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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/1822

27.7.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1822 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2026

zur Zulassung von Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die Stoffe Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

(3)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 auf Zulassung von Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Der Antragsteller beantragte, dass die betreffenden Stoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gelangte in ihren Gutachten vom 24. Juni 2025 (3) und vom 25. Juni 2025 (4) (5) zu dem Schluss, dass Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. in bestimmten Höchstkonzentrationen sicher sind, die in diesen Stellungnahmen für jede Tierart weiter präzisiert werden. Des Weiteren befand die Behörde, dass die Verwendung von Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. unter den vorgeschlagenen Bedingungen für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten und dass jede Exposition als Risiko angesehen wird. Darüber hinaus zog Behörde den Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da Blätter von Mentha × piperita L., Thymus serpyllum L. und Salvia officinalis L. und Zubereitungen daraus als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.

(7)

Nach Auffassung der Kommission ist es nicht erforderlich, für Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. aus Sicherheitsgründen Höchstgehalte festzulegen. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe der empfohlene Höchstgehalt angegeben werden. Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der betreffenden Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehören, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. sowie die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 16. Februar 2027 gemäß den vor dem 16. August 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 16. August 2027 gemäß den vor dem 16. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.

(3)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 16. August 2028 gemäß den vor dem 16. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).

(3)   EFSA Journal 2025;23(7):e9544, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.,9544.

(4)   EFSA Journal 2025;23(7):e9551, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9551.

(5)   EFSA Journal 2025;23(7):e9545, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9545.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Bezeichnung des Zusatzstoffs

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b282-t

Pfefferminz-Tinktur

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Tinktur aus den getrockneten Blättern oder den oberirdischen Teilen von Mentha × piperita L (Basionym: Mentha aquatica × Mentha spicata L.)

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Pfefferminz-Tinktur:

Tinktur im Sinne der Definition des Europarats (1), die aus den getrockneten Blättern oder den oberirdischen Teilen von Mentha × piperita L. durch eine verlängerte Extraktion mit einem Wasser/Ethanol-Lösungsmittelgemisch, Pressung und Filtration gewonnen wird.

EG-Nummer: 282-015-4

CAS-Nummer: 84082-70-2

CoE-Nummer: 282

Spezifikationen

Trockenmassegehalt: 1,84 % — 1,85 %

Gesamtpolyphenole (2): ≤ 0,1020 %

Flavonoide (3): ≤ 0,0261 %

Menthol: ≤ 0,0021 %

Menthon: ≤ 0,0010 %

Rosmarinsäure: ≤ 0,00099 %

Analysemethode  (4)

für die Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Spektrofotometrie zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Polyphenolen und des Gesamtgehalts an Flavonoiden;

Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) zur Bestimmung von Menthol und Menthon;

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit spektrofotometrischer (UV-) Detektion zur Bestimmung von Rosmarinsäure.

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

86 mg für Masttruthühner;

64 mg für Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

64 mg für alles Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke;

64 mg für Ziervögel;

95 mg für alles Lege- oder Zuchtgeflügel;

138 mg für Mastschweine;

115 mg für Ferkel (Saug- und Absetzferkel) aller Suidae;

115 mg für Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

168 mg für alle Zuchttiere aller Suidae;

287 mg für Mastkälber bis zu 6 Monaten;

253 mg für Hausschafe und Hausziegen;

253 mg für Mastrinder und andere Wiederkäuer für die Mast ausgenommen Hausschafe, Hausziegen und Mastkälber bis zu 6 Monaten; Camelidae für die Mast;

164 mg für alle anderen Wiederkäuer und alle anderen Camelidae;

253 mg für Equidae;

101 mg für Leporidae;

289 mg für Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

303 mg für Hunde;

253 mg für Katzen;

500 mg für Zierfische;

64 mg für andere Tierarten und -kategorien.“

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlichem Haut-, Augen- und Atemschutz zu verwenden.

16. August 2036

(1)  Natural sources of flavourings — Bericht Nr. 2 (2007).

(2)  Ausgedrückt als Gallussäure-Äquivalente (GAE).

(3)  Ausgedrückt als Hyperosid-Äquivalente.

(4)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kennnummer des Zusatzstoffs

Bezeichnung des Zusatzstoffs

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b455-t

Feldthymian-Tinktur

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Tinktur aus den getrockneten Blättern oder den oberirdischen Teilen von Thymus serpyllum L.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Feldthymian-Tinktur:

Tinktur im Sinne der Definition des Europarats (5), die aus den getrockneten Blättern oder den oberirdischen Teilen von Thymus serpyllum L. durch eine verlängerte Extraktion mit einem Wasser/Ethanol-Lösungsmittelgemisch, Pressung und Filtration gewonnen wird.

EG-Nummer: 284-023-3

CAS-Nummer: 84776-98-7

CoE-Nummer: 455

Spezifikationen

Trockenmassegehalt: 1 %

Gesamtpolyphenole (6): ≤ 0,0923 %

Flavonoide (7): ≤ 0,02338 %

Thymol: ≤ 0,000020 %

Carvacrol: ≤ 0,000043 %

Rosmarinsäure: ≤ 0,00107 %

Analysemethode  (8)

für die Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Spektrofotometrie zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Polyphenolen und des Gesamtgehalts an Flavonoiden;

Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) zur Bestimmung von Thymol und Carvacrol;

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit spektrofotometrischer (UV-) Detektion zur Bestimmung von Rosmarinsäure.

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

96 mg für Masttruthühner;

71 mg für Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

71 mg für alles Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke;

71 mg für Ziervögel;

106 mg für alles Lege- oder Zuchtgeflügel;

154 mg für Mastschweine;

128 mg für Ferkel (Saug- und Absetzferkel) aller Suidae;

128 mg für Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

187 mg für alle Zuchttiere von Suidae;

321 mg für Mastkälber bis zu 6 Monaten;

282 mg für Hausschafe und Hausziegen;

282 mg für Mastrinder und andere Wiederkäuer für die Mast ausgenommen Hausschafe, Hausziegen und Mastkälber bis zu 6 Monaten; Camelidae für die Mast;

183 mg für alle anderen Wiederkäuer und alle anderen Camelidae;

282 mg für Equidae;

113 mg für Leporidae;

322 mg für Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

338 mg für Hunde;

282 mg für Katzen;

500 mg für Zierfische;

71 mg für andere Tierarten und -kategorien.“

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlichem Haut-, Augen- und Atemschutz zu verwenden.

16. August 2036

(5)  Natural sources of flavourings — Bericht Nr. 2 (2007).

(6)  Ausgedrückt als Gallussäure-Äquivalente (GAE).

(7)  Ausgedrückt als Hyperosid-Äquivalente.

(8)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


Kennnummer des Zusatzstoffs

Bezeichnung des Zusatzstoffs

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b414-t

Salbei-Tinktur

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Tinktur aus den getrockneten Blättern von Salvia officinalis L.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Salbei-Tinktur:

Tinktur im Sinne der Definition des Europarats (9), die aus den getrockneten Blättern von Salvia officinalis L. durch eine verlängerte Extraktion mit einem Wasser/Ethanol-Lösungsmittelgemisch, Pressung und Filtration gewonnen wird.

EG-Nummer: 282-025-9

CAS-Nummer: 84082-79-1

CoE-Nummer: 414

Spezifikationen

Trockenmassegehalt: 1,75 % — 1,78 %

Gesamtpolyphenole (10): ≤ 0,328 %

Flavonoide (11): ≤ 0,0482 %

Thujone: ≤ 0,0132 %

Kampfer: ≤ 0,0130 %

1,8-Cineol (Eucalyptol): ≤ 0,0070 %

Rosmarinsäure: ≤ 0,0662 %

Analysemethode  (12)

für die Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Spektrofotometrie zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Polyphenolen und des Gesamtgehalts an Flavonoiden;

Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) zur Bestimmung von Thujonen, Kampfer und 1,8-Cineol;

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit spektrofotometrischer (UV-) Detektion zur Bestimmung von Rosmarinsäure.

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

47 mg für Masttruthühner;

35 mg für Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

35 mg für alles Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke;

35 mg für Ziervögel;

52 mg für alles Lege- oder Zuchtgeflügel;

75 mg für Mastschweine;

62 mg für Ferkel (Saug- und Absetzferkel) aller Suidae;

62 mg für Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

91 mg für alle Zuchttiere aller Suidae;

156 mg für Mastkälber bis zu 6 Monaten;

137 mg für Hausschafe und Hausziegen;

137 mg für Mastrinder und andere Wiederkäuer für die Mast ausgenommen Hausschafe, Hausziegen und Mastkälber bis zu 6 Monaten; Camelidae für die Mast;

89 mg für alle anderen Wiederkäuer und alle anderen Camelidae;

137 mg für Equidae;

55 mg für Leporidae;

156 mg für Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

164 mg für Hunde;

137 mg für Katzen;

500 mg für Zierfische;

35 mg für andere Tierarten und -kategorien.“

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlichem Haut-, Augen- und Atemschutz zu verwenden.

16. August 2036

(9)  Natural sources of flavourings — Bericht Nr. 2 (2007).

(10)  Ausgedrückt als Gallussäure-Äquivalente (GAE).

(11)  Ausgedrückt als Hyperosid-Äquivalente.

(12)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1822/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)