|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2026/1902 |
31.7.2026 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1902 DES RATES
vom 28. Juli 2026
zur Ermächtigung Irlands, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf gewerblich genutztes Gasöl, das von bestimmten Straßenverkehrsunternehmen als Kraftstoff verwendet wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In den Wochen vor der Annahme dieses Beschlusses führten geopolitische Entwicklungen im Nahen Osten, die sich weltweit auf die Lieferketten von Erdöl und Erdölerzeugnissen auswirkten, zu einem starken und anhaltenden Anstieg der Groß- und Einzelhandelspreise von Energieerzeugnissen. Diese Preissteigerungen hatten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Privathaushalte, insbesondere auf schutzbedürftige Verbraucher, sowie auf Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, und stellen somit eine ernsthafte Gefahr für den sozialen Zusammenhalt, die wirtschaftliche Stabilität und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dar. |
|
(2) |
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2026 den außergewöhnlichen Charakter der Lage auf dem Energiemarkt und deren makroökonomische Auswirkungen anerkannt. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um befristete und gezielte nationale Maßnahmen zu konzipieren, um die erheblichen Auswirkungen von Brennstoffen und den damit verbundenen Kostenkomponenten auf die Stromerzeugungskosten abzumildern, und hat insbesondere betont, dass eine koordinierte Reaktion erforderlich ist, da sich der Konflikt im Nahen Osten unmittelbar auf die Energiepreise für die europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen auswirkt. |
|
(3) |
Die mit der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Verbrauchsteuern fließen in den Endpreis der in der Union gelieferten Energieerzeugnisse ein. Eine Senkung der Verbrauchsteuern unter die in der genannten Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge kann einen Teil des derzeitigen Anstiegs der Energiekosten in den Mitgliedstaaten abmildern. |
|
(4) |
Die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen ermöglichen es den Mitgliedstaaten, die Steuerlast für bestimmte Energieerzeugnisse innerhalb festgelegter Grenzen zielgerichtet und vorübergehend zu senken. Angesichts des Ausnahmecharakters und der Dringlichkeit der aktuellen Situation ist es erforderlich, spezifische, zeitlich begrenzte Flexibilitätsregelungen vorzusehen, die ausdrücklich darauf abzielen, die Auswirkungen des Energiepreisschocks abzumildern. |
|
(5) |
Vorübergehende Steuerermäßigungen für bestimmte Energieerzeugnisse können durch eine direkte Senkung der Endverbraucherpreise Privathaushalte und Unternehmen rasch entlasten. In der aktuellen Situation könnten solche außerordentlichen Ermäßigungen ein geeignetes und notwendiges Instrument sein, um der durch den Energiepreisschock verursachten beträchtlichen Störung der Wirtschaft entgegenzuwirken. |
|
(6) |
Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 und vom 1. Juli 2026 haben die irischen Behörden gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG die Ermächtigung beantragt, auf gewerblich genutztes Gasöl, das insbesondere im Güterkraftverkehr und im Busverkehrssektor als Kraftstoff verwendet wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze in Form von Steuererstattungen anzuwenden. |
|
(7) |
Durch derartige Erstattungen, die Irland im Rahmen seines zu diesem Zweck eingeführten Dieselrabattsystems vornehmen würde, würde der effektive Verbrauchsteuersatz für gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, für berechtigte Kraftverkehrsunternehmer bis zum 31. August 2026 auf 0,25185 EUR pro Liter und vom 1. September 2026 bis zum 30. September 2026 auf 0,31689 EUR pro Liter gesenkt. Diese effektiven Steuersätze liegen unter den Mindeststeuerbeträgen für Kraftstoffe nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG. |
|
(8) |
Den irischen Behörden zufolge zielt die Anwendung solcher ermäßigter Verbrauchsteuersätze darauf ab, die Auswirkungen des Preisanstiegs von Gasöl infolge der geopolitischen Lage abzumildern, von denen sowohl die Haushalte als auch die Unternehmen direkt oder indirekt durch Zweitrundeneffekte betroffen sind. |
|
(9) |
Die beantragte Ermächtigung wurde von der Kommission geprüft, die und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Ermächtigung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen dürfte. Angesichts ihrer kurzen Dauer und der außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der geopolitischen Lage in Verbindung mit einem außergewöhnlich hohen Marktpreis für Öl wird die beantragte Ausnahmeregelung als angemessen und verhältnismäßig angesehen, da die Notwendigkeit besteht, ein Gleichgewicht zwischen den in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG aufgeführten spezifischen politischen Zielen, insbesondere der Umweltpolitik der Union, und dem dringenden Erfordernis, die Erschwinglichkeit von Energie für Unternehmen und Haushalte sicherzustellen, zu finden. |
|
(10) |
Irland sollte daher ermächtigt werden, vorübergehend ermäßigte Verbrauchsteuersätze unterhalb der Mindeststeuerbeträge in der Union auf gewerblich genutztes Gasöl anzuwenden, das von Personen oder Unternehmen, die Anspruch auf Erstattungen im Rahmen des irischen Dieselrabattsystems haben, als Kraftstoff verwendet wird. |
|
(11) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede aufgrund von Absatz 1 des genannten Artikels gewährte Ermächtigung zeitlich befristet sein. Damit künftige Entwicklungen des bestehenden Rechtsrahmens nicht beeinträchtigt werden, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des AEUV neue Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG für Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, einführt und diese Ermächtigung damit nicht mehr vereinbar wäre, vorgesehen werden, dass die vorliegende Ermächtigung ab dem Tag, an dem diese neuen Mindeststeuerbeträge anwendbar werden, nicht mehr gilt. |
|
(12) |
Allerdings sind nicht zielgerichtete Steuerermäßigungen mit erheblichen Haushaltskosten verbunden und führen tendenziell zu einem Anstieg der Nachfrage nach fossilen Brennstoffen, wodurch sich das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage verschärft. Deshalb sollte die gemäß diesem Beschluss gewährte Ermächtigung streng befristet bleiben. |
|
(13) |
Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Irland wird ermächtigt, die folgenden Ermäßigungen der Steuersätze unter die in Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG genannten Mindeststeuerbeträge für Straßenverkehrsunternehmen, die gewerblich genutztes Gasöl im Sinne des Absatzes 3 des genannten Artikels als Kraftstoff verwenden, anzuwenden:
|
a) |
0,25185 EUR je Liter Gasöl für den Zeitraum vom Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zum 31. August 2026; |
|
b) |
0,31689 EUR je Liter Gasöl für den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 30. September 2026. |
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2026.
Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage von Artikel 113 AEUV oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des AEUV neue Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG für Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, einführen, mit denen die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr vereinbar wäre, so gilt dieser Beschluss ab dem Tag, an dem diese neuen Mindeststeuerbeträge anwendbar werden, nicht mehr.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. BYRNE
(1) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1902/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)