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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1747 |
24.7.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1747 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2026
zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 4. Juni 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union (2). |
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(2) |
Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 20. April 2026 von BASF im Namen von Unionsherstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester entfallen. |
1. ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE
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(3) |
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um bestimmte aliphatische und aromatische Copolyester, nämlich Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT), synthetisiert aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen, in Reinform oder in Verbindungen, mit einem Gehalt an PBAT- oder PBSeT-Polymeren von 50 GHT oder mehr, die derzeit in den KN-Code ex 3907 99 80 (TARIC-Code 3907 99 80 50) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. |
2. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
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(4) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden. |
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(5) |
Die zollamtliche Erfassung erfolgt, damit gegebenenfalls bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften Antidumpingzölle rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. |
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(6) |
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft. |
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(7) |
Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung. |
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(8) |
Den im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung bereitgestellten Berechnungen zufolge werden bei der betroffenen Ware für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 die Dumpingspanne auf 78 % und die Schadensbeseitigungsschwelle auf [95 % bis 110 %] (3) geschätzt. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. |
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(9) |
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, den Betrag der möglichen künftigen Zollschuld zu schätzen. Die im Antrag genannten Beträge dienen somit nur Informationszwecken und können keine Erwartungen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Zollschuld begründen, die sich aus der Untersuchung ergeben wird. |
3. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
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(10) |
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT), synthetisiert aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen, in Reinform oder in Verbindungen, mit einem Gehalt an PBAT- oder PBSeT-Polymeren von 50 GHT oder mehr, die derzeit in den KN-Code ex 3907 99 80 (TARIC-Code 3907 99 80 50) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2026/2964, 4.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2964/oj).
(3) Aus Gründen der Vertraulichkeit werden die Beträge in Spannen angegeben.
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1747/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)