaftliches System

 

 

 

 

 

allgemeine Vollinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

allgemeine Invalidität von zwei Dritteln

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

3. Knappschaftliches System:

 

 

 

 

 

allgemeine Teilinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

4. System der Seeleute:

 

 

 

 

 

— allgemeine Invalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

ITALIEN

1. Allgemeines System:

 

 

 

 

 

— Invalidität Arbeiter

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Invalidität Angestellte

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

2. System der Seeleute:

 

 

 

 

 

seedienstuntauglich

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

LUXEMBURG (1)

Invalidität Arbeiter

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Invalidität Angestellte

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

FRANKREICH

Mitgliedstaat

Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Aner-kennung der Invalidität getroffen haben

Systeme, die von den französischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden

Allgemeines System

Landwirtschaftliches System

Knappschaftliches System

System der Seeleute

Gruppe I

Gruppe II

Gruppe III Pflegefälle

Invalidität von zwei Dritteln

Vollinvalidität

Pflegefälle

Allgemeine Invalidität von zwei Dritteln

Pflegefälle

Berufsunfähigkeit

Allgemeine Invalidität von zwei Dritteln

Volle Berufsunfähigkeit

Pflegefälle

BELGIEN

1. Allgemeines System

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

2. Knappschaftliches System

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- allgemeine Teilinvalidität

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

- Berufsunfähigkeit

 

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung(2)

 

 

 

3. System der Seeleute

Übereinstimmung(1)

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung(1)

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung(1)

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

ITALIEN

1. Allgemeines System

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- Invalidität Arbeiter

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

- Invalidität Angestellte

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

2. System der Seeleute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- seedienstuntauglich

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

LUXEMBOURG(3)

Invalidität Arbeiter

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Invalidität Angestellte

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

ITALIEN

Mitgliedstaat

Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben

Systeme, die von den italienischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden

Allgemeines System

Arbeiter

Angestellte

Seedienstuntaugliche Seeleute

BELGIEN

1. Allgemeines System

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

2. Knappschaftliches System

 

 

 

— allgemeine Teilinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

3. System der Seeleute

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

FRANKREICH

1. Allgemeines System

 

 

 

— Gruppe III (Pflegefälle)

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Gruppe II

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Gruppe I

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

2. Landwirtschaftliches System

 

 

 

— allgemeine Vollinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— allgemeine Teilinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

3. Knappschaftliches System

 

 

 

— allgemeine Teilinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

4. System der Seeleute

 

 

 

— allgemeine Teilinvalidität

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Pflegefälle

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

 

 

 

LUXEMBURG (5)

Mitgliedstaat

Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben

Systeme, die von den luxemburgischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden

Invalidität — Arbeiter

Invalidität — Angestellte

BELGIEN

1. Allgemeines System:

Übereinstimmung

Übereinstimmung

2. Knappschaftliches System

 

 

— allgemeine Teilinvalidität

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

3. System der Seeleute

Übereinstimmung (6)

Keine Übereinstimmung (6)

FRANKREICH

1. Allgemeines System:

 

 

— Gruppe III (Pflegefälle)

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— Gruppe II

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— Gruppe I

Übereinstimmung

Übereinstimmung

2. Landwirtschaftliches System:

 

 

— allgemeine Vollinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— allgemeine Invalidität von zwei Dritteln

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

3. Knappschaftliches System:

 

 

— allgemeine Invalidität von zwei Dritteln

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— allgemeine Vollinvalidität

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung

4. System der Seeleute:

 

 

— allgemeine Teilinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

— Berufsunfähigkeit

Keine Übereinstimmung

Keine Übereinstimmung


(1)  Die Angaben zur Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften Luxemburgs einerseits und Frankreichs und Belgiens andererseits werden einer nochmaligen technischen Prüfung unterzogen, bei der den Änderungen der luxemburgischen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.

(2)  Sofern es sich bei der vom belgischen Träger anerkannten Invalidität um eine allgemeine Invalidität handelt.

(3)  Nur wenn der belgische Träger anerkannt hat, dass der Arbeitnehmer unfähig ist, unter Tage oder über Tage zu arbeiten.

(4)  Die Angaben zur Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften Luxemburgs einerseits und Frankreichs und Belgiens andererseits werden einer nochmaligen technischen Prüfung unterzogen, bei der den Änderun-gen der luxemburgischen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.

(5)  Die Angaben zur Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften Luxemburgs einerseits und Frankreichs und Belgiens andererseits werden einer nochmaligen technischen Prüfung unterzogen, bei der den Änderungen der luxemburgischen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.

(6)  Sofern es sich bei der vom belgischen Träger anerkannten Invalidität um eine allgemeine Invalidität handelt.

ANLAGE VIII

FÄLLE, IN DENEN DIE AUTONOME LEISTUNG GLEICH HOCH ODER HÖHER ALS DIE ANTEILIGE LEISTUNG IST

(Artikel 52 Absatz 4)

A.

DÄNEMARK

Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anlage IX aufgeführten Renten.

B.

FRANKREICH

Alle Anträge auf Alters- oder Hinterbliebenenrenten nach den Zusatzrentensystemen für Arbeitnehmer oder Selbstständige, ausgenommen Anträge auf Altersruhegeld oder auf Hinterbliebenenrente nach dem Zusatzrentensystem für das Flugpersonal der Zivilluftfahrt.

C.

IRLAND

Alle Anträge auf Ruhestandsrenten, (beitragsbedingte) Altersrenten, (beitragsbedingte) Witwenrenten und (beitragsbedingte) Witwerrenten.

D.

NIEDERLANDE

Wenn eine Person auf der Grundlage des niederländischen Gesetzes betreffend eine allgemeine Altersversicherung (AOW) zum Bezug einer Rente berechtigt ist.

E.

PORTUGAL

Ansprüche auf Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach Artikel 11 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 35/2002 vom 19. Februar, in der die Regeln für die Festlegung der Höhe der Rente enthalten sind, vorgenommen wird. In diesen Fällen kann durch Zugrundlegung günstigerer Rentenbemessungsgrundlagen der aus der Zeitenverhältnisregelung hervorgehende Betrag über dem der autonomen Berechnung liegen.

F.

SCHWEDEN

Einkommensbezogene Rente (Gesetz 1998:674), einkommensbezogene Hinterbliebenenrente in Form einer Anpassungsrente und von Waisengeld, falls der Tod vor dem 1. Januar 2003 eingetreten ist, und Witwenrente (Gesetz 2000:461 und Gesetz 2000:462).

G.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle Anträge auf Altersrente, Witwenleistungen und Trauergeld nach Titel III Kapitel 5 der Verordnung, mit Ausnahme derjenigen, bei denen:

a)

in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr:

i)

die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und

ii)

eines (oder mehrere) der Steuerjahre gemäß Ziffer i kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;

b)

durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, im Zusammenhang mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung wiederaufleben würden.

ANLAGE IX

LEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL 54 ANZUWENDEN

I.

Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist:

A.

BELGIEN

Leistungen aus der allgemeinen Versicherung für den Fall der Invalidität, aus dem Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter und aus dem Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine.

Leistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige.

Leistungen bei Invalidität gemäß dem System der sozialen Sicherheit in Übersee und der Invaliditätsregelung für die ehemaligen Beschäftigten von Belgisch Kongo und Ruanda-Urundi.

B.

DÄNEMARK

Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.

C.

GRIECHENLAND

Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA).

D.

SPANIEN

Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Beamte.

E.

FRANKREICH

Invaliditätsrente nach dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit oder dem Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte.

Die Rente für invalide Witwer oder Witwen nach dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit oder dem Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird.

F.

IRLAND

Invaliditätsrente Typ A

G.

NIEDERLANDE

Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in seiner geänderten Fassung (WAO).

Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbstständigen in seiner geänderten Fassung (WAZ).

Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW).

H.

FINNLAND

Die staatlichen Renten für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind (Nationales Rentengesetz 547/93).

Die staatlichen Renten nach dem Nationalen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen des Nationalen Rentengesetzes (547/93).

Der Zusatzbetrag des Waisengeldes nach dem Gesetz über die Hinterbliebenenversorgung vom 17. Januar 1969.

I.

SCHWEDEN

Die einkommensbezogene Hinterbliebenenrente in Form von Waisengeld und einer Anpassungsrente, falls der Tod am 1. Januar 2003 oder später eingetreten ist, wenn der Verstorbene 1938 oder später geboren wurde (Gesetz 2000:461)

II.

Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:

A.

DEUTSCHLAND

Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird.

Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird.

B.

SPANIEN

Altersrenten oder Renten wegen dauerhafter Behinderung (Invalidität) nach dem Sondersystem für Beamte gemäß Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird; Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde.

C.

ITALIEN

Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („inabilità“).

D.

LUXEMBURG

Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten.

E.

FINNLAND

Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird.

F.

SCHWEDEN

Leistung bei Krankheit und Lohnausgleich in Form einer Garantieleistung (Gesetz 1962:381).

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Gesetz 2000:461 und Gesetz 2000:462).

Altersrente in Form einer Garantierente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten, die bereits früher berücksichtigt worden sind, berechnet wird (Gesetz 1998:702).

III.

Abkommen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit:

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit.

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit.

Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

ANLAGE X

BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN

(Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c)

Der Inhalt dieses Anlages wird vom Europäischen Parlament und dem Rat im Einklang mit dem Vertrag so bald wie möglich und spätestens bis zu dem in Artikel 91 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung festgelegt.

ANLAGE XI

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN

(Artikel 51 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 83)

Der Inhalt dieses Anlages wird vom Europäischen Parlament und dem Rat im Einklang mit dem Vertrag so bald wie möglich und spätestens bis zu dem in Artikel 91 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung festgelegt.

P5_TA(2004)0294

Sicherheit von Tunneln ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (5238/1/2004 — C5-0118/2004 — 2002/0309(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5238/1/2004 — C5-0118/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 769) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2004) 147) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0249/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 9.10.2003, P5_TA(2003)0425.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0295

Luftqualität: Immissionskonzentrationen bestimmter Schadstoffe ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (KOM(2003) 423 — C5-0331/2003 — 2003/0164(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 423) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0331/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0047/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0164

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses  (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit den Prinzipien von Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags wurde im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angenommen wurde, auf die Notwendigkeit verwiesen, die Umweltverschmutzung auf ein Niveau zu beschränken, welches die schädlichen Einflüsse für die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksicht auf empfindliche Bevölkerungsgruppen — und die Umwelt insgesamt minimiert, die Überwachung und Bewertung der Luftqualität, einschließlich der Ablagerung von Schadstoffen, zu verbessern und die Öffentlichkeit zu informieren.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (5) legt die Kommission Vorschläge zur Regelung der in Anlage I dieser Richtlinie aufgelisteten Schadstoffe vor und berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels.

(3)

Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Arsen, Kadmium, Nickel und einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe gentoxische Humankarzinogene sind und kein Schwellenwert festgelegt werden kann, unterhalb dessen diese Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Auswirkungen auf menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen aufgrund der Immissionskonzentrationen und über die Ablagerung. Aus Gründen der wirtschaftlichen Machbarkeit ist es in bestimmten Gebieten nicht möglich, Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen zu erreichen, von denen kein signifikantes Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.

(4)

Im Hinblick auf eine Minimierung der schädlichen Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft auf die menschliche Gesundheit — unter besonderer Berücksichtigung empfindlicher Bevölkerungsgruppen — und auf die Umwelt insgesamt sind Zielwerte festzulegen, die so weit wie möglich einzuhalten sind. Als Marker für das karzinogene Risiko von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft dient Benzo(a)pyren.

(5)

Die Zielwerte würden keine Maßnahmen erfordern, die unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen. Für Industrieanlagen würde der Zielwert keine Maßnahmen erfordern, die über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BAT) gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (6) hinausgehen, insbesondere würden keine Anlagen geschlossen werden müssen. Die Mitgliedstaaten müssten jedoch alle möglichen und kosteneffizienten Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen in den relevanten Sektoren ergreifen.

(6)

Die Zielwerte der vorliegenden Richtlinie sind insbesondere nicht als Umweltqualitätsnormen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 96/61/EG zu betrachten, die gemäß Artikel 10 jener Richtlinie strengere Bedingungen als jene erfordern, die unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken zu erreichen sind.

(7)

Im Einklang mit Artikel 176 des Vertrags können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe beibehalten oder ergreifen, sofern diese mit dem Vertrag vereinbar sind und der Kommission notifiziert werden.

(8)

Sofern Konzentrationen bestimmte Beurteilungsschwellen überschreiten, ist die Überwachung im Hinblick auf Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren obligatorisch. Die Anwendung zusätzlicher Verfahren zur Beurteilung könnte eine Verringerung der erforderlichen Zahl ortsfester Probenahmestellen ermöglichen. Eine weitere Überwachung der Hintergrundwerte für BaP-Konzentration und -ablagerung ist vorgesehen.

(9)

Quecksilber ist ein für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sehr gefährlicher Stoff. Er ist in der gesamten Umwelt gegenwärtig und kann in Form von Quecksilber in Organismen akkumulieren und sich insbesondere in Organismen weiter oben in der Nahrungskette konzentrieren. In die Atmosphäre gelangtes Quecksilber kann über weite Strecken transportiert werden .

(10)

Die Kommission beabsichtigt, im Jahre 2004 eine umfassende Strategie mit Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Quecksilberemissionen auf der Grundlage eines Lebenszyklusansatzes und unter Berücksichtigung von Produktion, Verwendung, Abfallmanagement und Emissionen vorzulegen. Sie prüft in diesem Zusammenhang alle geeigneten Maßnahmen mit Blick auf eine Reduzierung der Quecksilbermenge in terrestrischen und aquatischen Ökosystemen und damit der Aufnahme von Quecksilber über die Nahrung sowie auf die Vermeidung von Quecksilber in bestimmten Produkten.

(11)

Die Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit, auch über die Nahrungskette, und die Umwelt insgesamt erfolgen durch Konzentrationen in der Luft und über die Ablagerung; die Akkumulation dieser Stoffe im Boden und der Schutz des Grundwassers sind zu beachten. Um die im Jahr 2010 anstehende Überprüfung dieser Richtlinie zu vereinfachen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen, inwiefern die Erforschung der Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefördert werden kann, wobei besondere Aufmerksamkeit der Ablagerung gilt.

(12)

Genormte, genaue Messmethoden und gemeinsame Kriterien für die Wahl des Standortes von Messstationen sind bei der Bewertung der Luftqualität besonders wichtig, um gemeinschaftsweit vergleichbare Informationen zu erhalten. Die Bereitstellung von Referenzmessmethoden wird als ein wichtiger Punkt gesehen. Die Kommission hat bereits die Ausarbeitung von CEN-Normen für die Messung jener Stoffe in der Luft in Auftrag gegeben, bei denen Zielwerte festgelegt sind (Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyrene), sowie bezüglich der Ablagerung von Schwermetallen, um diese Normen kurzfristig zu entwickeln und beschließen zu können. Solange genormte CEN-Verfahren nicht vorhanden sind, können internationale oder nationale genormte Referenzmessmethoden verwendet werden.

(13)

Der Kommission sollten Informationen über die Konzentrationen und die Ablagerung der geregelten Schadstoffe übermittelt werden, damit sie über eine Grundlage für regelmäßige Berichte verfügt.

(14)

Die Öffentlichkeit sollte einen einfachen Zugang zu aktuellen Information über Immissionskonzentrationen und die Absetzung geregelter Schadstoffe haben.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionsbestimmungen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(16)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(17)

Die zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen sollten ausschließlich Kriterien und Techniken für die Ermittlung von Konzentrationen und der Absetzung geregelter Schadstoffe oder die Modalitäten für die Weiterleitung von Informationen an die Kommission betreffen. Damit sollten jedoch keine direkten oder indirekten Änderungen der Zielwerte vorgenommen werden

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Diese Richtlinie dient folgenden Zielen:

a)

Festlegung eines Zielwerts für die Immissionskonzentration von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren im Hinblick auf die Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt ;

b)

Erhaltung der Luftqualität hinsichtlich der Belastung durch Arsen, Kadmium, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo dies nicht der Fall ist;

c)

Beschreibung gemeinsamer Methoden und Kriterien für die Ermittlung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;

d)

Erfassung sachdienlicher Informationen über die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie über die Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und Bereitstellung dieser Informationen an die Öffentlichkeit.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 96/62/EG mit Ausnahme der Definition des Begriffs „Zielwert“.

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zielwert“ ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einfüsse auf die menschliche Gesundheit und die gesamte Umwelt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern;

b)

„Gesamtablagerung oder Massenablagerung“ ist die Gesamtmasse der Schadstoffe, die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines bestimmten Zeitraums von der Luft auf Oberflächen (z.B. Boden, Vegetation, Gewässer, Gebäude usw.) übertragen werden;

c)

obere Bewertungsschwelle“ ist der in Anlage II genannte Wert, bei dessen Unterschreitung eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG angewandt werden kann;

d)

„untere Bewertungsschwelle“ ist der in Anlage II genannte Wert, bei dessen Unterschreitung nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/62/EG angewandt zu werden brauchen;

e)

„ortsfeste Messungen“ sind Messungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG , die an ortsfesten Standorten entweder kontinuierlich oder in Form von Zufallsstichproben vorgenommen werden;

f)

„Arsen“, „Kadmium“, „Nickel“ und „Benzo(a)pyren“ sind der Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion;

g)

„PM10“ sind Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass gemäß der Norm EN 12341 passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 μm eine Abscheideeffizienz von 50% aufweist;

h)

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“ sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ganz aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;

i)

gesamtes gasförmiges Quecksilber“ ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber, d.h. wasserlösliche Quecksilberarten mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren.

Artikel 3

Zielwerte

(1)    Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 4 ermittelte Immissionskonzentration von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren , das als Marker für das Krebserzeugungsrisiko von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen verwendet wird, nach dem 31. Dezember 2012 die Zielwerte des Anlages I nicht überschreitet.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren unter den betreffenden Zielwerten liegen. Die Mitgliedstaaten halten in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Werte dieser Schadstoffe unter den betreffenden Zielwerten und bemühen sich, im Einklang mit der nachhaltigen Entwicklung die bestmögliche Luftqualität zu erhalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die in Anlage I angegebenen Zielwerte überschritten werden .

Die Mitgliedstaaten geben für solche Gebiete und Ballungsräume an, in welchen Teilgebieten der Wert überschritten wird und welche Quellen hierzu beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen für die betreffenden Teilgebiete nachweisen, dass, insbesondere abzielend auf die vorherrschenden Emissionsquellen, alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand durchführbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Zielwerte zu erreichen. Im Fall von Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, bedeutet dies, dass die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 jener Richtlinie angewendet wurden.

Artikel 4

Ermittlung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten

(1)   Die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren werden auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ermittelt.

(2)    Entsprechend den in Absatz 7 genannten Kriterien ist die Messung in folgenden Gebieten vorgeschrieben:

Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte zwischen der oberen und der unteren Bewertungsschwelle liegen, sowie

sonstige Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte über der oberen Bewertungsschwelle liegen.

Die vorgesehenen Messungen können durch Modellrechnungen ergänzt werden, sodass in angemessenem Umfang Informationen über die Luftqualität gewonnen werden.

(3)     Eine Kombination von Messungen, einschließlich indikativer Messungen gemäß Anlage IV Abschnitt I, und Modellrechnungen kann herangezogen werden, um die Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen zu bewerten, in denen die Werte während eines repräsentativen Zeitraums zwischen der oberen und der unteren Bewertungsschwelle liegen, wobei die Bewertungsschwellen anhand der Bestimmungen des Anlages II Abschnitt II festzulegen sind.

(4)     Im Fall von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte unter der unteren Bewertungsschwelle liegen, die anhand der Bestimmungen des Anlages II Abschnitt II festzulegen ist, brauchen nur Modellrechnungen oder Techniken der objektiven Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt zu werden.

(5)     Dort wo Schadstoffe gemessen werden müssen, sind die Messungen kontinuierlich oder an ortsfesten Standorten stichprobenartig durchzuführen; die Messungen werden hinreichend häufig durchgeführt, sodass die festgestellten Werte bestimmt werden können.

(6)     Die unteren und oberen Bewertungsschwellen für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren werden in Anlage II Abschnitt I festgelegt. Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums für die Zwecke dieses Artikels ist spätestens alle fünf Jahre nach dem in Anlage II Abschnitt II genannten Verfahren zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der für die Konzentration von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft relevanten Aktivitäten früher zu überprüfen.

(7)    Anlage III enthält in den Abschnitten I und II die Kriterien für die Wahl des Standorts der zur Messung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft zwecks Feststellung der Einhaltung der Zielwerte bestimmten Probenahmestellen. Anlage III Abschnitt IV enthält die für die ortsfeste Messung der Konzentrationen jedes Schadstoffs festgelegte Mindestanzahl der Probenahmestellen, die in allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Messung vorgeschrieben ist, aufzustellen sind, sofern Daten über Konzentrationen in dem Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch ortsfeste Messungen gewonnen werden.

(8)     Um den Beitrag von Benzo(a)pyren-Immissionen ermitteln zu können, überwacht jeder Mitgliedstaat an einer begrenzten Anzahl von Messstationen andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Diese Verbindungen umfassen mindestens: Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren und Dibenz(a, h)anthracen. Die Überwachungsstellen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe werden mit Messstellen für Benzo(a)pyren zusammengelegt und so gewählt, dass räumliche Abweichungen und langfristige Tendenzen bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen des Anlages III Abschnitte I, II und III.

(9)   Ungeachtet der Konzentrationswerte wird für jedes Gebiet von 100 000 km; jeweils eine Hintergrundprobenahmestelle installiert, die zur indikativen Messung von Arsen, Kadmium, Nickel, dem gesamten gasförmigen Quecksilber , Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten Verbindungen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber , Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen dient. Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Messstation ein ; jedoch können die Mitgliedstaaten einvernehmlich und in Übereinstimmung mit den nach dem in Artikel 6 genannten Verfahren aufzustellenden Leitlinien eine oder mehrere gemeinsame Messstationen einrichten, die aneinander liegende Gebiete in aneinander grenzenden Mitgliedstaaten erfassen, um die notwendige räumliche Auflösung zu erreichen. Zusätzlich wird die Messung von partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber empfohlen . Sofern angebracht, ist die Überwachung im Rahmen des Messund Bewertungsprogramms EMEP zu koordinieren. Die Probenahmestellen für diese Schadstoffe sind so zu wählen, dass räumliche Abweichungen und langfristige Tendenzen bestimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen des Anlages III Abschnitte I, II und III.

(10)    Die Verwendung von Bioindikatoren kann erwogen werden, wo regionale Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme bewertet werden sollen.

(11)     In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Messstationen durch Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissionskataster, orientierende Messmethoden und Modellierung der Luftqualität ergänzt werden, muss die Zahl ortsfester Messstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Konzentration von Luftschadstoffen gemäß Anlage III Abschnitt I und Anlage IV Abschnitt I zu ermitteln.

(12)    Die Kriterien für die Datenqualität werden in Anlage IV Abschnitt I festgelegt . Werden Modelle zur Bestimmung der Luftqualität verwendet, gelten die Bestimmungen von Anlage IV Abschnitt II.

(13)   Die Referenzmethoden für die Probenahmen und die Analyse von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind in Anlage V Abschnitte I, II und III festgelegt. Anlage V Abschnitt IV enthält Referenzmethoden zur Messung der Gesamtablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und Anlage V Abschnitt V enthält Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen, soweit solche Methoden verfügbar sind.

(14)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zu dem in Artikel 10 genannten Datum über die Methoden für die vorläufige Bewertung der Luftqualität gemäß Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 96/62/EG.

(15)   Jegliche zur Anpassung der Bestimmungen dieses Artikels und des Anlages II Abschnitt II sowie der Anhänge III, IV und V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet, wobei jedoch keine direkten oder indirekten Änderungen der Zielwerte vorgenommen werden dürfen.

Artikel 5

Übermittlung von Informationen und Berichten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen einer der in Anlage I festgelegten Zielwerte überschritten wird, folgende Informationen:

a)

die Listen der betreffenden Gebiete und Ballungsräume,

b)

die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten werden,

c)

die ermittelten Konzentrationswerte,

d)

die Gründe für die Überschreitung der Werte und insbesondere die Quellen, die dazu beitragen,

e)

die Teile der Bevölkerung, die diesen überhöhten Werten ausgesetzt sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln ferner alle gemäß Artikel 4 ausgewerteten Daten, sofern diese nicht bereits aufgrund der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (8) gemeldet worden sind .

Diese Informationen werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens zum 30. September des darauf folgenden Jahres und zum ersten Mal für das Kalenderjahr, das auf das in Artikel 10 genannte Datum folgt, übermittelt.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Angaben melden die Mitgliedstaaten alle gemäß Artikel 3 ergriffenen Maßnahmen.

(3)   Die Kommission sorgt dafür, dass alle gemäß Absatz 1 unterbreiteten Informationen der Öffentlichkeit umgehend und auf angemessenem Wege, etwa über das Internet, die Presse und sonstige leicht zugängliche Medien, zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren alle Modalitäten für die Weiterleitung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur Verfügung zu stellenden Informationen fest.

Artikel 6

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt .

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 7

Information der Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherorganisationen, Organisationen, die die Interessen anfälliger Bevölkerungsgruppen vertreten, und andere relevante Gruppen im Gesundheitsbereich Zugang zu routinemäßig zur Verfügung gestellten, klaren und verständlichen Information über die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo(a)pyren und den übrigen in Artikel 4 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie über die Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo(a)pyren und den übrigen in Artikel 4 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen haben.

(2)   Die Informationen umfassen auch Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung der in Anlage I festgelegten Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren. Dabei werden die Gründe für die Überschreitung und das Gebiet angegeben, in dem die Überschreitung festgestellt wurde. Hinzu kommen ferner eine kurze Bewertung im Hinblick auf den Zielwert und Angaben über gesundheitliche Auswirkungen und Umweltfolgen .

Informationen über gemäß Artikel 3 ergriffene Maßnahmen werden den in Absatz 1 genannten Organisationen zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Informationen werden über Kanäle wie das Internet, die Presse und sonstige leicht zugängliche Medien zur Verfügung gestellt.

Artikel 8

Bericht und Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Erfahrungen mit dieser Richtlinie vor, und befasst sich darin insbesondere mit den Ergebnissen der neuesten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten über die gesundheitlichen Folgen einer Exposition gegenüber Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen unter besonderer Berücksichtigung anfälliger Personengruppen und über die Auswirkungen der Exposition auf die gesamte Umwelt sowie mit technologischen Entwicklungen, einschließlich der Fortschritte bei den Methoden zur Messung oder sonstigen Bewertung der Ablagerung und der Immissionskonzentrationen dieser Schadstoffe.

(2)   Bei dem in Absatz 1 genannten Bericht sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

derzeitige Luftqualität, Trends und Vorausschauen bis zum Jahr 2015 und darüber hinaus;

b)

Möglichkeiten für eine weitere Verringerung der Schadstoffemissionen aus allen relevanten Quellen und möglicher Nutzen der Einführung von Grenzwerten zum Zweck der Verminderung der Gefahr für die menschliche Gesundheit im Fall der in Anlage I aufgeführten Schadstoffe unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Kostenwirksamkeit sowie gegebenenfalls ein dadurch gebotener signifikanter zusätzlicher Schutz der Gesundheit und der Umwelt ;

c)

Wechselwirkungen zwischen Schadstoffen und Möglichkeiten für kombinierte Strategien zur Verbesserung der Luftqualität in der Gemeinschaft und zur Erreichung damit verbundener Ziele;

d)

derzeitige und künftige Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

e)

Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der Bedingungen für die gemäß Anlage III durchgeführten Messungen;

f)

ein sekundärer ökonomischer Nutzen für Umwelt und Gesundheit durch Verringerung der Emissionen von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, soweit sich dieser Nutzen bewerten lässt;

g)

die Angemessenheit der bei der Probenahme herangezogenen Partikelgröße in Anbetracht der auf Partikel bezogenen allgemeinen Messanforderungen;

h)

die Eignung von Benzo(a)pyren als Marker für die gesamte krebserregende Wirkung polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe unter Berücksichtigung des überwiegend gasförmigen Auftretens von polyzyklischem aromatischen Kohlenwasserstoffen wie Fluoranthen.

Anhand der neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen untersucht die Kommission die gesundheitliche Auswirkung von Arsen, Kadmium und Nickel, um deren gentoxische Karzinogenität zu quantifizieren. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Quecksilber-Strategie getroffenen Maßnahmen prüft die Kommission außerdem den möglichen Nutzen weiterer Maßnahmen in Bezug auf Quecksilber, unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Kostenwirksamkeit sowie eines dadurch gebotenen signifikanten zusätzlichen Schutzes der Gesundheit und der Umwelt.

(3)   Im Bestreben, Immissionskonzentrationen zu erreichen, die die schädlichen Auswirkungen für die menschliche Gesundheit weiter verringern und die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit zukünftiger Massnahmen ein hohes Niveau des Schutzes der gesamten Umwelt herbeiführen , können mit dem in Absatz 1 erwähnten Bericht gegebenenfalls auch Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie , besonders unter Berücksichtigung der aufgrund von Absatz 2 erzielten Ergebnisse vorgelegt werden. Darüber hinaus prüft die Kommission Möglichkeiten zur Regelung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und bestimmten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.

Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum ... (9) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2001/752/EG der Kommission (ABl. L 282 vom 26.10.2001, S. 69).

(9)   24 Monate Inkrafttreten der Richtlinie.

ANLAGE I

ZIELWERTE FÜR ARSEN, KADMIUM, NICKEL UND BENZO(A)PYREN

Schadstoff

Zielwert (1)

Arsen

6 ng/m3

Kadmium

5 ng/m3

Nickel

20 ng/m3

Benzo(a)pyren

1 ng/m3


(1)  Gesamtgehalt der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.

ANLAGE II

FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER IMMISSIONSKONZENTRATIONEN VON ARSEN, KADMIUM, NICKEL UND BENZO(A)PYREN INNERHALB EINES GEBIETS ODER BALLUNGSRAUMS

I.   Obere und untere Beurteilungsschwellen

 

Arsen

Kadmium

Nickel

B(a)P

Obere Bewertungsschwelle in Prozent des Grenzwertes

60% (3,6 ng/m3)

60% (3 ng/m3)

70% (14 ng/m3)

60% (0,6 ng/m3)

Untere Bewertungsschwelle in Prozent des Grenzwertes

40% (2,4 ng/m3)

40% (2 ng/m3)

50% (10 ng/m3)

40% (0,4 ng/m3 )

II.   Feststellung der Überschreitung der oberen und unteren Bewertungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Bewertungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Bewertungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie während mindestens drei getrennten Jahren dieser fünf Jahre überschritten worden ist.

Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschreitung der oberen und unteren Bewertungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.

ANLAGE III

STANDORT UND MINDESTANZAHL DER PROBENAHMESTELLEN FÜR DIE MESSUNG DER IMMISSIONSKONZENTRATIONEN UND DER ABLAGERUNGSRATEN

I. Standortwahl auf Makroebene

Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass

in Gebieten und Ballungsräumen Daten über die Teilgebiete erfasst werden können, wo über ein Kalenderjahr hinweg die Bevölkerung auf direktem oder indirektem Wege im Schnitt wahrscheinlich den höchsten Konzentrationen ausgesetzt ist;

Daten über Werte in anderen Teilgebieten von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die Aussagen über die repräsentative Exposition der Bevölkerung ermöglichen;

Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölkerung über die Nahrungskette entsprechen.

Der Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr kleiner Mikrozonen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Probenahmestelle in verkehrsnahen Zonen für die Luftqualität eines Gebiets von nicht weniger als 200 m, an Industriestandorten für die Luftqualität eines Gebiets von mindestens 250 x 250 m, sofern möglich, und in Gebieten mit typischen städtischen Hintergrundwerten für die Luftqualität eines Gebiets von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.

Besteht das Ziel in der Ermittlung von Hintergrundwerten, so ist darauf zu achten, dass sich in der Nähe der Probenahmestelle befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte, d.h. Standorte in einer Entfernung von weniger als einigen Kilometern, nicht auf die Messergebnisse auswirken.

Soll der Beitrag industrieller Quellen bewertet werden, ist zumindest eine Probenahmestelle in Windrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, wird zumindest eine weitere Probenahmestelle in der Hauptwindrichtung aufgestellt. Kommt Artikel 3 Absatz 3 zur Anwendung, so sind die Probenahmestellen so aufzustellen, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.

Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Fraktion zusammen gelegt werden.

II. Standortwahl auf Mikroebene

Folgende Leitlinien sollten so weit wie praktisch möglich beachtet werden:

Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Messprobensammlers vorhanden sein (die Messsonde sollte in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein);

im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Unter bestimmten Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) erforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist;

der Messeinlass darf nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen platziert werden, um den unmittelbaren Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden;

die Abluftleitung des Messprobensammlers ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird;

Probenahmestellen in verkehrsnahen Zonen sollten mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und mindestens 4 m von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein. Die Einlässe sollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der Baufluchtlinie repräsentativ sind;

bei Ablagerungsmessungen in ländlichen Hintergrundgebieten sollten, sofern durchführbar und nicht in diesen Anhängen vorgesehen, die Leitlinien und Kriterien des Mess- und Bewertungsprogramms EMEP angewandt werden.

Die folgenden Faktoren sind unter Umständen ebenfalls zu berücksichtigen:

Störquellen;

Sicherheit;

Zugänglichkeit;

Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;

Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;

Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;

eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;

bebauungsplanerische Anforderungen.

III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z.B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.

IV. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Luft

Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.

a)

Diffuse Quellen

Bevölkerung des Ballungsraums oder Gebiets (Tausend)

Wenn die maximalen Konzentrationen die obere Bewertungsschwelle überschreiten  (1)

Wenn die maximalen Konzentrationen zwischen der oberen und unteren Bewertungsschwelle liegen

 

As, Cd, Ni

BaP

As, Cd, Ni

BaP

0 — 749

1

1

1

1

750 — 1 999

2

2

1

1

2 000 — 3 749

2

3

1

1

3 750 — 4 749

3

4

2

2

4 750 — 5 999

4

5

2

2

≥ 6 000

5

5

2

2

b)

Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden. Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Verfahren gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 96/61/EG kontrolliert werden kann.

(1)  Es ist mindestens eine Messstation für typische städtische Hintergrundwerte und für Benzo(a)pyren eine verkehrsnahe Messstation einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.

ANLAGE IV

DATENQUALITÄTSZIELE UND ANFORDERUNGEN AN MODELLE ZUR BESTIMMUNG DER LUFTQUALITÄT

I.   Datenqualitätsziele

Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen.

 

Benzo(a)pyren

Arsen, Kadmium und Nickel

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe außer Benzo(a)pyren, dem gesamten gasförmigen Quecksilber

Gesamtablagerung

Unsicherheitsgrad

 

 

 

 

Ortsfeste und indikative Messungen

50%

40%

50%

70%

Modell

60%

60%

60%

60%

— Mindestdatenerfassung

90%

90%

90%

90%

— Mindestzeiterfassung:

 

 

 

 

ortsfeste Messungen

33%

50%

—%

 

indikative Messungen (1)

14%

14%

14%

33%

Der (auf der Grundlage eines Konfidenzkoeffizienten von 95 % ausgedrückte) Unsicherheitsgrad der bei der Ermittlung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des CENLeitfadens für die Messunsicherheit ( ENV 13005-1999), den ISO 5725:1994-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität — Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377: 2002 E) errechnet. Die Prozentsätze für den Unsicherheitsgrad werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden , und zwar für einen Konfidenzkoeffizienten von 95 %. Der Unsicherheitsgrad der Messungen ist in der Region anwendbar, für die der entsprechende Grenzwert gilt. Die ortsfesten und die indikativen Messungen müssen sich gleichmäßig über das Jahr verteilen, um ungenaue Ergebnisse zu vermeiden.

Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Zeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine vierundzwanzigstündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthene und Benzo(k)fluoranthene lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Empfohlen wird eine vierundzwanzigstündige Probenahme auch für die Messung der Arsen-, Kadmiumund Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen. Die Mitgliedstaaten dürfen anstelle einer Probenahme aus der Masse nur dann Feuchtproben verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10 % ausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in μg/m pro Tag angegeben werden.

Die Mitgliedstaaten können eine Mindestzeiterfassung anwenden, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als 14 % bei ortsfesten Messungen und 6 % bei indikativen Messungen, sofern sie nachweisen können, dass der Unsicherheitsgrad von 95 % für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 — Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen eingehalten wird.

II.   Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Luftqualität

Werden Modelle zur Bestimmung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells und Informationen über den Unsicherheitsgrad zusammenzustellen. Der Unsicherheitsgrad von Modellen wird als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationen über ein ganzes Jahr definiert, wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens keine Berücksichtigung findet.

III.     Anforderungen an objektive Schätzungstechniken

Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf der Unsicherheitsgrad 100 % nicht überschreiten.

IV.     Standardisierung

Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, steht das Volumen der Probe in Beziehung zu den Umgebungsbedingungen.


(1)  Indikative Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Ziele hinsichtlich der Datenqualität erfüllen.

ANLAGE V

REFERENZMETHODEN FÜR DIE BEWERTUNG DER IMMISSIONSKONZENTRATIONEN UND DER ABLAGERUNGSRATEN

I. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

CEN arbeitet derzeit an der Normung einer Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium und Nickel, die auf einer der EN 12341 gleichwertigen, manuellen PM10-Probenahme basieren wird und auf die die Verarbeitung der Proben und eine Analyse nach Atomabsorptionsspektrometrie oder ICP-Massenspektrometrie folgt. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden anwenden.

Ein Mitgliedstaat kann auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich den Ergebnissen der vorstehend genannten Methode gleichwertige Ergebnisse erbringt.

II. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

CEN arbeitet derzeit an der Normung einer Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentration von Benzo(a)pyren, die auf einer der EN 12341 gleichwertigen, manuellen PM10-Probenahme basieren wird. Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung von Benzo(a)pyren oder die anderen in Artikel 4 Absatz 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884 anwenden.

Ein Mitgliedstaat kann auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich den Ergebnissen der vorstehend genannten Methode gleichwertige Ergebnisse erbringt.

III. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

Die Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen des gesamten gasförmigen Quecksilbers wird eine automatisierte Methode sein, die auf der Atomabsorptionsspektrometrie oder der Atomfluoreszenzspektrometrie basiert. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden verwenden.

Ein Mitgliedstaat kann auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich den Ergebnissen der vorstehend genannten Methode gleichwertige Ergebnisse erbringt.

IV. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Die Referenzmethode für Probenahmen zur Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen wird auf der Verwendung zylinderförmiger Ablagerungsmessgeräte mit Standardabmessungen basieren. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten genormte nationale Methoden verwenden.

V. Referenzmethode zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen. Alle Änderungen zur Anpassung dieses Punkts an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt müssen gemäß dem in Artikel 6 genannten Verfahren beschlossen werden.

P5_TA(2004)0296

Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (KOM(2003) 443 — C5-0335/2003 — 2003/0162(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat(KOM(2003) 443) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0335/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0191/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0162

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr..../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entschließung des Rates vom 8. Juli 1996 (5) wird bekräftigt, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden zu verbessern. Die Mitgliedstaaten und die Kommission wurden darin aufgefordert, vorrangig die Möglichkeiten einer stärkeren administrativen Zusammenarbeit in der Rechtsdurchsetzung zu prüfen.

(2)

Die bestehenden nationalen Durchsetzungsregelungen für die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen sind nicht an die Erfordernisse einer Durchsetzung im Binnenmarkt angepasst. Eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit bei der Durchsetzung ist in solchen Fällen gegenwärtig nicht möglich. Diese Schwierigkeiten führen zu Hindernissen bei der Zusammenarbeit öffentlicher Behörden, wenn es darum geht, Verstöße gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen bei grenzüberschreitenden Transaktionen festzustellen, bei derartigen Verstößen zu ermitteln und ihre Unterbindung zu erreichen. Dadurch, dass eine wirksame Durchsetzung bei diesen Transaktionen nicht gegeben ist, werden Verkäufer und Dienstleistungserbringer in die Lage versetzt, sich Durchsetzungsversuchen durch Geschäftsverlegung innerhalb der Gemeinschaft zu entziehen. Dies führt zu einer Wettbewerbsverzerrung zuungunsten von gesetzestreuen Verkäufern und Dienstleistungserbringern, die entweder im Inland oder grenzüberschreitend tätig sind. Durch die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung bei grenzüberschreitenden Transaktionen wird auch die Bereitschaft der Verbraucher zur Annahme grenzüberschreitender Angebote beeinträchtigt und damit das Verbrauchervertrauen in den Binnenmarkt untergraben.

(3)

Daher ist es angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes bei innergemeinschaftlichen Verstößen zuständigen Behörden zu erleichtern sowie zur Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, der Qualität und Kohärenz der Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze und zur Überwachung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beizutragen.

(4)

In den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind Regelungen für die Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung vorgesehen, damit die Verbraucher über ihre wirtschaftlichen Interessen hinaus geschützt werden (nicht zuletzt, wenn es um deren Gesundheit geht). Bewährte Verfahrensweisen sollten zwischen den mit dieser Verordnung eingerichteten Netzen und den anderen Netzen ausgetauscht werden.

(5)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können, weil diese allein nicht in der Lage sind, die Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen, sondern besser auf Gemeinschaftsebene realisiert werden können, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(6)

Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung sollte sich auf innergemeinschaftliche Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Verbraucherschutz beschränken. Durch die wirksame Verfolgung von Verstößen auf nationaler Ebene sollte sichergestellt sein, dass nationale und innergemeinschaftliche Transaktionen gleich behandelt werden. Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortlichkeiten der Kommission im Zusammenhang mit Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Gemeinschaftsrecht. Noch werden der Kommission mit dieser Verordnung Befugnisse für ein Vorgehen gegen innergemeinschaftliche Verstöße im Sinne der Verordnung übertragen.

(7)

Der Schutz der Verbraucher gegen grenzüberschreitende Verstöße erfordert die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Netzes öffentlicher Durchsetzungsbehörden. Diese Behörden benötigen ein Mindestmaß gemeinsamer Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse, um diese Verordnung wirksam anzuwenden und Verkäufer und Dienstleistungserbringer abzuschrecken, innergemeinschaftliche Verstöße zu begehen.

(8)

Die Fähigkeit der zuständigen Behörden, gegenseitige Amtshilfe zu leisten im Informationsaustausch, bei der Erkennung und Untersuchung innergemeinschaftlicher Verstöße und im gemeinsamen Vorgehen zum Verbot oder zur Unterbindung derartiger Verstöße ist eine wesentliche Voraussetzung, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.

(9)

Die zuständigen Behörden sollten auch von anderen, ihnen auf nationaler Ebene eingeräumten Befugnissen oder Handlungsmöglichkeiten Gebrauch machen, um gegebenenfalls auf ein Amtshilfeersuchen hin unter anderem eine Strafverfolgung zu dem Zweck einzuleiten oder zu veranlassen, unverzüglich die Einstellung oder das Verbot innergemeinschaftlicher Verstöße zu bewirken.

(10)

Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sollte einer strengstmöglichen Garantie der Vertraulichkeit und der Geheimhaltung unterliegen, damit Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden oder der Ruf eines Verkäufers oder Dienstleistungserbringers nicht unbegründeterweise geschädigt wird. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) gelten im Rahmen dieser Verordnung.

(11)

Die sich in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung stellenden Herausforderungen gehen über die Grenzen der Europäischen Union hinaus , und die Interessen der europäischen Verbraucher müssen auch vor unseriösen Geschäftemachern in Drittländern geschützt werden. Daher besteht Bedarf, internationale Amtshilfeabkommen mit Drittländern zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen auszuhandeln. Diese internationalen Abkommen sollten auf Gemeinschaftsebene in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen ausgehandelt werden, damit ein optimaler Schutz der europäischen Verbraucher und das reibungsvolle Funktionieren der Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Rechtsdurchsetzung gewährleistet werden können.

(12)

Es ist angemessen, auf Gemeinschaftsebene die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei innergemeinschaftlichen Verstößen zu koordinieren, um die Anwendung dieser Verordnung zu optimieren sowie den Standard und die Kohärenz der Durchsetzung anzuheben.

(13)

Es ist angemessen, auf Gemeinschaftsebene die administrative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu koordinieren — soweit es dabei um innergemeinschaftliche Aspekte geht —, um zur besseren Anwendung der Verbraucherschutzgesetze beizutragen. Eine entsprechende Funktion erfüllt die Gemeinschaft bereits im Rahmen des Europäischen Netzes für außergerichtliche Streitbeilegung.

(14)

Soweit die Koordination der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft einschließt, werden Entscheidungen über die Gewährung einer solchen Unterstützung nach den Verfahren getroffen, die im Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004 bis 2007 (8) , insbesondere Maßnahmen 5 und 10 im Anlage zu diesem Beschluss , und den Folgebeschlüssen festgelegt sind.

(15)

Die Verbraucherverbände spielen bei der Information und der Aufklärung der Verbraucher sowie beim Schutz der Verbraucherinteressen, unter anderem auch bei der Beilegung von Streitfällen, eine wesentliche Rolle und sollten zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden aufgefordert werden, damit die Anwendung dieser Verordnung gefördert wird.

(16)

Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(17)

Die wirksame Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und der Wirksamkeit des Verbraucherschutzes erfordert, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig Berichte vorlegen.

(18)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Prinzipien, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Demzufolge ist diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIELSETZUNG, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANWENDUNGSBEREICH UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 1

Zielsetzung

Diese Verordnung enthält die Modalitäten, nach denen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten mit Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten müssen, um im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu gewährleisten, dass diese Gesetze eingehalten werden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt wird.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Die in den Kapiteln II und III enthaltenen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe gelten für innergemeinschaftliche Verstöße.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere der Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.

(3)   Diese Verordnung lässt die Durchführung von Maßnahmen zur strafrechtlichen und zivilrechtlichen justiziellen Zusammenarbeit in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes, unberührt .

(4)     Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Erfüllung weiter gehender Verpflichtungen der gegenseitigen Amtshilfe durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Schutzes der kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung, die sich aus anderen Rechtsakten, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen, ergeben, unberührt.

(5)     Diese Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (10) unberührt.

(6)   Diese Verordnung berührt nicht die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zum Binnenmarkt, insbesondere die Bestimmungen zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr.

(7)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Gemeinschaftsbestimmungen über die Ausübung der Fernsehtätigkeit.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die in Anlage I aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form und die in Anlage I aufgeführten Verordnungen ;

b)

innergemeinschaftlicher Verstoß“ jede Handlung oder Unterlassung, die gegen die unter Buchstabe a definierten Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand oder in dem der verantwortliche Verkäufer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände betreffend die Handlung vorhanden sind ;

c)

zuständige Behörde“ jede Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die spezifische Zuständigkeiten zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen besitzt;

d)

„zentrale Verbindungsstelle“die Behörde in den einzelnen Mitgliedstaaten, die mit der Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat betraut ist;

e)

„zuständiger Beamter“ einen Beamten einer zuständigen Behörde, der als für die Anwendung dieser Verordnung zuständige Person benannt worden ist ;

f)

ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt;

g)

ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

h)

„Verkäufer oder Dienstleistungserbringer“jede natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zu Zwecken handelt, die mit ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen;

i)

Marktüberwachungstätigkeiten die Maßnahmen einer zuständigen Behörde, die dazu dienen, innergemeinschaftliche Verstöße aufzudecken, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden sind ;

j)

Verbraucherbeschwerde eine durch hinreichende Beweise untermauerte Darlegung , dass ein Verkäufer oder Dienstleistungserbringer gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen hat oder verstoßen könnte;

k)

Kollektivinteressen der Verbraucher“ die Interessen mehrerer Verbraucher , die durch einen Verstoß geschädigt worden sind oder geschädigt werden können .

Artikel 4

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden und die zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieser Verordnung zuständig sind.

(2)     Jeder Mitgliedstaat kann, wenn dies zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, andere Behörden benennen. Sie können ferner Stellen benennen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 ein legitimes Interesse daran haben, dass innergemeinschaftliche Verstöße eingestellt werden.

(3)    Jede zuständige Behörde verfügt unbeschadet des Absatzes 4 über die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und übt diese Befugnisse im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften aus.

(4)     Die zuständigen Behörden können die in Absatz 3 genannten Befugnisse in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt ausüben:

a)

entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder

b)

im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, sofern der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

(5)     Soweit die zuständigen Behörden ihre Befugnisse gemäß Absatz 4 Buchstabe b im Wege eines Antrags an die Gerichte ausüben, sind diese Gerichte für den Erlass der erforderlichen Entscheidungen zuständig.

(6)    Die in Absatz 3 genannten Befugnisse werden nur ausgeübt, wenn ein begründeter Verdacht auf einen innergemeinschaftlichen Verstoß besteht; sie umfassen zumindest das Recht,

a)

relevante Unterlagen aller Art und jeder Form, die mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in Zusammenhang stehen, einzusehen;

b)

von jedermann einschlägige Auskünfte über den innergemeinschaftlichen Verstoß zu verlangen ;

c)

die erforderlichen Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

d)

die betreffenden Verkäufer oder Dienstleistungserbringer schriftlich aufzufordern, einen von ihnen begangenen innergemeinschaftlichen Verstoß einzustellen;

e)

von dem für einen innergemeinschaftlichen Verstoß verantwortlichen Verkäufer oder Dienstleistungserbringer die Verpflichtung zu erwirken , den innergemeinschaftlichen Verstoß einzustellen, und gegebenenfalls diese schriftliche Verpflichtung zu veröffentlichen;

f)

die Einstellung oder das Verbot eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zu fordern und gegebenenfalls die entsprechenden Entscheidungen zu veröffentlichen;

g)

im Fall der Nichtbeachtung einer Entscheidung von der unterlegenen beklagten Partei zu verlangen , einen bestimmten Betrag in eine öffentliche Kasse oder an einen anderen im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bezeichneten Begünstigten zu zahlen.

(7)    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , dass die zuständigen Behörden mit den für die Durchführung dieser Verordnung angemessenen Mitteln ausgestattet sind. Die zuständigen Beamten müssen die beruflichen Standards einhalten und angemessenen internen Verfahren oder Verhaltensregeln unterliegen, die insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ein faires Verfahren und die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 13 gewährleisten.

(8)   Jede zuständige Behörde macht öffentlich bekannt, welche Rechte und Pflichten ihr im Rahmen dieser Verordnung übertragen wurden.

(9)   Jede zuständige Behörde benennt die zuständigen Beamten .

Artikel 5

Verzeichnisse

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche zuständigen Behörden, andere Behörden und Stellen, die ein legitimes Interesse daran haben, dass innergemeinschaftliche Verstöße eingestellt werden, und welche zentrale Verbindungsstelle er gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannt hat.

(2)    Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert das Verzeichnis der zentralen Verbindungsstellen und zuständigen Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union.

KAPITEL II

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 6

Informationsaustausch auf Ersuchen

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde liefert die ersuchte Behörde gemäß Artikel 4 alle einschlägigen Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt oder ob ein begründeter Verdacht besteht, dass ein solcher vorliegen könnte . Die ersuchte Behörde stellt die erbetenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.

(2)   Die ersuchte Behörde stellt gegebenenfalls mit der Unterstützung anderer Behörden entsprechende Ermittlungen an oder trifft andere notwendige oder geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 4 , um die erbetenen Informationen zu beschaffen.

(3)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde kann die ersuchte Behörde einem zuständigen Beamten der ersuchenden Behörde gestatten , die Beamten der ersuchten Behörde bei ihrer Ermittlungsarbeit zu begleiten.

(4)   Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

Artikel 7

Informationsaustausch ohne Ersuchen

(1)   Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt, oder wenn sie den begründeten Verdacht hat , dass ein derartiger Verstoß erfolgen könnte , so teilt sie dies den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit und liefert alle erforderlichen Informationen.

(2)   Wenn eine zuständige Behörde weitere Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem innergemeinschaftlichen Verstoß trifft oder entsprechende Ersuchen um gegenseitige Amtshilfe bei ihr eingehen, so informiert die zuständige Behörde die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(3)   Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

Artikel 8

Durchsetzungsersuchen

(1)   Auf Antrag einer ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um unverzüglich eine Einstellung oder ein Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken.

(2)   Um ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, übt die ersuchte Behörde die in Artikel 4 Absatz 6 genannten Befugnisse sowie weitere ihr gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften übertragene Befugnisse aus . Die ersuchte Behörde entscheidet, gegebenenfalls mit der Unterstützung anderer Behörden , welche Maßnahmen getroffen werden, um auf verhältnismäßige , wirksame und effiziente Weise eine Einstellung oder ein Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken.

(3)     Die ersuchte Behörde kann ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auch dadurch nachkommen, dass sie eine Stelle, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Stelle benannt worden ist, die ein legitimes Interesse an der Einstellung innergemeinschaftlicher Verstöße hat, anweist, alle ihr nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu treffen, um die Einstellung oder das Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes im Namen der ersuchten Behörde zu bewirken. Falls die Stelle die Einstellung oder das Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes nicht unverzüglich erwirkt, bleiben die Verpflichtungen der ersuchten Behörde nach den Absätzen 1 und 2 bestehen.

(4)     Die ersuchte Behörde darf die in Absatz 3 genannten Maßnahmen nur dann treffen, wenn nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde über die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen sowohl die ersuchende als auch die ersuchte Behörde darin übereinstimmen, dass

durch die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 3 die Einstellung oder das Verbot eines innergemeinschaftlichen Verstoßes voraussichtlich in einer mindestens genauso effizienten und wirksamen Weise bewirkt wird wie im Falle eines Tätigwerdens der ersuchten Behörde und

durch die Weisung, die der nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle erteilt wird, keine nach Artikel 13 geschützten Informationen an diese Stelle weitergegeben werden.

(5)     Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies der ersuchten Behörde schriftlich unter Angabe der Gründe mit.

Stimmen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde nicht überein, so kann die ersuchte Behörde die Angelegenheit an die Kommission verweisen, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren dazu Stellung nimmt.

(6)   Die ersuchte Behörde kann sich bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchsetzungsmaßnahmen mit der ersuchenden Behörde abstimmen. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Verstoß sowie darüber, ob der Verstoß eingestellt wurde .

(7)   Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

Artikel 9

Koordinierung der Marktüberwachung und Durchsetzung

(1)   Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Marktüberwachungs — und Durchsetzungstätigkeit. Sie tauschen alle hierfür erforderlichen Informationen aus.

(2)   Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß Verbraucher in mehr als zwei Mitgliedstaaten schädigt, koordinieren die betreffenden zuständigen Behörden ihre Durchsetzungsmaßnahmen und Amtshilfeersuchen über die zentrale Verbindungsstelle . Insbesondere bemühen sie sich um eine gleichzeitige Durchführung von Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.

(3)   Die zuständigen Behörden informieren die Kommission vorab über diese Koordinierung; sie können die Beamten und andere von der Kommission befugten Begleitpersonen zur Beteiligung auffordern.

(4)   Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

Artikel 10

Datenbank

(1)     Die Kommission unterhält eine elektronische Datenbank, in der sie alle ihr gemäß den Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 9 zugehenden Informationen speichert und verarbeitet. Die Datenbank darf nur den zuständigen Behörden für Abfragen zur Verfügung gestellt werden. Die zuständigen Behörden werden hinsichtlich ihrer Pflichten in Bezug auf die Übermittlung von Informationen zwecks Speicherung in der Datenbank und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG betrachtet. Die Kommission wird hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Artikel und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betrachtet.

(2)     Stellt eine zuständige Behörde fest, dass sich ein von ihr gemäß Artikel 7 mitgeteilter innergemeinschaftlicher Verstoß letztlich als unbegründet erwiesen hat, so zieht sie die Mitteilung zurück; die Kommission entfernt die Informationen unverzüglich aus der Datenbank. Teilt eine ersuchte Behörde der Kommission gemäß Artikel 9 mit, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß eingestellt wurde, so werden die gespeicherten Daten zu dem innergemeinschaftlichen Verstoß nach fünf Jahren gelöscht.

(3)     Die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL III

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 11

Allgemeine Verantwortlichkeiten

(1)   Die zuständigen Behörden erfüllen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung so, als würden sie im Namen der Verbraucher ihres eigenen Landes und im eigenen Interesse handeln oder auf Verlangen einer anderen zuständigen Behörde in ihrem eigenen Land.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um über ihre zentrale Verbindungsstelle eine wirksame Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung durch die von ihnen benannten zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen, die ein legitimes Interesse an der Einstellung innergemeinschaftlicher Verstöße haben, und durch die zuständigen Gerichte zu gewährleisten.

(3)     Die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und allen sonstigen Stellen, die im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ein berechtigtes Interesse an der Einstellung von innergemeinschaftlichen Verstößen haben, damit mögliche innergemeinschaftliche Verstöße den zuständigen Behörden unverzüglich gemeldet werden.

Artikel 12

Verfahren für Ersuchen und Informationsaustausch

(1)   Die ersuchende Behörde stellt sicher, dass jedes Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen enthält, damit die ersuchte Behörde dem Ersuchen Folge leisten kann; hierzu gehören auch alle erforderlichen Beweismittel, die nur im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde erhoben werden können .

(2)   Ersuchen werden von der ersuchenden Behörde nach Weiterleitung durch die zentrale Verbindungsstelle der ersuchenden Behörde an die zentrale Verbindungsstelle der ersuchten Behörde übermittelt. Die Ersuchen werden von der zentralen Verbindungsstelle der ersuchten Behörde unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde weitergeleitet.

(3)   Amtshilfeersuchen und alle Mitteilungen von Informationen erfolgen schriftlich unter Verwendung eines Standardformulars und werden auf elektronischem Wege über die in Artikel 10 vorgesehene Datenbank übermittelt.

(4)   Die für die Ersuchen und die Mitteilung von Informationen zu verwendenden Sprachen werden vor Einleitung des Verfahrens von den betreffenden zuständigen Behörden vereinbart. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde und die Antworten in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde übermittelt.

(5)   Die auf ein Ersuchen hin mitgeteilten Informationen werden unmittelbar der ersuchenden Behörde und gleichzeitig den zentralen Verbindungsstellen der ersuchenden und der ersuchten Behörde mitgeteilt.

(6)   Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

Artikel 13

Verwendung der ausgetauschten Informationen und Schutz der personenbezogenen Daten sowie des Berufs- und des Geschäftsgeheimnisses

(1)   Die gelieferten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, die Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

(2)   Die zuständigen Behörden dürfen alle ihnen gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen, Unterlagen, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigten Kopien und Ermittlungsergebnisse in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende im eigenen Land beschaffte Unterlagen.

(3)   Informationen, die in jeglicher Form Personen, die eine Tätigkeit bei den zuständigen Behörden, den Gerichten, anderen Behörden und der Kommission ausüben , mitgeteilt werden, einschließlich Informationen, die der Kommission übermittelt und in der in Artikel 10 genannten Datenbank gespeichert werden, und durch deren Weitergabe

der Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten,

die geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

Gerichtsverfahren und die Rechtsberatung oder

der Zweck von Untersuchungs- und Ermittlungstätigkeiten,

beeinträchtigt würde, sind vertraulich zu behandeln und unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, es sei denn, die Weitergabe der Informationen ist erforderlich, um die Einstellung oder das Verbot eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken und die mitteilende Behörde stimmt der Weitergabe zu.

(4)   Die Mitgliedstaaten erlassen zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind , um die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 10, 11 und 12 der Richtlinie 95/46/EG zu beschränken, soweit dies für die Wahrung der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und f der Richtlinie 95/46/EG genannten Interessen notwendig ist. Die Kommission kann die Rechte und Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 13 bis 17 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in den Fällen beschränken, sofern eine solche Beschränkung für die Wahrung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Interessen notwendig ist.

(5)     Die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 14

Informationsaustausch mit Drittländern

(1)   Erhält eine zuständige Behörde Informationen von einer Behörde eines Drittlands, so gibt sie diese Informationen an die betreffenden zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten weiter, sofern dies nach den bilateralen Amtshilfeabkommen mit dem betreffenden Drittland zulässig ist und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden .

(2)   Die im Rahmen dieser Verordnung mitgeteilten Informationen können von einer zuständigen Behörde auch an eine Behörde eines Drittlands im Rahmen eines Amtshilfeabkommens mit dem betreffenden Drittland übermittelt werden, sofern die Einwilligung der zuständigen Behörde, von der die Informationen ursprünglich stammen, eingeholt wurde und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden .

Artikel 15

Bedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten verzichten auf jegliche Erstattung von Kosten, die bei der Durchführung dieser Verordnung entstehen. Allerdings ist der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gegenüber dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde für Kosten und Verluste haftbar, die als Ergebnis von Maßnahmen angefallen sind, die von einem Gericht als unbegründet angesehen wurden, was den Inhalt des innergemeinschaftlichen Verstoßes anbelangt.

(2)   Eine ersuchte Behörde kann ein Ersuchen um Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde ablehnen, wenn

a)

in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß und gegen denselben Verkäufer oder Dienstleistungserbringer vor den Justizbehörden im Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Behörde bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde oder dort ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist,

b)

sie nach den von ihr ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungen zu der Ansicht gelangt, dass kein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt, oder

c)

ihrer Ansicht nach die ersuchende Behörde keine ausreichenden Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat, außer die ersuchte Behörde hat es bereits abgelehnt, einem Ersuchen nach Absatz 3 Buchstabe b in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß nachzukommen.

(3)     Eine ersuchte Behörde kann ein Ersuchen um Informationen nach Artikel 6 ablehnen, wenn

a)

sie nach Abstimmung mit der ersuchenden Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die erbetenen Informationen von der ersuchenden Behörde nicht benötigt werden, um festzustellen, ob ein innergemeinschaftlicher Verstoß erfolgt ist oder ob ein begründeter Verdacht besteht, dass ein solcher Verstoß erfolgen könnte, oder wenn die ersuchende Behörde sich nicht damit einverstanden erklärt, dass die Informationen den in Artikel 13 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen zur Vertraulichkeit und zur beruflichen Schweigepflicht unterliegen, oder

b)

in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß und gegen denselben Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von den Justizbehörden im Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Behörde bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde bzw. ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

(4)     Eine ersuchte Behörde kann entscheiden, den Verpflichtungen aus Artikel 7 nicht nachzukommen, wenn in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß und gegen denselben Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von den Justizbehörden im Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Behörde bereits eine strafrechtliche Ermittlung oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde bzw. ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

(5)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde und der Kommission die Gründe für die Ablehnung der Amtshilfe mit. Die ersuchende Behörde kann die Angelegenheit an die Kommission verweisen, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren dazu Stellung nimmt.

(6)   Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

KAPITEL IV

GEMEINSCHAFTSTÄTIGKEITEN

Artikel 16

Durchsetzungskoordinierung

(1)    Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, unterrichten die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse in Bereichen wie zum Beispiel Folgenden:

a)

Schulung ihrer für die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften zuständigen Beamten, einschließlich Sprachausbildung und Veranstaltung von Ausbildungsseminaren;

b)

Erfassung und Klassifizierung von Verbraucherbeschwerden;

c)

Aufbau sektorspezifischer Netze zuständiger Beamter;

d)

Entwicklung des Instrumentariums für Information und Kommunikation;

e)

Erarbeitung von Normen, Methodiken und Leitlinien für die mit der Durchsetzung betrauten Beamten;

f)

Beamtenaustausch.

Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit der Kommission gemeinsam Tätigkeiten zu den in den in Unterabsatz 1 genannten Bereichen durchführen. Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission ferner einen gemeinsamen Rahmen für die Klassifizierung von Verbraucherbeschwerden.

(2)    Die zuständigen Behörden können einen Beamtenaustausch zur Verbesserung der Zusammenarbeit organisieren. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Beamten während der Austauschmaßnahmen wirksam in die Tätigkeit der jeweiligen zuständigen Behörde eingebunden werden können. Zu diesem Zweck sind diese zuständigen Beamten im Rahmen der Austauschs befugt, die ihnen von der zuständigen Behörde des aufnehmenden Mitgliedstaats übertragenen Aufgaben im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats auszuführen.

(3)   Während des Austauschs gelten in Bezug auf die zivil- und strafrechtliche Haftung für die zuständigen Beamten dieselben Bestimmungen wie für die Beamten der zuständigen Behörde des aufnehmenden Mitgliedstaats: Die zuständigen Beamten halten im Rahmen des Austauschs die beruflichen Standards ein und unterliegen internen Verhaltensregeln der zuständigen Behörde des aufnehmenden Mitgliedstaats, die insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ein faires Verfahren und die vorschriftsmäßige Beachtung der in Artikel 13 festgelegten Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsbestimmungen gewährleisten.

(4)   Die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen gemeinschaftlichen Maßnahmen , einschließlich der Vereinbarungen über die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten, werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen .

Artikel 17

Administrative Zusammenarbeit

(1)    Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, unterrichten die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten von gemeinschaftlichem Interesse in Bereichen wie zum Beispiel Folgenden:

a)

Verbraucherinformation und -beratung ;

b)

Unterstützung der Tätigkeit von Verbraucherverbänden ,

c)

Unterstützung der Tätigkeiten von Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind,

d)

Unterstützung des Zugangs der Verbraucher zum Recht,

e)

Zusammentragung von Statistiken, Forschungsergebnissen und anderen Informationen über Verbraucherverhalten, Verbrauchereinstellungen und Untersuchungsergebnisse.

Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit der Kommission gemeinsam Tätigkeiten in den in Unterabsatz 1 genannten Bereichen durchführen. Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission ferner einen gemeinsamen Rahmen für die unter Buchstabe e genannten Tätigkeiten.

(2)   Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderlichen gemeinschaftlichen Maßnahmen, einschließlich der Vereinbarungen über die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten, werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 18

Internationale Vereinbarungen

Die Gemeinschaft arbeitet in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit Drittstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu verbessern. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, einschließlich der Festlegung der Einzelheiten für die gegenseitige Amtshilfe, können Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Parteien sein.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

Aufgaben des Ausschusses

(1)   Der Ausschuss prüft alle mit der Durchführung dieser Verordnung in Verbindung stehenden Fragen, die vom Vorsitzenden entweder auf eigene Initiative oder auf Verlangen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden.

(2)   Insbesondere prüft und bewertet er die Praxistauglichkeit der Verordnungsbestimmungen für die Zusammenarbeit.

Artikel 21

Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen erlassen; ferner teilen sie ihr den Wortlaut der Abkommen — außer solchen, die sich auf Einzelfälle beziehen — mit, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen schließen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre, vom Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung an gerechnet, Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Die Kommission macht diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.

(3)   Die nationalen Berichte enthalten folgende Angaben:

a)

alle neuen Informationen über die Organisationsstruktur, die Befugnisse, die Ressourcen und die Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden,

b)

alle Informationen über Entwicklungstrends, eingesetzte Mittel oder Methoden bei innergemeinschaftlichen Verstößen, insbesondere solche Informationen, die auf Mängel oder Lücken in dieser Verordnung oder in den Gesetzen zum Schutz der Verbraucherinteressen hinweisen,

c)

alle Informationen über Durchsetzungsverfahren, die sich als wirksam erwiesen haben,

d)

zusammenfassende Statistiken über die Tätigkeit der zuständigen Behörden, wie zum Beispiel Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, eingegangene Beschwerden, Klagen zur Rechtsdurchsetzung und Urteile,

e)

Zusammenfassungen wichtiger nationaler Urteile zur Auslegung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen,

f)

alle sonstigen für die Durchführung dieser Verordnung relevanten Informationen.

(4)     Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab ... (11).

Die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe in den Kapiteln II und III gelten ab ... (12) .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

Für den Rat

Der Präsident


(1)  ABl. C [...], [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...], [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...], [...], S. [...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(5)  ABl. C 224 vom 1.8.1996, S 3.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)   ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 .

(10)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(11)   Ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens.

(12)  Zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens.

ANLAGE I

VERZEICHNIS DER VON ARTIKEL 3 BUCHSTABE a (1) ERFASSTEN RICHTLINIEN UND VERORDNUNGEN

1.

Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17) und Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).

2.

Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31).

3.

Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17) [und die Richtlinie XXXX/XX/EG vom ... ].

4.

Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

5.

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).

6.

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel: Artikel 86 bis 100 (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

7.

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29). Geändert durch die Entscheidung 2002/995/EG der Kommission (ABl. L 353 vom 30.12.2002, S. 1).

8.

Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83).

9.

Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19). Geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

10.

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

11.

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.07.2000, S. 1).

12.

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

13.

Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom .... über die Verkaufsförderung.

14.

Richtlinie XXXX/XX/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

15.

Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Aussagen über Lebensmittel.

16.

Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

17.

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).


(1)  Die Richtlinien 1, 6, 7 und 9 enthalten Sonderbestimmungen.

P5_TA(2004)0297

Verbraucherkredit ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher (KOM(2002) 443 — C5-0420/2002 — 2002/0222(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 443) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0420/2002),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0310/2003),

in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0224/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 331 vom 31.12.2002, S. 200.

P5_TC1-COD(2002)0222

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages (3),

in Erwägung folgender Gründe:

1)

1995 legte die Kommission einen Bericht (4) über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (5) vor und führte im Anschluss daran eine breit angelegte Befragung der betroffenen Kreise durch. 1997 legte sie einen zusammenfassenden Bericht über die Reaktionen zu dem Bericht aus dem Jahr 1995 (6) vor. 1996 wurde ein zweiter Bericht (7) über die Anwendung der Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (8) ausgearbeitet.

(2)

Aus diesen Berichten und Anhörungen geht hervor, dass sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vergabe von Krediten an natürliche Personen im Allgemeinen und von Verbraucherkrediten im Besonderen nach wie vor stark unterscheiden. Eine Analyse der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG zeigt in der Tat, dass die Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher nationaler Gegebenheiten rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Natur über die Richtlinie hinaus noch andere Verbraucherschutzmechanismen verwenden. Eine gemeinschaftsrechtlich modernisierte gemeinsame Grundlage für den Verbraucherkredit erfordert, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten und zu erlassen.

(3)

Die sich aus nationalen Unterschieden ergebende Sach- und Rechtslage schränkt die Möglichkeiten der Verbraucher ein, von dem langsam zunehmenden Angebot grenzüberschreitenden Verbraucherkredits unmittelbar Gebrauch zu machen. Zwar wirken sich diese Einschränkungen momentan nur kaum fühlbar auf Umfang und Art der Nachfrage nach grenzübergreifenden Krediten aus, was wiederum Folgen für die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen haben kann. Jedoch sollten, auch im Hinblick auf die permanente Weiterentwicklung des Marktes des Verbraucherkredits und die zunehmende Mobilität der Bürger Europas, zukunftsweisende und den notwendigen Spielraum lassende europäische Vorschriften zu einem modernen Verbraucherkreditrecht beitragen.

(4)

Die „Credit-Unions“ in Irland und im Vereinigten Königreich sind durch einen so genannten „common bond“ beschränkt, d.h. ihr eigener lokaler Bereich, in dem sie tätig werden dürfen, ist geographisch eingegrenzt. Sie spielen eine unschätzbare Rolle bei der Gewährung von Krediten an Personen, mit denen sich die üblichen Kredit vergebenden Institutionen nicht abgeben. Außerdem sind sie freiwillige Zusammenschlüsse ohne Erwerbszweck. Aus all diesen Gründen sollten sie nicht den strengen Regelungen dieser Richtlinie unterliegen.

(5)

In den letzten Jahren hat sich bei den Kreditformen, die Verbrauchern angeboten und von ihnen in Anspruch genommen werden, vieles geändert. Es gibt heute neue Kreditinstrumente, die immer stärkere Verwendung finden. Deshalb ist es zweckmäßig, die geltenden Bestimmungen anzupassen, zu ändern und zu ergänzen und , sofern notwendig, ihren Geltungsbereich auszudehnen.

(6)

Es empfiehlt sich, die Entstehung eines transparenteren und effizienteren Kreditbinnenmarktes zu fördern. Dieser Markt sollte ein solches Verbraucherschutzniveau bieten, dass unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Vorschriften und Bedürfnisse Kreditangebote unter den bestmöglichen Bedingungen für Anbieter wie auch für Kreditnehmer frei verkehren können. Dieses Ziel lässt sich nur durch eine zielgerichtete Harmonisierung erreichen , die den Mitgliedstaaten genug Raum für den optimalen Schutz der Interessen aller Verbraucher der Gemeinschaft gewährleistet und diesen denselben Informationsstand sichert. Daneben kann in einigen Bereichen eine Vollharmonisierung angebracht sein, um eine Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen und damit den Binnenmarkt für Verbraucherkredite weiterzuentwickeln.

(7)

Artikel 16 schafft einen gemeinschaftsweiten Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verbraucherkrediten. Die Mitgliedstaaten werden dadurch aber nicht gehindert, zum Schutze des Verbrauchers weitergehende strengere Haftungsvorschriften, wie beispielsweise das in Großbritannien vorhandene Prinzip der „joint and several liability“, beizubehalten. Die Feststellung der Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs können die Mitgliedstaaten auch einer richterlichen Entscheidung vorbehalten.

(8)

Bei verbundenen Verträgen stehen der Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung mit dem zu diesem Zwecke abgeschlossenen Kreditvertrag in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Dies bedeutet, dass die Ausübung des Widerrufs des einen Vertrags voraussetzt, dass der andere Vertrag ebenfalls noch für sich widerrufbar ist. Die Ausübung des Widerrufsrechts bei einem verbundenen Vertrag setzt somit voraus, dass der damit verbundene Kreditvertrag selbst noch widerrufbar ist.

(9)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entstehung eines transparenteren und effizienteren Kreditbinnenmarktes innerhalb dieses Raums ohne Binnengrenzen ist wesentlich für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten.

(10)

Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen bleiben sollten Kreditverträge, die durch Grundpfandrechte oder vergleichbare Sicherheiten gesichert sind, und solche Verträge, bei denen die Erklärungen des Verbrauchers unter Mitwirkung eines Notars (civil law notary) oder eines vergleichbaren Amtsträgers abgegeben wurden .

(11)

Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe c, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, umfassen für die Zwecke dieser Richtlinie Zahlungen für Versicherungen über monatliche Teilzahlungen.

(12)

Wegen des wirtschaftlichen Risikos, das natürliche Personen eingehen, die für einen Verbraucherkredit garantieren, sind besondere Bestimmungen notwendig, die ihnen ein ähnliches Informationsund Schutzniveau sichern, wie es für Verbraucher vorgesehen ist.

(13)

Die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (9) soll bei der Angabe von Zahlen, Kosten oder Zinssätzen in der Werbung oder in Werbeangeboten für Kreditverträge Schutz bieten. Sie muss daher implizieren, dass derartige Zahlen, Kosten und Zinssätze durch Berechnungselemente zu ergänzen sind, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Angabe ins Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten zu setzen, die sich für ihn aus dem Kreditvertrag ergeben .

(14)

Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, muss er vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichend über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, informiert werden. Im Interesse einer möglichst weitgehenden Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen insbesondere auch die Angabe des EU-weit in gleicher Weise ermittelten effektiven Jahreszinses umfassen .

(15)

Verbraucher und Sicherungsgeber müssen ebenfalls mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.

(16)

In bestimmten Fällen kann der Verbraucher durch die Bedingungen eines Kreditvertrags benachteiligt werden. Ein besserer Schutz der Verbraucher ist dadurch zu erreichen, dass bestimmte Bedingungen als Mindeststandards vorgeschrieben werden. Im Kreditvertrag sind die Informationen, die der Verbraucher vor dem Abschluss des Kreditvertrags erhalten hat, zu bestätigen und gegebenenfalls durch einen Tilgungsplan und die Angabe der Nichterfüllungskosten zu ergänzen .

(17)

Zwecks Angleichung der Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts auf verwandten Sachgebieten ist ein Recht auf Widerruf vorzusehen, das entsprechend den in der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (10) vorgesehenen Bedingungen ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommen werden kann und keinerlei Vertragsstrafe nach sich zieht.

(18)

Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Gemeinschaft soll nunmehr endgültig die EU-weite Vergleichbarkeit der Effektivzinsangaben herbeigeführt werden. Zwar wurde bei der letzten Änderung der Richtlinie 87/102/EWG durch die Richtlinie 98/7/EG (11) eine einheitliche mathematische Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses vorgegeben. Gleichwohl sind die Effektivzinsangaben bisher nicht EU-weit vergleichbar, da in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Kostenfaktoren bei der Berechnung berücksichtigt werden. Es ist daher erforderlich, in der vorliegenden Richtlinie den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ eindeutig zu definieren. Hier sollte ausschließlich auf die Kosten abgestellt werden, die der Kreditgeber selbst veranlasst hat. Die mit dem Abschluss einer Versicherung verbundenen Kosten sind nur dann in die Gesamtkreditkosten einzubeziehen , wenn der Verbraucher diese Versicherung beim Abschluss des Kreditvertrags abschließen muss .

(19)

Dem Verbraucher sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall sollte dem Kreditgeber unabhängig davon, ob der Kredit teilweise oder vollständig zurückgezahlt wird, nur eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung zustehen.

(20)

Kann ein Lieferant von Waren oder ein Erbringer von Dienstleistungen, die im Rahmen einer Kreditvereinbarung erworben werden, als Kreditvermittler betrachtet werden, so sollten dem Verbraucher dem Kreditgeber gegenüber die gleichen Rechte zustehen, wie sie ihm gegenüber dem Lieferanten einer Ware oder dem Erbringer einer Dienstleistung zustehen .

(21)

Es ist zweckmäßig, gemeinschaftliche Mindestnormen für Maßnahmen im Fall der Nichterfüllung von Kreditverträgen aufzustellen. So sind namentlich bestimmte offensichtlich unverhältnismäßige Praktiken der Beitreibung von Forderungen als unzulässig zu betrachten .

(22)

Im Interesse eines nachhaltigen Schutzes der Interessen des Verbrauchers und des Sicherungsgebers sollten Kredit- oder Sicherungsverträge nicht zu deren Nachteil von den zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen oder dieser Richtlinie entsprechenden Vorschriften abweichen.

(23)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Gemäß den Artikeln 8, 17, 21, 33 und 38 der Charta soll diese Richtlinie namentlich die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz persönlicher Daten, das Eigentumsrecht, das Diskriminierungsverbot, den Schutz des Familienlebens und den Schutz der Verbraucher in vollem Umfang gewährleisten.

(24)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Regeln, die Mindeststandards auf dem Gebiet des Verbraucherkredits ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus .

(25)

Die Richtlinie 87/102/EWG ist somit aufzuheben und zu ersetzen.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ZWECK, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Zweck

Diese Richtlinie dient der Verbesserung des Verbraucherschutzes, der Vermeidung von Überschuldung sowie der optimalen Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbraucherkreditverträge und von Verbrauchern geschlossene Sicherungsverträge.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verbraucher“: eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

b)

„Kreditgeber“: eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Kredite gewährt oder zu gewähren verspricht;

c)

„Kreditvertrag“: einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher gegen Entgelt einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht; Verträge über die kontinuierliche Lieferung von Sachen gleicher Art und Menge, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen leistet, sowie Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gelten nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie;

d)

„Kreditvermittler“: eine natürliche oder juristische Person, die eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit ausübt, die darin besteht, dass sie Kreditverträge vorstellt oder anbietet, sonstige Vorarbeiten zum Abschluss solcher Verträge erledigt oder sie abschließt; das Entgelt kann aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen;

e)

„Kreditvermittlung“: das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Kreditverträgen oder das Abschließen von Kreditverträgen;

f)

Sicherungsvertrag“: einen mit einem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag, mit dem ein Sicherungsgeber die Erfüllung eines unter diese Richtlinie fallenden, mit einem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrags sichert;

g)

Sicherungsgeber “: einen Verbraucher, der für den von einem Dritten als Verbraucher abgeschlossenen Kreditvertrag einen Sicherungsvertrag abschließt;

h)

„Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“: sämtliche Kosten, einschließlich der Sollzinsen, Provisionen und Gebühren, die der Verbraucher bei vertragsgemäßer Abwicklung des Kreditvertrags an den Kreditgeber zu zahlen hat und die dem Kreditgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, mit Ausnahme der Kosten, die andere Personen als der Kreditgeber, namentlich Notare, Finanzbehörden, Grundbuchämter, beim Abschluss des Kreditvertrags vom Verbraucher verlangen, und generell Kosten, die für Registrierung und Sicherheiten an die zuständigen Behörden zu entrichten sind;

i)

„effektiver Jahreszins“: der Jahreszinssatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Unkosten) des Kreditgebers und des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag sowie den verbundenen Geschäften herstellt ;

j)

„Restwert“ : den Kaufpreis der finanzierten Ware zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechts auf deren Erwerb oder des Eigentumsübergangs;

k)

„in Anspruch genommener Kreditbetrag“: einen Kreditbetrag, der dem Verbraucher in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen Finanzierungshilfe zur Verfügung gestellt wird;

l)

„Gesamtkreditbetrag“: den Plafond oder die Summe aller Beträge, die insgesamt als Kredit gewährt werden können;

m)

schriftlich “: Schriftform und jede Form der Übermittlung, die es dem Verbraucher und dem Sicherungsgeber ermöglicht, die ihnen persönlich erteilten Informationen so zu speichern, dass sie über einen dem Zweck der Informationen entsprechenden Zeitraum hinweg mühelos darauf zugreifen können , und die eine identische Reproduktion der gespeicherten Informationen erlaubt ;

n)

„verbundener Vertrag“: einen mit einem Kreditvertrag verbundenen Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung, wenn der Kreditvertrag der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge dadurch eine wirtschaftliche Einheit bilden; eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Lieferant oder der Verkäufer der Ware oder der Erbringer der Dienstleistung selbst den Kredit des Verbrauchers finanziert oder, im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des vorgenannten Personenkreises bedient.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie findet auf Kreditverträge Anwendung .

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

Kreditverträge bis zu einem Kreditbetrag von 500,- EUR;

b)

Kreditverträge, die den Erwerb oder die Veränderung einer Liegenschaft, die im Eigentum eines Verbrauchers steht oder die er erwerben will, zum Gegenstand haben, oder Kreditverträge, die entweder durch eine Grundstückshypothek oder durch eine andere vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich zu diesem Zweck genutzt wird, gesichert sind;

c)

Mietverträge, es sei denn, diese sehen vor, dass das Eigentum letztlich auf den Mieter übergeht;

d)

Leasingverträge, nach denen keine Verpflichtung zum Erwerb des Leasingobjekts besteht;

e)

Kreditverträge , nach denen der Verbraucher den zins- und gebührenfrei gewährten Kredit binnen einer Frist von höchstens drei Monaten zurückzuzahlen hat;

f)

Kredite, bei denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist :

i)

sie werden außerhalb der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewährt (Privatkredit) ,

ii)

sie werden vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Nebenleistung zu niedrigeren effektiven Jahreszinsen als den marktüblichen oder zinsfrei gewährt,

iii)

sie werden nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten;

g)

Kreditverträge über 100 000 EUR Nettokredit, bei Kreditverträgen im Sinne des Buchstaben b über eine Summe von 1 Million EUR Nettokredit ;

h)

Verträge, bei denen die Erklärungen des Verbrauchers unter Mitwirkung eines Notars (civil law notary) oder eines anderen Amtsträgers abgegeben wurden oder die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen dazu staatlich ermächtigten Stelle sind oder die die kostenfreie Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben;

i)

Kreditverträge, aufgrund deren der Verbraucher den Kredit innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten in nicht mehr als vier Raten zurückzuzahlen hat;

j)

zu Förderzwecken gewährte Kredite öffentlicher oder dazu öffentlich beauftragter Einrichtungen;

k)

Verträge, aufgrund deren Kredite durch ein Kredit- oder Geldinstitut in Form von Überziehungskrediten auf laufenden Konten oder in Form von Debitkonten gewährt werden, wenn der gesamte Betrag innerhalb von drei Monaten oder auf Verlangen zurückgezahlt werden muss; jedoch sind auf solche Kredite Artikel 7 und Artikel 17 anwendbar;

l)

Kreditverträge, die die Vereinbarung von Stundungs-, Sicherungs- oder Rückzahlungsmodalitäten für schon notleidende Kredite zwischen dem Kreditgeber oder einem von ihm dazu beauftragten Dritten und dem Kreditnehmer vorsehen, wenn auf diesem Wege voraussichtlich ein Gerichtsverfahren vermieden werden kann und in der Gesamtschau die Bedingungen sich für den Verbraucher nicht verschlechtern;

m)

Kreditverträge, die unter Verwahrung einer vom Kreditnehmer beim Kreditgeber hinterlassenen Sicherheit abgeschlossen werden, sofern der Kreditgeber sich nur aus dieser hinterlegten Sicherheit befriedigen kann;

n)

Genossenschaften, die die Ersparnisse und die Erschließung von Finanzierungsquellen für ihre Mitglieder verwalten, bei denen die endgültige Verantwortung bei Freiwilligen liegt, die Kredite gewähren, deren effektiver Jahreszins durch nationale Regelungen nach oben hin begrenzt ist, und bei denen die Mitgliedschaft auf Personen begrenzt ist, die in einer bestimmten eng begrenzten Region wohnen oder angestellt sind, oder auf Arbeitnehmer (und Arbeitnehmer im Ruhestand) einer bestimmten Branche oder eines bestimmten Arbeitgebers oder diesen ähnliche nach nationalem Recht zulässige Zusammenschlüsse.

KAPITEL II

INFORMATIONS- UND VORVERTRAGLICHE PFLICHTEN

Artikel 4

Standardinformationen

(1)     Die Informations- und vorvertraglichen Pflichten umfassen die Werbung sowie wesentliche Informationen zum Kreditangebot und zum Inhalt des Kreditvertrags.

(2)     Als Standardinformationen sind in graphisch übersichtlicher und optisch hervorgehobener Art und Weise in der angegebenen Reihenfolge der effektive Jahreszins, die vereinbarte Kreditlaufzeit, Anzahl und Höhe der monatlichen Raten sowie die Gesamtkosten des Kredits anzugeben (Infobox).

(3)     Zusätzliche Angaben, insbesondere zu Gebühren, Rückzahlungsmodalitäten, eventuell erforderlichen Anzahlungen oder Ratenhöhen, können separat hiervon gemacht werden.

Wird zu Beginn des Kreditvertrags für eine begrenzte Zeit ein niedrigerer Sollzins angeboten, ist in der Werbung an hervorgehobener Stelle der aufgrund des tatsächlichen Sollzinses nach der begrenzten Zeit berechnete effektive Jahreszins anzugeben.

(4)     Die Pflicht zur Angabe von Standardinformationen entfällt:

soweit eine der in Absatz 2 aufgeführten Standardinformationen nicht allgemein bestimmbar ist oder wenn diese Kreditkonditionen nicht allgemein für jeden Kreditnehmer zur Verfügung stehen; jedoch muss, notfalls anhand repräsentativer Beispiele, der effektive Jahreszins angegeben werden;

bei Kreditkartenverträgen;

bei allgemeiner Werbung, die kein spezifisches Kreditangebot enthält.

Artikel 5

Werbung

Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG sind in jeder Art von Werbung oder von in Geschäftsräumen bereitgehaltenen Angeboten, die Informationen zu Kreditverträgen enthalten, klare und verständliche Angaben insbesondere zum Sollzins, zum Kreditgeber-Gesamtzins und zum effektiven Jahreszins zu machen, wobei namentlich der Grundsatz der Lauterkeit im Geschäftsverkehr zu beachten ist. Der kommerzielle Zweck dieser Informationen muss unzweideutig erkennbar sein.

Artikel 6

Verantwortungsvolle Kreditvergabe und Kreditaufnahme

(1)    Der Kreditgeber, gegebenenfalls der Kreditvermittler und der Verbraucher sind zur Einhaltung des Grundsatzes der verantwortlichen Kreditvergabe verpflichtet. Verantwortliche Kreditvergabe umfasst die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten durch den Kreditgeber und den Verbraucher sowie die vom Kreditgeber auf Basis der vom Verbraucher gegebenen Informationen durchzuführende Bonitätsprüfung.

Bei Kontokorrentkrediten muss der Kreditgeber die Informationen, über die er bezüglich des Verbrauchers verfügt, vor jeder Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags auf den neuesten Stand bringen.

(2)    Vor Vertragsabschluss informiert der Kreditgeber schriftlich in klarer und verständlicher Weise über:

a)

Sicherheiten und verlangte Versicherungen;

b)

Laufzeit des Kreditvertrags;

c)

Betrag und Anzahl der Zahlungen sowie Zeitabstände, in denen sie zu leisten sind, sofern möglich, dargestellt in einem Zahlungsplan ;

d)

zusätzliche Kosten, die beim Abschluss des Kreditvertrags auf den Verbraucher zukommen, soweit ihre Höhe dem Kreditgeber bekannt ist, insbesondere beim Kreditgeber entstehende produktbezogene Gebühren, Verwaltungskosten und Sachverständigenkosten für die Schätzung der verlangten Sicherheiten gegebenenfalls Kosten für die Führung eines aufgrund der Kreditaufnahme neu einzurichtenden Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch Kredite verbucht werden, sowie gegebenenfalls Kosten für die Verwendung oder die Einsatzbereitschaft einer Karte oder eines anderen Zahlungsmittels, mit dem gleichzeitig sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, und Kosten für Zahlungsgeschäfte im Allgemeinen;

e)

Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher nach Artikel 2 Buchstabe h;

f)

gegebenenfalls Barzahlungspreis der finanzierten Ware oder Dienstleistung ;

g)

gegebenenfalls Sollzins, für diesen Zins geltende Bedingungen, Indizes, soweit vorhanden, oder Referenzzinssätze jeder Art, die sich auf den anfänglichen Sollzins beziehen, ferner Zeiträume, Bedingungen und Verfahren der Anpassung eines variablen Zinses;

h)

effektiver Jahreszins ;

i)

Frist und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts;

j)

die Rückzahlungsmodalitäten, die zum Zeitpunkt der Informationserteilung geltenden Verzugszinsen sowie die Modalitäten für ihre Anpassung und die Nichterfüllungskosten dem Grunde nach.

In den Fällen, auf die sich Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG bezieht, muss diese Auskunft zumindest die in den Buchstaben c, e und h dieses Absatzes vorgesehenen Angaben enthalten.

Die Informationspflicht nach diesem Absatz kann auch durch Aushändigung eines entsprechend ausgefüllten Vertragsentwurfs nach Artikel 9 erfüllt werden.

(3)   Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler suchen aus der Palette der Kreditverträge, die sie anbieten oder bei deren Abschluss sie gewöhnlich mitwirken, denjenigen Kredittyp und Gesamtkreditbetrag aus, der sich in Anbetracht der finanziellen Situation des Verbrauchers, der Vorteile und Nachteile des vorgeschlagenen Produkts und des Zwecks, dem der Kredit dient, für den Verbraucher am besten eignet.

(4)    Der Kreditgeber prüft anhand der nach Absatz 1 vom Verbraucher erteilten Auskunft und gegebenenfalls unter Einschaltung einer Datenbank die Bonität des Verbrauchers.

Artikel 7

Informationspflichten bei Überziehungskrediten

(1)     Der Verbraucher ist im Falle eines Vertrags zwischen ihm und einem Kredit- oder Finanzinstitut über die Gewährung eines Kredits in Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto vor Vertragsabschluss oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich zu informieren:

über die etwaige Höchstgrenze des Kreditbetrags;

über den effektiven Jahreszins und die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten sowie darüber, unter welchen Voraussetzungen diese geändert werden können;

über die Voraussetzungen und das Verfahren einer Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2)     Ferner ist der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags über jede Änderung des effektiven Jahreszinses und der in Rechnung gestellten Kosten im Augenblick ihres Eintretens zu unterrichten. Diese Unterrichtung kann in Form eines Kontoauszuges oder in einer anderen für die Mitgliedstaaten annehmbaren Form erfolgen.

(3)     In Mitgliedstaaten, in denen stillschweigend akzeptierte Kontoüberziehungen zulässig sind, trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass der Verbraucher vom effektiven Jahreszins und den in Rechnung gestellten Kosten sowie allen diesbezüglichen Änderungen unterrichtet wird, wenn ein Konto länger als drei Monate überzogen wird.

KAPITEL III

ZUGANG ZU DATENBANKEN

Artikel 8

Datenbanken

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang zu Datenbanken im Falle grenzüberschreitender Kredite in ihrem Mitgliedstaat für Kreditgeber aus anderen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen gewährt wird, wie sie für Unternehmen und Personen dieses Mitgliedstaats vorgesehen sind.

(2)    Der Verbraucher und gegebenenfalls der Sicherungsgeber werden unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis der Abfrage informiert.

KAPITEL IV

ZUSTANDEKOMMEN VON KREDIT- UND SICHERUNGSVERTRÄGEN

Artikel 9

Zwingende Angaben in Kredit- und Sicherungsverträgen

(1)   Kreditverträge und Sicherungsverträge werden schriftlich erstellt.

Alle Vertragsparteien, auch der Sicherungsgeber und der Kreditvermittler, erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags .

Der Vertrag enthält Angaben über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren oder einer Beschwerderegelung sowie deren Modalitäten, wenn der Kreditgeber oder Kreditvermittler sich an solchen Verfahren beteiligt.

(2)   Im Kreditvertrag sind , neben den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2, anzuführen :

a)

Namen und Adressen der Vertragsparteien sowie Name und Adresse des beteiligten Kreditvermittlers;

b)

eine Aufstellung der Kosten dem Grunde und gegebenenfalls der Höhe nach, die nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen iworden sind, die jedoch vom Verbraucher an den Kreditgeber zu leisten sind , insbesondere Bereitstellungsprovisionen, Kosten für nicht gebilligte Überschreitungen des Gesamtkreditbetrags, Kosten bei vorzeitiger Rückzahlung und pauschalierte Nichterfüllungskosten;

c)

das Verfahren bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung;

d)

das Verfahren und die anfallenden Kosten, zumindest dem Grunde nach, bei vorzeitiger Rückzahlung .

(3)    Im Sicherungsvertrag ist ider Höchstgarantiebetrag anzugeben .

Artikel 10

Widerrufsrecht

(1)   Der Verbraucher kann seine auf den Abschluss eines Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Der Lauf dieser Frist beginnt an dem Tag, an dem der Verbraucher eine Ausfertigung des geschlossenen Kreditvertrags erhält.

(2)   Der Verbraucher hat dem Kreditgeber vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist gemäß den nationalen beweisrechtlichen Vorschriften den Widerruf mitzuteilen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Mitteilung, sofern sie auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgt, der dem Kreditgeber zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt wird.

(3)    Nach der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger über die Beträge, die zurückzuzahlen sind, einschließlich der Zinsen für den Zeitraum, in dem der Kredit in Anspruch genommen wurde. Die geschuldeten Zinsen werden auf der Grundlage des vereinbarten effektiven Jahreszinses berechnet . Sonstige Entgelte können wegen der Ausübung des Widerrufsrechts nicht verlangt werden. Der Verbraucher zahlt die Beträge an den Kreditgeber, über die er gemäß diesem Absatz unterrichtet wurde. Jede Anzahlung, die der Verbraucher aufgrund des Kreditvertrags geleistet hat, ist ihm unverzüglich zu erstatten.

(4)     Ist der Kreditvertrag außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 85/577/EWG  (12) für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen worden, so findet das Recht auf Widerruf gemäß Absatz 1 auch auf diese Waren bzw. Dienstleistungen Anwendung.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten weder für Kreditverträge, die durch eine Hypothek oder eine ähnliche Sicherheit gesichert sind, noch für wohnungswirtschaftliche Kreditverträge und Kreditverträge, die aufgrund folgender Bestimmungen gekündigt werden:

a)

Artikel 6 der Richtlinie 2002/65/EG ;

b)

Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz  (13);

c)

Artikel 7 der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien  (14).

KAPITEL V

EFFEKTIVER JAHRESZINS UND SOLLZINS

Artikel 11

Effektiver Jahreszins

(1)   Der effektive Jahreszins ist mathematisch korrekt mit der Formel zu berechnen, die den Wachstumsfaktor des Kapitals nach Berücksichtigung aller Zahlungsströme aus dem Kredit und den verbundenen Geschäften mit einem Exponenten wiedergibt, der in Tagen geteilt durch 365,325 ausgedrückt wird. Die Methode ist in Anlage I erläutert .

In Anlage II werden als Hinweis vier Berechnungsbeispiele gegeben.

(2)   Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher mit Ausnahme der Kosten maßgebend, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die dieser beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt.

Die Kosten für die Führung des Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch Kredite verbucht werden, die Kosten für die Verwendung oder die Einsatzbereitschaft einer Karte oder eines anderen Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie die Kosten für Zahlungsgeschäfte im Allgemeinen gelten als Kreditkosten, es sei denn, diese Kosten sind nicht obligatorisch und im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und deutlich erkennbar festgelegt.

Mit Versicherungsprämien zusammenhängende Kosten sind in die Gesamtkreditkosten einzubeziehen, wenn die Versicherung zwingend vorgeschrieben ist, um den Kredit zu erhalten.

(3)   Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird davon ausgegangen, dass der Kreditvertrag während des vereinbarten Zeitraum wirksam bleibt und dass der Kreditgeber und der Verbraucher ihren Verpflichtungen innerhalb der Fristen und zu den Terminen, die sie vereinbart haben, nachkommen.

(4)   In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzins geändert werden kann, wird der effektive Jahreszins auf der Grundlage des Endzinssatzes berechnet, der für den Kreditvertrag nach einer begrenzten Zeit gilt. Ist der Endzinssatz nicht bekannt, so berechnet der Kreditgeber den effektiven Jahreszins auf der Grundlage des Standardzinssatzes für diesen oder einen ähnlichen Kreditvertrag .

Wird zu Beginn des Kreditvertrags für eine begrenzte Zeit ein niedrigerer Sollzins angeboten, so wird der effektive Jahreszins auf der Grundlage des Endzinssatzes berechnet, der nach dieser begrenzten Zeit für den Kreditvertrag gilt.

(5)   Erforderlichenfalls kann für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von folgenden Annahmen ausgegangen werden:

a)

ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, so wird davon ausgegangen, dass der gesamte Kredit sofort in voller Höhe in Anspruch genommen wird;

b)

i st kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus dem Zahlungsmittel des gewährten Kredits, so beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr;

c)

bei unbefristeten Kreditverträgen sollte von einer konstanten Kapitalschuld ausgegangen werden;

d)

vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung gilt, wenn im Kreditvertrag mehrere Rückzahlungstermine vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der im Vertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist.

(6)   Wird der Kreditvertrag in Form eines Mietvertrags mit Kaufoption abgeschlossen und sieht dieser Vertrag mehrere Zeitpunkte vor, zu denen das Wahlrecht ausgeübt werden kann, so wird der effektive Jahreszins für jeden dieser Zeitpunkte berechnet.

Ist der Restwert nicht bestimmbar, so unterliegt die Mietsache einer linearen Abschreibung, so dass ihr Wert nach Ablauf der im Kreditvertrag festgelegten normalen Mietzeit mit Null gleichgesetzt wird.

Artikel 12

Sollzins

(1)   Der Sollzins kann fest oder variabel sein.

(2)   Sind feste Sollzinsen vereinbart worden, so werden sie auf den im Kreditvertrag vereinbarten Zeitraum angewandt.

(3)   Ein variabler Sollzins kann entweder nach Ablauf der im Kreditvertrag vereinbarten und vorgesehenen Zeiträume und im gleichen Verhältnis wie der vereinbarte Index oder Referenzzinssatz oder nach einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Schema variieren.

(4)   Der Verbraucher ist über jede Änderung des Sollzinses schriftlich zu informieren.

KAPITEL VI

ERFÜLLUNG DES KREDITVERTRAGS

Artikel 13

Vorzeitige Rückzahlung

(1)   Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit ganz oder teilweise zu erfüllen.

(2)   Der Kreditgeber kann im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung nur insoweit eine Vergütung verlangen, als diese objektiv gerechtfertigt und angemessen ist und auf der Grundlage mathematischer Grundsätze errechnet wird.

Es kann keine Vergütung verlangt werden

a)

für Kreditverträge, bei denen der Zeitraum für die Festsetzung des Sollzinses unter einem Jahr liegt;

b)

wenn die Rückzahlung aufgrund eines Versicherungsvertrags erfolgt, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll;

c)

bei Kreditverträgen, welche die Zahlung von Kosten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorsehen, mit Ausnahme von Kreditverträgen mit Kapitalbildungsklausel.

Artikel 14

Forderungsabtretung

Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder einem Sicherungsvertrag an einen Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher und gegebenenfalls der Sicherungsgeber dem neuen Gläubiger gegenüber die ihm aufgrund dieses Vertrages zustehenden Einreden geltend machen, soweit sie ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnungseinrede, soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.

Der Verbraucher muss über die Abtretung des Vertrags an einen Dritten unterrichtet werden.

Artikel 15

Verbot der Verwendung von Wechseln und anderen Wertpapieren

Dem Kreditgeber oder dem Gläubiger einer Forderung aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag ist es untersagt, vom Verbraucher oder Sicherungsgeber zu verlangen oder ihm vorzuschlagen, dass er für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag durch einen Wechsel oder Eigenwechsel garantieren soll.

Ferner darf von ihnen nicht die Ausstellung eines Schecks zur Sicherung der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung des geschuldeten Betrags verlangt werden.

Artikel 16

Verbundene Geschäfte

(1)    Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherkreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2)    Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherkreditvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(3)     Der Vertrag enthält Angaben über die Regelung der Absätze 1 und 2 und das Verfahren und die besonderen Bedingungen der Ausübung des Widerrufsrechts.

(4)     Wenn

a)

der Verbraucher für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen Kredit mit einer anderen Person als dem Lieferanten vereinbart und

b)

zwischen dem Kreditgeber und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen eine vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des betreffenden Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, und

c)

der in Buchstabe a genannte Verbraucher seinen Kredit gemäß dieser vorherigen Abmachung erhält und

d)

die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert werden oder dem Liefervertrag nicht entsprechen,

kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechte ausgeübt werden können.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen in Richtung auf ein System, das solche Rechte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie erleichtert.

(5)     Dieser Artikel lässt jegliche Bestimmungen in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten unberührt, die Umstände vorsehen, unter denen ein Kreditgeber gegenüber jeglichen Ansprüchen, die der Verbraucher gegen den Lieferanten haben könnte, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, wenn der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vom Lieferanten über einen Kreditvertrag finanziert wird.

KAPITEL VII

BESONDERE KREDITVERTRÄGE

Artikel 17

Kreditvertrag in Form von Überziehungskrediten auf laufenden Konten oder in Form eines Debitkontos

Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form eines Überziehungskredits auf sein laufendes Konto oder in Form eines Debitkontos eingeräumt, so wird er regelmäßig schriftlich über den Stand seiner Verbindlichkeiten informiert; dabei sind folgende Angaben zu machen :

a)

genauer Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht;

b)

in Anspruch genommene Beträge und Datum der Inanspruchnahme;

c)

gegebenenfalls Passivsaldo aus dem letzten Kontoauszug sowie Datum dieses Auszugs;

d)

zuletzt vereinbarter Sollzins .

Ferner ist der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags schriftlich über jede Änderung des effektiven Jahreszinses und der in Rechnung gestellten Kosten im Augenblick ihres Eintretens zu unterrichten.

Artikel 18

Unbefristeter Kreditvertrag

(1)    Jede Partei kann einen unbefristeten Kreditvertrag kündigen ; die Kündigung ist der anderen Partei schriftlich nach den im Kreditvertrag festgelegten Modalitäten gemäß den nationalen beweisrechtlichen Vorschriften mitzuteilen.

(2)     Die Kredite dürfen nicht zur Unzeit oder rechtsmissbräuchlich gekündigt werden. Dem Kreditnehmer ist eine angemessene Frist für die Beschaffung der fälligen Kreditsumme oder eines Umschuldungskredits einzuräumen.

(3)     Im Falle der Kündigung durch den Verbraucher gelten die Vorschriften des Artikels 13.

(4)     Befristete langfristige Verträge können nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Kreditnehmers verlängert werden.

KAPITEL VIII

ERFÜLLUNG DES SICHERHEITSVERTRAGS

Artikel 19

Erfüllung des Sicherungsvertrags

Der Kreditgeber kann den Sicherungsgeber nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Verbraucher, der mit der Rückzahlung des Kredits im Verzug ist, seiner Verpflichtung drei Monate nach der Mahnung noch nicht erfüllt hat.

Der Sicherungsgeber muss unterrichtet werden, sobald eine Mahnung an den Verbraucher geschickt wurde.

KAPITEL IX

NICHTERFÜLLUNG DES KREDITVERTRAGS

Artikel 20

Mahnung und Fälligkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

Kreditgeber, deren Bevollmächtigte sowie sonstige Personen, die Gläubiger einer Forderung aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag geworden sind, im Fall der Nichterfüllung dieser Verträge keine unverhältnismäßigen Maßnahmen zur Beitreibung ihrer Forderungen ergreifen;

b)

der Gesamtbetrag der vom Kreditgeber im Fall der Nichtzahlung verlangten Kosten den realen Kosten entspricht, die dem Kreditgeber unmittelbar dadurch entstanden sind, dass der Verbraucher seine Pflichten nicht erfüllt hat;

c)

der Kreditgeber den Kredit nur dann sofort fällig stellen oder sich auf eine ausdrücklich vereinbarte auflösende Bedingung berufen darf, wenn er den Verbraucher und gegebenenfalls den Sicherungsgeber zuvor abgemahnt und aufgefordert hat, seinen vertraglichen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen;

d)

der Kreditgeber die Auszahlung des Kredits nur aussetzen kann, wenn er seine Entscheidung begründet und verpflichtet ist, sie dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen;

e)

der Verbraucher und der Sicherungsgeber berechtigt sind, im Fall der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen oder im Fall der vorzeitigen Rückzahlung auf Verlangen unverzüglich einen kostenlosen detaillierten Kontoauszug zu erhalten, anhand dessen sie die verlangten Kosten und Zinsen überprüfen können.

(2)   Eine Mahnung gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist nicht erforderlich

a)

im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Verbraucher , die vom Kreditgeber oder dem neuen Gläubiger der Forderung nachzuweisen ist;

b)

im Falle der Veräußerung der finanzierten Sache durch den Verbraucher vor der vollständigen Rückzahlung des Kredits oder im Falle eines den Abreden im Kreditvertrag widersprechenden Gebrauchs, wenn dem Kreditgeber oder neuen Gläubiger der Forderung ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung, ein Eigentumsrecht oder ein Eigentumsvorbehalt an der finanzierten Sache zusteht und sofern der Verbraucher vor dem Abschluss des Vertrages darauf hingewiesen worden ist.

Artikel 21

Überschreitung des Gesamtkreditbetrags

Im Falle einer unzulässigen Überschreitung des eingeräumten Gesamtkreditbetrags teilt der Kreditgeber dem Verbraucher mit , dass eine Überschreitung oder nicht gebilligte Überziehung vorliegt und welcher Sollzins und welche Vertragsstrafen, Kosten oder Verzugszinsen Ianwendbar sind.

KAPITEL X

RECHTSSTELLUNG UND KONTROLLE VON KREDITGEBERN UND -VERMITTLERN

Artikel 22

Kontrolle von Kreditgebern und -vermittlern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und -vermittler von einer unabhängigen Einrichtung oder Behörde kontrolliert oder überwacht werden , bis eine europäische Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Kreditvermittler in Kraft tritt.

Artikel 23

Pflichten des Kreditvermittlers

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Kreditvermittler

a)

sowohl in seiner Werbung als auch in den für seine Kundschaft bestimmten Unterlagen insbesondere deutlich macht, wenn er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern arbeitet ;

b)

vom Verbraucher, der ihn eingeschaltet hat, weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine Vergütung erhält, es sei denn, sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen sind erfüllt:

i)

der Betrag der Vergütung ist schriftlich mit dem Kreditvermittler vereinbart;

ii)

der Kreditvermittler erhält vom Kreditgeber keine Vergütung;

iii)

der Kreditvertrag, an dem er mitgewirkt hat, ist wirksam geschlossen.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Effektivität der Richtlinienbestimmungen

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kredit- und Sicherungsverträge von den zur Anwendung dieser Richtlinie ergangenen oder dieser Richtlinie entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Sicherungsgebers abweichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge , insbesondere eine Aufteilung des Kreditbetrags auf mehrere Verträge, umgangen werden können.

(3)   Verbraucher und Sicherungsgeber können auf die Rechte, die ihnen mit dieser Richtlinie eingeräumt werden, nicht verzichten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch umgangen wird, dass das Recht eines Drittstaates als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wird, wenn dieser Vertrag eine enge Verbindung mit dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.

(5)     Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag weitergehende Vorschriften zum optimalen Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen.

(6)     Die Mitgliedstaaten können nicht von der in Artikel 11 festgelegten Regelung des effektiven Jahreszinses abweichen.

Artikel 25

Außergerichtliche Verfahren

Die Mitgliedstaaten ermutigen Beschwerde- und Abhilfeeinrichtungen zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, auch grenzüberschreitende Streitigkeiten beizulegen.

Artikel 26

Laufende Verträge

Diese Richtlinie gilt nicht für die am Tag des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kredit- und Sicherungsverträge .

Artikel 27

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum ...  (15) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem ...  (15) an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 28

Aufhebung

Die Richtlinie 87/102/EWG wird mit Wirkung vom ...  (15) aufgehoben.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 30

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 200 .

(2)  ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 1 .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(4)  KOM(95) 117 endg.

(5)  ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17).

(6)  KOM(97) 465 endg.

(7)  KOM(96) 79 endg.

(8)  ABl. L 61 vom 10.3.1990, S. 14.

(9)  ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).

(10)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16 .

(11)  Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17).

(12)  Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31).

(13)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. Geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG.

(14)  ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.

(15)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE I

GRUNDGLEICHUNG ZUR DARSTELLUNG DER GLEICHHEIT ZWISCHEN KREDIT-AUSZAHLUNGSBETRÄGEN EINERSEITS UND TILGUNGS- UND KOSTENZAHLUNGEN ANDERERSEITS

Die nachstehende Grundgleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit- Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Tilgungs- und Kostenzahlungen andererseits aus:

Formula

Hierbei ist:

X der effektive Jahreszins;

m die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;

k die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m;

Ck die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;

tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Darlehensgabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;

m die laufende Nummer der letzten Tilgungs- oder Kostenzahlung;

l die laufende Nummer einer Tilgungs- oder Kostenzahlung;

Dl der Tilgungs- oder Kostenzahlungsbetrag;

sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs- oder Kostenzahlung.

Anmerkungen

a)

Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.

b)

Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.

c)

Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für 1 Jahr 365 Tage (bzw. für 1 Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d.h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

d)

Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.

e)

Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Einzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:

Formula

Dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.

f)

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die anwendbaren Lösungsverfahren zum gleichen Ergebnis wie in den Beispielen in Anlage II führen.

ANLAGE II

BEISPIELE FÜR DIE BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN JAHRESZINSES

Vorbemerkungen

Soweit nicht anders angegeben, wird bei sämtlichen nachfolgenden Rechenbeispielen von der Annahme ausgegangen, dass der Kredit als einmaliger Auszahlungsbetrag in Anspruch genommen wird, der dem Gesamtbetrag des dem Verbraucher zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Kreditvertrag schließt, bereitgestellten Kredits entspricht. Es sei daran erinnert, dass, soweit der Kreditvertrag vorsieht, dass der Verbraucher die freie Wahl darüber hat, wie ihm der Kreditbetrag ausgezahlt werden soll, davon ausgegangen wird, dass der Gesamtkreditbetrag in voller Höhe als einmalige Auszahlung unverzüglich in Anspruch genommen wird.

Für die Angabe des Sollzinssatzes haben sich manche Mitgliedstaaten auf einen effektiven Zins mit entsprechender Umrechnungsmethode festgelegt. Auf diese Weise wird vermieden, dass die Berechnung der periodischen Zinsen auf zig Art und Weisen unter Zugrundelegung voneinander abweichender Pro-ratatemporis- Regeln erfolgt, die nur sehr vage in Relation zum zeitlichen Linear-Charakter stehen. In anderen Mitgliedstaaten wiederum gilt ein periodischer Nominalzinssatz als zulässig; angewandt wird dabei eine Proportional-Umrechnungsmethode. Mit der nunmehr vorgeschlagenen Richtlinie soll eine etwaige spätere Reglementierung der Sollzinssätze deutlich von einer Reglementierung der effektiven Zinssätze abgegrenzt werden. Außerdem beschränkt sich diese Richtlinie auf die Angabe des tatsächlich angewandten, d.h. effektiven Zinssatzes. Bei den in diesem Anlage aufgeführten Beispielen ist die jeweils angewandte Methodik ausdrücklich angegeben.

Beispiel 1

Ein Kreditbetrag (Kapital) in Höhe von 6 000 EUR soll in 4 gleichen Jahresraten à 1852,00 EUR getilgt werden.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,00000 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,0% ergibt.

Beispiel 2

Ein Kreditbetrag (Kapital) in Höhe von 6 000 EUR soll in 48 gleichen Jahresraten à 149,31 EUR getilgt werden.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,380593 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,4% ergibt.

Beispiel 3

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6 000 EUR soll in 48 gleichen Jahresraten à 149,31 EUR getilgt werden. Die anfallenden Nebenkosten (Aktengebühren bei Abschluss des Kreditvertrags) betragen 60,00 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: 9,954966 %, was einen effektiven Jahreszins von 10% ergibt.

Beispiel 4

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6 000 EUR soll in 48 gleichen Monatsraten à 149,31 EUR getilgt werden. Die Bearbeitungsgebühren betragen 60 EUR und sind auf die einzelnen Tilgungszahlungen verteilt. Die monatliche Gesamtbelastung beträgt also (149,31 EUR + (60 EUR /48)) = 150,56 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: 9,856689 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,9% ergibt.

Beispiel 5

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6 000 EUR ist in 48 gleichen Monatsraten à 149,31 EUR zu tilgen. Die Verwaltungsgebühren bei Abschluss des Kreditvertrags belaufen sich auf 60 EUR. Zusätzlich fallen Versicherungsprämien in Höhe von 3 EUR pro Monat an. Kosten für Versicherungsprämien sind in die Gesamtkreditkosten einzubeziehen , wenn der Versicherungsvertrag bei Abschluss des Kreditvertrags unterzeichnet wird und nicht die Regelung von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 3e greift . Der letzte Halbsatz ist aufgrund der Nichtannahme von Änderungsantrag 153 hinfällig. Die fällige Tilgungszahlung beläuft sich also auf 152,31 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: 11,1070115 %, was einen effektiven Jahreszins von 11,1% ergibt.

Beispiel 6

Ein Ballonkredit mit einem Kreditbetrag von insgesamt 6 000 EUR (= Kaufpreis eines zu finanzierenden Neuwagens) ist in 47 gleichen Monatsraten à 115,02 EUR zu tilgen. Die letzte Tilgungszahlung beläuft sich auf 1915,02 EUR; diese Summe entspricht dem Restwert in Höhe von 30% des Kapitals (aus dem Ballonkreditvertrag). Zusätzlich fallen Versicherungsprämien in Höhe von 3 EUR pro Monat an. Kosten für Versicherungsprämien sind in die Gesamtkosten des Kredits einzubeziehen, wenn der Versicherungsvertrag bei Abschluss des Kreditvertrags unterzeichnet wird und nicht die Regelung von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a greift . Die jeweils fällige Tilgungsrate beläuft sich damit auf 118,02 EUR und folglich die letzte Tilgungszahlung auf 1918,02 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,381567 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,4% ergibt.

Beispiel 7

Es wird ein Kreditvertrag über einen Kreditbetrag (Kapital) von 6 000 EUR geschlossen; die beim Abschluss des Vertrags verlangten Bearbeitungsgebühren betragen 60,00 EUR. Die fälligen Tilgungszahlungen sind nach unterschiedlich langen Fälligkeitsperioden von 22 bzw. 26 Monaten gestaffelt. Die zweite Tilgungszahlung beläuft sich auf 60% der ersten Rückzahlungsrate. Die monatlichen Tilgungsraten betragen 186,36 EUR bzw. 111,82 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 10,04089 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,0% ergibt.

Beispiel 8

Es wird ein Kreditvertrag über einen Kreditbetrag (Kapital) von 6 000 EUR geschlossen; die bei Unterzeichnung des Vertrags verlangten Bearbeitungsgebühren betragen 60,00 EUR. Die fälligen Tilgungszahlungen sind nach unterschiedlich langen Fälligkeitsperioden von 22 bzw. 26 Monaten gestaffelt. Die zweite Tilgungszahlung beläuft sich auf 60% der ersten Rückzahlungsrate. Die monatlichen Tilgungsraten betragen 112,15 EUR bzw. 186,91 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X= 9,888383 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,9% ergibt.

Beispiel 9

Es wird ein Kreditvertrag über einen Kreditbetrag in Höhe von 500 EUR (= Preis einer zu finanzierenden Sache) geschlossen, der in 3 gleichen Monatsraten zu tilgen ist. Der Sollzinssatz T (Nominalzins) beträgt 18 %. Hinzu kommen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 30 EUR, die gleichmäßig auf die einzelnen fälligen Raten umgelegt werden. Das ergibt eine monatliche Tilgungsrate von 171,69 EUR + 10,00 EUR (Nebenkosten) = 181,69 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 68,474596 %, was einen effektiven Jahreszins von 68,5% ergibt.

Dieses Beispiel ist charakteristisch für jene Praktiken, wie sie nach wie vor von bestimmten Kreditinstituten, die sich auf „Händlerkredite“ spezialisiert haben, gehandhabt werden.

Beispiel 10

Bei einem Kreditvertrag über einen Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 1000 EUR soll die Rückzahlung wahlweise entweder in einer ersten Tranche von 700 EUR nach einem Jahr und einer zweiten Tranche von 500 EUR nach zwei Jahren oder in einer ersten Tranche von 500 EUR nach einem Jahr und einer zweiten Tranche von 700 EUR nach zwei Jahren erfolgen.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Ergebnis: X = 13,898663 %, was einen effektiven Jahreszins von 13,9% ergibt.

Oder, anders ausgedrückt:

Formula

Ergebnis: X = 12,321446 %, was einen effektiven Jahreszins von 12,3% ergibt.

Dieses Beispiel verdeutlicht, dass für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nur die fälligen Tilgungszahlungen maßgeblich sind und dass die Angabe der Gesamtkosten des Kredits in der Vorabinformation oder im Kreditvertrag selber dem Verbraucher keinerlei zusätzlichen Nutzen bringen. Bei gleichen Gesamtkosten des Kredits in Höhe von 200 EUR ergibt die Berechnung zwei unterschiedliche effektive Jahreszinssätze (je nachdem, wie rasch die Rückzahlung erfolgt).

Beispiel 11

Bei einem Kreditvertrag über einen Kreditbetrag von 6000 EUR soll die Rückzahlung bei einem Sollzinssatz von 9% in 4 gleichen Jahresraten à 1852,01 EUR erfolgen. Die Bearbeitungsgebühren, die beim Abschluss des Kreditvertrags verlangt werden, belaufen sich auf 60,00 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,459052 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,5% ergibt.

Bei vorzeitiger Rückzahlung ergibt sich folgende Gleichung:

Nach einem Jahr:

Formula

Dabei steht die Zahl 6540 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Begleichung der ersten periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan

Ergebnis: X = 10,101010 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,1% ergibt.

Nach zwei Jahren:

Formula

Dabei steht die Zahl 5109,91 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Begleichung der zweiten periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan

Ergebnis: X = 9,640069 %, was einen effektiven Zinssatz von 9,6% ergibt.

Nach drei Jahren:

Formula

Dabei steht die Zahl 3551,11 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Begleichung der dritten periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan

Ergebnis: X = 9,505315 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,5% ergibt.

Dies zeigt, dass der voraussichtliche effektive Jahreszins im Laufe der Zeit degressiv verläuft — speziell dann, wenn die anfallenden Nebenkosten bei Abschluss des Kreditvertrags zahlbar sind .

Beispiel 12

Im Rahmen eines Kreditvertrags ist ein Kreditbetrag von insgesamt 6000 EUR mit einem Sollzinssatz T (Nominalzins) von 9% in 48 Monatsraten à 149,31 EUR zu tilgen (Proportional- Berechnung). Die Bearbeitungsgebühren, die bei Unterzeichnung des Vertrags zu entrichten sind, belaufen sich auf 60,00 EUR.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,9954957 %, was einen effektiven Jahreszins von 10% ergibt.

Im Falle vorzeitiger Rückzahlung allerdings ergibt sich folgender effektiver Jahreszins:

Nach einem Jahr:

Formula

Dabei steht die Zahl 4844,64 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Zahlung der 12. periodischen Tilgungszahlung laut Tilgungsplan.

Ergebnis: X=10,655907 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,7% ergibt.

Nach zwei Jahren:

Formula

Dabei steht die Zahl 3417,58 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Zahlung der 24. Monatsrate laut Tilgungsplan.

Ergebnis: X = 10,136089 %, was einen effektiven Jahreszins von 10,1% ergibt.

Nach drei Jahren:

Formula

dabei steht die Zahl 1856,66 für die geschuldete Summe, einschließlich Zinsen, vor Zahlung der 36. Monatsrate laut Tilgungsplan.

Ergebnis: X = 9,991921 %, was einen effektiven Jahreszins von 10% ergibt.

Beispiel 13

Ein Kreditbetrag von insgesamt 6000 EUR (Kapital) ist in vier gleichen Jahresraten à 1852,00 EUR zu tilgen. Angenommen, für diesen Kredit ist der Zinssatz variabel, und nach der zweiten Jahresrate steigt der Sollzinssatz (Nominalzins) von 9,00% auf 10,00 %, so dass dann die zu zahlende Jahresrate 1877,17 EUR beträgt. Es sei daran erinnert, dass für die Berechnung des effektiven Jahreszinses davon ausgegangen wird, dass der Sollzinssatz und die Nebenkosten sich gegenüber dem anfänglichen Stand nicht ändern und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten. Entsprechend Beispiel 1 beträgt der effektive Jahreszins in diesem Fall 9%.

Ändern sich der Sollzinssatz und die Nebenkosten, so muss der neue effektive Jahreszins bekannt gegeben werden. Für dessen Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Kreditvertrag vereinbarungsgemäß auch noch für die verbleibende Restlaufzeit seine Gültigkeit behält und der Darlehensgeber wie auch der Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den vereinbarten Bedingungen und zu den vereinbarten Terminen nachkommen.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,741569, was einen effektiven Jahreszins von 9,7% ergibt.

Beispiel 14

Ein Kreditbetrag (Kapital) von insgesamt 6000,00 EUR ist in 48 gleichen Monatsraten von 149,31 EUR zu tilgen. Die Bearbeitungsgebühren, zahlbar bei Abschluss des Kreditvertrags, belaufen sich auf 60 EUR. Zusätzlich fallen Versicherungsprämien in Höhe von 3 EUR pro Monat an. Erinnert sei daran, dass die Kosten für die Versicherungsprämien in den Gesamtkosten des Kredits enthalten sein müssen, wenn der Versicherungsvertrag bei Abschluss des Kreditvertrags geschlossen wird. Die fällige Tilgungsrate beläuft sich also auf 152,31 EUR. Wie bereits unter Beispiel 5 berechnet, gelangt man zu dem Ergebnis X = 11,107112, was einen effektiven Jahreszins von 11,1% ergibt.

Gesetzt den Fall, der Sollzinssatz (Nominalzins) ist variabel und steigt nach der 17. Tilgungszahlung auf 10 %. Aufgrund der eingetretenen Änderung des Sollzinssatzes und der Nebenkosten muss ein neuer effektiver Jahreszins bekannt gegeben werden, für dessen Berechnung davon ausgegangen wird, dass der Kreditvertrag vereinbarungsgemäß für die noch verbleibende Restlaufzeit seine Gültigkeit behält und der Kreditgeber wie auch der Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den vereinbarten Bedingungen und zu den vereinbarten Terminen nachkommen.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 11,542740 %, was einen effektiven Jahreszins von 11,5% ergibt.

Beispiel 15

Ein Auto-Leasing-/Mietkauf-Vertrag über 15 000 EUR (= Fahrzeugwert) sieht 48 Monatsraten in Höhe von 350 EUR vor. Die erste Monatsrate ist zahlbar bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher. Nach Ablauf der 48 Monate kann mittels Zahlung des Restwerts in Höhe von 1 250 EUR von der vertraglich vorgesehenen Kaufoption Gebrauch gemacht werden.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,541856 %, was einen effektiven Jahreszins von 9,5% ergibt.

Beispiel 16

Ein Kreditvertrag über einen Finanzierungskredit, Händlerkredit oder Ratenkredit für eine zu finanzierende Sache im Wert von 2 500 EUR sieht die Leistung einer Anzahlung von 500 EUR und daran anschließend von 24 monatlichen Tilgungsraten à 100 EUR vor. Die erste monatliche Tilgungszahlung ist binnen 20 Tagen nach Übergabe der Sache zu leisten.

In solchen Fällen ist die zu leistende Anzahlung in keinem Fall Bestandteil des Finanzierungsvorgangs.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 20,395287, was einen effektiven Jahreszins von 20,4% ergibt.

Beispiel 17

Im Rahmen eines Kreditvertrags über die Einräumung einer auf 6 Monate befristeten Kreditlinie ist ein Kreditbetrag von insgesamt 2 500 EUR laut vertraglicher Vereinbarung wie folgt zu tilgen: Zahlung der insgesamt anfallenden Kreditkosten in Monatsraten und Rückzahlung des Kapitals zum Vertragsende. Der Sollzinssatz beträgt 8% p. a. (effektiver Zins) und die Nebenkosten belaufen sich auf 0,25% monatlich. Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der gesamte Kreditbetrag unverzüglich vom Kreditnehmer in Anspruch genommen wird.

Die Höhe der periodisch fälligen Zinsen, berechnet unter Zugrundelegung eines gleichbleibenden monatlichen Zinssatzes, lässt sich wie folgt errechnen:

a = 2500 . {[(1,08)1/12 - 1] + 0,25}

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

a = 2500 . (0,006434 + 0,0025) = 22,34

Nach Umformung:

Formula

Anders ausgedrückt:

Formula

Ergebnis: X = 11,263633, was einen effektiven Jahreszins von 11,3% ergibt.

Beispiel 18

Im Rahmen eines Kreditvertrags über die Einräumung einer Kreditlinie mit unbefristeter Laufzeit ist ein Kreditbetrag von 2 500 EUR vertraglich wie folgt zu tilgen: halbjährlich mindestens 25% der jeweiligen Restschuld (Kapital und Sollzinsen), jedoch mindestens 25 EUR. Der Jahreszinssatz (effektiver Jahreszins) beträgt 12 %, und die Bearbeitungsgebühren für die Krediteröffnung belaufen sich auf 50 EUR, zahlbar bei Abschluss des Kreditsvertrags.

(Den entsprechenden monatliche Zinssatz erhält man durch folgende Berechnung:

i = (1 + 0,12)6/12 - 1 = 0,00583

Das ergibt 5,83 %).

Die 19 zu zahlenden Halbjahresraten (Dl)) ergeben sich aus einem Tilgungsplan, in dem D1 = 661,44; D2 = 525; D3 = 416,71; D4 = 330,75; D5 = 262,52; D6 = 208,37; D7 = 165,39; D8 = 208,37; D9 = 104,20; D10 = 82,70; D11 = 65,64; D12 = 52,1; D13 = 41,36; D14 = 32,82; D15 = 25; D16 = 25; D17 = 25; D18 = 25; D19 = 15,28.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Ergebnis: X = 13,151744 %, was einen effektiven Jahreszins von 13,2% ergibt.

Beispiel 19

Mit einem Krediteröffnungsvertrag wird ein unbefristeter Kreditrahmen eingeräumt, aus dem sich der Verbraucher mit Hilfe einer Geldkarte bedienen kann. Die Kreditsumme beläuft sich auf insgesamt 700 EUR. Vertraglich vereinbart ist, dass monatlich mindestens 5% der jeweiligen Restschuld (Kapital und Zinsen) zurückzuzahlen sind und die periodisch fällige Tilgungszahlung (a) mindestens 25 EUR betragen muss. Für die Geldkarte betragen die Gebühren 20 EUR p. a. Der effektive Jahreszins beträgt 0% für die erste fällige Tilgungszahlung bzw. 12% für die darauf folgenden Raten.

Die 31 monatlichen Tilgungsbeträge (Dl)) ergeben sich aus einem Tilgungsplan, in dem D1 = 55,00; D2 = 33,57; D3 = 32,19; D4 = 30,87; D5 = 29,61; D6 = 28,39; D7 = 27,23; D8 = 26,11; D9 = 25,04; D10 à D12 = 25,00; D13 = 45; D14 à D24 = 25,00; D25 = 45; D26 à D30 = 25,00; D31 = 2,25.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Formula

Ergebnis: X = 18,470574, was einen effektiven Jahreszins von 18,5% ergibt.

Beispiel 20

Im Rahmen eines Kontokorrent-Kredits mit unbefristeter Laufzeit wird ein Kreditbetrag von 2 500 EUR (in Form eines Vorschusses) bereitgestellt. Die Rückzahlung ist vertraglich nicht im Einzelnen festgelegt, sondern es ist lediglich vereinbart, dass die Gesamtkosten des Kredits durch monatliche Tilgungszahlungen rückzahlbar sind. Der Sollzinssatz beläuft sich auf 8% p. a. (effektiver Zins), und die monatlichen Kosten betragen 2,50 EUR.

Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der gesamte Kreditbetrag als einmalige Auszahlung in Anspruch genommen werden kann und dass die Rückzahlung theoretisch nach einem Jahr erfolgt ist.

Rechnerisch ermittelt wird zunächst die (theoretisch) periodisch geschuldete Summe an Zinsen und Kosten (a):

a = {2500 . [(1,08)1/12 - 1] + 2,50

Daran anschließend wird folgende Gleichung erstellt:

Formula

Nach Umformung:

Formula

Ergebnis: X = 9,295804, was einen effektiven Jahreszins von 9,3% ergibt .

P5_TA(2004)0298

Unlautere Geschäftspraktiken ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (KOM(2003) 356 — C5-0288/2003 — 2003/0134(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 356) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0288/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0188/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0134

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004 /.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 153 ,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs innerhalb dieses Raums ohne Binnengrenzen ist wesentlich für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten.

(2)

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken weisen deutliche Unterschiede auf, die erhebliche Verzerrungen des Wettbewerbs und Hemmnisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes verursachen können. Im Bereich der Werbung legt die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (4) zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung Mindestkriterien für die Harmonisierung im Bereich der irreführenden Werbung fest, hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher vorsehen. Deshalb unterscheiden sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der irreführenden Werbung nach wie vor erheblich.

(3)

Diese Unterschiede führen zu Unsicherheit darüber, welche einzelstaatlichen Regeln für unlautere Geschäftspraktiken gelten, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigen, und schaffen viele Hemmnisse für Unternehmen wie Verbraucher. Diese Hemmnisse verteuern für die Unternehmen die Ausübung der Freiheiten des Binnenmarkts, insbesondere, wenn sie jenseits der Grenzen Marketing-, Werbe- oder Verkaufskampagnen betreiben wollen. Auch für Verbraucher schaffen sie Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechte und untergraben ihr Vertrauen in den Binnenmarkt.

(4)

In Ermangelung einheitlicher Regeln auf Gemeinschaftsebene könnten Hemmnisse für den freien grenzüberschreitenden Dienstleistungs- und Warenverkehr oder die Niederlassungsfreiheit im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigt sein, sofern sie dem Schutz anerkannter Ziele des öffentlichen Interesses dienen und diesen Zielen angemessen sind. Angesichts der Ziele der Gemeinschaft, wie sie in den Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit und im sekundären Gemeinschaftsrecht niedergelegt sind, und in Übereinstimmung mit der Politik der Kommission auf dem Gebiet der kommerziellen Kommunikation (5) sollten solche Hemmnisse beseitigt werden. Dies ist nur durch die Festlegung einheitlicher Regeln und die Klärung bestimmter Rechtskonzepte auf Gemeinschaftsebene in dem Maße möglich, wie es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit erforderlich ist.

(5)

Die vorliegende Richtlinie bewirkt deshalb eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigende Geschäftspraktiken, zu denen auch die unlautere Werbung zählt. Sie erfasst und berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen, obwohl Tätigkeiten, die nach dieser Richtlinie nicht erlaubt sind, auch auf Grund der Wettbewerbsbestimmungen als unlauter betrachtet werden können. Sie berührt weder die Bestimmungen der Richtlinie 84/450/EWG über Werbung, die nur für Unternehmen, nicht aber für Verbraucher irreführend ist, noch die Bestimmungen über vergleichende Werbung. Ebenfalls nicht berührt werden akzeptierte Werbe- und Marketingmethoden wie Produktplatzierung, Markendifferenzierung oder Anreize, die in legitimer Weise die Wahrnehmung von Produkten durch den Verbraucher und sein Verhalten beeinflussen können, die jedoch seine Fähigkeit, eine informierte Entscheidung zu treffen, nicht beeinträchtigen. Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. Sie bezieht sich nicht auf Geschäftspraktiken, die vorrangig anderen Zielen dienen, was beispielsweise bei kommerziellen, für Investoren gedachten Mitteilungen, wie Jahresberichten und Unternehmensprospekten, der Fall ist.

(6)

Diese Richtlinie berührt nicht individuelle Klagen derjenigen , die durch eine unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden. Sie lässt ferner die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen in den Bereichen Vertragsrecht, Schutz des geistigen Eigentums sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Produkten ebenso unberührt wie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derselben.

(7)

Es muss sichergestellt sein, dass diese Richtlinie auf das übrige geltende Gemeinschaftsrecht abgestimmt ist, und zwar insbesondere in Fällen, in denen Einzelvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken in speziellen Sektoren anwendbar sind. Diese Richtlinie ändert daher die Richtlinie 84/450/EWG, die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (6) sowie die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen  (7). Diese Richtlinie gilt dementsprechend nur insoweit, als keine Spezialvorschriften des Gemeinschaftsrechts vorliegen, die spezifische Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie Informationen dem Verbraucher zu vermitteln sind. Sie bietet den Verbrauchern in den Fällen Schutz, in denen es keine spezifischen sektoralen Vorschriften auf Gemeinschaftsebene gibt, und untersagt es Gewerbetreibenden, eine Fehlvorstellung von der Eigenart ihrer Produkte zu wecken. Dies ist besonders wichtig bei komplexen Produkten mit einem hohen Risiko für den Verbraucher, wie bestimmten Finanzdienstleistungen. Die Richtlinie ergänzt somit das geltende Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Geschäftspraktiken, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schaden, und insbesondere die Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Verkaufsförderung im Binnenmarkt (8). Jene Verordnung hebt bestimmte Verbote oder Beschränkungen in Bezug auf verkaufsfördernde Maßnahmen und den Verweis darauf in kommerziellen Mitteilungen auf. Die allgemeinen Anforderungen in Bezug auf irreführende Werbung und andere unlautere Geschäftspraktiken, die auf den Einsatz und die Mitteilung verkaufsfördernder Maßnahmen anwendbar sind, werden in dieser Richtlinie geregelt.

(8)

Das hohe Maß an Konvergenz, das die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften im Zuge dieser Richtlinie hervorbringt, schafft ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau. Durch diese Richtlinie werden unlautere Geschäftspraktiken verboten , die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. Sie stellt außerdem Regeln über aggressive Geschäftspraktiken auf, die im Augenblick auf Gemeinschaftsebene nicht geregelt sind. Die erreichte Harmonisierung und das hohe Verbraucherschutzniveau, das durch sie geschaffen werden soll, wird mit der Zeit die Bedingungen für eine Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in dem von dieser Richtlinie koordinierten Bereich schaffen.

(9)

Als Ergebnis der Kombination von Harmonisierung und dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung wird die Rechtssicherheit sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen beträchtlich erhöht. Sowohl die Verbraucher als auch die Unternehmen werden in die Lage versetzt, sich an einem einzigen Rechtsrahmen zu orientieren, der auf einem klar definierten Rechtskonzept beruht, das alle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken im Bereich der Gemeinschaft reguliert. Unternehmen werden sich nur an den diese Richtlinie umsetzenden nationalen Vorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, orientieren müssen. Dies wird den Effekt haben, dass die durch die Fragmentierung der Vorschriften über unlautere, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigende Geschäftspraktiken verursachten Handelsbarrieren beseitigt werden und die Verwirklichung des Binnenmarktes in diesem Bereich ermöglicht wird. Der Ort, an dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, soll in Übereinstimmung mit jeder spezifischen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestimmt werden.

(10)

Um die Ziele der Gemeinschaft durch die Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt zu erreichen ist es notwendig, die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Generalklauseln und Rechtsprinzipien zu harmonisieren . Deshalb enthält diese Richtlinie ein Verbot unlauterer Handelspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen. Um sein Ziel des Verbraucherschutzes und die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher zu erreichen, gilt das Verbot gleichermaßen für unlautere Geschäftspraktiken außerhalb einer Vertragsbeziehung zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher, oder nach dem Abschluss eines Vertrages sowie während dessen Durchführung. Das Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.

(11)

Es ist wünschenswert, dass irreführende Praktiken solche Praktiken, einschließlich irreführender Werbung umfassen, welche den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. Mit dieser Richtlinie ist nicht beabsichtigt, die Wahl der Verbraucher dadurch einzuschränken, dass sie die Werbung für billigere Produktkopien verbietet oder beschränkt, es sei denn, der Verbraucher muss vor impliziten oder expliziten Versuchen der Markentäuschung geschützt werden. In Übereinstimmung mit dem Recht und den Praktiken der Mitgliedstaaten zur irreführenden Werbung unterteilt diese Richtlinie irreführende Praktiken in irreführende Handlungen und irreführende Unterlassungen. Im Hinblick auf die Unterlassungen stellt die Richtlinie eine bestimmte Anzahl von Kerninformationen auf, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Solche Informationen müssen nicht notwendigerweise in jeder Werbung enthalten sein, sondern nur, wenn der Gewerbetreibende zur Abgabe eines Angebotes zum Vertragsschluss auffordert. Dieses Konzept wird in der Richtlinie klar definiert.

(12)

Die in Anlage 1 aufgeführten Geschäftspraktiken sind unter allen Umständen als unlauter anzusehen. Die Mitgliedstaaten müssen Anlage 1 vollständig ohne Änderungen, Streichungen oder Hinzufügungen umsetzen. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich des Anlages 1, und muss erforderlichenfalls deren Anpassung nach dem Verfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags vorschlagen.

(13)

Die Bestimmungen über aggressive Geschäftspraktiken sollten solche Praktiken einschliessen, die die Wahlfreiheit des Verbrauchers wesentlich beeinträchtigen. Dabei handelt es sich um Praktiken, die sich der Belästigung, der Nötigung und der unzulässigen Beeinflussung bedienen.

(14)

Dieser Richtlinie liegt der vom Gerichtshof entwickelte Begriff des Durchschnittsverbrauchers zugrunde. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes werden die nationalen Gerichte bei der Anwendung dieses Begriffes auch wirtschaftliche, soziale, kulturelle oder sprachliche Faktoren zu berücksichtigen haben. Richtet sich eine Geschäftspraxis speziell an eine besondere Verbrauchergruppe, so sollte die Auswirkung der Geschäftspraxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt werden.

(15)

Da die schutzbedürftigsten Verbraucher diejenigen sind, bei denen die Gefahr am größten ist, dass sie Opfer unlauterer Geschäftspraktiken im Sinne dieser Richtlinie werden, ist es angebracht, dass ihre Interessen als Verbraucher geschützt werden, wobei je nach den Umständen des Einzelfalles das Alter (z.B. Minderjährige und alte Menschen), ein besonderer körperlicher oder geistiger Zustand (z.B. die Zeit des Mutterschaftsschutzes oder die Zeit der Trauer) und der Bildungsstand des Verbrauchers gebührend zu berücksichtigen sind. So sollte die unrechtmäßige Ausnutzung der Schwachpunkte einer bestimmten Verbrauchergruppe verhindert werden. Ferner ist eine besondere persönliche Schutzbedürftigkeit, wie z.B. bei körperlichen oder geistigen Behinderungen, im Fall direkter Beziehungen zu den einzelnen Verbrauchern, wie z.B. bei Haustürverkäufen und beim Ansprechen und der Belästigung einzelner Verbraucher vor, während und nach dem Abschluss eines Vertrages zu berücksichtigen.

(16)

Es ist zweckmäßig, die Möglichkeit von Verhaltenskodizes vorzusehen, die es Gewerbetreibenden ermöglichen, Selbstbeschränkungsregelungen nach den Grundsätzen dieser Richtlinie zu erlassen. Die Aufstellung und die Verwendung dieser Kodizes und der festen Verpflichtungen in derartigen Kodizes sollte unter Achtung der Anforderungen des Wettbewerbsrechts erfolgen. Zur Verfolgung eines hohen Verbraucherschutzniveaus müssen Verbraucherorganisationen unterrichtet und an der Ausarbeitung des Verhaltenskodex beteiligt werden.

(17)

Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein einschlägiges berechtigtes Interesse geltend machen können, müssen über Rechtsbehelfe verfügen, die es ihnen erlauben, vor Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, gegen unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen.

(18)

Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und dass sie für deren Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(19)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken die durch die nationalen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken verursachten Handelshemmnisse zu beseitigen und ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)

Diese Richtlinie achtet insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel der Richtlinie

Zweck dieser Richtlinie ist es, wie im Folgenden definiert, durch Angleichung der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des gemeinsamen Marktes und dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a)

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

b)

„Durchschnittsverbraucher“ der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren ;

c)

„bestimmte Verbrauchergruppe“: eine Gruppe von Verbrauchern mit eigenen Merkmalen nichtwirtschaftlicher Natur, wie z. B:

i)

Verbraucher, die auf Grund verschiedener Faktoren, wie z.B. Alter, Behinderung, körperlicher oder geistiger Zustand (auch vorübergehend), Bildungsstand, die das Urteils- und Reaktionsvermögen beeinflussen, schutzbedürftig sind;

ii)

Verbraucher mit spezifischen Kenntnissen in dem Sektor, an den sich der Gewerbetreibende wendet, welche sie dazu befähigen, eine fachliche kommerzielle Mitteilung zu verstehen;

d)

„Verkäufer oder Lieferant“ (nachstehend„Gewerbetreibender“),

jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder im Hinblick auf die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Ziels handelt; eine Handlung, die der Gewerbetreibende bewusst durch eigenes Verhalten fördert oder bewusst ermöglicht, wird ihm zugerechnet;

der Staat oder die juristische Person, an der der Staat einen Mehrheitsanteil hat, die eine gewerbliche, finanzielle oder industrielle Tätigkeit ausübt und die Produkte oder Dienstleistungen anbietet oder verkauft;

die Personen, die entweder in eigenem Namen, oder im Namen oder auf Rechnung eines Dritten mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks eine gewerbliche, finanzielle oder industrielle Tätigkeit ausüben und Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder verkaufen;

e)

„Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien;

f)

„Geschäftspraxis“ jede unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts durch einen Gewerbetreibenden an Verbraucher zusammenhängende Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing dieses Gewerbetreibenden;

g)

„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Verwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, erheblich zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

h)

„Verhaltenskodex“ eine freiwillige Vereinbarung, die das Verhalten der Gewerbetreibenden definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten oder für die er verbindlich ist; Verbraucherorganisationen können sich an der Erstellung des Kodex beteiligen;

i)

Urheber eines Kodex“ jede natürliche oder juristische Person, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und folglich für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist;

j)

„berufliche Sorgfalt“ der Standard an Kenntnissen und Sorgfalt, der von einem Gewerbetreibenden unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Anforderungen der Handelspraxis in seinem Tätigkeitsbereich in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, vernünftigerweise erwartet werden kann, und dem Gebot von Treu und Glauben entspricht , wie dies in der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (9) gefordert wird;

k)

„Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ jede kommerzielle Kommunikation, welche die wesentlichen Eigenschaften des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und dem Verbraucher dadurch die Möglichkeit des Erwerbs des Produkts vom Gewerbetreibenden oder seinem Vertreter gibt;

l)

„unzulässige Beeinflussung“ die Ausnutzung einer Machtposition zur Ausübung von Druck auch ohne die Anwendung körperlichen Zwangs oder die Drohung mit körperlichem Zwang auf eine Weise, welche die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt;

m)

„feste Verpflichtung“ eine Verpflichtung in einem Verhaltenskodex, die die Unterzeichner bezüglich der Geschäftspraktiken, auf die sich die Richtlinie bezieht, speziell zu einer bestimmten Handlung oder zu Handlungsweisen gegenüber dem Verbraucher verpflichtet. Es sind jegliche Verpflichtungen ausgeschlossen, die im Kodex selbst speziell von der Klassifizierung als feste Verpflichtungen ausgeschlossen sind oder die nur als Ziele oder Bestrebungen bezeichnet werden.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 5 . Sie gilt für geschäftliche Entscheidungen von Verbrauchern, selbst wenn diese Entscheidungen nicht zu einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden führen. Kommt es zu einem solchen Vertrag, gilt diese Richtlinie für geschäftliche Entscheidungen sowohl vor als auch nach dem Vertragsschluss.

(2)   Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen über die Gültigkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrages unberührt.

(3)   Diese Richtlinie lässt die Bestimmung der Art und Höhe des durch eine unlautere Geschäftspraxis verursachten Schadens unberührt.

(4)   Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten.

(5)   Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind auf die speziellen Aspekte der unlauteren Geschäftspraktiken anzuwenden.

(6)   Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte und die Regeln zur Bestimmung des auf nichtvertragliche Pflichten anwendbaren Rechts unberührt.

(7)     Mit Ausnahme von Artikel 4 berührt diese Richtlinie nicht die Anforderungen von Zulassungsregelungen, Verhaltenskodizes oder anderen spezifischen Regelungen, die das Verhalten von Gewerbetreibenden bei der Lieferung oder Absatzförderung von solchen Produkten regeln, die wegen ihrer besonderen Merkmale detaillierte Anforderungen an den Schutz der Interessen von Verbrauchern erfordern, vorausgesetzt, dass besagte Anforderungen ein Verbraucherschutzniveau gewährleisten, das mindestens so hoch ist, wie das durch diese Richtlinie gewährleistete Niveau.

Artikel 4

Binnenmarkt

(1)   Gewerbetreibende haben sich auf dem durch diese Richtlinie angeglichenen Gebiet lediglich an die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu halten, in dem sie niedergelassen sind. Der Mitgliedstaat, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, sorgt für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Sachgebiet zusammenhängen, weder die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs noch den freien Warenverkehr einschränken.

(3)     Abweichend davon können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die sich auf einen Sektor beziehen, der durch diese Richtlinie nicht harmonisiert ist, wie z.B. die Gesundheit, der Schutz des körperlichen, geistigen oder moralischen Wohls von Minderjährigen und die öffentliche Sicherheit.

(4)     Die Mitgliedstaaten können abweichend davon für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Umsetzung dieser Richtlinie in dem durch diese harmonisierten Bereich einzelstaatliche Vorschriften anwenden, die strenger oder restriktiver als die Vorschriften dieser Richtlinie sind und aufgrund von Klauseln über eine Mindestharmonisierung in geltenden Richtlinien in den durch jene harmonisierten Bereichen erlassen werden. Diese Vorschriften müssen darauf abzielen sicherzustellen, dass die Verbraucher gegen unlautere Geschäftspraktiken geschützt werden und müssen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

(5)     Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die in Absatz 4 genannten einzelstaatlichen Vorschriften mit.

KAPITEL 2:

UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 5

Verbot unlauterer Geschäftspraktiken

(1)   Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2)   Eine Geschäftspraxis gilt als unlauter, wenn

sie den Geboten der beruflichen Sorgfaltspflicht und von Treu und Glauben widerspricht, und

sie im konkreten Fall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, in Bezug auf das jeweilige Produkt wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist. Die Bedingung der besonderen Schutzbedürftigkeit bestimmter Verbrauchergruppen muss jedoch gewahrt bleiben.

(3)   Insbesondere gelten Geschäftspraktiken im Sinne von Absatz 2 als unlauter, die

a)

irreführend oder

b)

aggressiv

im Sinne der Definition dieser Richtlinie sind.

(4)   Anlage 1 enthält eine abschließende Liste von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste kann nur im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 251 des Vertrages geändert werden.

ABSCHNITT 1

IRREFÜHRENDE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 6

Irreführende Handlungen

(1)   Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie, in welcher Weise auch immer, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Anwendung, den Verbraucher dadurch tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sein wirtschaftliches Verhalten beeinflusst , dass sie ihn täuscht oder zu täuschen geeignet ist in Bezug auf:

a)

die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Spezifikation, geographische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde;

b)

Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Gewerbetreibenden oder des Produkts beziehen;

c)

den Preis, die Art der Preisberechnung oder einen besonderen Preisvorteil;

d)

die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur, es sei denn, diese Notwendigkeit wurde unter Beachtung der beruflichen Sorgfalt im Sinne des Artikels 2 Buchstabe (j) entschieden;

e)

die Person, die Eigenschaften oder Rechte des Gewerbetreibenden oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, Befähigungen, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche, kommerzielle oder geistige Eigentumsrechte oder Auszeichnungen und Ehrungen;

f)

Behauptungen über das Produkt, die nicht belegt werden können;

g)

die Rechte des Verbrauchers oder die Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.

(2)   Eine Geschäftspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die sein wirtschaftliches Verhalten beeinflusst , und die er sonst nicht getroffen hätte, und folgendes umfasst:

a)

jegliche Vermarktung eines Produkts, einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit irgendeinem Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet;

b)

die Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die der Gewerbetreibende im Rahmen von Verhaltenskodizes, auf die er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern:

es sich um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist, und

Informationen über die Gewerbetreibenden, für die der Kodex gilt, und über den Inhalt des Kodex öffentlich verfügbar sind, oder

der Gewerbetreibende selbst mitteilt, dass er den Verhaltenskodex unterzeichnet hat;

c)

die Nichteinhaltung einer gegenüber einer Behörde eingegangenen Verpflichtung, eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne dieser Richtlinie abzustellen.

Artikel 7

Irreführendes Unterlassen

(1)   Als irreführend gilt eine Geschäftspraxis, bei der im konkreten Fall unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände, und gegebenenfalls der Art des verwendeten Kommunikationsmittels, wesentliche Informationen vorenthalten werden, oder, falls es physische Beschränkungen im Zusammenhang mit Werbefläche oder Sendezeit gibt, wesentliche Informationen auf Anfrage nicht zur Verfügung gestellt werden, die der Durchschnittsverbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Geschäftsentscheidung treffen zu können, oder die Möglichkeit, diese einzuholen oder seinen Informationsstand zu erweitern, verweigert wird, so dass sie einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung von wirtschaftlicher Tragweite veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

(2)   Als Irreführung durch Unterlassen gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender derartige wesentliche Informationen verbirgt oder nach Aufforderung des Verbrauchers auf unvollständige, unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn der kommerzielle Zweck der Geschäftspraxis nicht erkennbar ist, falls dieser nicht bereits aus dem Kontext klar ersichtlich ist.

(3)   Bei Geschäftspraktiken vor einer kommerziellen Transaktion kann ein irreführendes Unterlassen nur auftreten, falls der Gewerbetreibende zur Abgabe eines Angebotes auffordert. Im Falle der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und unter Berücksichtigung der Art des Kommunikationsmittels, mit dem diese Aufforderung verbreitet wird, können alle oder einige der folgenden Informationen als wesentlich gelten , sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

a)

die wichtigsten Merkmale des Produkts;

b)

auf jedem schriftlichen Dokument der Handelsname des Gewerbetreibenden und gegebenenfalls der Handelsname des Gewerbetreibenden, für den er handelt;

c)

der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Gebühren vernünftigerweise nicht im voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass zusätzliche Gebühren anfallen können;

d)

die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls dieses von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweicht;

e)

für Produkte und Rechtsgeschäfte, die ein Rücktritts- , Widerrufs-, Umtausch- und/oder Kostenerstattungsrecht beinhalten, das Bestehen eines solchen Rechts;

f)

den genauen Inhalt und den Ursprung im Falle von Nahrungsmitteln;

g)

vollständige Angaben über die Produktgarantie und Bedingungen für den Kundendienst;

h)

gegebenenfalls die Beteiligung an einem Verhaltenskodex.

(4)     Alle in Absatz 3 aufgeführten Angaben sind klar und sichtbar anzubringen.

(5)   Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen über das Produktangebot eines bestimmten Gewerbetreibenden in Bezug auf Werbung, kommerzielle Kommunikation oder Marketing gelten als wesentlich.

(6)   Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Mitteilungen, Werbung oder Marketing festlegen.

(7)     Bei Gewerbetreibenden, die die in diesem Artikel genannten Informationsanforderungen ordnungsgemäß erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie keine wesentlichen Informationen vorenthalten haben, die der Durchschnittsverbraucher benötigt, um eine informierte Geschäftsentscheidung zu treffen.

ABSCHNITT 2

AGGRESSIVE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 8

Aggressive Geschäftspraktiken

Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- bzw. Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt wird und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Artikel 9

Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung

Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, Nötigung oder unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf:

a)

den Zeitpunkt, die Eigenart und die Dauer des Einsatzes;

b)

die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

c)

die Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen, die eine Schutzbedürftigkeit derart bedingen, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, durch den Gewerbetreibenden, der damit die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt bewusst beeinflusst , es sei denn der Verbraucher verlangt das Produkt ausdrücklich im Zusammenhang mit der Unglückssituation oder den Umständen;

d)

belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Gewerbetreibende den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Gewerbetreibenden zu wechseln;

e)

Drohungen mit unzulässigen Handlungen , es sei denn, der Gewerbetreibende weist seinen guten Glauben nach .

KAPITEL 3

VERHALTENSKODIZES

Artikel 10

Verhaltenskodizes

(1)     Die Verhaltenskodizes enthalten geeignete und effektive Mechanismen zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung ihrer Bestimmungen. Die Verbraucherorganisationen können sich an der Ausarbeitung dieser Kodizes beteiligen.

(2)    Diese Richtlinie schließt die Kontrolle der Einhaltung von Verhaltenskodizes durch deren Anwender zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken und die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen durch die in Artikel 11 genannten Personen oder Organisationen nicht aus, wenn entsprechende Verfahren vor solchen Einrichtungen zusätzlich zu den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gemäß dem genannten Artikel zur Verfügung stehen.

(3)     Die in Absatz 2 genannten freiwilligen Verfahren können den Charakter eines Schiedsverfahrens haben und die Zahlung von Geldbeträgen als Sanktion oder Entschädigung vorsehen.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Durchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen im Interesse der Verbraucher geeignete und wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken , um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten .

Diese Möglichkeiten müssen Rechtsvorschriften umfassen, die es Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, gestatten,

gerichtlich gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen und/oder

gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten, die für die Entscheidung über Beschwerden oder für die Einleitung eines geeigneten gerichtlichen Verfahrens zuständig ist.

Jedem Mitgliedstaat bleibt vorbehalten zu entscheiden, welche dieser Möglichkeiten gegeben sein soll und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ermächtigt werden soll, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 10 genannten Einrichtungen, zu verlangen.

Die genannten Rechtsbehelfe können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richten.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften übertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in Fällen, in denen sie diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen und insbesondere des Allgemeininteresses für erforderlich halten,

die Einstellung der unlauteren Geschäftspraktiken anzuordnen oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren einzuleiten, in dem die Einstellung dieser unlauteren Geschäftspraktiken angeordnet werden kann, oder

falls die unlautere Geschäftspraxis noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht, diese Praxis zu verbieten oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren einzuleiten, in dem ein Verbot dieser Praktik angeordnet werden kann,

auch wenn kein tatsächlicher Verlust oder Schaden bzw. Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Gewerbetreibendes nachweisbar ist.

Die Mitgliedstaaten sehen ferner vor, daß die in Unterabsatz 1 bezeichneten Maßnahmen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens mit

vorläufiger oder

endgültiger

Wirkung getroffen werden können, wobei jedem Mitgliedstaat vorbehalten bleibt zu entscheiden, welche dieser beiden Möglichkeiten gewählt wird.

Außerdem können die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse übertragen, die sie ermächtigen, zur Beseitigung der fortdauernden Wirkung unlauterer Geschäftspraktiken, deren Einstellung durch eine rechtskräftige Entscheidung angeordnet worden ist,

die Veröffentlichtung dieser Entscheidung ganz oder auszugsweise und in der von ihnen für angemessen erachteten Form zu verlangen;

außerdem die Veröffentlichung einer berichtigenden Erklärung zu verlangen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden müssen

a)

so zusammengesetzt sein, daß ihre Unparteilichkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann;

b)

über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Einhaltung ihrer Entscheidungen über Beschwerden wirksam überwachen und durchsetzen zu können;

c)

ihre Entscheidungen begründen.

Werden die in Absatz 2 genannten Befugnisse ausschließlich von einer Verwaltungsbehörde ausgeübt, sind die Entscheidungen stets zu begründen. In diesem Fall sind ferner Verfahren vorzusehen, in denen eine fehlerhafte oder unsachgemäße Ausübung der Befugnisse durch die Verwaltungsbehörde oder eine ungerechtfertigte oder unsachgemäße Nichtausübung dieser Befugnisse von den Gerichten überprüft werden kann.

Artikel 12

Gerichte und Verwaltungsbehörden

Die Mitgliedstaaten übertragen den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in den in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren vor den Zivilgerichten oder Verwaltungsbehörden

a)

vom Gewerbetreibenden Belege für Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraxis zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gewerbetreibenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint und

b)

Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der gemäß Buchstabe a) verlangte Beweis nicht angetreten wird oder wenn er von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde für unzureichend erachtet wird.

Artikel 13

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anzuwenden sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 14

Änderungen der Richtlinie 84/450/EWG

Die Richtlinie 84/450/EWG wird hiermit wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung und deren Auswirkungen auf die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sowie die Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung.“

2.

Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3)

„Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken handelt, die im Zusammenhang mit ihrem Handelsgeschäft, Handwerk, Gewerbe oder Beruf stehen.“

3.

In Artikel 2 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

3a)

„Urheber eines Kodex“ jedes Rechtssubjekt, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, das für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist.“

4.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung;

b)

sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann;

c)

durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder schlecht gemacht;

d)

bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung;

e)

sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus;

f)

sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar.“

5.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1)   Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Gewerbetreibenden und ihrer Konkurrenten für geeignete und wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung der irreführenden Werbung und für die Einhaltung der Bestimmungen über vergleichende Werbung. Diese Möglichkeiten müssen Rechtsvorschriften umfassen, die es den Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse am Verbot irreführender Werbung oder an der Regelung vergleichender Werbung haben, gestatten,

a)

gerichtlich gegen eine solche Werbung vorzugehen und/oder

b)

eine solche Werbung vor eine Verwaltungsbehörde zu bringen, die zuständig ist, über Beschwerden zu entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten.

Jedem Mitgliedstaat bleibt vorbehalten zu entscheiden, welche dieser Möglichkeiten gegeben sein soll und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ermächtigt werden soll, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 5 genannten Einrichtungen, zu verlangen.

Die genannten Rechtsbehelfe können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richten .“

6.

In Artikel 6 Buchstabe a) wird die Formulierung „Beweise für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen“ ersetzt durch „Belege für die in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen“.

7.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die bei irreführender Werbung einen weiterreichenden Schutz der Gewerbetreibenden und Mitbewerber vorsehen.“

Artikel 15

Änderung der Richtlinie 97/7/EG [Vertragsabschlüsse im Fernabsatz]

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Unbestellte Waren

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.“

Artikel 16

Änderung der Richtlinie 98/27/EG [Unterlassungsklagen]

Im Anlage der Richtlinie 98/27/EG erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1. Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L ... vom ..., S. ...)“

Artikel 17

Information

Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen, um die Verbraucher über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren, und sie regen gegebenenfalls Gewerbetreibende, Berufsorganisationen und Urheber von Kodizes dazu an, die Verbraucher über ihre Verhaltenskodizes zu informieren.

Artikel 18

Anpassung

(1)     Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt alle fünf Jahre die Anpassung der in Anlage 1 der Richtlinie enthaltenen Liste von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten, vor.

(2)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens vier Jahre nach Umsetzung dieser Richtlinie einen umfassenden Bericht über die Anwendung der Richtlinie, und insbesondere von Artikel 4, gegebenenfalls begleitet von einem Vorschlag zur Überarbeitung jenes Artikels, vor.

(3)     Auf dieser Grundlage überprüfen das Europäische Parlament und der Rat die Bestimmungen des Artikels 4 und treffen im Einklang mit dem Vertrag binnen zwei Jahren nach Vorlage des in Absatz 2 genannten Vorschlags durch die Kommission geeignete Maßnahmen.

Artikel 19

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis ... (10) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon und von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Sie wenden diese Bestimmungen ab ... (11) an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Für den Rat

Der Präsident


(1)  ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(4)   ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).

(5)  „Folgedokument zum Grünbuch über kommerzielle Kommunikationen im Binnenmarkt“, Mitteilung der Kommission, KOM(1998) 121 endg., 4.3.1998.

(6)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. Geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(7)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG.

(8)  ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(9)  ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.

(10)  18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.

(11)  2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE 1

GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN

Irreführende Geschäftspraktiken

(1)

Ein Gewerbetreibender behauptet bösgläubig, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist;

(2)

Die Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist.

(3)

Es wird zur Abgabe eines Angebotes zum Erwerb von Produkten zu einem bestimmten Preis aufgefordert und es gibt Anzeichen dafür , dass der Gewerbetreibende nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch einen anderen Gewerbetreibenden bereitstellen zu lassen, das in Bezug auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis angemessen ist (Lockangebote);

(4)

Der Gewerbetreibende fordert zur Abgabe eines Abgebotes zum Erwerb von Produkten zu einem bestimmten Preis auf und:

a)

weigert sich dann, dem Verbraucher den beworbenen Artikel zu zeigen, oder

b)

weigert sich dann, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern, oder

c)

macht dann das Produkt schlecht

d)

oder führt dann ein fehlerhaftes Exemplar vor

in der Absicht, statt dessen ein anderes Produkt abzusetzen („bait-and-switch“-Technik);

(5)

Der Gewerbetreibende behauptet fälschlich, das Produkt werde nur eine sehr begrenzte Zeit verfügbar sein, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen;

(6)

Dem Verbraucher wird eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung zugesichert, diese Leistung wird anschließend aber nur in einer anderen Sprache als derjenigen erbracht, die der Gewerbetreibende vor Abschluss des Geschäfts in Kommunikationen mit dem Verbraucher verwendet hat, ohne den Verbraucher vorher eindeutig hierüber aufzuklären bevor der Verbraucher das Geschäft tätigt;

(7)

Es wird bösgläubig behauptet, ein Produkt könne legal verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist;

(8)

Werbebeiträge, Bekanntmachungen oder Verkaufsförderungsmaßnahmen, die gelegentlich als „Advertorials“ — als Information getarnte Werbung — bezeichnet werden und gegen Bezahlung oder eine andere gegenseitige Vereinbarung verbreitet werden, müssen dieser Richtlinie entsprechen, wenn der Werbungstreibende und nicht der Verleger ihren Inhalt kontrolliert. Gewerbetreibende und Verleger müssen deutlich machen, dass Werbebeiträge Werbung sind, indem sie etwa eine Überschrift „Werbebeitrag“ einfügen.

(9)

Es wird fälschlich behauptet, die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie sei gefährdet, wenn er das Produkt nicht kaufe , oder die Risiken, denen sich der Verbraucher oder seine Familie aussetzt, wenn der Verbraucher das Produkt kauft bzw. nicht kauft, werden unverhältnismäßig übertrieben ;

(10)

Es wird ein Schneeballsystem zur Verkaufsförderung eingeführt, betrieben oder gefördert, bei dem der Verbraucher eine Leistung erbringt für die Möglichkeit, eine finanzielle Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist ;

(11)

Künstlich erhöhte Preise werden als Grundlage für die Gewährung von Nachlässen verwendet, wodurch beim Verbraucher die Fehlvorstellung hervorgerufen wird, es gäbe einen Preisvorteil;

(12)

Der Begriff „Räumungsverkauf“ oder ähnliche Bezeichnungen werden verwendet, der Gewerbetreibende beabsichtigt aber tatsächlich keine Geschäftsaufgabe und befindet sich auch nicht in einer Situation, die ihm laut Gesetz das Recht verleiht, seine Verkaufssituation als Räumungsverkauf zu bezeichnen;

(13)

Es wird für ein Produkt geworben, das einem von einem bestimmten Hersteller gefertigten Produkt ähnlich ist, auf eine Art und Weise, die den Eindruck vermittelt, dass dieses Produkt vom selben Hersteller gefertigt wurde, auch wenn dies nicht der Fall ist;

(14)

Waren oder Dienstleistungen werden Verbrauchern bereitgestellt, die sie nicht bestellt haben, es sei denn, es wird klargestellt, dass diese Waren oder Dienstleistungen ohne jegliche Verpflichtung des Verbrauchers behalten bzw. genutzt werden können;

(15)

Ein Gewerbe wird in einer Art und Weise betrieben, dass es für die Verbraucher schwierig ist, die wahre Identität der Person oder der Personen in Erfahrung zu bringen, die unter normalen Umständen als Verkäufer oder Lieferant nach dem anwendbaren Recht haften;

(16)

Es wird der Eindruck erweckt, dass eine Marktsondierung oder Meinungsforschung durchgeführt wird, wogegen in Wirklichkeit der Absatz von Produkten oder Dienstleistungen gefördert wird;

(17)

Die Werbung und Absatzförderung für Produkte und Dienstleistungen erfolgt in einer Weise, dass der gewerbliche Inhalt der kommerziellen Kommunikation verschleiert wird;

(18)

Der Verbraucher soll auf betrügerische Art und Weise dazu veranlasst werden, schriftlich auf den Rechtschutz gemäß dieser Richtlinie zu verzichten;

(19)

Es wird eine Liquidation durchgeführt, oder der Inhaber wird gewechselt, wobei der alleinige Grund hierfür ist, sich der Haftung oder vorher gegebener Zusagen zu entziehen („Phoenix-Gesellschaften“);

(20)

Wettbewerbe und Preisausschreiben werden nach Schemata durchgeführt, bei denen es keine Absicht gibt oder gab, die beschriebenen Preise zu vergeben.

Aggressive Geschäftspraktiken:

(1)

Es wird der Eindruck erweckt, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsunterzeichnung oder Zahlung nicht verlassen.

(2)

Bei lange währenden und/oder wiederholten persönlichen Besuchen in der Wohnung des Verbrauchers wird dessen Aufforderung, die Wohnung zu verlassen und nicht zurückzukehren , nicht beachtet.

(3)

Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben , nachdem der Verbraucher deutlich gemacht hat, dass er dieses Ansprechen nicht mehr wünscht .

Der Begriff „Ansprechen“ umfasst nicht eine rechtmäßige Handlung zur Durchsetzung von Vertragspflichten, die zu einem neuen Vertrag führen kann.

(4)

Verbraucher, in deren Familie kürzlich ein Todesfall oder eine schwere Erkrankung aufgetreten ist, werden gezielt angesprochen, um ihnen ein Produkt zu verkaufen, das in direktem Bezug zu dem Unglücksfall steht. Diese Bestimmung gilt nicht für Bestattungsunternehmer oder damit zusammenhängende Gewerbetreibende.

(5)

Ein Versicherter wird aufgefordert, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des Anspruchs auf seine Versicherungspolice anzusehen sind, mit dem Zweck, den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten.

(6)

An Kinder gerichtete Werbung suggeriert diesen, ihre Akzeptanz unter Gleichaltrigen sei davon abhängig, dass sie ein bestimmtes Produkt kaufen , oder dass ein bestimmtes Produkt gekauft wird . Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 16 der Richtlinie 89/552/EWG, der die Fernsehwerbung gegenüber Kindern regelt (1).

(7)

Der Verbraucher wird zur Bezahlung oder zur Rücksendung von Produkten aufgefordert, die der Gewerbetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen).

Ausgenommen hiervon sind die Fälle von Ersatzlieferungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG.

(8)

Verbrauchern, die ihr Recht auf Beendigung des Vertrags oder Wechsel zu einem anderen Lieferanten ausüben wollen, werden lästige oder unsinnige Hindernisse in den Weg gelegt.


(1)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

ANLAGE 2

BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR REGELUNG DER BEREICHE WERBUNG UND KOMMERZIELLE KOMMUNIKATION

Artikel 4 und 5 der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (1)

Artikel 3 der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen (2)

Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (3)

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (4)

Artikel 86 bis 100 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (5)

Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (6)

Artikel 4 und Anlage des Vorschlags für eine Verordnung über die Verkaufsförderung im Binnenmarkt

Artikel 4 der Richtlinie 2004./.../EG [Vorschlag Verbraucherkredit (7) (anstelle von Artikel 3 der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit (8), geändert durch Richtlinie 90/88/EWG (9) und Richtlinie 98/7/EG (10))]

Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (11)

Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte (12)

Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (13)

Artikel 36 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen (14)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (15).

Artikel 31 und 43 der Richtlinie 92/49/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (16)

Artikel 5, 7 und 8 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (17).


(1)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

(2)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(3)  ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.

(4)  ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27.

(5)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(6)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(7)  KOM(2002) 443 endg.

(8)  ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48.

(9)  ABl. L 61 vom 10.3.1990, S. 14.

(10)  ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17.

(11)  ABl. L 271 vom 9.1.2002, S. 16.

(12)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20.

(13)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(14)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S.1.

(16)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

(17)   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64 .

P5_TA(2004)0299

Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs (KOM(2003) 117 — C5-0108/2003 — 2003/0052(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 117) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 95 und 152 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0108/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0260/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0052

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (5), die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (6), die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (7) und die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (8) wurden wiederholt umfassend geändert. Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung sollten diese Richtlinien aufgehoben und durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(2)

Diese Verordnung ist von unmittelbarem Belang für die öffentliche Gesundheit und ist für das Funktionieren des Binnenmarktes von Bedeutung. Sie betrifft sowohl in Anlage I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse als auch dort nicht aufgeführte Erzeugnisse. Folglich empfiehlt es sich, Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) als Rechtsgrundlage zu wählen.

(3)

Unterschiedliche nationale Höchstwerte für Pestizidrückstände können den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Drittländern und der Gemeinschaft beeinträchtigen und Unterschiede beim Schutz der öffentlichen Gesundheit schaffen . Im Interesse des freien Warenverkehrs, gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Mitgliedstaaten und des gleichen Verbraucherschutzes für alle Verbraucher ist es daher angezeigt, Höchstwerte für Rückstände (maximum residue levels — MRL) in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs auf Gemeinschaftsebene festzusetzen , jedoch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Klimabedingungen und auf der Grundlage der besten verfügbaren landwirtschaftlichen Praktiken (Integrierte Schädlingsbekämpfung) .

(4)

Eine Verordnung zur Festsetzung von MRL-Werten braucht nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt zu werden. Sie ist daher das geeignetste Rechtsinstrument zur Festsetzung von Höchstwerten für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs, da (9) ihre präzisen Anforderungen gemeinschaftsweit zu ein und demselben Zeitpunkt und nach ein und demselben Verfahren angewendet werden sollten und insofern eine effizientere Verwendung nationaler Ressourcen gestatten.

(5)

Produktion und Verbrauch von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen spielen in der Gemeinschaft eine sehr wichtige Rolle. Ernteerträge werden kontinuierlich durch Schadorganismen beeinträchtigt. Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse müssen unbedingt gegen derartige Organismen geschützt werden, um Ernteverluste oder Pflanzenschäden zu vermeiden und um eine hohe Produktivität der Landwirtschaft zu gewährleisten. Dazu stehen verschiedene Methoden zur Verfügung: nicht-chemische Methoden, Praktiken wie die Verwendung resistenter Arten, Fruchtwechsel, mechanische Unkrautbekämpfung, biologische Bekämpfung und chemische Methoden wie die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Pestiziden.

(6)

Eine der verbreitetsten Methoden zum Schutz von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen vor den Folgen des Schadorganismusbefalls ist die Verwendung gezielt wirkender Stoffe in Pflanzenschutzmitteln. Als Folge der Verwendung dieser Wirkstoffe können sich in den behandelten Erzeugnissen, in Tieren, an die diese Erzeugnisse verfüttert werden, und in Honig, der von Bienen erzeugt wird, die diesen Wirkstoffen ausgesetzt sind, Rückstände verbleiben. Da der öffentlichen Gesundheit Vorrang vor dem Interesse des Pflanzenschutzes gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (10) einzuräumen ist, muss sichergestellt werden, dass diese Rückstände nicht in Mengen vorhanden sind, die ein inakzeptables Gesundheitsrisiko für Mensch oder Tier darstellen. Die MRL-Werte sollten auf dem niedrigsten vernünftigerweise erreichbaren Niveau für jedes Pestizid festgesetzt werden, um besonders gefährdete Gruppen wie Kinder und Ungeborene zu schützen und um mögliche kombinierte Auswirkungen verschiedener Rückstände so gering wie möglich zu halten.

(7)

Mit der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (11) wurden bestimmte Wirkstoffe verboten. Gleichzeitig sind im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG zurzeit auch zahlreiche andere Wirkstoffe nicht zugelassen. Die Rückstände von Wirkstoffen in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs, die von unzulässigen Verwendungen oder von Umweltverschmutzungen oder von Verwendungen in Drittländern herrühren, sollten sorgfältig kontrolliert und überwacht werden.

(8)

Die grundlegenden Vorschriften des Lebens- und Futtermittelrechts sind in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (12) festgelegt.

(9)

Neben diesen grundlegenden Vorschriften sind spezifischere Vorschriften notwendig, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und des Handels mit Drittländern im Sektor frische, verarbeitete und zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs, auf denen sich Pestizidrückstände befinden können, zu gewährleisten und gleichzeitig die Grundlage für einen hohen Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Verbraucherinteressen zu schaffen. Diese Vorschriften umfassen die Festsetzung von MRL-Werten für jedes einzelne Pestizid auf allen Lebens- und Futtermitteln und die Qualität der diesen MRL-Werten zugrunde liegenden Daten.

(10)

Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (13) enthält spezifische Vorschriften für die Tierernährung, einschließlich Vermarktung und Lagerung von Futtermitteln sowie Fütterung von Tieren. Bei bestimmten Erzeugnissen ist es nicht möglich festzustellen, ob sie zu Lebensmitteln verarbeitet oder für die Tierernährung verwendet werden sollen. Etwaige Pestizidrückstände auf diesen Erzeugnissen sollten daher sowohl beim menschlichen Verzehr als auch bei der Verfütterung an Tiere unbedenklich sein. Folglich empfiehlt es sich, dass für diese Erzeugnisse zusätzlich zu den spezifischen Vorschriften für die Tierernährung auch die Vorschriften der vorliegenden Verordnung gelten sollten.

(11)

Die grundlegenden Vorschriften für amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen sind in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (14) festgelegt. Es empfiehlt sich, spezifische Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle von Pestizidrückständen einzuführen.

(12)

Die Richtlinie 91/414/EWG enthält grundlegende Vorschriften über die Verwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel sollte insbesondere keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben. Pestizidrückstände, die auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zurückzuführen sind, könnten die Gesundheit von Verbrauchern gefährden. Es empfiehlt sich daher, Vorschriften für die MRL-Werte bei zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen festzulegen, die mit der Zulassung der Verwendung der Pestiziden im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG verbunden sind.

(13)

Im Hinblick auf die Exposition von Personen gegenüber Wirkstoffkombinationen und deren kumulative und möglicherweise synergistische Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sind MRL-Gesamtwerte nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die Vorschläge für die Berechnung der MRL-Gesamtwerte vorlegt, festzusetzen.

(14)

Bei der Prüfung von MRL-Werten für Pestizide sollte auch anerkannt werden, dass wenige Verbraucher die von Pestiziden ausgehenden Risiken kennen. Es wäre angebracht, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein Projekt einleitet, um der Öffentlichkeit die Risiken bewusst zu machen.

(15)

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG müssen die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen vorschreiben, dass die betreffenden Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß zu verwenden sind. MRL- Werte sollten so niedrig angesetzt werden, wie eine gute landwirtschaftliche Praxis erlaubt, sofern sie kein Gesundheitsrisiko für den Verbraucher darstellen. Die Gemeinschaft sollte die Anwendung risikomindernder Methoden oder Mittel und die Verringerung der verwendeten Pestizidmengen auf ein Niveau, das einer effizienten Schädlingsbekämpfung zuträglich ist, fördern.

(16)

Es ist angezeigt, bestimmte Begriffe, die für die Festsetzung, Überwachung und Kontrolle von Höchstwerten für Pestizidrückstände in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie die Berichterstattung darüber verwendet werden, sowie Leitlinien für die Sanktionierung von Erzeugern oder Händlern auf Gemeinschaftsebene zu definieren.

(17)

Gemäß der Richtlinie 76/895/EWG können die Mitgliedstaaten höhere MRL-Werte festsetzen, als sie zurzeit auf Gemeinschaftsebene zugelassen sind. Diese Möglichkeit ist zu streichen, da sie im Binnenmarkt Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel verursachen könnte.

(18)

Die Bestimmung von MRL-Werten für Pestizide erfordert langwierige technische Überlegungen und setzt eine Bewertung der potenziellen Verbrauchergefährdung voraus. MRL-Werte für die derzeit unter die Richtlinie 76/895/EWG fallenden Pestizide oder für Pestizide, für die es noch keine Gemeinschaftswerte gibt, können daher unmöglich sofort festgesetzt werden.

(19)

Es ist angezeigt, die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdaten, die zur Entscheidung über die Festsetzung von Höchstwerten für Pestizidrückstände erforderlich sind, auf Gemeinschaftsebene festzulegen.

(20)

Bei unzulässigen Pestiziden, die möglicherweise als Schadstoffe in der Umwelt präsent sind, sollte es in Ausnahmefällen gestattet sein, MRL-Werte für Pestizide auf der Grundlage von Überwachungsdaten festzusetzen.

(21)

MRL-Werte für Pestizide sollten kontinuierlich überwacht und angepasst werden, um neuen Erkenntnissen und Daten Rechnung zu tragen. MRL-Werte sollten an der unteren analytischen Bestimmungsgrenze festgesetzt werden, wenn sich bei zulässiger Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine Pestizidrückstände in nachweisbaren Mengen feststellen lassen. Sind Pestizidverwendungen auf Gemeinschaftsebene nicht zugelassen, so sollten die MRL-Werte auf einem angemessen niedrigen Niveau festgesetzt werden, um den Verbraucher vor der Aufnahme unzulässiger oder zu hoher Mengen an Pestizidrückständen zu schützen. Dieses Niveau liegt herkömmlicherweise bei 0,01 mg/kg, obgleich in Ausnahmefällen, in denen diese Menge keinen angemessenen Verbraucherschutz gewährleistet, ein niedrigeres Niveau festgesetzt werden sollte.

(22)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält Verfahrensvorschriften für Sofortmaßnahmen betreffend Lebensmittel gemeinschaftlichen Ursprungs und Lebensmitteleinfuhren aus Drittländern. Nach diesen Vorschriften kann die Kommission in Situationen, in denen ein Lebensmittel die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt ernsthaft gefährden könnte und in denen ein solches Risiko durch Maßnahmen des (der) Mitgliedstaats(en) nicht zufriedenstellend eingedämmt werden kann, Sofortmaßnahmen treffen. Es ist zweckmäßig, dass diese Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier unverzüglich von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertet werden.

(23)

Die lebenslange Exposition und gegebenenfalls die akute Exposition von Verbrauchern gegenüber Pestizidrückständen in Lebensmitteln sollte unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien nach gemeinschaftlichen Verfahren und Praktiken geprüft und bewertet werden.

(24)

Die Handelspartner der Gemeinschaft sollten über die Welthandelsorganisation zu den vorgeschlagenen MRL-Werten gehört und ihre Bemerkungen sollten vor Festlegung der MRL-Werte berücksichtigt werden. Den auf internationaler Ebene von der Codex Alimentarius-Kommission festgesetzten MRLWerten sollte bei der Festsetzung gemeinschaftlicher MRL-Werte ebenfalls Rechnung getragen werden , jedoch nur, wenn die Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes und die Klimabedingungen berücksichtigt werden .

(25)

Bei außerhalb der Gemeinschaft erzeugten Lebens- und Futtermitteln können hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln legal andere landwirtschaftliche Praktiken angewandt werden, was dazu führt, dass andere Pestizidrückstände auftreten können als diejenigen, die durch vorschriftgemäße Verwendungen in der Gemeinschaft verursacht werden. Es ist daher zweckmäßig, dass für eingeführte Erzeugnisse MRL-Werte festgesetzt werden, die diesen Verwendungen und den resultierenden Rückständen Rechnung tragen, vorausgesetzt, dass die Sicherheit der Erzeugnisse anhand derselben Kriterien nachgewiesen werden kann, die für einheimische Erzeugnisse gelten.

(26)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 errichtete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit spielt bei der Bewertung der Verbrauchergefährdung eine wesentliche Rolle und sollte an der wissenschaftlichen Prüfung von Anträgen auf MRL-Festsetzung und bei der Bewertung der Verbrauchergefährdung durch Pestizidrückstände mitwirken. Daher ist zu gewährleisten, dass die Behörde ausreichende Mittel erhält, um diese Aufgaben auch wahrnehmen zu können.

(27)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sollte bei der Bewertung des Risikos für die Verbraucher alle wissenschaftlichen von Fachleuten überprüften Veröffentlichungen über die toxikologischen Auswirkungen des jeweiligen Pflanzenschutzmittels berücksichtigen. Unter anderem sind die Immuntoxizität, die Störungen des Hormonsystems und der Entwicklung verursachenden Wirkungen und die Auswirkungen geringer Dosen insbesondere zu berücksichtigen.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall von Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung Strafmaßnahmen vorsehen und dafür Sorge tragen, dass sie angewendet werden. Die Strafmaßnahmen müssen wirksam und abschreckend sein und zur Schwere des Verstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(29)

Die Schaffung eines gemeinschaftlich harmonisierten Systems für die Festsetzung von MRL-Werten setzt die Entwicklung von Leitlinien, Datenbanken sowie andere Aktivitäten voraus, die mit entsprechenden Kosten verbunden sind. Es ist angezeigt, dass sich die Gemeinschaft in bestimmten Fällen an diesen Kosten beteiligt.

(30)

Es ist gute Verwaltungspraxis und technisch wünschenswert, Entscheidungen über MRL-Werte für Wirkstoffe zeitgleich mit Entscheidungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG über die betreffenden Wirkstoffe zu treffen. Für zahlreiche Wirkstoffe, für die noch keine gemeinschaftlichen MRL-Werte festgesetzt wurden, werden Entscheidungen im Rahmen der genannten Richtlinie nicht erwartet, bis diese Verordnung in Kraft tritt.

(31)

Mit Blick auf die schrittweise Festsetzung von MRL-Werten im Zuge der Entscheidungen über einzelne Wirkstoffe im Rahmen der Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ist es daher angezeigt, Sondervorschriften für die Festsetzung vorläufiger, jedoch verbindlicher MRL-Werte festzulegen.

(32)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (15) erlassen werden.

(33)

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Erleichterung des Handels bei gleichzeitigem Schutz des Verbrauchers notwendig und angemessen, Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs festzusetzen. Diese Verordnung geht nicht über das zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags erforderliche Maß hinaus.

(34)

Um eine angemessene Information der Verbraucher zu gewährleisten, veröffentlichen die Mitgliedstaaten alle drei Monate die Ergebnisse der nationalen Überwachung der Rückstände im Internet, wobei sie alle Einzelangaben bereitstellen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob es möglich ist, die Namen von Unternehmen zu veröffentlichen, die Erzeugnisse herstellen, deren Gehalt an Pestizidrückständen die zulässigen Höchstwerte überschreitet -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Das Ziel dieser Verordnung ist die Festsetzung von Höchstwerten für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs, um die europäischen Verbraucher vor möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit zu schützen. Die MRL-Werte sollten deshalb auf dem niedrigsten vernünftigerweise erreichbaren Niveau mit dem Ziel festgesetzt werden, den bestmöglichen Verbraucherschutz sicherzustellen.

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 2

Gegenstand

Diese Verordnung gilt für die in Anlage I aufgeführten frischen, verarbeiteten und zusammengesetzten Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Teile solcher Erzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr oder für die Tierernährung bestimmt sind und die aus folgenden Gründen Pestizidrückstände aufweisen können:

a)

Verwendung von unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden Pflanzenschutzmitteln,

b)

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln , Tierarzneimitteln oder Bioziden außerhalb der Gemeinschaft, oder

c)

umweltbedingte Kontamination durch früher als Pflanzenschutzmittel , Tierarzneimittel oder Biozide verwendete Stoffe.

Diese Verordnung unterliegt den Vorschriften für Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 2002/32/EG und der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (16).

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die Erzeugnisse gemäß Artikel 2, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie

a)

für die Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebens- oder Futtermitteln; oder

b)

zur Aussaat oder zur Anpflanzung bestimmt sind.

(3)   Höchstwerte für Pestizidrückstände, die nach dieser Verordnung festgesetzt werden, gelten nicht für Erzeugnisse gemäß Artikel 2, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind und vor der Ausfuhr , jedoch nach der Ernte behandelt werden, wenn hinreichend nachgewiesen werden kann, dass das Bestimmungsdrittland diese spezielle Behandlung verlangt oder ihr zustimmt, um die Einschleppung von Schadorganismen in sein Hoheitsgebiet zu verhüten.

Artikel 4

Definitionen

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Außerdem gelten die folgenden Definitionen:

1.

„Pestizidrückstände“: Rückstände von Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukten von Wirkstoffen, die in oder auf den Erzeugnissen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung vorhanden sind , einschließlich derer, deren Vorhandensein von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimitteln und Bioziden herrühren kann;

2.

„Rückstandshöchstwert“ (Maximum Residue Level — MRL): höchstzulässige Menge eines Pestizidrückstands auf der Grundlage der besten verfügbaren landwirtschaftlichen Methoden des Pflanzenschutzes, d.h. Integrierter Pflanzenschutz in einer bestimmten Klimazone, und der geringsten Exposition der Verbraucher, die zum Schutz der besonders gefährdeten Verbraucher notwendig ist; wenn ein MRL überschritten wird, sind Maßnahmen zu treffen , um ein Erzeugnis vom Markt zu nehmen;

3.

Quantifizierungsgrenze (QG) : kleinste Menge, die im Rahmen der routinemäßigen Überwachung nach validierten Methoden von akkreditierten Laboratorien gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nachgewiesen und erfasst wird;

4.

„Gute landwirtschaftliche Praxis“ (GLP): auf nationaler Ebene empfohlene landwirtschaftliche Praktiken auf der Grundlage des Integrierten Pflanzenschutzes, wobei alternativen Methoden und Praktiken des Pflanzenschutzes Vorrang vor der Verwendung von Chemikalien einzuräumen ist ;

5.

„Einfuhrtoleranz“: MRL-Wert auf der Grundlage eines MRL-Werts der Codex Alimentarius-Kommission oder auf der Grundlage guter landwirtschaftlicher Praxis, die in einem Drittland für die vorschriftsmäßige Verwendung eines Wirkstoffs gilt, wenn die Verwendung dieses Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel an einem Erzeugnis in der Gemeinschaft aus anderen Gründen als zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht zugelassen ist;

6.

Prüfung des Fachwissens “: eine vergleichende Prüfung, bei der mehrere Laboratorien Analysen an identischen Proben durchführen und die somit eine Bewertung der Qualität der Analyse der einzelnen Laboratorien ermöglicht;

7.

„akute Referenzdosis“: die geschätzte Menge eines Stoffs in einem Lebensmittel oder in Trinkwasser, ausgedrückt bezogen auf das Körpergewicht, die den in geeigneten Studien gewonnenen Daten zufolge über einen kurzen Zeitraum — normalerweise bei einer Mahlzeit oder an einem Tag — ohne nennenswertes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers aufgenommen werden kann, einschließlich kumulativer oder synergistischer Wirkungen der verschiedenen Pflanzenschutzmittel und unter Berücksichtigung der besonderen Gefährdung von Kindern und Ungeborenen;

8.

„annehmbare Tagesdosis“: die geschätzte Menge eines Stoffs in einem Lebensmittel oder in Trinkwasser, ausgedrückt bezogen auf das Körpergewicht, die nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bewertung ein Leben lang täglich ohne nennenswertes Risiko für die Gesundheit eines Verbrauchers aufgenommen werden kann, einschließlich kumulativer oder synergistischer Wirkungen der verschiedenen Pflanzenschutzmittel und unter Berücksichtigung der besonderen Gefährdung von Kindern und Ungeborenen ;

9.

„zusammengesetzte Lebensmittel“: Lebensmittel, die eine Mischung verschiedener Zutaten enthalten.

KAPITEL II

GEMEINSCHAFTSVERFAHREN FÜR ANTRÄGE AUF FESTSETZUNG ODER ÄNDERUNG VON MRL-WERTEN

ABSCHNITT 1

EINREICHUNG VON MRL-ANTRÄGEN

Artikel 5

Antragsteller

Anträge auf Festsetzung, Änderung oder Streichung eines MRL-Wertes können gestellt werden von

a)

einem Mitgliedstaat, der die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels , Tierarzneimittels oder Biozids in seinem Hoheitsgebiet zulässt;

b)

allen Beteiligten mit einem legitimen Interesse an der Gesundheit und der Umwelt sowie Betroffenen mit einem kommerziellen Interesse, einschließlich Herstellern, Anbauern, Einführern und Erzeugern von Erzeugnissen gemäß Artikel 2,

c)

allen Parteien mit angemessenen, wissenschaftlich fundierten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Schädigung von Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Pestizidrückständen.

Artikel 6

Bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einzureichende Anträge

(1)    Nach Fertigstellung eines Bewertungsberichts leitet der Mitgliedstaat den Antrag gemeinsam mit dem Bewertungsbericht und den begleitenden Unterlagen an die Kommission weiter. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten unverzüglich und leitet den Antrag, den Bewertungsbericht und die begleitenden Unterlagen an die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 errichtete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“ genannt) weiter .

(2)   Die Behörde bestätigt dem Antragsteller unverzüglich und schriftlich den Eingang des Antrags. Aus der Bestätigung muss das Eingangsdatum hervorgehen.

(3)   Die Behörde unterrichtet die Kommission über eingegangene Anträge.

Artikel 7

Modalitäten der Antragstellung

(1)   Anträgen auf Festsetzung, Änderung oder Streichung eines MRL-Wertes liegen folgende Informationen bei:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers;

b)

eine Kopie aller maßgeblichen nationalen Bestimmungen über die spezifische Verwendung des betreffenden Wirkstoffs einschließlich der GLP;

c)

das Antragsdossier mit

i)

einer Zusammenfassung des Antrags;

ii)

den wichtigsten Argumenten;

iii)

einem Index der Dokumentation;

d)

eine vollständige Übersicht über alle Bedenken, die in der wissenschaftlichen Literatur in Bezug auf das Pflanzenschutzmittel und/oder dessen Rückstände erwähnt werden ;

e)

die Informationen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG im Rahmen der Datenanforderungen für die Festsetzung von MRL-Werten für Pestizidrückstände sowie gegebenenfalls toxikologische Daten sowie Daten über den Pflanzen- und Tiermetabolismus;

Wenn ein Wirkstoff jedoch bereits im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG zur Verwendung in der Gemeinschaft zugelassen wurde oder wenn ein MRL-Wert der Codes Alimentarius-Kommission besteht, kann die Behörde beschließen, dass der Antragsteller von der Einreichung bestimmter Daten, insbesondere hinsichtlich der Toxikologie, befreit wird. In diesen Fällen enthält die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 10 eine Begründung für derartige Befreiungen.

(2)   Die Behörde kann gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller über die Informationen gemäß Absatz 1 hinaus innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist von höchstens zwei Jahren zusätzliche Informationen übermittelt.

Artikel 8

Leitlinien zur Einreichung von Daten

Die Daten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) müssen den in Anlage VI festgelegten Leitlinien entsprechen.

Die Behörde legt regelmäßig Vorschläge zur Aktualisierung dieser Leitlinien vor, um dem wissenschaftlichtechnischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

ABSCHNITT 2

KOORDINIERUNG VON MRL-ANTRÄGEN DURCH DIE BEHÖRDE

Artikel 9

Eingang von MRL-Anträgen bei der Behörde

Bei Eingang eines Antrags auf Festsetzung, Änderung oder Streichung eines MRL-Wertes trifft die Behörde folgende Maßnahmen:

a)

Sie überprüft, ob der Antrag die Anforderungen von Artikel 7 erfüllt;

b)

sie teilt dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten mit, wenn ein Antrag die Anforderungen von Artikel 7 nicht erfüllt;

c)

sie hält den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Zusammenfassung jedes Antrags zur Verfügung und übermittelt den Mitgliedstaaten oder der Kommission auf Antrag das Antragsdossier sowie alle vom Antragsteller übermittelten zusätzlichen Informationen.

Artikel 10

Stellungnahme der Behörde zu MRL-Anträgen

(1)   Die Behörde gibt zu Artikel 7 entsprechenden Anträgen auf Festsetzung, Änderung oder Streichung eines MRL-Wertes eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Diese Stellungnahme umfasst Folgendes:

a)

eine Beurteilung der Eignung der Analysemethode, die im Antrag für die routinemäßige Überwachung vorgeschlagen wird, für die beabsichtigten Kontrollzwecke;

b)

die voraussichtliche QG für die Pestizid-Erzeugnis-Kombination;

c)

eine Bewertung des Risikos, dass die annehmbare Tagesdosis oder die akute Referenzdosis infolge der Änderung des MRL-Werts überschritten wird; eine Bewertung des Anteils des Erzeugnisses, für das der MRL-Wert beantragt wird;

d)

eine Bewertung insbesondere der Immuntoxizität, der Neurotoxizität, der Wirkungen, die Störungen der frühkindlichen Entwicklung verursachen, der Toxizität bei geringen Dosen, der Störungen des Hormonsystems und der synergistischen Wirkungen des Pflanzenschutzmittels oder dessen Rückstände.

(2)   Die Behörde übermittelt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme an den Antragsteller, die Kommission und die Mitgliedstaaten.

(3)   Unbeschadet des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Artikel 11

Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu MRL-Anträgen

(1)   Die Behörde gibt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 innerhalb der folgenden Fristen ab, die am Tag des Antragseingangs anlaufen:

a)

innerhalb von drei Monaten, wenn der Wirkstoff auf Gemeinschaftsebene bereits toxikologisch bewertet wurde;

b)

innerhalb von zwölf Monaten, wenn der Wirkstoff auf Gemeinschaftsebene noch nicht toxikologisch bewertet wurde.

(2)   In Fällen, in denen die Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 zusätzliche Informationen verlangt, werden die Fristen gemäß Absatz 1 ausgesetzt, bis die genannten Informationen vorliegen.

ABSCHNITT 3

FESTSETZUNG, ÄNDERUNG ODER STREICHUNG IN BEZUG AUF MRL-ANTRÄGE

Artikel 12

Entscheidungen über MRL-Anträge

Nach Eingang einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 nimmt die Kommission nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren eine begründete Entscheidung über die Festsetzung, Änderung oder Streichung eines MRL-Werts an .

Bei dieser Entscheidung ist der Stellungnahme der Behörde Rechnung zu tragen.

Die Kommission kann jederzeit verlangen, dass der Antragsteller zusätzliche Informationen übermittelt.

Bei der Entscheidung werden folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

wissenschaftlich-technischer Kenntnisstand;

b)

mögliches Vorhandensein von Pestizidrückständen infolge anderer Verwendungen von Wirkstoffen als der derzeitigen Verwendung zum Pflanzenschutz;

c)

Ergebnisse einer Bewertung der potenziellen Risiken für die Gesundheit von Verbrauchern und gegebenenfalls von Tieren;

d)

Ergebnisse aller Bewertungen und Entscheidungen zur Änderung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

e)

MRL der Codex Alimentarius-Kommission oder GLP, die in einem Drittland für die vorschriftsmäßige Verwendung eines Wirkstoffs gilt;

f)

andere legitime Faktoren, die in diesem Zusammenhang relevant sind.

Artikel 13

Fälle, in denen keine Stellungnahme der Behörde erforderlich ist

Bei der Änderung der Anhänge II oder III zur Streichung oder Senkung eines MRL-Wertes auf 0,01 mg/kg wegen Widerrufs einer geltenden Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG ist keine Stellungnahme der Behörde erforderlich.

KAPITEL III

MRL-WERTE FÜR ERZEUGNISSE PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS UND WIRKSTOFFE

Artikel 14

Einhaltung von MRL-Werten

(1)   Die Erzeugnisse gemäß Artikel 2 enthalten ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens keine Pestizidrückstände über

a)

den für diese Erzeugnisse in den Anhängen II und III festgesetzten MRL-Werten;

b)

0,01 mg/kg bei nicht in Anlage IV aufgeführten Wirkstoffen für die Erzeugnisse, für die in den Anhängen II oder III kein spezifischer MRL-Wert festgesetzt ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizidrückstände enthalten, vorausgesetzt,

a)

die Pestizidrückstandsmengen oder -gehalte gehen nicht über die in den Anhängen II oder III festgesetzten MRL-Werte hinaus oder

b)

der Wirkstoff ist in Anlage IV aufgelistet.

Artikel 15

Verwendungsverbote für verarbeitete und zusammengesetzte Erzeugnisse

Im Falle verarbeiteter und zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 2 ist es verboten,

a)

Erzeugnisse, die mit den in den Anhängen II oder III festgesetzten MRL-Werten nicht konform sind, zu verdünnen, um die Pestizidrückstandsmengen unter den MRL-Wert zu senken;

b)

Erzeugnisse, die sortiert oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, mit Erzeugnissen zu vermischen, die zum direkten Verzehr durch Menschen oder zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittelzutat bestimmt sind;

c)

Erzeugnisse, die mit den in den Anhängen II oder III festgesetzten MRL-Werten nicht konform sind, als Zutaten zur Herstellung anderer Lebens- oder Futtermittel zu verwenden;

d)

die Erzeugnisse durch chemische Verfahren zu entgiften.

Artikel 16

MRL-Werte für getrocknete und andere verarbeitete Erzeugnisse

(1)   Wenn für getrocknete und andere verarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 2 in den Anhängen II oder III keine MRL-Werte festgesetzt sind, gelten die MRL-Werte, die in den Anhängen II oder III für das entsprechende Erzeugnis gemäß Anlage I festgesetzt sind, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)

durch den Trocknungsprozess bewirkte Veränderungen der Pestizidrückstandsmengen oder

b)

durch die Verarbeitung bewirkte Veränderungen der Pestizidrückstandsmengen.

(2)   Spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für bestimmte Trocknungs- oder andere Verarbeitungsverfahren oder für bestimmte getrocknete oder anderweitig verarbeitete Erzeugnisse können nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren in die Liste in Anlage V aufgenommen werden.

Artikel 17

MRL-Werte für zusammengesetzte Lebens- und Futtermittel

Die MRL-Werte für zusammengesetzte Lebens- und Futtermittel müssen den in Anlage II bzw. III festgesetzten MRL-Werten für ihre Bestandteile entsprechen, wobei die jeweiligen Konzentrationen der Bestandteile sowie die Bestimmungen der Artikel 14, 15 und 16 zu berücksichtigen sind.

Artikel 18

Summengrenzwerte

Nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren und in Übereinstimmung mit den in Artikel 20 festgelegten Kriterien werden Summengrenzwerte für Mehrfachbelastungen von Lebens- und Futtermitteln mit Rückständen verschiedener Pestizide festgelegt. Bei Überschreiten der Summengrenzwerte finden die Bestimmungen der Artikel 14, 15 und 16 entsprechende Anwendung.

KAPITEL IV

FESTLEGUNG VON LISTEN VON ERZEUGNISSEN, MRL-WERTEN UND WIRKSTOFFEN

ABSCHNITT 1

VERFAHREN FÜR DIE FESTLEGUNG VON LISTEN MIT GRUPPEN VON ERZEUGNISSEN, MRL-WERTEN UND WIRKSTOFFEN SOWIE FÜR DIE BEWERTUNG VON MRL-WERTEN

Artikel 19

Festlegung von Listen mit Gruppen von Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Die in Anlage I aufzunehmenden Listen mit Gruppen von Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs mit Beispielen für Erzeugnisse innerhalb dieser Gruppen und für Bestandteile dieser Erzeugnisse, für die MRL-Werte gelten, sind nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen. Diese Listen umfassen auch Futtermittel gemäß Artikel 2. Der genannte Anlage enthält alle Erzeugnisse, für die ausdrücklich MRL-Werte festgesetzt sind, und sie sind so zu Gruppen zusammengefasst, dass MRL-Werte für eine Gruppe ähnlicher oder verwandter Erzeugnisse festgesetzt werden können.

Artikel 20

Festlegung von Listen mit MRL-Werten

Die in Anlage II aufzunehmenden Listen von MRL-Werten für Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs sind nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren von unter Berücksichtigung folgender Aspekte festzulegen:

a)

wissenschaftlich-technischer Kenntnisstand einschließlich einer Übersicht über die wissenschaftliche von Fachleuten überprüfte Literatur der letzten zehn Jahre über das jeweilige Pflanzenschutzmittel und dessen Rückstände ;

b)

mögliches Vorhandensein von Pestizidrückständen infolge anderer Verwendungen von Wirkstoffen und deren bekannte kumulative oder synergistische Wirkungen ;

c)

Ergebnisse einer Bewertung der potenziellen Risiken für die Gesundheit von den Verbrauchern mit der höchsten Aufnahme (einschließlich der Exposition gegenüber anderen Quellen als Lebensmittel) und der höchsten Gefährdung und gegebenenfalls von Tieren;

d)

Ergebnisse anderer Bewertungen, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG durchgeführt wurden;

e)

Änderung der Verwendungszwecke von Pflanzenschutzmitteln, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, aufgrund von Entscheidungen im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG;

f)

folgende MRL-Werte:

i)

MRL-Werte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG;

ii)

im Codex Alimentarius festgesetzte MRL-Werte für Wirkstoffe, deren Verwendung in der Europäischen Union zulässig ist ;

iii)

in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführte MRL-Werte.

Anlage II wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 21

Festlegung einer Liste mit vorläufigen MRL-Werten

Die in Anlage III aufzunehmende Liste der vorläufigen MRL-Werte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden ist, ist nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren von und unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sowie der in Artikel 20 Buchstaben a), b) und c) genannten Informationen festzulegen.

Zu diesen vorläufigen MRL-Werten gehören:

a)

restliche MRL-Werte aus dem Anlage der Richtlinie 76/895/EWG;

b)

bislang nicht harmonisierte nationale MRL-Werte gemäß Artikel 26 und

c)

die nach dem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 28 festgesetzten MRL-Werte.

Anlage III wird im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 26, 27 und 28 innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 22

Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine MRL-Werte erforderlich sind

Die in Anlage IV aufzunehmende Liste der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden und für die der Ausschuss gemäß Artikel 51 Absatz 1 beschlossen hat, dass keine MRL-Werte erforderlich sind, ist nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der Verwendungen dieser Wirkstoffe und der in Artikel 20 Buchstaben a), b) und c) genannten Informationen festzulegen.

Anlage IV wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 23

Bewertung von existierenden MRL-Werten durch die Behörde

Die Behörde unterbreitet der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem betreffenden Wirkstoff und:

a)

zu den in Anlage II oder III dieser Verordnung festgesetzten MRL-Werten für den Wirkstoff;

b)

zur Notwendigkeit der Festsetzung neuer MRL-Werte für den Wirkstoff;

c)

zu spezifischen Trocknungs- und Verarbeitungsfaktoren für den Wirkstoff, die in Anlage V aufgenommen werden können;

d)

zu den MRL-Werten, deren Aufnahme in Anlage II die Kommission im Betracht ziehen könnte, sowie zu den MRL-Werten für den betreffenden Wirkstoff, die gestrichen oder auf 0,01 mg/kg gesenkt werden können.

ABSCHNITT 2

MRL-WERTE UND ANTRÄGE AUF ZULASSUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN GEMÄSS DER RICHTLINIE 91/414/EWG

Artikel 24

MRL-Werte im Rahmen von Anträgen auf Zulassung und vorläufige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der Richtlinie 91/414/EWG

Erhält ein Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag auf Zulassung oder auf vorläufige Zulassung der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels, so prüft er, ob ein in Anlage II oder III dieser Verordnung festgesetzter MRL-Wert infolge dieser Verwendung geändert oder ob ein neuer Wert festgesetzt werden muss.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Festsetzung, Änderung oder Streichung eines MRL-Wert erforderlich ist, so stellt er gemäß Kapitel II dieser Verordnung einen Antrag auf Festsetzung, Änderung oder Streichung des betreffenden MRL-Wertes.

Artikel 25

Aufnahme neuer oder geänderter MRL-Werte in die Anhänge II und III

(1)   Wird auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 ein neuer oder geänderter MRL-Wert festgesetzt, so ist dieser neue oder geänderte MRL-Wert aufzulisten

a)

in Anlage II dieser Verordnung, wenn der Wirkstoff in Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, oder

b)

in anderen Fällen, als vorläufiger MRL-Wert, in Anlage III dieser Verordnung.

(2)   Wird ein vorläufiger MRL-Wert gemäß Absatz 1 Buchstabe b) in Anlage III dieser Verordnung aufgenommen, so darf er in diesem Anlage ab dem Zeitpunkt der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG nicht länger als ein Jahr bleiben.

ABSCHNITT 3

FESTSETZUNG VORLÄUFIGER MRL-WERTE

Artikel 26

Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen über nationale MRL-Werte

Wird für einen Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels, der noch nicht in Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist,

a)

in Anlage II dieser Verordnung kein MRL-Wert für ein bestimmtes in Anlage I dieser Verordnung aufgeführtes Erzeugnis angegeben und

b)

hat ein Mitgliedstaat spätestens zum 30. Juni 2004 einen nationalen MRL-Wert für einen Wirkstoff auf einem Erzeugnis gemäß Buchstabe a) auf der Grundlage der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels in seinem Hoheitsgebiet festgesetzt,

so teilt der betreffende Mitgliedstaat gemäß Buchstabe b) der Kommission und der Behörde in einer Form und innerhalb einer Frist, die nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist, Folgendes mit:

c)

den nationalen MRL-Wert gemäß Buchstabe b);

d)

die GLP;

e)

Angaben zu überwachten Versuchen;

f)

die annehmbare Tagesdosis und, falls relevant, die akute Referenzdosis, die für die nationale Risikobewertung zugrunde gelegt wurden, sowie das Ergebnis der Bewertung.

Artikel 27

Stellungnahme der Behörde zu den nationalen MRL-Werten zugrunde liegenden Daten

(1)   Die Behörde erstellt Listen der gemäß Artikel 26 mitgeteilten nationalen MRL-Werte und verwendet sie als Grundlage für eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Kommission betreffend

a)

eine Liste vorläufiger MRL-Werte, die in Anlage III aufgenommen werden können;

b)

eine Liste von Wirkstoffen, die in Anlage IV aufgenommen werden können.

(2)   Bei der Ausarbeitung der Stellungnahme gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Behörde

a)

folgende MRL-Werte:

i)

die in Anlage II der Richtlinie 76/895/EWG festgesetzten MRL-Werte;

ii)

die von den Mitgliedstaaten bis spätestens 30. Juni 2004 festgesetzten nationalen MRL-Werte gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b);

iii)

die von der Codex Alimentarius-Kommission festgelegten MRL-Werte;

b)

in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführte MRL-Werte;

c)

die verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten

i)

über die toxikologische Bewertung, einschließlich potenzieller Überschreitungen der annehmbaren Tagesdosis und gegebenenfalls der akuten Referenzdosis;

ii)

über die GLP;

iii)

aus überwachten Versuchen, die die Mitgliedstaaten zur Festsetzung der nationalen MRL-Werte verwenden.

Artikel 28

Festsetzung vorläufiger MRL-Werte

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde können nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren für die in Artikel 26 genannten Wirkstoffe vorläufige MRL-Werte in Anlage III aufgenommen werden oder der Wirkstoff kann in Anlage IV aufgenommen werden. Vorläufige MRL-Werte werden auf dem niedrigsten Niveau angesetzt, das in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage guter landwirtschaftlicher Praxis und unter Anwendung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes erreicht werden kann.

Artikel 29

Vereinfachtes Verfahren für die Festsetzung vorläufiger MRL-Werte unter bestimmten Umständen

(1)   Vorläufige MRL-Werte können unter folgenden Umständen nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren in Anlage III aufgenommen werden:

a)

in Ausnahmefällen, insbesondere, wenn Pestizidrückstände infolge der Umweltverschmutzung oder einer anderen Kontamination auftreten können;

b)

wenn die betreffenden Erzeugnisse nur einen sehr geringfügigen Bestandteil der Ernährung europäischer Verbraucher darstellen und keinen wichtigen Bestandteil der Ernährung einer Untergruppe bilden;

c)

wenn die Erzeugnisse nur einen kleinen Anteil des internationalen Handels ausmachen, oder

d)

wenn in einem Beschluss, dem zufolge ein Wirkstoff nicht in Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. daraus gestrichen werden soll, wesentliche Verwendungen des Pflanzenschutzmittels festgestellt wurden.

(2)   Die Aufnahme vorläufiger MRL-Werte gemäß Absatz 1 erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde, der Überwachungsdaten sowie einer Bewertung, deren Ergebnisse zeigen, dass keine unannehmbaren Gesundheitsrisiken für Verbraucher oder Tiere bestehen.

Die weitere Gültigkeit dieser vorläufigen MRL-Werte wird mindestens alle zehn Jahre überprüft, und diese MRL-Werte werden erforderlichenfalls geändert oder aus Anlage III gestrichen.

ABSCHNITT 4

HONIG

Artikel 30

Festsetzung von MRL-Werten für Pestizidrückstände in Honig und anderen untypischen Lebensmitteln wie etwa Kräutertees

(1)    Für Pestizidrückstände in Honig gemäß der Definition in Anlage I der Richtlinie 2001/110/EG des Rates (17) können MRL-Werte festgesetzt und auf der Grundlage von Überwachungsdaten und einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren in Anlage III aufgenommen werden.

(2)     Für Pestizidrückstände in Kräutertees als zusammengesetzte Erzeugnisse können MRL-Werte festgesetzt und auf der Grundlage von Überwachungsdaten und gegebenenfalls einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren in Anlage III aufgenommen werden.

(3)    Die weitere Gültigkeit der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgesetzten MRL-Werte wird mindestens alle zehn Jahre überprüft, und sie werden erforderlichenfalls geändert oder aus Anlage III gestrichen.

ABSCHNITT 5

EINFUHRTOLERANZEN

Artikel 31

Festsetzung von Einfuhrtoleranzen

Anträge auf Festsetzung von Einfuhrtoleranzen können von den Mitgliedstaaten oder von den in Artikel 5 Buchstaben b) und c) genannten Personen bzw. Parteien gemäß den Bestimmungen in Kapitel II gestellt werden.

ABSCHNITT 6

INFORMATIONSÜBERMITTLUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND DATENBANK

Artikel 32

Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Behörde Angaben über gute landwirtschaftliche Praktiken sowie alle zur Bewertung der Sicherheit eines MRL-Wertes erforderlichen Angaben über die Aufnahme von Wirkstoffen über die Nahrung.

Artikel 33

Datenbank der Behörde für MRL-Werte

Unbeschadet der geltenden Bestimmungen in Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht über den Zugang zu Dokumenten erstellt und unterhält die Behörde eine der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugängliche Datenbank mit den einschlägigen wissenschaftlichen Daten und Angaben über gute landwirtschaftliche Praktiken in Zusammenhang mit den in den Anhängen II, III, IV und V aufgeführten MRL-Werten, Wirkstoffen und Verarbeitungsfaktoren. Die Datenbank enthält insbesondere Beurteilungen der Aufnahme von Wirkstoffen über die Nahrung, Angaben zu Verarbeitungsfaktoren und zu toxikologischen Endpunkten.

KAPITEL V

AMTLICHE KONTROLLEN, ÜBERWACHUNG, GEBÜHREN, BERICHTERSTATTUNG UND STRAFMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

AMTLICHE KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG VON MRL-WERTEN UND WIRKSTOFFEN

Artikel 34

Amtliche Kontrollen, Überwachung und Gebühren

(1)    Unbeschadet der Richtlinie 96/23/EG  (18) führen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für amtliche Lebens- und Futtermittelkontrollen amtliche Kontrollen von Pestizidrückständen durch, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchzusetzen.

Die amtlichen Kontrollen der Pestizidrückstände umfassen die Probenahme am Ort der Abgabe, die anschließende chemische Analyse der Proben und die Identifizierung etwaiger Pestizide in den Proben. Der Ort sollte so gewählt werden, dass potenzielle Durchsetzungsmaßnahmen möglich sind.

(2)   Die Überwachung von Pestizidrückständen durch die Mitgliedstaaten erfolgt auf allen Stufen der Verteilung, am Zoll, in Verteilungszentren und insbesondere am Ort der Abgabe an den Verbraucher. Diese Überwachung ergänzt die in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen ähnlichen Überwachungsmaßnahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erheben nach den in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätzen Gebühren, um die Kosten der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 decken.

Artikel 35

Probenahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten entnehmen ausreichend Proben, die eine umfassende Produktpalette und ein ausreichend großes geografisches Gebiet abdecken, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse der Stichprobeuntersuchungen für ihren Markt repräsentativ sind und gegebenenfalls den jeweiligen Anteil einheimischer, gemeinschaftlicher und drittländischer Erzeugnisse am Gesamtmarkt wiederspiegeln.

(2)   Die zur Überwachung von anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG (19) fallenden Pflanzenschutzmitteln angewandten Probenahmemethoden werden nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 36

Analysemethoden

(1)   Durchführungsvorschriften über Analysemethoden für Pestizidrückstände einschließlich spezifischer Validierungskriterien sowie spezifischer Verfahren für die Qualitätskontrolle können nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen und in Anlage VII festgelegt werden.

(2)   Die Methoden für die Analyse von Pestizidrückständen entsprechen den Vorschriften gemäß Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Die Zulassung von Pestiziden, für die kein geeignetes Nachweisverfahren vorliegt oder die nicht regelmäßig überwacht werden, wird ausgesetzt.

(3)   Alle Laboratorien, die Proben für die amtliche Kontrolle von Pestizidrückständen analysieren, unterziehen sich der in Artikel 45 Buchstabe b genannten und von der Kommission durchgeführten gemeinschaftlichen Eignungsprüfung für Pestizidrückstände .

ABSCHNITT 2

NATIONALE KONTROLL- UND ÜBERWACHUNGSPROGRAMME

Artikel 37

Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Programmen zur Überwachung von Pestizidrückständen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen nationale Jahresprogramme zur Kontrolle und Überwachung von Pestizidrückständen für das jeweils folgende Kalenderjahr fest.

Diese nationalen jährlichen Kontroll- und Überwachungsprogramme müssen Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr.882/2004, der mehrjährige nationale Kontrollpläne für Pestizidrückstände betrifft, entsprechen.

In diesen Programmen ist zumindest Folgendes festgelegt:

a)

die zu beprobenden Erzeugnisse;

b)

die Zahl der Proben, die zu entnehmen und zu analysieren sind;

c)

die zu analysierenden Pestizidrückstände;

d)

Kriterien für die Erstellung der Programme, darunter

i)

die auszuwählenden Pestizid-Erzeugnis-Kombinationen;

ii)

die Zahl der unter Berücksichtigung der einheimischen Produktion zu entnehmenden Proben;

iii)

der Verbrauch der Erzeugnisse;

iv)

das Gemeinschaftliche Überwachungsprogramm und

v)

die Ergebnisse vorangegangener Überwachungsprogramme.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Behörde ihre jährlichen Kontroll- und Überwachungsprogramme für Pestizidrückstände bis 31. Dezember jeden Jahres vor.

(3)   Die Mitgliedstaaten beteiligen sich am gemeinschaftlich koordinierten Überwachungsprogramm gemäß Artikel 38.

(4)     Die Mitgliedstaaten veröffentlichen vierteljährlich alle Ergebnisse der nationalen Überwachung der Rückstände im Internet mit allen Einzeldaten. Werden MRL-Werte überschritten, so können die Mitgliedstaaten die betroffenen Einzelhändler, Vertreiber oder Erzeuger nennen.

ABSCHNITT 3

ÜBERWACHUNGSPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT

Artikel 38

Überwachungsprogramm der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission und die Behörde legen ein gemeinschaftlich koordiniertes Überwachungsprogramm mit genauen Angaben über die in die nationalen Kontroll- und Überwachungsprogramme einzubeziehenden spezifischen Proben fest, das auch etwaigen Problemen mit der Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten MRL-Werte Rechnung trägt.

(2)   Die Behörde übermittelt der Kommission bis 1. Mai jeden Jahres eine Stellungnahme zu dem gemeinschaftlich koordinierten Überwachungsprogramm für das folgende Kalenderjahr, einschließlich ihrer Stellungnahme zu den in die nationalen Kontroll- und Überwachungsprogramme einzubeziehenden spezifischen Proben.

(3)   Das Überwachungsprogramm der Gemeinschaft wird nach dem in Artikel 51 Absatz 1 genannten Verfahren festgelegt und wird dem Ausschuss gemäß Artikel 51 Absatz 1 jedes Jahr für das jeweils folgende Kalenderjahr vorgelegt.

ABSCHNITT 4

INFORMATIONSÜBERMITTLUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND JAHRESBERICHT DER GEMEINSCHAFT

Artikel 39

Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten

Zusätzlich zu den Informationen, die die Mitgliedstaaten der Behörde und der Kommission in den Jahresberichten gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu übermitteln haben, teilen sie der Kommission, der Behörde und den anderen Mitgliedstaaten bis 31. Dezember jeden Jahres Folgendes mit:

a)

die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und der Überwachung gemäß Artikel 34 Absätze 1 und 2;

b)

die Ergebnisse der Analysen der Proben, die im laufenden Jahr im Rahmen ihrer nationalen KontrollÜberwachungsprogramme gemäß Artikel 37 und im Rahmen des gemeinschaftlichen Überwachungsprogramms gemäß Artikel 38 zur Ermittlung von Pestizidrückständen in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs entnommen wurden;

c)

die im nationalen Kontroll- und Überwachungsprogramm gemäß Artikel 37 und im gemeinschaftlichen Überwachungsprogramm gemäß Artikel 38 angewandten NWG;

d)

Angaben über die Beteiligung von Analyselaboratorien an Eignungsprüfungen der Gemeinschaft und an anderen Eignungsprüfungen, die für die im Rahmen des nationalen Kontroll- und Überwachungsprogramms untersuchten Pestizid-Erzeugnis-Kombinationen relevant sind;

e)

Angaben über die Akkreditierung der Analyselaboratorien gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Artikel 40

Form der Informationsübermittlung an die Behörde

(1)   Die Behörde kann vorgeben, in welcher Form die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Artikel 39 übermitteln.

(2)   Die Behörde vergleicht und kombiniert die Informationen gemäß Artikel 39.

Artikel 41

Jahresbericht der Gemeinschaft

(1)   Die Behörde erstellt einen Jahresbericht der Gemeinschaft.

(2)   Der von der Behörde erstellte Jahresbericht der Gemeinschaft enthält folgende Informationen:

a)

eine Analyse der möglichen Bedeutung, falls bei der Überwachung gemäß Artikel 34 Absatz 2 abweichende Ergebnisse festgestellt werden;

b)

einen Bericht an die Kommission über überschrittene MRL-Werte sowie gegebenenfalls eine Einschätzung der Notwendigkeit, diese MRL-Werte unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden GLP zu ändern;

c)

einen Bericht über die akute oder chronische Gefährdung der Gesundheit von Verbrauchern;

d)

eine Bewertung der Exposition der Verbraucher gegenüber Pestizidrückständen auf der Grundlage der gemäß Buchstabe a bereitgestellten Information und aller anderen relevanten verfügbaren Angaben einschließlich der im Rahmen der Richtlinie 96/23/EWG vorgelegten Berichte.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat bis 31. Dezember die Informationen gemäß Artikel 39 nicht vollständig übermittelt, so kann die Behörde die Informationen dieses Mitgliedstaats bei der Erstellung des Jahresberichts der Gemeinschaft außer Acht lassen.

(4)   Die Behörde legt der Kommission den Jahresbericht der Gemeinschaft bis 30. April des folgenden Jahres vor.

(5)   Die Kommission kann vorgeben, in welcher Form die Behörde den Jahresbericht der Gemeinschaft vorlegt.

(6)   Die Behörde macht den Jahresbericht der Gemeinschaft für die Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 42

Übermittlung des Jahresberichts der Gemeinschaft an den Ausschuss

Die Kommission legt dem Ausschuss gemäß Artikel 51 Absatz 1 vor dem 31. Januar jeden Jahres den Jahresbericht der Gemeinschaft zur Prüfung und zur Festlegung von Empfehlungen zu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen vor, die bei Meldung etwaiger Verstöße gegen die in den Anhängen II und III festgesetzten MRL-Werte zu treffen sind.

ABSCHNITT 5

STRAFMASSNAHMEN

Artikel 43

Strafmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten legen Strafmaßnahmen fest, die bei Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für ihre ordnungsgemäße Anwendung. Die Strafmaßnahmen müssen wirksam und abschreckend sein und zur Schwere des Verstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen erlassenen Strafmaßnahmen sowie etwaige Änderungen unverzüglich mit.

KAPITEL VI

SOFORTMASSNAHMEN

Artikel 44

Sofortmaßnahmen und Stellungnahme der Behörde

(1)   Zeigt sich infolge neuer Informationen oder einer Überprüfung vorhandener Informationen, dass Pestizidrückstände oder MRL-Werte, die durch die vorliegende Verordnung geregelt werden, die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden können und dass unverzügliches Handeln erforderlich ist, so finden die Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anwendung.

(2)   Die Kommission unterrichtet die Behörde unverzüglich, wenn Sofortmaßnahmen getroffen werden.

(3)   Die Behörde nimmt eine umfassende Risikobewertung vor und legt der Kommission ihre Stellungnahme zu diesen Risiken innerhalb von 15 Tagen nach der Benachrichtigung durch die Kommission vor, außer bei frischen Erzeugnissen; bei letzteren legt die Behörde der Kommission ihre Stellungnahme innerhalb von sieben Tagen vor .

KAPITEL VII

HARMONISIERTE GEMEINSCHAFTSREGELUNG FÜR MRL-WERTE

Artikel 45

Harmonisierte Regelung für MRL-Werte für Pestizidrückstände

Auf Gemeinschaftsebene wird eine harmonisierte Regelung für MRL-Werte für Pestizidrückstände festgelegt, die folgende Elemente umfasst:

a)

eine Datenbank mit Gemeinschaftsvorschriften über MRL-Werte für Pestizidrückstände, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist;

b)

gemeinschaftliche Eignungsprüfungen gemäß Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 39 Buchstabe d);

c)

die zur Erarbeitung von Vorschriften für Pestizidrückstände erforderlichen Studien;

d)

die zur Einschätzung der Exposition von Verbrauchern und Tieren gegenüber Pestizidrückständen erforderlichen Studien.

Artikel 46

Finanzhilfe der Gemeinschaft zur harmonisierten Regelung für MRL-Werte für Pestizidrückstände

Zur Deckung der Kosten der harmonisierten Regelung gemäß Artikel 45 kann die Gemeinschaft eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 100% gewähren.

Die diesbezüglichen Mittel werden jedes Jahr im Rahmen des Haushaltsverfahrens bewilligt.

KAPITEL VIII

KOORDINIERUNG VON MRL-ANTRÄGEN

Artikel 47

Benennung nationaler Stellen

Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Stelle für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Behörde, anderen Mitgliedstaaten, Herstellern, Erzeugern und Anbauern bei der Durchführung dieser Verordnung.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Behörde Namen und Anschrift der benannten Stelle mit.

Artikel 48

Koordinierung von MRL-Anträgen durch die Behörde

Die Behörde

a)

koordiniert ihre Tätigkeit mit dem gemäß der Richtlinie 91/414/EWG für einen bestimmten Wirkstoff benannten berichterstattenden Mitgliedstaat;

b)

koordiniert ihre Tätigkeit bezüglich der unter diese Verordnung fallenden MRL-Anträge und Einfuhrtoleranzen mit den Antragstellern gemäß Artikel 5 sowie mit den Mitgliedstaaten und der Kommission;

c)

gewährleistet den erforderlichen Kontakt zu Interessengruppen gemäß Artikel 5 Buchstabe b);

d)

schließt die wissenschaftlichen Bewertungen von Dossiers und Anträgen auf Aufnahme von MRLWerten in die Listen gemäß den Anhängen II und III ab.

Artikel 49

Berichterstattender Mitgliedstaat und Gebühren für die Bearbeitung von MRL-Anträgen

(1)    Die Mitgliedstaaten können die Kosten der Arbeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung, Änderung oder Streichung von MRL-Werten oder Einfuhrtoleranzen bzw. aller anderen Arbeiten, die sich aus den Verpflichtungen dieser Verordnung ergeben, in Form einer Gebühr in Rechnung stellen .

(2)   Die berichterstattenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Gebühr gemäß Absatz 1

a)

auf transparente Weise festgesetzt wird;

b)

den tatsächlichen Kosten der Prüfung und administrativen Bearbeitung der Anträge entspricht;

c)

an die in Artikel 47 genannte zuständige Behörde des berichterstattenden Mitgliedstaats gezahlt wird;

d)

ausschließlich zur Finanzierung der tatsächlichen Kosten der Prüfung und administrativen Bearbeitung des betreffenden Antrags verwendet wird.

(3)     Die Mitgliedstaaten können der Pestizid-Industrie eine allgemeine Abgabe auferlegen. In diesem Fall sollte die Abgabe transparent festgesetzt werden, wobei aus den Unterlagen die Einzelheiten der von den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegten Kostenberechnung hervorgehen.

KAPITEL IX

DURCHFÜHRUNG

Artikel 50

Wissenschaftliches Gutachten der Behörde

Die Kommission kann die Behörde beauftragen, zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Risikobewertung im Rahmen dieser Verordnung ein wissenschaftliches Gutachten zu erstellen. Sie kann bestimmen, innerhalb welcher Frist dieses Gutachten vorzulegen ist.

Artikel 51

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt drei Monate.

Artikel 52

Durchführungsmaßnahmen

Nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren kann Folgendes festgelegt oder geändert werden:

a)

Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;

b)

die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii), Artikel 37 Absatz 2, Artikel 38 Absätze 2 und 3, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 vorgesehenen Daten;

c)

die Anhänge I bis VII unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse;

d)

technische Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung;

e)

Analyse- und Bewertungsmethoden;

f)

Qualitätskontrollverfahren;

g)

Durchführungsvorschriften bezüglich wissenschaftlicher Daten, die für die Festsetzung von MRLWerten erforderlich sind. Beim Erlass solcher Vorschriften ist der Stellungnahme der Behörde Rechnung zu tragen.

Artikel 53

Bericht über den Stand der Durchführung dieser Verordnung

Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung der Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Aufhebung

Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben.

Hinweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Hinweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle gemäß Anlage VIII zu lesen.

Artikel 55

Übergangsmaßnahmen

Sofern es notwendig ist, um unter Berücksichtigung der normalen Haltbarkeitsdauer der Ernteerzeugnisse die normale Vermarktung und Verarbeitung sowie den normalen Verbrauch zu gewährleisten und um legitimen Erwartungen gerecht zu werden, können für die Umsetzung bestimmter MRL-Werte gemäß den Artikeln 20, 21, 25, 28, 29, 30 und 31 Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Diese Maßnahmen sind nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassen und gelten unbeschadet der Verpflichtung, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für den Verbraucher sicherzustellen.

Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Kapitel II, III, V und VI treten sechs Monate nach Festlegung der Anhänge I, II, III und V in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)   ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 33.

(3)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(5)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(6)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG der Kommission (ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 10 ).

(7)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG.

(8)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG.

(9)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(10)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50).

(11)  ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.

(12)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(13)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 1.10.2003, S. 33).

(14)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(15)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(16)   Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr L 224 vom 18.8.1990, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2004 der Kommission (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 13).

(17)  Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig ( ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47 ).

(18)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG ( ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10). Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(19)  Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenanahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).

ANLAGEN

(I-VII nach dem Ausschussverfahren zu ergänzen)

ANLAGE I:

Gruppen von Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs mit Beispielen für Erzeugnisse innerhalb dieser Gruppen und für Bestandteile dieser Erzeugnisse, für die MRL-Werte gelten, einschließlich Futtermittel gemäß Artikel 2. Dieser Anlage umfasst die Erzeugnisse, die zurzeit in den Anhängen der vier ursprünglichen Richtlinien aufgelistet sind, sowie die neuen Erzeugnisse Honig und Kräutertee .

ANLAGE II:

MRL-Werte für Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, gemäß Artikel 20 (zunächst) aus den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG übernommen.

ANLAGE III:

Vorläufige MRL-Werte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme in oder Ausschluss aus Anlage I der Richtlinie 91/414/EWG noch keine Entscheidung getroffen wurde, einschließlich der restlichen MRL-Werte aus dem Anlage der Richtlinie 76/895/EWG sowie bislang nicht harmonisierte nationale MRL-Werte gemäß Artikel 26 und nach dem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 29 festgesetzte MRL-Werte.

ANLAGE IV:

Liste von Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden und für die der Ständige Ausschuss beschlossen hat, dass MRL-Werte nicht erforderlich sind (gemäß Artikel 22).

ANLAGE V:

Spezifische Konzentrations- und Verdünnungsfaktoren, die im Anschluss an eine Bewertung im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt oder im Anschluss an eine Entscheidung der Kommission im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG entwickelt wurden (gemäß Artikel 15).

ANLAGE VI:

Leitlinien für die Ermittlung von Rückstandsdaten gemäß Anlage II Teil A Abschnitt 6 und Anlage III Teil A Abschnitt 8 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

ANLAGE VII:

Analysemethoden, Qualitätskontrollverfahren (gemäß Artikel 37).

ANLAGE VIII:

Entsprechungstabelle


Diese Verordnung

Richtlinie 76/895/EWG

Richtlinie 86/362/EWG

Richtlinie 86/363/EWG

Richtlinie 90/642/EWG

Artikel 2

Artikel 1, Absatz 2

Artikel 1, Absatz 1

Artikel 1, Absatz 1

Artikel 1, Absatz 1

Artikel 3, Absatz 2

Artikel 9, Absatz 2

Artikel 1, Absatz 4

Artikel 1, Absatz 4

Artikel 1, Absatz 4

Artikel 3, Absatz 3

Artikel 9, Absatz 1

Artikel 1, Absatz 3

Artikel 1, Absatz 3

Artikel 1, Absatz 3

Artikel 4

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 5

 

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

 

Artikel 9

 

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

 

Artikel 12

 

 

 

 

Artikel 13

 

 

 

 

Artikel 14, Absatz 1

 

Artikel 4, Absatz 1

Artikel 4, Absatz 1

Artikel 3, Absatz 1

Artikel 14, Absatz 2, Buchstabe a)

Artikel 3, Absatz 1

Artikel 3, Absatz 2

Artikel 3, Absatz 2

Artikel 5

Artikel 14, Absatz 2, Buchstabe b)

 

Artikel 3, Absatz 1

Artikel 3, Absatz 1

Artikel 3, Absatz 1

Artikel 15

 

 

 

 

Artikel 16

 

Artikel 4, Absatz 2

Artikel 4, Absatz 2

Artikel 3, Absatz 2

Artikel 17

 

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 19

 

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

 

Artikel 21

 

 

 

 

Artikel 22

 

 

 

 

Artikel 23

 

 

 

 

Artikel 24

 

 

 

 

Artikel 25

 

 

 

 

Artikel 26, Absatz 2

Artikel 5

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 27

 

 

 

 

Artikel 28

 

 

 

 

Artikel 29

 

 

 

 

Artikel 30

 

 

 

 

Artikel 31

 

 

 

 

Artikel 32

 

 

 

 

Artikel 33

 

 

 

 

Artikel 34, Absatz 1

Artikel 6, Absatz 1

Artikel 4, Absatz 4

Artikel 4, Absatz 4

Artikel 3, Absatz 4

Artikel 35, Absatz 2

Artikel 6, Absatz 2

Artikel 8, Absatz 1

Artikel 8, Absatz 1

Artikel 6, Absatz 1

Artikel 36, Absatz 1

 

 

 

Artikel 6, Absatz 1

Artikel 36, Absatz 2

Artikel 6, Absatz 2

Artikel 8, Absatz 1

Artikel 8, Absatz 1

Artikel 6, Absatz 2

Artikel 37, Absatz 1

 

Artikel 7, Absatz 1

 

Artikel 4, Absatz 1

Artikel 37, Absatz 2

 

Artikel 7, Absatz 2, Buchstabe a)

 

Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe a)

Artikel 38, Absatz 1

 

Artikel 7, Absatz 2, Buchstabe b)

 

Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe b)

Artikel 39

 

Artikel 7, Absatz 3

Artikel 7, Absatz 1

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 40

 

Artikel 7, Absatz 3

Artikel 7, Absatz 2

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 41, Absatz 2, Buchstabe b)

 

Artikel 7, Absatz 3

 

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 41, Absatz 6

 

Artikel 7, Absatz 3

 

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 42

 

Artikel 7, Absatz 5

 

Artikel 4, Absatz 5

Artikel 43

 

Artikel 7, Absatz 3

 

Artikel 4, Absatz 3

Artikel 44, Absatz 1

Artikel 3, Absatz 2

Artikel 4, Absatz 1

Artikel 9, Absatz 1

Artikel 9, Absatz 1

Artikel 8

Artikel 45

 

 

 

 

Artikel 46

 

 

 

 

Artikel 47

 

 

 

 

Artikel 48

 

 

 

Artikel 7

Artikel 49

 

 

 

 

Artikel 50

 

 

 

 

Artikel 51

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9, Absätze 2 und 3

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 9, Absatz 2

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 8, Absätze 2 und 3

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 52

 

 

 

 

Artikel 53

 

 

 

 

Artikel 54

 

 

 

 

Artikel 55

 

 

 

 

P5_TA(2004)0300

Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zur Änderung der Rechtsgrundlage und zur allgemeinen Ausrichtung des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (15769/2003 — C5-0027/2004 — 2002/0220(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung — erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags zur Änderung der Rechtsgrundlage sowie der „allgemeinen Ausrichtung“ des Rates vom 8. Dezember 2003 (15769/2003 — C5-0027/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 488) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zur Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0213/2004),

1.

begrüßt, dass der Rat inhaltlich den Vorschlägen des Parlaments gefolgt ist;

2.

billigt die Änderung der Rechtsgrundlage;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

4.

fordert den Rat auf, in der Präambel auf die Empfehlungen des Europäischen Parlaments Bezug zu nehmen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 23.9.2003, P5_TA(2003)0397.

(3)  ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 262.

P5_TA(2004)0301

Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (KOM(2003) 741 — C5-0644/2003 — 2003/0302(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 741) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0644/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0254/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0302

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (5) hat einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines Erdgasbinnenmarkts geleistet. Um die verbleibenden Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes , besonders bezüglich des Handels von Erdgas über die Grenzen hinweg und zwischen den Fernleitungsnetzen, anzugehen, müssen nun strukturelle Änderungen am Regulierungsrahmen vorgenommen werden. Zusätzliche technische Regeln sind erforderlich, vor allem für die Entgeltgrundsätze, die Transparenz, das Engpassmanagement und den Ausgleich von Mengenabweichungen.

(2)

Die Schaffung eines wirklichen Erdgasbinnenmarkts sollte durch die Erhöhung der Zahl derjenigen Marktteilnehmer gefördert werden, die Erdgas über die Grenzen hinweg transportieren können, sodass sich der Wettbewerb in der gesamten Europäischen Gemeinschaft intensiviert.

(3)

Die Erfahrung mit der Umsetzung und der Überwachung des ersten Pakets von Leitlinien für die gute Praxis, das 2002 vom Europäischen Erdgasregulierungsforum angenommen wurde, zeigt, dass diese rechtlich durchsetzbar gemacht werden müssen, damit die vollständige Umsetzung dieser Regeln in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird und sie in der Praxis eine Mindestgarantie für den gleichberechtigten Marktzugang bieten.

(4)

Ein zweites Paket gemeinsamer Regeln, die „Zweiten Leitlinien für die gute Praxis“, wurde auf der Tagung des Forums vom 24./25. September 2003 angenommen. In dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage jener Leitlinien Grundprinzipien und Regeln für den Netzzugang und für Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, für das Engpassmanagement, die Transparenz, den Ausgleich von Mengenabweichungen und den Handel mit Kapazitätsrechten festgelegt werden.

(5)

Bei der Ausarbeitung der Leitlinien im Sinne des Artikels 9 ist es wichtig, vor deren formeller Vorlage durch die Kommission für die uneingeschränkte Konsultation von und die Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Gremien der Industrie zu sorgen. Das Europäische Erdgasregulierungsforum und die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden sind dazu geeignet, diese Konsultation zu gewährleisten.

(6)

Die Kriterien für die Festlegung der Netzzugangsentgelte müssen angegeben werden, um sicherzustellen, dass sie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Erfordernissen eines gut funktionierenden Binnenmarktes vollständig entsprechen, die erforderliche Netzintegrität in vollem Umfang berücksichtigen und die tatsächlich entstandenen Kosten wiedergeben.

(7)

Gemeinsame Mindestdienstleistungen für den Netzzugang Dritter, die z.B. insbesondere die Laufzeit der angebotenen Transportverträge und der Verträge auf unterbrechbarer Basis betreffen, sind nötig, um in der Praxis in der gesamten Gemeinschaft über einen gemeinsamen Mindeststandard für den Netzzugang zu verfügen und dafür zu sorgen, dass Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter in ausreichendem Umfang kompatibel sind, damit der grenzüberschreitende Handel nicht behindert wird, sowie die aus einem gut funktionierenden Erdgasbinnenmarkt resultierenden Nutzeffekte ausschöpfen zu können.

(8)

Das Management vertraglich bedingter Netzengpässe , besonders an Grenzübergängen und sonstigen Verbundpunkten zwischen den Fernleitungsnetzen, ist im Hinblick auf die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes ein wichtiges Thema. Gemeinsame Regeln für den Ausgleich zwischen der notwendigen Zurverfügungstellung ungenutzter Kapazitäten gemäß dem „use-it-or-lose-it“-Grundsatz (entweder die Kapazität wird genutzt oder wieder freigegeben) und dem Recht der Kapazitätsinhaber, die Kapazität im Bedarfsfall zu nutzen, müssen entwickelt werden, wobei gleichzeitig die Liquidität der Kapazitäten verbessert werden muss.

(9)

Wenngleich physische Netzengpässe in der Gemeinschaft derzeit selten ein Problem sind, könnten sie zu einem Problem werden. Daher müssen Grundprinzipien dafür festgelegt werden, wie in solchen Fällen die Kapazitäten auf überlasteten Netzen zugewiesen werden.

(10)

Für den tatsächlichen Zugang zu den Erdgasnetzen benötigen die Netznutzer Informationen insbesondere über die technischen Anforderungen und die verfügbare Kapazität, um in der Lage zu sein, Geschäftsmöglichkeiten wahrzunehmen, die im Rahmen des Binnenmarktes entstehen. Für solche Transparenzanforderungen sind gemeinsame Mindeststandards erforderlich.

(11)

Von den Fernleitungsnetzbetreibern betriebene nichtdiskriminierende und transparente Ausgleichssysteme für Erdgas sind wichtige Mechanismen, vor allem für neue Marktteilnehmer, die möglicherweise größere Schwierigkeiten als bereits in einem relevanten Markt etablierte Unternehmen haben, ihr Gesamtkundenportfolio auszugleichen. Daher müssen Regeln festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Fernleitungsnetzbetreiber solche Mechanismen in einer Weise handhaben, die mit nichtdiskriminierenden, transparenten und effektiven Netzzugangsbedingungen vereinbar sind.

(12)

Der Handel mit primären Kapazitätsrechten spielt für die Entwicklung eines wettbewerbsoffenen Marktes und für die Entstehung von Liquidität eine wichtige Rolle. In dieser Verordnung sollten daher die Grundregeln hierfür festgelegt werden.

(13)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Einhaltung der Regeln dieser Verordnung und der gemäß ihr erlassenen Leitlinien gewährleisten.

(14)

In den Leitlinien im Anlage zu dieser Verordnung sind spezielle, ausführliche Regeln zur Umsetzung dieser Grundsätze festgelegt, die auf den Zweiten Leitlinien für die gute Praxis beruhen. Diese Regeln werden sich im Laufe der Zeit weiterentwickeln müssen und durch weitere Regeln zu Fragen wie die der Milderung vertraglich bedingter Engpässe umgesetzt werden. Die Verordnung muss daher die Möglichkeit bieten, solche neuen Regeln gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) zu erlassen.

(15)

Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Informationen dieser Art sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden. Die Kommission sollte im Bedarfsfall die Möglichkeit haben, relevante Informationen direkt von den betroffenen Unternehmen anzufordern, sofern die zuständigen nationalen Behörden darüber unterrichtet sind.

(16)

Diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien berühren nicht die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft.

(17)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Festlegung gerechter Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung gerechter Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen , damit Dritte als Netznutzer ihr Erdgas von einem Fernleitungssystem in jedes andere physisch mit ihm verbundene Erdgasfernleitungssystem in der Europäischen Gemeinschaft transportieren können, wodurch sich der Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt verstärkt . Dazu gehören Grundsätze für die Netzzugangsentgelte, die Festlegung der notwendigen Dienstleistungen, harmonisierte Grundsätze für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement, die Festlegung der Anforderungen an die Transparenz, der Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelte sowie die Notwendigkeit, sekundäre Märkte für den Kapazitätshandel zu erleichtern. Diese Verordnung gilt für alle Fernleitungsnetze, bei denen aufgrund der Richtlinie 2003/55/EG ein regulierter Zugang Dritter vorgeschrieben ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Fernleitung“ bezeichnet den Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz der durch ein regionales Rohrleitungsnetz, das hauptsächlich Hochdruckrohrleitungen umfasst, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

2.

„Transportvertrag“ bezeichnet einen Vertrag, den der Fernleitungsnetzbetreiber mit einem Netznutzer im Hinblick auf die Durchführung der Fernleitung geschlossen hat;

3.

„Kapazität“ bezeichnet den maximalen Lastfluss, der in normalen Kubikmetern pro Zeiteinheit oder in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt wird, auf den der Netznutzer gemäß den Bestimmungen des Transportvertrags Anspruch hat;

4.

„Engpassmanagement“ bezeichnet das Management des Kapazitätsportfolios des Fernleitungsnetzbetreibers zur optimalen und maximalen Nutzung der technischen Kapazität und zur rechtzeitigen Feststellung künftiger Engpass- und Saturierungsstellen;

5.

„sekundärer Markt“ bezeichnet den Markt für die vom Fernleitungsnetzbetreiber auf andere Weise als auf dem primären Markt gehandelte Kapazität;

6.

„Nominierung“ bezeichnet die vorherige Meldung des Lastflusses, den der Netznutzer tatsächlich in das Netz ein- oder aus diesem ausspeisen will, durch diesen an den Fernleitungsnetzbetreiber;

7.

„Renominierung“ bezeichnet die Meldung einer korrigierten Nominierung;

8.

„Restausgleich“ bezeichnet den physischen Ausgleich von Mengenabweichungen, um die Netzintegrität innerhalb der Ausgleichsperiode sicherzustellen;

9.

„Netzintegrität“ bezeichnet jedwede auf ein Fernleitungsnetz oder eine Fernleitungsanlage bezogene Situation, in der Erdgasdruck und Erdgasqualität innerhalb der von dem Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, sodass die Erdgasfernleitung technisch gewährleistet ist;

10.

„Ausgleichsperiode“ bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen jeder Netznutzer die Entnahme einer in Energieeinheiten ausgedrückten Erdgasmenge durch die Einspeisung der gleichen Erdgasmenge in das Fernleitungsnetz gemäß dem Transportvertrag oder dem Netzcode ausgleichen muss;

11.

„Netznutzer“ bezeichnet einen Kunden oder einen potenziellen Kunden eines Fernleitungsnetzbetreibers und die Fernleitungsnetzbetreiber selbst , sofern diese ihre Funktionen im Zusammenhang mit der Fernleitung wahrnehmen müssen ;

12.

„unterbrechbare Dienstleistungen“ bezeichnet Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber auf der Grundlage unterbrechbarer Kapazität anbietet;

13.

„unterbrechbare Kapazität“ bezeichnet die Erdgasfernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß den im Transportvertrag festgelegten Bedingungen unterbrochen werden kann;

14.

„langfristige Dienstleistungen“ bezeichnet Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber für eine Dauer von einem oder mehr als einem Jahr anbietet;

15.

„kurzfristige Dienstleistungen“ bezeichnet Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber für eine Dauer von weniger als einem Jahr anbietet;

16.

„verbindliche Kapazität“ bezeichnet Erdgasfernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber vertraglich zugesichert wurde;

17.

„technische Kapazität“ bezeichnet die verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes anbieten kann;

18.

„kontrahierte Kapazität“ bezeichnet die Kapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber einem Netznutzer durch einen Transportvertrag zugewiesen hat;

19.

„verfügbare Kapazität“ bezeichnet den Teil der technischen Kapazität, die nicht zugewiesen wurde und dem Netz aktuell noch zur Verfügung steht;

20.

„vertraglich bedingter Engpass“ bezeichnet eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt, d.h. in der die gesamte technische Kapazität verbindlich gebucht ist;

21.

„primärer Markt“ bezeichnet den Markt für die vom Fernleitungsnetzbetreiber direkt abgesetzte oder vom Inhaber eines Monopols auf langfristige Fernleitungskapazität abgesetzte Kapazität;

22.

„physischer Engpass“ bezeichnet eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach tatsächlichen Lieferungen die technische Kapazität zu einem bestimmten Zeitpunkt übersteigt;

23.

„neue Marktteilnehmer“ bezeichnet Unternehmen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat noch nicht in der Erdgasversorgung tätig sind und die als kleiner Marktteilnehmer gelten, oder Unternehmen, die erst innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Markt eingetreten sind und als kleine Marktteilnehmer angesehen werden;

24.

„kleiner Marktteilnehmer“ bezeichnet ein Unternehmen mit einem Marktanteil von weniger als 3% des nationalen Erdgasmarktes, auf dem es aktiv ist;

25.

„Verbundvereinbarungen“ bezeichnet Vereinbarungen zwischen miteinander verbundenen Fernleitungsnetzbetreibern, die dazu bestimmt sind, die Interoperabilität am Verbundpunkt zu gewährleisten, und die energiebezogenen Festlegungen (einschließlich Druck, Temperatur und Angaben zu den chemischen Eigenschaften des Erdgases) sowie Änderungen der Lastflussgeschwindigkeit und den Betrieb des Verbundpunkts betreffen können;

26.

Vereinbarungen über betrieblichen Ausgleich bezeichnet Vereinbarungen zwischen miteinander verbundenen Fernleitungsnetzbetreibern, die dazu bestimmt sind, die Interoperabilität am Verbundpunkt zu gewährleisten, und die sich auf die Verwendung der Energiekonten der Fernleitungsnetzbetreiber am Verbundpunkt beziehen und dazu benutzt werden, geringe betriebsbedingte Ungleichgewichte auszugleichen, sodass den Netznutzern ihre Nominierung vollständig zugeteilt wird, soweit nicht ein erheblicher Ausfall oder Überhang im Netz gegeben ist;

27.

maßgebliche Punkte bezeichnet mindestens sämtliche Einspeise- und die wichtigsten Ausspeisepunkte, die von einem Fernleitungsnetzbetreiber betrieben werden, sämtliche Punkte, die das Fernleitungsnetz mit verschiedenen Netzbetreibern und mit LNG- und Speicheranlagen verbinden, alle wesentlichen Punkte des Netzes des Fernleitungsnetzbetreibers und alle Punkte, die das Netz mit der Infrastruktur verbinden, welche für die Erbringung von Hilfsdiensten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2003/55/EG erforderlich ist.

(2)   Ferner gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2003/55/EG.

Artikel 3

Entgelte für den Netzzugang

(1)   Die Entgelte oder die Methoden zur Berechnung der Entgelte , die die Fernleitungsnetzbetreiber für den Zugang zu den Netzen berechnen, müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität Rechnung tragen und die entstandenen Kosten, einschließlich einer angemessenen Kapitalrendite und gegebenenfalls nationaler und internationaler Entgeltvergleichsstudien , wirkungsvoll widerspiegeln. Die Entgelte oder die Methoden zur Berechnung der Entgelte müssen diskriminierungsfrei angewandt werden.

Die Entgelte erleichtern den effizienten Gashandel und Wettbewerb , vermeiden gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern und bieten Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze .

(2)   Durch die Entgelte für den Netzzugang wird weder die Marktliquidität eingeschränkt noch wird der Handel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt. Soweit Unterschiede der Tarifstrukturen oder der Ausgleichsmechanismen den grenzüberschreitenden Handel hemmen, müssen die Fernleitungsnetzbetreiber aktiv auf die Konvergenz der Tarifstrukturen und der Entgelterhebungsgrundsätze hinarbeiten, auch im Zusammenhang mit Ausgleichsregelungen.

Artikel 4

Dienstleistungen für den Zugang Dritter

(1)     Die Fernleitungsnetzbetreiber streben die Unterbindung aller Hemmnisse für den Erdgashandel, die sich aus der Gestaltung oder Durchführung von Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter ergeben, an. Bestehende Hemmnisse sollten beseitigt werden.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten allen Netznutzern Dienstleistungen für den Zugang Dritter auf der gleichen vertraglichen Grundlage anhand von Standardtransportverträgen oder eines gemeinsamen Netzcodes an.

(3)   Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Zugang Dritter bereit. Der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider.

(4)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten den Netznutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an.

(5)   Transportverträge, die außerhalb eines Erdgasjahres mit unüblichen Anfangsterminen oder mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Standardtransportvertrags auf jährlicher Basis unterzeichnet werden, führen nicht zu willkürlich höheren Entgelten.

(6)     Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten die Interoperabilität mehrerer Netze unter anderem durch den Abschluss sowohl von standardisierten Verbundvereinbarungen als auch von standardisierten Vereinbarungen über den betrieblichen Ausgleich jeder Schnittstelle.

(7)     Beim Verkauf oder bei der Zuteilung von Dienstleistungen für Dritte hat ein Unternehmen, das ein langfristiges Monopol auf Kapazitätsrechte innehat, dieselben Verpflichtungen wie der Fernleitungsnetzbetreiber der Rohrleitung, für die diese Rechte gelten.

(8)     Gegebenenfalls können Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nichtdiskriminierend, transparent und angemessen sein.

Artikel 5

Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement

(1)     Den Marktteilnehmern wird an allen in Artikel 6 Absatz 4 genannten maßgeblichen Punkten die größtmögliche Kapazität zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nichtdiskriminierende und transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzen diese um. Diese sollten

a)

angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung technischer Kapazität liefern und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern;

b)

die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich den Spotmärkten und „trading hubs“ sicherstellen und gleichzeitig flexibel und in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen;

c)

kompatibel mit den Netzzugangsregelungen der Mitgliedstaaten sein.

(3)   Schließen Fernleitungsnetzbetreiber neue Transportverträge ab, so berücksichtigen diese Verträge die folgenden Grundsätze, die im Falle vertraglich bedingter Engpässe gelten:

a)

Der Fernleitungsnetzbetreiber bietet ungenutzte Kapazität auf dem primären Markt zumindest auf „day-ahead“-Basis und als unterbrechbare Kapazität an;

b)

Netznutzer, die ihre ungenutzte, kontrahierte Kapazität auf dem sekundären Markt weiterverkaufen wollen, sind hierzu berechtigt.

(4)   Bleiben Kapazitäten im Rahmen bestehender Transportverträge ungenutzt, und im Falle eines andauernden und bedeutsamen vertraglichen Engpasses , bemühen sich die Fernleitungsnetzbetreiber in Absprache mit den zuständigen Behörden um die Zurverfügungstellung dieser Kapazitäten, damit die in Absatz 3 Buchstaben a und b niedergelegten Grundsätze angewandt werden können.

(5)   Im Falle physischer Engpässe werden nichtdiskriminierende, marktorientierte Lösungen angewandt werden.

Artikel 6

Transparenzanforderungen

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ausführliche Informationen über die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen.

(2)     Um für transparente, objektive und nichtdiskriminierende Tarife zu sorgen und eine effiziente Nutzung des Erdgasnetzes zu erleichtern, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber oder die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in sinnvoller und hinlänglicher Genauigkeit Informationen über die Tarifbildung, die entsprechenden Methoden und die Tarifstruktur veröffentlichen.

(3)   Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber für alle maßgeblichen Punkte oder Rohrleitungen auf einer regelmäßigen und rollierenden Grundlage und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die technischen, kontrahierten und verfügbaren Kapazitäten. Diese maßgeblichen Punkte und Rohrleitungen umfassen alle Verbindungen mit anderen Fernleitungsnetzen.

(4)   Die übrigen maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes, über die Informationen zu veröffentlichen sind, werden von den nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation mit den Netznutzern festgelegt .

(5)   Ist ein Fernleitungsnetzbetreiber der Ansicht, dass er aus Gründen der Vertraulichkeit nicht berechtigt ist, alle erforderlichen Daten zu veröffentlichen, so ersucht er die nationale Regulierungsbehörde, der Einschränkung der Veröffentlichung für den betreffenden Punkt oder die betreffenden Punkte zuzustimmen.

Die nationale Regulierungsbehörde erteilt ihre Zustimmung oder verweigert diese, wobei sie der Notwendigkeit des legitimen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und dem Ziel der Schaffung eines wettbewerbsoffenen Erdgasbinnenmarkts Rechnung trägt. Im Falle der Zustimmung wird die verfügbare Kapazität ohne die Angabe der numerischen Daten, die der Vertraulichkeit zuwiderlaufen würden, veröffentlicht.

Haben drei oder mehr Netznutzer Kapazität an ein und demselben Punkt kontrahiert, ist eine Freistellung von der Veröffentlichungspflicht nicht möglich.

(6)     Die Fernleitungsnetzbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher und leicht zugänglicher Weise ohne Diskriminierung bekannt.

Artikel 7

Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelte

(1)   Die Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen werden auf gerechte, nichtdiskriminierende und transparente Weise konzipiert und beruhen auf objektiven Kriterien. Die Ausgleichsregeln spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider.

(2)     Von den Netznutzern darf nicht verlangt werden, dass sie ihre Inputs und Outputs in kürzeren Zeitspannen ausgleichen, als dies durch ein marktorientiertes Ausgleichssystem möglich ist. Bevor dies erreicht ist, trägt die nationale Regulierungsbehörde in der Übergangszeit dafür Sorge, dass ein nicht marktorientiertes Ausgleichssystem bereitgestellt wird und den Neuzugang erleichtert.

(3)   Im Falle nicht marktorientierter Systeme zum Ausgleich von Mengenabweichungen werden die Toleranzwerte zumindest so konzipiert, dass sie den saisonalen Charakter und die tatsächlichen technischen Möglichkeiten des Fernleitungsnetzes widerspiegeln. Die Toleranzwerte spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider.

(4)   Die Ausgleichsentgelte sind weitestgehend kostenorientiert und von ihnen gehen angemessene Anreize für die Netznutzer aus, ihre Ein- und Ausspeisung von Erdgas auszugleichen. Sie vermeiden Quersubventionen zwischen den Netznutzern und behindern nicht den Markteintritt neuer Marktteilnehmer.

Die Ausgleichsentgelte werden veröffentlicht.

(5)   Die Fernleitungsnetzbetreiber können spezielle Entgelte von den Netznutzern erheben, deren Einspeisung in das und Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz nicht gemäß den nach Absatz 1 festgelegten Ausgleichsregeln ausgeglichen ist.

(6)    Die speziellen Entgelte, die die tatsächlich entstandenen Ausgleichskosten übersteigen, werden den Netznutzern auf nichtdiskriminierender Basis zurückerstattet. Die Methode für die Rückerstattung dieser Kosten wird von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt.

(7)   Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen ausreichende, rechtzeitig erscheinende und zuverlässige Online- Informationen über den Ausgleichsstatus der Netznutzer bereit, die notwendig sind, damit die Netznutzer rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können. Die Gebühren für die Bereitstellung von Informationen dieser Art werden von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt und veröffentlicht.

Der Stand der bereitgestellten Informationen spiegelt den Informationsstand wider, über den die Fernleitungsnetzbetreiber verfügen.

(8)     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Fernleitungsnetzbetreiber die Ausgleichssysteme harmonisieren und die Strukturen und die Höhe der Ausgleichsentgelte rationalisieren, um den Erdgashandel zu erleichtern.

Artikel 8

Sekundäre Märkte

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen Konsultationen mit den Netznutzern, damit Kapazitätsrechte auf einem sekundären Markt frei zwischen registrierten Netznutzern gehandelt werden können und dieser Handel erleichtert wird. Sie entwickeln auf dem primären Markt standardisierte Transportverträge und Verfahren, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und anerkennen den Transfer primärer Kapazitätsrechte, sofern dieser durch die Netznutzer mitgeteilt wurde.

Artikel 9

Leitlinien

(1)   Gegebenenfalls bestimmen Leitlinien, die für das zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung sorgen, Folgendes:

a)

die Einzelheiten der Entgeltmethode gemäß Artikel 3;

b)

die Einzelheiten der Dienstleistungen für den Zugang Dritter, einschließlich der Art und Dauer der Dienstleistungen und anderer Anforderungen an diese, gemäß Artikel 4;

c)

die Einzelheiten der Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen gemäß Artikel 5;

d)

die Einzelheiten der Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Zugang zum Netz benötigen, und der Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblicher Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen, gemäß Artikel 6;

e)

die Einzelheiten der Ausgleichsregeln und der Ausgleichsentgelte gemäß Artikel 7;

f)

die Einzelheiten zu den sekundären Märkten gemäß Artikel 8.

(2)   Leitlinien zu den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Punkten werden im Anlage festgelegt. Sie werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren geändert.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien zu den in Absatz 1 Buchstaben a, e und f genannten Punkten.

Artikel 10

Regulierungsbehörden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung sorgen die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten für die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 9 erlassenen Leitlinien.

Soweit angebracht, arbeiten sie untereinander und mit der Kommission zusammen.

Artikel 11

Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Zwecke des Artikels 9 erforderlichen Informationen.

Unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden, setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.

(2)   Wenn der betroffene Mitgliedstaat oder die betroffene Regulierungsbehörde die Informationen nicht innerhalb der gemäß Absatz 1 gesetzten Frist übermittelt, kann die Kommission alle Informationen, die für die Zwecke des Artikels 9 erforderlich sind, unmittelbar von den jeweiligen Unternehmen anfordern.

Fordert die Kommission von einem Unternehmen Informationen an, so übermittelt sie den Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieser Anforderung.

In ihrer Anforderung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, die Frist für die Übermittlung der Informationen, den Zweck der Anforderung sowie die in Artikel 13 Absatz 2 für den Fall der Erteilung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Auskünfte vorgesehenen Sanktionen an. Die Kommission setzt dabei eine angemessene Frist unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der diese benötigt werden.

(3)    Wird eine von einem Unternehmen verlangte Auskunft innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann die Kommission die Information durch Entscheidung anfordern. In der Entscheidung werden die angeforderten Informationen bezeichnet und eine angemessene Frist für ihre Übermittlung bestimmt. Sie enthält einen Hinweis auf die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen.

Die Kommission übermittelt den Regulierungsbehörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens befindet, gleichzeitig eine Abschrift ihrer Entscheidung.

(4)   Die Kommission verwendet die aufgrund dieser Verordnung angeforderten Informationen nur für die Zwecke des Artikels 9.

Artikel 12

Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen

Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung und die Leitlinien nach Artikel 9 enthalten.

Artikel 13

Sanktionen

(1)     Die Mitgliedstaaten legen unbeschadet des Absatzes 2 fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum 1. Juli 2005 mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen, die diese betreffen.

(2)   Die Kommission kann Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes auferlegen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig bei der Erteilung einer nach Artikel 11 Absatz 2 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben oder die Angaben nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 gesetzten Frist machen.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist die Schwere der Nichteinhaltung der Anforderungen des Unterabsatzes 1 zu berücksichtigen.

(3)   Sanktionen nach Absatz 1 und Entscheidungen nach Absatz 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 14

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitendenStromhandel (7) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)     Der Ausschuss führt Konsultationen mit den Fernleitungsnetzbetreibern, den Netznutzern und den Erdgasverbrauchern und trägt deren Ansichten in gebührendem Umfang Rechnung.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/ EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 15

Bericht der Kommission

Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Erfahrungen bei ihrer Anwendung vor. In dem Bericht ist insbesondere zu analysieren, in welchem Umfang die Verordnung nichtdiskriminierende und kostenorientierte Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen gewährleisten und somit einen Beitrag zur Angebotsvielfalt für die Kunden in einem gut funktionierenden Binnenmarkt und zur langfristigen Versorgungssicherheit leisten konnte. Der Bericht wird im Rahmen der in der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehenen Berichtspflicht erstellt und kann gegebenenfalls geeignete Vorschläge und/oder Empfehlungen enthalten.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ein Mitgliedstaat kann ohne eine Änderung der Verordnung nicht von seinen Verpflichtungen ausgenommen werden.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(5)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.

ANLAGE

LEITLINIEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN ZUGANG DRITTER

GRUNDSÄTZE DER KAPAZITÄTSZUWEISUNGSMECHANISMEN

UND ENGPASSMANAGEMENTVERFAHREN SOWIE DER ANWENDUNG VON ENGPASSMANAGEMENTVERFAHREN BEI VERTRAGLICH BEDINGTEN ENGPÄSSEN UND DEFINITION DER TECHNISCHEN INFORMATIONEN, DIE DIE NETZNUTZER FÜR DEN TATSÄCHLICHEN NETZZUGANG BENÖTIGEN, UND DEFINITION ALLER FÜR DIE TRANSPARENZANFORDERUNGEN MASSGEBLICHER PUNKTE, EINSCHLIESSLICH DER FÜR ALLE MASSGEBLICHEN PUNKTE ZU VERÖFFENTLICHENDEN INFORMATIONEN UND DES ZEITPLANS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DIESER INFORMATIONEN

1.   Dienstleistungen für den Zugang Dritter

(1)

Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten verbindliche und unterbrechbare Dienstleistungen bis hin zu einer Mindestperiode von einem Tag an.

(2)

Standardtransportverträge und ein gemeinsamer Netzcode werden in einer Weise konzipiert werden, die den Handel und die Wiederverwendung von Kapazitäten, die von den Netznutzern kontrahiert wurden, erleichtern, ohne die Kapazitätsfreigabe zu behindern.

(3)

Die Konzipierung von Netzcodes und standardisierten Verträgen muss durch eine gründliche Konsultation mit den Netznutzern und den Fernleitungsnetzbetreibern vorgenommen werden.

(4)

Die Fernleitungsnetzbetreiber realisieren standardisierte Verfahren für die Nominierung und Renominierung Messeinheiten, die zuvor innerhalb des Verbands EASEE-gas vereinbart wurden. Sie entwikkeln Informationssysteme und elektronische Kommunikationsmittel, um den Netznutzern geeignete Daten bereitzustellen und Transaktionen, etwa Nominierungen, die Kapazitätskontrahierung und die Übertragung von Kapazitätsrechten zwischen Netznutzern, zu vereinfachen.

(5)

Die Fernleitungsnetzbetreiber harmonisieren formalisierte Anfrageverfahren und Antwortzweiten gemäß der besten Branchenpraxis, um die Antwortzeiten zu minimieren. Sie stellen spätestens ab dem 1. Juli 2005 bildschirmgestützte Online-Kapazitätsbuchungs- und -bestätigungssysteme sowie Nominierungs- und Renomininierungsverfahren, die innerhalb des Verbands EASEE-gas vereinbart wurden, bereit.

(6)

Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen den Netznutzern keine separaten Gebühren für Informationsanfragen und für Transaktionen in Rechnung, die mit ihren Transportverträgen zusammenhängen und gemäß Standardregeln und -verfahren durchgeführt werden.

(7)

Informationsanfragen, die außergewöhnliche oder übermäßige Kosten erfordern, etwa für Durchführbarkeitsstudien, können separat in Rechnung gestellt werden, sofern die Aufwendungen ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.

(8)

Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern bei der Koordinierung der Wartung ihrer jeweiligen Netze zusammen, um Unterbrechungen der Fernleitungsdienstleistungen für die Netznutzer und die Fernleitungsnetzbetreiber in anderen Gebieten möglichst gering zu halten, und um hinsichtlich der Versorgungssicherheit, einschließlich des Transits, gleiche Nutzeffekte zu gewährleisten.

(9)

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens einmal jährlich bis zu einem vorher festgelegten Termin alle geplanten Wartungszeiträume, die sich auf die aus den Transportverträgen resultierenden Rechte der Netznutzer auswirken könnten, und die entsprechenden betriebsbezogenen Informationen mit einer angemessener Vorlaufzeit. Dazu gehört die zügige und nichtdiskriminierende Veröffentlichung von Änderungen der geplanten Wartungszeiträume und die Bekanntgabe ungeplanter Wartungsarbeiten, sobald der Fernleitungsnetzbetreiber von diesen Kenntnis hat. Während der Wartungszeiträume veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig aktualisierte Informationen über die Einzelheiten der Wartungsarbeiten, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkung.

(10)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein tägliches Protokoll über die tatsächlichen Wartungsarbeiten und die eingetretenen Lastflussunterbrechungen, das sie der Regulierungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung stellen. Auf Anfrage werden Informationen auch den von einer Unterbrechung Betroffenen zur Verfügung gestellt.

2.   Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren sowie der Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen

2.1.     Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement

(1)

Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren erleichtern die Entwicklung des Wettbewerbs und den liquiden Kapazitätshandel und sind mit Marktmechanismen, einschließlich der Spotmärkte und Handelsumschlagsplätze, vereinbar. Sie sind flexibel und können sich an verändernde Marktgegebenheiten anpassen.

(2)

Diese Mechanismen und Verfahren können die Integrität des jeweiligen Netzes und die Versorgungssicherheit berücksichtigen.

(3)

Diese Mechanismen und Verfahren behindern weder den Markteintritt neuer Marktteilnehmer noch schaffen sie übermäßige Markteintrittshindernisse. Sie hindern Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer und Unternehmen mit einem kleinen Marktanteil, nicht am wirksamen Wettbewerb.

(4)

Von diesen Mechanismen und Verfahren gehen geeignete ökonomische Signale im Hinblick auf die effiziente Nutzung technischer Kapazitäten in möglichst großem Umfang aus, und sie erleichtern Investitionen in neue Infrastruktur.

(5)

Die Netznutzer werden darauf hingewiesen, welche Art von Umständen die Verfügbarkeit kontrahierter Kapazität beeinträchtigen könnte. Die Unterrichtung über Unterbrechungen sollte dem Informationsstand entsprechen, den die Fernleitungsnetzbetreiber haben.

(6)

Falls sich aus Gründen der Netzintegrität Schwierigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Lieferverpflichtungen ergeben, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber die Netznutzer unterrichten und unverzüglich eine diskriminierungsfreie Lösung anstreben. Die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren die Netznutzer zu den Verfahren vor deren Anwendung und vereinbaren die Verfahren mit der Regulierungsbehörde.

2.2.   Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen

(1)

Falls die kontrahierte Kapazität nicht genutzt wird, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber diese Kapazität auf dem primären Markt auf unterbrechbarer Basis durch Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit zur Verfügung, sofern sie nicht vom jeweiligen Netznutzer (Kapazitätsinhaber) zu einem angemessenen Preis auf dem sekundären Markt angeboten wird.

(2)

Die Einnahmen aus der freigegebenen, unterbrechbaren Kapazität werden nach von der jeweiligen Regulierungsbehörde festgelegten Regeln aufgeteilt. Diese Regeln sind mit dem Erfordernis einer effektiven und effizienten Netznutzung vereinbar.

(3)

Die Regulierungsbehörden können unter Berücksichtigung der vorherrschenden speziellen Gegebenheiten einen angemessenen Preis für die freigegebene unterbrechbare Kapazität festlegen.

(4)

Die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich in angemessener Weise, dem Markt zumindest Teile der nichtgenutzten Kapazität als verbindliche Kapazität anzubieten.

3.   Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, und Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblicher Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen

3.1.   Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen in der (den) nationalen Sprache(n) und gleichzeitig auf Englisch mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:

a)

Eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und ihrer Entgelte;

b)

die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen und gegebenenfalls den Netzcode und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer umrissen werden, einschließlich Standardtransportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;

c)

die Standardverfahren, die bei der Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;

d)

Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuweisung, das Engpassmanagement, gegen das Horten und für die Wiederverwendung;

e)

die Regeln für den Kapazitätshandel auf dem sekundären Markt gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber;

f)

gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;

g)

eine ausführliche Beschreibung des Gasnetzes des Fernleitungsnetzbetreibers mit Angabe aller maßgeblichen Punkte, die sein Netz mit dem anderer Fernleitungsnetzbetreiber und/oder mit der Erdgasinfrastruktur wie LNG und Infrastruktur, die für die Bereitstellung von Hilfsdiensten gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2003/55/EG erforderlich ist, verbinden;

h)

Informationen über die Erdgasqualität und Druckanforderungen;

i)

die Regeln für den Anschluss an das vom Fernleitungsnetzbetreiber betriebene Netz;

j)

Informationen über vorgeschlagene und/oder tatsächliche Änderungen der Dienstleistungen oder Bedingungen, einschließlich der in den Buchstaben a bis i aufgeführten Punkte.

3.2.   Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblicher Punkte

Zu den maßgeblichen Punkten gehören mindestens:

a)

alle Einspeisepunkte eines von einem Fernleitungsnetzbetreiber betriebenen Netzes

b)

die wichtigsten Ausspeisepunkte, die mindestens 50% der gesamten Ausspeisekapazität des Netzes eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers ausmachen

c)

alle Punkte, die verschiedene Netze von Fernleitungsnetzbetreibern verbinden

d)

alle Punkte, die das Netz eines Fernleitungsnetzbetreibers mit einer LNG-Kopfstation verbinden

e)

alle wesentlichen Punkte des Netzes eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers, einschließlich der Verbindungspunkte zu Erdgashubs. Als wesentlich gelten alle Punkte, an denen erfahrungsgemäß physische Engpässe auftreten können.

f)

alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2003/55/EG erforderlich ist.

3.3.   Für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen

(1)

Für alle maßgeblichen Punkte veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber auf einer regelmäßigen/rollierenden Basis und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise im Internet die folgenden Informationen über die Kapazitätslage bis hin zu den täglichen Perioden:

a)

die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen

b)

die gesamte kontrahierte und unterbrechbare Kapazität

c)

die verfügbare Kapazität

(2)

Für alle maßgeblichen Punkte veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber die verfügbaren Kapazitäten für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten im Voraus und aktualisieren diese Informationen mindestens monatlich oder, falls neue Informationen vorliegen, häufiger.

(3)

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte tägliche Aktualisierungen der Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen (einen Tag und eine Woche im Voraus), die u.a. auf Nominierungen, den vorherrschenden vertraglichen Verpflichtungen und regelmäßigen langfristigen Prognosen der verfügbaren Kapazität auf jährlicher Basis für bis zu zehn Jahre beruhen.

(4)

Öffentlich bekannt gegebene Kapazitäten sollten nicht der zusätzlichen Bestätigung bedürfen.

(5)

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen historische monatliche Höchst- und Mindestkapazitätsauslastungsraten und die jährlichen durchschnittlichen Lastflüsse für alle maßgeblichen Punkte für die letzten drei Jahre auf rollierender Basis.

(6)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen drei Monate lang ein tägliches Protokoll der tatsächlichen aggregierten Lastflüsse.

(7)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen Aufzeichnungen über alle Kapazitätsverträge und alle sonstigen relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung und der Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten, auf die die maßgeblichen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugreifen können.

(8)

Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen nutzerfreundliche Instrumente für die Berechnung der Entgelte für die verfügbaren Dienstleistungen und für die Online-Überprüfung der verfügbaren Kapazität bereit.

(9)

Sind die Fernleitungsnetzbetreiber außerstande, Informationen gemäß den Absätzen 1, 3 und 8 zu veröffentlichen, konsultieren sie ihre zuständigen nationalen Behörden und erstellen so schnell wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2005, einen Aktionsplan für die Umsetzung.

P5_TA(2004)0302

Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates (KOM(2003) 453 — C5-0369/2003 — 2003/0172(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 453) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0369/2003),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 67 und 63 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0171/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0172

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 175 ,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die umweltfreundliche Gestaltung (Ökodesign) energiebetriebener Produkte können Handelshemmnisse schaffen, den Wettbewerb in der Gemeinschaft verzerren und damit unmittelbar das Funktionieren des Binnenmarktes stören. Die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ist das einzige Mittel, um der Entstehung von Handelshemmnissen und der Wettbewerbsverzerrung vorzubeugen.

(2)

Die Umweltpolitik der Europäischen Union, die im sechsten Umweltaktionsprogramm  (5) auf der Basis der Grundsätze des Artikels 175 des Vertrags dargelegt ist, verlangt den effizienten Einsatz von Energie und Materialien und die Verringerung schädlicher Emissionen. Energiebetriebene Produkte haben einen rasch wachsenden Anteil am Verbrauch von Energie und Materialien in der Gemeinschaft und sind deshalb im Rahmen der laufenden, breit angelegten Bemühungen um nachhaltige Entwicklung besonders zu beachten.

(3)

Die Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms sind unter Berücksichtigung des Konzepts der integrierten Produktpolitik und der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung zu verfolgen, und zwar unter anderem durch Förderung umweltverträglicher und nachhaltiger Gestaltung von Produkten, durchAusarbeitung operativer Maßnahmen zur Förderung von Abfallvermeidung, wie beispielsweise von Anreizen zu Wiederverwendung und Recycling, sowie durch Ausstieg aus der Verwendung bestimmter Stoffe und Materialien im Wege produktbezogener Maßnahmen.

(4)

Das sechste Umweltaktionsprogramm sieht Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vor, damit die Grenze der Belastbarkeit der Umwelt durch den Verbrauch von Ressourcen und die damit verbundenen Auswirkungen nicht überschritten wird und das Wirtschaftswachstum und der Ressourcenverbrauch entkoppelt werden. Diese Ziele sind unter Berücksichtigung des Konzepts der integrierten Produktpolitik und der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft mit Hilfe vorrangiger Aktionen zu verfolgen, zu denen u.a. die Förderung von Gewinnungs- und Produktionsmethoden gehören, die die Ökoeffizienz und die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen, Energie, Wasser und anderen Ressourcen begünstigen.

(5)

Auf energiebetriebene Produkte entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen Ressourcen und Energie in der Gemeinschaft. Solche Produkte haben darüber hinaus eine Reihe weiterer Umweltwirkungen. Bei den meisten in der Gemeinschaft auf dem Markt befindlichen Produktarten sind bei ähnlicher Funktion und Leistung stark unterschiedliche Umweltwirkungen zu beobachten. Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollte die laufende Minderung der von diesen Produkten insgesamt verursachten Umweltwirkungen gefördert werden, vor allem durch Ermittlung der Hauptquellen schädlicher Umweltauswirkungen und durch Vermeidung aller Übertragungen von Umweltbelastung .

(6)

Die umweltgerechte Gestaltung von Produkten ist wesentlicher Bestandteil der Gemeinschaftsstrategie zur integrierten Produktpolitik. Sie bietet als vorbeugender Ansatz zu dem Zweck, die Umweltverträglichkeit von Produkten an der Quelle zu optimieren und gleichzeitig deren Gebrauchsqualität zu erhalten, neue, konkrete Chancen für Hersteller, Verbraucher und die Allgemeinheit.

(7)

Die Verbesserung der Energieeffizienz- bei der eine der verfügbaren Optionen der effizientere Endverbrauch von Elektrizitätist — gilt als wesentlicher Beitrag zum Erreichen der Zielvorgaben für Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union. Die Elektrizitätsnachfrage ist die am schnellsten wachsende Kategorie des Endenergieverbrauchs; Prognosen zufolge wird sie in den nächsten 20 bis 30 Jahren von rund 7 000 auf 10 000 kWh pro Kopf steigen, soweit nicht politische Maßnahmen gegen diese Tendenz ergriffen werden. Dem von der Kommission vorgelegten Europäischen Programm zur Klimaänderung (ECCP)  (6) zufolge ist eine Senkung des Energieverbrauchs um 40 % möglich. Die Klimaänderung gehört zu den Prioritäten des Sechsten Umweltaktionsprogramms. Die Energieeinsparung ist die kostengünstigste Art und Weise, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern. Es gilt daher, wesentliche Maßnahmen und Zielvorgaben auf der Nachfrageseite anzusetzen.

(8)

Es ist notwendig, auf der Stufe der Produktentwicklung Eingriffe vorzunehmen, weil auf dieser Stufe 80 % der während des Lebenszyklus auftretenden Umweltbelastungen vorgezeichnet werden und 90 % der Kosten entstehen.

(9)

Es sollte ein Gesamtrahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Anforderungen an die umweltfreundliche Gestaltung energiebetriebener Produkte mit dem Ziel geschaffen werden, den freien Verkehr mit Produkten zu gewährleisten, die diesen Anforderungen entsprechen, und die von ihnen verursachten Umweltwirkungen zu mindern. Bei der Festlegung solcher Anforderungen sollten die Grundsätze des fairen Wettbewerbs und des internationalen Handels beachtet werden.

(10)

Ökodesign-Anforderungen müssen unter Berücksichtigung der Ziele und Prioritäten des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft festgelegt werden, einschließlich zukünftiger Ziele seiner thematischen Strategien, wie der thematischen Strategie für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, der thematischen Strategien für die Abfallvermeidung und -verwertung, der ECCP-Politikempfehlungen, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen zur Klimaänderung und der Verpflichtungen aufgrund des Protokolls von Kyoto sowie unter anderen der bestehenden Zielvorgaben der Richtlinien 2000/60/EG  (7) , 96/62/EG  (8) ,, 75/442/EWG  (9) und 76/769/EWG  (10) , des OSPAR-Übereinkommens, der Chemikalienpolitik der Gemeinschaft und der Richtlinie (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates [über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinien 79/117/EWG und 96/59/EG]  (11).

(11)

Es bedarf auch eines kohärenten Rahmens für Ökodesign-Anforderungen auf internationaler Ebene. Deshalb wird die Kommission ersucht, einen Dialog mit wichtigen Handelspartnern — wie den USA, Japan, China, Indien usw. — einzuleiten, um die Möglichkeiten zum Aufbau eines solchen Rahmens zu sondieren.

(12)

Mit dieser Richtlinie soll durch Steigerung der Ressourceneffizienz energiebetriebener Produkte ein hohes Umweltschutzniveau erreicht werden, das letztlich den Produktnutzern zugute kommt. Eine nachhaltige Entwicklung erfordert auch die angemessene Berücksichtigung der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. Eine höhere Energieeffizienz von Produkten trägt zur Sicherheit der Energieversorgung bei, die ihrerseits eine Voraussetzung für eine gesunde Wirtschaft und damit für eine nachhaltige Entwicklung ist.

(13)

Es ist wichtig, im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung einen kohärenteren Ansatz bei den Problemen des Energieverbrauchs zu wählen. Hier würde die Aufstellung eines Leitfadens mit Energieverbrauchsratschlägen, der von den nationalen und/oder regionalen Umweltbehörden herausgegeben und vorrangig an die Haushalte in Europa verteilt würde, als sinnvolles Mittel zur Sensibilisierung der Verbraucher für Energieverschwendung wirken.

(14)

Artikel 95 Absatz 3 des Vertrags verpflichtet die Kommission, in ihren Vorschlägen von einem hohen Umweltschutzniveau auszugehen und dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(15)

Es liegt im Interesse von Herstellern und Händlern, die Verbraucher über umweltbezogene Fortschritte bei energiebetriebenen Produkten zu informieren und ihnen eine Anleitung zur umweltschonenden Verwendung des Produkts zu geben.

(16)

Das Vorsorgeprinzip ist Bestandteil des Vertrags und sollte bei der Ausarbeitung und Durchführung dieser Richtlinie Beachtung finden.

(17)

Mit dem im Grünbuch zur integrierten Produktpolitik (12) beschriebenen Konzept, das ein wichtiger und innovativer Teil des sechsten Umweltaktionsprogramms (Beschluss Nr. 1600/2002/EG) ist, wird das Ziel verfolgt, die Umweltwirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus zu verringern. Durch Berücksichtigung dieser Umweltwirkungen bereits beim Entwurf des Produkts lässt sich der Umweltschutz auf kostengünstige Weise verbessern. Wenn dieser Ansatz bei aufeinanderfolgenden Produktgenerationen angewandt wird, lässt sich das Gesamtpotenzial für Verbesserungen dauerhaft beeinflussen. Hierzu sollten die Hersteller eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit ihrer Produkte anstreben und Entwurfsalternativen im Hinblick auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts nach dem jeweils neuesten Stand des Ökodesigns bewerten. Bei der Wahl des zu fertigenden Entwurfs ist unter Beachtung aller geltenden Rechtsvorschriften ein sinnvoller Kompromiss zwischen den einzelnen umweltrelevanten Eigenschaften sowie zwischen umweltrelevanten und anderen Eigenschaften, wie technischen Anforderungen an Funktionalität, Qualität und Leistung, oder wirtschaftlichen Aspekten wie Herstellungskosten und Marktfähigkeit anzustreben.

(18)

Ein umfassender Ansatz bezüglich der Umweltverträglichkeit ist wünschenswert; das vorrangige umweltpolitische Ziel dieser Richtlinie besteht in der Senkung von Treibhausgasemissionen durch Steigerung der Energieeffizienz.

(19)

Es ist notwendig und gerechtfertigt, für bestimmte Produkte oder bestimmte umweltrelevante Merkmale quantitative Ökodesign-Anforderungen festzulegen, um die von den Produkten verursachten Umweltwirkungen auf ein Minimum zu begrenzen. In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, dazu beizutragen , das in dem mit der Entscheidung 2002/358/EG  (13) genehmigten Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) gesetzte Ziel zu erreichen, nämlich eine Senkung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft um 8 % bis zum Jahr 2012 und eine weitere Senkung in den folgenden Jahren und unbeschadet des in dieser Richtlinie befürworteten integrierten Ansatzes sollten binnen 12 Monaten ab dem Erlass dieser Richtlinie diejenigen Maßnahmen Vorrang erhalten, die ein hohes Potenzial für die kostengünstige Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen haben. Solche Maßnahmen fördern auch die nachhaltige Nutzung der Ressourcen und sind ein wesentlicher Beitrag zum Zehnjahres-Rahmenplan für Programme für nachhaltige Produktions- und Verbrauchsstrukturen, der im September 2002 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg vereinbart wurde.

(20)

Die Senkung des Energieverbrauchs ist ein wesentliches Instrument der europäischen Umweltpolitik, wie sie beispielsweise im Europäischen Programm zur Klimaänderung (ECCP) nach Konsultation aller beteiligten Kreise festgelegt wird.

(21)

Da im Zuge der integrierten Produktpolitik letztlich ein gemeinsamer, harmonisierter Rahmen für die Verfahren der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen geschaffen werden soll, sollten die Tätigkeiten im Rahmen der integrierten Produktpolitik der Kommission, besonders die Festlegung von vorrangigen Produkten und der Ansatz für Produktdesign-Verpflichtungen, berücksichtigt werden. Bis dahin muss die Kommission jedoch in Anbetracht der Dringlichkeit von Energieeffizienzmaßnahmen eine mit einem Zeitplan versehene Auswahlliste der Produkte vorschlagen, bei denen unverzüglich Maßnahmen in Angriff zu nehmen sind.

(22)

Die Höhe der Ökodesign-Anforderungen ist insoweit festzulegen, als Verbesserungen technisch durchführbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind, d.h. sie sind aufgrund einer Analyse der Lebenszykluskosten zu ermitteln und auf dem Niveau festzulegen, bei dem mögliche Verbesserungen die niedrigsten Lebenszykluskosten bewirken . Eine flexible Methode für diese Festlegung ermöglicht schnelle Verbesserungen der Umwelteigenschaften von Produkten. Die Betroffenen sollten bei dieser technischen Analyse aktiv zusammenarbeiten. Der Erlass verbindlicher Vorschriften erfordert eine sorgfältige Analyse durch eine kompetente, jedoch unabhängige Einrichtung unter sorgfältiger Abwägung der jeweiligen Interessen, wobei eine ausgewogene Mitwirkung von Vertretern wirtschaftlicher Interessen, Befürwortern von Energieeffizienz/Umweltschutz und Verbraucherorganisationen gegeben sein muss. Die notwendigen technischen und wirtschaftlichen Analysen sind mit Hilfe kompetenter, unabhängiger Sachverständiger durchzuführen. Um das benötigte Fachund Expertenwissen zu schaffen und zu verwalten, sollte auf EU-Ebene ein Sachverständigengremium für umweltgerechte Produktgestaltung geschaffen werden, das teilweise die Ressourcen der Exekutivagentur für intelligente Energie, die durch den Beschluss 2004/20/EG  (14) eingerichtet wurde, in Anspruch nimmt. Bei solchen Konsultationen könnte sich zeigen, dass die Vorschriften schrittweise eingeführt werden müssen oder Übergangsregelungen notwendig sind. Die Festsetzung von Zwischenzielen macht die Politik berechenbarer, ermöglicht die Berücksichtigung von Produktentwicklungszyklen und ermöglicht den Betroffenen langfristige Planung.

(23)

Länder wie Japan haben anspruchsvolle Methoden zur Festlegung von Energieeffizienz-Anforderungen beim Ökodesign ausgearbeitet; um für die Zukunft die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hersteller sicherzustellen, sollte die Kommission solche Initiativen sorgfältig prüfen, wenn sie im Rahmen einzelner Durchführungsmaßnahmen spezifische Anforderungen aufstellt.

(24)

Alternative Wege wie Selbstregulierung durch die Industrie sollten dort in Betracht gezogen werden , wo sich die politischen Ziele mit ihnen voraussichtlich schneller oder kostengünstiger erreichen lassen als mit Rechtsvorschriften. Bereits bestehende oder geplante Formen der Selbstregulierung sollten in gleicher Weise unabhängigen Analysen, der eingehenden Prüfung durch die beteiligten Kreise und der Überwachung unterliegen wie Durchführungsmaßnahmen. Rechtsvorschriften sind erforderlich, wo die Marktkräfte die Entwicklung nicht in die gewünschte Richtung lenken oder nicht rasch genug vorantreiben.

(25)

Diese Richtlinie muss auch die Integration des Gedankens der umweltgerechten Gestaltung bei den kleinen und mittelgroßen Unternehmen und den Kleinstunternehmen fördern. Eine bessere Steuerung ihres Energieverbrauchs und die Rücksichtnahme auf die Umwelt bei ihren Tätigkeiten würden durch die Einrichtung einer Datenbank auf Gemeinschaftsebene erleichtert. Diese wäre ein wichtiges Hilfsmittel, das unter anderem vereinfachte Modelle zur Analyse des Produktlebenszyklus, Simulationen der positiven Umweltauswirkungen in jeder Phase des Lebenszyklus und Ökodesign-Anforderungen enthalten würde, die vorrangig zu berücksichtigen sind, um den Energie- und Wasserverbrauch und die Lärmbelästigung bei diesen Produkten zu senken.

(26)

Energiebetriebene Produkte, die die Ökodesign-Anforderungen der Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie erfüllen, sollten die CE-Kennzeichnung und entsprechende Angaben tragen, damit im Binnenmarkt ein freier Verkehr mit ihnen möglich ist. Die strenge Durchsetzung der Durchführungsmaßnahmen ist eine Voraussetzung für die Verringerung der Umweltauswirkungen des regulierten energiebetriebenen Produkts und für einen fairen Wettbewerb. Die Mitgliedstaaten sollten Interessengruppen an der Einführung wirkungsvoller und rechtzeitig einsetzender Marktüberwachungsmechanismen beteiligen. Die Kommission sollte einen Bericht ausarbeiten, in dem anhand von Maßstäben die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten eingeführten Marktüberwachungsprozesse begutachtet wird. Dieser Bericht sollte auch Verweise auf alle von den Mitgliedstaaten angewendeten restriktiven Maßnahmen und Strafmaßnahmen enthalten. Der Bericht sollte alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament, dem Rat und den beteiligten Kreisen unterbreitet werden.

(27)

Beachtet werden sollten auch die Bestimmungen des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (15).

(28)

Die Aufsichtsbehörden sollten Information über im Geltungsbereich dieser Richtlinie geplante Maßnahmen austauschen, um die Marktaufsicht wirksamer zu gestalten. Dabei sollten die elektronischen Medien und die entsprechenden Programme der Gemeinschaft so weit wie möglich genutzt werden. Der Austausch von Informationen ist zu erleichtern, indem er zentral verarbeitet wird und die Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Hierfür ist eine Standardisierung der Weitergabe solcher Information notwendig. Die Zusammenstellung und Auswertung des Wissens, das durch die Bemühungen der Hersteller um umweltgerechte Gestaltung entsteht, stellt einen entscheidenden Mehrwert dieser Richtlinie dar. Die notwendigen technischen und wirtschaftlichen Prüfungen sind mit einschlägigem Sachwissen, jedoch unabhängig von den auf Seiten der Industrie Beteiligten durchzuführen. Bei der Analysetätigkeit (besonders der Analyse der Lebenszykluskosten) und bei der Festsetzung von Anforderungen sind internationale Leistungsvergleiche heranzuziehen. Der Informationsaustausch über Umweltauswirkungen während eines Lebenszyklus sowie über Leistungen von Gestaltungslösungen sollte gefördert werden. Bei der Ausarbeitung, dem Aufbau, der Verwaltung und der Erhaltung dieses Sachwissens könnte die neu geschaffene Exekutivagentur für intelligente Energie als zentrale Anlaufstelle fungieren.

(29)

Für die Schulung und Information von kleinen und mittleren Unternehmen in Sachen Ökodesign ist es sinnvoll, Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union, insbesondere aus dem mit der Entscheidung Nr. 1230/2003/EG (16) festgelegten Programm „Intelligente Energie — Europa (2003-2006)“, sowie Mittel aus den nationalen Haushalten zur Verfügung zu stellen.

(30)

Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Normen verbessern das Funktionieren des Binnenmarktes. Sobald die Fundstelle einer harmonisierten Norm in Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, sollte vermutet werden, dass bei Übereinstimmung mit dieser Norm die entsprechenden Anforderungen der im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahme erfüllt sind, wenn auch andere Arten des Konformitätsnachweises zulässig sein sollten.

(31)

Harmonisierte Normen sind technische Spezifikationen, die von einem der in Anlage I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (17) genannten Normungsgremien verabschiedet wurden und für deren Ausarbeitung die Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG und nach den am 13. November 1984 angenommenen allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Normungsgremien einen Auftrag erteilt hat. Im Interesse des internationalen Handels sollten wo immer möglich internationale Normen übernommen werden.

(32)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Leitlinien einer neuen Konzeption für die technische Harmonisierung und Normung, wie sie in der Entschließung des Rates von 7. Mai 1985 (18) formuliert sind, und dem Prinzip der Verweisung auf harmonisierte europäische Normen. In seiner Entschließung vom 28. Oktober 1999zur Funktion der Normung in Europa  (19) ersuchte der Rat die Kommission, zu prüfen, ob das neue Konzept der Harmonisierung auf weitere, bisher nicht von ihm erfasste Bereiche ausgedehnt werden könne, um dort die Rechtsvorschriften zu verbessern und zu vereinfachen.

(33)

Indem diese Richtlinie bestehende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften wie die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (20), die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (21), die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (22), die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (23) und die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (24) ergänzt und mit ihnen zusammen wirkt, dürfte sie deren Wirksamkeit verstärken und zur Entwicklung eines in sich schlüssigen Vorschriftenwerks für Hersteller beitragen.

(34)

Eine unverzichtbare Folgemaßnahme zu dieser Richtlinie wäre eine Richtlinie über energiebezogene Kennzeichnung.

(35)

Da die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (25), die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (26) und die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (27) bereits Bestimmungen für die Überprüfung der Energieeffizienzanforderungen enthalten, sollten sie in den mit dieser Richtlinie geschaffenen Rahmen aufgenommen werden.

(36)

Die Richtlinie 92/42/EWG sieht vor, die Energieeffizienz von Heizkesseln mit Sternen zu bewerten. Da die Mitgliedstaaten und die Industrie übereinstimmend zu dem Schluss gelangt sind, dass dieses Bewertungssystem die Erwartungen nicht erfüllt, sollte die Richtlinie 92/42/EWG entsprechend geändert werden.

(37)

Die Bestimmungen der Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (28) wurden durch die Bestimmungen der Richtlinie 92/42/EWG, der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (29) und der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (30) ersetzt. Die Richtlinie 78/170/EWG sollte deshalb aufgehoben werden.

(38)

Die Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (31) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten die Veröffentlichung von Angaben über die Geräuschemissionen solcher Geräte verlangen können, und legt ein Verfahren zur Ermittlung des Geräuschpegels fest. Im Zuge der Harmonisierung sollte die Geräuschemission in eine Gesamtbewertung der umweltrelevanten Eigenschaften eingehen. Da mit dieser Richtlinie ein integriertes Konzept eingeführt wird, sollte die Richtlinie 86/594/EWG aufgehoben werden.

(39)

Die für die Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (32) erlassen werden. Um eine effektive Mitwirkung der beteiligten Kreise zu fördern, sollte parallel zu dem Ausschussverfahren ein Verfahren mit beratendem Ausschuss eingeführt werden. Das durch die Entscheidung 2000/730/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union und zur Festlegung seiner Geschäftsordnung  (33) geschaffene Verfahren kann als Muster hierfür dienen.

(40)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften verhängt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(41)

Die für eine regelrechte Konformitätsprüfung benötigte Zeit ist möglicherweise zu lang im Vergleich zu der Zeitspanne, die im Normalfall von der Einführung des Produkts auf dem Markt bis zum Verkauf an die Endverbraucher vergeht; deshalb sollten Durchführungsmaßnahmen Bestimmungen umfassen, durch die die Mitgliedstaaten Sanktionen im Verhältnis zu dem Maß, in dem die Produkte die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, und im Verhältnis zu der Menge der auf den Gemeinschaftsmarkt gebrachten nicht konformen energiebetriebenen Produkte verhängen können, bevor die einzelstaatlichen Behörden das Inverkehrbringen des Produkts einschränken.

(42)

Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich durch angemessene Anforderungen an die umweltrelevanten Eigenschaften von Produkten das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, kann von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sondern wird wegen des Umfangs und der Tragweite der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht. Nach dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip kann die Gemeinschaft deshalb diese Maßnahme erlassen. Diese Richtlinie geht in Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(43)

Das Recht des Europäischen Parlaments, speziell im Mitentscheidungsverfahren, aber auch in eher technischen Rechtsetzungsbereichen darüber zu wachen, wie diese Richtlinie im Ausschussverfahren in Form von Durchführungsmaßnahmen umgesetzt wird, muss gewährleistet werden. Die Rückrufoption für das Europäische Parlament, wie sie im Verfassungsentwurf vorgesehen ist, wird als sinnvoller Kompromiss zwischen Effizienz und demokratischer Kontrolle begrüßt -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Einbeziehung von Umweltbelangen in die Gestaltung und Entwicklung von Produkten , wobei vorrangig auf die Verbesserung der Energieeffizienz zu achten ist, mit dem Ziel, den freien Verkehr mit energiebetriebenen Produkten im Binnenmarkt zu gewährleisten.

Sie legt Anforderungen fest, die die von den Durchführungsmaßnahmen erfassten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht werden können. Indem sie auf ein hohes Umweltschutzniveau abzielt und die Sicherheit der Energieversorgung verbessert, trägt sie zur nachhaltigen Entwicklung bei.

(2)    Der Geltungsbereich dieser Richtlinie kann künftig auf Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg ausgedehnt werden .

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1)

„energiebetriebenes Produkt“ ein Produkt, dem Energie (Elektrizität oder Wärme aus fossilen oder erneuerbaren Quellen) zugeführt werden muss, damit es bestimmungsgemäß funktionieren kann, ein Produkt zur Erzeugung, Übertragung oder Messung solcher Energie oder ein Teil, das zum Einbau in ein energiebetriebenes Produkt bestimmt ist, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht wird und für sich auf seine umweltrelevanten Eigenschaften geprüft werden kann;

(2)

„Bauteile und Baugruppen“ Teile, die zum Einbau in ein energiebetriebenes Produkt bestimmt sind — einschließlich Werkstoffe und Zwischenprodukte - , die jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht werden und die nicht für sich auf ihre umweltrelevanten Eigenschaften geprüft werden können;

(3)

„Durchführungsmaßnahmen“ auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen an bestimmte energiebetriebene Produkte oder zu bestimmten umweltrelevanten Merkmalen, die notwendig sind, um das Ziel dieser Richtlinie zu erreichen;

(4)

„Inverkehrbringen“ die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetriebenen Produkts als neues oder aufgearbeitetes Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft;

(5)

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung eines energiebetriebenen Produkts zum vorgesehenen Zweck auf dem Gemeinschaftsmarkt durch einen Endnutzer.

(6)

„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die ein energiebetriebenes Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder es für den eigenen Gebrauch herstellt und die für seine Übereinstimmung mit dieser Richtlinie verantwortlich ist;

(7)

„Bevollmächtigter“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ausdrücklich benannt wurde, die in seinem Namen handelt und die an Stelle des Herstellers die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten des Herstellers gegenüber Behörden und anderen Stellen in der Gemeinschaft erfüllt;

(8)

„Importeur“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist und es keinen Bevollmächtigten gibt, ein energiebetriebenes Produkt erstmals in Verkehr bringt;

9)

„unabhängige notifizierte Stelle“ ein ständiges Expertengremium, das von den zuständigen Behörden benannt und von den betreffenden Wirtschaftsinteressen unabhängig ist und die Aufgabe hat, in Bezug auf das Produkt oder den Produktbereich, das/der von einer Durchführungsmaßnahme betroffen ist, die Verifizierung durch Dritte vorzunehmen;

(10)

„Materialien“ Rohmaterialien, Halbfertigfabrikate und Hilfsstoffe;

(11)

„Produktgestaltung“ die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen sowie sonstiger Erfordernisse in technische Spezifikationen für ein energiebetriebenes Produkt;

12)

„umweltrelevantes Merkmal“einen Teil oder eine Funktion eines energiebetriebenen Produkts in jeder Phase des Lebenszyklus , das (die) mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann;

(13)

„Umweltwirkung“ eine ganz oder teilweise einem energiebetriebenen Produkt in jeder Phase des Lebenszyklus zurechenbare nachteilige Veränderung der Umwelt;

(14)

„Lebenszyklus“ die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Phasen der Existenz eines energiebetriebenen Produkts von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Entsorgung;

(15)

„Altprodukt“ ein energiebetriebenes Produkt, das das Ende seiner Nutzung erreicht hat;

(16)

„Wiederverwendung“ eine Maßnahme, durch die ein energiebetriebenes Produkt, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendbar gemacht wird, für den es ursprünglich bestimmt war; Wiederverwendung in diesem Sinne ist auch die weitere Nutzung eines Altprodukts, das bei Rücknahmestellen, Vertreibern, Recyclingbetrieben oder Herstellern abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung eines Produkts nach Aufarbeitung;

(17)

„Recycling“ die industrielle Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung; energetische Verwertung ist die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und mit Verwertung der dabei entstehenden Wärme;

(18)

„Verwertung“ eines der in Anlage II. B der Richtlinie 75/442/EWG genannten anwendbaren Verfahren;

(19)

„Abfall“einen Stoff oder Gegenstand gemäß Anlage I der Richtlinie 75/442/EWG, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

20)

„ökologisches Profil“ die Beschreibung der einem energiebetriebenen Produkt gemäß der einschlägigen Durchführungsmaßnahme zurechenbaren, für seine Umweltwirkung ausschlaggebenden und als physikalische Größen messbaren Aufwendungen und Abgaben von Material und Energie (Rohstoffe, Halbfertigfabrikate, Emissionen und Abfälle) während seines Lebenszyklus;

(21)

„Umweltverträglichkeit“ eines energiebetriebenen Produkts die Gesamtheit der Auswirkungen auf die Umwelt während seines Lebenszyklus ;

(22)

„Verbesserung der Umweltverträglichkeit“den sich über mehrere Produktgenerationen erstreckenden Prozess der laufenden Verbesserung der umweltrelevanten Merkmale eines energiebetriebenen Produkts, beurteilt anhand eines Maßstabes für Produkt-Ökodesign , wenn auch nicht unbedingt aller dieser Merkmale zugleich;

23)

„Maßstab für Produkt-Ökodesign“ den Stand der Ökodesignentwicklung als Bezugswert bei einem bestimmten umweltrelevanten Merkmal; soweit relevant, sind hier internationale Maßstäbe heranzuziehen — besonders im Fall der Energieeffizienz;

(24)

„Ökodesign“ die systematische Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Hauptziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts in seinem gesamten Lebenszyklus zu verbessern;

(25)

„Ökodesign-Anforderung“ eine Anforderung an ein energiebetriebenes Produkt oder an seine Gestaltung, die im Hinblick auf die Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit gestellt wird. Diese Anforderung wird ergänzt durch die Auskunft über umweltrelevante Merkmale des Produkts;

26)

„allgemeine Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil eines Produkts betrifft und mit der keine Grenzwerte für ein bestimmtes umweltrelevantes Merkmal festgelegt werden;

27)

„spezifische Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für ein bestimmtes umweltrelevantes Merkmal eines energiebetriebenen Produkts wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;

28)

„harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren ausgearbeitet und verabschiedet wurde, um europaweit gültige Anforderungen festzulegen, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist;

29)

„niedrigste Lebenszykluskosten“ die Summe aus dem Kaufpreis und die auf eine realistische- Lebensdauer des energiebetriebenen Produkts hochgerechneten laufenden Kosten.

Artikel 3

Marktaufsicht

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass energiebetriebene Produkte nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der für sie geltenden Durchführungsmaßnahmen oder der in Artikel 16 genannten freiwilligen Vereinbarungen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden.

Sie tragen dafür Sorge, dass diese Behörden die notwendigen Befugnisse besitzen und anwenden, um die ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Befugnisse und organisatorischen Vorkehrungen für die zuständigen Behörden fest; diese sind befugt,

a)

auch nach dem Inverkehrbringen von energiebetriebenen Produkten in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Übereinstimmung dieser Produkte mit den Vorschriften zu veranlassen und den Hersteller oder den Importeur zu verpflichten, Produkte, die den Vorschriften nicht genügen, vom Markt zu nehmen,

b)

von den Beteiligten sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in den Durchführungsmaßnahmen bzw. den freiwilligen Vereinbarungen genau angegeben sind,

c)

Proben von Produkten zu nehmen und diese einer Konformitätsprüfung zu unterziehen.

Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission laufend Informationen zu; soweit zweckmäßig, leitet die Kommission diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher und andere Beteiligte Gelegenheit haben, an die zuständigen Behörden Beschwerden im Zusammenhang mit der Konformität von Produkten und mit Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten zu richten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verbraucher und andere Interessierte von den zu diesem Zweck eingeführten Verfahren.

Artikel 4

Kennzeichnung und Konformitätserklärung

(1)   Ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt ist vor dem Inverkehrbringen mit der CE-Konformitätskennzeichnung zu versehen, soweit die Bedingungen des Anlages III erfüllt sind, und es ist eine Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass es allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.

Wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist und es keinen Bevollmächtigten gibt, ist der Importeur verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Konformitätserklärung vorliegt und allen rechtlichen Anforderungen genügt.

(2)   Die EG-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE und ist gestaltet wie in Anlage III wiedergegeben.

(3)   Die Konformitätserklärung muss die in Anlage V genannten Angaben enthalten.

(4)   An energiebetriebenen Produkten dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, deren Bedeutung oder Gestalt vom Benutzer mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die nach Anlage I Teil 3 zu machenden Angaben in ihrer (ihren) Amtssprache(n) vorliegen, wenn das Produkt dem Endnutzer übergeben wird. Sie lassen auch zu, dass diese Angaben auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst werden.

Bei der Anwendung von Absatz 5 Unterabsatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere,

a)

ob die notwendige Information auch durch Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise wiedergegeben werden kann,

b)

den Informationsstand der voraussichtlichen Benutzer des Produkts und die Art der zu machenden Angaben.

Artikel 5

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energiebetriebenen Produkten auf ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf Anforderungen bezüglich der in den geltenden Durchführungsmaßnahmen geregelten umweltrelevanten Merkmale behindern, wenn die Produkte den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprechen und die in Artikel 4 genannte CE-Kennzeichnung tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen energiebetriebene Produkte gezeigt werden, die den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand hinweist und darauf, dass sie erst erworben werden können, wenn sie in Übereinstimmung mit der Durchführungsmaßnahme gebracht worden sind.

Artikel 6

Beschränkung des Inverkehrbringens

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein mit der in Artikel 4 genannten CE-Kennzeichnung versehenes energiebetriebenes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt und dass es die CE-Kennzeichnung zu Unrecht trägt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaates abzustellen.

In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde den Verkauf des Produkts unmittelbar für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder für die gesamte Europäische Union verbieten, bis die Erfüllung der Anforderungen wieder gegeben ist.

Wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist und es keinen Bevollmächtigten gibt, ist der Importeur verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das energiebetriebene Produkt den Anforderungen der einschlägigen Umsetzungsmaßnahme genügt.

Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, trifft der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen oder um es aus dem Verkehr zu ziehen.

(2)   Jede nach dieser Richtlinie erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, ist ausführlich zu begründen.

Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen, und ihm ist mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm nach den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind.

(3)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission eine solche Maßnahme unverzüglich mit und nennt die Gründe dafür, insbesondere, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

a)

Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme,

b)

fehlerhafte Anwendung der in Artikel 9 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen,

c)

Lücken in den in Artikel 9 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen.

(4)   Die Kommission hört unverzüglich die Betroffenen an und kann unabhängige Sachverständige zu Rate ziehen.

Kommt die Kommission nach dieser Anhörung zu dem Schluss, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, so teilt sie das dem Mitgliedstaat, der sie getroffen hat, so wie den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

Hält die Kommission die Maßnahme für nicht gerechtfertigt, teilt sie das den Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

(5)   Begründet der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme mit einer Lücke in den harmonisierten Normen so leitet die Kommission das in Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 beschriebene Verfahren ein. Zugleich unterrichtet die Kommission den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(6)   Trägt eine energiebetriebenes Produkt die CE-Kennzeichnung, ohne alle einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu erfüllen, trifft der zuständige Mitgliedstat geeignete Maßnahmen gegen den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten, der die CE-Kennzeichnung angebracht hat , oder den Importeur, der es in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat, und unterrichtet davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(7)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen in begründeten Fällen geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten Information. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten die Öffentlichkeit, wenn ein Produkt nachweislich die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt.

(8)   Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels getroffenen Entscheidungen werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

Die Stellungnahmen der Kommission zu diesen Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 7

Konformitätsbewertung

(1)   Vor dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller zum Nachweis seiner Übereinstimmung mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme eine Konformitätsbewertung vornehmen.

(2)   Die Verfahren der Konformitätsbewertung werden in den Durchführungsmaßnahmen der in Anlage IV beschriebenen internen Entwurfskontrolle festgelegt. Das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend dem Modul B des Beschlusses 93/465/EWG kann eine Prüfung beinhalten und kann in ausreichend begründeten Fällen aus den anderen Modulen ausgewählt werden .

Im Rahmen des Verfahrens der Konformitätsbewertung sind den zuständigen Behörden Umweltverträglichkeitserklärungen gemäß den in der Durchführungsmaßnahme festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung vorzulegen.

Zu diesem Zweck erfolgt im Rahmen der Durchführungsmaßnahme die Standardisierung der Erklärungsformulare für die einschlägigen Angaben, und die Mitgliedstaaten benennen die auf nationaler und/oder Gemeinschaftsebene zuständigen Stellen, denen die Daten zu übermitteln sind.

(3)     Die Aufsichtsbehörde befasst automatisch eine unabhängige notifizierte Stelle mit einem energiebetriebenen Produkt, bei dem erhebliche Zweifel an der Konformität mit den in den Durchführungsmaßnahmen festgelegten Anforderungen bestehen.

Die notifizierte Stelle übermittelt ihre begründete Stellungnahme, um gegebenenfalls eine rechtzeitige Prüfung der notwendigen Abhilfemaßnahmen zu ermöglichen.

(4)   Nach dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die von ihm abgegebenen Konformitätserklärungen bis 10 Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars für die Mitgliedstaaten zur Einsicht bereit halten.

Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Anforderung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates vorzulegen.

(5)   Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und dort auch nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, so geht die Verantwortung dafür, dass das in Verkehr gebrachte Produkt den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht, auf die Person über, die es in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.

(6)   Die in Artikel 4 genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen.

Artikel 8

Konformitätsvermutung

(1)   Die Mitgliedstaaten vermuten die Übereinstimmung eines energiebetriebenen Produkts mit den einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme, wenn es die in Artikel 4 genannte CE-Kennzeichnung trägt.

(2)   Ist ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass es alle von diesen Normen abgedeckten Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

(3)   Wurde für ein energiebetriebenes Produkt das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so wird vermutet, dass es die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, soweit sie in der Verordnung zum Umweltzeichen berücksichtigt werden.

Artikel 9

Harmonisierte Normen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorkehrungen getroffen werden, um im Zuge der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen die betroffenen Kreise auf nationaler Ebene anzuhören. Dazu gehört auch, dass die angemessene Mitwirkung von Interessengruppen, besonders Organisationen der Zivilgesellschaft, auf nationaler Ebene aktiv unterstützt und finanziert wird.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit Anforderungen einer geltenden Durchführungsmaßnahme begründet, deren Anforderungen nicht vollständig berücksichtigt, so befasst die Kommission unter Darlegung ihrer Gründe den nach der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss.

Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.

(3)   Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet die Kommission, ob die Fundstelle der betreffenden Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen oder zu belassen ist oder ob sie nicht im Amtsblatt zu veröffentlichen oder aus ihm zu streichen ist.

(4)   Die Kommission unterrichtet hiervon das zuständige Europäische Normungsgremium und erteilt gegebenenfalls einen Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.

Artikel 10

Anforderungen an Bauteile und Baugruppen

Die Mitgliedstaaten sorgen nach den Bestimmungen der Durchführungsmaßnahmen dafür, dass Hersteller von Bauteilen und Baugruppen für energiebetriebene Produkte anderen Herstellern, die diese Bauteile und Baugruppen in von Durchführungsmaßnahme erfassten Produkten verwenden, auf Verlangen alle Informationen übermitteln, die notwendig sind, um das ökologische Profil des Produkts zu erstellen.

Die Durchführungsmaßnahmen können die Hersteller solcher Teile, Bauteile oder Baugruppen eines energiebetriebenen Produkts verpflichten, den Herstellern von energiebetriebenen Produkten Auskunft zu geben über Materialzusammensetzung, Energie- und Ressourcenverbrauch der Teile, Bauteile oder Baugruppen und, soweit vorhanden, auch über die Ergebnisse von Bewertungen oder Fall-Kontroll-Studien der Umweltwirkungen nennen, die mit dem Einsatz und der Entsorgung der Teile, Bauteile oder Baugruppen verbunden sind.

Artikel 11

Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden.

Sie fördern die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Medien zu nutzen, ihre Förderung aus den in Frage kommenden Programmen der Gemeinschaft ist möglich.

Für eine unabhängige Beurteilung der Informationen soll die Exekutivagentur für intelligente Energie Experten hinzuziehen und hierfür mit den notwendigen Finanzmitteln ausgestattet werden.

Die Mitgliedstaaten schaffen ein Netz von öffentlich zugänglichen Datenbanken, das gegebenenfalls unter anderem vereinfachte analytische Modelle der Produktlebenszyklen, Simulationen der positiven Umweltauswirkungen in jeder Phase des Lebenszyklus und die Ökodesign-Anforderungen umfasst, die vorrangig zu berücksichtigen sind, um den Energie- und Wasserverbrauch und die Lärmbelastung zu reduzieren, die die jeweiligen Produkte hervorrufen.

Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere durch Stärkung von Unterstützungsnetzen und -strukturen dafür Sorge, dass sie KMU und Kleinstunternehmen dazu anregen, bereits in der Phase der Produktentwicklung umweltverträgliche Ansätze zu wählen, damit fortlaufend Verbesserungen bei der umweltgerechten Gestaltung erzielt und dem Bedarf an künftiger Rechtsetzung der Europäischen Union vorgegriffen wird.

(2)     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass kleine und mittelgroße Unternehmen über die notwendigen Ressourcen für umweltgerechte Gestaltung und Anpassung verfügen. Im Rahmen dieser Unterstützungstätigkeit sind beispielsweise Produktgestaltungslösungen oder Daten zur Unterstützung von Umgestaltungslösungen sowie Fortbildung und Sachwissen in einem zugänglichen Format bereitzustellen.

(3)     Im Hinblick auf die Überprüfung der Konformitätsbewertung durch Dritte benennen die Mitgliedstaaten unabhängige, sachverständige notifizierte Stellen, wie sie in Artikel 7 vorgesehen sind.

(4)     Der Austausch von Informationen über die Umweltverträglichkeit zwischen Herstellern und Behörden sowie zwischen Behörden sollte vorgeschrieben werden, wobei die Information zentral verarbeitet und in einem sinnvollen Format der Öffentlichkeit zur Prüfung verfügbar gemacht wird.

Hierzu ist im Rahmen der Durchführungsmaßnahme die Standardisierung der Meldeformulare für die relevanten Elemente festzulegen; die Mitgliedstaaten benennen die für die Erfassung und Verarbeitung der Daten auf nationaler und/oder Gemeinschaftsebene zuständigen Einrichtungen.

(5)   Über Art und Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird nach dem in Artikel 21Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(6)     Spezielle Finanzmittel sind zur Schaffung eines Netzes für die Förderung der Energieeffizienz bereitzustellen.

Artikel 12

Maßnahmen zugunsten von KMU und Kleinstunternehmen

(1)     KMU und Kleinstunternehmen soll durch Einrichtung einer öffentlich zugänglichen Datenbank durch die Kommission ermöglicht werden, die Bestimmungen dieser Richtlinie zu erfüllen; diese Datenbank kann unter anderem umfassen: vereinfachte Modelle zur Analyse des Produktlebenszyklus, Simulationen der positiven Umweltauswirkungen in jeder Phase des Lebenszyklus und Ökodesign-Anforderungen, die vorrangig zu berücksichtigen sind, um den Energie- und Wasserverbrauch und die Lärmbelästigung bei diesen Produkten zu senken.

(2)     Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere durch Stärkung der unterstützenden Netze und Strukturen dafür, dass die KMU und Kleinstunternehmen Anreize erhalten, ab der Stufe der Produktentwicklung umweltverträgliche Ansätze zu wählen und sich den künftigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anzupassen.

Artikel 13

Verbraucherinformation

(1)     Die Hersteller und Händler tragen dafür Sorge, dass die Verbraucher von umweltgerecht gestalteten energiebetriebenen Produkten in der von ihnen als geeignet angesehenen Form die notwendigen Informationen erhalten über

a)

die Umweltwirkungen des Produkts im gesamten Lebenszyklus,

b)

das ökologische Profil des Produkts und die Vorteile der umweltgerechten Gestaltung,

c)

die Möglichkeiten der Verbraucher, zur Senkung des Energieverbrauchs durch nachhaltige Verwendung des Produkts beizutragen.

(2)     Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit den nationalen und/oder regionalen Umweltschutzbehörden die Herausgabe eines Leitfadens mit „Energie-Ratschlägen“, der vorrangig für die Haushalte der Europäischen Union bestimmt ist.

Artikel 14

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen entsprechend den umweltpolitischen Prioritäten der Gemeinschaft, wie sie in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG, in den Richtlinien 2000/60/EG, 96/62/EG, und 75/442/EEG sowie dem OSPAR-Übereinkommen und in den übrigen einschlägigen Umweltrechtsvorschriften und -strategien der Europäischen Union aufgeführt sind, sowie unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), falls folgende Kriterien erfüllt sind :

a)

Kriterien für die zu erfassenden energiebetriebenen Produkte:

i)

Die Produkte müssen in großen Stückzahlen vertrieben werden;

ii)

Die Produkte müssen eine erhebliche Umweltwirkung haben;

iii)

Die Produkte müssen Möglichkeiten zur wesentlichen Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit bieten;

b)

Kriterien für den Inhalt der Maßnahme:

i)

Der gesamte Lebenszyklus des Produkts muss erfasst werden;

ii)

Die Leistung des Produkts darf aus der Sicht des Benutzers nicht spürbar beeinträchtigt werden;

iii)

Nachteilige Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit müssen ausgeschlossen sein;

iv)

Den Verbrauchern dürfen keine Nachteile entstehen, insbesondere dürfen sich der Kaufpreis und die Lebenszykluskosten des Produkts nicht wesentlich erhöhen.

(2)     Falls die Kommission triftige Gründe hat, vom Erlass einer Durchführungsmaßnahme abzusehen, beispielsweise weil eine freiwillige Vereinbarung vorliegt, durch die sich die politischen Ziele schneller oder zu geringeren Kosten erreichen lassen als mit verbindlichen Vorschriften, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat eine formelle Begründung für die diesbezügliche Entscheidung vor.

(3)   Mit den Durchführungsmaßnahmen werden spezifische Ökodesign-Anforderungen nach Anlage II festgelegt.

Allgemeine Ökodesign-Anforderungen, die gemäß Anlage I festgelegt werden, werden zusätzlich zu spezifischen Anforderungen eingeführt, insbesondere, soweit dies zu Zwecken des Aufbaus von Wissen und zur Ankurbelung von Innovationen notwendig ist .

(4)   Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anlage VI aufgeführten Bestandteile enthalten und quantitative Zielwerte für den Umfang stichprobenartiger Überprüfung durch Dritte vor der Vermarktung aufstellen; außerdem müssen sie Bestimmungen über die regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über diese Tätigkeiten enthalten. Der Prozentanteil der zu prüfenden Produkte wird anhand der bei dem jeweiligen Produkt gegebenen Marktlage festgelegt .

(5)     Die Durchführungsmaßnahmen werden in Abständen von drei Jahren überprüft und nötigenfalls dem Stand der Technik angepasst.

(6)     Bei der Ausarbeitung von Normen zieht die Kommission das Fachwissen heran, das bei der Festlegung von EU-Kennzeichen gesammelt worden ist.

Artikel 15

Arbeitsprogramm

Binnen 12 Monaten ab dem Erlass der dieser Richtlinie beschließt die Kommission nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zumindest für die Produkte, die im Rahmen des Europäischen Programms zur Klimaänderung (ECCP) als Produkte mit einem hohen Potenzial für die kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen ermittelt worden sind, beispielsweise Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte, elektrische Antriebssysteme, Beleuchtung in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor, Haushaltsgeräte, Bürogeräte in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor, Unterhaltungselektronik und HLK-Anlagen (Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen).

Eine separate Durchführungsmaßnahme zum Zweck der Senkung der Energieverluste aller Produkte im Bereitschaftsmodus wird von der Kommission binnen zwölf Monaten ab dem Erlass der vorliegenden Richtlinie vorgelegt. Bei IKT-Produkten sollte der Energieverbrauch nach Ausschaltung allgemein soweit wie technisch möglich minimiert werden.

Falls die Kommission triftige Gründe hat, in den genannten Bereichen keinen Vorschlag vorzulegen — etwa weil eine freiwillige Vereinbarung besteht, durch die sich die politischen Ziele schneller oder mit weniger Kosten erreichen lassen als durch verbindliche Vorschriften —, legt siedem Europäischen Parlament und dem Rat eine formelle Begründung für die diesbezügliche Entscheidung vor.

Nach Konsultation des in Artikel 20 genannten Ökodesign-Ausschusses arbeitet die Kommission unter Berücksichtigung der gesamten Umweltwirkungen ein Arbeitsprogramm für die nächsten drei Jahre mit einer indikativen Liste der für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen vorrangigen Produktkategorienaus und unterbreitet ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die genannte Liste wird von der Kommission in Konsultation mit dem in Artikel 21 genannten Ausschuss regelmäßig angepasst.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Abständen von fünf Jahren einen Bericht vor, der die Ergebnisse in den Fällen, in denen Durchführungsmaßnahmen aufgestellt wurden, und in den Fällen, in denen freiwillige Vereinbarungen der Industrie angewandt wurden, darlegt.

Artikel 16

Selbstregulierung

Freiwillige Vereinbarungen oder sonstige vorgeschlagene Selbstregulierungsmaßnahmen unterliegen der uneingeschränkten Prüfung durch den Ausschuss für Ökodesign unter Heranziehung analytischer Studien zu dem Zweck, ihre Eignung zur Verwirklichung der gewünschten Ergebnisse zu ermitteln, einschließlich des Anspruchsniveaus, der Zielsetzung und der vorgesehenen Berichterstattungs- und Überprüfungsverfahren; dies zusätzlich zu den in Anlage VII aufgeführten Mindestkriterien.

Artikel 17

Bestehende Durchführungsmaßnahmen

Die Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG sind als Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie hinsichtlich der Energieeffizienz von Warmwasserheizkesseln, Haushaltskühl- und Gefriergeräten und Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen im Betrieb zu betrachten.

Artikel 18

Ausnahmen

Im Fall örtlicher Umweltprobleme berührt diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit dem Vertrag strengere Rechtsvorschriften über Herstellung, Einfuhr, Verkauf und Verbrauch energiebetriebener Produkte beizubehalten oder einzuführen, die sie als notwendig erachten, um ein hohes Niveau beim Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit sowie bei der Energieversorgungssicherheit zu erreichen, soweit diese Vorschriften nicht die Bestimmungen dieser Richtlinie einschränken.

Artikel 19

Unabhängiges Sachverständigengremium

Zu Zwecken vergleichender Untersuchungen, der unabhängigen Analyse und der Unterstützung der Kommission bei der Aufstellung von Ökodesign-Anforderungen in Durchführungsmaßnahmen wird ein unabhängiges Sachverständigengremium eingerichtet. Dieses Gremium kann Teil bestehender Einrichtungen sein oder die Schaffung neuer Strukturen erfordern, soweit das Wissen unabhängiger Sachverständiger bezüglich aller potenziell umweltrelevanten Merkmale verfügbar ist. Dieses Gremium wird mit den nötigen Finanzmitteln ausgestattet, die zum Teil aus dem Programm „Intelligente Energie — Europa (2003-2006)“ kommen können.

Artikel 20

Ökodesign-Ausschuss

Die Kommission setzt einen Ökodesign-Ausschuss ein, in dem eine ausgewogene Beteiligung aller relevanten interessierten Kreise, wie der Industrie und der Dienstleistungserbringer, einschließlich KMU, Handwerker und ihrer berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften, Händler, Einzelhändler, Importeure, Fachleute für Energieeffizienz, Spitzenreiter beim Ökodesign, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen gegeben ist. Der Ausschuss trägt insbesondere zur Festlegung und Überprüfung von Durchführungsmaßnahmen und zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen bei.

Der Ökodesign-Ausschuss hält seine Sitzungen parallel zu den Sitzungen des in Artikel 21 genannten Ausschusses ab.

Die Geschäftsordnung des Ausschusses wird von der Kommission nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren festgelegt und enthält Bestimmungen über die Finanzierung der Beteiligung einschlägiger Gruppen der Zivilgesellschaft.

Artikel 21

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Anwendung.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 22

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln und Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund von Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und treffen alle notwendigen Maßnahmen für deren Durchführung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein , wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang die Produkte nicht den Vorschriften genügen, und in welchen Mengen nicht konforme Produkte in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht worden sind, bevor die Mitgliedstaaten sie verboten haben. Entsprechend den nationalen Praktiken trägt das gesamte Aufkommen aus den Sanktionen zur Finanzierung der Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden bei. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen erlassenen Vorschriften spätestens bis zu dem in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum mit und teilen alle späteren Änderungen an diesen Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission unterrichtet jeden Mitgliedstaat von jeder auf Grund dieser Richtlinie in der Gemeinschaft verhängten Sanktion.

Artikel 23

Geänderte Rechtsvorschriften

Die Richtlinie 92/42/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 6 wird gestrichen.

(2)

Anlage I Nummer 2 wird gestrichen.

Artikel 24

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Die Richtlinien 78/170/EWG und 86/594/EWG werden aufgehoben.

Artikel 25

Überprüfung

Die Kommission überprüft die Wirksamkeit dieser Richtlinie, besonders vor dem Hintergrund der thematischen Strategie für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen. Auf der Grundlage geeigneter Studien und einer Konsultation der Interessengruppen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Vorschläge zu deren Änderung vor.

Artikel 26

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 2005die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1 Juli 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 28

Adressaten

Diese Richtlinien ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments,

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(5)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

(6)  KOM(2000) 88 endg.

(7)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(8)  Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55).

(9)  Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(10)  Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 4).

(11)  ABl. L ....

(12)  KOM(2001) 68 endg.

(13)  Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(14)  Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

(15)  ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

(16)  Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

(17)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 , geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S.18).

(18)  ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(19)  ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 1.

(20)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(21)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(22)  ABl. L 332 vom 12.12.2001, S. 1.

(23)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24, geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(24)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(25)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, geändert durch die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).

(26)  ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36.

(27)  ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 33.

(28)  ABl. L 52 vom 23.2.1978, S. 32, geändert durch die Richtlinie 82/885/EWG (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S.19).

(29)  ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 15, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S 1).

(30)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(31)  ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(32)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S.23.

(33)  ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 24.

ANLAGE I

METHODEN ZUR FESTLEGUNG ALLGEMEINER ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

Allgemeine Ökodesign-Anforderungen zielen darauf ab, die Umweltverträglichkeit des betreffenden Produkts zu verbessern, sind auf signifikante umweltrelevante Merkmale des Produkts konzentriert und setzen keine Grenzwerte. Die signifikanten umweltrelevanten Merkmale werden von der Kommission bei der Ausarbeitung des Entwurfs für eine Maßnahme ermittelt, die dem in Artikel 21 genannten Ausschuss zu unterbreiten ist, und werden in der Durchführungsmaßnahme dargelegt.

Durchführungsmaßnahmen, in denen allgemeine Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 festgelegt werden, legen jeweils für das von ihnen erfasste energiebetriebene Produkt unter den in Teil 1 und Teil 2 aufgeführten Kriterien die anzuwendenden Methoden und Ökodesign-Kriterien sowie unter den in Teil 3 aufgeführten Anforderungen die anzuwendenden Informationsanforderungen fest.

Sämtliche Daten, Analysen und ökologischen Profile stehen dem Ökodesign-Ausschuss bei der Bewertung und Festlegung der Durchführungsmaßnahme und der sich gegebenenfalls daraus ergebenden vergleichenden oder profilierenden Analyse zur Verfügung.

Teil 1. Allgemeine Bestimmungen

Um die Parameter einer Durchführungsmaßnahme festzulegen, werden Analysen der Umweltwirkungen vorgenommen , die von dem Produkt während seines gesamten Lebenszyklus ausgehen , und zwar auf der Grundlage von realistischen Annahmen in Bezug auf die üblichen Nutzungsbedingungen und die Verwendungszwecke des Produkts.

Das Analyseverfahren und die Durchführungsmaßnahme umfassen insbesondere Elemente aus der Reihe derjenigen, die in Teil 2 aufgeführt sind.

Vorrangig sind in der Durchführungsmaßnahme diejenigen Eigenschaften zu berücksichtigen, die sich durch die Gestaltung des Produkts wesentlich beeinflussen lassen. Die diesbezüglichen Ökodesign-Anforderungen werden in der Durchführungsmaßnahme angegeben.

Anhand dieser Analyse erstellt das unabhängige Sachverständigengremium in Zusammenarbeit mit den Herstellern, die Daten bereitstellen, das ökologische Profil entsprechend dem neuesten Stand des Ökodesigns. Das Profil beruht auf umweltbezogenen Produktmerkmalen und Inputs/Outputs, die während des Produktlebenszyklus auftreten.

Teil 2. Ökodesign-Parameter für energiebetriebene Produkte

2.1   Die in Teil 1 dieses Anlages genannte Analyse ist für folgende Phasen des Produktlebenszyklus vorzunehmen, soweit sie für die Produktgestaltung von Bedeutung sind:

a)

Beschaffung des Rohmaterials

b)

Fertigung

c)

Verpackung, Transport und Vertrieb

d)

Installierung und Wartung

e)

Nutzung

f)

Entsorgung

2.2   Für jede dieser Phasen ist soweit relevant Folgendes abzuschätzen:

a)

voraussichtlicher Verbrauch an Material, Energie und anderen Ressourcen wie Wasser

b)

voraussichtliche Emissionen in Luft, Wasser und Boden

c)

voraussichtliche Umweltbelastung durch physikalische Erscheinungen wie Schall, Schwingungen, Strahlung und elektromagnetische Felder

d)

Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe

e)

Möglichkeiten der Wiederverwendung, des Recycling und der Verwertung von Materialien und Energie unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/96/EG

2.3   Die Verbesserung der in Nummer 2.2 genannten Umwelteigenschaften eines Produkts ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen, die bei Bedarf durch andere Kriterien ergänzt werden können:

a)

Masse und Volumen des Produkts

b)

Verwendung von Recyclingmaterial

c)

Energieverbrauch während des Produktlebenszyklus

d)

Verwendung von Stoffen, die gesundheits- oder umweltschädlich im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG (1) sind und deren Kennzeichnung und Verwendung u.a. durch die Richtlinien 76/769/EWG und 2002/95/EG geregelt ist

e)

Art und Menge der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien

f)

Indikatoren der Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit: Zahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Normteilen, Zeitaufwand für das Zerlegen, Komplexität der zum Zerlegen benötigten Werkzeuge, Kennzeichnung wiederverwendbarer und rezyklierbarer Bauteile und Materialien mit gängigen Codes (einschließlich der Kennzeichnung von Kunststoffen nach ISO-Norm), Verwendung leicht rezyklierbarer Materialien, leichte Zugänglichkeit von wertvollen und anderen rezyklierbaren Bauteilen und Materialien und leichte Zugänglichkeit von Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten

g)

Verwendung gebrauchter Teile

h)

Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung und dem Recycling von Bauteilen und vollständigen Geräten entgegenstehen

i)

Indikatoren der Produktlebensdauer: garantierte Mindestlebensdauer, garantierter Zeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen, Modularität, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit

j)

Entstehende Mengen von Abfällen und gefährlichen Abfällen

k)

Emissionen in die Atmosphäre (Treibhausgase, Säurebildner, flüchtige organische Verbindungen, Ozon abbauende Stoffe, persistente organische Schadstoffe, Schwermetalle, Fein- und Schwebstaubpartikel) wobei jedoch die Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (2) gelten

l)

Emissionen in das Wasser (Schwermetalle, Stoffe mit nachteiligen Auswirkungen auf die Sauerstoffbilanz, persistente organische Schadstoffe)

m)

Emissionen in den Boden (insbesondere durch Austritt gefährlicher Stoffe bei der Nutzung von Produkten und durch Auswaschung von Schadstoffen nach ihrer Deponierung).

2.4    Die Hersteller energiebetriebener Produkte gewährleisten, dass sie alle sinnvollen Schritte unternehmen, um nur solche Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die, soweit durchführbar und mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar, so gestaltet und hergestellt sind, dass Folgendes nicht verhindert wird:

a)

die Wiederverwendung des Geräts als Ganzes oder in Teilen (Bauteile, Baugruppen und Verbrauchsmaterialien);

b)

die Verwendung der Geräte mit wiederverwendbaren oder wiederverwendeten Bauteilen, Baugruppen und Verbrauchsmaterialien;

c)

das Recycling des ganzen Geräts oder von Teilen des Geräts.

Teil 3. Anforderungen bezüglich der Abgabe von Informationen

Die Durchführungsmaßnahme umfasst Angaben, die den Umgang mit dem Produkt, seine Nutzung oder sein Recycling durch andere Beteiligte als den Hersteller beeinflussen können, u.a.:

Anweisungen für den Herstellungsprozess;

Information der Verbraucher über die wesentlichen umweltrelevanten Merkmale und Eigenschaften des Produkts; diese Information ist dem Produkt beizufügen, wenn es in Verkehr gebracht wird, und soll es dem Verbraucher ermöglichen, Produkte unter diesen Aspekten zu vergleichen;

für Verbraucher/Nutzer bestimmte Angaben darüber, wie das Produkt mit möglichst geringer Umweltbelastung zu installieren, zu nutzen und zu warten ist, wie es eine möglichst hohe Lebensdauer erreicht und wie es zu entsorgen ist.

Hinweise für Entsorgungsbetriebe bezüglich Zerlegung, Recycling oder Deponierung des Altprodukts. Grundlegende Hinweise sind am Produkt selbst anzubringen, wo immer das möglich ist.

Hierbei sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wie die der Richtlinie 2002/96/EG zu beachten.


(1)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003).

(2)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2004 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 703).

ANLAGE II

METHODE ZUR FESTLEGUNG SPEZIFISCHER ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

Spezifische Ökodesign-Anforderungen werden mit dem Ziel festgelegt, ausgewählte umweltrelevante Eigenschaften des Produkts zu verbessern. Mit ihnen kann u.a. der Verbrauch einer bestimmten Ressource in verschiedenen Stadien des Produktlebenszyklus (z.B. der Wasserverbrauch bei der Nutzung oder der Verbrauch eines bestimmten Materials bei der Herstellung) begrenzt werden oder es kann die Verwendung eines Mindestanteils an Recyclingmaterial für die Herstellung vorgeschrieben werden.

Um die umweltrelevanten Merkmale bei einer Durchführungsmaßnahme festzulegen, werden Analysen der umweltrelevanten Merkmale eines repräsentativen Modells des energiebetriebenen Produkts während seines gesamten Lebenszyklus vorgenommen, und zwar beruhend auf realistischen Annahmen in Bezug auf die üblichen Nutzungsbedingungen und die Verwendungszwecke des Produkts.

Die Analyse und die Durchführungsmaßnahme umfassen insbesondere Elemente aus der Reihe derjenigen, die in Anlage I Teil 2 aufgeführt sind.

Vorrangig sind in der Analyse diejenigen Eigenschaften zu berücksichtigen, die sich durch die Gestaltung des Produkts wesentlich beeinflussen lassen.

In Anbetracht der Dringlichkeit von Energieeffizienzmaßnahmen müssen Schritte unternommen werden, um spezifische Gestaltungsanforderungen ummittelbar und unabhängig von den übrigen zu prüfenden Umweltwirkungen festzulegen.

Im Fall von anderen Aspekten als dem Energieverbrauch im Betrieb, die für eine Durchführungsmaßnahme herangezogen werden, erstellt das unabhängige Sachverständigengremium in Zusammenarbeit mit den Herstellern, die Daten bereitstellen, das ökologische Profil entsprechend dem neuesten Stand des Ökodesigns. Das Profil beruht auf umweltbezogenen Produktmerkmalen und Inputs/Outputs, die während des Produktlebenszyklus auftreten, ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen.

Bei der Festlegung der Höhe einer spezifischen Ökodesign-Anforderung an ein bestimmtes energiebetriebenes Produkt ist wie folgt vorzugehen:

1. In einer technisch-wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt repräsentativ sind. An ihnen sind die wirtschaftlich realisierbaren technischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts zu ermitteln, wobei darauf zu achten ist, dass die Leistung und der Verbrauchernutzen des Produkts nicht wesentlich gemindert werden.

Nach den Ergebnissen dieser Analyse sind unter Berücksichtigung des Verbesserungspotenzials konkrete spezifische Anforderungen zur Minimierung der dem Produkt zurechenbaren Umweltwirkung festzulegen .

Im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch im Betrieb sind spezifische Ökodesign-Anforderungen entweder auf dem Niveau des besten am Markt verfügbaren Produkts oder auf dem Niveau der niedrigsten Lebenszykluskosten festzulegen .

Zur Ermittlung dieses Niveaus wird von einem Analytiker oder einer Gruppe von Analytikern, die aufgrund ihrer Kompetenz in der Praxis ausgewählt wurden, jedoch von den Interessengruppen unabhängig sind, eine Analyse vorgenommen.

Auf dem Markt befindliche repräsentative Modelle des energiebetriebenen Produkts werden ausgewählt.

Von dieser Auswahl wird

a)

das beste am Markt verfügbare Modell ermittelt, und die Anforderung bezüglich des Energieverbrauchs im Betrieb wird entsprechend angepasst, wobei der Zeitrahmen für die Anpassung anzugeben ist, oder

b)

ein Basismodell festgelegt unter den Modellen, die im Vergleich zu der spezifischen Ökodesign-Anforderung die geringste Effizienz aufweisen (je nach den speziellen Gegebenheiten auf bestimmten Märkten und in Abhängigkeit von der für die Endverbraucher zu erbringenden Dienstleistung können mehrere Basismodelle in Betracht gezogen werden). Die technischen Optionen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts werden möglichst umfassend aufgeführt. Diese technischen Optionen zur Verbesserung der ressourcenbezogenen Eigenschaften des energiebetriebenen Produkts sollen gewährleisten, dass alle übrigen verbraucherbezogenen Leistungs- und Annehmlichkeitsmerkmale mindestens erhalten bleiben und im besten Fall verbessert werden.

Die während der Lebensdauer des energiebetriebenen Produkts entstehenden Kosten, die üblicherweise als Lebenszykluskosten bezeichnet werden, entsprechen der Summe aus dem Kaufpreis und den auf eine realistisch veranschlagte Lebensdauer des Produkts hochgerechneten laufenden Kosten. Der Diskontsatz entspricht dem von den europäischen Finanzinstitutionen vorgegebenen Satz.

Bei jeder technischen Option werden die Lebenszykluskosten berechnet und mit denjenigen des Basismodells verglichen. Technische Optionen, die im Vergleich zu denen des Basismodells geringere Lebenszykluskosten mit sich bringen, werden kombiniert, soweit sie kompatibel sind. Die Kombination aus technischen Optionen, die unter allen Optionen die niedrigsten Lebenszykluskosten aufweisen, wird ermittelt und als Mindestlebenszykluskosten bezeichnet. Die Eigenschaften des energiebetriebenen Produkts, die diesem Mindestniveau entsprechen, ergeben die spezifischen Ökodesign-Anforderungen, die erreicht werden müssen, weil bei dieser Schwelle die technischen Verbesserungen kosteneffektiv für die Endverbraucher und damit für die Allgemeinheit sind, der dann eine Senkung der externen Umweltkosten zugute kommt.

Bei der Festlegung von Mindestnormen für Effizienz ist auch ein Wert für die vermiedenen Kohlendioxidemissionen zu berücksichtigen. Der Wert für die vermiedenen Kohlendioxidemissionen ist von der Kommission zu ermitteln und regelmäßig zu aktualisieren. Die externen Kosten der Kohlendioxidemissionen können in die Basismodellrechnung einbezogen werden.

Eine ähnliche Methode könnte in Bezug auf andere Ressourcen, wie Wasser, angewandt werden.

2. Die Höhe spezifischer Ökodesign-Anforderungen kann nach den Erkenntnissen festgelegt werden, die im Rahmen anderer umweltpolitischer Maßnahmen der Gemeinschaft gewonnen wurden, wie derVerordnung (EG) Nr. 1980/2000, der künftigen thematischen Strategien für die nachhaltige Nutzung von Ressourcen und das Recycling, der Richtlinie 92/75/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001.

Erkenntnisse aus außerhalb der Gemeinschaft bestehenden Maßnahmen dieser Art können zur Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an energiebetriebene Produkte herangezogen werden, die aus Drittländern eingeführt oder in sie ausgeführt werden.

3. Eine spezifische Ökodesign-Anforderung darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Technik eines Herstellers von allen anderen Herstellern übernommen werden muss. Hätte eine Anforderung zur Folge, dass ein erheblicher Teil der augenblicklich angebotenen Modelle des betreffenden Produkts vom Markt genommen werden müsste, darf sie erst nach Ablauf der für die Entwicklung eines neuen Produkts üblichen Zeit in Kraft treten.

ANLAGE III

CE-KENNZEICHNUNG

Image

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei ihrer Vergrößerung oder Verkleinerung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energiebetriebenen Produkt anzubringen. Ist das nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung oder den Begleitdokumenten anzubringen.

Die Kommission arbeitet einen Bericht über die Einhaltung der Vorschriften über das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf Produkten durch Hersteller und Händler aus.

Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und den beteiligten Kreisen in jedem Fall vor der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und vor der Umsetzung durch Sondermaßnahmen übermittelt.

ANLAGE IV

INTERNE ENTWURFSKONTROLLE

1. Im Folgenden wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die in Nummer 2 dieses Anlages genannten Pflichten erfüllt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt den Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt auf jedem Exemplar des Produkts die in Artikel 4 genannte CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.

2. Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand derer es möglich ist, die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme unter den Bedingungen des allgemein üblichen Gebrauchs und der bestimmungsgemäßen Entsorgung zu beurteilen.

Die technischen Unterlagen umfassen:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist,

b)

die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltwirkungen oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Gestaltung des Produkts gestützt hat,

c)

das ökologische Profil der Produktgruppe, wie in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt,

d)

die Beschreibung der umweltrelevanten Gestaltungsmerkmale des Produkts,

e)

eine Liste der in Artikel 9 genannten harmonisierten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, oder eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls harmonisierte Normen nicht angewandt wurden oder den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen,

f)

die nach Anlage I Teil 3 zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts,

g)

die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme,

3. Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den unter Ziffer 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

Wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist und es keinen Bevollmächtigten gibt, ist der Importeur verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt hat und ihm die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

ANLAGE V

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten ; wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist und es keinen Bevollmächtigten gibt, wird der Name des Importeurs aufgezeichnet ,

2.

eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung,

3.

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen,

4.

gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen,

5.

gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen,

6.

Name und Unterschrift der Person, die befugt ist, im Namen des Herstellers Rechtsgeschäfte zu tätigen.

ANLAGE VI

INHALT DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

In einer Durchführungsmassnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:

1.

die genaue Definition der von ihr erfassten Arten von energiebetriebenen Produkten,

2.

die Ökodesign-Anforderungen an die von ihr erfassten Produkte, die Daten, an denen diese Anforderungen Gültigkeit erlangen, und eventuelle Stufen- und Übergangsregelungen,

bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen diejenigen der in Anlage I Teil 2 aufgeführten Aspekte, die bei den von der Maßnahme erfassten Produkten zu berücksichtigen sind,

bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe in Form eines Grenzwertes,

3.

die Anforderungen an die Installierung des Produkts, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat,

4.

die anzuwendenden Messnormen oder Messverfahren; bestehen hierzu harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist nach diesen Normen zu verfahren.

5

Angaben zur Konformitätsbewertung nach der Richtlinie 93/465/EWG,

wenn ein anderer Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses Moduls,

gegebenenfalls die Kriterien für die Einschaltung Dritter,

Sind in verschiedenen Vorschriften für dasselbe Produkt verschiedene Module festgelegt, so ist der in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden.

6.

die Daten, die der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Importeur den Behörden zur Überwachung der Übereinstimmung seiner Produktion zu übermitteln hat, wennernsthafte Zweifel an der Konformität bestehen oder wenn mangelnde Konformität ermittelt bzw. gemeldet wird,

7.

die Länge der Übergangsfrist, während der die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen energiebetriebener Produkte zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen.

ANLAGE VII

MINDESTKRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG VON SELBSTREGULIERUNGSINITIATIVEN IM RAHMEN DIESER RICHTLINIE

1.   Grundlegende rechtliche Anforderungen

Selbstregulierungsinitiativen müssen mit sämtlichen Bestimmungen desVertrags (insbesondere des Binnenmarkt- und des Wettbewerbsrechts) sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft einschließlich der multilateralen Handelsbestimmungen in Einklang stehen.

Selbstregulierungsinitiativen müssen sowohl in der Vorbereitungs- als auch der Durchführungsphase für die Mitwirkung von Akteuren in Drittstaaten offen stehen.

2.   Mehrwert

Selbstregulierungsinitiativen müssen einen Mehrwert (über das „Weitermachen wie bisher“ hinaus) in Form einer besseren Gesamtumweltverträglichkeit des betroffenen energiebetriebenen Produkts schaffen.

3.   Repräsentativität

Die Industrie und ihre Verbände, die an einer Selbstregulierungsmaßnahme mitwirken, müssen eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs mit möglichst wenigen Ausnahmen repräsentieren. Es ist darauf zu achten, dass für die Einhaltung der Wettbewerbsbestimmungen gesorgt wird.

4.   Quantifizierte und abgestufte Ziele

Die von den Interessengruppen festgelegten Ziele sind klar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsinitiative über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenoder Teilziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen. Forschungsdaten sowie wissenschaftliche und technologische Hintergrunddaten erleichtern die Aufstellung dieser Indikatoren.

5.   Beteiligung der Zivilgesellschaft

Damit Transparenz gewährleistet ist, werden Selbstregulierungsinitiativen öffentlich bekannt gegeben, auch mit Hilfe des Internet und sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.

Das Gleiche gilt für vorläufige und endgültige Überwachungsberichte. Die Interessengruppen, insbesondere die Industrie, die nichtstaatlichen Umweltorganisationen und die Verbraucherverbände, müssen die Möglichkeit haben, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsinitiative zu machen.

6.   Überwachung und Berichterstattung

Selbstregulierungsinitiativen umfassen ein gründlich konzipiertes Überwachungssystem mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer. Die zuständigen Dienststellen der Kommission werden aufgefordert, in Partnerschaft mit den Parteien der Selbstregulierungsinitiative das Erreichen der Ziele zu überwachen.

Der Überwachungs- und Berichterstattungsplan ist detailliert, transparent und objektiv. Es obliegt den zuständigen Dienststellen der Kommission, unterstützt durch den in Artikel 21 genannten Ausschuss, zu prüfen, ob die Gesamtziele erreicht worden sind.

7.   Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsinitiative

Die Kosten der Verwaltung von Selbstregulierungsinitiativen, besonders was die Überwachung angeht, dürfen keine gegenüber den Ziele der Initiative und den sonstigen verfügbaren politischen Instrumenten unverhältnismäßige administrative Belastung mit sich bringen.

8.   Nachhaltigkeit

Selbstregulierungsinitiativen tragen der politischen Zielsetzung dieser Richtlinie einschließlich des integrierten Ansatzes Rechnung und stehen im Einklang mit den wirtschafts- und sozialpolitischen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung. Die Belange der Verbraucher (Gesundheit, Lebensqualität oder wirtschaftliche Belange) sind zu wahren.

9.   Kompatibilität von Anreizen

Selbstregulierungsinitiativen sind nicht dazu angetan, die erwarteten Ergebnisse zu erbringen, wenn sonstige Faktoren und Anreize — Druck des Marktes, Besteuerung und einzelstaatliches Recht — den an der Aktion Beteiligten widersprüchliche Signale vermitteln. Politische Konsequenz ist in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung und muss bei der Bewertung der Wirksamkeit der Initiative berücksichtigt werden.

P5_TA(2004)0303

Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen ***I

Legislative Entscließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (KOM(2003) 403 — C5-0355/2003 — 2003/0173(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 403) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0355/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0154/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0173

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/87/EG (3) schafft ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf Gemeinschaftsebene („das Gemeinschaftssystem“), mit dem auf kostenwirksame und wirtschaftliche Weise eine Verringerung von Treibhausgasemissionen bezweckt wird, anerkennend, dass Treibhausgasemissionen längerfristig gegenüber dem Stand vom 1990 um etwa 70% gesenkt werden müssen. Sie leistet einen Beitrag zur Erfüllung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit dem Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen zur Reduzierung der anthropogenen Treibhausgasemissionen, das mit der Entscheidung 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (4) angenommen wurde.

(2)

Die Richtlinie 2003/87/EG stellt fest, dass mit der Anerkennung der Gutschriften aus projektbezogenen Mechanismen ab 2005 die Verpflichtung zur Reduzierung der globalen Treibhausgasemissionen noch kosteneffizienter erfüllt werden kann und dass dies in Bestimmungen zu regeln ist, die die im Kyoto-Protokoll festgelegten projektbezogenen Mechanismen, wie „Joint Implementation“ (JI) und „Clean Development Mechanism“ (CDM), mit dem Gemeinschaftssystem verknüpfen.

(3)

Die Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Gemeinschaftssystem unter Wahrung der Umweltwirksamkeit dieses Systems eröffnet die Möglichkeit, Emissionsgutschriften, die im Zuge von projektbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 12 des Kyoto-Protokolls erworben wurden, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu nutzen. Damit erhöht sich das Spektrum der kostengünstigen Optionen innerhalb des Gemeinschaftssystems, verringern sich die Gesamtkosten für die Erfüllung des Kyoto-Protokolls und erhöht sich die Liquidität des gemeinschaftlichen Marktes für Treibhausgaszertifikate. Durch die Ankurbelung der Nachfrage nach JI-Gutschriften werden Unternehmen der Gemeinschaft in die Entwicklung und die Weitergabe von modernen, umweltfreundlichen Technologien und umweltfreundlichem Know-how investieren. Aufgrund der ebenfalls gesteigerten Nachfrage nach CDM-Gutschriften erhalten die Entwicklungsländer, in denen CDM-Projekte durchgeführt werden, Unterstützung bei der Erreichung ihrer Ziele für eine nachhaltige Entwicklung.

(4)

Zusätzlich zu der Nutzung der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie durch Unternehmen und Personen, die nicht unter das Gemeinschaftssystem fallen, sollten diese Mechanismen mit dem Gemeinschaftssystem so verknüpft werden, dass eine Übereinstimmung mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen sowie mit den Zielen und dem Aufbau des in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Gemeinschaftssystems gewährleistet ist.

(5)

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Betreiber im Rahmen des Gemeinschaftssystems ab 2005 zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) und ab 2008 Emissionsreduktionseinheiten (ERU) nutzen. Die Nutzung von CER und ERU ab 2008 durch die Betreiber kann bis zu einem Prozentanteil der Zuteilung der einzelnen Anlagen zugelassen werden, der von jedem Mitgliedstaat in dessen nationalen Zuteilungsplan festgelegt wird. Die Nutzung erfolgt durch die Vergabe und sofortige Abgabe eines Zertifikats im Austausch gegen eine CER oder ERU. Ein im Austausch gegen eine CER oder ERU ausgestelltes Zertifikat entspricht der betreffenden CER oder ERU.

(6)

Die Verordnung der Kommission über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem, die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (5) zu erlassen ist, wird die einschlägigen Prozesse und Verfahren in dem Registrierungssystem für die Nutzung zertifizierter Emissionsreduktionen im Zeitraum 2005-2007 und anschließenden Zeiträumen und die Nutzung von Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum 2008-2012 und den anschließenden Zeiträumen vorsehen.

(7)

Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Höchstgrenzen der Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Kyoto-Protokolls und der Vereinbarungen von Marrakesch, um das darin enthaltene Erfordernis zu erfüllen, dass die Anwendung der Mechanismen eine Ergänzung der innerstaatlichen Maßnahmen sein sollte. Die innerstaatlichen Maßnahmen stellen damit ein wesentliches Element der Anstrengungen dar.

(8)

Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen müssen die Mitgliedstaaten darauf verzichten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zu nutzen, die in Nuklearanlagen entstehen, um ihre Verpflichtungen aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls und aufgrund der Entscheidung 2002/358/EG zu erfüllen.

(9)

In den aufgrund des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen 15/CP.7 und 19/CP.7 wird betont, dass ökologische Integrität unter anderem durch fundierte Modalitäten, Vorschriften und Leitlinien für die Mechanismen und durch fundierte und starke Grundsätze und Vorschriften über Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erreichen ist und dass die mit den Projektmaßnahmen des Bereichs Aufforstung und Wiederaufforstung verbundenen Probleme der fehlenden Dauerhaftigkeit, der Zusätzlichkeit, der Verlagerungseffekte, der Unsicherheiten und der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die natürlichen Ökosysteme, berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG im Jahr 2006 sollte die Kommission technische Vorschriften in Betracht ziehen, die die vorübergehende Geltung von Gutschriften und die Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit bei Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auf 1%, wie in dem Beschluss 17/CP.7 vorgesehen, betreffen, sowie Vorschriften infolge der Bewertung potenzieller Risiken des Einsatzes genetisch veränderter Organismen und potentiell invasiver fremder Arten bei Projektmaßnahmen der Bereiche Aufforstung und Wiederaufforstung, damit die Betreiber CER und ERU, welche sich aus Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergeben, ab 2008 entsprechend den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen in dem Gemeinschaftssystem nutzen können.

(10)

Zur Vermeidung einer doppelten Erfassung dürfen für innerhalb des Gemeinschaftssystems durchgeführte Projektmaßnahmen keine Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen vergeben werden, wenn diese Projektmaßnahmen auch eine Reduzierung oder Begrenzung von Emissionen aus Anlagen herbeiführen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, es sei denn, aus dem Register des Mitgliedstaats, aus dem die ERU oder CER kommen, werden Zuteilungen in entsprechendem Umfang gelöscht.

(11)

Entsprechend den jeweiligen Beitrittsverträgen ist der gemeinschaftliche Besitzstand bei der Festlegung des Referenzszenariums für die Projektmaßnahmen zu berücksichtigen, die in den Beitrittsländern durchgeführt werden.

(12)

Jeder Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verantwortlich und sollte daher dafür sorgen, dass die Teilnahme in Übereinstimmung mit den aufgrund der UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten einschlägigen Leitlinien, Modalitäten und Verfahren erfolgt.

(13)

Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den zu ihrer Umsetzung gefassten Beschlüssen sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungs- und in Transformationsländern unterstützen, um es ihnen zu ermöglichen, JI und CDM in vollem Umfang auf eine Art und Weise zu nutzen, die ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung ergänzt. Die Kommission sollte diesbezügliche Anstrengungen überprüfen und darüber berichten.

(14)

Kriterien und Leitlinien, die für die Prüfung der Frage relevant sind, ob Wasserkraftprojekte nachteilige ökologische und soziale Folgen haben, wurden von der Weltkommission für Staudämme in ihrem Abschlussbericht vom November 2000, „Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung“, von der OECD und von der Weltbank aufgestellt.

(15)

Da die Beteiligung an JI- und CDM-Projekten freiwillig ist, gilt es, gemäß Absatz 17 des auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vereinbarten Durchführungsplans die ökologische und gesellschaftliche Verantwortung und Rechenschaft zu stärken. In diesem Zusammenhang sollten Anreize für Unternehmen geschaffen werden, die gesellschaftliche und ökologische Relevanz der JI- und CDM-Maßnahmen zu verbessern, an denen sie beteiligt sind.

(16)

Der Zugang zu Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist oder bei denen ein Mitgliedstaat privaten oder öffentlichen Stellen die Beteiligung genehmigt, sollte der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (6) gewährt werden.

(17)

Die Kommission kann die Auswirkungen auf den Strommarkt in ihre Berichte über den Handel mit Emissionszertifikaten und die Nutzung der Gutschriften aus Projektmaßnahmen aufnehmen.

(18)

Nach dem Inkraftreten des Kyoto-Protokolls sollte die Kommission prüfen, ob es möglich wäre, mit in Anlage B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Staaten, die das Protokoll noch zu ratifizieren haben, Vereinbarungen zu schließen, in denen die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten zwischen dem Gemeinschaftssystem und in diesen Ländern eingeführten, verbindlichen und mit absoluten Emissionsobergrenzen versehenen Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionen vorgesehen wird.

(19)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Verknüpfung der projektbezogenen Mechanismen im Rahmen des Kyoto-Protokolls mit dem Gemeinschaftssystem, durch isoliertes Handeln auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(20)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 werden folgende Punkte angefügt:

„k)

„Anlage-I-Vertragspartei“: eine gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Kyoto-Protokolls in Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) aufgeführte Vertragspartei, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert hat;

l)

„Projektmaßnahme“: eine Projektmaßnahme, die von einer oder mehreren Anlage-I-Vertragspartei(en) gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen gebilligt wurde;

m)

„Emissionsreduktionseinheit“ oder „ERU“: eine nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;

n)

„zertifizierte Emissionsreduktion“ oder „CER“: eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen der UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.“

2.

Folgende Artikel werden nach Artikel 11 eingefügt:

„Artikel 11a

Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Gemeinschaftssystem

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten den Betreibern die Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den jeweiligen in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraum bis zu einem Prozentanteil der Zuteilung von Zertifikaten für die einzelnen Anlagen, der von den einzelnen Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Zuteilungsplan für den betreffenden Zeitraum festzulegen ist, genehmigen. Hierbei wird von dem Mitgliedstaat ein sofort wieder abzugebendes Zertifikat vergeben, im Austausch gegen eine CER oder ERU, die auf diesen Betreiber in seinem nationalen Verzeichnis eingetragen ist.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums den Betreibern die Nutzung von CER aus Projektmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftssystems genehmigen. Hierbei wird von dem Mitgliedstaat ein sofort wieder abzugebendes Zertifikat im Austausch gegen eine CER vergeben. Die Mitgliedstaaten löschen CER, die während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums von den Betreibern genutzt worden sind.

(3)   Alle CER und ERU, die aufgrund des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls und der in diesem Rahmen im Folgenden gefassten Beschlüsse ausgestellt worden sind und genutzt werden dürfen, können im Gemeinschaftssystem genutzt werden:

a)

Abweichend hiervon gilt, in Anerkennung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den in diesem Rahmen gefassten Beschlüssen darauf verzichten müssen, CER und ERU, die aus Nuklearanlagen stammen, zu nutzen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung 2002/358/EG nachzukommen, dass die Betreiber darauf verzichten müssen, aus solchen Anlagen stammende CER und ERU im Rahmen des Gemeinschaftssystems während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums und des ersten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu nutzen;

b)

ausgenommen sind auch Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft.

Artikel 11 b

Projektmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Referenzszenarien für Projektmaßnahmen im Sinne der Definition der im Rahmen der UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüsse, die in Ländern durchgeführt werden sollen, die mit der EU einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, dem gemeinschaftlichen Besitzstand voll und ganz entsprechen, einschließlich den in diesem Beitrittsvertrag festgehaltenen befristeten Ausnahmen.

(2)   Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 müssen die Mitgliedstaaten, in denen Projektmaßnahmen durchgeführt werden, gewährleisten, dass für die Reduzierung oder Begrenzung von Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, keine ERU oder CER zugeteilt werden.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emisionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage unmittelbar verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn von dem Betreiber der Anlage Zertifikate in gleicher Anzahl gelöscht werden.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emisionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage indirekt verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn Zertifikate in gleicher Anzahl aus dem nationalen Register des Mitgliedstaats gelöscht werden, aus dem die ERU bzw. CER kommen.

(5)   Ein Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verantwortlich und sorgt dafür, dass die Teilnahme in Übereinstimmung mit den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten einschlägigen Leitlinien, Modalitäten und Verfahren erfolgt.

(6)   Im Fall von Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 20 MW gewährleisten die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung solcher Projektmaßnahmen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich der des Abschlussberichts 2000 „Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung“ der Weltkommission für Staudämme, während der Entwicklung dieser Projektmaßnahmen eingehalten werden.

(7)   Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 3 und 4, besonders soweit es um die Vermeidung einer doppelten Erfassung geht, und zur Umsetzung von Absatz 5, in Fällen, in denen das Gastgeberland alle Teilnehmervoraussetzungen für JI-Projektmaßnahmen erfüllt, sind gemäß Artikel 23 Absatz 2 zu verabschieden.“

3.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Zugang zu Informationen

Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder an denen sich private oder öffentliche Stellen mit Genehmigung des Mitgliedstaats beteiligen, und die in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgaben vorgeschriebenen Emissionsberichte, die von der zuständigen Stelle bereitgehalten werden, sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

4.

Dem Artikel 18 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere die Koordinierung zwischen der von ihnen benannten Anlaufstelle für die Genehmigung der Projektmaßnahmen, die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Kyoto-Protokolls vorgeschlagen werden, und ihrer für die Umsetzung von Artikel 12 des Kyoto-Protokolls benannten zuständigen Stelle gewährleisten, die jeweils gemäß den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen bestimmt werden.“

5.

In Artikel 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verordnung wird auch Bestimmungen zur Nutzung und Identifizierung von CER und ERU zur Nutzung im Rahmen des Gemeinschaftssystems sowie zur Überwachung des Umfangs dieser Nutzung enthalten.“

6.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Besonders berücksichtigt werden in diesem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems, die Führung der Register, die Anwendung der Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission trifft Vorkehrungen für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Entwicklungen in Bezug auf die Zuteilung, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems, die Führung der Register, die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie.“

7.

Folgender Artikel wird nach Artikel 21 eingefügt:

„Artikel 21a

Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten

Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den zu ihrer Umsetzung getroffenen Entscheidungen bemühen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum, den Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungs- und in Transformationsländern auf eine Art und Weise zu unterstützen, die es ihnen ermöglicht, JI und CDM in vollem Umfang so zu nutzen, dass sie ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung ergänzen und die Beteiligung von Einrichtungen bei der Entwicklung und Durchführung von JI- und CDM-Projektmaßnahmen erleichtert wird.“

8.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Nutzung von Gutschriften aus Projektmaßnahmen einschließlich der Notwendigkeit zur Harmonisierung der zulässigen Nutzungen von ERU und CER im Gemeinschaftssystem;“

b)

dem Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„l)

die Auswirkung der projektbezogenen Mechanismen auf die Gastgeberländer, insbesondere auf ihre Entwicklungsziele, die Feststellung, ob JI- und CDM-Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 500 MW gebilligt wurden, die negative ökologische oder soziale Auswirkungen haben, und die künftige Nutzung von CER und ERU, die sich aus solchen Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft im Rahmen des Gemeinschaftssystems ergeben;

m)

die Unterstützung für Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau in Entwicklungs- und Transformationsländern;

n)

die Modalitäten und Verfahren für die Genehmigung innerstaatlicher Projektmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten und für die Ausstellung von Zertifikaten aufgrund von Verringerungen und Begrenzungen der Emissionen infolge solcher Maßnahmen ab 2008;

o)

technische Bestimmungen, die sich auf die befristete Geltung von Gutschriften und die Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit bei Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auf 1 %, wie in dem Beschluss 17/CP.7 vorgesehen, beziehen, sowie Vorschriften infolge der Bewertung potenzieller Risiken des Einsatzes genetisch veränderter Organismen und potentiell invasiver fremder Arten bei Projektmaßnahmen der Bereiche Aufforstung und Wiederaufforstung, damit die Betreiber CER und ERU, welche sich aus Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergeben, entsprechend den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten Beschlüssen ab 2008 im Rahmen des Gemeinschaftssystems nutzen können.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Vor Beginn jedes der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeiträume veröffentlicht jeder Mitgliedstaat in seinem nationalen Zuteilungsplan den Umfang seiner beabsichtigten Nutzung von ERU und CER und den Prozentanteil der Zuteilung für jede einzelne Anlage, bis zu dem die Betreiber ERU und CER im Rahmen des Gemeinschaftssystems während dieses Zeitraums nutzen dürfen. Der Gesamtumfang der genutzten ERU und CER steht in Einklang mit den diesbezüglichen Verpflichtungen zur Nutzung der Mechanismen als ergänzende Maßnahmen zu innerstaatlichen Maßnahmen im Rahmen des Kyoto-Protokolls, des UNFCCC und der auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls in Abständen von zwei Jahren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der auf seiner Grundlage gefassten Beschlüsse Bericht darüber, inwieweit innerstaatliche Maßnahmen tatsächlich ein wesentliches Element der auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen sind, zu dem Umfang, in dem durch die Verwendung der Projektmechanismen die innerstaatlichen Maßnahmen tatsächlich ergänzt werden, und über das Verhältnis zwischen diesen. Die Kommisson erstattet gemäß Artikel 5 der genannten Entscheidung hierüber Bericht. Vor dem Hintergrund dieses Berichts arbeitet die Kommission gegebenenfalls Legislativvorschläge oder sonstige Vorschläge zur Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten aus, um dafür zu sorgen, dass die Verwendung der Mechanismen die inländische Maßnahmen in der Gemeinschaft ergänzt. (7)

9.

Dem Anlage III wird folgende Nummer angefügt:

„12. In dem Plan wird die Obergrenze des Umfangs, in dem CER und ERU von den Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden dürfen, als Prozentanteil der Zuteilung von Zertifikaten für die einzelnen Anlagen angegeben. Der Prozentanteil muss mit den ergänzenden Verpflichtungen des Mitgliedstaats im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der Beschlüsse, die aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefasst worden sind, in Einklang stehen.“

Artikel 2

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem (8) nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 61.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(3)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(4)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(7)  ABL 49 vom 19.2.2004, S. 1.“

(8)  12 Monate nach ihrem Inkrafttreten.

P5_TA(2004)0304

Batterien und Akkumulatoren ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (KOM(2003) 723 — C5-0563/2003 — 2003/0282(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 723) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0563/2003),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 67 und 63 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0265/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0282

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (4) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die verschiedenen einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Batterien und Altbatterien sollten harmonisiert werden im Hinblick auf die doppelte Zielsetzung, ihre Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Umweltqualität beizutragen, und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern.

(2)

In der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft vom 30. Juli 1996 (5) wurden Leitlinien für die künftige Abfallpolitik der Gemeinschaft festgelegt. Diese Mitteilung hebt die Notwendigkeit hervor, die Mengen an gefährlichen Stoffen in Abfällen zu reduzieren, und weist auf die potenziellen Vorteile gemeinschaftsweiter Vorschriften zur Begrenzung des Gehalts dieser Stoffe in Produkten und Produktionsprozessen hin. Ferner heißt es darin, dass in Fällen, in denen die Entstehung von Abfällen nicht vermieden werden kann, diese wiederverwendet oder stofflich bzw. energetisch verwertet werden sollten.

(3)

Durch die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 1. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (6) wurden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich angeglichen. Die Ziele dieser Richtlinien wurden jedoch nicht vollständig erreicht, und dass sie änderungsbedürftig sind, wurde auch im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (7) und in der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronikaltgeräte (8) angemerkt. Die Richtlinie 91/157/EWG sollte daher im Interesse größerer Klarheit geändert und ersetzt werden.

(4)

Die Bestimmungen über Mindestanforderungen für die Sammlung, Behandlung und das Recycling von Altbatterien und Altakkumulatoren und die Information der Endnutzer (Kapitel IV — VII) dienen dem Schutz der Umwelt und stützen sich daher Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags. Durch die Bestimmungen über die Anforderungen an Produkte, das Inverkehrsetzen und die Kennzeichnung in Kapitel II, III, VIII und Anlage II soll das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet werden; die Rechtsgrundlage für diese Bestimmungen ist daher Artikel 95 Absatz 1 des Vertrags.

(5)

Um zu vermeiden, dass Batterien und Akkumulatoren schließlich in die Umwelt gelangen, und dass beim Endnutzer Verwirrung hinsichtlich der verschiedenen Anforderungen für die Abfallbewirtschaftung verschiedener Batterien entsteht, sollte diese Richtlinie für alle Batterien und Akkumulatoren gelten, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. Durch eine solche Anwendung sollten darüber hinaus Größenvorteile bei Sammlung und Recycling sowie eine optimale Einsparung von Ressourcen sichergestellt werden.

(6)

Zuverlässige Batterien und Akkumulatoren sind eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit vieler Produkte, Geräte und Dienstleistungen und eine sehr wichtige Energiequelle in unserer Gesellschaft.

(7)

Um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit und der Umwelt zu erreichen, sollte die Vermarktung bestimmter Batterien und Akkumulatoren aufgrund der Menge an Schwermetallen, die sie enthalten, untersagt werden .

(8)

Altbatterien und Altakkumulatoren sollten gesammelt werden, um die Umwelt zu schützen. Dazu müssen Sammelsysteme eingerichtet werden, so dass alle Altbatterien und Altakkumulatoren aus Geräten bequem und kostenfrei für den Endnutzer zurückgegeben werden können.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, eine hohe Sammelrate für Altbatterien und Altakkumulatoren zu erzielen, damit gewährleistet ist, dass sie zu den Umweltzielen der Gemeinschaft beitragen. Um in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Recyclingniveau zu erreichen und Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollten alle Mitgliedstaaten verpflichtet sein, die gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren dem Recycling zuzuführen.

(10)

Angesichts der spezifischen Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die von Kadmium, Quecksilber und Blei ausgehen, und der besonderen Eigenschaften von Batterien und Akkumulatoren, die Kadmium, Quecksilber und Blei enthalten, sollten zusätzliche Maßnahmen verabschiedet werden. Die Verwendung von Quecksilber in Batterien sollte eingeschränkt werden. Die endgültige Beseitigung von Autound Industriebatterien und -Akkumulatoren sollte untersagt werden. Für Nickel-Kadmium-Gerätebatterien sollte ein zusätzliches Sammelziel festgesetzt werden. Darüber hinaus sollten für Kadmium— und Bleibatterien spezifische Recyclinganforderungen festgelegt werden, um in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Verwertungsniveau zu erreichen und Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(11)

Alle interessierten Parteien sollten sich an Sammel- und Recyclingsystemen beteiligen können. Diese Systeme sollten so konzipiert sein, dass die Diskriminierung von Einfuhrprodukten sowie Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, und sie sollten einen möglichst hohen Rückfluss von Altbatterien und Altakkumulatoren gewährleisten. Die Verantwortung für die Finanzierung der Bewirtschaftung historischer Abfälle sollte von allen existierenden Herstellern in kollektiven Finanzierungssystemen getragen werden, zu denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilmäßig beitragen. Während eines Übergangszeitraums sollten die Hersteller den Käufern beim Verkauf neuer Produkte auf freiwilliger Basis die Kosten , die den Herstellern für die Sammlung, Behandlung und das Recycling von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren, die vor der Umsetzung dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, enstanden sind, ausweisen können. Hersteller, die diese Bestimmung in Anspruch nehmen, sollten sicherstellen, dass die angegebenen Kosten nicht höher sind als die tatsächlich angefallenen Kosten.

(12)

Sammel- und Recyclingsysteme sollten optimiert werden, vor allem hinsichtlich der Minimierung der negativen externen Kosten für die Verbringung.

(13)

Die Grundsätze für die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Die Finanzierungssysteme sollten zur Erzielung hoher Sammel- und Recyclingraten und zur Umsetzung des Grundsatzes der Produzentenverantwortung beitragen.

(14)

Die Besitzer von Geräte-Altbatterien und -Altakkumulatoren sollten diese kostenfrei zurückgeben können. Die Hersteller sollten daher die Kosten für die Sammlung, die Behandlung, und das Recycling solcher Altbatterien und Altakkumulatoren tragen, die bei ihrer Sammeleinrichtung abgegeben wurden. Darüber hinaus sollten die Hersteller auch die Sammlung, die Behandlung, und das Recycling anderer Altbatterien und Altakkumulatoren finanzieren.

(15)

Unbedingt erforderlich für eine erfolgreiche Sammlung ist die Information des Endnutzers über die getrennte Sammlung, die zur Verfügung stehenden Sammelsysteme und die Rolle des Endnutzers bei der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren. Es sollten detaillierte Regeln für ein Kennzeichnungssystem festgelegt werden, das dem Endnutzer transparente, zuverlässige und unmissverständliche Informationen über die Sammlung von Batterien und Akkumulatoren und die in ihnen enthaltenen Schwermetalle liefert.

(16)

Die Endnutzer sollten auch über die Kapazität der von ihnen gekauften Batterien unterrichtet werden, um ihnen eine Entscheidung auf informierter Grundlage zu ermöglichen.

(17)

Setzen die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere zur Erreichung hoher Raten für die getrennte Sammlung und das Recycling, wirtschaftliche Instrumente wie beispielsweise gestaffelte Steuersätze ein, sollten sie die Kommission davon in Kenntnis setzen.

(18)

Damit überwacht werden kann, ob die Ziele der Richtlinie erreicht wurden, sind zuverlässige und vergleichbare Daten über die Menge der in Verkehr gebrachten, gesammelten und recycelten Batterien und Akkumulatoren erforderlich.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Sanktionen festlegen, die bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu verhängen sind, und für deren Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(20)

Die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(21)

Da die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf den Schutz der Umwelt und die Gewährleistung eines problemlosen Funktionierens des Binnenmarktes auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(22)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Sicherheits-, Umweltqualitäts- und Gesundheitsanforderungen und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Abfallbewirtschaftung, insbesondere der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (10) und der Richtlinie 2002/96/EG.

(23)

Die Produzentenverantwortung des Batterieproduzenten für die weitere Behandlung setzt nach der Entfernung der Batterie aus einem getrennt gesammelten Altfahrzeug oder einem Elektro- oder Elektronikaltgerät ein , wenn der Batterieproduzent ermittelt werden kann .

(24)

Die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten (11) findet keine Anwendung auf Batterien, die in elektrischen und elektronischen Geräten verwendet werden.

(25)

In Fahrzeugen verwendete Auto- und Industriebatterien sollten den Vorschriften der Richtlinie 2000/53/EG, insbesondere deren Artikel 4, entsprechen. Anlage II der Richtlinie 2000/53/EG sieht eine Ausnahmeregelung für die Verwendung von Kadmium in Industriebatterien für Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2005 vor -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Vorrangiges Ziel dieser Richtlinie ist die Vermeidung der Verwendung von Schwermetallen in Batterien und Akkumulatoren und zusätzlich die Sammlung, Behandlung und das Recycling aller Altbatterien und Altakkumulatoren , um die Beseitigung von Batterien, die gefährliche Stoffe enthalten, zu vermeiden und das Recycling von Wertstoffen zu fördern. Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung der Umweltbilanz von Batterien und Akkumulatoren sowie der Tätigkeiten aller am Lebenszyklus elektrischer und elektronischer Ausrüstung Beteiligten, d.h. Hersteller, Vertreiber und Endnutzer und insbesondere der Akteure, die direkt an der Behandlung von Batterie- und Akkumulatorenabfall beteiligt sind .

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für alle Typen von Batterien und Akkumulatoren sowie, was die Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und das Entfernen der Batterie betrifft, für die Geräte, in die sie eingelegt oder eingebaut sind, unabhängig von deren Form, Volumen, Gewicht, stofflichen Zusammensetzung oder Verwendung.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Batterien und Akkumulatoren in Ausrüstungen für militärisches Material, sowie in Waffen und Munition für spezielle militärische Zwecke und auf Batterien und Akkumulatoren in Fahrzeugen und Ausrüstung für einen Einsatz im Weltraum .

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Batterie“ oder Akkumulator “ ist eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzelle(n) oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzelle(n) bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird ;

2.

„Batteriesatz“ ist ein Satz von miteinander verbundenen Batterien oder Akkumulatoren, die in einem Außengehäuse zu einer vollständigen, nicht vom Endnutzer zu öffnenden Einheit zusammengebaut sein können;

3.

„Gerätebatterien oder -akkumulatoren“ sind Batterien oder Akkumulatoren, die von den Endnutzer oder gewerblichen Nutzern in Haushaltsgeräten, schnurlosen Werkzeugmaschinen, Notbeleuchtungsvorrichtungen, Elektro- und Elektronikgeräten oder für andere Anwendungen eingesetzt werden;

4.

„Knopfzellen“ sind kleine, runde Batterien und Akkumulatoren, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie in Hörgeräten, Uhren, kleinen tragbaren Geräten oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind;

5.

„Industriebatterien oder -akkumulatoren“ sind Batterien oder Akkumulatoren zur industriellen Verwendung, zum Beispiel für die Notstromversorgung oder als Energiequelle, bei denen es sich nicht um „Gerätebatterien oder -akkumulatoren“ gemäß der Definition von Nummer 3 handelt ;

6.

„Autobatterien oder -akkumulatoren“ sind Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen;

7.

„Altbatterien oder -akkumulatoren“ sind Batterien oder Akkumulatoren, die nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (12) als Abfall gelten;

8.

„Recycling“ ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung , das heißt der Verwendung von brennbarem Abfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme ;

9.

„Beseitigung“ sind alle im Anlage IIA der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Vorgänge;

10.

„Behandlung“ ist jede Behandlung zur Vorbereitung für das Recycling, die Verwertung oder die Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren, nachdem sie einer Anlage übergeben wurden, und schließt beispielsweise die Sortierung, Demontage, Entleerung usw. ein;

11.

„Geräte“ sind alle Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG, die vollständig oder teilweise durch Batterien oder Akkumulatoren angetrieben werden oder angetrieben werden können;

12.

„Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich Distanzverkäufen gemäß der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (13)

a)

Batterien oder Akkumulatoren unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder in Geräte eingebaut verkauft ,

b)

Batterien oder Akkumulatoren unter seinem Markennamen oder in Geräte eines Anbieters, der nicht ermittelt werden kann, eingebaut weiterverkauft,

oder

c)

Batterien, Akkumulatoren oder Geräte gewerblich in den Gemeinschaftsmarkt ein- oder ausführt;

13.

„Vertreiber“ ist jeder, der Batterien und Akkumulatoren gewerblich für den Endnutzer anbietet;

14.

„Kreislaufsystem“ ist ein System, bei dem der Hersteller oder ein entweder in seinem Auftrag oder im eigenen Nahmen handelnder Dritter Altbatterien oder -akkumulatoren zurücknimmt, um deren Sekundärmaterialien zu recyceln, die dann zur Herstellung neuer Produkte verwendet werden.

KAPITEL II

PRODUKTANFORDERUNGEN

Artikel 4

Vermeidung

(1)   Die Mitgliedstaaten untersagen unbeschadet der Richtlinie 2000/53/EG das Inverkehrbringen aller Batterien und Akkumulatoren, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingelegt oder eingebaut sind oder nicht , die mehr als:

a)

5 ppm Quecksilber,

b)

40 ppm Blei oder

c)

20 ppm Kadmium enthalten.

(2)    Absatz 1 gilt nicht für die in Anlage III aufgeführten Anwendungen.

(3)     Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission passen das Europäische Parlament und der Rat Anlage III an den technischen Fortschritt an und beschränken die Liste der Ausnahmen in Anlage III weiter, wenn die Verwendung von Quecksilber, Kadmium und Blei für die dort genannten Anwendungen vermeidbar geworden ist, weil Alternativen auf dem Markt vorhanden sind.

Artikel 5

Bessere Umweltverträglichkeit

Die Mitgliedstaaten fördern die Forschung und halten die Hersteller dazu an, die allgemeine Umweltverträglichkeit von Batterien und Akkumulatoren während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern sowie Batterien und Akkumulatoren zu entwickeln und in Verkehr zu bringen , die geringere Mengen gefährlicher Stoffe oder umweltverträglichere Stoffe, insbesondere umweltverträglichere Ersatzstoffe für Quecksilber, Kadmium und Blei, enthalten.

Die Mitgliedstaaten fördern die Forschung und Entwicklung auf diesen Gebieten, um das Erreichen dieser Ziele zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Batterien und Akkumulatoren nicht in Geräte eingelegt oder eingebaut werden können, wenn die Endnutzer sie am Ende ihrer Lebensdauer nicht problemlos entnehmen können. Diese Vorschrift gilt nicht für die in Anlage III genannten Kategorien von Geräten. Allen Geräten, in die Batterien und Akkumulatoren eingelegt oder eingebaut sind, werden Anweisungen beigefügt, wie die Batterien und Akkumulatoren sicher entnommen werden können und die gegebenenfalls den Benutzer über die Inhaltsstoffe der eingelegten oder eingebauten Batterien und Akkumulatoren informieren.

Artikel 6

Schwermetallfreie Brennstoffzellen

Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von schwermetallhaltigen Akkumulatoren untersagen, wenn schwermetallfreie Brennstoffzellen zur Verfügung stehen.

KAPITEL III

INVERKEHRBRINGEN

Artikel 7

Inverkehrbringen

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Batterien oder Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, weder behindern noch verbieten oder beschränken.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Batterien und Akkumulatoren, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht oder wieder vom Markt genommen werden.

KAPITEL IV

SAMMLUNG

Artikel 8

Förderung eines Kreislaufsystems

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die endgültige Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren zu vermeiden und ein Kreislaufsystem für alle Altbatterien und Altakkumulatoren , deren Verwendung nicht durch Artikel 4 untersagt ist, einzurichten.

Artikel 9

Sammelsysteme

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Systeme für die kostenlose getrennte Sammlung von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren beim Endnutzer oder leicht zugänglich in dessen Nähe eingerichtet werden , es sei denn, die Gerätealtbatterien und -akkumulatoren werden durch die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/96/EG genannten Systeme gesammelt ;

b)

die Endnutzer ihre Altbatterien und -akkumulatoren bei den in Buchstabe a genannten Sammeleinrichtungen zurückgeben;

c)

die Hersteller oder Vertreiber von Industrie-Batterien und -akkumulatoren oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Industrie-Altbatterien und -altakkumulatoren unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung und Herkunft kostenlos vom Endnutzer zurücknehmen;

d)

die Hersteller von Autobatterien und -akkumulatoren oder Vertreiber oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Systeme für die Sammlung von Auto-Altbatterien und -akkumulatoren beim Endnutzer oder leicht zugänglich in dessen Nähe einrichten, sofern die Sammlung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG genannten Systeme erfolgt.

(2)   Bei der Einrichtung der Sammelsysteme stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die negativen externen Effekte der Verbringung berücksichtigt werden.

(3)     Die Mitgliedstaaten richten Mindestpfandsysteme für Batterien, bei denen nur eine niedrige Sammelrate erreicht wird oder die gefährliche Stoffe enthalten, ein.

Die Höhe des Pfands kann abhängig vom Gefahrenpotenzial der in den Batterien enthaltenen Stoffe unterschiedlich sein.

Artikel 10

Individuelle oder kollektive Systeme

Unbeschadet des Artikels 9 gestatten die Mitgliedstaaten den Herstellern die Einrichtung individueller oder kollektiver Rücknahmesysteme für Altbatterien und Altakkumulatoren, sofern diese mit den Zielen der Richtlinie in Einklang stehen.

Artikel 11

Endgültige Beseitigung

Die Mitgliedstaaten sorgen für die endgültige Beseitigung von quecksilber-, blei- oder kadmiumhaltigen Batterien und Akkumulatoren nach der Bearbeitung in speziell dafür vorgesehenen Abschnitten zugelassener Deponien für gefährliche Abfälle, mit geeigneten Garantien für den Umweltschutz, wenn sie nicht in neuen Batterien wiederverwendet werden können.

Artikel 12

Wirtschaftliche Instrumente

Setzen die Mitgliedstaaten wirtschaftliche Instrumente ein, um die Sammlung von Altbatterien und Altakkumulatoren oder den Einsatz von Batterien, die umweltfreundlichere Stoffe enthalten, beispielsweise durch gestaffelte Steuersätze zu fördern, unterrichten sie die Kommission über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Instrumente.

Artikel 13

Sammelziele

(1)   Spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine Durchschnittssammelrate von 50% der in dem Mitgliedstaat zwei Jahre davor jährlich verkauften Menge aller Gerätebatterien und -akkumulatoren , einschließlich Nickel-Kadmium- Gerätebatterien, erreicht haben .

Spätestens sechs Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine Durchschnittssammelrate von 60% der in dem Mitgliedstaat in den zwei vorangegangenen Jahren jährlich verkauften Menge aller Gerätebatterien und -akkumulatoren, einschließlich Nikkel-Kadmium-Gerätebatterien, erreicht haben.

(2)   Anhand der Tabelle 2 in Anlage I ist ein Bericht über die Ergebnisse der Sammlung zu erstellen. Dieser Bericht, der jeweils ein Kalenderjahr erfasst, wird von den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (14) jährlich erstellt, und zwar erstmals ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Er ist der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

(3)     Spätestens sechs Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt legt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags einen Vorschlag zur Erhöhung der Sammelziele vor.

Artikel 14

Fristverlängerungen und Anpassungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können aufgrund besonderer geographischer Gegebenheiten, beispielsweise wenn sie über eine große Anzahl kleiner Inseln, ausgedehnte ländliche Gebiete, Bergregionen oder eine niedrige Bevölkerungsdichte verfügen, eine Verlängerung der Frist für die Erreichung der in Artikel 13 genannten Sammelziele um höchstens 36 Monte beantragen. Ein Verzeichnis der beantragten und genehmigten Verlängerungen ist in Anlage (15) enthalten.

(2)   Die Staaten, die der Europäischen Union aufgrund von nach dem 1. Januar 2003 abgeschlossenen Beitrittsverträgen beigetreten sind, können aufgrund besonderer sozialer, wirtschaftlicher, geographischer oder ökologischer Gegebenheiten, wie etwa zahlreicher kleiner Inseln, ausgedehnter ländlicher Gebiete und Bergegionen oder einer niedrigen Bevölkerungsdichte, ebenfalls eine Anpassung der in Artikel 13 genannten Sammelziele beantragen. Ein Verzeichnis der beantragten und genehmigten Verlängerungen ist in Anlage (16) der Richtlinie enthalten.

(3)   Hält ein Mitgliedstaat es für erforderlich, einzelstaatliche Maßnahmen auf der Grundlage der Absätze 1 oder 2 einzuführen, unterrichtet er die Kommission von den geplanten einzelstaatlichen Maßnahmen und den Gründen für ihre Einführung.

(4)   Innerhalb von sechs Monaten nach der in Absatz 3 genannten Mitteilung genehmigt oder verwirft die Kommission die geplanten einzelstaatlichen Maßnahmen, nachdem sie geprüft hat, ob sie Einklang mit den in Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen stehen und kein willkürliches Mittel der Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, gelten die geplanten einzelstaatlichen Maßnahmen als genehmigt.

(5)   Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von den eingegangenen Notifizierungen, so dass diese dazu Stellung nehmen können, bevor sie ihre Entscheidung trifft. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten auch von diesen Entscheidungen.

KAPITEL V

BEHANDLUNG UND RECYCLING

Artikel 15

Behandlung

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Systeme für die Behandlung von gemäß Artikel 9 gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren eingerichtet werden, bei denen die besten verfügbaren Behandlungs- und Recyclingtechniken mit Blick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz der Umwelt zum Einsatz kommen und die als Mindestanforderung den gemeinschaftsrechtllichen Vorschriften insbesondere bezüglich der Gesundheit, der Sicherheit und der Abfallbewirtschaftung entsprechen . Bei der Einrichtung der Behandlungssysteme stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die negativen externen Effekte der Verbringung berücksichtigt werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Recyclingsysteme für die gemäß Artikel 9 gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren einrichten, bei denen die besten verfügbaren Techniken zum Einsatz kommen und die keine unangemessenen Kosten verursachen.

(2)   Die Behandlung muss nach Möglichkeit mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen. Findet eine Lagerung statt, muss sie, selbst wenn sie vorübergehend ist, in Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche und geeigneter wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen .

(3)   Die Hersteller können solche Systeme auf individueller oder kollektiver Basis einrichten.

Artikel 16

Ausfuhr

(1)   Die Behandlung oder das Recycling kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft vorgenommen werden, sofern die Verbringung der Altbatterien und Altakkumulatoren entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft,  (17) erfolgt.

Altbatterien und Altakkumulatoren, die im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder  (18) , und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates  (19) aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen und Ziele der Artikel 11, 18 und 19 dieser Richtlinie nur berücksichtigt, wenn der Ausführer erklärt, dass die Behandlung oder das Recycling unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

(2)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren im Einzelnen Vorschriften für die Durchführung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest.

Artikel 17

Neue Recyclingtechnologien

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Recycling- und Behandlungstechnologien und die Forschung in Bezug auf umweltfreundliche und kostengünstige Recyclingverfahren für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren.

(2)   Die Mitgliedstaaten bieten den Behandlungsanlagen Anreize für die Einführung anerkannter Umweltmanagementsysteme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (20).

Artikel 18

Recyclingziele

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt für das Recycling aller gemäß Artikel 9 getrennt gesammelten Batterien und Akkumulatoren sorgen.

(2)     Neue Mindestziele für das Recycling werden für alle Batterien und Akkumulatoren drei Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt festgelegt.

Die Mindestwerte für die Recyclingeffizienz werden regelmäßig bewertet und angepasst, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 19

Recyclingeffizienzziele

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt folgende Mindestwerte für die Recyclingeffizienz erreichen:

a)

Recycling von mindestens 65 % des durchschnittlichen Gewichts der in Blei/Säure-Akkumulatoren enthaltenen Stoffe und ein Kreislaufsystem für das gesamte darin enthaltene Blei ;

b)

Recycling von mindestens 75% des durchschnittlichen Gewichts der in Nickel-Kadmium-Akkumulatoren enthaltenen Stoffe und ein Kreislaufsystem für das gesamte darin enthaltene Kadmium ;

c)

Recycling von 55% des durchschnittlichen Gewichts der in anderen Altbatterien und Altakkumulatoren enthaltenen Stoffe.

Die vorgeschlagenen Mindestwerte für die Recyclingeffizienz sind regelmäßig zu überprüfen und nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren an die beste verfügbare Technologie und an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen ab den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten jährlich einen Bericht über die Recyclingziele gemäß Artikel 18 und die Recyclingeffizienzwerte gemäß Absatz 1 vor, die je Kalenderjahr tatsächlich erreicht wurden.

Diese Angaben sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

KAPITEL VI

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN ÜBER SAMMLUNG, BEHANDLUNG UND RECYCLING

Artikel 20

Systeme für Gerätebatterien und -akkumulatoren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte spätestens ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt Vorkehrungen für die Finanzierung mindestens der Sammlung, Behandlung, des Recycling und der umweltverträglichen Beseitigung aller Geräte-Altbatterien und -altakkumulatoren treffen, die in gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a eingerichteten Sammeleinrichtungen deponiert wurden.

(2)     Bei Produkten, die ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Maßnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller den Anforderungen in Absatz 1 über individuelle oder kollektive Systeme nachkommen.

(4)     Die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und die umweltverträgliche Beseitigung werden gegenüber den Käufern zum Zeitpunkt des Verkaufs neuer Produkte nicht getrennt ausgewiesen.

Artikel 21

Systeme für Industrie- und Auto-Batterien und -akkumulatoren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Vorkehrungen für die Finanzierung der Sammlung, der Behandlung, und des Recycling der Industrie- und Auto-Batterien und-akkumulatoren treffen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und Buchstabe c) gesammelt wurden.

(2)     Bei Batterien und Akkumulatoren, die noch in andere Produkte wie beispielsweise Kraftfahrzeuge oder Elektro- und Elektronikgeräte eingebaut sind, wenn diese Produkte zu Abfall werden, ist der Hersteller der Batterien und Akkumulatoren nur für die weitere Behandlung nach der Entfernung aus den anderen Produkten verantwortlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten gestatten den Herstellern und Nutzern von Industrie- und Autobatterien und - akkumulatoren den Abschluss von Vereinbarungen über andere als die in Absatz 1 genannten Finanzierungsmethoden.

(4)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Endnutzer verpflichtet sind, ihre Industrie- und Autoaltbatterien und -akkumulatoren an Sammelsysteme zurückzugeben.

Artikel 22

Registrierung und Garantie

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Hersteller, der ein Produkt in Verkehr bringt, registriert ist und die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren , die er in Verkehr bringt, garantiert. Der Hersteller kann diese Garantie durch seine Beteiligung an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren, einer Recyclingversicherung oder ein Sperrkonto leisten.

Bei Batterien und Akkumulatoren, die noch in andere Produkte wie beispielsweise Kraftfahrzeuge oder Elektro- und Elektronikgeräte eingebaut sind, wenn diese Produkte zu Abfall werden, ist der Hersteller der Batterien oder Akkumulatoren nur für die weitere Behandlung nach der Entfernung aus den anderen Produkten verantwortlich .

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Hersteller und erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Batterien und Akkumulatoren, die in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht, gesammelt, behandelt und dem Recycling zugeführt wurden, sowie über die ausgeführten gesammelten Altbatterien und -akkumulatoren unter Angabe des Gewichts, oder, wenn dies nicht möglich ist, ihrer Zahl.

Bei den Maßnahmen sollte zwischen der Finanzierung der Bewirtschaftung von Quecksilber-, Blei- oder Kadmium-Altbatterien und -altakkumulatoren und der Finanzierung der Bewirtschaftung von anderen Altbatterien und Altakkumulatoren unterschieden werden.

Die Mitgliedstaaten können von der Garantie der Finanzierung absehen, wenn sich die Sammlung und das Recycling von Batterien und Akkumulatoren selbst finanziert.

Artikel 23

Historische Abfälle

(1)   Die Kosten für die Sammlung, die Behandlung, das Recycling und die umweltverträgliche Entsorgung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, die sogenannten „historischen Abfälle“, tragen die Hersteller.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Hersteller von Gerätebatterien, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ihren Verpflichtungen im Verhältnis zu ihrem jeweiligen gewichtsbezogenen Marktanteil für den betreffenden Batterie- und Akkumulatortyp gerecht werden.

(2)   Die Kosten für die Bewirtschaftung von Industriebatterien und -akkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, und die durch gleichwertige Produkte oder durch Produkte, die die gleiche Funktion erfüllen, ersetzt werden, sollten die Hersteller bei Lieferung dieser neuen Produkte tragen. Die Mitgliedstaaten können als Alternative dazu vorsehen, dass der Endnutzer die Finanzierung dieser Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

(3)   Die Kosten für andere „historische“ Industrie-Altbatterien tragen die industriellen Nutzer.

(4)   Hinsichtlich der historischen Abfälle stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass während eines Übergangszeitraums von vier Jahren nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Hersteller den Käufern beim Verkauf neuer Produkte die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling aller Altbatterien und Altakkumulatoren aufzeigen können. Die angegebenen Kosten dürfen nicht höher sein als die tatsächlich angefallenen Kosten.

Artikel 24

Beteiligung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Wirtschaftsbeteiligten in den betroffenen Wirtschaftssektoren und alle zuständigen öffentlichen Behörden an den in den Artikeln 9, 10 und 15 genannten Systemen für Sammlung, Behandlung und Recycling beteiligen können.

In diese Systeme werden unter nicht diskriminierenden Bedingungen auch aus Drittländern eingeführte Produkte einbezogen; sie sind so zu konzipieren, dass Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

KAPITEL VII

INFORMATION DER ENDNUTZER

Artikel 25

Information der Endnutzer

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Endnutzer , insbesondere durch nationale Informationskampagnen, umfassend unterrichtet werden über:

a)

die möglichen Auswirkungen von Batterien und Akkumulatoren und der in ihnen enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit;

b)

das Erfordernis, Altbatterien und Altakkumulatoren nicht über unsortierte Siedlungsabfälle zu beseitigen, sondern solche Abfälle getrennt zu sammeln;

c)

die ihnen zur Verfügung stehenden Sammel- und Rücknahmesysteme;

d)

ihren Beitrag zum Recycling von Altbatterien und Altakkumulatoren;

e)

die Bedeutung des in Anlage II abgebildeten Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb;

(2)     Die Hersteller finanzieren die in Absatz 1 genannte Information der Endnutzer.

(3)    Die Mitgliedstaaten erlassen angemessene Maßnahmen, damit sich die Endnutzer an der Sammlung von Batterien und Akkumulatoren beteiligen und um sie darin zu bestärken, den Prozess der Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung zu erleichtern.

Artikel 26

Wirtschaftsbeteiligte

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die an Herstellung, Verteilung und Vertrieb von Batterien und Akkumulatoren beteiligten, einige oder sämtliche der in Artikel 25 genannten Informationen zur Verfügung stellen.

KAPITEL VIII

KENNZEICHNUNGVORSCHRIFTEN

Artikel 27

Kennzeichnung

(1)   Im Hinblick darauf, die Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren zu vermeiden und ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle Batterien und Akkumulatoren sowie Batteriesätze mit dem in Anlage II abgebildeten Symbol gekennzeichnet werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kapazität aller Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben werden.

(2)    Batterien und Akkumulatoren sowie Knopfbatterien und -akkumulatoren, die mehr als 5 ppm Quecksilber, 20 ppm Kadmium oder 40 ppm Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall — Hg, Cd oder Pb — zu kennzeichnen. Das Zeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts ist unterhalb des in Anlage II abgebildeten Zeichens aufzudrucken und muss eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe dieses Zeichens abdecken.

(3)     Die Abmessungen des in Anlage II abgebildeten Zeichens betragen 3% der größten Seitenfläche der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes, höchstens jedoch 5 x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 1,5% der Oberfläche der Batterie oder des Akkumulators ein, höchstens jedoch 5 x 5 cm.

(4)     Beträgt die Größe des Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 x 0,5 cm, brauchen die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet zu werden. Dafür wird das Zeichen in der Größe von 1 x 1 cm auf die Verpackung gedruckt.

(5)     Die Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.

(6)     Die Mitgliedstaaten schreiben keine zusätzliche Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren vor, die sich auf Gegenstände bezieht, die durch diese Richtlinie geregelt werden.

(7)     Die Kommission kann nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren Ausnahmen für die Kennzeichnung nach dem vorliegenden Artikel vorsehen.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Berichte über die Durchführung auf einzelstaatlicher Ebene

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Die Berichte sind auf der Grundlage eines Fragebogens oder eines Schemas zu erstellen, der (das) von der Kommission entsprechend dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren ausgearbeitet wurde. Der Fragebogen oder das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übermittelt.

(2)   Der Bericht ist der Kommission binnen neun Monaten nach Ablauf des dreijährigen Berichtszeitraums vorzulegen. Der erste Bericht umfasst den Drei-Jahres-Zeitraum, der mit dem in Artikel 32 Absatz 1 genanten Zeitpunkt beginnt.

Artikel 29

Überprüfung

(1)   Die Kommission veröffentlicht neun Monate nach Eingang der Berichte aus den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt sowie über das Funktionieren des Binnenmarktes. Dieser Bericht enthält eine Evaluierung der folgenden Aspekte der Richtlinie:

a)

der Frage, inwieweit unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Berichtspflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 weitere Maßnahmen für das Risikomanagement für Batterien und Akkumulatoren erforderlich sind, die Schwermetalle enthalten,

b)

der Frage, inwieweit unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 übermittelten Angaben sowie des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnen praktischen Erfahrungen das Mindestsammelziel für alle Geräte-Altbatterien und - Altakkumulatoren aus Geräten angemessen ist,

c)

der Frage, inwieweit unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnen praktischen Erfahrungen die in den Artikeln 18 und 19 genannten Mindestziele für das Recycling und Mindestwerte für die Recyclingeffizienz angemessen sind,

d)

der Frage, inwieweit schwermetallfreie Brennstoffzellen schwermetallhaltige Akkumulatoren ersetzen können.

(2)   Die Kommission veröffentlicht den Bericht im Amtsblatt der Europäischen Union. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie beigefügt.

Im Lichte der Evaluierung legt die Kommission gegebenenfalls einen neuen Richtlinienvorschlag vor, in dem erwogen wird, das Inverkehrbringen schwermetallhaltiger Akkumulatoren in Neugeräten in dem Maße zu untersagen, wie schwermetallfreie Brennstoffzellen schwermetallhaltige Akkumulatoren ersetzen können.

Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt drei Monate.

Artikel 31

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens bis zu dem in Artikel 32 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt mit und unterrichten sie über spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 32

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Verordnung erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 33

Freiwillige Vereinbarungen

Sofern die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Artikel 6, 9, 16, 25, 26 und 27 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten umsetzen. Solche Vereinbarungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

ihre Einhaltung kann durchgesetzt werden;

b)

sie legen Ziele und entsprechende Fristen für deren Erreichung fest;

c)

sie werden in den jeweiligen nationalen Gesetzblättern oder einem für die Öffentlichkeit in gleicher Weise zugänglichen staatlichen Dokument veröffentlicht und der Kommission übermittelt;

d)

die erzielten Ergebnisse werden regelmäßig überprüft, den zuständigen Behörden und der Kommission gemeldet und der Öffentlichkeit entsprechend den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich gemacht;

e)

die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte überprüft werden;

f)

werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, führen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie über Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch.

Artikel 34

Außerkraftsetzung

Die Richtlinie 91/157/EWG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Verweise auf die Richtlinie 91/157/EWG gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 36

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C....

(2)  ABl. C....

(3)  ABl. C....

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(5)  KOM(96) 399 endg.

(6)  ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/101/EG der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.1999, S. 1).

(7)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24 , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34, geändert durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 81).

(11)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(12)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(13)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(14)  ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1.

(15)  Vor der Annahme dieser Richtlinie einzufügen.

(16)  Vor der Annahme dieser Richtlinie einzufügen.

(17)  ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission, ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1.

(18)  ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2118/2003 der Kommission (ABl. L 318 vom 3.12.2003, S. 5).

(19)  ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2118/2003 der Kommission.

(20)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S.1.

ANLAGE I

ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER SAMMELZIELE GEMÄSS ARTIKEL 13

Jahr

 

Land

 

Anzahl Einwohner

 

Gesamtmenge der jährlich in Verkehr gebrachten Gerätebatterien und -akkumulatoren (in Tonnen)

 

Gesamtmenge der jährlich getrennt gesammelten Geräte-Altbatterien und -altakkumulatoren (in Tonnen)

 

Erzielte Sammelrate für die Gesamtmenge von Geräte-Altbatterien und -altakkumulatoren in Prozent der zwei Jahre davor jährlich verkauften Menge

 

Gesamtmenge der zwei Jahre davor jährlich in Verkehr gebrachten Nickel-Kadmium-Batterien und -Akkumulatoren (in Tonnen)

 

Gesamtmenge der jährlich getrennt gesammelten Gerätealtbatterien-und -akkumulatoren aus Geräten (in Tonnen )

 

Erzielte Sammelrate für die Gesamtmenge von Nickel-Kadmium-Gerätealtbatterien und -akkumulatoren in Prozent der verkauften Menge

 

ANLAGE II

SYMBOL FÜR DIE BEZEICHNUNG VON BATTERIEN, AKKUMULATOREN UND BATTERIESÄTZEN FÜR DIE GETRENNTE SAMMLUNG

Das Zeichen für die „getrennte Sammlung“ für alle Batterien und Akkumulatoren besteht aus einer durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern, wie nachstehend abgebildet:

Image

ANLAGE III

BATTERIEN UND AKKUMULATOREN FÜR ANWENDUNGEN, DIE VON DEM IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 FESTGELEGTEN VERBOT AUSGENOMMENEN SIND

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 werden Batterien und Akkumulatoren, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingelegt oder eingebaut sind oder nicht, zur Verwendung in folgenden Anwendungen von dem in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Verbot ausgenommen:

Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent,

kadmiumhältige Batterien oder Akkumulatoren für Notbeleuchtung,

kadmiumhältige Batterien oder Akkumulatoren für industrielle Anwendungen,

kadmiumhältige Batterien und Akkumulatoren für Flugzeuge und Züge, nicht jedoch Nickel-Kadmium-Batterien für Elektrofahrzeuge, weil diese Anwendungen unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG fallen,

bleihältige Autobatterien und -akkumulatoren gemäß der Richtlinie 2000/53/EG,

bleihältige Batterien und Akkumulatoren für Anwendungen, die zum Anlassen von Verbrennungsmotoren erforderlich sind (beispielsweise in Gartentraktoren, Bootsmotoren, Flugzeugen und Motorrädern),

bleihältige Batterien oder Akkumulatoren für industrielle Anwendungen.

Gemäß Artikel 11 verbieten die Mitgliedstaaten die endgültige Beseitigung aller in diesem Anlage angeführten Batterien und Akkumulatoren auf Abfalldeponien oder durch Verbrennung.

ANLAGE IV

VERZEICHNIS DER KATEGORIEN VON ANWENDUNGEN, DIE NICHT UNTER ARTIKEL 5 FALLEN

1. Referenzzellen in wissenschaftlicher und professioneller Ausrüstung und Batterien und Akkumulatoren in medizinischen Geräten, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen bestimmt sind, und in Herzschrittmachern, wenn eine ununterbrochene Funktion von entscheidender Bedeutung ist und die Batterien und Akkumulatoren nur von qualifiziertem Personal entfernt werden können.

2. Tragbare Geräte mit einer vorgesehenen Lebensdauer, die die Lebensdauer des Originalbatterieoder -akkumulatorsatzes übersteigt, wenn der Austausch der Batterien oder Akkumulatoren durch nicht qualifiziertes Personal ein Sicherheitsrisiko für den Nutzer darstellen oder die Arbeitsweise des Gerätes beeinträchtigen könnte.

3. Geräte, bei denen die rechtlichen Sicherheitsnormen die Verwendung von Werkzeugen für das Entfernen der Batterie erfordern oder die als wasserdicht konzipiert sind und verkauft werden.

4. In professionelle Ausrüstung eingebaute Batterien und Akkumulatoren, die für einen Einsatz in hochsensibler Umgebung bestimmt sind, beispielsweise beim Vorhandensein flüchtiger Stoffe.

P5_TA(2004)0305

Schwere Nutzfahrzeuge: Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (KOM(2003) 448 — C5-0351/2003 — 2003/0175(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 448) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0351/2003),

in Kenntnis des Entschließungsantrags von Jorge Salvador Hernández Mollar zu Privatinvestitionen in neue Verkehrsinfrastrukturen (B5-0360/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0220/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0175

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Weißbuch „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ hat die Kommission die Vorlage einer Richtlinie zur Tarifierung der Straßeninfrastruktur angekündigt. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 12. Februar 2003 (6) zu diesem Weißbuch die Notwendigkeit einer Tarifierung der Infrastrukturen bekräftigt und die gerechte Anlastung der externen Kosten für jeden Verkehrsträger sowohl im Sinne eines fairen Wettbewerbs zwischen den einzelnen Verkehrsträgern als auch im Sinne eines wirksamen Umweltschutzes als zentrales Element einer nachhaltigen Verkehrspolitik begrüßt. Der Europäische Rat von Kopenhagen im Dezember 2002 und der Europäische Rat von Brüssel im März 2003 haben außerdem die Absicht der Kommission befürwortet, eine neue Richtlinie zur „Eurovignette “vorzulegen.

(2)

Gerechte Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur auf der Grundlage des Verursacherprinzips (user pays und polluter pays) sind von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung nachhaltiger Verkehrsbedingungen in der Gemeinschaft. Es ist notwendig, das Ziel der optimalen Nutzung des bestehenden Straßennetzes und einer erheblichen Verringerung seiner negativen Auswirkungen zu erreichen, ohne dass sich die Kosten für die Nutzer letztendlich erheblich erhöhen, und unter Vermeidung von Doppelbesteuerung , damit ein solides Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet sind. Die Kommission sollte ferner auf wissenschaftlich anerkannten Daten basierende einheitliche Prinzipien für die Berechnung der Mautgebühren entwickeln, die den Weg frei machen für die künftige Internalisierung der externen Kosten.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg in Ziffer 29 seiner Schlussfolgerungen festgehalten, dass eine nachhaltige Verkehrspolitik dem Anstieg des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsüberlastung, des Lärms und der Umweltverschmutzung entgegenwirken und die Verwendung umweltfreundlicher Verkehrsmittel sowie die vollständige Internalisierung der sozialen und der Umweltkosten fördern sollte .

(4)

Dem Bestreben, die Lasten für die Verkehrsunternehmer nicht zu erhöhen, kommt besondere Bedeutung zu im Fall der Gebiete in Randlage, die bereits unter erhöhten Transportkosten zu leiden haben, weil ihre Verkehrsunternehmer größere Entfernungen zurücklegen müssen, um die wichtigsten Produktions- und Konsumzentren zu erreichen.

(5)

Die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedstaaten, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Belange der Umwelt und der Volksgesundheit erfordern im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip die Einführung diskriminierungsfreier gerechter Mechanismen für die Erhebung von Gebühren von den Verkehrsunternehmen. Ein gewisser Grad an Harmonisierung wurde bereits mit der Verabschiedung der Richtlinie 1999/62/EG erreicht.

(6)

Bei der Finanzierung der Infrastrukturen sollten die Anstrengungen zur Verringerung der Stauneigung und zur Vervollständigung der Infrastrukturen des transeuropäischen Netzes verstärkt werden.

(7)

In der Richtlinie 1999/62/EG werden bei der Festlegung der Mautgebühren die Kosten von Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ausbau der Infrastrukturen berücksichtigt. Um zu verhindern, dass bereits gezahlte Baukosten in die Abgaben einbezogen werden, muss die Berücksichtigung dieser Kosten auf neue Infrastrukturen beschränkt werden, d.h. auf Infrastrukturen, die in Zukunft gebaut werden bzw. innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor Inkrafttreten dieser Richtlinie fertiggestellt wurden. Gleichwohl sollte eine besondere Bestimmung vorgesehen werden, um bei der Berücksichtigung der Baukosten die Rechte aus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits bestehenden Konzessionsverträgen zu wahren.

(8)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen Rechte aus bereits bestehenden Konzessionsverträgen unberührt.

(9)

Der internationale Straßengüterverkehr konzentriert sich auf das transeuropäische Straßengüterverkehrsnetz. Außerdem ist die Schaffung des Binnenmarktes von grundlegender Bedeutung für den gewerblichen Kraftverkehr. Daher muss der gemeinschaftliche Rechtsrahmen den kommerziellen Verkehr auf dem transeuropäischen Straßennetz umfassen, wie es in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (7) festgelegt ist. Um ein Ausweichen des Verkehrs mit möglicherweise schwerwiegenden Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit und die optimale Nutzung des Verkehrsnetzes zu verhindern, müssen die Mitgliedstaaten die Mautgebühren auf allen unmittelbar mit den transeuropäischen Netz konkurrierenden Straßen (Hauptverkehrsstraßennetz) erheben. In Einklang mit dem Subsidaritätsprinzip steht es den Mitgliedstaaten sowie — entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten — den regionalen und lokalen Behörden weiterhin frei, unter Beachtung der Regeln des Vertrags auf anderen, nicht zum Hauptverkehrsstraßennetz gehörenden Straßen, Maut- und/oder Benutzungsgebühren zu erheben.

(10)

Ein grundlegender Bestandteil des Gebührensystems ist die Tatsache, dass der Nutzer die Entscheidungen, die die Höhe der Gebühren beeinflussen (umweltfreundlichere Fahrzeuge, ökologisch weniger anfällige Strecken, verkehrsärmere Zeiträume sowie sicherere Strecken und Fahrzeuge) selbst trifft. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Mautgebühren entsprechend dem Fahrzeugtyp, seiner Emissionskategorie („EURO“-Einstufung), dem Grad der von ihm verursachten Straßenschäden sowie nach Ort, Zeitpunkt und Grad der Stauneigung anpassen können. Die Differenzierung der Mautgebührensätze darf nicht zu einer Erhöhung der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren gemäß Artikel 7 Absatz 9 der Richtlinie 1999/62/EG führen.

(11)

Die finanzielle Belastung des Straßenverkehrssektors darf nicht erhöht werden, sondern muss umverteilt werden, indem das System von Steuern und festen Gebühren durch ein System nutzungsbezogener Gebühren ersetzt wird. Bei der Einführung von Maut- und/oder Benutzungsgebühren müssen die Mitgliedstaaten daher in der Lage sein, die jährlichen Kraftfahrzeugsteuersätze zu senken, gegebenenfalls unter die in Anlage I der Richtlinie 1999/62/EG vorgesehenen Mindestsätze und/oder die Verbrauchsteuern auf Kraftstoff zu senken.

(12)

Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, für Fahrzeuge der nationalen Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehrdienste, anderer Notdienste, der Ordnungsbehörden, des Straßenwartungsdienstes und Fahrzeuge anerkannter Hilfsorganisationen ermäßigte Sätze oder Befreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer anzuwenden.

(13)

In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip entscheiden die Mitgliedstaaten über die Verwendung der Einnahmen aus Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur. Um den Ausbau des Verkehrsnetzes als Ganzes sicherzustellen, sollten die Einnahmen aus Gebühren jedoch zum Nutzen des Verkehrssektors und zur Optimierung des Gesamtverkehrssystems eingesetzt werden.

(14)

Berggebieten wie den Alpen oder den Pyrenäen sowie den Gebieten und Ballungsräumen der Liste nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (8) muss besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Der Start neuer wichtiger Infrastrukturvorhaben ist oft gescheitert, weil die benötigten beträchtlichen Finanzmittel nicht vorhanden waren. In solchen besonders sensiblen Gebieten müssen die Benutzer daher einen zusätzlichen Beitrag zur Finanzierung grundlegender Vorhaben von sehr hohem zusätzlichem Nutzen auf europäischer Ebene, wie der vorrangigen Vorhaben der Transeuropäischen Netze (TEN), leisten, die sich gegebenenfalls auch auf andere Verkehrsträger und ihre Vernetzung im gleichen Korridor oder in der gleichen Region beziehen. Die Höhe dieses Betrags darf jedoch im Hinblick auf die Erhaltung des freien Verkehrs nicht unverhältnismäßig sein und muss sich an den für das Vorhaben erforderlichen Finanzmitteln orientieren. Der Betrag muss ebenfalls am Ausgangswert der Mautgebühren orientiert sein, damit die Kosten in einem Korridor nicht künstlich erhöht werden, was zum Ausweichen des Verkehrs auf andere Korridore, einschließlich örtlicher Verkehrsüberlastung und einer ineffizienten Nutzung der Netze, führen könnte.

(15)

Die Gebühren dürfen weder diskriminierend sein, noch übermäßige Formalitäten umfassen oder Hindernisse an den Binnengrenzen schaffen. Zu diesem Zweck müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Zahlung jederzeit und mit unterschiedlichen Zahlungsmitteln erfolgen kann. Außerdem muss sichergestellt sein, dass das elektronische Zahlungssystem (das im Fahrzeug angebrachte Gerät) sowohl für gelegentliche als auch für häufige Nutzer zugänglich ist.

(16)

Um eine einheitliche Anwendung des Systems der Infrastrukturtarifierung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Höhe der Mautgebühren unter Berücksichtigung der zu deckenden Kosten nach einer gemeinsamen Methodik festlegen. Die Kommission sollte auf wissenschaftlich anerkannten Daten basierende Prinzipien für die Berechnung der Mautgebühren entwickeln, die den Weg frei machen für die vollständige Internalisierung der externen Kosten.

(17)

Für den Ausbau des Tarifierungssystems für die Benutzung der Straßeninfrastruktur sind weitere technische Fortschritte erforderlich. Vorzusehen ist ein Verfahren, das es der Kommission ermöglicht, die Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG an den technischen Fortschritt anzupassen und zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten zu konsultieren. Die zur Durchführung der genannten Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(18)

Da die Ziele der geplanten Maßnahme, nämlich die Harmonisierung der Bedingungender Erhebung von Mautgebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden könnenund daher wegen der gemeinschaftlichen Dimension und dem Schutz des Verkehrsbinnenmarktes besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)

Zur Erreichung des Ziels einer gerechten Tarifierung muss das bestehende System der Konzessionen für Straßeninfrastrukturen oder äquivalente Lösungen in den Mitgliedstaaten (Straßen, Autobahnen, Tunnel, Brücken) berücksichtigt werden, insofern als die schweren Nutzfahrzeuge auf den den Konzessionen unterliegenden Netzen bereits nach dem Verursacherprinzip die durch sie entstehenden externen Kosten zahlen und insoweit als die Konzessionen öffentlich-private Partnerschaften darstellen, die den Regeln des freien Wettbewerbs unterliegen

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 1999/62/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a)

„transeuropäisches Straßennetz“ das in Anlage I, Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes festgelegte und mit Karten erläuterte Straßennetz. Die Karten beziehen sich auf die entsprechenden Abschnitte im verfügenden Teil und/oder in Anlage II der genannten Entscheidung;

(*)

ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1, Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).

b)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„aa)

„Hauptstraßennetz“ das transeuropäische Straßennetz sowie jede andere Strecke, auf die der Verkehr vom transeuropäischen Straßennetz ausweichen kann und die direkt mit bestimmten Teilen dieses Netzes konkurriert;

ab)

„Baukosten“ die mit dem Bau verbundenen Kosten, gegebenenfalls einschließlich der Kosten der Zinsen auf das investierte Kapital, für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie nicht amortisierten Teil; die Baukosten sollten auf jeden Fall die laufenden Kosten des Wiederaufbaus der betreffenden Infrastruktur nicht übersteigen ;“

c)

unter Buchstabe b) werden die Worte „deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und dem Fahrzeugtyp richtet“ ersetzt durch die Worte „deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke und den entsprechenden Kosten pro Kilometer richtet“;

d)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

ba)

„gewogene durchschnittliche Mautgebühren Mautgebühren, die gemäß den in Artikel 7 Absatz 9 genannten Kriterien in Bezug auf das betreffende Verkehrswegenetz auf der Grundlage der Kilometerkosten berechnet und in jedem Mitgliedstaat von der zuständigen Behörde festgelegt werden.“

e)

Die Buchstaben d) und e) erhalten folgende Fassung:

„d)

„Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug oder eine Gelenkfahrzeugkombination, die ausschließlich vorgesehen ist oder ausschließlich eingesetzt wird für den Güterkraftverkehr und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 3,5 t beträgt;

e)

„Fahrzeug der Klasse“„EURO 0“, „EURO I“, „EURO II“, „EURO III“, „EURO IV“, „EURO V“ ein Fahrzeug, das mit den Emissionsgrenzwerten in Anlage 0 dieser Richtlinie konform ist.“

f)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

ea)

„Konzession für Straßeninfrastruktur“ einen Akt (einen Vertrag oder eine einseitige Erklärung) über die Vergabe einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse, mit dem eine Behörde eine privatrechtliche Person ermächtigt, die Planung, den Bau, die Finanzierung und den Betrieb einer Straßeninfrastruktur (Straße, Autobahn, Tunnel, Brücke) für einen längeren festgelegten Zeitraum zu übernehmen und die dafür aufgenommenen Darlehen und das investierte Kapital durch die Einnahmen aus der Mauteinhebung zu refinanzieren.

g)

Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

f)

„externe Kosten“ Kosten, die eindeutig vom Straßengütersystem verursacht werden, aber nicht im Marktpreis ihrer Dienstleistungen einkalkuliert sind. Dies können Kosten aufgrund von Verkehrsüberlastung, Umweltkosten, wie lokale und generelle Luftverschmutzung, Lärmbelästigung, Schädigung der Landschaft sowie soziale Kosten, wie Gesundheitskosten und indirekte Kosten im Zusammenhang mit Unfällen, die nicht von Versicherungen abgedeckt werden, sein.

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 werden die Worte „Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden auf:“ ersetzt durch die Worte: „Unbeschadet von Artikel 7b können die Mitgliedstaaten ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden auf:“

b)

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)

Fahrzeuge der nationalen Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehrdienste, anderer Notdienste sowie anerkannter humanitärer Organisationen und Hilfsorganisationen, der Ordnungsbehörden und des Straßenwartungsdienstes;

c)

In Absatz 4 werden die Worte „Unbeschadet von Absatz 1, Unterabsatz 2 und der Absätze 2 und 3 dieses Artikels“ ersetzt durch die Worte „Unbeschadet der Absätze 3 und 4 und des Artikels 7b,“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen unter den in den Absätzen 2 bis 12 genannten Bedingungen Mautund/oder Benutzungsgebühren beibehalten oder einführen.

(2)   Die Maut- und Benutzungsgebühren gelten für die festgelegten Fahrzeuge und auf dem transeuropäischen Straßennetz. Die Mitgliedstaaten können — nachdem sie zuvor die Kommission informiert haben - die Maut- und Benutzungsgebühren auf andere Strecken des Hauptstraßennetzes ausweiten. Legen die Mitgliedstaaten eine solche Ausweitung fest, so konsultieren sie die lokalen und/oder regionalen Behörden, die für die Straßen zuständig sind, auf die die Regelung ausgeweitet werden soll, und stellen sicher, dass die Maut- und/oder Benutzungsgebühren mit anderen Mautoder Gebührensystemen vereinbar sind, die auf lokaler oder regionaler Ebene angewandt werden.

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, sowie der lokalen und regionalen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten , unter Beachtung der Regeln des Vertrags auf anderen Straßen Maut- und/oder Benutzungsgebühren zu erheben.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Maut- und Benutzungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung, insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers, des Landes oder Ortes der Zulassung des Fahrzeugs, des Ausgangs- oder Zielpunktes des Verkehrs führen.“

c)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(5a).   Die Mitgliedstaaten, die elektronische Systeme zur Erhebung von Maut- und/oder Benutzungsgebühren einsetzen, stellen für alle Fahrzeuge im Rahmen angemessener administrativer und wirtschaftlicher Vereinbarungen die in die Fahrzeuge einzubauenden Endgeräte („On-Board-Units“) zur Verfügung. Durch diese Vereinbarungen dürfen gelegentliche Benutzer des Straßennetzes weder finanziell noch auf andere Weise, beispielsweise durch zusätzliche Verwaltungsgebühren oder Anforderungen in Bezug auf Zusatzausrüstungen, benachteiligt werden.“

d)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Höchstsätze werden nach dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] alle zwei Jahre überprüft. Bei Bedarf passt die Kommission die Sätze entsprechend dem in Artikel 9c Absatz 2 vorgesehenen Verfahren an.“

e)

In Absatz 7 wird Unterabsatz 3 gestrichen.

f)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„9.   Die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren orientieren sich an:

den Kosten für Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, einschließlich der Zinszahlung für das eingesetzte Kapital;

der Verzinsung des eingesetzten Kapitals;

den zur Verringerung der Lärmbelästigung bestimmten Infrastrukturkostensowie den tatsächlich gezahltenKosten des Infrastrukturverwaltersder Maßnahmen zur Verhütung und Reduzierung von Unfällen;

den Kosten, die objektiven umweltbezogenen Aspekten entsprechen wie z.B. Bodenverseuchung und Luftverschmutzung einschließlich der durch Verkehrsstaus entstehenden Kosten, soweit sie sich konkret mit entsprechend auf das europäische Niveau angepassten Berechnungsmethoden quantifizieren lassen.

Bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren werden hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten für den Bau, Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau der betreffenden Verkehrsinfrastruktur die Rechte aus am ... [Datum des Inkrafttretens der aktuellen Richtlinie] bereits bestehenden Konzessionsverträgen nach Artikel 2 Buchstabe ab gewahrt.

Diese Gebühren, berechnet nach dem in Anlage II genannten Verfahren, stellen Höchstsätze dar; die Mitgliedstaaten können geringere Sätze anwenden.

g)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Unbeschadet der gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren nach Absatz 9 und sofern die höchste Mautgebühr nicht mehr als 100 % über der niedrigsten Mautgebühr liegt können die Mitgliedstaaten die Mautgebührensätze differenzieren nach:

a)

Fahrzeugtypen entsprechend der Klasse der von ihnen an den Strecken verursachten Schäden gemäß Anlage III ;

b)

den Bestimmungen über die EURO-Emissionen gemäß Anlage 0;

c)

Werktagen bzw. Sonn- und Feiertagen und/oder Urlaubszeiten;

d)

Tageszeit und Stauneigung;

e)

der betreffenden Achse des Straßennetzes entsprechend der Sensibilität der Region unter ökologischen Gesichtspunkten, der Bevölkerungsdichte und der Unfallgefahr;

f)

der Höhe der PM10 und NOx-Emissionen.

Eine Differenzierung der Gebühren nach den Aspekten gemäß Buchstaben a bis f muss dem angestrebten Ziel angemessen sein.

h)

Folgender Absatz wird eingefügt:

(10a)     Die Kommission entwickelt bis spätestens zum ... (10) ein allgemein gültiges, transparentes und nachvollziehbares Modell zur Monetarisierung aller externen Umwelt-, Stau- und Gesundheitskosten, welches künftigen Berechnungen von Infrastrukturgebühren zugrunde gelegt wird.

Die Kommission wird dabei von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Es gilt das Verfahren nach Artikel 9c Absätze 3 und 4.

i)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(11)   In Ausnahmefällen von Infrastrukturen in den Berggebieten und in den Gebieten und Ballungsräumen der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG genannten Liste und nach Konsultation der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 9c Absatz 5 können die Mautgebühren erhöht werden für eine Querfinanzierung der Investitionskosten für andere Verkehrsinfrastrukturen, die umweltfreundlicher und von hohem europäischem Interesse sind — wie die prioritären TEN-Vorhaben — im gleichen Korridor und /oder in der gleichen Verkehrsregion.

Die Erhöhung darf 25 % der Mautgebühren nicht überschreiten. Unbeschadet des Artikels 2 Buchstabe a b) werden lediglich zur Berechnung dieser Erhöhung der Mautgebühren auch die Baukosten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie bereits amortisierten Infrastruktur berücksichtigt.

Die Anwendung dieser Bestimmung unterliegt der Vorlage von Finanzierungsplänen für die betreffenden Infrastrukturen und einer Kosten-Nutzen-Analyse für das neue Infrastrukturvorhaben. Bei neuen grenzüberschreitenden Vorhaben unterliegt die Anwendung dieser Bestimmung der Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten.

Falls die geplante Erhöhung nach Ansicht der Kommission nicht den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen entspricht, bittet sie den Ausschuss nach Artikel 9c, Absatz 1 um Stellungnahme. Sie kann die von dem betreffenden Mitgliedstaat geplanten Gebühren nach dem Verfahren des Artikels 9c Absatz 2 ablehnen.

Teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass sie beabsichtigt, den Ausschuss um Stellungnahme zu bitten, so wird die in Artikel 2 gemäß Artikel 9c Absatz 5 genannte Frist von 30 Tagen ausgesetzt.

12.   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Einstufung der auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge nach Emissionen und den an den Strecken verursachten Schäden leicht nachvollziehbar ist.

Kann ein Fahrer bei einer Kontrolle die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen, so erheben die Mitgliedstaaten Mautgebühren, die der Klasse der Fahrzeuge entspricht, die die stärkste Umweltverschmutzung und die größten Schäden an den Strecken verursachen, d.h. der Fahrzeuge EURO 0 und der Fahrzeuge der Klasse III der Streckenschäden.

13.     Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, an private Konzessionäre zu entrichtende Mautgebühren anzuwenden. Die an einen privaten Konzessionär zu entrichtende Mautgebühr beruht auf einem Vertrag über die Vergabe einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse in einem Mitgliedstaat und unterliegt nationalem Recht sowie dem europäischem Recht im Hinblick auf das öffentliche Auftragswesen im Verkehrssektor.

4.

Folgende Artikel 7a und 7b werden eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Höhe der Mautgebühren unter Berücksichtigung der abzudeckenden23 Kosten nach der gemeinsamen Methodik in Anlage III fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Werte je Einheit und die übrigen erforderlichen Parameter, die sie zur Berechnung der einzelnen Kostenbestandteile heranziehen, mit. Nach Stellungnahme des gemäß Artikel 9c Absatz 1 eingesetzten Ausschusses genehmigt die Kommission die Werte und Parameter nach dem Verfahren des Artikels 9c Absatz 2.

Artikel 7b

(1)   Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags und vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts können die Mitgliedstaaten bei der Einführung eines Systems von Infrastrukturmaut- und/oder Benutzungsgebühren einen Ausgleich für diese Abgaben gewähren, insbesondere durch eine Senkung der Kraftfahrzeugsteuersätze, gegebenenfalls unter die in Anlage I festgelegten Mindestsätze.

(2)     Der Ausgleich für die Straßengebühren muss ohne Benachteiligung allen Fuhrunternehmen der EU-Mitgliedstaaten unabhängig vom Ursprungsland des Fahrers gewährt werden.

(3)   Die Höhe des Ausgleichs muss an der Höhe der entrichteten Maut- und/oder Benutzungsgebühren orientiert sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen Durchschnittswert festlegen, der auf dem für die einzelnen, in Anlage I genannten Fahrzeugklassen gewährten Ausgleich basiert.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen in einem gemeinsamen Programm das System der Maut- und/oder Benutzungsgebühren und die Ausgleichsregelung fest. Jede Ausgleichsregelung muss in dem auf die Einführung des neuen Maut- und/oder Benutzungsgebührensystems folgenden Jahr eingeführt werden.

(5)     Die Ausgleichsregelung berücksichtigt uneingeschränkt die steuerlichen Auswirkungen bestehender oder künftiger lokaler und regionaler Gebührensysteme, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

5.

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Die eventuell gewährten Ermäßigungen der Mautgebühren sind auf die tatsächlichen Einsparungen des Infrastrukturbetreibers bei den Verwaltungskosten begrenzt. Bei der Festlegung der Höhe der Ermäßigung dürfen die in den erhobenen Mautgebühren bereits enthaltenen Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt werden.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: :

d)

Versicherungssteuern.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip entscheiden die Mitgliedstaaten über die Verwendung der Einnahmen aus Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur. Um den Ausbau des Verkehrsnetzes als Ganzes sicherzustellen, sollten die Einnahmen aus Gebühren zum Nutzen des Verkehrssektors und zur Optimierung des Gesamtverkehrssystems eingesetzt werden .“

7.

Folgende Artikel 9a, 9b und 9c werden eingefügt:

„Artikel 9a

Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Kontrollen vor und legen einen Sanktionsmechanismus für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die festgelegten Strafmaßnahmen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 9b

Die Kommission aktualisiert die Anhänge entsprechend dem technischen Fortschritt oder dem Preisanstieg gemäß dem in Artikel 9c Absatz 3 genannten Verfahren. Dabei wird die Kommission einheitliche Grundlagen und Prinzipien für die Berechnung der externen Kosten erarbeiten .

Artikel 9c

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, werden die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 angewendet.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, werden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 angewendet.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, wird die Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs angewendet.

(*)

ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 4, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

(**)

ABl. L 23 vom 3.4.1962, S. 720, Entscheidung geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG (ABl. L 347 vom 17.12.1973, S.48).“

8.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Spätestens am 1. Juli 2008 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor, wobei sie der Entwicklung der Technik, des Verkehrsaufkommens , der Verkehrsunfälle sowie den Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt Rechnung trägt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwölf Monate vor diesem Termin die erforderlichen Angaben.“

9.

Die Tabelle in Anlage II mit den Höchstsätzen der Jahresgebühren erhält folgende Fassung:

Jahresgebühr

 

max. 3 Achsen

min. 4 Achsen

EURO 0

1 332

2 223

EURO I

1 158

1 933

EURO II

1 008

1 681

EURO III

876

1 461

EURO IV und schadstoffärmer

797

1 329

10.

Der Anlage 0, dessen Wortlaut in Anlage I dieser Richtlinie enthalten ist, wird eingefügt.

11.

Der Anlage III, dessen Wortlaut in Anlage II dieser Richtlinie enthalten ist, wird angefügt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Juli 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. L 187 vom 20.07.1999, S. 42.

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(5)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(6)  ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 250.

(7)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S.1).

(8)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.“

ANLAGE I

ANLAGE O

EMISSIONSGRENZWERTE

1.   Fahrzeug „EURO 0“

Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh

Masse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh

Masse Stickstoffoxid (NOX) g/kWh

12,3

2,6

15,8

2.   Fahrzeuge „EURO I“ / „EURO II“

 

Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh

Masse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh

Masse Stickstoffoxid (NOX) g/kWh

Partikel (PT) g/kWh

Fahrzeug „EURO I“

4,9

1,23

9,0

0,4 ( (1)

Fahrzeug „EURO II“

4,0

1,1

7,0

0,15

3.   Fahrzeuge „EURO III“/„EURO IV“/„EURO V“

Die spezifischen Massen des Kohlenmonoxids, der gesamten Kohlenwasserstoffe, der Stickstoffoxide und der Partikel, die bei der ESC-Prüfung gemessen wird, und der bei der ELR-Prüfung gemessene Rußwert dürfen folgende Werte (2) nicht überschreiten:

 

Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh

Masse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh

Masse Stickstoffoxid (NOX) g/kWh

Partikel (PT) g/kWh

Ruß m-1

Fahrzeug „EURO III“

2,1

0,66

5,0

0,10 (3)

0,8

Fahrzeug „EURO IV“

1,5

0,46

3,5

0,02

0,5

Fahrzeug „EURO V“

1,5

0,46

2,0

0,02

0,5

Bei Dieselmotoren, die zusätzlich der ETC-Prüfung unterzogen werden, und speziell bei Gasmotoren darf die spezifische Masse von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe ohne Methan, Methan (gegebenenfalls), Stickstoffoxid und Partikeln (gegebenenfalls) folgende Werte nicht überschreiten:

 

Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh

Masse Kohlenwasserstoffe ohne Methan (NMHC) g/kWh

Masse Methan (CH4) (4) g/kWh

Masse Stickstoffoxid (NOX) g/kWh

Masse Partikel (PT) (5) g/kWh

Fahrzeug „EURO III“

5,45

0,78

1,6

5,0

0,16 (6)

Fahrzeug „EURO IV“

4,0

0,55

1,1

3,5

0,03

Fahrzeug „EURO V“

4,0

0,55

1,1

2,0

0,03


(1)  Auf den Grenzwert für die Partikelemissionen wird bei Motoren mit einer Leistung bis zu 85 kW ein Koeffizient von 1,7 angewendet.

(2)  Ein Prüfzyklus besteht aus einer Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären (ESC-Prüfung) bzw. instationären Bedingungen (ETC-, ELR-Prüfung) durchlaufen muss.

(3)  0,13 für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,7 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von über 3000min-1.

(4)  Nur für mit Erdgas betriebene Motoren.

(5)  Gilt nicht für Gasmotoren.

(6)  0,21 für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von über 3000min-1.

ANLAGE II

ANLAGE III

BERECHNUNG UND ANRECHNUNG DER KOSTEN

In diesem Anlage wird die Methode zur Berechnung der einzelnen Bestandteile der Mautgebühren festgelegt. Die geschätzten Kosten und die verwendeten Angaben unter Ziffer 2 dienen nur der Information. Sie müssen jedoch herangezogen werden, wenn ein Mitgliedstaat bei seiner Evaluierung die lokalen und regionalen Gegebenheiten nicht angemessen berücksichtigt hat.

1.   Infrastrukturkosten

1.1.   Kosten der Investitionen in Infrastrukturen

Die Kosten der Infrastrukturinvestitionen, berechnet als Baukosten der betreffenden Infrastrukturen und als jährlicher Betrag ausgedrückt (einschließlich eines angemessenen Zinssatzes auf das investierte Kapital) während der vorausbestimmten Lebensdauer der Infrastrukturen, sind nach Maßgabe der Zahl der Fahrzeuge/der von jeder Fahrzeugklasse jährlich zurückgelegten Kilometer anzulasten.

Durchschnittliche Investitionskosten (Euro/Fahrzeug. km)=

Jährliche Abschreibungen der Investion und Zinsen auf das investierte Kapital

* Anteil des gewerblichen Verkehrs

/von Nutzfahrzeugen zurückgelegte Kilometer

1.2.   Kosten der Schäden an den Infrastrukturen

Die Kosten der Schäden an den Infrastrukturen werden als Durchschnitt (über höchstens fünf Jahre) der jährlichen Instandhaltungs- und Betriebskosten der betreffenden Infrastrukturen berechnet und müssen — mit einem Äquivalenzfaktor gewichtet — nach Maßgabe der Fahrzeuge/der jährlich von jeder Fahrzeugklasse zurückgelegten Kilometer angelastet werden. Dieser unter Ziffer 1.3 angegebene Faktor gibt den Einfluss jeder Fahrzeugklasse auf die Instandhaltungs- und Betriebskosten der betreffenden Infrastrukturen wieder. Der Faktor definiert sich nach Gewicht, Art der Radaufhängung und Zahl der Achsen der Fahrzeuge.

Durchschnittliche Infrastrukturkosten (Euro/Fahrzeug. km)=

Jährliche Instandhaltungs- und Betriebskosten

* Verkehrsanteil nach Fahrzeugklassen, gewichtet mit den Äquivalenzkoeffizienten

/zurückgelegte Kilometer nach Fahrzeugklasse

1.3.   Fahrzeugklassen und Äquivalenzfaktoren

Die folgende Tabelle enthält die Äquivalenzfaktoren

Fahrzeugklasse

Äquivalenzkoeffizienten

Strukturinstandhaltung  (1)

Regelmäßige Instandhaltung

<3,5t

0,0001

1

Zwischen 3,5 t und 7,5t, Klasse 0

1,46

3

>7,5 t Klasse I

2,86

3

>7,5 t Klasse II

5,06

3

>7,5 t Klasse III

8,35

3

Die Strukturinstandhaltungsmaßnahmen sind gelegentlich durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen, z.B. die Erneuerung der Fahrbahndecken und die Sanierung von Brücken oder des Fahrbahnunterbaus. Die Kosten dieser Instandhaltung sind proportional zu den durch den Verkehr verursachten Infrastrukturschäden. Diese Schäden sind je nach Achslast unterschiedlich. Diese Schäden nehmen mit der vierten Potenz der Achslast zu. Daher steigen bei einer Verdoppelung des Gewichts die Straßenschäden um das 16-Fache.

Die regelmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen sind regelmäßig durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen, z.B. jährliche Arbeiten wie Fahrbahnmarkierung, Reinigung der Straßengräben, Winterarbeiten usw. Diese hängen zwar nicht mit dem Gewicht der Fahrzeuge zusammen, doch kommen in ihnen die Gesamtverkehrsdichte, aber auch Verkehrszusammensetzung zum Ausdruck.

Kann in der Buchführung des Infrastrukturbetreibers nicht zwischen Strukturausgaben und den übrigen Ausgaben unterschieden werden, so werden letztere pauschal auf 20% der Gesamtausgaben angesetzt.

Die Fahrzeugklassen werden in der nachstehenden Tabelle festgelegt.

Die Fahrzeuge müssen entsprechend den durch sie verursachten Schäden am Straßenoberbau in aufsteigender Folge in die Unterklassen 0, I, II und III eingestuft werden (Klasse III ist also diejenige, die die meisten Schäden an den Straßeninfrastrukturen verursacht). Die Schäden steigen mit der Erhöhung der Achslast exponentiell an.

Alle Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 7,5 Tonnen beträgt, fallen unter die Klasse0.

Kraftfahrzeuge

Antriebsachsen mit Luftfederungen oder als gleichwertig anerkannten Federungen (2)

Andere Aufhängungssysteme der Antriebsachsen

Schadensklasse

Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen)

Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen)

mindestens

unter

mindestens

unter

Zwei Achsen

 

7,5

12

13

14

15

12

13

14

15

18

7,5

12

13

14

15

12

13

14

15

18

I

Drei Achsen

15

17

19

21

23

25

17

19

21

23

25

26

15

17

19

21

17

19

21

23

23

25

25

26

II

Vier Achsen

 

23

25

27

25

27

29

23

25

25

27

I

29

31

31

32

27

29

31

29

31

32

II


Fahrzeugkombinationen (Gelenkfahrzeuge und Anhängerfahrzeuge)

Antriebsachsen mit Luftfederungen oder als gleichwertig anerkannten Federungen

Andere Aufhängungssysteme der Antriebsachsen

Schadensklasse

Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen)

Achszahl und zulässiges Gesamtgewicht (in Tonnen)

mindestens

unter

mindestens

unter

2 +1 Achsen

 

7,5

12

14

16

18

20

22

23

25

12

14

16

18

20

22

23

25

28

7.5

12

14

16

18

20

22

23

25

12

14

16

18

20

22

23

25

28

I

2 + 2 Achsen

23

25

26

28

25

26

28

29

23

25

26

28

25

26

28

29

29

31

29

31

II

31

33

31

33

33

36

36

38

33

36

36

38

III

2 + 3 Achsen

II

36

38

36

38

38

40

38

40

III

3 + 2 Achsen

II

36

38

36

38

38

40

38

40

III

40

44

40

44

3 + 3 Achsen

I

36

38

36

38

38

40

38

40

II

40

44

40

44

2.   Unfallkosten

Die Kosten je Einheit für jede Unfallart werden entsprechend der von der Unfallart und vom Fahrzeugtyp ausgehenden Gefahr angepasst. Anschließend wird die Versicherungsprämie je Fahrzeugtyp in Abzug gebracht. Der Bestandteil der endgültigen Belastung ist in Euro je zurückgelegtem Kilometer anzugeben. Zwischen Autobahnen, städtischen und den übrigen, nicht-städtischen Straßen ist zu differenzieren.

Folgende Formel zeigt in vereinfachter Form die Möglichkeit, die nicht durch Versicherungen gedeckten Unfallkosten zu berücksichtigen:

Durchschnittliche externe Unfallkosten nach Art der Infrastruktur (Euro/Fahrzeug. km) =(Summe der Kosten nach Unfallart für alle Unfallarten)* Zahl der Unfälle mit Beteiligung eines LKW nach Unfallart — Versicherungsprämien)/ Fahrzeug. km

Geschätzte Höhe der Kosten nach Unfallart:

Unfälle

 

mit Todesfolge

1 Mio. EUR/Fall

mit Schwerverletzten

135 000 EUR/Fall

mit Leichtverletzten

15 000 EUR/Fall


(1)  Die Fahrzeugklassen entsprechen einer Achslast von 0,5; 5,5; 6,5; 7,5 oder 8,5 Tonnen.

(2)  Als gleichwertig anerkannte Federungen gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage II der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.09.1996, S. 59).

P5_TA(2004)0306

Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (KOM(2003) 628 — C5-0601/2003 — 2003/0255(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 628) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0601/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0216/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0255

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (5) und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (6) sowie die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (7) und die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (8) sind für die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Landverkehrsleistungen von Bedeutung.

(2)

Im Weißbuch „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ (9) hat die Kommission die Notwendigkeit festgestellt, die Kontrollen und Sanktionen vor allem im Bereich der Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Straßenverkehr zu verschärfen und insbesondere die Anzahl der Kontrollen zu erhöhen, den systematischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, Kontrolltätigkeiten zu koordinieren und die Ausbildung des Vollzugspersonals zu unterstützen.

(3)

Deshalb muss durch die Festlegung von Mindestanforderungen an die einheitliche und wirksame Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sichergestellt werden, sodass Verstöße verringert und vermieden werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, gestützt auf Artikel 71 und Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags, sollen nicht nur zu einer Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit führen, sondern auch zu einer Harmonisierung und Verbesserung der Sozialstandards in der Gemeinschaft beitragen und die Wettbewerbsgleichheit fördern.

(5)

Aufgrund der Ersetzung der analogen Fahrtenschreiber durch digitales Gerät können schrittweise größere Datenvolumina rascher und genauer geprüft werden und die Mitgliedstaaten werden zunehmend in der Lage sein, mehr Kontrollen durchzuführen. Der Anteil der erfassten Arbeitstage von Fahrern in Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Sozialvorschriften fallen, sollte daher auf 3 % erhöht werden.

(6)

Bei den Kontrollsystemen muss es Ziel sein, nationale Lösungen hin zur europäischen Interoperabilität und Praktikabilität zu entwickeln.

(7)

Alle zuständigen Kontrollorgane müssen über ausreichende Standardausrüstungen und gesetzliche Befugnisse verfügen, damit sie in der Lage sind, ihren Pflichten wirksam und effizient nachzukommen.

(8)

In jedem Mitgliedstaat ist eine Koordinierungsstelle für die Durchsetzung zu benennen , die als nationales Zentrum der Durchsetzung fungiert, der es obliegt, im Benehmen mit anderen zuständigen Behörden eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie zu beaufsichtigen und umzusetzen und zur europäischen Interoperabilität der Kontrollsysteme zu führen und die auch einschlägige Statistiken führt .

(9)

Die Zusammenarbeit zwischen den Kontrollorganen der Mitgliedstaaten sollte durch abgestimmte Kontrollen, gemeinsame Ausbildungsprojekte, die Einrichtung eines gemeinsamen und interoperablen elektronischen Informationssystems sowie den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen weiter gefördert werden.

(10)

Bewährte Verfahren für die Durchsetzung von Vorschriften im Straßenverkehr sollten durch ein Forum für die Kontrollorgane der Mitgliedstaaten begünstigt und gefördert werden, um insbesondere ein einheitliches Konzept in Bezug auf Belege für Urlaubs- und Krankheitstage von Fahrern zu gewährleisten.

(11)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(12)

Eine gemeinsame Sichtweise spezifischer Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 dürfte einer einheitlichen Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten förderlich sein.

(13)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Festlegung eindeutiger gemeinschaftlicher Regeln zu den Mindestbedingungen für die Kontrolle der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung der Richtlinie 2002/15/EG und der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Verordnung (EG) Nr. ... vom ... [zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr] (11) auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der Notwendigkeit koordinierter grenzübergreifender Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Die Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (12) sollte daher ersetzt werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85, der Richtlinie 2002/15/EG, der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 sowie der Richtlinie 2003/59/EG (13) fest.

Artikel 2

Definition

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Fahrer“ jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in demselben Fahrzeug mit der Absicht befindet, es zu lenken.

Artikel 3

Kontrollsysteme

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten ein System für angemessene, regelmäßige Kontrollen der in Artikel 1 genannten ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung sowohl auf der Straße als auf dem Betriebsgelände von Kraftverkehrsunternehmen jeder Beförderungsart.

Diese Kontrollen erfassen alljährlich einen bedeutenden, repräsentativen Teil der mobilen Arbeitnehmer, der Fahrer, der Unternehmen und der Kraftfahrzeuge jeder Beförderungsart, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 fallen, sowie der Fahrer und mobilen Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG und der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 fallen.

Diese Richtlinie gilt für in der Gemeinschaft zugelassene Fahrzeuge, soweit die Beförderung im Straßenverkehr

a)

vollständig innerhalb der Gemeinschaft erfolgt oder

b)

zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland erfolgt, das nicht Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ist, oder durch ein solches Land führt.

Das AETR-Übereinkommen gilt für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, der Vertragspartei des AETR-Übereinkommen ist, zugelassen sind, und zwar für die gesamte Fahrtstrecke, wenn die Beförderungen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat, der Vertragspartei ist, oder durch einen solchen Staat erfolgen.

Für Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Drittstaat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des AETR-Übereinkommen ist, gilt diese Richtlinie für den auf Gemeinschaftsgebiet liegenden Fahrtabschnitt.

(2)     Sofern dies nicht bereits der Fall ist, erteilen die Mitgliedstaaten den zuständigen Beamten, die mit der Kontrolle befasst sind, bis zum 1. Januar 2005 alle erforderlichen gesetzlichen Befugnisse, damit sie die ihnen übertragenen Inspektionsaufgaben gemäß dieser Richtlinie ordnungsgemäß wahrnehmen können.

(3)   Jeder Mitgliedstaat führt die Kontrollen in der Weise durch, dass jährlich mindestens 3% der Tage erfasst werden, an denen Fahrer von in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen arbeiten.

Dieser Mindestanteil kann von der Kommission nach Billigung des Europäischen Parlaments angehoben werden , sofern den Spediteuren ein einwandfrei funktionierender digitaler Fahrtenschreiber zur Verfügung steht.

An mindestens 15 % aller überprüften Arbeitstage werden Straßenkontrollen und an mindestens 50 % der überprüften Arbeitstage werden Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchgeführt. Von den Kontrollen auf Betriebsgeländen müssen mindestens 50 % auf Kleinstunternehmen (nicht mehr als drei Fahrzeuge) entfallen.

(4)   Die Angaben, die der Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 übermittelt werden, müssen die Zahl der auf der Straße kontrollierten Fahrer, die Zahl der auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchgeführten Kontrollen, die Zahl der überprüften Arbeitstage und die Zahl sowie die Art der gemeldeten Verstöße enthalten.

Artikel 4

Statistik

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bei den Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erhobenen statistischen Daten in folgende Kategorien aufgeschlüsselt werden:

a)

Straßenkontrolle: Art der Straße wie Autobahn, Bundesstraße, Nebenstraße, Nummer der Straße und Standort der Kontrolle, Land, in dem das kontrollierte Fahrzeug zugelassen ist, Zahl der Fahrzeuge, die das Unternehmen besitzt und Art des verwendeten Fahrtenschreibers;

Um Diskriminierung zu vermeiden, wird bei den Straßenkontrollen festgehalten, aus welchen Mitgliedstaaten die kontrollierten Fahrzeuge, die Fahrer und die Unternehmen stammen.

b)

Kontrolle auf Betriebsgelände:

i)

Art der Beförderungen wie grenzüberschreitender oder Binnenverkehr, Personen- oder Güterverkehr, Werksverkehr oder gewerblicher Verkehr, verderbliche oder nicht verderbliche Güter;

ii)

Flottengröße des Unternehmens;

Die erhobenen Daten des letzten Jahres werden sowohl von den für die Fahrer verantwortlichen Unternehmen als auch von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten aufbewahrt.

Artikel 5

Straßenkontrollen

(1)   Straßenkontrollen werden an verschiedenen Orten zu beliebigen Zeiten in einem Teil des Straßennetzes durchgeführt, der so groß ist, dass eine Umgehung der Kontrollposten schwierig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

auf bestehenden und geplanten Straßen Kontrollposten in ausreichender Zahl vorgesehen werden, und dass insbesondere Tankstellen , Rasthöfe, Parkplätze und andere sichere Plätze auf Autobahnen sowie Autohöfe als Kontrollposten dienen können;

b)

Kontrollen nach einem System der zufälligen Rotation durchgeführt werden, wobei ein Gleichgewicht bei der Intensität der Kontrollen an den verschiedenen Standorten entlang der Straßen angestrebt wird;

(3)     Straßenkontrollen sollen dann erfolgen, wenn die Fahrzeuge an dem jeweiligen Ort der Kontrolle vorfahren bzw. abzufahren beabsichtigen. An stehenden Fahrzeugen, die offensichtlich parken, um die vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten einzuhalten, sollen Straßenkontrollen nur dann erfolgen, wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen oder Gefahrenlagen es erfordern.

(4)   Gegenstand der Straßenkontrollen sind die in Anlage I Teil A genannten Elemente. Die Kontrollen können sich erforderlichenfalls auf einen spezifischen Gegenstand gemäß Anlage I Teil A konzentrieren.

(5)   Die Straßenkontrollen sind ohne Diskriminierung durchzuführen. Insbesondere dürfen die Kontrollbeamten nicht nach einem der folgenden Gesichtspunkte diskriminieren:

a)

Land der Zulassung des Fahrzeugs;

b)

Wohnsitzland des Fahrers;

c)

Land der Niederlassung des Unternehmens;

d)

Ursprung und Bestimmung der Beförderung;

e)

Typ des Fahrtenschreibers, mit dem das Fahrzeug ausgestattet ist.

(6)   Den zuständigen Kontrollbeamten ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

a)

eine Liste der zu überprüfenden Hauptelemente gemäß Anlage I Teil A;

b)

eine bestimmte Standardkontrollausrüstung gemäß Anlage II.

(7)   Legt in einem Mitgliedstaat das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die eine ergänzende Kontrolle auf dem Betriebsgelände erforderlich erscheinen lässt , so leisten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einander bei der Klärung Amtshilfe.

Artikel 6

Abgestimmte Kontrollen

Die Mitgliedstaaten führen mindestens sechs Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen der in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrer und Fahrzeuge durch.

Diese Maßnahmen sind von den Kontrollorganen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gleichzeitig durchzuführen.

Artikel 7

Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen

(1)   Bei der Planung der Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen sind die Erfahrungen mit den verschiedenen Beförderungsarten und Unternehmen zu berücksichtigen. Ferner werden Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchgeführt, wenn bei Straßenkontrollen schwere Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 sowie die Richtlinie 2002/15/EG oder die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 ermittelt wurden.

(2)   Bei den Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen werden zusätzlich zu den in Anlage I Teil A genannten Elementen die in dessen Teil B genannten Elemente überprüft.

(3)   Den zuständigen Kontrollbeamten ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

a)

eine Liste der zu überprüfenden Hauptelemente gemäß Anlage I Teil A und B;

b)

eine bestimmte Standardkontrollausrüstung gemäß Anlage II.

(4)   Die zuständigen Kontrollbeamten in einem Mitgliedstaat tragen im Zuge ihrer Kontrollen allen Informationen Rechnung, die von der gemäß Artikel 8 Absatz 1 benannten Koordinierungsstelle für die Durchsetzung eines anderen Mitgliedstaates zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens in diesem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden.

(5)   Für Zwecke der Absätze 1 bis 4 sind Kontrollen, die bei den zuständigen Behörden anhand der von den Unternehmen auf Verlangen dieser Behörden vorgelegten einschlägigen Unterlagen oder Daten durchgeführt werden, den Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen gleichgestellt.

Artikel 8

Koordinierungsstelle für die Durchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine Koordinierungsstelle für die Durchsetzung.

Die Koordinierungsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Sicherstellung der Koordinierung von Maßnahmen gemäß Artikel 5 und 7 zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und der Koordinierung von Maßnahmen gemäß Artikel 6 mit den entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten;

b)

Festlegung einer eindeutigen Auslegung und gleichen Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 gemeinsam mit den entsprechenden Stellen in den anderen Mitgliedstaaten;

c)

alle zwei Jahre Übermittlung statistischer Erhebungen an die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85;

d)

Erstellung einer schlüssigen nationalen Durchsetzungsstrategie;

e)

Hauptverantwortung für die Unterstützung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 5 Absatz 7;

f)

Veröffentlichung der gemäß Artikel 4 erhobenen statistischen Daten;

Die Koordinierungsstelle ist in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss vertreten.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Koordinierungsstelle, und die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

(3)   Der Austausch von Daten, Erfahrungen und Erkenntnissen zwischen den Mitgliedstaaten wird in erster Linie, aber nicht ausschließlich, durch den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss und gegebenenfalls durch eine von der Kommission gemäß in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren benannte entsprechende Stelle gefördert.

Artikel 9

Informationsaustausch

(1)   Die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wechselseitig zu übermittelnden Informationen werden unter folgenden Bedingungen zwischen den Koordinierungsstellen, die der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 notifiziert wurden, ausgetauscht:

a)

mindestens einmal alle drei Monate ab dem 1. Januar 2005;

b)

auf ausdrückliches Ersuchen eines Mitgliedstaats in Einzelfällen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen ein System für den elektronischen Informationsaustausch, wobei zur leichteren Verständlichkeit ein einheitliches Format verwendet wird.

Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats das Einheitsformular für den Datenaustausch gemäß der Entscheidung 93/172/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 6 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates auf dem Gebiet des Strassenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars (14) verwenden oder die Mitgliedstaaten können im Benehmen mit der Kommission ein gemeinsames System für den Datenaustausch beschließen.

Artikel 10

Gemeinsames Risikobewertungssystem und Verstöße

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten ein gemeinsames System für die Risikobewertung von Unternehmen nach Maßgabe der Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 oder gegen die Richtlinie 2002/15/EG.

Unternehmen mit einer hohen Risikobewertung sind strenger und häufiger zu prüfen und bei der Ermittlung wiederholter Verstöße mit schwereren Sanktionen zu belegen. Die Kriterien und Durchführungsvorschriften für ein solches System werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt, wobei berücksichtigt wird, in welchem Umfang die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Verstöße begangen wurden.

(2)   Zu den von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen gehören die zeitweilige Stilllegung des Fahrzeugs und/oder im Personenverkehr die Verpflichtung des Fahrers zum Einlegen einer täglichen Ruhezeit sowie Entzug, Aufhebung oder Beschränkung einer Verkehrsgenehmigung oder Fahrerlaubnis. Die Anwendung von Sanktionen muss wirksam, angemessen und abschreckend sowie nicht-diskriminierend in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 5 enthaltenen Gründe sein.

Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verstoß gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 oder gegen die Richtlinie 2002/15/EG, der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates begangen wurde, so setzt er diesen Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis, damit dieser die Zuwiderhandlung ahndet .

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System angemessener finanzieller Sanktionen für den Fall besteht, dass Unternehmen oder mit ihnen verbundene Verlader, Spediteure oder Unterauftragnehmer durch die Nichtbeachtung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Richtlinie 2002/15/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 Profit erzielen.

(4)   Die Mitgliedstaaten betrachten insbesondere die folgenden Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 sowie die Richtlinie 2002/15/EG als schwerwiegend:

a)

Überschreitung der täglichen, 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um mindestens 20 %;

b)

Unterschreitung der täglichen oder wöchentlichen Mindestruhezeiten um mindestens 20 %;

c)

Unterschreitung der Mindestunterbrechung um mindestens 33 %;

d)

Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden um mindestens 10 %.

(5)     Die Bestimmungen über die Verstöße gelten auch für selbständige Kraftfahrer sowie für Kraftfahrer in Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ... (15) die für diese Verstöße festgelegten Sanktionen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hierüber.

Artikel 11

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschrekkend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens an dem in Artikel 17 genannten Tag mit.

Artikel 12

Berichterstattung

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, worin die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für bestimmte Verstöße vorgesehenen Sanktionen analysiert werden. Gleichzeitig unterbreitet die Kommission einen Richtlinienvorschlag über die Harmonisierung dieser Sanktionen.

Der Bericht zeigt auf, inwiefern die Sanktionen sich unterscheiden und wie sich eine Harmonisierung der Mindest- und Höchststrafen für einen bestimmten Verstoß auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und auf die Verkehrssicherheit auswirken würde.

Artikel 13

Bewährte Verfahren

(1)   Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien für bewährte Verfahren bei der Durchsetzung.

Diese Leitlinien werden in einem Zweijahresbericht der Kommission veröffentlicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten richten gemeinsame Ausbildungsprogramme über bewährte Verfahren ein, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, und fördern den mindestens einmal jährlich vorzunehmenden Austausch von Personal der Koordinierungsstelle mit anderen Mitgliedstaaten.

(3)   Befand sich der Fahrer während des in Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeitraums im Krankheits- oder Erholungsurlaub, so muss er auf Ersuchen eines zuständigen Kontrollbeamten einen von seinem Arbeitgeber ordnungsgemäß ausgestellten Beleg vorweisen.

Dieser Beleg wird nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genanntenVerfahren von der Kommission entworfen.

Artikel 14

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschuss unterstützt. In diesem Ausschuss sollten auch die Sozialpartner vertreten sein.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegte Zeitraum beträgt drei Monate.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Durchführungsmaßnahmen

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen erlässt die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, mit denen insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:

a)

Klärung der Bestimmungen der Verordnung und Sicherstellung eines gemeinsamen Ansatzes;

b)

Förderung eines einheitlichen Ansatzes der verschiedenen Kontrollorgane;

c)

Förderung des Dialogs zwischen der Industrie und den Kontrollorganen.

Artikel 16

Aktualisierung der Anhänge

Die zur Anpassung der Anhänge an die Fortentwicklung bewährter Praktiken notwendigen Änderungen werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 17

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem1. Januar 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 18

Aufhebung

Die Richtlinie 88/599/EWG wird aufgehoben.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004.

(5)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1, geändert durch die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

(6)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission (ABl. L 207 vom 5.8.2002, S. 1).

(7)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.

(8)  ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1.

(9)  KOM(2001) 370.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L ....

(12)  ABl. L 325 vom 29.11.1988, S. 55.

(13)  Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

(14)  ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 30.

(15)  Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE I

Teil A

Straßenkontrollen

Folgende Punkte müssen Gegenstand der Straßenkontrollen sein:

1)

tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen , Unterbrechungen und tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie die Ausgleichsruhezeit ; daneben die Schaublätter der zwei zurückliegenden Wochen , die gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind, sowie die auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Kontrollgeräts gemäß Anlage II der vorliegenden Richtlinie aufgezeichneten Daten der letzten 28 Tage .

2)

während des in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeitraums jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, das heißt jeder Zeitraum von mehr als einer Minute, während dessen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 90 km/h (bei Fahrzeugen der Klasse N3) bzw. 105 km/h (bei Fahrzeugen der Klasse M3) überschritt (wobei die Fahrzeugklassen N3 und M3 der Definition in Anlage I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (1) entsprechen);

3)

erforderlichenfalls die nach den Aufzeichnungen des Kontrollgeräts in den letzten höchstens 24 Stunden der Fahrzeugnutzung zeitweilig vom Fahrzeug erreichten Geschwindigkeiten;

4)

die letzte wöchentliche Ruhezeit;

5)

das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts (Feststellung eines möglichen Missbrauchs des Geräts und/oder der Fahrerkarte und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Dokumente.

6)

die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden in einer beliebigen Woche gemäß Artikel 4 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/15/EG;

7)

die tägliche Nachtarbeitszeit gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/15/EG;

8.

falls das Fahrzeug von einem aus einem Drittland stammenden Fahrer gefahren wird, der Besitz einer gültigen Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 484/2002.

Teil B

Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen

Bei den Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen wird zusätzlich zu den bei den Straßenkontrollen überprüften Punkten Folgendes überprüft:

1)

wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;

2.

die vierzehntägige Begrenzung der Lenkzeiten;

3.

die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem viermonatigen oder — falls die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies erlauben — sechsmonatigen Bezugszeitraum;

4.

die Verwendung von Schaublättern, Daten von digitalen Fahrtenschreibern und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer;

5.

die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im festgelegten Referenzzeitraum gemäß Artikel 4 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/15/EG.

6.

eventuelle Mitverantwortung anderer Beteiligter an der Beförderungskette, wie z.B. Verlader, Spediteure oder Unterauftragnehmer, im Falle der Ermittlung eines Verstoßes; dabei ist auch zu prüfen, ob die über das Erbringen von Verkehrsdienstleistungen geschlossenen Verträge es erlauben, die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 sowie der Richtlinie 2002/15/EG einzuhalten.


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 8.

ANLAGE II

Standardausrüstung des Kontrollpersonals

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Kontrollpersonal, das die in Anlage I genannten Aufgaben wahrnimmt, über folgende Standardausrüstung verfügt:

1.

Tragbarer Computer mit Software, die es erlaubt, Daten von der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte des digitalen Fahrtenschreibers herunterzuladen und zu analysieren oder zur Analyse an eine zentrale Datenbank zu übermitteln. Die Kompatibilität dieser Ausrüstung zwischen den zuständigen Kontrollorganen der einzelnen Mitgliedstaaten sollte gewährleistet sein;

2.

Ausrüstung zur Überprüfung der alten Fahrtenschreiberblätter.

P5_TA(2004)0307

Europäischer Flüchtlingsfonds 2005-2010 *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 (KOM(2004) 102 — C5-0096/2004 — 2004/0032(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2004) 102) (1),

gestützt auf Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0096/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0267/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des Vertrages entsprechend zu ändern;

3.

ist der Auffassung, dass der Finanzbogendes Kommissionsvorschlags für den Zeitraum 2005 bis 2006 mit der Obergrenze der Rubrik 3 der derzeitigen Finanziellen Vorausschau vereinbar ist, ohne dass andere Politikbereiche beschränkt werden; fordert die Kommission auf, die Mittelzuweisungen für den Zeitraum 2007 bis 2010 mit Blick auf die neue Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum nach 2007 neu zu prüfen;

4.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 3

(3) Dieser Weg muss fortgesetzt und der Europäische Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005 bis 2010 errichtet werden, um diese Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Lichte der Entwicklung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Asylbereich und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Umsetzung der ersten Phase des Fonds in den Jahren 2000 bis 2004 fortzusetzen.

(3) Dieser Weg muss fortgesetzt und der Europäische Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005 bis 2010 errichtet werden, um diese Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Lichte der Entwicklung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Asylbereich und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Umsetzung der ersten Phase des Fonds in den Jahren 2000 bis 2004 sowie der unlängst und derzeit auf der Ebene der Union und auf weltweiter Ebene angestrengten Überlegungen über Reformen und eine etwaige Ausweitung der internationalen Schutzregelungen fortzusetzen.

Abänderung 2

Erwägung 3a (neu)

 

(3a) Die zweite Phase des Fonds geht zeitlich über die gegenwärtige Finanzielle Vorausschau hinaus; deshalb muss die Mittelausstattung des Fonds mit Blick auf seine Vereinbarkeit mit der neuen Finanziellen Vorausschau erneut bewertet werden.

Abänderung 3

Erwägung 4

(4) Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen und vertriebenen Personen geeignete Aufnahmebedingungen sowie gerechte und wirksame Asylverfahren zu gewähren, müssen unterstützt werden, um die Rechte der Personen zu wahren, die internationalen Schutzes bedürfen, und das Funktionieren der Asylsysteme zu verbessern.

(4) Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen und vertriebenen Personen geeignete Aufnahmebedingungen zu gewähren, damit den spezifischen Bedürfnissen der besonders schutzbedürftigen Gruppen (unbegleitete Minderjährige, Opfer von Folter oder Vergewaltigung, Opfer von Menschenhandel oder von Formen des sexuellen Missbrauchs, Personen, die eine besondere ärztliche Behandlung brauchen) Rechnung getragen werden kann, sowie gerechte und wirksame Asylverfahren zu gewährleisten und bewährte Verfahren zu fördern , müssen unterstützt und verbessert werden, um die Rechte der Personen zu wahren, die internationalen Schutzes bedürfen, und das Funktionieren der Asylsysteme zu verbessern.

Abänderung 4

Erwägung 8

(8) Konkrete Hilfe ist erforderlich, um die Voraussetzungen zu schaffen oder zu verbessern, damit Flüchtlinge und vertriebene Personen in voller Kenntnis der Sachlage beschließen können, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und in ihr Herkunftsland zurückzukehren , wenn sie dies wünschen .

(8) Konkrete Hilfe ist erforderlich, um die Voraussetzungen zu schaffen oder zu verbessern, damit Flüchtlinge und vertriebene Personen , die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen und in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten, dies in voller Kenntnis der Sachlage und in Sicherheit und Würde tun können.

Abänderung 5

Erwägung 13

(13) Es entspricht einer gerechten Aufteilung, die zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis zu der Belastung zu verteilen, die jedem Mitgliedstaat infolge seiner Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen entsteht.

(13) Es ist angemessen, den Pauschalbetrag, der jedem Mitgliedstaat zugewiesen wird, zu erhöhen, um zur Verbesserung seines jeweiligen Asylsystems beizutragen; es entspricht jedoch nach wie vor einer gerechten Aufteilung, einen großen Teil der zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis zu der Belastung zu verteilen, die jedem Mitgliedstaat infolge seiner Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen entsteht.

Abänderung 6

Erwägung 15

(15) Die Durchführung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten muss hinreichende Garantien in Bezug auf die Modalitäten und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse dieser Maßnahmen und ihre Bewertung, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und deren Kontrolle geben.

(15) Die Durchführung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten muss hinreichende Garantien in Bezug auf die Modalitäten und die Qualität der Durchführung, die Ergebnisse dieser Maßnahmen und ihre Transparenz, in Bezug auf ihre Bewertung, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und deren Kontrolle geben.

Abänderung 7

Erwägung 19

(19) Effizienz und Wirkung der Maßnahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds hängen auch von ihrer Bewertung ab , und es empfiehlt sich, die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, festzulegen.

(19) Effizienz und Wirkung der Maßnahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds hängen auch von ihrer Bewertung und von der Verbreitung der Ergebnisse ab. Es empfiehlt sich, die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, festzulegen , sowie die Qualität der in diesem Zusammenhang erteilten Informationen (vor und nach der Bewertung).

Abänderung 8

Artikel 2 Absatz 2

(2) Im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2008 wird die Kommission spätestens am 1. Mai 2007 über die Übereinstimmung des Betrags für 2008 bis 2010 mit der neuen Finanziellen Vorausschau Bericht erstatten. Sie wird gegebenenfalls im Laufe der Haushaltsverfahren 2008 bis 2010 die notwendigen Schritte ergreifen, um die Kohärenz der jährlichen Mittelzuweisungen mit der Finanziellen Vorausschau zu gewährleisten.

(2) Im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2007 wird die Kommission spätestens am 1. Mai 2006 über die Vereinbarkeit der für 2007 bis 2010 vorgesehenen Richtbeträge mit der neuen Finanziellen Vorausschau Bericht erstatten. Sie wird der Haushaltsbehörde gegebenenfalls und unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt festgestellten konkreten Bedürfnisse einen Vorschlag zur Anpassung der Mittel, die für den Fonds bereitgestellt werden sollen, vorlegen.

Abänderung 9

Artikel 3 Nummern 4 und 5

(4)

alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, die eine Form des Schutzes gemäß den Nummern 1 und 3 beantragt haben ;

(4)

alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, denen vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wird ;

(5)

alle Staatsangehörigen von Drittländern oder Staatenlose, denen vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wird .

(5)

alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, die eine der in den Nummern 1 und 3 genannten Formen des Schutzes beantragt haben .

Abänderung 10

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

b)

die Integration von Personen nach Artikel 3 , deren Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dauerhaft und/oder beständig ist ;

b) die Integration von Personen nach Artikel 3;

Abänderung 28

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

c)

die freiwillige Rückkehr der Personen nach Artikel 3, soweit diese Personen nicht eine neue Staatsangehörigkeit erworben oder das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verlassen haben.

c)

die freiwillige Rückkehr der Personen nach Artikel 3, soweit diese Personen nicht eine neue Staatsangehörigkeit erworben oder das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verlassen haben. Maßnahmen zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylbewerber werden nicht aus dem Fonds finanziert.

Abänderung 12

Artikel 4 Absatz 3

(3) Die Maßnahmen berücksichtigen geschlechtsspezifische Fragen sowie die spezifischen Bedürfnisse der besonders schutzbedürftigen Personen , einschließlich der Personen, die Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlungen erfahren haben, sowie das vorrangige Interesse des Kindes . Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Maßnahmen können Gegenstand verbundener Projekte sein.

(3) Die Maßnahmen berücksichtigen geschlechtsspezifische Fragen, das vorrangige Interesse des Kindes sowie die spezifischen Bedürfnisse der besonders schutzbedürftigen Personen (unbegleitete Minderjährige, Opfer von Folter oder Vergewaltigung, Opfer von Menschenhandel oder von Formen des sexuellen Missbrauchs, Personen, die eine besondere ärztliche Behandlung brauchen) . Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Maßnahmen können Gegenstand verbundener Projekte sein.

Abänderung 13

Artikel 5 Spiegelstrich 3

sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den Verwaltungsschritten ;

sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den Verwaltungs- und/oder gerichtlichen Schritten;

Abänderung 14

Artikel 5 Spiegelstrich 5

-

Bildung, Sprachunterricht, berufliche Wiedereingliederung;

Befriedigung der spezifischen Bedürfnisse der besonders schutzbedürftigen Personen, insbesondere im Bereich der Schulbildung für Kinder;

Abänderung 15

Artikel 6 Spiegelstrich 4

allgemeine und berufliche Bildung, Anerkennung von Berufsbefähigungsnachweisen und Diplomen;

Bildung und Ausbildung , berufliche Eingliederung, Anerkennung von Berufsbefähigungsnachweisen und Diplomen;

Abänderung 16

Artikel 6 Spiegelstrich 5

Maßnahmen, die darauf abzielen, diesen Personen auch auf wirtschaftlicher Ebene Eigenständigkeit zu verschaffen;

Förderung der Beschäftigung und generell Maßnahmen, die darauf abzielen, diesen Personen auch auf wirtschaftlicher Ebene Eigenständigkeit zu verschaffen;

Abänderung 17

Artikel 6 Spiegelstrich 5a (neu)

 

Maßnahmen, die auf die Beherrschung der geläufigen Sprache des Wohnorts abzielen;

Abänderung 18

Artikel 8 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Projekte, die die unmittelbare Beteiligung der in Artikel 3 genannten Personen an der Ausarbeitung und Durchführung der Maßnahmenbeinhalten, gelten jedenfalls als besonders innovative Maßnahmen.

Abänderung 19

Artikel 8 Absatz 2b (neu)

 

(2b) Mit den Gemeinschaftsmaßnahmen können innovative Projekte mit kurzer Laufzeit finanziert werden.

Abänderung 20

Artikel 9 Absatz 1

(1) Im Fall des Einsatzes von Mechanismen für einen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates finanziert der Fonds ferner — neben und zusätzlich zu den in Artikel 4 genannten Maßnahmen — Sofortmaßnahmen zugunsten der Mitgliedstaaten.

(1) Im Fall des Einsatzes von Mechanismen für einen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates finanziert der Fonds ferner — neben und zusätzlich zu den in Artikel 4 genannten Maßnahmen — Sofortmaßnahmen zugunsten der betroffenen Mitgliedstaaten.

Abänderung 21

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b

b)

Organisation und Bekanntmachung der Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

b)

Organisation und Bekanntmachung der Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Verwaltungsvereinfachung ;

Abänderung 22

Artikel 12 Absatz 6a (neu)

 

(6a) Die zuständige Behörde wendet sich an einen nationalen beratenden Ausschuss, um die Ziele und Prioritäten des Fonds sowie seine allgemeine Orientierung festzulegen. Der beratende Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Regierung, der lokalen Behörden, ehrenamtlicher Organisationen, der Sozialpartner, Vertretern des Hohen Flüchtlingskommissariats und Hochschulinstituten zusammen.

Abänderung 23

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d

d)

Angaben zur Vereinbarkeit dieser Strategie mit anderen regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Instrumenten;

d)

Angaben zur Vereinbarkeit dieser Strategie mit anderen regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Instrumenten und zur Komplementarität zu diesen ;

Abänderung 24

Artikel 16 Absatz 1

(1) Jeder Mitgliedstaat erhält aus der jährlichen Mittelausstattung des Fonds einen Pauschalbetrag in Höhe von 300 000 EUR. Dieser Betrag wird für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für die der Europäischen Union am 1. Mai 2004beigetretenen Staaten auf 500 000 EUR pro Jahr festgelegt.

(1) Jeder Mitgliedstaat erhält aus der jährlichen Mittelausstattung des Fonds einen Pauschalbetrag in Höhe von 150 000 EUR. Dieser Betrag wird für mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre für die Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beitreten, auf 500 000 EUR pro Jahr festgelegt.

Abänderung 25

Artikel 19 Absatz 3

(3) Die Mittel aus dem Fonds müssen die öffentlichen oder gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen ergänzen.

(3) Die Mittel aus dem Fonds müssen die öffentlichen oder gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen ergänzen und einen zusätzlichen Nutzen bewirken .

Abänderung 26

Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a

a)

bei in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen nach Artikel 5, 6 und 7: 50% der Gesamtkosten der Maßnahme. Dieser Anteil kann bei besonders innovativen Maßnahmen oder bei Maßnahmen im Zusammenhang mit transnationalen Partnerschaften auf 60% und in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75% angehoben werden;

a)

bei in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen nach Artikel 5, 6 und 7: 50% der Gesamtkosten der Maßnahme. Dieser Anteil kann bei Maßnahmen im Zusammenhang mit transnationalen Partnerschaften auf 60% und in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75% angehoben werden;

Abänderung 27

Artikel 22 Absatz 3

(3) Eine zweite Vorauszahlung erfolgt binnen drei Monaten nach Genehmigung eines Berichts über die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms durch die Kommission, sobald eine Erklärung des Mitgliedstaats vorliegt, dass er mindestens 70% des Betrags der ersten Vorauszahlung verausgabt hat. Der Betrag der zweiten Vorauszahlung der Kommission beläuft sich auf höchstens 50% des in der Kofinanzierungsentscheidung zugewiesenen Gesamtbetrags und übersteigt auf keinen Fall den Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorauszahlung.

(3) Eine zweite Vorauszahlung erfolgt binnen drei Monaten nach Genehmigung eines Berichts über die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms durch die Kommission, sobald eine Erklärung des Mitgliedstaats vorliegt, dass er mindestens 70 % des Betrags der ersten Vorauszahlung verausgabt hat. Der Betrag der zweiten Vorauszahlung der Kommission entspricht dem Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorauszahlung.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0308

Abfallvermeidung und -recycling

Entschließung des Europäischen Parlaments über die Mitteilung der Kommission: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling (KOM(2003) 301 — C5-0385/2003 — 2003/2145(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und-recycling“ (KOM(2003) 301 — C5-0385/2003)

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Entwicklung einer thematischen Strategie für die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ (KOM(2003) 572),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Integrierte Produktpolitik — Auf den ökologischen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen“ (KOM(2003) 302),

in Kenntnis der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, (2)

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 29. Oktober 2003 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Reach), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) (über persistente organische Schadstoffe) (KOM(2003) 644),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. November 2003 zu dem Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 1996 (4) zu der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft und dem Entwurf einer Entschließung des Rates zur Politik der Abfallbewirtschaftung und die Entschließung des Rates vom 24. Februar 1997 (5) zu der Mitteilung der Kommission über die Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0176/2004),

A.

in der Erwägung, dass in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie des Rates 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle (6) gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen treffen, um in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit zu fördern,

B.

unter Hinweis darauf, dass Artikel 4 des genannten Beschlusses Nr. 1600/2002/EG über das sechste Umweltaktionsprogramm vorsieht, dass die durch das Programm vorgesehenen thematischen Strategien dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet werden und, soweit zweckmäßig, die Form eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (Mitentscheidung) erhalten,

C.

in der Erwägung, dass Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG folgende Ziele beinhaltet:

deutliche Verringerung des Gesamtabfallvolumens durch Initiativen zur Abfallvermeidung, höhere Ressourceneffizienz und Übergang zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern;

deutliche Verringerung der Menge an Abfällen, die beseitigt werden, sowie der Mengen gefährlicher Abfälle unter Vermeidung einer Zunahme von Emissionen in Luft, Gewässer und Boden;

Förderung der Wiederverwendung; für die dann noch erzeugten Abfälle gilt: Ihr Gefährlichkeitsgrad sollte reduziert werden, und sie sollten ein möglichst geringes Risiko darstellen; Verwertung und insbesondere Recycling sollten Vorrang genießen; die Menge der zu beseitigenden Abfälle sollte auf ein Minimum reduziert und die Abfälle sollten sicher beseitigt werden; die zu beseitigenden Abfälle sollten so nah wie möglich am Erzeugungsort behandelt werden, sofern dies nicht zulasten der Effizienz der Abfallbehandlung geht;

D.

in der Erwägung, dass Artikel 8 Absatz 2 Ziffer ii des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung vorsieht und in Ziffer iii die Abfallbewirtschaftung sowie die Entwicklung einer thematischen Strategie für das Abfallrecycling angesprochen wird,

E.

unter Hinweis darauf, dass Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iv des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG die Ausarbeitung bzw. Überarbeitung von Rechtsvorschriften für Abfälle, unter anderem Bau- und Abbruchabfall, Klärschlamm und biologisch abbaubare Abfälle, sowie die Klärung des Unterschieds zwischen Abfall und Nicht-Abfall und die Erarbeitung angemessener Kriterien für eine detailliertere Ausgestaltung der Anhänge IIA und IIB der Abfallrahmenrichtlinie vorsieht,

F.

unter Hinweis darauf, dass Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG ferner die Erarbeitung einer thematischen Strategie für eine nachhaltige Ressourcenverwendung und -bewirtschaftung vorsieht und die enge Verknüpfung zwischen einer nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und der Bewirtschaftung von Abfällen zum Ausdruck bringt,

G.

in der Erwägung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, die einerseits zu einem geringeren Ressourcenverbrauch bei der Herstellung, Umstellung auf sauberere und mit geringerer Abfallerzeugung verbundene Herstellungsverfahren und längere Lebensdauer der Erzeugnisse führen und andererseits zu einer Beeinflussung der Wahl der Verbraucher und der Nachfrage auf dem Markt zugunsten von Produkten und Dienstleistungen, die mit geringerem Anfall von Abfällen verbunden sind

H.

in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten immer noch keine ausreichenden Anstrengungen unternehmen, um die Abfallvorschriften der Gemeinschaft fristgerecht umzusetzen und korrekt anzuwenden, wodurch ein erheblicher Schaden für das in der Gemeinschaft angestrebte Umweltschutzniveau und erhebliche Wettbewerbsnachteile für Unternehmen in Mitgliedstaaten mit fristgerechter Umsetzung entstehen,

I.

in der Erwägung, dass „Abfallvermeidung“ sich in erster Linie nur auf die Verringerung der Abfallerzeugung bezieht und nicht mit der Herausnahme bereits entstandener Abfälle aus der Beseitigung verwechselt werden sollte,

J.

unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zur Minimierung der Abfallproblematik getroffen hat, diese aber nicht ausreichen, um die Erzeugung von gefährlichem und nicht gefährlichem Abfall und ihre schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern, noch um eine nachhaltige Abfallbewirtschaftung zu gewährleisten,

K.

unter Hinweis darauf, dass die kulturellen und regionalen Unterschiede in den Mitgliedstaaten groß sind und ein einheitliches System regionale Unterschiede zulassen muss, und eine ganzheitliche Abfallstrategie daher so zu gestalten ist, dass verschiedene Lenkungsmittel angewandt werden können,

L.

in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Abfallvermeidungspolitik sich letztendlich auf eine solide wissenschaftliche Analyse und zuverlässige statistische Daten stützen muss, der Umstand jedoch, dass die vorhandenen Daten bisher nicht oder nur unzureichend ausgewertet wurden und mit den auf Grundlage der Verordnung zur Abfallstatistik erhobenen Daten frühestens ab 2006 gerechnet werden kann, nicht als Vorwand für einen weiteren Aufschub der Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Produkten und deren Abfällen dienen darf,

M.

in der Erwägung, dass die Vermeidung von Abfällen zwangsläufig auch ein Ziel der Strategie für natürliche Ressourcen und der integrierten Produktpolitik darstellt und dass die Richtlinie 96/61/EG sowie der Vorschlag der Reach — Richtlinie eine wichtige Rolle bei der Vermeidung und Behandlung von Abfällen spielen könnten,

N.

in der Erwägung, dass die Beseitigung und insbesondere die Deponierung in den meisten Staaten noch immer die häufigste Methode der Abfallbehandlung darstellt,

O.

in der Erwägung, dass das Sortieren von Abfall, bevor bestimmte Bestandteile in nach dem Stand der Technik betriebene Deponien verbracht werden , einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leistet,

P.

in der Erwägung, dass die Vermeidung der Entstehung von Abfällen wie auch die Vermeidung von Abfällen zur Beseitigung ein großes Potenzial für eine erfolgreiche Politik der quantitativen Abfallvermeidung darstellen,

Q.

unter Hinweis darauf, dass eine Umstellung von Produktionsprozessen zu weniger Abfällen oder zu geringerer Gefährlichkeit der Abfälle führen kann;

R.

in der Erwägung, dass Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling und energetische Verwertung von Abfällen — in dieser Rangfolge — einen wesentlichen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen leisten können, und dass nach heutigem Stand der Technik die Getrennthaltung bestimmter Abfallströme eine Voraussetzung hierfür ist,

S.

in der Erwägung, dass gemeinschaftliche Mindeststandards für Verwertungsanlagen fehlen, was zu einem unterschiedlichen Umweltschutzniveau in den Mitgliedstaaten, zu Ökodumping und Wettbewerbsverzerrungen führt,

T.

in der Erwägung, dass Ansätze zur Festlegung materialbezogener Recyclingvorgaben, z.B. für Kunststoffe, oder ein System mit handelbaren Zertifikaten in Zukunft zwar eine Ergänzung zu den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Abfallbehandlung darstellen könnten, derzeit aber noch viele Fragen der praktischen Umsetzbarkeit offen bleiben,

U.

im Bedauern darüber, dass alle Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen derzeit von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ausgenommen sind, obwohl derartige Maßnahmen erheblich zu CO2-Emissionen beitragen können,

V.

in der Erwägung, dass die jüngsten Urteile des Gerichtshofs über die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Methoden der Verwertung und endgültigen Beseitigung von Abfall zu Unsicherheit hinsichtlich der in Anlage II zu Richtlinie 75/442/EWG geregelten Einstufung von Verwertung und Beseitigung geführt haben,

W.

in der Erwägung, dass eine Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung dringend erforderlich, die Präzisierung des Unterschieds von Abfall und Nicht-Abfall Voraussetzung für größere Rechts-, Planungs-und Investitionssicherheit der Unternehmen ist, und dass ferner keine hinreichenden gemeinschaftlichen Begriffsbestimmungen für Abfallvermeidung und Wiederverwendung bestehen,

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission als geeignete Grundlage für die Diskussion über die künftige Strategie;

2.

fordert die Kommission auf, die künftige thematische Strategie zu einem ambitionierten politischen Rahmen zu machen, bei dem das Hauptgewicht auf konkreten Maßnahmen im Sinne der Abfallvermeidung liegt, damit die Ziele des Sechsten Umweltaktionsprogramms erreicht werden;

3.

stellt fest und begrüßt, dass die Mitteilung die im sechsten Umweltaktionsprogramm vorgesehene thematische Strategie für das Abfallrecycling auf die wesentlichen Bereiche der Abfallbewirtschaftung ausweitet, unter anderem auf die Abfallvermeidung und die Präzisierung des Rechtsrahmens;

4.

hält es für erforderlich, dass die Strategie vom Europäischen Parlament und dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags (Mitentscheidung) beschlossen wird;

5.

ist der Ansicht, dass der Titel der Strategie („Thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling“) die inhaltlichen Zielsetzungen der Strategie und die Herausforderungen einer künftigen EU-Abfallbewirtschaftungspolitik nicht ausreichend widerspiegelt und schlägt daher folgenden Titel vor: „Thematische Strategie für Abfallvermeidung, -recycling und -behandlung“;

6.

hält es für erforderlich, dass die Beziehung der Strategie zu anderen relevanten Maßnahmen und Vorschriften, insbesondere der Ressourcenstrategie, der Integrierten Produktpolitik, der Richtlinie 96/61/EG und der vorgeschlagenen Reach — Richtlinie, sowie zu den Zielen der Klimaschutzpolitik und Bodenschutzpolitik eindeutig geklärt und ihre Kohärenz sichergestellt wird;

7.

hält es für erforderlich, dass die Strategie zeitgleich mit der Ressourcenstrategie vorgeschlagen und bis dahin ein weiterer intensiver Dialog mit allen Beteiligten geführt wird;

8.

betont, dass das oberste Ziel der Strategie darin liegt, die nachteiligen Auswirkungen von Abfällen auf die Umwelt auf ein Mindestmaß zu verringern; dies beinhaltet, dass bei der thematischen Strategie der Begriff der Umweltauswirkung definiert wird, dass Recycling kein Ziel an sich ist, insbesondere nicht für gefährliche Abfälle und dass die Abfallhierarchie nicht für unterschiedliche Situationen und alle Materialien korrekt angewandt wird; ausschlaggebend sollten die Auswirkungen auf die Umwelt sein; fordert daher, dass in der zukünftigen Gesetzgebung Abfallbeseitigung nur dann Priorität Wiederverwendung und Recycling hat, wenn eindeutig erwiesen ist, dass sie tatsächlich umweltfreundlicher ist; dies könnte beispielsweise durch eine Bilanzierung unter anderem der Emissionen und des Energieverbrauchs der alternativen Prozesse über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verglichen werden;

9.

weist darauf hin, dass sich die negativen Umweltauswirkungen von Abfall am besten dadurch vermeiden lassen, dass überhaupt kein Abfall erzeugt wird, woraus die vorrangige Bedeutung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der Entstehung von Abfall, insbesondere gefährlichen Abfällen, resultiert;

10.

bekräftigt, dass die Strategie eine nachhaltige Abfallbewirtschaftung zum Ziel haben muss, d.h., dass ökologische, ökonomische und soziale Erfordernisse bei künftigen Maßnahmen und Zielvorgaben der Gemeinschaft gleichermaßen und zukunftsorientiert berücksichtigt werden;

11.

fordert die Kommission auf, unter anderem weiterhin den obligatorischen stufenweisen Verzicht auf bestimmte gefährliche Stoffe in produktbezogenen Rechtsvorschriften als effektives Mittel zur qualitativen Abfallvermeidung vorzuschlagen, um mit Blick auf 2010 zu einer Reduzierung der Entstehung von gefährlichen Abfällen um insgesamt 20 % beizutragen;

12.

fordert die Kommission auf, die korrekte Umsetzung der bestehenden Richtlinien sicherzustellen, die den progressiven Verzicht auf die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe vorsehen, indem sie gewährleistet, dass im Komitologieverfahren gefasste Beschlüsse mit den Bestimmungen der entsprechenden Richtlinie und mit dem in verwandten Rechtsvorschriften gewählten Ansatz in Einklang stehen;

13.

begrüßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die Kommission mit der Strategie einen Ansatz verfolgen will, der den gesamten Lebenszyklus der Bewirtschaftung von Ressourcen berücksichtigt und dass sich künftige Maßnahmen und Zielvorgaben der Gemeinschaft auf eine gründliche Analyse der Ökoeffizienz, der Kosten und des Nutzens und auch der Kostenwirksamkeit verschiedener Optionen stützen sollen;

14.

betont, dass Umweltindikatoren für Verbrauchsgüter festgesetzt werden müssen, die unter anderem die Menge und die Auswirkungen des Endabfalls berücksichtigen; ist überzeugt, dass diese Indikatoren einen starken Anreiz zur Verbesserung der Umweltqualität der Erzeugnisse darstellen wird; ist überzeugt, dass klare Indikatoren die Hersteller in die Lage versetzen können, ihre Investitionen im Sinne umweltfreundlicherer Materialien und Herstellungsverfahren auszurichten;

15.

fordert die Kommission auf, bei der Festlegung neuer Zielvorgaben großen Ehrgeiz an den Tag zu legen, beste Umweltpraxis als Bezugskriterium bei der Festsetzung der Zielvorgaben anzuwenden, Übergangszeiträume anzustreben, die von einer möglichst großen Zahl von Mitgliedstaaten eingehalten werden können, zusätzliche Zeit für bestimmte Mitgliedstaaten in gebührend begründeten Fällen zu genehmigen und sicherzustellen, dass wirksame Maßnahmen zur Überprüfung der Umsetzung ergriffen werden;

16.

ersucht die Kommission, bei der Erstellung der Strategie auf das Subsidiaritätsprinzip zu achten; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, klare Zielvorgaben für die Europäische Union insgesamt aufzustellen, dabei aber den Mitgliedstaaten bei der Frage, wie sie diese Zielvorgaben erreichen, eine gewisse Flexibilität zuzugestehen;

17.

hält eine Beschleunigung der gesamten Prozedur der Vertragsverletzungsverfahren im Abfallbereich für dringend erforderlich, um die Wettbewerbsnachteile von Unternehmen, die in Mitgliedstaaten mit fristgerechter Umsetzung ansässig sind, zu beenden; ermutigt die Kommission dazu, ihre Befugnisse bei der Überwachung der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Abfallbereich noch stärker und unter uneingeschränkter Anwendung der Artikel 226 und 228 Absatz 2 des Vertrags wahrzunehmen;

18.

hält im Hinblick auf die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ferner eine stärkere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten unter Beteiligung der Kommission für dringend notwendig, um einen besseren Erfahrungsaustausch zu gewährleisten und zu große Unterschiede bei der Umsetzung in nationale Vorschriften zu vermeiden; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, einen Lenkungs- und Beratungsausschuss einzusetzen, durch den eine gründliche und konsequente Überwachung und Koordinierung der Durchführung des geltenden Abfallrechts und eine Konsultation der beteiligten Kreise zu allen Abfallrechtsvorschriften möglich wird;

19.

schlägt vor, dass das vorgenannte Gremium eine Überprüfung der bestehenden Abfallvorschriften auf ihre Kohärenz und Vereinfachung hin vornimmt, mit dem Ziel, gegebenenfalls die Revision den Abbau von Vorschriften zu empfehlen, die zu unnötigem Aufwand der Behörden und Wirtschaftsbeteiligten führen oder die innovationshemmend wirken, ohne aber das Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt zu verringern;

20.

schlägt vor, dass zwischen den Kategorien Vermeidung und Recycling eine von der Abfallkategorie „Verwertung“ getrennte Kategorie „Wiederverwendung“ geschaffen wird; somit gäbe es eine eigenständige Definition des Begriffs „Wiederverwendung“, und es könnten wirksame Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung ergriffen werden; eine optimale Abfallbewirtschaftungsstrategie ist eine Kombination aus Vermeidung, Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen, Recycling von Materialien, Energiegewinnung und umweltverträglicher Entsorgung;

21.

weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der energetischen Verwertung für eine nachhaltige Abfallbewirtschaftung hin, im Anschluss an die Nutzung aller Möglichkeiten für Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling;

22.

fordert die Einrichtung einer aus Experten der Mitgliedstaaten und der Kommission bestehenden „Arbeitsgruppe Abfallvermeidung“, um innerhalb von 2 Jahren die vorhandenen sowie neue Daten und Studien zur Abfallvermeidung auszuwerten sowie Indikatoren für die Abfallvermeidung und konkrete Empfehlungen für Maßnahmen zu erarbeiten; die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat in einem Bericht übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; die Kommission sollte auf Grundlage des Berichts und der über die Verordnung zur Abfallstatistik ab 2006 zu erwartenden Daten einen Rechtsrahmen für die Abfallverringerung vorschlagen, der die verschiedenen Rechtsinstrumente schafft, die zur Erreichung und Überwachung der für die Abfallverringerung festgesetzten Ziele erforderlich sind, namentlich:

Klarstellung und Ausarbeitung der Bestimmung des Begriffs Abfallvermeidung,

Leitlinien für die Erstellung von Abfallverringerungsplänen,

Mechanismen für die zweijährliche Überwachung und Berichterstattung über die Umsetzung der nationalen Abfallverringerungspläne,

einheitliche Messmethoden für die Abfallverringerung und einheitliches Berichterstattungssystem durch Entwicklung einer Reihe von einheitlichen Abfallverringerungsindikatoren für die Reduzierung des Haus- und Industriemülls und gegebenenfalls für verschiedene Arten von Abfällen innerhalb dieser Kategorien;

23.

lehnt obligatorische Abfallverringerungspläne ab, da hierdurch zu sehr in die Produktionsabläufe eingegriffen würde; ist jedoch der Ansicht, dass freiwillige Abfallverringerungspläne bzw. -konzepte auf regionaler, kommunaler oder Sektorebene hingegen zu begrüßen wären;

24.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Abfallverringerung ergänzende Instrumente zu schaffen, wie

Kriterien der sauberen Produktion bei der Vergabe von Mitteln aus den Strukturfonds,

ein EU-Netz von Zentren für technische Unterstützung auf dem Gebiet sauberer Herstellungsverfahren, die ihre Dienste kostenlos anbieten,

Kriterien für die Abfallverringerung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Industrie,

ein System von zugelassenen Zentren für Wiederverwendung und Reparatur,

Leitlinien und Kriterien für die Umsetzung der verursacherbezogenen Abfallgebühren und eine Arbeitsgruppe für den Austausch von Wissen und Erfahrungen über bewährte Praktiken im Zusammenhang mit verursacherbezogenen Abfallgebühren,

eine Arbeitsgruppe in Verbindung mit der Thematischen Strategie für nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, deren Aufgabe es ist, einerseits festzustellen, wo umweltschädliche Subventionen vergeben werden und andererseits, wo Abgaben auf Ressourcen erhoben werden, die ökologisch sinnvoll sind ;

25.

fordert die Kommission auf, die Ausweitung der Richtlinie 96/61/EG auf den gesamten Abfallsektor zu prüfen und hierbei die bisherigen Vollzugs- und Effizienzerfahrungen mit der Richtlinie zu berücksichtigen;

26.

fordert die Kommission auf, vorzuschlagen, die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf alle Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen auszudehnen, um einen Anreiz zu schaffen, die CO2-Emissionen aus diesem Bereich zu reduzieren;

27.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission kürzlich Legislativvorschläge über Bergbauabfälle und die Überarbeitung der Batterie-Richtlinie unterbreitet hat, ebenso das Vorhaben der Kommission, im Jahr 2004 Vorschläge über biologisch abbaubare Abfälle und zur Änderung der Klärschlamm-Richtlinie vorzulegen, die wichtige Bausteine der Strategie bilden;

28.

fordert die Kommission auf, innerhalb von zwei Jahren Vorschläge für harmonisierte Standards für Verwertungs- und Recyclinganlagen einschließlich Vorbehandlungsanlagen auf hohem Niveau vorzulegen;

29.

fordert die Kommission auf, innerhalb von zwei Jahren Vorschläge zur Festlegung der Qualitätsstandards für aus Abfallrecycling gewonnene Materialien zu unterbreiten;

30.

hält die Festlegung weiterer Recycling-Zielvorgaben und -Standards für solche Abfällströme für notwendig, die sich aufgrund ihrer Menge oder Gefährlichkeit erheblich auf die Umwelt auswirken und die aufgrund ihres negativen oder geringen Wertes keine oder sehr geringe Marktanreize für das Recycling bieten, insbesondere für Bau- und Abbruchabfälle, wie im sechsten Umweltaktionsprogramm vorgesehen, und für Gewerbe- und Industrieabfälle;

31.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf eine langfristig sich selbst tragende Recyclingwirtschaft konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, die die Wettbewerbsfähigkeit von Sekundärrohstoffen gegenüber Primärrohstoffen gewährleisten;

32.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung zu ergreifen; empfiehlt den Mitgliedstaaten auf von Wiederverwendungszentren verkaufte Erzeugnisse, einen verminderten Mehrwertsteuersatz anzuwenden;

33.

fordert, die zu beseitigende Menge an Abfällen auf ein Minimum zu reduzieren, damit die Abfälle recycelt werden können; fordert ein möglichst umfassendes Deponieverbot für wiederverwertbare oder kompostierbare Abfälle bis zum Jahr 2025, und bittet die Kommission, eine entsprechende Überarbeitung der Deponie-Richtlinie vorzuschlagen, einschließlich eines Stufenplans, der folgende Form haben könnte:

ab 2010 Verbot der Deponierung nicht vorbehandelter Abfälle mit gärfähigen Anteilen;

ab 2015 Verbot der Deponierung von Papier, Pappe, Karton, Glas, Textilien, Holz, Kunststoffen, Metallen, Gummi, Kork, Keramik, Beton, Ziegeln und Fliesen;

ab 2020 Verbot der Deponierung sämtlicher wiederverwertbarer Abfälle;

ab 2025 Verbot der Deponierung sämtlicher Restabfälle, außer wenn diese unvermeidlich oder gefährlich sind (z.B. Filterasche);

34.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, die gewährleisten, dass nach 2010 auf den Markt gebrachte Produkte und ihre Verpackung wiederverwendbar und/oder wiederverwertbar sind;

35.

hält eine Vereinheitlichung der Deponiegebühren für angebracht, da sie das Deponieren verteuert und Einnahmen mit sich bringt, mit denen die Qualitätsstandards der Deponien erhöht werden können; fordert strengere Vorgaben für die Ablagerung in Deponien und für die Abdichtung von Deponien;

36.

bekräftigt, dass die Herstellerverantwortung auch künftig ein wesentliches Element der gemeinschaftlichen Abfallpolitik sein sollte;

37.

betont die Wichtigkeit der Umsetzung des Konzepts der individuellen Herstellerverantwortung, damit bei der Entwicklung hingearbeitet wird auf Abfallvermeidung bei prioritären Altprodukt-Abfallströmen, wie Batterien, Bauschutt, Möbeln, Papier und Reifen;

38.

ersucht die Kommission, Effizienz und Kostenwirksamkeit materialbezogener Recyclingziele genauer zu untersuchen und hierbei auch zu klären, wie die Herstellerverantwortung zugeteilt werden soll; weist darauf hin, dass materialbezogene Recyclingziele nur dort Sinn machen, wo keine funktionierenden Sekundärrohstoffmärkte existieren;

39.

ersucht die Kommission, das Instrument handelbarer Zertifikate zur Erreichung von Verwertungszielen eingehender zu untersuchen, die Erfahrungen mit dem Zertifikatehandel in anderen Bereichen auszuwerten und die Ergebnisse in einem Bericht zusammenzufassen bevor es ggf. in überschaubaren Verwertungssektoren getestet wird;

40.

lehnt die Festlegung europäischer Recyclingquoten, welche die bisher auf nationaler Ebene zu erreichenden Quoten ersetzen würden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab, weil sie zu erheblichen Unterschieden bei Abfallstandards in Europa und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten; harmonisierte Verwertungsstandards sowie der Aufbau eines effizienten europäischen Monitoring- und Sanktionssystem wären die Voraussetzung für solch ein Instrument, das in Verbindung mit dem Instrument der handelbaren Zertifikate näher untersucht werden sollte;

41.

hält verursacherbezogene Abfallgebühren für ein erfolgversprechendes Instrument, um wirtschaftliche Anreize für den Bürger und Unternehmen zu schaffen, die Menge der Restabfälle zu verringern bzw. Abfälle getrennt zu sammeln; hält deren Anwendung aber aufgrund der unterschiedlichen regionalen Bedingungen eher geeignet für die regionale und lokale Ebene; begrüßt daher die Initiative der Kommission, einen Leitfaden für lokale Entscheidungsträger zu erstellen;

42.

ermuntert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und kommunalen Behörden, in Zusammenarbeit mit den Recycling-Unternehmen Konzepte und Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, um die getrennte Einsammlung von rezyklierbaren Materialien sicherzustellen; weist darauf hin, dass der Umstand, dass manche Behörden dies nicht tun, zu Verzerrungen der Voraussetzungen führt, die eigentlich einheitlich sein sollten;

43.

unterstreicht, dass die im Gewerbe anfallenden Materialien oft einfacher zu recyceln sind, da oft die Sortenreinheit und Qualität besser sind; fordert die Kommission deshalb auf, dem in dem geplanten Rechtsakt gebührend Rechnung zu tragen und die getrennte Sammlung von recyclingfähigem Material im Gewerbe verbindlich vorzuschreiben;

44.

ersucht die Kommission, möglichst rasch und unabhängig von der Strategie, eine klare Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung zu erarbeiten;

45.

fordert in diesem Zusammenhang, dass dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Folge geleistet wird, wonach die Verbrennung von Abfällen in einer Abfallverbrennungsanlage als Beseitigungsoperation anerkannt wird, selbst wenn dabei Energie gewonnen und an Dritte geliefert wird;

46.

fordert die Kommission auf, den bereits durchgeführten Konsultationsprozess über die Definition des Abfallbegriffs auszuwerten und die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

47.

fordert die Kommission auf, wie im Sechsten Umweltaktionsprogramm vorgesehen, eine Klärung des Unterschieds zwischen Abfall und Nicht-Abfall herbeizuführen, den Begriff der „Verwertung“ zu klären sowie so rasch wie möglich und unabhängig von der Strategie eine allgemeine Definition der Begriffe „Abfallvermeidung“, „Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Recycler/Wiederaufbereiter“ zu erarbeiten;

48.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit Spielraum für flexiblere Gestaltung der Rechtsvorschriften über Abfall besteht, beispielsweise durch größere Entscheidungsfreiheit, Abfälle Fall für Fall entsprechend der jeweiligen Eigenart zu behandeln und weniger schwerfällige Verwaltungsverfahren anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften Wiederverwendung und Recycling von Abfällen nicht unnötig behindern;

49.

schlägt vor, durch Informationskampagnen das Bewusstsein für eine nachhaltige Abfallbewirtschaftung von Bürgern, Behörden und Wirtschaftsbeteiligten zu stärken;

50.

fordert die Einbeziehung sämtlicher am Abfallrecyclingzyklus beteiligter Akteure, einschließlich der Endverbraucher, sowie Maßnahmen, die sich auf das getrennte Sammeln von Abfällen beziehen, um der Herausforderung einer nachhaltigen Abfallbewirtschaftung gerecht zu werden;

51.

fordert die Einrichtung von Beratungsstellen zur Förderung von Abfallvermeidung und einer nachhaltigen Abfallbewirtschaftung bei den KMU;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in einen Informationsaustausch auf europäischer Ebene über nationale Bildungs- und Ausbildungsprogramme im Bereich der Abfallbewirtschaftung zu treten und schlägt vor, eine europäische Studie über Lehrinhalte und Wissen über die Abfallproblematik an den Schulen durchzuführen, mit dem Ziel, eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu richten, um die Jugendlichen stärker für die Abfallproblematik zu sensibilisieren; schlägt in diesem Zusammenhang ferner vor, auf Grundlage der Studie ein Förderprogramm für Schulprojekte mit dem Ziel der Abfallvermeidung und nachhaltigen Abfallbewirtschaftung an Schulen einzurichten;

53.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zu noch größeren Anstrengungen bei der Weiterentwicklung Internationaler Entsorgungsstandards auf UN- und OECD-Ebene auf;

54.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Strategie einer erweiterten Folgenabschätzung zu unterziehen;

55.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26,.

(3)  P5_TA(2003)508.

(4)  ABl. C 362 vom 2.12.1996, S. 241.

(5)  ABl. C 76 vom 11.3.1997, S. 1.

(6)  ABl. L 194 vom 25.07.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1).

P5_TA(2004)0309

Wahrung und Förderung der Grundwerte der Union

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union: Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union (KOM(2003) 606 — C5-0594/2003 — 2003/2249(INI))

Die Rechtschaffenen dagegen neigen aus irgendeinem Grunde zu allzu großer Bequemlichkeit und werden, nachdem sie die Anfänge nicht beachtet haben, schließlich im letzten Augenblick durch das zwingende Gebot der Umstände aufgerüttelt, wobei sie freilich nicht selten wegen ihres trägen Zauderns, während sie auch unter Preisgabe ihrer Würde am Frieden festhalten wollen, das eine wie das andere verspielen. M. Tullius Cicero, Pro Sestio 100 (Sämtliche Reden, Bd. 5, Zürich: Artemis, 1978, S. 349)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union und auf Artikel 309 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 7. Dezember 2000 in Nizza unterzeichnet wurde (1),

unter Hinweis auf den vom Konvent zur Zukunft Europas ausgearbeiteten Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2003) 606 — C5-0594/2003),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0227/2004),

A.

in der Erwägung, dass Artikel 6 EUV die Europäische Union als Werte- und Grundrechtegemeinschaft konstituiert und die Achtung der Grundrechte gemäß der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten — und so wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben — verankert,

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft und die Mitwirkung in der Union die Wahrung der Grundwerte voraussetzen und bei ihrer schwerwiegenden und andauernden Verletzung die in Artikel 7 genannten Sanktionen verhängt werden können,

C.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom Europäischen Rat und vom Europäischen Parlament feierlich verkündet wurde, dass sie von der Europäischen Kommission akzeptiert wurde und vom Gerichtshof berücksichtigt worden ist,

D.

in der Erwägung, dass der Konvent für die Zukunft Europas die Charta der Grundrechte in seinen Verfassungsentwurf eingebunden hat,

E.

in der Erwägung, dass der Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa in Artikel 2 den Werten, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde voranstellt, sie u.a. um den Wert der Gleichheit erweitert und daran erinnert, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung auszeichnet,

F.

in der Erwägung, dass die mit dem Vertrag von Amsterdam und später mit dem Vertrag von Nizza in Form von Artikel 7 in die Gründungsverträge eingefügten Texte in dem Entwurf eines Verfassungsvertrags bekräftigt werden und dass in diesem Entwurf eine Klärung der Texte vorgenommen wurde und eine Umwandlung in Artikel 58 erfolgte, in dem die Befugnis der Union festgeschrieben wird,

G.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten der Union Mitglieder der Vereinten Nationen sind und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit daher auch die Achtung des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen umfasst;

1.

begrüßt die Initiative der Kommission als einen wichtigen Beitrag für eine enge Zusammenarbeit aller EU-Institutionen zum Schutz der Werte der Union und damit der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

2.

ist der Auffassung, dass bei der Feststellung einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen nach Artikel 7 Absatz 1 oder einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung nach Artikel 7 Absatz 2 ein höheres Schutzniveau als von der Kommission vorgeschlagen gewährleistet werden muss;

3.

ist der Auffassung, dass bei Anwendung des Artikels 7 politische Phänomene Beachtung finden müssen, die als eindeutige Gefahren oder als schwerwiegende andauernde Verletzungen der gemeinsamen Werte der Union zu beurteilen sind, sich jedoch nicht als bloße Häufung einzelner Rechtsbrüche darstellen: Unterlassungen eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Verletzung von Menschenrechten, deren Duldung oder die Förderung eines Klimas oder gesellschaftlicher Bedingungen, in denen sich Menschen zu Recht bedroht fühlen, müssen als eindeutige Gefahr für die Werte der Union und der grundlegenden Freiheiten ihrer Bürger und Bürgerinnen erkannt werden;

4.

teilt nicht die Überzeugung der Kommission, wonach „. die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 7 Absatz 3 EUV und Artikel 309 EGV in dieser Union der Werte nicht notwendig sein wird“; ist vielmehr der Ansicht, dass die Nichtbehandlung der möglichen Notwendigkeit von Sanktionen den Eindruck erwecken muss, die Union sei nicht gewillt oder in der Lage, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zum Schutz ihrer Werte anzuwenden;

5.

stellt fest, dass weder im Vertrag von Nizza noch im Entwurf eines Verfassungsvertrags die Art bzw. Tragweite der Aussetzungsmaßnahmen vertieft werden, die der Ministerrat gegebenenfalls beschließen kann;

6.

unterstreicht, dass im Vertrag die besondere Rolle des Parlaments als Anwalt der europäischen Bürger anerkannt wird, indem vor jedwedem Beschluss des Rates eine Zustimmung des Europäischen Parlaments vorgesehen wird und dem Parlament das Recht eingeräumt wird, im Falle der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung die Einleitung eines Verfahrens zu beantragen; ist der Auffassung, dass das Parlament bei der Wahrnehmung dieses besonderen Auftrags unvoreingenommen und auf umsichtige, verantwortungsvolle und gerechte Art und Weise für die Verteidigung gemeinsamer Grundsätze, Grundwerte und Grundrechte eintreten muss;

7.

ist deshalb der Meinung, dass sein endgültiger Standpunkt, ungeachtet aller Konsultationen und Informationen zwischen den europäischen Institutionen, auf seiner unabhängigen Entscheidung beruhen muss;

8.

betont seine besondere Verantwortung als unmittelbar gewählte Vertretung der europäischen Bürger bei der Verteidigung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten;

9.

begrüßt die Ausweitung seiner Rolle im Verfahren nach Artikel 7 durch den Vertrag von Nizza; ist der Auffassung, dass das Fehlen eines parlamentarischen Initiativrechts in dem im Falle einer schwerwiegenden Verletzung vorgesehenen Verfahren keineswegs die normale und gewöhnliche Rolle des Parlaments beeinträchtigt, was bedeutet, dass — auch wenn das Parlament gegenwärtig keinen formellen Antrag im juristischen Sinne einreichen kann — es dennoch nichts daran hindert, sein Kontrollrecht wahrzunehmen, um auf politischer Ebene ein Vorgehen des Rates zu fordern;

10.

unterstreicht, dass zur Feststellung einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung (Absatz 1) oder einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung (Absatz 2) der gemeinsamen Grundwerte die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist und es daher umso notwendiger erscheint, dass die obengenannten Voraussetzungen erfüllt werden;

11.

erklärt, der Anwendung des Artikel 7 EUV und insbesondere seiner notwendigen Zustimmung zu Feststellungen nach Abs.1 und 2 folgende Prinzipien zugrunde zu legen, und fordert Kommission und Rat auf, auch auf diese Grundsätze zu achten.

a)

Der Vertrauensgrundsatz

Die Union erwartet von ihren Mitgliedstaaten das aktive Eintreten für die gemeinsamen Werte der Union und erklärt auf dieser Grundlage ihr prinzipielles Vertrauen in:

die demokratische und rechtsstaatliche Verfassungsordnung aller Mitgliedstaaten und in die Fähigkeit und Entschlossenheit ihrer Organe, Gefahren für die Grundfreiheiten und die gemeinsamen Grundsätze abzuwenden,

die Autorität des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,

Eine Intervention der Union nach Artikel 7 EUV ist daher auf eindeutige Gefahren und anhaltende Verletzungen beschränkt und begründet kein Recht und keine Politik der permanenten Überwachung der Mitgliedstaaten durch die Union. Die Mitgliedstaaten, die Beitrittsländer und die Bewerberländer bleiben jedoch aufgefordert, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte weiter zu entfalten und erforderlichenfalls entsprechende Reformen durchzuführen bzw. fortzusetzen;

Der Vertrauensgrundsatz steht einer verstärkten Inanspruchnahme der Dienste der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nicht im Wege; gegebenenfalls könnte die Rolle der Beobachtungsstelle überprüft werden, um eine umfassendere, unabhängige und objektive Sichtweise zu gewährleisten.

b)

Der Grundsatz der Pluralität

Die Union respektiert die Pluralität von Weltanschauungen, politischen Zielen und Werthaltungen und ihren demokratischen Wettstreit auf dem Boden der Grundrechte und der gemeinsamen Werte. Parlament, Rat und Kommission achten daher darauf, dass die Verfahren des Artikel 7 EUV nicht als Instrumente politischer Gegnerschaft missbraucht werden;

c)

Der Grundsatz der Gleichheit

Die Union erkennt bei der Anwendung des Artikel 7 EUV den Grundsatz der strikten Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten ohne Ansehen der Größe, der politischen Ausrichtung, des finanziellen Beitrags zum Unionshaushalt, der Dauer der Mitgliedschaft oder sonstiger Unterschiede an;

d)

Der Grundsatz der Öffentlichkeit

Alle Entscheidungen nach Artikel 7 EUV bedürften der größtmöglichen Glaubwürdigkeit vor der europäischen Bürgerschaft. Die Verfahren sind daher, unbeschadet diplomatischer Konsultationen und politischer Gespräche, transparent, nachvollziehbar und öffentlich zugänglich durchzuführen;

12.

hält es für zweckmäßig, nach der Erneuerung des Europäischen Parlaments und der Kommission einen interinstitutionellen Dialog über eine Reihe von gemeinsamen Kriterien und die obengenannten Grundsätze für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 aufzunehmen, um die Zusammenarbeit und den Austausch aller essenziellen Informationen zwischen den europäischen Institutionen auf eine organisatorische Grundlage zu stellen;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(2)  CONV 850/03 — ABl. C 169 vom 18.7.2003, S. 1.


Mittwoch, 21. April 2004

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 104/412


PROTOKOLL

(2004/C 104 E/03)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Pat COX

Präsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

Es sprechen:

Enrique Barón Crespo im Namen der PSE-Fraktion, der den Beschluss, die Abstimmung über den Bericht Johanna L.A. Boogerd-Quaak (A5-0230/2004) auf Donnerstag zu vertagen, bedauert, und der beantragt, dass der Bericht auf die Abstimmungsstunde des heutigen Tages gesetzt wird (der Präsident weist darauf hin, dass dieser Beschluss gefasst worden ist, da es aufgrund der zu großen Anzahl von Änderungsanträgen und Anträgen auf getrennte, gesonderte und namentliche Abstimmung unmöglich war, diese Abstimmung für heute vorzubereiten);

Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, der die PPE-DE-Fraktion auffordert, ihre Änderungsanträge zurückzuziehen, und um die Zusicherung bittet, dass über den Bericht abgestimmt wird (der Präsident weist darauf hin, dass diese Angelegenheit zu Beginn der heutigen Abstimmungsstunde behandelt wird);

Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, der auf den Umstand hinweist, dass seine Fraktion nicht als einzige Änderungsanträge eingereicht hat;

Daniel Marc Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion zunächst zur Wortmeldung von Hans-Gert Poettering; anschließend beantragt er, an diesem Mittag zu entscheiden, wann die Abstimmung über den Bericht stattfindet;

Sarah Ludford zum Abstimmungsverfahren;

Sylvia-Yvonne Kaufmann im Namen der GUE/NGL-Fraktion, die die Vorgehensweise des Präsidenten unterstützt und wünscht, dass die Abstimmung über diesen Bericht stattfindet;

Marie-Françoise Duthu, die den Präsidenten darum bittet, beim französischen Außenminister vorzusprechen, damit Akhmed Zakaiev, Vize-Premierminister der tschetschenischen Regierung, der an diesem Abend in Straßburg zu einer Anhörung geladen ist, umgehend ein Visum ausgestellt wird (der Präsident bittet sie, den Dienststellen die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, und weist darauf hin, dass er das Notwendige veranlassen wird);

Efstratios Korakas, der bedauert, dass der Tagesordnungspunkt „Ausführungen von einer Minute“ am Montag an das Ende der Sitzung verschoben worden ist (der Präsident antwortet, dass es sich um eine Ausnahme aufgrund der Arbeitsüberlastung handelt);

Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion, die den vom irischen Ratsvorsitz vorgeschlagenen Kompromiss im Anschluss an die Abstimmungen des Parlaments über den Bericht Albert Jan Maat zum Schutz von Tieren beim Transports für inakzeptabel hält (P5_TA(2004)0222 vom 30. März 2004);

Christian Foldberg Rovsing zu dieser Wortmeldung.

2.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

von Rat und Kommission:

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (KOM(2004) 317 — C5-0191/2004 — 2002/0061(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: JURI

 

mitberatend: EMPL, ENVI, CULT, PETI

Rechtsgrundlage:

Artikel 40 EGV, Artikel 47 Absätze 1 und 2 EGV

2)

von den Ausschüssen:

Bericht über den Antrag von Umberto Bossi auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2003/2171(IMM)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Kurt Lechner (A5-0281/2004)

Bericht über den Antrag von Umberto Bossi auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2003/2172(IMM)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Kurt Lechner (A5-0282/2004)

3)

vom Vermittlungsausschuss:

***III Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (PE-CONS 3638/2004 — C5-0153/2004 — 2002/0022(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: RETT

 

mitberatend: JURI

Rechtsgrundlage:

Artikel 71 Absätze 1. TCE

***III Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (PE-CONS 3639/2004 — C5-0154/2004 — 2002/0023(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: RETT

 

mitberatend: JURI, ITRE

Rechtsgrundlage:

Artikel 71 Absätze 156. TCE

***III Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (PE-CONS 3640/2004 — C5-0155/2004 — 2002/0024(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: RETT

 

mitberatend: BUDG, CONT, JURI, ITRE

Rechtsgrundlage:

Artikel 71 Absätze 1. TCE

*** Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (PE-CONS 3641/2004 — C5-0156/2004 — 2002/0025(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: RETT

 

mitberatend: JURI

Rechtsgrundlage:

Artikel 71 Absätze 1. TCE

3.   Beschlüsse über bestimmte Dokumente

Ausschussbefassung

ECON-Ausschuss:

Empfehlung der Kommission für die 2004 aktualisierten Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (im Zeitraum 2003-2005). (KOM(2004) 238 — C5-0183/2004 — 2004/2020(INI))

4.   Zypern (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Aussichten für die Wiedervereinigung Zyperns vor dem Beitritt zur Union

Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und Günther Verheugen (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Elmar Brok im Namen der PPE-DE-Fraktion, Jacques F. Poos im Namen der PSE-Fraktion, Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, Hans Modrow im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Daniel Marc Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Koenraad Dillen, fraktionslos, Arie M. Oostlander, Mechtild Rothe, Chris Davies, Mihail Papayannakis, Nelly Maes, Antonios Trakatellis, Giorgos Katiforis, Sarah Ludford, Konstantinos Alyssandrakis, Charles Tannock, Ioannis Souladakis, Ioannis Marinos, Dimitris Tsatsos, Giorgos Dimitrakopoulos, Dick Roche und Christopher Patten (Mitglied der Kommission).

Gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichter Entschließungsantrag:

Jacques F. Poos im Namen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik zu Zypern (B5-0188/2004)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.25

5.   Lage im Nahen Osten (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Lage im Nahen Osten

Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) gibt die Erklärung ab.

VORSITZ: David W. MARTIN

Vizepräsident

Christopher Patten (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen Armin Laschet im Namen der PPE-DE-Fraktion, Emilio Menéndez del Valle im Namen der PSEFraktion, Sarah Ludford im Namen der ELDR-Fraktion, Per Gahrton im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Jan Dhaene, Proinsias De Rossa und Dick Roche.

Die Aussprache ist geschlossen.

6.   Transatlantische Beziehungen (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Transatlantische Beziehungen

Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) gibt die Erklärung ab.

VORSITZ: Ingo FRIEDRICH

Vizepräsident

Christopher Patten (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen Ilkka Suominen im Namen der PPE-DE-Fraktion, Jan Marinus Wiersma im Namen der PSE-Fraktion und Ole Andreasen im Namen der ELDR-Fraktion.

Da es Zeit für die Abstimmungsstunde ist, wird die Aussprache an dieser Stelle unterbrochen.

Sie wird um 15.00 Uhr fortgesetzt (Punkt 16).

VORSITZ: Pat COX

Präsident

7.   Mitteilung des Präsidenten (Betrugsvorwürfe)

Der Präsident macht folgende Mitteilung:

Sehr geehrte Kollegen, am Mittwoch, 31. März, gab ich vor dem Parlament eine Erklärung über eine Reihe von Zeitungsartikeln und Fernsehberichten betreffend Behauptungen über Mitglieder dieses Parlaments ab, angeblich auf der Basis von Interviews und Bemerkungen von einem unserer Mitglieder, Herrn Hans-Peter Martin. Ich informierte damals das Parlament darüber, dass, wenn Behauptungen aufgestellt werden, sie gründlich und sofort von den einschlägigen Dienststellen überprüft werden und dass geeignete Maßnahmen getroffen werden. Anschließend forderte ich Herrn Martin auf, falls er Informationen betreffend mögliche Vergehen, Missbrauch von Mitteln oder Unregelmäßigkeiten haben sollte, mir diese zur Kenntnis zu bringen, so dass sie angemessen untersucht werden könnten.Das war seine Pflicht als Mitglied des Parlaments.

Verspätet, spät am Montag Abend, übermittelte er mir ein Schreiben, das umfassende Kritik an dem Vergütungssystem übt, das wir für Mitglieder haben. Er stellt ferner spezifische Behauptungen auf — zwei betreffend die Sitzungen einer Fraktion außerhalb der üblichen Arbeitsorte — und er führt ferner 7 000 Fälle auf, in denen Mitglieder Vergütungen unter Umständen beantragt haben, die er für unangemessen hält, z.B., wenn sich Mitglieder in das zentrale Anwesenheitsregister und nicht in die Anwesenheitslisten für Parlamentssitzungen eingetragen haben.

Was die spezifischen Punkte anbelangt, so habe ich die betroffene Fraktion gebeten, mir weitere Informationen über die beiden angegebenen Sitzungen zu übermitteln. Zu dem allgemeineren Punkt des zentralen Anwesenheitsregisters ist mir klar, dass Herr Martin das System und einen spezifischen Punkt der Geschäftsordnung kritisiert. Es gibt allerdings keinerlei Hinweis dafür, dass Mitglieder gegen die Geschäftsordnung dieses Parlaments verstoßen haben.

Zum generellen Punkt erkennt er nicht die bedeutenden Fortschritte an, die das Parlament bei der Reform unserer Geschäftsordnung und sonstigen Regelungen gemacht hat, um größere Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und sofort auf Punkte zu reagieren, auf die uns der Rechnungshof in seinem Jahresbericht oder spezifischen Berichten aufmerksam gemacht hat und die auf mögliche Mängel in unserer Geschäftsordnung hingewiesen haben.

Spezifische Reformen der Reisekostenvergütungen, der Sekretariatszulage und anderer Vergütungen wurden vom Präsidium und von den Quästoren unter der Präsidentschaft von Herrn Hänsch, Herrn Gil-Robles Gil-Delgado, Frau Fontaine und auch während meines Mandats beschlossen.

Zu Beginn meines Mandats strebte ich eine umfassende Reform an, die auf zwei Hauptelementen basiert: erstens, faire Behandlung der Mitglieder dieses Parlaments auf der Grundlage der Gleichberechtigung, und zweitens, Transparenz der Vergütungen basierend auf den tatsächlich anfallenden Kosten. Bis zu Beginn dieses Jahres hofften wir im Parlament -, weil wir die notwendigen Kompromisse geschlossen hatten -, dass der Rat diesem Paket zustimmen könnte. Im allerletzten Augenblick blockierte aber eine Minderheit von Mitgliedstaaten diese Reform. Dies hat das Präsidium und andere Organe dieses Parlaments nicht daran gehindert, weitere Reformen auf progressiver Basis zu prüfen.Es wäre hilfreicher und nach meiner Auffassung erfolgreicher gewesen, wenn sich Herr Martin dieser Kampagne für Reformen im Ausschuss und im Plenum angeschlossen hätte anstatt eine Kampagne zu führen, deren Hauptzweck darin bestanden zu haben scheint, die Institution in Misskredit zu bringen, die Ehre der Mitglieder dieses Hauses in Frage zu stellen und größtmöglichen Schaden anzurichten — ohne jegliche Beweise — für Einzelpersonen, ihre Karrieren und ihre Familien.

In den Zeiten, in denen wir leben, ist es sehr leicht, den Ruf von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu schädigen. Es ist äußerst schwierig, Rufschädigungen und Teilinformationen entgegenzuwirken, sobald diese in bestimmten Teilen der Medien lanciert worden sind.

Die Geschäftsordnung dieses Parlaments wird ständig verändert. Historisch sind wir immer noch ein relativ neues Parlament und entwickeln uns ständig fort. Von Mai an müssen wir Regelungen finden, die gewählte Vertreter aus 25 Mitgliedstaaten fair behandeln.

Ein Bereich, der nicht geregelt worden ist, betrifft das Verhalten der Mitglieder. Es ist jedoch meine persönliche Auffassung, dass das heimliche Filmen von Mitgliedern und das heimliche Aufnehmen ihrer Gespräche unter allen Umständen inakzeptabel ist, insbesondere, wenn es von einem anderen Mitglied getan wird.

Dies sind Methoden, die an ein anderes Zeitalter und einen anderen Ort erinnern.

Wenn wir über Verhaltensmaßregeln in diesem Haus sprechen, ist die Art und Weise, wie wir uns untereinander verhalten, ein wichtiges Anliegen in diesen Maßregeln. Dieses Parlament hat sich immer für die Rechte von Informanten eingesetzt, aber wir erwarten auch, dass Informanten die vorhandenen und angemessenen Verfahren einhalten. Hier kommt es mir so vor, dass kein Versuch unternommen wurde, die normalen Verfahren dieses Hauses zu nutzen, die in einem grotesken Versuch umgangen wurden, um größtmögliche persönliche Publicity zu ernten.

Ich werde Herrn Martin ausführlich antworten. Die spezifischen Fälle, die er zur Sprache bringt, werden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedern und Fraktionen untersucht werden. Doch lassen Sie mich wiederholen, dass auf der Grundlage dessen, was er mir übersandt hat, keinerlei Beweis existiert, um seine Behauptungen von Vergehen oder Verstößen gegen die Geschäftsordnung zu belegen. Lassen Sie mich meine tiefe persönliche Missbilligung der Methoden zu Protokoll geben, die von unserem geschätzten Kollegen angewandt wurden.

Es spricht Hans-Peter Martin im Anschluss an diese Mitteilung für eine persönliche Bemerkung.

Der Präsident weist die Abgeordneten, die das Wort ergreifen möchten, darauf hin, dass es im Hinblick auf die bevorstehende umfangreiche Abstimmungsstunde nicht möglich ist, eine Aussprache zu eröffnen.

Es spricht Enrique Barón Crespo, der dem Präsidenten die Unterstützung der PSE-Fraktion zusichert.

8.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

8.1.   Tagungskalender 2005 (Abstimmung)

Tagungskalender 2005: siehe Vorschläge der Konferenz der Präsidenten (Punkt 8 des Protokolls vom 19. April 2004)

Abstimmung

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

Der Tagungskalender 2005 soll wie folgt lauten:

10. bis 13. Januar

26. und 27. Januar

21. bis 24. Februar

7. bis 10. März

11. bis 14. April

27. und 28. April

9. bis 12. Mai

25. und 26. Mai

6. bis 9. Juni

22. und 23. Juni

4. bis 7. Juli

5. bis 8. September

26. bis 29. September

12. und 13. Oktober

24. bis 27. Oktober

14. bis 17. November

November und 1. Dezember

12. bis 15. Dezember

Charles Tannock protestiert dagegen, dass ein Änderungsantrag, der mit dem Ziel eingereicht worden ist, die Tagungen in Straßburg zu streichen, für unzulässig erklärt worden ist und ist der Auffassung, dass der Gerichtshof mit der Angelegenheit befasst werden müsste.

Avril Doyle spricht zu Änderungsantrag 2.

8.2.   Abkommen EG/USA: Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Antrag auf Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs) (Abstimmung)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

Der Präsident erinnert daran, dass er am Montag ein Schreiben des Vorsitzenden des JURI-Ausschusses vorgelesen hat, in dem die Einholung eines Gutachtens betreffend einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des US Department of Homeland Security empfohlen wurde und dass Frits Bolkestein und Christopher Patten die Position der Kommission zu dieser Frage vorgetragen haben (Punkt 15 des Protokolls vom 19. April 2004 und Punkt 28 des Protokolls vom 20. April 2004).

Es sprechen Christopher Patten (Mitglied der Kommission), Daniel Marc Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, Anna Terrón i Cusí im Namen der PSE-Fraktion, Klaus-Heiner Lehne im Namen der PPE-DE-Fraktion, Marco Cappato, fraktionslos, und Johanna L.A. Boogerd-Quaak, Berichterstatterin.

Der Präsident unterbreitet dem Plenum die Frage, ob es angezeigt ist, beim Gerichtshof die Einholung eines Gutachtens zur Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Vertrag offiziell zu beantragen.

Durch EA (276 Ja-Stimmen, 260 Nein-Stimmen, 13 Enthaltungen) billigt das Parlament den Antrag auf Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs.

Es spricht Graham R. Watson.

9.   Begrüßung

Der Präsident heißt im Namen des Parlaments eine Delegation des ruandischen Parlaments auf der Ehrentribüne willkommen.

10.   Abstimmungsstunde (Fortsetzung)

10.1.   Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Beschluss über das Abstimmungsverfahren)

Bericht Boogerd-Quaak — A5-0271/2004

Der Präsident teilt mit, dass zu diesem Bericht 338 Änderunganträge eingereicht worden sind und dass Anträge auf namentliche, getrennte und gesonderte Abstimmung in einem Umfang von 51 Seiten an die für die Abstimmung zuständige Dienststelle gerichtet worden sind, und diese unter diesen Umständen nicht in der Lage war, diese Abstimmung für die Abstimmungsstunde des heutigen Tages vorzubereiten.

Unter Bezugnahme auf die Auslegung in Artikel 19 Absatz 1 und auf Artikel 130 GO und unter Hinweis darauf, dass er das Recht der Fraktionen, gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung Anträge einzureichen, voll anerkennt, macht der Präsident folgenden Vorschlag:

Die Abstimmung findet am folgenden Tag um 12.00 Uhr statt,

eine normale Abstimmung über die Änderungsanträge wird genehmigt, getrennte und namentliche Abstimmungen über diese Änderungsanträge hingegen nicht,

die Anträge auf getrennte Abstimmungen über die ursprünglichen Ziffern des Entschließungsantrags sowie eine einzige namentliche Abstimmung pro Ziffer werden entsprechend den Hinweisen der Fraktionen genehmigt.

Für den Fall, dass das Plenum diesen Vorschlag ablehnt, würde die Abstimmung auf der Grundlage des Artikels 130 Absatz 3 GO stattfinden, d.h. dass zunächst über den ursprünglichen Wortlaut des Berichts Absatz für Absatz abgestimmt würde.

Es sprechen zu diesem Vorschlag Enrique Barón Crespo im Namen der PSE-Fraktion, Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Giuseppe Di Lello Finuoli im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion, Johanna L.A. Boogerd-Quaak (Berichterstatterin) und Jorge Salvador Hernández Mollar, Vorsitzender des LIBE-Ausschusses.

Durch NA (Präsident) (214 Ja-Stimmen, 294 Nein-Stimmen, 15 Enthaltungen) lehnt das Parlament den Vorschlag ab.

Die Abstimmung findet somit nach dem Verfahren des Artikels 130 Absatz 3 GO statt.

Es sprechen Johannes (Hannes) Swoboda zum Zeitplan der Sitzung des folgenden Tages, Jorge Salvador Hernández Mollar für eine persönliche Bemerkung im Anschluss an die Wortmeldung von Enrique Barón Crespo, in der dieser behauptet hatte, dass einige Dokumente im LIBE-Ausschuss abhanden gekommen seien, Enrique Barón Crespo, der erklärt, bereit zu sein, in dieser Angelegenheit dem Präsidium Informationen zukommen zu lassen (der Präsident bittet ihn, bis zum Ende der derzeitigen Tagung entweder seine Behauptungen zu belegen oder sie zurückzunehmen), Jorge Salvador Hernández Mollar, Guido Podestà und José Ribeiro e Castro, die beiden letzteren zum Abstimmungsverfahren.

José Ribeiro e Castro beantragt weiter gemäß Artikel 144 GO die Rücküberweisung des Berichts an den Ausschuss. Der Präsident weist ihn darauf hin, dass er gemäß Artikel 144 GO diesen Antrag bei der Abstimmung stellen kann.

VORSITZ: Guido PODESTÀ

Vizepräsident

10.2.   Beförderungen im Güterkraftverkehr ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) [KOM(2004) 47 — C5-0055/2004 — 2004/0017(COD)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Giuseppe Gargani (A5-0250/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0310)

10.3.   Wasserqualität und Süßwasserfische ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (kodifizierte Fassung) [KOM(2004) 19 — C5-0038/2004 — 2004/0002(COD)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Giuseppe Gargani (A5-0252/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0311)

10.4.   UN/ECE-Regelung: Werkstoffe für die Kfz-Innenausstattung *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche technische Vorschriften für das Brennverhalten von Werkstoffen für die Innenausstattung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen [5049/2004 — C5-0106/2004 — 2003/0247(AVC)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Luis Berenguer Fuster (A5-0238/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0312)

10.5.   UN/ECE-Regelung: Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche technische Vorschriften für die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung [5048/2004 — C5-0105/2004 — 2003/0248(AVC)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Luis Berenguer Fuster (A5-0240/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0313)

10.6.   UN/ECE-Regelung: Abrollgeräusch von Reifen *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen im Hinblick auf das Abrollgeräusch [5047/2004 — C5-0107/2004 — 2003/0254(AVC)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Luis Berenguer Fuster (A5-0239/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0314)

10.7.   Besondere Versorgungsregelung: Wiederausfuhr und Weiterversand von Erzeugnissen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Bedingungen für die Wiederausfuhr und den Weiterversand von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen [KOM(2004) 155 — C5-0129/2004 — 2004/0051(CNS)] — Landwirtschaftsausschuss.

Berichterstatter: Joseph Daul (A5-0231/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0315)

10.8.   Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren: Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über die Möglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten, Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anzuwenden [KOM(2004) 243 — C5-0187/2004 — 2004/0076(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Christa Randzio-Plath (A5-0276/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0316)

10.9.   Europäische Audiovisuelle Informationsstelle ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1999/784/EG des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle [KOM(2003) 763 — C5-0622/2003 — 2003/0293(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Maria Johanna (Marieke) Sanders-ten Holte (A5-0241/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0317)

10.10.   WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums [KOM(2003) 807 — C5-0028/2004 — 2003/0316(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Jules Maaten (A5-0226/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0318)

10.11.   Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung [KOM(2004) 151 — C5-0128/2004 — 2004/0052(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Caroline F. Jackson (A5-0251/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0319)

10.12.   Entlastung 2002: Dezentrale Agenturen (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entlastung 2002 für:

1.

die Europäische Agentur für Wiederaufbau [C5-0632/2003 — 2003/2242(DEC)]

2.

die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz [C5-0636/2003 — 2003/2246(DEC)]

3.

die Europäische Umweltagentur [C5-0635/2003 — 2003/2245(DEC)]

4.

die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln [C5-0638/2003 — 2003/2255(DEC)]

5.

das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union [C5-0637/2003 — 2003/2247DEC)]

6.

das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung [C5-0630/2003 — 2003/2240(DEC)]

7.

Eurojust [C5-0662/2003 — 2003/2256(DEC)]

8.

die Europäische Stiftung für Berufsbildung [C5-0641/2003 — 2003/2259(DEC)]

9.

die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen [C5-0631/2003 — 2003/2241(DEC)]

10.

die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht [C5-0634/2003 — 2003/2244(DEC)]

11.

die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit [C5-0633/2003 — 2003/2243(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Jan Mulder (A5-0212/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

VORSCHLÄGE FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0320 bis P5_TA(2004)0330)

ENTSCHLIESSUNGSANTRÄGE

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0320 bis P5_TA(2004)0330)

10.13.   Entlastung 2002: EGKS (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr [C5-0646/2003 — 2003/2218(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatterin: Heide Rühle (A5-0201/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0331)

10.14.   Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes [5762/1/2004 — C5-0184/2004 — 2001/0229(COD)].

Berichterstatter: Philip Charles Bradbourn (A5-0278/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt. (P5_TA(2004)0332)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Georg Jarzembowski weist auf einen Fehler in der deutschen Fassung des Gemeinsamen Standpunkts hin.

10.15.   Erweiterung: Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe infolge der Erweiterung [KOM(2003) 605 — C5-0477/2003 — 2003/0234(COD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Reimer Böge (A5-0194/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0333)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0333)

10.16.   Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) [KOM(2003) 667 — C5-0527/2003 — 2003/0260(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Caroline F. Jackson (A5-0137/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0334)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0334)

10.17.   Abkommen EU/USA: Verarbeitung von Fluggastdatensätzen * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des US Department of Homeland Security [KOM(2004) 190 — C5-0162/2004 — 2004/0064-(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Johanna L.A. Boogerd-Quaak (A5-0271/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 18)

Johanna L.A. Boogerd-Quaak beantragt im Namen der ELDR-Fraktion gemäß Artikel 144 Absatz 1 GO die Rücküberweisung des Berichts an den Ausschuss, um dem Gerichtshof Zeit zu geben, sein Gutachten zu erstellen (siehe Punkt 8.2). Es sprechen zu diesem Antrag Graham R. Watson und Jorge Salvador Hernández Mollar, Vorsitzender des LIBE-Ausschusses.

Das Parlament billigt den Antrag durch EA (299 Ja-Stimmen, 218 Nein-Stimmen, 6 Enthaltungen).

10.18.   Schengener Übereinkommen: Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs [KOM(2003) 664 — C5-0580/2003 — 2003/0258-(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Roberta Angelilli (A5-0229/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 19)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0335)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0335)

10.19.   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) [KOM(2003) 808 — C5-0060/2004 — 2003/0311(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Ozan Ceyhun (A5-0248/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 20)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0336)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0336)

10.20.   Entlastung 2002: Einzelplan III — Kommission (Abstimmung)

Bericht: Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission) [SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003 — 2003/2210(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Juan José Bayona de Perogordo (A5-0200/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 21)

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0337)

2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0337)

3. ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0337

10.21.   Entlastung 2002: 6., 7. und 8. Europäischer Entwicklungsfonds (Abstimmung)

Bericht: Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 [KOM(2003) 475 — C5-0496/2003 — 2003/2189(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Jonas Sjöstedt (A5-0183/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 22)

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0338)

2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0338)

3. ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0338)

10.22.   Entlastung 2002: Einzelpläne II, IV, V, VI, VII und VIII (Abstimmung)

Bericht: Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002

1.

Einzelplan II — Rat

2.

Einzelplan IV — Gerichtshof

3.

Einzeplan V — Rechnungshof

4.

Einzelplan VI — Wirtschaft-s und Sozialausschuss

5.

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

6.

Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter

[I5-0034/2004 — C5-0088/2004 — 2003/2212(DEC), 2003/2213(DEC), 2003/2214(DEC), 2003/2215-(DEC), 2003/2216(DEC), 2003/2217(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatterin: Gabriele Stauner (A5-0228/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 23)

Einzelplan II, Rat

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0339)

2. ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0339)

Einzelplan IV, Gerichtshof

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0340)

2. ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0340)

Einzelplan V, Rechnungshof

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0341)

2. ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0341)

Einzelplan VI, Wirtschafts- und Sozialausschuss

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0342)

2. ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0342)

Einzelplan VII, Ausschuss der Regionen

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0343)

2. ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0343)

Einzelplan VIII, europäischer Bürgerbeauftragter

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0344)

2. ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0344)

10.23.   Entlastung 2002: Einzelplan I — Europäisches Parlament (Abstimmung)

Bericht: Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002

(Einzelplan I — Europäisches Parlament) [I5-0034/2004 — C5-0088/2004 — 2003/2211(DEC)] — Haushaltskontrollausschuss.

Berichterstatter: Michiel van Hulten (A5-0218/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 24)

1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0345)

2. ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0345)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Jean-Louis Bourlanges und Michiel van Hulten, Berichterstatter,

Freddy Blak und Helmut Kuhne weisen darauf hin, dass durch die Annahme von Änderungsantrag 44 die Änderungsanträge 29 bis 32 hinfällig werden,

Markus Ferber und Hans-Peter Martin zur vorangegangenen Wortmeldung,

Michiel van Hulten zum Ergebnis der Abstimmung.

10.24.   Gesellschaftsrecht und Corporate Governance (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union — Aktionsplan [KOM(2003) 284 — C5-0378/2003 — 2003/2150(INI)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatterin: Fiorella Ghilardotti (A5-0253/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 25)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0346)

*

* *

Es sprechen Richard A. Balfe, der angesichts der fortgeschrittenen Zeit beantragt, dass an dieser Stelle die Abstimmungen unterbrochen werden und Jacques F. Poos, der beantragt, dass zumindest der Entschließungsantrag zu Zypern (B5-0188/2004) zur Abstimmung gestellt wird.

Durch EA (210 Ja-Stimmen, 257 Nein-Stimmen, 13 Enthaltungen) beschließt das Parlament, die Abstimmungen nicht zu unterbrechen.

Der Präsident beschließt, zunächst mit der Abstimmung über den Entschließungsantrag zu Zypern fortzufahren.

10.25.   Zypern (Abstimmung)

Entschließungsantrag B5-0188/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 26)

Angenommen (P5_TA(2004)0347)

10.26.   Einheitlicher Zahlungsraum (Abstimmung)

Bericht: Rechtsrahmen für einen einheitlichen Zahlungsraum [2003/2101(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Alexander Radwan (A5-0192/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 27)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0348)

10.27.   Integrierte Produktpolitik (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Integrierte Produktpolitik: Auf den ökologischen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen [KOM(2003) 302 — C5-0550/2003 — 2003/2221- (INI)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatter: Anders Wijkman (A5-0261/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 28)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0349)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

-Der Berichterstatter trägt zwei mündliche Änderungsanträge vor.

10.28.   Sicherheit auf See (Abstimmung)

Bericht: Verbesserung der Sicherheit auf See [2003/2235(INI)] — Nichtständiger Ausschuss für die Verbesserung der Sicherheit auf See.

Berichterstatter: Dirk Sterckx (A5-0257/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 29)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0350)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Georg Jarzembowski spricht vor der Abstimmung; er beantragt, dass zumindest dieser Punkt noch zur Abstimmung gestellt wird,

Michael Cashman und Dana Rosemary Scallon zur Abstimmungsliste,

Daniel Varela Suanzes-Carpegna weist darauf hin, dass die englische Fassung des Änderungsantrags 2 maßgeblich ist.

11.   Tagesordnung

Der Präsident teilt mit, dass die Sitzung angesichts des Umfangs der Abstimmungen am nächsten Tag um 9.00 Uhr und nicht um 10.00 Uhr beginnt, und dass die Abstimmungsstunde auf 11.00 Uhr vorgezogen wird und die Punkte, über die aus Zeitmangel nicht wie vorgesehen in der heutigen Abstimmungsstunde abgestimmt werden konnte, in die Abstimmungsstunde des folgenden Tages aufgenommen werden.

12.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Empfehlung für die zweite Lesung: Bradbourn A5-0278/2004

Jean-Maurice Dehousse, Sebastiano (Nello) Musumeci

Entschließungsantrag: Zypern — B5-0188/2004

Georges Berthu

Bericht van Hulten — A5-0218/2004

Jean-Maurice Dehousse

Bericht Sterckx — A5-0257/2004

Peter Pex

13.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Empfehlung für die zweite Lesung: Bradbourn — A5-0278/2004

Änderungsantrag 2

dafür: Marialiese Flemming, Ursula Stenzel

Änderungsantrag 3

dafür: Giovanni Procacci, Giorgio Napolitano

Bericht Jackson — A5-0137/2004

Änderungsantrag 9

dagegen: Karin Riis-Jørgensen

Bericht Bayona de Perogordo — A5-0200/2004

Vorschlag für einen Beschluss (Entlastung)

dagegen: Inger Schörling, Jeffrey William Titford, Nigel Paul Farage, Graham H. Booth

Ziffer 13 Spiegelstrich 4

dafür: Marie-Françoise Garaud

Änderungsantrag 11

dagegen: Pervenche Berès

Bericht van Hulten — A5-0218/2004

Änderungsantrag 2/rev

dafür: Torben Lund, Marie-Hélène Descamps, Marie-Thérèse Hermange, Ewa Hedkvist Petersen

Änderungsantrag 3/rev und 6 (identisch)

dafür: Marie-Hélène Descamps, Marie-Thérèse Hermange, Eija-Riitta Anneli Korhola, Colette Flesch

dagegen: Dana Rosemary Scallon, Glyn Ford

Änderungsantrag 4/rev

dafür: Lone Dybkjær, Marie-Hélène Descamps, Marie-Thérèse Hermange, Richard Corbett

dagegen: Jacqueline Rousseaux, Dana Rosemary Scallon

Änderungsantrag 16

dafür: Françoise de Veyrinas, Feleknas Uca

dagegen: Inger Schörling, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Olga Zrihen, Efstratios Korakas

Änderungsantrag 17

dagegen: Sylvia-Yvonne Kaufmann

Änderungsantrag 18

dagegen: Piia-Noora Kauppi

Änderungsantrag 19

dagegen: Jean Denise Lambert, Sylvia-Yvonne Kaufmann

Änderungsantrag 20

dagegen: Sylvia-Yvonne Kaufmann, Bob van den Bos

Änderungsantrag 33

dagegen: Dana Rosemary Scallon

Enthaltung: Olga Zrihen

Änderungsantrag 34, 1. Teil

dagegen: Dana Rosemary Scallon

Änderungsantrag 35

dafür: Eija-Riitta Anneli Korhola

dagegen: Colette Flesch, Dana Rosemary Scallon

Enthaltung: Olga Zrihen, Efstratios Korakas

Änderungsantrag 39

dafür: Alexander Radwan, Seán Ó Neachtain, Liam Hyland, Richard A. Balfe, Joachim Wuermeling, Christian Foldberg Rovsing

dagegen: Paul Rübig, Dana Rosemary Scallon

Enthaltung: Marie-Françoise Garaud

Änderungsantrag 40

dafür: Paul Rübig, Marie-Thérèse Hermange, Marie-Hélène Descamps, Gérard Deprez, Christine De Veyrac, Véronique De Keyser, Joachim Wuermeling

dagegen: Dana Rosemary Scallon

Änderungsantrag 44

dafür: Peter Liese, Evelyne Gebhardt, Margrietus J. van den Berg, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Joachim Wuermeling

dagegen: Bárbara Dührkop Dührkop, Paul Rübig, Efstratios Korakas

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Torben Lund, Marie-Thérèse Hermange, Marie-Hélène Descamps, Glyn Ford, Karl-Heinz Florenz, Bill Newton Dunn

Bericht Ghilardotti — A5-0253/2004

Ziffer 21

dafür: Francesco Fiori

Enthaltung: Caroline Lucas

Entschließungsantrag: Zypern — B5-0188/2004

Ziffer 2

dafür: Marie-Françoise Garaud, Alexander Radwan, Inger Schörling

dagegen: Lennart Sacrédeus

Änderungsantrag 4

dafür: Marie-Françoise Garaud

Änderungsantrag 6

dagegen: Marie-Françoise Garaud

Änderungsantrag 15

dagegen: Marie-Françoise Garaud, Seán Ó Neachtain, Othmar Karas, Elisabeth Schroedter

Ziffer 11

dafür: Marie-Françoise Garaud, Othmar Karas, Elisabeth Schroedter

dagegen: Marianne Eriksson

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Seán Ó Neachtain

Enthaltung: Marie-Françoise Garaud, Anders Wijkman

Bericht Wijkman — A5-0261/2004

Änderungsantrag 7

dafür: Othmar Karas

Änderungsantrag 13

dagegen: Othmar Karas

Änderungsantrag 15

dafür: Glyn Ford, Arlene McCarthy

dagegen: Othmar Karas

Änderungsantrag 19

dagegen: Othmar Karas

Änderungsantrag 24

dafür: Othmar Karas

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Othmar Karas, Christine De Veyrac

dagegen: Peder Wachtmeister

Bericht Sterckx — A5-0257/2004

Änderungsantrag 1, 2. Teil

dafür: Cristina García-Orcoyen Tormo, María del Pilar Ayuso González

dagegen: Rosa M. Díez González

Änderungsantrag 3

dafür: Marianne Thyssen, Fodé Sylla, Íñigo Méndez de Vigo

dagegen: Marie-Françoise Garaud, Carlos Carnero González, Francisca Sauquillo Pérez del Arco, Emmanouil Mastorakis

Änderungsantrag 4

dafür: Dominique F.C. Souchet, Georges Berthu, José Manuel García-Margallo y Marfil, Íñigo Méndez de Vigo, Marcelino Oreja Arburúa

Änderungsantrag 5

dafür: José Manuel García-Margallo y Marfil, Íñigo Méndez de Vigo

Änderungsantrag 9, 2. Teil

dafür: Íñigo Méndez de Vigo, José Manuel García-Margallo y Marfil, Cristina García-Orcoyen Tormo

Änderungsantrag 10

dafür: Elizabeth Montfort

dagegen: Marie-Françoise Garaud

Änderungsantrag 11

dafür: Marianne Thyssen

Änderungsantrag 12

dafür: Marianne Thyssen, Íñigo Méndez de Vigo, José Manuel García-Margallo y Marfil, Salvador Garriga Polledo, Cristina García-Orcoyen Tormo

Änderungsantrag 13

dafür: José Manuel García-Margallo y Marfil, Íñigo Méndez de Vigo

dagegen: Astrid Thors

Änderungsantrag 14

dafür: José Manuel García-Margallo y Marfil, Íñigo Méndez de Vigo

Änderungsantrag 16

dafür: José Manuel García-Margallo y Marfil, Íñigo Méndez de Vigo

dagegen: Dana Rosemary Scallon

Änderungsantrag 18

dafür: José Manuel García-Margallo y Marfil, Íñigo Méndez de Vigo

dagegen: Astrid Thors

Änderungsantrag 19

dafür: Astrid Thors

Änderungsantrag 21

dafür: Fodé Sylla, José Manuel García-Margallo y Marfil, Íñigo Méndez de Vigo, Cristina García-Orcoyen Tormo

Ziffer 39

dafür: Reino Paasilinna, Astrid Thors, Manuel Pérez Álvarez

dagegen: Juan Ojeda Sanz, Manuel Pérez Álvarez, José Vila Abelló

Ziffer 50, 1. Teil

dafür: María Antonia Avilés Perea

dagegen: Yasmine Boudjenah, María del Pilar Ayuso González, Theresa Zabell

Ziffer 50, 2. Teil

dagegen: María del Pilar Ayuso González, Theresa Zabell

Erwägung K

dafür: Nikolaos Chountis

dagegen: José Manuel García-Margallo y Marfil, Íñigo Méndez de Vigo

Ziffer 7, 2. Teil

dafür: José Manuel García-Margallo y Marfil

Arlette Laguiller, Armonia Bordes und Chantal Cauquil waren anwesend, haben aber an der Abstimmung über den Bericht A5-0218/2004 nicht teilgenommen.

Bruno Gollnisch hat mitgeteilt, dass er nicht an allen Abstimmungen teilgenommen hat.

(Die Sitzung wird von 14.55 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: James L.C. PROVAN

Vizepräsident

14.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Ilka Schröder hat mitgeteilt, dass sie in der Sitzung vom 20. April 2004 anwesend war, ihr Name in der Anwesenheitsliste jedoch nicht aufgeführt ist.

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

15.   Begrüßung

Der Präsident heißt im Namen des Parlaments Avraham Burg, den ehemaligen Präsidenten der Knesset, und Yasser Abed Rabbo, den ehemaligen Informationsminister der Palästinensischen Autonomiebehörde, auf der Ehrentribüne willkommen.

16.   Transatlantische Beziehungen (Fortsetzung der Aussprache)

Es sprechen Yasmine Boudjenah im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Joost Lagendijk im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion, Ward Beysen, fraktionslos, James E.M. Elles, Johannes (Hannes) Swoboda, Pierre Jonckheer, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Caroline Lucas, Gerard Collins im Namen der UEN-Fraktion, Philippe Morillon, Geoffrey Van Orden, Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und Elmar Brok, Vorsitzender des AFET-Ausschusses.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Elmar Brok im Namen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik zum Stand der Transatlantischen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens EU-USA in Dublin am 25./26. Juni 2004 (B5-0185/2004)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.25 des Protokolls vom 22. April 2004

17.   Pakistan (Aussprache)

Lage in Pakistan (Erklärung des Rates und der Kommission)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan [8108/1999 — KOM(1998) 357 — C5-0659/2001 — 1998/0199(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatter: Elmar Brok (A5-0275/2004)

Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und Christopher Patten (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Elmar Brok erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Sarah Ludford (Verfasserin der Stellungnahme des mitberatenden LIBE-Ausschusses), Ulla Margrethe Sandbæk, (Verfasserin der Stellungnahme des mitberatenden DEVE-Ausschusses), John Walls Cushnahan im Namen der PPE-DE-Fraktion und Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSE-Fraktion.

VORSITZ: Ingo FRIEDRICH

Vizepräsident

Es sprechen Per Gahrton im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Glyn Ford, Jürgen Schröder, Catherine Guy-Quint, Richard Howitt, Charles Tannock, Dick Roche und Christopher Patten.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.24 des Protokolls vom 22. April 2004

18.   Menschenrechte in der Welt und EU-Menschenrechtspolitik 2003 (Aussprache)

Bericht: Menschenrechte in der Welt im Jahr 2003 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich [2003/2005(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Véronique De Keyser (A5-0270/2004)

Véronique De Keyser erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Christopher Patten (Mitglied der Kommission), Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender), Michael Gahler im Namen der PPE-DE-Fraktion, Richard Howitt im Namen der PSE-Fraktion, Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion, Yasmine Boudjenah im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Matti Wuori im Namen der Verts/ALE-Fraktion, José Ribeiro e Castro im Namen der UEN-Fraktion, Ulla Margrethe Sandbæk im Namen der EDD-Fraktion, Philip Claeys, fraktionslos, Geoffrey Van Orden, Maj Britt Theorin, Cecilia Malmström, Alain Krivine, Alima Boumediene-Thiery, Gianfranco Dell'Alba, Stockton, Giovanni Claudio Fava, Jean-Thomas Nordmann, Nirj Deva und Michael Cashman.

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

Es sprechen Reino Paasilinna und Dick Roche.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.26 des Protokolls vom 22. April 2004

19.   Entwicklungszusammenarbeit: Demokratie, Rechtsstaat, Menschenrechte und Grundfreiheiten ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen [KOM(2003) 639 — C5-0507/2003 — 2003/0250(COD)] — Entwicklungsausschuss.

Berichterstatter: Fernando Fernández Martín (A5-0279/2004)

Es spricht Poul Nielson (Mitglied der Kommission)

Fernando Fernández Martín erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Edward H.C. McMillan-Scott im Namen der PPE-DE-Fraktion, Maj Britt Theorin im Namen der PSE-Fraktion, Pasqualina Napoletano und Poul Nielson.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.10 des Protokolls vom 22. April 2004

20.   Kulturhauptstadt Europas (2005-2019) ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 [KOM(2003) 700 — C5-0548/2003 — 2003/0274(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatter: Michel Rocard (A5-0148/2004)

Es spricht Viviane Reding (Mitglied der Kommission).

Michel Rocard erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Doris Pack im Namen der PPE-DE-Fraktion, Christa Prets im Namen der PSE-Fraktion, Hélène Flautre im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Roy Perry, Karin Junker, Ruth Hieronymi, José Vila Abelló und Viviane Reding.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.11 des Protokolls vom 22. April 2004

21.   Tagesordnung

Die Berichte Lechner (A5-0281/2004) und (A5-0282/2004) über den Antrag von Umberto Bossi, ehemaliger Abgeordneter, auf Verteidigung seiner Vorrechte und parlamentarischen Immunität werden in der Abstimmungsstunde am folgenden Tag zur Abstimmung gestellt.

22.   Europass: Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) [KOM(2003) 796 — C5-0648/2003 — 2003/0307(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Sabine Zissener (A5-0247/2004). Verfasserin der Stellungnahme (Artikel 162a GO):Barbara Weiler, EMPL-Ausschuss

Es spricht Viviane Reding (Mitglied der Kommission).

Sabine Zissener erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Barbara Weiler (Verfasserin der Stellungnahme EMPL), Doris Pack im Namen der PPE-DE-Fraktion, Christa Prets im Namen der PSE-Fraktion und Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.12 des Protokolls vom 22. April 2004

(Die Sitzung wird von 19.05 Uhr bis 21.05 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Pat COX

Präsident

23.   Misstrauensantrag (Aussprache)

Gemäß Artikel 34 Absatz 1 GO von William Abitbol, Konstantinos Alyssandrakis, Bent Hindrup Andersen, Roberta Angelilli, Bastiaan Belder, Sergio Berlato, Jean-Louis Bernié, Georges Berthu, Roberto Felice Bigliardo, Freddy Blak, Johannes (Hans) Blokland, Jens-Peter Bonde, Graham H. Booth, Yves Butel, Martin Callanan, Mogens N.J. Camre, Marco Cappato, Isabelle Caullery, Paul Coûteaux, Thierry de La Perriere, Marianne Eriksson, Alain Esclopé, Nigel Paul Farage, Pernille Frahm, Per Gahrton, Robert Goodwill, Gerhard Hager, Daniel J. Hannan, Christopher Heaton-Harris, Roger Helmer, Ole Krarup, Alain Krivine, Efstratios Korakas, Hans Kronberger, Florence Kuntz, Caroline Lucas, Jean-Charles Marchiani, Hans-Peter Martin, Miquel Mayol i Raynal, Patricia McKenna, Erik Meijer, Cristiana Muscardini, James Nicholson, Mauro Nobilia, Charles Pasqua, Ioannis Patakis, Michel Raymond, Lennart Sacrédeus, Jean Saint-Josse, Ulla Margrethe Sandbæk, Michel-Ange Scarbonchi, Herman Schmid, Inger Schörling, Esko Olavi Seppänen, Jonas Sjöstedt, Dominique F.C. Souchet, Francesco Enrico Speroni, David Sumberg, Nicole Thomas-Mauro, Jeffrey William Titford, Maurizio Turco, Roseline Vachetta, Rijk van Dam, Alexandre Varaut und Theresa Villiers gegen die Kommission eingereichter Misstrauensantrag (B5-0189/2004).

Der Präsident teilt mit, dass Mario Borghezio, Gian Paolo Gobbo und Franz Turchi den Misstrauensantrag ebenfalls unterzeichnet haben und dass Cristiana Muscardini ihre Unterschrift zurückgezogen hat, sodass sich die Gesamtzahl der Unterschriften auf 67 beläuft.

Es sprechen Christopher Heaton-Harris, Mitunterzeichner des Misstrauensantrag, Viviane Reding (Mitglied der Kommission), Françoise Grossetête im Namen der PPE-DE-Fraktion, Helmut Kuhne im Namen der PSE-Fraktion, Pierre Jonckheer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Mogens N.J. Camre im Namen der UEN-Fraktion und Jens-Peter Bonde im Namen der EDD-Fraktion, der unter anderem auf den auf die Abgeordneten ausgeübten Druck hinweist, den Antrag nicht zu unterschreiben, und Georges Berthu, fraktionslos.

VORSITZ: Raimon OBIOLS I GERMÀ

Vizepräsident

Es sprechen María Antonia Avilés Perea, Pasqualina Napoletano, Per Gahrton, Roberta Angelilli, William Abitbol und Mario Borghezio.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 8.1 des Protokolls vom 4. Mai 2004

24.   Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ***III — Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft ***III — Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems ***III — Europäische Eisenbahnagentur ***III (Aussprache)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft [PE-CONS 3641/2004 — C5-0156/2004 — 2002/0025(COD)] — Delegation des Europäischen Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatter: Georg Jarzembowski (A5-0242/2004)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) [PE-CONS 3638/2004 — C5-0153/2004 — 2002/0022(COD)] — Delegation des Europäischen Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatter: Dirk Sterckx (A5-0245/2004)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems [PE-CONS 3639/2004 — C5-0154/2004 — 2002/0023(COD)] — Delegation des Europäischen Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatterin: Sylviane H. Ainardi (A5-0243/2004)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur („Agenturverordnung“) [PE-CONS 3640/2004 — C5-0155/2004 — 2002/0024(COD)] — Delegation des Europäischen Parlaments im Vermittlungsausschuss. Berichterstatter: Gilles Savary (A5-0244/2004)

Es spricht Viviane Reding (Mitglied der Kommission).

Georg Jarzembowski erläutert seinen Bericht (A5-0242/2004).

Samuli Pohjamo (für den Berichterstatter) erläutert seinen Bericht (A5-0245/2004).

Sylviane H. Ainardi erläutert ihren Bericht (A5-0243/2004).

Gilles Savary erläutert seinen Bericht (A5-0244/2004).

Es sprechen Charlotte Cederschiöld im Namen der PPE-DE-Fraktion, Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSE-Fraktion, Gérard Caudron im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Luís Queiró im Namen der UEN-Fraktion und Rijk van Dam im Namen der EDD-Fraktion.

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS ROCA

Vizepräsident

Es sprechen Giorgio Lisi und Sérgio Ribeiro.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 7.5, 7.6, 7.7 und 7.8 des Protokolls vom 22. April 2004

25.   Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) [KOM(2003) 758 — C5-0628/2003 — 2003/0292(COD)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Paul Rübig (A5-0237/2004)

Es spricht Viviane Reding (Mitglied der Kommission).

Paul Rübig erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Elizabeth Montfort im Namen der PPE-DE-Fraktion und Paul Rübig.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.13 des Protokolls vom 22. April 2004

26.   Digitale Inhalte ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa [KOM(2004) 96 — C5-0082/2004 — 2004/0025(COD)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: W.G. van Velzen (A5-0235/2004)

W.G. van Velzen erläutert seinen Bericht.

Es spricht Viviane Reding (Mitglied der Kommission).

Es spricht Neena Gill im Namen der PSE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.14 des Protokolls vom 22. April 2004.

27.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 344.162/OJJE).

28.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.05 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Alonso José Puerta

Stellvertretender Vorsitzender


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Aguiriano Nalda, Nuala Ahern, Ainardi, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Andria, Angelilli, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Belder, Berend, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Bernié, Berthu, Beysen, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bonino, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, Borghezio, van den Bos, Boselli, Boudjenah, Boumediene-Thiery, Bourlanges, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brie, Brienza, Brok, Brunetta, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Butel, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cappato, Cardoso, Carlotti, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cauquil, Cederschiöld, Cercas, Cerdeira Morterero, Cesaro, Ceyhun, Chichester, Chountis, Claeys, Clegg, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Corbett, Corbey, Cornillet, Corrie, Cossutta, Paolo Costa, Cox, Crowley, Cushnahan, van Dam, Daul, Davies, De Clercq, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Di Pietro, Doorn, Dover, Doyle, Dührkop Dührkop, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Duthu, Dybkjær, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Esclopé, Jillian Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Farage, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Ferreira, Ferrer, Ferri, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flemming, Flesch, Florenz, Ford, Formentini, Foster, Fourtou, Frahm, Fraisse, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gahrton, Galeote Quecedo, Garaud, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garot, Garriga Polledo, de Gaulle, Gawronski, Gebhardt, Gemelli, Ghilardotti, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Hieronymi, Hoff, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, van Hulten, Hyland, Iivari, Ilgenfritz, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jean-Pierre, Jeggle, Jensen, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Junker, Kaldi, Karamanou, Karas, Karlsson, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krivine, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lavarra, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lisi, Lombardo, Lucas, Ludford, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Malmström, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marinos, Markov, Marques, Marset Campos, Martelli, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martínez Martínez, Mastella, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Mauro, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morgan, Morgantini, Morillon, Müller, Mulder, Muscardini, Musotto, Mussa, Musumeci, Myller, Naïr, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Nisticò, Nobilia, Nogueira Román, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Olsson, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, O'Toole, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Pannella, Papayannakis, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Pex, Piecyk, Pirker, Piscarreta, Pittella, Plooij-van Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Pronk, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Read, Redondo Jiménez, Ribeiro, Ribeiro e Castro, Riis-Jørgensen, Rocard, Rod, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Rühle, Ruffolo, Rutelli, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santer, Santini, dos Santos, Sartori, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scallon, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schwaiger, Segni, Seppänen, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Sommer, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sylla, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Trentin, Tsatsos, Turchi, Turmes, Twinn, Uca, Vachetta, Väyrynen, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vattimo, van Velzen, Vermeer, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vinci, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, Wuermeling, Wuori, Wurtz, Wyn, Wynn, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimeray, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

A.Nagy, Azzopardi, Bagó, Bastys, Bauer, Beneš, Berg, Biela, Bonnici, Christoforou, Chronowski, Zbigniew Chrzanowski, Ciemniak, Cybulski, de Marco, Demetriou, Drzęźla, Ékes, Fajmon, Fazakas, Filipek, Gadzinowski, Gałażewski, Germič, Golde, Genowefa Grabowska, Gruber, Grzebisz-Nowicka, Hegyi, Heriban, Ilves, Kamiński, Kāposts, Kelemen, Kļaviņš, Kłopotek, Klukowski, Kósėné Kovács, Kowalska, Kriščiūnas, Daniel Kroupa, Kubica, Kubovič, Kuzmickas, Kvietkauskas, Laar, Landsbergis, Liberadzki, Libicki, Lisak, Lydeka, Łyżwiński, Maldeikis, Mallotová, Manninger, Matsakis, Őry, Palečková, Pieniążek, Plokšto, Podgórski, Pospíšil, Protasiewicz, Pusz, Janno Reiljan, Rutkowski, Šlesere, Smorawiński, Surján, Svoboda, Szabó, Szájer, Szczygło, Tabajdi, Tomczak, Vaculķk, Vadai, Valys, George Varnava, Vastagh, Vella, Vėsaitė, Widuch, Wittbrodt, Żenkiewicz, Žiak


ANLAGE 1

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Tagungskalender des Europäischen Parlaments für 2005 *

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Juli-Tagung

1

PPE-DE

EA

-

208, 301, 33

alle Tagungen

2

PPE-DE

EA

-

212, 307, 23

2.   Abkommen EG/USA: Verarbeitung von Fluggastdatensätzen *

Bericht: BOOGERD-QUAAK (A5-0271/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs

EA

+

276, 260, 13

3.   Beförderungen im Güterkraftverkehr ***I

Bericht: GARGANI (A5-0250/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

NA

+

492, 4, 20

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

4.   Wasserqualität und Süßwasserfische ***I

Bericht: GARGANI (A5-0252/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

5.   UN/ECE-Regelung: Werkstoffe für die Kfz-Innenausstattung ***

Bericht: BERENGUER FUSTER (A5-0238/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

6.   UN/ECE-Regelung: Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung ***

Bericht: BERENGUER FUSTER (A5-0240/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

7.   UN/ECE-Regelung: Abrollgeräusche von Reifen ***

Bericht: BERENGUER FUSTER (A5-0239/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

8.   Besondere Versorgungsregelung: Wiederausfuhr und Weiterversand von Erzeugnissen *

Bericht: DAUL (A5-0231/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

9.   Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren: Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung *

Bericht: RANDZIO-PLATH (A5-0276/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

10.   Europäische Audiovisuelle Informationsstelle ***I

Bericht: SANDERS-TEN HOLTE (A5-0241/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

11.   WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums *

Bericht: MAATEN (A5-0226/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

12.   Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem *

Bericht: JACKSON (A5-0251/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

13.   Entlastung 2002: Dezentrale Agenturen

Bericht: MULDER (A5-0212/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

14.   Entlastung 2002: EGKS

Bericht: RÜHLE (A5-0201/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

15.   Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: BRADBOURN (A5-0278/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Artikel 1

4

Verts/ALE

 

-

 

Anhang

1/rev

Verts/ALE et al.

NA

-

181, 309, 19

6

GUE/NGL

 

-

 

5

Verts/ALE

 

-

 

2

Verts/ALE

NA

-

50, 455, 20

3

Verts/ALE et al.

NA

-

51, 446, 26

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 1, 2, 3

16.   Erweiterung: Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe ***I

Bericht: BÖGE (A5-0194/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

17.   Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) ***I

Bericht: JACKSON (A5-0137/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

5 Fraktionen

 

+

 

Block 2

Ausschuss

 

 

Budget

9

Ausschuss

NA

-

91, 423, 7

21

5 Fraktionen

ges.

+

 

Kompromiss

Block 3

Ausschuss

 

+

 

Komitologie

12

Ausschuss

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Block 1 = Änd. 14 bis 20 und 22 (PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE und GUE/NGL)

Block 2 = Änd. 1 bis 4, 8 und 13 (Umweltausschuss)

Block 3 = Änd. 5, 6, 7, 10 und 11 (Umweltausschuss)

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 9

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 21

Sonstige

Die Verts/ALE-Fraktion hat nicht den Änderungsantrag 21 unterzeichnet.

18.   Abkommen EU/USA: Verarbeitung von Fluggastdatensätzen *

Bericht: BOOGERD-QUAAK (A5-0271/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Rücküberweisung an den Ausschuss

EA

+

299, 218, 6

Die Berichterstatterin beantragt im Namen der ELDR-Fraktion die Rücküberweisung an den Ausschuss (Artikel 144 GO).

19.   Schengener Abkommen: Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern *

Bericht: ANGELLILI (A5-0229/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-6

8-12

14-18

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

13

Ausschuss

NA

+

262, 260, 4

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 7 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 13

Die UEN-Fraktion zieht ihren Antrag auf namentliche Abstimmung über die legislative Entschließung zurück.

20.   Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht *

Bericht: CEYHUN (A5-0248/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1

3-8

11-27

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

2

Ausschuss

ges.

+

 

9

Ausschuss

ges.

+

 

10

Ausschuss

ges./EA

+

274, 224, 8

28

Ausschuss

ges.

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

EA

+

273, 225, 6

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 2, 9, 10, 28

21.   Entlastung 2002: Einzelplan III — Kommission

Bericht: BAYONA DE PEROGORDO (A5-0200/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für einen Beschluss — Entlastung

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss

NA

+

442, 69, 4

Vorschlag für einen Beschluss — Abschluss der Haushaltsrechnung

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss

 

+

 

Entschließungsantrag

§ 2

9S

PPE-DE

 

-

 

1

PSE

 

+

 

nach § 2

10

PPE-DE

 

Z

 

§ 13 Spiegelstrich 4

 

Originaltext

getr.

 

 

1/NA

+

495, 7, 3

2/NA

+

306, 175, 13

§ 15

2S

PSE

 

+

 

13

ELDR

 

 

§ 29

3

PSE

 

+

 

§ 33

14

ELDR

 

+

 

4

PSE

 

 

§ 61

8

PSE

NA

+

414, 91, 5

15

PPE-DE

 

 

§ 65

17

PPE-DE

 

+

 

nach § 65

16

PPE-DE

 

Z

 

§ 66

12

PPE-DE

EA

+

298, 189, 9

nach § 66

18

PPE-DE

 

Z

 

§ 68

19

ELDR

 

+

 

§ 71

5

PSE

EA

+

412, 59, 7

§ 90

6S

PSE

NA

-

167, 338, 4

11

PPE-DE

NA

+

275, 231, 4

§ 117

 

Originaltext

NA

+

426, 81, 9

§ 154

7

PSE

 

+

 

Abstimmung: Entschließungsantrag (insgesamt)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 6, 11 und § 13

EDD: § 117, Abstimmung über den Vorschlag für einen Beschluss über die Entlastung

GUE/NGL: Änd. 8

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

§ 13 Spiegelstrich 4

1. Teil: bis „(Ziffer 4.13)“ (4.13),

2. Teil: Rest Rest

Sonstige

Die PPE-DE-Fraktion zieht ihre Änderungsanträge 10, 16 und 18 zurück.

22.   Entlastung 2002: 6., 7. und 8. Europäischer Entwicklungsfonds

Bericht: SJÖSTEDT (A5-0183/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für einen Beschluss — Entlastung

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss

 

+

 

Vorschlag für einen Beschluss — Rechnungsabschluss

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss

 

+

 

Entschließungsantrag

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

23.   Entlastung 2002: Einzelpläne II, IV, V, VI, VII und VIII

Bericht: STAUNER (A5-0228/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Einzelplan II — Rat

Vorschlag für einen Beschluss

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss

 

+

 

Entschließungsantrag

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Einzelplan IV — Gerichtshof

Vorschlag für einen Beschluss

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss

 

+

 

Entschließungsantrag

§ 15

2S

PPE-DE

 

-

 

3

ELDR

EA

+

277, 190, 34

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Einzelplan V — Rechnungshof

Vorschlag für einen Beschluss

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss

 

+

 

Entschließungsantrag

§ 45

4

ELDR

EA

+

279,196,12

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Einzelplan 6 — Wirtschafts- und Sozialausschuss

Vorschlag für einen Beschluss

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss

 

+

 

Entschließungsantrag

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Einzelplan 7 — Ausschuss der Regionen

Vorschlag für einen Beschluss

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss

 

+

 

Entschließungsantrag

§ 10

1S

PSE

EA

-

163, 316, 9

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Einzelplan 8 — Europäischer Bürgerbeauftragter

Vorschlag für einen Beschluss

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss

 

+

 

Entschließungsantrag

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Änderungsantrag 5 wurde annulliert.

24.   Entlastung 2002: Einzelplan I — Europäisches Parlament

Bericht: VAN HULTEN (A5-0218/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag für einen Beschluss

Abstimmung: Vorschlag für einen Beschluss

 

+

 

Entschließungsantrag

§ 23

7

PSE

EA

+

280, 171, 39

§ 31

13S

PPE-DE

EA

+

254, 225, 9

§ 32

36

ELDR

 

+

 

§ 48

37S

ELDR

EA

+

333, 152, 8

§ 55

8

PSE

 

-

 

22

PPE-DE

 

+

 

38

ELDR

 

-

 

§ 56

23

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2 / EA

-

225, 273, 5

9

PSE

EA

-

202, 281, 17

§ 57

24

PPE-DE

EA

+

249, 242, 8

§ 58

10S=25S=

PSEPPE-DE

 

+

 

nach § 58

39

ELDR

NA

+

380, 119, 10

40

ELDR

NA

+

336, 138, 28

1/rev=

5=28=

EDD

Verts/ALEGUE/NGL

 

 

2/rev

EDD

NA

-

157, 299, 38

§ 59

21

PPE-DE

EA

-

196, 286, 6

§

Originaltext

div/VE

 

 

1

+

292, 193, 8

2

+

267, 226, 5

§ 60

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 61

26S

PPE-DE

EA

-

230, 270, 3

§ 62

41S

ELDR

 

-

 

§ 64

15S

PPE-DE

 

+

 

11S

PSE

 

 

42

ELDR

 

 

nach § 64

3/rev=

6

EDD

Verts/ALE

NA

-

208, 281, 21

4/rev

EDD

NA

-

172, 323, 10

§ 65

27S

PPE-DE

 

Z

 

43

ELDR

EA

-

203, 294, 12

12

PSE

 

+

 

33

GUE/NGL

NA

-

195, 275, 45

nach § 65

35

GUE/NGL

NA

-

99, 355, 53

34

GUE/NGL

getr.

 

 

1/NA

-

151, 320, 39

2

 

44

ELDR

NA

+

351, 146, 18

§ 67

 

Originaltext

ges./EA

+

295, 190, 12

§ 68

14S

PPE-DE

EA

-

213, 278, 13

nach § 68

29

GUE/NGL

 

 

30

GUE/NGL

 

 

31

GUE/NGL

 

 

32

GUE/NGL

 

 

§ 69

16S

PPE-DE

NA

+

260, 231, 14

§ 70

17S

PPE-DE

NA

+

265, 233, 12

§ 71

18S

PPE-DE

NA

+

275, 223, 16

§ 72

19S

PPE-DE

NA

+

276, 224, 17

§ 73

20

PPE-DE

NA

+

271, 223, 21

§ 74

 

Originaltext

ges.

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

436, 34, 48

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 16S, 17S, 18S, 19S, 20

ELDR: Änd. 18S, 19S, 20, 27S [zurückgezogen], 39, 40, 44

GUE/NGL: Änd. 3/rev/6, 4, 20, 33, 34, 35, Schlussabstimmung

EDD: Änderungsanträge 2/rev., 3/rev., 4/rev.

Michiel van Hulten et al. Änd. 16S, 17S, 18S, 19S, 20, Schlussabstimmung

M. Hartmut Nassauer et al. Änd. 39, 40

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: § 67

PSE: § 74

ELDR: § 60

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 23

1. Teil: Text bis „gewesen wäre“

2. Teil: Streichung

Änd. 34

1. Teil: Text ohne die Worte „oder während Wahlkreiswochen“

2. Teil: diese Worte

§ 59

1. Teil: Text bis „sorgfältig beachtet werden.“

2. Teil: Rest

Sonstige

Die PPE-DE-Fraktion zieht Änderungsantrag 27S zurück.

25.   Gesellschaftsrecht und Corporate Governance

Bericht: GHILARDOTTI (A5-0253/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach § 4

2

PSE

 

+

 

nach § 15

1

PSE

 

+

 

nach § 17

3

PSE

 

+

 

§ 21

 

Originaltext

NA

+

360, 112, 23

nach § 23

11

PPE-DE

 

+

 

§ 24

 

Originaltext

ges./EA

+

249, 205, 10

nach § 31

4

PSE

 

+

 

§ 44

5

PSE

 

-

 

nach § 44

6

PSE

 

+

 

§ 45

7

PSE

 

+

 

Erwägung E

8

PSE

 

+

 

nach Erwägung F

9

PSE

 

-

 

nach Erwägung H

10

PSE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: § 21

PSE: §§ 21, 24

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: § 21

UEN: § 21

GUE/NGL § 21

26.   Zypern

Entschließungsantrag: B5-0188/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag B5-0188/2004(Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten)

§ 2

 

Originaltext

NA

+

399, 34, 16

§ 3

7

PSE

 

+

 

nach § 4

12

GUE/NGL

EA

-

175, 279, 12

§ 5

8

PSE

 

+

 

§ 6

9

PSE

 

+

 

13

GUE/NGL

 

 

nach § 9

3

PPE-DE

 

-

 

§ 10

4S

PPE-DE

NA

-

67, 417, 19

14

GUE/NGL

 

-

 

nach § 10

5

PPE-DE

 

-

 

6

PPE-DE

NA

-

61, 399, 42

§ 11

15

GUE/NGL

NA

-

59, 431, 7

§

Originaltext

NA

+

439, 46, 15

§ 12

10

PSE

 

+

 

§ 13

11

PSE

 

+

 

nach § 14

1

Verts/ALE

 

-

 

2

Verts/ALE

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

422, 30, 47

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE: Schlussabstimmung

Verts/ALE: § 2, 11, Schlussabstimmung

GUE/NGL: Änd. 4, 6, 15, § 11 und Schlussabstimmung

27.   Einheitlicher Zahlungsraum

Bericht: RADWAN (A5-0192/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach § 4

1

PPE-DE

EA

+

246, 217, 13

5

PSE + PPE-DE

getr./NA

 

 

1

+

433, 17, 42

2

+

304, 147, 40

6

PSE + PPE-DE

NA

+

489, 7, 5

§ 6

7

PSE + PPE-DE

 

+

 

§

Originaltext

ges.

 

§ 8

8

PSE + PPE-DE

 

+

 

§ 12

9

PSE + PPE-DE

 

+

 

§ 13

2

GUE/NGL

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

§ 14

3

GUE/NGL

 

-

 

§ 17

10

PSE + PPE-DE

 

+

 

 

4

GUE/NGL

 

 

nach § 20

11

PSE + PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE: Änd. 5, 6

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE § 6

Anträge auf getrennte Abstimmung

Änd. 2

1. Teil: Text bis „Kontoabschlussgebühren“

2. Teil: Rest

PSE

Änd. 5

1. Teil: Text bis „eingeräumt werden muss“

2. Teil: Rest

28.   Integrierte Produktpolitik

Bericht: WIJKMAN (A5-0261/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 2

16

Verts/ALE

 

-

 

2

FLORENZ et al.

 

-

 

3

PPE-DE

 

+

 

nach § 3

4

PPE-DE

 

+

 

§ 4 Buchstabe c

17

Verts/ALE

 

-

 

§ 4 Buchstabe e

18

Verts/ALE

 

+

 

§ 5

19

Verts/ALE

NA

-

90, 384, 7

§ 8 Buchstabe g

20

Verts/ALE

EA

+

289, 178, 4

nach § 11

1

PSE

 

+

mündlich geändert

§ 13

21

Verts/ALE

EA

+

274, 185, 2

§ 14

5

PPE-DE

 

+

 

§ 15

22

Verts/ALE

 

-

 

6

PPE-DE

 

+

 

§ 16

7

PPE-DE

NA

+

256, 225, 6

nach § 17

23

Verts/ALE

EA

+

325, 146, 3

§ 18

8S

PPE-DE

EA

+

247, 231, 2

nach § 20

24

Verts/ALE

NA

+

327, 158, 7

Erwägung A

10

Verts/ALE

 

+

 

Erwägung F

11

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung H

12

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung I

13

Verts/ALE

NA

-

89, 389, 7

Erwägung J

14

Verts/ALE

getr.

 

als Zusatz

1

+

 

2

-

 

Erwägung K

15

Verts/ALE

NA

-

230, 257, 5

Erwägung O

9

PPE-DE

EA

+

256, 222, 4

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

428, 39, 12

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

Verts/ALE: Änd. 7, 13, 15, 19, 24

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 14

1. Teil: Text ohne die Worte „in nächster Zukunft“

2. Teil: diese Worte

Sonstige

Der Berichterstatter trägt im Namen der PPE-DE-Fraktion folgende mündlichen Änderungsanträge vor:

Änd. 1: (der Text soll wie folgt lauten:) „11a. fordert nachdrücklich, dass die Kommission im Sinne einer Förderung des Verbrauchs umweltfreundlicher Produkte die Mitgliedstaaten ermutigt, unterschiedliche Anreize wie Steuern, Ermäßigungen usw. in Erwägung zu ziehen;“

Änd. 14: ist als Zusatz zu betrachten.

29.   Sicherheit auf See

Bericht: STERCKX (A5-0257/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 3

10

Verts/ALE + PSE

NA

+

282, 173, 4

§ 4

11

Verts/ALE + PSE

NA

+

261, 222,8

nach § 4

12

Verts/ALE + PSE

NA

+

314, 165, 10

§ 7

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

nach § 7

9

Verts/ALE + PSE

getr.

 

 

1

+

 

2/NA

-

220, 231, 30

3

-

 

23

Verts/ALE

 

-

 

nach § 10

24

Verts/ALE

 

-

 

§ 13

26

ELDR

 

+

 

§

Originaltext

 

 

nach § 13

3

GUE/NGL

NA

-

196, 277, 14

nach § 18

25

Verts/ALE

 

-

 

§ 20

15

Verts/ALE

 

-

 

nach § 22

16

Verts/ALE

NA

-

146, 335, 1

nach § 30

14

Verts/ALE + PSE

NA

-

232, 236, 13

§ 34

4

GUE/NGL

NA

+

269, 207, 3

§ 39

 

Originaltext

NA

+

262, 180, 7

nach § 39

17

Verts/ALE

 

-

 

nach § 40

5

GUE/NGL

NA

+

265, 203, 10

6

GUE/NGL

 

-

 

§ 41

8

Verts/ALE + PSE

 

+

 

nach § 47

18

Verts/ALE

NA

+

252, 212, 11

nach § 49

13

Verts/ALE + PSE

NA

+

272, 195, 9

19

Verts/ALE

NA

+

271, 197, 7

§ 50

1

PPE-DE

getr.

 

 

1/NA

-

201, 254, 14

2/NA

-

197, 261, 14

§

Originaltext

getr.

 

 

1/NA

+

257, 201, 6

2/NA

-

82, 370, 6

§ 51

2

PPE-DE

NA

+

236, 98, 124

§

Originaltext

 

 

nach § 53

20

Verts/ALE

 

-

 

nach § 56

21

Verts/ALE

NA

-

152, 314, 3

nach Erwägung H

22

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung K

 

Originaltext

NA

+

434, 24, 5

nach Erwägung L

7

Verts/ALE + PSE

EA

+

248, 199, 9

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

396, 24, 13

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Erw. K, §§ 13, 39, 50, Änd. 1, 2, 19

PSE: Schlussabstimmung

ELDR: Schlussabstimmung

GUE/NGL: Änd. 3, 4, 5, 13, 16, 18

Verts/ALE: Änderungsanträge 10, 11, 12, 14, 19, 21, Schlussabstimmung

Foster et al. Änd. 9 [2. Teil]

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

§ 50

1. Teil: bis „geführt hat“

2. Teil: Rest

ELDR

Änd. 1

1. Teil: bis „geführt hat“

2. Teil: Streichung

§ 7

1. Teil: bis „an erster Stelle stehen muss“

2. Teil: Rest

PSE, ELDR, Jacqueline Foster et al.

1. Änd. 9

2. Teil: tText ohne die Worte „die Einrichtung einer europäischer Flagge und“

1. Teil: die Worte „die Einrichtung einer europäischen Flagge und“

2. Teil: die Worte „Billigflaggen und“


ANLAGE I

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNG

1.   Bericht Gargani A5-0250/2004

Ja-Stimmen: 492

EDD: Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carraro, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Caullery, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 4

EDD: Booth, Farage, Titford

PPE-DE: Fiori

Enthaltungen: 20

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller, Patakis

NI: Bonino, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Stirbois

PSE: Valenciano Martínez-Orozco

2.   Empfehlung Bradbourn A5-0278/2004

Ja-Stimmen: 181

EDD: Bonde, Booth, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Attwooll, Calò, Clegg, Davies, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Ludford, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Bowis

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Ghilardotti, Gillig, Gröner, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Koukiadis, Lage, Lavarra, Lund, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rocard, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 309

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, De Clercq, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Watson

GUE/NGL: Herzog

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Hager, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Berger, Bowe, Cashman, Ceyhun, Corbett, Dehousse, Duin, Evans Robert J.E., Gebhardt, Gill, Glante, Görlach, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Müller, O'Toole, Piecyk, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Stihler, Stockmann, Titley, Walter, Whitehead, Wiersma, Wynn

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 19

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Bordes, Cauquil

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Stirbois

PSE: Bösch, Goebbels, Schulz, Swoboda, Volcic

Verts/ALE: Ferrández Lezaun, Nogueira Román

3.   Empfehlung Bradbourn A5-0278/2004

Ja-Stimmen: 50

ELDR: Calò, Di Pietro

GUE/NGL: Meijer

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Karas, Pirker, Posselt, Rack, Rübig, Wijkman

PSE: Dhaene, Scheele, Swoboda

UEN: Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 455

EDD: Belder, Bonde, van Dam, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 20

EDD: Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Papayannakis

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Stirbois

PPE-DE: Schierhuber

PSE: Berger, Bösch

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

4.   Empfehlung Bradbourn A5-0278/2004

Ja-Stimmen: 51

EDD: Bonde, Sandbæk

ELDR: Calò, Di Pietro

GUE/NGL: Meijer

PSE: Désir, Dhaene, Fava, Lavarra, Napoletano, Paciotti, Pittella, Ruffolo, Vattimo

UEN: Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 446

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 26

EDD: Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Papayannakis

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Stirbois

PPE-DE: Lisi, Tajani

PSE: Bösch, Scheele, Schulz, Swoboda, Volcic

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

5.   Bericht Jackson A5-0137/2004

Ja-Stimmen: 91

ELDR: Dybkjær, Riis-Jørgensen

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: De Rossa, Dhaene, Karamanou, Katiforis, Miranda de Lage, Myller, Obiols i Germà, Pérez Royo, Weiler, Wiersma

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 423

EDD: Abitbol, Bernié, Bonde, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 7

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Boogerd-Quaak

NI: Borghezio, Della Vedova, Souchet

6.   Bericht Angelilli A5-0229/2004

Ja-Stimmen: 262

EDD: Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Fatuzzo, Méndez de Vigo

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Breyer

Nein-Stimmen: 260

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Maaten

GUE/NGL: Blak, Eriksson, Frahm, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 4

EDD: Booth, Farage, Titford

GUE/NGL: Schröder Ilka

7.   Bericht Bayona De Perogordo A5-0200/2004

Ja-Stimmen: 442

EDD: Booth, Farage, Mathieu, Titford

ELDR: André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 69

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Meijer

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kirkhope, Klamt, Montfort, Nicholson, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Scallon, Sommer, Stauner, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

UEN: Camre, Caullery, Marchiani, Mussa, Pasqua, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Lucas, McKenna

Enthaltungen: 4

GUE/NGL: Krivine

PPE-DE: Rack

UEN: Angelilli, Musumeci

8.   Bericht Bayona De Perogordo A5-0200/2004

Ja-Stimmen: 495

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Claeys, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Raschhofer, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Buitenweg, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lucas, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 7

NI: de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Bremmer, Pastorelli

UEN: Muscardini, Musumeci

Verts/ALE: Lannoye

Enthaltungen: 3

GUE/NGL: Krivine, Vachetta

NI: Borghezio

9.   Bericht Bayona De Perogordo A5-0200/2004

Ja-Stimmen: 306

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Claeys, Della Vedova, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Atkins, Balfe, Berend, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Chichester, Corrie, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kirkhope, Nicholson, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Scallon, Stevenson, Sturdy, Tannock, Van Orden

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Muscardini, Musumeci

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 175

EDD: Mathieu

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Hager

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni

Enthaltungen: 13

EDD: Abitbol

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Berthu, Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Souchet

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Thomas-Mauro

10.   Bericht Bayona De Perogordo A5-0200/2004

Ja-Stimmen: 414

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Naïr

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Frassoni

Nein-Stimmen: 91

EDD: Abitbol, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

PPE-DE: Callanan, Goodwill, Hannan, Heaton-Harris, Montfort, Nicholson, Twinn, Villiers

PSE: Bösch, Prets, Swoboda

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Marchiani, Mussa, Musumeci, Pasqua, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 5

GUE/NGL: Krivine, Vachetta

NI: Borghezio

PSE: Dehousse

Verts/ALE: Gahrton

11.   Bericht Bayona De Perogordo A5-0200/2004

Ja-Stimmen: 167

EDD: Booth, Farage, Titford

PPE-DE: Callanan, Goodwill, Hannan, Heaton-Harris, Nicholson, Stockton, Villiers, Wieland

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 338

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Bösch, Bowe, Cashman, Dehousse, Evans Robert J.E., Ford, Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, O'Toole, Paasilinna, Prets, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Swoboda, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: McKenna, Schörling

Enthaltungen: 4

GUE/NGL: Krivine, Vachetta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Bullmann

12.   Bericht Bayona De Perogordo A5-0200/2004

Ja-Stimmen: 275

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Costa Paolo

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Berès, Bowe, Casaca, Cashman, Dehousse, Evans Robert J.E., Ford, Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Marinho, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, O'Toole, Pittella, Read, Schulz, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Caullery, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: McKenna

Nein-Stimmen: 231

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Varaut

PPE-DE: Schnellhardt

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 4

GUE/NGL: Krivine, Vachetta

Verts/ALE: Gahrton, Lucas

13.   Bericht Bayona De Perogordo A5-0200/2004

Ja-Stimmen: 426

EDD: Bonde, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Ribeiro, Schröder Ilka, Sylla, Uca

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Ó Neachtain, Queiró

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 81

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Blak, Frahm, Korakas, Patakis, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Inglewood, Jackson, Kirkhope, McMillan-Scott, Montfort, Nicholson, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Stevenson, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister

UEN: Angelilli, Caullery, Marchiani, Mussa, Musumeci, Pasqua, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Gahrton

Enthaltungen: 9

ELDR: Malmström, Paulsen, Schmidt, Sørensen

GUE/NGL: Krivine, Vachetta

NI: Borghezio

PPE-DE: Wijkman

UEN: Camre

14.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 380

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Esclopé, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Schmid Herman, Sjöstedt, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Ferri, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Menrad, Musotto, Nassauer, Nicholson, Oomen-Ruijten, Pack, Parish, Perry, Pex, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Rübig, Sacrédeus, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, Wuermeling, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Mastorakis, Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sakellariou, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Andrews, Collins, Fitzsimons

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 119

EDD: Mathieu

GUE/NGL: Brie, Kaufmann, Uca

NI: Bonino, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Hager, Lang, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Cushnahan, Dell'Utri, Dimitrakopoulos, Doyle, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Graça Moura, Hernández Mollar, Herranz García, Karas, Konrad, Lisi, McCartin, Marinos, Marques, Mauro, Méndez de Vigo, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nisticò, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Redondo Jiménez, Rovsing, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schierhuber, Stenzel, Suominen, Tajani, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vila Abelló, Wieland, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà

PSE: Aparicio Sánchez, Berenguer Fuster, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Díez González, Dührkop Dührkop, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Marinho, Martínez Martínez, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Obiols i Germà, Poos, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Torres Marques, Valenciano Martínez-Orozco

UEN: Angelilli, Camre, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 10

EDD: Butel

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krivine, Patakis, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Adam, Rothley

15.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 336

EDD: Bernié, Bonde, Booth, Esclopé, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Schmid Herman, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Deva, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Ferri, Flemming, Foster, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, Mann Thomas, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Menrad, Nassauer, Nicholson, Oomen-Ruijten, Pack, Parish, Perry, Pex, Pirker, Poettering, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rübig, Sacrédeus, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Rossa, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Jöns, Junker, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Prets, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Sakellariou, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 138

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

GUE/NGL: Bakopoulos

NI: Hager, de La Perriere

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bourlanges, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doyle, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Galeote Quecedo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Lisi, McCartin, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mauro, Méndez de Vigo, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nisticò, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pastorelli, Pérez Álvarez, Piscarreta, Podestà, Redondo Jiménez, Rovsing, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Stockton, Sudre, Tajani, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Carlotti, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, De Keyser, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Garot, Ghilardotti, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Karamanou, Katiforis, Koukiadis, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Napoletano, Obiols i Germà, Patrie, Poignant, Poos, Rocard, Roure, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Torres Marques, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Zimeray, Zorba

UEN: Angelilli, Musumeci, Queiró, Ribeiro e Castro

Enthaltungen: 28

EDD: Butel

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Borghezio, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Montfort, Posselt

PSE: Adam, Campos, Ferreira, Lage, Rothley, Swiebel, Vairinhos

UEN: Andrews, Camre, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Segni, Thomas-Mauro

16.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 157

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Plooij-van Gorsel, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie, Caudron, Fiebiger, Kaufmann, Manisco, Markov, Meijer, Uca

NI: Berthu, Borghezio, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Deprez, Deva, Dover, Elles, Foster, Gahler, Glase, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Inglewood, Jackson, Jeggle, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Liese, Maat, McMillan-Scott, Matikainen-Kallström, Nicholson, Oomen-Ruijten, Parish, Perry, Pex, Purvis, Sacrédeus, Schnellhardt, Stenmarck, Stevenson, Sturdy, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister, Wijkman, Xarchakos, Zissener

PSE: Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, El Khadraoui, Färm, van Hulten, Mendiluce Pereiro, Prets, Scheele, Theorin, Thorning-Schmidt, Van Lancker, Watts, Wiersma

UEN: Hyland, Ó Neachtain

Verts/ALE: Duthu, Echerer, Evans Jillian, Gahrton, Lucas, de Roo, Staes, Voggenhuber

Nein-Stimmen: 299

EDD: Mathieu

ELDR: Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Sørensen, Väyrynen

NI: Beysen, Bonino, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Hager, Lang, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Descamps, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Karas, Klamt, Klaß, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Lehne, Lisi, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Iivari, Izquierdo Rojo, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Whitehead, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Marchiani, Muscardini, Mussa, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Cohn-Bendit, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Turmes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 38

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Krivine, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Sjöstedt, Sylla, Vachetta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Lulling

PSE: Lund, Rothley, Swoboda, Vairinhos

UEN: Andrews, Camre, Collins, Fitzsimons, Musumeci, Thomas-Mauro

17.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 208

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Esclopé, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Ribeiro, Schmid Herman, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Berthu, Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Cornillet, Corrie, Deprez, Deva, De Veyrac, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Grosch, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Inglewood, Jackson, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Maat, McMillan-Scott, Matikainen-Kallström, Musotto, Nicholson, Oomen-Ruijten, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Santini, Scallon, Smet, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Thyssen, Twinn, Van Orden, van Velzen, Villiers, Wijkman

PSE: Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Casaca, Corbey, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Färm, Hedkvist Petersen, van Hulten, Lund, Myller, Prets, Scheele, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Van Lancker, Wiersma

UEN: Andrews, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 281

EDD: Mathieu

ELDR: Flesch, Pohjamo

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Descamps, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Bowe, Campos, Carlotti, Carnero González, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Queiró, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Duthu

Enthaltungen: 21

EDD: Butel

ELDR: Väyrynen

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krivine, Patakis, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Lang, Stirbois

PSE: Marinho

UEN: Angelilli, Camre, Marchiani, Mussa, Pasqua, Thomas-Mauro

18.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 172

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, Huhne, Jensen, Malmström, Monsonís Domingo, Olsson, Plooij-van Gorsel, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Sørensen, Thors, Vermeer

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Sjöstedt, Sylla, Vachetta

NI: Berthu, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Cornillet, Corrie, Deprez, Deva, De Veyrac, Dover, Elles, Ferri, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Korhola, Maat, McMillan-Scott, Matikainen-Kallström, Nicholson, Perry, Provan, Purvis, Scallon, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wijkman

PSE: van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Casaca, Cashman, Corbey, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Lavarra, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Myller, O'Toole, Pittella, Prets, Read, Scheele, Simpson, Skinner, Stihler, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Van Lancker, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Ó Neachtain

Verts/ALE: Ahern, Buitenweg, Gahrton, Lucas, Morera Català, Nogueira Román, de Roo, Staes

Nein-Stimmen: 323

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Calò, De Clercq, Di Pietro, Duff, Flesch, Ludford, Maaten, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rutelli, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Boudjenah, Brie, Fiebiger, Kaufmann, Korakas, Uca

NI: Beysen, Bonino, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Hager, Lang, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Descamps, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Campos, Carlotti, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Torres Marques, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Zimeray, Zorba

UEN: Marchiani, Mussa, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Enthaltungen: 10

ELDR: Manders

GUE/NGL: Krivine

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Marinho, Zrihen

UEN: Camre, Musumeci

Verts/ALE: Mayol i Raynal, Wuori

19.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 195

EDD: Belder, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Esclopé, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer, Varaut

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bébéar, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Fatuzzo, Foster, Fourtou, Goodwill, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Inglewood, Jackson, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Korhola, Lamassoure, Maat, McMillan-Scott, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Nicholson, Oomen-Ruijten, Parish, Perry, Pex, Pronk, Provan, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Schaffner, Schleicher, Smet, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Tannock, Thyssen, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto

PSE: Andersson, van den Berg, van den Burg, Corbey, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Färm, Hedkvist Petersen, van Hulten, Lange, Lund, Paasilinna, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Van Lancker, Wiersma

UEN: Andrews, Camre, Collins, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain

Verts/ALE: Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Jonckheer, Lucas, Schörling, Staes

Nein-Stimmen: 275

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Mathieu

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Bakopoulos

NI: Hager

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Dell'Utri, Dimitrakopoulos, Doyle, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vila Abelló, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Graefe zu Baringdorf

Enthaltungen: 45

NI: Berthu, Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Wijkman

PSE: Marinho, Rothley

UEN: Angelilli

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Voggenhuber, Wuori, Wyn

20.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 99

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Bonde, Booth, Butel, van Dam, Esclopé, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Busk, Costa Paolo, Davies, Dybkjær, Flesch, Jensen, Malmström, Olsson, Paulsen, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sørensen, Thors

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Ribeiro, Schmid Herman, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Grosch, Kauppi, Maat, Matikainen-Kallström, Smet, Thyssen

PSE: Andersson, van den Burg, Corbey, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Färm, Ford, Hedkvist Petersen, van Hulten, Lange, Lund, Morgan, Myller, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Van Lancker, Wiersma

UEN: Camre

Verts/ALE: Breyer, Buitenweg, Echerer, Ferrández Lezaun, Jonckheer, Lannoye, Lucas, Mayol i Raynal, Rod, Staes, Turmes, Wuori

Nein-Stimmen: 355

EDD: Bernié, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Calò, Clegg, De Clercq, Duff, Huhne, Ludford, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Kaufmann

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Evans Robert J.E., Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lavarra, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Angelilli, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Graefe zu Baringdorf

Enthaltungen: 53

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Patakis, Schröder Ilka

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Callanan, De Veyrac, Goodwill, Hannan, Heaton-Harris, Helmer, McMillan-Scott, Nicholson

PSE: van den Berg, Marinho, Rothley, Zrihen

UEN: Andrews, Collins, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Duthu, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Lagendijk, Lambert, McKenna, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Voggenhuber, Wyn

21.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 151

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak, Busk, Dybkjær, Jensen, Malmström, Paulsen, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sørensen, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Fiori, Kauppi, Korhola, Matikainen-Kallström

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Bowe, van den Burg, Cashman, Corbett, Corbey, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Kinnock, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Morgan, Myller, O'Toole, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Lagendijk, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 320

EDD: Bernié, Butel, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, van den Bos, Calò, Clegg, De Clercq, Di Pietro, Duff, Flesch, Huhne, Ludford, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Pesälä, Plooijvan Gorsel, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Watson

NI: Beysen, Borghezio, Hager

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Berger, Bösch, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Dehousse, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lavarra, Linkohr, McNally, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Terrón i Cusí, Torres Marques, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Walter, Zimeray, Zorba

UEN: Queiró, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Graefe zu Baringdorf, Jonckheer

Enthaltungen: 39

ELDR: Davies

GUE/NGL: Boudjenah, Schröder Ilka

NI: Berthu, Bonino, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Callanan, Goodwill, Grosch, Hannan, Heaton-Harris, Helmer, Maat, McMillan-Scott, Montfort, Nicholson, Parish, Smet, Thyssen

PSE: De Keyser, Marinho, Rothley

Verts/ALE: Ahern, Gahrton, Isler Béguin, Lambert, McKenna, Onesta

22.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 351

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Ribeiro, Schmid Herman, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Beysen, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Raschhofer, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Berend, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Cornillet, Corrie, Deprez, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Flemming, Florenz, Foster, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Grosch, Hannan, Heaton-Harris, Helmer, Hieronymi, Jackson, Jeggle, Kastler, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Lulling, Maat, McMillan-Scott, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Menrad, Nassauer, Nicholson, Oomen-Ruijten, Pack, Parish, Perry, Pex, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Radwan, Sacrédeus, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, van Velzen, Villiers, Wenzel-Perillo, Wijkman, Wuermeling, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Mastorakis, Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Piecyk, Pittella, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sakellariou, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Pasqua, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 146

EDD: Butel, Esclopé, Mathieu

ELDR: Nordmann, Olsson, Plooij-van Gorsel

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Böge, von Boetticher, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Descamps, Dimitrakopoulos, Doyle, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Fourtou, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jarzembowski, Kaldí, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Liese, Lisi, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mauro, Méndez de Vigo, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nisticò, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Redondo Jiménez, Rovsing, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schnellhardt, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wieland, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà

PSE: Aparicio Sánchez, Berenguer Fuster, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Dehousse, Díez González, Izquierdo Rojo, Martínez Martínez, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Poos, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Terrón i Cusí, Torres Marques, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo

UEN: Queiró

Enthaltungen: 18

GUE/NGL: Ainardi, Schröder Ilka

NI: Berthu, Garaud, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Montfort, Rübig

PSE: van den Berg, Marinho, Rothley, Volcic

UEN: Andrews, Collins, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain

23.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 260

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Flesch, Nordmann

GUE/NGL: Ainardi, Boudjenah, Brie, Caudron, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Kaufmann, Korakas, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Hager, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Andria, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Descamps, Dimitrakopoulos, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Baltas, Berenguer Fuster, Berès, Campos, Carlotti, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Dehousse, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Ferreira, Fruteau, Garot, Ghilardotti, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Izquierdo Collado, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Kuckelkorn, Lage, Leinen, Malliori, Marinho, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Moraes, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rocard, Roure, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Terrón i Cusí, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Zorba

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Breyer, Cohn-Bendit, Duthu, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Mayol i Raynal, Onesta, Schörling, Schroedter, Turmes

Nein-Stimmen: 231

EDD: Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Jové Peres, Koulourianos, Meijer, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cornillet, Corrie, Deprez, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Elles, Florenz, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Korhola, Maat, McMillan-Scott, Martens, Matikainen-Kallström, Nicholson, Oomen-Ruijten, Oostlander, Parish, Perry, Pex, Pronk, Provan, Purvis, Sacrédeus, Smet, Stenmarck, Stevenson, Sturdy, Tannock, Thyssen, Twinn, Van Orden, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ford, Gebhardt, Gill, Glante, Görlach, Gröner, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lange, Lavarra, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Martínez Martínez, Miller, Morgan, Müller, Myller, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Prets, Read, Rothe, Ruffolo, Sakellariou, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray

UEN: Camre, Queiró

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Bouwman, Buitenweg, Evans Jillian, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Nogueira Román, de Roo, Rühle, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 14

EDD: Farage

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka, Vachetta

PSE: Aguiriano Nalda, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothley, Volcic

UEN: Fitzsimons

Verts/ALE: Ferrández Lezaun, Frassoni, McKenna, Morera Català

24.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 265

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Costa Paolo, Flesch, Nordmann

GUE/NGL: Ainardi, Boudjenah, Brie, Caudron, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Kaufmann, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Hager, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Brunetta, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Berès, Bösch, Campos, Carlotti, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Dehousse, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Poos, Rocard, Roure, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Terrón i Cusí, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Volcic

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Cohn-Bendit, Duthu, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Schroedter, Turmes

Nein-Stimmen: 233

EDD: Belder, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Meijer, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Deprez, Deva, Doorn, Dover, Elles, Florenz, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Korhola, Maat, McMillan-Scott, Martens, Matikainen-Kallström, Nicholson, Oomen-Ruijten, Oostlander, Parish, Pastorelli, Pex, Pronk, Provan, Purvis, Sacrédeus, Smet, Stenmarck, Stevenson, Sturdy, Tannock, Thyssen, Twinn, Van Orden, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bowe, van den Burg, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Rossa, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Ford, Gill, Glante, Gröner, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Junker, Karamanou, Kinnock, Krehl, Kuhne, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Müller, Myller, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Prets, Read, Ruffolo, Sakellariou, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Queiró

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Bouwman, Buitenweg, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Jonckheer, Lagendijk, Lucas, McKenna, Maes, Morera Català, de Roo, Rühle, Schörling, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 12

GUE/NGL: Schröder Ilka, Vachetta

PSE: Aguiriano Nalda, Barón Crespo, Bullmann, Roth-Behrendt, Rothley

Verts/ALE: Breyer, Echerer, Ferrández Lezaun, Lambert, Nogueira Román

25.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 275

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: André-Léonard, Flesch

GUE/NGL: Ainardi, Boudjenah, Brie, Caudron, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Hager, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Brunetta, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, Bösch, Campos, Carlotti, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Dehousse, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lavarra, Leinen, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rocard, Rothley, Roure, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Onesta, Rod, Schroedter, Turmes

Nein-Stimmen: 223

EDD: Belder, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Chountis, Eriksson, Frahm, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Meijer, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Deprez, Deva, Doorn, Dover, Elles, Florenz, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Korhola, Maat, McMillan-Scott, Martens, Matikainen-Kallström, Nicholson, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pastorelli, Perry, Pex, Pronk, Provan, Purvis, Sacrédeus, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Thyssen, Twinn, Van Orden, van Velzen, Wachtmeister

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Berger, Bowe, van den Burg, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Rossa, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Ford, Gill, Glante, Gröner, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kinnock, Krehl, Kuhne, Lange, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Morgan, Myller, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Prets, Read, Ruffolo, Sakellariou, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Queiró

Verts/ALE: Ahern, Bouwman, Buitenweg, Evans Jillian, Jonckheer, Lagendijk, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, de Roo, Rühle, Schörling, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 16

GUE/NGL: Kaufmann, Krivine, Schröder Ilka, Uca

NI: Borghezio

PSE: Aguiriano Nalda, Barón Crespo, Bullmann, Rapkay, Roth-Behrendt, Scheele, Schulz

Verts/ALE: Breyer, Ferrández Lezaun, Morera Català, Nogueira Román

26.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 276

EDD: Abitbol, Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Farage, Saint-Josse, Titford

ELDR: André-Léonard, Flesch, Nordmann

GUE/NGL: Ainardi, Boudjenah, Brie, Caudron, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Kaufmann, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Hager, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cornillet, Daul, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, Campos, Carlotti, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Dehousse, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Izquierdo Rojo, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lavarra, Leinen, Linkohr, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rocard, Rothley, Roure, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Terrón i Cusí, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Duthu, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Onesta, Rod, Turmes, Voggenhuber

Nein-Stimmen: 224

EDD: Belder, Blokland, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Meijer, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Deprez, Deva, Doorn, Dover, Elles, Florenz, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Korhola, Maat, McMillan-Scott, Martens, Matikainen-Kallström, Nicholson, Oomen-Ruijten, Oostlander, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pronk, Provan, Purvis, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Thyssen, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Rossa, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Ford, Gill, Glante, Görlach, Gröner, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kinnock, Kuhne, Lange, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Morgan, Myller, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Prets, Read, Rothe, Ruffolo, Sakellariou, Scheele, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Queiró

Verts/ALE: Ahern, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Evans Jillian, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 17

EDD: van Dam

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka, Uca, Vachetta

NI: Borghezio

PSE: Aguiriano Nalda, Barón Crespo, Bullmann, Rapkay, Roth-Behrendt, Volcic

Verts/ALE: Echerer, Ferrández Lezaun, Flautre, Morera Català, Nogueira Román

27.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 271

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: van den Bos, Flesch, Nordmann, Van Hecke

GUE/NGL: Ainardi, Boudjenah, Brie, Caudron, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Kaufmann, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Hager, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, Berger, Bösch, Campos, Carlotti, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Dehousse, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lavarra, Linkohr, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rocard, Rothley, Roure, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Terrón i Cusí, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Volcic

UEN: Angelilli, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Pasqua, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lambert, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Turmes

Nein-Stimmen: 223

EDD: Belder, Blokland, Bonde, Booth, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Malmström, Manders, Mulder, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Meijer, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Corrie, Deprez, Deva, Doorn, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Korhola, Maat, McMillan-Scott, Martens, Matikainen-Kallström, Nicholson, Oomen-Ruijten, Oostlander, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pronk, Provan, Purvis, Sacrédeus, Smet, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Thyssen, Twinn, Van Orden, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Bowe, van den Burg, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Rossa, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Ford, Gill, Glante, Görlach, Gröner, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Jöns, Junker, Keßler, Kinnock, Kuhne, Lange, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Morgan, Myller, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Ruffolo, Sakellariou, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Camre, Collins, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain, Queiró

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Bouwman, Buitenweg, Evans Jillian, Jonckheer, Lagendijk, Lucas, McKenna, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 21

ELDR: André-Léonard, Newton Dunn

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka, Uca, Vachetta

NI: Borghezio

PSE: Aguiriano Nalda, Barón Crespo, Bullmann, Rapkay, Savary

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Breyer, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Lannoye, Morera Català, Nogueira Román, Voggenhuber

28.   Bericht van Hulten A5-0218/2004

Ja-Stimmen: 436

EDD: Belder, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Mathieu, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nordmann, Olsson, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Blak, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Meijer, Naïr, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Pasqua, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 34

EDD: Abitbol, Bernié, Saint-Josse

GUE/NGL: Bakopoulos

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Raschhofer, Stirbois

PPE-DE: Coelho, Florenz

PSE: Aparicio Sánchez, Cercas, Ford, Goebbels, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Katiforis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Poos, dos Santos, Soares, Sousa Pinto, Torres Marques, Valenciano Martínez-Orozco

UEN: Marchiani, Queiró, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Frassoni, Jonckheer

Enthaltungen: 48

EDD: Butel

ELDR: Newton Dunn, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Boudjenah, Korakas, Krivine, Manisco, Modrow, Papayannakis, Patakis, Schröder Ilka, Uca, Vachetta

NI: Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Foster, Harbour, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Montfort, Pastorelli, Perry, Provan, Purvis, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock

PSE: Lund, Marinho, Rothley

29.   Bericht Ghilardotti A5-0253/2004

Ja-Stimmen: 360

EDD: Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk, Titford

ELDR: André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Blak, Frahm

NI: Beysen, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Dell'Utri, Deprez, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Lehne, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Méndez de Vigo, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Ahern, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Turmes, Wyn

Nein-Stimmen: 112

EDD: Abitbol, Booth, Mathieu

ELDR: Andreasen, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Jensen, Ludford, Monsonís Domingo, Nordmann, Riis-Jørgensen, Sørensen, Thors, Väyrynen

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schröder Ilka, Sylla, Uca

NI: Berthu, Claeys, Garaud, de Gaulle, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Bébéar, Cederschiöld, Cornillet, Daul, Descamps, De Veyrac, Fourtou, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hermange, Kauppi, Korhola, Lamassoure, Lisi, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Menrad, Montfort, Pastorelli, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Stenmarck, Sudre, Suominen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wuermeling

PSE: Carlotti, Dehousse, Garot, Hedkvist Petersen, Theorin, Thorning-Schmidt

UEN: Andrews, Camre, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Duthu, Isler Béguin, Lucas, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 23

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Eriksson, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Mayer Xaver, Posselt

PSE: Marinho

UEN: Musumeci

Verts/ALE: McKenna, Mayol i Raynal, Morera Català

30.   B5-0188/2004 — Zypern

Ja-Stimmen: 399

EDD: Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Blak, Fraisse, Kaufmann, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Uca

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Méndez de Vigo, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Rack, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 34

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Markov, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Claeys, de Gaulle, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Helmer, Pastorelli, Wijkman, Xarchakos, Zacharakis

PSE: Haug

UEN: Camre

Verts/ALE: Morera Català

Enthaltungen: 16

EDD: Booth, Butel, Mathieu, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Bakopoulos, Bordes, Cauquil, Di Lello Finuoli, Krivine, Laguiller, Schröder Ilka

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Kastler

PSE: Marinho

31.   B5-0188/2004 — Zypern

Ja-Stimmen: 67

EDD: Belder, Blokland, Booth, van Dam, Titford

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Markov, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Averoff, Banotti, Dimitrakopoulos, Doyle, Ferrer, Hatzidakis, Kaldí, Kratsa-Tsagaropoulou, Marinos, Nisticò, Sacrédeus, Trakatellis, Wijkman, Xarchakos, Zacharakis

PSE: Aguiriano Nalda

UEN: Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Ó Neachtain

Nein-Stimmen: 417

EDD: Bonde, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Fraisse, Meijer

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Ayuso González, Balfe, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Marchiani, Mussa, Musumeci, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, McKenna, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 19

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Bakopoulos, Blak, Bordes, Brie, Frahm, Krivine, Laguiller, Papayannakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

Verts/ALE: Lambert

32.   B5-0188/2004 — Zypern

Ja-Stimmen: 61

EDD: Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Krivine, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Averoff, Banotti, Dimitrakopoulos, Doyle, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Hatzidakis, Kaldí, Kratsa-Tsagaropoulou, Marinos, Nisticò, Sacrédeus, Trakatellis, Wijkman, Xarchakos, Zacharakis

Nein-Stimmen: 399

EDD: Bonde, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Blak, Brie, Fiebiger, Frahm, Fraisse, Kaufmann, Meijer, Puerta, Uca

NI: Beysen, Bonino, Della Vedova, Dupuis

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Ayuso González, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 42

EDD: Abitbol, Booth, Titford

GUE/NGL: Bakopoulos, Bordes, Cauquil, Laguiller, Schröder Ilka

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bradbourn, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Perry, Provan, Purvis, Scallon, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Poignant

33.   B5-0188/2004 — Zypern

Ja-Stimmen: 59

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Wijkman

PSE: Lund

UEN: Camre

Nein-Stimmen: 431

EDD: Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Puerta

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 7

EDD: Booth, Titford

GUE/NGL: Bakopoulos, Bordes, Cauquil, Laguiller

NI: Martin Hans-Peter

34.   B5-0188/2004 — Zypern

Ja-Stimmen: 439

EDD: Bonde, Butel, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Blak, Eriksson, Fiebiger, Frahm, Fraisse, Kaufmann, Meijer, Modrow, Naïr, Puerta, Uca, Vachetta

NI: Beysen, Bonino, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Raschhofer, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Ó Neachtain, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 46

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Brie, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Markov, Patakis, Ribeiro, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Berthu, Borghezio, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Cesaro, Goepel, Karas, Sacrédeus, Sartori, van Velzen, Zacharakis

PSE: De Keyser, Dhaene, Marinho, Napolitano, Ruffolo, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo

UEN: Angelilli, Camre, Queiró

Verts/ALE: Graefe zu Baringdorf

Enthaltungen: 15

EDD: Booth, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Bakopoulos, Bordes, Cauquil, Herzog, Krivine, Laguiller, Papayannakis, Schröder Ilka

NI: Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

UEN: Musumeci

35.   B5-0188/2004 — Zypern

Ja-Stimmen: 422

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Blak, Caudron, Frahm, Fraisse, Kaufmann, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Uca

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Musumeci, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 30

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Brie, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Jové Peres, Korakas, Manisco, Naïr, Patakis, Ribeiro, Seppänen

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Sacrédeus, Zacharakis

UEN: Camre

Enthaltungen: 47

EDD: Booth, Titford

ELDR: Vallvé

GUE/NGL: Bakopoulos, Bordes, Cauquil, Chountis, Herzog, Krivine, Laguiller, Schmid Herman, Schröder Ilka, Sylla, Vachetta

NI: Borghezio, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Atkins, Bradbourn, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Perry, Provan, Purvis, Radwan, Scallon, Stevenson, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

36.   Bericht Radwan A5-0192/2004

Ja-Stimmen: 433

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Herzog, Korakas

NI: Beysen, Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Raschhofer, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Breyer, Buitenweg, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 17

EDD: Abitbol, Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Saint-Josse, Titford

ELDR: Thors

GUE/NGL: Naïr, Patakis

NI: Berthu, de La Perriere, Souchet, Varaut

UEN: Queiró, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

Enthaltungen: 42

EDD: Bonde, Mathieu, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

37.   Bericht Radwan A5-0192/2004

Ja-Stimmen: 304

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Blak, Eriksson, Frahm, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Beysen, Borghezio, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Rossa, Díez González, Duhamel, Evans Robert J.E., Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Goebbels, Gröner, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Katiforis, Kinnock, Krehl, Kuckelkorn, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Marinho, Martin David W., Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Morgan, Myller, Napoletano, O'Toole, Pérez Royo, Pittella, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 147

EDD: Bernié, Booth, Butel, Esclopé, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Atkins, Bowis, Bradbourn, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Corrie, Deva, Dover, Elles, Foster, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Perry, Provan, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Aguiriano Nalda, Baltas, Bowe, Campos, Casaca, De Keyser, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Izquierdo Collado, Karamanou, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Müller, Napolitano, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Rothley, Roure, Ruffolo, Savary, Scheele, Soriano Gil, Souladakis, Stockmann, Terrón i Cusí, Theorin, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 40

EDD: Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis

UEN: Queiró

38.   Bericht Radwan A5-0192/2004

Ja-Stimmen: 489

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Beysen, Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 7

EDD: Booth, Butel, Esclopé, Titford

NI: Berthu, Souchet, Varaut

Enthaltungen: 5

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

39.   Bericht Wijkman A5-0261/2004

Ja-Stimmen: 90

EDD: Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: García-Orcoyen Tormo

PSE: Cerdeira Morterero, Dehousse, Dhaene, El Khadraoui, Lund, Moraes, Swiebel, Vairinhos, Van Lancker, Zimeray, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 384

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Ilgenfritz, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 7

GUE/NGL: Alyssandrakis

NI: Bonino, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

40.   Bericht Wijkman A5-0261/2004

Ja-Stimmen: 256

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Marinho, Pérez Royo

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 225

EDD: Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis

41.   Bericht Wijkman A5-0261/2004

Ja-Stimmen: 327

EDD: Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse, Dhaene, El Khadraoui, Hedkvist Petersen, Lund, Marinho, Mendiluce Pereiro, Theorin, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Van Lancker

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Ó Neachtain, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 158

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

ELDR: Rousseaux

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Lang, Stirbois

PPE-DE: Lehne

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Muscardini, Mussa, Musumeci, Queiró, Segni

Enthaltungen: 7

ELDR: Mulder, Vermeer

NI: Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis

PPE-DE: Florenz

UEN: Ribeiro e Castro

42.   Bericht Wijkman A5-0261/2004

Ja-Stimmen: 89

EDD: Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Deprez, Grosch, Pronk

PSE: Dehousse, Hedkvist Petersen, Lund, Marinho, Mendiluce Pereiro, Theorin, Vairinhos

UEN: Andrews

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 389

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 7

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Dell'Alba, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

UEN: Musumeci

43.   Bericht Wijkman A5-0261/2004

Ja-Stimmen: 230

EDD: Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Di Pietro, Malmström, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 257

EDD: Abitbol, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Ford, McCarthy

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

Enthaltungen: 5

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

NI: Martin Hans-Peter

44.   Bericht Wijkman A5-0261/2004

Ja-Stimmen: 428

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Deprez, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Ebner, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Harbour, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenzel, Stockton, Sturdy, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 39

EDD: Abitbol

ELDR: Vallvé

NI: Garaud

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Bébéar, Bradbourn, Cederschiöld, Chichester, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Elles, Florenz, Fourtou, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Hermange, Jackson, Khanbhai, Lehne, Marques, Martin Hugues, Montfort, Nicholson, Perry, Pronk, Purvis, Schaffner, Schleicher, Stenmarck, Stevenson, Sudre, Tannock, Twinn, de Veyrinas, Vlasto

Enthaltungen: 12

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Lang, Martin Hans-Peter, Stirbois

PSE: Marinho

UEN: Camre

Verts/ALE: Jonckheer

45.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 282

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Sjöstedt, Sylla

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Stirbois

PPE-DE: Bébéar, Daul, De Veyrac, Ferrer, Fourtou, Goepel, Grosch, Grossetête, Hermange, Korhola, Lamassoure, Martin Hugues, Morillon, Sacrédeus, Schaffner, Sudre, de Veyrinas, Vlasto

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 173

EDD: Abitbol, Mathieu

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Kaldí, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vila Abelló, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Haug

UEN: Collins, Crowley, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 4

GUE/NGL: Krivine, Vachetta

NI: Bonino

UEN: Camre

46.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 261

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Sandbæk

ELDR: Dybkjær, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Bébéar, Bourlanges, Cornillet, Daul, Descamps, De Veyrac, Ferrer, Fourtou, Goepel, Grosch, Grossetête, Hermange, Lamassoure, Martin Hugues, Montfort, Morillon, Sacrédeus, Schaffner, Sudre, de Veyrinas, Vlasto, Wijkman

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Muscardini

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 222

EDD: Abitbol, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Wallis

NI: Beysen, Borghezio

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Dell'Utri, Deprez, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vila Abelló, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 8

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Bordes, Cauquil

NI: Bonino

UEN: Camre

47.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 314

EDD: Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Stirbois

PPE-DE: Avilés Perea, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Bébéar, Bourlanges, Camisón Asensio, Cesaro, Cornillet, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Fernández Martín, Ferrer, Fourtou, Galeote Quecedo, Grosch, Grossetête, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Lamassoure, Martin Hugues, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Schaffner, Sudre, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wijkman, Zabell

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 165

EDD: Abitbol, Mathieu

NI: Berthu, Beysen, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Berend, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Dell'Utri, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 10

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Bordes, Cauquil

NI: Bonino, Borghezio, Garaud

UEN: Camre

48.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 220

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Monsonís Domingo, Vallvé

GUE/NGL: Blak, Brie, Caudron, Fraisse, Markov, Meijer, Sylla

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Avilés Perea, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Deprez, Fernández Martín, Galeote Quecedo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Grosch, Hernández Mollar, Herranz García, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Thyssen, Vila Abelló, Wieland, Wijkman, Zabell

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 231

EDD: Abitbol, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Eriksson, Frahm, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Lang, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Bartolozzi, Bastos, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wuermeling, Xarchakos, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 30

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Uca, Vachetta

NI: de La Perriere

UEN: Camre

49.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 196

EDD: Abitbol, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: André-Léonard, van den Bos, Davies, Dybkjær, Jensen, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Plooij-van Gorsel, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Thors, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Seppänen, Uca, Vachetta

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Andria, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, Bourlanges, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Cornillet, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Florenz, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Grönfeldt Bergman, Grosch, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jeggle, Kaldí, Langenhagen, Martin Hugues, Méndez de Vigo, Menrad, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Quisthoudt-Rowohl, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Scallon, Schaffner, Schmitt, Smet, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wijkman, Zabell

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Campos, Carlotti, Carnero González, Cerdeira Morterero, Díez González, Garot, van Hulten, Izquierdo Rojo, Karamanou, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Lund, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Paasilinna, Pérez Royo, Poignant, Prets, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Soares, Soriano Gil, Sousa Pinto, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Zimeray, Zrihen

UEN: Mussa, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 277

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, Attwooll, Busk, Calò, Costa Paolo, De Clercq, Di Pietro, Duff, Ludford, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer

GUE/NGL: Blak, Cossutta, Eriksson, Fiebiger, Schröder Ilka, Sylla

NI: Beysen

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Bartolozzi, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Corrie, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferrer, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Gargani, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Villiers, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Iivari, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Marinho, Martin David W., Medina Ortega, Miller, Moraes, Morgan, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Theorin, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vattimo, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro

Enthaltungen: 14

ELDR: Clegg, Huhne, Manders, Wallis

GUE/NGL: Frahm, Korakas, Patakis

NI: Borghezio, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Raschhofer

UEN: Camre

Verts/ALE: Wuori

50.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 146

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Thors, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Avilés Perea, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Dell'Utri, Fernández Martín, Ferrer, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Hernández Mollar, Herranz García, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Varela Suanzes-Carpegna, Vila Abelló, Zabell

PSE: Dhaene, El Khadraoui, Lund, Marinho, Mendiluce Pereiro, Paasilinna, Pérez Royo, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Van Lancker

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Hyland, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 335

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Wallis

NI: Beysen

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Bastos, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Daul, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Elles, Ferber, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

Enthaltungen: 1

UEN: Marchiani

51.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 232

ELDR: Monsonís Domingo, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Sylla, Uca

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Avilés Perea, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Fernández Martín, Ferrer, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Hernández Mollar, Herranz García, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pastorelli, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Varela Suanzes-Carpegna, Vila Abelló, Zabell

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 236

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Blak, Eriksson, Frahm, Patakis, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Bastos, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Angelilli, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 13

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Krivine, Vachetta

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Lang, de La Perriere, Stirbois

UEN: Camre

52.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 269

EDD: Abitbol, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Monsonís Domingo, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Avilés Perea, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Fernández Martín, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Hernández Mollar, Herranz García, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Pastorelli, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Varela Suanzes-Carpegna, Vila Abelló, Zabell

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 207

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Wallis

NI: Beysen, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Bastos, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gawronski, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

Verts/ALE: Gahrton

Enthaltungen: 3

ELDR: Dybkjær

NI: Berthu, Souchet

53.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 262

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Plooij-van Gorsel, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Vallvé, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Bourlanges, Cornillet, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Fourtou, Grosch, Grossetête, Hermange, Lulling, McCartin, Martin Hugues, Montfort, Morillon, Ojeda Sanz, Pastorelli, Pérez Álvarez, Schaffner, Smet, Stockton, Sudre, Thyssen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wijkman

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Guy-Quint, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Morgan, Myller, Napoletano, O'Toole, Paciotti, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Andrews, Camre, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 180

EDD: Abitbol, Mathieu

ELDR: Busk, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Thors, Van Hecke

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Garaud, Ilgenfritz, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bartolozzi, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Dell'Utri, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Liese, Lisi, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mombaur, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Gröner, Hänsch, Moraes, Napolitano, Paasilinna, Zorba

UEN: Angelilli, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 7

GUE/NGL: Krivine, Patakis, Vachetta

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Stirbois

54.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 265

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

ELDR: Monsonís Domingo, Plooij-van Gorsel, Thors, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Avilés Perea, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Fernández Martín, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Hernández Mollar, Herranz García, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pastorelli, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Varela Suanzes-Carpegna, Vila Abelló, Zabell

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 203

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Wallis

NI: Beysen, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Bastos, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gawronski, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

Enthaltungen: 10

EDD: Bonde, Sandbæk

ELDR: Dybkjær

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, de Gaulle, Lang, Martin Hans-Peter, Stirbois

55.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 252

EDD: Abitbol, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Monsonís Domingo

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer, Souchet

PPE-DE: Avilés Perea, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, De Veyrac, Fernández Martín, Ferrer, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Hernández Mollar, Herranz García, Lamassoure, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pastorelli, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Varela Suanzes-Carpegna, Vila Abelló, Zabell

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 212

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Bastos, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Gargani, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Oostlander, Pack, Parish, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 11

ELDR: Dybkjær

GUE/NGL: Bordes, Cauquil

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Lang, de La Perriere, Stirbois, Varaut

UEN: Camre

56.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 272

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Monsonís Domingo, Thors, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Borghezio, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer, Souchet

PPE-DE: Avilés Perea, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Fernández Martín, Ferrer, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Hernández Mollar, Herranz García, Lamassoure, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pastorelli, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Varela Suanzes-Carpegna, Vila Abelló, Zabell

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 195

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Wallis

NI: Beysen

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Bastos, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Gargani, Glase, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Theorin

Enthaltungen: 9

ELDR: Dybkjær

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Stirbois, Varaut

57.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 271

EDD: Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Stirbois

PPE-DE: Bourlanges, Deprez, Ferrer, Harbour, Sacrédeus, Wijkman, Xarchakos

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 197

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Nordmann, Thors

NI: Beysen

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 7

NI: Berthu, Borghezio, Garaud, Martin Hans-Peter, Souchet, Varaut

UEN: Camre

58.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 201

EDD: Mathieu

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Ford, Goebbels, Marinho, Swiebel

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Schroedter

Nein-Stimmen: 254

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Clegg, De Clercq, Di Pietro, Duff, Huhne, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Ferrer, Florenz, Jackson, Schnellhardt

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 14

ELDR: Dybkjær, Vallvé

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Lang, Stirbois

PPE-DE: Grosch, Smet, Thyssen

UEN: Camre

Verts/ALE: Isler Béguin, Morera Català, Nogueira Román

59.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 197

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Clegg, Nordmann

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Ford, Pérez Royo, Stockmann

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 261

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Pesälä, Plooijvan Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Ayuso González, Bartolozzi, Bébéar, Cornillet, Deprez, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Martin Hugues, Sturdy

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Souladakis, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 14

ELDR: Dybkjær, Vallvé

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Lang, Martin Hans-Peter, Stirbois

PPE-DE: Grosch, Smet, Thyssen

UEN: Camre

Verts/ALE: Morera Català, Nogueira Román

60.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 257

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Clegg, Costa Paolo, Nordmann

GUE/NGL: Alyssandrakis, Blak, Boudjenah, Caudron, Cossutta, Eriksson, Frahm, Herzog, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Morillon, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Purvis, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wieland, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà

PSE: Aparicio Sánchez, Cerdeira Morterero, Junker, Karamanou, Katiforis, Lage, Lund, Napolitano, Paciotti, Patrie, Poignant, Rothley, Savary, Tsatsos, Van Lancker, Vattimo, Wiersma

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Breyer, Buitenweg, Echerer, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rühle, Schroedter, Sörensen, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 201

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Davies, De Clercq, Duff, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Cauquil, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Avilés Perea, von Boetticher, Chichester, Deprez, Flemming, Florenz, Glase, Langen, Langenhagen, Musotto, Pack, Pex, Quisthoudt-Rowohl, Schleicher, Sturdy, Wenzel-Perillo, Wijkman, Wuermeling, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Duthu, Evans Jillian, Flautre, Lagendijk, Morera Català, Nogueira Román, Rod, de Roo, Staes, Wuori

Enthaltungen: 6

ELDR: Dybkjær

NI: de Gaulle, Martin Hans-Peter

PSE: Prets, Stockmann

UEN: Camre

61.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 82

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Blak, Caudron, Eriksson, Frahm, Korakas, Manisco, Modrow, Naïr, Seppänen

NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Averoff, Ayuso González, Chichester, Ferrer, Jeggle, Kaldí, Konrad, Korhola, McCartin, Montfort, Oostlander, Pastorelli, Piscarreta, Xarchakos, Zabell

PSE: Dehousse, Goebbels, Junker, Lage, Lund, Patrie, Poignant, Savary, Tsatsos, Vattimo, Wiersma

UEN: Marchiani, Muscardini, Queiró

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Breyer, Buitenweg, Echerer, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 370

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Jensen, Ludford, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Brie, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Krivine, Laguiller, Markov, Meijer, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Brunetta, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klaß, Knolle, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Crowley, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Duthu, Evans Jillian, Flautre, Isler Béguin, McKenna, Morera Català, Nogueira Román, de Roo, Schörling, Wuori

Enthaltungen: 6

ELDR: Dybkjær

NI: Garaud

PSE: Volcic

UEN: Camre, Hyland

Verts/ALE: Rod

62.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 236

EDD: Abitbol, Butel, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Koulourianos

NI: Berthu, Beysen, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Moraes, Paasilinna, Tsatsos

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Maes

Nein-Stimmen: 98

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Sandbæk

ELDR: Monsonís Domingo, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Böge, Ferrer

PSE: Aparicio Sánchez, Berenguer Fuster, Carnero González, Cerdeira Morterero, Dührkop Dührkop, Gröner, Lund, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Miguélez Ramos, Napolitano, Pérez Royo, Sauquillo Pérez del Arco, Swiebel, Terrón i Cusí, Vairinhos

UEN: Marchiani, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 124

EDD: Bernié, Saint-Josse

ELDR: Dybkjær

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis, Puerta

NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Lang, Martin Hans-Peter, Stirbois

PPE-DE: Deprez, Grosch, Smet

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Casaca, Cashman, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Menéndez del Valle, Miller, Miranda de Lage, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swoboda, Theorin, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

63.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 152

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Monsonís Domingo, Plooij-van Gorsel, Thors, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Claeys, Dillen, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Avilés Perea, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Bébéar, Bourlanges, Camisón Asensio, Cornillet, Daul, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, Fourtou, Galeote Quecedo, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Grosch, Grossetête, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Lamassoure, Lulling, Martin Hugues, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pastorelli, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Schaffner, Schierhuber, Smet, Sudre, Thyssen, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Zabell

PSE: Dhaene, El Khadraoui, van Hulten, Lund, Mendiluce Pereiro, Myller, Paasilinna, Vairinhos, Van Lancker

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 314

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Beysen, Borghezio, Garaud

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Brunetta, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Dell'Utri, Deprez, Deva, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Musotto, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Evans Robert J.E., Fava, Ford, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Collins, Crowley, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 3

ELDR: Dybkjær

NI: Martin Hans-Peter

UEN: Camre

64.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 434

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Huhne, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Balfe, Bartolozzi, Bastos, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Lehne, Liese, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Marchiani, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 24

GUE/NGL: Chountis

PPE-DE: Avilés Perea, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Fernández Martín, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Lisi, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pastorelli, Pérez Álvarez, Salafranca Sánchez-Neyra, Varela Suanzes-Carpegna, Vila Abelló, Zabell

PSE: Marinho

UEN: Muscardini

Enthaltungen: 5

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

PSE: Adam

65.   Bericht Sterckx A5-0257/2004

Ja-Stimmen: 396

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Dybkjær, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sørensen, Thors, Vallvé, Vermeer, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta

NI: Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Lage, Lange, Leinen, Lund, McNally, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Collins, Crowley, Muscardini, Mussa, Musumeci, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Morera Català, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 24

ELDR: Di Pietro

PPE-DE: Balfe, Bradbourn, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Khanbhai, Nicholson, Parish, Perry, Stevenson, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

Enthaltungen: 13

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Berthu, Garaud, de Gaulle, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Purvis, Rovsing


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2004)0310

Beförderung im Güterkraftverkehr ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) (KOM(2004) 47 — C5-0055/2004 — 2004/0017(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 47) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0055/2004),

gestützt auf die Artikel 67 und 89 sowie Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0250/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0311

Süßwasserfische und Wasserqualität ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (kodifizierte Fassung) (KOM(2004) 19 — C5-0038/2004 — 2004/0002(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 19) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0038/2004),

gestützt auf die Artikel 67 und 89 sowie Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0252/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0312

UN/ECE-Regelung: Werkstoffe für die Kfz-Innenausstattung ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche technische Vorschriften für das Brennverhalten von Werkstoffen für die Innenausstattung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen (KOM(2003) 630 — 5049/2004 — C5-0106/2004 — 2003/0247(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 630 — 5049/2004) (1),

in Kenntnis des Beschlusses 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 (2),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C5-0106/2004),

gestützt auf Artikel 86, Artikel 97 Absatz 7 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0238/2004),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

P5_TA(2004)0313

UN/ECE-Regelung: Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche technische Vorschriften für die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung (KOM(2003) 632 — 5048/2004 — C5-0105/2004 — 2003/0248(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 632 — 5048/2004) (1),

in Kenntnis des Beschlusses 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 (2),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C5-0105/2004),

gestützt auf Artikel 86, Artikel 97 Absatz 7 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0240/2004),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

P5_TA(2004)0314

UN/ECE-Regelung: Abrollgeräusche von Reifen ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen im Hinblick auf das Abrollgeräusch (KOM(2003) 635 — 5047/2004 — C5-0107/2004 — 2003/0254(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 635 — 5047/2004) (1),

in Kenntnis des Beschlusses 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 (2),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C5-0107/2004),

gestützt auf Artikel 86, Artikel 97 Absatz 7 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0239/2004),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

P5_TA(2004)0315

Besondere Versorgungsregelung: Wiederausfuhr und Weiterversand von Erzeugnissen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlament zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Bedingungen für die Wiederausfuhr und den Weiterversand von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen (KOM(2004) 155 — C5-0129/2004 — 2004/0051(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 155) (1),

gestützt auf Artikel 36, Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0129/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0231/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0316

Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren: Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über die Möglichkeit, für bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anzuwenden (KOM(2004) 243 — C5-0187/2004 — 2004/0076(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 243) (1),

gestützt auf Artikel 94 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0187/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0276/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0317

Europäische Audiovisuelle Informationsstelle ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1999/784/EG des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (KOM(2003) 763 — C5-0622/2003 — 2003/0293(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 763) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0622/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0241/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Ansicht, dass der Finanzbogen des Kommissionsvorschlags mit der Obergrenze von Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau ohne Einschränkungen für andere Politikbereiche vereinbar ist;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0293

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. April 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/784/EG des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 1999/784/EG (5) entschied der Rat, dass die Gemeinschaft Mitglied der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (im Folgenden„die Informationsstelle“) werden sollte, um deren Tätigkeit zu unterstützen. Die Informationsstelle trägt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Industrie der Gemeinschaft dadurch bei, dass der Informationstransfer mit der Industrie, insbesondere mit den kleinen und mittleren Unternehmen, verbessert und ein klarer Marktüberblick gefördert wird.

(2)

Multimedia und die neuen Technologien werden im audiovisuellen Bereich eine immer größere Rolle spielen. Die Informationsstelle könnte ihre wichtige Rolle weiterhin spielen, wenn ihre Fähigkeit, mit diesen neuen Entwicklungen Schritt zu halten, rechtzeitig gestärkt würde.

(3)

Der freie Personenverkehr, der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr sind zwar im Vertrag verankert, jedoch wird der freie Verkehr von audiovisuellen Gütern und Dienstleistungen durch einen Mangel an Informationen über die vielen Unterschiede in den nationalen steuerund arbeitsrechtlichen Vorschriften behindert. Die Informationsstelle könnte durch die Sammlung und Bereitstellung von Fachkenntnissen und systematischen Informationen im Bereich des Steuerund Arbeitsrechts, des Urheberrechts und des Verbraucherschutzrechts einen positiven Beitrag leisten.

(4)

Entsprechend der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003 zu Fernsehen ohne Grenzen (6), in der ein jährlicher Zustandsbericht über die Fortschritte im Bereich des Zugangs zum digitalen Fernsehen für Menschen mit Behinderungen gefordert wurde, sollte die Informationsstelle aufgefordert werden, auf jährlicher Basis Daten über den Umfang der in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europarates im Bereich des Fernsehens für Menschen mit Behinderungen getroffenen Hilfsmaßnahmen, wie beispielsweise die Verwendung von Untertiteln, akustischen Bildbeschreibungen und Gebärdensprache, zusammenzustellen.

(5)

Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Informationsstelle hat sich als hilfreich bei der Unterstützung ihrer Tätigkeit erwiesen.

(6)

Es ist daher sinnvoll, diese Beteiligung über den Zeitraum hinweg fortzusetzen, den die Informationsstelle braucht, um sich Leitlinien für ihre zukünftigen Tätigkeiten ab dem Jahr 2006 zu geben.

(7)

Der Beschluss 1999/784/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Artikel 5 des Beschlusses 1999/784/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am letzten Tag des letzten Monats des siebten Jahres nach dem Jahr seines Erlasses.“

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004.

(5)  ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 61.

(6)  ABl. C ....

P5_TA(2004)0318

Eindämmung des Tabakkonsums *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (KOM(2003) 807 — C5-0028/2004 — 2003/0316(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 807) (1),

in Kenntnis des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums,

gestützt auf die Artikel 95, 133 und 152 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0028/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0226/2004),

1.

billigt den Abschluss des Übereinkommens,

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sekretariat des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums mit der Bitte um Weiterleitung an die übrigen der Europäischen Union nicht angehörigen Vertragsparteien zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0319

Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (KOM(2004) 151 — C5-0128/2004 — 2004/0052(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 151) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0128/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0251/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ERWÄGUNG 3

(3) Auf bestimmten lokalen Märkten Österreichs wird der Begriff „Marmelade“ traditionsgemäß auch für die Verkehrsbezeichnung „jam“ verwendet; in diesen Fällen wird der Begriff „Marmelade aus Zitrusfrüchten“ für den Begriff „marmelade“ verwendet, um zwischen den beiden Erzeugniskategorien zu unterscheiden.

(3) Auf bestimmten lokalen Märkten Österreichs und Deutschlands wird der Begriff „Marmelade“ traditionsgemäß auch für die Verkehrsbezeichnung „jam“ verwendet; in diesen Fällen werden die Begriffe „Marmelade aus Zitrusfrüchten“, „Orangenmarmelade“ und „Zitronenmarmelade“ für den Begriff „marmelade“ verwendet, um zwischen den beiden Erzeugniskategorien zu unterscheiden.

Abänderung 2

ERWÄGUNG 4

(4) Es ist daher angebracht, dass Österreich beim Erlass der zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften diesen Gepflogenheiten Rechnung trägt -

(4) Es ist daher angebracht, dass Österreich und Deutschland beim Erlass der zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften diesen Gepflogenheiten Rechnung tragen -

Abänderung 3

ANLAGE

Anhang I Fußnote 2 (Richtlinie 2001/113/EG)

In Österreich kann für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden.

In Österreich und Deutschland kann für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden.

Abänderung 4

ANLAGE

Anhang I Fußnote 3 (Richtlinie 2001/113/EG)

In Österreich kann für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnung „Marmelade aus Zitrusfrüchten“ verwendet werden.

In Österreich und Deutschland können für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnungen „Marmelade aus Zitrusfrüchten“, „Orangenmarmelade“ und „Zitronenmarmelade“ verwendet werden.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0320

Entlastung 2002: Europäische Agentur für Wiederaufbau

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0632/2003 — 2003/2242(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Agentur (1) (C5-0632/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0149/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (3), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0212/2004),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 16.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0632/2003 — 2003/2242(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Agentur (1) (C5-0632/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0149/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (3), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0212/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben genannten Bericht erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass es dem Direktor der Agentur am 8. April 2003 auf der Grundlage des Berichts des Rechnungshofs Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 erteilte (5), in seiner Entschließung jedoch unter anderem:

betonte, dass die Agentur entsprechend den früheren Bemerkungen des Europäischen Rechnungshofes zum Jahresabschluss und zur Haushaltsrechnung alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um mögliche Fehler infolge der Verwendung von Tabellenkalkulationsprogrammen für ihre Buchführung zu vermeiden,

die Kommission aufforderte, dem Parlament erneut über die Ergebnisse einer administrativen Untersuchung mit dem Ziel, die mögliche Verantwortung für Misswirtschaft festzustellen, sowie über mögliche Disziplinarmaßnahmen, die dieser Fall erfordern könnte, Bericht zu erstatten,

die Agentur ersuchte, im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft die systematische Überwachung aller aus EU-Mitteln finanzierten Vorhaben im Energiesektor sicherzustellen, in Zusammenarbeit mit der UNMIK, der Stromgesellschaft des Kosovo (KEK) und den externen Aufsichtsvertragspartnern alle einschlägigen Maßnahmen zu treffen, um die langfristige Nachhaltigkeit der Investitionen im Energiesektor zu erreichen, und einen Gesamtplan auszuarbeiten, um die finanzierten Vorhaben zu beaufsichtigen und zu bewerten, ob sie mit der EU-Politik in der Region in Einklang stehen,

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Agentur für Wiederaufbau ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2002 und 2001

(1000 EUR)

 

2002

2001

Einnahmen

Zuschüsse der Kommission (6)

462 804

517 633

Finanzielle Erträge

5 978

2 915

Verschiedene Einnahmen

495

135

Gegenwertmittel

497

5 787

Zweckgebundene Einnahmen

500

0

Einnahmen insgesamt (a)

470 274

526 469

Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

17 771

13 .418

Übertragene Mittel

206

337

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

6 211

5 908

Übertragene Mittel

2 037

1 217

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

138 512

327 345

Übertragene Mittel

293 106

176 863

Ausgaben insgesamt (b)

457 844

525 088

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)  (7)

12 430

1 382

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

-73 127

-35 768

Zahlungen für Rechnung der Kommission  (6)

-25 407

- 70.050

Annullierte Zahlungsermächtigungen des Haushaltsjahres 2001 (Titel III)

0

31 061

Aus 2001 übertragene und annullierte Mittel (Titel I und II)

135

254

Freigabe von Mittelübertragungen aus 2001

5 463

0

Zusätzliche Mittelübertragungen aus 2001

-32 423

0

Wechselkursdifferenzen

22

- 5

Saldo des Haushaltsjahres

- 112 908

-73 127

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Angaben der Agentur

Haushaltsvollzug

2.

nimmt die Empfehlung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach den Haushaltsansätzen für die Verwaltungsausgaben (Titel II) besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, damit nicht ein übermäßig hoher Anteil der gesamten Verwaltungsausgaben übertragen oder annulliert werden muss; erwartet, dass die Agentur entsprechend dem Grundsatz der Haushaltswahrheit die erforderlichen Maßnahmen trifft, um dieser Empfehlung nachzukommen;

Jahresabschluss

3.

begrüßt die Tatsache, dass die Agentur früheren Bemerkungen des Rechnungshofs in positiver Weise nachgekommen ist und somit Fortschritte bei der Stärkung ihres internen Kontrollsystems durch die Einführung des Rechnungsführungssystems SI2 erzielt hat;

4.

fordert die Agentur auf, ebenso der Empfehlung des Rechnungshofs und des Parlaments zu folgen, ein zuverlässiges System für die Finanzbuchführung in allen Einsatzzentralen einzuführen und damit auf die Tabellenkalkulationsprogramme für ihre allgemeine Buchführung zu verzichten;

5.

erwartet, dass die Agentur umgehend auf die Forderung des Rechnungshofes reagiert, den Status der Mittel zu klären, die spezialisierten Einrichtungen zur Finanzierung von Programmen für die Gewährung von Darlehen in bestimmten Bereichen zur Verfügung gestellt werden, und geeignete Lösungen dafür zu finden, wie diese Mittel im Jahresabschluss der Agentur verbucht werden sollten;

6.

zeigt sich sehr besorgt über die Feststellung des Rechnungshofes, dass ein Bankkonto auf den Namen der Agentur eröffnet, der Rechnungsführer jedoch nicht davon in Kenntnis gesetzt wurde; nimmt die Erklärung zur Kenntnis, die der Direktor der Agentur im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit gegeben hat; ist der Auffassung, dass in einem komplexen dezentralisierten Umfeld wie demjenigen, in dem die Agentur tätig ist, Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bankgeschäften mit äußerster Sorgfalt und Transparenz behandelt werden sollten;

7.

nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die die Agentur gemäß ihren Antworten auf den Fragebogen getroffen hat, um die Wiederholung einer solchen Situation zu vermeiden; ersucht die Agentur, die Koordinierung zwischen ihrem Rechnungsführer und den stellvertretenden Rechnungsführern in den Einsatzzentralen zu verbessern; ersucht die Agentur und die Kommission ferner, die Koordinierung zwischen dem Rechnungsführer der Agentur und der für das Rechnungswesen zuständigen Direktion der Kommission zu verbessern;

8.

ersucht den Internen Auditdienst der Kommission, dieses Problem zu untersuchen, um mögliche Systemschwächen zu ermitteln, und die erforderlichen Empfehlungen für die Beseitigung derartiger Probleme abzugeben;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

9.

teilt die vom Rechnungshof in seinem Bericht zum Ausdruck gebrachte Besorgnis über die mögliche Schwächung des internen Kontrollsystems der Agentur, die durch die Vielzahl der vom Direktor für die Verwendung von Haushaltsmitteln erteilten Befugnisübertragungen hervorgerufen werden könnte; betont, dass Fälle, wie sie vom Rechnungshof festgestellt wurden und in denen Mittelbindungen und Zahlungen von nicht ordnungsgemäß befugten Bediensteten unterzeichnet wurden, nicht akzeptabel sind, da sie einen Verstoß gegen die Finanzbestimmungen darstellen; erwartet, dass der Direktor eine umfassende Erklärung zu den Umständen abgibt, die zu dieser Situation führten, und ferner mitteilt, welche Maßnahmen getroffen oder eingeleitet wurden, um eine Wiederholung derartiger Vorfälle in Zukunft auszuschließen;

10.

erwartet, dass die Agentur die Verfahren für die Ausführung des Haushaltsplans, die sowohl in der neuen Haushaltsordnung als auch in der Rahmenfinanzregelung für die Agenturen festgelegt sind, vollständig einhalten; fordert den Direktor auf, Zusicherungen zu geben, dass solche Befugnisübertragungen auf ein Mindestmaß, das für das reibungslose Funktionieren der Agentur und die Ausführung ihres Haushaltsplans gemäß dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung unerlässlich ist, beschränkt werden;

11.

erinnert daran, dass es die Kommission ersucht hatte (8), spätestens im Juni 2003 den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 vorgesehenen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie einen Vorschlag bezüglich des Statuts der Agentur zu unterbreiten;

Horizontale Punkte betreffend die Agenturen und die Kommission

Umsetzung der neuen Haushaltsordnung — interne Prüfung und Kontrolle

12.

wiederholt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen (9) zur Entlastung der Agenturen für 2001 bezüglich der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vertreten hat; fordert die Kommission und die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, interne Prüfung, Management- und Kontrollverfahren, fortzusetzen, um sicherzustellen, dass ein kohärenter und harmonisierter Rahmen für die Arbeit der Agenturen geschaffen wird;

13.

erinnert daran, dass es in der Entlastungsentschließung für 2001 seine Besorgnis über die fehlende Kontrolle der Agenturen durch den Internen Auditdienst der Kommission (IAS) zum Ausdruck gebracht hat; zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass solche Kontrollen in diesem Jahr anscheinend nicht stattgefunden haben; ersucht die Kommission und den IAS, die Gründe für diese fehlenden Kontrollen zu nennen und mitzuteilen, wie viele Bedienstete dem Internen Prüfer zur Verfügung stehen, um Kontrollen in den Agenturen durchzuführen; erwartet, dass die Kommission mitteilt, wie sie gewährleisten kann, dass ausreichende und korrekte Kontrollen in den dezentralen Einrichtungen durchgeführt werden, insbesondere durch den IAS;

14.

hält es für wesentlich, dass sich die Agenturen den Untersuchungsbefugnissen von OLAF unter den gleichen Bedingungen wie die Organe unterwerfen müssen (10); ersucht den Rechnungshof, rechtzeitig bis zur Annahme der Entlastung mitzuteilen, ob die Gemeinschaftseinrichtungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (11) über die internen Untersuchungen von OLAF unter denselben Bedingungen beigetreten sind, wie sie im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehen waren;

Haushaltsführung

15.

stellt fest, dass in den Antworten einiger Agenturen auf den Fragebogen in Bezug auf die Frage, wie das immer wiederkehrende Problem von Mittelübertragungen in beträchtlichem Umfang gelöst werden könnte, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung erwähnt werden, die den Einsatz „getrennter Mittel“ vorsieht; fordert die Agenturen auf, ihre Analyse besser zu erklären und insbesondere mitzuteilen, welche ihrer Tätigkeiten mehrjährigen Charakter haben und aus solchen Mitteln finanziert werden könnten;

16.

ersucht die Kommission, ihren Standpunkt zu einer solchen Lösung mitzuteilen und für den Fall, dass sie diese Lösung für nicht durchführbar hält, Alternativen aufzuzeigen, die eine spürbare Verringerung des Umfangs der Übertragungen ermöglichen;

Überprüfung der Agenturen

17.

unterstreicht, dass die Kommission vor einem Beschluss über die Einrichtung einer Agentur eine eingehende Analyse des Bedarfs und des Mehrwerts der von ihnen zu leistenden Aufgaben, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vereinfachung der Verfahren, vornehmen muss;

18.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der derzeit von den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Tätigkeiten, die sich möglicherweise überschneiden oder dieselbe Zielsetzung haben, vorzunehmen, um geeignete Lösungen vorzuschlagen, einschließlich einer möglichen Zusammenlegung von Agenturen;

19.

ist besorgt darüber, dass in vielen Agenturen ein Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben besteht, bei dem die Verwaltungsausgaben die Ausgaben für operationelle Zwecke überschreiten; fordert daher die Kommission und die Agenturen auf, Ziele und einen Zeitplan festzusetzen, um den Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben zu verringern; stellt fest, dass zahlreiche Agenturen, wie aus dem Fragebogen hervorgeht, entsprechende Möglichkeiten sehen;

20.

ermutigt die Agenturen unter Hinweis auf die Antworten auf den Fragebogen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, ihre Kooperation untereinander zu verbessern, um ihren Bedürfnissen in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei der Entwicklung von Software) gerecht zu werden, und die Kosten zu senken, anstatt Lösungen zu verfolgen, die ursprünglich für die Kommission konzipiert waren, sich jedoch oft als zu schwerfällig und zu kompliziert für ihren spezifischen Bedarf erweisen;

21.

ermutigt die Agenturen, enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Ausschüssen des Parlaments herzustellen und zu entwickeln; ersucht seine im Tätigkeitsbereich der einzelnen Agenturen zuständigen Ausschüsse, ihr Vorgehen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle abzustimmen, um eine effiziente Überwachung der Tätigkeit der Agenturen sicherzustellen;

Neue Finanzierungsquellen

22.

begrüßt die Antworten und Ideen, die sich aus dem Fragebogen zu den Möglichkeiten anderer Finanzierungsquellen ergeben haben; stellt fest, dass zahlreiche derzeitige Finanzierungsmöglichkeiten und Vorschläge die Anmietung von Gebäuden und Einrichtungen sowie den Verkauf von Veröffentlichungen und Informationen betreffen; erkennt an, dass, u.a. aus Gründen der Unabhängigkeit, nicht alle Agenturen zusätzliche Finanzierungsquellen akzeptieren werden; verweist nachdrücklich auf die größenbedingten Kosteneinsparungen und die finanziellen Vorteile einer Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten bestimmter Agenturen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, konstruktive Vorschläge für die Erschließung neuer zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten, die den Umfang der Selbstfinanzierung erhöhen würden, vorzulegen;

23.

begrüßt die finanziellen Beiträge einiger Mitgliedstaaten oder Regionen für die in ihrem Gebiet untergebrachten Agenturen; hält es für wichtig, dass Rat und Kommission, insbesondere bei der Einrichtung neuer Agenturen, derartige Beiträge verlangen;

Harmonisierter Handlungsrahmen

24.

erinnert an die von ihm vertretene Auffassung (12), dass eine Vielfalt von Formen in den Strukturen der bestehenden Agenturen „wenig transparent und verständlich ist und sich auch angesichts der unterschiedlichen Aufgaben nicht rechtfertigen lässt“; ersucht die Kommission, eine Überprüfung aller bestehenden Agenturen vorzunehmen, um gegebenenfalls Änderungen ihrer Basisrechtsakte vorzuschlagen (13) und sie an die Modelle anzupassen, die für die künftige Rahmenregelung festzulegen sind; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese umfassende Überprüfung, die so bald wie möglich durchgeführt werden und auch die in dieser Entlastungsentschließung erwähnten horizontalen Aspekte berücksichtigen sollte, zu überwachen;

25.

ersucht die Kommission, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Vorlage der Legislativvorschläge für die neuen Agenturen geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um einen solchen harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit gemeinsamen Leitlinien die notwendige Voraussetzung für die Schaffung des harmonisierten Rahmens ist;

Personalpolitik

26.

stellt fest, dass die Stellenpläne der Agenturen gemäß der neuen Haushaltsordnung von der Haushaltsbehörde aufgestellt werden; unterstreicht die Bedeutung dieser Veränderung für das Verfahren zur Entlastung der Agenturen in den nächsten Jahren, was die Überprüfung der Anwendung des Statuts in Bezug auf Einstellung, Beförderungspolitik, Anteil freier Stellen und Einstellungspolitik anbelangt;

27.

stellt fest, dass in der Antwort auf einen Fragebogen im Verlauf des Haushaltsverfahrens für 2004 festgestellt wurde, dass die durchschnittliche Zahl von Jahren bis zur Beförderung in mehreren Agenturen erheblich niedriger lag, als von der Kommission mit ihrer Politik angestrebt wird, dass der Anteil freier Stellen, verglichen mit anderen Institutionen, erheblich höher war und mehrere der beantragten neuen Stellen nicht in der niedrigsten Besoldungsgruppe vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass die Personalpolitik eine wichtige Komponente bei der Überprüfung der bestehenden Agenturen sein sollte;

28.

ist der Auffassung, dass in der Personalpolitik der Agenturen die Haushaltsordnung, das Statut und die von den Organen generell angewandten besten Methoden beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission aufgefordert wurde, vor dem Haushaltsverfahren 2005 die Leitlinien für die Personalpolitik festzulegen, insbesondere den Anteil freier Stellen, die Beförderungsquote sowie den Umfang der Einstellungen und ein Standard-Laufbahnprofil;

29.

erinnert an den Grundsatz, dass die Agenturen so weit wie möglich Personal mit Zeitverträgen beschäftigen sollten, um sich Flexibilität und Effizienz zu bewahren;

30.

ist beunruhigt über die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht festgestellt wurden, u.a.: ungenaue Stellenausschreibungen, unvollständige Berichte der Ausleseausschüsse, fehlende vorherige Festlegung der auf die Bewerber anzuwendenden Bewertungskriterien (14); ist sehr besorgt, dass dies möglicherweise kein Einzelfall ist, sondern dass die Agenturen eventuell generell Schwierigkeiten haben, diese recht komplexen Verfahren in fairer und transparenter Weise abzuwickeln;

31.

ist der Auffassung, dass die von den Agenturen durchgeführten Auswahlverfahren denselben Standards entsprechen sollten wie die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Verfahren und dass sie nicht als Hintertür für einen leichten Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst angesehen werden sollten;

32.

ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Agenturen bei der Durchführung von Auswahlverfahren eine angemessene Unterstützung durch das EPSO erhalten und ein Mechanismus vorhanden ist, um das Ergebnis dieser Verfahren extern zu validieren, bevor Einstellungen vorgenommen werden.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 16.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 95 und 96.

(6)  Einschließlich Überweisungen der Kommission für von der Agentur für sie zu tätigende Zahlungen.

(7)  Berechnung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8).

(8)  ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 482.

(9)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 83-96. ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 53 (Ziffer 18).

(10)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0015.

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(12)  P5_TA(2004)0015 (Ziffern 13-14).

(13)  P5_TA(2004)0015 (Ziffer 24).

(14)  siehe Ziffer 13 des Sonderberichts des Rechnungshofes für 2002 (S. 64).

P5_TA(2004)0321

Entlastung 2002: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0636/2003 — 2003/2246(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Agentur (1) (C5-0636/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0141/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1654/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Einrichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (3), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0212/2004),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 8.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 38.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0636/2003 — 2003/2246(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Agentur (1) (C5-0636/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0141/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1654/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Einrichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (3), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0212/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben genannten Bericht erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass es dem Direktor der Agentur am 6. November 2003 auf der Grundlage des Berichts des Rechnungshofes Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 erteilte (5), in seiner Entschließung jedoch unter anderem:

die Erklärung der Agentur akzeptierte, die darauf hinwies, dass der Hauptgrund für den großen Umfang der operationellen Mittel, die von 2001 auf 2002 übertragen wurden, die späte Billigung des Unfallverhütungsplans für KMU war, mit dessen Umsetzung die Agentur betraut worden war,

die gute Gesamtbewertung der Leistung der Agentur im externen Evaluierungsbericht zur Kenntnis nahm und die Auffassung vertrat, dass die positive Haltung der Agentur zur Umwandlung des obenerwähnten KMU-Plans in ein mehrjähriges Programm berücksichtigt werden sollte,

die Agentur aufforderte, die Planung ihrer Arbeit in Bezug auf die Tätigkeit der nationalen „focal points“ zu verbessern, und mit Genugtuung die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und der Stiftung in Dublin zur Kenntnis nahm,

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2002 und 2001

(1000 EUR)

 

2002

2001

Einnahmen

Zuschüsse der Kommission

12 324

9 400

Sonstige Zuschüsse

252

184

Verschiedene Einnahmen

8

0

Finanzielle Erträge

73

91

Einnahmen insgesamt (a)

12 657

9 676

Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

3 024

2 654

Übertragene Mittel

136

168

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

1 140

846

Übertragene Mittel

247

229

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

2 030

1 543

Übertragene Mittel

5 623

5 814

Ausgaben insgesamt (b)

12 199

11 255

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)  (6)

458

-1 579

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

-2 185

-886

Aus dem Vorjahr übertragene und annullierte Mittel

609

242

Aus dem Vorjahr wiederzuverwendende, aber nicht verwendete Einnahmen

0

9

Wechselkursdifferenzen

4

2

Rechnungsabgrenzung

7

27

Saldo des Haushaltsjahres

-1 108

-2 185

N.B.: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Haushaltsvollzug

2.

wiederholt seinen Standpunkt, den es in Ziffer 8 seiner oben genannten Entschließung vom 6. November 2003 zur Entlastung für 2001 zum Ausdruck gebracht hat, wonach es erwartet, dass die Agentur ihre Maßnahmen fortsetzt, um die Planung ihrer Tätigkeiten zu verbessern und damit die hohe Übertragungsrate zu reduzieren; unterstreicht, dass es ungeachtet der Tatsache, dass es anscheinend Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und der Agentur über die Anstrengungen der Agentur zur Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit gibt, doch darauf drängt, durch eine straffere Planung der operationellen Tätigkeiten weitere Bemühungen um eine Verringerung des Umfangs der Übertragungen zu unternehmen, auch wenn dazu der Projektzyklus über das Haushaltsjahr hinaus verlängert werden muss;

3.

erwartet, dass es von der Agentur diesbezüglich weiter darüber unterrichtet wird, wie sie die Möglichkeiten einschätzt, die die neue Rahmenfinanzregelung bietet, um für eine ordnungsgemäße Durchführung der Programme Sorge zu tragen und dabei gleichzeitig den Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans zu beachten;

4.

nimmt den Plan der Agentur zur Verbesserung ihres internen Kontrollsystems, wozu auch die Einrichtung einer Internen Auditstelle gehört, und die von ihr angekündigten Initiativen für die für 2004 geplante Umsetzung der internen Kontrollnormen zur Kenntnis; erwartet, dass es von der Agentur über diese Punkte unterrichtet wird, sobald diese ihre internen Verfahren abgeschlossen hat;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

5.

nimmt Kenntnis von der Kritik des Rechnungshofes an der Art und Weise, wie die Agentur die Kontrollen bei den Empfängern im Rahmen des KMU-Zuschussprogramms, insbesondere bezüglich der Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben, durchgeführt hat, und von den Bemerkungen des Rechnungshofes zur endgültigen Auswertung einiger dieser Vorhaben durch die Agentur; nimmt ferner die Antwort der Agentur zur Kenntnis, dass aufgrund dieser Überprüfungen an die Hälfte der 51 Projektinhaber nicht der volle Zuschuss ausgezahlt wurde; ersucht die Agentur, daraus die Lehren zu ziehen und das KMUZuschussprogramm 2002 so abzuwickeln, dass in den darauffolgenden Programmen eine größere Sparsamkeit und ein besserer Gegenwert gewährleistet werden;

6.

ersucht die Agentur, seinen zuständigen Ausschüssen bis spätestens September 2004 den externen Auswertungsbericht für das zweite KMU-Zuschussprogramm sowie Informationen über die Folgemaßnahmen zum Auswertungsbericht für 2001-2002 zu übermitteln;

Horizontale Punkte betreffend die Agenturen und die Kommission

Umsetzung der neuen Haushaltsordnung — interne Prüfung und Kontrolle

7.

wiederholt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen (7) zur Entlastung der Agenturen für 2001 bezüglich der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vertreten hat; fordert die Kommission und die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, interne Prüfung, Management- und Kontrollverfahren, fortzusetzen, um sicherzustellen, dass ein kohärenter und harmonisierter Rahmen für die Arbeit der Agenturen geschaffen wird;

8.

erinnert daran, dass es in der Entlastungsentschließung für 2001 seine Besorgnis über die fehlende Kontrolle der Agenturen durch den Internen Auditdienst der Kommission (IAS) zum Ausdruck gebracht hat; zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass solche Kontrollen in diesem Jahr anscheinend nicht stattgefunden haben; ersucht die Kommission und den IAS, die Gründe für diese fehlenden Kontrollen zu nennen und mitzuteilen, wie viele Bedienstete dem Internen Prüfer zur Verfügung stehen, um Kontrollen in den Agenturen durchzuführen; erwartet, dass die Kommission mitteilt, wie sie gewährleisten kann, dass ausreichende und korrekte Kontrollen in den dezentralen Einrichtungen durchgeführt werden, insbesondere durch den IAS;

9.

hält es für wesentlich, dass sich die Agenturen den Untersuchungsbefugnissen von OLAF unter den gleichen Bedingungen wie die Organe unterwerfen müssen (8); ersucht den Rechnungshof, rechtzeitig bis zur Annahme der Entlastung mitzuteilen, ob die Gemeinschaftseinrichtungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (9) über die internen Untersuchungen von OLAF unter denselben Bedingungen beigetreten sind, wie sie im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehen waren;

Haushaltsführung

10.

stellt fest, dass in den Antworten einiger Agenturen auf den Fragebogen in Bezug auf die Frage, wie das immer wiederkehrende Problem von Mittelübertragungen in beträchtlichem Umfang gelöst werden könnte, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung erwähnt werden, die den Einsatz „getrennter Mittel“ vorsieht; fordert die Agenturen auf, ihre Analyse besser zu erklären und insbesondere mitzuteilen, welche ihrer Tätigkeiten mehrjährigen Charakter haben und aus solchen Mitteln finanziert werden könnten;

11.

ersucht die Kommission, ihren Standpunkt zu einer solchen Lösung mitzuteilen und für den Fall, dass sie diese Lösung für nicht durchführbar hält, Alternativen aufzuzeigen, die eine spürbare Verringerung des Umfangs der Übertragungen ermöglichen;

Überprüfung der Agenturen

12.

unterstreicht, dass die Kommission vor einem Beschluss über die Einrichtung einer Agentur eine eingehende Analyse des Bedarfs und des Mehrwerts der von ihnen zu leistenden Aufgaben, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vereinfachung der Verfahren, vornehmen muss;

13.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der derzeit von den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Tätigkeiten, die sich möglicherweise überschneiden oder dieselbe Zielsetzung haben, vorzunehmen, um geeignete Lösungen vorzuschlagen, einschließlich einer möglichen Zusammenlegung von Agenturen;

14.

ist besorgt darüber, dass in vielen Agenturen ein Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben besteht, bei dem die Verwaltungsausgaben die Ausgaben für operationelle Zwecke überschreiten; fordert daher die Kommission und die Agenturen auf, Ziele und einen Zeitplan festzusetzen, um den Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben zu verringern; stellt fest, dass zahlreiche Agenturen, wie aus dem Fragebogen hervorgeht, entsprechende Möglichkeiten sehen;

15.

ermutigt die Agenturen unter Hinweis auf die Antworten auf den Fragebogen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, ihre Kooperation untereinander zu verbessern, um ihren Bedürfnissen in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei der Entwicklung von Software) gerecht zu werden, und die Kosten zu senken, anstatt Lösungen zu verfolgen, die ursprünglich für die Kommission konzipiert waren, sich jedoch oft als zu schwerfällig und zu kompliziert für ihren spezifischen Bedarf erweisen;

16.

ermutigt die Agenturen, enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Ausschüssen des Parlaments herzustellen und zu entwickeln; ersucht seine im Tätigkeitsbereich der einzelnen Agenturen zuständigen Ausschüsse, ihr Vorgehen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle abzustimmen, um eine effiziente Überwachung der Tätigkeit der Agenturen sicherzustellen;

Neue Finanzierungsquellen

17.

begrüßt die Antworten und Ideen, die sich aus dem Fragebogen zu den Möglichkeiten anderer Finanzierungsquellen ergeben haben; stellt fest, dass zahlreiche derzeitige Finanzierungsmöglichkeiten und Vorschläge die Anmietung von Gebäuden und Einrichtungen sowie den Verkauf von Veröffentlichungen und Informationen betreffen; erkennt an, dass, u.a. aus Gründen der Unabhängigkeit, nicht alle Agenturen zusätzliche Finanzierungsquellen akzeptieren werden; verweist nachdrücklich auf die größenbedingten Kosteneinsparungen und die finanziellen Vorteile einer Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten bestimmter Agenturen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, konstruktive Vorschläge für die Erschließung neuer zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten, die den Umfang der Selbstfinanzierung erhöhen würden, vorzulegen;

18.

begrüßt die finanziellen Beiträge einiger Mitgliedstaaten oder Regionen für die in ihrem Gebiet untergebrachten Agenturen; hält es für wichtig, dass Rat und Kommission, insbesondere bei der Einrichtung neuer Agenturen, derartige Beiträge verlangen;

Harmonisierter Handlungsrahmen

19.

erinnert an die von ihm vertretene Auffassung (10), dass eine Vielfalt von Formen in den Strukturen der bestehenden Agenturen „wenig transparent und verständlich ist und sich auch angesichts der unterschiedlichen Aufgaben nicht rechtfertigen lässt“; ersucht die Kommission, eine Überprüfung aller bestehenden Agenturen vorzunehmen, um gegebenenfalls Änderungen ihrer Basisrechtsakte vorzuschlagen (11) und sie an die Modelle anzupassen, die für die künftige Rahmenregelung festzulegen sind; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese umfassende Überprüfung, die so bald wie möglich durchgeführt werden und auch die in dieser Entlastungsentschließung erwähnten horizontalen Aspekte berücksichtigen sollte, zu überwachen;

20.

ersucht die Kommission, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Vorlage der Legislativvorschläge für die neuen Agenturen geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um einen solchen harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit gemeinsamen Leitlinien die notwendige Voraussetzung für die Schaffung des harmonisierten Rahmens ist;

Personalpolitik

21.

stellt fest, dass die Stellenpläne der Agenturen gemäß der neuen Haushaltsordnung von der Haushaltsbehörde aufgestellt werden; unterstreicht die Bedeutung dieser Veränderung für das Verfahren zur Entlastung der Agenturen in den nächsten Jahren, was die Überprüfung der Anwendung des Statuts in Bezug auf Einstellung, Beförderungspolitik, Anteil freier Stellen und Einstellungspolitik anbelangt;

22.

stellt fest, dass in der Antwort auf einen Fragebogen im Verlauf des Haushaltsverfahrens für 2004 festgestellt wurde, dass die durchschnittliche Zahl von Jahren bis zur Beförderung in mehreren Agenturen erheblich niedriger lag, als von der Kommission mit ihrer Politik angestrebt wird, dass der Anteil freier Stellen, verglichen mit anderen Institutionen, erheblich höher war und mehrere der beantragten neuen Stellen nicht in der niedrigsten Besoldungsgruppe vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass die Personalpolitik eine wichtige Komponente bei der Überprüfung der bestehenden Agenturen sein sollte;

23.

ist der Auffassung, dass in der Personalpolitik der Agenturen die Haushaltsordnung, das Statut und die von den Organen generell angewandten besten Methoden beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission aufgefordert wurde, vor dem Haushaltsverfahren 2005 die Leitlinien für die Personalpolitik festzulegen, insbesondere den Anteil freier Stellen, die Beförderungsquote sowie den Umfang der Einstellungen und ein Standard-Laufbahnprofil;

24.

erinnert an den Grundsatz, dass die Agenturen so weit wie möglich Personal mit Zeitverträgen beschäftigen sollten, um sich Flexibilität und Effizienz zu bewahren;

25.

ist beunruhigt über die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht festgestellt wurden, u.a.: ungenaue Stellenausschreibungen, unvollständige Berichte der Ausleseausschüsse, fehlende vorherige Festlegung der auf die Bewerber anzuwendenden Bewertungskriterien (12); ist sehr besorgt, dass dies möglicherweise kein Einzelfall ist, sondern dass die Agenturen eventuell generell Schwierigkeiten haben, diese recht komplexen Verfahren in fairer und transparenter Weise abzuwickeln;

26.

ist der Auffassung, dass die von den Agenturen durchgeführten Auswahlverfahren denselben Standards entsprechen sollten wie die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Verfahren und dass sie nicht als Hintertür für einen leichten Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst angesehen werden sollten;

27.

ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Agenturen bei der Durchführung von Auswahlverfahren eine angemessene Unterstützung durch das EPSO erhalten und ein Mechanismus vorhanden ist, um das Ergebnis dieser Verfahren extern zu validieren, bevor Einstellungen vorgenommen werden.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 8.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 38.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 52 und53.

(6)  Berechnung nach Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8).

(7)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S 83-96.ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 53 (Ziffer 18).

(8)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0015.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(10)  P5_TA(2004)0015 (Ziffern 13-14).

(11)  P5_TA(2004)0015 (Ziffer 24).

(12)  siehe Ziffer 13 des Sonderberichts des Rechnungshofes für 2002.

P5_TA(2004)0322

Entlastung 2002: Europäische Umweltagentur

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Umweltagentur für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0635/2003 — 2003/2245(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Agentur (1) (C5-0635/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0140/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (3), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0212/2004),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Umweltagentur Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 15.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Umweltagentur für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0635/2003 — 2003/2245(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Agentur (1) (C5-0635/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0140/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (3), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0212/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben genannten Bericht erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass es dem Direktor der Europäischen Umweltagentur am 6. November 2003 Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 erteilte (5), in seiner Entschließung unter anderem jedoch:

die Maßnahmen der Agentur im Hinblick auf eine bessere Planung ihrer Tätigkeiten im operativen Bereich begrüßte, was eine Reduzierung der von der Agentur vorgenommenen Mittelübertragungen nach sich ziehen sollte, die Auffassung vertrat, dass die Mittelübertragungen, die hauptsächlich auf die vertraglichen Beziehungen der Agentur zu den Themenzentren zurückzuführen waren, ein „systembedingtes“ Problem waren, und eine striktere Kontrolle der Ausführung der Verträge durch diese Themenzentren forderte; ferner forderte es die Entwicklung eines harmonisierten Vorgehens der Agenturen auf der Grundlage eines „best practice-Ansatzes“ für die Behandlung derartiger „systembedingter“ Probleme,

die Agentur aufforderte, die geeigneten Maßnahmen für die Verbesserung ihres Ablage- und Archivierungssystems durchzuführen, damit ihre Finanzakten alle erforderlichen Belegunterlagen enthalten,

erwartete, dass die Agentur ihre Anstrengungen im Bereich der interinstitutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise bezüglich der Ausschreibungsverfahren, verstärkt,

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Umweltagentur für Wiederaufbau ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2002 und 2001

(1000 EUR)

 

2002

2001

Einnahmen

Eigene Einnahmen

 

 

Zuschüsse der Kommission

18 749

18 342

Verschiedene Einnahmen

1 136

1 493

Finanzielle Erträge

198

369

Einnahmen insgesamt (a)

20 083

20 204

Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

9 714

8 126

Übertragene Mittel

1 018

735

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

2 054

1 423

Übertragene Mittel

247

521

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

6 493

3 738

Übertragene Mittel

5 611

6 856

Ausgaben insgesamt (b)

25 137

21 399

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)  (6))

-5 054

-1 195

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

-3 274

-3 117

Aus dem Vorjahr übertragene und annullierte Mittel

888

939

Wiederverwendung der 2001 nicht verwendeten Mittel

8

86

Erstattungen an die Kommission

 

 

Wechselkursdifferenzen

4

13

Saldo des Haushaltsjahres

-7 428

-3 274

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei dem Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Angaben der Agentur.

Haushaltsvollzug — Rechnungsprüfung und Kontrolle

2.

nimmt die Antwort der Agentur auf den Fragebogen bezüglich der Mittelübertragungen zur Kenntnis, insbesondere ihren Standpunkt, dass es sich bei mehreren ihrer Projekte um mehrjährige Vorhaben handelt; fordert die Agentur daher auf, ihre Analyse der durch die neue Haushaltsordnung gebotenen Optionen näher zu erläutern, insbesondere bezüglich der Verwendung getrennter Mittel im Falle von Vereinbarungen mit den europäischen Themenzentren im Hinblick auf die Verringerung der Mittelübertragungen und eine bessere Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit;

3.

begrüßt die Tatsache, dass die Agentur eine interne Auditstelle eingerichtet hat, unterstreicht jedoch die Bedeutung der Zusammenarbeit mit dem Internen Auditdienst der Kommission;

4.

wiederholt seine Forderung an die Agentur, möglichst bald die erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung des dezentralisierten Ablage- und Archivierungssystems durchzuführen, damit die Finanzabteilungen die Tätigkeiten und Programme der Agentur besser überwachen können;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

5.

ist sehr besorgt über die vom Rechnungshof wiederholt geäußerte Kritik in Bezug auf die Unzulänglichkeiten bei der Bearbeitung der Belege für Zahlungsanträge; erwartet, dass die Agentur möglichst bald Maßnahmen trifft, um dieses Problem zu lösen, und dem zuständigen Ausschuss des Parlaments Bericht erstattet, sobald das Ablage-, Archivierungs- und Postregistrierungssystem eingeführt wurde und funktioniert;

6.

nimmt die von der Agentur in den Antworten auf den Fragebogen gegebene Zusicherung zur Kenntnis, dass in Zukunft keine weiteren Zuschussvereinbarungen mit internationalen Einrichtungen geschlossen werden und diese auf den spezifischen Kontext der EUA-Verordnung und der neuen Finanzregelung beschränkt werden;

7.

nimmt ferner die Klarstellung der Agentur bezüglich der Einrichtungen, die der „Royal Awards Foundation“ zur Verfügung gestellt werden, zur Kenntnis, insbesondere die Aussage, dass dieser Stiftung seit 1. Januar 2003 die Kosten für die Belegung von Büros in den Räumlichkeiten der Agentur in Rechnung gestellt werden; nimmt ferner die Absicht der Agentur zur Kenntnis, der Stiftung künftig keine Büros mehr zur Verfügung zu stellen; erwartet jedoch, dass die Agentur den Bemerkungen des Rechnungshofes Folge leistet, um zu vermeiden, dass in Zukunft ähnliche Kritik geäußert wird;

Horizontale Punkte betreffend die Agenturen und die Kommission

Umsetzung der neuen Haushaltsordnung — interne Prüfung und Kontrolle

8.

wiederholt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen (7) zur Entlastung der Agenturen für 2001 bezüglich der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vertreten hat; fordert die Kommission und die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, interne Prüfung, Management- und Kontrollverfahren, fortzusetzen, um sicherzustellen, dass ein kohärenter und harmonisierter Rahmen für die Arbeit der Agenturen geschaffen wird;

9.

erinnert daran, dass es in seiner Entlastungsentschließung für 2001 seine Besorgnis über die fehlende Kontrolle der Agenturen durch den Internen Auditdienst der Kommission (IAS) zum Ausdruck gebracht hat; zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass solche Kontrollen in diesem Jahr anscheinend nicht stattgefunden haben; ersucht die Kommission und den IAS, die Gründe für diese fehlenden Kontrollen zu nennen und mitzuteilen, wie viele Bedienstete dem Internen Prüfer zur Verfügung stehen, um Kontrollen in den Agenturen durchzuführen; erwartet, dass die Kommission mitteilt, wie sie gewährleisten kann, dass ausreichende und korrekte Kontrollen in den dezentralen Einrichtungen durchgeführt werden, insbesondere durch den IAS;

10.

hält es für wesentlich, dass sich die Agenturen den Untersuchungsbefugnissen von OLAF unter den gleichen Bedingungen wie die Organe unterwerfen müssen (8); ersucht den Rechnungshof, rechtzeitig bis zur Annahme der Entlastung mitzuteilen, ob die Gemeinschaftseinrichtungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (9) über die internen Untersuchungen von OLAF unter denselben Bedingungen beigetreten sind, wie sie im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehen waren;

Haushaltsführung

11.

stellt fest, dass in den Antworten einiger Agenturen auf den Fragebogen in Bezug auf die Frage, wie das immer wiederkehrende Problem von Mittelübertragungen in beträchtlichem Umfang gelöst werden könnte, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung erwähnt werden, die den Einsatz „getrennter Mittel“ vorsieht; fordert die Agenturen auf, ihre Analyse besser zu erklären und insbesondere mitzuteilen, welche ihrer Tätigkeiten mehrjährigen Charakter haben und aus solchen Mitteln finanziert werden könnten;

12.

ersucht die Kommission, ihren Standpunkt zu einer solchen Lösung mitzuteilen und für den Fall, dass sie diese Lösung für nicht durchführbar hält, Alternativen aufzuzeigen, die eine spürbare Verringerung des Umfangs der Übertragungen ermöglichen;

Überprüfung der Agenturen

13.

unterstreicht, dass die Kommission vor einem Beschluss über die Einrichtung einer Agentur eine eingehende Analyse des Bedarfs und des Mehrwerts der von ihnen zu leistenden Aufgaben, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vereinfachung der Verfahren, vornehmen muss;

14.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der derzeit von den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Tätigkeiten, die sich möglicherweise überschneiden oder dieselbe Zielsetzung haben, vorzunehmen, um geeignete Lösungen vorzuschlagen, einschließlich einer möglichen Zusammenlegung von Agenturen;

15.

ist besorgt darüber, dass in vielen Agenturen ein Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben besteht, bei dem die Verwaltungsausgaben die Ausgaben für operationelle Zwecke überschreiten; fordert daher die Kommission und die Agenturen auf, Ziele und einen Zeitplan festzusetzen, um den Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben zu verringern; stellt fest, dass zahlreiche Agenturen, wie aus dem Fragebogen hervorgeht, entsprechende Möglichkeiten sehen;

16.

ermutigt die Agenturen unter Hinweis auf die Antworten auf den Fragebogen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, ihre Kooperation untereinander zu verbessern, um ihren Bedürfnissen in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei der Entwicklung von Software) gerecht zu werden, und die Kosten zu senken, anstatt Lösungen zu verfolgen, die ursprünglich für die Kommission konzipiert waren, sich jedoch oft als zu schwerfällig und zu kompliziert für ihren spezifischen Bedarf erweisen;

17.

ermutigt die Agenturen, enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Ausschüssen des Parlaments herzustellen und zu entwickeln; ersucht seine im Tätigkeitsbereich der einzelnen Agenturen zuständigen Ausschüsse, ihr Vorgehen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle abzustimmen, um eine effiziente Überwachung der Tätigkeit der Agenturen sicherzustellen;

Neue Finanzierungsquellen

18.

begrüßt die Antworten und Ideen, die sich aus dem Fragebogen zu den Möglichkeiten anderer Finanzierungsquellen ergeben haben; stellt fest, dass zahlreiche derzeitige Finanzierungsmöglichkeiten und Vorschläge die Anmietung von Gebäuden und Einrichtungen sowie den Verkauf von Veröffentlichungen und Informationen betreffen; erkennt an, dass, u.a. aus Gründen der Unabhängigkeit, nicht alle Agenturen zusätzliche Finanzierungsquellen akzeptieren werden; verweist nachdrücklich auf die größenbedingten Kosteneinsparungen und die finanziellen Vorteile einer Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten bestimmter Agenturen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, konstruktive Vorschläge für die Erschließung neuer zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten, die den Umfang der Selbstfinanzierung erhöhen würden, vorzulegen;

19.

begrüßt die finanziellen Beiträge einiger Mitgliedstaaten oder Regionen für die in ihrem Gebiet untergebrachten Agenturen; hält es für wichtig, dass Rat und Kommission, insbesondere bei der Einrichtung neuer Agenturen, derartige Beiträge verlangen;

Harmonisierter Handlungsrahmen

20.

erinnert an die von ihm vertretene Auffassung (10), dass eine Vielfalt von Formen in den Strukturen der bestehenden Agenturen „wenig transparent und verständlich ist und sich auch angesichts der unterschiedlichen Aufgaben nicht rechtfertigen lässt“; ersucht die Kommission, eine Überprüfung aller bestehenden Agenturen vorzunehmen, um gegebenenfalls Änderungen ihrer Basisrechtsakte vorzuschlagen (11) und sie an die Modelle anzupassen, die für die künftige Rahmenregelung festzulegen sind; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese umfassende Überprüfung, die so bald wie möglich durchgeführt werden und auch die in dieser Entlastungsentschließung erwähnten horizontalen Aspekte berücksichtigen sollte, zu überwachen;

21.

ersucht die Kommission, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Vorlage der Legislativvorschläge für die neuen Agenturen geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um einen solchen harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit gemeinsamen Leitlinien die notwendige Voraussetzung für die Schaffung des harmonisierten Rahmens ist;

Personalpolitik

22.

stellt fest, dass die Stellenpläne der Agenturen gemäß der neuen Haushaltsordnung von der Haushaltsbehörde aufgestellt werden; unterstreicht die Bedeutung dieser Veränderung für das Verfahren zur Entlastung der Agenturen in den nächsten Jahren, was die Überprüfung der Anwendung des Statuts in Bezug auf Einstellung, Beförderungspolitik, Anteil freier Stellen und Einstellungspolitik anbelangt;

23.

stellt fest, dass in der Antwort auf einen Fragebogen im Verlauf des Haushaltsverfahrens für 2004 festgestellt wurde, dass die durchschnittliche Zahl von Jahren bis zur Beförderung in mehreren Agenturen erheblich niedriger lag, als von der Kommission mit ihrer Politik angestrebt wird, dass der Anteil freier Stellen, verglichen mit anderen Institutionen, erheblich höher war und mehrere der beantragten neuen Stellen nicht in der niedrigsten Besoldungsgruppe vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass die Personalpolitik eine wichtige Komponente bei der Überprüfung der bestehenden Agenturen sein sollte;

24.

ist der Auffassung, dass in der Personalpolitik der Agenturen die Haushaltsordnung, das Statut und die von den Organen generell angewandten besten Methoden beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission aufgefordert wurde, vor dem Haushaltsverfahren 2005 die Leitlinien für die Personalpolitik festzulegen, insbesondere den Anteil freier Stellen, die Beförderungsquote sowie den Umfang der Einstellungen und ein Standard-Laufbahnprofil;

25.

erinnert an den Grundsatz, dass die Agenturen so weit wie möglich Personal mit Zeitverträgen beschäftigen sollten, um sich Flexibilität und Effizienz zu bewahren;

26.

ist beunruhigt über die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht festgestellt wurden, u.a.: ungenaue Stellenausschreibungen, unvollständige Berichte der Ausleseausschüsse, fehlende vorherige Festlegung der auf die Bewerber anzuwendenden Bewertungskriterien (12); ist sehr besorgt, dass dies möglicherweise kein Einzelfall ist, sondern dass die Agenturen eventuell generell Schwierigkeiten haben, diese recht komplexen Verfahren in fairer und transparenter Weise abzuwickeln;

27.

ist der Auffassung, dass die von den Agenturen durchgeführten Auswahlverfahren denselben Standards entsprechen sollten wie die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Verfahren und dass sie nicht als Hintertür für einen leichten Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst angesehen werden sollten;

28.

ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Agenturen bei der Durchführung von Auswahlverfahren eine angemessene Unterstützung durch das EPSO erhalten und ein Mechanismus vorhanden ist, um das Ergebnis dieser Verfahren extern zu validieren, bevor Einstellungen vorgenommen werden.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 15.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 71 und72.

(6)  Berechnung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8).

(7)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 83-96.ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 53 (Ziffer 18).

(8)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0015.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(10)  P5_TA(2004)0015 (Ziffern 13-14).

(11)  P5_TA(2004)0015 (Ziffer 24).

(12)  Siehe Ziffer 13 des Sonderberichts des Rechnungshofes für 2002 (S. 64).

P5_TA(2004)0323

Entlastung 2002: Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0638/2003 — 2003/2255(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Agentur (1) (C5-0638/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0143/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1647/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (3), insbesondere auf Artikel 57a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0212/2004),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 22.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 19.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0638/2003 — 2003/2255(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Agentur (1) (C5-0638/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0143/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1647/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (3), insbesondere auf Artikel 57a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rats über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0212/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben genannten Bericht erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 185 der neuen Haushaltsordnung erstmals seine Befugnis wahrnimmt, dem Direktor der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2002 zu erteilen,

C.

in der Erwägung, dass der zuständige Ausschuss des Parlaments anlässlich der Aufnahme dieser neuen Beziehungen zur Agentur Antworten der Agentur auf Fragen erhalten hat, die der Ausschuss dieser übermittelt hatte,

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2002 und 2001

(1000 EUR)

 

2002

2001

Im Verlauf des Haushaltsjahres eingezogene EInnahmen (5)

Zuschuss der Kommission

14 534

14 000

Gemeinschaftszuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden

2 407

1 300

Beurteilungsgebühren

38 372

42 708

Beitrag EWR

313

288

Verschiedene Einnahmen

1 750

4 504

Einnahmen insgesamt (a)

57 376

62 800

Ausgaben des Haushaltsjahres

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

25 793

22 437

Übertragene Mittel

424

538

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

8 807

8 143

Übertragene Mittel

1 910

4 851

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

16 990

17 687

Übertragene Mittel

4 477

8 113

Ausgaben insgesamt (b)

58 401

61 769

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)  (6)

-1 025

1 031

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

4 040

1 926

Erstattungen an die Kommission

-4 040

0

Aus dem Vorjahr übertragene und annullierte Mittel

1 377

1 258

Wechselkursdifferenzen

- 141

345

Sonstige Anpassungen

- 211

- 520

Saldo des Haushaltsjahres

0

4 040

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Angaben der Agentur. Diese Tabellen ergeben eine zusammenfassende Darstellung der von der Agentur in ihrem Jahresabschluss ausgewiesenen Angaben.

Haushaltsvollzug — Finanzregelung

2.

erwartet, dass die Agentur bei der Annahme ihrer Finanzregelung die in der Stellungnahme Nr. 6/2003 des Rechnungshofes vom 17. Juli 2003 enthaltenen Empfehlungen vollständig berücksichtigt;

3.

begrüßt die zwischen der Agentur und der Kommission erzielte Einigung über die Zahlung des Gemeinschaftszuschusses in drei Tranchen, was dazu beitragen soll, den Umfang der Mittelübertragungen zu verringern; nimmt ferner zur Kenntnis, dass in Absprache mit dem Rechnungshof ein geändertes Verfahren für die Bearbeitung der Mittelbindungen in Fällen, in denen eine Untersuchung beschlossen wird, eingeführt wurde, um eine bessere Beachtung des Grundsatzes der Jährlichkeit zu erreichen; fordert die Agentur auf, auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Verwendung getrennter Mittel eine positive Auswirkung auf den Umfang der Mittelübertragungen haben kann;

4.

unterstreicht jedoch, dass die Situation der Mittelübertragungen, wie sie sich aus dem für die Untersuchungen durch eine nationale Agentur angewandten Verfahren ergibt, ungeachtet der erzielten Vereinbarung verbessert werden müsste;

5.

nimmt mit Interesse die zwischen der Agentur und der Kommission erzielte Vereinbarung zur Kenntnis, die gemäß der neuen Haushaltsordnung den positiven Saldo in der Bilanz der Agentur unter der Haushaltslinie des Gemeinschaftszuschusses ermöglicht, falls ihre Gebühreneinnahmen niedriger sein sollten als veranschlagt; weist darauf hin, dass die Aufgaben der Agentur, insbesondere im Bereich der Arzneimittelüberwachung, diejenigen übersteigen, für die von Unternehmen, die eine Genehmigung für Arzneimittel beantragen, Gebühren gezahlt werden; ist der Auffassung, dass diese Lösung, die eine unterschiedliche Behandlung von Mittelübertragungen im Zusammenhang mit Einnahmen aus Gemeinschaftszuschüssen und Gebühreneinnahmen gestattet, pragmatisch ist und, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Agentur, die erforderliche Flexibilität ermöglicht;

Jahresabschluss

6.

nimmt die Antwort der Agentur bezüglich der Maßnahmen zur Kenntnis, die getroffen wurden, um die Bearbeitung von für Inspektionen gezahlten Vorschüssen und tatsächlich fälligen Gebühren zu verbessern; erwartet, dass die Agentur noch genauere Informationen über die Verwendung von Kundeneinlagen übermittelt;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

7.

nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die im Hinblick auf eine Verbesserung der internen Kontrollverfahren getroffen wurden; erwartet, dass die Agentur in angemessener Weise der Notwendigkeit Rechnung trägt, systematisch die notwendigen Belege vorzulegen, bei denen Zahlungen geleistet werden sollen;

Sonstiges

8.

begrüßt den Beschluss der Agentur, die Arbeitsweise eines internen Auditdienstes zu formalisieren; erwartet, dass die Agentur und die Kommission weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit dieses Dienstes mit dem Internen Auditdienst der Kommission (IAS) treffen;

Horizontale Punkte betreffend die Agenturen und die Kommission

Umsetzung der neuen Haushaltsordnung — interne Prüfung und Kontrolle

9.

wiederholt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen (7) zur Entlastung der Agenturen für 2001 bezüglich der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vertreten hat; fordert die Kommission und die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, interne Prüfung, Management- und Kontrollverfahren, fortzusetzen, um sicherzustellen, dass ein kohärenter und harmonisierter Rahmen für die Arbeit der Agenturen geschaffen wird;

10.

erinnert daran, dass es in seiner Entlastungsentschließung für 2001 seine Besorgnis über die fehlende Kontrolle der Agenturen durch den Internen Auditdienst der Kommission (IAS) zum Ausdruck gebracht hat; zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass solche Kontrollen in diesem Jahr anscheinend nicht stattgefunden haben; ersucht die Kommission und den IAS, die Gründe für diese fehlenden Kontrollen zu nennen und mitzuteilen, wie viele Bedienstete dem Internen Prüfer zur Verfügung stehen, um Kontrollen in den Agenturen durchzuführen; erwartet, dass die Kommission mitteilt, wie sie gewährleisten kann, dass ausreichende und korrekte Kontrollen in den dezentralen Einrichtungen durchgeführt werden, insbesondere durch den IAS;

11.

hält es für wesentlich, dass sich die Agenturen den Untersuchungsbefugnissen von OLAF unter den gleichen Bedingungen wie die Organe unterwerfen müssen (8); ersucht den Rechnungshof, rechtzeitig bis zur Annahme der Entlastung mitzuteilen, ob die Gemeinschaftseinrichtungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (9) über die internen Untersuchungen von OLAF unter denselben Bedingungen beigetreten sind, wie sie im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehen waren;

Haushaltsführung

12.

stellt fest, dass in den Antworten einiger Agenturen auf den Fragebogen in Bezug auf die Frage, wie das immer wiederkehrende Problem von Mittelübertragungen in beträchtlichem Umfang gelöst werden könnte, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung erwähnt werden, die den Einsatz „getrennter Mittel“ vorsieht; fordert die Agenturen auf, ihre Analyse besser zu erklären und insbesondere mitzuteilen, welche ihrer Tätigkeiten mehrjährigen Charakter haben und aus solchen Mitteln finanziert werden könnten;

13.

ersucht die Kommission, ihren Standpunkt zu einer solchen Lösung mitzuteilen und für den Fall, dass sie diese Lösung für nicht durchführbar hält, Alternativen aufzuzeigen, die eine spürbare Verringerung des Umfangs der Übertragungen ermöglichen;

Überprüfung der Agenturen

14.

unterstreicht, dass die Kommission vor einem Beschluss über die Einrichtung einer Agentur eine eingehende Analyse des Bedarfs und des Mehrwerts der von ihnen zu leistenden Aufgaben, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vereinfachung der Verfahren, vornehmen muss;

15.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der derzeit von den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Tätigkeiten, die sich möglicherweise überschneiden oder dieselbe Zielsetzung haben, vorzunehmen, um geeignete Lösungen vorzuschlagen, einschließlich einer möglichen Zusammenlegung von Agenturen;

16.

ist besorgt darüber, dass in vielen Agenturen ein Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben besteht, bei dem die Verwaltungsausgaben die Ausgaben für operationelle Zwecke überschreiten; fordert daher die Kommission und die Agenturen auf, Ziele und einen Zeitplan festzusetzen, um den Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben zu verringern; stellt fest, dass zahlreiche Agenturen, wie aus dem Fragebogen hervorgeht, entsprechende Möglichkeiten sehen;

17.

ermutigt die Agenturen unter Hinweis auf die Antworten auf den Fragebogen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, ihre Kooperation untereinander zu verbessern, um ihren Bedürfnissen in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei der Entwicklung von Software) gerecht zu werden, und die Kosten zu senken, anstatt Lösungen zu verfolgen, die ursprünglich für die Kommission konzipiert waren, sich jedoch oft als zu schwerfällig und zu kompliziert für ihren spezifischen Bedarf erweisen;

18.

ermutigt die Agenturen, enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Ausschüssen des Parlaments herzustellen und zu entwickeln; ersucht seine im Tätigkeitsbereich der einzelnen Agenturen zuständigen Ausschüsse, ihr Vorgehen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle abzustimmen, um eine effiziente Überwachung der Tätigkeit der Agenturen sicherzustellen;

Neue Finanzierungsquellen

19.

begrüßt die Antworten und Ideen, die sich aus dem Fragebogen zu den Möglichkeiten anderer Finanzierungsquellen ergeben haben; stellt fest, dass zahlreiche derzeitige Finanzierungsmöglichkeiten und Vorschläge die Anmietung von Gebäuden und Einrichtungen sowie den Verkauf von Veröffentlichungen und Informationen betreffen; erkennt an, dass, u.a. aus Gründen der Unabhängigkeit, nicht alle Agenturen zusätzliche Finanzierungsquellen akzeptieren werden; verweist nachdrücklich auf die größenbedingten Kosteneinsparungen und die finanziellen Vorteile einer Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten bestimmter Agenturen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, konstruktive Vorschläge für die Erschließung neuer zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten, die den Umfang der Selbstfinanzierung erhöhen würden, vorzulegen;

20.

begrüßt die finanziellen Beiträge einiger Mitgliedstaaten oder Regionen für die in ihrem Gebiet untergebrachten Agenturen; hält es für wichtig, dass Rat und Kommission, insbesondere bei der Einrichtung neuer Agenturen, derartige Beiträge verlangen;

Harmonisierter Handlungsrahmen

21.

erinnert an die von ihm vertretene Auffassung (10), dass eine Vielfalt von Formen in den Strukturen der bestehenden Agenturen „wenig transparent und verständlich ist und sich auch angesichts der unterschiedlichen Aufgaben nicht rechtfertigen lässt“; ersucht die Kommission, eine Überprüfung aller bestehenden Agenturen vorzunehmen, um gegebenenfalls Änderungen ihrer Basisrechtsakte vorzuschlagen (11) und sie an die Modelle anzupassen, die für die künftige Rahmenregelung festzulegen sind; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese umfassende Überprüfung, die so bald wie möglich durchgeführt werden und auch die in dieser Entlastungsentschließung erwähnten horizontalen Aspekte berücksichtigen sollte, zu überwachen;

22.

ersucht die Kommission, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Vorlage der Legislativvorschläge für die neuen Agenturen geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um einen solchen harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit gemeinsamen Leitlinien die notwendige Voraussetzung für die Schaffung des harmonisierten Rahmens ist;

Personalpolitik

23.

stellt fest, dass die Stellenpläne der Agenturen gemäß der neuen Haushaltsordnung von der Haushaltsbehörde aufgestellt werden; unterstreicht die Bedeutung dieser Veränderung für das Verfahren zur Entlastung der Agenturen in den nächsten Jahren, was die Überprüfung der Anwendung des Statuts in Bezug auf Einstellung, Beförderungspolitik, Anteil freier Stellen und Einstellungspolitik anbelangt;

24.

stellt fest, dass in der Antwort auf einen Fragebogen im Verlauf des Haushaltsverfahrens für 2004 festgestellt wurde, dass die durchschnittliche Zahl von Jahren bis zur Beförderung in mehreren Agenturen erheblich niedriger lag, als von der Kommission mit ihrer Politik angestrebt wird, dass der Anteil freier Stellen, verglichen mit anderen Institutionen, erheblich höher war und mehrere der beantragten neuen Stellen nicht in der niedrigsten Besoldungsgruppe vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass die Personalpolitik eine wichtige Komponente bei der Überprüfung der bestehenden Agenturen sein sollte;

25.

ist der Auffassung, dass in der Personalpolitik der Agenturen die Haushaltsordnung, das Statut und die von den Organen generell angewandten besten Methoden beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission aufgefordert wurde, vor dem Haushaltsverfahren 2005 die Leitlinien für die Personalpolitik festzulegen, insbesondere den Anteil freier Stellen, die Beförderungsquote sowie den Umfang der Einstellungen und ein Standard-Laufbahnprofil;

26.

erinnert an den Grundsatz, dass die Agenturen so weit wie möglich Personal mit Zeitverträgen beschäftigen sollten, um sich Flexibilität und Effizienz zu bewahren;

27.

ist beunruhigt über die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht festgestellt wurden, u.a.: ungenaue Stellenausschreibungen, unvollständige Berichte der Ausleseausschüsse, fehlende vorherige Festlegung der auf die Bewerber anzuwendenden Bewertungskriterien (12); ist sehr besorgt, dass dies möglicherweise kein Einzelfall ist, sondern dass die Agenturen eventuell generell Schwierigkeiten haben, diese recht komplexen Verfahren in fairer und transparenter Weise abzuwickeln;

28.

ist der Auffassung, dass die von den Agenturen durchgeführten Auswahlverfahren denselben Standards entsprechen sollten wie die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Verfahren und dass sie nicht als Hintertür für einen leichten Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst angesehen werden sollten;

29.

ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Agenturen bei der Durchführung von Auswahlverfahren eine angemessene Unterstützung durch das EPSO erhalten und ein Mechanismus vorhanden ist, um das Ergebnis dieser Verfahren extern zu validieren, bevor Einstellungen vorgenommen werden.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 22.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 19.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  Der Betrag umfasst 5,2 Millionen Euro Einnahmen für den Haushaltsplan 2002 (10,7 Millionen Euro 2001).

(6)  Berechnung nach Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8).

(7)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 83-96. ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 53 (Ziffer 18).

(8)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0015.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(10)  P5_TA(2004)0015 (Ziffern 13-14).

(11)  P5_TA(2004)0015 (Ziffer 24).

(12)  Siehe Ziffer 13 des Sonderberichts des Rechnungshofes für 2002 (S. 64).

P5_TA(2004)0324

Entlastung 2002: Übersetzungszentrum

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0637/2003 — 2003/2247(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten des Zentrums (1) (C5-0637/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0142/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (3), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0212/2004),

1.

erteilt dem Direktor des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0637/2003 — 2003/2247(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten des Zentrums (1) (C5-0637/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9 März 2004 (C5-0142/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 zur Einrichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (3), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0212/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben genannten Bericht erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass es dem Direktor des Übersetzungszentrums am 6. November 2003 Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 erteilte (5), in seiner Entschließung jedoch unter anderem:

das Zentrum aufforderte, gemeinsam mit den luxemburgischen Behörden seine Maßnahmen auszuweiten, um eine Dauerlösung für das Problem seiner Räumlichkeiten zu finden,

das Zentrum ermutigte, die Maßnahmen fortzusetzen, mit denen sich im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Organen sicherstellen lässt,

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2002 und 2001

(1000 EUR)

 

2002

2001

Einnahmen

Einnahmen von den Einrichtungen der Europäischen Union

17 200

19 550

Einnahmen von den Organen der Europäischen Union

913

633

Sonstige Einnahmen

0

5

Finanzielle Erträge

494

458

Einnahmen insgesamt (a)

18 607

20 646

Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

10 005

13 862

Übertragene Mittel

98

892

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans (6)

Zahlungen

1 388

1 090

Übertragene Mittel

676

929

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

3 274

0

Übertragene Mittel

473

0

Ausgaben insgesamt (b)

15 914

16 773

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)  (7)

2 693

3 873

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

7 875

4 977

Aus dem Vorjahr übertragene und annullierte Mittel

259

240

Verschiedene Einnahmen

33

-

Mittelausstattung für Rückstellungen

-2 532

-1 221

Wechselkursdifferenzen

2

6

Saldo des Haushaltsjahres

8 330

7 875

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Angaben des Zentrums. In diesen Tabellen sind die vom Zentrum in seinem Jahresbericht ausgewiesenen Daten zusammenfassend dargestellt.

2.

nimmt die Absicht des Übersetzungszentrums zur Kenntnis, Maßnahmen zur Stärkung seines internen Kontrollsystems und insbesondere zur Risikobewertung zu treffen; erwartet, dass das Zentrum den zuständigen Ausschuss des Parlaments über derartige organisatorische Veränderungen unterrichtet, sobald diese internen Verfahren abgeschlossen sind;

Haushaltsvollzug

3.

begrüßt die Antwort des Zentrums auf den Fragebogen bezüglich der Entwicklung seiner Mittelübertragungen in den letzten Jahren, wobei eindeutig eine rückläufige Tendenz bei den Mittelübertragungen festzustellen ist; ermutigt das Zentrum, seine Anstrengungen fortzusetzen, um weitere Verbesserungen in diesem Bereich zu erzielen;

4.

nimmt die Bemühungen des Zentrums zur Kenntnis, positiv auf die Bemerkung des Rechnungshofes zu reagieren, die die Art und Weise betrifft, in der das Zentrum die Finanzbestimmungen anwenden sollte, wenn der Saldo für ein Haushaltsjahr als Einnahmen im Haushaltsplan für das nachfolgende Jahr verbucht wird; erwartet, dass das Zentrum eine endgültige Lösung entsprechend der Empfehlung des Rechnungshofes findet;

Räumlichkeiten des Übersetzungszentrums

5.

billigt die Bemühungen des Zentrums, eine Vereinbarung mit den luxemburgischen Behörden über seine Räumlichkeiten zu erzielen; stellt fest, dass bislang noch keine Lösung gefunden wurde; erinnert daran, dass die Organe bezüglich der Immobilienpolitik auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse generell die Auffassung vertreten, dass ein Kauf eine bessere Lösung ist als das Anmieten von Gebäuden; betont, dass für die Immobilienvorhaben Artikel 179 der Haushaltsordnung Anwendung findet; ermutigt das Zentrum, zusammen mit den luxemburgischen Behörden weitere Anstrengungen zu unternehmen, um eine dauerhafte Lösung seines Raumproblems, die seinen Bedürfnissen gerecht wird, zu finden;

Horizontale Punkte betreffend die Agenturen und die Kommission

Umsetzung der neuen Haushaltsordnung — interne Prüfung und Kontrolle

6.

wiederholt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen (8) zur Entlastung der Agenturen für 2001 bezüglich der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vertreten hat; fordert die Kommission und die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, interne Prüfung, Management- und Kontrollverfahren, fortzusetzen, um sicherzustellen, dass ein kohärenter und harmonisierter Rahmen für die Arbeit der Agenturen geschaffen wird;

7.

erinnert daran, dass es in seiner Entlastungsentschließung für 2001 seine Besorgnis über die fehlende Kontrolle der Agenturen durch den Internen Auditdienst der Kommission (IAS) zum Ausdruck gebracht hat; zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass solche Kontrollen in diesem Jahr anscheinend nicht stattgefunden haben; ersucht die Kommission und den IAS, die Gründe für diese fehlenden Kontrollen zu nennen und mitzuteilen, wie viele Bedienstete dem Internen Prüfer zur Verfügung stehen, um Kontrollen in den Agenturen durchzuführen; erwartet, dass die Kommission mitteilt, wie sie gewährleisten kann, dass ausreichende und korrekte Kontrollen in den dezentralen Einrichtungen durchgeführt werden, insbesondere durch den IAS;

8.

hält es für wesentlich, dass sich die Agenturen den Untersuchungsbefugnissen von OLAF unter den gleichen Bedingungen wie die Organe unterwerfen müssen (9); ersucht den Rechnungshof, rechtzeitig bis zur Annahme der Entlastung mitzuteilen, ob die Gemeinschaftseinrichtungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (10) über die internen Untersuchungen von OLAF unter denselben Bedingungen beigetreten sind, wie sie im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehen waren;

Haushaltsführung

9.

stellt fest, dass in den Antworten einiger Agenturen auf den Fragebogen in Bezug auf die Frage, wie das immer wiederkehrende Problem von Mittelübertragungen in beträchtlichem Umfang gelöst werden könnte, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung erwähnt werden, die den Einsatz „getrennter Mittel“ vorsieht; fordert die Agenturen auf, ihre Analyse besser zu erklären und insbesondere mitzuteilen, welche ihrer Tätigkeiten mehrjährigen Charakter haben und aus solchen Mitteln finanziert werden könnten;

10.

ersucht die Kommission, ihren Standpunkt zu einer solchen Lösung mitzuteilen und für den Fall, dass sie diese Lösung für nicht durchführbar hält, Alternativen aufzuzeigen, die eine spürbare Verringerung des Umfangs der Übertragungen ermöglichen;

Überprüfung der Agenturen

11.

unterstreicht, dass die Kommission vor einem Beschluss über die Einrichtung einer Agentur eine eingehende Analyse des Bedarfs und des Mehrwerts der von ihnen zu leistenden Aufgaben, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vereinfachung der Verfahren, vornehmen muss;

12.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der derzeit von den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Tätigkeiten, die sich möglicherweise überschneiden oder dieselbe Zielsetzung haben, vorzunehmen, um geeignete Lösungen vorzuschlagen, einschließlich einer möglichen Zusammenlegung von Agenturen;

13.

ist besorgt darüber, dass in vielen Agenturen ein Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben besteht, bei dem die Verwaltungsausgaben die Ausgaben für operationelle Zwecke überschreiten; fordert daher die Kommission und die Agenturen auf, Ziele und einen Zeitplan festzusetzen, um den Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben zu verringern; stellt fest, dass zahlreiche Agenturen, wie aus dem Fragebogen hervorgeht, entsprechende Möglichkeiten sehen;

14.

ermutigt die Agenturen unter Hinweis auf die Antworten auf den Fragebogen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, ihre Kooperation untereinander zu verbessern, um ihren Bedürfnissen in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei der Entwicklung von Software) gerecht zu werden, und die Kosten zu senken, anstatt Lösungen zu verfolgen, die ursprünglich für die Kommission konzipiert waren, sich jedoch oft als zu schwerfällig und zu kompliziert für ihren spezifischen Bedarf erweisen;

15.

ermutigt die Agenturen, enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Ausschüssen des Parlaments herzustellen und zu entwickeln; ersucht seine im Tätigkeitsbereich der einzelnen Agenturen zuständigen Ausschüsse, ihr Vorgehen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle abzustimmen, um eine effiziente Überwachung der Tätigkeit der Agenturen sicherzustellen;

Neue Finanzierungsquellen

16.

begrüßt die Antworten und Ideen, die sich aus dem Fragebogen zu den Möglichkeiten anderer Finanzierungsquellen ergeben haben; stellt fest, dass zahlreiche derzeitige Finanzierungsmöglichkeiten und Vorschläge die Anmietung von Gebäuden und Einrichtungen sowie den Verkauf von Veröffentlichungen und Informationen betreffen; erkennt an, dass, u.a. aus Gründen der Unabhängigkeit, nicht alle Agenturen zusätzliche Finanzierungsquellen akzeptieren werden; verweist nachdrücklich auf die größenbedingten Kosteneinsparungen und die finanziellen Vorteile einer Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten bestimmter Agenturen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, konstruktive Vorschläge für die Erschließung neuer zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten, die den Umfang der Selbstfinanzierung erhöhen würden, vorzulegen;

17.

begrüßt die finanziellen Beiträge einiger Mitgliedstaaten oder Regionen für die in ihrem Gebiet untergebrachten Agenturen; hält es für wichtig, dass Rat und Kommission, insbesondere bei der Einrichtung neuer Agenturen, derartige Beiträge verlangen;

18.

ist der Auffassung, dass das Übersetzungszentrum in der Lage sein sollte, alle freien Kapazitäten, unbeschadet der Priorität für die europäischen Institutionen, zu nutzen, um Dienstleistungen für andere internationale Organisationen gegen Zahlung einer Gebühr zu erbringen, die die Abhängigkeit vom Gemeinschaftshaushalt allmählich verringern würde;

Harmonisierter Handlungsrahmen

19.

erinnert an die von ihm vertretene Auffassung (11), dass eine Vielfalt von Formen in den Strukturen der bestehenden Agenturen „wenig transparent und verständlich ist und sich auch angesichts der unterschiedlichen Aufgaben nicht rechtfertigen lässt“; ersucht die Kommission, eine Überprüfung aller bestehenden Agenturen vorzunehmen, um gegebenenfalls Änderungen ihrer Basisrechtsakte vorzuschlagen (12) und sie an die Modelle anzupassen, die für die künftige Rahmenregelung festzulegen sind; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese umfassende Überprüfung, die so bald wie möglich durchgeführt werden und auch die in dieser Entlastungsentschließung erwähnten horizontalen Aspekte berücksichtigen sollte, zu überwachen;

20.

ersucht die Kommission, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Vorlage der Legislativvorschläge für die neuen Agenturen geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um einen solchen harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit gemeinsamen Leitlinien die notwendige Voraussetzung für die Schaffung des harmonisierten Rahmens ist;

Personalpolitik

21.

stellt fest, dass die Stellenpläne der Agenturen gemäß der neuen Haushaltsordnung von der Haushaltsbehörde aufgestellt werden; unterstreicht die Bedeutung dieser Veränderung für das Verfahren zur Entlastung der Agenturen in den nächsten Jahren, was die Überprüfung der Anwendung des Statuts in Bezug auf Einstellung, Beförderungspolitik, Anteil freier Stellen und Einstellungspolitik anbelangt.

22.

stellt fest, dass in der Antwort auf einen Fragebogen im Verlauf des Haushaltsverfahrens für 2004 festgestellt wurde, dass die durchschnittliche Zahl von Jahren bis zur Beförderung in mehreren Agenturen erheblich niedriger lag, als von der Kommission mit ihrer Politik angestrebt wird, dass der Anteil freier Stellen, verglichen mit anderen Institutionen, erheblich höher war und mehrere der beantragten neuen Stellen nicht in der niedrigsten Besoldungsgruppe vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass die Personalpolitik eine wichtige Komponente bei der Überprüfung der bestehenden Agenturen sein sollte;

23.

ist der Auffassung, dass in der Personalpolitik der Agenturen die Haushaltsordnung, das Statut und die von den Organen generell angewandten besten Methoden beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission aufgefordert wurde, vor dem Haushaltsverfahren 2005 die Leitlinien für die Personalpolitik festzulegen, insbesondere den Anteil freier Stellen, die Beförderungsquote sowie den Umfang der Einstellungen und ein Standard-Laufbahnprofil;

24.

erinnert an den Grundsatz, dass die Agenturen so weit wie möglich Personal mit Zeitverträgen beschäftigen sollten, um sich Flexibilität und Effizienz zu bewahren;

25.

ist beunruhigt über die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht festgestellt wurden, u.a.: ungenaue Stellenausschreibungen, unvollständige Berichte der Ausleseausschüsse, fehlende vorherige Festlegung der auf die Bewerber anzuwendenden Bewertungskriterien (13); ist sehr besorgt, dass dies möglicherweise kein Einzelfall ist, sondern dass die Agenturen eventuell generell Schwierigkeiten haben, diese recht komplexen Verfahren in fairer und transparenter Weise abzuwickeln;

26.

ist der Auffassung, dass die von den Agenturen durchgeführten Auswahlverfahren denselben Standards entsprechen sollten wie die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Verfahren und dass sie nicht als Hintertür für einen leichten Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst angesehen werden sollten;

27.

ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Agenturen bei der Durchführung von Auswahlverfahren eine angemessene Unterstützung durch das EPSO erhalten und ein Mechanismus vorhanden ist, um das Ergebnis dieser Verfahren extern zu validieren, bevor Einstellungen vorgenommen werden.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 65 und 66.

(6)  Das Zentrum hat 2002 einen Titel III in seinen HAushaltsplan eingesetzt, der alle Ausgaben für Übersetzungsverträge mit juristischen und natürlichen Personen umfasst.

(7)  Berechnung nach Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8).

(8)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 83-96. ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 53 (Ziffer 18).

(9)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0015.

(10)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(11)  P5_TA(2004)0015 (Ziffern 13-14).

(12)  P5_TA(2004)0015 (Ziffer 24).

(13)  Siehe Ziffer 13 des Sonderberichts des Rechnungshofes für 2002 (S. 64).

P5_TA(2004)0325

Entlastung 2002: Europäisches Zentraum für die Förderung der Berufsbildung

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0630/2003 — 2003/2240(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten des Zentrums (1) (C5-0630/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0136/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1655/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1416/76 (3), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0212/2004),

1.

erteilt dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 36.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 41.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0630/2003 — 2003/2240(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten des Zentrums (1) (C5-0630/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0136/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1655/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1416/76 (3), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0212/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben genannten Bericht erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass es dem Verwaltungsrat des Zentrums (CEDEFOP) am 8. April 2003 Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 erteilte (5), in seiner Entschließung jedoch unter anderem:

bedauerte, dass das Zentrum die Ausschreibungsverfahren für die Auftragsvergabe nicht vollständig eingehalten hat, und das Zentrum aufforderte, seine Anstrengungen im Hinblick auf eine bessere Arbeitsplanung fortzuführen, um Dringlichkeiten zu vermeiden, die in der Vergangenheit die Nichteinhaltung der Regeln für die öffentliche Auftragsvergabe nach sich zogen,

vorschlug, dass angesichts der bevorstehenden Erweiterung die Zusammenarbeit zwischen dem CEDEFOP und der Europäischen Stiftung für Berufsbildung überwacht und die Möglichkeit einer weiteren Stärkung dieser Zusammenarbeit geprüft werden sollte,

auf der Grundlage der externen Bewertung der Tätigkeit des Zentrums forderte, Anstrengungen zu unternehmen, um das öffentliche Profil des CEDEFOP auszuweiten, und Verbesserungen bei der Verbreitung und Ausrichtung der Informationen des Zentrums anzustreben,

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2002 und 2001

(1000 EUR)

 

2002

2001

Einnahmen

Zuschüsse der Kommission

12 135

13 200

Einnahmen aus früheren Haushaltsjahren

25

724

Verschiedene Einnahmen

3

0

Zweckgebundene Einnahmen (Phare + Dritte)

333

402

Finanzielle Erträge

50

104

Einnahmen insgesamt (a)

12 546

14 430

Aus Mitteln des Haushaltsjahres getätigte Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

7 570

7 231

Übertragene Mittel

298

266

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

767

700

Übertragene Mittel

345

323

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans (ohne zweckgebunde Einnahmen)

Zahlungen

2 491

2 720

Übertragene Mittel

2 189

2 059

Zweckgebunde Einnahmen (Phare + Dritte)

Zahlungen

0

277

Übertragene Mittel

187

453

Ausgaben insgesamt (b)

13 847

14 029

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)  (6)

-1 301

401

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

532

228

Aus dem Vorjahr übertragene und annullierte Mittel

215

349

Aus dem Vorjahr wiederzuverwendende, aber nicht in Anspruch genommene Mittel

8

12

Wechselkursdifferenzen

1

- 2

Saldo des Haushaltsjahres

- 545

532

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung.

2.

nimmt die Antwort des Zentrums auf die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach das Zentrum seine Vereinbarung mit der Kommission über die Kostenbegleichung für den Fall der gemeinsamen Beteiligung an einer internationalen Veranstaltung formalisieren sollte; erwartet, dass es vom Zentrum und von der Kommission über den genauen Inhalt der Vereinbarung unterrichtet wird, insbesondere was die vom Rechnungshof angeregten Kontrollen anbelangt;

Sonstige Bemerkungen

3.

erwartet, dass das Zentrum den zuständigen Ausschuss des Parlaments unterrichtet, sobald die interne Auditstelle eingerichtet und einsatzbereit ist, und ihm mitteilt, wann seiner Ansicht nach die Arbeit im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der internen Kontrollnormen abgeschlossen sein wird;

4.

nimmt Kenntnis von dem Gemeinsamen Fortschrittsbericht vom 23. September 2003 über die Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, der einen Überblick über gemeinsame Initiativen und Aktionen gibt, die insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts und eine wirksame Beteiligung der Beitrittsländer an den Tätigkeiten des Zentrums nach der Erweiterung eingeleitet bzw. durchgeführt wurden; ersucht das Zentrum, die Europäische Stiftung für Berufsbildung und die Kommission, dem Parlament nach erfolgtem Beitritt der „10“ über die Ergebnisse einer Verlagerung von Arbeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung in diese Länder unter Federführung des CEDEFOP Bericht zu erstatten;

Horizontale Punkte betreffend die Agenturen und die Kommission

Umsetzung der neuen Haushaltsordnung — interne Prüfung und Kontrolle

5.

wiederholt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen (7) zur Entlastung der Agenturen für 2001 bezüglich der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vertreten hat; fordert die Kommission und die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, interne Prüfung, Management- und Kontrollverfahren, fortzusetzen, um sicherzustellen, dass ein kohärenter und harmonisierter Rahmen für die Arbeit der Agenturen geschaffen wird;

6.

erinnert daran, dass es in seiner Entlastungsentschließung für 2001 seine Besorgnis über die fehlende Kontrolle der Agenturen durch den Internen Auditdienst der Kommission (IAS) zum Ausdruck gebracht hat; zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass solche Kontrollen in diesem Jahr anscheinend nicht stattgefunden haben; ersucht die Kommission und den IAS, die Gründe für diese fehlenden Kontrollen zu nennen und mitzuteilen, wie viele Bedienstete dem Internen Prüfer zur Verfügung stehen, um Kontrollen in den Agenturen durchzuführen; erwartet, dass die Kommission mitteilt, wie sie gewährleisten kann, dass ausreichende und korrekte Kontrollen in den dezentralen Einrichtungen durchgeführt werden, insbesondere durch den IAS;

7.

hält es für wesentlich, dass sich die Agenturen den Untersuchungsbefugnissen von OLAF unter den gleichen Bedingungen wie die Organe unterwerfen müssen (8); ersucht den Rechnungshof, rechtzeitig bis zur Annahme der Entlastung mitzuteilen, ob die Gemeinschaftseinrichtungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (9) über die internen Untersuchungen von OLAF unter denselben Bedingungen beigetreten sind, wie sie im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehen waren;

Haushaltsführung

8.

stellt fest, dass in den Antworten einiger Agenturen auf den Fragebogen in Bezug auf die Frage, wie das immer wiederkehrende Problem von Mittelübertragungen in beträchtlichem Umfang gelöst werden könnte, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung erwähnt werden, die den Einsatz „getrennter Mittel“ vorsieht; fordert die Agenturen auf, ihre Analyse besser zu erklären und insbesondere mitzuteilen, welche ihrer Tätigkeiten mehrjährigen Charakter haben und aus solchen Mitteln finanziert werden könnten;

9.

ersucht die Kommission, ihren Standpunkt zu einer solchen Lösung mitzuteilen und für den Fall, dass sie diese Lösung für nicht durchführbar hält, Alternativen aufzuzeigen, die eine spürbare Verringerung des Umfangs der Übertragungen ermöglichen;

Überprüfung der Agenturen

10.

unterstreicht, dass die Kommission vor einem Beschluss über die Einrichtung einer Agentur eine eingehende Analyse des Bedarfs und des Mehrwerts der von ihnen zu leistenden Aufgaben, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vereinfachung der Verfahren, vornehmen muss;

11.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der derzeit von den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Tätigkeiten, die sich möglicherweise überschneiden oder dieselbe Zielsetzung haben, vorzunehmen, um geeignete Lösungen vorzuschlagen, einschließlich einer möglichen Zusammenlegung von Agenturen;

12.

ist besorgt darüber, dass in vielen Agenturen ein Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben besteht, bei dem die Verwaltungsausgaben die Ausgaben für operationelle Zwecke überschreiten; fordert daher die Kommission und die Agenturen auf, Ziele und einen Zeitplan festzusetzen, um den Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben zu verringern; stellt fest, dass zahlreiche Agenturen, wie aus dem Fragebogen hervorgeht, entsprechende Möglichkeiten sehen;

13.

ermutigt die Agenturen unter Hinweis auf die Antworten auf den Fragebogen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, ihre Kooperation untereinander zu verbessern, um ihren Bedürfnissen in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei der Entwicklung von Software) gerecht zu werden, und die Kosten zu senken, anstatt Lösungen zu verfolgen, die ursprünglich für die Kommission konzipiert waren, sich jedoch oft als zu schwerfällig und zu kompliziert für ihren spezifischen Bedarf erweisen;

14.

ermutigt die Agenturen, enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Ausschüssen des Parlaments herzustellen und zu entwickeln; ersucht seine im Tätigkeitsbereich der einzelnen Agenturen zuständigen Ausschüsse, ihr Vorgehen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle abzustimmen, um eine effiziente Überwachung der Tätigkeit der Agenturen sicherzustellen;

Neue Finanzierungsquellen

15.

begrüßt die Antworten und Ideen, die sich aus dem Fragebogen zu den Möglichkeiten anderer Finanzierungsquellen ergeben haben; stellt fest, dass zahlreiche derzeitige Finanzierungsmöglichkeiten und Vorschläge die Anmietung von Gebäuden und Einrichtungen sowie den Verkauf von Veröffentlichungen und Informationen betreffen; erkennt an, dass, u.a. aus Gründen der Unabhängigkeit, nicht alle Agenturen zusätzliche Finanzierungsquellen akzeptieren werden; verweist nachdrücklich auf die größenbedingten Kosteneinsparungen und die finanziellen Vorteile einer Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten bestimmter Agenturen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, konstruktive Vorschläge für die Erschließung neuer zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten, die den Umfang der Selbstfinanzierung erhöhen würden, vorzulegen;

16.

begrüßt die finanziellen Beiträge einiger Mitgliedstaaten oder Regionen für die in ihrem Gebiet untergebrachten Agenturen; hält es für wichtig, dass Rat und Kommission, insbesondere bei der Einrichtung neuer Agenturen, derartige Beiträge verlangen;

Harmonisierter Handlungsrahmen

17.

erinnert an die von ihm vertretene Auffassung (10), dass eine Vielfalt von Formen in den Strukturen der bestehenden Agenturen „wenig transparent und verständlich ist und sich auch angesichts der unterschiedlichen Aufgaben nicht rechtfertigen lässt“; ersucht die Kommission, eine Überprüfung aller bestehenden Agenturen vorzunehmen, um gegebenenfalls Änderungen ihrer Basisrechtsakte vorzuschlagen (11) und sie an die Modelle anzupassen, die für die künftige Rahmenregelung festzulegen sind; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese umfassende Überprüfung, die so bald wie möglich durchgeführt werden und auch die in dieser Entlastungsentschließung erwähnten horizontalen Aspekte berücksichtigen sollte, zu überwachen;

18.

ersucht die Kommission, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Vorlage der Legislativvorschläge für die neuen Agenturen geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um einen solchen harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit gemeinsamen Leitlinien die notwendige Voraussetzung für die Schaffung des harmonisierten Rahmens ist;

Personalpolitik

19.

stellt fest, dass die Stellenpläne der Agenturen gemäß der neuen Haushaltsordnung von der Haushaltsbehörde aufgestellt werden; unterstreicht die Bedeutung dieser Veränderung für das Verfahren zur Entlastung der Agenturen in den nächsten Jahren, was die Überprüfung der Anwendung des Statuts in Bezug auf Einstellung, Beförderungspolitik, Anteil freier Stellen und Einstellungspolitik anbelangt;

20.

stellt fest, dass in der Antwort auf einen Fragebogen im Verlauf des Haushaltsverfahrens für 2004 festgestellt wurde, dass die durchschnittliche Zahl von Jahren bis zur Beförderung in mehreren Agenturen erheblich niedriger lag, als von der Kommission mit ihrer Politik angestrebt wird, dass der Anteil freier Stellen, verglichen mit anderen Institutionen, erheblich höher war und mehrere der beantragten neuen Stellen nicht in der niedrigsten Besoldungsgruppe vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass die Personalpolitik eine wichtige Komponente bei der Überprüfung der bestehenden Agenturen sein sollte;

21.

ist der Auffassung, dass in der Personalpolitik der Agenturen die Haushaltsordnung, das Statut und die von den Organen generell angewandten besten Methoden beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission aufgefordert wurde, vor dem Haushaltsverfahren 2005 die Leitlinien für die Personalpolitik festzulegen, insbesondere den Anteil freier Stellen, die Beförderungsquote sowie den Umfang der Einstellungen und ein Standard-Laufbahnprofil;

22.

erinnert an den Grundsatz, dass die Agenturen so weit wie möglich Personal mit Zeitverträgen beschäftigen sollten, um sich Flexibilität und Effizienz zu bewahren;

23.

ist beunruhigt über die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht festgestellt wurden, u.a.: ungenaue Stellenausschreibungen, unvollständige Berichte der Ausleseausschüsse, fehlende vorherige Festlegung der auf die Bewerber anzuwendenden Bewertungskriterien (12); ist sehr besorgt, dass dies möglicherweise kein Einzelfall ist, sondern dass die Agenturen eventuell generell Schwierigkeiten haben, diese recht komplexen Verfahren in fairer und transparenter Weise abzuwickeln;

24.

ist der Auffassung, dass die von den Agenturen durchgeführten Auswahlverfahren denselben Standards entsprechen sollten wie die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Verfahren und dass sie nicht als Hintertür für einen leichten Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst angesehen werden sollten;

25.

ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Agenturen bei der Durchführung von Auswahlverfahren eine angemessene Unterstützung durch das EPSO erhalten und ein Mechanismus vorhanden ist, um das Ergebnis dieser Verfahren extern zu validieren, bevor Einstellungen vorgenommen werden.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 36.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 41.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 82 und 83.

(6)  Berechnung nach Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8).

(7)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 83-96. ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 53 (Ziffer 18).

(8)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0015.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(10)  P5_TA(2004)0015 (Ziffern 13-14).

(11)  P5_TA(2004)0015 (Ziffer 24).

(12)  Siehe Ziffer 13 des Sonderberichts des Rechnungshofes für 2002 (S. 64).

P5_TA(2004)0326

Entlastung 2002: Eurojust

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors von Eurojust für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0662/2003 — 2003/2256(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten von Eurojust (1) (C5-0662/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0150/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und den Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (3), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0212/2004),

1.

erteilt dem Direktor von Eurojust Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 42.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors von Eurojust für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0662/2003 — 2003/2256(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten von Eurojust (1) (C5-0662/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0150/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und den Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (3), und insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0212/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben genannten Bericht erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass Eurojust seit Ende 2002 funktionsfähig ist und das Parlament gemäß Artikel 185 der neuen Haushaltsordnung erstmals seine Zuständigkeit wahrnimmt, dem Direktor von Eurojust Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans zu erteilen,

C.

in der Erwägung, dass der zuständige Ausschuss des Parlaments Informationen erhalten hat, mit denen Eurojust die ihm vom Ausschuss übermittelten Fragen beantwortete,

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung von Eurojust ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Haushaltsjahr 2002

(1000 euros)

 

2002

Einnahmen

Zuschüsse der Kommission

1 478

Einnahmen insgesamt (a)

1 478

Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

205

Übertragene Mittel

42

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

793

Übertragene Mittel

268

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

213

Übertragene Mittel

37

Ausgaben insgesamt (b)

1 558

Saldo des Haushaltsjahres (a-b)  (5)

- 80

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Angaben von Eurojust — Diese Tabellen geben eine zusammenfassende Darstellung der von Eurojust in seinem Jahresabschluss ausgewiesenen Angaben.

Haushaltsvollzug

2.

nimmt den Standpunkt von Eurojust zur Kenntnis, dass es sich jetzt darauf konzentriert, seine Arbeit aufzunehmen, und Probleme im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug, die in dieser Anfangsphase möglicherweise auftreten, ab dem Haushaltsjahr 2004 voraussichtlich überwunden sein werden;

Finanzregelung

3.

äußert seine Genugtuung darüber, dass eine Einigung über die Einhaltung der Rahmenfinanzregelung durch Eurojust anscheinend unmittelbar bevorsteht; fordert, dass es über die endgültige Einigung in dieser Angelegenheit vollständig unterrichtet wird;

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

4.

begrüßt die Bereitschaft von Eurojust, sich auf die Erfahrungen, Mechanismen und Arbeitsmethoden bestehender Einrichtungen zu stützen; nimmt Kenntnis von seiner Bemerkung zu den Schwierigkeiten, mit denen eine kleine Agentur konfrontiert sein kann, wenn sie mit einer weitaus größeren und komplexeren Institution wie der Kommission zu tun hat;

5.

begrüßt den Standpunkt von Eurojust, das davon ausgeht, dass es von den Dienststellen der Kommission Hilfe und Ratschläge erhalten wird, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung sowie interne Kontrolle;

6.

fordert Eurojust auf, sich um die Herstellung guter Arbeitsbeziehungen zum Parlament und dessen zuständigen Ausschüssen, sowohl im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als auch in den mit seinen spezifischen Aufgaben zusammenhängenden Fragen, zu bemühen;

Horizontale Punkte betreffend die Agenturen und die Kommission

Umsetzung der neuen Haushaltsordnung — interne Prüfung und Kontrolle

7.

wiederholt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen (6) zur Entlastung der Agenturen für 2001 bezüglich der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vertreten hat; fordert die Kommission und die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, interne Prüfung, Management- und Kontrollverfahren, fortzusetzen, um sicherzustellen, dass ein kohärenter und harmonisierter Rahmen für die Arbeit der Agenturen geschaffen wird;

8.

erinnert daran, dass es in seiner Entlastungsentschließung für 2001 seine Besorgnis über die fehlende Kontrolle der Agenturen durch den Internen Auditdienst der Kommission (IAS) zum Ausdruck gebracht hat; zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass solche Kontrollen in diesem Jahr anscheinend nicht stattgefunden haben; ersucht die Kommission und den IAS, die Gründe für diese fehlenden Kontrollen zu nennen und mitzuteilen, wie viele Bedienstete dem Internen Prüfer zur Verfügung stehen, um Kontrollen in den Agenturen durchzuführen; erwartet, dass die Kommission mitteilt, wie sie gewährleisten kann, dass ausreichende und korrekte Kontrollen in den dezentralen Einrichtungen durchgeführt werden, insbesondere durch den IAS;

9.

hält es für wesentlich, dass sich die Agenturen den Untersuchungsbefugnissen von OLAF unter den gleichen Bedingungen wie die Organe unterwerfen müssen (7); ersucht den Rechnungshof, rechtzeitig bis zur Annahme der Entlastung, ob die Gemeinschaftseinrichtungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (8) über die internen Untersuchungen von OLAF unter denselben Bedingungen beigetreten sind, wie sie im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehen waren;

Haushaltsführung

10.

stellt fest, dass in den Antworten einiger Agenturen auf den Fragebogen in Bezug auf die Frage, wie das immer wiederkehrende Problem von Mittelübertragungen in beträchtlichem Umfang gelöst werden könnte, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung erwähnt werden, die den Einsatz „getrennter Mittel“ vorsieht; fordert die Agenturen auf, ihre Analyse besser zu erklären und insbesondere mitzuteilen, welche ihrer Tätigkeiten mehrjährigen Charakter haben und aus solchen Mitteln finanziert werden könnten;

11.

ersucht die Kommission, ihren Standpunkt zu einer solchen Lösung mitzuteilen und für den Fall, dass sie diese Lösung für nicht durchführbar hält, Alternativen aufzuzeigen, die eine spürbare Verringerung des Umfangs der Übertragungen ermöglichen;

Überprüfung der Agenturen

12.

unterstreicht, dass die Kommission vor einem Beschluss über die Einrichtung einer Agentur eine eingehende Analyse des Bedarfs und des Mehrwerts der von ihnen zu leistenden Aufgaben, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vereinfachung der Verfahren, vornehmen muss;

13.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der derzeit von den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Tätigkeiten, die sich möglicherweise überschneiden oder dieselbe Zielsetzung haben, vorzunehmen, um geeignete Lösungen vorzuschlagen, einschließlich einer möglichen Zusammenlegung von Agenturen;

14.

ist besorgt darüber, dass in vielen Agenturen ein Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben besteht, bei dem die Verwaltungsausgaben die Ausgaben für operationelle Zwecke überschreiten; fordert daher die Kommission und die Agenturen auf, Ziele und einen Zeitplan festzusetzen, um den Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben zu verringern; stellt fest, dass zahlreiche Agenturen, wie aus dem Fragebogen hervorgeht, entsprechende Möglichkeiten sehen;

15.

ermutigt die Agenturen unter Hinweis auf die Antworten auf den Fragebogen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, ihre Kooperation untereinander zu verbessern, um ihren Bedürfnissen in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei der Entwicklung von Software) gerecht zu werden, und die Kosten zu senken, anstatt Lösungen zu verfolgen, die ursprünglich für die Kommission konzipiert waren, sich jedoch oft als zu schwerfällig und zu kompliziert für ihren spezifischen Bedarf erweisen;

16.

ermutigt die Agenturen, enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Ausschüssen des Parlaments herzustellen und zu entwickeln; ersucht seine im Tätigkeitsbereich der einzelnen Agenturen zuständigen Ausschüsse, ihr Vorgehen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle abzustimmen, um eine effiziente Überwachung der Tätigkeit der Agenturen sicherzustellen;

Neue Finanzierungsquellen

17.

begrüßt die Antworten und Ideen, die sich aus dem Fragebogen zu den Möglichkeiten anderer Finanzierungsquellen ergeben haben; stellt fest, dass zahlreiche derzeitige Finanzierungsmöglichkeiten und Vorschläge die Anmietung von Gebäuden und Einrichtungen sowie den Verkauf von Veröffentlichungen und Informationen betreffen; erkennt an, dass, u.a. aus Gründen der Unabhängigkeit, nicht alle Agenturen zusätzliche Finanzierungsquellen akzeptieren werden; verweist nachdrücklich auf die größenbedingten Kosteneinsparungen und die finanziellen Vorteile einer Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten bestimmter Agenturen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, konstruktive Vorschläge für die Erschließung neuer zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten, die den Umfang der Selbstfinanzierung erhöhen würden, vorzulegen;

18.

begrüßt die finanziellen Beiträge einiger Mitgliedstaaten oder Regionen für die in ihrem Gebiet untergebrachten Agenturen; hält es für wichtig, dass Rat und Kommission, insbesondere bei der Einrichtung neuer Agenturen, derartige Beiträge verlangen;

Harmonisierter Handlungsrahmen

19.

erinnert an die von ihm vertretene Auffassung (9), dass eine Vielfalt von Formen in den Strukturen der bestehenden Agenturen „wenig transparent und verständlich ist und sich auch angesichts der unterschiedlichen Aufgaben nicht rechtfertigen lässt“; ersucht die Kommission, eine Überprüfung aller bestehenden Agenturen vorzunehmen, um gegebenenfalls Änderungen ihrer Basisrechtsakte vorzuschlagen (10) und sie an die Modelle anzupassen, die für die künftige Rahmenregelung festzulegen sind; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese umfassende Überprüfung, die so bald wie möglich durchgeführt werden und auch die in dieser Entlastungsentschließung erwähnten horizontalen Aspekte berücksichtigen sollte, zu überwachen;

20.

ersucht die Kommission, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Vorlage der Legislativvorschläge für die neuen Agenturen geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um einen solchen harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit gemeinsamen Leitlinien die notwendige Voraussetzung für die Schaffung des harmonisierten Rahmens ist;

Personalpolitik

21.

stellt fest, dass die Stellenpläne der Agenturen gemäß der neuen Haushaltsordnung von der Haushaltsbehörde aufgestellt werden; unterstreicht die Bedeutung dieser Veränderung für das Verfahren zur Entlastung der Agenturen in den nächsten Jahren, was die Überprüfung der Anwendung des Statuts in Bezug auf Einstellung, Beförderungspolitik, Anteil freier Stellen und Einstellungspolitik anbelangt;

22.

stellt fest, dass in der Antwort auf einen Fragebogen im Verlauf des Haushaltsverfahrens für 2004 festgestellt wurde, dass die durchschnittliche Zahl von Jahren bis zur Beförderung in mehreren Agenturen erheblich niedriger lag, als von der Kommission mit ihrer Politik angestrebt wird, dass der Anteil freier Stellen, verglichen mit anderen Institutionen, erheblich höher war und mehrere der beantragten neuen Stellen nicht in der niedrigsten Besoldungsgruppe vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass die Personalpolitik eine wichtige Komponente bei der Überprüfung der bestehenden Agenturen sein sollte;

23.

ist der Auffassung, dass in der Personalpolitik der Agenturen die Haushaltsordnung, das Statut und die von den Organen generell angewandten besten Methoden beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission aufgefordert wurde, vor dem Haushaltsverfahren 2005 die Leitlinien für die Personalpolitik festzulegen, insbesondere den Anteil freier Stellen, die Beförderungsquote sowie den Umfang der Einstellungen und ein Standard-Laufbahnprofil;

24.

erinnert an den Grundsatz, dass die Agenturen so weit wie möglich Personal mit Zeitverträgen beschäftigen sollten, um sich Flexibilität und Effizienz zu bewahren;

25.

ist beunruhigt über die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht festgestellt wurden, u.a.: ungenaue Stellenausschreibungen, unvollständige Berichte der Ausleseausschüsse, fehlende vorherige Festlegung der auf die Bewerber anzuwendenden Bewertungskriterien (11); ist sehr besorgt, dass dies möglicherweise kein Einzelfall ist, sondern dass die Agenturen eventuell generell Schwierigkeiten haben, diese recht komplexen Verfahren in fairer und transparenter Weise abzuwickeln;

26.

ist der Auffassung, dass die von den Agenturen durchgeführten Auswahlverfahren denselben Standards entsprechen sollten wie die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Verfahren und dass sie nicht als Hintertür für einen leichten Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst angesehen werden sollten;

27.

ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Agenturen bei der Durchführung von Auswahlverfahren eine angemessene Unterstützung durch das EPSO erhalten und ein Mechanismus vorhanden ist, um das Ergebnis dieser Verfahren extern zu validieren, bevor Einstellungen vorgenommen werden.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 42.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  Berechnung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8).

(6)  ABl. L 148 — 16.6.2003, S. 83 — 96. ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 53 (Ziffer 18).

(7)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0015.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(9)  P5_TA(2004)0015 (Ziffern 13-14).

(10)  P5_TA(2004)0015 (Ziffer 24).

(11)  Siehe Ziffer 13 des Sonderberichts des Rechnungshofes für 2002 (S. 64).

P5_TA(2004)0327

Entlastung 2002: Europäische Stiftung für Berufsbildung

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0641/2003 — 2003/2259(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Stiftung (1) (C5-0641/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0144/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (3), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0212/2004),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 47.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0641/2003 — 2003/2259(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Agentur (1) (C5-0641/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0144/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (3), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0212/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben genannten Bericht erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 185 der neuen Haushaltsordnung erstmals seine Zuständigkeit wahrnimmt, dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2002 zu erteilen,

C.

in der Erwägung, dass der zuständige Ausschuss des Parlaments nach der Aufnahme dieser neuen Beziehungen von der Stiftung Informationen zur Beantwortung der an sie gerichteten Fragen erhalten hat,

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 (5)

(1000 EUR)

 

2002

2001

Einnahmen

Eigene Einnahmen

 

 

Zuschüsse der Kommission

13 179

16 800

Verschiedene Einnahmen

23

47

Finanzielle Erträge

140

290

Einnahmen insgesamt (a)

13 342

17 137

Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

10 153

9 746

Übertragene Mittel

215

356

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

805

862

Übertragene Mittel

559

541

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

2 307

2 572

Übertragene Mittel

2 591

2 595

Ausgaben insgesamt (b)

16 631

16 672

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)  (6)

-3 289

465

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

4 055

3 352

Übertragene und annullierte Mittel

424

258

Wiederverwendung der im Haushaltsjahr 2001 (2000) nicht verwendeten Mittel

0

0

Erstattungen an die Kommission

-3 352

0

Wechselkursdifferenzen

6

- 20

Saldo des Haushaltsjahres

-2 155

4 055

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Angaben der Stiftung

Haushaltsvollzug — Rechnungsprüfung und Kontrolle

2.

nimmt die Kritik des Rechnungshofs an der nach wie vor hohen Übertragungsrate bei den Mitteln für operative Tätigkeiten sowie seine Bemerkung zur Kenntnis, dass die Stiftung die Überwachung ihres Programms verbessern sollte; nimmt ferner die Antwort der Stiftung in dieser Angelegenheit zur Kenntnis, aus der hervorging, dass für das Jahr nach 2002 eine Reduzierung der Mittelübertragungen zu erwarten sei und die Einführung mehrjähriger Zahlungsermächtigungen zur Lösung des Problems beitragen werde;

3.

fordert die Stiftung auf, ihre Analyse der durch die neue Haushaltsordnung gebotenen Optionen im Hinblick auf die Verringerung der Mittelübertragungen und eine bessere Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit näher zu erläutern;

4.

nimmt mit Genugtuung die Absicht der Stiftung zur Kenntnis, die 24 internen Kontrollnormen anzunehmen, um bis Ende 2004 eine vollständige Übereinstimmung mit diesen Normen zu erreichen; nimmt ferner die Maßnahmen zur Kenntnis, die im Hinblick auf die Einrichtung einer internen Auditstelle getroffen wurden; unterstreicht die Bedeutung einer Zusammenarbeit mit dem Internen Auditdienst der Kommission;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass der Zuschuss der Gemeinschaft für die Stiftung in regelmäßigen Tranchen gezahlt wird; nimmt ferner die in den Antworten der Stiftung auf den Fragebogen enthaltene Bemerkung zur Kenntnis, dass Verzögerungen bei der Zahlung der Tranchen zu einem Problem bei den Kassenmitteln führten; ist der Auffassung, dass solche Situationen negative Auswirkungen auf die Durchführung des Arbeitsprogramms haben können;

6.

fordert die Kommission und die Stiftung auf, ihre Koordinierung zu verbessern und durch geeignete Lösungen das erneute Auftreten derartiger Probleme zu vermeiden; ersucht die Kommission, die zuständigen Ausschüsse des Parlaments über das Problem und über die zur Bereinigung dieser Situation getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;

Jahresabschluss

7.

nimmt die Antwort der Stiftung auf die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, die die Darstellung der Mittel von Abkommen, die sie im Rahmen der technischen Hilfe aus den Programmen Tacis, Phare und Tempus verwaltet, in ihrem Jahresabschluss für das Jahr 2003 betrifft; nimmt zur Kenntnis, dass die Stiftung nach Konsultation der Kommission bereit ist, die geeignete Lösung zu finden, um der Bemerkung des Rechnungshofes Folge zu leisten;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

8.

fordert die Stiftung auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission dafür Sorge zu tragen, dass sie der Bemerkung des Rechnungshofes bezüglich der Überprüfung der Situation, dass nur diejenigen ehemaligen Bediensteten der Stiftung Arbeitslosengeld erhalten, die auch Anspruch darauf haben, in geeigneter Weise nachkommt;

Sonstiges

9.

nimmt die Bereitschaft der Stiftung zur Kenntnis, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen; wiederholt seine Forderung an die Kommission, den Sachverstand der Stiftung in einem weiter gefassten geographischen Rahmen zu nutzen, als dies bislang der Fall ist, und technische Unterstützung für Programme wie Tempus und Erasmus Mundus zu leisten;

10.

nimmt Kenntnis von dem Gemeinsamen Fortschrittsbericht vom 23. September 2003 über die Zusammenarbeit zwischen der Stiftung und dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP), der einen Überblick über gemeinsame Initiativen und Aktionen gibt, die insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts und eine wirksame Beteiligung der Beitrittsländer an den Tätigkeiten des CEDEFOP nach der Erweiterung eingeleitet bzw. durchgeführt wurden; ersucht die Europäische Stiftung für die Förderung der Berufsbildung, das CEDEFOP und die Kommission, dem Parlament nach erfolgtem Beitritt der „10“ über die Ergebnisse einer Verlagerung von Arbeit der Europäischen Stiftung für die Förderung der Berufsbildung in diese Länder unter Federführung des CEDEFOP Bericht zu erstatten;

Horizontale Punkte betreffend die Agenturen und die Kommission

Umsetzung der neuen Haushaltsordnung — interne Prüfung und Kontrolle

11.

wiederholt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen (7) zur Entlastung der Agenturen für 2001 bezüglich der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vertreten hat; fordert die Kommission und die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, interne Prüfung, Management- und Kontrollverfahren, fortzusetzen, um sicherzustellen, dass ein kohärenter und harmonisierter Rahmen für die Arbeit der Agenturen geschaffen wird;

12.

erinnert daran, dass es in seiner Entlastungsentschließung für 2001 seine Besorgnis über die fehlende Kontrolle der Agenturen durch den Internen Auditdienst der Kommission (IAS) zum Ausdruck gebracht hat; zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass solche Kontrollen in diesem Jahr anscheinend nicht stattgefunden haben; ersucht die Kommission und den IAS, die Gründe für diese fehlenden Kontrollen zu nennen und mitzuteilen, wie viele Bedienstete dem Internen Prüfer zur Verfügung stehen, um Kontrollen in den Agenturen durchzuführen; erwartet, dass die Kommission mitteilt, wie sie gewährleisten kann, dass ausreichende und korrekte Kontrollen in den dezentralen Einrichtungen durchgeführt werden, insbesondere durch den IAS;

13.

hält es für wesentlich, dass sich die Agenturen den Untersuchungsbefugnissen von OLAF unter den gleichen Bedingungen wie die Organe unterwerfen müssen (8); ersucht den Rechnungshof, rechtzeitig bis zur Annahme der Entlastungs mitzuteilen, ob die Gemeinschaftseinrichtungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (9) über die internen Untersuchungen von OLAF unter denselben Bedingungen beigetreten sind, wie sie im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehen waren;

Haushaltsführung

14.

stellt fest, dass in den Antworten einiger Agenturen auf den Fragebogen in Bezug auf die Frage, wie das immer wiederkehrende Problem von Mittelübertragungen in beträchtlichem Umfang gelöst werden könnte, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung erwähnt werden, die den Einsatz „getrennter Mittel“ vorsieht; fordert die Agenturen auf, ihre Analyse besser zu erklären und insbesondere mitzuteilen, welche ihrer Tätigkeiten mehrjährigen Charakter haben und aus solchen Mitteln finanziert werden könnten;

15.

ersucht die Kommission, ihren Standpunkt zu einer solchen Lösung mitzuteilen und für den Fall, dass sie diese Lösung für nicht durchführbar hält, Alternativen aufzuzeigen, die eine spürbare Verringerung des Umfangs der Übertragungen ermöglichen;

Überprüfung der Agenturen

16.

unterstreicht, dass die Kommission vor einem Beschluss über die Einrichtung einer Agentur eine eingehende Analyse des Bedarfs und des Mehrwerts der von ihnen zu leistenden Aufgaben, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vereinfachung der Verfahren, vornehmen muss;

17.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der derzeit von den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Tätigkeiten, die sich möglicherweise überschneiden oder dieselbe Zielsetzung haben, vorzunehmen, um geeignete Lösungen vorzuschlagen, einschließlich einer möglichen Zusammenlegung von Agenturen;

18.

ist besorgt darüber, dass in vielen Agenturen ein Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben besteht, bei dem die Verwaltungsausgaben die Ausgaben für operationelle Zwecke überschreiten; fordert daher die Kommission und die Agenturen auf, Ziele und einen Zeitplan festzusetzen, um den Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben zu verringern; stellt fest, dass zahlreiche Agenturen, wie aus dem Fragebogen hervorgeht, entsprechende Möglichkeiten sehen;

19.

ermutigt die Agenturen unter Hinweis auf die Antworten auf den Fragebogen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, ihre Kooperation untereinander zu verbessern, um ihren Bedürfnissen in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei der Entwicklung von Software) gerecht zu werden, und die Kosten zu senken, anstatt Lösungen zu verfolgen, die ursprünglich für die Kommission konzipiert waren, sich jedoch oft als zu schwerfällig und zu kompliziert für ihren spezifischen Bedarf erweisen;

20.

ermutigt die Agenturen, enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Ausschüssen des Parlaments herzustellen und zu entwickeln; ersucht seine im Tätigkeitsbereich der einzelnen Agenturen zuständigen Ausschüsse, ihr Vorgehen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle abzustimmen, um eine effiziente Überwachung der Tätigkeit der Agenturen sicherzustellen;

Neue Finanzierungsquellen

21.

begrüßt die Antworten und Ideen, die sich aus dem Fragebogen zu den Möglichkeiten anderer Finanzierungsquellen ergeben haben; stellt fest, dass zahlreiche derzeitige Finanzierungsmöglichkeiten und Vorschläge die Anmietung von Gebäuden und Einrichtungen sowie den Verkauf von Veröffentlichungen und Informationen betreffen; erkennt an, dass, u.a. aus Gründen der Unabhängigkeit, nicht alle Agenturen zusätzliche Finanzierungsquellen akzeptieren werden; verweist nachdrücklich auf die größenbedingten Kosteneinsparungen und die finanziellen Vorteile einer Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten bestimmter Agenturen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, konstruktive Vorschläge für die Erschließung neuer zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten, die den Umfang der Selbstfinanzierung erhöhen würden, vorzulegen;

22.

begrüßt die finanziellen Beiträge einiger Mitgliedstaaten oder Regionen für die in ihrem Gebiet untergebrachten Agenturen; hält es für wichtig, dass Rat und Kommission, insbesondere bei der Einrichtung neuer Agenturen, derartige Beiträge verlangen;

Harmonisierter Handlungsrahmen

23.

erinnert an die von ihm vertretene Auffassung (10), dass eine Vielfalt von Formen in den Strukturen der bestehenden Agenturen „wenig transparent und verständlich ist und sich auch angesichts der unterschiedlichen Aufgaben nicht rechtfertigen lässt“; ersucht die Kommission, eine Überprüfung aller bestehenden Agenturen vorzunehmen, um gegebenenfalls Änderungen ihrer Basisrechtsakte vorzuschlagen (11) und sie an die Modelle anzupassen, die für die künftige Rahmenregelung festzulegen sind; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese umfassende Überprüfung, die so bald wie möglich durchgeführt werden und auch die in dieser Entlastungsentschließung erwähnten horizontalen Aspekte berücksichtigen sollte, zu überwachen;

24.

ersucht die Kommission, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Vorlage der Legislativvorschläge für die neuen Agenturen geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um einen solchen harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit gemeinsamen Leitlinien die notwendige Voraussetzung für die Schaffung des harmonisierten Rahmens ist;

Personalpolitik

25.

stellt fest, dass die Stellenpläne der Agenturen gemäß der neuen Haushaltsordnung von der Haushaltsbehörde aufgestellt werden; unterstreicht die Bedeutung dieser Veränderung für das Verfahren zur Entlastung der Agenturen in den nächsten Jahren, was die Überprüfung der Anwendung des Statuts in Bezug auf Einstellung, Beförderungspolitik, Anteil freier Stellen und Einstellungspolitik anbelangt;

26.

stellt fest, dass in der Antwort auf einen Fragebogen im Verlauf des Haushaltsverfahrens für 2004 festgestellt wurde, dass die durchschnittliche Zahl von Jahren bis zur Beförderung in mehreren Agenturen erheblich niedriger lag, als von der Kommission mit ihrer Politik angestrebt wird, dass der Anteil freier Stellen, verglichen mit anderen Institutionen, erheblich höher war und mehrere der beantragten neuen Stellen nicht in der niedrigsten Besoldungsgruppe vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass die Personalpolitik eine wichtige Komponente bei der Überprüfung der bestehenden Agenturen sein sollte;

27.

ist der Auffassung, dass in der Personalpolitik der Agenturen die Haushaltsordnung, das Statut und die von den Organen generell angewandten besten Methoden beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission aufgefordert wurde, vor dem Haushaltsverfahren 2005 die Leitlinien für die Personalpolitik festzulegen, insbesondere den Anteil freier Stellen, die Beförderungsquote sowie den Umfang der Einstellungen und ein Standard-Laufbahnprofil;

28.

erinnert an den Grundsatz, dass die Agenturen so weit wie möglich Personal mit Zeitverträgen beschäftigen sollten, um sich Flexibilität und Effizienz zu bewahren;

29.

ist beunruhigt über die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht festgestellt wurden, u.a.: ungenaue Stellenausschreibungen, unvollständige Berichte der Ausleseausschüsse, fehlende vorherige Festlegung der auf die Bewerber anzuwendenden Bewertungskriterien (12); ist sehr besorgt, dass dies möglicherweise kein Einzelfall ist, sondern dass die Agenturen eventuell generell Schwierigkeiten haben, diese recht komplexen Verfahren in fairer und transparenter Weise abzuwickeln;

30.

ist der Auffassung, dass die von den Agenturen durchgeführten Auswahlverfahren denselben Standards entsprechen sollten wie die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Verfahren und dass sie nicht als Hintertür für einen leichten Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst angesehen werden sollten;

31.

ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Agenturen bei der Durchführung von Auswahlverfahren eine angemessene Unterstützung durch das EPSO erhalten und ein Mechanismus vorhanden ist, um das Ergebnis dieser Verfahren extern zu validieren, bevor Einstellungen vorgenommen werden.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 47.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  In der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und der Vermögensübersicht sind nur die spezifischen Tätigkeiten der Stiftung ausgewiesen, nicht aber die von ihr für die Kommission oder andere Einrichtungen verwalteten Programme.

(6)  Berechnung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8).

(7)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 83-96. ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 53 (Ziffer 18).

(8)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0015.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(10)  P5_TA(2004)0015 (Ziffern 13-14).

(11)  P5_TA(2004)0015 (Ziffer 24).

(12)  Siehe Ziffer 13 des Sonderberichts des Rechnungshofes für 2002 (S. 64).

P5_TA(2004)0328

Entlastung 2002: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0631/2003 — 2003/2241(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Stiftung (1) (C5-0631/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0137/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1649/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1417/76 (3), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0212/2004),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 55.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 25.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0631/2003 — 2003/2241(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Stiftung (1) (C5-0631/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0137/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1649/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1417/76 (3), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0212/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben genannten Bericht erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

der Erwägung, dass es dem Verwaltungsrat der Stiftung am 8. April 2003 Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 erteilte (5), in seiner Entschließung jedoch unter anderem:

bedauerte, dass die Stiftung in allen ihren Dienstleistungsverträgen die Ausschreibungsverfahren nicht vollständig eingehalten hat, und die Stiftung nachdrücklich aufforderte, dieses Problem zu lösen,

die insgesamt positive Einschätzung bei der externen Bewertung der Tätigkeit der Stiftung begrüßte und sie aufforderte, ihre Anstrengungen fortzuführen, um die Zusammenarbeit mit Kommission und Parlament zu verbessern und interne Kontrollverfahren einzuführen,

die Stiftung zu der guten Qualität der geleisteten Arbeit beglückwünschte und sie ermutigte, ihre Informationsanstrengungen fortzusetzen, damit diese Tätigkeit einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird,

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2002 und 2001

(1000 EUR)

 

2002

2001

Einnahmen

Zuschüsse der Kommission

16 500

14 958

Sonstige Zuschüsse

62

16

Finanzielle Erträge

57

96

Einnahmen insgesamt (a)

16 619

15 070

Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

9 111

7 583

Übertragene Mittel

216

190

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

938

854

Übertragene Mittel

683

245

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

3 290

3 129

Übertragene Mittel

3 105

3 148

Ausgaben insgesamt (b)

17 343

15 150

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)  (6)(1)

- 724

- 80

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

-1 209

-1 210

Aus dem Vorjahr übertragene und annullierte Mittel

81

59

Aus dem Haushaltsjahr 2001 wiederzuverwendende, aber nicht verwendete Mittel

13

24

Wechselkursdifferenzen

3

- 2

Saldo des Haushaltsjahres

-1 836

-1 209

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Angaben der Stifung. In diesen Tabellen sind die von der Stiftung in ihrem Jahresabschluss ausgewiesenen Angaben zusammenfassend dargestellt.

Haushaltsvollzug

2.

nimmt die Kritik des Rechnungshofs an der hohen Übertragungsrate bei den operativen Tätigkeiten zur Kenntnis; begrüßt die von der Stiftung unternommenen Anstrengungen und die von ihr gegebene Darstellung der bereits getroffenen oder in Kürze einzuführenden Maßnahmen zur Verbesserung der Planung und Überwachung, um den Umfang der Übertragungen zu verringern; ist der Auffassung, dass eine gemeinsame Durchführung dieser Maßnahmen zusammen mit anderen Agenturen im Rahmen des „best practices“-Ansatzes hilfreich sein könnte, um die Übertragungen in den Griff zu bekommen;

3.

ersucht die Stiftung, ihre Analyse der durch die neue Haushaltsordnung gebotenen Optionen im Hinblick auf eine weitere Verringerung der Mittelübertragungen vorzulegen;

Jahresabschluss

4.

fordert die Stiftung auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um so bald wie möglich über ein einsatzfähiges Rechnungsführungssystem zu verfügen, und die erforderlichen Maßnahmen für die Kontrolle ihrer Anlagewerte, einschließlich ihrer Abschreibung, zu beschließen; fordert die Kommission auf, der Stiftung die Unterstützung zu geben, die sie möglicherweise speziell für die Einführung des Rechnungsführungssystems benötigt;

Zugrunde liegende Vorgänge

5.

erwartet, dass die Stiftung entsprechend der neuen Haushaltsordnung alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um rasch auf die Bemerkung des Rechnungshofs zu reagieren, die Transparenz ihrer Ausschreibungsverfahren zu verbessern;

Horizontale Punkte betreffend die Agenturen und die Kommission

Umsetzung der neuen Haushaltsordnung — interne Prüfung und Kontrolle

6.

wiederholt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen (7) zur Entlastung der Agenturen für 2001 bezüglich der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vertreten hat; fordert die Kommission und die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, interne Prüfung, Management- und Kontrollverfahren, fortzusetzen, um sicherzustellen, dass ein kohärenter und harmonisierter Rahmen für die Arbeit der Agenturen geschaffen wird;

7.

erinnert daran, dass es in seiner Entlastungsentschließung für 2001 seine Besorgnis über die fehlende Kontrolle der Agenturen durch den Internen Auditdienst der Kommission (IAS) zum Ausdruck gebracht hat; zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass solche Kontrollen in diesem Jahr anscheinend nicht stattgefunden haben; ersucht die Kommission und den IAS, die Gründe für diese fehlenden Kontrollen zu nennen und mitzuteilen, wie viele Bedienstete dem Internen Prüfer zur Verfügung stehen, um Kontrollen in den Agenturen durchzuführen; erwartet, dass die Kommission mitteilt, wie sie gewährleisten kann, dass ausreichende und korrekte Kontrollen in den dezentralen Einrichtungen durchgeführt werden, insbesondere durch den IAS;

8.

hält es für wesentlich, dass sich die Agenturen den Untersuchungsbefugnissen von OLAF unter den gleichen Bedingungen wie die Organe unterwerfen müssen (8); ersucht den Rechnungshof, rechtzeitig bis zur Annahme der Entlastungmitzuteilen, ob die Gemeinschaftseinrichtungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (9) über die internen Untersuchungen von OLAF unter denselben Bedingungen beigetreten sind, wie sie im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehen waren;

Haushaltsführung

9.

stellt fest, dass in den Antworten einiger Agenturen auf den Fragebogen in Bezug auf die Frage, wie das immer wiederkehrende Problem von Mittelübertragungen in beträchtlichem Umfang gelöst werden könnte, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung erwähnt werden, die den Einsatz „getrennter Mittel“ vorsieht; fordert die Agenturen auf, ihre Analyse besser zu erklären und insbesondere mitzuteilen, welche ihrer Tätigkeiten mehrjährigen Charakter haben und aus solchen Mitteln finanziert werden könnten;

10.

ersucht die Kommission, ihren Standpunkt zu einer solchen Lösung mitzuteilen und für den Fall, dass sie diese Lösung für nicht durchführbar hält, Alternativen aufzuzeigen, die eine spürbare Verringerung des Umfangs der Übertragungen ermöglichen;

Überprüfung der Agenturen

11.

unterstreicht, dass die Kommission vor einem Beschluss über die Einrichtung einer Agentur eine eingehende Analyse des Bedarfs und des Mehrwerts der von ihnen zu leistenden Aufgaben, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vereinfachung der Verfahren, vornehmen muss;

12.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der derzeit von den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Tätigkeiten, die sich möglicherweise überschneiden oder dieselbe Zielsetzung haben, vorzunehmen, um geeignete Lösungen vorzuschlagen, einschließlich einer möglichen Zusammenlegung von Agenturen;

13.

ist besorgt darüber, dass in vielen Agenturen ein Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben besteht, bei dem die Verwaltungsausgaben die Ausgaben für operationelle Zwecke überschreiten; fordert daher die Kommission und die Agenturen auf, Ziele und einen Zeitplan festzusetzen, um den Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben zu verringern; stellt fest, dass zahlreiche Agenturen, wie aus dem Fragebogen hervorgeht, entsprechende Möglichkeiten sehen;

14.

ermutigt die Agenturen unter Hinweis auf die Antworten auf den Fragebogen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, ihre Kooperation untereinander zu verbessern, um ihren Bedürfnissen in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei der Entwicklung von Software) gerecht zu werden, und die Kosten zu senken, anstatt Lösungen zu verfolgen, die ursprünglich für die Kommission konzipiert waren, sich jedoch oft als zu schwerfällig und zu kompliziert für ihren spezifischen Bedarf erweisen;

15.

ermutigt die Agenturen, enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Ausschüssen des Parlaments herzustellen und zu entwickeln; ersucht seine im Tätigkeitsbereich der einzelnen Agenturen zuständigen Ausschüsse, ihr Vorgehen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle abzustimmen, um eine effiziente Überwachung der Tätigkeit der Agenturen sicherzustellen;

Neue Finanzierungsquellen

16.

begrüßt die Antworten und Ideen, die sich aus dem Fragebogen zu den Möglichkeiten anderer Finanzierungsquellen ergeben haben; stellt fest, dass zahlreiche derzeitige Finanzierungsmöglichkeiten und Vorschläge die Anmietung von Gebäuden und Einrichtungen sowie den Verkauf von Veröffentlichungen und Informationen betreffen; erkennt an, dass, u.a. aus Gründen der Unabhängigkeit, nicht alle Agenturen zusätzliche Finanzierungsquellen akzeptieren werden; verweist nachdrücklich auf die größenbedingten Kosteneinsparungen und die finanziellen Vorteile einer Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten bestimmter Agenturen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, konstruktive Vorschläge für die Erschließung neuer zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten, die den Umfang der Selbstfinanzierung erhöhen würden, vorzulegen;

17.

begrüßt die finanziellen Beiträge einiger Mitgliedstaaten oder Regionen für die in ihrem Gebiet untergebrachten Agenturen; hält es für wichtig, dass Rat und Kommission, insbesondere bei der Einrichtung neuer Agenturen, derartige Beiträge verlangen;

Harmonisierter Handlungsrahmen

18.

erinnert an die von ihm vertretene Auffassung (10), dass eine Vielfalt von Formen in den Strukturen der bestehenden Agenturen „wenig transparent und verständlich ist und sich auch angesichts der unterschiedlichen Aufgaben nicht rechtfertigen lässt“; ersucht die Kommission, eine Überprüfung aller bestehenden Agenturen vorzunehmen, um gegebenenfalls Änderungen ihrer Basisrechtsakte vorzuschlagen (11) und sie an die Modelle anzupassen, die für die künftige Rahmenregelung festzulegen sind; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese umfassende Überprüfung, die so bald wie möglich durchgeführt werden und auch die in dieser Entlastungsentschließung erwähnten horizontalen Aspekte berücksichtigen sollte, zu überwachen;

19.

ersucht die Kommission, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Vorlage der Legislativvorschläge für die neuen Agenturen geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um einen solchen harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit gemeinsamen Leitlinien die notwendige Voraussetzung für die Schaffung des harmonisierten Rahmens ist;

Personalpolitik

20.

stellt fest, dass die Stellenpläne der Agenturen gemäß der neuen Haushaltsordnung von der Haushaltsbehörde aufgestellt werden; unterstreicht die Bedeutung dieser Veränderung für das Verfahren zur Entlastung der Agenturen in den nächsten Jahren, was die Überprüfung der Anwendung des Statuts in Bezug auf Einstellung, Beförderungspolitik, Anteil freier Stellen und Einstellungspolitik anbelangt;

21.

stellt fest, dass in der Antwort auf einen Fragebogen im Verlauf des Haushaltsverfahrens für 2004 festgestellt wurde, dass die durchschnittliche Zahl von Jahren bis zur Beförderung in mehreren Agenturen erheblich niedriger lag, als von der Kommission mit ihrer Politik angestrebt wird, dass der Anteil freier Stellen, verglichen mit anderen Institutionen, erheblich höher war und mehrere der beantragten neuen Stellen nicht in der niedrigsten Besoldungsgruppe vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass die Personalpolitik eine wichtige Komponente bei der Überprüfung der bestehenden Agenturen sein sollte;

22.

ist der Auffassung, dass in der Personalpolitik der Agenturen die Haushaltsordnung, das Statut und die von den Organen generell angewandten besten Methoden beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission aufgefordert wurde, vor dem Haushaltsverfahren 2005 die Leitlinien für die Personalpolitik festzulegen, insbesondere den Anteil freier Stellen, die Beförderungsquote sowie den Umfang der Einstellungen und ein Standard-Laufbahnprofil;

23.

erinnert an den Grundsatz, dass die Agenturen so weit wie möglich Personal mit Zeitverträgen beschäftigen sollten, um sich Flexibilität und Effizienz zu bewahren;

24.

ist beunruhigt über die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht festgestellt wurden, u.a.: ungenaue Stellenausschreibungen, unvollständige Berichte der Ausleseausschüsse, fehlende vorherige Festlegung der auf die Bewerber anzuwendenden Bewertungskriterien (12); ist sehr besorgt, dass dies möglicherweise kein Einzelfall ist, sondern dass die Agenturen eventuell generell Schwierigkeiten haben, diese recht komplexen Verfahren in fairer und transparenter Weise abzuwickeln;

25.

ist der Auffassung, dass die von den Agenturen durchgeführten Auswahlverfahren denselben Standards entsprechen sollten wie die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Verfahren und dass sie nicht als Hintertür für einen leichten Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst angesehen werden sollten;

26.

ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Agenturen bei der Durchführung von Auswahlverfahren eine angemessene Unterstützung durch das EPSO erhalten und ein Mechanismus vorhanden ist, um das Ergebnis dieser Verfahren extern zu validieren, bevor Einstellungen vorgenommen werden.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 55.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 25.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 89 und 90.

(6)  Berechnung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8).

(7)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 83-96. ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 53 (Ziffer 18).

(8)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0015.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(10)  P5_TA(2004)0015 (Ziffern 13-14).

(11)  P5_TA(2004)0015 (Ziffer 24).

(12)  Siehe Ziffer 13 des Sonderberichts des Rechnungshofes für 2002 (S. 64).

P5_TA(2004)0329

Entlastung 2002: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0634/2003 — 2003/2244 (DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (1) (C5-0634/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0139/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (3), insbesondere auf Artikel 11a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0212/2004),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 62.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 30.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0634/2003 — 2003/2244 (DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (1) (C5-0634/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0139/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (3), insbesondere auf Artikel 11a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0212/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben genannten Bericht erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass es dem Direktor der Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht am 6. November 2003 Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 erteilte (5), in seiner Entschließung jedoch unter anderem:

die Maßnahmen begrüßte, die von der Beobachtungsstelle eingeführt wurden, um eine bessere Überwachung, Durchführung, Darstellung und Bewertung ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten, und sie ermutigte, die Überwachung ihrer operativen Tätigkeiten fortzusetzen, um insbesondere die Mittelübertragungen zu reduzieren,

die Beobachtungsstelle aufforderte, die interinstitutionelle Zusammenarbeit in den Bereichen Beschaffung von Waren und Dienstleistungen sowie Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage eines „best practice“-Ansatzes zu verstärken,

die Auffassung vertrat, dass die Beobachtungsstelle entsprechend den Empfehlungen der Haushaltsbehörde eine geeignete Lösung ihres Raumproblems anstreben sollte, und erklärte, es werde diese Frage im nächsten Entlastungsverfahren aufgreifen,

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 (6)

(1000 EUR)

 

2002

2001

Einnahmen

Zuschüsse der Kommission

9 000

8 750

Zuschuss Norwegen

413

399

Sonstige Zuschüsse

735

1 153

Finanzielle Erträge

133

99

Einnahmen insgesamt (a)

10 280

10 401

Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

4 951

4 174

Übertragene Mittel

80

490

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

362

620

Übertragene Mittel

509

624

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

2 525

2 146

Übertragene Mittel

1 001

2 026

Ausgaben insgesamt (b)

9 698

10 079

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)

582

322

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo  (7)

639

2 076

Aus dem Vorjahr übertragene, annullierte Mittel

392

301

Wiederverwendung von im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln

9

18

Erstattungen an die Kommission

0

-2 076

Wechselkursdifferenzen

3

- 2

Saldo des Haushaltsjahres  (8)

1 625

639

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Angaben der Beobachtungsstelle

Haushaltsvollzug

2.

nimmt die die Entwicklung der Mittelübertragungen betreffende Antwort der Beobachtungsstelle auf den Fragebogen zur Kenntnis; begrüßt die festzustellende rückläufige Tendenz, die darauf schließen lässt, dass die getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf eine bessere Planung, Durchführung und Überwachung ihrer Tätigkeiten zu einer Reduzierung der Übertragungen geführt haben; ermutigt die Beobachtungsstelle, ihre Anstrengungen in dieser Richtung fortzusetzen;

3.

erwartet von der Beobachtungsstelle Auskunft darüber, ob es im Rahmen der neuen Haushaltsordnung noch mehr Möglichkeiten gibt, die dazu beitragen könnten, weitere Mittelübertragungen zu verringern;

4.

nimmt die Zusage der Beobachtungsstelle zur Kenntnis, dass Vorgänge wie der vom Rechnungshof kritisierte, als Mittel vorschriftswidrig im Rahmen einer Mittelübertragung auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden, nicht wieder vorkommen werden;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

5.

nimmt den Standpunkt der Beobachtungsstelle zur Kenntnis, dass sie den Grundsatz der Aufgabenteilung zwischen Anweisungsbefugten und Rechnungsführer künftig vollständig beachten wird;

Personalverwaltung

6.

zeigt sich tief besorgt über die vom Rechnungshof in seinem Bericht erwähnten Feststellungen bezüglich der Art und Weise, in der Ausleseverfahren von der Beobachtungsstelle durchgeführt wurden, und in Bezug auf die schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten, die bei der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens festgestellt wurden; nimmt die Antwort der Beobachtungsstelle zur Kenntnis, dass die festgestellten Missstände prozeduraler Art waren und die Gültigkeit des Verfahrens oder seines Ergebnisses nicht beeinträchtigt haben; erwartet, dass die Beobachtungsstelle das Parlament vollständig darüber unterrichtet, ob beim Gerichtshof diesbezüglich Klagen gegen ihr Ergebnis eingereicht wurden;

7.

ist der Auffassung, dass Transparenz, Einhaltung der festgelegten Verfahren und Gleichbehandlung im Einstellungsverfahren die Glaubwürdigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft widerspiegeln; erwartet daher, dass die Beobachtungsstelle alle Anstrengungen unternimmt, damit derartige Vorfälle in künftigen Einstellungsverfahren nicht wieder vorkommen;

8.

nimmt den Standpunkt der Beobachtungsstelle zur Kenntnis, wonach sie bei künftigen Einstellungsverfahren auf die Dienste des Amts für Personalauswahl (EPSO) zurückgreifen wird;

Horizontale Punkte betreffend die Agenturen und die Kommission

Umsetzung der neuen Haushaltsordnung — interne Prüfung und Kontrolle

9.

wiederholt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen (9) zur Entlastung der Agenturen für 2001 bezüglich der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vertreten hat; fordert die Kommission und die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, interne Prüfung, Management- und Kontrollverfahren, fortzusetzen, um sicherzustellen, dass ein kohärenter und harmonisierter Rahmen für die Arbeit der Agenturen geschaffen wird;

10.

erinnert daran, dass es in seiner Entlastungsentschließung für 2001 seine Besorgnis über die fehlende Kontrolle der Agenturen durch den Internen Auditdienst der Kommission (IAS) zum Ausdruck gebracht hat; zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass solche Kontrollen in diesem Jahr anscheinend nicht stattgefunden haben; ersucht die Kommission und den IAS, die Gründe für diese fehlenden Kontrollen zu nennen und mitzuteilen, wie viele Bedienstete dem Internen Prüfer zur Verfügung stehen, um Kontrollen in den Agenturen durchzuführen; erwartet, dass die Kommission mitteilt, wie sie gewährleisten kann, dass ausreichende und korrekte Kontrollen in den dezentralen Einrichtungen durchgeführt werden, insbesondere durch den IAS;

11.

hält es für wesentlich, dass sich die Agenturen den Untersuchungsbefugnissen von OLAF unter den gleichen Bedingungen wie die Organe unterwerfen müssen (10); ersucht den Rechnungshof, rechtzeitig bis zur Annahme der Entlastung mitzuteilen, ob die Gemeinschaftseinrichtungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (11) über die internen Untersuchungen von OLAF unter denselben Bedingungen beigetreten sind, wie sie im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehen waren;

Haushaltsführung

12.

stellt fest, dass in den Antworten einiger Agenturen auf den Fragebogen in Bezug auf die Frage, wie das immer wiederkehrende Problem von Mittelübertragungen in beträchtlichem Umfang gelöst werden könnte, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung erwähnt werden, die den Einsatz „getrennter Mittel“ vorsieht; fordert die Agenturen auf, ihre Analyse besser zu erklären und insbesondere mitzuteilen, welche ihrer Tätigkeiten mehrjährigen Charakter haben und aus solchen Mitteln finanziert werden könnten;

13.

ersucht die Kommission, ihren Standpunkt zu einer solchen Lösung mitzuteilen und für den Fall, dass sie diese Lösung für nicht durchführbar hält, Alternativen aufzuzeigen, die eine spürbare Verringerung des Umfangs der Übertragungen ermöglichen;

Überprüfung der Agenturen

14.

unterstreicht, dass die Kommission vor einem Beschluss über die Einrichtung einer Agentur eine eingehende Analyse des Bedarfs und des Mehrwerts der von ihnen zu leistenden Aufgaben, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vereinfachung der Verfahren, vornehmen muss;

15.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der derzeit von den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Tätigkeiten, die sich möglicherweise überschneiden oder dieselbe Zielsetzung haben, vorzunehmen, um geeignete Lösungen vorzuschlagen, einschließlich einer möglichen Zusammenlegung von Agenturen;

16.

ist besorgt darüber, dass in vielen Agenturen ein Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben besteht, bei dem die Verwaltungsausgaben die Ausgaben für operationelle Zwecke überschreiten; fordert daher die Kommission und die Agenturen auf, Ziele und einen Zeitplan festzusetzen, um den Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben zu verringern; stellt fest, dass zahlreiche Agenturen, wie aus dem Fragebogen hervorgeht, entsprechende Möglichkeiten sehen;

17.

ermutigt die Agenturen unter Hinweis auf die Antworten auf den Fragebogen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, ihre Kooperation untereinander zu verbessern, um ihren Bedürfnissen in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei der Entwicklung von Software) gerecht zu werden, und die Kosten zu senken, anstatt Lösungen zu verfolgen, die ursprünglich für die Kommission konzipiert waren, sich jedoch oft als zu schwerfällig und zu kompliziert für ihren spezifischen Bedarf erweisen;

18.

ermutigt die Agenturen, enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Ausschüssen des Parlaments herzustellen und zu entwickeln; ersucht seine im Tätigkeitsbereich der einzelnen Agenturen zuständigen Ausschüsse, ihr Vorgehen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle abzustimmen, um eine effiziente Überwachung der Tätigkeit der Agenturen sicherzustellen;

Neue Finanzierungsquellen

19.

begrüßt die Antworten und Ideen, die sich aus dem Fragebogen zu den Möglichkeiten anderer Finanzierungsquellen ergeben haben; stellt fest, dass zahlreiche derzeitige Finanzierungsmöglichkeiten und Vorschläge die Anmietung von Gebäuden und Einrichtungen sowie den Verkauf von Veröffentlichungen und Informationen betreffen; erkennt an, dass, u.a. aus Gründen der Unabhängigkeit, nicht alle Agenturen zusätzliche Finanzierungsquellen akzeptieren werden; verweist nachdrücklich auf die größenbedingten Kosteneinsparungen und die finanziellen Vorteile einer Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten bestimmter Agenturen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, konstruktive Vorschläge für die Erschließung neuer zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten, die den Umfang der Selbstfinanzierung erhöhen würden, vorzulegen;

20.

begrüßt die finanziellen Beiträge einiger Mitgliedstaaten oder Regionen für die in ihrem Gebiet untergebrachten Agenturen; hält es für wichtig, dass Rat und Kommission, insbesondere bei der Einrichtung neuer Agenturen, derartige Beiträge verlangen;

Harmonisierter Handlungsrahmen

21.

erinnert an die von ihm vertretene Auffassung (12), dass eine Vielfalt von Formen in den Strukturen der bestehenden Agenturen „wenig transparent und verständlich ist und sich auch angesichts der unterschiedlichen Aufgaben nicht rechtfertigen lässt“; ersucht die Kommission, eine Überprüfung aller bestehenden Agenturen vorzunehmen, um gegebenenfalls Änderungen ihrer Basisrechtsakte vorzuschlagen (13) und sie an die Modelle anzupassen, die für die künftige Rahmenregelung festzulegen sind; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese umfassende Überprüfung, die so bald wie möglich durchgeführt werden und auch die in dieser Entlastungsentschließung erwähnten horizontalen Aspekte berücksichtigen sollte, zu überwachen;

22.

ersucht die Kommission, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Vorlage der Legislativvorschläge für die neuen Agenturen geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um einen solchen harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit gemeinsamen Leitlinien die notwendige Voraussetzung für die Schaffung des harmonisierten Rahmens ist;

Personalpolitik

23.

stellt fest, dass die Stellenpläne der Agenturen gemäß der neuen Haushaltsordnung von der Haushaltsbehörde aufgestellt werden; unterstreicht die Bedeutung dieser Veränderung für das Verfahren zur Entlastung der Agenturen in den nächsten Jahren, was die Überprüfung der Anwendung des Statuts in Bezug auf Einstellung, Beförderungspolitik, Anteil freier Stellen und Einstellungspolitik anbelangt;

24.

stellt fest, dass in der Antwort auf einen Fragebogen im Verlauf des Haushaltsverfahrens für 2004 festgestellt wurde, dass die durchschnittliche Zahl von Jahren bis zur Beförderung in mehreren Agenturen erheblich niedriger lag, als von der Kommission mit ihrer Politik angestrebt wird, dass der Anteil freier Stellen, verglichen mit anderen Institutionen, erheblich höher war und mehrere der beantragten neuen Stellen nicht in der niedrigsten Besoldungsgruppe vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass die Personalpolitik eine wichtige Komponente bei der Überprüfung der bestehenden Agenturen sein sollte;

25.

ist der Auffassung, dass in der Personalpolitik der Agenturen die Haushaltsordnung, das Statut und die von den Organen generell angewandten besten Methoden beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission aufgefordert wurde, vor dem Haushaltsverfahren 2005 die Leitlinien für die Personalpolitik festzulegen, insbesondere den Anteil freier Stellen, die Beförderungsquote sowie den Umfang der Einstellungen und ein Standard-Laufbahnprofil;

26.

erinnert an den Grundsatz, dass die Agenturen so weit wie möglich Personal mit Zeitverträgen beschäftigen sollten, um sich Flexibilität und Effizienz zu bewahren;

27.

ist beunruhigt über die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht festgestellt wurden, u.a.: ungenaue Stellenausschreibungen, unvollständige Berichte der Ausleseausschüsse, fehlende vorherige Festlegung der auf die Bewerber anzuwendenden Bewertungskriterien (14); ist sehr besorgt, dass dies möglicherweise kein Einzelfall ist, sondern dass die Agenturen eventuell generell Schwierigkeiten haben, diese recht komplexen Verfahren in fairer und transparenter Weise abzuwickeln;

28.

ist der Auffassung, dass die von den Agenturen durchgeführten Auswahlverfahren denselben Standards entsprechen sollten wie die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Verfahren und dass sie nicht als Hintertür für einen leichten Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst angesehen werden sollten;

29.

ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Agenturen bei der Durchführung von Auswahlverfahren eine angemessene Unterstützung durch das EPSO erhalten und ein Mechanismus vorhanden ist, um das Ergebnis dieser Verfahren extern zu validieren, bevor Einstellungen vorgenommen werden.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 62.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 30.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 59 und 60.

(6)  Die Beobachtungsstelle hat in ihrer Rechnung die Verwendung der im Jahr 2001 nicht verwendeten zweckgebundenen Einnahmen bei den Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen.

(7)  Der der Kommission zu erstattende Saldo des Haushaltsjahres 2001 entspricht dem Gesamtergebnis des Haushaltsjahres und den Abschreibungen (82 000 + 557 000 Euro).

(8)  Berechnung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8.

(9)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 83-96. ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 53 (Ziffer 18).

(10)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0015.

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(12)  P5_TA(2004)0015 (Ziffern 13-14).

(13)  P5_TA(2004)0015 (Ziffer 24).

(14)  Siehe Ziffer 13 des Sonderberichts des Rechnungshofes für 2002 (S. 64).

P5_TA(2004)0330

Entlastung 2002: Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung des Direktors der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0633/2003 — 2003/2243(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (1) (C5-0633/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0138/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (3), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0212/2004),

1.

erteilt dem Direktor der der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 69.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung des Direktors der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0633/2003 — 2003/2243(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (1) (C5-0633/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0138/2004),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185, und die Verordnung (EG) Nr. 1652/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (3), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0212/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem oben genannten Bericht erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass es dem Direktor der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit am 6. November 2003 Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 erteilte (5), in seiner Entschließung jedoch unter anderem:

die Beobachtungsstelle aufforderte, eine genauere Überwachung der Verwendung der Mittel und ihres Arbeitsprogramms zu gewährleisten, und sie ermutigte, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die in ihren Beziehungen zum RAXEN-Netzwerk immer wieder auftauchenden Probleme zu lösen,

die Auffassung vertrat, dass die Beobachtungsstelle ihre Zusammenarbeit mit anderen Agenturen, die in ihren Beziehungen zu den Netzwerken der nationalen Stellen mit ähnlichen „systembedingten“ Problemen konfrontiert sind, verstärken sollte, damit Fortschritte bei der Entwicklung eines harmonisierten Vorgehens für die Lösung derartiger Probleme auf der Grundlage eines „best practice“-Ansatzes erzielt werden können,

betonte, dass die Beobachtungsstelle ihre Anstrengungen insbesondere in den Bereichen interne Prüfung und Kontrolle fortsetzen sollte, um ihre Haushaltsführung zu verbessern,

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2002 und 2001 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2002 und 2001

(1000 EUR)

 

2002

2001

Einnahmen

Eigenmittel

 

 

Zuschüsse der Kommission

4 320

5 000

Sonstige Einnahmen

 

 

Finanzielle Erträge

43

46

Einnahmen insgesamt (a)

4 363

5 046

Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

2 416

2 072

Übertragene Mittel

187

67

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

377

662

Übertragene Mittel

60

151

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans

Zahlungen

1 686

990

Übertragene Mittel

1 234

1 181

Ausgaben insgesamt (b)

5 960

5 123

Ergebnis des Haushaltsjahres (a-b)  (6))

-1 597

- 77

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

- 8

179

Aus dem Vorjahr übertragene und annullierte Mittel

52

75

Wiederverwendung der im Vorjahr nicht verwendeten Mittel

151

0

Erstattungen an die Kommmission

- 179

- 174

Wechselkursdifferenzen

2

- 11

Saldo des Haushaltsjahres

-1 579

- 8

NB: Wegen der gerundeten Beträge können sich bei den Summen Divergenzen ergeben.

Quelle: Angaben der Beobachtungsstelle.

Haushaltsvollzug

2.

nimmt die Empfehlung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle ihre Bemühungen fortsetzen sollte, damit die Mittelübertragungsrate noch deutlicher abnimmt; nimmt ferner den Standpunkt der Beobachtungsstelle zur Kenntnis, dass die hohe Übertragungsrate bei den operativen Mitteln in erster Linie auf die mit dem RAXEN-Netzwerk zusammenhängenden Endabrechnungen zurückzuführen ist; erwartet, dass die Beobachtungsstelle ihre diesbezügliche Planung verbessert;

3.

fordert die Beobachtungsstelle auf, ihre Analyse der durch die neue Haushaltsverordnung gebotenen Optionen, insbesondere bezüglich der mit dem RAXEN-Netzwerk zusammenhängenden Verträge, näher zu erläutern, um die Übertragungsrate zu reduzieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit zu gewährleisten;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle die vorschriftswidrige Übertragung vorläufiger Mittel anerkannt und zugesichert hat, Artikel 6 ihrer Finanzregelung künftig korrekt anzuwenden;

5.

erwartet, dass die Beobachtungsstelle den Bemerkungen des Rechnungshofs bezüglich der rechtzeitigen Ausstellung von Einziehungsanordnungen Folge leistet, um eine wirksame Überwachung der Einnahmen zu gewährleisten;

Jahresabschluss

6.

teilt die Sorge des Rechnungshofs bezüglich des Saldos für das Haushaltsjahr 2002 (Defizit von 1,6 Mio. EUR); nimmt ferner die negativen Auswirkungen zur Kenntnis, die das niedrige Niveau der Zahlungsermächtigungen auf die Durchführung des Arbeitsprogramms des Zentrums haben kann; vertritt die Auffassung, dass die Differenz zwischen Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen nicht so groß sein darf, dass dadurch die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsprogramms gefährdet wird;

7.

stellt fest, dass der Zuschuss der Gemeinschaft für die Beobachtungsstelle in vier Tranchen gezahlt wird; nimmt ferner die von der Beobachtungsstelle in ihren Antworten auf den Fragebogen geäußerte Bemerkung zur Kenntnis, dass sich eine ähnliche Situation wie 2002 bezüglich des niedrigen Niveaus an Zahlungen und der Verzögerungen bei der Auszahlung der Tranchen 2003 wiederholt; dies führte zu einem ähnlichen Problem bei den Kassenmitteln;

8.

ersucht die Kommission und die Beobachtungsstelle, ihre Koordinierung zu verbessern, um zu vermeiden, dass derartige Probleme wieder auftreten; ersucht die Kommission, die zuständigen Ausschüsse des Parlaments über das Problem und die zur Bereinigung dieser Situation getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

9.

zeigt sich sehr besorgt darüber, dass trotz wiederholter Bemerkungen des Rechnungshofs zu anhaltenden internen Kontrollproblemen die angestrebten Verbesserungen noch nicht erreicht wurden; ist der Auffassung, dass die Umsetzung der neuen Finanzregelung dazu beitragen wird, diese Verbesserungen zu erreichen; fordert die Beobachtungsstelle auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen zu verstärken;

10.

unterstreicht die Notwendigkeit einer angemessenen Bewertung der Ergebnisse vor einer Erneuerung von Verträgen mit den nationalen Zentren des RAXEN-Netzes, insbesondere da die Probleme mit diesem Netzwerk in früheren Jahren bereits als „systembedingt“ angesehen wurden; begrüßt die Pläne der Beobachtungsstelle, eine ständige Bewertung der Arbeit der nationalen Zentren vorzunehmen; unterstreicht, dass eine angemessene Bewertung vorgenommen werden muss, bevor neue finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden;

11.

fordert die Beobachtungsstelle auf, dafür Sorge zu tragen, dass den Empfehlungen des Rechnungshofs, insbesondere bezüglich der Vertragsverwaltung, Folge geleistet wird; betont die Notwendigkeit einer effizienten Arbeit der dezentralen Einrichtungen, da der relative Umfang der Verwaltungsausgaben im Vergleich zu den operativen Ausgaben hoch ist;

Horizontale Punkte betreffend die Agenturen und die Kommission

Umsetzung der neuen Haushaltsordnung — interne Prüfung und Kontrolle

12.

wiederholt den Standpunkt, den es in seinen Entschließungen (7) zur Entlastung der Agenturen für 2001 bezüglich der Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vertreten hat; fordert die Kommission und die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, interne Prüfung, Management- und Kontrollverfahren, fortzusetzen, um sicherzustellen, dass ein kohärenter und harmonisierter Rahmen für die Arbeit der Agenturen geschaffen wird;

13.

erinnert daran, dass es in seiner Entlastungsentschließung für 2001 seine Besorgnis über die fehlende Kontrolle der Agenturen durch den Internen Auditdienst der Kommission (IAS) zum Ausdruck gebracht hat; zeigt sich äußerst besorgt darüber, dass solche Kontrollen in diesem Jahr anscheinend nicht stattgefunden haben; ersucht die Kommission und den IAS, die Gründe für diese fehlenden Kontrollen zu nennen und mitzuteilen, wie viele Bedienstete dem Internen Prüfer zur Verfügung stehen, um Kontrollen in den Agenturen durchzuführen; erwartet, dass die Kommission mitteilt, wie sie gewährleisten kann, dass ausreichende und korrekte Kontrollen in den dezentralen Einrichtungen durchgeführt werden, insbesondere durch den IAS;

14.

hält es für wesentlich, dass sich die Agenturen den Untersuchungsbefugnissen von OLAF unter den gleichen Bedingungen wie die Organe unterwerfen müssen (8); ersucht den Rechnungshof, rechtzeitig bis zur Annahme der Entlastung mitzuteilen, ob die Gemeinschaftseinrichtungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (9) über die internen Untersuchungen von OLAF unter denselben Bedingungen beigetreten sind, wie sie im Anhang zu dieser Vereinbarung vorgesehen waren;

Haushaltsführung

15.

stellt fest, dass in den Antworten einiger Agenturen auf den Fragebogen in Bezug auf die Frage, wie das immer wiederkehrende Problem von Mittelübertragungen in beträchtlichem Umfang gelöst werden könnte, die Möglichkeiten der neuen Haushaltsordnung erwähnt werden, die den Einsatz „getrennter Mittel“ vorsieht; fordert die Agenturen auf, ihre Analyse besser zu erklären und insbesondere mitzuteilen, welche ihrer Tätigkeiten mehrjährigen Charakter haben und aus solchen Mitteln finanziert werden könnten;

16.

ersucht die Kommission, ihren Standpunkt zu einer solchen Lösung mitzuteilen und für den Fall, dass sie diese Lösung für nicht durchführbar hält, Alternativen aufzuzeigen, die eine spürbare Verringerung des Umfangs der Übertragungen ermöglichen;

Überprüfung der Agenturen

17.

unterstreicht, dass die Kommission vor einem Beschluss über die Einrichtung einer Agentur eine eingehende Analyse des Bedarfs und des Mehrwerts der von ihnen zu leistenden Aufgaben, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vereinfachung der Verfahren, vornehmen muss;

18.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Untersuchung der derzeit von den verschiedenen Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Tätigkeiten, die sich möglicherweise überschneiden oder dieselbe Zielsetzung haben, vorzunehmen, um geeignete Lösungen vorzuschlagen, einschließlich einer möglichen Zusammenlegung von Agenturen;

19.

ist besorgt darüber, dass in vielen Agenturen ein Ungleichgewicht zwischen Verwaltungsausgaben und operationellen Ausgaben besteht, bei dem die Verwaltungsausgaben die Ausgaben für operationelle Zwecke überschreiten; fordert daher die Kommission und die Agenturen auf, Ziele und einen Zeitplan festzusetzen, um den Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben zu verringern; stellt fest, dass zahlreiche Agenturen, wie aus dem Fragebogen hervorgeht, entsprechende Möglichkeiten sehen;

20.

ermutigt die Agenturen unter Hinweis auf die Antworten auf den Fragebogen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit, ihre Kooperation untereinander zu verbessern, um ihren Bedürfnissen in bestimmten Bereichen (beispielsweise bei der Entwicklung von Software) gerecht zu werden, und die Kosten zu senken, anstatt Lösungen zu verfolgen, die ursprünglich für die Kommission konzipiert waren, sich jedoch oft als zu schwerfällig und zu kompliziert für ihren spezifischen Bedarf erweisen;

21.

ermutigt die Agenturen, enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Ausschüssen des Parlaments herzustellen und zu entwickeln; ersucht seine im Tätigkeitsbereich der einzelnen Agenturen zuständigen Ausschüsse, ihr Vorgehen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle abzustimmen, um eine effiziente Überwachung der Tätigkeit der Agenturen sicherzustellen;

Neue Finanzierungsquellen

22.

begrüßt die Antworten und Ideen, die sich aus dem Fragebogen zu den Möglichkeiten anderer Finanzierungsquellen ergeben haben; stellt fest, dass zahlreiche derzeitige Finanzierungsmöglichkeiten und Vorschläge die Anmietung von Gebäuden und Einrichtungen sowie den Verkauf von Veröffentlichungen und Informationen betreffen; erkennt an, dass, u.a. aus Gründen der Unabhängigkeit, nicht alle Agenturen zusätzliche Finanzierungsquellen akzeptieren werden; verweist nachdrücklich auf die größenbedingten Kosteneinsparungen und die finanziellen Vorteile einer Beteiligung von Drittländern an Tätigkeiten bestimmter Agenturen; fordert die Kommission und die Agenturen auf, konstruktive Vorschläge für die Erschließung neuer zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten, die den Umfang der Selbstfinanzierung erhöhen würden, vorzulegen;

23.

begrüßt die finanziellen Beiträge einiger Mitgliedstaaten oder Regionen für die in ihrem Gebiet untergebrachten Agenturen; hält es für wichtig, dass Rat und Kommission, insbesondere bei der Einrichtung neuer Agenturen, derartige Beiträge verlangen;

Harmonisierter Handlungsrahmen

24.

erinnert an die von ihm vertretene Auffassung (10), dass eine Vielfalt von Formen in den Strukturen der bestehenden Agenturen „wenig transparent und verständlich ist und sich auch angesichts der unterschiedlichen Aufgaben nicht rechtfertigen lässt“; ersucht die Kommission, eine Überprüfung aller bestehenden Agenturen vorzunehmen, um gegebenenfalls Änderungen ihrer Basisrechtsakte vorzuschlagen (11) und sie an die Modelle anzupassen, die für die künftige Rahmenregelung festzulegen sind; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, diese umfassende Überprüfung, die so bald wie möglich durchgeführt werden und auch die in dieser Entlastungsentschließung erwähnten horizontalen Aspekte berücksichtigen sollte, zu überwachen;

25.

ersucht die Kommission, vor oder zumindest gleichzeitig mit der Vorlage der Legislativvorschläge für die neuen Agenturen geeignete Vorschläge zu unterbreiten, um einen solchen harmonisierten Rahmen für die Agenturen zu schaffen; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit gemeinsamen Leitlinien die notwendige Voraussetzung für die Schaffung des harmonisierten Rahmens ist;

Personalpolitik

26.

stellt fest, dass die Stellenpläne der Agenturen gemäß der neuen Haushaltsordnung von der Haushaltsbehörde aufgestellt werden; unterstreicht die Bedeutung dieser Veränderung für das Verfahren zur Entlastung der Agenturen in den nächsten Jahren, was die Überprüfung der Anwendung des Statuts in Bezug auf Einstellung, Beförderungspolitik, Anteil freier Stellen und Einstellungspolitik anbelangt;

27.

stellt fest, dass in der Antwort auf einen Fragebogen im Verlauf des Haushaltsverfahrens für 2004 festgestellt wurde, dass die durchschnittliche Zahl von Jahren bis zur Beförderung in mehreren Agenturen erheblich niedriger lag, als von der Kommission mit ihrer Politik angestrebt wird, dass der Anteil freier Stellen, verglichen mit anderen Institutionen, erheblich höher war und mehrere der beantragten neuen Stellen nicht in der niedrigsten Besoldungsgruppe vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass die Personalpolitik eine wichtige Komponente bei der Überprüfung der bestehenden Agenturen sein sollte;

28.

ist der Auffassung, dass in der Personalpolitik der Agenturen die Haushaltsordnung, das Statut und die von den Organen generell angewandten besten Methoden beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission aufgefordert wurde, vor dem Haushaltsverfahren 2005 die Leitlinien für die Personalpolitik festzulegen, insbesondere den Anteil freier Stellen, die Beförderungsquote sowie den Umfang der Einstellungen und ein Standard-Laufbahnprofil;

29.

erinnert an den Grundsatz, dass die Agenturen so weit wie möglich Personal mit Zeitverträgen beschäftigen sollten, um sich Flexibilität und Effizienz zu bewahren;

30.

ist beunruhigt über die gravierenden Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht festgestellt wurden, u.a.: ungenaue Stellenausschreibungen, unvollständige Berichte der Ausleseausschüsse, fehlende vorherige Festlegung der auf die Bewerber anzuwendenden Bewertungskriterien (12); ist sehr besorgt, dass dies möglicherweise kein Einzelfall ist, sondern dass die Agenturen eventuell generell Schwierigkeiten haben, diese recht komplexen Verfahren in fairer und transparenter Weise abzuwickeln;

31.

ist der Auffassung, dass die von den Agenturen durchgeführten Auswahlverfahren denselben Standards entsprechen sollten wie die vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Verfahren und dass sie nicht als Hintertür für einen leichten Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst angesehen werden sollten;

32.

ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Agenturen bei der Durchführung von Auswahlverfahren eine angemessene Unterstützung durch das EPSO erhalten und ein Mechanismus vorhanden ist, um das Ergebnis dieser Verfahren extern zu validieren, bevor Einstellungen vorgenommen werden.


(1)  ABl. C 319 vom 30.12.2003, S. 69.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 33.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(5)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 78 und 79.

(6)  Berechnung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8).

(7)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 83-96. ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 53 (Ziffer 18).

(8)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0015.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(10)  P5_TA(2004)0015 (Ziffern 13-14).

(11)  P5_TA(2004)0015 (Ziffer 24).

(12)  Siehe Ziffer 13 des Sonderberichts des Rechnungshofes für 2002 (S. 64).

P5_TA(2004)0331

Entlastung 2002: EGKS

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr (C5-0646/2003 — 2003/2218(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Jahresabschluss der EGKS zum 23. Juli 2002 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss der EGKS zum 23. Juli 2002 (2), der die Erklärung vom 27. März 2003 über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Kommission gemäß Artikel 45 c Absatz 5 des EGKS-Vertrags enthält,

in Kenntnis des Jahresberichts und der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofes vom 26. Juni 2003 gemäß Artikel 45 c Absätze 1 und 4 des EGKS-Vertrags für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr, zusammen mit den Antworten der Kommission (C5-0646/2003) (3),

unter Hinweis auf den EGKS-Vertrag, insbesondere auf Artikel 78 g und Artikel 97,

gestützt auf Artikel 93, Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0201/2004),

1.

erteilt der Kommission Entlastung für die Haushaltsführung der EGKS für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 127 vom 29.5.2003, S. 2.

(2)  ABl. C 127 vom 29.5.2003, S. 2.

(3)  ABl. C 224 vom 19.9.2003, S. 1.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr (C5-0646/2003 — 2003/2218(DEC))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 78 g und 97 des EGKS-Vertrags,

in Kenntnis des in Nizza am 26. Februar 2001 vereinbarten und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Anhang beigefügten Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (1),

unter Hinweis auf die im Zuge des Trilogs zum Haushaltsverfahren angenommene Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 21. November 2001 zu den Vereinbarungen für die Zeit nach Ablauf des EGKS-Vertrags (2),

unter Hinweis auf die Entschließungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 1998 (3) und 21. Juni 1999 (4) zum Ablauf der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. September 2000 an den Rat, das Europäische Parlament, den Beratenden Ausschuss der EGKS, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags — Finanztätigkeiten nach 2002“ (KOM(2000) 518),

in Kenntnis des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (5), um die Verwaltung der „EGKS in Abwicklung“ bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Nizza zu regeln, sowie in Kenntnis der dazu abgegebenen Erklärungen der Kommission (6) und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten,

in Kenntnis der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (7),

in Kenntnis der Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (8),

in Kenntnis der Entscheidung 2003/78/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (9),

in Kenntnis des EGKS-Finanzberichts 2002 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 (10), der von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission (Dienst Finanzoperationen) veröffentlicht wurde,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der EGKS zum 23. Juli 2002 (11), der die Erklärung vom 27. März 2003 über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Kommission gemäß Artikel 45 c Absatz 5 des EGKS-Vertrags enthält,

in Kenntnis des Jahresberichts und der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofes vom 26. Juni 2003 gemäß Artikel 45 c Absatz 1 und 4 des EGKS-Vertrags für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr, zusammen mit den Antworten der Kommission (C5-0646/2003) (12),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Jahresabschluss der EGKS in Liquidation zum 31. Dezember 2002“ (13),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 (14), insbesondere Ziffern 10.18 bis 10.20 („Darlehen und Anleihen der EGKS in Abwicklung“),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Endgültige Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften — Haushaltsjahr 2002“ (15),

gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (16) und auf Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (17), wonach alle Organe der Gemeinschaft alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen nachzukommen,

in Kenntnis des von der Kommission vorgelegten Berichts vom 29. Oktober 2003 über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für den Haushaltsplan 2001 (KOM(2003) 651) und die Folgemaßnahmen (Abschnitt III des Berichts) zu der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Entlastung für die Haushaltsführung der EGKS für das Haushaltsjahr 2001, ergänzt durch eine Mitteilung der Generaldirektion Haushalt der Kommission vom 30. Januar 2004 an das Sekretariat des Haushaltskontrollausschusses,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 93, Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0201/2004),

A.

in der Erwägung, dass die EGKS für den Zeitraum vom 1. Januar bis 23. Juli 2002 weiterhin Anpassungsbeihilfen zugunsten von Arbeitnehmern und Forschungsbeihilfen aus ihrem Funktionshaushaltsplanfinanziert hat, und zwar für den erstgenannten Zweck mit 35 Mio. EUR und für den zweitgenannten Zweck mit 72 Mio. EUR sowie mit weiteren Mittelbindungen in Höhe von 21 Mio. EUR für das Programm RECHAR für Sozialmaßnahmen in der Kohleindustrie,

B.

in der Erwägung, dass die EGKS-Umlage auf Kohle- und Stahlprodukte — bis dahin eine der Haupteinnahmequellen des EGKS-Haushalts — zum 1. Januar 1998 von der Kommission auf 0% festgesetzt wurde,

C.

in der Erwägung, dass die Haupteinnahmequellen der EGKS in den letzten Jahren die Erlöse aus den Finanzanlagen, die Auflösung von Rückstellungen und die Aufhebung von nicht in Anspruch genommenen Mittelbindungen sind,

D.

in der Erwägung, dass der Jahresabschluss der EGKS seit 1997 rückläufig ist und am 23. Juli 2002 gegenüber dem 31. Dezember 2001 einen Rückgang um 839 Mio. EUR aufweist,

E.

in der Erwägung, dass der Aufwand aus Finanzgeschäften von 12 auf 69 Mio. EUR überwiegend wegen Wertberichtigungen stieg,

F.

in der Erwägung, dass bei den Erträgen die Zinsen von 215 auf 91 Mio. EUR zurückgingen und die Erträge aus Finanzgeschäften von 19 auf 16 Mio. EUR und die Erträge im Zusammenhang mit dem EGKS-Funktionshaushaltsplan für das letzte knapp sieben Monate umfassende EGKS-Haushaltsjahr von 65 auf 21 Mio. EUR abnahmen,

G.

in der Erwägung, dass zum 23. Juli 2002 noch ausstehende anleihefinanzierte Darlehensbeträge, die nicht durch Garantien seitens eines Mitgliedstaates gesichert waren, zu 100% durch den Garantiefonds gedeckt wurden, und diese Darlehen auf 529 Mio. EUR errechnet wurden,

H.

in der Erwägung, dass sich zum 23. Juli 2002 die von der EGKS verwalteten Geldmittel auf 1 557 Mio. EUR beliefen,

I.

in der Erwägung, dass in der am 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam angenommenen Entschließung des Europäischen Rates zu Wachstum und Beschäftigung sowie in der oben genannten Entschließung des Rates vom 21. Juni 1999 gefordert wurde, den Ertrag der Rückstellungen zu verwenden, um einen Forschungsfonds zugunsten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kohle- und Stahlsektor zu finanzieren,

J.

in der Erwägung, dass die nach Abzug der Erstattung ausstehender Schulden verbleibenden Mittel als „Eigenmittel“ des EU-Haushalts betrachtet werden sollten, die jährliche Zinsen in Höhe von etwa 60 Mio. EUR einbringen sollten, die für die Forschung im Bereich Kohle und Stahl außerhalb des Forschungsrahmenprogramms verwendet werden sollen,

K.

in der Erwägung, dass das Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 das automatische Verschwinden der Rechtsform und der Verfahren der EGKS sowie die Auflösung des durch diesen Vertrag eingesetzten Beratenden Ausschusses bewirkt hat,

L.

in der Erwägung, dass der EGKS-Jahresbericht für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr vom Rechnungshof am 26. Juni 2003 angenommen wurde,

M.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof zum Schluss gelangt, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum 23. Juli 2002 und des Ergebnisses ihrer Tätigkeit in dem an diesem Datum endenden Haushaltsjahr vermittelt,

N.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof feststellt, dass die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der dem EGKS-Abschluss für das am 23. Juli 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt ausreichend gewährleistet sind,

1.

würdigt die Verdienste all derer, die die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl initiiert und gestaltet und damit wesentlich zur friedlichen Einigung Europas beigetragen haben;

2.

fordert die Kommission daher ebenso wie in den Vorjahren auf, eine auch für die breite Öffentlichkeit geeignete Publikation mit einem Überblick über die Arbeit der EGKS seit ihrer Einrichtung in den Amtssprachen zu veröffentlichen; erkennt an, dass die Kommission hierzu Vorarbeiten in die Wege geleitet hat, die aber zügig weitergeführt werden sollten;

3.

begrüßt die Fortschritte, die im Hinblick auf das Auslaufen der Tätigkeiten der EGKS erzielt wurden, insbesondere den oben genannten Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002, der für die „EGKS in Abwicklung“ bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Nizza am 1. Februar 2003 die nötige Rechtsgrundlage geschaffen hat;

4.

fordert die Kommission wie schon in den Vorjahren nachdrücklich auf, umgehend eine Gesamtbewertung der ursprünglich von der EGKS finanzierten Forschung durchzuführen, insbesondere eine Bewertung des Kohleforschungsprogramms und der für die Auswahl neuer Kohleforschungsprojekte vorgeschlagenen Kriterien, wie sie für den Stahlsektor bereits durchgeführt wurde; betrachtet derartige Bewertungen als eine wichtige Grundlage für die Tätigkeit des neuen Forschungsfonds für Kohle und Stahl;

5.

stellt fest, dass die EGKS in den vergangenen 15 Jahren für die angewandte Forschung allein im Stahlbereich rund 800 Mio. EUR an Unternehmen und Institute ausgezahlt hat, ohne dass sie in der Regel ihren vertraglichen Anteil an den Erträgen der dadurch ermöglichten Patente erhielt, wie dies in den EGKS-Forschungsverträgen ausdrücklich vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, ihren Rechtsanspruch auf ihren Anteil an den Erträgen aus der Forschungsfinanzierung durch ein Registrierungsverfahren für die Patente und andere geeignete Maßnahmen durchzusetzen;

6.

erkennt einige Fortschritte zur Überwindung der Sicherheitsprobleme des für die Verwaltung der EGKS-Mittel verwendeten EDV-Systems an; erwartet aber, dass die Kommission allen die Zuverlässigkeit des EDV-Systems betreffenden Bemerkungen des Rechnungshofs und des externen Wirtschaftsprüfers umgehend Rechnung trägt;

7.

stellt fest, dass alle nach dem 23. Juli 2002 noch ausstehenden Darlehensbeträge, die nicht durch Garantien seitens eines Mitgliedstaates gesichert sind, vollständig aus EGKS-Reservemitteln gedeckt werden, und erkennt die von der Kommission beschlossene Strategie eines umsichtigen Finanzgebarens der EGKS bzw. der „EGKS in Abwicklung“ an;

8.

nimmt die Fortschritte bei der Senkung der Verwaltungskosten zur Kenntnis, die im Dokument mit dem Titel „Auslaufen des EGKS-Vertrags: Auswirkung auf die Verwaltungsausgaben der Kommission“ (das die GD Haushalt dem Ausschuss für Haushaltskontrolle am 30. Januar 2004 vorgelegt hat) festgehalten sind, und fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die Ergebnisse ihrer jährlichen Strategieplanung im Hinblick auf die Neuverwendung des an der Verwaltung der „EGKS in Abwicklung“ beteiligten Personals zu unterrichten;

9.

begrüßt die Fortschritte, die bei der Weitergabe der Erfahrungen des Beratenden Ausschusses EGKS an den Wirtschafts- und Sozialausschuss erzielt wurden, und begrüßt insbesondere, dass die neue „Beratende Kommission für den industriellen Wandel (BKIW)“ im Wirtschafts- und Sozialausschuss, die aus Mitgliedern des Ausschusses und aus Delegierten der repräsentativen Berufsverbände des Kohle- und Stahlsektors sowie der damit verbundenen Sektoren besteht, am 24. Oktober 2002 eingesetzt wurde und am 28. November 2002 ihre konstituierende Sitzung abhalten konnte; lädt die BKIW ein, die Ergebnisse ihrer Beratungen regelmäßig der Öffentlichkeit in den Amtssprachen zugänglich zu machen;

10.

begrüßt den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit den Beitrittsländern über die Bedingungen für ihre Teilnahme an dem neuen Forschungsfonds Kohle und Stahl, wobei je nach der jeweiligen Wirtschaftslage die gemäß dem Volumen der Bergbauressourcen festgesetzten Beitragszahlungen gestaffelt wurden, und ersucht die Kommission, es über den Stand der Umsetzung dieser Ergebnisse regelmäßig zu unterrichten;

11.

ersucht die Kommission, weiterhin alle noch nicht abgewickelten, ruhenden Mittelbindungen einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen und alle Beträge zu annullieren, bei denen in Zukunft keine Bewegungen zu erwarten sind;

12.

stellt fest, dass der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 der EGKS in Liquidation erst am 11. Oktober 2003 im Amtsblatt veröffentlicht wurde; begrüßt trotzdem die ausführliche und erläuternde Form seiner Darstellung, hinter der die zukünftigen Veröffentlichungen der Jahresabschlüsse der EGKS in Liquidation nicht zurückstehen sollten, und fordert die Kommission auf, hinsichtlich der Daten über die Entwicklung und Verwendung des EGKS-Vermögens und von dessen Erträgen für größtmögliche Transparenz zu sorgen;

13.

erwartet, dass der Rechnungshof, der zum Jahresabschluss der EGKS in Liquidation zum 31. Dezember 2002 keinen spezifischen Bericht vorgelegt hat, die nötigen Prüfungen jährlich vornimmt und die Ergebnisse im Amtsblatt veröffentlicht;

14.

betont, dass es weiterhin über die zweckgebundene Verwendung der Erträge aus dem EGKS-Vermögen zugunsten der Forschung im Kohle- und Stahlsektor wachen wird.


(1)  ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 1 (s. S. 67).

(2)  Dokument SN 4609/01 rev 1 des Rats der Europäischen Union.

(3)  ABl. C 247 vom 7.8.1998, S. 5.

(4)  ABl. C 190 vom 7.7.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.

(6)  ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 60.

(7)  ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22.

(8)  ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25.

(9)  ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 28.

(10)  ISBN 92-894-5199-8, Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG, 2003.

(11)  ABl. C 127 vom 29.5.2003, S. 2.

(12)  ABl. C 224 vom 19.9.2003, S. 1.

(13)  ABl. C 245 vom 11.10.2003, S. 2.

(14)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(15)  ABl. C 316 vom 29.12.2003, S 1 (s. S. 45).

(16)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(17)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

P5_TA(2004)0332

Aufbau eines transeuropäischenVerkehrsnetzes ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (5762/1/2004 — C5-0184/2004 — 2001/0229(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5762/1/2004 — C5-0184/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu den Vorschlägen der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 544) (3) und KOM(2003) 564) (4),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002) 542) (5),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0278/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 130, und Angenommene Texte vom 11. März 2004, P5_TA(2004)0173.

(3)  ABl. C 362 E vom 18.12.2001, S. 205.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)  ABl. C 20 E vom 28.1.2003, S. 274.

P5_TA(2004)0333

Erweiterung: Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe infolge der Erweiterung (KOM(2003) 605 — C5-0477/2003 — 2003/0234(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 605) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 285 Artikel 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0477/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0194/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

vertritt die Auffassung, dass der Finanzbogen der Kommission in der geänderten Fassung mit der Obergrenze der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 vereinbar ist, ohne die existierenden Maßnahmen einzuschränken;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5—TC1-COD(2003)0234

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung, infolge der Erweiterung, der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 (2), sieht für die Mitgliedstaaten als Beitrag zu den entstehenden Ausgaben eine Erstattung bis zu einem Höchstbetrag je Erhebung vor.

(2)

Die Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe macht von Seiten der Mitgliedstaaten und von Seiten der Gemeinschaft die Bereitstellung erheblicher Haushaltsmittel notwendig, um den Informationsbedarf der Institutionen der Gemeinschaft decken zu können.

(3)

Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ist es mit Blick auf die Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in diesen neuen Mitgliedstaaten in den Jahren 2005 und 2007 angezeigt, einen maximalen Gemeinschaftsbeitrag je Erhebung vorzusehen; diese Anpassung ist aufgrund des Beitritts erforderlich und in der Beitrittsakte nicht vorgesehen.

(4)

In dieser Verordnung wird für die restliche Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3) bildet.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:

„—

25 000 EUR für Malta,

200 000 EUR für Zypern,

500 000 EUR für Estland und Slowenien,

700 000 EUR für die Slowakei,

1 100 000 EUR für die Tschechische Republik, Lettland und Litauen,

2 000 000 EUR für Ungarn und Polen.“

2.

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird durch folgende drei Unterabsätze ersetzt:

„Der Finanzrahmen für die Durchführung des vorliegenden Programms, einschließlich der notwendigen Mittel für die Durchführung des Projekts Eurofarm, wird für den Zeitraum 2004-2006 auf 43,7 Mio. EUR festgelegt.

Der Betrag für den Zeitraum 2007-2009 wird von der Haushalts- und der Rechtsetzungsbehörde auf Vorschlag der Kommission auf der Grundlage der neuen Finanziellen Vorausschau für den 2007 beginnenden Zeitraum festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004.

(2)  ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

P5_TA(2004)0334

Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (KOM(2003) 667 — C5-0527/2003 — 2003/0260(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 667) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0527/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0137/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Ansicht dass der Finanzbogen des Vorschlags der Kommission mit der Obergrenze der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau vereinbar ist, ohne dass bei anderen Politiken Einschränkungen vorgenommen werden müssen;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5—TC1-COD(2003)0260

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffene Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) wird in mehreren Phasen durchgeführt, wobei die dritte Phase am 31. Dezember 2004 endet.

(2)

Angesichts des positiven Beitrags von LIFE zur Erreichung der Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und im Hinblick auf den künftigen Beitrag zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und des gemeinschaftlichen Umweltrechts — insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung von Umweltaspekten in andere politische Maßnahmen — sowie im Hinblick auf den Beitrag zur Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung sollte die Geltungsdauer der dritten Phase bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden.

(3)

Am 22. Juli 2002 wurde mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ein sechstes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft verabschiedet. Die Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 muss an die Ziele und Prioritäten dieses Programms angepasst werden.

(4)

Die Lücke zwischen dem Ende der dritten Phase von LIFE und der neuen finanziellen Vorausschau für den Zeitraum nach 2006 muss für die Dauer von zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2006 überbrückt werden.

(5)

LIFE sollte stärker als spezifisches Finanzierungsinstrument zur Ergänzung der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme, der Strukturfonds sowie der Programme der ländlichen Entwicklung definiert werden. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, zu einer effizienteren Nutzung dieser Finanzinstrumente der Gemeinschaft zur Finanzierung von Teilen von Umwelt- und Naturvorhaben zu ermutigen. Zudem sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Möglichkeit von Doppelfinanzierungen zu verhindern.

(6)

Die Mitteilung mit dem Titel „Ausarbeitung eines Aktionsplans für Umwelttechnologie“ wurde von der Kommission am 25. März 2003 verabschiedet. Als Folge dieser Mitteilung wurde ein Aktionsplan für Umwelttechnologie am 28. Januar 2004 verabschiedet, der als Referenz für die Leitlinien für LIFEUmwelt dienen sollte.

(7)

In dem Sonderbericht Nr. 11/2003 des Rechnungshofes (6) wurden der Aufbau, die Verwaltung und die Durchführung von LIFE einer Prüfung unterzogen. Den Empfehlungen des Rechnungshofes sollte Beachtung geschenkt werden.

(8)

Am 1. Mai 2004 sind zehn neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beigetreten, was sich bei der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für LIFE entsprechend niederschlagen sollte.

(9)

Die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse sollten verbessert und die entsprechende Mittelzuteilung im Haushalt erhöht werden.

(10)

Projekte, die Ende 2006 noch nicht abgeschlossen sind, sollten weiter überwacht und bewertet werden.

(11)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2003 (7) Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 aufgehoben. Der Gerichtshof erklärte, dass „die Wirkungen von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 in vollem Umfang aufrechterhalten werden, bis das Parlament und der Rat neue Bestimmungen über das Ausschussverfahren für Durchführungsmaßnahmen zu der genannten Verordnung erlassen“.

(12)

Gemäß Artikel 233 des Vertrages müssen Organe, denen für nichtig erklärtes Handeln zu Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen ergreifen.

(13)

Die Maßnahmen, zu deren Verabschiedung die Kommission im Einklang mit den ihr in der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 übertragenen Durchführungsbefugnissen bevollmächtigt ist, sind Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt im Sinn von Artikel 2 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8). Diese Maßnahmen sollten deshalb nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses ergriffen werden, ohne dass hierdurch dem für jede Weiterentwicklung von LIFE oder einem Finanzinstrument ausschließlich im Umweltbereich zu wählenden Ausschussverfahren vorgegriffen wird.

(14)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (9) bildet.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

50 % bei Naturschutzvorhaben, 100% der erstattungsfähigen Kosten, ausgenommen Gemeinkosten und Gebrauchsgüter, für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii sowie 100 % der Kosten für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii);“

ii)

folgender Buchstabe wird angefügt:

„c)

Die Gehaltssumme eines Beamten gilt nur insoweit als erstattungsfähig, als sie die Kosten für Tätigkeiten betrifft, die die betroffene Behörde nicht verrichten würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Bedingung für die Gewährung eines Zuschusses für ein Vorhaben, das den Erwerb von Grundbesitz beinhaltet, ist, dass der erworbene Grundbesitz auf lange Sicht Flächennutzungen vorbehalten ist, die mit dem in Absatz 1 aufgeführten Ziel von LIFE-Natur vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten mittels Übertragung oder anderweitig, dass diese Grundstücke langfristig Naturschutzzwecken vorbehalten bleiben.“

c)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10) verabschiedet die Kommission eine Entscheidung über die ausgewählten Vorhaben und trifft Finanzhilfevereinbarungen mit den Mittelempfängern, in denen der Betrag der finanziellen Unterstützung, die Modalitäten der Finanzierung und die Kontrollen sowie alle spezifischen technischen Bedingungen der ausgewählten Vorhaben festgelegt werden.

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Auf Initiative der Kommission

a)

sind nach einer Konsultation des in Artikel 21 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschusses Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii zu finanzieren sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für Begleitmaßnahmen übermitteln;

b)

sind Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii zu finanzieren sind, Gegenstand von Ausschreibungen. Sämtliche Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe der spezifischen Kriterien, die erfüllt werden müssen, veröffentlicht.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3:

i)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der Anteil der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft beträgt 100 % der förderfähigen Ausgaben, ausgenommen Gemeinkosten und Gebrauchsgüter, für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und 100 % der Ausgaben für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii.“

ii)

Der folgende Unterabsatz wird angefügt:

„Die Gehaltssumme eines Beamten gilt nur insoweit als erstattungsfähig, als sie die Kosten für Tätigkeiten betrifft, die die betroffene Behörde nicht verrichten würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Demonstrationsvorhaben werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren Leitlinien festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

In diesen Leitlinien werden die prioritären Bereiche und Ziele für Demonstrationsvorhaben festgelegt, wobei ausdrücklich auf die im Beschluss 1600/2002/EG (11) beschriebenen Prioritäten verwiesen wird.

Durch die Leitlinien wird gewährleistet, dass sich LIFE-Umwelt und die gemeinschaftlichen Forschungsprogramme, die Strukturfonds sowie die Programme zur Förderung der ländlichen Entwicklung gegenseitig ergänzen.

Ferner legt die Kommission Leitlinien für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten vorbereitenden Vorhaben fest. Sie veröffentlicht diese Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union und unterrichtet den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss über ihre Veröffentlichung.

c)

Artikel 6 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

Sie können die umfangreiche Anwendung und Verbreitung umweltfreundlicher Praktiken, Technologien und/oder Produkte fördern.

e)

Sie dienen der Entwicklung und dem Transfer von innovativen Technologien oder Methoden, die in identischen oder ähnlichen Situationen, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, angewandt werden können.“

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Auf Initiative der Kommission

a)

sind nach Anhörung des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses Projekte, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zu finanzieren sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für Vorhaben übermitteln, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu finanzieren sind, sowie für Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zu finanzieren sind;

b)

sind Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii zu finanzieren sind, Gegenstand von Ausschreibungen. Sämtliche Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe der spezifischen Kriterien, die erfüllt werden müssen, veröffentlicht.“

e)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)   Gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 trifft die Kommission eine Entscheidung über die ausgewählten Vorhaben und schließt Finanzhilfevereinbarungen mit den Mittelempfängern ab, in denen der Betrag der finanziellen Unterstützung, die Modalitäten der Finanzierung und die Kontrollen sowie alle spezifischen technischen Bedingungen der ausgewählten Vorhaben festgelegt werden.“

3.

Artikel 5 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu finanzieren sind, sind auf Initiative der Kommission Gegenstand von Ausschreibungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe der spezifischen Kriterien, die erfüllt werden müssen, veröffentlicht werden.“

4.

Der Titel und Absatz 1 des Artikels 7 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 7

Abstimmung und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente

(1)   Unbeschadet der in Artikel 6 festgelegten Bedingungen für die Beitrittskandidaten kommen Vorhaben, die aus den Strukturfonds oder anderen Haushaltsinstrumenten der Gemeinschaft gefördert werden, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Antragsteller darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine Kumulierung von Beihilfen aus mehreren Gemeinschaftsfonds nicht zulässig ist. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um Doppelfinanzierungen zu verhindern.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über die verschiedenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft, die für die Finanzierung von Teilen von Umwelt- und Naturvorhaben zur Verfügung stehen.“

5.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Die Dauer der dritten Phase wird um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Als Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2005/2006 ein Betrag von 317,2 Mio. EUR festgesetzt. Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel im Rahmen des Haushaltsverfahrens und in den Grenzen der jeweils geltenden Finanziellen Vorausschau.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 können für Begleitmaßnahmen maximal 6% der verfügbaren Mittel zur Verfügung gestellt werden.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission sorgt dafür, dass die Ergebnisse aller finanziell unterstützten Vorhaben der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, und erläutert an Beispielen, wie sich die erworbenen Fähigkeiten und gewonnenen Erfahrungen auch andernorts erzielen lassen.“

b)

der folgende Absatz wird angefügt:

„6.   Die Kommission veröffentlicht jährlich eine vollständige Liste der finanzierten Projekte einschließlich einer kurzen Beschreibung und einer Übersicht der in jedem einzelnen Fall aufgewandten Mittel.“

7.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.“

8.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Bewertung der dritten Phase und Weiterführung von LIFE

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. September 2005:

a)

einen Bericht zur Aktualisierung der im November 2003 vorgelegten Halbzeitüberprüfung und zur Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, ihres Beitrags zur Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und der Verwendung der bewilligten Mittel und

b)

gegebenenfalls einen Vorschlag für die Weiterentwicklung von LIFE oder ein Finanzinstrument ausschließlich im Umweltbereich, in dem unter anderem die ab 2007 umzusetzenden Empfehlungen der LIFE-Überprüfung berücksichtigt werden.

(2)   Im Anschluss an die Annahme eines solchen Vorschlags durch die Kommission beschließen das Europäische Parlament und der Rat bis spätestens 1. Mai 2006 in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Durchführung dieses Finanzinstruments ab 1. Januar 2007.

(3)   Der im Finanzrahmen benötigte Betrag zur Durchführung von Kontroll- und Prüfmaßnahmen nach dem 31. Dezember 2006 gibt nur dann als betätigt, wenn er mit der 2007 beginnenden neuen Finanziellen Vorausschau in Einklang steht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 57.

(2)  ABl. C.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004. (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.).

(4)  ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).

(5)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. C 61 vom 10.3.2004, S. 1.

(7)  Kommission / Europäisches Parlament und Rat, Rechtssache C-378/00, Slg. 2003, I-937.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(10)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“

(11)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.“

P5_TA(2004)0335

Schengener Übereinkommen: Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs (KOM(2003) 664 — C5-0580/2003 — 2003/0258(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 664) (1),

gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0580/2003),

unter Hinweis auf das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union,

vom Rat davon unterrichtet, dass die Republik Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht am Erlass und an der Durchführung des Vorschlags der Kommission mitwirken wollen,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0229/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs über Grenzkontrollen

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text des Legislativvorschlags.)

Abänderung 2

Erwägung 1

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 2002 in Sevilla eine intensivere Zusammenarbeit zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung gefordert und die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht , operative Maßnahmen zu treffen, um ein angemessenes Kontroll- und Überwachungsniveau an den Außengrenzen zu gewährleisten.

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla eine intensivere Zusammenarbeit zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung gefordert und den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert , im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten operative Maßnahmen zu treffen, um in den Mitgliedstaaten einen koordinierten und integrierten Schutz der Außengrenzen und ein gleichwertiges Kontroll- und Überwachungsniveau zu gewährleisten.

Abänderung 3

Erwägung 1a (neu)

 

(1a) Angesichts des gemeinsamen Interesses der Mitgliedstaaten an einer effizienteren Verwaltung der Außengrenzen forderte der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die Kommission auf, Vorschläge für die Neufassung des Gemeinsamen Handbuchs über Grenzkontrollen — einschließlich des Anbringens von Stempeln in Reisedokumenten von Staatsangehörigen dritter Länder — zu unterbreiten.

Abänderung 4

Erwägung 2

(2) Den Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und des Gemeinsamen Handbuchs betreffend das Überschreiten der Außengrenzen fehlt es an Klarheit und Genauigkeit, was die Verpflichtung zum Anbringen von Stempeln in den Reisedokumenten von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen anbelangt. Daher haben diese Bestimmungen zu unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten geführt und erschweren die Kontrolle der Einhaltung der zulässigen Dauer des Kurzaufenthalts der Drittausländer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, nämlich höchstens drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten.

(2) Den Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend das Überschreiten der Außengrenzen zufolge gilt für die Kontrollen an den Außengrenzen ein gleichmäßiger Überwachungsstandard. Diesen Bestimmungen fehlt es jedoch an Genauigkeit, was die Verpflichtung zum Anbringen von Stempeln in den Reisedokumenten von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen anbelangt. Daher haben diese Bestimmungen zu unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten geführt und erschweren die Kontrolle der Einhaltung der zulässigen Dauer des Kurzaufenthalts der Drittausländer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, nämlich höchstens drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten.

Abänderung 5

Erwägung 2a (neu)

 

(2a) Das Gemeinsame Handbuch über Grenzkontrollen enthält Bestimmungen über das Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand übernommen haben, die abgeändert und in einem eigenen Rechtsinstrument der Europäischen Gemeinschaft, das in allen seinen Teilen verbindlich ist, zusammengefasst werden sollten.

Abänderung 6

Erwägung 2b (neu)

 

(2b) Der Rat „Justiz und Inneres“ vom 19. Dezember 2002 hat Schlussfolgerungen zu den Kontrollen an den Außengrenzen und zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung angenommen und die Kommission aufgefordert, die diesbezüglich bestehenden Vorschriften des Schengen-Besitzstandes zu klären, entsprechende Änderungen vorzuschlagen und die Möglichkeit einer stärkeren Harmonisierung der erforderlichen Grenzkontrollverfahren zu prüfen.

Abänderung 8

Erwägung 5

(5) Aufgrund der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtung, die Reisedokumente von Drittausländern bei der Einreise in die Mitgliedstaaten systematisch abzustempeln, und der Beschränkung der Umstände, unter denen die Personenkontrollen an den Außengrenzen gelockert werden dürfen, kann bei Fehlen des Stempels in den Reisedokumenten angenommen werden, dass sich deren Inhaber bezüglich der Bedingung für die Dauer eines Kurzaufenthalts unrechtmäßig in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufhält. Diese Annahme kann jedoch mit jedem erdenklichen Mittel , das geeignet ist, die Einhaltung der zulässigen Aufenthaltsdauer zu beweisen, widerlegt werden.

(5) Aufgrund der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtung, die Reisedokumente von Drittausländern bei der Einreise in die Mitgliedstaaten durch Überschreiten der Außengrenzen des Schengen-Raums systematisch abzustempeln, und der Beschränkung der Umstände, unter denen die Personenkontrollen an den Außengrenzen gelockert werden dürfen, kann bei Fehlen des Stempels in den Reisedokumenten angenommen werden, dass sich deren Inhaber bezüglich der Bedingung für die Dauer eines Kurzaufenthalts unrechtmäßig in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufhält. Diese Annahme kann jedoch mit jedem erdenklichen urkundlichen Nachweis , das geeignet ist, die Einhaltung der zulässigen Aufenthaltsdauer zu beweisen, widerlegt werden.

Abänderung 9

Erwägung 7

(7) Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und das Gemeinsame Handbuch müssen dementsprechend geändert werden.

(7) Das Schengener Durchführungsübereinkommen und das Gemeinsame Handbuch über Grenzkontrollen sollten dementsprechend geändert werden.

Abänderung 10

Erwägung 9

(9) Was Island und Norwegen anbelangt, so stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(9) Was Island und Norwegen anbelangt, so stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des am 18. Mai 1999 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

Abänderung 11

Erwägung 10

(10) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich folglich nicht an der Annahme der Verordnung, die daher weder bindend für das Vereinigte Königreich noch in diesem Staat anzuwenden ist.

(10) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beteiligt sich folglich nicht an der Annahme der Verordnung, die daher weder bindend für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland noch in diesem Staat anzuwenden ist.

Abänderung 12

ARTIKEL 2 NUMMER 1

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e (Schengener Durchführungsübereinkommen)

e)

Können solche Kontrollen wegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die sofortige Maßnahmen erfordern, nicht durchgeführt werden, sind Schwerpunkte zu setzen. Dabei hat die Kontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Kontrolle des Ausreiseverkehrs. Der betreffende Mitgliedstaat setzt den Rat und die Kommission so rasch wie möglich davon in Kenntnis.

e)

Können solche Kontrollen wegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die sofortige Maßnahmen erfordern, nicht durchgeführt werden, sind Schwerpunkte zu setzen. Dabei hat die Kontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Kontrolle des Ausreiseverkehrs. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Generalsekretariate des Rates und der Kommission unverzüglich von den getroffenen Sofortmaßnahmen in Kenntnis.

Abänderung 13

ARTIKEL 2 NUMMER 3

Artikel 23a Absatz 2 (Schengener Durchführungsübereinkommen)

2. Diese Annahme kann von dem Drittausländer durch jedweden Nachweis, dass er die Bedingung für die Dauer des kurzen Aufenthalts eingehalten hat , widerlegt werden. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Belege wie Fahr- bzw. Flugscheine, Nachweise für seinen Aufenthalt im Ausland, Meldungen im Sinne der Artikel 22 und 45 vorlegen.

2. Diese Annahme und alle rechtlichen Schritte, sie sich daraus ergeben können, müssen unverzüglich aufgegeben werden, wenn der Drittausländer durch einen urkundlichen Nachweis belegt , dass er die Bedingungen für die Dauer des kurzen Aufenthalts eingehalten hat.

Abänderung 14

ARTIKEL 2 NUMMER 3

Artikel 23a Absatz 3 (Schengener Durchführungsübereinkommen)

3. Wird die Annahme gemäß Absatz 1 nicht widerlegt, können die zuständigen Behörden die Bestimmungen von Artikel 23 Absätze 3 bis 5 anwenden .

3. Wird die Annahme gemäß Absatz 1 nicht widerlegt, wenden die zuständigen Behörden die Bestimmungen von Artikel 23 Absätze 3 bis 5 an .

Abänderung 15

ARTIKEL 3 EINLEITUNG UND NUMMER 1

Ziffer 1.3.5 (Gemeinsames Handbuch)

Teil II des Gemeinsamen Handbuchs wird wie folgt geändert:

Teil II des Gemeinsamen Handbuchs über Grenzkontrollen wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 1.3.5. erhält folgende Fassung:

Bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen können die Kontrollen an den Landgrenzen gelockert werden. Solche Umstände liegen vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich bis zum Beginn der Kontrolle trotz Ausschöpfung aller organisatorischen und personellen Möglichkeiten unzumutbare Wartezeiten ergeben.

1. Ziffer 1.3.5. erhält folgende Fassung:

Bei einheitlich festgelegten außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen werden die Kontrollen an den Land-, Seeoder Luftgrenzen gelockert.

Abänderung 16

ARTIKEL 3 NUMMER 3

Ziffer 2.1.1 Einleitung (Gemeinsames Handbuch)

Bei der Einreise in einen Mitgliedstaat sind systematisch mit einem Abdruck des Einreisestempels zu versehen:

Bei der Einreise in einen Mitgliedstaat sind beim Überschreiten einer Außengrenze systematisch mit einem Abdruck des Einreisestempels zu versehen:

Abänderung 17

ARTIKEL 3 NUMMER 5

Ziffer 3.4.2.3 Absatz 3 (Gemeinsames Handbuch)

Auch bei gelockerten Kontrollen sind die zuständigen Beamten gehalten, gemäß Punkt 1.3.5.4. zu verfahren.

Auch bei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen gelokkerten Kontrollen sind die zuständigen Beamten gehalten, gemäß Punkt 1.3.5.4. zu verfahren.

Abänderung 18

ARTIKEL 4

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Drittausländer über die Anwendung dieser Verordnung zu informieren.

Die Mitgliedstaaten , die Kommission und der Rat treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Drittausländer über die Anwendung dieser Verordnung zu informieren.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0336

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht — (Neufassung) (KOM(2003) 808 — C5-0060/2004 — 2003/0311(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 808) (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0060/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0248/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 4

(4) Die Drogenproblematik beinhaltet vielfältige, komplexe und eng verknüpfte Aspekte, die schwer voneinander zu trennen sind. Die Beobachtungsstelle ist daher mit einer umfassenden Informationsaufgabe zu betrauen, damit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eine Gesamtschau der Drogen- und Drogensuchtproblematik vermittelt wird. Dieser Informationsauftrag darf der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei rechtlichen Maßnahmen in bezug auf Drogenangebot und -nachfrage nicht vorgreifen.

(4) Die Drogenproblematik beinhaltet vielfältige, komplexe und eng verknüpfte Aspekte, die schwer voneinander zu trennen sind. Die Beobachtungsstelle ist daher mit einer umfassenden Informationsaufgabe zu betrauen, die der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei rechtlichen Maßnahmen in bezug auf Drogenangebot und -nachfrage nicht vorgreifen darf.

Abänderung 2

Erwägung 7a (neu)

 

(7a) Die Beobachtungsstelle ist ebenfalls mit der Aufgabe zu betrauen, die einzelnen drogenpolitischen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zu bewerten, um die Verbreitung bewährter Methoden zu fördern.

Abänderung 3

Erwägung 12

(12) Um jedweden Interessenkonflikt beim jährlichen Entlastungsverfahren zu vermeiden sollte das Europäische Parlament, das die Entlastungsbehörde ist, künftig nicht mehr im Verwaltungsrat der EBDD vertreten sein.

entfällt

Abänderung 4

Erwägung 13

(13) Der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle sollte angesichts seiner Größe von einem Vorstand unterstützt werden

entfällt

Abänderung 5

Erwägung 14

(14) Um eine angemessene Information des Europäischen Parlaments über den Stand der Drogenproblematik in der Europäischen Union sicherzustellen, muss dieses die Möglichkeit haben, den Direktor der Beobachtungsstelle anzuhören .

(14) Um eine regelmäßige und angemessene Information des Europäischen Parlaments über den Stand der Drogenproblematik in der Europäischen Union sicherzustellen, sollte das Europäische Parlament durch zwei seiner Mitglieder im Verwaltungsrat vertreten sein .

Abänderung 6

Erwägung 16

(16) Es bedarf einer regelmäßigen externen Evaluierung der Tätigkeit der EBDD, auf deren Grundlage diese Verordnung gegebenenfalls angepasst werden kann.

(16) Es bedarf einer externen Evaluierung der Tätigkeit der EBDD und der Kontaktstellen des REITOX-Netzes , die alle fünf Jahre durchgeführt werden sollte und auf deren Grundlage diese Verordnung gegebenenfalls angepasst werden kann.

Abänderung 7

Erwägung 18a (neu)

 

(18a) Es existieren bereits nationale, europäische und internationale Organisationen und Einrichtungen, die Informationen der genannten Art liefern, und es ist wichtig, dass die Beobachtungsstelle ihre Funktionen in enger Zusammenarbeit mit diesen Stellen wahrnehmen kann.

Abänderung 8

Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i

i)

Gewährleistung einer besseren Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Daten auf europäischer Ebene durch Erarbeitung gemeinsamer Indikatoren und Kriterien, die unverbindlich sind, deren Beachtung sie jedoch im Hinblick auf eine stärkere Kohärenz der von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft verwendeten Messmethoden empfehlen kann. Die Beobachtungsstelle entwickelt insbesondere Instrumente und Methoden, die die Bewertung der drogenpolitischen Maßnahmen und Strategien der Europäischen Union ermöglichen;

i)

Gewährleistung einer besseren Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Daten auf europäischer Ebene durch Erarbeitung gemeinsamer Indikatoren und Kriterien, die unverbindlich sind, deren Beachtung sie jedoch im Hinblick auf eine stärkere Kohärenz der von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft verwendeten Messmethoden empfehlen kann. Die Beobachtungsstelle entwickelt insbesondere Instrumente und Methoden, die die Bewertung der drogenpolitischen Maßnahmen und Strategien der Europäischen Union ermöglichen , um die Mitgliedstaaten über bewährte Methoden zu beraten;

Abänderung 9

Artikel 2 Buchstabe ba (neu)

 

ba)

Bewertung der drogenpolitischen Maßnahmen und der Trends im Bereich des Drogenkonsums

i)

Systematische Bewertung der nationalen drogenpolitischen Maßnahmen und Strategien, einschließlich der Rechtsvorschriften, anhand gesammelter Daten und festgelegter Indikatoren, um die politische Entscheidungsfindung und die Verbreitung bewährter Methoden zu erleichtern,

ii)

Bewertung der Entwicklungen im Bereich des Drogenkonsums und des Drogenangebots.

Abänderung 10

Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iii

iii)

Gewährleistung einer weiten Verbreitung verlässlicher, nichtvertraulicher Informationen; anhand der von ihr gesammelten Daten Veröffentlichung eines Jahresberichts über den Stand der Drogenproblematik;

iii)

Gewährleistung einer weiten Verbreitung verlässlicher, nichtvertraulicher Informationen; anhand der von ihr gesammelten Daten Veröffentlichung eines Jahresberichts über den Stand der Drogenproblematik , einschließlich einer Bewertung der Entwicklungen beim Drogenkonsum.

Abänderung 11

Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iiia (neu)

 

iiia) Beitrag zur Zusammenarbeit mit Drittländern, wie dies in den zwischen diesen und der Gemeinschaft auf der Grundlage von Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen vorgesehen ist;

Abänderung 12

Artikel 5 Absatz 5

(5) Unbeschadet der Kompetenzen der nationalen Kontaktstellen kann die Beobachtungsstelle auf Gutachten und zusätzliche Informationsquellen, insbesondere auf in der Bekämpfung von Drogen und Drogensucht tätigen grenzübergreifenden Netzen, zurückgreifen.

(5) Unbeschadet der Kompetenzen der nationalen Kontaktstellen und in enger Zusammenarbeit mit diesen kann die Beobachtungsstelle auf Gutachten und zusätzliche Informationsquellen, insbesondere auf in der Bekämpfung von Drogen und Drogensucht tätigen grenzübergreifenden Netzen, zurückgreifen.

Abänderung 13

Artikel 6 Absatz - -1 (neu)

 

(- 1) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beobachtungsstelle Anwendung.

Abänderung 14

Artikel 7 Absatz 2

(2) Der Verwaltungsrat erlässt spätestens am 1. April 2004 die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

Abänderung 15

Artikel 7 Absatz 3a (neu)

 

(3a) Jede natürliche oder juristische Person kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 des Vertrags genannten Sprachen an die Beobachtungsstelle wenden und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Abänderung 16

Artikel 8

Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit und Sitz

Die Beobachtungsstelle besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.

Die Beobachtungsstelle ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.

 

Der Sitz der Beobachtungsstelle bleibt Lissabon.

Abänderung 17

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

(1) Die Beobachtungsstelle verfügt über einen Verwaltungsrat, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat, einem Vertreter jedes Landes, das ein Abkommen gemäß Artikel 17 dieser Verordnung geschlossen hat, und zwei Vertretern der Kommission zusammensetzt.

(1) Die Beobachtungsstelle verfügt über einen Verwaltungsrat, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat, zwei Vertretern der Kommission und zwei Vertretern des Europäischen Parlaments als Mitgliedern zusammensetzt.

 

Ein Vertreter jedes Landes, das ein Abkommen gemäß Artikel 17 geschlossen hat, kann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

Abänderung 18

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann sich von einem stellvertretenden Mitglied unterstützen oder vertreten lassen; bei Abwesenheit des stimmberechtigten ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dieses Stimmrecht ausüben. Der Verwaltungsrat kann Vertreter der internationalen Organisationen, mit denen die Beobachtungsstelle gemäß Artikel 16 zusammenarbeitet, als Beobachter ohne Stimmrecht hinzuziehen.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen; bei Abwesenheit des stimmberechtigten ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dieses Stimmrecht ausüben. Der Verwaltungsrat kann Vertreter der internationalen Organisationen, mit denen die Beobachtungsstelle gemäß Artikel 16 zusammenarbeitet, als Beobachter ohne Stimmrecht hinzuziehen.

Abänderung 19

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats werden unter den Verwaltungsratsmitgliedern für eine Dauer von drei Jahren gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nehmen an den Abstimmungen teil. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme, ausgenommen die Vertreter der Länder, die Abkommen gemäß Artikel 17 dieser Verordnung geschlossen haben.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats werden unter den Verwaltungsratsmitgliedern für eine Dauer von drei Jahren gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nehmen an den Abstimmungen teil. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme, nicht jedoch die Beobachter , die Länder, die Abkommen gemäß Artikel 17 geschlossen haben, vertreten.

Abänderung 20

Artikel 9 Absatz 3

(3) Auf der Grundlage eines vom Direktor der Beobachtungsstelle vorgelegten Entwurfs beschließt der Verwaltungsrat nach Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses und nach Stellungnahme der Kommission und des Rates ein dreijähriges Arbeitsprogramm, das er dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

(3) Auf der Grundlage eines vom Direktor der Beobachtungsstelle vorgelegten Entwurfs beschließt der Verwaltungsrat nach Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses und nach Stellungnahme der Kommission , des Europäischen Parlaments und des Rates ein dreijähriges Arbeitsprogramm, das er dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

Abänderung 21

Artikel 10

Artikel 10

Vorstand

Der Verwaltungsrat wird durch einen Vorstand unterstützt. Dieser setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem der Kommissionsvertreter und drei Vertretern der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats. Letztere werden vom Verwaltungsrat für eine Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand kommt mindestens zweimal jährlich und je nach Bedarf zusammen, um die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten und den Direktor zu unterstützen und zu beraten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

entfällt

Abänderung 22

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

(1) Die Beobachtungsstelle wird von einem vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannten Direktor geleitet; seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann verlängert werden.

(1) Die Beobachtungsstelle wird von einem vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannten Direktor geleitet; seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

 

Die Kommission schlägt auf der Grundlage einer Liste, die nach einem allgemeinen Auswahlverfahren und nachdem eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und in einer überregionalen Zeitung in jedem Mitgliedstaat veröffentlicht wurde, erstellt wurde, Bewerber für das Amt des Direktors vor. Der Direktor wird aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie seinerfür den Tätigkeitsbereich der Beobachtungsstelle relevanten Erfahrung ernannt.

Abänderung 23

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Spiegelstrich 8

h) die regelmäßige Bewertung der Tätigkeit der Beobachtungsstelle.

h) die jährliche Bewertung der Tätigkeit der Beobachtungsstelle.

Abänderung 24

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

(2) Dem Wissenschaftlichen Ausschuss gehören bis zu 18 Persönlichkeiten aus der Wissenschaft an, die wegen ihrer herausragenden wissenschaftlichen Leistung und ihrer Unabhängigkeit vom Verwaltungsrat ernannt werden. Dieser trägt außerdem dafür Sorge, dass die Wissensgebiete, die die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses vertreten, sämtliche wissenschaftlichen Bereiche mit Bezug zur Drogen- und Drogensucht-Problematik abdecken.

(2) Dem Wissenschaftlichen Ausschuss gehören bis zu 18 Persönlichkeiten aus der Wissenschaft an, die wegen ihrer herausragenden wissenschaftlichen Leistung und ihrer Unabhängigkeit vom Verwaltungsrat ernannt werden , nachdem eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und in einer überregionalen Zeitung in jedem Mitgliedstaat veröffentlicht wurde. Bei dem Auswahlverfahren wird außerdem dafür Sorge getragen, dass die Wissensgebiete, die die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses vertreten, sämtliche wissenschaftlichen Bereiche mit Bezug zur Drogen- und Drogensucht-Problematik abdecken.

Abänderung 25

Artikel 17 Absatz 1a (neu)

 

(1a) Die Beobachtungsstelle trägt zur Zusammenarbeit mit Drittländern bei, wie dies in den zwischen ihnen und der Gemeinschaft gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen vorgesehen ist.

Abänderung 26

Artikel 23

Alle fünf Jahre wird eine Studie zur Bewertung der Tätigkeit der Beobachtungsstelle durchgeführt. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung über die Beobachtungsstelle vor.

Alle fünf Jahre wird eine externe Studie zur Bewertung der Tätigkeit der Beobachtungsstelle einschließlich der Bewertung der Kontaktstellen des REITOX-Netzes durchgeführt. Dieser Bewertungsbericht wird dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Rat übermittelt. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung über die Beobachtungsstelle vor.

Abänderung 27

Artikel 23a (neu)

 

Artikel 23a

Arbeitssprachen

Die Beobachtungsstelle legt ihre internen Arbeitssprachen fest.

Abänderung 28

Anhang I Buchstabe A Absatz 2 Nummern 1 bis 4

1)

Bestandsaufnahme der Drogenproblematik insbesondere anhand der epidemiologischen oder sonstigen Indikatoren und Beobachtung neuer Tendenzen;

1)

Bestandsaufnahme der Drogenproblematik insbesondere anhand der epidemiologischen oder sonstigen Indikatoren und Beobachtung neuer Tendenzen , auch im Bereich des Polykonsums ;

2)

Follow-up der Maßnahmen zur Bewältigung von Drogenproblemen;

2)

Beobachtung der Maßnahmen zur Bewältigung von Drogenproblemen und Bewertung der Maßnahmen, um die bewährtesten Methoden zu ermitteln;

3)

Bewertung der Risiken aufgrund der neuen synthetischen Drogen und Beibehaltung eines Frühwarnsystems betreffend den Gebrauch dieser Drogen;

3)

Bewertung der Risiken aufgrund der neuen synthetischen Drogen und Beibehaltung eines Frühwarnsystems betreffend den Gebrauch dieser Drogen;

4)

Follow-up der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und ihrer Wirkung auf das Drogenproblem.

4)

Beobachtung und Bewertung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und ihrer Wirkung auf das Drogenproblem.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0337

Entlastung 2002: Einzelplan III — Kommission

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission) (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003 — 2003/2210(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der endgültigen Rechungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 — Band I — Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003, SEK(2003) 1105 — C5-0565/2003) (1),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2002 (2) und der Sonderberichte des Rechnungshofs, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags (3) vorgelegt hat (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und die Artikel 179 a und 180 b des EAGVertrags,

gestützt auf Artikel 3 der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (4),

gestützt auf Anhang 1 Nummer 3 des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (5),

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, insbesondere auf Artikel 89, sowie auf die Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (6), insbesondere auf Artikel 145 bis 147,

gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A5-0200/2004),

A.

in der Erwägung, dass nach Artikel 274 des EG-Vertrags der Kommission die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung obliegt,

1.

erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dezugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 316 vom 29.12.2003, S, 1.

(2)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 12.

(4)  ABl. L 29 vom 5.2.2003, S, 22.

(5)  ABl. L 79 vom 22.3.2002, S, 42.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S 1.

2.

Beschluss des Europäischen Parlaments über den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission) (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003 — 2003/2210(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002,

in Kenntnis der endgültigen Rechungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 — Band I — Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003, SEK(2003) 1105 — C5-0565/2003) (1),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2002 (2) und der Sonderberichte des Rechnungshofs, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags (3) vorgelegt hat (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und die Artikel 179 a und 180 b des EAGVertrags,

gestützt auf Artikel 3 der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (4),

gestützt auf Anhang 1 Nummer 3 des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (5),

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, insbesondere auf Artikel 89, sowie auf die Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (6), insbesondere auf Artikel 145 bis 147,

gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A5-0200/2004),

A.

in der Erwägung, dass nach Artikel 275 des EG-Vertrags die Kommission für die Aufstellung der Haushaltsrechnung zuständig ist,

1.

billigt den Abschluss der Haushaltsrechnung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 316 vom 29.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 12.

(4)  ABl. L 29 vom 5.2.2003, S, 22.

(5)  ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S 1.

3.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (Kommission) (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003 — 2003/2210(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002,

in Kenntnis der endgültigen Rechungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 — Band I — Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und konsolidierte Finanzausweise (SEK(2003) 1104 — C5-0564/2003, SEK(2003) 1105 — C5-0565/2003) (1),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2002 (2) und der Sonderberichte des Rechnungshofs, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags (3) vorgelegt hat (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags und die Artikel 179 a und 180 b des EAGVertrags,

gestützt auf Artikel 3 der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (4),

gestützt auf Anhang 1 Nummer 3 des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (5),

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, insbesondere auf Artikel 89, sowie auf die Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (6), insbesondere auf Artikel 145 bis 147,

gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A5-0200/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Durchführung der EU-Politik hauptsächlich durch eine „geteilte Mittelverwaltung“ der Kommission und der Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung bei der geteilten Mittelverwaltung „Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben überträgt“,

C.

in der Erwägung, dass eines der Hauptziele der in der Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2002 (KOM(2002) 755) angekündigten Modernisierung des Rechnungsführungssystems darin besteht, eine periodengerechte Buchführung zu entwickeln, die ein umfassenderes Bild der finanziellen Lage der Gemeinschaften bieten würde — mit der Registrierung aller Aktiva und Passiva, sobald diese entstehen, ohne zu warten, bis eine Einnahme oder eine Zahlung erfolgt ist,

D.

in der Erwägung, dass die Verwaltungsreform eines der Hauptziele der derzeitigen Kommission war, dass das Weißbuch „Die Reform der Kommission“ (KOM(2000) 200) am 1. März 2000 gebilligt wurde und die Kommission sich verpflichtete, ein ehrgeiziges Programm mit dem Ziel umzusetzen, Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit, Wirksamkeit, Transparenz und Zugrundelegung der höchsten Verantwortungsnormen zu stärken,

E.

in der Erwägung, dass das Entlastungsverfahren ein Prozess ist, der unter anderem darauf abzielt, das Finanzmanagement der EU zu verbessern, indem auf der Grundlage der Berichte des Rechnungshofs und der Antworten und Stellungnahmen der Organe eine bessere Basis für die Beschlussfassung geschaffen wird,

F.

unter Hinweis darauf, dass klare Leistungsindikatoren für jeden Ausgabenbereich der Kommission notwendig sind, um die Fortschritte im Finanzmanagement von Jahr zu Jahr bewerten zu können,

A.   HORIZONTALE FRAGEN

Geteilte Mittelverwaltung

Allgemeine Fragen

1.

weist darauf hin, dass in den wichtigsten Ausgabenbereichen — Landwirtschaft und Strukturfonds — eine geteilte Mittelverwaltung existiert, und vermerkt, dass der Rechnungshof betont, dass sie „wegen ihrer Komplexität und der zahlreichen beteiligten Verwaltungsebenen eine besondere Herausforderung darstellen“ (Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 0.11);

2.

stimmt der Einschätzung des Rechnungshofs zu, dass sowohl seitens der Kommission als auch der Mitgliedstaaten einem Verwaltungsmodus größere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, der die Finanzierung einer gemeinschaftlichen Politik von ihrer Durchführung trennt und 77,6% der Verpflichtungsermächtigungen des Haushalts der Gemeinschaft 2002 betraf;

3.

weist darauf hin, dass Grundlage der sogenannten „geteilten Mittelverwaltung“ zum einen als primäres Recht die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Artikel 274 des EG-Vertrags sind („Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.“) sowie zum anderen das abgeleitete Recht nach Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung („Bei der geteilten Mittelverwaltung überträgt die Kommission Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben ...“);

4.

betont, dass aus der Lektüre dieser Vorschriften eindeutig der Vorrang der Kommission bei der Verwaltung der betreffenden Gemeinschaftsmittel hervorgeht, und fordert die Kommission folglich auf, Maßnahmen auszuarbeiten, die dieser untergeordneten Position der Mitgliedstaaten Ausdruck verleihen, und die entsprechende ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen;

5.

ist der Ansicht, dass keine Normen existieren, die es der Kommission eindeutig gestatten, ihrer finanziellen Verantwortung auszuweichen, indem sie diese auf die Mitgliedstaaten abwälzt, wenn selbige für Versäumnisse verantwortlich sind;

6.

ist deshalb der Ansicht, dass eine sinnvolle Umsetzung des Konzepts der „geteilten Mittelverwaltung“ sich auf die grundlegende Vorstellung stützen muss, dass es die Union ist, die einen Teil ihrer Zuständigkeiten an die Mitgliedstaaten überträgt, und dass diese verpflichtet sind, ihren Teil der Arbeit gemäß den von der Union beschlossenen Richtlinien zu erledigen;

7.

weist darauf hin, dass die finanzielle Besonderheit der geteilten Mittelverwaltung darin besteht, dass es die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Stellen sind, die die Zahlungen an die Begünstigten der Beihilfen leisten, und dass es zwar die Mitgliedstaaten sind, die die Mittel der Gemeinschaft ausgeben, dass in den Fällen, in denen Betrügereien und Unregelmäßigkeiten nicht entdeckt oder notifiziert werden, aber der Gemeinschaftshaushalt die Ausgaben zu tragen hat, nicht die Mitgliedstaaten;

Verantwortung der Kommission

8.

betont, dass zwar die tägliche Verwaltung geteilt ist, die finanzielle Verantwortung aber unteilbar ist und die letztendliche Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 274 des EGVertrags bei der Kommission liegt (Die Kommission führt den Haushaltsplan ... in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel ... aus;

9.

fordert die Kommission auf, die in den Rechtsvorschriften und detaillierten Folgeabschätzungen enthaltene Zahl von Auflösungsklauseln („sunset clauses“) beträchtlich zu erhöhen;

10.

weist darauf hin, dass Artikel 53 Absatz 5 der neuen Haushaltsordnung die Unteilbarkeit der finanziellen Verantwortung bestätigt: „Im Fall einer geteilten oder einer dezentralen Mittelverwaltung überzeugt sich die Kommission davon, dass die Mittel entsprechend der geltenden Regelung verwendet worden sind, indem sie Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren durchführt, die es ihr ermöglichen, gemäß Artikel 274 EG-Vertrag und Artikel 179 EAG-Vertrag die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug zu übernehmen.“;

Verantwortung der Mitgliedstaaten

11.

weist darauf hin, dass die Verantwortung der Mitgliedstaaten insbesondere in folgenden Bestimmungen begründet ist:

Artikel 280 des EG-Vertrags:

„Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken.

Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.

Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.“

Artikel 274 des EG-Vertrags in seiner durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung:

„Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.“

Standpunkt des Rechnungshofs zur geteilten Mittelverwaltung

12.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof seit 1994 in seinen Zuverlässigkeitserklärungen hervorgehoben hat, dass die entsprechenden Transaktionen oft Fehler aufweisen, insbesondere betreffend die von den Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen eine geteilte Mittelverwaltung existiert, geleisteten Zahlungen; bedauert, dass die Situation im Haushaltsjahr 2002 sich nicht von der der vorangegangenen Haushaltsjahre unterscheidet:

„a)

Im Bereich des EAGFL-Garantie wurden die Zahlungen erneut durch Fehler wesentlich beeinträchtigt. Dabei weisen die Beihilferegelungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen ein geringeres Fehlerrisiko auf als die Tierprämienregelungen, während bei den übrigen Ausgabenkategorien, die nicht dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) unterliegen, das Risiko höher liegt, gleichzeitig jedoch weniger effiziente Kontrollen vorgenommen werden;

b)

im Bereich der Strukturmaßnahmen zeigte sich trotz einer Verbesserung der Überwachungssysteme und -kontrollen vor allem auf Kommissionsebene, dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten Fehler der gleichen Art und mit der gleichen Häufigkeit wie in den Vorjahren auftreten (7);“

13.

verweist auf die wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen des Rechnungshofs bezüglich der beiden Hauptbereiche, für die im Haushaltsjahr 2002 eine geteilte Mittelverwaltung existiert:

„LANDWIRTSCHAFT

die bescheinigenden Stellen haben Vorbehalte in Bezug auf Ausgaben in Höhe von 300 Millionen Euro wegen Problemen bei der Bearbeitung der Vorgänge durch die Zahlstellen geltend gemacht (Ziffer 4.8. b));

die Kommission hat beschlossen, die Rechnungen in Bezug auf ein Viertel des gemeldeten Gesamtbetrags nicht zu akzeptieren (Ziffer 4.8. b));

die Prüfungen der bescheinigenden Stellen bieten keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben, die die Antragsteller den Zahlstellen im Rahmen von GAP-Regelungen übermittelt haben (Ziffer 4.8. d));

InVeKoS (8) bildet eine wertvolle Informationsquelle für die Rechtsmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen des EAGFL, jedoch erfasst InVeKoS nur ca. 58% dieser Zahlungen (Ziffer 1.43) und nur 14 Mitgliedstaaten haben InVekoS uneingeschränkt umgesetzt (Ziffer 4.23), trotz der Tatsache, dass „die InVeKoS-Kontrollergebnisse einen wichtigen Beleg für die Rechtsmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge im Rahmen der GAP bilden“ (Ziffer 4.13); die Mitgliedstaaten, die InVeKoS nicht umsetzen, sollten ihren äquivalenten Anspruch auf landwirtschaftliche Unterstützung aus dem EAGFL-Garantiefonds verlieren;

die Ausgaben im Rahmen der GAP waren insgesamt gesehen wie in den vergangenen Jahren „in erheblichem Maße mit Fehlern behaftet“ (Ziffer 4.49);

STRUKTURFONDS

Versagen des Systems

die Mitgliedstaaten gaben den Verwaltungsstellen, Zahlstellen und zwischengeschalteten Stellen bis Ende 2002 nicht immer angemessene Anleitungen zur Errichtung der erforderlichen Verwaltungsund Kontrollsysteme an die Hand, und zwar bezüglich der Verfahren im Programmplanungszeitraum 2000-2006 (Ziffer 5.27);

die geprüften Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechen noch nicht alle den Verordnungsvorschriften, obwohl bereits das dritte Durchführungsjahr des Programmplanungszeitraums angelaufen ist (Ziffer 5.32);

etwa 15% der Gesamtausgaben für den Zeitraum 2000-2006 wurden getätigt, ohne dass die Kommission ausreichende Gewähr dafür hatte, dass die nationalen Überwachungs- und Kontrollsysteme vorschriftsmäßig funktionierten (Ziffer 5.32);

Vertiefte Prüfungen

als Fehler auf Ebene der Endbegünstigten, die sich auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben auswirkten, nennt der Rechnungshof die Einbeziehung von mit den betreffenden Programmen in keinerlei Bezug stehenden Aktionen oder Personen, die Nichtberücksichtigung der bewirtschafteten Einnahmen bei der Berechnung der Nettokosten der Projekte, die mehr als einmalige Meldung derselben Ausgaben und Ausgaben ohne Belege, die Verwendung willkürlicher Kostenverteilungssätze, Berechnungsfehler „und mehrere andere Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften“ (Ziffer 5.40);“

14.

verweist auf die wiederholten Bemerkungen des Rechnungshofs betreffend die gravierenden Schwachstellen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten und bedauert, dass die Mitgliedstaaten nur zögerliche Bereitschaft zeigen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um die Verwendung der Mittel gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen, und dass diese Verpflichtung nur langsam und mit Schwierigkeiten erfüllt wird;

15.

verweist als wichtige Aspekte für ein Verständnis dieser Situation auf folgende Punkte:

a)

die Rechtsgrundlage für die geteilte Mittelverwaltung findet sich in den sekundären Rechtsvorschriften (hauptsächlich in den sektorbezogenen Rechtsvorschriften über den EAGFL-Garantie und die Strukturfonds) und nicht im Vertrag;

b)

obwohl die Kommission bezüglich der sektorbezogenen Rechtsvorschriften das Initiativrecht hat und vom juristischen Standpunkt aus gemäß dem genannten Artikel 274 die eigentliche Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans trägt, können ihre Zuständigkeiten durch sektorbezogene Rechtsvorschriften, die von Rat und Parlament beschlossen werden, begrenzt werden;

c)

die Kommission hat keine anderen Handlungsmöglichkeiten als die in den sektorbezogenen Rechtsvorschriften begründeten, die der Kommission im Allgemeinen keine anderen Mittel als die Überwachungsinstrumente und -verfahren und die Finanzkorrekturen bieten;

16.

betont, dass unbeschadet der vertragsgemäßen Verpflichtungen der Kommission die Legislativbehörde die Zuständigkeit der Kommission in den Anwendungsbereichen der sektorbezogenen Rechtsvorschriften definiert, wobei ein Ungleichgewicht zwischen diesen beiden Bereichen erzeugt werden kann, und zwar mit negativen Folgen für die Möglichkeiten, die Verwendung der Mittel gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung sicherzustellen;

17.

weist darauf hin, dass die generelle politische Verantwortung vertragsgemäß eindeutig bei der Kommission liegt; stellt fest, dass die Verantwortung für die vielen Schwachstellen, wie vom Rechnungshof betont, dem Versäumnis der Kommission zugeschrieben werden sollte, dafür zu sorgen, dass diese Kontrollsysteme funktionieren, ebenso der komplexen Beschaffenheit der Rechtsvorschriften und den Mängeln der Überwachungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten;

Empfehlungen

18.

vertritt die Auffassung, dass es unter anderem auch wegen der Erweiterung unbedingt notwendig ist, ein korrektes Gleichgewicht zwischen der Verantwortung der Kommission und den rechtlichen Mitteln, über die sie verfügt, um diese Verantwortung wahrzunehmen, zu schaffen;

19.

vertritt die Auffassung, dass in Bereichen mit geteilter Mittelverwaltung inhärent eine größere Notwendigkeit für Dialog, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den an der Ausführung des Haushaltsplans beteiligten Stellen besteht und dass ohne eine entsprechende Bereitschaft eine Ausführung des Haushaltsplans gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung schwer vorstellbar sein wird;

20.

ist ferner der Ansicht, dass eine solche Atmosphäre gegenseitigen Verständnisses eine gemeinsame Sichtweise der Gefahren und Schwachstellen der Ausführung des Haushaltsplans in diesen Bereichen begünstigt;

21.

weist darauf hin, dass vor allem die Kommission ein vorrangiges Interesse daran hat, dass die Überwachungs- und Kontrollbestimmungen uneingeschränkt eingehalten werden, und dass die Nachlässigkeit der Kommission in diesem Bereich ihre Position in den Bereichen, in denen die geteilte Mittelverwaltung existiert, nur untergräbt;

22.

fordert die Kommission auf, in den folgenden Haushaltsjahren die Ausführung des Haushaltsplans zu verbessern:

„ALLGEMEIN

a)

Gewährleistung, dass mit den sektorbezogenen Rechtsvorschriften keine Ausnahmen von der Anwendung der Haushaltsordnung eingeführt werden,

b)

stärkere Beachtung der doppelten Funktion der Mitgliedstaaten als Mitglieder des Rates und als Nationalstaaten unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Kommission, den Haushaltsplan gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung auszuführen,

c)

strikte Einhaltung der Vertragsbestimmungen und des abgeleiteten Rechts in den Verfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen die geteilte Mittelverwaltung existiert,

d)

gegebenenfalls Einführung neuer gemeinsamer Normen, die die Möglichkeit erhöhen, dass die einzelstaatlichen Behörden ihren Teil der Arbeit leisten,

e)

uneingeschränkte Wahrnehmung der Rolle als Hüter der wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft, die nicht zwangsläufig mit den Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten übereinstimmen,

LANDWIRTSCHAFT

f)

Vorlage von Vorschlägen für höhere fixe Korrektursätze für die Schwachstellen des Systems,

g)

Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung von InVeKoS in allen Mitgliedstaaten,

STRUKTURFONDS

h)

Ausarbeitung einer Studie über die Verwaltungskapazität der alten und neuen Mitgliedstaaten und Erhöhung der Frequenz der Kontrollen in den Ländern und Regionen mit einer relativ schwachen Verwaltungsstruktur,

i)

erhebliche Verbesserung ihrer Instrumente zur Kontrolle der Beachtung des Additionalitätsprinzips und der Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit,

j)

umfassende Wahrnehmung des Rechts, Kontrollen vor Ort durchzuführen und gegenüber den Mitgliedstaaten finanzielle Berichtigungen vorzunehmen;“

23.

ist der Ansicht, dass die geteilte Mittelverwaltung als Verwaltungsmethode für die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken in den beiden Hauptbereichen des Haushaltsplans, Landwirtschaft und Strukturfonds, die durch eine sehr hohe Zahl von Begünstigten und einen entsprechenden Umfang (77,6% der Verpflichtungsermächtigungen 2002) gekennzeichnet sind, adäquat ist; unterstreicht allerdings, dass eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Politiken erfordert, dass sowohl die Kommission als auch die nationalen Stellen ihre jeweiligen Aufgaben erfüllen;

Prüfung und geteilte Mittelverwaltung

24.

lobt die Initiativen der Kommission zur Koordinierung und Harmonisierung der Prüfprogramme sowie die auf die Vorlage eines integralen Prüfkonzepts abzielenden Verfahren;

25.

ist interessiert an der Entwicklung dieser Initiative und möchte im Follow-up-Bericht der Kommission aktuelle Informationen über die erzielten Fortschritte, festgestellten Widerstände, beseitigten Hindernisse und den Zeitplan für künftige Maßnahmen erhalten;

26.

befürwortet die den sogenannten „Vertrauensverträgen“ zugrundeliegende Idee; hat Verständnis dafür, dass diesbezüglich erst wenig Informationen vorliegen, da dieses Pilotprojekt noch am Anfang steht, möchte aber rechtzeitig über die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die Maßnahmen informiert werden, die ergriffen wurden, um die Unterzeichnung solcher Verträge trotz ihres freiwilligen Charakters zu fördern; begrüßt die Bereitschaft von Österreich und Dänemark, diese Maßnahme mitzutragen, und fordert alle anderen Mitgliedstaaten dringend auf, ihrem Beispiel Folge zu leisten;

27.

ist besorgt, dass im Rahmen des Europäischen Sozialfonds keine Vertrauensverträge mit den Mitgliedstaaten existieren (9);

28.

vertritt die Auffassung, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission an der Errichtung einer einheitlichen Rechnungsprüfungsstrategie für die der geteilten Verwaltung unterliegenden Programme arbeiten sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Kommission und einigen Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Aufsetzung von Vertrauensverträgen; steht auf dem Standpunkt, dass parallel zu diesen Anstrengungen ein zuverlässiges Verfahren für die Abgabe einer Zuverlässigkeitserklärung durchgeführt werden sollte, das alljährlich auf der Ebene der für die Strukturfonds zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten abzuwickeln wäre und dessen Ergebnis auf Gemeinschaftsebene aufgegriffen würde; nimmt Kenntnis von dem Widerstand, den viele Mitgliedstaaten gegen den Plan einer solchen jährlichen Zuverlässigkeitserklärung, wie sie erstmals von der Kommission am 7. Oktober 2002 in einer Sitzung mit den zuständigen Ministern der Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurde, geäußert haben; beanstandet jedoch die offenkundig fehlende Bereitschaft der Kommission, diese Vorschläge im Rahmen der Komitologie aktiver voranzutreiben;

Einziehung

29.

vermerkt im Lichte der Antworten der Kommission (10) die beträchtliche Fragmentierung im Bereich der Einziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen;

30.

wünscht, über die Kriterien zur Harmonisierung der entsprechenden Verfahren sowie das Ausmaß, in dem sie eingehalten werden, unterrichtet zu werden;

31.

fordert die Kommission auf, in ihrem Follow-up-Bericht eine vollständige, regelmäßig aktualisierte Übersicht zu liefern, die homogene Vergleiche zulässt und ausreichende Informationen enthält über ausstehende Beträge, die Zahl erledigter und noch abzuschließender Fälle sowie den Grad der Effizienz der einzelnen Einziehungsstellen;

Reform der Kommission

Allgemeine Aspekte

32.

stellt fest, dass bei der Durchführung der im Weißbuch vorgesehenen verschiedenen Maßnahmen unterschiedliche Fortschritte erzielt wurden; stellt ferner fest, dass es trotz dieser Fortschritte in zahlreichen Bereichen Verzögerungen und Schwierigkeiten gibt, die überwunden werden müssen;

33.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission am 10. Februar 2004 ihren endgültigen Fortschrittsbericht über die im Anschluss an das Weißbuch über die Verwaltungsreform vom März 2000 eingeleiteten Maßnahmen (KOM(2004) 93) angenommen hat; erkennt an, dass die Annahme praktisch aller 98 Reformmaßnahmen den Abschluss der legislativen Phase bedeutet, dass der Reformschwung aber aufrecht erhalten werden muss, um die vollständige Umsetzung sicherzustellen;

34.

erinnert daran, dass es von vorrangiger Bedeutung ist, dass bald Fortschritte im Bereich der „Verwaltungskultur“ erzielt werden und in diesem Zusammenhang alles daran gesetzt wird, dass das System, in dessen Mittelpunkt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte steht, optimal funktioniert; hält weitere Anstrengungen für unerlässlich, damit das Personal sich seiner Verantwortung bewusst wird, sodass sich jeder Beamte oder Bedienstete, ungeachtet seiner Stellung in der Hierarchie, als Beteiligter und aktiver Teil der gemeinsamen Arbeit empfindet; erwartet, dass das Führungspersonal keine Anstrengungen auslässt, um dieses Ziel zu erreichen;

35.

drängt darauf, dass die für eine optimale Durchführung der Reform noch notwendigen Anstrengungen im Bereich der Verwaltung der Humanressourcen (Ermittlung der Prioritäten, einschließlich der „negativen“ Prioritäten, Umverteilung der Ressourcen und Bereitstellung für vorrangige Maßnahmen, Bedarfsbewertung und geeignete Fortbildungsmaßnahmen, um das „Qualifikationsdefizit“ zu beseitigen) und der Umsetzung der 24 Kontrollnormen so bald wie möglich unternommen werden; erwartet, dass diese Fortschritte bereits in die nächsten jährlichen Tätigkeitsberichte einfließen;

36.

begrüßt die Maßnahmen der Kommission, die weitere Fortschritte bei der Harmonisierung der Bedingungen, unter denen die Generaldirektoren in ihrem Jahresbericht Vorbehalte äußern, gewährleisten sollen; erwartet, dass diese Maßnahmen bei der Ausarbeitung der nächsten Jahresberichte Anwendung finden, damit die zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte bewertet werden können und die Ermittlung der Abhilfemaßnahmen erleichtert wird;

37.

hält den Teil der Reform, der mit der Änderung des Beamtenstatuts verbunden ist, ebenfalls für wichtig, da es sich hier um ein wesentliches Begleitinstrument zur Reform der Verwaltung der Humanressourcen handelt; erwartet von der Kommission daher, dass sie die einschlägige Stellungnahme des Parlaments berücksichtigt;

38.

befürwortet die Maßnahmen der Kommission zur Konsolidierung einer umfassenden Doktrin für die Weitergabe von Informationen, stellt fest, dass eine derartige Doktrin nur dann echte Wirkung zeigen kann, wenn die Bediensteten darüber informiert sind; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Informationen für die Bediensteten frei verfügbar sind;

Dezentrale Finanzkontrolle und Risikobewertung

39.

erkennt an, dass die Kommission großen Einsatz bewiesen hat, um den Übergang von einem zentralen zu einem dezentralen Kontrollsystem (im Sinne einer Eigenkontrolle der Verwaltung) sicherzustellen, was unter anderem zur Folge hatte, dass über 200 Stellen von der GD Finanzkontrolle zum einen zu anderen Generaldirektionen zwecks Verstärkung ihrer internen Kontrollsysteme und zum anderen zum neuen Internen Auditdienst transferiert wurden;

40.

erinnert daran, dass ein zentrales Element jeder Diskussion über die zweckmäßigste Struktur und Form der Finanzkontrolle die Frage sein wird, wie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen operativen Anforderungen und Kontrollerfordernissen geschaffen werden kann; ist der Ansicht, dass eine ausschließlich formale Einhaltung der Vorschriften und Leitlinien nicht immer gleichbedeutend mit einer effizienten Aufgabenbewältigung ist;

41.

ist der Ansicht, dass Kontrollmaßnahmen, die ausschließlich darauf gerichtet sind, formale Fehler zu vermeiden, einer Steigerung der Effizienz entgegenwirken können, da sie einem übermäßig regelgestützten Ansatz mit den bekannten Folgen eines Mangels an Flexibilität und eines Übermaßes an Bürokratie Vorschub leisten; ist der Auffassung, dass die Risikobewertung insofern ein entscheidendes Element bei der Organisation der internen Kontrollen darstellt, als nur mit Hilfe einer Risikobewertung sichergestellt werden kann, dass das Ergebnis der internen Kontrollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht;

42.

stellt fest, dass die 24 internen Kontrollnormen, die den Rahmen für die internen Kontrollen in der Kommission bilden und die die Kommission 2000 verabschiedet, anschließend 2001 geändert hat, immer noch nicht uneingeschränkt in Kraft sind; weist darauf hin, dass Norm 11 wie folgt lautet: „Jede GD hat systematisch mindestens einmal jährlich die Risiken in ihren wichtigsten Tätigkeitsbereichen zu analysieren, Aktionspläne zu erarbeiten und Bedienstete mit ihrer Durchführung zu beauftragen.“ (11);

43.

hält angesichts der Schlüsselrolle, die der Risikobewertung bei der internen Kontrolle zukommt, die Berichterstattung der Kommission über die Umsetzung dieser Normen für beunruhigend und unbefriedigend (12); fordert die Kommission daher auf, sowohl der Durchführung der Risikobewertung als auch der Umsetzung der übrigen Komponenten des internen Kontrollsystems einen höheren Stellenwert einzuräumen; erwartet eine rasche allgemeine Anwendung der internen Kontrollnormen (13);

44.

bedauert den Mangel an Wirtschaftsprüfern in der Kommission; vermerkt die hohe Wechselrate bei den Rechnungsführern im Jahr 2002;

Reform des Rechnungsführungssystems

45.

stellt fest, dass das künftige Rechnungsführungssystem alle für die periodengerechte Buchführung benötigten Funktionen, Datenkonsistenz und sicheren Zugang gewährleisten sollte;

46.

betont, dass eine der Fragen ist, ob die Kommission ein radikales Konzept wählen und direkt auf ein voll integriertes, ein einziges Paket umfassendes System übergehen oder allmählich mittels einer Übergangsphase, in der die Erfordernisse der lokalen Systeme berücksichtigt werden, zum neuen System übergehen sollte;

47.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission das letztgenannte Konzept als sicherere Methode bevorzugt, auch weil eine Validierung in großem Umfang erforderlich ist, bevor die lokalen Systeme mit dem Zentralsystem verbunden werden können;

48.

nimmt die folgenden Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Implementierung der ersten Stufen der Reform 2003 erzielt wurden:

a)

Definition der Rechnungsführungsnormen,

b)

Dokumentation des Nutzerbedarfs,

c)

Definition der Rechnungsführungstatbestände,

d)

Kontenplan für die Kodierung aller Transaktionen,

e)

Leitfaden für die Rechnungsführung;

49.

nimmt die von Price Waterhouse Coopers durchgeführte Durchführbarkeitsstudie über das Projekt der Kommission zur Modernisierung des Rechnungsführungssystems und ihre wichtigsten Empfehlungen für den erfolgreichen Abschluss des Vorhabens zur Kenntnis;

50.

erinnert daran, dass sich die Haushaltsordnung auf ein duales System stützt, das die periodengerechte Buchführung für die allgemeinen Jahresabschlüsse und die nach dem Kassenprinzip erfolgende Haushaltsbuchführung miteinander verbindet; stellt fest, dass diese Regelung für die Rechnungsführungsmethoden des öffentlichen Sektors im Einklang mit den Vorgaben des Internationalen Verbands der Wirtschaftsprüfer steht und dieses System von den meisten Mitgliedstaaten angewendet wird; weist jedoch darauf hin, dass dieses System eine ständige Abstimmung zwischen dem Haushaltsvollzug und der Ergebnisübersicht erfordert;

51.

stellt fest, dass dieses „duale System“ die Anwendung der doppelten Buchführung für die allgemeine Rechnungslegung ermöglicht, während die einfache Buchführung bei den Haushaltskonten beibehalten wird; diese wird von der Haushaltsbehörde verwendet, um den Stand der Ausführung des Haushaltsplans zu überprüfen;

52.

würdigt die Anstrengungen der Kommission, an dem in der geltenden Regelung vorgegebenen Zeitplan festzuhalten, obwohl dieser angesichts der Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten, die einen ähnlichen Prozess der Modernisierung der Rechnungsführung für den öffentlichen Sektor eingeleitet haben, außerordentlich knapp bemessen ist; hält es daher für zweckmäßig, einen abgestuften Ansatz zu wählen, bei dem man sich zu allererst darauf konzentriert, alle größeren Schwachstellen in Bezug auf die Sicherheit und Diskrepanzen in der Buchführung zu beseitigen, zweitens sicherstellt, dass der Jahresabschluss 2005 auf periodengerechter Grundlage erfolgt, und schließlich dafür Sorge trägt, dass ein kohärentes und integriertes System eingeführt wird, um die neue Architektur zu unterstützen;

53.

ist der Auffassung, dass alle EU-Organe und dezentralen Einrichtungen sicherstellen müssen, dass sie auch über Buchführungssysteme verfügen, die mit dem neuen Rahmen vereinbar sind und auf Prinzipien und Standards beruhen, die den in der Haushaltsordnung geforderten entsprechen;

54.

ist der Auffassung, dass die uneingeschränkte Mitarbeit und Beteiligung aller Abteilungen der Kommission („stakeholders“) für den Erfolg der Modernisierung des Rechnungsführungssystems von wesentlicher Bedeutung ist; erwartet darüber hinaus, dass die Generaldirektion Haushalt dem Nutzerbedarf so weit wie möglich Rechnung trägt;

55.

betont, dass es für das Parlament absolut vorrangig ist, dass die Daten in dem neuen System einheitlich sind und insbesondere ein zentrales Rechnungsregister und eine Datenbank der Bieter eingerichtet werden, die vollständige, genaue und detaillierte Informationen über den Stand der vertraglichen Beziehungen der Organe enthalten;

56.

verweist auf den auf 2005 festgesetzten Termin für die Validierung der Schnittstellen zwischen den lokalen Systemen und dem zentralen System, nach dem diejenigen Daten, die von nicht validierten Systemen geliefert werden, nicht erkannt werden; wünscht Zusicherungen, dass dieser Termin für alle Dienststellen ohne Ausnahme eingehalten wird;

57.

erkennt an, dass die in der oben genannten Mitteilung der Kommission vom Dezember 2002 erläuterte Option 3 das einzig realistische, wenn auch nur für einen Übergangszeitraum geltende Konzept ist, um die wesentlichen Anforderungen eines modernen periodengerechten Rechnungsführungssystems bis zum 1. Januar 2005 zu erfüllen und den sektoralen Erfordernissen der mit der Ausführung beschäftigten Dienststellen Rechnung zu tragen; betont, dass der Termin 2005, der in der neuen Haushaltsordnung festgelegt wurde und somit ein vorrangiges Ziel für das Parlament darstellt, nicht das Ende des Reformprozesses ist, da das IT-System zur Unterstützung der neuen Architektur für den Bereich der Rechnungslegung noch eingerichtet werden muss, um das Ziel eines voll integrierten Systems (wie in Option 2 festgelegt) zu erreichen;

58.

erinnert daran, dass sowohl der Interne Auditdienst als auch der Europäische Rechnungshof im Kontext des Rechnungsführungssystems Beobachterstatus im Ausschuss für Rechnungsführungsstandards und im Projektaufsichtsrat haben, und fordert sie auf, rechtzeitige Hilfestellung zu geben und, wenn nötig, frühzeitig eine Warnung auszusprechen, die die Projektverantwortlichen bei der Implementierung der verschiedenen Stufen zu beachten haben;

Kontrollstrukturen nach der Reform

Allgemeine Fragen

59.

weist darauf hin, dass die Verwaltungsreform eines der Hauptziele der derzeitigen Kommission war, dass das Weißbuch „Die Reform der Kommission“ am 1. März 2000 gebilligt wurde und die Kommission sich verpflichtete, ein ehrgeiziges Programm mit dem Ziel umzusetzen, Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit, Wirksamkeit, Transparenz und Zugrundelegung der höchsten Verantwortungsnormen zu stärken; hebt hervor, dass zahlreiche sehr wichtige und notwendige Schritte in die korrekte Richtung unternommen wurden und es weiterhin notwendig ist, die Beseitigung möglicher Hindernisse für die Reform in Angriff zu nehmen;

60.

vertritt die Auffassung, dass die allgemeinen Bedingungen der Verträge mit europäischen Institutionen die Vertragsparteien zu einer umfassenden Zusammenarbeit verpflichten müssen, was die Klarstellung der schlussendlichen Inhaber wichtiger Positionen in einem Unternehmen in Fällen angeht, in denen Grund zu dem Verdacht auf einen möglichen Interessenkonflikt besteht;

61.

weist darauf hin, dass die Prüfung der bei Eurostat aufgedeckten Probleme zeigt, dass Schutzmechanismen gegen die Verschleierung wichtiger Informationen existieren müssen;

62.

stellt fest, dass Finanzmanagement und Kontrollstrukturen inzwischen die folgenden entscheidenden organisatorischen Elemente beinhalten:

a)

Generaldirektoren als bevollmächtigte Anweisungsbefugte,

b)

Interner Auditdienst,

c)

Auditbegleitausschuss,

d)

Interne Audit-Kapazitäten (auf Ebene der GD),

e)

Rechnungsführer,

f)

Zentraler Finanzdienst in der Generaldirektion Haushalt;

63.

vertritt die Auffassung, dass die Eurostat-Affäre die Notwendigkeit offenbart hat, die zwischen den verschiedenen Akteuren und zwischen den einzelnen Kommissionsmitgliedern sowie dem Kollegium der Kommissionsmitglieder exstierenden Beziehungen ebenso wie die Funktionsweise der Verantwortungskette zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass Fortschritte nicht nur im Bereich des Finanzmanagements, sondern auch in der Leitungsstruktur der Kommission erreicht werden;

64.

bekräftigt Ziffer 1 seiner Entschließung vom 4. Dezember 2003 (14), dass es ein Fehler war, die Zuständigkeiten für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Buchführung und die Betrugsbekämpfung in den Händen eines Kommissionsmitglieds zu konzentrieren, da dies unweigerlich zu einem Interessenkonflikt führt; bekräftigt seine nachdrückliche Forderung, dass dieser Interessenkonflikt in Zukunft vermieden wird; fordert die Kommission auf, Schritte zu unternehmen, um die Verantwortung von Mitgliedern der Kommission für die Bereiche Haushalt und Haushaltskontrolle voneinander zu trennen;

65.

betont die politische Bedeutung, die es den Feststellungen und Schlussfolgerungen unter der Rubrik „Eurostat“ aus seiner Entschließung vom 29. Januar 2004 (15) beimisst , die die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Entlastungen von 2001 bezüglich der Klärung der Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den Vorkommnissen bei Eurostat betreffen, und stellt fest, dass in der von OLAF gegenüber den Justizbehörden gegebenen Darstellung der bei Eurostat aufgetretenen Unregelmäßigkeiten Wachsamkeit für den Fall empfohlen wird, dass es notwendig sein sollte, die politische Verantwortung der zuständigen Mitglieder der Kommission, je nach Ablauf der anhängigen Gerichtsverfahren, einzufordern;

Generaldirektoren als bevollmächtigte Anweisungsbefugte

66.

vertritt die Auffassung, dass sich Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht durch die Einführung eines Systems verbessern, das von jedem Generaldirektor oder Dienststellenleiter einen jährlichen Tätigkeitsbericht einschließlich einer Erklärung über das Ausmaß des Vertrauens in die Wirksamkeit der Kontrollen seiner Abteilung verlangt, und zwar in einem solchen Umfang, dass diese Dokumente inzwischen bereits ein entscheidendes Instrument im Rahmen der jährlichen Bewertung der Haushaltsführung seitens des Rechnungshofs sind;

67.

bekräftigt seine bereits in Ziffer 20 seiner Entschließung vom 4. Dezember 2003 formulierten Forderungen und Empfehlungen, dass in der Haushaltsordnung wirksamere Kontrollen der Generaldirektoren in ihrer Eigenschaft als Anweisungsbefugte vorzusehen sind, um Machtmissbrauch zu verhindern, dass der Rechnungsführer der Kommission zumindest stichprobenartig die Informationen überprüfen muss, die ihm von den Anweisungsbefugten übermittelt werden und dass die sogenannten Internen Audit-Kapazitäten in den Generaldirektionen nicht länger nur den Generaldirektoren, sondern auch dem Internen Prüfer unterstellt werden;

68.

bedauert erneut, dass die Kommission seiner bereits in Ziffer 21 seiner oben genannten Entschließung vom 4. Dezember 2003 formulierten Forderung nicht nachgekommen ist, die nötigen legislativen Vorschläge zur Änderung der Haushaltsordnung beziehungsweise zur Änderung der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen vorzulegen;

69.

ist der Ansicht, dass jedes Kommissionsmitglied für die Dienststellen rechenschaftspflichtig ist, die seiner Verantwortung unterstehen, sowie dafür sorgen muss, dass die Zielsetzungen dieser Dienststellen unter umfassender Achtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erreicht werden;

70.

erwartet, dass dem in Ziffer 30 erster Gedankenstrich seiner oben genannten Entschließung vom 29. Januar 2004 geäußerten Wunsch nach strukturellen Veränderungen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Kommission und den Generaldirektoren Folge geleistet wird;

Interner Auditdienst

71.

weist darauf hin, dass der Interne Prüfer in der Durchführung seiner Aufgaben gemäß der Haushaltsordnung (Kapitel 8 Artikel 85) unabhängig ist; betont, dass Artikel 85 der Haushaltsordnung direkt auf die einschlägigen internationalen Normen Bezug nimmt und dass diese Normen internationale Standards für die berufliche Praxis der Innenrevision sind, die vom Institut für interne Prüfer (www.theiia.org) ausgearbeitet wurden;

72.

hebt insbesondere folgende Normen hervor (16):

1100 Unabhängigkeit und Objektivität

Die interne Prüftätigkeit muss unabhängig sein, und die internen Prüfer müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv sein.

1100 Organisatorische Unabhängigkeit

Der leitende Prüfer muss auf einer Organisationsebene verantwortlich sein, die erlaubt, dass die internen Prüfer ihre Verantwortlichkeiten erfüllen.

1110.A1 Die interne Prüftätigkeit muss frei sein von Eingriffen bezüglich der Bestimmung ihres Aufgabenbereichs, der Durchführung der Aufgaben und der Weiterleitung der Ergebnisse;

73.

vertritt folglich die Auffassung, dass der Interne Auditdienst eng an die Präsidentschaft der Kommission angebunden sein muss; unterstreicht, dass es sehr wichtig ist, dass dieser Dienst außerhalb der Hierarchie jeder einzelnen Generaldirektion angesiedelt wird, um eine effektive interne Kontrolle zu gewährleisten;

Auditbegleitausschuss

74.

stellt fest, dass der Auditbegleitausschuss (APC) im Rahmen der „Charta des Internen Auditdiensts der Kommission“ (SEK(2000) 1801/2 vom 31. Oktober 2000) (17) eingesetzt wurde und die Hauptaufgabe hat, die Maßnahmen zu verfolgen, die in den Generaldirektionen und Dienststellen als Ergebnis der Analysen, Einschätzungen und Empfehlungen der internen und externen Rechnungsprüfer eingeleitet wurden;

75.

vertritt ebenso die Auffassung, dass der Auditbegleitausschuss das Kollegium der Kommissionsmitglieder dahingehend unterstützt, dass sichergestellt wird, dass die Dienststellen der Kommission der Tätigkeit des Internen Auditdiensts Rechnung tragen, und insofern der Kommission die geeigneten Maßnahmen vorschlagen kann;

76.

begrüßt die Antwort der Kommission, dass der Auditbegleitausschuss das Kollegium über jeden möglichen Konfliktpunkt im Rahmen seiner Tätigkeit unterrichtet, in Bezug auf den das Kollegium etwas unternehmen sollte, wobei alle Protokolle der Sitzungen dieses Ausschusses dem Generalsekretär übermittelt werden (18);

77.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2001 in Bezug auf die Tatsache, dass den Vorsitz des Auditbegleitausschusses der für den Haushalt zuständige Kommissar führt, die Auffassung vertrat: „was den üblichen Regeln zuwider läuft, wonach ausgeschlossen ist, dass der Vorsitzende eines Auditausschusses in der betreffenden Organisation eine Funktion ausübt, die Anlass zu einem Interessenkonflikt geben kann“ (Ziffer 9.56) (19); ist der Ansicht, dass in diesem Sinne die Klarstellung der Funktionsregeln dieses Ausschuss dahingehend sinnvoll wäre, dass

a)

das Ausbleiben von Interessenkonflikten garantiert wird,

b)

der Vorsitz dieses Ausschusses direkt dem Generalsekretariat unterstellt wird, wie es der Ausschuss in seinem Jahresbericht selbst vorschlägt, und

c)

seine Jahresberichte veröffentlicht werden, einschließlich einer Bewertung, inwieweit den Bemerkungen in den Prüfberichten Folge geleistet wurde;

Interne Audit-Kapazitäten (auf Ebene der GD)

78.

weist darauf hin, dass die Kommission, obwohl die Haushaltsordnung nur einen Internen Prüfer vorsieht, 2000 beschloss, in jeder Abteilung Interne Audit-Kapazitäten zu schaffen, die die Generaldirektoren und Dienststellenleiter bei der Wahrnehmung ihrer neuen Verantwortlichkeiten bezüglich des Finanzmanagements unterstützen sollen;

79.

erwartet, dass die Kommission die Informationskanäle zwischen den zentralen Diensten und den operativen Abteilungen für Audit sowie zwischen den zentralen Diensten und den operativen Abteilungen für Kontrolle verbessert (20);

80.

fordert die Kommission auf, eine Reform der für die Internen Audit-Kapazitäten geltenden Normen im Lichte der neuen Haushaltsordnung vorzunehmen;

81.

ist der Ansicht, dass diese Reform reibungslose und von funktioneller Autonomie geprägte Beziehungen zwischen den Internen Audit-Kapazitäten und dem Internen Auditdienst gewährleisten sollte, wobei gegebenenfalls alle Verbindungen und Beziehungen zu konsolidieren wären, die in der Mitteilung von Vizepräsident Kinnock an die Kommission betreffend die Bedingungen für die Einrichtung einer Internen Audit-Kapazität in jeder Dienststelle der Kommission (SEK(2000) 1803/3) (21) vorgesehen sind;

Zentraler Finanzdienst in der Generaldirektion Haushalt

82.

weist darauf hin, dass die Reform besonderes Gewicht auf die Dezentralisierung der Finanzkontrollen legt; vertritt die Auffassung, dass dies wiederum die unbedingte Notwendigkeit bedingt, geeignetere und einfacher zu verifizierende Modalitäten einer zentralen Überwachung der Verwaltung der in den einzelnen Abteilungen angewandten Kontrollsysteme zu schaffen; ist der Ansicht, dass diese zentrale Überwachung der Verwaltung schließlich in einen offiziellen Bericht über die Qualität der internen Kontrollsysteme der Abteilungen münden sollte, der originalgetreu im Rahmen des Zusammenfassenden Berichts veröffentlicht werden sollte;

83.

ist besorgt über die starke Fluktuation des Verwaltungspersonals in der Kommission und fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ursachen dieses Problems innerhalb ihrer Organisation zu untersuchen und zu beseitigen;

84.

hält reibungslose Beziehungen zwischen den zentralen Organen der Finanzkontrolle und den Finanzkontrollorganen in jeder Generaldirektion oder Dienststelle für notwendig, um das gleiche Verhältnis zu erreichen, das im Auditbereich als zweckmäßig erachtet wird;

85.

begrüßt die Antwort der Kommission dahingehend, dass „der IAD wie die Internen Audit-Kapazitäten diese Kontrollsysteme prüfen kann“ und „die Prüfungs- und Kontrollergebnisse dem Zentralen Finanzdienst und dem IAD übermittelt werden und zu den Ergebnissen des Zusammenfassenden Jahresberichts beitragen“ (22);

Abteilung Rechnungsführung in der Generaldirektion Haushalt

86.

weist darauf hin, dass der Rechnungsführer gemäß Artikel 61 Buchstabe e) der Haushaltsordnung zuständig ist für „Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen“;

87.

vertritt die Auffassung, dass zwecks Wahrnehmung dieser Verantwortlichkeit „der Rechnungsführer von den Anweisungsbefugten alle von diesen als zuverlässig garantierten Informationen erhält, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen der Gemeinschaften und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden“ (Artikel 61 Absatz 2 der Haushaltsordnung);

88.

teilt die Ansicht der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit, die Synergien bei der Arbeit bezüglich des Finanzmanagements unbeschadet der funktionellen Unabhängigkeit der Kontrollorgane und der Zuerkennung des angemessenen Rangs für die für diese Dienststellen Verantwortlichen zu erhalten (22);

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

89.

begrüßt den Vorschlag der Kommission (KOM(2004) 103) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999; bekräftigt Ziffer 38 seiner Entschließung zum Jahresbericht 2002 zur Betrugsbekämpfung, in der es festgestellt hat, dass die von der Kommission vorgelegten legislativen Vorschläge zum Teil in die richtige Richtung gehen, dass allerdings die folgenden Punkte völlig inakzeptabel sind und fast schon als Provokation betrachtet werden müssen:

a)

statt festzuschreiben, dass OLAF seiner lange vernachlässigten Kernaufgabe im Bereich der internen Untersuchungen endlich in vollem Umfang nachkommt, eröffnet der Vorschlag der Kommission dem Amt jetzt ausdrücklich die Möglichkeit, auf interne Untersuchungen selbst dann zu verzichten, wenn ausreichender Verdacht besteht, dass Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft begangen worden sind;

b)

statt das Sekretariat des OLAF-Überwachungsausschusses administrativ dem Generalsekretariat des Europäischen Parlaments zuzuordnen, schlägt die Kommission nun eine administrative Zuordnung des Sekretariats zur Kommission vor; damit wird die Unabhängigkeit des Überwachungsausschusses in Frage gestellt;

c)

statt die Rechte der von einer internen Untersuchung Betroffenen zu stärken, soll ihnen die bisher in der OLAF-Verordnung vorgesehene Möglichkeit genommen werden, beim Europäischen Gerichtshof zu klagen, wenn das Amt im Zuge seiner Untersuchungen sie beschwerende Maßnahmen ergreift. Damit würde Machtmissbräuchen (z.B. Eröffnung einer Untersuchung ohne hinreichende Gründe, unangemessen lange Dauer von Untersuchungen) Tür und Tor geöffnet, weil solche Verstöße künftig einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wären.

90.

begrüßt die Aussage der Kommission, dafür zu sorgen, dass das zuständige Kommissionsmitglied über alle Probleme zu unterrichten ist, die die Generaldirektionen an OLAF melden (23);

91.

erinnert an seine oben genannte Entschließung vom 4. Dezember 2003 zur Evaluierung der Arbeit von OLAF, in der es die Ankündigung des Kommissionspräsidenten unterstützt hat, den Kernaufgaben von OLAF größere Priorität zu geben, den Informationsfluss zwischen OLAF und den Institutionen zu verbessern, die Verteidigungsrechte der von Untersuchungen Betroffenen besser zu wahren und die Rolle des OLAF-Überwachungsausschusses zu stärken;

92.

äußert sein Unverständnis darüber, dass die Kommission den Fortschrittsbericht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 mit mehr als einem Jahr Verspätung übermittelt hat und nun nach Annahme seiner oben genannten Entschließung am 4. Dezember 2003 fast drei Monate Zeit gebraucht hat, bevor sie ein entsprechendes Vorschlagspaket am 9. Februar 2004 beschlossen hat; stellt fest, dass es durch diese Verzögerungen praktisch unmöglich geworden ist, noch vor den Europawahlen eine Verbesserung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 zu erreichen;

93.

ist der Auffassung, dass der OLAF-Überwachungsausschuss vollkommen unabhängig von der Kommission sein sollte;

94.

ist zutiefst beunruhigt darüber, dass der Direktor von OLAF mitgeteilt hat, dass er der Empfehlung des Bürgerbeauftragten, das Verfahren gegen die Firma Blue Dragon wiederzueröffnen, nicht Folge leisten wird; stellt fest, dass der OLAF-Überwachungsausschuss die Behandlung des Falls durch OLAF mit einem großen Fragezeichen versieht; fordert OLAF auf, den Empfehlungen des Überwachungsausschusses nachzukommen; begrüßt die Wiedereröffnung des Verfahrens durch die Kommission;

95.

stellt fest, dass die meisten der 1 000 Fälle, die OLAF von der UCLAF übernommen hat, abgeschlossen sind; ersucht den Überwachungsausschuss, zu untersuchen, wie viele Fälle ohne Ergebnis abgeschlossen wurden; fordert den Überwachungsausschuss auf, besonders darauf zu achten, dass Fälle nicht unberechtigterweise abgeschlossen werden;

Vorlage der Prüfergebnisse

96.

unterstreicht die Bedeutung des grundsätzlichen Rechts des Geprüften, zu den vom Prüfer vorgelegten Prüfergebnissen Stellung zunehmen; weist darauf hin, dass die Effizienz der parlamentarischen Kontrolle des Finanzmanagements der Europäischen Union in hohem Maße von der Qualität und dem Wert der Information in den Sonderberichten und den Jahresberichten des Rechnungshofs abhängt;

97.

vertritt die Auffassung, dass das Entlastungsverfahren ein Prozess ist, der unter anderem darauf abzielt, das Finanzmanagement der Europäischen Union zu verbessern, indem auf der Grundlage der Berichte des Rechnungshofs und der Antworten und Stellungnahmen der Organe und Institutionen eine bessere Grundlage für die Beschlussfassung geschaffen wird; würdigt die Tatsache, dass der Rechnungshof mit seiner Arbeit nicht nur dazu beiträgt, Mängel zu berichtigen, sondern auch das Management der Europäischen Union weiterzuentwickeln und zu verbessern, indem mögliche Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt werden; weist darauf hin, dass die Verbesserungen selbstverständlich voraussetzen, dass der Geprüfte bereit ist, den Prüfempfehlungen Folge zu leisten;

98.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof trotz seiner Bezeichnung keine juristische Instanz mit Zuständigkeiten im Beschlussfassungsprozess ist und Ergebnisse nur aufgrund der Qualität seiner Berichte erzielen kann;

99.

ist der Ansicht, dass die Wirkung der Ermittlungen des Rechnungshofs im Wesentlichen von der Weiterleitung und der Behandlung der Ermittlungsergebnisse des Rechnungshofs seitens der Entlastungsbehörde abhängt und dass der Rechnungshof und die Entlastungsbehörde folglich ein gemeinsames Interesse daran haben, die Qualität der Berichte und die Weiterleitung dieser Berichte seitens des zuständigen Ausschusses zu verbessern;

100.

stellt fest, dass die Position der Kommission gegenüber den Prüfergebnissen des Rechnungshofs je nach den geprüften Bereichen unterschiedlich ist; vermerkt, dass die Kommission sich in Bezug auf die Eigenmittel oft mit den Empfehlungen des Rechnungshofs einverstanden erklärt, häufig aber die Ergebnisse und Bemerkungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Gemeinsame Agrarpolitik, die Strukturpolitik und die externen Maßnahmen kritisiert;

101.

ist der Ansicht, dass es verständlich ist, dass Kommission und Rechnungshof unterschiedliche Ansichten bezüglich der Bedeutung vertreten, die dem Prüfergebnis beizumessen ist, weist aber darauf hin, dass es unbefriedigend ist, dass die beiden Institutionen nicht immer hinsichtlich der Prämissen und Kriterien übereinstimmen, die bei den Ermittlungen zu Grunde zu legen sind, was die Klarheit der Aussage beeinträchtigt;

102.

hofft, dass sowohl die Kommission als auch der Rechnungshof größere Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Prüfergebnisse der Entlastungsbehörde so klar und eindeutig wie möglich vorgelegt werden; fordert den Rechnungshof auf, in seinem Bericht klar die konkreten Fälle und Probleme anzugeben, mit denen sich die Entlastungsbehörde nach seinem Wunsch ausdrücklich befassen sollte;

103.

begrüßt die positive Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und seinem zuständigen Ausschuss und verweist auf das neue Verfahren zur Vorlage von Berichten an den Ausschuss, das unter anderem vorsieht, dass die Sonderberichte öffentlich in einer Sitzung des zuständigen Ausschusses vorgelegt werden, und auch entsprechende vorbereitende Sitzungen beinhaltet;

104.

hofft, dass diese persönlichen Kontakte, die positiv und für die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen wesentlich sind, künftig aufrechterhalten und weiterentwickelt werden können; hält es für zweckmäßig, genauere Normen und Verfahren für die Weiterleitung der Sonderberichte des Rechnungshofs seitens des zuständigen Ausschusses zu begründen;

105.

fordert beide Parteien auf, das Verfahren noch weiterzuentwickeln, so dass sowohl die Prüfergebnisse als auch die Antworten der Kommission Gegenstand einer eingehenden Prüfung im Ausschuss sind; ist überzeugt, dass eine Prüfung im zuständigen Ausschuss wesentlich dazu beiträgt, die Aufmerksamkeit auf die Probleme zu lenken, die im Prüfbericht aufgezeigt werden, und somit zur Verbesserung des Finanzmanagements der Union beiträgt;

106.

betont ebenso die entscheidende Rolle der Kommission bei der Weiterleitung von Informationen über die Haushaltsführung an die Entlastungsbehörde und die Öffentlichkeit und fordert die Kommission auf, weiterhin zu gewährleisten, dass der Durchführung der Politik mindestens die gleiche Bedeutung beigemessen wird wie der Planung derselben; vertritt die Auffassung, dass viele Fälle von Unregelmäßigkeiten und „kreativen Verwaltungsverfahren“ eine Folge der in der Kommission herrschenden Gepflogenheiten sind, wonach der Planung von Politiken weitaus mehr Bedeutung und Prestige beigemessen wird als der Durchführung der bereits beschlossenen Maßnahmen;

Korruption

107.

fordert die Kommission auf, ihre Maßnahmen auszuweiten, um die Strategie der Beitrittsländer, der Bewerberländer und der Mitgliedstaaten zur Korruptionsbekämpfung zu unterstützen, insbesondere in Bereichen wie der öffentlichen Auftragsvergabe und den Zoll- und Grenzdienststellen sowie der Finanzierung politischer Parteien;

108.

vertritt die Auffassung, dass es in jedem Fall notwendig ist, der Transparenz, Verantwortung und Effizienz der öffentlichen Verwaltung größere Aufmerksamkeit zu widmen und die Öffentlichkeit in Kampagnen darüber zu informieren, dass Korruption eine Gefahr für die Wirtschaft und die Gesellschaft im allgemeinen bedeutet; fordert die Kommission auf, die nationalen und insbesondere die lokalen NRO zu unterstützen, die auf eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema Korruption hinwirken;

109.

hofft folglich, dass die Kommission sorgfältig prüft, welche NRO sie unterstützt, und diese NRO verpflichtet, ebenso wie normale Unternehmen Rechenschaft abzulegen und Zuverlässigkeitserklärungen vorzulegen, die von unabhängigen Prüfern ausgestellt wurden;

110.

ersucht die Kommission, zu überprüfen, ob die NRO, die sie unterstützt, den Anforderungen in Bezug auf Transparenz bei ihrer Tätigkeit genügen und über eine ordnungsgemäße Geschäftsordnung für ihre leitenden Organe verfügen;

B.   SEKTORBEZOGENE FRAGEN

Eigenmittel

Steuerzahler und Haushalt der Europäischen Union

111.

weist darauf hin, dass sich die Einkünfte der Europäischen Union zur Finanzierung ihrer Ausgaben in drei Kategorien sogenannter „Eigenmittel“ aufschlüsseln lassen: 1. traditionelle Eigenmittel (Agrarabgaben, Zuckerabgaben und Zölle), 2. auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhobenen MwSt. berechnete Eigenmittel und 3. auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts der Mitgliedstaaten berechnete Eigenmittel;

112.

stellt fest, dass die Einkünfte der Gemeinschaft auf der Grundlage der Eigenmittel bisher ausreichten, um die Tätigkeiten und Politiken der Europäische Union zu finanzieren, vermerkt aber, dass seit 1970, als die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch die Eigenmittel ersetzt wurden, und 1988, als die Eigenmittel auf der Grundlage des BSP eingeführt wurden, im allgemeinen auf Druck der Mitgliedstaaten unzählige Änderungen am System vorgenommen wurden;

113.

weist darauf hin, dass die Einkünfte auf der Grundlage der MwSt. und des BSP auf volkswirtschaftlichen Statistiken basieren, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, und dass der Rechnungshof keine Möglichkeit hat, die zugrundeliegenden Daten direkt zu prüfen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof der Ansicht ist, dass Zweifel „an der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten MwSt.-Übersichten“ bestehen (Ziffer 3.37 des Jahresberichts 2002);

114.

ist der Auffassung, dass gute Gründe existieren, die Finanzierung des Haushalts der EU zu ändern, und dass das Ziel zum einen darin bestehen muss, die wirtschaftliche Unabhängigkeit der EU von den den Beschlüssen der nationalen Parlamente unterliegenden nationalen Beiträgen sicherzustellen, und zum anderen die Finanzierung aller Maßnahmen zu gewährleisten, die eine Union von 25 Mitgliedern durchführen muss, ohne aber dafür den europäischen Steuerzahler stärker zu belasten;

115.

stellt fest, dass der jährliche Haushaltsplan der EU 2002 nur 3,4 % (24) des Gesamtsteueraufkommens der Mitgliedsländer umfasst und dass die irrigen Vorstellungen vieler Bürger vom Umfang des Haushaltsplans der Europäischen Union keinesfalls der Realität entsprechen;

116.

fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Möglichkeiten auszuarbeiten, eine direktere Beziehung zwischen Steuerzahlern und Haushalt der Europäischen Union herzustellen, da eine solche Regelung nicht nur einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten, sondern auch ein wichtiges politisches Instrument für die Verwirklichung aller in Artikel 2 des EG-Vertrags festgeschriebenen Ziele darstellen würde;

Gemeinschaftliches Versandverfahren

117.

würdigt den Erfolg der Anhörung, die auf der Grundlage des ersten Nichtständigen Ausschusses aus dem Jahre 1997 organisiert wurde; weist darauf hin, dass die Grundlage für die Einsetzung des Nichtständigen Ausschusses die Verwirklichung des Binnenmarkts, die Notwendigkeit rascher und wirksamer Zollverfahren und eines effizienten Versandverfahrens zwecks Gewährleistung der korrekten Zahlung der MwSt. und der Zölle war und dass das Parlament und der Rat als Ergebnis der Arbeit des Untersuchungsausschusses die Kommission aufforderten, das gemeinschaftliche Versandverfahren zu überprüfen und das neue EDV-gestützte Versandverfahren einzuführen;

118.

erachtet es als zufriedenstellend, dass die Mitgliedstaaten alle obligatorischen und administrativen Maßnahmen durchgeführt und sich die Zollämter der Gemeinschaft an das NEVV angeschlossen haben; begrüßt, dass bereits bei der Entwicklung des NEVV die Erweiterung berücksichtigt wurde und dass sich das NEVV derzeit als äußerst flexibles Instrument erweist;

119.

stellt fest, dass es wahrscheinlich zu früh ist, um den Erfolg des Systems unter dem Gesichtspunkt der Versandunternehmen zu beurteilen, vermerkt aber, dass die Unternehmer sich in seiner Anwendung etwas zögerlich zeigen; fordert die Kommission auf, den Übergang zur Phase 3.2 des NEVV voranzutreiben, was hauptsächlich eine nationale Aufgabe ist, da erwartet wird, dass die Funktion der Garantieverwaltung, mit deren Abschluss in Phase 3.2 begonnen werden wird, als starker Anreiz für die Unternehmen wirken wird, das System anzuwenden;

120.

vertritt die Auffassung, dass die 68 Mio. Euro, die bisher im Rahmen des Projekts ausgegeben wurden, sich nur mit einer erheblich größeren Mengen von Nutzern rentieren werden; ist außerdem der Ansicht, dass einer der Gründe für den niedrigen Anschlussgrad auf dem Beschluss basiert, eine sogenannte „dezentrale Struktur“ zu verwenden, die voraussetzt, dass die nationalen Zollverwaltungen eine nationale Anwendung nutzen müssen, entgegen der sogenannten „zentralen Struktur“, die auf einer gemeinschaftlichen Anwendung basiert, an die alle Zollverwaltungen angeschlossen sind;

121.

stellt fest, dass die Realität weit entfernt ist von der Empfehlung des Untersuchungsausschusses, wonach alle nationalen Zolldienststellen funktionieren müssen, als ob es sich gegenüber den Unternehmen um eine einzige handelte; bedauert, feststellen zu müssen, dass die Kommission und die Unternehmensverbände zwar dieses Ziel unterstützen, die nationalen Zollverwaltungen sich aber sehr passiv zeigen;

122.

stellt ferner fest, dass das NEVV Betrügereien mit Hilfe falscher Zollerklärungen weder verhüten noch direkt bekämpfen kann und diese nur durch physische Kontrollen aufgedeckt werden können; begrüßt die Tatsache, dass das NEVV, da es die Verwaltungsaufgaben der Zollbediensteten vereinfacht, dazu beitragen kann, Humanressourcen freizustellen, um diese Form von Betrug zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die freigestellten Ressourcen zur Durchführung weitreichender und wirksamer physischer Kontrollen zu nutzen;

123.

stellt fest, dass die Kommission duldet, dass irrtümlich oder absichtlich falsch deklarierte Waren als nicht im Versandverfahren inbegriffen betrachtet werden, mit den Folgen, dass nicht auf die Garantie zurückgegriffen werden kann, dass die Papiere ins EU-Eingangsland zurückgesandt werden müssen und dass die Betrugsbekämpfung erschwert wird; fordert die Kommission auf, diese Praxis umgehend einzustellen und eine entsprechende Änderung des Zollkodex vorzuschlagen;

124.

stellt fest, dass in vielen Zollverwaltungen Personal eher ab- statt aufgebaut wird, so dass viele Fälle von Falschdeklarationen und andere Unregelmäßigkeiten unentdeckt bleiben, die nur durch physische Kontrollen vor Ort und anhand der Papiere aufgedeckt werden können; stellt fest, dass die Kosten für eine Verstärkung des Kontrollpersonals durch erhöhte Zolleinnahmen mehr als wettgemacht werden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermahnen, das für die physischen Kontrollen notwendige Personal auch in Anbetracht der Tatsache zu verstärken, dass der Anteil der Mitgliedstaaten an den Zolleinnahmen von 10 auf 25 % erhöht wurde;

125.

vertraut darauf, dass die Behauptung der Kommission dahingehend zutrifft, dass „die Kommission die Auffassung vertritt, dass das Ziel der Reduzierung der Betrugsfälle erreicht ist und dass das NEVV die Zielsetzungen, für die es geschaffen wurde, umfassend erfüllen wird“ (27);

126.

fordert die Kommission auf, bis 15. Juni 2004 einen zusammenfassenden Bericht auszuarbeiten, der Auskunft gibt über die Umsetzung der 38 Empfehlungen, die der Untersuchungsausschuss 1997 abgab;

127.

fordert die Kommission ferner auf, in seinem zuständigen Ausschuss auf der Grundlage eines vor dem Follow-up-Bericht an ihn übersandten schriftlichen kurzen Lageberichts die Weiterentwicklung des NEVV (und die möglichen Probleme) unter anderem in Bezug auf die Durchführung der Phase 3.2 darzulegen, ferner Auskunft zu geben über die Zahl der Benutzer, den Grad von deren Zufriedenheit, die Anwendung in den (neuen und derzeitigen) Mitgliedstaaten und das Niveau der Umsetzung seitens der nationalen Zollverwaltungen;

Landwirtschaft

Festsetzung der Beihilfesätze für die Ausfuhren

128.

nimmt im Zusammenhang mit der Antwort der Kommission in Ziffer 25 des Sonderberichts Nr. 9/2003 zum System der Festsetzung der Beihilfesätze für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen (28) zur Kenntnis, dass weder die Kommission noch der Rechnungshof der Entlastungsbehörde Einzelheiten über Inhalt und Art der sogenannten „äußerst wichtigen Umstände“ mitteilen, aufgrund derer die Kommission einen von dem errechneten theoretischen Satz abweichenden Satz festsetzte;

129.

weist darauf hin, dass die Ausgaben für Ausfuhrerstattungen zu Lasten des EU-Haushalts von der Menge der ausgeführten Erzeugnisse und der Höhe des von der Kommission festgesetzten Ausfuhrerstattungssatzes abhängen und dass die vom Rechnungshof darüber durchgeführte Untersuchung, wie, nach welchen Verfahren und auf welcher Grundlage die Kommission ihren Beschluss über die Festsetzung dieses Satzes fasst, willkommen und nützlich ist, da die Festsetzung des Satzes ein wichtiger Bestandteil des gesamten Ausfuhrerstattungsmechanismus ist;

130.

hat Verständnis dafür, dass diejenigen, die einer Prüfung unterzogen wurden, in ihrer Antwort auf die Bemerkungen der Rechnungsprüfer versuchen werden, ihr Handeln zu verteidigen und zu erklären; ist sich auch darüber im Klaren, dass ein Sonderbericht eine Momentaufnahme des Managements zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Veröffentlichung des Sonderberichts darstellt und dass in der Zeit, die für die Durchführung und den Abschluss der Prüfung benötigt wird, möglicherweise Änderungen vorgenommen wurden;

131.

ist der Auffassung, dass trotz dieses Zugeständnisses die unterschiedlichen Auffassungen der beiden Organe darüber, wie die Situation einerseits ist und wie sie andererseits sein sollte, die Entlastungsbehörde in eine schwierige und unbefriedigende Lage bringt;

132.

erinnert den Rechnungshof und die Kommission daran, dass es Ziel einer Prüfung ist, ständige Verbesserungen in dem betreffenden Managementprozess herbeizuführen und dass das Prüfergebnis und die darauf erteilten Antworten in einer für die europäische Öffentlichkeit verständlichen Weise abgefasst sein sollten, und erwartet daher rasche Fortschritte bei dem Erreichen dieses Ziels;

133.

stellt fest, dass sich der Rechnungshof letztmals 1990 mit diesem Thema befasst hat (29) und dass seine Schlussfolgerungen zur Art und Weise der Festsetzung der Erstattungssätze lauteten, dass „die Fakten, deren Prüfung durch die Kommission, die getroffenen Beschlüsse und die Ergebnisse nicht dokumentiert wurden und somit eine unabhängige Kontrolle durch Dritte oder durch leitende Stellen praktisch unmöglich war“ (Sonderbericht 9/2003, Ziffer 9);

134.

weist darauf hin, dass das Parlament in seinem Bericht über den Sonderbericht des Rechnungshofs zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass „der interne Entscheidungsprozess der Kommission aus Gründen der öffentlichen Rechenschaftspflicht schriftlich dokumentiert und begründet sein (muss), so dass er von den für die Kontrolle zuständigen Instanzen jederzeit nachvollziehbar ist“; (Sonderbericht 9/2003, Ziffer 10);

135.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jüngsten Bericht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass

a)

die Kommission Zugang zu umfangreichen Marktinformationen hat, dass diese jedoch nicht immer aktuell, vollständig oder objektiv waren;

b)

häufig nicht klar war, welcher Gebrauch von den Informationen gemacht wurde und wie sie sich auf die tatsächlich festgesetzten Erstattungssätze auswirkten,

c)

die Kommission hinsichtlich der Festsetzung der Erstattungssätze keine näheren Angaben zu ihren Arbeitsmethoden gemacht hat und auch keine systematischen, kohärenten Erläuterungen zu den festgesetzten Erstattungssätzen geliefert hat (Sonderbericht 9/2003, Ziffer 39);

136.

bedauert, dass in den 13 Jahren, die zwischen den beiden Prüfungen vergangen sind, nur zögerliche Fortschritte erzielt wurden, und fordert weitere Verbesserungen auf der Grundlage der Empfehlungen des Rechnungshofs und der Entlastungsbehörde sowie die vollständige Umsetzung des umfassenden Aktionsplans von 2002;

137.

erwartet, dass die Kommission in ihrem Follow-up-Bericht folgende Punkte erläutert:

a)

die Gründe, warum in den 13 Jahren, die zwischen den beiden Prüfungen vergangen sind, nur wenige und zögerliche Fortschritte erzielt wurden (Sonderbericht 9/2003, Ziffer 39),

b)

die Ergebnisse der Arbeitsgruppe, die von der Kommission als Antwort auf die Prüfung des Hofes eingesetzt wurde (Sonderbericht 9/2003, Ziffer 40a, Fußnote 2 auf S. 12),

c)

inwieweit die GD Landwirtschaft Norm 15 der internen Kontrollnormen erfüllt, die wie folgt lautet:

„Die für eine GD wichtigsten Verfahrensabläufe sind aufzuzeichnen, mindestens jährlich auf den neuesten Stand zu bringen und allen in Betracht kommenden Personalangehörigen (z.B. auf dem Intranet der GD oder in Form einer Broschüre) zugänglich zu machen. Sie müssen mit der Haushaltsordnung und allen einschlägigen Beschlüssen der Kommission in Einklang stehen (30);“

138.

erwartet von der Kommission auch, dass sie so bald wie möglich Folgendes vorlegt:

a)

einen Gesamtrahmen für die Informationen, die Eingang in die Berechnung des Satzes finden,

b)

verlässliche Belege für die ausgewählten Informationen,

c)

eine Qualitätskontrolle der ausgewählten Informationen,

d)

eine klare Darstellung der internen Aufteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb der Kommission,

e)

eine klare und unmissverständliche Beschreibung der anzuwendenden Verfahren und insbesondere

f)

eine Beschreibung der Kontrollverfahren und der Bewertungskriterien;

139.

fordert den Rechnungshof auf, das Parlament darüber auf dem Laufenden zu halten, wie die Kommission die in Ziffer 40 Buchstaben a) bis h) seines Sonderberichts Nr. 9/2003 enthaltenen Empfehlungen umsetzt;

Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen

140.

nimmt mit Interesse die vom Rechnungshof darüber durchgeführte Untersuchung zur Kenntnis, wie die Vorfinanzierungsregelung als wichtiger Bestandteil der Ausfuhrerstattungsregelung, die ihrerseits Teil der vom Rat beschlossenen Gemeinsamen Agrarpolitik ist, durch die Kommission verwaltet und durch die nationalen Behörden umgesetzt wird;

141.

weist darauf hin, dass es sich hierbei um einen sehr komplexen Bereich handelt, in dem die Kommission aktiv auf den Agrarmärkten interveniert, nachdem sie schwierige Entscheidungen getroffen hat, in den täglich hohe Summen aus dem EU-Haushalt fließen und den der Rechnungshof in früheren Sonderund Jahresberichten als Hochrisikobereich bezeichnet hat;

142.

stellt fest, dass rund 11 % der im Jahr 2000 gezahlten Erstattungen — etwa 600 Mio. Euro — im Wege der Vorfinanzierung gezahlt wurden (Sonderbericht 1/2003 (31), Ziffer 2);

143.

stellt fest, dass die Kommission bei ihren eigenen 1997 durchgeführten Untersuchungen so erhebliche Unzulänglichkeiten in der Kontrolltätigkeit der nationalen Behörden festgestellt hat, dass sie gegen die Mitgliedstaaten finanzielle Berichtigungen in Höhe von über 166 Mio. Euro verhängt hat (Sonderbericht 1/2003, Ziffer V), dass sie es jedoch versäumt hat, anschließend eine eingehende Analyse der für die Regelung geltenden Verfahren vorzunehmen;

144.

vertritt die Auffassung, dass finanzielle Berichtigungen nicht nur die Fähigkeit und Bereitschaft der Mitgliedstaaten, eine Regelung korrekt umzusetzen, widerspiegeln, sondern auch die Möglichkeit, die Regelung korrekt umzusetzen, und vertritt ganz generell die Auffassung, dass viele Rechtsvorschriften, die die Gemeinsame Agrarpolitik betreffen, so kompliziert auszulegen sind und es den Kontrollbestimmungen in vielen Fällen so sehr an Transparenz mangelt, dass es den Behörden der Mitgliedstaaten kaum möglich ist, die Regelungen korrekt anzuwenden;

145.

hat wenig Verständnis dafür, dass die Kommission den umfangreichen finanziellen Berichtigungen nicht mehr Aufmerksamkeit schenkt oder sie als Alarmsignale dafür deutet, dass eine Regelung und die damit zusammenhängenden Verfahren einer gründlichen Überprüfung mit dem Ziel einer Vereinfachung oder Änderung unterzogen werden sollten;

146.

nimmt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach

a)

die Auslegung der Rechtsvorschriften schwierig ist, was den Mitgliedstaaten die Anwendung der Regelung erschwert;

b)

die Vorfinanzierungsregelung die ohnehin schon komplizierte Ausfuhrerstattungsregelung noch komplizierter macht;

c)

die Kontrollbestimmungen so unklar sind, dass nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen verschiedenen Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Art und Tiefe der Kontrollen bestehen;

d)

der ursprüngliche Zweck der Regelung aus den Augen verloren wurde,

und stellt fest, dass der Rechnungshof unter Berücksichtigung dieser Schlussfolgerungen empfiehlt, die Abschaffung der Regelung in Erwägung zu ziehen;

147.

bedauert, dass die Kommission — auch wenn sie einige der Ansichten des Rechnungshofs teilt — der Empfehlung des Hofes nicht nachgekommen ist, auf die Abschaffung der Vorfinanzierungsregelung hin zu arbeiten, sondern stattdessen zwei neue Verordnungen angenommen hat, die ein ohnehin kompliziertes System noch komplizierter machen;

148.

vertritt die Auffassung, dass die Vorfinanzierungsregelung in der Praxis dazu dient, denjenigen Unternehmen, die von der Ausfuhrerstattungsregelung Gebrauch machen, kostenloses Kapital zur Verfügung zu stellen;

149.

ist sich bewusst, dass die Gemeinsame Agrarpolitik vom Rat beschlossen wird und die Kommission daher nur begrenzten Einfluss auf sie nehmen kann; bedauert jedoch, dass die Kommission keine größeren Anstrengungen unternimmt, um dem Rat klar zu machen, dass eine umfassende Weiterbehandlung der Empfehlungen des Rechnungshofs einen wichtigen Schritt zur notwendigen Verbesserung des Finanzmanagements der EU darstellt; fordert die Kommission daher auf, bis Dezember 2004 einen Vorschlag für die Abschaffung der Vorfinanzierungsregelung vorzulegen;

150.

bedauert zutiefst, dass der Rat den Vorschlag der Kommission (KOM(2002) 293) für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, durch die der Höchstzeitraum, während dem es zu einer finanziellen Berichtigung bei einer Ausgabe kommen kann, von 24 Monaten auf 36 Monate verlängert werden soll, und die sowohl vom Rechnungshof (32) als auch vom Europäischen Parlament (33) positiv bewertet wird, immer noch nicht angenommen hat;

Förderung der benachteiligten Gebiete

151.

weist darauf hin, dass die Regelung für die Unterstützung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten eine von 22 Unterstützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft ist; sie besteht seit 1975 und wurde 1999 erheblich geändert; das Budget der Regelung umfasst jährlich insgesamt 2 Milliarden Euro; etwa 50 % davon werden aus den EU-Fonds finanziert; es handelt sich um 1 % des gesamten Jahreshaushalts der Gemeinschaft bzw. 12,5 % des Gesamtbudgets für die Unterstützung der ländlichen Gebiete; 55,8 % aller landwirtschaftlichen Betriebe in den Mitgliedstaaten der EU erhalten eine Unterstützung aufgrund dieser Regelung;

152.

weist darauf hin, dass der Begriff „benachteiligte Gebiete“ erstmals 1975 definiert wurde, als die gemeinschaftlichen Beihilfen für diese Gebiete begründet wurden und dass seither an dieser Definition nur geringfügige Anpassungen vorgenommen wurden (Sonderbericht 4/2003 (34), Ziffer 5), so dass gemäß der gemeinschaftlichen Regelung derzeit zwischen drei Kategorien von benachteiligten Gebieten unterschieden wird:

Berggebiete,

sonstige benachteiligte Gebiete,

Gebiete mit spezifischen Nachteilen;

153.

stellt fest, dass die Unterstützungsregelung seit 1975 keiner umfassenden Bewertung mehr unterworfen worden ist, und fordert, dass die Kommission dem Parlament rechtzeitig zur Berücksichtigung im Rahmen des nächsten Entlastungsverfahrens einen zusammenfassenden Bewertungsbericht vorlegt, und zwar unabhängig davon, ob sämtliche Mitgliedstaaten ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung der dazu notwendigen Angaben nachgekommen sind oder nicht;

154.

stellt fest, dass zwei Aspekte besorgniserregend sind:

a)

zuständig für die Einstufung der Gebiete als benachteiligt sind die Mitgliedstaaten,

b)

in einigen dieser Staaten wurden diese Gebiete im Laufe der Jahre erheblich ausgeweitet (35) (DT/448/406DE. dok, Absatz 4);

155.

stellt ferner fest, dass diese Zunahme zwangsläufig insbesondere die beiden letztgenannten Kategorien betreffen muss, in denen die Begriffe „benachteiligt“ und „Schwierigkeiten“ auf der Grundlage von statistischen Kriterien unter Berücksichtigung des nationalen Durchschnitts definiert werden;

156.

weist darauf hin, dass Kriterien angepasst und bezüglich der für die Einstufung der „normalen“ Gebiete verwendeten statistischen Grundlage Änderungen vorgenommen werden können, was impliziert, dass die Definition der Gebiete, die in die beiden letzten Kategorien aufgenommen werden können, in jedem Fall etwas flexibler, wenn nicht vager ist als die Definition der eindeutig als Berggebiete eingestuften Zonen, wie die konstanten Zunahmen ersterer bestätigen;

157.

nimmt auf der Grundlage früherer Bemerkungen des Rechnungshofs von 1993 mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigte, eine Untersuchung der Einstufungen durchzuführen, bedauert aber zutiefst, dass die Kommission diese Untersuchung aufgrund des von bestimmten Mitgliedstaaten ausgeübten Drucks nicht beendete;

158.

äußert seine Besorgnis über die Schwierigkeit der Kommission, tatsächlich die gemeinschaftlichen Interessen gegenüber den nationalen Interessen durchzusetzen, und teilt die Auffassung des Rechnungshofs dahingehend, dass eine der gravierendsten Schwachstellen der Bestimmungen die Tatsache ist, dass die einzelnen Mitgliedstaaten und nicht die Gemeinschaft die Einstufung festsetzen oder ändern;

159.

fordert die Kommission auf, eine umfassende und eingehende Prüfung der derzeitigen Klassifizierung aller benachteiligten Gebiete durchzuführen und gleichzeitig im nächsten Follow-up-Bericht einen Vorschlag für eine periodische Überprüfung der Situation der benachteiligten Gebiete vorzulegen und ein effizientes System einzuführen, wonach die betreffenden Gebiete nicht nur ausgeweitet, sondern auch verringert werden können;

160.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten über eine große Vielfalt von Indikatoren verfügen, um die benachteiligten Gebiete zu definieren (17 Indikatoren zur Bewertung der Produktivität der Böden, 12 für die Wirtschaftsergebnisse und 3 für die Bevölkerung) (Sonderbericht 4/2003, Ziffer 33 und Anlage II) und dass der Rechnungshof während der Vor-Ort-Kontrollen feststellte, dass die Anwendung dieser zahlreichen Indikatoren Diskrepanzen bei der Behandlung der einzelnen Begünstigten, insbesondere in Grenzgebieten, hervorrufen kann;

161.

fordert in diesem Sinne, dass die Kommission bis 15. Juni 2004 alle derzeit angewandten Indikatoren auf ihre Eignung und Relevanz überprüft und sie soweit wie möglich beschränkt und so (neu) festlegt, dass sie sich weniger für eine „Manipulation“ durch die Mitgliedstaaten eignen;

162.

bedauert, dass die Kommission nicht auf die Gefahr negativer Konsequenzen reagiert hat, die aus dieser unglücklichen Kombination resultiert, dass die Mitgliedstaaten für die Einstufung der benachteiligten Gebiete zuständig sind, dass eine große Vielfalt von Indikatoren angewandt wird und die Bewertung mangelhaft ist;

163.

erachtet es als unbedingt notwendig, dass die Kommission die Lage überwacht, da nicht zu hoffen ist, dass die einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission Informationen übermitteln, die eine Verringerung der Beihilfen bedeuten könnten, die sie erhalten; weist ferner darauf hin, dass die Kommission dem inhärenten und offensichtlichen Interessenkonflikt mehr Aufmerksamkeit widmen sollte, der sich im Rahmen der geltenden Regelung in Bezug auf die Interessen der Mitgliedstaaten und diejenigen der Gemeinschaft ergibt;

164.

fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres nächsten Follow-up-Berichts zu untersuchen, welche Auswirkung die 1990 erfolgte Einführung der Erhaltung der natürlichen Landschaft als Bedingung für die Gewährung der Ausgleichszulagen auf das Volumen der ausgezahlten Ausgleichszulagen hatte;

165.

fordert die Kommission auf, die Regelung in Bezug auf exzessive Ausgleichszahlungen zu prüfen, um zu garantieren, dass die Betriebe, die unter vergleichbaren Umständen arbeiten, auch einen vergleichbaren Ausgleich erhalten, und dass die Methoden, die die Mitgliedstaaten anwenden, um eine Überkompensation zu vermeiden, miteinander vergleichbar sind, wofür eine eindeutige, praktikable Definition des Begriffs „Überkompensation“ vorzulegen ist;

166.

empfiehlt ferner, in die Regelung der Ausgleichszahlungen eine Bewertung der Struktur der Ausgaben der landwirtschaftlichen Betriebe dahingehend einzubeziehen, dass, falls diese über dem Durchschnitt der landwirtschaftlichen Betriebe in anderen, normalen Regionen liegt, und zwar um einen bestimmten Prozentsatz und über einen bestimmten Zeitraum, dieser Umstand bei der Gewährung dieser Ausgleichszulagen berücksichtigt wird;

167.

ersucht die Kommission, die Definition „gute landwirtschaftliche Praxis“ anzupassen und zu präzisieren, wobei darauf geachtet werden sollte, dass die Mitgliedstaaten diese Definition kohärent anwenden und die erforderlichen Unterlagen liefern, aus denen hervorgeht, dass sie dies wirklich getan haben; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es im Haushaltsplan 2004 Mittel zur Weiterentwicklung der Anwendung von Umweltindikatoren bereitgestellt hat;

168.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission bei der Verwaltung und bei der Überwachung der Ausgleichszulagen eine viel aktivere Rolle spielen muss, weshalb sie einheitliche Mindestkontrollnormen festlegen muss, die bei der Überprüfung der Beihilfeanträge oder bei den Kontrollen vor Ort angewendet werden müssen; vertritt ferner die Auffassung, dass die Kommission gegenüber dem Parlament deutlich machen muss, inwieweit die Mitgliedstaaten die Vorschriften des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (36) einhalten und wie die Aktivitäten der Kommission in diesem Bereich im Einzelnen aussehen; erwartet von der Kommission, dass sie entsprechende Konsequenzen zieht, wenn Mitgliedstaaten in Verzug sind und die erforderlichen Informationen über die von ihnen praktizierte Umsetzung der Beihilferegelung nicht liefern, indem sie beispielsweise die Zulagen kürzt oder ihre Zahlung aussetzt;

169.

ist außerdem der Ansicht, dass es, da die Haushaltsordnung für eine Finanzhilfemaßnahme spezifische, quantifizierte Zielsetzungen vorschreibt, besser wäre, wenn die Indikatoren für benachteiligte Gebiete direkt von konkreten, erreichbaren Zielsetzungen abgeleitet würden und die Kriterien für die Gewährung von Beihilfen an landwirtschaftliche Betriebe in Form einer Verpflichtung zu einem bestimmten Ergebnis definiert würden, so dass die Durchführung der gesamten Regelung in weitaus geringerem Maße von den Mitgliedstaaten manipuliert werden kann;

170.

ist besorgt, dass der Verwaltungsausschuss bei der Durchführung dieser Beihilferegelung weiterhin eine maßgebliche Rolle spielt und dass die Tätigkeiten und die Beschlüsse dieses Ausschusses fast überhaupt nicht kontrolliert werden;

171.

empfiehlt der Kommission, die 22 Unterstützungsmaßnahmen für die Landwirtschaft und die Möglichkeit zu prüfen, ob mehrere Maßnahmen gebündelt werden können, woraus sich Möglichkeiten für eine verbesserte Kontrolle ergäben;

Strukturfonds

Ausführung des Haushaltsplans 2002

172.

hebt folgende Analyse hervor:

„2002 wurden die Verpflichtungsermächtigungen fast zu 98% ausgeführt (siehe Tabelle 1); bei den Zahlungsermächtigungen war der Ausführungsgrad jedoch erheblich geringer, ebenso wie in den Haushaltsjahren 2000 und 2001;

Tabelle 1 Ausführung des Haushaltsplans der EU, 2000-2002

 

Verpflichtungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen

Bewilligte Mittel

Ausgeführt

Ausführungsgrad

Bewilligte Mittel

Ausgeführt

Ausführungsgrad

Mio. Euro

Prozentsatz

Mio. Euro

Prozentsatz

2000

96 620

79 601

82,4

95 034

83 440

87,8

2001

106 924

103 333

96,6

97 160

79 987

82,3

2002

100 977

98 875

97,9

98 579

85 144

86,4

Quelle: Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften. Haushaltsjahre 2001 und 2002

Der Haushalt besteht aus sieben Rubriken: 1. Landwirtschaft, 2. Strukturmaßnahmen, 3. interne Politikbereiche, 4. externe Politikbereiche, 5. Verwaltung, 6. Reserven und 7. Heranführungshilfe; die Prozentsätze der Ausführung der Zahlungsermächtigungen schwanken erheblich nach den einzelnen Rubriken, wobei die Strukturfonds und die Heranführungshilfe, wie Schaubild 1 zeigt, die niedrigsten Ausführungsraten aufweisen.

Schaubild 1 Ausführungsraten, Zahlungsermächtigungen, 2000-2002

Image

Quelle: Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften, Haushaltsjahre 2001 und 2002.

Vermerk: Nicht berücksichtigt sind die Ausführungsraten für die Verwaltungsausgaben (Rubrik 5) und für die Reserven (Rubrik 6), da die Mittel dieser Rubrik sich naturgemäß von den denjenigen der anderen unterscheiden.

Zu beachten sind die verschiedenen Merkmale der Rubriken, wenn die Ausführungsraten verglichen werden; so spiegelt für die Landwirtschaft (Rubrik 1) der Ausführungsgrad z.B. die Entwicklung der Marktpreise der Agrarerzeugnisse sowie den Euro/Dollar-Wechselkurs wider; so kann z.B. ein niedriger Ausführungsgrad Ausdruck eines vorteilhafteren Wechselkurses und nicht eines ineffizienten Managements sein.

Für andere Teile des Haushaltsplans (Strukturfonds, interne Politikbereiche, externe Politikbereiche und Heranführungshilfe) sind die Mittel hauptsächlich im Rahmen von mehrjährigen Programmen gebunden; die Durchführung dieser Programme durchläuft verschiedene Phasen — von der Ausschreibung und Auswahl der Projekte bis zur tatsächlichen Durchführung seitens der Vertragspartner gemäß den Ausschreibungsverfahren; eine niedrige Ausführungsrate kann daher auf Probleme in einer oder mehrerer dieser Phasen hinweisen; bei mehreren Programmen existiert eine geteilte Mittelverwaltung, so werden z.B. einige Phasen der Ausführung hauptsächlich von der Kommission verwaltet und andere hauptsächlich von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten/begünstigten Länder.

Strukturfonds

2002 erreichten die Ausführungsraten der Zahlungen für die Strukturfonds fast 75 %. Die unzureichenden Ausführungsraten waren zu ca. 75% zurückzuführen auf niedrigere als erwartete Zahlungen im Rahmen früherer Programme (siehe Tabelle 2); sämtliche früheren Programme wiesen sehr niedrige Ausführungsraten auf, z.B. die wichtigsten Linien (Ziel 1, Ziel 2 und Gemeinschaftsinitiativen) verzeichneten Ausführungsraten von unter 20 %.

Tabelle 2. Zahlungen pro Strukturmaßnahmen 2002

 

Bewilligte Mittel

Ausgeführte Mittel

Differenz

Ausführungsrate

Mio. Euro

Prozent

Neue Programme (2000-2006)

24 289

22 326

1 964

91,9

Frühere Programme (von vor 2000)

7 314

1 173

6 141

16,0

Davon:

Ziel 1

3 388

609

2 779

18,0

Ziel 2

1 600

243

1 357

15,2

Ziel 3

500

0

500

0,0

Sonstige Maßnahmen

240

80

160

33,2

Gemeinschaftsinitiativen

1 478

181

1 297

12,2

Innovative Maßnahmen/technische Hilfe

108

61

47

56,2

Insgesamt

31 603

23 499

8 104

74,4

Quelle: Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften. Haushaltsjahr 2002

2002 entsprachen die Zahlungen im Rahmen früherer Programme Erstattungen tatsächlicher Ausgaben in den Mitgliedstaaten; die Kommission stützte ihren Vorschlag für die Zahlungsermächtigungen auf die von den Mitgliedstaaten jeweils übermittelte Vorausschätzungen; daher offenbaren die sehr niedrigen Ausführungsraten, dass der Abschluss früherer Programme sehr viel langsamer als von der Kommission und den Mitgliedstaaten erwartet voranschritt.

Heranführungshilfe

Die Heranführungshilfe (Rubrik 7) umfasste drei Programme: PHARE (Verwaltungsunterstützung), ISPA (strukturelle Unterstützung) und SAPARD (Landwirtschaft) (37); die drei Programme wiesen bei den Zahlungen relativ niedrige Ausführungsraten auf, wobei die Ausführungsrate für SAPARD erheblich niedriger war als für die beiden anderen Programme (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3. Ausführung der Zahlungen im Rahmen der Heranführungshilfe 2002

 

Bewilligte Zahlungsermächtigungen

Ausgeführte Zahlungsermächtigungen

Ausführungsrate

Noch abzuwickelnde Verpflichtungen (RAL)

Mio. Euro

Prozent

Mio. Euro

SAPARD

370

124

33,5

1 469

ISPA

506

398

78,7

2 642

PHARE

1 596

1 101

69,0

4 305

Insgesamt

2 472

1 623

65,7

8 416

Quelle: Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften. Haushaltsjahr 2002

SAPARD hatte erhebliche Verzögerungen zu verzeichnen, da es länger als erwartet dauerte, in den Bewerberländern dezentrale Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu begründen, was eine Bedingung des Programms war; so erfolgte z.B. die Akkreditierung der zuständigen Stellen in Polen, Rumänien und Ungarn erst in der zweiten Jahreshälfte 2002; auf diese drei Länder entfielen zwei Drittel der Mittel (38).

Zu ISPA erläuterte die Kommission, dass in Bezug auf die Verpflichtungsermächtigungen eine Verzögerung entstand und sich diese auf das Ende des Haushaltsjahres konzentrierten, da der ISPA-Verwaltungsausschuss erst Mitte Juli zusammentrat; selbstverständlich führte dies auch zu Verzögerungen bei der Ausführung der Zahlungsermächtigungen.

Was PHARE angeht, so führt die Kommission die niedrige Ausführungsrate auf die Tatsache zurück, dass die begünstigten Länder eine viel geringere Anzahl von Zahlungsanträgen vorlegten als ursprünglich vorgesehen, sowie auf eine Konzentration der Verpflichtungsermächtigungen am Ende des Haushaltsjahres.

Ende 2002 bestand somit ein erheblicher Rückstand bezüglich der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für die drei Programme; für SAPARD und ISPA beliefen sich die noch abzuwickelnden Verpflichtungen auf mehr als 4 Mrd. Euro; im Gegensatz zu SAPARD und ISPA wurde PHARE vor 2000 begründet; dennoch entsprachen von den Ende 2002 noch abzuwickelnden Verpflichtungen weniger als 12% Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsjahre vor 2000.“

173.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Ausführung der Verpflichtungsermächtigungen 2002 umfangreicher war als 2001 und 2000, bedauert aber, dass die Ausführungsrate bei den Zahlungsermächtigungen nach wie vor unbefriedigend niedrig ist, was einen sehr hohen Überschuss des Haushaltsplans der EU im dritten Haushaltsjahr in Folge erzeugt;

174.

ist besorgt über die anhaltend niedrige Ausführung der Zahlungsermächtigungen für Strukturmaßnahmen und die Heranführungshilfe, auch wenn der Umfang der 2002 ausgeführten Zahlungsermächtigungen für diese beiden Rubriken des Haushaltsplans über dem von 2000 und 2001 lag;

175.

nimmt zur Kenntnis, dass der Hauptgrund der niedrigen Ausführung der Zahlungsermächtigungen für die Strukturmaßnahmen 2002 ein weitaus langsamerer Abschluss der früheren Programme als erwartet war; nimmt den Fortschrittsbericht der Kommission an die Haushaltsbehörde zur Kenntnis, in dem die Gründe, die dieser Verzögerung zugrunde liegen, und Maßnahmen geprüft werden, wie ähnliche Verzögerungen beim Abschluss der Programme 2000-2006 vermieden werden können;

176.

ist überrascht, dass die Kommission die Leitlinien für das Programm SAPARD nicht, wie in Ziffer 80 seiner Entschließung vom 8. April 2003 betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2001 (39) gefordert, in allen Sprachen der neuen Mitgliedstaaten vorgelegt hat; fordert nachdrücklich, dass die Kommission dies bei nächster Gelegenheit korrigiert;

Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten

177.

stellt fest, dass eine hohe Zahl von Mitgliedstaaten es versäumte, ihre Vorausschätzungen der Zahlungsanträge für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 vor Fristablauf am 30. April 2002, wie gemäß Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (40) erforderlich, einzureichen; stellt ferner fest, dass die Gesamtfehlerquote für die Vorausschätzungen für alle Programme 73% betrug, wobei zwei Drittel davon auf übermäßig unrealistische Vorausschätzungen von fünf Mitgliedstaaten zurückzuführen sind;

178.

fordert die Kommission dringend auf, die Einführung eines Sanktionsmechanismus im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 für den nächsten Programmplanungszeitraum (2007-2013) in Erwägung zu ziehen, insbesondere falls auch im Rahmen der Vorausschätzungen in den Jahren 2004 und 2005 keine kontinuierliche Verbesserung festzustellen sein sollte;

179.

ersucht die Kommission, eine Regelung zu prüfen, wonach eine Differenz zwischen den Anträgen und den tatsächlichen Erfordernissen um mehr als x% in einem konkreten Jahr die Verpflichtung begründet, die Vorausschätzungen für darauffolgende Jahre zusammen mit einem Bericht eines unabhängigen Prüfers vorzulegen; falls diese Differenz fortbestünde, könnte der gewährte Betrag um eben diesen Prozentsatz reduziert werden;

Vereinfachung

180.

stellt fest, dass die Kommission eine Initiative beschlossen hat, um die Vereinfachung, Klärung, Koordinierung und flexible Verwaltung der Strukturmaßnahmen 2000-2006 sicherzustellen, und nimmt den Bericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die beschlossenen Maßnahmen sowie darüber zur Kenntnis, inwieweit diese Maßnahmen dazu beigetragen haben, die Ausführung voranzutreiben bzw. zu verbessern;

N+2-Regel

181.

begrüßt die n+2-Regel als Anreiz für die Mitgliedstaaten, für die Durchführung der Strukturfondsprogramme zu sorgen und den Umfang der RAL erheblich zu verringern; beharrt darauf, dass diese Regel eine konsequente und schlüssige Anwendung nicht nur im Rahmen der jetzigen Programmperiode (2000-2006), sondern auch im Rahmen der nächsten Programmperiode (2007-2013) findet;

182.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, das Parlament vierteljährlich über die aktuelle Situation im Zusammenhang mit der Anwendung der n+2-Regel zu informieren, wie dies das Parlament in Ziffer 27 seiner Entschließung vom 22. Oktober 2003 (41) gefordert hat; hofft, dass die Zusammenarbeit der beiden Organe im Rahmen dieses „Monitoring“ Früchte trägt, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der Ursachen für ständige Schwierigkeiten bei der Ausführung der Projekte sowie der besten Methoden für die Verwaltung der Projekte;

Gründe der unzureichenden Ausführung

183.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission angesichts der anhaltenden unzureichenden Ausführung der Zahlungsermächtigungen im Rahmen der Strukturfonds, bei denen es sich um nichtobligatorische Ausgaben und eines der vorrangigen Ziele des Parlaments handelt, verpflichtet ist, ihre Analyse der Gründe der unzureichenden Ausführung zu verbessern;

184.

fordert die Kommission auf, eine detaillierte Prüfung vorzunehmen, die folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

alle Phasen der Verwaltung eines Projekts und die entsprechenden Aktivitäten,

b)

die Phasen, die der Verwaltung und Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliegen, und die Phasen, die der Verwaltung und Zuständigkeit der Kommission unterstehen,

c)

Indikatoren für eine zufriedenstellende/nicht zufriedenstellende Durchführung der verschiedenen Aktivitäten in jeder Phase,

d)

die in welchen Phasen ermittelten Probleme,

e)

eine ausführliche Analyse, die klar die Ursache des Problems (in den Mitgliedstaaten oder in der Kommission) bestimmt;

185.

fordert die Kommission auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass eine wesentlich verbesserte Analyse der Gründe der unzureichenden Ausführung notwendig ist, um der allgemein verbreiteten falschen Auffassung entgegenzuwirken, dass sich die Exekutivbehörde der Union, nämlich die Kommission, weigert, die in diesem Bereich von der Legislativbehörde der Union, nämlich Parlament und Rat, beschlossene Politik umzusetzen;

186.

vertritt die Auffassung, dass es vorteilhaft wäre, wenn die Kommission die Ergebnisse ihrer Untersuchungen in den Mitgliedstaaten betreffend die Anwendung wesentlicher Elemente wie z.B. des Additionalitätsprinzips, der Finanzkontrolle, der Begründung der Ausgaben oder der öffentlichen Übernahmen veröffentlichen könnte, da dies — abgesehen von einer besseren Transparenz der Verwaltung — den betroffenen Institutionen und Organen gestatten würde, ihre Ergebnisse zu vergleichen, ebenso wie die derzeitigen und künftigen Teilnehmer an den Programmen die Erfahrungen ihrer ehemaligen Kollegen nutzen könnten;

187.

begrüßt die Initiative der Kommission, die Mitgliedstaaten aufzufordern, jährliche Berichte über ihre Kontrolltätigkeiten im Jahr 2002 zu übermitteln, und bekundet seinen Wunsch, einen zusammenfassenden Bericht derselben zu erhalten;

Effizienz der Strukturfonds

188.

ersucht die Kommission, in ihren jährlichen Kohäsionsbericht eine Bewertung der Auswirkungen einzubeziehen, die die Strukturfonds auf das Ausmaß der wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Regionen haben, dabei die für die einzelnen Regionen und Fonds erzielten Ergebnisse zu vergleichen und gegebenenfalls auf den Einfluss Bezug zu nehmen, den im Zusammenhang mit der Wirksamkeit die institutionelle Qualität in den begünstigten Regionen hat;

Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1681/94 und Nr. 438/2001

189.

nimmt die Ergebnisse der von OLAF und der GD Regionalpolitik durchgeführten Prüfung der Systeme und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Meldung von Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge zur Kenntnis; stellt auf Basis dieser Ergebnisse fest, dass es in den Jahren 2002 und 2003 immer noch Unklarheiten seitens der Mitgliedstaaten über die richtige Anwendung einiger Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1681/94 (42) und Nr. 438/2001 (43) gab; nimmt die von der Kommission angekündigten Folge- bzw. Vereinfachungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Unklarheiten zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, dem Parlament Bericht über den Fortschritt hinsichtlich dieses Ziels zu erstatten;

Fragen zur Zukunft der Strukturfonds

190.

erwartet von der Kommission eine Initiative, die es erlaubt, in höherem Maße die Verwendung der Mittel im Rahmen von Ziel 2 für die am stärksten unter Strukturproblemen leidenden Regionen zu gewährleisten, wobei die nationalen Beschlüsse auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren sind (44);

191.

teilt die Hoffnung der Kommission, dass Verzögerungen bei den Legislativvorschlägen für den nächsten Programmplanungszeitraum vermieden werden und dass das Verfahren vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen werden kann (45);

192.

teilt die Sorge der Kommission hinsichtlich der zu erwartenden Übersetzungsprobleme und fordert sie auf, adäquate Haushaltsvorschläge auszuarbeiten (46);

193.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, nicht in ihren Anstrengungen im Hinblick auf eine Revision der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Gemeinschaftsinitiativen nachzulassen, um eine „hinreichende Gewähr“ zu erlangen (47);

194.

begrüßt die Verknüpfung zwischen den Regionen, die für Beihilfen aus den Strukturfonds in Frage kommen, und den Genehmigungen für regionale Beihilfen nationalen Zuschnitts (48);

195.

ersucht die Kommission, die Auswirkungen privater Beteiligungen an der Kofinanzierung von Strukturfonds-Projekten zu prüfen und Maßnahmen zu beschließen, um solche Beteiligungen gegebenenfalls zu fördern;

Interne Politikbereiche und Forschung

196.

stellt fest, dass die Zuständigkeit für die internen Politikbereiche auf 13 Generaldirektionen aufgeteilt ist;

197.

fordert die Kommission auf, die Begründung von Verfahren zu initiieren, die die Konsistenz der Ex-ante- und Halbzeit-Prüfverfahren begünstigen sollen, um eine kohärentere Informationsgrundlage für die Ex-post-Evaluierung sicherzustellen;

198.

fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Fortschritte und die Maßnahmen vorzulegen, die geplant sind, um die auf Lissabon und Göteborg zurückgehende Integration der sozialen und ökologischen Ziele im Rahmen der Strukturfondsplanung und -bewertung sowohl auf Ebene der Gemeinschaft als auch auf der der Mitgliedstaaten zu verstärken;

199.

spricht dem Rechnungshof seine Anerkennung für die interessante Analyse aus, die er in Bezug auf die jährlichen Tätigkeitsberichte und die Erklärungen bestimmter Generaldirektionen (49) für 2002 vorgenommen hat, und verweist auf folgende Fakten:

a)

alle betroffenen Generaldirektoren gaben an, über hinreichende Gewähr für die rechtmäßige und ordnungsgemäße Verwendung der von ihnen verwalteten Mittel zu verfügen (Ziffer 6.11);

b)

alle vom Hof geprüften Generaldirektionen haben Vorbehalte geltend gemacht, 1. betreffend die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen im Rahmen der mehrjährigen Forschungsprogramme und 2. betreffend die Nichtumsetzung der Normen für die interne Kontrolle (Ziffer 6.19);

200.

stimmt uneingeschränkt mit der Schlussfolgerung des Rechnungshofs überein, dass „die in den Vorbehalten dargelegten Schwachstellen nicht mit der in den Erklärungen der Generaldirektoren gegebenen hinreichenden Gewähr vereinbar sind“ (Ziffer 6.19);

201.

erwartet, dass die Kommission 1. die Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle intensiviert, 2. die finanziellen oder wirtschaftlichen Folgen der Vorbehalte beziffert und 3. Kohärenz und Konformität im Verhältnis zwischen „Vorbehalten“ und „hinreichender Gewähr“ begründet;

202.

stellt fest, dass die Verwendungsraten bei den Zahlungsermächtigungen (Kapitel B2-7) für die Verkehrspolitik und insbesondere für die Sicherheit in diesem Bereich erneut unzureichend sind, auch wenn es dafür Gründe gibt wie Verzögerungen bei der Durchführung der Maßnahmen von Vertragspartnern und die Anwendung strengerer Regeln seitens der Kommission, die eine Verlangsamung der Zahlungen zur Folge haben;

203.

stellt fest, dass der Rechnungshof die Untersuchung des Verwaltungssystems des europäischen Verkehrsnetzes, mit der er in seinem Jahresbericht 2001 begann, fortgeführt und konsequent ausgeweitet sowie eine eingehende Kontrolle der Folgemaßnahmen der Kommission im Anschluss an die Empfehlungen von 2001 durchgeführt hat;

204.

nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass der Rechnungshof an seiner bisherigen Auffassung festhält, wonach, um eine Reihe von Schwachstellen in den Beschlüssen der Kommission zu beheben, der Rechtsrahmen des Programms TEN-V verstärkt werden sollte, und zwar durch zwischen der Kommission und dem Begünstigten im Anschluss an die entsprechenden Zuschussentscheidungen der Kommission geschlossene Verträge (Ziffer 6.25);

205.

zeigt sich besorgt darüber, dass bei mehreren Vorhaben des Programms TEN-Verkehr trotz der hohen Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen nur sehr enttäuschende Fortschritte erzielt wurden; der Rechnungshof hat in seinem Jahresbericht für 2002 festgestellt, dass eine Reihe der 2002 kontrollierten Vorhaben selbst ohne die Finanzhilfe der Gemeinschaft durchgeführt worden wäre, was darauf hindeuten könnte, dass bestimmte Projekte keine gute Qualität aufweisen oder die Mechanismen für deren Durchführung unzureichend sind;

206.

fordert die Kommission auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Rechnungshofes auf, einen Teil dieser Ressourcen dafür zu verwenden, Projekte im Verkehrssektor zu finanzieren, die auf andere Weise nur schwer zu finanzieren wären;

207.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof unter anderem folgende Empfehlungen zur Verbesserung der Kontrolle ausspricht:

a)

eine genauere Definition der „Zuschussfähigkeit der Kosten“ (Ziffer 6.27),

b)

Einführung eines Standardformblatts für die Kostennachweise (Ziffer 6.26),

c)

eine kohärente und einheitliche Anwendung der für die TEN-V maßgeblichen Vorschriften in allen Mitgliedstaaten (Ziffer 6.38),

d)

wirksamere Kontrollen, die auch besser dokumentiert werden müssten (Ziffer 6.40),

e)

ergänzend zu den Vor-Ort-Kontrollen vor Leistung der Restzahlung Ex-post-Prüfungen der finanziellen und technischen Aspekte (Ziffer 6.41);

208.

erkennt an, dass die Kommission in ihren Antworten an den Rechnungshof ihre einschlägige Bereitschaft und in einigen Fällen den Beginn der Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofs signalisiert hat;

209.

fordert den Rechnungshof auf, die eingehende Kontrolle des Verwaltungssystems der transeuropäischen Verkehrsnetze fortzuführen und in großen Zügen (50) folgende Fragen zu beantworten, die für die Entlastungsbehörde von grundlegender Bedeutung sind:

a)

Welche Empfehlungen des Rechnungshofs aus den Jahren 2001 bzw. 2002 wurden von der Kommission akzeptiert und zufriedenstellend umgesetzt?

b)

Welche Empfehlungen wurden von der Kommission zurückgewiesen, welche Begründung führt sie dafür an, und welchen Standpunkt vertritt der Rechnungshof zu dieser Begründung?

c)

Welche Empfehlungen setzt die Kommission um, und welchen Standpunkt vertritt der Rechnungshof zum Zeitplan für die Umsetzung dieser akzeptierten Empfehlungen?

210.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die fünf Generaldirektionen (51), die für die Abwicklung der FTE-Rahmenprogramme zuständig sind, die Ex-post-Prüfungen unterschiedlich verwalten und koordinieren und nicht die gleichen Verfahren für die Auswahl der zu prüfenden Vertragspartner anwenden (Ziffer 6.47);

211.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission ein Koordinierungs- oder Synthesesystem begründen könnte, das es erlauben würde, Synergien bezüglich der in den Prüfungen jeder Generaldirektion enthaltenen Bemerkungen zu erzielen;

212.

fordert die Kommission auf, unter anderem auf der Grundlage des Kriteriums der Vereinfachung zu prüfen, wie sich die zahlreichen Fehler auf Ebene der Zuwendungsempfänger vermeiden ließen, bezüglich derer die Prüfungen gezeigt haben, dass in vielen Fällen überhöhte Ausgabenerklärungen erfolgten (Ziffer 6.51); erwartet ferner, dass die Kommission die Wiedereinziehung der vorschriftswidrigen Zahlungen beschleunigt;

213.

begrüßt die Einführung von Prüfungen zur Bescheinigung der Ausgabenerklärungen im sechsten FTE-Rahmenprogramm und erwartet die Vorlage eines abschließenden Berichts über die in Bezug auf die vorangegangenen Rahmenprogramme durchgeführten Prüfungen;

214.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage einer Analyse der geographischen Bestimmung der Mittel des fünften Rahmenprogramms eine Untersuchung durchzuführen, wie die Forschungsmittel dazu beitragen können, die Regionalentwicklung zu stärken und damit der zunehmenden Konzentration von Wissenschaftlern und Forschern in einer immer geringeren Zahl von Hochschulen und Forschungszentren entgegenzuwirken, wozu die neuen Technologien genutzt werden sollten, um die wissenschaftliche Zusammenarbeit zu verwirklichen und die Dekonzentration zu fördern;

Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

215.

erklärt sich generell zufrieden mit den Verwendungsraten bei den Haushaltlinien für den Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, der zu den internen Politikbereichen zählt;

216.

bedauert jedoch die sehr niedrige Verwendungsrate bei den Artikeln B5-502 (Arbeitsmarkt), B5-502A (Arbeitsmarkt — Verwaltungsausgaben) und B5-503 (Vorbereitende Maßnahmen für das lokale Engagement für Beschäftigung);

Umwelt, Volksgesundheit und Verbraucherschutz

217.

erklärt sich generell zufrieden mit den hohen Verwendungsraten bei den Haushaltslinien für den Bereich Umwelt, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik;

218.

begrüßt den Beschluss der Kommission, einen Teil der Verwaltungsausgaben der Haushaltslinie B7-8110A auf die operative Haushaltslinie zu übertragen, um den Anteil der nichtausgeschöpften Mittel zu verringern; fordert die Kommission eindringlich auf, Verwaltungsausgaben, die bis zum Jahresende voraussichtlich nicht verwendet werden, im Wege von Mittelübertragungsanträgen auf operative Haushaltslinien zu übertragen, damit die verfügbaren Mittel optimal verwendet werden können;

219.

unterstreicht, dass die Wirkung der Umweltprogramme oft dadurch beeinträchtigt wird, dass bei anderen Rechtsakten und Programmen der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich der Strukturfonds, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde; ist der Ansicht, dass ein systematischer Rückgriff auf strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen ein wirkungsvolles Instrument darstellen kann, um derartige Probleme künftig zu vermeiden;

220.

ist besorgt wegen der geringen Zahl von Beamten, die in der GD Umwelt mit Vertragsverletzungsverfahren befasst sind, zumal umweltspezifische Fälle nahezu die Hälfte der 2002 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren und über ein Drittel aller Beschwerden über eine nicht ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts ausmachen; fordert die Kommission auf, die Zahl der Beamten in diesem Bereich im Einklang mit ihrer Funktion als Hüterin der Verträge, womit sie auch für die korrekte Anwendung des EUUmweltrechts verantwortlich ist, deutlich zu erhöhen;

221.

fordert eine verstärkte Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien bei Auswahlverfahren für die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln (Ausschreibungen, Vergabe von Aufträgen), damit die EU eine Vorreiterrolle bei der Ökologisierung des öffentlichen Auftragswesens spielt;

Chancengleichheit

222.

stellt fest, dass die Kommission im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 ihre Tätigkeit auf der Grundlage von sechs vorrangigen Zielen organisierte, nämlich Euro, nachhaltige Entwicklung, Entwicklungszusammenarbeit, Mittelmeerraum, Erweiterung und neues Regieren, Ziele, die maßgeblich waren für die Arbeitsplanung der Kommission, die Aufstellung des Haushaltsplans und die Verwendung der Mittel; befürwortet zwar diese Prioritäten, weist aber darauf hin, dass gemäß Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrags die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundprinzip der EU und ein horizontales Ziel aller gemeinschaftlichen Maßnahmen und Politiken ist; fordert die Kommission daher auf, künftig die Gleichstellung von Frauen und Männern unter die pioritären Ziele einzureihen, die für ihre Strategieplanung ausschlaggebend sind, damit der Gleichberechtigungskomponente bei der Festlegung der Einnahmen und Ausgaben aller im Haushaltsplan berücksichtigten Maßnahmen Rechnung getragen wird;

223.

begrüßt die Tatsache, dass das Aktionsprogramm für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) 2002 auch für die Beteiligung der Beitrittsländer geöffnet wurde; weist darauf hin, dass gemäß dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 und insbesondere dem gemeinschaftlichen Förderkonzept für die Beitrittsländer alle Maßnahmen die Gleichberechtigungskomponente berücksichtigen müssen; fordert die Kommission deshalb auf, eine Bilanz der Projekte und Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung in den Ländern vorzulegen, die eine gemeinschaftliche Unterstützung erhielten, sowie den Betrag dieser Unterstützung mitzuteilen; fordert die Kommission ferner auf, einen Zwischenbericht mit einer Bewertung des Aktionsprogramms 2001-2005 auszuarbeiten, der Angaben über die Mittel enthält, die für die in den verschiedenen Bereichen des Programms durchgeführten Projekte bereitgestellt wurden;

224.

bedauert in Ermangelung von Beweisen für das Gegenteil, dass Mittel im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Equal, deren Bedeutung unbestritten ist, für Maßnahmen zweckgebunden wurden, deren Einfluss auf die Förderung der Gleichstellung nicht bewertet wurde;

Erweiterung

Erweiterung und wirtschaftliche Haushaltsführung

225.

hebt hervor, dass die bevorstehende Erweiterung der Union um Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik und Slowenien in Bezug auf Ausmaß und Vielfalt die bedeutendste sein wird;

226.

betont, dass die Erweiterung Druck auf die wirtschaftlichen Ressourcen ausüben, die bereits ziemlich komplizierten Beschlussfassungsverfahren weiter erschweren und damit bedeutende Anforderungen in Bezug auf das Finanzmanagement aufwerfen wird; vertritt die Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Gelegenheit nutzen müssen, um einen Prozess einzuleiten, dessen Ziel darin besteht, die Transparenz des Finanzmanagements auszuweiten, um so das Vertrauen der Bürger in die gemeinschaftliche Verwaltung zu stärken;

227.

ersucht die obersten nationalen Rechnungskontrollbehörden, sich aktiv an diesem Prozess zu beteiligen, um eine spezifische Politik zur Prüfung der Mittel der EU zu begründen, und einen Jahresbericht über die Verwaltung und Verwendung der Mittel der EU in ihren Ländern auszuarbeiten und diesen Bericht ihren Regierungen und Parlamenten, den Regierungen, den Parlamenten und den Kontrollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten sowie der Kommission und dem Europäischen Parlament zu übermitteln;

228.

ist der Ansicht, dass nicht nur die Zahl von Prüfungen der Verwendung der Mittel der EU erhöht werden muss, sondern insbesondere die Wirksamkeit dieser Prüfungen, und empfiehlt allen beteiligten Parteien nachdrücklich, das in ihrer Macht Stehende zu tun, damit

a)

gemeinsame Prüfnormen in den derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten eingeführt werden,

b)

die obersten nationalen Rechnungskontrollbehörden in den derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten Mechanismen begründen, die es erlauben, die gleichen Prüftätigkeiten vorzunehmen, wie sie auf Gemeinschaftsebene der Rechnungshof durchführt,

c)

die Zusammenarbeit zwischen den obersten nationalen Rechnungskontrollbehörden gefördert wird;

229.

würdigt die Fortschritte der Bewerberländer bei der Erfüllung der Kriterien für ihren Beitritt;

230.

ist der Ansicht, dass die Erweiterung große Herausforderungen aufwerfen wird bezüglich der Information, die die Kommission der Entlastungsbehörde und der Öffentlichkeit übermitteln muss, und dass die Kommission diese Information durch folgende Maßnahmen verbessern kann:

a)

Strukturierung der Informationen im Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement im betreffenden Haushaltsjahr (Artikel 128 Absatz 3 der Haushaltsordnung) dahingehend, dass sie den verschiedenen Politikbereichen zuzuordnen sind,

b)

Übermittlung detaillierter Informationen über die Ausführung der verschiedenen Fonds in den einzelnen Mitgliedstaaten,

c)

klare Informationen in einer Übersicht, welche Generaldirektionen an den Maßnahmen in den verschiedenen Politikbereichen beteiligt sind,

d)

Ausarbeitung der Informationen dahingehend, dass die obersten nationalen Rechnungskontrollbehörden sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen nutzen können,

e)

Veröffentlichung ihrer Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten,

f)

generelle Bereitschaft zur Ausarbeitung der Informationen in einer für alle, nicht nur die Finanzminister der Mitgliedstaaten zugänglichen und verständlichen Form;

231.

vertritt die Auffassung, dass, da der größte Teil des Haushalts der EU auf der Grundlage der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt wird, dies bedeutet, dass die Kommission ihre Ausführungsaufgaben an die Mitgliedstaaten delegiert — das heißt an 15 und nach dem 1. Mai 2004 an 25 heterogene Ministerien und Verwaltungsorgane mit ihren jeweiligen Traditionen —, weshalb es notwendig ist, EU-weite Normen zu begründen, die es erlauben, zu überprüfen, dass alle 25 Mitgliedstaaten die Haushaltsmittel gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d.h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam verwenden;

232.

weist darauf hin, dass die Kommission dafür Sorge zu tragen hat, dass die EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden; stellt fest, dass es im Durchschnitt drei Jahre dauert, bis in einem Verstoßverfahren ein endgültiges Urteil gefällt wird, und dass bisher nur in zwei Fällen Geldbußen gegen einen Mitgliedstaat verhängt wurden, weil die EU-Rechtsvorschriften nicht umgesetzt worden waren; ist besorgt, dass die Erweiterung die Arbeitsbelastung der Kommission in Bezug auf die Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften erhöhen und die Verstoßverfahren weiter verlangsamen wird; ist beunruhigt, dass kein Kommissionsmitglied für einen so wichtigen Bereich zuständig ist; fordert den nächsten Präsidenten der Kommission auf, die Zuständigkeit für Verstoßverfahren in das Portfolio eines der neuen Kommissionsmitglieder einzubeziehen;

Umweltprojekte in den Bewerberländern und Partnerschaften

233.

fordert, bei der Gewährung einer Finanzhilfe vor oder nach einem Beitritt den Erfordernissen der nationalen, regionalen und lokalen Behörden bezüglich des Institutionenaufbaus im Umweltbereich besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

234.

stellt fest, dass Partnerschaften von der Kommission und den Bewerberländern als wichtiges Element zur Stärkung der Verwaltungskapazität letzterer betrachtet werden; wünscht aber, dass folgende Verbesserungen an diesem Konzept vorgenommen werden, damit die Kommission die erwarteten Ergebnisse erzielen kann:

a)

Festsetzung realistischer und genauer Ziele,

b)

Rationalisierung aller Vorbereitungsphasen des Projekts,

c)

Vereinfachung und Beschleunigung der Zahlungsverfahren,

d)

Durchführung von Partnerschaften nach einer sinnvollen Auswahl zwischen mehreren Instrumenten,

e)

seitens der Kommission Schaffung eines Netzwerks abgeordneter nationaler Sachverständiger (Heranführungsberater) zur Wahrung der spezifischen Erfahrungen und Kenntnisse;

235.

erwartet, dass die Kommission bis 15. Juni 2004 einen Gesamtbericht über die Erfolge und Misserfolge vorlegt, die bezüglich der zwischen 1998 und 2001 gebilligten 503 Projekte verzeichnet wurden; (52)

236.

fordert nachdrücklich, das erweiterte dezentrale Durchführungssystem (EDIS) möglichst rasch in allen Bewerberländern anzuwenden, sobald durch eine von der Kommission vorgenommene Prüfung die Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Beitrittsländer nachgewiesen werden konnte; stellt fest, dass die Kommission dank EDIS von einer Ex-ante- zu einer Ex-post-Kontrolle der Auftragsvergabe übergehen können sollte;

237.

fordert, dass die Beitrittsländer zukunftsfähige und verlässliche Umwelt- und Finanzstrategien ausarbeiten;

238.

betont bezüglich der Finanzhilfen die Bedeutung der Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen;

239.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Aufnahmekapazität zu verbessern, indem die für die Vorbereitung der Projekte und die Organisation der Ausschreibungsverfahren bestimmten Mittel aufgestockt werden;

240.

erwartet, über den Umfang der Beteiligung von privaten Unternehmen an den Partnerschaftsprojekten und die Auswirkungen dieser Beteiligung unterrichtet zu werden (53);

Externe Politikbereiche

Grundlegende Fragen

241.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof infolge der komplizierten Neuorganisation der Dienststellen der Kommission für die Außenbeziehungen das Haushaltsjahr 2002 als Haushaltsjahr „des Übergangs“ betrachtet; hebt hervor, dass die Neuorganisation weitreichender gewesen sein könnte, da es immer noch sechs verschiedene Generaldirektionen und Dienste gibt, die sich die Verantwortlichkeiten im Bereich der Außenbeziehungen teilen (54);

242.

fordert deshalb mit Nachdruck, dass die Zahl der für die externe Politik zuständigen Generaldirektionen beträchtlich verringert wird;

243.

stellt zufrieden fest, dass die Prüfung des Rechnungshofs sich auf die Kontroll- und Überwachungssysteme konzentrierte, deren Ziel darin besteht, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen zu gewährleisten, und erkennt an, dass der Rechnungshof die Auffassung vertritt, dass „die Verwaltungsverfahren und Organisationsstrukturen sowohl vom Amt für Zusammenarbeit EuropeAid als auch vom Amt für humanitäre Hilfe in angemessener Weise angepasst wurden, um der Einführung der ab dem 1. Januar 2003 geltenden neuen Haushaltsordnung Rechnung zu tragen“ (Ziffer 7.40);

Kontrolle der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

244.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bezweifelt, ob die dem Generaldirektor des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid verfügbaren Informationen ausreichten, um angemessene Gewähr bezüglich der Qualität der Überwachungssysteme und -kontrollen, die eingerichtet wurden, um die Rechmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu gewährleisten, geben zu können (Ziffer 7.39);

245.

nimmt außerdem zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die mangelnde Qualität der Kontroll- und Überwachungssysteme auf die Inexistenz einer globalen Prüfstrategie zurückführt, die auf der obersten Managementebene die Existenz ausreichender Informationen gewährleistet (Ziffer 7.10);

246.

erwartet in diesem Kontext, dass die Kommission Richtlinien für die Inanspruchnahme externer Prüfer, ihre Auswahl, ihr Mandat und die Anforderungen in Bezug auf die Übermittlung von Informationen ausarbeitet; ist der Ansicht, dass die einschlägige Empfehlung des Rechnungshofs einhergehen sollte mit Leitlinien für die bessere Formulierung dieser Richtlinien;

247.

betont, dass in jedem Fall, auch entsprechend der Empfehlung des Rechnungshofs, die Kommission und ihre Delegationen und nicht die durchführenden Einrichtungen das letzte Wort bei der Auswahl der externen Prüfer und der Definition einer detaillierten Aufgabenstellung und genauer Berichterstattungspflichten haben (Ziffer 7.44);

248.

betont, wie wichtig es ist, die Ergebnisse der Reform der Verwaltung der Hilfe an Drittländer zu bewerten, sobald genügend Erfahrung mit den neuen Strukturen und Verfahren gesammelt wurde; würde einen spezifischen Evaluierungsbericht des Rechnungshofs begrüßen;

249.

unterstreicht, dass die Kommission der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof routinemäßig über bedeutende und wiederkehrende Durchführungsprobleme berichten sollte, wie sie in der TACISRegion und in anderen Regionen auftreten; hebt hervor, dass diese Berichte sowohl Ursachenanalysen als auch Schilderungen von Maßnahmen enthalten sollten, die als Reaktion auf die Probleme ergriffen wurden oder geplant sind, und zwar sämtlich in einer verständlichen Sprache und mit Angaben dahingehend, wie weitere kurze Informationen über die verschiedenen Aspekte erhältlich sind;

250.

weist darauf hin, dass größere Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Politiken die Effizienz der EU-Ausgaben verbessern kann; verweist auf die gleichzeitige Bereitstellung von Finanzhilfen für die Republik Moldau und die Aufrechterhaltung umfangreicher Einfuhrhemmnisse für die meisten Erzeugnisse, die dieses Land in die EU exportieren könnte, als klares Beispiel dafür, dass inkohärente politische Maßnahmen einen Effizienzverlust bewirken;

251.

teilt uneingeschränkt die Auffassung des Rechnungshofs, dass energischere Maßnahmen notwendig sind, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit über die Außengrenzen hinweg effektiver zu gestalten; fordert Kommission und Rat auf, dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaftsprogramme unverzüglich eingeleitet werden und dass ein Nachbarschaftsinstrument geschaffen wird, damit die Probleme, die durch die Inkohärenz der derzeit für die grenzübergreifende Zusammenarbeit genutzten Instrumente verursacht werden, endgültig ausgeräumt werden können;

252.

begrüßt ferner die Forderung des Rechnungshofs, eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 (55) dahingehend in Erwägung zu ziehen, dass auch an Drittländer angrenzende Regionen förderfähig werden;

253.

erwartet, dass die Kommission jedes Mal, wenn sie einer in einer Erläuterung zum Haushaltsplan festgelegten Bestimmung nicht Folge leistet, eine Erklärung abgibt;

Entwicklungspolitik

254.

verweist auf das Hauptziel der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, die Minderung der Armut unter der Perspektive ihrer letztendlichen Beseitigung (56), und unterstreicht die Unterstützung der Kommission und aller Mitgliedstaaten für die Millenniumsziele auf dem Gebiet der Entwicklung (MDG) als Instrumente, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll;

255.

erinnert daran, dass in der Vergangenheit aufgrund fehlender statistischer Angaben die Versuche behindert wurden, den Umfang der auf die Armutsbekämpfung ausgerichteten Maßnahmen in den Entwicklungsprogrammen der Kommission zu analysieren; begrüßt die Einführung des Gemeinsamen Relex-Informationssystems (CRIS), das, zusammen mit anderen Datenbanken, 2002 erstmals absolut verlässliche Zahlen geliefert hat;

256.

beglückwünscht die Kommission zum Erreichen des in den Haushaltsplan 2002 eingesetzten globalen Referenzwerts, wonach 35% der jährlichen Mittelbindungen für den Bereich der Entwicklung für die „soziale Infrastruktur und Dienstleistungen“, wie vom OECD-Entwicklungshilfeausschuss (DAC) definiert, bereitgestellt werden sollten; weist jedoch darauf hin, dass die Hilfe für diesen Bereich, über die der DAC unterrichtet wurde, nur 31,4% ausmachte, und die Lücke durch die makroökonomische Unterstützung mit Konditionalität für den sozialen Sektor ausgeglichen wurde, die auf Wunsch der Kommission in die Benchmark-Formel aufgenommen wurde und bei der der Bezug zur Armutsverringerung weniger direkt ist;

257.

nimmt zur Kenntnis, das gemäß der Benchmark-Formel 35% hauptsächlich für Bildung und Gesundheit bereitgestellt werden sollen, die die beiden wichtigsten Sektoren in den MDG sind; stellt fest, dass die Zahlen, die dem DAC für die Mittelbindungen 2002 in diesen Sektoren mitgeteilt wurden (57), nach wie vor weit von diesem Ziel entfernt sind und dass mit den im Strukturanpassungsprogramm genannten Konditionalitäten eine so große Lücke höchstwahrscheinlich nicht geschlossen werden kann; stellt allerdings fest, dass die regionalen Zahlen für Asien und Lateinamerika zeigen, dass bedeutende Forschritte erzielt wurden; fordert die Kommission auf, diesen Erfolg durch eine Verbesserung der Zahlen für andere geografische Regionen in den nächsten Jahren auszubauen;

258.

weist darauf hin, dass die Zahl für „soziale Infrastruktur und Dienstleistungen“ einen Mittelanteil von 13,5% für „Regierung und Zivilgesellschaft“ enthält, wovon der größte Einzelposten 319,9 Mio. EUR für „Wirtschafts- und Entwicklungsplanung“ sind; stellt fest, dass dieser Betrag in erster Linie für die administrative Unterstützung vorgesehen und seine direkte Relevanz für die Verringerung der Armut daher zweifelhaft ist;

259.

bedauert, dass die Kommission keine Analyse ihres Beitrags zum Erreichen der MDG vorgenommen, sondern sich in ihrer Studie (58) darauf beschränkt hat, die von den Entwicklungsländern auf dem Wege zum Erreichen dieses Ziels erreichten Fortschritte zu bewerten; ist der Auffassung, dass eine Bewertung der Effizienz der Kommissionsprogramme durch das Fehlen einer solchen Analyse erschwert wird;

260.

unterstützt die Politik der Kommission im Hinblick auf eine Dekonzentration mit einer Übertragung der Beschlussfassung auf die Außendelegationen, von denen 44 den Prozess im Jahr 2002 abgeschlossen haben; nimmt mit Genugtuung die Verbesserungen zur Kenntnis, die sich dadurch bereits ergeben haben (59); zeigt sich beruhigt angesichts der Aufstockung des Delegationspersonals und der für es ausgearbeiteten Fortbildungsprogramme sowie der von den Zentralen durchgeführten Kontrollen; warnt jedoch davor, dem Delegationspersonal allzu viele Berichterstattungspflichten gegenüber der Zentrale aufzubürden, da damit die Vorteile der Dekonzentration möglicherweise wieder zunichte gemacht werden;

261.

zeigt sich besorgt über den Anstieg bei der makroökonomischen Hilfe im Jahr 2002, insbesondere über die Bereitschaft der Kommission, dieses Instrument in Fällen anzuwenden, in denen nach Auffassung anderer Geber bestimmte Mindestanforderungen nicht erfüllt worden sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Analyse des mit der Außenhilfe verbundenen Risikos vorgenommen hat, und fordert, dass diese dem Parlament unverzüglich übermittelt wird; ist der Auffassung, dass die Budgethilfen wirksamer sind, wenn sie für einen spezifischen Sektor bereitgestellt werden, und dass die wichtigsten horizontalen Bereiche (60) durch einen sektoralen Ansatz im Bereich der öffentlichen Finanzen berücksichtigt werden können;

262.

erkennt an, dass es der Kommission gelungen ist, das jährliche Niveau der „noch abzuwickelnden Mittelbindungen“ zu senken, ist jedoch weiterhin besorgt, dass sich der Gesamtumfang weiter erhöhen wird, wenn die nachfolgenden Haushaltsjahre in den Zahlen berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um dieses Problem unter Kontrolle zu bringen;

Humanitäre Hilfe

263.

nimmt Kenntnis vom Jahresbericht 2002 des Amts für humanitäre Hilfe — ECHO (KOM(2003) 430), in dem die von der Gemeinschaft im Haushaltsjahr im Umfang von 537,8 Mio. Euro finanzierten humanitären Maßnahmen aufgeführt sind; stellt fest, dass der Bericht eine ganze Reihe von (nicht unbedingt uninteressanten) Details anführt, die dem Leser aber keinen globalen Eindruck von der gemeinschaftlichen Tätigkeit verschaffen, da horizontale Fragen nicht ausreichend behandelt werden;

264.

fordert die Kommission auf, eine größere Zahl von NRO und Hilfsorganisationen im Bereich humanitäre Hilfe ausfindig zu machen und einzusetzen;

265.

vertritt die Auffassung, dass keine NRO oder Organisation in der Lage sein sollte, ein ausschließliches Angebot einzureichen und 100% der Gelder aus irgendeiner Haushaltslinie zu erhalten;

266.

ersucht die Kommission, ihre künftigen Jahresberichte durch eine allgemeine Darstellung der im Haushaltsjahr verfolgten Strategien zu ergänzen, einschließlich einer Analyse des Mehrwerts der humanitären Maßnahmen der Gemeinschaft und einer Übersicht über die Verfahren des Amts für humanitäre Hilfe; vertritt die Auffassung, dass der Bericht auch eine Darstellung der angewandten Verfahren zur Schätzung des humanitären Bedarfs zusammen mit detaillierten Informationen über die in dem Haushaltsjahr, das Gegenstand des Berichts ist, durchgeführten Bewertungen und Rechnungsprüfungen sowie deren Schlussfolgerungen enthalten sollte; vertritt schließlich die Auffassung, dass weitere horizontale Fragen, so zum Beispiel die Gefahr von Manipulation, Missbrauch und Plünderung, sowie die Maßnahmen berücksichtigt werden sollten, um die ordnungsgemäße Verwendung der humanitären Hilfe sicherzustellen, soweit Auswirkungen auf die Planung und Durchführung der humanitären Maßnahmen der Gemeinschaft gegeben sind;

267.

erwartet, dass die Bewertung der Ernährungssicherheitsmaßnahmen 2004 einen positiven Befund ergibt und dass im Fall einer Einbeziehung in die allgemeinen Entwicklungsprogramme die Ziele der Ernährungssicherheit nicht abgewertet oder verwässert werden (61);

Transparenz der Maßnahmen der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament

268.

bedauert zutiefst, dass die Kommission ihm seit 2000 keinen Jahresbericht über die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 975/1999 (62) und Nr. 976/1999 (63) des Rates (über die europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte, Haushaltskapitel B7-70 mit einem Umfang von 104 Mio. Euro 2002) finanzierten Transaktionen vorgelegt hat — entgegen Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnungen; beauftragt die Kommission, ihm unverzüglich die Jahresberichte für die Jahre 2001, 2002 und 2003 vorzulegen, die, wie in den Verordnungen gefordert, „eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen“ enthalten sollten; fordert, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle das Versäumnis der Kommission in diesem Bereich prüft und ferner eine qualitative Analyse der durch die Maßnahmen der Kommission im Rahmen dieses Haushaltskapitels erzielten Ergebnisse vorlegt;

Verwaltung

Regelung der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union betreffend die Gewährung von Ruhegehältern wegen Dienstunfähigkeit

269.

würdigt den Sonderbericht Nr. 3/2003 des Rechnungshofs über die Regelung der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union betreffend die Gewährung von Ruhegehältern wegen Dienstunfähigkeit (64) und nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass nach Ansicht des vom Hof konsultierten medizinischen Sachverständigen die Gewährung der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit gerechtfertigt war (Sonderbericht 3/2003, Abschnitt III);

270.

verweist darauf, dass Fehlzeiten wegen Krankheit beträchtliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, weshalb es notwendig und wichtig ist, dass die Organe eine Gesamtstrategie anwenden, die die notwendigen Maßnahmen begründet, um alle Aspekte der Fehlzeiten wegen Krankheit adäquat zu verwalten;

271.

bedauert die Tatsache, dass die Organe und Institutionen dem Rechnungshof zufolge Folgendes nicht gewährleisten können:

a)

die notwendige Unterstützung der Bediensteten, die während langer Zeiträume nicht arbeiten können,

b)

dass die notwendigen Anstrengungen unternommen werden, um die Fehlzeiten im Interesse der Bediensteten und ihrer jeweiligen Abteilung möglichst zu reduzieren,

c)

dass der Arbeitseifer nicht negativ durch die Tatsache beeinflusst wird, dass die zugewiesenen Aufgaben oder Arbeitsbedingungen inadäquat sind (Sonderbericht 3/2003, Ziffer 21);

272.

bedauert, wie der Rechnungshof dargelegt hat, dass die ungenaue Abgrenzung der Pflichten und Zuständigkeiten der beteiligten Parteien — der Abteilung, in der der Beamte oder Bedienstete arbeitet, und des ärztlichen Diensts bzw. der Personalabteilung — dazu führt, dass nur die mechanischsten und bürokratischsten Aspekte der Verwaltung der Fehlzeiten — Notifizierung und Aktualisierung des Registers — funktionieren, wogegen es unklar ist, wer für Funktionen und Aktivitäten zuständig ist, die für eine wirksame und zukunftsträchtige Politik in Bezug auf die Verwaltung der Fehlzeiten wegen Krankheit wesentlich sind, zum Beispiel:

a)

der Kontakt mit dem Beamten oder Bediensteten während der Fehlzeit,

b)

die Verfolgung der jeweiligen Fehlzeiten jedes Beamten oder Bediensteten und in der Institution insgesamt sowie die anzuwendenden Kriterien,

c)

die Ermittlung der Arten von Fehlzeiten, die besorgniserregend sind, und die Verabschiedung der erforderlichen Maßnahmen,

d)

die Entscheidung, ob eine ärztliche Kontrolle durchzuführen ist und unter welchen Umständen,

e)

die Entscheidung, mit dem Beamten oder Bediensteten nach Wiederaufnahme seiner Arbeit Gespräche zu führen, sowie wer diese Gespräche unter welchen Umständen, in welcher Form und mit welchem Ziel führen soll (Sonderbericht 3/2003, Ziffer 22);

273.

bekundet seine tiefgreifende Besorgnis über die Feststellung, dass die unzulängliche und mangelhafte Politik zur Verwaltung der Fehlzeiten und der Fälle von Berufsunfähigkeit auf die fehlende Motivation des Managements in diesem Bereich zurückzuführen ist (Sonderbericht 3/2003, Ziffer 74c);

274.

hebt hervor, dass der Rechnungshof die Auffassung vertritt, dass ca. 10 Mio. Euro pro Jahr eingespart werden könnten, wenn Überwachungssysteme eingeführt würden, die die Aufdeckung und frühzeitige Behandlung der Personen ermöglichen würden, die wiederholt oder über einen längeren Zeitraum wegen Krankheit fehlen (Sonderbericht 3/2003, Ziffer 55);

275.

ist der Ansicht, dass ein adäquater Arbeitsplatz geprägt ist durch einen niedrigen Fehlzeitenindex wegen Krankheit und dass die Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten, größere Vielfalt in der Arbeit, eine stärkere Anerkennung und bessere Möglichkeiten in Bezug auf die Zukunft die Motivation steigern würden, dem Arbeitsplatz nicht fern zu bleiben;

276.

erwartet, dass die Organe und Institutionen möglichst rasch eine Analyse der Fehlzeiten wegen Krankheit mit einer Aufschlüsselung der Fehlzeiten nach Abteilungen, Geschlecht, Alter, Laufbahngruppe und Dauer der Fehlzeiten erstellen, um den Empfehlungen des Rechnungshofs hinsichtlich der Begründung einer Gesamtstrategie für die Verwaltung der Fehlzeiten wegen Krankheit oder Berufsunfähigkeit Folge zu leisten;

277.

erwartet, dass die Organe und Institutionen alle zwei Jahre einen Bericht über die Entwicklung der genannten Maßnahmen ausarbeiten und dass die Leitung der Organe und Institutionen der wirtschaftlichen Verwaltung der Regelung sowie den Aspekten im Zusammenhang mit dem Arbeitsumfeld und denjenigen im Zusammenhang mit der Personalpolitik mehr Aufmerksamkeit widmet;

Beschaffungspraxis

278.

nimmt zur Kenntnis, dass die früheren Ausschreibungen der Kommission zur Beschaffung von Büropapier bis zum Jahr 2000 einen Weißgrad von nur 80% forderten; stellt fest, dass die entsprechenden Ausschreibungen seit 2000 einen Weißgrad von mehr als 90% verlangen, was nicht nur höhere Kosten für den Gemeinschaftshaushalt, sondern auch eine Ausschaltung des Wettbewerbs sowie eine Verschlechterung der Ökobilanz des Papierverbrauchs zur Folge hat; fordert die Kommission folglich auf, den in der Ausschreibung geforderten Weißgrad wieder auf ein geeignetes Niveau zu setzen, um solche Umwelt- und Wettbewerbsfaktoren gebührend zu berücksichtigen;

Finanzinstrumente

279.

verweist auf seine Entschließung vom 21. November 2002 (65) zum Jahresbericht 2001 der EIB, worin die EIB, der Rechnungshof und die Kommission ersucht werden, die Dreier-Vereinbarung abzuändern; stellt zufrieden fest, dass die neue am 27. Oktober 2003 unterzeichnete Dreier-Vereinbarung die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den drei Institutionen erheblich verbessert; begrüßt insbesondere, dass klargestellt wurde, dass der Rechnungshof sowohl die Garantie als auch die zugrunde liegende Transaktion prüfen darf, wenn die EIB durch den Gemeinschaftshaushalt garantierte Darlehen vergibt; weist darauf hin, dass diese durch den Gemeinschaftshaushalt garantierten EIB-Darlehen sich Ende des Jahres 2002 auf fast 14 Mrd. Euro beliefen;

280.

unterstützt uneingeschränkt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs in Bezug auf den Finanzierungsmechanismus (Ziffern 10.35 und 10.39 des Jahresberichts 2002), dass Abschlusszahlungen nur aufgrund geeigneter, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellter Bescheinigungen geleistet werden sollten und dass es verstärkter Anstrengungen bedarf, um geeignete Investitionen zu ermitteln und die Gesamtrealisierung der Projekte zu berücksichtigen, insbesondere um Umweltschäden zu vermeiden;

281.

fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rechnungshof möglichst rasch über die Ergebnisse der derzeit unter der direkten Verantwortung der Kommission durchgeführten internen Rechnungsprüfung ihrer Banktransaktionen zu berichten, wobei die Notwendigkeit von Veränderungen im Kontrollumfeld, unter Einbeziehung von Ex-post-Kontrollen, berücksichtigt werden sollte;

282.

ersucht den Rechnungshof, in sein Arbeitsprogramm eine Rechnungsprüfung von mit EIB-Darlehen, für die eine Gemeinschaftsgarantie besteht, finanzierten Projekten einzubeziehen; empfiehlt, Umweltprojekte im russischen Ostseebecken (66) in das Audit-Programm aufzunehmen;

283.

weist darauf hin, dass das Audit des Finanzmanagements des Garantiefonds für die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen im Einklang mit den zwischen Rechnungshof, Kommission und Europäischer Investitionsbank zu vereinbarenden Verfahren dem Audit des Rechnungshofs untergeordnet ist; fordert eine Änderung dieser Verfahren im Sinne der neuen Dreier-Vereinbarung;

284.

stellt fest, dass die Gebührenstruktur für die Verwaltung des Garantiefonds für die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen mit der EIB auf einer kommerziellen Grundlage ausgehandelt wurde; bedauert, dass weder der Kommission noch dem Rechnungshof detaillierte Informationen über die Kostenstruktur der EIB in Bezug auf die Kassenführung des Garantiefonds übermittelt wurden; ersucht die Kommission, einen Vorschlag zur Änderung der geltenden Ratsverordnung über den Garantiefonds vorzulegen, um ab 2005 das Portfolio-Management von der EIB zu übernehmen;

285.

weist darauf hin, dass die Kommission 30 % (600 Mio. Euro) der Anteile des Europäischen Investitionsfonds (EIF) hält und dass sich das Gesamtportfolio der gezeichneten EIF-Transaktionen (Investitionen in Risikokapitalfonds und in die KMU-Bürgschaftsfazilitäten) Ende des Jahres 2002 auf ca. 7 Mrd. Euro belief; stellt fest, dass derzeit keine Vereinbarung für eine Rechnungsprüfung des EIF durch den Rechnungshof existiert; unterstreicht die Tatsache, dass der Rechnungshof nichtsdestotrotz gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags berechtigt ist, eine umfassende Rechnungsprüfung des EIF und seiner Transaktionen vorzunehmen; ersucht den Rechnungshof, ein allgemeines Audit des EIF in sein Arbeitsprogramm einzubeziehen, um sicherzustellen, dass das Finanzmanagement des Fonds ordnungsgemäß ist (Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit);

286.

ist der Meinung, dass die Urteile des Gerichtshofs (C-11/00 und C-15/00) zur Zusammenarbeit der Investitionsbank und der Zentralbank mit OLAF sinngemäß auch auf den Investitionsfonds Anwendung finden müssen; fordert den Investitionsfonds daher auf, gemäss der OLAF-Verordnung unverzüglich einen Beschluss über die internen Untersuchungen des Amtes zu fassen;

287.

ist besorgt angesichts der Feststellung des Rechnungshofes (Ziffer 10.36 des Jahresberichts), dass es beim EWR-Finanzierungsmechanismus offenbar zu unerwünschten Mitnahmeeffekten kam; teilt die Auffassung des Hofes (Ziffer 10.35), dass es verstärkter Anstrengungen bedarf, um geeignete Investitionen zu identifizieren; fordert, dass Umweltschäden bei der Realisierung der Projekte vermieden oder repariert werden müssen und dass Abschlusszahlungen nur erfolgen dürfen, wenn eine Bescheinigung seitens der zuständigen Behörden oder unabhängiger Prüfer vorliegt;

288.

stellt fest, dass die Kommission noch keine Antwort auf die Frage des Rechnungshofs (Ziffer 10.33 des Jahresberichts) gegeben hat, ob in Galicien von den Regionalbehörden durch bestimmte Auflagen nationalen Erzeugnissen Vorrang eingeräumt wurde, was dem Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank zuwider laufen würde, wo es heißt: „Weder die Bank noch die Mitgliedstaaten dürfen Bedingungen vorschreiben, nach denen Beträge aus ihren Darlehen in einem bestimmten Mitgliedstaat ausgegeben werden müssen“; erinnert daran, dass gegebenenfalls Rückforderungen fällig werden; fordert nunmehr auch hierzu einen Bericht der Kommission bis spätestens September 2004, gegebenenfalls unter Einschluss einer Bewertung ähnlicher Probleme beim Kohäsionsfonds, wo die Kommission bereits in der Vergangenheit die Nichteinhaltung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen beanstandet hatte.


(1)  ABl. C 316 vom 29.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 12.

(4)  ABl. L 29 vom 5.2.2003, S, 22.

(5)  ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Jahresbericht betreffend den Haushalt 2002, Punkt V.

(8)  Wie bekannt, mussten die Mitgliedstaaten ein Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) einführen, einschließlich einer Datenbank über die Agrarbetriebe und die Beihilfeanträge, ein System zur Ermittlung der Felder, ein System zur Ermittlung und Registrierung von Tieren und ein integriertes System für Verwaltungskontrollen vor Ort.

(9)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 92 (PE 328.732/end.1).

(10)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Anlage zu Frage 19, S. 120 bis 121 (PE 328.732/end.1).

(11)  http://europa.eu.int/comm/commissioners/schreyer/Reform/SEC%20_2001_2037_Internal_Control_ Standards_de.pdf.

(12)  Die generell eher bescheidenen Fortschritte in diesem Bereich machen deutlich, dass die GD und Dienste noch ein gutes Stück davon entfernt sind, über eine voll ausgebildete Risikomanagementstruktur zu verfügen. (KOM(2003) 391, Ziffer 3.2).

(13)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil II, Antwort der Kommission auf Frage 1 (PE 328.732/end.2).

(14)  P5_TA(2003)0551.

(15)  P5_TA(2004)0049.

(16)  http://www.theiia.org/iia/index.dfm?doc_id=1499.

(17)  http://europa.eu.int/comm/dgs/internal_audit/charter/charter_en.pdf.

(18)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil II, Antwort der Kommission auf Frage 28 (PE 328.732/end.1).

(19)  ABl. C 295 vom 28.11.2002, S. 1.

(20)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 16 (PE 328.732/end.1).

(21)  http://europa.eu.int/comm/dgs/internal_audit/documents/audit_dg_sec1803_en.pdf.

(22)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I; Antwort der Kommission auf Frage 189 (PE 328.732/end.1).

(23)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I; Antwort der Kommission auf Frage 12 (PE 328.732/end.1).

(24)  Die nachstehende Tabelle weist den EU-Haushalt (Ergebniszahlen) in Prozent des Gesamtsteueraufkommens der Mitgliedstaaten für die Jahre 2000-2002 aus.

Jahr ()

EU-Haushalt (Ergebnis) () in Mio. Euro

Gesamtsteueraufkommen EU-15 () in Mrd. Euro

EU-Haushalt in % des Steueraufkommens der Mitgliedstaaten

(1)

(2)

(3) = (1) / (2) / 1 000

2000

83 331,1

2 414,4

3,5 %

2001

79 987,3

2 450,2

3,3 %

2002

85 144,5

2 488,1

3,4 %

()  Zahlungen im fraglichen Jahr aus Zahlungsermächtigungen des Jahres sowie aus vom vorangegangenen Jahr übertragenen Zahlungsermächtigungen

()  Gesamtsteueraufgekommen der 15 Mitgliedstaaten, Sozialversicherungsbeiträge sind nicht berücksichtigt

Quelle: Dienststellen der Kommission.

(25)  Zahlungen im fraglichen Jahr aus Zahlungsermächtigungen des Jahres sowie aus vom vorangegangenen Jahr übertragenen Zahlungsermächtigungen

(26)  Gesamtsteueraufgekommen der 15 Mitgliedstaaten, Sozialversicherungsbeiträge sind nicht berücksichtigt

Quelle: Dienststellen der Kommission.

(27)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil 1; Antwort der Kommission auf Frage 60 (PE 328.732/end.1).

(28)  ABl. C 211 vom 5.9.2003, S. 1.

(29)  Sonderbericht Nr. 2/90 über die Verwaltung und Kontrolle von Ausfuhrerstattungen (ABl. C 133 vom 31.5.1990, S. 1).

(30)  http://europa.eu.int/comm/commissioners/schreyer/Reform/SEC%20_2001_2037_Internal_Control_Standards_de.pdf.

(31)  ABl. C 98 vom 24.4.2003.

(32)  ABl. C 285 vom 21.11.2002, S. 1.

(33)  ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 66.

(34)  ABl. C 151 vom 27.6.2003.

(35)  Der Rechnungshof gibt an, dass zwischen 1975 und 1988 die benachteiligten Gebiete von 37,7 % auf 53,6 % in Italien und von 51,2 % auf 70,9 % in Irland zunahmen (Sonderbericht Nr. 4/2003, Ziffer 8). In früheren Berichten wird darauf hingewiesen, dass in der Bundesrepublik Deutschland 1986 eine Zunahme von 33,1 % auf 50,9 % sowie 1989 von 50,9 auf 53,5 % und in Frankreich 1989 von 40 % auf 45,1 % verzeichnet wurde (Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1990, Ziffer 9.21, ABl. C 324 vom 13.12.1991).

(36)  

Artikel 48

1.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Durchführung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum wirksam begleitet wird.

2.   Diese Begleitung erfolgt nach gemeinsam vereinbarten Verfahren. Die Begleitung erfolgt anhand spezifischer materieller und finanzieller Indikatoren, die im Voraus vereinbart und festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Lagebericht vor.

3.   Gegebenenfalls werden Begleitausschüsse eingesetzt. (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(37)  2002 wurden die den Bewerberländern aus dem Solidaritätsfonds gezahlten Beträge ebenfalls in Rubrik 7 einbezogen. Diese Beträge werden aber nicht bei der Analyse der Ausführung der Heranführungshilfe berücksichtigt.

(38)  Die Erläuterungen der Kommission zur Ausführung der Heranführungshilfe sind verfügbar in Abschnitt 2.6.5 des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2002 der Kommission.

(39)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 21.

(40)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(41)  P5_TA(2003)0448.

(42)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

(43)  ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21.

(44)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 75 (PE 328.732/end.1).

(45)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 78 (PE 328.732/end.1).

(46)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 79 (PE 328.732/end.1).

(47)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 83 (PE 328.732/end.1).

(48)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil II, Antwort der Kommission auf Frage 39 (PE 328.732/end.2).

(49)  Generaldirektion Energie und Verkehr, Generaldirektion Forschung, Generaldirektion Informationsgesellschaft, Generaldirektion Justiz und Inneres.

(50)  Gegebenenfalls in Form eines Schreibens an die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle vor dem nächsten Jahresbericht.

(51)  Generaldirektion Forschung, Generaldirektion Informationsgesellschaft, Generaldirektion Energie und Verkehr, Generaldirektion Unternehmen und Generaldirektion Fischerei.

(52)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 99.

(53)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 103.

(54)  Außenbeziehungen, EuropeAid, Handel, ECHO, Erweiterung und Entwicklung.

(55)  ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49.

(56)  Die Entwicklungspolitik der Europäischen Union, Schlussfolgerungen der 2304. Tagung des Rates „Entwicklung“, 10. November 2000.

(57)  4,1% für Bildung und 3,0% für Gesundheit. Diese Angaben beinhalten die sektorspezifische Budgethilfe.

(58)  erläutert im Jahresbericht über die EG-Entwicklungspolitik und die Durchführung der Außenhilfe im Jahr 2002, Kapitel 3.

(59)  Die von der Kommission verzeichneten Verbesserungen sind u.a.: Verringerung der Zeit, die für Ausschreibungen und Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen aufgewendet werden muss, und Durchführung von Programmen mit höherer Qualität.

(60)  öffentliche Dienstleistungen, öffentliche Verträge, externes Audit usw.

(61)  Antworten auf den Fragenkatalog — Teil I, Antwort der Kommission auf Frage 104 (PE 328.732/end.1).

(62)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1.

(63)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8.

(64)  ABl. C 109 vom 7.5.2003.

(65)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 390.

(66)  Beschluss 2001/777/EG des Rates (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

P5_TA(2004)0338

Entlastung 2002: 6., 7., und 8. Europäischer Entwicklungsfonds

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003 — 2003/2189(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0584/2003) (1),

in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (C5-0584/2003),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 9. März 2004 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0146/2004, C5-0147/2004, C5-0148/2004),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (2),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (3),

gestützt auf Artikel 93, Artikel 93a dritter Spiegelstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0183/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seiner Zuverlässigkeitserklärung zu den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu dem Schluss gelangt, dass die Rechnung des Haushaltsjahres 2002 von einigen Ausnahmen abgesehen ein korrektes Bild der Einnahmen und Ausgaben für dieses Jahr sowie der Finanzlage am Jahresende vermittelt,

B.

in der Erwägung, dass sich die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter anderem auf eine stichprobenweise Prüfung der Vorgänge stützt,

C.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof auf der Grundlage der geprüften Unterlagen der Ansicht ist, dass die in der Rechnung erfassten Einnahmen sowie die ausgewiesenen Mittelbindungen und Zahlungen der EEF insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind,

1.

erteilt der Kommission Entlastung für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 325.

(2)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(3)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

2.

Beschluss des Europäischen Parlaments über den Rechnungsabschluss für den sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003 — 2003/2189(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0584/2003) (1),

in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (C5-0584/2003),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 9. März 2004 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0146/2004, C5-0147/2004, C5-0148/2004),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (2),

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (3),

gestützt auf Artikel 93, Artikel 93a dritter Spiegelstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0183/2004),

1.

stellt fest, dass sich die Finanzsituation des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zum 31. Dezember 2002 wie folgt darstellte:

Kumulierte Verwendung der EEF-Mittel zum 31. Dezember 2002

 

Stand Ende 2001

Ausführung des Haushaltsplans im Haushaltsjahr 2002

Stand Ende 2002

Gesamtbetrag

Durchführungsrate (4)

Sechster EEF

Siebter EEF

Achter EEF (5)

Gesamtbetrag

Sechster EEF

Siebter EEF

Achter EEF (5)

Gesamtbetrag

Durchführungsrate (4)

Millionen EUR

%

Millionen EUR

%

A — MITTEL  (6)

32 797,3

 

 

 

 

0,0

7 829,1

11 511,7

13 499,6

32 840,4

 

B — VERWENDUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Primäre Mittelbindungen

28 152,8

85,8

2,8

126,0

1 639,6

1 768,4

7 484,7

10 928,7

11 507,8

29 921,2

91,1

programmierbare Hilfe

15 648,6

 

1,2

151,0

660,2

812,5

4 875,5

5 754,4

5 831,1

16 461,1

 

nicht programmierbare Hilfe

9 324,5

 

-1,1

-15,6

574,4

557,7

2 511,2

3 667,4

3 703,6

9 882,2

 

Strukturanpassung und makro-ökonomische Hilfe

2 726,1

 

0,0

-0,6

405,0

404,3

6,0

1 151,4

1 973,1

3 130,5

 

zulasten von Mittelübertragungen aus früheren EEF

453,6

 

2,7

-8,8

0,0

-6,1

92,0

355,5

0,0

447,5

 

2.

Sekundäre Mittelbindungen

22 681,3

69,2

33,5

328,1

1 781,3

2 142,9

7 318,9

9 985,4

7 519,9

24 824,2

75,6

programmierbare Hilfe

11 282,7

 

36,3

212,6

890,7

1 139,7

4 741,8

4 973,7

2 706,8

12 422,4

 

nicht programmierbare Hilfe

8 716,9

 

-4,2

99,2

403,2

498,2

2 483,0

3 549,4

3 182,6

9 215,1

 

Strukturanpassung und makro-ökonomische Hilfe

2 298,7

 

-0,7

-1,0

487,3

485,7

5,3

1 148,6

1 630,5

2 784,4

 

Mittelübertragungen zwischen EEF

383,0

 

2,0

17,3

0,0

19,3

88,7

313,6

0,0

402,3

 

3.

Zahlungen

19 683,6

60,0

48,5

326,1

1 478,1

1 852,7

7 235,1

9 232,4

5 068,9

21 536,4

65,6

programmierbare Hilfe

9 739,4

 

46,3

239,2

650,0

935,5

4 669,0

4 488,1

1 517,8

10 674,9

 

nicht programmierbare Hilfe

7 512,6

 

1,3

56,5

467,7

525,5

2 475,1

3 315,9

2 247,1

8 038,1

 

Strukturanpassung und makro-ökonomische Hilfe

2 088,5

 

-0,1

8,5

360,4

368,8

5,3

1 148,0

1 304,0

2 457,4

 

Mittelübertragungen zwischen EEF

343,1

 

1,0

21,9

0,0

22,9

85,7

280,4

0,0

366,0

 

C —

Noch zu zahlender Betrag (B1-B3)

8 469,2

25,8

 

 

 

 

249,6

1 696,3

6 438,9

8 384,8

25,5

D — Verfügbare Mittel (A-B1)

4 644,5

14,2

 

 

 

 

344,4

583,0

1 991,8

2 919,2

8,9

Quelle: Rechnungshof, Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2003 (ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 331).

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission, dem Rat, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 325.

(2)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(3)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(4)  In Prozent der Mittel.

(5)  Davon 732,9 Millionen Euro für primäre Mittelbindungen, 347,4 Millionen Euro für sekundäre Mittelbindungen und 97,7 Millionen Euro für Zahlungen im Rahmen der vorgezogenen Durchführung des Abkommens von Cotonou.

(6)  Ursprüngliche Mittelausstattung des sechsten, siebten und achten EEF (davon 60 Millionen Euro aus dem besonderen Beitrag der EIB), Zinsen, verschiedene Mittel und Mittelübertragungen aus früheren EEF.

3.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003 — 2003/2189(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof vom 7. August 2003„Finanzinformationen zum 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds 2002“ (KOM(2003) 491 — C5-0619/2003),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0584/2003) (1),

in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (C5-0584/2003),

in Kenntnis des Jahresberichts 2003 der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik und die Außenhilfe im Jahr 2002 (KOM(2003) 527),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2001 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (2),

in Kenntnis des jährlichen Tätigkeitsberichts des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid für 2002,

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 9. März 2004 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0146/2004, C5-0147/2004, C5-0148/2004),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (3),

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (4),

gestützt auf Artikel 93, Artikel 93a dritter Spiegelstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0183/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen hat, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, und auf Verlangen des Europäischen Parlaments über die im Anschluss an diese Bemerkungen getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten hat,

B.

in der Erwägung, dass die jetzige Kommission im September 1999 ihr Amt angetreten und im Mai 2000 die Reform der Verwaltung der Außenhilfe der EG (5) und im November 2000 die Reform der Entwicklungspolitik der EG (6) eingeleitet hat,

C.

in der Erwägung, dass das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 1. April 2003 in Kraft getretene Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (das Cotonou-Abkommen) (7) die Hilfe für die AKP-Staaten reformiert hat und ein stärkeres Schwergewicht auf die Eindämmung der Armut legt,

D.

in der Erwägung, dass aufgrund des langen Ratifizierungsverfahrens für das Cotonou-Abkommen der neunte Europäische Entwicklungsfonds (EEF), der sich auf den Zeitraum 2000-2005 erstreckt, Ende 2002 noch nicht in Kraft getreten war, so dass die Kommission 2002 auf Mittel aus dem achten EEF zurückgreifen musste, um Finanzierungsentscheidungen einzuleiten, die sich auf das Programm für den neunten EEF stützen,

E.

in der Erwägung, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU auf ihrer Tagung vom 11.bis 15. Oktober 2003 in Rom eine Entschließung zur Verwendung des Europäischen Entwicklungsfonds (8) angenommen hat, in der die Kommission aufgefordert wurde, die Ausführung der Mittel zu beschleunigen,

Zuverlässigkeitserklärung

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof der Ansicht ist, dass die in der Rechnung erfassten Einnahmen sowie die den einzelnen Europäischen Entwicklungsfonds zugewiesenen Beträge und die Mittelbindungen und Zahlungen für das betreffende Jahr insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind;

2.

stellt fest, dass sich die Auffassung des Rechnungshofs auf eine Analyse und Kontrolle der Überwachungssysteme und Kontrollen der Kommission sowie auf die Prüfung einer Reihe zugrunde liegender Vorgänge in Brüssel und an Ort und Stelle in sechs AKP-Staaten stützt;

3.

unterstützt den Ansatz des Rechnungshofs, der der Analyse der Überwachungssysteme und Kontrollen hohe Prioriät zuerkennt;

4.

unterstützt die Absicht des Rechnungshofs, Prüfungen an Ort und Stelle in den AKP-Staaten durchzuführen; fordert den Rechnungshof auf sicherzustellen, dass allen Delegationen der Kommission binnen einer begrenzten Zahl von Jahren ein Kontrollbesuch abgestattet wird;

5.

nimmt Kenntnis von den folgenden Beanstandungen des Rechnungshofs:

a)

die Kommission hat Schwachstellen im Zusammenhang mit Prüfungen von EEF-Vorgängen, die den Prüfungsgegenstand, die Berichterstattung und die Weiterverfolgung der Prüfungsberichte betrafen, nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt;

b)

die Schlüsselkontrollen werden von den nationalen Anweisungsbefugten und/oder den Delegationsleitern nicht immer zuverlässig durchgeführt;

c)

es gibt keine Überwachungsinformationen und Leistungsindikatoren bezüglich der Entwicklung der Qualität der Verwaltung der öffentlichen Finanzen in den AKP-Staaten, so dass es dem Rechnungshof nicht möglich war, eine Stellungnahme zur Verwendung der direkten Haushaltszuschüsse abzugeben;

d)

der Generaldirektor des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid (AIDCO) verfügte nicht über ausreichende Informationen, als er im jährlichen Tätigkeitsbericht von AIDCO für 2002 vorbehaltlos erklärte, dass die eingeführten Kontrollverfahren die notwendigen Garantien für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge böten;

Erklärung des Generaldirektors von AIDCO

6.

stellt mit Befriedigung fest, dass sich der jährliche Tätigkeitsbericht und die Erklärung des Generaldirektors von AIDCO für 2002 auch auf den EEF erstreckten, obwohl die EEF-Vorgänge zu diesem Zeitpunkt nicht in der Charta für bevollmächtigte Anweisungsbefugte enthalten waren; stellt aber auch fest, dass der Rechnungshof die Auffassung vertritt, dass aus methodischer Sicht der Generaldirektor von AIDCO aus den nachfolgenden Gründen noch nicht über alle erforderlichen Informationen in Bezug auf die Realität, die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Operationen vor Ort verfügte:

a)

die Mittelverwaltung durch die AKP-Staaten, insbesondere im Bereich der direkten Haushaltszuschüsse, war bislang nicht Gegenstand einer Risikoanalyse und förmlichen Bewertung; das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid kann daher noch nicht genau feststellen, in welchem Umfang die Norm für die interne Kontrolle Nr. 17 betreffend die Aufsicht im Bereich der von den Delegationen und den nationalen Anweisungsbefugten verwalteten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurde;

b)

die Tragweite und die Ergebnisse der externen Prüfungen wurden nicht ermittelt bzw. nicht analysiert; diese externen Prüfungen sind noch immer nicht Gegenstand der Norm für die interne Kontrolle Nr. 21 betreffend die Audit-Berichte;

c)

da die wiedereinzuziehenden Beträge nicht in der Rechnungsführung erfasst und außerdem nicht immer ermittelt werden, gibt es keine Gewähr für eine korrekte Abrechnung der Vorschüsse;

fordert den Generaldirektor von AIDCO auf, in Bezug auf die vorstehenden, vom Rechnungshof aufgezeigten Schwachstellen Abhilfe zu schaffen;

7.

stellt fest, dass das für Entwicklung und humanitäre Hilfe zuständige Mitglied der Kommission es nicht als Teil seiner Aufgaben ansieht, dafür zu sorgen, dass der Generaldirektor von AIDCO im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts von AIDCO eine zuverlässige Erklärung abgibt;

8.

hält die Auffassung des Mitglieds der Kommission für Entwicklung und humanitäre Hilfe für nicht vereinbar mit dem Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder und ihre Dienststellen, in dem es heißt, dass „der Generaldirektor ... dem Kommissionsmitglied gegenüber für die ordnungsgemäße Umsetzung der vom Kollegium und Kommissionsmitglied festgelegten Orientierungen verantwortlich (ist)“;

9.

bezweifelt den Wert einer solchen Erklärung, solange es keine Konsequenzen für einen Generaldirektor hat, wenn ernste Kritik an dem Ansatz geübt wird, der der Ausarbeitung der Erklärung zugrunde lag;

Haushaltszuschüsse

10.

nimmt zur Kenntnis, dass der Anteil der Haushaltszuschüsse an den primären Mittelbindungen von 14 % im Jahr 2001 auf 23 % im Jahr 2002 angestiegen ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission diesen Anteil in den kommenden Jahren weiter zu erhöhen gedenkt;

11.

räumt ein, dass die Haushaltszuschüsse einen wirksamen Beitrag zur Erreichung des Ziels der Eindämmung der Armut und einer besseren Verwaltung der öffentlichen Finanzen in den Empfängerländern leisten können, da sie unter anderem die eigenverantwortliche Mitwirkung der Empfängerländer verstärken;

12.

stellt fest, dass nach dem Cotonou-Abkommen direkte Haushaltszuschüsse zur Unterstützung gesamtwirtschaftlicher oder sektorbezogener Reformen gewährt werden, sofern (9)

a)

die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben hinreichend transparent, verantwortungsvoll und effizient ist;

b)

eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder sektorbezogene Politik besteht, die von dem Land selbst festgelegt wurde und der die wichtigsten Geber zugestimmt haben;

c)

dass öffentliche Beschaffungswesen offen und transparent ist;

13.

räumt ein, dass die Mittel nach der Freigabe der Haushaltszuschüsse an einen AKP-Staat nach nationalen Kontrollverfahren und nicht nach solchen des EEF verausgabt und kontrolliert werden; ist sich darüber im Klaren, dass dies ein Umdenken bei den Follow-up-Verfahren der Kommission, weg von den traditionellen Kontrollen und Überprüfungen der Transaktionen hin zu einer Bewertung des Zustands der öffentlichen Finanzverwaltung auf der Grundlage von Überwachungsinformationen und Leistungsindikatoren erfordert; stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof zu dem Ergebnis gelangt, dass als Kriterien für die Freigabe der Haushaltszuschüsse in erster Linie makroökonomische Indikatoren zugrunde gelegt wurden, die nur begrenzte Informationen über die öffentliche Finanzverwaltung vermitteln, und dass keine gesonderte, klare Analyse und Bewerung der Qualität der öffentlichen Finanzverwaltung stattgefunden hat;

14.

ist zutiefst beunruhigt darüber, dass die Kommission den Einsatz von Haushaltszuschüsse ausgerechnet zu einem Zeitpunkt verstärkt, zu dem der Rechnungshof wegen des Fehlens von Überwachungsinformationen und Leistungsindikatoren bezüglich der Entwicklung der Qualität der Verwaltung der öffentlichen Finanzen in den AKP-Staaten keine Stellungnahme zur Verwendung der direkten Haushaltszuschüsse durch die AKP-Staaten abgeben kann;

15.

ist darüber informiert, dass auch andere Geber verstärkt auf Budgethilfen zurückgreifen und dass die Kommission mit solchen Gebern, insbesondere mit der Weltbank, bei der Entwicklung von Leistungsindikatoren zusammenarbeitet;

16.

fordert die Kommission auf, weiterhin mit anderen Gebern zusammenzuarbeiten, um einen einheitlichen Ansatz der Geber gegenüber den AKP sicherzustellen, nicht nur in Bezug auf Leistungsindikatoren, sondern auch in Bezug auf die Anforderungen, die z.B. in puncto Kontrollen und Berichterstattung an die AKP-Staaten zu stellen sind;

17.

unterstützt nachhaltig die Absicht des Rechnungshofs, im Laufe des Jahres 2004 einen Sonderbericht über den Einsatz von Haushaltszuschüsse anzunehmen;

18.

fordert die Kommission auf, in ihre Mitteilung „Finanzinformationen für die EEF 2003“ eine Liste der Länder aufzunehmen, denen sie Haushaltszuschüsse gewährt hat, einschließlich Informationen darüber, ob einzelne Tranchen der Haushaltszuschüsse nicht ausgezahlt wurden; fordert die Kommission auf, in dieser Mitteilung — für jedes Land, das direkte Haushaltszuschüsse erhält — auch Auskunft darüber zu erteilen, ob die drei Hauptbedingungen für eine solche Hilfe gemäß Artikel 61 Absatz 2 des Cotonou-Abkommens erfüllt sind;

19.

fordert die Kommission auf, bis zum 1. September 2004 Informationen über den Stand der Arbeiten im Rahmen des Programms für öffentliche Finanzen und finanzielle Rechenschaftspflicht (PEFA) vorzulegen, die auch Angaben zu dem voraussichtlichen Termin für eine Einigung über eine endgültige Liste von Leistungsindikatoren für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen umfassen sollten;

20.

fordert die Kommission im Zusammenhang mit den bevorstehenden Verhandlungen über etwaige Änderungen des Cotonou-Abkommens auf, mit den AKP-Staaten einen Dialog darüber zu führen, ob die Haushaltszuschüsse davon abhängig gemacht werden können, dass sich die Empfängerländer bereit erklären, 5-10 % des Betrags, den sie als Haushaltszuschüsse erhalten, für institutionelle Unterstützungsmaßnahmen auszugeben;

Oberste Rechnungskontrollbehörden

21.

erinnert an seinen Standpunkt, was die Bedeutung einer Beteiligung der obersten Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten an der Prüfung des EEF betrifft (10);

22.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof das Fehlen eines klaren strukturierten Ansatzes zur Stärkung der nationalen Kontroll- und Rechnungsprüfungsorgane auf Seiten der Kommission bedauert;

23.

fordert die Kommission auf, in ihre Mitteilung „Finanzinformationen für die EEF 2003“ Informationen über die Mittel aufzunehmen, die für Projekte ausgegeben wurden, an denen die obersten Rechnungskontrollbehörden beteiligt waren;

24.

fordert die Kommission auf, die Aufnahme der Bedingung zu prüfen, dass einem AKP-Staat nur dann eine Haushaltszuschuss gewährt werden kann, wenn er sich bereit erklärt, ein Mehrjahresprogramm zur Einrichtung und/oder Stärkung einer obersten Rechnungskontrollbehörde einzuführen;

Dezentralisierung der Verwaltung der Hilfen

25.

unterstützt die Übertragung von Mitteln und Entscheidungsbefugnissen auf die Delegationen der Kommission; geht davon aus, dass dies zu noch höheren Verwendungsraten für die Verpflichtungen und Zahlungen führen wird, als sie von der Kommission 2002 erzielt wurden; ist sich darüber im Klaren, dass der Prozess der Dekonzentration weitergeht und im Laufe des Jahres 2004 vollständig abgeschlossen werden soll;

26.

unterstreicht, dass die Rechnungsprüfungs- und Bewertungsstrategie der Kommission die Veränderungen in der Verwaltung der Hilfen widerspiegeln und durch eine Risikobewertung untermauert werden muss; betont, dass die Rechnungsprüfungen und Bewertungen unabhängig und von hoher Qualität sein müssen; fordert die Kommission auf, ihr Arbeitsdokument über die Risikobewertung unmittelbar nach Fertigstellung, spätestens aber zum 1. Juli 2004 zu übermitteln;

27.

betont, dass die Delegationsleiter dafür sorgen müssen, dass Schlüsselkontrollen durchgeführt werden, und tätig werden müssen, falls der nationale Anweisungsbefugte seiner Pflicht zur Vornahme derartiger Kontrollen nicht nachkommt; befürchtet, dass die Delegationen möglicherweise nicht über genügend qualifiziertes Personal verfügen, um den neuen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle nachzukommen;

28.

befürchtet dass die Zentrale nur über einen unzureichenden Überblick über die Prüfungs- und Bewertungstätigkeit in den Delegationen verfügt; nimmt zur Kenntnis, dass die EEF-Tätigkeiten im ersten Halbjahr 2004 in das CRIS-System aufgenommen werden sollen; nimmt Kenntnis von der Sorge des Rechnungshofs, dass das CRIS-System die Schwachstellen im Zusammenhang mit dem Prüfungsgegenstand, den Prüfungsberichten und der Weiterverfolgung der Prüfungsberichte kurzfristig wahrscheinlich nicht wird beheben können; fordert die Kommission auf, bis zum 1. September 2004 mitzuteilen, (1) ob die Einbindung des Rechnungsführungssystems OLAS in das CRIS-System erfolgreich war und (2) ob die die EEF-Mittel betreffenden Rechnungsprüfungen in das CRIS-System aufgenommen wurden;

29.

bedauert, dass die Kommission die von den Delegationen durchgeführten Rechnungsprüfungen und Bewertungen nicht systematisch erfasst und daher nicht rechtzeitig auf einen Antrag des Berichterstatters auf Übermittlung einer Reihe von Prüfungs- und Bewertungsberichten reagiert hat; wertet dies als Bestätigung für den fehlenden Überblick der Zentrale über die Prüfungs- und Bewertungstätigkeiten; stellt fest, dass die dem Berichterstatter übermittelten Aufstellungen der Rechnungsprüfungen in einigen Fällen falsche Angaben über die Preise einer Rechnungsprüfung, den Umfang des zugrunde liegenden Projekts usw. enthielten; wertet dies als eine weitere Bestätigung für den fehlenden Überblick der Zentrale über die Rechnungsprüfungstätigkeit;

30.

fordert die Kommission auf, bis zum 1. Juli 2004 einen strukturierten Plan vorzulegen, wie die Zentrale die Kontrollen der Delegationen im Rahmen eines dekonzentrierten Verwaltungssystems kontrollierten sollte; unterstreicht, dass Rechnungsprüfungen und Bewertungen von der Zentrale koordiniert, überwacht und weiterverfolgt werden sollten; ist besonders beunruhigt wegen des offensichtlichen Fehlens einer systematischen Weiterverfolgung der Rechnungsprüfungen und Bewertungen;

31.

fordert die Kommission auf, bis zum 1. Juli 2004 eine Liste der Rechnungsprüfungen und Bewertungen zu übermitteln, die 2003 von den Delegationen und der Zentrale durchgeführt wurden, und Informationen darüber vorzulegen, wie die Prüfungen und Bewertungen weiterverfolgt wurden; unterstreicht, dass in der Liste nur die tatsächlich durchgeführten — und nicht die lediglich geplanten — Prüfungen und Bewertungen aufgeführt werden sollen;

32.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission nicht sicher ist, dass sie vollständig über die von den Delegationen durchgeführten Bewertungen informiert ist (11); fordert die Kommission auf, bei der Vorlage der Liste der 2003 vorgenommenen Bewertungen auch mitzuteilen, wie diese Situation bereinigt wurde;

Mittelverwendung, RAL (noch abzuwickelnde Mittelbindungen) und Einbeziehung in den Haushaltsplan

33.

ist der Auffassung, dass die Höhe der nicht verwendeten EEF-Mittel, die sich derzeit auf 11,3 Mrd. EUR belaufen (12), in einem Fonds, aus dem viele der ärmsten Länder der Welt unterstützt werden sollen, bedauerlich ist; räumt ein, dass bestimmte Faktoren die Möglichkeiten der Kommission, dieses Problem zu beheben, einschränken, z.B. die Verantwortung des nationalen Anweisungsbefugten für die Bearbeitung der Rechnungen, die Notwendigkeit, für die Aufhebung von Mittelbindungen die Zustimmung des nationalen Anweisungsbefugten einzuholen, die in bestimmten Krisenländern herrschenden Umstände, die die Durchführung der Programme verhindern, und das Fehlen einer Frist, bis zu der die Mittel verwendet werden müssen; anerkennt den Wert der an der Finanzregelung vorgenommenen Änderungen und neuer Finanzierungsabkommen, die darauf abzielen, die „RAL (reste à liquider — noch abzuwickelnde Mittelbindungen)“ für den 9. EEF unter Kontrolle zu halten; betont, dass viele dieser Probleme gelöst wären, wenn der EEF in den Gemeinschaftshaushalt einbezogen würde;

34.

stellt fest, dass sich die im Rahmen des sechsten, siebten und achten EEF noch nicht gebundenen Mittel zum Jahresende 2002 auf insgesamt 2,9 Milliarden EUR (oder 8,9% der Gesamtmittel) beliefen, obwohl es jeweils 17, 12 und fünf Jahre her war, dass diese drei EEF in Kraft getreten sind;

35.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die sekundären Mittelbindungen (Verträge) und die Zahlungen auf 2,1 Milliarden EUR bzw. 1,9 Milliarden EUR beliefen, womit gegenüber früheren Jahren ein relativ hohes Niveau erreicht wurde; ist sich auch darüber im Klaren, dass der verstärkte Rückgriff auf Haushaltszuschüsse die Hauptursache für die höheren Verwendungsraten ist;

36.

stellt fest, dass sich die fortbestehenden Verpflichtungen — oder „RAL“- Ende 2002 auf 8,4 Milliarden EUR beliefen, wovon 1,2 Milliarden EUR als außergewöhnliche „RAL“ angesehen wurden (13);

37.

fordert die Kommission auf, in ihrer Mitteilung „Finanzinformationen zu den EEF 2003“ eine Tabelle zu veröffentlichen, aus der für jeden Sektor und jedes Mittelbindungsjahr die Höhe der „RAL“ hervorgeht, und Angaben zur Höhe der außergewöhnlichen „RAL“ und zu den speziellen Maßnahmen zu machen, die 2003 getroffen wurden, um die außergewöhnlichen „RAL“ abzubauen;

38.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2003 an den Rat und das Europäische Parlament „Auf dem Weg zur vollständigen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in den EU-Haushalt“ (KOM(2003) 590);

39.

ist der Ansicht, dass der EEF haushaltsmäßig erfasst, d.h. in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einbezogen werden sollte, um dem EEF den gleichen Status wie anderen Teilen des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu verleihen und das derzeitige Demokratiedefizit zu beseitigen;

40.

unterstreicht, dass die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union abgesehen von ihrer politischen Bedeutung mit erheblichen Vorteilen für die Haushaltsführung verbunden ist: z.B. effizientere Ausführung aufgrund der Möglichkeit einer Vereinheitlichung der bestehenden Verfahren, größere Flexibilität bei der Ausführung, ein höheres Maß an Transparenz für die gesamte Gemeinschaftshilfe und Vermeidung der Komplikationen die zurzeit durch vorübergehende Maßnahmen zwischen den einzelnen EEF verursacht werden;

41.

stellt fest, dass gleichzeitig mit dem Beginn der Verhandlungen über eine neue Finanzielle Vorausschau für die Europäische Union bzw. mögliche Änderungen des Cotonou-Abkommens ein neues Finanzprotokoll für den neunten EEF festgelegt werden muss, so dass die Gelegenheit für eine Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ausgesprochen günstig ist;

42.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan unverzüglich zu beschließen und umzusetzen;

43.

hält es für entscheidend, dass die Kommission die Ausführung der Verpflichtungen und Zahlungen des EEF beschleunigt, damit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den politischen Verpflichtungen gegenüber den AKP-Staaten gerecht werden können und etwaige Komplikationen im Zusammenhang mit der Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan so gering wie möglich gehalten werden;

44.

fordert die Kommission auf, mit den AKP-Staaten in einen Dialog darüber einzutreten, wie die „RAL“ beseitigt werden können, und dabei die speziellen Probleme zu berücksichtigen, die sich im Zusammenhang mit der Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ergeben könnten;

45.

unterstreicht, dass eine Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan nicht zu einer Verringerung der insgesamt für die AKP-Staaten zur Verfügung stehenden Mittel führen muss; fordert die Kommission auf, für Transparenz zu sorgen, damit die Entlastungsbehörde weiter feststellen kann, welcher Mittelbetrag für die im Cotonou-Abkommen genannten Ziele verausgabt wurde;

Eindämmung der Armut

46.

verweist auf das oberste Ziel der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, die Minderung der Armut unter der Perspektive ihrer letztendlichen Beseitigung (14), und unterstreicht, dass die Kommission und alle Mitgliedstaaten die Millenniumsziele auf dem Gebiet der Entwicklung (MDG) als Mittel zur Erreichung dieses Ziels unterstützen; ist ferner der Auffassung, dass sorgfältig kontrolliert werden muss, ob auf Länderebene ausreichende Mittel für die Bereiche Gesundheit und Bildung bereitgestellt werden;

47.

nimmt zur Kenntnis, das gemäß der Benchmark-Formel 35 % hauptsächlich für Bildung und Gesundheit bereitgestellt werden sollen, die die beiden wichtigsten Sektoren in den MDG sind; stellt fest, dass die Zahlen, die dem DAC für die Mittelbindungen 2002 in diesen Sektoren mitgeteilt wurden (15), nach wie vor weit von diesem Ziel entfernt sind und dass mit den im Strukturanpassungsprogramm genannten Konditionalitäten eine so große Lücke höchstwahrscheinlich nicht geschlossen werden kann; zeigt sich besorgt über die für die EEF-Verpflichtungen in diesen Sektoren genannten Zahlen (16); fordert die Kommission auf, ihre Bilanz in diesem Bereich in den nächsten Jahren zu verbessern;

48.

bedauert, dass die Kommission keine Analyse ihres Beitrags zum Erreichen der MDG vorgenommen, sondern sich in ihrer Studie (17) darauf beschränkt hat, die von den Entwicklungsländern erzielten Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels zu bewerten; ist der Auffassung, dass eine Bewertung der Effizienz der Kommissionsprogramme durch das Fehlen einer solchen Analyse erschwert wird; fordert, eine Analyse der Wirksamkeit der Hilfe in die Halbzeitüberprüfung des Cotonou-Abkommens aufzunehmen;

Planung

49.

beglückwünscht die Kommission zu den Ergebnissen ihrer Bewertung der Beteiligung nichtstaatlicher Akteure am Planungsprozess für den 9. EEF, wobei sich gezeigt hat, dass in 62 von 68 Ländern Konsultationen durchgeführt wurden; stellt jedoch fest, dass es daraufhin nur in 36 Ländern zu Änderungen am Entwurf des Länderstrategiepapiers kam, was Fragen nach der Wirkung der Konsultationen in den übrigen Fällen aufwirft; fordert insbesondere eine regelmäßige und formelle Konsultation der AKP-Parlamente und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU;

Verträge mit der Firma CESD

50.

stellt fest, dass im Rahmen von COMESA (Gemeinsamer Markt für Ost- und Südafrika) mehrere vom EEF finanzierte Verträge mit einer der Firmen unterzeichnet wurden, die in den Eurostat-Skandal verwickelt waren; stellt fest, dass in dem letzten Bericht des Internen Auditdienstes vom Oktober 2003 ernste Fragen bezüglich dieser Verträge aufgeworfen wurden;

51.

bedauert, dass die ständigen Empfehlungen von Eurostat, auf die Firma CESD zurückzugreifen, bei AIDCO ungeachtet dessen, was intern über die Firma bekannt war, keine Bedenken auslösten; stellt fest, dass dies ein weiteres Beispiel für unzureichende Transparenz und Mangel an Kommunikation zwischen den Dienststellen der Kommission ist;

52.

hält es für äußerst unbefriedigend, dass AIDCO keine Einziehungsanordnung für eine seit 1999 bestehende Forderung über 200 000 EUR ausgestellt hat, bevor der Eurostat-Skandal im Juli 2003 bekannt wurde, erwartet, dass die Kommission es so bald wie möglich darüber informiert, ob die gegenüber der CESD ausgestellte Einziehungsanordnung über 324 088 EUR (aufgelaufene Zinsen) zu der entsprechenden Zahlung geführt hat;

53.

begrüßt jedoch, dass AIDCO die Vertragsbeziehungen mit der betreffenden Firma beendet hat;

AKP-Sekretariat

54.

erinnert daran, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2000 schwere Kritik an dem AKP-Sekretariat sowie an dem Finanzierungsabkommen über 18 Millionen EUR für den Zeitraum 2000-2004 zugunsten des AKP-Sekretariats geäußert hat, das von der Kommission am 9. März 2000 unterzeichnet wurde;

55.

erinnert an seine Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2000 (18), in der die Kommission aufgefordert wurde, dem AKP-Sekretariat mitzuteilen, dass es in jedem Fall den abschließenden Entscheidungen der belgischen Gerichte in allen noch anhängigen Rechtssachen Folge zu leisten hat;

56.

weiß, dass das AKP-Sekretariat entgegen einer Entscheidung der belgischen Gerichte einem ehemaligen Angestellten noch keine Entschädigung gezahlt hat, da es für sich diplomatische Immunität beansprucht; nimmt zu Kenntnis, dass das AKP-Sekretariat in dieser Rechtssache beim belgischen Kassationsgericht Berufung eingelegt hat; ist nicht der Ansicht, dass die diplomatische Immunität dem AKPSekretariat das Recht gibt, sich seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber zu entziehen;

57.

stellt fest, dass das bestehende Finanzierungsabkommen zugunsten des AKP-Sekretariats Ende 2004 auslaufen wird; fordert die Kommission auf, in künftigen Finanzierungsabkommen einen Mechanismus vorzusehen, der für den Fall, dass das AKP-Sekretariat einer abschließenden Entscheidung der belgischen Gerichte nicht Folge leistet, eine Aussetzung des Finanzierungsabkommens gewährleisten würde;

58.

fordert die Kommission auf, die Entlastungsbehörde bis spätestens 1. Juli 2004 über das Ergebnis der oben geforderten Kontaktaufnahme mit dem AKP-Sekretariat sowie über den voraussichtlichen Inhalt eines Vorschlags für ein künftiges Finanzierungsabkommen zugunsten des AKP-Sekretariats zu unterrichten;

59.

fordert den Rechnungshof auf, die von ihm in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2000 vorgebrachten Bemerkungen zum AKP-Sekretariat weiterzuverfolgen; fordert den Rechnungshof auf, gleichzeitig zu prüfen, ob die Tagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU gemäß den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung veranstaltet werden;

Friedensfazilität

60.

nimmt Kenntnis von dem Beschluss des AKP-EG-Ministerrates vom 11. Dezember 2003, 250 Millionen EUR des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des neunten EEF für die Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika zu verwenden;

61.

begrüßt die Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika, ist aber besorgt wegen der Gefahr, dass diese Mittel für einen anderen Zweck als beabsichtigt verwendet werden, z.B. für Militärausgaben; fordert die Kommission auf, mit dem Parlament einen Dialog über die Verwendung der Friedensfazilität für Afrika innerhalb des entwicklungspolitischen Gesamtrahmens zu führen;

62.

fordert die Kommission auf, die für die Friedensfazilität für Afrika verwendeten Beträge im Jahresabschluss aufzuführen und die Entlastungsbehörde jedes Jahr zeitig genug für eine Berücksichtigung im Rahmen des Entlastungsverfahrens über die Verwaltung dieser Mittel sowie über die mit diesen Mittel im Einzelnen finanzierten Tätigkeiten zu informieren;

ZUE

63.

stellt fest, dass 90 Millionen EUR im Finanzprotokoll des Cotonou-Abkommens für das ZUE (Zentrum für Unternehmensentwicklung, vormals Zentrum für industrielle Entwicklung) vorgesehen sind; stellt fest, dass die Rechtsstellung des ZUE unklar ist und seine Ziele nicht gut definiert sind; bedauert, dass es ungeachtet der bei Rechnungsprüfungen in den vergangenen Jahren wiederholt vorgebrachten Beanstandungen nach wie vor Mängel in der Verwaltung und Schwachstellen bei der internen und externen Kontrolle gibt; fordert die Kommission auf, aufgrund der im Rahmen ihrer eigenen Rechnungsprüfungen und der im Jahresbericht des Rechnungshofs für 2002 geäußerten Beanstandungen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 325.

(2)  ABl. C 277 vom 1.10.2001, S. 130.

(3)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(4)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(5)  Siehe Mitteilung an die Kommission über die Reform der Verwaltung der Außenhilfe der EG, angenommen von der Kommission am 16. Mai 2000.

(6)  Siehe Erklärung des Rates und der Kommission über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, angenommen vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten) am 10. November 2000.

(7)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(8)  ABl. C 26 vom 29.1.2004, S. 17.

(9)  Artikel 61 Absatz 2 des Cotonou-Abkommens.

(10)  Siehe die Ziffern 21 bis 24 seiner Entschließung mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2001 (ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 3).

(11)  Siehe die Antwort der Kommission auf den Fragenkatalog an die Kommission: Entlastung 2002 — Teil II (PE 328.732/FIN2): „Man kann nicht sicher sagen, ob die beigefügte Liste, die auf Informationen der EG-Delegationen in den AKP-Ländern beruht, vollständig ist.“.

(12)  2,9 Mrd. EUR müssen noch gebunden werden, während sich 8,4 Mrd. EUR auf noch nicht erfolgte Zahlungen beziehen.

(13)  Außergewöhnliche „RAL“ werden definiert als Mittelbindungen, auf die in den beiden letzten Jahren keine Vertragsabschlüsse oder Zahlungen folgten, und Mittelbindungen, die vor 1997 eingegangen wurden und die noch nicht gezahlt wurden (siehe die oben genannte Mitteilung der Kommission Finanzinformationen zum 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds 2002, Abschnitt 3.1).

(14)  Die Entwicklungspolitik der Europäischen Union, Schlussfolgerungen der 2304. Tagung des Rates „Entwicklung“ vom 10. November 2000.

(15)  4,1 % für Bildung und 3,0 % für Gesundheit. Diese Zahlen schließen den sektorspezifische Haushaltszuschuss mit ein.

(16)  1 % für Bildung und 4 % für Gesundheit.

(17)  Skizziert im Jahresbericht über die Entwicklungspolitik und die Außenhilfe der EG im Jahr 2003, Kapitel 3.

(18)  ABl. L 158 vom 17.6.2002, S. 28.

P5_TA(2004)0339

Entlastung 2002: Einzelplan II — Rat

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan II — Rat (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2212(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 276, Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (operationelle Ausgaben);

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan II — Rat (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2212(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 276, Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

unterstreicht die Notwendigkeit eines umfassenderen Informationsaustauschs zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament; begrüßt deshalb die Bereitschaft des Rates zu einem informellen Dialog zwischen den beiden Organen im Vorfeld des Entlastungsverfahrens;

2.

erinnert daran, dass der Ausschuss für Haushaltskontrolle darum gebeten hatte, dass der Rat ihm folgende Dokumente übermittelt: eine Liste von mit Dritten abgeschlossenen Verträgen, die vollständigen Unterlagen des finanziell weitreichendsten Vertrages, die geltenden Regelungen über den Gebrauch von Dienstfahrzeugen sowie die Berichte des Finanzkontrolleurs;

3.

nimmt mit Unverständnis die Antwort zur Kenntnis, die der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter am 11. Dezember 2003 zu dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle am 26. November 2003 übersandten Fragebogen erteilte: Die in Ihrem Fragenkatalog in der Rubrik „Allgemeine Fragen an alle Organe“ gestellten Fragen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Haushaltsrechnung des Rates für 2002 oder dem Jahresbericht des Rechnungshofes zu diesem Jahr. Der Rat vertritt die Ansicht, dass diese Fragen über den Bereich des Entlastungsverfahrens hinausgehen;

4.

stellt ferner fest, dass der Jahresbericht 2002 des Rechnungshofes zwar allgemeine Bemerkungen zur Vornahme der administrativen Ausgaben durch die Organe der Gemeinschaft enthält, aber keinerlei spezifische Bemerkungen zum Haushalt des Rates; begrüßt die Ankündigung des Rechnungshofes, dass sein nächster Jahresbericht Bemerkungen zur Vornahme der administrativen Ausgaben für jedes der Organe der Gemeinschaft enthalten wird;

5.

unterstreicht, dass sein Auskunftsbegehren an die Adresse des Rates in vollem Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung (insbesondere den Artikeln 146 und 182) steht;

6.

fordert den Rat auf, spätestens bis zum 1. Juli 2004 auf den vom Ausschuss für Haushaltskontrolle vorgelegten Fragebogen zu antworten;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rat vom nächsten Jahr an dem Europäischen Parlament einen zusammenfassenden Bericht gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung übermitteln wird, der die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt;

8.

erbittet Aufklärung darüber, welche Maßnahmen der Rat im Jahre 2002 ergriffen hat, um die Analyse seiner Haushaltsführung zu verbessern;

9.

erinnert daran, dass 2001 Unterschiede zwischen den körperlichen und buchmäßigen Bestandsverzeichnissenexistierten; fragt, ob dieser Fehler abgestellt wurde;

10.

wünscht, dass der Rechnungshof der Überprüfung der Haushaltsführung und des Bestandsverzeichnisses im Haushalt des Rates für 2003 angemessene Aufmerksamkeit schenkt;

11.

unterstreicht angesichts der gemachten Erfahrungen die Bedeutung, die es der Mobilität der Anweisungsbefugten beimisst;

12.

begrüßt die gemeinsame Erklärung des Rates, der Kommission und des Parlaments vom 25. November 2002 (4) über die vorherige Unterrichtung des Europäischen Parlaments im Beschlussfassungsprozess der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), und fragt, wie sich diese in der praktischen Zusammenarbeit niedergeschlagen hat;

13.

erinnert erneut an die Empfehlung des Rechnungshofes in seinem Sonderbericht Nr. 13/2001 über die Verwaltung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (5) auf der Grundlage seiner Prüfungsfeststellungen, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf interinstitutioneller Ebene eindeutige operationelle Grundsätze und Regelungen im Hinblick auf die Rolle der Kommission und des Rates bei der Durchführung der GASP festlegen sollten und die Finanzierung der GASP-Aktionen transparenter gestaltet werden sollte.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  Angenommene Texte vom 19.12.2002, P5_TA(2002)0624, Anlage 1.

(5)  ABl C 338 vom 30.11.2001, S. 1.

P5_TA(2004)0340

Entlastung 2002: Einzelplan IV — Gerichtshof

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan IV — Gerichtshof (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2213(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 Einzelplan IV — Gerichtshof (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2213(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

nimmt die Antworten zur Kenntnis, die der Gerichtshof am 17. Dezember 2003 zu dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle am 26. November 2003 übersandten Fragenkatalog erteilt hat;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass der Gerichtshof vom nächsten Jahr an dem Europäischen Parlament einen zusammenfassenden Bericht gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung übermitteln wird, der die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt;

3.

hält die Maßnahmen des Gerichtshofs auf der Grundlage des Sonderberichts Nr. 5/2000 des Europäischen Rechnungshofes (4) für angemessen; nimmt den Prüfbericht der Gesellschaft KPMG zur Kenntnis (5); nimmt ebenfalls den Bericht mit Datum vom 21. Oktober 2003 über Immobilienvorhaben, Wartung und Infrastrukturen im allgemeinen zur Kenntnis, den der Gerichtshof dem Europäischen Parlament zugeleitet hat;

4.

nimmt den Brief des Kanzlers an die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle vom 18. Februar 2004 zur Kenntnis, in dem dieser eine Reihe von Maßnahmen ankündigt, um sowohl dem in den letzten Jahren zu verzeichnenden Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer entgegenzuwirken als auch der Erweiterung Rechnung zu tragen; fordert den Kanzler auf, dem Europäischen Parlament rechtzeitig zum Haushaltsentlastungsverfahren 2003 einen detaillierten Fortschrittsbericht vorzulegen;

Außerdienstliche Nutzung von Dienstfahrzeugen

5.

stellt fest, dass der Gerichtshof zusätzlich zu den von ihm oder von seinem Präsidenten genehmigten Dienstreisen die Kosten für die Benutzung von Dienstfahrzeugen durch seine Mitglieder bis zu einer Obergrenze von 30 000 km (Mitglieder des Gerichts erster Instanz: 25 000 km, Präsident des Gerichts erster Instanz: 30 000 km) im Jahr übernimmt;

6.

stellt fest, dass die Mitglieder des Hofes damit in den Genuss geldwerter Vorteile kommen, ohne dass der für ihre Amtsbezüge zuständige EU-Ministerrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte;

7.

fordert, dass der Gerichtshof seine Regeln bis zum 1. Juli 2004 so ändert, dass seine Mitglieder für die Kosten einer außerdienstlichen Nutzung der Dienstfahrzeuge in vollem Umfang selbst aufkommen müssen;

Gehaltsaufschläge durch Berichtigungskoeffizienten

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mitglieder des Gerichtshofes auf der Grundlage einer internen administrativen Entscheidung die Möglichkeit haben, von Gehaltsaufschlägen zu profitieren, indem sie Teile ihres Gehalts nicht auf Konten an ihrem Dienstort Luxemburg überweisen, sondern in andere EU-Staaten transferieren lassen und dafür sogenannte Berichtigungskoeffizienten in Anspruch nehmen;

9.

erinnert daran, dass dieser Beschluss eine administrative Entscheidung des Gerichtshofs in eigener Sache ist und keinesfalls als Teil seiner Rechtsprechung angesehen werden kann;

10.

erinnert ferner daran, dass dieser Beschluss des administrativen Komitees des Gerichtshofes am 25. September 2002 gefasst wurde, in der Folge aber Parlament und Rat auf Vorschlag des Rates aus dem Vorentwurf des Haushaltes des Europäischen Gerichtshofes für 2003 (Haushaltsposten A-1090) Erläuterungen gestrichen haben, die die Anwendung von Berichtigungskoeffizienten „in Analogie zu den Bestimmungen des Beamtenstatuts“ auch für die Mitglieder des Gerichtshofes vorsahen;

11.

stellt fest, dass die Haushaltsbehörde damit klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine Einstellung dieser Praxis erwartete, die seit dem 1. Januar 2003 nunmehr weder durch Bestimmungen in den einschlägigen Verordnungen über die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe noch durch entsprechende Erläuterungen im Haushalt autorisiert ist;

12.

weist darauf hin, dass die Mitglieder der Kommission die Berichtigungskoeffizienten nicht mehr beanspruchen und fordert die Mitglieder des Gerichtshofes auf, diesem Beispiel zu folgen;

13.

fragt in diesem Zusammenhang, welchen Fortschritt der Hof bei der Schaffung einer spezifischen Rechtsgrundlage für die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten gemacht hat, wie dies vom Europäischen Parlament nachdrücklich gefordert wurde (6);

14.

ist erfreut darüber, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit Hinweisgebern („whistleblowers“) den gleichen Ansatz verfolgt wie die Kommission; weist darauf hin, dass ein solcher Ansatz nur dann wirklich effektiv ist, wenn er den Bediensteten bekannt ist; ermutigt den Gerichtshof, dafür Sorge zu tragen, dass diese Information frei für seine Bediensteten verfügbar ist;

15.

ersucht seinen Haushaltsausschuss, einen Teil der Verwaltungsmittel 2005 für den Gerichtshof in die Reserve einzustellen, wenn keine zufriedenstellende Reaktion auf die in dieser Entschließung geäußerten Bedenken wegen der außerdienstlichen Nutzung von Dienstfahrzeugen und der Gehaltsaufschläge durch Berichtigungskoeffizienten erfolgt.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. C 109 vom 14.4.2000, S. 1.

(5)  Schreiben an die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle vom 6. Juni 2003.

(6)  Entschließung vom 8. April 2003, Ziffer 6 (ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 46).

P5_TA(2004)0341

Entlastung 2002: Einzelplan V — Rechnungshof

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan V — Rechnungshof (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2214(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

unter Hinweis auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

unter Hinweis auf Artikel 143 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 und insbesondere Absatz 4 dieses Artikels,

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrages,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

erteilt dem Rechnungshof Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan V — Rechnungshof (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2214(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

unter Hinweis auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

unter Hinweis auf Artikel 143 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 und insbesondere Absatz 4 dieses Artikels,

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrages,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

nimmt die Antworten zur Kenntnis, die der Präsident des Rechnungshofes am 19. Dezember 2003 zu dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle am 26. November 2003 übersandten Fragenkatalog erteilt hat;

2.

nimmt ferner die zusätzlichen Informationen zur Kenntnis, die der Präsident des Hofes mit seinen Schreiben vom 16. und 20. Februar 2004 übermittelt hat;

3.

nimmt Kenntnis von dem Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers über die Rechnungslegung des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 (4) zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfers betreffend die Ordnungsmäßigkeit sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2002;

4.

unterstreicht, dass sich die Zusammenarbeit zwischen Parlament und Rechnungshof bei der Präsentation des Jahresberichts und der Sonderberichte weiter verbessert hat;

5.

erinnert daran, dass sich bei der Fertigstellung des Erweiterungsbaus K2 eine Reihe von Finanz- und Managementproblemen ergeben hat, die im Zuge des nächsten Erweiterungsbaus vermieden werden müssen;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Zuge der Erweiterung von 15 auf 25 Mitglieder einen größeren Teil seiner Arbeit in seine Prüfungsgruppen verlagern wird;

7.

empfiehlt den Mitgliedern des Rechnungshofes ausdrücklich, auf eine multinationale Zusammensetzung ihrer Kabinette zu achten und insbesondere zumindest einen der beiden ihnen zur Verfügung stehenden Attaché-Posten mit einer Person zu besetzen, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit hat wie sie selbst;

Zuverlässigkeitserklärung

8.

nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Mitglieder des Rechnungshofes bei ihrem Amtsantritt Erklärungen über ihre finanziellen Interessen hinterlegen, die wesentlich umfassender und detaillierter sind als die entsprechenden Erklärungen der Mitglieder der Kommission oder der Mitglieder des Parlaments und die zudem gegebenenfalls auch Angaben über den Ehepartner einschließen; hält es für legitim, dass diese Erklärungen nicht veröffentlicht werden; erwartet allerdings, dass diese Erklärungen den zuständigen Stellen zugänglich gemacht werden, falls gegen ein Mitglied des Hofes Ermittlungen geführt werden müssen;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof künftig bei der Überprüfung der Verwaltungsausgaben die internen Kontrollsysteme, die Berichte der internen Prüfer und eine repräsentative Anzahl von Transaktionen evaluieren wird;

10.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofes vor allem auf stichprobenartigen Kontrollen beruht und deshalb kein Instrument ist, um gezielt Betrügereien und Unregelmäßigkeiten aufzudecken, sondern eine Gesamteinschätzung des Finanzmanagements der geprüften Organe und Institutionen erlauben soll; erinnert daran, dass eine solche Gesamteinschätzung nur dann zuverlässig ist, wenn die Stichprobe der geprüften Zahlungen ausreichend groß ist;

11.

unterstützt den Rechnungshof bei seiner Überprüfung der jährlichen Bewertung im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitserklärung und ermutigt ihn, eng mit den übrigen Organen zusammenzuarbeiten, um eine Form von Leistungsindikatoren zur Verfügung zu stellen, mit denen die Fortschritte von Jahr zu Jahr gemessen werden können;

12.

erwartet, dass der Rechnungshof bei der Vorbereitung seines Jahresberichts und der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung seine Bewertung auf die neuesten internationalen Praktiken und Grundsätze der Rechnungsführung stützt;

13.

ist erstaunt, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2002 zwar Angaben über die Größe darüber der Stichprobe der von ihm geprüften Vorgänge im Bereich der Landwirtschaft gemacht hat, aber auch auf Nachfrage hin keine Angaben über die Zahl der von ihm im Zusammenhang mit den Verwaltungsausgaben der Organe geprüften Vorgänge machen wollte;

14.

bittet den Rechnungshof, künftig die Zahl der von ihm geprüften Vorgänge aufgeschlüsselt für jedes einzelne Organ anzugeben;

15.

bittet den Rechungshof, die Struktur seines Jahresberichts künftig in Einklang mit Artikel 143 Absätze 3 und 4 der Haushaltsordnung zu bringen, die folgendermaßen lauten: „Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Der Jahresbericht umfasst einen eigenen Abschnitt für jedes der Organe. Der Rechnungshof kann ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen hinzufügen.“;

16.

erinnert den Hof daran, dass das Parlament Informationen zu jedem Organ der Gemeinschaft benötigt, weil es sonst seinen Aufgaben im Rahmen der Entlastung nicht nachkommen kann; bedauert, dass der Jahresbericht des Hofes dem nicht Rechnung trägt und keinerlei spezifische Informationen zu den Verwaltungsausgaben von Rat, Gerichtshof, Rechnungshof und Europäischem Wirtschafts- und Sozialausschuss enthält; hält dies auch deshalb nicht für gerechtfertigt, weil der Hof auch für jede einzelne der dezentralen Gemeinschaftsagenturen Jahr für Jahr einen gesonderten Bericht vorlegt;

17.

begrüßt die Ankündigung des Rechnungshofes, künftig in seinen Jahresberichten einen gesonderten Abschnitt für jedes der Organe der Gemeinschaft vorzusehen;

Lehren aus dem Fall Eurostat und Betrugsbekämpfung

18.

nimmt zur Kenntnis, dass in der Vergangenheit wiederholt einzelne Operationen von Eurostat vom Rechnungshof beanstandet worden waren;

19.

weist darauf hin, dass Eurostat insgesamt aber noch nie Gegenstand einer vertiefenden und umfassenden Prüfung seitens des Hofes war; ist besorgt darüber, dass dies auch für andere Generaldirektionen der Kommission zutrifft und mit eine Ursache für Fehlentwicklungen innerhalb der Kommission sein könnte;

20.

ist besorgt darüber, dass die Prüfberichte der dezentralen Audit-Einheiten in den Generaldirektionen der Kommission in der Vergangenheit nicht nur von den Mitgliedern der Kommission ignoriert wurden, sondern auch der Rechnungshof nicht auf einer systematischen Übermittlung solcher Berichte bestanden hat; bittet darum, dass der Rechnungshof diese Berichte künftig umfassend auswertet und eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse in seinem Jahresbericht veröffentlicht;

21.

bittet den Rechnungshof, seine Vergrößerung von 15 auf 25 Mitglieder dazu zu nutzen, dass seine Mitglieder künftig jede einzelne Generaldirektion der Kommission vertieft prüfen;

22.

würde es sehr begrüßen, vom Hof spätestens bei der Vorstellung seines nächsten Jahresberichts zu erfahren, welche Mitglieder jeweils für welche Generaldirektion besondere Prüfungsverantwortung übernommen haben; hält solche spezifischen Verantwortlichkeiten für uneingeschränkt vereinbar mit dem kollegialen Charakter des Hofes, solange diesem das letzte Wort zukommt;

23.

bittet den Rechnungshof, seine internen Beschlüsse über die Zusammenarbeit mit OLAF im Lichte der Bestimmungen des neuen Beamtenstatuts zu überprüfen, insbesondere was das Recht der Mitarbeiter angeht, sich direkt mit Informationen an OLAF zu wenden; fordert den Rechnungshof auf, dem Parlament eine Kopie der gegenwärtig geltenden Bestimmungen sowie der vorgenommenen Änderungen zuzuleiten;

24.

bittet den Rechnungshof um eine Stellungnahme zu der Frage, ob im Zusammenhang mit dem in Ziffer 9.23 seines Jahresberichts beschriebenen Vergabeverfahren des Ausschusses der Regionen eine Befassung der zuständigen Justizbehörden notwendig ist, weil es sich um eine nach belgischem Recht strafbare Einschränkung der Freiheit zur Teilnahme an Ausschreibungsverfahren (Artikel 314 des belgischen Strafgesetzbuches) handeln könnte;

Entlassung eines Beamten des Rechnungshofes

25.

erinnert daran, dass im April 2002 ein Beamter des Rechnungshofes öffentlich schwerste Vorwürfe gegen Mitglieder und Beamte seines Organs erhoben hat;

26.

erinnert daran, dass ein Teil der von dem Beamten erhobenen Anschuldigungen zuvor bereits von anderer Seite dem Betrugsbekämpfungsamt OLAF zur Kenntnis gebracht worden war oder Gegenstand von administrativen Untersuchungen gewesen war;

27.

stellt fest, dass die übrigen von dem Beamten erhobenen Anschuldigungen nach Aussage des Betrugsbekämpfungsamtes OLAF nicht bestätigt werden konnten; stellt ferner fest, dass dem Parlament keine Fakten zugänglich gemacht wurden, die Zweifel an der Aussage des Betrugsbekämpfungsamtes begründen könnten;

28.

nimmt zur Kenntnis, dass der Beamte im Sommer 2003 im Anschluss an ein Disziplinarverfahren entlassen wurde;

29.

betrachtet diese Entscheidung als harte Sanktion; erinnert daran, dass dagegen gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts Beschwerde eingelegt und vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geklagt werden kann;

30.

fordert in diesem Zusammenhang, dass das Beamtenstatut der Gemeinschaft dahingehend geändert wird, dass Hinweisgeber („whistleblowers“) die Möglichkeit erhalten, sich auch an eine Stelle außerhalb ihres Organs zu wenden, um sicherzustellen, dass ihre Anonymität gewahrt bleibt (5);

31.

weist den Rechnungshof darauf hin, dass sein Vorgehen gegen den Beamten auch daran gemessen werden muss, welche Schritte der Rechnungshof gegen ein früheres Mitglied unternimmt, das in schwerwiegender Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen haben soll;

32.

ist erfreut darüber, dass der Rechnungshof im Zusammenhang mit den „whistleblowers“ den gleichen Ansatz verfolgt wie die Kommission; weist darauf hin, dass ein solcher Ansatz nur dann wirklich effektiv ist, wenn er den Bediensteten bekannt ist; ermutigt den Rechnungshof, dafür Sorge zu tragen, dass diese Information frei für seine Bediensteten verfügbar ist;

Verfahren gegen ein früheres Mitglied des Hofes

33.

erinnert daran, dass auf Initiative eines Mitglieds des Ausschusses für Haushaltskontrolle OLAF im Jahre 2002 eine Untersuchung gegen das frühere Mitglied des Rechnungshofes eingeleitet hat;

34.

erinnert ferner daran, dass im Anschluss an diese Untersuchung OLAF die luxemburgische Justiz befasst hat und dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist; anerkennt, dass der Hof die Wiedereinziehung unrechtmäßig verwendeter Mittel vorantreibt;

35.

weist den Rechnungshof darauf hin, dass parallel zum luxemburgischen Gerichtsverfahren der Europäische Gerichtshof angerufen werden könnte, wie dies die Kommission im Fall eines früheren Kommissionsmitglieds getan hat; erwartet, dass der Rechnungshof auch den Europäischen Gerichtshof befasst, um gemäß Artikel 247 des EG-Vertrages feststellen zu lassen, ob das frühere Mitglied in schwerwiegender Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen hat;

Außerdienstliche Nutzung von Dienstfahrzeugen

36.

bittet den Hof zu bestätigen, dass Dienstfahrzeuge auf Kosten des Gemeinschaftshaushaltes ausschließlich für dienstliche Fahrten benutzt werden können;

37.

nimmt zur Kenntnis, dass Mitglieder des Rechnungshofes angeblich Dienstfahrzeuge bis zu 40 000 Kilometer im Jahr für private Zwecke nutzen können und dass offenbar nicht einmal Urlaubsfahrten auf Kosten des Steuerzahlers ausgeschlossen sind;

38.

fordert, dass der Hof gegebenenfalls seine Regeln bis zum 1. Juli 2004 so ändert, dass seine Mitglieder für die Kosten einer privaten Nutzung der Dienstfahrzeuge („non-official business“) in vollem Umfang selbst aufkommen müssen;

39.

macht den Hof darauf aufmerksam, dass er gemäß Artikel 276 Absatz 3 des EG-Vertrages gehalten ist, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Forderung nachzukommen;

Gehaltsaufschläge durch Berichtigungskoeffizienten

40.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mitglieder des Hofes sich seit 1. Januar 2003 wieder die Möglichkeit eingeräumt haben, von erheblichen Gehaltsaufschlägen zu profitieren, indem sie Teile ihres Gehalts nicht auf Konten an ihrem Dienstort Luxemburg überweisen, sondern in andere EU-Staaten transferieren lassen und dafür sogenannte Berichtigungskoeffizienten in Anspruch nehmen; dies wird mit einem entsprechenden Beschluss des administrativen Komitees des Europäischen Gerichtshofes gerechtfertigt;

41.

erinnert daran, dass dieser Beschluss eine administrative Entscheidung des Gerichtshofs in eigener Sache ist und keinesfalls als Teil seiner Rechtsprechung angesehen werden kann;

42.

erinnert ferner daran, dass dieser Beschluss des administrativen Komitees des Gerichtshofs am 25. September 2002 gefasst wurde, in der Folge aber Parlament und Rat auf Vorschlag des Rates aus dem Vorentwurf des Haushaltes des Europäischen Gerichtshofes für 2003 (Haushaltsposten A-1090) Erläuterungen gestrichen haben, die die Anwendung dieser Berichtigungskoeffizienten „in Analogie zu den Bestimmungen des Beamtenstatuts“ auch für die Mitglieder des Gerichtshofes vorsahen;

43.

stellt fest, dass die Haushaltsbehörde damit klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine Einstellung dieser Praxis erwartete, die seit dem 1. Januar 2003 nunmehr weder durch Bestimmungen in den einschlägigen Verordnungen über die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe noch durch entsprechende Kommentare im Haushalt autorisiert ist;

44.

weist darauf hin, dass die Mitglieder der Kommission die Berichtigungskoeffizienten nicht mehr beanspruchen; fordert die Mitglieder des Rechnungshofes auf, diesem Beispiel zu folgen;

45.

ersucht seinen Haushaltsausschuss, einen Teil der Verwaltungsmittel 2005 für den Rechnungshof in die Reserve einzustellen, wenn keine zufriedenstellende Reaktion auf die in dieser Entschließung geäußerten Bedenken wegen der außerdienstlichen Nutzung von Dienstfahrzeugen und der Gehaltsaufschläge durch Berichtigungskoeffizienten erfolgt.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl C 259 vom 28.10.2003, S. 1.

(5)  Angenommene Texte vom 29.1.2004, P5_TA(2004)0049.

P5_TA(2004)0342

Entlastung 2002: Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2215(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2215(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

nimmt die Antworten zur Kenntnis, die der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) am 17. Dezember 2003 zu dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle am 26. November 2003 übersandten Fragenkatalog erteilt hat;

2.

dankt dem EWSA für die Übermittlung seiner internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans und der Charta für den Internen Prüfer;

3.

nimmt die Versicherung des EWSA zur Kenntnis, dass bei Reisekostenabrechnungen keinerlei Unregelmäßigkeiten mehr aufgetreten sind;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass der EWSA am 10. Dezember 2003 ein Statut für seine Mitglieder beschlossen hat; bittet den Rechnungshof um eine Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen der darin vorgesehenen Regelungen; bittet den Rechnungshof, diese Stellungnahme spätestens im Rahmen seines Jahresberichts für 2003 vorzulegen;

5.

begrüßt, dass der EWSA darüber Rechenschaft abgelegt hat, inwiefern die Ziele, die er sich für den Zeitraum 1998-2002 gesteckt hat, erfüllt wurden (4); ist davon überzeugt, dass eine kritische Evaluierung der Tätigkeit der Ausgangspunkt dafür sein kann, dass die Arbeit des EWSA in der Öffentlichkeit besser wahrgenommen wird;

6.

dankt dem EWSA für den Bericht über den Fortschritt der Renovierungen des Belliard-Gebäudes vom 26. Juni 2003 (5), wonach das Belliard-Gebäude am 31. Mai 2004 übergeben wird; erbittet jedoch Aufschluss über die Stellungnahme des Finanzkontrolleurs zur Haushaltsausführung 2002: Schwächen bei der Verwaltung des „Belliard“-Dossiers, die zu einer mangelnden Kontrolle seitens der beiden Ausschüsse in einigen Bereichen des Dossiers führten, wurden festgestellt und zur Kenntnis gebracht. (6);

7.

begrüßt, dass es den beiden Ausschüssen gelungen ist, Zahlungen an den Eigentümer des Belliard-Gebäudes, Cofinimmo, vorzuziehen, um so Schulden schneller abzubauen;

8.

fragt den EWSA, ob dieser 2002 das Bestandsverzeichnis aktualisiert hat und ob der Rechnungshof das Bestandsverzeichnis überprüft hat, wie es das Parlament gefordert hat (7).


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  Tätigkeit des EWSA-Sekretariats 1998-2002, dem Präsidium am 17.9.2002 vorgelegter Bericht.

(5)  Aufzeichnung für den Ausschuss für Haushaltskontrolle, Bericht über den Fortschritt der Renovierungen des Belliard-Gebäudes, 26.6.2003.

(6)  Antwort auf den Fragenkatalog, Frage 4, allgemeiner Teil.

(7)  Entschließung vom 8. April 2003, Ziffer 8 (ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 55).

P5_TA(2004)0343

Entlastung 2002: Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2216(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Ausschusses der Regionen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2216(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

nimmt die Antworten zur Kenntnis, die der Präsident des Ausschusses der Regionen am 16. Dezember 2003 zu dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle am 26. November 2003 übersandten Fragenkatalog erteilt hat;

2.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht zum Haushaltsjahr 2002 die gleichen Unregelmäßigkeiten festgestellt hat wie das Amt für Betrugsbekämpfung (Ziffer 9.23);

3.

erinnert daran, dass das Parlament dem Ausschuss der Regionen erst am 29. Januar 2004 für die Haushaltsführung 2001 die Entlastung erteilt hat (4), und dass das Parlament den Ausschuss der Regionen in Ziffer 21 der den Entlastungsbeschluss begleitenden Entschließung ferner aufgefordert hat „(...) einen vollständigen Bericht über diesen Entlastungsbeschluss so rechtzeitig vorzulegen, dass er im Rahmen der Entlastung für das Haushaltsjahr 2002 berücksichtigt werden kann; (...)“;

4.

begrüßt die Einsetzung von Arbeitsgruppen, an denen Bedienstete des Organs und ein externer Berater mitwirken und die Lösungen für die verschiedenen, im Abschlussbericht von OLAF festgestellten strukturellen, administrativen und finanziellen Probleme prüfen und vorschlagen sollen; muss jedoch weiterhin davon überzeugt werden, dass sie zu wesentlichen Verbesserungen führen werden, solange die Verwaltungskultur die gleiche bleibt; weist darauf hin, dass eine grundlegende organisatorische Neugestaltung der Führungsebene und der Arbeitsmethoden nach dem Vorbild der Kommission in der Eurostat-Affäre und die Achtung des Internen Prüfdienstes wesentlich sind, um ein Klima der Reform und der Erneuerung zu schaffen;

5.

erwartet die Bestätigung, dass der Ausschuss seinen Internen Prüfdienst mit den vom Parlament zugesagten A7- und B5-Stellen verstärkt hat, und wünscht eine Begründung für jede weitere Verzögerung bei den Einstellungsverfahren;

6.

bekundet seine allgemeine Überraschung darüber, dass die Ergebnisse und Empfehlungen von OLAF abgetan werden, und weist darauf hin, dass eine wirkliche Reform nur dann in Angriff genommen werden kann, wenn man Fehler und Schwächen der Vergangenheit eingesteht;

7.

weist darauf hin, dass seine Entschließung vom 29. Januar 2004 zum Ausschuss der Regionen (5) sehr kritisch ausfiel; bedauert die im OLAF-Bericht geschilderte Behandlung des Finanzkontrolleurs;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass der Präsident des Ausschusses der Regionen am 17. Februar 2004 der Vorsitzenden des Ausschusses und der Berichterstatterin einen Arbeitsplan zur Verwaltungsreform übermittelt hat, der in den kommenden Monaten umgesetzt werden muss; weist schon jetzt darauf hin, dass die Umsetzung der Maßnahmen im Haushaltsentlastungsverfahren 2003 überprüft werden wird; erinnert daran, dass Verbesserungen so anzulegen sind, dass die erzielten Fortschritte gemessen werden können;

9.

dankt dem EWSA und dem Ausschuss der Regionen für den Bericht über den Fortschritt der Renovierungen des Belliard-Gebäudes vom 26. Juni 2003 (6), wonach das Belliard-Gebäude am 31. Mai 2004 übergeben wird; erbittet Aufklärung darüber, warum der Finanzkontrolleur im Jahre 2002 keinen Prüfbericht vorgelegt hat; fragt, ob es 2002 erneut zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist;

10.

kritisiert den Ausschuss der Regionen, weil er es versäumt hat, die Bediensteten des Finanzkontrolleurs zu ersetzen bzw. ihm die erforderlichen Informationen zur Durchführung eines Prüfberichts im Jahre 2002 zu geben;

11.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Ausschuss der Regionen den Standardbeschluss über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften übernehmen wird;

12.

fordert den Ausschuss der Regionen auf, die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die völlige Unabhängigkeit des Internen Prüfers zu gewährleisten;

13.

begrüßt in diesem Zusammenhang den Beschluss des Präsidiums vom 10. Februar, seine Vorschriften über die Behandlung von Hinweisgebern („whistleblowers“) in Einklang mit den Regeln zu bringen, die gegenwärtig bei der Kommission in Kraft sind und die es ermöglichen, dass Informanten die Möglichkeit erhalten, sich auch an eine Stelle außerhalb ihres Organs zu wenden, um sicherzustellen, dass ihre Anonymität gewahrt bleibt;

14.

weist darauf hin, dass ein solcher Ansatz nur dann wirklich effektiv ist, wenn er den Bediensteten bekannt ist; ermutigt den Ausschuss der Regionen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Information frei für seine Bediensteten verfügbar ist;

15.

erinnert daran, dass das Präsidium des Ausschusses der Regionen den geschäfts-führenden Generalsekretär am 18. November 2003 aufgefordert hat zu klären, ob gegen Bedienstete Disziplinarverfahren eingeleitet werden sollten; kritisiert, dass einerseits diese Verwaltungsuntersuchung erst im April abgeschlossen werden soll, dass aber andererseits die Verwaltung bereits feststellen konnte, dass der Interne Prüfer keinesfalls eingeschüchtert und schikaniert wurde;

16.

erinnert an seine oben genannte Entschließung vom 29. Januar 2004, insbesondere die Ziffer 22, in der unterstrichen wird, dass der Präsident des Ausschusses der Regionen gewährleisten muss, dass das Amt und die Person des Internen Prüfers geachtet und dessen Ratschläge ernst genommen werden;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss der Regionen 2003 eine neue Personalpolitik eingeführt hat; wird darauf in seinem Entlastungsbericht für das Haushaltsjahr 2003 zurückkommen;

18.

stellt fest, dass der Ausschuss der Regionen im Jahre 2002 ca. 100 000 EUR für Studien ausgegeben hat; fragt, wie die Themen ausgewählt und die Studien verwandt wurden; fragt, ob die Nützlichkeit der Studien evaluiert wurde.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 8.

(5)  P5_TA(2004)0048.

(6)  Aufzeichnung für den Ausschuss für Haushaltskontrolle, Bericht über den Fortschritt der Renovierungen des Belliard-Gebäudes, 26.6.2003.

P5_TA(2004)0344

Entlastung 2002: Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 -Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2217(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

erteilt dem Bürgerbeauftragten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VIII — Bürgerbeauftragter (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2217(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

nimmt die Antworten zur Kenntnis, die der Bürgerbeauftragte am 15. Dezember 2003 zu dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle am 26. November 2003 übersandten Fragenkatalog erteilt hat;

2.

hält es für vernünftig, dass der Bürgerbeauftragte mit dem Europäischen Parlament ein Abkommen über Zusammenarbeit in Fragen von Verwaltungs-, Haushalts- und Finanzangelegenheiten abgeschlossen hat;

3.

anerkennt, dass der Bürgerbeauftragte nach einer kostengünstigen Möglichkeit sucht, regelmäßig die Flughäfen Frankfurt/Main und Zürich zu erreichen; bittet diesen, das Parlament über die von ihm bevorzugte Lösung zu unterrichten; bittet gleichzeitig das Parlament zu prüfen, inwiefern es dem Bürgerbeauftragten behilflich sein kann;

4.

begrüßt, dass der Finanzkontrolleur dem Bürgerbeauftragten für die Jahre 2001 und 2002 eine zufriedenstellende Haushaltsführung bescheinigt;

5.

begrüßt ferner, dass der Interne Prüfer die neuen Finanzverwaltungsstrukturen und -verfahren für das Haushaltsjahr 2003 einer kritischen Kontrolle unterziehen wird;

6.

begrüßt, dass der Bürgerbeauftrage zugesagt hat, der Entlastungsbehörde den jährlichen Tätigkeitsbericht des Hauptanweisungsbefugten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

P5_TA(2004)0345

Entlastung 2002: Einzelplan I — Europäisches Parlament

 

1.

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (Einzelplan I — Europäisches Parlament) (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2211(DEC))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2002 und der Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

gestützt auf Artikel 275 des EG-Vertrags, Artikel 78 d des EGKS-Vertrags und Artikel 179 a des Euratom-Vertrags,

gestützt auf Artikel 77 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und die Artikel 145 bis 147 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3) sowie Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (4),

gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten,

gestützt auf Artikel 93a und Artikel 184 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung und deren Anlage V in den jeweiligen Fassungen vor dem 1. Januar 2003 und danach,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0218/2004),

1.

erteilt seinem Generalsekretär Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

genehmigt die Entlastung des Rechnungsführers für das Haushaltsjahr 2002 gemäß den Übergangsbestimmungen (5) für das Entlastungsverfahren betreffend den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S.1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S.1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S.1.

(4)  PE 265.492/BUR/END.

(5)  Artikel 267 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S.1).

2.

Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 (Einzelplan I — Europäisches Parlament) (I5-0034/2003 — C5-0088/2004 — 2003/2211(DEC))

Das Europäische Parlament

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 und der Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

gestützt auf Artikel 275 des EG-Vertrags, Artikel 78 d des EGKS-Vertrags und Artikel 179 a des Euratom-Vertrags,

gestützt auf Artikel 77 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und die Artikel 145 bis 147 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3) sowie Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (4),

gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten,

gestützt auf Artikel 93a und Artikel 184 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung und deren Anlage V in den jeweiligen Fassungen vor dem 1. Januar 2003 und danach,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0218/2004),

A.

in der Erwägung, dass die am 25. Juni 2002 angenommene Haushaltsordnung und die am 23. Oktober 2002 abgeänderte Geschäftsordnung des Parlaments ab 1. Januar 2003 für die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf das Entlastungsverfahren gelten,

B.

in der Erwägung, dass die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 und die im Jahre 2002 geltende Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments weiterhin für die Verantwortung der Finanzakteure im Jahre 2002 gelten,

C.

in der Erwägung, dass die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments am 23. Oktober 2002 dahingehend abgeändert wurde, dass die Entlastung dem Präsidenten und nicht dem Generalsekretär erteilt wird,

D.

in der Erwägung, dass diese Änderung jedoch nicht rückwirkend angewendet werden kann, da sie eine materiell-rechtliche Bestimmung in Bezug auf die Verantwortung betrifft, und die Entlastung für das Haushaltsjahr 2002 daher dem Generalsekretär erteilt werden muss,

1.

nimmt die Beträge zur Kenntnis, mit denen die Rechnungslegung des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2002 abgeschlossen wurde:

(in EUR)

Verwendung der Mittel

Mittel des Haushaltsjahres 2002

Aus dem Haushaltsjahr 2001 übertragene Mittel

Artikel 7 Absatz 1b HO

Artikel 7 Absatz 1a HO  (5)

Verfügbare Mittel

 (6)992 310 000

136 621 422

Eingegangene Verpflichtungen

977 212 022

Geleistete Zahlungen

876 911 049

126 254 342

Auf das Haushaltsjahr 2003 übertragene Mittel

 

 

 

— Artikel 9 (Absätze 1 und 4) HO

100 300 973

 

 

— Artikel 9 (Absätze 2a und 5) HO

3 302.900

In Abgang zu stellende Mittel

11 795 078

10 367 080

Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2002: 1 403 669 148

Ausführung des Haushaltsplans

2.

beglückwünscht den Generalsekretär zur effizienten Verwendung der vom Parlament verfügbar gemachten Haushaltsmittel; dankt dem gesamten Personal des Parlaments für die effiziente Unterstützung der Mitglieder während der Wahlperiode 1999-2004;

3.

stellt fest, dass die wichtigsten Veränderungen bei den Mitteln im Haushaltsplan 2002 in der ursprünglich angenommenen Form folgende Punkte betrafen:

den Europäischen Konvent, dessen Finanzierung einen Nachtrags- und Berichtigungshaushalt (Nr. 1) erforderlich machte, wodurch in Einzelplan I des Haushaltsplans (Parlament) eine Haushaltslinie hinzugefügt (Artikel 372) und ein Betrag von 1 Million EUR aus Kapitel 101 übertragen wurde;

die Vorbereitungen für die Erweiterung einschließlich sogenannter „Frontloading“-Maßnahmen, wobei die Kommission aufgrund eines Nachtrags- und Berichtigungshaushalts in der Lage gewesen ist, für 2002 verfügbare Mittel in Bezug auf ursprünglich für 2003 geplante Ausgaben zu binden, und der gleiche Betrag im Haushaltsplan des Parlaments für 2003 hinzugefügt wurde;

4.

stellt fest, dass das Europäische Parlament im Jahre 2002 Einnahmen in Höhe von 67 256 006 EUR (2001: 68 415 805 EUR) verzeichnen konnte;

5.

nimmt die vom Rechnungshof am 17. November 2003 gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Haushaltsordnung übermittelte Aufzeichnung mit der Beurteilung der vier Sichtvermerksverweigerungen aus dem Jahre 2002 zur Kenntnis;

6.

weist auf die im Abschnitt über Verwaltungsausgaben (Ziffer 9.14) des Jahresberichts des Rechnungshofs 2002 zum Ausdruck gebrachte Auffassung in Bezug auf die Ergebnisse von Tests, die beim Europäischen Parlament bei einer Reihe von Maßnahmen aus dem Haushaltsjahr 2002 durchgeführt wurden, hin, der zufolge mit Ausnahme der im Jahresbericht dargelegten besonderen Feststellungen in den getesteten Transaktionen keine materiellen Fehler festgestellt worden sind;

7.

vertritt weiterhin die Auffassung, dass die von der Finanzkontrolle bislang geleistete Fehlererkennung künftig mindestens ebenso effizient von den Erkennungs- und Korrekturkapazitäten der Dienststellen der Anweisungsbefugten geleistet werden muss;

Darstellung und Inhalt der Haushaltsrechnung

8.

begrüßt die verbesserte Lesbarkeit der der Haushaltsrechnung beigefügten Analyse der Haushaltsführung, wie dies in vorangegangenen Jahresberichten des Rechnungshofs gefordert worden war;

9.

wiederholt sein in Ziffer 16 der Entschließung vom 8. April 2003 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2001 (7) enthaltenes Ersuchen an den Generalsekretär, über die Durchführbarkeit der Veröffentlichung der Haushaltsrechnung des Parlaments, einschließlich einer Analyse der Haushaltsführung, auf der Internet-Seite des Parlaments Bericht zu erstatten;

10.

nimmt die Antwort des Generalsekretärs auf Frage 37 des Fragenkatalogs zur Entlastung 2002 (PE 338 137) zur Kenntnis, der zufolge „die offiziellen Management- und Kontrollverfahren im Parlament bis Ende 2002 (Vergabebeirat, Finanzkontrolle, Juristischer Dienst) und die Bedeutung, die sowohl die Verwaltung des Parlaments als auch seine Kontrollstellen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beimessen, es unwahrscheinlich machen, dass ähnliche Situationen [wie sie bei Eurostat festgestellt wurden] im Parlament entstanden sein sollten“;

Management

11.

erinnert an die in Ziffer 3 seiner oben genannten Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2001 enthaltene Aussage, der zufolge „der Geltungsbereich des Entlastungsverfahrens nicht nur die Managementtätigkeiten des Generalsekretärs des Parlaments und die Verwaltung abdecken sollte, sondern auch die Beschlüsse, die die Entscheidungsgremien des Organs, nämlich sein Präsident, das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten gefasst haben“;

12.

stellt fest, dass gemäß Artikel 93a erster Spiegelstrich der Geschäftsordnung die Entlastung künftig dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und nicht dem Generalsekretär erteilt werden wird;

13.

vertritt die Auffassung, dass es im Rahmen der derzeitigen Diskussionen über betriebliches und institutionelles Management überzeugende Gründe für eine Stärkung des Ausmaßes der Verantwortlichkeit nicht nur auf der Ebene der Anweisungsbefugten in Bezug auf die Bindung und die Auszahlung von Haushaltsmitteln, sondern auch auf der Ebene der politischen Stellen in Fällen, in denen diese Beschlüsse mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind, gibt;

14.

weist darauf hin, dass der Haushaltsordnung zufolge der Anweisungsbefugte für seine Handlungen oder Unterlassungen in dieser Eigenschaft disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden kann (Artikel 65 Absatz 2); weist ferner darauf hin, dass der bevollmächtigte Anweisungsbefugte künftig dem Organ in Form eines jährlichen Tätigkeitsberichts Bericht erstatten muss (Artikel 60 Absatz 7);

15.

weist darauf hin, dass bestimmte Mitglieder des Präsidiums gemäß dem Verzeichnis ihrer Zuständigkeiten (8) nunmehr besondere Bereiche der Tätigkeiten der Verwaltung mit der Möglichkeit überwachen, in dieser Eigenschaft an Verhandlungen mit Dritten teilzunehmen und Maßnahmen im Namen des Organs (gemäß einem vom Präsidium festgelegten Mandat) in einer Art und Weise zu ergreifen, dass daraus rechtliche und/oder finanzielle Verpflichtungen in Bereichen mit möglicherweise erheblichen haushaltspolitischen Auswirkungen entstehen;

16.

stellt fest, dass es derzeit keine Definition der genauen praktischen Bedeutung der politischen Verantwortung der Organe des Parlaments in Bezug auf die Ausübung von Befugnissen und die Fassung von Beschlüssen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen gibt; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss und das Präsidium, diesen Punkt zu prüfen und konkrete Vorschläge auszuarbeiten;

17.

vertritt die Auffassung, dass derartige Vorschläge im Interesse einer größeren Transparenz und Verantwortlichkeit Folgendes umfassen könnten:

eine jährliche Finanzübersicht des Präsidenten im Namen des Präsidiums (vergleichbar mit dem Bericht des Vorstands eines Unternehmens an seine Anteilseigner) mit der Darstellung und Erläuterung der wichtigsten finanziellen Vorgänge und Tendenzen sowie der positiven und negativen Entwicklungen während des entsprechenden Haushaltsjahres;

eine Prüfung der Veränderungen, die erforderlich wären, um die politische Verantwortung für finanzielle Angelegenheiten stärker an die internen Bestimmungen des Parlaments zum Haushaltsplan oder an seine Geschäftsordnung zu binden, gegebenenfalls einschließlich der Forderung, dass die für die Managementbereiche zuständigen Vizepräsidenten eine jährliche Erklärung abgeben;

Weiterbehandlung der Entlastung 2001

18.

erinnert daran, dass es in Ziffer 11 seiner Entschließung vom 10. April 2002 (9) zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2000 seinen Generalsekretär ersucht hat, dem Ausschuss für Haushaltskontrolle das Sektorschreiben des Rechnungshofs und die Antworten der Verwaltung zur Verfügung zu stellen;

19.

stellt fest, dass diesem Ersuchen im Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2001 umfassend stattgegeben worden ist;

20.

vertritt die Auffassung, dass das Fehlen entsprechender Bestimmungen in den Internen Vorschriften (10) für die Ausführung des Haushaltsplans gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 4. Dezember 2002 nicht als Begründung dafür angeführt werden kann, dass die Verwaltung es im Zusammenhang mit dem laufenden Entlastungsverfahren versäumt hat, einer in einem früheren wichtigeren Text (Entschließung des Parlaments vom 10. April 2002) enthaltenen Forderung nachzukommen;

21.

vertritt die Auffassung, dass es keine vernünftigen Einwände gegen eine Offenlegung von Sektorschreiben vor dem zuständigen Ausschuss oder dessen Berichterstatter auf vertraulicher Ebene geben kann, nachdem der Jahresbericht des Rechnungshofs veröffentlicht worden ist;

22.

fordert seinen Generalsekretär auf, klare Anweisungen für die Weitergabe der Sektorschreiben an den zuständigen Ausschuss gemäß den Verfahren der Vertraulichkeit im Rahmen des Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2003 zu erteilen;

Umsetzung der überarbeiteten Haushaltsordnung

23.

erkennt an, dass es der Verwaltung gelungen ist, mit Erfolg die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die überarbeitete Haushaltsordnung in der kurzen Zeitspanne zwischen ihrer Annahme (25. Juni 2002) und ihrem Inkrafttreten (1. Januar 2003) in die Praxis umzusetzen; weist allerdings darauf hin, dass die mit der Anwendung der Durchführungsbestimmungen der neuen Haushaltsordnung verbundenen Auswirkungen eingehend analysiert werden sollten, damit sich die Funktionsstörungen aus dem Jahr 2003 — ein Beispiel für die entsprechende mangelnde Voraussicht war der Fall der Info-Points Europa — nicht wiederholen;

24.

a)

stellt fest, dass gemäß Artikel 13 Absatz 8 der vom Präsidium am 4. Dezember 2002 angenommenen Internen Vorschriften (11) zur Umsetzung der überarbeiteten Haushaltsordnung die Tätigkeiten des Internen Prüfers sich nicht auf die Modalitäten der Verwendung der Mittel des Haushaltspostens 3701 „Sekretariatskosten, Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder“ erstrecken;

b)

stellt ferner fest, dass der am 30. Juni 2003 vom Präsidium angenommene überarbeitete Wortlaut der Regelung für die Verwendung der Mittel des Postens 3701 in mehrfacher Hinsicht von den Bestimmungen der Haushaltsordnung abweicht; vertritt die Auffassung, dass jede Abweichung von den in der Haushaltsordnung festgelegten allgemeinen Bestimmungen auf triftigen rechtlichen und praktischen Erwägungen beruhen muss;

c)

begrüßt den Bericht der Generalsekretäre der Fraktionen vom 4. Februar 2004, in dem sie eine Reihe von Änderungen an der Regelung für die Verwendung der Mittel des Haushaltspostens 3701 vorschlagen; vertritt die Auffassung, dass diese Änderungen einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung darstellen;

d)

fordert das Präsidium auf, die Internen Vorschriften des Parlaments und die Regelung für die Verwendung der Mittel des Haushaltspostens 3701 auf der Grundlage der Vorschläge der Generalsekretäre besser mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen in Einklang zu bringen;

e)

fordert die Generalsekretäre der Fraktionen auf, bis zum 1. Juli 2004 einen weiteren Bericht vorzulegen, in dem erläutert wird, wie die noch verbleibenden Diskrepanzen zwischen der Haushaltsordnung und den Internen Vorschriften geregelt werden können, und in dem erforderlichenfalls auch eine Empfehlung dafür enthalten ist, wie die Haushaltsordnung und/oder die Internen Vorschriften geändert werden könnten, um dem besonderen Status der Fraktionen Rechnung zu tragen;

f)

unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit, gemäß den Anweisungen des Gerichtshofs die Bestimmungen des Haushaltspostens 3701 auch streng analog auf die fraktionslosen Mitglieder anzuwenden, um jegliche Diskriminierung bei der Verwendung dieser Mittel zu vermeiden;

25.

stellt fest, dass das Arbeitsprogramm des Internen Prüfers für 2003 u.a. eine Überprüfung des internen Kontrollrahmens des Parlaments vorsah, deren wichtigstes Anliegen darin besteht, das Ausmaß der allgemeinen Entsprechung mit den Mindestnormen der internen Kontrolle des Organs festzustellen; stellt fest, dass sein zuständiger Ausschuss nach Vorlage des Jahresberichts des Internen Prüfers über die Ergebnisse der Prüfung unterrichtet werden wird;

26.

stellt fest, dass der Interne Prüfer eine Prüfung des Beschaffungswesens nach Maßgabe der neuen Haushaltsordnung durchführt, deren Ergebnisse im ersten Halbjahr 2004 erwartet werden; besteht darauf, dass der Generalsekretär seinen zuständigen Ausschuss über diese Ergebnisse und die von ihm diesbezüglich beschlossenen Folgemaßnahmen unterrichtet, sobald die in den Internen Vorschriften festgelegten Verfahren erfüllt worden sind;

27.

begrüßt den Umstand, dass der Generalsekretär dem Ausschuss für Haushaltskontrolle künftig auf Antrag der jährlichen Tätigkeitsberichte, die von den bevollmächtigten Anweisungsbefugten gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung erstellt werden, übermitteln wird (12);

Personal und Verwaltung

28.

fordert das Präsidium auf, zu gewährleisten, dass alle Ernennungen auf A1- und A2-Ebene auf offene, transparente und wettbewerbsorientierte Art und Weise stattfinden und dass Vertreter des Personalrats mit Beobachterstatus in den Auswahlausschüssen vertreten sind;

29.

weist darauf hin, dass es in Ziffer 28 seiner Entschließung zur Entlastung 2001 die Vorlage von Vorschlägen bis zum 1. Juli 2003 gefordert hatte, um die Lage von früheren LA-Beamten zu beheben, die vor der Einführung des so genannten „décloisonnement“ nach der erfolgreichen Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren in eine A-Laufbahn gewechselt waren und dabei unter völliger Außerachtlassung ihres Dienstalters in der LA-Laufbahn in die Eingangsbesoldungsgruppe der A-Laufbahngruppe (A7) eingestuft wurden; weist darauf hin, dass der Generalsekretär in seiner Antwort vom 18. Februar 2004 anerkennt, dass diese LA-Beamten im Vergleich zu anderen LA-Beamten, die das „décloisonnement“ in Anspruch nehmen konnten, benachteiligt worden sind; fordert daher seinen Generalsekretär auf, im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung von Beamten konkrete Vorschläge zur Kompensation der „geringen Anzahl“ von LA-Beamten vorzulegen, deren Initiativgeist und Energie sie paradoxerweise in eine überaus unvorteilhafte Lage hineinmanövriert haben;

30.

begrüßt das in mehreren Abteilungen der Direktion „Übersetzung“ eingeführte Modell, bei dem die Abteilungen in Fachteams unterteilt werden, die den Zuständigkeitsbereichen der parlamentarischen Ausschüsse entsprechen; stellt fest, dass dieses System zu einem Anstieg der Produktivität geführt hat; fordert die Verwaltung des Parlaments auf, zu prüfen, inwieweit dieses System auf alle Abteilungen des Übersetzungsdienstes ausgeweitet werden könnte;

31.

erinnert daran, dass die Sicherheitsmaßnahmen in Folge der Terroranschläge vom 11. September 2001 verstärkt wurden; fordert den Generalsekretär im Lichte der jüngsten Ereignisse und des derzeitigen internationalen Unsicherheitsklimas auf, alle Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und zu aktualisieren, in diesem Zusammenhang potenzielle Gefahren zu antizipieren und Notpläne auszuarbeiten, Ratschläge von Sachverständigen einzuholen und sicherzustellen, dass in den Gebäuden des Parlaments angemessen ausgebildetes Sicherheitspersonal beschäftigt wird;

Haushaltsrechnung der Fraktionen

32.

weist darauf hin, dass die Fraktionen den vom Ausschuss für Haushaltskontrolle im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2002 unterbreiteten Fragebogen nur teilweise beantwortet haben;

33.

begrüßt den Umstand, dass die jährlichen Haushaltsrechnungen der Fraktionen nunmehr auf der Internet-Seite des Parlaments veröffentlicht werden; bedauert jedoch, dass der in Ziffer 80 Buchstabe d) seiner Entschließung vom 8. April 2003 enthaltenen Forderung, die fraktionsinternen Finanzbestimmungen zur Verwendung der Mittel des Haushaltspostens 3701 auch auf der Internet-Seite des Parlaments zu veröffentlichen, nicht nachgekommen worden ist;

34.

hält es zur Vermeidung möglicher Interessenskonflikte für erforderlich, dass ein und dasselbe Rechnungsprüfungsunternehmen keine verwandten Dienstleistungen erbringen darf;

35.

fordert seinen Generalsekretär auf, die Möglichkeit einer Rotation von Rechnungsprüfungsunternehmen für die Fraktionen (oder wenigstens des bei den Rechnungsprüfungsunternehmen für die Rechnungsprüfung der Fraktionen Verantwortlichen) in einem Fünfjahresrhythmus zu prüfen;

36.

verweist auf Ziffer 85 seiner Entschließung vom 8. April 2003, mit der es seinen zuständigen Ausschuss beauftragte, auch weiterhin einen Teil des jährlichen Entlastungsberichts der Haushaltsrechnung der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder zu widmen und dabei den entsprechenden Bemerkungen des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2002 besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

37.

weist darauf hin, dass der Jahresbericht 2002 des Rechnungshofs einen Abschnitt enthält, in dem die Weiterbehandlung seines Sonderberichts Nr. 13/2000 (13) über die Ausgaben der Fraktionen des Europäischen Parlaments geprüft wird;

38.

stellt fest, dass im Haushaltsjahr 2002 die unter Haushaltsposten 3701 eingesetzten Mittel gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 4. Februar 2002 folgendermaßen zugeteilt wurden:

Verfügbarer Gesamtbetrag:

34 988 000 EUR

Fraktionslose Mitglieder (33):

1 154 604 EUR

Für die Fraktionen verfügbarer Betrag:

33 833 396 EUR

Fraktion

Anzahl der Mitglieder

Zugewiesene Mittel insgesamt 1.1.2002

Mittelübertragungen aus 2001 (14)

Ausgaben 2002 (14)

Verwendungsrate %

Mittelübertragungen nach 2003 (14)

PPE

232

12 922 519

7 234 352

15 870 767

122,82

4 775 841

PSE

179

10 067 849

7 592 863

13 575 568

134,84

4 573 736

ELDR

53

3 042 382

1 292 952

3 334 600

110,44

1 079 435

VERTS

45

2 656 812

2 313 851

4 105 303

155,20

952 607

GUE/NGL

44

2 684 778

1 923 255

3 650 792

135,37

1 081 653

UEN

22

1 328 517

1 034 056

2 009 402

151,25

383 067

EDD

18

1 130 539

717 208

1 456 489

128,83

465 517

Gesamt

593

33 833 396

22 108 537

44 002.921

130,06

13 311 856

39.

erinnert daran, dass Artikel 2.1.6 der Regelung (15) für Haushaltsposten 3701 den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern gestattet, höchstens 50 % der aus dem Haushalt des Europäischen Parlaments erhaltenen Mittel zu übertragen; stellt fest, dass keine Fraktion die Grenze von 50 % der zulässigen Mittelübertragungen von 2002 nach 2003 überschritten hat (16);

40.

nimmt die folgenden Bemerkungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Haushaltsrechnungen der Fraktionen für 2002 zur Kenntnis (Jahresbericht, Ziffer 9.29 und folgende):

je nach Fraktion wird eine Kassenbuchführung oder eine periodengerechte Buchführung (gelegentlich auch ein Mix aus beiden) angewandt, wodurch Vergleiche schwierig werden;

die Jahresabschlüsse enthalten keine detaillierten Angaben über die dezentralisierten Ausgaben, wie im Buchungsplan vorgeschrieben;

bei den Angaben über Anlagevermögen sowohl in den Buchungsunterlagen der Fraktionen als auch beim Inventarisierungssystem des Parlaments wurden erhebliche Fortschritte erzielt;

bei den externen Prüfungen der Rechnungslegungen der Fraktionen wichen die Inhalte der Prüfergebnisse bezüglich der sieben testierten Jahresabschlüsse (durch fünf verschiedene Unternehmen) voneinander ab;

41.

teilt die Auffassung, dass der Informationswert der Jahresberichte der Fraktionen über die Mittelverwendung auch weiterhin begrenzt bleibt, da die Bestimmungen außer den Rechnungslegungen keine weiteren Angaben über die Ziele, die Art und die Kosten der wichtigsten finanzierten Tätigkeiten erfordern;

42.

beauftragt seinen Generalsekretär, über die Durchführbarkeit der Erstellung eines Standardformats zu berichten, in dem festgehalten wird, welche Bereiche sowohl

i)

in der Analyse der Haushaltsführung in Ergänzung der Rechnungslegungen der Fraktionen und

ii)

bei den Stellungnahmen der externen Prüfer abgedeckt werden sollen;

43.

beauftragt seine zuständigen Gremien, bei künftigen Überprüfungen der Regelung für Haushaltsposten 3701 bezüglich des Umstands Abhilfe zu schaffen, dass es keinen Gesamtbericht über die Verwendung der Mittel gibt;

44.

teilt die Auffassung, dass, solange die Fraktionen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, die Beträge der von Fraktionen vorgenommenen Mittelübertragungen auf der Vermögensseite des Rechnungsabschlusses des Europäischen Parlaments erscheinen sollten;

45.

stellt fest, dass die Ausgaben der nationalen Delegationen die Hälfte aller Ausgaben darstellen und dass die besonderen Bestimmungen über die Prüfungen in den zentralen Räumlichkeiten der Fraktionen hinaus Überprüfungen vor Ort erfordern; schlägt vor, dass die Prüfbestimmungen der einschlägigen Vorschriften entsprechend abgeändert werden;

46.

stellt fest, dass gemäß Artikel 1.6.2 der Regelung (17) für Haushaltsposten 3701 die Fraktionen derzeit bis zu 5 % ihrer jährlichen Mittel an politische Parteien vergeben können; erinnert daran, dass gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (18) über die Finanzierung der politischen Parteien eine europäische politische Partei keine Spenden aus dem Budget von Fraktionen des Europäischen Parlaments annehmen darf; beauftragt seine zuständigen Gremien, diese Bestimmung bei der nächsten Überarbeitung der einschlägigen Regelung zu berücksichtigen;

Fraktionslose Mitglieder

47.

stellt fest, dass alle fraktionslosen Mitglieder der Verwaltung die erforderlichen Unterlagen zum Haushaltsjahr 2002 unterbreitet haben;

48.

weist darauf hin, dass gemäß Artikel 2.9.6 der derzeit geltenden Regelung für fraktionslose Mitglieder (19) die Verwaltung angehalten ist, eine Erklärung über die Einnahmen und Ausgaben und einen Rechnungsabschluss für jedes Mitglied zu erstellen, aus dem die Regelmäßigkeit der Rechnungslegung und deren Entsprechung mit der Regelung eindeutig ersichtlich werden;

49.

erinnert daran, dass bis zur Annahme dieser neuen Regelung die Verantwortung für die Vorlage der Berichte und Rechnungslegungen gemäß der Regelung für Haushaltsposten 3701 bei den jeweiligen fraktionslosen Mitgliedern selbst lag;

50.

bedauert, dass die Verwaltung nicht in der Lage gewesen ist, die Berichte und Rechnungslegungen für 2002 an den zuständigen Ausschuss weiterzuleiten, da bislang nicht alle fraktionslosen Mitglieder eine zufrieden stellende Rechnungslegung bezüglich der Verwendung der entsprechenden Mittel für 2002 vorgelegt haben;

51.

stellt fest, dass im Gegensatz zu den Fraktionen die Rechnungslegungen der fraktionslosen Mitglieder keiner externen Überprüfung unterliegen;

52.

vertritt die Auffassung, dass die Inanspruchnahme von Mitteln des Haushaltspostens 3701 durch die fraktionslosen Mitglieder in den Zuständigkeitsbereich des Internen Prüfers des Parlaments fällt und dass Artikel 13 Absatz 8 der Internen Vorschriften des Parlaments für die Ausführung des Haushaltsplans entsprechend ausgelegt werden sollte;

Kostenerstattungen und Vergütungen für die Mitglieder

53.

bedauert, dass es dem Rat nicht gelungen ist, das Statut der Mitglieder zu verabschieden , das die Unterstützung des Parlaments hatte und eine faire Regelung für alle Mitglieder gewährleistet hätte;

54.

ist der Überzeugung, dass die Einführung eines Statuts für die Mitglieder in Verbindung mit einer Reform der Ausgabenregelung , wie vom Parlament unterstützt , der beste Weg für die Gewährleistung einer fairen und ausgewogenen Behandlung aller Mitglieder gewesen wäre; vertritt jedoch die Auffassung, dass das Scheitern des Rates in Bezug auf die Annahme des Statuts das Parlament nicht von seiner Verantwortung entbindet, sicherzustellen, dass die EU-Mittel auf ehrliche und transparente Art und Weise ausgegeben werden;

55.

erinnert an Ziffer 104 seiner oben genannten Entschließung zur Entlastung 2001 und an die Empfehlungen des Rechnungshofs, nach denen es keinen Unterschied zwischen den Reisekostenvergütungen für das Parlament und den einem Mitglied tatsächlich entstandenen Reisekosten geben darf, eine Frage, die von seinem Präsidium als dem ausschließlich für entsprechende Anpassungen zuständigen Gremium behandelt wird ;

56.

fordert das Präsidium und die Quästoren auf, die gesamte Regelung der Vergütungen der Mitglieder und die Art, in der sie angewandt und kontrolliert wird, mit dem Ziel zu überprüfen, faire und angemessene Mittel für legitime parlamentarische Arbeit auf der Grundlage einer transparenten und auf Rechenschaftspflicht gründenden Regelung und eines effizienten und nicht bürokratischen Erstattungsverfahrens sicherzustellen;

57.

fordert das Präsidium mangels eines Einverständnisses über ein gemeinsames Abgeordnetenstatut auf, dringend neue Bestimmungen für die Zahlung der Kostenerstattungen und Vergütungen auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums vom 28. Mai 2003 zu beschließen; vertritt die Auffassung, dass diese neuen Bestimmungen mit Beginn der nächsten Wahlperiode in Kraft treten und u.a. die Erstattung der Reisekosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten vorsehen sollten;

Sekretariatszulage

58.

stellt fest, dass nach Aussage der Europäischen Vereinigung Parlamentarischer Assistenten, des Rechnungshofs, des Finanzkontrolleurs des Parlaments und des für das Statut der Assistenten zuständigen Vizepräsidenten, Gérard Onesta, die am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen über die Zahlung der Sekretariatszulage nach wie vor eine Reihe von Problemen aufwerfen, sowohl in Bezug auf die Konformität mit der Haushaltsordnung als auch in Bezug auf die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Besteuerung, Sozialversicherung usw.) sowie hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit; begrüßt daher die Änderungen der Bestimmungen zur Zahlung der Sekretariatszulage gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 9. Februar 2004; fordert seinen Generalsekretär auf, zu gewährleisten, dass die neuen Bestimmungen sorgfältig beachtet werden; vertritt jedoch die Auffassung, dass das neue Erfordernis, wonach im Falle von Dienstleistungsverträgen Rechnungs- oder Honorarbelege mit einer Erklärung versehen sein müssen, aus der ersichtlich wird, dass das betreffende Personal ordnungsgemäß einem Sozialversicherungssystem angeschlossen ist und dass die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben ordnungsgemäß bezahlt wurden, nicht auf Verträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten beschränkt bleiben sollte;

59.

vertritt die Auffassung, dass alle Zahlungen an die parlamentarischen Assistenten von den Verwaltungsdienststellen des Parlaments durchgeführt werden sollten, entweder direkt oder durch einen nationalen selbsteintretenden Dritten, und zwar sobald dies praktisch durchführbar ist; weist darauf hin, dass bei einem solchen System das Mitglied auch weiterhin für Entscheidungen wie Einstellung, Entlassung, Urlaub und Höhe des Gehalts zuständig wäre, dass aber die Verwaltung des Parlaments dafür zuständig wäre, sicherzustellen, dass alle Zahlungen der Haushaltsordnung und den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen; stellt fest, dass gemäß der Verwaltung des Parlaments (20) die Kosten eines solchen Systems monatlich 120 EUR je Mitglied nicht übersteigen sollten,

60.

vertritt ferner die Auffassung, dass im Hinblick auf die Gewährleistung einer möglichst umfassenden Transparenz bei der Verwendung der Sekretariatszulage alle Assistenten, die die Sekretariatszulage erhalten, beim Parlament akkreditiert sein müssen, und dass dazu, falls notwendig, die neue Kategorie der „wahlkreisbezogenen Akkreditierung“ geschaffen werden sollte, um dies zu ermöglichen; stellt fest, dass als Folge davon die Namen aller Assistenten in das öffentliche Register der Assistenten aufgenommen werden müssten;

61.

fordert den Generalsekretär auf, den Europäischen Rechnungshof innerhalb von zwei Wochen nach Annahme dieser Entschließung im Plenum des Parlaments darüber zu informieren, welche akkreditierten Assistenten und Assistentinnen im Jahr 2002 weder aus der Sekretariatszulage noch aus einer anderen — in der Erklärung der finanziellen Interessen genannten — Geldquelle finanziert wurden; beauftragt den Europäischen Rechnungshof, in den vom Generalsekretär mitgeteilten Fällen zu überprüfen, aus welchen Geldern diese Assistenten und Assistentinnen bezahlt wurden und ob es dabei zu Verstößen gegen die geltende Geschäftsordnung des Parlaments oder gegen nationale Vorschriften gekommen ist;

62.

fordert seinen Generalsekretär auf, zu gewährleisten, dass die von den derzeitigen Mitgliedstaaten vorgesehenen Einschränkungen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus den Beitrittsländern die Mitglieder aus den neuen Mitgliedstaaten nicht daran hindern werden, Assistenten aus ihrem jeweiligen Heimatland einzustellen, oder diese Assistenten daran hindern werden, sich frei im Gebiet der Europäischen Union zu bewegen;

Tagegeld

63.

vertritt die Auffassung, dass die zur Unterschrift durch die Mitglieder ausliegenden Anwesenheitslisten ständig von einem Beamten des Parlaments überwacht werden müssen; nimmt zur Kenntnis, dass Schritte unternommen wurden, um sicherzustellen, dass dies jetzt der Fall ist;

64.

vertritt die Auffassung, dass das Tagegeld ein Pauschalbetrag ist, mit dem alle einem Mitglied in Bezug auf seine Anwesenheit im Parlament entstandenen Kosten, einschließlich derjenigen für Taxifahrten, abgedeckt werden sollen; vertritt daher die Auffassung, dass die im September 2003 eingeführte und im Januar 2004 verlängerte Taxivergütung (gegen Quittung) überflüssig ist und abgeschafft werden sollte;

Krankenversicherung

65.

weist darauf hin, dass die Mitglieder eine kostenlose Krankenversicherung gemäß den Bestimmungen des Parlaments in Anspruch nehmen können, auch wenn ihnen nationale Gesundheitssysteme zur Verfügung stehen; vertritt die Auffassung, dass die parlamentseigene Krankenversicherung für die Mitglieder die öffentlichen oder privaten nationalen Versicherungssysteme ergänzen und auf marktüblichen Bedingungen beruhen sollte; vertritt ferner die Auffassung, dass Mitglieder, die die Krankenversicherung des Parlaments in Anspruch nehmen möchten, zur Zahlung eines Krankenkassenbeitrags verpflichtet sein sollten; vertritt die Auffassung, dass eine diesbezügliche Änderung der Bestimmungen mit Wirkung ab der kommenden Wahlperiode eingeführt werden sollte;

System der Vorauszahlungen

66.

vertritt die Auffassung, dass das bestehende System der Vorauszahlungen, bei dem die Auslagen der Mitglieder von der Verwaltung des Parlaments erstattet werden, bevor die entsprechenden Unterlagen geprüft worden sind, durch ein System individueller Konten ersetzt werden sollte, bei dem alle Beträge, die einem Mitglied zu erstatten sind bzw. die es zu bezahlen hat, konsolidiert werden sollten und auf deren Grundlage einmal monatlich eine einzige Zahlung an die Mitglieder erfolgen sollte;

67.

vertritt ferner die Auffassung, dass bis zur Einführung eines solchen Systems, und um den Bedenken des Rechnungshofs Rechnung zu tragen, die Beiträge der Mitglieder zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung von den Zahlungen der Tagegelder und nicht von der allgemeinen Kostenvergütung abgezogen werden sollten;

Arbeitsorte des Parlaments

68.

fordert die Verwaltung des Parlaments auf, mit Blick auf die laufenden Bauarbeiten an den neuen Gebäuden D4 und D5 den Dialog mit den Bewohnern des an die Brüsseler Parlamentsgebäude angrenzenden Wohnviertels Léopold fortzusetzen und zu intensivieren; vertritt die Auffassung, dass die Verwaltung des Parlaments sicherstellen muss, dass die Lebensbedingungen aufgrund der Bauarbeiten nicht unter ein akzeptables Minimum fallen, und dass alles unternommen werden muss, um den Wünschen der Anwohner in Bezug auf die künftige Ausgestaltung des Bereichs in unmittelbarer Nachbarschaft der Gebäude des Parlaments und deren Zugänglichkeit Rechnung zu tragen;

Umwelt

69.

fordert, dass die umfassende Überprüfung der internen Umweltpolitik des Parlaments, die von einer spezialisierten Umwelt-Beraterfirma bis Ende 2003 hätte vorgelegt werden sollen (21), an seinen Ausschuss für Haushaltskontrolle weitergeleitet wird;

70.

weist darauf hin, dass nach Aussage der Weltgesundheitsorganisation der Kontakt mit Tabak zu Tod, Krankheit und Behinderung führt;

71.

nimmt den Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 23. Januar 2004 zu der Beschwerde 0260/2003 gegen das Europäische Parlament zur Kenntnis, in dem ein Missstand festgestellt und die Schlussfolgerung gezogen wird, dass das Parlament es versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung seiner internen Bestimmungen über das Rauchen in den Räumen des Parlaments zu ergreifen;

72.

vertritt die Ansicht, dass der Umstand, dass das Parlament es fortwährend versäumt, Maßnahmen gegen das Rauchen durchzusetzen, eine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit aller Nutzer der Gebäude des Parlaments darstellt und zu beträchtlichen Schadenersatzforderungen führen könnte;

73.

nimmt den Beschluss der Kommission, das Rauchen ab dem 1. Mai 2004 in all ihren Gebäuden (einschließlich Bars und Restaurants) zu verbieten, zur Kenntnis; fordert die Verwaltung des Parlaments und das Kollegium der Quästoren auf, mit Wirkung vom 1. Mai 2004 ein Rauchverbot in den öffentlichen Bereichen der Gebäude des Parlaments an den drei Arbeitsorten einzuführen; vertritt die Auffassung, dass für diejenigen, die rauchen möchten, besondere Räume ausgewiesen werden sollten;

74.

stellt fest, dass nach wie vor viele offizielle Dokumente den Mitgliedern in Papierform an die Mitglieder verteilt werden, obwohl sie online verfügbar sind; weist darauf hin, dass diese Dokumente vielfach ad acta gelegt werden, ohne jemals benutzt worden zu sein, was zu einer großen Verschwendung von Geld und Papier führt; fordert das Kollegium der Quästoren auf, die Verwaltung anzuweisen, die automatische und allgemeine Verteilung folgender Arten von Dokumenten insofern einzustellen, als sie auch online verfügbar sind und/oder elektronisch übermittelt werden können:

Dokumente der Kommission

Dokumente des Rates

Arbeitsdokumente und wissenschaftliche Untersuchungen der GD 2 und 3

Sitzungsdokumente

Aufzeichnungen der Quästoren und des Präsidiums sowie sonstige offizielle Aufzeichnungen;

75.

fordert stattdessen, dass diese Dokumente in beschränkter, jedoch ausreichender Zahl in Papierform in der Dokumentenausgabe ausgelegt werden;

76.

fordert die Einführung eines Systems der elektronischen Unterschrift, wobei die Unterschrift eines Mitglieds auf Dokumente wie Änderungsanträge und parlamentarische Anfragen gesetzt werden kann, ohne dass dazu eine Übermittlung von Papierunterlagen erforderlich ist.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S.1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S.1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S.1.

(4)  PE 265.492/BUR/END.

(5)  Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977.

(6)  Einschließlich der Nachtrags- und Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2002 und 6/2002.

(7)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 62.

(8)  PE 315.557/BUR/DEF — siehe Internet-Seite des EP: Organe des Parlaments/Präsidium/Zusammensetzung.

(9)  ABl. L 158 vom 17.6.2002, S. 43.

(10)  PE 324.692/BUR/END, siehe Website der GD 8.

(11)  PE 324.692/BUR/END, siehe Website der GD 8.

(12)  Quelle: Antwort des Generalsekretärs auf Ziffer 5 der Entschließung des Parlaments vom 8. April 2003.

(13)  ABl. C 181 vom 28.6.2000, S.1.

(14)  einschließlich fraktionseigene Mittel, Anpassungen und Erstattungen während des Jahres (Quelle: GD 8).

(15)  Protokoll der Präsidiumssitzung vom 1.2.2001.

(16)  Europäisches Parlament, GD 8.

(17)  Protokoll der Sitzungen des Präsidiums vom 1.2.2001 und vom 30.6.2003.

(18)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

(19)  Protokoll der Sitzung des Präsidiums vom 30.6.2003.

(20)  Quelle: Frage 5 des Fragenkatalogs zur Entlastung 2002 (PE 338 137).

(21)  Quelle: Antwort des Generalsekretärs auf Ziffer 112 der Entschließung des Parlaments vom 8. April 2003.

P5_TA(2004)0346

Gesellschaftsrecht und Corporate Governance

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union — Aktionsplan“ (KOM(2003) 284 — C5-0378/2003 — 2003/2150(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(2003) 284 — C5-0378/2003),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung der Abschlussprüfung in der EU“ (KOM(2003) 286),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2004 zu Unternehmensführung und Finanzkontrolle — Fall Parmalat (1),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0253/2004),

A.

in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission wichtige Ziele festgelegt werden, welche die Initiativen der Union im Bereich der Modernisierung des europäischen Gesellschaftsrechts und die Verbesserung der Corporate Governance leiten sollten,

B.

in der Erwägung, dass die jüngsten Ereignisse, die zuerst in Japan, dann in den Vereinigten Staaten und in Europa eintraten und in die wichtige Gruppen der Industrie verwickelt waren (es sei besonders an den Fall Parmalat erinnert), belegen, dass die Transparenzregeln, die den Bezugsrahmen für die Tätigkeit der europäischen Unternehmen bilden müssen, einer genaueren Festlegung bedürfen, in der Erwägung, dass die Folgen hiervon insbesondere auch Kleinaktionäre, Fondsparer, andere Gläubiger sowie Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung und den Lohn verlieren, tragen,

C.

in der Erwägung, dass es im Zusammenhang mit der Globalisierung der Wirtschaft notwendig ist, über einen Rahmen von international anerkannten Grundsätzen und Regeln zu verfügen, welche die Interessen der Gesellschaften, der Investoren und der Arbeitnehmer wahren,

D.

in der Erwägung, dass auf der Tagung des Europäischen Rats in Lissabon und auf nachfolgenden Tagungen des Europäischen Rates beschlossen wurde, aus der Union die wettbewerbsfähigste wissensbasierte Wirtschaft der Welt zu machen, die sich auf Investitionen in ihr Humankapital und Vollbeschäftigung mit qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen bei stärkerem sozialem Zusammenhalt im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung stützt,

E.

in der Erwägung, dass Eigentum der Sozialbindung unterliegt und Unternehmen gesellschaftliche Verantwortung tragen, ferner, dass die Frage der sozialen Verantwortung der Unternehmen heute in einigen Bereichen eine strategische Dimension annimmt, da die Bürger die Unternehmen nicht mehr nur in ihrer Eigenschaft als potenzielle Verbraucher betrachten, sondern Garantien hinsichtlich des Umweltschutzes, der Einhaltung grundlegender Vorschriften über den Arbeitsschutz und der Beteiligung verlangen,

F.

in der Erwägung, dass die derzeitige Umstrukturierung Prozesse des Zerfalls, der Umwandlung der Wirtschaft in eine Dienstleistungswirtschaft und der Umsiedlung von Unternehmen verstärkt, wobei zuweilen die tatsächliche Zusammensetzung einer Gesellschaft und ihre effektiven Entscheidungszentren völlig unkenntlich und die Aktienanteile und Über-Kreuz-Beteiligungen sowie die Regeln und Vertragsbestimmungen, welche die entlang den verschiedenen Kettengliedern einer Pyramide oder Unternehmensgruppen umgeschichteten Arbeitnehmer betreffen, häufig reichlich undurchsichtig werden,

G.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat in Stockholm die Gründung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels (EMCC) gebilligt hat, die eine bedeutende europäische Informationsquelle über die wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen darstellt, die sich aus Entwicklungen und Tendenzen in den Technologien, in der Arbeitsorganisation, in Produktions- und Unternehmensmodellen, in der Gesetzgebung und auf dem Arbeitsmarkt ergeben,

H.

in der Erwägung, dass gute Beziehungen zwischen Unternehmensleitung und deren Arbeitnehmervertretern — von der Unterrichtung über Konsultation, Mitbestimmung, Vertragsschluss bis hin zu vertraglichen Vereinbarungen — einen wichtigen Faktor für die produktive und soziale Funktionsfähigkeit eines Unternehmens darstellen sowie eine treibende Kraft hinter dem Erfolg und der Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens sind,

I.

ferner in der Erwägung, dass die Qualität und die Fristen bei der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter im Allgemeinen nicht ausreichen, um es diesen zu ermöglichen, auf das Ergebnis der Entscheidungen des Unternehmens Einfluss zu nehmen, insbesondere wenn diese Entscheidungen erhebliche Folgen für die Beschäftigung nach sich ziehen,

1.

erachtet es, unter Achtung der Traditionen in Bezug auf die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts in den Mitgliedstaaten und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Subsidiarität, in diesem Rahmen als dringend notwendig, auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts Maßnahmen zu ergreifen; geht davon aus, dass der Erweiterungsprozess und das weitere Zusammenwachsen des Binnenmarktes die Notwendigkeit mit sich bringt, die verschiedenen auf einzelstaatlicher Ebene vorhandenen Rechtsvorschriften zu harmonisieren bzw. zu koordinieren, um einen allgemeinen Rahmen festzulegen, in dem die Prozesse der Mobilität zwischen europäischen Ländern stattfinden können;

2.

legt besonderen Wert darauf, zu beachten, dass die Maßnahmen zur Harmonisierung des EU-Gesellschaftsrechts der Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für Unternehmen (level playing field) dienen und dass bei allen Maßnahmen gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet sein müssen;

3.

unterstützt die Sichtweise der Kommission, dass Wettbewerb zwischen nationalen Gesellschaftsrechten förderlich ist, und ist daher der Ansicht, dass Wettbewerb auf einem level playing field an die Stelle von maximalen Harmonisierungsbestrebungen treten kann;

4.

ist jedoch der Auffassung, dass das Thema der Governance nicht als ein ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Aktionären und Unternehmensleitung beschränktes Problem dargestellt werden kann; weist diesbezüglich auf die wesentliche Rolle der Betroffenen innerhalb des Unternehmens und in seinem Umfeld hin;

5.

ist der Auffassung, dass die europäische Corporate Governance und das europäische Gesellschaftsrecht wesentliche Strukturen und Methoden zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer umfassen müssen, und dass sämtliche Richtlinien über Gesellschaftsrecht die Verpflichtung enthalten müssen, die Arbeitnehmervertreter in den Fällen zu unterrichten und anzuhören, in denen wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen, die den Weiterbestand von Unternehmen und Arbeitsplätzen betreffen;

6.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, dass die Arbeit im Bereich Corporate Governance, die im Rahmen der OECD geleistet wird, berücksichtigt wird;

7.

begrüßt die Vorschläge der Kommission für eine moderne Unternehmensleitung und -überwachung, die auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen als wesentlicher Komponente für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, den besseren Schutz von Aktionären und Gläubigern und mehr Transparenz bei der Tätigkeit der Unternehmen abzielt;

8.

ist der Auffassung, dass es in allen Fällen notwendig ist, zwischen Klein- und Großaktionären zu unterscheiden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung moderner Technologie bei der Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre, angesichts der Tatsache, dass Kleinaktionäre in der Regel ein größeres Risiko tragen;

9.

hält es ebenso wie die Kommission nicht für erforderlich, eigens einen europäischen Kodex für die Governance festzulegen, geht jedoch davon aus, dass die Union genau darlegen muss, welcher Rahmen von internationalen Standards einzuhalten ist, und die Modalitäten festlegen muss, damit diese zur Ergänzung der auf einzelstaatlicher Ebene vorhandenen Rechtsvorschriften anerkannt werden;

10.

ist nach wie vor davon überzeugt, dass die Prioritäten auf Unionsebene in den Bereichen liegen sollten, die genuin grenzüberschreitende Themen betreffen; fordert die Kommission deshalb auf, die Ausarbeitungen von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur Überarbeitung der hinderlichen einzelstaatlichen Regelungen betreffend grenzüberschreitende Unternehmensbildungen zu beschleunigen;

11.

stimmt mit der Kommission überein, dass „die EU [...] bei der Corporate Governance ihren eigenen, auf ihre kulturellen und unternehmerischen Traditionen zugeschnittenen Weg gehen“ muss, und warnt vor aufkommenden Tendenzen, Lösungen der USA für amerikanische Probleme zu kopieren und Traditionen und Regeln dieses Staates einzuführen, die für eine ordnungsgemäße Leitung und Überwachung von Unternehmen kontraproduktiv wären;

12.

begrüßt den allgemeinen Ansatz der Kommission, den Zeitplan auf den des Aktionsplans Finanzdienstleistungen abzustimmen, der ausreichend flexibel sein sollte, was den ausgewogenen Einsatz von Rechtsakten, Richtlinien und Empfehlungen betrifft; begrüßt die Absicht der Kommission, im Gefolge der jüngsten Firmenskandale in Europa die Mitteilung über Gesellschaftsrecht und Unternehmensführung zu revidieren bzw. ihr Vorrang einzuräumen; ist wie die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen im Bereich der Corporate Governance gleichzeitig und mit den gleichen Anforderungen und derselben Priorität wie die Maßnahmen in bezug auf das Gesellschaftsrecht zu behandeln sind; fordert die Kommission im Hinblick auf die Regeln für die Corporate Governance auf, eine systematische Bilanz der Maßnahmen zu ziehen, die die Mitgliedstaaten seit der Annahme des Berichts Winter ergriffen haben, und sie bei ihren Vorschlägen für Richtlinien und Empfehlungen uneingeschränkt zu berücksichtigen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die diesbezüglichen Entscheidungen der Vereinigten Staaten nur ein Beispiel darstellen, das nicht zwangsläufig auf die Situation in Europa übertragen werden kann, und dass die Regeln den europäischen Besonderheiten Rechnung tragen müssen; begrüßt deshalb die Bemühungen der Kommission in bezug auf die Vorschläge für die Errichtung einer Gesellschaft europäischen Rechts;

13.

hat Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Errichtung eines europäischen Forums für Corporate Governance durch die Kommission, da eine Harmonisierung der Corporate Governance Kodizes nicht geplant ist und die Koordinierung der Arbeiten an nationalen Kodizes ohnehin schon z.B. auf Verbandsebene (wie z.B. in der UNICE) stattfindet;

14.

hält es in diesem Rahmen für unerlässlich, dass die Kontroll- und Aufsichtsämter der Mitgliedstaaten drei Anforderungen erfüllen: Stabilität des Finanzwesens, Transparenz des Marktes, der Bilanzen und der Verhaltensweisen der Unternehmen sowie Schutz des Wettbewerbs; fordert insbesondere

a)

die Autonomie, Unabhängigkeit und Integrität von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, Prüfern und Rating-Agenturen zu gewährleisten,

b)

die Funktionsfähigkeit der Behörden, die an der Spitze der Börsenaufsicht stehen, durch Ausstattung mit ihrer Aufgabe entsprechenden Mitteln und Mitarbeitern zu garantieren,

c)

Rahmenbedingungen für die Arbeit der Kartellbehörden zu schaffen,

d)

ein effizientes System der Zusammenarbeit der Zentralbanken zu fördern;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die in den letzten Jahren eingegangenen Verpflichtungen zur Verwirklichung der Lissabonner Ziele sowohl auf gesamtstaatlicher als auch auf regionaler und örtlicher Ebene konkret umzusetzen, um so für die Mitwirkung aller Beteiligten einschließlich der Unternehmen einen ordnungsrechtlichen, institutionellen und politischen Rahmen zu schaffen;

16.

fordert nachdrücklich, dass Unternehmen im täglichen Handeln den Grundsatz der Sozialbindung des Eigentums beachten und sich ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst sind;

17.

fordert nachdrücklich, eine umfassende und genauere Definition der sozialen Verantwortung der Unternehmen als wichtiges Ziel für eine zukunftsgerichtete Unternehmenspolitik und Leitsatz für die europäische Wirtschafts- und Sozialpolitik auszuarbeiten; unterstreicht ferner, dass die Grundprinzipien der sozialen Verantwortung der Unternehmen vollständig in alle Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft integriert werden müssen, insbesondere in das Gesellschaftsrecht, den Binnenmarkt, die Wettbewerbspolitik, die Rechtsvorschriften für die Finanzmärkte, die Handelspolitik, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Politik der Entwicklungszusammenarbeit;

18.

bedauert, dass die im September 2001 von der Kommission eingesetzte Gruppe hochrangiger Sachverständiger in Gesellschaftsrecht alle Unternehmen und Aktionäre gleich behandelt, und ist der Auffassung, dass nicht alle Unternehmen gleich behandelt werden dürfen, wenn die genannten Ziele erreicht werden sollen, sondern dass zwischen börsennotierten Unternehmen und nicht börsennotierten Unternehmen sowie bei letzteren insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen unterschieden werden muss;

19.

unterstützt den Vorschlag einer jährlichen Erklärung der börsennotierten Unternehmen zur Corporate Governance, um den Investoren bei ihren Entscheidungen mehr Transparenz und mehr Informationen zu sichern; geht jedoch davon aus, dass diese Erklärung die Möglichkeit, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden, falls sie dies als notwendig erachten, eine eigenständige Prüfung vornehmen, weder ausschließen kann noch ausschließen muss;

20.

bekräftigt sein Ersuchen an die Kommission, ferner im Zusammenhang mit der entsprechenden Richtlinie (vierte Richtlinie zum Gesellschaftsrecht) einen Vorschlag zu unterbreiten, neben den Informationspflichten im Finanzbereich soziale und umweltbezogene Informationen einzuführen;

21.

begrüßt die Initiative der Industrie für mehr Transparenz und ermuntert die Mitgliedstaaten auf verbesserte Transparenz und Offenlegung hinzuarbeiten, was die Abschlussprüfung der Verwaltung der Unternehmen anbelangt, der Kapitalerhaltung der Unternehmen zugute kommt und auf lange Sicht das Vertrauen der Marktteilnehmer stärkt;

22.

unterstützt die Kommission in ihren Absichten, die Aktionärsrechte insbesondere durch erweiterte Transparenzregeln, Vollmachtsstimmrechte, die Möglichkeit der elektronischen Hauptversammlungsteilnahme und der Gewährleistung der grenzüberschreitenden Stimmrechtsausübung zu verbessern;

23.

bedauert, dass nicht auf die Auswirkungen bestimmter Methoden auf die Corporate Governance eingegangen wird, die sich aus der unterschiedlichen Unternehmensfinanzierung ergeben, insbesondere zwischen der angelsächsischen Tradition, wo der Aktienerwerb vorwiegend über die Finanzmärkte getätigt wird, und der kontinentaleuropäischen Tradition, die von der wesentlichen Rolle der Banken und der Mehrheitsaktionäre gekennzeichnet ist; fordert die Kommission auf, unverzüglich eine solche Analyse durchzuführen und Schlussfolgerungen und Initiativen zu vermeiden, die sich ausschließlich auf eine einseitige Vorgehensweise stützen;

24.

fordert, dass die Kommission vorrangig durch geeignete Vorschläge dem Grundsatz „one share one vote“ grundsätzlich zum Durchbruch verhilft, um die Gleichbehandlung aller Aktionäre zu gewährleisten;

25.

fordert die Kommission dringend auf, die Rechtsvorschriften zur Kontrolle der Gesellschaften zu verstärken, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Bilanzen und die Einführung strenger Sanktionen für Betrugsfälle;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die europäischen Rechtsvorschriften über Marktmissbrauch, Finanzplanungen und Transparenz konsequent anzuwenden;

27.

fordert eine sorgfältige Prüfung der Überlegungen zur Vereinfachung der Kapitalerhaltungsregeln und hält am Grundsatz des Mindestkapitals fest;

28.

begrüßt das Interesse der Kommission an grenzübergreifenden Fusionen und der damit verbundenen Mobilität von Unternehmen; betont jedoch, dass dieses Interesse mit Maßnahmen einhergehen muss, die die Mobilität der Arbeitnehmer in diesen Unternehmen erleichtern;

29.

beharrt darauf, dass gewährleistet sein muss, dass bei börsennotierten Unternehmen Prüfung und Beratung durch ein und dasselbe Unternehmen ausgeschlossen ist;

30.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses (KOM(2004) 177) und unterstützt insbesondere die wichtigsten Grundsätze in Bezug auf die volle Verantwortung des Pflichtprüfers im Hinblick auf die konsolidierten Abschlüsse des geprüften Unternehmens und die Notwendigkeit, in allen Unternehmen von öffentlichem Interesse einen unabhängigen Ausschuss für die Pflichtprüfung der Abschlüsse einzurichten; teilt die Auffassung der Kommission, dass alle börsennotierten Unternehmen, insbesondere Banken, Versicherungsunternehmen, Krankenhäuser und Pensionsfonds, angesichts ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung als Unternehmen von öffentlichem Interesse einzustufen und zu behandeln sind;

31.

unterstreicht, dass es notwendig ist, dass börsennotierte Unternehmen und andere Unternehmen von öffentlichem Interesse über einen Prüfungsausschuss verfügen, zu dessen Aufgaben es gehört, die Unabhängigkeit, die Objektivität und die Effizienz des externen Rechnungsprüfers zu kontrollieren;

32.

unterstreicht, dass in die Corporate Governance Vorschriften über die Prüfung der Rechnungsführung eingefügt werden müssen, welche die Zuständigkeiten der Prüfergruppe und ihre Unabhängigkeit von der Unternehmensleitung verstärken sowie die öffentliche Aufsicht über die Rechnungsprüfer verschärfen und harmonisieren, insbesondere im Hinblick auf die Probleme des Anwendungsbereichs und der Zuständigkeiten der Aufsicht, die Zusammensetzung der Aufsichtsorgane, die Grundsätze, die Qualität und die Transparenz der Aufsicht sowie im Hinblick auf die Sanktionsmechanismen und -modalitäten;

33.

stimmt dem Vorschlag der Kommission zu, ein öffentliches elektronisches Register der Prüfungsgesellschaften zu erstellen, die von designierten staatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten genehmigt wurden, in dem die Rechtsform, die Zusammensetzung und die Unabhängigkeit der Prüfungsgesellschaften deutlich und transparent aufgeführt sind; unterstreicht die Bedeutung, ein System der Anerkennung auf der Grundlage eines hohen Niveaus in Bezug auf Kompetenz, Ausbildung und Berufsethik bei den Prüfungsgesellschaften zu schaffen sowie die Notwendigkeit, Informationen über die Beziehungen zwischen der Prüfungsgesellschaft und dem geprüften Unternehmen öffentlich, zugänglich und transparent zu gestalten, einschließlich der Informationen über in Rechnung gestellte Kosten und geleistete Zahlungen;

34.

unterstützt die Schaffung eines Ausschusses zur Regulierung der Rechnungsprüfung der Union, der sich auf die Grundprinzipien des öffentlichen Interesses und des Schutzes sämtlicher Beteiligter stützt; unterstreicht die Notwendigkeit, innerhalb der Union im Rahmen eines effizienten und auf die bestehenden nationalen Systeme abgestimmten Kooperationsmechanismus ein gemeinsames System von Rechnungsprüfungsstandards zu entwickeln; geht davon aus, dass eine langfristige Lösung in der Schaffung einer einheitlichen Behörde bestehen kann, die in Europa für die Aufsicht über die Rechnungs- und Finanzführung zuständig ist;

35.

hält eine Verbesserung der Zusammenarbeit der für die Abschlussprüfung in den Mitgliedstaaten zuständigen Aufsichtsorgane auf Gemeinschaftsebene für unerlässlich, um ein gemeinsames System von Erfordernissen zu entwickeln, mit dem ein hoher Grad an Integrität und Unabhängigkeit gewährleistet werden kann; ist der Auffassung, dass die Entwicklung eines Modells der Zusammenarbeit mit den Regulierungsstellen und Prüfungsgremien von Drittländern — auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — für ein vernünftiges und gesundes Funktionieren der Finanzmärkte von wesentlicher Bedeutung ist;

36.

fordert eine Beschleunigung der Verhandlungen in sämtlichen internationalen Gremien (G8-Forum für Finanzmarktstabilität, OECD, FATF — Taskforce „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ — usw.), die sich damit befassen, einen bindenden Rechtsrahmen für Offshore-Finanzzentren und andere Steuerparadiese zu schaffen;

37.

begrüßt, dass die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für das Jahr 2004 zugesagt hat, die Rechtsvorschriften betreffend die Übertragung von Defizit und Überschuss in einem Unternehmen, das in mehreren Mitgliedstaaten der Union tätig ist, zu überprüfen, und fordert die Kommission auf, diese Arbeit rasch voranzubringen, da sie für viele auf europäischer Ebene tätige Unternehmen von grundlegender Bedeutung ist;

38.

fordert die Kommission außerdem auf, die Einbeziehung anderer Bestimmungen in den Vorschlag zur Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (2) in Erwägung zu ziehen, etwa das Verbot, dass dieselben Rechnungsprüfer für ihre Kunden auch alle Nicht-Prüfungsleistungen erbringen.

39.

fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit der für die Aufsicht und Kontrolle der Beziehungen zwischen Unternehmen und Banken zuständigen Institutionen und Organe zu fördern, um die Interessen der Kleinaktionäre und Fondsparer zu schützen;

40.

weist darauf hin, dass durch eine gelebte und der Öffentlichkeit transparent gemachte Corporate Governance sich sowohl das Image eines Unternehmens als auch sein Rating und damit auch seine Stellung auf den Kapital- und Finanzmärkten verbessert, womit sie letztlich im Interesse des Unternehmens liegt;

41.

ist im übrigen der Auffassung, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben müssen, an der Diskussion über die Komponenten der Direktorenentgelte teilzunehmen, und befürwortet die Idee, mittels einer Empfehlung zu den grundlegenden Aspekten der Vergütungsstrategie für die Unternehmensleitung eine Regelung zu schaffen;

42.

fordert die Kommission auf, einen rechtlichen Rahmen zur Regelung der Tätigkeit und Struktur der „institutionellen Anleger“ vorzuschlagen, darin u.a. auf ein Erfordernis zur Teilnahme an Aktionärsversammlungen einzugehen;

43.

ist schließlich in bezug auf die anderen Vorschläge der Kommission der Auffassung, dass der Vorschlag aufrechterhalten werden sollte, die institutionellen Anleger mittels einer Richtlinie einer Informationspflicht hinsichtlich ihres Verhaltens als Aktionär zu unterwerfen, angesichts des Einflusses, den sie unmittelbar auf die Art und die Umstände der Corporate Governance der Unternehmen, in die sie investieren, ausüben; begrüßt die aktivere Rolle, die mehrere institutionelle Anleger und insbesondere Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung bereits in der Unternehmensführung übernommen haben, und fordert die Kommission dringend auf, mit dem Sektor aktive Konsultationen über die Verpflichtungen aufzunehmen, Informationen über ihre Investitionsstrategien und die Ausübung der Stimmrechte in den Unternehmen, in die sie investieren, zu übermitteln;

44.

ersucht die Kommission, die Möglichkeit von Interessenkonflikten bei Beteiligungen an Unternehmen und Banken zu untersuchen und Regelungen für die Beseitigung und Verhinderung von Interessenkonflikten vorzuschlagen;

45.

unterstreicht die Notwendigkeit großer Transparenz bei den Entgelten — sowohl beim festen als auch beim variablen Anteil — sowie bei eventuellen Anreiz- oder Aktienoptionsprogrammen für die Unternehmensleitung;

46.

fordert die Kommission hinsichtlich der Gruppen und Pyramiden auf, die diesbezüglichen Informations- und Transparenzverfahren erheblich zu verbessern, da die Zusammensetzung bei Gruppen und insbesondere bei Pyramiden dazu führen kann, dass das tatsächliche Vermögen einer bestimmten Gesellschaft undurchschaubarer wird;

47.

fordert die Kommission auf, die Arbeiten bezüglich Information und Offenlegung hinsichtlich der Struktur eines Konzerns und konzerninterner Beziehungen durch die Änderung der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (3) zu beschleunigen, um mehr Transparenz zu gewährleisten, und fordert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission über Wege nachdenkt, in Bezug auf Besonderheiten wie speziell für einen bestimmten Zweck geschaffene Rechtspersönlichkeiten und Tochtergesellschaften in Steuerparadiesen für mehr Transparenz zu sorgen;

48.

bittet die Kommission zu prüfen, inwieweit bestimmte, besonders intransparente Pyramidenstrukturen, die primär der Aufrechterhaltung der Unternehmenskontrolle dienen, von der Börsenzulassung ausgeschlossen werden können;

49.

befürwortet den Vorschlag der Kommission, eine Richtlinie über Unternehmensumstrukturierung und Unternehmensmobilität auszuarbeiten;

50.

hält gleichzeitig die erwartete Überprüfung der Richtlinie über die Einrichtung eines europäischen Betriebsrats für nunmehr unausweichlich, notwendig und vordringlich; fordert daher die Kommission auf, unverzüglich die im Vertrag vorgesehenen Konsultationen zwischen den Sozialpartnern einzuleiten und dabei eindeutig anzugeben, welches Ziel erreicht werden soll, insbesondere was die Fristen und die Modalitäten für die Unterrichtung und Anhörung anbelangt, die es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen müssen, auf die laufenden Prozesse wirklich Einfluss auszuüben;

51.

unterstützt die Arbeiten an der Europäischen Privatgesellschaft; unterstreicht, dass eine mögliche neue Gesellschaftsform (die so genannte „Europäische Privatgesellschaft“), mit der die europaweite Vereinfachung von Vorschriften und Verwaltungsverfahren gefördert werden soll, nicht in Widerspruch zu den in anderen Gesellschaftsmodellen festgelegten Mitbestimmungsrechten treten darf und dass folglich die diesbezüglich in der Richtlinie über das Statut der Europäischen Gesellschaft festgelegten Rechte auf schlüssige Weise auf die so genannte Europäische Privatgesellschaft ausgeweitet werden müssen;

52.

begrüßt die Initiative der Kommission, eine Durchführbarkeitsstudie über die europäische Privatgesellschaft (EPG) in Auftrag zu geben, die auf breite Unterstützung bei den betroffenen Wirtschaftsakteuren stößt, fordert die Kommission ferner auf, in dieser Durchführbarkeitsstudie die Mindestkapitalanforderungen bei der Gründung einer europäischen Gesellschaft (SE) im Einklang mit der Verordnung (EG) 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (4) zu prüfen oder einen Vorschlag für eine neue europäische Unternehmensform zu unterbreiten, die den kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist. Die Mindestanforderungen an das Kapital von 120 000 Euro macht es für kleine und mittlere Unternehmen schwer, sich für die Unternehmensform der SE zu entscheiden;

53.

ist der Auffassung, dass das System der zweiten Richtlinie für kleine Aktiengesellschaften außergewöhnlich streng ist;

54.

unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, durch eine Richtlinie den Unternehmen europaweit ein Wahlrecht zugunsten des monistischen oder dualistischen Systems einzuräumen;

55.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Regulierungs- und Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der beitretenden Staaten zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2004)0096.

(2)  ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

(3)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(4)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

P5_TA(2004)0347

Zypern

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Zypern

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Zustimmung vom 9. April 2003 zu dem Antrag der Republik Zypern auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Zypern, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien zur Europäischen Union und insbesondere dessen Protokoll 10,

unter Hinweis auf seine Entschließung 11. März 2004 zu dem umfassenden Monitoring-Bericht der Kommission über den Stand der Beitrittsvorbereitungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (2),

gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es stets alle Anstrengungen zur Wiedervereinigung Zyperns unterstützt hat,

B.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament speziell den jüngsten Prozess zur Beilegung des Konflikts unterstützt hat, der in New York begonnen und in Bürgenstock, Schweiz, unter der Schirmherrschaft des UN-Generalsekretärs Kofi Annan abgeschlossen wurde,

C.

in der Erwägung, dass eine der wichtigsten Prioritäten und Herausforderungen der Europäischen Union darin besteht, Frieden und Stabilität auf Nachbarländer und künftige Mitgliedsländer zu übertragen,

D.

in der Erwägung, dass es verständlich ist, dass in einem auf Kompromissen beruhenden Verhandlungsprozess die daraus resultierende Übereinkunft niemals für beide Seiten in all ihren Teilen vollständig zufriedenstellend ist, und in der Erwägung, dass Maßnahmen und Vereinbarungen in jedem Fall in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden können, sobald Vertrauen hergestellt und Frieden geschaffen ist,

1.

weist darauf hin, dass der endgültige Wiedervereinigungsplan zwischen den beiden Seiten auf der Insel Zypern unter Einbeziehung von Griechenland und der Türkei ausgehandelt und im Auftrag des UN-Sicherheitsrats von UN-Generalsekretär Kofi Annan endgültig fertiggestellt wurde;

2.

unterstützt und begrüßt die Initiative des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, der den beiden Parteien am 31. März 2004 die endgültige Fassung seines Plans zur Wiedervereinigung von Zypern übergeben hat, über den am 24. April 2004 auf der Insel in zwei getrennten Referenden entschieden wird, wie dies alle Parteien am 13. Februar 2004 in New York vereinbart haben, damit die wiedervereinigte Insel am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten kann;

3.

erkennt — obwohl es vorbehaltlos begrüssen würde, wenn ein vereinigtes Zypern Mitglied der Europäischen Union wird - das Recht der Zyprioten an, über den Plan in einem Referendum ohne Druck von außen selbst zu entscheiden , und respektiert eine solche Entscheidung, weist jedoch darauf hin, dass eine breit angelegte, auf Fakten beruhende Informationskampagne immer noch notwendig ist;

4.

ist der Ansicht, dass dieses Schlussdokument einen historischen Kompromiss darstellt, der einen der am längsten andauernden Konflikte in Europa beenden würde und als leuchtendes Beispiel für die Regelung anderer ebenso schwieriger internationaler Probleme dienen könnte;

5.

vertritt die Auffassung, dass mit dem endgültigen überarbeiteten Plan ein funktionales föderales Regierungssystem institutionalisiert wird, das gewährleisten kann, dass ein wieder vereinigtes Zypern im Rahmen der europäischen Institutionen mit einer Stimme sprechen und seine Rolle voll und ganz wahrnehmen kann und fordert alle Parteien auf, ihre Verpflichtungen offen und ehrlich zu erfüllen;

6.

stellt fest, dass das Gesetzesvorhaben zur Angleichung des Protokolls 10 keine dauerhaften Ausnahmen vom gemeinschaftlichen Besitzstand sondern ausschließlich Übergangszeiträume enthält; fordert die Kommission auf, ihren Kontrollverpflichtungen für die Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes genauestens nachzukommen;

7.

versteht, dass die Bevölkerung Zyperns zahlreiche Fragen hinsichtlich vieler äußerst komplexer Bestandteile des Plans hat, ist jedoch davon überzeugt, dass Schwierigkeiten, die bei der Umsetzung des Übereinkommens entstehen könnten, mit Unterstützung der EU-Institutionen überwunden werden können, insbesondere hinsichtlich der Rückgabe von Vermögen und der Wiederansiedlung der Flüchtlinge von 1974;

8.

erinnert beide Seiten auf der Insel daran, dass die Europäische Union durch die Kommission ihre Unterstützung für den Prozess betont hat, der zu der endgültigen Form des Plans für Frieden und Versöhnung geführt hat;

9.

vertritt die Ansicht, dass die schrittweise Entmilitarisierung der Insel das gegenseitige Verständnis der beiden Volksgruppen erleichtern und den Weg für ihre vollständige Versöhnung ebnen würde;

10.

teilt die Ansicht der Kommission, dass es nicht darum geht, zwischen dem Annan-Plan und einem anderen Plan zu wählen, sondern um die Wahl zwischen diesem Plan und keiner anderen Alternative für einen langen Zeitraum;

11.

fordert die Bürger Zyperns auf, voll verantwortlich, konsequent und entsprechend ihrem Status als EU-Bürger zu handeln und diese historische Chance zu ergreifen, ihr Land auf friedlichem Wege wiederzuvereinigen;

12.

versichert den Bürgern Zyperns, dass das Parlament, der Rat und die Kommission bereit sind, die Umsetzung des Übereinkommens und des gemeinschaftlichen Besitzstands finanziell zu begleiten; begrüßt die positiven Ergebnisse der hochrangigen Geberkonferenz am 15. April als ein wichtiges Signal der Solidarität der europäischen und der internationalen Gemeinschaft;

13.

versichert beiden Seiten, dass die EU-Institutionen sehr präzise zusammen mit anderen internationalen Institutionen die Umsetzung des Übereinkommens gewährleisten werden, da dies eine Frage ist, die ihre eigene Glaubwürdigkeit berührt;

14.

bekräftigt seine Absicht, die Umsetzung des Annan-Plans durch seinen zuständigen Ausschuss aktiv zu verfolgen und seinen Beitrag zur Gewährleistung des Plans zu leisten;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung allen an dem Verhandlungsprozess beteiligten Parteien, dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Republik Zypern, Griechenlands und der Türkei sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 365.

(2)  P5_TA(2004)0180.

P5_TA(2004)0348

Einheitlicher Zahlungsraum

Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem Rechtsrahmen für einen einheitlichen Zahlungsraum (2003/2101(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt“ (KOM(2003) 718),

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht „Auf dem Weg zu einem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum“ der Europäischen Zentralbank vom 26. Juni 2003,

unter Hinweis auf das „White Paper des European Payments Council Euroland: Our Single Payment Area“ vom Mai 2002 (1),

unter Hinweis auf die Expertenanhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 20. Januar 2004,

gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0192/2004),

A.

in der Erwägung, dass die zuverlässige und effiziente Durchführung aller grenzüberschreitenden Zahlungsvorgänge in der Europäischen Union für die Vollendung des Binnenmarktes unerlässlich ist und dass daher ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum möglichst vor dem vom Bankgewerbe bisher anvisierten Termin 2010 vollständig verwirklicht sein sollte,

B.

in der Erwägung, dass das europäische Bankgewerbe insbesondere seit der Gründung des „European Payments Council“ 2002 große Anstrengungen unternommen hat, um die Idee des einheitlichen Zahlungsraumes voranzutreiben; dass aber die Umsetzung der Vorhaben in die Praxis, wie etwa die Implementierung vereinbarter Standards, noch Schwierigkeiten bereitet,

C.

dass die Situation im Bereich des grenzüberschreitenden Massenzahlungsverkehrs in der Union weiterhin nicht befriedigend ist und die Bürger bei der Durchführung grenzüberschreitender Zahlungen weiterhin Schwierigkeiten gegenüberstehen, die sie bei rein nationalen Transaktionen nicht haben,

D.

in der Erwägung, dass es eins kohärenten rechtlichen Rahmens für den Massenzahlungsverkehr auf europäischer Ebene bedarf, der die Vielzahl existierender Regelungen aufnimmt und konsolidiert, Rechtsunsicherheit und Inkonsistenzen beseitigt sowie Lücken im Regelwerk schließt,

E.

in der Erwägung, dass nach der Erweiterung der Europäischen Union eine größere Zahl nationaler Systeme und Verfahren durch den Rechtsrahmen erfasst werden müssen und die Beitrittsländer den Euro frühestens in einigen Jahren einführen werden,

1.

begrüßt die Initiative der Kommission, die rechtlichen Vorraussetzungen für die Schaffung eines einheitlichen Raumes für Massenzahlungen in der Europäischen Union zu schaffen; weist jedoch darauf hin, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften so abgefasst werden sollten, dass die Effizienz nationaler Systeme und Verfahren nicht beeinträchtigt wird;

2.

ist der Auffassung, dass den Konsumenten eine Reihe von praktischen, kostengünstigen, zuverlässigen und berechenbaren Zahlungsinstrumenten angeboten werden muss;

3.

fordert die Kommission auf, bald die ökonomischen Studien vorzulegen, aus denen zu ersehen ist, um welche Belange betroffen sind und welche Optionen es gibt, insbesondere in den Bereichen Infrastrukturen, Interoperabilität und Interbankenverkehr;

4.

ist, da die derzeitige Situation des europäischen Zahlungsraums unbefriedigend ist, der Ansicht, dass auf technischer Ebene die notwendigen rechtlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, damit ein effektives und effizientes europäisches Zahlungssystem entstehen kann;

5.

fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung der einzelnen Komponenten des Rechtsrahmens in jedem Fall das Rechtsinstrument auszuwählen, das zum Erreichen des Ziels die geringsten Eingriffe durch Regelungen erfordert; ist der Auffassung, dass es, wo immer dies praktikabel und durchführbar erscheint, eine Selbstregulierung durch die Marktteilnehmer geben sollte;

6.

ist der Auffassung, dass, wenn die Selbstregulierung nicht funktioniert oder sich als ineffizient erweist, gemäß dem Subsidiaritätsprinzip für die Regulierung des Zahlungsverkehrs im europäischen Zahlungsraum Richtlinien und dann Verordnungen Vorrang eingeräumt werden muss, um sicherzustellen, dass rechtliche Maßnahmen in der gesamten Europäischen Union gleichzeitig und in gleicher Weise wirksam werden;

7.

ist der Ansicht, dass bei der Regulierung der grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro die Grundsätze Beachtung finden müssen, dass die den Verbrauchern entstehenden Kosten stets genauso hoch sein müssen wie die, die ihnen auf nationaler Ebene entstehen, und dass die wirksame Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen in den einzelnen Ländern in erster Instanz von den zuständigen nationalen Behörden kontrolliert werden muss;

8.

unterstreicht, dass dies voraussetzt, dass die Organe der Union die Ziele und den Umsetzungszeitplan eindeutig festlegen und dass die Wirtschaftsbeteiligten die Umsetzung verfolgen;

9.

vertritt die Ansicht, dass die Aufsichtsregeln über die Anbieter von Zahlungsdiensten europaweit mehr vereinheitlicht werden sollten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten; vertritt ferner die Ansicht, dass eine weitere Zersplitterung des Aufsichtsrechtes oder eine Absenkung der Aufsichtsstandards verhindert werden muss; ist der Ansicht, dass im Interesse aller Beteiligten (Verbraucher, Handel, Banken) eine neue Rechtsstellung für Erbringer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen keine Verschlechterung der physischen, aufsichtsrechtlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Sicherheit der auf den Markt ausgegebenen Zahlungsmittel zur Folge haben darf;

10.

fordert die Kommission auf, Konzentrationstendenzen bei Anbietern von Zahlungsdiensten mit größter Aufmerksamkeit zu verfolgen; stellt fest, dass in einigen Bereichen, z.B. bei Kreditkarten, der Markt von einigen wenigen Unternehmen dominiert wird, die eine marktbeherrschende Stellung ausüben;

11.

begrüßt die Absicht der Kommission, sowohl grenzüberschreitende wie auch rein nationale Zahlungen in den Rechtsrahmen einzubeziehen; fordert, dass sich der Geltungsbereich des Rechtsrahmens ab 2006 auf alle Zahlungen, die innerhalb der Europäischen Union in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 Euro vorgenommen werden, erstrecken soll; fordert eine einheitliche Regelung für Transaktionen in anderen EU-Währungen;

12.

ist der Auffassung, dass die Rechtsvorschriften für Geldüberweisungen in der Euro-Zone geändert und verstärkt werden müssen, insbesondere was die überwiesenen Beträge anbelangt, die dem Konto des Empfängers in voller Höhe gut geschrieben werden müssen, und dass die entsprechende Überweisungsdauer sechs Tage nicht überschreiten sollte, wobei dieser Zeitraum ab 2008 auf drei Arbeitstage verringert werden soll;

13.

hält es für erforderlich, die Rechtssicherheit und die technische Sicherheit der Zahlungen innerhalb der Euro-Zone zu fördern, da die Verbraucher die berechtigte Erwartung hegen, dass ihnen der Binnenmarkt das gleiche Maß an Schutz bietet, das sie auch in ihrem Herkunftsland genießen;

14.

begrüßt die Absicht des europäischen Bankgewerbes und der Kommission, ein gesamteuropäisches Lastschriftverfahren zu schaffen;

15.

unterstreicht, dass eine Priorität im Bereich der Bankkarten, in dem der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr weitaus zufriedenstellender funktioniert, die allgemeine und fristgerechte Einführung der Chipkarte der zweiten Generation sein muss, um den Gebrauch derartiger Karten in der gesamten Union sicherer zu machen;

16.

hält es für unerlässlich, dass den Bankkunden die wichtigsten Informationen in knapper, verständlicher Form dargelegt werden;

17.

hält die Förderung der Mobilität der Kunden im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbes für unerlässlich; fordert die Kreditwirtschaft auf, Vorschläge im Sinne eines standardisierten Verfahrens der Datenübertragung (z.B. Daueraufträge, Lastschriften) vorzulegen, um den Kunden einen einfachen Wechsel ihrer Kontoverbindung zu erleichtern; fordert die sehr rasche Herbeiführung von Transparenz bei den Kontoabschlussgebühren;

18.

spricht sich im Interesse der Rechtssicherheit und der kosteneffizienten Verarbeitung von Zahlungsaufträgen für eine frühzeitige (vor Einleitung der Überweisung) Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen aus, die dem Zahlungsdiensteanbieter direkt erteilt werden (z.B. Überweisungen); fordert aber im Falle von Lastschriftzahlungen die Möglichkeit eines längeren Widerrufs, insbesondere wenn die Höhe des zu zahlenden Betrages zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht durch den Auftraggeber festgelegt werden konnte;

19.

begrüßt das Ziel, den EU-weiten Fernabsatz und Internethandel zu fördern; lehnt es jedoch ab, bei Streitigkeiten zwischen Händlern und Kunden den Zahlungsverkehrsanbieter in die Verantwortung zu ziehen, sei es durch Haftungsregeln, sei es durch erweiterte Widerspruchsrechte des Kunden; fordert stattdessen eine klare Trennung von Grundgeschäft und Zahlungsvorgang; ist der Auffassung, dass die Entwicklung (optionaler) Sicherungssysteme (z.B. über Treuhandkonten) dem Markt überlassen werden sollte;

20.

vertritt die Auffassung, dass der Zahlungsverkehrsanbieter für die ordnungsgemäße Abwicklung des Kundenauftrages aufgrund nationaler Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten haften und hierfür die Beweislast tragen muss, sobald der Kundenauftrag in seine Sphäre gelangt ist; lehnt eine Ausdehnung der verschuldensunabhängigen Haftung ab; ist jedoch der Ansicht, dass sich die Haftung des Anbieters im Rechtsverhältnis zu seinem Kunden hinsichtlich des Auswahlverschuldens auch auf zwischengeschaltete Unternehmen und technischer Einrichtungen, deren er sich bedient, erstrecken sollte; regt an, dass im Wege der Selbstregulierung zwischen Bankverbänden, Zahlungsnetzbetreibern und Handel ein Verfahren gefunden wird, interne Haftungsfragen zügig zu klären; die Beurteilung von Haftungsfragen bei Folgeschäden und bei höherer Gewalt sollte der nationalen Gerichtsbarkeit überlassen werden;

21.

regt an, dass im Falle der betrügerischen Verwendung einer Zahlungskarte durch einen Dritten der Inhaber der Karte nur im Falle der Verletzung konkret festgelegter Verpflichtungen und je nach Schwere und Verschulden des Karteninhabers zu einer — auf einen bestimmten Betrag begrenzten — Haftung herangezogen werden sollte; ist der Auffassung, dass ein Karteninhaber keinesfalls haftbar gemacht werden sollte, wenn er das Zahlungsverkehrsunternehmen über die missbräuchliche Verwendung seiner Karte informiert hat, wobei der Anbieter der Zahlungsdienstleistung einen Meldungsnachweis für solche, insbesondere telefonische, Benachrichtigungen führen muss;

22.

fordert, dass im Rechtsrahmen der Grundsatz verankert wird, dass bei allen Zahlungsinstrumenten der volle im Zahlungsauftrag genannte Betrag dem Empfängerkonto ohne Abzüge gutgeschrieben werden muss, sofern der Empfänger nicht ausdrücklich mit seinem Institut eine abweichende Regelung getroffen hat, wobei in diesem Falle dem Empfänger Höhe und Art des Abzuges offen auszuweisen sind;

23.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Zusammenhang mit der Sonderempfehlung VII der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ (FATF) die Union als einheitlichen Rechtsrahmen zu definieren; vertritt jedoch die Ansicht, dass für bar einbezahlte Überweisungen Schwellenwerte eingeführt werden; weist daraufhin, dass „wirksame risikogestützte Verfahren zur Erkennung von Überweisungen (...), bei denen die vorgeschriebenen (...) Datensätze fehlen“ technisch nicht realisierbar sind;

24.

fordert das Bankgewerbe dringend auf, in Zusammenarbeit mit der IT-Industrie und Aufsichtsstellen die Sicherheit des Online-Banking stetig zu steigern und die Kunden in verständlicher Form über Risiken und zu treffende Vorsichtsmaßnahmen zu informieren;

25.

ist sich des Vorteils bewusst, den eine Verringerung der maximalen Ausführungszeit für Überweisungen von sechs auf drei Arbeitstage für die Verbraucher mit sich bringen würde; stimmt jedoch mit der Kommission darin überein, dass die technischen Voraussetzungen für die Gleichstellung grenzüberschreitender Überweisungen in Nicht-Euro-Währungen mit in Euro ausgeführten Überweisungen noch nicht gegeben sind, obwohl angestrebt werden sollte, dass für grenzüberschreitende Überweisungen in Nicht- Euro-Währungen so bald wie möglich eine Gleichstellung erreicht wird;

26.

begrüßt alle Mechanismen zu alternativen Streitbeilegungen, die langwierige Prozesse vermeiden helfen; wenn durch freiwillige Streitbeilegungsverfahren keine rasche Streitbeilegung und kein effizientes Beschwerde- und Abhilfeverfahren für die KonsumentInnen erreicht werden kann, so ist die verpflichtende Einführung von Streitbeilegungsmechanismen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und auf europäischer Ebene angebracht;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  http://www.europeanpaymentscouncil.org/.

P5_TA(2004)0349

Integrierte Produktpolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Integrierte Produktpolitik — Auf dem ökologischen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen“ (KOM(2003) 302 — C5-0550/2003 — 2003/2221(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2003) 302 — C5-0550/2003),

unter Hinweis auf das Sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (1),

unter Hinweis auf das Fünfte und das Sechste Rahmenprogramm im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration,

unter Hinweis auf den Prozess von Lissabon und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001,

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (2),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates (KOM(2003) 453),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Entwicklung einer thematischen Strategie für die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ (KOM(2003) 572) und die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Stimulation von Technologien für nachhaltige Entwicklung — ein Aktionsplan für Umwelttechnologie in der Europäischen Union (KOM(2004) 38),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0261/2004),

A.

in der Erwägung, dass Volkswirtschaften wie Ökosysteme funktionieren, da in beiden Systemen Energie und Material eingesetzt und in Produkte und Prozesse umgewandelt werden, wobei der Unterschied darin besteht, dass die Wirtschaft linearen Ressourcenströmen folgt, während Abläufe in der Natur zyklisch sind; in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund rasch wachsender Volkswirtschaften und Bevölkerungen solche Produktionsweisen und Produkte, die Abfallströme verursachen, die die Natur nicht aufnehmen kann oder die nicht in neue Ressourcen umgewandelt werden können , unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit immer problematischer werden,

B.

in der Erwägung, dass die menschliche Gesellschaft weitreichende Veränderungen der Biosphäre verursacht,

C.

in der Erwägung, dass zusätzliche politische Maßnahmen zwar Verbesserungen herbeigeführt haben, dass aber konkrete Fortschritte auf dem Weg zur nachhaltigen Entwicklung nicht durch solche Maßnahmen allein zu erreichen sind,

D.

in der Erwägung, dass eine Gesellschaft durch Überschreitung der Belastbarkeit der Erde vorübergehend den materiellen Lebensstandard heben kann, dass sie aber gleichzeitig einen bedenklichen Rückgang unseres natürlichen Kapitals herbeiführt und dass die Grenzen des Wohlstands künftig durch natürliches Kapital statt durch industrielle Innovation und industrielle Fertigkeiten bestimmt sein werden,

E.

in der Erwägung, dass die Interessen von Wirtschaft und Umwelt nicht in Konflikt miteinander zu stehen brauchen, dass aber anhaltender wirtschaftlicher Wohlstand in Zukunft nur in einem marktgestützten System möglich sein wird, in dem sämtliche Formen von Kapital, auch natürliches Kapital, uneingeschränkt zur Geltung gebracht und die Kosten der Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vollständig in die Produktpreise einbezogen werden,

F.

in der Erwägung, dass eine Umgestaltung des gegenwärtigen Systems von Produktion und Verbrauch dringend geboten ist, wobei das Hauptziel darin besteht, den Verbrauch in eine nachhaltige Richtung zu lenken und die Prozesse der Rohstoffgewinnung, der Herstellung und der Produktgestaltung möglichst weitgehend mit natürlichen Prozessen und Konzeptionen in Einklang zu bringen,

G.

in der Erwägung, dass die Gesellschaft hauptsächlich auf Produkte angewiesen ist, die aus unterschiedlichen Materialien wie biologischen, mineralischen und synthetischen Materialien, die häufig zu Verbundwerkstoffen zusammengesetzt werden, bestehen, und dass mit diesen Materialien so umgegangen werden sollte, dass sie, wenn die Produkte nicht mehr brauchbar sind, nicht zu nutzlosem Abfall werden,

H.

in der Erwägung, dass die Schaffung von Produktlebenszyklen erheblich erleichtert würde, wenn die Verwendung von Stoffen beendet würde, die persistent und toxisch sind und sich biologisch akkumulieren oder ähnliche Probleme aufwerfen,

I.

in der Erwägung, dass das Konzept der integrierten Produktpolitik (IPP) Chancen bietet, einen Rahmen zur systematischen Zusammenfassung der isoliert wirkenden Instrumente der bisherigen stofforientierten Umweltpolitik und der Maßnahmen zum Schutz der natürlichen Elemente (wie Wasser, Luft, usw.) zu schaffen, so dass die Instrumente zur Ressourceneffizienz, zur Minimierung von Abfallmengen und zum kontrollierten Einsatz gefährlicher Stoffe für Verbraucher und Industrie kohärenter und damit transparenter werden,

J.

in der Erwägung, dass die „Zusammenarbeit mit dem Markt“, die im Vorschlag der Kommission Priorität erhält, ihre Vorzüge hat, dass eine solche Strategie nur dann erfolgreich sein kann, wenn die Marktpreise den wirklichen Kosten von Produktion und Verbrauch Rechnung tragen; in der Erwägung, dass die Strategie durch eine wissenschaftliche fundierte Untersuchung zur Internalisierung externer Kosten begleitet werden sollte und dass sie nur dann Erfolg haben kann, wenn wissenschaftlich eindeutige Grenzen festgelegt werden, die von der Belastbarkeit und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der natürlichen Systeme ausgehen,

K.

in der Erwägung, dass die IPP als integrierendes Konzept gedacht ist, das Grundsätze festlegt, die allgemein in der EU-Umweltpolitik zu beachten sind,

L.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission verschiedene Vorschläge für Maßnahmen unterbreitet hat, die alle in Verbindung zur IPP stehen, ohne dabei ausreichend auf die Notwendigkeit einer Systeme integrierenden Betrachtungsweise und auf die vielen bestehenden Verbindungen und Synergien zu achten,

M.

in der Erwägung, dass die Kommission zunächst alle Aufmerksamkeit auf Produkte legt, was außerordentlich bedauerlich ist, weil durch Bereitstellung von Dienstleistungen statt Produkten starke Anreize für einen effizienteren Einsatz von Energie und Materialien geschaffen werden,

N.

in der Erwägung, dass unser industrielles System sich durch den Handel auf fern gelegene Ökosysteme stützt und in vielen Fällen für Beeinträchtigungen dieser Ökosysteme nicht sensibel ist; in der Erwägung, dass Anstrengungen zur Förderung des IPP-Konzepts auf internationaler Ebene, wie in der Mitteilung ausgeführt, äußerst wichtig sind,

O.

in der Erwägung, dass die Verbraucher großen Bedarf an relevanten Informationen über die Umwelteigenschaften von Produkten haben und die einzelnen Regelungen über Umweltzeichen mit besten Absichten eingeführt wurden, dass aber die meisten Bemühungen in Sachen Umweltzeichen nicht den Erwartungen entsprochen haben; in der Erwägung, dass die offensichtlichsten Mängel auf EUEbene bestehen,

P.

in der Erwägung, dass der Informationsfluss über die gesamte Produktkette verbessert werden muss und dass es notwendig ist, unterschiedliche Informationsinstrumente zu entwickeln und zu koordinieren, nicht zuletzt zur Förderung von Wiederverwendung und Recycling,

1.

begrüßt die Mitteilung über die integrierte Produktpolitik, bedauert aber, dass sie nur begrenzt Anleitung dafür bietet, wie sich die Gesellschaft in Richtung wirklich nachhaltiger Systeme der Entwicklung und Gestaltung von Produkten bewegen kann;

2.

fordert die Kommission auf, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Rahmenrichtlinie über die integrierte Produktpolitik vorzulegen, die auf eindeutig definierten Grundsätzen und Zielen beruht; weist darauf hin, dass das Ziel nicht darin besteht, ausführliche Anforderungen für die Produktkonzeption festzulegen, sondern vielmehr Rahmenbedingungen aufzustellen, um Unternehmenspraktiken in der Zukunft zu fördern, die auf systembezogenen Überlegungen beruhen sollten, bei denen der Ressourceneffizienz Vorrang eingeräumt wird und die schrittweise nach biologischen Prinzipien strukturiert werden sollten;

3.

stellt fest, dass das Konzept der integrierten Produktpolitik darauf gerichtet sein muss, einen Rahmen zu schaffen, der, bezogen auf Produkte, die isoliert wirkenden Instrumente der bisherigen stofforientierten Umweltpolitik und der Maßnahmen zum Schutz natürlicher Elemente (wie Luft, Wasser, usw.) systematisch zusammenfasst und kohärent gestaltet; fordert die Kommission auf, konkrete Ziele bezüglich der Herstellung von Kohärenz und Konsistenz im produktbezogenen Umweltschutz zu formulieren;

4.

fordert die Kommission auf, bei der Vorbereitung der Richtlinie die Notwendigkeit eines horizontalen Politikansatzes anzuerkennen, den großen Umweltproblemen, denen die Union gegenübersteht, Vorrang einzuräumen, die Möglichkeit zu sondieren, dass eingeführte Waren abgedeckt werden, Anstrengungen zu unternehmen, um die administrative Last für die Unternehmen zu minimieren und eine Richtlinie zu entwickeln, die es den KMU leichter macht, ihre Verantwortlichkeiten zu erfüllen;

5.

stellt fest, dass die wichtigsten Grundsätze, die den Rahmen der IPP bestimmen, auf Folgendem beruhen müssen:

a)

einem systembezogenen Konzept, wo Lebenszyklus-Überlegungen im Mittelpunkt stehen und der Schwerpunkt auf dem Produktentwurf liegt;

b)

verbesserte Einsicht in die Funktionsweise natürlicher Systeme und wie die Strukturierung der Wirtschaft nach biologischen Prinzipien sowohl der Umwelt förderlich sein als auch die Entwicklung in die richtige Richtung lenken kann;

c)

die Sicherstellung, dass Produkte, die nicht mehr nutzbar sind, im Idealfall nicht zu nutzlosen Abfällen werden, sondern getrennt und umgewandelt werden, sodass sie Eingang in neue Produktionskreisläufe finden;

d)

ein besseres Verständnis davon, wie sich Verbrauchsmuster bilden und wie sie geändert werden können, um zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen;

e)

Optimierung der Verfahren für den Produktentwurf durch Auswahl von Materialien mit geringen Umweltauswirkungen, wobei Materialien auf biologischer Grundlage Vorzug erhalten; außerdem sollte es nicht zugelassen werden, dass sich die Konzentration gefährlicher Stoffe, einschließlich zahlreicher Schwermetalle, in der Biosphäre systematisch erhöht; chemische Stoffe sollten zudem verlustfrei verwendet werden; die Sicherheit chemischer Stoffe sollte durch ein wissenschaftlich gestütztes Gefährdungs- und/oder Risikokonzept bewertet werden; Priorität sollte jedoch das Substitutionsprinzip erhalten, d.h. gefährliche Stoffe, einschließlich zahlreiche Schwermetalle, werden bevorzugt durch weniger schädliche Stoffe ersetzt oder durch streng kontrolliertes Kreislaufrecycling gesichert;

f)

Optimierung der Produktionsverfahren durch Vorrang für das Zusammenlegen der Produktion durch Förderung der Wiederverwendung und Verwertung von Materialien, insbesondere durch Entwicklung von Techniken für die Abtrennung und Wiederaufbereitung gebrauchter Produkte und Materialien, damit sie Eingang in neue Produktionskreisläufe finden können;

g)

Verringerung der Auswirkungen während der Nutzung;

h)

vollständige Nutzung des durch die Informations- und Kommunikationstechnologie gebotenen Potentials, um die Miniaturisierung und Dematerialisierung zu fördern, Energie- und Wirkstoffeffizienz zu erhöhen, den Transportbedarf zu verringern und Produkte in nachhaltige Dienstleistungen umzuwandeln;

i)

weitestmögliche Beteiligung der interessierten Kreise;

6.

empfiehlt, die kurzfristige Zielsetzung für den IPP-Rahmen zu konzentrieren auf Senkungen der Emissionen von Treibhausgasen sowie von eutrophierenden und säurebildenden Gasen und Luftschadstoffen, auf die Verringerung der Energieintensität, die Verringerung der Verwendung gefährlicher Stoffe und die Verringerung der Intensität der Nutzung von Ressourcen aus zuvor ungenutzten Materialien, der Wassernutzung und der Abfallentstehung sowie auf eine Steigerung der Verwendung erneuerbarer Materialien;

7.

ist sich bewusst, dass ohne die Schaffung eines solchen Rahmens die notwendigen Signale und Anreize für Entwickler und Entscheidungsträger ausbleiben; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass der IPP-Rahmen klare Zielvorgaben für diese vorrangigen Umweltziele setzen sollte, die aus bestehenden und künftigen Zielvorgaben und Zielen der einschlägigen Rahmenrichtlinien, internationalen Übereinkommen und thematischen Strategien abgeleitet sind, um für die Entwickler und Entscheidungsträger eine klare Orientierung zu setzen;

8.

fordert die Kommission auf, die Wirtschaft im laufenden IPP-Prozess durch kohärente und konsistente Regelungen zu unterstützen, um damit die nachhaltige Entwicklung zu fördern und traditionelle Wirtschaftsmodelle in dem Bemühen zu überdenken, die Entwicklung stärker integrierter und systemgestützter Methoden zu erleichtern, beispielsweise die Konzentration der Produktion, funktionales Denken (Umwandlung von Produkten in Dienstleistungen), Dematerialisierung und Technologieentwicklung durch Nachahmung der Natur;

9.

fordert die Kommission auf, folgenden Maßnahmen Vorrang einzuräumen:

a)

Schaffung der notwendigen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Ziele und Anreize, um die IPP zur Realität zu machen,

b)

Festlegung von Schlüsselbereichen für FuE und Pilotprojekte,

c)

Aufbau und Anwendung wirkungsvoller Instrumente zur Information auf der Ebene der Verbraucher (Produktverzeichnisse, Umweltzeichen und/oder vergleichbare Instrumente); Vorlage einer Strategie, wie verschiedene Informationsinstrumente entwickelt und koordiniert werden können, um den Informationsfluss in der gesamten Produktkette zu verbessern,

d)

Entwicklung und Durchführung von Bildungs- und Informationsprogrammen für die Gesellschaft generell unter besonderer Berücksichtigung bestimmter Zielgruppen;

e)

Einbeziehung der IPP und des lebenszyklusbezogenen Denkens in alle wichtigen EU-Politikbereiche;

f)

Ausarbeitung eines Plans zur Koordinierung der IPP mit anderen laufenden Prozessen wie einschlägigen thematischen Strategien, Anschlussmaßnahmen nach Johannesburg, Chemiestrategien, Aktionsplan Klimaschutz usw.;

10.

fordert die Kommission auf, mögliche Maßnahmen zur Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs zu untersuchen, mit einem Schwerpunkt auf einem niedrigeren Ressourcenverbrauch und auf der Ressourceneffizienz, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich stärker nachhaltig zu verhalten;

11.

fordert die Kommission auf, die verschiedenen IPP-Instrumente (u.a. Umweltzeichen, Managementsysteme, öffentliches Beschaffungswesen, EMAS, Produktinformationen, usw.) so auszugestalten, dass sie ineinander greifen, für den Verbraucher eindeutig und für alle Unternehmungen in der Praxis anwendbar sind;

12.

fordert die Kommission auf, bei der Weiterentwicklung des IPP-Konzeptes dem Transfer der Erkenntnisse und Umweltinformationen an die Verbraucher besonderen Stellenwert beizumessen;

13.

fordert nachdrücklich, dass die Kommission im Sinne einer Förderung des Verbrauchs umweltfreundlicher Produkte, die Mitgliedstaaten anregt, unterschiedliche Anreize wie Steuern und Ermäßigungen usw. in Erwägung zu ziehen;

14.

empfiehlt der Kommission, das Konzept des Denkens in Lebenszyklen zu einem politischen Grundsatz zu entwickeln, der eine Bezugsbasis sein kann, betont jedoch die Notwendigkeit einer realistischen Einschätzung des Werts und der vielfältigen Beschränkungen der Lebenszyklusbewertung (LCA), insbesondere angesichts der weiter bestehenden Probleme bei der Verfügbarkeit, Qualität und Vergleichbarkeit von LCA-Daten;

15.

fordert die Kommission auf, das lebenszyklusbezogene Denken in allen ihren relevanten Vorschlägen für Rechtsvorschriften zu berücksichtigen;

16.

empfiehlt der Kommission, eine Strategie auszuarbeiten, um das Konzept von Lebenszyklus und Öko-Design in die Zielsetzungen des primären und höheren Bildungswesens, in die Ingenieursausbildung und in Business Schools einzubeziehen;

17.

fordert die Kommission auf, geltende Rechtsvorschriften auf ihre IPP-Tauglichkeit zu überprüfen und Bestimmungen abzuschaffen, die nicht länger relevant sind;

18.

fordert die Kommission auf, für wichtige Produktkategorien ein Leistungsvergleichssystem (Benchmarking) zu entwickeln, damit Verbesserungen der Umweltverträglichkeit im Lauf der Zeit gemessen werden können,

19.

fordert die Kommission dringend auf, die grundlegende Bedeutung der Verfügbarkeit, Qualität und Vergleichbarkeit von umweltbezogenen Lebenszyklusdaten von Produkten anzuerkennen, um die IPP zu ermöglichen, insbesondere mit Blick auf Benchmarking, Kennzeichnung und andere IPP-Instrumente;

20.

fordert daher die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag vorzulegen, wie gewährleistet werden kann, dass Hersteller umweltrelevante Lebenszyklusdaten über ihre Produkte liefern, wie sie dabei unterstützt werden können und wie diese Information genutzt werden kann;

21.

fordert die Kommission auf, Systeme zur Technologiebeschaffung auf EU-Ebene zu entwickeln, die im Idealfall von der Kommission verwaltet oder von den Mitgliedstaaten verwaltet und von der Kommission koordiniert werden, um das Entstehen stärker funktionsorientierter Innovationen zu stimulieren, einschließlich der Verbesserung der Umweltverträglichkeit;

22.

stellt mit Nachdruck fest, dass die tatsächlichen sozialen und ökologischen Kosten von Produktion und Konsum in den Marktpreisen zum Ausdruck kommen müssen, damit das Interesse der Verbraucher für „umweltgerechte Produkte“ geweckt und die Entwicklung von stärker nachhaltigen Produkten begünstigt wird; fordert die Kommission dringend auf, Beihilfen, die der IPP entgegenwirken, abzubauen und/ oder abzuschaffen; legt der Kommission nahe, eine Führungsrolle bei der Umsetzung des Verursacherprinzips einzunehmen; fordert die Kommission auf, die „Zusammenarbeit mit dem Markt“, der die Kommission in ihrem Vorschlag Priorität beimisst, zu fördern, und diese durch eine wissenschaftliche fundierte Untersuchung zur Internalisierung externer Kosten zu begleiten;

23.

fordert die Kommission auf, die Bedeutung der Herstellerverantwortung im Hinblick auf den ganzen Lebenszyklus eines Produkts anzuerkennen, und fordert sie daher auf, Nachforschungen anzustellen und einen Bericht über die Möglichkeit auszuarbeiten, eine allgemeine Herstellerverantwortung betreffend die Umweltaspekte ihrer Produkte einzuführen, wie sie bereits für die allgemeine Produktsicherheit Anwendung findet;

24.

fordert die Kommission auf, dem „Service-Entwurf“ (funktionales und systembezogenes Denken) gegenüber dem „Produkt-Entwurf“ zumindest gleiche Bedeutung beizumessen und zielgerichtete Maßnahmen innerhalb der IPP zu ergreifen, um zu einer Umstellung von Produkten auf Dienstleistungen, wenn möglich und unter Umweltaspekten vorteilhaft, zu kommen;

25.

fordert die Kommission auf, die positiven Ergebnisse und Beschränkungen des Neuen Konzepts zu bewerten und einen Vorschlag für eine Überprüfung des Neuen Konzepts vorzulegen;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichend Ressourcen zur Durchführung der IPP bereitzustellen;

27.

empfiehlt, die Rolle näher zu untersuchen, die der Einzelhandel durch die Bereitstellung von Produktinformationen innehat, und die kritische Rolle der Sektoren Marketing sowie Finanzen und Versicherungen zu berücksichtigen;

28.

ist der Auffassung, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen über Produkte eine unverzichtbare Voraussetzung für Hersteller und ein Anreiz für sie ist, die Auswirkungen ihrer Produkte während ihres Lebenszyklusses zu verringern;

29.

fordert die Kommission auf, die laufenden FuE-Programme zur umweltgerechten Produktgestaltung zu beachten und die Ressourcen des Sechsten Rahmenprogramms vorausschauend einzusetzen, um die für die IPP notwendigen fachgebietsübergreifenden Forschungstätigkeiten anzukurbeln, einschließlich der Entwicklung geeigneter Geschäftsmodelle; fordert dazu auf, der Entwicklung von Standards für wiederverwendbare Verpackungsmaterialien und den Methoden zur Trennung von Verbundwerkstoffen besondere Bedeutung beizumessen;

30.

fordert die Kommission auf, einen Lenkungsausschuss für die IPP und Arbeitsgruppen auf speziellen Gebieten wie Systemgestaltung, wirtschaftliche Instrumente, umweltbezogene Lebenszyklusdaten des Produkts und Verbrauchspolitik einzurichten; fordert dazu auf, parallel dazu deutliche Verfahren für die Mitwirkung beteiligter Kreise zu schaffen und einen ausführlichen Arbeitsplan und einen Zeitplan für von der Kommission vorgesehene Aktionen, Initiativen und Durchführungsmaßnahmen aufzustellen; ist außerdem der Ansicht, dass eine Untersuchung eingeleitet werden sollte, um zu ermitteln, wie und in welcher Weise die verschiedenen Mittel und Instrumente, die zur Förderung der IPP gedacht sind, einander beeinflussen, stärken und unterstützen; wichtige zu berücksichtigende Aspekte wären Maßnahmen, die Einzelne wie auch Unternehmen in die Lage versetzen und dazu motivieren, Lebenszyklusaspekte in ihre Entscheidungen einzubeziehen, Maßnahmen, die Vorreiter fördern und belohnen, und Maßnahmen, die Nachzügler zwingen, Verbesserungen vorzunehmen, sowie Maßnahmen zur Lösung akuter Probleme und zum Erreichen langfristiger Ziele;

31.

fordert die Kommission auf, Initiativen zu ergreifen, um die Weitergabe von Kenntnissen in Verbindung mit der integrierten Produktpolitik (LCA, umweltverträglicher Entwurf usw.) an die Entwicklungsländer zu fördern;

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 1.

P5_TA(2004)0350

Sicherheit auf See

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Verbesserung der Sicherheit auf See (2003/2235(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach dem jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen hat,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 6. November 2003 zur Einsetzung eines Nichtständigen Ausschusses für die Verbesserung der Sicherheit auf See (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 21. November 2002 zur Katastrophe des Öltankers „Prestige“ vor der Küste von Galicien (2), 19. Dezember 2002 zur Sicherheit auf See und Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der durch den Öltanker „Prestige“ verursachten Katastrophe (3) und 23. September 2003 zu der Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr nach dem Untergang des Öltankers „Prestige“ (4) sowie seine früheren Entschließungen zur Sicherheit auf See,

unter Hinweis auf die öffentlichen Anhörungen des Nichtständigen Ausschusses für die Verbesserung der Sicherheit auf See vom 1./2. Dezember 2003, 22. Januar 2004 und 18. Februar 2004,

unter Hinweis auf die schriftlichen Beiträge der zu den öffentlichen Anhörungen eingeladenen Redner,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2004 zum Schicksal der griechischen und philippinischen Seeleute in Karatschi (5),

unter Hinweis auf die Unterredung einer Delegation des Nichtständigen Ausschusses mit dem Kapitän der Prestige am 5. Februar 2004 in Barcelona,

unter Hinweis auf die von der IMO auf ihrer 23. Generalversammlung im November/Dezember 2003 getroffenen Beschlüsse,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Nichtständigen Ausschusses für die Verbesserung der Sicherheit auf See (A5-0257/2004),

A.

in der Erwägung, dass seit der Havarie der Erika und der Prestige mehrere Zwischenfälle in europäischen Gewässern zu verschmutzten Küsten geführt haben, beispielsweise der Fall des Frachters Andinet, der vor der niederländischen Küste undichte Giftfässer verlor,

B.

in der Erwägung, dass aus Untersuchungen hervorgeht, dass auch nach über zehn Jahren nach der von der Exxon Valdez verursachten Ölkatastrophe die Auswirkungen auf die Umwelt und das Ökosystem immer noch sichtbar sind, und dass kurzfristige Lösungen wie Reinigungsoperationen langfristig sogar eher Schaden anrichten können, wobei allerdings die verschiedenartigen Merkmale des Öls der Exxon Valdez und des Schweröls der Prestige sowie die riesigen Unterschiede zwischen den Küsten, dem Klima und den Wasserbewegungen in Alaska und in Galicien zu berücksichtigen sind,

C.

in der Erwägung, dass solche schweren Unfälle nicht das einzige Problem darstellen, sondern dass ein Großteil der schiffsbedingten Ölverschmutzung weltweit das Ergebnis vorsätzlicher Einleitungen, beispielsweise bei Entgasungen, ist; in der Erwägung, dass durch die Schaffung eines Systems angemessener Sanktionen gegen illegale Einleitungen vorgegangen werden muss,

D.

in der Erwägung, dass sich einige im Seeverkehr tätige Unternehmen um die Modernisierung ihrer Flotte und die Ausbildung ihrer Besatzungen bemühen, dass jedoch auch zusätzliche Initiativen auf gemeinschaftlicher Ebene erforderlich sind,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission zugesagt hat, 2004 ein neues Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Sicherheit auf See vorzulegen, das sich aus Vorschlägen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute, ihrer Berufsbildung und -vorbereitung, zur Hafenstaat- und Flaggenstaatkontrolle, zur Schifffahrtsbegleitung, zur Passagierhaftung und zur Untersuchung von Unfällen auf See zusammensetzen soll,

F.

in der Erwägung, dass sich der Kapitän des Öltankers Prestige nach 83 Tagen Haft und der Zahlung einer Kaution von 3,2 Millionen Dollar immer noch täglich bei der spanischen Polizei melden muss,

G.

in der Erwägung, dass auch danach im noch aktuellen Fall der Tasman Spirit so vorgegangen wird,

H.

in der Erwägung, dass der Richter am Gericht von Corcubión den Wunsch des Europäischen Parlaments, den Kapitän während einer öffentlichen Anhörung in Brüssel zu hören, abgelehnt hat,

I.

in der Erwägung, dass fast anderthalb Jahre nach der Katastrophe immer noch kein Zeitpunkt für die Eröffnung des Verfahrens gegen den Kapitän festgesetzt wurde,

J.

unter Hinweis auf die Erklärungen des Kapitäns der Prestige gegenüber dem Parlament zu u.a., der schlechten Erreichbarkeit der Notabschleppanlage auf Grund der (klimatischen) Bedingungen; der Beschädigung des Motors, wodurch dieser nicht sofort gestartet werden konnte; der Forderung sowohl des Kapitäns als auch der Bergungsmannschaft, das Schiff zu einem Notliegeplatz zu bringen,

K.

in der Erwägung, dass Unklarheit über die genauen Mengen besteht, dass sich jedoch vor der Katastrophe 77 000 Tonnen Schweröl an Bord der Prestige befanden, dass sich jetzt jedoch schätzungsweise nur noch 14 000 Tonnen im Schiff befinden und dass Angaben der spanischen Behörden zufolge ungefähr 43 000 Tonnen angespült und/oder beseitigt wurden; in der Erwägung, dass daher der Verbleib von etwa 20 000 Tonnen ungeklärt ist und diese demnach weiterhin eine Gefahr für die Umwelt und die Küsten darstellen könnten,

L.

in der Erwägung, dass der Kapitän der Prestige den Verlust an Schweröl unmittelbar nach der anfänglichen Beschädigung der Prestige auf 2 000 bis 3 000 Tonnen schätzte, während die spanischen Regierungsstellen im Gegensatz dazu davon ausgingen, dass zu dieser Zeit etwa 10 000 Tonnen ausliefen,

M.

unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Haushaltsmittel der IMO in den Händen der Staaten mit offenen Registern liegen — 44 % der Weltflotte stammen aus den Bahamas, den Bermudas, Zypern, Liberia und Panama, wogegen die wirtschaftliche Kontrolle dieser 44 % bei Tankschiffen von Griechenland (ca. 20 %), Japan (ca. 12 %) und Norwegen (ca. 11 %) ausgeübt wird —, weswegen es notwendig ist, die Struktur der IMO an die Notwendigkeiten anzupassen, die sich aus der Sauberkeit der Meere und der Sicherheit im Seeverkehr ergeben,

N.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen dieser Katastrophen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausgehen und die gesamte Gemeinschaft betreffen, weswegen es der Union obliegt, sich ihrer Verantwortung zu stellen und eine europäische Meerespolitik mit integralem Charakter zu entwickeln,

Die Katastrophe des Öltankers Prestige und das Wrack

1.

bedauert die diversen Havarien seit dem Untergang der Prestige, insbesondere die Havarie des Frachtschiffs „Rocknes“ vor der norwegischen Küsteim Januar 2004, bei der 18 Tote zu beklagen waren; fordert die Behörden auf, die Ursachen und die Umstände zu untersuchen, insbesondere die Frage, welche Rolle möglicherweise mangelhafte Kommunikationsfähigkeiten sowie der Umstand gespielt haben, dass es sich bei dieser Katastrophe um ein Doppelhüllen-Schiff handelte;

2.

betont, dass der Instandhaltung und dem Zustand der Schiffe viel mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, da ein schlecht instand gehaltener Doppelhüllen-Tanker eine größere potenzielle Gefahr darstellt als ein gut instand gehaltener Einhüllen-Tanker;

3.

ist besorgt über die vom Regierungskommissar im Namen der spanischen Behörden abgegebene Erklärung, dass bei Wiederholung einer Katastrophe wie bei der Prestige wiederum der Beschluss gefasst werden würde, das Schiff von der Küste weg zu schleppen und es nicht zu einem Notliegeplatz zu verbringen;

4.

fordert die zuständigen Behörden auf, unverzüglich die schweren Probleme zu lösen, die die 14 000 Tonnen, die sich noch heute im Wrack befinden, sowie die 20 000 Tonnen im Meer vorhandenen Öls und die Tausenden von Tonnen von Abfällen, die an Land gelagert sind, darstellen, und hierfür einen genauen Zeitplan für die Abtragung und die Behandlung all dieser Abfälle vorzulegen; dringt darauf, die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erfahrungen zu verbreiten und bei möglichen künftigen Havarien anzuwenden;

5.

fordert die Kommission auf, Informationen über die Behandlung und die Bearbeitung des Abfalls der Prestige einzuholen und diese Maßnahmen zu überwachen, um mögliche Verstöße gegen EU-Abfallrecht zu verhindern und aufzudecken;

6.

stellt mit Besorgnis fest, dass fast anderthalb Jahre nach der Katastrophe des Öltankers Prestige noch immer nicht alle Untersuchungen über die Ursachen und Umstände abgeschlossen oder veröffentlicht sind und dass beispielsweise noch die Untersuchung des Flaggenstaates der Prestige (Bahamas) fehlt; plädiert für Vereinbarungen im Rahmen der IMO in Bezug auf eine schnelle und unabhängige Untersuchung bei Havarien sowie für die Einbeziehung dieser Verpflichtung in ihre Regelung zur Überprüfung der Seeverkehrsbehörden;

7.

appelliert an die spanischen Justizbehörden, auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung ihrer Beschlussfassung und Artikel 73 des Übereinkommens von Montego Bay dem Kapitän der Prestige die Rückkehr in sein Land bis zum Beginn des Verfahrens zu gestatten, seine tägliche Meldepflicht zu lockern und sobald wie möglich Klarheit über das Eröffnungsdatum und den Verlauf des Verfahrens gegen den Kapitän zu schaffen;

Verbesserung der Sicherheit auf See auf europäischer Ebene

8.

betont, dass mit den Rechtsvorschriften, die im Anschluss an die Havarien der Erika und der Prestige erlassen wurden, wichtige Maßnahmen getroffen werden konnten, um die Schifffahrt in europäischen Gewässern sicherer zu gestalten, und dass eine rasche und vollständige Einführung und strenge Handhabung der europäischen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten daher auch ein erster Stelle stehen muss;

9.

fordert eine umfassende und kohärente europäische Meerespolitik, die darauf gerichtet sein sollte, einen europäischen Raum der Sicherheit im Seeverkehr zu schaffen; ist der Auffassung, dass diese Politik insbesondere auf folgenden Maßnahmen beruhen muss:

Verbot von nicht normgerechten Schiffen,

Erarbeitung von gemeinsamen Protokollen zur Vorbeuge, zu Verhaltensweisen und zu Sanierungsmaßnahmen im Fall von Katastrophen,

Einrichtung eines Haftungssystems, dass auf die gesamte Kette des Seeverkehrs und auf die für die Sicherheit im Seeverkehr verantwortlichen öffentlichen Stellen ausgeweitet ist,

Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Schulungsbedingungen von Seeleuten;

erwartet ungeduldig die neuen, für 2004 angekündigten Vorschläge der Kommission und ist der Überzeugung, dass diese Vorschläge Teil eines legislativen Pakets mit dem Titel „Prestige“ sein müssten;

10.

ist der Auffassung, dass die Kommission Maßnahmen vorschlagen sollte, um sicherzustellen, dass alle Tanker und Schiffe, die erhebliche Mengen Öl als Treibstoff transportieren, umfassende Notfallpläne als Teil des EU-weiten Systems zur Reaktion auf Notfälle aufstellen, da eine effiziente Notfallplanung an Bord von großer Bedeutung ist;

11.

bedauert gleichfalls, dass einige Mitgliedstaaten die Richtlinie 2002/59/EG (6) über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr noch nicht vollständig umgesetzt haben, insbesondere Artikel 20 über Pläne für die Aufnahme von Schiffen in Seenot;

12.

fordert, dass jeder Küstenmitgliedstaat eine klare Beschlussfassungs- und Befehlsstruktur bei Notsituationen auf See sowie eine unabhängige Instanz schafft, die die Befugnisse und das Fachwissen besitzt, um die erforderlichen Entscheidungen, insbesondere die Auswahl und die verbindliche Zuweisung eines Notliegeplatzes bzw. Nothafens, treffen zu können, die alle Betroffenen einzuhalten haben;

13.

weist auf die Bedeutung der länderübergreifenden Zusammenarbeit bei größeren Unfällen auf See hin, die auf ständigen operationellen Netzen und klaren, regelmäßig durch Übungen getesteten Regeln und Verfahren beruht;

14.

unterstreicht, dass es bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit auf See angebracht ist, die Merkmale der maritimen Gebiete der Europäischen Union, die sich insbesondere durch klimatische Verhältnisse unterscheiden, wie beispielsweise winterliche Bedingungen in der Ostsee, die besondere Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit stellen, hinreichend zu berücksichtigen;

15.

fordert die Einrichtung einer Europäischen Küstenwache, die, ausgestattet mit den dafür erforderlichen Kompetenzen und Instrumenten, Folgendes gewährleistet:

Sicherheit auf See und Schutz der Meeresumwelt (einschließlich der Fischereiaufsicht), Schutz vor Terrorismus, Piraterie und Straftaten auf See;

strenge Überwachung der Einhaltung bestimmter Schifffahrtsrouten und strafrechtliche Verfolgung illegaler Einleitungen von Schiffen;

schnellstmögliche koordinierte Einleitung der erforderlichen Maßnahmen im Falle einer Havarie auf dem Meer;

im Einklang mit den Beschlüssen der unabhängigen nationalen Instanz, die gemäß Ziffer 12 dieser Entschließung zu schaffen ist;

16.

begrüßt die Initiative der Kommission, eine Reihe von Besuchen in den Mitgliedstaaten zu organisieren, um zu überprüfen, ob Pläne im Hinblick auf Notliegeplätze existieren und was diese Pläne beinhalten; fordert die Kommission auf, sobald wie möglich ihre Bewertung der vorgeschlagenen Projekte und Besuche vor Ort abzuschließen, die Ergebnisse dieser Untersuchung dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen und sich klar dazu zu äußern, welche Teile der Pläne der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten;

17.

ist besorgt über den zunehmenden Umschlag von Öl zwischen Schiffen vor den europäischen Küsten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, bei der Ausarbeitung von Notplänen den spezifischen Risiken, die damit verbunden sind, Rechnung zutragen;

18.

stellt fest, dass sich die Kapazität zum Entsorgen von Öl auf See in bestimmten Gebieten als unzureichend erwiesen hat und dass seit dem Untergang der Prestige noch keine Maßnahmen zur Verbesserung getroffen worden sind; begrüßt daher, dass der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs auf diesem Gebiet eine operative Aufgabe zugewiesen wird, und unterstreicht die Bedeutung der Bereitstellung ausreichender Finanzmittel für die Wahrnehmung dieser Aufgabe;

19.

wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, sobald wie möglich Vorschläge für einen finanziellen Ausgleich für Notliegeplätze vorzulegen und Klarheit darüber zu schaffen, inwieweit in bereits bestehenden internationalen Übereinkommen Bestimmungen über einen Ausgleich aufgenommen wurden; fordert die Mitgliedstaaten und die Union auf, diese Übereinkommen sobald wie möglich zu ratifizieren;

20.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Pflichtversicherung für Schiffe in europäischen Gewässern zu prüfen, damit auch Schiffseigner an den Schäden und Kosten für Notliegeplätze sowie an den sozialen und ökologischen Kosten bei Unfällen beteiligt werden können; fordert einen Vorschlag zur Einführung eines EU-weiten gemeinsamen Verfahrens der Bewertung dieser Katastrophen zur Klärung der Frage, wie nach dem Beispiel der Vereinigten Staaten soziale und kollektive Schäden am betroffenen Naturerbe, einschließlich der Verminderung der marinen und terrestrischen Artenvielfalt, die nicht kommerziell genutzt wird, als entschädigungsfähig gelten können;

21.

ist der Auffassung, dass das zu schaffende Versicherungssystem nicht nur den Wert der Ladung, sondern auch die Risiken im Zusammenhang mit möglichen Umweltschäden in Abhängigkeit von der Art der Ladung abdecken sollte;

22.

fordert den Rat „Verkehr“ ein Jahr nach der Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags auf, endlich einen Standpunkt zur Richtlinie über die Einführung (strafrechtlicher) Sanktionen für die Verschmutzung durch Schiffe zu beziehen; unterstreicht seinen Standpunkt, dass eine Sanktionsregelung von wesentlicher Bedeutung ist, um gegen illegale Einleitungen vorzugehen, dass dies jedoch nicht zu einer globalen Kriminalisierung von Seeleuten und damit zu einem Schaden für das Berufsbild von Seeleuten in der Öffentlichkeit führen darf;

23.

sieht mit Sorge, dass einige neue Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der europäischen und internationalen Vorschriften für Sicherheit auf See nur geringe Fortschritte erzielt haben, insbesondere die neuen baltischen Mitgliedstaaten, Malta und Zypern; fordert die Kommission auf, den Prozess der Übernahme des Besitzstandes weiterhin aufmerksam zu verfolgen; fordert die neuen Mitgliedstaaten, insbesondere Malta und Zypern, auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren und ihre Seeverkehrsbehörden zu stärken;

24.

begrüßt die regelmäßige Veröffentlichung einer schwarzen Liste von Schiffen, denen der Zugang zu den europäischen Gewässern und Häfen verweigert wird, durch die Kommission; dringt bei den Mitgliedstaaten auf eine strikte Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle im Hinblick auf die Zugangsverweigerung und auf eine Verbesserung und Vereinheitlichung der Inspektionen, die in den Häfen verschärft werden müssen; fordert von der Kommission, selbst wirksame Kontrollen durchzuführen und die Klassifikationsgesellschaften sowie ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften einer Prüfung zu unterziehen, wobei Sanktionen für die Nichterfüllung der Pflichten einzuführen sind;

25.

fordert die Kommission auf, eine eingehende Studie über das Gesamtvolumen der beförderten chemischen Erzeugnisse und radioaktiven Stoffe anzuregen, die sich auch auf den Toxizitätsgrad, die Zusammensetzung der chemischen Stoffe und deren Gefährlichkeit erstreckt;

26.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Aufspürung (mit Transpondern) von Containers und anderen Ladeeinheiten mit gefährlicher Ladung vorzulegen, damit diese nach Verlust auf See aufgespürt werden können; fordert die Kommission auf, die europäische Plattform für den Datenaustausch — SafeSeaNet — weiterzuentwickeln, die neue Funktionen erhalten und neue technische Entwicklungen wie beispielsweise Transponder einbeziehen soll; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dieses System zur besseren Überwachung des Verkehrs und besseren Identifizierung von Schiffen, die möglicherweise eine Gefahr für Sicherheit, Gefahrenabwehr oder Umwelt darstellen, umfassend zu nutzen;

27.

ist beunruhigt über die Registrierung und Etikettierung von Containern und Fässern, die gefährliche Chemikalien und Stoffe enthalten, seit der Frachter Andinet in der Nordsee sehr toxische Ladung verlor, wobei sich herausstellte, dass die fragliche Substanz mit den Angaben in den Frachtbriefen nicht übereinstimmte;

28.

ist besorgt, dass das kürzlich zwischen Russland und der Europäischen Gemeinschaft geschlossene Partnerschafts- und Kooperationsabkommen nur ungenügende Garantien für die Sicherheit des Seeverkehrs in der Ostsee bietet; fordert die Kommission deshalb auf, sich bei den andauernden Verhandlungen mit Russland eng mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament abzustimmen, um gemeinsame Kriterien für die Festlegung von Zugangsbedingungen für Schiffe mit gefährlicher Ladung in der Ostsee festzulegen; ist der Auffassung, dass das Ergebnis dieser Verhandlungen ein gleiches Maß an Verantwortung beider Parteien für den Schutz der Meeresumwelt in der Ostsee widerspiegeln sollte;

29.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in dem angekündigten Vorschlag für eine Richtlinie über die Untersuchung von Havarien für ein System zu sorgen, das einen optimalen Austausch von Untersuchungsergebnissen zwischen Mitgliedstaaten, Kommission und EMSA gewährleistet und die Unabhängigkeit der Untersuchung sicherstellt, vorzugsweise durch die Einsetzung einer unabhängigen europäischen Untersuchungseinheit innerhalb der EMSA;

30.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, der EMSA unter bestimmten Bedingungen insbesondere unangemeldeten Zugang zu Schiffen zu gewähren, damit sie vor Ort die ihr übertragenen Inspektions- und Untersuchungsaufgaben durchführen kann, und gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag auszuarbeiten;

31.

fordert darüber hinaus die Aufstockung der Haushaltsmittel für die EMSA, damit sie so schnell wie möglich über eine Flotte von Spezialschiffen zur Verschmutzungsbekämpfung verfügen kann, die die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt, und damit sie auch eine bessere Kontrolle der Tätigkeit der Klassifikationsgesellschaften durchführen kann;

32.

betont, dass die aktuellsten Navigationssysteme bereitgestellt werden müssen, beispielsweise Electronic Navigational Charts (ENC), Electronic Chart Display and Information System (ECDIS), sowie regelmäßig aktualisierte Informationen über Wassertiefen (insbesondere in Gebieten mit beschränkter Wassertiefe);

Verbesserung der Sicherheit auf See auf weltweiter Ebene

33.

unterstützt die Einladung des Generalsekretärs der IMO an die EU-Länder, sich weiterhin uneingeschränkt an den Arbeiten der IMO zu beteiligen, und begrüßt die Ergebnisse der Gespräche zwischen dem für den Verkehr verantwortlichen Kommissionsmitglied und dem Generalsekretär der IMO am Rande der MARE-Sitzung im Januar 2004 über eine engere Zusammenarbeit zwischen ihren Organisationen;

34.

wiederholt seine Aufforderung an den Rat, für die Union die Mitgliedschaft in der IMO zu beantragen;

35.

ist besorgt über die Zunahme der Ausfuhr russischen Öls über die Ostsee und entlang der weiteren Küste der Union, da häufig die billigste Tonnage verwendet wird, die nicht den Normen entspricht; begrüßt in Anbetracht dessen eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der IMO, die die Klassifikationsgesellschaften auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Inspektionen und die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen hin kontrollieren müssen;

36.

hat Verständnis für die Besorgnis des Generalsekretärs der IMO über das unilaterale und regionale Auftreten der Länder außerhalb des Rahmens der IMO; ist der Auffassung, dass ein einseitiges Auftreten der EU im Interesse des Sicherheit jedoch manchmal notwendig sein kann wie beispielsweise ein Fahrverbot für Schiffe unter Billigflaggen in den europäischen Territorialgewässern; ist ferner der Auffassung, dass Maßnahmen der Europäischen Union zum Katalysator innerhalb der IMO werden können, wie unter anderem im Falle der beschleunigten allmählichen Abschaffung von Einhüllen-Tankern;

37.

ist der Auffassung, das die Ausweisung von besonders schutzwürdigen Meeresgebieten (Particularly Sensitive Sea Areas — PSSA) im Rahmen der IMO mit eindeutigen und verbindlichen Regeln einhergehen sollte, wie beispielsweise einer verschärften Meldepflicht, der Feststellung aller Betreiber und einem Rerouting von Risikoschiffen je nach Ladung; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten der IMO die Ausweisung jeglicher neuer PSSA-Gebiete ausgesetzt haben;

38.

bedauert, dass bislang nur drei Mitgliedstaaten der IMO — darunter nur ein EU-Mitgliedstaat — das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden ratifiziert haben, da jedes Austreten von Bunkeröl eine Gefährdung der Meeresumwelt und ihrer Artenvielfalt darstellt, und dass es ohne vollständige Ratifizierung keinen internationalen Rechtsrahmen für Verschmutzungsschäden durch austretendes Bunkeröl geben wird; fordert die EU-Mitgliedstaaten deshalb nachdrücklich auf, das Übereinkommen zu ratifizieren, und fordert die Kommission auf, sie zur Ratifizierung anzuhalten;

39.

fordert für ökologisch sensible und navigatorisch schwierige Seegebiete in der Ostsee, insbesondere für die Kadetrinne, Skagerrak/Kattegatt, Großer Belt und Sund, die Einrichtung von Sonderzonen, welche von Seeschiffen, vor allem von Öltankern, nicht mehr ohne Seelotsen durchfahren werden dürfen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die dafür notwendigen Schritte in den zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der IMO, einzuleiten;

40.

begrüßt die Empfehlung der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helcom) in Bezug auf einheitliche Regeln für den winterlichen Seeverkehr auf der Ostsee;

41.

steht jedoch einem kategorischen Fahrverbot für Risikoschiffe in der 200-Meilen-Zone ablehnend gegenüber, da diese Maßnahme rechtlich anfechtbar ist, eine rasche und effiziente Unterstützung in Not geratener Schiffe und ihrer Besatzungen erschwert und dazu führt, dass die Schiffe eine andere Route befahren, wodurch das Problem verlagert oder sogar verschärft wird;

42.

bekräftigt die Notwendigkeit, das Internationale Seerecht zu überarbeiten, damit die Küstenstaaten weitergehende Zuständigkeiten bekommen, damit die Sicherheit des Seeverkehrs in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen zu verstärken und damit der Schutz der Meeresumwelt verbessert werden kann;

43.

betont, dass es für die Sicherheit des Seeverkehrs unabdingbar ist, dass die Seeleute angemessen entlohnt werden, und dass der auf zahlreichenden Schiffen herrschenden übermäßigen Ausbeutung ein Ende gesetzt wird; fordert die Kommission auf, sich mit legislativen Mitteln für die Harmonisierung und Aufwertung dieses Berufs auf europäischer Ebene einzusetzen und sich auch in der IMO in diesem Sinne einzusetzen;

44.

unterstreicht, dass bis zu 80 Prozent der Unfälle auf See auf menschliches Versagen zurückzuführen ist und dass dieser Anteil bei Kollisionen und Auflaufen auf Grund noch höher liegt; ist der Auffassung, dass der menschliche Faktor viele Facetten aufweist; fordert die Kommission deshalb auf, bei der für 2004 angekündigten Annahme des neuen Pakets „Prestige“ auf den menschlichen Faktor einzugehen; fordert die Einführung zwingend vorgeschriebener Auffrischungskurse und von Kursen über Rettungsmaßnahmen im Rahmen des STCW-Übereinkommens;

45.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innerhalb der IMO auf eine Verschärfung der internationalen Vorschriften hinsichtlich der Sicherheitsausbildung der Kapitäne, Offiziere und Besatzungen zu drängen, insbesondere durch obligatorische Fortbildungs- und Wiederholungslehrgänge in Schiffssicherheit, Unfallmanagement, Brandschutz sowie Notfallmaßnahmen wie zum Beispiel Schleppen, Notliegeplätze oder Schadstoffbekämpfung;

46.

fordert ein internationales Programm der Zusammenarbeit zwischen allen Systemen der Inspektionen von Schiffen (MOU), die es weltweit gibt, wobei dieses Programm eine zentrale Datenbank, die leicht zugänglich ist und rasch konsultiert werden kann, umfassen muss, damit verhindert wird, dass Schiffsbewegungen von einer Zone in eine andere dazu führen, dass ihre Spur und ihr Sündenregister verloren gehen können;

47.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Inspektionen, welche die EMSA in Bezug auf die Umsetzung des STCW-Übereinkommens in Drittländern vornehmen wird; unterstreicht, dass bei offenkundigen Verstößen gegen das Übereinkommen Sanktionen unverzichtbar sind, fordert die Kommission insbesondere auf, entschlossen gegen Staaten vorzugehen, die auf unwahrer oder betrügerischer Grundlage Befähigungsnachweise für Offiziere der Handelsmarine ausstellen;

48.

fordert Maßnahmen zur Steigerung der Wertschätzung der Berufe in der Seefahrt, um sie für junge Menschen im Allgemeinen und die europäische Jugend im Besonderen attraktiver zu machen;

49.

ist besorgt über die Verbreitung von gefälschten Zeugnissen; fordert die Kommission auf, Anreize dafür zu schaffen, dass Besatzungsmitglieder die Behörden unterrichten, wenn es zu derartigen kriminellen Aktivitäten kommt und die Reeder bzw. die Flaggenstaaten keine Abhilfemaßnahmen ergreifen;

50.

begrüßt die im Dezember 2003 getroffenen Beschlüsse der IMO über Leitlinien für Zufluchtshäfen und über die Einführung eines freiwilligen Auditsystems für die IMO-Mitgliedstaaten; drängt jedoch darauf, dieses System kurzfristig zwingend vorzuschreiben und seine Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

51.

hebt die Notwendigkeit hervor, die Struktur und die Verantwortlichkeiten der komplizierten Verflechtung von Gesellschaften (Schiffseigner, Reeder, Befrachter, Ölgesellschaften, Klassifizierungsgesellschaften, Versicherungsgesellschaften usw.), die den internationalen Seeverkehr dominieren, sowie ihre Beziehung zu den Billigflaggenstaaten von Grund auf zu ändern; weist darauf hin, dass diese Struktur ein Hindernis für eine wirksame Inspektion des Zustands der Schiffe, für die Instrumentalisierung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, für die berufliche Qualifizierung sowie für die Schaffung von angemessenen Arbeitsbedingungen, Lebensbedingungen und angemessener Entlohnung der Mannschaften sowie für die Einhaltung der steuerlichen Pflichten darstellt; fordert, dass die Kommission dieses entscheidende Problem umfassend prüft und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vorlegt; der Bericht muss insbesondere die Beziehung der europäischen Gesellschaften zu den Billigflaggenstaaten behandeln;

52.

fordert den Rat und die Kommission in dem Bewusstsein, dass einige Drittstaaten Schwierigkeiten haben, die internationale Regelung für die Sicherheit des Seeverkehrs umzusetzen, auf, in die gemeinschaftliche Politik der Entwicklungszusammenarbeit Programme zur Stärkung der Seeverkehrsbehörden aufzunehmen;

53.

fordert die Überarbeitung der internationalen Rechtsvorschriften zum Seeverkehr, um mehr Transparenz bei seinen Betriebsstrukturen, bei der Identität seiner Betreiber, bei der Art der Ladungen und bei den in jedem Einzelfall anwendbaren Sicherheitsmaßnahmen zu erreichen; betont erneut die Notwendigkeit, über ein System zu verfügen, das den Schiffsbetrieb unter Gemeinschaftsflaggen fördert und die Registrierung in Billigflaggenländern verhindert, die sich nicht an Sicherheits- und Schiffsinspektionsnormen halten;

54.

fordert die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die IMO auf, gemeinsam obligatorische Kriterien für Löhne, Mindeststandards für Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord sowie Arbeits- und Ruhezeiten und für den Zugang zur zu beruflicher Schulung anzunehmen;

55.

ist besorgt darüber, dass Treibstoff lange Zeit in der Umwelt verbleibt, was ein Problem darstellt, das derzeit mindestens 300 Stellen der galicischen Küste sowie andere Stellen des Golfs von Biscaya betrifft, einschließlich vieler Natura-2000-Gebiete; fordert, dass die in der Region vorgeschlagenen Natura-2000-Gebiete unverzüglich angenommen werden und dass Pläne zur ökologischen Wiederherstellung dieser Gebiete verabschiedet werden;

Soziale und wirtschaftliche Aspekte sowie umwelt- und fischereirelevante Aspekte

56.

stellt fest, dass die rasche Öffnung der Fischereigründe in den betroffenen Gebieten nach der Katastrophe der Prestige kurzfristig eine Erleichterung für den betroffenen Fischereisektor darstellte;

57.

stellt fest, dass mehr als ein Jahr nach der Katastrophe der Prestige und wegen der Einschränkung der Fangtätigkeit auf Grund der präventiven Schließung von Fanggebieten nach Aussagen einiger Fischervereinigungen eine Verringerung der normalen Fangmenge in bestimmten Fischgründen des Gebiets zu verzeichnen ist;

58.

hebt die Notwendigkeit hervor, in der neuen Finanziellen Vorausschau der Gemeinschaft (2007-2013) spezifische Finanzinstrumente für den Fischereisektor vorzusehen, die geeignet sind, den Bedürfnissen der Küstenbevölkerung, die von Meereskatastrophen betroffen sind, Rechnung zu tragen;

59.

unterstreicht, dass die Erfahrungen nach der Katastrophe mit der Exxon Valdez die Notwendigkeit wissenschaftlicher Untersuchungen über die langfristigen Auswirkungen der Prestige-Havarie auf die Umwelt deutlich machen; ist der Ansicht, dass diese Untersuchungen vor allem auf die Weitergabe der Verschmutzung in der Nahrungsmittelkette und auf die Folgen der Verschmutzung für die biologische Vielfalt ausgerichtet sein müssen; dringt auf Vereinbarungen über die gemeinsame Finanzierung solcher Untersuchungen durch die betroffenen Regionen, die Mitgliedstaaten und die Union;

60.

erwartet, dass mit solchen eingehenden Untersuchungen und mit dem Austausch der Untersuchungsergebnisse eine realistischere Bewertung der unmittelbaren und langfristigen Schäden vorgenommen werden kann und daher eine besser durchdachte Vorgehensweise bei künftigen Umweltkatastrophen möglich ist;

61.

ist der Auffassung, dass der wirksame Beitrag der Fischereiflotten zur Bekämpfung der durch die Prestige verursachten Verschmutzung und die Nutzung von Netzen zur Beseitigung der Ölteppiche die Länder der Union dazu anregen sollten, dieses flexible Instrument, das ein Eingreifen ermöglicht, bevor die Verschmutzung die Küsten erreicht, als Präventivmaßnahme und auf ständiger Grundlage mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft zu entwickeln;

62.

ist der Auffassung, dass die Kommission gewährleisten sollte, dass die allgemeinen Maßnahmen und Planungsmechanismen zum Eingreifen bei Ölverschmutzung auch Maßnahmen zugunsten der Tierwelt umfassen, und dafür sorgen sollte, dass diese Maßnahmen nach bewährten Verfahren durchgeführt werden; ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Kommission der Entwicklung geeigneter Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme nach einer Ölverschmutzung Vorrang einräumen und die Erholung der Populationen der betroffenen Arten gewährleisten sollte;

*

* *

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2003)0483..

(2)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 415.

(3)  ABl. C 31 E vom 5.2.2004, S. 258.

(4)  P5_TA(2003)0400.

(5)  P5_TA(2004)0102.

(6)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.


Donnerstag, 22. April 2004

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 104/739


PROTOKOLL

(2004/C 104 E/04)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.00 Uhr eröffnet.

Es spricht Nuala Ahern, der beantragt, dass der Präsident beim israelischen Parlament und der israelischen Regierung interveniert, um die Bedingungen, unter denen Mordechai Vanunu nach seiner Freilassung zu leben gezwungen ist, zu verbessern (der Präsident nimmt den Antrag zur Kenntnis und weist darauf hin, dass er den Präsidenten des Parlaments mit der Angelegenheit befassen werde).

2.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

von Rat und Kommission:

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan III — Kommission (8539/2004 — C5-0167/2004 — 2004/2026(BUD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

 

mitberatend: ITRE

Rechtsgrundlage:

Artikel 272 EGV, Artikel 177 EURATOM

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (SEK(2004) 469 — C5-0192/2004 — 2004/2031(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

2)

von den Abgeordneten

2.1)

Entschließungsanträge (Artikel 48 GO)

Marco Pannella, Maurizio Turco, Emma Bonino, Marco Cappato, Gianfranco Dell'Alba, Benedetto Della Vedova und Olivier Dupuis zu den anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen in Vietnam (B5-0190/2004).

Ausschussbefassung:

federführend: AFET

Roberta Angelilli zur Revision des Stabilitätspakts (B5-0195/2004).

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

3.   Ausgang des Verfahrens gegen Leyla Zana und andere in Ankara (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Erklärung der Kommission: Ausgang des Verfahrens gegen Leyla Zana und andere in Ankara

Poul Nielson (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen Richard A. Balfe im Namen der PPE-DE-Fraktion, Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSE-Fraktion, Andrew Nicholas Duff im Namen der ELDR-Fraktion, Luigi Vinci im Namen der GUE/NGLFraktion, Joost Lagendijk im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Arie M. Oostlander, Anne André-Léonard, Feleknas Uca und Poul Nielson.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSE-Fraktion zu den Ergebnissen des Prozesses gegen Leyla Zana und weitere Personen in Ankara (B5-0193/2004)

Joost Lagendijk, Daniel Marc Cohn-Bendit, Nelly Maes und Marie Anne Isler Béguin im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu der Lage der in der Türkei inhaftierten Leyla Zana, Sacharow-Preisträgerin 1995 des Europäischen Parlaments (B5-0196/2004)

Sarah Ludford im Namen der ELDR-Fraktion zu dem Verfahren gegen Leyla Zana (B5-0197/2004)

Luigi Vinci und Feleknas Uca im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Ergebnissen des Prozesses gegen Leyla Zana und weitere Personen in Ankara (B5-0198/2004)

Richard A. Balfe und Arie M. Oostlander im Namen der PPE-DE-Fraktion zu den Ergebnissen des Prozesses gegen Leyla Zana und weitere Personen in Ankara (B5-0199/2004)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.27.

4.   Grundzüge der Wirtschaftspolitik — Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten * (Aussprache)

Bericht: Empfehlung der Kommission für die 2004 aktualisierten Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (im Zeitraum 2003-2005) [KOM(2004) 238 — C5-0183/2004 — 2004/2020(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung. Berichterstatterin:

Christa Randzio-Plath (A5-0280/2004)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten [KOM(2004) 239 — C5-0188/2004 — 2004/0082(CNS)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Marie-Thérèse Hermange (A5-0277/2004)

Marie-Thérèse Hermange erläutert ihren Bericht (A5-0277/2004).

Christa Randzio-Plath erläutert ihren Bericht (A5-0280/2004).

Es spricht Stavros Dimas (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Stephen Hughes im Namen der PSE-Fraktion, Olle Schmidt im Namen der ELDR-Fraktion und Herman Schmid im Namen der GUE/NGL-Fraktion.

VORSITZ: Catherine LALUMIÈRE

Vizepräsidentin

Es sprechen Pierre Jonckheer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Johannes (Hans) Blokland im Namen der EDD-Fraktion, Philip Bushill-Matthews, Robert Goebbels, Philippe A.R. Herzog, Theodorus J.J. Bouwman, William Abitbol, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Claude Moraes, Regina Bastos, Manuel António dos Santos, Manuel Pérez Álvarez, Giorgos Katiforis, Othmar Karas und Stavros Dimas.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 7.16 und 7.28

(Die Sitzung wird von 10.50 Uhr bis zur Abstimmungsstunde um 11.05 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: David W. MARTIN

Vizepräsident

5.   Begrüßung

Der Präsident heißt im Namen des Parlaments eine Delegation des australischen Parlaments willkommen, die auf der Ehrentribüne Platz genommen hat.

6.   Erlöschen des Mandats von Michel Raymond

Der Präsident teilt mit, dass der Rat mit Schreiben vom 20. April 2004 dem Parlament bekannt gegeben hat, dass die Änderungen gemäß den Artikeln 1 und 2 des Beschlusses des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 1. April 2004 in Kraft getreten sind.

Das Dekret des französischen Premierministers vom 25. November 2003, mit der das Erlöschen des Mandats von Michel Raymond bestimmt wurde, gilt daher ab diesem Datum in vollem Umfang.

Folglich ist Michel Raymond — im Einklang mit der Stellungnahme des JURI-Ausschusses vom 17. März 2004 — mit Wirkung vom 1. April 2004 nicht mehr Mitglied des Parlaments.

7.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

Es spricht Marialiese Flemming.

Es sprechen:

Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, der die Ansicht vertritt, dass der am Vortage vom Präsidenten gefasste Beschluss, die Änderungsanträge zur Abstimmung über den Bericht Boogerd-Quaak (A5-0230/2004) nicht zu akzeptieren (Punkt 10.1 des Protokolls vom 21. April 2004) juristisch nicht zu begründen ist und daher gegen diesen Beschluss protestiert. Unter diesen Umständen werde seine Fraktion an der Abstimmung über diesen Bericht nicht teilnehmen, um diesem Protest Ausdruck zu verleihen. Er kommt weiter auf die Wortmeldung von Enrique Barón Crespo zurück, wonach im LIBE-Ausschuss Dokumente abhanden gekommen sein sollen; er fordert, dass dieser die Quelle für seine Informationen nenne und in jedem Fall die beleidigenden Ausführungen gegenüber Antonio Tajani zurücknimmt (der Präsident stellt fest, dass am Vortag der Präsident und das Parlament einen Beschluss über das für diese Abstimmung zu beachtende Verfahren getroffen haben, und weist darauf hin, dass er sich an diesen Beschluss halten werde);

Enrique Barón Crespo, der darauf hinweist, dass er an den Präsidenten des Parlaments ein Schreiben mit Kopie an alle Fraktionsvorsitzenden geschickt hat, in dem er das Verschwinden dieser Dokumente im LIBE-Ausschuss, die zu Beginn der Sitzung wieder aufgetaucht seien, erläutert; er macht anschließend Ausführungen zu seiner Wortmeldung gegenüber Antonio Tajani, die falsch ausgelegt worden seien;

Guido Podestà und Jorge Salvador Hernández Mollar (Vorsitzender des LIBE-Ausschusses) für persönliche Bemerkungen zu dieser Wortmeldung;

Gerardo Galeote Quecedo, der beantragt, dass die fraglichen Wortmeldungen im Ausführlichen Sitzungsbericht kontrolliert werden;

Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion, die anzeigt, dass ihre Fraktion an der Abstimmung nicht mehr teilnehmen wird;

Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion, der angesichts des Umstandes, dass die PPE-DE- und die UEN-Fraktion mitgeteilt haben, dass sie an der Abstimmung nicht teilnehmen werden, vorschlägt, über den gesamten Text des Enschließungsantrags en bloc abzustimmen;

José Ribeiro e Castro im Namen der UEN-Fraktion, der in Erinnerung bringt, dass er am Vortag einen Antrag auf Rücküberweisung des Berichts an den Ausschuss gestellt hat (der Präsident antwortet, dass er diesen Antrag bei der Abstimmung stellen kann);

Marco Pannella, der vorschägt, dass Präsident Pat Cox die Leitung der Sitzung übernimmt (der Präsident stellt zunächst fest, dass Pat Cox im Plenarsaal anwesend ist, und befragt ihn, ob dieser hierzu das Wort ergreifen möchte);

Pat Cox (Präsident), der auf den am Vortag getroffenen Beschluss und das beschlossene Verfahren zurückkommt, und dem die Sitzung leitenden Präsidenten empfiehlt, sich an das beschlossene Verfahren zu halten; zum Problem des Abhandenkommens von Dokumenten äußert er sich weiter, dass die Dienststellen des Parlaments damit betraut worden sind, die Angelegenheit zu untersuchen, und er mit dem Ausgang der Ergebnisse vollkommen einverstanden ist, und empfiehlt dem Plenum, einen Schlusspunkt unter diese Angelegenheit zu setzen.

7.1.   Bienenzuchtsektor * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor [KOM(2004) 30 — C5-0052/2004 — 2004/0003(CNS)] — Landwirtschaftsausschuss.

Berichterstatterin: Astrid Lulling (A5-0232/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Astrid Lulling (Berichterstatterin) gibt eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab.

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0351)

7.2.   Visa-Informationssystem (VIS) * (Artikel 110a GO) (Schlussabstimmung)

Bericht über den Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)[KOM(2004) 99 — C5-0098/2004 — 2004/0029(CNA) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten

Berichterstatter: Carlos Coelho (A6-0262/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0352)

7.3.   Immunität und Vorrechte des ehemaligen Mitglieds Umberto Bossi (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Antrag von Umberto Bossi auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte [2003/2171(IMM)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Kurt Lechner (A5-0281/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0353)

7.4.   Immunität und Vorrechte des ehemaligen Mitglieds Umberto Bossi (Zweiter Antrag) (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Antrag von Umberto Bossi auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte [2003/2172(IMM)] — Rechtsausschuss.

Berichterstatter: Kurt Lechner (A5-0282/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0354)

7.5.   Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ***III (Abstimmung)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft [PE-CONS 3641/2004 — C5-0156/2004 — 2002/0025(COD)] — Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatter: Georg Jarzembowski (A5-0242/2004)

(Einfache Mehrheit für die Annahme erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

GEMEINSAMER ENTWURF

Angenommen (P5_TA(2004)0355)

7.6.   Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft ***III (Abstimmung)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) [PE-CONS 3638/2004 — C5-0153/2004 — 2002/0022(COD)] Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatter: Dirk Sterckx (A5-0245/2004)

(Einfache Mehrheit für die Annahme erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

GEMEINSAMER ENTWURF

Angenommen (P5_TA(2004)0356)

7.7.   Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems ***III (Abstimmung)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems [PE-CONS 3639/2004 — C5-0154/2004 — 2002/0023(COD)] Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatterin: Sylviane H. Ainardi (A5-0243/2004)

(Einfache Mehrheit für die Annahme erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

GEMEINSAMER ENTWURF

Angenommen (P5_TA(2004)0357)

7.8.   Europäische Eisenbahnagentur ***III (Abstimmung)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) [PE-CONS 3640/2004 — C5-0155/2004 — 2002/0024(COD)] Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatter: Gilles Savary (A5-0244/2004)

(Einfache Mehrheit für die Annahme erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

GEMEINSAMER ENTWURF

Angenommen (P5_TA(2004)0358)

7.9.   Berichtigungshaushaltsplan 6/2004 (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan III — Kommission [2004/2026(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Jan Mulder (A5-0259/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0359)

7.10.   Entwicklungszusammenarbeit: Demokratie, Rechtsstaat, Menschenrechte und Grundfreiheiten ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen [KOM(2003) 639 — C5-0507/2003 — 2003/0250(COD)] — Entwicklungsausschuss.

Berichterstatter: Fernando Fernández Martín (A5-0279/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0360)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0360)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

In Übereinstimmung mit der PSE-Fraktion empfiehlt der Berichterstatter die Ablehnung von Änderungsantrag 4.

7.11.   Kulturhauptstadt Europas (2005-2019) ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 [KOM(2003) 700 — C5-0548/2003 — 2003/0274(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatter: Michel Rocard (A5-0148/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0361)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0361)

7.12.   Europass: Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen*** I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) [KOM(2003) 796 — C5-0648/2003 — 2003/0307(COD)] — Ausschuss für Kultur und Bildung.

Berichterstatterin: Sabine Zissener (A5-0247/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0362)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0362)

7.13.   Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) [KOM(2003) 758 — C5-0628/2003 — 2003/0292(COD)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Paul Rübig (A5-0237/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0363)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0363)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Der Berichterstatter spricht vor der Abstimmung; er begrüßt insbesondere eine Delegation des österreichischen Bundesrats auf der Tribüne.

7.14.   Digitale Inhalte ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa [KOM(2004) 96 — C5-0082/2004 — 2004/0025(COD)] — Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie.

Berichterstatter: W.G. van Velzen (A5-0235/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0364)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0364)

7.15.   Kooperationsabkommen EG/Pakistan * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan [8108/1999 — KOM(1998) 357 — C5-0659/2001 — 1998/0199(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatter: Elmar Brok (A5-0275/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0365)

7.16.   Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten [KOM(2004) 239 — C5-0188/2004 — 2004/0082(CNS)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Marie-Thérèse Hermange (A5-0277/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0366)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0366)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Philip Bushill-Matthews trägt im Namen der PPE-DE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 1 vor.

7.17.   Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013 (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission: Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013 [KOM(2004) 101 — C5-0089/2004 — 2004/2006(INI)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Terence Wynn (A5-0268/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0367)

7.18.   Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt: Dritter Bericht (Abstimmung)

Bericht: Dritter Bericht der Kommission über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt [KOM(2004) 107 — C5-0092/2004 — 2004/2005(INI).

Berichterstatter: Konstantinos Hatzidakis (A5-0272/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 18)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0368)

7.19.   Jährliche Strategieplanung der Kommission für 2005 (Abstimmung)

Bericht: Haushaltsplan 2005: Mitteilung der Kommission über die jährliche Strategieplanung [2004/2001-(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Salvador Garriga Polledo (A5-0269/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 19)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0369)

7.20.   EP-Haushaltsvoranschlag 2005 (Abstimmung)

Bericht: Hauhaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2005 [2004/2007(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Wilfried Kuckelkorn (A5-0236/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 20)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0370)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Richard A. Balfe empfiehlt im Namen der PPE-DE-Fraktion die Annahme von Änderungsantrag 1.

7.21.   EIB-Tätigkeitsbericht 2002 (Abstimmung)

Bericht: Tätigkeitsbericht der Europäischen Investitionsbank für 2002 [2004/2012(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Christa Randzio-Plath (A5-0258/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 21)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0371)

7.22.   Eurostat (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0218/2004, B5-0219/2004, B5-0220/2004, B5-0222/2004, B5-0223/2004 und B5-0225/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 22)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0218/2004 (ersetzt Entschließungsanträge) B5-0218/2004, B5-0219/2004, B5-0220/2004, B5-0222/2004, B5-0223/2004 und B5-0225/2004

eingereicht von den Abgeordneten:

María Antonia Avilés Perea im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Helmut Kuhne im Namen der PSE-Fraktion,

Jan Mulder und Ole B. Sørensen im Namen der ELDR-Fraktion,

Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Freddy Blak und Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Mogens N.J. Camre im Namen der UEN-Fraktion,

Jens-Peter Bonde im Namen der EDD-Fraktion,

Gianfranco Dell'Alba

Angenommen (P5_TA(2004)0372)

7.23.   Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Abstimmung)

Bericht: Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien [2003/2237(INI)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatterin: Johanna L.A. Boogerd-Quaak (A5-0230/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 23)

Es spricht Giacomo Santini, der die Ansicht vertritt, dass das Abstimmungsverfahren gegen die Geschäftsordnung verstößt, und den von José Ribeiro e Castro zu Beginn der Abstimmungsstunde wiederholten Antrag auf Rücküberweisung an den Ausschuss unterstützt.

Der Präsident ruft den von José Ribeiro e Castro im Namen der UEN-Fraktion gemäß Artikel 144 Absatz 1 GO gestellten Antrag auf Rücküberweisung auf.

Es sprechen hierzu José Ribeiro e Castro, der den Antrag begründet, Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion und Bruno Gollnisch, fraktionslos.

Das Parlament lehnt den Antrag durch EA (214 Ja-Stimmen, 259 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung) ab.

Es sprechen Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion, der seinen zu Beginn der Abstimmung gemachten Vorschlag, über den Entschließungsantrag en bloc abstimmen zu lassen, zurückzieht, und Richard A. Balfe, um mitzuteilen, dass die britischen Mitglieder der PPE-DE-Fraktion anwesend sind, aber nicht an der Abstimmung teilnehmen werden.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0373)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Cristina Muscardini und Francesco Enrico Speroni zur Abstimmung en bloc über Teile des Entschließungsantrags.

Giacomo Santini zur Unzulässigkeit der Verwendung von Personennamen, wodurch einige Textteile ihren Sinn verlieren.

7.24.   Lage in Pakistan (Abstimmung)

Entschließungsantrag B5-0187/2004/rev

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 24)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0374)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

John Walls Cushnahan erläutert den Standpunkt der Mitglieder des AFET-Ausschusses.

7.25.   Transatlantische Beziehungen (Abstimmung)

Entschließungsantrag B5-0185/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 25)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0375)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Johannes (Hannes) Swoboda trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungantrag 6 vor.

Erika Mann trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 13 vor, zu dem Elmar Brok, Vorsitzender des AFET-Ausschusses, sein Einverständnis erklärt hat, und einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 15 (Elmar Brok schlägt insoweit vor, den gesamten Text der Ziffer 15 abzulehnen und Änderungantrag 22 anzunehmen, worauf Erika Mann ihr Einverständnis erklärt).

7.26.   Menschenrechte in der Welt und EU-Menschenrechtspolitik 2003 (Abstimmung)

Bericht: Menschenrechte in der Welt im Jahr 2003 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich [2003/2005(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Véronique De Keyser (A5-0270/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 26)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0376)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Gianfranco Dell'Alba trägt in Abstimmung mit dem Berichterstatter einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 4 vor.

7.27.   Ausgang des Verfahrens gegen Leyla Zana und andere in Ankara (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0193/2004, B5-0196/2004, B5-0197/2004, B5-0198/2004 und B5-0199/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 27)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0193/2004 (ersetzt Entschließungsanträge B5-0193/2004, B5-0196/2004, B5-0197/2004, B5-0198/2004 und B5-0199/2004)

eingereicht von den Abgeordneten:

Richard A. Balfe und Arie M. Oostlander im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Johannes (Hannes) Swoboda und Ozan Ceyhun im Namen der PSE-Fraktion,

Andrew Nicholas Duff im Namen der ELDR-Fraktion,

Joost Lagendijk, Daniel Marc Cohn-Bendit und Nelly Maes im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Luigi Vinci und Feleknas Uca im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Angenommen (P5_TA(2004)0377)

7.28.   Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Abstimmung)

Bericht: Empfehlung der Kommission für die 2004 aktualisierten Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (im Zeitraum 2003-2005) [KOM(2004) 238 — C5-0183/2004 — 2004/2020(INI)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Christa Randzio-Plath (A5-0280/2004).

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 28)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0378)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Robert Goebbels trägt einen mündlichen Änderungsantrag zur Änderung 2 vor.

8.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Eurostat — RC-B5-0218/2004

Theresa Villiers

Bericht Kuckelkorn — A5-0236/2004

Aguiriano Nalda

9.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Jarzembowski — A5-0242/2004

Gemeinsamer Entwurf

dafür: Pervenche Berès

dagegen: Robert Goebbels

Bericht Rocard — A5-0148/2004

Änderungsantrag 1, 2. Teil

dafür: Barbara Weiler

Geänderter Vorschlag

dafür: Hans-Peter Martin

Legislative Entschließung

dafür: Hans-Peter Martin

Bericht Wynn — A5-0268/2004

Ziffer 7

dafür: Richard Corbett, Marie-Françoise Garaud

Änderungsantrag 17

dafür: Marie-Françoise Garaud, Paul Rübig, Françoise de Veyrinas

Ziffer 10

dafür: Marie-Françoise Garaud

Änderungsantrag 10

dafür: Marie-Françoise Garaud, Marie-Thérèse Hermange

dagegen: María del Pilar Ayuso González

Änderungsantrag 11

dafür: Marie-Françoise Garaud

Änderungsantrag 18

dafür: Marie-Françoise Garaud, Paul Rübig, Agnes Schierhuber

Änderungsantrag 16

dagegen: Alexander Radwan

Änderungsantrag 13

dafür: Béatrice Patrie, Marie-Thérèse Hermange

Änderungsantrag 5

dafür: Paul Rübig, Ingo Friedrich

dagegen: José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Konstantinos Hatzidakis, José Manuel García-Margallo y Marfil

Änderungsantrag 19

dagegen: Marie-Thérèse Hermange

Änderungsantrag 21

dafür: Linda McAvan

Änderungsantrag 22

dafür: Isabelle Caullery, Jean-Charles Marchiani

Ziffer 68

dagegen: Maj Britt Theorin, Jan Andersson

Bericht Hatzidakis — A5-0272/2004

Änderungsantrag 37

dagegen: Jillian Evans

Enthaltungen: Sérgio Ribeiro

Bericht Garriga Polledo — A5-0269/2004

Änderungsantrag 1

dagegen: Eryl Margaret McNally

Ziffer 21

dafür: Caroline Lucas, Elisabeth Schroedter

Änderungsantrag 5

dafür: Sami Naïr

Ziffer 29

dagegen: Isabelle Caullery, Jean-Charles Marchiani, Georges Berthu, Dominique F.C. Souchet

Bericht Randzio-Plath — A5-0258/2004

Änderungsvorschlag 8

dafür: Claude Turmes, Hans-Peter Martin

Änderungsvorschlag 1

dafür: Eurig Wyn

Entschließungsantrag: Eurostat — RC-B5-0218/2004

Änderungsantrag 3

dagegen: Glenys Kinnock

Entschließung (gesamter Text)

dagegen: Inger Schörling, Antonio Di Pietro, Giorgio Calò

Bericht Boogerd-Quaak — A5-0230/2004

Ziffer 2

dafür: Elspeth Attwooll

Ziffer 5

dafür: Carlos Carnero González

Ziffer 10

dafür: Elisabeth Schroedter

Ziffer 21

dafür: Carlos Carnero González, Paolo Costa

Ziffer 25

dafür: Emmanouil Mastorakis

Ziffern 26 bis 29 (en bloc)

dafür: Olga Zrihen

Enthaltungen: Armonia Bordes, Chantal Cauquil

Ziffern 45 bis 52 (en bloc)

Enthaltungen: Armonia Bordes, Chantal Cauquil, Arlette Laguiller

Ziffer 53

dafür: Inger Schörling

dagegen: Peter William Skinner, Claude Turmes

Ziffer 76

dafür: Claude Turmes

Ziffer 80

dafür: Claude Turmes

Enthaltungen: Dana Rosemary Scallon

Ziffer 81

dafür: Claude Turmes

Ziffer 82

dafür: Claude Turmes

Entschließungsantrag: Transatlantische Beziehungen — B5-0185/2004

Änderungsantrag 6

dafür: Lone Dybkjær, María Sornosa Martínez

dagegen: Richard Corbett, Gary Titley

Änderungsantrag 10

dafür: Lone Dybkjær

Ziffer 13

dagegen: Nikolaos Chountis, Marie-Thérèse Hermange

Ziffer 15

dagegen: Marie-Thérèse Hermange, Pervenche Berès

Änderungsantrag 20

dafür: Bart Staes, Hiltrud Breyer, Marie-Hélène Gillig, Pervenche Berès

Ziffer 18

dafür: Othmar Karas

dagegen: Eurig Wyn

Ziffer 19

dafür: Othmar Karas, Cristiana Muscardini, Roberta Angelilli

dagegen: Eurig Wyn

Ziffer 20

dafür: Othmar Karas, Cristiana Muscardini, Roberta Angelilli

Bericht De Keyser — A5-0270/2004

Änderungsantrag 6

dagegen: Anne Ferreira

Änderungsantrag 7

dafür: Martin Kastler

dagegen: Anne Ferreira, Marie-Thérèse Hermange, Armonia Bordes, Christine De Veyrac

Änderungsantrag 8

dafür: Martin Kastler, Anne-Marie Schaffner, Françoise de Veyrinas, Dominique Vlasto, Dana Rosemary Scallon

dagegen: Marie-Thérèse Hermange, Christine De Veyrac

Änderungsantrag 9

dafür: Dominique Vlasto, Françoise de Veyrinas, Anne-Marie Schaffner, Dana Rosemary Scallon

dagegen: Marie-Thérèse Hermange, Christine De Veyrac

Änderungsantrag 10

dafür: Dominique Vlasto, Françoise de Veyrinas, Anne-Marie Schaffner, Dana Rosemary Scallon

dagegen: Marie-Thérèse Hermange, Christine De Veyrac

Änderungsantrag 11

dafür: Dana Rosemary Scallon

dagegen: Marie-Thérèse Hermange, Christine De Veyrac

Änderungsantrag 12

dafür: Dana Rosemary Scallon

dagegen: Marie-Thérèse Hermange, Christine De Veyrac

Änderungsantrag 13

dafür: Dana Rosemary Scallon

dagegen: Marie-Thérèse Hermange, Christine De Veyrac

Bericht Randzio-Plath — A5-0280/2004

Änderungsantrag 11

dafür: Nelly Maes, Hélène Flautre, Gérard Onesta, Marie Anne Isler Béguin

Änderungsanträge 1 und 4 (identisch)

dafür: Reino Paasilinna

Freddy Blak hat an den meisten Abstimmungen nicht teilgenommen.

Arlette Laguiller, Armonia Bordes und Chantal Cauquil waren anwesend, haben sich aber nicht an den Abstimmungen über die folgenden Dokumente beteiligt: A5-0268/2004, A5-0269/2004 (ohne Änderungsantrag 15), A5-0236/2004, RC-B5-0218/2004 (Änderungsantrag 3), B5-0187/2004 und B5-0185/2004 (Änderungsantrag 20).

Mathieu J.H. Grosch und Gérard M.J. Deprez sowie die PPE-DE- und die UEN-Fraktion haben an den Abstimmungen über den Bericht A5-0230/2004 nicht teilgenommen.

*

* *

Es spricht Anna Terrón i Cusí, die auf das Abhandenkommen von Dokumenten im LIBE-Ausschuss zurückkommt und die Ausführungen von Enrique Barón Crespo unterstützt.

(Die Sitzung wird von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

10.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

11.   Frauen in Südosteuropa (Aussprache)

Bericht: Frauen in Südosteuropa [2003/2128(INI)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter.

Berichterstatterin: Anna Karamanou (A5-0182/2004)

Anna Karamanou erläutert ihren Bericht.

Es spricht Poul Nielson (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Rodi Kratsa-Tsagaropoulou im Namen der PPE-DE-Fraktion, María Elena Valenciano Martínez-Orozco im Namen der PSE-Fraktion, Anne André-Léonard im Namen der ELDR-Fraktion und Patsy Sörensen im Namen der Verts/ALE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16.4.

12.   Konferenz zur Revision des Ottawa-Vertrags über Antipersonenminen (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Erklärung der Kommission: Konferenz zur Revision des Ottawa-Vertrags über Antipersonenminen

Poul Nielson (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen Charles Tannock im Namen der PPE-DE-Fraktion, Ioannis Souladakis im Namen der PSE-Fraktion, Anne André-Léonard im Namen der ELDR-Fraktion, Nelly Maes im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Bernd Posselt und Poul Nielson.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Bob van den Bos und Johan Van Hecke im Namen der ELDR-Fraktion zur Vorbereitung der Ersten Revisionskonferenz in Nairobi zu dem Übereinkommen aus dem Jahr 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Konvention) (B5-0215/2004)

Johan Van Hecke und Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion zu Anti-Personen-Landminen und der Vorbereitung der Revisionskonferenz der Ottawa-Konvention über ein weltweites Verbot von Landminen (B5-0216/2004)

Luisa Morgantini und Yasmine Boudjenah im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Vorbereitungen der Europäischen Union im Hinblick auf die Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens von Ottawa über Antipersonenminen (B5-0217/2004)

Nelly Maes und Matti Wuori im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu der Vorbereitung der Ersten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot der Verwendung, Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen und deren Zerstörung (Übereinkommen von Ottawa über das Verbot von Landminen) in Nairobi (B5-0221/2004)

Jan Marinus Wiersma und Giovanni Claudio Fava im Namen der PSE-Fraktion zur Vorbereitung der ersten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung („Minenverbotsvertrag“ von Ottawa) in Nairobi (B5-0224/2004)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16.5.

DEBATTE ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT

(Titel und Verfasser der Entschließungsanträge: siehe Punkt 14 des Protokolls vom Dienstag, 20. April 2004).

13.   Kuba (Aussprache)

Entschließungsanträge B5-0192/2004, B5-0201/2004, B5-0204/2004, B5-0207/2004, B5-0208/2004, B5-0212/2004 und B5-0214/2004

Concepció Ferrer und Anne André-Léonard (in Vertretung) erläutern die Entschließungsanträge.

Es spricht Patsy Sörensen.

Bastiaan Belder, Miguel Angel Martínez Martínez (in Vertretung), María Luisa Bergaz Conesa (in Vertretung) und José Ribeiro e Castro erläutern die Entschließungsanträge.

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS ROCA

Vizepräsident

Es sprechen Lennart Sacrédeus im Namen der PPE-DE-Fraktion, Konstantinos Alyssandrakis im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Bernd Posselt, Poul Nielson (Mitglied der Kommission) und Konstantinos Alyssandrakis, letzterer für eine persönliche Bemerkung im Anschluss an die Wortmeldung von Bernd Posselt.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16.1.

14.   Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele (Aussprache)

Entschließungsanträge B5-0191/2004, B5-0200/2004, B5-0202/2004 und B5-0210/2004

Anna Karamanou erläutert den Enschließungsantrag.

Es spricht Nelly Maes.

Anne André-Léonard (in Vertretung) und Lennart Sacrédeus (in Vertretung) erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Paul Rübig im Namen der PPE-DE-Fraktion und Poul Nielson (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16.2.

15.   Nigeria (Aussprache)

Entschließungsanträge B5-0194/2004, B5-0203/2004, B5-0205/2004, B5-0206/2004, B5-0209/2004, B5-0211/2004 und B5-0213/2004

Charles Tannock, Nelly Maes, Bastiaan Belder, Anna Karamanou (in Vertretung) und Anne André-Léonard (in Vertretung) erläutern die Entschließungsanträge.

Es sprechen Bernd Posselt im Namen der PPE-DE-Fraktion, Paulo Casaca im Namen der PSE-Fraktion und Poul Nielson (Mitglied der Kommission)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 16.3.

ENDE DER DEBATTE ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT

Es sprechen Paul Rübig, der darauf hinweist, dass im Protokoll vom Vortag Stimmberichtigungen zum Bericht Van Hulten (A5-0218/2004) seitens eines Abgeordneten aufgeführt sind, der zum Zeitpunkt der Abstimmung über diesen Bericht nicht im Plenum war (der Präsident antwortet, dass diese Bemerkungen an die zuständige Stelle übermittelt werden), Karsten Knolle zur „Spionage“, die Hans-Peter Martin über die Abgeordneten betreibt, Hans-Peter Martin zu dieser Wortmeldung und Bernd Posselt, der die Ausführungen von Paul Rübig unterstützt und darauf hinweist, dass es sich bei dem fraglichen Abgeordneten um Hans-Peter Martin handelt (der Präsident entzieht ihm das Wort).

16.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

16.1.   Kuba (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0192/2004, B5-0201/2004, B5-0204/2004, B5-0207/2004, B5-0208/2004, B5-0212/2004, B5-0214/2004 und B5-0204/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 29)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0192/2004 (ersetzt Entschließungsanträge B5-0192/2004, B5-0201/2004, B5-0207/2004 und B5-0214/2004)

eingereicht von den Abgeordneten:

Concepció Ferrer, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Bernd Posselt und Lennart Sacrédeus im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Cecilia Malmström und Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion,

Luís Queiró und José Ribeiro e Castro im Namen der UEN-Fraktion,

Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion

Angenommen (P5_TA(2004)0379)

(Die Entschließungsanträge B5-0204/2004, B5-0208/2004 und B5-0212/2004 sind hinfällig.)

16.2.   Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0191/2004, B5-0200/2004, B5-0202/2004 und B5-0210/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 30)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0191/2004 (ersetzt Entschließungsanträge B5-0191/2004, B5-0200/2004, B5-0202/2004 und B5-0210/2004)

eingereicht von den Abgeordneten:

Bartho Pronk im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Stephen Hughes, Margrietus J. van den Berg, Marie-Hélène Gillig und Anna Karamanou im Namen der PSE-Fraktion,

Anne Elisabet Jensen im Namen der ELDR-Fraktion,

Gerhard Schmid, Emmanouil Bakopoulos und Dimitrios Koulourianos im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Jean Denise Lambert, Theodorus J.J. Bouwman und Hiltrud Breyer im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P5_TA(2004)0380)

16.3.   Nigeria (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0194/2004, B5-0203/2004, B5-0205/2004, B5-0206/2004, B5-0209/2004, B5-0211/2004 und B5-0213/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 31)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0194/2004 (ersetzt Entschließungsanträge B5-0194/2004, B5-0203/2004, B5-0205/2004, B5-0206/2004, B5-0209/2004, B5-0211/2004 und B5-0213/2004)

eingereicht von den Abgeordneten:

Charles Tannock, John Alexander Corrie, Lennart Sacrédeus und Bernd Posselt im Namen der PPE-DEFraktion,

Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion,

Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion,

Yasmine Boudjenah, Didier Rod, Marie Anne Isler Béguin und Nelly Maes im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Niall Andrews im Namen der UEN-Fraktion,

Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion

Angenommen (P5_TA(2004)0381)

16.4.   Frauen in Südosteuropa (Abstimmung)

Bericht: Frauen in Südosteuropa [2003/2128(INI)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter.

Berichterstatterin: Anna Karamanou (A5-0182/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 32)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0382)

16.5.   Konferenz zur Revision des Ottawa-Vertrags über Antipersonenminen (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0215/2004, B5-0216/2004, B5-0217/2004, B5-0221/2004 und B5-0224/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 33)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0215/2004 (ersetzt Entschließungsanträge B5-0215/2004, B5-0216/2004, B5-0217/2004, B5-0221/2004 und B5-0224/2004)

eingereicht von den Abgeordneten:

Philippe Morillon im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Jan Marinus Wiersma und Giovanni Claudio Fava im Namen der PSE-Fraktion,

Bob van den Bos und Johan Van Hecke im Namen der ELDR-Fraktion,

Nelly Maes und Matti Wuori im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Luisa Morgantini und Yasmine Boudjenah im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Angenommen (P5_TA(2004)0383)

17.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B5-0194/2004 — Nigeria

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Véronique De Keyser, Richard A. Balfe

18.   Zusammensetzung der Ausschüsse

Auf Antrag der ELDR-und GUE/NGL-Fraktionen bestätigt das Parlament die folgenden Benennungen:

CULT-Ausschuss: Nikolaos Chountis

Delegation für die Beziehungen zu Israel: Jacqueline Rousseaux

19.   Schriftliche Erklärungen im Register (Artikel 51 GO)

Anzahl der Unterschriften, die folgende in das Register eingetragene schriftliche Erklärungen erhalten haben (Artikel 51 Absatz 3 GO):

Nr. Dokument

Verfasser

Unterzeichner

4/2004

Hiltrud Breyer, Alexander de Roo, Marie Anne Isler Béguin, Paul A.A.J.G. Lannoye und Caroline Lucas

58

5/2004

Claude Moraes, Stephen Hughes, Imelda Mary Read, Marie-Hélène Gillig und Alejandro Cercas

59

6/2004

Piia-Noora Kauppi, Sarah Ludford, Johannes (Hannes) Swoboda und Nelly Maes

68

7/2004

Ward Beysen

7

8/2004

Philip Claeys, Koenraad Dillen, Bruno Gollnisch und Mario Borghezio

13

9/2004

Marie Anne Isler Béguin und Jean Denise Lambert

28

10/2004

Mario Borghezio

6

11/2004

Marie-Thérèse Hermange, Marie-Hélène Gillig, Joseph Daul, Giorgio Lisi und Georges Garot

159

12/2004

Thierry Cornillet, Monica Frassoni, Jo Leinen, Mariotto Segni und Diana Wallis

38

13/2004

Gary Titley, Richard Corbett, Martin Schulz und Olivier Duhamel

45

14/2004

Robert J.E. Evans, Alima Boumediene-Thiery, Neena Gill und Olle Schmidt

41

15/2004

Philip Bushill-Matthews, Bashir Khanbhai und Nirj Deva

22

17/2004

Glenys Kinnock, Michael Gahler, Johan Van Hecke, Nelly Maes und Pernille Frahm

109

18/2004

Anne Van Lancker, Jan Dhaene, Saïd El Khadraoui und Nelly Maes

37

19/2004

Sebastiano (Nello) Musumeci

8

20/2004

Marie Anne Isler Béguin

15

21/2004

Jean-Louis Bernié, Yves Butel, Alain Esclopé, Véronique Mathieu und Jean Saint-Josse

57

22/2004

Dana Rosemary Scallon, Hiltrud Breyer und Johannes (Hans) Blokland

50

23/2004

Marie Anne Isler Béguin

10

24/2004

Jean-Thomas Nordmann, Glyn Ford und Lennart Sacrédeus

57

25/2004

Caroline Lucas, Jean Denise Lambert und Paul A.A.J.G. Lannoye

23

26/2004

Marie Anne Isler Béguin, Jan Marinus Wiersma, Hans Modrow, Charles Tannock und Samuli Pohjamo

37

27/2004

Marie Anne Isler Béguin

16

28/2004

Hans-Gert Poettering, Enrique Barón Crespo, Graham R. Watson und Charles Pasqua

169

29/2004

Miquel Mayol i Raynal, Ian Stewart Hudghton, Nelly Maes, Camilo Nogueira Román und Josu Ortuondo Larrea

14

30/2004

John Bowis, Jillian Evans, Imelda Mary Read, Catherine Stihler und Diana Wallis

35

31/2004

Caroline Lucas, Paul A.A.J.G. Lannoye, Inger Schörling und Patricia McKenna

24

32/2004

Jean Denise Lambert, Caroline Lucas, Matti Wuori und Alima Boumediene-Thiery

15

33/2004

Carmen Cerdeira Morterero

32

20.   Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Das Protokoll dieser Sitzung wird dem Parlament gemäß Artikel 148 Absatz 2 GO zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Mit Zustimmung des Parlaments werden die angenommenen Texte umgehend den Adressaten übermittelt.

21.   Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Die nächsten Sitzungen finden vom 3. bis zum 5. Mai 2004 statt.

22.   Unterbrechung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments ist unterbrochen.

Die Sitzung wird um 17.15 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Pat Cox

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Aguiriano Nalda, Nuala Ahern, Ainardi, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andria, Angelilli, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Belder, Berend, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Bernié, Berthu, Beysen, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bonino, Boogerd-Quaak, Bordes, Borghezio, van den Bos, Boudjenah, Boumediene-Thiery, Bourlanges, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brok, Brunetta, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Butel, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cardoso, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cauquil, Cerdeira Morterero, Cesaro, Ceyhun, Chichester, Chountis, Claeys, Clegg, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Corrie, Cossutta, Paolo Costa, Cox, Crowley, Cushnahan, van Dam, Dary, Daul, Davies, De Clercq, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Di Pietro, Dover, Dührkop Dührkop, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Duthu, Dybkjær, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Elles, Esclopé, Jillian Evans, Robert J.E. Evans, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Ferreira, Ferrer, Ferri, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flemming, Flesch, Florenz, Ford, Formentini, Foster, Fourtou, Frahm, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gahrton, Galeote Quecedo, Garaud, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garot, Garriga Polledo, Gawronski, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Glase, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Hieronymi, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hughes, van Hulten, Hyland, Iivari, Ilgenfritz, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Junker, Kaldi, Karamanou, Karas, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krivine, Kronberger, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lavarra, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lisi, Lucas, Lulling, Lund, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Malmström, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marinos, Markov, Marques, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martínez Martínez, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morillon, Müller, Mulder, Muscardini, Musotto, Mussa, Musumeci, Myller, Naïr, Napoletano, Napolitano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Nisticò, Nogueira Román, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pack, Pannella, Papayannakis, Parish, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Pex, Piecyk, Pirker, Piscarreta, Pittella, Plooij-van Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Poos, Posselt, Procacci, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Read, Ribeiro, Ribeiro e Castro, Riis-Jørgensen, Rocard, Rod, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Rühle, Ruffolo, Rutelli, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sandbæk, Santer, Santini, dos Santos, Sartori, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scapagnini, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Schroedter, Schulz, Schwaiger, Seppänen, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Soares, Sörensen, Sommer, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sudre, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sylla, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thyssen, Titley, Turmes, Twinn, Uca, Vachetta, Väyrynen, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vattimo, Veltroni, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vinci, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, Wuermeling, Wuori, Wurtz, Wyn, Wynn, Xarchakos, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

Azzopardi, Bagó, Bastys, Bauer, Biela, Chronowski, Ciemniak, Cybulski, Drzęźla, Ékes, Fazakas, Filipek, Gadzinowski, Gałażewski, Golde, Genowefa Grabowska, Gruber, Grzebisz-Nowicka, Gurmai, Hegyi, Ilves, Kelemen, Kļaviņš, Klukowski, Kósáné Kovács, Kowalska, Kriščiūnas, Daniel Kroupa, Kubica, Kuzmickas, Kvietkauskas, Liberadzki, Lisak, Lydeka, Łyżwiński, Maldeikis, Őry, Pieniążek, Plokšto, Podgórski, Pospíšil, Pusz, Smorawiński, Szczygło, Tabajdi, Tomczak, Vaculík, Vadai, Valys, Vastagh, Vella, Vėsaitė, Widuch, Wikiński, Wittbrodt, Żenkiewicz


ANLAGE 1

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Bienenzuchtsektor *

Bericht: LULLING (A5-0232/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

NA

+

419, 37, 3

Änderungsantrag 14 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

2.   Visa-Informationssystem (VIS) *

Bericht: COELHO (A5-0262/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

3.   Immunität und Vorrechte des ehemaligen Mitglieds Umberto Bossi *

Bericht: LECHNER (A5-0281/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

4.   Immunität und Vorrechte des ehemaligen Mitglieds Umberto Bossi *

Bericht: LECHNER (A5-0282/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

EA

-

215, 243, 9

5.   Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ***III

Bericht: JARZEMBOWSKI (A5-0242/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Gemeinsamer Entwurf

NA

+

387, 78, 6

Anträge auf namentliche Abstimmung

ELDR: Schlussabstimmung

GUE/NGL: Schlussabstimmung

6.   Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft ***III

Bericht: STERCKX (A5-0245/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Gemeinsamer Entwurf

NA

+

406, 51, 6

Anträge auf namentliche Abstimmung

ELDR: Schlussabstimmung

7.   Interoperabilität der des transeuropäischen Eisenbahnsystems ***III

Bericht: AINARDI (A5-0243/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Gemeinsamer Entwurf

 

+

 

8.   Europäische Eisenbahnagentur ***III

Bericht: SAVARY (A5-0244/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Gemeinsamer Entwurf

 

+

 

9.   Berichtigungshaushaltsplan 6/2004

Bericht: MULDER (A5-0259/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Die Änderungsanträge 1 bis 5 wurden zurückgezogen.

10.   Entwicklungszusammenarbeit: Demokratie, Rechtsstaat, Menschenrechte und Grundfreiheiten ***

Bericht: FERNANDEZ MARTIN (A5-0279/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-3 (1)

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

4 (1)

Ausschuss

ges.

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 4

11.   Kulturhauptstadt Europas (2005-2019) ***I

Bericht: ROCARD (A5-0148/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

1

 

getr.

 

 

1/NA

+

440, 15, 11

2/NA

+

281, 171, 9

3

Ausschuss

ges.

+

 

4

Ausschuss

EA

+

291, 161, 9

5

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 2 § 1

6

Verts/ALE

getr.

 

 

1/NA

-

159, 293, 14

2/NA

-

41, 392, 33

7

Verts/ALE

 

+

 

2

Ausschuss

 

 

Artikel 2, nach § 2

8

Verts/ALE

NA

-

203, 260, 9

Artikel 4

9

Verts/ALE

 

-

 

Anhang 1

10

Verts/ALE

NA

-

194, 274, 8

Abstimmung: geänderter Vorschlag

NA

+

309, 132, 35

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

310, 132, 30

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: geänderter Vorschlag, Schlussabstimmung

Verts/ALE: Änd. 1, 6, 8, 10, Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Änd. 3, 5

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 6

1. Teil:„1. Text bis gegebenenfalls mit einer Empfehlung, vor.“

2. Teil: Rest

Verts/ALE

Änd. 1

1. Teil: Text ohne die Worte „für die Benennung von zwei Kulturhauptstädten Europas“

2. Teil: diese Worte

12.   Europass: Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen ***I

Bericht: ZISSENER (A5-0247/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-14

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

13.   Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) ***I

Bericht: RÜBIG (A5-0237/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

14.   Digitale Inhalte ***I

Bericht: VAN VELZEN (A5-0235/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-16

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

15.   Kooperationsabkommen EG/Pakistan *

Bericht: BROK (A5-0275/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach § 1

1

EDD

 

+

 

Abstimmung: Entwurf einer legislativen Entschließung (insgesamt)

 

+

 

16.   Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *

Bericht: HERMANGE (A5-0277/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-4

Ausschuss

 

+

 

Erw.

5

PPE-DE

 

+

 

6

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

2

+

7

PPE-DE

 

+

 

8

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

ELDR

Änd. 6

1. Teil: Text bis „zum Ziel haben“

2. Teil: Rest

Sonstige

M. Philip Bushill-Matthews trägt im Namen der PPE-DE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag vor, wonach in Änderungsantrag 5 die Worte „und die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung älterer Menschen “nach dem Wort „Erstanstellung“ eingefügt werden sollen.

17.   Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013

Bericht: WYNN (A5-0268/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 2

9

GUE/NGL

NA

-

43, 414, 8

§ 7

 

Originaltext

NA

+

407, 45, 11

§ 8

17

BRADBOURN et al.

NA

-

82, 375, 7

§ 10

 

Originaltext

NA

+

384, 74, 6

§ 11

10

GUE/NGL

NA

-

92, 359, 18

nach § 12

11

GUE/NGL

NA

-

49, 391, 31

§ 13

4

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

2

+

nach § 16

18

BRADBOURN et al.

NA

-

82, 381, 4

§ 17

 

Originaltext

NA

+

397, 58, 9

§ 19

12

GUE/NGL

 

-

 

§

Originaltext

getr.

 

 

1 / EA

-

221,234,6

2

 

nach § 19

15

EDD

 

-

 

16

EDD

NA

-

30, 431, 4

nach § 24

1

Verts/ALE

EA

+

249, 208, 8

nach § 29

13

BERÈS et al.

NA

-

60, 391, 12

§ 30

5

BÖGE et al.

NA

+

313, 139, 10

§

Originaltext

 

 

nach § 32

2

Verts/ALE

 

-

 

§ 34

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 35

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 36

 

Originaltext

NA

+

409, 45, 14

§ 37

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 38

19

BRADBOURN et al.

NA

-

69, 364, 35

§ 39

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 40

20

BRADBOURN et al.

 

-

 

§ 42

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 44

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 45

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 46

21

BRADBOURN et al.

NA

-

99, 363, 9

§ 55

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 56

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 58

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 59

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 60

22

BRADBOURN et al.

NA

-

153, 307, 9

§ 61

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 65

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 68

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Bezugsvermerk 4

 

Originaltext

NA

+

359, 96, 9

nach Bezugsvermerk 5

6

GUE/NGL

 

-

 

Erwägung 7

7

GUE/NGL

 

-

 

nach Erwägung A

8

GUE/NGL

 

-

 

Erwägung F

3

PPE-DE

EA

+

292, 128, 34

§

Originaltext

ges.

 

nach Erwägung F

14

EDD

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: §§ 10, 17

PSE: Änd. 13

GUE/NGL: Änd. 9, 10, 11

EDD: Änd. 16

M. Philip Charles Bradbourn et al. Bezugsvermerk 4, §§ 7, 36, Änd. 17, 18, 19, 21, 22

M. Hartmut Nassauer et al. Änd. 5

Anträge auf gesonderte Abstimmung

ELDR: § 44

M. Philip Charles Bradbourn et al. §§ 17, 34, 35, 37, 56, 58, 59, 61

Anträge auf getrennte Abstimmung

ELDR

§ 19

1. Teil: Text ohne die Worte „zeigt sich überrascht über die Möglichkeit “und „jedoch“

2. Teil: diese Worte

Verts/ALE

Änd. 4

1. Teil: Text bis „Finanzrahmen zu verfügen“

2. Teil: Rest

§ 39

1. Teil: Text bis „zunehmen wird“

2. Teil: Rest

§ 42

1. Teil: Text bis „vergessen werden darf“

2. Teil: Rest

§ 45

1. Teil: Text bis „konfrontiert sind“

2. Teil: Rest

§ 55

1. Teil: Text bis „vorgeschlagen worden ist“

2. Teil: Rest

§ 65

1. Teil: Text ohne die Worte „durch Teilrubriken oder ... in der Finanziellen Vorausschau“

2. Teil: diese Worte

§ 68

1. Teil: Text ohne die Worte „insbesondere durch raschen Einsatz einer Eingreiftruppe“

2. Teil: diese Worte

18.   Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt: Dritter Bericht

Bericht: HATZIDAKIS (A5-0272/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach § 3

2

PSE

 

-

 

nach § 5

1

BRADBOURN et al.

 

-

 

3

PSE

getr.

 

 

1

-

2

§ 7

 

Originaltext

ges./EA

+

249, 190, 13

nach § 8

4

PSE

EA

-

158, 285, 13

§ 10

15

ELDR

EA

+

227, 215, 8

§

Originaltext

 

 

§ 12

25

Verts/ALE

EA

-

220, 234, 3

nach § 15

5

PSE

getr.

 

 

1

-

2

nach § 16

16

ELDR

 

-

 

nach § 18

26

Verts/ALE

 

-

 

27

Verts/ALE

NA

-

46, 410, 12

28

Verts/ALE

 

-

 

§ 19

22

PPE-DE

 

+

 

§ 20

 

Originaltext

ges./EA

+

250, 190, 9

§ 25

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 29

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 36

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 37

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

nach § 39

11

PSE

 

-

 

§ 41

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 45

6

PSE

 

+

 

§ 52

7

PSE

getr.

 

 

1

-

 

2 / EA

+

245,214, 3

3/EA

-

163,290,4

§

Originaltext

 

 

§ 54

 

Originaltext

ges.

-

 

nach § 56

23

PPE-DE

 

+

 

§ 57

8

PSE

 

Z

 

30

Verts/ALE

 

Z

 

29

Verts/ALE

 

-

 

§ 62

31

Verts/ALE

 

-

 

§

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

213, 206, 13

3

+

 

§ 66

17

ELDR

 

+

 

§ 68

18S

ELDR

 

-

 

§ 69

20

ELDR

 

-

 

§ 70

 

Originaltext

ges./EA

-

222, 230, 6

§ 76

9

PSE

EA

-

210, 242, 9

10

PSE

 

-

 

19

PSE

EA

-

200, 252, 7

§ 77

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 78

21

ELDR

 

+

 

nach § 86

32

Verts/ALE

NA

-

97, 360, 5

nach § 87

24

Verts/ALE

 

-

 

33

Verts/ALE

 

-

 

§ 88

 

Originaltext

ges./EA

-

210, 231, 2

§ 89

 

Originaltext

ges.

-

 

§ 93

34

Verts/ALE

 

-

 

§ 96

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 97

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

§ 99

35

Verts/ALE

getr.

 

 

1

-

 

2

 

§ 101

 

Originaltext

ges./EA

-

199, 242, 11

nach Erwägung D

37

BRADBOURN et al.

NA

-

64, 382, 27

Erwägung E

12

ELDR

 

+

 

nach Erwägung E

36

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung O

13

ELDR

 

+

 

Erwägung P

14

ELDR

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 27, 32

M. Philip Charles Bradbourn et al. Änd. 37

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: §§ 7, 10, 20, 36, 41, 54, 70, 77, 88, 89, 101

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

§ 25

1. Teil: Text bis „Kriterien“

2. Teil: Rest

§ 29

1. Teil: Text bis „Risikoprävention“

2. Teil: Rest

§ 37

1. Teil: Text bis „auszurichten“

2. Teil: Rest

§ 62

1. Teil: Text bis „beizubehalten“

2. Teil: Text bis „weiterzuführen“

3. Teil: Rest

§ 96 [§ 97 der deutschen Fassung]

1. Teil: Text bis „zu nutzen“

2. Teil: Rest

§ 97 [§ 98 der deutschen Fassung]

1. Teil: Text bis „verfügen muss“

2. Teil: Rest

ELDR

Änd. 35

1. Teil: Text ohne die Worte „die sich auf die Umsetzung ... stützen“

2. Teil: diese Worte

M. Philip Charles Bradbourn et al.

Änd. 3

1. Teil: Text bis „Sozialfonds vor“, aber ohne die Worte „und eine Aufwertung“

2. Teil: Rest

Änd. 5

1. Teil: Text ohne die Worte „einschließlich ... Beschäftigten“

2. Teil: diese Worte

Verts/ALE, Philip Charles Bradbourn et al.

Änd. 7

1. Teil: Text bis „zu integrieren“

2. Teil: Text bis „angesehen werden müssen“

3. Teil: Rest

Sonstige

Die PSE-Fraktion zieht Änderungsantrag 8 zurück.

Die Verts/ALE-Fraktion zieht Änderungsantrag 30 zurück.

19.   Jährliche Strategieplanung der Kommission für 2005

Bericht: GARRIGA POLLEDO (A5-0269/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach § 2

11

GUE/NGL

 

-

 

§ 3

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 10

7

PPE-DE

EA

+

233, 232, 2

6

PSE

 

 

§ 11

12

GUE/NGL

 

-

 

§ 14

13

GUE/NGL

 

-

 

8

PPE-DE

 

-

 

§ 17

3

PSE

 

+

 

nach § 17

9

PPE-DE

 

+

 

§ 20

1

Verts/ALE

NA

-

77, 377, 7

§

Originaltext

NA

+

343, 108, 13

§ 21

 

Originaltext

NA

+

413, 31, 8

§ 22

 

Originaltext

NA

+

406, 44, 11

§ 24

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

nach § 24

2

Verts/ALE

 

+

 

4

PSE

 

+

 

§ 25

5

PSE

getr.

 

 

1/NA

+

414,48, 5

2/NA

-

182, 254, 11

nach § 25

14

GUE/NGL

 

-

 

15

GUE/NGL

NA

-

143, 318, 6

§ 26

 

Originaltext

NA

+

446, 7, 6

nach § 28

10

PPE-DE

 

+

 

§ 29

 

Originaltext

NA

+

370, 88, 10

§ 31

 

Originaltext

ges.

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: §§ 20, 21, 26 und Änd. 1, 5

GUE/NGL: Änd. 15

M. Philip Charles Bradbourn et al. §§ 22, 29

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 5

1. Teil: die Worte „die ... durchgeführt werden“

2. Teil: Streichung

Verts/ALE

§ 24

1. Teil: Text bis „übermittelt“

2. Teil: Rest

M. Philip Charles Bradbourn et al.

§ 3

1. Teil: Text bis „unterstützen könnte“

2 Teil: Rest

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE: § 20

M. Philip Charles Bradbourn et al. § 31

20.   EP-Haushaltsvoranschlag 2005

Bericht: KUCKELKORN (A5-0236/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach § 14

1

BALFE et al.

NA

-

125, 327, 16

2

PPE-DE

EA

-

185, 226, 13

§ 17

3

PPE-DE

 

+

 

nach § 23

4

PPE-DE

 

-

 

§ 35

 

Originaltext

ges.

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE: Änd. 1

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: § 35

21.   EIB-Tätigkeitsbericht 2002

Bericht: RANDZIO-PLATH (A5-0258/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 2

2

Verts/ALE

 

-

 

nach § 5

7

Verts/ALE

 

-

 

8

Verts/ALE

NA

-

118, 341, 5

§ 6

3

Verts/ALE

NA

+

453, 17, 3

nach § 6

4

Verts/ALE

 

+

 

nach § 7

5

Verts/ALE

 

-

 

§ 8

 

Originaltext

NA

+

380, 24, 65

nach § 13

6

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung I

1

Verts/ALE

NA

-

131, 326, 15

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE § 8 und Änd. 1, 3, 8

22.   Eurostat

Entschließungsanträge: B5-0218/2004, B5-0219/2004, B5-0220/2004, B5-0222/2004, B5-0223/2004, B5-0225/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0218/2004

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL, UEN, EDD + DELL'ALBA

§ 6

2

UEN

 

-

 

nach § 6

3

PPE-DE

NA

+

247, 209, 4

nach § 11

1

EDD

NA

-

131, 322, 5

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

271, 194, 7

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0218/2004

 

EDD

 

 

B5-0219/2004

 

Verts/ALE

 

 

B5-0220/2004

 

ELDR

 

 

B5-0222/2004

 

GUE/NGL

 

 

B5-0223/2004

 

PSE

 

 

B5-0225/2004

 

PPE-DE

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

EDD: Änd. 1, 3, Schlussabstimmung

23.   Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

Bericht: BOOGERD-QUAAK (A5-0230/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1

 

Originaltext

NA

+

245, 19, 13

§ 2

 

Originaltext

NA

+

255, 20, 15

§ 3

 

Originaltext

NA

+

258, 14, 11

§ 4

 

Originaltext

NA

+

249, 15, 13

§ 5

 

Originaltext

NA

+

263, 11, 14

§ 6

 

Originaltext

NA

+

250, 13, 15

§ 7

 

Originaltext

NA

+

263, 14, 17

§ 8

 

Originaltext

NA

+

259, 17, 15

§ 9

 

Originaltext

NA

+

253, 22, 13

§ 10

 

Originaltext

NA

+

258, 12, 12

§ 11

 

Originaltext

NA

+

251, 13, 11

§ 12

 

Originaltext

NA

+

245, 21, 13

§ 13

 

Originaltext

NA

+

250, 19, 14

§ 14

 

Originaltext

NA

+

255, 14, 16

§ 15

 

Originaltext

NA

+

250, 16, 14

§ 16

 

Originaltext

NA

+

250, 18, 16

§ 17

 

Originaltext

NA

+

241, 18, 15

§ 18

 

Originaltext

NA

+

253, 17, 15

§ 19

 

Originaltext

NA

+

243, 20, 13

§ 20

 

Originaltext

NA

+

245, 15, 14

§ 21

 

Originaltext

NA

+

240, 21, 13

§ 22

 

Originaltext

NA

+

252, 12, 12

§ 23

 

Originaltext

NA

+

244, 11, 14

§ 24

 

Originaltext

NA

+

251, 13, 14

§ 25

 

Originaltext

NA

+

252, 13, 13

§ 26-39

 

Originaltext

NA

+

247, 18, 17

§ 40

 

Originaltext

 

unzulässig

 

§ 41

 

Originaltext

NA

+

246, 16, 19

§ 42

 

Originaltext

NA

+

240, 15, 19

§ 43

 

Originaltext

NA

+

242, 17, 14

§ 44

 

Originaltext

NA

+

Worte „schwerwiegenden und anhaltenden“ unzulässig

248, 14, 17

§ 45-52

 

Originaltext

NA

+

246, 15, 21

§ 53

 

Originaltext

NA

+

115, 59, 106

§ 54

 

Originaltext

NA

+

250, 15, 18

§ 55

 

Originaltext

NA

+

231, 16, 15

§ 56

 

Originaltext

NA

+

232, 17, 15

§ 57

 

Originaltext

NA

+

Personennamen unzulässig

244, 18, 15

§ 58

 

Originaltext

NA

+

229, 16, 19

§ 59

 

Originaltext

NA

+

Personennamen unzulässig

240, 21, 15

§ 60-70

 

Originaltext

NA

+

Personennamen unzulässig

238, 21, 18

§ 71

 

Originaltext

NA

+

243, 17, 16

§ 72

 

Originaltext

NA

+

231, 17, 17

§ 73

 

Originaltext

NA

+

232, 14, 19

§ 74

 

Originaltext

NA

+

236, 19, 15

§ 75

 

Originaltext

NA

+

232, 19, 13

§ 76

 

Originaltext

NA

+

214, 20, 17

§ 77

 

Originaltext

NA

+

227, 19, 19

§ 78

 

Originaltext

NA

+

227, 18, 16

§ 79

 

Originaltext

NA

+

207, 14, 20

§ 80

 

Originaltext

NA

+

232, 20, 18

§ 81

 

Originaltext

NA

+

239, 12, 15

§ 82

 

Originaltext

NA

+

233, 16, 14

§ 83

 

Originaltext

NA

+

231, 16, 17

§ 84

 

Originaltext

NA

+

232, 19, 14

§ 85

 

Originaltext

NA

+

226, 17, 18

§ 86

 

Originaltext

NA

+

230, 18, 20

§ 87

 

Originaltext

NA

+

224, 16, 16

§ 88

 

Originaltext

NA

+

229, 15, 20

§ 89

 

Originaltext

NA

+

242, 14, 13

Bezugsvermerke 1-14

 

Originaltext

NA

+

Zweiter Unterspiegelstrich des Bezugsvermerks 12 unzulässig

238, 16, 23

Erwägung A

 

Originaltext

NA

+

244, 9, 14

Erwägung B

 

Originaltext

NA

+

223, 12, 16

Erwägung C

 

Originaltext

NA

+

250, 11, 15

Erwägung D

 

Originaltext

NA

+

236, 16, 20

Erwägung E

 

Originaltext

NA

+

233, 11, 17

Erwägung F

 

Originaltext

NA

+

229, 16, 19

Erwägung G

 

Originaltext

NA

+

230, 17, 15

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

237, 24, 14

Sonstige:

Aufgrund der Empfehlungen der Dienste und im Einklang mit der Antwort von Präsident Cox in seinem Schreiben vom 19. April 2004 an Guido Podestà hat der Präsident Cox gemäß Artikel 19 Absatz 2 GO Folgendes entschieden:

Bezugsvermerk 12

Streichung des zweiten Unterspiegelstrichs mit dem Bezug auf die Petitionen 1256/2003 und 35/2004, die nicht an den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten überwiesen worden sind.

Nach Ziffer 39, Ersetzung von „Untersuchung“ durch „vorläufige Prüfung“.

Ziffer 40

Unzulässig, da das Parlament nicht aufgefordert wurde, im Zusammenhang mit diesem Bericht die mögliche Anwendung von Artikel 7 EU-Vertrag zu prüfen.

Ziffer 44

Streichung der Worte „schwerwiegenden und anhaltenden“, die für unzulässig erachtet werden, da sie einen Bezug zu dem Verfahren nach Artikel 7 EU-Vertrag aufweisen.

Ziffern 57, 59, 60, 61, 68 und 69

Streichung jeglicher Personennamen im Einklang mit guter parlamentarischer Übung.

24.   Lage in Pakistan

Entschließungsantrag: B5-0187/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag B5-0187/2004/rev

(Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten)

nach § 8

1

PSE

 

+

 

nach § 9

2

PSE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

394, 0, 4

25.   Transatlantische Beziehungen

Entschließungsantrag: B5-0185/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag B5-0185/2004

(Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten)

§ 1

5

GUE/NGL

 

-

 

nach § 1

6

GUE/NGL

NA

-

mündlich geändert 179, 211, 11

§ 4, nach Buchstabe a

7

GUE/NGL

EA

+

314, 72, 5

§ 4 Buchstabe c

8

GUE/NGL

EA

-

179, 205, 9

§ 4 Buchstabe d

9

GUE/NGL

 

+

 

§ 4 Buchstabe h

16

Verts/ALE

EA

 

246, 137, 9

nach § 4

24=

27=

PSE

Verts/ALE

 

+

 

25=

28=

PSE

Verts/ALE

 

+

 

§ 5

26=

29=

PSE

Verts/ALE

 

+

 

§ 7

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 8

17

Verts/ALE

getr.

 

 

1

+

2

-

nach § 10

10

GUE/NGL

EA

+

217, 173, 0

nach § 12

18

Verts/ALE

 

-

 

11

GUE/NGL

NA

+

232, 152, 5

§ 13

 

Originaltext

NA

+

mündlich geändert

307, 75, 7

nach § 14

21

Verts/ALE

EA

+

204, 179, 3

§ 15

 

Originaltext

NA

-

25, 360, 6

nach § 16

12

GUE/NGL

NA

-

181, 201, 7

19

Verts/ALE

 

+

 

nach § 17

20

Verts/ALE

NA

-

114, 273, 7

§ 18

 

Originaltext

NA

+

333, 57, 6

§ 19

 

Originaltext

NA

+

307, 81, 6

§ 20

 

Originaltext

NA

+

282, 99, 5

§ 21

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 23

13

GUE/NGL

 

+

 

23

PPE-DE

 

Z

 

§ 27

 

Originaltext

ges.

+

 

nach § 27

22

PPE-DE

 

+

 

nach Erwägung A

1

GUE/NGL

EA

+

196, 182, 9

nach Erwägung B

2

GUE/NGL

EA

-

187, 193, 2

nach Erwägung C

3

GUE/NGL

 

+

 

4

GUE/NGL

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Die Änderungsanträge 14 und 15 wurden annulliert.

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: §§ 13, 15

GUE/NGL: Änderungsanträge 6, 11, 12, 20, §§ 18, 19, 20

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: § 15

PSE: §§ 7, 19, 20, 27

Verts/ALE: §§ 18, 19, 20, 21

GUE/NGL: §§ 18, 19, 20

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 17

1. Teil: Text ohne die Streichungen

2. Teil: die Streichungen

Sonstige

Die PPE-DE-Fraktion zieht Änderungsantrag 23 zurück.

Hannes Swoboda trägt im Namen der PSE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 6 vor, wonach am Ende des Absatzes die Worte „im Rahmen von Vereinbarungen der Vereinten Nationen“ hinzugefügt werden sollen.

Erika Mann trägt zwei mündliche Änderungsanträge, wonach in Ziffer 13 die Worte „mit Blick auf die Errichtung eines einheitlichen transatlantischen Marktes“ ersetzt werden sollen durch „mit dem Ziel eines transatlantischen Marktes ohne Schranken“ und wonach in Ziffer 15 die Worte „mit dem Ziel, den freien Verkehr von Waren, Kapital, Dienstleistungen und Personen zu verwirklichen“ gestrichen werden sollen.

26.   Menschenrechte in der Welt und EU-Menschenrechtspolitik 2003

Bericht: De Keyser (A5-0270/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 4

3

PPE-DE

 

-

 

 

 

Originaltext

 

+

mündlich geändert

§ 23

14

UEN

 

+

 

§ 46

4

PPE-DE

EA

+

177, 176, 4

§ 47

5

PPE-DE

EA

-

173, 176, 7

§ 57

6S

PPE-DE

NA

-

172, 188, 3

nach § 66

28

5 Fraktionen (2)

 

+

 

29

5 Fraktionen

 

+

 

30

5 Fraktionen

 

+

 

nach § 67

31

5 Fraktionen

 

+

 

32

5 Fraktionen

 

+

 

33

5 Fraktionen

EA

+

209, 152, 1

34

5 Fraktionen

 

+

 

35

5 Fraktionen

 

+

 

36

5 Fraktionen

 

+

 

§ 68

37

5 Fraktionen

 

+

 

nach § 68

38

5 Fraktionen

 

+

 

nach § 69

39

5 Fraktionen

 

+

 

40

5 Fraktionen

 

+

 

§ 71

7S

PPE-DE

NA

-

118, 241, 1

§ 72

8S

PPE-DE

NA

-

114, 248, 1

§ 73

9S

PPE-DE

NA

-

114, 250, 1

§ 77

10S

PPE-DE

NA

-

138, 225, 0

§ 78

11S

PPE-DE

NA

-

109, 252, 1

§ 79

12S

PPE-DE

NA

-

128, 224, 1

§ 80

13S

PPE-DE

NA

-

131, 227, 6

nach Bezugsvermerk 8

16

5 Fraktionen

 

+

 

17

5 Fraktionen

 

+

 

18

5 Fraktionen

EA

+

206, 141, 1

19

5 Fraktionen

 

+

 

20

5 Fraktionen

 

+

 

21

5 Fraktionen

 

+

 

Erwägung Q

1

PPE-DE

 

-

 

nach Erwägung Q

22

5 Fraktionen

 

+

 

Erwägung R

2

PPE-DE

 

-

 

Erwägung S

23

5 Fraktionen

 

+

 

24

5 Fraktionen

 

+

 

25

5 Fraktionen

 

+

 

26

5 Fraktionen

 

+

 

27

5 Fraktionen

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

EA

+

189, 111, 29

Änderungsantrag 15 wurde annulliert.

Cecilia Malmström hat die Änderungsanträge 16 bis 40 nicht unterzeichnet. Die Abgeordneten James Nicholson und Bob van den Bos haben im Namen der ELDR-Fraktion unterzeichnet. Ulla Margrethe Sandbaek hat im eigenen Namen die Änderungsanträge 16 bis 40 unterzeichnet

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE: Änd. 6S, 7S, 8S, 9S, 10S, 11S, 12S, 13S

Sonstige

M. Gianfranco Dell'Alba trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 4 vor, wonach die Worte „wie die Bergbevölkerung Vietnams, die Opfer systematischer Repression ist“ hinzugefügt werden sollen.

27.   Ausgang des Verfahrens gegen Leyla Zana und andere in Ankara

Entschließungsanträge: B5-0193, 0196, 0197, 0198 und 0199/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0193/2004

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0193/2004

 

PSE

 

 

B5-0196/2004

 

Verts/ALE

 

 

B5-0197/2004

 

ELDR

 

 

B5-0198/2004

 

GUE/NGL

 

 

B5-0199/2004

 

PPE-DE

 

 

28.   Grundzüge der Wirtschaftspolitik

Bericht: RANDZIO-PLATH (A5-0280/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1

2

Verts/ALE

 

-

 

nach § 1

3

Verts/ALE

 

-

 

8

GUE/NGL

 

-

 

9

GUE/NGL

NA

-

43, 266, 10

10

GUE/NGL

NA

-

59, 247, 7

11

GUE/NGL

NA

-

50, 260, 11

12

GUE/NGL

NA

-

54, 257, 2

13

GUE/NGL

NA

-

60, 255, 4

§ 2

1=

4=

PSE

Verts/ALE

EA

-

120, 159, 1

nach § 2

6

Verts/ALE

 

-

 

Änderungsvorschlag 1

5

Verts/ALE

 

-

 

Änderungsvorschlag 2

 

 

 

+

mündlich geändert

Änderungsvorschlag 5

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

2

-

3

-

nach Erwägung B

7

GUE/NGL

 

-

 

Abstimmung: Empfehlung (insgesamt)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL Änd. 9, 10, 11, 12, 13

Anträge auf getrennte Abstimmung

ELDR

Änderungsvorschlag 5

1. Teil: Text ohne die Worte „allerdings ... verkennt“ und ohne „die neuen Mitgliedstaaten ... zurückzuführen sind“

2. Teil: die Worte „allerdings ... verkennt“

3. Teil: Rest

Sonstige

M. Robert Goebbels trägt im Namen der PSE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsvorschlag 2 vor, der wie folgt lauten soll: „Die allgemeinen Leitlinien für den Zeitraum 2003 — 2005 behalten weiterhin ihre Gültigkeit, sind jedoch noch stärker darauf zu konzentrieren, dem Wirtschaftswachstum und damit der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Zunahme der Produktivität Impulse zu geben.“

29.   Kuba

Entschließungsanträge: B5-0192, 0201, 0204, 0207, 0208, 0212 und 0214/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0192/2004

(PPE-DE, ELDR, UEN, EDD)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0192/2004

 

PPE-DE

 

 

B5-0201/2004

 

ELDR

 

 

B5-0204/2004

 

Verts/ALE

 

 

B5-0207/2004

 

EDD

 

 

B5-0208/2004

 

PSE

 

 

B5-0212/2004

 

GUE/NGL

 

 

B5-0214/2004

 

UEN

 

 

30.   Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele

Entschließungsanträge: B5-0191, 0200, 0202 und 0210/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0191/2004

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL, UEN)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0191/2004

 

PSE+Verts/ALEGUE/NGL

 

 

B5-0200/2004

 

ELDR

 

 

B5-0202/2004

 

PPE-DE

 

 

B5-0210/2004

 

UEN

 

 

31.   Nigeria

Entschließungsanträge: B5-0194, 0203, 0205, 0206, 0209, 0211 und 0213/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0194/2004

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL, UEN, EDD)

nach § 3

2

ELDR

 

+

 

nach Erwägung H

1

ELDR

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

84, 0, 0

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0194/2004

 

UEN

 

 

B5-0203/2004

 

PPE-DE

 

 

B5-0205/2004

 

Verts/ALE

 

 

B5-0206/2004

 

EDD

 

 

B5-0209/2004

 

PSE

 

 

B5-0211/2004

 

ELDR

 

 

B5-0213/2004

 

GUE/NGL

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung über den gemeinsamen Entschließungsantrag

32.   Frauen in Südosteuropa

Bericht: KARAMANOU (A5-0182/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 5

1

PPE-DE

 

+

 

§ 6

2

PPE-DE

 

+

 

§

Originaltext

 

 

§ 30

§

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2 / EA

-

34, 42, 2

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

ELDR

§ 30

1. Teil: Text ohne die Worte „vor allem in den dörflichen ... Roma-Nationalität“

2. Teil: diese Worte

33.   Konferenz zur Revision des Ottawa-Vertrags über Antipersonenminen

Entschließungsanträge: B5-0215, 0216, 0217, 0221 und 0224/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0215/2004

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE+GUE/NGL)

nach § 3

1

Verts/ALE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0215/2004

 

PPE-DE

 

 

B5-0216/2004

 

ELDR

 

 

B5-0217/2004

 

GUE/NGL

 

 

B5-0221/2004

 

Verts/ALE

 

 

B5-0224/2004

 

PSE

 

 


(1)  Diese Änderungsanträge umfassen die in der Stellungnahme des Haushaltsausschusses enthalten Texte der Änderungsanträge.

(2)  Die 5 Fraktionen sind: PSE, ELDR, GUE/NGL, Verts/ALE und EDD.


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNG

1.   Bericht Lulling A5-0232/2003

Ja-Stimmen: 419

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Manders, Mulder, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Chountis, Dary, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenzel, Stockton, Sudre, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Buitenweg, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 37

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Malmström, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

PPE-DE: Arvidsson, Callanan, Dover, Foster, García-Orcoyen Tormo, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Parish, Provan, Purvis, Stenmarck, Stevenson, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Andersson, van den Berg, Theorin

Enthaltungen: 3

GUE/NGL: Caudron, Naïr

PPE-DE: Corrie

2.   Bericht Jarzembowski A5-0242/2004

Ja-Stimmen: 387

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Blak

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Pannella, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Fava, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Lagendijk, Lambert, Maes, Mayol i Raynal, Ortuondo Larrea, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 78

EDD: Abitbol, Bernié, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Bourlanges, Goodwill

PSE: Carlotti, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, El Khadraoui, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Lalumière, Patrie, Poignant, Poos, Rocard, Savary, Van Lancker, Zrihen

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Breyer, Duthu, Flautre, Isler Béguin, Jonckheer, Lannoye, Onesta, Rod, Turmes

Enthaltungen: 6

ELDR: Formentini

NI: Borghezio, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Lulling

PSE: van den Berg

Verts/ALE: Nogueira Román

3.   Bericht Sterckx A5-0245/2004

Ja-Stimmen: 406

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Blak

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 51

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Speroni

PPE-DE: Goodwill

PSE: Dehousse, Zrihen

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Puerta

NI: Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang

PSE: De Keyser

4.   Bericht Rocard A5-0148/2004

Ja-Stimmen: 440

EDD: Abitbol, Kuntz, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 15

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Stockton

PSE: Iivari, Schmid Gerhard

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Pannella

Verts/ALE: Rühle

5.   Bericht Rocard A5-0148/2004

Ja-Stimmen: 281

EDD: Abitbol, Kuntz, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zissener

PSE: Cerdeira Morterero, Ceyhun, Duin, Gebhardt, Glante, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Iivari, Jöns, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lange, Marinho, Müller, Randzio-Plath, Schmid Gerhard, Terrón i Cusí, Walter

UEN: Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Cohn-Bendit

Nein-Stimmen: 171

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Scarbonchi, Sylla

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Speroni, Stirbois

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Karamanou, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 9

EDD: Butel

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

Verts/ALE: Jonckheer, Rühle

6.   Bericht Rocard A5-0148/2004

Ja-Stimmen: 159

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cerdeira Morterero, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Ghilardotti, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Hazan, van Hulten, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Karamanou, Katiforis, Koukiadis, Lage, Lalumière, Lund, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 293

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Kuntz, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Frahm, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Bowe, Cashman, Ceyhun, Corbett, Duin, Ford, Gebhardt, Gill, Glante, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, Iivari, Jöns, Junker, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lange, Leinen, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Müller, O'Toole, Piecyk, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 14

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Alyssandrakis, Krarup, Patakis

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Pannella

Verts/ALE: Rühle

7.   Bericht Rocard A5-0148/2004

Ja-Stimmen: 41

ELDR: Boogerd-Quaak, van den Bos

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller, Markov, Meijer, Papayannakis, Puerta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Marinho

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 392

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Dary, Frahm, Krarup, Naïr, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 33

EDD: Butel

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Modrow, Patakis, Ribeiro, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Pannella

Verts/ALE: Jonckheer, Rühle

8.   Bericht Rocard A5-0148/2004

Ja-Stimmen: 203

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Schmidt

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Crowley, Fitzsimons, Hyland

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 260

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Ceyhun, Corbett, Duin, Gebhardt, Glante, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Iivari, Jöns, Junker, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lange, Leinen, Müller, Randzio-Plath, Schmid Gerhard, Walter, Weiler

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 9

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Martin Hans-Peter, Pannella

Verts/ALE: Jonckheer, Rühle

9.   Bericht Rocard A5-0148/2004

Ja-Stimmen: 194

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Karamanou, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 274

EDD: Abitbol, Bernié, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Frahm, Korakas, Krarup, Patakis, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Ceyhun, Duin, Gebhardt, Glante, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Iivari, Jöns, Junker, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lange, Leinen, Müller, Piecyk, Randzio-Plath, Rapkay, Schmid Gerhard, Walter, Weiler

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 8

EDD: Butel

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Pannella

Verts/ALE: Rühle

10.   Bericht Rocard A5-0148/2004

Ja-Stimmen: 309

EDD: Abitbol, Kuntz, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Duhamel, Gebhardt, Glante, Görlach, Keßler, Leinen, Marinho, Pérez Royo, Poignant, Rothley, Schmid Gerhard, Soares, Whitehead

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 132

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Gil-Robles Gil-Delgado

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pittella, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Watts, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Muscardini

Verts/ALE: Jonckheer

Enthaltungen: 35

EDD: Blokland, Butel

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup, Patakis

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Pannella, Souchet

PSE: Ceyhun, Duin, Gröner, Hänsch, Iivari, Jöns, Junker, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Müller, Piecyk, Randzio-Plath, Roth-Behrendt, Walter, Weiler

UEN: Camre, Marchiani

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Rod, Rühle

11.   Bericht Rocard A5-0148/2004

Ja-Stimmen: 310

EDD: Abitbol, Kuntz, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Bullmann, Ceyhun, Duin, Gebhardt, Glante, Görlach, Hänsch, Haug, Jöns, Junker, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Lange, Leinen, Müller, Pérez Royo, Poignant, Randzio-Plath, Schmid Gerhard, Weiler

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Lagendijk, Lambert, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Ortuondo Larrea, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 132

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Sylla

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Speroni, Stirbois

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Karamanou, Katiforis, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Enthaltungen: 30

EDD: Belder, Blokland, Butel, van Dam

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup, Patakis

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Pannella, Souchet

PSE: Gröner, Iivari, Kuhne, Walter

UEN: Camre

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Ferrández Lezaun, Flautre, Isler Béguin, Jonckheer, Onesta, Rühle, Turmes

12.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 43

ELDR: Formentini, Procacci

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Sylla, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Dehousse, Marinho, Pittella, Schulz

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Frassoni, Jonckheer, Rod, Turmes

Nein-Stimmen: 414

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Frahm, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Bonino, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Pannella, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Breyer, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wyn

Enthaltungen: 8

GUE/NGL: Krarup, Krivine, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Borghezio, Martin Hans-Peter

Verts/ALE: Duthu, Wuori

13.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 407

EDD: Abitbol, Kuntz, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sacconi, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 45

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Florenz, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Scallon, Stevenson, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Carrilho, Corbett

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis, Vachetta

NI: Borghezio, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Hieronymi

14.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 82

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Rousseaux, Schmidt

GUE/NGL: Frahm, Krarup, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Cesaro, Chichester, Corrie, Deva, De Veyrac, Dover, Flemming, Florenz, Foster, Friedrich, García-Orcoyen Tormo, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Helmer, Hermange, Hortefeux, Inglewood, Kirkhope, Maat, Parish, Perry, Pirker, Provan, Rack, Sacrédeus, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister

PSE: Ceyhun

UEN: Fitzsimons, Marchiani, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 375

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 7

ELDR: Paulsen

GUE/NGL: Krivine, Sylla

NI: Borghezio, Martin Hans-Peter

PSE: Andersson, Theorin

15.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 384

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Perry, Pirker, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cerdeira Morterero, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Ferreira, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kreissl-Dörfler, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, McAvan, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Piecyk, Pittella, Poos, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lannoye, Lucas, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 74

EDD: Belder, Blokland, van Dam

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Böge, von Boetticher, Ebner, Ferri, Flemming, Gutiérrez-Cortines, Jeggle, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Piscarreta, Schmitt, van Velzen

PSE: Adam, Cashman, Corbett, Duhamel, Fava, Ford, Garot, Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, Keßler, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lund, McCarthy, McNally, Marinho, Martin David W., Medina Ortega, Miller, Moraes, Myller, O'Toole, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Read, Savary, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Theorin, Valenciano Martínez-Orozco, Watts, Weiler, Whitehead, Zorba

UEN: Fitzsimons

Verts/ALE: Lagendijk, Nogueira Román, Ortuondo Larrea, Rühle, Wyn

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Borghezio, Martin Hans-Peter

Verts/ALE: Gahrton

16.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 92

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Riis-Jørgensen

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella

PPE-DE: Atkins, Ayuso González, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Herranz García, Inglewood, Kirkhope, Maat, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Santer, Scallon, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Dehousse, Goebbels, Thorning-Schmidt

UEN: Fitzsimons, Marchiani, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Mayol i Raynal

Nein-Stimmen: 359

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Seppänen

NI: Berthu, Beysen, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Muscardini, Mussa

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Breyer, Buitenweg, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Onesta, Ortuondo Larrea, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wyn

Enthaltungen: 18

GUE/NGL: Krivine

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martin Hans-Peter, Stirbois

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Duthu, Flautre, Jonckheer, Lucas, Nogueira Román, Rod, Schörling, Turmes, Wuori

17.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 49

EDD: Abitbol, Andersen, Kuntz

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Sylla, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Ferrer

PSE: Goebbels, Vairinhos

UEN: Caullery, Marchiani, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Flautre, Isler Béguin, Jonckheer, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Turmes

Nein-Stimmen: 391

EDD: Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Frahm, Krarup, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wyn

Enthaltungen: 31

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Souchet, Stirbois

UEN: Angelilli, Camre, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Duthu, Frassoni, Lucas, Rod, Wuori

18.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 82

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Rousseaux, Schmidt

GUE/NGL: Cossutta, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Krarup, Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, De Veyrac, Dover, Flemming, Florenz, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Helmer, Hermange, Hortefeux, Inglewood, Kirkhope, Lehne, Morillon, Musotto, Parish, Perry, Pirker, Provan, Rack, Rübig, Sacrédeus, Scallon, Schaffner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister

UEN: Marchiani, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 381

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Dary, Fiebiger, Figueiredo, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 4

ELDR: Paulsen

NI: Martin Hans-Peter

PSE: Andersson, Theorin

19.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 397

EDD: Abitbol, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 58

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Cesaro, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Ebner, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Konrad, Musotto, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Scallon, Scapagnini, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Ford, Marinho

Verts/ALE: Graefe zu Baringdorf

Enthaltungen: 9

EDD: Kuntz

ELDR: Dybkjær

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Garaud

UEN: Camre, Marchiani, Thomas-Mauro

20.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 30

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Maaten, Manders, Mulder

GUE/NGL: Di Lello Finuoli, Frahm, Krarup, Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Stirbois

PPE-DE: Dell'Utri, Maat

PSE: Marinho

UEN: Fitzsimons

Nein-Stimmen: 431

EDD: Abitbol, Kuntz, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Malmström, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 4

GUE/NGL: Krivine

NI: Borghezio, Martin Hans-Peter, Souchet

21.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 60

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Schmidt

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Pannella

PPE-DE: Ferrer, Schaffner, Schwaiger, Wijkman

PSE: Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Berès, Campos, Carlotti, Cerdeira Morterero, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Haug, Hazan, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Karamanou, Kreissl-Dörfler, Lalumière, Leinen, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Obiols i Germà, Pérez Royo, Poignant, Rocard, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Valenciano Martínez-Orozco, Weiler, Zrihen

UEN: Fitzsimons

Nein-Stimmen: 391

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Elles, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Fava, Ford, Ghilardotti, Gill, Glante, Görlach, Gröner, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Jöns, Junker, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Miller, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 12

GUE/NGL: Krivine

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martin Hans-Peter, Stirbois

Verts/ALE: Ortuondo Larrea, Schörling

22.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 313

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Mathieu, Sandbæk

ELDR: André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Wallis, Watson

GUE/NGL: Frahm, Krarup, Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Bonino, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Lang, Pannella, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Cesaro, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Morillon, Nassauer, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pex, Pirker, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Stenzel, Sudre, Tajani, Theato, Thyssen, van Velzen, Vila Abelló, Vlasto, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 139

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, Busk, Jensen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Ilgenfritz, de La Perriere, Souchet, Speroni

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bourlanges, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Chichester, Coelho, Corrie, Dell'Utri, De Sarnez, Deva, Dover, Elles, Foster, Friedrich, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Helmer, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Kaldí, Kastler, Kirkhope, Korhola, Lamassoure, Lechner, Liese, Maat, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Naranjo Escobar, Nisticò, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Provan, Purvis, Sacrédeus, Scallon, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Suominen, Tannock, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Zappalà

PSE: Vairinhos

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Jonckheer, Onesta, Turmes

Enthaltungen: 10

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krivine, Patakis

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Musotto, Santer, Zacharakis

23.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 409

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Kuntz, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 45

EDD: Belder, Blokland, Butel, van Dam

GUE/NGL: Vachetta

NI: Speroni

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, de Veyrinas, Villiers, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Bowe, Kuhne, Volcic

UEN: Camre, Marchiani

Enthaltungen: 14

EDD: Bernié, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Krivine

NI: Bonino, Borghezio, Claeys, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Lang, Martin Hans-Peter, Stirbois

PPE-DE: Konrad

24.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 69

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Frahm, Krarup, Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bowis, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Cesaro, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Helmer, Hermange, Inglewood, Parish, Perry, Provan, Sacrédeus, Sartori, Scallon, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister, Wijkman, Zacharakis

PSE: Marinho

Verts/ALE: Gahrton

Nein-Stimmen: 364

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 35

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Väyrynen

GUE/NGL: Krivine

NI: Borghezio, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Purvis

PSE: Adam, Cashman, Corbett, Ford, Gill, Honeyball, Howitt, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, O'Toole, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Thomas-Mauro

Verts/ALE: Schörling

25.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 99

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Ilgenfritz

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Cesaro, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Helmer, Hermange, Inglewood, Kirkhope, Parish, Perry, Provan, Sacrédeus, Scallon, Schaffner, Schwaiger, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Adam, Bowe, Cashman, Corbett, Ford, Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn

Nein-Stimmen: 363

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Bonino, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Pannella, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 9

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka

NI: Berthu, Borghezio, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Souchet, Speroni

PPE-DE: Purvis

26.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 153

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Bonino, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Pannella, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Harbour, Helmer, Hermange, Inglewood, Kirkhope, Parish, Perry, Sacrédeus, Scallon, Schaffner, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wijkman

PSE: Adam, Bowe, Cashman, Corbett, Dehousse, Ford, Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, O'Toole, Piecyk, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Titley, Vairinhos, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Angelilli, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 307

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hatzidakis, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Caullery, Marchiani

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Ferrández Lezaun, Graefe zu Baringdorf

Enthaltungen: 9

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Borghezio, Gollnisch, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Purvis

Verts/ALE: Jonckheer, Ortuondo Larrea

27.   Bericht Wynn A5-0268/2004

Ja-Stimmen: 359

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Crowley, Hyland, Muscardini, Mussa

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 96

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Cesaro, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Foster, Gargani, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Scallon, Schleicher, Smet, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, van Velzen, Villiers

PSE: Izquierdo Collado

UEN: Camre, Caullery, Fitzsimons, Marchiani, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Gahrton

Enthaltungen: 9

EDD: Saint-Josse

ELDR: Väyrynen

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka

NI: Borghezio, Speroni

PPE-DE: Konrad

Verts/ALE: Rod, Schörling

28.   Bericht Hatzidakis A5-0272/2004

Ja-Stimmen: 46

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Frahm, Korakas, Krarup, Meijer, Patakis, Schmid Herman, Seppänen

NI: Ilgenfritz, Kronberger

PSE: Marinho

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 410

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Pannella, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 12

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PSE: Dehousse

29.   Bericht Hatzidakis A5-0272/2004

Ja-Stimmen: 97

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse

ELDR: Dybkjær

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: De Veyrac, Ferri, Flemming, Lamassoure, Martin Hugues, Schierhuber, de Veyrinas

PSE: Dehousse, Lund, Marinho, Moraes, Vairinhos

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 360

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Kuntz, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, de La Perriere, Pannella, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Marchiani, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

Enthaltungen: 5

NI: Borghezio, Gollnisch, Lang, Martin Hans-Peter, Speroni

30.   Bericht Hatzidakis A5-0272/2004

Ja-Stimmen: 64

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Busk, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Parish, Perry, Provan, Purvis, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Vatanen, Villiers, Wachtmeister

PSE: Marinho

Verts/ALE: Evans Jillian, Gahrton, Mayol i Raynal

Nein-Stimmen: 382

EDD: Abitbol, Kuntz, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 27

GUE/NGL: Figueiredo

NI: Martin Hans-Peter

PSE: Adam, Bowe, Cashman, Corbett, Ford, Gill, Honeyball, Howitt, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, O'Toole, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

Verts/ALE: Schörling

31.   Bericht Garriga Polledo A5-0269/2004

Ja-Stimmen: 77

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella

PPE-DE: Maat, Trakatellis

PSE: McNally, Marinho, Vairinhos

UEN: Fitzsimons

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 377

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Naïr, Patakis

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 7

EDD: Bernié, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Herzog, Krivine, Schröder Ilka

NI: Martin Hans-Peter

32.   Bericht Garriga Polledo A5-0269/2004

Ja-Stimmen: 343

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Frahm, Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Beysen, Dell'Alba, Dupuis, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Mussa

Verts/ALE: Duthu, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Lannoye, Wyn

Nein-Stimmen: 108

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Jensen

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Borghezio, Claeys, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Speroni

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Mauro, Parish, Perry, Provan, Purvis, Scallon, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wieland

PSE: Zorba

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Fitzsimons, Marchiani, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 13

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Krarup

NI: Berthu, Garaud, Gollnisch, Martin Hans-Peter, Souchet, Stirbois

UEN: Hyland

33.   Bericht Garriga Polledo A5-0269/2004

Ja-Stimmen: 413

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Boudjenah, Caudron, Fiebiger, Figueiredo, Manisco, Markov, Modrow, Puerta, Sylla, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Pannella, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Caullery, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lannoye, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 31

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Meijer, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Gollnisch, Stirbois

PPE-DE: Chichester

UEN: Camre, Marchiani

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Lucas, Rod

Enthaltungen: 8

EDD: Abitbol, Bonde, Sandbæk

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, Martin Hans-Peter

34.   Bericht Garriga Polledo A5-0269/2004

Ja-Stimmen: 406

EDD: Andersen, Bonde, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 44

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Speroni

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Hernández Mollar, Inglewood, Kirkhope, Parish, Perry, Provan, Purvis, Scallon, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

UEN: Camre, Marchiani, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 11

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krivine, Patakis, Schröder Ilka

NI: Berthu, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Souchet, Stirbois

UEN: Ribeiro e Castro

35.   Bericht Garriga Polledo A5-0269/2004

Ja-Stimmen: 414

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Marchiani, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 48

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Busk, Jensen, Riis-Jørgensen

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup, Patakis

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Hermange, Inglewood, Kirkhope, Parish, Perry, Provan, Purvis, Rovsing, Scallon, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

UEN: Camre

Enthaltungen: 5

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka

UEN: Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro

36.   Bericht Garriga Polledo A5-0269/2004

Ja-Stimmen: 182

EDD: Andersen, Bonde, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, de La Perriere, Pannella

PPE-DE: Florenz

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Marchiani, Muscardini, Mussa, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 254

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Busk, Jensen, Nordmann, Riis-Jørgensen

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Vairinhos

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Buitenweg, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 11

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

NI: Berthu, Garaud, Martin Hans-Peter, Souchet

Verts/ALE: Jonckheer, Mayol i Raynal

37.   Bericht Garriga Polledo A5-0269/2004

Ja-Stimmen: 143

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Di Pietro, Formentini, Procacci, Rutelli

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Pannella, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Florenz, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Parish, Perry, Podestà, Provan, Purvis, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Duhamel, Goebbels, Keßler, Lund, Vairinhos

UEN: Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 318

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli

Enthaltungen: 6

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

NI: Berthu, Souchet

38.   Bericht Garriga Polledo A5-0269/2004

Ja-Stimmen: 446

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 7

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Stirbois

PPE-DE: Stockton

PSE: Swiebel

Enthaltungen: 6

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka

39.   Bericht Garriga Polledo A5-0269/2004

Ja-Stimmen: 370

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Caullery, Marchiani, Muscardini, Mussa

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 88

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Parish, Perry, Provan, Purvis, Scallon, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Vairinhos

UEN: Camre, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Gahrton

Enthaltungen: 10

GUE/NGL: Puerta

NI: Berthu, Borghezio, Martin Hans-Peter, Souchet, Speroni

UEN: Crowley, Fitzsimons, Hyland

Verts/ALE: Lambert

40.   Bericht Kuckelkorn A5-0236/2004

Ja-Stimmen: 125

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

ELDR: André-Léonard, De Clercq, Newton Dunn, Nordmann, Vallvé

GUE/NGL: Dary, Manisco, Modrow, Schröder Ilka, Vinci

NI: Berthu, Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Pannella, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Andria, Atkins, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, Dover, Elles, Fernández Martín, Foster, Fourtou, Gawronski, Goodwill, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Helmer, Hermange, Inglewood, Kirkhope, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lisi, Lulling, McCartin, Marques, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Nisticò, Parish, Perry, Podestà, Provan, Purvis, Rovsing, Santer, Santini, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schwaiger, Stevenson, Stockton, Tannock, Trakatellis, Twinn, Van Orden, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wijkman, Zacharakis, Zappalà

PSE: Bowe, Campos, Dehousse, Lage, Marinho, Paasilinna, Rothley, dos Santos, Soares, Sousa Pinto

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Ahern, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Ortuondo Larrea, Rod, Wyn

Nein-Stimmen: 327

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Meijer, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Wurtz

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Daul, De Sarnez, De Veyrac, Ebner, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Matikainen-Kallström, Méndez de Vigo, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vila Abelló, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zimmerling, Zissener

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Ruffolo, Sacconi, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Onesta, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 16

EDD: Abitbol, Kuntz

ELDR: Andreasen, Manders

GUE/NGL: Korakas, Krivine, Papayannakis

NI: Garaud

PPE-DE: Schierhuber

PSE: Carrilho, Martin David W., Moraes, Swiebel, Vairinhos

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Flautre

41.   Bericht Randzio-Plath A5-0258/2004

Ja-Stimmen: 118

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Boogerd-Quaak, van den Bos

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella, Speroni

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Lamassoure, Parish, Perry, Provan, Purvis, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Dehousse, Martínez Martínez, Vairinhos

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 341

EDD: Kuntz, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Garaud, Gollnisch, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, Bourlanges, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Ebner, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

Enthaltungen: 5

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis, Schröder Ilka

Verts/ALE: Rühle

42.   Bericht Randzio-Plath A5-0258/2004

Ja-Stimmen: 453

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Coelho, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wieland, Wijkman, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 17

EDD: Kuntz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Pannella

PPE-DE: Bartolozzi, Berend, Deprez, Deva, Grosch, Konrad, van Velzen, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wuermeling

PSE: Marinho

Enthaltungen: 3

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

PPE-DE: Goepel

43.   Bericht Randzio-Plath A5-0258/2004

Ja-Stimmen: 380

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Markov, Puerta, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla

NI: Beysen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 24

EDD: Bernié, Kuntz, Saint-Josse

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Gargani

PSE: Marinho

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 65

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Atkins, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Foster, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Parish, Provan, Purvis, Scallon, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Dehousse

44.   Bericht Randzio-Plath A5-0258/2004

Ja-Stimmen: 131

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Dybkjær

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Souchet

PPE-DE: Andria, Atkins, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Pack, Parish, Perry, Provan, Purvis, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wijkman

PSE: Dehousse, Paasilinna, Vairinhos

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 326

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bremmer, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Coelho, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Enthaltungen: 15

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Herzog, Laguiller, Patakis, Puerta

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

45.   B5-0218/2004 — RC — Eurostat

Ja-Stimmen: 247

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Pannella, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Corrie, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Foster, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Gahrton, Lucas

Nein-Stimmen: 209

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Cossutta

NI: Claeys

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Fourtou, Morillon

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 4

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka

NI: Martin Hans-Peter

PSE: Kinnock

46.   B5-0218/2004 — RC — Eurostat

Ja-Stimmen: 131

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Scallon, Stevenson, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wijkman

PSE: Lund, Thorning-Schmidt

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 322

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Cossutta

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Pannella

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Kaldí, Karas, Kastler, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Thomas-Mauro

Verts/ALE: Frassoni

Enthaltungen: 5

GUE/NGL: Kaufmann

NI: Garaud

PSE: Dehousse

Verts/ALE: Nogueira Román, Ortuondo Larrea

47.   B5-0218/2004 — RC — Eurostat

Ja-Stimmen: 271

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Pannella, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse, Lund, Rothley

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Duthu, Evans Jillian, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Lannoye, Lucas, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 194

ELDR: André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Wallis, Watson

PPE-DE: Maat

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Maes, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Turmes

Enthaltungen: 7

ELDR: Busk, Calò, Di Pietro

GUE/NGL: Kaufmann, Puerta

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Fourtou

48.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 245

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 19

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

UEN: Crowley

Enthaltungen: 13

ELDR: Manders

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger, Pannella

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Sacrédeus, Scallon, Wuermeling

49.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 255

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 20

EDD: Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

ELDR: Rousseaux

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Lamassoure

UEN: Crowley

Enthaltungen: 15

EDD: Abitbol

ELDR: Manders

GUE/NGL: Krarup

NI: Beysen, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Knolle, Mayer Hans-Peter, Sacrédeus, Scallon, Suominen, Vatanen

50.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 258

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Hortefeux

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 14

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Kaldí, Lamassoure

UEN: Crowley

Enthaltungen: 11

EDD: Butel

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Ebner, Sacrédeus, Scallon, Suominen, Vatanen

51.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 249

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Kaldí, Lamassoure

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 15

EDD: Abitbol, Bernié, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

UEN: Crowley

Enthaltungen: 13

EDD: Butel

ELDR: Manders

GUE/NGL: Krarup

NI: Beysen, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Sacrédeus, Scallon, Suominen, Vatanen

52.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 263

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Kaldí, Lamassoure

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 11

EDD: Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

UEN: Crowley

Enthaltungen: 14

EDD: Abitbol, Butel

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Mayer Hans-Peter, Sacrédeus, Scallon, Suominen, Vatanen

53.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 250

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, Di Pietro, Duff, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 13

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Lamassoure

UEN: Crowley

Enthaltungen: 15

EDD: Butel, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Mayer Hans-Peter, Sacrédeus, Scallon, Suominen, Vatanen

PSE: Mann Erika

54.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 263

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 14

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Kaldí, Lamassoure

UEN: Crowley

Enthaltungen: 17

EDD: Butel

ELDR: Manders

GUE/NGL: Schmid Herman

NI: Beysen, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Fourtou, Korhola, Maat, Mayer Hans-Peter, Sacrédeus, Scallon, Suominen, Vatanen

55.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 259

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Kaldí, Lamassoure

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 17

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 15

EDD: Butel

ELDR: Manders

GUE/NGL: Krarup

NI: Beysen, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Fourtou, Korhola, Maat, Sacrédeus, Scallon, Suominen

56.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 253

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 22

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Kaldí, Lamassoure, Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 13

EDD: Butel

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud, Ilgenfritz, Kronberger

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Fourtou, Korhola, Sacrédeus, Scallon, Suominen

57.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 258

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Kaldí, Lamassoure, Vatanen

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 12

EDD: Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 12

EDD: Abitbol

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Fourtou, Hortefeux, Korhola, Sacrédeus, Scallon, Suominen

58.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 251

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Kaldí, Lamassoure, Vatanen

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 13

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 11

EDD: Abitbol

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Sacrédeus, Scallon, Suominen

59.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 245

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 21

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Kaldí, Lamassoure, Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 13

EDD: Butel

ELDR: Manders

GUE/NGL: Krarup

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Fourtou, Korhola, McCartin, Sacrédeus, Scallon, Suominen

60.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 250

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 19

EDD: Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Saint-Josse

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Kaldí, Lamassoure, Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 14

EDD: Abitbol, Butel, Kuntz

ELDR: Manders

GUE/NGL: Krarup

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Sacrédeus, Scallon, Suominen

61.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 255

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 14

EDD: Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Kaldí, Lamassoure, Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 16

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Maat, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

62.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 250

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 16

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Kaldí, Lamassoure, Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 14

EDD: Butel

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Ebner, Hortefeux, Korhola, Maat, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

PSE: Dehousse

63.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 250

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 18

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Lamassoure, Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 16

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

64.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 241

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Bordes, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dupuis, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 18

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Lamassoure, Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 15

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

65.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 253

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Lamassoure

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 17

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 15

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

66.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 243

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Ferrer

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 20

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 13

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

67.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 245

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 15

NI: Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Pannella, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 14

EDD: Abitbol, Kuntz

ELDR: Manders

NI: Beysen

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

68.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 240

EDD: Belder, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Vatanen

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 21

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Krarup

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 13

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

69.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 252

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 12

EDD: Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 12

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

70.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 244

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 11

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 14

EDD: Abitbol, Kuntz

ELDR: Manders

NI: Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

71.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 251

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 13

EDD: Abitbol

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 14

EDD: Mathieu

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

72.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 252

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Vatanen

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 13

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 13

EDD: Mathieu

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Stenmarck, Suominen

73.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 247

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 18

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 17

EDD: Bernié, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

GUE/NGL: Laguiller

NI: Beysen

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Ferber, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

74.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 246

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 16

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 19

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

GUE/NGL: Krarup

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Ferber, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

75.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 240

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 15

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 19

EDD: Bernié, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Pannella

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Ferber, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

76.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 242

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 17

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Kuntz, Saint-Josse

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 14

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Ferber, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Stenmarck, Suominen

77.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 248

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 14

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 17

EDD: Bernié, Esclopé, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Ferber, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

78.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 246

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 15

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

UEN: Crowley

Enthaltungen: 21

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

PSE: Dehousse, Mann Erika

79.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 115

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

PPE-DE: Ferrer

PSE: van den Berg, Dhaene, El Khadraoui, Fava, Hänsch, Lund, Paasilinna, Paciotti, Poos, Ruffolo, Sacconi, Scheele, Swoboda, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 59

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: De Clercq, Formentini, Nordmann, Procacci, Väyrynen

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Montfort, Vatanen

PSE: Adam, Bowe, Cashman, Corbett, Ford, Gill, Glante, Honeyball, Junker, Kindermann, Kinnock, Lage, McAvan, McNally, Moraes, O'Toole, Patrie, Poignant, Read, Rothley, Savary, Soares, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Swiebel, Titley, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn

UEN: Crowley

Verts/ALE: Duthu, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Schörling

Enthaltungen: 106

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

GUE/NGL: Puerta

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Ferreira, Fruteau, Garot, Ghilardotti, Gillig, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Souladakis, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Valenciano Martínez-Orozco, Veltroni, Walter, Wiersma, Zorba

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

80.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 250

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 15

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 18

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

81.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 231

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Watts, Weiler, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 16

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 15

EDD: Bernié, Esclopé, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

82.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 232

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 17

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 15

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

83.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 244

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 18

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Hannan, Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 15

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

84.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 229

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 16

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Hannan, Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 19

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Pannella

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

85.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 240

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 21

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Pannella, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Hannan, Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 15

EDD: Bernié, Esclopé, Saint-Josse

ELDR: Manders

GUE/NGL: Cossutta

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

86.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 238

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 21

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Pannella, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 18

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Krarup

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Corrie, Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

87.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 243

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 17

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 16

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

88.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 231

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 17

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 17

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Krarup

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Corrie, Cushnahan, Ebner, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

89.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 232

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Ferrer

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 14

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 19

EDD: Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

Verts/ALE: Flautre

90.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 236

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 19

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 15

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

GUE/NGL: Krarup

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Ebner, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

91.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 232

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 19

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Hannan, Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 13

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Ebner, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

92.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 214

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 20

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Hannan, Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 17

EDD: Butel, Mathieu

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup, Patakis

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

93.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 227

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Vatanen

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 19

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

GUE/NGL: Krarup

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 19

EDD: Andersen, Bonde, Butel, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Lamassoure, Laschet, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen, Wijkman

94.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 227

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Rojo, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, McAvan, McNally, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Pittella, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 18

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 16

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Fernández Martín, Korhola, Lamassoure, Laschet, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

95.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 207

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Ferrer

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Graefe zu Baringdorf, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 14

EDD: Abitbol, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Saint-Josse

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Gollnisch, Lang, Souchet, Stirbois

UEN: Crowley

Enthaltungen: 20

EDD: Andersen, Bonde, Butel, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Manders

GUE/NGL: Krarup

NI: Beysen, Dupuis, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Fernández Martín, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

96.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 232

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Scallon

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 20

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

GUE/NGL: Krarup

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Souchet, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 18

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Beysen, Bonino, Dupuis, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Fernández Martín, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Stenmarck, Suominen

97.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 239

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Ferrer, Vatanen

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 12

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 15

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen, Wijkman

98.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 233

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 16

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Saint-Josse

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 14

EDD: Butel

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Ayuso González, Cushnahan, Ebner, Fernández Martín, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck

99.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 231

EDD: Bonde

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 16

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 17

EDD: Andersen, Butel, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Manders

GUE/NGL: Krarup

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Fernández Martín, Korhola, Lamassoure, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Wijkman

100.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 232

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Dary, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 19

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

GUE/NGL: Krarup

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Hannan, Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 14

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Ebner, Fernández Martín, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

101.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 226

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Dary, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 17

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 18

EDD: Butel

ELDR: Manders

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup, Patakis

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Ebner, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Schmitt, Stenmarck, Suominen, Wijkman

102.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 230

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: De Sarnez, Ferrer, Vatanen

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lucas, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 18

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

GUE/NGL: Krarup

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 20

EDD: Andersen, Bonde, Butel, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Manders

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

103.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 224

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 16

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 16

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Ebner, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Wijkman

104.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 229

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Pérez Royo, Pittella, Poignant, Poos, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 15

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 20

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Pannella

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Schmitt, Stenmarck

105.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 242

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Vatanen

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Rojo, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 14

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 13

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

106.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 238

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 16

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 23

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Fernández Martín, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen, Wijkman

107.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 244

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, Ferrer, Vatanen

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 9

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 14

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

108.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 223

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothley, Ruffolo, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 12

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 16

EDD: Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Schmitt, Stenmarck, Suominen

109.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 250

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Vatanen

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 11

EDD: Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Hannan, Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 15

EDD: Abitbol, Butel, Mathieu

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

110.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 236

EDD: Andersen, Belder, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Vatanen

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 16

EDD: Abitbol, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 20

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup, Patakis

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Atkins, Cushnahan, Ebner, Karas, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

111.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 233

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer, Vatanen

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 11

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 17

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup, Patakis

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

112.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 229

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 16

EDD: Abitbol, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Hannan, Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 19

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup, Patakis

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen, Wijkman

113.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 230

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Dell'Alba, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Ferrer, Vatanen

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 17

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort

UEN: Crowley

Enthaltungen: 15

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

NI: Beysen, Garaud

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Elles, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Stenmarck, Suominen

114.   Bericht Boogerd-Quaak A5-0230/2004

Ja-Stimmen: 237

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Bourlanges, De Sarnez, Ferrer

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Veltroni, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 24

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Saint-Josse

NI: Berthu, Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Lang, Pannella, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Montfort, Vatanen

UEN: Crowley

Enthaltungen: 14

EDD: Butel, Mathieu

ELDR: Manders

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Cushnahan, Ebner, Hortefeux, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Scallon, Wijkman

115.   B5-0187/2004/rev. — Pakistan

Ja-Stimmen: 394

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Kaufmann, Koulourianos, Markov, Meijer, Modrow, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soares, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Crowley, Marchiani, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 4

GUE/NGL: Cossutta, Krivine, Schröder Ilka

PPE-DE: Lisi

116.   B5-0185/2004 — Transatlantische Beziehungen

Ja-Stimmen: 179

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Dybkjær, Väyrynen, Vallvé

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Markov, Meijer, Modrow, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Cesaro, Cushnahan, Grosch, Oomen-Ruijten, Posselt

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Soares, Soriano Gil, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Volcic, Walter, Weiler, Zrihen

UEN: Crowley, Hyland

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 211

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Bonino, Claeys, Dell'Alba, Pannella

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Gargani, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lisi, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Bowe, Casaca, Cashman, Ford, Gill, Honeyball, Kinnock, McAvan, Skinner, Whitehead

UEN: Angelilli, Camre, Caullery, Marchiani, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 11

EDD: Butel, Esclopé, Saint-Josse

GUE/NGL: Fiebiger

NI: Berthu

PPE-DE: Konrad, Liese

PSE: Moraes, O'Toole, Wiersma, Wynn

117.   B5-0185/2004 — Transatlantische Beziehungen

Ja-Stimmen: 232

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Bonino, Dell'Alba, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Andria, Bowis, Deva, Ferrer, Grosch, Inglewood, Perry, Purvis, Stevenson, Wijkman

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Angelilli, Crowley, Hyland, Muscardini, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 152

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Esclopé, Mathieu

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dupuis

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dover, Ebner, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse

UEN: Camre, Caullery, Marchiani, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 5

PPE-DE: Atkins, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Parish

118.   B5-0185/2004 — Transatlantische Beziehungen

Ja-Stimmen: 307

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Chountis, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Vachetta

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Pannella

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Angelilli, Camre, Crowley, Hyland, Muscardini, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Ferrández Lezaun, Mayol i Raynal

Nein-Stimmen: 75

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Cossutta, Frahm, Herzog, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Schmid Herman, Seppänen, Uca, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Claeys, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Ayuso González, Bushill-Matthews, Callanan, Dover, Foster, Goodwill, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Helmer, Kirkhope, Lamassoure, Parish, Perry, Scallon, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Kinnock, Whitehead

UEN: Caullery, Marchiani, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Onesta, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 7

EDD: Sandbæk

GUE/NGL: Schröder Ilka

PPE-DE: Atkins, Konrad, Montfort

PSE: Bösch, Poos

119.   B5-0185/2004 — Transatlantische Beziehungen

Ja-Stimmen: 25

EDD: Belder, Blokland, van Dam

NI: Bonino

PPE-DE: Banotti, Bremmer, Cushnahan, García-Orcoyen Tormo, Hermange, Kaldí, Klaß, Lechner, Lisi, Matikainen-Kallström, Schierhuber, Vatanen, Zappalà

PSE: Marinho

UEN: Angelilli, Hyland, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Flautre, Lagendijk

Nein-Stimmen: 360

EDD: Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Herzog, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dell'Alba, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Liese, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Caullery, Crowley, Marchiani

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 6

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

GUE/NGL: Schröder Ilka

PPE-DE: Montfort

120.   B5-0185/2004 — Transatlantische Beziehungen

Ja-Stimmen: 181

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Korakas, Koulourianos, Krivine, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Cesaro, Grosch, Wijkman

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 201

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Schmid Herman

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Pannella

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 7

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Herzog, Schröder Ilka

NI: Berthu, Claeys

PSE: Poos

121.   B5-0185/2004 — Transatlantische Beziehungen

Ja-Stimmen: 114

EDD: Bonde, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Gahler, Piscarreta

PSE: Bowe, van den Burg, Carlotti, Ceyhun, Dehousse, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Guy-Quint, Hazan, Lalumière, Lavarra, Medina Ortega, Napolitano, Poignant, Savary, Scheele, Swiebel, Vairinhos, Van Lancker, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Buitenweg, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 273

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: André-Léonard, Nordmann

NI: Beysen, Bonino, Dell'Alba, Pannella

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, De Keyser, Díez González, Dührkop Dührkop, Fava, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn

UEN: Angelilli, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Breyer, Duthu, Staes

Enthaltungen: 7

GUE/NGL: Herzog, Sylla

NI: Claeys

PPE-DE: Wijkman

PSE: Poos

UEN: Caullery, Thomas-Mauro

122.   B5-0185/2004 — Transatlantische Beziehungen

Ja-Stimmen: 333

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Mathieu, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Fiebiger

NI: Berthu, Beysen, Bonino, Dell'Alba, Gorostiaga Atxalandabaso, Pannella

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Deva, Dover, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Angelilli, Caullery, Muscardini, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Breyer, Buitenweg, Echerer, Ferrández Lezaun, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Lagendijk, Maes, Onesta, Rühle, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 57

EDD: Abitbol

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Frahm, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

PPE-DE: Descamps, De Veyrac, Ebner, Hortefeux, Lamassoure, Martin Hugues, Schaffner, de Veyrinas

PSE: Marinho, Obiols i Germà, Schmid Gerhard

UEN: Crowley, Hyland, Marchiani, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Duthu, Evans Jillian, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lucas, Mayol i Raynal, Rod, Schörling, Schroedter, Turmes, Wuori

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Herzog, Sylla

NI: Claeys, Martin Hans-Peter

PSE: Dehousse

Verts/ALE: Jonckheer

123.   B5-0185/2004 — Transatlantische Beziehungen

Ja-Stimmen: 307

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Esclopé, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Bonino, Dell'Alba, Pannella

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Ferrández Lezaun, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Maes, Onesta, Rühle, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 81

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Pohjamo

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Claeys, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Helmer, Hortefeux, Inglewood, Kirkhope, Parish, Perry, Provan, Purvis, Scallon, Stevenson, Stockton, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Evans Jillian, Flautre, Isler Béguin, Lambert, Lannoye, Lucas, Mayol i Raynal, Schörling, Schroedter, Turmes, Wuori

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Herzog, Sylla

NI: Berthu, Martin Hans-Peter

PSE: Dehousse

Verts/ALE: Rod

124.   B5-0185/2004 — Transatlantische Beziehungen

Ja-Stimmen: 282

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Esclopé, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Caudron, Manisco

NI: Bonino, Dell'Alba

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gawronski, Gil-Robles Gil-Delgado, Gomolka, Gouveia, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jeggle, Kaldí, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Nassauer, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Hazan, Honeyball, van Hulten, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Duthu, Ferrández Lezaun, Flautre, Maes

Nein-Stimmen: 99

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Frahm, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Markov, Meijer, Modrow, Patakis, Schmid Herman, Seppänen, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Florenz, Foster, Goepel, Goodwill, Graça Moura, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Parish, Perry, Purvis, Radwan, Salafranca Sánchez-Neyra, Stevenson, Stockton, Sudre, Tannock, Twinn, Villiers, Vlasto

PSE: Haug

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 5

GUE/NGL: Herzog, Sylla

NI: Martin Hans-Peter

PSE: Dehousse, Van Lancker

125.   Bericht De Keyser A5-0270/2004

Ja-Stimmen: 172

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Esclopé, Mathieu

NI: Berthu, Beysen, Dell'Alba

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Daul, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Bowe, Cashman, Corbett, Ferreira, Gill, Honeyball, Kinnock, McAvan, Marinho, Martin David W., Moraes, O'Toole, Pérez Royo, Poignant, Skinner, Titley, Whitehead, Wynn

UEN: Angelilli, Caullery, Marchiani, Muscardini, Ribeiro e Castro

Nein-Stimmen: 188

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Seppänen, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Cushnahan, Deprez, Ferrer, Grosch, Korhola, Matikainen-Kallström, Wijkman

PSE: Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Piecyk, Pittella, Poos, Rapkay, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zrihen

UEN: Crowley, Hyland, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 3

GUE/NGL: Schröder Ilka

NI: Claeys, Dillen

126.   Bericht De Keyser A5-0270/2004

Ja-Stimmen: 118

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Bremmer, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Daul, Dell'Utri, De Veyrac, Ebner, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jeggle, Kaldí, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Sudre, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse, Lavarra, Marinho

UEN: Angelilli

Nein-Stimmen: 241

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Schröder Ilka, Seppänen, Vinci, Wurtz

NI: Beysen, Dell'Alba, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Cushnahan, Deprez, Deva, Dover, Elles, Ferrer, Foster, Goodwill, Grosch, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kastler, Kirkhope, Korhola, Lechner, Matikainen-Kallström, Parish, Perry, Provan, Purvis, Smet, Stockton, Tannock, Thyssen, Twinn, Van Orden, Villiers, Wijkman

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 1

NI: Dillen

127.   Bericht De Keyser A5-0270/2004

Ja-Stimmen: 114

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Bremmer, Camisón Asensio, Cardoso, Daul, Dell'Utri, Descamps, De Veyrac, Ebner, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jeggle, Kaldí, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Sudre, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Marinho, Moraes

Nein-Stimmen: 248

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Cushnahan, Deprez, Deva, Dover, Elles, Ferrer, Foster, Goodwill, Grosch, Hannan, Harbour, Helmer, Inglewood, Kirkhope, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Scallon, Smet, Stevenson, Stockton, Tannock, Thyssen, Twinn, Van Orden, Villiers, Wijkman

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 1

PSE: Dehousse

128.   Bericht De Keyser A5-0270/2004

Ja-Stimmen: 114

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Bremmer, Camisón Asensio, Cardoso, Daul, Dell'Utri, Descamps, De Veyrac, Ebner, Ferber, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Sudre, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Marinho

Nein-Stimmen: 250

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Cushnahan, Deprez, Deva, Dover, Elles, Ferrer, Foster, Goodwill, Grosch, Hannan, Harbour, Helmer, Hermange, Inglewood, Kirkhope, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Santer, Smet, Stevenson, Stockton, Tannock, Thyssen, Twinn, Van Orden, Villiers, Wijkman

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 1

PSE: Dehousse

129.   Bericht De Keyser A5-0270/2004

Ja-Stimmen: 138

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Daul, Descamps, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Knolle, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling

PSE: Marinho, O'Toole

Nein-Stimmen: 225

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Bowis, Cushnahan, Deprez, Deva, Ferrer, Grosch, Hermange, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Montfort, Sacrédeus, Santer, Smet, Thyssen, Wijkman

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Angelilli, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

130.   Bericht De Keyser A5-0270/2004

Ja-Stimmen: 109

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Bayona de Perogordo, Berend, Bremmer, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Daul, Descamps, De Veyrac, Ebner, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klaß, Knolle, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Sudre, Tajani, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

Nein-Stimmen: 252

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Cushnahan, Deprez, Deva, Dover, Elles, Ferrer, Foster, Goodwill, Grosch, Hannan, Harbour, Helmer, Hermange, Inglewood, Kirkhope, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Santer, Scallon, Schaffner, Smet, Stevenson, Stockton, Tannock, Thyssen, Twinn, Van Orden, Villiers, Wijkman

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 1

EDD: Esclopé

131.   Bericht De Keyser A5-0270/2004

Ja-Stimmen: 128

EDD: Belder, Blokland, van Dam

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Bayona de Perogordo, Berend, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Daul, Dell'Utri, Descamps, De Veyrac, Elles, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kirkhope, Klaß, Knolle, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Marinho, Poignant

Nein-Stimmen: 224

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Bowis, Cushnahan, Deprez, Deva, Dover, Ebner, Ferrer, Grosch, Hermange, Korhola, Lamassoure, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Santer, Schaffner, Smet, Thyssen, de Veyrinas, Vlasto, Wijkman

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Rapkay, Rothe, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 1

NI: Dell'Alba

132.   Bericht De Keyser A5-0270/2004

Ja-Stimmen: 131

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Bayona de Perogordo, Berend, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Chichester, Daul, Dell'Utri, Descamps, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Knolle, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Martens, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

Nein-Stimmen: 227

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Cossutta, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Pannella

PPE-DE: Bowis, Cushnahan, Deprez, Deva, Ferrer, Grosch, Hermange, Korhola, Lamassoure, Mantovani, Matikainen-Kallström, Sacrédeus, Santer, Scallon, Schaffner, Smet, Thyssen, de Veyrinas, Vlasto, Wijkman

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Duhamel, El Khadraoui, Ferreira, Ford, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Rapkay, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Angelilli, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 6

EDD: Esclopé

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Dell'Alba

PSE: Dehousse

133.   Bericht Randzio-Plath A5-0280/2004

Ja-Stimmen: 43

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Di Lello Finuoli, Frahm, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Dell'Utri

PSE: Dehousse, Pérez Royo

Verts/ALE: Breyer, Duthu, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Lagendijk, Lucas, Rod, Schörling, Schroedter, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 266

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

NI: Berthu, Beysen, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Cushnahan, Daul, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kirkhope, Klaß, Knolle, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Liese, Lisi, Lulling, Mann Thomas, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bösch, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dhaene, Díez González, El Khadraoui, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Rapkay, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Walter, Weiler, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Sörensen, Staes

Enthaltungen: 10

GUE/NGL: Herzog

NI: Claeys

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Ferrández Lezaun, Lambert, Maes, Onesta, Rühle, Turmes, Wuori

134.   Bericht Randzio-Plath A5-0280/2004

Ja-Stimmen: 59

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Flemming

PSE: Dhaene, El Khadraoui, Hazan, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 247

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Flesch, Maaten, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

NI: Beysen, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Bowis, Bremmer, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kirkhope, Klaß, Knolle, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Liese, Lisi, Lulling, Mann Thomas, Mantovani, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Díez González, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Lage, Lalumière, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Pittella, Rapkay, Rothe, Rothley, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Souladakis, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Vairinhos, Vattimo, Walter, Weiler, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Caullery, Marchiani, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

Enthaltungen: 7

NI: Berthu, Claeys, Dillen

PPE-DE: Hortefeux

PSE: Dehousse

UEN: Crowley, Thomas-Mauro

135.   Bericht Randzio-Plath A5-0280/2004

Ja-Stimmen: 50

EDD: Andersen, Bonde, van Dam, Esclopé, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Di Lello Finuoli, Frahm, Herzog, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Dehousse

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 260

EDD: Belder, Blokland, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

NI: Berthu, Beysen

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Bowis, Bremmer, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kirkhope, Klaß, Knolle, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Liese, Lisi, Lulling, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Díez González, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Lage, Lalumière, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Pittella, Rapkay, Rothe, Rothley, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Terrón i Cusí, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Walter, Weiler, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Caullery, Crowley, Marchiani, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

Enthaltungen: 11

NI: Claeys, Dillen, Martin Hans-Peter

PSE: Dhaene, El Khadraoui, Van Lancker

Verts/ALE: Isler Béguin, Jonckheer, Maes, Onesta, Rühle

136.   Bericht Randzio-Plath A5-0280/2004

Ja-Stimmen: 54

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Di Lello Finuoli, Frahm, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Seppänen, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PSE: Dehousse

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Breyer, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 257

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

NI: Berthu, Beysen

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Bowis, Bremmer, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kirkhope, Klaß, Knolle, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lisi, Lulling, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, El Khadraoui, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Lage, Lalumière, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Pittella, Rapkay, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Terrón i Cusí, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Weiler, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

Enthaltungen: 2

GUE/NGL: Herzog

NI: Claeys

137.   Bericht Randzio-Plath A5-0280/2004

Ja-Stimmen: 60

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Chountis, Di Lello Finuoli, Frahm, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Seppänen, Sylla, Vinci, Wurtz

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PSE: Dehousse, Dhaene, El Khadraoui, Van Lancker

UEN: Hyland, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, Maes, Onesta, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 255

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Mathieu

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Jensen, Maaten, Malmström, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Virrankoski, Wallis

NI: Berthu, Beysen

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Bartolozzi, Bayona de Perogordo, Berend, Bowis, Bremmer, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cesaro, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Dover, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jeggle, Kaldí, Karas, Kastler, Kirkhope, Klaß, Knolle, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lisi, Lulling, Mann Thomas, Martens, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Morillon, Musotto, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Podestà, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vila Abelló, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bösch, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Díez González, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Iivari, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Junker, Karamanou, Katiforis, Kindermann, Koukiadis, Lage, Lalumière, Leinen, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Napoletano, Napolitano, Obiols i Germà, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Pittella, Rapkay, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Skinner, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Terrón i Cusí, Titley, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Walter, Weiler, Wiersma, Zrihen

UEN: Caullery, Crowley, Marchiani, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

Enthaltungen: 4

GUE/NGL: Herzog

NI: Claeys, Dillen

Verts/ALE: Rühle

138.   B5-0194/2004 — RC — Nigeria

Ja-Stimmen: 84

EDD: Belder, van Dam, Sandbæk

ELDR: André-Léonard, Newton Dunn

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Chountis, Korakas, Koulourianos, Meijer, Patakis, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Arvidsson, Bayona de Perogordo, Bowis, Camisón Asensio, Cushnahan, Daul, Descamps, Deva, Elles, Ferrer, Flemming, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Goepel, Grossetête, Hatzidakis, Jeggle, Karas, Knolle, Kratsa-Tsagaropoulou, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Menrad, Naranjo Escobar, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Posselt, Purvis, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Schmitt, Sommer, Stenmarck, Sudre, Tannock, Wieland, Zimmerling

PSE: Adam, Aguiriano Nalda, Baltas, Casaca, Cerdeira Morterero, Dehousse, Díez González, Gebhardt, Gillig, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Karamanou, Leinen, Martínez Martínez, Medina Ortega, Sauquillo Pérez del Arco, Soriano Gil, Sornosa Martínez, Souladakis

UEN: Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Breyer, Ferrández Lezaun, Isler Béguin, Lagendijk, Maes, Schörling, Sörensen


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2004)0351

Bienenzuchtsektor *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (KOM(2004) 30 — C5-0052/2004 — 2004/0003(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 30) (1),

gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0052/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0232/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 5a (neu)

 

(5a) Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der Umsetzung von Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG (2) gesetzliche Maßnahmen zur Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen ergreifen, die auch die Imker in die Lage versetzen, Honig mit einer Belastung unterhalb des Kennzeichnungsgrenzwerts von 0,9 % zu erzeugen.

Abänderung 2

Erwägung 5b (neu)

 

(5b) Auf dem Honigmarkt in der Gemeinschaft besteht nach wie vor ein Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage, und der Versorgungsgrad ist in den letzten drei Jahren weiter zurückgegangen. Daher hängt der Honigpreis in der Europäischen Union unmittelbar vom Weltmarktpreis ab, der selbst sehr instabil ist.

Abänderung 3

Erwägung 5c (neu)

 

(5c) Honig ist ein landwirtschaftliches Qualitätserzeugnis und ist nach wie vor eines der wenigen in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse, für das weder ein umfassender Regelungsrahmen und eine direkte Stützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik noch eine ausreichende Unterscheidung gegenüber eingeführtem Honig besteht.

Abänderung 4

Erwägung 5d (neu)

 

(5d) Da die der Europäischen Union beitretenden Länder eine lange Tradition im Bienenzuchtsektor haben und einige von ihnen große Mengen Honig erzeugen, sollte dies bei der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigt werden, insbesondere bei ihrer Mittelausstattung.

Abänderung 5

Erwägung 6

(6) In Anbetracht der Ausbreitung der Varroatose während der letzten Jahre in mehreren Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten , die diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt , ist eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Bei der Varroatose handelt es sich um eine Krankheit, die nicht völlig getilgt werden kann und die mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt werden sollte.

(6) In Anbetracht der Ausbreitung der Varroatose während der letzten Jahre in mehreren Mitgliedstaaten und der Auswirkungen , die diese Krankheit auf die Honigerzeugung hat , ist eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Bei der Varroatose handelt es sich um eine Krankheit, die nicht völlig getilgt werden kann und die mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt werden sollte.

Abänderung 6

Erwägung 6a (neu)

 

(6a) In Anbetracht der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2003 zu den Schwierigkeiten der europäischen Bienenzucht (3), in der die außergewöhnlich hohen Verluste der Bienenbestände seit mehreren Jahren offiziell anerkannt wurden, und der Verordnung (EG) Nr. 1398/2003 (4), die die Einfuhr von Bienenvölkern untersagt, sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Produktionseinheiten für biologisches Material derzeit nicht ausreichen, sollten Maßnahmen zur Förderung der Wiederherstellung und Entwicklung der Bienenbestände in der Gemeinschaft getroffen werden.

Abänderung 7

Erwägung 6b (neu)

 

(6b) Die Qualitätskontrollen bei Honig sind von entscheidender Bedeutung, um zum einen eine Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig zu ermöglichen und zum anderen die Vermarktung von Honig zu verhindern, der den hauptsächlich in der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (5) festgelegten europäischen Qualitätskriterien nicht entspricht. Diese Kontrollen ermöglichen eine Stabilisierung des Marktes und der Preise.

Abänderung 8

Erwägung 7

(7) Angesichts dieser Lage sollten zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen in der Gemeinschaft alle drei Jahre nationale Programme aufgelegt werden, die technische Hilfe, Maßnahmen zur Varroatosebekämpfung, zur Rationalisierung der Wanderimkerei und zur Wiederauffüllung der gemeinschaftlichen Bienenbestände sowie die Zusammenarbeit bei Forschungsprogrammen auf dem Gebiet der Imkerei und ihrer Erzeugnisse umfassen sollten.

(7) Angesichts dieser Lage sollten zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen in der Gemeinschaft alle drei Jahre jährlich überprüfbare nationale Programme aufgelegt werden, die Folgendes umfassen sollten:

a)

technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen;

b)

Bekämpfung der Varroatose und ihrer Auswirkungen;

c)

Rationalisierung der Wanderimkerei;

d)

Maßnahmen zur Förderung der Wiederherstellung und Entwicklung des gemeinschaftlichen Bienenbestands;

e)

Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Verbesserung der Bienenbestände sowie der Qualität des Honigs und der Imkereierzeugnisse spezialisiert sind;

f)

Maßnahmen zur Förderung von Labors zur Analyse von Honig;

g)

alle sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig und Imkereierzeugnissen.

Abänderung 9

Erwägung 8

(8) Um die statistischen Angaben über den Bienenzuchtsektor zu vervollständigen, sollten die Mitgliedstaaten eine Strukturstudie durchführen, die sich sowohl auf die Erzeugung als auch auf die Vermarktung und die Preisbildung in diesem Sektor bezieht.

(8) Um die statistischen Angaben über den Bienenzuchtsektor zu vervollständigen, sollten die Mitgliedstaaten eine eingehende Strukturstudie durchführen, die sich sowohl auf die Erzeugung als auch auf die Vermarktung und die Preisbildung in diesem Sektor bezieht.

Abänderung 10

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Hierfür können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme, im Folgenden „Imkereiprogramme“, auflegen .

Hierfür legen die Mitgliedstaaten jährliche überprüfbare nationale Dreijahresprogramme, im Folgenden „Imkereiprogramme“, auf .

Abänderung 11

Artikel 2 Absatz 1

Folgende Maßnahmen können in die Imkereiprogramme aufgenommen werden:

a)

technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen,

b)

Bekämpfung der Varroatose,

c)

Rationalisierung der Wanderimkerei,

d)

Unterstützung der Wiederauffüllung des gemeinschaftlichen Bienenbestands,

e)

Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Imkerei und der Imkereierzeugnisse spezialisiert sind.

Folgende Maßnahmen können in die Imkereiprogramme aufgenommen werden:

a)

technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen,

b)

Bekämpfung der Varroatose und ihrer Auswirkungen ,

c)

Rationalisierung der Wanderimkerei,

d)

Unterstützung der Wiederherstellung und Entwicklung des gemeinschaftlichen Bienenbestands,

e)

Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Verbesserung der Bienenbestände sowie der Qualität des Honigs und der Imkereierzeugnisse spezialisiert sind,

ea)

Maßnahmen zur Förderung von Labors zur Analyse von Honig,

eb)

alle sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig und Imkereierzeugnissen.

Abänderung 12

Artikel 3

Um die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Kofinanzierung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Struktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen, die sich auf die Erzeugung und die Vermarktung bezieht. Diese Studie wird mit dem Imkereiprogramm vorgelegt.

Um die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Kofinanzierung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine eingehende Studie über die Struktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen, die sich auf die Erzeugung und die Vermarktung bezieht. Diese Studie wird mit dem Imkereiprogramm vorgelegt.

Abänderung 13

Artikel 4 Absatz 2

(2) Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Imkereiprogramme beläuft sich auf bis zu 50 % der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben.

(2) Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Imkereiprogramme beläuft sich auf bis zu 75 % der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(3)   P5_TA(2003)0430.

(4)   ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 3.

(5)   ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

P5_TA(2004)0352

Visa-Informationssystem (VIS) *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (KOM(2004) 99 — C5-0098/2004 — 2004/0029(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 99) (1),

gestützt auf Artikel 66 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0098/2004),

gestützt auf das dem EU-Vertrag beigefügte Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0262/2004),

1.

lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0353

Antrag von Umberto Bossi auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität

und Vorrechte Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag von Umberto Bossi auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2003/2171(IMM))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis eines von Umberto Bossi übermittelten und am 12. Mai 2003 im Plenum bekannt gegebenen Antrags auf Verteidigung seiner Immunität im Zusammenhang mit dem vor dem Gericht von Brescia anhängigen Verfahren,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 4 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

gestützt auf Artikel 6 und Artikel 6a seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0281/2004),

A.

in Erwägung der Tatsache, dass Umberto Bossi bei der Fünften Direktwahl vom 13. Juni 1999 ins Europäische Parlament gewählt wurde und sein Mandat vom Parlament am 15. Dezember 1999 geprüft wurde (2) und der Tatsache, dass sein Mandat am 10. Juni 2001 endete,

B.

unter Hinweis darauf, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen (3),

C.

unter Hinweis darauf, dass das Verbot der gerichtlichen Verfolgung auch das Verbot einer Verfolgung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Zivilrechtsweg umfasst,

D.

unter Hinweis darauf, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments die Verantwortung dafür tragen, an politischen Angelegenheiten teilzuhaben, und deshalb kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass sie bei der Veröffentlichung von Zeitungsartikeln über kontroverse Themen ihr Amt als Mitglied des Europäischen Parlaments ausüben,

1.

beschließt, im Hinblick auf das vorliegende Verfahren die Immunität und die Vorrechte seines ehemaligen Mitglieds Umberto Bossi zu verteidigen;

2.

schlägt vor, nach Maßgabe von Artikel 9 des genannten Protokolls und unter Berücksichtigung der Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erklären, dass das fragliche Verfahren nicht fortgesetzt werden darf; fordert demnach das Gericht auf, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines Ausschusses unverzüglich dem Gericht von Brescia zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier), Slg. 1964, S. 417 sowie Rechtssache 149/85 (Wybot/Faure), Slg. 1986, S. 2403.

(2)  Beschluss des Europäischen Parlaments über die Prüfung der Mandate der 5. Direktwahl zum Europäischen Parlament vom 10. bis 13. Juni 1999 (ABl. C 296 vom 18.10.2000, S. 93).

(3)  Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

P5_TA(2004)0354

Antrag von Umberto Bossi auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte

Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag von Umberto Bossi auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2003/2172(IMM))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis eines von Umberto Bossi übermittelten und am 1. September 2003 im Plenum bekannt gegebenen Antrags auf Verteidigung seiner Immunität im Zusammenhang mit dem vor dem Gericht von Brescia anhängigen Verfahren,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 4 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

gestützt auf Artikel 6 und Artikel 6a seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0282/2004),

A.

in Erwägung der Tatsache, dass Umberto Bossi bei der Fünften Direktwahl vom 13. Juni 1999 ins Europäische Parlament gewählt wurde und sein Mandat vom Parlament am 15. Dezember 1999 geprüft wurde (2) und der Tatsache, dass sein Mandat am 10. Juni 2001 endete,

B.

unter Hinweis darauf, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen (3),

C.

unter Hinweis darauf, dass das Verbot der gerichtlichen Verfolgung auch das Verbot einer Verfolgung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Zivilrechtsweg umfasst,

D.

unter Hinweis darauf, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments die Verantwortung dafür tragen, an politischen Angelegenheiten teilzuhaben, und deshalb kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass sie bei der Veröffentlichung von Zeitungsartikeln über kontroverse Themen ihr Amt als Mitglied des Europäischen Parlaments ausüben,

1.

beschließt, dass es nicht zweckmäßig wäre, im Hinblick auf das vorliegende Verfahren irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, um bei den italienischen Behörden Fragen anzusprechen, die die politische Tätigkeit seines ehemaligen Mitglieds Umberto Bossi betreffen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines Ausschusses unverzüglich dem ehemaligen Mitglied Umberto Bossi zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier), Slg. 1964, S. 417 sowie Rechtssache 149/85 (Wybot/Faure), Slg. 1986, S. 2403.

(2)  Beschluss des Europäischen Parlaments über die Prüfung der Mandate der 5. Direktwahl zum Europäischen Parlament vom 10. bis 13. Juni 1999 (ABl. C 296 vom 18.10.2000, S. 93).

(3)  Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

P5_TA(2004)0355

Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ***III

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (PE-CONS 3641/2004 — C5-0156/2004 — 2002/0025(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3641/2004 — C5-0156/2004),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 25) (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (3) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (4),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2003) 719 — C5-0589/2003) (5),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5-0242/2004),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 89.

(2)  ABl. C 291 E vom 26.11.2002, S. 1.

(3)  Angenommene Texte vom 23.10.2003, P5_TA(2003)0453.

(4)  ABl. C 270 E vom 11.11.2003, S. 1.

(5)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0356

Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft ***III

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (PE-CONS 3638/2004 — C5-0153/2004 — 2002/0022(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3638/2004 — C5-0153/2004),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 21) (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (3) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (4),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2003) 719 — C5-0586/2003) (5),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5-0245/2004),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 92.

(2)  ABl C 126 E vom 28.5.2002, S. 332.

(3)  Angenommene Texte vom 23.10.2003, P5_TA(2003)0454.

(4)  ABl. C 270 E vom 11.11.2003, S. 25.

(5)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0357

Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems ***III

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (PE-CONS 3639/2004 — C5-0154/2004 — 2002/0023(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3639/2004 — C5-0154/2004),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 22) (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (3) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (4),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2003) 719 — C5-0587/2003) (5),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5-0243/2004),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 119.

(2)  ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 312.

(3)  Angenommene Texte vom 23.10.2003, P5_TA (2003)0455.

(4)  ABl. C 270 E vom 11.11.2003, S. 7.

(5)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0358

Europäische Eisenbahnagentur ***III

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur („Agenturverordnung“) (PE-CONS 3640/2004 — C5-0155/2004 — 2002/0024(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärung der Kommission (PE-CONS 3640/2004 — C5-0155/2004),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 23) (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (3) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (4),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2003) 719 — C5-0588/2003) (5),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5-0244/2004),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an und verweist auf die diesbezügliche Erklärung der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung — gemeinsam mit der diesbezüglichen Erklärung der Kommission — im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 135.

(2)  ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 323.

(3)  Angenommene Texte vom 23.10.2003, P5_TA(2003)0456.

(4)  ABl. C 270 E vom 11.11.2003, S. 48.

(5)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0359

Berichtigungshaushaltsplan 6/2004

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (8539/2004 — C5-0167/2004 — 2004/2026(BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2003 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (4),

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (5),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den die Kommission am 17. März 2004 vorgelegt hat (SEK(2004) 321),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den der Rat am 21. April 2004 aufgestellt hat (8539/2004 — C5-0167/2004),

gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0259/2004),

A.

in der Erwägung, dass mit dem Berichtigungshaushaltsplan eine neue Haushaltslinie 06 01 04 30 „Exekutivagentur für intelligente Energie“ geschaffen werden soll,

B.

in der Erwägung, dass auf diese neue Haushaltslinie Mittel aus anderen Haushaltslinien für das mehrjährige Programm für Maßnahmen im Energiebereich „Intelligente Energie — Europa“ übertragen werden sollen,

C.

in der Erwägung, dass die Agentur ihre Tätigkeit im Mai 2004 aufnehmen soll,

D.

in der Erwägung, dass der Zuschuss für die Agentur 2004 auf schätzungsweise 2 770 000 EUR veranschlagt wird,

1.

begrüßt das Versprechen der Kommission, das Parlament vorab über die Einrichtung etwaiger Exekutivagenturen zu unterrichten;

2.

billigt den von der Kommission in ihrem Schreiben vom 20. April 2004 vereinbarten und dieser Entschließung beigefügten Verhaltenskodex für die Einsetzung einer Exekutivagentur;

3.

billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2004 ohne Abänderungen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die dazugehörige Anlage dem Rat und der Kommission sowie den sonstigen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(4)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29.

ANLAGE

VERHALTENSKODEX FÜR DIE EINSETZUNG EINER EXEKUTIVAGENTUR

1. Gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), sowie gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) teilt die Kommission ihre Absicht, eine Exekutivagentur einzusetzen, in der Begründung ihres Vorschlags für einen Basisrechtsakt des Programms selbst mit.

2. Die Kommission beschließt über die Einsetzung einer Exekutivagentur auf der Grundlage ihrer Bewertung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 festgelegten Kriterien.

3. Die Haushaltsbehörde wird über die Ergebnisse dieser Bewertung und die Kosten mindestens sechs Wochen, bevor die Kommission den endgültigen Beschluss über die Einsetzung der Agentur fasst, unterrichtet. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe im Hinblick auf die Einsetzung der Agentur geltend, so überprüft die Kommission ihren Vorschlag.

4. Wenn die Kommission die Einsetzung einer Exekutivagentur plant, so unterrichtet sie die Haushaltsbehörde im Einklang mit dem Haushaltsverfahren und unter Wahrung des Grundsatzes der Transparenz. Für die Exekutivagentur existiert ein spezifischer Finanzbogen. Er beinhaltet Zahlenangaben in den Abschnitten, in denen die Kommission begründet, warum sie es für angebracht hält, eine Agentur einzusetzen, um sie bei der Durchführung des betreffenden Programms zu unterstützen. Angegeben werden insbesondere:

a)

die Ressourcen in Form von Mitteln und Arbeitsplätzen, die zum Betrieb der Exekutivagentur erforderlich sind,

b)

die geplanten Abordnungen von Beamten der Kommission zur Exekutivagentur,

c)

durch die Übertragung von Aufgaben von den Abteilungen der Kommission auf die Exekutivagentur frei werdende Verwaltungsressourcen und daraus resultierende Neuzuweisung von Humanressourcen,

d)

die konsequente Neuwendung im Rahmen des Stellenplans der Kommission, einschließlich der Zahl der freien Stellen,

e)

Auswirkungen der Einsetzung der Agentur unter den Rubriken 3 [4] und 5 der Finanziellen Vorausschau,

f)

Vorteile einer Delegation von Durchführungsaufgaben an eine Exekutivagentur im Vergleich zum direkten Management durch die Dienststellen der Kommission,

g)

ein nach Besoldungs- und Laufbahngruppen aufgeschlüsselter Stellenplanentwurf,

h)

welche Teile des Programms intern verwaltet und welche an eine Exekutivagentur delegiert werden.

5. Die Gesamtverwaltungskosten des Programms einschließlich der internen und Managementausgaben für die Exekutivagentur (Kapitel 01) werden von Fall zu Fall und im Verhältnis zu den im betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben geprüft.

6. Die Kommission schlägt im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den jährlichen Zuschuss zum Verwaltungshaushaltsplan der Agentur vor. Dieser Zuschuss wird in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt. Der Posten im Haushaltsplan kann von Erläuterungen zum Haushaltsplan begleitet werden wie der Verweise auf den Basisrechtsakt und aller geeigneten Erklärungen betreffend Art und Zweck der Mittelansätze im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3). Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Stellenplan der Exekutivagentur für das betreffende Haushaltsjahr von der Haushaltsbehörde genehmigt und im Anhang zum Einzelplan III — Kommission — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union veröffentlicht.

7. Die Kommission gibt regelmäßig ihre Vorausschätzungen (jährliche Strategieplanung, Haushaltsplanentwurf) für neue Exekutivagenturen bekannt.

8. Die Kommission sollte der Haushaltsbehörde den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans und den jährlichen Tätigkeitsbericht sowie nach drei Jahren einen Bewertungsbericht der jeweiligen Exekutivagentur übermitteln.


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

P5_TA(2004)0360

Entwicklungszusammenarbeit: Demokratie, Rechtsstaat, Menschenrechte und Grundfreiheiten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (KOM(2003) 639 — C5-0507/2003 — 2003/0250(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 639) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181 a Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0507/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0279/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Auffassung, dass der Finanzbogen im Vorschlag der Kommission mit der Obergrenze von Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau vereinbar ist und keine Einschränkung anderer Politikbereiche erfolgt;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0250

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8. Mai 2001 über „Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern“ (3) festgelegten Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Prinzipien sollen über das Jahr 2004 hinaus fortgesetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999  (4) hat sich als geeignetes Rechtsinstrument erwiesen, um die technische und finanzielle Unterstützung von Menschenrechts- und Demokratisierungsaktivitäten in Entwicklungsländern und anderen Drittländern durch die Gemeinschaft im Interesse der Verwirklichung der Gesamtziele in diesem Bereich umzusetzen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet jedoch am 31. Dezember 2004. Deshalb ist eine Verlängerung dieses Zeitraums notwendig.

(2)

In die Verordnung über die Verlängerung der Laufzeit des Programms sollte ein verlängerter Finanzrahmen im Sinne von Punkt 33 und Punkt 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (5) aufgenommen werden, der sich nach dem Verhältnis zwischen den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 und den vorläufigen Verpflichtungsermächtigungen für Menschenrechte und Demokratisierung bis 2006 bemisst.

(3)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 über die Verfahren für die Umsetzung der Hilfe sollten bezüglich der Durchführung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen an die rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften  (6) angepasst werden.

(4)

Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 975/1999. Insbesondere sollten die auf Grundlage jener Verordnung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge die Kommission ermächtigen, die in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.

(5)

Die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) angenommen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 sollte daher entsprechend angepasst werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

(h)

Unterstützung von Bemühungen zur Förderung der Bildung von Gruppierungen demokratischer Länder innerhalb von Gremien der Vereinten Nationen, Fachagenturen und regionalen Organisationen.

2.

Dem Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In Fällen von Beobachtungsmissionen der Union und „amicus curiae“-Verfahren kommen natürliche Personen für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht.“

3.

Artikel 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Damit die Hilfe der Gemeinschaft den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden kann, muss sich deren Hauptsitz in einem Drittland, das gemäß dieser Verordnung Hilfe von der Gemeinschaft erhält, oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befinden.“

4.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Hilfe der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung wird in Form von Finanzhilfen und Aufträgen gewährt. Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 2 werden aus den Verpflichtungsermächtigungen für Menschenrechte und Demokratisierung bezahlte Mitglieder von EU-Wahlbeobachtungsmissionen nach Maßgabe der von der Kommission festgelegten Verfahren eingestellt.“

5.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2005-2006 auf 134 Millionen EUR.“

6.

Artikel 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Die Kommission nimmt den Rahmen für die Programmierung und Identifizierung der Gemeinschaftsmaßnahmen an.

Der Rahmen umfasst insbesondere

a)

Mehrjahresrichtprogramme und jährliche Aktualisierungen dieser Programme,

b)

Jahresarbeitsprogramme.

In besonderen Situationen können spezifische Maßnahmen genehmigt werden, die nicht durch ein Jahresarbeitsprogramm erfasst sind.

(2)     Die Kommission legt einen Jahresbericht mit der nach Region und Sektor aufgegliederten Programmierung für das kommende Jahr vor und erstattet dem Europäischen Parlament über die Umsetzung Bericht.

Die Kommission ist für die Verwaltung der im allgemeinen Rahmen der Mehrjahresrichtlinienprogramme definierten Jahresarbeitsprogramme und, sofern aus Gründen der Flexibilität notwendig, deren Anpassung im Einklang mit dieser Verordnung verantwortlich. Diese Beschlüsse spiegeln die Prioritäten und Hauptanliegen der Europäischen Union im Hinblick auf die Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie die Achtung der Menschenrechte wider und werden durch den einmaligen Charakter der Programme bestimmt. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament vollständig über diese Verfahren.

(3)   Die Kommission setzt die Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach Maßgabe der Haushaltsverfahren und der sonstigen geltenden Verfahren und insbesondere gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) um.

Artikel 12

(1)   Die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Instrumente werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Wenn die Änderungen der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Jahresarbeitsprogramme 20% des ursprünglich für die betreffende Maßnahme zugewiesenen Betrags nicht überschreiten oder die darin enthaltenen Projekte oder Programme nicht erheblich verändern, werden diese Änderungen von der Kommission angenommen. Sie unterrichtet davon den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(2)   Unbeschadet Artikel 14 werden Finanzierungsbeschlüsse über Projekte und Programme, die nicht von den Jahresarbeitsprogrammen erfasst sind und über 1 Million EUR hinausgehen, gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

7.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.

8.

Der zweite Satz in Artikel 15 wird gestrichen.

9.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

In jedem aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsvertrag oder -abkommen wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Kontrollbefugnisse im Hinblick auf Dokumente und Einrichtungen aller Auftragsnehmer und Unterauftragsnehmer, die Mittel der Gemeinschaft erhalten haben, ausüben können. Es gilt die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (11)

10.

In Artikel 20 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004.

(3)  KOM(2001) 252 endg.

(4)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(11)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.“

P5_TA(2004)0361

Kulturhauptstadt Europas (2005 bis 2019) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (KOM(2003) 700 — C5-0548/2003 — 2003/0274(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 700) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 151 Absatz 5 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0548/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport (A5-0148/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0274

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. April 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (4) wird das Ziel verfolgt, den Reichtum und die Vielfalt sowie die Gemeinsamkeiten der europäischen Kulturen herauszustellen und einen Beitrag zu einem besseren Verständnis der Bürger Europas füreinander zu leisten.

(2)

Anhang I des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG legt die zeitliche Abfolge fest, nach der die Mitgliedstaaten Benennungen für diese Veranstaltung mitteilen können. Dieser Anhang beschränkt sich auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses am 25. Mai 1999.

(3)

Gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG kann dieser Beschluss überarbeitet werden, insbesondere im Hinblick auf die künftige Erweiterung der Europäischen Union.

(4)

Angesichts der nächsten Erweiterung geht es darum, den künftigen Mitgliedstaaten in naher Zukunft ebenfalls die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ Städte zu benennen, ohne die für die gegenwärtigen Mitgliedstaaten vorgesehene Reihenfolge umzustoßen, so dass ab 2009 bis zum Ende dieser Gemeinschaftsaktion jährlich zwei Städte in den Mitgliedstaaten ausgewählt werden können.

(5)

Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG sollte daher entsprechend geändert werden

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Erwägung 12a wird eingefügt:

(12a) Die finanziellen Auswirkungen dieses Beschlusses werden so berücksichtigt, dass sichergestellt ist, dass für die Benennung von zwei „Kulturhauptstädten Europas“ ausreichende und angemessene Gemeinschaftsmittel zur Verfügung stehen.

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In dem in Anhang I festgelegten Turnus können Städte aus den Mitgliedstaaten zur „Kulturhauptstadt Europas“ erklärt werden. Bis einschließlich 2008 wird eine Stadt aus dem jeweils aufgeführten Mitgliedstaat ausgewählt. Ab 2009 wird eine Stadt aus jedem der jeweils aufgeführten Mitgliedstaaten ausgewählt. Die in Anhang I vorgesehene zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden. Jeder Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß dieser zeitlichen Abfolge die Benennung mindestens zweier Städte oder einer Stadt, wenn der Mitgliedstaat nicht mehr Städte benennen kann, mit. Diese Mitteilung erfolgt spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung. Gleichzeitig wird von dem betreffenden Mitgliedstaat eine etwaige Empfehlung vorgelegt.“

3.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)     Ab dem Jahr 2010 setzt die Kommission jedes Jahr eine Jury ein, die über die vorgelegten Benennungen unter Berücksichtigung der Zeiträume, Ziele und Besonderheiten dieser Aktion einen Bericht ausarbeitet. Diese Jury setzt sich aus sieben hochrangigen, unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die Experten im Kulturbereich sind; zwei Jurymitglieder werden vom Europäischen Parlament, zwei vom Rat, zwei von der Kommission und eins vom Ausschuss der Regionen ernannt. In jedem Fall überprüft die Jury die Qualität der Benennung, die europäische Dimension des Programms und die Leistungsfähigkeit der Strukturen für die Durchführung des vorgeschlagenen Projekts. Die Jury legt ihren Bericht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

4.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)     Der Rat erklärt auf Empfehlung der Kommission offiziell die betreffende Stadt für das Jahr, für das sie benannt wurde, zur „Kulturhauptstadt Europas“. Ab dem Jahr 2009 kann das Europäische Parlament innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichts der Kommission eine Stellungnahme zu den Benennungen zuleiten. Der Rat erklärt auf Empfehlung der Kommission, die unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Berichts der Jury erstellt wird, offiziell die betreffenden Städte für das Jahr, für das sie benannt wurden, zur „Kulturhauptstadt Europas“.

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

Die Kommission erstellt alljährlich einen Bericht mit der Bewertung der Vorjahresergebnisse, der auch eine von den Veranstaltern verfasste Analyse enthält. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt. Die Kommission unterbreitet zu gegebener Zeit Vorschläge zur Überarbeitung dieses Beschlusses, die ihres Erachtens für die reibungslose Durchführung dieser Aktion und insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union erforderlich sind.

6.

Anhang I wird durch den Text des Anhangs des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von 2003.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004.

(4)  ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1.

ANLAGE

REIHENFOLGE DER BERECHTIGUNG ZUR BENENNUNG EINER „KULTURHAUPTSTADT EUROPAS“

2005

Irland

 

2006

Griechenland (1)

 

2007

Luxemburg

 

2008

Vereinigtes Königreich

 

2009

Österreich

Litauen

2010

Deutschland

Ungarn

2011

Finnland

Estland

2012

Portugal

Slowenien

2013

Frankreich

Slowakei

2014

Schweden

Lettland

2015

Belgien

Tschechische Republik

2016

Spanien

Polen

2017

Dänemark

Zypern

2018

Niederlande (1)

Malta

2019

Italien

 


(1)  Der Ministerrat „Kultur/Audiovisuelle Medien“ hat auf seiner Sitzung vom 28. Mai 1998 den Platztausch zwischen Griechenland und den Niederlanden gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG zur Kenntnis genommen.

P5_TA(2004)0362

Europass: Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (KOM(2003) 796 — C5-0648/2003 — 2003/0307(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 796) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0648/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0247/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0307

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine verbesserte Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen wird die Mobilität in Europa zu Zwecken des lebenslangen Lernens erleichtern und somit zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen, auch wird sie die Mobilität zu beruflichen Zwecken zwischen Ländern und Wirtschaftsbereichen fördern.

(2)

Der Aktionsplan zur Förderung der Mobilität, der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Nizza am 7. und 8. Dezember 2000 gebilligt wurde, und die Empfehlung 2001/613/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft (5) empfahlen die allgemeine Verwendung von Dokumenten zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen, um so einen europäischen Raum der Qualifikationen zu verwirklichen. Der Aktionsplan der Kommission für Qualifikation und Mobilität (KOM(2002) 72 endg.) rief dazu auf, Instrumente zur Förderung der Transparenz und Übertragbarkeit der Qualifikationen zu entwickeln und auszubauen, um die Mobilität innerhalb und zwischen den Wirtschaftszweigen zu erleichtern. Weitere Maßnahmen zur Einführung von Instrumenten zur Verbesserung der Transparenz bei den Diplomen und Qualifikationen wurden ebenso vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Barcelona am 15. und 16. März 2002 verlangt. Die Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über Qualifikation und Mobilität vom 3. Juni 2002 (6) und die Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zum lebensbegleitenden Lernen (7) forderten zu einer stärkeren Zusammenarbeit auf, um unter anderem die Entwicklung eines Rahmens für die Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen auf der Grundlage der vorhandenen Instrumente zu ermöglichen.

(3)

Die Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (8) rief zu Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei der beruflichen Bildung auf, durch die Einführung und die Rationalisierung von Informationsinstrumenten und -netzen, einschließlich der Einbindung von bestehenden Instrumenten in einen einheitlichen Rahmen. Dieser Rahmen sollte aus einem Portfolio von Dokumenten mit einem gemeinsamen Markennamen und einem gemeinsamen Logo bestehen, und sollte von geeigneten Informationssystemen flankiert und durch eine nachhaltige Werbeaktion auf europäischer und nationaler Ebene bekannt gemacht werden.

(4)

In den letzten Jahren wurden auf Gemeinschaftsebene und auf internationaler Ebene eine Reihe von Instrumenten entwickelt, die den europäischen Bürgern dabei behilflich sein sollen, ihre Qualifikationen und Kompetenzen leichter zu vermitteln, wenn sie sich um einen Arbeitsplatz oder um die Zulassung zu einem Lernangebot bewerben. Es sind dies das gemeinsame europäische Muster für Lebensläufe, das durch die Empfehlung 2002/236/EG  (9) der Kommission vom 11. März 2002 vorgeschlagen wurde, der Diplomzusatz, der durch das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, angenommen in Lissabon am 11. April 1997, empfohlen wurde, der durch die Entscheidung 1999/51/EG des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Förderung von alternierenden Europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung eingeführte Europass-Berufsbildung (10), die Zeugniserläuterung und das durch den Europarat entwickelte europäische Sprachenportfolio. Das einheitliche Rahmenkonzept sollte diese Instrumente mit einbeziehen.

(5)

Dem einheitlichen Rahmenkonzept sollten später weitere Schriftstücke beigefügt werden können, die mit seinem Zweck vereinbar sind. Es sollte insbesondere so rasch wie möglich erweitert werden, um ein Instrument zur Erfassung der Kompetenzen seines Inhabers im Bereich der Informationstechnologie mit einzubeziehen.

(6)

Die Bereitstellung einer hochwertigen Information und Beratung kann wesentlich zu einer besseren Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen beitragen. Die vorhandenen Dienste und Netze spielen bereits eine wichtige Rolle, die durch eine engere Zusammenarbeit noch intensiviert werden könnte, um so den zusätzlichen Nutzen der Gemeinschaftsaktion zu verstärken.

(7)

Es ist daher erforderlich, für die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen zu sorgen, die in Ausführung dieser Entscheidung und anderer relevanter Politiken, Instrumente und Maßnahmen realisiert werden. Zu letzteren zählen auf Gemeinschaftsebene das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP), errichtet durch die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (11), die Europäische Stiftung für Berufsbildung, errichtet durch die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates (12), der European Employment Service (EURES), errichtet durch die Entscheidung 2003/8/EG der Kommission (13). Auf internationaler Ebene besteht ebenfalls das European Network of National Information Centres on Academic Recognition (ENIC) eingerichtet vom Europarat und der UNESCO.

(8)

Das durch die Entscheidung 1999/51/EG eingeführte Dokument des Europass-Berufsbildung sollte daher durch ein ähnliches Dokument mit größerem Anwendungsbereich ersetzt werden, das alle in Europa zurückgelegten, geeigneten Qualitätskriterien entsprechenden Zeiten lernrelevanter transnationaler Mobilität ungeachtet von Stufe und Ziel vermerken soll.

(9)

Die Europassregelung sollte in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (14) durch nationale Stellen durchgeführt werden.

(10)

Die Teilnahme sollte den beitretenden Staaten, den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, und den Kandidatenländern für den Beitritt zur Europäischen Union gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Instrumente zur Regelung der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Ländern offen stehen. Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der Europäischen Union sollten ebenfalls teilnehmen können.

(11)

Die Sozialpartner spielen bezüglich dieser Entscheidung eine wichtige Rolle und sollten in ihre Durchführung einbezogen werden. Der Beratende Ausschuss für die Berufsausbildung, dem Vertreter der Sozialpartner und der Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten angehören, ist regelmäßig über die Durchführung der Entscheidung zu unterrichten. Die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene werden im Hinblick auf sektorale Transparenzinitiativen, die zu gegebener Zeit in das Europass-Rahmenkonzept einbezogen werden könnten, eine besondere Rolle spielen.

(12)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßig- keitsprinzip geht die Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die Entscheidung 1999/51/EG des Rates sollte aufgehoben werden -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Entscheidung legt ein gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen durch Einführung eines personengebundenen, abgestimmten Portfolios von Dokumenten, „Europass“ genannt, fest, das Bürger auf freiwilliger Basis benutzen können, um ihre Qualifikationen und Kompetenzen in ganz Europa leichter vermitteln und präsentieren zu können.

Die Nutzung des Europass oder der Europass-Dokumente bringt keine anderen Rechte oder Verpflichtungen mit sich als diejenigen, die in dieser Entscheidung festgelegt sind.

Artikel 2

Europass-Dokumente

Die Europass-Dokumente sind:

a)

der europäische Lebenslauf gemäß Artikel 3;

b)

die in Artikel 4 bis 7 genannten Dokumente;

c)

alle weiteren Schriftstücke, die von der Kommission nach Anhörung der in Artikel 9 genannten nationalen Europass-Agenturen als Europass-Dokumente genehmigt werden.

Die Europass-Dokumente tragen das Europass-Logo.

Artikel 3

Europäischer Lebenslauf

Der europäische Lebenslauf bietet den Bürgern die Möglichkeit, Informationen über alle ihre Qualifikationen und Kompetenzen klar und umfassend zu präsentieren.

Der europäische Lebenslauf ist in Anhang I dargelegt.

Artikel 4

MobiliPass

Der „MobiliPass“ erfasst Lernzeiten, die Bürger in anderen Ländern als dem eigenen zurückgelegt haben.

Der „MobiliPass“ ist in Anhang II dargelegt.

Artikel 5

Diplomzusatz

Der Diplomzusatz liefert Informationen über Hochschulabschlüsse, die der Inhaber im eigenen Land erworben hat.

Der Diplomzusatz ist in Anhang III dargelegt.

Artikel 6

Europäisches Sprachenportfolio

Das europäische Sprachenportfolio vermerkt die Fremdsprachenkenntnisse des Inhabers.

Das europäische Sprachenportfolio ist in Anhang IV dargelegt.

Artikel 7

Zeugniserläuterung

Die Zeugniserläuterung beschreibt die Kompetenzen und Qualifikationen, die in einem Berufsabschlusszeugnis vermerkt sind.

Die Zeugniserläuterung ist in Anhang V dargelegt.

Artikel 8

Europass im Internet

Zur Durchführung dieser Entscheidung arbeiten die Kommission und die relevanten nationalen Behörden zusammen, um ein internetbasiertes Europass-Informationssystem einzurichten, das teilweise auf europäischer und teilweise auf nationaler Ebene verwaltet wird.

Das Informationssystem, das das Europass-Rahmenkonzept flankieren soll, ist in Anhang VI dargelegt.

Artikel 9

Nationale Europass-Agentur

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Europass-Agentur (Europass National Agency — ENA), die auf nationaler Ebene für die Koordinierung aller in dieser Entscheidung vorgesehenen Tätigkeiten zuständig ist und erforderlichenfalls vorhandene Stellen ersetzt oder ausbaut , die derzeit ähnliche Tätigkeiten durchführen.

Ein europäisches Netzwerk von ENAs wird hiermit eingerichtet. Seine Aufgaben werden von der Kommission koordiniert.

(2)   Die ENAs haben folgende Aufgaben:

a)

Sie gewährleisten in Zusammenarbeit mit den relevanten nationalen Stellen die Koordinierung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Bereitstellung oder Ausgabe der Europass-Dokumente oder führen erforderlichenfalls diese Tätigkeiten durch;

b)

sie errichten und verwalten das nationale Informationssystem gemäß Artikel 8;

c)

sie fördern die Benutzung der Europass-Dokumente, auch über internetbasierte Dienste;

d)

sie stellen in Zusammenarbeit mit den relevanten Stellen sicher, dass die einzelnen Bürger angemessen über den Europass und die dazugehörigen Dokumente informiert und beraten werden;

e)

sie informieren und beraten die Bürger über Lernangebote in ganz Europa, über die Struktur der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und über sonstige Fragen in Verbindung mit lernrelevanter Mobilität, insbesondere in enger Abstimmung mit den relevanten Diensten der Gemeinschaft und stellen den Bürgern einen Leitfaden über die Mobilität zur Verfügung ;

f)

sie verwalten auf nationaler Ebene die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für alle in dieser Entscheidung genannten Tätigkeiten;

g)

sie beteiligen sich an dem von der Kommission koordinierten europäischen Netz.

(3)   Die nationale Europass-Agentur wird als Durchführungseinrichtung auf nationaler Ebene im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 handeln.

Artikel 10

Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

Der Kommission und den Mitgliedstaaten obliegen folgende Aufgaben:

a)

Sie stellen sicher, dass auf europäischer und nationaler Ebene geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen durchgeführt werden, die sich an die Bürger, Anbieter von allgemeinen und beruflichen Bildungsangeboten und Sozialpartner einschließlich KMU richten, wobei sie erforderlichenfalls die Tätigkeit der ENAs unterstützen und integrieren;

b)

sie sorgen, auf geeigneter Ebene, für eine angemessene Zusammenarbeit mit den relevanten Diensten, insbesondere mit dem EURES-Dienst und anderen relevanten Diensten der Gemeinschaft;

c)

sie unternehmen Schritte zur Förderung der Chancengleichheit, insbesondere durch Sensibilisierung aller relevanten Akteure;

d)

sie stellen sicher, dass die Sozialpartner in die Durchführung dieser Entscheidung einbezogen werden;

e)

sie sorgen dafür, dass bei allen Tätigkeiten in Verbindung mit der Durchführung dieser Entscheidung die entsprechenden gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang eingehalten werden.

Artikel 11

Aufgaben der Kommission

(1)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die volle Übereinstimmung und Komplementarität der in Ausführung dieser Entscheidung durchgeführten Aktionen mit anderen relevanten Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen Bildung, Berufsbildung, Jugend, Beschäftigung, soziale Eingliederung, Forschung und technologische Entwicklung.

(2)   Die Kommission greift bei der Umsetzung dieses Programms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 auf das Fachwissen des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) zurück.

Unter denselben Bedingungen erfolgt unter der Schirmherrschaft der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 in den relevanten Bereichen eine Koordinierung mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung.

(3)   Die Kommission unterrichtet den Beratenden Ausschuss für die Berufsausbildung regelmäßig über die Durchführung dieser Entscheidung.

Artikel 12

Teilnehmende Länder

Die Teilnahme an den Tätigkeiten, die in dieser Entscheidung vorgesehen sind, steht den beitretenden und den Ländern offen, die nicht Mitgliedstaaten, wohl aber Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, gemäß den Bedingungen des EWR-Abkommens.

Die Teilnahme steht ebenfalls den Kandidatenländern für den Beitritt zur Europäischen Union gemäß den entsprechenden Europa-Abkommen offen.

Artikel 13

Evaluierung

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und danach alle vier Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf der Bewertung eines unabhängigen Gremiums und der Anhörung der Sozialpartner basierenden Evaluierungsbericht über ihre Durchführung.

Artikel 14

Finanzbestimmungen

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau festgelegten Grenzen bewilligt.

Die Ausgaben, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, sind in Anhang VII dargelegt.

Artikel 15

Aufhebung

Die Entscheidung 1999/51/EG wird aufgehoben.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2005.

Artikel 17

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ....

(2)  ABl. C ....

(3)  ABl. C ....

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004.

(5)  ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 30.

(6)  ABl. C 162 vom 6.7.2002, S. 1.

(7)  ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1.

(8)  ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.

(9)  ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 66.

(10)  ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 45.

(11)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 41).

(12)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).

(13)  ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16.

(14)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

ANLAGE I

DER EUROPÄISCHE LEBENSLAUF

1.   Beschreibung

1.1.

Der Europäische Lebenslauf basiert auf dem gemeinsamen europäischen Muster für Lebensläufe, das in der Empfehlung 2002/236/EG der Kommission vom 11. März 2002 (K(2002) 516) festgelegt ist.

Damit soll dem einzelnen Bürger ein Muster für die systematische, chronologische und flexible Darstellung seiner Qualifikationen und Kompetenzen an die Hand gegeben werden. Dieses Muster enthält Hinweise zu den in die einzelnen Felder einzutragenden Angaben und weitere Vorgaben und Beispiele, die beim Ausfüllen des Muster-Lebenslaufs hilfreich sind.

1.2.

Der Europäische Lebenslauf umfasst Sparten für die Präsentation von:

Informationen zur Person, über Sprachkenntnisse, Arbeitserfahrung sowie Bildungs- und Ausbildungsniveau;

zusätzlichen Kompetenzen der Person unter Hervorhebung von technischen, organisatorischen, künstlerischen und sozialen Fähigkeiten;

zusätzlichen Informationen, die dem Lebenslauf in Form eines Anhangs (bzw. von mehreren Anhängen) beigefügt werden können.

1.3.

Der Europäische Lebenslauf ist ein persönliches Dokument, das von dem Betreffenden erteilte Selbstauskünfte enthält.

1.4.

Das Formular ist recht detailliert, doch bleibt es dem Einzelnen überlassen, welche Felder er ausfüllen möchte. Wer es vorzieht, die elektronische Fassung — entweder als Download oder online — auszufüllen, sollte die Felder, die er nicht ausfüllen möchte, entfernen können. So sollte beispielsweise jemand, der sein Geschlecht nicht nennen möchte oder keine spezifischen technischen Fähigkeiten einzutragen hat, die Möglichkeit haben, diese Felder zu entfernen, damit auf dem Bildschirm oder Ausdruck keine Leerfelder erscheinen.

1.5.

Der Europäische Lebenslauf ist ein Kernstück des Gesamtrahmens: des Europass-Portfolios. Ein solches Portfolio soll den vom Inhaber selbst ausgefüllten Europäischen Lebenslauf sowie ein oder mehrere Europass-Dokumente enthalten, je nach seinem spezifischen Bildungsweg und beruflichen Werdegang. Bei der elektronischen Fassung des Europäischen Lebenslaufs sollte es möglich sein, von den einzelnen Feldern Links zu den entsprechenden Europass-Dokumenten zu setzen, zum Beispiel von den Feldern Schul- und Berufsbildung zu einem Diplomzusatz oder einer Zeugniserläuterung.

1.6.

Im Einklang mit Artikel 10 Buchstabe e) der Entscheidung, der dieser Anhang angefügt ist, sollten bei der Verwaltung des Europäischen Lebenslaufs, insbesondere der elektronischen Fassung, von den zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang eingehalten werden.

2.   Einheitliche Struktur des Europäischen Lebenslaufs

Nachfolgender Kasten zeigt ein Muster für die Struktur und den Wortlaut des Europäischen Lebenslaufs. Das Layout sowohl der gedruckten als auch der elektronischen Fassung sowie Änderungen von Gliederung und Wortlaut sind zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden zu vereinbaren.

Der kursive Text dient als Hilfe beim Ausfüllen.

(Europass-Logo)EUROPÄISCHER LEBENSLAUFANGABEN ZUR PERSONDie auszufüllenden Felder können frei gewählt werdenName NACHNAME, Vorname(n)Adresse Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, StaatTelefonFaxE-MailStaatsangehörigkeitGeburtsdatum Tag, Monat, JahrGeschlechtBERUFLICHES PROFILARBEITSERFAHRUNG

Datum (von — bis) Mit der am kürzesten zurückliegenden Arbeitserfahrung beginnen und für jede relevante Arbeitsstelle separate Eintragungen vornehmen.

Name und Adresse des Arbeitgebers

Tätigkeitsbereich oder Branche

Beruf oder Funktion

Wichtigste Tätigkeiten und Zuständigkeiten

SCHUL- UND BERUFSAUSBILDUNG

(von — bis) Mit der am kürzesten zurückliegenden Maßnahme beginnen und für jeden abgeschlossenen Bildungs- und Ausbildungsgang separate Eintragungen vornehmen.

Name und Art der Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung

Hauptfächer/berufliche Fähigkeiten

Bezeichnung der erworbenen Qualifikation

(gegebenenfalls) Stufe der nationalen Klassifikation.

PERSÖNLICHE FÄHIGKEITEN UND KOMPETENZENIm Laufe des Lebens/Berufslebens erworben, jedoch nicht unbedingt Gegenstand von formalen Zeugnissen und Diplomen.Muttersprache Muttersprache angebenSonstige Sprachen Sprache angeben

Verständnis

Leseverständnis Kenntnisstand angeben, siehe Hinweise.

Hörverständnis Kenntnisstand angeben, siehe Hinweise.

Sprechen

Konversation Kenntnisstand angeben, siehe Hinweise.

Vortrag Kenntnisstand angeben, siehe Hinweise.

Schreiben Kenntnisstand angeben, siehe Hinweise.

Soziale Fähigkeiten und KompetenzenLeben und arbeiten mit anderen Menschen, in Funktionen, für die Kommunikation wichtig ist, und in Situationen, in denen Teamwork wesentlich ist (z.B. Kultur und Sport), in einem multikulturellen Umfeld usw. Die Kompetenzen beschreiben und angeben, wo sie erworben wurden.Organisatorische Fähigkeiten und KompetenzenBeispielsweise Koordinierung und Verwaltung von Personal, Projekten und Haushaltsmitteln; bei der Arbeit, bei einer gemeinnützigen Tätigkeit (z.B. Kultur und Sport) und zu Hause usw. Die Kompetenzen beschreiben und angeben, wo sie erworben wurden.Computerkenntnisse und -KompetenzenTextverarbeitung und andere Anwendungen, Datenbanksuche, Nutzung des Internet, fortgeschrittene Fähigkeiten (Programmieren usw.). Die Kompetenzen beschreiben und angeben, wo sie erworben wurden.Technische Fähigkeiten und KompetenzenIn Bezug auf spezielle Arten von Geräten, Maschinen usw., nicht im Bereich Computer. Die Kompetenzen beschreiben und angeben, wo sie erworben wurden.Künstlerische Fähigkeiten und KompetenzenMusik, Schriftstellerei, Design usw. Die Kompetenzen beschreiben und angeben, wo sie erworben wurden.Sonstige Fähigkeiten und KompetenzenKompetenzen, die bisher nicht genannt wurden. Die Kompetenzen beschreiben und angeben, wo sie erworben wurden.Führerschein(e)Angeben, ob ein Führerschein vorhanden ist, und gegebenenfalls für welche Fahrzeugklasse.Zusätzliche AngabenHier weitere Angaben machen, die relevant sein können, z.B. zu Kontaktpersonen, Referenzen usw.AnlagenGegebenenfalls Anlagen auflisten.

ANLAGE II

DER MOBILIPASS

1.   Beschreibung

1.1.

Der „MobiliPass“ soll der Erfassung von individuellen Europäischen Lernabschnitten im Sinne der Definition in Abschnitt 1.2 unter Verwendung eines einheitlichen europäischen Musters dienen.

Dieser Pass ist ein persönliches Dokument, in dem der spezifische Lernabschnitt des Betreffenden verzeichnet ist.

Mit seiner Hilfe kann der Passinhaber leichter vermitteln, was er im Rahmen dieses Lernabschnitts erreicht, insbesondere welche Kompetenzen er erworben hat.

1.2.

Ein Europäischer Lernabschnitt ist der Zeitraum, den eine Person — unabhängig von Alter, Bildungsniveau und beruflichem Status — in einem anderen Land zu Lernzwecken verbringt und der:

entweder im Rahmen eines Gemeinschaftsprogramms im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung stattfindet

oder folgende Qualitätskriterien erfüllt:

Der in einem anderen Land verbrachte Zeitraum wird im Rahmen einer Lerninitiative absolviert, die im Herkunftsland des Lernenden angesiedelt ist.

Die für die Lerninitiative zuständige Organisation im Herkunftsland (Entsendeorganisation) trifft mit der Gastorganisation eine schriftliche Vereinbarung über den Inhalt, die Ziele und Dauer des Europäischen Lernabschnitts und legt diese der nationalen Europass-Agentur im Herkunftsland vor. Sie stellt sicher, dass der Betreffende eine angemessene sprachliche Vorbereitung erhält, und sie benennt einen Mentor im Aufnahmeland, der dem Betreffenden unterstützend mit Informationen, Orientierung und kritischer Begleitung zur Seite steht.

Die Entsendeorganisation und die Gastorganisation arbeiten gegebenenfalls zusammen, um dem bzw. der Betreffenden angemessene Informationen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, das Arbeitsrecht, Gleichstellungsmaßnahmen und andere die Arbeit betreffende Bestimmungen zur Verfügung zu stellen, die im Aufnahmeland gelten.

Jedes der Teilnehmerländer muss ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein EFTA-/EWR-Staat sein.

1.3.

Der MobiliPass wird von der Entsendeorganisation oder der Gastorganisation, die an dem Mobilitätsprojekt beteiligt sind, in der zwischen ihnen und dem Betreffenden vereinbarten Sprache ausgefüllt.

Personen, denen ein MobiliPass ausgestellt wird, haben Anspruch auf eine Übersetzung in eine zweite Sprache, wobei sie zwischen der Sprache der Entsende- und der Gastorganisation sowie einer dritten Sprache wählen können. Im Fall einer Drittsprache ist die Entsendeorganisation für die Übersetzung verantwortlich.

1.4.

Der MobiliPass enthält Angaben zur Person (siehe Ziffer 2).

In diese Sparte muss nur der Name desjenigen eingetragen werden, für den der MobiliPass ausgestellt wird. Die den MobiliPass ausstellenden Organisationen dürfen die anderen Felder mit Angaben zur Person nur ausfüllen, wenn der Betreffende dem zustimmt.

Das Feld „Qualifikation“ muss in Anbetracht der Tatsache, dass nicht jede Bildungs- oder Ausbildungsinitiative zu einer formalen Qualifikation führt, ebenfalls nicht ausgefüllt werden.

Beim Ausfüllen einer elektronischen Fassung des MobiliPass — entweder als Download oder online — sollte es stets möglich sein, nicht ausgefüllte Felder zu entfernen, so dass auf dem Bildschirm oder Ausdruck keine Leerfelder erscheinen.

1.5.

Die nationale Europass-Agentur muss sicherstellen, dass:

MobiliPass-Dokumente nur zur Erfassung Europäischer Lernabschnitte ausgestellt werden;

alle MobiliPass-Dokumente in elektronischer Form ausgefüllt werden;

jeder MobiliPass den Passinhabern auch als Ausdruck ausgehändigt werden, wofür ein in Zusammenarbeit mit der Kommission speziell dafür hergestellter Ordner zu verwenden ist.

1.6.

Im Einklang mit Artikel 10 Buchstabe e) der Entscheidung, der dieser Anhang angefügt ist, sollten bei der Verwaltung des MobiliPass, insbesondere der elektronischen Fassung, von den zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang eingehalten werden.

2.   Einheitliche Struktur des MobiliPass

Nachfolgender Kasten zeigt ein Muster für die Struktur und den Wortlaut des MobiliPass. Das Layout sowohl der gedruckten als auch der elektronischen Fassung sowie Änderungen von Gliederung und Wortlaut sind zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden zu vereinbaren.

Jeder abgefragte Punkt ist nummeriert, um den Abruf in einem mehrsprachigen Glossar zu erleichtern. Der kursive Text dient als Hilfe beim Ausfüllen. Eintragungen in ein mit einem Sternchen (*) gekennzeichnetes Felder sind nicht obligatorisch.

(Europass-Logo)MOBILIPASS

(1)

Dieser MobiliPass wird ausgestellt für

(2)

Vor- und Nachname des Inhabers

(3)

Durch

(4)

die für die Durchführung der Lerninitiative zuständige Organisation im Herkunftsland

(5)

am Datum Tag/Monat/Jahr

(6)

Unterschrift/Stempel (Unterschrift und Stempel der ausstellenden Organisation)

(7)

Angaben zur Person des Inhabers

(8)

Nachname

(9)

Vorname/Weitere Namen

(10)

Unterschrift

(11)

* Adresse Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat

(12)

* Kontakt, z.B. E-Mail, Telefon

(13)

* Geburtsdatum Tag/Monat/Jahr

(14)

* Staatsangehörigkeit

(15)

* Platz für Foto

(16)

Europäischer Lernabschnitt

(17)

Bildungs- oder Ausbildungsinitiative, in deren Rahmen der Europäische Lernabschnitt absolviert wurde

(18)

* Qualifikation Diplome, Titel/Abschlüsse oder andere Leistungsnachweise, auf die die Lerninitiative gegebenenfalls hingeführt hat

(19)

Dauer des Europäischen Lernabschnitts

(20)

Von Tag/Monat/Jahrbis Tag/Monat/Jahr

(21)

Angaben zum Gastpartner

(22)

Name und Funktion des Mentors

(23)

Inhalt des Europäischen Lernabschnitts

(24)

Hier sollten genauere Angaben zu der während des Lernabschnitts absolvierten Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme bzw. zu der in diesem Rahmen gesammelten Arbeitserfahrung sowie gegebenenfalls zu den erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen und der Bewertungsmethode gemacht werden.

(25)

In der Beschreibung sollte darauf eingegangen werden, wie sich der Europäische Lernpfad positiv ausgewirkt hat auf:

(26)

die Versiertheit des Passinhabers in Bezug auf die technischen Fähigkeiten und Kompetenzen, die speziell mit dem Fachgebiet seiner Bildungs- oder Ausbildungsinitiative im Zusammenhang stehen;

(27)

die Sprachkenntnisse des Inhabers;

(28)

die sozialen Fähigkeiten und Kompetenzen des Inhabers, vor allem auch in Bezug auf interkulturelle Erfahrungen ;

(29)

die organisatorischen Fähigkeiten und Kompetenzen des Inhabers;

(30)

die sonstigen Fähigkeiten und Kompetenzen des Inhabers.

(31)

Unterschriften des Gastpartners und des Inhabers.

ALAGE III

DER DIPLOMZUSATZ

1.   Beschreibung

1.1.

Der Diplomzusatz (DS) ist ein Dokument, das einem Hochschulabschlusszeugnis beigefügt wird und es Dritten — insbesondere Personen in einem anderen Land — erleichtern soll zu verstehen, was der Abschluss im Hinblick auf die vom Inhaber erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen bedeutet.

Zu diesem Zweck beschreibt der DS den Studiengang (Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status), den die im zugehörigen Original-Hochschulabschlusszeugnis genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Er ist daher ein persönliches Dokument, das sich auf den spezifischen Inhaber bezieht.

1.2.

Der DS ist kein Ersatz für das Original-Hochschulabschlusszeugnis und begründet keinen Anspruch auf die formale Anerkennung desselben durch die akademischen Behörden anderer Staaten. Andererseits erleichtert er eine korrekte Einschätzung des Original-Hochschulabschlusszeugnisses, so dass er helfen kann, eine Anerkennung durch die zuständigen Behörden oder Verwaltungsangestellten zu erreichen.

1.3.

Der DS wird von den zuständigen nationalen Behörden anhand einer Vorlage erstellt, die von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Europäischer Kommission, Europarat und UNESCO erprobt und überarbeitet wurde. Die DS-Vorlage steht in den 11 Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung. Er ist ein flexibles, nicht normatives Instrument, das praktischen Zwecken dient und lokalen Erfordernissen angepasst werden kann.

1.4.

Der DS besteht aus acht Punkten (Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers (1), zur Qualifikation selbst (2), zum Niveau der Qualifikation (3), zum Inhalt und zu den erzielten Ergebnissen (4), zum Zweck der Qualifikation (5), außerdem weitere Angaben (6), Beurkundung des Zusatzes (7) und Angaben zum nationalen Hochschulsystem (8)). Zu allen acht Punkten sollen Angaben gemacht werden. Werden zu einem Punkt keine Angaben gemacht, sollte dies begründet werden. Die Einrichtungen müssen für den DS dieselben Authentisierungsverfahren anwenden wie für das Hochschulabschlusszeugnis selbst.

1.5.

Im Einklang mit Artikel 10 Buchstabe e) der Entscheidung, der dieser Anhang angefügt ist, sollten bei der Verwaltung des Diplomzusatzes, insbesondere der elektronischen Fassung, von den zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang eingehalten werden.

2.   Einheitliche Struktur des Diplomzusatzes

Nachstehender Kasten zeigt ein einheitliches, nicht verbindliches Muster für die Struktur und den Wortlaut des Diplomzusatzes. Das Layout sowohl der gedruckten als auch der elektronischen Fassung sind mit den zuständigen nationalen Behörden abzustimmen.

(Europass-Logo)DIPLOMZUSATZ

1.

Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers

1.1.

Familienname:

1.2.

Vorname:

1.3

Geburtsdatum, Geburtsort und -land:

1.4

Matrikelnummer oder Code:

2.

Angaben zur Qualifikation

2.1

Name der Qualifikation (ausgeschrieben, abgekürzt):

Name des Titels (ausgeschrieben, abgekürzt):

2.2

Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation:

2.3

Name der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat:

2.4

Name der Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat:

2.5

Im Unterricht/in der Prüfung verwendete Sprache(n):

3.

Angaben zum Niveau der Qualifikation

3.1

Niveau der Qualifikation:

3.2

Regelstudienzeit:

3.3

Zugangsvoraussetzung(en):

4.

Angaben zum Inhalt und den erzielten Ergebnissen

4.1

Studienart:

4.2

Anforderungen des Studiengangs:

4.3

Einzelheiten zum Studiengang:

4.4

Notenskala und Anmerkungen zur Vergabe von Noten:

4.5

Gesamtklassifikation:

5.

Angaben zum Zweck der Qualifikation

5.1

Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien:

5.2

Beruflicher Status:

6.

Weitere Angaben

6.1

Weitere Angaben:

6.2

Informationsquellen für ergänzende Angaben:

7.

Beurkundung des Zusatzes

Dieser Diplomzusatz nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente:

Amtsperson

Stempel/Siegel

8.

Angaben zum nationalen Hochschulsystem:

8.1

Arten von Einrichtungen und der institutionellen Kontrolle

8.2

Arten von Programmen und verliehenen Abschlüssen

8.3

Genehmigung/Akkreditierung von Studiengängen und Abschlüssen

8.4

Organisationsstudien

8.4.1

Integrierte „Langzeit“— (einstufige) Studiengänge: (Diplome, Magister Artium, Staatsprüfung)

8.4.2

Studiengänge, die auf einen ersten/zweiten Abschluss hinführen (zweistufig): (Bakkalauereus/Bachelor-Abschluss — Magister/Master-Abschluss)

8.5

Spezialisierte Aufbaustudien

8.6

Doktorandenstudium

8.8

Benotungssystem

8.9

Zugang zur Hochschulbildung

8.10

Nationale Informationsquellen

ANLAGE IV

DAS EUROPÄISCHE SPRACHENPORTFOLIO

1.   Beschreibung

1.1.

Das Europäische Sprachenportfolio wurde vom Europarat entwickelt und ist ein Dokument, in das Personen, die eine Sprache erlernen, die Etappen beim Erlernen einer Sprache sowie ihre kulturellen Erfahrungen und Kompetenzen eintragen können.

1.2.

Das Europäische Sprachenportfolio ist Lernbegleiter und Informationsinstrument zugleich.

Was seine erste Funktion anbelangt, soll das Portfolio die Sprachenlernenden stärker dazu motivieren, ihre Fähigkeit, in unterschiedlichen Sprachen zu kommunizieren, zu verbessern und neue Lernerfahrungen und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln. Es soll den Lernenden dabei helfen, über ihre Lernziele nachzudenken, ihren Lernprozess zu planen und selbständig zu lernen.

Was die Funktion als Informationsinstrument angeht, soll das Europäische Sprachenportfolio die Sprachenkenntnisse des Inhabers umfassend, anschaulich, transparent und zuverlässig dokumentieren. Es hilft den Lernenden bei einer Bestandsaufnahme in Bezug auf das in einer oder mehreren Fremdsprachen erreichte Kompetenzniveau und versetzt sie in die Lage, andere detailliert und auf international vergleichbare Weise zu informieren. Alle Kompetenzen werden bewertet, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des formalen Bildungssystems erworben wurden.

1.3.

Das Europäische Sprachenportfolio besteht aus:

Einem Sprachenpass, den der Inhaber regelmäßig aktualisiert. Er beschreibt darin seine Sprachkenntnisse gemäß gemeinsamer in ganz Europa anerkannter Kriterien;

einer detaillierten Sprachbiografie, in der die persönliche Geschichte des Inhabers für jede einzelne Sprache beschrieben ist;

einem Dossier, das dem Sammeln persönlicher Arbeiten dient, um die Sprachkompetenzen anschaulich zu dokumentieren.

Das Europäische Sprachenportfolio ist Eigentum des Inhabers.

1.4.

Es ist für alle Portfolios eine Reihe gemeinsamer Grundsätze und Leitlinien verabschiedet worden. Die im Europarat vertretenen Länder entwickeln gegenwärtig unterschiedliche Muster, je nach Alter der Lernenden und nationalem Kontext. Alle Muster müssen den vereinbarten Grundsätzen entsprechen und vom Europäischen Validierungsausschuss genehmigt werden, damit das Logo des Europarats verwendet werden darf. Im Folgenden wird ein Muster für den Sprachenpass vorgestellt; der Sprachenpass ist der Teil des Portfolios, der gemäß einer festgelegten Struktur auszufüllen ist.

1.5.

Im Einklang mit Artikel 10 Buchstabe e) der Entscheidung, der dieser Anhang angefügt ist, sollten bei der Verwaltung des Europäischen Sprachenportfolios, insbesondere der elektronischen Fassung, von den zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die maßgeblichen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang eingehalten werden.

2.   Einheitliche Struktur des Sprachenpasses des Europäischen Sprachenportfolios

Nachstehender Kasten zeigt ein einheitliches, nicht verbindliches Muster für die Struktur und den Wortlaut des Sprachenpass-Teils des Europäischen Sprachenportfolios. Das Layout sowohl der gedruckten als auch der elektronischen Fassung sind mit den zuständigen nationalen Behörden abzustimmen.

(Europass-Logo)

SPRACHENPASS

Profile der Sprachkenntnisse

Muttersprache(n): [bitte angeben]

Sprache:

Schriftlich

Mündliche Kommunikation

Mündlicher Vortrag

Leseverständnis

Hörverständnis

Selbstbewertung

 

 

 

 

 

(So oft wie nötig wiederholen.)

Überblick über die Etappen beim Erlernen einer Sprache und die interkulturellen Erfahrungen

Sprachenlernen und Sprachgebrauch in dem Land/der Region, in dem/der die Sprache nicht gesprochen wird

Sprache:

Bis zu 1 Jahr

Bis zu 3 Jahren

Bis zu 5 Jahren

Mehr als 5 Jahre

Primar-/Sekundarbildung berufliche Bildung

 

 

 

 

Hochschulbildung

 

 

 

 

Erwachsenenbildung

 

 

 

 

Sonstige Lehrgänge

 

 

 

 

Regelmäßiger Gebrauch am Arbeitsplatz

 

 

 

 

Regelmäßiger Kontakt mit Personen, die diese Sprache sprechen

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

Weitere Informationen über sprachenbezogene und interkulturelle Erfahrungen

(So oft wie nötig wiederholen.)

Aufenthalte in einer Region, in der die Sprache gesprochen wird

Sprache:

Bis zu 1 Monat

Bis zu 3 Monaten

Bis zu 5 Monaten

Mehr als 5 Monate

Sprachgebrauch in Studium oder Ausbildung

 

 

 

 

Sprachgebrauch am Arbeitsplatz

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

Weitere Informationen über sprachenbezogene und interkulturelle Erfahrungen

Leistungsnachweise und Diplome

Sprachniveau:

Titel:

Vergeben von:

Jahr:

(So oft wie nötig wiederholen.)

ANLAGE V

DIE ZEUGNISERLÄUTERUNG

1.   Beschreibung

1.1.

Die Zeugniserläuterung ist ein Dokument, das einem beruflichen Abschlusszeugnis beigefügt wird und es Dritten — insbesondere Personen in einem anderen Land — erleichtern soll zu verstehen, was das Zeugnis im Hinblick auf die vom Inhaber erworbenen Kompetenzen bedeutet.

Zu diesem Zweck enthält die Zeugniserläuterung Angaben zu:

den erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen;

den mit diesem Zeugnis zugänglichen Tätigkeitsbereichen;

der das Zeugnis ausstellenden Stelle und den für die Anerkennung zuständigen Behörden;

dem Niveau des Zeugnisses;

den unterschiedlichen Wegen zur Erlangung des Zeugnisses;

den Zugangsvoraussetzungen und den Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe.

1.2.

Die Zeugniserläuterung ist kein Ersatz für das Original-Abschlusszeugnis und begründet keinen Anspruch auf die formale Anerkennung desselben durch die Behörden anderer Staaten. Andererseits erleichtert sie eine korrekte Einschätzung des Original-Abschlusszeugnisses, so dass sie helfen kann, eine Anerkennung durch die zuständigen Behörden zu erreichen.

1.3.

Die Zeugniserläuterungen werden von den zuständigen nationalen Behörden ausgefertigt und an Personen ausgegeben, die gemäß auf nationaler Ebene vereinbarter Verfahren das entsprechende Abschlusszeugnis erworben haben.

Abschnitt 2 zeigt die einheitliche Struktur der Zeugniserläuterungen.

2.   Einheitliche Struktur der Zeugniserläuterungen

Nachfolgender Kasten zeigt ein Muster für die Struktur und den Wortlaut der Zeugniserläuterung. Das Layout sowohl der gedruckten als auch der elektronischen Fassung sowie Änderungen von Gliederung und Wortlaut sind zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden zu vereinbaren.

(Europass-Logo)ZEUGNISERLÄUTERUNG

1.

Bezeichnung des Abschlusszeugnisses (in der Originalsprache).

2.

Übersetzte Bezeichnung des Abschlusszeugnisses (Diese Übersetzung ist rechtlich nicht verbindlich).

3.

Profil der Fähigkeiten und Kompetenzen

4.

Tätigkeitsbereiche, die für den Inhaber des Abschlusszeugnisses zugänglich sind (wenn zutreffend)

5.

Amtliche Grundlage des Abschlusszeugnisses

Name und Status der ausstellenden Stelle

Name und Status der nationalen/regionalen Behörde oder Branchenorganisation, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist

Niveau (national oder international) des Abschlusszeugnisses

Bewertungsskala/Anforderungen an das Bestehen

Zugang zur nächsten Bildungs-/Ausbildungsstufe

Internationale Abkommen

Rechtsgrundlage des Abschlusszeugnisses

6.

Offiziell anerkannte Wege zur Erlangung des Abschlusszeugnisses

Beschreibung der absolvierten beruflichen Bildung und Ausbildung

In der Schule/im Ausbildungszentrum

Ausbildung im Betrieb

Anerkannte vorherige Lernprozesse

Prozentsatz der Gesamtausbildung (%)

Dauer (Stunden/Wochen/Monate/Jahre)

Gesamtdauer der Bildung/Ausbildung, die zu dem Abschlusszeugnis führt

Zulassungsbedingungen/Zugangsvoraussetzungen

Weitere Informationen

Weitere Informationen (einschließlich einer Beschreibung des nationalen Qualifizierungssystem) finden Sie unter: www.

ANLAGE VI

INFORMATIONSSYSTEME

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen gemeinsam dafür Sorge tragen, dass der Einzelne über das Internet die Möglichkeit hat, seinen Europäischen Lebenslauf und alle anderen Europass-Dokumente, die nicht von einer offiziellen Stelle ausgestellt werden müssen, später abzurufen und zu bearbeiten oder zu entfernen.

Alle von dazu ermächtigten Stellen ausgegebenen europäischen Dokumente werden in elektronischer Form ausgestellt; ein europaweiter Dokumentenabruf — jedoch nur durch die Dokumenteninhaber — wird gewährleistet. Die Wahl des geeigneten technologischen Instruments ist zwar gemeinsam von der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung des neuesten Stands der Technik und der bestehenden nationalen Systeme zu treffen, doch sollten dabei die im Folgenden genannten Grundsätze eingehalten werden.

1.

Designprinzipien

Offenes System. Bei der Konzipierung des Europäischen Europass-Informationssystems sollte der Möglichkeit künftiger Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme weiterer Dokumente in den Europass-Rahmen und die Integration mit anderen Informationsdiensten für Arbeits- und Lernangebote, Rechnung getragen werden.

Kompatibilität. Die auf nationaler Ebene in den einzelnen Ländern verwalteten Teile des Europass-Informationssystems sollten untereinander und mit den auf europäischer Ebene verwalteten Teilen vollständig kompatibel sein.

2.

Dokumentenverwaltung und -zugriff

2.1.

Alle von dazu ermächtigten Behörden ausgestellten Europass-Dokumente sollten unter Einhaltung der zwischen den ausstellenden Behörden und der Nationalen Europass-Agentur vereinbarten Verfahren sowie der auf europäischer Ebene festgelegten Verfahren in elektronischer Form ausgefüllt werden.

2.2.

Der Europäische Lebenslauf sowie andere Europass-Dokumente, die nicht von dazu ermächtigten Behörden ausgestellt werden müssen, sollten ebenso in elektronischer Form verfügbar sein.

2.3.

Jeder Bürger sollte dazu berechtigt sein,

mittels Internet seinen Europäischen Lebenslauf und alle zugehörigen Europass-Dokumente, die nicht von dazu ermächtigten Behörden ausgestellt werden müssen, auszufüllen, später abzurufen und zu bearbeiten;

Links von seinem Europäischen Lebenslauf und seinen anderen Europass-Dokumenten zu setzen, zu aktualisieren und zu entfernen;

jedes seiner Europass-Dokumente aus dem Europäischen Informationssystem zu entfernen oder entfernen zu lassen;

seinen Europass-Dokumenten jegliche anderen Belege beizufügen;

seinen Europass einschließlich eventueller Anhänge vollständig oder teilweise auszudrucken.

2.4.

Zugriff auf Dokumente, einschließlich Angaben zur Person, darf nur dem Betreffenden selbst gewährt werden.

ANLAGE VII

FINANZANHANG

1.

Die Aufwendungen dienen der Kofinanzierung der Durchführung auf nationaler Ebene sowie der Bestreitung von auf Gemeinschaftsebene im Zusammenhang mit der Koordination, der Öffentlichkeitsarbeit und der Herstellung von Dokumenten entstehenden Kosten.

2.

Die finanzielle Unterstützung nationaler Durchführungsaktivitäten durch die Gemeinschaft erfolgt in Form jährlicher operativer Zuschüsse an die Nationalen Europass-Agenturen.

Die Nationalen Europass-Agenturen müssen als juristische Person gegründet werden und erhalten keine weiteren operativen Zuschüsse aus dem Gemeinschaftshaushalt.

2.1.

Die Zuschüsse werden nach Genehmigung eines Arbeitsprogramms für die in Artikel 9 dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten sowie auf der Grundlage spezifischer Aufgabenbereiche vergeben.

2.2.

Die Kofinanzierung darf 50% der operativen Gesamtkosten nicht übersteigen.

2.3.

Zur Durchführung dieser Entscheidung kann die Kommission auf Experten und auf Einrichtungen zur technischen Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung innerhalb des Gesamtbudgets des Programmes abgedeckt werden kann. Außerdem kann die Kommission Seminare, Kolloquien und andere Expertentreffen organisieren, die die Umsetzung dieser Entscheidung erleichtern können, und geeignete Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen.

P5_TA(2004)0363

Unternehmen und unternehmerische Initiative ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (KOM(2003) 758 — C5-0628/2003 — 2003/0292(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 758) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0628/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0237/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0292

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. April 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 2000/819/EG über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. November 1997 erging der Beschluss 97/761/EG der Kommission über die Zustimmung zu einem Fördermechanismus für die Gründung von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsunternehmen von KMU (3).

(2)

Die ETF-Startkapitalfazilität, das Programm Joint European Venture (JEV) und die KMU-Bürgschaftsfazilität sind Maßnahmen, die in dem Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (4) — vorgesehen sind.

(3)

Mit dem durch die Entscheidung 2000/819/EG (5) beschlossenen Mehrjahresprogramm sollen die finanziellen Rahmenbedingungen für die Unternehmen verbessert werden, und zwar insbesondere durch die Verbesserung der Funktionsweise der ETF-Startkapitalfazilität, die Änderung der KMU-Bürgschaftsfazilität und, was das JEV-Programm betrifft, durch die Nutzung der bis zum 31. Dezember 2000 aufgrund des Beschlusses 98/347/EG vorgenommenen Mittelbindungen zugunsten von Unternehmen, die eine transnationale Partnerschaft in Betracht ziehen.

(4)

Der Zweck der ETF-Startkapitalfazilität, des JEV-Programms und der KMU-Bürgschaftsfazilität muss darin bestehen, wirksam gegen Versäumnisse des Marktes beim Zugang der KMU zu Risikokapital vorzugehen, indem die Beteiligung privater wie öffentlicher Akteure gefördert wird mit dem Ziel, Zuteilungssätze von 100% zu erreichen.

(5)

Gemäß Anhang II Ziffer IV der Entscheidung 2000/819/EG hat die Erfahrung gezeigt, dass es notwendig ist, das JEV-Programm zu vereinfachen, damit Anträge von KMU auf finanzielle Beihilfen zügig von den Finanzintermediären und den Dienststellen der Kommission bearbeitet werden können und damit für eine Überwachung der korrekten Verwendung der Finanzmittel der Gemeinschaft gesorgt werden kann. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Kommission prüft, ob eine Anpassung der Vergabekriterien möglich ist, damit der Nachfrage der KMU nach Finanzmitteln für grenzüberschreitende Investitionen, unter anderem auch in den Beitrittsländern, besser entsprochen werden kann.

(6)

Das Europäische Parlament stellte am 10. Oktober 2002 in einer Entschließung zu dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung — Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) (6) — fest, dass das JEV-Programm in seiner derzeitigen Form nicht mehr angemessen ist.

(7)

Die Bewertung der Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung durch die Kommission vom 29. Mai 2002 kommt zu dem Schluss, dass das JEV-Programm vom Markt nur wenig in Anspruch genommen wird, dass seine Beschäftigungswirksamkeit begrenzt ist, dass seine Verwaltungskosten sehr hoch sind und dass das Programm so bald wie möglich eingestellt werden sollte.

(8)

Aus Gründen der Kostenwirksamkeit sollte sich die Gemeinschaft aus Programmen, die das Mikromanagement kleiner Beträge beinhalten, wie dies bei den aus dem JEV-Programm finanzierten Vorhaben der Fall ist, nach und nach zurückziehen.

(9)

Nach sorgfältiger Prüfung ist festzustellen, dass eine wesentliche Vereinfachung des JEV-Programms nicht möglich ist, da jede maßgebliche Änderung der Struktur oder der Vergabekriterien des Programms dessen Charakter verändern würde und daher durch die Rechtsgrundlage des Beschlusses 98/347/EG nicht abgedeckt wäre. Somit könnten weder die noch verbleibenden gebundenen Mittel genutzt werden noch könnten die Mittel für Vorhaben eingesetzt werden, an denen die damaligen Beitrittsländer und die Bewerberländer beteiligt sind.

(10)

Die Mittelbindungen für das JEV-Programm erfolgten auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen mit den Finanzintermediären des JEV-Netzes, die somit ein direktes Rechtsverhältnis zwischen der Kommission und diesen Finanzintermediären begründen. Daher ist es nicht möglich, diese bestehenden Rahmenvereinbarungen durch direkte Vereinbarungen zwischen der Kommission und den KMU zu ersetzen, was im Fall dieses speziellen Programms eine Vereinfachung und einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bewirkt hätte.

(11)

Wenn die noch verbleibenden gebundenen Mittel nicht verloren gehen sollen, sind lediglich relativ unbedeutende verfahrenstechnische Änderungen möglich und diese werden als unzureichend für eine deutliche Verbesserung der Wirksamkeit des JEV-Programms angesehen.

(12)

Die noch verbleibenden gebundenen Mittel können nicht für Vorhaben verwendet werden, an denen die damaligen Beitrittsländer und die Bewerberländer beteiligt sind, denn diese Mittel wurden im Rahmen der Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (1998-2000) gebunden und sind daher gemäß dem Beschluss 98/347/EG ausschließlich den Ländern vorbehalten, die Mitglieder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sind.

(13)

Seitdem 1999 bzw. 2000 die beiden anderen europäischen Programme für grenzübergreifende Joint Ventures — das ECIP-Programm („European Community Investment Partners“) für die Entwicklungsländer Asiens, Lateinamerikas und des Mittelmeerraums sowie für Südafrika (die ALAMEDSA-Länder) und das JOP-Programm zur Förderung von Joint Ventures zwischen KMU und von anderen Vereinbarungen in den mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) sowie den neuen unabhängigen Staaten (NUS) — eingestellt wurden, haben viele Finanzintermediäre des JEV-Netzes ihre Tätigkeit im Rahmen von JEV aufgrund des geringen Volumens von Anträgen der KMU auf JEV-Förderung reduziert oder eingestellt, was zur Folge hat, dass es in den meisten Mitgliedstaaten de facto nicht mehr möglich ist, die Teilnahme an dem Programm zu beantragen.

(14)

Angesichts der eindeutigen Schlussfolgerung der genannten Bewertung erscheint es nicht angebracht, vorzuschlagen, das JEV-Programm durch ein vergleichbares Programm zu ersetzen.

(15)

Die im Zusammenhang mit genehmigten Vorhaben bestehenden Rechte und Pflichten der Gemeinschaft, der Finanzintermediäre oder der Begünstigten (KMU) sollten von der Einstellung des JEV-Programms nicht berührt werden.

(16)

Damit der Vertrauensgrundsatz gewahrt bleibt, sollte es den Finanzintermediären noch eine gewisse Zeit nach dem Erlass dieses Beschlusses gestattet sein, Anträge auf Finanzbeiträge für KMU vorlegen zu können.

(17)

Am 23. Oktober 2003 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zum Unternehmergeist in Europa angenommen, in der es die Einführung von Systemen fordert, die insbesondere den Kleinund Kleinstunternehmen einen besseren Zugang zu den Mitteln der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds für Investitionen in neue Technologien und Investitionen für Aus- und Fortbildung ermöglichen.

(18)

Im Interesse der vom Europäischen Rat in Barcelona geforderten Förderung von Innovation, Forschung und Entwicklung sowie Unternehmergeist in den KMU sollte auf ein günstiges Umfeld für (vor allem Risikokapital-)Investitionen des Privatsektors in Forschung und Entwicklung hingewirkt werden.

(19)

Die Kommission hat sich verpflichtet, das bestehende Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative rechtzeitig zu überarbeiten und dabei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Unternehmensorganisationen zu fördern und den Dialog zwischen horizontalen und sektoralen oder berufsständischen Organisationen von Klein- und Kleinstunternehmen und Handwerksbetrieben zu unterstützen.

(20)

Der Rat erklärte am 26. November 2002, dass die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Finanzinstitutionen prüfen sollten, wie der Finanzrahmen für Biotechnologien verbessert werden kann.

(21)

In seiner Entschließung zu Biowissenschaften und Biotechnologie vom 21. November 2002 (7) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, zu ermitteln, wie Abhilfe für das Problem der unzureichenden Finanzierung neuer Unternehmen im Biotechnologiesektor geschaffen werden kann; gleichzeitig forderte das Parlament die Europäische Investitionsbank auf, entsprechende Folgemaßnahmen zu unterstützen.

(22)

Die Entscheidung 2000/819/EG sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/819/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Ausführung der Finanzinstrumente dieses Programms für 2004 sowie einen vergleichbaren Abschlussbericht für 2005 (das letzte Jahr der Laufzeit) vor und unterbreitet diese beiden Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

2.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i erster Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

„—

durch Beteiligungen an einschlägigen spezialisierten Wagniskapitalfonds, insbesondere Startkapitalfonds, kleinere Fonds, regional tätigen oder auf bestimmte Wirtschaftszweige bzw. Technologien spezialisierten Fonds oder Wagniskapitalfonds, die Forschung und Entwicklung finanzieren, beispielsweise Fonds, die mit Forschungszentren oder Technologieparks verbunden sind, die wiederum Risikokapital für KMU bereitstellen.“

b)

Der Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Anfangsphase wird normalerweise ein Zeitraum von 5 Jahren angesehen. Bei Betrieben in bestimmten Hochtechnologiebereichen, insbesondere im Bereich der Biowissenschaften, kann die Anfangsphase jedoch aufgrund der vor der Vermarktung liegenden Entwicklungs- und Testphase in diesem besonderen Bereich bis zu 10 Jahre betragen.“

c)

Der Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iv wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Das Joint-European-Venture-Programm wird eingestellt.

Die Finanzintermediäre können Anträge von KMU auf Finanzbeiträge an die Kommission bis (8) stellen.

Anträge und Projekte sind gemäß Artikel 4 und Anhang II des Beschlusses 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung zu behandeln (9).

d)

In Nummer 5 erster Gedankenstrich wird das Wort „Fünften“ gestrichen.

3.

Anhang II Ziffer IV wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ....

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004.

(3)  ABl. L 310 vom 13.11.1997, S. 28.

(4)  ABl L 155 vom 29.5.1998, S. 43.

(5)  ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)  ABl. C 279 E vom 20.11.2003, S. 78.

(7)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 384.

(8)  115 Tage nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. ..../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001 — 2005).

(9)  ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43.“

P5_TA(2004)0364

Digitale Inhalte ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (KOM(2004) 96 — C5-0082/2004 — 2004/0025(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004) 96) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0082/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0235/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Auffassung, dass der im Kommissionsvorschlag enthaltene Finanzbogen für den Zeitraum 2005-2006 mit der Obergrenze der Rubrik 3 der derzeitigen Finanziellen Vorausschau vereinbar ist, ohne dass dies zu Lasten anderer Politikbereiche geht; die Mittelausstattung für den Zeitraum 2007-2008 wird im Lichte der neuen Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum nach 2006 neu bewertet;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2004)0025

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. April 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung der Informationsgesellschaft und der Breitbandkommunikation wird sich auf den Alltag aller Bürger in der Europäischen Gemeinschaft auswirken und u.a. den Wissenszugang und neue Formen des Erwerbs von Kenntnissen fördern. Damit wird die Nachfrage nach neuen Inhalten, Anwendungen und Diensten steigen.

(2)

Das Internet findet in der Gemeinschaft immer weitere Verbreitung. Die Möglichkeiten des Internet sollten genutzt werden, um Bürgern, Unternehmen und Behörden in der Gemeinschaft die sozialen und wirtschaftlichen Vorteile des Informations- und Wissensbesitzes zu vermitteln. Es ist nun an der Zeit, sich das brachliegende Potenzial digitaler Inhalte in Europa zu eigen zu machen.

(3)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23.und24. März 2000 wurde betont, dass Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung durch die Umstellung auf eine digitale, wissensgestützte Wirtschaft mit neuen Produkten und Diensten intensiv gefördert werden. Bei dieser Gelegenheit wurde die Funktion der Inhaltsbranchen bei der Schaffung von Mehrwert durch Einsatz und Vernetzung der kulturellen Vielfalt Europas ausdrücklich anerkannt.

(4)

Der Aktionsplan eEurope 2005 (5), der die Lissabonner Strategie verfolgt, erfordert Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung sicherer Dienste, Anwendungen und Inhalte über Breitbandnetze. So sollen günstige Voraussetzungen für Privatinvestitionen, Beschäftigung, die Unterstützung der Produktivität und die Modernisierung öffentlicher Dienstleistungen geschaffen und allen die Möglichkeit der Teilhabe an der globalen Informationsgesellschaft geboten werden.

(5)

In Europa steigt die Nachfrage nach guten digitalen Inhalten mit gleichberechtigtem Zugang und Nutzerrechten durch ein breites Publikum: Bürger, Studenten, Forscher, kommerzielle Nutzer, die ihre Kenntnisse erweitern möchten, oder diejenigen, die digitale Inhalte zur Entwicklung von Diensten verwenden möchten.

(6)

Das Programm eContent (2001-2004) (6) begünstigte die Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte über das Internet und die sprachliche Vielfalt europäischer Websites in der Informationsgesellschaft. Die Mitteilung der Kommission über die Zwischenbewertung des Programms eContent (7) bestätigt, welche Bedeutung Maßnahmen auf diesem Gebiet zukommt.

(7)

Technologische Fortschritte bieten die Möglichkeit, Inhalte durch eingebettetes Wissen aufzuwerten und die Interoperabilität von Diensten zu verbessern, eine wesentliche Voraussetzung für den Zugang zu digitalen Inhalten, deren Nutzung und Verbreitung. Dies ist vor allem für Bereiche von öffentlichem Interesse relevant wie Lernen und Kultur sowie, ganz allgmein, die Informationen des öffentlichen Sektors.

(8)

Es wurden rechtliche Rahmenbedingungen festgelegt, um den Ansprüchen gerecht zu werden, die sich mit digitalen Inhalten in der Informationsgesellschaft stellen (8).

(9)

Unterschiedliche Verfahren in den Mitgliedstaaten bieten nach wie vor technische Hindernisse für den breiten Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors, deren Nutzung, Wiederverwendung und Verwertung in der Gemeinschaft.

(10)

Soweit digitale Inhalte personenbezogene Daten umfassen, sind die Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (10) einzuhalten. Die eingesetzten Technologien müssen mit dem Datenschutz vereinbar sein und diesen nach Möglichkeit verstärken.

(11)

Gemeinschaftsmaßnahmen im Zusammenhang mit Informationsinhalten sollten die Mehrsprachigkeit und die multikulturellen Eigenheiten der Gemeinschaft zur Geltung bringen.

(12)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) zu erlassen.

(13)

Die Kommission muss die Komplementarität und Synergie mit entsprechenden Gemeinschaftsinitiativen und -programmen gewährleisten, insbesondere denen, die sich mit Bildung und Kultur befassen, und dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen.

(14)

Hiermit wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegt, der im Sinne von Ziffer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (12) als Hauptbezugspunkt für die Haushaltsbehörde dient.

(15)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen wegen des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Fragen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihrer europäischen Dimension und Auswirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16)

Die Beteiligten im Bereich der digitalen Inhalte umfassen Inhalteanbieter (einschließlich Organisationen, die digitale Inhalte schaffen, sammeln oder besitzen) und Inhaltenutzer (einschließlich Organisationen und Unternehmen, die Endnutzer sind oder die digitale Inhalte wiederverwerten oder deren Wert steigern).

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)   Hiermit wird ein Gemeinschaftsprogramm zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in der Gemeinschaft beschlossen, das die Erfassung und Verbreitung von Informationen in Bereichen von öffentlichem Interesse auf Gemeinschaftsebene fördert.

Das Programm wird „eContentplus“ (nachstehend „das Programm“) genannt.

(2)   Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Programms werden folgende Aktionsbereiche behandelt:

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, in Bereichen von öffentlichem Interesse, ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene;

Förderung der Verbesserung der Qualität und Weiterentwicklung vorbildlicher Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten zwischen Inhalteanbieren und -nutzern in allen Bereichen von öffentlichem Interesse;

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten im Bereich der digitalen Inhalte.

Die Maßnahmen dieser Aktionsbereiche sind in Anhang I aufgeführt. Das Programm ist gemäß Anhang II durchzuführen.

Artikel 2

Beteiligung

(1)   Juristische Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten können sich an diesem Programm beteiligen. Auch Beitrittsländer können aufgrund zu schließender bilateraler Abkommen teilnehmen.

(2)   Juristische Personen mit Sitz in EFTA-Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, können nach den im EWR-Abkommen vorgesehenen Bestimmungen an diesem Programm teilnehmen.

(3)   Juristische Personen mit Sitz in Drittländern und internationale Organisationen können sich ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beteiligen, wenn dies eindeutig zur Durchführung des Programms beiträgt. Der Beschluss zur Genehmigung einer solchen Beteiligung wird gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst.

Artikel 3

Zuständigkeiten der Kommission

(1)   Die Kommission ist für die Durchführung des Programms zuständig.

(2)   Sie erstellt aufgrund dieser Entscheidung ein Arbeitsprogramm.

(3)   Die Kommission hält das in Artikel 4 Absatz 2 genannte Verfahren ein bei

a)

der Festlegung und Änderungen des Arbeitsprogramms;

b)

der Festlegung der Kriterien und des Inhalts von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit den in Artikel 1 genannten Zielen;

(c)

Abweichungen von den Regelungen des Anhangs II.

(4)   Die Kommission setzt den Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms in Kenntnis.

Artikel 4

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Überwachung und Bewertung

(1)   Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die gemäß dieser Entscheidung durchgeführten Aktionen einer vorherigen Beurteilung, einer ständigen Kontrolle und einer abschließenden Bewertung unterzogen werden.

(2)   Die Kommission überwacht die Durchführung der Projekte im Rahmen des Programms. Nach Abschluss eines Projekts bewertet sie die Art und Weise und die Auswirkungen seiner Durchführung, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens bis zum Januar 2007 einen Bericht zur Bewertung der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionsbereiche. Im Zusammenhang mit dieser Bewertung erstattet die Kommission Bericht über die Vereinbarkeit des Betrags für den Zeitraum 2007-2008 mit der Finanziellen Vorausschau. Gegebenenfalls unternimmt die Kommission die erforderlichen Schritte im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2007-2008, um die Vereinbarkeit der jährlichen Mittelzuweisungen mit der Finanziellen Vorausschau sicherzustellen. Nach Abschluss des Programms legt die Kommission einen endgültigen Bewertungsbericht vor.

(4)     Die Kommission übermittelt die Ergebnisse ihrer quantitativen und qualitativen Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Abänderung dieses Beschlusses. Die Ergebnisse werden übermittelt, bevor der Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für die Jahre 2007 und 2009 vorgelegt wird.

Artikel 6

Finanzielle Bestimmungen

(1)    Der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftsaktion gemäß dieses Beschlusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 wird hiermit auf 163 Millionen EUR festgesetzt, wovon 55,6 Millionen EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 bestimmt sind .

(2)     Für den Zeitraum ab dem 31. Dezember 2006 gilt der Betrag als bestätigt, wenn er für diese Phase mit der geltenden Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum ab 2007 vereinbar ist.

(3)    Die jährlichen Mittel für den Zeitraum 2005 bis 2008 werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der Finanziellen Vorausschau bewilligt. Anhang III enthält eine vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004.

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Auschuss der Regionen — eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle — Aktionsplan zur Vorlage im Hinblick auf den Europäischen Rat von Sevilla am 21./22. Juni 2002 (KOM(2002) 263).

(6)  Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32.).

(7)  KOM(2003) 591.

(8)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwertung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90). Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S.10). Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S.31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1).

(10)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)   ABl. C 172 vom 18.6.1999, S.1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S.25).

ANLAGE I

MASSNAHMEN

1.   EINLEITUNG

Hauptziel des Programms eContentplus ist die Erleichterung des Zugangs, der Nutzung und Verwertung digitaler Inhalte in Europa, um die Entwicklung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen in Bereichen von öffentlichem Interesse auf Unionsebene zu fördern.

Das Programm wird bessere Voraussetzungen für den Zugang zu digitalen Inhalten und Diensten und den Umgang mit diesen in mehrsprachigen und multikulturellen Umgebungen schaffen. Es wird die Auswahl für den Nutzer erweitern und neue Formen der Interaktion mit wissensangereicherten digitalen Inhalten unterstützen, ein entscheidendes Merkmal, um Inhalte dynamischer zu gestalten und an bestimmte Umfelder (Lernen, Kultur u.a.) anzupassen.

Das Programm wird den Weg für die Strukturierung digitaler Inhalte von einwandfreier Qualität in Europa — den europäischen digitalen Raum — ebnen, indem es den Erfahrungsaustausch, empfehlenswerte Verfahren und die gegenseitige Bereicherung der Inhaltsbranchen, Anbieter und Nutzer fördert.

Geplant sind dreierlei Aktionsbereiche:

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten in Bereichen von öffentlichem Interesse , ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene;

Förderung der Verbesserung der Qualität und Weiterentwickung vorbildlicher Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten zwischen Inhalteanbietern und -nutzern in allen Bereichen von öffentlichem Interesse;

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten im Bereich der digitalen Inhalte.

2.   AKTIONSBEREICHE

2.1. Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, in Bereichen von öffentlichem Interesse, ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene

Hierzu gehören der Aufbau von Netzen und die Anbahnung von Beziehungen zwischen den Akteuren, um die Entwicklung neuer Dienste zu fördern.

Zielbereiche sind Informationen des öffentlichen Sektors, räumliche Daten, didaktische und kulturelle Inhalte.

Schwerpunktbereiche:

Sensibilisierung breiter Kreise für die Bedeutung von Informationen des öffentlichen Sektors, ihren wirtschaftlichen Wert und die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Nutzung. Zu verbessern ist die grenzüberschreitende Nutzung und Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors durch öffentliche Einrichtungen und Privatunternehmen zur Entwicklung von Informationsprodukten und -diensten.

Förderung der breiteren Nutzung räumlicher Daten durch Behörden, Unternehmen und Bürger in Zusammenarbeit auf europäischer Ebene. Zu behandeln sind sowohl technische als auch organisatorische Fragen; Doppelarbeit und unzureichend entwickelte territoriale Datenbestände sind zu vermeiden. Die grenzüberschreitende Interoperabilität ist ebenso zu fördern wie die Zusammenarbeit zwischen Kartierungsstellen und die Entwicklung neuer europäischer Dienste für mobile Nutzer. Ferner ist die Anwendung offener Normen zu unterstützen.

Förderung der Verbreitung europäischer Sammlungen digitaler Objekte für Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie Privatpersonen. Zu fördern ist die Einrichtung europaweiter Vermittlungsdienste für digitale Lerninhalte mit entsprechenden Geschäftsmodellen. Ferner sind die Zugrundelegung offener Normen und die Bildung großer Nutzergruppen zu unterstützen, die Vornormungs- und Spezifikationspläne analysieren und testen, um der Festlegung weltweiter Normen für digitale Lerninhalte eine mehrsprachige und multikulturelle Dimension zu verleihen.

Förderung des Aufbaus europaweiter Informationsinfrastrukturen für den Zugang zu guten digitalen Kultur- und Wissensquellen in Europa und deren Nutzung durch Verknüpfung digitaler Bibliotheken, gemeinsamer Speicher u.a. Zu entwickeln sind koordinierte Konzepte für die Digitalisierung und das Anlegen von Sammlungen, die Pflege digitaler Objekte, digitale Kultur- und Wissenschaftsbestände. Der Zugang zu diesen Beständen ist durch effiziente Lizenzsysteme und vorsorgliches Clearing von Rechten zu verbessern.

2.2. Förderung der Verbesserung der Qualität und Weiterentwicklung vorbildlicher Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten zwischen Inhalteanbietern und -nutzern in allen Bereichen von öffentlichem Interesse

Die Ermittlung und weite Verbreitung empfehlenswerter Methoden, Verfahren und Abläufe sind zu fördern, um eine höhere Qualität und Effizienz bei der Entwicklung, Nutzung, und Verbreitung digitaler Inhalte zu erreichen.

Die Tätigkeiten umfassen Versuche zur Demonstration der Auffindbarkeit, Nutzbarkeit, Wiederverwendbarkeit, modularen Zusammensetzung und Interoperabilität digitaler Inhalte im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften, wobei von Anfang an dem Bedarf der verschiedenen Zielgruppen und Märkte in einem zunehmend mehrsprachigen und multikulturellen Umfeld Rechnung zu tragen ist. Sie müssen daher mehr umfassen als bloße Lokalisierungstechnologien.

Die Vorteile der Anreicherung digitaler Inhalte mit maschinenlesbaren Daten (semantisch korrekt definierten Metadaten, die auf einer beschreibenden Terminologie, Vokabularen und Ontologien basieren) sind zu nutzen.

Die Versuche sind thematisch zu bündeln. Die Erfassung und Verbreitung erworbener Kenntnisse und die gegenseitige Bereicherung sind wesentlicher Bestandteil der Versuche.

Zielanwendungen sind Informationen des öffentlichen Sektors, räumliche Daten, digitales Lernen und kulturelle Inhalte sowie wissenschaftliche und didaktische Digitalinhalte.

2.3 Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten im Bereich der digitalen Inhalte

Die Tätigkeiten umfassen Begleitmaßnahmen zum geltenden Recht für digitale Inhalte und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen Sektors. Möglichkeiten und Probleme, die sich abzeichnen (z.B. Vertrauen, Qualitätskennzeichnung, Rechte an geistigem Eigentum im Bildungswesen), sind aufzuzeigen und zu analysieren und gegebenenfalls Lösungen vorzuschlagen.

ANLAGE II

MITTEL ZUR DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

(1) Die Kommission führt das Programm gemäß der technischen Beschreibung in Anhang I durch.

(2) Die Durchführung erfolgt über indirekte Aktionen. Dazu gehören:

(a)

Aktionen auf Kostenteilungsbasis

Projekte zur Erweiterung der Kenntnisse und Verbesserung vorhandener Produkte, Verfahren und Dienste, die u.a. dem Bedarf der Gemeinschaftspolitik gerecht werden. Die Gemeinschaftsfinanzierung beträgt in der Regel höchstens 50% der Projektkosten. Behörden kann eine Erstattung von 100% der Zusatzkosten gewährt werden.

Best-Practice-Maßnahmen zur Verbreitung von Kenntnissen werden in der Regel nach Themen gebündelt und über thematische Netze verknüpft. Der Gemeinschaftsbeitrag für die hier dargelegten Maßnahmen beschränkt sich auf die zur Erreichung der spezifischen Ziele erforderlichen oder angemessenen direkten Kosten.

Thematische Netze führen eine Vielzahl von Akteuren zusammen, die ein bestimmtes technologisches oder organisatorisches Ziel verfolgen, um Koordinierungsmaßnahmen und Wissenstransfer zu erleichtern. Sie können mit Best-Practice-Maßnahmen verknüpft sein. Unterstützung wird für die erstattungsfähigen Zusatzkosten der Koordinierung und Einrichtung des Netzes gewährt. Der Gemeinschaftsbeitrag kann die erstattungsfähigen Zusatzkosten für diese Maßnahmen decken.

(b)

Begleitmaßnahmen

Begleitmaßnahmen tragen zur Durchführung des Programms oder der Vorbereitung künftiger Tätigkeiten bei. Ausgeschlossen sind Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, Marketing-Tätigkeiten und Verkaufsförderung.

Flankierende Studien zu dem Programm und Vorbereitung künftiger Maßnahmen;

Informationsaustausch, Konferenzen, Seminare, Workshops oder anderweitige Sitzungen und Leitung gebündelter Maßnahmen;

Verbreitung, Information und Kommunikation.

(3) Die Auswahl von Aktionen auf Kostenteilungsbasis erfolgt aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die gemäß den geltenden Finanzbestimmungen auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

(4) Anträge auf Förderung durch die Gemeinschaft müssen einen Finanzierungsplan umfassen, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung aufgeführt sind; dabei sind u.a. Angaben zur Höhe der bei der Gemeinschaft beantragten Fördermittel sowie zu sonstigen Förderanträgen oder Beihilfen aus anderen Quellen zu machen.

(5) Begleitmaßnahmen werden nach den geltenden Finanzvorschriften im Rahmen von Ausschreibungen durchgeführt.

ANLAGE III

VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER AUSGABEN

1)

Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten in Bereichen von öffentlichem Interesse , ihrer Nutzung und Verwertung auf Gemeinschaftsebene

35-45 %

2)

Förderung der Verbesserung der Qualität und Weiterentwicklung vorbildlicher Praktiken im Zusammenhang mit digitalen Inhalten zwischen Inhalteanbiern und -nutzern in allen Bereichen von öffentlichem Interesse

50-60 %

3)

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten im Bereich der digitalen Inhalte

6-10 %

P5_TA(2004)0365

Kooperationsabkommen EG/Pakistan *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung (8108/1999 — KOM(1998) 357 — C5-0659/2001 — 1998/0199(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(1998) 357) (1),

in Kenntnis des Entwurfs eines Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung (8108/1999),

gestützt auf die Artikel 133 und 181 sowie Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0659/2001),

unter Hinweis auf seine zahlreichen früheren Entschließungen zu Menschenrechten,

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0275/2004),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

fordert die Kommission auf, ihm ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens einen Bericht über dessen Umsetzung und dessen Auswirkungen auf die Menschenrechte und Demokratisierung zu unterbreiten und, sollte keine Verbesserung der Situation bezüglich der Menschenrechte und der Demokratie zu verzeichnen sein, die notwendigen Schritte zu prüfen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Islamischen Republik Pakistan zu übermitteln.


(1)  ABl. C 17 vom 22.1.1999, S. 6.

P5_TA(2004)0366

Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2004) 239 — C5-0188/2004 — 2004/0082(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 239) (1),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0188/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0277/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderungen 1 und 5

Erwägung 3

(3) Die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2003-2004 vorgenommene Überprüfung der Nationalen Aktionspläne für Beschäftigung der Mitgliedstaaten zeigt, dass die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner folgenden Maßnahmen Vorrang einräumen sollten: Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern; mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und in Arbeit halten, Arbeit für alle lohnend machen; mehr und effizienter in Humankapital und das lebenslange Lernen investieren; die wirksame Durchsetzung der Reformen durch bessere Governance sicherstellen. Diese Prioritäten stehen in Einklang mit den gegenwärtigen Leitlinien und lassen sich in deren Rahmen weiterverfolgen.

(3) Die im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2003-2004 vorgenommene Überprüfung der Nationalen Aktionspläne für Beschäftigung der Mitgliedstaaten zeigt, dass die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner folgenden Maßnahmen Vorrang einräumen sollten: Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen steigern; mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen und in Arbeit halten, den Zugang arbeitsloser Jugendlicher zur Erstanstellung und die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung älterer Menschen erleichtern, Arbeit für alle lohnend machen; mehr und effizienter in Humankapital und das lebenslange Lernen sowie in Forschung und Entwicklung investieren; die wirksame Durchsetzung der Reformen durch bessere Governance sicherstellen. Diese Prioritäten stehen in Einklang mit den gegenwärtigen Leitlinien und lassen sich in deren Rahmen weiterverfolgen.

Abänderung 2

Erwägung 5a (neu)

 

(5a) Bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien müssen die Mitgliedstaaten die bedeutsamen Feststellungen der Taskforce „Beschäftigung“ berücksichtigen und zwar insbesondere im Hinblick auf eine verstärkte Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte, auf das Ziel, mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt zu bringen und in Arbeit zu halten, sowie auf Investitionen in Höherqualifizierung und lebenslanges Lernen. Statt ständig neue Zielvorgaben aufzustellen oder bestehende Zielvorgaben zu ändern, sind vielmehr diese Feststellungen in der Praxis umzusetzen. So sollte die Europäische Union dann auch jene Mitgliedstaaten, die hinter den Zielvorgaben zurückbleiben, darauf ansprechen und die Mitgliedstaaten auffordern, sich auf die Umsetzung der bereits beschlossenen Maßnahmen zu konzentrieren.

Abänderung 3

Erwägung 5b (neu)

 

(5b) Die Europäische Beschäftigungsstrategie erfordert eine verstärkte und bessere demokratische Beteiligung. Zu diesem Zweck müssen die Regierungen konkrete Maßnahmen ergreifen, um die Unterstützung und Einbeziehung der verschiedenen Interessengruppen zu gewährleisten und die Öffentlichkeit von der Notwendigkeit der Reformen zu überzeugen. Aus diesem Grund sollte auch mehr getan werden, um der Allgemeinheit klar zu machen, warum Reformen erforderlich und im Interesse und zum Nutzen aller sind.

Abänderung 4

Erwägung 5c (neu)

 

(5c) Die Leistungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die beschäftigungspolitischen Leitlinien müssen sorgfältig bewertet und gemessen werden, um die unbedingte Gültigkeit und Zuverlässigkeit der Leitlinien zu gewährleisten.

Abänderung 6

Erwägung 5d (neu)

 

(5d) Zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts müssen die beschäftigungspolitischen Leitlinien im Rahmen des Europäischen Sozialfonds auch die Verringerung der regionalen Ungleichgewichte bei Beschäftigung und Arbeitslosigkeit sowie die Bekämpfung von Entindustrialisierung und Betriebsverlagerungen außerhalb der Mitgliedstaaten durch eine positive Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung zum Ziel haben, ohne jedoch die Begleitung der Entwicklung der dynamischsten Gebiete außer Acht zu lassen.

Abänderung 7

Erwägung 5e (neu)

 

(5e) Im derzeitigen Kontext des internationalen Wettbewerbs und der Globalisierung des Handels muss die europäische Beschäftigungsstrategie die Unternehmen veranlassen, den wirtschaftlichen und technologischen Wandel zu antizipieren. Die Mitgliedstaaten müssen die Entwicklung der Forschung fördern und die Verbreitung von Innovationen in den europäischen Unternehmen fördern. In diesem Sinne werden die europäischen Institutionen Initiativen zur Einrichtung von Kompetenzplattformen zwischen Forschern und Unternehmen unterstützen. Sie werden Themeninitiativen im Rahmen der europäischen Programme fördern.

Abänderung 8

Erwägung 5f (neu)

 

(5f) Im Rahmen der Bereitstellung der finanziellen Mittel muss die Förderung seitens der europäischen Institutionen nicht nur im Sinne einer Unterstützung, sondern auch im Sinne einer wirtschaftlichen Dynamik erfolgen. So müssen die europäischen Institutionen alles daran setzen, um die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht komplexer zu machen, sondern im Gegenteil auf eine Vereinfachung hinwirken. Sie werden sich dafür einsetzen, die Verfahren für den Zugang zu europäischen Finanzmitteln für die Projekte zu vereinfachen und flexibler zu gestalten und die Verbindungen zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen fördern.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0367

Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an denRat und das Europäische Parlament: unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013 (KOM(2004) 101 — C5-0089/2004 — 2004/2006(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2004) 101),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf den Artikel 268 bis 276,

unter Hinweis auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2003 zu dem künftigen Finanzbedarf für die externen Politikbereiche (3),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik, des Ausschusses für Haushaltskontrolle, des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Fischerei, des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport, des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0268/2004),

A.

in der Erwägung, dass die derzeitige Finanzielle Vorausschau bis Ende des Jahres 2006 in Kraft ist,

B.

in der Erwägung, dass die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts als eines der Ziele der Europäischen Union bekräftigt wird,

C.

in der Erwägung, dass die Finanzielle Vorausschau Teil einer umfassenden Interinstitutionellen Vereinbarung ist, die nur in einem Kontext des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Organen und im Wege einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde erneuert werden kann,

D.

in der Erwägung, dass in Artikel 272 des EG-Vertrags die Verabschiedung jährlicher Haushaltspläne auch in Ermangelung einer Finanziellen Vorausschau vorgesehen ist,

E.

in der Erwägung, dass sich die Erfahrung mit der Finanziellen Vorausschau, die jeweils 1988, 1993 und 1999 begann, als nützlich erwiesen hat, um eine konfliktfreie Entwicklung des Haushalts zu gewährleisten,

F.

in der Erwägung, dass der Europäische Konvent vorgeschlagen hat, die Finanzielle Vorausschau durch ein europäisches Gesetz, das vom Rat nach Konzertierung mit dem Europäischen Parlament und nach dessen Zustimmung (Artikel I-54 und Artikel III-308) angenommen wird, in die Verfassung einzubeziehen,

1.

verweist darauf, dass die gegenwärtige Finanzielle Vorausschau bis Ende des Jahres 2006 in Kraft ist;

2.

nimmt die Mitteilung zur Kenntnis, die die Kommission gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4) vorgelegt hat, um die Kontinuität mit der derzeitigen Finanziellen Vorausschau nach dem 1. Januar 2007 sicherzustellen;

3.

verweist darauf, dass es ohne eine Vereinbarung mit dem Rat über das Finanzpaket keine Finanzielle Vorausschau geben wird, da im bestehenden Vertrag keine Verpflichtung enthalten ist, eine Finanzielle Vorausschau aufzustellen, und lediglich jährliche Haushaltspläne vorgesehen sind;

4.

verweist darauf, dass die Finanzielle Vorausschau zwar einen Rahmen zur Entwicklung neuer Politiken zur Förderung der europäischen Integration sichergestellt hat, dass sie jedoch auch eine größere Starrheit zwischen verschiedenen Ausgabenbereichen (Rubriken) zur Folge hatte und das Europäische Parlament zur Aufgabe bestimmter Befugnisse veranlasst hat, beispielsweise des Rechts, den Haushalt auf der Grundlage der Vertragsvorschriften in beträchtlichem Umfang zu gestalten;

5.

ist der Auffassung, dass die jetzige Kommission, das jetzige Parlament und der jetzige Rat, in denen die neuen Mitgliedstaaten noch nicht mitwirken, auf einer fairen institutionellen Grundlage lediglich breite Leitlinien für die künftige Finanzielle Vorausschau festlegen sollten, einschließlich der Legislativvorschläge, die von dem neugewählten Parlament und dem erweiterten Rat auf Vorschlag der neuen Kommission, die im November 2004 ihr Amt antritt, zu beschließen sind;

6.

ist aus demokratischen Gründen entschlossen, in dieser Wahlperiode keinen Beschluss zu fassen, der den Spielraum oder die Beschlussfassung des im Juni 2004 gewählten Parlaments einschränken könnte; fordert das nächste Parlament, die nächste Kommission und den erweiterten Rat auf, die in dieser Entschließung enthaltenen Leitlinien als Grundlage für künftige Verhandlungen Rechnung zu tragen;

7.

begrüßt einen Ansatz, bei dem der Finanzbedarf und die Ziele unter Betonung des Mehrwerts der Gemeinschaftsausgaben im Vergleich zu den nationalen Haushalten verknüpft werden;

8.

verweist darauf, dass sich die Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 des EU-Vertrags mit den Mitteln ausstattet, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind;

9.

betont für den Fall, dass die Verfassung während der Laufzeit der nächsten Finanziellen Vorausschau nicht in Kraft sein sollte, dass die Möglichkeit der Beibehaltung jährlicher Verfahren erwogen werden könnte, um eine nachträgliche Revision zur Anpassung der Mittel an die vorgesehenen neuen Tätigkeiten zu vermeiden;

10.

betont, dass bei den globalen Beträgen der Bedarf aufgrund der gegenwärtigen und künftigen Legislativvorschläge berücksichtigt werden sollte, um die Kontinuität der Tätigkeit der Gemeinschaft sicherzustellen; fordert die Kommission auf, ihm und dem Rat die einschlägigen Dokumente zu unterbreiten und es über die Programme zu unterrichten, die die Kommission fortsetzen bzw. einstellen will; fordert die neue Kommission und das neue Parlament auf, eine parallele Bewertung der politischen Prioritäten der Union als Grundlage für die politischen und haushaltsspezifischen Beschlüsse, die dem Finanzrahmen zugrunde liegen, auf Legislativ- und Haushaltsebene vorzunehmen;

11.

geht davon aus, dass es die als EU-Mittel zur Verfügung gestellten Beträge der Union gestatten sollten, die im Verfassungsentwurf erwähnten wichtigen und strategischen Zielvorgaben zu verwirklichen;

12.

ist der Auffassung, dass der endgültige Inhalt der Mitteilung geprüft werden sollte, um zu bewerten, ob die erweiterte Union ihre politischen Verpflichtungen erfüllen kann und — in diesem Sinne — ob er ihren legitimen Bestrebungen gerecht wird;

Horizontale Fragen

Zeitlicher Rahmen

13.

bekräftigt seinen bereits in seinem Bericht an den Europäischen Konvent bekundeten und im Entwurf einer Verfassung (Artikel III-308) weitgehend berücksichtigten Willen, über einen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufgestellten Finanzrahmen zu verfügen; hält es aus Gründen der demokratischen Verantwortung und Rechenschaftspflicht für wesentlich, dass der zeitliche Rahmen besser auf die Wahlperiode des Parlaments und die Amtszeit der Kommission abgestimmt ist;

14.

ist der Auffassung, dass es nicht an den vom Europäischen Rat im Oktober 2002 gefassten Beschluss über die Agrarausgaben bis 2013 gebunden ist, und sieht keinen Grund, aufgrund dieses Beschlusses eine siebenjährige Laufzeit für die neue Finanzielle Vorausschau zu akzeptieren;

BNE-Obergrenzen

15.

bedauert die zu Beginn des Prozesses geschaffene Verwirrung zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen als prozentualem Anteil an der BNE-Obergrenze und ist der Auffassung, dass die Kluft zwischen Verpflichtungen und Zahlungen unter politischem und haushaltsspezifischem Gesichtspunkt fragwürdig ist; verweist darauf, dass es aus Gründen der ordnungsgemäßen Mittelbewirtschaftung ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen geben sollte;

16.

weist darauf hin, dass sich die mit dem Beschluss über das System der Eigenmittel festgelegten Obergrenzen bei den Verpflichtungsermächtigungen auf 1,31% des BNE und bei den Zahlungsermächtigungen auf 1,24% des BNE belaufen und dass die Kommission im Interesse der Transparenz auch den Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen, der 2013 1,27% des BNE erreichen wird, im Vergleich zu der Obergrenze der Eigenmittel für Verpflichtungen darlegen sollte;

17.

ist der Auffassung, dass die Union nach Bewertung ihrer politischen Prioritäten auf Legislativ- und Haushaltsebene dafür verantwortlich ist, die Aufgaben der Union im Kontext einer mittelfristigen politischen Strategie festzulegen und auf dieser Grundlage angemessene Mittel vorzusehen;

18.

stellt fest, dass der Haushalt der Union im Zeitraum 1996-2002 (mit 15 Mitgliedstaaten) um 8,2% zunahm, während das Volumen der nationalen Haushalte im Durchschnitt um 22,9% stieg, was die Korrektheit und Sparsamkeit der Haushaltsbehörde verdeutlicht;

Profil

19.

verweist auf die Diskrepanz zwischen dem Profil der Verpflichtungsermächtigungen und dem der Zahlungsermächtigungen; stellt fest, dass der progressive und lineare Anstieg der Verpflichtungsermächtigungen im Vergleich zur unregelmäßigen Entwicklung bei den Zahlungsermächtigungen zur Vergrößerung der Kluft zwischen Verpflichtungen und Zahlungen beitragen wird; ist der Auffassung, dass — was die bevorstehenden Legislativvorschläge betrifft — die Profile besser an die Programmzyklen angepasst werden sollten;

20.

ist der Ansicht, dass die Kommission, ehe Beschlüsse über die Gesamtobergrenze des Finanzrahmens gefasst werden, ihren Vorschlag dahingehend präzisieren sollte, welches Verhältnis zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen für die einzelnen Jahre des durch den Finanzrahmens abgedeckten Zeitraums vorgesehen ist, und klar angeben sollte, welche Auswirkungen dies auf die Ausführung hat; erwartet insbesondere eine Auskunft der Kommission darüber, wie im neuen Finanzrahmen Verzögerungen bei der Mittelauszahlung im Bereich der Strukturpolitiken vermieden werden können; fordert die Kommission auf, eine solche Analyse bis zum Sommer 2004 vorzulegen und dabei dem Erfordernis eines vernünftigen Verhältnisses zwischen Verpflichtungen und Zahlungen Rechnung zu tragen;

Struktur

21.

fordert die Kommission auf, der Haushaltsbehörde eine Vergleichstabelle mit dem gegenwärtigen Eingliederungsplan — aufgeschlüsselt nach Programmen — und dem Umfang der erwarteten Ausgaben vorzulegen, um den Vergleich mit der gegenwärtigen Situation zu erleichtern;

22.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Zahl der Rubriken zu verringern (von acht auf fünf); stellt jedoch fest, dass sich die Zahl der Teilrubriken erhöht hat; ist der Auffassung, dass eine begrenzte Zahl von Rubriken nicht zu mehr Starrheit führen sollte; vertritt die Auffassung, dass das gegenwärtige System im Allgemeinen seine Effizienz bewiesen hat; behält sich seinen Standpunkt vor, bis die Kommission eingehendere Informationen über ihre Beweggründe übermittelt und das Parlament diese bewertet hat;

23.

erinnert daran, dass das in Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 vorgesehene Flexibilitätsinstrument aufgrund unzureichender Mittelansätze innerhalb der einschlägigen Ausgabenrubrik einerseits und der Starrheit zwischen den verschiedenen Rubriken andererseits in den Jahren 2000, 2001 und 2002 zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs mobilisiert werden musste; fordert die Kommission auf, die zwischen den Rubriken und innerhalb der Rubriken vorgesehenen Flexibilitätsmechanismen zu klären und die vom Parlament in den Verhandlungen über die gegenwärtige Finanzielle Vorausschau vorgeschlagenen verschiedenen Optionen gebührend zu berücksichtigen;

24.

bedauert, dass die Kommission keine spezifische Reserve für die externen Politikbereiche zur Bewältigung unvorhergesehener Krisen vorgeschlagen hat, während sie gleichzeitig einen „Wachstumsanpassungsfonds“ mit einer Mittelausstattung von einer Milliarde Euro für die neue Rubrik 1a geschaffen hat;

25.

betont, dass die Notwendigkeit einer Stärkung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit sowie der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten wichtige Zielvorgaben für die erweiterte Union sind;

26.

erinnert daran, dass der vom Europäischen Rat im Oktober 2002 gefasste und im Beitrittsvertrag (Anhang XV) genannte Beschluss über die Agrarausgaben auf die Festlegung einer Obergrenze und nicht einer Grundlinie abzielte; beabsichtigt, die Konsequenzen eines solchen Beschlusses in einem globaleren Kontext zu bewerten;

27.

betont die Notwendigkeit, die Sichtbarkeit bei den Verwaltungsausgaben der Kommission — mit einer klaren Identifizierung — zu erhalten;

28.

unterstreicht, dass in dem 1999 für den Zeitraum 2000-2006 vereinbarten Finanzrahmen keine Anhebung der Eigenmittel vorgesehen wurde; stellt fest, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Vorschlag der Kommission (für 27 Mitgliedstaaten) ebenfalls keinerlei Anhebung der Obergrenze der Eigenmittel vorgesehen ist;

29.

bekräftigt seinen Willen, gemäß dem Grundsatz der Einheit den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Gesamthaushaltsplan aufzunehmen und eine demokratische Kontrolle über diesen wichtigen Bestandteil der Entwicklungspolitik der Union zu gewährleisten, unbeschadet des Gesamtvolumens der EUUnterstützung für die ärmsten Länder;

30.

bekräftigt die Notwendigkeit einer Reform des gegenwärtigen Systems der Eigenmittel, um es für die europäischen Bürger sichtbarer zu gestalten und nationalen Erwägungen Rechnung zu tragen; ist bereit, Vorschläge für einen allgemeinen Korrekturmechanismus auf der Grundlage des Prinzips der gemeinschaftlichen Solidarität zu prüfen;

Spezifische Bereiche

31.

fordert die Kommission auf, die den Bericht seines Ausschusses beigefügten Stellungnahmen der Fachausschüsse des Parlaments, deren Prioritäten in den nachstehenden Ziffern dargelegt werden, zu berücksichtigen;

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

32.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Verstärkung der europäischen Anstrengungen bei Forschung und technologischer Entwicklung eine wichtige Zielvorgabe der erweiterten Union darstellt; erinnert insbesondere daran, dass es wichtig ist, sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf nationaler Ebene über angemessene Finanzmittel zu verfügen, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen öffentlicher und privater Finanzierung bestehen sollte; äußert seine Sorge darüber, dass der Zugang zu F&E-Kapital für europäische KMU nach wie vor begrenzt ist und dass die F&E-Ausgaben der KMU in den Vereinigten Staaten drei- bis sechsmal höher sind; stellt fest, dass die Vollendung eines „Europäischen Forschungsraums“ für eine nachhaltige Entwicklung wichtig ist; sorgt sich jedoch wegen des dringenden Bedarfs an konkreten Instrumenten zur Verwirklichung der in der Mitteilung genannten Zielvorgaben; betont ebenfalls den Beitrag des Energiesektors zur nachhaltigen Entwicklung, unterstreicht insbesondere die Bedeutung eines Transfers und einer Weiterentwicklung der bestehenden Instrumente (z.B. des Programms „Intelligente Energie“) in der erweiterten Union und fordert angemessene europäische Maßnahmen sowohl bei der Energieversorgung als auch bei der Weiterentwicklung der transeuropäischen Netze;

33.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere durch nachstehende Maßnahmen, Priorität einräumt:

Verbesserung des Zugangs der KMU zu den Finanzinstrumenten der Gemeinschaft;

Förderung des Technologietransfers, Aufbau von Innovationsnetzen und Koordinierung zwischen europäischen Unternehmen;

Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität durch Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft;

Weiterentwicklung und Förderung internationaler Normen für die Informations- und Kommunikationstechnologie und die mobile Telekommunikationstechnologie (z.B. 3G);

fordert die Kommission auf, zur Verwirklichung der in der Mitteilung festgelegten Zielvorgaben so rasch wie möglich geeignete legislative und nichtlegislative Vorschläge vorzulegen, die auf die Verwirklichung des umfassenderen Ziels der nachhaltigen Entwicklung abzielen;

34.

erinnert daran, dass gemäß Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrags die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen ein Grundprinzip der Union ist und sich in allen gemeinschaftlichen Maßnahmen und Programmen niederschlagen sollte; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Gleichstellung in allen wichtigen Ausgabenlinien des neuen Finanzrahmens (2007-2013) Rechnung getragen wird und dass Ziele und Benchmarks gesetzt werden;

35.

fordert, dass gemäß den in der Lissabon-Strategie gesetzten Zielen und der vom Europäischen Rat von Barcelona festgelegten Zielvorgabe, Familien- und Berufsleben durch die Schaffung von Betreuungseinrichtungen für Kinder in Einklang zu bringen, ein angemessener Teil der 16 % der gemeinschaftlichen Mittel zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung verwendet wird, um den Prozentsatz der beschäftigten Frauen in der erweiterten Union zu erhöhen, wobei der besonderen Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die sozioökonomische Situation und die Beschäftigungslage der Frauen in den neuen Mitgliedstaaten zu fördern;

36.

begrüßt die Bedeutung, die die Kommission der sozialpolitischen Agenda beimisst, insbesondere der Unterstützung des Sozialdialogs und der Initiativen, die dazu beitragen, den Wandel zu antizipieren und zu bewältigen; weist darauf hin, dass diese Initiativen gerade angesichts der erweiterten Union von größter Bedeutung für den inneren Zusammenhalt und sozialen Frieden sind; weist ferner darauf hin, dass der in den Verträgen vorgesehene Sozialdialog gerade in den neuen Mitgliedstaaten verstärkt werden muss;

37.

geht davon aus, dass insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten größtes Augenmerk auf die Implementierung des Arbeitsrechts, einschließlich der Rechtsvorschriften für Gesundheit und Sicherheit, gelegt werden muss, insbesondere durch die Förderung von Best-practices;

38.

ist daher der Auffassung, dass sich die nächste Reform der Strukturfonds an folgenden Prinzipien orientieren sollte: Konzentration der Aufgaben, Verwaltungsvereinfachung und neuer Verteilungsschlüssel der Mittel, der nicht zuletzt auch die Aufnahmefähigkeit der begünstigten Regionen berücksichtigt;

39.

macht darauf aufmerksam, dass ein hohes Niveau der Volksgesundheit ebenfalls zur nachhaltigen Entwicklung, zu einem hohen Beschäftigungsstand und zum allgemeinen Wohlergehen beiträgt; geht davon aus, dass die Vielfalt der Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Zuge der Erweiterung zunehmen wird; fordert zur Bewältigung der sich abzeichnenden Herausforderungen ein neues Finanzinstrument für den Bereich der Volksgesundheit, das nach dem Auslaufen des gegenwärtigen Aktionsprogramms in Kraft treten sollte;

40.

ist der Überzeugung, dass eine größere finanzielle Unterstützung für die Mobilität von Studenten dadurch erreicht werden muss, dass gewährleistet wird, dass derartige Ausgaben einen tatsächlichen zusätzlichen Nutzen haben; stellt fest, dass die unangemessene Art der Beihilfen zur Förderung der Mobilität von Studenten dazu geführt hat, dass überwiegend Studenten aus wohlhabenderen Verhältnissen in der Lage gewesen sind, Mobilitätsstrukturen für Studenten zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einen echten Darlehenszugang zu gewährleisten und dazu den finanziellen Bedarf der Antragsteller nach Maßgabe der Definition des „Bedarfs“ gemäß den einzelstaatlichen Unterstützungsvereinbarungen zu berücksichtigen;

41.

begrüßt die Bedeutung, die die Kommission der Unterstützung kultureller Organisationen und Bürgerinitiativen im interkulturellen Dialog beimisst; weist darauf hin, dass die kulturbezogenen Industriebereiche einen erheblichen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung in Europa leisten; weist darauf hin, dass die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Finanzierung von Körperschaften im kulturellen Bereich vereinfacht werden müssen; weist darauf hin, dass der Bereich der audiovisuellen Industrie nach wie vor in nationale Märkte zersplittert ist, und fordert die Beseitigung der Hindernisse für den freien Verkehr europäischer Filme;

42.

weist darauf hin, dass im Rahmen der Empfehlungen zu höherem Wachstum im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union für das im Jahre 2010 zu Ende gehende Jahrzehnt, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum mit nachhaltigem Wirtschaftswachstum und stärkerem sozialem Zusammenhalt werden zu lassen, der sogenannte „kulturelle Mehrwert“ nicht vergessen werden darf; vertritt die Auffassung, dass das Konzept des „europäischen Mehrwerts“ sich nicht auf eine erweiterte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beschränken darf, sondern auch einen „visionären Aspekt“ beinhalten sollte;

43.

begrüßt die allgemeine Entschlossenheit der Kommission zur Konsolidierung und Rationalisierung der Finanzierungsinstrumente; ist der Überzeugung, dass eine derartige Konsolidierung und Rationalisierung in den Bereichen der Bildungs-, Weiterbildungs-, Jugend- und Kulturpolitik zu erheblichen Verwaltungseinsparungen sowie zu einer stärkeren Profilierung und größerer Transparenz der Programme gegenüber den Bürgern führen werden;

Zusammenhalt für Wachstum und Beschäftigung

44.

unterstreicht die Bedeutung der Kohäsionspolitik bei der Gestaltung von Maßnahmen, die die Wirtschaftsleistung der künftigen Mitgliedsstaaten und -regionen sowie der derzeitigen Regionen steigern, die wegen fehlender Infrastruktur, ihrer extremen Randlage, dauerhafter geografischer Hemmnisse oder industriellen Niedergangs benachteiligt sind, und bekräftigt seine Forderung, die Kohäsionspolitik in einer Höhe von 0,45% des EU-BIP zu finanzieren, um zu gewährleisten, dass ihre Zielsetzungen in der erweiterten Union erreicht werden;

45.

fordert nachdrücklich, dass die Ausgaben für die Kohäsion im Bereich Wachstum und Beschäftigung und insbesondere des Fonds für regionale Entwicklung eine Kontinuität der Investitionen für die Regionen gewährleisten, für die der „statistische Effekt“ nachteilig ist, und dass angemessene Mittel für eine Fortführung der Regionalpolitik zugunsten der rückständigen Regionen in den derzeitigen 15 Mitgliedstaaten bereitgestellt werden; betont die besonderen Probleme, mit denen entlegene und ländliche Gebiete, Bergund Inselregionen sowie gering bevölkerte Gebiete konfrontiert sind, und fordert, dass weitere sektorbezogene Maßnahmen den Erfordernissen dieser Regionen Rechnung tragen und Kriterien wie Zugänglichkeit zugrunde gelegt werden, um den Zusammenhalt zu fördern;

46.

vertritt die Auffassung, dass staatliche Beihilfen — je nach Entwicklungsstand und Problemen der Region — in Nicht-Ziel-1-Regionen zulässig sein sollten, und fordert die Kommission auf, zusammen mit den neuen Verordnungen über die Kohäsions- und die Regionalpolitik eine neue Verordnung für staatliche Beihilfen vorzulegen; fordert die Kommission diesbezüglich auf, möglichst rasch die Zukunft der Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags zu klären und dabei insbesondere darauf zu achten, dass die Differenzierung zwischen den aufgrund der Ziele der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung zuschussfähigen Regionen gewahrt wird;

47.

erwartet von der Kommission insbesondere, dass sie im Lichte der bisher im Bereich der strukturpolitischen Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen (RAL bzw. nicht abgewickelte Mittelbindungen, Unzuverlässigkeit der Bedarfsvorausschätzungen der Mitgliedstaaten) weitere, den neuen Finanzrahmen flankierende Vorschläge unterbreitet, die darauf abzielen, eine bessere Kontrolle der Ausführung der Mittel einschließlich einer größeren Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Verwaltung, z.B. durch stärkeren Rückgriff auf Kofinanzierung und Auflösungsklauseln, sicherzustellen;

48.

verweist auf die Bedeutung der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN) für die Umsetzung der Agenda von Lissabon; ist der Ansicht, dass hochleistungsfähige transeuropäische Verkehrsnetze ein wesentlicher Katalysator für die nachhaltige Mobilität von Waren und Personen sind, und stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Entwicklung der europäischen Netze zu verstärken; glaubt, dass die Festlegung einer finanziellen Vergünstigung für die prioritären Vorhaben von europäischem Interesse oder für Teile von ihnen, die innerhalb der nächsten drei Jahre abgeschlossen werden, einen wichtigen Anreiz für die Entwicklung der TEN darstellen würden;

Erhaltung und Management der natürlichen Ressourcen

49.

begrüßt die verstärkte Aufmerksamkeit für Forschung und Entwicklung und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, auch Innovationen im Agrarsektor ihre Aufmerksamkeit zu schenken;

50.

stellt mit Bedauern fest, dass die Kommission im vorgeschlagenen Finanzrahmen nicht — wie im Zusammenhang mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) angekündigt — eine Stärkung der zweiten Säule im zukünftigen Haushalt der Union verankert, sondern vielmehr die vorgesehenen Ausgaben für die ländliche Entwicklung auf dem Niveau von 2006 einfrieren will, was bei 25 bzw. 27 zukünftigen Mitgliedstaaten zu einer kontinuierlichen Abnahme der Mittel für die ländliche Entwicklung führen würde;

51.

fordert deshalb die Kommission auf, die Finanzielle Vorausschau entsprechend zu korrigieren, um die ländlichen Regionen gegenüber städtischen Gebieten nicht in Nachteil zu setzen, sondern weiterem wirtschaftlichen Niedergang und weiterer Entvölkerung benachteiligter Regionen vorzubeugen;

52.

ist der Auffassung, dass an die Stelle der bislang geltenden strikten Trennung zwischen den Rubriken 1a und 1b auf der Grundlage der GAP-Reformbeschlüsse betreffend die Modulation ein Mechanismus der Übertragung von Mitteln auf Vorhaben zur Förderung der ländlichen Entwicklung treten muss, damit der im Jahr 2003 eingeleiteten Neuausrichtung der europäischen Agrarpolitik gebührend Rechnung getragen werden kann;

53.

stellt fest, dass der gemeinschaftliche Fischereisektor tiefgreifende Veränderungen durchmacht, um langfristige Perspektiven erhalten und in einer globalisierten Wirtschaft wettbewerbsfähig bleiben zu können; ist der Auffassung, dass ausreichende Mittel bereitgestellt werden müssen, um die verschiedenen Aufgabenbereiche finanzieren zu können, die die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) ausmachen: Erhaltung und Schutz der Ressourcen, internationale Übereinkommen, Märkte, Strukturmaßnahmen, soziale Aspekte usw.; ist daher der Ansicht, dass es notwendig ist, die derzeit bestehenden Maßnahmen für die Fischerei im Bereich der Strukturfonds beizubehalten und möglichst zu perfektionieren, einschließlich der sozioökonomischen Maßnahmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Fischerei auf einem freien Weltmarkt erhalten zu können;

54.

begrüßt die Fortschritte bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Rahmen der Aushandlung internationaler Fischereiabkommen, insbesondere mit der Kommission, auch wenn es der Ansicht ist, dass immer noch ein weiter Weg hin zu einer echten Beteiligung des Parlaments an der Konzeption und Ausführung in diesem Feld der GFP zurückzulegen ist; ist ebenfalls der Auffassung, dass eine klare Trennung zwischen finanziellen Ausgleichszahlungen für den Zugang zu Fanggründen und den gezielten Maßnahmen vorzunehmen ist und dass die Kommission in der Lage sein muss, die ordnungsgemäße Durchführung der gezielten Maßnahmen nachzuprüfen;

55.

ist erfreut darüber, dass die „nachhaltige Entwicklung“ als eine der drei Prioritäten für die nächste Finanzielle Vorausschau vorgeschlagen worden ist; bedauert jedoch die oberflächliche Auslegung des Konzepts der Nachhaltigkeit; stellt fest, dass die Kommission Umweltbelangen nur marginale Aufmerksamkeit zukommen lässt und es versäumt, die Umweltaspekte der nachhaltigen Entwicklung ausreichend in die allgemeine Politikgestaltung einzubeziehen; fordert deshalb die Kommission auf, den Aspekt der „nachhaltigen Entwicklung“ bei sämtlichen Gemeinschaftspolitiken zu verstärken;

56.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, dass die Umweltpolitik in Zukunft aus derselben Rubrik des Haushaltsplans finanziert werden sollte wie die Agrar-, die Struktur- und die Fischereipolitik; weist darauf hin, dass diese Politikbereiche beträchtliche Auswirkungen auf die Umwelt haben; unterstreicht die dringende Notwendigkeit, die ökologische Ausrichtung der Gemeinschaftspolitiken in die Praxis umzusetzen, indem sorgfältige und methodisch stichhaltige Bewertungen der Umweltauswirkungen in sämtlichen Politikbereichen — insbesondere bei der GAP und bei den Strukturfonds — durchgeführt werden;

57.

begrüßt den Verweis auf die Finanzierung des Netzes Natura 2000; hält dieses für ein wichtiges Element bei der Verwirklichung des für 2010 angestrebten Ziels, den Verlust der biologischen Vielfalt in Europa aufzuhalten; fordert die Bereitstellung zweckgebundener Mittel im Bereich der Regionalpolitik und der Politik zur Förderung der ländlichen Entwicklung für Natura 2000;

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

58.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Unionsbürgerschaft — einschließlich der Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — zu einer der drei Prioritäten für die erweiterte Union im Zeitraum 2007-2013 zu machen; begrüßt und unterstützt nachdrücklich den Vorschlag, in der neuen Finanziellen Vorausschau eine spezifische Rubrik „Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht“ zu schaffen, da es sich hier um die logische Konsequenz aus der für diesen Politikbereich vorgeschlagenen Priorität handelt;

59.

betrachtet den integrierten Schutz der Außengrenzen der Union als große Herausforderung, die angemessener Ressourcen bedarf; unterstreicht gleichzeitig die Notwendigkeit verstärkter Bemühungen um die Einführung einer gemeinsamen Asylpolitik mit einem sehr viel stärkeren Element der Lastenteilung und einer dementsprechend entschiedeneren Politik zur Integration der Bürger von Drittstaaten, die in der Union leben;

60.

ist der Auffassung, dass die Union die zunehmenden Besorgnisse der europäischen Bürger über Fragen der inneren Sicherheit aufgreifen und eine größere Verantwortung im Kampf gegen das internationale organisierte Verbrechen und den Terrorismus übernehmen sollte;

61.

fordert einen verstärkten Schutz der Grundrechte, u.a. durch die Schaffung eines wirklichen Rechtsraums auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens;

Die Union als globaler Partner

62.

unterstreicht, dass die Beseitigung der Armut und die Millenniums-Entwicklungsziele, die die obersten Ziele der gemeinschaftlichen Entwicklungspolitik sind, weiterhin eine der wichtigsten Zielvorgaben der Rubrik „Externe Politikbereiche“ bleiben und die für diesen Zweck bestimmten Mittel vor Transfermaßnahmen zur Verwirklichung anderer Zielvorgaben geschützt werden sollten;

63.

unterstützt den Grundsatz der „vereinfachten Architektur“ im Bereich der Außenbeziehungen, bekräftigt jedoch, dass dies weder beim Erlass von Rechtsvorschriften im Rahmen der Mitentscheidung noch bei der Ausübung seiner Haushalts- oder Entlastungsbefugnisse zu einer verminderten Rolle des Europäischen Parlaments führen darf;

64.

fordert eine klare Unterscheidung zwischen den Bereichen der externen Aktionen, die unterschiedliche Merkmale aufweisen und für die die finanziellen Erfordernisse getrennt in Betracht zu ziehen sind: Heranführungshilfe, verstärkte Zusammenarbeit mit den Nachbarländern, Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe, Beziehungen zu den AKP-Ländern, Frieden und Sicherheit, Reserven;

65.

betont, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan nicht zu einer Verringerung der Gesamthöhe der Finanzmittel für die AKP-Länder führen darf und dass diese Mittel auf die Beseitigung der Armut im Einklang mit den bewährtesten Praktiken im Bereich Entwicklung konzentriert werden müssen, und dass durch Teilrubriken oder zweckbestimmte Beträge in der Finanziellen Vorausschau sichergestellt werden muss, dass diese Mittel in der AKP-Region verwendet werden;

66.

fordert, die Haushaltsinstrumente umzustrukturieren und zu rationalisieren, um die Reaktionsfähigkeit und Flexibilität des außenpolitischen Handelns der Union zu erhöhen, wobei die Transparenz der angewandten Mechanismen beibehalten werden sollte, ohne dass dies die Einhaltung der bereits eingegangenen Verpflichtungen gefährdet; bekräftigt, dass zu diesem Zweck ein Mechanismus für eine vorherige Konsultation des Europäischen Parlaments und eine nachträgliche Kontrolle durch das Europäische Parlament eingeführt werden muss, insbesondere wenn es um die Neuzuteilung von Mitteln geht; begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Rationalisierung der Rubriken und schlägt vor, die Mittel nach thematischen Haushaltslinien aufzuteilen, die den Prioritäten und horizontalen politischen Zielen der Union entsprechen, und parallel dazu eine geografische Struktur vorzusehen, die eine flexible Bereitstellung der Mittel für ein bestimmtes Gebiet ermöglichen würde; bezweifelt die Richtigkeit der derzeitigen Kompetenzaufteilung zwischen auswärtigen Beziehungen und Entwicklung und fordert eine entsprechende Überprüfung;

67.

bekräftigt, dass sich das Handeln und die Aufmerksamkeit vorrangig auf die Nachbarländer des erweiterten Europa richten sollten; fordert zu diesem Zweck die Umsetzung der in dem Strategiepapier über die Beziehungen zur arabischen Welt enthaltenen Bestimmungen; bekundet seine Unterstützung für sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die neue Nachbarschaftspolitik es gestattet, den Raum des Wohlstands und der Stabilität auf den Süden und Osten der Union auszuweiten; unterstreicht die Notwendigkeit, den Prozess von Barcelona zu vertiefen und die in den assoziierten Mittelmeerländern durchgeführten politischen und wirtschaftlichen Reformen zu unterstützen; fordert insbesondere, dass der afrikanische Kontinent und die ärmsten und am stärksten unterentwickelten Länder in den Genuss eines besseren Zusammenwirkens von humanitären Maßnahmen, Entwicklungsprogrammen und politischer Zusammenarbeit kommen;

68.

erinnert daran, dass die Erlangung von Glaubwürdigkeit als internationaler Akteur die Bereitschaft erfordert, sowohl kurzfristig auf unerwartete Situationen zu reagieren als auch mittel- und langfristige Strategien festzulegen, die mit dauerhaften Verpflichtungen einhergehen; weist darauf hin, dass die Außenpolitik der Union in einem umfassenden Sinne verstanden werden muss; weist darauf hin, dass es insbesondere darum geht, makroökonomische Hilfen für die Verhütung von Konflikten jeder Art, friedenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Bewältigung ziviler oder militärischer Krisen sowie technischer und ökologischer Krisen, insbesondere durch raschen Einsatz einer Eingreiftruppe, zu fördern;

69.

unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit einer ausreichenden Mittelausstattung für die Aspekte, die die politische Zusammenarbeit, die Bekämpfung der Armut, die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte und den Zugang der Bevölkerungen zu den elementaren Gütern und Dienstleistungen betreffen; hebt insbesondere hervor, dass über das außenpolitische Handeln der Zugang zur Gesundheit (einschließlich der reproduktiven Gesundheit), zur Bildung, Forschung und zu den neuen Technologien gefördert und der Kampf gegen Antipersonen-Landminen und ihre Folgen fortgesetzt werden muss;

70.

unterstreicht erneut die Bedeutung einer parlamentarischen Dimension der WTO und unterstützt weitere Initiativen zur Einführung demokratischer Instrumente im Bereich des Handels; vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union als globaler Partner im derzeitigen Prozess der Globalisierung ihre Rolle als führende Handelsmacht und als aktiver Partner bei der Aushandlung multilateraler Normen weiter ausbauen muss;

*

* *

71.

fordert die Kommission auf, geeignete Lösungen für die Darstellung der Verwaltungsausgaben vorzuschlagen, um Transparenz und eine demokratische Kontrolle in Personalfragen zu ermöglichen; dies sollte sowohl für die verschiedenen Politikbereiche als auch für die Rubrik gelten, die den Verwaltungsausgaben der anderen Organe gewidmet ist;

72.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(2)  ABl. C 169 vom 18.7.2003, S. 1.

(3)  P5_TA(2003)0589.

(4)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

P5_TA(2004)0368

Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt: Dritter Bericht

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (KOM(2004) 107 — C5-0092/2004 — 2004/2005(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2004) 107 — C5-0092/2004),

unter Hinweis auf Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf seine Entschließungen im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Europäischen Union und insbesondere seine Entschließung vom 13. März 2003 zu den Zielen der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Rahmen der Strukturfonds (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerung des Vorsitzes des Europäischen Rates von Kopenhagen vom Dezember 2002 zur Erweiterung,

unter Hinweis auf die Beschlüsse zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, die am 26. Juni 2003 auf der Tagung des Rates „Landwirtschaft“ in Luxemburg getroffen wurden,

unter Hinweis auf die Salzburger Konferenz vom 13. und 14. November 2003 zu den Perspektiven für den ländlichen Raum in einem erweiterten Europa,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007 — 2013 (KOM(2004) 101),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0272/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Notwendigkeit einer umfassenden europäischen Politik des Zusammenhalts angesichts der nach wie vor großen Disparitäten in der Entwicklung der verschiedenen Regionen deutlich wird, wobei sich diese Situation nach der bevorstehenden Erweiterung der Union noch verschärfen wird,

B.

in der Erwägung, dass die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, der Abbau der territorialen Disparitäten sowie die Förderung einer harmonischen und polyzentrischen ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung eine Verpflichtung nach dem Vertrag darstellen, die vom Europäischen Parlament konsequent unterstützt wird,

C.

in der Erwägung, dass das Kohäsionsziel im Entwurf der Verfassung für Europa durch die Einbeziehung seiner territorialen Dimension bekräftigt wird,

D.

in der Erwägung, dass die strukturellen Investitionen, die in den Zielgebieten der Kohäsionspolitik getätigt wurden, durch den innereuropäischen Handel hauptsächlich mit Ausrüstungsgegenständen wirtschaftliche Vorteile für die anderen Teile der Union mit sich bringen,

E.

in der Erwägung, dass mit der nächsten Erweiterung der Anteil der unter die Kohäsionsbeihilfen fallenden Bevölkerung von 68 Millionen auf 116 Millionen steigen wird, was einer prozentualen Zunahme von 18 % auf 25 % entspricht, und das Europäische Parlament früher erklärt hat, dass die derzeitige Schwelle von 0,45 % des BIP der Gemeinschaft, die für die Kohäsionspolitik aufgewendet werden, nicht unterschritten werden darf, wenn das Erreichen der in der Kohäsionspolitik der Union festgelegten Ziele nicht gefährdet werden soll,

F.

in der Erwägung, dass sich durch eine verstärkte Konsultation der Zivilgesellschaft, die ausgewogene und gleichberechtigte Partnerschaften ermöglicht, besser gewährleisten lässt, dass die Bedürfnisse der Menschen und der Umwelt sowie die wirtschaftlichen Interessen der Regionen im gesamten Prozess der Programmplanung, Durchführung und Überwachung der Struktur- und Kohäsionsfonds berücksichtigt werden,

G.

in der Erwägung, dass die europäische Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bisher generell positive Ergebnisse erzielt und es den Ländern mit Entwicklungsrückstand ermöglicht hat, erhebliche Fortschritte vor allem auf dem Gebiet des Wirtschaftswachstums zu erreichen, das in den meisten Fällen prozentual gesehen über dem der reichsten Länder der Union liegt,

H.

in der Erwägung, dass Kohärenz zwischen der Wettbewerbspolitik und der Regionalentwicklungspolitik gewährleistet sein muss, was unter anderem bedeutet, dass staatliche Beihilfen kein Anreiz zur Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten sein dürfen,

I.

in der Erwägung, dass die erweiterte Union den Herausforderungen der Agenda von Lissabon, Göteborg und Tampere nur gewachsen sein kann, wenn sie anerkennt, dass die Städte ein wertvolles Kapital vielfältiger Vorteile für die Öffentlichkeit bieten, die noch nicht voll ausgeschöpft sind, und dass sie eine wichtige treibende Kraft hinter dem Wirtschaftswachstum, der Umweltverträglichkeit, der regionalen Kohäsion, der demokratischen Beteiligung, der sozialen Integration, der multiethnischen Integration und der Sicherheit sind,

J.

in der Erwägung, dass die Regionen enger einem wirksameren und transparenteren System zur Kontrolle der Zuweisung, Verteilung und Verwendung von Strukturfondsmitteln unterstellt werden sollten,

K.

in der Erwägung, dass trotz des Willens, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Fortschritte in diesem Bereich alles andere als zufriedenstellend sind,

L.

in der Erwägung, dass das einzigartige Potenzial Europas für stabiles Wachstum und nachhaltige Entwicklung nur dann voll genutzt werden kann, wenn eine wirklich gemeinsame europäische Strategie basierend auf gemeinschaftlicher Finanzierung existiert, die sich auf Gebiete und Sektoren mit besonderen Schwierigkeiten richtet,

M.

in der Erwägung, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) im Vergleich mit den anderen Strukturfonds die wichtigste Rolle bei der Verfolgung des Ziels der Gleichstellung von Männern und Frauen spielt,

N.

in der Erwägung, dass die Fläche und die soziale Bedeutung der ländlichen Gebiete in der Europäischen Union nach der Erweiterung beträchtlich zunehmen werden, wodurch ihr Einfluss auf den sozialen und territorialen Zusammenhalt steigt,

O.

in der Erwägung, dass sich der ländliche Raum neuen Herausforderungen gegenüber sieht und eine wichtige Rolle für den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu spielen hat,

P.

in der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung einer lebenden Landschaft. insbesondere in den benachteiligten oder natürlichen Einschränkungen unterworfenen Regionen, auf den Inseln , in den peripheren Regionen und in den Berggebieten sowie in den schwach besiedelten Gebieten auch künftig eines der zentralen Ziele der gesamten politischen Maßnahmen der Europäischen Union sein muss, und zwar insbesondere der Kohäsionspolitik,

Allgemeine Anmerkungen

1.

teilt die Beurteilung der Kommission, dass die Gemeinschaftsinterventionen nicht nur einen erheblichen zusätzlichen Nutzen für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, sondern auch ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Union und ihre Mitgliedstaaten mit sich bringen und das Gefühl der Zugehörigkeit zu dieser Union stärken;

2.

begrüßt, dass die territoriale Dimension bei der neuen Architektur für die Kohäsionspolitik berücksichtigt wurde, was dem Geist des Entwurfs für eine europäische Verfassung voll und ganz entspricht, die dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt denselben Stellenwert beimisst;

3.

erkennt an, dass die europäische Strategie für nachhaltige Entwicklung, die vom Europäischen Rat in Göteborg am 15. und 16. Juni 2001 beschlossen wurde, für die Erreichung des strategischen Ziels der Strategie von Lissabon ausschlaggebend ist, weswegen dies bei den künftigen Interventionen des Strukturfonds und des Kohäsionsfonds für die europäischen Bürger stärker sichtbar sein sollte;

4.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission anerkannt hat, dass die europäische Regionalpolitik alle Regionen und Mitgliedstaaten der Union betrifft, und äußert deshalb seine Genugtuung darüber, dass keine Renationalisierung der Kohäsionspolitik vorgeschlagen wurde;

5.

begrüßt die Unterstützung der Kommission für die Notwendigkeit, dass alle Strukturinterventionen in der gesamten Union den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Umweltbereich sowie den Zielen des Umweltaktionsprogramms entsprechen müssen;

6.

weist auch auf der Grundlage der Erfahrungen der letzten Jahre darauf hin, dass die Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung einer Region leisten kann, wenn die Mitteltransfers zu hochwertigen Projekten führen, die erhebliche territoriale Auswirkungen haben können;

7.

begrüßt, dass die Kommission anerkannt hat, dass die Ziele des Umweltaktionsprogramms sowie die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Umweltbereich bei allen Strukturinterventionen in der gesamten Union erfüllt werden müssen;

8.

erkennt die Grenzen an, die der Mittelausstattung für die Regional- und Kohäsionspolitik durch die Haushaltsdisziplin auferlegt werden, und ist deshalb der Auffassung, dass der Anteil von 0,41 % des BIP der Union (bzw. 0,46 % vor den Transfers auf die vorgeschlagenen einheitlichen Instrumente für ländliche Entwicklung und Fischerei) einen akzeptablen Kompromiss darstellen könnte;

9.

ist ferner der Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass die transferierten Mittel für ländliche Entwicklung auch weiterhin in den betroffenen Regionen zum Einsatz kommen;

10.

stellt fest, dass der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten eine exponentielle Zunahme des Investitionsbedarfs und der Disparitäten innerhalb der Union bedeutet;

11.

fordert nachdrücklich, dass die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds das Konzept des „Ausgabenziels“ beibehalten sollen; hält es für erforderlich, die Regel n+2 für die automatische Freigabe nicht ausgeführter Mittel beizubehalten, die ihre Effizienz für die Verbesserung der Durchführung der Fonds im gegenwärtigen Programmplanungszeitraum bewiesen hat;

12.

befürwortet die allgemeine Aufteilung der Fonds unter den drei Zielen;

13.

begrüßt, dass für die Zuweisung der Finanzmittel an die Mitgliedstaaten die Absorptionsgrenze von 4 % des nationalen BIP beibehalten und dabei die Beträge im Rahmen der Instrumente für die ländliche Entwicklung und die Fischerei mit berücksichtigt werden sollen;

14.

ist überzeugt, dass die Kohäsionspolitik für die Union ein wesentliches Instrument zur Erreichung der in Lissabon gesetzten Ziele ist; befürwortet deshalb den Grundsatz der Unterstützung von Innovation und Unternehmertum zur Belebung des regionalen Wettbewerbs; ist der Ansicht, dass die Umsetzung der zehn Empfehlungen der Europäischen Charta für Kleinunternehmen zu einer tragenden Säule dieser politischen Bestrebungen werden sollte;

Eine neue Architektur für die Kohäsionspolitik der Union nach 2006

Ziel: Konvergenz

15.

stimmt der Beibehaltung der Schwelle von 75 % des Pro-Kopf-BIP der Gemeinschaft als Hauptkriterium für die Aufnahme in diese Zielgruppe zu; begrüßt den Vorschlag, den sogenannten statistischen Effekt anzuerkennen, sowie die vorgeschlagene befristete Unterstützung für die Regionen, die infolge des gesunkenen Gemeinschafts-BIP nach der Erweiterung sonst schlechter dastehen würden;

16.

fordert, dass die Unterstützung für die Regionen, die dem statistischen Effekt unterliegen, in den künftigen Legislativvorschlägen der Kommission ausreichend bekräftigt und mit angemessenen Mitteln ausgestattet wird;

17.

begrüßt die Einbeziehung des ESF in das neue Konvergenzziel und hofft, dass dies zu verstärkten Investitionen in Humankapital in den am wenigsten entwickelten Gebieten führen wird;

18.

erinnert daran, dass die Unterstützung des Kohäsionsfonds für die Mitgliedstaaten, deren BIP weniger als 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt, im Protokoll über den Zusammenhalt im Anhang zum EU-Vertrag vorgesehen ist; ist der Auffassung, dass dies von besonderem Nutzen für die neuen Mitgliedstaaten sein wird;

19.

fordert, dass die prioritären Themen vom ESF und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt werden, besonders hinsichtlich der lokalen Infrastruktur, der Entwicklung von Infrastruktur für Informations- und Kommunikationstechnologien, Verkehrsinfrastruktur und sozialer Infrastruktur; in diesen prioritären Bereichen sollten die soziale Einbeziehung von benachteiligten Gruppen gefördert und Barrieren für den Zugang von Menschen mit Behinderungen beseitigt werden;

20.

fordert nachdrücklich, dass die Kommission besonders stringente Legislativvorschläge ausarbeitet, um sicherzustellen, dass die Verkehrsinfrastrukturen, die nach 2006 im Rahmen des Kohäsionsfonds finanziert werden, zur Entwicklung der umweltfreundlichsten Verkehrsarten (Eisenbahn, Binnen- und Seeschifffahrt, multimodale Verkehrsprogramme) im Einklang mit den Zielen des Weißbuchs zur europäischen Verkehrspolitik bis 2010 beitragen;

Ziel: Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

21.

begrüßt die Einführung eines wirklich neuen Ziels 2, das alle Regionen außerhalb des Konvergenzziels abdecken wird; begrüßt gleichzeitig das Vorgehen der Kommission in Bezug auf die regionale Abgrenzung der Fördergebiete, so dass die Interventionen innerhalb des regionalen Territoriums flexibel durchgeführt werden können, wobei der Schwerpunkt auf den Gebieten mit dem größten Bedarf liegt;

22.

ist darüber hinaus der Auffassung, dass der zweigleisige Ansatz, den wirtschaftlichen Wandel zu antizipieren und ihn voranzutreiben, sowohl in Bezug auf die Regionen als auch im Hinblick auf die Menschen kohärent und innovativ sein kann, vorausgesetzt, dass der Einsatz von EFRE und ESF aufeinander abgestimmt erfolgt; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, dass in diese Priorität bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung ebenfalls die Struktur der EQUAL-Initiative voll einbezogen wird;

23.

ist der Auffassung, dass das Ziel der Interventionen der Union darin bestehen sollte, die Konvergenz zu erhöhen und regionale Unterschiede und die soziale Ausgrenzung abzubauen; fordert die Kommission auf, Kriterien zu entwickeln, um dafür zu sorgen, dass die Gemeinschaftsmittel im Hinblick auf dieses Ziel vor allem den Gebieten mit dem größten Bedarf zugute kommen;

24.

ist der Auffassung, dass ein fairer Kompromiss erzielt wurde mit dem Vorschlag, den gegenwärtigen Ziel-1-Regionen, die auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung nicht die Kriterien für die Förderfähigkeit durch das künftige Konvergenzziel erfüllen, eine befristete Phasing-in-Unterstützung im Rahmen dieses Ziels zu gewähren;

25.

unterstützt die vorgeschlagene Zuweisung von Mitteln auf der Grundlage von der Gemeinschaft anerkannter wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Kriterien; weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass für die Mittelverteilung der regionale Wohlstand ausschlaggebend sein muss;

26.

bekräftigt, dass vor allem Unternehmen, die in letzter Zeit EU-Förderungen erhalten haben, nicht aufgrund der bloßen Verlagerung von Betriebsstandorten neue Fördermittel erhalten dürfen;

27.

empfiehlt der Gemeinschaft, ihre Intervention auf eine begrenzte Zahl von Bereichen zu konzentrieren, die die Strategien für Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Entwicklung widerspiegeln, wie sie von den Europäischen Räten von Lissabon und Göteborg festgelegt wurden, ist jedoch der Ansicht, dass Entwicklung und Inhalt der künftigen Legislativvorschläge genauer bekannt sein müssen;

28.

erinnert an die wichtige Rolle von Klein- und Kleinstunternehmen einschließlich der Unternehmen des traditionellen Sektors für die wirtschaftliche Entwicklung städtischer und ländlicher Gebiete; betont, dass diese Unternehmen in der betreffenden Region für wirtschaftliche Stabilität sorgen und die wichtigsten Garanten gegen die Entvölkerung ganzer Landstriche sind;

29.

begrüßt die Berücksichtigung der Umweltbelange und der Risikoprävention sowie die Berücksichtigung der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Wasserrahmenrichtlinie), der Entwicklung ökologisch nachhaltiger Maßnahmen auf dem Verkehrssektor und der finanziellen Unterstützung für Natura 2000;

30.

begrüßt die Verknüpfung der europäischen Beschäftigungsstrategie mit den Maßnahmen im Rahmen des ESF; ist jedoch sehr besorgt angesichts der schwachen regionalen Dimension im Hinblick auf Maßnahmen des ESF; fordert, dass die Kommission diesen Mangel mittels der noch ausstehenden Legislativvorschläge behebt;

31.

erinnert daran, dass die Regionalpolitik — ohne ihre ausgesprochen positiven Ergebnisse in Frage stellen zu wollen — eingestandenermaßen nicht in der Lage war, das gravierende Beschäftigungsproblem in den „Kohäsionsregionen“ zu lösen; fordert deshalb, das Beschäftigungsproblem zum Gegenstand spezifischer Vorschläge und einer angemessenen Finanzierung zu machen;

32.

weist darauf hin, dass zwischen niedrigem Pro-Kopf-Einkommen und Arbeitslosigkeit in den Gebieten des Ziels und der Notwendigkeit, die Anwendung der Strukturfonds auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Ansiedlung neuer Unternehmen und den Produktivitätszuwachs auszurichten, ein Zusammenhang besteht;

33.

fordert die Kommission auf, eine effizientere Verwaltung und Kontrolle der Verwendung der Strukturfonds vorzunehmen, auch um die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und die Raumordnung im Falle einer ineffizienten Nutzung dieser Fonds zu verhindern; fordert deshalb eine entschlossenere Strategie im Zusammenhang mit den industriellen Umstrukturierungen und ihren sozialen Auswirkungen;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik und Maßnahmen der Erwachsenenbildung durch gezielte Einsetzung der Mittel des Strukturfonds und Gemeinschaftsinitiativen unter dem Titel „Entwicklung der Humanressourcen“ gezielt zu verwenden;

35.

unterstreicht, dass diese Ungleichheiten durch eine verstärkte Beteiligung der Frauen auf allen Ebenen der Bildung und Ausbildung, durch den Zugang zum lebenslangen Lernen und die Ausbildung in Bezug auf neue Technologien bekämpft werden können; ist der Auffassung, dass daher die für ausbildungspolitische Maßnahmen bereitgestellten Mittel, insbesondere die Mittel im Zusammenhang mit regionalen wirtschaftlichen Veränderungen, städtischen Problemen oder Entwicklungen im ländlichen Raum den Frauen in erheblichem Umfang zugute kommen müssen;

36.

ist besorgt, dass die Finanzierung aus dem ESF im Rahmen des Ziels der Wettbewerbsfähigkeit auf spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beschäftigungsstrategie beschränkt ist und anscheinend den umfassenderen Ansatz der sozialen Integration im Wesentlichen nicht berücksichtigt;

37.

stellt fest, dass die Folgen der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung in den neuen Mitgliedstaaten sich oft negativ auf die Frauen auswirken (steigende Arbeitslosigkeit, Abbau der Infrastrukturen zur Kinderbetreuung), und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, die Strukturfonds ab dem Zeitraum 2004-2006 und darüber hinaus auf die Verbesserung der Situation der Frauen auszurichten; ist der Ansicht, dass für die Verwirklichung des Ziels der Chancengleichheit in Politikbereichen wie Infrastruktur, Verkehr, Umwelt, Regionalentwicklung, Fischerei usw. stärkere Impulse gegeben werden müssen, und fordert die Kommission auf, für alle diese Bereiche so bald wie möglich spezifische Leitlinien für die Chancengleichheit zu erarbeiten;

38.

weist darauf hin, dass es bis heute keinen zusammenfassenden Bericht über die Einbeziehung von Fragen der Chancengleichheit in die Maßnahmen gibt, die von den Strukturfonds finanziert werden, und fordert die Kommission deshalb auf, im Rahmen der Halbzeitbewertung der Strukturfonds zu prüfen, ob die Vorschriften der Verordnung zur Förderung der Chancengleichheit eingehalten werden, und auf Grund dieser Bewertung den übrigen Programmplanungszeitraum zu planen;

39.

erinnert ein weiteres Mal an die Notwendigkeit, nach Geschlecht getrennte Statistiken zu entwikkeln, um die Wirksamkeit der Programmplanung unter Berücksichtigung dieser wichtigen qualitativen und quantitativen Indikatoren zu verbessern, um eine korrekte Evaluierung der Maßnahmen zu ermöglichen und eine erfolgreiche Verbreitung der Erfahrung und der erfolgreichen Maßnahmen betreffend die Verbesserung der Situation der Frauen zu erleichtern;

Ziel: Europäische territoriale Zusammenarbeit

40.

beglückwünscht die Kommission zu dem Vorschlag, aufbauend auf den Erfolgen der derzeitigen Initiative INTERREG ein eigenständiges Ziel der territorialen Zusammenarbeit zu schaffen;

41.

schlägt vor, diese neue Architektur auf dem Fundament eines zwischen der Europäischen Union, dem Staat und den Regionen zu schließenden dreiseitigen Vertrags zu errichten;

42.

betont, dass die drei Ausrichtungen der transnationalen, grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit mit dem klaren Ziel der Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und ökologisch nachhaltigen Entwicklung des Gebiets der Union weiterverfolgt werden müssen; eine bloße Übernahme der interregionalen Zusammenarbeit in die globalen Programme ist für die Erreichung dieses Ziels nicht ausreichend;

43.

betont, dass in Zukunft die Zusammenarbeit zwischen Regionen der alten und neuen Mitgliedstaaten verstärkt gefördert und unterstützt werden sollte;

44.

stimmt der vorgesehenen Verknüpfung zwischen den integrierten Programmen und den Agendas von Lissabon und Göteborg nachdrücklich zu;

45.

begrüßt die Anerkennung der Küstengrenzen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die das Europäische Parlament und andere schon oft gefordert haben; fordert, dass diese Anerkennung sämtliche Küstengrenzen der Europäischen Union betrifft; begrüßt den Vorschlag für einen Dialog zwischen Kommission, Mitgliedstaaten und Regionen bezüglich einer Überprüfung der grenzübergreifenden Kooperationsgebiete im Rahmen von Interreg IIIB; fordert für die Umsetzung eine klare, nachvollziehbare Definition;

46.

billigt die Schaffung eines einheitlichen Rechtsinstruments, mit dessen Hilfe die Mitgliedstaaten, die Regionen und die lokalen Behörden grenzübergreifende Programme effizienter verwalten können; verlangt, dass die Verwaltung dieses Instruments im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten den betreffenden Gebietskörperschaften unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene zugewiesen wird;

47.

würdigt die Kohärenz zwischen dem neuen Nachbarschaftsinstrument und dem Ziel der Zusammenarbeit und hofft, dass dies im Zeitraum 2004 bis 2006 bereits getestet werden kann;

Ein integriertes Konzept für individuelle territoriale Besonderheiten

48.

betont die Bedeutung eines integrierten Konzepts, das ein harmonisches Verhältnis zwischen den Strategien für städtische und für ländliche Räume anstatt Konflikte zwischen diesen fördert;

49.

fordert die Kommission auf, die Siedlungsstruktur der erweiterten Union zu berücksichtigen und einen wirkungsvollen Raum für die Nutzung der städtischen Dimension als Hauptkomponente der Strukturfonds zu schaffen;

50.

betont, dass die Belange städtischer Räume in allen drei vorgeschlagenen Zielen verstärkt berücksichtigt werden müssen und dass es dabei vor allem um die Förderung der städtischen Erneuerung und die Bekämpfung der Probleme in den Städten gehen muss, wobei die Rolle der städtischen Gebiete als Wirtschaftsmotor für die Region und die Beziehung zwischen Stadt und Land ausgebaut werden müssen;

51.

fordert die Kommission ferner auf, ein Regelwerk auszuarbeiten, das den Initiativgeist an der Basis in den Städten und den übrigen Gebietskörperschaften fördern kann;

52.

betont, dass diese Probleme aus ihrem regionalen und nationalen Kontext herauszulösen sind und dass Städte, insbesondere kleine und mittelgroße Städte, als wichtige Elemente für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt angesehen werden müssen;

53.

bekräftigt sein Eintreten für die Berücksichtigung der spezifischen Probleme der Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags; beglückwünscht die Kommission zu ihrer diesbezüglichen Initiative;

54.

bekräftigt erneut die Bedeutung fortgesetzter Unterstützung für traditionelle Industriegebiete, da sie Anstrengungen unternehmen, um ihrer Wirtschaftstätigkeit und ihren Einzugsgebieten neuen Aufschwung zu geben;

55.

betont, dass das spezifische Programm zum Ausgleich der strukturellen Nachteile der Regionen in äußerster Randlage in den künftigen Legislativvorschlägen der Kommission verankert und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden muss, damit diese Regionen, einschließlich derjenigen, die nicht mehr unter das Konvergenzziel fallen, weiterhin den Investitionserfordernissen gerecht werden können, die ihre Situation als Gebiete in äußerster Randlage besonders im Infrastrukturbereich bedingt;

56.

begrüßt und unterstützt den Kurs, den die Kommission in Bezug auf die Gebiete verfolgt, die unter dauerhaften Benachteiligungen leiden wie Inseln, Berggebiete und dünn besiedelte Gebiete; ist ferner der Auffassung, dass dieser Ansatz mit den vom Europäischen Parlament in der Vergangenheit konsequent und wiederholt vorgebrachten Forderungen im Einklang steht; ist jedoch der Ansicht, dass die Belange dieser Regionen auch durch andere sektorale Maßnahmen der Union berücksichtigt werden müssen;

57.

ist der Auffassung, dass die Kommission vollkommen zu Recht einen positiven Ansatz im Hinblick auf Regionen verfolgt, die unter strukturellen Benachteiligungen leiden wie Entvölkerung, Überalterung der Bevölkerung oder schwierige Erreichbarkeit; ist der Auffassung, dass den Bedürfnissen der von diesen strukturellen Benachteiligungen betroffenen Regionen durch regionale Ad-hoc-Zusammenarbeit oder Initiativen Rechnung getragen werden sollte;

58.

ist ferner der Auffassung, dass Inseln wie Malta und Zypern analog zu anderen förderfähigen Inseln in der Region, die einen ähnlichen Entwicklungsstand aufweisen, behandelt werden müssen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;

59.

weist mit Blick auf die von dauerhaften Nachteilen betroffenen Regionen und Gebiete besonders auf die sektoralen Politikbereiche hin, die mit Zugänglichkeit und Verbindungen zusammenhängen, beispielsweise Postdienste, Bildung und Gesundheit, Wasser als lebensnotwendiges Gut;

60.

würdigt die Initiative zur Erhöhung des Kofinanzierungsanteils des EFRE, um bestimmten territorialen Besonderheiten Rechnung zu tragen, und schlägt vor, dass dies auch für einen regionalisierten ESF gelten sollte;

Instrumente zur Förderung des ländlichen Raums und des Fischereisektors

61.

ist der Auffassung, dass die Bemühungen um die Erhöhung der Lebensqualität in ländlichen Gebieten sowie um die Förderung der Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeiten Maßnahmen umfassen müssen, die speziell auf die Linderung der nachteiligen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Verlusts von Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft sowie auf die Förderung einer qualitätsorientierten und ökologisch nachhaltigen Produktion ausgerichtet sind;

62.

ist der Auffassung, dass es erforderlich ist, auch spezifische innovative Maßnahmen im ländlichen Raum beizubehalten; fordert deshalb, den Ansatz von LEADER+ Programmen weiterzuführen; fordert die Kommission eindringlich auf, insbesondere den sich auf unterschiedliche Interessengruppen und Partizipation stützenden Ansatz beizubehalten;

63.

fordert die Kommission auf, im Programm für ländliche Entwicklung die für das LEADER+-Programm typische Bottom-up-Vorgehensweise beizubehalten, bei dem lokale Arbeitsgruppen den Inhalt ihrer Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil selbst bestimmen können;

64.

nimmt zur Kenntnis, dass der gesamte Bereich ländliche Entwicklung in die zweite Säule der GAP aufgenommen ist, und begrüßt die Absicht der Kommission, einen einheitlichen Fonds für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung zu schaffen, um die nachhaltige Entwicklung zu fördern;

65.

betont die Besonderheiten der Probleme im Fischereisektor im Gegensatz zu den Problemen, die im allgemeinen im Zusammenhang mit der ländlichen Entwicklung auftreten; ist darüber hinaus der Auffassung, dass deutlicher zwischen sektoralen und territorialen Interventionen unterschieden werden muss; stimmt dem Vorschlag der Kommission, die Rolle der verschiedenen Förderinstrumente zu klären, deshalb ausdrücklich zu;

66.

weist darauf hin, dass für die Länder, die Fischerei betreiben, der Entwicklung dieses Sektors außergewöhnliche Bedeutung zukommt, so dass die Förderinstrumente, deren Anwendung mit der Politik zur Erhaltung der Bestände vereinbar sein muss, der nachhaltigen Entwicklung der Tätigkeiten und den Lebensund Arbeitsbedingungen der Fischer zugute kommen sollten;

67.

begrüßt die Absicht der Kommission, einen einheitlichen Fonds für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung zu schaffen, um die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und fordert, dass auch in Zukunft die ländlichen Entwicklungsprogramme zum wesentlichen Teil horizontaler Natur bleiben und sich daher auf alle ländlichen Regionen erstrecken;

68.

fordert, dass Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung auch weiterhin in Zusammenhang mit der GAP stehen müssen und entsprechende Mittel dann sowohl im unmittelbarem Bereich der aktiven landwirtschaftlichen Produktion als auch in damit zusammenhängenden und nachgelagerten Bereichen eingesetzt werden;

69.

betont, dass auch in den neuen Mitgliedstaaten eine nachdrückliche Politik der ländlichen Entwicklung notwendig ist, indem die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und die Unterstützung der Frauen sowie Investitionen in die umfassendere ländliche Wirtschaft gefördert werden;

70.

ist der Auffassung, dass zwar eine Vereinfachung und Dezentralisierung der Verwaltung erforderlich ist, hält es jedoch für zweckmäßig, die Vielfalt der Programme, die auf spezifische Maßnahmen zugeschnitten sind, zu bewahren, damit die öffentlichen Mittel effizient verwendet werden; fordert deshalb, den Ansatz von LEADER+ weiterzuführen;

71.

weist darauf hin, dass es sich bei der Priorität 3 oft um agrarisch geprägte Regionen handelt, in denen eine multifunktionale Landwirtschaft wichtig ist, um einen lebendigen ländlichen Raum zu bewahren, und dass sich dies in der Umsetzung der Maßnahmen widerspiegeln sollte;

72.

fordert die Kommission auf, bei den Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung den Junglandwirten besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da Junglandwirte einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Landwirtschaft und zur Entwicklung des ländlichen Raumes leisten;

73.

stellt mit Bedauern fest, dass die Kommission im vorgeschlagenen Finanzrahmen nicht — wie in der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik angekündigt — eine Stärkung der zweiten Säule im zukünftigen Haushalt der Union verankert, sondern vielmehr die vorgesehenen Ausgaben für die ländliche Entwicklung auf dem Niveau von 2006 einfrieren will, was bei 25 bzw. 27 zukünftigen Mitgliedstaaten zu einer kontinuierlichen Abnahme der Mittel für die ländliche Entwicklung führen würde;

Koordinierung mit anderen Gemeinschaftspolitiken

74.

begrüßt die Bereitschaft, die Koordinierung mit anderen sektoralen Maßnahmen zu verbessern; erkennt in diesem Zusammenhang an, dass Kohärenz und Komplementarität durch die Konzentration der Regionalpolitik auf begrenzte Themenfelder sowie durch eine umfassende Kohäsionsstrategie verbessert werden;

75.

begrüßt die Beibehaltung der staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EGVertrags zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den Konvergenzregionen; fordert nachdrücklich eine ebensolche Behandlung für die Regionen, die dem statistischen Effekt unterliegen; weist darauf hin, dass diese Beihilfen entscheidend dazu beitragen sollen, nachhaltige Arbeitsplätze zu schaffen, und nicht zu einer bloßen Verlagerung von Arbeitsplätzen führen dürfen;

76.

ist der Auffassung, dass die neuen Richtlinien für staatliche Beihilfen für den Zeitraum nach 2006 es ermöglichen sollten, dass allen Regionen, die für Konvergenzprogramme in Frage kommen, einschließlich jenen, die vom statistischen Effekt der Erweiterung betroffen sind, der Status nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags zuerkannt wird;

77.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zukunft der staatlichen Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags zu unterbreiten und zu prüfen, wie die territoriale Differenzierung durch die Verwendung geeigneter Indikatoren in die Regeln einbezogen werden kann; ist der Ansicht, dass die Beibehaltung einer territorialen Differenzierung im Rahmen der staatlichen Beihilfepolitik für die Verfolgung des Ziels des territorialen Zusammenhalts absolut unverzichtbar ist;

78.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Standortverlegungen von Unternehmen nicht durch die europäische Regionalpolitik gefördert werden;

79.

ist der Ansicht, dass die wirtschaftliche und soziale Lage der Regionen in äußerster Randlage eine differenzierte Handhabung des Niveaus der staatlichen Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 des EG-Vertrags rechtfertigt;

80.

ist der Meinung, dass ein neuer Ansatz bei wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklung — auf der Grundlage des Begriffs „wissensbasierte Wirtschaft“ — Folgendes erforderlich macht:

a)

eine Politik, die auf dem regionalen komparativen Vorteil beruht, wodurch ein Geschäftsklima gewährleistet wird, das Anpassungsfähigkeit, Innovation und Reformen förderlich ist und das fairen Wettbewerb fördert, die Infrastruktur stärkt und zu einer Verbesserung des Gesellschaftsrechts und der Corporate Governance führt;

b)

eine Politik zur Förderung von Innovation und Unternehmergeist, die auf Steuer- und Finanzbestimmungen beruht, die die Gründung und den Bestand von KMU unterstützen, indem die strukturellen Defizite auf Grund der schlechten Zugänglichkeit des Marktes und der Finanzierungslast behoben werden;

81.

schlägt darüber hinaus als Teil des neuen Ansatzes zur regionalen Entwicklung vor, Forschungstätigkeiten, die unter dem Siebten Rahmenprogramm von der Union finanziert werden, mit industrieller Anwendung zu verbinden;

82.

unterstreicht die Tatsache, dass in einer wissensbasierten Wirtschaft von der Art, wie sie vom Europäischen Rat von Lissabon angestrebt wurde, Humankapital (Erwerbsbevölkerung, die über entsprechende Kenntnisse und Qualifikationen verfügt) eine Grundvoraussetzung ist, und dass alle Regionen die Fähigkeit entwickeln sollten, innovativ tätig zu sein, bestehendes Know-how und neue Technologien wirkungsvoll einzusetzen und Produktionstechniken und -methoden zu verwenden, die in ökologischer Hinsicht nachhaltig sind;

83.

misst der Liberalisierung des Energiemarktes innerhalb der transeuropäischen Energienetze unter der Voraussetzung Bedeutung zu, dass sie fertiggestellt und die Gebiete in Randlage mit solchen Netzen verbunden werden;

84.

fordert, den Schwerpunkt auf die Schaffung von Arbeitsplätzen in entlegenen Regionen zu legen; ist der Auffassung, dass die Förderung von Netzwerken und Zusammenschlüssen für bestimmte Tätigkeiten — wie etwa Erfindungen und Anwendungen für den Kulturbetrieb auf der Grundlage von regionaler Vielfalt und Brauchtum und die Entwicklung des Potenzials der Fremdenverkehrsindustrie auf der Grundlage des Prinzips regionaler Spezialisierung — dieses Problem lösen könnte;

85.

schlägt vor zu prüfen, wie die wirtschaftliche Bedeutung neuer Industriebereiche wie beispielsweise der Ökoindustrie oder der Kulturindustrie erhöht werden könnte, die nachhaltige Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen insbesondere in abgelegenen Regionen darstellen, und fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Förderung solcher Arbeitsplätze in diesen Regionen auszuarbeiten;

Ein reformiertes Durchführungssystem

86.

ist der Auffassung, dass eine Vereinfachung der Kohäsionspolitik hohe Priorität genießen muss, und beglückwünscht daher die Kommission zu ihrer insgesamt positiven Einstellung zur Vereinfachung der Kohäsionspolitik sowie zu den Fortschritten, die sie vorgeschlagen hat, insbesondere im Hinblick auf Programmplanung, Partnerschaft, Kofinanzierung, Bewertung sowie Dezentralisierung der Zuständigkeiten an Partnerschaften vor Ort; ist der Auffassung, dass die Kommission weiterhin eine unabhängige Kontrollund Überwachungsbefugnis in Bezug auf die Umsetzung von strukturellen Interventionen und auf ihre Erfüllung von Rechtsvorschriften und Zielen der Gemeinschaft haben sollte; behält sich jedoch das Recht vor, erst nach Prüfung der Vorschläge für Verordnungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds endgültig Stellung zu nehmen:

87.

billigt die Annahme eines allgemeinen europäischen Strategiepapiers zur Kohäsionspolitik und die Vorbereitung strategischer Politikpapiere durch die Mitgliedstaaten; fordert, dass die Arbeit des Europäischen Raumentwicklungskonzepts, das 1999 in Potsdam angenommen wurde, weitergeführt wird, um einen Rahmen für die territoriale Entwicklung in Europa zu schaffen;

88.

fordert die Kommission auf, bei der Vereinfachung der Regionalpolitik die sog. Nutzerperspektive zu berücksichtigen bzw. die Möglichkeiten der Beteiligung von Unternehmen, Universitäten und staatlichen Organisationen an den Projekten zu erleichtern, ohne deren Tätigkeit durch Bürokratie, Zahlungsmeldungen usw. unnötig zu erschweren;

89.

ist der Auffassung, dass das europäische Strategiepapier zur Kohäsion Gegenstand eines Gesetzes des Gemeinschaftsrechts unter vollständiger Einbeziehung des Europäischen Parlaments in das Legislativverfahren sein sollte, wie in Artikel III-119 des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa vorgesehen;

90.

ist der Auffassung, dass ein solcher strategischer Ansatz die Kohärenz und Verantwortlichkeit für die Politik als Ganzes erhöhen würde; begrüßt deshalb den Vorschlag, dass die europäischen Organe anhand eines jährlichen Fortschrittsberichts die erzielten Fortschritte untersuchen; schlägt vor, diese Prüfung auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates nach vorheriger Konsultation des Europäischen Parlaments abzuhalten;

91.

begrüßt die Tatsache, dass die Zahl der Fonds auf drei verringert werden soll, sowie die Einführung des Grundsatzes, nur einen einzigen Fonds je Programm einzusetzen, vorausgesetzt, die Verordnung enthält angemessene Bestimmungen betreffend die Flexibilität bei der Art der Intervention, die an die Bedürfnisse und Möglichkeiten in den einzelnen Regionen angepasst sein muss, und betont, dass die vernünftige Verwaltung der Strukturfonds das wichtigste Anliegen sein muss, nicht die interne Verwaltungsstruktur der Europäischen Kommission;

92.

betont mit Blick auf die schleppende Inanspruchnahme der ESF-Mittel im gegenwärtigen Programmplanungszeitraum sowie die vorgeschlagene Dezentralisierung, dass die Verwaltungskapazitäten gestärkt werden müssen, wobei besonderes Gewicht auf die neuen Mitgliedstaaten zu legen ist;

93.

billigt die Einbeziehung wertvoller Erfahrungen und bewährter Verfahren, die aus Gemeinschaftsinitiativen wie EQUAL gewonnen wurden, in die Hauptprogramme, wobei insbesondere der Grundsatz der grenzübergreifenden Zusammenarbeit betont werden sollte;

94.

spricht sich für die Vorschläge aus, die Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den kommunalen, regionalen, nationalen und EU-Regierungsebenen zu stärken und die Mitgliedstaaten zu ermutigen, gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses dreiseitiger Vereinbarungen zu nutzen; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Strukturfondsverordnungen 2007-2013 harmonisierte und verbindliche Vorschriften und Kriterien für partnerschaftliche Zusammenschlüsse und Entwicklung festzulegen und gleichzeitig durch die Finanzierung der Kosten ihrer Beteiligung für eine effiziente Partnerschaft zu sorgen;

95.

betont, dass besonders auf die Einhaltung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit durch die zuständigen staatlichen Stellen und Gebietskörperschaften geachtet werden muss, damit die Gemeinschaftsmittel staatliche Mittel ergänzen und nicht ersetzen, wofür die Kommission über die entsprechenden Kontrollinstrumente verfügen muss; vertritt die Auffassung, dass die Kommission dessen Einhaltung sowohl beim Ziel der „Konvergenz“ als auch bei denen der „regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ und der „europäischen territorialen Zusammenarbeit“ prüfen muss;

96.

unterstützt den Vorschlag der Schaffung einer Gemeinschaftsreserve, mit der Fortschritte belohnt werden sollen; begrüßt darüber hinaus die Aufstellung nationaler Reserven zur Reaktion auf unerwartete oder lokale Schocks unter der Bedingung, dass es sich dabei um substanzielle und nicht nur rein symbolische Beträge handelt;

97.

ersucht die Kommission, für den nächsten Programmplanungszeitraum Verfahren für die Überprüfung der Zusätzlichkeit zu entwickeln, die sich besser anwenden lassen, die in die Programmplanungs-, Überwachungs- und Bewertungsrahmen integriert sind und die sich mit den zur Verfügung stehenden haushaltspolitischen und statistischen Daten verwenden lassen; ersucht die Kommission ferner, spezifische Maßnahmen, wie etwa Sanktionen, zu entwickeln, um dafür zu sorgen, dass dieser Grundsatz eingehalten wird;

*

* *

98.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 370.

(2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

P5_TA(2004)0369

Jährliche Strategieplanung der Kommission für 2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Haushaltsplan 2005: Die jährliche Strategieplanung der Kommisson (2004/2001(BUD))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Jährliche Strategieplanung für 2005 (KOM(2004) 133),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1),

unter Hinweis auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A5-0269/2004),

A.

in der Erwägung, dass 2005 das erste volle Jahr einer Europäischen Union mit 25 Ländern sein wird,

B.

in der Erwägung, dass die politischen und haushaltsspezifischen Prioritäten der Europäischen Union für 2005 den neuen Herausforderungen einer erweiterten Union entsprechen und den Erfordernissen und Besorgnissen der Bürger Europas gerecht werden müssen, während gleichzeitig der Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung zu achten und ein optimaler Gegenwert für die eingesetzten Mittel anzustreben ist,

C.

in der Erwägung, dass die Vorzüge des neuen Ansatzes der tätigkeitsbezogenen Budgetierung (ABB) weiter konsolidiert und verbessert werden sollten, wozu auch eine gesteigerte Transparenz und die parlamentarische Kontrolle über die Ausgaben der Union gehören,

D.

in der Erwägung, dass das Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung zwar relativ reibungslos vonstatten gegangen ist, aber zu Beschlussfassungs- und Durchführungsproblemen geführt hat, die auf die Starrheit bestimmter Vorschriften und einen von der Verwaltung verfolgten Ansatz, der darin besteht, keinen Beschluss zu fassen, zurückzuführen sind,

E.

unter Hinweis darauf, dass die technische Anpassung der Finanziellen Vorausschau (KOM(2003) 785) den Handlungsspielraum unter einigen Rubriken des Haushaltsplans einschränken und zu einer Festlegung der Ausgabenobergrenzen für diese Rubriken auf einem Niveau führen wird, das beträchtlich niedriger ist als das in der Finanzplanung der Kommission für 2005 vorgesehene Niveau,

F.

in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission über die jährliche Strategieplanung der erste Schritt im Prozess der Formulierung der politischen und haushaltsspezifischen Prioritäten für 2005 ist,

Allgemeine Aspekte

1.

begrüßt die jährliche Strategieplanung (JSP) als Instrument, das darauf abzielt, den Haushalts- und den Legislativzyklus miteinander zu verbinden; unterstreicht, dass es beschlossen hat, das traditionelle Verfahren für die Aufstellung seiner haushaltsspezifischen Prioritäten für 2005 (vormals „Leitlinien“) zu ändern, um die politische Sichtbarkeit dieser Prioritäten weiter zu verstärken und insbesondere eine bessere Kohärenz zwischen der Arbeit der Organe zu gewährleisten, indem diese Entschließung stärker mit dem JSPVerfahren der Kommission verknüpft wird;

2.

bedauert den Umstand, dass die Kommission die Vorlage der JSP bis Ende Februar verschoben hat; erwartet, dass sich die Kommission in Zukunft an den vereinbarten Zeitplan hält, um es der Haushaltsbehörde zu ermöglichen, dieses für das Haushalts- und Legislativverfahren wichtige Dokument angemessen zu behandeln;

3.

unterstützt uneingeschränkt die Haushaltsvorschriften im Entwurf einer Verfassung; bedauert die auf der Regierungskonferenz vom Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (Ecofin) vorgelegten Empfehlungen, die die gegenwärtigen Befugnisse des Parlaments ernsthaft untergraben; ist der Auffassung, dass sich ein fairer und wirksamer Kompromiss nur auf das gegenwärtige interinstitutionelle Gleichgewicht stützen könnte, wie es in dem vom Europäischen Konvent vorgelegten Entwurf einer Verfassung kodifiziert ist;

4.

verweist darauf, dass sich die Kommission im Rahmen des „Vertrauensvertrags“ verpflichtet hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine wirksame Ausführung der Beschlüsse der Haushaltsbehörde sicherzustellen; fordert die Kommission auf, vor dem 31. Juli 2004 klarzustellen, wie die Vielzahl von Schlüsselinitiativen mit dem Prinzip der Subsidiarität und dem Ziel der Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstandes und seiner Reduzierung von 80 000 auf 25 000 Seiten vereinbar ist; weist auf die Bedeutung der Veränderung der demografischen Lage in der Union für die Sozialsysteme und die Wirtschaft hin; fordert von der Kommission, die Anpassung der europäischen Politiken an die veränderte Lage zu einer horizontalen Aufgabe zu machen;

5.

unterstützt nachdrücklich die Bemühungen der Kommission, die dem Haushaltsvorentwurf beigefügten Tätigkeitsübersichten zu verbessern, und verweist darauf, dass darin auf klare und prägnante Weise die Aktionen und Instrumente für jeden Bereich des Haushaltsplans zusammengefasst werden sollten; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass sie Zielvorgaben und Leistungsindikatoren beinhalten, die die SMART-Kriterien beachten (spezifisch, messbar, erreichbar, relevant und zeitlich genau festgelegt), und fordert, dass sie auch zur Weiterbehandlung in die jährlichen Tätigkeitsberichte aufgenommen werden; fordert die Kommission auf, in alle Tätigkeitsübersichten eine Zusammenfassung der Feststellungen des Rechnungshofes und der Schlussfolgerungen der Entlastungsbehörde aufzunehmen;

6.

nimmt die Stellungnahmen der betroffenen Ausschüsse zur Kenntnis und wird sie im Verlauf des gesamten Haushaltsverfahrens für 2005 und insbesondere bei der ersten Lesung des Parlaments berücksichtigen;

Finanzrahmen

7.

unterstreicht, dass die jedes Jahr von der Kommission gemäß Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 auf der Grundlage der jüngsten Wirtschaftsvoraussagen vorgenommene technische Anpassung zu einer beträchtlichen Senkung der Obergrenzen, insbesondere für die Rubriken 3, 4 und 5, führt;

8.

verweist jedoch darauf, dass im Anschluss an die Anpassung und Revision der Finanziellen Vorausschau zur Finanzierung des erweiterungsbedingten Bedarfs der Obergrenze von Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau für das Jahr 2005 ein Betrag von 190 Mio. EUR hinzugefügt worden ist; erinnert die Kommission daran, dass ein Teil dieses zusätzlichen Betrags dazu bestimmt ist, nicht nur die im Rahmen der Mitentscheidung beschlossenen Programme, die im Kontext des Haushaltsverfahrens 2004 aufgestellt worden sind, zu finanzieren, sondern auch die Prioritäten des Europäischen Parlaments wie z.B. Pilotprojekte, vorbereitende Maßnahmen und andere jährliche Aktivitäten;

9.

erinnert daran, dass die Obergrenze in Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben) auf einen Betrag von 6 185 Mio. EUR für den Haushaltsplan 2005 festgelegt wurde; betont, dass es aufgrund dieser technischen Anpassung der Obergrenze eine negative Marge statt der positiven Marge in Höhe von 28,5 Mio. EUR geben wird, wie sie im dritten Bericht der Generalsekretäre im Juli 2003 prognostiziert wurde; ist bereit, ausreichende Mittel bereitzustellen, um eine angemessene Funktionsfähigkeit der Organe der erweiterten Union zu gestatten; hält es jedoch für notwendig, weitere Möglichkeiten der Umplanung, des Frontloading und der Einsparung zu prüfen;

10.

verweist auf die von ihm während der früheren Jahre dieser Finanziellen Vorausschau unternommenen Bemühungen, die Zuteilung der Haushaltsmittel auf ständige Aufgaben einerseits und neue Prioritäten andererseits weiter zu verbessern; macht den Rat darauf aufmerksam, dass ein neuer Bedarf , einschließlich für den Irak, nur mit neuen Mitteln finanziert werden kann, da andernfalls Kerntätigkeiten der Union beeinträchtigt werden;

11.

ist sich des Umstands bewusst, dass die Haushaltsbehörde infolge der zusätzlichen haushaltspolitischen Sachzwänge, die durch die Anpassung der Obergrenzen in den Rubriken 3, 4 und 5 der Finanziellen Vorausschau verursacht werden, unter Umständen die Prioritäten überprüfen muss, die die Kommission in ihrer jährlichen Strategieplanung dargelegt hat; erwartet, dass die Kommission die Haushaltsmittel und die Humanressourcen in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Haushaltsbehörde neu zuweist;

12.

ist besorgt über die zunehmende Zahl von Fällen, in denen aufgrund von starren Vorschriften der neuen Haushaltsordnung von den Dienststellen der Kommission keine Beschlüsse gefasst werden; erwartet, dass die Kommission die Anwendung der Haushaltsordnung sorgfältig beobachtet und der Haushaltsbehörde bis zum 31. Juli 2004 einen Bewertungsbericht unterbreitet;

13.

verweist auf die Gemeinsame Erklärung vom 20. Juli 2000 zur Finanzplanung (2); bekräftigt sein starkes Interesse daran, dass die Abstimmung des Legislativ- und des Haushaltsverfahrens verbessert wird; fordert die Kommission auf, für jeden Vorschlag verbesserte Informationen zur allgemeinen Situation bei den finanziellen Auswirkungen vorzulegen, um die Legislativ- und die Haushaltsbehörde in die Lage zu versetzen, die Zweckmäßigkeit jedes Vorschlags und seine finanzielle Vereinbarkeit mit der Finanziellen Vorausschau besser zu bewerten;

14.

stellt fest, dass die Kommission bei der Vorlage der drei Prioritäten in der JSP für 2005 — Wettbewerbsfähigkeit und Zusammenhalt, Sicherheit und Unionsbürgerschaft und außenpolitische Verantwortung: Nachbarschaft und Partnerschaft — ähnliche Prioritäten setzt wie in ihrer Mitteilung über den Finanzrahmen nach 2006;

Haushaltsrubriken

Landwirtschaft

15.

bedauert, dass die größte Kategorie der Ausgaben der Union im JSP-Dokument wenig Erwähnung gefunden hat; ist sich der Erfordernisse bewusst, die Finanzmittel für den ländlichen Raum, die zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und die folgenden Bereiche in einem erweiterten Europa aufzustokken: Beihilfen für junge Landwirte; Bekämpfung von Tierkrankheiten, Verstärkung der Werbe- und Absatzförderungsmaßnahmen für die Landwirtschaft innerhalb der Europäischen Union und in Drittländern sowie das EU-Schulmilchprogramm; fordert die Kommission auf, an dem Pilotprojekt zur Einführung europäischer Qualitätsgütesiegel festzuhalten; wird bewerten, ob die im Haushaltsplan 2004 eingeleiteten Initiativen und Projekte fortgeführt werden könnten;

Strukturpolitische Maßnahmen

16.

verweist auf die Bedeutung von Strukturmaßnahmen als Bestandteil der Bemühungen zur Verwirklichung einer effektiven Kohäsionspolitik und zur Förderung des nachhaltigen Wachstums; stellt die verbesserte Ausführung der Strukturfondsmittel für Zahlungen im Jahre 2003 fest; weist auf den anhaltend hohen Betrag an RAL (nicht abgewickelten Mittelbindungen) — 60 Mrd. EUR — im Bereich der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds hin; fordert die Kommission auf, die Haushaltsbehörde über die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, das angemessene Niveau an Zahlungen für 2005 zu bewerten;

Interne Politikbereiche

17.

ist besorgt über die jüngste Bewertung der Kommission im Bericht zum Stand der Umsetzung der Lissabon-Strategie, dass die Halbzeit-Zielsetzungen dieser Strategie voraussichtlich verfehlt werden; unterstreicht die Notwendigkeit, seine Bemühungen zu konzentrieren und im Haushaltsplan 2005 die wichtigsten budgetrelevanten Maßnahmen der Lissabon-Strategie prioritär zu behandeln, um die Verwirklichung der festgelegten Zielvorgaben zu beschleunigen und insbesondere den Austausch zwischen den Sozialpartnern zu verstärken und die Stellung der Arbeitnehmer im Rahmen der europäischen Wirtschaft und des Liberalisierungsprozesses zu verbessern; bekräftigt seine Unterstützung für Maßnahmen der Gemeinschaft, die auf die KMU ausgerichtet sind, insbesondere mit dem Ziel der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in einem uneingeschränkt integrierten Binnenmarkt und in Durchführung der Strategie von Lissabon; fordert mit Nachdruck, dass die Finanz- und Garantieinstrumente für die KMU weiterentwickelt und verstärkt werden;

18.

wiederholt seine Forderung an die Kommission, für die Zahlungsbilanzhilfe einen Vorschlag für einen nach dem Mitentscheidungsverfahren zu erlassenden Rechtsakt vorzulegen, der Vorschriften zur Förderung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht enthält;

19.

fordert die Kommission auf, ihm bis spätestens zum 30. August 2004 ihre Studie über die Umsetzung von Basel II vorzulegen, einschließlich einer eingehenden Folgenabschätzung, da diese Umsetzung einen starken Einfluss auf die vorstehend genannten Instrumente zur Bereitstellung von Kapital für die KMU haben wird;

20.

verweist auf die Bedeutung, die es in den vorangegangenen Haushaltsjahren den Maßnahmen im Bereich der Kommunikation und der Unterrichtung des europäischen Bürgers beigemessen hat, und ist zutiefst besorgt über die Anwendung der Informationspolitik generell angesichts des Fehlens wirklicher Fortschritte in diesem Bereich; unterstreicht, dass die Haushaltsordnung nicht geltend gemacht werden kann, um die Ausführung dieser Politik zu verschieben, da der Beschluss über die neue Haushaltsordnung seit Juni 2002 bekannt war; verweist darauf, dass die Anwendung der neuen von der Kommission vorgeschlagenen Vorschriften folglich von den betroffenen Dienststellen hätte vorgezogen werden müssen;

21.

ist der Auffassung, dass der Verstärkung der Unionsbürgerschaft und der Konsolidierung eines europäischen Raums der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts mit dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; stellt insbesondere die Notwendigkeit fest, die gemeinsame Politik im Bereich Einwanderung/Migration zu verstärken und die Einrichtung von SIS II (Schengen-Informationssystem) und VIS (Visa-Informationssystem) zu beschleunigen; erwartet, dass die Kommission ihm spätestens bis zum 31. Juli 2004 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einführung des Visa-Informationssystems vorlegt; fordert die Kommission auf, ihren politischen Ansatz zu der vorbereitenden Aktion zur finanziellen Unterstützung für die Rückführung illegaler Einwanderer, dem Europäischen Flüchtlingsfonds und den möglichen Überschneidungen mit dem Europäischen Sozialfonds und der Gemeinschaftsinitiative EQUAL zu klären; wird sich außerdem im Lichte der haushaltspolitischen Sachzwänge unter der Rubrik III für die Jahre 2005 und 2006 jedes Haushaltsbeschlusses enthalten, bis diese Fragen gelöst sind;

22.

unterstreicht seinen Willen, keine Mühen zu scheuen und die Bekämpfung des Terrorismus in einer erweiterten Union zu intensivieren; wünscht, an dem bestehenden Pilotvorhaben zur Unterstützung von Opfern terroristischer Handlungen festzuhalten und dieses Pilotprojekt zu verstärken; begrüßt die jüngsten Initiativen der Kommission in diesem Bereich wie z.B. den Vorschlag für eine Richtlinie über die Entschädigung der Opfer von Straftaten; weist auf die besondere Bedeutung der Zusammenarbeit der justiziellen und polizeilichen Ermittlungsbehörden hin, insbesondere mit Hilfe von Europol und Eurojust; unterstreicht, dass es ungeachtet der jeweiligen Rechtsgrundlagen erwartet, uneingeschränkt in die Beschlüsse über die Konzeption und den Inhalt eines solchen Vorschlags eingebunden zu werden;

23.

fordert die Kommission auf, Vorkehrungen für die kontinuierliche Unterstützung der Nichtregierungsorganisationen im Bereich der sozialen Dienste sowie der Sozialpartner zu treffen und ihre Rechtsunsicherheit zu beenden, indem sie eine neue Rechtsgrundlage oder ihre Einbeziehung in die bestehenden Rechtsgrundlagen für die gemeinschaftlichen Aktionsprogramme (Zuschüsse) vorschlägt;

24.

betont die Notwendigkeit, im Anschluss an den Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten für die Kontinuität des LIFE III-Programms Sorge zu tragen und die Kluft zwischen dem Auslaufen von LIFE und der neuen Finanziellen Vorausschau zu überbrücken; unterstreicht in dieser Hinsicht, dass auch den Initiativen der Kommission zu Natura 2000 eine hohe Priorität eingeräumt werden muss;

25.

ist befremdet, dass die Kommission nach ausschließlicher Konsultation mit dem Rat ihren Vorschlag zur Erhöhung der TEN-Mittel für Grenzregionen um insgesamt 100 Mio. EUR (55 Mio. EUR für 2005 und 45 Mio. EUR für 2006) zurückgezogen hat; erwartet, dass die Kommission ihren Vorschlag wieder aufgreift und ihn auf angemessenem Wege der Legislativbehörde übermittelt; ist überrascht, dass die Kommission vorbereitende Arbeiten für die Errichtung einer neuen Agentur für chemische Stoffe vornehmen will, obwohl der Legislativprozess noch nicht abgeschlossen ist;

Externe Maßnahmen

26.

ist der Ansicht, dass im Rahmen der Konfliktverhütung und der Entwicklung echter Partnerschaften der interkulturelle, interethnische und interreligiöse Dialog intensiviert werden sollte;

27.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Union besondere Anstrengungen unternehmen muss, um den Frieden in die Welt zu exportieren; betont daher, dass die Beseitigung der Armut ein außerordentlich wichtiges Ziel der Union im Bereich der externen Unterstützung ist und dass anhaltende vorrangige Maßnahmen in einzelnen Bereichen wichtig sind, wie beispielsweise Förderung und Verteidigung der Menschenrechte, Gesundheit und Bildung, Maßnahmen hinsichtlich Landminen sowie Konfliktverhütung und -lösung;

28.

ist besonders besorgt über die derzeitige Lage im Irak und vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Aussichten auf einen freien und demokratischen Irak , die als Teil des UN-Mandats durchgeführt werden , unterstützt werden müssen; ist sich der ernsthaften haushaltspolitischen Sachzwänge bewusst und beabsichtigt deshalb, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen Instrumente sorgfältig zu prüfen; weist auch darauf hin, dass Sicherheitsbelange und die bevorstehenden Wahlen wichtige Themen in Afghanistan sind, und engagiert sich weiterhin für die Unterstützung des Wiederaufbaus und der Entwicklung in diesem Land;

29.

teilt die Kritik des Rates am Vorgehen der Kommission bei der Gestaltung einer neuen Nachbarschaftspolitik und ihrer unklaren Eingliederung — neben dem EuroMed-Prozess und einer neuen Initiative für den Mittleren Osten — in das außenpolitische Konzept der Union; erinnert die Kommission, aber auch den Rat daran, dass das Parlament an diesem Prozess legislativ und budgetär beteiligt ist; erwartet dass die zuständigen Ausschüsse intensiv in die laufenden Beratungen einbezogen werden; ist bereit, seine Haushaltskompetenz einzusetzen, um die Interessen des Parlaments zu vertreten;

30.

bekundet seine grundsätzliche Unterstützung für eine neue Nachbarschaftspolitik, die dazu beiträgt, dass eine Sphäre des Wohlstands und der Stabilität im Süden und im Osten der gegenwärtigen Grenzen der Union geschaffen wird; betont, dass es im Kontext der Partnerschaft zwischen der Union und dem Mittelmeerraum notwendig ist, sämtliche Maßnahmen zu stärken, die zur unein-geschränkten Entwicklung des Prozesses von Barcelona beitragen; unterstreicht, dass diese Zielvorgaben gleichermaßen auch im Hinblick auf die östlichen Nachbarn der Union verfolgt werden müssen, um die nördliche Dimension zu verwirklichen;

31.

betont, dass die externen Prioritäten der Union nicht nur von der geografischen Nähe abhängen und dass die strategischen Bemühungen um Zusammenarbeit und Solidarität mit anderen Regionen der Welt aufrechterhalten und gestärkt werden müssen; unterstreicht in diesem Kontext, dass die bilateralen und multilateralen Beziehungen zwischen der Union und Lateinamerika gestärkt werden müssen, insbesondere mit Blick auf das Dritte Gipfeltreffen EU-Lateinamerika; weist auf die besondere Bedeutung der Union für die AKP-Staaten hin, gerade vor dem aktuellen Hintergrund des Aufbaus des Panafrika-Parlaments und der afrikanischen Friedenstruppen; weist auf die große Bedeutung erfolgreicher europäischer Stabilisierungsbemühungen auf dem asiatischen Kontinent hin;

32.

fordert im Hinblick auf mehr Transparenz bei der Finanzierung von internationalen Organisationen aus dem EU-Haushalt, dass die Kommission unter der Rubrik Externe Politikbereiche ein besonderes Kapitel über die verschiedenen Beiträge aus dem EU-Haushalt zu den Vereinten Nationen, ihren Einrichtungen, Fonds und Programmen bei der Ausführung des Haushaltsplans schafft, unbeschadet ihres regelmäßigen Beitrags zu den humanitären Fonds der Vereinten Nationen aus den humanitären Haushaltslinien der Europäischen Union;

33.

weist in einem Kontext, in dem die Bedeutung der Union als globaler Partner gestärkt werden muss, darauf hin, dass Schritte in Richtung auf die Schaffung einer gemeinsamen europäischen Diplomatie und die Schaffung eines europäischen auswärtigen Dienstes direkt zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen würden;

34.

beabsichtigt, den künftigen Bedarf und die gegenwärtige Umsetzung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) unter Berücksichtigung der unter diesem Kapitel für 2004 gewährleisteten erheblichen Aufstockung der Finanzmittel zu analysieren; wird das Ergebnis der neuen gemeinsamen Sitzungen bewerten, die im Anschluss an die Haushaltskonzertierungssitzung vom November 2003 zwischen dem Parlament und dem Rat vereinbart worden sind, und die Konsequenzen für den Haushalt ziehen;

35.

bedauert erneut, dass die Kommission die parlamentarische Dimension der Welthandelsorganisation (WTO) nicht zu ihren Prioritäten im Bereich der außenpolitischen Verantwortung zählt, und erinnert daran, dass die Parlamentarische Versammlung der WTO weiterentwickelt und zu einer ständigen Einrichtung gemacht werden muss; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dem Parlament bis spätestens 31. Juli 2004 einen konkreten Vorschlag zu unterbreiten;

Personal und Verwaltung

36.

stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, 700 neue erweiterungsbedingte Stellen für 2005 zu beantragen; ermutigt die von der Kommission unternommenen Bemühungen, auf eine Umschichtung innerhalb und zwischen Abteilungen zur Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen zurückzugreifen; stellt fest, dass aufgrund der Umschichtung im Jahre 2005 schätzungsweise 570 zusätzliche Stellen zur Durchführung vorrangiger Initiativen verfügbar werden;

37.

wird den Antrag der Kommission auf der Grundlage verschiedener Kriterien wie der Verfügbarkeit von Bewerbern für die Einstellung, der Aufnahmekapazität der Organe, der geografischen Ausgewogenheit der Stellen, der quantitativen und qualitativen Umsetzung der politischen Prioritäten des Europäischen Parlaments und des Outsourcing-Prozesses und auch innerhalb des allgemeinen Rahmens von Rubrik 5 prüfen;

38.

fordert die Kommission auf, zusammen mit dem Haushaltsvorentwurf eine mittelfristige Planung für die dezentralen Agenturen, die Exekutivagenturen, die Regelungsagenturen und die Außenbüros vorzulegen und dabei die Auswirkungen auf die entsprechenden Rubriken der FV, insbesondere die Rubriken 3 und 5, zusammen mit den Konsequenzen und der Verwendung der für die Kommission freigesetzten Mittel anzugeben; verweist darauf, dass sich die Kommission verpflichtet hat, dafür zu sorgen, dass die Politik gegenüber den Agenturen einem Ansatz der sparsamen Haushaltsführung entspricht und weiterhin der demokratischen Kontrolle durch die politischen Gremien und die Haushaltsbehörde unterliegt;

*

* *

39.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln.


(1)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(2)  Ratsdokument 10299/00, S. 8.

P5_TA(2004)0370

EP-Haushaltsvoranschlag 2005

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Parlaments für das Haushaltsjahr 2005 (2004/2007(BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2004 zu den Leitlinien für die Einzelpläne II, IV, V, VI, VII, VIII(A) und VIII(B) und zu dem Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments (Einzelplan I) für das Haushaltsverfahren 2005 (3),

in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs an das Präsidium über den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2005,

unter Hinweis auf den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags, der am 29. März 2004 gemäß Artikel 22 Absatz 6 und Artikel 183 der Geschäftsordnung vom Präsidium aufgestellt wurde,

gestützt auf Artikel 183 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0236/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Obergrenze von Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben) nach der technischen Anpassung für den Haushaltsplan 2005 auf 6 185 Millionen EUR festgesetzt wurde (4); in der Erwägung, dass diese technische Anpassung einer Senkung der Obergrenze der Finanziellen Vorausschau für Rubrik 5 für 2005 um 94 Millionen EUR zu Preisen des Jahres 2005 entspricht,

B.

in der Erwägung, dass eine einfache Extrapolation der technischen Anpassung, der Entwicklung der Gehälter des Personals und der aktualisierten Vorausschätzungen der Auswirkungen der Reform der Organe in Verbindung mit der im dritten Bericht der Generalsekretäre vom Juli 2003 festgelegten Finanzplanung für 2005 eine negative Marge von rund 145 Millionen EUR ergeben hätte,

C.

in der Erwägung, dass die revidierten Pläne für die Verwaltungsausgaben nach der jüngsten Aktualisierung des dritten Berichts der Generalsekretäre über die Entwicklung von Rubrik 5 für 2005 eine negative Marge von 45 Millionen EUR anstelle einer positiven Marge von 28,5 Millionen EUR vorsehen, von der im Juli 2003 ausgegangen worden war,

D.

in der Erwägung, dass 2005 das erste volle Haushaltsjahr der erweiterten Union und der 6. Wahlperiode des Europäischen Parlaments sein wird,

E.

in der Erwägung, dass der Haushaltsvoranschlag für 2005 auf folgenden Eckdaten beruht: erweiterungsbedingte Ausgaben mit neun neuen Sprachen für volle 12 Monate, 44 Arbeitswochen, davon drei Wahlkreiswochen, 12 ordentliche Tagungen und sechs zusätzliche Tagungen, Gehaltsanpassung um 2,7 % und pauschale Kürzung der Stellen um 7 %; in der Erwägung, dass die Parameter während der ersten Lesung des Haushaltsplans 2005 im Herbst erneut geprüft werden,

Politische Prioritäten

1.

unterstreicht, dass es wichtig ist, den durch die Erweiterung bedingten Bedarf trotz der finanziellen Zwänge, die Rubrik 5 im Haushaltsjahr 2005 aufweist, zu decken und die den Mitgliedern angebotenen Dienste durch die Umsetzung des Projekts „Die Zeit drängt“ weiter zu verbessern;

2.

wiederholt, dass es wichtig ist, weiterhin eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung sicherzustellen und ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis für den europäischen Steuerzahler zu erreichen; unterstreicht, dass der Haushaltsvoranschlag für 2005 unter Berücksichtigung der bestehenden Sparzwänge und Unsicherheitsfaktoren von vernünftigen Annahmen und vom tatsächlichen Bedarf ausgehen muss;

3.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Reform seiner Verwaltung durch die Rationalisierung und Modernisierung der Arbeitsmethoden mittels einer stärkeren Nutzung neuer Technologien und einer Konzentration auf die Kerntätigkeiten fortzusetzen;

Allgemeiner Rahmen

4.

ist sich bewusst, dass seine Verwaltung aufgrund der Unsicherheitsfaktoren, denen der Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags für 2005 unterliegt, von einer Reihe von Annahmen ausgegangen ist; weist darauf hin, dass die Parameter und die zugrundeliegenden Annahmen während der ersten Lesung des Haushaltsplans 2005 unter Berücksichtigung der politischen Prioritäten erneut geprüft werden müssen;

5.

stellt fest, dass sich der Vorentwurf des Haushaltsvorschlags auf 20 % der Rubrik 5 beläuft, was eine Erhöhung um 3,3 % gegenüber dem Haushaltsplan 2004 bedeutet; behält sich seinen endgültigen Beschluss über die Gesamthöhe von Einzelplan I bis zur ersten Lesung im Herbst 2004 vor;

6.

weist darauf hin, dass von dem Betrag von 1 272 Millionen EUR, der 20 % der Rubrik 5 entspricht, 1 007,6 Millionen EUR für die üblichen operativen Ausgaben und 173,4 Millionen EUR für den erweiterungsbedingten Bedarf vorgesehen sind;

7.

weist darauf hin, dass in den letzten Jahren durch die vorzeitigen Tilgungen und die beschleunigte Rückzahlung der Gebäude erhebliche Einsparungen erzielt werden konnten; ist der Auffassung, dass ein Teil der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel für eine vorzeitige Tilgungszahlung für die Gebäude D4 und D5 genutzt werden könnte; ist jedoch der Meinung, dass über den endgültigen Betrag der vorzeitigen Tilgungszahlung erst im Herbst 2004 unter Berücksichtigung der Gesamtsituation von Einzelplan I und von Rubrik 5 entschieden werden kann;

Ausgaben für die Mitglieder und die Fraktionen

8.

stellt fest, dass weder in die operativen Haushaltslinien noch in die Reserve Mittel für ein Statut für die Mitglieder eingestellt wurden, dass jedoch Kapitel 102 (Reserve für das Statut der Mitglieder) mit einem p.m.-Vermerk beibehalten wurde;

9.

wiederholt seine Unterstützung für die Annahme eines Statuts für die Assistenten der Mitglieder; vertritt die Auffassung, dass die Bestimmungen des neuen Beamtenstatuts, was die Option der Einstufung der Assistenten als Vertragsbedienstete betrifft, geprüft werden sollten;

10.

ist der Auffassung, dass die Höhe der Sekretariatszulage (Artikel 391) überprüft werden sollte;

Mehrsprachigkeit und Unterstützung der Mitglieder

11.

fordert seine Verwaltung auf, die haushaltstechnischen Auswirkungen des neuen Verhaltenskodexes für die kontrollierte Mehrsprachigkeit zu prüfen, und ersucht den Generalsekretär, bis zum 1. September 2004 einen Bericht hierüber vorzulegen;

12.

begrüßt die Einsparungen, die durch die neuen Vertragsbedingungen für die Freelance-Übersetzung der ausführlichen Sitzungsberichte der Plenarsitzungen erzielt werden; vertritt jedoch die Auffassung, dass Alternativen zur Beibehaltung der Übersetzung aller ausführlichen Sitzungsberichte (CRE) in sämtliche Sprachen geprüft werden sollten, beispielsweise die Möglichkeit einer Übersetzung auf Antrag; fordert das Präsidium auf, in der Folge des Haushaltsverfahrens 2004 bis zum 1. September 2004 einen Bericht über die in Verbindung mit der Übersetzung der ausführlichen Sitzungsberichte getroffenen Maßnahmen vorzulegen;

13.

ersucht seinen Generalsekretär, bis zum 1. Juli 2004 einen aktualisierten Bericht über die Arbeitsbelastung der parlamentseigenen Dolmetscher, den Einsatz freiberuflicher Dolmetscher und die interinstitutionelle Zusammenarbeit in diesem Bereich vorzulegen, um einen optimalen Einsatz der Ressourcen zu gewährleisten;

14.

vertritt angesichts des Abschlussberichts der Pilotausschüsse die Auffassung, dass klare und objektive Kriterien für die mögliche künftige Bereitstellung von Sachverständigenetats für die Ausschüsse festgelegt werden sollten; hat erhebliche Bedenken gegen eine generelle Bereitstellung eines Standardbetrags für alle Ausschüsse;

Erweiterungsbedingter Personalbedarf

15.

weist darauf hin, dass der größte Teil des mit der Erweiterung in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Bedarfs in den Haushaltsplänen 2002-2004 gedeckt wurde; wiederholt seine Auffassung, dass auch die noch verbleibenden, im Zusammenhang mit der Erweiterung beantragten Stellen ebenfalls auf dem tatsächlichen Bedarf und realistischen Einstellungsprognosen basieren müssen; erinnert daran, dass angesichts der jüngsten Erfahrungen die Einstellungsprognosen durch eine Reihe von Faktoren und Ungewissheiten beeinflusst werden, wie beispielsweise Verzögerungen bei den Einstellungsverfahren und Schwierigkeiten bei der Einstellung von Personal für bestimmte Laufbahngruppen;

16.

stellt fest, dass das Präsidium die Schaffung von 140 neuen erweiterungsbedingten Stellen im Generalsekretariat vorgeschlagen hat, wobei die entsprechenden Haushaltsmittel in der ersten Lesung eingesetzt werden sollen, um die anstehenden Informationen über die Einstellungsmöglichkeiten berücksichtigen zu können; behält sich seinen endgültigen Beschluss bis zur ersten Lesung des Haushaltsplans 2005 vor;

17.

nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, acht neue nicht erweiterungsbedingte und 38 neue erweiterungsbedingte Stellen in den Fraktionen zu schaffen; bewilligt diese Stellen und die entsprechenden Haushaltsmittel ;

18.

weist darauf hin, dass für den Fall, dass eine Einigung über die Wiedervereinigung Zyperns erzielt wird, der Bedarf an neuen Stellen bewertet werden muss;

Personalpolitik und sonstiger (nicht erweiterungsbedingter) Personalbedarf

19.

vertritt die Auffassung, dass die neue Politik für die Beförderung und Laufbahnentwicklung des Personals in einer Weise gestaltet werden sollte, dass sie eine Haushaltsplanung unter Achtung der legitimen Rechte seines Personals und der Chancengleichheit zulässt; ist der Auffassung, dass die Verwaltung eine Beförderungspolitik nach dem neuen Statut entwickeln sollte; ersucht den Generalsekretär, vor dem 1. September 2004 einen Bericht über die mittelfristigen finanziellen Auswirkungen der Gehaltsstruktur nach dem neuen Staut vorzulegen;

20.

wiederholt, dass es zu den Prioritäten des Parlaments zählt, die Umsetzung der Grundsätze der Chancengleichheit (insbesondere in Bezug auf ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht und Behinderungen) im Rahmen sämtlicher Beförderungs- und Einstellungsverfahren sicherzustellen;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass etwaige Vorschläge für Höherstufungen in der ersten Lesung vorgelegt werden sollen, um dem neuen Statut Rechnung zu tragen;

22.

fordert die Verwaltung auf, weiterhin alle bestehenden Möglichkeiten für Umbesetzungen zu nutzen;

23.

stellt fest, dass das Präsidium im Zusammenhang mit dem nicht erweiterungsbedingten Bedarf im Generalsekretariat 24 neue Dauerplanstellen und die Verlängerung von zehn Stellen auf Zeit sowie die Schaffung einer Direktorenstelle (A*14/15) innerhalb der GD Personal fordert; genehmigt diese Stellen, setzt jedoch bis zum Vorliegen neuester Informationen über die Einstellungen zur Besetzung der derzeit unbesetzten Stellen in der Abteilung Sicherheit sieben AST-Stellen für den Betrieb eines rund um die Uhr besetzten „Krisenzentrums“ und für die Beaufsichtigung von externem Personal in die Reserve ein;

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

24.

wiederholt seine Unterstützung für eine weitere interinstitutionelle Zusammenarbeit, um den Einsatz der Ressourcen zu verbessern und Einsparungen bei Verträgen zu erzielen; ersucht den Generalsekretär, bis zum 1. September 2004 einen Bericht über die interinstitutionelle Zusammenarbeit vorzulegen;

Informationspolitik

25.

wiederholt seine Unterstützung für die Website „Europarl“; vertritt die Auffassung, dass die legislative Beobachtungsstelle („Legislative Observatory“) mit ausreichenden Mittel ausgestattet werden sollte, damit sie ihre Arbeit fortsetzen kann;

Informationstechnologien

26.

fordert die Verwaltung auf, die den Mitgliedern und Bediensteten zur Verfügung gestellten Dienste der DIT zu verbessern; fordert verstärkte Maßnahmen zur Bekämpfung von Spam-E-Mails und strengere Vorschriften für das Versenden interner E-Mails an die gesamte EP-Domäne; ersucht den Generalsekretär, bis zum 1. September 2004 einen Bericht über den Mehrjahresplan für Ausgaben im IT-Bereich vorzulegen;

Sicherheit

27.

fordert den Generalsekretär auf, bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die im Anschluss an den Beschluss des Präsidiums vom 25. Februar 2004 getroffenen Maßnahmen vorzulegen;

Verschiedenes

28.

ersucht die Konferenz der Präsidenten, die haushaltstechnischen Auswirkungen und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses zu berücksichtigen, bevor sie über das jährliche Arbeitsprogramm der interparlamentarischen Delegationen und der Delegationen in den Gemischten parlamentarischen Ausschüssen entscheidet, und die für diesen Zweck vorgesehenen Haushaltsmittel zu beachten; wiederholt seinen Standpunkt, dass Ad-hoc-Delegationen nur in Ausnahmefällen, die bei der Festlegung des jährlichen Arbeitsprogramms nicht vorhersehbar waren, genehmigt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass für Ad-hoc-Delegationen ein jährlicher Referenzetat festgelegt werden sollte;

29.

ersucht den Generalsekretär, bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über den Fortgang der Studie über das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) vorzulegen;

30.

nimmt den Beschluss des Bürgerbeauftragten über das Rauchen in den Gebäuden des Parlaments zur Kenntnis; fordert den Generalsekretär auf, neue Maßnahmen vorzuschlagen, um den Bemerkungen des Bürgerbeauftragten Rechnung zu tragen, indem beispielsweise dafür gesorgt wird, dass Nichtraucherzonen beachtet werden;

31.

wiederholt erneut seine Bitte um Wiedereinführung der Zugangsbeschränkungen für seine Kantinen, um sicherzustellen, dass die Mitglieder und das Personal die Einrichtungen ohne unnötigen Zeitverlust und in einer angemessenen Umgebung nutzen können; fordert den Generalsekretär auf, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen;

32.

stellt fest, dass das Präsidium vorschlägt, die Benutzung von Taxis als Pilotprojekt beizubehalten; verweist auf die im Rahmen des Haushaltsplans 2004 geführten Beratungen und fordert die zuständigen Gremien auf, weitere Vorschläge für eine Änderung der Fahrbereitschaft einschließlich Kontrollerhebungen und Erhebungen über die Bewertung der Qualität der Fahrbereitschaft durch ihre Benutzer zu unterbreiten; vertritt die Auffassung, dass bis zur Vorlage eines weiteren Berichts, der für September 2004 erwartet wird, 20% der für 2005 veranschlagten Mittel in die Reserve eingestellt werden sollten;

33.

fordert die Verwaltung auf, angesichts der Zunahme der Zahl der Mitglieder und des Personals nach der Erweiterung die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und anderer nachhaltiger Transportmittel zu fördern; ersucht seinen Generalsekretär, dem Haushaltsausschuss innovative Vorschläge für Anreize zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der damit gegebenenfalls verbundenen budgetären Auswirkungen zu unterbreiten und über die im Haushaltsplan 2004 genehmigte Einführung von Dienstfahrrädern Bericht zu erstatten;

34.

unterstreicht, dass die aus dem Haushaltsplan des Parlaments gewährten Zuschüsse für den Verein der ehemaligen Mitglieder (Posten 3600) und die Europäische Parlamentarische Gesellschaft (Posten 3601) mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung in Einklang stehen müssen; vertritt die Auffassung, dass die finanzielle Unterstützung von der Vorlage detaillierter Informationen über die geplanten Aktivitäten abhängig gemacht werden sollte; hat beschlossen, im derzeitigen Stadium einen Betrag von 100 000 EUR unter Posten 3600 („Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Abgeordneten“) in die Reserve einzustellen, bis folgende Unterlagen vorliegen: ein Programm der geplanten Aktivitäten und ein Finanzplan für das Haushaltsjahr 2005, ein Nachweis für die im Haushaltsjahr 2004 gezahlten Mitgliedsbeiträge sowie eine Vermögensübersicht und ein Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2003;

35.

ist als treibende Kraft der Befürworter der Gründung einer Parlamentarischen Versammlung der WTO entschlossen sicherzustellen, dass genügend Mittel zur Verfügung stehen, um eine angemessene Teilnahme seiner Delegationen an allen Sitzungen einer solchen Versammlung oder den ihrer Gründung vorausgehenden Sitzungen unter Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur zu ermöglichen;

36.

genehmigt die in Anlage V des oben genannten Berichts des Generalsekretärs über den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags für 2005 vorgeschlagenen Änderungen am Eingliederungsplan von Einzelplan I;

37.

behält sich seinen Standpunkt zum Gesamtbetrag für Einzelplan I bis zur ersten Lesung des Parlaments vor;

*

* *

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(3)  P5_TA(2004)0118.

(4)  Berechnet ohne Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung (175 Millionen EUR zu Preisen des Jahres 2005).

P5_TA(2004)0371

EIB-Tätigkeitsbericht 2002

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Tätigkeitsbericht der Europäischen Investitionsbank für 2002 (2004/2012(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 266 und 267 des EG-Vertrags, durch die die Europäische Investitionsbank (EIB) errichtet wurde, und das dem Vertrag als Anhang beigefügte Protokoll über die Satzung der Bank,

unter Hinweis auf den Beschluss seiner Konferenz der Präsidenten vom 15. Mai 1996, eine jährliche Aussprache über die Prioritäten der Darlehenspolitik, den Jahresbericht und die Leitlinien der EIB im Ausschuss für Wirtschaft und Währung abzuhalten,

in Kenntnis der Jahresberichte der EIB-Gruppe — des Finanzberichts, des Tätigkeitsberichts und des Berichts über finanzierte Projekte und statistische Übersichten 2002 — sowie des Jahresberichts des Europäischen Investitionsfonds, des Operativen Gesamtplans 2003 bis 2005, des Jahresberichts des Prüfungsausschusses und der diesbezüglichen Antwort des Direktoriums, sowie unter Hinweis auf die Diskussionen mit dem Präsidenten der EIB im Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 16. Juni 2003,

unter Hinweis auf die Bemerkungen des Jahresberichts 2002 des Rechnungshofs, die Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB vom Januar 2000 und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-15/00 betreffend die Weitergabe von Informationen an OLAF,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 sowie des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2002 zu dem Jahresbericht der Europäischen Investitionsbank für 2001 (1),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0258/2004),

A.

in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe eine politisch ausgerichtete öffentliche Bank ist, die durch den EG-Vertrag als wichtigste Finanzinstitution zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union eingesetzt wurde (Artikel 267 des Vertrags),

B.

in der Erwägung, dass die EIB daher den Bürgern Rechenschaft ablegen muss, da sie sich verpflichtet hat, die Kodizes der Transparenz und der guten Corporate Governance einzuhalten,

C.

in der Erwägung, dass die EIB ihre Eigenmittel und die ihr von der Union eigens anvertrauten Mittel bewirtschaftet,

D.

in der Erwägung, dass die EIB ihre Funktion auf der Grundlage dreier wesentlicher Tätigkeitsbereiche ausübt, nämlich a) Einzeldarlehen, Globaldarlehen und strukturierte Operationen, b) Bürgschaften und c) Risikokapital und Europäischer Investitionsfonds (EIF),

E.

in der Erwägung, dass die Tätigkeiten der EIB der demokratischen Kontrolle des Europäischen Parlaments in Bezug auf die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeiten der EIB unterliegen, dass jedoch gemäß dem Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank der Rat der Gouverneure „die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik der Bank erlässt“ (Artikel 9 Absatz 2), dass der Verwaltungsrat der EIB die „ausschließliche Entscheidungsbefugnis“ für die Kredit- und die Bürgschaftspolitik der Bank besitzt (Artikel 11), und dass das Europäische Parlament weder die Zuständigkeit noch die Befugnis besitzt, eine Finanzkontrolle auszuüben oder die Jahresabschlüsse der EIB zu genehmigen,

F.

in der Erwägung, dass die EIB bei der Ausarbeitung und der Aussprache seiner Entschließungen vom 15. Februar 2001 zu den Maßnahmen nach dem Jahresbericht der Europäischen Investitionsbank (2) und vom 5. Februar 2002 zu dem Jahresbericht der EIB für 2000 (3) sowie seiner oben genannten Entschließung vom 21. November 2002 zu dem Jahresbericht der Europäischen Investitionsbank für 2001 voll und ganz mit dem Europäischen Parlament zusammengearbeitet hat und dass sie die Empfehlungen bezüglich der Transparenz und der „Good governance“ befolgt hat,

G.

in der Erwägung, dass die EIB wie alle europäischen Institutionen und Agenturen ein Muster an Transparenz, Redlichkeit und „Good governance“ sein sollte,

H.

in der Erwägung, dass diese Ziele Gegenstand einer öffentlichen, objektiven und kontroversen Diskussion sein müssen,

I.

in der Erwägung, dass die EIB aufgrund ihres anerkannten Sachverstands bei der Ermittlung von technisch, wirtschaftlich, finanziell und ökologisch lebensfähigen und nachhaltigen Projekten eine Katalysatorrolle bei der Kapitalbeschaffung für Investitionsprojekte spielt,

J.

in der Erwägung, dass die Tätigkeiten der EIB nicht mit denjenigen anderer kommerzieller Banken vergleichbar sind, weil die EIB Darlehen nur für Investitionsprojekte und nicht für den allgemeinen Kapitalbedarf öffentlicher oder privater Unternehmen vergibt,

K.

in der Erwägung, dass die Hauptaufgabe der EIB darin besteht, Investitionen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der EU zu unterstützen und dass ihre vorrangigen Aufgaben zusammen mit dem EIF die Finanzierung der KMU, die F&EPolitik, die Entwicklung der Informationsgesellschaft, der Umweltschutz, die Regionalförderung sowie Investitionen in Bildungs-, Beschäftigungs-, Gesundheits- und soziale Infrastrukturen sind,

L.

in der Erwägung, dass die Bedeutung der Rolle der EIB auch für die Umsetzung der Wachstumsinitiative im Rahmen ihres i2i-Programms zur Unterstützung der Lissabonner Agenda anerkannt wird,

M.

in der Erwägung, dass die EIB nach dem oben genannten Urteil des Gerichtshofs (Rechtssache C-15/00) sich genauso wie alle übrigen Organe, Gremien, Ämter und Einrichtungen der Gemeinschaft der Überwachung durch OLAF zu unterwerfen hat,

1.

begrüßt den jährlichen Tätigkeitsbericht der EIB sowie die Tatsache, dass die EIB ihm erstmals den Bericht ihres Prüfungsausschusses und weitere Dokumente übermittelt hat;

2.

begrüßt, dass sich die Transparenz der Informationen, die die EIB der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, verbessert hat;

3.

beglückwünscht die EIB zur ihren Rating-Bewertungen;

4.

beschließt, im Herbst 2004 eine öffentliche Anhörung über die Tätigkeiten der EIB und die Ausrichtung ihrer Maßnahmen zu veranstalten, um eine transparente Debatte über dieses Thema fortzusetzen; stellt fest, dass der Präsident der EIB Interesse an dieser Initiative gezeigt und erklärt hat, dafür zur Verfügung zu stehen;

5.

erkennt den besonderen Status der EIB an und ersucht die EIB in diesem Zusammenhang, Vorschläge vorzulegen, die mit dem Aktionsplan der Kommission zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der „Corporate governance“ (KOM(2003) 284) sowie mit den Entschließungen des Parlaments zur Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungen und zur „Corporate governance“ vereinbar sind;

6.

fordert die EIB auf, die Art und den endgültigen Bestimmungszweck ihrer Globaldarlehen zur Unterstützung der KMU oder von kleinen und mittleren Infrastrukturen und anderen öffentlichen Arbeiten besser zu überwachen und transparenter zu machen , da aus den analysierten Informationen hervorgeht, dass 45 % der Globaldarlehen zur Finanzierung von KMU verwendet werden;

7.

fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass hinreichendes Risikokapital für KMU in allen Sektoren vorhanden ist, die Probleme haben, Kapital auf den Wertpapiermarkt heranzuziehen;

8.

unterstützt die EIB in ihren Bemühungen, ihre Koordinierung mit der Kommission zu optimieren und das Parlament darüber hinsichtlich der EU-Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu informieren;

9.

betont erneut die Notwendigkeit, die EIB einer Bankenaufsicht zu unterstellen, sei es durch die Europäische Zentralbank oder eine sonstige Einrichtung, die sich mit der Bankenaufsicht auf europäischer Ebene befasst; stellt erneut fest, dass dies im Vertrag geregelt werden muss; ersucht daher die Kommission und die Mitgliedstaaten, eine entsprechende Initiative zu ergreifen, und fordert die EIB auf, entsprechende Möglichkeiten aktiv zu prüfen und ihm darüber Bericht zu erstatten;

10.

begrüßt die Tatsache, dass die EIB die von der Kommission festgelegte Definition der KMU übernommen hat, und unterstützt sie in ihren Bemühungen, dies in die Tat umzusetzen;

11.

fordert die EIB, den Rechnungshof und die Kommission erneut nachdrücklich auf, die Dreier-Vereinbarung nach ihrem Auslaufen am 19. März 2003 so zu ändern, dass der Rechnungshof ermächtigt wird, sowohl die Bürgschaft als auch den jeweils zugrunde liegenden Vorgang zu prüfen, wenn die EIB Darlehen vergibt; ist der Auffassung, dass eine Verbesserung der Aufsicht über die EIB weiter geprüft werden sollte, und vertritt die Ansicht, dass das Europäische Parlament darin einbezogen werden muss; ersucht die beteiligten Parteien, die Dreier-Vereinbarung außerdem so zu ändern, dass der Rechnungshof in Bezug auf die EIB zumindest die gleichen Prüfungsbefugnisse erhält wie bei der EZB, insbesondere für die Prüfung der operationellen Effizienz des Managements der EIB;

12.

schlägt der EIB vor, regelmäßig eine Evaluierung ihres Finanzgebarens vorzulegen, die unter anderem eine separate Bewertung ihrer direkten Darlehenstätigkeit und der Darlehenstätigkeit über Dritte (Darlehen, Risikokapital, Fonds usw.) und ihrer Transaktionen mit Derivaten enthält;

13.

ersucht die EIB, es über die Umsetzung der im Jahresbericht des Prüfungsausschusses und den Sektorberichten der Abteilung Evaluierung der Operationen enthaltenen Empfehlungen zu informieren;

14.

empfiehlt der EIB, auch Informationen über etwaige fehlgeschlagene Projekte zu veröffentlichen, um aus derartigen Fehlschlägen zu lernen;

15.

nimmt Kenntnis von der Verpflichtung der EIB, einen umfassenden Zugang zu den Informationen zu gewähren, die für die Prüfung durch den Rechnungshof (erforderlichenfalls auch vertrauliche geschäftliche oder marktempfindliche Informationen) und für die Überwachung durch OLAF und den Gerichtshof erforderlich sind;

16.

bedauert, dass die auf der Homepage der EIB enthaltenen Informationen nur in drei Gemeinschaftssprachen verfügbar sind, und ersucht die EIB, die auf ihrer Homepage enthaltenen Informationen in weiteren Gemeinschaftssprachen zugänglich zu machen;

17.

fordert das neu gewählte Europäische Parlament auf, eine Anhörung von Sachverständigen zu den EIB-Jahresberichten 2003 und 2004 zu veranstalten und Schlussfolgerungen für den Lissabonner Prozess bezüglich der Politiken der EIB zu formulieren;

18.

fordert die EIB auf, ihm und der Öffentlichkeit zusammen mit der Vorlage des Jahresberichts der EIB alljährlich eine schriftliche Zusammenfassung der Maßnahmen vorzulegen, die im Anschluss an die Bemerkungen des Parlaments zum vergangenen Jahresbericht ergriffen wurden;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der EIB zu übermitteln.


(1)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 390.

(2)  ABl. C 276 vom 1.10.2001, S. 262.

(3)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 111.

P5_TA(2004)0372

Eurostat

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Eurostat

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 4. Dezember 2003 zu dem Bericht der Kommission über die Bewertung der Tätigkeiten von OLAF (1), vom 29. Januar 2004 zu den Maßnahmen der Kommission im Anschluss an die Bemerkungen in dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 begleitenden Entschließung (2) sowie vom 21. April 2004 zur Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2002 (3),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für den Haushaltsplan 2001 (KOM(2003) 651 — C5-0536/2003),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 147 der Haushaltsordnung,

gestützt auf Artikel 37 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass es in seiner Entschließung vom 8. April 2003 (4) zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2001 eine Reihe von Bedenken über die Finanzverwaltung bei Eurostat geäußert hat,

B.

in der Erwägung, dass auf Beharren des Parlaments und aufgrund verschiedener Presseberichte im Frühjahr 2003 die Kommission eine interne Untersuchung von Eurostat eingeleitet hat, deren Ergebnisse dem Parlament am 8. Juli 2003 mitgeteilt wurden, zusammen mit einer Reihe von Sofortmaßnahmen, u.a. der Kündigung von Verträgen und der Suspendierung leitender Mitarbeiter vom Dienst für die Zeit weiterer Prüfungen,

C.

in der Erwägung, dass drei parallele Untersuchungen von einer internen Untersuchungsgruppe der Kommission, dem Internen Auditdienst und von OLAF eingeleitet wurden, deren Ergebnisse dem Parlament Ende Oktober 2003 vorgelegt wurden,

D.

in der Erwägung, dass Kommissionspräsident Prodi dem Parlament im Dezember 2003 im Zusammenhang mit der jährlichen Aussprache über das Gesetzgebungsprogramm der Kommission einen Aktionsplan ankündigte, der im Februar 2004 von Kommissionsmitglied Solbes näher erläutert wurde,

E.

in der Erwägung, dass OLAF bisher eine Reihe von Untersuchungen spezieller Aspekte des Falles Eurostat abgeschlossen und den Strafverfolgungsbehörden in Luxemburg und Frankreich Dokumente hat zukommen lassen, während verschiedene andere Vorgänge noch geprüft werden,

1.

erinnert an die Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die in seiner oben genannten Entschließung vom 29. Januar 2004 enthalten sind, der sich hauptsächlich mit den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Eurostat-Affäre befasst, und erinnert insbesondere an die positive Rolle interner Hinweisgeber („whistleblowers“), wenn es darum geht, Probleme anzusprechen, und die Existenz interner Prüfberichte, in denen inkorrekte Finanzpraktiken und die schlechte Kommunikation und Behandlung solcher Informationen innerhalb der Abteilungen der Kommission und zwischen ihren Abteilungen beschrieben werden, die dazu führten, dass das Problem jahrelang nicht angegangen wurde;

2.

bedauert die ungenügende Antwort, die bislang auf die im Oktober 2003 gestellte mündliche Anfrage (O-0067/03) und seine oben genannte Entschließung vom 29. Januar 2004 eingegangen ist; fordert die Kommission auf, bis 31. Juli 2004 eine ausführliche und vollständige schriftliche Beurteilung der Umstände um den Eurostat-Skandal abzugeben, einschließlich aller OLAF-Berichte und insbesondere in Bezug auf die langsame Reaktion der Mitglieder der Kommission auf die Alarmzeichen und den mangelhaften Informationsfluss innerhalb der Kommission;

3.

erkennt die Qualität und Gründlichkeit der Arbeit des Internen Auditdienstes der Kommission (IAS) und der Internen Auditstelle von Eurostat an; hält es jedoch für unannehmbar, dass es sehr lange gedauert hat und die Kommission Widerstand geleistet und gezögert hat, bis diese überaus wichtigen Berichte dem Parlament übermittelt wurden; fordert die Kommission auf, die vollständige Veröffentlichung dieser Unterlagen oder zumindest die Veröffentlichung anonymisierter Fassungen zu prüfen;

4.

stellt fest, dass Eurostat zwischen 1999 und 2003 ständig gegen die Haushaltsordnung verstoßen hat und dass das Eurostat-Management weder den Berichten der internen Auditstellen Folge leistete und entschlossen vorging, noch die Verantwortlichen innerhalb von Eurostat unmissverständlich über vorgefallene Missbräuche informierte; betont jedoch, dass trotz der Tatsache, dass einige Änderungen der Regelungen wünschenswert sind, das Problem nicht darin bestand, dass gute Regelungen fehlen, sondern vielmehr darin, dass die bestehenden Regelungen schlecht angewendet wurden;

5.

begrüßt grundsätzlich den Eurostat-Aktionsplan für 2004 und den Vorschlag der Kommission für eine neue OLAF-Verordnung (10. Januar 2004);

6.

unterstreicht, dass der Fall schwerwiegende Probleme im Hinblick auf die Arbeitsmethoden sowohl der Kommission als auch von OLAF aufgezeigt hat; ist der Auffassung, dass durch die Eurostat-Affäre schwerwiegende Mängel im System der Verwaltung interner Kontrollen der Kommission zutage getreten sind und dass der Umstand, dass die Kommission es versäumt hat, auf überzeugende Weise zu reagieren, der Glaubwürdigkeit des Systems insgesamt schadet;

Kommission

7.

ist der Auffassung, dass die Kommission aus der Eurostat-Affäre nicht die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen hat und dass sie entgegen der Verpflichtung, die sie zu Beginn ihrer Amtszeit eingegangen ist, weder kollektiv noch individuell ihre politische Verantwortung übernommen hat;

8.

stellt fest, dass aus den Berichten, die bisher über die Eurostat-Affäre vorliegen, hervorgeht, dass

es keine wirksame politische Reaktion auf öffentliche Ankündigungen von OLAF über Ermittlungen in Bezug auf Eurostat (Juli 2002) von Seiten des für Eurostat zuständigen Kommissionsmitglieds oder des für Fragen im Zusammenhang mit der Haushaltskontrolle zuständigen Kommissionsmitglieds gegeben hat;

niemand den Überblick über alle Beweisstücke hatte, als diese allmählich zusammengetragen wurden;

der Generalsekretär keine der, zwar sehr vagen, Informationen von OLAF an jemanden mit politischer Verantwortung weitergegeben hat;

von den Kabinetten der Kommission diejenigen Informationen, die sie sehr wohl erhielten, ignoriert oder abgetan wurden;

9.

erkennt an, dass die Probleme bereits vor 1999 entstanden sind, ist jedoch nach wie vor der Auffassung, dass die jetzige Kommission nicht in hinreichendem Maße und rasch genug Schritte zur Erkennung und Abhilfe eingeleitet hat;

10.

vertritt die Auffassung, dass die Eurostat-Affäre trotz der Bemühungen der Kommission, die Beziehungen zwischen den Kommissionsmitgliedern und den Dienststellen zu verbessern, eine unzureichende Transparenz und Kommunikation zwischen dem Eurostat-Management und den sektorübergreifenden Dienststellen der Kommission sowie zwischen Eurostat und dem zuständigen Kommissionsmitglied deutlich gemacht hat;

11.

ist der Auffassung, dass diese Fakten darauf schließen lassen, dass die Systeme und Methoden, mit deren Hilfe die Mitglieder der Kommission selbst in der Lage wären, im Kampf gegen Betrug und Misswirtschaft ihre politische Verantwortung zu übernehmen, offensichtlich unzureichende Berücksichtigung gefunden haben;

12.

erinnert die Kommissionsmitglieder daran, dass sie für Fehlverhalten von Beamten in ihren Dienststellen verantwortlich sind (Ausschuss unabhängiger Sachverständiger, 1999, und Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder, 1999); ist der Auffassung, dass Kommissionsmitglieder nicht aus ihrer Verantwortung entlassen werden können, nur weil sie nicht hinreichend informiert waren;

13.

bedauert, dass Vorschläge für strukturelle Veränderungen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Kommission und den Generaldirektoren fehlen, und hält es für unbedingt erforderlich, die führende Rolle der Mitglieder der Kommission und ihre politische Verantwortlichkeit zu klären; stellt fest, dass die Vorschläge aus dem Fortschrittsbericht der Kommission über die im Rahmen des Weißbuchs vom März 2000 angenommenen Maßnahmen zur Verwaltungsreform in dieser Hinsicht nicht weit genug gehen;

14.

weist insbesondere auf die Frage der politischen Verantwortung hin, die sich im Hinblick auf die Finanzverwaltung und das Management ergibt, sowie auf die Schwäche der Kontrollsysteme in einigen Abteilungen; fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine Änderung des Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder und für strukturelle Veränderungen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Kommission und den Generaldirektoren vorzulegen, um die politische Verantwortung der Kommissionsmitglieder für ihr Portfolio zu einem bedeutungsvollen Konzept zu machen; hält es für unbedingt erforderlich, dass dem Präsidenten der Kommission Maßnahmen zur Verfügung stehen, die gewährleisten, dass die Disziplin des Kodex angewandt werden kann;

15.

fordert, dass ein Mitglied des Kollegiums, wie dies in der Vergangenheit gehandhabt wurde, die Verantwortung für die Koordinierung des Kampfes gegen Betrug und Misswirtschaft mit besonderer Verantwortung unter anderem für folgende Bereiche übernimmt:

den Kontakt mit dem Internen Auditdienst,

Überprüfung, Revision und Überblick über die Weiterbehandlung aller internen Rechnungsprüfungsberichte, die von den für die Rechnungsprüfung zuständigen Stellen der Generaldirektionen erstellt wurden, und die Bewertungsberichte über die Verwaltung von Programmen,

den Auditbegleitausschuss,

die Beziehungen zu OLAF,

die Beziehungen zum Europäischen Rechnungshof,

den Kontakt zu anderen Kommissionsmitgliedern in ihrer Arbeit zu Fragen der Haushaltskontrolle;

16.

vertritt die Auffassung, dass jedes einzelne Kommissionsmitglied für die Dienststellen, die ihm unterstehen, verantwortlich zeichnet und sicherstellen muss, dass ihre Ziele auf der Grundlage der vollständigen Einhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung erreicht werden; fordert nachdrücklich, dass für alle Kommissionsmitglieder der Kampf gegen Betrug und Misswirtschaft innerhalb der Generaldirektionen, für die sie zuständig sind, Priorität hat; beabsichtigt, bei der Anhörung der neuen Kommissionsmitglieder das Engagement der Kandidaten für diesen Kampf zu berücksichtigen;

17.

fordert daher, dass in jedem Kabinett der Kommissionsmitglieder einem Berater neben anderen Aufgaben die besondere Verantwortung übertragen wird, sein Kommissionsmitglied in Fragen im Zusammenhang mit der Haushaltskontrolle innerhalb der Generaldirektionen zu beraten, für die das betreffende Kommissionsmitglied zuständig ist, und Kontakte zu dem Kabinett jenes Mitglieds des Kollegiums zu unterhalten, das für Fragen der Haushaltskontrolle zuständig ist;

18.

bekräftigt seine Auffassung, dass die Mitglieder der Kommission eine unmittelbarere und aktivere Rolle bei der Kontrolle der Arbeit ihrer Abteilungen spielen und die Verantwortung für Fehler ebenso wie für Erfolge übernehmen müssen; beabsichtigt daher, die künftige Kommission sowohl für Versäumnisse als auch für ihr Handeln verantwortlich zu machen;

Interne Verfahren

19.

erinnert daran, dass die Durchführung der Verwaltungsreform eines der Hauptziele der derzeitigen Kommission ist, dass das Weißbuch „Die Reform der Kommission“ (KOM(2000) 200) am 1. März 2000 angenommen wurde und dass die Kommission sich einem ehrgeizigen Programm zur Stärkung der Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Effizienz und Transparenz und den höchsten Standards an Verantwortung verpflichtet hat; stellt fest, dass

viele äußerst notwendige und wichtige Schritte in die richtige Richtung unternommen worden sind und

immer noch Reformhindernisse bestehen, die angegangen werden müssen;

20.

erinnert daran, dass die Reform der Dezentralisierung der Finanzkontrollen große Bedeutung beimisst; vertritt die Auffassung, dass dies wiederum die dringende Notwendigkeit unterstreicht, geeignetere und verantwortlichere Formen der zentralen Überwachung der in den einzelnen Abteilungen benutzten Kontrollsysteme durch die Verwaltung zu entwickeln;

21.

vertritt die Auffassung, dass der Fall Eurostat die Notwendigkeit einer Überprüfung der Beziehungen zwischen diesen verschiedenen Akteuren und zwischen den einzelnen Kommissionsmitgliedern und dem Kollegium der Kommissionsmitglieder sowie des Funktionierens der Kette der Rechenschaftslegung unterstreicht, um zu gewährleisten, dass nicht nur im Bereich Finanzmanagement, sondern auch in der Leitungsstruktur der Kommission Fortschritte erzielt werden;

22.

fordert, dass die von den Generaldirektoren erstellten jährlichen Tätigkeitsberichte ihre Verantwortung als Anweisungsbefugte widerspiegeln, wie in der Haushaltsordnung gefordert wird; fordert, dass im Synthesebericht alle wichtigen Aspekte der verschiedenen jährlichen Tätigkeitsberichte/Zuverlässigkeitserklärungen wiedergegeben werden;

23.

bleibt bezüglich der Kanäle, über die Anfragen der Kommissionsmitglieder und die entsprechenden Antworten der Dienststellen weitergeleitet werden, bei seiner Auffassung, dass diese Antworten (wenn sie als sensibel geltende Themen betreffen) stets von dem Generaldirektor an das zuständige Kommissionsmitglied selbst und nicht nur an seinen Kabinettschef weitergeleitet werden sollten;

24.

missbilligt die frühere Praktik der Einrichtung von „speziellen Budgets“ bei Eurostat und beim Amt für amtliche Veröffentlichungen; fordert die Kommission auf, schnell zu handeln und zu untersuchen, ob andere Abteilungen der Kommission ähnliche Praktiken anwenden, und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahrheit über das Ausmaß des Systems und die letztendliche Verwendung der Mittel aus diesen speziellen Budgets aufzudecken;

Fortschritte bei Eurostat

25.

nimmt die bisher zur Besserung der Situation in dieser Abteilung der Kommission ergriffenen Maßnahmen zur Kenntnis; begrüßt insbesondere

die sorgfältige Prüfung aller bestehenden Verträge mit externen Einrichtungen und aller an solche Einrichtungen gezahlten Beihilfen sowie die Abschaffung aller automatischen Vertragsverlängerungen;

die vollständige Überprüfung der bestehenden Beziehungen zwischen Eurostat und den nationalen statistischen Ämtern, einschließlich der Subventionen, die über mehrere Jahre hinweg nicht ordnungsgemäß analysiert wurden;

die drastische Reduzierung der Zahl der Veröffentlichungen;

die Internalisierungsstrategie, was bedeutet, dass statistische Arbeiten wieder intern ausgeführt werden, wie dies in den Berichten der Internen Auditstelle — Eurostat empfohlen und in der oben erwähnten Entschließung des Parlaments zur Entlastung 2001 gefordert wird;

die freie Veröffentlichung von Statistiken über seine Internetseite;

die verbesserte Ausbildung in der Finanzverwaltung;

26.

vertritt die Auffassung, dass nach Abschluss der Untersuchungen von OLAF ein unabhängiges Verwaltungsaudit der neuen Eurostat-Strukturen durchgeführt und dass insbesondere während der Amtszeit der derzeitigen Kommission ein Folgebericht erstellt werden sollte, in dem analysiert wird, ob den früheren Empfehlungen des Internen Auditdienstes und der Internen Auditstelle — Eurostat Folge geleistet wurde;

27.

vertritt die Auffassung, dass im Fall von Eurostat eine übermäßige Abhängigkeit von externen Agenturen bestanden hat; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, den Großteil der Aufgaben von Eurostat intern auszuführen und die Natur aller Verträge mit externen Beratern, die zu Eurostat in Beziehung stehen, zu überprüfen;

28.

fordert außerdem die Kommission nachdrücklich auf, sich mit der Lage der kleinen Subunternehmerfirmen, die unverschuldet in die Affäre geraten sind, zu befassen;

Haushaltsordnung

29.

fordert die Kommission auf, entweder durch eine Revision der Durchführungsbestimmungen oder durch spezifische legislative/verfahrensmäßige Maßnahmen alle festgestellten Schwächen der neuen Haushaltsordnung auszuräumen, die den Gemeinschaftshaushalt für Betrügereien anfällig machen könnten; empfiehlt, dass alle derartigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorgezogenen Revision der OLAF-Verordnung geprüft werden;

OLAF

30.

unterstreicht die Bedeutung eines voll funktionierenden und unabhängigen Antibetrugsorgans für die Durchführung komplexer und sensibler Nachforschungen; bekräftigt seine Haltung, dass OLAF institutionell von der Kommission unabhängig sein und von einem Organ unterstützt werden muss, das eine einwandfreie rechtliche Überwachung seiner Aktivitäten bietet und Vertraulichkeit und Schutz für die Untersuchten gewährleistet;

31.

unterstreicht, dass der Generalsekretär der Kommission generell verpflichtet sein sollte, das für die GD zuständige Kommissionsmitglied über interne Untersuchungen, von denen er über OLAF Kenntnis erhalten hat, direkt zu informieren, auch wenn es sich nur um eine kurze Information handelt; das Kommissionsmitglied muss sich verpflichten, ihm anvertraute vertrauliche Informationen nicht außerhalb des Kollegiums der Kommissionsmitglieder zu verbreiten;

Interinstitutionelle Einrichtungen

32.

vertritt die Auffassung, dass es, wie der Fall des Amts für amtliche Veröffentlichungen deutlich macht, in interinstitutionellen Einrichtungen besonders schwierig ist, eindeutig festzustellen, wo die politische Verantwortung liegt; fordert die Institutionen daher auf, die für die bestehenden interinstitutionellen Einrichtungen geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen, ohne jedoch den Grundsatz der interinstitutionellen Zusammenarbeit in Frage zu stellen;

Künftige Maßnahmen

33.

räumt ein, dass die Eurostat-Affäre einen schwerwiegenden Rückschlag für das öffentliche Ansehen des administrativen Reformprozesses in der Kommission darstellt; erkennt gleichwohl an, dass fast alle spezifischen Aktionen des oben genannten Weißbuchs gebilligt wurden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für eine vollständige und gründliche Umsetzung in sämtlichen Dienststellen, Agenturen und Satelliteneinrichtungen zu sorgen, damit sich Vorgänge wie die bei Eurostat festgestellten nicht wiederholen können;

34.

beabsichtigt, alle Berichte über die Ermittlungen zu Eurostat, die von OLAF versprochen und wiederholt vom Parlament gefordert wurden — zuletzt in seiner Entschließung vom 17. Dezember 2003 (5), in der es OLAF auffordert, „ihm schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 15. Januar 2004, die Abschlussberichte vorzulegen“ —, gründlich zu prüfen; betont, dass es diese Berichte bisher nicht erhalten hat; bekräftigt erneut seine Absicht, künftige Entwicklungen bei den laufenden Ermittlungen zu Eurostat und etwaige rechtliche Maßnahmen weiterhin zu überwachen und zu überprüfen, um gegebenenfalls weitere Reformen vorzuschlagen;

*

* *

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Rechnungshof zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2003)0551.

(2)  P5_TA(2004)0049.

(3)  P5_TA(2004)0337.

(4)  ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 21.

(5)  P5_TA(2003)0585.

P5_TA(2004)0373

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien (2003/2237(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entschließungsantrags von Sylviane H. Ainardi und 37 anderen zu der Gefahr eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Italien (B5-0363/2003),

unter Hinweis auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des EU-Vertrags und die Artikel 22, 43, 49, 83, 87, 95 und 151 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. November 2002 zur Medienkonzentration (1), vom 13. November 2001 zu Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (2), vom 4. Oktober 2001 zum dritten Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG zur Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (3), sowie vom 4. September 2003 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (4),

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (5) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (6),

unter Hinweis auf die Empfehlungen und Entschließungen des Europarates zu dieser Frage (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Zukunft der europäischen Regulierungspolitik im audiovisuellen Bereich (KOM(2003) 784), das Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM(2003) 270), den Bericht über die Umsetzung des EU-Reformpakets für den Telekommunikationssektor (KOM(2003) 715) sowie den vierten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“ (KOM(2002) 778),

unter Hinweis auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2001 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (8),

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Netzes unabhängiger Grundrechtsexperten (2003), der Jahresberichte der Reporter ohne Grenzen und ihrer Ausführung über den „Interessenkonflikt in den Medien: Italienische Anomalie“(2003), die Berichte des italienischen Journalistenverbandes über das Thema „Der europäische Medienbesitz“ (2003) und „Krise bei den Kommunikationsmedien in Italien: wie eine unangemessene Politik und unvollständige Rechtsvorschriften den Journalismus unter Druck gesetzt haben“(2003 und der Angaben über die Konzentration des italienischen Fernseh- und Werbemarktes, die u.a. von der Regulierungsbehörde im Kommunikationsbereich veröffentlicht wurden,

unter Hinweis auf das vom Europäischen Medieninstitut verfasste Gutachten mit dem Titel „Die Information der Bürger in der EU: Pflichten der Medien und der Institutionen im Hinblick auf das Recht des Bürgers auf umfassende und objektive Information“,

unter Hinweis auf das öffentliche Seminar vom 19. Februar 2004 zum Thema „Gefahren für den Pluralismus — Notwendigkeit von Maßnahmen auf europäischer Ebene“,

unter Hinweis auf die Petition 356/2003 von Federico Orlando und drei weiteren Unterzeichnern (italienische Staatsangehörige), im Namen der Vereinigung „Articolo 21 liberi di“, betreffend die Anwendung von Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union zum Schutz der Informationsfreiheit in Italien sowie

gestützt auf die Artikel 48 und 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt, des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A5-0230/2004),

Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit — Recht auf freie und pluralistische Medien

A.

in der Erwägung, dass freie und pluralistische Medien eine wesentliche Voraussetzung für die uneingeschränkte Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sind und dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Verpflichtung der Staaten bekräftigt, den Medienpluralismus zu schützen und gegebenenfalls Maßnahmen zu seinem Schutz zu ergreifen,

B.

unter Hinweis auf folgende Aussage: „... ’Politischer’ Pluralismus bedeutet die Notwendigkeit, dass im Interesse der Demokratie eine Vielfalt an politischen Meinungen und Standpunkten in den Medien zum Ausdruck kommen. Die Demokratie wäre bedroht, wenn eine einzige Stimme, die über die Macht verfügt, einen einzigen Standpunkt zu verbreiten, zu große Dominanz erlangen würde“, und dass „kultureller“ Pluralismus die Notwendigkeit betrifft, dass eine Vielzahl von Kulturen, die die Vielfalt innerhalb einer Gesellschaft widerspiegelt, in den Medien zum Ausdruck kommt. Die kulturelle Vielfalt und der soziale Zusammenhalt sind möglicherweise bedroht, wenn die Kultur und die Werte aller Gruppen innerhalb der Gesellschaft (die beispielsweise eine bestimmte Sprache oder ethnische Zugehörigkeit oder einen bestimmten Glauben gemeinsam haben) in den Medien nicht widergespiegelt werden (9),

C.

in der Erwägung, dass der politische und kulturelle Pluralismus in den Kommunikationsmedien voraussetzt, dass ein breitgefächertes Spektrum politischer Meinungen, Theorien und Positionen auch im kulturellen, künstlerischen, universitären und schulischen Bereich geäußert werden kann,

D.

unter Hinweis darauf, dass freie und pluralistische Medien den Grundsatz der Demokratie stärken, auf dem die Union beruht (Artikel 6 EUV), und in der Europäischen Union, wo die Bürger das Recht haben, in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, aktiv und passiv an den Gemeindewahlen und Europawahlen teilzunehmen, von wesentlicher Bedeutung sind,

E.

unter Hinweis darauf, dass die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 151 Absatz 4 des EG-Vertrags bei ihrer Tätigkeit der Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen Rechnung zu tragen hat,

F.

in der Erwägung, dass der Schutz der Menschenrechte durch die Artikel 6 und 7 des EU-Vertrags, mit der Annahme der Charta der Grundrechte, der Annahme der Kopenhagener Kriterien für die Beitrittsländer, der Stärkung der Rechtsvorschriften über die Unionsbürgerschaft, der Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie der Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zum Schutz der Privatsphäre und zur Verhütung von Diskriminierung zu einem vorrangigen Ziel der Europäischen Union geworden ist und dass in Artikel II-11 Absatz 2 des Verfassungsentwurfs des Europäischen Konvents die Aufnahme der Charta der Grundrechte in die Verfassung der Europäischen Union vorgesehen ist,

G.

mit der Feststellung, dass der Europäische Konvent in Artikel I-2 seines Verfassungsentwurfes den Pluralismus als Grundwert der Europäischen Union bezeichnet hat und in Artikel I-3 Absatz 3 des Entwurfes die Bewahrung der kulturellen Vielfalt als Ziel der Europäischen Union festschreibt,

1.

ist der Ansicht, dass dort, wo die Mitgliedstaaten versagen, weil sie entweder nicht in der Lage oder nicht willens sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die Europäische Union eine politische, moralische und rechtliche Verpflichtung hat, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen, dass die Rechte der EU-Bürger auf freie und pluralistische Medien respektiert werden, besonders in Anbetracht der Tatsache, dass im Fall von Verstößen gegen das Gebot des Medienpluralismus für Einzelpersonen nicht die Möglichkeit besteht, bei den Gerichten der Gemeinschaft Beschwerde einzureichen;

2.

bedauert den bruchstückhaften Charakter des Regelungsrahmens der Europäische Union in Bezug auf die Medien und betont, dass die Europäische Union ihre Zuständigkeiten (im audiovisuellen Bereich, in der Wettbewerbs- und Telekommunikationspolitik sowie im Bereich der staatlichen Beihilfen, der Verpflichtungen des öffentlichen Diensts und der Bürgerrechte) nutzen sollte, um Mindestbedingungen festzulegen, die von den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen, um ein ausreichendes Maß an Medienpluralismus zu gewährleisten;

Audiovisuelle Politik und Medienpolitik

3.

stellt fest, dass der audiovisuelle und der Mediensektor Schlüsselbereiche für Wirtschaftswachstum und für die Verwirklichung der Agenda von Lissabon sind, dass jedoch häufig grenzübergreifende Eigentumskonzentration und Beschränkungen des Marktzugangs das Potential der europäischen Industrie einschränken und dass der Schutz des Medienpluralismus deshalb von entscheidender Bedeutung für die harmonische Entwicklung des audiovisuellen und des Mediensektors ist, obgleich kleinere und spezifischere Märkte möglicherweise nicht die wirtschaftliche Grundlage für mehr als einen Akteur bieten;

4.

bekräftigt die Gültigkeit des Grundsatzes, auf den sich die Richtlinie 89/552/EWG (10) („Fernsehen ohne Grenzen“) stützt: freier Verkehr der europäischen Fernsehsendungen, freier Zugang zu wichtigen Ereignissen, Förderung unabhängiger und in jüngster Zeit produzierter europäischer Werke, Schutz von Minderjährigen und der öffentlichen Ordnung, Verbraucherschutz durch eindeutige Kennzeichnung und Transparenz in der Werbung sowie das Recht auf Gegendarstellung, die Grundpfeiler für die Gewährleistung der freien Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sind;

5.

unterstreicht, dass die Ausstrahlung von Hörfunk und Fernsehen komplex und in stetiger Weiterentwicklung begriffen sind und dass diese Dienste in allen Mitgliedstaaten je nach den kulturellen Traditionen und geografischen Bedingungen unterschiedlich organisiert sind;

6.

betont, dass das Konzept der Medien durch Konvergenz, Interoperabilität und Globalisierung derzeit neu definiert wird, dass technologische Konvergenz und die Zunahme des Angebots durch Internet, digitale Übertragung, Satelliten- und Kabelübertragung und andere Mittel jedoch nicht zu einer „Konvergenz“ hinsichtlich des Inhalts führen dürfen; ist der Auffassung, dass mehr noch als Pluralismus hinsichtlich des Eigentums oder Angebots die Wahlfreiheit der Verbraucher und inhaltlicher Pluralismus die entscheidenden Punkte sind;

7.

stellt fest, dass elektronische Medien nicht automatisch eine größere Auswahl garantieren, weil die gleichen Medienunternehmen, die bereits die nationalen und globalen Medienmärkte dominieren, auch die marktbeherrschenden Inhaltsportale im Internet kontrollieren, und weil die Förderung elektronischer und technischer Kompetenz entscheidende Fragen für die Entwicklung eines dauerhaften Medienpluralismus sind, und äußert Besorgnis über die Abschaltung analoger Frequenzen in einigen Teilen der Union;

8.

weist erneut darauf hin, dass in den europäischen Rechtsvorschriften für den audiovisuellen Sektor die Übermittlung gleicher oder ähnlicher Inhalte mittels verschiedener Übertragungswege nicht angemessen berücksichtigt wird und damit die Dienste der Informationsgesellschaft mit Ausnahme des Fernsehens und des Radios unabhängig von ihrem Inhalt den Vorschriften der Richtlinie 2000/31/EG (11) („eCommerce-Richtlinie“) unterliegen;

9.

fordert deshalb erneut eine grundlegende Fortentwicklung des bisherigen Rechtsrahmens zu einem Rahmenpaket für audiovisuelle Inhalte mit abgestufter Regulierungsdichte je nach Meinungsrelevanz der Inhalte, wobei der Charakter einer Richtlinie mit Mindestvorschriften gewahrt werden soll;

10.

nimmt den Beitrag lokaler und regionaler Medien zur Förderung des Pluralismus der Informationsquellen und zum Schutz der sprachlichen und kulturellen Vielfalt sowie die besondere Aufgabe zur Kenntnis, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in diesem Bereich zukommt, wo kommerzielle Medien diese Rolle aus wirtschaftlichen Gründen (zu kleine Märkte) nicht übernehmen können;

11.

bedauert, dass der Schutz des Pluralismus nicht mehr zu den Prioritäten der strategischen Mitteilungen der Kommission über den audiovisuellen Sektor zählt und nicht einmal als eines der Themen genannt wird, das im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ behandelt werden muss;

12.

erkennt an, dass die Vielzahl der von den Mitgliedstaaten entwickelten Modelle für die Regulierung der Medienmärkte die unterschiedlichen politischen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse widerspiegelt, befürchtet jedoch, dass sehr unterschiedliche Vorgehensweisen Hindernisse für die freie Erbringung von Dienstleistungen im audiovisuellen und Medienbereich in der Europäische Union schaffen könnten;

13.

bedauert, dass der gemäß der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ eingesetzte Kontaktausschuss zum größten Teil aus Vertretern der Ministerien der nationalen Regierungen und nicht aus Mitgliedern unabhängiger Medienaufsichtsbehörden zusammengesetzt ist;

14.

begrüßt, dass in einigen Mitgliedstaaten eine Überwachungsbehörde eingesetzt wurde, die die Aufgabe hat, den Medienbesitz zu überwachen und befugt ist, in eigener Initiative Untersuchungen durchzuführen, hebt hervor, dass diese Behörden auch die wirksame Einhaltung der Gesetze, den gleichen Zugang für die verschiedenen sozialen, kulturellen und politischen Akteure zu den Medien, die Objektivität und die Korrektheit der gelieferten Informationen überwachen sollten;

15.

stellt fest, dass die Vielfalt der Medieneigentümern und der Wettbewerb zwischen den Betreibern nicht ausreicht, um die Vielfalt der Medieninhalte zu gewährleisten, und dass der zunehmende Rückgriff auf Presseagenturen zu gleichen Titeln und Inhalten führt;

16.

ist der Ansicht, dass der Pluralismus in der Europäische Union dadurch bedroht ist, dass politische Einrichtungen oder Personen und bestimmte kommerzielle Organisationen wie beispielsweise Werbeagenturen Einfluss auf die Medien nehmen und dass nationale, regionale oder lokale Regierungen ihre Stellung grundsätzlich nicht missbrauchen sollten, indem sie Einfluss auf die Medien nehmen, und dass darüber hinaus noch strengere Schutzmechanismen vorgesehen werden sollten, für Fälle, in denen ein Mitglied der Regierung spezifische Interessen im Mediensektor unterhält;

17.

erinnert daran, dass im Grünbuch mögliche Bestimmungen zur Verhütung solcher Interessenskonflikte erörtert wurden, einschließlich Vorschriften über den Ausschluss von Personen, die nicht als Medienbetreiber tätig werden dürfen, und Bestimmungen über die Anteilsübertragung oder Änderungen hinsichtlich desjenigen, der den Medienbetreiber kontrolliert;

18.

ist der Auffassung, dass mit Blick auf die Öffentlichkeit der Grundsatz der Vielfalt innerhalb jedes einzelnen Senders verwirklicht werden kann und muss, wobei jedoch die Unabhängigkeit und Professionalität der Mitarbeiter und der so genannten Meinungsbildner zu achten ist; bekräftigt, dass hierfür redaktionelle Statuten geschaffen werden müssen, die der Einmischung der Eigentümer oder Aktionäre sowie außenstehender Institutionen wie etwa der Regierungen in den Informationsinhalt vorbeugen;

19.

begrüßt die geplante Untersuchung der Kommission über die Auswirkungen von Kontrollmaßnahmen auf die Märkte für Fernsehwerbung, ist jedoch weiterhin besorgt über das Verhältnis von Werbung und Pluralismus in den Medien, da große Medienkonzerne den Vorteil haben, dass sie längere Werbeaufträge erhalten;

20.

betont ausdrücklich, dass kulturelle und audiovisuelle Dienstleistungen keine Dienstleistungen im herkömmlichen Sinne sind und daher auch nicht Gegenstand von diesbezüglichen Liberalisierungsverhandlungen im Rahmen internationaler Handelsabkommen, z.B. im Rahmen des GATS, sein dürfen;

21.

begrüßt den Vorschlag des Europäischen Konvents in Artikel III-217 seines Verfassungsentwurfes zur Beschlussfassung bei der Aushandlung und dem Abschluss von Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen;

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

22.

registriert in den letzten 20 Jahren grundlegende Änderungen des Umfelds, in dem öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten tätig sind, die auf den Wettbewerb seitens internationaler und kommerzieller Medien und den technologischen Wandel zurückzuführen sind;

23.

stellt fest, dass es zur Förderung der kulturellen Vielfalt im digitalen Zeitalter besonders wichtig ist, dass die Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks das Publikum über so viele Verbreitungsnetze und - systeme wie möglich erreichen und dass es deshalb für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten von entscheidender Bedeutung ist, dass sie neue Mediendienste entwickeln; stellt ferner fest, dass nach dem Protokoll von Amsterdam den Mitgliedstaaten die Befugnis überlassen bleibt, die Aufgabe der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zu definieren, und dass es in der oben genannten Mitteilung der Kommission vom 15. November 2001 heißt: „Auch könnte der öffentlich-rechtliche Auftrag Dienste (wie Online-Informationsdienste) umfassen, die keine Programme im traditionellen Sinne sind, sofern diese — auch unter Berücksichtigung der Entwicklung und Diversifizierung der Tätigkeiten im digitalen Zeitalter — den selben demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft dienen“;

24.

betont deshalb, dass sich das Konzept des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der konvergierenden Informationsgesellschaft weiter entwickelt und dass die Entwicklung neuer Mediendienste zusätzlich zu den herkömmlichen Fernseh- und Radiosendern immer wichtiger wird, damit der öffentlich-rechtliche Rundfunk seiner Aufgabe gerecht wird, vielfältige Inhalte zu anzubieten;

25.

betont die Bedeutung des Medienpluralismus zur Förderung der kulturellen, sozialen und politischen Vielfalt und verweist insbesondere auf die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, den Bürgern einen qualitativ hochwertigen Dienst zu bieten und den Zugang zu vielfältigen, korrekten, objektiven, neutralen und verlässlichen Informationen und Inhalten zu gewährleisten, um Glaubwürdigkeit, Vielfalt, Identität, Partizipation und kulturelle Innovation zu garantieren, wie im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Anhang zum Vertrag von Amsterdam anerkannt wird;

26.

betont die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der öffentlich-rechtliche Rundfunk völlig unabhängig und frei von jeglicher Einmischung funktionieren kann, damit die Finanzierung aus öffentlichen Geldern nicht dazu benutzt wird, die amtierende Regierung an der Macht zu halten oder Kritik an dieser Regierung zu unterbinden, und dass im Falle einer Einmischung seitens der Regierung die Möglichkeit besteht, vor Gericht zu gehen, oder einen unabhängigen Schiedsrichter einzuschalten;

27.

stellt fest, dass die Mitteilung der Kommission und das Urteil in der Rechtssache Altmark zwar Kriterien für die Vertragskonformität staatlicher Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bieten, eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für eine angemessene Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten zu sorgen, jedoch nicht vorgesehen ist; ist deshalb der Ansicht, dass die Verpflichtung der Bürger, eine Gebühr zu bezahlen, um das öffentlich-rechtliche Fernsehen zu unterstützen, nur Sinn macht, wenn dies eine besondere Rolle für die Bürger auf dem Gebiet der korrekten, objektiven, vollständigen vielfältigen und qualitativ hochwertigen Information über soziale, politische, kulturelle und institutionelle Themen spielt; stellt besorgt fest, dass dagegen die Tendenz einer Verschlechterung der Qualität der Inhalte besteht, und dass folglich die Zahlung der Gebühr für öffentliche Dienste Gefahr läuft, sich in eine reine Marktverzerrung aufgrund des Wettbewerbsvorteils umzuwandeln, den die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber den kommerziellen Medien erworben haben, die inhaltlich und qualitativ im wesentlichen die gleichen Informationen wie die öffentlich-rechtlichen Anstalten liefern;

28.

nimmt die Untersuchung zur Kenntnis, die die Kommission zur Klärung der Frage durchgeführt hat, ob die niederländische Regierung den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden mehr staatliche Beihilfen gewährt hat, als zur Finanzierung ihres öffentlichen Auftrags nötig waren, und ob die durch diese Beihilfen Begünstigten die überschüssigen Gelder zur Finanzierung ihrer neben ihrem öffentlichen Auftrag betriebenen kommerziellen Aktivitäten benutzt haben, und verweist auf die früheren Untersuchungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Italien, Spanien und Dänemark;

29.

begrüßt die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Verpflichtungen, wonach Kabelbetreiber öffentlich-rechtliche Programme übertragen müssen und einige digitale Übertragungskapazitäten für öffentlichrechtliche Anstalten reserviert werden müssen;

Kommerzielle Medien

30.

begrüßt den Beitrag kommerzieller Medien zur Innovation, zum Wirtschaftswachstum und Pluralismus; stellt jedoch fest, dass die Zunahme der Medienkonzentration, einschließlich multinationaler Multimedien- Konzerne und des grenzüberschreitenden Medienbesitzes den Medienpluralismus bedroht;

31.

stellt fest, dass die Kommission zwar die größten Unternehmenszusammenschlüsse im Rahmen der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse untersucht, die Auswirkungen von Fusionen auf den Pluralismus in den Medien jedoch nicht speziell untersucht, und dass genehmigte Fusionen aus Gründen des Pluralismus von den Mitgliedstaaten nachträglich untersucht und blockiert werden können;

32.

ist der Ansicht, dass sogar Unternehmenszusammenschlüsse mittlerer Größe erhebliche Auswirkungen auf den Pluralismus haben können und dass Unternehmenszusammenschlüsse im Mediensektor, wie von der OECD vorgeschlagen, entweder von einer Wettbewerbsbehörde oder einer eigens zu diesem Zweck geschaffenen Behörde systematisch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Pluralismus geprüft werden sollten, ohne die Freiheit der Herausgeber bzw. Programmverantwortlichen durch staatliche oder behördliche Intervention zu beeinträchtigen;

33.

verweist auf die Vielzahl der Methoden, um das Ausmaß der horizontalen Medienkonzentration (Einschaltquoten; Anteil der Lizenzinhaber; Einnahmenaufteilung/Frequenzzuteilung und Kapitalanteil/Rundfunk), der vertikalen Integration und der „diagonalen oder gekreuzten“ Konzentration in den Medien festzustellen;

34.

äußert seine Besorgnis angesichts der Tatsache, dass in einigen Mitgliedstaaten Betreiber bereits mittels proprietärer Systeme den Zugang zu ihren Angeboten und den Zuschauern exklusiv kontrollieren (Schaffung eines sog. „Bottlenecks“) und andere Betreiber bzw. Nutzer hiervon ausschließen (sog. „Gate Keeper Position“);

35.

betont, dass zur Gewährleistung eines freien Informationsflusses und der Wahlfreiheit der Nutzer den offenen, interoperablen Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) eine Schlüsselbedeutung zukommt und verweist auf die in Artikel 18 der Richtlinie 2002/21/EG (12) enthaltene Forderung zur umfassenden Interoperabilität im digitalen Fernsehen;

36.

bedauert, dass die Europäische Kommission die Vorschläge und Forderungen des Europäischen Parlamentes zur rechtzeitigen Definition und Unterstützung der geforderten Interoperabilität nicht aufgegriffen hat;

37.

fordert die Kommission auf, zur Vermeidung der Mandatierung eines Standards für das digitale Fernsehen den Mitgliedstaaten mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Förderung der Migration zu einem offenen interoperablen Standard beihilferechtlich erlaubt sind und die Kriterien zu definieren, anhand derer sie die Gewährleistung von Interoperabilität und Wahlfreiheit der Nutzer überprüfen wird, bevor sie gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG bis zum 25. Juli 2004 ihren Bericht über die Gewährleistung von Interoperabilität und der Wahlfreiheit der Nutzer in den Mitgliedstaaten vorlegt;

38.

weist mit Sorge auf den zunehmenden Einfluss von Elektronischen Programmführern (EPGs), der Bündelung von Programmen und Internet-Suchmaschinen auf die Meinungsbildung und die in diesem Bereich festzustellenden grenzüberschreitenden vertikalen und horizontalen Konzentrationsbewegungen hin;

39.

unterstreicht, dass das Problem des Pluralismus in den Medien neben den die Eigentumsverhältnisse betreffenden Aspekten auch Aspekte im Zusammenhang mit den Inhalten und dem Recht der Bürger auf korrekte, objektive und umfassende Information umfasst; Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die verschiedenen Akteure im sozialen, kulturellen und politischen Bereich die Möglichkeit des gleichen und nicht diskriminierenden Zugangs zu den Medien haben;

Vom Europäischen Parlament durchgeführte vorläufige Prüfung

40.

betont, dass die Gründe für die Initiative des Europäischen Parlaments zu den Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in der Europäischen Union und insbesondere in Italien eine wichtige Rolle spielen, da sie die Besorgnis widerspiegeln, die in der europäischen Öffentlichkeit in Bezug auf Medienkonzentration und Interessenskonflikt herrscht;

41.

begrüßt das vorbereitende Gutachten des Europäischen Medieninstituts im Rahmen einer umfassenderen Untersuchung „Die Information der Bürger in der EU: Pflichten der Medien und der Institutionen im Hinblick auf das Recht des Bürgers auf umfassende und objektive Information“, in der eine Reihe von Ländern untersucht wird, darunter auch größere und kleinere Mitgliedstaaten und Beispiele aus Skandinavien, Südeuropa und Osteuropa, und die darauf angelegt ist, einen Überblick über die verschiedenen Systeme zu geben, wobei die verschiedenen Traditionen der Mediennutzung reflektiert werden, und dass die endgültige Studie, die im Juni vorgelegt werden soll, abschließende vergleichende Schlussfolgerungen ausgehend von der Situation in allen 25 derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten sowie endgültige Empfehlungen enthalten wird;

42.

nimmt zur Kenntnis, dass in jedem der acht untersuchten Länder (Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Niederlande, Polen, Schweden und Vereinigtes Königreich) bestimmte Aspekte weiterer Untersuchungen bedürfen, und erwartet die vollständige Untersuchung, damit Vergleiche zwischen allen Mitgliedstaaten gezogen werden können;

43.

weist ferner — auf der Grundlage umfassender Untersuchungen, die bereits von unabhängigen Einrichtungen, auch in der Europäischen Union, durchgeführt wurden und die zu zahlreichen Erklärungen internationaler Organisationen, nationaler Behörden und des Europäischen Parlaments geführt haben, welche von der italienischen Regierung ignoriert wurden — darauf hin, dass in Italien Gefahren einer Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit bestehen könnten;

44.

hebt hervor, dass im Vertrag das Funktionieren gemeinwohlorientierter Dienste, wie z.B. Rundfunk und Fernsehdienste nicht als Gemeinschaftsziel erwähnt wird und der Gemeinschaft auch keine spezifischen Befugnisse im Bereich der gemeinwohlorientierten Dienste übertragen werden;

45.

ist der Auffassung, dass der Bericht des Europäischen Instituts für Medien die Grundlage für einen Jahresbericht zum Pluralismus liefert, in dem der Grad der Konzentration auf der Angebotsseite (horizontal, vertikal und Überkreuzbeteiligung), auch im Zusammenhang mit der Aufteilung der Werberessourcen, der redaktionellen Unabhängigkeit, der inhaltlichen Vielfalt (der inneren und der äußeren) und der Nachfrage, d.h. der Präferenzen der Öffentlichkeit, untersucht werden soll;

Lage in den Mitgliedstaaten

46.

nimmt zur Kenntnis, dass 2002 in Frankreich:

einige schwere Verstöße gegen die Pressefreiheit zu verzeichnen waren (z.B. die Vernichtung der Auflage einer neuen kostenlosen Tageszeitung durch die Gewerkschaften sowie die Tatsache, dass von der Polizei Druck auf Journalisten ausgeübt wurde);

französische Gerichte bei Klagen wegen Verleumdung aufgrund der veralteten Rechtsvorschriften des Landes in diesem Bereich und wegen des Schutzes vertraulicher Quellen oft gegen Journalisten entscheiden und

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil befunden hat, dass ein Pariser Appellationsgericht gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen hat (13);

47.

nimmt zur Kenntnis, dass in Irland:

im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Verleumdungsrechtsvorschriften die „National Newspapers of Ireland“ die Schaffung eines unabhängigen Presserates und des Amtes eines Presseombudsmans vorgeschlagen hat, dass die Rechtsberatungsgruppe jedoch bestrebt ist, ein rechtliches Modell zu schaffen, das aus von der Regierung benannten Personen besteht, die eigene Standards ausarbeiten sollen und über umfassende gerichtliche Befugnisse verfügen, um diese Standards durchzusetzen,

keine gleichen Wettbewerbsbedingungen bestehen, da irische Zeitungen mehrwertsteuerpflichtig sind, Zeitungen aus dem Vereinigten Königreich, die ca. 25 % des irischen Marktes abdecken, jedoch nicht,

„Independent Newspapers“ auf dem irischen Markt anscheinend eine marktbeherrschende Stellung innehat, die unterschiedlichen Angaben zufolge zwischen 50-80 % liegen soll, und dass die Wettbewerbsbehörde zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass eine ausreichende Vielfalt der Herausgeber besteht und der Pluralismus der Medien somit nicht gefährdet ist;

48.

nimmt zur Kenntnis, dass in Deutschland:

der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die Überwachung der Telekommunikation, d.h. das Abhören von Telefongesprächen von Journalisten, keinen Verstoß gegen die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten darstellt, wie in den Artikeln 10 und 19 des Grundgesetzes festgelegt, in denen das Fernmeldegeheimnis garantiert wird,

der Bundesrat im September 2003 eine Gesetzesvorlage eingebracht hat, durch die Einzelpersonen besser davor geschützt werden sollen, gegen ihren Willen fotografiert zu werden, und nach dem Verstöße mit Haftstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden sollen,

kein Gesetz über den Zugang zu Dokumenten staatlicher Stellen auf nationaler Ebene (d.h. auf Bundesebene) besteht und dass nur vier Bundesländer entsprechende Gesetze erlassen haben;

49.

nimmt zur Kenntnis, dass in Polen:

der Verlag Agora, in dessen Eigentum sich die auflagenstärkste Tageszeitung sowie 20 lokale Radiosender und 11 Zeitschriften befinden, angeblich Schmiergeld für Lobbying-Aktivitäten bezahlen sollte, damit ein günstigeres Mediengesetz erlassen wird, das es dem Verleger ermöglicht, einen privaten Fernsehsender zu kaufen,

Schätzungen zufolge ausländische Investitionen in Printmedien 40 % des Sektors ausmachen und dass dies Probleme für die Freiheit der Journalisten mit sich bringt, da ausländische Investoren weniger gute Arbeitsbedingungen als für ihre eigenen Unternehmen gewährleisten, was einem professionellen Arbeiten abträglich ist, (14)

nach Artikel 10 des Pressegesetzes Beschränkungen der internen Pressefreiheit bestehen, in dem festgelegt ist, dass der Journalist den allgemeinen Prinzipien seines Herausgebers zu folgen hat,

im Medienrecht derzeit keine Vorschriften und keine erkennbaren Pläne zur Einführung von Vorschriften über Medienkonzentration und für den Schutz des Pluralismus bestehen;

50.

nimmt zur Kenntnis, dass in den Niederlanden:

ein hoher Grad an Konzentration sowohl beim Fernsehen als auch bei der Presse besteht, wobei die drei größten Anbieter mindestens 85 % des Marktes kontrollieren, und dass in den Niederlanden zwar europaweit die größte Verbreitung des Kabelfernsehens zu verzeichnen ist, dass jedoch auch dieser Markt von drei großen Anbietern dominiert wird;

51.

nimmt zur Kenntnis, dass in Schweden:

der Medienbereich durch einen recht hohen Grad an Überkreuzbeteiligungen gekennzeichnet ist sowie durch ineinander verzahnte Eigentümerstrukturen zwischen großen Akteuren im Bereich der audiovisuellen Dienste und Kooperationsvereinbarungen zwischen der Presse und Rundfunk und Fernsehen, wobei Unternehmen beider Sektoren vom selben Konzern kontrolliert werden, und

eine Studie zu den besonderen Bedingungen des Pressemarktes kritisiert wurde, da eine Untersuchung der Zeitungsverlage unter Nichtbeachtung der anderen Medien unter den gegenwärtigen Marktbedingungen nicht angemessen sei;

52.

nimmt zur Kenntnis, dass im Vereinigten Königreich:

nach dem Hutton-Bericht über die Umstände des Todes des Wissenschaftlers und Regierungsberaters, David Kelly, der Kritik der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten an den von der Regierung angegebenen Gründen für die Beteiligung am Irak-Krieg, dem Rücktritt des Direktors und des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den möglichen Auswirkungen auf den investigativen Journalismus eine rege Diskussion stattfindet, und dass unabhängig davon viel über die Prüfung der BBC-Charta und der diesbezüglichen Vereinbarung, die als Modell für andere Systeme gilt, diskutiert wird;

53.

nimmt zur Kenntnis, dass in Spanien:

die Arbeitnehmer des spanischen staatlichen Fernsehsenders TVE einen Bericht veröffentlicht haben, in dem sie die schlechten Berufspraktiken kritisiert haben, die sich in den Nachrichten vom 28. Februar 2003 bis 5. März 2003 in einer unausgewogenen, einseitigen bzw. manipulierten Berichterstattung über die militärische Intervention im Irak niederschlugen. Sie waren der Ansicht, dass TVE in seiner Berichterstattung einseitig die Position derjenigen in den Vordergrund stellte, die den militärischen Einsatz befürworteten, und diejenigen, die für eine Fortsetzung der Inspektionen und gegen den Einsatz von Streitkräften waren, kaum zu Wort kommen ließ, (15)

keine unabhängige Kontrollbehörde für die audiovisuellen Medien besteht,

die NRO ’Reporter ohne Grenzen’ (RSF) in ihrem Jahresbericht 2003 (mit den Zahlen für 2002) ihre Besorgnis äußert über die terroristischen Drohungen und Attentate der ETA gegen Journalisten im Baskenland (drei gegen Journalisten gerichtete Sprengsätze wurden in diesem Jahr entschärft) sowie über ein von einer italienischen Anarchistengruppe gegen eine Zeitung in Madrid verübtes Attentat. RSF berichtet ferner über die Behinderung der journalistischen Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Verbot der Partei Batasuna und der durch den Öltanker Prestige ausgelösten Umweltkatastrophe;

dass der Druck der Regierung auf die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt TVE dazu geführt hat, dass offenkundig verzerrte Informationen darüber, wer für die furchtbaren Anschläge vom 11. März 2004 verantwortlich ist, verbreitet bzw. Informationen unterschlagen wurden;

54.

stellt fest, dass die Beitrittsstaaten erhebliche Fortschritte bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands erzielt haben; ist jedoch besorgt darüber, dass einige Beitrittsländer, die wenig oder gar keine Tradition unabhängiger Medien haben, besondere Herausforderungen im Hinblick auf die Gewährleistung von Pluralismus in den Medien zu bewältigen haben, und bezweifelt, dass diese Länder den Medienpluralismus als Priorität erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen werden, um ihn zu fördern;

Lage in Italien

55.

weist darauf hin, dass der Grad der Konzentration des Fernsehmarktes in Italien derzeit der höchste in ganz Europa ist und dass im italienischen Fernsehen zwölf landesweite und zehn bis fünfzehn regionale und lokale Sender angeboten werden, dass der Markt durch das Duopol von RAI und MEDIASET gekennzeichnet ist, wobei beide Anbieter zusammen fast 90 % des gesamten Zuschaueranteils erreichen und 96,8 % der Werberessourcen (im Vergleich zu 88 % in Deutschland, 82 % in Großbritannien, 77 % in Frankreich und 58 % in Spanien) abdecken;

56.

weist darauf hin, dass der Mediaset-Konzern der wichtigste private Konzern im Bereich Kommunikation und Rundfunkmedien in Italien und einer der größten weltweit ist und u.a. den Senderverbund (RTI SpA) und ein Werbeunternehmen (Publitalia '80) kontrolliert, und dass die Regulierungsbehörde im Kommunikationsbereich (Beschluss 226/03) für beide förmlich eine beherrschende Stellung festgestellt hat, die gegen die nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz 249/47) verstößt (16),

57.

weist darauf hin, dass einer der Bereiche, in denen der Interessenskonflikt am deutlichsten zum Vorschein kommt, der Bereich der Werbung ist, angesichts der Tatsache, dass der Mediaset-Konzern im Jahr 2001 2/3 der TV-Werberessourcen im Wert von 2500 Millionen Euro auf sich vereinen konnte, und dass die wichtigsten italienischen Unternehmen einen Großteil ihrer Werbeausgaben von den Printmedien auf die Mediaset-Sender und von RAI auf Mediaset verlagert haben (17);

58.

weist darauf hin, dass der Präsident des italienischen Ministerrats seinen Interessenskonflikt noch nicht gelöst hat, obwohl er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hatte, sondern dass er ganz im Gegenteil seine Kontrollbeteiligung am Mediaset-Konzern noch ausgebaut hat (von 48,639 % auf 51,023 %), wodurch sich sein Finanzierungssaldo drastisch durch eine deutliche Erhöhung der Werbeeinnahmen auf Kosten der Einnahmen (und Ratings) der Konkurrenz und insbesondere der Werbeausgaben in den Printmedien reduziert hat;

59.

bedauert die wiederholten und belegten Fälle, in denen sich die Regierung eingemischt hat, Druck ausgeübt und auf die Struktur und die Programmplanung der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt RAI Einfluss genommen hat (sogar auf satirische Programme): den Anfangspunkt bildete die Entlassung von drei bekannten Mitarbeitern von RAI, nachdem der Ministerpräsident dies in aufsehenerregender Weise im April 2002 öffentlich gefordert hatte — wobei die Mitglieder der Regierungspartei die absolute Mehrheit im Verwaltungsrat der RAI und im zuständigen Kontrollorgan des Parlaments innehaben; danach wurde der Druck auch auf andere Medien, die nicht in seinem Eigentum stehen, ausgeweitet, und eine der Folgen war die Entlassung des Direktors des Corriere della Sera im Mai 2003;

60.

nimmt daher zur Kenntnis, dass das italienische System auf Grund der einzigartigen Konzentration von wirtschaftlicher, politischer und Medienmacht in den Händen eines Mannes, nämlich des derzeitigen Präsidenten des italienischen Ministerrates, sowie der Tatsache, dass die italienische Regierung direkt oder indirekt alle nationalen Fernsehsender kontrolliert, eine Besonderheit darstellt;

61.

nimmt zur Kenntnis, dass die Rundfunk- und Fernsehanstalten in Italien seit Jahrzehnten in einem rechtlichen Vakuum agieren, was wiederholt vom Verfassungsgerichtshof beanstandet wurde, und dass die Bemühungen des Gesetzgebers und der zuständigen Einrichtungen im Hinblick auf die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Systems gescheitert sind; RAI und Mediaset kontrollieren weiterhin je drei analoge terrestrische Fernsehsender, obwohl der Verfassungsgerichtshof mit seinem Urteil Nr. 420 aus dem Jahr 1994 befunden hatte, dass es unzulässig ist, dass ein einziges Unternehmen mehr als 20 % der Fernsehprogramme auf terrestrischen Frequenzen im Inland ausstrahlt (d.h. mehr als zwei Programme); der Verfassungsgerichtshof befand ferner, dass die im Gesetz Nr. 223/90 vorgesehene Regelung im Widerspruch zur italienischen Verfassung steht, obwohl es sich lediglich um eine „vorübergehende Regelung“ handelt; auch im Gesetz Nr. 249/97 (Einrichtung der Garantiebehörde im Bereich der Kommunikation und Schaffung von Bestimmungen über Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehsysteme) waren die Vorschriften des Verfassungsgerichtshofs nicht umgesetzt worden; der Verfassungsgerichtshof erklärte daher in seinem Urteil Nr. 466/02 Artikel 3 Absatz 7 dieses Gesetzes als verfassungswidrig, da keine unumstößliche und nicht verlängerbare Frist gesetzt wird — bis spätestens 31. Dezember 2003 —, innerhalb derer die Programme der Rundfunksender, die die in Artikel 3 Absatz 6 festgelegten Grenzwerte überschreiten, ausschließlich über Satellit oder Kabel ausgestrahlt werden dürfen;

62.

stellt fest, dass der italienische Verfassungsgerichtshof im November 2002 (Rechtssache 466/2002) erklärt hat, die Entstehung des bestehenden landesweiten privaten italienischen Fernsehsystems in Analogtechnik gehe auf Situationen bloßer faktischer Besetzung von Frequenzen (Betreiben von Anlagen ohne Ausstellung von Konzessionen und Genehmigungen) jenseits jeder Logik der Ausweitung des Pluralismus bei der Zuteilung von Frequenzen und der tatsächlichen Planung des Äthers zurück; die beschriebene faktische Situation gewährleiste daher nicht die Verwirklichung des Grundsatzes des externen Pluralismus der Information, der eine der unerlässlichen Voraussetzungen darstelle, die sich aus der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ergäben; in diesem Rahmen erforderten das Andauern der (im Übrigen verschlimmerten) Lage, die schon durch das Urteil Nr. 420 aus dem Jahre 1994 für rechtswidrig erklärt worden sei, und das Fortbestehen der vom Gesetzgeber von 1997 noch als „überzählig“ eingestuften Netze im Interesse der Vereinbarkeit mit den Verfassungsgrundsätzen, dass ein absolut sicherer, endgültiger und folglich unausweichlicher Schlusspunkt festgesetzt werde; stellt ferner fest, dass dennoch die Frist für die Reform des audiovisuellen Sektors nicht eingehalten worden ist und dass das Gesetz zur Reform des audiovisuellen Sektors vom Präsidenten der Republik zur erneuten Prüfung an das Parlament zurückverwiesen worden ist, weil die vom Verfassungsgerichtshof erklärten Grundsätze nicht eingehalten wurden (18);

63.

nimmt ferner zur Kenntnis, dass die vom parlamentarischen Lenkungs- und Überwachungsausschuss der Rundfunk- und Fernsehanstalten festgelegten Leitlinien für den einzigen Konzessionsinhaber des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie die zahlreichen Beschlüsse der Garantiebehörde (zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Gesetze im Rundfunk- und Fernsehbereich), die Verstöße der Sendeanstalten gegen das Gesetz aufzeigen, von den Sendeanstalten selbst nicht eingehalten werden, die weiterhin — sogar in Wahlkampfzeiten — weitgehend willkürlich Zugang zu den nationalen TV-Medien gewähren;

64.

hofft, dass die im Gesetzesentwurf über die Reform des audiovisuellen Sektors (Gesetz Gasparri, Artikel 2 Buchstabe G) enthaltene rechtliche Definition des „integrierten Kommunikationssystems“ als einziger relevanter Markt nicht im Widerspruch zu den Gemeinschaftsvorschriften im Bereich Wettbewerb im Sinne von Artikel 82 des EG-Vertrags sowie von zahlreichen Entscheidungen des Gerichtshofs (19) steht und eine klare und eindeutige Definition des Referenzmarktes nicht unmöglich macht;

65.

hofft ferner, dass das im Gesetzesentwurf Gasparri vorgesehene „System für die Zuweisung von Frequenzen“ nicht nur eine bloße Legitimierung der tatsächlichen Situation darstellt und dass es nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen insbesondere der Richtlinie 2002/21/EG, zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/20/EG (20) und zu der Richtlinie 2002/77/EG (21) steht, die u.a. vorsehen, dass die Zuweisung der Radio-Frequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien beruhen muss;

66.

betont seine tiefe Sorge über die nicht erfolgte Anwendung des Gesetzes und den ausgebliebenen Vollzug der Urteile des italienischen Verfassungsgerichts, was gegen das Legalitäts- und das Rechtsstaatsprinzip verstößt, sowie über die Unfähigkeit, den audiovisuellen Sektor zu reformieren, was dazu geführt hat, dass das Recht der italienischen Bürger auf vielfältige Informationen, das auch in der EU-Charta der Grundrechte anerkannt wird, seit Jahrzehnten erheblich eingeschränkt ist;

67.

ist besorgt, dass auch in anderen Mitgliedstaaten und in den Beitrittsländern eine Situation wie in Italien eintreten könnte, wenn Medienmogule politisch tätig werden;

68.

bedauert, dass das italienische Parlament noch immer kein Gesetz zur Lösung des Interessenskonflikts des Präsidenten des Ministerrats verabschiedet hat, wie es für die ersten hundert Tage seiner Regierung versprochen worden war;

69.

ist der Ansicht, dass die Verabschiedung einer allgemeinen Reform im audiovisuellen Sektor erleichtert werden könnte, wenn sie spezifische und geeignete Schutzmechanismen beinhaltet, um gegenwärtige und zukünftige Interessenskonflikte der Entscheidungsträger auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene zu verhindern, die erhebliche Interessen im privaten audiovisuellen Sektor unterhalten;

70.

hofft außerdem, dass die Gesetzesvorlage Frattini über den Interessenskonflikt sich nicht auf eine praktische Anerkennung des Interessenkonflikts des Ministerpräsidenten beschränkt, sondern entsprechende Maßnahmen beinhaltet, damit dieser Situation ein Ende gemacht wird;

71.

stellt mit Bedauern fest, dass die derzeitige Lage in Italien möglicherweise hätte vermieden werden können, wenn die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Medienpluralismus nach Erscheinen des Grünbuchs zum Pluralismus im Jahr 1992 konkret definiert worden wären;

Empfehlungen

72.

stellt fest, dass die Europäische Gemeinschaft derzeit bereits Zuständigkeiten in einer Reihe von Politikbereichen hat und über Instrumente verfügt, die direkte Auswirkungen auf den Medienpluralismus haben, wie die Bestimmungen über den freien Zugang von Mediengesellschaften zu wichtigen Ereignissen gemäß der Richtlinie 89/552/EWG, die Bestimmungen über den fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Zugang zu Anwendungsprogramm-Schnittstellen (API) und elektronischen Programmführern (EPG) gemäß der Richtlinie 2002/19/EG (22), über ’Must Carry’-Programme im Rahmen der Richtlinie 2002/22/EG, über die Verwendung einer offenen API für digitale interaktive Fernsehdienste und -Plattformen und die Harmonisierung der Normen, um die vollständige Interoperabilität des Digitalfernsehens auf Ebene der Verbraucher zu realisieren, gemäß der Richtlinie 2002/21/EG;

73.

betont, dass diese Instrumente als Schlüsselelemente der Politik der Gemeinschaft zur Sicherung des Medienpluralismus verstanden werden müssen und deshalb von der Kommission angewandt, interpretiert und weiter entwickelt werden müssen, um sie zu verstärken und wirksam zur Bekämpfung der horizontalen und vertikalen Medienkonzentration auf den traditionellen wie den neuen Medienmärkten einsetzen zu können;

74.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission deshalb auf, den Pluralismus in den Medien zu bewahren und entsprechend ihrer Kompetenzen zu gewährleisten, dass die Medien in allen Mitgliedstaaten frei, unabhängig und pluralistisch sind;

75.

fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich eine Mitteilung über den Stand des Medienpluralismus in der Europäischen Union herauszugeben und dabei folgende Punkte zu berücksichtigen:

a)

Überblick über die auf nationaler und europäischer Ebene bestehenden Maßnahmen und Praktiken zur Förderung des politischen und kulturellen Pluralismus redaktionsintern bzw. zwischen einzelnen Redaktionen, u.a. in Bezug auf Inhalte, und der Analyse etwaiger Mängel unter Anerkennung der großen wirtschaftlichen Anstrengungen, die mit der Gewährleistung eines pluralistischen Angebots auf kleineren und spezifischeren Märkten wie lokalen oder kleinen regionalen Märkten verbunden sind,

b)

sorgfältige Prüfung der Möglichkeiten für ein Tätigwerden der Kommission auf der Grundlage ihrer Zuständigkeiten und ihrer Verpflichtung, für den umfassenden Schutz der Menschenrechte zu sorgen,

c)

Prüfung der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten, sowie der Maßnahmen, die von den europäischen Organen ergriffen werden sollten,

d)

Prüfung des Einsatzes geeigneter Instrumente, einschließlich der Verwendung nicht verbindlicher Instrumente in einer ersten Phase, auf die die Annahme verbindlicher Instrumente folgen könnte, wenn die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sich als unzulänglich erweisen, und

e)

ein Konsultationsverfahren über einen möglichen Aktionsplan für Maßnahmen, die auf EU-Ebene oder von den Mitgliedstaaten ergriffen werden sollen, um für ein ausreichendes Maß an Medienpluralismus in der gesamten Europäischen Union zu sorgen;

76.

fordert die Kommission auf, ein Richtlinienvorschlag zum Schutz des Medienpluralismus in Europa vorzulegen, um den Regelungsrahmen, wie in seiner oben genannten Entschließung vom 20. November 2002 gefordert, zu ergänzen;

77.

ist der Ansicht, dass der Schutz der Medienvielfalt zur Priorität der Gesetzgebung der Union auf dem Gebiet des Wettbewerbs werden sollte und dass die beherrschende Stellung eines Medienunternehmens auf dem Markt eines Mitgliedstaats als Hindernis für den Medienpluralismus in der Union angesehen werden muss;

78.

stellt nachdrücklich fest, dass auf europäischer Ebene eine Rechtsvorschrift angenommen werden sollte, die es Politikern und Personen, die sich für politische Ämter bewerben, verbietet, erhebliche wirtschaftliche Interessen in den Medien zu unterhalten, und dass Rechtsinstrumente geschaffen werden müssen, um jegliche Interessenskonflikte auszuschließen; fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen um zu gewährleisten, dass Regierungsmitglieder ihre Medienanteile nicht für politische Zwecke nutzen können;

79.

fordert die Kommission deshalb auf, darüber hinaus die Aufnahme folgender Maßnahmen in einen Aktionsplan zur Förderung des Pluralismus in allen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union zu prüfen:

a)

Überarbeitung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“, um die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Förderung des politischen und kulturellen Pluralismus, redaktionsintern bzw. zwischen einzelnen Redaktionen, zu klären unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines einheitlichen Ansatzes für alle Kommunikationsdienste und Medienkategorien,

b)

Aufstellung EU-weiter Mindestbedingungen, um sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, wie vom Europarat empfohlen, unabhängig und frei von Einmischung durch die Regierung ist,

c)

Förderung des politischen und kulturellen Pluralismus bei der Ausbildung zum Journalisten, damit die Ansichten, die in der Gesellschaft vertreten sind, redaktionsintern oder zwischen den verschiedenen Redaktionen widergespiegelt werden,

d)

Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine unabhängige Regulierungsbehörde (wie die Telekommunikations- oder Wettbewerbsregulierungsbehörden) mit der Überwachung des Medienbesitzes und des gleichen Zugangs zu betrauen; diese Behörde sollte auch befugt sein, in eigener Initiative Untersuchungen durchzuführen,

e)

Einsetzung einer europäischen „Arbeitsgruppe“ aus unabhängigen nationalen Medienregulierungsbehörden (siehe z.B. die Datenschutzgruppe gemäß Artikel 29),

f)

Bestimmungen, die die Transparenz des Medienbesitzes insbesondere bei grenzüberschreitendem Besitz sowie die Veröffentlichung von Informationen über erhebliche Interessen im Mediensektor vorschreiben,

g)

eine Vorschrift, wonach auf den nationalen Märkten erhobene Informationen über Medienbesitz zu Vergleichszwecken an eine europaweite Einrichtung wie die Europäische Audiovisuelle Beobachtungsstelle übermittelt werden,

h)

Prüfung der Frage, ob unterschiedliche nationale Regelungsmodelle die Funktionsweise des Binnenmarktes behindern und ob die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Beschränkung der horizontalen, vertikalen und gekreuzten Beteiligungen an Medien harmonisiert werden müssen, um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen und insbesondere eine ausreichende Überwachung grenzüberschreitender Beteiligungen zu gewährleisten,

i)

Prüfung der Frage, ob es notwendig ist, in die EU-Verordnung über Fusionen einen Test für „Pluralismus“ aufzunehmen und niedrigere Schwellen für Medienzusammenschlüsse vorzusehen, oder ob solche Bestimmungen in die nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen werden sollten,

j)

Leitlinien dafür, wie die Kommission bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Medienzusammenschlüsse öffentlichen Anliegen wie dem Pluralismus Rechnung tragen will,

k)

Prüfung der Frage, ob der Markt für Medienwerbung zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen im Mediensektor führt und ob spezifische Kontrollen in diesem Markt erforderlich sind, um gleiche Zugangsbedingungen zu gewährleisten,

l)

Überprüfung der Übertragungsverpflichtungen, die Telekommunikationsbetreiber gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Mitgliedstaaten haben, Überprüfung der Marktentwicklungen und Prüfung der Frage, ob weitere Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks erforderlich sind,

m)

Einführung eines allgemeinen Rechts der EU-Bürger auf Gegendarstellung bei Fehlinformation, das auf alle Medien anwendbar ist, wie vom Europarat empfohlen,

n)

Prüfung der Notwendigkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern ausreichende digitale Übertragungskapazität zu sichern,

o)

wissenschaftliche Untersuchung über die Auswirkungen der neuen Kommunikationstechnologien und -dienste auf Medienkonzentration und Pluralismus,

p)

eine vergleichende Untersuchung der nationalen Bestimmungen über die Informationspolitik — insbesondere bei Wahlen oder Referenden — und den gleichberechtigten, unterschiedslosen Zugang der verschiedenen Gruppierungen, Bewegungen und Parteien zu den Medien, sowie die Ermittlung der besten Praktiken zum Schutz der Informationsfreiheit des Bürgers, die den Mitgliedstaaten empfohlen werden können,

q)

eventuell spezifische Maßnahmen, die ergriffen werden können, um die Entwicklung des Pluralismus in den Beitrittsländern zu fördern,

r)

Einsetzung einer unabhängigen Behörde, wie etwa eines Presserates in den Mitgliedstaaten, der sich aus externen Sachverständigen zusammensetzt, zur Regelung von Streitigkeiten über die Berichterstattung von Medien und Journalisten,

s)

Maßnahmen, um Medienorganisationen zu ermutigen, publizistische und journalistische Unabhängigkeit sowie hohe qualitative und ethische Standards durch Statuten oder selbstregulierende Maßnahmen zu stärken,

t)

Förderung von Arbeitsräten in Medienorganisationen und insbesondere in den in den Beitrittsländern gegründeten Unternehmen;

80.

verweist darauf, dass die Kommission sich bei ihrem Vorgehen in jedem Fall nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des EG-Vertrags richten muss, demzufolge die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen;

81.

fordert die Kommission auf, einen Jahresbericht zum Thema Pluralismus auszuarbeiten, in dem die inhaltliche Vielfalt (nach innen und nach außen) den politischen und kulturellen Präferenzen der Öffentlichkeit gegenübergestellt wird, die redaktionelle Unabhängigkeit bewertet wird, und analysiert wird, wie sich die Eigentumskonzentration auf die Vielfalt auswirkt, und fordert, dass der Pluralismus der Medien in den Jahresbericht des EU-Netzes unabhängiger Sachverständiger für Menschenrechte gesondert aufgenommen wird;

82.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache Altmark auf den Rundfunksektor zu klären und im Verfahren der Mitentscheidung einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen auf den Weg zu bringen;

83.

stellt fest, dass jedes rechtliche oder behördliche Vorgehen eines Mitgliedstaats, das nachteilige Auswirkungen auf den Medienpluralismus oder die Meinungs- und Informationsfreiheit hat, sowie das Untätigbleiben eines Mitgliedstaats, wo es um den Schutz dieser Grundrechte geht, in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen könnte;

84.

vertritt die Auffassung, dass das Parlament, wenn es politische Bedenken bezüglich des Medienpluralismus bzw. der Medienvielfalt in einem der EU-Mitgliedstaaten hat, die Möglichkeit haben sollte, in eigener Initiative Verfahren einzuleiten, die es ihm ermöglichen, in der jeweiligen Sache Untersuchungen anzustellen, bevor es als letzter Schritt von seinem Initiativrecht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Gebrauch macht;

85.

fordert die Aufnahme einer spezifischen Bestimmung über die Notwendigkeit, Pluralismus in den Medien zu gewährleisten, in die europäische Verfassung;

86.

dringt bei den Mitgliedstaaten darauf, in den einzelstaatlichen Verfassungen die Verpflichtung niederzulegen, dass die Achtung der Freiheit und des Medienpluralismus gewährleistet und gefördert wird, damit konkreter ausformuliert wird, was in diesem Zusammenhang bereits in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Dezember 2000 in Nizza festgelegt wurde; ist der Auffassung, dass ein unabhängiges Gericht in der Lage sein muss, die einschlägigen Rechtvorschriften an den genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu messen, damit dieser Verpflichtung Genüge getan wird;

87.

fordert das italienische Parlament auf,

in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des italienischen Verfassungsgerichts und des Staatspräsidenten unter Berücksichtigung der von diesen im Gesetzesentwurf Gasparri festgestellten Unvereinbarkeiten mit dem Gemeinschaftsrecht seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Reform des audiovisuellen Sektors zu beschleunigen,

eine wirkliche, angemessene Lösung für das Problem eines Interessenskonflikts des Präsidenten des Ministerrats zu finden, der auch direkt den Hauptbetreiber des Privatfernsehens und indirekt das Staatsfernsehen, den wichtigsten Konzessionsinhaber im Werbebereich sowie zahlreiche andere mit dem audiovisuellen und dem Medienbereich verbundene Aktivitäten kontrolliert, und

Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu ergreifen;

*

* *

88.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.


(1)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 205.

(2)  ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 153.

(3)  ABl. C 87 E vom 11.4.2002, S. 221.

(4)  P5_TA(2003)0376.

(5)  Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1997, Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, S. I-3689. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991, Rechtssache C-353/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, S. I-4069.

(6)  Informationsverein Lentia/Österreich (1993) und Demuth gg. die Schweiz (2002).

(7)  Empfehlung Nr. R(96) 10 zur Garantie der Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks, Entschließung (74)26 zum Recht auf Gegendarstellung — die Stellung von Einzelpersonen gegenüber der Presse, Empfehlung Nr. R(94) 13 zu Maßnahmen zur Erhöhung der Medientransparenz, Empfehlung Nr. R (99) 1 zu Maßnahmen zur Förderung des Medienpluralismus, Empfehlung 1589 (2003) zur freien Meinungsäußerung in den europäischen Medien und Empfehlung 1641 (2004) zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

(8)  ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5.

(9)  Gillian Doyle (2003): Media Ownership: the economics and politics of concentration in the UK and European media. London: Sage, S. 12.

(10)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

(11)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(12)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(13)  Urteil Colombani u.a. vom 25. Juni 2002.

(14)  Es sei jedoch darauf verwiesen, dass verschiedene ausländische Unternehmen, die in Polen tätig sind, insbesondere der norwegische Konzern Orkla und der Springer-Verlag freiwillig interne Regelungen eingeführt haben, um ihre Mitarbeiter vor äußerem Druck zu schützen und die Verantwortungsbereiche des Führungspersonals und der Redakteure zu trennen (OSZE).

(15)  laut Informationen von ABC vom 11. März 2003.

(16)  Der Mediaset-Konzern kontrolliert:

Fernsehsender (Canale 5, Italia 1 und Rete 4 in Italien und Telecinco-Konzern in Spanien)

Satellitenfernsehnetze (unter Mediadigit) und terrestrische digitale Fernsehsender

Werbung (Pubitalia '80 in Italien und Publiespana in Spanien)

Unternehmen in Verbindung mit den Rundfunkmedien (Videotime, RTI Music, Elettronica industriale, Mediavideo)

Unternehmen, die TV-Produkte herstellen und verteilen (Mediatrade, Finsimac, Olympia)

feste Telekommunikationsnetze (Albacom)

Internet-Portale (Jumpy s.p.a.)

Kinovertrieb (Medusa — dieses Unternehmen kontrolliert das Verleihunternehmen Blockbusters)

Unternehmen im Bereich Investitionen und Finanzdienstleistungen (Mediaset Investment in Luxemburg und Trefinance)

ein Versicherungsunternehmen (Mediolanum)

eine Baufirma (Edilnord 2000)

eine Fußballmannschaft (AC Milan)

den Verlag Arnoldo Mondadori Editore, der das größte italienische Verlagshaus für Bücher und zahlreiche Zeitschriften beinhaltet

die Tageszeitung „Il Giornale“ und die Tageszeitung „Il Foglio“.

(17)  Im Jahr 2003 gab Barilla beispielsweise 86,8 % weniger für Werbung in den Tageszeitungen aus und investierte gleichzeitig 20,6 % mehr für Fernsehspots in den Mediaset-Sendern, Procter & Gamble gab 90,5 % weniger für Tageszeitungen und 37 % mehr für die Mediaset-Sender aus, und sogar ein öffentliches Unternehmen wie die Telekommunikationsgesellschaft Wind kürzte ihre Ausgaben für Zeitungswerbung um 55,3 % und erhöhte ihre Ausgaben für die Mediaset-Sender um 10 %; außerdem verlor RAI im Jahr 2003 8 % der Werberessourcen an Mediaset und musste Verluste in Höhe von 80 Millionen Euro einstecken. Quelle: Corriere della Sera, 24. Juni 2003.

(18)  Siehe die Urteile des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 1974 (Nrn. 225 und 206) und 28. Juli 1976 (Nr. 202) zu dem Gesetz Nr. 103 vom 14. April 1975 (GURI [Amtsblatt der Italienischen Republik], 1. April 1975, Nr. 102), das negative Gutachten des Verfassungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 2. Juli (Nr. 148), in dem der Mangel an kartellrechtlichen Bestimmungen und die daraus folgende faktische und rechtliche Schaffung von Monopolen und Oligopolen bemängelt werden. Verfassungsgerichtshof, Urteil Nr. 826/88, Urteil von 1994 (Nr. 420, GURI Nr. 51, 14. Dezember 1994) und Urteil 466/2002.

(19)  Im Zusammenhang mit der Substituierbarkeit des Referenzmarktes vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973, Rechtssache 6/72, Continental Can, Slg. 1973, S. 215, vom 13. Februar 1979, Rechtssache 85/76, Hoffmann La-Roche, Slg. 1979, S. 461, vom 25. Oktober 2001, Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, S. I-8089; im Zusammenhang mit dem Fehlen einer ausreichenden Substituierbarkeit des Referenzmarktes vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978, Rechtssache 27/76, United Brands, Slg. 1978, S. 207 und 11. April 1989, Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed, Slg. 1989, S. 803.

(20)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(21)  ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21.

(22)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

P5_TA(2004)0374

Lage in Pakistan

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage betreffend Menschenrechte und Demokratie in der Islamischen Republik Pakistan

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan vom 21. Juni 1976 (Verordnung (EWG) Nr. 1503/76 des Rates) (1),

unter Hinweis auf das Abkommen über handelspolitische, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan vom 22. April 1986 (Verordnung (EWG) Nr. 1196/86 des Rates) (2),

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 15. Juli 1996, wodurch der Rat die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit Pakistan mit der Aufgabe aufzunehmen, ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung (auch als Kooperationsabkommen der dritten Generation bezeichnet (8108/1999 — KOM(1998) 357 — C5-0659/2001)) (3) abzuschließen und mit diesem Ziel Richtlinien anzunehmen,

unter Hinweis auf die Tatsache, dass der Text zwar am 22. April 1998 paraphiert, die Unterzeichnung aber wegen pakistanischer Atomtests, Menschenrechtsverletzungen, der Kämpfe um Kargil und der Machtübernahme des Militärs vom 12. Oktober 1999 wiederholt verschoben wurde,

unter Hinweis auf die Tatsache, dass Präsident Muscharraf, Ratspräsident Verhofstadt und Kommissionspräsident Prodi das Abkommen schließlich am 24. November 2001 in Islamabad unterzeichneten;

unter Hinweis auf Artikel 1 dieses Abkommens, folgenden Wortlauts „die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Grundsätze der Demokratie ... sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens“,

unter Hinweis auf seine zahlreichen früheren Entschließungen zu den Menschenrechten, insbesondere die vom 25. April 2002 (4) sowie vom 10. Februar 2004 (5),

unter Hinweis auf den Militärputsch von 1999 unter der Führung von General Pervez Muscharraf, bei dem die demokratisch gewählte Regierung von Nawaz Sharif gestürzt wurde,

unter Hinweis auf das darauf folgende Urteil des Obersten Gerichtshofs, wonach General Muscharraf das Land innerhalb von drei Jahren unter Einhaltung eines Fahrplans für die Wiederherstellung der Demokratie auf eine Rückkehr zur Demokratie vorbereiten müsse,

unter Hinweis auf das Referendum vom 30. April 2002, mit dem Präsident General Muscharraf für weitere fünf Jahre im Amt bestätigt werden sollte und das sowohl als nicht verfassungswidrig als auch als mit massiven Unregelmäßigkeiten behaftet kritisiert wurde,

unter Hinweis auf die allgemeinen Wahlen vom 10. Oktober 2002 in Pakistan, bezüglich derer die Wahlbeobachtungsmission der Union (EU EOM) schwere Mängel kritisierte,

unter Hinweis auf den fortwährenden Ausschluss Pakistans aus den Entscheidungsgremien des Commonwealth,

unter Hinweis auf das positive Ergebnis des Gipfels der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit (SAARC) vom Januar 2004 in Islamabad,

gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass weiterhin mehrere entscheidende Fragen, inwieweit Pakistan die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte respektiert, Anlass zur Sorge geben,

B.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament entschieden und konsequent die Menschenrechtsklauseln in den Handels- und Kooperationsabkommen unterstützt hat, und die Auffassung vertritt, dass der beste Weg, Druck auf Pakistan auszuüben, seine Menschenrechtslage zu verbessern und weit größere Fortschritte bezüglich der Wiederherstellung der Demokratie zu erzielen, darin besteht, Gesprächsbereitschaft in jedem möglichen Bereich aufrecht zu erhalten,

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan diesem Land erhebliche Mittel zur Verfügung stellt, um die Armut zu lindern und die Entwicklung im sozialen Bereich zu fördern; in der Erwägung, dass mehrere sektorbezogene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan existieren; in der Erwägung, dass die Union im Rahmen der Reise der Troika nach Islamabad im Februar 2004 ein Abkommen unterzeichnet hat, das einen Beitrag von 5 Mio. Euro zu einem Kooperationsprogramm betreffend handelsbezogene technische Unterstützung für Pakistan beinhaltet,

D.

in der Erwägung, dass das derzeit diskutierte Kooperationsabkommen der dritten Generation keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen hat, General Muscharraf aber stärkere internationale Unterstützung für die Maßnahmen verschaffen würde, die er bereits ergriffen hat, und weitere Schritte im Hinblick auf die Wiederherstellung der Demokratie fördern würde,

1.

würdigt die schwierige von Pakistan getroffene Entscheidung, sich der internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen den Terrorismus anzuschließen, und die wichtige Rolle, die dieses Land für die Stärkung der weltweiten Sicherheit spielt; konstatiert das entschiedene — im Inland aber unpopuläre — Vorgehen Pakistans in jüngster Zeit gegen Al Qaida und die wiederauflebende Bewegung der Taliban in Wasiristan;

2.

verweist auf den Wunsch der Union, ihre Beziehungen zu Pakistan zu vertiefen und auszuweiten; ist der Auffassung, dass Pakistan dies am besten unterstützen kann, indem es Fortschritte in Bezug auf Menschenrechte und Demokratie erzielt;

3.

erinnert an die allgemeinen Wahlen 2002, die in weiten Kreisen als mit schweren Mängeln behaftet bezeichnet wurden; ist auch besorgt über das Ergebnis der Verhandlungen über das Rechtsrahmendekret (Legal Framework Order, LFO), das dazu geführt hat, dass die Regierung Muscharraf die wichtigsten Oppositionsparteien entmachtet hat und Pakistans Regierungssystem von einem parlamentarischen in ein präsidiales umgewandelt wurde, in dem der Präsident das Parlament auflösen kann;

4.

bedauert, dass das Militär weiterhin einen starken Einfluss auf Politik und Regierung in Pakistan ausübt, und ist sehr besorgt, dass die von LFO-sanktionierte Einsetzung eines Nationalen Sicherheitsrates, das gemäß dem Jahresbericht des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika über Menschenrechte 2003 die Rolle des Militärs in der Politik legitimiert und dem Geist des Fahrplans für die Wiederherstellung der Demokratie völlig entgegensteht, da dieser beinhaltete, die Macht von einer Militärregierung auf eine Zivilverwaltung zu übertragen;

5.

ist äußerst besorgt über die gravierenden und wiederkehrenden Menschenrechtsverletzungen in Pakistan, darunter die Behandlung von Frauen (Hinrichtungen „zur Rettung der Familienehre“ und Hadud- Gesetze), Kinderarbeit, der Umgang mit religiösen Minderheiten (einschließlich der Ahmadi und der christlichen Minderheit, die auch wegen Verletzung der Blasphemiegesetze verfolgt wird) und Journalisten, sowie die anhaltenden Probleme in Bezug auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Schutz vor willkürlicher Verhaftung; hat mehrmals gegen die Inhaftierung von Javed Hashmi, dem Führer der oppositionellen Allianz für die Wiederherstellung der Demokratie (ARD), wegen an der Armee geäußerter Kritik protestiert; ist entsetzt über die Nachricht, dass er inzwischen zu 23 Jahren Gefängnis verurteilt wurde;

6.

nimmt Kenntnis von den Maßnahmen zur Reglementierung der „Madrassa“ oder religiösen Schulen, bedauert aber die wenig energische Umsetzung dieser Politik, da die Muscharraf-Regierung Muscharraf hat den religiösen Führern öffentlich zugesichert, sie werde sich nicht in die internen Angelegenheiten der Madrassa einmischen;

7.

stellt fest, dass Präsident Muscharraf zwar ein scharfes Vorgehen gegen Terrorismus und „Dschihad- Kultur“ gelobt und im Gefolge des 11. September viele extremistische Gruppen verboten hat, dass diese aber einfach unter anderem Namen wieder aufgetaucht sind und ihre Führer nicht gemäß dem Antiterrorgesetz strafrechtlich verfolgt wurden;

8.

verweist auf die gravierenden Bedenken der Gemeinschaft hinsichtlich der Rolle Pakistans bei der Weitergabe von Atomwaffen, wobei die Vorwürfe und Beweise gegen Pakistan sich tagtäglich erhärten; erkennt zwar an, dass Präsident Muscharraf zu Recht eine eingehende Untersuchung forderte und geltend macht, dass die Khan-Affäre sich wegen der Geheimhaltung des Atomwaffenprogramms Pakistans ereignete, betont, dass Präsident Muscharraf (und der Rest der Welt) auch zugeben sollten, dass die Weitergabe von Atomtechnik passierte, weil das Atomprogramm — ohne jegliche Rechenschaftspflicht — der Kontrolle der Armee unterstand;

9.

fordert von Pakistan dringend weitere Informationen zum Atomtest vom 30. Mai 1998 in Balutschistan, bei dem Spuren von Plutonium verzeichnet wurden und von dem angenommen wird, dass es sich um einen gemeinsamen Test für eine nordkoreanische Atomwaffe handelte;

10.

würdigt sowohl die mutige Initiative Pakistans, die Beziehungen zu Indien zu normalisieren, als auch die entsprechende positive Reaktion Indiens; begrüßt daher das nachfolgende Tauwetter in den Beziehungen zwischen den beiden Ländern, womit die Aussichten für eine Lösung der Probleme in Kaschmir besser sind als seit Jahren;

11.

weist darauf hin, dass politische motivierte Prozesse und Urteile nicht akzeptiert werden können; fordert in diesem Zusammenhang die unverzügliche Freilassung von Oppositionsführer Javed Hashmi;

12.

stellt fest, dass Pakistan eine Reihe von Maßnahmen zur Bewältigung einiger der obengenannten Probleme eingeleitet hat; betont aber, dass entscheidende Fragen betreffend Demokratie, Menschenrechte, Status von Frauen, Kindern und Minderheiten, Recht auf Meinungsfreiheit, Weitergabe von Atomwaffen und Rolle des Militärs in der Kontroverse und im politischen Leben Pakistans im Allgemeinen sowie die tolerante Haltung gegenüber Extremisten nicht außer Acht gelassen werden dürfen;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Pakistans zu übermitteln.


(1)  ABl. L 168 vom 28.6.1976, S. 1.

(2)  ABl. L 108 vom 25.4.1986, S. 1.

(3)  ABl. C 17 vom 22.1.1999, S. 6.

(4)  ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.

(5)  P5_TA(2004)0079.

P5_TA(2004)0375

Transatlantische Beziehungen

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Stand der Transatlantischen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens EU-USA in Dublin am 25. und 26. Juni 2004

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Europäischen Konvent vorbereiteten Entwurfs eines Vertrags vom 18. Juli 2003 für eine Verfassung für Europa,

in Kenntnis der Transatlantischen Erklärung zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von 1990 und der Neuen Transatlantischen Agenda von 1995 (NTA),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen und des Aktionsplans der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 21. September 2001 und der Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und des Präsidenten der Kommission zu den Anschlägen vom 11. September 2001 und zur Bekämpfung des Terrorismus anlässlich des inoffiziellen Europäischen Rates von Gent vom 19. Oktober 2001,

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rates zu den transatlantischen Beziehungen, das den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 12. und 13. Dezember 2003 als Anhang beigefügt ist,

in Kenntnis der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1368 (2001), vom Sicherheitsrat auf seinem 4370. Treffen am 12. September 2001 (1) angenommen, 1269 (1999), vom Sicherheitsrat auf seinem 4053. Treffen vom 19. Oktober 1999 (2) angenommen, und 1373 (2001), vom Sicherheitsrat auf seinem 4385. Treffen vom 28. September 2001 (3) angenommen,

unter Hinweis auf den „Fahrplan“ vom 20. Dezember 2002 für eine dauerhafte Zwei-Staaten-Lösung zur Beilegung des israelisch-palästinensischen Konflikts, der vom Nahost-Quartett vorgelegt wurde, und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2003 zu Frieden und Würde im Nahen Osten (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2003 zur 5. Ministerkonferenz der WTO in Cancún (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2003 zu der neuen europäischen Sicherheitsund Verteidigungsarchitektur — Prioritäten und Schwachstellen (6),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Mai 2001 zum Stand des transatlantischen Dialogs (7), vom 13. Dezember 2001 zu der justiziellen Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten bei der Terrorismusbekämpfung (8), vom 15. Mai 2002 zur Mitteilung der Kommission an den Rat: Stärkung der transatlantischen Beziehungen: mehr Strategie und Ergebnisorientiertheit (9), vom 19. Juni 2003 zu einer Erneuerung der transatlantischen Beziehungen mit Blick auf das dritte Jahrtausend (10) und seine Empfehlung vom 10. März 2004 zum Recht der Häftlinge von Guantánamo auf ein faires Verfahren (11),

gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das bevorstehende Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten das erste ist, das nach der bedeutenden Erweiterung der Europäischen Union um zehn neue Mitgliedstaaten stattfindet, was gleichzeitig eine entschiedene Stärkung der globalen Partnerschaft EU-USA mit sich bringen sollte,

B.

unter Bedauern der Tatsache, dass die Vereinigten Staaten weiterhin unilaterale Maßnahmen treffen, während die großen Herausforderungen, mit denen die internationale Gemeinschaft in Bereichen wie dem Umweltschutz, der Entwicklung, der Armutsbekämpfung oder der kollektiven Sicherheit konfrontiert ist, eine Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und die Einhaltung multinationaler Vorschriften erfordern,

C.

in der Erwägung, dass der Multilateralismus weiterhin der beste Weg ist, Bedrohungen zu ermitteln und sich ihnen zu stellen und weltweit Frieden und Sicherheit zu erreichen, und dass daher ein gemeinsames Interesse besteht, die Effizienz multilateraler Institutionen zu erhöhen,

D.

in der Erwägung, dass die anhaltende Situation auf Guantánamo dem Ruf der USA eindeutig schadet und die transatlantischen Beziehungen zwischen der Union und den USA beeinträchtigt, da die Union diese rechtlichen und gerichtlichen Unregelmäßigkeiten, die die grundlegendsten Werte der Rechtsstaatlichkeit aushöhlen, nicht hinnehmen kann,

E.

äußerst beunruhigt über die Beibehaltung der Todesstrafe in zahlreichen US-Bundesstaaten,

F.

in der Erwägung, dass es weiterhin zahlreiche Handelsstreitigkeiten zwischen der Union und den Vereinigten Staaten gibt, die das unveräußerliche Recht auf Nahrungsmittelsicherheit und auf eine gesunde Umwelt aufs Spiel setzen,

1.

unterstreicht die Bedeutung eines umfassenden Dialogs, der auch die politische, wirtschaftliche, verteidigungs- und sicherheitspolitische Zusammenarbeit zwischen zwei Partnern als Fundament der transatlantischen Beziehungen beinhaltet; ist der Auffassung, dass Europa und die Vereinigten Staaten trotz einiger wesentlicher Meinungsunterschiede mehr verbindet als trennt;

2.

unterstreicht, dass eine von einer gestärkten Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik getragene Union eine unabdingbare Voraussetzung für eine ausgewogene Partnerschaft auf der Grundlage der Komplementarität ist, die durch ein besseres Gleichgewicht bei der Verteilung der Aufgaben erreicht werden kann, was wiederum einer besseren regionalen und globalen Verteilung der Lasten mit dem letztendlichen Ziel der Verbesserung der globalen Sicherheit förderlich ist;

3.

ist der Auffassung, dass die wirtschaftlichen Grundlagen für eine verstärkte Partnerschaft zwischen der Union und den Vereinigten Staaten stark sind, jedoch doch noch der Verbesserung bedürfen, dass die Verteidigungs- und Sicherheitsgrundlagen weiter ausgebaut werden müssen, wobei die Konfliktverhütung in den Mittelpunkt zu stellen ist, dass die politischen Grundlagen in einigen Bereichen von wesentlichem gemeinsamen Interesse gestärkt werden sollten und dass das Instrumentarium der Partnerschaft neu bewertet werden sollte;

Gemeinsames Vorgehen bei den vordringlichsten politischen Themen

4.

schlägt vor, eine transatlantische „Aktionsgemeinschaft“ für regionale und globale Zusammenarbeit aufzubauen, innerhalb derer die folgenden Prioritäten angegangen werden sollen:

a)

Stärkung der Vereinten Nationen durch umfassende Reformen, die es den Vereinten Nationen ermöglichen, rascher und effizienter zu agieren;

b)

Vermeidung künftiger militärischer Konflikte durch Auseinandersetzung mit ihren Ursachen und nachhaltige, gerechte Beilegung von bestehenden Krisen;

c)

Frieden, Sicherheit, Demokratie und Entwicklung im gesamten Nahen Osten, im Einvernehmen mit den Regierungen und Gesellschaften dieser Region, um zu einer Lösung der bestehenden Konflikte beizutragen;

d)

Bekämpfung des Terrorismus, unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte, des internationalen Rechts und der herausragenden Rolle der Vereinten Nationen;

e)

Eindämmung der Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Massenvernichtungswaffen im Rahmen der geltenden Verträge auf multilateraler, bilateraler und regionaler Ebene;

f)

Bekämpfung von Aids und Infektionskrankheiten;

g)

langfristige Integration Chinas in die internationale Gemeinschaft und Förderung demokratischer Reformen in diesem Land;

h)

weitere Wandlung Russlands hin zu einem demokratischen Staat und einer funktionsfähigen Marktwirtschaft, was die Grundlage für eine strategische Partnerschaft bilden wird;

i)

Unterstützung des Internationalen Strafgerichtshofs;

5.

äußert sein großes Bedauern über die Erklärung von Präsident Bush aus Anlass des Besuchs des Ministerpräsidenten Israels in Washington am 14. April 2004 zur künftigen Grenze zwischen Israel und einem lebensfähigen palästinensischen Staat; wiederholt, dass Grenzen Teil eines endgültigen Status sind, der auf der Grundlage der Resolutionen 242 und 338 des UN-Sicherheitsrats, des Abkommens von Oslo und des von dem Nahostquartett gebilligten Fahrplans ausgehandelt werden muss; ist weiterhin davon überzeugt, dass keine einseitige Initiative eine gerechte und faire Verhandlung zwischen beiden Seiten ersetzen kann;

6.

nimmt die Äußerungen des Ratsvorsitzendes der Union und des Hohen Vertreters für die GASP der Union zu dem Treffen zwischen Präsident Bush und Ministerpräsiden Sharon zur Kenntnis; unterstützt insbesondere die Position der Europäischen Union, dass jede Änderung an den Grenzen von vor 1967 nur bei einem Übereinkommen zwischen den betroffenen Seiten anerkannt wird;

7.

fordert ein dringendes Treffen des Nahostquartetts, um die Vorschläge des Fahrplans zu erneuern und wiederholt, dass es wichtig ist, kohärente Beschlüsse zu fassen, um diejenigen, die sich dem Friedensprozess im Nahen Osten widersetzen, dazu zu verpflichten, mit der im Fahrplan beschriebenen Methode entscheidende Schritte für den Frieden zu unternehmen, wie dies von der Union und in den Entschließungen dieses Parlaments befürwortet wird; fordert das Quartett auf, Friedensinitiativen der Zivilgesellschaft, z.B. das Genfer Übereinkommen, zu unterstützen;

8.

unterstützt die Notwendigkeit, die erforderlichen Reformen in den Ländern des „Größeren Nahen Ostens“ gemeinsam mit den fortschrittlichen Kräften in diesen Ländern zu betreiben und nicht von außen aufzuzwingen;

9.

betont die Notwendigkeit eines umfassenderen Ansatzes im Zusammenhang mit der Situation in der gesamten Region des Nahen Ostens, insbesondere in Bezug auf die Zeit nach dem Krieg in Irak, den anhaltenden israelisch-palästinensischen Konflikt und die religiös, kulturell, sozial und wirtschaftlich bedingten Spannungen; ist der Auffassung, dass es in diesem Rahmen empfehlenswert wäre, einen gemeinsamen Prozess zu initiieren, an dem sich die EU, die NATO, die Arabische Liga und alle anderen Länder in der Region beteiligen sollten;

10.

empfiehlt dem Gipfel die Schaffung eines auf Dauer angelegten Rahmens für Zusammenarbeit und die Einleitung eines gemeinsamen Aktionsplans zur Bekämpfung des Terrorismus, und weist darauf hin, dass der internationale Terrorismus nicht nur entschieden mit militärischen, sondern auch mit zivilen Mitteln bekämpft werden muss, indem die enormen politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Probleme der heutigen Welt an der Wurzel angegangen und Justiz, Polizei und Informationsdienste verstärkt herangezogen werden und der Einsatz militärischer Mittel die ultima ratio sein sollte;

11.

unterstreicht, dass in einem solchen Aktionsplan Entschlossenheit mit Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und internationaler humanitärer Standards gepaart werden sollten;

12.

betont, dass die Notwendigkeit, die Anstrengungen zu erhöhen, um die Bedrohung durch den Terrorismus zu bekämpfen, nicht zu Lasten des Schutzes der Grundrechte, wie beispielsweise des Rechts auf Privatsphäre, gehen darf, und ist der Auffassung, dass es daher notwendig ist, Verhandlungen über ein wirksames transatlantisches Kooperationsabkommen zur Verhütung von Verbrechen und Terrorismus einzuleiten;

13.

bekräftigt seine Forderung nach Gerichtsverhandlungen für die Gefangenen von Guantánamo gemäß den völkerrechtlichen Bestimmungen; fordert den Rat nachdrücklich auf, diese Frage auf die Tagesordnung des nächsten Gipfeltreffens EU-Vereinigte Staaten zu setzen;

14.

fordert die transatlantischen Partner erneut auf, die internationalen Institutionen aktiv zu unterstützen und zu stärken und den Wert des Völkerrechts zu bekräftigen, einseitige Vorgehensweisen zu vermeiden und wieder zu Multilateralismus und zum Rahmen der Vereinten Nationen zurückzukehren, um global einen verantwortungsvollen Umgang mit politischen Maßnahmen zu entwickeln; fordert sie ferner auf zusammenzuarbeiten, um eine gemeinsame Agenda für Reformen, besonders der Vereinten Nationen und der Bretton Woods-Institutionen festzulegen, um deren Effizienz, Glaubwürdigkeit und demokratische Legitimität zu stärken;

15.

empfiehlt, die praktische Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und Klimawandel unter besonderer Berücksichtigung des Protokolls von Kyoto zu intensivieren, unter Berücksichtigung des Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung für die Wasserstoffbranche;

16.

bekräftigt seine Verurteilung der Todesstrafe; fordert die US-amerikanische Regierung und alle Bundesstaaten der Vereinigten Staaten auf, die Todesstrafe abzuschaffen;

Vollendung des transatlantischen Marktes bis zum Jahre 2015

17.

schlägt die Einleitung eines zehnjährigen Aktionsplans vor, mit dem sowohl der transatlantische Markt als auch die transatlantische Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Währung mit dem Ziel eines transatlantischen Marktes ohne Schranken bis zum Jahr 2015 vertieft und ausgeweitet werden soll; fordert den bevorstehenden Gipfel EU-USA auf, ein Sachverständigengremium einzusetzen, um spezifische Vorschläge zu diesem Zweck auszuarbeiten;

18.

empfiehlt jedoch ein früheres Zieldatum (2010) für Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte, Luftverkehr, digitale Wirtschaft (Privatsphäre, Sicherheit und geistige Eigentumsrechte), Wettbewerbspolitik und Zusammenarbeit bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

19.

verfolgt weiterhin mit Besorgnis die Politik der US-Regierung, wonach Länder mit den USA in Bezug auf deren Außenpolitik und nationalen Sicherheitsziele zusammenarbeiten müssen, um als Handelspartner in Frage zu kommen, wobei solche Handelspartnerschaften als Privileg dargestellt werden;

20.

empfiehlt beiden Partnern, die WTO-Verhandlungen von Doha dringend neu zu beleben, und gleichzeitig die strukturellen Probleme aufzugreifen, die die am wenigsten entwickelten Länder und viele Entwicklungsländer daran hindern, die Vorteile des Handels zu nutzen, und einen Dialog über Wachstum und Entwicklung mit allen anderen beteiligten Partnern zu führen und sich in diesem Zusammenhang im Rahmen einer gemeinsamen Aktion um schnelle und wirksame Lösungen zu bemühen, um die Armut zu bekämpfen und die wirtschaftliche Entwicklung auf multilateraler Ebene zu fördern;

21.

empfiehlt beiden Parteien zu prüfen, inwieweit die Maßnahmen, die im neuesten Bericht der Kommission über den sozialen Aspekt der Globalisierung vorgeschlagen werden, umgesetzt werden können, um einige der schlimmsten Auswirkungen der Globalisierung zu mildern;

22.

ist der Auffassung, dass beide Partner gemeinsam Vorschläge für eine Modernisierung und Reform der Arbeitsmethoden der WTO einleiten sollten;

Sicherheits- und Verteidigungsfragen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten

23.

bekräftigt, dass die NATO weiterhin ein wesentlicher Garant der transatlantischen Stabilität und Sicherheit ist und einen wichtigen Rahmen für Koalitionsmaßnahmen darstellt, und dass es im Interesse der transatlantischen Partnerschaft und der weltweiten Stabilität ist, sowohl die Kapazitäten der NATO als auch der Europäischen Union zu stärken; betont, dass militärische Interventionen unter dem Mandat der UNO erfolgen sollten;

24.

bekräftigt sein Verständnis der ESVP als eine komplementär zur NATO und zur Stärkung ihres europäischen Pfeilers zu entwickelnde Politik, die entscheidend zur Verzahnung von Polizei und Wirtschaft mit dem Bereich der äußeren Sicherheit beiträgt;

25.

bekräftigt, dass der Ausbau der europäischen Verteidigungspolitik, gekennzeichnet durch eine autonome Reaktionskapazität, die eine glaubwürdige europäische Militärschlagkraft gewährleisten muss, eine erhebliche Stärkung der Nato bedeutet und somit die transatlantischen Beziehungen stärkt;

26.

fordert offenere transatlantische Verteidigungsmärkte und eine engere Zusammenarbeit zwischen den transatlantischen Verteidigungsindustrien, einschließlich des transatlantischen Transfers von Verteidigungstechnologien; begrüßt die jüngste Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den Vereinigten Staaten über die Grundprinzipien für eine Komplementarität zwischen dem Satellitennavigationssystem Galileo, einer Initiative der Union und der Europäischen Weltraumagentur, und dem derzeitigen GPS-System der USA;

27.

fordert, dass ein Rahmen für einen umfassenderen und ständigen Dialog zwischen der Union und den Vereinigten Staaten über Sicherheitsfragen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Sicherheitsstrategien geschaffen wird, insbesondere mit offenen Diskussionen über Differenzen bei den Konzepten, z.B. Präventivmaßnahmen, einen wirksamen Multilateralismus, Achtung des Völkerrechts und die herausragende Rolle der Vereinten Nationen bei der internationalen Sicherheit einerseits (wie in der Sicherheitsstrategie der Union) und auf der anderen Seite vorbeugende unilaterale militärische Maßnahmen, Auftreten als einzige militärische Supermacht, nationale Interessen und das Konzept der der Koalition zugrunde liegenden Mission (nationale Sicherheitsstrategie der Vereinigten Staaten);

28.

ruft die Union und die Vereinigten Staaten auf, sich zu bemühen, die ausgehandelte Rüstungskontrolle und Abrüstung auf multilateraler Ebene innerhalb der Vereinten Nationen und auf bilateraler Ebene neu zu beleben, um ein neues Wettrüsten zu vermeiden, die bestehenden Waffenarsenale abzubauen und regionale und globale Maßnahmen zu unterstützen, um die Verbreitung nicht nur von Massenvernichtungswaffen sondern ebenfalls von kleinen Waffen, leichten Waffen und Landminen zu unterbinden, indem angemessene Mittel bereitgestellt werden; fordert die Europäische Union und die USA auf, ihre jeweiligen Verhaltenskodizes über Waffenexporte wirksam umzusetzen und die Ausarbeitung eines Übereinkommens der Vereinten Nationen über Rüstungshandel zu fördern, um die Lieferung kleiner und leichter Waffen in eine Konfliktregion zu vermeiden;

29.

wiederholt seine Forderung an die USA,

der Entwicklung neuer Generationen von nuklearen Kriegswaffen (Bunkerbusters) Einhalt zu gebieten,

den Vertrag über ein umfassendes Verbot von Atomwaffenversuchen zu ratifizieren,

das Übereinkommen von Ottawa über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung zu ratifizieren und

seine Vorbehalte gegenüber dem Zusatzprotokoll zum Biowaffen-Übereinkommen der Vereinten Nationen aufzugeben;

Ein neuer institutioneller Rahmen bis zum Dezember 2005

30.

bekräftigt, dass das jährliche Gipfeltreffen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten neu strukturiert werden sollte, um richtungsweisend und stimulierend für die transatlantische Partnerschaft sein zu können, und dass diesem Gipfel ein Treffen und ein parlamentarischer Dialog zwischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und des amerikanischen Kongresses im Rahmen des transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber (TLD) vorausgehen sollte;

31.

empfiehlt vor den Gipfeltreffen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten regelmäßige inoffizielle Konsultationen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten auf Ministerebene, flankiert von ständiger gemeinsamer politischer Planung;

32.

schlägt vor, die institutionelle Struktur für den derzeitigen transatlantischen politischen Dialog zu intensivieren, auf der Grundlage des sich entwickelnden transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber zwischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und dem amerikanischen Kongress mit dem Fernziel, eine transatlantische Versammlung EU-USA zu errichten;

33.

ist der Auffassung, dass alle vorgenannten Initiativen bis Dezember 2005 zu einem Abkommen zwischen den transatlantischen Partnern führen sollten, um die Neue Transatlantische Agenda von 1995 dadurch zu aktualisieren, dass sie durch ein „Transatlantisches Partnerschaftsabkommen“ ersetzt wird, das ab 2007 gelten soll;

34.

unterstützt das konstruktive Mitwirken der Beteiligten der amerikanischen und europäischen Zivilgesellschaft an den gemeinsam zu erarbeitenden Prioritäten der transatlantischen Partnerschaft;

35.

weist darauf hin, dass eine Einigung über eine europäische Verfassung, mit der Verleihung einer Rechtspersönlichkeit an die Union und mit der Ernennung eines europäischen Außenministers die Position der Union auf der internationalen politischen Bühne stärken und zu ausgewogenen transatlantischen Beziehungen beitragen wird;

*

* *

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


(1)  http://www.un.org/Docs/scres/2001/res1368e.pdf.

(2)  http://www.un.org/Docs/scres/1999/99sc1269.htm.

(3)  http://www.un.org/Docs/scres/2001/res1373e.pdf.

(4)  P5_TA(2003)0462.

(5)  P5_TA(2003)0412.

(6)  ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 599.

(7)  ABl. C 34 E vom 7.2.2002, S. 359.

(8)  ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 288.

(9)  ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 392.

(10)  P5_TA(2003)0291.

(11)  P5_TA(2004)0168.

P5_TA(2004)0376

Menschenrechte in der Welt und EU-Menschenrechtspolitik 2003

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten in der Welt im Jahr 2003 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2003/2005(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle relevanten internationalen Instrumente für die Menschenrechte (1),

unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs am 1. Juli 2002 und seine Entschließungen vom 19. November 1998, 18. Januar 2001, 28. Februar 2002 und 4. Juli 2002 (2) zum Internationalen Strafgerichtshof (ICC),

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, insbesondere Artikel 2,

unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bezüglich der vollständigen Abschaffung der Todesstrafe am 1. Juli 2003,

unter Hinweis auf Artikel 3, der den vier Genfer Konventionen gemeinsam ist,

unter Hinweis auf Artikel 12 des Internationalen Paktes der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

unter Hinweis auf die Erklärungen und Resolutionen der UNO in Bezug auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen, und die allgemeine Erklärung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über das menschliche Genom und Menschenrechte (1997),

unter Hinweis auf Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auf die allgemeinen Empfehlungen 21 und 24 des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm der vierten Weltfrauenkonferenz, verabschiedet am 15. September 1995 in Beijing, sowie unter Hinweis auf das Abschlussdokument der vierten Weltfrauenkonferenz +5, verabschiedet am 10. Juni 2000,

unter Hinweis auf die auf dem Millennium-Gipfel der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 angenommenen Millennium-Entwicklungsziele und die vom Weltgipfel der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung vom 4. September 2002 angenommene Erklärung,

unter Hinweis auf den Bericht 2002 des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen über den Stand der Weltbevölkerung,

unter Hinweis auf den Bericht des Europarates über die Auswirkungen der „Mexico City“-Politik (3) und den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern (KOM(2002) 120),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. November 2001 zu HIV/AIDS (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen (5),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2003 zu der Mitteilung der Kommission — „Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen“ (7),

unter Hinweis auf die Artikel 3, 6, 11, 13 und 19 des Vertrags über die Europäische Union sowie die Artikel 177 und 300 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

unter Hinweis auf das Inkrafttreten des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der Union am 1. April 2003 (8),

unter Hinweis auf die Europa-Mittelmeer-Versammlung, die am 22. und 23. März 2004 eingerichtet wurde, und seine damit verbundene Entschließung vom 20. November 2003 (9),

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1999),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 1996 zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen (10), seine Entschließung vom 9. März 2004 zu Bevölkerung und Entwicklung (11) und seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten in der Welt (12),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union, insbesondere seine Entschließung vom 15. Januar 2003 (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2003 zu Frieden und Würde im Nahen Osten (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2004 zu der 60. Tagung der UN-Menschenrechtskommission in Genf (15. März bis 23. April 2004) (15),

eingedenk des fünften EU-Jahresberichts über Menschenrechte (13449/03),

gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0270/2004),

A.

in der Erwägung, dass weltweit insbesondere auf das Betreiben der Europäischen Union hin Fortschritte bei der Schaffung und Stärkung von Demokratie, Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvoller Staatsführung erreicht wurden,

B.

in der Erwägung, dass sich die Lage in zahlreichen Ländern gleichzeitig verschlechtert hat, wo die Menschenrechte weiterhin durch Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, des Geschlechts, der Religion und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Klasse durch verantwortungslose Staatsführung, Korruption, Repression, Machtmissbrauch, schwache Institutionen und fehlende Rechenschaftslegung und bewaffnete Konflikte verletzt werden,

C.

in der Erwägung, dass die internationale Staatengemeinschaft auf dem Papier in beeindruckendem Maß die Menschenrechtswerte unterstützt; die beiden wichtigsten Übereinkommen wurden durch über 140 Staaten und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes durch nahezu alle Staaten ratifiziert,

D.

im Hinblick darauf, dass immer mehr Staaten die Todesstrafe abgeschafft oder Moratorien für Hinrichtungen eingesetzt oder ausgeweitet haben, dass jedoch in einigen Staaten offensichtlich eine umgekehrte Tendenz besteht, insbesondere in China,

E.

im Hinblick darauf, dass die Rolle der internationalen Staatengemeinschaft bei der Unterstützung des Prozesses der Wahrheitsfindung und der Aussöhnung in gerade aus einem Konflikt hervorgegangenen Gesellschaften als ein Mittel zur Förderung von Aussöhnung, Frieden, Stabilität und Entwicklung anerkannt wird,

F.

in der Erwägung, dass in den Ländern, die die Menschenrechte achten und verteidigen, die Interessengruppen und eine freie Presse zum guten Funktionieren des demokratischen Staates beitragen; in der Erwägung, dass sie keiner Zensur oder Einschränkung der Meinungsfreiheit unterworfen werden dürfen,

G.

unter Hinweis darauf, dass in den letzten Jahren die Kontrolle und die Unterdrückung der Internetverwendung in der Volksrepublik China dramatisch zugenommen haben und dass mehrere Dutzend Personen in Haft sind, weil sie Mitteilungen verbreiteten, mit denen sie mehr Freiheit und Demokratie forderten, oder weil sie einfach Informationen über das Internet verbreitet haben; unter Hinweis auf die Tatsache, dass insofern die Zahl der Verhaftungen gegenüber dem Vorjahr um 60 % angestiegen ist,

H.

in der Erwägung, dass das gleiche Phänomen systematisch in Vietnam auftritt, wo mehrere Aktivisten der Demokratiebewegung in den letzten Monaten verhaftet wurden,

I.

in der festen Überzeugung, dass alle terroristischen Akte die Negation selbst des Menschenrechtsbegriffs sind,

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die Tätigkeit des im Rahmen des Sechsten Ausschusses der UN-Generalversammlung eingesetzten Ad-hoc-Ausschusses im Hinblick auf die Vorbereitung des Entwurfs eines umfassenden Übereinkommens zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und die Vorbereitung des Entwurfs eines Internationalen Übereinkommens zur Unterbindung von Terroranschlägen auf Atomanlagen („Draft Comprehensive Convention on International Terrorism und Draft International Convention for the Suppression of Acts of Nuclear Terrorism“) unterstützt und aktiv mit diesem Ausschuss zusammenarbeitet,

K.

in der Erwägung, dass ein von Terrorakten heimgesuchter Staat mit anderen Staaten im Geiste der Gegenseitigkeit zusammenarbeiten kann, allerdings unter Einhaltung der Menschenrechte und des Völkerrechts,

L.

in der Erwägung, dass die Auslieferung abgelehnt werden soll, wenn ernsthafte Gründe vermuten lassen, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat nicht gemäß dem Völkerrecht behandelt würde,

M.

in der Erwägung, dass des Terrorismus angeklagte Personen in bestimmten Fällen einem Militärverfahren ohne die Möglichkeit einer Berufung und ohne jedwede Kontrolle unterzogen werden, mit Ausnahme derjenigen, die die Staatsangehörigkeit des Anklägerstaates besitzen,

N.

in der Erwägung, dass die demokratischen Staaten ein Beispiel setzen müssen, wenn sie die Täter solcher Akte verfolgen oder gerichtlich belangen möchten, indem sie ihnen alle Rechte und Garantien zugestehen, die ein den Menschenrechten verpflichtetes Land jedem Angeklagten bieten muss,

O.

in der Erwägung, dass gewisse Staaten extraterritoriale Gebiete geschaffen oder eingerichtet haben, die sich, unter Missachtung aller internationalen Übereinkommen und Verträge, jedem Grundrechtsbegriff und jeglicher Kontrolle entziehen;

P.

in der Erwägung, dass der Kampf gegen den Terrorismus einen hervorragenden Rahmen darstellt, in dem die Beschränkung oder gar die gänzliche Aufhebung individueller Freiheiten möglich ist, insbesondere in diktatorischen Ländern; unter Betonung der Tatsache, dass all diese Länder den Kampf gegen den Terrorismus als Vorwand für die Intensivierung der Unterdrückung kolonisierter Bevölkerung oder jeder Form politischer Abweichung benutzt haben,

Q.

in Bekräftigung des Grundsatzes, dass es zu den Grundrechten jedes Menschen gehört, den höchstmöglichen Gesundheitsstandard zu genießen, unabhängig von der Rassenzugehörigkeit, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Lage; in uneingeschränkter Unterstützung der Grundsätze der Weltgesundheitsorganisation (WHO); insbesondere besorgt über den Stand des Rechts auf Zugang zur Gesundheit, da dieses Recht eng mit der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Lage jedes einzelnen Landes verknüpft ist,

R.

in Anerkennung der Tatsache, dass der Zugang zur reproduktiven Gesundheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, und dass Frauen und Männern daher die Freiheit gewährleistet werden sollte, ihre eigene sachkundige und verantwortungsvolle Entscheidung in Bezug auf ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu treffen, wobei sie sich der Bedeutung ihrer Entscheidungen für andere Personen sowie für die Gesellschaft bewusst sein sollten,

S.

in der Erwägung, dass Studien eine direkte Verbindung zwischen der Sexualerziehung und einer Verbesserung in allen gesundheitsbezogenen Aspekten, einschließlich weniger HIV/AIDS-Infektionen oder sonstiger sexuell übertragbarer Erkrankungen, des Risikos unerwünschter Schwangerschaften und damit zusammenhängender Schwangerschaftsabbrüche, Totgeburten sowie Mütter- und Säuglingssterblichkeit, erwiesen haben,

T.

unter Verurteilung der Praxis der Genitalverstümmelung von Frauen, die noch in zahlreichen Ländern vorkommt, bereits fast 130 Millionen Opfer weltweit gefordert hat und alljährlich etwa 2 Millionen Mädchen und Frauen bedroht; diesbezüglich erfreut über das Protokoll von Maputo, das die Afrikanische Union im Juli 2003 angenommen hat,

U.

in der Erwägung, dass die reproduktive Gesundheit ein wesentliches Anliegen im Zusammenhang mit dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohlergehen einer Nation ist, und Mängel in Bezug auf den Zugang zur reproduktiven Gesundheit unmittelbare Auswirkungen auf das wirtschaftliche und soziale Gefüge des betreffenden Landes haben,

V.

besorgt über die bewusste Vorenthaltung von Informationen in zahlreichen Ländern, die die schlechtesten Indikatoren für reproduktive Gesundheit aufweisen,

W.

bestürzt über die mangelnde Bereitschaft der entwickelten Länder, die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um die grundlegenden Standards gemäß dem am 13. September 1994 in Kairo angenommenen Aktionsprogramm der UN-Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung zu erfüllen und noch mehr besorgt über den deutlichen Rückgang der verfügbaren Mittel seit Inkrafttreten der „Mexico-City“-Politik, womit die finanzielle Unterstützung der USA für jede NRO, die keine rigorose Politik zur Förderung der Nichteinmischung verfolgt, gekürzt wird;

X.

in der Erwägung, dass der Zugang zu Informationen über Kondome und die Förderung der Benutzung von Kondomen über soziale Vermarktung derzeit als die wirksamste präventive Maßnahme gegen alle Formen sexuell übertragbarer Krankheiten betrachtet werden kann,

Y.

in der Erwägung, dass die Verweigerung des Zugangs zur Behandlung für HIV/AIDS auf Grund fehlender Mittel, insbesondere des Zugangs zu anti-retroviral wirksamen Arzneimittelkombinationen, mit denen es nachweislich möglich ist, HIV/AIDS zu stabilisieren, aber nicht zu heilen, sowohl regional als auch weltweit eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit darstellt, auch in Osteuropa und Zentralasien, wo ein steiler Anstieg der sexuell übertragbaren Krankheiten sowie ein Anstieg der sexuellen Gewalt zu bedauern sind;

Z.

besorgt über den deutlichen Rückgang der verfügbaren Mittel seit dem Beginn der „Mexico City Policy“ der USA,

AA.

in der Erwägung, dass das Jahr 2003 das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen war,

AB.

in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen mehr als eine halbe Milliarde Menschen in der Welt unter einer geistigen, körperlichen oder sensorischen Behinderung leiden,

AC.

in der Erwägung, dass die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in zahlreichen Ländern noch zu häufig mit unannehmbaren Hindernissen behaftet ist, wodurch diese Menschen daran gehindert werden, ihr soziales, berufliches, familäres, emotionales und sexuelles Leben voll zu genießen,

AD.

mit Nachdruck darauf bestehend, dass die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt für Behinderte gelten, die einer Straftat beschuldigt oder verdächtigt werden, oder die sich in Strafhaft oder in Untersuchungshaft befinden könnten,

AE.

in der Überzeugung, dass die Internationale Gemeinschaft das Problem berücksichtigen muss, das sich alljährlich für Hunderttausende von Menschen stellt, die als Folge von Kriegs- und Konfliktsituationen behindert oder körperlich oder geistig invalide werden,

1.

bekundet seine Genugtuung darüber, dass während der fünften Wahlperiode einige bedeutende Innovationen in Bezug auf die Menschenrechtspolitik der Union erfolgt sind, darunter die Schaffung oder Weiterentwicklung wichtiger Instrumente, die weitgehend aus seinen Initiativen hervorgegangen sind,

2.

stellt fest, dass es erheblich zur Stärkung der Menschenrechtsdimension und zur Aufnahme von Menschenrechtsfragen in die europäische Agenda beigetragen hat;

3.

ist der Auffassung, dass der Terrorismus zu den wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen gehört, mit denen die internationale Gemeinschaft konfrontiert ist; verurteilt jeden Akt von Terrorismus als kriminell und nicht zu rechtfertigen, unabhängig von seinen Beweggründen, Formen und Äußerungen; unterstreicht, dass die Union die Bekämpfung des Terrorismus weiterhin als höchste Priorität einstufen muss;

4.

bekundet seine Entschlossenheit, weiter die Achtung der Menschenrechte und die Förderung der Demokratie weltweit zu unterstützen, und vor allem seine Initiativen für die Abschaffung der Todesstrafe und der Folter, für den Kampf gegen die Straflosigkeit, für die Beseitigung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung, für den Schutz der Rechte der Frauen sowie der Rechte der Kinder (auch in Bezug auf Kindersoldaten und Kinderarbeit), für den Schutz und die Begleitung vom Menschenrechtsaktivisten, für den Schutz der sozialen Rechte und der Rechte der Arbeitnehmer, für den Schutz von Flüchtlingen (auch von Binnenflüchtlingen), für die Verteidigung der Interessen der indigenen Bevölkerungen und der Minderheiten, wie die Bergbevölkerung Vietnams, die Opfer systematischer Repression ist, für die Freiheit der Presse und anderer Formen der Meinungsäußerung, für die Nicht-Diskriminierung der Homosexualität, für die Freiheit von Religion und Überzeugung sowie für alle anderen Rechte fortzuführen;

5.

wiederholt seine Auffassung, dass verstärkte Anstrengungen für einen koordinierten Ansatz notwendig sind, um die Menschenrechte bei allen seinen Außenbeziehungen einzubeziehen, die Aktivitäten des künftigen Unterausschusses für Menschenrechte, der zuständigen Ausschüsse und der interparlamentarischen Delegationen miteinander zu verbinden und um kohärente Folgemaßnahmen für die Entschließungen des Europäischen Parlaments durch die Kommission, den Rat und die betroffenen Drittstaaten zu gewährleisten; fordert erneut, die finanziellen Mittel und die Humanressourcen des Europäischen Parlaments für die Menschenrechte erheblich aufzustocken;

6.

unterstreicht die Notwendigkeit, seine Bemühungen weiterzuführen, um größere Fortschritte im Dialog mit dem Rat über die Menschenrechtspolitik der Union zu erzielen, ruft den Rat auf, einer Struktur zuzustimmen, die eine systematische und rechtzeitige Reaktion auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments ermöglicht; erinnert in diesem Zusammenhang an seine Vorschläge auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2002,

7.

unterstützt nachdrücklich die Absicht des Rates, durch verstärkte Kohärenz und Übereinstimmung zwischen Gemeinschaftsmaßnahmen und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, durch Einbeziehung der Menschenrechts- und Demokratisierungspolitik in alle Politikfelder, durch größere Offenheit sowie durch regelmäßige Festlegung und Überprüfung vorrangiger Maßnahmen eine wirksamere und besser sichtbare Menschenrechts- und Demokratisierungspolitik der Union zu erreichen;

8.

beharrt darauf, dass Fragen, die die Lage der Menschenrechte betreffen, offener und regelmäßiger in Sitzungen der Assoziations- und Kooperationsräte und auf Gipfeltreffen der Union mit Drittstaaten erörtert werden, und dass die jeweiligen Schlussfolgerungen diesen Diskussionspunkt vollständig widerspiegeln sollten;

9.

begrüßt die jüngste Freilassung von politischen Gefangenen in Syrien, beharrt jedoch darauf, dass alle politischen Gefangenen spätestens vor der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Union und Syrien freigelassen werden sollten, da dies der Zustimmung des Europäische Parlaments sehr förderlich wäre;

10.

begrüßt die Tatsache, dass das operative Jahresprogramm für die Tätigkeit des Rates für 2003 erstmalig gemeinsam vom griechischen und italienischen Vorsitz aufgestellt wurde; ist jedoch der Auffassung, dass die in den Arbeitsprogrammen der Kommission und des Rates dargelegten wichtigsten politischen Prioritäten und Maßnahmen im Bereich der Außenbeziehungen einer expliziteren Menschenrechtsperspektive bedürfen;

11.

begrüßt, dass Mitglieder des Parlaments auf Einladung des Ratsvorsitzes an der dritten Runde des Menschenrechtsdialogs zwischen der Union und dem Iran am 8. und 9. Oktober 2003 teilgenommen haben, und ist der Auffassung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments auf die gleiche Art und Weise an künftigen Menschenrechtsdialogen mit Drittländern beteiligt werden sollten; fordert den Ratsvorsitz auf, seine eingehende Bewertung des Dialogs mit China so bald wie möglich vorzulegen und eine ähnliche Bewertung des Dialogs mit dem Iran vorzubereiten;

12.

bedauert die Tatsache, dass die dritte Gesprächsrunde im Rahmen des Menschenrechtsdialogs zwischen der Union und Iran sehr abstrakt und akademisch war und ist der Auffassung, dass die Debatte bei künftigen Gesprächsrunden eine stärkere politische Dimension haben und echte Dialoge beinhalten muss;

13.

begrüßt die 2003 erfolgte Einsetzung einer Untergruppe für verantwortungsvolle Regierungsführung und Menschenrechte im Rahmen des Kooperationsabkommens mit Bangladesch und fordert den Rat und die Kommission auf, für andere Kooperationsabkommen gegebenenfalls ähnliche Untergruppen zu schaffen;

14.

begrüßt die Anstrengungen, die unternommen wurden, um Ähnliches auch mit anderen Drittländern einzuführen; und sieht der Aufnahme der Tätigkeit im Falle von Vietnam und Marokko erwartungsvoll entgegen;

15.

ist fest davon überzeugt, dass die Menschenrechtsdialoge keine Rechtfertigung für die Marginalisierung der Menschenrechte gegenüber der Sicherheit oder gegenüber wirtschaftlichen oder politischen Prioritäten sein dürfen; fordert den Rat erneut auf, konkrete Ziele und Maßstäbe für Menschenrechtsdialoge zu formulieren und zu gewährleisten, dass die Ergebnisse regelmäßig bewertet werden;

16.

bekräftigt seine Forderung nach mehr Offenheit und Transparenz seitens der Institutionen der Union, insbesondere des Rates; beharrt auf seiner Kritik, dass die in seinen Entschließungen gestellten Forderungen an den Rat, über die Ergebnisse spezifischer Menschenrechtsfragen, insbesondere insofern diese in internationalen Organisationen erörtert werden, zu berichten, systematisch missachtet werden; beharrt darauf, dass das Europäische Parlament jedes Mal umfassend informiert werden sollte, wenn seine Empfehlungen in Bezug auf die Menschenrechte vom Rat oder von der Kommission nicht beachtet werden;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass die Struktur des Jahresberichts zur Menschenrechtslage 2003 verbessert wurde, bedauert jedoch, dass in dem Bericht Einzelfällen und deren Weiterverfolgung immer noch keine besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, auch nicht denjenigen Fällen, die in den Entschließungen des Europäischen Parlaments angesprochen wurden, und dass der Bericht auch keine Reaktion auf die in seinem Jahresbericht über Menschenrechte in der Welt enthaltenen Vorschläge enthält;

18.

fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, den Dialog mit der Zivilgesellschaft zu vertiefen und die relevanten nichtstaatlichen Organisationen (NRO) sowohl an seinen Initiativen als auch an der Ausarbeitung des Jahresberichts zur Menschenrechtslage und an der Gestaltung des jährlich stattfindenden Diskussionsforums über Menschenrechte künftig stärker zu beteiligen;

19.

begrüßt die Einrichtung der Website der Kommission zum Thema Menschenrechte, die Analysen, Berichte und Forschungen zu zentralen Themen enthält und eine noch bessere Unterrichtung nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft insgesamt ermöglicht;

20.

erkennt an, dass bei der Abwicklung noch fortbestehender Verpflichtungen und durch eine schnellere Zahlungsabwicklung bei der Umsetzung des Budgets der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) innerhalb des allgemeinen 60-tägigen Zeithorizonts und beim Durchführungsplan für jede Haushaltslinie sowie bei den Leitlinien des Rates zur Gewährleistung der Komplementarität und Kohärenz der außenpolitischen Maßnahmen der Union zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten Fortschritte erzielt wurden;

21.

beschließt, ein geeignetes Format für seine Jahresberichte über die Menschenrechte in der Welt zu entwickeln, mit dem die Menschenrechtspolitik des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments im betreffenden Zeitraum angemessen bewertet wird und das die in dem vorhergehenden Jahresbericht des Europäischen Parlaments über die Menschenrechte enthaltenen Vorschläge und Erklärungen systematische weiter behandelt; ist der Auffassung, dass der Berichterstatter außerdem spezifische Themen ansprechen sollte, die für den Bericht von besonderer Bedeutung sind;

22.

ist der Auffassung, dass der Jahresbericht des Europäischen Parlaments jedes Jahr zu einem festgelegten Zeitpunkt erstellt werden und eine Analyse und Bewertung des Jahresberichts des Rates desselben Jahres enthalten sollte;

23.

beschließt, die Kontakte mit den früheren Sacharow-Preisträgern zu intensivieren, damit diesem Preis eine Schutzfunktion zukommt und durch ihn ein Beitrag zur Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte in den betreffenden Ländern geleistet wird; besteht ganz besonders auf der Beibehaltung und Verstärkung der Unterstützung derjenigen früheren Sacharow-Preisträger, die weiterhin Opfer von Unterdrückung in ihren Ländern sind, insbesondere Leyla Zana, Aung San Suu Kyi und Oswaldo Payá Sardiñas; erinnert hinsichtlich des Letztgenannten an die Unterstützung, die ihm in der im Europäischen Parlament entwickelten „Initiative Sacharow“ gewährt wurde, und fordert die kubanischen Behörden auf, nicht mehr zu verhindern, dass Oswaldo Payá Sardiñas in die Europäische Union reisen und mit Vertretern ihrer Institutionen zusammentreffen kann;

24.

betont, dass in zahlreichen Ländern schwere Menschenrechtskrisen andauern, oft im Rahmen eines gewalttätigen Konflikts, und dass die internationale Gemeinschaft oft keinen entscheidenden Einfluss nimmt; stellt fest, dass das vorhandene Potenzial der Union nicht so eingesetzt wurde, dass wirksam gegen einige derer vorgegangen werden konnte, die die Menschenrechte in der Welt am gröbsten verletzt haben; bedauert, dass die Menschenrechte in keinem dieser Fälle den Kernpunkt der Außenpolitik der Union dargestellt haben; ist der festen Überzeugung, dass die Achtung der Menschenrechte sich nicht aus feierlichen Erklärungen ergeben wird, die nicht durch effiziente Durchführungsmaßnahmen unterstützt werden;

25.

ist der festen Überzeugung, dass die neue Europäische Sicherheitsstrategie im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und Konfliktbewältigung einen wichtigen Planungsrahmen darstellt, betont jedoch, dass eine geeignete Menschenrechtsdimension auf der Grundlage eines Konzepts der Prävention entwickelt werden muss;

26.

begrüßt die Londoner Erklärung zu Kolumbien vom 10. Juli 2003 und bekräftigt die Forderung, dass alle am Konflikt beteiligten Parteien in Kolumbien aufgefordert werden, allen Empfehlungen des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Kolumbien bedingungslos Folge zu leisten;

27.

fordert den Rat auf, zu gewährleisten, dass die Zuständigkeit für Menschenrechtsfragen zum Bestandteil der Krisenbewältigung und des langfristigen Engagements nach Konflikten wird;

28.

begrüßt ausdrücklich die Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte, die der Rat am 8. Dezember 2003 erlassen hat, und erwartet den Überblick der Kommission über die Unterstützungsleistungen der Gemeinschaft in diesem Bereich als ersten Beitrag zur Umsetzung der Leitlinien;

29.

bedauert insbesondere, dass die Forderungen des Europäischen Parlaments nach einer ernsthaften und unterschiedslosen Anwendung der so genannten Menschenrechtsklauseln in der Menschenrechtspolitik des Rates, der Mitgliedstaaten der Union und der Kommission anscheinend keine sichtbaren Auswirkungen zeigen;

30.

betont außerdem, dass die Menschenrechtspolitik der Union in mehreren Fällen durch die Nichteinhaltung von Waffenembargos der Union sowie durch Bemühungen, die Waffenembargos frühzeitig aufzuheben, und durch Mitgliedstaaten, die den Verhaltenskodex der Union für Waffenexporte systematisch nicht restriktiv ausgelegt haben, untergraben wurde; betont, dass ein entschiedenes politisches Vorgehen gegen die Verbreitung aller Arten von Waffen, sowohl der konventionellen Waffen als auch der Massenvernichtungswaffen, sowohl der schweren Waffen als auch der leichten Waffen, von wesentlicher Bedeutung ist, damit Menschenrechtskampagnen der Union von Erfolg gekrönt werden;

31.

bedauert, dass die Assoziierungsabkommen Europa-Mittelmeer keine klar festgelegten Verfahren für die Durchführung der Klausel enthalten;

32.

beharrt auf der Notwendigkeit einer Halbzeitüberprüfung von Artikel 2 in allen Assoziierungsabkommen, um zu überprüfen, ob die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte der Frau, und der Grundsätze der Demokratie, vollständig in die Praxis umgesetzt werden und fordert spezifische Mechanismen, damit die Menschenrechtsklauseln effektiver und effizienter angewandt werden können;

33.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament über den Stand der Vorbereitung eines Mechanismus zur Umsetzung der Menschenrechtsklausel Bericht zu erstatten, damit der Druck explizit aufrechterhalten bleibt, merkliche Verbesserungen der Menschenrechtslage in den betroffenen Ländern zu erzielen, und um diejenigen gesellschaftlichen Gruppen, die für die Förderung der Demokratie und die Einhaltung der Menschenrechte eintreten, zu ermutigen;

34.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, alle politischen Instrumente der Union, auch die Sanktionsmaßnahmen, zur Förderung der Menschenrechten wirksam einzusetzen und sicherzustellen, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, die eine solche Politik bewusst aushöhlen,

35.

wiederholt seine Forderung nach einer regelmäßigen Überprüfung von Sanktionsmaßnahmen, um ihre Wirksamkeit zu bewerten und zu verbessern;

36.

ist der Auffassung, dass Treffen mit Parlamentariern und Vertretern der Zivilgesellschaft aus Drittstaaten, die die Menschenrechtsklausel unterzeichnet haben, zur Überwachung der konkreten Umsetzung der Klausel durch das Europäische Parlament beitragen, ist jedoch der Ansicht, dass deren Wirksamkeit noch weiter verstärkt werden könnte;

37.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über die „Intensivierung der Union-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung“(KOM(2003) 294), wodurch ein strukturierter Ansatz zur regelmäßigen Bewertung der Einhaltung der Menschenrechtsverpflichtungen der Staaten gefunden werden soll; unterstützt insbesondere, im Einklang mit seinen eigenen Vorschlägen, eine systematische Erörterung von Menschenrechtsfragen in den Sitzungen des Assoziationsrates und begrüßt die Tatsache, dass der Gedanke, Arbeitsgruppen für Menschenrechte mit Partnerländern einzurichten, sich allmählich durchsetzt; begrüßt insbesondere die zehn konkreten Empfehlungen zur Erweiterung der Kenntnisse und des Sachwissens, zur Verbesserung des Dialogs zwischen der Union und ihren Partnern im Mittelmeerraum sowie zur Verbesserung der Zusammenarbeit in Menschenrechtsfragen, auch im Rahmen der Entwicklung von nationalen Aktionsplänen des Programms MEDA über Menschenrechte und Demokratie mit den Partnern, die bereit sind, sich entsprechend zu engagieren;

38.

ruft die Kommission auf, eine kohärente Strategie der Union für die Menschenrechte auszuarbeiten, die alle relevanten Elemente wie die Menschenrechtsklausel, Dialog, finanzielle Unterstützung und Verstärkung internationaler Standards enthält, und die auf die gleiche Art und Weise ausgearbeitet wird wie die bestehenden Strategien für die Partnerländer des Mittelmeerraums sowie andere Länder und Regionen;

39.

begrüßt das Inkrafttreten des neuen Partnerschaftsabkommens AKP-EU (Cotonou) am 1. April 2003; ist der Auffassung, dass die in dem Abkommen enthaltene Menschenrechtsklausel einen klaren Umsetzungsmechanismus mit einem Verfahren für obligatorische Überprüfungen, der Aussetzung des Abkommens als letztem Mittel sowie der Einleitung eines Dialogs zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft enthält, was auch bei der Aushandlung weiterer Abkommen mit Drittländern berücksichtigt werden sollte;

40.

betont allerdings, dass die Aufstockung oder Wiederaufnahme wirtschaftlicher, finanzieller und technischer Hilfe der Union für Entwicklungsländer, insbesondere die AKP-Länder, nur in Frage kommt, wenn sich die öffentlichen Stellen dieser Länder gleichzeitig verpflichten, vorkommenden Menschenrechtsverletzungen auf nachprüfbare und dauerhafte Weise ein Ende zu setzen und ihr Engagement für eine verantwortungsbewusste Staatsführung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit durch Beteiligung an konkreten Maßnahmen gegen diejenigen beteiligen, die die Menschenrechte unablässig verletzen, wie z.B. das Mugabe-Regime in Simbabwe, unter Beweis stellen;

41.

unterstützt die Kommission im Rahmen der Umsetzung der Politik für ein „Größeres Europa“ in ihrer Verpflichtung, zu gewährleisten, dass die Menschenrechte und die Fragen der Demokratisierung im politischen Kapitel „Größeres Europa — Aktionspläne“ eingehend berücksichtigt werden und anschließend Gegenstand der Verhandlungen mit den östlichen und südlichen Nachbarn der Union werden;

42.

ruft alle Staaten im Geiste der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen dazu auf, ihre Verpflichtungen zur Unterstützung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in die Tat umzusetzen und sich für die vollständige und wirksame Umsetzung der internationalen Menschenrechtsverträge, deren Vertragsparteien sie sind, einzusetzen; dies bedeutet, dass bei jedem Widerspruch zwischen dem internen Recht (z.B. Scharia) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den völkerrechtlichen Verträgen das Recht überarbeitet und in Einklang mit den übernommenen Verpflichtungen gebracht werden muss;

43.

begrüßt die Leitlinien des Unterausschusses Menschenrechte der Vereinten Nationen für multinationale Unternehmen vom 18. August 2003 als wichtigen Schritt hin zu einem verbindlichen globalen Verhaltenskodex;

44.

wiederholt seinen Appell an alle Staaten, die dies noch nicht getan haben, ein Moratorium für Hinrichtungen als einen ersten Schritt auf dem Weg zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe einzuführen, was von keinem Staat abgelehnt werden sollte; fordert die Union auf, einen Dialog darüber einzuleiten, dass die Menschenrechtsklausel gegen die Länder zum Tragen kommt, die weiterhin Minderjährige und Behinderte hinrichten;

45.

bedauert den Tod von Mitarbeitern der Vereinten Nationen im Irak, der Symbolcharakter für Menschenrechtsaktivisten in der ganzen Welt hatte; fordert mit Nachdruck, entschlossene Maßnahmen zur Unterstützung all derer zu entwickeln, die sich für die Achtung der Menschenrechte einsetzen; begrüßt daher die Initiative des irischen Ratsvorsitzes, Leitlinien für den Schutz von Menschenrechtsaktivisten auszuarbeiten;

46.

bringt seine tiefe Besorgnis über das Andauern des israelisch-palästinensischen Konflikts zum Ausdruck, der zu einer scheinbar nicht enden wollenden Spirale des Hasses und der Gewalt und zu vermehrtem Leiden sowohl auf israelischer als auch auf palästinensischer Seite geführt hat;

47.

teilt die tiefe Besorgnis des Rates in Bezug auf die anhaltende Errichtung illegaler Siedlungen und die Grundstücksenteignung zum Zwecke des Baus des so genannten „Sicherheitszauns“, der zur Verletzung einer Reihe von grundlegenden Menschenrechten führt, wie der Bewegungsfreiheit, des Rechts auf Familienleben, des Rechts auf Arbeit, des Rechts auf Gesundheit, des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnraum, und des Rechts auf Bildung; ist der Auffassung, dass in dem geschlossenen Gebiet, in dem zwar die Palästinenser, aber nicht die Israelis eine Genehmigung haben müssen, eindeutig gegen das in zahlreichen Übereinkommen enthaltene Verbot der Diskriminierung verstoßen wird;

48.

nimmt Kenntnis davon, dass die Situation in jedem der zentralasiatischen Staaten unterschiedlich ist; gibt erneut seiner Besorgnis über die Menschenrechtsverletzungen und die Fälle politischer Unterdrückung, insbesondere in Turkmenistan, Ausdruck, wo die Menschenrechtslage sich in letzter Zeit dramatisch verschlechtert hat, und in Usbekistan, wo es weiterhin ernsthaften Anlass zur Sorge gibt;

49.

begrüßt die entschlossene Kampagne der Union gegen jegliche Form der Folter und erniedrigender Behandlung; bedauert, dass im Dezember 2003 nur sechs Mitgliedstaaten der Union das 2002 von den Vereinten Nationen angenommene Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter unterzeichnet und ratifiziert hatten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Menschenrechtsklausel gegenüber allen Partnern der Union in Wirtschaft und Politik angeführt werden muss, die es zulassen, dass ihre Gerichte und ihre Polizei weiterhin Foltermethoden gegen ihre Bürger anwenden; wiederholt seine Besorgnis, dass die Kommission Vorhaben zur Verhütung von Folter zu Lasten der Vorhaben zur Rehabilitation der Opfer von Folter finanziert; fordert mit Nachdruck ein Verbot der Herstellung, des Verkaufs und des Exports von Folterausrüstungen;

50.

wiederholt seine Forderung an die Union, insbesondere an die Kommission, die Anliegen der indigenen Bevölkerungen uneingeschränkt zu unterstützen und insbesondere dem Ständigen Forum der Vereinten Nationen für indigene Völker und der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für indigene Völker alle nur mögliche Hilfe zu leisten;

51.

verweist auf seine Prioritäten für die 60. Tagung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen entsprechend seiner oben genannten Entschließung vom 10. Februar 2004;

52.

bekräftigt die Bedeutung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen als weltweit ranghöchstes Organ für den Schutz der Menschenrechte, das die öffentliche Prüfung von grobem und andauerndem Missbrauch gewährleistet;

53.

verweist mit Nachdruck darauf, dass nicht mit zweierlei Maß gemessen werden darf, wenn die allgemeine Menschenrechtspolitik der Union Wirkung zeigen soll, und es nicht sein darf, dass in diesem Zusammenhang nicht angemessen und beispielhaft gegen Menschenrechtsverletzungen in der erweiterten Union vorgegangen wird;

54.

begrüßt die Unterstützung der Union für die Einsetzung des Internationalen Strafgerichtshofes (ICC), bekräftigt jedoch, dass die Union und ihre derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten dem Druck von Staaten, die dem Gerichtshof nicht beitreten möchten und den Handlungsspielraum und die Effizienz des ICC schmälern wollen, entschlossener und geschlossen entgegentreten sollten;

55.

unterstreicht, dass trotz der gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gewährten Immunität niemals eine Person ohne Verfahren davonkommen darf, die beschuldigt wird, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord verübt zu haben, und ist besorgt über die Tatsache, dass einige Regionen in der Welt innerhalb der Gruppe der Länder, die das Römische ICC-Statut unterzeichnet und ratifiziert haben, noch sehr unterrepräsentiert sind;

56.

fordert den Rat und die Kommission auf, die politische Macht der Union im Rahmen der Kooperationsabkommen einzusetzen, um die Unterzeichnung und Ratifizierung des Römischen Statuts des ICC durch möglichst viele Länder zu fördern;

57.

bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen noch keinen internationalen Ad-hoc-Strafgerichtshof eingesetzt hat, da der Fall der Gefangenen von Guantánamo auf diesem Wege am besten behandelt werden kann;

58.

fordert die Behörden der USA auf, den derzeitigen juristischen Schwebezustand, in dem sich die Gefangenen von Guantánamo Bay seit ihrer Ankunft dort befinden, unverzüglich zu beenden und ihnen sofortigen Zugang zum Recht zu gewährleisten, um den Status jedes einzelnen Häftlings im Einzelfall festzulegen, und die Gefangenen entweder auf der Grundlage der in dem Dritten und Vierten Übereinkommen von Genf und in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 9 und 14) enthaltenen Bestimmungen anzuklagen oder sie unverzüglich freizulassen, und zu gewährleisten, dass denjenigen, die eines Kriegsverbrechens angeklagt werden, ein faires Verfahren in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht und unter vollständiger Berücksichtigung der internationalen Menschenrechtsinstrumente gewährt wird;

59.

begrüßt die von der Kommission durchgeführten Vorhaben zur Förderung der Meinungsfreiheit im Rahmen der EIDHR und fordert die Kommission auf, solche Vorhaben speziell auf die Förderung der Gewissens- und Religionsfreiheit auszuweiten;

60.

wiederholt seine Forderung an den Rat und die Kommission, die frühzeitige Erkennung des Missbrauchs von Religionen für politische Zwecke zu einer Priorität der EU-Menschenrechtspolitik zu machen, und fordert verstärkte Anstrengungen von Seiten der Union bei dem Bemühen, gewalttätigen religiösen Extremismus, der die Menschenrechte gefährdet, zu unterbinden;

61.

wiederholt seinen Aufruf an den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Religionsfreiheit gegebenenfalls zu einem Aktionsschwerpunkt in den Beziehungen der Europäischen Union mit Drittstaaten zu machen, und fordert sie auf, dafür zu sorgen, dass im Fall eines Verstoßes Sanktionen verhängt werden;

62.

verweist auf den Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer von Valencia, eine EuroMed-Stiftung zu gründen, die dem interkulturellen und interreligiösen Dialog mit und zwischen den Ländern und Gesellschaften des südlichen Mittelmeerraums eine Struktur verleihen soll, und fordert alle beteiligten Regierungen mit Nachdruck auf, ausreichende Mittel bereitzustellen, um die Einrichtung der Stiftung zum angekündigten Datum am 1. Juli 2004 zu ermöglichen;

63.

fordert die Kommission auf, den Dialog mit nichtstaatlichen Organisationen, einschließlich der religiösen und nicht-religiösen Organisationen, zu intensivieren, um ein friedliches Zusammenleben zwischen den einzelnen religiösen und kulturellen Gemeinschaften zu fördern; ist der Auffassung, dass ein solcher Dialog zunächst im Rahmen der Umsetzung der oben genannten Mitteilung der Kommission stattfinden sollte;

64.

bekräftigt seine Ansicht, dass der Zugang zu modernen Kommunikationstechnologien und Sprachkursen dem kulturellen Austausch, der Toleranz und dem Verständnis für andere Kulturen und Religionen innerhalb und außerhalb der Union dienlich sein kann und begrüßt in diesem Zusammenhang die zahlreichen Initiativen der Kommission wie das EuroMed-Jugendprogramm, und die Programme Asialink und eSchola- und erwartet, dass ihm jährlich Bewertungen dieser Programme vorgelegt werden;

65.

fordert nachdrücklich, dass die Unterstützung der Kommission und des Rates für Programme gegen Landminen nicht nachlassen sollte, und hebt die Bedeutung der Hilfestellung für Staaten und Nichtregierungsorganisationen (NRO) hervor, die auf dem Gebiet der Räumung von Antipersonenminen und anderen nicht explodierten Sprengmitteln tätig sind, sowie der Hilfe für die Minenopfer; fordert die Kommission eindringlich auf, regelmäßige Fortschrittsberichte zu veröffentlichen, um zu ermitteln, inwiefern die Mitgliedstaaten der erweiterten Union ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag von Ottawa (weltweite Ächtung von Antipersonenminen) nachkommen und in welchem Ausmaß diese Staaten dem ausdrücklichen Wunsch des Europäischen Parlaments folgen, keine Streubomben mehr einzusetzen;

66.

betont, dass die Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen des Völkerrechts erfolgen muss; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, aktiv an der Ausarbeitung des Entwurfs eines internationalen Übereinkommens zur Unterbindung von Terroranschlägen auf Atomanlagen und des Entwurfs eines umfassenden Übereinkommens zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mitzuwirken, das einen international anerkannten Status für Opfer von Terroranschlägen enthalten sollte, damit ein umfassender Rechtsrahmen für Übereinkommen im Bereich Terrorismus weiter entwickelt werden kann, und fordert den Rat und die Mitgliedstaaten ferner auf, das Europäische Parlament regelmäßig über wichtige Entwicklungen in diesem Bereich zu unterrichten;

67.

räumt ein, dass die Rechtspolitik oder die Ordnungspolitik betreffend die reproduktive Gesundheit in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten fällt, ist jedoch der Auffassung, dass die Union auf internationaler Ebene verpflichtet ist, alles in ihren Kräften stehende zu unternehmen, um die Millennium-Entwicklungsziele zu erfüllen und zu gewährleisten, dass Verpflichtungen im Rahmen der Charta und Übereinkommen der Vereinten Nationen und zahlreiche anderer Übereinkommen zu diesem Thema erfüllt werden;

68.

fordert die Kommission auf, ein besonderes Augenmerk darauf zu verwenden, nicht nur Entwicklungsländer zu unterstützen, sondern auch Länder in Osteuropa, Lateinamerika und Asien, die nicht unter das Abkommen von Cotonou fallen, und finanzielle und technische Hilfe zu leisten sowie für die Ausbildung von Personal zu sorgen;

69.

begrüßt die im Rahmen von ECHO ergriffenen Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe, die oft mit reproduktiver Gesundheit im Zusammenhang stehen, und fordert ECHO nachdrücklich auf, der dramatischen Situation auf Grund des fehlenden Zugangs zu allen Aspekten der reproduktiven Gesundheit in Notsituationen und in Flüchtlingslagern noch stärkere Aufmerksamkeit beizumessen;

70.

besteht darauf, dass der Rat und die Mitgliedstaaten das Ausmaß von HIV/AIDS, das eine große Bedrohung für die weltweite Sicherheit darstellt — drei Millionen Menschen sterben jährlich daran, obschon eine Behandlungsmöglichkeit besteht —, entschlossener angehen; betont, dass die Bekämpfung von HIV/AIDS wirksame öffentliche Gesundheitsprogramme umfassen muss, u.a. unter Berücksichtigung der Bereiche Bildung, Prävention, Behandlung, Betreuung und Unterstützung;

71.

fordert die Kommission auf, ihre Mittel für Bildungsprogramme für reproduktive Gesundheit aufzustocken, die darauf ausgerichtet sind, die sexuelle Gewalt und die Beschneidung oder Verstümmelung der weiblichen Genitalien zu bekämpfen und die Menschen zu verantwortungsvollem sexuellem Verhalten und zur Nutzung moderner Geburtenplanungsmethoden zu erziehen, und die verfügbare HIV/AIDS-Präventivmaßnahmen beinhalten;

72.

fordert den Rat auf, seine erklärte Absicht, die Mittel für den Globalfonds aufzustocken, konkret umzusetzen, insbesondere für Programme im Bereich der reproduktiven Gesundheit, sowie in Bezug auf die Finanzierung von NRO im Rahmen aller Hilfsprogramme (TACIS, PHARE, MEDA, CARDS usw.), nicht nur über Gesundheitsprojekte, sondern auch über Drogenprobleme und allgemeine Bildungs- und Sensibilisierungsvorhaben;

73.

fordert die Kommission auf, insbesondere ihre Programme in Bezug auf die reproduktive Gesundheit im Rahmen des Bereichs TACIS zu verstärken, da die Situation zunehmend besorgniserregend ist, und die betroffenen Länder nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, den Bildungs- und Versorgungsbedürfnissen Rechnung zu tragen, was zu einer erheblichen Zunahme der Zahl der HIV/AIDS-Übertragungen geführt hat (1,2 Millionen Menschen in Osteuropa/Zentralasien leben mit HIV/AIDS), sowie zu einer außerordentlich hohen Rate von Schwangerschaftsabbrüchen (3,6 Schwangerschaftsabbrüche pro Lebenszeit einer Frau), zu qualitativ minderwertigen Verhütungsmethoden und zu einer hohen Säuglingssterblichkeit (bis zu 74 von 1 000 im Vergleich zu 5 von 1 000 in Frankreich);

74.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen im Rahmen des Globalen Fonds zur Bekämpfung von AIDS, Tuberkulose und Malaria nachzukommen, da dieser Fonds zu den wirksamsten Mitteln im Kampf gegen AIDS und andere übertragbare, armutsbedingte Krankheiten gehört;

75.

fordert die Kommission und den Rat auf, so bald wie möglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der erforderlichen rechtlichen Maßnahmen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Beschluss des Generalrates der Welthandelsorganisation zur Durchführung von Absatz 6 der Erklärung von Doha zu dem TRIPS-Übereinkommen und zur Volksgesundheit Folge umzusetzen;

76.

begrüßt den Bericht über das Recht jedes Einzelnen, den höchsten erreichbaren Standard körperlicher und geistiger Gesundheit zu genießen, an die 60. Tagung des Menschenrechtsausschusses, sowie den Bericht über Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie und andere einschlägige Aspekte;

77.

ruft die Kommission auf, den durch die „Mexiko City Politik“ und die Politik der USA (mit der ausschließlich Programme zur Förderung der sexuellen Abstinenz unterstützt werden) bedingten Verlust der Mittel, vor allem die fehlenden Mittel für den UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA) und die für andere NGO gestrichenen Mittel auszugleichen;

78.

fordert alle Mitgliedstaaten und Bewerberländer nachdrücklich auf, das Menschenrecht auf Privatsphäre, das Recht auf Reisefreiheit zu achten und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in diesem Bereich uneingeschränkt zu achten; ist empört über die jüngsten Versuche von Bewerberländern, diese Rechtsprechung zu missachten;

79.

legt der Kommission und dem Rat nahe, die Ratifizierung des Protokolls von Maputo zu einem der Schwerpunkte in den Beziehungen zu den Drittländern zu machen, die von der Praxis der Genitalverstümmelung von Frauen betroffen sind;

80.

bedauert, dass Menschen, die in Ägypten auf Grund ihrer sexuellen Ausrichtung verhaftet werden, nur allzu oft bestimmte Aspekte ihrer grundlegenden Menschenrechte vorenthalten wird, einschließlich des Rechts auf ein freies Verfahren;

81.

äußert im Anschluss an wiederholte Fälle von Inhaftierung und Belästigung homosexueller Männer in Ägypten und das Aufspüren von Homosexuellen durch Sicherheitsdienste über das Internet tiefe Besorgnis über die Verweigerung der Grundrechte, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf ein faires Verfahren;

82.

begrüßt die in dem Jahresbericht der Union über die Menschenrechtslage im Jahr 2003 enthaltene Erklärung des Rates zu der Lage der Menschen mit Behinderungen und den auf internationaler Ebene eingeleiteten Maßnahmen zur Förderung der Menschen mit Behinderungen; ist jedoch der Auffassung, dass zwar einige Fortschritte erzielt wurden, Menschen mit Behinderungen jedoch noch nicht in der Lage sind, ihre Menschenrechte gleichberechtigt wahrzunehmen;

83.

stellt mit Bedauern fest, dass in einigen Staaten etliche Hemmnisse, unannehmbare Einschränkungen oder Beschränkungen beim Zugang zum Bildungswesen oder zum Erziehungswesen für Kinder, Heranwachsende und Studenten mit einer Behinderung, sei es an so genannten normalen Schulen oder an Sonderschulen, zu beobachten sind, unter Missachtung des Menschenrechts auf Erziehung und Bildung;

84.

ist der Auffassung, dass die Zugänglichkeit und die Nutzung des öffentlichen Raums und der öffentlichen und privaten Gebäude ein Grundrecht und eine grundlegende Garantie für die Bewegungsfreiheit, die Chancengleichheit, die Nichtdiskriminierung und somit die Achtung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen darstellen;

85.

bekräftigt, dass Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihres Rechts auf Mobilität unter keiner Form direkter oder indirekter, bewusster oder unbewusster Diskriminierung oder finanzieller Diskriminierung leiden dürfen, und bedauert es, dass die öffentlichen Verkehrsmittel (Linienbusse, Reisebusse, Taxis, U-Bahnen, Straßenbahnen, Eisenbahnen, Flugzeuge, Verkehrsmittel der Binnen- und der Seeschifffahrt) für Menschen mit Behinderungen (und ihren Begleithunden) noch wenig zugänglich und benutzbar sind;

86.

prangert die Menschenrechtsverletzungen an, die viele Behinderte weltweit erleben, insbesondere Behinderte, die in Heimen leben und eine entwürdigende Behandlung, Gewalt und Missbrauch erfahren, sowie die Ausbeutung Behinderter durch organisierte Bettelei und Fälle von Zwangssterilisation und ersucht die Kommission um einen Sonderbericht zu dem Thema der Verletzung der Menschenrechte der Behinderten;

87.

verurteilt die fortgesetzte Verwendung von „Käfigbetten“ für einige geistig kranke Patienten in einer kleinen Zahl von Beitrittsländern und fordert die Kommission auf, ein rasches Ende dieser unmenschlichen und entwürdigenden Verwahrungsmethode zu fördern und zu unterstützen;

88.

begrüßt die Programme, durch die zumindest einem Teil der tschetschenischen Kinder, die in schrecklicher Weise von dem Krieg in ihrem Land betroffen sind, angemessene medizinische Hilfe geleistet werden soll, und legt allen Mitgliedstaaten sowie der Union selbst nahe, einen Beitrag zum Ausbau dieser Art humanitärer Programme zu leisten, damit dem riesigen Bedarf der tschetschenischen Bevölkerung in diesem Bereich entsprochen werden kann;

89.

schlägt der Kommission vor, in das horizontale Programm EIDHR Maßnahmen zur Sensibilisierung der verschiedenen Beteiligten und Entscheidungsträger des gesellschaftlichen und politischen Lebens in Bezug auf die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, entsprechend dem Beispiel auf dem Gebiet des kulturellen Dialogs, und in die einzelnen strategischen Länderprogramme Ziele in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zur Bildung und zu öffentlichen Gebäuden für Menschen mit Behinderungen in diesen Ländern aufzunehmen;

90.

unterstützt die Hilfe, die vom Amt der Europäischen Gemeinschaft für humanitäre Hilfe (ECHO) und von für Behinderte tätigen NRO in Krisensituationen geleistet wird; hebt hervor, dass psychiatrische Probleme, die durch Konflikte hervorgerufen werden, besonders bei Kindern diagnostiziert und behandelt werden müssen;

91.

fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme der verschiedenen Betreuungs- und Behandlungsmethoden für Behinderte in den Ländern vorzunehmen, mit denen sie Kooperationsabkommen unterhält, um bewährte Verfahren unter Berücksichtigung der besonderen Situation jedes Landes zu ermitteln und zu verstärken;

92.

besteht darauf, dass die nicht hinnehmbaren Unterschiede zwischen reichen und armen Ländern bei den Behandlungsmöglichkeiten von Behinderungen nach Infektionen und Traumata vordringlich durch geeignete Programme abgebaut werden;

93.

fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, die Forderung nach einem internationalen Übereinkommen aufrechtzuerhalten, um zu gewährleisten, das Menschen mit Behinderungen ihre Menschenrechte uneingeschränkt wahrnehmen können, aktiv seine Entschließung zu der oben genannten Mitteilung der Kommission vom 3. September 2003 zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass das UN-Übereinkommen sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene wirkungsvolle Überwachungs- und Durchführungsmechanismen beinhaltet, auch unter Gewährleistung der aktiven Beteiligung repräsentativer Behindertenorganisationen während des gesamten Prozesses;

94.

bekräftigt erneut seine Forderung an die Kommission und den Rat, Initiativen zur Förderung und Intensivierung der Bekämpfung von Kastendiskriminierung in allen maßgeblichen Foren der Vereinten Nationen nachdrücklich zu unterstützen; fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die Frage der Kastendiskriminierung und Maßnahmen zur Bekämpfung dieser weit verbreiteten Form des Rassismus in allen Länderstrategiepapieren, Halbzeitüberprüfungen dieser Papiere und Mitteilungen über die davon betroffenen Länder behandelt wird;

95.

bedauert, dass die Kommission und der Rat keine Maßnahmen ergriffen haben, um den politischen Dialog und den Menschenrechtsdialog mit Ländern mit einem Kastensystem bezüglich der Frage der fortgesetzten entmenschlichenden Praxis der Kastendiskriminierung zu intensivieren, und dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Menschenrechtspolitik der Union in Bezug auf die Behandlung der Kastendiskriminierung noch aussteht;

96.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, der Organisation der Vereinten Nationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und den Regierungen der in dieser Entschließung aufgeführten Länder sowie den Geschäftsstellen der wichtigsten, auf dem Hoheitsgebiet der Union niedergelassenen NRO für die Verteidigung der Menschenrechte zu übermitteln.


(1)  N.B.: für alle relevanten grundlegenden Rechtstexte, siehe die dem Bericht A5-0270/2004 des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik beigefügte Tabelle.

(2)  ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 265; ABl. C 262 vom 18.09.2001, S. 262; ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 88; ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 576.

(3)  Dokument des Europarates 9901 vom 11.9.2003.

(4)  ABl. C 78 vom 2.4.2002, S. 66.

(5)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126.

(6)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(7)  P5_TA(2003)0370.

(8)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(9)  P5_TA(2003)0518.

(10)  ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 389.

(11)  P5_TA(2004)0154.

(12)  P5_TA(2003)0375 angenommen am 04.09.2003;ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 138; ABl. C 65 E vom 14.03.2002, S. 336; ABl. C 377 vom 29.12.2000, S. 336; ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 270; ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 161; ABl. C 126 vom vom 22.5.1995, S. 15; ABl. C 115 vom 26.4.1993, S. 214; ABl. C 267 vom 14.10.1991, S. 165; ABl. C 47 vom 27.2.1989, S. 61; ABl. C 99 vom 13.4.1987, S. 157; ABl. C 343 vom 31.12.1985, S. 29; ABl. C 172 vom 2.7.1984, S. 36; ABl. C 161 vom 10.6.1983, S. 58.

(13)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 247.

(14)  P5_TA(2003)0462.

(15)  P5_TA(2004)0079.

P5_TA(2004)0377

Ausgang des Verfahrens gegen Leyla Zana und andere in Ankara

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Ausgang des Verfahrens gegen Leyla Zana und andere in Ankara

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten in der Türkei,

insbesondere unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. April 2004 zu dem regelmäßigen Bericht der Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (1),

gestützt auf Artikel 37 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Leyla Zana, Hatip Dicle, Orhan Dogan und Selim Sadak, Abgeordnete der DEP, 1994 für ihre politischen Aktivitäten zur Durchsetzung der Grundrechte der kurdischen Bevölkerung zu 15 Jahren Haft verurteilt worden sind,

B.

mit Hinweis darauf, dass Leyla Zana 1995 der Sacharow-Preis des Europäischen Parlaments verliehen wurde,

C.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in seinem Urteil vom 17. Juli 2001 festgestellt hat, dass es dem Staatssicherheitsgericht Ankara an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit mangelt, dass das Recht auf Verteidigung verletzt wurde und dass Militärrichter anwesend waren, was die türkischen Behörden veranlasst hat, ein neues Verfahren gegen „Leyla Zana und andere“ einzuleiten,

D.

in der Erwägung, dass in der Türkei ein neues Gesetz besteht, das die Wiederaufnahme der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg für „unfair“ erklärten Verfahren ermöglicht, und dass am 28. März 2003 ein neues Verfahren gegen „Leyla Zana und andere“ eröffnet wurde,

1.

verurteilt die Entscheidung des Staatssicherheitsgerichts Ankara, das Urteil gegen Leyla Zana, Hatip Dicle, Orhan Dogan und Selim Sadak von 1994 zu bestätigen, das auf 15 Jahre Haft lautet; dieses neue Urteil widerspricht den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg;

2.

ist der Ansicht, dass diese neue Verurteilung in eindeutigem Widerspruch zu der von der türkischen Regierung eingeleiteten Justizreform steht, deren Durchführung vom Europäischen Parlament auch im Hinblick auf Dezember 2004 sehr genau verfolgt wird;

3.

bedauert, dass das „Verfahren Zana“ von den Kräften, die den Reformprozess in der Türkei aufhalten wollen, für ihre Zwecke missbraucht wurde;

4.

betont, dass dieser Fall beispielhaft dafür ist, wie große Unterschiede zwischen dem Justizsystem der Türkei und jenem der Europäischen Union bestehen,

5.

verurteilt die Verstöße gegen die Rechte der Verteidigung im Verlauf des neuen Verfahrens gegen Leyla Zana und andere, unter anderem, dass der Staatsanwalt in allen Räumen anwesend war, in denen die Richter Entscheidungen über die Angeklagten fassten, dass das Recht auf Freilassung der Angeklagten gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom 17. Juli 2001 nicht anerkannt wurde und dass es der Verteidigung nicht möglich war, die Richtigkeit der Anschuldigungen des Staatsanwalts zu überprüfen;

6.

fordert die unverzügliche Abschaffung der Staatssicherheitsgerichte und fordert die türkischen Behörden auf, unverzüglich konkrete Initiativen in dieser Angelegenheit zu ergreifen;

7.

wünscht, dass das türkische Kassationsgericht das Urteil gegen Leyla Zana und die drei anderen ehemaligen türkischen Abgeordneten kurdischer Herkunft annulliert;

8.

fordert die türkischen Behörden auf, eine Amnestie für alle Gefangenen, die wegen Meinungsdelikten verurteilt wurden, durchzuführen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament der Türkei zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2004)0274.

P5_TA(2004)0378

Grundzüge der Wirtschaftspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Empfehlung der Kommission für die 2004 aktualisierten Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (im Zeitraum 2003-2005) (KOM(2004) 238 — C5-0183/2004 — 2004/2020(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Empfehlung der Kommission (KOM(2004) 238 — C5-0183/2004),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 des EG-Vertrags,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik im Zeitraum 2003-2005 (KOM(2003) 170),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. März 2003 zur Lage der europäischen Wirtschaft — Vorbereitender Bericht im Hinblick auf die Empfehlung der Kommission zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik (1) und vom 15. Mai 2003 zu der Empfehlung der Kommission für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (im Zeitraum 2003-2005) (2) sowie seine Entschließung vom 23. Oktober 2003 zu den Ergebnissen der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 16. und 17. Oktober 2003 (3),

unter Hinweis auf die Frühjahrsprognose der Kommission 2004-2005 für das Euro-Gebiet, die Europäische Union sowie die Beitritts- und die Kandidatenländer,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates (KOM(2004) 29),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2004 zur Lage der europäischen Wirtschaft — Bericht über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2004 zur Vorbereitung des Frühjahrsgipfels 2004 (5),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000, des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 und des Europäischen Rates von Barcelona vom 15. und 16. März 2003,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagungen des Europäischen Rates in Brüssel vom 20. und 21. März 2003, vom 16. und 17. Oktober 2003 und vom 25. und 26. März 2004,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Eine europäische Wachstumsinitiative: Investitionen in Netze und Wissen für Wachstum und Beschäftigung — Abschlussbericht an den Europäischen Rat“ (KOM(2003) 690),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Bilanz der vom EWSA gewonnenen Erfahrungen zur Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen der Strukturreformen in der Europäischen Union (ECO/109, CESE 1406/2003),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0280/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Welthandel im Jahre 2003 mit einem Wachstum von 5% eine kräftige Wiederbelebung verbuchen konnte und mit einer weiteren Beschleunigung des Wachstums auf fast 8 % im Zeitraum 2004-2005 zu rechnen ist; in der Erwägung, dass die Zunahme des weltweiten BIP für 2003 mit 3,7 % veranschlagt wird und für 2004 mit einem Wachstum der Weltkonjunktur um 4,5% gerechnet wird,

B.

in der Erwägung, dass die regionale Verteilung des weltweiten Wachstums im Jahre 2003 breiter wurde und aus den USA, der GUS, der OPEC, Asien und den Beitrittsländern unerwartet kräftige Beiträge verbucht wurden; in der Erwägung, dass sich der Aufschwung in den USA mit einer Wachstumsrate von 4,2% im Jahre 2004 fortsetzen dürfte, während sich die Wirtschaftsaussichten für Asien (ohne Japan) weiterhin um 7% für den Zeitraum 2004-2005 bewegen, wobei in Indien und China außergewöhnliche Wachstumsraten erwartet werden, und dass Lateinamerika seine Wachstumsrate im Jahre 2004 verdoppeln dürfte,

C.

in der Erwägung, dass die weltweite Konjunkturbelebung noch immer zerbrechlich ist, insbesondere in den USA, wo die gegenwärtige Geld- und Fiskalpolitik möglicherweise nicht über einen langen Zeitraum aufrechterhalten werden kann und unter Umständen zu einer schwierigen und schmerzlichen Phase der finanzpolitischen Konsolidierung führen wird,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union — mit drei Jahren einer Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit und einer Stagnation bzw. sogar Rezession in einigen größeren Mitgliedstaaten — die längste Periode schwachen Wirtschaftswachstums seit dem Zweiten Weltkrieg durchläuft; in der Erwägung, dass die Wachstumsrate der Europäischen Union im Vergleich zur durchschnittlichen Wachstumsrate der Weltwirtschaft in Höhe von 3,7 % des BIP 2003 lediglich 0,8 % betrug und die Wachstumsrate des Euro-Gebiets nur 0,4 % des BIP,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission für drei aufeinander folgende Jahre eine Konjunkturbelebung mit durchschnittlichen Wachstumsraten in Höhe von 1,7 % bis 1,8 % für das Euro-Gebiet und 2 % für die EU prognostiziert; in der Erwägung, dass die jüngste Konjunkturerholung im Euro-Gebiet in erster Linie von einem steilen Anstieg des Exportwachstums ausging, während die Inlandsnachfrage aufgrund geringen privaten Konsums bisher negativ war und bei den Investitionen über drei Quartale hinweg ein Abwärtstrend zu verzeichnen war, der lediglich im vierten Quartal durchbrochen werden konnte, als die Investitionen endlich zulegten,

F.

in der Erwägung, dass die neuen Mitgliedstaaten im Jahre 2003 ein durchschnittliches Wachstum in Höhe von 3,5 % des BIP verzeichneten, da der Beitritt eine günstige Wachstumsdynamik freigesetzt hat,

1.

billigt die Position der Kommission, dass die Grundzüge der Wirtschaftspolitik für 2003-2005 weiterhin ihre Gültigkeit behalten, ist jedoch der Auffassung, dass sie sich stärker auf Strukturreformen, Investitionen und mehr und bessere Arbeitsplätze konzentrieren müssen; begrüßt die Europäische Aktion für Wachstum und fordert zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der Initiative auf nationaler Ebene, insbesondere in den Bereichen Humanressourcen, FuE und Innovation;

2.

wiederholt seine Überzeugung, dass die Anwendung des Stabilitäts- und Wachstumspakts erforderlich ist, um die europäische Wirtschaft zügiger wieder in ein Gleichgewicht zu bringen; fordert die Mitgliedstaaten, deren Haushalt keinen Überschuss aufweist oder nicht zumindest ausgeglichen ist, mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Schritte zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen;

3.

begrüßt die in der vorliegenden Aktualisierung vorgenommene Schwerpunktsetzung auf die Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten in den Rahmen für die wirtschaftspolitische Koordinierung und die Vervollständigung der bestehenden Strategie durch die Aufnahme von länderspezifischen Empfehlungen für die zehn neuen Mitgliedstaaten;

4.

verweist auf die Möglichkeit, über den gegenwärtigen Ausgabenrahmen des EU-Haushalts in Höhe von 0,8 % des BIP hinauszugehen, und betont gleichzeitig, dass es entsprechend der gegenwärtigen Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000-2006 und den Zielvorgaben von Lissabon einen Spielraum für einen Ausgabenrahmen bis zu 1,24 % des BIP im Zeitraum 2004-2006 gibt, wobei dies außerdem im Einklang mit einer uneingeschränkten Förderung der europäischen Strukturfonds unter Einbeziehung sämtlicher Zielvorgaben von Lissabon während der zweiten Phase der Programmperiode 2000-2006 steht;

5.

fordert den Rat auf, den folgenden Änderungen Rechnung zu tragen:

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE DES PARLAMENTS

Änderungsvorschlag 1

Teil I, Kapitel 1, Titel

1. DIE BISHERIGE STRATEGIE BEHÄLT IHRE GÜLTIGKEIT

1. DIE BISHERIGE STRATEGIE BEHÄLT IHRE GÜLTIGKEIT, MUSS JEDOCH STÄRKER AUF STRUKTURREFORMEN, INVESTITIONEN UND MEHR UND BESSERE ARBEITSPLÄTZE KONZENTRIERT WERDEN.

Änderungsvorschlag 2

Teil I, Kapitel 1, Absatz 3

Größere politische Kurskorrekturen, die eine Änderung der allgemeinen Leitlinien erfordern würden, wurden nicht für notwendig befunden. In diesen Grundzügen wird das Augenmerk vor allem auf die Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten in den bestehenden Rahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung gerichtet. Die allgemeinen Leitlinien für den Zeitraum 2003-2005 behalten weiterhin ihre Gültigkeit, sind jedoch noch stärker darauf zu konzentrieren, dem Wirtschaftswachstum und damit der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Zunahme der Produktivität Impulse zu geben.

Angesichts der anhaltenden Phase einer Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit, der enttäuschenden Wachstumsraten und des verhaltenen Aufschwungs im Vergleich zu anderen Regionen in der Welt muss Europa das interne Wirtschaftswachstum stärken und die Schwerpunktsetzung auf die Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit intensivieren. Dies wird nicht nur helfen, die Verwundbarkeit Europas gegenüber den negativen Auswirkungen des rückläufigen Euro-Wechselkurses und anderen externen Schocks und Risiken wie beispielsweise dem internationalen Terrorismus zu verringern, sondern auch die Integration des Binnenmarktes und die reale wirtschaftliche Konvergenz sämtlicher Mitgliedstaaten, einschließlich der zehn neuen Mitgliedstaaten, im Binnenmarkt erleichtern. In diesen Grundzügen wird das zweite Augenmerk vor allem auf die Integration der zehn neuen Mitgliedstaaten in den bestehenden Rahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung gerichtet.

Änderungsvorschlag 3

Teil I, Kapitel 2, Titel

2. VERBESSERTE WIRTSCHAFTSLAGE

2. VERBESSERTE WIRTSCHAFTSLAGE , DIE LANGSAM ZU EINEM WIEDERAUFSCHWUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION FÜHRT

Änderungsvorschlag 4

Teil I, Kapitel 2, Absatz 4

Insgesamt entsprechen die wirtschaftlichen Entwicklungen den bei der Annahme der mittelfristigen wirtschaftspolitischen Strategie vorherrschenden Erwartungen: Die Wirtschaft erholt sich, obgleich mit gemäßigtem Tempo, und die Prognosen für 2004-05 lassen nicht auf makroökonomische Ungleichgewichte schließen, die einen Politikwechsel erforderten. Zugleich belegt die Vorausschätzung die weiterhin geringe Flexibilität der EUWirtschaft und das niedrige Potenzialwachstum. Daher müssen die günstigeren Wirtschaftsbedingungen unbedingt genutzt werden, um beim Abbau des „Umsetzungsrückstandes“ im Sinne eines Auseinanderklaffens von tatsächlich durchgeführten Strukturreformen und vorgesehenen Maßnahmen entscheidend voranzukommen. Die gegenwärtige Konjunkturbelebung könnte durch eine solide makroökonomische Politik und die energische Umsetzung der in den Grundzügen 2003-05 skizzierten wachstumsfördernden Wirtschaftsreformen weiter unterstützt werden.

Insgesamt entsprechen die wirtschaftlichen Entwicklungen den bei der Annahme der mittelfristigen wirtschaftspolitischen Strategie vorherrschenden Erwartungen: Die Wirtschaft erholt sich, obgleich mit gemäßigtem Tempo, und die Prognosen für 2004-2005 lassen nicht auf makroökonomische Ungleichgewichte schließen, die einen Politikwechsel erforderten. Zugleich belegt die Vorausschätzung die weiterhin geringe Flexibilität der EUWirtschaft und das niedrige Potenzialwachstum. Daher müssen die günstigeren Wirtschaftsbedingungen unbedingt genutzt werden, um beim Abbau des „Umsetzungsrückstandes“ im Sinne eines Auseinanderklaffens von tatsächlich durchgeführten Strukturreformen und vorgesehenen Maßnahmen entscheidend voranzukommen. Die gegenwärtige Konjunkturbelebung könnte durch eine solide makroökonomische Politik und die energische Umsetzung der in den Grundzügen 2003-05 skizzierten wachstumsfördernden Wirtschaftsreformen weiter unterstützt werden. Es sollte jedoch eine stärkere Betonung auf Investitionen in Bildung, Erwerb von Fertigkeiten, lebenslanges Lernen, Innovation, Forschung und Entwicklung und in eine Industriepolitik mit einer besonderen Schwerpunktsetzung auf die KMU, erneuerbare Energien und umweltfreundliche Technologien gelegt werden.

Der Aktionsplan für Umwelttechnologie sollte zügig umgesetzt werden.

Außerdem nehmen der soziale und regionale Zusammenhalt mit der Erweiterung jetzt auf der Lissabonner Agenda einen noch größeren Stellenwert ein. Strategien, die eine entschiedene Wirkung auf die reale wirtschaftliche Konvergenz, den Abbau des informellen Sektors und der sozialen Ausgrenzung sowie auf die Beseitigung der Armut haben, müssen verstärkt werden.

Investitionen zur Förderung des Wachstums könnten zusätzlich durch eine Verbesserung der Erhebung öffentlicher Einnahmen finanziert werden, wobei der Schwerpunkt auf der Bekämpfung des weit verbreiteten Problems der Steuerhinterziehung liegen sollte, durch die den Mitgliedstaaten Steuereinnahmen in erheblichem Umfang verloren gehen. Die Kommission sollte mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine Zusammenarbeit und ein Leistungsvergleichssystem zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und unlauterem Steuerwettbewerb zu begründen.

Verhandlungen über angemessene und ausgewogene Maßnahmen, die zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, zur Erhöhung der Flexibilität in Standardverträgen und zur Schaffung von mehr Sicherheit in atypischen Verträgen führen, mehr Menschen für eine Beschäftigung gewinnen und ihren Arbeitsplatz erhalten, die generelle Flexibilität des Arbeitsmarktes erhöhen und zu mehr Investitionen in das Humankapital führen, sind der Schlüssel für wirtschaftlichen und sozialen Erfolg.

Änderungsvorschlag 5

Teil I, Abschnitt 3.1, Absatz 2

Die neuen Mitgliedstaaten sollten auf starke Synergieeffekte zwischen den erforderlichen Strukturreformen und einer stabilitätsorientierten makroökonomischen Politik abzielen. Das Wechselkursregime ist ein wichtiger Bestandteil des wirtschafts- und geldpolitischen Gesamtrahmens und sollte auf die Erreichung realer und dauerhafter nominaler Konvergenz ausgerichtet sein. Die Teilnahme am WKM II im Nachgang zum Beitritt dürfte diese Bemühungen unterstützen. Eine glaubwürdige Geldpolitik wird einen weiteren Rückgang der langfristigen Zinssätze ermöglichen, was sowohl den dringend benötigten hohen Investitionen als auch der Haushaltskonsolidierung förderlich ist.

Die neuen Mitgliedstaaten sollten auf starke Synergieeffekte zwischen den erforderlichen Strukturreformen , Investitionen und einer stabilitäts- und wachstums orientierten makroökonomischen Politik abzielen. Das Wechselkursregime ist ein wichtiger Bestandteil des wirtschafts- und geldpolitischen Gesamtrahmens und sollte auf die Erreichung realer und dauerhafter nominaler Konvergenz ausgerichtet sein. Die Teilnahme am WKM II im Nachgang zum Beitritt dürfte diese Bemühungen unterstützen. Eine glaubwürdige Geldpolitik wird einen weiteren Rückgang der langfristigen Zinssätze ermöglichen, was sowohl den dringend benötigten hohen Investitionen als auch der Haushaltskonsolidierung förderlich ist.

Änderungsantrag 6

Teil I, Kapitel 3, Abschnitt 3.3, Absatz 3

Insgesamt leistet eine solide Wirtschaftspolitik einen wichtigen Beitrag zur sozialen Nachhaltigkeit, da Arbeitsplätze eine zentrale Rolle dabei spielen, Menschen aus Armut und sozialer Ausgrenzung herauszuhelfen. In den neuen Mitgliedstaaten muss zusätzliches Gewicht auf eine Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherung und auf eine Weiterqualifizierung der Erwerbsbevölkerung gelegt werden , um steigende Erwerbsbeteiligungsquoten und zunehmende Mobilität zu erreichen. In dieser Hinsicht verdienen die geringen Erwerbstätigenquoten sowohl junger als auch älterer Arbeitskräfte besondere Aufmerksamkeit. Ausgeprägte regionale Disparitäten müssen insbesondere durch effiziente Investitionen und eine angemessene Lohnspreizung (die Produktivitätsunterschiede widerspiegelt) angegangen werden. Ferner muss das Unternehmensumfeld insbesondere durch den Aufbau öffentlicher Verwaltungskapazitäten verbessert werden. Dies dürfte auch einen effizienteren Einsatz der Mittel aus den Struktur- und Kohäsionsfonds der EU ermöglichen.

Insgesamt leistet eine solide Wirtschaftspolitik einen wichtigen Beitrag zur sozialen Nachhaltigkeit, da Arbeitsplätze eine zentrale Rolle dabei spielen, Menschen aus Armut und sozialer Ausgrenzung herauszuhelfen. Ähnlich den gegenwärtigen Mitgliedstaaten müssen die neuen Mitgliedstaaten zusätzliches Gewicht auf eine Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherung und auf eine Weiterqualifizierung der Erwerbsbevölkerung legen , um steigende Erwerbsbeteiligungsquoten und zunehmende Mobilität zu erreichen. In dieser Hinsicht verdienen die geringen Erwerbstätigenquoten sowohl junger als auch älterer Arbeitskräfte besondere Aufmerksamkeit. Ausgeprägte regionale Disparitäten müssen insbesondere durch effiziente Investitionen und eine angemessene Lohnspreizung (die Produktivitätsunterschiede widerspiegelt) angegangen werden. Ferner muss das Unternehmensumfeld insbesondere durch den Aufbau öffentlicher Verwaltungskapazitäten und Maßnahmen zur Förderung des lebenslangen Lernens verbessert werden. Dies dürfte auch einen effizienteren Einsatz der Mittel aus den Struktur- und Kohäsionsfonds der EU ermöglichen.

Änderungsvorschlag 7

Teil I, Abschnitt 3.3, Absatz 4

Die in den meisten neuen Mitgliedstaaten erforderlichen beträchtlichen Investitionen in Energie- und Verkehrsinfrastruktur zielen auf eine Verminderung der durch die Nutzung von Energie und Transportleistungen hervorgerufenen Umweltfolgen und einen effizienteren Energieeinsatz ab . Diese Investitionen sind wichtig, da die Energieintensität der neuen jene der gegenwärtigen Mitgliedstaaten trotz Verbesserungen von jährlich 6 % im letzten Jahrzehnt um beinahe das Vierfache übersteigt (vgl. Tabelle 3). Insbesondere müssen die Kosten der Umweltschäden unter anderem durch den Abbau von Energiesubventionen vollständig in Investitionsentscheidungen einfließen und angemessene Steuern und Gebühren beispielsweise für Energieverbrauch und/oder Transportleistungen eingeführt werden.

Die in den meisten neuen Mitgliedstaaten erforderlichen beträchtlichen Investitionen in Energie- und Verkehrsinfrastruktur müssen auf eine Verminderung der durch den Verkehr sowie die Nutzung und Erzeugung von Energie hervorgerufenen Umweltfolgen und einen effizienteren Energieeinsatz konzentriert werden . Diese Investitionen sind wichtig, da die Energieintensität der neuen jene der gegenwärtigen Mitgliedstaaten trotz Verbesserungen von jährlich 6 % im letzten Jahrzehnt um beinahe das Vierfache übersteigt (vgl. Tabelle 3). Insbesondere müssen die Kosten der Umweltschäden unter anderem durch den Abbau von Energiesubventionen für nicht erneuerbare Energieformen vollständig in Investitionsentscheidungen einfließen und angemessene Steuern und Gebühren für solche Energiequellen, beispielsweise für Energieverbrauch und/oder Transportleistungen eingeführt werden. Die gegenwärtigen Mitgliedstaaten müssen ihre Bemühungen zur Erfüllung der „Kyoto-Verpflichtungen“, die Emissionen von Treibhausgasen bis zum Jahre 2010 um 8 % zu verringern, beträchtlich steigern.

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 294.

(2)  ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 295.

(3)  P5_TA(2003)0459.

(4)  P5_TA(2004)0116.

(5)  P5_TA(2004)0114.

P5_TA(2004)0379

Kuba

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kuba

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Kuba, insbesondere diejenige vom 4. September 2003 (1),

in Kenntnis der von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU angenommenen Entschließungen,

in Kenntnis der Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 26. März 2003 zu der Inhaftierung von Oppositionellen und Dissidenten in Kuba,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts 96/697/GASP vom 2. Dezember 1996 zu Kuba (2), der vom Rat auf Grund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt wurde und in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird,

in Kenntnis der Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens AKP-EU (Cotonou-Abkommen) (3),

gestützt auf Artikel 50 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass eines der Hauptziele der Union weiterhin darin besteht, den Grundsatz zu unterstützen, dass die Menschenrechte allgemein gültig und unteilbar sind, einschließlich der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte,

B.

unter Hinweis darauf, dass vor mehr als einem Jahr 75 Dissidenten der demokratischen Opposition gegen das Castro-Regime, mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Varela-Projekt, festgenommen wurden,

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union angesichts dieser Festnahmen im Juni 2003 beschloss, den politischen Druck auf Havanna zu verstärken,

D.

unter Hinweis darauf, dass die betreffenden Bürger in Schnellverfahren zu schweren Haftstrafen zwischen 14 und 27 Jahren verurteilt wurden,

E.

in der Erwägung, dass für diese Personen unmenschliche Haftbedingungen, Hunderte von Kilometern von ihren Heimatorten entfernt, mit eingeschränkter Besuchsregelung sowie mangelnder Hygiene und medizinischer Versorgung gelten, wobei der Fall des schwerkranken Oscar Espinosa Chepe besonders gravierend ist,

F.

in der Erwägung, dass die Ausübung der Meinungsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist,

G.

unter Hinweis auf sein Ersuchen an den Rat und die Kommission, die Lage der politischen Häftlinge in den kubanischen Gefängnissen aufmerksam zu verfolgen,

H.

im Bedauern darüber, dass Oswaldo Payá, Sacharow-Preisträger des Europäischen Parlaments 2002, kürzlich nicht die notwendigen Genehmigungen erhielt, um Kuba zu verlassen und einer Einladung dieses Parlaments Folge zu leisten,

I.

in Erwägung der „Sacharow-Initiative“, die von 206 Mitgliedern des Europäischen Parlaments unterzeichnet wurde, noch bevor der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik und die Konferenz der Präsidenten Oswaldo Payá Sardiñas einluden, nach Europa zu reisen, und die seitens des Präsidenten des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und des Rates auf positive Reaktionen stieß,

J.

in Anbetracht der aktuellen Situation in Bezug auf die Achtung der Grundrechte in Kuba,

1.

bekräftigt seine Verurteilung dieser Inhaftierungen, die die elementarsten Menschenrechte, insbesondere die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit zu politischen Zwecken, verletzen,

2.

verlangt von der kubanischen Regierung erneut nachdrücklich, alle politischen Häftlinge unverzüglich freizulassen, und fordert den Rat und die Kommission auf, weiterhin alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Freilassung zu fordern;

3.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass Julio Antonio Valdés aus Gesundheitsgründen freigelassen wurde;

4.

fordert von der kubanischen Regierung deutliche Signale auf dem Weg zu einer umfassenden Achtung der Grundfreiheiten, insbesondere der Meinungs- und der Vereinigungsfreiheit zu politischen Zwekken;

5.

erwartet, dass die kubanische Regierung das de facto-Moratorium bezüglich der Todesstrafe aufrecht erhält;

6.

fordert größten Respekt für das verfassungsmäßige Verfahren zur Sammlung von Unterschriften im Rahmen des Varela-Projekts auf der Grundlage von Artikel 88 der geltenden Verfassung der Republik Kuba, der es den Bürgern gestattet, eine Gesetzesinitiative einzubringen, sobald mindestens 10 000 Unterschriften vorliegen;

7.

bekräftigt erneut das fortbestehende umfassende Engagement sowie die Bereitschaft der Europäischen Union hinsichtlich der für das kubanische Volk bestimmten Unterstützung;

8.

erinnert daran, dass die außenpolitischen Ziele der Europäischen Union auf der Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Begünstigung der Übergangsverfahren zu einer pluralistischen Demokratie und der Unterstützung einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung, die das Lebensniveau der Bevölkerung verbessert, basieren;

9.

fordert alle Gemeinschaftsinstitutionen auf, sich der jüngst von der Sacharow-Initiative vorgeschlagenen und vom Präsidenten des Parlaments unterstützten „offenen Einladung“ an Oswalda Payá Sardiñas, Sacharow-Preisträger 2002, anzuschließen, und fordert die kubanische Regierung auf, sich dessen Reise nach Europa nicht weiter zu widersetzen;

10.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf die kubanische Regierung entschiedenen Druck dahingehend auszuüben, die Verteidigung der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte zu fördern, und Oswaldo Payá Sardiñas anlässlich seiner Reise nach Europa auf höchster Ebene zu empfangen;

11.

begrüßt die am 15. April 2004 erfolgte Annahme der Resolution der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, in der die harten Urteile gegen Dissidenten aus dem vergangenen Jahr bedauert werden;

12.

ersucht seinen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie seine Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Mittelamerikas und Mexiko, die Frage der Menschenrechte in Kuba energisch anzusprechen und die dortige Situation bereits in ihren ersten Sitzungen nach den Europawahlen vom Juni 2004 mit besonderer Aufmerksamkeit zu verfolgen;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Regierung und der Nationalen Volksversammlung der Republik Kuba sowie Oswaldo Payá Sardiñas, Sacharow-Preisträger des Europäischen Parlaments, zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2003)0374.

(2)  ABl. L 322 vom 12.12.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

P5_TA(2004)0380

Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Achtung der grundlegenden Arbeitsschutznormen bei der Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit, die am 18. Juni 1998 auf der 86. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen wurde,

in Kenntnis der Grundsatzerklärung der ILO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zu multinationalen Unternehmen,

in Kenntnis der Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen,

in Kenntnis der Normen der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen bezüglich der Menschenrechte,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss „Förderung der grundlegenden Arbeitsnormen und sozialere Ausrichtung der Politik im Kontext der Globalisierung“ (KOM(2001) 416),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission „Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (KOM(2001) 366) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 30. Mai 2002 (1),

unter Hinweis auf die Grundprinzipien der Olympischen Charta, in der es heißt, dass der Olympismus darauf gerichtet ist, eine Lebensweise herbeizuführen, die auf die Freude am körperlichen Einsatz, auf den erzieherischen Wert des guten Beispiels und auf die Achtung fundamentaler und universell gültiger ethischer Prinzipien gegründet ist,

gestützt auf Artikel 50 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Produktion von Sportbekleidung und Schuhen der Athleten offenkundig über ein umfangreiches internationales System von Subunternehmern und Zulieferern organisiert ist,

B.

in der Erwägung, dass die Nichtbeachtung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der ILO Armut zementiert und die Entwicklung hemmt, indem die Löhne gedrückt werden und Bildung verweigert wird, sowie unter Hinweis darauf, dass dies eine Verletzung der Menschenwürde ist,

C.

in der Erwägung, dass viele Sportbekleidungshersteller die Beachtung freiwilliger ethischer Verhaltensregeln versprochen haben, dass solche ethischen Verpflichtungen aber bislang noch nicht allgemein in die grundlegenden Geschäftspraktiken und Bezugsstrategien gegenüber ihren globalen Lieferketten integriert wurden,

D.

in der Erwägung, dass einige führende Sportbekleidungshersteller und sozialverantwortliche Investmentunternehmen erklärt haben, dass die gegenwärtigen rücksichtslosen Geschäfts- und Beschäftigungspraktiken in der globalen Lieferkette unhaltbar sind und keinen fairen Wettbewerb gestatten,

E.

in der Erwägung, dass bei den Verbrauchern die Besorgnis über bestimmte missbräuchliche Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, die in der globalen Lieferkette einiger Sportbekleidungsmarken herrschen, wächst,

1.

fordert die Sportbekleidungsunternehmen auf, eine Lieferpolitik zu beschließen, die von den Zulieferern und ihren Subunternehmen fordert, die international anerkannten Arbeitsnormen einschließlich aller Menschenrechtsstandards zu beachten, wie sie von der ILO als Grundrechte am Arbeitsplatz festgelegt wurden, sowie das Recht auf einen Arbeitsverdienst, der auf einer regulären Arbeitswoche, menschlichen Arbeitszeiten Zwangsüberstunden und einem sicheren und gesunden Arbeitsplatz ohne Belästigungen basiert, zu respektieren;

2.

fordert die Kommission auf, im Vorfeld der Olympischen Spiele von den Hauptakteuren im Bereich der Sportbekleidungs- und der Sportschuhindustrie — Sportbekleidungsmarken, Weltverband der Sportartikelindustrie und Internationales Olympisches Kommitee (IOC) — aufzufordern, Verhandlungen zu beginnen, die sich auf eine sektorbezogene Lösung unter voller Berücksichtigung der ILO-Arbeitsbedingungen richten;

3.

fordert das ILO nachdrücklich auf, ein glaubhaftes und unabhängiges Inspektionssystem zu entwikkeln, um die Einhaltung der ILO-Arbeitsnormen in der Sportartikelindustrie weltweit und auf der Grundlage des genannten Inspektionssystems zu überwachen;

4.

fordert die Sportbekleidungsunternehmen auf, unverzüglich Schritte zu unternehmen, um vor allem sicherzustellen, dass das Recht der Arbeitnehmer auf Bildung von Gewerkschaften und Mitgliedschaft in diesen in den jeweiligen Lieferketten respektiert wird;

5.

fordert die Zulieferer und Hersteller von Sportkleidung und Sportschuhen auf, Beschäftigungsbedingungen zu praktizieren, die Arbeitsbedingungen, welche den internationalen Arbeitsnormen und den einzelstaatlichen Arbeitsvorschriften entsprechen, beinhalten;

6.

fordert die Kommission auf, mit der ILO zusammenzuarbeiten, um dafür zu sorgen, dass das IOC die international akzeptierten Arbeitnehmerrechte in seine Grundprinzipien, die Olympische Charta und seine ethischen Verhaltensnormen einbezieht, und darauf zu bestehen, dass das IOC in die vertraglichen Bedingungen für Lizenzen, Sponsoring und Marketing auch die Beschäftigungspraktiken und Arbeitsbedingungen bei der Herstellung von mit dem IOC-Logo gekennzeichneten Produkten einbezieht, damit diese den international anerkannten Arbeitsrechtsstandards einschließlich der Menschenrechtsnormen, wie sie von der ILO als Grundrechte festgestellt wurden, entsprechen;

7.

fordert den Weltverband der Sportartikelindustrie nachdrücklich auf, sich zu verpflichten, offen für die Notwendigkeit einzutreten, dass die Sportbekleidungs- und Sportschuhindustrie konkrete und klar erkennbare Maßnahmen für eine sektorspezifische Lösung im Hinblick auf eine umfassende Beachtung der ILO-Arbeitsbedingungen ergreifen muss;

8.

ist der Auffassung, dass für das internationale Programm der ILO mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten;

9.

ist der Auffassung, dass die Beachtung der Arbeitsgrundrechte nicht nur eine Einbeziehung der ILO erfordert, sondern dass Strategien zur Förderung der grundlegenden Arbeitsnormen auch innerhalb der WTO Platz finden müssen;

10.

unterstreicht ferner die Bedeutung des zunehmenden Verbraucherbewusstseins und der Entwicklung einer Etikettierung im Rahmen des sozialen und fairen Handels, um so Anreize für multinationale Unternehmen zu schaffen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der alten und neuen Mitgliedstaaten, dem IOC, dem Weltverband der Sportartikelindustrie und der ILO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 180.

P5_TA(2004)0381

Nigeria

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Nigeria

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Nigeria,

unter Hinweis auf die von Nigeria ratifizierten internationalen Menschenrechtsübereinkommen,

gestützt auf Artikel 50 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es zwischen den Gemeinschaften in Nigeria allzuviele Zusammenstöße gegeben hat, bei denen in den letzten Jahren Tausende von Menschen starben,

B.

in der Erwägung, dass diese Zusammenstöße häufig religiöse Auseinandersetzungen sind,

C.

unter Hinweis darauf, dass der jüngste Ausbruch religiös begründeter Gewalttätigkeiten im nigerianischen Plateau State zum Tod von etwa 1 500 Christen, zur Vertreibung von bis zu 50 000 Menschen und zur Zerstörung von 173 Kirchen führte und eine der schlimmsten der anhaltenden Ausschreitungen gegen christliche Gemeinden in verschiedenen nigerianischen Staaten in den letzten Jahren war,

D.

unter Hinweis darauf, dass angeblich viele Söldner in Niger und im Tschad von islamischen Extremisten im Plateau State rekrutiert werden, um christliche Städte und Dörfer anzugreifen,

E.

unter Hinweis auf die Ausschreitungen militanter islamistischer Fundamentalisten, insbesondere in den nördlichen Staaten, sowie unter Hinweis darauf, dass ein Bataillon von 500 Soldaten, unterstützt von Panzerfahrzeugen, nötig war, um den Aufstand der islamischen Sekte „Die Jünger des Propheten“ niederzuschlagen, die sich einer Reihe von Polizeikommissariaten und Schulen im Staat Kano bemächtigt hatten,

F.

unter Hinweis darauf, dass zwölf nördliche Teilstaaten mit muslimischer Mehrheit seit 1999 das strenge islamische Scharia-Recht eingeführt haben, was zu erhöhten Spannungen zwischen Moslems und Christen und zu ethnischen und religiösen Ausschreitungen sowie zum Tod von über 10 000 Menschen führte,

G.

unter Hinweis auf die 1999 angenommene nigerianische Verfassung, die volle Glaubensfreiheit garantiert,

H.

unter Hinweis darauf, dass ein religiöses Gesetz nur für den gelten kann, der es akzeptiert, und unter Hinweis darauf, dass das Europäische Parlament wiederholt die mögliche Steinigung von Frauen durch örtliche Gerichte nach dem Recht der Scharia verurteilt hat,

I.

in der Erwägung, dass die Region Kano in Nigeria eines der letzten Gebiete ist, in denen das Wild-Polio-Virus vorkommt,

1.

verurteilt jegliche Form religiöser Intoleranz und Gewalt sowie in jüngster Zeit die Ermordung von zahlreichen Christen und die Zerstörung von Kirchen im nigerianischen Plateau State;

2.

fordert die nigerianische Regierung auf, unverzüglich wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Bürger zu ergreifen, der Gewalt ein Ende zu setzen, aktiv die Förderung und Beachtung der Menschenrechte und insbesondere der Religionsfreiheit durchzusetzen sowie einen Dialog zu fördern, der zu dauerhaftem Frieden und dauerhafter Sicherheit in allen Staaten Nigerias führt;

3.

ruft die Europäische Union auf, unverzüglich in einen politischen Dialog mit der nigerianischen Regierung einzutreten, um die Toleranz und den Frieden zwischen den verschiedenen Gemeinschaften, einschließlich der religiösen Führer, sowie die Sicherheit der Menschen unter Beachtung der Menschenrechte und mit Respekt vor den religiösen Anschauungen zu fördern;

4.

bedauert, dass von den Behörden in Kano die Polio-Impfungen eingestellt wurden, nachdem von islamischen Predigern unhaltbare Gerüchte über den Impfstoff verbreitet wurden, wodurch die Fortschritte bei der Ausrottung der Kinderlähmung in Afrika ernsthaft gefährdet sind;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Kommission, dem AKP-EU-Rat, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und der nigerianischen Regierung zu übermitteln.

P5_TA(2004)0382

Frauen in Südosteuropa

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Frauen in Südosteuropa (2003/2128(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 6 und Artikel 49 des EU-Vertrags,

in Kenntnis der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

in Kenntnis der von der UN-Generalversammlung im Jahre 1997 verabschiedeten Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

in Kenntnis der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien (1993), auf der die Menschenrechte bestärkt und die Verletzung dieser Rechte aufgrund von Kultur oder Tradition verurteilt wurden,

in Kenntnis der am 20. September 2002 angenommenen Brüsseler Erklärung betreffend die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki und der von der Europäischen Union und den westlichen Balkanstaaten verabschiedeten gemeinsamen Erklärung vom 21. Juni 2003,

in Kenntnis der regelmäßigen Berichte der Kommission (2003) über die Fortschritte Bulgariens, Rumäniens und der Türkei auf dem Weg zur Mitgliedschaft,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. November 2002 zum Bericht der Kommission: Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa — Erster Jahresbericht (1),

in Kenntnis des Berichts der Kommission: Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa — Zweiter Jahresbericht (KOM(2003) 139),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2003 (2) zu dem vorgenannten Bericht,

in Kenntnis der Tätigkeiten und des Fortschrittsberichts der im Rahmen des Stabilitätspakts für Südosteuropa eingesetzten Gender Task Force (Mai 2003),

in Kenntnis der vergleichenden Studie über die Lage der Frauen in den Balkanstaaten, durchgeführt von Marina Blagojevic im Namen des Europäischen Parlaments (Belgrad, Februar 2003),

gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0182/2004),

Allgemeines

1.

hält es für wesentlich, dass die südosteuropäischen Länder für die Einbeziehung der geschlechtsspezifischen Dimension in ihre Stabilisierungs-, Demokratisierungs- und Verhandlungsstrategien in allen Bereichen des wirtschaftlichen, politischen und sozialen Lebens sowie für die Verabschiedung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen in sämtlichen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens sorgen;

2.

unterstreicht, wie wichtig gesetzliche Bestimmungen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Gewährleistung der Bedingungen und entsprechenden Mechanismen für deren Umsetzung sind (institutioneller und finanzieller Bereich, Humanressourcen und Wissensbasis für Gleichstellungspolitik);

3.

verweist darauf, wie wichtig es ist, die Menschen- und Minderheitenrechte in dieser sensiblen Region auf dem Balkan zu respektieren und fordert die Länder dieser Region und die Länder, die sich um eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union bewerben, auf, die Konvention über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 sowie die UN-Konvention von 1979 über die Bekämpfung jeder Art der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zu unterschreiben und zu ratifizieren;

4.

stellt mit Besorgnis fest, dass viele Nichtregierungsorganisationen (NRO) und internationale Organisationen über einen erheblichen Anstieg des illegalen Menschenhandels in Südosteuropa berichten, und unterstreicht, dass die von den Innen- und Justizministern der südosteuropäischen Länder auf ihrem Treffen im Dezember 2003 in Sofia für das Vierte Regionale Ministerforum der Task Force des Stabilitätspakts über Menschenhandel gemachten Zusagen zur Zusammenarbeit bei der Einführung und Umsetzung gemeinsamer Mechanismen und Maßnahmen zum Schutz von Opfern des Menschenhandels umfassend eingehalten werden müssen;

5.

stellt besorgt fest, dass häusliche Gewalt und abwertende Äußerungen gegenüber Frauen in den Medien in allen Ländern Südosteuropas nach wie vor ein besonderes Problem sind und dass verschiedene nationale Länderberichte zeigen, dass die Länder in der Region nach wie vor erst am Anfang stehen, wenn es darum geht, ihren Kampf gegen unterschiedliche Formen der Gewalt gegen Frauen (von verbaler bis physischer Gewalt) und gegen die Geschlechterdiskriminierung zu organisieren;

6.

unterstreicht, dass die reproduktiven und sexuellen Rechte ernsthaft bedroht sind, während die Gesundheit der Frauen, insbesondere derjenigen in Minderheitengruppen und ländlichen Gemeinschaften, ernsthaft gefährdet wird durch stressige Bedingungen auf Grund der Kriege und schwieriger Übergangsperioden, die „Überlebenswirtschaft“, die intensiv auf weibliche Humanressourcen zurückgreift, durch zunehmende Gewalt gegen Frauen und die Tatsache, dass in vielen Ländern in der Region das Gesundheitswesen zusammengebrochen ist; verweist auf den allgemein schlechten Zustand von Gebäuden und Infrastrukturen des Gesundheitswesens bei sinkenden öffentlichen Investitionen in Gesundheitsfürsorgesysteme;

7.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass sich die Lebenserwartung der Frauen bedeutend verbessert hat, bedauert jedoch, dass die Türkei, Bulgarien und Rumänien weiterhin den kleinsten Anteil ihres Haushalts (zwischen 2,9% und 5%) für Ausgaben im Bereich des Gesundheitswesens aufwenden;

8.

fordert die Kommission im Hinblick auf die Beteiligung der Bewerberländer im Rahmen der Heranführungsstrategie auf, die Länder Südosteuropas zur Mitwirkung an den Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu ermuntern, insbesondere an den gemeinschaftlichen Aktionsprogrammen betreffend

a)

Gleichstellung von Frauen und Männern (2001 bis 2005),

b)

Bekämpfung der Diskriminierung (2001 bis 2006) und

c)

vorbeugende Maßnahmen zu Bekämpfung der Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen und Frauen (DAPHNE);

9.

stellt mit Besorgnis fest, dass in den meisten südosteuropäischen Ländern die Beteiligung. der Frauen am politischen Leben derzeit unter 20% liegt, was im Vergleich zu anderen Regionen Europas die höchste Ausklammerung der Frauen aus Positionen im politischen Entscheidungsprozess bedeutet; fordert die Regierungen und politischen Parteien auf, spezielle Maßnahmen (Kampagnen, Quoten, Gesetze usw.) zu treffen, um in den demokratischen Institutionen ein Gleichgewicht der Geschlechter zu erzielen;

10.

stellt mit Besorgnis fest, dass sich der wirtschaftliche Niedergang der Region auf Frauen weitaus negativer auswirkt als auf Männer, und dass die Feminisierung der Armut rasch zunimmt; unterstreicht, dass Armut und Arbeitslosigkeit in Verbindung mit einer starken patriarchalischen Tradition die Ursachen des hohen Grades an Prostitution und Frauenhandel sowie der Gewalt gegen Frauen sind;

11.

unterstreicht, dass die weiblichen Humanressourcen, die auf Grund des breiten Bildungsstandes der Frauen relativ reichhaltig sind, für die wirtschaftliche soziale und kulturelle Entwicklung der Region auf Grund diskriminierender Praktiken und von Vorurteilen zu wenig genutzt werden;

12.

fordert die Regierungen der südosteuropäischen Länder auf, angesichts des zunehmenden religiösen Fundamentalismus und der Repatriarchalisierung der Gesellschaft die Grundfreiheiten und die Achtung der Menschenrechte, Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit und Religion zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Tradition die persönliche Eigenständigkeit nicht angreift bzw. die Rechte der Frauen sowie den Grundsatz der Geschlechtergleichheit nicht verletzt;

13.

fordert die südosteuropäischen Länder auf, mit allen geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass Unterrichtsmaterial, die Medien und Werbung nicht das Modell einer patriarchalischen Gesellschaft propagieren, das die Rechte der Frauen verletzt, sondern vielmehr zur Förderung eines positiven Frauenbildes beitragen, das auf der Achtung ihrer Würde und dem Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau beruht;

14.

ersucht die Länder der Region — in Anbetracht der Tatsache, dass die Frauen bei der Verhütung und Beilegung von Konflikten und der Schaffung von Frieden eine große Rolle spielen durch Respektierung von Unterschieden, durch Friedenschaffung und durch Brückenschlagen im Bewusstsein der Bürger mit dem Ziel, ein Klima der Versöhnung zu schaffen, Unterschiede zu respektieren, ein friedliches Miteinander verschiedener Nationalitäten zu fördern und eine gemeinsame Vision zu verwirklichen — in die Verhandlungen über Konfliktverhütung und -beilegung, die friedenserhaltenden Maßnahmen, Sanierungs- und Wiederaufbaumaßnahmen eine Geschlechterperspektive einzubringen;

15.

fordert die Unterstützung für regionale Frauennetzwerke und eine Zusammenarbeit mit vergleichbaren EU-Netzen;

16.

verweist besorgt auf das Fehlen von für politisches Handeln, Kontrolle und eine ordnungsgemäße Bewertung der Situation der Frauen in all den betroffenen Ländern erforderlichen statistischen Informationen und wissenschaftlich fundierten Kenntnissen; regt die Herstellung ständiger Kontakte über die Delegationen der Kommission mit den einschlägigen örtlichen, nationalen und internationalen Institutionen und in der Region tätigen NRO an, um sämtliche verfügbaren und zweckdienlichen Daten über geschlechtsbezogene Fragen und die Situation der Frauen zu sammeln;

17.

anerkennt und unterstützt die Arbeit der Frauen-NRO und der Gender Task Force im Rahmen des Stabilisierungsabkommens für Südosteuropa, insbesondere im Bereich der Bekämpfung des Menschenhandels und der Förderung der Mitwirkung der Frauen am politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozess,

Albanien

18.

bedauert, dass Albanien seit langem als Ursprungs- und Transitland für Frauen- und Kinderhandel von gut organisierten kriminellen Netzen, gefördert durch ein hohes Maß an Korruption, bekannt ist; fordert die albanische Regierung auf, sich nachhaltiger mit den Fragen der Korruption und der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern zu befassen;

19.

unterstreicht, dass keine verlässlichen Angaben zur häuslichen Gewalt und sexuellen Belästigung von Frauen in Albanien vorliegen, was mit einem mangelnden Bewusstsein zusammenhängt, dass Gewalt gegen Frauen einen Missbrauch ihrer Rechte darstellt; fordert die albanische Regierung auf, einschlägige Daten zu sammeln und umfassend zu analysieren;

20.

bemerkt mit Besorgnis das Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts in Nordalbanien und die daraus folgende Verschlechterung der Bedingungen von Mädchen und jungen Frauen;

Bulgarien

21.

begrüßt die Einsetzung des Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit für Frauen und Männer und des Ausschusses zur Verhinderung der Diskriminierung im Rahmen des neuen Antidiskriminierungsgesetzes, verweist jedoch darauf, dass Bulgarien als einziges Beitrittsland über keine Umsetzungsmechanismen im Bereich der Geschlechtergleichstellung verfügt, die jedoch eine unerlässliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Besitzstandes darstellen;

22.

unterstreicht, dass Bulgarien im Vergleich zu den anderen Beitrittsländern das niedrigste Beschäftigungsniveau hat (46,1 % bei Frauen und 55% bei Männern); fordert die bulgarische Regierung auf, politische und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen zu beseitigen und die Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt sowie an der Beschlussfassung und der Regierungsführung zu steigern;

Bosnien und Herzegowina

23.

bedauert, dass der Frauen- und Kinderhandel sowie deren sexuelle Ausbeutung zunehmen, insbesondere seit der Stationierung der Friedenstruppen im Land; fordert das Land auf, so rasch wie möglich die für die praktische und wirksame Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden erforderlichen Abkommen mit Europol auszuhandeln und abzuschließen;

24.

bedauert das zunehmende Dulden von Gewalt gegen Frauen, die auch auf weitverbreitete negative patriarchalische Traditionen und Gebräuche zurückzuführen ist; begrüßt die Bemühungen um Verabschiedung eines Gesetzes, das häusliche Gewalt bestrafen wird;

25.

ersucht die Kommission, konkrete Aktionen und Projekte zu entwickeln, um Frauenhandel und Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und darauf zu drängen, dass die Frauenorganisationen und -initiativen vor Ort einbezogen werden;

Kroatien

26.

verweist mit Besorgnis auf die Langsamkeit und Ineffizienz der nationalen Gerichte bei der Verfolgung aller Formen der Gewalt gegen Frauen und fordert die Regierung Kroatiens auf, diese gerichtliche Ineffizienz zu beseitigen und Gewaltverbrechen gegen Frauen ordnungsgemäß zu verfolgen;

27.

fordert Kroatien auf, bei den Strafverfolgungsbehörden das Bewusstsein über die Existenz von kriminellen Rauschgift- und Menschenhändlerringen zu wecken, da dieses Bewusstsein, ungeachtet der Tatsache, dass Kroatien laut jüngsten Erkenntnissen ein bedeutendes Transit- und Aufnahmeland ist, nach wie vor nicht sehr ausgeprägt ist;

Griechenland

28.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Frauen in gewählten Organen, in der Regierung, in den Gewerkschaften und politischen Parteien nach wie vor gering repräsentiert sind und Griechenland mit dieser schlechten Bilanz somit an die letzte Stelle der 25 Mitgliedstaaten des erweiterten Europa rückt; fordert die griechische Regierung, die politischen Parteien und entsprechenden Behörden nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um eine Ausgewogenheit der Geschlechter im politischen und wirtschaftlichen Beschlussfassungsprozess zu gewährleisten;

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (FYROM)

29.

stellt fest, dass es in der Praxis keine angemessenen Mechanismen zur vollständigen Umsetzung der Rechtsvorschriften über Geschlechtergleichstellung gibt; stellt ferner fest, dass die bestehenden Gesetze selbst zwar nicht diskriminierend sind, aber das Diskriminierungsproblem auch nicht so angehen, dass ein direkter und wirksamer Schutz der Frauen gewährleistet ist; stellt fest, dass dies auf Geschlechterstereotype zurückzuführen ist, die in der traditionellen Aufteilung der Geschlechterrollen tief verwurzelt sind;

30.

bedauert, dass der sexuelle Missbrauch von Mädchen innerhalb der Familie in der FYROM nicht als Problem gesehen wird, obwohl die sozialen Fürsorgezentren berichten, dass diese Art der Gewalt weit verbreitet ist;

31.

unterstreicht, dass die FYROM über keine gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Straftatbestand des Frauenhandels verfügt, was die wirksame Verfolgung dieses Phänomens gravierend beeinträchtigt; fordert die FYROM-Regierung auf, Rechtsvorschriften und Normen in diesem Bereich auszuarbeiten;

Rumänien

32.

stellt mit Besorgnis fest, dass Rumänien nach wie vor als Ursprungs-, Transit- und Aufnahmeland ernsthaft vom Menschenhandel betroffen ist, ungeachtet des Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2001; verweist darauf, dass innerhalb des Gerichtssystems keine ausreichenden Ressourcen vorhanden sind, und fordert die Behörden auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und mit NRO mehr Informationskampagnen durchzuführen, die auf die Vermeidung des Menschenhandels und auf die potenziellen Opfer des Handels ausgerichtet sind;

33.

bedauert, dass nach wie vor viele ethnisch begründete Verbrechen gegen Roma-Frauen in Rumänien stattfinden; fordert, dass die rumänischen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen erlassen, um diese Verbrechen zu verhindern, und fordert die Kommission auf, bei den Verhandlungen über die EU-Mitgliedschaft nachdrücklich auf diese Frage zu verweisen;

34.

bedauert, dass die Frauen nach wie vor im politischen Leben unterrepräsentiert, aber bei Arbeitslosigkeit und Armut, insbesondere unter den Minderheiten wie Roma und Menschen über 45, überrepräsentiert sind; fordert die rumänische Regierung auf, die von der EU angebotenen finanziellen Möglichkeiten zur Verringerung der Zahl weiblicher Arbeitsloser und zur Förderung der Beschäftigung von Frauen zu nutzen;

35.

verweist darauf, dass noch eine Reihe konkreter Probleme von der Regierung angegangen werden müssen, wie z.B. unzureichendes Wissen über oder keine Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln, hohes Maß an häuslicher Gewalt gegen Frauen, das Schicksal von Frauen aus Minderheiten und Zwangsehen von minderjährigen Mädchen; fordert die rumänische Regierung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und ihre Verfahren zur Übernahme des europäischen Besitzstandes zu beschleunigen;

Serbien und Montenegro

36.

verurteilt das Scheitern der Verhandlung gegen den stellvertretenden Staatsanwalt von Montenegro und drei weitere Männer wegen ihrer Verwicklung in sexuelle Sklaverei, nachdem das Büro des Staatsanwalts die polizeilichen Ermittlungen trotz vorliegender ausführlicher Beweise und der Zeugenaussage des Opfers einstellte;

37.

fordert, dass sich die Regierung von Serbien und Montenegro an die Mindeststandards für die Beseitigung des Sex-Handels hält und Maßnahmen gegen weit verbreitete Korruption erlässt;

38.

verlangt Erklärungen zu der Tatsache, dass seit der Stationierung der KFOR-Truppen im Kosovo der Frauenhandel anscheinend zunimmt, und zu einer möglichen Verwicklung der internationalen Polizei in den Handel; verlangt, dass die Beteiligten entsprechend verfolgt und verurteilt werden;

Türkei

39.

stellt mit Besorgnis fest, dass häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen nach wie vor weit verbreitet sind; fordert die Türkei nachdrücklich auf, einen umfassenden rechtlichen Schutz sowie gerichtlichen Beistand und wirtschaftliche Unterstützung für die Opfer sowie Schutzunterkünfte und ähnliche Einrichtungen, die derzeit praktisch inexistent sind, zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, Entwicklungen in diesem Bereich weiterhin aufmerksam zu verfolgen;

40.

fordert die Türkei auf, die Geschlechtergleichstellung als Teil des sechsten Reformpakets des Strafgesetzbuches — Artikel 51 der allgemeinen Bestimmungen — betreffend Verbrechen einzubeziehen, die unter extremer Provokation begangen wurden, anwendbar auf Vergehen, die traditionell als Ehrenstraftaten betrachtet werden; fordert, dass künftig davon abgesehen wird, Strafen in Fällen von „Ehrendelikten“ aufgrund von Gebräuchen und Traditionen (Artikel 24) herabzusetzen, weil seines Erachtens solche Verbrechen als Mord ersten Grades betrachtet werden sollten, und fordert ferner, dass der Begriff „Jungfräulichkeit“ aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Vergewaltigungsdelikte gestrichen wird;

41.

betrachtet die in der Türkei nach wie vor praktizierte Zwangsehe als Verletzung der Grundrechte und eine Form der Gewalt gegen Frauen; fordert die Türkei auf, sich um eine Beendigung dieser weit verbreiteten Praxis zu bemühen;

*

* *

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten des betroffenen Mitgliedstaats, den Bewerberländern und den Ländern des Stabilisierungsund Assoziierungsprozesses (SAP) sowie dem Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt zu übermitteln.


(1)  ABl. C 16 E vom 22.1.2004, S. 98.

(2)  P5_TA(2003)0523.

P5_TA(2004)0383

Konferenz zur Revision des Ottawa-Vertrags über Antipersonenminen

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Vorbereitungen der Europäischen Union für die Revisionskonferenz zu dem Vertrag von Ottawa über Antipersonenminen

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Dezember 1992 zu den verheerenden Schäden durch Minen (1), vom 29. Juni 1995 zu Landminen und Laserwaffen mit Blendwirkung (2) und zu Schützenabwehrminen: ein mörderisches Entwicklungshindernis (3), vom 18. Dezember 1997 zu dem Übereinkommen von 1997 über das Verbot und die Zerstörung von Landminen (4), vom 25. Oktober 2000 zu Antipersonenminen (5), vom 6. September 2001 zu Maßnahmen zur Förderung einer Verpflichtung nichtstaatlicher Akteure zur vollständigen Ächtung von Antipersonenminen (6) und vom 13. Februar 2003 zu den schädlichen Auswirkungen nicht zur Wirkung gelangter Kampfmittel (Landminen und Streumunition) und abgereichertes Uran enthaltender Munition (7),

unter Hinweis auf Ziffer 40 seiner Entschließung vom 4. Dezember 2003 zu den Erklärungen des Rates und der Kommission zu der Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel am 12. und 13. Dezember 2003 (8), in der es den Rat auffordert „die jetzigen und künftigen Mitgliedstaaten zu einem möglichst raschen Beitritt zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung zu bewegen, damit die Europäische Union auf der ersten Konferenz zur Überprüfung dieses Übereinkommens im Jahre 2004 ohne jede Einschränkung eine aktive Rolle spielen und sich für die universelle Geltung, Konsolidierung und uneingeschränkte Umsetzung des Übereinkommens einsetzen kann“,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Aktion gegen Antipersonenminen: Ausbau des Beitrags der Europäischen Union, und des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aktionen gegen Antipersonenminen (KOM(2000) 111),

in Kenntnis der Konvention von 1997 über das Verbot und die Vernichtung von Antipersonenminen (der sogenannten Ottawa-Konvention),

unter Hinweis auf die Antiminenstrategie 2002-2004 der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 37 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

weiterhin unvermindert entschlossen zur Beendigung des Leids und der Verluste an Menschenleben aufgrund von Antipersonenminen, durch die Woche für Woche Hunderte von Menschen, zumeist unschuldige und schutzlose Zivilisten und insbesondere Kinder, getötet oder verletzt, wirtschaftliche Entwicklung und Wiederaufbau blockiert und die Rückführung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen behindert werden und die noch Jahre nach ihrer Platzierung weitere gravierende Konsequenzen haben,

B.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung bisher von 141 Staaten ratifiziert wurde bzw. diese ihm beigetreten sind und von weiteren neun Staaten unterzeichnet wurde,

C.

besorgt darüber, dass 44 Länder dem Übereinkommen über das Verbot von Landminen nicht beitreten wollen (9),

D.

in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten der Ottawa-Konvention nach wie vor getreu nachkommen und dass 68 Vertragsstaaten mehr als 31,5 Millionen Minen zerstört haben, während 13 weitere Vertragsstaaten dabei sind, dies zu tun, dass alle Vertragsstaaten, die die Frist für die Zerstörung ihrer gelagerten Minen erreicht haben, ihren erfolgreichen Abschluss erklärt haben und dass mehr als 90 % der Vertragsstaaten die ursprüngliche Anforderung zu Berichterstattung und Transparenz erfüllen,

E.

in der Erwägung, dass trotz dieser Fortschritte 78 Länder immer noch schätzungsweise 200 bis 215 Millionen Antipersonenminen eingelagert haben, dass es jedes Jahr immer noch zwischen 15 000 und 20 000 neue Landminenopfer gibt und immer noch 82 Länder auf der ganzen Welt mit Landminen übersät sind,

F.

somit im Bewusstsein der Bedeutung der Ersten Revisionskonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens, die vom 29. November bis 3. Dezember 2004 in Nairobi (Kenia) stattfindet („Gipfel von Nairobi für eine minenfreie Welt“),

G.

in der Erwägung, dass die Mehrzahl der Landminen derzeit im Kontext bewaffneter Konflikte und/oder Bürgerkriege verlegt wird, wobei sowohl die offiziellen Streitkräfte eines Landes als auch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen Landminen einsetzen können,

H.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft die moralische Verpflichtung hat, die verbindliche Zusage aller an derartigen Konflikten beteiligten Parteien, sowohl staatlichen als auch bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren, zu suchen, den Einsatz von Antipersonenminen einzustellen, um ein wirklich generelles Verbot dieser unmenschlichen Waffen zu erreichen,

I.

in Anerkennung der Anstrengungen von Regierungen, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, bewaffnete nichtstaatliche Akteure zu ermutigen, den Einsatz von Antipersonen-Landminen zu verbieten,

J.

in der Erwägung, dass dies jedoch nicht bedeutet, dass nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und ihre Tätigkeit unterstützt bzw. als legitim anerkannt werden,

K.

in Anerkennung dessen, dass bewaffnete nichtstaatliche Akteure ihre Achtung der durch die Ottawa-Konvention erstellten humanitären Norm durch eine Reihe konkreter Handlungen zeigen sollten, etwa indem sie die Verwendung, die Herstellung und den Handel mit Antipersonen-Landminen einstellen, indem sie die Verpflichtungserklärung im Rahmen des Appells von Genf unterzeichnen, indem sie öffentliche Erklärungen abgeben und indem sie Entminungsoperationen, Aufklärung über die Gefahren durch Minen, Hilfe für die Opfer und humanitäre Minenräumung in Gebieten, die sich unter ihrer Kontrolle befinden, erleichtern,

1.

fordert alle Staaten, die das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen sowie über deren Vernichtung noch nicht unterzeichnet haben, auf, diesem Übereinkommen unverzüglich und in jedem Fall vor der Ersten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens beizutreten;

2.

fordert alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben, dringend auf, diese Ratifizierung unverzüglich vorzunehmen;

3.

ersucht alle Staaten, die das Übereinkommen nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind, auf freiwilliger Basis Informationen zu übermitteln, um die weltweiten Maßnahmen gegen Minen effizienter zu gestalten;

4.

fordert die Vereinigten Staaten auf, ihre Ankündigung, dem Übereinkommen nicht beizutreten, zurückzunehmen und ihre Entscheidung zu widerrufen, ihre 8,8 Millionen sogenannten „smarten“ Antipersonenminen (die mit Selbstzerstörungsmechanismen ausgestattet sind) zu behalten und den Einsatz „klassischer“ Antipersonen- und Antifahrzeug-Landminen erst nach 2010 — vier Jahre später als das bisherige Zieldatum — einzustellen;

5.

fordert jene vier Mitgliedstaaten der erweiterten Europäischen Union, die die Ottawa-Konvention aus dem Jahr 1997 noch nicht ratifiziert haben bzw. ihr noch nicht beigetreten sind, auf, dies unverzüglich und in jedem Fall vor der Ersten Revisionskonferenz zu dem Übereinkommen zu tun;

6.

fordert alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens auf, auf höchstmöglicher Ebene am Gipfel von Nairobi teilzunehmen, wie bei der Fünften Tagung der Unterzeichnerstaaten im September 2003 in Bangkok (Thailand) gefordert wurde;

7.

fordert alle Staaten und anderen einschlägigen Akteure auf, im Vorfeld des Gipfels von Nairobi ihre Verpflichtungen gegenüber den humanitären Zielen des Übereinkommens zu erneuern, um sicherzustellen, dass die erste Revisionskonferenz ein bedeutender Meilenstein dafür sein wird, Erfolge zu verzeichnen und die noch verbleibenden Herausforderungen zu bewerten, und auf dem Gipfel ihre unerschütterliche Entschlossenheit und ihr Engagement zu erklären, dem durch Antipersonenminen verursachten Leiden ein Ende zu setzen;

8.

begrüßt die Erklärung des Vorsitzes vom 13. Februar 2004 im Namen der Europäischen Union im Vorfeld des Gipfels von Nairobi 2004 für eine minenfreie Welt, derzufolge die Erste Revisionskonferenz nicht nur eine Bestandsaufnahme dessen, was erreicht worden ist, vornehmen, sondern sich auch auf die Zukunft konzentrieren sollte, wobei die Europäische Union hofft, dass es auf der Konferenz von Nairobi 2004 gelingen wird, sich auf einen klaren und praktikablen Aktionsplan zu einigen, der jene konkreten Schritte enthält, die erforderlich sind, um im Zeitraum 2004 bis 2009 beträchtliche Fortschritte zu erzielen;

9.

vertritt die Auffassung, dass die erste Überprüfungskonferenz in Nairobi dahingehend strukturiert werden sollte, die bisherigen Fortschritte im Hinblick auf die vier Kernziele des Übereinkommens von Ottawa, nämlich Räumung minenverseuchter Gebiete, Minenopferhilfe, Vernichtung von Antipersonenminenbeständen und universelle Verbreitung des Übereinkommens, hervorzuheben;

10.

fordert die Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens von Ottawa in Nairobi auf, eine entschiedene Verpflichtung einzugehen, an alle nichtstaatlichen Akteure zu appellieren, die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung eines totalen Verbots von Antipersonenminen und zur Unterstützung von Minenaktionsprogrammen im Rahmen des Appells von Genf zu unterzeichnen; fordert eine Aufstockung der Mittel für die humanitäre Minenräumung, die Aufklärung über Minen und die Betreuung, die Rehabilitierung sowie die soziale und wirtschaftliche Reintegration der Opfer von Landminen und fordert ferner, dass Staaten, in denen Minen verlegt sind, sowohl in Gebieten unter staatlicher Kontrolle als auch in Gebieten unter der De-facto-Kontrolle bewaffneter nichtstaatlicher Gruppen für geeignete und angemessene Unterstützung für Opfer von Landminen sorgen;

11.

besteht darauf, dass die Revision auch Fortschritte und Herausforderungen in Schlüsselfragen bewerten sollte, welche für das Erreichen dieser Ziele wesentlich sind, insbesondere: Mobilisierung von Ressourcen, Informationsaustausch, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung verbotener Aktivitäten und Maßnahmen zur Erleichterung der Einhaltung; fordert die Vertragsstaaten im Vorfeld der Konferenz von Nairobi zur Überprüfung des Übereinkommens auf, nationale Durchführungsvorschriften zu erlassen (wie in Artikel 9 gefordert), einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, um jede Tätigkeit, die aufgrund des Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden;

12.

weist darauf hin, dass die Europäische Gemeinschaft 240 Mio. EUR für den Zeitraum 2002-2009 zugesichert hat und dass die EG-Antiminenstrategie auf fünf sich gegenseitig verstärkenden Bestandteilen beruht (Eintreten für die Stigmatisierung der Verwendung von Antipersonenminen und Unterstützung ihres absoluten Verbots, Aufklärung über Minen, Minenräumung, Hilfe für Opfer und Zerstörung der Bestände) sowie dass sie der Finanzhilfe für jene Länder, die die Grundsätze und Verpflichtungen des Übereinkommens über das Verbot von Landminen einhalten, Vorrang einräumt;

13.

erinnert allerdings daran, dass die Europäische Union in Erwägung ziehen könnte, auch Staaten Finanzhilfe zur Verfügung zu stellen, die keine Vertragsstaaten der Ottawa-Konvention sind, sollten humanitäre Notfälle eintreten; wie bereits in der Vergangenheit muss diese Unterstützung von dem nachgewiesenen politischen Willen des Empfängerlandes abhängen, den Beitritt zu dem Übereinkommen anzustreben;

14.

ersucht den Rat und die EU-Mitgliedstaaten, im Rahmen dieser Überprüfungskonferenz einen einheitlichen Standpunkt zu vertreten;

15.

fordert den Rat und die Kommission dringend auf, weiterhin die Bestrebungen zu unterstützen, nichtstaatliche Akteure auf ein Landminenverbot zu verpflichten, was allerdings keinesfalls eine Unterstützung von nichtstaatlichen Akteuren und ihren Aktivitäten oder die Anerkennung von deren Legitimität impliziert;

16.

weist darauf hin, dass es ein ehrgeiziger Aspekt des Übereinkommens über das Verbot von Landminen war, Ziele für die Minenräumung auf der ganzen Welt festzusetzen, und dass die ersten Fristen für die Minenräumung im Jahr 2009 ablaufen; stellt mit Bedauern fest, dass die langsamen Fortschritte bei der Minenräumung und die neue Verwendung von Landminen in Konflikten bedeuten, dass diese Ziele nicht erreicht werden können, es sei denn der politische Wille aller Vertragsstaaten wird deutlich unter Beweis gestellt und neue Ressourcen werden bereitgestellt; fordert alle von dem Minenproblem betroffenen Vertragsstaaten auf, strategische und verwirklichbare nationale Minenaktionspläne auszuarbeiten und durchzuführen, die den in dem Übereinkommen dargelegten Zeitrahmen entsprechen;

17.

fordert, um eine fortgesetzte Überwachung der Maßnahmen der Europäischen Union zu ermöglichen und ihre führende Rolle bei derartigen Maßnahmen sicherzustellen, dass die EU-Delegation für den Gipfel von Nairobi für eine minenfreie Welt auch eine Delegation des Europäischen Parlaments umfasst;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Organisation für Frieden und Zusammenarbeit in Europa, dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes, dem Komitee für die Internationale Kampagne für das Verbot von Landminen, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Russischen Föderation und der Volksrepublik China sowie dem designierten Präsidenten der Ersten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens zu übermitteln.


(1)  ABl. C 21 vom 25.1.1993, S. 161.

(2)  ABl. C 183 vom 17.7.1995, S. 44.

(3)  ABl. C 183 vom 17.7.1995, S. 47.

(4)  ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 201.

(5)  ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 193.

(6)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 352.

(7)  ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 361.

(8)  P5_TA(2003)0548.

(9)  Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bhutan, China, Estland, Finnland, Georgien, Indien, Irak, Iran, Israel, Kasachstan, Kirgisistan, Kuba, Kuwait, Laos, Lettland, Libanon, Libyen, Marokko, Mikronesien, Mongolei, Myanmar (Burma), Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Palau, Papua Neuguinea, Russland, Saudi Arabien, Singapur, Somalia, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tonga, Tuvalu, USA, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam.