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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/1373

24.6.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1373 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2026

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, dem Königreich Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 6. Juni 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von 1,4-Butandiol (im Folgenden „1,4-Butandiol“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“), dem Königreich Saudi-Arabien (im Folgenden „Saudi-Arabien“) und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“ und zusammen mit China und Saudi-Arabien „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 24. April 2025 von INEOS Solvents SA (im Folgenden „Antragsteller“ oder „INEOS“) eingereicht worden war. Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für 1,4-Butandiol im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1718 (3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.

1.3.   Vorläufige Maßnahmen

(4)

Am 5. Februar 2026 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/270 der Kommission (4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, dem Königreich Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika ein.

1.4.   Weiteres Verfahren

(5)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), reichte Wanhua Chemical (Sichuan), Ltd zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen (im Folgenden „Wanhua Group“), International Diol Company (im Folgenden „IDC“), Sipchem Marketing Company (im Folgenden „SMC“), Sipchem Europe S.A. (im Folgenden „SESA“) (saudi-arabischer ausführender Hersteller und verbundene Unternehmen, im Folgenden zusammen „Sipchem“), Lyondell Chemical Company (im Folgenden „LCC“) und Lyondell Chemie Nederland B.V. (im Folgenden „LCN“) (US-amerikanischer ausführender Hersteller und sein verbundener Unionshersteller, zusammen „LYB“), Envalior BV und Envalior GmbH (im Folgenden zusammen „Envalior“), Lubrizol Advanced Materials Europe BVBA (im Folgenden „Lubrizol“), INEOS, Novamont S.p.A (im Folgenden „Novamont“) und BASF SE (im Folgenden „BASF“) innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung vorgesehenen Frist schriftliche Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen ein.

(6)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Es fanden Anhörungen mit der Wanhua Group, Sipchem und LYB statt.

(7)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.

(8)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen Stellungnahmen von der Wanhua Group, Sipchem, INEOS und Covestro ein.

(9)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Es fand eine Anhörung mit Sipchem statt.

1.5.   Interessierte Parteien

(10)

Neben den in der vorläufigen Verordnung genannten Parteien meldete sich Lubrizol (ein Verwender von 1,4-Butandiol) im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung als interessierte Partei.

1.6.   Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung

(11)

Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten LCN und Sipchem zusätzliche Stellungnahmen zum Grad der Unterstützung des Antrags (im Folgenden „Prüfung der Repräsentativität“).

(12)

Konkret brachte LCN erneut mehrere Argumente vor, die in den Erwägungsgründen 11 und 12 der vorläufigen Verordnung erörtert wurden, nämlich dass die Kommission die mangelnde Unterstützung für die Einleitung der Untersuchung betreffend Einfuhren aus den USA und Saudi-Arabien ignoriert habe, da LCN einen „neutralen“ Standpunkt zur Untersuchung zum Ausdruck gebracht habe, da es „[keine] Bedenken hinsichtlich der Einfuhren aus Saudi-Arabien und den USA“ habe und „die Untersuchung der Einfuhren mit Ursprung in China [befürworte]“. Ferner sei in Erwägungsgrund 411 der vorläufigen Verordnung anerkannt worden, dass LCN gegen die Einleitung sei, und die Kommission habe die mangelnde Unterstützung des Antrags bei Einleitung der Untersuchung betreffend Einfuhren von 1,4-Butandiol aus den USA „vorsätzlich ignoriert“. Die Kommission räumte ein, dass LCN nach Abschluss des Stichprobenverfahrens Stellungnahmen zu seinen Einwänden gegen die Einleitung der Untersuchung in Bezug auf die USA und Saudi-Arabien abgegeben hat. Wie in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde im Rahmen der Prüfung der Repräsentativität am 2. Juni 2025 jedoch festgestellt, dass der Antrag unterstützt wird, da sich kein Hersteller, der Einwände erhob, gemeldet hatte, und ein Hersteller einen neutralen Standpunkt vertrat. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(13)

Sipchem brachte erneut seinen in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung zusammengefassten Standpunkt vor, nämlich dass die Untersuchung in Bezug auf Einfuhren von 1,4-Butandiol aus Saudi-Arabien und den USA eingestellt werden sollte, da LCN angeblich gezwungen gewesen sei, ein Kästchen anzukreuzen und sich für „neutral“ entschieden habe, und dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass LCN seinen Standpunkt im Kommentarfeld (5) des Repräsentativitätsformulars weiter ausgeführt habe, weitere Erkundigungen hätte einholen und sich nicht allein auf die Antwort „neutral“ hätte stützen dürfen, die die zum Zeitpunkt der Prüfung der Repräsentativität vorgelegten zusätzlichen Kommentare nicht widergespiegelt habe. Die Kommission hätte dann bestätigen können, dass LCN die Einleitung einer Untersuchung betreffend Einfuhren aus Saudi-Arabien und den USA nicht unterstütze. Darüber hinaus brachte Sipchem in Erwägungsgrund 303 der vorläufigen Verordnung vor, dass die Kommission festgestellt habe, dass chinesische Hersteller Preise auf dem Unionsmarkt festlegen könnten und Sipchem daher ein Mengenanpasser sei, was Sipchem zufolge der Grund dafür sei, dass LCN die Untersuchung in Bezug auf Saudi-Arabien und die USA nicht unterstützt habe und die Untersuchung in Bezug auf diese Länder daher eingestellt werden sollte. Die Kommission stellte fest, dass Sipchem keine Belege dafür vorgelegt hat, dass LCN eine Untersuchung in Bezug auf die USA oder Saudi-Arabien deshalb nicht unterstützt, weil Sipchem angeblich ein Mengenanpasser auf dem Unionsmarkt ist. Entgegen diesen Vorbringen waren, wie in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, da sich kein Hersteller, der Einwände erhob, gemeldet hatte, und ein Hersteller einen neutralen Standpunkt vertrat. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren, und wies diese Vorbringen zurück.

(14)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Sipchem vor, dass die Kommission, als sie sein Vorbringen zurückwies, einen der von ihm vorgebrachten Punkte außer Acht gelassen habe, dass nämlich die Kommission den erläuternden Kommentar von LCN in dessen Stichprobenfragebogen hätte berücksichtigen müssen, anstatt dessen neutralen Standpunkt zum Fall als Ganzes zu akzeptieren.

(15)

Die Kommission erinnerte Sipchem jedoch daran, dass LCN aufgefordert worden war, zu seinem Standpunkt in Bezug auf die Einleitung der Untersuchung als Ganzes Stellung zu nehmen, da der Antrag ausreichende Beweise für das Dumping, die Schädigung und die Schadensursache in Bezug auf alle drei Länder enthielt. Daher stand der zusätzliche Kommentar, dass LCN „[keine] Bedenken hinsichtlich der Einfuhren aus Saudi-Arabien und den USA“ hatte, der Einleitung des Verfahrens wie im Antrag vorgesehen nicht entgegen. Das Vorbringen von Sipchem wurde daher zurückgewiesen.

(16)

Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien (im Folgenden „Regierung Saudi-Arabiens“) brachte vor, die Kommission habe nicht geprüft, ob Unionshersteller, die 1,4-Butandiol aus den betroffenen Ländern einführen und in einigen Fällen mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, nach wie vor als Unionshersteller im Sinne der Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Prüfung der Repräsentativität gelten würden. Im Rahmen der Prüfung der Repräsentativität analysierte die Kommission die Einfuhren und Beziehungen der Unternehmen, die geantwortet hatten, und fand keinen Grund, sie aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Schlussfolgerung zur Repräsentativität nach Artikel 4 und Artikel 5 der Grundverordnung auszuklammern.

(17)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Einleitung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 7 bis 31 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

1.7.   Stichprobenverfahren

(18)

Da keine Stellungnahmen zum Stichprobenverfahren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 33 bis 41 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

1.8.   Individuelle Ermittlung

(19)

Da keine Stellungnahmen zur individuellen Ermittlung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 42 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

1.9.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(20)

Die Kommission führte einen Kontrollbesuch nach Artikel 16 der Grundverordnung bei Novamont in Novara (Italien) (einem Unionshersteller, Einführer und Verwender von 1,4-Butandiol) durch.

(21)

Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelte keine interessierte Partei Vorbringen oder Stellungnahmen zu den Fragebogenantworten oder den Kontrollbesuchen. Die Kommission bestätigte daher ihre Schlussfolgerungen und Feststellungen aus den Erwägungsgründen 43 bis 46 der vorläufigen Verordnung.

1.10.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(22)

Stellungnahmen zur Eignung des Bezugszeitraums als Zeitraum für die im Rahmen der Schadensanalyse durchgeführte Untersuchung von Entwicklungen wurden in Abschnitt 4.7 (im Folgenden „Schlussfolgerungen zur Schädigung“) geprüft.

(23)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 47 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

2.   UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(24)

Da keine Stellungnahmen zur untersuchten Ware, zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 48 bis 63 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

3.   DUMPING

3.1.   China

3.1.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(25)

Da keine Stellungnahmen zum Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 64 bis 69 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

3.1.2.   Normalwert

(26)

Da keine Stellungnahmen zu den einleitenden Erwägungsgründen zum Normalwert eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 70 bis 72 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

3.1.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(27)

Da keine Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 73 bis 112 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

3.1.2.2.   Repräsentatives Land

(28)

In ihrer Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Wanhua Group vor, dass die Vergleichswerte für bestimmte Produktionsfaktoren ungewöhnlich hoch seien und deutlich über dem Einkaufspreis von Wanhua lägen. Wie in den Erwägungsgründen 30 bis 37 bis dargelegt, stellte die Wanhua Group die Eignung Brasiliens als für diese Produktionsfaktoren repräsentatives Land infrage.

(29)

Die Kommission stellte fest, dass ein Vergleich der Vergleichswerte der Produktionsfaktoren mit dem Einkaufspreis von Wanhua nicht relevant ist, da die Kommission in Erwägungsgrund 27 das Vorliegen von Verzerrungen in China festgestellt hatte. Die Bewertung der Repräsentativität der Vergleichswerte durch die Kommission wurde in den Erwägungsgründen 30 bis 37 dargelegt.

(30)

Die Wanhua Group brachte vor, dass die Kommission für Erdgas denselben Vergleichswert hätte verwenden müssen wie in der vorläufigen Verordnung zur Antidumpinguntersuchung zu Adipinsäure, da für beide Untersuchungen derselbe Untersuchungszeitraum gegolten habe und dieselbe Methode zur Berechnung des Vergleichswerts für Erdgas angewandt worden sei und die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Adipinsäure aus China (6) vor der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol veröffentlicht worden sei. Die Differenz bei den Vergleichswerten sei auf die Verwendung eines anderen Umrechnungsfaktors zwischen einer Million britischer Wärmeeinheiten (im Folgenden „MMBtu“) und m3 zurückzuführen.

(31)

Die Kommission überprüfte die Berechnungen des in beiden Untersuchungen verwendeten Vergleichswerts für Erdgas erneut und stellte bei der Untersuchung zu Adipinsäure zwei sachliche Fehler fest, die bei jener Untersuchung berichtigt wurden. Die Berechnungen dieser Untersuchung zu 1,4-Butandiol waren korrekt und standen im Einklang mit den gewählten Quellen, einschließlich des Umrechnungsfaktors MMBtu-m3. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(32)

Die Wanhua Group brachte vor, dass der vorgeschlagene Vergleichswert für Sauerstoff aus Brasilien nicht repräsentativ sei. Erstens betrage der Vergleichswert das 60- bis 100-Fache des Einkaufspreises der Wanhua Group. Zweitens seien die Einfuhrmengen nach Mexiko und Indonesien weitaus größer als die Einfuhrmengen nach Brasilien, weshalb deren Preise repräsentativer seien. Darüber hinaus seien die Preise der Einfuhren nach Malaysia, in die Türkei und nach Thailand aufgrund der geringen Einfuhrmengen und des hohen Anteils der Einfuhren aus China nicht repräsentativ. Drittens sei der Preis der Einfuhren nach Brasilien im Vergleich zum EU-Markt und zur übrigen Welt ein Ausreißer auf dem Sauerstoffmarkt; hierfür legte die Wanhua Group entsprechende Daten vor. Viertens habe sie ihren Sauerstoff über eine Pipeline in der Nähe ihres Werks bezogen, wodurch die Transportkosten im Vergleich zu anderen Transportmitteln erheblich geringer ausgefallen seien, und es gebe keine Hinweise darauf, dass in Brasilien ähnliche wie die von Wanhua verwendeten Transportmittel eingesetzt würden. Schließlich brachte die Wanhua Group vor, dass der CIF-Preis der Einfuhren nach Brasilien 16,18 CNY/m3 und nicht 17,04 CNY/m3 hätte betragen müssen, wenn die Kommission den Vergleichswert beibehalten hätte.

(33)

Die Kommission hielt die Differenz zwischen dem Vergleichswert für Sauerstoff und den Kosten von Wanhua aus den im Erwägungsgrund 29 dargelegten Gründen nicht für relevant und vertrat nicht die Auffassung, dass 651 352 m3 eine geringe Menge darstellen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Wanhua Group nicht nachgewiesen hat, dass sich die von der Kommission verwendeten Daten nicht auf die „entsprechenden Herstellkosten“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung beziehen. Der Wanhua Group zufolge sei der Preis ungewöhnlich, wobei sie jedoch nur auf andere Quellen verwies, ohne fundierte Erläuterung. Angesichts der Einfuhrmenge von Sauerstoff nach Brasilien und der im Dossier enthaltenen Informationen lagen der Kommission keine Beweise dafür vor, dass die verwendeten Daten verzerrt sind oder sich auf Inputs beziehen, die nicht den von der Wanhua Group verwendeten Inputs entsprechen. Darüber hinaus führte die bloße Tatsache, dass die Preise je nach Quelle variieren und dass der zur Ermittlung des Vergleichswerts herangezogene Preis im Vergleich zu anderen Quellen hoch war, nicht dazu, dass dieser Preis als unangemessen zu betrachten ist. Die Kommission bestätigte ferner, dass der Vergleichswert von 17,04 CNY/m3 korrekt war, da er die geltenden Zölle enthielt, wie in dem einschlägigen Dossier dargelegt, das bei der Vorunterrichtung zur Verfügung gestellt worden war. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen.

(34)

Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach die Wanhua Group der Bewertung der Kommission. Die Wanhua Group wiederholte die Vorbringen zum Vergleichswert für Sauerstoff nach der vorläufigen Unterrichtung: i) er sei zu hoch, ii) er stehe nicht im Einklang mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen und iii) er sei nicht mit den Lieferbedingungen der Wanhua Group vergleichbar, da sie den Sauerstoff über eine Pipeline beziehe, während der international gehandelte Sauerstoff in der Regel auf der Straße oder Schiene entweder in flüssiger oder gasförmiger Form transportiert werde, was höhere Kosten verursache. Schließlich brachte die Wanhua Group vor, dass die Aufforderung an sie, nachzuweisen, dass der Vergleichswert nicht die „entsprechenden Herstellkosten“ widerspiegele, nicht mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung, demzufolge die Kommission einen geeigneten Vergleichswert ermitteln müsse, vereinbar sei, da dadurch die Beweislast auf die Wanhua Group verlagert würde.

(35)

Die Wanhua Group legte keine zusätzlichen Beweise zur Untermauerung der Vorbringen i) bis iii) in Erwägungsgrund 34 vor, weshalb die Kommission an der in Erwägungsgrund 33 dargelegten Bewertung festhielt. Was die Beweislast angeht, hat die Kommission nachgewiesen, dass sich der Vergleichswert aus den in Erwägungsgrund 33 dargelegten Gründen auf die „entsprechenden Herstellkosten“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung bezog. Die Wanhua Group hat keine ausreichenden Beweise vorgelegt, um diese Schlussfolgerung zu entkräften. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(36)

Die Wanhua Group brachte vor, dass die Kommission den Preis der Ausfuhren aus Brasilien aus mehreren Gründen nicht als Vergleichswert für Formaldehyd hätte heranziehen dürfen. Erstens machten die Ausfuhren aus Brasilien nur einen kleinen Teil der weltweiten Ausfuhren aus, und der Ausfuhrpreis des größten Ausführers, der Niederlande, sei repräsentativer. Zweitens hätte die Kommission, wie sie im Hinblick auf die Einfuhrmengen von Wasserstoff nach Brasilien festgestellt habe, auch zu dem Schluss kommen müssen, dass die Einfuhrmengen von Formaldehyd zu gering seien, um einen repräsentativen Vergleichswert zu ermitteln, und hätte einen alternativen Vergleichswert verwenden müssen. Und schließlich stehe — unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen — die Verwendung des Einfuhrpreises des größten Ausführers im Einklang mit der Praxis der Kommission, wie z. B. R728 GOES (7) und AD717 MWF (8) zeigten.

(37)

Die Kommission erachtete 3 810 Tonnen nicht als eine geringe Menge. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Wanhua Group nicht nachgewiesen hat, dass die von der Kommission verwendeten Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht angemessen waren. Der Wanhua Group zufolge sei der Preis ungewöhnlich, wobei sie jedoch nur auf andere Quellen verwies, ohne fundierte Erläuterung. Angesichts der Ausfuhrmenge aus Brasilien und der im Dossier enthaltenen Informationen lagen der Kommission keine Beweise dafür vor, dass die verwendeten Daten verzerrt sind oder sich auf Inputs beziehen, die nicht den von der Wanhua Group verwendeten Inputs entsprechen. Darüber hinaus führte die bloße Tatsache, dass die Preise je nach Quelle variieren und dass der zur Ermittlung des Vergleichswerts herangezogene Preis im Vergleich zu anderen Quellen hoch war, nicht dazu, dass dieser Preis als unangemessen zu betrachten ist. Zudem stimmte die Kommission nicht zu, dass die Einfuhrmengen von Wasserstoff mit denen von Formaldehyd vergleichbar sind. Die Einfuhrmenge von Wasserstoff betrug nur 6 m3, sodass der Einfuhrpreis um ein Tausendfaches höher war als der von der Kommission berücksichtigte industrielle Vergleichswert. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(38)

Nach der endgültigen Unterrichtung verwies die Wanhua Group auf ihre Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung und forderte die Kommission auf, die Vergleichswerte für Formaldehyd und Erdgas zu überprüfen. Die Kommission stellte fest, dass die Wanhua Group keine zusätzlichen Beweise vorgelegt hat, und wies das Ersuchen daher zurück.

(39)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum repräsentativen Land eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 113 bis 176 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

3.1.2.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(40)

Da keine Stellungnahmen zu den für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendeten Quellen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 177 bis 212 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

3.1.3.   Ausfuhrpreis

(41)

Da keine Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 213 bis 215 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

3.1.4.   Vergleich

3.1.4.1.   Berichtigungen des Normalwerts

(42)

Da keine Stellungnahmen zu den Berichtigungen des Normalwerts eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 217 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

3.1.4.2.   Berichtigungen des Ausfuhrpreises

(43)

Die Wanhua Group brachte vor, dass die Kommission die von Wanhua Chemical (Singapore) Pte. Ltd. (im Folgenden „Wanhua Singapore“) entrichteten Bankgebühren zweimal in Abzug gebracht habe, einmal bei der Berechnung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und ein weiteres Mal als Berichtigung. Darüber hinaus hätte die Kommission den tatsächlichen Nettorechnungswert verwenden müssen, um die Kreditkosten zu berechnen, und nicht den berichtigten Nettorechnungswert, der einen rechnerisch ermittelten Preis darstelle.

(44)

Die Kommission hielt diese Vorbringen für gerechtfertigt und berichtigte ihre Berechnung. Die Neuberechnung wirkte sich jedoch nicht auf die Dumpingspanne aus.

(45)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Wanhua Group vor, dass die Kommission im Fall der Ausfuhrverkäufe an ihren verbundenen Verwender in der Union als Grundlage für die Berechnung der VVG-Kosten von Wanhua Singapore den von Wanhua Singapore angegebenen tatsächlichen Rechnungswert und nicht den nach Erwägungsgrund 215 der vorläufigen Verordnung rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis hätte verwenden müssen.

(46)

Die Kommission stellte fest, dass dieses Vorbringen gerechtfertigt war. Daher revidierte sie die Berechnung des Ausfuhrpreises und übermittelte eine entsprechende erneute Unterrichtung. Die Neuberechnung wirkte sich jedoch nicht auf die Dumpingspanne aus. Die Wanhua Group äußerte sich nicht zu dieser erneuten Unterrichtung.

3.1.5.   Dumpingspanne

(47)

Die Wanhua Group brachte vor, dass die Verwendung des tatsächlichen CIF-Werts als Nenner für die Berechnung der Spannen falsch sei. Da die Kommission den Nettorechnungswert für die Berechnung des Ausfuhrpreises angepasst habe, hätte sie den angepassten Nettorechnungswert auch für die Berechnung des im Nenner verwendeten CIF-Werts verwenden müssen.

(48)

Die Kommission stellte fest, dass der Nenner für die Dumpingberechnungen der tatsächliche CIF-Wert frei Grenze der Union sein musste, da der Antidumpingzoll auf diesen Wert angewandt würde. Daher wurde die Dumpingspanne als Prozentsatz des von Wanhua angegebenen CIF-Preises frei Grenze der Union ausgedrückt, ohne andere Berichtigungen als diejenigen für Transport und Fracht. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(49)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die Wanhua Group das Vorbringen in Erwägungsgrund 47 und fügte hinzu, dass der Ansatz der Kommission nicht mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vereinbar sei und dass das US-Handelsministerium in seiner Praxis ebenfalls den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis als Nenner verwendet habe.

(50)

Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung verweist auf den Ausfuhrpreis zur Ermittlung des Dumpingbetrags, der für die Ermittlung der Dumpingspanne erforderlich ist, die in Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung als der Betrag definiert wird, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Folglich geht aus dieser Bestimmung klar hervor, dass die Vorschriften des Artikels 2 der Grundverordnung nicht für den Nenner der Dumpingberechnung gelten. Schließlich ist die Kommission nicht durch die Praxis anderer untersuchender Behörden gebunden. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(51)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Land

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

China

Xinjiang Markor Chemical Industry Co., Ltd.

311,9  %

Wanhua Chemical (Sichuan) Co., Ltd.

522,4  %

Andere mitarbeitende Unternehmen in der VR China

362,8  %

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China

522,4  %

3.2.   Saudi-Arabien

3.2.1.   Normalwert

(52)

Da keine Stellungnahmen zum Normalwert eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 230 bis 231 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

3.2.2.   Ausfuhrpreis

(53)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Sipchem erneut vor, dass IDC, SMC und SESA eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Die Kommission solle den Ausfuhrpreis insbesondere in Bezug auf SMC und SESA entsprechend berichtigen, habe sie das Vorbringen, dass die beiden Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, doch nicht zurückgewiesen.

(54)

Die Kommission wies darauf hin, dass der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt wurde, zu dem die eingeführte Ware von SESA erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen. Diese Berichtigungen sollten immer dann vorgenommen werden, wenn der Ausfuhrpreis wie im vorliegenden Fall rechnerisch ermittelt wird, unabhängig davon, ob SMC und SESA eine wirtschaftliche Einheit bilden, weshalb die Kommission es nicht für erforderlich hielt, zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

(55)

Sipchem brachte zudem erneut vor, dass bestimmte Verkäufe an einen Unionshersteller von 1,4-Butandiol aus der Berechnung des Ausfuhrpreises ausgeklammert werden sollten, da dieser Unionshersteller seine starke Marktposition genutzt habe, um einen Preis auszuhandeln, der deutlich unter dem Durchschnittspreis von Sipchem liege. In diesem Zusammenhang legte Sipchem Beispiele für Handelsschutzverfahren vor, in denen die Kommission bestimmte Ausfuhrverkäufe aus der Berechnung des Ausfuhrpreises ausgeklammert hatte.

(56)

Die Verpflichtung, alle Ausfuhrverkäufe zu berücksichtigen, wurde von den Unionsgerichten bestätigt (9). Alle von Sipchem angeführten Handelsschutzverfahren stammen aus der Zeit vor dieser Rechtsprechung. Darüber hinaus lag die Ausklammerung einiger Ausfuhrverkäufe in all diesen Verfahren in tatsächlichen Umständen begründet, die sich von denen, die für die Ausfuhrverkäufe durch Sipchem an den spezifischen Unionshersteller galten, unterschieden. Darüber hinaus ist es eher die Norm, dass die Festlegung der Preise nach harten Verhandlungen zwischen Verkäufer und Käufer erfolgt, bei denen jede Partei ihre Position nutzt, um das für sie vorteilhafteste Ergebnis zu erzielen; zudem werden Durchschnittswerte definitionsgemäß sowohl aus hohen als auch aus niedrigen Preisen gebildet, weshalb die Tatsache, dass bestimmte Verkäufe zu Preisen getätigt wurden, die unter oder sogar deutlich unter dem Durchschnitt lagen, ihre Ausklammerung aus der Berechnung nicht rechtfertigt.

(57)

Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen von Sipchem zurückgewiesen.

3.2.3.   Vergleich

(58)

Zur Untermauerung seines Vorbringens, dass IDC und SMC eine wirtschaftliche Einheit bildeten, machte Sipchem geltend, die Kommission habe sich ausschließlich auf das Bestehen eines Vertrags zwischen IDC und SMC konzentriert und die tatsächliche Funktionsweise der Vertriebsstruktur von Sipchem außer Acht gelassen. Sipchem zufolge steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der die Kommission verpflichtet ist, alle Beweise für die Beziehungen zwischen Unternehmen zu berücksichtigen, einschließlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Kontrolle, des Zuständigkeitsbereichs einer zentralen internen Verkaufsabteilung oder des Fehlens einer Exportabteilung für Verkäufe an die EU. Dasselbe Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung geltend gemacht.

(59)

In Anbetracht seines Standpunkts, dass alle drei Unternehmen, d. h. IDC, SMC und SESA, eine wirtschaftliche Einheit bildeten, brachte Sipchem vor, dass die Kommission den Ausfuhrpreis unter Verwendung des Ausfuhrpreises von SESA neu berechnen sollte, ohne Berichtigungen für die VVG-Kosten oder Gewinne von SMC oder SESA vorzunehmen, oder Berichtigungen zumindest nur im Hinblick auf die von SMC und SESA tatsächlich vereinnahmten Provisionen vornehmen sollte.

(60)

In Erwägungsgrund 54 werden die Gründe für die Zurückweisung des Vorbringens zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises und zu den nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen erläutert.

(61)

Im vorläufigen Stadium der Untersuchung analysierte die Kommission alle von Sipchem vorgelegten Informationen über das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen IDC und SMC, einschließlich der wirtschaftlichen Kontrolle und der Tatsache, dass IDC keine eigenen Vertriebsfunktionen hat. Der Vertrag zwischen IDC und SMC, in dem die von IDC gezahlten Provisionen festgelegt sind und der eine Schiedsklausel enthält, belegt jedoch, dass für die Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen die üblichen Geschäftsbedingungen zwischen einem Hersteller und einem unabhängigen Händler gelten. Dieser Sachverhalt, insbesondere die Schiedsklauseln im Kaufvertrag, ließ sich nur schwer mit dem Vorbringen in Einklang bringen, dass SMC vollständig integriert und als interne Vertriebsabteilung von IDC anzusehen sei. Sipchem legte nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung keine neuen Fakten oder Beweise vor, die über diejenigen hinausgehen, die bereits im vorläufigen Stadium der Untersuchung vorgelegt worden waren. Daher bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 242 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen.

(62)

In Bezug auf die Verwendung der tatsächlichen Provisionen stellte die Kommission fest, dass diese zwischen verbundenen Parteien gezahlt werden und daher nicht als zuverlässige Grundlage für die Berichtigungen angesehen werden können.

(63)

Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen von Sipchem zurückgewiesen.

3.2.4.   Dumpingspannen

(64)

Da keinem Vorbringen zur Berechnung der Dumpingspanne stattgegeben wurde, werden die in den Erwägungsgründen 243 bis 246 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.

(65)

Die endgültigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Land

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Saudi-Arabien

International Diol Company

52,4  %

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Saudi-Arabien

52,4  %

3.3.   VEREINIGTE STAATEN

(66)

Da keine Stellungnahmen zum Dumping eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 247 bis 267 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

(67)

Die endgültigen Dumpingspannen für die USA, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Land

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Vereinigte Staaten

Lyondell Chemical Company

135,7  %

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den USA

142,5  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(68)

Die Regierung des Saudi-Arabiens stellte die Definition des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der erheblichen Menge der vom Wirtschaftszweig getätigten Einfuhren infrage. Die Regierung Saudi-Arabiens verwies auf Erwägungsgrund 382 der vorläufigen Verordnung, in dem die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union erörtert wurden, und warf die Frage auf, ob bestimmte Unionshersteller nicht aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgeklammert werden sollten. Die Regierung Saudi-Arabiens warf ebenfalls die Frage auf, ob Unionshersteller, die mit ausführenden Herstellern, insbesondere BASF SE und LCN, verbunden sind, nicht ebenfalls aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union als Grundlage für die Definition des Wirtschaftszweigs der Union und die Beurteilung der Repräsentativität ausgeklammert werden sollten.

(69)

INEOS widersprach dem Vorbringen, kein Unionshersteller zu sein, da seine Entscheidung, die Produktion durch Einfuhren zu ersetzen, eine Schutzmaßnahme gewesen sei, die in erster Linie aufgrund des schädigenden Dumpings ergriffen worden sei.

(70)

Es liegt im Ermessen der Kommission, ob sie Hersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausklammert oder nicht. Bei dieser Untersuchung wurden der Kommission keine stichhaltigen Beweise vorgelegt, die diese Ausklammerungen rechtfertigen würden, und die Vorbringen konnten wegen Unbegründetheit nicht akzeptiert werden.

(71)

In Bezug auf das Vorbringen zu den Beziehungen (LCC/LCN und BASF SE/BASF Corporation) würde eine Ausklammerung damit begründet, dass diese Beziehungen Einfluss auf die Schlussfolgerungen zur Schädigung und zur Repräsentativität hätten. Hierfür wurden keine Beweise gefunden oder von der Regierung Saudi-Arabiens vorgelegt. In jedem Fall würde die Ausklammerung von BASF SE und LCN aus der Prüfung der Repräsentativität nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass eine Repräsentativität gegeben war. Daher war das Vorbringen unbegründet und ging ins Leere. Folglich wurde es zurückgewiesen.

(72)

In Bezug auf das Vorbringen zu den Einfuhren war in der Tat offensichtlich, dass die von den vier Unionsherstellern getätigten Einfuhren aus den betroffenen Ländern gestiegen waren, insbesondere im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum. Wie in der vorläufigen Verordnung in Erwägungsgrund 351 erläutert, handelte es sich bei diesem Anstieg jedoch um eine vorübergehende Schutzmaßnahme, um die Stellung der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt aufgrund der schlechten Marktbedingungen und insbesondere der zurückgegangenen Marktpreise für 1,4-Butandiol zu wahren. Alle vier Unionshersteller waren im Bezugszeitraum aktive und tatsächliche Unionshersteller. Das Vorbringen, die Unionshersteller sollten aufgrund ihrer Einfuhren der betroffenen Ware aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgeklammert werden, wurde daher zurückgewiesen.

(73)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 268 bis 269 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarkts

(74)

Da keine Stellungnahmen zur Bestimmung des relevanten Unionsmarkts eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 270 bis 273 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.3.   Unionsverbrauch

(75)

Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 274 bis 282 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.4.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(76)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete LYB die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Kumulierung der 1,4-Butandiol-Einfuhren aus den USA. Diese Parteien brachten vor, dass die Einfuhren aus den USA aus folgenden Gründen unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen unterlägen: a) Sie seien über verschiedene Vertriebskanäle als Einfuhren aus China und Saudi-Arabien getätigt worden, b) Die Einfuhren aus den USA seien weitgehend für den Verbrauch durch den Wirtschaftszweig der Union bestimmt gewesen, c) Die Einfuhren aus den USA, die von anderen Parteien verwendet werden sollten, seien nicht regelmäßig und systematisch, sondern nur aufgrund eines außergewöhnlichen Bedarfs erfolgt.

(77)

Darüber hinaus verwies LYB auf das Urteil des Gerichts (VTZ (10)) und machte geltend, dass die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung vorgenommene Beurteilung der Kumulierung nicht dem nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erforderlichen Standard entspreche, da die Kommission nicht geprüft habe, ob das Marktverhalten der Ausführer aus den drei betroffenen Ländern ähnlich sei.

(78)

INEOS unterstützte den Standpunkt der Kommission in der vorläufigen Verordnung.

(79)

Wie in Erwägungsgrund 286 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hat sich die Kommission bereits mit den einschlägigen Fragen im Zusammenhang mit der Kumulierung von Einfuhren befasst. Was die Vertriebskanäle und die Endverwendung betrifft, so wiesen die Einfuhren aus allen drei Ländern dieselben grundlegenden Eigenschaften auf, waren vollständig austauschbar und konkurrierten um denselben Verwendungszweck in der Union, nämlich die Lieferung von 1,4-Butandiol für die Eigenverbrauchsnachfrage in der Union und/oder die Nachfrage auf dem freien Markt.

(80)

Was das Verhalten der Ausführer betrifft, so wurde die aus allen drei Ländern eingeführte Ware und die gleichartige Ware häufig unter ähnlichen Vertrags- und Preisbedingungen (unter Verwendung von ICIS als Vergleichswert) an dieselben Abnehmer verkauft, sodass um diese konkurriert wurde. Daher ist die Kommission nicht der Auffassung, dass sie dem VTZ-Urteil in Bezug auf das Verhalten der Ausführer nicht nachgekommen ist.

(81)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Stellungnahmen von LYB zur Kumulierung der Einfuhren zurückgewiesen werden sollten.

(82)

Sipchem nahm ebenfalls zur Kumulierung Stellung und verwies auf Erwägungsgrund 331 der vorläufigen Verordnung, in dem festgestellt wurde, dass China Preisführer auf dem Unionsmarkt sei. Sipchem brachte vor, dass diese Feststellung bestätige, dass keine Untersuchung in Bezug auf Saudi-Arabien und die Vereinigten Staaten hätte eingeleitet werden dürfen, die sich anders verhalten hätten. Die Tatsache, dass die ICIS-Preise des chinesischen Marktes Preisführer auf dem Unionsmarkt sind, bedeutet jedoch nicht, dass Saudi-Arabien nicht zu denselben Preisen konkurrierte und Ausfuhren tätigte. Da die US-amerikanischen und saudi-arabischen Ausführer ein ähnliches Preisverhalten auf dem Unionsmarkt zeigten, weist die Kommission das Vorbringen zurück, dass die Einfuhren aus Saudi-Arabien und den USA nicht mit denen aus China kumuliert werden sollten. Darüber hinaus wird mit der Tatsache, dass einer Preisführer ist, nur bestätigt, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Ausfuhren und zwischen diesen Ausfuhren und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union besteht.

(83)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Kumulierung der Einfuhren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 283 bis 290 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.4.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(84)

Da keine Stellungnahmen zur Bestimmung der Menge und des Marktanteils der Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 291 bis 294 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.5.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung und Preisrückgang

(85)

Wanhua brachte vor, dass es nicht in der Lage sei, die Richtigkeit der CIF-Berechnungen in Euro zu überprüfen, da die Kommission die verwendeten Wechselkurse nicht offengelegt habe. Diese Frage wurde bei der endgültigen Unterrichtung geklärt.

(86)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Preisen, der Preisunterbietung und dem Preisrückgang eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 295 bis 303 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

(87)

Da keine Stellungnahmen zu den allgemeinen Bemerkungen zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 304 bis 308 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.6.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(88)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 309 bis 313 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.6.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(89)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 314 bis 320 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.6.2.3.   Wachstum

(90)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 321 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.6.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(91)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 322 bis 324 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.6.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(92)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 325 bis 326 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(93)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 327 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.6.3.1.   Preise und preisbeeinflussende Faktoren

(94)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 328 bis 334 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.6.3.2.   Arbeitskosten

(95)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 335 bis 337 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.6.3.3.   Lagerbestände

(96)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 338 bis 340 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.6.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(97)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 341 bis 346 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

4.7.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(98)

Die Regierung Saudi-Arabiens und Envalior brachten vor, dass die Schadensanalyse der Kommission nicht objektiv und fair sei, da sie das Jahr 2021 als Bezugspunkt für die Feststellung der Schädigung herangezogen habe. 2021 sei ein Boomjahr gewesen und dieses Jahr als Bezugspunkt für eine Schädigung heranzuziehen, sei nicht objektiv.

(99)

INEOS legte Diagramme zu Schadensindikatoren vor, um zu belegen, dass das Jahr 2021 für die Ermittlung einer Schädigung im Bezugszeitraum nicht ausschlaggebend gewesen sei und unterstützte die Analyse der Kommission mit der Begründung, dass diese sowohl fair als auch klar sei.

(100)

In den Schlussfolgerungen der Kommission zur Schädigung in Abschnitt 4.7 der vorläufigen Verordnung wurde nicht einfach nur das Jahr 2021 als Bezugspunkt herangezogen. Zunächst wurde jeder Indikator einzeln erläutert, wobei die Entwicklungen im Jahresvergleich analysiert wurden. Zweitens wird in den „Schlussfolgerungen zur Schädigung“ klargestellt, dass die bedeutende Schädigung 2023 begann und bis in den UZ andauerte und dass diese Schädigung besonders an der Entwicklung der Leistungsindikatoren und dem Preisrückgang deutlich wurde. Daher legte die Kommission eine umfassende und ausgewogene Schadensanalyse vor, die sich nicht auf das mutmaßliche Vorliegen außergewöhnlicher Faktoren im Jahr 2021 stützte.

(101)

Das Vorbringen, die Kommission habe die Schädigung aufgrund von im Jahr 2021 aufgetretenen Faktoren falsch eingeschätzt, wird zurückgewiesen.

(102)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Envalior sein Vorbringen zur Heranziehung von Daten aus dem Jahr 2021 für die Schadensentwicklung. Das Unternehmen brachte jedoch keine neuen Argumente vor, weshalb auch das erneute Vorbringen zurückgewiesen wurde.

(103)

Die Regierung Saudi-Arabiens brachte ferner vor, dass die Schadensanalyse der Kommission durch mangelnde Klarheit darüber beeinträchtigt worden sei, welche Unionshersteller mit Blick auf Entwicklung der mikroökonomischen Indikatoren herangezogen worden seien. Die Regierung Saudi-Arabiens bat um Klarstellung, weshalb die Kommission bei den Mikroindikatoren nur die Daten von zwei Herstellern und nicht die Daten der drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller herangezogen habe.

(104)

Die Kommission begründete dieses Vorgehen in Erwägungsgrund 327 der vorläufigen Verordnung und erläuterte, warum sich die Daten nur auf zwei Unionshersteller bezogen und daher aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen angegeben werden mussten.

(105)

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Kommission die Daten des dritten in die Stichprobe einbezogenen Herstellers nicht außer Acht gelassen (oder weggelassen) hat; vielmehr verfügte dieser dritte Hersteller über keine für die Kommission brauchbaren Daten, da er 1,4-Butandiol für den Eigenverbrauch verwendete. Somit verkaufte er auf dem freien Markt der Union keine nennenswerten Mengen 1,4-Butandiol und verfügte folglich über keine Daten für Indikatoren wie Verkaufspreis, Rentabilität und Kapitalrendite.

(106)

Daher wird das Vorbringen, die Mikroindikatoren der Kommission seien nicht korrekt dargestellt worden, zurückgewiesen.

(107)

Die Regierung Saudi-Arabiens brachte ferner vor, dass die Schadensanalyse der Kommission fehlerhaft sei, da in Erwägungsgrund 347 von „gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Jahr 2023 und im Bezugszeitraum“ die Rede sei.

(108)

Dieser Satz enthielt in der Tat einen Fehler und hätte wie folgt lauten müssen: „Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern im Jahr 2023 und gedumpte Einfuhren im Untersuchungszeitraum“. Obwohl dieser Punkt akzeptiert wird, ändert der überarbeitete Wortlaut nichts an der allgemeinen Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Die Kommission akzeptiert den Einwand der Regierung Saudi-Arabiens in Bezug auf das redaktionelle Versehen.

(109)

Die Regierung Saudi-Arabiens brachte ferner vor, dass sich mehrere makroökonomische Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2023 und dem Untersuchungszeitraum erheblich verbessert hätten (z. B. Produktion, Kapazitätsauslastung, Eigenverbrauch, Verkaufsmenge und Produktivität). Dies stehe nicht im Verhältnis zur Entwicklung der mikroökonomischen Indikatoren und werfe Zweifel an den Gesamtfeststellungen zur Schädigung auf.

(110)

In den Gesamtschlussfolgerungen der Kommission zur Schädigung in Abschnitt 4.7 der vorläufigen Verordnung wurde die Entwicklung der makroökonomischen Indikatoren jedoch berücksichtigt. Die Tatsache, dass sich die oben genannten Mengenindikatoren von 2023 bis zum Untersuchungszeitraum leicht verbessert haben, stellt die allgemeine Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig im Bezugszeitraum eine Schädigung erlitten hat und dass sich die Schädigung besonders deutlich am Preisrückgang und den verschiedenen Leistungsindikatoren zeigt, nicht infrage. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(111)

Die Regierung Saudi-Arabiens verwies auf Erwägungsgrund 439 der vorläufigen Verordnung und brachte vor, dass die Erklärung nicht mit Artikel 7.1 Ziffer iii des WTO-Antidumping-Übereinkommens im Einklang stehe, da es in diesem Artikel um die Notwendigkeit der Verhinderung einer Schädigung während der Untersuchung gehe. Die Kommission stellt fest, dass sich diese Artikel auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen beziehen. Die Kommission teilt nicht die Auffassung, dass sie gegen die Notwendigkeit verstoßen habe, die Einführung vorläufiger Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union während der Untersuchung zu begründen. In Erwägungsgrund 439 wird auf die Notwendigkeit der Einführung vorläufiger Maßnahmen verwiesen, „um eine weitere Schädigung (…) zu verhindern“. Ohne die vorläufigen Maßnahmen würde diese „weitere Schädigung“ während der endgültigen Sachaufklärung eintreten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(112)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 347 bis 354 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

5.   SCHADENSURSACHE

(113)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 355 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(114)

Da keine Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 356 bis 363 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(115)

Da keine Stellungnahmen zu den Einfuhren aus Drittländern eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 364 bis 367 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(116)

Die Regierung Saudi-Arabiens brachte vor, dass sie mit den Feststellungen der Kommission zur Schadensursache in Bezug auf die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht einverstanden sei. Der erhebliche Rückgang der Ausfuhrverkäufe habe sich zweifellos auf die Produktionsmenge und die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt.

(117)

INEOS wies darauf hin, dass die Probleme auf den Ausfuhrmärkten nicht so gravierend seien wie die Schädigung auf dem Unionsmarkt und dass die Schlussfolgerungen der Kommission zu Verkäufen und Rentabilität ausschließlich auf der Grundlage von Daten über den Unionsmarkt gezogen worden seien.

(118)

In der Bewertung der Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Kommission heißt es nicht, dass dieser Faktor keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte. Es wurde jedoch der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrleistung den ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht abschwächen konnte. Diese Schlussfolgerung wurde nach einem Vergleich des Umfangs und der Trends der Ausfuhrleistung mit den größeren Auswirkungen auf die Mengen der Inlandsverkäufe und die Preise der Union gezogen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(119)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 368 bis 371 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

5.2.3.   Anstieg der Rohstoff- und Energiekosten

(120)

Da keine Stellungnahmen zum Anstieg der Rohstoff- und Energiekosten eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 372 bis 379 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

5.2.4.   Einfuhren der Unionshersteller

(121)

Die Regierung Saudi-Arabiens widersprach den Feststellungen der Kommission zur Schadensursache in Bezug auf die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union. Der Wirtschaftszweig der Union erleide aufgrund eines Anstiegs der Niedrigpreiseinfuhren, für die der Wirtschaftszweig der Union selbst verantwortlich sei, eine Schädigung. Die Unionshersteller seien somit unmittelbar für die Mengen- und Preiseffekte der von ihnen getätigten Einfuhren verantwortlich, da sie sich aus freien Stücken für Einfuhren von 1,4-Butandiol aus den betroffenen Ländern entschieden hätten.

(122)

INEOS widersprach dem Vorbringen der Regierung Saudi-Arabiens, dass der Wirtschaftszweig der Union unmittelbar für die Einfuhren verantwortlich sei, und wies darauf hin, dass die Schädigung in diesem Fall nicht selbstverschuldet, sondern auf schädigendes Dumping zurückzuführen sei.

(123)

Die Kommission bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum lediglich eine Schutzmaßnahme darstellten, um ihre Abnehmer beliefern und ihren Eigenbedarf decken zu können. Die Unionshersteller verfügen über Kapazitätsreserven für 1,4-Butandiol, und die Einfuhren erfolgten nur zu Zwecken des Schutzes. Somit waren sie aufgrund der schwierigen Bedingungen auf dem Unionsmarkt, die durch die kumulierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern geschaffen worden waren, zu diesen Einfuhren gezwungen. Die Einfuhren aus den kumulierten Ländern hatten zu einem so starken Rückgang der Verkaufspreise für 1,4-Butandiol geführt, dass es den Unionsherstellern unmöglich war, ihre eigenen Herstellkosten zu decken, weshalb Schutzeinfuhren erforderlich wurden.

(124)

Die Kommission weist daher das Vorbringen zurück, dass die Einfuhren der Unionshersteller ein vom Wirtschaftszweig der Union selbstverschuldetes Problem seien.

(125)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 380 bis 385 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

5.2.5.   Entwicklung des Verbrauchs

(126)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 386 bis 391 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

5.2.6.   Produktionsstillstände im Bezugszeitraum

(127)

Die Regierung Saudi-Arabiens brachte vor, dass die Kommission die Auswirkungen von Produktionsstillständen als separaten ursächlichen Faktor hätte bewerten müssen. Die Kommission äußerte sich in der vorläufigen Verordnung, insbesondere in Bezug auf Abschnitt 5.2.4, der sich auf die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union bezieht, zu Produktionsstillständen.

(128)

Die Kommission stellte fest, dass Produktionsstillstände in der 1,4-Butandiol-Industrie zur Durchführung von Wartungsarbeiten normal sind. Als Teil der im Voraus geplanten Unterbrechungen waren diese Stillstände nicht immer von gleicher Dauer. Darüber hinaus konnte es zu ungeplanten Stillständen kommen, die zu vorübergehenden Problemen bei der Belieferung der Abnehmer führen konnten.

(129)

Der Kommission waren jedoch keine größeren Produktionsstillstände bekannt, die zu der in dieser Untersuchung für die Jahre 2023 und 2024 festgestellten bedeutenden Schädigung hätten führen können, einschließlich des Preisrückgangs und der erheblichen Rentabilitätsverluste des Wirtschaftszweigs der Union, wie in den Erwägungsgründen 392 bis 396 der vorläufigen Verordnung ausführlich erläutert, und die Regierung Saudi-Arabiens legte hierfür auch keine Beweise vor.

(130)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Produktionsstopps nicht ursächlich für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren.

5.3.   Schlussfolgerungen zur Schadensursache

(131)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigen, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Keiner der Faktoren hatte den Ergebnissen der Untersuchung zufolge einzeln oder zusammengenommen einen erheblichen und hinreichenden Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, um die Schlussfolgerung zu widerlegen, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung verursachten.

(132)

Gestützt auf die obigen Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Die Schädigung umfasst in erster Linie einen Preisrückgang und unzureichende Rentabilität, Kapitalrenditen, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(133)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 392 bis 395 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

6.   HÖHE DER MAẞNAHMEN

(134)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 396 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

6.1.   Schadensspanne

(135)

Envalior und die Wanhua Group brachten vor, dass die bei der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zugrunde gelegte Zielpreisunterbietungsspanne fehlerhaft sei, da der nicht schädigende Preis sowohl aufgrund einer hohen Kostenbasis als auch aufgrund einer ungerechtfertigt hohen Zielgewinnspanne überhöht gewesen sei.

(136)

Hinsichtlich der mutmaßlich hohen Kostenbasis brachte Envalior vor, dass die gestiegenen Energiepreise im Jahr 2022 die Herstellkosten der Union in diesem Jahr in die Höhe getrieben hätten. Dieses Vorbringen ist jedoch grundlegend falsch, da die Kommission die Herstellkosten im Untersuchungszeitraum (2024) als Grundlage für die Berechnung des Zielpreises herangezogen hat, die deutlich niedriger sind als die Herstellkosten aus dem Jahr 2022.

(137)

Envalior und die Wanhua Group brachten vor, dass die zugrunde gelegte Zielgewinnspanne von [10-25] % für eine in großem Maßstab mit ausgereifter Technologie hergestellte Massenchemikalie, die einem intensiven internationalen Wettbewerb unterliegt, als überhöht angesehen werde. Zur Untermauerung ihres Standpunkts verwiesen sie zudem auf bei jüngeren Antidumpinguntersuchungen verwendete niedrigere Zielgewinnspannen.

(138)

INEOS brachte vor, dass der Ansatz der Kommission in Bezug auf die Zielgewinnspanne in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung dargelegt sei und dass es einer Einzelfallanalyse bedürfe, anstatt die in diesem Artikel genannte Mindestgewinnspanne von 6 % anzusetzen.

(139)

Dieses Vorbringen von Envalior und der Wanhua Group wurde zurückgewiesen, da die Kommission wie sonst auch vorgegangen und der Rechtsprechung des Gerichts gefolgt ist, wonach die Zielgewinnspanne auf der Leistung des Wirtschaftszweigs ohne schädigendes Dumping beruhen sollte. Im vorliegenden Fall hatte die Kommission Zugang zu Daten aus zwei jüngeren gewinnbringenden Jahren des Wirtschaftszweigs der Union (2021 und 2022) vor der bedeutenden Schädigung und vor einer erheblichen Zunahme sowohl der Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union als auch der Marktanteile dieser Länder in der Union. Das Jahr 2021 war mit einer Kapitalrendite von [20-40 %] ein sehr rentables Jahr, wie aus Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung hervorgeht. Dies war auf günstige Marktbedingungen und einen hohen Verbrauch in Verbindung mit geringeren Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückzuführen. Das Jahr 2022 war ein Jahr mit einem geringeren Verbrauch, aber ein Jahr, in dem hohe Energiekosten aufgrund des nicht vorhandenen Preisdrucks und niedrigerer Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern als in den Folgejahren (2023-Untersuchungszeitraum) noch an die Abnehmer weitergegeben werden konnten. Wie in Erwägungsgrund 399 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde die Zielgewinnspanne anhand der Gewinnspanne im Jahr 2022 ermittelt.

(140)

Was 1,4-Butandiol selbst und seinen Markt betrifft, so handelt es sich bei der Ware in der Tat um eine dem Einfuhrwettbewerb unterliegende Massenchemikalie. Die Herstellung von 1,4-Butandiol ist jedoch — wie die Herstellung aller Chemikalien — mit erheblichen Risiken verbunden, die unter anderem durch erhebliche Fixkosten und schwankende Rohstoffpreise verursacht werden. Daher stimmt die Kommission dem Vorbringen nicht zu, dass die normalen Gewinnspannen in der 1,4-Butandiol-Industrie alleine deshalb niedrig sein sollten, weil es sich um eine in großem Maßstab hergestellte Massenware handelt.

(141)

Folglich wurde das Jahr 2022 mit einer Rentabilitätsrate von [10-25 %] als das am besten geeignete und repräsentativste Jahr erachtet und als Grundlage für die Zielgewinnspanne zur Berechnung der Zielpreisunterbietung herangezogen. Da die Kommission über spezifische Daten zur 1,4-Butandiol-Industrie, als diese noch nicht von schädigendem Dumping betroffen war, verfügte, war es nicht angemessen, die Rentabilitätsdaten anderer Zweige des Chemiesektors heranzuziehen, wie von Envalior und der Wanhua Group vorgeschlagen.

(142)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die Wanhua Group ihr Argument, dass die in dieser Untersuchung verwendete Zielgewinnspanne zu hoch sei und dass das Jahr 2022 hierfür kein repräsentatives Jahr sei. Die Wanhua Group brachte jedoch keine neuen Argumente vor. Die Kommission hat bereits in den Erwägungsgründen 139 und 140 erläutert, warum das Jahr 2022 für die Zwecke der Zielgewinnspanne als geeignetes Jahr angesehen wurde und warum andere Jahre und die Mindestzielgewinnspanne von 6 % unter den Umständen dieser Untersuchung nicht angemessen waren. Darüber hinaus hatte die Kommission die Verwendung von Gewinndaten aus anderen Handelsschutzverfahren bereits mit der Begründung abgelehnt, dass ihr in diesem Fall geeignete fallspezifische Daten zur Verfügung stehen.

(143)

Envalior merkte ferner an, dass die Rentabilitätsrate im Jahr 2022 [10-25 %] zu hoch sei, und wies darauf hin, dass fünf der größten Chemieunternehmen (BASF, Dow, INEOS, LyondellBasell und DuPont) im Jahr 2025 eine durchschnittliche Gewinnspanne von knapp unter 5 % verzeichnet hätten.

(144)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da die verwendete Gewinnspanne auf speziell 1,4-Butandiol betreffenden Daten beruhte, die im Bezugszeitraum und vor dem Anstieg der Mengen der Einfuhren von 1,4-Butandiol aus den betroffenen Ländern eingeholt wurden. Die Berechnung erfolgte sowohl nach der üblichen Praxis als auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts (11).

(145)

LYB nahm allgemein zu dem angeblich sehr großen Umfang der in Bezug auf Einfuhren aus den USA ergriffenen vorläufigen Maßnahmen Stellung. Da sich LYB jedoch nicht spezifisch zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle äußerte, wurden diese Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen.

(146)

Wie in den Erwägungsgründen 47 bis 48 erläutert, legte die Wanhua Group Vorbringen zu den CIF-Preisen ihrer Ausfuhren auf den Unionsmarkt vor. Da diese Vorbringen zurückgewiesen wurden, bleiben die CIF-Preise, die für die in Bezug auf Wanhua berechnete Zielpreisunterbietungsspanne herangezogen wurden, unverändert.

(147)

Nach der endgültigen Unterrichtung warf die Wanhua Group diese Frage erneut auf. Die entsprechenden Vorbringen wurden geprüft und in Erwägungsgrund 49 zurückgewiesen.

(148)

Die Kommission prüfte auch ein Vorbringen der Wanhua Group, wonach bei der Berechnung des CIF-Preises — Ausfuhrwert frei Grenze der EU ein Fehler unterlaufen sei. Die entsprechenden Bemerkungen wurden geprüft und in Erwägungsgrund 50 zurückgewiesen.

(149)

Ebenfalls nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Wanhua Group vor, dass Einfuhren, die über ihren verbundenen Einführer in der Union abgewickelt und dann als Input für die Herstellung nachgelagerter Waren verwendet wurden, nicht in die Berechnung der Schadensspanne einbezogen werden sollten, da zwischen Wanhua und dem Wirtschaftszweig der Union in Bezug auf diese Verkäufe kein direkter Wettbewerb bestehe. Die Kommission konnte dieses Argument nicht anerkennen, da diese Einfuhren vom Wirtschaftszweig der Union hätten geliefert werden können und die Einfuhren zu sehr ähnlichen Preisen erfolgten wie die anderen Einfuhren der Wanhua Group. Die Kommission wies daher das Ersuchen zurück, diese Geschäftsvorgänge auszuklammern, da die Preise und Verkaufsbedingungen dieser Einfuhren denen anderer Verkäufe der Wanhua Group auf dem Unionsmarkt entsprachen.

(150)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 397 bis 407 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

6.2.   Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen

(151)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Höhe der Maßnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 408 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(152)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachte LCN in mehrere Stellungnahmen vor, dass die Einführung eines Zolls auf Einfuhren aus den USA nicht im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liege. Insbesondere habe die Kommission eine „fehlerhafte und selektive Bewertung“ des Unionsinteresses vorgenommen, da sie die Stellungnahmen von LCN zur Einleitung der Untersuchung nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung nicht berücksichtigt habe. Die Kommission sei der Auffassung gewesen, dass „Erwägungen zum Unionsinteresse für die Einleitung einer Untersuchung irrelevant sind“, und ging anschließend nicht auf die Vorbringen von LCN gemäß Abschnitt 7.3 „Interesse der Verwender“ der vorläufigen Verordnung ein. Zudem hätten sich die Stellungnahmen bei der Einleitung der Untersuchung in Wirklichkeit auf das vorläufige Stadium der Untersuchung und nicht auf die Einleitung bezogen, wie die Kommission in der vorläufigen Verordnung fälschlicherweise festgestellt habe.

(153)

Die Kommission wies darauf hin, dass sie die interessierten Parteien aufgefordert hatte, zu der vorläufigen Verordnung erst nach ihrer Veröffentlichung Stellung zu nehmen, damit die Parteien die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung vor der Abgabe von Stellungnahmen einsehen konnten. Dennoch wurden die von LCN und LYB bei der Einleitung der Untersuchung übermittelten Stellungnahmen von der Kommission unter den einschlägigen Abschnitten zum Unionsinteresse der vorläufigen Verordnung geprüft. LCN und LYB übermittelten darüber hinaus am 23. Februar 2026 zusätzliche Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung, und die Kommission prüfte und berücksichtigte die Stellungnahmen und Standpunkte von LCN und LYB zum Unionsinteresse.

(154)

LCN brachte vor, dass die Bewertung der Kommission fehlerhaft sei, da sie zu dem Schluss gekommen sei, dass es vier 1,4-Butandiol-Hersteller in der Union gebe, während derzeit nur LCN und Novamont 1,4-Butandiol in der Union herstellten. Die Kommission stimmt diesem Vorbringen aus mehreren Gründen nicht zu. Erstens bestand der Wirtschaftszweig der Union, wie in den Erwägungsgründen 268 und 269 der vorläufigen Verordnung erläutert, aus vier Unionsherstellern, die im Untersuchungszeitraum 1,4-Butandiol herstellten. Zweitens legte LCN keine Beweise dafür vor und fand die Kommission auch keine Beweise dafür, dass BASF oder INEOS die 1,4-Butandiol-Produktion dauerhaft in der Union eingestellt haben oder dass sie die Bedingungen für die Zugehörigkeit zum Wirtschaftszweig der Union nach der Einführung des vorläufigen Zolls nicht mehr erfüllten. Drittens hat BASF (12) öffentlich zugänglichen Informationen zufolge die 1,4-Butandiol-Produktion in der Union erhöht; darüber hinaus hat INEOS eine Wiederaufnahme der 1,4-Butandiol-Produktion (13) in der Union geplant (nachdem die Produktion aufgrund gedumpter Einfuhren unterbrochen worden war). Daher wird die Feststellung der Kommission, dass es vier 1,4-Butandiol-Hersteller in der Union gibt, bestätigt, und dieses Vorbringen wird zurückgewiesen.

(155)

Darüber hinaus wies LCN darauf hin, dass LCN und BASF Einfuhren von 1,4-Butandiol aus den USA tätigten, um „außergewöhnliche Produktionsengpässe zu überbrücken und weiter reichende negative Folgewirkungen zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass der Bedarf der Abnehmer gedeckt werden kann“, was LCN zufolge für beide Hersteller im Falle von Produktionsstillständen oder Wartungsarbeiten lebensnotwendig sei.

(156)

Erstens bestreitet die Kommission nicht, dass LCN Einfuhren aus den USA getätigt hat, um den Bedarf seiner Abnehmer zu decken. Zweitens stimmt die Kommission jedoch nicht zu, dass Maßnahmen gegenüber den USA nicht im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen. Die Kommission kam im Gegenteil zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. Wie in Erwägungsgrund 348 der vorläufigen Verordnung erläutert, war es dem Wirtschaftszweig der Union durch die Einfuhren von 1,4-Butandiol aus den betroffenen Ländern, einschließlich aus den USA, nicht möglich, sich zu erholen und erheblichen Verlusten entgegenzuwirken. Diese Verluste waren so hoch, dass trotz eines Anstiegs des Verbrauchs von 1,4-Butandiol auf dem freien Markt in der Union und des Rückgriffs auf Einfuhren von 1,4-Butandiol als Ersatz für die eigene Produktion kurzfristig eine große Bedrohung für die Existenz des Wirtschaftszweigs der Union bestand. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass es in der Union erhebliche Kapazitätsreserven gibt (60 % im Untersuchungszeitraum), sodass zur Deckung des gesamten Verbrauchs und des Bedarfs der Abnehmer aus der Union nicht auf Einfuhren aus den USA zurückgegriffen werden muss. Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen sollte der Wirtschaftszweig der Union im Allgemeinen (einschließlich LCN) seine Produktion steigern und von besseren Marktbedingungen profitieren können. Durch faire Preise und Wettbewerbsbedingungen in der Union würde der Wirtschaftszweig der Union finanziell wiederum wesentlich besser dastehen und könnte die Kosten der Maßnahmen aufgrund der „außergewöhnlichen Engpässe“, die durch Einfuhren aus den USA, die Maßnahmen unterliegen, überbrückt werden könnten, besser verwalten und gleichzeitig den Bedürfnissen der Abnehmer gerecht werden.

(157)

Darüber hinaus könnte LCN nach wie vor 1,4-Butandiol beziehen und den Bedarf der Abnehmer — selbst bei unerwarteten Produktionsstillständen — entweder aus den erheblichen Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Union und/oder aus Einfuhren aus Ländern, die keinen Zölle unterliegen, wie Südkorea oder Taiwan, decken. Wie in Erwägungsgrund 311 der vorläufigen Verordnung erläutert, ergab die Untersuchung, dass die Einfuhren von 1,4-Butandiol aus den USA die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum im Durchschnitt unterboten und dass die Preisunterbietung durch die Einfuhren aus den USA ein wichtiger Faktor der Schadensuntersuchung war. Die Einfuhren aus den USA machten im Bezugszeitraum einen erheblichen und wachsenden Marktanteil aus, was zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Und schließlich ergab die Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 263 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass für LCC eine erhebliche Dumpingspanne bestand. Daher bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber 1,4-Butandiol aus den USA im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

(158)

Sipchem brachte vor, dass die Einführung eines Zolls nicht im Interesse der Union liege, da Zölle es dem Wirtschaftszweig der Union für 1,4-Butandiol nicht ermöglichen würden, einen angemessenen Gewinn zu erzielen, die Verkaufspreise zu erhöhen und die Herstellkosten zu decken, was darauf hindeute, dass gedumpte Einfuhren nicht die Hauptursache für die Schädigung seien. Nach Inkrafttreten des Zolls hätten die Unionshersteller 1,4-Butandiol zu niedrigeren Preisen als den angeblichen Herstellkosten angeboten. Sipchem legte keine Belege dafür vor, dass Unionshersteller 1,4-Butandiol derzeit zu unter den Herstellkosten liegenden Preisen verkaufen oder anbieten, sondern verglich lediglich die für den Untersuchungszeitraum ermittelten Herstellkosten mit dem, was die Unionshersteller den Verwendern in der EU nach dem Verständnis von Sipchem derzeit anbieten. Ein solcher Vergleich ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer gründlichen Analyse der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum. Die Kommission erinnert daran, dass sie ihre Feststellung, dass die Maßnahmen im Interesse der Union liegen, auf Daten gestützt hat, die sich auf den Untersuchungszeitraum beziehen, und nicht auf die derzeitigen Herstellkosten und/oder Verkaufspreise von 1,4-Butandiol der Unionshersteller, die schwanken und sich von den Herstellkosten und Verkaufspreisen im Untersuchungszeitraum unterscheiden können.

(159)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Sipchem sein Vorbringen, dass die Maßnahmen gegenüber 1,4-Butandiol die Bedingungen auf dem Unionsmarkt nicht so weit verbessert hätten, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, Gewinne zu erzielen. Sipchem behauptete folglich, dass die vorläufigen Maßnahmen nicht wirksam seien und dass somit die Abwägung des Unionsinteresses zugunsten der Verwender ausfallen sollte und die endgültigen Maßnahmen nicht eingeführt werden sollten.

(160)

Die Kommission wies darauf hin, dass Sipchem lediglich auf Preisangebote des Wirtschaftszweigs der Union vom Mai 2026 verwiesen und diese Angebote mit den in der vorläufigen Verordnung für den Untersuchungszeitraum angegebenen Kosten verglichen hatte. Die Kommission wies die Argumente von Sipchem zurück, da es nicht angemessen ist, die Kosten eines Zeitraums mit den Verkaufspreisen eines anderen Zeitraums zu vergleichen. Außerdem kann die Wiederherstellung fairer Bedingungen auf dem Unionsmarkt Zeit in Anspruch nehmen und sollte auf keinen Fall nur auf der Grundlage von Daten aus einem Monat (Mai 2026) beurteilt werden.

(161)

Die Kommission stellte stattdessen fest, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren, wie in Erwägungsgrund 395 der vorläufigen Verordnung erläutert. Die Kommission bleibt bei ihrer Auffassung, dass der Zoll es den Unionsherstellern ermöglichen würde, ohne den Preisrückgang, der auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist, und ohne die Schädigung, die im Bezugszeitraum zu beobachten war und von den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde, in einen fairen Wettbewerb zu treten. Schließlich stellt die Kommission fest, dass seit der Einführung der vorläufigen Maßnahmen und der Einreichung des Vorbringens (14) weniger als ein Monat vergangen ist, was nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob das schädigende Dumping mit den Maßnahmen wirksam beseitigt werden konnte oder nicht.

(162)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 409 bis 417 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

(163)

Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 418 bis 423 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

7.3.   Interesse der Verwender

(164)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachte Lubrizol vor, dass die 1,4-Butandiol-Preise auf dem Unionsmarkt erheblich gestiegen seien, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit seiner Produktion von thermoplastischem Polyurethan (im Folgenden „TPU“) im Vergleich zu chinesischen und türkischen Herstellern erheblich beeinträchtigt worden sei. Darüber hinaus seien die Einfuhren von 1,4-Butandiol in die Union zwar zurückgegangen, gleichzeitig seien aber weder die 1,4-Butandiol-Produktionskapazität der Union noch die Zahl der „aktiven Lieferanten“ von 1,4-Butandiol gestiegen, was letztlich zu einer geringeren Gesamtversorgung mit 1,4-Butandiol und einem strukturellen Versorgungsrisiko geführt habe. All diese Faktoren zusammengenommen (z. B. gestiegene 1,4-Butandiol-Kosten, verringertes Angebot in der Union und die schlechtere Wettbewerbsposition von Lubrizol-Produkten) stellten eine erhebliche Bedrohung für die Tragfähigkeit seiner Geschäftstätigkeit in Europa dar und könnten die strategischen Entscheidungen von Lubrizol in Bezug auf Investitionen, Produktion und den Fußabdruck der Lieferkette in Europa beeinflussen, weshalb eine Neubewertung der geltenden Antidumpingmaßnahmen erforderlich sei.

(165)

Envalior wiederum brachte vor, dass es Anfang 2026 keine zu handelsüblichen, „praktikablen“ Preisen verfügbaren Alternativen für die Versorgung mit 1,4-Butandiol gegeben habe, da die Preise für 1,4-Butandiol in anderen Drittländern gestiegen seien. Envalior untermauerte dieses Vorbringen jedoch nicht, sondern wies lediglich darauf hin, dass die Preise für 1,4-Butandiol — allerdings nur bei bestimmten Lieferanten und in bestimmten Ländern — vorübergehend über einen Zeitraum von einigen Monaten gestiegen seien oder den Preisen von in der EU hergestelltem 1,4-Butandiol entsprochen hätten.

(166)

Die Kommission hat nicht bestritten, dass es zu einem Anstieg der Preise für 1,4-Butandiol in der Union kommen könnte, und tatsächlich zielen die Maßnahmen auch darauf ab, die Preise gedumpter Einfuhren zu erhöhen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und faire Preisbedingungen auf dem Unionsmarkt zu schaffen, sodass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin in der Union produzieren und den Unionsmarkt beliefern kann. Die Kommission hat daher die Interessen beider Verwender gegen das Risiko einer Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union abgewogen. Werden keine Maßnahmen eingeführt, wird die Produktion in der Union eingestellt, was zu einer weitaus weniger zuverlässigen, resilienten und stabilen Versorgung mit 1,4-Butandiol und zu einer deutlich geringeren Auswahl an 1,4-Butandiol-Lieferanten führen würde, was wiederum einen Anstieg der Preise für 1,4-Butandiol in der Union zur Folge haben dürfte. Die Verwender wären dann ausschließlich auf Einfuhren, insbesondere den Transport, von 1,4-Butandiol in die Union angewiesen, verbunden mit einer sehr begrenzten Fähigkeit zur sicheren und wirtschaftlichen Lagerung von 1,4-Butandiol in der Union. Daher könnte eine Einstellung des Wirtschaftszweigs der Union die Rentabilität der Herstellung nachgelagerter Waren von 1,4-Butandiol in der Union beeinträchtigen, da er 1,4-Butandiol rechtzeitig, zu wirtschaftlichen Bedingungen und mit einer anhaltend widerstandsfähigen und diversifizierten Versorgung (auch aus der Union) beziehen muss, um kontinuierlich produzieren zu können und bei der Produktionsmenge für die nachgelagerten Waren eine Mindesteffizienz zu erreichen, die es wiederum ermöglicht, den Bedarf der Abnehmer pünktlich zu decken.

(167)

Was die 1,4-Butandiol-Produktionskapazität und die Produktion von 1,4-Butandiol in der EU betrifft, so gibt es, wie die Kommission in Erwägungsgrund 154 festgestellt hat, nach wie vor vier Hersteller in der Union, und die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union reicht aus, um den gesamten Verbrauch auf dem EU-Markt zu decken. Im Untersuchungszeitraum verfügte der Wirtschaftszweig der Union über rund 60 % der Kapazitätsreserven, und wenn wieder faire Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden, könnten die Unionshersteller die Produktion mit der Zeit steigern und die Herstellkosten senken, indem sie die Fixkosten auf die für die Deckung der Nachfrage der gewerblichen Verwender in der Union erforderlichen größeren Mengen verteilen. Darüber hinaus könnten gewerbliche Verwender, wie in Erwägungsgrund 435 der vorläufigen Verordnung erwähnt, ihre Bezugsquellen nach Südkorea und Taiwan verlagern, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen.

(168)

Daher wurden die in den Erwägungsgründen 164 und 165 beschriebenen Vorbringen von der Kommission zurückgewiesen.

(169)

Darüber hinaus brachte Sipchem vor, dass die Einführung eines Zolls nicht im Interesse der nachgelagerten Verwender von 1,4-Butandiol in der Union liege, da es sich diese Verwender nicht leisten könnten, einen höheren Preis bzw. den „nicht schädigenden“ Preis für 1,4-Butandiol zu zahlen, und dass höhere Preise für 1,4-Butandiol wiederum die Rentabilität der Tätigkeiten der Verwender von 1,4-Butandiol in der Union gefährden würden, was letztlich zu Arbeitsplatzverlusten führen und der Attraktivität von Investitionen in der EU schaden würde. Sipchem untermauerte jedoch keines dieser Vorbringen.

(170)

Zudem brachte Envalior vor, dass die Bewertung des Anteils von 1,4-Butandiol an den nachgelagerten Kosten durch die Kommission methodisch fehlerhaft sei, da für alle nachgelagerten Verwender ein Durchschnitt der Verwendung und der Kosten von 1,4-Butandiol ermittelt worden sei und die in Erwägungsgrund 431 der vorläufigen Verordnung erwähnte Kostenrelevanz von 1,4-Butandiol für Polybutylenterephthalat (im Folgenden „PBT“) erheblich unterbewertet worden sei. Envalior forderte daher eine spezifische Bewertung der 1,4-Butandiol-Kosten für jede nachgelagerte Ware anstelle einer Analyse auf der Grundlage eines Durchschnitts für alle nachgelagerten Waren. Und schließlich brachte Envalior vor, dass die Feststellung der Kommission, es sei „nicht mit einem starken Anstieg“ der Preise für 1,4-Butandiol zu rechnen, die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kosten und die Wettbewerbsfähigkeit nachgelagerter Hersteller wie DuBay, die Auswirkungen von 1,4-Butandiol auf die Kosten wichtiger nachgelagerter Waren von 1,4-Butandiol wie PBT, Tetrahydrofuran (im Folgenden „THF“) und Gamma-Butyrolacton, die Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Unionsherstellern und Einführern von nachgelagerten Waren von 1,4-Butandiol sowie das Risiko der Verlagerung der nachgelagerten Produktion von Waren von 1,4-Butandiol in Länder außerhalb der Union und der anschließenden Einfuhr dieser Waren, nicht widerspiegele.

(171)

Die Kommission hat nicht bestritten, dass 1,4-Butandiol einen erheblichen und wesentlichen Prozentsatz der Herstellkosten nachgelagerter Waren wie PBT ausmachen kann, wie in Erwägungsgrund 431 der vorläufigen Verordnung eingeräumt wurde. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die Kosten und die Menge des verwendeten 1,4-Butandiol je nach Verwender und sogar bei ein und demselben Verwender je nach Spezialisierungsgrad der nachgelagerten Ware und der verschiedenen Kombinationen mit anderen Chemikalien erheblich variierten. Im selben Erwägungsgrund räumte die Kommission ein, dass bei den mitarbeitenden Verwendern zwar durchschnittlich 14 % der Gesamtkosten der nachgelagerten Waren auf 1,4-Butandiol als Rohstoff entfielen, dieser Anteil bei bestimmten nachgelagerten Derivaten von 1,4-Butandiol jedoch höher sein könnte.

(172)

Die Bewertung der mit 1,4-Butandiol verbundenen Kosten und der Rentabilität bei allen Verwendern und die anschließende Verwendung eines Durchschnitts der Kosten von 1,4-Butandiol als Rohstoff auf der Grundlage aller verfügbaren Daten ist jedoch weder fehlerhaft noch irreführend. Die Kommission bewertete die Menge an 1,4-Butandiol, die von den gewerblichen Verwendern verwendet wird, und stellte fest, dass 1,4-Butandiol — wie oben dargelegt — durchschnittlich 14 % der Gesamtkosten der nachgelagerten Waren ausmachte und ein faires Merkmal bei der Verwendung von 1,4-Butandiol in nachgelagerten Waren oder Derivaten von 1,4-Butandiol in der Union darstellte. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass es nicht möglich wäre, bei sämtlichen Verwendern in der Union jede potenzielle nachgelagerte Warenkombination getrennt zu bewerten, da sich alleine bei einem einzigen gewerblichen Verwender von 1,4-Butandiol eine enorm hohe Zahl an potenziellen nachgelagerten Waren ergeben würde. Und schließlich stellte die Kommission fest, dass sie sich auf die von den Verwendern während der Untersuchung bereitgestellten Informationen stützte und dass für die meisten Verwender in der Union keine Kostenaufschlüsselung für jede nachgelagerte Ware zur Verfügung stand.

(173)

Darüber hinaus konnten die von Envalior mit Blick auf nachgelagerte Waren von 1,4-Butandiol vorgelegten Informationen zu Kosten, Verwendung, Beschäftigten und Gewinn während des Kontrollbesuchs der Kommission nicht überprüft werden, da die Zahlen während des Kontrollbesuchs nicht genau ermittelt bzw. überprüft werden konnten.

(174)

Nach Eingang der aktualisierten Fragebögen und der Überprüfung des Verwenderfragebogens von Novamont beim Unternehmen vor Ort nahm die Kommission die aktualisierten und überprüften Zahlen von Novamont in die Verwenderanalyse auf, sodass die Zahlen der Verwender von 1,4-Butandiol in der Union, einschließlich der gewerblichen Verwender, genauer abgebildet und überprüfte Informationen in die Verwenderanalyse einbezogen wurden. Nach dieser Überarbeitung entfielen im Durchschnitt nach wie vor 14 % der Gesamtkosten der nachgelagerten Waren von 1,4-Butandiol auf 1,4-Butandiol und die durchschnittliche Rentabilität der nachgelagerten Waren von 1,4-Butandiol der Verwender in der Union lag im UZ zwischen [9 % und 11 %]. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Verkäufe von 1,4-Butandiol-verwandten Waren im UZ durchschnittlich etwa 36 % und nicht 57 % der Gesamtverkäufe der Verwender ausmachten.

(175)

Angesichts der aktualisierten Berechnungen und Änderungen in Erwägungsgrund 174 bestätigte die Kommission die wichtigsten Feststellungen und Schlussfolgerungen zum Interesse der Verwender in der vorläufigen Verordnung. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass 1,4-Butandiol, wie in den Erwägungsgründen 432 und 433 der vorläufigen Verordnung dargelegt, bei bestimmten Waren wie PBT zwar in höheren Mengen als den Durchschnittsmengen verwendet wird, die Mehrheit der nachgelagerten Waren von 1,4-Butandiol jedoch rentabel waren und darüber hinaus, wie in Erwägungsgrund 433 der vorläufigen Verordnung erläutert, eine Reihe von Faktoren vorlagen, die die Auswirkungen der Maßnahmen gegenüber den betroffenen Ländern abmilderten.

(176)

Aus diesem Grund wurden die Vorbringen aus Erwägungsgrund 169 zurückgewiesen.

(177)

Novamont brachte seinerseits vor, dass die Zölle auf die wichtigsten nachgelagerten Waren von 1,4-Butandiol ausgeweitet werden müssten, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unionshersteller zu erhalten, da ansonsten ein Risiko für die nachgelagerten Waren von 1,4-Butandiol aus der Union bestehe, seien die Hersteller doch auf Einfuhren angewiesen, um weiterhin nachgelagerte Waren von 1,4-Butandiol zu liefern, welche wiederum nicht durch Maßnahmen geschützt seien. Darüber hinaus könne es passieren, dass von Einfuhren von 1,4-Butandiol zu Einfuhren nachgelagerter Waren von 1,4-Butandiol gewechselt werde, wodurch die Wirksamkeit des Zolls verringert und die Maßnahmen umgangen würden, weshalb es notwendig sei, nachgelagerte Waren von 1,4-Butandiol aus der Union mit einem Zoll zu schützen.

(178)

Zu diesem Zweck ersuchten Novamont und andere Unionshersteller die Kommission, die Anwendung von zollfreien Kontingenten ähnlich den in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/114 der Kommission (15) für geschmolzenes Aluminiumoxid (im Folgenden „Fall ‚Geschmolzenes Aluminiumoxid‘“) vorgesehenen Kontingenten in Erwägung zu ziehen, damit sich die Verwender von fossilem 1,4-Butandiol und biobasiertem 1,4-Butandiol schrittweise umstellen können und der Wirtschaftszweig der Union für nachgelagerte Waren von 1,4-Butandiol Zeit hat, sich an die Maßnahmen, etwa durch die Entwicklung neuer Beschaffungsstrategien, anzupassen.

(179)

Die Kommission prüfte diesen Antrag und kam zu dem Schluss, dass die Ausgestaltung der Maßnahmen im vorliegenden Fall nicht geändert werden muss. Die Kommission erinnert daran, dass die Einführung von Maßnahmen im Fall „Geschmolzenes Aluminiumoxid“ durch die Feststellungen zum Unionsinteresse infrage gestellt wurde, während angesichts der Erwägungen zur wirtschaftlichen Sicherheit im Fall „Geschmolzenes Aluminiumoxid“ beschlossen wurde, dass es im Interesse der Union liegt, die Maßnahmen zu ändern. Aus den im Abschnitt „Unionsinteresse“ dargelegten Gründen kam die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass die Maßnahmen im vorliegenden Fall und im Gegensatz zum Fall „Geschmolzenes Aluminiumoxid“ unter Berücksichtigung des Unionsinteresses nicht geändert werden sollten.

(180)

Die Kommission wies auf den Unterschied bei den Preisen zwischen Unionsherstellern von nachgelagerten Waren von 1,4-Butandiol und Einführern aus Drittländern sowie darauf hin, dass ein mögliches Dumping bei nachgelagerten Waren von 1,4-Butandiol nicht Gegenstand dieser Untersuchung ist. Dementsprechend können die Feststellungen zum Dumping und zur Schädigung ohne eine gesonderte Untersuchung rechtlich nicht auf nachgelagerte Waren angewendet werden.

(181)

Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen zum Interesse der Unionsverwender von Envalior, Covestro, Sipchem und INEOS ein.

(182)

Envalior und Covestro brachten vor, dass ihr Produkt aus Derivaten von 1,4-Butandiol seit der Einführung der vorläufigen Maßnahmen erheblich teurer gewesen sei, was ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber solchen außerhalb der Union hergestellten Derivaten beeinträchtigt habe. Envalior brachte vor, dass PBT-Harz aus China eingeführt werde, das die Unionsproduktion ersetze. Envalior wiederholte sein Vorbringen, dass in der vorläufigen Verordnung nicht angemessen auf die Auswirkungen der vorläufigen Maßnahmen gegenüber 1,4-Butandiol im Hinblick auf PBT und THF eingegangen worden sei. Covestro brachte vor, dass es bereits unter Kostensteigerungen bei seiner Produktion von TPU und Polyurethandispersionen (PUD) leide und möglicherweise die Produktion in der Union reduzieren müsse.

(183)

Darüber hinaus wiederholte Envalior seine Behauptung, dass 1,4-Butandiol, auf das durchschnittlich 14 % der Gesamtkosten der nachgelagerten Waren entfielen, für Waren wie PBT und THF nicht repräsentativ sei. Die Kommission hat bereits eingeräumt, dass unterschiedliche Waren einen höheren oder niedrigeren Anteil an 1,4-Butandiol aufweisen. Ausgehend von den während der Untersuchung von mitarbeitenden Verwendern eingeholten Daten entfielen auf 1,4-Butandiol durchschnittlich 14 % der Gesamtkosten der nachgelagerten Waren. Die Kommission hat eine angemessene Zusammenfassung der Fragebogenantworten der Verwender von 1,4-Butandiol zu ihrer Verwendung in nachgelagerten Waren oder Derivaten von 1,4-Butandiol in der Union vorgelegt. Darüber hinaus brachte Envalior unter Bezugnahme auf eine S&P-Studie aus dem Jahr 2022 vor, dass auf PBT und THF etwa 57 % der Nachfrage nach 1,4-Butandiol in der Union entfielen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die aggregierte Nachfrage nach 1,4-Butandiol in der Union, aufgeschlüsselt nach Art des Derivats (THF oder PBT), nicht zwangsläufig dem Umfang der Verwendung oder der Kosten von 1,4-Butandiol bei der bestimmten in der Union verkauften nachgelagerten Ware von 1,4-Butandiol entspricht. Wie in Erwägungsgrund 433 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden bei den nachgelagerten Waren sehr unterschiedliche Mengen an 1,4-Butandiol verwendet, darunter 1,4-Butandiol, das je nach den verwendeten Verbindungen und dem Spezialisierungsgrad der Ware weniger als 14 % der Gesamtkosten der nachgelagerten Ware ausmachte. Darüber hinaus bezogen sich die Daten nicht auf den Untersuchungszeitraum.

(184)

Die Kommission hat bereits in Erwägungsgrund 166 eingeräumt, dass sich durch die Einführung von Zöllen auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol die Kosten für nachgelagerte Waren von 1,4-Butandiol erhöhen könnten. Wie in demselben Erwägungsgrund 166 dargelegt, waren diese Zölle jedoch notwendig, um gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt der Union für 1,4-Butandiol wiederherzustellen und das Überleben des Wirtschaftszweigs der Union zu sichern, indem die schädigenden Auswirkungen des Dumpings durch die betroffenen Länder beseitigt wurden. Die Kommission wies daher die Vorbringen von Envalior und Covestro mit der Begründung zurück, dass die Maßnahmen gegenüber 1,4-Butandiol alles in allem eindeutig im Interesse der Union liegen.

(185)

Covestro brachte vor, dass endgültige Zölle den Verwendern in der Union unverhältnismäßig schaden würden, da es ihrer Ansicht nach kein ausreichendes alternatives Angebot zur Unionsproduktion gebe und für Verwender in der Union, die 1,4-Butandiol von Dritten beziehen müssten, ein „Wettbewerbsnachteil“ bestehe. Es legte jedoch weder Belege noch Daten zur Untermauerung dieser Vorbringen vor. Covestro brachte ferner vor, dass die Produktionskapazität der Union nicht ausreiche, um den Gesamtverbrauchsbedarf der Verwenderindustrie der Union zu decken. INEOS merkte jedoch an, dass es die Produktion wieder aufgenommen habe, und die Kommission kam in Erwägungsgrund 167 zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union tatsächlich über die Kapazitätsreserven verfügt, die erforderlich sind, um den Unionsmarkt zu versorgen. Die Kommission wies darauf hin, dass die Frage einer angemessenen Versorgung mit 1,4-Butandiol bereits in den Erwägungsgründen 413 und 435 sowie in Tabelle 5 der vorläufigen Verordnung behandelt wurde. Da keine neuen Informationen vorlagen, wurden die Vorbringen von Covestro zurückgewiesen.

(186)

Covestro brachte vor, dass einige „Qualitäten“ von 1,4-Butandiol von den Zöllen ausgenommen werden sollten. Da jedoch weder im Einzelnen angegeben wurde, welche „Qualitäten“ gemeint sind, noch begründet wurde, warum solche Ausnahmen gerechtfertigt wären, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(187)

Covestro brachte vor, dass die Kommission die Regel des niedrigeren Zolls anwenden sollte. Wie jedoch in Erwägungsgrund 440 der vorläufigen Verordnung erläutert und mit dieser Verordnung endgültig bestätigt, findet die Regel des niedrigeren Zolls bereits Anwendung.

(188)

Daher wies die Kommission die in den Erwägungsgründen 177 und 178 und genannten Anträge zurück.

(189)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 424 bis 437 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

7.4.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(190)

Die Untersuchung ergab, dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union so hoch waren, dass trotz eines Anstiegs des Verbrauchs auf dem freien Markt im Bezugszeitraum kurzfristig eine große Bedrohung für dessen Existenz entstand. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

(191)

Darüber hinaus ist 1,4-Butandiol ein wesentliches Ausgangsprodukt für viele wichtige Produkte wie Arzneimittel (Antibiotika, Statine und Vitamine), Medizinprodukte (wie Katheter, medizinische Schläuche oder Herzschrittmacher), biologisch abbaubare Kunststoffe, Elektro- und Hybridfahrzeuge und Lithiumbatterien. Daher ist eine rentable Produktion von 1,4-Butandiol in der Union auch aus Sicht der Verwender, d. h. für deren Versorgungssicherheit, von wesentlicher Bedeutung, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass es aufgrund seiner chemischen Eigenschaften schwierig ist, 1,4-Butandiol in der Union zu lagern.

(192)

Obwohl die Untersuchung ergab, dass die Kosten für die gewerblichen Verwender von 1,4-Butandiol steigen würden, folgte im vorliegenden Fall aus der Interessenabwägung — wie bereits im vorläufigen Stadium —, dass die Einführung der Maßnahmen bestätigt wird.

(193)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, wurden die in Erwägungsgrund 438 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

8.1.   Endgültige Maßnahmen

(194)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

(195)

Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

China

Xinjiang Markor Chemical Industry Co., Ltd.

311,9

105,6

105,6

Wanhua Chemical (Sichuan) Co., Ltd.

522,4

113,7

113,7

Andere mitarbeitende Unternehmen in China

362,8

107,5

107,5

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China

522,4

113,7

113,7

Saudi-Arabien

International Diol Company

52,4

127,8

52,4

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Saudi-Arabien

52,4

127,8

52,4

Vereinigte Staaten

Lyondell Chemical Company

135,7

148,3

135,7

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den USA

142,5

153,4

142,5

(196)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt werden, unterliegen nicht diesen Sätzen, sondern dem für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, dem Königreich Saudi-Arabien oder den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Zollsatz.

(197)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (16). Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(198)

Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China, dem Königreich Saudi-Arabien oder den Vereinigten Staaten von Amerika gilt.

(199)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen, und sie können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(200)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(201)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben.

(202)

Ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben, sollten bei der Kommission beantragen (17) können, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass er i) die betroffene Ware im UZ nicht in die Union ausgeführt hat, ii) nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der die betroffene Ware im UZ in die Union ausgeführt hat, und iii) die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.

8.2.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(203)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.

8.3.   Verpflichtungen

(204)

LCC und IDC legten Angebote für eine Preisverpflichtung vor.

(205)

Nach Artikel 8 der Grundverordnung müssen die Angebote für eine Preisverpflichtung ausreichen, um die schädigende Auswirkung des Dumpings zu beseitigen, und ihre Annahme muss als sinnvoll angesehen werden.

(206)

Im Angebot von LCC wurde ein vom Antidumpingzoll befreites Zollkontingent für Ausfuhren beantragt, die bis zu einer jährlichen Menge von [7 500 -14 000] Tonnen direkt von LCC an LCN verkauft werden. Sobald das Kontingent ausgeschöpft ist, würde ein Mindesteinfuhrpreis gelten, der auf dem in den Schadensberechnungen ermittelten Zielpreis der Union beruht.

(207)

Gemäß dem Angebot wäre der Zugang von LCN zum zollfreien Kontingent an folgende Bedingungen geknüpft: LCN müsste nachweisen, dass es aufgrund geplanter Wartungsarbeiten oder eines ungeplanten vorübergehenden Ausfalls seiner eigenen 1,4-Butandiol-Produktionsanlagen in der Union tatsächlich erforderlich ist, bei LCC eine Notversorgung mit 1,4-Butandiol anzufordern. Jeder Antrag auf Zugang zum Kontingent müsste von der Kommission auf begründeten Antrag von LCN schriftlich genehmigt werden und würde einem Überprüfungszeitraum von 10 Tagen unterliegen.

(208)

Die Kommission prüfte das Angebot anhand der in Artikel 8 der Grundverordnung genannten Kriterien und kam zu dem Schluss, dass sie es nicht annehmen konnte.

(209)

Erstens erfüllte das Angebot nicht das grundlegende Kriterium des Artikels 8 der Grundverordnung, da es das Unternehmen versäumt hat, seine Preise zu ändern und so — wie in der Grundverordnung vorgeschrieben — die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Das Angebot würde nämlich die Möglichkeit bieten, gedumpte und nach wie vor schädigende Einfuhren in die Union zu tätigen, ohne einen Antidumpingzoll zu entrichten. Schon aus diesem Grund kann das Verpflichtungsangebot nicht angenommen werden.

(210)

Zweitens unterlag die betroffene Ware sowohl vor dem Untersuchungszeitraum als auch während des Untersuchungszeitraums erheblichen Preisschwankungen. In dem Angebot wurde jedoch kein Preisanpassungsmechanismus vorgeschlagen, um diesen Schwankungen Rechnung zu tragen. Somit gab es keine Garantie dafür, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings im Laufe der Zeit wirksam beseitigt werden.

(211)

Und schließlich wäre die Überwachung des im Angebot beantragten Verfahrens für die Kommission sehr aufwendig, insbesondere da kein Rahmen existiert, der als Richtschnur für seine Umsetzung dienen könnte. So müssten etwa Dringlichkeitsgründe für die Gewährung des Zugangs zum zollfreien Kontingent festgelegt werden, was in sich willkürlich und unvorhersehbar wäre und daher kein zuverlässiges oder kohärentes Bewertungs- und Überwachungsverfahren garantieren würde. Folglich wäre die Annahme der Verpflichtung für die Kommission nicht praktikabel.

(212)

Die Kommission teilte ihre Absicht, das Verpflichtungsangebot von LCC abzulehnen, bereits in ihrer endgültigen Unterrichtung mit. LCC äußerte sich hierzu nicht.

(213)

Im Angebot von IDC wurde ein Mindesteinfuhrpreis vorgeschlagen, der auf der Höhe des nicht gedumpten CIF-Preises in der EU basierte. Das Angebot sah vor, zur Ermittlung dieses Preises den Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Abnehmer anzupassen, um dem Gewinn und den zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten Rechnung zu tragen.

(214)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung ergänzte IDC sein Angebot um einen Anpassungsmechanismus für den Mindesteinfuhrpreis auf der Grundlage der Kosten für Butan, dem wichtigsten Rohstoff für seine 1,4-Butandiol-Produktion.

(215)

Die Kommission prüfte das Angebot anhand der in Artikel 8 der Grundverordnung genannten Kriterien und kam zu dem Schluss, dass sie es nicht annehmen konnte.

(216)

Was die Frage angeht, ob das Angebot sinnvoll ist, stellte die Kommission fest, dass IDC zur Sipchem Group gehört, zu der eine Reihe von Produktions- und Vertriebsunternehmen für petrochemische Erzeugnisse gehören. Der von IDC für Verkäufe von 1,4-Butandiol in die Union genutzte Kanal, d. h. die verbundenen Unternehmen SMC und SESA, wird auch für den Verkauf anderer Waren genutzt.

(217)

Ausgehend von den im Dossier enthaltenen Informationen böte die globale Organisation der Sipchem Group den Abnehmern von IDC in der Union die Möglichkeit, neben 1,4-Butandiol auch andere Waren der Sipchem Group zu kaufen. Folglich besteht die Gefahr von Ausgleichsgeschäften, da die Gruppe 1,4-Butandiol zwar offiziell zu einem Preis über dem Mindesteinfuhrpreis, aber tatsächlich zu einem darunter liegenden Preis verkaufen könnte, indem sie die Verkaufspreise anderer Waren, die an dieselben Abnehmer verkauft werden, künstlich senkt. Darüber hinaus ist ein erheblicher Teil des von IDC mit 1,4-Butandiol in der Union erzielten Umsatzes mit Kunden verbunden, die größeren Unternehmensgruppen angehören. Dies eröffnet einen weiteren potenziellen Kanal für die Weitergabe von Vorteilen seitens der Sipchem Group an Abnehmer von 1,4-Butandiol in der Union im Wege einer faktischen Senkung des diesen Abnehmern für 1,4-Butandiol in Rechnung gestellten Verkaufspreises.

(218)

Daraus folgt, dass die angebotene Preisverpflichtung in Bezug auf 1,4-Butandiol ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften birgt. In Ermangelung ausreichender und wirksamer Risikominderungsmaßnahmen führt das hohe Risiko von Ausgleichsgeschäften dazu, dass die angebotene Verpflichtung nicht durchsetzbar und daher nicht sinnvoll im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung ist.

(219)

Die Kommission teilte IDC ihre Absicht mit, sein Verpflichtungsangebot abzulehnen, und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme ein. IDC äußerte sich hierzu nicht.

(220)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen lehnte die Kommission die Verpflichtungsangebote von LCC und IDC ab.

8.4.   Rückwirkende Vereinnahmung

(221)

Wie in Abschnitt 1.2 dieser Verordnung dargelegt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der untersuchten Ware.

(222)

Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren.

(223)

Die Analyse der Kommission ergab keinen weiteren wesentlichen Anstieg der Einfuhren über das Niveau der Einfuhren hinaus, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung vorgeschrieben. Für diese Analyse verglich die Kommission die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum (8 132 Tonnen) mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen (Juli 2025 bis Januar 2026; 8 079 Tonnen). Zudem wurde beim Vergleich der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis einschließlich zu dem Monat, in dem die vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden (Juli 2025 bis Februar 2026), ein Rückgang um 7 648 Tonnen festgestellt. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle nicht erfüllt waren.

(224)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung widersprach INEOS der Analyse der Kommission hinsichtlich der Daten zur rückwirkenden Erhebung von Zöllen.

(225)

Erstens errechnete INEOS auf konsolidierter Basis einen Anstieg der Einfuhren um 2 % und widersprach damit der Berechnung der Kommission (siehe Erwägungsgrund 223), aus der hervorgeht, dass die Einfuhren nach dem Untersuchungszeitraum zurückgegangen sind. Die Kommission wies das Vorbringen von INEOS zurück, da sich auch aus der Bewertung auf der Grundlage der Daten von INEOS selbst kein Beleg für einen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren ergab.

(226)

Zweitens analysi erte INEOS die Daten für die drei betroffenen Länder einzeln und machte geltend, dass es im Fall von China zu einem Anstieg gekommen sei, weshalb auch dann, wenn die Einfuhren aus den drei Länder insgesamt nicht erheblich zugenommen hätten, auf die Einfuhren aus China rückwirkend Zölle erhoben werden sollten. Bei Untersuchungen, die mehr als ein Land betreffen, hängt jedoch die Frage, ob Einfuhren aus diesen Ländern für die Zwecke der Analyse gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung kumuliert werden, davon ab, ob die Kommission bei der Untersuchung entscheidet, diese Einfuhren zu kumulieren. Da die Kommission die Einfuhren aus den drei von dieser Untersuchung betroffenen Ländern kumulierte, bezogen sich die Analyse und die Schlussfolgerungen der Kommission in Erwägungsgrund 223 auf die drei Länder als Ganzes. Dies steht im Einklang mit dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache Stemcor, in dem es heißt, dass ein „[weiterer] erheblicher Anstieg der Einfuhren“ im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung umfassend zu beurteilen sei, um festzustellen, ob die Einfuhren insgesamt die Abhilfewirkung der endgültigen Antidumpingzölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben und daher zu einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen werden (18). Die Kommission wies das Vorbringen folglich zurück.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(227)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(228)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol, das in der Regel unter der CAS-Nummer 110-63-4 des Chemical Abstracts Service erfasst und in der Regel im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) unter der EG-Nummer 203-786-5 sowie derzeit in die KN-Codes 2905 39 26 und 2905 39 28 eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China, dem Königreich Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika hat, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Ursprungsland

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Xinjiang Markor Chemical Industry Co., Ltd.

105,6

88 AL

Wanhua Chemical (Sichuan) Co., Ltd.

113,7

88 AM

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen in der Volksrepublik China

107,5

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China

113,7

8 999

Königreich Saudi-Arabien

International Diol Company

52,4

88 AN

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung im Königreich Saudi-Arabien

52,4

8 999

Vereinigte Staaten von Amerika

Lyondell Chemical Company

135,7

88 AO

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

142,5

8 999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Kilogramm] 1,4-Butandiol von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betreffenden Land, d. h. der Volksrepublik China, dem Königreich Saudi-Arabien oder den Vereinigten Staaten von Amerika, geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2026/270 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, dem Königreich Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024) nicht ausgeführt hat,

b)

nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und

c)

die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)  Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C, C/2025/3135, 6.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3135/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/1718 der Kommission vom 5. August 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L, 2025/1718, 6.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1718/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2026/270 der Kommission vom 4. Februar 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, dem Königreich Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L, 2026/270, 5.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/270/oj).

(5)  Der Kommentar lautete: „[keine] Bedenken hinsichtlich der Einfuhren aus Saudi-Arabien und den USA“ und dass LCN „die Untersuchung der Einfuhren mit Ursprung in China [befürwortet]“.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/2287 der Kommission vom 12. November 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/2287, 13.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2287/oj).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 der Kommission vom 14. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 10 vom 17.1.2022, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/58/oj).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/1139 der Kommission vom 6. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/1139, 10.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1139/oj).

(9)  Siehe beispielsweise das Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, verbundene Rechtssachen C-376/15 P und C-377/15 P, ECLI:EU:C:2017:269.

(10)  Rechtssache T-432/12, Volžskij trubnyi zavod OAO (VTZ OAO) u. a./Rat, ECLI:EU:T:2015:248 („VTZ“).

(11)  T-210/95, EFMA/Rat — Ammoniumnitrat, Slg. 1999, S. II-3291, Rn. 54 ff.

(12)   BASF stärkt europäische Versorgungssicherheit für 1,4-Butandiol durch höhere Produktion in Ludwigshafen.

(13)  INEOS brachte vor, dass die Produktion im zweiten Quartal 2026 mit einer angestrebten Produktionsrate von [70-90] %, d. h. [75 000-100 000] Tonnen pro Jahr, oder — je nach Marktnachfrage — auch mehr, wieder aufgenommen werde. Laut INEOS ist ein Betrieb seiner Produktionsanlage für 1,4-Butandiol unter einer Produktionsrate von [45-65 %] jedenfalls nicht möglich.

(14)  Sipchem — Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung vom 9. März 2026 (t26.001365).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2026/114 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2026/114, 16.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/114/oj).

(16)  E-Mail: TRADE-TDI-REQUESTS@ec.europa.eu; Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und Wirtschaftliche Sicherheit, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË. Geben Sie im Antrag die Nummer dieser Verordnung und die Fallnummer (AD734) an.

(17)  E-Mail: TRADE-TDI-REQUESTS@ec.europa.eu; Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und Wirtschaftliche Sicherheit, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË. Geben Sie im Antrag die Nummer dieser Verordnung und die Fallnummer (AD734) an.

(18)  Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache T-749/16 ‚ Stemcor/Europäische Kommission, Rn. 86.

(19)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene andere mitarbeitende ausführende Hersteller

Land

Bezeichnung

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Shandong Yuanli Science and Technology Co., Ltd.

88AP

Inner Mongolia Dongjing Biological Green Technology Co., Ltd.

88AQ

Henan Kaixiang Fine Chemical Co., Ltd.

88AR

Xinjiang Blue Ridge Tunhe Energy Co., Ltd.

88AS


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1373/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)