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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1847

23.7.2026

BESCHLUSS (GASP) 2026/1847 DES RATES

vom 23. Juli 2026

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP angenommen. (1)

(2)

Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff hat eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dargestellt.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Februar 2024 hat der Rat die fortgesetzte Unterstützung von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine durch das belarussische Regime auf das Schärfste verurteilt und Belarus aufgefordert, diese Unterstützung einzustellen und seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen.

(4)

Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die anhaltende Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(5)

Es ist insbesondere angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter Nickelpulver, -metalle und -legierungen zur Verwendung in korrosionsbeständigen Beschichtungen von Strahltriebwerken, Berylliumpulver zur Verwendung in Treibstoffen und Hochleistungslegierungen, selbstklebende Folien, Bänder und Streifen (zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrt und der Verteidigungsindustrie), speziell für unbemannte Luftfahrzeuge verwendete Luftfahrtgüter wie unterstützende Bodengeräte, Stör-/Abfangsysteme, Startsysteme und Servomotoren sowie Flugabbruchsysteme für unbemannte Luftfahrzeuge oder Flugkörper.

(6)

Zudem ist es angezeigt, Ausnahmeregelungen zu ändern, um die kontinuierliche Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, die für die Aufrechterhaltung der Internetinfrastruktur in Belarus für die breite Öffentlichkeit erforderlich sind.

(7)

Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern einzuführen, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unter anderem Beschränkungen für Kupfererze, Nickelerze, Bleierze, Edelmetallerze, Zink in Rohform, Erdalkalimetalle, bestimmte anorganische Chemikalien (Zinkoxide und Chromoxide), Tallöl, Glaswaren und Autoteile.

(8)

Zudem ist es angezeigt, das Verbot für belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen, Eigentümer bestimmter nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeter oder eingetragener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu sein, diese zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden, auszuweiten, sodass das Verbot für alle Organisationen gilt, die Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erbringen.

(9)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3d wird gestrichen.

b)

Absatz 14a erhält folgende Fassung:

„(14a)   Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.“

2.

Artikel 2c Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“

3.

Artikel 2d Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“

4.

Artikel 2ra wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 9a und 9b werden gestrichen.

b)

Absatz 9c erhält folgende Fassung:

„(9c)   Vom 26. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(9f)   In Bezug auf Güter der KN-Codes 3803, 7006, 7008, 7009, 7011, 7013, 7014, 7017, 7018, 7020, 8707 und 8708 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Oktober 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Juli 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

5.

Artikel 2s Absatz 3aa erhält folgende Fassung:

„(3aa)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Maschinen des KN-Codes 8471 80 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Maschinen oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.“

6.

Artikel 2u Absatz 1b erhält folgende Fassung:

„(1b)   Ab dem 26. März 2025 ist es verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu sein, die Dienste im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung erbringt, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden. Ab dem 25. August 2026 gilt dieses Verbot auch für den Fall einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die andere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringt.“

7.

Artikel 2w Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. BYRNE


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/642/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1847/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)