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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1962

27.8.2026

BESCHLUSS Nr. 1/2026 DES MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE S DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE TEILNAHME AN PROGRAMMEN DER UNION

vom 15. April 2026

zur Änderung des Protokolls I des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit [2026/1962]

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE TEILNAHME AN PROGRAMMEN DER UNION —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 710 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

IN ERWÄGUNG der gemeinsamen Ziele und Werte sowie der engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und der Tatsache, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Programm Erasmus+ in dieser Hinsicht beiden Vertragsparteien zugutekommen wird,

IN BEKRÄFTIGUNG des Verständnisses der Vertragsparteien, dass die besonderen Bedingungen für die Teilnahme, einschließlich der einvernehmlich vereinbarten finanziellen Bedingungen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Beiträgen des Vereinigten Königreichs und den Vorteilen für das Vereinigte Königreich gewährleisten sollten,

IM BEWUSSTSEIN, dass die Vertragsparteien es im Einklang mit diesem Verständnis als angemessen erachten, den im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 angewandten Beitragsschlüssel für das Programm Erasmus+ im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit anzupassen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an allen einschlägigen Nachfolgeprogrammen des Programms Erasmus+ im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens zur Gewährleistung eines fairen Gleichgewichts zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen erfolgen und sich auf die Erfahrungen aus der Teilnahme im Jahr 2027 stützen sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2027.

Geschehen zu Brüssel am 15. April 2026.

Für den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union

Die Ko-Vorsitzenden

Matthew HIGHAM

Gerald WELDON


(1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.


ANHANG

Protokoll I des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Das Vereinigte Königreich nimmt ab dem 1. Januar 2027 an dem mittels des folgenden Basisrechtsakts eingerichteten Programm der Union teil und trägt zu diesem bei:

a)

Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) (im Folgenden ‚Programm Erasmus+‘).

(*1)  Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/817/oj).“"

()  Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/817/oj).“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Programme gilt dieses Protokoll nicht für Vergabeverfahren zur Ausführung von Mittelbindungen für 2021, 2022 und 2023“.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   In Bezug auf das in Absatz 1a genannte Programm Erasmus+ gilt dieses Protokoll nicht für Vergabeverfahren zur Ausführung von Mittelbindungen für 2021, 2022, 2023, 2024, 2025 und 2026“.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den in Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon beginnt am 1. Januar 2024 und währt für die restliche Dauer ihrer Laufzeit oder bis zum Ende des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem in Artikel 1 Absatz 1a dieses Protokolls genannten Programm Erasmus+ beginnt am 1. Januar 2027 und währt für die restliche Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Ende des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Vereinigte Königreich oder Rechtsträger des Vereinigten Königreichs sind während der Zeiträume nach Absatz 1 und Absatz 1a des vorliegenden Artikels in Bezug auf Vergabeverfahren der Union, in deren Rahmen Mittelbindungen für die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Programme und Tätigkeiten oder Teile davon ausgeführt werden, nach Maßgabe des Artikels 711 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit förderfähig.

Für die in Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon kommen das Vereinigte Königreich oder Rechtsträger des Vereinigten Königreichs nicht für eine Unionsfinanzierung im Rahmen von Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit denen Mittelbindungen für 2021, 2022 und 2023 ausgeführt werden, unbeschadet der geltenden Förderfähigkeitsvorschriften für Rechtsträger aus nicht assoziierten Drittländern, die im Basisrechtsakt oder anderen Vorschriften für die Durchführung des Programms oder der Tätigkeit der Union festgelegt sind.

Für das in Artikel 1 Absatz 1a dieses Protokolls genannte Programm Erasmus+ der Union kommen das Vereinigte Königreich oder Rechtsträger des Vereinigten Königreichs nicht für eine Unionsfinanzierung im Rahmen von Vergabeverfahren der Union in Betracht, mit denen Mittelbindungen für 2021, 2022, 2023, 2024, 2025 und 2026 ausgeführt werden, unbeschadet der geltenden Förderfähigkeitsvorschriften für Rechtsträger aus nicht assoziierten Drittländern, die im Basisrechtsakt oder anderen Vorschriften für die Durchführung dieses Programms der Union festgelegt sind.“

3.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 6a

Spezifische Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Programm Erasmus+

Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Programm Erasmus+ erfolgt unter der Bedingung, dass gemäß den Artikeln 26, 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) 2021/817 eine nationale Behörde mitgeteilt, eine nationale Agentur benannt und eine unabhängige Prüfstelle benannt wird.

Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Programm Erasmus+ ist nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/817 abhängig davon, ob die Europäische Kommission die von der nationalen Agentur vorgelegte Ex-ante-Konformitätsbewertung akzeptiert oder mit Auflagen akzeptiert.

Artikel 6b

Finanzielle Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Programm Erasmus+

(1)   In Abweichung von Artikel 714 Absatz 7 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beträgt der in Artikel 1 Absatz 1a dieses Protokolls genannte Beitragsschlüssel, der für die Berechnung des operativen Beitrags für die Teilnahme am Programm Erasmus+ im Jahr 2027 anzuwendenden ist, 70 % des in Artikel 714 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit definierten Beitragsschlüssels.

(2)   In Bezug auf das Programm Erasmus+ gemäß Artikel 1 Absatz 1a dieses Protokolls sind die Bezugnahmen auf den ‚Beitragsschlüssel des Jahres N‘ in Artikel 714 Absatz 8 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als ‚70 % des Beitragsschlüssels des Jahres N‘ zu verstehen.

Artikel 6c

Überprüfung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Programm Erasmus+

(1)   Zehn Monate nach Beginn der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem in Artikel 1 Absatz 1a dieses Protokolls genannten Programm Erasmus+ überprüft der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union dessen Durchführung auf der Grundlage der verfügbaren Daten über die Teilnahme von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs an Maßnahmen im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung im Rahmen des Programms Erasmus+ und prüft dabei unter anderem, inwieweit Haushaltsmittel erfolgreich zugewiesen wurden.

(2)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei erörtert der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union Änderungen oder vorgeschlagene Änderungen, die sich auf die Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem Programm Erasmus+ auswirken, und kann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorschlagen.

(3)   Jede Vertragspartei erhebt für die Durchführung dieser Überprüfung angemessene Informationen oder Daten, bewahrt sie auf und macht sie der anderen Vertragspartei zugänglich.

Artikel 6d

Zusammenarbeit im Bereich Statistik

Alle statistischen Daten über das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem Programm Erasmus+, insbesondere Daten über die Bevölkerung des Vereinigten Königreichs, werden vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) bereitgestellt, sobald der einschlägige Austausch statistischer Daten und damit zusammenhängender Informationen im Anwendungsbereich der in Artikel 730 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Vereinbarung über die statistische Zusammenarbeit zwischen der Statistikbehörde des Vereinigten Königreichs und Eurostat vorgesehen wird. Bevor die aktualisierten Bedingungen Anwendung finden, werden statistische Daten über das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem Programm Erasmus+ auf der Grundlage von Daten erstellt, die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bereitgestellt werden.“

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Gegenseitigkeit

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Rechtsträger der Union‘ jede Art von Rechtsträger, der in der Union wohnhaft oder niedergelassen ist, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche oder eine juristische Person oder eine andere Art von Rechtsträger handelt.

In Betracht kommende Rechtsträger der Union können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs an Programmen des Vereinigten Königreichs teilnehmen, die den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Protokolls aufgeführten Programmen gleichwertig sind.“


(*1)  Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/817/oj).“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1962/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)