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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1564 |
14.7.2026 |
BESCHLUSS (Euratom) 2026/1564 DES RATES
vom 1. Juli 2026
über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Entkolonialisierung des Gebiets Gibraltar (im Folgenden „Gibraltar“) wird Gibraltar in Anwendung von Kapitel XI der Charta der Vereinten Nationen als „Non-Self-Governing Territory Administered by the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland“ (Vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verwaltetes Gebiet ohne Selbstregierung) aufgeführt. |
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(2) |
Am 5. Oktober 2021 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien in Bezug auf Gibraltar aufzunehmen. Im Anschluss an die Verhandlungen haben sich die Vertragsparteien auf Ebene der Verhandlungsführer auf ein Abkommen in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen“) geeinigt. |
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(3) |
Das Abkommen betrifft Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallen, nämlich die Bestimmungen über die zivile nukleare Zusammenarbeit. Das Abkommen sollte daher für die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Vertrags fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) geschlossen werden. |
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(4) |
Der Abschluss des Abkommens durch die Kommission im Namen der Gemeinschaft in Bezug auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, sollte genehmigt werden. |
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(5) |
Weder das Abkommen noch eine in Anwendung oder als Folge des Abkommens vorgenommene Tätigkeit oder ergriffene Maßnahme bewirken eine Änderung der Rechtsstellung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Souveränität und Gerichtsbarkeit in Bezug auf Gibraltar. |
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(6) |
Da die Behörden Gibraltars lokal tätig sind und ausschließlich interne Zuständigkeiten ausüben, sollte eine Beteiligung dieser Behörden an der Anwendung des Abkommens als ausschließlich in die interne Zuständigkeit Gibraltars fallend betrachtet werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. |
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(7) |
Das Abkommen deckt sowohl Angelegenheiten ab, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen, als auch Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags fallen. In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des AEUV fallen, soll das Abkommen ab dem 15. Juli 2026 vorläufig gelten. Aus Gründen der Kohärenz sollte der Teil des Abkommens, der Angelegenheiten betrifft, die in den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, ebenfalls ab demselben Zeitpunkt vorläufig gelten. |
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(8) |
Die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und der Abschluss des Abkommens im Namen der Union sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Abschluss — durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits in Bezug auf Gibraltar (1) (im Folgenden „Abkommen“), einschließlich seiner Bestimmungen über die vorläufige Anwendung, wird hinsichtlich der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallenden Angelegenheiten unter den in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Bedingungen zugestimmt.
Artikel 2
Vor seinem Abschluss und unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, unterzeichnet und, sofern die Bedingungen des Artikels 336 Absatz 2 des Abkommens erfüllt sind, ab dem 15. Juli 2026 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2026
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. BYRNE
(1) Der Wortlaut des Abkommens wurde in ABl. L, 2026/1562, 14.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/1562/oj, veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1564/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)