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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1376

24.6.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1376 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2026

zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Uganda in das Gebiet der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 42a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) in Verbindung mit Anhang VI Nummer 18 der genannten Durchführungsverordnung ist das Einführen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus der Familie Solanaceae aus bestimmten Drittländern in die Union verboten.

(2)

Mehrere Mitgliedstaaten haben ihr Interesse bekundet, zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa spp. und Petunia spp. und ihren Hybriden aus Uganda (im Folgenden „spezifizierte Pflanzen“) einzuführen, von wo aus der Handel derzeit verboten ist. Am 6. Oktober 2021 reichten diese Mitgliedstaaten ein technisches Dossier ein, in dem die Verfahren für die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen in Uganda dargestellt werden.

(3)

Im Dezember 2025 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von unbewurzelten Pflanzen von Petunia spp. und Calibrachoa spp. aus Uganda an (3).

(4)

Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), Cowpea mild mottle virus, Nipaecoccus viridis (Newstead), Potato leafroll virus (Nicht-EU-Isolate), Potato spindle tuber viroid, Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate), Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al., Scirtothrips dorsalis Hood, Tomato leaf curl Uganda virus, Tomato spotted wilt tospovirus und Tomato yellow leaf curl virus als für die spezifizierten Pflanzen relevante Schädlinge.

(5)

Die Behörde bewertete die in dem Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für die ermittelten Schädlinge in Bezug auf die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen in Uganda und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der spezifizierten Pflanzen von diesen Schädlingen ein.

(6)

Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellt das Einführen der spezifizierten Pflanzen ein Risiko dar, das auf ein annehmbares Maß reduziert werden kann, wenn die zur Bewältigung der betreffenden pflanzengesundheitlichen Risiken erforderlichen, in der vorliegenden Verordnung beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden.

(7)

Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), Cowpea mild mottle virus, Potato leafroll virus (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate), Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al., Scirtothrips dorsalis Hood und Tomato leaf curl Uganda virus sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt. Da das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union derzeit verboten ist, unterliegen sie nicht den besonderen Anforderungen des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. In dieser Hinsicht sollten jene Schädlinge für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als spezifizierte Schädlinge gelten, die besonderen Anforderungen unterliegen.

(8)

Potato spindle tuber viroid, Tomato spotted wilt tospovirus und Tomato yellow leaf curl virus sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge für andere Waren als Pflanzen von Petunia spp. und Calibrachoa spp. aufgeführt. Da diese Schädlinge nicht als Schädlinge ermittelt wurden, die wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeugung von Petunia spp. und Calibrachoa spp. im Gebiet der Union haben, sollten sie für die Zwecke dieser Verordnung nicht als spezifizierte Schädlinge gelten.

(9)

Nipaecoccus viridis (Newstead) wird in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 nicht als Unionsquarantäneschädling geführt. Gemäß dem Gutachten der Behörde ist dieser Schädling für die spezifizierten Pflanzen relevant. Demzufolge schließt die Kommission, dass er die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge und die in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Kriterien erfüllt. Daher sollte er den befristeten Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung unterliegen und für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als spezifizierter Schädling gelten.

(10)

Um sicherzustellen, dass das Einführen der spezifizierten Pflanzen kein Risiko der Einschleppung spezifizierter Schädlinge in das Gebiet der Union birgt, sollten die Pflanzen aus Pflanzen mit Ursprung im Gebiet der Union gezogen werden, um das Auftreten von Schädlingen im Ausgangsmaterial zu verhindern.

(11)

Die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen sollte auf Produktionsflächen erfolgen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation (im Folgenden „NPPO“) Ugandas für die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen zur Ausfuhr in die Union zugelassen und mit einem eindeutigen Rückverfolgungscode gekennzeichnet sind, damit die zuständigen Behörden im Falle der Feststellung eines spezifizierten Schädlings an einer spezifizierten Pflanze im Gebiet der Union die Produktionsfläche ermitteln können, von der diese spezifizierte Pflanze stammt.

(12)

Um sicherzustellen, dass die spezifizierten Pflanzen frei von den spezifizierten Schädlingen sind, sollten sie außerdem unter physischem Schutz angezogen und vor der Ausfuhr kontrolliert werden.

(13)

Da Symptome des Auftretens der spezifizierten Schädlinge auf den in die Union eingeführten unbewurzelten Stecklingen möglicherweise noch nicht sichtbar sind, sollten die spezifizierten Pflanzen nach der Einfuhr in das Gebiet der Union auf dem Betriebsgelände von Unternehmern, die speziell ermächtigt sind, Pflanzenpässe für diese Pflanzen mit Ursprung in Uganda auszustellen, oder von Unternehmern, für die die zuständigen Behörden die Pflanzenpässe ausstellen, angezogen und bewurzelt werden, da sie regelmäßig amtlichen Kontrollen unterzogen werden. Unternehmer, die die spezifizierten Pflanzen anziehen oder bewurzeln, sollten die zuständigen Behörden vor dem Empfang der spezifizierten Pflanzen informieren, damit diese die amtlichen Kontrollen rechtzeitig planen können.

(14)

Um zu verhindern, dass die spezifizierten Pflanzen erstmals auf das Betriebsgelände von Unternehmern verbracht werden, die nicht ermächtigt sind, Pflanzenpässe für die spezifizierten Pflanzen auszustellen, sollte der Einführer ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vorlegen, mit dem bestätigt wird, dass die Pflanzen auf das Betriebsgelände von Unternehmern, die gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 speziell ermächtigt sind, Pflanzenpässe für Pflanzen auszustellen, die aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen wurden, oder auf das Betriebsgelände von Unternehmern, für die die zuständigen Behörden die Pflanzenpässe für die spezifizierten Pflanzen ausstellen, verbracht werden sollen.

(15)

Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jeden Nachweis eines spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen oder in aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelten oder gezogenen Pflanzen informieren. Die Kommission sollte die NPPO Ugandas unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Letztere sollte die Produktionsfläche, von der die spezifizierten Pflanzen stammen, umgehend aus der Liste der zugelassenen Produktionsflächen streichen, bis die Schädlingsfreiheit wiederhergestellt ist.

(16)

Da die spezifizierten Pflanzen bisher nicht in das Gebiet der Union eingeführt wurden und noch keine Erfahrungen mit diesem Handel vorliegen, geht von den spezifizierten Pflanzen ein noch nicht vollständig bewertetes Pflanzengesundheitsrisiko aus. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 42a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 befristet sein.

(17)

Da das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union vorübergehend zugelassen werden soll, ist es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich, auch Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durch den Hinweis zu ändern, dass eine vorübergehende Ausnahme davon besteht, welche das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb desselben betrifft.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„spezifizierte Schädlinge“ Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), Cowpea mild mottle virus, Nipaecoccus viridis (Newstead), Potato leafroll virus (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate), Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al., Scirtothrips dorsalis Hood und Tomato leaf curl Uganda virus;

2.

„spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa spp. und Petunia spp. und ihren Hybriden, die in Uganda angezogen wurden und in direkter Linie von aus der Union eingeführten Mutterpflanzen stammen.

Artikel 2

Vorübergehende Ausnahme vom Verbot des Einführens der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

Abweichend von Anhang VI Nummer 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union vorübergehend gestattet, sofern die Anforderungen in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

Artikel 3

Anforderungen an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets

(1)   Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Vor Aufnahme des Handels hat die nationale Pflanzenschutzorganisation (NPPO) Ugandas der Kommission eine Liste der Maßnahmen übermittelt, mit denen die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 sichergestellt werden soll;

b)

die NPPO Ugandas legt der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Liste der Produktionsflächen mit ihren jeweiligen Rückverfolgungscodes vor, die für die Ausfuhr der spezifizierten Pflanzen in die Union im jeweils folgenden Kalenderjahr zugelassen sind, und informiert die Kommission unverzüglich über jede Änderung dieser Liste;

c)

die NPPO Ugandas legt der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres einen Jahresbericht über Tätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres vor, der alle in Anhang I Nummer 2 aufgeführten Punkte umfasst.

(2)   Für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union legt der einführende Unternehmer ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vor, mit dem bestätigt wird, dass der Unternehmer, der die spezifizierten Pflanzen empfängt, die Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder b erfüllt.

(3)   Nach ihrer Einführung in die Union dürfen die spezifizierten Pflanzen ausschließlich an folgende Orte verbracht werden:

a)

das Betriebsgelände von Unternehmern, die gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 speziell ermächtigt sind, Pflanzenpässe für Pflanzen auszustellen, die aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen werden, oder

b)

das Betriebsgelände von Unternehmern, für die die zuständigen Behörden die Pflanzenpässe für die spezifizierten Pflanzen ausstellen.

Vor dem Empfang der spezifizierten Pflanzen teilen die unter Buchstabe a genannten Unternehmer den zuständigen Behörden das voraussichtliche Ankunftsdatum dieser Pflanzen mit und bewahren den Rückverfolgungscode gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iii auf.

(4)   Pflanzen, die direkt aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen werden, werden von allen anderen Pflanzen, die für die spezifizierten Schädlinge anfällig sind, getrennt gehalten. Sie werden mindestens einmal vor ihrer erstmaligen Verbringung vom Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers und zeitlich so kurz wie möglich vor ihrer Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Kontrollen umfassen bei Verdacht auf eine Infektion Probenahmen und molekulare Tests auf Cowpea mild mottle virus, Potato leafroll virus (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate) und Tomato leaf curl Uganda virus.

Werden bei Pflanzen, die aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelt oder gezogen wurden, spezifizierte Schädlinge festgestellt, so werden mindestens alle Pflanzen, die aus derselben Partie spezifizierter Pflanzen bewurzelt oder gezogen wurden, unverzüglich vernichtet und der betroffene Betrieb erforderlichenfalls gereinigt und desinfiziert.

(5)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Nachweis des Auftretens eines spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen oder an aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelten oder gezogenen Pflanzen. Die Kommission setzt die NPPO Ugandas unverzüglich davon in Kenntnis.

Wird die NPPO Ugandas über das Auftreten eines spezifizierten Schädlings an spezifizierten Pflanzen oder an aus den spezifizierten Pflanzen bewurzelten oder gezogenen Pflanzen in Kenntnis gesetzt, so wird die Produktionsfläche, von der diese Pflanzen stammen, nicht mehr für die Ausfuhr in die Union zugelassen und die NPPO Ugandas streicht diese Produktionsfläche unverzüglich aus der Liste der zugelassenen Produktionsflächen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, bis nachgewiesen ist, dass die Schädlingsfreiheit wiederhergestellt wurde.

Artikel 4

Änderung des Anhangs VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Juli 2029.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

(3)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2026, Commodity risk assessment of Petunia spp. and Calibrachoa spp. unrooted cuttings from Uganda, EFSA Journal 2026;24:e9849, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2026.9849.


ANHANG I

Anforderungen gemäß Artikel 3 an das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

1.   

Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

a)

Sie wurden auf Produktionsflächen gezogen, die:

i)

von der NPPO Ugandas in eine Liste zugelassener Produktionsflächen aufgenommen wurden, die als frei von den spezifizierten Schädlingen anerkannt sind und die spezifizierten Pflanzen in die Union ausführen dürfen;

ii)

durch einen eindeutigen Rückverfolgungscode gekennzeichnet sind, der in der unter Ziffer i genannten Liste aufgeführt ist;

iii)

physisch gegen Insekten isoliert sind, mit Doppeltüren, bei denen sich die zweite Tür erst nach vollständiger Schließung der ersten Tür öffnet, und über ein System verfügen, das Hygiene- und Desinfektionsverfahren für das Personal, die Ausrüstung und alle Produktionsprozesse gewährleistet;

iv)

über ein System zur Bereitstellung von schädlingsfreiem Bewässerungswasser verfügen, das mindestens zwei jährlichen amtlichen Inspektionen, einschließlich Molekulartests, unterzogen wird, um sicherzustellen, dass Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al. und Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al. nicht vorhanden sind;

v)

vollständig für den Anbau der spezifizierten Pflanzen oder anderer Pflanzen bestimmt sind, die die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Pflanzengesundheit erfüllen, und vor der Einführung neuer spezifizierter Pflanzen vollständig gereinigt und desinfiziert werden;

vi)

über Regale verfügen, um die Töpfe mindestens 50 cm über dem Boden zu halten;

vii)

über ein System verfügen, mit dem alle Prozesse, einschließlich der gezogenen Partien und der Verfahren zur Bekämpfung der spezifizierten Schädlinge während jedes Produktionszyklus, aufgezeichnet werden;

viii)

bei Feststellung eines spezifizierten Schädlings aus der Liste der Produktionsflächen gemäß Ziffer i gestrichen werden, bis die Schädlingsfreiheit wiederhergestellt ist, und erst dann für die Erzeugung und Ausfuhr dieses Materials erneut zugelassen werden;

b)

sie wurden:

i)

in Uganda gezogen und in direkter Linie von aus der Union eingeführten Mutterpflanzen gewonnen;

ii)

unter Verwendung von Kultursubstraten und Töpfen gezogen, die entweder neu sind oder Behandlungen unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie vor ihrer Verwendung im Produktionsprozess frei von bodenbürtigen Organismen und spezifizierten Schädlingen sind;

iii)

durch geschultes Personal mit Fallen auf das Vorhandensein von Insekten überwacht;

iv)

wöchentlich von geschultem Personal visuell kontrolliert, um sicherzustellen, dass die spezifizierten Schädlinge oder ihre Symptome nicht auftreten;

v)

gegebenenfalls einer Schädlingsbekämpfung unterzogen;

vi)

mindestens einmal, bevor die erste Partie unbewurzelter Stecklinge während dieses Produktionszyklus in die Union ausgeführt wird, oder häufiger, nachdem Bemisia tabaci Genn. oder Blattläuse oder Thripse, von denen bekannt ist, dass sie Viren übertragen, auf der Produktionsfläche festgestellt wurden, molekularen Tests zum Nachweis von Cowpea mild mottle virus, Potato leafroll virus (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate) und Tomato leaf curl Uganda virus unterzogen;

c)

vor der Ausfuhr wird jede Partie spezifizierter Pflanzen von jeder Produktionsfläche:

i)

einer amtlichen Kontrolle auf das Auftreten der spezifizierten Schädlinge mittels eines Probenahmeverfahrens unterzogen, das mindestens den Nachweis eines Befalls von 1 % mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 ermöglicht, einschließlich molekularer Tests zum Nachweis von Cowpea mild mottle virus, Potato leafroll virus (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus S (Nicht-EU-Isolate), Kartoffelvirus X (Nicht-EU-Isolate) und Tomato leaf curl Uganda virus bei Verdacht auf Infektion;

ii)

so von der Produktionsfläche zu den Lager-, Kühl- oder Verpackungsbereichen an den Erzeugungsorten befördert, dass eine Kontamination mit den spezifizierten Schädlingen verhindert wird;

iii)

in Kisten verpackt, die jeweils ein Etikett mit dem Rückverfolgungscode der Produktionsfläche enthalten;

d)

sie werden von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das von der NPPO Ugandas ausgestellt wurde, mit dem die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheinigt wird und das in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die folgenden Angaben enthält:

i)

den Namen der zugelassenen Produktionsfläche(n), von der/denen die Pflanzen stammen;

ii)

den/die Rückverfolgungscode(s) der Produktionsfläche(n), von der/denen die Pflanzen stammen;

iii)

die Erklärung „Diese Sendung erfüllt die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1376 der Kommission“.

2.   

Der Jahresbericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Tätigkeiten enthält für jede Produktionsfläche alle folgenden Angaben:

a)

die Anzahl der in die Union ausgeführten spezifizierten Pflanzen;

b)

eine Übersicht über die vor der Ausfuhr durchgeführten amtlichen Kontrollen;

c)

Feststellungen des Auftretens der spezifizierten Schädlinge;

d)

die Anzahl der Pflanzen, die aufgrund eines Verdachts auf Befall oder des Befalls mit den spezifizierten Schädlingen vernichtet wurden;

e)

die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Schädlingsfreiheit auf der Produktionsfläche wiederherzustellen und ein erneutes Auftreten der spezifizierten Schädlinge zu verhindern.


ANHANG II

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

In Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, Tabelle, Nummer 18 wird der Text in der zweiten Spalte durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanaceae, außer Samen und den unter die Nummern 15, 16 und 17 fallenden Pflanzen (*1).


(*1)  Ausgenommen folgende Pflanzen:

zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa und Petunia und ihren Hybriden aus Costa Rica, die vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2026/292 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Costa Rica in das Gebiet der Union (ABl. L, 2026/292, 10.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/292/oj) in die Union eingeführt werden dürfen;

zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa und Petunia und ihren Hybriden aus Guatemala, die vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1078 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Guatemala in das Gebiet der Union (ABl. L, 2025/1078, 3.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1078/oj) in die Union eingeführt werden dürfen;

zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa und Petunia und ihren Hybriden aus Kenia, die vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1082 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Kenia in das Gebiet der Union (ABl. L, 2025/1082, 3.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1082/oj) in die Union eingeführt werden dürfen;

zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Calibrachoa und Petunia und ihren Hybriden aus Uganda, die vorbehaltlich der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1376 der Kommission vom 23. Juni 2026 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von zum Anpflanzen bestimmten unbewurzelten Stecklingen von Calibrachoa spp., Petunia spp. und ihren Hybriden aus Uganda in das Gebiet der Union (ABl. L, 2026/1376, 24.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1376/oj) in die Union eingeführt werden dürfen“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1376/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)