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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1715

14.7.2026

BESCHLUSS (GASP) 2026/1715 DES RATES

vom 13. Juli 2026

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Bosnien und Herzegowina und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/2081

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2024 den Beschluss (GASP) 2024/2081 (1) zur Ernennung von Herrn Luigi SORECA zum Sonderbeauftragten für Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten läuft am 31. August 2026 aus.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen Zeitraum von 24 Monaten verlängert werden, und es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2028 festgelegt werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2024/2081 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

(1)   Herr Luigi SORECA wird für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2026 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Bosnien und Herzegowina (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) ernannt.

(2)   Das Mandat von Herrn Luigi SORECA als Sonderbeauftragter für Bosnien und Herzegowina wird vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2028 verlängert.

(3)   Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.“

(2)

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2028 beläuft sich auf 9 220 000 EUR.“

(3)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Übergang der Rechtsansprüche

Um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten, die frühere Sonderbeauftragte für Bosnien und Herzegowina in Bezug auf die Mitglieder ihres Arbeitsstabs und die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Miete von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien eingegangen sind, tritt der Sonderbeauftragte in die Rechte und Pflichten dieser früheren Sonderbeauftragten ein; hiervon ausgenommen sind Verpflichtungen, die sich aus einem schwerwiegenden Fehlverhalten ergeben, für das die früheren Sonderbeauftragen allein verantwortlich bleiben.“

(4)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Überarbeitung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission jedes Jahr regelmäßig Zwischenberichte und bis Ende Mai 2028 einen abschließenden umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Beschluss (GASP) 2024/2081 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Bosnien und Herzegowina (ABl. L, 2024/2081, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2081/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1715/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)