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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1947 |
19.8.2026 |
BESCHLUSS (GASP) 2026/1947 DES RATES
vom 21. April 2026
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 5 und 6,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 8. Februar 2024 den Beschluss (GASP) 2024/583 (1) angenommen, mit dem eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) eingerichtet wurde. |
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(2) |
Die im Rahmen der EUNAVFOR ASPIDES eingesetzten Schiffe und das im Rahmen dieser Operation eingesetzte Personal bedürfen der Versorgung und der Unterstützung, einschließlich logistischer und sanitätsdienstlicher Unterstützung. |
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(3) |
Die Republik Dschibuti (im Folgenden „Dschibuti“) hat am 12. März 2024 mit einer einseitigen Erklärung beschlossen, dass EUNAVFOR ASPIDES in Dschibuti eingesetzt werden darf, um die benötigten Unterstützungsleistungen zu beschaffen, und dass bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden internationalen Abkommens das am 5. Januar 2009 geschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta (2) auf EUNAVFOR ASPIDES und das Personal dieser Operation in Dschibuti anwendbar ist. Darüber hinaus heißt es in dieser Erklärung, dass EUNAVFOR ASPIDES berechtigt ist, für die im Rahmen der Operation eingesetzten Schiffe nützliches militärisches Gerät auf dem Luftweg zum Flughafen von Dschibuti zu verbringen, dort solches militärisches Gerät zu lagern und zu dem Seehafen transportieren zu lassen, in dem es an Bord der Schiffe verladen werden kann. |
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(4) |
Der Rat hat am 4. April 2024 einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Dschibuti im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über die Rechtsstellung der EUNAVFOR ASPIDES angenommen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde zwischen der Union und der Republik Dschibuti ein Abkommen ausgehandelt. |
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(5) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) sollte genehmigt werden und seine rechtsverbindliche Unterzeichnung für die Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) wird genehmigt (3). Die Unterzeichnung dieses Abkommens, mit der die Zustimmung der Union zu der Bindung durch das Abkommen ausgedrückt wird, wird genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates vom 8. Februar 2024 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (ABl. L, 2024/583, 12.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/583/oj).
(2) ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2009/88/oj.
(3) Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2026/1946, 19.8.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/1946/oj, veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1947/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)