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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1822 |
27.7.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1822 DER KOMMISSION
vom 24. Juli 2026
zur Zulassung von Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
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(2) |
Die Stoffe Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen. |
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(3) |
Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 auf Zulassung von Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
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(4) |
Der Antragsteller beantragte, dass die betreffenden Stoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden. |
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(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gelangte in ihren Gutachten vom 24. Juni 2025 (3) und vom 25. Juni 2025 (4) (5) zu dem Schluss, dass Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. in bestimmten Höchstkonzentrationen sicher sind, die in diesen Stellungnahmen für jede Tierart weiter präzisiert werden. Des Weiteren befand die Behörde, dass die Verwendung von Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. unter den vorgeschlagenen Bedingungen für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten und dass jede Exposition als Risiko angesehen wird. Darüber hinaus zog Behörde den Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da Blätter von Mentha × piperita L., Thymus serpyllum L. und Salvia officinalis L. und Zubereitungen daraus als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
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(6) |
In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden. |
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(7) |
Nach Auffassung der Kommission ist es nicht erforderlich, für Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. aus Sicherheitsgründen Höchstgehalte festzulegen. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe der empfohlene Höchstgehalt angegeben werden. Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der betreffenden Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden. |
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(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
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(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehören, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. sowie die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 16. Februar 2027 gemäß den vor dem 16. August 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 16. August 2027 gemäß den vor dem 16. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 16. August 2028 gemäß den vor dem 16. August 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juli 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).
(3) EFSA Journal 2025;23(7):e9544, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.,9544.
(4) EFSA Journal 2025;23(7):e9551, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9551.
(5) EFSA Journal 2025;23(7):e9545, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9545.
ANHANG
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Bezeichnung des Zusatzstoffs |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b282-t |
Pfefferminz-Tinktur |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Tinktur aus den getrockneten Blättern oder den oberirdischen Teilen von Mentha × piperita L (Basionym: Mentha aquatica × Mentha spicata L.) Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs Pfefferminz-Tinktur: Tinktur im Sinne der Definition des Europarats (1), die aus den getrockneten Blättern oder den oberirdischen Teilen von Mentha × piperita L. durch eine verlängerte Extraktion mit einem Wasser/Ethanol-Lösungsmittelgemisch, Pressung und Filtration gewonnen wird. EG-Nummer: 282-015-4 CAS-Nummer: 84082-70-2 CoE-Nummer: 282 Spezifikationen Trockenmassegehalt: 1,84 % — 1,85 % Gesamtpolyphenole (2): ≤ 0,1020 % Flavonoide (3): ≤ 0,0261 % Menthol: ≤ 0,0021 % Menthon: ≤ 0,0010 % Rosmarinsäure: ≤ 0,00099 % Analysemethode (4) für die Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:
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Alle Tierarten |
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16. August 2036 |
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(1) Natural sources of flavourings — Bericht Nr. 2 (2007). (2) Ausgedrückt als Gallussäure-Äquivalente (GAE). (3) Ausgedrückt als Hyperosid-Äquivalente. (4) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Bezeichnung des Zusatzstoffs |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b455-t |
Feldthymian-Tinktur |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Tinktur aus den getrockneten Blättern oder den oberirdischen Teilen von Thymus serpyllum L. Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs Feldthymian-Tinktur: Tinktur im Sinne der Definition des Europarats (5), die aus den getrockneten Blättern oder den oberirdischen Teilen von Thymus serpyllum L. durch eine verlängerte Extraktion mit einem Wasser/Ethanol-Lösungsmittelgemisch, Pressung und Filtration gewonnen wird. EG-Nummer: 284-023-3 CAS-Nummer: 84776-98-7 CoE-Nummer: 455 Spezifikationen Trockenmassegehalt: 1 % Gesamtpolyphenole (6): ≤ 0,0923 % Flavonoide (7): ≤ 0,02338 % Thymol: ≤ 0,000020 % Carvacrol: ≤ 0,000043 % Rosmarinsäure: ≤ 0,00107 % Analysemethode (8) für die Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:
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Alle Tierarten |
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16. August 2036 |
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(5) Natural sources of flavourings — Bericht Nr. 2 (2007). (6) Ausgedrückt als Gallussäure-Äquivalente (GAE). (7) Ausgedrückt als Hyperosid-Äquivalente. (8) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. |
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Kennnummer des Zusatzstoffs |
Bezeichnung des Zusatzstoffs |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b414-t |
Salbei-Tinktur |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Tinktur aus den getrockneten Blättern von Salvia officinalis L. Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs Salbei-Tinktur: Tinktur im Sinne der Definition des Europarats (9), die aus den getrockneten Blättern von Salvia officinalis L. durch eine verlängerte Extraktion mit einem Wasser/Ethanol-Lösungsmittelgemisch, Pressung und Filtration gewonnen wird. EG-Nummer: 282-025-9 CAS-Nummer: 84082-79-1 CoE-Nummer: 414 Spezifikationen Trockenmassegehalt: 1,75 % — 1,78 % Gesamtpolyphenole (10): ≤ 0,328 % Flavonoide (11): ≤ 0,0482 % Thujone: ≤ 0,0132 % Kampfer: ≤ 0,0130 % 1,8-Cineol (Eucalyptol): ≤ 0,0070 % Rosmarinsäure: ≤ 0,0662 % Analysemethode (12) für die Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:
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Alle Tierarten |
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16. August 2036 |
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(9) Natural sources of flavourings — Bericht Nr. 2 (2007). (10) Ausgedrückt als Gallussäure-Äquivalente (GAE). (11) Ausgedrückt als Hyperosid-Äquivalente. (12) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1822/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)