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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1812

20.7.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1812 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2026

zur 358. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 8. Juli 2026 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1989(2011) und 2253(2015) beschlossen, einen Eintrag in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu ändern.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2026.

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Generaldirektor

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/881/oj.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter „Natürliche Personen“ die der Identifizierung dienenden Angaben in dem nachstehenden Eintrag wie folgt geändert:

„Hamidah Nabagala (Originalschrift: ﺣﻤﯿﺪة ﻧﺎﺑﺎﺟﺎﻻ) (ungesicherte Aliasnamen: a) Nabaggala, b) Nabaggaka, c) Hamida, d) Hamidah). Geburtsdatum: 9.3.1996. Geburtsort: Uganda. Staatsangehörigkeit: ugandisch. Reisepassnummer: A00044599 (ugandischer Reisepass, gültig bis 19.3.2029). Anschrift: Demokratische Republik Kongo. Weitere Angaben: a) in Finanzierungskanälen für ISIL in Zentralafrika als Mittlerin tätig, wurde der Finanzierung eines Bombenanschlags in der ugandischen Hauptstadt Kampala im Jahr 2021 beschuldigt, hat versucht, ihre drei Kinder aus Uganda in ein ISIL-Lager in der Demokratischen Republik Kongo bringen zu lassen, b) Geschlecht: weiblich. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 30.3.2026.“

erhält folgende Fassung:

„Hamida Nabaggala (Originalschrift: حميدة ناباجالا) (ungesicherte Aliasnamen: a) Nabaggala, b) Nabaggaka, c) Hamida, d) Hamidah). Geburtsdatum: 23.2.1989. Geburtsort: Uganda. Staatsangehörigkeit: ugandisch. Nationale Kennziffer: CF89095102DDAE (abgelaufen am 27.3.2025). Anschrift: Demokratische Republik Kongo. Weitere Angaben: a) in Finanzierungskanälen für ISIL in Zentralafrika als Mittlerin tätig, wurde der Finanzierung eines Bombenanschlags in der ugandischen Hauptstadt Kampala im Jahr 2021 beschuldigt, hat versucht, ihre drei Kinder aus Uganda in ein ISIL-Lager in der Demokratischen Republik Kongo bringen zu lassen, b) Geschlecht: weiblich. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 30.3.2026.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1812/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)