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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/2359 |
27.10.2026 |
VERORDNUNG (EU) 2026/2359 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. Oktober 2026
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (4) und (EG) Nr. 987/2009 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein modernisiertes System der Koordinierung der sozialen Sicherheit eingerichtet, das seit dem 1. Mai 2010 gilt. |
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(2) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geändert, insbesondere im Bereich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungen bei Arbeitslosigkeit und um technische Anpassungen an den Verweisen auf nationale Rechtsvorschriften in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorzunehmen. |
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(3) |
Aus den Bewertungen und Erörterungen in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „die Verwaltungskommission“) ging hervor, dass der Modernisierungsprozess in den Bereichen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verwaltungsverfahren fortgesetzt werden sollte, um die Regelungen die Leistungen betreffend fairer, klarer und leichter umsetzbar zu machen. Um diesen Austausch zu erleichtern, sollte auch der Einsatz neuer Technologien gefördert werden. |
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(4) |
Es ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, dass die Koordinierungsregeln mit den sich wandelnden rechtlichen und gesellschaftlichen Bedingungen Schritt halten, in deren Rahmen sie Anwendung finden; dazu ist es erforderlich, dass sie die Ausübung der Rechte der Bürger weiter erleichtern und gleichzeitig für Rechtsklarheit, eine faire und ausgewogene Verteilung der finanziellen Belastung zwischen den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten, Verwaltungsvereinfachung und die Durchsetzbarkeit der Regeln sorgen. |
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(5) |
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind bisher nicht explizit Teil des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern werden grundsätzlich entsprechend den Regeln koordiniert, die für Leistungen bei Krankheit gelten, was sowohl bei den Trägern als auch bei den Personen, die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beantragen, zu Rechtsunsicherheit führt. Es ist notwendig, in der Verordnung einen stabilen und angemessenen Rechtsrahmen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit festzulegen, der die Koordinierung als Leistungen bei Krankheit grundsätzlich beibehält und eine klare Definition sowie eine Liste dieser Leistungen beinhaltet. |
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(6) |
Im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. |
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(7) |
Um sicherzustellen, dass zwischen der arbeitslosen Person und dem Arbeitsmarkt desjenigen Mitgliedstaats, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gewährt, tatsächlich eine Verbindung besteht, sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Zeiten zur Begründung eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur unter der Bedingung gelten, dass der Versicherte in dem betreffenden Mitgliedstaat zuletzt ununterbrochene Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Monat zurückgelegt und damit während eines vorab festgelegten Zeitraums zur Finanzierung des Arbeitslosengeldsystems dieses Mitgliedstaats beigetragen hat; dies betrifft nicht vollarbeitslose Grenzgänger gemäß Artikel 65 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Wurden im Mitgliedstaat der letzten Versicherung, Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit keine entsprechenden Zeiten zurückgelegt, sollte die Zuständigkeit auf den zuvor zuständigen Mitgliedstaat übergehen, in dem diese Person Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, sofern die Person in diesem Mitgliedstaat einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Monat zurückgelegt hat. Die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung sollte dieselbe Wirkung haben wie die Meldung bei der Arbeitsverwaltung desjenigen Mitgliedstaats, in dem die arbeitslose Person zuvor versichert war. Hat die Person in keinem dieser Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit zurückgelegt, so sollte derjenige Mitgliedstaat der letzten Versicherung, Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zuständig werden. |
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(8) |
Um die Möglichkeit arbeitsloser Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat ziehen, um dort eine Beschäftigung zu suchen, zu verbessern, ihre Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erhöhen und dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf grenzüberschreitender Ebene besser begegnen zu können, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Zeitraum, in dem Leistungen bei Arbeitslosigkeit exportiert werden können, bis zum Ende des Anspruchs der betreffenden Person auf Leistungen zu verlängern. |
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(9) |
Arbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben und die weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnen oder dorthin zurückkehren, sollten Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erhalten, sofern sie im Mitgliedstaat ihrer letzten Beschäftigung ununterbrochene Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 22 Wochen zurückgelegt haben (im Folgenden „Zugehörigkeitszeitraum“). Für die Berechnung des Zugehörigkeitszeitraums sollten nur ununterbrochene Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden. Vorbehaltlich der vollständigen Zurücklegung des Zugehörigkeitszeitraums obliegt es dem zuständigen Mitgliedstaat, zu bewerten, ob die Person, die in seinen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfüllt, als würde sie in diesem Mitgliedstaat wohnen. Die Person sollte, die in den geltenden Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Wenn die Person beschließt, sich der Arbeitsverwaltung eines anderen Mitgliedstaats als arbeitssuchend zur Verfügung zu stellen, sollte sie die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats erfüllen und sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen. Der Träger desjenigen Mitgliedstaats, in den sich die arbeitslose Person begeben hat, sollte dem zuständigen Mitgliedstaat jeden Monat die maßgeblichen Informationen über die Entwicklung der Situation der arbeitslosen Person übermitteln, insbesondere, ob diese weiterhin bei der Arbeitsverwaltung gemeldet ist und ob sie sich den vorgesehenen Kontrollverfahren und Aktivierungs- oder Vermittlungsmaßnahmen unterzieht. |
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(10) |
Im Rahmen der Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 und entsprechend der Verpflichtung zur gegenseitigen Information und zur Zusammenarbeit sollten die Träger der Mitgliedstaaten unter anderem die Daten austauschen, die für die Aufdeckung von Änderungen der Umstände erforderlich sind, die für die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 von Belang sind. Die Mitgliedstaaten könnten beschließen, verstärkt elektronische Mittel einzusetzen, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Information und zur Zusammenarbeit besser nachzukommen. |
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(11) |
Der Arbeitsmarkt in Luxemburg weist einige spezifische Merkmale auf. Der Anteil der Grenzgänger an der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung in Luxemburg ist sehr hoch und liegt weit über dem Anteil der Grenzgänger an der Erwerbsbevölkerung in anderen Mitgliedstaaten. Die Einführung der neuen Vorschriften in Bezug auf Grenzgänger und grenzüberschreitend erwerbstätige Personen wird für die Arbeitsagentur Luxemburgs voraussichtlich einen sehr hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, da die Zahl der Grenzgänger, für die sie der zuständige Träger werden würde, sprunghaft ansteigen wird. Es ist daher angezeigt, Luxemburg eine zusätzliche Übergangszeit einzuräumen, während der die Artikel 65 und 86 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Artikel 56 und 70 sowie Anhang 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in der Fassung, die vor dem 1. November 2026 in Kraft war, weiterhin gelten, damit genügend Zeit ist, um die erforderlichen Vorbereitungen für einen reibungslosen Übergang von der gegenwärtigen Regelung auf die neuen Vorschriften zu treffen und das System der sozialen Sicherheit entsprechend anzupassen. Während dieser Übergangszeit sollte Artikel 56a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der durch diese Verordnung eingeführt wird, für Luxemburg nicht gelten. |
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(12) |
Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-347/12, Wiering (7), gibt es im Hinblick auf die Berechnung des Unterschiedsbetrags zwei Kategorien von Familienleistungen gleicher Art, nämlich Familienleistungen in Form von Geldleistungen, die in erster Linie das Einkommen ersetzen sollen, das aufgrund von Kindererziehungszeiten nicht verdient wird, und alle anderen Familienleistungen. |
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(13) |
Familienleistungen in Form von Geldleistungen, die Einkommensausfälle aufgrund von Kindererziehungszeiten ganz oder teilweise ausgleichen bzw. Einkommen, das die betreffende Person aufgrund von Kindererziehungszeiten nicht erzielen kann, ersetzen sollen, sind so konzipiert, dass sie den individuellen oder persönlichen Bedürfnissen des Elternteils entsprechen, für den die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats gelten; sie unterscheiden sich mithin von anderen Familienleistungen, da sie den Einkommensverlust oder Verdienstausfall eines Elternteils während Zeiten der Kindererziehung und nicht bloß allgemeine Familienlasten ausgleichen sollen. |
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(14) |
Damit die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zum rechten Zeitpunkt geändert und an die Entwicklungen auf nationaler Ebene angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit, auch auf Ebene von Sachverständigen, angemessene Konsultationen durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (8) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
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(15) |
Um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit der Anwendung der Koordinierungsregeln zu unterstützen, ist es erforderlich, gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eine weitere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen vorzusehen, für die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger mit denen anderer Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die einer eingehenden Untersuchung bedürfen. |
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(16) |
Im Hinblick auf ein beschleunigtes Verfahren für die Überprüfung und den Widerruf von Dokumenten bei Betrug oder Fehlern ist es erforderlich, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem ausstellenden Träger und demjenigen Träger zu verstärken, der um einen Widerruf ersucht. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit der Belege liegt es im Interesse der Mitgliedstaaten und der betroffenen Personen, dass die betreffenden Träger innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Einigung gelangen. |
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(17) |
Es sollte ein im Einzelnen festgelegtes Verfahren für die Zusammenarbeit in Fällen geben, in denen Zweifel an der Gültigkeit von Dokumenten bestehen, die sich auf die auf den Inhaber dieser Dokumente anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit beziehen. Auch müssen weitere Vorschriften für die Rückwirkung bei Widerruf oder Berichtigung eines Dokuments festgelegt werden. Hierzu zählen auch Fälle, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten erwägen sollten, auf Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Vereinbarung über den Gesamtzeitraum oder über Teile des Zeitraums, der Gegenstand des Dokuments ist, zu schließen. |
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(18) |
Für eine wirksame und effiziente Durchführung der Koordinierungsregeln ist es erforderlich, die Regeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Beschäftigte zu klären, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sodass eine stärkere Angleichung an die Bedingungen gewährleistet ist, die für Personen gelten, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einen einzigen Mitgliedstaat geschickt werden. |
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(19) |
Die Verbindung von Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat geschickt werden, zum System der sozialen Sicherheit ihres Herkunftsmitgliedstaats sollte dadurch verstärkt werden, dass ein Mindestzeitraum der vorherigen Zugehörigkeit vorgeschrieben wird. |
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(20) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie der Beitreibungsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden. |
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(21) |
Wenn ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist die Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen für ein Bezugsjahr mitzuteilen, sollte der Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, Forderungen für das betreffende Jahr auf der Grundlage der Jahresdurchschnittskosten einzureichen, die für das Vorjahr im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen sollte den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommen. Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht sollte der Genehmigung durch die Verwaltungskommission unterliegen und nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gewährt werden. |
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(22) |
Das Ausgleichsverfahren, das in Fällen greift, in denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorläufig angewandt wurden, sollte auf Fälle ausgedehnt werden, in denen ein Träger nicht dafür zuständig war, Leistungen zu gewähren oder Beiträge zu erhalten. Darüber hinaus ist es in diesem Zusammenhang notwendig, abweichende nationale Verjährungsvorschriften nicht anzuwenden, um sicherzustellen, dass eine rückwirkende Abwicklung zwischen den Trägern nicht durch unvereinbare Fristen in den nationalen Rechtsvorschriften behindert wird; gleichzeitig ist es erforderlich, eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren – rückwirkend ab dem Beginn des Dialogverfahrens gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 und Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung – festzulegen, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht vereitelt wird. |
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(23) |
Eine wirksame Beitreibung ist ein Mittel zur Verhütung und Bekämpfung von Missbrauch und Betrug sowie eine Möglichkeit, das reibungslose Funktionieren der Systeme der sozialen Sicherheit sicherzustellen. Die Beitreibungsverfahren gemäß Titel IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 beruhen auf den Verfahren und Vorschriften der Richtlinie 2008/55/EG des Rates (11). Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2010/24/EU des Rates (12) ersetzt, mit der ein einheitlicher Titel für Vollstreckungsmaßnahmen sowie ein Standardformblatt für die Zustellung von Rechtstiteln und Entscheidungen im Zusammenhang mit Forderungen eingeführt wurden. Bei einer Überprüfung durch die Verwaltungskommission haben die meisten Mitgliedstaaten die Auffassung vertreten, dass es von Vorteil ist, einen einheitlichen Vollstreckungstitel zu verwenden, der mit dem in der Richtlinie 2010/24/EU vorgesehenen Titel vergleichbar ist. Es ist daher erforderlich, dass die Vorschriften für die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen der sozialen Sicherheit den neuen Maßnahmen der Richtlinie 2010/24/EU Rechnung tragen, damit eine wirksamere Beitreibung und ein reibungsloses Funktionieren der Koordinierungsregeln gewährleistet wird. |
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(24) |
Um Änderungen in den Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich (13) zu berücksichtigen und den Interessenträgern Rechtssicherheit zu garantieren, sollten die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 geändert werden. |
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(25) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) angehört und hat am 8. Mai 2017 eine Stellungnahme abgegeben. |
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(26) |
Einige Bestimmungen dieser Verordnung können sofort angewandt werden, da sie keiner Umsetzung bedürfen, wohingegen für andere ein späterer Beginn der Anwendung festgelegt werden sollte, damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für ihre Umsetzung haben — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die folgende Erwägung wird eingefügt:
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2. |
Erwägung 5 erhält folgende Fassung:
(*1) Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565." (*2) Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2014, Dano, C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358." (*3) Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, ECLI:EU:C:2015:597." (*4) Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2016, García-Nieto, C-299/14, ECLI:EU:C:2016:114." (*5) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2016, C-308/14, Kommission/Vereinigtes Königreich, ECLI:EU:C:2016:436.“" |
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3. |
Erwägung 18b erhält folgende Fassung:
(*6) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/965/oj).“" |
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4. |
Erwägung 24 erhält folgende Fassung:
(*7) Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2015, Kommission/Slowakische Republik, C-433/13, ECLI:EU:C:2015:602.“" |
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5. |
Die folgenden Erwägungen werden eingefügt:
(*8) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2018, J. Klein Schiphorst, C-551/16, ECLI:EU:C:2018:200." (*9) Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/492/oj)." (*10) Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/573(2)/oj).“" |
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6. |
Die folgenden Erwägungen werden eingefügt:
(*11) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2014, Wiering, C-347/12, ECLI:EU:C:2014:300." (*12) Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/4(1)/oj).“" |
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7. |
Die folgende Erwägung wird eingefügt:
(*13) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).“" |
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8. |
Die folgenden Erwägungen werden eingefügt:
(*14) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj)." (*15) Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj)." (*16) Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1149/oj).“" |
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9. |
Die folgende Erwägung wird angefügt:
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10. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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12. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 und die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 sowie etwaige wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten bestimmten Regelungen Anwendung findet.“ |
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13. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person keine andere gemäß diesem Absatz geschickte abhängig beschäftigte Person oder eine unter Absatz 2 fallende selbstständig erwerbstätige Person ablöst. (2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person keine andere gemäß Absatz 1 geschickte abhängig beschäftigte Person oder unter den vorliegenden Absatz fallende selbstständig erwerbstätige Person ablöst. (3) Wenn eine abhängig beschäftigte Person nach Absatz 1 oder eine selbstständig erwerbstätige Person nach Absatz 2 die Arbeit oder Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat nicht zum Abschluss bringt und durch eine andere Person abgelöst wird, unterliegt die andere Person weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, aus dem sie geschickt wurde oder in dem sie gewöhnlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, sofern die Gesamtdauer der Arbeit oder der Tätigkeit aller betroffenen Personen in dem anderen Mitgliedstaat 24 Monate nicht überschreitet und die übrigen Bedingungen der Absätze 1 oder 2 erfüllt sind.“ |
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15. |
Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(4a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, während sie von einem anderen Mitgliedstaat Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zahlt. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4a genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.“ |
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16. |
In Titel III erhält die Überschrift von Kapitel 1 folgende Fassung: „Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft“ |
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17. |
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes festgelegt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts entweder aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Pflegebedürftigkeit als notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.“ |
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18. |
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort während seines Aufenthalts Sachleistungen nach Artikel 1 Buchstabe va Ziffer i in Anspruch zu nehmen, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen.“ |
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19. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Beiträge der Rentner (1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind. (2) Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht deshalb eingefordert werden, weil der Rentner dort seinen Wohnort hat.“ |
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20. |
In Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Hat ein Familienangehöriger einen abgeleiteten Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, so gelten folgende Prioritätsregeln:
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21. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 33a Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (1) Nach Anhörung der Sozialpartner erstellt die Verwaltungskommission eine ausführliche Liste der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die in Artikel 1 Buchstabe vb festgelegten Kriterien erfüllen, und gibt dabei jeweils an, ob es sich um Sach- oder um Geldleistungen handelt und ob sie der pflegebedürftigen Person oder der pflegenden Person gewährt werden. (2) Weisen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach diesem Kapitel auch Merkmale von Leistungen auf, die gemäß einem anderen Kapitel des Titels III koordiniert werden, so kann ein Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 dieses Artikels solche Leistungen ausnahmsweise entsprechend den Bestimmungen des genannten Kapitels koordinieren, sofern das Gesamtergebnis einer solchen Koordinierung für die Leistungsberechtigten zumindest ebenso günstig ist wie bei einer Koordinierung als Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe dieses Kapitels und sofern die Leistungen in Anhang XII aufgeführt sind, wobei anzugeben ist, welches Kapitel des Titels III Anwendung findet. (3) Artikel 34 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung gelten auch für die in Anhang XII aufgeführten Leistungen.“ |
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22. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34 Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (1) Wenn eine Person, die von dem zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 oder 29 Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit bezieht, nach Maßgabe dieses Kapitels auch Anspruch auf für denselben Zweck vorgesehene Sachleistungen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaats hat und diese Sachleistungen vom Träger des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 35 erstattet werden, findet Artikel 10 Anwendung. Wenn die betreffende Person diese Sachleistungen erhält, wird daher der Betrag der von dem zuständigen Mitgliedstaat gewährten Geldleistungen um den Wert dieser Sachleistungen gemindert. (2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können andere oder ergänzende Regelungen vereinbaren, die für die betreffenden Personen nicht ungünstiger als die Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen. (3) Werden Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten für denselben Zeitraum und für dieselben Kinder gewährt, so finden die in Artikel 68 Absatz 1 festgelegten Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen Anwendung.“ |
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23. |
Artikel 50 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt.“ |
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24. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 60a Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Zeiten für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit Für die Anwendung von Artikel 6 im Rahmen dieses Kapitels rechnet der zuständige Mitgliedstaat nur diejenigen Zeiten zusammen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zurückgelegt wurden, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.“ |
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25. |
Die Artikel 61, 62 und 63 erhalten folgende Fassung: „Artikel 61 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Zuständigkeit für die Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit (1) Außer bei vollarbeitslosen Personen nach Artikel 65 Absätze 2, 3 und 5 werden die Artikel 6 und 60a durch den Mitgliedstaat der letzten Versicherung, Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nur unter der Voraussetzung angewendet, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats ununterbrochene Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Monat zurückgelegt hat, in dem die Leistungen gefordert werden. (2) Hat eine arbeitslose Person keine ununterbrochenen Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Monat nach den Rechtsvorschriften des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat zurückgelegt, so hat sie Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des vorherigen Mitgliedstaats, in dem sie Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, sofern es sich dabei um einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Monat gehandelt hat. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz zuständig wird, gewährt die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften nachdem er, soweit erforderlich, die Artikel 6 und 60a angewendet hat und im Einklang mit Artikel 64a. (3) Hat eine arbeitslose Person in keinem der in den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten ununterbrochene Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Monat zurückgelegt, so wird der Mitgliedstaat der letzten Versicherung, Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zuständig und gewährt die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften, nachdem er, soweit erforderlich die Artikel 6 und 60a angewendet hat. Artikel 62 Berechnung der Leistungen (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat. (2) Absatz 1 findet auch dann Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts oder Erwerbseinkommens vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels berücksichtigt der Träger des Wohnortstaats im Fall von arbeitslosen Personen, auf die Artikel 65 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 anzuwenden sind, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung und unter den Bedingungen und in den Grenzen der Rechtsvorschriften, die er anwendet, das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, erhalten hat. Artikel 63 Besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7 nur in den in den Artikeln 64, 64a und 65 vorgesehenen Fällen und in den darin vorgesehenen Grenzen.“ |
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26. |
Artikel 64 wird wie folgt geändert:
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27. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 64a Besondere Bestimmungen für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, ohne die in Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 64 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen (1) In dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Fall gewährt der Mitgliedstaat, der zuständig wird, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften für den Zeitraum gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sich die arbeitslose Person der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherungszeit, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung stellt und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllt. Die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung, Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit hat dieselbe Wirkung wie die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats. Artikel 64 Absätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend. (2) Artikel 64 gilt entsprechend, wenn die in Absatz 1 genannte arbeitslose Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständigen Mitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat der letzten Versicherungszeit, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Arbeit suchen will. Für diese Zwecke ist Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a so zu verstehen, dass er sich auf die Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherungszeit, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bezieht.“ |
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28. |
Artikel 65 erhält folgende Fassung: „Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, stellt sich bei Vollarbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung oder – im Falle von Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall – gegebenenfalls ihrem Arbeitgeber, dem sie weiter zur Verfügung steht. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde, und unterliegt den in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Rechten und Pflichten. Diese Leistungen werden vom Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt. (2) Abweichend von Absatz 1 stellt sich eine vollarbeitslose Person der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung, sofern
Die vollarbeitslose Person nach Unterabsatz 1 erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob sie alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hätte. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnmitgliedstaats gewährt. Eine vollarbeitslose Person gemäß dem vorliegenden Absatz, die allein nach den nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hätte, ohne dass Artikel 6 dieser Verordnung angewandt wird, kann sich alternativ der Arbeitsverwaltung in diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stellen und erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, als ob sie dort wohnen würde. (3) Absatz 2 dieses Artikels gilt nicht für vollarbeitslose Personen, die während ihrer letzten Tätigkeit, bevor sie arbeitslos wurden, Versicherungszeiten als Selbstständige oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die in einem anderen als ihrem Wohnmitgliedstaat für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, zurückgelegt haben und deren Wohnmitgliedstaat nach Artikel 9 mitgeteilt hat, dass für keine Kategorie von selbstständig erwerbstätigen Personen ein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit dieses Mitgliedstaats besteht. (4) Sollte sich eine vollarbeitslose Person nach Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Absatz 3 dieses Artikels sich der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats nicht oder nicht länger zur Verfügung stellen wollen, nachdem sie sich dort gemeldet hat, und beschließen, im Wohnmitgliedstaat Arbeit zu suchen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Buchstabe a entsprechend. (5) Wenn sich eine vollarbeitslose Person nach Absatz 4 entscheidet, im Wohnmitgliedstaat Arbeit zu suchen, und sie zuvor Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hat, die mit Zeiten zusammengerechnet werden, die sie im Mitgliedstaat der letzten Tätigkeit und in anderen Mitgliedstaaten anderer früherer Tätigkeiten zurückgelegt hat, kann sie nach Ablauf des Zeitraums, in dem sie gemäß Absatz 4 vom Träger des zuständigen Mitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats beantragen, als ob sie alle Zeiten in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats gewährt Leistungen bei Arbeitslosigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Der Zeitraum, in dem die arbeitslose Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bezogen hat, wird von dem entsprechenden Zeitraum des Anspruchs auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats abgezogen. (6) Eine vollarbeitslose Person gemäß dem vorliegenden Artikel kann sich zusätzlich zur Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, der die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 gewährt, auch der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.“ |
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29. |
Artikel 65a wird gestrichen; |
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30. |
Artikel 68 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden für Leistungen gleicher Art bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, einen derartigen Unterschiedsbetrag für Kinder zu gewähren, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (2a) Für die Berechnung des Unterschiedsbetrags bei den Familienleistungen nach Absatz 2 gibt es zwei Kategorien von Leistungen gleicher Art:
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31. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 68b Besondere Bestimmung für Familienleistungen in Form von Geldleistungen, die als Einkommensersatz während der Zeit der Kindererziehung dienen sollen (1) Familienleistungen gemäß Artikel 68 Absatz 2a Buchstabe a dieser Verordnung, die in Anhang XIII Teil I dieser Verordnung aufgeführt sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats nur derjenigen Person gewährt, für die diese Rechtsvorschriften gelten. Es gibt keine abgeleiteten Ansprüche auf solche Leistungen. Artikel 68a dieser Verordnung findet auf solche Leistungen keine Anwendung, und der zuständige Träger ist nicht verpflichtet einen Antrag, der gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Durchführungsverordnung von dem anderen Elternteil, einem Vormund oder einer Institution gestellt wird, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, zu berücksichtigen. (2) Abweichend von Artikel 68 Absatz 2 darf ein Mitgliedstaat einem Leistungsberechtigten eine Familienleistung gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei Zusammentreffen von Ansprüchen nach widerstreitenden Rechtsvorschriften ungeachtet des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags in voller Höhe gewähren. Mitgliedstaaten, die eine derartige Ausnahmeregelung anwenden, werden in Anhang XIII Teil 2 aufgenommen, wobei angegeben wird, für welche Familienleistung die Ausnahmeregelung gilt.“ |
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32. |
In Artikel 72 wird folgender Buchstabe eingefügt:
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33. |
Unter „TITEL V VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN“ wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 75a Verpflichtungen der zuständigen Behörden (1) Die zuständigen Behörden stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht und ihren nationalen Gepflogenheiten sicher, dass ihre einschlägigen Träger über sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Beschlüsse der Verwaltungskommission, informiert sind und diese in den Bereichen, die unter diese Verordnung und die Durchführungsverordnung fallen, im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen anwenden. (2) Um die korrekte Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten, fördern die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen ihren Trägern und anderen einschlägigen Stellen, beispielsweise den Arbeitsaufsichtsbehörden, in ihren Mitgliedstaaten.“ |
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34. |
Artikel 86 wird unbeschadet Artikel 91 Absätze 4 und 5 gestrichen. |
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35. |
In Artikel 87a wird Absatz 2 gestrichen. |
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36. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 87b Übergangsbestimmung in Bezug auf die in Artikel 91 dieser Verordnung und in Artikel 97 der Durchführungsverordnung genannten Vorschriften (1) Es werden keine Leistungsansprüche gemäß den in Artikel 91 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 97 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannten Vorschriften vor dem ebendort genannten jeweiligen Beginn der Anwendung begründet. (2) Nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem in Artikel 91 Absätze 3, 4 und 5 dieser Verordnung und in Artikel 97 Absatz 2, 3 und 4 der Durchführungsverordnung genannten einschlägigen Beginn der Anwendung zurückgelegte Versicherungszeiten und gegebenenfalls Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Feststellung eines Leistungsanspruchs gemäß den genannten Vorschriften berücksichtigt. (3) Vorbehaltlich Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Leistungsansprüche gemäß den in Artikel 91 Absatz 3 dieser Verordnung und in Artikel 97 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannten Vorschriften auch für Ereignisse vor dem Beginn der Anwendung der genannten Vorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden. (4) Unterliegt eine Person gemäß Titel II dieser Verordnung den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Rechtsvorschriften vor dem 2. November 2028 für sie galten, so finden die vor diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit weiterhin Anwendung, solange sich der vorherrschende Sachverhalt nicht ändert. Diese Übergangszeit endet in jedem Fall am 2. November 2036. Die betreffende Person kann beantragen, dass die Übergangszeit auf sie keine Anwendung mehr findet. Ein derartiger Antrag ist bei dem von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger zu stellen. Anträge, die bis spätestens 2. Januar 2029 gestellt werden, gelten als am 2. November 2028 gestellt. Anträge, die nach dem 2. Januar 2029 gestellt werden, gelten als am ersten Tag desjenigen Monats gestellt, der auf den Tag ihrer Einreichung folgt. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Artikel 12. Artikel 12 gilt in der vor dem 1. November 2026 geltenden Fassung weiterhin für Arbeitnehmer, die vor dem 2. November 2028 in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, sowie für selbstständig erwerbstätige Personen, die vor dem 2. November 2028 in einem anderen Mitgliedstaat eine ähnliche Tätigkeit ausüben. (5) Titel III Kapitel 1 gilt in der vor dem 1. November 2026 geltenden Fassung weiterhin für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, für die vor dem 2. November 2028 Anträge gestellt wurden. (6) Titel III Kapitel 6 gilt in der vor dem 1. November 2026 geltenden Fassung weiterhin für Leistungen bei Arbeitslosigkeit, für die vor dem in Artikel 91 Absatz 3, 4 und 5 festgelegten einschlägigen Beginn der Anwendung Anträge gestellt wurden. (7) Titel III Kapitel 8 gilt in der vor dem 1. November 2026 geltenden Fassung weiterhin für Familienleistungen für Kinder, die vor dem 2. November 2028 geboren sind.“ |
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37. |
Artikel 88 erhält folgende Fassung: „Artikel 88 Übertragung der Befugnis zur Änderung der Anhänge Der Kommission wird die Befugnis übertragen, auf Antrag der Verwaltungskommission gemäß Artikel 88a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung regelmäßig anzupassen. Artikel 88a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 88 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. November 2026 übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 88 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 88 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
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38. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 88b Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten (1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Verfahren sowie gegebenenfalls die Fristen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung von Titel II dieser Verordnung und der entsprechenden in der Durchführungsverordnung festgelegten Verfahren zu gewährleisten. In diesen Durchführungsrechtsakten werden Standardverfahren festgelegt für
(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88c Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 88c Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ |
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39. |
Artikel 91 erhält folgende Fassung: „Artikel 91 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2010. Ungeachtet Absatz 2 gelten die folgenden Beginne der Anwendung:
Ungeachtet Absatz 3 gelten die Artikel 65, 65a und 86 für Personen, für die Luxemburg während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit der zuständige Mitgliedstaat war, in der vor dem 1. November 2026 geltenden Fassung bis zum 2. November 2031. Luxemburg kann der Kommission mitteilen, dass es erforderlich ist, den in Absatz 4 genannten Zeitraum bis zum 2. November 2033 zu verlängern. Eine solche Mitteilung über die Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf des in Absatz 4 genannten Zeitraums erfolgen. Die Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“ |
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40. |
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die folgende Erwägung wird eingefügt:
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2. |
Die folgenden Erwägungen werden eingefügt:
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3. |
Die folgende Erwägung wird eingefügt:
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4. |
Erwägung 19 erhält folgende Fassung:
(*17) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/24/oj).“" |
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5. |
Die folgenden Erwägungen werden angefügt:
(*18) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).“" |
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6. |
In Artikel 1 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben eingefügt:
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7. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 3 Absatz 3 wird gestrichen. |
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9. |
Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(2) Wenn Pflichtangaben fehlen, unterrichtet der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, umgehend den Träger, der das Dokument ausgestellt hat. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, berichtigt das Dokument so bald wie möglich oder erklärt, dass die Bedingungen für die Ausstellung des Dokuments nicht erfüllt sind. Werden die fehlenden Pflichtangaben nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen übermittelt, kann der Träger des Mitgliedsstaats, der das Dokument erhält, so verfahren, als wäre das Dokument nie ausgestellt worden. In diesem Fall unterrichtet dieser Träger den ausstellenden Träger entsprechend. (3) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der dem Dokument zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, unbeschadet des Artikels 19a an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder erforderlichenfalls um den Widerruf oder die Berichtigung dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft oder berichtigt es bei Bedarf. (4) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der dem Dokument zugrunde liegt, überprüft jeder betroffene Träger, soweit dies möglich ist, auf Verlangen des zuständigen Trägers die Angaben oder das Dokument. (5) Erzielen die betroffenen Träger keine Einigung, können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, an dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich, binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte zu erreichen. Im Zuge ihrer Bemühungen um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte kann die Verwaltungskommission gemäß Artikel 72 Buchstabe a der Grundverordnung einen Beschluss über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung oder der Durchführungsverordnung erlassen. Die zuständigen Behörden und die betroffenen Träger ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung eines solchen Beschlusses unbeschadet des Rechts der betroffenen Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, der Durchführungsverordnung, dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen sind.“ |
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10. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 der Grundverordnung (über die Unterrichtung der betroffenen Träger) (1) Übt eine Person gemäß Artikel 12 der Grundverordnung eine Tätigkeit in einem anderen als dem nach Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat aus, so unterrichtet der Arbeitgeber oder – im Falle einer Person, die keine Beschäftigung ausübt – die betreffende Person selbst den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, vor dem Beginn der Tätigkeit entsprechend und fordert die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung an. (1a) Nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 stellt der zuständige Träger eine Bescheinigung über die auf die betreffende Person anzuwendenden Rechtsvorschriften aus. Wird diese Bescheinigung nicht unverzüglich ausgestellt, so stellt er eine automatische Empfangsbestätigung für den Antrag aus, die als Nachweis dafür gilt, dass der zuständige Träger im Einklang mit Absatz 1 unterrichtet wurde. Der zuständige Träger stellt dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, unverzüglich die einschlägigen Informationen zu den auf diese Person anzuwendenden Rechtsvorschriften oder, falls diese Informationen noch nicht vorliegen, zur Empfangsbestätigung zur Verfügung. (1b) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Geschäftsreisen. Darüber hinaus gelten die Absätze 1 und 1a nicht für Tätigkeiten mit einer Gesamtdauer von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 aufeinanderfolgenden Tagen; Tätigkeiten im Baugewerbe im Sinne von Anhang 6 sind hiervon ausgenommen. (1c) In Fällen nach Artikel 12 der Grundverordnung, in denen keine Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ausgestellt wurde, legt der Arbeitgeber oder – im Falle einer Person, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt – die betreffende Person auf Ersuchen des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, entweder die Empfangsbestätigung nach Absatz 1a des vorliegenden Artikels oder einen Nachweis dafür vor, dass die Tätigkeit unter eine Ausnahme nach Absatz 1b des vorliegenden Artikels fällt. Arbeitgeber bleiben dafür verantwortlich, die erforderlichen Nachweise zu erbringen und Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausüben, die entsprechenden Belege zur Verfügung zu stellen. Derartige Nachweise können in Papierform oder elektronisch vorgelegt werden. (1d) Hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, Zweifel an den Angaben des Arbeitgebers oder der betreffenden Person, an der Gültigkeit eines Dokuments oder eines Belegs oder an der Richtigkeit des Sachverhalts, der dem Dokument zugrunde liegt, so kann er den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, um weitere Auskünfte ersuchen. Es gelten die Artikel 19a sowie Artikel 20 Absätze 3 und 4. (2) Übt eine Person, die Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b oder d der Grundverordnung unterliegt, eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aus, so unterrichtet der Arbeitgeber oder – im Falle einer Person, die keine Beschäftigung ausübt – die betreffende Person den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, möglichst vor dem Beginn der Tätigkeit entsprechend. Dieser Träger stellt der betreffenden Person und dem Träger, der von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet wurde, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, unverzüglich Informationen über die auf die betreffende Person anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Verfügung. Absatz 1b des vorliegenden Artikels gilt entsprechend. (3) Ein Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Grundverordnung anzuwenden sind, entsprechend; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die auf die betreffende Person gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften zugänglich.“ |
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12. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
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14. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 19a Zusammenarbeit bei Zweifeln an der Gültigkeit von Dokumenten zur Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften (1) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments, aus dem die Situation einer Person im Hinblick auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften hervorgeht, oder an der Richtigkeit des Sachverhalts, der dem Dokument zugrunde liegt, ersucht der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, unbeschadet des Artikels 5 um die notwendige Klarstellung oder erforderlichenfalls um den Widerruf oder die Berichtigung dieses Dokuments. Der ersuchende Träger begründet sein Ersuchen und legt die einschlägigen Belege vor, die dem Ersuchen zugrunde liegen. (2) Nach Eingang eines solchen Ersuchens prüft der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, die Gründe für die Ausstellung des Dokuments erneut und widerruft oder berichtigt das Dokument binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, falls ein Fehler festgestellt wird. Der Widerruf oder die Berichtigung ist rückwirkend wirksam. Besteht jedoch das Risiko eines unverhältnismäßigen Ergebnisses und insbesondere des Verlusts der Eigenschaft als Versicherter für die gesamte Dauer oder für einen Teil des betreffenden Zeitraums in allen betroffenen Mitgliedstaaten, so ziehen die Mitgliedstaaten in Erwägung, Artikel 16 der Grundverordnung anzuwenden. Kommt der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, aufgrund der verfügbaren Belege zu dem Schluss, dass kein Zweifel daran besteht, dass die Person, die das Dokument beantragt hat, einen Betrug begangen hat, so widerruft oder berichtigt er das Dokument umgehend und mit rückwirkender Geltung. (3) Kann der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, bei der Überprüfung der Gründe für die Ausstellung des Dokuments keine Fehler feststellen, so übermittelt er dem ersuchenden Träger alle verfügbaren Belege binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens. In dringenden Fällen, in denen die Gründe für die Dringlichkeit im Ersuchen ausdrücklich angegeben und belegt wurden, werden die Belege binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens übermittelt, auch wenn der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, seine Prüfung gemäß Absatz 2 noch nicht abgeschlossen hat. (4) Hat der ersuchende Träger nach Erhalt der verfügbaren Belege weiterhin Zweifel an der Gültigkeit eines Dokuments, der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, oder der Richtigkeit der Informationen, auf deren Grundlage das Dokument ausgestellt wurde, so kann er entsprechende Belege vorbringen und in Übereinstimmung mit dem in diesem Artikel genannten Verfahren sowie mit den genannten Fristen ein weiteres Ersuchen um Klarstellung und erforderlichenfalls um den Widerruf oder die Berichtigung dieses Dokuments an den Träger richten, der das Dokument ausgestellt hat. (5) Bestehen die Zweifel des Trägers, der das Dokument erhält, fort und wird zwischen den betreffenden Trägern keine Einigung erzielt, so gilt Artikel 5 Absatz 5.“ |
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15. |
In Artikel 20 werden die folgenden Absätze angefügt: „(3) Für die Zwecke der Anwendung von Titel II der Grundverordnung beantworten die Träger der Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 19a der Durchführungsverordnung Anfragen der Träger der anderen Mitgliedstaaten binnen 35 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage. (4) Übt eine Person eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aus, ohne über eine Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zu verfügen – es sei denn es ist gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung keine Bescheinigung erforderlich, so kann der maßgebliche Träger dieses anderen Mitgliedstaats den Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften dem ersten Anschein nach auf die Person anzuwenden sind, um Informationen zu den auf diese Person anzuwendenden Rechtsvorschriften ersuchen. Antwortet der ersuchte Träger nicht binnen 35 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage, so kann der ersuchende Träger so verfahren, als wäre keine Bescheinigung ausgestellt worden, und setzt den ersuchten Träger davon in Kenntnis. Stellt der ersuchte Träger in der Folge die Bescheinigung aus, so gilt diese erforderlichenfalls rückwirkend.“ |
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16. |
Die Überschrift von Titel III Kapitel I erhält folgende Fassung: „Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft“ |
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17. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 26 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt oder einer qualifizierten Person seiner Wahl gemäß dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten im Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaat untersuchen zu lassen.“ |
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19. |
Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der zuständige Träger informiert ferner den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes über die Zahlung der Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, wenn die von dem letztgenannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsehen, die in der Liste nach Artikel 33a Absatz 1 der Grundverordnung aufgeführt sind.“ |
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20. |
Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Werden Einzelpersonen oder Personengruppen auf Antrag von der Kranken- oder Pflegeversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit nicht durch ein Kranken- oder Pflegeversicherungssystem abgedeckt, auf das die Grundverordnung Anwendung findet, so kann der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser Freistellung zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen nach Titel III Kapitel I der Grundverordnung verpflichtet werden.“ |
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21. |
Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Träger eines jeden Mitgliedstaats berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die Beträge, die für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten sind und nach Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe c der Grundverordnung nicht den Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaats über die Entziehung, die Kürzung oder das Ruhen unterliegen.“ |
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22. |
Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend für Artikel 60a der Grundverordnung. Unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger kann die betreffende Person dem zuständigen Träger ein Dokument vorlegen, das von dem Träger des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, und in dem die Zeiten bescheinigt sind, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.“ |
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23. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 54a Verfahren für die Anwendung von Artikel 61 Absatz 2 der Grundverordnung (1) In Fällen gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Grundverordnung meldet sich die arbeitslose Person bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherungszeit, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als arbeitssuchend und stellt beim Träger dieses Mitgliedstaats einen Leistungsantrag. Wird der Antrag beim Träger des in Artikel 61 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Mitgliedstaats gestellt, so leitet dieser Träger ihn umgehend an den Träger des Mitgliedstaats der letzten Versicherungszeit, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Prüfung weiter. Das Datum, an dem der erste Antrag gestellt wurde, gilt für alle betroffenen Träger. (2) Stellt der Träger des Mitgliedstaats der letzten Versicherungszeit, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Prüfung des Antrags fest, dass die arbeitslose Person die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung von Zeiten gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Grundverordnung nicht erfüllt, und geht aus den ihm vorliegenden Informationen hervor, dass die arbeitslose Person die zur Begründung eines Leistungsanspruchs gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Grundverordnung erforderliche Zeit zurückgelegt hat, so übermittelt er dem Träger des in der genannten Vorschrift genannten Mitgliedstaats unverzüglich ein Dokument. Ist nicht ersichtlich, dass die arbeitslose Person die für den Bezug von Leistungen nach Artikel 61 Absatz 2 der Grundverordnung erforderliche Zeit zurückgelegt hat, so wendet sich der Träger des Mitgliedstaats der letzten Versicherungszeit, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, bevor er das Dokument übermittelt, an den Träger des in der genannten Vorschrift genannten Mitgliedstaates, um festzustellen, ob die darin angegebene Zeit in dessen Mitgliedstaat zurückgelegt worden ist. (3) Das in Absatz 2 genannte Dokument enthält die erforderlichen Informationen über die Situation der arbeitslosen Person. Die Verwaltungskommission legt das Format und den Inhalt des Dokuments fest.“ |
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24. |
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
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25. |
Artikel 56 wird wie folgt geändert:
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26. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 56a Verstärkte Unterstützungs- und Kooperationsmaßnahmen in Bezug auf arbeitslose Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (1) Die zuständigen Behörden oder Träger von zwei oder mehr Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und können sich hinsichtlich der Entwicklung der Situation einer arbeitslosen Person auf spezielle Verfahren und Fristen sowie auf weitere Maßnahmen verständigen, um die Arbeitssuche von arbeitslosen Personen zu erleichtern, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen. (2) Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 65 der Grundverordnung genannten arbeitslosen Personen in jedem ihrer Hoheitsgebiete im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates (*19) Zugang zu EURES sowie, sofern verfügbar, zu den Unterstützungsdiensten in Grenzregionen haben. (*19) Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj).“" |
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27. |
In Artikel 57 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Vorschriften für die Anwendung der Artikel 60a, 61, 62, 64 und 65 der Grundverordnung auf von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen“ |
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28. |
Artikel 64 Absatz 1 erster Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
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29. |
Artikel 65 erhält folgende Fassung: „Artikel 65 Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten (1) Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf dieses Jahr folgt, dem Rechnungsausschuss mitgeteilt. (2) Die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Jahresdurchschnittskosten werden jährlich nach Genehmigung durch die Verwaltungskommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3) Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, die Durchschnittskosten für ein bestimmtes Jahr innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen, so beantragt er innerhalb derselben Frist bei der Verwaltungskommission und dem Rechnungsausschuss die Genehmigung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Jahresdurchschnittskosten des betreffenden Mitgliedstaats für das Vorjahr desjenigen bestimmten Jahres zu verwenden, für das die Mitteilung aussteht. Bei Beantragung dieser Genehmigung muss der Mitgliedstaat die Gründe erläutern, aus denen er die Jahresdurchschnittskosten für das betreffende Jahr nicht mitteilen kann. Billigt die Verwaltungskommission nach Stellungnahme des Rechnungsausschusses den Antrag des Mitgliedstaats, so werden die Jahresdurchschnittskosten für das dem Jahr der ausstehenden Mitteilung vorausgehende Jahr erneut im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (4) Eine Genehmigung gemäß Absatz 3 wird nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gewährt.“ |
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30. |
Artikel 66 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Erstattungen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Erstattungen nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung können jeweils über eine gesonderte Verbindungsstelle abgewickelt werden. Gegenseitige Forderungen können zwischen den Verbindungsstellen verrechnet werden.“ |
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31. |
Artikel 67 wird wie folgt geändert:
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32. |
Artikel 68 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Zinsen werden zu dem Referenzzinssatz, den die Europäische Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften zugrunde legt, zuzüglich zwei Prozentpunkte, berechnet. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist.“ |
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33. |
Artikel 70 wird gestrichen. |
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34. |
Artikel 72 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Hat der Träger eines Mitgliedstaats einer Person nicht geschuldete Leistungen ausgezahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird, sofern in Artikel 73 der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschuldeten Leistungen ausgezahlt hat.“ |
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35. |
Artikel 73 erhält folgende Fassung: „Artikel 73 Begleichung nicht geschuldeter Geld- und Sachleistungen und Beiträge bei rückwirkender Änderung in Bezug auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder in Fällen, in denen der Träger nicht zuständig war (1) Im Falle einer rückwirkenden Änderung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, einschließlich der in Artikel 6 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung genannten Fälle, sowie in anderen Fällen, in denen ein nicht zuständiger Träger nicht geschuldete Leistungen gezahlt oder erbracht oder nicht geschuldete Beiträge eingezogen hat, erstellt dieser Träger eine Abrechnung über den gezahlten oder eingezogenen Betrag und übermittelt diese innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Änderung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bzw. nach Ermittlung des für die Gewährung der Leistungen oder den Einzug der Beträge verantwortlichen Trägers an den als für die Erstattung zuständig ermittelten Träger. (2) Sachleistungen sind von dem als zuständig ermittelten Träger gemäß den Artikeln 66, 67 und 68 der Durchführungsverordnung zu erstatten. (3) Der für die Zahlung der Geldleistungen als zuständig ermittelte Träger behält den Betrag, den er dem nicht zuständigen oder nur vorübergehend zuständigen Träger zu erstatten hat, von den nachzuzahlenden Beträgen der entsprechenden Leistungen, die er der betreffenden Person schuldet, ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem letztgenannten Träger. Geht der Betrag der nicht geschuldet gezahlten Leistungen über den nachzuzahlenden Betrag, der von dem als zuständig ermittelten Träger zu zahlen ist, hinaus oder sind keine nachzuzahlenden Beträge vorhanden, so behält der als zuständig ermittelte Träger diesen Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, von laufenden Zahlungen ein und überweist den einbehaltenen Betrag zwecks Erstattung unverzüglich dem Träger, der die nicht geschuldeten Geldleistungen gezahlt hat. (4) Der Träger, der von einer natürlichen oder juristischen Person nicht geschuldete Beiträge erhalten hat, erstattet die entsprechenden Beträge erst dann der Person, die diese Beiträge gezahlt hat, wenn dieser Träger die betreffenden Beträge bei dem als zuständig ermittelten Träger abgefragt hat. Auf Antrag des als zuständig ermittelten Trägers, der spätestens drei Monate nach Eingang der Abrechnung über den gezahlten oder erhaltenen Betrag gestellt werden muss, überweist der Träger, der nicht geschuldete Beiträge erhalten hat, diese Beiträge dem als für den betreffenden Zeitraum zuständig ermittelten Träger zur Bereinigung der Situation hinsichtlich der Beiträge, die die juristische bzw. natürliche Person diesem Träger schuldet. Die überwiesenen Beiträge gelten als rückwirkend an den als zuständig ermittelten Träger gezahlt. Übersteigt der Betrag der nicht geschuldet erhaltenen Beiträge den Betrag, den die natürliche bzw. juristische Person dem als zuständig ermittelten Träger schuldet, so erstattet der Träger, der die nicht geschuldeten Beiträge erhalten hat, den im Einklang mit dem nationalen Recht errechneten überschüssigen Betrag an die betreffende natürliche bzw. juristische Person. (5) Fristen nach nationalen Rechtsvorschriften gelten nicht als Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der Begleichung von Forderungen zwischen Trägern nach diesem Artikel. (6) Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 5 oder Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung gilt dieser Artikel nicht für Forderungen, die bei Beginn des Verfahrens mehr als 36 Monate alt sind. (7) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können spezifische Bestimmungen und Verfahren vereinbaren, die von den Bestimmungen und Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 abweichen, und in Bezug auf Sachleistungen Artikel 35 Absatz 3 der Grundverordnung anwenden, sofern die betreffenden Personen hierdurch nicht benachteiligt werden. (8) Die Verwaltungskommission legt die Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels fest.“ |
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36. |
Artikel 75 wird wie folgt geändert:
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37. |
Artikel 77 erhält folgende Fassung: „Artikel 77 Zustellung (1) Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei nach Maßgabe der Vorschriften für die Zustellung entsprechender Schriftstücke oder Entscheidungen in ihrem eigenen Mitgliedstaat die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Mitgliedstaat der ersuchenden Partei ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, an den Empfänger vor. (2) Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, das mindestens die nachstehenden Angaben enthält, sowie die zuzustellende Verfügung bzw. Entscheidung:
(3) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Entscheidung oder Verfügung übermittelt worden ist. (4) Die ersuchende Partei stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäß diesem Artikel nur dann, wenn es ihr nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften ihres Mitgliedstaats für die Zustellung von Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. (5) Die ersuchte Partei gewährleistet, dass die Zustellung im Mitgliedstaat der ersuchten Partei gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken des Mitgliedstaats der ersuchten Partei erfolgt. (6) Absatz 5 lässt jede andere Form der Zustellung durch eine Behörde des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unberührt. Eine Behörde im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument direkt per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.“ |
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38. |
Artikel 78 wird wie folgt geändert:
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39. |
Die Artikel 79 bis 82 erhalten folgende Fassung: „Artikel 79 Vollstreckungstitel (1) Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Partei, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, ist die alleinige Grundlage für die im Mitgliedstaat der ersuchten Partei zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen. Er muss im Mitgliedstaat der ersuchten Partei weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. (2) Der einheitliche Vollstreckungstitel enthält Folgendes:
Artikel 80 Zahlungsmodalitäten und -fristen (1) Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Partei. Vorbehaltlich des Artikels 85 Absatz 1a überweist die ersuchte Partei den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderung an die ersuchende Partei. Bei Überweisung des Forderungsbetrags an die ersuchende Partei erteilt die ersuchte Partei im Einklang mit Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ferner sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person. (2) Sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Mitgliedstaats zulässig ist, kann die ersuchte Partei dem Schuldner eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung einräumen. Die von der ersuchten Partei angesichts dieser Zahlungsfrist berechneten Zinsen sind ebenfalls der ersuchenden Partei zu überweisen. Gegebenenfalls informiert die ersuchte Partei die ersuchende Partei anschließend über eine solche Entscheidung. Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens berechnet die ersuchte Partei Verzugszinsen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Partei. Artikel 81 Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahmen (1) Werden im Verlauf der Beitreibung die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei, der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Partei oder die Gültigkeit einer Zustellung durch eine Behörde im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei von einer betroffenen Partei angefochten, so wird der Rechtsbehelf von dieser betroffenen Partei bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei nach dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Partei der ersuchten Partei unverzüglich Mitteilung zu machen. Ferner kann die betroffene Partei die ersuchte Partei über die Einleitung dieses Verfahrens informieren. (2) Sobald die ersuchte Partei die Mitteilung oder Information nach Absatz 1 seitens der ersuchenden Partei oder der betroffenen Partei erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Behörde aus, es sei denn, die ersuchende Partei beantragt die Beitreibung der Forderung im Einklang mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes. Die ersuchte Partei kann unbeschadet des Artikels 84 der Durchführungsverordnung Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung der Forderung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Mitgliedstaats dies für derartige Forderungen zulassen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann die ersuchende Partei nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis ihres Mitgliedstaats bei der ersuchten Partei ein begründetes Ersuchen um Beitreibung einer angefochtenen Forderung stellen, sofern dies nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Partei zulässig ist. Fällt das Ergebnis der Anfechtung später zugunsten des Schuldners aus, so haftet die ersuchende Partei für die Erstattung der beigetriebenen Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen nach den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Partei. (3) Betrifft die Anfechtung die Vollstreckungsmaßnahmen im Mitgliedstaat der ersuchten Partei oder die Gültigkeit der Zustellung durch eine Behörde der ersuchten Partei, so ist sie nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats einzulegen. Artikel 81a Rücknahmen und Änderungen (1) Die ersuchende Partei teilt der ersuchten Partei unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit. (2) Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 81 Absatz 1 zurück, so teilt die ersuchende Partei der ersuchten Partei die Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Partei. Die ersuchte Partei ergreift weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels. Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Partei ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels fortgeführt werden, es sei denn die Änderung des Ersuchens ist auf die Ungültigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei oder des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Partei zurückzuführen. Artikel 79 und 81 gelten für die geänderte Fassung des Vollstreckungstitels. (3) Wird das Ersuchen aus einem anderen als dem in Absatz 2 genannten Grund geändert und führt eine solche Änderung zu einer Herabsetzung des Forderungsbetrags, so setzt die ersuchte Partei ein eingeleitetes Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, welches auf den noch zu erhebenden Betrag beschränkt ist. Artikel 82 Grenzen der Unterstützung (1) Unbeschadet der Zuständigkeit für die Gewährung der Unterstützung, ist die ersuchte Partei nicht verpflichtet,
In Bezug auf Buchstabe b läuft die Fünfjahresfrist im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist. Stimmen ferner die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats einem Aufschub der Zahlungsfrist oder einem Ratenzahlungsplan zu, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist. In diesen Fällen ist die ersuchte Partei jedoch nicht verpflichtet, Unterstützung bei Forderungen zu gewähren, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei fällig wurde – älter als zehn Jahre sind. (2) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Unterstützungsersuchen nicht stattgegeben werden kann.“ |
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40. |
Artikel 84 erhält folgende Fassung: „Artikel 84 Vorsorgemaßnahmen (1) Auf begründetes Ersuchen der ersuchenden Partei trifft die ersuchte Partei gemäß dem in ihrem Mitgliedstaat geltenden nationalen Recht und ihrer Verwaltungspraxis Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei in einer vergleichbaren Situation auch möglich wären. Das Dokument, das erstellt wurde, um im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei Sicherungsmaßnahmen zu ermöglichen, und das sich gegebenenfalls auf die Forderung bezieht, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ist dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im Mitgliedstaat der ersuchten Partei beizufügen. Dieses Dokument muss im Mitgliedstaat der ersuchten Partei weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. (2) Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei zu der Forderung ausgestellte Dokumente beigefügt werden. (3) Für die Durchführung von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen und Verfahren der Artikel 78, 79, 81 und 82 der Durchführungsverordnung entsprechend.“ |
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41. |
Artikel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die ersuchte Partei zieht bei der betreffenden natürlichen oder juristischen Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Partei. (1a) Können die Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung beim Schuldner nicht zusätzlich zum Forderungsbetrag eingezogen werden, so werden diese Kosten von allen Beträgen, die tatsächlich eingezogen wurden, abgezogen oder, falls dies nicht möglich ist, von der ersuchenden Partei erstattet. Die ersuchende und die ersuchte Partei können im Einzelfall spezielle Erstattungsmodalitäten oder den Verzicht auf die Erstattung der betreffenden Kosten vereinbaren.“ |
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42. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 85a Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen (1) Die ersuchende und die ersuchte Partei können vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Partei festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Partei zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß diesem Abschnitt
(2) Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat der ersuchten Partei zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 vorsehen, dass Bedienstete des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. (3) Bedienstete der ersuchenden Partei, müssen, wenn sie gemäß Absatz 1 oder 2 handeln, über eine schriftliche Vollmacht verfügen, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.“ |
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43. |
Artikel 86 wird gestrichen; |
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44. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 86a Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten (1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Beitreibungsverfahren näher fest. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes geregelt:
(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88c Absatz 2 der Grundverordnung genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
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45. |
Artikel 87 wird wie folgt geändert:
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46. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 87a Bewertung Spätestens bis zum 2. November 2031 führt die Kommission eine Bewertung der Einhaltung der in Titel II der Durchführungsverordnung genannten Fristen sowie der Durchführung der in Artikel 14 Absatz 5a dieser Verordnung festgelegten Regeln durch. Die Kommission prüft in ihrer Bewertung ferner, ob es angebracht ist, den Geltungsbereich der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gemäß der Grundverordnung auf arbeitsbezogene Leistungen auszuweiten. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Bewertung vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.“ |
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47. |
Artikel 89 Absatz 3 wird gestrichen. |
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48. |
Artikel 92 wird gestrichen. |
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49. |
Artikel 93 erhält folgende Fassung: „Artikel 93 Übergangsbestimmungen Artikel 87, 87a und 87b der Grundverordnung gelten für die Sachverhalte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung.“ |
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50. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 94a Übergangsbestimmungen in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit (1) Die Artikel 56 und 70 sowie Anhang 5 gelten in der vor dem 1. November 2026 geltenden Fassung weiterhin für Leistungen bei Arbeitslosigkeit, für die Anträge vor dem in Artikel 97 Absatz 2 Nummer 2 und 4 festgelegten einschlägigen Beginn der Anwendung gestellt wurden. (2) Artikel 73 gilt in der vor dem 1. November 2026 geltenden Fassung weiterhin für die Begleichung von Forderungen, die vor dem 2. November 2028 geltend gemacht wurden. (3) Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 gilt in der vor dem 1. November 2026 geltenden Fassung weiterhin für Anträge und Anfechtungen, die vor dem 2. November 2028 eingereicht wurden.“ |
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51. |
Artikel 96 wird wie folgt geändert:
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52. |
Artikel 97 erhält folgende Fassung: „Artikel 97 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Ungeachtet Absatz 1 gelten die folgenden Beginne der Anwendung:
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53. |
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Inkrafttreten und Beginn der Anwendung
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 7. Oktober 2026.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. BYRNE
(1) ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85.
(2) ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 65.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. September 2026.
(4) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj).
(5) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/987/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/465/oj).
(7) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2014, Wiering, C-347/12, ECLI:EU:C:2014:300.
(8) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
(9) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(11) Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/55/oj).
(12) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/24/oj).
(13) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist seit 31. Januar 2020 kein Mitgliedstaat mehr. Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gelten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 weiterhin für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Hinblick auf Personen im Sinne der Artikel 30, 32 und 33 dieses Abkommens.
(14) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/45/oj).
ANHANG I
Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang III werden die Einträge „ESTLAND“, „SPANIEN“, „KROATIEN“, „ITALIEN“, „LITAUEN“, „UNGARN“, „NIEDERLANDE“, „FINNLAND“ und „SCHWEDEN“ gestrichen. |
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4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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5. |
In Anhang VI wird der Abschnitt „FINNLAND“ gestrichen. |
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6. |
Anhang VIII Teil I wird wie folgt geändert:
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7. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
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8. |
Anhang X wird wie folgt geändert:
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9. |
Anhang XI wird wie folgt geändert:
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10. |
Die folgenden Anhänge werden angefügt: „ANHANG XII LEISTUNGEN BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT, DIE ABWEICHEND VON ARTIKEL 33a ABSATZ 2 GEWÄHRT WERDEN (Artikel 33a Absatz 2) ÖSTERREICH Das Pflegegeld (Bundespflegegeldgesetz, BGBI. I Nr. 110/1993, geänderte Fassung), das nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gewährt wird, wird gemäß Titel III Kapitel 2 – Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten – koordiniert. FRANKREICH
DEUTSCHLAND Das Pflegegeld, das nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gewährt wird (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 44), wird gemäß Titel III Kapitel 2 – Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten – koordiniert. POLEN Die Pflegezulage (Gesetz vom 17. Dezember 1998 zu Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten aus dem Sozialversicherungsfonds) wird gemäß Titel III Kapitel 4 – Leistungen bei Invalidität – oder gemäß Titel III Kapitel 5 – Leistungen bei Alter – koordiniert, je nachdem, welche Leistung die Pflege ergänzen soll. ANHANG XIII FAMILIENLEISTUNGEN IN FORM VON GELDLEISTUNGEN, DIE ALS EINKOMMENSERSATZ WÄHREND KINDERERZIEHUNGSZEITEN DIENEN SOLLEN (Artikel 68b) Teil I Familienleistungen in Form von Geldleistungen, die als Einkommensersatz während Kindererziehungszeiten dienen sollen (Artikel 68b Absatz 1) ÖSTERREICH
BELGIEN Recht auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung (Königlicher Erlass vom 29.10.1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung). BULGARIEN
TSCHECHISCHE REPUBLIK Elterngeld (Gesetz über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 Slg., in der geänderten Fassung). DÄNEMARK
ESTLAND Elterngeld (Gesetz über Familienleistungen vom 15. Juni 2016). FINNLAND Elternzulage (Krankenversicherungsgesetz, 1224/2004). FRANKREICH
DEUTSCHLAND Elterngeld (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). UNGARN Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz LXXXIII von 1997 über die Leistungen des gesetzlichen Krankenversicherungssystems). ITALIEN Elterngeld (Gesetzesdekret Nr. 151 vom 26. März 2001). LETTLAND Elterngeld (Gesetz über die Kranken- und Mutterschaftsversicherung vom 6.11.1995). LITAUEN Kinderbetreuungsgeld (Gesetz Nr. IX-110 der Republik Litauen vom 21. Dezember 2000 über die Kranken- und Mutterschaftssozialversicherung, geänderte Fassung). LUXEMBURG Ersatzeinkommen während des Elternurlaubs (Gesetz vom 3. November 2016 zur Reform des Elternurlaubs). POLEN
PORTUGAL
RUMÄNIEN Monatliche Kindererziehungsbeihilfe (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 111 vom 8. Dezember 2010 über den Erziehungsurlaub und die monatliche Kindererziehungsbeihilfe sowie nachfolgende Änderungen und Ergänzungen). SLOWAKEI Elterngeld (Elterngeldgesetz Nr. 571/2009, geänderte Fassung). SLOWENIEN
SCHWEDEN Elterngeld (Kapitel 12 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)). Teil II Mitgliedstaaten, die Familienleistungen gemäß Artikel 68b zur Gänze gewähren (Artikel 68b Absatz 2) ESTLAND FINNLAND LITAUEN LUXEMBURG SCHWEDEN.“ |
ANHANG II
Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang 5 wird gestrichen. |
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3. |
Folgender Anhang wird hinzugefügt: „ANHANG 6 (Artikel 15 Absatz 1b) Baugewerbe Das Baugewerbe im Sinne von Artikel 15 umfasst alle Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Bau, der Reparatur, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Gebäuden, insbesondere die folgenden Arbeiten:
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Die Kommission hat eine Erklärung zu Kontrolle, Aktivierung und Stellenvermittlung in Bezug auf diese Verordnung abgegeben, die unter ABl. C, C/2026/5549, 27.10.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/5549/oj abrufbar ist.
Die Kommission hat eine Erklärung zu Saisonarbeitnehmern in Bezug auf diese Verordnung abgegeben, die unter ABl. C, C/2026/5553, 27.10.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/5553/oj abrufbar ist.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/2359/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)