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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1536 |
14.10.2026 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1536 DER KOMMISSION
vom 6. Juli 2026
zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin festgelegten technischen Regulierungsstandards
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2025/2075 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dahin gehend geändert, dass Kauf-/Rückverkaufgeschäfte und Verkauf-/Rückkaufgeschäfte vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen wurden. Daher muss die in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission (3) festgelegte Liste der Arten von Geschäften, die im Rahmen schriftlicher Zuteilungsmeldungen zu übermitteln sind, aktualisiert werden. |
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(2) |
Die seit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, wie wichtig es ist, die für Zuteilungsmeldungen und Bestätigungen erforderlichen Datenfelder so weit wie möglich an die für Abwicklungsanweisungen erforderlichen Datenfelder anzugleichen. Diese Erfahrungen haben auch gezeigt, dass zur Vermeidung von Anpassungen in einem späten Stadium, die im Zusammenhang mit einem verkürzten Abwicklungszyklus besonders kritisch sind, der Ort der Abwicklung so früh wie möglich im Abwicklungsprozess mitgeteilt werden sollte. |
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(3) |
Damit die Geschäfte unverzüglich abgewickelt werden können, sollten Wertpapierfirmen von ihren professionellen Kunden verlangen, rechtzeitig vor dem vorgesehenen Abwicklungstag genaue und aktuelle statische Daten oder Referenzdaten bereitzustellen, einschließlich Informationen über die Konten, auf die Finanzinstrumente und Barmittel gutzuschreiben sind, den relevanten Markt oder Abwicklungsort und die Verwahrstellen oder Intermediäre, über die die Kommunikation erfolgen soll. Aus demselben Grund sollte diese Anforderung auch für Abwicklungsinformationen gelten, die von Kleinanlegern übermittelt werden. |
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(4) |
Um auch bei steigendem Transaktionsvolumen eine hohe Abwicklungseffizienz aufrechtzuerhalten und die fristgerechte Abwicklung von Geschäften zu gewährleisten, sollte der marktweite Einsatz der vollautomatisierten Abwicklung (straight-through processing, im Folgenden „STP“) sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollten sowohl direkte als auch indirekte Marktteilnehmer über die erforderliche interne Automatisierung verfügen, um die verfügbaren STP-Lösungen in vollem Umfang nutzen zu können. Es ist daher angezeigt, die derzeitige Möglichkeit für professionelle Kunden, schriftliche Zuteilungsmeldungen und Bestätigungen auf elektronischem Wege zu übermitteln, durch die Verpflichtung für Wertpapierfirmen zu ersetzen, sicherzustellen, dass solche Mitteilungen in einem elektronischen und maschinenlesbaren Format übermittelt werden. |
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(5) |
Darüber hinaus können die Vorteile von STP nicht voll ausgeschöpft werden, solange Marktteilnehmer weiterhin proprietäre oder nationale Nachrichtenstandards verwenden, während Zentralverwahrer auf der Grundlage internationaler offener Kommunikationsverfahren und -normen tätig sind. Um die Interoperabilität und Effizienz zu fördern, sollte die Anwendung internationaler offener Kommunikationsverfahren und -normen für den Datenaustausch und Referenzdaten auf die Übermittlung von Zuteilungsmeldungen und Bestätigungen ausgeweitet werden. |
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(6) |
Die Umstellung auf kürzere Abwicklungsfristen sollte nicht zu einer massiven Verlagerung der Abwicklung von Handelsplätzen auf außerbörsliche Märkte führen. Aus diesem Grund sollten Zentralverwahrer und ihre Teilnehmer in ihren Abwicklungsanweisungen ein Feld verwenden, in dem der Handelsplatz angegeben ist, um die Überwachung und Meldung gescheiterter Abwicklungen zu unterstützen. |
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(7) |
Mit der Verordnung (EU) 2025/2075 wurde Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dahin gehend geändert, dass der Abwicklungszeitraum von zwei Geschäftstagen nach dem Handel auf einen Geschäftstag verkürzt wurde. Diese Änderung erfordert Anpassungen während des gesamten Nachhandelsprozesses, insbesondere im Hinblick auf die bestehende Möglichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 für professionelle Kunden, Wertpapierfirmen bis 12.00 Uhr MEZ des Geschäftstags, der auf den Tag folgt, an dem das Geschäft stattgefunden hat, schriftliche Zuteilungsmeldungen und schriftliche Bestätigungen zu übermitteln. Die rechtzeitige Übermittlung von Abwicklungsanweisungen ist unerlässlich, damit die Zentralverwahrer angesichts des Übergangs zu einem T+1-Abwicklungszyklus ihre operative Effizienz steigern und das Netting maximieren können. In diesem Zusammenhang nutzen einige Zentralverwahrer Abwicklungsphasen, in denen Optimierungsalgorithmen verwendet werden, um so viele Geschäfte wie möglich abzuwickeln. Zentralverwahrer sollten Teilnehmer, die von dieser Optimierung profitieren möchten, dazu anhalten, ihre Abwicklungsanweisungen bis 23.59 Uhr MEZ am Handelstag zu übermitteln. Die Übermittlung von Abwicklungsanweisungen nach diesem Zeitpunkt sollte Zentralverwahrer jedoch nicht daran hindern, diese Abwicklungsanweisungen zu bearbeiten, und auch nicht zur Verhängung von Geldbußen führen, die nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt sind. |
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(8) |
Um die Abwicklungseffizienz weiter zu steigern und den Anforderungen an die Beschleunigung und Automatisierung gerecht zu werden, die für einen verkürzten Abwicklungszyklus erforderlich sind, sollten alle Zentralverwahrer eine Funktion anbieten, die eine automatische teilweise Abwicklung ermöglicht. Da diese Funktion jedoch nicht in allen Fällen erforderlich ist, sollten die an den Geschäften Beteiligten die Möglichkeit haben, sich gegen diese Funktion zu entscheiden. |
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(9) |
Verschiedene Abwicklungsarten bieten jeweils eigene Vorteile. Bei der Echtzeit-Bruttoabwicklung wird das Gegenparteiausfallrisiko und das Kreditrisiko minimiert und die Liquidität lässt sich wirksamer steuern, während bei Abwicklungsblöcken operative Effizienzgewinne durch Netting erzielt werden können. Zentralverwahrer sollten daher eine der drei folgenden Möglichkeiten anbieten: Echtzeit-Bruttoabwicklung, mindestens drei Abwicklungsblöcke pro Geschäftstag oder eine Kombination aus beidem. |
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(10) |
Zentralverwahrer sollten über solide und effiziente Systemfunktionen sowie über Grundsätze und Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, die Abwicklung am vorgesehenen Abwicklungstag zu erleichtern und Anreize dafür zu setzen. Seit der Einführung der Regelung zur Abwicklungsdisziplin hat sich gezeigt, welchen wichtigen Beitrag die automatische teilweise Abwicklung sowie die Aussetzungs- und Freigabefunktionen für die Abwicklungseffizienz leisten. Daher sollte die Freistellung von bestimmten Maßnahmen zur Verhinderung des Scheiterns von Abwicklungen nach Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 aufgehoben werden. |
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(11) |
Die Bereitstellung von Intraday-Barkrediten, die durch Sicherheiten in Zentralbankgeld oder Geschäftsbankgeld besichert sind, stellt erhebliche Liquidität für die Abwicklung bereit. Diese Vorteile könnten bei der Einführung kürzerer Abwicklungsfristen von größter Bedeutung sein. Aus diesem Grund sollten Zentralverwahrer ihren Teilnehmern den Zugang zu durch Sicherheiten besicherten Intraday-Barkrediten über eine automatisierte Besicherungsfunktion erleichtern. Diese Anforderung sollte nicht für Zentralverwahrer gelten, die über eine Bankzulassung verfügen und ihren Teilnehmern direkt durch Sicherheiten besicherte Intraday-Barkredite gewähren, anstatt lediglich den Zugang zu solchen Funktionen zu erleichtern. |
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(12) |
Damit die Zentralverwahrer die Ursachen gescheiterter Abwicklungen ermitteln können, sollten sie von den Teilnehmern verlangen, dass diese sie über die Hauptgründe für die gescheiterten Abwicklungen und über die Maßnahmen zu deren Verhinderung informieren. Angesichts der mit der Verordnung (EU) 2025/2075 eingeführten Änderungen, mit denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) beauftragt wird, die Abwicklungseffizienz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die an oder außerhalb von Handelsplätzen gehandelt werden, genau zu überwachen, ist es zudem erforderlich, Kauf-/Rückverkaufgeschäfte und Verkauf-/Rückkaufgeschäfte in die Liste der Geschäfte aufzunehmen, die der Überwachung gescheiterter Abwicklungen unterliegen. |
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(13) |
Um Arbeitsvereinbarungen mit Teilnehmern zur Verringerung gescheiterter Abwicklungen zu treffen, sollten Zentralverwahrer in der Lage sein, Teilnehmer zu ermitteln, deren gescheiterte Abwicklungen erhebliche Auswirkungen haben können. Um diese Teilnehmer zu ermitteln, sollte der Zentralverwahrer prüfen, wie hoch der Anteil der gescheiterten Abwicklungen eines Teilnehmers am Gesamtvolumen und -wert der Abwicklungsanweisungen ist, die innerhalb des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems verarbeitet wurden. Andernfalls könnten kleinere Teilnehmer mit wenigen Geschäften auf der Liste der Teilnehmer mit den meisten gescheiterten Abwicklungen landen, wenn ihre Ausfallquote bei der Abwicklung in absoluten Zahlen betrachtet wird. |
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(14) |
Die Überwachung gescheiterter Abwicklungen und das Vorgehen dagegen ist eine gemeinsame Aufgabe, an der die zuständigen und betreffenden Behörden, Zentralverwahrer und ihre Teilnehmer mitwirken. Zentralverwahrer sollten daher die zuständige Behörde und die betreffenden Behörden regelmäßig über die Entwicklungen hinsichtlich gescheiterter Abwicklungen in dem von ihnen betriebenen Liefer- und -abrechnungssystem und über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen gegen diese gescheiterten Abwicklungen informieren. Aus demselben Grund sollten Zentralverwahrer sicherstellen, dass ihre Teilnehmer geplante Maßnahmen ergreifen, um die Abwicklungseffizienz zu verbessern. |
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(15) |
Um eine detailliertere Überwachung der Abwicklungseffizienz zu ermöglichen, sollten Zentralverwahrer die Teilnehmer mit den meisten Ausfällen im Hinblick auf das Volumen und den Wert der bearbeiteten Abwicklungsanweisungen melden. Aus demselben Grund sollten Zentralverwahrer Daten über gescheiterte Abwicklungen unter Berücksichtigung detaillierterer Kategorien von Geschäften melden, unabhängig davon, ob die Geschäfte an oder außerhalb von Handelsplätzen ausgeführt werden, sowie unter Angabe der Dauer der gescheiterten Abwicklungen nach Art der Finanzinstrumente. |
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(16) |
Im Sinne des Grundsatzes der Vereinfachung und Entlastung ist es wichtig, mögliche Überschneidungen bei den Berichtspflichten zu vermeiden. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tatsache, dass die Informationen bereits in den monatlichen Berichten enthalten sind, die Zentralverwahrer vorlegen müssen, sollte die Anforderung an Zentralverwahrer, Jahresberichte über gescheiterte Abwicklungen vorzulegen, gestrichen werden. Erforderlichenfalls sollte die zuständige Behörde vom Zentralverwahrer häufigere Meldungen und zusätzliche Informationen über gescheiterte Abwicklungen verlangen können. |
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(17) |
Um ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, sollten Zentralverwahrer Daten über gescheiterte Abwicklungen nach Art des Finanzinstruments, den Hauptgründen für das Scheitern und den vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen veröffentlichen. |
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(18) |
Die durch den Übergang zu einem kürzeren Abwicklungszyklus erforderlichen strukturellen und organisatorischen Anpassungen gebieten eine differenzierte Herangehensweise hinsichtlich des Geltungsbeginns der verschiedenen Bestimmungen dieser delegierten Verordnung. Insbesondere sollte der Geltungsbeginn für Bestimmungen, die Anforderungen zu IT-Entwicklungen enthalten, einschließlich der Funktionen von Zentralverwahrern zur Steigerung der Abwicklungseffizienz, aufgeschoben werden. Gleichzeitig sollten die Bestimmungen, mit denen kürzere Fristen für Prozesse vor der Abwicklung eingeführt werden, die den Übergang zu einem T+1-Abwicklungszyklus unterstützen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt gelten, damit die Marktteilnehmer frühzeitig vor der Umstellung auf T+1 ausreichend Zeit für Tests haben. |
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(19) |
Andere Änderungen, insbesondere betreffend die Meldung und Offenlegung von Daten über gescheiterte Abwicklungen durch Zentralverwahrer, sollten bereits einige Monate vor der Umstellung auf T+1 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten. Da die ESMA gehalten ist, auf Ersuchen der Kommission über die Abwicklungseffizienz Bericht zu erstatten, sind angemessene Informationen über gescheiterte Abwicklungen vor und nach dem Übergang zu T+1 von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang sollte den Zentralverwahrern und den Marktteilnehmern ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie Daten gemäß den in den Anhängen I und II dieser delegierten Verordnung festgelegten zusätzlichen Parametern melden können; dabei sollte auch ein ausreichend langer Beobachtungszeitraum vorgesehen werden, um die Auswirkungen auf die Abwicklungseffizienz vor und nach der Umstellung auf kürzere Abwicklungsfristen aussagekräftig bewerten zu können. |
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(20) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(21) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. |
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(22) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, im Rahmen des Konsultationspapiers die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Darüber hinaus hat die ESMA bei der Ausarbeitung ihrer Empfehlungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit dem Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zusammengearbeitet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Maßnahmen für Kleinanleger Die Wertpapierfirmen verpflichten ihre Kleinanleger, ihnen alle relevanten Informationen für die Abwicklung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Geschäfte so schnell wie möglich, spätestens aber um 23.00 Uhr MEZ an dem Geschäftstag zu übermitteln, an dem das Geschäft stattgefunden hat, es sei denn, der Kunde hält die betreffenden Finanzinstrumente und Barmittel bei derselben Wertpapierfirma.“ |
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3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Automatische teilweise Abwicklung Die Zentralverwahrer müssen über eine Funktion verfügen, die die automatische teilweise Abwicklung eines Geschäfts auf der Grundlage der Verfügbarkeit von Wertpapieren auf dem Konto des Lieferers ermöglicht, ohne dass ein manueller Eingriff erforderlich ist. Bereits abgeglichene Abwicklungsanweisungen kommen für eine solche automatische teilweise Abwicklung in Betracht, es sei denn, einer der Teilnehmer lehnt die teilweise Abwicklung ab.“ |
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6. |
Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Zentralverwahrer bieten den Teilnehmern eine Echtzeit-Bruttoabwicklung oder mindestens drei Abwicklungsblöcke pro Geschäftstag oder eine Kombination aus beidem an. Die Abwicklungsblöcke werden ausgehend von einem Antrag des Zentralverwahrer-Nutzerausschusses den Erfordernissen des Marktes entsprechend über den Geschäftstag verteilt.“ |
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7. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Automatisierte Besicherungsfunktion Die Zentralverwahrer erleichtern ihren Teilnehmern den Zugang zu durch Sicherheiten besicherten Intraday-Barkrediten über eine automatisierte Besicherungsfunktion. Zentralverwahrer mit Bankzulassung können Intraday-Kredite über eine automatisierte Besicherungsfunktion direkt selbst vergeben.“ |
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8. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Meldung gescheiterter Abwicklungen (1) Die Zentralverwahrer übermitteln der zuständigen und der betreffenden Behörde die in Anhang I genannten Angaben einschließlich der Maßnahmen, die sie und ihre Teilnehmer getroffen oder geplant haben, um bei den von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen die Abwicklungseffizienz zu steigern. Sie übermitteln diese Angaben monatlich bis zum Geschäftsschluss des fünften Geschäftstags des darauffolgenden Monats. Zu den in Unterabsatz 1 genannten Angaben zählt auch die Angabe der betreffenden Werte in Euro. Bei jeder Umrechnung in Euro ist — sofern verfügbar — der amtliche Wechselkurs der EZB am letzten Tag des Meldezeitraums zugrunde zu legen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde nehmen die Zentralverwahrer ihre Meldungen häufiger vor und liefern zusätzliche Angaben zu gescheiterten Abwicklungen. (2) Die Zentralverwahrer überwachen regelmäßig die Anwendung der Maßnahmen, die sie und ihre Teilnehmer geplant oder ergriffen haben, um die Abwicklungseffizienz der von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme zu verbessern, und übermitteln der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden auf Verlangen alle bei dieser Überwachung gewonnenen maßgeblichen Erkenntnisse. (3) Die Zentralverwahrer stellen die in Absatz 1 genannten Angaben in einem standardisierten elektronischen Format zur Verfügung, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen, sowie deren interne Struktur leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können. (4) Der in den Anhängen I und III genannte Wert der Abwicklungsanweisungen ist wie folgt zu bestimmen:
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10. |
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Rückgriff auf eine teilweise Abwicklung (1) Können am letzten Geschäftstag des in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Verlängerungszeitraums einige der entsprechenden Finanzinstrumente an den empfangenden Teilnehmer geliefert werden, führen das empfangende und das ausfallende Clearingmitglied, das empfangende oder ausfallende Handelsplatzmitglied oder gegebenenfalls der empfangende oder ausfallende Handelspartner die ursprüngliche Abwicklungsanweisung teilweise aus. (2) Wird die entsprechende Abwicklungsanweisung gemäß Artikel 8 ausgesetzt, findet Absatz 1 keine Anwendung.“ |
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11. |
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert, |
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12. |
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 wird gestrichen, |
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13. |
Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. Dezember 2026. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a in Bezug auf die Änderung von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229, Nummer 8 Buchstabe a Ziffer i, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe c, Nummer 9, Nummer 11, Nummer 12 und Nummer 13 gelten jedoch ab dem 1. Juli 2027. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummern 4, 5, 6 und 7 sowie Nummer 10 gelten ab dem 11. Oktober 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juli 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj.
(2) Verordnung (EU) 2025/2075 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf einen verkürzten Abwicklungszyklus in der Union (ABl. L, 2025/2075, 14.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2075/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin (ABl. L 230 vom 13.9.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1229/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
ANHANG I
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Tabelle 1 erhalten die Zeilen 17, 18 und 41 folgende Fassung:
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2. |
Tabelle 2 erhält folgende Fassung: „Tabelle 2 Tägliche Daten über gescheiterte Abwicklungen, die von den Zentralverwahrern monatlich an die zuständigen Behörden und die betreffenden Behörden zu melden sind
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ANHANG II
In Anhang III Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 werden folgende Zeilen angefügt:
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„Daten über die Finanzinstrumente-Art |
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19. |
Anzahl der Abwicklungsanweisungen für jede Finanzinstrumente-Art |
Für jede Finanzinstrumente-Art: Bis zu 20 numerische Zeichen als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen. |
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20. |
Anzahl der gescheiterten Abwicklungen (sowohl wegen fehlender Wertpapiere als auch wegen fehlender Barmittel) für jede Finanzinstrumente-Art |
Für jede Finanzinstrumente-Art: Bis zu 20 numerische Zeichen als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen. |
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21. |
Jährlicher volumenmäßiger Anteil der gescheiterten Abwicklungen für jede Finanzinstrumente-Art (Anzahl der gescheiterten Abwicklungen/Anzahl der Abwicklungsanweisungen je Finanzinstrumente-Art) |
Für jede Finanzinstrumente-Art wird der Anteil als prozentualer Wert mit bis zu zwei Dezimalstellen angegeben. |
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22. |
Wert (EUR) der Abwicklungsanweisungen für jede Finanzinstrumente-Art |
Für jede Finanzinstrumente-Art wird der Wert mit bis zu 20 numerischen Zeichen einschließlich Dezimalstellen angegeben. Anzugeben ist mindestens ein Zeichen vor und ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
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23. |
Wert (EUR) der gescheiterten Abwicklungen (sowohl wegen fehlender Wertpapiere als auch wegen fehlender Barmittel) für jede Finanzinstrumente-Art |
Für jede Finanzinstrumente-Art wird der Wert mit bis zu 20 numerischen Zeichen einschließlich Dezimalstellen angegeben. Anzugeben ist mindestens ein Zeichen vor und ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
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24. |
Jährlicher wertmäßiger Anteil der gescheiterten Abwicklungen für jede Finanzinstrumente-Art (Wert der gescheiterten Abwicklungen/Wert der Abwicklungsanweisungen für jede Finanzinstrumente-Art) |
Für jede Finanzinstrumente-Art wird der Anteil als prozentualer Wert mit bis zu zwei Dezimalstellen angegeben. |
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25. |
Hauptgründe für gescheiterte Abwicklungen und vorgeschlagene Gegenmaßnahmen |
Freitext“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1536/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)