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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1222

5.6.2026

BESCHLUSS (GASP) 2026/1222 DES RATES

vom 4. Juni 2026

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1344 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juni 2023 den Beschluss (GASP) 2023/1344 (1) angenommen, der die Unterstützung der Union bei der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) betrifft.

(2)

Am 13. März 2026 hat die OVCW eine kostenneutrale Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2023/1344 bis zum 25. November 2026 beantragt, um die Kontinuität bei der Unterstützung, Programmplanung und Finanzierung durch die Union sicherzustellen und um Lücken zwischen den Maßnahmen der Union zur institutionellen Unterstützung der OVCW in Situationen zu vermeiden, in denen die OVCW aufgrund eines sich wandelnden Umfelds und komplexer Sicherheitsbedenken gezwungen ist, Notfällen Vorrang einzuräumen. Zu diesen Notfällen gehören die außergewöhnlichen und unerwarteten politischen und operativen Veränderungen in der Arabischen Republik Syrien im Jahr 2024, die von der Ukraine seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 ermittelten und dokumentierten 11 000 Fälle des Einsatzes toxischer Chemikalien sowie mutmaßliche Einsätze chemischer Waffen unter Verstoß gegen das Chemiewaffenübereinkommen im anhaltenden sudanesischen Bürgerkrieg.

(3)

Die Verlängerung würde es der OVCW ermöglichen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/1344 festgelegten Ziele und Maßnahmen abzuschließen.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2023/1344 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2023/1344 wird die Angabe „36 Monate“ durch die Angabe „41 Monate“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. FITIRIS


(1)  Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) (ABl. L 168 vom 3.7.2023, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1344/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1222/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)