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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1460

1.7.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1460 DES RATES

vom 25. Juni 2026

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (GOVSATCOM und sichere Konnektivität)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zu ändern, das die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten regelt.

(3)

Es ist angezeigt, sowohl die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens mit dem Beschluss Nr. 319/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Oktober 2021 vereinbarten Beteiligungsrechte der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf die Komponente „staatliche Satellitenkommunikation“ (GOVSATCOM) des Weltraumprogramms der Union als auch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuweiten.

(4)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. PANAYIOTOU


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.

(3)  Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. /…

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vertragsparteien erkennen die bestehende formelle Zusammenarbeit bei dem mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichteten Weltraumprogramm der Union an. Sie möchten auf dieser starken Partnerschaft aufbauen und die Zusammenarbeit auf die Komponente „staatliche Satellitenkommunikation“ (GOVSATCOM-Komponente) des Weltraumprogramms der Union und auf das mit der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete Programm für sichere Konnektivität (im Folgenden „Programm für sichere Konnektivität“) ausweiten.

(2)

Es ist angezeigt, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens mit dem Beschluss Nr. 319/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Oktober 2021 vereinbarte Zusammenarbeit vorbehaltlich der spezifischen Übereinkünfte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 und unter den darin festgelegten Voraussetzungen auf die GOVSATCOM-Komponente auszuweiten.

(3)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorbehaltlich der spezifischen Übereinkünfte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 und unter den darin festgelegten Voraussetzungen auf die Verordnung (EU) 2023/588 auszuweiten.

(4)

Die Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Artikel 81, festgelegt.

(5)

Die Abkommen zwischen der Europäischen Union und den EFTA-Staaten über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen sollten Berücksichtigung finden.

(6)

Zusätzliche Grundsätze für die Zusammenarbeit können bei Bedarf zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, um nicht durch diesen Beschluss abgedeckte Bereiche zu regeln.

(7)

Die Teilnahme der EFTA-Staaten an der GOVSATCOM-Komponente und dem Programm für sichere Konnektivität auf der Grundlage des EWR-Abkommens ist für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse.

(8)

Die Beteiligung Islands und Norwegens an den Programmausschüssen, Arbeitsgruppen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente und des Programms für sichere Konnektivität sollte vorbehaltlich der spezifischen Übereinkünfte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 und unter den darin festgelegten Voraussetzungen beginnen.

(9)

Durch die Nutzung der Kapazitäten und Dienste der GOVSATCOM-Komponente werden Island und Norwegen einen finanziellen Beitrag zu den EU-Mitteln für die GOVSATCOM-Komponente für die Haushaltsjahre 2021 bis 2026 leisten.

(10)

Durch die Nutzung der Kapazitäten und Dienste des Programms für sichere Konnektivität werden Island und Norwegen einen finanziellen Beitrag zu den EU-Mitteln für das Programm für sichere Konnektivität für die Haushaltsjahre 2023, 2024, 2025 und 2026 leisten.

(11)

Derzeit werden die Beiträge auf der Grundlage der in den ersten Jahren der Programmdurchführung getätigten erheblichen Investitionen festgelegt. Mit diesen Investitionen werden Infrastrukturen eingerichtet, die von allen Systemteilnehmern, einschließlich Island und Norwegen, genutzt werden.

(12)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 8e wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a werden die Worte „der staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM),“ gestrichen.

b)

Die Buchstaben b bis o werden die Buchstaben c bis p.

c)

Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:

„b)

Ein EFTA-Staat kann vorbehaltlich einer spezifischen Übereinkunft gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 und unter den darin festgelegten Voraussetzungen an der Komponente der staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) teilnehmen.“

d)

Der Wortlaut des Buchstaben c erhält folgende Fassung:

„Die EFTA-Staaten leisten zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen einen finanziellen Beitrag nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen.

Die EFTA-Staaten leisten nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b zu den unter Buchstabe b genannten Maßnahmen einen finanziellen Beitrag nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen.

Darüber hinaus trägt Island gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des Abkommens und gemäß Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum Abkommen nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b für die Haushaltsjahre 2021 bis 2026 147 492 EUR (einhundertsiebenundvierzigtausendvierhundertzweiundneunzig) zur GOVSATCOM-Komponente bei. Dieser Betrag wird in einer einzigen Tranche gezahlt, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls 32 in den Mittelabruf für das Haushaltsjahr 2027 aufzunehmen ist.

Darüber hinaus trägt Norwegen gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des Abkommens und gemäß Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum Abkommen nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b für die Haushaltsjahre 2021 bis 2026 2 447 865 EUR (zwei Millionen vierhundertsiebenundvierzigtausendachthundertfünfundsechzig) zur GOVSATCOM-Komponente bei. Dieser Betrag wird in einer einzigen Tranche gezahlt, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls 32 in den Mittelabruf für das Haushaltsjahr 2027 aufzunehmen ist.“

e)

Unter Buchstabe d wird der Verweis „Buchstabe b“ durch „Buchstabe c“ ersetzt.

f)

Der Wortlaut des Buchstaben o erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf Liechtenstein wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.“

2.

Folgender Wortlaut wird nach Absatz 8e eingefügt:

„(8f)

a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Maßnahmen, die sich aus folgendem Rechtsakt der Union ergeben können:

32023 R 0588: Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 5 Absatz 5 werden nach den Worten ‚eines Drittlands‘ die Worte ‚oder vom Hoheitsgebiet eines teilnehmenden EFTA-Staats‘ eingefügt.

b)

Ein EFTA-Staat kann vorbehaltlich einer spezifischen Übereinkunft gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 und unter den darin festgelegten Voraussetzungen an dem Programm der Union für sichere Konnektivität teilnehmen.

c)

Die EFTA-Staaten leisten nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen einen finanziellen Beitrag nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen.

Darüber hinaus trägt Island gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des Abkommens und gemäß Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum Abkommen nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b für die Haushaltsjahre 2023, 2024, 2025 und 2026 1 173 139 EUR (eine Million einhundertdreiundsiebzigtausendeinhundertneununddreißig) bei. Dieser Betrag wird in einer einzigen Tranche gezahlt, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls 32 in den Mittelabruf für das Haushaltsjahr 2027 aufzunehmen ist.

Darüber hinaus trägt Norwegen gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des Abkommens und gemäß Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum Abkommen nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b für die Haushaltsjahre 2023, 2024, 2025 und 2026 19 801 544 EUR (neunzehn Millionen achthunderteintausendfünfhundertvierundvierzig) bei. Dieser Betrag wird in einer einzigen Tranche gezahlt, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls 32 in den Mittelabruf für das Haushaltsjahr 2027 aufzunehmen ist.

d)

In Bezug auf Liechtenstein wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR- Ausschusses


(1)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj).

(2)   ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1460/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)