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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1911

4.8.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1911 DES RATES

vom 13. Juli 2026

über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss hinsichtlich Beschluss Nr. 1/2026 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2)

Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden „Gemischter Veterinärausschuss“) dafür zuständig, alle Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und zudem alle in Anhang 11 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3 kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu Anhang 11 ändern, insbesondere um sie anzupassen und zu aktualisieren.

(3)

Der Gemischte Veterinärausschuss soll auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens annehmen.

(4)

Der Beschluss des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens wird im Falle ihrer Annahme Rechtswirkung für die Union entfalten.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden verschiedene Texte, die für Anhang 11 des Abkommens von Bedeutung sind, geändert und aufgehoben. Die in den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit wurden bewertet und als den Rechtsvorschriften der Union gleichwertig anerkannt. Bei der Bewertung dieser Gleichwertigkeit wurden alle Rechtsakte berücksichtigt, die auf den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Tiergesundheit beruhen. Daher sollten alle Verweise auf Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit in den Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens entsprechend angepasst werden.

(6)

In Anbetracht der anerkannten Gleichwertigkeit der Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit sollte die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Seuchen vereinfacht werden, um diesen Prozess zu beschleunigen und damit eine bessere Bekämpfung grenzüberschreitender Seuchen zu ermöglichen.

(7)

Angesichts der fortlaufenden Entwicklungen im Zusammenhang mit spezifiziertem Risikomaterial und der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein ist es angebracht, die Vorschriften für die Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter in den Anlagen 1 und 6 zu Anhang 11 des Abkommens aufgeführter transmissibler spongiformer Enzephalopathien zu aktualisieren und zu vereinfachen.

(8)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden verschiedene Texte, die für Anhang 11 des Abkommens von Bedeutung sind, geändert und aufgehoben, insbesondere zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/429. Zudem hat die Schweiz am 1. Januar 2009 die Anforderungen der Union in Bezug auf amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften im Bereich Tiergesundheit sowie die Gesamtheit der Bestimmungen zu ihrer Durchführung auf dem Gebiet der Kontrolle von Einfuhren aus Drittländern in die Europäische Union in nationales Recht aufgenommen. Es ist daher angezeigt, alle Verweise auf amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Tiergesundheit und auf Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern in den Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens entsprechend anzupassen.

(9)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (4) wurden mehrere frühere Rechtsakte zusammengefasst, gestrafft und ersetzt, die die verschiedenen IT-Plattformen, welche mittlerweile Komponenten des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) sind, bislang getrennt voneinander geregelt hatten. Um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und einen reibungslosen Informationsaustausch über amtliche Kontrollen zwischen der Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden der Schweiz zu gewährleisten, sollte die Schweiz vollständig in das IMSOC-System integriert werden. Die Schweiz sollte zu diesem Zweck eine Kontaktstelle benennen. Es ist daher angezeigt, alle Verweise auf das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen in den Anlagen 1, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens entsprechend anzupassen.

(10)

Die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen ist für die Bekämpfung des Problems von antimikrobiellen Resistenzen von zentraler Bedeutung. Die Schweiz und die EU bekämpfen aktiv antimikrobielle Resistenzen durch Aktionspläne im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“. Die Schweiz wendet die gleichen Bestimmungen an, wie sie in Artikel 107 (ausgenommen Absatz 6) in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Bezug auf die Vorschriften für die Verwendung antimikrobieller Arzneimittel bei Nutztieren, das Verbot der Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder Gruppen von antimikrobiellen Wirkstoffen, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, bei Nutztieren sowie die Kontrolle der Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern festgelegt sind. Der Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union kann demnach bis zum 1. Juli 2028 ohne eine amtliche Bescheinigung über die Einhaltung der geltenden Beschränkungen für die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln erfolgen. Diese Bestimmungen sollten in die Anlagen 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens aufgenommen werden.

(11)

Da die Schweiz in den kommenden Monaten eine umfassendere Aktualisierung ihrer Rechtsvorschriften über Arzneimittel plant, sehen die Vertragsparteien vor, die oben beschriebene Regelung vor dem 1. Juli 2028, dem Zeitpunkt, an dem sie ausläuft, zu überprüfen.

(12)

Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Veterinärausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zum Beschluss Nr. 1/2026 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der nächsten Sitzung des mit Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Veterinärausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Geringfügige Änderungen des in Artikel 1 festgelegten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. HEYDON


(1)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/309/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1715/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1911/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)