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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1257 |
25.6.2026 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 60/2026
vom 20. März 2026
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2026/1257]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2208 der Kommission vom 31. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status bestimmter Gebiete des Vereinigten Königreichs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(3) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 7.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 49 (Entscheidung 2007/453/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32025 D 2208: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2208 der Kommission vom 31. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2208, 4.11.2025)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2208 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 21. März 2026 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. März 2026.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Nicolas VON LINGEN
(1) ABl. L, 2025/2208, 4.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2208/oj.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1257/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)