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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/90250 |
27.3.2026 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der Union im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2023/2825, 18. Dezember 2023 )
Seite 2, Erwägungsgrund 6 Satz 3:
Anstatt:
„Hierzu sollte im Mittelaufnahmebeschluss eine für alle Zwecke geltende Spanne für die im Wege langfristiger Finanzierung aufgenommenen Höchstbeträge, ein Höchstbetrag der ausstehenden kurzfristigen Finanzierung, die maximale durchschnittliche Laufzeit der langfristigen Finanzierungsinstrumente der Union, eine Obergrenze für die endgültigen ausstehenden Mittel pro Emission und gegebenenfalls ein Höchstwert der von der Kommission begebenen Finanzierungsinstrumente festgelegt werden, die die Kommission auf eigene Rechnung halten und als zusätzliche Finanzierungsquelle oder zur Unterstützung des Sekundärmarkts verwenden kann.“
muss es heißen:
„Hierzu sollte im Mittelaufnahmebeschluss eine für alle Zwecke geltende Spanne für die im Wege langfristiger Finanzierung aufgenommenen Höchstbeträge, ein Höchstbetrag der ausstehenden kurzfristigen Finanzierung, die maximale durchschnittliche Laufzeit der langfristigen Finanzierungsinstrumente der Union, eine Obergrenze für die endgültigen ausstehenden Mittel pro Emission und gegebenenfalls ein Höchstwert der von der Kommission begebenen Finanzierungsinstrumente festgelegt werden, die die Kommission auf ihrem eigenen Konto halten und als zusätzliche Finanzierungsquelle oder zur Unterstützung des Sekundärmarkts verwenden kann.“
Seite 7, Artikel 2 Nummer 15:
Anstatt:
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„15. |
‚langfristige Finanzierung‘ die Finanzierung durch Mittelaufnahmetransaktionen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit Ausnahme der für eigene Rechnung gehaltenen Beträge;“ |
muss es heißen:
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„15. |
‚langfristige Finanzierung‘ die Finanzierung durch Mittelaufnahmetransaktionen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit Ausnahme von Beträgen, die auf dem eigenen Konto der Kommission gehalten werden;“. |
Seite 7, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e:
Anstatt:
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„e) |
gegebenenfalls der Höchstbetrag an ausstehenden eigenen Emissionen, den die Kommission für eigene Rechnung halten und Gegenparteien im Rahmen von Pensionsgeschäften zur Verfügung stellen kann, um den Sekundärmarkt für Unionsanleihen zu stützen oder kurzfristige Finanzierung zu mobilisieren;“ |
muss es heißen:
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„e) |
gegebenenfalls der Höchstbetrag an ausstehenden eigenen Emissionen, den die Kommission auf ihrem eigenen Konto halten und Gegenparteien im Rahmen von Pensionsgeschäften zur Verfügung stellen kann, um den Sekundärmarkt für Unionsanleihen zu stützen oder kurzfristige Finanzierung zu mobilisieren;“. |
Seite 8, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c:
Anstatt:
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„c) |
gegebenenfalls den Höchstbetrag an ausstehenden eigenen Emissionen, den die Kommission für eigene Rechnung halten und Gegenparteien im Rahmen von Pensionsgeschäften zur Verfügung stellen kann, um den Sekundärmarkt für Unionsanleihen zu stützen oder kurzfristige Finanzierung zu mobilisieren;“ |
muss es heißen:
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„c) |
gegebenenfalls den Höchstbetrag an ausstehenden eigenen Emissionen, den die Kommission auf ihrem eigenen Konto halten und Gegenparteien im Rahmen von Pensionsgeschäften zur Verfügung stellen kann, um den Sekundärmarkt für Unionsanleihen zu stützen oder kurzfristige Finanzierung zu mobilisieren;“. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2825/corrigendum/2026-03-27/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)