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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1269 |
25.6.2026 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 97/2026
vom 20. März 2026
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2026/1269]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1348 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen zuständige Behörden Änderungen der Konformitätserklärung für nicht signifikante Referenzwerte verlangen können (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1349 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Konformitätseinschätzung der zuständigen Behörden hinsichtlich der Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1350 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Anforderungen zur Gewährleistung ausreichend robuster Regelungen für die Unternehmensführung der Administratoren (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Merkmale der Systeme und Kontrollen für die Identifizierung und Meldung von Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts verbunden sein könnten (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, die eine den Qualitätsanforderungen entsprechende Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts gewährleisten (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(6) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31lu (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
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„31lv. |
32021 R 1348: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1348 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen zuständige Behörden Änderungen der Konformitätserklärung für nicht signifikante Referenzwerte verlangen können (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 1) |
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31lw. |
32021 R 1349: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1349 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien für die Konformitätseinschätzung der zuständigen Behörden hinsichtlich der Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 4) |
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31lx. |
32021 R 1350: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1350 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Anforderungen zur Gewährleistung ausreichend robuster Regelungen für die Unternehmensführung der Administratoren (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 9) |
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31ly. |
32021 R 1351: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Merkmale der Systeme und Kontrollen für die Identifizierung und Meldung von Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts verbunden sein könnten (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 13) |
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31lz. |
32021 R 1352: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, die eine den Qualitätsanforderungen entsprechende Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts gewährleisten (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 16)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1348, (EU) 2021/1349, (EU) 2021/1350, (EU) 2021/1351 und (EU) 2021/1352 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 21. März 2026 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2026 vom 20. März 2026 (6), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. März 2026.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Nicolas VON LINGEN
(1) ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 1.
(2) ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 4.
(3) ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 9.
(4) ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 13.
(5) ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 16.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(6) ABl. L, 2026/1230, 25.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1230/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1269/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)