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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1378 |
24.6.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1378 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2026
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung sowie der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt. |
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(3) |
In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sind Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art) als zugelassenes neuartiges Lebensmittel aufgeführt. |
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(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/965 der Kommission (3) wurde das Inverkehrbringen von Kernen von Jatropha curcas L. (essbare Art) als neuartiges Lebensmittel genehmigt, wobei der Firma JatroSolutions GmbH, die im Oktober 2022 von der Firma Chuta Nut GmbH aufgekauft wurde, Datenschutz und Marktexklusivität gewährt wurde. |
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(5) |
Am 9. Mai 2023 beantragte die Firma Chuta Nut GmbH (im Folgenden der „Antragsteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 eine Änderung der Bedingungen für die Verwendung sowie der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art). Der Antragsteller beantragte, zwei weitere Formen des neuartigen Lebensmittels hinzuzufügen, und zwar Kerne in Form von Mehl und Kerne in Form einer Paste, die jeweils zu 100 % aus gemahlenen Kernen bestehen. Der Antragsteller beantragte ferner, die für das neuartige Lebensmittel geltenden Höchstgehalte für die bereits zugelassenen Kategorien von Lebensmitteln von 5 g/100 g auf 30 g/100 g anzuheben. Außerdem beantragte der Antragsteller, die Spezifikationen dahin gehend zu ändern, dass die Spanne beim Fettgehalt des fertigen neuartigen Lebensmittels von 54 %-61 % auf 54 %-64 % erweitert wird. |
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(6) |
Am 9. Mai 2023 beantragte der Antragsteller bei der Kommission zudem den Schutz folgender geschützter Daten: Herstellungsverfahren (4), Zusammensetzung (5), Nährwert (6) und toxikologische Angaben (7). |
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(7) |
Am 19. Januar 2024 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um ein wissenschaftliches Gutachten zur Änderung der Bedingungen für die Verwendung sowie der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art). |
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(8) |
Am 29. September 2025 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten mit dem Titel „Safety of changes in the conditions of use and the specifications of edible Jatropha curcas L. (Chuta) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (8) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an. |
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(9) |
In ihrem wissenschaftlichen Gutachten zog die Behörde den Schluss, dass das neuartige Lebensmittel — Kerne, Mehl und Paste von Jatropha curcas L. (essbare Art) — unter den vorgeschlagenen neuen Verwendungsbedingungen sowie gemäß den vorgeschlagenen neuen Spezifikationen sicher ist. |
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(10) |
Die Behörde stellte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten ferner fest, dass ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf den geschützten Daten zum Herstellungsverfahren, zur Zusammensetzung, zum Nährwert und zur Toxikologie beruhte, ohne die sie nicht in der Lage gewesen wäre, das neuartige Lebensmittel zu bewerten und zu ihrer Schlussfolgerung zu gelangen. |
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(11) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes dieser Daten und Studien sowie seinen Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf deren Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen. |
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(12) |
Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Schutzrechte an den einschlägigen Studien und das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hatte und dass Dritte nicht rechtmäßig auf die Daten zugreifen, diese nutzen oder darauf Bezug nehmen könnten. |
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(13) |
Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die Daten zum Herstellungsverfahren, zur Zusammensetzung, zum Nährwert und zur Toxikologie gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützt werden. Dementsprechend sollte es für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nur dem Antragsteller gestattet sein, Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art) gemäß den erweiterten Verwendungsbedingungen in der Union in Verkehr zu bringen. |
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(14) |
Die Beschränkung der Zulassung und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert spätere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen zur Stützung einer solchen Zulassung basiert. |
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(15) |
Die bereits zugelassene Lebensmittelkategorie „Unbehandelte Kerne, kandiert oder durch Zucker haltbar gemacht und als verarbeitete Nüsse“ sollte dahin gehend überarbeitet werden, dass klar ist, welche Lebensmittel in diese Kategorie fallen. Es ist folglich angezeigt, diese Lebensmittelkategorie zu definieren als „Unbehandelte Kerne oder verarbeitete ganze Kerne für den Verzehr als Snack (z. B. geröstet, kandiert, gesalzen oder ähnlich), einschließlich Mischungen mit anderen Nüssen, Samen und/oder getrockneten Früchten“. |
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(16) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Das neuartige Lebensmittel Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art) darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 14. Juli 2026 ausschließlich von dem Unternehmen Chuta Nut GmbH (9) in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung des Unternehmens Chuta Nut GmbH.
Artikel 3
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne die Zustimmung des Unternehmens Chuta Nut GmbH zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2470/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/965 der Kommission vom 21. Juni 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Kernen der essbaren Art von Jatropha curcas L. als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (ABl. L 166 vom 22.6.2022, S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/965/oj).
(4) Certificate ‚Verification of Origin‘ (Annexes 56-57), Quality management standards and procedures (Annexes 58, 64, 80), Certificates of analysis (Annex 60).
(5) Certificates of analysis (Annexes 1-7, 9, 11-13, 15, 16, 18-27, 32, 35-37, 39, 62, 73, 74, 76-79), Analytical method (Annexes 65-66), Samples preparation (Annex 75), Analysis on acrylamide content (Annex 80).
(6) Certificates of analysis (Annexes 28-31).
(7) Study reports (Annexes 47-54).
(8) EFSA Journal 2025;23:e9706.
(9) Anschrift: Hans-Lorenser-Str. 20, 89079 Ulm, Deutschland.
ANHANG
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art) folgende Fassung:
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Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf |
zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften |
sonstige Anforderungen |
Datenschutz |
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„Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt (g/100 g) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Kerne von essbarer Jatropha curcas L.‘. |
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Zugelassen am 12. Juli 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: JatroSolutions GmbH, Echterdinger Straße 30, 70599 Stuttgart, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel ‚Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L.‘ nur von der JatroSolutions GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der JatroSolutions GmbH. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. Juli 2027 |
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Unbehandelte Kerne oder verarbeitete ganze Kerne für den Verzehr als Snack (z. B. geröstet, kandiert, gesalzen oder ähnlich), einschließlich Mischungen mit anderen Nüssen, Samen und/oder getrockneten Früchten |
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Getreideriegel |
5 |
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Frühstückscerealien |
5 |
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Getrocknete Früchte |
5 |
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Getreideriegel |
30 |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Kerne von essbarer Jatropha curcas L.‘. |
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Zugelassen am 14. Juli 2026. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Chuta Nut GmbH, Hans-Lorenser-Str. 20, 89079 Ulm, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel ‚Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L.‘ nur von der Chuta Nut GmbH gemäß den erweiterten Verwendungsbedingungen in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Chuta Nut GmbH. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 14. Juli 2031“ |
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Frühstückscerealien |
30 |
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Getrocknete Früchte |
30 |
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Nuss-/Samenpaste bzw. -emulsion |
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Mehl aus getrockneten Nüssen/Samen, Pulver aus getrockneten Nüssen/Samen |
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In Tabelle 2 (Spezifikationen) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art) folgende Fassung:
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Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
Spezifikation |
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„Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art) |
Beschreibung: Die Kerne werden aus den Samen reifer Früchte der essbaren Art der Jatropha-curcas-L.-Pflanzen gewonnen, die Kerne mit nicht nachweisbarem Phorbolestergehalt produziert, indem eine Reihe an Schritten durchgeführt wird, die Folgendes umfasst: Reinigung und Enthäutung der Früchte, um die Samen zu erhalten, Trocknen der Samen, Reinigung der Samen zur Entfernung von Ablagerungen und anderen Rückständen, mechanisches Entfernen der Schale der Samen zur Gewinnung der Kerne und hydrothermale Behandlung (> 120 °C für 40 Minuten) der Kerne zwecks Verringerung der Antinutritiva und der mikrobiologischen Belastung. Da die essbare Art der Jatropha-curcas-L.-Pflanzen, die jene Kerne produziert, die einen nicht nachweisbaren Phorbolestergehalt haben, phänotypisch nicht von der nicht essbaren Art unterscheidbar ist, sollte nur die geeignete essbare Art der Jatropha-curcas-L.-Pflanzen für die Produktion des neuartigen Lebensmittels verwendet werden. Während des gesamten Produktionsprozesses muss sichergestellt werden, dass sich die essbaren und die nicht essbaren Kerne nicht miteinander vermischen. Das Ausbleiben einer Vermischung von essbaren mit nicht essbaren Kernen ist durch analytische Kontrollen auf Phorbolester zu bestätigen, die bei jeder Partie von Samen nach der Samentrocknung und vor dem Entfernen der Schale gemäß dem Probenahmeverfahren in Tabelle A durchgeführt werden. Fünf Laborproben, die aus jeder Sammelprobe extrahiert werden, werden geschält, gemahlen und nach einem validierten UHPLC-UV-MS (b)-Verfahren auf Phorbolester untersucht. Nur jene Partien, bei denen in allen fünf Proben kein Phorbolester nachgewiesen wird, werden in den Schritten zur Entfernung der Samenschalen und der hydrothermalen Behandlung der Kerne weiterverarbeitet. Tabelle A |
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Partiegewicht (Tonnen) |
Gewicht oder Anzahl der Teilpartien |
Anzahl der Einzelproben |
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≥ 500 |
100 Tonnen |
100 |
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> 100 und < 500 |
5 Teilpartien |
100 |
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> 10 und ≤ 100 |
5 Teilpartien |
100 |
|
|
> 5,0 und ≤ 10 |
— |
80 |
|
|
> 1 und ≤ 5,0 |
— |
60 |
|
|
> 0,1 und ≤ 1,0 |
— |
30 |
|
|
≤ 0,1 |
— |
10 |
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Jede Teilpartie ist einzeln zu beproben. Sammelproben bestehen aus mindestens 10 Einzelproben. Die Mindestmenge einer Sammelprobe ist 3,5 kg. Diese Menge kann gemäß der Anzahl an entnommenen Einzelproben proportional steigen. Merkmale/Zusammensetzung: Feuchtigkeit: ≤ 3 % Gesamtfett: 54-64 % Gesamtprotein: 21-32 % Gesamtballaststoff: 6-10 % Asche: 3-5 % Kontaminanten: Phorbolester (μg TPA-Äquivalent (a)/g Kerne) (b): ≤ 0,75 (LOD) (c) Blei: ≤ 0,20 mg/kg Cadmium: ≤ 0,20 mg/kg Summe Aflatoxine B1, B2, G1, G2: ≤ 4,0 μg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 1 000 KBE/g Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g Salmonella sp.: in 25 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: ≤ 100 KBE/g |
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(a) TPA-Äquivalent: 12-O-Tetradecanoylphorbol-13-acetat-Äquivalent; (b) validierte Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit UV-Spektrofotometrie und Massenspektrometrie (UHPLC-UV-MS) zum Nachweis von Phorbolester-Höchstwerten; (c) Nachweisgrenze (LOD) (Nur Partien mit einer Phorbolester-Konzentration unter der Nachweisgrenze dürfen vollständig verarbeitet werden.); KBE: koloniebildende Einheiten.“ |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1378/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)