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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1768

21.7.2026

VERORDNUNG (EU) 2026/1768 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juli 2026

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich einer besonderen Interventionskategorie zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Möglichkeit, die Zuweisungen für Direktzahlungen im Kalenderjahr 2027 anzupassen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich flexiblerer Vorschriften für Vorschusszahlungen als Reaktion auf die infolge der Krise im Nahen Osten gestiegenen Düngemittelpreise

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die jüngste Krise im Nahen Osten und die De-facto-Schließung der Straße von Hormus haben zu einem erheblichen Anstieg der Weltmarktpreise für Öl, Gas und Düngemittel geführt. Aufgrund des globalen Charakters der betroffenen Märkte hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Preise in mehreren Wirtschaftszweigen der Union über alle Mitgliedstaaten hinweg.

(2)

Der Agrarsektor ist unmittelbar von dem starken Anstieg der Düngemittelpreise betroffen, da Düngemittel für die Produktivität der Landwirtschaft, die Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und die Ernährungssicherheit von wesentlicher Bedeutung sind. Der Kauf von Düngemitteln gehört zu den höchsten betriebsmittelbezogenen Kostenfaktoren für Landwirte. Neben dem Preisniveau führt die Marktvolatilität dazu, dass die Landwirte in der Union besonders ausgeliefert sind. Die steigenden Düngemittelkosten könnten Landwirte zwingen, weniger Dünger zu verwenden, was ganz klar Risiken für Qualität und Erträge birgt. Außerdem könnten Landwirte die Fläche, die sie bewirtschaften, verringern, was sich auf die landwirtschaftliche Erzeugung in der Union auswirken würde.

(3)

Um die Schwachstellen des Lebensmittelsystems der Union, die sich aus dieser Krise ergeben, rasch anzugehen und Landwirte mit Liquiditätsproblemen zu unterstützen, sollte eine außerordentliche und befristete Unterstützung gestattet werden, indem eine neue Interventionskategorie für Krisenhilfe in die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen wird, die im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert wird, und indem den Mitgliedstaaten in der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) mehr Flexibilität in Bezug auf Vorschusszahlungen für Direktzahlungen eingeräumt wird. Die Einführung dieser neuen Interventionskategorie sollte nicht zu einer Erhöhung der in den Aktionsprogrammen gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (4) festgelegten Grenzwerte für das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen führen.

(4)

Die verfügbare Unterstützung im Rahmen der neuen Interventionskategorie sollte sich auf aktive Landwirte konzentrieren, die am stärksten von den hohen Düngemittelpreisen betroffen sind, und sollte für die den Landwirten durch Preiserhöhungen ab dem 1. März 2026 entstandenen zusätzlichen Kosten für Düngemittel gewährt werden. Dieses Datum dient lediglich als Referenzdatum für die Bestimmung des höheren Düngemittelpreises und ist nicht an die Förderfähigkeit der Zahlungen an die Begünstigten zu knüpfen. Es sollte möglich sein, Landwirte, die bereits flächenbezogene Verpflichtungen zur Verringerung ihres Einsatzes von Düngemitteln eingegangen sind, durch höhere Unterstützungssätze zu belohnen. Darüber hinaus sollten die Begünstigten von Unterstützung in dieser Interventionskategorie Zugang zu einschlägigem Wissen sowie Informationen darüber erhalten, wie der Einsatz von Düngemitteln verringert werden kann. Um die effiziente Nutzung dieser öffentlichen Unterstützung und eine gerechtere Verteilung auf die förderfähigen Landwirte zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Unterstützung auf einen Höchstbetrag pro Begünstigtem oder die maximal für Unterstützung infrage kommende Hektarzahl begrenzen. Aufgrund des dringenden, befristeten und außergewöhnlichen Charakters dieser Unterstützung und der Notwendigkeit einer raschen Auszahlung der entsprechenden Unterstützung sollte ein Enddatum für die Zahlungen an die Begünstigten festgelegt werden.

(5)

Im Hinblick auf eine wirtschaftliche Verwendung der Unionsmittel sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die gewährte Gesamtunterstützung im Rahmen der neuen Interventionskategorie nicht in Kombination mit anderen nationalen oder EU-Förderinstrumenten, mit denen die Auswirkungen der hohen Düngemittelpreise abgefedert werden sollen, zu einer Überkompensation der Landwirte oder zu einer Doppelfinanzierung führt.

(6)

Um Anreize für die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten für die Unterstützung im Rahmen der neuen Interventionskategorie zu schaffen, sollten keine Höchstunterstützungssätze gelten, wenn die Unterstützung in Form von eigenständigem Betriebskapital gewährt wird.

(7)

Um Verzögerungen bei den Zahlungen an Landwirte mit Liquiditätsproblemen zu vermeiden, sollten Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass ELER finanzierte Ausgaben für die neue Interventionskategorie ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung förderfähig sind, also bevor die Mitgliedstaaten einen Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans zur Einführung dieser Intervention bei der Kommission einreichen.

(8)

Für die Finanzierung dieser Unterstützung im Rahmen der neuen Interventionskategorie sollte ein ELER-Beteiligungssatz von bis zu 65 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben vorgesehen werden.

(9)

Um eine angemessene Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Interventionskategorie zu gewährleisten, ohne andere Ziele der GAP-Strategiepläne und die für Krisenzahlungen reservierten Beträge zu gefährden, sollte ein Höchstanteil für den Unionsbeitrag zu der neuen Interventionskategorie festgesetzt werden.

(10)

Aufgrund des besonderen Charakters der neuen Interventionskategorie sollte die Anforderung, zu den in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Ergebnisindikatoren beizutragen, für die neue Interventionskategorie nicht gelten.

(11)

Der Antrag auf strategische Änderung zur Aufnahme dieser neuen Interventionskategorie in die GAP-Strategiepläne sollte nicht auf die maximal mögliche Zahl der Anträge auf strategische Änderungen pro Jahr angerechnet werden.

(12)

Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte die zusätzliche nationale Finanzierung für die Interventionen im Rahmen der neuen Interventionskategorie auf höchstens 200 % der ELER-Mittel für diese Interventionskategorie begrenzt werden.

(13)

In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte ein zusätzlicher Outputindikator für die neue Interventionskategorie aufgenommen werden.

(14)

Der Titel des Anhangs XV der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die finanziellen Obergrenzen der Unterstützung die Finanzierung der neuen Interventionskategorie umfassen.

(15)

Gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 haben die Mitgliedstaaten die Flexibilität, ihre Zuweisungen für Direktzahlungen anzupassen, indem sie für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 Mittel auf ihre bzw. aus ihren ELER-Zuweisungen übertragen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die ihren GAP-Strategieplänen jeweils zugrunde liegenden nationalen Strategien weiterhin erfolgreich umsetzen können, einschließlich der Strategien zur Bewältigung unerwarteter Krisen wie der Auswirkungen der hohen Düngemittelpreise, sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, die Zuweisungen für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2027 bis zu einer bestimmten, auf der Grundlage der für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 geltenden Übertragungsgrenzen festgesetzten Obergrenze anzupassen sowie ihre GAP-Strategiepläne entsprechend zu ändern. Es ist daher angezeigt, diese Möglichkeit vorzusehen, indem eine neue Bestimmung in Titel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 und ein entsprechender neuer Anhang, in welchem die Höchstbeträge für die Erhöhung bzw. die Höchstbeträge für die Kürzung je Mitgliedstaat festgelegt sind, einzuführen. Außerdem ist es erforderlich, Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu ändern, um die Kommission zum Erlass eines delegierten Rechtsakt zur Änderung der in den Anhängen V und IX der genannten Verordnung festgelegten Zuweisungen an die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, um den Anpassungen der Zuweisungen für Direktzahlungen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist es erforderlich, Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 zu ändern, um die Anpassungen in die zusammenfassende Tabelle des Finanzierungsplans gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung aufzunehmen, und Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu ändern, um die Anpassungen in die Liste der strategischen Änderungen der GAP-Strategiepläne aufzunehmen. Zudem ist es erforderlich, Artikel 119 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 dahin gehend zu ändern, um festzulegen, dass der Antrag auf strategische Änderung, der sich aus den Anpassungen ergibt, nicht auf die maximalen Anträge auf strategische Änderungen pro Jahr angerechnet wird. Ferner ist es erforderlich, Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 zu ändern, um diejenigen Anpassungen in die Liste der Änderungen bestimmter Bestimmungen aufzunehmen, bei denen der Zeitraum des Erlasses des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 87 Absatz 2 der genannten Verordnung nicht auf die Frist, die der Kommission für ein Tätigwerden gemäß Artikel 121 Absatz 1 der genannten Verordnung gesetzt wurde, angerechnet wird.

(16)

Angesichts der Krise im Nahen Osten, des sich daraus ergebenden Anstiegs der Düngemittelpreise und der finanziellen Risiken, denen die Landwirte ausgesetzt sind, reicht die derzeitige Höhe der Vorschusszahlungen nicht mehr aus. Da die Auswirkungen dieser Krise das ganze Jahr 2026 über anhalten dürften, ist es zur Unterstützung von Landwirten mit Liquiditätsproblemen angezeigt, die Höchstsätze für Vorschüsse auf Direktzahlungen in der Verordnung (EU) 2021/2116 zu ändern, damit für dieses Kalenderjahr ein höherer Satz gezahlt werden kann. Der Höchstsatz für Vorschüsse auf Direktzahlungen — im Rahmen der in Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Obergrenze — sollte von 70 % auf 75 % angehoben werden.

(17)

Derzeit dürfen die Mitgliedstaaten den Landwirten im Zeitraum vom 16. Oktober bis zum 30. November des Kalenderjahres Vorschüsse zahlen. Um Landwirte zu unterstützen, die aufgrund hoher Düngemittelpreise mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sind, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität in Bezug auf den Zeitpunkt der Zahlung von Vorschüssen auf Direktzahlungen einzuräumen und die Zahlung zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr, unmittelbar nach dem Antrag auf Unterstützung, zu erlauben. Da die Vorschüsse auf Direktzahlungen, die die Mitgliedstaaten Landwirten in einem Kalenderjahr gezahlt haben, von der Kommission jedoch erst aus dem Haushalt des Folgejahres erstattet werden, sollten vor dem 16. Oktober 2026 an Begünstigte gezahlte Vorschüsse auf Direktzahlungen als im November 2026 getätigt gelten und sollten von den Mitgliedstaaten mit der Erklärung für diesen Monat eingereicht werden, sodass sie von der Kommission zu Beginn des Jahres 2027 erstattet werden.

(18)

Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 ermöglicht den Mitgliedstaaten ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme flexibel einzurichten. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme anzupassen, um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehene zusätzliche Flexibilität in Bezug auf Zeitpunkt und Umfang der Vorschüsse eine rechtzeitige und wirksame Unterstützung der Landwirte ermöglicht. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Überprüfungen sie abschließen müssen, bevor sie die Vorschusszahlungen zur Deckung dringenden Liquiditätsbedarfs leisten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit berücksichtigen, dass sie rechtsgrundlos gezahlte Vorschüsse wiedereinziehen und die finanziellen Interessen der Union schützen können, bevor die Abschlusszahlung geleistet wird. Zum Zeitpunkt der Abschlusszahlungen sollte der Mitgliedstaat das Risiko von Verstößen bewerten und dabei Optionen wie Kontrollen der Förderfähigkeit und Prüfungen auf mögliche Verstöße sowie die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge nutzen. Wenn ein effizientes Verwaltungs- und Kontrollsystem besteht, auch für das Forderungsmanagement, ist es unwahrscheinlich, dass gravierende Mängel auftreten.

(19)

Die Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 sollten daher entsprechend geändert werden.

(20)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die durch die jüngste Krise des Nahen Ostens verursachten Schwachstellen des Lebensmittelsystems der Union rasch zu beheben und Landwirte mit Liquiditätsproblemen zu unterstützen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Verbindungen zwischen dieser Verordnung und anderen GAP-Instrumenten und der Art und Weise, in der diese Verordnung untrennbar mit der Verwirklichung der wichtigsten Prioritäten der Union verknüpft ist, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21)

Da es dringend notwendig ist, den Landwirten zu ermöglichen, rechtzeitig Investitionsentscheidungen zu treffen und damit das Risiko eines Rückgangs der Nahrungsmittelerzeugung zu minimieren, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(22)

Da es umgehender Maßnahmen bedarf, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115

Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 69 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

Unterstützung für Landwirte, die vom starken Anstieg der Düngemittelpreise infolge der Krise im Nahen Osten betroffen sind.“

2.

In Titel III Kapitel IV Abschnitt 1 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 78b

Unterstützung für Landwirte, die vom starken Anstieg der Düngemittelpreise infolge der Krise im Nahen Osten betroffen sind

(1)   Die Mitgliedstaaten können aktiven Landwirten, die vom starken Anstieg der Düngemittelpreise betroffen sind, eine befristete Sonderunterstützung gewähren. Jede solche Unterstützung unterliegt den in diesem Artikel festgelegten und von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels auf diejenigen Landwirte ausgerichtet ist, die am stärksten von dem starken Anstieg der Düngemittelpreise betroffen sind. Zu diesem Zwecke legen sie die Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen fest.

(3)   Die Unterstützung nach diesem Artikel betrifft einen Teil der zusätzlichen Kosten für Düngemittel, die durch Marktentwicklungen infolge der Krise im Nahen Osten seit 1. März 2026 verursacht werden. Die Mehrkosten werden als Differenz zwischen einem repräsentativen Düngemittelpreis und einem Referenzpreis für Düngemittel berechnet. Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage realistischer Annahmen den Referenzpreis, beruhend auf dem durchschnittlichen Preis für Düngemittel während eines Zeitraums von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 28. Februar 2026, und den repräsentativen Preis, beruhend auf dem Preis für Düngemittel während eines vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums, der nicht vor dem 1. März 2026 beginnen darf. Die Unterstützung nach diesem Artikel wird in Form von Einheitskosten je Hektar gewährt, die auf der Grundlage des durchschnittlichen jährlichen Düngemittelverbrauchs je Fläche, aufgeschlüsselt nach Sektoren oder Erzeugungssystemen, berechnet werden. Alternativ können die Mitgliedstaaten die Unterstützung nach diesem Artikel auf die tatsächlichen Kosten stützen, die jedem Begünstigten entstanden sind, wobei ebenfalls der in diesem Absatz beschriebene Referenzpreis zu verwenden ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen die anwendbaren Unterstützungssätze für die Deckung von bis zu 50 % der zusätzlichen Kosten für Düngemittel fest. Für Landwirte, die Verpflichtungen gemäß Artikel 31 und Artikel 70 oder Anforderungen gemäß Artikel 72 zur Verringerung des Einsatzes von Düngemitteln unterliegen, können diese Sätze auf bis zu einem Höchstsatz von 80 % angehoben werden. Für Finanzinstrumente in Form von eigenständigem Betriebskapital gilt Artikel 80 Absatz 4.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen einen Höchstbetrag für die Unterstützung pro Begünstigten oder eine maximal für die Unterstützung infrage kommende Hektarzahl pro Begünstigten fest.

(6)   Die Unterstützung gemäß diesem Artikel muss den Landwirten bis zum 30. Juni 2027 ausgezahlt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Landwirte, die Unterstützung nach diesem Artikel erhalten, Zugang zu einschlägigem Wissen und entsprechenden Informationen haben, um ihnen zu ermöglichen den nachhaltigen Einsatz von Düngemitteln zu optimieren.

(8)   Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Überkompensation infolge der Kombination der von Interventionen nach diesem Artikel mit anderen nationalen oder Unionsförderinstrumenten vermieden wird.“

3.

Artikel 80 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann im Rahmen der Interventionskategorien gemäß den Artikeln 73 bis 78 und 78b der vorliegenden Verordnung gewährt werden.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann Betriebskapital, auch eigenständiges Betriebskapital, gemäß den Artikeln 73, 74, 76, 77, 78 und 78b der vorliegenden Verordnung eine förderfähige Ausgabe sein, sofern es zur Erreichung mindestens eines für die betreffende Intervention relevanten spezifischen Ziels beiträgt. Die Unterstützung für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital nach jedem der genannten Artikel kann gewährt werden, ohne dass die Anforderung gilt, dass der Endempfänger im Rahmen desselben Artikels Unterstützung für andere Ausgaben erhält.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital gelten abweichend von den Artikeln 73, 74, 76, 77, 78 und 78b nicht die in den genannten Artikeln festgelegten Unterstützungssätze.“

4.

In Artikel 86 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann der GAP-Strategieplan für den Fall der Interventionskategorie gemäß Artikel 78b vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderung des GAP-Strategieplans schon vor dem Datum der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission beginnen kann, jedoch nicht vor dem 22. Juli 2026.“

5.

Artikel 87 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Anhängen V und IX festgesetzten Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten zu erlassen, um Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, zu berücksichtigen, einschließlich der Übertragungen gemäß den Artikeln 17 und 103, der Anpassung der Zuweisungen für Direktzahlungen gemäß Artikel 103a, Übertragungen von Mittelzuweisungen gemäß Artikel 88 Absatz 5 oder etwaiger zur Finanzierung von Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Artikel 88 Absatz 6 erforderlicher Abzüge.“

6.

Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

65 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71 sowie für die Unterstützung gemäß Artikel 78b“

7.

Artikel 96a erhält folgende Fassung:

„Artikel 96a

Höchstmittelzuweisungen für Krisenzahlungen an Landwirte gemäß Artikel 78a und Unterstützung für Landwirte gemäß Artikel 78b

(1)   Für jeden Mitgliedstaat wird der Höchstbetrag, der für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen gemäß Artikel 78a und für die Unterstützung der von dem starken Anstieg der Düngemittelpreise aufgrund der Krise im Nahen Osten betroffenen Landwirte gemäß Artikel 78b reserviert werden kann, auf die in Anhang XV festgesetzten jährlichen Beträge begrenzt.

(2)   Höchstens 25 % der in Anhang XV festgelegten jährlichen Beträge können für die Finanzierung der Unterstützung von Landwirten gemäß Artikel 78b reserviert werden.

(3)   Die ELER-Gesamtausgaben für die Krisenzahlungen gemäß Artikel 78a und für die Unterstützung gemäß Artikel 78b dürfen die Summe der von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten und von der Kommission gemäß Artikel 119 genehmigten indikativen Mittelzuweisungen für diese Interventionskategorien für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 nicht übersteigen. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.“

8.

In Titel IV wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 103a

Zuweisungen für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2027

Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. August 2026 im Rahmen eines Antrags auf strategische Änderung ihrer jeweiligen GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 beschließen, ihre in den Anhängen V und IX für das Kalenderjahr 2027 festgesetzten Zuweisungen für Direktzahlungen um einen Betrag zu erhöhen oder zu verringern, der den in Anhang XVI für jeden Mitgliedstaat festgelegten Höchstbetrag für die Erhöhung und Kürzung nicht übersteigt.“

9.

Artikel 111 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf im Rahmen der in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstaben c bis g genannten Interventionskategorie im Bienenzuchtsektor, Interventionen im Rahmen der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben h bis k genannten Interventionskategorie im Weinsektor, Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen im Rahmen der in Artikel 77 genannten Interventionskategorie für Kooperation, Interventionen im Rahmen der in Artikel 78a genannten Interventionskategorie für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen und auf Interventionen im Rahmen der in Artikel 78b genannten Interventionskategorie zur Unterstützung der von dem starken Anstieg der Düngemittelpreise betroffenen Landwirte.“

10.

Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Übertragungen der Beträge im Sinne von Buchstabe a zwischen Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 103, etwaige Abzüge von den Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, um im Einklang mit Artikel 88 Absatz 6 Beträge für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zur Verfügung zu stellen und etwaige Anpassungen der Zuweisungen für Direktzahlungen gemäß Artikel 103a;“

11.

Artikel 119 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Änderungen im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7, den Artikeln 92 bis 98, Artikel 103 Absätze 1, 5 und 6 oder Artikel 103a;“

b)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Anträge auf strategische Änderung im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 78b, Artikel 88 Absatz 7, Artikel 103 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 103a zählen für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegte Begrenzung nicht.“

12.

Artikel 121 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

im Fall von Änderungen im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7, Artikel 103 Absatz 5 und Artikel 103a: den Zeitraum für den Erlass des delegierten Rechtsakts zur Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 87 Absatz 2.“

13.

In Artikel 146 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können für die Unterstützung gemäß Artikel 78b eine zusätzliche nationale Finanzierung in Höhe von bis zu 200 % der im GAP-Strategieplan zugewiesenen ELER-Finanzierung bereitstellen.“

14.

Die Anhänge I und XV werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

15.

Der Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVI angefügt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116

Die Verordnung (EU) 2021/2116 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kürzungen oder Aussetzungen gemäß den Artikeln 39 bis 42 oder jeglicher anderen Korrekturen spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. und dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet. Die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat November zugerechnet. Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a vor dem 16. Oktober im Kalenderjahr 2026 getätigten Ausgaben für Vorschusszahlungen werden dem Monat November zugerechnet und sind in der Erklärung für diesen Monat anzugeben.“

2.

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Agrar-Haushaltsjahr

Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegten besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention und über die Ausgabenerklärungen für vor dem 16. Oktober im Kalenderjahr 2026 getätigte Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a deckt das Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den Haushalt des EGFL und des ELER für ein Agrar-Haushaltsjahr ‚N‘ verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres ‚N – 1‘ beginnt und am 15. Oktober des Jahres ‚N‘ endet.“

3.

Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

vor dem 1. Dezember, jedoch frühestens ab dem 16. Oktober Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 70 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für Beihilfen in Form von Direktzahlungen im Rahmen der Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 leisten und für das Antragsjahr 2026 Vorschüsse in Höhe von bis zu 75 % für die in diesem Buchstaben erwähnten Interventionen und Beihilfen auch vor dem 16. Oktober 2026 auszahlen.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2026

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. BYRNE


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2026.

(2)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).

(4)   Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/676/oj).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).


ANHANG I

Die Anhänge I und XV der Verordnung (EU) 2021/2115 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird in der Tabelle „Überwachung — OUTPUT (O = OUTPUT) Interventionskategorien und dazugehörige Outputindikatoren“ folgender Eintrag nach der Zeile „Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen (Artikel 78a)“ angefügt:

„Unterstützung für Landwirte, die vom starken Anstieg der Düngemittelpreise infolge der Krise im Nahen Osten betroffen sind (Artikel 78b)

O.9b Anzahl der Landwirte, die nach dem starken Anstieg der Düngemittelpreise Unterstützung erhalten“

2.

Der Titel des Anhangs XV erhält folgende Fassung:

„ANHANG XV

Höchstbetrag pro Mitgliedstaat, der für Krisenzahlungen an Landwirte gemäß Artikel 78a und zur Unterstützung für Landwirte gemäß Artikel 78b reserviert werden kann“.


ANHANG II

„ANHANG XVI

Höchstbeträge gemäß Artikel 103a

Höchstbetrag der Erhöhung der Zuweisungen für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2027 pro Mitgliedstaat

 

EUR (jeweilige Preise)

Belgien

20 700 224

Bulgarien

84 648 793

Tschechien

64 796 927

Dänemark

18 983 515

Deutschland

273 089 935

Estland

26 404 994

Irland

77 910 157

Griechenland

139 238 400

Spanien

324 114 848

Frankreich

364 860 018

Kroatien

74 326 850

Italien

337 480 344

Zypern

5 942 629

Lettland

35 248 552

Litauen

58 648 549

Luxemburg

3 077 661

Ungarn

104 217 287

Malta

4 996 124

Niederlande

18 317 092

Österreich

130 006 188

Polen

396 000 462

Portugal

162 165 186

Rumänien

290 114 968

Slowenien

27 542 548

Slowakei

77 723 373

Finnland

106 364 987

Schweden

63 566 922

Höchstbetrag der Erhöhung der Zuweisungen für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2027 pro Mitgliedstaat

 

EUR (jeweilige Preise)

Belgien

123 731 481

Bulgarien

207 943 425

Tschechien

213 736 824

Dänemark

215 591 819

Deutschland

1 228 923 865

Estland

51 254 687

Irland

296 570 499

Griechenland

472 915 011

Spanien

1 209 271 990

Frankreich

1 821 250 134

Kroatien

93 692 559

Italien

907 132 289

Zypern

11 911 885

Lettland

91 120 936

Litauen

153 178 204

Luxemburg

8 186 957

Ungarn

310 796 291

Malta

1 148 505

Niederlande

179 345 582

Österreich

169 395 462

Polen

796 492 035

Portugal

159 948 413

Rumänien

507 398 799

Slowenien

32 882 513

Slowakei

103 868 686

Finnland

131 201 466

Schweden

171 704 104 “


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1768/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)