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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/1384

24.6.2026

VERORDNUNG (EU) 2026/1384 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Juni 2026

zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stahlsektor ist für die Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherheit der Union von zentraler Bedeutung. Stahl ist zudem grundlegend für zahlreiche andere Wirtschaftszweige, etwa die Sektoren der Union für saubere Technologien, Verkehr, Bauwesen und Energieinfrastruktur. Die Erhaltung einer wettbewerbsfähigen und technologisch fortschrittlichen Stahlindustrie ist daher entscheidend für die wirtschaftliche Sicherheit der Union. Daher hält die Union den Stahlsektor für strategisch wichtig und engagiert sich dafür, seine Rentabilität, Widerstandsfähigkeit und langfristige Nachhaltigkeit zu sichern.

(2)

Die Tradition der Stahlproduktion in der Union reicht in den Städten und Regionen weit zurück, in denen die entsprechenden Fähigkeiten über Generationen von Stahlarbeitern hinweg weitergegeben wurden, die wiederum eine Schlüsselrolle bei der Gründung der Fertigungsindustrie der Union gespielt haben und für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und des hohen sozialen Werts des Stahlsektors eine wichtige Rolle spielen.

(3)

Die Stahlindustrie in allen Ländern und Regionen einschließlich der Union leidet unter den negativen Auswirkungen der zunehmenden weltweiten strukturellen Überkapazitäten. Diese globale Herausforderung wirkt sich nachteilig auf den Unionsmarkt und die Märkte anderer Länder aus, und zwar direkt durch Einfuhren aus Ländern mit Überkapazitäten und/oder indirekt infolge eines Verdrängungseffekts („Push-out“). Eine wirksame Lösung für das Problem globaler Überkapazitäten erfordert verstärkte gemeinsame Anstrengungen der Union und gleich gesinnter, nicht zu diesen Überkapazitäten beitragender Partnerländer. Die Union wird daher – auch im Rahmen des Globalen Forums zu Stahlüberkapazitäten (GFSEC) – ihre Anstrengungen verstärken, eine führende Rolle bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Ursachen der globalen Überkapazitäten und zur Umsetzung von Lösungen, die die Transparenz auf dem Stahlweltmarkt stärken, zu übernehmen, und dabei moderne Produktions- und Lieferverfahren berücksichtigen, unter anderem durch den Grundsatz „Schmelzen und Gießen“ und durch die Überwachung von Ein- und Ausfuhren. Die Union setzt sich nach wie vor dafür ein, dass die Märkte fair und offen bleiben und ihre Beziehung zu bestehenden und künftigen Freihandelspartnern weiter gestärkt wird. In diesem Sinne, und um ihre Volkswirtschaften von globalen Überkapazitäten abzuschirmen und zugleich den wechselseitigen Marktzugang zu verbessern, sollten die Union und gleich gesinnte Länder unbedingt zusammenarbeiten, was den gemeinsamen strategischen Interessen und dem beiderseitigen Nutzen entspricht, dabei aber sichere, planbare und diversifizierte Lieferketten gewährleisten.

(4)

Eine von der Kommission 2019 durchgeführte eingehende Analyse ergab, dass sich die Stahlindustrie der Union bereits damals in einer Situation befand, in der ein ernsthafter Schaden drohte, und dass ohne Schutzmaßnahmen in absehbarer Zukunft wahrscheinlich tatsächlich ein ernsthafter Schaden entstehen würde. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Erlass geeigneter Maßnahmen im Unionsinteresse ist, um einen weiteren Anstieg der Einfuhren von Stahlerzeugnissen zu verhindern.

(5)

Am 31. Januar 2019 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (2), mit der endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahleinfuhren eingeführt wurden, um dem Risiko einer Handelsumlenkung und dem drohenden ernsthaften Schaden zu begegnen, was in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sonst wahrscheinlich eingetreten wäre. Die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 endet am 30. Juni 2026.

(6)

Im November 2024 nahmen die Staats- und Regierungschefs der Union die Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit an, in der die dringende Notwendigkeit und auch die Entschlossenheit hervorgehoben wird, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern. Darüber hinaus bekannten sich die Staats- und Regierungschefs der Union dazu, die industrielle Erneuerung und die Dekarbonisierung zu gewährleisten und der Union zu ermöglichen, ein industrielles und technologisches Kraftzentrum zu bleiben, das hochwertige Arbeitsplätze fördert. Die Staats- und Regierungschefs der Union erkannten ferner an, dass die Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeiten gesteigert werden müssen, insbesondere durch die entsprechende Stärkung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung. Zu diesem Zweck sagten die Staats- und Regierungschefs der Union zu, eine Industriepolitik für die Union zu entwickeln, um das Wachstum der Schlüsseltechnologien von morgen sicherzustellen, und dabei den traditionellen Branchen im Wandel besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(7)

Die industrielle Wettbewerbsfähigkeit des Stahlsektors ist eine zentrale Priorität für die Union, die zu nachhaltigem Wachstum, langfristigem Wohlstand und Widerstandsfähigkeit beitragen wird. Die Dekarbonisierung kann ein starker Faktor bei der schnelleren Förderung von Wachstum und Widerstandsfähigkeit sein, wenn sie in die Industrie-, Wettbewerbs-, Wirtschafts- und Handelspolitik integriert wird. Globale Überkapazitäten beeinträchtigen die Stahlindustrie der Union im Zusammenhang mit ihrem Übergang zur CO2-neutralen Produktion. Daher sollte der Dekarbonisierungspfad des Stahlsektors in der Union zu den Aspekten gehören, die die Kommission berücksichtigen kann, wenn sie die im Rahmen dieser Verordnung eröffneten Mengen der Zollkontingente ändert, und sollte Teil der Faktoren sein, die bei der Bewertung der Wirksamkeit dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(8)

Energieintensive Industrien stehen im Zentrum der Aufmerksamkeit und benötigen dringend Unterstützung für die Dekarbonisierung und die Elektrifizierung und um angesichts hoher Energiekosten, eines unlauteren globalen Wettbewerbs und komplexer Vorschriften zu bestehen, die in ihrer Gesamtheit Wettbewerbsfähigkeit einschränken. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Industrien auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig bleiben und die Produktion und Kapazitätsauslastung in der Union zu steigern.

(9)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 19. März 2025 mit dem Titel „Ein europäischer Aktionsplan für Stahl und Metalle“ anerkannt, ist Stahl für die Verteidigungsfähigkeit der Union ein Metall von strategischer Bedeutung. Insbesondere in einem von wachsender globaler Instabilität und erhöhtem Sicherheitsdruck geprägten Kontext sind sowohl stabile und widerstandsfähige Lieferketten für Metalle, u. a. Stahl, als auch deren starke und wettbewerbsfähige heimische Produktion für die Verteidigung und die Luft- und Raumfahrt, für eine resiliente Wirtschaft und zur Vermeidung unerwünschter Abhängigkeiten von Drittlandlieferanten von entscheidender Bedeutung.

(10)

Die globalen Überkapazitäten dürften von 602 Millionen Tonnen 2024, was dem Fünffachen der Unionsnachfrage entspricht, bis 2027 auf 721 Millionen Tonnen steigen. Die Union hat bereits mehrere handelspolitische Schutzmaßnahmen in den Metallsektoren ergriffen, so auch für Eisen und Stahl. Diese handelspolitischen Schutzmaßnahmenwerden jedoch durch kontinuierliche, umfangreiche Kapazitätssteigerungen in anderen Regionen, die von der Entwicklung der inländischen und der weltweiten Nachfrage völlig losgelöst sind, zunichtegemacht. Die negativen Auswirkungen auf die Stahlindustrie der Union nehmen durch globale Überkapazitäten auf den Weltmärkten und globale Verzerrungen zu, die unter anderem durch nicht marktorientierte Maßnahmen und Praktiken in bestimmten Drittländern verursacht werden, die ihre heimischen Industriezweige künstlich unterstützen oder die handelspolitischen Schutzmaßnahmen und Sanktionen der Union umgehen. Aufgrund dessen ist die Union die einzige große Stahlerzeugungsregion, deren Kapazitäten derzeit rückläufig sind. Daher sollte jede Maßnahme für den Stahlsektor eine langfristige Perspektive haben, da die globalen Überkapazitäten ein Problem struktureller Natur sind, das sich weder kurz- noch mittelfristig lösen lassen dürfte.

(11)

Darüber hinaus erhöht sich durch die jüngste Entwicklung der handelsbeschränkenden Maßnahmen in Drittländern der Druck durch Einfuhren auf den Unionsmarkt sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Preise weiter. Dieser Druck dürfte nur noch weiter zunehmen und birgt das Risiko, einen weiteren Rückgang der Produktion in der Union zu verursachen.

(12)

Infolgedessen befindet sich die Stahlindustrie der Union mit dem beispiellosen Verlust von Produktionskapazitäten von über 30 Mio. Tonnen seit 2018, einer historisch niedrigen Kapazitätsauslastung bis hinunter auf 67 % im Jahr 2024, dem Verlust von rund 30 000 Arbeitsplätzen seit 2018, weiteren mehreren tausend angekündigten Arbeitsplatzverlusten sowie anhaltenden finanziellen Verlusten in einer fatalen Lage.

(13)

Das regelbasierte multilaterale Handelssystem, in dessen Mittelpunkt die Welthandelsorganisation (WTO) steht, ist nach wie vor von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung von Stabilität, Vorhersehbarkeit und Fairness im Welthandel. Diese Verordnung sollte daher in vollständiger Erfüllung der Verpflichtungen der Union nach dem WTO-Recht gestaltet und umgesetzt werden, insbesondere in Bezug auf die Aufteilung von Zollkontingenten.

(14)

Angesichts der sich rasch verschlechternden Lage der Stahlindustrie der Union, ihrer zunehmenden strategischen Bedeutung und der bislang unbefriedigenden Fortschritte bei der Suche nach einer gemeinsamen Lösung gegen globale Überkapazitäten, insbesondere im Rahmen des GFSEC, ist es erforderlich, eine Maßnahme zu erlassen, die die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 ersetzt. Gleichzeitig engagiert sich die Union nach wie vor dafür, der Einigung nachzukommen, die am 10. Oktober 2025 im Ministertreffen des GFSEC zum Ausdruck gebracht wurde, nämlich auf einen umfassenden Rahmen für gemeinsame Maßnahmen hinzuwirken, damit das Problem der Überkapazitäten an der Wurzel gepackt wird.

(15)

Mit dieser Verordnung sollte daher ein kohärenter und umfassender Rahmen zur Bewältigung der nachteiligen handelsbezogenen Auswirkungen der globalen Überkapazitäten auf dem Stahlmarkt der Union eingerichtet werden. Angesichts der ernstzunehmenden Störungen im Stahlsektor und der sich rasch verschlechternden Lage der Stahlindustrie der Union ist es erforderlich, alle Drittländer abzudecken, auch diejenigen, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, und diejenigen, für die autonome Zollpräferenzregelungen gelten, etwa das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Der im Sinne der vorliegenden Verordnung eingerichtete Rahmen sollte einerseits die Eröffnung von Zollkontingenten und die Festlegung eines außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes ermöglichen und andererseits die Möglichkeit bieten, dass gegebenenfalls bilaterale Schutzmaßnahmen in Bezug auf Erzeugnisse aus Drittländern getroffen werden, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Wenn es nicht angebracht ist, bilaterale Schutzmaßnahmen zu treffen, sollten für Erzeugnisse aus Drittländern, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, die Zollkontingente und der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz im Sinne dieser Verordnung gelten.

(16)

Auch wenn in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz unter Berücksichtigung der Höhe der Zölle im Stahlsektor in anderen wichtigen Märkten mit 25 % festgesetzt wurde, ist es jetzt angezeigt, den außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatz mit 50 % festzusetzen, um das Risiko einer Handelsumlenkung zu minimieren. Dieser Zoll würde zusätzlich zu anderen Zöllen gelten, die für die unter diese Verordnung fallenden Warenkategorien gelten.

(17)

Angesichts der engen und einzigartigen Integration im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (4) sollten Einfuhren aus Island, Liechtenstein und Norwegen in die Union von der Anwendung der Zollkontingente und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes ausgenommen werden.

(18)

Die Gesamtmenge der Zollkontingente wurde berechnet, indem der Marktanteil der Einfuhren auf den Unionsmarkt 2013, der bei etwa 13 % lag, zum Gesamtverbrauch auf dem Stahlmarkt der Union 2024, d. h. dem letzten Jahr, für das vollständige Daten verfügbar sind, ins Verhältnis gesetzt wird. Bei der Berechnung werden die Einfuhren mit Ursprung in Belarus und der Russischen Föderation, die derzeit Einfuhrverboten unterliegen, nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein jährliches Zollkontingent von insgesamt 18 345 922 Tonnen.

(19)

Die Zollkontingente sollten je Warenkategorie auf der Grundlage des Anteils der Einfuhren, der auf jede Warenkategorie im Zeitraum 2022-2024 entfiel, aufgeteilt werden. Dieser Bezugszeitraum für die Aufteilung der Zollkontingentsanteile ist angemessen, da er die jüngeren Handelsströme genau widerspiegelt.

(20)

Die Zollkontingente sollten auf Quartalsbasis entsprechend dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) vorgesehenen Managementsystem verwaltet werden. Diese Art von Verwaltung stellt die Wirksamkeit sicher, indem unverhältnismäßig große Einfuhrmengen in sehr kurzer Zeit verhindert werden, ohne dabei die Handelsströme übermäßig zu stören. Im ersten Anwendungsjahr der vorliegenden Verordnung sollten die Zollkontingente, die nicht binnen eines Quartals in Anspruch genommen werden, auf das nächste Quartal im selben jährlichen Zeitraum der Anwendung des Zollkontingents übertragen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer flexibler sind und zur Gewährleistung der Kontinuität der Lieferketten und der Erfüllung bestehender Lieferverträge beigetragen wird. Nach dem ersten Anwendungsjahr der Verordnung müssen die Bestimmungen zur Übertragung nicht in Anspruch genommener Zollkontingente möglicherweise angepasst werden, wobei die Marktreaktionen auf die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie die Notwendigkeit, mögliche Marktstörungen anzugehen, berücksichtigt werden. Beispielsweise haben Erfahrungen mit der Verwaltung von Zollkontingenten im Stahlsektor, die bei der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 gesammelt wurden, gezeigt, dass die Übertragung nicht in Anspruch genommener Zollkontingente unter bestimmten Umständen dazu beitragen kann, dass der Einfuhrdruck in einzelnen Quartalen oder Warenkategorien zunimmt, insbesondere wenn die Marktnachfrage oder der Verbrauch sinken, während die Einfuhren hoch bleiben. Umgekehrt kann der Umstand, dass es keine Übertragung gibt, unter bestimmten anderen Umständen zu Problemen beitragen, Kontinuität der Lieferketten zu gewährleisten und bestehende Lieferverträge zu erfüllen.

(21)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden um zu bestimmen, ob die Übertragung nicht in Anspruch genommener Zollkontingente zulässig sein soll, wobei einerseits der gestiegene Einfuhrdruck und andererseits das Maß an durchschnittlicher Inanspruchnahme von Zollkontingenten und die unzureichende Versorgung nachgelagerter Stahlnutzer berücksichtigt werden. Insbesondere sollte, wenn die durchschnittliche Inanspruchnahme der Zollkontingente für eine bestimmte Warenkategorie in den ersten drei Quartalen des Jahreszeitraums der Anwendung der Zollkontingente bei mehr als 80 % liegt, die Übertragung zulässig sein, da die Gefahr einer sehr großen Menge an zollfreien Einfuhren in einem bestimmten Quartal deutlich gesenkt würde.

(22)

Um sicherzustellen, dass diese Verordnung bei der Bewältigung der Auswirkungen der globalen Überkapazitäten wirksam ist, und angesichts der Besonderheiten von Stahlerzeugnissen und den modernen Produktions- und Lieferverfahren ist es wichtig, das Land des „Schmelzens und Gießens“ zu ermitteln, d. h. den ursprünglichen Ort, an dem Rohstahl oder -eisen zunächst in flüssiger Form in einem Stahl- oder Eisenschmelzofen hergestellt und anschließend in seinen ersten festen Zustand gegossen wird. Bei diesem ersten festen Zustand kann es sich entweder um ein Halbfertigerzeugnis einschließlich Brammen, Knüppel oder Blöcke, oder um ein fertiges Stahlerzeugnis handeln. Die Einführer sollten verpflichtet sein, Nachweise für das Land des „Schmelzens und Gießens“ zu erbringen, etwa mit einer Walzwerksbescheinigung. Eine solche Anforderung würde die Transparenz in der Lieferkette für Stahleinfuhren erhöhen und würde der Kommission ermöglichen, zuverlässige Informationen über den Ursprung von Stahleinfuhren in die Union einzuholen.

(23)

Der Kommission sollten außerdem Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Art der Nachweise, die Einführer als Nachweis für das Land des „Schmelzens und Gießens“ vorlegen müssen, festzulegen. Es ist wichtig, dass die Kommission, bevor sie ihre Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf den Nachweis für das Land des „Schmelzens und Gießens“ ausübt, die Interessenträger konsultiert, u. a. Stahlerzeuger, -nutzer und Mitgliedstaaten, damit die Art der erforderlichen Nachweise mit Sicherheit ausreicht, um das Land des „Schmelzens und Gießens“ nachzuweisen, und dass sie die besondere Situation kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) eingehend prüft und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verhindert.

(24)

Der Kommission sollten außerdem Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die länderspezifische Aufteilung der im Rahmen dieser Verordnung eröffneten Zollkontingente festzulegen. Bei der Festlegung dieser Aufteilung sollte die Kommission den Einfuhrmarktanteil berücksichtigen, der vor den Auswirkungen der globalen Überkapazitäten auf dem Stahlmarkt der Union vorlag. Das Jahr 2013 ist die am besten geeignete Grundlage für diese Berechnung, da es noch nicht vom Vorliegen der globalen Überkapazitäten betroffen war, die 2015 deutlich anstiegen, jedoch bereits 2014 mit einer erhöhten Einfuhrdurchdringung erkennbare Auswirkungen zeitigten. Gleichzeitig ist wichtig, dass frühere Zollkontingente, insbesondere diejenigen der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1331 (6) und (EU) 2023/2840 der Kommission (7) für Handelsströme von Stahlerzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, bei der Zuteilung von Zollkontingenten berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission bestehende und künftige Freihandelsabkommen berücksichtigen, insbesondere diejenigen, bei denen die Verhandlungen bereits fortgeschritten sind. Weitere Elemente sollten gegebenenfalls ebenfalls berücksichtigt werden, etwa handelsverzerrende Auswirkungen von Drittlandsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den Stahlmarkt der Union, der Umstand, dass ein Drittland gegen die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) oder multilaterale Umweltabkommen verstößt, der Abschluss internationaler Übereinkommen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 durch die Union, der Abschluss von internationalen Übereinkünften oder unverbindlichen internationalen Vereinbarungen im Hinblick auf das Ausmaß der globalen Überkapazitäten bei den von dieser Verordnung betroffenen Waren und die Notwendigkeit, die Diversifizierung der Lieferquellen zu gewährleisten. Ebenso sollten die Interessen von Bewerberländern der Union, die sich in einer außergewöhnlichen und unmittelbaren Sicherheitslage befinden, insbesondere wenn sie zuvor einen präferenziellen Zugang zum Unionsmarkt in den Warenkategorien hatten, für die diese Verordnung gilt, etwa die Ukraine, berücksichtigt werden, ohne dass die Wirksamkeit dieser Verordnung untergraben wird. Ferner sollte die Kommission gegebenenfalls die Zollkontingente berücksichtigen, die im Rahmen bilateraler Schutzmaßnahmen eröffnet wurden, damit der Gesamtbetrag der von der Union eröffneten Zollkontingente nicht den Betrag gemäß dem einschlägigen Anhang übersteigt. Außerdem sollte die Kommission mit Blick darauf, dass die Kohärenz und Konsistenz des auswärtigen Handelns der Union gewährleistet ist, wenn restriktive Maßnahmen die Einfuhr einer oder mehrerer in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallender Warenkategorien aus Drittländern verbieten, diesen Drittländern für diese Warenkategorien keine Zollkontingente zuteilen. Schließlich sollte die Kommission ab dem 1. Oktober 2027 die Informationen berücksichtigen, die von Einführern über das Land des „Schmelzens und Gießens“ eingeholt wurden.

(25)

Der Kommission sollten außerdem Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsaktenbilaterale Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Drittländern anzuwenden, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Diese bilateralen Schutzmaßnahmen sollten dem jeweiligen Freihandelsabkommen entsprechen. Es ist wichtig, dass die Kommission bei der Festlegung, welche bilateralen Schutzmaßnahmen Anwendung finden sollen, die Notwendigkeit beachtet, einen kohärenten und umfassenden Rahmen gemäß dieser Verordnung einrichtet und die nachteiligen handelsbezogenen Auswirkungen der globalen Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union angeht. Um sicherzustellen, dass die Kommission in der Lage ist, bilaterale Schutzmaßnahmen rasch anzuwenden, ist es wichtig, dass die in der Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegten Bedingungen und Verfahren nicht für bilaterale Schutzmaßnahmen gelten, die gemäß dieser Verordnung angewandt werden.

(26)

Die durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden. Die einschlägigen Durchführungsrechtsakte sollten gemäß dem Prüfverfahren erlassen werden.

(27)

Die Kommission sollte umgehend anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in ordnungsgemäß begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die rechtzeitige Zuteilung von Zollkontingenten oder der rechtzeitigen Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(28)

Damit die Höhe der für Einfuhren in die Union eröffneten Kontingente an die sich ändernden Gegebenheiten auf den Märkten der unter diese Verordnung fallenden Waren angepasst wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Verordnung festgelegten Mengen der Zollkontingente zu ändern. Gleichzeitig sollten etwaige Änderungen dieser Mengen weiterhin im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung stehen. Daher ist es angebracht, einen kombinierten Mindest- und Höchstwert der in dieser Verordnung festgelegten Mengen der Zollkontingente festzulegen, wobei berücksichtigt werden sollte, dass der Stahlverbrauch in der Union nach Angaben des Steel Outlook 2025 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bis 2030 stabil bleiben dürfte. Der kombinierte Höchstwert sollte berechnet werden, indem ein Marktanteil von 13 % auf die 2018 verzeichnete Verbrauchsmenge angewandt wird, da dies der höchste Jahreswert im Zeitraum 2013-2024 war. Der kombinierte Mindestwert sollte im Hinblick darauf festgelegt werden, dass bei einem Marktabschwung ein gleichwertiges Maß an Flexibilität geboten werden muss. Demnach sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die in dieser Verordnung festgelegten Mengen der Zollkontingente nur zu ändern, sofern ihr Gesamtwert weiterhin zwischen 14 400 000 Tonnen und 22 200 000 Tonnen liegt. Bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse sollte die Kommission gegebenenfalls die Entwicklung der Nachfrage, Änderungen bei den Einfuhrmarktanteilen, bedeutende Entwicklungen bei der globalen Überkapazität, das Maß an Fortschritten auf dem Dekarbonisierungspfad des Stahlsektors in der Union im Hinblick auf die Klimaziele der Union, die Entwicklung und den Umfang der Maßnahmen von Drittländern, die sich auf die Stahleinfuhren auswirken, mögliche Probleme mit der Versorgung bei bestimmten Warenkategorien im Zusammenhang mit unzureichenden Kapazitäten und erhebliche damit verbundene Preiserhöhungen, die Ziele der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union und übermäßige Verdrängungseffekte bei bestimmten Zollkontingenten berücksichtigen. Der Kommission sollte die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, auch dazu übertragen werden, die Liste der Erzeugnisse im Anhang der Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(29)

Wenn die Kommission Zollkontingente zuteilt, bilaterale Schutzmaßnahmen anwendet oder die Mengen der Zollkontingente ändert, sollte sie den Interessen der Union Rechnung tragen. Die Bestimmung der Interessen der Union sollte sich auf alle verfügbaren Informationen stützen und aus einer Bewertung der verschiedenen betreffenden Interessen, als Ganzes betrachtet, bestehen. Zu diesen Interessen zählen die Interessen von Wirtschaftsteilnehmern der Union, einschließlich vor- und nachgelagerter Industrien, und die Interessen der Endverbraucher der Union.

(30)

Mit dieser Verordnung neue Anforderungen an die Wirtschaftsteilnehmer der Union festgelegt. Die Kommission sollte daher eine Online-Kontaktstelle bereitstellen, über die Wirtschaftsteilnehmer der Union Informationen über die Umsetzung dieser Verordnung anfordern können, etwa in Bezug auf das Zollverwaltungssystem, die Zuteilung von Zollkontingenten und die Anwendung des Grundsatzes des „Schmelzens und Gießens“.

(31)

Die Kommission sollte den Warenanwendungsbereich dieser Verordnung periodisch bewerten. Insbesondere sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 bewerten, ob der Warenanwendungsbereich so geändert werden muss, dass bestimmte Waren darunter fallen. Bis zum 30. Juni 2027 sollte die Kommission bewerten, ob der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, insbesondere im Hinblick darauf, dass bestimmt wird, ob sie auch Waren umfassen sollte, die aus einer erheblichen Menge an Stahl hergestellt werden oder eine erhebliche Menge an Stahl enthalten, u. a. vorrangig nachgelagerte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen. Außerdem sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2029 und danach alle zwei Jahre eine weitere Bewertung des Warenanwendungsbereichs vornehmen, es sei denn, erhebliche Marktstörungen oder plötzliche Veränderungen bei den globalen Handelsmustern erfordern eine frühere Bewertung. Darüber sollte die Kommission vor jeder Bewertung des Warenanwendungsbereichs rechtzeitig die Interessenträger konsultieren. Insbesondere sollte im Hinblick auf den knappen Zeitrahmen für die erste Bewertung bis zum 1. Juli 2026 eine Konsultation eingeleitet werden. Zeigen die Bewertungen, dass der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, so sollte die Kommission in Betracht ziehen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen.

(32)

Bis zum 30. Juni 2028 sollte die Kommission ausgehend von den Informationen, die gemäß dieser Verordnung eingeholt wurden, bewerten, ob es erforderlich ist, das Land des „Schmelzens und Gießens“ als Grundlage für die Zuteilung von Zollkontingenten im Sinne dieser Verordnung zu benennen, um insbesondere zu verhindern, dass in bestimmten Drittländern erzeugter Stahl, der zur globalen Überkapazität beiträgt, zu Unrecht auf den Unionsmarkt gelangt, nachdem er in anderen Drittländern weiterverarbeitet wurde. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte die Kommission in Erwägung ziehen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen.

(33)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2028 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorlegen. Dieser Bericht sollte veröffentlicht werden und sollte insbesondere Informationen über die Inanspruchnahme und Entwicklung der Kontingente und über die Einfuhrkategorie und -menge enthalten, für die die eröffneten Zollkontingente nicht gelten.

(34)

Bis zum 30. Juni 2029 und danach alle drei Jahre sollte die Kommission die die Wirksamkeit dieser Verordnung bewerten und dabei der Entwicklung der wesentlichen Parameter Rechnung tragen, die ihre Annahme gerechtfertigt haben, darunter die Entwicklung und die Tendenzen der globalen Überkapazitäten und deren handelsbezogene Auswirkungen auf den Stahlmarkt der Union und die Interessen der Union; und die Entwicklung der Lage der Stahlindustrie der Union, darunter Preisniveau und Kapazitätsauslastung, die Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Industriezweige sowie auf die Endverbraucher in der Union, und den Dekarbonisierungspfad des Stahlsektors in der Union im Hinblick auf die Klimaziele der Union. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Kommission die Lage hinsichtlich handelsbeschränkender Maßnahmen von Drittländern im Stahlsektor und deren mögliche oder wahrscheinliche Implikationen und Auswirkungen in Bezug auf die Gefahr einer Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt in die Bewertung einfließen lässt und die Lage in Bezug auf das Vorliegen nicht marktorientierter Strategien und Praktiken in Drittländern und deren Auswirkungen auf den Stahlmarkt der Union analysiert.

(35)

Die Verordnung (EU) 2020/2170 muss geändert werden, damit die fortlaufende Anwendung der bestehenden Vorkehrungen für aus dem Vereinigten Königreich stammende und in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Stahlerzeugnisse, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, gewährleistet ist.

(36)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Union, negative handelsbezogene Auswirkungen globaler Überkapazität auf den Stahlmarkt der Union zu bewältigen, Zollkontingente zu eröffnen und außerhalb des Kontingents geltende Zollsätze festzulegen und die Möglichkeit der Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Union zu schaffen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrages über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(37)

Da gewährleistet werden muss, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Juli 2026 umgesetzt werden, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, die negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union zu bewältigen, indem ein kohärenter und umfassender Rahmen geschaffen wird, der einerseits auf der Eröffnung von Zollkontingenten und der Festlegung eines außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren, die in die Union eingeführt werden, und andererseits auf der Möglichkeit beruht, gegebenenfalls bilaterale Schutzmaßnahmen in Bezug auf diejenigen Waren anzuwenden, die ihren Ursprung in Drittländern haben, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat.

(2)   Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erlassenen Maßnahmen dürfen den Handel nicht über das zur Bewältigung der negativen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union unbedingt erforderliche Maß hinaus beschränken.

Artikel 2

(1)   Die Zollkontingente der Union werden jährlich für Einfuhren jeder der im Anhang I aufgeführten Warenkategorien in die Union eröffnet.

(2)   Für jede in Anhang II aufgeführte Warenkategorie wird jährlich vom 1. Juli jeden Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres (im Folgenden „jährlicher Anwendungszeitraum“) nach Maßgabe von Anhang II eine spezifische Menge an Zollkontingenten eröffnet. Die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente ist in Anhang II festgelegt.

(3)   Ist ein Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren von Warenkategorien nicht in den Genuss eines Zollkontingents, so unterliegen die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Warenkategorien einem Wertzollsatz außerhalb des Kontingents von 50 % gemäß Anhang II.

(4)   Dieser Artikel gilt für alle Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Warenkategorien, einschließlich der Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem Land, mit dem die Union ein Abkommen über Zollpräferenzen geschlossen hat, oder in einem Land, dem autonome Zollpräferenzen gewährt werden.

(5)   Dieser Artikel gilt nicht für Erzeugnisse mit Ursprung in

a)

Island, Liechtenstein, Norwegen;

b)

Ländern, für die bilaterale Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 gelten.

Artikel 3

(1)   Die Zollkontingente in Artikel 2 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen System für die Verwaltung der Zollkontingente verwaltet.

(2)   Die Zollkontingente werden auf Quartalsbasis verwaltet.

(3)   Die Zuteilung der vierteljährlichen Kontingente endet am 20. Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals.

(4)   Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 werden die in einem Quartal nicht in Anspruch genommenen Zollkontingentsmengen innerhalb desselben jährlichen Anwendungszeitraums auf das nächste Quartal übertragen.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, ob für jede in Anhang I aufgeführte Warenkategorie die in einem Quartal nicht in Anspruch genommenen Zollkontingentsmengen innerhalb desselben jährlichen Anwendungszeitraums auf das nächste Quartal zu übertragen sind, wobei gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt wird:

a)

der erhöhte Einfuhrdruck, insbesondere aufgrund der Konzentration einer sehr großen Menge zollfreier Einfuhren in einem bestimmten Quartal,

b)

die durchschnittliche Inanspruchnahme der Zollkontingente in den ersten drei Quartalen des jährlichen Anwendungszeitraums, insbesondere wenn diese durchschnittliche Inanspruchnahme mehr als 80 % beträgt,

c)

eine unzureichende Verfügbarkeit des Angebots für nachgelagerte Verwender von Stahl aufgrund von Marktentwicklungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte findet ab dem 1. Juli 2027 Anwendung.

Artikel 4

(1)   Zum Zeitpunkt der Einfuhr legt der Einführer der in Anhang I aufgeführten Warenkategorien überprüfbare geeignete Nachweise vor, z. B. eine Walzwerksbescheinigung zum Nachweis des Landes, in dem der Rohstahl oder das Roheisen ursprünglich in flüssiger Form in einem Stahl- oder Eisenerzeugungsofen hergestellt und anschließend in seinen ersten festen Zustand gegossen wurde (im Folgenden „Land des ‚Schmelzens und Gießens‘“).

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen die Art der von den Einführern gemäß Absatz 1 vorzulegenden Nachweise festgelegt wird, wobei die besondere Situation von KMU zu berücksichtigen und ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte wird spätestens am 31. August 2026 erlassen.

Artikel 5

(1)   Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Interessen der Union Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der länderspezifischen Zuteilung der in Anhang II aufgeführten Zollkontingente und trägt dabei gegebenenfalls den folgenden Aspekten Rechnung:

a)

Zollkontingenten in einer Höhe, die dem Einfuhrmarktanteil entspricht, der 2013 vorherrschte,

b)

Zollkontingenten je Warenkategorie auf der Grundlage des Anteils der Einfuhren der jeweiligen Warenkategorie im Zeitraum 2022-2024, berechnet als Anteil an den unter Buchstabe a genannten Zollkontingenten,

c)

bestehenden und künftigen Freihandelsabkommen, von deren Geltungsbereich in Anhang I aufgeführte Warenkategorien erfasst sind,

d)

den Handel verzerrenden Auswirkungen der Maßnahmen von Drittländern, die den Stahlmarkt der Union beeinträchtigen,

e)

der etwaigen Feststellung, dass ein Drittland gegen IAO-Übereinkommen oder multilaterale Umweltübereinkommen verstößt,

f)

von der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994 geschlossenen internationalen Übereinkünften betreffend die Zollkontingente, die für die in Anhang I aufgeführten Warenkategorien eröffnet wurden,

g)

internationalen Übereinkünften oder unverbindlichen internationalen Vereinbarungen im Hinblick auf das Ausmaß der globalen Überkapazität der in Anhang I aufgeführten Warenkategorien,

h)

der Diversifizierung der Versorgungsquellen,

i)

der Situation eines Bewerberlandes der Union, das sich in einer unmittelbar außergewöhnlichen Sicherheitslage befindet, insbesondere wenn das Land zuvor in den Genuss präferenziellen Zugangs zum Stahlmarkt der Union für die in Anhang I aufgeführten Warenkategorien gekommen ist,

j)

Angaben, die im Zuge der Anwendung von Artikel 4 erhoben wurden.

(2)   Hat die Kommission bilaterale Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 getroffen, die Zollkontingente umfassen, so dürfen mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten keine Zollkontingente in einer Menge zugeteilt werden, die den im Rahmen dieser bilateralen Schutzmaßnahmen eröffneten Zollkontingenten entspricht.

(3)   Verbieten restriktive Maßnahmen, die gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV erlassen wurden, die Einfuhr einer oder mehrerer der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Warenkategorien aus Drittländern, so dürfen diesen Drittländern in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten keine Zollkontingente für diese Warenkategorien zugeteilt werden.

(4)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte findet ab dem 1. Juli 2026 Anwendung.

(5)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente bis 1. Juli 2026 zuzuteilen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 6

Abweichend von der Verordnung (EU) 2019/287 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten bilaterale Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in den Ländern anwenden, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Diese bilateralen Schutzmaßnahmen entsprechen dem jeweiligen Freihandelsabkommen und tragen dem Interesse der Union Rechnung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dass bilaterale Schutzmaßnahmen ab dem 1. Juli 2026 Anwendung finden können, kann die Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss „Handelshemmnisse“, der durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 8

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9 zu erlassen, um die in Anhang II aufgeführten Mengen der Zollkontingente zu ändern, wobei sicherzustellen ist, dass ihr Gesamtwert weder unter 14 400 000 Tonnen noch über 22 200 000 Tonnen liegt.

Die Kommission berücksichtigt das Interesse der Union und gegebenenfalls die folgenden Elemente:

a)

die Entwicklung der Nachfrage,

b)

Veränderungen der Marktanteile der Einfuhren,

c)

wesentliche Entwicklungen bei den globalen Überkapazitäten,

d)

den Dekarbonisierungspfad des Stahlsektors in der Union,

e)

die Entwicklung und den Umfang der Maßnahmen von Drittländern, die sich auf die Stahleinfuhren auswirken,

f)

mögliche Probleme bei der Verfügbarkeit des Angebots in bestimmten Warenkategorien im Zusammenhang mit unzureichenden Kapazitäten, die in der Union in bestimmten Warenkategorien im Vergleich zur Nachfrage ohne Weiteres verfügbar sind, und mit erheblichen damit verbundenen Preiserhöhungen, die sich negativ auf die nachgelagerten Wirtschaftszweige der Union auswirken,

g)

die Ziele der Union im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

h)

übermäßige Verdrängungseffekte bei bestimmten Zollkontingenten.

(2)   Muss im Falle plötzlicher Änderungen auf den Märkten der in Anhang I aufgeführten Warenkategorien diese Verordnung zügig geändert werden und besteht hier äußerste Dringlichkeit, so findet das in Artikel 10 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwendung, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden.

Artikel 9

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 25. Juni 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 11

Die Kommission richtet eine Online-Kontaktstelle ein. Wirtschaftsteilnehmer aus der Union können diese Kontaktstelle nutzen, um Informationen über die Durchführung dieser Verordnung anzufordern.

Artikel 12

(1)   Bis zum 31. Dezember 2026 bewertet die Kommission, ob der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, um Waren, die unter die folgenden Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (13) fallen, einzubeziehen:

a)

7303 00 10 , 7303 00 90 ,

b)

7229 20 00 , 7229 90 20 , 7229 90 50 , 7229 90 90 ,

c)

7223 00 11 , 7223 00 19 , 7223 00 91 , 7223 00 99 ,

d)

7214 10 00 , 7228 10 50 , 7228 40 10 , 7228 40 90 .

Werden im Rahmen ihrer Bewertung ausreichende Nachweise für diese Notwendigkeit gesammelt, kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Zu diesem Zweck leitet die Kommission bis zum 1. Juli 2026 einen Konsultationsprozess mit den Interessenträgern, darunter Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten, ein.

(2)   Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2027, ob der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, wobei sie u. a. insbesondere der Frage Rechnung trägt, ob sie zusätzliche Waren umfassen sollte, die aus einer erheblichen Menge an Stahl hergestellt werden oder eine erhebliche Menge an Stahl enthalten, u. a. vorrangig nachgelagerte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die nicht unter Anhang I fallen. Werden im Rahmen ihrer Bewertung ausreichende Nachweise für diese Notwendigkeit gesammelt, kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(3)   Bis zum 30. Juni 2029 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission, ob der Warenanwendungsbereich geändert werden muss, wobei sie die allgemeine Lage der Wettbewerbsfähigkeit der Union und der Stahlindustrie der Union, sowohl der vor- als auch der nachgelagerten Akteure, insbesondere die Lage für KMU, sowie die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union berücksichtigt. Treten erhebliche Marktstörungen oder plötzliche Veränderungen des globalen Handelsgefüges auf, führt die Kommission eine frühere Bewertung durch.

(4)   Für die Zwecke der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bewertungen leitet die Kommission einen rechtzeitigen Konsultationsprozess mit den Interessenträgern, darunter Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten, ein.

(5)   Bis zum 30. Juni 2028 bewertet die Kommission auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 erhobenen Informationen, ob es erforderlich ist, das Land des „Schmelzens und Gießens“ als Grundlage für die Zuteilung der im Zuge dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente zu bestimmen. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(6)   Bis zum 30. Juni 2029 und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission die Wirksamkeit dieser Verordnung, nachdem sie umfassende Konsultationen mit den Interessenträgern entlang der gesamten Stahlwertschöpfungskette durchführt.

Bei dieser Bewertung trägt sie

a)

dem Fortbestehen der Umstände, die die Annahme dieser Verordnung rechtfertigten,

b)

dem Interesse der Union und

c)

der Lage der Stahlindustrie der Union Rechnung, einschließlich:

i)

der Preisniveaus und der Kapazitätsauslastung,

ii)

der Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Industriezweige sowie auf die Endverbraucher in der Union und

iii)

des Dekarbonisierungspfades des Stahlsektors in der Union.

Auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.

(7)   Bis zum 30. Juni 2028 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Artikel 13

Die Verordnung (EU) 2020/2170 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Anhang aufgeführte Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) fallen und die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, kommen auch für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union in Betracht, wenn diese Waren im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(*1)  Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 (ABl. L, 2026/1384, 24.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1384/oj.“"

2.

Artikel 1a erhält folgende Fassung:

„Artikel 1a

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 1b delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um bestimmte Kategorien von Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2026/1384 fallen und auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, in die Liste im Anhang aufzunehmen, sofern das Vereinigte Königreich der Union gegenüber hinreichend nachgewiesen hat, dass diese Waren in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden müssen.“

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2026.

Jedoch:

a)

Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis i, Artikel 5 Absätze 2 bis 5 und Artikel 6 und 7 gelten ab dem 25. Juni 2026,

b)

Artikel 4 Absatz 1 gilt ab dem 1. Oktober 2026,

c)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j gilt ab dem 1. Oktober 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. Juni 2026.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. RAOUNA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Juni 2026.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/159/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/978/oj).

(4)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1331 der Kommission vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 166 vom 30.6.2023, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1331/oj).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2840 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L, 2023/2840, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2840/oj).

(8)  Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen (ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/287/oj).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

(10)  Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2170/oj).

(11)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.

(12)  Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1843/oj).

(13)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).


ANHANG I

VON DIESER VERORDNUNG ERFASSTE WARENKATEGORIEN

Warenkategorie – Nr.

Warenkategorie – Bezeichnung

KN-Code

1A

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 10 , 7208 52 99 , 7208 53 10 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 13 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99

1B

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7212 60 00

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00

3A

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10

3B

7225 19 90 , 7226 19 80

4A

Bleche mit metallischem Überzug

7212 50 20

TARIC-Codes: 7210 41 00 20, 7210 41 00 30, 7210 49 00 20, 7210 49 00 30, 7210 61 00 20, 7210 61 00 30, 7210 69 00 20, 7210 69 00 30, 7212 30 00 20, 7212 30 00 30, 7212 50 61 20, 7212 50 61 30, 7212 50 69 20, 7212 50 69 30, 7225 92 00 20, 7225 92 00 30, 7225 99 00 11, 7225 99 00 22, 7225 99 00 23, 7225 99 00 41, 7225 99 00 45, 7225 99 00 91, 7225 99 00 92, 7225 99 00 93, 7226 99 30 10, 7226 99 30 30, 7226 99 70 11, 7226 99 70 13, 7226 99 70 91, 7226 99 70 93, 7226 99 70 94

4B

Bleche mit metallischem Überzug

7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7226 99 10

TARIC-Codes: 7210 41 00 80, 7210 49 00 80, 7210 61 00 80, 7210 69 00 80, 7212 30 00 80, 7212 50 61 80, 7212 50 69 80, 7225 92 00 80, 7225 99 00 25, 7225 99 00 95, 7226 99 30 90, 7226 99 70 19, 7226 99 70 96

5

Bleche mit organischem Überzug

7210 70 80 , 7212 40 80

6

Kaltgewalzte Verpackungsblecherzeugnisse

7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 21 10 , 7219 21 90

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00

TARIC-Code: 7228 30 69 99

13

Betonstabstahl

7214 20 00 , 7214 99 10

TARIC-Code: 7228 30 69 11

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 , 7222 40 90

15

Nicht rostender Walzdraht

7221 00 10 , 7221 00 90

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 , 7227 90 50 , 7227 90 95

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

18

Spundwanderzeugnisse

7301 10 00

19

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00

20

Gasleitungen

7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 , 7306 30 77

21

Hohlprofile

7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 83 , 7304 49 85 , 7304 49 89

24

Andere nahtlose Rohre

7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 39 50 , 7304 39 82 , 7304 39 83 , 7304 39 88 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 59 30 , 7304 59 82 , 7304 59 83 , 7304 59 89 , 7304 90 00

25A

Große geschweißte Rohre

7305 11 00 , 7305 12 00

25B

7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

26

Andere geschweißte Rohre

7306 11 00 , 7306 19 00 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 12 , 7306 30 18 , 7306 30 80 , 7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 21 , 7306 50 29 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80

28

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90


ANHANG II

ZOLLKONTINGENTSMENGE JE WARENKATEGORIE

Die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente beträgt 18 345 922 Tonnen.

Warenkategorie – Nr.

Warenkategorie – Bezeichnung

KN-Code

Gesamtmenge der Zollkontingente (in Tonnen)

Zollsatz außerhalb des Kontingents

1A

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 10 , 7208 52 99 , 7208 53 10 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 13 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99

5 198 754

50 %

1B

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7212 60 00

4 581

50 %

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00

1 544 759

50 %

3A

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10

612

50 %

3B

7225 19 90 , 7226 19 80

199 079

50 %

4A

Bleche mit metallischem Überzug

7212 50 20

TARIC-Codes: 7210 41 00 20, 7210 41 00 30, 7210 49 00 20, 7210 49 00 30, 7210 61 00 20, 7210 61 00 30, 7210 69 00 20, 7210 69 00 30, 7212 30 00 20, 7212 30 00 30, 7212 50 61 20, 7212 50 61 30, 7212 50 69 20, 7212 50 69 30, 7225 92 00 20, 7225 92 00 30, 7225 99 00 11, 7225 99 00 22, 7225 99 00 23, 7225 99 00 41, 7225 99 00 45, 7225 99 00 91, 7225 99 00 92, 7225 99 00 93, 7226 99 30 10, 7226 99 30 30, 7226 99 70 11, 7226 99 70 13, 7226 99 70 91, 7226 99 70 93, 7226 99 70 94

1 620 686

50 %

4B

Bleche mit metallischem Überzug

7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7226 99 10

TARIC-Codes: 7210 41 00 80, 7210 49 00 80, 7210 61 00 80, 7210 69 00 80, 7212 30 00 80, 7212 50 61 80, 7212 50 69 80, 7225 92 00 80, 7225 99 00 25, 7225 99 00 95, 7226 99 30 90, 7226 99 70 19, 7226 99 70 96

1 238 995

50 %

5

Bleche mit organischem Überzug

7210 70 80 , 7212 40 80

627 871

50 %

6

Kaltgewalzte Verpackungsblecherzeugnisse

7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20

542 840

50 %

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60

1 196 903

50 %

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

153 186

50 %

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

496 342

50 %

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 21 10 , 7219 21 90

17 025

50 %

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00

TARIC-Code: 7228 30 69 99

881 735

50 %

13

Betonstabstahl

7214 20 00 , 7214 99 10

TARIC-Code: 7228 30 69 11

844 526

50 %

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 , 7222 40 90

133 595

50 %

15

Nicht rostender Walzdraht

7221 00 10 , 7221 00 90

40 462

50 %

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 , 7227 90 50 , 7227 90 95

1 569 532

50 %

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

184 607

50 %

18

Spundwanderzeugnisse

7301 10 00

31 263

50 %

19

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00

16 472

50 %

20

Gasleitungen

7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 , 7306 30 77

222 413

50 %

21

Hohlprofile

7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99

499 493

50 %

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 83 , 7304 49 85 , 7304 49 89

32 967

50 %

24

Andere nahtlose Rohre

7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 39 50 , 7304 39 82 , 7304 39 83 , 7304 39 88 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 59 30 , 7304 59 82 , 7304 59 83 , 7304 59 89 , 7304 90 00

268 901

50 %

25A

Große geschweißte Rohre

7305 11 00 , 7305 12 00

28 749

50 %

25B

7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

83 616

50 %

26

Andere geschweißte Rohre

7306 11 00 , 7306 19 00 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 12 , 7306 30 18 , 7306 30 80 , 7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 21 , 7306 50 29 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00

250 757

50 %

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80

97 315

50 %

28

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90

317 886

50 %

Zu dieser Verordnung wurde eine Erklärung abgegeben, die in ABl. C, C/2026/3336, 22.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3336/oj, zu finden ist.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1384/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)