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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1439

30.6.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1439 DES RATES

vom 25. Juni 2026

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Protokolle zwischen der Union und Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Ergänzung ihrer jeweiligen Abkommen und des Protokolls über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in dem jeweiligen Land gestellten Asylantrags, um Vorschriften aufzunehmen, die ihre Beteiligung an den Teilen II und IV der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Kapiteln II und III der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates ermöglichen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (1),

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (2),

gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (3),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (4),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit Island, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein sich an den relevanten Unionsvorschriften in Teil II der Verordnung (EU) 2024/1351, am Solidaritätsmechanismus in Teil IV der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie an den relevanten Teilen der Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2024/1359 beteiligen können, ist es erforderlich Art, Umfang und Modalitäten der Beteiligung dieser Länder zu präzisieren.

(2)

Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Protokollen zwischen der Union und Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein aufgenommen werden, mit denen ihre jeweiligen Abkommen und das Protokoll über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in dem jeweiligen Land gestellten Asylantrags ergänzt werden, sollten aufgenommen werden.

(3)

Irland ist durch die Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1359 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(4)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Aufnahme von Verhandlungen über Protokolle zwischen der Union und Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Ergänzung ihrer jeweiligen Abkommen und des Protokolls über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in dem jeweiligen Land gestellten Asylantrags, um Vorschriften aufzunehmen, die ihre Beteiligung an den Teilen II und IV der Verordnung (EU) 2024/1351 und den Kapiteln II und III der Verordnung (EU) 2024/1359 ermöglichen, wird genehmigt.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführerin der Union benannt.

Artikel 3

Die Verhandlungsrichtlinien im Addendum zu diesem Beschluss werden der Kommission erteilt.

Artikel 4

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Asyl“, die als Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellt wird, geführt.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. PANAYIOTOU


(1)   ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2001/258/oj.

(2)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2008/147(2)/oj.

(3)   ABl. L 161 vom 24.6.2009, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2009/487/oj.

(4)   ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj.

(5)   ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1439/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)