|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2026/1828 |
29.7.2026 |
VERORDNUNG (EU) 2026/1828 DER KOMMISSION
vom 28. Juli 2026
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) in Hanfblättern für Aufgüsse mit Wasser und in Hanfblattaufgüssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. |
|
(2) |
2015 nahm das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken für die menschliche Gesundheit durch das Vorkommen von Tetrahydrocannabinol (THC) in Milch und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3) an. THC, genauer Δ9-THC, ist der wichtigste Bestandteil der Hanfpflanze Cannabis sativa. Das CONTAM-Gremium hat eine akute Referenzdosis (ARfD) von 1 μg Δ9-THC/kg Körpergewicht (KG) festgelegt. |
|
(3) |
Um mehr Daten über das Vorkommen von Δ9-THC in aus Hanf gewonnenen Lebensmitteln und in Lebensmitteln, die Hanf oder aus Hanf gewonnene Zutaten enthalten, zu erhalten, wurde die Empfehlung (EU) 2016/2115 der Kommission (4) angenommen. |
|
(4) |
Am 7. Januar 2020 veröffentlichte die Behörde einen wissenschaftlichen Bericht zur Bewertung der akuten Exposition des Menschen gegenüber Δ9-THC (5), in dem sie die im Wege der Empfehlung (EU) 2016/2115 generierten Daten über das Vorkommen berücksichtigte. Die ARfD von 1 μg/kg KG wurde in bestimmten Schätzungen der akuten Exposition überschritten. Obwohl in den Expositionsschätzungen die akute Exposition gegenüber Δ9-THC in der Union wahrscheinlich überschätzt wird, stellt die derzeitige Exposition gegenüber Δ9-THC ein potenzielles Gesundheitsproblem dar. |
|
(5) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/915 wurden Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA, ausgedrückt als Δ9-THC-Äquivalente, in Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen festgelegt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. |
|
(6) |
Da Aufgüsse von Hanfblättern mit Wasser (sofern keine Blüten- und Fruchtstände dabei sind), ob als solche oder als Bestandteil von Kräutertees genossen, dem Katalog betreffend den Status als neuartiges Lebensmittel zufolge nicht neuartig sind (6) und keine Zulassung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) dafür benötigt wird, ist es angezeigt, einen Höchstgehalt für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA, ausgedrückt als Δ9-THC-Äquivalente, auch für Hanfblätter für Aufgüsse mit Wasser und für Hanfblattaufgüsse (trinkfertige Kräutertees) festzulegen, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. |
|
(7) |
Der Verzehr von Hanfblattaufgüssen durch Säuglinge und Kleinkinder wird beim Höchstgehalt nicht berücksichtigt. Daher sollte die Kennzeichnung einen Warnhinweis enthalten, dass Säuglinge und Kleinkinder den zubereiteten Aufguss mit Wasser nicht zu sich nehmen sollten. Des Weiteren wird beim Höchstgehalt berücksichtigt, dass Δ9-THC und Δ9-THCA nur begrenzt aus den Blättern in den Aufguss mit Wasser übergehen, da Δ9-THC und Δ9-THCA lipophil sind. Da erheblich mehr davon übergeht, wenn während des Ziehens eine fetthaltige Zutat wie Sahne oder Milch zugegeben wird, ist ein Warnhinweis erforderlich, dass die fetthaltige Zutat erst nach dem Ziehen zugegeben werden darf. |
|
(8) |
Die Verordnung (EU) 2023/915 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(9) |
Damit sich die Wirtschaftsbeteiligten auf die neuen Vorschriften zu Hanfblättern für Aufgüsse mit Wasser und zu Hanfblattaufgüssen (trinkfertigen Kräutertees) vorbereiten können, sollte bis zur Anwendung der neuen Vorschriften eine angemessene Frist eingeräumt werden. Außerdem sollte für Lebensmittel, die Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) enthalten und vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, eine Übergangsfrist vorgesehen werden. |
|
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juli 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/315/oj.
(2) Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj).
(3) European Food Safety Authority (EFSA), EFSA Journal 2015;13(6):4141.
(4) Empfehlung (EU) 2016/2115 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zum Monitoring von Δ9-Tetrahydrocannabinol, seinen Vorläufern und anderen Cannabinoiden in Lebensmitteln (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2016/2115/oj).
(5) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), Arcella D, Cascio C und Mackay K, 2020. Acute human exposure assessment to tetrahydrocannabinol (Δ9-THC). EFSA Journal 2020;18(1):5953, 41 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5953.
(6) Katalog betreffend den Status als neuartiges Lebensmittel https://food.ec.europa.eu/food-safety/novel-food/novel-food-status-catalogue_de.
(7) Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj).
ANHANG
In Anhang I Abschnitt 2 — „Pflanzentoxine“ — der Verordnung (EU) 2023/915 werden in Unterabschnitt 2.6 — „Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente)“ — folgende Nummern 2.6.4 und 2.6.5 angefügt:
|
„2.6.4 |
Hanfblätter für Aufgüsse mit Wasser |
40 |
Die Kennzeichnung der Hanfblätter sollte im Hauptsichtfeld (Frontetikett) folgende Erklärungen enthalten (es ist die vorgeschriebene Schriftgröße (11) zu verwenden):
Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen von Hanfblättern. |
||||||
|
2.6.5 |
Trinkfertige Hanfblattaufgüsse |
0,02 |
Einschließlich trinkfertiger Kräutertees, die nicht ausschließlich auf Hanfblättern basieren. Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen von trinkfertigen Hanfblattaufgüssen.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1828/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)