European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1386

26.6.2026

VERORDNUNG (EU) 2026/1386 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Juni 2026

über die Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/452

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union begrüßt ausländische Investitionen, da sie zum Wachstum beitragen, indem sie ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern, Arbeitsplätze und Skaleneffekte schaffen und Kapital, Technologien, Innovation und Fachwissen einbringen.

(2)

In Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist festgelegt, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und Interessen schützt und fördert und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger beiträgt.

(3)

Die Union und die Mitgliedstaaten verfügen über ein offenes Investitionsumfeld, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert und fester Bestandteil der internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ist. In Artikel 21 Absatz 2 EUV heißt es jedoch, dass die Union mit ihrer Politik und ihren Maßnahmen das Ziel verfolgt, ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren. Diese Grundsätze und Ziele bilden nach Artikel 207 AEUV die Grundlage der gemeinsamen Handelspolitik der Union und gelten auch für ausländische Investitionen. Gemäß den internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der mit Drittstaaten geschlossenen Handels- und Investitionsabkommen ist es der Union oder den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang jedoch möglich, ausländische Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen zu beschränken.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde ein Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union durch die Mitgliedstaaten geschaffen. In dieser Verordnung wurde insbesondere ein Kooperationsmechanismus festgelegt, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, Informationen über ausländische Direktinvestitionen auszutauschen und Bedenken hinsichtlich Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu äußern. Dieser Kooperationsmechanismus verpflichtete den Mitgliedstaat, in dem die ausländische Direktinvestition stattfindet, in seiner Überprüfungsentscheidung die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der Kommission angemessen zu berücksichtigen.

(5)

Der gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffene Rahmen hat sein Ziel erreicht, den Mitgliedstaaten und der Kommission einen förmlichen Mechanismus für den Austausch von Informationen über ausländische Direktinvestitionen und die Sensibilisierung für grenzüberschreitende Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung, die sich aus bestimmten ausländischen Direktinvestitionen ergeben, bereitzustellen.

(6)

Allerdings ist ein neues Rechtsinstrument erforderlich, um die Effizienz und Wirksamkeit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen zu verbessern und ein höheres Maß an Harmonisierung in der gesamten Union sicherzustellen. Solche Verbesserungen sind deshalb erforderlich, weil sich Investitionsflüsse ständig verändern. Die Integration der Weltwirtschaft in Verbindung mit Kriegen und geopolitischen Spannungen hat neue Risiken hervorgebracht, die von der Union und den Mitgliedstaaten angegangen werden müssen. Am 20. Juni 2023 nahmen die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“ an, und am 3. Dezember 2025 nahmen sie eine gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der EU“ an. In diesen Mitteilungen wird die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (ADI) als Instrument zum Schutz der Union vor Risiken für die wirtschaftliche Sicherheit aufgeführt. Mit den Mitteilungen wird deutlich gemacht, dass Risiken im Zusammenhang mit der Resilienz von Lieferketten, dem Zugang zu kritischer Infrastruktur, dem Abfluss von Technologie und der Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeiten oder der Anwendung wirtschaftlicher Zwangsmaßnahmen angegangen werden müssen.

(7)

Bestimmte ausländische Investitionen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/452 fallen, könnten Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung mit sich bringen. Diese Risiken betreffen insbesondere bestimmte ausländische Investitionen in Mitgliedstaaten, in denen noch kein Überprüfungsmechanismus in Kraft ist, ausländische Investitionen in Mitgliedstaaten, in denen zwar ein Überprüfungsmechanismus in Kraft ist, dessen Anwendungsbereich aber bestimmte sensible ausländische Investitionen nicht umfasst, und ausländische Investitionen, die von ausländischen Investoren über ein in der Union niedergelassenes Tochterunternehmen getätigt werden („Investitionen innerhalb der Union“) und die möglicherweise dieselben Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung bergen wie ausländische Investitionen, die direkt aus Drittstaaten getätigt werden.

(8)

Als die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten, jedoch nicht alle, über ein geltendes Rechtsinstrument verfügte, das einen Mechanismus zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen vorsah, ermöglichte das Fehlen eines Überprüfungsmechanismus in bestimmten Mitgliedstaaten problematischen ausländischen Investoren, die in sensible Vermögenswerte investieren wollten, über Investitionen in diesen Mitgliedstaaten Zugang zum Binnenmarkt zu erlangen. In vielen Mitgliedstaaten sehen die nationalen Rechtsvorschriften zudem auch eine Ausweitung der Überprüfung auf Investitionen innerhalb der Union vor. Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen erhebliche Unterschiede in Bezug auf den Umfang, die Schwellenwerte und die Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt. Auch bei Überprüfungsverfahren bestehen Unterschiede. Mit der vorliegenden Verordnung sollen Unterschiede bei zentralen Elementen der auf nationaler Ebene umgesetzten Überprüfungsmechanismen abgebaut werden. In einigen Mitgliedstaaten kann eine ausländische Investition durchgeführt werden, bevor sie in Bezug auf die Auswirkungen auf Sicherheit oder öffentliche Ordnung genehmigt wurde. Andere hingegen schreiben vor, dass die ausländische Investition erst nach der Genehmigung im Rahmen des Überprüfungsmechanismus abgeschlossen werden darf. Solche Unterschiede stellen ein Problem für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dar. Sie schaffen beispielsweise ungleiche Wettbewerbsbedingungen und erhöhen die Befolgungskosten für Investoren, die Transaktionen in mehr als einem Mitgliedstaat melden wollen. Es ist von entscheidender Bedeutung, Unterschiede abzubauen, um die Berechenbarkeit in Bezug auf die geltenden nationalen Regelungen und ihrer Merkmale für Investoren zu gewährleisten und so damit verbundene Befolgungskosten zu senken. Dies ist umso wichtiger angesichts des Grads der Integration des Binnenmarkts, der dazu führen kann, dass sich eine einzige Transaktion auf mehrere Mitgliedstaaten in der gesamten Union auswirkt. So ist es beispielsweise möglich, dass eine Transaktion, die auf die Übernahme eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Unternehmens abzielt, auch die Sicherheit und die öffentliche Ordnung eines anderen Mitgliedstaats beeinträchtigt, da aufgrund der Struktur der Lieferkette oder anderer wirtschaftlicher Elemente eine Verbindung zwischen dem Ziel in der Union und anderen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat besteht. Zur Beseitigung solcher Probleme im Zusammenhang mit der Integration des Binnenmarkts und zur Gewährleistung von mehr Kohärenz und Berechenbarkeit sollten die Kriterien und Elemente für die Bewertung ausländischer Investitionen durch Maßnahmen der Union festgelegt werden. Mit der vorliegenden Verordnung soll daher die Konvergenz der nationalen Vorschriften für die Überprüfung ausländischer Investitionen, einschließlich Investitionen innerhalb der Union, verbessert werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, ausländischen Investoren mehr Sicherheit zu bieten und das Aufkommen zusätzlicher Hindernisse für den Binnenmarkt zu verhindern.

(9)

Zur Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes für die Überprüfung ausländischer Investitionen in der gesamten Union sollten alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausländische Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu überprüfen. Ferner sollten die Kernelemente der nationalen Überprüfungsmechanismen harmonisiert werden. Eine solche Mindestharmonisierung sollte die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten umfassen, sicherzustellen, dass ausländische Investitionen, die auf Unternehmen abzielen, die in bestimmten sensiblen Bereichen tätig sind, einer Überprüfung unterzogen werden. Mit dieser Verpflichtung sollte sichergestellt werden, dass bestimmte sensible ausländische Investitionen in allen Mitgliedstaaten überprüft werden. Außerdem sollten mit dieser Verordnung die Verfahren im Rahmen des Kooperationsmechanismus und die Wechselwirkung zwischen den Überprüfungsmechanismen und dem Kooperationsmechanismus weiter harmonisiert und präzisiert werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass alle Überprüfungsmechanismen eine erste Prüfung vorsehen, die innerhalb von 45 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Überprüfungsbehörde die Einreichung als vollständig erachtet, abgeschlossen werden sollte. Daher sollte für die Zwecke dieser Verordnung eine Begriffsbestimmung für „Einreichung“ eingeführt werden, die sowohl die erstmalige Vorlage der erforderlichen Unterlagen als auch die Bewertung umfasst, ob ein Antrag als vollständig erachtet wird . Erforderlichenfalls sollte eine vertiefte Untersuchung durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten die Fristen für die Meldung durch den Kooperationsmechanismus harmonisiert und die Verfahrensschritte im Rahmen des Kooperationsmechanismus, insbesondere in Bezug auf die Abgabe von Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission, besser aufeinander abgestimmt werden. Eine solche Harmonisierung und Angleichung würde es ermöglichen, Situationen zu bewältigen, in denen die Fristen der nationalen Verfahren nicht aufeinander abgestimmt sind somit zur Folge haben könnten, dass sich eine Transaktion verzögert. Die Kriterien, die die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt, berücksichtigen sollten, sollten bis zu einem gewissen Grad harmonisiert werden. Zu diesen gemeinsamen Kriterien sollten die Sicherheit, Integrität, Widerstandsfähigkeit und Funktionsweise kritischer Infrastruktur, die Verfügbarkeit kritischer Technologien sowie die Kontinuität der Versorgung mit kritischen Ressourcen gehören. Mit den gemeinsamen Kriterien würde sichergestellt, dass die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen ausländischer Investitionen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung einheitlicher bewertet werden, während den Mitgliedstaaten gleichzeitig die Möglichkeit erhalten bleibt, weitere Kriterien in Betracht zu ziehen, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können.

(10)

Die Überprüfung ausländischer Investitionen sollte im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Bei einer solchen Überprüfung sollten alle verfügbaren Informationen berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Dabei sollte dem Ziel Rechnung getragen werden, ein offenes Investitionsumfeld und den Binnenmarkt zu erhalten. Darüber hinaus sollte die Überprüfung ausländischer Investitionen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, insbesondere mit den Artikeln 49 und 63 AEUV. Jegliche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Kapitalverkehrs, die sich aus Überprüfungsmechanismen oder Überprüfungsentscheidungen ergeben könnten, wie die Auferlegung von Risikominderungsmaßnahmen oder die Untersagung bzw. die Rückabwicklung einer ausländischen Investition, sollten aus Gründen der der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich tatsächlicher und hinreichend schwerer Gefahren, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, gerechtfertigt sein. Zu diesen Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zählen Gefahren für das Funktionieren der Institutionen und der wesentlichen öffentlichen Dienste, für die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen oder für das Überleben der Bevölkerung, die Gefahr einer schwerwiegenden Störung der Außenbeziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Nationen oder Gefahren im Hinblick auf militärische Interessen.

(11)

Damit der durch diese Verordnung geschaffene Kooperationsmechanismus effizient und wirksam funktionieren kann, muss ein gemeinsamer Mindestumfang für ausländische Investitionen festgelegt werden, die alle Mitgliedstaaten überprüfen sollten.

(12)

Es ist notwendig, den Mitgliedstaat, in dem eine ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde (im Folgenden „Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt“), gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten, die hinreichend begründete Bedenken hinsichtlich der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zum Ausdruck bringen, stärker rechenschaftspflichtig zu machen.

(13)

Der in dieser Verordnung festgelegte gemeinsame Rahmen sollte die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten für den Schutz ihrer nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV unberührt lassen. Dieser gemeinsame Rahmen sollte ebenso den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 346 AEUV unberührt lassen.

(14)

Diese Verordnung sollte ausländische Investitionen abdecken, die dauerhafte und direkte Beziehungen zwischen ausländischen Investoren, einschließlich staatlicher Stellen, und Zielen in der Union, die eine Wirtschaftstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben, schaffen oder aufrechterhalten. Diese Verordnung sollte gelten, wenn ausländische Investitionen direkt von einem ausländischen Investor getätigt werden oder Investition innerhalb der Union sind. Sie sollte jedoch nicht auf den Erwerb von Wertpapieren von Unternehmen Anwendung finden, die ausschließlich für Finanzanlagen bestimmt sind, ohne dass die Absicht besteht, die Verwaltung oder Kontrolle des Unternehmens zu beeinflussen (Wertpapieranlagen).

(15)

Dauerhafte und direkte Beziehungen zwischen dem ausländischen Investor und einem Ziel in der Union entstehen, wenn der ausländische Investor eine wirksame Beteiligung an der Leitung oder Kontrolle des Ziels in der Union erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn der ausländische Investor einen entscheidenden Einfluss auf das Ziel in der Union erlangt, das heißt, wenn er die Fähigkeit besitzt, die Geschäftspolitik des Ziels in der Union allein oder gemeinsam, tatsächlich oder rechtlich zu bestimmen. Eine wirksame Beteiligung an der Leitung oder Kontrolle des Ziels in der Union kann jedoch auch dann vorliegen, wenn der ausländische Investor zwar keinen entscheidenden Einfluss auf das Ziel in der Union hat, aber dessen Geschäftspolitik, Verhalten oder Entscheidungen dennoch wesentlich beeinflussen kann, etwa durch Aktienbesitz, Stimmrechte, Verträge — einschließlich der Hebelwirkung, die sich aus Beziehungen zu Lieferanten ergibt — oder eine bedeutende Vertretung im Vorstand.

(16)

Übernahmen durch Abwicklungsinstrumente im Rahmen der betreffenden Abwicklungsrahmen (für Banken, zentrale Gegenparteien oder Versicherungsunternehmen) sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. In solchen Fällen ist Zeit ein kritischer Faktor und Entscheidungen werden oft über Nacht getroffen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfungsverfahren könnten die Fähigkeit zur zeitnahen Reaktion beeinträchtigen. Um die Finanzstabilität nicht zu gefährden, sollten deshalb Abwicklungsgeschäfte ausgenommen werden. Die Abwicklungsbehörden sollten die Zielvorgaben dieser Verordnung so weit wie möglich berücksichtigen, wenn sie Abwicklungsmaßnahmen unter Beteiligung eines ausländischen Investors durchführen, insbesondere wenn es sich um strategische Vermögenswerte handelt.

(17)

Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb einer Unternehmensgruppe sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wenn diese Maßnahmen ausschließlich zum Zweck der internen Umstrukturierung, beispielsweise durch Fusion oder Spaltung, eines Ziels in der Union oder der Unternehmensgruppe, zu der das Ziel in der Union gehört, durchgeführt werden, ohne dass dies zu Änderungen der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse des Ziels in der Union führt. Interne Umstrukturierungen sollten insbesondere dann vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, wenn sie nicht dazu führen, dass ein neuer ausländischer Investor Eigentum oder Kontrolle über das Ziel in der Union oder über ein Unternehmen erwirbt, das dieses Ziel in der Union unmittelbar oder mittelbar besitzt oder kontrolliert, sie nicht zu einer Erhöhung der von ausländischen Investoren gehaltenen Anteile führen und sie ausländischen Investoren keine zusätzlichen Rechte einräumen, die zu einer Änderung der tatsächlichen Beteiligung eines oder mehrerer ausländischer Investoren an der Leitung oder Kontrolle des Ziels in der Union führen könnten. Interne Umstrukturierungen, die die Einführung einer neuen juristischen Person mit Sitz in einem Drittstaat mit sich bringen, der nicht bereits in der vorgelagerten Eigentumskette des Ziels in der Union vertreten ist, könnten jedoch Sicherheitsrisiken schaffen und sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden. Beispielsweise könnte ein solches Unternehmen dem Recht eines Drittstaats unterliegen, das natürlichen oder juristischen Personen die Verpflichtung auferlegt, Informationen zu nachrichtendienstlichen Zwecken ohne ordnungsgemäßes Verfahren oder Kontrollmechanismen weiterzugeben.

(18)

Die Verordnung (EU) 2019/452 gilt nur für ausländische Direktinvestitionen, die direkt von einem ausländischen Investor in der Union getätigt wurden. Es ist jedoch erforderlich, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf ausländische Investitionen zwischen Mitgliedstaaten auszuweiten, die über ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen getätigt werden, das direkt oder indirekt von einem ausländischen Investor kontrolliert wird (im Folgenden „Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union“). Diese ausländischen Investitionen bergen dieselben spezifischen Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wie ausländische Direktinvestitionen, die über eine nicht in der Union niedergelassene juristische Person getätigt werden, da der kontrollierende ausländische Investor die Macht und den Einfluss auf das Ziel in der Union hat, auch wenn der Einfluss über das Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union ausgeübt wird. Diese spezifischen Risiken könnten durch die Gerichtsbarkeit, dem der ausländische Investor unterliegt, oder durch den Einfluss der Regierung oder nichtstaatlicher Akteure eines Drittstaats verursacht werden. Solche Risiken werden nicht durch ausländische Investitionen verursacht, die von Investoren getätigt werden, die weder unmittelbar noch mittelbar von einer Person oder Einrichtung aus einem Drittstaat kontrolliert werden. Daher ist es angezeigt, ausländische Investitionen, die über ein Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union getätigt werden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen, nicht aber Investitionen anderer Investoren aus der Union, insbesondere um sicherzustellen, dass ausländische Investitionen, die eine dauerhafte Verbindung zwischen dem ausländischen Investor und dem Ziel in der Union herstellen, unabhängig davon, ob sie direkt von einem ausländischen Investor oder über eine in der Union niedergelassene und von einem ausländischen Investor kontrollierte Einrichtung getätigt werden, konsequent erfasst werden. Damit würde die Kohärenz und Berechenbarkeit der Überprüfungsvorschriften in den Mitgliedstaaten gefördert werden, wodurch wiederum die Befolgungskosten für ausländische Investoren gesenkt und Anreize für Investitionen in Mitgliedstaaten, in denen solche Transaktionen nicht überprüft werden, beseitigt würden.

(19)

Um angemessen beurteilen zu können, ob sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt, ist es wichtig, mit dem Begriff „wirtschaftlicher Eigentümer“ die tatsächlichen Personen zu erfassen, die unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf einen ausländischen Investor oder ein Ziel in der Union ausüben. Bei Trusts liegt das rechtliche Eigentum beim Trust selbst, aber der wirtschaftliche Nutzen kommt der natürlichen Person oder den natürlichen Personen zugute, in deren Namen der Trust tätig ist. Aus diesem Grund sollte die Begriffsbestimmung „wirtschaftlicher Eigentümer“ auch diejenigen erfassen, denen die ausländischen Investitionen letztlich zugutekommen, insbesondere Begünstigte eines Trusts. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass ausländische Investoren stellenweise nur als Strohmänner für die Personen fungieren können, die tatsächlich hinter den ausländischen Investitionen stecken. Ebenso können ausländische Investoren mitunter von anderen Akteuren genötigt werden, die letztlich in der Lage sind, Einfluss auf die ausländische Investition auszuüben. Daher sollte die Begriffsbestimmung „wirtschaftlicher Eigentümer“ auch natürliche Personen umfassen, in deren Namen die ausländische Investition getätigt wird oder in deren Namen die Kontrolle über diese ausländische Investition ausgeübt wird. In der Regel ist eine einzelne natürliche Person der wirtschaftliche Eigentümer eines ausländischen Investors. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch mehrere Personen sein können, beispielsweise Ehepartner oder andere Familienmitglieder. Ebenso müssen Situationen berücksichtigt werden, in denen es nicht möglich ist, die natürliche Person zu ermitteln, beispielsweise im Falle von börsennotierten Unternehmen. In solchen Fällen sollte die juristische Person, die Einrichtung oder der Trust auf der höchsten ermittelbaren Ebene in der vorgelagerten Eigentums- oder Kontrollkette des ausländischen Investors bzw. des Ziels in der Union als wirtschaftlicher Eigentümer gelten.

(20)

Diese Verordnung sieht nur die Kernelemente der Überprüfungsmechanismen vor. Daher sollten die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften erlassen können, die die Bestimmungen dieser Verordnung ergänzen oder präzisieren. So sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise Schwellenwerte für die von Investoren erworbenen Stimmrechte festlegen können, bei deren Erreichen ausländische Investitionen einer Prüfung unterzogen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich ihres nationalen Überprüfungsmechanismus auf ausländische Investitionen in Wirtschaftszweigen ausweiten können, die nicht unter den gemeinsamen Mindestumfang fallen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, den Anwendungsbereich seines Überprüfungsmechanismus über den gemeinsamen Mindestumfang hinaus auszuweiten, so sollte die Überprüfung mit der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen, sofern sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

(21)

Zur Gewährleistung kohärenter und berechenbarer Überprüfungsverfahren sollten die wesentlichen Merkmale der von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Überprüfungsmechanismen festgelegt werden. Zu diesen Merkmale sollten zumindest der Mindestumfang vorab genehmigungspflichtiger Transaktionen, die Unterteilung des Überprüfungsverfahrens in eine erste Prüfung und eine vertiefte Untersuchung, Fristen für die Überprüfung, ein öffentlicher jährlicher Bericht, die Möglichkeit für von der Überprüfungsentscheidung betroffene Parteien, gegen solche Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen, und die Befugnis der Überprüfungsbehörden gehören, wirksam gegen Fälle von Nichteinhaltung oder Umgehung vorzugehen. Die Regeln und Verfahren bei Überprüfungsmechanismen sollten transparent sein und nicht zu Diskriminierung zwischen Drittstaaten führen.

(22)

Um die Transparenz und Berechenbarkeit der Überprüfungsverfahren zu verbessern, sollten die Überprüfungsbehörden gegebenenfalls und ohne ungebührliche Verzögerung die Person, die die Einreichung vorgenommen hat, über die Vollständigkeit dieser Einreichung unterrichten. Die Überprüfungsbehörde sollte nach der Bestätigung der Vollständigkeit der Einreichung weitere Informationen anfordern bzw. zusätzliche Fragen aufwerfen können, ohne dass dadurch die Möglichkeit der Überprüfungsbehörden berührt wird, die Person, die die Einreichung vorgenommen hat, über sonstige wichtige Verfahrensschritte zu unterrichten.

(23)

Die Überprüfungsbehörde und die Kommission sollten in der Lage sein, einschlägige Informationen von Interessenträgern, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Sozialpartnern wie Gewerkschaften, in Bezug auf eine ausländische Investition zu berücksichtigen. Solche Informationen könnten dazu führen, dass der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, ein Überprüfungsverfahren einleitet. Zu diesem Zweck sollten die Überprüfungsbehörde und die Kommission die Kontaktdaten veröffentlichen, über die Interessenträger auf vertrauliche Weise Informationen bezüglich ausländischer Investitionen übermitteln können.

(24)

Um die Sicherheit und öffentliche Ordnung in der gesamten Union einheitlich und wirksam zu schützen, muss eine Mindestharmonisierung des Anwendungsbereichs der Überprüfungsmechanismen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, ausländische Investitionen zu überprüfen, wenn das Ziel der Union in Wirtschaftszweigen oder Tätigkeitsbereichen tätig ist, die für die Sicherheit, die Verteidigung, die Integrität demokratischer Prozesse, die Widerstandsfähigkeit wesentlicher Dienste oder die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen von besonderer Bedeutung sind. Solch ein gemeinsamer Mindestumfang an Überprüfungsmechanismen muss festgelegt werden, um sicherzustellen, dass ausländische Investitionen, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken, unabhängig von den Mitgliedstaaten, in denen sich die Ziele in der Union befinden, ermittelt werden, wodurch die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus gestärkt und gleichzeitig die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten für die nationale Sicherheit gewahrt wird.

(25)

Angesichts der inhärenten Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung der Kontrolle über verteidigungsbezogene Fähigkeiten, Technologien und Fachwissen, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind, sollte der gemeinsame Mindestumfang ausländische Investitionen in Ziele in der Union umfassen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck entwickeln, herstellen oder vermarkten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführt sind, sowie militärische Güter und Technologien, die im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgeführt sind. Der gemeinsame Mindestumfang sollte auch ausländische Investitionen in Ziele in der Union umfassen, die Halbleiter oder Quantumtechnologien herstellen, erforschen oder entwickeln oder bestimmte Technologien der künstlichen Intelligenzerforschen oder entwickeln, da diese Technologien von strategischer Bedeutung sind und eine wichtige Rolle in einer Vielzahl von Anwendungen spielen, die für die Sicherheit entscheidend sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen in Ziele in der Union überprüfen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgeführten strategischen Rohstoffen ausüben, nämlich Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Recycling, Verwertung oder Bevorratung. Die ausländische Kontrolle über solche Tätigkeiten kann das Risiko einer Versorgungsunterbrechung, einer strategischen Abhängigkeit oder einer unangemessenen Verschuldung bergen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen in Ziele in der Union, die Eigentümer von Datenbanken für die Wählerregistrierung, Abstimmungsanlagen und anderen einschlägigen Informationssystemen sind oder diese entwickeln oder betreiben, überprüfen. Ferner sollten ausländische Investitionen in bestimmte Finanzmarktinfrastrukturen und systemrelevante Finanzunternehmen, darunter zentrale Gegenparteien, zentrale Wertpapierverwahrstellen, Betreiber geregelter Märkte, Betreiber von Zahlungssystemen mit Ausnahme von Zentralbanken, sonstige systemrelevante Institute sowie globale Anbieter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, angesichts ihrer zentralen Rolle für die Stabilität, Integrität und Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems der Union und unter Berücksichtigung der Zielvorgaben der Spar- und Investitionsunion ebenfalls einer Überprüfung unterzogen werden.

(26)

Der gemeinsame Mindestumfang sollte auch ausländische Investitionen in Ziele in der Union umfassen, die in den Bereichen Verkehr, Energie oder digitale Infrastruktur tätig sind, jedoch nur, wenn sie nach einer risikobasierten, gezielten Bewertung durch den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, als kritisch eingestuft werden. Bei dieser Bewertung sollten die nationale Sicherheit und wichtige gesellschaftliche Funktionen angesichts der wesentlichen Dienste, die von dem betreffenden Ziel in der Union erbracht werden, berücksichtigt werden. Es sollte im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, die betreffenden Einrichtungen innerhalb dieser Wirtschaftszweige zu benennen, wobei sie gegebenenfalls die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durchgeführten Risikobewertungen berücksichtigen sollten. Mit Blick auf die Planbarkeit für ausländische Investoren sollten Einrichtungen in der Lage sein, erforderlichenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Überprüfungsbehörde festzustellen, ob sie für die Zwecke dieser Verordnung als kritisch gelten. Zudem sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig neu bewerten, welche Ziele in der Union für die Zwecke dieser Verordnung als kritisch anzusehen sind. Zu bewertende Einrichtungen in der Energiewirtschaft sind zum einen Energiespeicheranlagen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sowie Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), zum anderen im Verkehrssektor Flughäfen im Sinne der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) einschließlich der in der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) aufgeführten Kernflughäfen sowie Stellen, die zugehörige Einrichtungen innerhalb der Flughäfen betreiben, sofern diese für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Flughäfen von wesentlicher Bedeutung sind, Leitungsorgane von Häfen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) in Bezug auf in der Verordnung (EU) 2024/1679 aufgeführte Kernhäfen, Hafendiensteanbieter im Sinne der Verordnung (EU) 2017/352, und sonstige Stellen innerhalb der Kernhäfen, sofern diese sonstigen Stellen für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Kernhäfen von wesentlicher Bedeutung sind, sowie schließlich im Sektor der digitalen Infrastruktur Anbieter von Cloud-Computing-Diensten und Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze.

(27)

Alle Mitgliedstaaten müssen ausländische Investitionen, die unter den gemeinsamen Mindestumfang fallen, einer Ex-ante-Prüfung unterziehen, um die Sicherheit und die öffentliche Ordnung angemessen zu schützen und die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus sicherzustellen. Eine Vorabgenehmigungspflicht ist unerlässlich, da viele mit ausländischen Investitionen verbundene Risiken in dem Moment eintreten, in dem der ausländische Investor eine wirksame Beteiligung an der Geschäftsführung oder Kontrolle erlangt, und nach Abschluss der ausländischen Investitionen nicht mehr wirksam gemindert werden können. Dies gilt insbesondere für ausländische Investitionen, die unter den gemeinsamen Mindestumfang fallen, da durch solche ausländische Investitionen ein nicht rückgängig zu machender Zugang zu sensiblen Informationen, kritischen Technologien, wesentlicher Infrastruktur oder strategischen Vermögenswerten ermöglicht werden könnte. Ein nachträgliches Eingreifen wäre unter solchen Umständen unverhältnismäßig aufwendig und für den angemessenen Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung ohnehin unwirksam.

(28)

Greenfield-Investitionen liegen vor, wenn ein ausländischer Investor oder ein Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union neue Anlagen oder ein neues Unternehmen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union errichtet. Greenfield-Investitionen sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch keine Vorabgenehmigungspflicht für diese Investitionen vorsehen. Den Mitgliedstaaten sollte es daher freistehen, zu entscheiden, ob sie solche Investitionen in den Anwendungsbereich ihrer Überprüfungsmechanismen einbeziehen.

(29)

Der in der Verordnung (EU) 2019/452 festgelegte Kooperationsmechanismus ermöglicht es den Mitgliedstaaten, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen, wenn eine ausländische Direktinvestition in einem Mitgliedstaat die Sicherheit oder öffentliche Ordnung anderer Mitgliedstaaten oder Projekte oder Programme von Unionsinteresse voraussichtlich beeinträchtigt. Dieser Kooperationsmechanismus hat sich bisher als sehr nützlich erwiesen und sollte daher im Rahmen dieser Verordnung beibehalten und gestärkt werden, damit bei ausländischen Investitionen in der gesamten Union ein einheitlicherer Ansatz verfolgt werden kann.

(30)

Damit der Kooperationsmechanismus nur auf diejenigen ausländischen Investitionen ausgerichtet ist, bei denen die Merkmale des ausländischen Investors oder des Ziels in der Union nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wahrscheinlich machen, sollten risikobasierte Bedingungen für die Meldung ausländischer Investitionen, die in einem Mitgliedstaat einer Überprüfung unterzogen werden, an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission festgelegt werden. Insbesondere dann, wenn ein ausländischer Investor oder dessen Tochterunternehmen in der Union unmittelbar oder mittelbar von der Regierung eines Drittstaats kontrolliert wird, ist es wahrscheinlicher, dass er die politischen Ziele dieses Drittstaats verfolgt. Es ist daher angebracht, dass die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen entsprechender ausländischer Investoren melden, wenn diese unter den gemeinsamen Mindestumfang der Überprüfungsmechanismen fallen. Die Regierung eines Drittstaats kann auf verschiedene Weise unmittelbare oder mittelbare Kontrolle ausüben, was sich unter anderem anhand der Eigentümerstruktur, staatlicher Finanzhilfen, spezifischer Governance-Regelungen wie Aktien mit Vorzugsrechten oder anderer Merkmale, mit denen Entscheidungen der Geschäftsführung beeinflusst werden sollen, feststellen lässt. Ebenso ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen, die in den gemeinsamen Mindestumfang fallen, melden, wenn der ausländische Investor an ausländischen Investitionen beteiligt war, die untersagt oder mit Risikominderungsmaßnahmen genehmigt wurden, die erheblich oder wiederholt nicht eingehalten wurden. Daher wären rein verfahrenstechnische oder formale Verstöße in der Regel kein Grund für eine Meldung. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen melden, wenn sie beschließen, eine vertiefte Untersuchung durchzuführen, und das Ziel in der Union mit Projekten oder Programmen von Unionsinteresse oder mit anderen Mitgliedstaaten zusammenhängt. Erfüllt eine ausländische Investition zudem keine der sonstigen Bedingungen für ihre Meldung durch den Kooperationsmechanismus, so sollte der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition einer Überprüfung unterzogen wird, diese ausländische Investition dennoch den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission melden, wenn der entsprechende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mindestens einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigen könnte. Dadurch wird sichergestellt, dass alle ausländischen Investitionen, die sich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken könnten, durch den Kooperationsmechanismus gemeldet werden, während gleichzeitig der Ermessensspielraum des Mitgliedstaats, in dem die Investition getätigt wird, bei der Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Meldung erfüllt sind, gewahrt bleibt. In einem solchen Fall sollte der meldende Mitgliedstaat die Gründe für die Meldung dieser ausländischen Investition darlegen.

(31)

Zur Gewährleistung der Effizienz und Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus müssen Fristen und Verfahren für den Fall angeglichen werden, dass in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zwei oder mehr ausländische Investitionen im Zusammenhang mit derselben umfassenderen Transaktion überprüft werden. Bei solchen länderübergreifenden Transaktionen sollten die Antragsteller darauf hinwirken, dass die einzelnen Einreichungen in den betreffenden Mitgliedstaaten am selben Tag erfolgen. Diese Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, diese Einreichungen am selben Tag über den Kooperationsmechanismus zu melden. Im Sinne der Gewährleistung einer effizienten Abwicklung dieser länderübergreifenden Transaktionen sollten sich die betreffenden Mitgliedstaaten während des gesamten Überprüfungsverfahrens abstimmen. Insbesondere sollten sie untereinander und mit der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats erörtern, ob die ausländischen Investitionen gemeldet werden sollten. Sie sollten auch ihre Überprüfungsentscheidungen erörtern und sich bemühen, den Zeitplan ihrer jeweiligen Verfahren, einschließlich des Datums der Annahme ihrer Überprüfungsentscheidungen, aufeinander abzustimmen. Beabsichtigen die betreffenden Mitgliedstaaten, die ausländische Investition mit Risikominderungsmaßnahmen zu genehmigen, sollten sie erörtern, ob die geplanten Überprüfungsentscheidungen miteinander vereinbar sind und den ermittelten Risiken angemessen begegnen.

(32)

Um die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten angemessen zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten Kommentare übermitteln können und die Kommission sollte einem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition erfolgt, eine Stellungnahme übermitteln können, selbst wenn dieser Mitgliedstaat diese ausländische Investition nicht überprüft oder wenn die ausländische Investition überprüft, aber nicht im Rahmen des Kooperationsmechanismus gemeldet wurde. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Informationsersuchen, Antworten und Kommentare zeitgleich an die Kommission weitergeleiten.

(33)

Wenn die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von einer ausländischen Investition in ein Ziel in der Union ausgehen, das Teil eines Projekts oder Programms von Unionsinteresse ist oder an einem Projekt oder Programm von Unionsinteresse beteiligt ist, das für die Union insgesamt von entscheidender Bedeutung ist, sollte die Kommission darüber hinaus die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme der Kommission, in der die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ermittelt werden, sollte allen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

(34)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Stellungnahme abzugeben, wenn sie mindestens zwei ausländische Investitionen ermittelt, die sich zusammengenommen nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken könnten. Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen mindestens zwei ausländische Investitionen vergleichbare Merkmale aufweisen, etwa wenn die ausländischen Investitionen von demselben ausländischen Investor getätigt werden, wenn mindestens zwei ausländische Investoren ähnliche Risiken aufweisen oder wenn mindestens zwei ausländische Investitionen dasselbe Ziel oder dieselbe Infrastruktur betreffen, zum Beispiel die transeuropäische Verkehrs-, Energie- oder Kommunikationsinfrastruktur. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die von der Kommission in ihrer Stellungnahme dargelegte Analyse der aufgezeigten Risiken und die Möglichkeiten zur Bewältigung dieser Risiken erörtern.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten vor Ablauf der Fristen für Kommentare und Stellungnahmen keine Überprüfungsentscheidung treffen, es sei denn, Interessen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, wie die Vermeidung der Insolvenz des Ziels in der Union, erfordern eine frühere Entscheidung. Solche außergewöhnlichen Umstände sollten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt werden, die ihre Kommentare oder ihre Stellungnahme zügig abgeben sollten.

(36)

Um den voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten angemessen Rechnung zu tragen, sollte ein Mitgliedstaat, der hinreichend begründete Kommentare anderer Mitgliedstaaten oder eine Stellungnahme der Kommission erhält, diese Kommentare oder Stellungnahmen angemessen berücksichtigen, auch wenn er der Auffassung ist, dass seine eigene Sicherheit oder öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Dieser Mitgliedstaat sollte sich erforderlichenfalls mit der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten abstimmen und ihnen den verfügenden Teil und die Zusammenfassung der wesentlichen Gründe für seine Entscheidung übermitteln. Diese Zusammenfassung sollte Angaben dazu enthalten, inwieweit der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, die Kommentare der Mitgliedstaaten oder die Stellungnahme der Kommission angemessen berücksichtigt hat, sowie gegebenenfalls die Gründe, warum er mit den Kommentaren der Mitgliedstaaten oder der Stellungnahme der Kommission nicht einverstanden ist. Durch die Bereitstellung dieser Informationen wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, wie sie die von anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission geäußerten Bedenken angemessen berücksichtigen, wobei der sensible Charakter von Überprüfungsentscheidungen und die darin enthaltenen vertraulichen Informationen zu achten sind.

(37)

Es muss berücksichtigt werden, dass ausländische Investitionen, die nicht durch den Kooperationsmechanismus gemeldet wurden, ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen könnten. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit haben, spätestens 15 Monate nach Abschluss einer ausländischen Investition gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, hinreichend begründete Kommentare bzw. eine Stellungnahme zu einer ausländischen Investition abzugeben, die nicht durch den Kooperationsmechanismus gemeldet wurde. Um eine Überlastung des Kooperationsmechanismus zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission vor Abgabe von Kommentaren bzw. einer Stellungnahme prüfen, ob der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, die Überprüfung der ausländischen Investition bereits eingeleitet oder abgeschlossen hat und ob er beabsichtigt, die ausländische Investition über den Kooperationsmechanismus zu melden. Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, sollte die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der Kommission angemessen berücksichtigen und auf dieser Grundlage die Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und die Kommission informieren, wenn er nicht beabsichtigt, die ausländische Investition zu überprüfen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, mit den laut den Kommentaren oder der Stellungnahme ermittelten Risiken nicht einverstanden ist. Ebenso könnte der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, angeben, dass er nicht beabsichtigt, die ausländische Investition zu überprüfen, da die ausländische Investition nicht in den Anwendungsbereich seines Überprüfungsmechanismus fällt oder bereits überprüft wurde, obwohl solche Situationen idealerweise schon geklärt sein sollten, bevor Kommentare oder Stellungnahmen abgegeben werden. Gibt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, an, dass er nicht beabsichtigt, die ausländische Investition zu überprüfen, sollte entweder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommentare abgegeben hat, oder auf Ersuchen der Kommission, wenn diese eine Stellungnahme abgegeben hat, eine Sitzung organisiert werden. Die Kommission sollte zu der Sitzung eingeladen werden, auch wenn sie keine Stellungnahme abgegeben hat. Die Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, oder die Kommission können eine solche Sitzung insbesondere beantragen, um die ermittelten Risiken näher zu erläutern oder zu erörtern. Beschließt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, nach der Sitzung und trotz der zusätzlichen Erläuterungen der Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, oder der Kommission, die ausländische Investition nicht zu überprüfen, so sollte er die Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und die Kommission davon in Kenntnis setzen und ihnen eine schriftliche Erklärung übermitteln. Diese schriftliche Erklärung könnte Überschneidungen mit zuvor bereits genannten Gründen aufweisen, z. B. im Rahmen der beantragten Sitzung.

(38)

Um die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus sicherzustellen, sollten die Kontaktstellen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung eingerichtet wurden, in geeigneter Weise in ihre jeweiligen Verwaltungsstrukturen eingegliedert sein. Diese Kontaktstellen sollten über das qualifizierte Personal und die Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, damit sie ihrer Arbeit im Rahmen des Kooperationsmechanismus nachkommen und den ordnungsgemäßen Umgang mit vertraulichen Informationen gewährleisten können.

(39)

Um das wirksame Funktionieren des Kooperationsmechanismus zu gewährleisten, sollte der Mitgliedstaat, der die ausländische Investition über den Kooperationsmechanismus meldet, verpflichtet werden, ein Mindestmaß an Informationen in einem standardisierten Format bereitzustellen. Wird eine ausländische Investition nicht über den Kooperationsmechanismus gemeldet, sollte der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, in der Lage sein, zumindest das gleiche Mindestmaß an Informationen bereitzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten den Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, um zusätzliche Informationen ersuchen können. Ein Ersuchen um zusätzliche Informationen sollte hinreichend begründet sein, sich auf die Informationen beschränken, die für die Mitgliedstaaten zur Abgabe von Kommentaren oder für die Abgabe einer Stellungnahme durch die Kommission erforderlich sind, in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Ersuchens stehen und für den Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, keinen übermäßigen Aufwand bedeuten.

(40)

Um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit auf vollständigen und genauen Informationen beruht, sollte der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, einen ausländischen Investor oder jede andere natürliche oder juristische Person entweder in der Kontrollkette des ausländischen Investors oder in der Kontrollkette des Ziels in der Union auffordern können, Informationen bereitzustellen. Um die Qualität der Informationen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten, in denen die Investitionen erfolgen, wenn sie begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Genauigkeit der Informationen haben, angemessene Schritte unternehmen, um die ihnen von diesem ausländischen Investor oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person übermittelten Informationen zu überprüfen. Beispielsweise sollte der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, offensichtliche Widersprüche und offensichtlich falsche, irreführende oder fehlende Informationen ermitteln. Ist unter außergewöhnlichen Umständen der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, trotz aller Bemühungen nicht in der Lage, die von einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission angeforderten Informationen einzuholen, sollte er diese unverzüglich davon in Kenntnis setzen. In einem solchen Fall sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission ihre Kommentare bzw. Stellungnahmen auf die ihnen vorliegenden Informationen stützen können.

(41)

Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, und die Kommission könnten bei der Einholung relevanter Informationen von natürlichen oder juristischen Personen in anderen Mitgliedstaaten auf Hindernisse stoßen. Wenn daher eine bestimmte Information unbedingt erforderlich ist, um festzustellen, ob sich die ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt, sollten der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, und die Kommission einen anderen Mitgliedstaat ersuchen können, Informationen von einer natürlichen oder juristischen Person einzuholen, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig bzw. niedergelassen ist. Darüber hinaus könnte ein Mitgliedstaat, in dem eine Investition erfolgt, mit einer Situation konfrontiert sein, in der es erforderlich ist, zwei oder mehr andere Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Erhebung dieser Informationen zu ersuchen, was insbesondere für Mitgliedstaaten mit begrenzteren Ressourcen eine erhebliche Belastung darstellen kann. Um die Wirksamkeit der Unterstützung bei der Informationsbeschaffung zu verbessern, sollte ein Mitgliedstaat, in dem eine Investition erfolgt, die Kommission um Unterstützung bei diesem Prozess ersuchen und die dafür erforderlichen Informationen einholen können. Gleichzeitig sollte der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die natürliche oder juristische Person, von der die Informationen angefordert werden, ansässig bzw. niedergelassen ist, innerhalb einer angemessenen Frist Einwände gegen dieses Verfahren erheben oder anbieten können, diese Informationen selbst bereitzustellen. Durch die Möglichkeit dieses Mitgliedstaats, Einwände zu erheben, wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten die Kontrolle über die Erhebung von Informationen in ihrem Hoheitsgebiet behalten. Daher sollte die Kommission diesen Mitgliedstaat ausreichend informieren, auch darüber, welche Informationen von dem Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, angefordert werden. Ein Mitgliedstaat, in dem eine Investition erfolgt, sollte beschließen können, einen anderen Mitgliedstaat um die Einholung der erforderlichen Informationen zu ersuchen oder die Kommission um Unterstützung zu ersuchen, je nachdem, was er in einer bestimmten Situation für effizienter oder geeigneter hält. Im Rahmen eines Auskunftsersuchens könnte die natürliche oder juristische Person, von der Informationen angefordert werden, auch indirekt vertrauliche Informationen erhalten, z. B. Informationen über die geplante ausländische Investition. Daher muss festgelegt werden, dass eine solche natürliche oder juristische Person vertrauliche Informationen, die sie erhalten hat, nur zur Beantwortung des Auskunftsersuchens verwenden und nicht offenlegen sollte.

(42)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Vertraulichkeit der Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung bereitstellen oder erhalten, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gewährleisten. Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen sollten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie bereitgestellt wurden, was auch die Verwendung dieser Informationen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Überprüfungsentscheidungen umfasst. Könnte die unbefugte Weitergabe von Informationen den Interessen der Union, eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden, sollte der Herausgeber der Informationen die Informationen nach Unionsrecht und nach nationalem Recht als Verschlusssache einstufen. Bei der Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, die in Anwendung dieser Verordnung bearbeitet werden, stimmen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission ab und stellen zumindest das gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) verfügbare Schutzniveau geschützter Interessen bereit, um den Zweck von Untersuchungstätigkeiten zu schützen. Die Kommission sollte alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz vertraulicher Informationen insbesondere im Einklang mit den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (15) und (EU, Euratom) 2015/444 (16) der Kommission zu gewährleisten. Ferner sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (17), sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, den Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabzustufen noch aufzuheben. Alle sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, oder Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sollten von den Behörden entsprechend behandelt werden. Die Überprüfungsbehörde sollte der Einrichtung, die die Informationen zur Verfügung stellt, Gelegenheit geben, anzugeben, welche Informationen sie für vertraulich hält. Dies kann beispielsweise über das Formular erfolgen, das zur Beantragung einer vorherigen Genehmigung der ausländischen Investition einzureichen ist.

(43)

Zur Wahrung der Vertraulichkeit und Integrität der Kommunikation sollte die Kommission ein sicheres und verschlüsseltes System einrichten und pflegen, das den höchsten Datenschutz- und Sicherheitsstandards entspricht und Überwachungs- und Prüffunktionen umfasst, um die Einhaltung der Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Alle substanziellen Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung sollten über dieses System übermittelt werden, es sei denn, die Art der zu übermittelnden Informationen erfordert die Verwendung anderer Mittel, z. B. physischer Dokumente. Die substanzielle Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte insbesondere Meldungen durch den Kooperationsmechanismus, Informationen über die Absicht, einen Kommentar oder eine Stellungnahme abzugeben, Auskunftsersuchen des Mitgliedstaats, in dem die Investition erfolgt, Antworten auf diese Ersuchen, Kommentare und Stellungnahmen sowie wesentliche neue Informationen nach der Meldung der ausländischen Investition umfassen. Die Einrichtung und Nutzung des sicheren und verschlüsselten Systems sollte die allgemeine Kommunikation zwischen den Überprüfungsbehörden und der Kommission nicht beeinträchtigen, die weiterhin mit allen geeigneten Mitteln möglich sein sollte.

(44)

Damit die sichere und effiziente Einreichung und Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Investitionen sichergestellt und der Verwaltungsaufwand sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, die Anträge einreichen, und für Überprüfungsbehörden verringert wird, sollte die Kommission auf Antrag von mindestens neun Mitgliedstaaten ein EU-Online-Portal (im Folgenden „EU-Online-Portal“) einrichten. Das EU-Online-Portal sollte einen einheitlichen Mechanismus bieten, über den natürliche oder juristische Personen Transaktionen elektronisch bei den Überprüfungsbehörden einreichen können. Die Kommission sollte das System benutzerfreundlich gestalten und sicherstellen, dass es den geltenden Datenschutzanforderungen und Sicherheitsstandards entspricht. Das EU-Online-Portal sollte, sofern es eingerichtet wird, nur für ausländische Investitionen in Mitgliedstaaten verwendet werden, die dies beantragt haben. Beantragt ein Mitgliedstaat, aus diesem EU-Online-Portal auszusteigen, so sollte das EU-Online-Portal nicht mehr hinsichtlich ausländischer Investitionen in diesem Mitgliedstaat verwendet werden, ohne dass dies die weitere Nutzung des EU-Online-Portals durch die betreffenden anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(45)

Um die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus zu gewährleisten, sollte die Kommission eine sichere Datenbank mit Informationen über die durch den Kooperationsmechanismus gemeldeten ausländischen Investitionen und die Ergebnisse der Bewertungen im Rahmen der Überprüfungsmechanismen seit dem 12. Oktober 2020 einrichten. Die Mitgliedstaaten sollten nach Abschluss des nationalen Verfahrens bestimmte Informationen über die ausländische Investition in die sichere Datenbank hochladen und könnten auch zusätzliche Informationen bereitstellen, darunter erforderlichenfalls relevante Business Intelligence, die von kommerziellen Anbietern –wie Anbietern von Risikoanalysen oder von Überprüfungsdiensten im Bereich Sanktionen und Einhaltung — beschafft und überprüft wurde. Es ist angezeigt, dass solche Informationen im Rahmen des Kooperationsmechanismus nur insoweit ausgetauscht werden, als die vertraglichen Vereinbarungen über ihre Nutzung und Offenlegung dies zulassen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, einschlägige Informationen über Fälle, in denen Risikominderungsmaßnahmen in erheblichem Maße oder wiederholt nicht eingehalten wurden, in die sichere Datenbank hochzuladen, da diese Informationen für die Feststellung relevant sein könnten, ob andere ausländische Investitionen durch den Kooperationsmechanismus gemeldet werden sollten oder sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken.

(46)

Um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Kommission zu verbessern, potenzielle Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung, die sich aus ausländischen Investitionen ergeben, zu ermitteln, zu bewerten und zu mindern, ist es wichtig, dass sie über hochwertige Kapazitäten im Bereich Business Intelligence verfügen. Diese Kapazitäten sollte die Erhebung und Analyse relevanter Informationen ermöglichen und somit koordinierte Risikobewertungen erleichtern. Im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten Architektur für die Krisenvorsorge wird die Kommission intern Elemente für solche Kapazitäten entwickeln. Damit könnte der Kooperationsmechanismus im Rahmen der vorliegenden Verordnung insoweit ergänzt werden, als die gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 erhobenen, verarbeiteten oder analysierten Informationen potenzielle Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung betreffen.

(47)

Um einen einheitlichen Ansatz für die Überprüfung von ausländischen Investitionen in der gesamten Union zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass einige der Standards und Kriterien für die Bewertung der voraussichtlichen Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auf Unionsebene festgelegt werden. Diese Standards und Kriterien sollten den Risiken im Zusammenhang mit der ausländischen Investition und den Risiken im Zusammenhang mit dem ausländischen Investor Rechnung tragen.

(48)

Ausländische Investitionen stellen eher ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung dar, wenn sie Auswirkungen auf bestimmte Sektoren, Vermögenswerte oder Tätigkeiten haben können, die für die Sicherheit oder für wichtige gesellschaftliche Funktionen von entscheidender Bedeutung sind. Daher sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Feststellung, ob eine Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte, auf diese potenziellen Auswirkungen konzentrieren. Insbesondere sollten sie die wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen einer Investition auf die Sicherheit, Integrität, Resilienz und Funktionsweise einer kritischen Einrichtung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557 im Hinblick auf die von diesen Einrichtungen wahrgenommenen Kernfunktionen und die Folgen ihrer Störung bewerten. Gleiches gilt für ausländische Investitionen, die sich auf die Verfügbarkeit kritischer Technologien oder den Schutz und die Verfügbarkeit von geistigem Eigentum oder anderen immateriellen Vermögenswerten wie Geschäftsgeheimnissen, Datenbanken, Algorithmen oder Prozessen auswirken könnten, da der Verlust oder die Unzugänglichkeit solcher Technologien oder Vermögenswerte die Sicherheit gefährden könnte. Ebenso wichtig ist es für die Mitgliedstaaten und die Kommission, zu bewerten, inwieweit eine ausländische Investition die Ernährungssicherheit, die öffentliche Gesundheit, einschließlich der Bereitstellung und Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel, oder die kontinuierliche Versorgung mit kritischen Ressourcen sowie die Sicherheit militärischer und anderer sensibler öffentlicher Einrichtungen beeinträchtigen könnte, da diese Sektoren und Vermögenswerte eine wesentliche Rolle bei der Wahrung der gesellschaftlichen Resilienz und der Kontinuität lebenswichtiger Dienstleistungen spielen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auch die potenziellen Auswirkungen ausländischer Investitionen auf sensible Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, berücksichtigen, insbesondere wenn es sich um große Datensätze handelt, da die Gefahr eines Missbrauchs oder einer strategischen Nutzung solcher Daten besteht. Darüber hinaus sollte ausländischen Investitionen, die sich auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse auswirken könnten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, wenn Störungen oder eine ungebührliche Einflussnahme grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Union als Ganzes haben könnten. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zum Schutz vor potenzieller Einflussnahme aus dem Ausland die potenziellen Auswirkungen ausländischer Investitionen auf die Freiheit und den Pluralismus der Medien, einschließlich Online- und Social-Media-Plattformen oder ihrer Nebenfunktionen, oder anderer digitaler und interaktiver Umgebungen für Bildungs- oder Freizeitzwecke berücksichtigen. Der Klarheit halber sollte die Liste der Projekte oder Programme von Unionsinteresse in einem Anhang aufgeführt werden. Diese sollte alle transeuropäischen Verkehrs-, Energie- oder Kommunikationsnetze sowie Programme zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung für Tätigkeiten umfassen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von Bedeutung sind. Eine Liste der Technologiebereiche, die für Risikobewertungen im Rahmen dieser Verordnung relevant sind, und eine Liste kritischer Arzneimittel sollten in gesonderten Anhängen festgelegt werden.

(49)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auch den Kontext und die Umstände der ausländischen Investition berücksichtigen. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder eine andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf Anweisung des ausländischen Investors handelt, voraussichtlich die politischen Ziele eines Drittstaats verfolgen oder die Entwicklung der militärischen Fähigkeiten eines Drittstaats fördern wird, sowie ob er die ausländische Investition dazu nutzen könnte, die Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht zu unterstützen. Solche schwerwiegenden Verstöße können zu einer schwerwiegenden Störung der Außenbeziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Nationen führen und dadurch die Sicherheit der Mitgliedstaaten gefährden. Ferner können Umstände wie frühere Ablehnungen von Genehmigungsanträgen oder die Nichteinhaltung von Risikominderungsmaßnahmen, die vorherige Beteiligung an Tätigkeiten, die sich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken, illegale oder kriminelle Aktivitäten, einschließlich der Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union nach Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV, eine Niederlassung in einem Drittstaat, bei dem erhebliche strategische Mängel in seinen nationalen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt wurden, eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch von Informationen für nachrichtendienstliche Zwecke oder eine undurchsichtige Eigentumsstruktur Risikofaktoren darstellen und sollten daher ebenfalls geprüft werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen, ob der ausländische Investor für eine Regierung eines Drittstaats oder einen nichtstaatlichen Akteur ein Kanal sein könnte, über den indirekt Einfluss auf das Ziel in der Union erlangt und ausgeübt werden soll. Ein solcher Einfluss könnte über die Art von Einflussnahme hinausgehen, die durch Unternehmensstrukturen oder andere gesellschaftsrechtliche Mittel ausgeübt wird, und könnte von natürlichen Personen wie den Anteilseignern oder Mitgliedern des Verwaltungsrates des Investors auf vielfältige Weise ausgeübt werden. Darunter fallen informelle Mittel wie die Nutzung persönlicher Beziehungen, die Ausübung persönlichen oder politischen Drucks und der Einsatz von Drohungen und anderen manipulativen oder irreführenden Praktiken.

(50)

Ist der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, der Auffassung, dass eine ausländische Investition sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt, ist es angezeigt, diesen Mitgliedstaat zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos zu ergreifen, sofern angemessene Maßnahmen verfügbar sind, wobei er die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und eine Stellungnahme der Kommission angemessen berücksichtigt. Ausländische Investitionen sollten nur in Ausnahmefällen untersagt oder rückabgewickelt werden, wenn Risikominderungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht — mit Ausnahme der im Rahmen des Überprüfungsmechanismus vorgesehenen Maßnahmen — zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung abzufedern.

(51)

Zur Unterstützung der Umsetzung des Kooperationsmechanismus und zur Förderung des Austauschs über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sollte die in der Verordnung (EU) 2019/452 genannte Expertengruppe für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen beibehalten werden, und ihre Aufgaben sollten gemäß der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden.

(52)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darin bestärkt werden, bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung mit den zuständigen Behörden gleich gesinnter Drittstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Verwaltungszusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Wirksamkeit des Rahmens für die Überprüfung ausländischer Investitionen durch die Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dieser Verordnung zu stärken. Diese Zusammenarbeit sollte den Austausch von Informationen und über bewährte Verfahren sowie technische Unterstützung und die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus umfassen können. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollte die Kommission die Einrichtung von Mechanismen zur Überprüfung von Investitionen durch Drittstaaten fördern, insbesondere durch Länder, die Kandidaten für den Beitritt zur Union sind, und Länder in der Nachbarschaft der Union. Ferner sollte die Kommission auch die Entwicklungen bei Überprüfungsmechanismen in Drittstaaten verfolgen. Die Kommission sollte über Kontakte mit Drittstaaten auf dem Laufenden gehalten werden, soweit sie sich auf systemische Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Investitionen beziehen.

(53)

Um die Transparenz für ausländische Investoren zu erhöhen, sollte die Kommission eine öffentlich zugängliche Liste aller Überprüfungsmechanismen führen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, soweit dies nicht bereits im nationalen Recht festgelegt ist, detaillierte Leitlinien zum Anwendungsbereich ihres Überprüfungsmechanismus, zu den Schwellenwerten und Auslösern für Meldepflichten sowie zu den geltenden Fristen und Verfahrensvorschriften veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren.

(54)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ihre Überprüfungsmechanismen und etwaige Änderungen daran notifizieren. Die Mitgliedstaaten sollten einen Jahresbericht über die Anwendung ihrer Überprüfungsmechanismen, einschlägige legislative Entwicklungen und die Tätigkeiten der Überprüfungsbehörde, einschließlich aggregierter und anonymisierter Daten über die überprüften Transaktionen, veröffentlichen.

(55)

Die Kommission sollte einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung erstellen und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. Im Interesse der Transparenz sollte dieser Bericht auch veröffentlicht werden. Der Jahresbericht sollte sich unter anderem auf Berichte stützen, die der Kommission von allen Mitgliedstaaten vertraulich übermittelt werden, wobei der Notwendigkeit, den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Informationen zu gewährleisten, gebührend Rechnung getragen wird, insbesondere wenn die Veröffentlichung von Daten die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union beeinträchtigen oder die Anonymität bestimmter Transaktionen gefährden könnte. Der Jahresbericht sollte Informationen über Trends und Zahlen zu ausländischen Investitionen in der Union, aktuelle Informationen über einschlägige legislative Entwicklungen in den Mitgliedstaaten sowie Informationen über die Bemühungen um internationale Zusammenarbeit enthalten.

(56)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kontaktstellen und andere Stellen in den Mitgliedstaaten sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission sollte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) erfolgen. Personenbezogene Daten können in Dokumenten und anderen Informationsquellen enthalten sein, die zum Zwecke der Überprüfung von Investitionen verarbeitet werden. Diese Daten können Namen natürlicher Personen, bei denen es sich um Investoren in Zielunternehmen handelt, Namen und Kontaktdaten natürlicher Personen, die an der Geschäftsführung des Investors oder Zielunternehmens beteiligt sind, oder Namen und Funktionen von Personen, die an der Leitung von Kontaktstellen beteiligt sind, umfassen. Jede zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats und die Kommission sollten bei der Nutzung des Kooperationsmechanismus jeweils eigenverantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig sein.

(57)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 15. März 2024 eine Stellungnahme abgegeben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Verarbeitung personenbezogener Daten als gemeinsam Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/679 gelten. Am 28. April 2022 unterzeichneten die Kommission und die Vertreter bzw. die Behörden der Mitgliedstaaten, die am Kooperationsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 teilnehmen, eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit, die mit der vorliegenden Verordnung vereinbar ist. Daher sollten die Kommission und die Vertreter bzw. die Behörden der Mitgliedstaaten, die an dem Mechanismus teilnehmen, an dieser Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit festhalten, die auch in Bezug auf die vorliegende Verordnung weiterhin gelten sollte, und Bezugnahmen in der Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/452 sollten für diesen Zweck als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verstanden werden. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme 13/2024 des Europäischen Datenschutzbeauftragten wurde die Auffassung vertreten, dass die Festlegung gemeinsamer Speicherfristen nicht angemessen wäre, da in dieser Verordnung nur die Mindestanforderungen an die Überprüfungsmechanismen festgelegt sind und einige Mitgliedstaaten erst mit der Entwicklung ihrer Überprüfungsmechanismen begonnen haben.

(58)

Die Kommission sollte das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung innerhalb von vier Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. Im Rahmen dieses Berichts sollte die Entwicklung ausländischer Investitionen in der Union analysiert sowie der Beitrag dieser Verordnung zur wirtschaftlichen Sicherheit der Union bewertet werden. Ferner sollte bewertet werden, ob eine Änderung des gemeinsamen Mindestumfangs an Überprüfungsmechanismen gerechtfertigt ist, auch in Bezug auf ausländische Investitionen in Ziele in der Union, die kritische Arzneimittel herstellen oder über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen. Darüber hinaus sollte in diesem Bericht bewertet werden, welche Risiken mit ausländischen Investitionen in Mediendienste verbunden sind und wie diese am besten angegangen werden können. Es sollte darin auch bewertet werden, ob diese Verordnung geändert werden muss. Enthält der Bericht einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung, so sollte die Kommission in der Lage sein, dem Bericht einen Legislativvorschlag beizufügen.

(59)

Die Durchführung dieser Verordnung durch die Union und die Mitgliedstaaten sollte den einschlägigen Anforderungen an die Auferlegung restriktiver Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entsprechen, die in den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (21), insbesondere in Artikel XIV Buchstabe a und Artikel XIVa des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (22), festgelegt sind. Die Durchführung dieser Verordnung sollte auch mit den Verpflichtungen in Einklang stehen, die im Rahmen anderer Handels- und Investitionsabkommen, zu deren Vertragsparteien die Union oder die Mitgliedstaaten gehören, sowie anderer Handels- und Investitionsvereinbarungen, an die sich die Union oder die Mitgliedstaaten halten, eingegangen wurden.

(60)

Handelt es sich bei einer ausländischen Investition um einen Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (23) fällt, so sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung die Anwendung des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt lassen. Die vorliegende Verordnung und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollten einheitlich angewandt werden. Soweit sich der jeweilige Anwendungsbereich dieser beiden Verordnungen überschneidet, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Gründe für die Überprüfung und der Begriff der berechtigten Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 einheitlich ausgelegt werden, ohne die Bewertung der Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen, die dem Schutz dieser Interessen dienen, mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts zu beeinträchtigen.

(61)

Die vorliegende Verordnung sollte die in den Richtlinien 2009/138/EG (24), 2013/36/EU (25) und 2014/65/EU (26) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Unionsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen im Finanzsektor, bei denen es sich um ein gesondertes Verfahren mit einem spezifischen Ziel handelt, unberührt lassen.

(62)

Die Anwendung der vorliegenden Verordnung sollte mit anderen im Unionsrecht festgelegten Melde- und Genehmigungsverfahren vereinbar sein und diese unberührt lassen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kooperationsmechanismus übermittelten Informationen zu nutzen, um ihrer Aufgabe der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts gemäß Artikel 17 EUV nachzukommen.

(63)

Um dem Erlass oder der Änderung von Rechtsakten der Union zur Festlegung von Projekten oder Programmen, der Anpassung der Liste der für Risikobewertungen relevanten Technologiebereiche und dem Erlass von Rechtsakten zur Festlegung der Unionsliste kritischer Arzneimittel Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Anhänge zu erlassen. Die Liste der Projekte und Programme von Unionsinteresse im entsprechenden Anhang dieser Verordnung sollte nach EU-Recht eingerichtete Projekte oder Programme umfassen, die die Entwicklung, die Instandhaltung oder den Erwerb kritischer Infrastrukturen, kritischer Technologien oder kritischer Ressourcen vorsehen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind. Die im entsprechenden Anhang dieser Verordnung enthaltene Liste der Technologiebereiche, die für Risikobewertungen relevant sind, sollte Bereiche umfassen, in denen eine ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat durch ein Ziel in der Union beeinträchtigen könnte, das weder an einem Projekt oder Programm von Unionsinteresse teilnimmt noch Mittel aus solchen erhält. In Bezug auf kritische Arzneimittel ist es wichtig, dass, wenn die Kommission die Unionsliste kritischer Arzneimittel im Wege eines Durchführungsrechtsakts erstellt hat, der gemäß einer Verordnung zur Festlegung der Verfahren der Union für die Zulassung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Festlegung von Vorschriften für die Europäische Arzneimittel-Agentur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1394/2007 (27) und (EU) Nr. 536/2014 (28) sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 141/2000 (29), (EG) Nr. 726/2004 (30) und (EG) Nr. 1901/2006 (31) erlassen wurde, der Verweis auf die kritischen Arzneimittel, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Feststellung, ob sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt, zu berücksichtigen sind, aktualisiert und durch einen Verweis auf die Unionsliste kritischer Arzneimittel und nachfolgende Änderungen dieser ersetzt wird und dass der betreffende Anhang gestrichen werden sollte. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (32) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(64)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des Formulars für die Bereitstellung von Informationen über ausländische Investitionen, der Vorkehrungen für die Funktionsweise des sicheren und verschlüsselten Systems und des EU-Online-Portals, der technischen Leitlinien für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die sichere Datenbank über die Ergebnisse der Bewertungen im Rahmen der nationalen Überprüfungsmechanismen und des von den Mitgliedstaaten für ihre jährliche Berichterstattung an die Kommission zu verwendenden Formulars, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) ausgeübt werden.

(65)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, dass ausländische Investitionen in der Union keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung haben, Vorschriften über einen Unionsrahmen für die Überprüfung ausländischer Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet und über einen Kooperationsmechanismus festzulegen, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, relevante Informationen über ausländische Investitionen auszutauschen, ihre potenziellen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu bewerten und potenzielle Bedenken zu ermitteln. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(66)

Die Verordnung (EU) 2019/452 sollte aufgehoben werden. Damit die Mitgliedstaaten und Einrichtungen ausreichend Zeit haben, sich auf ihre Durchführung vorzubereiten, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung 18 Monate ab dem Datum ihres Inkrafttretens liegen. Um Rechtssicherheit und eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Überprüfung ausländischer Investitionen zu gewährleisten und den berechtigten Erwartungen ausländischer Investoren Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EU) 2019/452 weiterhin für ausländische Direktinvestitionen gelten, die zum Geltungsbeginn dieser Verordnung überprüft werden oder bereits abgeschlossen sind. Dies schließt die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten und die Kommission ein, Kommentare oder eine Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/452 abzugeben. Diese Verordnung sollte nicht für ausländische Direktinvestitionen gelten, für die die Verordnung (EU) 2019/452 weiterhin anwendbar ist. Sie sollte auch nicht für andere ausländische Investitionen gelten, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung einer Überprüfung unterzogen werden, wie etwa Investitionen innerhalb der Union, die bereits einer Überprüfung nach nationalem Recht unterliegen. Überdies ist es angezeigt klarzustellen, dass diese Verordnung nicht für ausländische Investitionen gilt, die bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung abgeschlossen sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, sicherzustellen, dass ausländische Investitionen in der Union keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung haben.

(2)   Mit dieser Verordnung schafft die Union einen Rahmen für die Überprüfung ausländischer Investitionen durch die Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebieten aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung.

(3)   Mit dieser Verordnung wird ein Kooperationsmechanismus eingeführt, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, einschlägige Informationen über ausländische Investitionen auszutauschen, deren potenzielle Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu bewerten und potenzielle Bedenken zu ermitteln, die der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, angemessen zu berücksichtigen hat (der „Kooperationsmechanismus“).

(4)   Diese Verordnung berührt nicht die alleinige Verantwortung jedes Mitgliedstaats für den Schutz seiner nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen im Einklang mit Artikel 346 AEUV zu wahren.

(5)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

ausländische Investitionen, die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19 beziehungsweise 66 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34), zusätzlicher Instrumente im Sinne von Artikel 37 Absatz 9 der genannten Richtlinie, eines Abwicklungsinstruments oder von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 bzw. 44 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (35), eines Abwicklungsinstruments im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) und im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates (37),von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen im Sinne von Artikel 2 Nummer 56 der genannten Richtlinie oder zusätzlicher Instrumente im Sinne von Artikel 26 Absatz 7 der genannten Richtlinie getätigt werden;

b)

interne Umstrukturierungen, es sei denn, eine neue juristische Person, die in einem Drittstaat niedergelassen ist, der noch nicht in der vorgelagerten Eigentumskette des Ziels in der Union vertreten ist, wird in dieser Kette eingeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„ausländische Investition“ eine Investition jeglicher Art, die entweder von einem ausländischen Investor selbst oder über ein Tochterunternehmen eines ausländischen Investors innerhalb der Union getätigt wird und darauf abzielt, dauerhafte und direkte Verbindungen zwischen dem ausländischen Investor und einem Ziel in der Union herzustellen oder aufrechtzuerhalten, für das der ausländische Investor Kapital zur Verfügung stellt, um eine Wirtschaftstätigkeit in einem Mitgliedstaat auszuüben, und die eine wirksame Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle dieses Ziels in der Union ermöglicht;

2.

„Greenfield-Investition“ eine ausländische Investition, die im Wege der Errichtung neuer Anlagen oder eines Unternehmens für die Ausführung einer Wirtschaftstätigkeit in der Union getätigt wird;

3.

„interne Umstrukturierung“ eine Reorganisation einer Unternehmensgruppe, zu der ein Ziel in der Union gehört, die nicht zu einem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers des Ziels in der Union führt;

4.

„Genehmigungsantrag“ die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer vorab genehmigungspflichtigen ausländischen Investition im Rahmen eines Überprüfungsmechanismus;

5.

„ausländischer Investor“

a)

eine natürliche Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; oder

b)

ein Unternehmen oder eine Einrichtung, das bzw. die nach dem Recht eines Drittstaats gegründet wurde oder anderweitig organisiert ist;

6.

„wirtschaftlicher Eigentümer“

a)

eine oder mehrere natürliche Personen,

i)

die direkt oder indirekt einen ausländischen Investor oder ein Ziel in der Union besitzen oder kontrollieren;

ii)

die letztlich von der ausländischen Investition profitieren; oder

iii)

in deren Namen die ausländische Investition getätigt oder in deren Namen die Kontrolle über diese ausländische Investition ausgeübt wird; oder

b)

wenn keine natürlichen Personen ermittelt werden, eine juristische Person, eine Organisation oder ein Trust, die bzw. der

i)

direkt oder indirekt einen ausländischen Investor oder ein Ziel in der Union besitzt oder kontrolliert; oder

ii)

letztlich von der ausländischen Investition profitiert;

7.

„Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union“ ein Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet ist und direkt oder indirekt von einem ausländischen Investor kontrolliert wird;

8.

„undurchsichtige Eigentumsstruktur“ eine Vereinbarung, bei der das Eigentum an einer Einrichtung oder die Kontrolle darüber unklar, verschleiert oder schwer festzustellen ist, weil z. B. komplexe rechtliche Strukturen, mehrere Schichten der Eigentümerschaft, nominelle Anteilseigner oder andere Mechanismen vorliegen, durch die die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers verborgen wird;

9.

„Ziel in der Union“ ein Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurde oder gegründet werden soll;

10.

„Einreichung“ die erstmalige Übermittlung aller im Rahmen des Überprüfungsmechanismus erforderlichen Informationen oder Unterlagen an die Überprüfungsbehörde, einschließlich, wenn einschlägig, eines vollständigen Genehmigungsantrags;

11.

„Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt“ einen Mitgliedstaat, in dem eine ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde;

12.

„Überprüfung“ ein Verfahren, in dessen Rahmen ein Mitgliedstaat, in dem eine Investition erfolgt, ausländische Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung prüfen, untersuchen, genehmigen, mit Risikominderungsmaßnahmen genehmigen, untersagen oder rückabwickeln kann;

13.

„Überprüfungsmechanismus“ ein allgemein anwendbares Rechtsinstrument und die damit zusammenhängenden Verwaltungsanforderungen, Durchführungsvorschriften oder -leitlinien, mit denen die Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren für die Überprüfung festgelegt werden;

14.

„Überprüfungsentscheidung“ eine von einer Überprüfungsbehörde mithilfe eines Überprüfungsmechanismus getroffene Maßnahme, die zur Genehmigung, Genehmigung mit Risikominderungsmaßnahmen, Untersagung oder Rückabwicklung einer ausländischen Investition führt;

15.

„Überprüfungsbehörde“ oder „Überprüfungsbehörden“ die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung einer Überprüfung benannte(n) Behörde(n);

16.

„Abschluss“ den Zeitpunkt, zu dem die letzte aufschiebende Bedingung in Bezug auf eine Investitionsentscheidung der Parteien einer ausländischen Investitionstransaktion erfüllt ist;

17.

„meldender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der durch den Kooperationsmechanismus eine ausländische Investition gemäß Artikel 5 gemeldet hat;

18.

„länderübergreifende Transaktion“ eine ausländische Investition, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten Überprüfungsmechanismen unterliegt;

19.

„länderübergreifende Meldung“ eine Meldung, die in Bezug auf eine länderübergreifende Transaktion von jedem betroffenen Mitgliedstaat durch den Kooperationsmechanismus übermittelt wird;

20.

„Risikominderungsmaßnahme“ jede von einem Mitgliedstaat auferlegte Maßnahme zur Behebung der voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen der ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung;

21.

„Kontaktstelle“ die von einem Mitgliedstaat benannte Person oder Stelle, die sämtliche Mitteilungen im Rahmen des Kooperationsmechanismus weiterleitet und entgegennimmt, darunter Meldungen und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden ausländischen Investitionen;

22.

„Bevorratung“ die Lagerung einer Menge eines bestimmten Rohstoffs für die künftige Verwendung, auch in Erwartung möglicher Engpässe.

KAPITEL 2

Nationale Überprüfungsmechanismen

Artikel 3

Einrichtung von Überprüfungsmechanismen

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet einen Überprüfungsmechanismus im Einklang mit dieser Verordnung ein. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck nationale Vorschriften erlassen, durch die die Bestimmungen dieser Verordnung ergänzt oder konkretisiert werden, sofern diese nationalen Vorschriften die Ziele dieser Verordnung nicht untergraben und mit ihnen im Einklang stehen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen bis zum 17. Januar 2028 mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission anschließend jede Änderung des Überprüfungsmechanismus innerhalb von 30 Tagen nach Annahme dieser Änderung mit.

Artikel 4

Mindestanforderungen

(1)   Die Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung müssen transparent sein und dürfen nicht zu einer Diskriminierung zwischen Drittstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten führen.

(2)   Bei ausländischen Investitionen, die in den Anwendungsbereich ihres Überprüfungsmechanismus fallen und einer Meldepflicht unterliegen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass angemessene Verfahren und Ressourcen vorgesehen sind, mithilfe deren die Überprüfungsbehörde

a)

eine erste Prüfung einer ausländischen Investition innerhalb von 45 Kalendertagen nach deren Einreichung durchführt, um zu entscheiden, ob eine vertiefte Untersuchung erforderlich ist, damit festgestellt werden kann, ob sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt; und

b)

auf der Grundlage der Ergebnisse der ersten Prüfung erforderlichenfalls eine vertiefte Untersuchung durchführt, um festzustellen, ob sich diese ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Überprüfungsbehörden die Einhaltung ihres Überprüfungsmechanismus und ihrer Überprüfungsentscheidungen überwachen und sicherstellen, insbesondere indem sie deren Umgehung ermitteln, verhindern und dagegen vorgehen und für sie ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden, damit sie diese Aufgaben durchführen können.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Überprüfungsbehörden von Amts wegen befugt sind, ausländische Investitionen, die in den Anwendungsbereich des Überprüfungsmechanismus des betreffenden Mitgliedstaats fallen und nicht vorab genehmigungspflichtig sind, in einem Zeitraum von mindestens 15 Monaten und höchstens fünf Jahren nach Abschluss jener ausländischen Investition zu überprüfen und eine Überprüfungsentscheidung zu erlassen, wenn die Überprüfungsbehörde Grund zu der Annahme hat, dass eine solche ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Überprüfungsbehörden für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach Abschluss einer ausländischen Investition befugt sind, eine ausländische Investitionen zu überprüfen und eine Überprüfungsentscheidung zu erlassen, sofern diese vorab genehmigungspflichtig ist und nicht oder erst nach ihrem Abschluss eingereicht wurde .

(6)   Vertrauliche Informationen sind zu schützen, die einem Mitgliedstaat, in dem eine Investition erfolgt, für die Zwecke der Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Überprüfungsbehörden Einrichtungen, die Informationen bereitstellen, die Möglichkeit einräumen, anzugeben, welche Informationen sie als vertraulich erachten.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von der Überprüfungsentscheidung betroffenen Parteien das Recht haben, gegen diese Überprüfungsentscheidung wirksame Rechtsmittel einzulegen.

(8)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein jährlicher Bericht veröffentlicht wird, der Informationen über einschlägige Gesetzesentwicklungen in diesem Mitgliedstaat sowie aggregierte und anonymisierte Daten über die überprüften ausländischen Investitionen enthält, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfungsentscheidungen, der Staatsangehörigkeiten oder gegebenenfalls der Niederlassungsländer der Parteien der ausländischen Investitionen, die der Überprüfungsbehörde gemeldet wurden, und der Wirtschaftszweige, in denen diese Transaktionen getätigt wurden, es sei denn, es handelt sich dabei um Daten, bei denen eine vollständige Anonymisierung nicht möglich ist.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausländische Investitionen, die gemäß Absatz 15 vorab genehmigungspflichtig sind, von dem Antragsteller, der einen Genehmigungsantrag stellt, bei der Überprüfungsbehörde eingereicht und vor ihrem Abschluss überprüft werden.

(10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Überprüfungsbehörden gegebenenfalls und ohne ungebührliche Verzögerung die Person, die die Einreichung vorgenommen hat, über die Vollständigkeit dieser Einreichung unterrichten.

(11)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Überprüfungsbehörden befugt sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen ausländische Investoren zu verhängen, die die Anforderungen im Rahmen des Überprüfungsmechanismus nicht erfüllen, auch wenn sie es versäumen, die ausländische Investition soweit erforderlich anzumelden oder Risikominderungsmaßnahmen einzuhalten.

(12)   Die Überprüfungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission machen die Kontaktdaten öffentlich zugänglich, über die Interessenträger Informationen über ausländische Investitionen vertraulich übermitteln können.

(13)   Für die Meldung ausländischer Investitionen durch den Kooperationsmechanismus gemäß Artikel 5 sind geeignete Verfahren vorzusehen.

(14)   Bevor eine Entscheidung über die Genehmigung einer ausländischen Investition, die Risikominderungsmaßnahmen unterliegt, oder über die Untersagung oder die Rückabwicklung einer ausländischen Investition getroffen wird, geben die Überprüfungsbehörden den Parteien, für die die geplante Überprüfungsentscheidung gilt, Gelegenheit, ihren Standpunkt wirksam darzulegen.

(15)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Überprüfungsmechanismus eine Vorabgenehmigungspflicht für ausländische Investitionen vorschreibt, wenn das in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Ziel in der Union

a)

im Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter entwickelt, herstellt oder vermarktet,

b)

im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG aufgeführte Güter oder Technologien entwickelt, herstellt oder vermarktet,

c)

im Anhang I dieser Verordnung genannte Halbleiter oder Quantentechnologien herstellt, erforscht oder entwickelt oder in diesem Anhang genannte Technologien der künstlichen Intelligenz erforscht oder entwickelt,

d)

in den Bereichen Verkehr, Energie oder digitale Infrastruktur tätig ist und auf der Grundlage einer risikobasierten zielgerichteten Beurteilung, bei der die nationale Sicherheit und wichtige gesellschaftliche Funktionen angesichts der durch dieses Ziel in der Union erbrachten wesentlichen Dienste berücksichtigt werden und die von dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem dieses Ziel in der Union niedergelassen ist, als kritisch eingestuft wird,

e)

in Bezug auf im Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EU) 2024/1252 aufgeführte strategische Rohstoffe Tätigkeiten der Exploration, der Gewinnung, der Verarbeitung, des Recyclings oder der Verwertung im Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung oder der Bevorratung durchführt,

f)

aus einer der folgenden Einrichtungen besteht:

i)

einer zentrale Gegenpartei, d. h. aus einer „CCP“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (38);

ii)

einem Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (39);

iii)

einem Marktbetreiber auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 bzw. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

iv)

einem Betreiber von Zahlungssystemen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (40), der gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieser Richtlinie als solcher benannt wurde, mit Ausnahme von Zahlungssystemen, die von Zentralbanken betrieben werden;

v)

jedem anderen systemrelevanten Institut im Sinne von Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU;

vi)

einem weltweit tätigen Anbieter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr; oder

g)

Datenbanken für die Wählerregistrierung, Wahlsysteme und andere Informationssysteme, die speziell für die Verwaltung von Wahlvorgängen konzipiert sind, wie Auszählung, Überprüfung und Anzeige der Wahlergebnisse sowie Berichterstattung nach der Wahl zur Zertifizierung und Validierung der Ergebnisse, besitzt, entwickelt oder betreibt.

(16)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Überprüfungsmechanismus auf andere ausländischen Investitionen anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, als die in Absatz 15 genannten. Beschließen die Mitgliedstaaten, den Überprüfungsmechanismus auf solche ausländischen Investitionen anzuwenden, so gilt diese Verordnung für die Überprüfung dieser ausländischen Investitionen.

(17)   Absatz 15 gilt nicht für Greenfield-Investitionen.

KAPITEL 3

Der Kooperationsmechanismus für ausländische Investitionen mit voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung

Abschnitt I

Meldung ausländischer Investitionen

Artikel 5

Meldung ausländischer Investitionen

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über den Kooperationsmechanismus jede ausländische Investition in ein Ziel in der Union in ihrem Hoheitsgebiet, auf die Artikel 4 Absatz 15 und eines der folgenden Kriterien zutrifft:

a)

Der ausländische Investor oder das Tochterunternehmen des ausländischen Investors in der Union wird direkt oder indirekt von der Regierung eines Drittstaats, einschließlich staatlicher Stellen, regionaler oder lokaler Behörden oder Streitkräfte, kontrolliert, unter anderem im Wege von Eigentumsstrukturen, erheblichen Finanzmitteln, besonderen Rechten oder staatlich bestellten Mitgliedern des Verwaltungsrates oder Führungskräften;

b)

der ausländische Investor, eine natürliche oder eine juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder jede andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf dessen Anweisung handelt, unterliegt restriktiven Maßnahmen der Union gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV;

c)

der ausländische Investor, eine natürliche oder eine juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors oder ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors war an einer ausländischen Investition beteiligt, die zuvor von einem Mitgliedstaat überprüft und nicht zugelassen oder nur mit Risikominderungsmaßnahmen zugelassen wurde, die in erheblichem Maße oder wiederholt nicht eingehalten wurden; um dies festzustellen, stützt sich der meldende Mitgliedstaat auf die ihm vorliegenden Informationen, einschließlich der in der gemäß Artikel 18 genannten sicheren Datenbank enthaltenen Informationen und der vom ausländischen Investor hierzu bereitgestellten Informationen.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission jede ausländische Investition in ein Ziel in der Union in ihrem Hoheitsgebiet, für die sie im Rahmen ihrer Überprüfungsverfahren eine vertiefte Untersuchung einleiten und bei der zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

a)

das Ziel in der Union ist in einem in Anhang II genannten Projekt oder Programm von Unionsinteresse tätig;

b)

das Ziel in der Union hat ein oder mehrere Tochterunternehmen in mindestens einem anderen Mitgliedstaat oder ist Teil einer Gruppe, die ein oder mehrere Tochterunternehmen in mindestens einem anderen Mitgliedstaat hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede ausländische Investition in ihrem Hoheitsgebiet, wenn sie in Ausnahmefällen beabsichtigen, eine Risikominderungsmaßnahme zu verhängen oder die Transaktion ohne vertiefte Untersuchung zu untersagen oder rückabzuwickeln. Die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten auch für diesen Absatz.

(4)   Ausländische Investitionen, die gemäß Absatz 1 gemeldet werden, werden nicht gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 gemeldet.

(5)   Ein Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle ausländischen Investitionen, die in den Anwendungsbereich seines Überprüfungsmechanismus, jedoch nicht unter die Absätze 1, 2 oder 3 des vorliegenden Artikels fallen, wenn er der Auffassung ist, dass sich die ausländische Investition nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mindestens einem anderen Mitgliedstaat auswirken könnte, insbesondere wenn das Ziel in der Union in erheblichem Umfang in anderen Mitgliedstaaten tätig ist oder zu einer Unternehmensgruppe gehört, die aus zwei oder mehr Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, die unter Artikel 4 Absatz 15 Buchstaben a bis g fallen. Solche Meldungen sind angemessen zu begründen.

Artikel 6

Inhalt und Verfahren für die Meldung ausländischer Investitionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Meldung gemäß Artikel 5 die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Informationen enthält und den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt wird, und zwar

a)

innerhalb von 15 Kalendertagen nach Einreichung bei ausländischen Investitionen, die die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen;

b)

innerhalb von 45 Kalendertagen nach Einreichung bei ausländischen Investitionen, die die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 erfüllen;

c)

unverzüglich, wenn Artikel 5 Absatz 3 Anwendung findet;

d)

unverzüglich nach der Entscheidung, eine ausländische Investition gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu melden.

Artikel 7

Spezifische Bestimmungen für länderübergreifende Transaktionen

Unbeschadet des Artikels 6 gelten für länderübergreifende Transaktionen folgende Verfahren:

a)

die Person, die die Einreichung vornimmt, bemüht sich, dies in allen betroffenen Mitgliedstaaten am selben Tag zu tun, und in jeder Einreichung wird auf andere Einreichungen Bezug genommen;

b)

erhält ein Mitgliedstaat eine Einreichung, die die in Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen erfüllt, so berät er sich mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem um festzustellen, ob die in Artikel 5 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; auf Antrag eines Mitgliedstaates kann sich die Kommission an solchen Beratungen beteiligen;

c)

betrifft die Einreichung eine ausländische Investition, die die Bedingungen von Artikel 5 Absätze 1, 2 oder 5 erfüllt, so bemühen sich die betroffenen Mitgliedstaaten, ihre Meldungen am selben Tag durch den Kooperationsmechanismus zu übermitteln;

d)

die betroffenen Mitgliedstaaten stimmen sich während des gesamten Verfahrens eng ab und bemühen sich insbesondere, den Zeitplan für ihre jeweiligen Überprüfungsverfahren, auch in Bezug auf den Erlass ihrer jeweiligen Überprüfungsentscheidungen, abzugleichen, und erörtern gegebenenfalls, ob ihre jeweiligen Überprüfungsentscheidungen miteinander vereinbar sind und den festgestellten Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angemessen begegnen.

Abschnitt II

Kommentare der Mitgliedstaaten und Stellungnahmen der Kommission

Artikel 8

Kommentare und Stellungnahmen zu gemeldeten ausländischen Investitionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann gegenüber dem meldenden Mitgliedstaat hinreichend begründete Kommentare abgeben, wenn er

a)

der Auffassung ist, dass sich die gemeldete ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt oder

b)

über Informationen verfügt, die für die Überprüfung dieser ausländischen Investition relevant sind.

(2)   Die Kommission übermittelt gegebenenfalls eine hinreichend begründete Stellungnahme an den meldenden Mitgliedstaat, wenn sie

a)

der Auffassung ist, dass sich die gemeldete ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat auswirkt;

b)

der Auffassung ist, dass sich die gemeldete ausländische Investition aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung voraussichtlich nachteilig auf ein in Anhang II aufgeführtes Projekt oder Programm von Unionsinteresse auswirkt, oder

c)

über zusätzliche Informationen verfügt, die für die Überprüfung dieser ausländischen Investition relevant sind.

Die Kommission kann eine Stellungnahme unabhängig davon abgeben, ob ein Mitgliedstaat Kommentare abgegeben hat.

(3)   Ist der meldende Mitgliedstaat der begründeten Auffassung, dass sich die gemeldete ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung auswirkt, so kann er die Kommission oder andere Mitgliedstaaten ersuchen, eine Stellungnahme bzw. Kommentare abzugeben.

(4)   Gegebenenfalls kann die Kommission in ihrer Stellungnahme Risikominderungsmaßnahmen vorschlagen.

(5)   Die Kommission richtet gegebenenfalls eine hinreichend begründete Stellungnahme an alle Mitgliedstaaten, wenn sie der Auffassung ist, dass sich zwei oder mehrere ausländische Investitionen, ob sie nun abgeschlossen sind oder nicht, zusammen betrachtet und unter Berücksichtigung ihrer Merkmale nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken könnten. Nach Abgabe ihrer Stellungnahme erörtert die Kommission gegebenenfalls mit den Mitgliedstaaten, wie den ermittelten Risiken begegnet werden kann.

Artikel 9

Beabsichtigte Abgabe von Kommentaren oder einer Stellungnahme

Bevor ein Mitgliedstaat Kommentare oder die Kommission eine Stellungnahme gemäß Artikel 8 abgibt, gilt folgendes Verfahren:

a)

Dieser Mitgliedstaat teilt es dem meldenden Mitgliedstaat spätestens 15 Kalendertage nach Eingang einer Mitteilung mit, wenn er beabsichtigt, gemäß Artikel 5 Kommentare abzugeben;

b)

die Kommission teilt es dem meldenden Mitgliedstaat spätestens 20 Kalendertage nach Eingang einer Mitteilung mit, wenn sie beabsichtigt, gemäß Artikel 5 eine Stellungnahme abzugeben.

Artikel 10

Zusätzliche Informationen

(1)   Wenn die Mitgliedstaaten und die Kommission dem meldenden Mitgliedstaat mitteilen, dass sie beabsichtigen, Kommentare oder eine Stellungnahme abzugeben, können sie vom meldenden Mitgliedstaat über die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Informationen hinaus zusätzliche Informationen anfordern.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission können zusätzliche Informationen anfordern, wenn solche Informationen für die Beantwortung eines Ersuchens um eine Stellungnahme oder einen Kommentar des meldenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 3 erforderlich sind.

(3)   Ersuchen um zusätzliche Informationen

a)

werden hinreichend begründet;

b)

werden auf die Informationen beschränkt, die für die Mitgliedstaaten für die Abgabe von Kommentaren gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder für die Beantwortung eines Ersuchens gemäß Artikel 8 Absatz 3 oder für die Kommission für die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 5 oder für die Beantwortung eines Ersuchens gemäß Artikel 8 Absatz 3 erforderlich sind;

c)

stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Ersuchens; und

d)

bedeuten für den meldenden Mitgliedstaat keinen übermäßigen Aufwand.

(4)   Ersucht ein Mitgliedstaat den meldenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, so übermittelt er dieses Ersuchen gleichzeitig der Kommission.

(5)   Der meldende Mitgliedstaat stellt die von der Kommission oder anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 angeforderten zusätzlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung. Übermittelt der meldende Mitgliedstaat einem Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, so werden diese gleichzeitig der Kommission übermittelt.

(6)   Erhält der meldende Mitgliedstaat zwei oder mehrere Ersuchen um zusätzliche Informationen zu derselben gemeldeten ausländischen Investition, so bemüht er sich, alle angeforderten zusätzlichen Informationen gleichzeitig zu übermitteln.

(7)   Erhalten zwei oder mehr meldende Mitgliedstaaten Ersuchen um zusätzliche Informationen zu einer länderübergreifenden Meldung, so bemühen sie sich, alle angeforderten Informationen gleichzeitig zu übermitteln.

Artikel 11

Abgabe von Kommentaren und Stellungnahmen

(1)   Der Kommentare abgebende Mitgliedstaat übermittelt diese Kommentare an die Kommission und unterrichtet gleichzeitig alle anderen Mitgliedstaaten darüber, dass Kommentare abgegeben wurden.

(2)   Die Kommission

a)

übermittelt die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Stellungnahmen an alle Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und teilt den anderen Mitgliedstaaten mit, dass eine Stellungnahme abgegeben wurde;

b)

übermittelt die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und in Artikel 8 Absatz 5 genannten Stellungnahmen an alle Mitgliedstaaten.

(3)   Für die Abgabe der Kommentare der Mitgliedstaaten und der Stellungnahmen der Kommission gelten folgende Fristen:

a)

Teilt ein Mitgliedstaat seine Absicht mit, Kommentare zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, ohne von dem meldenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anzufordern, werden die jeweiligen Kommentare innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und in jedem Fall spätestens 20 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der ausländischen Investition an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.

b)

Teilt die Kommission ihre Absicht mit, eine Stellungnahme zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, ohne von dem meldenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anzufordern, wird diese Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und in jedem Fall spätestens 30 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der ausländischen Investition an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.

c)

Teilt ein Mitgliedstaat seine Absicht mit, Kommentare zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, und ersucht er den meldenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, so werden diese Kommentare innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und in jedem Fall spätestens 15 Kalendertage nach Erhalt der zusätzlichen Informationen an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.

d)

Teilt die Kommission ihre Absicht mit, eine Stellungnahme zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, und ersucht sie den meldenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, so wird diese Stellungnahme dem meldenden Mitgliedstaat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und in jedem Fall spätestens 25 Kalendertage nach Erhalt der zusätzlichen Informationen übermittelt.

(4)   Der meldende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle wesentlichen neuen Informationen oder Umstände mit, die für die Bewertung einer bereits gemäß Artikel 5 gemeldeten ausländischen Investition relevant sind. Werden diese Informationen oder diese Umstände vor Ablauf der jeweiligen in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Frist mitgeteilt, so kann der meldende Mitgliedstaat auf begründetes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats oder der Kommission die einschlägigen Fristen um bis zu 20 Kalendertage verlängern. Die Fristen können nur einmal verlängert werden. Der meldende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und den ausländischen Investor, der die Einreichung vorgenommen hat, über die Verlängerung der Frist.

(5)   Der meldende Mitgliedstaat erlässt seine Überprüfungsentscheidung erst nach Ablauf der einschlägigen unter Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Frist.

(6)   Ist der meldende Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Umstände der Auffassung, dass er im Sinne seiner Sicherheit oder öffentlichen Ordnung eine Überprüfungsentscheidung erlassen muss, bevor die in Absatz 3 genannten einschlägigen Fristen ablaufen, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit und begründet die Notwendigkeit sofortiger Maßnahmen. Die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission geben zügig Kommentare oder eine Stellungnahme ab. Dieses Verfahren darf nicht allein geschäftlichen Interessen des Antragstellers einer Genehmigung dienen.

(7)   Bei der Abgabe von Kommentaren oder Stellungnahmen gemäß diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten oder die Kommission gegebenenfalls, ob diese Kommentare oder Stellungnahmen als Verschlusssachen geschützt werden sollten und welcher Geheimhaltungsgrad dafür im Einklang mit dem Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht über Verschlusssachen gelten sollte.

Artikel 12

Prüfung von Kommentaren und Stellungnahmen

(1)   Erhält ein meldender Mitgliedstaat einen Kommentar eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder eine Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 5, so berücksichtigt er diesen Kommentar bzw. diese Stellungnahme in angemessener Weise.

(2)   Nach Eingang von Kommentaren oder Stellungnahmen und auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommentare abgegeben hat, oder der Kommission, sollte diese eine Stellungnahme abgegeben haben, veranstaltet der meldende Mitgliedstaat eine Sitzung, um zu erörtern, wie den ermittelten Risiken am besten begegnet werden kann.

An der in Unterabsatz 1 genannten Sitzung nehmen teil:

a)

die Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und die Kommission; oder

b)

die Kommission, sollten keine Kommentare abgegeben worden sein.

Betreffen die Kommentare oder betrifft die Stellungnahme eine länderübergreifende Transaktion, so lädt der meldende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten, die die ausländische Investition gemeldet haben, zu der in Unterabsatz 1 genannten Sitzung ein.

(3)   Die Überprüfungsentscheidung wird von dem Mitgliedstaat erlassen, der die Überprüfung durchführt.

(4)   Nach Eingang von Kommentaren gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder einer Stellungnahme gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 5 übermittelt der meldende Mitgliedstaat den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens sieben Kalendertage nach Inkrafttreten der Überprüfungsentscheidung den verfügenden Teil seiner Überprüfungsentscheidung sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Gründe für die abgegebenen Kommentare oder Stellungnahmen, einschließlich

a)

inwieweit er die Kommentare der Mitgliedstaaten oder die Stellungnahme der Kommission angemessen berücksichtigt hat; und

b)

gegebenenfalls aus welchem Grund er mit den Kommentaren der Mitgliedstaaten oder der Stellungnahme der Kommission nicht einverstanden war.

Artikel 13

Kommentare und Stellungnahmen zu nicht gemeldeten ausländischen Investitionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann hinreichend begründete Kommentare zu einer ausländischen Investition, die nicht durch den Kooperationsmechanismus gemeldet wurde, gegenüber einem Mitgliedstaat, in dem eine Investition erfolgt, abgeben, wenn der Mitgliedstaat, der diese Kommentare abgibt,

a)

der Auffassung ist, dass sich diese ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung auswirkt; oder

b)

über Informationen verfügt, die für die Überprüfung dieser ausländischen Investition relevant sind.

Der Kommentare abgebende Mitgliedstaat übermittelt seine Kommentare an die Kommission und unterrichtet gleichzeitig alle anderen Mitgliedstaaten darüber, dass Kommentare abgegeben wurden.

(2)   Die Kommission kann eine hinreichend begründete Stellungnahme zu einer ausländischen Investition, die nicht durch Kooperationsmechanismus gemeldet wurde, gegenüber einem Mitgliedstaat, in dem eine Investition erfolgt, abgeben, wenn die Kommission

a)

der Auffassung ist, dass sich die ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat auswirkt; oder

b)

der Auffassung ist, dass sich die ausländische Investition aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung voraussichtlich nachteilig auf die in Anhang II aufgeführten Projekte oder Programme von Unionsinteresse auswirkt; oder

c)

über Informationen verfügt, die für die Überprüfung dieser ausländischen Investition relevant sind.

(3)   Die Kommission

a)

übermittelt Stellungnahmen, die die in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Bedingungen erfüllen, an alle Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und teilt den anderen Mitgliedstaaten mit, dass eine Stellungnahme abgegeben wurde;

b)

übermittelt Stellungnahmen, die die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllen, an alle Mitgliedstaaten.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen vor der Abgabe von Kommentaren beziehungsweise einer Stellungnahme, ob der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, bereits mit der Überprüfung der ausländischen Investition begonnen oder diese bereits abgeschlossen hat und ob er beabsichtigt, die ausländische Investition über den Kooperationsmechanismus gemäß Artikel 5 zu melden.

(5)   Vor der Abgabe von Kommentaren oder Stellungnahmen zu einer ausländischen Investition gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a oder b richten die Mitgliedstaaten beziehungsweise richtet die Kommission ein Auskunftsersuchen an den Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt.

(6)   Auskunftsersuchen gemäß Absatz 5

a)

werden hinreichend begründet;

b)

werden auf die Informationen beschränkt, die für einen Mitgliedstaat für die Abgabe von Kommentaren oder für die Kommission für die Abgabe einer Stellungnahme erforderlich sind;

c)

stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Ersuchens; und

d)

bedeuten für den Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, keinen übermäßigen Aufwand.

Wird das Auskunftsersuchen von einem Mitgliedstaat gestellt, übermittelt er es gleichzeitig an die Kommission.

(7)   Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, stellt die von den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission gemäß Absatz 5 angeforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung. Übermittelt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, einem anderen Mitgliedstaat Informationen, so werden diese vom Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, gleichzeitig der Kommission übermittelt.

(8)   Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a abgegebenen Kommentare und die gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder b abgegebenen Stellungnahmen werden dem Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 20 Kalendertage nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 7 übermittelt.

Hat ein Mitgliedstaat Kommentare gemäß Absatz 1 Buchstabe a abgegeben, so wird die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Frist der Kommission für die Abgabe ihrer Stellungnahme um weitere zehn Kalendertage verlängert.

(9)   Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, berücksichtigt in angemessener Weise die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der Kommission. Beabsichtigt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, nicht, auf der Grundlage der Kommentare der anderen Mitgliedstaaten und der Stellungnahme der Kommission die ausländische Investition zu überprüfen, so teilt er dies den Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und der Kommission mit.

(10)   Ersucht ein Mitgliedstaat, der Kommentare abgegeben hat, im Anschluss an die in Absatz 9 genannten Informationen darum, so organisiert der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, eine Sitzung mit den Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und mit der Kommission oder, wenn die Kommission dies verlangt, eine Sitzung allein mit der Kommission, wenn nur die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hat.

(11)   Beschließt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, nach einer in Absatz 10 genannten Sitzung, die ausländische Investition nicht zu überprüfen, so setzt er die Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und die Kommission davon in Kenntnis und übermittelt ihnen eine schriftliche Erklärung über

a)

die Gründe, warum die ausländische Investition nicht überprüft wurde, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, warum er mit den Kommentaren oder der Stellungnahme nicht einverstanden ist, und

b)

gegebenenfalls alternative Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um den in den Kommentaren oder der Stellungnahme ermittelten Risiken Rechnung zu tragen.

(12)   Beschließt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, die ausländische Investition zu überprüfen, so teilt er die ausländische Investition unbeschadet von Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 gemäß Artikel 5 Absatz 5 mit.

(13)   Die Mitgliedstaaten können Kommentare gemäß Absatz 1 und die Kommission kann eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 spätestens 15 Monate, nachdem die ausländische Investition abgeschlossen wurde, abgeben.

Abschnitt III

Anforderungen zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit

Artikel 14

Allgemeine Anforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die erforderlichen Ressourcen sowie rechtlichen und administrativen Mittel bereit, um das Ziel dieser Verordnung effizient und wirksam zu erreichen, auch in Bezug auf ihre Beteiligung am Kooperationsmechanismus.

(2)   Jeder Mitgliedstaat und die Kommission benennen für die Zwecke des Kooperationsmechanismus eine Kontaktstelle.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihren Überprüfungsmechanismen festgelegten Fristen und Verfahren es ihnen ermöglichen, auf Ersuchen anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission um zusätzliche Informationen zu antworten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Überprüfungsmechanismen genügend Zeit und Mittel vorsehen, um vor dem Erlass einer Überprüfungsentscheidung die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und die Stellungnahmen der Kommission zu bewerten und angemessen zu berücksichtigen. Dazu gehört auch, dass sie in jedem einschlägigen Instrument, einschließlich ihrer Überprüfungsmechanismen, über die erforderlichen rechtlichen Mittel und Befugnisse verfügen, um Bedenken oder wahrscheinliche Auswirkungen, die von einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission festgestellt wurden, zu berücksichtigen.

(5)   Überprüfungsbehörden sind befugt, ausländische Investitionen, die in den Anwendungsbereich ihres Überprüfungsmechanismus fallen und ihnen gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 2 zur Kenntnis gebracht werden, zu untersuchen, zu bewerten, über sie zu entscheiden und sie zu überwachen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über die rechtlichen Mittel und Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, um den Folgen der Nichteinhaltung der in ihren Überprüfungsentscheidungen vorgesehenen Risikominderungsmaßnahmen auf ihrem Hoheitsgebiet wirksam zu begegnen. Erfordern Risikominderungsmaßnahmen in einer Überprüfungsentscheidung die Einhaltung durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen, so bemüht sich der Mitgliedstaat, der diese Überprüfungsentscheidung erlassen hat, bei der Überwachung und Durchsetzung der Überprüfungsentscheidung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.

(7)   Verhängt ein Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, nach Erlass einer Überprüfungsentscheidung über eine ausländische Investition, die dem Kooperationsmechanismus unterliegt, Sanktionen gemäß Artikel 4 Absatz 11, so teilt er dies der Kommission und den Mitgliedstaaten, die zu dieser ausländischen Investition Kommentare abgegeben haben, innerhalb einer angemessenen Frist gegebenenfalls mit.

Artikel 15

Informationspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in der Meldung gemäß Artikel 5 enthaltenen oder gemäß Artikel 13 Absatz 7 übermittelten Informationen Folgendes umfassen:

a)

den Namen, wenn möglich in lateinischen Buchstaben und gegebenenfalls in den Originalbuchstaben, sowie die Anschrift, die Website-Adresse und die Tätigkeiten des ausländischen Investors und gegebenenfalls den Namen, wenn möglich in lateinischen Buchstaben und gegebenenfalls in den Originalbuchstaben, sowie die Anschrift und die Website-Adresse des wirtschaftlichen Eigentümers des ausländischen Investors,

b)

die Eigentumsstruktur des ausländischen Investors und gegebenenfalls der Unternehmensgruppe, der der ausländische Investor angehört,

c)

eine umfassende Beschreibung der ausländischen Investition, ihren ungefähren Wert und Informationen über ihre Finanzierung und ihre Quelle auf der Grundlage der besten dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen sowie das Datum, bis zu dem die ausländische Investition abgeschlossen werden soll oder abgeschlossen wurde,

d)

Name und Anschrift des Ziels in der Union, seiner Tätigkeiten und alternativer Anbieter, den wirtschaftlichen Eigentümer des Ziels in der Union, die Eigentumsstruktur des Ziels in der Union vor und nach der ausländischen Investition und gegebenenfalls der Unternehmensgruppe, zu der das Ziel in der Union gehört, vor und nach der ausländischen Investition,

e)

gegebenenfalls Angaben zu den anderen juristischen Personen derselben Unternehmensgruppe wie das Ziel in der Union, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, und zu den einschlägigen Geschäftstätigkeiten, die das Ziel in der Union in anderen Mitgliedstaaten ausübt,

f)

gegebenenfalls Einzelheiten zur Beteiligung des Ziels in der Union an Projekten oder Programmen von Unionsinteresse, wie in Anhang II aufgeführt,

g)

die Angabe, ob für das Ziel in der Union in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens eine Finanzhilfe der Union in Höhe von 750 000 EUR oder mehr gewährt wurde,

h)

gegebenenfalls die Angabe, welche der in Artikel 5 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Bis zum 17. Januar 2028 legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Formular fest, mit dem die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen zu übermitteln sind, und aktualisiert dieses Formular anschließend erforderlichenfalls. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, kann den ausländischen Investor oder jede andere natürliche oder juristische Person entweder in der Kontrollkette des ausländischen Investors oder in der Kontrollkette des Ziels in der Union auffordern, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 10 Absätze 1 und 2 genannten Informationen vorzulegen. Die angeforderten Informationen werden dem Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Ersuchen übermittelt. Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, kann diese Frist so verlängern, wie er es angesichts der Komplexität oder des Umfangs der angeforderten Informationen für angemessen hält.

(4)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn er unter außergewöhnlichen Umständen trotz aller Bemühungen nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Informationen zu erlangen, und gibt die Art dieser Umstände an.

(5)   Werden keine oder nur unvollständige Informationen übermittelt, können sich die Kommentare der Mitgliedstaaten oder die Stellungnahme der Kommission auf die ihnen vorliegenden Informationen stützen.

(6)   Stammen die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen von einer natürlichen oder juristischen Person, so unternimmt der Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, sofern er begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Korrektheit dieser Informationen hat, angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass die Informationen vollständig und korrekt sind, bevor er sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.

Artikel 16

Unterstützung bei der Informationsbeschaffung

(1)   Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, und die Kommission können einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, Informationen von einer natürlichen, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig, oder einer juristischen Person, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist, einzuholen, sofern die betreffende natürliche oder juristische Person wahrscheinlich im Besitz der betreffenden Informationen ist. Der Mitgliedstaat, bei dem das Informationsersuchen eingeht, bemüht sich, diese Informationen unverzüglich zusammenzutragen und sie sowohl dem Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, als auch der Kommission zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, kann die Kommission ersuchen, Informationen von einer natürlichen oder juristischen Person einzuholen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig bzw. niedergelassen ist, sofern die betreffende natürliche oder juristische Person wahrscheinlich im Besitz der betreffenden Informationen ist. Sofern der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die natürliche oder juristische Person ansässig bzw. niedergelassen ist, von der Kommission unterrichtet wurde und nicht innerhalb einer angemessenen Frist Einwände erhebt oder anbietet, diese Informationen selbst zur Verfügung zu stellen, bemüht sich die Kommission unverzüglich, diese Informationen zusammenzutragen und sie sowohl dem Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, als auch dem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen.

(3)   Die gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels angeforderten Informationen müssen für die Bewertung einer ausländischen Investition gemäß Artikel 19 relevant und unbedingt erforderlich sein, und das Ersuchen um Unterstützung bei der Informationsbeschaffung gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels ist hinreichend zu begründen.

(4)   Fordert die Kommission Informationen von einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Absatz 2 an, so muss das Ersuchen der Kommission

a)

seine Rechtsgrundlage und seinen Zweck enthalten,

b)

die Angabe darüber enthalten, welche nationale Behörde von der Kommission unterrichtet wurde,

c)

die angeforderten Informationen spezifizieren und

d)

eine angemessene Frist für die Übermittlung dieser Informationen festlegen.

(5)   Erhält eine natürliche oder juristische Person infolge der Anwendung des vorliegenden Artikels vertrauliche Informationen von einem Mitgliedstaat oder der Kommission, so darf sie diese Informationen nur zur Beantwortung des Auskunftsersuchens verwenden und sie nicht offenlegen.

(6)   Artikel 15 Absätze 4 und 6 gelten sinngemäß.

Artikel 17

Vertraulichkeit des Informationsaustauschs im Rahmen des Kooperationsmechanismus

(1)   Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bereitgestellt wurden, es sei denn, der Herausgeber der Informationen stimmt einer anderen Verwendung ausdrücklich zu.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung bereitstellen oder erhalten, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht. Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, die in Anwendung dieser Verordnung vorgelegt werden oder eingegangen sind, unterlassen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Offenlegung von Informationen, die dem Zweck der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Untersuchungen zuwiderlaufen würden.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

Artikel 18

Sicheres und verschlüsseltes System, EU-Online-Portal und sichere Datenbank

(1)   Bis zum 17. Juli 2027 richtet Kommission ein sicheres und verschlüsseltes System zur Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen den Kontaktstellen ein und pflegt es. Alle substanziellen Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung werden über dieses sichere und verschlüsselte System übermittelt, es sei denn, die Art der Informationen erfordert die Verwendung anderer Mittel, z. B. physischer Dokumente.

(2)   Als Teil des sicheren und verschlüsselten Systems richtet die Kommission auf Antrag von mindestens neun Mitgliedstaaten ein EU-Online-Portal für die elektronische Einreichung ausländischer Investitionen bei Überprüfungsbehörden und für die Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Einreichung vornehmen, und diesen Behörden ein. Das EU-Online-Portal muss spätestens 12 Monate nach diesem Antrag betriebsbereit sein.

(3)   Das EU-Online-Portal wird in Mitgliedstaaten verwendet, die seine Einrichtung gemäß Absatz 2 beantragt haben. Es wird auch in Mitgliedstaaten verwendet, die dies nach der Einrichtung des EU-Online-Portals beantragen. Das EU-Online-Portal wird in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht mehr verwendet, wenn dieser darum ersucht. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der Mitgliedstaaten, die das EU-Online-Portal nutzen, und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.

(4)   Einreichungen ausländischer Investitionen in den Mitgliedstaaten, die das EU-Online-Portal verwenden, werden nur über ein Online-Formular gemacht, das auf dem EU-Online-Portal verfügbar ist. Dieses Formular enthält die nach Artikel 15 Absatz 1 erforderlichen Angaben.

(5)   Innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Antrag legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für die Funktionsweise des EU-Online-Portals fest und aktualisiert diese Modalitäten anschließend erforderlichenfalls. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(6)   Bis zum 17. Juli 2027 richtet die Kommission eine sichere Datenbank mit Informationen über die durch den Kooperationsmechanismus gemeldeten ausländischen Investitionen und die Ergebnisse der Bewertungen dieser ausländischen Investitionen im Rahmen der Überprüfungsmechanismen ein, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.

(7)   Nach Abschluss des nationalen Verfahrens laden die Mitgliedstaaten folgende Informationen in die sichere Datenbank hoch:

a)

Name, Anschrift oder eingetragener Sitz und gegebenenfalls nationale Registrierungsnummer des ausländischen Investors und gegebenenfalls seines Tochterunternehmens in der Union,

b)

Name, eingetragener Sitz und nationale Registrierungsnummer des Ziels in der Union,

c)

Name, eingetragener Sitz und nationale Registrierungsnummer der mit dem Ziel in der Union verbundenen Unternehmen,

d)

das Ergebnis des nationalen Verfahrens in den folgenden Kategorien:

i)

unterliegt nicht dem nationalen Überprüfungsmechanismus (keine Prüfbefugnis),

ii)

Genehmigung,

iii)

Genehmigung mit Risikominderungsmaßnahmen,

iv)

Untersagung,

v)

Zurückziehung einer Einreichung,

vi)

Sonstiges,

e)

die Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und ob die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hat.

Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes finden nur Anwendung, wenn die unter diesen Buchstaben genannten Informationen nicht zuvor gemäß Artikel 15 Absatz 1 übermittelt wurden oder wenn sie sich seit der Mitteilung geändert haben.

(8)   Die Mitgliedstaaten können einschlägige Informationen über Fälle, in denen Risikominderungsmaßnahmen erheblich oder wiederholt nicht eingehalten wurden, in die sichere Datenbank hochladen.

(9)   Bis zum 17. Oktober 2027 stellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten den Mitgliedstaaten technische Leitlinien über die Umsetzung der Absätze 7, 8 und 11 des vorliegenden Artikels zur Verfügung, und aktualisiert diese technischen Leitlinien anschließend erforderlichenfalls. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(10)   Bis zum 17. Juli 2027 lädt die Kommission die Informationen, die ihr seit dem 12. Oktober 2020 auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, die ausländische Investitionen gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 überprüft haben, zur Verfügung stehen, in die sichere Datenbank hoch.

(11)   Bis zum 17. Januar 2028 laden die Mitgliedstaaten die ihnen zur Kenntnis gelangten Informationen über das Ergebnis ihrer Überprüfungsmechanismen im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/452 in die sichere Datenbank hoch. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können auch zusätzliche Informationen oder Erläuterungen bereitstellen, einschließlich gegebenenfalls einschlägiger Geschäftsinformationen, die sie von kommerziellen Anbietern beschafft und überprüft haben.

(12)   Bis zum 17. Juli 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für den Betrieb des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten sicheren und verschlüsselten Systems und der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten sicheren Datenbank fest und aktualisiert diese Modalitäten anschließend erforderlichenfalls. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

KAPITEL 4

Ausländische Investitionen mit voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung

Artikel 19

Ermittlung der voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung

(1)   Bei der Bewertung, ob sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Zwecke des Erlasses einer Überprüfungsentscheidung oder der Abgabe von Kommentaren oder einer Stellungnahme insbesondere ihre potenziellen Auswirkungen auf

a)

ein in Anhang II genanntes Projekt oder Programm von Unionsinteresse,

b)

die Verfügbarkeit kritischer Technologien, insbesondere der in Anhang III genannten Technologien, auch außerhalb der Union infolge der ausländischen Investition, und den Schutz und die Verfügbarkeit von geistigem Eigentum oder anderen immateriellen Vermögenswerten,

c)

die Sicherheit, Integrität, Resilienz und Funktionsweise einer kritischen Einrichtung oder kritischen Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2022/2557, einschließlich der für den Betrieb dieser Infrastruktur erforderlichen Grundstücke und des Eigentums, sowie der Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) fallen, unter Berücksichtigung der einschlägigen koordinierten Sicherheitsrisikobewertungen auf Unionsebene, die gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2022/2555 durchgeführt werden,

d)

die Kontinuität der Versorgung mit kritischen Betriebsmitteln, einschließlich kritischen Diensten,

e)

den Schutz sensibler Informationen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit des ausländischen Investors, auf diese Informationen zuzugreifen, sie zu kontrollieren und auf andere Weise zu verarbeiten,

f)

die Freiheit und den Pluralismus der Medien, einschließlich Online-Plattformen und Plattformen der sozialen Medien, die für Desinformation in großem Maßstab oder kriminelle Aktivitäten genutzt werden können,

g)

den Schutz von Wahlprozessen,

h)

den Schutz der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der Bereitstellung und Verfügbarkeit der in Anhang IV aufgeführten kritischen Arzneimittel,

i)

den Schutz der Ernährungssicherheit, einschließlich der Landwirtschaft, wenn das Ziel in der Union mehr als 10 000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche umfasst oder bewirtschaftet,

j)

die Sicherheit militärischer und anderer sensibler öffentlicher Einrichtungen in unmittelbarer geografischer Nähe des Ziels in der Union.

(2)   Bei der Bewertung, ob eine ausländische Investition voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Zwecke des Erlasses einer Überprüfungsentscheidung, der Abgabe von Kommentaren oder einer Stellungnahme auch Informationen über den ausländischen Investor, darunter

a)

ob der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder jede andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf dessen Anweisung handelt,

i)

wahrscheinlich die politischen Ziele eines Drittstaats verfolgt, unter anderem indem die Investition dazu genutzt wird, einen Mitgliedstaat oder die Union zu zwingen, die Aufhebung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts zu verhindern oder zu erreichen,

ii)

wahrscheinlich die Entwicklung der militärischen Fähigkeiten eines Drittstaats erleichtert,

iii)

wahrscheinlich die ausländischen Investitionen zur Unterstützung der internen Repression in einem Drittstaat oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht nutzt, insbesondere wenn das Ziel in der Union in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter oder in Anhang I der Richtlinie 2009/43/EG aufgeführte Güter entwickelt oder herstellt,

iv)

eine zuvor von einem Mitgliedstaat überprüfte ausländische Investition getätigt hat, die nicht oder nur mit Risikominderungsmaßnahmen genehmigt wurde, die in erheblichem Maße oder wiederholt nicht eingehalten wurden; um dies festzustellen, stützen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission auf die ihnen vorliegenden Informationen, einschließlich der Informationen, die in der gemäß Artikel 18 Absatz 6 eingerichteten sicheren Datenbank enthaltenen sind, und der vom ausländischen Investor hierzu bereitgestellten Informationen, oder

v)

bereits an Aktivitäten beteiligt war, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat beeinträchtigen,

vi)

an rechtswidrigen oder kriminellen Handlungen, einschließlich der Umgehung von gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV erlassener restriktiver Maßnahmen der Union, beteiligt war,

b)

gegebenenfalls die Gründe dafür, dass der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder jede andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf Anweisung des ausländischen Investors handelt, restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV unterliegt,

c)

ob der ausländische Investor in einem Drittstaat niedergelassen ist, bei dem im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) festgestellt wurde, dass seine nationalen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhebliche strategische Mängel aufweisen,

d)

ob der ausländische Investor dem Recht eines Drittstaats unterliegt, das natürlichen oder juristischen Personen die Verpflichtung auferlegt, Informationen zu nachrichtendienstlichen Zwecken ohne ordnungsgemäßes Verfahren oder Kontrollmechanismen weiterzugeben,

e)

ob der ausländische Investor eine undurchsichtige Eigentümerstruktur hat.

(3)   Die Kommission stellt ein Risikobewertungsformular zur Verfügung, das von den Mitgliedstaaten zur Bewertung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Elemente verwendet werden kann.

(4)   Die Kommission kann Risikobewertungen in Bezug auf bestimmte Sektoren, kritische Technologien oder ausländische Investoren oder Unternehmen in der Union durchführen. Diese Risikobewertungen werden in der gemäß Artikel 18 Absatz 6 eingerichteten sicheren Datenbank zur Verfügung gestellt und können von den Mitgliedstaaten bei der Feststellung, ob eine ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung negativ beeinträchtigen könnte, berücksichtigt werden.

Artikel 20

Überprüfungsentscheidungen über ausländische Investitionen mit voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung

(1)   Gelangt der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, unter Berücksichtigung der in Artikel 19 festgelegten Kriterien sowie aller zusätzlichen Informationen oder Elemente, die er für die ausländische Investition für relevant hält, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kommentare anderer Mitgliedstaaten oder einer Stellungnahme der Kommission zu dem Schluss, dass die ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung voraussichtlich beeinträchtigen wird, so erlässt er eine Überprüfungsentscheidung, um

a)

die ausländische Investition mit Risikominderungsmaßnahmen zu genehmigen oder

b)

die ausländische Investition zu untersagen oder deren Rückabwicklung anzuordnen.

Die Überprüfungsentscheidung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, auf einer risikobasierten Analyse beruhen und alle Umstände der ausländischen Investition berücksichtigen.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, prüft, ob andere Maßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht verfügbar und geeignet sind, um den voraussichtlichen negativen Auswirkungen der ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu begegnen.

(3)   Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, erlässt eine Überprüfungsentscheidung zur Untersagung oder zur Anordnung der Rückabwicklung der ausländischen Investition nur dann, wenn die voraussichtlichen negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung nicht durch andere Mittel angemessen behoben werden können.

(4)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Risikominderungsmaßnahmen müssen ausreichen, um den voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen der ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu beheben. Zu diesen Maßnahmen kann Folgendes gehören:

a)

Änderungen der vorgeschlagenen Governance-Struktur des Ziels in der Union,

b)

Änderungen der dem ausländischen Investor übertragenen Stimmrechte,

c)

Bedingungen für den Zugang zu sensiblen Technologien oder Informationen,

d)

Verpflichtungen, eine bestimmt Belieferung und/oder die Belieferung eines bestimmten Kunden sicherzustellen,

e)

Maßnahmen zur Sicherstellung der Fortführung der Geschäftstätigkeit,

f)

Anforderungen zur Beschaffung kritischer Komponenten von sicheren und zuverlässigen Lieferanten,

g)

Umsetzung von Cybersicherheitsprotokollen zum Schutz vor potenziellen Bedrohungen,

h)

die Verpflichtung, bestimmte Daten in der Union zu speichern und zu verarbeiten.

KAPITEL 5

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 21

Sachverständigengruppe für die Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union

(1)   Die Sachverständigengruppe für die Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union (im Folgenden „Sachverständigengruppe“), die die Kommission berät und ihr Fachwissen zur Verfügung stellt, führt weiterhin Gespräche über die Überprüfung ausländischer Investitionen. In der Sachverständigengruppe werden bewährte Verfahren und gewonnene Erkenntnisse ausgetauscht und neue Trends und Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen besprochen. Die Kommission holt den Rat dieser Sachverständigengruppe zu systemischen Fragen bei der Durchführung dieser Verordnung ein. Die Sachverständigengruppe bewertet und vergleicht auch verschiedene Datenbanken und Quellen von Markt- und Geschäftsinformationen.

(2)   Die Diskussionen innerhalb der Sachverständigengruppe sind vertraulich zu behandeln.

Artikel 22

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission können bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten und sich bi- und multilateral austauschen.

Artikel 23

Anforderungen an die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit

(1)   Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist. Dieses Verzeichnis enthält die in Artikel 4 Absatz 12 genannten Kontaktdaten und, soweit verfügbar, einschlägige Links zu Informationen über die Überprüfungsmechanismen, einschließlich der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

(2)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen, soweit dies nicht im nationalen Recht festgelegt ist, detaillierte Leitlinien zum Anwendungsbereich ihres Überprüfungsmechanismus, zu den Schwellenwerten und Auslösern für Einreichungspflichten sowie zu den geltenden Fristen und Verfahrensvorschriften und aktualisieren diese regelmäßig.

Artikel 24

Jährliche Berichterstattung auf Unionsebene

(1)   Bis zum 31. März jedes Jahres ab 2029 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission vertraulich Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen ihres Überprüfungsmechanismus und des Kooperationsmechanismus für das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht enthält folgende Angaben:

a)

die Zahl der ausländischen Investitionen, die überprüft wurden,

b)

die Zahl der ausländischen Investitionen, die genehmigt oder mit Risikominderungsmaßnahmen genehmigt wurden,

c)

die Zahl der untersagten, zurückgezogenen oder rückabgewickelten ausländischen Investitionen,

d)

die Zahl der durch den Kooperationsmechanismus gemeldeten ausländischen Investitionen,

e)

die Zahl der Kommentare des jeweiligen Mitgliedstaats,

f)

die Herkunft der ausländischen Investoren und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer und den Tätigkeitsbereich der Ziele der ausländischen Investitionen, die jeweils überprüft, genehmigt, mit Risikominderungsmaßnahmen genehmigt, untersagt bzw. rückabgewickelt wurden,

g)

eine aggregierte Darstellung der Risiken und Schwachstellen, die bei den ausländischen Investitionen ermittelt wurden und die zu einer Überprüfungsentscheidung geführt haben,

h)

die Zahl der gemäß Artikel 13 Absatz 1 abgegebenen Kommentare und die Zahl der Überprüfungsverfahren, die nach Eingang der Kommentare anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder der Stellungnahmen der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingeleitet wurden.

(2)   Bis zum 1. Januar 2029 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten das Formular fest, mit dem die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen zu übermitteln sind, und aktualisiert dieses Formular anschließend erforderlichenfalls. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen, ihrer Umsetzungspraxis und ihrer Bewertung der Trends und Entwicklungen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober jedes Jahres ab 2029 jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung im Vorjahr vor. Dieser Bericht wird mit einem Detaillierungsgrad veröffentlicht, der die Anonymität einzelner Transaktionen gewährleistet.

(4)   Der Jahresbericht der Kommission enthält einen Überblick über die in Absatz 1 genannten Informationen, die Zahlen zu und eine Bewertung der Trends hinsichtlich der ausländischen Investitionen in die Union, einschlägige legislative Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und die Bemühungen um internationale Zusammenarbeit.

Artikel 25

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)   Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 und insoweit, als es für die Überprüfung ausländischer Investitionen durch die Mitgliedstaaten und für die Gewährleistung der Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus erforderlich ist.

(2)   Die nationalen Überprüfungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission gelten als gemeinsam Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung.

(3)   Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, werden nicht länger als für den mit ihrer Erhebung verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.

Artikel 26

Bewertung

(1)   Die Kommission bewertet die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung bis zum 17. Januar 2031 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Die Mitgliedstaaten werden in diesen Bewertungsvorgang einbezogen und liefern der Kommission zur Erstellung des Berichts erforderlichenfalls zusätzliche Informationen. Dieser Bericht enthält eine Analyse der Entwicklung ausländischer Investitionen in der Union sowie eine Bewertung des Beitrags dieser Verordnung zur wirtschaftlichen Sicherheit der Union. Es sollte bewertet werden, ob Artikel 4 Absatz 15 in Bezug auf ausländische Investitionen in Ziele in der Union, die kritische Arzneimittel herstellen oder über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen, geändert werden sollte. In dem Bericht werden auch die Befolgungskosten für die Unternehmen bewertet.

(2)   Werden in dem Bericht der Kommission Änderungen dieser Verordnung empfohlen, kann ihm ein Legislativvorschlag beigefügt werden.

Artikel 27

Delegierte Rechtsakte

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls die Liste der Projekte oder Programme von Unionsinteresse in Anhang II zu ändern, um der Annahme oder Änderung von Rechtsakten der Union, mit denen Projekte oder Programme festgelegt werden, die die Entwicklung, die Instandhaltung oder den Erwerb von kritischen Infrastrukturen, Technologien, Leistungen oder Fähigkeiten vorsehen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind, Rechnung zu tragen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls die Liste der in Anhang III aufgeführten technologischen Bereiche zu ändern, um Änderungen der für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Diese Erwägungen umfassen insbesondere Folgendes:

a)

die Resilienz von Lieferketten, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind,

b)

die Resilienz von Infrastrukturen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind,

c)

die Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden,

d)

die Weiterentwicklung von Technologien, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind,

e)

das Risiko des Abflusses oder des Missbrauchs von Technologien, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind,

f)

das Auftreten von Schwachstellen im Zusammenhang mit dem Zugriff auf sensible Informationen oder anderen Formen der Verarbeitung sensibler Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, soweit diese sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken,

g)

das Entstehen einer geopolitischen Lage, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung ist, und

h)

die Frage, ob dieser technologische Bereich ein Potenzial für einen doppelten Verwendungszweck aufweist.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um Anhang IV zu streichen und gleichzeitig den Verweis auf diesen Anhang in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h durch einen Verweis auf die Unionsliste kritischer Arzneimittel und die Rechtsakte zu ihrer Erstellung zu ersetzen, wenn diese Liste von der Kommission gemäß der Verordnung zur Festlegung der Verfahren der Union für die Zulassung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Festlegung von Vorschriften für die Europäische Arzneimittel-Agentur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1394/2007 und (EU) Nr. 536/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 141/2000, (EG) Nr. 726/2004, und (EG) Nr. 1901/2006 erstellt wird.

Artikel 28

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die in Artikel 27 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Juli 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 29

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 30

Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/452 und Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Verordnung (EU) 2019/452 wird mit Wirkung vom 17. Januar 2028 aufgehoben. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

(2)   Die Verordnung (EU) 2019/452 gilt weiterhin für ausländische Direktinvestitionen, die am 17. Januar 2028 im Sinne von Artikel 2 Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2019/452 einer Überprüfung unterzogen werden, und für ausländische Direktinvestitionen im Sinne von Artikel 2 Ziffer 1 jener Verordnung, die bis zum 17. Januar 2028 abgeschlossen wurden.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für ausländische Direktinvestitionen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder für ausländische Investitionen gemäß Artikel 2 Ziffer 1 dieser Verordnung, die am 17. Januar 2028 einer Überprüfung unterzogen werden oder bis zum 17. Januar 2028 abgeschlossen wurden.

(4)   Bei der Ausarbeitung des ersten Berichts gemäß Artikel 24 Absatz 1 beziehen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch Informationen über ausländische Investitionen ein, die nicht bereits im Rahmen eines früheren Berichts gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/452 abgedeckt wurden.

Artikel 31

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. Januar 2028.

Allerdings gelten Artikel 3 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 1 bis 6, Artikel 18 Absätze 9 bis 12 und die Artikel 27, 28 und 29 ab dem 16. Juli 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. Juni 2026.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. RAOUNA


(1)   ABl. C, C/2024/6027, 23.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6027/oj.

(2)   ABl. C, C/2025/290, 24.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/290/oj.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Juni 2026.

(4)  Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).

(6)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/43/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).

(8)  Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2557/oj).

(9)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).

(10)  Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024; ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).

(11)  Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/12/oj).

(12)  Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).

(13)  Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/352/oj).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).

(15)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).

(16)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).

(17)   ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13.

(18)  Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).

(19)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(20)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(21)  Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/800/oj).

(22)   ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 191, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/800(15)/oj.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj).

(24)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).

(25)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

(26)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).

(27)   ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121.

(28)   ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1.

(29)   ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.

(30)   ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(31)   ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.

(32)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.

(33)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

(34)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).

(35)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj).

(36)  Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/23/oj).

(37)  Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj).

(38)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).

(39)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj).

(40)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/26/oj).

(41)  Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).

(42)  Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).


ANHANG I

FÜR DEN GEMEINSAMEN MINDESTUMFANG GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 15 RELEVANTE TECHNOLOGIEBEREICHE

(1)   

Halbleitertechnologien, d. h. Technologien oder Know-how im Zusammenhang mit

a)

Entwürfen integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter, darunter Mikroprozessoren, kryogene Komponenten, Grafikprozessoren, Mikrocontroller, Logikschaltkreise, Speicherchips, Radiofrequenzchips, optische Schaltkreise, analoge Schaltkreise, Quantenchips, optische Halbleiter, Leistungshalbleiter, diskrete Elemente, mikroelektronische mechanische Systeme (MEMS), Sensoren und Mikrosysteme, sowie der zugehörige Kern des geistigen Eigentums von Halbleitern,

b)

Software für die elektronische Entwurfsautomatisierung von integrierten Schaltkreisen und anderen Halbleitern oder für den Entwurf von fortschrittlichem Packaging,

c)

der Front-End-Fertigung integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter,

d)

der Montage, der Prüfung und des Packagings integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter, einschließlich fortschrittlicher gedruckter Schaltungen und fortschrittlicher Packaging-Technologien,

e)

der Ausrüstung für die Halbleiterherstellung, sowohl für die Front-End- als auch für die Back-End-Fertigung integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter, einschließlich Ätzen, Deposition, Epitaxie, Lithografie, fortschrittlichem Packaging, Prüf- oder Messwerkzeugen,

f)

den Kernkomponenten oder der Software der Ausrüstung für die Halbleiterfertigung,

g)

Werkstoffen, die bei der Fertigung integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter verwendet werden, insbesondere Spezialchemikalien, Edelgase, Substrate oder Wafer.

(2)   

Quantentechnologien, d. h. Technologien oder Know-how im Zusammenhang mit

a)

Quantencomputing,

b)

Quantenkommunikation,

c)

Quantenerfassung.

(3)   

Technologien der künstlichen Intelligenz (KI), d. h. Technologien oder Know-how konkret im Zusammenhang mit einem maschinengestützten System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können (im Folgenden „KI-System“), die für Folgendes verwendet werden:

a)

KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gemäß Artikel 3 Ziffer 63 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder auf diesen Modellen beruhende KI-Systeme, die für die Entwicklung von Weltraum- oder Verteidigungsanwendungen geeignet sind, oder

b)

KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder auf diesen Modellen beruhende KI-Systeme.


(1)  Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).


ANHANG II

PROJEKTE ODER PROGRAMME VON UNIONSINTERESSE

(1)   Vorbereitende Maßnahme zur Vorbereitung des neuen Programms EU-GOVSATCOM

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, insbesondere Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

(2)   Weltraumprogramm

Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj).

(3)   Programm der Union für sichere Konnektivität

Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023–2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj).

(4)   Horizont 2020, einschließlich der Forschungs- und Entwicklungsprogramme gemäß Artikel 185 AEUV, und gemeinsamer Unternehmen oder sonstiger gemäß Artikel 187 AEUV eingerichteter Strukturen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1291/oj).

(5)   Horizont Europa, einschließlich der Forschungs- und Entwicklungsprogramme gemäß Artikel 185 AEUV, und gemeinsamer Unternehmen oder sonstiger gemäß Artikel 187 AEUV eingerichteter Strukturen

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).

(6)   Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (2021-2025)

Verordnung (Euratom) 2025/1304 des Rates vom 23. Juni 2025 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765 (ABl. L, 2025/1304, 3.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1304/oj).

(7)   Transeuropäisches Verkehrsnetz (TEN-V)

Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).

(8)   Transeuropäische Energienetze (TEN-E)

Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj).

(9)   Transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikation (1)

Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/283/oj).

(10)   Fazilität „Connecting Europe“

Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/oj).

(11)   Programm „Digitales Europa“

Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/oj).

(12)   Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).

(13)   Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, insbesondere Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b.

(14)   Europäischer Verteidigungsfonds

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).

(15)   Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP)

Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Unterstützung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1525/oj).

(16)   Verordnung zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA)

Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Schaffung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) (ABl. L, 2023/2418, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2418/oj).

(17)   Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ)

Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/340/oj).

Beschluss (GASP) 2023/995 des Rates vom 22. Mai 2023 zur Änderung und Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 123, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/995/oj).

(18)   Programm für die Europäische Verteidigungsindustrie (EDIP)

Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (ABl. L, 2025/2643, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2643/oj).

(19)   Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/198/oj).

(20)   EU4Health-Programm

Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/522/oj).

(21)   Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI)

Vorhaben, die nach Ansicht der Kommission gemäß einem Beschluss nach Artikel 108 AEUV ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV darstellen.

(22)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1041 der Kommission vom 28. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse (ABl. L, 2024/1041, 8.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1041/oj).


(1)  Die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 wird in Anbetracht des Artikels 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 in diesem Anhang beibehalten.


ANHANG III

FÜR RISIKOBEWERTUNGEN RELEVANTE TECHNOLOGIEBEREICHE GEMÄẞ ARTIKEL 19

a)

Biotechnologien:

Verfahren der genetischen Veränderung

Neue genomische Verfahren

Gene Drive (Genantrieb)

Synthetische Biologie

b)

Fortschrittliche Konnektivitäts-, Navigations- und Digitaltechnologien:

Sichere digitale Kommunikation und Konnektivität, etwa RAN und Open RAN (Radio Access Network, Funkzugangsnetz) und 6G

Technologien der Cybersicherheit einschließlich Cyberüberwachung, Verschlüsselung, Systeme zur Sicherheits- und Angriffsprävention und -erkennung, digitale Forensik

Internet der Dinge und virtuelle Realität

Distributed-Ledger-Technologien und Technologien der digitalen Identität

Fortschrittliche Lenkungs-, Navigations- und Steuerungstechnologien einschließlich Avionik und Positionsbestimmung auf See

c)

Unterseeische Glasfaserkabel

d)

Fortschrittliche Sensortechnologien:

Elektrooptische, Radar-, chemische, biologische und Strahlungssensorik sowie örtlich verteilte Messsysteme

Magnetometer, Magnetfeldgradientenmesser

Sensoren für elektrische Felder unter Wasser

Schwerkraftmesser und -gradientenmesser

e)

Weltraum- und Antriebstechnologien:

Spezielle weltraumorientierte Technologien von Bauteilen bis zur Systemebene

Raumüberwachungs- und Erdbeobachtungstechnologien

Ortung, Navigation und Zeitgebung (PNT) im Weltraum

Sichere Kommunikation einschließlich Konnektivität in niedriger Umlaufbahn (LEO)

Antriebstechnologien, auch Hyperschalltechnologien und Bauteile für die militärische Nutzung

f)

Luftfahrttechnologien

g)

Energietechnologien:

Kernfusionstechnologien, Kernreaktoren und Erzeugung von Kernenergie, Technologien für Konversion, Anreicherung und Recycling von radioaktiven Materialien

Wasserstoff und neue Kraftstoffe

Netto-Null-Technologien einschließlich Fotovoltaik

Intelligente Stromnetze und Energiespeicherung, Batterien

h)

Robotik und autonome Systeme:

Drohnen und Fahrzeuge (Luft- und Landfahrzeuge, Oberflächenwasserfahrzeuge und Unterwasserfahrzeuge)

Roboter und robotergesteuerte Präzisionssysteme

Exoskelette

KI-gestützte Systeme

i)

Fortschrittliche Materialien sowie Fertigungs- und Recyclingtechnologien:

Technologien für Nanomaterialien, intelligente Werkstoffe, fortschrittliche keramische Werkstoffe, Stealth-Materialien, inhärent sichere und nachhaltige Materialien

Additive Fertigung, auch im Einsatz

Digital gesteuerte Mikropräzisionsfertigung und Laserbearbeitung und -schweißen im Kleinmaßstab


ANHANG IV

LISTE KRITISCHER ARZNEIMITTEL

ATC-Level 5

ATC-Beschreibung (1)

Darreichungsform

 

A — Alimentäres System und Stoffwechsel

 

 

A02B — Mittel bei peptischem Ulkus und gastroösophagealer Refluxkrankheit (GERD)

 

A02BC05

Esomeprazol

Intravenös

 

A03B — Belladonna und Derivate, rein

 

A03BA01

Atropin

Intramuskulär, intravenös, subkutan

 

A03F — Prokinetika

 

A03FA01

Metoclopramid

Intramuskulär, intravenös, subkutan

 

A07A — Intestinale Antiinfektiva

 

A07AA12

Fidaxomicin

Oral

 

A07B — Intestinale Adsorbenzien

 

A07BA01

Medizinische Kohle

Oral

 

A10A — Insuline und Analoga

 

A10AB01

Insulin (human), schnell wirkend

Intramuskulär, intravenös, subkutan

A10AB05

Insulin aspart

Intravenös, subkutan

A10AC01

Insulin (human), intermediär wirkend

Intramuskulär, intravenös, subkutan

A10AD01

Insulin (human), intermediär oder lang wirkend kombiniert mit schnell wirkend

Intramuskulär, intravenös, subkutan

A10AE06

Insulin degludec

Subkutan

 

A12C — Andere Mineralstoffe

 

A12CC02

Magnesiumsulfat

Intravenös, intramuskulär

 

A16A — Andere Mittel für das alimentäre System und den Stoffwechsel

 

A16AB02

Imiglucerase

Intravenös

 

B — Blut und blutbildende Organe

 

 

B01A — Antithrombotische Mittel

 

B01AA03

Warfarin

Oral

B01AB01

Heparin

Hämodialyse, intraarteriell, intravenös, subkutan

B01AB02

Antithrombin III

Intravenös

B01AC04

Clopidogrel

Oral

B01AC16

Eptifibatid

Intravenös

B01AD02

Alteplase

Intravenös

B01AD11

Tenecteplase

Intravenös

B01AE07

Dabigatranetexilat

Oral

 

B02A — Antifibrinolytika

 

B02AA02

Tranexamsäure

Oral, intravenös

 

B02B — Vitamin K und andere Hämostatika

 

B02BA01

Phytomenadion

Intramuskulär, intravenös, oral

B02BB01

Fibrinogen, human

Intravenös

B02BD01

Blutgerinnungsfaktoren IX, II, VII und X in Kombination

Intravenös

B02BD02

Blutgerinnungsfaktor VIII

Intravenös

B02BD03

Faktor-VIII-Inhibitor-bypass-Aktivität

Intravenös

B02BD04

Blutgerinnungsfaktor IX

Intravenös

B02BD05

Blutgerinnungsfaktor VII

Intravenös

B02BD07

Blutgerinnungsfaktor XIII

Intravenös

B02BD08

Blutgerinnungsfaktor VIIa

Intravenös

 

B03B — Vitamin B12 und Folsäure

 

B03BA03

Hydroxocobalamin

Intravenös, intramuskulär, subkutan, oral

 

B05A — Blut und verwandte Produkte

 

B05AA01

Albumin

Intravenös

B05AA02

Andere Plasmaproteinfraktionen

Intravenös

 

B05B — I.V.-Lösungen

 

B05BB01

Elektrolyte

Intravenös

B05BC01

Mannitol

Intravenös

 

B05X — Additiva zu I.V.-Lösungen

 

B05XA01

Kaliumchlorid

Intravenös

B05XA05

Magnesiumsulfat

Intravenös

 

B06A — Andere Hämatologika

 

B06AB01

Hemin

Intravenös

B06AC01

C1-Inhibitor, aus Plasma gewonnen

Intravenös, subkutan

 

C — Kardiovaskuläres System

 

 

C01A — Herzglykoside

 

C01AA05

Digoxin

Oral, intravenös

 

C01B — Antiarrhythmika, Klasse I und III

 

C01BB01

Lidocain

Parenteral

C01BB02

Mexiletin

Oral

C01BC04

Flecainid

Oral

C01BD01

Amiodaron

Intravenös

 

C01C — Kardiostimulanzien, exkl. Herzglykoside

 

C01CA02

Isoprenalin

Intravenös

C01CA03

Norepinephrin

Intravenös

C01CA04

Dopamin

Intravenös

C01CA07

Dobutamin

Intravenös

C01CA24

Epinephrin

Endotracheopulmonal, intrakardial, intraossal, intramuskulär, intravenös, subkutan

C01CA26

Ephedrin

Intravenös, intramuskulär, subkutan

C01CE02

Milrinon

Intravenös

 

C01D — Bei Herzerkrankungen eingesetzte Vasodilatatoren

 

C01DA02

Glyceroltrinitrat

Intravenös, sublingual

 

C01E — Andere Herzmittel

 

C01EB10

Adenosin

Intravenös

 

C02A — Antiadrenerge Mittel, zentral wirkend

 

C02AB01

Methyldopa (linksdrehend)

Oral

C02AB02

Methyldopa (racemisch)

Oral

C02AC01

Clonidin

Intramuskulär, intravenös, subkutan, oral

 

C02D — Mittel mit Wirkung auf die arterielle Gefäßmuskulatur

 

C02DD01

Nitroprussid

Intravenös

 

C03C — High-Ceiling-Diuretika

 

C03CA01

Furosemid

Intravenös, intramuskulär

 

C07A — Beta-Adrenozeptorantagonisten

 

C07AA05

Propranolol

Oral

C07AG01

Labetalol

Intravenös

 

C08C — Selektive Calciumkanalblocker mit vorwiegender Gefäßwirkung

 

C08CA06

Nimodipin

Intravenös, intrazisternal

 

C08D — Selektive Calciumkanalblocker mit vorwiegender Herzwirkung

 

C08DA01

Verapamil

Intravenös

 

G — Urogenitalsystem und Sexualhormone

 

 

G02A — Wehen fördernde Mittel

 

G02AB01

Methylergometrin

Intramuskulär, intrauterin, intravenös, subkutan

 

G03X — Andere Sexualhormone und Modulatoren des Genitalsystems

 

G03XB01

Mifepriston

Oral

 

H — Systemische Hormonpräparate, exkl. Sexualhormone und Insuline

 

 

H01B — Hypophysenhinterlappenhormone

 

H01BA01

Vasopressin (Argipressin)

Intramuskulär, intravenös, subkutan

H01BA02

Desmopressin

Intramuskulär, intravenös, subkutan

H01BB02

Oxytocin

Intramuskulär, intravenös

H01BB03

Carbetocin

Intramuskulär, intravenös

 

H02A — Corticosteroide zur systemischen Anwendung, rein

 

H02AA02

Fludrocortison

Oral

H02AB04

Methylprednisolon

Intraartikulär, intrabursal, intradermal, intraläsional, intramuskulär, intravenös, periartikulär, rektal

H02AB06

Prednisolon

Oral

H02AB09

Hydrocortison

Intraartikulär, intramuskulär, intravenös, oral

 

H03B — Thyreostatika

 

H03BA02

Propylthiouracil

Oral

H03BB01

Carbimazol

Oral

H03BB02

Thiamazol

Oral

 

H04A — Glykogenolytische Hormone

 

H04AA01

Glucagon

Intramuskulär, intravenös, nasal, subkutan

 

J — Antiinfektiva zur systemischen Anwendung

 

 

J01A — Tetracycline

 

J01AA02

Doxycyclin

Oral

 

J01C — Betalactam-Antibiotika, Penicilline

 

J01CA01

Ampicillin

Intramuskulär, intravenös

J01CA04

Amoxicillin

Oral, intravenös, intramuskulär

J01CE01

Benzylpenicillin

Intraartikulär, intramuskulär, intrapleural, intrathekal, intravenös

J01CE02

Phenoxymethylpenicillin

Oral

J01CE08

Benzylpenicillin-Benzathin

Intramuskulär

J01CF02

Cloxacillin

Intravenös, intramuskulär

J01CF05

Flucloxacillin

Inhalation, intraartikulär, intramuskulär, intrapleural, intravenös, oral

J01CR02

Amoxicillin und Beta-Lactamase-Inhibitoren

Oral, intravenös

J01CR05

Piperacillin und Beta-Lactamase-Inhibitoren

Intravenös

 

J01D — Andere Beta-Lactam-Antibiotika

 

J01DC02

Cefuroxim

Oral

J01DD01

Cefotaxim

Intramuskulär, intravenös

J01DD02

Ceftazidim

Intramuskulär, intravenös

J01DD04

Ceftriaxon

Intramuskulär, intravenös, subkutan

J01DD08

Cefixim

Oral

J01DD52

Ceftazidim und Beta-Lactamase-Inhibitoren

Intravenös

J01DF01

Aztreonam

Intramuskulär, intravenös

J01DH56

Imipenem, Cilastatin und Relebactam

Intravenös

J01DI54

Ceftolozan und Beta-Lactamase-Inhibitoren

Intravenös

 

J01E — Sulfonamide und Trimethoprim

 

J01EA01

Trimethoprim

Oral

J01EE01

Sulfamethoxacol und Trimethoprim

Oral, intravenös

 

J01F — Makrolide, Lincosamide und Streptogramine

 

J01FA01

Erythromycin

Intravenös

J01FA09

Clarithromycin

Intravenös

J01FA10

Azithromycin

Intravenös, oral

J01FF01

Clindamycin

Intramuskulär, intravenös

 

J01G — Aminoglykosid-Antibiotika

 

J01GB01

Tobramycin

Inhalation, intramuskulär, intravenös

J01GB03

Gentamicin

Intramuskulär, intravenös, subkonjunktival

J01GB06

Amikacin

Intramuskulär, intravenös

 

J01M — Chinolone

 

J01MA02

Ciprofloxacin

Intravenös

J01MA12

Levofloxacin

Intravenös

 

J01X — Andere Antibiotika

 

J01XA01

Vancomycin

Intraperitoneal, intravenös, oral

J01XA02

Teicoplanin

Intramuskulär, intravenös

J01XB01

Colistin

Inhalation, intrathekal, intravenös

J01XD01

Metronidazol

Intravenös

J01XX01

Fosfomycin

Intravenös

 

J02A — Antimykotika zur systemischen Anwendung

 

J02AA01

Amphotericin B

Intravenös

J02AC01

Fluconazol

Intravenös

J02AC04

Posaconazol

Intravenös

J02AC05

Isavuconazol

Intravenös, oral

 

J04A — Mittel zur Behandlung der Tuberkulose

 

J04AB02

Rifampicin

Oral

J04AB04

Rifabutin

Oral

J04AC01

Isoniazid

Oral

J04AK01

Pyrazinamid

Oral

J04AK02

Ethambutol

Oral

J04AK05

Bedaquilin

Oral

J04AM02

Rifampicin und Isoniazid

Oral

 

J04B — Mittel zur Behandlung der Lepra

 

J04BA02

Dapson

Oral

 

J05A — Direkt wirkende antivirale Mittel

 

J05AB01

Aciclovir

Intravenös

J05AB06

Ganciclovir

Intravenös

J05AB14

Valganciclovir

Oral

J05AD01

Foscarnet

Intravenös

J05AF01

Zidovudin

Intravenös, oral

J05AF05

Lamivudin

Oral

J05AF06

Abacavir

Oral

J05AF09

Emtricitabin

Oral

J05AG01

Nevirapin

Oral

J05AR02

Lamivudin und Abacavir

Oral

 

J06B — Immunglobuline

 

J06BA01

Immunglobuline, normal human, zur extravasalen Anwendung

Intravenös, subkutan

J06BA02

Immunglobuline, normal human, zur intravasalen Anwendung

Intravenös

J06BB01

Anti-D(rh)-Immunglobulin

Intramuskulär, intravenös

J06BB02

Tetanus-Immunglobulin

Intramuskulär, subkutan

J06BB04

Hepatitis-B-Immunglobulin

Intramuskulär, intravenös, subkutan

J06BB05

Tollwut-Immunglobulin

Intramuskulär

 

J07A — Bakterielle Impfstoffe

 

J07AE01

Cholera, inaktiviert, ganze Zelle

Oral

J07AH07

Meningokokken C, gereinigtes Polysaccharid-Antigen, konjugiert

Intramuskulär

J07AH09

Meningokokken B, Multikomponenten-Impfstoff

Intramuskulär

J07AJ51

Pertussis, inaktiviert, ganze Zelle, Kombinationen mit Toxoiden

Intramuskulär, subkutan

J07AJ52

Pertussis, gereinigtes Antigen, Kombinationen mit Toxoiden

Intramuskulär, subkutan

J07AM51

Tetanus-Toxoid, Kombinationen mit Diphtherie-Toxoid

Intramuskulär, subkutan

J07AP03

Typhus, gereinigtes Polysaccharid-Antigen

Intramuskulär, subkutan

 

J07B — Virale Impfstoffe

 

J07BA02

Encephalitis, japanische, inaktiviert, ganzes Virus

Intramuskulär

J07BB01

Influenza, inaktiviert, ganzes Virus

Intramuskulär

J07BB02

Influenza, inaktiviert, Spaltvirus oder Oberflächenantigen

Intramuskulär, subkutan

J07BC01

Hepatitis B, gereinigtes Antigen

Intramuskulär, subkutan

J07BC02

Hepatitis A, inaktiviert, ganzes Virus

Intramuskulär, subkutan

J07BC20

Kombinationen

Intramuskulär, subkutan

J07BD52

Masern, Kombinationen mit Mumps und Röteln, lebend abgeschwächt

Intramuskulär, subkutan

J07BD54

Masern, Kombinationen mit Mumps, Röteln und Varicella, lebend abgeschwächt

Intramuskulär, subkutan

J07BF03

Polyomyelitis, trivalent, inaktiviert, ganzes Virus

Intramuskulär, subkutan

J07BG01

Tollwut, inaktiviert, ganzes Virus

Intradermal, intramuskulär, subkutan

J07BH02

Rotavirus, pentavalent, lebend, Reassortanten

Oral

J07BK01

Varicella, lebend abgeschwächt

Intramuskulär, subkutan

J07BL01

Gelbfieber, lebend abgeschwächt

Intramuskulär, subkutan

J07BM01

Humanes Papillomvirus-Impfstoff (Typen 6, 11, 16, 18)

Intramuskulär

J07BM02

Humanes Papillomvirus-Impfstoff (Typen 16, 18)

Intramuskulär

J07BM03

Humanes Papillomvirus-Impfstoff (Typen 6, 11, 16, 18, 31, 33, 45, 52, 58)

Intramuskulär

 

J07C — Bakterielle und virale Impfstoffe, kombiniert

 

J07CA01

Diphtherie-Poliomyelitis-Tetanus

Intramuskulär, subkutan

J07CA02

Diphtherie-Pertussis-Poliomyelitis-Tetanus

Intramuskulär, subkutan

J07CA06

Diphtherie-Haemophilus influenzae B-Pertussis-Poliomyelitis-Tetanus

Intramuskulär, subkutan

J07CA12

Diphtherie-Pertussis-Poliomyelitis-Tetanus-Hepatitis B

Intramuskulär

 

L — Antineoplastische und immunmodulierende Mittel

 

 

L01A — Alkylierende Mittel

 

L01AA01

Cyclophosphamid

Intramuskulär, intravenös, oral

L01AA02

Chlorambucil

Oral

L01AA03

Melphalan

Intraarteriell, intravenös, oral

L01AA06

Ifosfamid

Intraarteriell, intravenös

L01AB01

Busulfan

Intravenös, oral, subkutan

L01AB02

Treosulfan

Intravenös

L01AC01

Thiotepa

Intramuskulär, intraperikardial, intraperitoneal, intrapleural, intravaskulär, intravenös

L01AX04

Dacarbazin

Intravenös

 

L01B — Antimetaboliten

 

L01BA01

Methotrexat

Epidural, intraarteriell, intraartikulär, intrabursal, intrakoronar, intradiskal, intramuskulär, intrathekal, intravenös, oral, periartikulär, perineural, rektal, retrobulbär, subkonjunktival, subkutan, transdermal

L01BB02

Mercaptopurin

Oral

L01BB03

Tioguanin

Oral

L01BB05

Fludarabin

Epidural, intrabursal, intrakoronär, intradiskal, intramuskulär, intravenös, oral, perineural, retrobulbär

L01BC01

Cytarabin

Intramuskulär, intrathekal, intravenös, subkutan

L01BC02

Fluorouracil

Intraarteriell, intraartikulär, intramuskulär, intraperitoneal, intrapleural, intravenös

L01BC05

Gemcitabin

Intravenös

 

L01C — Pflanzliche Alkaloide und andere natürliche Mittel

 

L01CA01

Vinblastin

Epidural, intrabursal, intrakoronär, intradiskal, intramuskulär, intravenös, perineural, retrobulbär

L01CA02

Vincristin

Epidural, intrabursal, intrakoronär, intradiskal, intramuskulär, intravenös, perineural, retrobulbär

L01CB01

Etoposid

Epidural, intrabursal, intrakoronär, intradiskal, intramuskulär, intravenös, oral, perineural, retrobulbär

L01CD01

Paclitaxel

Intravenös

L01CE01

Topotecan

Intravenös, oral

 

L01D — Zytotoxische Antibiotika und verwandte Substanzen

 

L01DB01

Doxorubicin

Intravenös, intravesikal

L01DB02

Daunorubicin

Intravenös

L01DB03

Epirubicin

Epidural, intrabursal, intrakoronär, intradiskal, intramuskulär, intravenös, intravesikal, perineural, retrobulbär

L01DB06

Idarubicin

Intravenös

L01DB07

Mitoxantron

Intrapleural, intravenös

L01DC01

Bleomycin

Intraarteriell, intramuskulär, intraperitoneal, intrapleural, intratumoral, intravenös, subkutan

L01DC03

Mitomycin

Intravenös, intravesikal

 

L01E — Proteinkinase-Inhibitoren

 

L01EA03

Nilotinib

Oral

L01EC02

Dabrafenib

Oral

L01EC03

Encorafenib

Oral

L01EE01

Trametinib

Oral

L01EL01

Ibutrinib

Oral

 

L01F — Monoklonale Antikörper und Antikörper-Wirkstoff-Konjugate

 

L01FA03

Obinutuzumab

Intravenös

L01FB01

Inotuzumab ozogamicin

Intravenös

L01FC01

Daratumumab

Intravenös, subkutan

L01FF01

Nivolumab

Intravenös, subkutan

L01FF02

Pembrolizumab

Intravenös

L01FF03

Durvalumab

Intravenös

L01FX02

Gemtuzumab ozogamicin

Intravenös

L01FX05

Brentuximab vedotin

Intravenös

L01FX17

Sacituzumab govitecan

Intravenös

 

L01X — Andere antineoplastische Mittel

 

L01XA01

Cisplatin

Epidural, intrabursal, intrakoronär, intradiskal, intramuskulär, intravenös, perineural, retrobulbär

L01XA02

Carboplatin

Epidural, intrabursal, intrakoronär, intradiskal, intramuskulär, intravenös, perineural, retrobulbär

L01XA03

Oxaliplatin

Epidural, intrabursal, intrakoronär, intradiskal, intramuskulär, intravenös, perineural, retrobulbär

L01XB01

Procarbazin

Oral

L01XF01

Tretinoin

Oral

L01XJ01

Vismodegib

Oral

L01XX05

Hydroxycarbamid

Oral

L01XX23

Mitotan

Oral

L01XX24

Pegaspargase

Intramuskulär, intravenös

 

L02B — Hormonantagonisten und verwandte Mittel

 

L02BA01

Tamoxifen

Oral

 

L03A — Immunstimulanzien

 

L03AB11

Peginterferon alfa-2a

Subkutan

L03AX03

BCG-Impfstoff

Intravesikal

L03AX13

Glatirameracetat

Intraartikulär, intravenös, periartikulär, subkutan, transdermal

L03AX16

Plerixafor

Subkutan

 

L04A — Immunsuppressiva

 

L04AA03

Antilymphozytäres Immunglobulin (Pferd)

Intravenös

L04AA04

Antithymozytäres Immunglobulin (Kaninchen)

Intravenös

L04AC02

Basiliximab

Intravenös

L04AC03

Anakinra

Subkutan

L04AD01

Ciclosporin

Intravenös, oral

L04AD02

Tacrolimus

Intravenös, oral

L04AH01

Sirolimus

Oral

L04AX02

Thalidomid

Oral

L04AX03

Methotrexat

Oral

 

M — Muskel- und Skelettsystem

 

 

M01C — Spezifische Antirheumatika

 

M01CC01

Penicillamin

Oral

 

M03A — Muskelrelaxanzien, peripher wirkende Mittel

 

M03AB01

Suxamethonium

Intramuskulär, intraossär, intravenös

M03AC04

Atracurium

Intravenös

M03AC09

Rocuroniumbromid

Intravenös

M03AC11

Cisatracurium

Intravenös

 

M03C — Muskelrelaxanzien, direkt wirkende Mittel

 

M03CA01

Dantrolen

Intravenös

 

N — Nervensystem

 

 

N01A — Allgemeinanästhetika

 

N01AH01

Fentanyl

Epidural, intramuskulär, intravenös

N01AH03

Sufentanil

Epidural, intravenös

N01AH06

Remifentanil

Intramuskulär, intravenös

N01AX03

Ketamin

Intramuskulär, intravenös

N01AX10

Propofol

Intravenös

N01AX14

Esketamin

Intramuskulär, intravenös

 

N02A — Opioide

 

N02AA01

Morphin

Epidural, intramuskulär, intravenös, subkutan

 

N02B — Andere Analgetika und Antipyretika

 

N02BE01

Paracetamol

Intravenös

 

N03A — Antiepileptika

 

N03AA02

Phenobarbital

Intramuskulär, intravenös, oral

N03AB02

Phenytoin

Intramuskulär, intravenös, oral

N03AD01

Ethosuximid

Oral

N03AE01

Clonazepam

Oral

N03AF01

Carbamazepin

Oral

N03AG01

Valproinsäure

Intravenös, oral

N03AG04

Vigabatrin

Oral

 

N04A — Anticholinergika

 

N04AA02

Biperiden

Intramuskulär, intravenös

 

N05A — Antipsychotika

 

N05AD01

Haloperidol

Intraartikulär, intramuskulär, intravaskulär, intravenös, oral

N05AH03

Olanzapin

Intramuskulär

N05AN01

Lithium

Oral

 

N05B — Anxiolytika

 

N05BA01

Diazepam

Intramuskulär, intravenös, rektal

N05BA06

Lorazepam

Intramuskulär, intravenös

 

N05C — Hypnotika und Sedativa

 

N05CD08

Midazolam

Intramuskulär, intravenös, subkutan, rektal

N05CM18

Dexmedetomidin

Intravenös, subkutan

 

N06A — Antidepressiva

 

N06AX27

Esketamin

Nasal

 

N06B — Psychostimulanzien, Mittel zur Behandlung der ADHS und Nootropika

 

N06BC01

Coffein

Intravenös, oral

 

N07A — Parasympathomimetika

 

N07AA01

Neostigmin

Intramuskulär, intravenös, subkutan

 

N07X — Andere Mittel für das Nervensystem

 

N07XX02

Riluzol

Oral

 

P — Antiparasitäre Mittel, Insektizide und Repellenzien

 

 

P01A — Mittel gegen Amöbiasis und andere Protozoen-Erkrankungen

 

P01AB01

Metronidazol

Intravenös

 

P01C — Mittel gegen Leishmaniasis und Trypanosomiasis

 

P01CX01

Pentamidindiisetionat

Inhalation, intramuskulär, intravenös

 

P02C — Nematodenmittel

 

P02CA03

Albendazol

Oral

 

R — Respirationstrakt

 

 

R03A — Inhalative Sympathomimetika

 

R03AC02

Salbutamol

Inhalation, nasal, oral

 

R03B — Andere inhalative Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen

 

R03BB01

Ipratropiumbromid

Inhalation, oral

 

R03C — Sympathomimetika zur systemischen Anwendung

 

R03CA02

Ephedrin

Intramuskulär, intravenös, subkutan

R03CC02

Salbutamol

Intramuskulär, intravenös, subkutan

 

R05C — Expektoranzien, exkl. Kombinationen mit Antitussiva

 

R05CB01

Acetylcystein

Intravenös

R05CB13

Dornase alfa (Desoxyribonuclease)

Inhalation

 

S — Sinnesorgane

 

 

S01E — Glaukommittel und Miotika

 

S01EB01

Pilocarpin

Okular

S01EB09

Acetylcholin

Intraokular

S01EC01

Acetazolamid

Oral

 

S01F — Mydriatika und Zykloplegika

 

S01FA04

Cyclopentolat

Okular

 

S01L — Mittel gegen vaskuläre Augenerkrankungen

 

S01LA01

Verteporfin

Intravenös

 

S02A — Antiinfektiva

 

S02AA15

Ciprofloxacin

Oral

 

S03A — Antiinfektiva

 

S03AA07

Ciprofloxacin

Oral

 

V — Varia

 

 

V03A — Alle übrigen therapeutischen Mittel

 

V03AB06

Thiosulfat

Intravenös

V03AB14

Protamin

Intravenös

V03AB15

Naloxon

Intramuskulär, intravenös, subkutan

V03AB17

Methylthioniniumchlorid

Intravenös

V03AB23

Acetylcystein

Intravenös

V03AB25

Flumazenil

Intravenös

V03AB33

Hydroxocobalamin

Intramuskulär, intravenös, oral, subkutan

V03AB34

Fomepizol

Intravenös

V03AB35

Sugammadex

Intravenös

V03AB37

Idarucizumab

Intravenös

V03AC01

Deferoxamin

Intramuskulär, intraperitoneal, intravenös, subkutan

V03AE01

Polystyrolsulfonat

Oral

V03AF01

Mesna

Intravenös, oral

V03AF02

Dexrazoxan

Intravenös

V03AF03

Calciumfolinat

Intramuskulär, intravenös

V03AF07

Rasburicase

Intravenös

 

V04C — Andere Diagnostika

 

V04CF01

Tuberkulin

Intradermal

 

V09G — Kardiovaskuläres System

 

V09GA04

(99mTc)Technetium Humanalbumin

Intravenös

V09GB02

(125I)Iod Humanalbumin

Intradermal, intratumoral, intravenös, subkutan

 

V10X — Andere Radiotherapeutika

 

V10XX03

(223Ra)Radiumdichlorid

Intravenös

(1)  Anatomisch-therapeutisch-chemischer Code (ATC-Code): einmaliger Code für Arzneimittel je nach Organ oder System, an dem es wirkt, und Wirkweise. Das Klassifikationssystem wird von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geführt.

Zu dieser Verordnung wurde eine Erklärung abgegeben, die in ABl. C, C/2026/3337, 26.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3337/oj, zu finden ist.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1386/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)