European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1306

12.6.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1306 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2026

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von mit Rhamnogalacturonan-I angereichertem Karottenextrakt (cRG-I) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3)

Am 17. Dezember 2022 stellte das Unternehmen NutriLeads B.V. (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenfaser (cRG-I) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung des neuartigen Lebensmittels in einer Reihe von Lebensmitteln für die allgemeine Bevölkerung, in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und in Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. Später, am 15. Dezember 2025, änderte der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag bezüglich der Verwendung von mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenfaser (cRG-I) in Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung dahin gehend, dass Säuglinge und Kleinkinder als Zielgruppe ausgeschlossen wurden.

(4)

Am 17. Dezember 2022 beantragte der Antragsteller bei der Kommission ferner den Schutz eigentumsrechtlich geschützter Daten, nämlich von Daten zur Identität (5), Daten zur Zusammensetzung (6) sowie toxikologischen Informationen (7).

(5)

Am 8. November 2023 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) um ein wissenschaftliches Gutachten zu mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenfaser (cRG-I) als neuartiges Lebensmittel.

(6)

Am 25. Juni 2025 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of rhamnogalacturonan-I enriched carrot fibre (cRG-I) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (8) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(7)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass das neuartige Lebensmittel, cRG-I, eine an Rhamnogalacturonan reiche, aus Karottentrester gewonnene Polysaccharid-Fraktion, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist.

(8)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten erklärte die Behörde auch, dass sich ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf die eigentumsrechtlich geschützten Daten zur Identität, Daten zur Zusammensetzung sowie toxikologischen Informationen stützt, ohne die sie keine Bewertung des neuartigen Lebensmittels hätte vornehmen und ihre Schlussfolgerung nicht hätte ziehen können.

(9)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des eigentumsrechtlichen Schutzes dieser Daten und Studien sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf deren Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(10)

Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentumsrechte an den betreffenden Studien sowie das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Daten zugreifen oder diese nutzen können.

(11)

Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die Daten zur Identität, die Daten zur Zusammensetzung sowie die toxikologischen Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützt werden. Dementsprechend sollte es für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nur dem Antragsteller gestattet sein, mit Rhamnogalacturonan-I angereicherten Karottenextrakt (cRG-I) in der Union in Verkehr zu bringen.

(12)

Diese Beschränkung der Zulassung und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert spätere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung stützen.

(13)

Der Eintrag für mit Rhamnogalacturonan-I angereicherten Karottenextrakt (cRG-I) als neuartiges Lebensmittel in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel sollte die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Informationen enthalten. Entsprechend den vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für Nahrungsergänzungsmittel, die mit Rhamnogalacturonan-I angereicherten Karottenextrakt (cRG-I) enthalten, sind die Verbraucher durch eine geeignete Etikettierung und Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels hierüber und über die Verwendungen von Nahrungsergänzungsmitteln, die mit Rhamnogalacturonan-I angereicherten Karottenextrakt (cRG-I) enthalten, zu informieren.

(14)

Der Antragsteller beantragte ursprünglich, das neuartige Lebensmittel unter der Bezeichnung „mit Rhamnogalacturonan-I angereicherte Karottenfaser (cRG-I)“ in der Union in Verkehr zu bringen. In ihrem wissenschaftlichen Gutachten charakterisierte die Behörde das neuartige Lebensmittel als gereinigte, an Rhamnogalacturonan reiche Polysaccharid-Fraktion, die durch enzymatische und physikalische Verarbeitungsschritte aus Karottentrester isoliert wird. Die Behörde erklärte weiter, dass sie, obwohl das neuartige Lebensmittel überwiegend aus unverdaulichen Kohlenhydraten bestehe, nicht bewertet habe, ob das Material der rechtlichen Definition des Begriffs „Ballaststoff“ in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) entspricht. Somit wurde nicht nachgewiesen, dass der Faserbestandteil der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht. Die Verwendung des Begriffs „mit Rhamnogalacturonan-I angereicherte Karottenfaser (cRG-I)“ in der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels könnte daher die Verbraucher hinsichtlich seiner ernährungsphysiologischen Eigenschaften und seiner Zusammensetzung irreführen. Folglich ist es angezeigt, den Begriff „mit Rhamnogalacturonan-I angereicherte Karottenfaser (cRG-I)“ durch den Begriff „mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenextrakt (cRG-I)“ zu ersetzen.

(15)

Mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenextrakt (cRG-I) sollte in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenextrakt (cRG-I) darf in der Union in Verkehr gebracht werden.

Mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenextrakt (cRG-I) wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 2. Juli 2026 darf nur das Unternehmen NutriLeads B.V. (10) das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von NutriLeads B.V.

Artikel 3

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von NutriLeads B.V. zugunsten späterer Antragsteller verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2470/oj).

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/46/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission ( ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/609/oj).

(5)  NF-2022-7430 2.2 Identity UPDATE 20240611 CONFIDENTIAL, Annex 2.2.01, Annex 2.2.02, Annex 2.2.03 to the application.

(6)  NF2022-7430 2.4. Compositional data cRG-I UPDATE 20250107 CONFIDENTIAL, Annex 2.4.04, Annex 2.4.05, Annex 2.4.06, Annex 2.4.07, Annex 2.4.08, Annex 2.4.09, Annex 2.4.10, Annex 2.4.11, Annex 2.4.12, Annex 2.4.13, Annex 2.4.14, Annex 2.4.16, Annex 2.4.17, Annex 2.4.24, Annex 2.4.25, Annex 2.4.26, Annex 2.4.27, Annex 2.4.28, Annex 2.4.29, Annex 2.4.30, Annex 2.4.42 to the application.

(7)  NF-2022-7430 Section 2.10. Toxicity information CONFIDENTIAL 20221214, NF-2022-7430 2.10.3.1 Genotoxicity UPDATE 20250107 CONFIDENTIAL, NF-2022-7430 2.10.3.2 Sub-chronic oral toxicity UPDATE 20240611 CONFIDENTIAL, Annex 2.10.03, Annex 2.10.04, Annex 2.10.05, Annex 2.10.06, Annex 2.10.07, Annex 2.10.10 to the application.

(8)   EFSA Journal 2025;23:e9537.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1169/oj).

(10)  Anschrift: Bronland 12-N, 6708 WH Wageningen, NIEDERLANDE.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

Mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenextrakt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Rhamnogalacturonan-I-Karottenextrakt‘.

2.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.

 

Zugelassen am 2. Juli 2026. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: NutriLeads B.V., Bronland 12-N, 6708 WH Wageningen, NIEDERLANDE.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenextrakt (cRG-I)“ nur von NutriLeads B.V. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von NutriLeads B.V.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. Juli 2031.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder

1 500  mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

1 500  mg/Tag

Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung, ausgenommen Mahlzeitersatz für Säuglinge und Kleinkinder

500 mg/Mahlzeit

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen von Säuglingen und Kleinkindern, und höchstens 625 mg/100 ml (Getränke) und 450 mg/100 g (Mahlzeiten)

Müsli und ähnliche gemischte Frühstückscerealien

5 000  mg/100 g

Getreideriegel

3 750  mg/100 g

Getränke auf Obstbasis, ausgenommen die in Anhang I Teil I der Richtlinie 2001/112/EG definierten Erzeugnisse

500 mg/100 ml

Kekse und Zwieback

3 750  mg/100 g

Suppen und Suppenkonzentrate

750 mg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)

Aromatisierte Getränke auf Milchbasis

750 mg/100 g

Getränke auf Joghurtbasis

750 mg/100 g

Milch-Analoge

750 mg/100 g

Sahne-Analoge

10 000  mg/100 g

Käse-Analoge

3 750  mg/100 g

Joghurt-Analoge

1 200  mg/100 g“.

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenextrakt

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um einen Extrakt aus Karottentrester, der durch einen enzymatischen Prozess (selektiver Abbau des Pektinanteils) selektiv um Rhamnogalacturonan-I-Domänen angereichert wurde, gefolgt von einer Inaktivierung der Enzyme und einer weiteren Reinigung, Hitzebehandlung, Trocknung und Pasteurisierung.

Quelle: Daucus carota L., Unterart Sativus.

Physikalische und chemische Eigenschaften:

Farbe: creme- bis beigefarben

Geruch/Geschmack: neutral

Löslichkeit: wasserlöslich

Wasseraktivität: < 0,6

Zusammensetzung:

Rhamnogalacturonan-I: ≥ 70 %

Rhamnose: ≥ 9 %

Feuchtigkeit: ≤ 7 %

Freie Zucker: ≤ 3 %

Lösliche Ballaststoffe: ≥ 60 %

Ballaststoffe insgesamt: ≥ 70 %

Rohprotein: ≤ 4 %

Asche: ≤ 5 %

Fett: ≤ 2 %

Kontaminanten:

Blei: ≤ 1,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

Arsen: ≤ 0,1 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Perchlorat: ≤ 0,05 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

TAMC: ≤ 1 × 103 KBE/g

TYMC: ≤ 1 × 102 KBE/g

Bacillus cereus: < 1 × 102 KBE/g

Enterobacteriaceae: < 1 × 102 KBE/g

Escherichia coli: < 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Sulfitreduzierende Anaerobier: < 30 KBE/g

Abkürzungen: KBE: koloniebildende Einheiten; TAMC: Gesamtzahl der aeroben Bakterien; TYMC: Gesamtzahl Hefen und Schimmelpilze.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1306/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)