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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1808

21.7.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1808 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juli 2026

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer auf Initiative der Kommission (EGF/2026/000 TA 2026 — technische Unterstützung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige, die im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates (4) geänderten Fassung und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/691 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/691 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 1,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische Hilfe auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.

(4)

Diese Unterstützung ist erforderlich, um die Verpflichtungen bei der Durchführung des EGF gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/691 zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf Überwachung und Datenerhebung sowie Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um auf Initiative der Kommission einen Finanzbeitrag in Höhe von 210 000 EUR für technische Hilfe bereitzustellen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2026 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 210 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juli 2026.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. BYRNE


(1)   ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj.

(2)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1808/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)