European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1813

28.7.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1813 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2026

zur Änderung der Anhänge XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Argentinien in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel sowie von Fleischerzeugnissen von Geflügel in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet sind.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, von bestimmtem Zuchtmaterial und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben enthalten, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel sowie von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist.

(5)

Nach einem am 23. Februar 2026 bestätigten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Provinz Buenos Aires wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/520 der Kommission (4) unter anderem die Einträge für Argentinien in der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, wodurch der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus diesem Land ausgesetzt wurde. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/520 wurde in die Einträge für Argentinien in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 auch die Anforderung aufgenommen, dass Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn diese Fleischerzeugnisse der spezifischen risikomindernden Behandlung „D“ gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden.

(6)

Am 29. April 2026, am 20. Mai 2026 und am 26. Mai 2026 hat Argentinien der Kommission aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf Ausbrüche der HPAI, die am 23. Februar 2026 bei Geflügel bestätigt wurden, sowie in Bezug auf drei weitere Ausbrüche in seinem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die das Land zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung dieser Seuche getroffen hat. Insbesondere hat Argentinien nach diesen Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche, zur Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den betroffenen Betrieben sowie ein Überwachungsprogramm durchgeführt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in den gefährdeten Populationen keine Infektion vorlag.

(7)

Die Kommission hat die von Argentinien vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass das Land angemessene Garantien dafür geboten hat, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel gemäß der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus Argentinien wieder zugelassen werden kann. Darüber hinaus sollten Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel aus Argentinien bei ihrem Eingang in die Union einer unspezifischen Behandlung „A“ unterzogen werden, und diese Anforderung sollte in Spalte 10 der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 festgelegt werden.

(8)

Die Anhänge XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2026/520 der Kommission vom 4. März 2026 zur Änderung der Anhänge XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Argentinien und für Bosnien und Herzegowina in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel sowie von Fleischerzeugnissen von Geflügel in die Union zulässig ist (ABl. L, 2026/520, 5.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/520/oj).


ANHANG

Die Anhänge XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B erhält der Eintrag für Argentinien folgende Fassung:

AR

Argentinien

AR-0

POU, RAT, GBM

P1

 

23.2.2026

17.8.2026“

2.

In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A erhält der Eintrag für Argentinien folgende Fassung:

AR

Argentinien

AR-0

C

C

C

C

C

C

C

A

A

D

MPNT (**)

MPST

 

AR-1

C

C

C

C

C

C

C

A

A

D

MPNT (**)

MPST

 

AR-2

A

A

C

A

A

C

C

A

A

D

MPNT (**)

MPST“.

 


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1813/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)